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INGENIEURBÜRO WENNING - Friedrich-Ebert-Straße 76 - 34119 Kassel TEL.: 0561/ 711630 FAX: 0561/ 711639 E-MAIL: [email protected] BAULEITPLANUNG DER STADT BÜREN 2. ÄNDERUNG DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES (VBB) NR. 1 „VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN (VEP) WINDPARK BARKHAUSEN BÜRENLANDSCHAFTSPFLEGERISCHER BEGLEITPLAN (LBP) - Entwurf - MÄRZ 2012 Exemplar für Beteiligungsverfahren nach §§ 3.2 und 4.2 BauGB

Exemplar für Beteiligungsverfahren nach §§ 3.2 und 4.2 BauGB · Im Landschaftsplan (LP) Büren - Wünnenberg (KREIS PADERBORN, 1996) werden sie auf lokaler Ebene kon-kretisiert

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BAULEITPLANUNG DER STADT BÜREN

2. ÄNDERUNG DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES (VBB) NR. 1

„VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN (VEP) WINDPARK

BARKHAUSEN – BÜREN“

LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER BEGLEITPLAN (LBP)

- Entwurf - MÄRZ 2012

Exemplar für Beteiligungsverfahren nach §§ 3.2 und 4.2 BauGB

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2. ÄNDERUNG DES VORHANBENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES (VBB) NR. 1

„VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN (VEP) WINDPARK BARKHAUSEN – BÜREN“

LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER BEGLEITPLAN (LBP)

- Entwurf - MÄRZ 2012

PLANVERFASSER: Dipl.-Ing. Stephan Wenning BEARBEITUNG: Dipl.-Ing. Stephan Wenning Dipl.-Ing. Hans Schrottmeier Dipl.-Ing. Ralf Wetzel

2. ÄNDERUNG VBB NR. 1 „WINDPARK BARKHAUSEN - BÜREN“ LBP / ENTWURF MÄRZ 2012

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Inhaltsverzeichnis

1 EINFÜHRUNG / AUFGABENSTELLUNG / UNTERSUCHUNGSGEBIET 1

2 LAGE IM NATURRAUM 2

3 PLANERISCHE VORGABEN 3

3.1 LANDES- UND REGIONALPLANUNG 3 3.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLANUNG 3 3.3 LANDSCHAFTSPLANUNG 4 3.4 SONSTIGE VORUNTERSUCHUNGEN 5

4 BESTANDSAUFNAHME UND BEWERTUNG 5

4.1 BIOTOPSTRUKTUREN UND NUTZUNGEN 5 4.2 PFLANZEN- UND TIERWELT 7 4.3 RAST- UND BRUTVÖGEL 7 4.4 FLEDERMÄUSE 9 4.5 BODEN UND WASSERHAUSHALT 10 4.6 LANDSCHAFTSBILD / ERHOLUNG 10

5 BESCHREIBUNG DES BAUVORHABENS 11

6 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND MINIMIERUNG 12

7 ERMITTLUNG DES KOMPENSATIONSBEDARFS 13

7.1 ERMITTLUNG DES KOMPENSATIONSBEDARFS FÜR DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DER SCHUTZGÜTER BODEN, WASSER UND AVIFAUNA 13 7.2 ERMITTLUNG DES KOMPENSATIONSBEDARFS FÜR DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DES LANDSCHAFTSBILDES 14

8 KOMPENSATIONSMAßNAHMEN 17

Verzeichnis der Karten: Übersichtskarte, ohne Maßstab Seite 2 Biotoptypen und Nutzungen, M = 1 : 7.500 Seite 6 Potentielle Flächen für Kompensationsmaßnahmen, M = 1 : 12.500 Seite 19 Sichtverschattung (Kopie aus Landschaftspflegerischer Ausgleichskonzeption, Büro Loske 2002), ohne Maßstab im Anhang Luftbild mit Geltungsbereich und WEA – Standorten, M 1 : 7.500 im Anhang

2. ÄNDERUNG VBB NR. 1 „WINDPARK BARKHAUSEN - BÜREN“ LBP / ENTWURF MÄRZ 2012 1

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1 Einführung / Aufgabenstellung / Untersuchungsgebiet Die Stadt Büren hat sich mit ihren politischen Gremien angesichts der weltweiten umweltpolitischen Diskussionen und der landespolitischen Zielvorgaben schon sehr frühzeitig für ein Engagement in die erneuerbaren Energien entschieden. Neben den positiven Auswirkungen auf den Klimaschutz sieht die Stadt hierin Möglichkeiten der Wertschöpfung. So sind in den Gemarkungen Steinhausen, Wulfeshagen, Barkhausen, Weiberg und Haiperfeld in drei bauleitpla-nerisch gesicherten Konzentrationsgebieten bislang 25 WEA, sowie auf verschiedenen Einzelstandorten südlich von Büren 8 WEA unterschiedlicher Leistungsklassen von verschiedenen Betreibern errichtet worden. Der hier produzierte Strom deckt bereits einen großen Teil des Strombedarfs der Stadt mit ihren Bürgern ab. Für weitere Vorhaben liegen Genehmigungen für den Bau und Betrieb vor bzw. bestehen konkrete Planungen. Der unter landschaftsästhetischen Gesichtspunkten strukturarme und durch Verkehrs- und Stromtrassen bzw. vorhandene WEA vorbelastete Landschaftsraum Barkhausen/Weiberg/Haiperfeld ist aufgrund seiner Eigenart als der Bereich mit dem relativ geringsten Raumwiderstand gegenüber der weiteren Entwicklung der Windenergie-nutzung im Stadtgebiet anzusehen. In diesem Bereich wurde eine Verdichtung von konfliktarmen Bereichen loka-lisiert (vgl. Erläuterungsbericht zur 77. Änderung des F-Plans). Die Stadt Büren beabsichtigt nun, den Bau von fünf weiteren Windenergieanlagen im Windfeld Barkhausen- Büren zu ermöglichen. Bislang stehen in diesem Bereich, der planungsrechtlich durch den Vorhabenbezogenen VBB-Plan Nr. 1 abgesi-chert ist, 7 WEA der 850 kW-Klasse. Ursprünglich sollten 7 WEA mit einer Leistung von 2 MW errichtet werden. Die Aufstellungsplanung ist entsprechend erfolgt, dann wurden wegen Höhenbegrenzungen jedoch die 850 kW-Anlagen gebaut. Vorgesehen ist nun die Errichtung von 5 weiteren WEA der 2 MW-Klasse. Dem Betreiber der vorhandenen Anla-gen innerhalb des Geltungsbereiches der 2. Änderung des VBB Nr. 1 soll zudem die Möglichkeit gegeben wer-den, seine WEA durch leistungsstärkere zu ersetzen und somit die ursprüngliche Planung zu realisieren (Repo-wering bis maximal 2 MW). Eine der vorhandenen 7 WEA (Anlage Nr. 2) im Windfeld Barkhausen – Büren liegt außerhalb des Geltungsbe-reiches der 2. Änderung des VBB Nr. 1 und der in der 77. Änderung dargestellten Konzentrationszone zur Wind-energienutzung. Hier gelten die Festsetzungen des rechtskräftigen VBB Nr. 1 weiter. Ein Repowern dieser Anla-ge ist aufgrund des geringen Abstandes zum Siedlungsrand von Barkhausen problematisch (Schall- und Schat-tenwurfproblematik) und nur im Rahmen der bestehenden Festsetzungen möglich. U.a. ist die maximale Ge-samthöhe der WEA auf 100 m begrenzt. Zur Umsetzung der Maßnahme ist eine Erweiterung des rechtskräftigen VBB im Wesentlichen nach Norden und Süden erforderlich. Am 10.03.2011 wurde deshalb vom Rat der Stadt Büren der Beschluss gefasst, den rechtskräftigen VBB Nr. 1 den genannten Zielen in seiner 2. Änderung anzupassen. In der Begründung zur 2. Änderung des VBB Nr. 1, Teil A werden die technischen Details der Planung und bis-lang durchgeführten Verfahrenschritte erläutert. Die Auswirkungen der Planung werden im Teil B, dem Umwelt-bericht bewertet. Aufgabe des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans ist es, den gegenwärtigen Zustand der Land-schaft und deren Faktoren zu erfassen und zu bewerten. Zudem ist der Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu bewerten und der Kompensationsbedarf zu ermitteln. Darüber hinaus sind konkrete Kompen-sationsmaßnahmen festzusetzen und zu erläutern. Das Untersuchungsgebiet zur Bewertung der Eingriffe in den Naturhaushalt erstreckt sich auf den Geltungsbe-reich des rechtskräftigen VBB Nr. 1 zuzüglich der Erweiterungsflächen der 2. Änderung. Zudem wurden auch die direkt angrenzenden Flächen mit einbezogen. Das Untersuchungsgebiet für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erstreckt sich auf die Flächen in einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt des Geltungsbereiches.

2. ÄNDERUNG VBB NR. 1 „WINDPARK BARKHAUSEN - BÜREN“ LBP / ENTWURF MÄRZ 2012 2

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2 Lage im Naturraum Der Geltungsbereich der 2. Änderung des VBB Nr. 1 mit einer Größe von ca. 121 ha liegt nach der Naturräumli-chen Gliederung Deutschlands (Blatt 98, Detmold, MEISEL, 1959) am südöstlichen Rand der Westfälischen Tieflandsbucht und ist der Paderborner Hochfläche (362), einer Kalklandschaft zuzuordnen. Die Paderborner Hochfläche ist in vier Teileinheiten gegliedert: die Brenkener Bergplatten im Westen, das Block-feld im Norden, das Soratfeld im Osten und das Sintfeld im Süden. Der Planraum zählt zum westlichen Rand des „Sintfeldes“ (362.1), welches als Kreidekalk-Hochfläche beschrie-ben wird. Die weitgehend ebene Landschaft ist durch wenige, tief eingeschnittene, kastenförmige Täler und eini-ge Trockentäler gegliedert. Im Süden grenzen der Ringelsteiner Wald, im Westen die Haar und im Norden die Brenkener Bergplatten an diesen Naturraum. Das weitgehend ausgeräumte, ackerbaulich genutzte Sintfeld er-reicht im Vorhabensgebiet Höhen von 310 - 350 m ü.NN.

Übersichtskarte: Geltungsbereich 2. Änderung VBB Nr. 1 - unmaßstäblich

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3 Planerische Vorgaben

3.1 Landes- und Regionalplanung Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Im LEP werden die Gemeinden angehalten, in ihren Gebietsentwicklungsplänen „Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energie“ darzustellen. Das besondere Landesinteresse am verstärkten Einsatz erneuerbarer umwelt- und ressourcenschonender Ener-gie ist als besonderer Belang in Abwägungsentscheidungen einzustellen. Es ist Aufgabe der regionalen Pla-nungsträger, dieses Ziel in der Gesamtschau mit den anderen Zielen des LEP NRW in den Regionalplänen zu konkretisieren. Im LEP NRW (1996) Teil B ist das Plangebiet als Freiraum dargestellt. Ferner überlagern sich die Signaturen „Grundwasservorkommen“ und „Grundwassergefährdungsgebiet – wegen der geologischen Struktur“. Diese Funktionen werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die Planung steht den Zielen der Landes- und Regionalplanung nicht entgegen. Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan), Teilabschnitt Paderborn – Höxter und Windenergie-Erlass Regionalplan: In der aktuellen Plandarstellung des Regionalplans hat der wesentliche Teil der Fläche die Signatur „Landwirt-schaftliche Kernzone“. Zwei Teilbereiche im nördlichen Planraum und die weiter nördlich angrenzenden Bereiche sind dort als Flächen mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung“ dargestellt. Sie grenzen wiederum weiter im Norden bzw. Westen an „Flächen zum Schutz der Natur“. Im Regionalplan Paderborn – Höxter sind keine Vorrangflächen für die Windenergienutzung dargestellt. Windenergie-Erlass: Im Windenergie-Erlass, Stand 11.07.2011 (Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung), einem Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, sind u. a. folgende Ziele formuliert:

- Der Anteil der Windenergie an der Stromerzeugung in NRW soll von heute 3 % auf mindest 15 % im Jahre 2020 ausgebaut werden.

- Nach § 5 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können die Gemeinden im Flächennutzungsplan „Konzent-rationszonen für Windenergieanlagen“ darstellen. Eine solche Darstellung hat das Gewicht eines öffent-lichen Belanges, der einer Windenergieanlage an anderer Stelle i. d. R entgegensteht.

- Die Gemeinde kann durch einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB die Zuläs-sigkeit von Vorhaben bestimmen, soweit ein Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm vorgeleg-ten und mit der Gemeinde abgestimmten Planes zur Durchführung der Vorhaben und der Erschlie-ßungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet.

Die Planung steht den Zielen des Windenergie-Erlasses nicht entgegen.

3.2 Flächennutzungsplanung Maßgebend für das Planungsvorhaben ist die vom Rat der Stadt Büren am 03.02.2011 beschlossene und von der Bezirksregierung Detmold genehmigte 77. Änderung des F-Planes. Grundlage hierfür war eine Untersuchung des gesamten Stadtgebietes hinsichtlich der Eignung für die Wind-energienutzung. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Gutachten zur Untersuchung der Vereinbarkeit der Windenergienutzung mit den Belangen der Luftfahrt, insbesondere im Hinblick auf den Flughafen Pader-born/Lippstadt und des Flugplatzes Büren erstellt. Danach ist das Vorhaben mit den Belangen der Luftfahrt ver-einbar. Detailliert wird diese Problematik im Umweltbericht erläutert. Um die gesetzlich definierten Belange des Artenschutzes nach dem aktuellen Stand der Gesetzgebung ange-messen zu berücksichtigen, wurde in der Zeit vom Frühjahr 2009 bis zum Frühjahr 2010 vom PLANUNGSBÜRO FÜR LANDSCHAFTS- & TIERÖKOLOGIE; WOLF LEDERER; GESEKE ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erarbeitet und in den Entwurf der 77. Änderung des F-Planes eingearbeitet.

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3.3 Landschaftsplanung Die übergeordneten landschaftsplanerischen Ziele sind im Regionalplan formuliert. Im Landschaftsplan (LP) Büren - Wünnenberg (KREIS PADERBORN, 1996) werden sie auf lokaler Ebene kon-kretisiert. Gemäß LP gilt für das Plangebiet das Entwicklungsziel Nr. 2 (Anreicherung einer im Ganzen erhal-tungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen). Im Norden grenzt das Landschaftsschutzgebiet „Seitentäler von Alme und Afte, LSG Nr. 222“ direkt an das Plan-gebiet. Die Entwicklungsziele für diese Talauen lauten:

- Erhaltung der morphologischen Struktur der durch Grünlandnutzung und teilweise extensive Hutungen, Trockenrasen, Heideflächen und verbuschten Hänge geprägten Kerb- und Sohlentäler

- Erhaltung und teilweise Wiederherstellung einer reich und vielfältig durch Waldflächen, Einzelgehölze, Hecken, Baumgruppen und Obstbaumwiesen gegliederten Landschaft mit besonderer Bedeutung für die Erholung

- Erhaltung und teilweise Wiederherstellung von naturnahen Buchen- und Bach-Erlen-Eschenwäldern mit natürlichen Waldmänteln und einer verzahnten Wald-Feld-Grenze

- Erhaltung von Fließgewässern, Tümpeln, Feucht- und Nasswiesen, Quellfluren, Röhrichten, Hochstau-denfluren und Säumen.

Blick vom nördlichen Geltungsbereich in östlicher Richtung in das LSG „Seitentäler von Alme und Afte“. Zu dem sensiblen Landschaftsbereich wird ein ausreichender Abstand eingehalten. Zu diesem aus naturschutzfachlicher Sicht bedeutsamen Gebiet wird ein angemessener Abstand eingehalten. Im Geltungsbereich selbst liegen keine schutzwürdigen Bereiche. Zum LP existieren einige Arbeitskarten. Die Arbeitskarte „Belastungen und Schäden“ weist den gesamten Be-reich zum Beispiel als an Pflanzen und Tieren verarmtes Gebiet aus. Einige Gebäude sind als „ungeordnete Bebauung“ bzw. „das Landschaftsbild beeinträchtigende Anlagen“ dargestellt. In der Karte „Freizeit und Erho-lung“ wird das Mertenstal als Bereich geführt, in dem aufgrund seiner Empfindlichkeit die Erholung einzuschrän-ken ist. Einige Feldwege sind in dieser Karte zudem als Wanderwege dargestellt. In der Karte „Landschaftsele-mente“ ist die Allee an der Kreisstraße 35 als landschaftsprägendes Element eingezeichnet, die Seitentäler wer-den als prägende Kerbtäler bewertet.

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3.4 Sonstige Voruntersuchungen In der Landschaftspflegerischen Ausgleichskonzeption – Errichtung von 7 Windkraftanlagen (WKA) in der Stadt Büren - INGENIEURBÜRO LANDSCHAFT & WASSER, DR. KARL-HEINZ LOSKE, Verlar, 2002, werden der Kompensationsbedarf für die bestehenden 7 WEA ermittelt und die Ausgleichsmaßnahmen festgelegt und be-schrieben. In der Umweltverträglichkeitsstudie nach § 17 UVPG zum VBB Nr. 1 „Windpark Büren- Barkhausen“, erstellt vom selben Büro, Verlar, 2002, werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt beschrieben. Der Landschaftspflegerische Begleitplan zur Errichtung von 3 WEA des Typs E 53 in der Gemarkung Büren, LANGENBERG + STIEGELE, Kassel, 2007, bewertet den Eingriff sowohl für das Landschaftsbild als auch für den Eingriff im nördlichen Erweiterungsbereich und beschreibt die Ausgleichsmaßnahmen.

4 Bestandsaufnahme und Bewertung

4.1 Biotopstrukturen und Nutzungen Das Plangebiet ist geprägt durch eine intensive ackerbauliche Nutzung. Auf den Flächen wird Getreide, Raps und Feldgras angebaut. Nur vereinzelt werden Parzellen auch als Viehweiden genutzt. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung, verbunden mit einer häufigen Bodenbearbeitung und der Aus-bringung von Pflanzenbehandlungsmitteln, Gülle und Mineraldünger, ist das Plangebiet erheblich vorbelastet. Die schmalen eutrophierten Saumfluren, meist entlang der vorhandenen Wirtschaftswege, weisen zumeist rude-ralisierte Fragmente der Glatthaferwiese auf. Auf Teilflächen gehen sie auch zu nitrophilen Staudenfluren über. Entlang der nördlichen Feldwege wurden hochstämmige Linden und Ahorne gepflanzt. Auch die Kreisstraße 35 wird im Plangebiet von einer Baumallee aus Linde und Ahorn gesäumt. Der „Alte Triftweg“, der von Barkhausen zur K 35 führt, wird von einer Baumreihe aus Bergahorn begleitet. Mit Ausnahme weniger 3-4 m breiter Graswege und der wertgebenden Baumreihen fehlen naturnahe Strukturen und Biotoptypen von höherer Bedeutung in der ausgeräumten, flachwelligen Ackerlandschaft.

Baumreihen und schmale Wegraine sind im weitgehend ausgeräumten und intensiv ackerbaulich genutzten Planraum die wertgebenden Biotoptypen

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Legende

L�A WEA in Planung

L�A WEA Bestand

Grenze 2. Änderung VBB Nr. 1

!. Laubbaum (überwiegend Linde und Ahorn)

Gebäude

Mesophiles Grünland

Intensivgrünland

Futtergras

Brachflächen

Acker

Flächige Gehölzbestände

Straßenverkehrfläche

Asphaltierter Feldweg

Schotterweg / -fläche

Private Hof- / Grundstücksfläche

Auftraggeber

Planersteller

Planinhalt

Bauleitplanung der Stadt Büren

Zeichner Maßstab Datum

26-03-2012Wetzel

Stadt Büren

ZAusrichtung

2. Änderung des VBB Nr. 1"Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)Windpark Barkhausen - Büren"

ibE Betriebsgesellschaft mbH

Karte: Biotoptypen und Nutzungen

1:7.500

Ingenieurbüro WenningLANDSCHAFTSARCHITEKTUR

Tel.: 0561-711630 / Fax: 0561-711639

e-mail: [email protected]

0 250 500 750 1.000125

Meter

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4.2 Pflanzen- und Tierwelt Die bestehende Vegetation und die Tierwelt sind durch die Nutzung geprägt. Sie besteht im Wesentlichen aus intensiv genutzten landwirtschaftlichen Produktionsflächen in ausgeräumter Feldflur. Die durch das Plangebiet führenden Wirtschaftswege weisen beidseitig schmale Wegraine mit Grasbewuchs auf. Mehrere Feldwege wer-den von Baumreihen (vorrangig Linde und Ahorn) begleitet. Die faunistische Artenvielfalt ist entsprechend gering. Es überwiegen unempfindliche Arten. Die Bestandsaufnahme und –bewertung umfasst die Teilaspekte Rast- und Brutvögel sowie Fledermäuse. Eine Konzentration auf diese Thematik ergibt sich aus den wesentlichen Auswirkungen, die durch den Bau von WEA auftreten können. Die Vogelwelt und Fledermäuse reagieren dabei vergleichsweise empfindlich, während die Auswirkungen auf andere Tiergruppen nur in vernachlässigbarem Maße zu erwarten sind.

4.3 Rast- und Brutvögel Zwei wesentliche Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Vögel sind möglich. Sie können einerseits Störun-gen verursachen, so dass Vögel die Umgebung von Windenergieanlagen als Brut- oder Rastplatz meiden, bzw. Zugvögel ausweichen. Andererseits können Vögel an Windenergieanlagen durch Kollisionen verunglücken. Dabei ist die Empfindlichkeit einzelner Vogelarten sehr unterschiedlich. In der Studie des NATURSCHUTZ-BUNDES DEUTSCHLAND (NABU), UNTERSUCHUNGEN AN DURCHZÜGLERN UND BRUTVÖGELN AN WINDKRAFTANLAGEN IM VOGELSBERG, STEFAN STÜBING, DEZEMBER 2001, konnte bei den Brutvögeln kein statistisch abgesicherter Einfluss auf Bestände nachgewiesen werden. Während die Watvögel des Offenlan-des wie Kiebitz, Uferschnepfe und Rotschenkel, die Umgebung von Windenergieanlagen tendenziell eher mei-den, suchten einige der Singvogelarten wie z.B. die Dorngrasmücke sogar verstärkt die Umgebung von Wind-energieanlagen zum Brüten auf. Hier fanden sie offenbar ungenutzte Ruderal- und Gebüschvegetation zum Nestbau, die in der sonst ausgeräumten Agrarlandschaft fehlten. Bislang konnte auch in anderen Studien nicht belegt werden, dass der Bau von WEA grundsätzlich zu einem Rückgang des Brutvogelvorkommens führte. STÜBING kommt in seiner Diplomarbeit sogar zu der Erkenntnis, dass selbst störempfindliche Vogelarten wie der Kiebitz sich an WEA gewöhnen. Vielerorts brütet der Kiebitz wieder sehr nah an den Windenergieanlagen. Anders reagieren in der Regel Rastvögel wie Gänse, Pfeifenten, Goldregenpfeifer und Kiebitz. Sie halten z.T. Abstände von mindestens 500 m ein. Unbestritten bleibt nach STÜBING, dass die Hälfte der Zugvögel von ihren Bahnen abgelenkt wird. Er macht dafür die durch den Rotor ausgelösten Luftturbulenzen verantwortlich. Entscheidend ist dabei der Abstand der WEA zum Zugkorridor. Die am weitesten entfernte Verhaltensänderung wurde in 750 m Entfernung der WEA festgestellt. In Entfernungen von 350 m reagierten alle Tiere, zwischen 350 m und 550 m etwa die Hälfte und zwischen 350 m und 750 m nur noch wenige. Bei der Einschätzung der Verluste von Vögeln durch Kollisionen liegen bislang kaum verlässliche Untersuchun-gen vor. Der NABU geht jedoch, wie die überwiegende Anzahl der anderen Experten, davon aus, dass die Ver-luste viel geringer sind als im Straßenverkehr. Ausschlaggebend für die Anzahl der Opfer ist der Standort der WEA. Besonders gefährlich sind Standorte in der Nähe von Feuchtgebieten und Wäldern. Bei der Beschreibung und Bewertung der Rast- und Brutvogelvorkommen wurde ausschließlich auf vorhandene Untersuchungen zurückgegriffen. Nachfolgend sind diese aufgelistet:

- Umweltverträglichkeitsstudie nach § 17 UVPG zum Bebauungsplan „Windpark Büren - Barkhausen“, DR. KARL-HEINZ LOSKE, Salzkotten - Verlar, Dezember 2001,

- Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 – Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) „Windpark Barkhausen – Büren“ (mit Umweltverträglichkeitsprüfung)

- 77. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Büren zur Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie, mit Teil B Umweltbericht, DIPL.-ING. REINHARD J. BÖLTE, Paderborn - Schloss Neuhaus, November 2010

- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 77. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Büren mit Teil I - Erfassung der Avifauna, Teil II - Fledermäuse, Erfassung und Konfliktbewertung und Teil III – Bewertung der artenschutzrechtlichen Konfliktpotenziale hinsichtlich der Ausweisung von Windenergie-Konzentrationszonen, PLANUNGSBÜRO FÜR LANDSCHAFT- & TIERÖKOLOGIE, WOLF LEDERER, Geseke, November 2010

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Zusammenfassung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie und Umweltprüfung zum VBB Nr. 1: Das Untersuchungsgebiet (UG) der Umweltverträglichkeitsstudie/Umweltstudie ging mit 170 ha Größe weit über den damaligen Geltungsbereich des VBB Nr. 1 mit einer Größe von 65 ha hinaus. Neben dem Vorhabensbereich wurde auch eine Fläche von 500 m um die einzelnen WEA mit einbezogen. Im Untersuchungsgebiet wurden zwischen Ende Februar und Ende Juni 2001 sechs Begehungen durchgeführt. Die detaillierte Methodik ist in der Ausarbeitung selbst ausführlich beschrieben. Im Untersuchungsgebiet wurden 41 Vogelarten (Brutvogel und Nahrungsgäste) festgestellt. 26 Arten davon sind als echte Brutvögel anzusehen. Brutvögel: Das Spektrum der Brutvögel und Nahrungsgäste reichte von Arten der Feldflur (Feldlerche, Wachtel, Schafstel-ze), Arten der Hecken, Baumreihen und Gebüsche (Buchfink, Neuntöter, Dorngrasmücke, Goldammer), Arten der Obstwiesen (Stieglitz) bis hin zu Arten der Ortslagen, Gehöfte, Dorfränder (Rauchschwalbe, Türkentaube, Haus-rotschwanz, Bachstelze, Feldsperling). Typische Waldarten fehlten ebenso wie Fließgewässerarten (Ausnahme Bachstelze). Auch typische Wiesenvögel brüteten nicht im UG. Die Untersuchung kam zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

- als naturräumliche Leit- oder Zielarten können mit Einschränkung lediglich Feldlerche, Wachtel, Dorn-grasmücke, Goldammer, Neuntöter, Rauchschwalbe und Feldsperling angesehen werden.

- das ca. 170 ha große UG ist als relativ artenarm und der Vorhabensbereich als sehr artenarm einzu-schätzen.

- die meisten Arten kommen nur in sehr geringer Zahl vor.

- insgesamt wurden 14 gefährdete und bemerkenswerte Brutvogelarten in durchweg geringen Zahlen re-gistriert.

- 7 davon befinden sich lediglich auf der Vorwarnliste (LÖBF, 1999).

- es traten nur 3 wirklich gefährdete Arten mit 6 Revieren (Neuntöter, Rauchschwalbe, Wiesenpieper) im UG auf.

- dem UG kann deshalb hinsichtlich des Kriteriums Seltenheit nur eine lokale Bedeutung beigemessen werden.

Rastvögel: Das UG besitzt nur eine sehr geringe Funktion als Winterquartier. Mit Ausnahme von Mäusebussard, Turmfalke, Feldsperling, Goldammer, Rabenkrähe, Star und Wacholderdrossel überwintern hier keine Vögel in nennenswer-ter Anzahl. Nur während des Frühjahrszuges (Ende Februar) kommt es für kurze Zeiträume zu beträchtlichen Konzentrationen von Durchzüglern und rastenden Populationen. Es konnten beachtliche Ansammlungen von Feldlerche, Steinschmätzer, Rot- und Wacholderdrossel registriert werden. Besonders bemerkenswert sind die Nachweise von Kornweihe und Kolkrabe. Es bleibt offen, ob sie Ausdruck traditionellen Rastverhaltens sind. Die Untersuchung kam zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

- insgesamt wurden im UG 32 Gastvogelarten festgestellt

- 9 Arten davon stehen auf der Roten Liste in NRW (LÖBF, 1999)

- naturraumtypische Leitarten (z.B: Limikolen, Greifvögel, Feldvögel, Drosseln) waren nicht bzw. nur in sehr geringer Zahl anzutreffen

- größere Zahlen erreichten nur Feldlerche, Feldsperling und Rot- und Wacholderdrossel

- am bemerkenswertesten sind die Nachweise von Steinschmätzer, Kornweihe, Kolkrabe, Mäusebussard und Turmfalke, die im UG der Nahrungssuche nachgehen

- hinsichtlich der Nachweise gefährdeter Arten der Gastvögel weist das UG ein deutliches Arten- und In-dividuendefizit auf.

- die Repräsentanz der Avizönose ist nur eingeschränkt, da Arten wie z.B. Braunkelchen, Graureiher, Rotmilan, Rebhuhn, Saatkrähe und Grünfink ganz fehlen.

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Zusammenfassung der Ergebnisse der 77. Änderung des Flächennutzungsplans mit Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag –Teil I Erfassung der Avifauna: Das Untersuchungsgebiet umfasste den wesentlichen Teil des Stadtgebietes von Büren mit einer Größe von 171 km2. Es wurden auf der Basis der Empfehlungen des niedersächsischen Landkreistages (NLT, 2007) und eigener Erfahrungswerte die planungsrelevanten Vogelarten, insbesondere in den Suchräumen der Windenergiekonzent-rationszonen, mittels Kartierung erfasst. Als planungsrelevante Arten mit Vorkommen im Untersuchungsraum wurden folgende Arten genannt: Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rotmilan, Wespenbussard, Rohrweihe, Kornweihe, Wiesenweihe, Wanderfalke, Baumfalke, Rebhuhn, Wachtel, Wachtelkönig, Uhu, Waldohreule, Wiesenpieper, Neuntöter und Raubwürger. In der Karte „Vorkommen ausgewählter planungsrelevanter Arten 2009“ (nach § 42 BNatSchG) sind im Planraum keine Vorkommen verzeichnet. Gebiete mit Bedeutung und Tabu – Bereichen für WEA liegen westlich der Bark-häuser Straße, ca. 1,5 km entfernt vom Plangebiet aus betrachtet in nordwestlicher bzw. westlicher Richtung. Fazit nach der Auswertung der beiden Untersuchungen: Das Plangebiet wird hinsichtlich des Brutvogelvorkommens als sehr artenarm eingeschätzt. Es brüten keine sel-tenen oder gefährdeten Wiesenvogelarten auf den Flächen. Naturraumtypische Leitarten wurden nicht oder nur in sehr geringer Anzahl angetroffen. Als Rastvögel wurden nur Feldlerche, Feldsperling und Rot- und Wacholderdrossel in größerer Anzahl erfasst. Von Bedeutung ist es, dass der Planraum von Steinschmätzer, Kornweihe, Kolkrabe, Mäusebussard und Turm-falke zur Nahrungsaufnahme genutzt wird. Dem Landschaftsraum kommt daher eine Funktion als Nahrungshabitat u.a. auch für geschützte Zielarten wie z.B. Kornweihe und Wachtel zu, was angemessen zu berücksichtigen ist. In der 77. Änderung ist jedoch kein Tabu – Bereich festgelegt. In der Begründung heißt es, dass durch geeignete, vorgezogene Vermeidungs-, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen Beeinträchtigungen der Nahrungshabi-tatfunktion vermieden werden können. Nach dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zur 77. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Büren - Teil I - Erfassung der Avifauna ist aus Artenschutzsicht der Bau von WEA unter Berücksichtigung der zuvor ge-nannten Einschränkungen im Plangebiet möglich.

4.4 Fledermäuse Fledermäuse nutzen als einzige Säugetierart den Luftraum durch aktives Fliegen. Die Jagdausflüge werden je nach Artzugehörigkeit und Landschaftsausstattung in Flughöhen von wenigen Zentimetern über dem Boden bis zu Höhen von über 100 m durchgeführt. Die Errichtung von Windenergieanlagen kann ggf. zu einer Beeinträchti-gung der Nahrungs- bzw. Lebensräume führen, indem diese Bereiche gemieden werden (Störaspekt). Außerdem deuten einige Untersuchungen darauf hin, dass es auch zu Kollisionen zwischen Fledermäusen und Windenergieanlagen kommen kann. Aus diesem Grunde liegt es nahe, Fledermausarten bei der Konfliktanalyse zu berücksichtigen. Nach der Studie: „Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Fledermäuse, REGIERUNGPRÄSIDIUM FREIBURG“ schwankt die Anzahl der totgefundenen Tiere je Anlage stark und reicht von null bis neun Tiere. Bislang gibt es keine technischen Möglichkeiten, um ein Kollisionsrisiko gänzlich auszuschließen. Hingegen können durch die Standortwahl die Beeinträchtigungen in erheblichem Maße minimiert werden. So sind insbesondere Standorte im Wald oder in Waldrandnähe äußerst problematisch. Auch zu den Quartieren, Jagdrevieren und bevorzugten Flugwegen sollte ein ausreichend großer Abstand eingehalten werden. Als Bewertungsgrundlage der Fledermausvorkommen diente der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag zur 77. Än-derung des Flächennutzungsplans der Stadt Büren - Teil II - Fledermäuse, Erfassung und Konfliktbewertung. Im Zeitraum vom April bis Oktober 2009 wurden in 10 Untersuchungsbereichen, die als potenzielle Windenergie-konzentrationszonen geeignet sind, in 30 Nächten Erfassungen von Fledermäusen durchgeführt. Maßgebend für das Vorhabensgebiet ist das Ergebnis der Erfassung auf der Probefläche VI Haiperfeld – Wei-berg. Diese lag rings um die Ortschaft Weiberg im Bereich der Feldfluren „Haiperfeld“ und „Puthagen“ und um-fasste neben offenen Ackerfluren nur wenige Gehölzstrukturen, vor allem in den Randbereichen von Weiberg.

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Ergebnis der Erfassung war, dass der Proberaum in den offenen Anteilen eine untergeordnete Bedeutung als Fledermauslebensraum hat. Die umgebenden Waldrandbereiche in größerer Entfernung vom Plangebiet und deren Waldränder besitzen eine höhere Bedeutung. Bei Detektorbegehungen wurden im Vorhabensbereich ausschließlich Zwergfledermäuse erfasst. Die Nachweise erfolgten an verschiedenen Baumreihen innerhalb der Feldflur sowie in den Ortsrandbereichen. In der Karte „Fledermäuse, Vorkommen und Habitatsfunktionen“ ist zwischen dem Geltungsbereich der 2. Ände-rung des VBB Nr. 1 und dem nördlichen Ortsrand von Weiberg ein Fledermaus-Jagdrevier / Fledermaus-Habitat mit geringer Bedeutung dargestellt. Fazit: Der Untersuchungsraum liegt in großer Entfernung zu Waldgebieten und einem ausreichenden Abstand zu den Ortsrändern von Barkhausen und Weiberg mit Fledermausquartieren. Auch ein Jagdrevier nördlich von Weiberg liegt außerhalb des Geltungsbereiches. Aufgrund der Strukturarmut und den erheblichen Vorbelastungen hat der Untersuchungsraum für Fledermäuse nur eine sehr geringe Attraktivität. Bei den bestehenden, seit 2001 betriebenen WEA wurden bislang noch keine toten Fledermäuse gefunden. Nach 10 Jahren Betriebszeit der vorhandenen Anlagen ist zudem davon auszugehen, dass ein gewisser Gewöhnungs-prozess erfolgt ist.

4.5 Boden und Wasserhaushalt Im Plangebiet dominieren Rendzinen - Braunerden und Pseudogley - Braunerden, stellenweise mit dünner Löß-Deckschicht und geringer bis mittlerer Ertragskraft. Durch die Errichtung der WEA mit Fundamenten, Türmen, Trafogebäuden, Stell- und Montageflächen sowie die Erschließung erfolgt eine Inanspruchnahme von Boden. Teilflächen mit bislang unbebautem Boden werden ver-siegelt, andere mit Schotter befestigt. Bei den versiegelten Flächen (überbaute Fundamente, Trafostation, Übergabestation) erfolgt ein vollständiger Verlust von Bodenfunktionen. Im Bereich der Kranaufstellflächen und Zuwegungen zu den einzelnen Anlagen wird der Boden verdichtet und als Schotterfläche dauerhaft für Wartungsarbeiten unterhalten. Teilweise werden auch vorhandene Wirtschaftswege im Plangebiet, zumindest für die Bauzeit, auf eine maximale Breite von 4,50 m ausgebaut. Daneben sind Eckab-schrägungen in den Straßen - Einmündungsbereichen erforderlich, damit diese mit Großtransportern befahren werden können. Im Plangebiet gibt es keine dauerhaften Oberflächengewässer bzw. Wasser- oder Quellschutzgebiete. Nach der Hydrogeologischen Karte (GLA, 1979) sind hier Kluftgrundwasserleiter aus Kalkmergelstein und Kalk-stein anzutreffen. Die Darstellung im Landesentwicklungsplan (LEP) eines „Grundwassergefährdungsgebiets“ bzw. „Bereiches zum Schutz der Gewässer“ ist somit als großflächiger Grundwasserschutz zu verstehen. Trinkwasserschutzgebiete sind nicht betroffen. Durch den Bau von 5 weiteren WEA sind keine Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu erwarten.

4.6 Landschaftsbild / Erholung Das gegenwärtige Landschaftsbild im Untersuchungsraum ist geprägt von intensiver landwirtschaftlicher Acker-nutzung und den bestehenden 7 WEA. Zudem ist der Naturraum vorbelastet durch die vorhandenen Erschlie-ßungsstrukturen. Die Kreisstraße 35 quert das Plangebiet von Südosten (Weiberg) nach Nordwesten (Barkhau-sen), parallel dazu verlaufen im Abstand von ca. 300 m nordöstlich zwei 110 KV Stromleitungen mit zahlreichen Masten. Das Landschaftsbild entspricht nicht dem landschaftsplanerischen Leitbild. In der weitgehend ausgeräumten Landschaft fehlen mit Ausnahme von Baumreihen entlang von Wirtschaftswegen und der Allee an der Kreisstra-ße 35 naturnahe Strukturen. Die wenigen kleinflächigen, linearen Biotopstrukturen werden durch die angrenzen-de intensive Landwirtschaft massiv beeinträchtigt. Aus der Beschreibung des Landschaftsbildes kann ein qualitativer Rückschluss auf die Erholungseignung gezo-gen werden. Bei guten Wetterverhältnissen wird das dichte Netz befestigter Wirtschaftswege von Spaziergängern und Radfah-rern genutzt, um in die angrenzenden Täler zu gelangen.

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Der Vorhabensbereich selbst wird aber wegen seines Ausräumungsgrades und seiner technischen Überprägung nur selten von Erholungssuchenden als Ziel angesteuert.

Blick aus nördlicher Richtung von Büren aus auf den Windpark. Durch vorhandene WEA, die Kreisstraße 35 und die den Windpark querenden Hochspannungsleitungen mit zahlreichen Masten ist das Landschaftsbild erheblich vorbelastet.

5 Beschreibung des Bauvorhabens Der rechtskräftige VBB Nr. 1 mit 7 genehmigten WEA, die dort seit 2001 betrieben werden, soll im Wesentlichen in nördlicher und südlicher Richtung erweitert werden. Planungsziel der 2. Änderung ist eine geordnete Auswei-sung von weiteren 5 WEA – Standorten im nördlichen Teil der im F-Plan ausgewiesen Vorrangzone für Wind-energienutzung Barkhausen/Weiberg/Haiperfeld (vgl. 77. Änderung des F-Plans). Direkter Anlass der Planung ist der Antrag der Investorengemeinschaft „ibE Betriebsgesellschaft mbH“ insgesamt 5 weitere WEA in diesem Bereich zu errichten. Zwischenzeitlich wurden für alle geplanten Anlagen Baugenehmigungen erteilt. Sie befinden sich im Bau. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, die bestehenden 6 WEA im Geltungsbereich der 2. Änderung des VBB Nr. 1 zu einem späteren Zeitpunkt zu repowern. Die Standorte im Geltungsbereich dieses VBB sind er-schöpft, ein Repowering ist mit den derzeitigen Festsetzungen des VBB, insbesondere bezüglich der maximal zulässigen Gesamthöhe der Anlagen, nicht möglich. Durch die 2. Änderung soll der bestehende VBB Nr. 1 den neuen Anforderungen angepasst werden. Auf der Grundlage von Berechnungen und geltender Richtlinien und Empfehlungen wurden die Mindestabstände der WEA untereinander und zu den angrenzenden Nutzungen festgelegt. Die neuen WEA entsprechen dem Stand der Technik. Die Flächenversiegelung durch Fundamente und Erschlie-ßungswege wird auf ein notwendiges Minimum reduziert. Vorrangig werden vorhandene Wirtschaftswege ge-nutzt. Neu anzulegende Erschließungswege werden mit wasserdurchlässigem Material den zu erwartenden Be-lastungen (Befahrung mit schweren LKW, Kranwagen etc.) entsprechend befestigt. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen sollen durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf unter-schiedlichen Flächen für Kompensationsmaßnahmen im Umfeld des Windparks ausgeglichen werden. An den festgeschriebenen Standorten kann je eine Windenergieanlage inklusive Trägerturm, Fundament, sowie Transformatorenstation errichtet werden. Für die geplanten WEA gilt, dass die Gesamthöhe von 150 m nicht überschritten werden darf. Bezugspunkt für

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die Höhenfestlegung ist die gewachsene Geländeoberkante. Die höchstzulässige Grundfläche für WEA und Nebengebäude beträgt 600 m2. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird von den zuständigen Genehmigungsbehörden geprüft, ob die gesetzlich geregelten Grenzwerte für Schallimmissionen und Schattenwurf für die geplanten WEA eingehalten werden.

6 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung Für den Erweiterungsbereich mit geplanten WEA - Standorten wurde eine Fläche ausgewählt, die nach fast allen Parametern als konfliktarm zu bewerten ist. Durch die Standortwahl im Anschluss an einen vorhandenen Wind-park können die Beeinträchtigungen auf ein notwendiges Mindestmaß minimiert werden. Da nur in sehr geringem Maß neue Wege gebaut werden müssen und eine Stromübergabestation bereits vorhanden ist (drei der geplan-ten fünf WEA können an die vorhandene Stromübergabestation im Windpark angeschlossen werden, die beiden im Norden geplanten Anlagen werden außerhalb des Geltungsbereiches ans Stromnetz angebunden), sind die Eingriffe in den Naturhaushalt als vergleichsweise gering zu bewerten. Die zu befestigenden Flächen sollen nicht komplett versiegelt, sondern mit Schotterdecken gestaltet werden. Nach der Errichtung der WEA werden die Kranstellflächen mit einer geeigneten Schotterrasenmischung eingesät. Hinsichtlich ihres ökologischen Wertes sind diese Flächen dann nicht schlechter zu bewerten, als die vorhande-nen Ackerflächen. Die Baustellenabwicklung erfolgt soweit möglich über vorhandene Wirtschaftswege. Der anfallende Bodenaushub wird getrennt nach Bodenarten gelagert und nach Beendigung der Baumaßnahme auf den angrenzenden Flä-chen wieder eingebracht. Die Beeinträchtigung vorhandener Gehölze und etwaiger floristisch bedeutsamer A-ckerrandstreifen oder Säume durch Fahrbetrieb, Kabelverlegung und Lagerung von Baumaterial soll weitgehend vermieden werden. Die Begrenzung der zulässigen Gesamthöhe auf 150 m und gestalterische Festsetzungen tragen zu einer Mini-mierung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bei. Durch die farbliche Gestaltung der Masten, der Rotoren sowie der erforderlichen Nebenanlagen sollen die Bau-lichkeiten möglichst an ihre Umgebung angepasst und optische Reflektionen vermieden werden. Der Rotor ist mit drei Rotorenblättern ausgestattet, die Drehrichtung hat im Uhrzeigersinn zu erfolgen. Die Träger-türme müssen aus einem runden Turm aus Stahlrohr oder Stahlbeton bestehen und sich in der gesamten Höhe nach oben verjüngen. Alle Bauteile der WEA sind mit einem dauerhaften mattierten, nicht reflektierenden Anstrich in Anlehnung an den RAL – Farbwert 9018 (lichtgrau) zu versehen. Um auch Beeinträchtigungen bei Dunkelheit zu minimieren sind eine an den baulichen Anlagen installierte Außenbeleuchtung und das Anstrahlen der Windenergieanlage nicht zulässig. Werbeflächen sind beschränkt auf Typ-, Hersteller- und Betreiberbezeichnung. Sie sind im Bereich der Gondel zu installieren.

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7 Ermittlung des Kompensationsbedarfs Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfes sind die Eingriffe in den Naturhaushalt und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes getrennt zu bewerten.

7.1 Ermittlung des Kompensationsbedarfs für die Beeinträchtigung der Schutz-güter Boden, Wasser und Avifauna

Boden und Wasserhaushalt werden durch die Erweiterung des Windparks, das geplante Repowern von 6 Anla-gen und die damit verbundene Überbauung von Flächen beeinträchtigt. Eingriffe in Oberflächengewässer finden nicht statt. Die nachfolgende Tabelle gibt den Überblick über den Bodenverbrauch: Flächenbezeichnung Bestand Planung Geltungsbereich VBB

Nr. 1 Geltungsbereich VBB

Nr. 1, 2. Änderung Der Geltungsbereich ist gliedert in : Max. überbaubare Grundstücksfläche / versiegelte Fläche (WEA -Turm, Trafohäuschen und Übergabestation)

2.800 qm (7 WEA x 400 qm)

6.600 qm (11 WEA x 600 qm)

Öffentliche Verkehrsfläche 30.058 qm 35.131 qm Unbefestigte private Verkehrsfläche, Zuwegung (Schotter) 8.300 qm 10.900 qm Unbefestigte private Verkehrsfläche, Stellflächen (Schotter) 10.500 qm

(7 WEA x 1.500 qm) 16.500 qm

(11 WEA x 1.500 qm) Fläche für die Landwirtschaft 11.000 qm 530.348 qm SO Fläche für die Windenergienutzung und Landwirtschaft 587.342 qm 613.021 qm Geltungsbereich (Gesamtfläche) 650.000 qm 1.212.500 qm

Der Anteil der versiegelten Fläche erhöht sich demnach von 2.800 qm auf 6.600 qm = 3.800 qm. Der Anteil der geschotterten Fläche (Summe der privaten Zuwegungs- und Stellflächen) erhöht sich von 18.800 qm (8.300 qm + 10.500 qm) auf 27.400 qm (10.900 + 16.500 qm) = 8.600 qm. Demnach muss die Versiegelung von 3.800 qm Fläche und die Befestigung von ca. 8.600 qm Fläche mit Schotter kompensiert werden. Bei der landschaftsökologischen Bilanzierung werden voll versiegelte Flächen gänzlich und teilversiegelte (z.B. Schotterflächen, sh. auch „Landschaftspflegerische Ausgleichskonzeption, Loske 2002) zu 50 % berechnet. Danach entsteht durch den geplanten Eingriff ein Kompensationsbedarf von ca. 0,8 ha (3.800 qm + 4.300 qm). Dabei wurde jeweils das nach den B-Plan-Festsetzungen zulässige Höchstmaß für die bebaubare Fläche zu Grunde gelegt, wonach maximal 600 qm pro WEA überbaut bzw. versiegelt und 1.500 qm als Schotterflächen gestaltet werden könnten. Dieser maximale Rahmen wird i. d. R. nicht vollständig ausgeschöpft. Zudem wird ein wesentlicher Teil der Turm-fundamente mit Erde überdeckt und auf den Schotterflächen eine geeignete Schotterrasenmischung angesät. Nach LOSKE (vgl. Kap. 4.3) hat der Vorhabensbereich als Nahrungshabitat Bedeutung für die gefährdeten Vo-gelarten Kornweihe und Wachtel. Durch die geplanten Maßnahmen zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes sollen die Beeinträchtigungen der Avifauna mitkompensiert wer-den.

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7.2 Ermittlung des Kompensationsbedarfs für die Beeinträchtigung des Land-schaftsbildes

Die Gesamtbetrachtung der negativen Auswirkungen von Windenergieanlagen schließt eine Bewertung des Ein-griffes in das Landschaftsbild ein. Die Erfassung und Bilanzierung der Gegebenheiten vor und nach dem Eingriff wurden auf der Grundlage der Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung „Beeinträchtigung des Land-schaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ (NOHL, Fassung August 1993) erstellt. Grundlage der Ermittlung des Kompensationsbedarfs für das Landschaftsbild ist die Landschaftspflegerische Ausgleichskonzeption – Errichtung von 7 Windkraftanlagen (WKA) in der Stadt Büren, vom BÜRO LOSKE, Ver-lar, 2002. Die Ermittlung des Kompensationsbedarfes erfolgte nach dem Nohl – Verfahren, welches nachfolgend im Detail beschrieben wird. Für die bestehenden 7 WEA im Windpark wurde eine maximal zulässige Höhe von 140 m angenommen, tatsächlich wurde diese im nachfolgenden Genehmigungsverfahren auf 100 m begrenzt. Ermittlung des Kompensationsmaßes für die vorhandenen 7 WEA (Geltungsbereich des VBB Nr. 1) gem. Nohl - Verfahren (nach LOSKE, 2002): 1. Schritt: Abgrenzung von drei Wirkzonen als Grundlage der Kompensationsberechnung Wirkzone 1: Kreisfläche, Windpark mit Umgebung bis 200 m (gemessen vom Mittelpunkt des Vorhabensge-

bietes) Wirkzone 2: Ringfläche mit 1.500 m Radius minus 200 m Radius Wirkzone 3: Ringfläche mit 10.000 m Radius minus 1.500 m Radius 2. Schritt: Ermittlung des tatsächlichen Eingriffsbereiches (F) Anhand von Karten und Begehungen wurden alle Grundflächen mit Sichtverschattung ausgegliedert. Es verblieben die Flächen, von denen aus der Windpark voraussichtlich sichtbar ist. 3. Schritt: Aufgliederung des tatsächlich beeinträchtigten Gebietes in ästhetische Raumeinheiten Folgende Raumeinheiten wurden ermittelt: Oberer Hellweg (ca. 48,0 qkm) Brenkener Bergplatten (ca. 55,5 qkm) Haar Höhe (ca. 12,0 qkm) Sintfeld (ca. 84,5 qkm) Warsteiner Hochfläche (ca. 21,5 qkm) Alme Bergland (ca. 73,5 qkm) Briloner Hochfläche (ca. 19,0 qkm) Dem Ausgleichskonzept ist eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Raumeinheiten zu entnehmen. 4. Schritt: Ermittlung der ästhetischen Eigenwerte in den betroffenen Raumeinheiten vor dem Eingriff Der Grad der Vielfalt, der Naturnähe und des Eigenartanteils bestimmen im Zusammenspiel den Eigenwert der landschaftsästhetischen Raumeinheit. Der Wert wird auf einer vorgegebenen Skala von 1 (sehr gering) bis 10 (sehr hoch) eingeschätzt. 5. Schritt: Schätzung der ästhetischen Eigenwerte in den betroffenen Raumeinheiten nach dem Eingriff Der Wert wird auf einer vorgegebenen Skala von 1 (sehr gering) bis 10 (sehr hoch) eingeschätzt.

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6. Schritt: Ermittlung der landschaftsästhetisch wirksamen Intensität des Eingriffes für die einzelnen Raumeinheiten Sie ergibt sich aus der Differenz des jeweiligen ästhetischen Eigenwertes vor und nach dem Eingriff (ermittelte Werte von 0,75 – 4,5). 7. Schritt: Ermittlung der visuellen Verletzlichkeit in den ästhetischen Raumeinheiten Landschaften können je nach Beschaffenheit Eingriffe in visueller Hinsicht unterschiedlich gut verkraften. In die Bewertung fließen die Indikatoren Relief, Strukturvielfalt und Vegetationsdichte ein. Ergebnis ist wiederum ein Wert von 1 – 10. 8. Schritt: Ermittlung der Schutzwürdigkeit der einzelnen Raumeinheiten Es wird das Vorkommen von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, schutzwürdigen Biotopen und sonstigen schutzwürdigen Flächen berücksichtigt. Werte zwischen 1 und 10 9. Schritt: Ermittlung der Empfindlichkeit der ästhetischen Raumeinheiten Eine landschaftsästhetische Raumeinheit ist gegenüber Eingriffen umso empfindlicher, je größer ihr ästhetischer Eigenwert, ihre visuelle Verletzlichkeit und der Grad ihrer Schutzwürdigkeit ist. Werte zwischen 1 und 10. 10. Schritt: Ermittlung der landschaftsästhetischen Erheblichkeit des Eingriffs in den einzelnen Raumeinheiten Die landschaftsästhetische Erheblichkeit resultiert aus der Addition des Empfindlichkeitswertes (= ästhetischer Gesamtwert) und des Intensitätswertes, wobei die Summe einem Wert in einer zehnstufigen Skala zugeordnet wird. 11. Schritt: Ermittlung der erheblich beeinträchtigten Flächen (Erheblichkeitsfaktor „e“ ) Die erheblich beeinträchtigte Fläche in einer Wirkzone ergibt sich aus der Umdeutung des ermittelten Erheblich-keitswertes in Flächenprozente. Für die Wirkzone 1 (Erheblichkeitsfaktor 0,3) bedeutet dies beispielsweise, dass 30 % des tatsächlichen Einwirkungsbereiches erheblich beeinträchtigt sind. 12. Schritt: Einführung des Kompensationsflächenfaktors (k) Es wird angenommen, dass der durch den Eingriff verursachte ästhetische Funktionsverlust in unmittelbarer Umgebung des Eingriffsobjektes nur dann kompensiert werden kann, wenn mindestens 10 % der erheblich be-einträchtigten Fläche in einer ästhetischen Raumeinheit für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen bereitgestellt werden kann. Der Kompensationsfaktor (k) zur Ermittlung des Umfangs der Kompensationsfläche wird deshalb in der Regel mit 0,1 angesetzt, kann aber nach oben abweichen. 13. Schritt: Abnehmende Fernwirkung (Berechnung des Wahrnehmungskoeffizienten „w“) Beim vorliegenden Fall wurde in den Wirkzonen 1 und 2 beispielsweise die Spalte D (Eingriffsobjekte über 60 m Höhe und Vorbelastungen) des Nohl - Verfahrens gewählt. Damit beträgt der Wahrnehmungskoeffizient hier 0,3. In der Wirkzone 3 schwankt der Wert zwischen 0,02 und 0,04. 14. Schritt Berechnung des gesamten Kompensationsflächenumfangs (K) Die Berechnung erfolgt nach der Formel K = F x e x k x w F = tatsächlicher Einwirkungsbereich in einer Wirkzone (siehe Schritt 2) e = Erheblichkeitsfaktor der zugehörigen Wirkzone (siehe Schritt 11) k = Kompensationsflächenfaktor (siehe Schritt 12) w = Wahrnehmungskoeffizient (siehe Schritt 13)

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Der für die bestehenden 7 WEA und darüber hinaus auch für Anlagen mit einer maximalen Gesamthöhe von 140 m nach dem beschriebenen Verfahren ermittelte Wert beträgt 13,16 ha (vgl. Landschaftspflegerische Ausgleichs-konzeption – Errichtung von 7 Windkraftanlagen (WKA)). Einschätzung des Kompensationsumfangs für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bezogen auf den Geltungsbereich der 2. Änderung des VBB Nr. 1 mit 11 WEA. Durch die Festlegung der maximal zulässigen Gesamthöhe der Anlagen auf 150 m (bislang bezog sich die Kom-pensationsberechnung auf WEA mit einer Höhe von 140 m) erhöht sich der Anteil der Flächen, von denen aus die WEA sichtbar sind. Anhand von Geländebegehungen in den verschiedenen Wirkzonen muss davon ausgegangen werden, dass 10 m höhere WEA nun auch von Flächen aus sichtbar sind, die bislang sichtverschattet waren. Anhand der Vorgaben des Nohl – Verfahrens, weiterer Begehungen und der Auswertung von Topographischen Karten wurden die Anteile der nicht sichtverschatteten bzw. verschatteten Bereiche neu eingeschätzt. Die ande-ren Bewertungsparameter des Nohl - Verfahrens bleiben unverändert. Die Erhöhung der Anlagenhöhe um 10 m dürfte mehr oder weniger fast zu vernachlässigen sein, dem gegenüber dürften aber die 5 zusätzlichen WEA mehr Bedeutung für die Sichtbarkeit des erweiterten Windparks haben. Die Neubewertung des Anteils von verschatteten und nicht verschatteten Bereichen ergab, dass sich der Ge-samtkompensationsumfang für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes um ca. 10 % erhöht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sichtbarkeit innerhalb der inneren Kreisfläche, die sich stark auf die Bewertung aus-wirkt, kaum erhöht werden dürfte, da sie schon jetzt sehr hoch ist. Basierend auf dem Kompensationsbedarf von bislang 13,16 ha (7 WEA) errechnet sich bei einer angenommenen Steigerung von 10 % eine neue Flächengröße von 14,48 ha (die Kompensation wurde seinerzeit für 140 m hohe Anlagen errechnet und ausgeführt). Der Unter-suchungsraum bleibt dabei unverändert, da er in einem 10 km – Radius um den Mittelpunkt des Geltungsberei-ches des VBB liegt. Daraus ergibt sich für die 2. Änderung des VBB Nr. 1 ein zusätzlicher Kompensationsbedarf für die Beeinträchti-gung des Landschaftsbildes i. H. von 1,32 ha. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die WEA Nr. 2 aus dem Geltungsbereich der 2. Änderung herausgenommen wurde und diese WEA nicht repowert werden kann. Der tatsächliche Kompensationsbedarf ist also geringer.

2. ÄNDERUNG VBB NR. 1 „WINDPARK BARKHAUSEN - BÜREN“ LBP / ENTWURF MÄRZ 2012 17

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8 Kompensationsmaßnahmen Aus der landschaftsästhetischen Bilanzierung lässt sich für die 2. Änderung des VBB Nr. 1 ein Kompensations-bedarf von ca. 1,32 ha und aus der ökologischen von ca. 0,8 ha abzuleiten. Die rein rechnerisch ermittelte Gesamtgröße der Kompensationsfläche beträgt demnach ca. 2,12 ha. Nach eigener Einschätzung und der des Umweltamtes des Landkreises Paderborn verbleibt unter Berücksichti-gung der Überkompensation des ursprünglichen VBB Nr. 1 ein Kompensationsbedarf von insgesamt ca. 1,6 ha für die fünf neuen WEA im Park. Laut NOHL lässt sich der ermittelte Kompensationsumfang für die Landschaftsästhetik verringern, wenn Maß-nahmen mit einem erkennbar höheren Funktionswert zur Anwendung kommen. Da der Windpark in der ausge-räumten Agrarlandschaft eine sehr hohe Einsehbarkeit aufweist, wird das Landschaftsbild durch Sichtschutz-pflanzungen besonders deutlich und weit aufgewertet. Es ist daher angemessen, diese Gehölzpflanzungen mit einer anrechenbaren Kompensationsfläche von bis zu 150 % ihrer eigentlichen Fläche einzurechnen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einem Windpark mit 11 bis zu 150 m hohen WEA ein vollständiger Ausgleich der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht möglich ist. Pflanzungen als Ausgleichsmaßnah-men können entweder als verschattende Elemente so angelegt werden, dass das Objekt vom Betrachter abge-schirmt wird, oder als Pflanzung, die generell den Strukturreichtum und damit den Erlebniswert der Landschaft erhöht. Obwohl sich die geplanten bzw. bestehenden WEA nicht verstecken lassen, vermittelt eine strukturreiche Landschaft eher ein Landschaftsbild, das für den Betrachter mehr Eigenart und Vielfalt aufweist. In der nachfolgenden Tabelle sind Eingriffsart, Eingriffsmaß und Ausgleichsmaßnahmen gegenübergestellt. Eingriffsart Eingriffsmaß Ausgleich

Errichtung baulicher Anla-gen (WEA, Trafohäuschen etc.) Bau von 5 WEA mit einer Gesamthöhe von max. 150 m. Repowering von 6 kleineren WEA (die Gesamthöhe kann von gegenwärtig 100 m auf 150 m erhöht wer-den).

Für die Fundamente, Trafohäuschen etc. erfolgt eine zusätzliche Flächenversiegelung von ca. 0,4 ha. Durch die Errichtung weiterer WEA und das Repowering wird das Landschaftsbild in einem erheblich vorbelasteten Außenbereich weiter beeinträchtigt. Verlust von ca. 0,4 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Beeinträchtigung von Nahrungshabitaten für bedrohte Feldvögel

Der Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche kann zunächst nicht ausgeglichen werden. Nach dem Rückbau der WEA (die Pachtverträ-ge laufen 25 Jahre, dann endet vermutlich auch die Betriebsdauer der WEA) werden die Flä-chen rekultiviert und wieder einer landwirt-schaftlichen Nutzung zugeführt.

Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes und der Nahrungshabitate von bedrohten Feldvögeln werden durch unter-schiedliche Biotopgestaltungsmaßnahmen auf der Fläche für Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen.

Wegebau, Bau von Stellflä-chen für Kranfahrzeuge in Schotterbauweise

Ca. 0,9 ha Ackerfläche werden zum Bau der privaten Erschließungswege und Stellflä-chen in Anspruch genommen. Die Flächen werden in Schotterbauweise gestaltet. Verlust von ca. 0,9 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche.

Der Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche kann zunächst nicht ausgeglichen werden. Nach dem Rückbau der WEA (die Pachtverträ-ge laufen 25 Jahre, dann endet vermutlich auch die Betriebsdauer der WEA) werden die Flä-chen rekultiviert und wieder einer landwirt-schaftlichen Nutzung zugeführt. Die Stellflächen werden nach Abschluss der Baumaßnahme mit einer Grasmischung einge-sät. Der ökologische Wert dieser Flächen ist höher zu bewerten, als der intensiv genutzter Ackerflächen.

Verlegung von Stromkabeln Die Kabel werden mit dem umweltschonen-den Pflugverfahren in den Wegkörper ein-gebaut, sodass keine wesentlichen Beein-trächtigungen der vorhandenen Biotope zu erwarten sind.

2. ÄNDERUNG VBB NR. 1 „WINDPARK BARKHAUSEN - BÜREN“ LBP / ENTWURF MÄRZ 2012 18

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Parallel zum Bauleitverfahren der 2. Änderung des VBB Nr. 1 mit nunmehr 11 WEA wurden Genehmigungsan-träge für die fünf neu zu errichtenden WEA in dessen erweitertem Geltungsbereich gestellt. Zur Kompensation der verbleibenden Eingriffe in Natur und Landschaft wurde für diese WEA die Zahlung eines Ersatzgeldes festge-setzt. Die Investorengemeinschaft beabsichtigt jedoch, die Eingriffe auf geeigneten Flächen real zu kompensieren. Anlässlich eines Ortstermins am 6.2.2012 mit den Investoren und Vertretern des Umweltamtes sowie des Ingeni-eurbüros Wenning wurden geeignete Maßnahmen auf verschiedenen Flächen im Umfeld des Windparks bespro-chen. Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Büren, bzw. dem Kreis Paderborn (Umweltamt) und den Vorhabenträgern sollen die abgestimmten und nachfolgend beschriebenen Maßnahmen gesichert wer-den. Folgende Maßnahmen sollen vorrangig umgesetzt werden:

- Umwandlung einer Ackerfläche in Grünland - Extensivierung der Grünlandnutzung - Anlage von Hecken und Blühstreifen (auch in Kombination auf einer Fläche) - Ggf. Renaturierung von Quell- und Grabenbereichen

Bereits abgestimmt ist die Umwandlung einer Ackerfläche in Grünland (Gemarkung Büren, Flur 20, Flurstück 27, Fläche Nr. 1) und eine Grünlandextensivierungsmaßnahme (Gemarkung Barkhausen, Flur 4, Flurstück 27, Flä-che Nr. 2). Beide Maßnahmen zusammen werden seitens des Umweltamtes als Realkompensation von 6300 qm anerkannt. Es verbleibt ein zusätzlicher Kompensationsbedarf von ca. 1 ha. Aus der nachfolgenden Karte sind die Flächen ersichtlich, auf den die Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden sollen.

Nr. 3Anlage einerBlühfläche

Nr. 4Möglicher Bereich fürRenaturierung vonQuell- / Grabenbereich

Nr. 5Mögliche Maßnahmen:- Umwandlung Acker in Grünland- Heckenanpflanzung- Anlegen Blühstreifen / -fläche

Nr. 6Suchbereich fürHeckenanpflanzung

Nr. 6Suchbereich fürHeckenanpflanzung

Nr. 2Extensivierung von Grünland

Flur 9

Flur 1

Flur 5

Flur 14

Flur 7

Flur 18

Flur 4

Flur 4

Flur 15

Flur 2

Flur 9

Flur 10

Flur 12

Flur 13

Flur 6

Flur 3

Flur 6Flur 11

Flur 8

Flur 5

Flur 12

Flur 12

8

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7 6

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7

6

1

9

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19

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17

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2423

64

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77

42

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96

95

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45

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65

51

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19

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11

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45

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79

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40

30

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39

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76

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27

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227242

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252

249

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415

411

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399

378

355

229

274

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234

149

178173

400

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397

381

379

393

392

352

367

348

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363

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343

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339

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354337

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372

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370

391

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16861651 1159

1065

1100

0 250 500 750 1.000125

Meter

Z

Auftraggeber

Planersteller

Planinhalt

Bauleitplanung der Stadt Büren

Zeichner Maßstab Datum

26-03-2012Wetzel

Stadt Büren

ZAusrichtung

2. Änderung des VBB Nr. 1"Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)Windpark Barkhausen - Büren"

ibE Betriebsgesellschaft mbH

Karte: Potentielle Flächen

für Ausgleichsmaßnahmen

1:12.500

Ingenieurbüro WenningLANDSCHAFTSARCHITEKTUR

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Nr. 1Flur 20, Flurstück 27Gemarkung BürenUmwandlung von

5300 m² Acker in Grünland

2. ÄNDERUNG VBB NR. 1 „WINDPARK BARKHAUSEN - BÜREN“ LBP / ENTWURF MÄRZ 2012 20

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Derzeit werden für die einzelnen Flächen konkrete Zielvorgaben erstellt. Diese beinhalten eine kartographische Darstellung, Größenangaben und Pflanzpläne. Nachfolgend werden die möglichen Maßnahmen auf den einzelnen Flächen grob skizziert. Fläche 3: Gemarkung Büren, Flur 18, Flurstück 262. Die Fläche wird derzeit als Acker genutzt und grenzt an den südlichen Ortsrand von Büren und östlich an den Hof Goedde - Menke. Dieser ist auch Eigentümer der Fläche. Am östlichen Rand der Fläche befindet sich bereits ein breiter Blühstreifen. Im westlichen Anschluss daran könn-te eine ca. 0,2 ha große weitere Blühfläche entwickelt werden. Durch diese Maßnahme könnte die Strukturvielfalt in Ortsrandnähe bereichert und ein neuer Lebensraum für Insekten und die Avifauna geschaffen werden.

Blick aus östlicher Richtung auf die derzeitige Ackerfläche. Am nördlichen Rand der Fläche, angrenzend an die vorhandene Bebauung soll eine Blühfläche entwickelt werden.

2. ÄNDERUNG VBB NR. 1 „WINDPARK BARKHAUSEN - BÜREN“ LBP / ENTWURF MÄRZ 2012 21

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Fläche 4: Die Fläche liegt in einem Seitental der Afte mit der Bezeichnung „Uckenbieke“ und stellt sich als Kerbtal mit nach Norden und Süden stark abfallenden Hängen dar. Sie wird vorrangig als Weidefläche genutzt. In den Randberei-chen (angrenzend an die Kreisstraße 35 und südlicher Teil der Fläche) wurden als Ausgleichsmaßnahmen für die 7 vorhandenen WEA im alten VBB Nr. 1 durchgängig breite Hecken gepflanzt. Im Talgrund befinden sich Quellbereiche und ein schmaler Graben, der das Wasser zur Afte abführt.

Blick von Westen in die Uckenbieke. Das Grünland wird derzeit als Schafsweide genutzt. In der Talaue verläuft ein Graben. Durch unterschiedliche Maßnahmen könnte an Graben und Quellbereichen ein wertvoller Lebensraum für Amphibien und Insekten geschaffen werden. Im Rahmen des VBB Nr. 1 wurden bereits folgende Kompensationsmaßnahmen für 7 WEA mit einer Höhe bis 140 m durchgeführt:

- Abpflanzung entlang der K 35 (Länge ca. 285 m, Breite 12 m, ca. 3.420 qm)

- Abpflanzung am südlichen Ackerrand (Länge ca. 575 m, Breite 10 m, ca. 5.750 qm)

- Anlage einer doppelreihigen Obstbaumpflanzung (Länge ca. 280 m, Breite ca. 20 m) entlang des Nord-randes der Fläche zwischen Gehöft an der Kreisstraße 35 und Hegensdorfer Straße (ca. 5.550 qm)

- Anlage von insgesamt drei Baumreihen oberhalb von Hangkanten (Länge insgesamt ca. 550 m, Breite 12 m) im Westen und im Südosten der Fläche (ca. 6.600 qm)

- Anlage gruppenweiser Obstbaumpflanzungen (Größe je Gruppe ca. 1.000 qm, gesamt ca. 7.000 qm)

- Natürliche Sukzession zu Schlehengebüsch (Fläche mit einer Länge von ca. 350 m und einer mittleren Breite von ca. 15 m) im Osten bzw. Südosten (ca. 5.250 qm)

- Entwicklung von Pufferzonen (Länge insgesamt ca. 450 m bzw. 150 m, mittlere Breite ca. 15 m) entlang der beiden Quellgewässer (ca. 9.000 qm)

- Extensivierung der Grünlandnutzung und Neuanlage von Grünland (Extensivierung ca. 180.000 qm, Neuanlage ca. 57.500 qm)

2. ÄNDERUNG VBB NR. 1 „WINDPARK BARKHAUSEN - BÜREN“ LBP / ENTWURF MÄRZ 2012 22

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Durch die Ausweisung von 5 - 10 m breiten eingezäunten Randstreifen, die sporadisch alle drei bis vier Jahre gemäht werden, könnte beidseitig entlang der Quell- und Grabenbereiche eine artenreiche Hochstaudenflur ent-wickelt werden. Zusätzlich könnte hier durch Bodenentnahmen, eine naturnahe Umgestaltung des Gewässers im Quer- und Längsprofil und die Anlage von kleinen Tümpeln mit temporären und dauerhaften Wasserständen ein wertvoller Lebensraum insbesondere für Amphibien und Insekten entwickelt werden.

Auf der Fläche für Kompensationsmaßnahmen für den ursprünglichen Geltungsbereich wurden Obstbaumgruppen gepflanzt. Im Hintergrund sieht man die WEA im nördlichen Geltungsbereich. Durch die Heckenpflanzung sind die WEA des VBB Nr. 1 teilweise sichtverschattet. Mit zunehmender Wuchshöhe wird die Verschattung weiter zunehmen.

2. ÄNDERUNG VBB NR. 1 „WINDPARK BARKHAUSEN - BÜREN“ LBP / ENTWURF MÄRZ 2012 23

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Fläche 5 Bei dieser Fläche handelt es sich um eine waldnahe Ackerfläche in der Gemarkung Hegensdorf, Flur 9, Flurstück 82. Sie hat eine Größe von ca. 1 ha. Denkbar ist die Ausweisung eines Blühstreifens entlang der südlichen Grundstücksgrenze oder die Anpflanzung einer Hecke. Ggf. könnte auch die gesamte restliche Fläche in Grün-land umgewandelt werden.

Blick von Osten auf die ca. 1 ha große waldnahe Ackerfläche. Mögliche Maßnahmen sind die Anpflanzung einer Hecke, die Entwicklung eines Blühstreifens am südlichen Rand der Fläche oder die Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grün-land. Fläche 6 Hierbei handelt es sich zunächst um einen Suchbereich zwischen dem Stadtteil Weiberg und dem Windpark. Eine lineare Sichtschutzpflanzung in Ost-West-Richtung wäre eine geeignete Maßnahme, um die Beeinträchti-gung des Landschaftsbildes zu minimieren und neue naturnahe Strukturen mit Lebensraumfunktion für Tiere zu entwickeln. Denkbar wäre eine solche Pflanzung entlang des Weges am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches und /oder zwischen den Flurstücken 264, 371 und 78 in der Flur 4 von Weiberg. Derzeit wird die Verfügbarkeit der Grundstücke dort geklärt. Weiteres Verfahren:

- die Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen zwischen den Investoren und dem Umweltamt der Stadt Paderborn erfolgt losgelöst vom Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB. Durch die Hinterlegung eines Ersatzgeldes ist die Kompensation bereits abgesichert.

- die Kompensationsmaßnahmen werden durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Büren, bzw. dem Kreis Paderborn (Umweltamt) und den Vorhabenträgern gesichert

- die Eignung der Maßnahmen auf Fläche 2 wird vom Umweltamt noch geprüft - die einzelnen Maßnahmen auf den verbleibenden Flächen werden im Detail mit dem Umweltamt abge-

stimmt, Ziel ist die komplette Realkompensation.

2. ÄNDERUNG VBB NR. 1 „WINDPARK BARKHAUSEN - BÜREN“ LBP / ENTWURF MÄRZ 2012 24

INGENIEURBÜRO WENNING - FRIEDRICH- EBERT- STRASSE 76 - 34119 KASSEL

TEL.: 0561/ 711630 FAX: 0561/ 711639 E-MAIL: [email protected]

Aufgestellt im Auftrag der Stadt Büren und der ibH Betriebsgesellschaft mbH, Oldenburg durch: Ingenieurbüro Wenning

Friedrich – Ebert – Straße 76

34119 Kassel

für den Planer für den Auftraggeber _______________________ ___________________________ Dipl. – Ing.- Stephan Wenning, Rat der Stadt Büren, Landschaftsarchitekt Bürgermeister Schwuchow

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Legende

L�A WEA in Planung

L�A WEA Bestand

Grenze 2. Änderung VBB Nr. 1

Auftraggeber

Planersteller

Planinhalt

Bauleitplanung der Stadt Büren

Zeichner Maßstab Datum

26-03-2012Wetzel

Stadt Büren

ZAusrichtung

2. Änderung des VBB Nr. 1"Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)Windpark Barkhausen - Büren"

ibE Betriebsgesellschaft mbH

Karte: Luftbild mit WEA-Standorten

1:7.500

Ingenieurbüro WenningLANDSCHAFTSARCHITEKTUR

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0 250 500 750 1.000125Meter