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Kommission der Niedersächsischen Landesregierung Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb (5. Regierungskommission) Abschlussbericht des Arbeitskreises "Elektrogeräte und Produktverantwortung" Niedersächsisches Umweltministerium

Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb

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Page 1: Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb

Kommission derNiedersächsischenLandesregierung

Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb(5. Regierungskommission)

Abschlussbericht des Arbeitskreises"Elektrogeräte und Produktverantwortung"

NiedersächsischesUmweltministerium

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Inhaltsverzeichnis Seite

Zusammenfassung und Empfehlungen 3

Abkürzungen 8

1. Einleitung 9

2. Aufgaben und Ziele 9

3. Vorgehensweise 10

4. Gesetzgebungsverfahren zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz 10 4.1 Historie 10 4.2 Empfehlungen zum Regierungsentwurf für das ElektroG 10

5. Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes 12 5.1 Empfehlungen zum Stand der Technik bei der Behandlung von Elektroaltgeräten 12

5.2 Rahmenbedingungen für die Übergabe von Elektro-Altgeräten von öffentlich-rechtlichen Abholstellen an Herstellersysteme 13 5.2.1 Empfehlungen zu Rahmenbedingungen für die Logistik an den Abholstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 14 5.2.2 Szenarien für die Übergabe von Elektro-Altgeräten von öffentlich-rechtlichen Abholstellen an Herstellersysteme 15

5.3 Abhollogistik von Elektro-Altgeräten 26 5.3.1. Stand der Abhollogistik für Elektro-Altgeräte 26 5.3.2 Ziele und Anforderungen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller und Entsorgungsunternehmen vor dem Hintergrund der seit dem 24.03.2006 praktizierten Form der Abhollogistik 26 5.3.3 Alternativen zur Abholkoordination 27 5.3.4 Anforderungen und praktische Umsetzung eines Flickenteppichmodells 28 5.3.5 Empfehlungen zur Abhollogistik von Elektro-Altgeräten 29

5.4 Eckdaten für ein Monitoringkonzept zum Nachweis der Verwertungsquoten 32 5.4.1 Rechtliche Anforderungen 32 5.4.2. Eckpunkte für ein Monitoring zum Nachweis der Verwertungsquoten gemäß § 12 Abs. 1 ElektroG 32 5.4.3 Empfehlungen für Eckdaten für ein Monitoringkonzept zum Nachweis der Verwertungsquoten 34

5.5 Umgang mit Elektro-Kleingeräten 35 5.5.1 Sachstand und Vorgehensweise 35 5.5.2 Empfehlungen zum Umgang mit Elektroklein-Geräten 35

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Seite

6. Umweltverträgliche Gestaltung von Elektro- und Elektronikgeräten 36 6.1 Sachstand 36

6.2 Empfehlungen zur Umweltverträglichen Gestaltung von Elektro- und Elektronikgeräten 37

7. Empfehlungen für eine Weiterentwicklung der WEEE-/ RoHS-Richtlinie im Hinblick auf ein praktikables Abfallmanagement von Elektro- und Elektronik-Altgeräten 38

8. Themenvorschläge für die Fortführung des Arbeitskreises 39

9. Anhänge 40 9.1 Bericht Monitoring 40

9.2 Bericht Kleingeräte 56

9.3 Literatur 63

9.4 Mitgliederverzeichnis 64

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Zusammenfassung undEmpfehlungenDer Arbeitskreis „Elektrogeräte und Produktverantwor-tung“ hat sich im Wesentlichen mit den folgendenThe-menfeldern befasst:• Gesetzgebungsverfahren zum Elektro- und Elektronik-

gerätegesetz (ElektroG)• Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes• Umweltverträgliche Gestaltung von Elektro- und Elek-

tronikgeräten• Weiterentwicklung der EG-Richtlinien über Elektro-

und Elektronik-Altgeräte (WEEE-RL) sowie zur Be-schränkung der Verwendung bestimmter gefährlicherStoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL).

Gesetzgebungsverfahren zum Elektro- undElektronikgerätegesetzAuf der Grundlage des Kabinettsentwurfs vom 01.09.2004hat sich der Arbeitskreis frühzeitig mit dem Gesetzge-bungsverfahren zum ElektroG beschäftigt. Er verfolgtedas Ziel, für die Niedersächsische Landesregierung Emp-fehlungen zu erarbeiten, die dann über das Niedersäch-sische Umweltministerium in das BundesratsverfahrenEingang gefunden haben.

Vollzug des Elektro- und ElektronikgerätegesetzesVor dem Hintergrund des Inkrafttretens des ElektroG am13.08.2005 wurden ausführlich unterschiedliche Voll-zugsfragen erörtert und die folgendenThemenbereichebearbeitet:• Stand derTechnik bei der Behandlung von Elektro- und

Elektronik-Altgeräten• Rahmenbedingungen für die Abgabe von Elektro-

Altgeräten von öffentlich-rechtlichen Abholstellen anHerstellersysteme

• Abhollogistik von Elektro-Altgeräten• Eckdaten für ein Monitoringkonzept zum Nachweis

der Verwertungsquoten• Umgang mit Elektro-Kleingeräten.

Bei der Diskussion logistischer und systembezogenerFragestellungen zum Vollzug des ElektroG hat sich der Ar-beitskreis auf die Rücknahme über kommunale Sammel-bzw. Abholstellen mit koordinierender Unterstützungder Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) fokussiert.Die besonderen Fragestellungen herstellerspezifischer,individueller Rücknahmesysteme sind aus der Diskussiondes Arbeitskreises ausgenommen worden.

Umweltverträgliche Gestaltung von Elektro- undElektronikgerätenDer Arbeitskreis hat Strategien für eine umweltgerechteGestaltung von Elektro- und Elektronikgeräten betrach-tet. Vor dem Hintergrund neuer Regelungen zur umwelt-gerechten Produktkonzeption auf EU-Ebene (zum Bei-spiel EG-Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für dieFestlegung von Anforderungen an die umweltgerechteGestaltung energiegetriebener Produkte, EuP-RL) wurdenArbeitsaufträge formuliert, die in einem Folgearbeitskreiszu bearbeiten sind.

Weiterentwicklung der EG-Richtlinien über Elektro- undElektronik-Altgeräte (WEEE-RL) sowie zur Beschränkungder Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elek-tro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL)Im Rahmen der Umsetzung der WEEE-Richtlinie in nati-onales Recht wurden durch die beteiligten Kreise ver-schiedene Problemfelder identifiziert. Die Diskussion desArbeitskreises ergab, dass einige dieser Probleme nur aufEU-Ebene zu lösen sind. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Arbeitskreis,die Weiterentwicklung der WEEE-Richtlinie in einem Fol-gearbeitskreis zu bearbeiten. In diesem Zusammenhangsollen auf der Grundlage der Praxiserfahrung der Mitglie-der des Arbeitskreises Vorschläge zur Revision der WEEE-sowie der RoHS-Richtlinie erfolgen. Der Arbeitskreishat Aspekte aufgezeigt, die in diesem ZusammenhangBerücksichtigung finden sollen.

Zu den dargestelltenThemenfeldern hat der Arbeits-kreis folgende Empfehlungen ausgesprochen:

1. Empfehlungen zum Regierungsentwurf für das ElektroG (Stand 26.10.2004, siehe auch Kapitel. 4)

Empfehlung zum GeltungsbereichDie Frage, ob ein bestimmtes Gerät unter den Anwen-dungsbereich der Richtlinien und damit unter das Elek-troG fällt, ist derzeit noch umstritten, für die betroffenenHersteller jedoch von zentraler Bedeutung, um sichbereits im Vorfeld vor dem Inkrafttreten ihrer Pflichtenam 13.08.2005 bei der Gemeinsamen Stelle registrierenzu lassen. Die Registrierungspflicht können Hersteller nur erfül-len, wenn ihnen klar ist, ob die von ihnen hergestelltenGeräte in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen odernicht. Der Arbeitskreis sieht die unverzügliche Verabschie-dung einer entsprechenden Handlungsanleitung auf eu-ropäischer Ebene imTAC zum Geltungsbereich als erfor-derlich an.

Empfehlung zur Definition der stofflichen VerwertungDer Arbeitskreis ist der Auffassung, dass unter demBegriff „stoffliche Verwertung“ im Sinne des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sowohl diewerkstoffliche als auch die rohstoffliche Verwertung zusubsumieren sind. Der Arbeitskreis sieht diesen Sachverhalt als Ausgangs-basis für die weitere Diskussion im Zusammenhang mitder Erfüllung der Verwertungspflichten nach dem Elek-troG an.

Empfehlung zu den StoffverbotenDer Arbeitskreis sieht die Regelungen zu den Stoffverbo-ten als nicht ausreichend an. Sie bedürfen der Präzisie-rung, da die in § 5 des Gesetzentwurfes genannte Be-zugsgröße „homogener Werkstoff“ nicht selbsterklärendist. Sie ist zwingend zu definieren, weil sich daraus diemaximal zulässigen Gehalte der aufgeführten Schadstof-fe in den Bauteilen ergeben. Der Arbeitskreis sieht eine zeitnahe Definition aufeuropäischer Ebene imTAC im Hinblick auf eine europa-weit einheitliche Auslegung als erforderlich an.

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Empfehlung zur KennzeichnungDer Arbeitskreis hält es im Hinblick auf eine effektiveMarktüberwachung für erforderlich, dass die geforderteKennzeichnung so dauerhaft ist, dass sie bis zur Entsor-gung der Geräte Bestand hat. Der Arbeitskreis hält die Forderung nach einer dauer-haften Kennzeichnung für notwendig.

Empfehlung zum Stand der Technik bei der BehandlungAnhang III des Gesetzentwurfes fordert die Entfernungbestimmter Stoffe, Zubereitungen und Bauteile aus ge-trennt gesammelten Altgeräten. Gemäß der Begründungzum Gesetzentwurf bedeutet dies, dass nach dem Sepa-rationsschritt die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile desAnhangs III abgetrennt vorliegen müssen. Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass keine bundes-deutsche Anlage derzeit in der Lage ist, dies zu leisten. Erhält dies aber auch dann nicht für erforderlich, wenn dasZiel der schadlosen Verwertung der aus der Behandlungder getrennt gesammelten Altgeräte gewonnenen Stoffe,Zubereitungen und Bauteile auf andere Art und Weiseerreicht wird. Der Arbeitskreis sieht die Gefahr, dass die imAnhang III erhobenen Anforderungen zur Entfernungvon Stoffen, Zubereitungen und Bauteilen dazu führen,dass Behandlungsanlagen in Deutschland, die das Ziel derschadlosen Verwertung gleichermaßen gewährleisten,ohne massive Eingriffe in die Betriebsweise zukünftignicht weiter betrieben werden können. Dies stellt einewirtschaftlich nicht vertretbare Mehrbelastung der be-troffenen Anlagen dar und wird auch aus ökologischenGründen für nicht erforderlich gehalten. Der Arbeitskreis hält es für erforderlich, dass die Aus-führungen zum deutschen Stand derTechnik, die bereitsim Rahmen des bisherigen deutschen Gesetzgebungs-verfahrens vorgetragen wurden, in denTAC mit dem Zieleingebracht werden, generell Verfahren zuzulassen, diemindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschli-che Gesundheit und die Umwelt sicherstellen.

Empfehlung zur Zertifizierung von BehandlungsanlagenNach dem Gesetzentwurf haben die Erstbehandlungsan-lagen im Rahmen der Zertifizierung nachzuweisen, dassdie vorgegebenen Verwertungsquoten in der Behand-lungs- und Verwertungskette eingehalten werden. Der Arbeitskreis spricht sich in diesem Punkt für eineEntkopplung der Anforderungen an die Zertifizierungvom Nachweis der Einhaltung der Verwertungsquotenaus. Im Rahmen der Zertifizierung von Erstbehandlungs-anlagen soll lediglich die entsprechende Datenführungund -bereitstellung geprüft werden; die Einhaltung derQuoten selbst obliegt den verpflichteten Herstellern. Weiterhin ist der Arbeitskreis der Auffassung, dassSynergieeffekte mit den Anforderungen an die Zertifizie-rung nach der Altfahrzeug-Verordnung und der Entsor-gungsfachbetriebeverordnung genutzt werden sollen,um Mehrfachzertifizierungen von Behandlungsanlagenzu vermeiden. Der Arbeitskreis spricht sich für entsprechende Ände-rungen und Anpassungen im Gesetzentwurf aus.

Empfehlung zur Festlegung der erforderlichen Rand-bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung derZielvorgaben für die Verwertung (Verwertungsquoten-nachweis)Gemäß dem Gesetzentwurf sind Verwertungsquoten aufdas durchschnittliche Gewicht je Gerät zu beziehen. DieseVorgabe wird als in der Praxis nicht umsetzbar angese-hen, weil getrennt gesammelte Elektro-Altgeräte nichtgerätespezifisch nach Gewicht erfasst werden. Dies wäreauch nicht mit einem vertretbaren Aufwand möglich.Erforderlich ist deshalb eine europaweit verbindliche pra-xisnahe Vorgabe zur Ermittlung der Verwertungsquoten.Der Arbeitskreis spricht sich für ein praxisnahes Konzeptaus, das in allen 25 EU-Mitgliedstaaten einheitlich zuhandhaben ist.

2. Empfehlungen zum Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Empfehlungen zum Stand der Technik bei der Behand-lung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Stand26.10.2004, siehe auch Kapitel 5.1)Der Arbeitskreis ist auf der Basis der in Deutschlandseit Jahren praktizierten Behandlung von Elektro- undElektronik-Altgeräten (Stand derTechnik im Sinne des § 3 Abs. 12 KrW-/ AbfG) der Auffassung, dass die vom Gesetzgeforderte selektive Behandlung nicht notwendigerwei-se die manuelle Entfernung aller aufgeführten Stoffe,Zubereitungen und Bauteile aus getrennt gesammeltenElektro- und Elektronik-Altgeräten erfordert. Grundsätzlich ist eine Entfernung bestimmter schad-stoffhaltiger Stoffe, Zubereitungen und Bauteile erforder-lich. Auf die Entfernung bestimmter Stoffe, Zubereitun-gen und Bauteile kann verzichtet werden, wenn durchgegebenenfalls nachgeschaltete Behandlungsschritteverhindert werden kann, dass Emissionen der Schadstoffein die Umwelt erfolgen oder Schadstoffanreicherungenim Wertstoffkreislauf stattfinden und der nachfolgendeVerwertungsprozess nicht nachteilig beeinflusst wird. Der Arbeitskreis empfiehlt, bei der Behandlung vonElektro- und Elektronik-Altgeräten den Stand derTechnikhinsichtlich der Entfernung von Stoffen, Zubereitungenund Bauteilen in Abhängigkeit bestimmter zugelassenerBehandlungs- und Verwertungsverfahren zu beurteilen.Der Arbeitskreis empfiehlt, diesen Aspekt auch bei derAnpassung des Anhangs II der WEEE-Richtlinie zugrundezu legen und schnellstmöglich auf eine entsprechendeDifferenzierung der Anforderungen an die Behandlunghinzuwirken.

Empfehlungen zu Rahmenbedingungen für die Überga-be von Elektro- und Elektronik-Altgeräten von öffent-lich-rechtlichen Abholstellen an Herstellersysteme(Stand 07.05.2005, siehe auch Kapitel 5.2)Auf der Basis der Szenarienbetrachtung, der Beschrei-bung des Standplatzprinzips bei der Abholkoordinationund der Abschätzung des Flächenbedarfs an den Abhol-stellen empfiehlt der Arbeitskreis bei der Feinplanung derLogistik an den Abholstellen der öffentlich-rechtlichenEntsorgungsträger die Berücksichtigung der nachfolgendaufgeführten Punkte:

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• Geeignete Behälter für die Sammelgruppen 1 und 2 sind 30-40 m3 Container. Für die Sammelgruppen 3 und 5 stellen nach derzeitigem Erkenntnisstand offenepoolfähige DB- bzw. Euro-Gitterboxen sowie Palettenfür Bildschirmgeräte bei einer Gesamtbetrachtung diefür alle Beteiligten günstigste Lösung dar1). Die Sam-melgruppe 4 verwendet Spezialbehälter (Rungenpa-letten) und Gitterboxen (Kompaktlampen).

• Bei der Erfassung von IT-/K- und CE-Produkten in einerGruppe sind unterschiedliche Behälter für Bildschirm-geräte (Container) und sonstige Altgeräte (Gitter-boxen) aus logistischer Sicht grundsätzlich negativzu bewerten. Nur unter der Voraussetzung, dass derAnfall von Bildschirmgeräten sehr viel höher ist als dersonstiger Altgeräte dieser Sammelgruppe, kann dieNutzung beider Behältersysteme in einemTransportvorteilhaft sein.

• Die logistische Abstimmung zwischen den Abholstellender öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) undden beauftragten Entsorgern ist in erster Näherungbei einem Flickenteppichmodell mit weniger wieder-kehrendem Abstimmungsbedarf verbunden als beimderzeitigen System der Abholkoordination.

• Die zentrale Abholkoordination setzt vom Grundsatzher tauschfähige (poolfähige) Behältersysteme voraus.Dieses ist mit Euro- bzw. DB-Gitterboxen sowie Palet-ten für Bildschirmgeräte und Standard-Abrollcontai-nern gegeben (siehe Ziffer 1). Als zielführend werdenintelligente Systeme der Abholkoordination angese-hen, die einerseits eine Aufstellung und Abholungdurch denselben Entsorgungsdienstleister gewährleis-ten (Standplatzprinzip), oder andererseits die direkteAbstimmung zwischen öffentlich-rechtlichen Entsor-gungsträgern und von den Herstellern beauftragtenEntsorgern ermöglichen.

Dies erfordert gegebenenfalls eine weitere Koordi- nation auf Entsorgerebene; zu berücksichtigen ist

aber, dass Auftraggeber des jeweiligen Entsorgers dereinzelne Hersteller ist.

• Aus umweltpolitischer Sicht sind bei einer zentralenAbholkoordination bundesweite Leerfahrten derEntsorger zur Gestellung der leeren Container vor derAbholung der befüllten Container (Standplatzprinzip)auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen.

• An den Abholstellen der örE werden zukünftig – ab-hängig von der Art der durch die Hersteller bereit-

gestellten Behälter – gegebenenfalls Ladehilfsmittelbenötigt, die derzeit dort in der Regel nicht vor-handen sind. Dies betrifft sowohl die Stapelung derAltgeräte der Sammelgruppe 1 und gegebenenfalls2 in Containern als auch die Stapelung – soweit ausPlatzgründen erforderlich – von Gitterboxen für dieSammelgruppen 3 und 5.

Erforderlich ist die Klärung der jeweiligen Ausstattungder örE an den Abholstellen und welche Ergänzungenzukünftig notwendig sein werden.

• Die Aufnahme des Sammelbehälters durch das Abhol-/Transportfahrzeug ist als Bestandteil der Abholung zusehen. Die dafür benötigten Handhabungsmittel sind– soweit keine abweichenden Vereinbarungen getrof-fen werden – von den durch die Hersteller beauftrag-ten Entsorger mitzuführen.

• Die Handhabung von Containern nach dem Stand-platzprinzip ist an der Abholstelle störanfällig. EineÜberschneidung von Abholung des vollen Behältersund Anlieferung kann zu Platzproblemen führen. Wei-terhin ist zu vermeiden, dass kein Behälter bereit steht,weil Abholung und Anlieferung durch unterschiedlicheHersteller bzw. von diesen beauftragten unterschiedli-che Entsorger erfolgen.

Empfehlungen zur Abhollogistik von Elektro-Altgeräten(Stand 10.10.2006, siehe auch Kap. 5.3)Die Regierungskommission empfiehlt der Niedersächsi-schen Landesregierung, im Interesse der öffentlich-rechtli-chen Entsorger, Hersteller und Entsorgungsunternehmen,sich beim Bundesumweltministerium für die Umsetzungdes Flickenteppichmodells für die Sammelgruppen I undII unter Beteiligung des Bundeskartellamtes einzusetzen. Die Regierungskommission empfiehlt der Niedersäch-sischen Landesregierung, sich beim Bundesumweltmi-nisterium für eine koordinierte Diskussion unter allenBeteiligten bei dem Lösungsansatz für die Logistik in derSammelgruppe III – unter Berücksichtigung von Überle-gungen und Erfahrungen in den anderen Sammelgrup-pen – einzusetzen. Der Arbeitskreis empfiehlt, die praktische Umsetzungdes Flickenteppichmodells zu begleiten, um daraus Ver-besserungsvorschläge insbesondere zu folgenden Pro-blembereichen abzuleiten:• Verbesserung des Arbeitschutzes beim Befüllen und

Entleeren der Behälter• Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des

zerstörungsfreien Sammelns und desTransportwesens.

Empfehlungen zu Eckdaten für ein Monitoringkonzeptzum Nachweis der Verwertungsquoten nach § 12 Elek-troG (Stand 10.10.2006, siehe auch Kapitel 5.4)Die Regierungskommission empfiehlt der Landesre-gierung, zur Festlegung von Monitoringmethoden aufLandeseben, folgende Eckpunkte zu berücksichtigen unddiese auf Bundes- und europäischer Ebene einzubringen:• Zur Vereinfachung des Monitorings sollten die An-

teile der Gerätekategorien in den Sammelgruppenmöglichst auf der Basis existierender Daten (EAR undEntsorgungsunternehmen) ermittelt werden.

• Bei der Festlegung von Monitoringregeln sollten me-thodische Ansätze zur Vereinfachung des Monitoringsberücksichtigt werden, wenn durch diese eine ver-gleichbare Datenqualität erreicht wird.

• In bestimmten Prozessen der Entsorgungskette vonElektro-Altgeräten erfolgen zum einen eine stofflicheund zum anderen eine energetische Verwertung deraus behandelten Elektro-Altgeräten resultierendenFraktionen. Bei der Verfahrensbetrachtung ist zu prü-fen, welche Relevanz die Genauigkeit der Quotenbe-stimmung hat. Zum Beispiel könnten größere Unge-nauigkeiten akzeptiert werden, wenn es zu einemderzeit großtechnisch verfügbaren Verfahren keineAlternative gibt.

1) Im Einzelfall kann unter Einbeziehung der relevanten Randbedingungen für die Erfassung und Übergabe auch der Einsatz von (Spezial) Containerngeprüft werden.

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• Die Regeln sollten eine gewisse Ungenauigkeitsto-leranz bei der Betrachtung von Verfahrensschrittenakzeptieren. Der Arbeitskreis hat festgestellt, dass beieinerToleranzregel von zehn Prozent eine wesentlicheVereinfachung des Monitorings erreicht werden kann.

• Bei der Bestimmung der Verwertungsquoten der Sam-melgruppe 1 sollte keine Differenzierung der Geräte-kategorie 10 (Automatische Ausgabegeräte) erfolgen,da der notwendige Aufwand durch die sehr geringenAnteile dieser Kategorie in der Sammelgruppe 1 nichtgerechtfertigt wäre.

• Zur Bestimmung der Anteile der Gerätekategorienin der Sammelgruppe 3 (ohne Bildschirme) solltenrepräsentative betriebsübergreifende Messkampag-nen durchgeführt werden, in denen ein statistischerSchlüssel für die Zuordnung von verwerteten Anteilenauf die Gerätekategorien bestimmt wird.

• Es sollte die Anwendbarkeit des für die Sammelgruppe3 beschriebenen Ansatzes auf weitere Sammelgruppengeprüft und gegebenenfalls aufgenommen werden.

• Die für die Meldung der verwerteten Mengen je Gerä-tekategorie an die Gemeinsame Stelle erforderlichenAbschätzungen oder Messverfahren sollten aus Grün-den der Rechtssicherheit nur vom EAR veranlasst undfinanziert werden.

• Für die Bestimmung der Anteile der Gerätekategorienin den Sammelgruppen sollten auch Daten von derGemeinsamen Stelle bereitgestellt werden.

• Bei Verfahren, in denen neben Elektro-Altgerätenauch Nicht-Elektro-Altgeräte im Input sind, sollte überKampagnen die Verteilung der Fraktionen für Elektro-Altgeräte bestimmt werden und anschließend die soermittelten Verteilungsschlüssel auf den Gesamtmate-rialstrom der betreffenden Behandlungsanlage ange-wandt werden

• Werden einzelne Fraktionen im Rahmen andererRechtsvorgaben (zum Beispiel BatterieV) verwertet,so soll die Möglichkeit bestehen, die Quotenmengen/Quoten aus diesem Bereich für die entsprechendeFraktion anzurechnen.

• Aufgrund der Bedeutung, die der Prüfung im Rah-men der Zertifizierung der Erstbehandler zukommt,sind gegebenenfalls konkretere Voraussetzungen fürdie Erteilung eines Zertifikates sowie die inhaltlichenAnforderungen an die Zertifizierung erforderlich– beispielsweise im Rahmen eines aktualisierten LAGA-Merkblatts oder einer LAGA-Richtlinie zur Umsetzungdes ElektroG.

Empfehlungen zum Umgang mit Elektro-Kleingeräten(Stand 23.05.2006, siehe auch Kapitel 5.5)Der zentrale Moment bei der Entsorgung von müllton-nengängigen Elektro-Kleingeräten ist die Erfassung.Die weitgehende separate Erfassung wird umso bessergewährleistet, je breiter gefächert die Rückgabemög-lichkeiten für die Bürger sind. Die öffentlich-rechtlichenEntsorgungsträger sollten durch ein umfangreichesAngebot von Bring- und/ oder Holsystemen diesem Um-stand Rechnung tragen. Der örtliche Handel sollte auffreiwilliger Basis in dieses System einbezogen werden. DieEinführung der Rücknahmestellen sollte von einer inten-siven Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden. Bei der Entsorgung von asbesthaltigen Elektro-Klein-geräten können Fasern freigesetzt werden. Die Herstellersollten prüfen, ob gerätebezogene Aussagen über dieAsbesthaltigkeit von Elektro-Kleingeräten möglich sind.

Dann wäre eine gezielte Aussortierung der belastetenGeräte möglich. Es besteht Forschungsbedarf zu der Frage, ob die RFID-Ausstattung von Elektro-Kleingeräten zur Identifizierungvon Schad- und/ oder Wertstoffen sinnvoll ist.

3. Empfehlungen zur umweltverträglichen Gestaltung von Elektro- und Elektronik- geräten (Stand 04.12.2006, siehe auch Kapitel 6)

Der Landesregierung wird empfohlen, in einem Folgear-beitskreis folgende Arbeitsaufträge bearbeiten zu lassen:• DasThema „umweltgerechte Produktkonzeption“ im

Rahmen neuer Regelungen (zum Beispiel EuP-Richtli-nie)) weiter verfolgen;

• In einem solchen Kontext prüfen, wo noch Regelungs-bedarfe und -lücken sind;

• Zu untersuchen, ob und in welcher Weise wirtschaftli-che Anreize umweltgerechtes Design von Elektro- undElektronikgeräten unterstützen können;

• Prüfen, inwieweit die oben genannten Anforderungenan die umweltgerechte Produktgestaltung bei der öf-fentlichen Beschaffung in Niedersachsen berücksichtigtwerden.

4. Empfehlungen für eine Weiterentwicklung der WEEE- und der RoHS-Richtlinie im Hin- blick auf ein praktikables Abfallmanage- ment von Elektro- und Elektronik-Altgerä- ten (Stand 06.11.2006, siehe auch Kapitel 7)

Der Arbeitskreis empfiehlt, dasThema Weiterentwicklungder WEEE-Richtlinie im Rahmen der einzurichtenden6. Regierungskommission fortzuführen. In diesem Zusam-menhang sollten auf der Grundlage der Praxiserfahrungder Mitglieder des Arbeitskreises Vorschläge zur Revisionder WEEE- und der RoHS-Richtlinie erfolgen. Um diese Vorschläge zeitnah in die Entscheidungspro-zesse auf europäischer Ebene einbringen zu können,sollte bis zur endgültigen Einrichtung der 6. Regierungs-kommission eine ad hoc-Arbeitsgruppe gebildet werden,die später im Rahmen der 6. Regierungskommissionfortgeführt wird. Die ad hoc-Arbeitsgruppe sollte Vorschläge zur Weiter-entwicklung der WEEE-/ RoHS-Richtlinie, insbesondereunter Berücksichtigung der folgenden Aspekte, erarbei-ten:• Voraussetzung für eine sachgerechte Umsetzung und

Weiterentwicklung der WEEE-Richtlinie ist der ver-lässliche Nachweis, dass eine Schadstoffentfrachtungentsprechend der Zielsetzung der Richtlinie erfolgt.Dieses Ziel kann sowohl durch eine gezielte Schad-stoffentfrachtung, zum Beispiel im Rahmen der vor-geschalteten selektiven Behandlung, als auch durchandere Behandlungs- und Verwertungsverfahren inder Entsorgungskette erreicht werden.

• Unter Beibehaltung der Zielsetzungen der WEEE-Richt-linie (Reduktion der Abfallmenge und Verbesserungder Umweltschutzleistungen aller in den Lebenskreis-lauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenenBeteiligten) sollen Varianten für ein praktikables Mo-nitoring zum Nachweis der Erreichung dieser Zielvor-gaben vergleichend untersucht werden. Hierbei sind

unter anderem folgende Fragestellungen zu berück-sichtigen:

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– Unter welchen Rahmenbedingungen kann dieZuführung in eine qualifizierte Verwertungsanlageim Rahmen der Quotenberechnung als verwertetberechnet werden?

– Können materialstrombezogene Quoten in diederzeitige Struktur anstelle von gerätebezogenenQuoten eingebunden werden?

– Gibt es Alternativen zum bestehenden Quoten- system?• Kann eine Optimierung des Vollzugs der WEEE-Richt- linie unter den folgenden Voraussetzungen, die euro-

paweit gelten müssten, im Vergleich zum derzeitigenVerwertungsquotenmodell tatsächlich erreicht wer-den?

– Festlegung von Mindestanforderungen an die Be-handlungs- und Verwertungsanlagen;

– Sicherstellung, dass die zu verwertenden Abfall-ströme in der erforderlichen Qualität anerkanntenVerwertungsanlagen zugeführt werden;

– Sicherstellung, dass die Behandlungs- und Verwer-tungsanlagen neben den allgemeinen technischenAnforderungen auch die Anforderungen an einenumweltverträglichen Umgang mit Schadstoffenerfüllen;

– Deponieverbot für heizwertreiche Fraktionen.• Die Ausnahmeregelungen der RoHS-Richtlinie sollten

vor dem Hintergrund des erreichten Sachstands undder vorhandenen Erfahrungen im Hinblick auf ihr Er-fordernis und die Vereinheitlichung der Überwachunggeprüft werden.

• Des Weiteren sollte überprüft werden, ob die Stoffver-bote der RoHS-Richtlinie in das Chemikalienrecht zuüberführen sind.

Weiterhin empfiehlt der Arbeitskreis die folgendenThemenfelder für eine Fortführung des Arbeitskreises:

1. Umsetzung und Vollzug des ElektroG • Welche Unterschiede und Konflikte gibt es beim

Vollzug des ElektroG auf Länderebene? • Welche Auswirkungen hat die Umsetzung des Elek-

troG auf regionale Entsorgungsstrukturen? • Erarbeitung von Vorschlägen für eine Novellierung

des ElektroG auch vor dem Hintergrund der laufen-den Überprüfung der WEEE-Richtlinie;

• Welche Ansätze gibt es für Kleinmengenherstellerzur praktikablen Wahrnehmung ihrer Produktver-antwortung?

• Problematik der Umrechnung Sammelgruppe/ Gerätekategorie; • Berücksichtigung exportierter Elektro-Altgeräte auf

die Pflichtenerfüllung der Hersteller; • Mit welchen Logistiksystemen lassen sich die Ziele

des ElektroG erreichen? Bewertung bestehender Logistiksysteme und Ermitt-

lung von Verbesserungspotenzial.

2. Umsetzung und Weiterentwicklung der WEEE-Richtlinie • Wie lassen sich die nationalen Umsetzungen der

WEEE-Richtlinie harmonisieren? • Entwicklung und Anwendung EU-einheitlicher

Qualitätsstandards für die Entsorgung von Elektro-und Elektronik-Altgeräten;

• Wie lassen sich die Rahmenbedingungen für denTransport von Elektro-Altgeräten im Binnenmarktverbessern?

• Welche Maßnahmen müssten getroffen werden, umeine wechselseitige Anerkennung bzw. Harmonisie-rung von Herstellerregistrierungen auf EU-Ebene zuerreichen?

• Welche Maßnahmen müssten getroffen werden, umdie Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu fördern?

• Entwicklung ökonomischer Instrumente zur Förde-rung einer Kreislaufwirtschaft;

• Erfolgskontrolle der heute eingesetzten Instrumen-te zur Erreichung der Ziele der WEEE-Richtlinie inDeutschland.

3. Umsetzung und Weiterentwicklung der RoHS- Richtlinie • Überprüfung der Ausnahmeregelungen der RoHS-

Richtlinie vor dem Hintergrund des erreichtenSachstandes und der vorhandenen Erfahrungen imHinblick auf ihr Erfordernis und die Vereinheitli-chung der Überwachung;

• Prüfung, ob die Stoffverbote der RoHS-Richtlinie indas Chemikaliengesetz zu überführen sind.

4. Umweltgerechte Gestaltung von Elektro- und Elektronikgeräten • Weiterverfolgung desThemas „umweltgerechte

Produktkonzeption“ im Rahmen neuer Regelungen(zum Beispiel EuP-Richtlinie);

• Prüfung auf Regelungsbedarfe und -lücken; • Untersuchung, ob wirtschaftliche Anreize das um-

weltgerechte Design von Elektro- und Elektronikge-räten unterstützen können;

• Prüfung, ob bei der Umsetzung von Durchfüh-rungsmaßnahmen nach Artikel 15 der EuP-Richtliniein deutsches Recht die rechtsstaatlichen Anforde-rungen an die Eingriffe in den eingerichteten undausgeübten Gewerbebetrieb erfüllt werden können;

• Prüfung, inwiefern die oben genannten Anforde-rungen an die umweltgerechte Produktgestaltungbei der öffentlichen Beschaffung in Niedersachsenberücksichtigt werden können.

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AbkürzungenBatterieV Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren

Bitkom Bundesverband InformationswirtschaftTelekommunikation und neue Medien e. V.

EAG Elektro-Altgeräte

EAR Stiftung Elektro-Altgeräte-Register

ElektroG Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die um-weltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz)

EuP-RL Richtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ener-giegetriebener Produkte

LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall

örE öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

RFID Radio Frequency Identification

RoHS-RL Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rats zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

TAC Technical Adaptation Committee

WEEE-RL Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik- Altgeräte

ZVEI Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V.

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1. EinleitungZur Umsetzung ihrer abfallwirtschaftlichen Zielvor-stellungen hat die Niedersächsische Landesregierung im Zeitraum von 1988 bis 2002 vier Regierungskom-missionen zu dem Themenkreis „Vermeidung und Ver-wertung von Abfällen, sowie Umweltmanagement und Kreislaufwirtschaft“ eingesetzt.

Vor dem Hintergrund der als außerordentlich er-folgreich bewerteten Arbeit dieser vier Kommissi-onen hat die Niedersächsische Landesregierung im April 2004 eine 5. Regierungskommission „Umwelt-politik im Europäischen Wettbewerb“ eingerichtet, die die Landesregierung zu Fragen der Kreislauf-wirtschaft, Produktverantwortung, europäischer Chemikalien- und Bodenpolitik, sowie des Einsatzes ökonomischer Instrumente in der Umweltpolitik beraten und Empfehlungen an Politik und Wirtschaft erarbeiten soll. Die Arbeiten sollen bis Ende 2006 abgeschlossen sein.

Die 5. Regierungskommission hat zur Umsetzung ihres Auftrages folgende fünf Arbeitskreise (AK) eingerichtet:• Ressourcenschonung bei Produkten und Leistun-

gen – Aspekte Integrierter Pro-duktpolitik• Elektrogeräte und Produktverantwortung• Entsorgung von Altfahrzeugen unter Berücksichti-

gung von Lebenszyklusanalysen• Europäische Chemikalienpolitik• Bodenschutzstrategie der EU.

Aus aktuellem Anlass wurde zusätzlich die Arbeits-gruppe „Ökonomische Instrumente“ zur Durchfüh-rung des Treibhausgasgesetzes (TEHG) eingerichtet.In der Regierungskommission sowie in den Arbeits-kreisen sind folgende gesellschaftlich relevanten Gruppierungen vertreten:• Wirtschaft (Entsorgungswirtschaft, produzierende

Wirtschaft, Handel)• Gewerkschaften• Wissenschaft• Umweltverbände• Kommunale Spitzenverbände• Umweltbundesamt• Deutsche Bundesstiftung Umwelt• Fachverwaltung.

2. Aufgaben und ZieleAufgabe des Arbeitskreises „Elektrogeräte und Produkt-verantwortung“ der 5. Regierungskommission war es, die Handlungsempfehlungen des Arbeitskreises „Elektro-nikschrott“ der 2., 3. und 4. Regierungskommission unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen sowie unter Beachtung niedersachsenspezifischer Interessenla-gen weiterzuentwickeln, zu konkretisieren und, soweit erforderlich, Untersuchungen zu initiieren.

Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitskreis schwer-punktmäßig folgende Themenfelder bearbeitet:• Gesetzgebungsverfahren zum Elektro- und Elektronik-

gerätegesetz (Kapitel 4)• Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

(Kapitel 5)• Umweltverträgliche Gestaltung von Elektro- und Elek-

tronikgeräten (Kapitel 6)• Weiterentwicklung der EG-Richtlinien über Elektro-

und Elektronik-Altgeräte (WEEE) sowie zur Beschrän-kung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) (Kapitel 7).

Weiterhin hat der Arbeitskreis Themenvorschläge für eine Weiterführung des Arbeitskreises formuliert (Kapitel 8).

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3. VorgehensweiseDer Arbeitskreis hat zur eigenen MeinungsbildungExpertenanhörungen mit Vertretern aus Industrie, Entsor-gungswirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung zu folgen-denThemen durchgeführt:• Regelungen zur Produktverantwortung im Zusammen-

hang mit Elektro-Altgeräten in Korea (LG Environmen-tal Strategy Institute, Seoul, Korea)

• Vorgehensweise und Eckpunkte bei der Erhebungder Daten für den Nachweis über die Einhaltung derVerwertungsquoten (Monitoringkonzepte) (ÖkopolGmbH, Hamburg/ Cyclos GmbH, Osnabrück; sowieFraunhofer Institut für Produktionstechnik und Auto-matisierung, Stuttgart)

• Logistik und Verwertung von Elektro-Altgeräten(Fraunhofer Institut für Materialfluss und Logistik,Dortmund)

• Zertifizierung von Behandlungsanlagen für Elektro-und Elektronik-Altgeräte (Entsorgergemeinschaft derdeutschen Stahl- und NE-Metall-Recycling-Wirtschaft

e. V., Düsseldorf)• Anforderungen an die Qualifikation von Sachverstän-

digen (Institut für Umwelttechnik, Hannover)• Randbedingungen der Umsetzung des ElektroG (Elektro-Altgeräte-Register, Fürth)• Aktuelle Untersuchungen im Bereich Elektro- und Elektronik-Altgeräte (INFA GmbH, Ahlen).

Darüber hinaus hat der Arbeitskreis folgende weiterfüh-rende Untersuchung veranlasst:• Kurzgutachten: Monitoring der Verwertungs- quoten von Elektro-Altgeräten (Ökopol 2006).

Die Ergebnisse der Anhörungen und der Untersuchungensind im Arbeitskreis und zumTeil in eigens hierfür einge-richteten ad hoc-Arbeitsgruppen vertieft bearbeitet undin den nachfolgenden Kapiteln dokumentiert. Soweiterforderlich, hat der Arbeitskreis Empfehlungen hierausabgeleitet. Der Arbeitskreis hat insgesamt 23 Mal getagt.

4. Gesetzgebungsverfahren zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz

4.1 Historie

Der Arbeitskreis hat sich frühzeitig – auf der Grundlagedes Kabinettentwurfs vom 01.09.2004 – mit dem Gesetz-gebungsverfahren zum ElektroG befasst. Er verfolgte dasZiel, für die Niedersächsische Landesregierung Empfeh-lungen zu erarbeiten, die dann über das NiedersächsischeUmweltministerium in das Bundesratsverfahren Einganggefunden haben. Auf der Grundlage der im Kapitel 4.1 dargestelltenEmpfehlungen wurden Bundesratsanträge formuliert,die vom Bundesratsplenum am 05.11.2004 verabschiedetwurden. Die Empfehlungen wurden weiterhin an das Bundes-umweltministerium, das Deutschland imTAC vertritt, undan die EU-Kommission, die den Vorsitz imTAC hat, über-mittelt.

4.2 Empfehlungen zum Regierungsentwurf für das ElektroG (Stand 26.10.2004)

Die Europäische Kommission hat am 13.02.2003 die euro-päischen Richtlinien 2002/96/EG über Elektro- und Elek-tronik-Altgeräte (WEEE) und 2002/95/EG zur Beschrän-kung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe inElektro- und Elektronikgeräten (RoHS) veröffentlicht.Diese Richtlinien sind durch die Mitgliedstaaten in-nerhalb der vorgegebenen Fristen umzusetzen. DerBundesdeutsche Gesetzgeber hat den Entwurf für einElektro- und Elektronik-Altgerätegesetz (ElektroG, Stand:01.09.2004) vorgelegt. Hierzu hält der Arbeitskreis die nachfolgenden Ände-rungen bzw. Ergänzungen für erforderlich:

1. Empfehlung zum GeltungsbereichDie Frage, ob ein bestimmtes Gerät unter den Anwen-dungsbereich der Richtlinien und damit unter das Elek-troG fällt, ist derzeit noch umstritten, für die betroffenenHersteller jedoch von zentraler Bedeutung, um sichbereits im Vorfeld vor dem Inkrafttreten ihrer Pflichtenam 13.08.2005 bei der Gemeinsamen Stelle registrierenzu lassen. Die Registrierungspflicht können Hersteller nur erfül-len, wenn ihnen klar ist, ob die von ihnen hergestelltenGeräte in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen odernicht. Der Arbeitskreis sieht die unverzügliche Verabschie-dung einer entsprechenden Handlungsanleitung auf eu-ropäischer Ebene imTAC zum Geltungsbereich als erfor-derlich an.

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6. Empfehlung zur Zertifizierung vonBehandlungsanlagen

Nach dem Gesetzentwurf haben die Erstbehandlungsan-lagen im Rahmen der Zertifizierung nachzuweisen, dassdie vorgegebenen Verwertungsquoten in der Behand-lungs- und Verwertungskette eingehalten werden. Der Arbeitskreis spricht sich in diesem Punkt für eineEntkopplung der Anforderungen an die Zertifizierungvom Nachweis der Einhaltung der Verwertungsquotenaus. Im Rahmen der Zertifizierung von Erstbehandlungsan-lagen soll lediglich die entsprechende Datenführung und-bereitstellung geprüft werden; die Einhaltung der Quo-ten selbst obliegt den verpflichteten Herstellern. Weiterhin ist der Arbeitskreis der Auffassung, dassSynergieeffekte mit den Anforderungen an die Zertifizie-rung nach der Altfahrzeug-Verordnung und der Entsor-gungsfachbetriebeverordnung genutzt werden sollen,um Mehrfachzertifizierungen von Behandlungsanlagenzu vermeiden. Der Arbeitskreis spricht sich für entsprechende Ände-rungen und Anpassungen im Gesetzentwurf aus.

7. Empfehlung zu Festlegung der erforderlichenRandbedingungen für die Überprüfung der Einhaltungder Zielvorgaben für die Verwertung (Verwertungs-quotennachweis)

Gemäß dem Gesetzentwurf sind Verwertungsquoten aufdas durchschnittliche Gewicht je Gerät zu beziehen. DieseVorgabe wird als in der Praxis nicht umsetzbar angese-hen, weil getrennt gesammelte Elektro-Altgeräte nichtspezifisch nach ihrem Gewicht erfasst werden. Dies wäreauch nicht mit einem vertretbaren Aufwand möglich.Erforderlich ist deshalb eine europaweit verbindliche Pra-xis nahe Vorgabe zur Ermittlung der Verwertungsquoten. Der Arbeitskreis spricht sich für ein praxisnahes Kon-zept aus, das EU-weit einheitlich zu handhaben ist.

2. Empfehlung zur Definition der stofflichen Verwertung

Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass unter dem Be-griff „stoffliche Verwertung“ im Sinne des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes sowohl die werkstoffliche alsauch die rohstoffliche Verwertung zu subsumieren sind. Der Arbeitskreis sieht diesen Sachverhalt als Ausgangs-basis für die weitere Diskussion im Zusammenhang mitder Erfüllung der Verwertungspflichten nach dem Elek-troG an.

3. Empfehlung zu den Stoffverboten

Der Arbeitskreis sieht die Regelungen zu den Stoffverbo-ten als nicht ausreichend an. Sie bedürfen der Präzisierung, da die in § 5 des Ge-setzentwurfes genannte Bezugsgröße „homogener Werk-stoff“ nicht selbsterklärend ist. Sie ist zwingend zu defi-nieren, weil sich daraus die maximal zulässigen Gehalteder aufgeführten Schadstoffe in den Bauteilen ergeben. Der Arbeitskreis sieht eine zeitnahe Definition auf eu-ropäischer Ebene imTAC im Hinblick auf eine europaweiteinheitliche Auslegung als erforderlich an.

4. Empfehlung zur Kennzeichnung

Der Arbeitskreis hält es im Hinblick auf eine effektiveMarktüberwachung für erforderlich, dass die geforderteKennzeichnung so dauerhaft ist, dass sie bis zur Entsor-gung der Geräte Bestand hat. Der Arbeitskreis hält die Forderung nach einer dauer-haften Kennzeichnung für notwendig.

5. Empfehlung zum Stand der Technik bei derBehandlung

Anhang III des Gesetzentwurfes fordert die Entfernungbestimmter Stoffe, Zubereitungen und Bauteile aus ge-trennt gesammelten Altgeräten. Gemäß der Begründungzum Gesetzentwurf bedeutet dies, dass nach dem Sepa-rationsschritt die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile desAnhangs III abgetrennt vorliegen müssen. Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass keine bundes-deutsche Anlage derzeit in der Lage ist, dies zu leisten. Erhält dies aber auch dann nicht für erforderlich, wenn dasZiel der schadlosen Verwertung der aus der Behandlungder getrennt gesammelten Altgeräte gewonnenen Stoffe,Zubereitungen und Bauteile auf andere Art und Weiseerreicht wird. Der Arbeitskreis sieht die Gefahr, dass die im AnhangIII erhobenen Anforderungen zur Entfernung von Stoffen,Zubereitungen und Bauteilen dazu führen, dass Behand-lungsanlagen in Deutschland, die das Ziel der schadlosenVerwertung gleichermaßen gewährleisten, ohne massi-ve Eingriffe in die Betriebsweise zukünftig nicht weiterbetrieben werden können. Dies stellt eine wirtschaftlichnicht vertretbare Mehrbelastung der betroffenen Anla-gen dar und wird auch aus ökologischen Gründen fürnicht erforderlich gehalten. Der Arbeitskreis hält es für erforderlich, dass die Aus-führungen zum deutschen Stand derTechnik, die bereitsim Rahmen des bisherigen deutschen Gesetzgebungs-verfahrens vorgetragen wurden, in denTAC mit dem Zieleingebracht werden, generell Verfahren zuzulassen, diemindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschli-che Gesundheit und die Umwelt sicherstellen.

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5. Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des ElektroG am13.08.2005 hat sich der Arbeitskreis ausführlich mit unter-schiedlichen Vollzugsfragen befasst. Der Arbeitskreis hat sich bei der Diskussion logistischerund systembezogener Fragestellungen zum Vollzug desElektroG auf die Rücknahme über kommunale Sammel-bzw. Abholstellen mit koordinierender Unterstützung desElektro-Altgeräte-Registers (EAR)fokussiert. Die besonderen Fragestellungen hersteller-spezifischer, individueller Rücknahmesysteme sind aus derDiskussion des Arbeitskreises ausgenommen worden. Die Fragestellung, welche Auswirkungen das ElektroGauf die regionale, mittelständisch geprägte Entsorgungs-wirtschaft in Niedersachsen hat, wurde vom Arbeitskreisnicht bearbeitet, denn das ElektroG bietet in der vorlie-genden Fassung auch mittelständischen Entsorgungsbe-trieben einen Zugang zum Markt. So sind beispielsweiseHersteller mit Produktverantwortung durch das ElektroGnicht daran gehindert, auch regionale Entsorger zu be-auftragen. Die Auswirkungen auf die mittelständischenLogistik-, Behandlungs- und Verwertungsunternehmenergeben sich durch den gewählten Vollzug und das Han-deln aller Beteiligten vor dem Hintergrund des wettbe-werbspolitischen Umfelds. Diese sollten in einem Folgear-beitskreis untersucht werden. Die Empfehlungen zum Stand derTechnik der Behand-lung (Kap. 5.1), die auf die Empfehlung zum Regierungs-entwurf für das ElektroG zurückgehen (Kap. 4.2), wurdenan das Bundesumweltministerium, das Deutschland imTAC vertritt, und an die EU-Kommission, die den VorsitzimTAC hat, übermittelt.

5.1 Empfehlungen zum Stand der Technik bei der Behandlung von Elektro- Altgeräten (Stand 26.10.2004)

Der Entwurf für ein Elektro- und Elektronikgerätegesetz(ElektroG), Stand 01.09.2004 setzt die europäische Richt-linie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte(WEEE) und die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkungder Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elek-tro- und Elektronikgeräten (RoHS) um. Getrennt gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgerä-te sind nach der WEEE einer selektiven Behandlung zuunterziehen, um das angestrebte Umweltschutzniveauin der EU zu erreichen. Anlagen oder Betriebe, die Recyc-ling- oder Behandlungstätigkeiten durchführen, sollenMindeststandards gemäß Anhang II der WEEE einhalten. Es sollen weiterhin die besten verfügbaren Behand-lungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken eingesetztwerden, sofern sie den Gesundheitsschutz und ein hohesUmwelt-schutzniveau gewährleisten. Die Anforderungen der WEEE hinsichtlich der Mindest-standards sind in den Entwurf für ein ElektroG vom01.09.2004 im Anhang III übernommen worden. Anstelleder besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- undRecyclingtechniken wird der Behandlung der Stand derTechnik im Sinne des § 3 Abs. 12 (KrW-/AbfG) zugrundegelegt.

In der Begründung zum Gesetzentwurf wird zu § 11 Abs. 2 festgestellt: „Die auf diese Weise entfrachteten Ge-räte können ohne weitere Kontrollmaßnahmen diffusenVerwertungswegen zugeführt werden. Die separiertenZubereitungen, Stoffe und Bauteile konzentrieren dieSchadstoffe und sind deshalb mit besonderer Sorgfaltentsprechend § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG der weiteren Ver-wertung oder Beseitigung zuzuführen. Separierungbedeutet, dass nach dem Behandlungsschritt die Stoffe,Zubereitungen und Bauteile des Anhangs III abgetrenntvorliegen.“ Der Arbeitskreis ist auf der Basis der in Deutschlandseit Jahren praktizierten Behandlung von Elektro- undElektronik-Altgeräten (Stand derTechnik im Sinne des § 3 Abs. 12 KrW-/ AbfG der Auffassung, dass die vom Gesetzgeforderte selektive Behandlung nicht notwendigerwei-se die manuelle Entfernung aller aufgeführten Stoffe,Zubereitungen und Bauteile aus getrennt gesammeltenElektro- und Elektronik-Altgeräten erfordert. Der Arbeitskreis hat sich dabei von derTatsache leitenlassen, dass in Deutschland der Stand derTechnik auf derBasis des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes undunter Heranziehung des LAGA-Elektro-Altgeräte-Merk-blattes wie folgt zu definieren ist: Grundsätzlich ist eineEntfernung schadstoffhaltiger Stoffe, Zubereitungenund Bauteile erforderlich. Erster Schritt der Behandlungist die Prüfung des Vorhandenseins schadstoffhaltigerStoffe, Zubereitungen und Bauteile. Dies erfolgt auf derBasis vorhandener Informationen und Erfahrungen, odersoweit diese nicht oder nicht in ausreichendem Umfangvorliegen, beispielsweise anhand einer Sichtprüfung dergeöffneten Geräte. Es ist davon auszugehen, dass nach dem Stand derTechnik eine Entfernung der folgenden Bauteile erforder-lich ist:a) Quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen

für Hintergrundbeleuchtungb) Batterien und Akkumulatorenc) Tonerkartuschen – flüssig und pastös – und Farbtonerd) Bauteile, die Asbest enthaltene) Kathodenstrahlröhrenf) Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW), teilhaloge-nierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW) oder Kohlen-wasserstoffe (KW)

g) Gasentladungslampenh) Hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit

Gasentladungslampeni) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der

Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezem-ber 1997 zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWGdes Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwal-tungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung undKennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischenFortschritt (ABl. EG Nr. L 343 S. 9) enthalten

j) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenom-men Bauteile, die die Freigrenzen nach Anlage IIITabel-le 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001(BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459) geändert durch Artikel2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869,1903) nicht überschreiten

k) Cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommelnl) PCB-haltige (PCB: polychlorierte Biphenyle) Kondensa-

toren.

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Auf die Entfernung folgender Stoffe, Zubereitungen undBauteile (m-q) kann verzichtet werden, wenn durch gege-benenfalls nachgeschaltete Behandlungsschritte verhin-dert werden kann, dass – Emissionen der Schadstoffe in die Umwelt erfolgen

oder Schadstoffanreicherungen im Wertstoffkreis-lauf stattfinden und

– der nachfolgende Verwertungsprozess nicht nachtei-lig beeinflusst wird.

Die Notwendigkeit der Entfernung der nachfolgend auf-gelisteten Zubereitungen und Bauteilem) Leiterplatten,n) Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthal-

ten,o) Flüssigkristallanzeigen ohne Hintergrundbeleuchtung,p) externe elektrische Leitungen undq) Elektrolytkondensatoren, die bedenkliche Stoffe ent-

halten,muss somit im Zusammenhang mit dem oder den nach-folgenden Behandlungs- und Verwertungsverfahrenbeurteilt werden. Dabei ist grundsätzlich zwischen einer Verwertung ingenehmigten Anlagen und einer Verwertung außerhalbvon Anlagen zu unterscheiden. Für die Verwertung innerhalb von Anlagen gelten inDeutschland die genehmigungsrechtlichen Voraussetzun-gen des Anlagenzulassungsrechts und der entsprechen-den Überwachung. Im Rahmen der Anlagenzulassungwird die ordnungsgemäße und schadlose Verwertungbzw. ordnungsgemäße und das Wohl der Allgemeinheitnicht beeinträchtigende Beseitigung geprüft und durchentsprechende Auflagen sichergestellt. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung au-ßerhalb von Anlagen wird in Deutschland für Abfälle ausder Behandlung von Elektro-Altgeräten durch die be-hördliche Genehmigung und Überwachung der Behand-lungsanlagen geprüft. Der Arbeitskreis empfiehlt bei der Behandlung vonElektro- und Elektronik-Altgeräten den Stand derTechnikhinsichtlich der Entfernung von Stoffen, Zubereitungenund Bauteilen in Abhängigkeit von den nachfolgendenzugelassenen Behandlungs- und Verwertungsverfahrenzu beurteilen. Der Arbeitskreis empfiehlt weiterhin, diesen Aspektauch der Anpassung des Anhangs II der WEEE zugrundezu legen und schnellstmöglich auf eine entsprechendeDifferenzierung der Anforderungen an die Behandlunghinzuwirken.

5.2 Rahmenbedingungen für die Übergabe von Elektro-Altgeräten von öffentlich- rechtlichen Abholstellen an Herstellersysteme (Stand 07.05.2005)

Bis zum Inkrafttreten des Elektro- und Elektronikgesetzes(ElektroG) hinsichtlich der Abhol- und Verwertungspflich-ten der Hersteller am 24. März 2006 erfolgten derTrans-port und die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Alt-geräten in Verantwortung der öffentlich-rechtlichenEntsorgungsträger (örE) mit einem stark regionalenBezug.

Insbesondere die Sammel- undTransportbehälter warenvielfach im Besitz der(örE bzw. im Besitz der beauftragten(regionalen) Entsorger. Auch die Abstimmung der Detailsder Abholung erfolgten in unmittelbarem Dialog zwi-schen den Beteiligten. Mit Einführung der Abhol- und Verwertungspflichtender Hersteller nach dem ElektroG sind die örE verant-wortlich für die Erfassung und Bereitstellung der erfass-ten Elektro-Altgeräte in den von den Herstellern kos-tenlos bereitzustellenden Behältern. Die Hersteller sindverantwortlich für die Aufnahme der befüllten Behälterdurch das Abhol-/ Transportfahrzeug, für denTransportab der Abholstelle der örE sowie für die weitere Behand-lung, Verwertung und Beseitigung nicht verwertbarerReste. Das ElektroG schafft somit seit dem 24.03.2006 neueSchnittstellen zwischen öffentlich-rechtlichen Entsor-gungsträgern, Herstellern und Entsorgern im Logistikbe-reich. Dies hat zu einer Vielzahl von Diskussionen zwischenden neuen zukünftigen Vertragspartnern – Herstellernund Entsorgern – über die Randbedingungen der Behäl-tergestellung und -abholung geführt. Erschwert wur-den die Diskussionen zusätzlich durch dieTatsache, dassvielfach nicht ein Gesamtkonzept und die damit verbun-denen Vor- und Nachteile für die jeweils Betroffenen zubetrachten ist, sondern von spezifischen Verhältnissen vorOrt ausgegangen wird, die sich nicht oder nur bedingt inein Gesamtkonzept einfügen lassen. Der Arbeitskreis „Elektrogeräte und Produktverant-wortung“ der 5. Niedersächsischen Regierungskommis-sion sieht es deshalb als zielführend an, bei der Feinpla-nung der Abhollogistik die organisatorischen und logis-tischen Konsequenzen aus der Wahl unterschiedlicherBehälter deutlich zu machen und weitere zu beachtendeRandbedingungen aufzuführen. Ziel dieser Zusammen-stellung ist es, den erforderlichen Dialog zwischen denBeteiligten auf eine einheitliche Diskussionsbasis zustellen und eine Grundlage für die zeitnah erforderlichenEntscheidungen zur Behälterwahl und den damit verbun-denen organisatorischen und logistischen Anforderungenzu liefern. Die Betrachtung ist modellhaft für das Gesamtsystemder Abholung erfolgt. Auf der Basis der tatsächlichenVerhältnisse vor Ort an der konkreten Abholstelle kön-nen im Einzelfall jeweils andere Gesichtspunkte in denVordergrund der Betrachtung rücken und das Ergebnisentsprechend beeinflussen. Das ElektroG selbst enthält die folgenden Vorgabenfür die Sammlung2) und Bereitstellung der getrennt er-fassten Elektro- und Elektronik-Altgeräte:1. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben

Sammelstellen einzurichten, an denen Altgeräte ausprivaten Haushalten ihres Gebiets von Endnutzern undVertreibern kostenfrei abgegeben werden können.

2. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger könnendie Altgeräte auch bei den privaten Haushalten abho-len. Diese Serviceleistung muss nicht kostenfrei erfol-gen.

3. Die Anzahl der Sammelstellen oder die Kombinationmit Holsystemen richtet sich nach der jeweiligen Bevöl-kerungsdichte und den räumlichen Gegebenheiten.

2) Die Erfassung der Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist nicht Bestandteil dieser Empfehlung und wird ausschließlich zurAbgrenzung mit dem Vorgang der Abholung aufgeführt.

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4. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger könnendie Annahme an einzelnen Sammelstellen auf be-stimmte Altgerätegruppen beschränken, wenn diesaus Platzgründen im Einzelfall erforderlich ist. Dabeiist die sonstige Wertstofferfassung zu berücksichti-genund die Erfassung aller Altgerätegruppen im Entsor-gungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ-gers muss sichergestellt sein.

5. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellendie getrennt erfassten Altgeräte an einer oder meh-reren Abholstellen zur Abholung durch die Herstellerbereit. Dabei können je Abholstelle auch weniger alsfünf Sammelgruppen bereitgestellt werden3).

6. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zeigender Gemeinsamen Stelle alle in ihrem Gebiet vorgese-henen Abholstellen an.

7. Die Behältnisse an den Abholstellen, die mit Ausnahmeder Behältnisse für Gasentladungslampen für her-kömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein müssen,

sind von den Herstellern zu stellen.8. Sobald die jeweils festgelegte Mindestabholmenge je

Sammelgruppe erreicht ist, können die entsprechen-den Behältnisse zur Abholung gemeldet werden undsind von den zuständigen Herstellern bzw. in derenAuftrag tätigen Dritten unverzüglich abzuholen.

Neben diesen gesetzlichen Anforderungen sind für dieBetroffenen bei der Feinplanung der Abläufe die weite-ren Parameter von Bedeutung:• die Identifizierung geeigneter Behälter für die Abhol-

stellen• die notwendige Ausstattung der Abholstellen aus

logistischer Sicht• die Details des Behältertausches voll gegen leer.

Bei der Betrachtung geeigneter Behälter sind die fol-genden Forderungen des ElektroG in die Überlegungeneinzubeziehen:• Die Behältnisse müssen abgedeckt und mit Ausnahme

der Behältnisse für die Sammelgruppe 4 für die Auf-nahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignetsein.

• Die Behältnisse für die Gruppe 3 müssen gewährleis-ten, dass Bildschirmgeräte separat und bruchsichererfasst werden können.

• Die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten durchörE, Vertreiber und Hersteller sind so durchzuführen,dass eine spätere Wiederverwendung, Demontageund Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung,nicht behindert werden.

Diese Punkte werden in der nachfolgenden Darstellungmöglicher Szenarien behandelt. Die verschiedenen Szenarien werden sammelgruppen-bezogen aus dem Blickwinkel der betroffenen Hersteller,der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie derEntsorger im Hinblick auf den jeweiligen Aufwand inqualitativer Hinsicht betrachtet.

Da die unmittelbaren Kostenauswirkungen erst nachAuswahl eines geeigneten Szenarios ermittelt werdenkönnen, sind diese nicht Bestandteil der modellhaftenBetrachtung der als grundsätzlich geeignet erscheinen-den Szenarien.

5.2.1 Empfehlungen zu Rahmenbedingungen für die Logistik an den Abholstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Auf der Basis der Szenarienbetrachtung empfiehlt der Ar-beitskreis bei der Feinplanung der Logistik an den Abhol-stellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dieBerücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Punkte:

1. Geeignete Behälter für die Sammelgruppen 1 und 2 sind 30-40 m3 Container. Für die Sammelgruppen 3 und 5 werden verschiedene Möglichkeiten zur optima-len Erfassung mit Blick auf die regionalen Rahmenbe-dingungen diskutiert. Die Sammelgruppe 4 verwendetSpezialbehälter (Rungenpaletten) und Gitterboxen(Kompaktlampen).

2. Bei der Erfassung von IT- und Unterhaltungselektro-nik in einer Gruppe sind unterschiedliche Behälter fürBildschirmgeräte (Container) und sonstige Altgeräte(Gitter-boxen) aus logistischer Sicht grundsätzlich ne-gativ zu bewerten. Nur unter der Voraussetzung, dassder Anfall von Bildschirmgeräten sehr viel höher ist alsder sonstiger Altgeräte dieser Sammelgruppe, kanndie Nutzung beider Behältersysteme in einemTrans-port vorteilhaft sein.

3. Die logistische Abstimmung zwischen den Abholstel-len der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger undden beauftragten Entsorgern ist in erster Näherungbei einem Flickenteppichmodell mit weniger wieder-kehrendem Abstimmungsbedarf verbunden als beimderzeitigen System der Abholkoordination.

4. Die Abholkoordination setzt vom Grundsatz hertauschfähige (poolfähige) Behältersysteme voraus. Die-ses ist mit Euro- bzw. DB-Gitterboxen sowie Palettenfür Bildschirmgeräte und Standard-Abrollcontainerngegeben (siehe Ziffer 1).

5. Aus umweltpolitischer Sicht sind bei einer Abholkoor-dination bundesweite Leerfahrten der Entsorger zurGestellung der leeren Container vor der Abholung derbefüllten Container auf das notwendige Mindestmaßzu begrenzen.

6. An den Abholstellen der öffentlich-rechtlichen Entsor-gungsträger werden zukünftig – abhängig von derArt der durch die Hersteller bereitgestellten Behälter– gegebenenfalls Handhabungshilfsmittel benötigt,die derzeit dort in der Regel nicht vorhanden sind.Dies betrifft sowohl die Stapelung der Altgeräte derSammelgruppe 1 und gegebenenfalls 2 in Containernsowie die Stapelung – soweit aus Platzgründen erfor-derlich – von Gitterboxen für die Sammelgruppen 3 und 5.

Erforderlich ist die Klärung der jeweiligen Ausstattungder örE an den Abholstellen und welche Ergänzungenzukünftig notwendig sein werden.

3) Zur Vermeidung von Mehraufwand bei den verpflichteten Herstellern sollten die Sammelgruppen 1 und 2 an derselben Abholstelle bereitgestelltwerden.

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7. Die Aufnahme des befüllten Sammelbehälters auf dasAbholtransportfahrzeug ist als Bestandteil der Abho-lung zu sehen. Die dafür benötigten Handhabungsmit-tel sind – soweit keine abweichenden Vereinbarungengetroffen werden – von den Herstellern beauftragtenEntsorgern mitzuführen.

8. Die Handhabung von Containern nach Bereitstel-lungskoordination (Standplatzprinzip) ist an derAbholstelle störanfällig. Eine Überschneidung vonAbholung des vollen Behälters und Anlieferung kannzu Platzproblemen führen. Weiterhin ist zu vermei-den, dass kein Behälter bereitsteht, weil Abholung undAnlieferung durch unterschiedliche Hersteller bzw. vondiesen beauftragten unterschiedliche Entsorger erfol-gen.

Insgesamt kann keine Empfehlung für eine optimaleBehälterart je Sammelgruppe getroffen werden, dajede der dargestellten Varianten über die in der Szena-rienbetrachtung aufgeführten Nachteile für die jeweilsBetroffenen verfügt. Die betroffenen Hersteller, örEund Entsorger sind damit gehalten, in einem konstruk-tiven Dialog eine allgemein tragfähige Lösung auszu-wählen, die

die Anforderungen des ElektroG hinsichtlich bruch-sicherer (Bildschirmgeräte der Sammelgruppe 3),wieder verwendungs- und verwertungsgerechterErfassung erfüllt, an den Abholstellen der örE praktikabel ist und den Systemanforderungen (Flickenteppichmodelloder Abholkoordination) entspricht.

5.2.2 Szenarien für die Übergabe von Elektro- Altgeräten von öffentlich-rechtlichen Abholstellen an Herstellersysteme

I. Grundvoraussetzungen der Abwicklung:

1. Die Anzahl von öffentlich-rechtlichen Sammel- undAbholstellen muss nicht identisch sein.

2. Die im ElektroG in § 9 Abs. 4 vorgesehenen Mindestab-holmengen von 30 m3 bzw. 3 m3 geben nicht zwin-gend die Behältergröße für die Abholung vor.

3. Bei einem Flickenteppichmodell besteht die grundsätz-liche Möglichkeit, vorhandene Behälter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Bedarfsfall zu ver-wenden. Dies kann insbesondere in der Anfangsphasevorteilhaft sein.

4. Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wird esin der Regel aus Platzgründen nicht bzw. nur sehr be-grenzt möglich sein, leere Behälter an den Abholstel-len zu bevorraten. Die Möglichkeit der Bevorratung istvon der Größe der Behälter und der an der Abholstellezur Verfügung stehenden Fläche abhängig.

5. Es wird davon ausgegangen, dass die öffentlich-rechtli-chen Entsorgungsträger bei der Befüllung den Füllgradder bereitgestellten Behälter unter Beachtung der An-forderungen des Arbeitsschutzes soweit wie möglichausnutzen.

6. Auf die vorhandenen Erfahrungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Logistik bei dergetrennten Entsorgung von Elektro-Altgeräten kannbei der Umsetzung der geänderten Verantwortlichkei-ten aufgebaut werden.

7. Bei derTermingestaltung der Abholung der bereit-gestellten Behälter durch die Herstellersysteme isteine Entkopplung von der Anlieferung durch dieBürgerinnen und Bürger vorzusehen; das heißt, eineBehälterabholung zu den Hauptandrangzeiten amWochenende wird in der Regel nicht oder nur in einemsehr engen Zeitfenster möglich sein. Dies kann durchAbstimmung des Abholtermins mit der jeweiligenAbholstelle und der Festlegung entsprechender Zeit-fenster, wie sie heute in der Versorgungslogistik bereitsüblich ist, erfolgen.

II: Sammelgruppenbezogene Szenarien

II.1 Sammelgruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabe- geräte, sowie

Zur Sammelgruppe 1 gehören die „klassischen“ Haus-haltsgroßgeräte wie Herde und Backöfen, Waschmaschi-nen, Geschirrspüler und Wäschetrockner sowie Mikro-wellen, elektrische Koch- und Heizplatten, elektrischeHeizgeräte und Ventilatoren.

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4) Beschreibung von Handhabungsmitteln in Abschnitt III

Szenario Vorteile Nachteile

ABereitstellungeines begehbaren30-40 m3 Abrollcon-tainersmit Abdeckung

BBereitstellung vonzwei 20 m3 Abroll-containern

CBereitstellungeines 30 m3 Ab-setzcontainersmit Abdeckung

DBereitstellung vonzwei begehbaren30-40 m3 Abrollcon-tainern mit Abde-ckung an der sel-ben oder unter-schiedlichen Ab-holstellen

Hersteller/ Entsorger: geringeAnzahl der im Umlauf befindlichen Container

örE: nur ein Containerstand-platz für diese Gruppe wirdbenötigt; derzeit gängige Praxis

örE: Zwischenlagerung der„kleineren“ Altgeräte im zweitenContainer möglich, soweit dererste noch nicht vollständigbefüllt ist;Stapelung nur in 2 Schichtenerforderlich, da die Abholmengevon 30 m3 durch beide Contai-ner erreicht wird.

Entsorger: Beladung einesZuges mit 2 Containern verrin-gert die anteiligenTransport-kosten.

Hersteller/ Entsorger: Abfuhrvon zwei Behältern proTourmöglich,Transportmenge ge-samt von 40-50 m3 erreichbar.

örE: Problematik des Stapelnsvon Haushaltsgroßgeräten ent-schärft

Hersteller/ Entsorger: genaue Planung undFestlegung des Abholungszeitpunktes erfor-derlich;nur ein Container pro Zug erhöht die anteiligenTransportkosten

örE: Befüllung in 3 Ebenen ist erforderlich, umdie 30 m³ Abholmenge zu erreichen; ausArbeitsschutzsicht sind dafür Handhabungshil-fen4) (Stapler, Handgabelhochhubwagen etc.)erforderlich.Eine wettergeschützte Zwischenlagerung der„kleineren“ Altgeräte kann notwendig werden,um erst später Lücken zwischen den Großgerä-ten zu füllen.

Hersteller: Anzahl der im Umlauf befindlichenContainer höher; 20 m3 Container nutzen vor-handeneTransportkapazitäten derTransport-fahrzeuge nicht aus.

örE: Standplatz für mindestens 2 Container plusRangierfläche wird benötigt; höherer Rangierauf-wand, da 2 Container abgeholt und gleichzeitig 2 Container aufgestellt werden müssen.20 m3 Container sind abgedeckt nicht begehbar.Für jede Beladung ist die Entfernung der Abde-ckung erforderlich. Da die Container nur zwischen1,00 bzw. 1,75 Meter hoch sind, entfallen Handha-bungshilfen in der Regel

Entsorger: höherer Zeitaufwand für Abholungund Aufstellung (siehe örE)

Es existieren Absetzmulden bis ca. 24 m3, diebegehbar und abdeckbar sind. Es handelt sichaber um eher ungebräuchliche und teure Son-derformen.Für die wiederverwendungsgerechte Erfassungvon Elektro-Altgeräten sind Muldencontainernicht geeignet.

Hersteller/ Entsorger: geringere Auslastung proBehälter, ggf. zusätzliche Fahrzeit zwischenzwei Abholstellen.

örE: interne Koordination der Abholung ggf. auf-wändiger

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II.2 Sammelgruppe 2: Kühlgeräte

Zur Sammelgruppe gehören Kühl- und Gefriergeräte so-wie sonstige Großgeräte zur Kühlung von Lebensmittelnund mobile Klimageräte. Die Abhollogistik wird geprägt durch eine Gebietsauf-teilung, das heißt, die betroffenen Hersteller haben sichdarauf verständigt, dass jedem betroffenen Hersteller füreinen vorgegebenen Zeitraum ein Gebiet bzw. mehrereGebiete mit den entsprechenden Abholstellen zugewie-sen wird, an denen die Abholung der bereitgestelltenKühlgeräte durch einen vom jeweiligen Hersteller beauf-tragten Dritten erfolgt. Dieser Dritte wechselt im vorge-gebenen Zeitraum nicht. Der grundsätzliche Vorteil der Gebietsaufteilung be-steht in der Möglichkeit des direkten Behältertauschessowie der direkten Abstimmung der Logistik zwischenAbholstelle undTransporteur/ Entsorger. Behälterauswahl und Szenarien sind mit denen derSammelgruppe 1 identisch.

II.3 Sammelgruppe 3: Informations- und Tele- kommunikationsgeräte, Geräte der Unterhal- tungselektronik

Zur Sammelgruppe gehören Computer und Laptopseinschließlich (elektrischem) Zubehör und Monitoren,elektrische Schreibmaschinen,Taschenrechner, Fax- undTe-lexgeräte,Telefone, Anrufbeantworter sowie Radio- undFernsehgeräte, Videokameras und -recorder, HiFi-Anlagenund Musikinstrumente. Die Gruppe wird geprägt durch Fernseher und Moni-tore als Bildschirmgeräte einerseits und die übrigen Gerä-te andererseits, für die andere Abholbehälter verwendetwerden können. Als weitere Einflussgröße für die Behälterauswahl istdas vorhandene System der Abhollogistik zu sehen: Beieinem Flickenteppichmodell können aus logistischer Sichtandere Behältersysteme gewählt werden als bei einemSystem der Abholkoordination.

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Szenario Vorteile Nachteile

AFlickenteppichmo-dellein begehbarer30-40 m3 Abrollcon-tainer mit Abde-ckung für Bild-schirmgeräte,Gitterboxen (GB)für sonst. Geräteim Container

BAbholkoordination(Standplatzprinzip)ein begehbarer30-40 m3 Abrollcon-tainer mit Abde-ckung für Bild-schirmgeräte,Gitterboxen (GB)für sonstige Geräteim Container

CAbholkoordinationausschließlich GBwerden verwendet

Hersteller: Zwei unterschied-liche Behältersysteme kön-nen gemeinsam transportiertwerden.

örE: feste Ansprechpartner,in der Regel Entsorger, dienach Einarbeitung die Ver-hältnisse vor Ort kennen

Entsorger: Abstimmung der Ab-holung ggf. mit anderenSammelgruppen möglich (nurbei Gebietsaufteilung realis-tisch)

Hersteller: Zwei unterschied-liche Behältersysteme kön-nen gemeinsam transportiertwerden.

Entsorger: Abstimmung derAbholung ggf. mit anderenSammelgruppen möglich

Hersteller: GB sind im vor-handenen Logistikpool-system vorhanden, keineindividuellen Prüf- undSicherheitspflichten

örE: weniger Verkehrswegeals bei Containerabholung;GB können auch an Sam-melstellen verteilt werden und

Hersteller/ Entsorger: Es sind Container und Git-terboxen (GB) zu stellen; genaue Planung undFestlegung des Abholungszeitpunktes erforderlich;Menge der GB ist zu verfolgen.

örE: Ladehilfsmittel für die Handhabung der GBerforderlich (Stapler, Handgabelhochhubwagen);Befüllung muss geplant werden.

Container ist nicht voll nutzbar, da das Maß derGB nicht zum Maß des Containers passt. Es könnennur je 2 GB im Container übereinander gestapeltwerden.Zusätzliche ausgestattete Lagerfläche für GB isterforderlich.Koordinationsaufwand höher, da Container erstkurz vor der Abholung mit GB beladen werdenkann.GB müssen unter Dach stehen oder abgeplant wer-den; ggf. können begehbare Altcontainer als Lagergenutzt werden.

Hersteller: Es sind Container und Gitterboxen zustellen, erhöhte Logistikkosten: Menge der GB istzu verfolgen, da Anzahl GB pro Container bei Ab-holung passen muss.

örE: ggf. wechselnde Ansprechpartner/ Entsorger;Ladehilfsmittel für die Handhabung der GB erfor-derlich (Stapler, Handgabelhochhubwagen); Befül-lung muss geplant werden.Container ist nicht voll nutzbar, da das Maß derGB nicht zum Maß des Containers passt. Es kön-nen nur je 2 GB im Container übereinander gesta-pelt werden.Zusätzliche ausgestattete Lagerfläche für GB isterforderlich. Koordinationsaufwand höher, da Con-tainer erst kurz vor der Abholung mit GB beladenwerden kann.GB müssen unter Dach stehen oder abgeplantwerden; ggf. können begehbare Altcontainer alsLager genutzt werden.

Entsorger: Container und GB haben ggf. unter-schiedliche Bestimmungsorte, Umladung und wei-tere Fahrt nur für GB kann erforderlich sein.

Hersteller: GB sind für große Bildschirmgerätenicht optimal.

örE: Durch geringeres „Bestückungsvolumen“erhöhter Platzbedarf für Container;ggf. Ladehilfsmittel für Stapelung von GB erforder-lich, (Stapler, Handgabelhochhubwagen);

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für interne Logistik genutztwerden. Reservebehälter sindauch für Sammelgruppe 5nutzbar. (Voraussetzung:Gleicher Entsorger stellt GB fürSammelgruppen 3 und 5.)

Entsorger: GB werden imStückgutverkehr gefahren,direkterTausch von GB leergegen voll möglich. 10 bis100 GB pro LKW sind mög-lich. Die Logistikkosten sindvon der GB-Anzahl abhängig(Voraussetzung: GB-Pool).

Hersteller: GB sind im vor-handenen Logistikpool-system vorhanden, keineindividuellen Prüf- undSicherheitspflichten

örE: geringerer Platzbedarfals C, weniger Verkehrswege alsbei Containerabholung,GB können auch an Sammel-stellen verteilt werden und fürinterne Logistik genutzt wer-den;Reservebehälter sind auchfür Sammelgruppe 5 nutzbar.(Voraussetzung: GleicherEntsorger stellt GB für Sam-melgruppen 3 und 5.)

Entsorger: GB werden imStückgutverkehr gefahren,direkterTausch von GB leergegen voll. 10 bis 100 GB proLKW sind möglich

Hersteller: Euro-Palettensind poolfähig, Einwegpalet-ten sind vergleichsweisepreiswert

örE: bruchsichere Bereitstel-lung derTV-Geräte möglich

Entsorger:Transport alsStückgut zusammen mit GBmöglich

DAbholkoordinationausschließlich GBwerden verwendetAbholung des Min-destmenge von30 m3 erfolgt vonmehreren Abhol-stellen

EWie C und D, je-doch mit Euro-Flachpaletten,Rungen- oder Ein-wegindustrie-paletten für TV-Geräte

Entsorger: Bei Abholung sind Ladehilfsmittel mit-zuführen.

Hersteller: GB sind für große Bildschirmgeräte nichtoptimal.

örE: Durch geringeres „Bestückungsvolumen“erhöhter Platzbedarf für Container; Ladehilfsmittelzur Beladung des Abholfahrzeugs und zur Stape-lung erforderlich (Stapler, Handgabelhochhubwa-gen); soweit Platzbedarf kein Problem, Stapelungvor Abholung nicht erforderlich.GB müssen unter Dach stehen oder mit Planeabgedeckt werden, ggf. können begehbare Altcon-tainer als Lager genutzt werden (setzt Ladehilfs-mittel voraus).Mehraufwand für Koordination der Abholung,Anpassung § 9 (4) ElektroG notwendig

Entsorger: Bei Abholung sind Ladehilfsmittel mit-zuführen.FlexiblereTourenplanung erforderlich, Aufwand fürFahrtzeiten zwischen den Abholstellen

örE:TV-Geräte sind auf den Paletten zu stapelnund mit Stretchfolie oder Kunststoffbändern zusichern. Die Stapelhöhe beträgt bis zu 2 Meter.Es sind Sicherungs- und Ladehilfsmittel erforder-lich.

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II.4 Sammelgruppe 4: Gasentladungslampen

Zur Sammelgruppe gehören Gasentladungslampen un-terschiedlicher Bauformen. Die Anzahl der Hersteller istüberschaubar. Es kann von einem bzw. zwei Herstellersys-temen ausgegangen werden, die die Behältergestellungvornehmen und die Abholung koordinie-ren. Die Frage der zu stellenden Behälter ist noch nichtabschließend geklärt, da derzeit unterschiedliche (Spezi-al-)Behälter verwendet werden. Den Hauptteil der Lampen stellen Leuchtstoffröhrenvon etwa 1.400 mm Länge dar. Gitterboxen sind hierfürzu kurz. Derzeit werden in der Regel Rungenpaletteneingesetzt. Nur für Sonderbauformen oder Bruchglaswerden spezielle geschlossene Behälter eingesetzt. Aufgrund der Größe der Lampen und des Gewichtsist den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dieinterne Logistik zur Mengenverdichtung zwischen Sam-mel- und Abholstellen relativ problemlos möglich. WennRungenpaletten oder spezielle Gitterboxpaletten ein-gesetzt werden, sind zur Stapelung bzw. Beladung vonTransportfahrzeugen Ladehilfsmittel (Gabelstapler oderHochhubwagen, siehe Abschnitt IV.2) notwendig.Bei einer Sammelstelle für jeweils 60.000 Einwohner istmonatlich mit einer Abholmenge von einer Palette an derAbholstelle zu rechnen. Grundsätzliche logistische Probleme sind derzeit nichterkennbar.

II.5 Sammelgruppe 5: Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektro- nische Werkzeuge, Spiel- zeuge, Sport- und Frei- zeitgeräte, medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Zur Sammelgruppe gehört eine Vielzahl unterschiedlicherGeräte. Die Problemlage ist mit der Sammelgruppe 3 ver-gleichbar. Allerdings sind in der Sammelgruppe 5 keineBildschirmgeräte enthalten, die andere Anforderungenan die Behälter stellen, als die übrigen zur Gruppe gehö-renden Geräte. Als Einflussgröße für die Behälterauswahl ist wie beiSammelgruppe 3 das vorhandene System der Abhollogis-tik zu sehen: Bei einem Flickenteppichmodell können auslogistischer Sicht andere Behälterkombinationen gewähltwerden, als bei einem System der Abholkoordination.

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Szenario Vorteile Nachteile

AFlickenteppichmo-dellMind. 30 m³ Abroll-container mitAbdeckung

BAbholkoordinationMind. 30 m³ Abroll-container mitAbdeckung(Standplatzprinzip)5)

CAbholkoordinationGitterboxen

DAbholkoordinationGitterboxenAbholmenge von30 m3 wird durchmehrere Abholstel-len erreicht

örE: geringere Stellfläche als C;feste Ansprechpartner, in derRegel Entsorger, die nach Einar-beitung die Verhältnisse vor Ortkennen

Hersteller: GB sind im vorhande-nen Logistikpoolsystem vorhan-den, keine individuellen Prüf-und Sicherheitspflichten, größereAuswahl anTransporteuren

örE: weniger Verkehrswege alsbei Containerabholung, GBkönnen auch an Sammelstellenverteilt werden.

Entsorger: GB werden im Stück-gutverkehr gefahren; direkterTausch von GB leer gegen voll

Hersteller: GB sind im vorhande-nen Logistikpoolsystem vorhan-den; keine individuelen Prüf- undSicherheitspflichten

örE: weniger Verkehrswege alsbei Containerabholung; GBkönnen auch an Sammelstellenverteilt und für interne Logistikverwendet werden.Geringerer Platzbedarf als C; Re-serve-GB können auch für Grup-pe 3 genutzt werden.

Hersteller/ Entsorger: lange Standzeit; genauePlanung und Festlegung des Abholungszeit-punktes

örE: Platzbedarf für Container

Hersteller: erhöhte Logistikkosten, langeStandzeit

örE: wechselnde Ansprechpartner/ Entsorger;Platzbedarf Container

Entsorger: Leercontainer ist vor der Befüllung zustellen, damit doppelte Fahrtstrecken und erhöhteLogistikkosten

örE: Standflächenbedarf für 40 GB entspricht30 m3 - beträgt 10-15 m2 bei 4-facher Stapelung;soweit Platzbedarf kein Problem, Stapelung vorAbholung nicht erforderlich;Befüllung muss organisiert werden; Ladehilfs-mittel zur Beladung des Abholfahrzeugs erforder-lich;GB müssen unter Dach stehen oder abgedecktsein, ggf. können begehbare Altcontainer alsLager genutzt werden (setzt Ladehilfsmittel vor-aus).

örE: Standflächenbedarf für 40 GB entspricht 30 m3

beträgt - 10-15 m2 bei 4-facher Stapelung;soweit Platzbedarf kein Problem, Stapelung vorAbholung nicht erforderlich;Befüllung muss organisiert werden; Ladehilfsmittelzur Beladung des Abholfahrzeugs erforderlich;

5) Beschreibung des Standplatzprinzips in Abschnitt III

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Entsorger: GB werden im Stück-gutverkehr gefahren; direkterTausch von GB leer gegen voll

GB müssen unter Dach stehen oder abgedeckt sein,ggf. können begehbare Altcontainer als Lager ge-nutzt werden (setzt Ladehilfsmittel vor-aus).Mehraufwand für Koordination der Abholung;Anpassung § 9 (4) ElektroG erforderlich

Entsorger: FlexiblereTourenplanung erforderlich,Aufwand für Fahrtzeiten zwischen Abholstellen

III. Allgemeine Hinweise

III.1 Beschreibung der Behälter, Ladungssicherung

Maße, Gewichte und Handhabung:

Abrollcontainer sind max. 2,5 m hoch und 2,5 breit(Außenmaß).Die Innenbreite beträgt 2,30 – 2,50 m und die Innen-höhe ca. 2,20 – 2,40 m.Die maximale Höhe mit LKW ist auf 4 m und die Brei-te auf 2,5 m beschränkt.Containerlänge 6,50 – 7 m (Innenmaß)

Maße, Gewichte und Handhabung:

Absetzcontainer oder Muldencontainer sind 1,60 –1,75m (Innenmaß) breit, da sie zwischen die Aufnah-mearme der Spezial-LKW passen müssen.Eine Befüllung mit mehr als 18 – 20 (max. 24) m³ istin dieser Bauart nicht möglich. In der Regel ist keineAbdeckung vorhanden.In der Regel sind Absetzmulden nur durch Hineinwer-fen zu befüllen und durch Auskippen zu entleeren.Ausnahmen sind Sonderformen und eher unge-bräuchlich. Deckelmulden (Mulden mit Deckel) sindfür Großgeräte gänzlich ungeeignet, da nur eine be-grenzte Einfüllöffnung bzw. Ausschüttöffnung durchden Deckel vorhanden ist.

Maße, Gewichte und Handhabung:

Vgl. Absetzcontainer, -mulden (1)

30 - 40 m3 Abrollcontainer, begehbar, mit Abdeckung

Absetzcontainer, -mulde (2)

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Maße, Gewichte und Handhabung:

Vgl. Absetzcontainer, -mulden (1)

Die Maße der DB- bzw. Euro-Gitterboxen beträgt:L 1240 x B 835 x H 970 mm = 0,75 m³.

Hinweis zur Kombination von Abrollcontainer und DB-bzw. Euro-Gitterbox:Gitterboxen in Abrollcontainern passen nicht zusam-men. In einen Abrollcontainer müssten 40 Gitterboxenhineinpassen, damit die 30 m³ Abholvolumen erreichtwerden. Selbst in einen 40 m³ Container (Innenbreitemax. 2.300 mm) passen nur 2 Boxenreihen nebenein-ander, davon je eine längs und eine quer. Es wird alsoin erheblichem Umfang Platz verschenkt.

Weiterhin wiegt ein leerer 40 m³ Container etwa3.000 Kilogramm. Mit Deckel und Mechanik sindnochmals bis zu 500 Kilogramm hinzuzurechnen. 40Gitterboxen wiegen leer 3.400 Kilogramm. Das heißt,das Leergewicht von Container und GB beträgt dannfast 7.000 Kilogramm. Als Zuladung sind dann nochca. 5.000 Kilogramm bzw. 125 Kilogramm pro GB frei.Eine derartige Einschränkung der möglichen Füllmen-ge ist weder sinnvoll noch wirtschaftlich.Darüber hinaus ist ein Container allerdings mit nichtmehr als 30 GB befüllbar, da eine Stapelhöhe von je 3 Boxenreihen übereinander dazu führen würde, dassderTransport an der nächsten Brücke „hängen“ blei-ben würde. Bei einer Befüllung mit 30 GB betrüge diezulässige Zuladung 217 kg pro GB; auch dies ist wedersinnvoll noch wirtschaftlich.

Gitterboxen zusammen mit loser Ladung in Contai-nern zu transportieren, führt weiterhin oft zur Be-schädigung der Boxen. Hier ist dann ein sorgfältigesBeladen und Sichern der losen Ladung notwendig.

Absetzcontainer, -mulde (3)

DB- bzw. Euro-Gitterbox

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Ladungssicherung

Die Ladungssicherung ist kein Nach- oder Vorteil be-stimmter Behälter, sondern für denTransport notwendig.Neben Containern sind auch Gitterboxen oder andereBehälter beimTransport zu sichern. Verantwortlich für dieLadungssicherung sind gemäß STVO Verlader, Fahrzeug-halter, Fahrer und Absender, also öffentlich-rechtlicheEntsorgungsträger und Entsorger. Zur Ladungssicherungwerden Spindelspanner, Spanketten, Gurte etc. einge-setzt. Diese Sicherungen müssen vorhanden und funkti-onsfähig sein, um eingesetzt werden zu können.

III.2 Ladehilfsmittel

Bei Containern wird die Ladung beim Aufnehmen undAbsetzen des Containers gegen die Sicherung gedrückt.Das ändert sich nicht zwangsläufig, wenn der Containeranschließend wieder gerade steht. Ein gefahrloses Entfer-nen der Sicherung ist deshalb in der Praxis fast unmög-lich, weshalb Sicherungen im praktischen Betrieb nichtausreichend eingesetzt werden. Auch müssen entsprechende Anschlagpunkte vorhan-den sein, was vielfach nicht der Fall ist. Deshalb werdendie Containertüren in der Regel durch eine Fernentrie-gelung geöffnet, wobei ein Herausfallen der vorderenGeräte nicht ausgeschlossen werden kann (Problem beiBildschirmgeräten).

Elektro-Hochhubwagen

Gabelstapler

Maße, Gewichte und Handhabung:

Elektro-Hochhubwagen werden zur Stapelung von Gitter-boxen und zur Beladung von Lastwagen ohne Ladebord-wand eingesetzt. Benötigen ebene und gut befestigteBöden. Befahrung von Abrollbehältern problematisch.Hubhöhen bis ca. 4000 mm möglich.

Maße, Gewichte und Handhabung:

Treibgas/ Dieselstapler Elektro-Hochhubwagen werdenzur Stapelung von Gitterboxen und zur Beladung vonLastwagen ohne Ladebordwand eingesetzt. Befahrungvon Abrollbehältern problematisch. Hubhöhen bis etwa6.500 mm möglich.

Maße, Gewichte und Handhabung:

Gabellänge: 1.150 mm, Hubhöhe: 85 - 200 mm,Gabelbreite: 150 mm,Tragkraft: 2.200 kg

Handhubwagen

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Lastträger zum Klammern von Lasten für Stapler. DieGabelzinken lassen sich hydraulisch auseinander- oderzusammenfahren bzw. öffnen und schließen. Mit Auf-steckarmen ausgerüstete Gabelzinken werden somitzu Klammerarmen, die entsprechend der Aufgaben-stellung als Fassklammer, Ballenklammer etc. einge-setzt werden können.

Klammergabel eignen sich für die Beladung von Con-tainer mit Haushaltsgroßgeräten.

Anbaugerät für Gabelstapler. Die hydraulisch verstell-baren Gabelzinken können im Winkel von 90 Gradgedreht werden. Die Gabelzinken arbeiten dann wieeine Klammer. Mit der Drehgabelklammer könnenpalettierte und unpalettierte Güter aufgenommenwerden. Die Drehgabel kann auch als Drehgabelklam-mer ausgeführt werden.Drehgabel bzw. Drehgabelklammer eig-nen sich zurLeerung von Gitterboxen. Die Kombination als Dreh-gabelklammer könnte universell für die Beladung,Stapelung und Leerung von Gitterboxen und für dasHandling von Großgeräten eingesetzt werden.

Klammergabel

Drehgabel bzw. Drehgabelklammer

III.3 Standplatzprinzip

Durch das Standplatzprinzip bei einer zentralen Abholko-ordination ist derTausch bzw. die Übernahme eines nichteigenen Containers durch den „zufällig“ verantwortli-chen Hersteller/ Entsorger für diese Abholstelle nicht not-wendig. Ausgehend von einer „zufälligen“ Erstausstat-tung (das heißt bestimmt durch die Entsorgungsverpflich-tung) der Abholstelle durch einen Hersteller/ Entsorgerverwaltet die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR)/Gemeinsame Stelle diese Abholstelle (Standplatz). Gehtdie Abholmeldung für diese Abholstelle ein, wird der Ent-sorger beauftragt, seinen Container abzuholen. Gleich-zeitig wird ein neuer Hersteller/ Entsorger angewiesen,diesen Standplatz mit einem neuen leeren Containerauszustatten. Vorteil dieser Lösung ist, dass die Entsor-ger nur ihre eigenen Behälter transportieren. Nachteiligist der erhöhte Koordinierungsaufwand bei der EAR,das heißt die Verwaltung des Standplatzes mit Namendes Entsorgers in der Datenbank, die Weiterleitung derAbholmeldung an den Entsorger und die Aufforderungzu Gestellung eines Leercontainers durch einen neuenEntsorger. Weiterhin nachteilig sind die Leerfahrten derEntsorger, die gegebenenfalls bundesweit zu erfolgenhaben, da ein direkterTausch „voll“ gegen „leer“ nicht zurealisieren ist.

Die Geräteübergabe in Containern entsprechend demStandplatzprinzip kann an den Abholstellen folgendeProbleme aufwerfen:1. Die Abholung voller und die Anlieferung leerer Be-

hälter finden zu verschiedenen Zeiten statt, das heißt,kleine Übergabestellen haben in der Zwischenzeitfür die betreffende Gerätegruppe entweder keinenoder zwei Behälter. Ein fehlender Behälter führt zuMehraufwand für das Aufräumen nach Lieferung desLeerbehälters, ein früher bereitgestellter Leerbehälterbenötigt Fläche, die gegebenenfalls nicht vorhandenist.

2. Auf größeren Übergabestellen mit einer Behälterre-serve muss mit der Meldung eines vollen Behältersauch die Identität des Behälters über die EAR an denAbholer übermittelt werden, damit der richtige Behäl-ter wieder bei seinem Eigentümer ankommt, da durchden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nichtsichergestellt werden kann, dass die einzelnen Behäl-ter immer nach der Reihenfolge ihrer Bereitstellungbefüllt werden.

III.4 Flächenbedarf an der Abholstelle

Bei einer Annahme je eines 35 m³ Containers für die Sam-melgruppen 1 und 2 kann der Flächenbedarf wie folgtabgeschätzt werden:1. Grundfläche Container: etwa 7 m x 2,50 m2. Rangierfläche: Länge LKW vor dem Container (10 m) +

Platz zum Rangieren (3 m).

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Es resultiert eine Mindestfläche von etwa 20 m x 3 m =60 m². Wichtig ist, dass die 60 m² auch tatsächlich inden angegebenen Maßen (20 x 3 m) verfügbar sind. DieRangierfläche sollte jederzeit frei befahrbar sein. Durchgeschickte Anordnung mehrerer Container kann dienotwendige Rangierfläche von mehreren Containerngenutzt werden, wenn dies die örtlichen Gegebenheitenzulassen. Damit ist es gegebenenfalls möglich, bei Stel-lung mehrerer gleichartiger Container den Flächenbedarfzu reduzieren. Bei der Annahme von Gitterboxen für die Sammel-gruppen 3 und 5 kann der Flächenbedarf wie folgtabgeschätzt werden: Die benötigte Standfläche für eineGitterbox beträgt etwa ein m2. Die Verwendung von Git-ter-boxen ist immer mit der Verwendung von Ladehilfs-mitteln zu sehen. Ohne die Möglichkeit der Stapelungmacht die Verwendung von Gitterboxen keinen Sinn. Leerboxen werden in der Regel jeweils dreifach, vier-fach oder fünffach übereinander in einem Bereich ge-stapelt. Bei den gefüllten Boxen verhält es sich analog.Lediglich diejenigen Gitterboxen, die zur Befüllung vor-gesehen sind, werden einzeln aufgestellt. 40 Gitterboxen entsprechen einer Abholmenge von30 m3. Bei Bereitstellung von vier Gitterboxen zur Befüllungbeträgt der Platzbedarf 4 m2.36 leere Gitterboxen sind dreifach gestapelt und bean-spruchen eine Fläche von 12 m2. Hinzu kommt ein Ran-gier- und Handhabungsbereich von etwa 20 m2. In derSumme wird damit eine Fläche von 40 m2 pro Sammel-gruppe für die Handhabung der Gitterboxen benötigt.

5.3 Abhollogistik von Elektro-Altgeräten (Stand 10.10.2006)

5.3.1. Stand der Abhollogistik für Elektro- Altgeräte

Seit dem 24.03.2006 werden Elektro-Altgeräte im Rah-men der geteilten Produktverantwortung durch die (örE)über kommunale Sammel- bzw. Abholstellen6) in fünfSammelgruppen getrennt erfasst. Die Zusammenführungder Altgeräte erfolgt in Behältern, die den örE über dievon Herstellern beauftragten Entsorgungsunternehmenzur Verfügung gestellt werden. Der Austausch von vollengegen leere Behälter findet in der Form statt, dass derBetreiber der kommunalen Abholstelle der GemeinsamenStelle der Hersteller, die Elektro-Altgeräte-Register (EAR)in Fürth, eine „Voll“-Meldung elektronisch übermittelt.Die EAR errechnet den für die Gestellung eines Leerbe-hälters in der jeweiligen Sammelgruppe zuständigenHersteller nach einem internen Algorithmus. Der vomHersteller beauftragte Entsorger stellt Leerbehälter undholt gleichzeitig „Voll“ ab. Diese unter dem Begriff „Abholkoordination“ auf denersten Blick klare und einfache Form der Beauftragunghat bereits vor dem 24.03.2006 zu erheblichen Diskussi-onen auf Seiten der örE und Entsorgungsunternehmengeführt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Entsor-

ger, der den leeren Behälter stellt, bestenfalls „per Zufall“(das heißt je nach Berechnung der Zuständigkeit fürden Folgeauftrag durch die EAR) auch den Folgeauftragerhält. In diesem Zusammenhang ist unmittelbar die Ei-gentumsfrage an dem abzuholenden Behälter zu stellen,da dieser aus der Perspektive des Entsorgungsunterneh-mens, welches die Abholung und Leerbehältergestellungdurchzuführen hat, nicht sein Eigentum ist. Diese Situation hat bei den Abholstellen und den Ent-sorgungsunternehmen zu erheblichen Aufwändungengeführt. Hier sind anzuführen:1. Administrativer Aufwand zur Identifikation des Ge-

stellers des vorausgehenden Behälters (Voll-Behälter)für den EAR-Auftrag – Informationsgewinnungs- undAbstimmungsprozesse laufen teilweise über einenZeitraum von mehrerenTagen über mehrere Partner(EAR-Verwarnung erfolgt nach zweiTagen).

2. Verhandlungen mit dem Gesteller des Behälters derAbwicklung des Abholauftrages.

3. Leerfahrten und/ oder manuelle Behälterumladungenim Falle einer Nichteinigung; darüber hinaus in eini-gen Landkreisen zusätzliche Aufäendungen für dieKommunen bei der Durchführung vonTransportenzwischen Sammel- und Abholstellen.

4. Aufgrund wechselnder Ansprechpartner auf Seiten derEntsorgungswirtschaft sind – wie vor dem 24.03.2006üblich – bilaterale Vereinbarungen zur Erleichterungder operativen Abwicklung nicht möglich.

Innerhalb der Arbeitsgruppe bestand Einigkeit in der Auf-fassung, dass die derzeitige Abholkoordination „auf demRücken der Kommunen und Entsorger“ umgesetzt wird.

5.3.2 Ziele und Anforderungen öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller und Entsorgungsunternehmen vor dem Hintergrund der seit dem 24.03.2006 praktizierten Form der Abhollogistik7)

Auf Seiten der beteiligten Vertreter von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern und Entsor-gungsunternehmen werden angesichts der Situation seitEinführung der „Abhollogistik“ insbesondere folgendeZiele diskutiert, die eine alternative Form der Logistik fürElektro-Altgeräte zu berücksichtigen hat8).

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger1. Vermeidung des Koordinationsaufwands mit wech-

selnden bzw. vorab unbekannten Ansprechpartnernder Entsorgungswirtschaft und Abholstellen.

2. Fester Entsorgungspartner für einen definierten Zeit-raum (um beispielsweise operative Fragestellungenwie Fehlbefüllungen von Behältern, mögliche Zerstö-rungen von Geräten etc. bilateral lösen zu können).

3. Einfluss auf Behälterauswahl in einzelnen Sammel-gruppen (insbesondere zur Beachtung arbeitschutz-rechtlicher Bestimmungen und unter Berücksichtigunglokaler Gegebenheiten).

6) Im § 9 Abs. 5 Satz 5 ElektroG wird der Begriff „Abholstelle“ verwendet; eingebürgert hat sich oftmals der Begriff „Übergabestelle“, der im Folgen-den weiter verwendet wird.

7) An der Arbeitsgruppe waren Vertreter von örE, Herstellern und Entsorgungsunternehmen beteiligt. Die Anforderungen, Vorgaben und Ziele wei-terer relevanter Beteiligter, wie zum Beispieldie EAR, konnten somit, soweit den Arbeitsgruppenmitgliedern bekannt, nur indirekt berücksichtigtwerden. Nach Meinung der Arbeitsgruppe sind jedoch alle wesentlichen Bereiche angesprochen worden.

8) Die unter Wettbewerbsgesichtspunkten relevanten Aspekte (kartellrechtliche Perspektive) sind aus der folgenden Betrachtung ausgenommen.

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Hersteller1. Kein zusätzlicher Aufwand für Koordination und Logis-

tik aufgrund notwendiger Abstimmungen mit demBehältereigentümer.

2. Verringerung des Risikos nicht zeitgerechter Abholun-gen (Vermeidung von Mahn- und Bußgeldverfahren).

3. Höherer Wettbewerb auf Entsorgerseite (zum Beispieldurch Möglichkeit der Einbindung regionaler Entsor-gungsunternehmen).

4. Vermeidung des Kontrahierungszwangs mit Behäl-tereigentümer.

Entsorgungsunternehmen1. „Wer stellt, holt ab“2. Reduzierung Koordinationsaufwand, Zwischen- und

Leertransporte, manuelle Umladungen etc. durch zumBeispiel:

– Mehr Informationen durch das EAR (Veröffentli-chung aller Abholstellen; Hinweis in der Abholan-ordnung, welcher Entsorger zuvor an der Stelleaufgestellt hat).

– Möglichkeit, nicht rechtskonforme Befüllung derBehälter, Beschädigungen an Behältern oder andereAbweichungen im Ablauf zeitnah klären zu kön-nen. (Durch fehlende vertragliche Beziehungen derTeilnehmer ist eine verantwortliche Stelle hierfürnotwendig.)

3. ElektroG-konforme Sammlung von Altgeräten (Vermei-dung von Beraubungen, Bildröhrenbruch, Fehlwurf-problematik etc.).

4. Bessere Planbarkeit von Mengenströmen (Anlagen-,Transport- und Behälterkapazitäten).

5.3.3 Alternativen zur Abholkoordination9)

Bereitstellungskoordination (Standplatzprinzip)Definition: Der Auftrag für die Gestellung und Abholungfür den gleichen Behälter wird von der EAR an einenHersteller (beauftragter Entsorger) vergeben. Für den Fol-geauftrag errechnet die EAR nach internem Algorithmuseinen Hersteller, der ebenfalls Gestellung und Abholungals Einheit durchzuführen hat.

Vorteile: – gegebenenfalls kein Kontrahierungszwang mit Behäl-

tereigentümer– Abstimmungsaufwand der Identifikation und Verhand-

lung der Übernahme eines Auftrages zwischen Gestel-ler und Abholer entfällt

Nachteile: – mehr Leerfahrten als bei den Alternativen 3.2 und 3.3,

nicht aber (zwangsläufig) zur heutigen Situation– komplexe Abstimmung der Abfolge zwischen Abho-

lung und Neugestellung (Lücken in der Versorgungvon örE bzw. Platzprobleme falls Neugestellung vorAbholung erfolgt)

– keine Möglichkeit bilateraler Abstimmung bezüglichoperativer Fragen.

Behälterpool (Containerpool)10)

Definition: Unabhängig von der übergeordneten Formder Abhol- oder Bereitstellungskoordination werdenGestellungs- und Abholaufträge mit standardisierten Be-hältern durchgeführt, die nicht dem beauftragten Entsor-gungsunternehmen gehören.

Vorteile:– einheitliches Behältersystem in Verbindung mit der

Möglichkeit einer optimierten Anpassung anTransportund Entsorgung

– Schnittstellenprobleme bezüglich Eigentumsthematikentfallen

Nachteile: – bestehende Behältersysteme teilweise inkompatibel– Finanzierung, Behälterbewertung (im Falle einer

Übernahme bestehender Behälter; teilweise Inkom- patibilität bestehender Behältersysteme zu Fahrzeug-

systemen)– keine Optimierungsmöglichkeiten für Entsorger (zum

Beispiel Nutzung für andere Dienstleistungen bei Leer-standszeiten)

– Administrationsaufwand bei zentralem Behälterma-nagement

– keine Möglichkeit der Abstimmung der situations- adäquaten Behälter an der Abholstelle– Kostensteigerung– Durchsetzbarkeit bei Herstellern, Entsorgern und örE

fraglich.

Flickenteppichmodell („Patchworkmodell“, Abholstellen-verteilung)Definition: Feste Zuordnung einer Sammelgruppe beieiner Abholstelle für einen definierten Zeitraum an einenHersteller bzw. ein Entsorgungsunternehmen – unterEinschaltung der EAR – unter Berücksichtigung des jewei-ligen Mengenanteils eines Herstellers. Das Flickenteppichmodell bietet insbesondere dieMöglichkeit,– den erheblichen Koordinationsaufwand weitgehend

zu vermeiden,– Zwischentransporte und Leerfahrten auszuschließen,– pro Abholstelle den optimalen Behältertyp bilateral

abzustimmen,– eine zeitnahe Abholung ohne mehrere zusätzliche

Schnittstellen zu ermöglichen,– Kosten wie manuelle Behälterumladungen zu vermei-

den,– die Planbarkeit der vorzuhaltenden Ressourcen zu

ermöglichen.

BewertungIn der Abwägung der Vor- und Nachteile der Modellekommt die Arbeitsgruppe einhellig zu dem Ergebnis,dass das Flickenteppichmodell die zentralen Ziele undForderungen von örE, Herstellern und Entsorgungsun-ternehmen im Rahmen eines praxistauglichen Ansatzesam ehesten erreichen wird. Im Rahmen der Diskussion inder Arbeitsgruppe wurden mit Blick auf die spezifischenRahmenbedingungen in der Sammelgruppe 2 und 3 zwei

9) In der öffentlichen Diskussion finden sich weiterhin Lösungsansätze, die unter Schlagworten wie „Platzhirschmodell“ oder „Weiterleitungsmodell“diskutiert wurden. Aufgrund von zwischenzeitlich geäußerten Vorbehalten aus wettbewerbsrechtlicher Perspektive werden diese Modelle nichtweiter erörtert, da eine Umsetzung nach aktuellem Stand untersagt wird.

10) Die Idee eines „Behälterpool“ wurde von verschiedenen Unternehmen über mehrere Jahre vor Einführung des ElektroG propagiert, wurde aller-dings nach Wissensstand der Arbeitsgruppe nie über den Status eines „Konzepts“ hinaus konkretisiert.

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Varianten des Flickenteppichmodells erörtert. Mit Rück-sicht auf die Besonderheiten in diesen Sammelgruppenmüssen für ihre Umsetzung besondere Anforderungenerfüllt sein. Vor diesem Hintergrund werden die Modellefür die Sammelgruppe 2 und 3 im Folgenden getrenntdargestellt und bewertet.

5.3.4 Anforderungen und praktische Umsetzung eines Flickenteppichmodells

Für die Sammelgruppe 1 erscheint das Konzept wegender hohen Selbstvermarktungsquote durch die erfas-senden Kommunen (Quote etwa bei 80 Prozent) nichtrealisierbar. Die über einen bestimmten Zeitraum feste Zuordnungeines Herstellers zu einer bestimmten Abholstelle kanndazu führen, dass

die zurückgenommenen Mengen nicht mit dem rela-tiven Mengenanteil des Herstellers übereinstimmen(Über-/ Untermengen) und somit ein Ausgleichsmecha-nismus integriert werden muss und

einzelne Hersteller sich nicht an einem Flickenteppich-modell beteiligen möchten und somit die Möglichkeiteiner anderen Form der Logistik (gegebenenfallsAbholkoordination) möglich sein kann.

Darüber hinaus gilt als Voraussetzung, dass1. die Unterstützung der Arbeitsweise des Flickenteppich-

modells durch das EAR möglich ist,2. keine „weißen Gebiete“ existieren (das heißt, Abhol-

stellen werden zu 100 Prozent auf die Herstellersyste-me aufgeteilt),

3. eine stabile Datenbasis auf Herstellerseite existiertbzw. Daten von der EAR genutzt werden können,

4. die individuelle Adressierung jedes einzelnen Herstel-lers für Abholanordnungen möglich ist,

5. der Ausgleichsmechanismus zeitnah erfolgt und6. die Bereitschaft bei Kommunen vorhanden ist, in zeit-

lich größeren Abständen Veränderungen der Zustän-digkeit des Entsorgers für eine Abholstelle zu akzep-tieren.

Die Arbeitsweise eines Flickenteppichmodells an einempraktischen Beispiel für die Sammelgruppe 2 ist in derAbbildung: Beispiel zur Gebietsaufteilung durch Überga-bestellenverteilung dargestellt.

Sammelgruppe 2In der Sammelgruppe II vereinen vier Herstellersystemeetwa 90 Prozent des Mengenanteils auf sich. 10 Prozentdes Mengenanteils wird durch weitere Hersteller dar-gestellt. Die Herstellersysteme 1 bis 4 befürworten dieUmsetzung des Flickenteppichmodells/ Abholstellenver-teilung, während von den übrigen Herstellern teilweisekeine Meinung bekannt ist. Für diese besteht die Mög-lichkeit einer Weiterführung der bisherigen Abholkoor-dination oder sich einem Herstellersystem anzuschließenoder ein Weiteres zu gründen. Um eine Flächendeckung zu gewährleisten, werdendie bekannten etwa 1.100 Abholstellen auf die vier Her-stellersysteme durch eine unabhängige Institution bzw.direkt durch die EAR verteilt, wobei der Anteil der nichtan dem Flickenteppichmodell teilnehmenden Herstellerauf die Systeme 1-4 proportional verteilt ist. Eine Vergabezusammenhängender Gebiete ist ausgenommen.

Bei der über einen noch festzulegenden Zeitraum festzu-stellenden tatsächlichen Rücklaufmenge ergeben sich pro„System“ drei Möglichkeiten: a) Der Rücklauf entspricht der anteiligen Verpflichtung

(am Beispiel: System 2). b) Der Rücklauf ist geringer als die anteilige Verpflich-

tung (am Beispiel: System 1 und 3). c) Der Rücklauf ist höher als die anteilige Verpflichtung

(am Beispiel: System 4).

Für den Mengenausgleich können zum Beispiel folgendeRegelungen getroffen werden:1. Bei einer Differenz zwischen den Systemen von kleiner

2 Prozent erfolgt kein Ausgleich.2. Bei einer Abweichung zwischen zwei und fünf Prozent

erfolgt im Folgemonat, -quartal oder -halbjahr derAusgleich durch zusätzliche Abholungen durch das Sys-tem mit Untererfüllung im System mit Übererfüllung.

3. Bei einer Abweichung größer fünf Prozent über einenZeitraum von beispielsweise drei Monaten erfolgt eineAbholstellenanpassung.

(Die Prozent-Angaben sind frei gewählt und sind durchdie Hersteller der Herstellersysteme in einer Regel festzu-legen, gegebenenfalls kann auch auf Punkt 1 (Regelungbei kleiner zwei Prozent) verzichtet werden.)

Für die Hersteller, die sich nicht an dem Flickenteppich-modell beteiligen, wird die EAR wie heute entsprechen-de Abholanordnungen durchführen. Die durch dieseHersteller beauftragten Entsorger haben sich mit denBetreibern der Abholstellen und den Entsorgungsun-ternehmen wie heute bezüglich der Abholung und desBehältertauschs abzustimmen. Für diese nicht am Flicken-teppich –beteiligten Hersteller entfällt somit die Notwen-digkeit eines Mengenausgleichs. Der Mengenausgleich innerhalb eines Herstellersys-tems entfällt ebenfalls, da innerhalb des Herstellersys-tems die bisherige EAR-Koordination erfolgt. Für die Entsorgungsunternehmen und Betreiber vonAbholstellen bedeutet die Beibehaltung der Abholko-ordination für einen kleineren Mengenanteil zwar wei-terhin einen Aufwand wie vorher beschrieben. DieserAufwand ist jedoch im Vergleich zur heutigen Abholkoor-dination deutlich reduziert. Das dargestellte Modell für die Sammelgruppe 2 istaufgrund vergleichbarer Mengenanteilsstrukturen beiden beteiligten Systemen analog auf die Sammelgrup-pe 1 zu übertragen.

Stand der Überlegungen in der Sammelgruppe 3Im Juli 2006 hat eine kleine Gruppe von Herstellerver-tretern der Produktkategorien 3 und 4, gemeinsam inSammelgruppe 3 zusammengefasst, ein Modell zur Auf-teilung der Übergabestellen entworfen, das

die Vielzahl der Hersteller in der Sammelgruppe 3 und die kartellrechtlichen Grenzen einer Kooperation zwi-schen Entsorgern und Herstellerkooperationen berück-sichtigt, aber auch versucht,

die eingeführten Verfahren der Abholkoordination beiEAR weitgehend unverändert zu lassen.

Das Modell geht davon aus, dass die meisten Herstellerder Sammelgruppe 3 entweder mit einem der etwa 25Entsorgungsdienstleister einen Vertrag abgeschlossen,oder eine Herstellerkooperation gegründet haben, dieden Entsorger im Wege einer Ausschreibung ausgewählt

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hat. Beide Varianten werden im Folgenden Herstellerko-operation genannt. Vor diesem Hintergrund beruht dasModell auf folgenden Elementen:1. Alle Übergabestellen deutschlandweit werden auf die

bestehenden Herstellerkooperationen verteilt. DieVerteilung erfolgt durch die EAR nach Marktanteil (=Gesamtrücknahmeverpflichtung) der Kooperationenunter Berücksichtigung der Anfallmenge der Überga-bestellen. Der Marktanteil einer Kooperation ist dieSumme der Marktanteile der Hersteller (jeweils proSammelgruppe), die der jeweiligen Kooperation ange-hören. Die EAR überprüft die Zuordnung in regelmäßi-gen Abständen, um sicherzustellen, dass die Aufteilungder Übergabestellen den aktuellen Marktanteilen undtatsächlichen Anfallmengen bei den Übergabestellenentspricht. Die Überprüfung macht einen Ausgleichs-mechanismus zwischen Kooperationen entbehrlich.

2. Eine Herstellerkooperation führt nur die Abholanord-nungen aus, die die ihr zugewiesenen Übergabestellenbetreffen. Dabei ist unerheblich, ob die Abholanord-nung an einen Hersteller erging, der dieser Hersteller-kooperation angehört, oder an einen kooperations-fremden Hersteller.

3. Zur Übernahme der Erfüllung von Abholanordnungeneines Herstellers, der der betreffenden Herstellerkoo-peration nicht angehört, vereinbaren die Herstellerko-operationen untereinander, dass sie diese Anordnun-gen wechselseitig unter Einhaltung aller gesetzlichenRahmenbedingungen ausführen werden.

4. Die Herstellerkooperationen verrechnen die Abho-lungen für kooperationsfremde Hersteller nicht. DasModell geht davon aus, dass die verschiedenen Sys-teme über zwölf Monate hinweg bei Verteilung derAbholstellen nach Marktanteilen genau die Mengenan Altgeräten abholen, zu deren Rücknahme undEntsorgung die einem System angehörigen Herstellertatsächlich verpflichtet sind.

5. Die Herstellerkooperationen melden dem jeweilsverpflichteten Hersteller bzw. seiner Kooperation dieMengendaten, damit der Hersteller, der die Abholan-ordnung von der EAR erhalten hat, bzw. seine Koope-ration, die notwendige Meldung (Output) an die EARsenden kann.

6. Dem Hersteller einer Kooperation wird die Mengein Rechnung gestellt, die seinen Abholanordnungen(bei allen Übergabestellen, kooperationseigenen und-fremden) entspricht. Dabei wird ausschließlich derPreis berechnet, den der Hersteller und das von ihmgewählte Entsorgungssystem vereinbart haben.

Auf diese Weise kann die EAR wie bisher dem einzelnenHersteller eine Abholanordnung zustellen. Eine Ände-rung des bisherigen Verfahrens ist nicht erforderlich. Esist allerdings zweckmäßig, dass die EAR die Aufteilungder Übergabestellen, das heißt die Zuordnung der Über-gabestellen zu den Herstellerkooperationen, auf seinerWebsite veröffentlicht. Hierdurch können insbesondereHersteller, die keiner Herstellerkooperation angehören,zeitnah herausfinden, wen sie bitten müssen, für sieabzuholen – natürlich unter gleichzeitiger Vereinbarungeines individuellen Einzelpreises für Abholung und Ent-sorgung. Das Bundeskartellamt (BKartA ) hat inzwischen er-kennen lassen, dass das hier beschriebene Konzept auskartellrechtlichen Gründen nur als Übergangslösungeingesetzt werden kann. Aus seiner Sicht wird es wahr-

scheinlich notwendig sein, in einem zweiten Schritt dieÜbergabestellen so aufzuteilen, damit eine Koopera-tion zwischen den Systemen entfällt. Dieses Konzeptentspricht im Wesentlichen dem der Sammelgruppe 2 (Ziffer 4.1 dieser Empfehlung). Für eine solche endgültigeLösung muss die EAR die heute eingesetzten Verfahrenanpassen, um sicherzustellen, dass einem Hersteller nurdie Abholanordnungen zugestellt werden, die Übergabe-stellen betreffen, welche seinem System zugeordnet sind. Vor dem geschilderten Hintergrund haben sich diebetroffenen Produktbereiche 3 und 4 noch nicht auf einKonzept geeinigt. Dafür sind unter anderem die nachfol-genden Erwägungen verantwortlich: Die in diesem Ab-schnitt zunächst beschriebene Übergangslösung könntezwar schnellstmöglich eingeführt werden, um die gravie-renden Schwächen der heutigen Abholkoordination zubeseitigen, weil die von der EAR eingesetzten Verfahrennicht geändert werden müssen. Die Übergangslösungwürde darüber hinaus die Zeit gewähren, die notwendigist, um die von der EAR eingesetzten Verfahren anzupas-sen. Die Übergangslösung setzt jedoch voraus, dass dieHerstellerkooperationen und die Entsorger die für dieZusammenarbeit notwendigen Vereinbarungen treffen.Ob die dafür erforderliche Zeit letztlich kürzer ist als dieZeit, die für die Anpassung der EAR-Verfahren erforder-lich ist, lässt sich gegenwärtig nicht absehen. Herstellerder Sammelgruppe 3 erwägen deshalb alternativ, diefür Sammelgruppe 2 beschriebene Konzeption sofort inAngriff zu nehmen. Angesichts der eingangs geschilderten, erheblichenSchwächen der heutigen Abholkoordination wäre essehr zu begrüßen, wenn sich die Hersteller der betrof-fenen Produktbereiche 3 und 4 möglichst rasch einigenkönnten, in welcher Weise diese verbessert werden soll.Wegen der komplexen Zusammenhänge, die dabei zubeachten sind, wäre es außerdem wünschenswert, wennsich an der notwendigen Diskussion neben Herstellern,Entsorgern und örE auch die EAR und das Umweltbun-desamt einerseits sowie das BKartA andererseits be-teiligen würden, damit alle maßgeblichen rechtlichen,organisatorischen und IT-verfahrenstechnischen Aspektevon vornherein in die Diskussion einbezogen werden.

5.3.5 Empfehlungen zur Abhollogistik von Elektro-Altgeräten

Das für die Sammelgruppen 1 und 2 dargestellte Flicken-teppichmodell erfüllt nach Meinung der Arbeitsgruppeim Wesentlichen die unter 3 genannten Ziele der örE,Hersteller und Entsorgungsunternehmen. Darüber hinauswerden die genannten Anforderungen der EAR erfüllt(siehe Einleitung Kap. 4 Abs. 2 bzw. 4.2Abs. 1). Die Komplexität der Abstimmungsprozesse wirddeutlich reduziert. Alle Beteiligten stimmen bezüglich derVorteilhaftigkeit gegenüber dem aktuellen System derAbholkoordination überein.

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Bevor der dargestellte Modellansatz für die Sammel-gruppe 3 umgesetzt werden kann, sind noch eine Reihevon Fragestellungen zu klären. Vor diesem Hintergrundempfiehlt der Arbeitskreis der RegierungskommissionFolgendes:1. Die Regierungskommission empfiehlt der Niedersäch-

sischen Landesregierung, im Interesse der öffentlich-rechtlichen Entsorger, Hersteller und Entsorgungs-unternehmen sich beim Bundesumweltministeriumfür die Umsetzung des Flickenteppichmodells für dieSammelgruppen 1 und 2 unter Beteiligung des Bun-deskartellamtes einzusetzen.

2. Die Regierungskommission empfiehlt der Niedersäch-sischen Landesregierung, sich beim Bundesumweltmi-nisterium für eine koordinierte Diskussion unter allenBeteiligten bei dem Lösungsansatz für die Logistik inder Sammelgruppe 3 – unter Berücksichtigung vonÜberlegungen und Erfahrungen in den anderen Sam-melgruppen – einzusetzen.

3. Der Arbeitskreis empfiehlt, die praktische Umsetzungdes Flickenteppichmodells zu begleiten, um darausVerbesserungsvorschläge insbesondere zu folgendenProblembereichen abzuleiten:

Verbesserung des Arbeitsschutzes beim Befüllen undEntleeren der Behälter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlichdes zerstörungsfreien Sammelns und desTransport-wesens.

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Beispiel zur Gebietsaufteilung durch Übergabestellenverteilung undAusgleich SG2 (EAR-Daten)

Beispiel

EAR(RL-

Quote)

EAR(Aus-

gleich)

MengenanteilVerteilung Übergabe-

stelleÜbergabestellen-

zuteilungnach Koop. 1 - 4

Input in t*

Output in t

RL %

Input Koop. in t*

Output Koop. in t

Ausgeich in t

Hersteller-Koop. 1

30 %

33 %

479

3.300

1.980

60 %

3.300

1.980

-330

Hersteller-Koop. 2

25 %

28 %

406

2.800

1.960

70 %

2.800

1.960

0

Hersteller-Koop. 3

20 %

22 %

319

2.200

990

45 %

2.200

990

-550

Hersteller-Koop. 4

15 %

17 %

246

1.700

2.070

122%

1.700

2.070

880

Rest Herstellerohne Koop.

10 %

0 %

0

gesamt

100 %

100 %

1.450

10.000

7.000

70%

10.000

7.000

0

Abholkoordination durch EAR,kooperationsbezogen nach ÜGS-Verteilung

Abholkoordinationdurch EAR wie heute

Formel: RLges. = Outputges. x 100/ Inputges.

Formel: Ausgleich[t] = OutputKoop.- InputKoop. x Quoteges./100

EAR-DatenDas gesamte System ist ausschließlich EAR-gesteuert undbeinhaltet alle bisher bekannten EAR Anforderungen aneine Gebietsaufteilung.

Ausgleich unter den Systemen:1. Mengenausgleich2. Gebietsänderung3. bei den nicht an einer Hersteller-Kooperation teilneh-

menden verpflichteten Herstellern (Rest) ist kein Aus-gleich erforderlich, da die Abholung durch EAR weiter-hin überall an den Übergabestellen erfolgt (wie heute).

4. Ausgleich unter den Verpflichteten in der gemeinsamenHersteller-Kooperation nicht erforderlich. Ausgleichwird durch EAR-Abholkoordination gesteuert, wie heu-te, jedoch kooperationsbezogen an den zugewiesenenÜbergabestellen.

5. Ausgleichsbedarf besteht nur unter den Hersteller-Koo-perationen bei abweichender RL-Quote in den Herstel-ler-Kooperationen untereinander. (Feststellung durchEAR, regelmäßig)

Lösungsmöglichkeiten für einen Ausgleich:a. Bei Abweichung > x% bis XX % erolgt im Folgemonat

der Ausgleich durch usätzliche Abholungen durch dieHersteller-Kooperation mit Untererfüllung an der ÜGSin der Hersteller-Kooperation mit Übererfüllung. (Steue-rung durch EAR; durch Programmanpassung)

b. bei Abweichung > x% über einen Zeitraum von 3 Mo-naten erfolgt eine Übergabestellenanpassung

* Input, abzüglich Eingenrücknahme lt. Nachweis

Stand: 14.07.2006 J. HolfortBezeichnungen geändert: 09.08.2006

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5.4 Eckdaten für ein Monitoringkonzept zum Nachweis der Verwertungsquoten (Stand 10.10.2006)

Im Rahmen der europäischen und nationalen gesetzli-chen Vorgaben zur Wahrnehmung der Produktverant-wortung im Bereich von Elektro- und Elektronik-Altgerä-ten bestehen verschiedene umfängliche Berichtspflichtenzum Nachweis von Verwertungsquoten. Diese setzenwiederum geeignete Monitoringverfahren zur Ermittlungder Mengen voraus, die zur Berechnung der Verwer-tungsquoten herangezogen werden. Da die Elektro-Alt-geräteentsorgung in der Praxis in der Regel über eineVerwertungskette unter Beteiligung verschiedener An-lagen erfolgt, wäre eine Erfassung über Input-/ Output-Mengen bezogen auf die einzelnen Gerätekategorienfür jede einzelne Folgebehandlungsanlage erforderlich.Dieses wiederum wäre mit einem sehr hohen Aufwandverbunden. Die folgenden Empfehlungen für ein Monitoring derVerwertungsquoten zielen darauf ab, die bestehendenrechtlichen Anforderungen umzusetzen.11) Dabei wirdgezeigt, dass im Rahmen eines vereinfachten Monitorings

eine wesentliche Begrenzung des Monitoringaufwands bei gleichzeitiger Abdeckung der wichtigsten ökolo-gischen Ziele des Instruments „Verwertungsquoten“und der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen andas Monitoring

erreicht werden kann.

Im Folgenden werden die bestehenden rechtlichen An-forderungen zusammengefasst, die Eckpunkte für einMonitoring der Verwertungsquoten gemäß ElektroG dar-gestellt und daraus Handlungsempfehlungen abgeleitet.Der ausführliche Bericht zum Monitoring befindet sich imAnhang (9.1).

5.4.1 Rechtliche Anforderungen

Gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96/EG überElektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) erhe-ben die Mitgliedstaaten auf Jahresbasis Informationen,einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengenund Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, dieauf ihrem Markt in Verkehr gebracht und in den Mit-gliedstaaten über alle vorhandenen Wege gesammelt,wieder verwendet, dem Recycling zugeführt und verwer-tet wurden, sowie über die ausgeführten gesammeltenAltgeräte. Die Informationen für die Jahre 2005 und2006 sind erstmalig bis spätestens 01.07.2008 an die EU-Kommission zu übermitteln. Die Vorgaben an das Daten-format sind in der Entscheidung der Kommission vom03.05.200512) konkretisiert worden. Dieses betrifft auchdie Datenmeldung zu den Quoten gemäß Artikel 7 Abs. 2 WEEE-Richtlinie. Darüber hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten ge-mäß Artikel 12 Abs. 2 WEEE-Richtlinie der Kommissionalle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung derRichtlinie. Der Bericht ist der Kommission innerhalb vonneun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Drei-jahreszeitraums (erstmalig 2004 bis 2006) vorzulegen.

Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 3 ElektroG müssen dieMitteilungen der Hersteller an die Gemeinsame Stelle,das heißt die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register, kurzEAR genannt, als Grundlage des Deutschen Berichts andie Kommission bis zum 30. April des darauf folgendenKalenderjahres bei der EAR vorliegen. Die EAR meldetihrerseits die Mengendaten gemäß § 14 Abs. 7 ElektroGan das Umweltbundesamt und gemäß Artikel 12 WEEE-Richtlinie meldet die Bundesregierung unter anderem dieMengen und Quoten für Verwertung und Recycling/Reuse an die Europäische Kommission. Folgende Anforderungen an das Monitoring lassensich aus dem ElektroG ableiten:• Das Monitoring muss grundsätzlich für jede einzelne

Gerätekategorie die erreichten Quoten nachweisen.• Es müssen die tatsächlich verwerteten Mengen berich-

tet werden, unabhängig davon, ob die tatsächlich ver-wertete Menge über die Quotenvorgabe hinausgehtoder darunter bleibt (§ 13 ElektroG). Zu berichten sind:Mengen hinsichtlich Verwertung und Recycling/Reusefür die betreffenden 10 Gerätekategorien.

• Die Elektro-Altgeräte-Menge am Eingang des Erstbe-handlers ist die Gesamtbezugsgröße für die Quoten-berechnung.

• Die Wiederverwendung ganzer Geräte wird dabeizunächst (bis 31.12.2008) nicht einbezogen (§ 12 Abs. 2 ElektroG). Davon unberührt bleibt die Wiederverwer-tung von Bauteilen bzw. Baugruppen.

• Altgeräte werden in Deutschland über fünf Sammel-gruppen erfasst. Bei der Meldung der EAR an das Um-weltbundesamt bzw. der Meldung des Umweltbundes-amts an die Europäische Union ist eine Umrechnungauf Gerätekategorien erforderlich. Es sind vorrangigGewichte anzugeben. Ist die Angabe des Gewichtsnicht möglich, kann die Anzahl der Altgeräte gemeldetwerden. Soweit die Angabe der Menge nicht möglichist, genügt eine fundierte Schätzung (§ 14 Abs. 7

ElektroG).

5.4.2. Eckpunkte für ein Monitoring zum Nachweis der Verwertungsquoten gemäß § 12 Abs. 1 ElektroG

Die entwickelte Vorgehensweise ist auf die Bestimmungder Verwertungsquoten für die Meldung Erstbehandler– Hersteller – Gemeinsame Stelle (EAR) – Bundesregie-rung – Europäische Kommission ausgerichtet. Anforde-rungen an die betriebliche Datenhaltung, zum Beispiel imRahmen der Anforderungen der §§ 11 und 12 ElektroG,werden hiervon zunächst nicht berührt. Die auf der Grundlage der Untersuchung zur Sam-melgruppe 3 erarbeiteten Monitoringansätze sind nachbisherigem Kenntnisstand auch für die anderen Sammel-gruppen anwendbar. Allerdings bestehen hier vor allembei einer Anwendung für die Sammelgruppe 5 nochUnsicherheiten, da belastbare Daten fehlen. Der Konzeptvorschlag für das Monitoring ist abgelei-tet aus Überlegungen der Zuordnung Sammelgruppe –Gerätekategorie am Beispiel der Sammelgruppe 3.

11) Vorschläge für eine Weiterentwicklung der WEEE/ RoHS werden im Kapitel 7 behandelt.12) Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2005 über Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten

und zur Festlegung von Datenformaten für die Zwecke der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- undElektronik-Altgeräte (2005/369/EG)

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Folgende Definitionen werden im Weiteren zugrundegelegt.• Erstbehandler Abfallwirtschaftlicher Betrieb, der aus einem von der

Sammelstelle übergebenen Elektroaltgerät erstmalsStoffe, Zubereitungen oder Bauteile entnimmt. Dabeiwird in der Regel der Aufbau eines Gerätes verändert.

• Quotenschnittstelle Messpunkt zur tatsächlichen Bestimmung der Verwer-

tungsquoten (die Quotenschnittstelle kann an unter-schiedlichen Messpunkten liegen, siehe Schaubild),es kann mehrere Quotenschnittstellen geben, sieheSchaubild: Definitionen für die Entsorgungskette).Die Quotenschnittstelle befindet sich im Eingang derVerwertungsanlage bzw. im Eingang/ Ausgang der An-lage, in der ein Produkt oder Material hergestellt wird,das keiner weiteren abfallspezifischen Behandlung13)

mehr bedarf. Für eine Behandlungsanlage, bei der dieQuotenschnittstelle gesetzt wird, muss für jeden aus-gehenden Materialstrom die Einordnung für „Wieder-verwendung“, „stoffliche Verwertung“ und „energeti-sche Verwertung“ eindeutig und abschließend sein.

• Monitoringschnittstelle Flexibel gesetzte Schnittstelle zur rechnerischen, ver-

einfachten Ermittlung der verwerteten Mengen (esgibt nur eine Monitoringschnittstelle, siehe Schaubild).

Schaubild: Definitionen für die Entsorgungskette

I. Quotenschnittstelle zur Bestimmung der Verwertungsquoten

Im Rahmen der Zertifizierung des Erstbehandlers nach§ 11 Abs. 3 ElektroG ist gem. § 12 Abs. 3 nachzuweisen,dass vom Erstbehandler alle notwendigen Aufzeichnun-gen über die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile, Werk-stoffe und Stoffe geführt und in nachvollziehbarer Weisedokumentiert werden. Die vom Erstbehandler zu erhe-benden Daten sind die Basis für das Monitoring im Rah-men der Berichtspflichten gegenüber der Kommission.

Vom Grundsatz her ist der erste Messpunkt des Moni-torings immer der Eingang in die Anlage des Erstbehand-lers. Letzter Messpunkt ist der Eingang in die Verwer-tungsanlage. Für eine Behandlungsanlage, bei der dieQuotenschnittstelle gesetzt wird, muss für jeden ausge-henden Materialstrom die Einordnung für „Wiederver-wendung“, „stoffliche Verwertung“ bzw. „energetischeVerwertung“ eindeutig und abschließend sein (sieheauch unter Definitionen).• Quotenberechnung für verschiedene Gerätekategorien

innerhalb einer Sammelgruppe Gemäß § 9 Abs. 4 ElektroG werden die Elektro-Alt-

geräte aus zumTeil verschiedenen Gerätekategorien(GK) an den Annahmestellen der öffentlich-rechtli-chen Entsorgungsträger zu einer Sammelgruppe (SG)zusammengeführt und in einem Container bei demErstbehandler angeliefert. Die Zusammenfassung undAufteilung der Kategorien in die Sammelgruppen(nach ElektroG) zeigt die nachfolgende Aufstellung:

Sammel-gruppeSG 1

SG 2

SG 3

SG 4

SG 5

Gerätekategorie

aus GK 1 alle Haushaltsgroßgeräte,aber ohne Kühlgeräte undGK 10 – automatische Ausgabegeräteaus GK 1 Kältegeräte14)

GK 3 – Geräte der Informations- undTelekommunikationstechnik undGK 4 – Geräte der Unterhaltungs-elektronik

aus GK 5 nur die Gasentladungs-lampen

GK 2 – HaushaltskleingeräteGK 5 – Beleuchtungskörper ohneGasentlasungslampenGK 6 – elektrische und elektronischeWerkzeugeGK 7 – Spielzeug sowie Sport- undFreizeitgeräteGK 8 – Medizinprodukte15)

GK 9 – Überwachungs- undKontrollinstrumente

Obwohl der Eingang in die Erstbehandlungsanlage nachSammelgruppen erfolgt, müssen die verwerteten Men-gen laut § 13 Abs. 1 ElektroG jedoch nach Kategorie andie Gemeinsame Stelle gemeldet werden. Die Anteileeiner Gerätekategorie innerhalb einer Sammelgruppekönnen statistisch bestimmt werden. Die Zuverlässigkeitder Aussagen, die über diesen Ansatz getroffen wer-den können, sind bisher durch den Arbeitskreis für dieSammelgruppe 3 abgeschätzt worden. Ob ein solchesVorgehen auch für die Sammelgruppe 5 zu ausreichendgenauen Ergebnissen führt, ist derzeit nicht ausreichendverifiziert.

13) Eine abfallspezifische Behandlung ist eine Behandlung gemäß § 3 Abs. 10 ElektroG. Hierunter fallen nicht Reinigungsstufen, die innerhalb vonProduktionsprozessen erforderlich sind (zum Beispiel Reinigungsprozess im Rahmen der Verhüttung).

14) Nach Regelsetzung der EAR werden Kältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten als eine Geräteart geführt, dieder gleichen Sammelgruppe zuzuordnen sind.

15) Für diese Kategorie gilt noch die Besonderheit, dass noch keine konkreten Quotenvorgaben zu erfüllen sind. Bis zum 31.12.2008 wird seitens desEuropäischen Parlamentes und des Rates, soweit angebracht, gemäß Artikel 7 Abs. 4 WEEE-Richtlinie eine Festlegung von Zielvorgaben für die Kate-gorie 8 getroffen.

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Die ermittelten Verteilungsschlüssel können auf derEbene des Erstbehandlers oder durch den Herstellerangewandt werden, sofern keine zentrale Stelle dieseAufgabe übernehmen kann. Dabei ist sicherzustellen,dass die Verwertungsmengen für alle in der Sammelgrup-pe enthaltenen Gerätekategorien gemeldet werden undnicht nur für die Gerätekategorie, für die der Herstellerverantwortlich ist.

• Quotenberechnung bei Behandlungsanlagen mit Stoff-strömen unterschiedlicher Herkunft

Entsorgungsketten für Elektro-Altgeräte umfas-sen oftmals nicht nur Prozesse für sortenreine bzw.kategoriereine Stoffströme, sondern auch solche,bei denen der Input in eine Behandlungs- bzw. Ver-wertungsanlage aus Stoffströmen unterschiedlicherHerkunft besteht, zum Beispiel Elektro-Altgeräte undAltfahrzeuge. In solchen Fällen sollte im Rahmen desMonitorings die Möglichkeit bestehen, die VerhältnisseOutput- zu Inputanteilen an Elektro-Altgeräten fürzum Beispiel Schreddergroßanlagen über statistischeVerfahren stichprobenartig zu bestimmen. Die übersolche statistischen Verfahren, so genannte Messkam-pagnen, entwickelten Verteilungsschlüssel werdenfür die spezifischen Behandlungsverfahren, wie zumBeispiel für Schredderanlagen ermittelt, soweit dies dieAnforderungen eines belastbaren Monitorings zulas-sen, siehe zum Beispiel auch Zertifizierung. Es wirdempfohlen, die statistischen Erhebungen von aner-kannten Sachverständigen, zum Beispiel im Rahmender Zertifizierung nach Entsorgungsfachbetriebever-ordnung, durchzuführen. Über die Anwendung solcherVerteilungsschlüssel werden Ungenauigkeiten hinsicht-lich der Zuordnung der Verwertungsmengen zu denGerätekategorien in Kauf genommen. Diese erschei-nen im Rahmen des vorgeschlagenen Konzepts jedochtragbar, da eine solche Ungenauigkeit der grundsätz-lichen Verwertung der Altgeräte nicht entgegensteht.Zudem sind zur Ermittlung der zu meldenden Men-gen ausdrücklich auch Schätzverfahren seitens derEU-Kommission vorgesehen. Es wird empfohlen, diePraktikabilität dieser Vorgehensweise und die Aussa-gekraft der Ergebnisse in der Praxis zu überprüfen undzu verifizieren.

• Genauigkeit des Quotenmonitorings Im Rahmen der beispielhaften Prüfung der Verwer-

tungswege für die Sammelgruppe 316) fand sich keinmassenrelevanter Verwertungsprozess, bei dem derunverwertete Anteil deutlich größer als zehn Prozentist. Diese Größe wird derzeit als akzeptable Ungenau-igkeit im Rahmen des Monitoring angesehen. Dar-aus folgt, dass für solche Verfahren der Input in eineVerwertungsanlage als 100 Prozent verwertet angese-hen wird. Eine Übertragung auf Stoffströme andererGerätekategorien bzw. Sammelgruppen, bei denendie zehn Prozent-Regelung ebenfalls anwendbar ist,erscheint sinnvoll.

II. Monitoringschnittstelle zur Vereinfachung der Berechnung der Verwertungsquoten

Die Monitoringschnittstelle ist ein optionales Instrumentzur Vereinfachung des Monitorings. Die tatsächliche Mas-se der Fraktion aus der Behandlung von Elektro-Altgerä-ten wird dabei nur bis zur Monitoringschnittstelle ver-folgt (siehe Schaubild auf Seite 33. Ab diesem Punkt biszur letztendlichen Verwertung erfolgt – wenn von denBetroffenen erwünscht – eine rechnerische Berücksich-tigung der Verwertungsmengen, um den Nachweisauf-wand zu reduzieren. Dieses Instrument betrifft ausschließlich die Mengen-meldungen vom Erstbehandler an den Hersteller. Daten-haltung bei oder Datenflüsse zwischen den Betriebensind hiervon genauso wenig berührt, wie die Prüfung derDatenzuverlässigkeit auf Betriebsebene17). Hinter der Monitoringschnittstelle können – im Un-terschied zur Quotenschnittstelle – durchaus weitere(abfallspezifische) Behandlungsschritte erfolgen, wie imSchaubild "Definitionen für die Entsorgungskette" veran-schaulicht.

5.4.3 Empfehlungen für Eckdaten für ein Monitoringkonzept zum Nachweis der Verwertungsquoten

Die Regierungskommission empfiehlt der Landesre-gierung zur Festlegung von Monitoringmethoden aufLandesebene folgende Eckpunkte zu berücksichtigen unddiese auf Bundes- und europäischer Ebene einzubringen:1. Zur Vereinfachung des Monitorings sollten die An-

teile der Gerätekategorien in den Sammelgruppenmöglichst auf der Basis existierender Daten (EAR, öf-fentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Entsorgungs-unternehmen) ermittelt werden.

2. Bei der Festlegung von Monitoringregeln solltenmethodische Ansätze zur Vereinfachung des Monito-rings berücksichtigt werden, wenn durch diese einevergleichbare Datenqualität erreicht wird.

3. In bestimmten Prozessen der Entsorgungskette vonElektro-Altgeräten erfolgt zum einen eine stofflicheund zum anderen eine energetische Verwertung deraus behandelten Elektro-Altgeräten resultierendenFraktionen. Bei der Verfahrensbetrachtung ist zuprüfen, welche Relevanz die Genauigkeit der Quo-tenbestimmung hat. Zum Beispiel könnten größereUngenauigkeiten akzeptiert werden, wenn es zueinem derzeit großtechnisch verfügbaren Verfahrenkeine Alternative gibt.

4. Die Regeln sollten eine gewisse Ungenauigkeitsto-leranz bei der Betrachtung von Verfahrensschrittenakzeptieren. Der Arbeitskreis hat festgestellt, dassbei einerToleranzregel von Prozent eine wesentli-che Vereinfachung des Monitorings erreicht werdenkann.

5. Bei der Bestimmung der Verwertungsquoten derSammelgruppe 1 sollte keine Differenzierung derGerätekategorie 10 (Automatische Ausgabegeräte)erfolgen, da der notwendige Aufwand durch diesehr geringen Anteile dieser Kategorie in der Sam-melgruppe 1 nicht gerechtfertigt wäre.

16) Neben der SG 5 repräsentiert die SG 3 ein hohes Maß an Heterogenität, die darauf schließen lässt, dass in allen anderen SG der Anteil unverwert-barer Stoffe eher < 10 Prozent sein wird. Auf dieser Basis kann ein vereinfachtes Monitoringkonzept für alle Gerätekategorien abgeleitet werden.

17) zum Beispiel durch Zertifizierung

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6. Zur Bestimmung der Anteile der Gerätekategorienin der Sammelgruppe 3 (ohne Bildschirme) solltenbetriebsübergreifende Messkampagnen durchge-führt werden, in denen ein statistischer Schlüssel fürdie Zuordnung von verwerteten Anteilen auf dieGerätekategorien bestimmt wird.

7. Es sollte die Anwendbarkeit des für die Sammel-gruppe 3 beschriebenen Ansatzes auf weitere Sam-melgruppen geprüft und gegebenenfalls aufgenom-men werden.

8. Die für die Meldung der verwerteten Mengen jeGerätekategorie an die Gemeinsame Stelle erforder-lichen Abschätzungen oder Messverfahren solltenaus Gründen der Rechtssicherheit nur vom EARveranlasst und finanziert werden.

9. Für die Bestimmung der Anteile der Gerätekatego-rien in den Sammelgruppen sollten auch Daten vonder Gemeinsamen Stelle bereitgestellt werden.

10. Bei Verfahren, in denen neben Elektro-Altgerätenauch Nicht-Elektro-Altgeräte im Input sind, sollteüber Kampagnen die Verteilung der Fraktionen fürElektro-Altgeräte bestimmt werden und anschlie-ßend die so ermittelten Verteilungsschlüssel auf denGesamtmaterialstrom der betreffenden Behand-lungsanlage angewandt werden.

11. Werden einzelne Fraktionen im Rahmen andererRechtsvorgaben (zum Beispiel BatterieV) verwertet,so soll die Möglichkeit bestehen, die Quotenmen-gen/ Quoten aus diesem Bereich für die entspre-chende Fraktion anzurechnen.

12. Aufgrund der Bedeutung, die der Prüfung im Rah-men der Zertifizierung der Erstbehandler zukommt,sind gegebenenfalls konkretere Voraussetzungen fürdie Erteilung eines Zertifikates sowie die inhaltli-chen Anforderungen an die Zertifizierung erforder-lich – beispielsweise im Rahmen eines aktualisiertenLAGA-Merkblatts oder einer LAGA-Richtlinie zurUmsetzung des ElektroG.

5.5 Umgang mit Elektro-Kleingeräten (Stand 23.05.2006)

5.5.1 Sachstand und Vorgehensweise

DasThema der „mülltonnengängigen Elektro-Kleingerä-te“ hat bereits den AK 13 der 3. Regierungskommissionbeschäftigt. Auf der Grundlage der damals gewonnenenErkenntnisse sollte im Arbeitskreis „Elektrogeräte undProduktverantwortung“ der 5. Regierungskommissiondie Frage beantwortet werden, ob sich aus dem zwi-schenzeitlich in Kraft getretenen ElektroG neue Anfor-derungen an Sammlung und Verwertung von Elektro-Kleingeräten ergeben. Der Arbeitskreis hat untersucht, ob eine spezifischeKlassifizierung der Geräte nach ElektroG oder nachSchad- bzw. Wertstoffhaltigkeit möglich ist, hat bei denniedersächsischen örE die aktuellen Erfassungssystemeund Erfassungsmengen abgefragt, die derzeitigen Be-handlungsverfahren untersucht und im Hinblick auf dieAnforderungen des ElektroG beurteilt. Es wurde deutlich, dass eine Klassifizierung nach wievor nur über die Abmessungen sinnvoll ist. Weder Elek-troG noch Wert- oder Schadstoffhaltigkeit erlauben eineAbgrenzung. Die Sonderproblematik der Elektro-Kleinge-räte ergibt sich daraus, dass sie leicht und unkontrollier-bar über die Hausmülltonnen entsorgt werden können.

Quantitative Vergleichsuntersuchungen haben gezeigt,dass bis zu 1 kg Elektro-Kleingeräte pro Einwohner undJahr (E/a) parallel im Hausmüll und durch die separateErfassung gesammelt werden, insgesamt also etwa 2 Kilogramm Elektro-Kleingeräte pro E/a zu erwarten sind.Um dieser Belastung des Hausmülls entgegenzuwirken,haben die örE unterschiedliche Möglichkeiten geschaffen,die Elektro-Kleingeräte separat beim Sperr- oder Son-dermüll, auf Recyclinghöfen, durch die Händler und soweiter zu erfassen. Die Befragung der örE hat ergeben,dass insbesondere ein dichtes Netz an Rückgabestellenin Kombination mit intensiver Öffentlichkeitsarbeit zumErfolg führt. Für die Behandlung und Verwertung von Elektro-Kleingeräten ergeben sich aus dem ElektroG keine neuenAufgaben. Die dort geforderte selektive Behandlung vonAkkumulatoren/ Batterien und Kabeln wird schon ge-währleistet, Leiterplatten > 10 cm² und Kondensatoren> 25 mm sind aufgrund der Größe nicht relevant. Das laut ElektroG ebenfalls getrennt zu behandeln-de Asbest ist in Elektro-Kleingeräten derzeit nicht zuidentifizieren, da die Geräte in der Regel nicht manuellvorbehandelt werden. Betroffen wären hier nur Geräte,die mit hohenTemperaturen arbeiten (Föne, Heizlüfter,Bügelgeräte etc.). Eine Identifikation von bestimmten Werkstoffen undBauteilen, wie zum Beispiel Kunststoffen, die Flamm-schutzmittel enthalten, ist zurzeit nicht praktikabel,könnte aber unter Umständen über die Kennzeichnungmit RFID gelingen. Hierzu besteht Forschungsbedarf.

5.5.2 Empfehlungen zum Umgang mit Elektro- Kleingeräten

1. Das zentrale Moment bei der Entsorgung von müllton-nengängigen Elektro-Kleingeräten ist die Erfassung.Die weitgehende separate Erfassung wird umso bessergewährleistet, je breiter gefächert die Rückgabemög-lichkeiten für die Bürger sind. Die öffentlich-rechtli-chen Entsorgungsträger sollten durch ein umfang-reiches Angebot von Hol- und Bringsystemen diesemUmstand Rechnung tragen. Der örtliche Handel sollteauf freiwilliger Basis in dieses System einbezogenwerden. Die Einführung der Rücknahmemöglichkeitensollte von einer intensiven Öffentlichkeitsarbeit beglei-tet werden.

2. Bei der Entsorgung von asbesthaltigen Elektro-Klein-geräten können Fasern freigesetzt werden. Die Her-steller sollten prüfen, ob gerätebezogene Aussagenüber die Asbesthaltigkeit von Elektro-Kleingerätenmöglich sind. Dann wäre eine gezielte Aussortierungder belasteten Geräte denkbar.

3. Es besteht Forschungsbedarf zu der Frage, ob die RFID-Ausstattung von Elektro-Kleingeräten zur Identifizie-rung von Schad- und/ oder Wertstoffen sinnvoll ist.

Der vollständige Bericht des Unterarbeitskreises Elektro-Kleingeräte ist als Anhang beigefügt.

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36

6. Umweltverträgliche Gestaltung von Elektro- und Elektronikgeräten (Stand 04.12.2006)

6.1 Sachstand

Die Regierungskommission hat dem Arbeitskreis „Elektro-geräte und Produktverantwortung“ zumThema „um-weltverträgliche Gestaltung von Elektrogeräten“ folgen-den Arbeitsauftrag erteilt:

Die WEEE-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, des-halb wird im Weiteren nur auf die Umsetzung durch dasElektroG verwiesen. Im § 4 des ElektroG „Produktkonzeption“ wird eineGestaltung der Elektro-/ Elektronikgeräte derart verlangt,dass die Demontage ermöglicht und die Wiederverwen-dung und die stoffliche Verwertung von Altgeräten, ihrenBauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtertwird.

18) Das vorliegende Papier knüpft an die derzeitigen gesetzlichen Regelungen der WEEE- und der EuP-Richtlinie an, einschließlich der Normungsar-beiten zur Einbeziehung des Produktlebensendes in die frühe Phase des Produktdesigns. Eine umweltgerechte Produktkonstruktion kann auchbedeutende Effekte in der Gebrauchsphase erzielen; diese werden jedoch in dem vorliegenden Papier nicht betrachtet.

19) Hoehn, R. & A. Brinkley (2003): IBM´s Environmental Management of Products Aspects. in: Kuehr, R. & E. Williams (Hrsg.): Computers and the Environment – Understanding and Managing their Impacts, Eco-Efficiency in Industry and Science 14, Kluwer, Dodrecht: S. 87-98

Umweltverträgliche Gestaltung von Elektro- undElektronikgeräten: Es sollen Strategien für eineumweltgerechte Gestaltung von Elektro- und Elek-tronikgeräten erörtert werden. Die Betrachtungsollte neben dem Energieverbrauch, derToxizität derInhaltsstoffe und dem Wiedereinsatz von Baugrup-pen oder Materialien auch Aspekte wie die Repa-raturfreundlichkeit der Geräte, Angebote zur Gerä-tewartung während der Nutzung sowie alternativeNutzungsformen wie zum Beispiel das Leasing vonGeräten umfassen. Weiterhin sollen die Möglichkei-ten der Einflussnahme auf die Gestaltung der Gerätedurch die Kundennachfrage und deren Beeinflussungerörtert werden.

Zielstellungen zur Produktsgestaltung wurden vom Ge-setzgeber in den ersten Entwürfen der WEEE-Richtlinierelativ ausführlich beschrieben, im Zuge der politischenDiskussion jedoch auf den Artikel 4 beschränkt, da dasThema „umweltgerechte Konstruktion“ in seinen Aus-wirkungen weit über das Abfallmanagement hinausgeht.Anforderungen zum „umweltgerechtes Design“ wurdendeshalb von der Europäischen Kommission in einer eigen-ständigen Gesetzgebung der so genannten EuP-Richtliniekonkretisiert (siehe unter Abschnitt Auswirkungen).

ProduktentwicklungSowohl die WEEE-Richtlinie in Artikel 4 als auch dasElektroG behandeln denThemenbereich „Produktkonzep-tion“ nur sehr allgemein.

§ 4 „Produktkonzeption“ des ElektroG: Elektro- undElektronik-Altgeräte sind möglichst so zu gestalten,dass die Demontage und die Verwertung, insbe-sondere die Wiederverwendung und die stofflicheVerwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen undWerkstoffen, berücksichtigt und erleichtert werden.Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nichtdurch besondere Konstruktionsmerkmale oder Her-stellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass dieKonstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sindoder die Vorteile dieser besonderen Konstruktions-merkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen,beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheits-schutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvor-schriften.

Konstruktionsmerkmale oder Herstellprozesse sollen eineWiederverwendung nicht behindern, es sei denn, andereVorteile, so etwa hinsichtlich Umweltschutz und Sicher-heit, überwiegen. Dieser Artikel hat seit der Veröffentlichung der WEEE-Richtlinie und seiner nationalen Umsetzung im ElektroGkeinerlei wesentliche Diskussion erfahren und es ist weit-gehend offen, was unter den Forderungen des Artikels 4an Maßnahmen zu treffen ist, und was davon als durch-setzbare Forderung abzuleiten ist. Der Gesetzgeber hat Artikel 4 der WEEE-Richtlinie und§ 4 des ElektroG vielmehr als programmatische Vorschriftausgestaltet. Vollzugsmaßnahmen und Sanktionen sindnicht vorgesehen. Der verbindlichen (ordnungspolitischen) Formulierungvon Anforderungen an das Produktdesign sind Gren-zen gesetzt. In rechtlicher Hinsicht stoßen verbindlicheVorgaben an den geschützten Bereich des eingerichtetenund ausgeübten Gewerbebetriebs. Vor diesem Hinter-grund setzen die WEEE-Richtlinie und ihr folgend dasElektroG mit Hilfe des Grundprinzips der individuellenHerstellerverantwortung wirtschaftliche Anreize für dieEntwicklung, Produktion und Vermarktung langlebigerund umweltfreundlicher Produkte.

StatusDieThematik „Umweltgerechtes Design“ („Environmen-tal Conscious Design“, oder „Design for Environment(„DfE“)“ bzw. recyclingfreundliche Konstruktion („designfor recycling“) alsTeilaspekt des „DfE“ sind in der Elektro-und Elektronikindustrie keine neuen Vokabeln18). Seit langem werden Anforderungen an eine recycling-gerechte Konstruktion – wie sie unter anderem auch imRahmen der Umweltzeichenvergabe (zum Beispiel blauerEngel oder Europäische Umweltblume) als Vergabekrite-rien gefordert werden – bei der Produktkonzeption vonvielen Herstellern einbezogen19).

Artikel 4 (Produktkonzeption) der WEEE-Richtlinie:„Die Mitgliedstaaten fördern die Konzeption und dieProduktion von Elektro- und Elektro-nik-Altgeräten,die die Demontage und die Verwertung, insbeson-dere die Wiederverwendung und das Recycling, vonElektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilenund Werkstoffen berücksichtigen und erleichtern. Indiesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaa-ten geeignete Maßnahmen, damit die Hersteller dieWiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Alt-geräten nicht durch besondere Konstruktionsmerk-male oder Herstellungsprozesse verhindern, es seidenn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstrukti-onsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen,beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutzund/oder Sicherheitsvorschriften.“

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37

Auch haben sich inzwischen Herstellerverbände dieserThematik angenommen und Leitlinien entwickelt, dieinnerhalb der Industrie zu einem gemeinsamen Verständ-nis dieser Aufgabenstellung beigetragen haben. Vielenamhafte Hersteller veröffentlichen seit einiger Zeit ihreKonzepte zu umweltgerechtem Design auf ihren Inter-netseiten20) 21) 22). Begünstigt wird die Verbreitung dieser Konzepte da-durch, dass Forderungen nach umweltgerechtem Pro-duktdesign auch in Einkaufsrichtlinien, insbesonderedes institutionellen Einkaufs (öffentliche Beschaffung,Konzerne), erhoben werden. Damit besteht bereits einedurch den Markt getriebene Notwendigkeit zur Berück-sichtigung von Demontage und Recycling bei der Pro-duktkonzeption. Unternehmensverbände wie Bitkom23)

oder ZVEI geben darüber hinaus Hinweise, welche wei-terenThemenfelder für die Produktkonzeption relevantsind.

StandardisierungAuch hat die umweltverträgliche ProduktkonzeptionEinzug in die Internationale Standardisierung gehalten.Sowohl ISO24) als auch die Normierungsinstitution fürden Elektronik-Sektor IEC25) haben inzwischen Standardsveröffentlicht, die beschreiben, was unter derThematikzu behandeln ist bzw. wie diese Anforderungen in einUmweltmanagementsystem eingebettet werden sollten.Die Informations- und Kommunikationsindustrie hatebenfalls einen Standard entwickelt, der als StandardECMA-341 „Environmental design considerations forelectronic products“26) in seiner ersten Überarbeitung imDezember 2004 veröffentlicht wurde. Dieser Standardbeinhaltet beispielsweise im Abschnitt 6.6 unter anderemHinweise und Anforderungen, um die Demontage unddas Recycling zu erleichtern.

AuswirkungenAnforderungen an die Berücksichtigung der Wiederver-wendbarkeit von Produkten in der Phase der Produktkon-zeption haben vor allem dort Auswirkungen, wo Produk-te von relativ hohem Wert bzw. nicht zu hohem Alter De-montageanlagen zugeführt werden, um Komponentenund Baugruppen zu entnehmen und eine Wiederverwen-dung durchzuführen. Konkrete Handlungsempfehlun-gen, wann unter welchen Bedingungen elektr(on)ischeAltgeräte wieder verwendet werden können, gibt dieVDI-Richtlinie 2343 im Blatt ReUse27). Falls eine Wiederverwendung nicht möglich ist, müs-sen andere Behandlungs- und Verwertungsmethodenzum Einsatz kommen, um ein ökologisch und ökonomischeffizientes Abfallmanagement zu erreichen. Mögliche Anforderungen an die Produktkonzeptionaus der Sicht der sonstigen Verwertungsverfahren sindsehr stark von dem jeweiligen Verfahren abhängig.

In der Zwischenzeit wurde von der Europäischen Kom-mission seit der Veröffentlichung der WEEE-Richtlinieeine weitere Richtlinie veröffentlicht, die den Rahmenfür Umsetzungsmaßnahmen zur Reduzierung der Um-welteinwirkungen durch elektrizitätnutzende Produktesetzt28). Diese Rahmenrichtlinie ist als EuP- oder Eco-De-sign-Richtlinie bekannt und als Ergebnis werden in Kürzevoraussichtlich detaillierte gesetzliche Regelungen zurProduktkonzeption erlassen werden. Vor diesem Hinter-grund ist anzunehmen, dass Regelungen zur Produktkon-zeption an anderer Stelle als der WEEE-Richtlinie erlassenwerden sollten.

FazitAufgrund dieser Aktivitäten hat der Arbeitskreis voneiner intensiveren Diskussion der Produktkonzeptionabgesehen.

6.2 Empfehlungen zur umweltverträglichen Gestaltung von Elektro- und Elektronikgeräten

Der Landesregierung wird empfohlen, in einem Folgear-beitskreis folgende Arbeitsaufträge bearbeiten zu lassen:• Das Thema „umweltgerechte Produktkonzeption im

Rahmen“ neuer Regelungen (zum Beispiel EuP-Richtli-nie) weiter verfolgen.

• In einem solchen Kontext prüfen, wo noch Regelungs-bedarfe und -lücken sind.

• Zu untersuchen, ob und in welcher Weise wirtschaftli-che Anreize umweltgerechtes Design von Elektro- undElektronikgeräten unterstützen können.

• Prüfen, inwiefern die oben genannten Anforderungenan die umweltgerechte Produktgestaltung bei der öf-fentlichen Beschaffung in Niedersachsen berücksichtigtwerden.

20)www.ibm.com/ibm/environment/products/index.shtml21)www-5.ibm.com/de/umwelt/produkte/index.html22)www.apple.com/environment/resources/specs.html23)www.bitkom.org/de/publikationen/38337_33615.aspx24) ISO/TR 14062 Umweltmanagement - Leitlinien zur Integration von Umweltaspekten in die Produktentwicklung25)domino.iec.ch/webstore/webstore.nsf/artnum/03417226)www.ecma-international.org/27)www.vdi.de oder www.beuth.de(Die Richtlinie befindet sich gerade in der Überarbeitung.)28)ec.europa.eu/enterprise/eco_design/index_en.htm

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7. Empfehlungen für eine Weiterentwicklung der WEEE-/ RoHS-Richtlinie im Hinblick auf ein praktikables Abfall- management von Elektro- und Elektronik- Altgeräten (Stand 06.11.2006)

Im Rahmen der Umsetzung der WEEE-Richtlinie in nati-onales Recht wurden durch die beteiligten Kreise ver-schiedene Problemfelder identifiziert. Die Diskussion desArbeitskreises Elektrogeräte und Produktverantwortungergab, dass einige dieser Probleme nur auf EU-Ebene zulösen sind.

Empfehlung zur WEEE-RichtlinieVor diesem Hintergrund empfiehlt der Arbeitskreis, dieWEEE-Richtlinie im Rahmen der einzurichtenden 6. Regie-rungskommission weiterzuentwickeln. In diesem Zusam-menhang sollen auf der Grundlage der Praxiserfahrungder Mitglieder des Arbeitskreises Vorschläge zur Revisionder WEEE-Richtlinie erfolgen. Um diese Vorschläge zeitnah in die Entscheidungspro-zesse auf europäischer Ebene einbringen zu können,sollte bis zur endgültigen Einrichtung der 6. Regierungs-kommission eine ad hoc-Arbeitsgruppe gebildet werden,die später im Rahmen der 6. Regierungskommissionfortgeführt wird. Diese ad hoc-Arbeitsgruppe sollte Vorschläge zur Wei-terentwicklung der WEEE-/ RoHS-Richtlinien, insbesonde-re unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte, erar-beiten:• Voraussetzung für eine sachgerechte Umsetzung und

Weiterentwicklung der WEEE-Richtlinie ist der verläss-liche Nachweis, dass eine Schadstoffentfrachtung ent-sprechend der Zielsetzung der WEEE-Richtlinie erfolgt.Dieses Ziel kann

– sowohl durch eine gezielte Wert- bzw. Schadstof-fentfrachtung, zum Beispiel im Rahmen der vorge-schalteten selektiven Behandlung,

– als auch durch andere Behandlungs- und Verwer-tungsverfahren in der Entsorgungskette

erreicht werden.• Unter Beibehaltung der Zielsetzungen der WEEE-Richt-

linie – Reduktion der Abfallmenge und Verbesserungder Umweltschutzleistungen aller in den Lebenskreis-lauf von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einbezo-genen Beteiligten – sollen Varianten für ein praktika-bles Monitoring zum Nachweis der Erreichung dieserZielvorgaben vergleichend untersucht werden. Hierbeisind unter anderem folgende Fragestellungen zu be-rücksichtigen:

– Unter welchen Rahmenbedingungen kann dieZuführung in eine qualifizierte Verwertungsanlageim Rahmen der Quotenberechnung als verwertetberechnet werden?

– Können materialstrombezogene Quoten in diederzeitige Struktur anstelle von gerätebezogenenQuoten eingebunden werden?

– Gibt es Alternativen zum bestehenden Quotensys-tem?

• Kann eine Optimierung des Vollzugs der WEEE-Richt-linie unter den folgenden Voraussetzungen – dieeuropaweit gelten müssten – im Vergleich zum derzei-tigen Ver-wertungsquotenmodell tatsächlich erreichtwerden:

– Festlegung von Mindestanforderungen an die Ver-wertungsanlagen

– Sicherstellung, dass die zu verwertenden Abfall-ströme in der erforderlichen Qualität anerkanntenVerwertungsanlagen zugeführt werden

– Sicherstellung, dass die Behandlungs- und Verwer-tungsanlagen neben den all-gemeinen technischenAnforderungen auch die Anforderungen an dieSchadstoffentfrachtung erfüllen

– Deponieverbot für heizwertreiche Fraktionen.

Empfehlung zur RoHS-Richtlinie• Die Ausnahmeregelungen der RoHS-Richtlinie sollten

vor dem Hintergrund des erreichten Sachstandes undder vorhandenen Erfahrungen im Hinblick auf ihrErfordernis geprüft werden. Dabei ist auch die Verein-heitlichung der Überwachung zu berücksichtigen.

• Des Weiteren sollte überprüft werden, ob die Stoff-verbote der RoHS-Richtlinie in das Chemikalienrechtüberführbar sind.

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8. Themenvorschläge für die Fortführung des ArbeitskreisesAuf der Basis des vorstehenden Berichts hat der Arbeits-kreis die Notwendigkeit zur Fortführung seinerTätigkeitfestgestellt. Dazu wurden folgendeThemenfelder undFragestellungen identifiziert:

1. Umsetzung und Vollzug des ElektroG• Welche Unterschiede und Konflikte gibt es beim Voll-

zug des ElektroG auf Länderebene?• Welche Auswirkungen hat die Umsetzung des ElektroG

auf regionale Entsorgungsstrukturen?• Erarbeitung von Vorschlägen für eine Novellierung

des ElektroG auch vor dem Hintergrund der laufendenÜberprüfung der WEEE

• Welche Ansätze gibt es für Kleinmengenhersteller zurpraktikablen Wahrnehmung ihrer Produktverantwor-tung?

• Problematik der Umrechnung Sammelgruppe/ Geräte-kategorie

• Berücksichtigung exportierter Elektro-Altgeräte aufdie Pflichtenerfüllung der Hersteller;

• Mit welchen Logistiksystemen lassen sich die Ziele desElektroG erreichen?

Bewertung bestehender Logistiksysteme und Ermitt-lung von Verbesserungspotenzial.

2. Umsetzung und Weiterentwicklung der WEEE-Richtlinie

• Wie lassen sich die nationalen Umsetzungen der WEEEharmonisieren?

• Entwicklung und Anwendung EU-einheitlicher Qua-litätsstandards für die Entsorgung von Elektro- undElektronik-Altgeräten?

• Wie lassen sich die Rahmenbedingungen für denTransport von Elektro-Altgeräten im Binnenmarkt

verbessern?• Welche Maßnahmen müssten getroffen werden, um

eine wechselseitige Anerkennung bzw. Harmonisie-rung von Herstellerregistrierungen auf EU-Ebene zuerreichen?

• Welche Maßnahmen müssten getroffen werden, umdie Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu fördern?

• Entwicklung ökonomischer Instrumente zur Förderungeiner Kreislaufwirtschaft?

• Erfolgskontrolle der heute eingesetzten Instrumentezur Erreichung der Ziele der WEEE in Deutschland.

3. Umsetzung und Weiterentwicklung der RoHS-Richtlinie

• Überprüfung der Ausnahmeregelungen der RoHS-Richtlinie vor dem Hintergrund des erreichten Sach-standes und der vorhandenen Erfahrungen im Hinblickauf ihr Erfordernis und die Vereinheitlichung derÜberwachung;

• Prüfung, ob die Stoffverbote der RoHS in das Chemika-liengesetz zu überführen sind.

4. Umweltgerechte Produktgestaltung gemäß derEuP-Richtlinie

• Weiterverfolgung desThemas „umweltgerechte Pro-duktkonzeption“ im Rahmen neuer Regelungen (zumBeispiel EuP-Richtlinie);

• Prüfung auf Regelungsbedarfe und -lücken;• Untersuchung, ob wirtschaftliche Anreize das umwelt-

gerechte Design von Elektro- und Elektronikgerätenunterstützen können;

• Prüfung, ob bei der Umsetzung von Durchführungs-maßnahmen nach Artikel 15 der EuP-Richtlinie indeutsches Recht die rechtsstaatlichen Anforderungenan die Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübtenGewerbebetrieb erfüllt werden können;

• Prüfung, inwiefern die oben genannten Anforderun-gen an die umweltgerechte Produktgestaltung bei deröffentlichen Beschaffung in Niedersachsen berücksich-tigt werden können.

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9. Anhänge9.1 Bericht Monitoring

Kurzgutachten

"Monitoring der Verwertungsquoten vonElektroaltgeräten"

Auftraggeber: Niedersächsisches Umweltministerium

Verfasser: Knut Sander Ökopol GmbH Hamburg

28.3.2006

Ökopol GmbHInstitut für Ökologie und PolitikNernstweg 32-34D-22765 HamburgTelefon: (040) 39 10 02 -0www.oekopol.de

Inhaltsverzeichnis

1. Gegenstand des Berichts

2. Definitionen

3. Monitoringinstrumente3.1. Quotenschnittstelle3.2. Monitoringschnittstelle

4. Eckpunkte im Rahmen des Monitoring von Elektroaltgeräten (Eag) 4.1. Grundsätzliche Anforderungen 4.2. Transfer Sammelgruppe Gerätekategorie (GK) 4.3. Trennprozesse in der Entsorgungskette (Behandlungsverfahren) 4.4. Fragen zur Berücksichtigung von Verwertungsprozessen

5. Eckdaten zur Sammelgruppe 3 5.1. Entfrachtungsanforderungen 5.2. Gerätezusammensetzung der SG 3 bzw. GK 3 und GK 4 5.3. Stoffliche Zusammensetzung SG 3 5.4. Entsorgungswege SG 3

6. Konzeptvorschlag6.1. Monitoring nach Sammelgruppe bzw. Gerätekategorien6.2. Entsorgungswege und Verwertungsquoten

7. Zusammenfassung und Ausblick

8. Anhang 1: Exemplarische Übersicht von Geräten der GK 3 und GK 4

9. Anhang 2: Anforderungen an die Entfrachtung der SG 3

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1. Gegenstand des Berichts

Im vorliegenden Kurzgutachten wird ein Monitoringkon-zept der Verwertungsquoten von Elektro-Altgeräten ent-sprechend § 12 Abs. 1 ElektroG exemplarisch am Beispielder Sammelgruppe1) (SG) 3 erarbeitet. Dabei wird aus-schließlich das Monitoring auf nationaler Ebene berück-sichtigt. Die Meldung der Bundesregierung an die Euro-päische Kommission2) ist nicht Gegenstand des Berichts. Grundlage des entwickelten Monitoringkonzeptes istdas ElektroG als Basis nationaler Umsetzung der WEEE-Richtlinie. Ziel ist es dabei, ein Monitoringkonzept zuentwickeln, das die derzeit bestehenden rechtlichen An-forderungen vollständig berücksichtigt und pragmatischumsetzt. Das Konzept wird ausgehend von der Situation derkommunalen Sammlung aus Privathaushalten im Sinnedes ElektroG entwickelt. Die erarbeiteten Aussagen lassensich jedoch auch in vielen Bereichen auch auf den B2B-Be-reich übertragen. Im Mittelpunkt dieses Berichtes steht das Monitoringder Quoten nach § 12 Abs. 1 ElektroG. Das Erreichen derMindestsammelmenge entsprechend § 1 Abs. 1 ElektroGsowie die Entfrachtung entsprechend § 11 ElektroG wer-den vorausgesetzt. Dieses Kurzgutachten wurde aus der Arbeit der Unter-arbeitsgruppe Monitoring des Arbeitskreises Elektroge-räte und Produktverantwortung der 5. NiedersächsischenRegierungskommission „Umweltpolitik im europäischenWettbewerb“ entwickelt, dient als Beitrag für den Vor-schlag der UAG an den AK und wurde in diesem ebenfallsdiskutiert und verabschiedet. Dem Bericht sind zunächst einige zentrale Begriffe vor-angestellt, um ein einheitliches Verständnis der darge-stellten Grundlagen und der entwickelten Vorschlägesicher zu stellen. Im Übrigen werden die im ElektroG ent-haltenen Definitionen zugrunde gelegt. Der entwickelteKonzeptvorschlag bezieht verschiedene Monitoring-instrumente ein bzw. beruht auf ihnen. Die beidenWesentlichen werden in Kapitel 3 kurz vorgestellt unddiskutiert. Das anschließende Kapitel beschreibt bzw.diskutiert wesentliche Eckpunkte des Monitoring der Ver-wertungsquoten entsprechend § 12 Abs.1 ElektroG, diebei der Entwicklung des Konzeptvorschlags berücksich-tigt werden mussten, wie zum Beispiel die gemeinsameSammlung mehrerer Gerätekategorien in einer Sammel-gruppe entsprechend § 9 ElektroG. Die anschließend inKapitel 5 dargestellte Datengrundlage zur stofflichenZusammensetzung, zu Entfrachtungsanforderungensowie zu den Entsorgungswegen der Sammelgruppe 3 beschreibt die für das entwickelte Monitoringkonzeptzugrunde gelegte Faktenbasis. Differenziert nach Frak-tionen aus der Behandlung von Elektro-Altgeräten wirddann in Kapitel 6 das Monitoringkonzept unter Anwen-dung der erarbeiteten Grundlagen entwickelt. DerBericht schließt mit einem Ausblick auf eine mögliche zu-künftige Entwicklung des Instruments der Verwertungs-quoten, wie sie sich aus den Erkenntnissen im Zusammen-hang mit der durchgeführten Analyse ableiten lässt.

1) Artikel 9 Abs. 4 ElektroG2) Kommissionsentscheidung 2005/369/EC vom 03.05.20053) Wird eine Fraktion direkt vom Erstbehandler einer Verwertungsanlage zugeführt oder verliert es durch dieTätigkeit des Erstbehandlers seine Ab-

falleigenschaft, so gilt das Gesagte sinngemäß übertragen für den Erstbehandler.

2. Definitionen

Das folgende Kapitel enthält einige Definitionen, um eineinheitliches Verständnis der dargestellten Grundlagenund der entwickelten Vorschläge sicher zu stellen. Im Üb-rigen werden die im ElektroG enthaltenen Definitionenzugrunde gelegt.

a) Abfallspezifische Behandlung: Behandlung gem. § 3 Abs. 10 ElektroG. Hierunter fallen nicht Reinigungsstu-fen, die innerhalb von Produktionsprozessen erforder-lich sind (zum Beispiel Reinigungsprozess im Rahmender Verhüttung).

b) Erstbehandler: Der abfallwirtschaftliche Betrieb, derStoffe, Zubereitungen oder Bauteile aus einem Elek-troaltgerät übernimmt und/ oder den Aufbau einesGerätes verändert.

c) Folgebehandler: Abfallwirtschaftlicher Betrieb, der Ma-terialströme oderTeilgeräte nach dem Erstbehandlerzur Weiterbehandlung übernimmt. Verwertung oderBeseitigung sind hierbei nicht abgeschlossen.

d) Messpunkt im Rahmen des Monitoring ist der Punkt,an dem die tatsächliche Masse eines Materials ermit-telt wird (siehe auch unten Kapitel 3.1),

e) Quotenschnittstelle (siehe unten Kapitel 3.1),f) Monitoringschnittstelle (siehe unten Kapitel 3.2)

3. Monitoringinstrumente

In den folgenden Abschnitten werden zwei Monitoring-instrumente vorgestellt und diskutiert, denen im Rahmendes entwickelten Konzeptes wesentliche Bedeutungzukommt.

3.1 Quotenschnittstelle

Erster Messpunkt im Rahmen der Bestimmung der Ver-wertungsquoten ist immer der Eingang in die Anlage desErstbehandlers. Letzter Messpunkt und Quotenschnittstelle ist der Ein-gang in die Verwertungsanlage bzw. der Eingang derAnlage, in der ein Produkt hergestellt wird oder ein Ma-terial, das keiner weiteren abfallspezifischen Behandlung(siehe Kapitel 2 „Definitionen“) mehr bedarf. Bei gemischten Materialien gilt dieser Messpunkt alsEndpunkt ausschließlich für den jeweils in dieser Anlageverwerteten Materialanteil bzw. den Materialanteil, fürden keine weitere abfallspezifische Behandlung mehrerfolgt. Die Quotenschnittstelle liegt also entweder am Ein-gang der Verwertungsanlage, oder am Eingang/ Ausgangdes letzten Folgebehandlers. Vor dem letzten Folgebe-handler wäre das Kriterium „keine folgende abfallspezifi-sche Behandlung“ nicht erfüllt3). Für eine Behandlungsanlage, bei der die Quoten-schnitt-stelle gesetzt wird, muss für jeden ausgehendenMaterialstrom (bzw. bei gemischten Materialien für jedenMaterialanteil) die Einordnung für „Wiederverwendung“,„stoffliche Verwertung“ und „energetische Verwertung“eindeutig und abschließend sein.

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Für jeden einzelnen Materialstrom ist in jedem Fall ein Nachweis gemäß § 12 Abs. 3 ElektroG zu führen und der Erstbehandler muss Nachweise bis zum letztendlichen Verbleib der Fraktionen erhalten. Für die Anforderung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 (3) Elek-troG reicht der Nachweis, dass das Material der Verwer-tungsanlage zugeführt wurde. Davon abgesehen, dass Fälle denkbar sind, in denen es sinnvoll sein kann, einen Nachweis zu erhalten, dass das Material auch tatsächlich in der Verwertungsanlage angekommen ist, erscheint die Orientierung auf die „Zuführung“ generell sinnvoll.

3.2 Monitoringschnittstelle

Die Monitoringschnittstelle ist ein optionales Instrument zur Vereinfachung des Monitoring. Die tatsächliche Masse der Fraktion aus der Behandlung von EAG wird dabei nur bis zur Monitoringschnittstelle verfolgt. Ab diesem Punkt bis zur letztendlichen Verwertung erfolgt – wenn von den Betroffenen erwünscht - eine rechnerische Be-rücksichtigung der Verwertungsmengen, um den Nach-weisaufwand zu reduzieren. Dieses Instrument betrifft ausschließlich den Bereich der Meldung der verwerteten Mengen vom Erstbehand-ler an den Hersteller. Datenhaltung bei oder Datenfl üsse zwischen den Betrieben sind hiervon genau so wenig berührt, wie die Prüfung der Datenzuverlässigkeit auf Betriebsebene4). Hinter der Monitoringschnittstelle können (im Unter-schied zur Quotenschnittstelle) durchaus weitere abfall-spezifi sche Behandlungsschritte folgen.

4. Eckpunkte im Rahmen des Monitoring von Elektro-Altgeräten (EAG)

Das folgende Kapitel fasst einige relevante Eckpunkte für die Entwicklung des Monitoringkonzeptes zusammen.

4.1 Grundsätzliche Anforderungen

Das ElektroG gibt nach gemeinsamem Verständnis des Ar-beitskreises „Elektrogeräte und Produktverantwortung“ unter anderem folgende Punkte vor:a) Das Monitoring muss grundsätzlich für jede einzelne

Gerätekategorie einer Sammelgruppe die erreichten Quoten nachweisen (Meldung der Bundesregierung an die Europäische Kommission gem. § 12 ElektroG5),Meldung der Hersteller an die Gemeinsame Stelle gem. § 13 ElektroG).

b) Es müssen die verwerteten Mengen berichtet werden, nicht nur bis zum Wert der jeweiligen gesetzlich gefor-derten Quote, unabhängig davon, ob die tatsächlich verwertete Menge über die Quotenvorgabe hinaus geht oder darunter bleibt (§ 13 ElektroG).

c) Die Elektro-Altgeräte-Menge am Eingang des Erstbe-handlers ist die Gesamtbezugsgröße für die Quoten-berechnung. Die Wiederverwendung ganzer Geräte wird dabei nicht einbezogen (§ 12 Abs. 2 ElektroG).

4.2 Transfer Sammelgruppe Gerätekategorie

In der Praxis der Umsetzung des ElektroG werden die Ge-rätekategorien (GK) IT und UE gemischt in einem Contai-ner bei den Erstbehandlern angeliefert werden. Die Ver-wertungsquoten müssen jedoch gerätekategoriebezogen dargestellt werden6). Bei der Entwicklung von Ansätzen, wie dies im Rahmen eines pragmatischen und effi zienten Monitoring berücksichtigt werden kann, sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:

4) zum Beispiel durch Zertifi zierung5) Es wird davon ausgegangen, dass die in § 12 Abs.1 ElektroG enthaltene Formulierung „Gewicht je Gerät“ entsprechend den Meldepfl ichten laut § 13 Abs. 1 sinnvollerweise nur bezogen auf die Gerätekategorie zu verstehen ist und auch nur als solche dargestellt werden kann und muss.6) Es wird davon ausgegangen, dass die in § 12 Abs.1 ElektroG enthaltene Formulierung „Gewicht je Gerät“ entsprechend den Meldepfl ichten laut § 13 Abs. 1 sinnvollerweise nur bezogen auf die Gerätekategorie zu verstehen ist und auch nur als solche dargestellt werden kann und muss.

E rs t-behandlung

F raktion

E rfassung dertatsächlichen

Masse

B erechnung derV erwertungsmengen

Mögliche Monitoring-S chnittstelle

F olge-behandlung

F olge-behandlung

V erwertung

E AG

Mögliche Quotenschnittstellen

LetzterMesspunkt

S ammelgruppe

G erätekategorie

T rans fer S ammelgruppen G erätekategorien

10

1 23

44

55

6

7

8

9

1 2 3 54

1

5

SG1: Die in der SG 1 enthaltene GK 10 (Automatische Ausgabegeräte) macht einen so geringen Anteil aus, dass durch die GK 10 die Verwertungsergebnisse der gesamten SG nicht wesentlich beeinfl usst werden. Die für die SG 1 erreichten Verwertungsquoten können daher tendenzi-ell direkt auf die GK 1 bezogen werden. Zur Frage, wie der Nachweis der Quotenerreichung auch für die GK 10 geführt werden kann, siehe 6.1.

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43

SG 2: Eine Bearbeitung des Übergangs SG GK erübrigtsich hier, da die SG nur eine GK enthält. Zu berücksichti-gen ist allerdings, dass die Verwertungsmengen bei derMeldung nach Produktkategorien bei der SG 1 berück-sichtigt werden müssen.

SG 3: Die SG 3 enthält unter anderem Bildschirmgeräte,die derzeit aufgrund ihres relativ hohen Gewichts proGerät die Zusammensetzung der Sammelgruppe deutlichbeeinflussen. Die Bildschirmgeräte müssen jedoch auf-grund der Anforderungen des ElektroG zwingend separatbehandelt werden (zu den Entfrachtungsanforderungensiehe auch Kapitel 5.1). Somit kann für Bildschirmgeräteeine getrennte Mengenerfassung bei den Erstbehandlernohne größeren Zusatzaufwand erfolgen. Zur Differen-zierungsnotwendigkeit hinsichtlich der verbleibendenGeräte der GK Informationstechnik (IT) und Unterhal-tungselektronik (UE) siehe unten Kapitel 6.

SG 4: Eine Bearbeitung des Übergangs SG GK erübrigtsich, da die SG nur eine GK enthält.

SG 5: Die in der SG 5 enthaltenen sechs GK stellen einesehr inhomogene Gruppe dar. Hier ist noch offen, ob zumBeispiel über Anforderungen an die Entfrachtung oderaufgrund der relativen Anteile der GK an der SG odermöglicher spezifische Charakteristika der jeweiligen GKeine Vereinfachung des Übergangs erreichbar ist.

4.3 Trennprozesse in der Entsorgungskette (Behandlungsverfahren)

Entsorgungsketten für EAG umfassen oftmals auchTrenn-prozesse, bei denen der Input in die Anlage aus EAG imSinne des ElektroG und anderen Materialien besteht.Ein Beispiel ist der Großshredder, bei dem der Inputaus schadstoffentfrachteter Weißer und Brauner Ware7),Altfahrzeugen, Maschinenschrott und sonstigen Schrot-ten bestehen kann. Dabei ist es nicht möglich, direktzuzuordnen, welcher Anteil eines Outputstroms aus EAGstammt.

Vorteile verbunden sind. Andernfalls muss für das Mo-nitoring ein anderer Weg zur ausreichend detailliertenVerfolgung der Stoffströme ent-wickelt werden. Unterder Voraussetzung der zuverlässig und nachweisbarerfolgten Schadstoffentfrachtung der Geräte aus der SG1 kann zum Beispiel aus deren separater Behandlung imShredder nach bisherigem Kenntnisstand kein ökologi-scher Vorteil abgeleitet werden8). In solchen Fällen, in denen durch eine getrennte Be-handlung keine ökologischen Vorteile festgestellt werdenkönnen, die den Aufwand rechtfertigen, sollte im Rah-men des Monitoring die Möglichkeit bestehen, die Ver-hältnisse Outputanteile zu Input-EAG über statisti-scheVerfahren zu bestimmen9). Die Ergebnisse aus den Shred-derkampagnen können mit Angaben der Hersteller zurZusammensetzung der Geräte und der Entwicklung derZusammensetzung der Geräte in der Vergangenheit undzukünftig kombiniert werden, um Abschätzungen überdie Spannbreiten der Zusammensetzungen der Geräte zubekommen und damit Aussagen über die Häufigkeit derShredderkampagnen machen zu können. Die über Kampagnen und statistische Verfahren ent-wickelten Verteilungsschlüssel werden soweit wie möglichfür Verfahren (wie zum Beispiel „Shreddern“ im Unter-schied zu „Anlagen“, das heißt dem einzelnen Shredder)festgelegt, soweit dies die Anforderungen eines be-last-baren Monitoring zulassen. Voraussetzung hierfür wärebeispielsweise, dass die Anlagentechnik vergleichbar ist,oder dass ökonomischeTreiber bzw. Qualitätsstandardsoder Normen (zum Beispiel für Outputströme) eine ver-gleichbare Anlagenperformance unterstützen. Dies kannzum Beispiel der Fall sein, wenn über die Qualitätsanfor-derungen an Shredderschrott E40 (Fe-Anteil mindestens92 Prozent) das Verhältnis der Output-Ströme Fe/nicht-Ferelativ konstant gehalten wird10). Vor allem in der Anfangsphase der Umsetzung desElektroG ist davon auszugehen, dass relativ große Unter-schiede bei der Entfernung einzelner Materialien zur Ver-wertung (zum Beispiel Kunststoffe oder Metalle) vor dermechanischen Zerlegung auftreten können und folglichdie Zusammensetzung der Geräte, die in die mechanischeZerlegung gelangen, relativ stark differiert. Dies sollteebenso wie die teilweise sehr große Spannbreite vonZusammensetzungen der Geräte selbst in einer GK beider Entwicklung von Schlüsseln und der Festlegung vonstatistischen Methoden berücksichtigt werden. Es wird vorgeschlagen, dass die statistischen Erhebun-gen von anerkannten Sachverständigen auf der Basis vonstatistischen Betrachtungen begleitet werden. Über die Anwendung solcher Verteilungsschlüssel wer-den relativ große Ungenauigkeiten hinsichtlich der Zu-ordnung der Verwertungsmengen zu den GK in Kaufgenommen. Diese erscheint nach bisherigem Kenntnis-stand im Rahmen des vorgeschlagenen Konzepts jedochtragbar, da dem ökologischen Ziel, das dem Instrument„Verwertungsquoten“ zugrunde liegt, trotzdem Rech-nung getragen wird. Die Praktikabilität dieser Vorgehens-weise und die Aussagekraft der Ergebnisse sollten jedochunbedingt nachgeprüft werden, wenn erste Erfahrungenaus der Anwendung vorliegen.

T rennprozes s e

B ehandlung

Anteil E AG ?Anteil Andere ?E AG

Andere Anteil E AG ?Anteil Andere ?

7) Haushaltgroßgeräte und Unterhaltungselektronik8) Die Frage der Demontage von Materialien zur Verwertung vor dem Shreddern der Geräte bleibt hiervon unberührt.9) Alternativ zu Shredderkampagnen sollten auch Einzelfallbetrachtungen möglich sein, wo dies sinnvoll ist.10 Bei Verfahren, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind solcherart bestimmte festgelegte Verteilungsschlüssel nicht sinnvoll anzuwenden. In

diesen Fällen können nur die Anlagenbilanz bzw. die Daten aus der betrieblichen Dokumentation sinnvolle Ergebnisse liefern.

Eine separate Behandlung von EAG würde zwar zu ge-nauesten Aussagen hinsichtlich der resultierenden Frakti-onen führen, wäre aber auch mit erhöhtem Aufwand undden weitreichenden Folgen für die betrieblichen Abläufeverbunden. Die getrennte Behandlung der EAG von denanderen Inputströmen wäre auch nur dann zu rechtferti-gen, wenn hiermit tatsächliche (wesentliche) ökologische

Page 45: Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb

44

11) Dies kann verfahrens- oder anlagenbezogen erfolgen (vgl. Kapitel 4.3). Übergeordnet könnten gegebenenfalls Mindestanforderungen an die Bestimmungsmethodik und die -verfahren festgelegt werden.

4.4 Fragen zur Berücksichtigung von Verwertungsprozessen

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Verwertungspro-zessen im Quotenmonitoring entsprechend § 12 ElektroGbestehen eine Reihe offener Fragen. Dies betrifft unteranderem die Definition bzw. Abgrenzung von Verwer-tung und Beseitigung, sowie von „Recycling“ und „Ver-wertung“. Eine gewisse Verbesserung der Situation wirdvon der laufenden Diskussion der „Thematischen Stra-tegie für Abfallvermeidung und recycling“ der Europäi-schen Kommission sowie der EU-Abfallrahmenrichtlinieerwartet. Im Rahmen des Monitoringkonzeptes sind folgendeFragen von besonderer Bedeutung:Wird der Input in ein Verwertungsverfahren in jedemFall als 100 Prozent Verwertung im Monitoring berück-sichtigt? Diese Frage berührt unter anderem die Frageder Systemgrenzen: Werden Systemgrenzen (nicht: dieMesspunkte entsprechend § 12 Abs. 3 ElektroG) für dasMonitoring– am Eingang des Verwertungsprozesses gesetzt (also

zum Beispiel der Schrott-Eingang des Elektrostahl-werks),

– innerhalb des Prozesses an dem Punkt, wo das Ur-sprungsmaterial wesentlich verändert wird (also zumBeispiel der Schrott im Elektrostahlwerk erhitzt wird),gesetzt

oder– bezogen auf das hergestellte Produkt (also den Stahl)

gesetzt?

Im Rahmen der beispielhaften Prüfung der Verwer-tungswege für die SG 3 fand sich kein massenrelevanterVerwertungsprozess, bei dem der unverwertete Anteildeutlich größer als 10 Prozent ist. Diese Größe wird alsakzeptable Ungenauigkeit im Rahmen des Monitoringangesehen. Daraus folgt, dass für solche Verfahren derInput als 100 Prozent verwertet angesehen wird. Insofernerübrigt sich die Diskussion um die Setzung der System-grenzen an dieser Stelle. Eine Übertragung auf Stoffströ-me anderer GK bzw. SG, bei denen die 10 Prozent-Rege-lung ebenfalls anwendbar ist, erscheint sinnvoll. Wie werden solche Verwertungsprozesse, in denenenergetische und stoffliche Verwertung erfolgen, imMonitoring berücksichtigt?Technisch gesehen handelt essich um verschiedene Formen der Verwertung, deren An-teile im jeweiligen Prozess (technisch gesehen) bestimmtwerden können (gegebenenfalls mit einem gewissen An-teil von Grauzonen). Allerdings bestehen Befürchtungen,dass eine solche Differenzierung innerhalb eines Verwer-tungsprozesses mit relativ hohem Monitoringaufwandverbunden sein kann. Angesichts des aktuellen Diskussionsstandes wirdkeine Möglichkeit gesehen im Rahmen dieses Kurzgut-achtens eine allgemeingültige Empfehlung abzugeben.Vielmehr wird die einzelfallbezogenen Betrachtung alseinzige Möglichkeit gesehen11), bis eine Klärung auf über-geordneter Ebene (zum Beispiel im Rahmen der „Thema-tischen Strategie für Abfallvermeidung und -recycling“der Europäischen Kommission) erfolgt ist. Da es sich nurum wenige relevante Verfahren handelt, erscheint derAufwand für eine solche Einzelfallbe-trachtung nichtunverhältnismäßig (siehe hierzu auch die fraktionsbezo-gene Betrachtung der Entsorgungswege in Kapitel 6.2).

Bei der Verfahrensbetrachtung wäre auch zu prüfen,welche Relevanz die Genauigkeit der Quotenbestimmungbei dem jeweiligen Verfahren vor dem Hintergrund derZiele des Instruments „Verwertungsquoten“ hätte. ZumBeispiel könnten größere Ungenauigkeiten akzeptiertwerden, wenn es zu einem Verfahren keine Alternativegibt, die das Ziel einer möglichst effizienten Nutzung derRessource „Abfall“ (bei gleichzeitiger Berücksichtigungvon Schadstoffaspekten) besser erreicht.

5. Eckdaten zur Sammelgruppe 3

5.1 Entfrachtungsanforderungen

Die Schadstoffentfrachtung der EAG im entwickeltenMonitoringkonzept wird vorausgesetzt und die Überwa-chung der Schadstoffentfrachtung ist nicht Gegenstanddieses Berichtes.Trotzdem kann es unterstützend hilf-reich sein, wenn mögliche Entfrachtungsschritte bei derEntwicklung des Monitoringkonzeptes berücksichtigtwerden, da durch die Entfrachtungsanforderungen zumeinen bestimmte Fraktionen entstehen und sich zumanderen bestimmte Behandlungswege für die Geräteergeben können. Aus den Entfrachtungsforderungen des ElektroG fürdie SG 3 ergäbe sich vom Grundsatz her eine Situation,aus der heraus der Inhalt jeden Containers geprüft undGeräte gegebenenfalls manuell separiert werden müssen.Diese Separation führt jedoch nicht notwendigerweisezu einerTrennung der Sammelgruppe nach Gerätekate-gorien, sondern zunächst nur zur Entnahme der schad-stoffhaltigen Geräte aus dem Gesamtstrom. Derzeit wirdauch diskutiert, ob zumindest für eine Reihe der zu ent-nehmenden Materialien bei gleichem Errei-chen der Um-weltziele eine Separation auch nach dem Erstbehandlermöglich ist. Für Kathodenstrahlröhren wird eine spätereSeparation gemeinhin auch für zukünftige Situationenausgeschlossen. Eine Mengenrelevanz (> 5 Prozent) der Fraktionen ausder Entfrachtung für das Quotenmonitoring kann sich fürKunststoffe mit bromierten Flammschutzmitteln und Flüs-sigkristallanzeigen sowie Kathodenstrahlröhren ergeben.Bestückte Leiterplatten können für die GK3 mengenrele-vant sein.

5.2 Gerätezusammensetzung der SG 3 bzw. GK 3 und GK 4

Die Kategorien 3 und 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG umfas-sen breite Gerätespektren mit erheblichen Unterschiedenbei Aufbau und Zusammensetzung zwischen den einzel-nen Arten von Geräten. (Siehe auch die exemplarischeZusammenstellung von Geräten der GK 3/ GK 4 ohneKathodenstrahlröhren im Anhang 1.) Quantitative Datenzur gerätebe-zogenen Zusammensetzung der Sammel-gruppen liegen nicht in der notwendigen Breite vor. Ggf.könnte eine Annäherung an eine gerätebezogene Zu-sammensetzung über die in Verkehr gebrachten Mengen(zum Beispiel von EAR) erreicht werden (unter Berücksich-tigung einer bestimmten zeitlichen Verschiebung auf-grund der Nutzungsdauer der Geräte).

Page 46: Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb

45

5.3 Stoffliche Zusammensetzung SG 3

Zur Zusammensetzung der SG 3, wie sie bei Entsorgungs-betrieben aus dem Bereich der kommunalen Sammlunganfallen wird, sind keine breit abgesicherten Datenverfügbar. Die folgende Abbildung undTabelle geben einigeexemplarische Werte auf der Basis von Demontageanaly-sen wieder.

Fraktion

FE

Kabel

NE

Kunststoff

Leiterplatten

Kondensator

Batterien

LCD

Rest

ITK Bsp. 1

53%

4%

4%

10%

9%

1%

0%

0%

19%

ITK Bsp. 2

25%

6%

7%

43%

13%

1%

0%

0%

6%

ITK Bsp. 3

26%

6%

7%

41%

13%

1%

1%

0%

5%

UE Bsp. 1

30%

3%

7%

13%

18%

1%

0%

0%

28%

UE Bsp. 2

25%

6%

7%

43%

13%

1%

0%

0%

6%

SG 3 Bsp.1

23%

5%

5%

33%

7%

1%

1%

0%

25%

Abbildung,Tabelle: Zusammensetzung SG3 und GK 3 und 4; [Daten IPA 2005; Ökopol/ Cyclos 2005]

Die verfügbaren exemplarischen Abschätzungen betonendemnach die Dominanz der Fraktionen Kunststoff undFe, sowie Leiterplatten (bestückt) und NE-Metalle bei denTeil-Gerätekategorien Informations- und Kommunikati-onstechnik (ITK) und Unterhaltungselektronik (UE). Für Monitore werden zum Beispiel die in der folgen-den Abbildung bzw. Grafik gezeigten exemplarischen Zu-sammensetzungen genannt, bei denen neben der Glas-fraktion der Bildröhren in den Monitoren die Kunststoffedominieren.

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

Monitore Ferns eher

B ildröhre

Kondensator

P latinen

Kabel

Kuns ts toff

FE

Page 47: Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb

46

5.3.1 Kunststoffe

Zur Art der Kunststoffe, die in den Geräten der SG 3 verwendet werden, liegen plausiblerweise aufgrund dersehr großen Breite von unterschiedlichen Geräten, die inder SG 3 gruppiert sind, keine detaillierten quantitativenDaten vor. Einen groben Eindruck vermitteln die Daten ausNowak 2001.

Fraktion

FE

Kunststoff

Kabel

Platinen

Kondensator

Bildröhre

Rest

Monitore

7,0%

20,0%

3,0%

6,2%

0,1%

6,7%

7,0%

Fernseher

8,4%

9,6%

1,0%

8,7%

0,1%

56,0%

16,3%

Abbildung,Tabelle: Zusammensetzung < Bildschirmgeräte;[Daten Ökopol/ Cyclos 2005]

Braune Ware

IT,Bürotechnik

Telekommu-nikation[Nowak2001]

PVC

3%

3%

PE PP

1%

PS

65%

2%

ABS

4%

48%

90%

PA

3%

PC

7%

2%

10%

PUR And.

20%

42%

Tabelle: Einsatz verschiedener Kunststoffe in Elektro-/ Elektronikgeräten 1995

Daten zu weiter gehenden Differenzierungen bezogenauf die einzelnen Anwendungen (zum Beispiel hinsicht-lich des Polymertyps zum Beispiel PP-GF / PP-FR /PP-x /etc.) liegen nicht vor. Die Kunststoffe werden in den Geräten in relativ klei-nenTeilen verwendet, wodurch der Aufwand für eine sor-tenreine Erfassung relativ hoch ist. Grobe Abschätzungen auf der Ebene der Kunststoff-sorte zeigen, dass beim überwiegenden Anteil der ver-wendeten Kunststoffe der Produktionsenergieaufwandum den Faktor 2 bis 3 größer ist, als der untere Heizwertdes Kunststoffs und die Frage der Nutzbarkeit der ent-haltenen Produktionsenergie für die Sekundärproduktesomit relevant ist.

Page 48: Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb

47

[Daten aus Ökopol/ Cyclos 2005]

5.3.2 Leiterplatten

Für bestückte Leiterplatten werden folgende durch-schnittliche Zusammensetzungen genannt:

Material

Metalle

HalogenierteFlammschutzmittel

Edelmetalle

Kunststoffe

Sonstig

Elemente

• Kupfer (Cu)• Eisen (Fe)• Blei (Pb)• Zinn (Sn)• Nickel (Ni)• Zink (Zn)• Aluminium (Al)• Sonstige

• Brom (Br)• Chlor (Cl)• Fluor (Fl)

• Gold (Au)• Silber (Ag)• Platin (Pt)• Palladium (Pd)

• bis zu 40 verschiedene Sorten

• Silikate• Keramiken• Oxide• Spurenelemente

Gewichts-[%]

10 – 25 % 4 – 10 % 0,3 – 5 % 0,6 – 4 % 0,2 – 3 % 0,1 - 0,4 % 0,1 – 2 % < 0,1 %

4 %1,6 %1,1 %

< = 0,1 % < = 0,3 % < = 0,004 % < = 0,03 %

3 – 7 %

ca. 40 - 70%

Silikate, Keramik,Oxide

Metalle

Kunststoffe

Brom

Chlor

Fluor

[Gustmann 1994](Anteil inGew.-%)

k. A.

k. A.

bis 30

3,9

1,6

1,1

[Tartler 1994](Anteil inGew.-%)

49

28

19

4

k. A.

k. A.

[Kreibe et al 1996]Tabellen: Zusammensetzung von bestückten Leiterplatten

Der wesentliche (auch ökologische) Wert von Leiter-platten resultiert aus dem Edel- bzw. NE-Metallgehalt.Aufgrund ihres Wertmetallgehaltes werden Leiterplattenin drei Kategorien differenziert. Bei hohen Wertmetall-gehalten werden Leiterplatten separiert und direkt zurVerwertung gegeben (sehr hohe Gehalte). Andernfallserfolgen ein mechanischer Aufschluss und die anschlie-ßende Verwertung der resultierenden Wertfraktionen.Das ökologische Risiko wird vor allem durch möglicher-weise vorhandene Schwermetalle und bestimmte Flamm-schutzmittel bestimmt. Was unter „Leiterplatten“ zu verstehen ist, ist bishernicht umfassend bzw. einheitlich definiert. Verwertungs-anlagen definieren jeweils unterschiedliche Annahmekri-terien.

5.4 Entsorgungswege SG 3

Als Grundlage für ein praxisbezogenes Monitoringkon-zept und vor dem Hintergrund der in Kapitel 4.4 ange-sprochenen notwendigen verfahrensbezogenen Betrach-tung stellen die folgenden Abbildungen vier Szenariengängiger Entsorgungswege für die Fraktionen aus derErstbehandlung der SG 3 dar. Die dargestellten Zusam-mensetzungen und Anteile von Fraktionen sind aufgrundfehlender Daten (siehe oben Kapitel) exemplarisch. Die Wiederverwendung ganzer Geräte oderTeile derGeräte wird dabei zunächst nicht weiter berücksichtigt.

Page 49: Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb

48

5.4.1 Szenario 1: Hoher Demontagegrad vor mechanischer Behandlung (ohne Bildschirmgeräte)

Plat

ine

I

Zerkleinerung S ekundärkupferhütte

P latine I

Plat

ine

II

Aufbereitung

NE -Hütte

P latine II

S ekundärkupferhütte

Al 15%

S tahlwerkF e 15%

Plat

ine

III

P latine III

Aufbereitung

S tahlwerkF e

NE -HütteB untmetallgranulat

NE -HütteAl

B eseitigungLeichtgut, S teine

Die Abbildung zeigt zunächst Fraktionen, die bei der Erstbehandlung entstehen. Derlei Daten sind nur für 77 Prozent des Outputs von Erstbehandlern verfügbar. Für die verbleibenden 23 Prozent fehlen Informationen zur Zusammensetzung, weshalb eine Berücksichtigung möglicher Entsorgungswege in den Szenarien nicht mög-lich ist. Aus der Tatsache, dass keine Daten verfügbar sind, kann nicht geschlossen werden, dass diese „Restfraktion“ in der dargestellten Menge in den Betrieben notwendi-gerweise anfallen muss.

5.4.2 Szenario 2: Niedriger Demontagegrad vor mechanischer Behandlung (ohne Bildschirmgeräte)

Holz

Holz S toffliche Verwertung (A3-Holz*)

Hg-B auteile

Hg-B auteile B eseitigung

E nergetische V erwertung

B atterie

Hochofen

B eseitigungAufbereitung

S pezielle Verfahren zur s tofflichen Verwertung

Metalle

23%

77%

B atterien

Page 50: Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb

49

Die Behandlung bzw. weitere Entsorgung der dargestell-ten separierten Fraktionen entspricht dem Szenario mit hohem Demontagegrad bis auf die Fraktion „Rest“, deren Entsorgung in der folgenden Abbildung dargestellt ist:

5.4.3 Szenario 3: Bildschirmgeräte – hoher Demontagegrad

Auch in diesem Fall sind nicht für die gesamte Output-menge beim Erstbehandler Daten verfügbar, weshalb eine Berücksichtigung möglicher Entsorgungswege in den Szenarien nicht möglich ist. Aus der Tatsache, dass keine Daten verfügbar sind, kann nicht geschlossen wer-den, dass diese „Restfraktion“ in der dargestellten Menge in den Betrieben notwendigerweise anfallen muss. Die Behandlung bzw. weitere Entsorgung der Fraktionen entspricht den oberen Szenarien bis auf die Fraktion Bildröhren.

LCD werden ohne weitere Behandlung beseitigt (Einsatz in MVA).

5.4.4 Szenario 4: Bildschirmgeräte – niedriger Demontagegrad

B ehandlungs s chritte F raktionen

K abel/K abelschrott 4%

B atterien 0,5%

Leiterplatten 5% (I 1%, II 2%, III: 2%)

K ondensatoren 1%

Hg-B auteile 0%

R est 66,5%

Ablenkeinheiten 1%

B ildröhren 22%

K abel/K abelschrott 4%

B atterien 0,5%

Leiterplatten 5% (I 1%, II 2%, III: 2%)

K ondensatoren 1%

Hg-B auteile 0%

R est 66,5%

Ablenkeinheiten 1%

B ildröhren 22%

E rs tbehandler

B ilds c hirmgeräte(Monitore, F erns eher)

S tufe 1 …

E nts orgung

S tufe n

Bild

röhr

en

Aufbereitung

B ildröhren

B eseitigung

Rest Aufbereitung R ohstoffliche Verwertung

R es t

E nergetische Verwertung

B eseitigung

W erkstoffliche Verwertung

Page 51: Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb

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Um die energetisch und die stofflich verwerteten sowiedie beseitigten Anteile beider GK separat benennen zukönnen, können über Kampagnen die Anteile der Frak-tionen an der jeweiligen GK bestimmt werden. Ange-sichts der geringen Unterschiede bei den in der Praxisverfügbaren Verwertungswegen erscheint es sinnvoll,die Verwertungsmengen bei den einzelnen Fraktionenentsprechend der sich daraus ergebenden Aufteilung aufdie GK zurückzurechnen.

6.2 Entsorgungswege und Verwertungsquoten

6.2.1 Kondensatoren

Hinsichtlich der aus der Entfrachtung resultierenden Kon-densatoren (Anteil an SG 3 <1 Prozent) ist dieTrennungaus dem Gesamtstrom der EAG und die Zuführung zugeeigneten Entsorgungswegen prioritäres Ziel. Hier wäre also das Monitoring der Entfrachtung pri-oritär. Derzeit sind keine Verwertungsmöglichkeiten bekanntund für die Beseitigung sind keine expliziten Standardsdefiniert. Das ökologische Ziel des Instruments Verwer-tungsquoten kann daher ausreichend berücksichtigtwerden, wenn lediglich der Verbleib in einem legalenEntsorgungsweg nachgewiesen wird. Als Quote können zunächst als Regelfall pauschal0 Prozent gesetzt werden. Andere Quoten könnten beiNachweis berücksichtig werden. (Monitoringschnittstelle= Ausgang Erstbehandler)

6.2.2 Batterien und Akkumulatoren

Batterien und Akkumulatoren aus der Entfrachtung ma-chen ebenfalls einen Mengenanteil < 1 Prozent an derSG 3 aus. Auch hier ist das prioritäre Ziel weniger der Beitrag zurVerwertungsquote, sondern dieTrennung vom Gesamt-strom der EAG und die geeignete Entsorgung. Werden diese Batterien und Akkumulatoren beseitigt,können sinngemäß die Ausführungen für Kondensatorenangewandt werden. Werden sie einem etablierten (Bat-terien-)Verwertungssystem zugeführt (zum Beispiel GRS),so können die pauschalen Verwertungsquoten diesesSystems angewandt werden (Monitoringschnittstelle =Ausgang Erstbehandler).

6.2.3 Holz

Holz fällt vor allem aus den Gehäusen von Bildschirmge-räten an. Nach Entsorgerangaben stehen für dieses Holz(Mengenanteil an SG3 1 Prozent - 2 Prozent) stoffliche(Pressspanplatten) und energetische Verwertungswegezur Verfügung. Ein Beitrag zur Quote kann bei Nachweis der Zufüh-rung zur jeweiligen Verwertung gesetzt werden (Moni-toringschnittstelle = Ausgang Erstbehandler; Faktor = 1 bzw. 100 Prozent).

6. Konzeptvorschlag

Das im Folgenden am Beispiel der SG 3 vorgestellte Moni-toringkonzept soll:a) die Prüfung ermöglichen, ob die Ziele, die das Elek-

troG mit dem Instrument „Verwertungsquoten“erreichen will, tatsächlich erreicht und die mit denVerwertungsquoten verbundenen Anforderungeneingehalten wurden und

b) den hierzu notwendigen Aufwand so weit begrenzen,wie dies bei gleichzeitiger Erfüllung des Ziels a) mög-lich ist.

Das Erfüllen dieser Anforderungen wird ermöglicht, in-dem eine Fokussierung auf ökologisch prioritäre Bereicheerfolgt, in denen die Intensität bzw.Tiefe des Monito-ring größer ist, als in den weniger prioritären Bereichen.Dabei sind die grundsätzlichen Monitoringregeln für alleBereiche gleich12).

6.1 Monitoring nach Sammelgruppe bzw. Gerätekategorien

Die beiden GK IT und UE gelangen in der Praxis der Um-setzung des ElektroG gemischt zum Erstbehandler. EineTrennung der Geräte der beiden GK beim Erst-behandler würde bei den momentan verfügbaren Ent-sorgungswegen nicht zu einer Getrennthaltung derFraktionen aus der Behandlung der beiden GK führen.Vielmehr würden vergleichbare Materialien aus den bei-den GK wieder zusammengeführt und gemeinsam weiterbehandelt bzw. den gleichen Verwertungs- und Beseiti-gungsverfahren zugeführt. In der derzeitigen Praxis derEntsorgung der SG 3 können Unterschiede in den Ent-sorgungswegen der Fraktionen aus GK 3 und GK 4 (ohneBildschirmgeräte) lediglich teilweise in Bezug auf Leiter-platten festgestellt werden (aufgrund der Unterschiede inden Edelmetallgehalten). Angaben zu den Anteilen der GK in einer SG könntenstatistisch bestimmt werden. Die Gemeinsame Stelle(EAR) muss im Rahmen ihrerTätigkeit die Anteile der GKin den SG ohnehin ermitteln. Insofern würde es sich zurVermeidung von Mehraufwand grundsätzlich anbieten,auf diese statistischen Daten (nach Anpassung an dieEntsorgungssituation) zurückzugreifen. Hier wird einwesentlicher Handlungsbedarf gesehen, um möglicheSynergien unterschiedlicher Datenanwendungsbereichevoll ausschöpfen zu können. Die ermittelten Verteilungsschlüssel können auf derEbene des Erstbehandlers oder durch den Herstellerangewandt werden, sofern keine zentrale Stelle dieseAufgabe übernehmen kann. Dabei ist sicher zu stellen,dass die Verwertungsmengen für alle in der SG enthal-tenen GK gemeldet werden und nicht nur für die GK,für die der Hersteller verantwortlich ist, bzw. für die derErstbehandler einen Vertag hat.

12) Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Monitoring Entsorgungswege nicht bewertet und Abfallströme nicht steuert. Ziel des Monitoring ist lediglich,eine belastbare Datengrundlage zu den praktizierten Entsorgungswegen zu liefern.

Page 52: Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb

51

6.2.4 Kabel

Bei der Entsorgung von Kabeln (~ 5 Prozent der SG 3)wird der ökologische Nutzen vor allem durch Recycling-formen erreicht, bei denen die spezifischen Metalleigen-schaften von Kupfer genutzt werden. Werden Kabel einermechanischen Kabelzerlegung zugeführt, sorgen ökono-mischeTreiber für die kupferspezifische stoffliche Ver-wertung des Metalls. Kunststoffkabelummantelungen,die einen relativ hohen Halogenanteil enthalten, werdenderzeit nach Aussage vonTeilnehmern des Unterarbeits-kreises überwiegend verwertet (zum Beispiel großvolu-mige Kunststoffgewichte). Die zukünftige Entwicklungdieses Entsorgungsweges ist unklar. Bei der Zuführung von Kabeln zur Kabelzerlegungkönnte somit die Monitoringschnittstelle beim AusgangErstbehandler gelegt werden und die stoffliche Verwer-tung pauschal mit einem Faktor berücksichtigt werden.Weitere Verwertungsmengen (bis 100 Prozent) würdendann bei Nachweis durch den Folgebehandler berücksich-tigt werden13).

6.2.5 Leiterplatten

Der ökologische Wert von bestückten Leiterplatten(~ 7 Prozent14) der SG 3) resultiert im Wesentlichen ausihrem Edelmetallgehalt. Das ökologische Risiko wird vorallem durch möglicherweise vorhandene Schwermetalleund bestimmte Flammschutzmittel bestimmt. Die Rückgewinnung von Edelmetallen erfolgt in Kup-ferhütten oder Edelmetall-Scheideanstalten. In der thermischen Metallrückgewinnung werden mi-neralische Anteile sowie einige unedle Metalle ver-schlackt, andere (auch unedle) Metalle zurückgewonnen.Kunststoffe und andere organische Stoffe der Leiterplat-ten werden unter Energiefreisetzung oxidiert. Eine europaweit einheitliche Bestimmung von Anla-genstandards bei der Verwertung bestückter Leiterplat-ten15) in NE-Metallhütten besteht zurzeit nicht.Für ein Monitoring kommen grundsätzlich folgendeMöglichkeiten in Frage:a) Die Hütte wird pauschal als stoffliche Verwertungsan-

lage eingestuft und das gesamte zugeführte Materialals stofflich verwertet berücksichtigt.

b) Es wird eine pauschale Differenzierung zugrunde ge-legt und ein entsprechender Faktor angewandt

(zum Beispiel 70 Prozent stofflich, 30 Prozent energe-tisch).

c) Es werden nur dieTeile der Fraktion als stofflich ver-wertet anerkannt, die in der Hütte auch stofflich ver-wertet werden. In dieser Option würde sich die Fragenach den verschlackten Anteilen bzw. der Verwertungder Schlacke stellen.

Um den Aufwand für das Monitoring möglichst gering zuhalten, und trotzdem die wichtigsten ökologischen Kern-punkte abzudecken (Zuführung zu geeigneten Anlagen,Rückgewinnung der Edelmetalle), wird vorgeschlagen,dass die Zuführung der Leiterplatten zu geeigneten Ver-wertungsanlagen als ausreichende Monitoringgrundlageangesehen wird und ein pauschaler Faktor angesetztwird. Angesichts derTatsache, dass der Mengenanteil derLeiterplatten bezogen auf die SG 3 gering ist, wird in derFrage, wie hoch dieser Faktor im Rahmen des Quotenmo-nitoring anzusetzen ist nur nachgeordnete Bedeutunggesehen. Wesentlicher ist die Anforderung, dass die Verwer-tungsanlage einen hohen Umweltstandard sicher stelltund in der Lage ist, auch die schadstoffbezogenen Zielebei der Entsorgung von EAG zu erreichen16). Werden mindestentstückte Leiterplatten mit gerin-gerem Edelmetallgehalt mechanisch zerlegt, so kann fürdie Restfraktionen (edelmetallarm) aus der mechanischenZerlegung der Monitoringansatz für die zerlegten Frakti-onen, zum Beispiel die Kunststoff-Mischfraktion sinnge-mäß angewandt werden (siehe unten).

6.2.6 Sortenreine Kunststoffe

Monokunststoffe ohne PBB und PBDE werden zurzeitnur aus der manuellen Demontage gewonnen. Mechani-sche (post shredder)Trennverfahren werden zurzeit nichtgroß-technisch für Kunststoffe aus EAG in einer Formangewandt, aus der eine hochwertige werkstofflicheVerwertung sortenreiner Kunststoffe resultiert. Liegendie Kunststoffe als Monofraktion vor, so bestehen nachAussagen von Entsorgern ökonomischeTreiber, die einewerkstoffliche Verwertung sicherstellen. Der Anteil derFremdstoffe an manuell demontierten Kunststoffen liegtnach Entsorgerangaben in der Größenordnung von10 Prozent. Die Monitoringschnittstelle kann somit vereinfachendam Ausgang des Erstbehandlers mit dem Faktor 1 (100 Prozent) gelegt werden, wenn nachgewiesen wird,dass der Fremdstoffgehalt < 10 Prozent ist. Auch hier ist jedoch die Frage von Mindestqualitäten,die sicherstellen, dass das Material zum Beispiel diegenannte 10 Prozent-Schwelle nicht überschreiten, nochnicht ausreichend geklärt bzw. definiert.

6.2.7 Eisenfraktion

Auch für die Fe-Fraktion wird sowohl für die manuelleDemontage, als auch für die mechanischeTrennung voneiner Verunreinigung von unter 10 Prozent ausgegangen. Da die wichtigste ökologische Anforderung die Zu-führung zum Recycling als Stahl ist, kann die Monito-ringschnittstelle am Ausgang Erstbehandler mit demFaktor 1 (100 Prozent) gelegt werden, wenn zuverlässignachgewiesen wird, dass mindestens die Qualitätsanfor-derungen der Europäischen Schrottsortenliste für Shred-derschrott eingehalten ist17).

13) Dadurch, dass die Verwertung von Kunststoff-Kabelmänteln aus EAG nicht pauschal angenommen wird, wird unter anderem auch ein Impuls bei derEntwicklung/Weiterentwicklung von Verwertungsverfahren für Kunststoff-Kabelummantelungen erwartet.

14) Was eine bestückte Leiterplatte ist bzw. welcheTeile eine bestückte Leiterplatte enthalten darf, ist bisher noch nicht einheitlich definiert.15) Die Anforderungen an eine Mindestentstückung müssen dabei erfüllt sein.16) Gegebenenfalls sollten entsprechend den Ergebnissen aus der Arbeit des AK 13 Anforderungen an die Mindestentstückung berücksichtigt werden.17) Dabei ist anzumerken, dass es angesichts des relativ großen Fe-Anteils an den EAG sinnvoll sein kann, die Frage genauer zu untersuchen, welche

Verunreinigungen im Schrott aus dem Shreddern von EAG der SG 3 oder SG 5 tatsächlich enthalten ist. Die Sorte E 40 der Sortenliste verlangt einenFe-Gehalt von 92 Prozent und es besteht zumindest theoretisch die Möglichkeit in der betrieblichen Praxis, eine relativ hohe absolute Schad- oderStörstoffmenge über die Fe-Fraktion zu entsorgen.

Page 53: Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb

52

6.2.8 Mischkunststoffe

Für Mischkunststoffe aus der Entsorgung von SG 3 wer-den zurzeit keine mechanischenTrennverfahren großtech-nisch angewandt, die eine werkstoffliche Verwertungder resultierenden Fraktionen ermöglichen würde. Da essich hier zudem um eine mengenrelevante Fraktion ausder Entsorgung von SG 3 handelt, sollte die Monitoring-schnittstelle gleich der Quotenschnittstelle sein. Im Falle der Zuführung der Mischfraktion zu einergroßtechnisch etablierten Post-Shreddertechnik (PST) alsweiteren Behandlungsschritt vor der Verwertung, wirdfolgendes Vorgehen vorgeschlagen: Bei PST handelt essich in der Regel um eine Kette verschiedener, kaskadier-terTrennverfahren. Da in einer solchen Kette einzelneInputströme nicht verfolgt werden können, werden dieVerwertungsmengen für die zugeführten Fraktionen ausder SG 3 auf der Grundlage der Gesamt-Input-Output-Bi-lanz entsprechend den Betriebstagebüchern zugeordnet.Zur Absicherung dieses Ansatzes wird es als notwendigangesehen, zu überprüfen, ob beim Einsatz von Misch-fraktion aus EAG ähnliche Massenstromverteilungen zuerwarten sind, wie bei den sonst im PST eingesetztenMischfraktionen.

7. Zusammenfassung und Ausblick

Gegenstand des Kurzgutachtens ist das Monitoring derVerwertungsquoten entsprechend § 12 Abs. 1 ElektroG.Die Erfüllung der Anforderungen zu den Mindestsammel-mengen entsprechend § 1 ElektroG und an die Entfrach-tung (§ 11 ElektroG) werden dabei vorausgesetzt. Dieentwickelte Vorgehensweise ist auf die Bestimmung derVerwertungsquoten für die Meldung Erstbehandler– Hersteller – Gemeinsame Stelle – Bundesregierung – Eu-ropäische Kommission ausgerichtet. Anforderungen andie betriebliche Datenhaltung zum Beispiel im Rahmender Anforderungen der §§ 11 und 12 ElektroG werdenhiervon zunächst nicht berührt. Die Untersuchung hat gezeigt, dass durch eine Kon-zentration auf die ökologisch prioritären Bereiche derEAG-Entsorgung und durch die Anwendung geeigneterMonitoringinstrumente eine

wesentliche Begrenzung des Monitoringaufwands bei gleichzeitiger Abdeckung der wichtigsten ökologischenZiele des Instruments „Verwertungsquoten“ und der

Erfüllung der rechtlichen Anforderungen an das Moni-toring

erreicht werden kann.

Um die Anforderungen der Berichtspflicht (differenziertnach Gerätekategorien) an die Europäische Kommissiontrotz der nationalen Ausprägung bei der Umsetzung derWEEE-Richtlinie (Sammlung nach Sammelkategorien)ohne separate Behandlung jeder einzelnen Geräteka-tegorie erfüllen zu können, wird die Entwicklung vonfesten Umrechnungs- bzw. Verteilungsschlüsseln auf derBasis statistischer Erhebungen und kampagnenweiserUntersuchungen empfohlen.

Es wird weiterhin empfohlen, die von der GemeinsamenStelle zu erhebenden Daten zur Zusammensetzung vonSammelgruppen hierbei mit zu nutzen, um aufwändigeDoppelerhebungen bzw. -haltungen zu vermeiden. Die fraktionsbezogenen Verwertungsmengen werdenbei diesem Vorgehen ohne weitere Differenzierung denGerätekategorien bzw. Sammelgruppen zugeordnet.Angesichts der in der Praxis real verfügbaren bzw. ge-nutzten Entsorgungswege, werden über ein solches Vor-gehen die Verwertungsmengen unter Berücksichtigungder ökologischen Zielsetzung der Richtlinie ausreichendgenau abgebildet. Für die Bilanzierung solcher Prozesse (zum BeispielGroßshredder), in denen neben EAG auch andere Input-stoffe (zum Beispiel Altfahrzeuge) verarbeitet werden,wird die Bestimmung fester Verteilungsschlüssel überKampagnen ebenfalls als sinnvollster Weg gesehen. Für Verwertungsprozesse wird im entwickelten Mo-nitoringkonzept eine Ungenauigkeitstoleranz des Moni-toring von pauschal 10 Prozent als akzeptabel gesehen.Hierdurch wird es möglich, für eine Vielzahl von Fällendas Monitoring wesentlich zu erleichtern, wie zumBeispiel hinsichtlich der Setzung von Systemgrenzen beiVerwertungsprozessen (real in der Anlage verwerteteAnteile) oder der Mindestqualität von Materialien zurVerwertung (Fremdstoffanteil). Das vorliegende Monitoringkonzept wurde exempla-risch anhand der Sammelgruppe 3 entwickelt. Die Unter-suchung der stofflichen Zusammensetzung zeigte, dassdie wesentlichen mengenrelevanten Fraktionen (nebenBildröhren) vor allem Kunststoffe, Fe- und NE-Metallesowie Leiterplatten sind. Die im Zuge der Entfrachtungentnommenen Materialien erwiesen sich in der Regelsowohl hinsichtlich der Mengen, als auch hinsichtlich derEntsorgungswege (überwiegend Beseitigung) als nichtvorrangig monitoringrelevant. Die Monitoringschnittstelle, also der Punkt, ab demzur Verringerung des Monitoringaufwands nach einerMengenverfolgung die Verwertungsmengen nur nochrechnerisch ermittelt werden müssen, konnte bei derüberwiegenden Zahl der beim Erstbehandler entste-hen-den Fraktionen direkt beim Ausgang Erstbehandler ge-legt werden, ohne dass eine relevante Verminderung derQualität der umweltbezogenen Aussagen des Monitoringzu befürchten wäre18). Für die Fraktion „Leiterplatten“ kann ein vereinfachtesMonitoring vor allem dadurch erreicht werden, dass zumeinen Mindestqualitäten für die Zuführung zu NE-Metall-hütten definiert werden, deren zuverlässige Einhaltungnachgewiesen wird und einheitliche Mindeststandardsfür die Anlagen zur Verwertung dieser Fraktion bestimmtsind. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann die derHütte zugeführte Menge mit dem Faktor 1 als verwerteteinberechnet werden. Wird zuverlässig nachgewiesen, dass der Fremdstoff-anteil der Fraktion Monokunststoffe kleiner 10 Prozentist, kann auch hier die Monitoringschnittstelle mit demFaktor 1 am Ausgang des Behandler, bei dem die Kunst-stoffe angefallen sind, gelegt werden. Bei Mischkunststoffen wird angesichts der sich derzeiterst entwickelnden vielfältigen Entsorgungswege dieNotwendigkeit einer detaillierten Stoffstromverfolgunggesehen.

18) Die Anforderungen an die innerbetriebliche Datenhaltung aus §§ 11 und 12 ElektroG müssen erfüllt sein.

Page 54: Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb

53

Die auf der Grundlage der Untersuchung zur Sammel-gruppe 3 erarbeiteten Monitoringansätze sind nachbisherigem Kenntnisstand auch für die anderen Sammel-gruppen anwendbar. Hinsichtlich der Sammelgruppe 5bestehen hier allerdings aufgrund fehlender belastbarerDaten noch wesentliche Unsicherheiten, die jedoch nach-geprüft werden müssen, wenn erste Erfahrungen aus derAnwendung vorliegen. Aus der durchgeführten Entwicklung des Vorschlagszum Monitoring ergaben sich ebenfalls Aspekte, die beider Weiterentwicklung des Instruments der Verwertungs-quoten berücksichtigt werden sollten. Dies betrifft vor allem die Prüfung, ob an die Stelleder jetzigen gerätebezogenen Verwertungsquoten einfraktionsbezogenes System treten kann, das die Schwer-punkte auf folgende Elemente setzt:1. Es muss als Voraussetzung der empfohlenen Weiter- entwicklung sicher nachgewiesen werden, dass eine

Entfrachtung entsprechend der Zielsetzung des Elek-troG effektiv erfolgte. Hingewiesen sei in diesemZusammenhang auch auf die Diskussion im „TechnicalAdaptation Committee –TAC“ zu den europäischenRichtlinien WEEE und RoHS hinsichtlich der notwen-digen Entfrachtungsschritte und der Frage, wo in derBehandlungskette diese optimal erfolgen.

2. Ein vereinfachtes Monitoring der Verwertung vonLeiterplatten kann dann am effektivsten realisiert wer-den, wenn europaweit einheitliche qualitätsbezogeneDefinition für die Fraktion „bestückte Leiterplatten“erarbeitet wird. Dies kann zum Beispiel Qualitätsstan-dards durch Mindestentstückung von Leiterplatten zurVerwertung beinhalten.

Ist dies sichergestellt und wird sicher nachgewiesen,dass die Standards eingehalten werden, kann dasErreichen der Ziele des ElektroG auch dadurch nach-gewiesen werden, dass die Leiterplatten qualifiziertenVerwertungsanlagen zugeführt werden. Auf eine Be-trachtung der Verwertungsquoten kann dann im Fallder Leiterplatten verzichtet werden.

Gegebenenfalls kann eine Differenzierung der an-gesprochenen Qualitätsstandards für Leiterplattenerfolgen, je nachdem, welche Umweltstandards dieMetallhütte einhält.

3. Anforderungen zur Optimierung der Entsorgung (der-zeitiges Instrument der Verwertungsquoten) solltenstärker auf Fraktionen, als auf Geräte fokussieren.

4. Für Fraktionen zur Verwertung und Verwertungsan-lagen werden europaweit einheitliche Qualitätsstan-dards und der Nachweis, dass diese zuverlässig einge-halten werden, als Instrument genutzt, das sicherstellt,dass die Ziele der WEEE-Richtlinie erreicht werden.

5. Wiederverwendungsmengen werden separat dar-gestellt und für eine Politikentscheidung verfügbargemacht.

6. Ein detailliertes und differenziertes Monitoring er-folgt vorrangig für gemischte Kunststofffraktionen ausder Behandlung. Dabei werden entstehende Mengenrelativ zum EAG-Input und quantitative Angaben zuEntsorgungswegen sowie ihre Entwicklung über dieZeit dargestellt. Die ab einem festzulegenden Start-punkt erreichten Veränderungen bei Anfallmenge undEntsorgungswegen werden als Grundlage für Entschei-dungen auf der politischen Ebene verfügbar gemacht.

Page 55: Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb

54

Kategorie 3: Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

• Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherungund Verarbeitung von Daten mit elektronischenMitteln

o PC (Desktop,Tower, …), Servero Notebooko elektronische Notizbücher, Nachschlagewerkeo Tastaturo Mauso Zusatzgeräte im PC-Bereich (z. B.: interne/externe

Laufwerke, Speichermodule, Steckkarten,

o Netzteile, Ladegeräte, Docking-Station, Scanner,PC-Lautsprecher, …)

o Taschenrechnero LCD-Projektoreno andere Geräte der Präsentationstechniko elektr. Registrierkasseno Spielekonsolen …o andere Produkte und Geräte zur Erfassung, Spei-

cherung und Verarbeitung von Daten mit elektroni-schen Mitteln

o• Produkte und Geräte zum Ausdrucken von Daten

und zur Übermittlung gedruckter Dateno Druckero Kopierero Zusatzgeräte im Bereich Drucken/Kopieren (Sortier-

einrichtungen, automatische Einzüge, .)o Schreibmaschineno Faxgeräteo Telexgeräteo andere Produkte und Geräte zum Ausdrucken von

Daten und zur Übermittlung gedruckter Daten

• Produkte und Geräte zur Übertragung von Infor-mationen mitTelekommunikationsmitteln

o Telefoneo Schnurlostelefoneo Zusatzgeräte im BereichTelekommunikationsendge-

räte (Ladegeräte, Netzteile, …)o Anrufbeantwortero Modemso NTBAo ADSL-Ausstattungo Telekommunikationsanlagen für private Haushalte

und Kleingewerbeo andere Produkte und Geräte zur Übertragung von

Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mitTelekommunikationsmitteln (z. B. Sicherheitssys-teme in den Anwendungsbereichen: Hausnotruf,mobile Videoüberwachung; mobile Beschallung, …)

• mobile Produkte und Geräte zur Übertragung vonInformationen mitTelekommunikationsmitteln

o Mobil-Telefoneo Zusatzgeräte im Bereich Mobil-Telefone (Netzteile,

Zubehör, …)

• Produkte und Geräte zum Anzeigen von Informa-tionen

8. Anhang 1: Exemplarische Übersicht von Geräten der GK 3 und GK 4

Kategorie 4: Geräte der Unterhaltungselektronik

• TV-Geräte

o CRTo Plasmao LCDo TV-Rückprojektiono TV-Kombinationsgeräteo sonstigeTV-Geräte zur optischen Darstellung von

Bildern mit Ausnahme von Geräten der Informa- tions- undTelekommunikationstechnik

• Video-Geräteo VCRo DVD-Player/-Recordero DVD-VCR-Kombinationsgeräteo Video-Harddisko Camcorder

o SAT- und sonstige Empfangszusatzgeräteo Sat-Receiver

o Set-Top Boxeno Sat-Systemeo Sat-Antennen

o DVB-T-Antennen (aktiv)o Verstärker und Umsetzero Hausanschlussverstärkero ZF-Verteiltechnik

o LNC / Speisesystemeo SMATV-Kopfstellen Kategorie C und D

o Kabelmodem

• Audio-Geräte

o CD-Player/-Recordero Verstärkero Receivero Deckso Plattenspieler

o Boxen (lose)

o Audio Home Systems, Micro- / Mini- / Midi-Systemeo HomeTheatre Systemeo Portable Audio

o CD-Player Portableo Stereopockets

o MP3-Geräteo Koffergeräte

Page 56: Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb

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o CRT-Monitoreo LCD-Monitoreo andere Produkte und Geräte zum Anzeigen von

Informationeno Kameras (Photo)o Kameras (Photo), digital und analogo Zusatzgeräte im Bereich Photographie (Ladegeräte,

Netzteile, …)

‚Professionelle‘ Geräte• Geräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass

sie ausschließlich in anderen als privaten Haus-halten genutzt werden oder dass solche Gerätegewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutztwerden (§ 6 (3) Satz 2 ElektroG)

o ‚Professionelle‘ Geräte der Datenverarbeitungo ‚Professionelles‘ Drucken von Daten und Übermitt-

lung gedruckter Dateno Professionelle‘ Geräte derTelekommunikationo Sonstige ‚Professionelle‘ Geräte der Informati-

onstechnik

o Radiorecordero Cassettenrecordero Uhrenradios

o Zubehöro Kopfhörero Hörsprechgarnituren

o Mikrophoneo drahtlose Mikrophoneo Fernbedienungen

o Babyphone

o Musikinstrumenteo Musikanlageno sonstige Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von

Tönen oder Bildern, einschließlich Signaleno oder andereTechnologien zur Übertragung vonTönen

und Bildern mit anderen also Telekommunikationsmitteln.o sonstige Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von

Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oderandereTechnologien zur Übertragung vonTönen undBildern mit anderen alsTelekommunikationsmitteln,die ausschließlich in anderen als privaten Haushaltengenutzt werden

9. Anhang 2: Anforderungen an die Entfrachtung der SG 3

Die wesentlichen Entfrachtungsmaßnahmen für die SG3richten sich an folgende Fraktionen: Anhang III ElektroG(Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilenvon Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 11 Abs. 2 ElektroG)1. Mindestens folgende Stoffe, Zubereitungen und Bau-

teile müssen aus getrennt gesammelten Altgerätenentfernt werden:

a) Batterien und Akkumulatoren; b) Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von

sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiter-platte größer ist als 10 Quadratzentimeter;

c) Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner; d) Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel ent-

halten; e) Kathodenstrahlröhren; f) Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen

mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehrals 100 Quadratzentimetern und hintergrundbe-leuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;

g) externe elektrische Leitungen;

Der Anhang III des ElektroG nennt zudem folgende Be-handlungsanforderung mit Relevanz für die SG 3:7. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig

in Schirm- und Konusglas zu trennen.

Page 57: Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb

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9.2 Bericht Kleingeräte

Kurzbericht

„Kleingeräte“

des AK „Elektrogeräte und Produktverantwortung“

Stand 23. Mai 2006

1. Einleitung

2. Klassifizierung 2.1 Klassifizierung nach ElektroG 2.2 Klassifizierung nach Schad- oder Wertstoffen

3. Beschreibung und Beurteilung der aktuellen Erfassungssysteme

3.1 Aufkommen in Niedersachsen3.2 Erfassung in Niedersachsen3.3 Modellversuch GelbeTonneplus

3.4 Erfassung über dezentrale Wertstoffcontainer3.5 Rücknahmesysteme der Hersteller3.6 Maßnahmen zur Steigerung der Erfassungsmengen

4. Behandlung von Elektro-Kleingeräten 4.1 Ist-Zustand der Behandlung 4.2 Anforderungen des ElektroG an die Behandlung 4.3 Änderungsbedarf auf Grund des ElektroG

5. Zusammenfassung

6. Empfehlungen

7. Literatur

Page 58: Umweltpolitik im Europäischen Wettbewerb

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1. Einleitung

Bereits der Arbeitskreis Elektronikschrott der 3. Regie-rungskommission (3. Regkom) hatte sich ausführlich mitdemThema mülltonnengängiger Elektro-Kleingerätebeschäftigt /1/. Der vorliegende Kurzbericht bezieht sichauf die Frage, ob durch das Elektro- und Elektro-niKilo-grammeräte-Gesetz (ElektroG) Veränderungen in Bezugauf die Erfassung, die Behandlung und die Verwertungvon Elektro-Kleingeräten („mülltonnengängigen Kleinge-räten“) zu erwarten sind. Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahmeund die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- undElektroniKilogrammeräten (ElektroG) ist am 24. März2005 in Kraft getreten. Damit wurden zwei EU-Richtlinienin nationales Recht umgesetzt, die ROHS und die WEEE.In Umsetzung dieser beiden Richtlinien verfolgt das Elek-troG zwei grundlegende Ziele,• den Schutz der Gesundheit und der Umwelt durch Ver-

bot und/ oder Beschränkung bestimmter gefährlicherStoffe in Neugeräten

und• die Reduzierung und Schadstoffentfrachtung des Re-

stabfalls durch verstärkte Sammlung und Verwertungder Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

Insbesondere das zweite Ziel war für den Unter-AK vonBelang. Das Problem einer korrekten Entsorgung vonElektro-Kleingeräten ist die Möglichkeit der leichtenEntledigung über die Hausmülltonne. Nach einer Stich-probenanalyse in NRW im Jahr 2002 fanden sich bis zu0,8 Kilogramm Elektro-Kleingeräte pro Einwohner undJahr im Hausmüll. Diese Zahlen werden von einer Analysein Leipzig bestätigt. Hier wurden das ErfassungssystemGelbeTonneplus und parallel der Restmüll untersucht. Inbeiden Systemen wurden etwa 1 Kilogramm Elektro-Kleingeräte pro Einwohner und Jahr gefunden. Die Daten zeigen, dass zunächst einmal die Erfassungder Elektro-Kleingeräte optimiert werden muss. Hier sindRücknahmesysteme der Händler, über Wertstoffhöfe undSchadstoffmobile oder den Sperrmüll denkbar. Es stelltsich die Frage, ob sich aus dem ElektroG differenzierteVerpflichtungen hierzu ergeben, oder ob einzig das Inte-resse der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE)an einem relativ schadstoffarmen Restmüll von Belang ist.Die Abfrage unter den niedersächsischen örE wird zeigen,dass sich gegenüber 1998 (3. Regkom) eine sehr viel dif-ferenziertere qualitative wie quantitative Erfassung vonElektro-Kleingeräten etabliert hat. Zum Zweiten wurde die Frage der Behandlung undVerwertung von Elektro-Kleingeräten erörtert. Eineinformelle Abfrage bei den im Arbeitskreis vertretenenVerwertern hat deutlich gemacht, dass sich gegenüberder Behandlung bezüglich Schadstoffentfrachtung seit1998 nichts Wesentliches geändert hat. War der dama-lige Standard im Umgang mit mülltonnengängigen Elek-tro-Altgeräten bereits mit dem ElektroG vereinbar oderkommen hier neue Anforderungen auf die Verwerter zu?

2. Klassifizierung

2.1 Klassifizierung nach Elektrogesetz

Das Elektrogesetz kennt den Begriff der mülltonnengän-gigen Elektro-Kleingeräte nicht. Hier wird lediglich nach Sammelgruppen und Geräte-kategorien unterschieden. Sowohl in den Sammelgrup-pen (Gruppe 3-I/T und Gruppe 5-Haushaltskleingeräte,Spielzeuge etc.) als auch in den Gerätekategorien (Kat.1-Heizgeräte, Ventilatoren; Kat.2-Haushaltskleingeräte;Kat.3-Laptops, Drucker; Kat.4-Unterhaltungselektronik;Kat.5-Beleuchtungskörper; Kat.6-Werkzeuge; Kat.7-Spiel-zeug; Kat.8-Inhalationsgeräte; Kat.9-Thermostat, Rauch-melder) sind die Kleingeräte verteilt.

2.2 Klassifizierung nach Schad- oder Wertstoffen

Auch die Schadstoff- oder Wertstoffhaltigkeit erlaubtnur bedingt eine sinnvolle Abgrenzung. In einer Unter-suchung der Abt. NachhaltigeTechnologien, FB Elektro-technik derTU Berlin wird der Versuch unternommen, zueiner aussagekräftigen Systematisierung zu kommen /2/.Am sinnvollsten erscheint noch die Differenzierung nachElektronikanteil im Gerät. Laut der vorgenannten Studie können Elektro-Kleinge-räte einen geringen Elektronikanteil mit einem hohenKunststoffanteil mit zumTeil komplexen Verbindungenund einen geringen Metallanteil aufweisen, so dass ihrestoffliche Verwertbarkeit in der Regel geringer ist als beiKleingeräten mit hohen Metallgehalten. Elektro-Kleingeräte mit komplexen mechanischen undelektronischen Komponenten enthalten einen hohenMetallanteil und sind somit stofflich besser verwertbar.Diese Unterteilung löst aber nicht das grundlegendeProblem der Entledigung der Geräte über die Hausmüll-tonne. Auch eine definierte Kantenlänge wird fallweisein die Irre führen, da es 240 l-Tonnen, aber auch 1,1 m³Rollcontainer gibt. Das heißt, in einem Fall ist der Staub-sauger nicht mülltonnengängig, im anderen schon.Vor diesem Hintergrund bringt eine Klassifizierung kei-nen weiteren Nutzen.

3. Aufkommen und Erfassungssysteme

Das bundesweite Aufkommen von Elektro-Kleingerätenwurde in der Vergangenheit nicht statistisch erfasst. Diebislang veröffentlichten Zahlen beziehen sich allgemeinauf Elektro-Kleingeräte oder speziell auf die Kategorie 2 nach WEEE. Sie unterscheiden sich erheblich und bewe-gen sich zwischen 0,3 Kilogramm und 2,0 Kilogramm proEinwohner und Jahr /3/, /4/. Im Rahmen einer Zukunftsprognose des Zentralverban-des Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) ausdem Jahr 2003 wurde die Sammelmenge der Kategorie 2 mit etwa 55.000 Mg (das heißt 5 Prozent vom Gesamt-aufkommen an Elektro-Altgeräten) für das Jahr 2005errechnet /5/. Eine Abschätzung des Institutes für Energie-und Umweltforschung (IFEU) von Juni 2005 auf der Basisdes Bezugsjahres 2003 (nach der Zeitschnittmethode, dasheißt unter Addition der Differenz verschiedener Ausstat-tungsbestände zweier aufeinander folgender Jahre undder verkauften Mengen an Geräten in diesem Zeitraum)und der Ersatzquote (das heißt, die Berechnung des Alt-gerätepotenzials über den Neukauf bei Zugrundelegungeines prozentualen Anteils) lieferte nur für Kategorie 2 ein Aufkommen von 113.624 Mg /6/.

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58

Anzahl örE mit quantitativer Erfassung „müllton-nengängiger Kleingeräte“

Gesamtaufkommen „mülltonnengängiger Kleinge-räte“ bei den quantitativ erfassenden örE

Minimum Aufkommen „mülltonnengängigerKleingeräte“ bei den quantitativ erfassenden örE

Maximum Aufkommen „mülltonnengängigerKleingeräte“ bei den quantitativ erfassenden örE

Aufkommen an „mülltonnengängigen Kleingerä-ten“ bei den quantitativ erfassenden örE

10

405 Mg30)

0,1 kg/ Einwohner

1,9 kg/ Einwohner

0,4 kg/ Einwohner

Tab. 3.1: Aufkommen „mülltonnengängiger Kleingeräte“ in Niedersachsen 2004

Von Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (BSH) wur-de auf der Basis vom ZVEI durchgeführter Erhebungender bundesweite Rücklauf von Elektro-Kleingeräten mitetwa 90.000 Mg im Jahr angegeben /7/. Nach einer Studie von Consultic und Ellendt & Heroldbetrug die Abfallmenge von Elektro-Kleingeräten inDeutschland etwa 68.000 Mg pro Jahr. Bundesweit hattehierbei die Erfassung über die kommunalen Restabfall-sammlungen (einschließlich hausmüllähnlicher Gewerbe-abfälle) mit etwa 41.000 Mg den größten Anteil /8/.

3.1 Aufkommen in Niedersachsen

Im Rahmen der jährlichen Abfrage des Niedersächsi-schen Umweltministeriums zum Stand der Entsorgungvon Elektro-Altgeräten bei den öffentlich-rechtlichenEntsorgungsträgern in Niedersachsen wurden seit 1998auch die entsprechenden Daten für die Kategorie „müll-tonnengängige Kleingeräte“ erhoben. Laut Definition imFragebogen handelt es sich dabei um „Kaffeemaschinen,Schneid- und Rührgeräte, Mikrowellen, Staubsauger,Elektrorasierer, Haarschneidemaschinen, Bügelgeräte,Spielgeräte,Tisch- undTaschenrechner, Diktiergeräte,Uhren und andere.“ Die aktuelle Auswertung der Angaben der niedersäch-sischen örE zur Erfassung mülltonnengängiger Kleingerä-te für das Jahr 2004 ist inTabelle 3.1 dargestellt:

Explizit ausgewiesen werden die getrennt erfasstenMassen an „mülltonnengängigen Kleingeräten“ von 10der 49 örE. Das Aufkommen bei diesen 10 örE beträgt 0,4Kilogramm/ Einwohner und erreichte damit das Niveauder Vorjahre (Abbildung 3.1). Das Spektrum der bei deneinzelnen örE getrennt gesammelten Massen bewegt sichzwischen 0,1 und 1,9 Kilogramm/ Einwohner. Das Auf-kommen an „mülltonnengängigen Kleingeräten“ betrug405 Mg und hat damit einen Anteil von etwa 1,5 Prozentan den in Niedersachsen im Jahr 2004 quantitativ erfass-ten Massen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

0,36

0,47

0,23

0,34

0,42 0,4

0

0,1

0,2

0,3

0,4

0,5

1998 1999 2001 2002 2003 2004

J ahr

Spez

ifisc

hes

Auf

kom

men

(k

g/Ei

nwoh

ner)

30) Nicht berücksichtigt in dieser Menge sind die Angaben der Region Hannover. Diese klassifiziert im Unterschied zu der in der Abfrage verwendeten Definition Kleingeräte über die Gerätemaße und hat im Bezugsjahr 1.295 Mg Elektro-Altgeräte mit einer Kantenlänge < 35 x 35 x 50 cm (etwa 1,15 kg/ Einwohner) gesammelt.

Von weiteren 15 örE wurden Massenangaben im Rahmender gemeinsamen Erfassung von „mülltonnengängigenKleingeräten“ zusammen mit anderen Elektro-Altgeräten(Bildschirmgeräte, IuK-Geräte, Braune Ware und SonstigeElektro-Altgeräte) gemacht. Eine spezifische Zurückrech-nung auf mülltonnengängige Kleingeräte war hier nichtmöglich. Ein unmittelbarer Bezug zwischen eingesetzten Sam-melsystemen und den in der Abfrage erfassten Mengenkonnte auf der Basis des vorliegenden Datenmaterialsnicht hergestellt werden.

Abb. 3.1: Entwicklung des Aufkommens an „mülltonnengängigenKleingeräten

3.2 Erfassung in Niedersachsen

Die örE in Niedersachsen sammelten zumTeil schon seitJahren die Elektro-Altgeräte und speziell auch die Klein-geräte wieToaster, Fön und Ähnliches getrennt von an-deren Abfällen. Eine im August und September 2005 vonder Abfall-Service Osterholz GmbH durchgeführte Umfra-ge bei Niedersachsens örE ergab eine Übersicht über diederzeit betriebenen Sammlungsarten für Elektro-Kleinge-räte (Abbildung 3.2). Vor allem wurden im Bringsystem auf den Deponien,Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen diese Klein-geräte größtenteils kostenlos angenommen und derVerwertung zugeführt. Bei etwa 80 Prozent der örE wardies zum oben genannten Zeitpunkt schon möglich. DieGeräte wurden meist in Gitterboxen gesammelt und demZerlegebetrieb zur Verwertung weitergegeben. In zweiLandkreisen nahmen Zerlegebetriebe die Kleingeräteauch direkt an. Knapp 30 Prozent der örE nahmen die Kleingeräteüber ihre mobile Schadstoffsammlung an. Dabei wurdeein weiteres Behältnis im Fahrzeug mitgeführt und imAustausch der Verwertung zugeführt. In Zukunft müssendiese gesammelten Geräte zur vereinbarten Abholstellegebracht werden. Über 30 Prozent der örE nahmen die Kleingeräte auchbei der regelmäßigen Sperrmüllsammlung mit. Hierbeiwurde außer dem Pressmüllfahrzeug für Brennbaresein weiteres Fahrzeug (mit Pritsche oder Kofferaufsatz)eingesetzt, das außerdem Metallschrott, Kältegeräte,Elektrogroßgeräte und eben auch Kleingeräte mit ein-sammelte. Die Sammeltouren waren teils im festen Rhythmus1 bis 2-mal jährlich und teils auf Abruf, wobei nur inEinzelfällen extra für die Kleingeräte gefahren wurde.Bei einem örE gab es ein Fahrzeug, bei dem im festenRhythmus ausschließlich Kleingeräte abgegeben werdenkonnten.

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Drei örE hatten auch Vereinbarungen mit dem Einzel-handel, bei dem die Kleingeräte gesammelt wurden. Hier erfolgte dann die Entsorgung über regelmäßige Abholungen durch ein örE-Fahrzeug, das die Behältnisse tauschte oder die Geräte im Einzelnen mitnahm.

Eine weitere Möglichkeit der Kleingerätesammlung war die separate Sammlung kombiniert mit der Restmüll-abfuhr. Kleingeräte, die von ihrer Größe her in die Rest-mülltonne passten, wurden vom Bürger auf den Deckel der Mülltonne gestellt und vom Müllwerker vor der Behälterleerung in Werkzeugboxen bzw. montierte Sammelkörbe am Sammelfahrzeug verbracht. Am Ende der Tour wurden die Sammelboxen in Gitterboxen an der Abholstelle entleert. Dieses praktizierten zwei örE in Niedersachsen mit eher ländlicher Struktur. ÖrE mit städtischer Struktur betrachteten diese Sammlungsart eher skeptisch, weil sie Unordnung bzw. Beschädigungen durch herabfallende Geräte befürchteten.

Etwa 17 Prozent der örE erfassten die Kleingeräte noch nicht getrennt.

Nach Informationen vom April 2005 /4/ entsprach die finale Entsorgung bei diesem Projekt jedoch nicht den Anforderungen des Anhanges III ElektroG, da die mittels Röntgendetektion in der Sortieranlage Leipzig aus der gelben Tonneplus selektierten Elektro-Kleingeräte in eine mechanische Aufbereitung gelangten und eine Schadstof-fentfrachtung nicht stattfand (zum Beispiel keine Entnah-me von Batterien und Akkus).

Die Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der gelben Tonneplus im Rahmen einer gewerblichen Sammlung nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG wurde vom BMU mit Schreiben vom 17. Januar 2006 als unzulässig angesehen, da– mit der Überlassungspflicht im ElektroG eine Sonderre-

gelung zu § 13 KrW-/AbfG besteht,– die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Um-

setzung der EU-Richtlinie im ElektroG zur Hersteller-verantwortung gefundenen Regelungen so austariert sind, dass eine den Grundsätzen der Produktverant-wortung fremde gewerbliche Sammlung Dritter diese Konzeption stören würde und

– es sich bei den Elektro- und Elektronik-Altgeräten häu-fig um besonders überwa-chungsbedürftige Abfälle handelt, so dass die Voraussetzungen des § 13 KrW-/ AbfG schon aus diesem Grund nicht gegeben sind.

Eine Erfassung der Elektro- und ElektroniKilogrammeräte durch Dritte, zum Beispiel in der gelben Tonneplus, wäre nach Ansicht des BMU höchstens dann zulässig, wenn die-se im Auftrag beispielsweise einer Kommune in Erfüllung ihrer Sammelverpflichtung (unter Beachtung der übrigen Vorschriften des ElektroG) erfolgen würde. Der Betreiber der Sammlung wird dabei als beauftragter Dritter im Sinne des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG auch in Verbindung mit § 20 ElektroG tätig.

3.4 Erfassung über dezentrale Wertstoffcontainer

Die Erfassung über dezentrale Wertstoffcontainer bietet die Vorteile, dass der Personalaufwand für die Betreu-ung gering ist, die Errichtung ohne großen finanziellen Aufwand erfolgen kann und die Nutzung mit Ausnahme der anwohnerbedingten Ruhezeiten jederzeit möglich ist. Die freie Zugänglichkeit der Container in Verbindung mit der für die Entsorgung von Elektro-Kleingeräten vorzuhaltenden Öffnungsgröße dürfte jedoch zu einem erheblichen Fehlwurfanteil mit entsprechend erhöhtem Aufwand für die Nachsortierung führen. Zusätzliche

8 37 13 2 15 2 3

Keine

Trennung

Wertstoffhö

fe

Mobile S

chadsto

ff-S am

mlung

Zerlege- B

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S perrmü

ll-Sam

mlung

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M-Tonne

E inze lhande l

Abb. 3.2: Anzahl örE (von 46 örE) pro Erfassungssystem von Elektro-Kleingeräten (Doppelnennungen bei unterschied-lichen Sammelsystemen möglich) Stand 08/09.2005

3.3 Modellversuch Gelbe Tonneplus

Die Stadt Leipzig führte seit September 2004 ein Modell-projekt mit einer Laufzeit von 2 Jahren durch, bei dem im Zuge der Optimierung der getrennten Erfassung von Leichtverpackungen auch materialgleiche Wertstoffe in der so genannten „Gelben Tonneplus“ in 240 l-Behältnissen getrennt erfasst wurden. Neben Kunststoffen und Me-tallen (Töpfe, Pfannen, Beschläge, Armaturen) gehörten dazu auch Elektro-Kleingeräte mit einer maximalen Grö-ße von 30 x 30 cm. Im Faltblatt, das zur Information der betroffenen Haushalte herausgegeben wurde, wurden folgende Elektro-Kleingeräte genannt: Rasierapparat, Haartrockner, Toaster, Bügeleisen, Kaffeemaschine, Radio-wecker, Handy, Taschenrechner und Computerzubehör.

Die bisher zugänglichen Auswertungen seit Beginn der Maßnahme zeigten, dass auf diese Art und Weise zwischen 0,6 und 1,1 Kilogramm Kleingeräte pro Einwoh-ner und Jahr in der Gelben Tonneplus erfasst wurden. Dies entspricht etwa 50 Prozent des im Rahmen der Studie für den Restabfall der Stadt Leipzig prognostizierten Auf-kommens an Elektro-Kleingeräten (Abbildung 3.3.)

Abb. 3.3: Elektro-Kleingeräte in der gelben Tonneplus/Quelle: TU Berlin, FB Elektrotechnik, Abt. Nachhaltige Technologien, 2005 (nach /3/)

Elektrokleingeräte in der gelben Tonne plus

0

0,5

1

1,5

2

2,5

3

10/04 11/04 01/05

Elektrokleingeräte imRestmüll in kg/(Ew x a)

Elektrokleingeräte in dergelben Tonne in kg/EW/a

Gesamtaufkommen

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Qualitätseinbußen sind durch die Möglichkeit der illega-len Entnahme von Kleingeräten zur (Teil-)Ausschlachtungund Vandalismus zu erwarten. Damit dürfte die Einhal-tung von § 9 (9) ElektroG nicht gewährleistet sein, so dassdiese Erfassungsoption unter diesen Voraussetzungennicht befürwortet wird.

3.5 Rücknahmesysteme der Hersteller

Beispielhaft kann hier das von diversen Herstellern vonElektrowerkzeugen betriebene und bundesweit von derFirma Bosch koordinierte Rücknahmesystem angeführtwerden. Die Rücknahme von Elektrowerkzeugen erfolgt dabeiüber Sammelstellen beim Handel und über Servicestellender teilnehmenden Hersteller Der Service ist für Kundenund Handel kostenfrei. Nach Auskunft der Firma Boschhat der Anteil der auf diese Weise zurück Kilogrammge-nommenen Elektrowerkzeuge im Jahr 2004 mit einer ab-soluten Masse von 689 Mg etwa 4 Prozent der in Verkehrgebrachten Menge betragen.

3.6 Maßnahmen zur Steigerung der Erfassungsmengen

Durch die Einrichtung von spezifischen Holsystemen fürElektro-Kleingeräte bzw. deren Integration in bestehendeHolsysteme, die Einrichtung verbrauchernaher Sammel-stellen und die Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeitfür die Nutzung der zusätzlichen RücKilogrammabemög-lichkeiten, ist eine Steigerung der aktuellen Erfassungs-mengen zu erwarten. Wie unter 3.3 dargestellt wurde, istjedoch auch bei intensiver Öffentlichkeitsarbeit in Verbin-dung mit einem Holsystem davon auszugehen, dass nuretwa 50 Prozent des im Restabfall enthaltenen Kleingerä-tepotenzials erfasst werden. Eine wesentliche Verbesserung der Erfassung von Elek-tro-Kleingeräten könnte durch die Einbeziehung desHandels erreicht werden, indem der Verbraucher „aufkurzem Wege“ beim Neukauf eines Kleingerätes sein al-tes oder defektes Gerät beim Handel abgeben kann. DerHandel hat dann die Möglichkeit, die Geräte zur kom-munalen Übergabestelle zu bringen. Diese Leistung istnach ElektroG zwar freiwillig für den Handel, kann aberunter Werbegesichtspunkten sehr interessant werden,wobei die Leistung nicht unbedingt mit einem Neukaufverbunden sein müsste. Diesen Weg ging zum Beispieldie Stadtreinigung Göttingen. Hier wurden alle Verkaufs-stellen – von den großen Handelsketten bis hin zumkleineren Fachgeschäft – mit der Bitte angeschrieben,Elektro-Kleingeräte vom Verbraucher zurückzunehmen.Die Verkaufsstellen mit positiver Resonanz wurden vonder Stadtreinigung veröffentlicht. Elektronische Kennzeichnung mittels RFID (Radio Fre-quency Identification) –Technologie bietet bei Produkti-on, Handel und Dienstleistung erhebliche Potenziale zurEffizienzverbesserung insbesondere logistischer Prozesse.Im Stückhandling kann RFID Vorteile bieten, nicht aber imMassenstrom. Kritisch ist deshalb anzumerken, dass dann,wenn sich mit RFID-Technologie versehene Geräte imSammelcontainer befinden, sie danach nur noch schweridentifizierbar sind. Zur elektronischen Kennzeichnungbefand sich ein Projekt bei der europäischen Elektronor-mung CENELEC in der Entwicklung.

4. Behandlung von Elektro-Kleingeräten

4.1 Ist-Zustand der Behandlung

Zum Ist-Zustand der Sortierung und Behandlung vonElektro-Kleingeräten wurden die im Arbeitskreis vertrete-nen Firmen ELPRO, Braunschweig (manuelle Zerlegung)und Electrocycling, Goslar (trockenmechanische Zerle-gung und Aufbereitung) befragt. Der Anteil von Elektro-Kleingeräten am Gesamtstromder zu behandelnden Elektro- und Elektronik-Altgerätewurde von ELPRO mit < 5 Volumen Prozent angegeben.Electrocycling ging von einer Größenordnung von 15 bis25 Volumen Prozent in den Sammelgruppen 5 und 3 (beiBerücksichtigung derTastaturen) aus. Dies mag sich in derZukunft ändern, wenn durch verstärkte Öffentlichkeits-arbeit der Endverbraucher das Angebot differenzierterErfassungssysteme akzeptiert. Bei ELPRO erfolgte eine Schadstoffentfrachtung wiebei den größeren Geräten, das heißt gemäß EAG-Richtli-nie der LAGA. Bei Electrocycling wurden Kleingeräte zunächst ma-nuell in schadstoffhaltige und schadstofffreie Geräte sor-tiert. Dabei sind schadstoffhaltige Geräte diejenigen, dieBatterien, Akkus oder quecksilberhaltigeTeile (sehr selten)enthalten können. Diese „potenziell“ schadstoffhaltigenGeräte gelangten in die manuelle Demontage. Konden-satoren wurden in der Regel nicht entnommen. In Klein-geräten waren, wenn überhaupt, nur Kleinstkondensa-toren zu finden, die weder PCB noch andere gefährlicheStoffe enthielten. Anschließend wurden schadstofffreieund schadstoffentfrachtete Geräte in der mechanischenAuf-bereitung verarbeitet und in Metalle und Kunststoffgetrennt.

4.2 Anforderungen des ElektroG an die Behandlung

Die „selektive Behandlung von Werkstoffen und Bautei-len von Elektro- und Elektronik-Altgeräten“ ist in AnhangIII ElektroG geregelt. Für Kleingeräte sind nach Anhang III folgendeTeile zubeachten:

Batterien und Akkumulatoren, Leiterplatten > 10 cm2, Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel

enthalten, Kondensatoren > 25 mm, externe elektrische Leitungen.

Die im Arbeitskreis vertretenen Firmen ELPRO und Elec-trocycling wurden dazu befragt, ob das ElektroG Verän-derungen bei der Behandlung von Elektro-Kleingerätenerfordert. Nach Auffassung von ELPRO können diese Anforderun-gen nur mit manueller Vorbehandlung und anschließen-den mechanischen Aufbereitungen der gewonnenenFraktionen erreicht werden. Insbesondere auf Grund deswesentlich geringeren finanziellen Aufwandes ist eine Er-fassung in Gitterboxen der Erfassung in Abrollcontainernvorzuziehen, da allein das Ausräumen eines Containersmit Kleingeräten mindestens 60,- EUR pro t kostet. Die Entnahme von Batterien und Akkumulatoren istgegenwärtig bereits gängige Praxis.

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Leiterplatten waren in der Regel in diesen Geräten nichtvorhanden oder < 10 cm2. Nur Geräte der IT- undTelekom-munikationstechnik hatten größere Leiterplatten. Darü-ber hinaus war eine generelle manuelle Entnahme vonLeiterplatten, um sie anschließend mechanisch aufzube-reiten oder in die Kupferschmelze zu geben, nicht StandderTechnik. Von Electrocycling wurde als technisch und wirtschaft-lich richtig angesehen, die Separierung der Inhaltsstoffein einer mechanischen Aufbereitung durchzuführen. Vorallem die Elektro-Kleingeräte aus den Kategorien 2, 3 (außer Mobiltelefonen), 4, 5, 6 und 7 waren durch dengeringeren Metallwert der enthaltenen Elektronikkom-ponenten gekennzeichnet. Die sichere Identifizierung von bromierten Kunststof-fen war vor allem bei Kleingeräten nicht wirtschaftlichdurchzuführen. Grundsätzlich wurden Kunststoffe beiDemontage und Aufbereitung separiert und der energe-tischen oder rohstofflichen Verwertung zugeführt. BeiGeräten, deren Gehäuse aus bekannten, nicht flammge-schützten Kunststoffen bestehen, wurden sortenreineKunststofffraktionen zur stofflichen Verwertung gewon-nen. Dies geschah manuell oder mittels Verfahrenstech-nik. Allerdings bedingte diese Vorgehensweise eineentsprechend große Menge an gleichartigen Geräten,welche meist aus Industrierücknahmen oder Sammelak-tionen stammten. Bei den Sammlungen aus dem kom-munalen Bereich war dies nicht möglich. Hier wäre eineaufwändige, nicht wirtschaftlich abzubildende Vorsortie-rung erforderlich gewesen. Kondensatoren müssen erst bei einer Größe von mehrals 25 mm entfernt werden. Somit liegt der Hauptfokusder Behandlung von mülltonnengängigen Kleingerätenauf der Entnahme von Batterien und Akkus. Von Electrocycling wurde angemerkt, dass kabelge-bundene Geräte wie Haarfön,Telefone, Computermäu-se, Eierkocher, Rasierapparate etc. in der Regel generellschadstofffrei sind und direkt einer mechanischen Aufbe-reitung zugeführt werden könnten. (Siehe hierzu auchKapitel 4.2.1: Empfehlungen des AK Elektrogeräte undProduktverantwortung zum Stand derTechnik bei derBehandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten).

4.3 Änderungsbedarf auf Grund des ElektroG

Für die damals praktizierten und unter 4.1 dargestelltenVorgehensweisen bei der Behandlung von Elektro-Klein-geräten gab es aufgrund der Anforderungen des Elek-troG (Anhang III) keinen Änderungsbedarf. Die zukünftige Durchführung weitergehender Ent-frachtungsmaßnahmen der Materialströme aus der Be-handlung ist von der technologischen Weiterentwicklung,insbesondere im Hinblick auf die Detektionsmöglichkei-ten bromierter Flammschutzmittel, abhängig. Unter Arbeitsschutzgesichtspunkten sind gegebenen-falls mögliche Belastungen der Elektro-Kleingeräte mitAsbest (zum BeispielToaster) und radioaktiven Stoffen(zum Beispiel Rauchmelder) von Bedeutung. Zur Frage einer möglichen Belastung mit Asbest hattenUntersuchungen eines niedersächsischen Entsorgers anden dort zur Behandlung angelieferten Elektro- undElektronik-Altgeräten keinen Befund ergeben. Einebaujahrsbezogene Identifizierung belasteter Geräte warmangels entsprechender Kennzeichnung nicht möglich.

Zur Klärung der Relevanz der Asbestbelastung von zubehandelnden Elektro-Kleingeräten sind weitere Unter-suchungen erforderlich. Bei der Identifizierung radioaktiv belasteter Rauchmel-der ist zu berücksichtigen, dass ionisierende Stoffe in derRegel nur in gewerblich genutzten Rauchmeldern vor-kommen.

5. Zusammenfassung

Mülltonnengängige Elektro-Kleingeräte können anhandder Klassifizierung des ElektroG nicht definiert werden,da sie mit Ausnahme der Kategorie 10 in allen Geräteka-tegorien des Anhangs 1 enthalten sind. Die vom Gesetzvorgegebenen Erfassungs- und Verwertungsquotendürften daher keinen Anreiz für einen erhöhten Aufwandzur getrennten Sammlung von mülltonnengängigenElektro- und Elektronik-Altgeräten bieten. Ihre Erfüllungist bereits durch die Erfassung der gewichtsrelevantenGroßgeräte gewährleistet. Gleiches gilt für die Sammel-quote von 4 Kilogramm Elektro- und Elektronik-Altgerätepro Einwohner und Jahr, die in § 1 des ElektroG festge-legt ist. Die Untersuchungen von 08/09.2005 in Niedersachsenzeigten, dass bereits etwa 80 Prozent der örE Bringsys-teme für mülltonnengängige Kleingeräte vorgehaltenhaben, darüber hinaus boten jeweils ca. 30 Prozent derörE Holsysteme über die Sperrmüllabfuhr und die mobileSchadstoffsammlung an. Nur 17 Prozent der örE erfasstendie Elektro-Kleingeräte nicht getrennt vom Restabfall. Die einwohnerbezogene Menge an mülltonnengängi-gen Elektro-Kleingeräten bei den getrennt erfassendenörE in Niedersachsen wurde mit etwa 0,4 Kilogramm proEinwohner und Jahr ermittelt. Beim Pilotprojekt GelbeTonneplus in Leipzig, das von intensiver Öffentlichkeits-ar-beit begleitet wurde, wurden bisher ca. 1 Kilogramm proEinwohner und Jahr erfasst. Parallele Restmüllanalysenhaben aber gezeigt, dass noch einmal 1 Kilogramm proEinwohner und Jahr im Restmüll zu finden waren. Auchbei einem erhöhten Erfassungsaufwand ist daher davonauszugehen, dass nur etwa 50 Prozent der Elektro-Klein-geräte aus dem Restabfallstrom auszuschleusen sind.Letztlich ist die Erfassungssituation in starkem Maße ab-hängig von der Aufklärung und Erziehung der Verbrau-cher sowie der Bereitstellung geeigneter Sammelsysteme.Eine zusätzliche Erhöhung der Erfassungsmengen vonKleingeräten ist bei einer (freiwilligen) Einbeziehung desHandels als zusätzlichem „Sammelpunkt“ zu erwarten. Zur Möglichkeit des Einsatzes von RFID zur Detektionvon Schad- und/ oder Wertstoffen in Elektro-Kleingerätenbesteht weiterer Forschungsbedarf. Die Anforderungen des ElektroG bewirken keine Ver-änderung der bisherigen Behandlungspraxis von Elek-tro-Kleingeräten. Hinsichtlich der Behandlung nach demStand derTechnik und den Vorgaben des ElektroG ist auchlangfristig besonderes Augenmerk auf die Entfernungvon Batterien und Akkus zu legen. Die nach ElektroG ge-forderte getrennte Erfassung der bromierten Kunststoffeist aus Sicht der Verwerter zz. nicht realistisch, da einesichere Identifizierung mit einem erheblichen Aufwandverbunden wäre.

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6. Empfehlungen

1. Empfehlung

Der zentrale Moment bei der Entsorgung von müllton-nengängigen Elektro-Kleingeräten ist die Erfassung.Die weitgehende separate Erfassung wird umso bessergewährleistet, je breiter gefächert die Rückgabemög-lichkeiten für die Bürger sind. Die öffentlich-rechtlichenEntsorgungsträger sollten durch ein umfangreichesAngebot von Hol- und Bringsystemen diesem UmstandRechnung tragen. Der örtliche Handel sollte auf frei-williger Basis in dieses System einbezogen werden. DieEinführung der Rücknahmemöglichkeiten sollte von einerintensiven Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden.

2. Empfehlung

Bei der Verwertung von mülltonnengängigen Elektro-Kleingeräten werden diese in der Regel nicht manuellvorbehandelt. Asbestanteile in den Geräten können sonicht entdeckt und nicht entfernt werden. Durch dasSchreddern können Fasern freigesetzt werden. Die Her-steller sollten prüfen, ob gerätebezogene Aussagen überdie Asbesthaltigkeit von Elektro-Kleingeräten möglichsind. Dann wäre eine gezielte Aussortierung der belaste-ten Geräte möglich.

3. Empfehlung

Es besteht Forschungsbedarf zu der Frage, ob die RFID-Ausstattung von Elektro-Kleingeräten zur Identifizierungvon Schad- und/ oder Wertstoffen sinnvoll ist.

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9.3 Literatur

/1/ Niedersächsisches Umweltministerium (Hrsg.): Kommission der Niedersächsischen Landesregierung zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen (3. Regierungskommission) - Abschlussbericht des Arbeitskreises 13

„Elektronikschrott“, Abschlussbericht 3. Regierungskommission, Hannover, März 1998

/2/ TU Berlin, FB Elektrotechnik, Abteilung NachhaltigeTechnologien: Studienarbeit „Mülltonnengängige Kleingeräte“, Berlin, 2005, bisher unveröffentlicht

/3/ Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU): Situation bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten in Deutschland / Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Online-Information, abgerufen am 20.03.2006, www.bmu.de/abfallwirtschaft/doc/3014.php

/4/ Informationsmaterial der Fa. ALBA: Pilotprojekt GelbeTonneplus Stadt Leipzig, Stand 15. März 2005

/5/ O. Frey: Schätzungen des ZVEI zum Aufkommen an EAG aus privaten Haushalten im Jahre 2005, zitiert in /6/

/6/ B. Müller / J. Giegrich: Beitrag der Abfallwirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung in Deutschland – FallbeispielElektro- und Elektronik-Altgeräte, Endbericht zum UFO-Plan-Vorhaben, FKZ 203 92 309 des Umweltbundesamtes;IFEU – Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH, Heidelberg, Juni 2005

/7/ Dr. Böhm, BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH: Die Sammelgruppen Haushaltsgroßgeräte und Haushaltskleingeräte; in : Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, IHK Schwaben (Veranst.): Elektro- und Elektronikgerätegesetz – Umsetzung in die Praxis (Augsburg, 01.06.2005), Augsburg 2005.

/8/ Consultic / Ellendt & Herold: Analyse und Bewertung der E § E – Abfallströme (post-consumer), Hrsg.: tecpol, Hannover, Endbericht vom 17.06.2004

/9/ Hoehn, R / A. Brinkley (2003): IBM´s Environmental Management of Products Aspects. In Kuehr, R. & Williams(Hrsg): Computers and the Environment - Understanding and Managing their Impacts; Eco-Efficiency in Industryand Science 14, Kluwer, Dodrecht, S. 87-98

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9.4 Mitgliederverzeichnis

Mitglieder des Arbeitskreises „Elektrogeräte und Produktverantwortung“der 5. Regierungskommission

Vorsitzende:

Dr. Heike BuschhornGabriele Markmann-Werner bis 04/06Nieders. UmweltministeriumArchivstraße 230169 Hannover

Wirtschaft:

Anne SchütteHandwerkskammer HildesheimBraunschweiger Straße 5331134 Hildesheim

Dr. Joachim SchmidtBlaupunkt-Werke GmbHRobert-Bosch-Straße 20031139 Hildesheim

Dr.-Ing. Georg FröhlichElectrocycling GmbH, ELPRO GmbHLandstraße 9138644 Goslar

Hans-Jochen LückefettKrug und Petersen GovernmentAffairs & Consulting GmbHDorfackerstraße 2672074Tübingen

Jürgen HoltfortStiebel Eltron GmbH & Co. KGDr.-Stiebel-Straße37603 Holzminden

Dr. Clemens PuesTönsmeier Dienstleistung GmbH & Co. KGAn der Pforte 232457 Porta Westfalica

Gewerkschaften:

Heiko EbelingASCON GmbH- Gewerkschaftsvertreter -Stahlbachstr. 1529556 Suderburg

Umweltverbände:

Knut SanderÖKOPOL GmbHNernstweg 32–3422765 Hamburg

Dr. Joachim LohseÖko-Institut e. V.Postfach 622679038 Freiburg

Marion SollbachMETRO AGMetro-Straße 140235 Düsseldorf

Hans-Dieter WelpotteMiele & Cie. GmbH & CoCarl-Miele-Straße 2933332 Gütersloh

Dirk SchöpsELPRO GmbHHannoversche Straße 66 a38116 Braunschweig

Dr. Reinhard HöhnIBM DeutschlandEnvironmental Affairs70548 Stuttgart

Jan-Hilmar FranzResebeck GmbHIm Rinschenrott 2-437079 Göttingen

Dr. Ingo SartoriusPlasticsEurope Deutschland e. V.Karlstraße 2160329 Frankfurt

Sabine Bartnikcyclos GmbHWesterbreite 749084 Osnabrück

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Wissenschaften:

Dr. Christoph HerrmannInstitut f. Werkzeugmaschinenund FertigungstechnikLanger Kamp 1938106 Braunschweig

Dr.-Ing. Ralf BrüningVerein Deutscher Ingenieure – VDIKirchenstraße 2626919 Brake

Kommunale Spitzenverbände:

Axel EbelerNiedersächsischer StädtetagPrinzenstraße 2330159 Hannover

Dieter NolleZweckverband AbfallwirtschaftRegion Hannover (aha)Moorwaldweg 31230659 Hannover

Deutsche Bundesstiftung Umwelt:

Felix GruberDeutsche Bundesstiftung UmweltPostfach 17 0549007 Osnabrück

Verwaltung:

Egon MennenNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,Arbeit und VerkehrFriedrichswall 130159 Hannover

Geschäftsführung:

Arno FrickeNiedersächsisches UmweltministeriumArchivstraße 230169 Hannover

Schriftführung/ Organisation:

Matthias StichnothThomas Linke bis 09/05Niedersächsisches UmweltministeriumArchivstraße 230169 Hannover

Andreas MiddendorfTU Berlin, FB ElektrotechnikAbt. NachhaltigeTechnologienGustav-Meyer-Allee 2513355 Berlin

FrankTheilenAbfall-Service-Osterholz GmbHSiemensstraße 4 b27711 Osterholz-Scharmbeck

Jörg RospuntGewerbeaufsichtsamt HildesheimHindenburgplatz 2031135 Hildesheim

Juliane Hünefeld-LinkermannDr. Volker Müller bis 02/04Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.Schiffgraben 3630175 Hannover

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Diese Druckschrift wurde im Rahmen der Öffentlich-keitsarbeit des Niedersächsischen Umweltministeriums herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Personen, die Wahlwerbung oder Wahlhilfe betreiben, im Wahlkampf zum Zwecke der Wahlwerbung verwen-

det werden. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevor-stehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregie-rung zugunsten einzelner Gruppen verstanden werden könnte.

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2007

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