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Europäisches Umweltrecht und europäische Umweltpolitik. Referate und Diskussionsberichte der Tagung des Arbeitskreises Europäische Integration e. V. in Osnabrück vom 5.-7. (Osnabrücker Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 13) by HANS-WERNER RENGELING Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 27. Bd., 2. H., EXTRATERRITORIALE ANWENDUNG NATIONALEN RECHTS / EXTRATERRITORIAL APPLICATION OF NATIONAL LAW (1989), pp. 243-245 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798433 . Accessed: 16/06/2014 12:11 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.223 on Mon, 16 Jun 2014 12:11:49 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

EXTRATERRITORIALE ANWENDUNG NATIONALEN RECHTS / EXTRATERRITORIAL APPLICATION OF NATIONAL LAW || Europäisches Umweltrecht und europäische Umweltpolitik. Referate und Diskussionsberichte

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Europäisches Umweltrecht und europäische Umweltpolitik. Referate und Diskussionsberichteder Tagung des Arbeitskreises Europäische Integration e. V. in Osnabrück vom 5.-7.(Osnabrücker Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 13) by HANS-WERNER RENGELINGReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 27. Bd., 2. H., EXTRATERRITORIALE ANWENDUNG NATIONALENRECHTS / EXTRATERRITORIAL APPLICATION OF NATIONAL LAW (1989), pp. 243-245Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798433 .

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Besprechungen 243

Nord-Süd-Konflikt nicht mit juristischen Mitteln aus der Welt schaffen. Aber „trotzdem fällt dem Völkerrecht ein besonderes Gewicht zu, wenn es darum geht, Konflikte aufgrund eines politi- schen Konzepts zu lösen" (S. 44). Diese völkerrechtsfreundliche Grundhaltung durchzieht das ganze Werk, dem daher der Völkerrechtler seine Zustimmung nicht versagen kann. Durchweg sind die völkerrechtlichen Aussagen zuverlässig abgesichert. Ihre Verbindung mit der politikwissenschaftlichen Analyse gibt dem Werk eine eindrucksvolle Realitäts- nähe.

Auf dieser Grundlage stellt Ebert die Rechte und Pflichten der Entwick- lungsländer und der Industrieländer in der Entwicklungskooperation dar und untersucht, was es mit der Berufung der Entwicklungsländer auf ihre Souverä- nität und das Nichteinmischungsprinzip auf sich hat. Sein Ergebnis: Diese Be- rufung „greift völkerrechtlich im Rah- men des Kooperationsvertrages nicht durch" (S. 72). Daraus folgert er, daß ein Geberstaat das Recht hat, die Ent- wicklungshilfe einzustellen, wenn ein Entwicklungsland sich weigert, seine Pflichten zur Duldung der Kontrolle zu erfüllen. Mehr noch: „In gleicher Weise dürfen die Industrieländer in Zukunft die staatlichen Mittel der Ent- wicklungshilfe nur dann erhöhen, wenn die Entwicklungsländer ihnen das Kon- trollrecht vertraglich einräumen" (S. 72).

Ohne viele Worte hat Ebert damit das Gegenstück zum Recht auf Ent- wicklung herausgearbeitet: eine Pflicht, die er in einem eigenen Kapitel den „Staatseliten" der Entwicklungsländer schmackhaft zu machen sucht. Aber auch bei der Erfüllung dieser Pflicht müssen die Industrieländer helfen, indem sie sich bemühen, „vertrauensbildende Maßnah- men zu ergreifen, die den Umstruktu- rierungsprozeß in den Entwicklungs- ländern fördern, ζ. Β. Verbesserung der weltwirtschaftlichen Rahmenbedingun- gen, Abbau des Protektionismus gegen- über den Exporten aus den Entwick- lungsländern und Ausdehnung der tech-

nischen Zusammenarbeit" (S. 76). Hier wie an anderen Stellen des Buches fin- det sich ein überzeugendes Plädoyer für die Neue Weltwirtschaftsordnung. Am Schluß plädiert der Autor für die Auf- klärung der Weltöffentlichkeit über die Rechte und Pflichten der Entwicklungs- länder und fordert dazu auf, der weit- verbreiteten Fehlvorstellung von pflicht- freien Rechten entgegenzuwirken. Eine Deklaration der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Pflicht zur Entwicklung als Pendant zur Reso- lution 34/46, in der das Recht auf Ent- wicklung proklamiert worden ist, wäre, so meint Ebert am Schluß, das beste Mittel hierzu.

Ki m m i η ι c h

HANS-WERNER RENGELING, Hrsg. : Europäisches Um- weltrecht und europäi- sche Umweltpolitik. Re- ferate und Diskussionsberichte der Tagung des Arbeitskreises Europäische Integration e. V. in Osnabrück vom 5.-7. Februar 1987 (Osnabrücker Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 13.) Köln/Berlin: Carl Heymanns Verlag. 1988. X, 206 S.

Die Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft, so meint der Bundes- umweltminister im Vorwort, „ist längst den Kinderschuhen entwachsen". In der Tat konnte sie auf eine fünfzehnjäh- rige Geschichte zurückblicken, als sich der Arbeitskreis Europäische Integra- tion Anfang 1987 in Osnabrück traf, um das Thema zu erörtern. Das ein- leitende Referat hielt der ehemalige Generaldirektor und Rechtsberater des Rates der EG, Professor Dr. Hans- Joachim Glaesner: „Umwelt als Gegen- stand einer Gemeinschaftspolitik". Er berichtete getreulich über die Anfänge der europäischen Umweltpolitik und deren Weiterentwicklung und erörterte das Problem der rechtlichen Fundierung der einzelnen Umweltschutzmaßnahmen im EWG-Vertrag.

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244 Besprechungen

Im weiteren Verlauf der Tagung standen die folgenden Einzelthemen auf dem Programm : Umweltverträglichkeits- prüfung (Hans Georg Jankowski und Jürgen Cupei)y Gewässerschutz (Pascale Kromarek und Jürgen Salzwedel), Ag- rarpolitik und Agrarrecht (Winfried von Urff und Wolfgang Winkler) und Einheitliche Europäische Akte (Ludwig Krämer und Kurt Lietzmann). Aktuell sind alle vier Problembereiche, aber die gerade damals in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignisse ließen das erste und letzte Thema in den Mittelpunkt der Aktualität treten. Die Richtlinie des Rates der EG vom 27. 6. 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten war in den vergangenen Mo- naten intensiv diskutiert worden, so daß die Tagung genau im richtigen Zeit- punkt kam, um eine Bilanz zu ziehen und Mißverständnisse auszuräumen. Jankowski, der in der Generaldirektion Umwelt, Verbraucherschutz und nukle- are Sicherheit der EG-Kommission tätig ist, behandelte zentrale Auslegungsfra- gen der EG-Richtlinien und berichtete über die aktuelle Situation der Umwelt- verträglichkeitsprüfung in den Mitglied- staaten. Cupei, ein durch viele ein- schlägige Publikationen ausgewiesener Experte aus dem Bundes-Umweltmini- sterium, ging grundsätzlicher an das Thema heran. Er erläuterte das kon- zeptionelle Grund- und Begriffsver- ständnis der Umweltverträglichkeits- prüfung als Verfahrensinstrument, die Phasenstruktur des Umweltverträglich- keitsprüfungs-Verfahrens und dessen wesentliche Elemente. Er erwähnte, welche wichtigen Fragen aus anspruchs- volleren Konzepten in der Richtlinie vom 27. Juni 1985 nicht geregelt wor- den sind, wies auf Schwachstellen und Ungenauigkeiten hin sowie auf ver- steckte Ansätze der Richtlinie zur grenzüberschreitenden Harmonisierung und Integration und erörterte dann exemplarisch einige Grundprobleme der Umsetzung der Richtlinie in das deut- sche Recht.

Über Gewässerschutz in der EG zu sprechen, erfordert angesichts dessen, was über den Rhein bekannt geworden ist, einigen Mut. Kromarek berichtet in seinem Referat über die Aktions- programme der EG und den „doppel- ten Ansatz" für die Umweltpolitik der EG: 1. Aufstellung von Qualitätszielen, 2. Festlegung von Normen zur Begren- zung von Verschmutzungen. In der theoretischen Darstellung sieht das Ge- wässerschutzrecht der EG ebenso impo- sant aus wie innerstaatliches Umwelt- recht. Die Umsetzung der Richtlinien ist allerdings komplizierter. Kromarek stellt alles auch für den Nichtfachmann verständlich dar und zieht dann Bilanz. Unter anderem meint er: „Die Richt- linien haben auch zweifellos ein er- höhtes Umweltbewußtsein bei den Voll- zugsbeamten bewirkt" (S. 73). Ob die Richtlinien tatsächlich zu einer Verbes- serung der Gewässerqualität geführt haben, kann selbstverständlich nicht ohne weiteres beantwortet werden. Kromarek neigt dazu, die Frage zu bejahen, weil viele Mitgliedstaaten von sehr hohen und wachsenden Investi- tionskosten im Bereich des Gewässer- schutzes berichten. Wer die Praxis kennt, weiß, daß diese Argumentation nicht schlüssig ist. Am Schluß verweist Kro- marek auf die Einheitliche Europäische Akte, von der abzuwarten bleibe, wie sie sich im Gewässerschutz auswirken werde. Salzwedel stellt zunächst den Stand des deutschen Wasserrechts nach der Fünften Novelle zum Wasserhaus- haltsgesetz dar und berichtet dann über die Qualitätsrichtlinien und Emissions- richtlinien der Europäischen Gemein- schaften. Als Ergebnis stellt er eine strukturelle Kongruenz zwischen EG- Gewässerschutzrecht und deutschem Ge- wässerschutzrecht fest. Zusammen mit dem allgemein anerkannten Gebot EG- rechtskonformer Auslegung von Bundes- und Landesrecht sei dadurch sicherge- stellt, „daß weder die Bundesrepublik noch einzelne Bundesländer europäische Umweltstandards auf diesem Gebiet unterlaufen werden" (S. 97). Über die

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Bespreòungen 245

Schwierigkeiten läßt aber Sahwedel keine Zweifel. So berichtet er z. B. über „das gegenwärtige Schattenboxen um hinreichende oder unzulängliche Um- setzung der Grundwasserrichtlinie", das Zweifel daran aufkommen lasse, „ob die Kommission verstanden hat, wie sie den Grundwasserschutz in den Mit- gliedstaaten verbessern kann" (S. 96).

Das leidige Thema der Agrarpolitik mußte ebenfalls zur Sprache kommen, allerdings in strikter Begrenzung auf den Umweltschutz. Daß Umweltschutz und Landwirtschaft aufs engste mit- einander zusammenhängen, ist aus dem nationalen Bereich hinlänglich bekannt. Wieder beginnt das Erstreferat mit der Feststellung, daß man sich der Um- weltproblematik noch nicht bewußt war, als die europäische Integration begann. Ziel der europäischen Agrarpolitik war die „ausreichende Versorgung mit Nah- rungsmitteln". Dieses Ziel ist übererfüllt worden. Dagegen ist das weitere Ziel „Gewährleistung angemessener Einkom- men für die in der Landwirtschaft Be- schäftigten" nicht erreicht worden. Schon diese Diskrepanz läßt es angezeigt er- scheinen, einen größeren Teil der bis- herigen Nutzfläche in einen „natur- näheren" Zustand zu überführen. Aber der Marktprozeß „bringt diese Steue- rung nicht hervor. Er führt in die ent- gegengesetzte Richtung" (S. 113). Logi- scherweise führt der Gedanke von hier aus zur Forderung nach Steuerungen. Wenn aber über Steuerung gesprochen wird, so liegt es nahe, den Umwelt- schutz in die Steuermechanismen einzu- bauen. Hierzu stellte der Referent prak- tische Überlegungen an. Der Korrefe- rent (vom Institut für Landwirtschafts- recht der Universität Göttingen) gab zum selben Thema ein Statement ab, in dem er drei Probleme anschnitt: Kompetenzen und Handlungsbefugnisse der Gemeinschaft im Bereich des Agrar- umweltrechts; Handlungsbefugnisse der Mitgliedstaaten; die Verordnung des Rates zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur vom 12. März 1985 unter dem Aspekt des Umweltschutzes.

Mit dem wohl aktuellsten Thema (Einheitliche Europäische Akte) er- reichte die Tagung zum Schluß noch einmal einen Höhepunkt. Ludwig Krä- mer von der Kommission der EG hielt das Grundsatzreferat über die umwelt- schutzrelevanten neuen Bestimmungen im Gemeinschaftsrecht. Kurt Lietzmann vom Bundes-Umweltministerium schil- derte zunächst die Ausgangslage und ließ vor diesem Hintergrund die Ein- heitliche Europäische Akte plastisch her- vortreten. Im Mittelpunkt stand auch bei ihm der neue Artikel 130 des EWG- Vertrags, d. h. das neue Entscheidungs- verfahren der EG. Die Aufnahme eines Umweltkapitels in den EWG-Vertrag bezeichnete der Referent mit Recht als bedeutenden Fortschritt gegenüber der bisherigen Vertragsrechtslage.

Ein kurzer Diskussionsbericht zu je- dem der vier Einzelthemen wie auch zum Eingangsreferat ergänzt das in- formative Werk. Hilfreich ist es auch, daß im Anhang die EG-Richtlinie vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung und ein Auszug aus der Einheitlichen Europäischen Akte mit den umweltschutzrelevanten Passagen zum Abdruck gekommen sind.

Κ im m i η i c h

Multilaterale Staatsverträge erga omnes und deren Inkorporation in nationale IPR-Kodifikationen. Vor- und Nachteile einer solchen Rezeption. Referate und Thesen von F. Matscher, K. Siehr, J. Delbrück auf der Tagung in Berlin 1985. (Be- richte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht. Bd. 27). Heidelberg: Müller Juristischer Verlag. 1986. 221 S.

Unter diesem mißverstehbaren Titel haben 1985 in Berlin auf der 19. Ta- gung der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, die laut Anspruch ihrer Satzung auch das Internationale Privat- recht zu betreuen hat, die genannten

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