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www.kzvb.de Das Kompendium Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns FESTZUSCHÜSSE FÜR INSIDER

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www.kzvb.de

Das Kompendium

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns

FESTZUSCHÜSSEFÜR INSIDER

Kompendium_juni_2011_an KSDruck_KS.indd 1 19.05.11 11:21

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II Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

Impressum:

Herausgeber: Dr. Janusz Rat, Vorsitzender des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns Fallstr. 34, 81369 München

Autoren: Dr. Peter Klotz, Referent Honorarwesen und Beratung Rita Götz, Leiterin Monatsabrechnung ZE / PAR / KB Geschäftsbereich Abrechnung und Beratung Barbara Zehetmeier, ZMV Geschäftsbereich Abrechnung und Beratung

Druck: K. Schmidle Druck und Medien GmbH, 85560 Ebersberg

Copyright: KZV Bayerns Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der KZV Bayerns. Online-Ausgabe zuletzt aktualisiert: August 2016 Online-Ausgabe aktualisiert: Dezember 2014, Dezember 2012 3. Auflage: Juli 2011, Auflagenhöhe: 8.000 © KZV Bayerns

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Vorwort des Herausgebers „Festzuschüsse für Insider“

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 III

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Praxen,

die Festzuschüsse für Zahnersatz sind in den Praxen etabliert. Der Gemeinsame Bundesausschuss führt nach wie vor die notwendigen Anpassungen der Richtlinien und einzelner Festzuschüsse durch. Beachtenswert, dass die zahnärztlichen Vertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss dabei nach wie vor von den Patientenvertretern wesentlich bei den Anpassungen unterstützt wurden. In unserer Publikation „kzvb TRANSPARENT“ werden laufend beispielhaft Behandlungsfälle vorgestellt und die Ergebnisse der Festzuschuss-Konferenzen in Köln eingearbeitet. Das Kompendium soll als kompaktes Nachschlagewerk alle offenen Fragen beantworten.

Sehr viele Änderungen machten eine Neuauflage des Kompendiums erforderlich.

Ich danke insbesondere unserem Referenten für das Honorarwesen und Beratung Dr. Peter Klotz, und unseren Mitarbeiterinnen Barbara Zehetmeier und Rita Götz für die umfangreiche und engagierte Detailarbeit. Sie haben dieses Werk mit viel Sachkenntnis erstellt. Ich freue mich, Ihnen das aktualisierte Kompendium vorlegen zu kön-nen und hoffe, dass es weiterhin eine wertvolle Hilfe in Ihrer Praxis sein wird.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. Janusz RatVorsitzenderdes Vorstands

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Vorwort des Herausgebers „Festzuschüsse für Insider“

IV Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Vorwort des Autoren „Festzuschüsse für Insider“

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 V

Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Praxen,

ich freue mich, Ihnen die aktualisierte Online-Ausgabe des Kompendiums „Festzuschüsse für Insider“ vorlegen zu können. Wir haben in der aktuellen Version die Vorgaben der GOZ 2012, die neuen Bestimmungen der Zahnersatz- und Festzuschuss-Richtlinen Teil B und die aktuellen Ausfüllhinweise zum Heil- und Kostenplan berücksichtigt.

In der Datei haben Sie folgende Navigationsmöglichkeiten:• Lesezeichenfunktion• DirekteSeiteneingabe• VerlinktesStichwortverzeichnis

Ergänzungen und Erweiterungen werden auch künftig in der Online-Version eingearbeitet, damit das Nachschla-gewerk stets vollständig und aktuell zur Verfügung steht.

Mein Dank gilt Barbara Zehetmeier und Rita Götz, die mit enormem Einsatz das Kompendium attraktiv und gut lesbar gestaltet haben. Die Gestaltung der Texte ist gegenüber der vorherigen Ausgabe deutlich verbessert worden. Ich bedanke mich auch bei Dr. Janusz Rat, Vorsitzender des Vorstands der KZVB. Er hat zugestimmt, dass das Kompendium Festzuschüsse alleinig als Online-Version erscheint. Damit können Sie sich schnell und unkompli-ziert über die leider in der Tat extrem komplizierte Materie Festzuschüsse informieren.

Ich hoffe, dass das Kompendium „Festzuschüsse für Insider“ dazu beiträgt, Ihnen Ihre tägliche Arbeit in der Praxis zu erleichtern. Davon profitieren letztlich sowohl Sie selbst als auch Ihre Patienten.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

Ihr

Dr. Peter KlotzReferent für Honorarwesen und Beratung

Gestalteten das Kompendium „Festzuschüsse für Insider“:

Rita Götz Barbara ZehetmeierLeiterin Monatsabrechnung ZE/PAR/KB ZMVGeschäftsbereich Abrechnung und Beratung Geschäftsbereich Abrechnung und Beratung

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Vorwort des Autoren „Festzuschüsse für Insider“

VI Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Inhaltsverzeichnis

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 VII

Impressum ............................................................................................................................................................. II

Vorwort des Herausgebers ................................................................................................................................... III

Vorwort des Autor .................................................................................................................................................. V

Inhaltsverzeichnis................................................................................................................................................ VII

Stichwortverzeichnis ................................................................................................................................ IX – XVII

Der Heil- und Kostenplan ............................................................................................................ HKP-1 – HKP-11

Festzuschüsse von A bis Z ........................................................................................................................ A-1 – Z-1

Behandlungen ohne Festzuschuss .............................................................................................................. o. FeZ-1

Checkliste zur Fehlervermeidung .............................................................................................. Check.-1 – Ceck.-3

Zahnersatz-Richtlinien ............................................................................................................... ZE-Ri 1 – ZE-Ri 5

Festzuschuss-Richtlinien ......................................................................................................... FeZ-Ri 1 – FeZ-Ri 3

Festzuschuss-Richtlinien – Befunde und zugeordnete Regelversorgungen .......................... FeZ-Ri 5 – FeZ-Ri 35

Sozialgesetzbuch V (Auszüge) ....................................................................................................... SGB-1 – SGB-7

Der Böhmsche Rat ............................................................................................................................. BR-1 – BR-8

Haben Sie noch Fragen?............................................................................................................................. Fragen-1

Ihre Fragen zum Festzuschuss ................................................................................................................... Fragen-3

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Inhaltsverzeichnis

VIII Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Stichwortverzeichnis

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 IX

A

Abnehmbare Brücken • Teleskopierende Brücke ................................ T-4

Abrasionsgebiss • Abrasionsgebiss ............................................ A-1 • Bisshebung .................................................... B-4

Abrechnung • Abrechnung der Festzuschüsse ...... A-1, Wdh.-1 • Abrechnung von Mischfällen ........................ A-1 • Andersartige Versorgung ............................. A-15 • Bei ZE-Handabrechnung ...................... Check.-3 • Bei ZE- Onlineabrechnung bzw. ZE-Diskettenabrechnung ...................... Check.-3 • Direktabrechnung .......................................... D-2 • Eigenanteil des Patienten .............................. E-1 • Heil- und Kostenplan .............................. HKP-1 • Heil- und Kostenplan Teil 1, Ausfüllhinweise ........................ HKP-3–HKP-6 • Heil- und Kostenplan Teil 2, Ausfüllhinweise ...................................... HKP-8 • Heil- und Kostenplan, Teilleistung .......... HKP-9 • Teilleistungen bei nicht vollendeter Behandlung ................................................... T-2

Abtretung von Geldleistungsansprüchen des Patienten gegen seine Krankenkasse an den Zahnarzt .......................................................... A-3Acetal-Prothesen

• Kunststoffteilprothese mit Klammern aus thermoplastischen Kunststoff ....................... K-8 •Materialien ................................................... M-1

Adhäsiv • Adhäsiv befestigter Zahnersatz/Zahnkronen .... A-3 • Adhäsivbrücke............................................... A-4 • Adhäsive Befestigung von Stiftaufbauten ... A-15

Aktivieren • Aktivieren - Klammern, Geschiebe ............. A-15 • Aktivieren - Teleskopkrone ......................... A-15 • Verbindungselemente - Erneuerungen / Wiederherstellungen ............................... Wdh.-5

Andersartig • Andersartige Versorgung ............................. A-15 • Direktabrechnung .......................................... D-2 • Erstattung von Festzuschüssen ...................... E-3 • Versorgungsarten ........................................... V-5 • Versorgungsformen ....................................... V-5 •Wechsel der Versorgungsform ...................... W-1

Aufbewahrung von Behandlungsunterlagen ... A-16Aufklärung

• Aufklärungspflicht ...................................... A-17 • Aufklärungspflicht des Zahnarztes gegenüber dem Patienten .......................................... HKP-1

Auslandszahnersatz ...................................... A-18Ausnahmeindikation Implantat

• Nichtanlage von Zähnen ................................ N-1Ausnahmeindikation Suprakonstruktion

• Suprakonstruktion .................. Supra-1–Supra-3

B

Bayerische Polizei .................................... HKP-10Befundkürzel

• Befund des gesamten Gebisses / Behand-lungsplan ................................................. HKP-3 • Planungskürzel .............................................. P-1

Befundorientierte Festzuschüsse ................... B-1Begleitleistungen

• Begleitleistungen ........................................... B-1 • Rechnungslegung .......................................... R-2

Begutachtung • Begutachtung von Befund, Versorgungsnot-wendigkeit und geplanter Versorgung ........... B-2 • Begutachtung von Mängeln ........................... B-3

Behandlungsbeginn • Behandlungsbeginn - Neuplanung................. B-3 • Genehmigung durch Krankenkasse .............. G-1 • Genehmigungspflicht vor Behandlungsbe-ginn bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen .................................................. G-1 • Gesamtplanung............................................. G-2

Behandlungsunterlagen • Aufbewahrung von Behandlungsunterlagen ... A-16 • Einsichtnahme von Behandlungsunterlagen ..... E-2

Berufsgenossenschaft............................... HKP-10Berufsgenossenschaft / Gemeindeunfall-verband ..................................................... HKP-10Bisshebung ...................................................... B-4Bonusregelung

• Bonusregelung ............................... B-4, Wdh.-2 • Versicherungstechnische Änderungen ........... V-5

Brücke, adhäsiv befestigt • Adhäsiv befestigter Zahnersatz/Zahnkronen .... A-3

Brücke/herausnehmbarer Zahnersatz • Downgrading ................................................. D-2 • Herausnehmbarer Zahnersatz statt Brücken ... H-4 •Wechsel der Versorgungsform ...................... W-1

Brücke in der Oberkieferfront neben Modellgussprothese

• Brücke in der Oberkieferfront nach Befund-Nrn. 2.1/2.2 neben 3.1 ................................... B-5 • Teleskopversorgung - Brücke in der Oberkiefer-front nach Befund-Nrn. 2.1/2.2 neben 3.1 ......... T-10

Brücken • Adhäsivbrücke............................................... A-4 • Brücken ....................................................... B-11 • Brückenanker .............................................. B-11 • Brückenversorgung...................................... B-12 • Brücke und keine Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation..................................... B-10 • Brücke und zusätzliche Pfeiler .................... B-11 • Downgrading ................................................. D-2 • Freiendbrücke................................................ F-2 • Galvano (Kronen, Brücken, Teleskope) ........ G-1 • Gegenbezahnung .......................................... G-1 • Geschiebe bei Brücken ................................. G-4

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Stichwortverzeichnis

X Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

• Lücke zahnbegrenzter Festzuschuss .............. L-4 • Pfeilerzähne, disparallel ................................ P-1 • Stabilisierung ................................................ S-1 • Teilkronen als Brückenanker ......................... T-1 • Teilungsgeschiebe bei disparallele Pfeiler ..... T-4 • Ungünstige Prognose .................................... U-1 • Unzureichende Retention .............................. U-3 • Verblockung von Einzelkronen mit Brücken .... V-3

Brücke und Befund-Nr. 2.5 ............................ B-8Budgetierung ................................................. B-13Bundespolizei ........................................... HKP-10Bundeswehr .............................................. HKP-10

C

CBW-Brücken ................................................. C-1Cerec-Teilkrone ............................................... C-1Conquest-Sculpture/Fibrekor ........................ C-1Cover-Denture-Prothese

• Anwendung spezieller Verfahrenstechnik...... R-6 • Cover-Denture-Prothese mit Teleskopkronen - Zirkoniumdioxid/Zirkoniumoxid/Zirkon .... C-1 • Cover-Denture-Prothese - Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen im Kiefer .................. C-1 • Einarbeiten eines erneuerungsbedürftigen Teleskops in vorhandene Cover-Denture-Prothese mit Metallbasis ..................... Wdh.-4-8 •Metallbasis zur totalen Prothese und Cover-Denture-Prothese .......................................... M-2 • Restzahnbestand ............................................ R-3 • Teleskopkronen - Restzahnbestand (bis zu drei Zähnen im Kiefer) .................................. T-9 •Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker ........ W-2

D

Deckprothese • Anwendung spezieller Verfahrenstechnik...... R-6 • Cover-Denture-Prothese - Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen im Kiefer .................. C-1 • Restzahnbestand ............................................ R-3 • Teleskopkronen - Restzahnbestand (bis zu drei Zähnen im Kiefer) .................................. T-9 •Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker ........ W-2

Dentale Verankerung, Notwendigkeit ........... D-1Dentalkeramikverfahren

• Vollkeramik ................................................... V-8Digitale Abformung bei Regelversorgung ..... D-2Direktabrechnung

• Abrechnung der Festzuschüsse ..................... A-1 • Abrechnung von Festzuschüssen ............ Wdh.-1 • Direktabrechnung .......................................... D-2 • Eigenanteil des Patienten .............................. E-1 • Erstattung von Festzuschüssen ...................... E-3 • Kostenerstattung nach § 55 Abs. 5 SGB V Abrechnung andersartiger Versorgungen ...... K-7 • Rechnungslegung .......................................... R-2

„D“ Kennzeichnung • Direktabrechnung .......................................... D-2 • Kennzeichnung „D“ ..................................... K-1

Downgrading ................................................... D-2

E

Eigenanteil des Patienten ............................... E-1Eingliederung

• Eingliederungsfähigkeit der Regelversorgung .... E-1 • Provisorische Eingliederung.......................... P-3 • Semipermanente Eingliederung .................... S-1 • Unzureichende Retention .............................. U-3

Einsichtnahme von Behandlungsunterlagen ... E-2Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteleskops

• Erneuerung eines Primär- oder Sekundärtele-skops ............................................................. E-3 • Neuanfertigung Primärteil einer Teleskop- oder Konuskrone ............... Wdh.-4-5, Wdh.-4-6 • Neuanfertigung Primärteil einer Teleskop- oder Konuskrone und defekte Verblendung am vorhandenen Sekundärteleskop, innerhalb des Verblendbereich ............................ Wdh.-4-7 • Neuanfertigung Sekundärteil einer Teleskop- oder Konuskrone ............................................ ........................ Wdh.-4-2, Wdh.-4-3, Wdh.-4-4 • Topografische Lage - unabhängig bei Be-fund-Nr. 6.10 .............................................. T-16 •Wiederherstellungen von Teleskop- und Konuskronen ....................................... Wdh.-4-1

Erstattung von Festzuschüssen...................... E-3Extraktionswürdige Zähne ............................ E-3

F

Facette erneuern • Rückenschutzplatte - Verblendung erneuern /wiederbefestigen .................................... Wdh.-4 • Teleskopierende Brücke - Wiederherstel-lungen .................................................... Wdh.-5 • Verbindungselemente - Verblendrepara-tur .......................................................... Wdh.-6 • Verblendungen ............................... V-1, Wdh.-6 • Zahntechnische Brückenglieder - Wiederher-stellungen der Verblendungen ................ Wdh.-7

FAL/FTL • FAL/FTL ....................................................... F-1 • Gnathologie ................................................. G-6 • Leistungen ohne Anspruch auf Festzuschüs-se............................................................ Wdh.-3

Fälligkeit des Festzuschusses .......................... F-1Festsitzende Langzeitprovisorien

•Laborgefertigtes Provisorium (Langzeitprovi-sorium, festsitzend) ...................................... L-1

Feststellung der Befunde ................................ F-1

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Stichwortverzeichnis

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 XI

Freiendbrücke .................................................. F-2Freiendsituation

• Brücke in der Oberkieferfront nach Befund-Nrn. 2.1/2.2 neben 3.1 ................................... B-5 • Brücke und keine Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation..................................... B-10 • Freiendsituation ............................................. F-5 • Versorgungsnotwendigkeit bei Freiendsituati-onen ............................................................... V-6

Frontzahnbereich • Adhäsivbrücke............................................... A-4 • Frontzahnbereich - Brücke bei Vorliegen des Befundes 2.4 ................................................. F-6

G

Galvano • Galvano (Kronen, Brücken, Teleskope) ........ G-1 •Materialien ................................................... M-1

Gegenbezahnung ............................................. G-1Gemeindeunfallverband .......................... HKP-10Genehmigung

• Auslandszahnersatz ..................................... A-18 • Einzuhaltendes Verfahren ........................ HKP-1 • Genehmigung durch Krankenkasse .............. G-1 • Genehmigungspflicht vor Behandlungsbe-ginn bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen .................................................. G-1 • Genehmigungsverfahren bei Wiederherstel-lungen .......................................................... G-2 • IV. Zuschussfestsetzung .......................... HKP-5 • Vereinfachtes Verfahren bei Wiederherstel-lungsmaßnahmen.................................... Wdh.-6 • Vorherige Entscheidung der Krankenkas-se ............................................................. HKP-8

Gesamtplanung • Behandlungsbeginn - Neuplanung................. B-3 • Gesamtplanung............................................. G-2 • Gesamtplanung bei unklaren Befunden ........ G-4 • Gesamtplanung im Zusammenhang mit ex-traktionswürdigen Zähnen ............................ G-4 • Gesamtplanung im Zusammenhang mit nicht überkronungswürdigen Zähnen .................... G-4 • Gesamtplanung in Therapieteilschritte ......... G-3 • Therapieteilschritte...................................... T-14

Geschiebe • Aktivieren - Klammern, Geschiebe ............. A-15 • Geschiebe bei Brücken ................................. G-4 • Geschiebe bei Prothesen .............................. G-5 • Pfeilerzähne, disparallel ................................ P-1 • Teilungsgeschiebe bei disparallele Pfeiler ..... T-4 • Verbindungselemente .................................... V-1 • Verbindungselemente - Erneuerungen / Wie-derherstellungen ..................................... Wdh.-5 • Verbindungselemente - Verblendrepara-tur ........................................................... Wdh.-6

Gewährleistung ............................................... G-5

Glasfaserstift/Keramikstift ............................ G-5Gleichartige Versorgung

• Heil- und Kostenplan Teil 2, Ausfüllhinweise ...................................... HKP-8

Gnathologie ..................................................... G-6

H

Halte- und Stützelemente /Halte- und Stützvorrichtungen

• b) R - Regelversorgung ........................... HKP-3 • Halte- und Stützelemente ............................. H-1 • Klammern Halte- und Stützvorrichtungen .... K-2 • Kunststoffteilprothese mit Klammern aus thermoplastischen Kunststoff ....................... K-8

Härtefallpatient • Härtefallpatient .............................. H-1, Wdh.-3 • Härtefallpatient - Abrechnung von Regelver-sorgung ......................................................... H-1 • Härtefallpatient - doppelter Festzuschuss ..... H-2 • Härtefallpatient - tatsächliche Kosten........... H-2 •Wirtschaftlichkeitsgebot ............................... W-1

Heilfürsorgeberechtigte • Bundespolizei ........................................ HKP-10 • Bundeswehr ........................................... HKP-10 • Heilfürsorgeberechtigte ................................ H-2 • Kostenaufstellung ......................................... K-6 • Zivildienst ............................................. HKP-10

Heil- und Kostenplan • Einzuhaltendes Verfahren ........................ HKP-1 • Heil- und Kostenplan gültig ab 01.07.2005 .............................................. HKP-1 • Sonderregelungen für einzelne Kostenträ-ger ......................................................... HKP-10 • Vorherige Entscheidung der Krankenkas-se ............................................................. HKP-8

Heil- und Kostenplan Teil 1, Ausfüllhinweise • I. Befund des gesamten Gebisses/Behand-lungsplan ................................................. HKP-3 • II. Befunde für Festzuschüsse ................. HKP-4 • III. Kostenplanung ................................... HKP-4 • IV. Zuschussfestsetzung .......................... HKP-5 • VI. Sonstige Angaben .............................. HKP-6 • V. Rechnungsbeträg ................................. HKP-5

Heil- und Kostenplan Teil 2, Ausfüllhinweise .......................................... HKP-8Heil- und Kostenplan, Teilleistung ........... HKP-9Hemisezierter Zahn ........................................ H-4Herausnehmbarer Zahnersatz statt Brücken

• Downgrading ................................................. D-2 • Herausnehmbarer Zahnersatz statt Brücken . H-4 •Wechsel der Versorgungsform ...................... W-1

Herstellungsort ............................................... H-5Höhe der Festzuschüsse .................................. H-5

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Stichwortverzeichnis

XII Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

I

Immediatprothese ............................................ I-1Implantate

• Implantat ........................................................ I-1 • Implantatkosten, Implantataufbauten, implan-tatbedingte Verbindungselemente ................... I-1 • Nichtanlage von Zähnen ................................ N-1 • Osseointegration ........................................... O-1 • Rechnungslegung .......................................... R-2 • Versicherungstechnische Änderungen ........... V-5

Inlays • Inlay ............................................................... I-1 • Inlaybrücke .................................................... I-1 • Pinledge ........................................................ P-1 • Rechnungslegung .......................................... R-2

Interimsversorgungen • a) B-Befund ............................................. HKP-3 • Interimsversorgung bei Vorliegen eines Lückengebis ................................................... I-1 • Interimsversorgung für die Einheilphase von Implantaten .................................................... I-3 • Interimsversorgung und deren erneute Herstellung ..................................................... I-3 • Laborgefertigtes Provisorium (Langzeitprovi-sorium, festsitzend) ....................................... L-1 •Wiederherstellungen an Interimsprothe-sen .......................................................... Wdh.-7

J

Jacketkronen (Kunststoffmantelkronen) ....... J-1

K

Kategorie-Nummern der Materialkosten für Zahnersatz ....................................................... K-1Kennzeichnung „D“

• Direktabrechnung .......................................... D-2 • Kennzeichnung „D“ ..................................... K-1

Keramikschulter • Keramikschulter ........................................... K-1 • Verblendungen - Keramikschulter ................. V-1

Keramikstift/Glasfaserstift ............................ K-1Keramikverblendung...................................... K-1Kinderprothese ............................................... K-1Klammern aus Kunststoff

• Kunststoffteilprothese mit Klammern aus thermoplastischen Kunststoff ....................... K-8

Klammern Halte- und Stützvorrichtungen ... K-2Knochenabbau

• Knochenabbau, horizontaler ................. K-2, K-3 • Ungünstige Prognose .................................... U-1

Kombinationen der Befunde und Festzuschüs-se ...................................................................... K-3Kombinationszahnersatz

• Dentale Verankerung, Notwendigkeit ............ D-1

• Kombinationszahnersatz/herausnehmbarer Zahnersatz .................................................... K-4 • Restzahnbestand ............................................ R-3 • Teleskopkronen - Befund-Nr. 3.2 und zusätz-liche Verbindungselemente ............................ T-8

Konformitätserklärung • Eigenanteil des Patienten .............................. E-1 • Konformitätserklärung ................................. K-6

Konnektor ....................................................... K-6Kostenaufstellung

• Bundespolizei ........................................ HKP-10 • Bundeswehr ........................................... HKP-10 • Heilfürsorgeberechtigte ................................ H-2 • Kostenaufstellung ......................................... K-6

Kostenerstattung • Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V ... K-6 • Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 SGB V ... K-7 • Kostenerstattung nach § 55 Abs. 5 SGB V Abrechnung andersartiger Versorgungen ...... K-7

Krone, adhäsiv befestig • Adhäsiv befestigter Zahnersatz/Zahnkronen ... A-3

Kunststoffmantelkrone ................................... K-8Kunststoffteilprothese

• Kinderprothese ............................................. K-1 • Kunststoffteilprothese mit gebogenen / ge-gossenen Klammern ..................................... K-8 • Kunststoffteilprothese mit Klammern aus thermoplastischen Kunststoff ....................... K-8

L

Laborgefertigtes Provisorium (Langzeitprovi-sorium, festsitzend) ......................................... L-1Laborpreise ..................................................... L-2Laborrechnung

• Eigenanteil des Patienten .............................. E-1 • Herstellungsort ............................................. H-5 • Laborrechnung .............................................. L-2 • Laborrechnungen aus dem Ausland ............... L-2 • Laborrechnungen - Bestandteil der ZE-Ab-rechnung ........................................................ L-3 • Laborrechnungen Splitten ............................. L-3 • Rechnungslegung .......................................... R-2

Laserschweißen ......................................... Wdh.-3Lücke - Befund-Nr. 2.5

• Brücke und Befund-Nr. 2.5 ........................... B-8 • Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahn-begrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn ..... L-3

Lückenschluss • I. Befund des gesamten Gebisses/Behand-lungsplan ................................................. HKP-3 • Topografische Lage ..................................... T-14

Lücke - zahnbegrenzter Festzuschuss • Brücke und zusätzliche Pfeiler .................... B-11 • Lücke zahnbegrenzter Festzuschuss .............. L-4

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Stichwortverzeichnis

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 XIII

M

Mängelgutachten • Begutachtung von Mängeln ........................... B-3

Marylandbrücke ............................................ M-1Materialien

• Gewährleistung ............................................ G-5 • Katalogisierungsnummern der Materialko-sten für Zahnersatz ....................................... K-1 •Materialkosten in Verbindung mit zahntech-nischen Leistungen ....................................... M-2 •Mehrwertsteuer ............................................. U-1 • Praxismaterialkosten ..................................... P-2 •Wissenschaftlich nicht anerkannte Behand-lung .............................................................. W-1

Mehrkosten für Edel- oder Reinmetall • Verwendung von Edelmetalllegierungen oder Reinmetalle .................................................. H-1

Mehrkosten/Mehrleistungen • Gleichartige Versorgung ............................... G-6 • Härtefallpatient ............................................ H-1 • Heilfürsorgeberechtigte ................................ H-2 • Heil- und Kostenplan Teil 2, Ausfüllhinweise ...................................... HKP-8 • Kostenaufstellung ......................................... K-6 •Mehrkostenvereinbarung bei Zahnersatz ...... M-2

Metall-Allergie •Materialien ................................................... M-1 • Vereinbarung mit dem Patienten ................... V-4

Metallbasis zur totalen Prothe-se und Cover-Denture-Prothese

•Metallbasis zur totalen Prothese und Cover-Denture-Prothese .......................................... M-2 • Nachträgliches Einarbeiten einer Metallbasis und Rebasierung einer Oberkiefer-Totalpro-these .................................................. Wdh.-2-16

Milchzähne, überkronungsbedürftig............ M-2Mischfälle

• Abrechnung der Festzuschüsse ..................... A-1 • Abrechnung von Mischfällen ........................ A-1 • Begutachtung von Mängeln ........................... B-3 • Direktabrechnung .......................................... D-2 • Eigenanteil des Patienten .............................. E-1 • Kennzeichnung „D“ ..................................... K-1 • Kostenerstattung nach § 55 Abs. 5 SGB V Abrechnung andersartiger Versorgungen ...... K-7 • Laborrechnung .............................................. L-2 •Mischfall ...................................................... M-2 • Rechnungslegung .......................................... R-2 • Therapieteilschritte...................................... T-14

Monoreduktor •Monoreduktor ............................... M-3, Wdh.-4

N

Nachträgliche Befunde • b) Nr. 2: Zahnarzthonorar zusätzliche Leis-tungen BEMA ......................................... HKP-5

• d) Nachträgliche Befunde und deren Zu-schussfestsetzung bzw. Abrechnung ........ HKP-4 • h) Nr. 8: Festzuschuss Kasse ................... HKP-6 • Nachträgliche Befunde .................................. N-1

Netz- oder Drahteinlagen/Bügel .................... N-1Neuaufstellung von Prothesenzähnen

• Erneuerung aller Ersatzzähne einer Totalpro-these oder Coverdenture .................... Wdh.-1-10 • Erneuerung aller Ersatzzähne und Sättel ei-ner Teilprothese mit Metallbasis ......... Wdh.-1-9

Nichtanlage von Zähnen ................................. N-1Notwendigkeit der Verblendung

• Notwendigkeit der Verblendung .................... N-2 • Topografische Lage ..................................... T-14 • Verblendungen .............................................. V-1

O

Osseointegration ............................................. O-1

P

Patienteneigenanteil • Eigenanteil des Patienten .............................. E-1

Pfeilerzähne, disparallel • Geschiebe bei Brücken ................................. G-4 • Pfeilerzähne, disparallel ................................ P-1 • Teilungsgeschiebe bei disparallele Pfeiler ..... T-4

Pinledge ............................................................ P-1Planungskürzel

• I. Befund des gesamten Gebisses / Behand-lungsplan ................................................. HKP-3 • Planungskürzel .............................................. P-1

Prämolarisierter Zahn .................................... P-2Praxismaterialkosten

• Katalogisierungsnummern der Materialko-sten für Zahnersatz ....................................... K-1 • Praxismaterialkosten ..................................... P-2

Prothesenreinigung .......................................... P-3Provisorische Eingliederung ........................... P-3Provisorium

• Interimsversorgung bei Vorliegen eines Lü-ckengebiss ...................................................... I-1 • Laborgefertigtes Provisorium (Langzeitpro-visorium, festsitzend) .................................... L-1 • Provisorium im Vertretungsdienst erneuern/wiedereinsetzen ............................................. P-3 • Provisorium - Kronen und Brücken nach Bema-Nrn. 19/21 ........................................... P-3

Punktwert ......................................................... P-3

Q

R

Rechnungsbetrag unterschreitet Festzu-schuss ............................................................... R-1

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Stichwortverzeichnis

XIV Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

Rechnungsempfänger ..................................... R-1Rechnungslegung ............................................ R-2Regelversorgung

• Abrechnung der Festzuschüsse ..................... A-1 • Befundorientierte Festzuschüsse ................... B-1 • Digitale Abformung bei Regelversorgung ..... D-2 • Eingliederungsfähigkeit der Regelversorgung ... E-1 • Härtefallpatient - Abrechnung von Regelver-sorgung ......................................................... H-1 • Höhe der Festzuschüsse ............................... H-5 • Information über die Kosten der Regelversor-gung ........................................................ HKP-8

Restzahnbestand • Cover-Denture-Prothese - Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen im Kiefer .................. C-1 • Restzahnbestand - Versorgung mit Coverden-ture-Prothese oder Kombinationszahnersatz oder Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen ...................... R-3 • Teleskopkronen - Restzahnbestand (bis zu drei Zähnen im Kiefer) .................................. T-9 •Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker ........ W-2

Retentionsmöglichkeit - unzureichende ........ R-7Rückenschutzplatten

• Erneuerung einer Kunststoffverblendung an Rückenschutzplatten ......................... Wdh.-2-13 • Erneuerung einer Verblendung an Rücken-schutzplatte mit Konfektionszähnen .. Wdh.-2-14 • Erweiterung um zwei fehlende Zähne mit Rückenschutzplatten ......................... Wdh.-2-11 • Erweiterung um zwei Rückenschutzplatten mit gegossenem Basisteil und mit Kunststoff-verblendungen ................................... Wdh.-2-13 • Rückenschutzplatte ....................................... R-8 • Rückenschutzplatten verblendet mit Konfek-tionszähnen ....................................... Wdh.-2-12 • Rückenschutzplatte - Verblendung erneuern/wiederbefestigen .................................... Wdh.-4 • Verblendungen - Rückenschutzplatte, Neu-planung.......................................................... V-2

S

Schaltlücke • Freiendbrücke................................................ F-2 • Zahnbegrenzte Lücke (Schaltlücke) .............. Z-1

Semipermanente Eingliederung ..................... S-1Silanisieren ........................................ S-1, Wdh.-4Sonderregelungen für einzelne Kostenträ-ger ............................................................. HKP-10Sozialämter

• Sozialhilfe, Jugendhilfe, Kriegsopferfürsor-ge .......................................................... HKP-11

Stabilisierung • Brückenanker .............................................. B-11 • Stabilisierung ................................................ S-1

• Unzureichende Retention .............................. U-3 • Verblockung von Einzelkronen mit Brücken .... V-3

Stiftaufbau • Adhäsive Befestigung von Stiftaufbauten ... A-15 •Materialkosten in Verbindung mit zahntech-nischen Leistungen ....................................... M-2 •Mehrwertsteuer ............................................. U-1 • Stiftaufbau - gefräster Keramikstift/Zirkon-stift ................................................................ S-2 • Stiftaufbau - geteilt ....................................... S-2 • Stiftaufbau - nicht metallisch ........................ S-2

Stützstiftregistrat ............................................. S-2Sunflex-Prothesen

• Kunststoffteilprothese mit Klammern aus thermoplastischen Kunststoff ....................... K-8 •Materialien ................................................... M-1

Suprakonstruktionen • Begriffe ................................................. Supra-4 • Eingliederungsfähigkeit der Regelversor-gung ................................ Supra-2-1–Supra-2-2 • Ermittlung der Festzuschüsse bei Vorliegen eines Befundes „i“ .............................. Supra-6-1 • Erneuerung - bei Vorliegen eines Befundes „ix“ .................................. Supra-5-1–Supra-5-2 • Erneuerung - identisch .... Supra-3-1–Supra-3-8 • Erneuerung - mit Befundverände-rung ................................. Supra-4-1–Supra-4-4 • Erstversorgung ................ Supra-1-1–Supra-1-4 • Klassifizierung ...................................... Supra-5 • Kombination von Erst- und Neuversorgungen in einem Kiefer ............... Supra-7-1–Supra-7-4 • Richtlinien bez. Suprakonstruktionen ... Supra-2 • Suprakonstruktion ................................. Supra-1 •Wechsel der Versorgungsart ............................ Supra-8-1 – Supra-8-2, BKL7-Wdh1 – BKL7-Wdh2, BKL7-Wdh14–BKL7-Wdh15 •Wiederherstellungen - Beispiele zu den Be-fund-Nrn. 7.3 und 7.4 ..................................... ............................ BKL7-Wdh1–BKL7-Wdh14 •Wiederherstellungen - Beispiele zu der Be-fund-Nrn. 7.7 ..... BKL7-Wdh14–BKL7-Wdh23 •Wiederherstellungen von Suprakon-struktionen - Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 .......................................... BKL7-1–BKL7-2

T

Targis-Vectris ................................................... T-1Teilkronen

• Keramikverblendung .................................... K-1 • Teilkronen ..................................................... T-1 • Teilkronen als Brückenanker ......................... T-1 • Zahnbegrenzte Lücke (Schaltlücke) .............. Z-1

Teilleistungen • a) Nr. 1: Zahnarzthonorar (BEMA siehe III) ........................................................... HKP-5 • Fälligkeit des Festzuschusses ........................ F-1

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Stichwortverzeichnis

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 XV

• Heil- und Kostenplan, Teilleistung .......... HKP-9 • Teilleistungen bei nicht vollendeter Behand-lung ............................................................... T-2

Teilprothesen • Herausnehmbarer Zahnersatz statt Brücken ... H-4 • Kombinationszahnersatz/herausnehmbarer Zahnersatz .................................................... K-4

Teilungsgeschiebe • Erneuerung einer Schraube in einer geschie-begeteilten Brücke ............................. Wdh.-8-20 • Erneuerung Primär- oder Sekundärteil eines Brückenteilungsgeschiebes ............... Wdh.-8-19 • Erneuerung Primär- und Sekundärteil eines Brückenteilungsgeschiebes ............... Wdh.-8-18 • Geschiebe bei Brücken ................................. G-4 • Teilungsgeschiebe bei disparallele Pfeiler ..... T-4 •Wiederbefestigung des Sekundärteils eines Brückenteilungsgeschiebes ............... Wdh.-8-20

Teilunterfütterung • Teilunterfütterung einer partiellen Prothese - direkt ................................................... Wdh.-3-1 • Teilunterfütterung einer partiellen Prothese - indirekt ................................................ Wdh.-3-2 • Teilunterfütterung einer Totalprothese - di-rekt ...................................................... Wdh.-3-1 • Unterfütterung, direkt .................................... U-2

Teleskopierende Brücke • Teleskopierende Brücke ................................ T-4 • Teleskopierende Brücke - Wiederherstel-lungen .................................................... Wdh.-5

Teleskopkronen • Erneuerung einer Teleskopkro-ne .................................... Wdh.-4-8–Wdh.-4-11 • Sekundärteleskop – nach Zahnextraktion mit Kunststoff aufgefüllt .............................. Wdh.-4 • Teleskopkronen - Befund-Nr. 3.2 .................. T-6 • Teleskopkronen - Befund-Nr. 3.2 einseitig .... T-7 • Teleskopkronen - Befund-Nr. 3.2 und zusätz-liche Verbindungselemente ............................ T-8 • Teleskopkronen - Restzahnbestand (bis zu drei Zähnen im Kiefer) .................................. T-9 • Teleskopkronen -Vollverblendung ................. T-9 • Teleskopkrone - Zirkoniumdioxid/Zirkoni-umoxid/Zirkon ............................................ T-10

Teleskopversorgungen • Teleskopversorgung - Brücke in der Oberkie-ferfront nach Befund-Nrn. 2.1/2.2 neben 3.1 ... T-10 • Teleskopversorgung - Brückenglied statt Konfektionszahn ......................................... T-10

Therapieplanung • c) TP - Therapieplanung .......................... HKP-4 • Gesamtplanung............................................. G-2 • Therapieteilschritte...................................... T-14

Therapieteilschritte ....................................... T-14Topografische Lage

• Topografische Lage ..................................... T-14

• Topografische Lage - unabhängig bei Be-fund-Nr. 6.10 ............................................... T-16

Totalprothesen in Spezialverfahren .............. T-16

U

Umsatzsteuerrecht .......................................... U-1Ungünstige Prognose

• Herausnehmbarer Zahnersatz statt Brücken ... H-4 • Knochenabbau, horizontaler ................. K-2, K-3 • Ungünstige Prognose .................................... U-1

Unterbrochene Zahnreihe .............................. U-2 • Teleskopkronen - Befund-Nr. 3.2 .................. T-6

Unterfütterungen • Immediatprothese ........................................... I-1 • Unterfütterung ............................................... U-2 • Unterfütterung, direkt .................................... U-2 • Unterfütterungen ............... Wdh.-3-1–Wdh.-3-4 • Unterfütterung, weichbleibend ...................... U-3

Unterschrift • Unterschrift des Versicherten .................. HKP-8 • Unterschriftsleistung ..................................... U-3 • Vereinbarung mit dem Patienten ................... V-4

Unzureichende Retention • Stabilisierung ................................................ S-1 • Unzureichende Retention .............................. U-3 • Verblockung von Einzelkronen mit Brücken .... V-3

V

Valplast-Prothesen • Kunststoffteilprothese mit Klammern aus thermoplastischen Kunststoff ....................... K-8 •Materialien ................................................... M-1

Veneers ............................................................ V-1Verbindungselemente

• Aktivieren - Klammern, Geschiebe ............. A-15 • Geschiebe bei Prothesen .............................. G-5 • Kombinationszahnersatz/herausnehmbarer Zahnersatz .................................................... K-4 • Restzahnbestand ............................................ R-3 • Teleskopkronen - Befund-Nr. 3.2 und zusätz-liche Verbindungselemente ............................ T-8 • Verbindungselemente .................................... V-1 • Verbindungselemente - Erneuerungen/Wie-derherstellungen ..................................... Wdh.-5 • Verbindungselemente - Verblendrepara-tur ........................................................... Wdh.-6 •Wiederherstellungen der Funktion von gegossenen Halte- und Stützelementen und von anderen Verbindungsele-menten ............................... Wdh.-6-1–Wdh.-6-4 •Wiederherstellungen von Kugelknopfankern auf Wurzelstiftkappen ....... Wdh.-5-1–Wdh.-5-4 •Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker ........ W-2

Verblendungen • Rückenschutzplatte - Verblendung erneuern/wiederbefestigen .................................... Wdh.-4

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Stichwortverzeichnis

XVI Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

• Verblendungen ............................... V-1, Wdh.-6 • Verblendungen - Keramikschulter ................. V-1 • Verblendungen - Material .............................. V-2 • Verblendungen - Rückenschutzplatte, Neu-planung.......................................................... V-2 • Zahntechnische Brückenglieder - Wiederher-stellungen der Verblendungen ................ Wdh.-7

Verblockung • Stabilisierung ................................................ S-1 • Unzureichende Retention .............................. U-3 • Verblockung einer geschiebetragenden An-kerkrone - wenn die Regelversorgung keinen Kombinationszahnersatz vorsieht .................. V-2 • Verblockung von Einzelkronen ..................... V-3 • Verblockung von Einzelkronen mit Brücken . V-3

Vereinbarung mit dem Patienten ................... V-4Versandkosten ................................................. V-4Versichertenstatus .......................................... V-4Versicherungstechnische Änderungen .......... V-5Versorgungsform

• Andersartige Versorgung ............................. A-15 • Gleichartige Versorgung ............................... G-6 • Regelversorgung (ausschließlich Bema und BEL II) .......................................................... R-2

Versorgungsformen ........................................ V-5Versorgungsnotwendigkeit bei Freiendsituati-onen ................................................................. V-6Vollkeramik

• Cover-Denture-Prothese mit Teleskopkronen - Zirkoniumdioxid/Zirkoniumoxid/Zirkon .... C-1 • Keramikverblendung .................................... K-1 • Vollkeramik ................................................... V-8

Vorbehandlungen ............................................ V-8

W

Wechsel der Versorgungsart ......................... W-1Wiederherstellungen

• Abrechnung von Festzuschüssen ............ Wdh.-1 • Allgemeine Hinweise ............................. Wdh.-1 • Bonusregelung ....................................... Wdh.-2 • Defektprothesen ..................................... Wdh.-2 • Gleichartige und andersartige (Suprakon-struktion) Wiederherstellungen .............. Wdh.-2 • Härtefallpatient ...................................... Wdh.-3 • Kombiniert festsitzender-herausnehmbarer Zahnersatz .............................................. Wdh.-3 • Laserschweißen ...................................... Wdh.-3 • Leistungen ohne Anspruch auf Festzuschüs-se ............................................................ Wdh.-3 •Materialkosten Praxis ............................. Wdh.-4 •Monoreduktor ........................................ Wdh.-4 • Rückenschutzplatte - Verblendung erneuern/wiederbefestigen .................................... Wdh.-4 • Sekundärteleskop – nach Zahnextraktion mit Kunststoff aufgefüllt .............................. Wdh.-4 • Silanisieren ............................................. Wdh.-4

• Suprakonstruktionen .............................. Wdh.-5 • Teleskopierende Brücke - Wiederherstel-lungen .................................................... Wdh.-5 • Verbindungselemente - Erneuerungen/Wie-derherstellungen ..................................... Wdh.-5 • Verbindungselemente - Verblendrepara-tur ........................................................... Wdh.-6 • Verblendungen ....................................... Wdh.-6 • Vereinfachtes Verfahren bei Wiederherstel-lungsmaßnahmen.................................... Wdh.-6 •Wiederherstellungen ohne Zahnarztbeteili-gung ....................................................... Wdh.-7 •Wiederherstellungsmaßnahmen, Abfor-mung ...................................................... Wdh.-7 •Wirtschaftlichkeitsgebot ......................... Wdh.-7 • Zahntechnische Brückenglieder - Wiederher-stellungen der Verblendungen ................ Wdh.-7 • Zuordnung und Kombination der Festzu-schüsse ................................................... Wdh.-8

Wiederherstellungen, Beispiele • Unterfütterungen ............... Wdh.-3-1–Wdh.-3-4 •Wiederherstellungen der Funktion von gegossenen Halte- und Stützelementen und von anderen Verbindungsele-menten ............................... Wdh.-6-1–Wdh.-6-4 •Wiederherstellungen von Brü-cken ................................. Wdh.-8-1–Wdh.-8-22 •Wiederherstellungen von Einzelkro-nen................................... Wdh.-7-1–Wdh.-7-12 •Wiederherstellungen von Kugelknopfankern auf Wurzelstiftkappen ....... Wdh.-5-1–Wdh.-5-8 •Wiederherstellungen von Prothesen im ge-gossenen Metallbereich ... Wdh.-2-1–Wdh.-2-18 •Wiederherstellungen von Prothesen im Kunststoffbereich ............ Wdh.-1-1–Wdh.-1-12 •Wiederherstellungen von Teleskop- und Ko-nuskronen ........................ Wdh.-4-1–Wdh.-4-20

Wirtschaftlichkeitsgebot ............................... W-1Wissenschaftlich nicht anerkannte Behand-lung ................................................................. W-1Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker

•Wiederherstellungen von Kugelknopfankern auf Wurzelstiftkappen ....... Wdh.-5-1–Wdh.-5-4 •Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker ........ W-2

X

Y

Z

Zahnbegrenzte Lücke (Schaltlücke) • Brückenversorgung...................................... B-12 • Zahnbegrenzte Lücke (Schaltlücke) .............. Z-1

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Stichwortverzeichnis

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 XVII

Zahnwanderung • Topografische Lage ..................................... T-14 • Topografische Lage - unabhängig bei Be-fund-Nr. 6.10 ............................................... T-16

Zirkoniumdioxid-/Zirkoniumoxid-/Zirkonkronen • Cover-Denture-Prothese mit Teleskopkronen - Zirkoniumdioxid/Zirkoniumoxid/Zirkon .... C-1 •Materialien ................................................... M-1 • Zirkoniumdioxid-/Zirkoniumoxid-/Zirkon-kronen ........................................................... Z-1

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Stichwortverzeichnis

XVIII Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

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Der Heil- und Kostenplan

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 HKP-1

Der Heil- und Kostenplan

■ Heil- und Kostenplan

Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband zum Heil- und Kostenplan für prothetische Leistungen, gültig ab 01.01.2012 (Ausfüllhinweise)

Vorwort:

1. Die Ausfüllhinweise beziehen sich auf den nach der Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenver-band nach § 87 Abs. 1a SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz (Anlage 3 zum BMV-Z / Anlage 4 zum EKVZ) festgelegten Heil- und Kostenplan (Teil 1 und Teil 2).

2. Der Heil- und Kostenplan/Teil 1 ist mit Blindfarbe bedruckt und teilweise maschinenlesbar gestaltet. Nicht maschinenlesbar sind aus datenschutzrechtlichen Gründen die Daten aus den vier dunkel markierten Feldern. Diese Felder sind aber auszufüllen und nur „normal“ lesbar. Teil 2 ist nicht maschinenlesbar. Dieser Vordruck kann auch individuell per EDV erstellt werden, hierbei dürfen Inhalt, Aufbau und Struktur nicht verändert werden.

3. Die Bestellung und die Kostenübernahme für den Heil- und Kostenplan (Teil 1 und Teil 2) erfolgt auf der Ebene der Gesamtvertragspartner.

Aufklärungspflicht des Zahnarztes gegenüber dem Patienten:

Der Zahnarzt hat den Patienten vor Erstellung des Heil- und Kostenplans über folgendes aufzuklären:

• Befund und Indikation für die Behandlung

• Behandlungsalternativen

• Voraussichtliche Behandlungskosten

• Voraussichtlicher Herstellungsort bzw. Herstellungsland des Zahnersatzes (als Herstellungsort wird für das Inland der Buchstabe “D“ dem Ortsnamen vorangestellt, bei Herstellung im Ausland ist der Landesname anzu-geben)“

Einzuhaltendes Verfahren:

Sowohl in Fällen der Regel-, gleich- als auch andersartigen Versorgung ist zu beachten:

• Nach dem Gesetz darf der Zahnarzt keine Gebühr für die Planung oder Erstellung des Heil- und Kostenplans vom Versicherten verlangen.

• Der Heil- und Kostenplan (Teil 1 und Teil 2) hat die Gesamtplanung zu enthalten.

• Der Heil- und Kostenplan (Teil 1 und Teil 2) ist vor Beginn der Behandlung der Krankenkasse vorzulegen. Die Krankenkasse prüft den Heil- und Kostenplan insgesamt. Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungs-notwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen. Ohne vorherige Bewilligung der Krankenkasse erhält der Versicherte keinen Festzuschuss. Für Wiederherstellungen/Erneuerungen können gesamtvertragliche Vereinfachungen des Bewilligungsverfahrens bestehen.

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Der Heil- und Kostenplan

HKP-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

■ Heil- und Kostenplan, Teil 1

Stempel des Zahnarztes

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Lfd.-Nr.

Heil- und KostenplanHinweis an den Versicherten:Bonusheft bitte zur Zuschussfestsetzung beifügen.

I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan

Ich bin bei der genannten Krankenkasse versichert. Ich bin über Art, Umfangund Kosten der Regel-, der gleich- und andersartigen Versorgung sowie überden voraussichtlichen Herstellungsort bzw. das voraussichtlicheHerstellungsland des Zahnersatzes ____________________________ aufgeklärtworden und wünsche die Behandlung entsprechend dieses Kostenplanes.

Datum/Unterschrift des Versicherten

Erklärung des Versicherten

Anschrift des Versicherten

Gutachterlich befürwortet ja nein teilweise

Eingliederungs-datum:

Herstellungsort bzw. Herstellungslanddes Zahnersatzes:

Der Zahnersatz wurde in der vorgesehenenWeise eingegliedert.

Datum/Unterschrift des Zahnarztes

Euro Ct

1

2

3

4

5

6

7

8

9

ZA-Honorar (BEMA siehe III)

ZA-Honorar zusätzl. Leist. BEMA

ZA-Honorar GOZ

Mat.- und Lab.-Kosten Gewerbl.

Mat.- und Lab.-Kosten Praxis

Versandkosten Praxis

Gesamtsumme

Festzuschuss Kasse

Versichertenanteil

V. Rechnungsbeträge (siehe Anlage)III. Kostenplanung

1 BEMA-Nrn.

TP = Therapieplanung R = Regelversorgung B = Befund

Unfall oder Unfallfolgen/Berufskrankheit

UnbrauchbareProthese/Brücke/KroneInterimsversorgung

Immediatversorgung

II. Befunde für Festzuschüsse IV. Zuschussfestsetzung

Behandlungsplanung:A = Adhäsivbrücke (Anker, Spanne)B = BrückengliedE = zu ersetzender ZahnH = gegossene Halte-

und StützvorrichtungK = KroneM = Vollkeramische oder keramisch

voll verblendete Restauration

O = Geschiebe, Steg etc.PK = TeilkroneR = WurzelstiftkappeS = implantatgetragene SuprakonstruktionT = TeleskopkroneV = Vestibuläre Verblendung

a = Adhäsivbrücke (Anker, Spanne)b = Brückengliede = ersetzter Zahnew = ersetzter, aber

erneuerungsbedürftiger Zahnf = fehlender Zahni = Implantat mit intakter Suprakonstruktionix = zu entfernendes Implantatk = klinisch intakte Kronekw = erneuerungsbedürftige Kronepw = erhaltungswürdiger Zahn mit

partiellen Substanzdefekten

r = Wurzelstiftkapperw = erneuerungsbedürftige

Wurzelstiftkappesw = erneuerungsbedürftige Supra-

konstruktiont = Teleskoptw = erneuerungsbedürftiges

Teleskopur = unzureichende Retentionww = erhaltungswürdiger Zahn mit

weitgehender Zerstörungx = nicht erhaltungswürdiger Zahn)( = Lückenschluss(S

pal

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vorläufige SummeNachträgliche Befunde:

Betrag Euro CtAlter ca.Versorgungsleiden Jahre NEM

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ibe

n

Anz.

Befund Nr. 1 Zahn/Gebiet 2 Anz. 3

Datum/Unterschrift und Stempeldes Gutachters

Datum/Unterschrift des Zahnarztes

Art

de

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org

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TP

R

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B

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TP De

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ich

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llen

!

Bemerkungen (bei Wiederherstellung Art der Leistung)

1141

1242

1545

1747

1343

1444

1646

2131

2232

2333

2434

2535

2636

2737

2838

1848

Name, Vorname des Versicherten

Kassen-Nr.

geb. am

Versicherten-Nr. Status

VK gültig bis Datum

Name der Krankenkasse

Vertragszahnarzt-Nr.

Zahnärztliches Honorar GOZ:(geschätzt)

Zahnärztliches Honorar BEMA:

Material- und Laborkosten:(geschätzt)

2

3

4

5 Behandlungskosten insgesamt:(geschätzt)

1 Fortsetzung Anz.

Euro Ct

1 Fortsetzung Anz.

Hinweis:

ErläuterungenBefund (Kombinationen sind zulässig)

Die Krankenkasse übernimmt die neben-stehenden Festzuschüsse, höchstensjedoch die tatsächlichen Kosten.Voraussetzung ist, dass der Zahnersatzinnerhalb von 6 Monaten in der vorge-sehenen Weise eingegliedert wird.

Datum, Unterschriftund Stempel der Krankenkasse

% Vorsorge-Bonus ist bereits in denFestzuschüssen enthalten.

Es liegt ein Härtefall vor.

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Der Heil- und Kostenplan

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 HKP-3

■ Heil- und Kostenplan Teil 1, Ausfüllhinweise(Redaktionell bearbeitete Auszüge aus der Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband)

I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan(vom Zahnarzt auszufüllen)

Es sind ausschließlich die auf dem Heil- und Kostenplan unter Erläuterungen enthaltenen Kürzel zu verwenden und ggf. zu kombinieren (z. B. i mit k, b oder x, K mit V oder M, B mit V oder M, S mit K, KV, KM, B, BV, BM, T, TV oder E, etc.). Vollverblendete Teleskop- oder Konuskronen werden unabhängig des verwendeten Verblend-materials mit „TM“ gekennzeichnet.

Bei der Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne für die Befundklasse 2 zählt ein Lückenschluss nicht als feh-lender Zahn und hat keine Auswirkung auf das Vorliegen einer Freiendsituation. Ein Lückenschluss wird mit dem vereinbarten Kürzel im Zahnschema gekennzeichnet.

Die Zähne im Lückengebiss sind entsprechend ihrer topographischen Lage in das Zahnschema einzutragen. Die topographische Lage entscheidet auch über den Ansatz der Verblendzuschüsse nach den Nrn. 1.3, 2.7 und 4.7. So ist beispielsweise ein Verblendzuschuss ansetzbar, wenn ein unterer zweiter Prämolar an der Stelle eines fehlenden ersten Prämolaren steht.

a) B-BefundIn Zeile B sind alle bestehenden zahnmedizinischen Befunde gemäß den vereinbarten Abkürzungen immer komplett einzutragen. Eine erneuerungsbedürftige Krone zum Beispiel ist mit „kw“ zu kennzeichnen.

Vorhandener Kombinationszahnersatz mit Verbindungselementen (Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u.Ä.) ist mit „o“ an den die Verbindungselemente tragenden Kronen zu kennzeichnen bzw. im Bemerkungsfeld anzugeben.

In den Heil- und Kostenplan/Teil 1 wurden zum 01.07.2005 zusätzlich die Abkürzungen „ew“ (ersetzter, aber erneuerungsbedürftiger Zahn) und „ur“ (unzureichende Retention) aufgenommen.

Mit dem Kürzel „ur“ sind zum einen im Zusammenhang mit der Anfertigung eines herausnehmbaren Zahnersatzes diejenigen Zähne zu kennzeichnen, deren natürliche Zahnkronen keine ausreichende Retention für die Halteele-mente des Zahnersatzes aufweisen. Zum anderen sind bei Brückenversorgungen diejenigen Zähne mit „ur“ zu kennzeichnen, die aus statischen und funktionellen Gründen als zusätzliche Pfeiler in die Brückenversorgung einbezogen werden sollen.

Bei Vorliegen einer Interimsprothese ist bei der Planung für den definitiven Zahnersatz der Befund „f“ einzutragen und nicht der Befund „ew“.

Das Ausfüllen der Befundfelder entfällt bei Wiederherstellungsmaßnahmen.

b) R - RegelversorgungDie Regelversorgung ergibt sich aus dem zahnmedizinischen Befund unter Anwendung der Zahnersatz- und der Festzuschuss-Richtlinien.

Die zur Versorgung des zahnmedizinischen Befundes notwendige Regelversorgung in Zeile R ist unabhängig von der Art des Zahnersatzes vollständig auszufüllen. Ausgenommen hiervon sind die Befunde der Befundklasse 6 und 7. Hier wird die Zeile R nicht ausgefüllt, da für diese Befunde keine Regelversorgungen vorgesehen sind. Abwei-chend hiervon ist in den Ausnahmefällen gemäß Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien bei den Befunden 7.1 und 7.5 in Verbindung mit 7.6 die Zeile R auszufüllen.

Die Zahl und Lage der gegossenen Halte- und Stützelemente muss bei der Regelversorgung (Zeile R) und/oderTherapieplanung (Zeile TP) angegeben werden, damit eine Zuordnung zu den Bema-Gebührenziffern für die Soft-ware möglich ist.

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Der Heil- und Kostenplan

HKP-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

c) TP - TherapieplanungEine tatsächlich geplante Versorgung kann sowohl Regelversorgungsleistungen als auch Leistungen der gleich- und/oder andersartigen Versorgung umfassen.

Die Zeile TP ist dann auszufüllen, wenn neben oder anstelle der Regelversorgung eine gleich- oder andersartige Versorgung geplant ist. Die Zeile ist stets vollständig auszufüllen inklusive der Regelversorgungsanteile.

Das Ausfüllen der Zeile entfällt, wenn nur eine Regelversorgung durchgeführt werden soll.

d) BemerkungenDieses Feld kann für Hinweise genutzt werden, die aus dem Befund nicht ersichtlich sind, zum Beispiel zur Art der Verblendung (Kunststoff, Komposit oder Keramik) oder zu vorhandenen Verbindungselementen und Verblockungen, für die es keine Befundkürzel gibt. Hier sind Angaben zur Art der Leistung zu machen, für die Festzuschüsse in den Befundklassen 6 und 7 (Wiederherstellung/Erweiterung) anzusetzen sind. Ist die Versorgung des Gesamtbefundes in mehreren Therapieschritten geplant, ist dies ebenfalls in der Bemerkungszeile kenntlich zu machen.

II. Befunde für Festzuschüsse(vom Zahnarzt auszufüllen)

a) Spalte 1: Befund Nr.In Spalte 1 sind die für die jeweilige Versorgung erforderlichen Befund-Nrn. gemäß den Festzuschuss-Richtlinien anzugeben. Liegen bei einem Versicherten mehr als sieben mögliche Befunde vor, für die Festzuschüsse ermittelt werden, sind die weiteren Befunde auf einem zweiten Heil- und Kostenplan aufzulisten. Eine Wiederholung der vorhergehenden Daten sowie der Art der Versorgung und die Bildung einer Zwischensumme sind entbehrlich. Dieser zweite Heil- und Kostenplan muss jedoch die Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) sowie den Zahnarzt-Stempel enthalten.

b) Spalte 2: Zahn/GebietIn Spalte 2 ist die Zahnbezeichnung, bei Brücken das zu versorgende Gebiet und bei Teil- und Totalprothesen der Kiefer anzugeben (Beispiel Brückenbefund: Wenn Zahn 36 fehlt, folgt die Eintragung „2.1“ in Spalte „Befund Nr.“ und die Angabe „35 – 37“ in Spalte „Zahn/Gebiet“).

c) Spalte 3: AnzahlIn Spalte 3 ist die Anzahl der jeweiligen den Festzuschuss auslösenden Befunde anzugeben.

d) Nachträgliche Befunde und deren Zuschussfestsetzung bzw. AbrechnungNachträglich können für konfektionierte Stifte oder gegossene Stiftaufbauten Befunde nach Nrn. 1.4 oder 1.5 anfallen. Die Befunde für diese Festzuschüsse (Euro-Betrag) müssen nicht gesondert bewilligt werden, sondern werden vom Zahn-arzt im Rahmen der elektronischen Abrechnung an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermittelt oder im Falle der Direktabrechnung auf dem bereits genehmigten Heil- und Kostenplan eingetragen. Der freie Bereich unter der vorläufigen Summe kann für die Angabe des Festzuschusses nach den Nrn. 1.4 oder 1.5 durch den Zahnarzt genutzt werden.

Werden im Laufe der Behandlung andere Befunde festgestellt, die über die bewilligten Festzuschüsse hinausgehen, ist der Heil- und Kostenplan erneut dem Kostenträger vorzulegen.

III. Kostenplanung(vom Zahnarzt auszufüllen)

a) Nr. 1: BEMA-Nrn. und Anzahl sowie FortsetzungsfelderDer geplanten Regelversorgung zugeordnete Bema-Nrn. und Anzahl; Beispiel: 19 x 3, 91b x 2, 92.Liegen bei der Kostenplanung mehr als 10 Bema-Positionen vor, sind die weiteren Bema-Positionen auf einem zwei-ten Heil- und Kostenplan aufzulisten. Eine Wiederholung der vorhergehenden Daten ist entbehrlich. Dieser zweite Heil- und Kostenplan muss jedoch die Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) sowie den Zahnarzt-Stem-pel enthalten.

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Der Heil- und Kostenplan

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 HKP-5

b) Nr. 2: Zahnärztliches Honorar BEMADas zahnärztliche Honorar nach BEMA errechnet sich aus der Summe der Bewertungszahlen multipliziert mit dem jeweils gültigen bundeseinheitlichen Punktwert. Der Betrag ist in EUR und Cent anzugeben.

c) Nr. 3: Zahnärztliches Honorar GOZ (geschätzt)Fallen GOZ-Leistungen an, wird das sich aus Heil- und Kostenplan/Teil 2 ergebende geschätzte GOZ-Honorar in EUR angegeben. Dabei ist das Honorar für die in direktem Zusammenhang mit den geplanten prothetischen Maßnahmen stehenden Leistungen einzutragen.

d) Nr. 4: Material- und Laborkosten (geschätzt)Die anzugebenden Material- und Laborkosten umfassen die geschätzten Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen im gewerblichen Labor und/oder im Praxislabor sowie die abrechenbaren Kosten für Praxismaterialien für die geplante Therapie (Gesamtversorgung) in einer Summe. Dies gilt auch in Fällen, in denen gleich- oder andersartige Leistungen anfallen. Es sind sowohl die BEL- als auch die BEB-Leistungen addiert in EUR hier einzutragen.

e) Nr. 5: Behandlungskosten insgesamt (geschätzt)Diese Summe ergibt sich aus den Nrn. 2 bis 4.

Das Feld III. ist mit Datum versehen zu unterschreiben. Der Heil- und Kostenplan (Teil 1 und ggf. Teil 2) ist der Krankenkasse, ggf. über den Patienten, zur Zuschussfestsetzung zuzuleiten.

IV. Zuschussfestsetzung(von der Krankenkasse auszufüllen)

Die Krankenkasse legt die jeweiligen Festzuschüsse fest. Des Weiteren trägt die Krankenkasse den Bonusanspruch mit 00, 20 oder 30 ein. Bei Härtefällen muss das entsprechende Feld „Es liegt ein Härtefall vor“ von der Kran-kenkasse angekreuzt werden. Nach Bewilligung der Festzuschüsse erhält der Zahnarzt den Heil- und Kostenplan zurück, danach kann mit der Behandlung begonnen werden.

Wird nach der Festsetzung der Festzuschüsse die Planung (z. B. auf Wunsch des Versicherten) abgeändert, ist der Heil- und Kostenplan erneut dem Kostenträger vorzulegen.

V. Rechnungsbeträge/edv-mäßige Erstellung der Abrechnung

Die Abrechnung der Festzuschüsse für Regel- und/oder gleichartige Versorgungen erfolgt über die Kassenzahn-ärztliche Vereinigung grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. Dabei ist der Datensatz unter Berücksichtigung der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere des § 6 zum DTA-Vertrag vollständig zu erstellen und an die Kassenzahnärztliche Vereinigung zu übermitteln. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bestimmen das Verfahren der Datenlieferung gem. § 4 der Vereinbarung zur Einführung der Einführung der papierlosen Abrechnung vom 12.07.2011.

a) Nr. 1: Zahnarzthonorar (BEMA siehe III)Die Summe der unter Nr. III/1 des Heil- und Kostenplanes genannten BEMA Positionen für die Regelleistungen ist in EUR und Cent zu übermitteln. Wurden nur Teilleistungen erbracht, weil der Versicherte beispielsweise ver-storben ist, werden diese mit einem „T“ für Teilleistungen gekennzeichnet und ggf. mit der Erklärung versehen, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist.

b) Nr. 2: Zahnarzthonorar zusätzliche Leistungen BEMADas Zahnarzthonorar für BEMA-Leistungen, die im Laufe der Behandlung zusätzlich angefallen sind (beispiels-weise das Wiederbefestigen oder die Neuanfertigung eines Provisoriums) ist in EUR und Cent zu übermitteln. Das umfasst auch das Honorar für nachträgliche Befunde, soweit diese der Regelversorgung zuzuordnen sind.

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Der Heil- und Kostenplan

HKP-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

c) Nr. 3: Zahnarzthonorar GOZDie tatsächlich angefallenen GOZ-Gebühren bei gleich- und andersartigen Versorgungen sind in EUR und Cent zu übermitteln.

d) Nr. 4: Material- und Laborkosten GewerblichDie Summe aller im gewerblichen Labor angefallenen tatsächlichen Material- und Laborkosten nach BEL und Nicht-BEL (§ 9 GOZ) ist in EUR und Cent zu übermitteln.

e) Nr. 5: Material- und Laborkosten PraxisDie Summe aller in der Praxis oder im praxiseigenen Labor tatsächlich angefallenen Material- und Laborkosten nach BEL und Nicht-BEL (§ 9 GOZ) ist in EUR und Cent zu übermitteln.

f) Nr. 6: Versandkosten PraxisVersandkosten der Praxis, je Versandgang für die Versendung von Arbeitsunterlagen (Abformung, Modell u. Ä.) an das gewerbliche Labor, sind zu übermitteln.

g) Nr. 7: GesamtsummeDie Gesamtsumme, bestehend aus der Addition der Rechnungsbeträge für das Zahnarzthonorar nach BEMA bzw. GOZ, der Summe aller im Eigen- bzw. Fremdlabor entstandenen tatsächlichen Material- und Laborkosten sowie der Versandkosten, ist zu übermitteln.

h) Nr. 8: Festzuschuss KasseDer Festzuschuss der Krankenkasse ist in EUR zu übermitteln. Dieser errechnet sich durch Addition der Zuschussfestset-zung der Krankenkasse unter Ziffer IV. des Heil- und Kostenplans sowie ggf. Festzuschüsse für nachträgliche Befunde, höchstens jedoch die tatsächlichen Kosten. Bei Teilleistungen sind die Beträge gemäß Befundklasse 8 einzutragen.

Härtefall:Zur Berechnung des Festzuschusses bei Härtefallpatienten siehe Härtefallpatient - Abrechnung von Regelversorgung.

Direktabrechnung:Im freien Feld rechts außen kennzeichnet der Vertragszahnarzt den Heil- und Kostenplan mit „D“, wenn eine Aus-zahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat (siehe Direktabrech-nung). Die Abrechnung erfolgt gegenüber dem Versicherten auf dem Heil- und Kostenplan in Papierform.

→ Vgl. Direktabrechnung→ Vgl. Rechnungslegung

i) Nr. 9: VersichertenanteilDer Versichertenanteil ist in EUR zu übermitteln. Dieser bildet die Differenz zwischen der Gesamtsumme und dem Festzuschuss der Krankenkasse.

VI. Sonstige Angaben

Das Eingliederungsdatum des Zahnersatzes wird in der Form: „TTMMJJ“ übermittelt. Als Herstellungsort wird für das Inland der Buchstabe „D“ dem Ortsnamen vorangestellt, bei Herstellung im Ausland ist der Landesname anzugeben.

Der Zahnarzt bestätigt abschließend mit Datum und Unterschrift die Eingliederung des Zahnersatzes in der vor-gesehenen Weise.

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Der Heil- und Kostenplan

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 HKP-7

■ Heil- und Kostenplan, Teil 2

Art

.-Nr.

Z 31

2/2

SC

TZD

RUCK

301

59 H

anno

ver ·

Mar

ktst

r. 49

, Tel

. (05

11)3

2734

4

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Der Heil- und Kostenplan

HKP-8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

■ Heil- und Kostenplan Teil 2, Ausfüllhinweise

Teil 2 des Heil- und Kostenplans ist vom Zahnarzt nur bei gleich- und andersartigen Versorgungen, dann aber verpflichtend, auszufüllen.

Gebührenaufstellung:In Teil 2 sind der Zahn bzw. das Gebiet, die GOZ-Position nebst Leistungsbeschreibung, die Anzahl und die darauf entfallenden, geschätzten, in volle Euro kaufmännisch gerundeten Beträge anzugeben.

Unterschrift des Zahnarztes:Der Zahnarzt bestätigt diese Angaben mit seiner Unterschrift.

Unterschrift des Versicherten:Wünscht der Versicherte eine gleich- oder andersartige Versorgung, ist nach erfolgter Aufklärung durch den Zahn-arzt Teil 2 des Heil- und Kostenplans vom Versicherten oder seinem gesetzlichen Vertreter spätestens vor Behand-lungsbeginn zu unterschreiben.

Kasten „Information“:Das graue Feld „Information über die Kosten der Regelversorgung“ dient der Information und Aufklärung des Versicherten. Es soll einen Vergleich zwischen dem Eigenanteil für die tatsächlich geplanten Leistungen und dem Eigenanteil, der bei der Wahl der entsprechenden Regelversorgung angefallen wäre, ermöglichen. Dieses Feld ist vom Zahnarzt auszufüllen und nach der Festzuschussfestsetzung durch die Krankenkasse vom Zahnarzt ggf. zu korrigieren.

Vorherige Entscheidung der Krankenkasse

Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die Kran-kenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen.

Der Patient hat Anspruch auf Festzuschüsse, wenn Versorgungsnotwendigkeit besteht und eine anerkannte Versor-gung eingegliedert werden soll. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Patient eine Regelversorgung, gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz wählt.

Eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der geplanten Versorgung wird nicht vorgenommen, da die Regelversor-gung bereits das Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllt.

Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befund. Nach Genehmigung sind Änderungen des Befundes oder der tat-sächlich geplanten Versorgung der Krankenkasse zur Neufestsetzung der Festzuschüsse mitzuteilen.

Befunde für konfektionierte Stifte oder gegossene Stiftaufbauten nach Nrn. 1.4 oder 1.5 müssen nicht nachträglich bewilligt werden. Diese Befunde werden bei der Abrechnung als „Nachträgliche Befunde“ in Abschnitt II des bereits genehmigten Heil- und Kostenplans eingetragen.

Die Festzuschüsse zu den Befunden werden gewährt, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen in der bewilligten Form innerhalb von sechs Monaten versorgt wurden.Ist bei einem genehmigten Heil- und Kostenplan die Gültigkeit von sechs Monaten verfristet, ohne dass es zur Eingliederung kam, so ist ein neuer Heil- und Kostenplan unter Beilegung des genehmigten Heil- und Kostenplans erneut an die Krankenkasse zur Genehmigung einzureichen (Sitzung der Clearingstelle am 5.10.2006 TOP 18).

Bei Teilleistungen werden die Festzuschüsse anteilig gewährt.

Für Wiederherstellungen/Erweiterungen können die Gesamtvertragspartner Regelungen zur Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens vereinbaren.

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Der Heil- und Kostenplan

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 HKP-9

■ Heil- und Kostenplan, Teilleistung

Anspruch des Versicherten:Der Versicherte hat nur dann Anspruch auf den vollständigen Festzuschuss, wenn die geplante Versorgung durch-geführt wird. Wird die Behandlung nicht vollendet, so hat der Versicherte Anspruch auf anteilige Festzuschüsse. Je nach Behandlungsfortschritt erhält er 50 oder 75 Prozent der Festzuschüsse für die geplante prothetische Ver-sorgung.

Anspruch des Zahnarztes:Unabhängig vom Abschluss der Behandlung hat der Zahnarzt gegenüber dem Versicherten immer Anspruch auf die Vergütung der bis zum Abbruch der Behandlung durchgeführten prothetischen Leistungen. Der Vergütungsan-spruch richtet sich nach dem Bema bzw. nach der GOZ.

Feld I Bemerkungen:Die 8er Befundnummern sind im Bemerkungsfeld nebst der entsprechenden Begründung (z. B.: „Patient verstor-ben: Befund-Nr. 8.1 für die Befund-Nrn. 1.1 und 1.2 angesetzt“) einzutragen.

Feld II Befunde für Festzuschüsse:In der 1. Spalte sind die bewilligten Befunde aus dem ursprünglichen HKP einzutragen.

Die Spalte 2 „Zahn/Gebiet“ ist auch auszufüllen, wenn sich hier Änderungen ergeben haben (z. B. drei Kronen wurden geplant, zwei davon eingegliedert und eine nur präpariert).

In der 3. Spalte wird die Anzahl der nicht von Teilleistungen betroffenen Befunde aus dem ursprünglich bewilli-gten HKP Teil 1 übernommen.

Die Anzahl der von Teilleistungen betroffenen Befunde wird neu berechnet, indem sie mit dem entsprechenden Fak-tor des im Bemerkungsfeld eingetragenen 8er Befundes (0,5 oder 0,75) multipliziert werden (z. B. Befund-Nr. 1.1, Zahn 13, Anzahl 0,5).

Hinweis: Bei den Befund-Nrn. 4.5 und 4.9 kann dieser Faktor, je nach Situation, 0 oder 1 sein.

Feld IV Zuschussfestsetzung:Entgegen der Gepflogenheiten bei den üblichen Heil- und Kostenplänen, bei denen der Zahnarzt dieses Feld nicht auszufüllen hat, werden die sich ergebenden neuen Festzuschussbeträge eingetragen. In der Zeile „vorläufige Summe“ ergibt sich somit ein reduzierter Wert im Vergleich zu dem als Anlage beizufügenden ursprünglich bewil-ligten HKP Teil 1. Bezüglich des Bonusses hat sich der Zahnarzt an der ursprünglichen Zuschussfestsetzung der Krankenkasse zu orientieren.

Feld III Kostenplanung:Von den ursprünglich geplanten Bema-Nrn. werden diejenigen der durchgeführten Leistungen und die gemäß den Bema-Nrn. 22, 94a, 94b und 99 abrechenbaren Bema-Nrn. als Teilleistung übernommen. Die Anzahl der als Teilleistung abrechenbaren Leistungen wird mit dem entsprechenden Faktor (siehe Bema-Nrn. 22, 94a, 94b und 99) neu berechnet (z. B. Bema-Nr. 20b, Anzahl 2 und Bema-Nr. 20 c, Anzahl 0,5).

Feld V Rechnungsbeträge:Die Abrechnung ist entsprechend durchzuführen.

→ Vgl. Teilleistungen bei nicht vollendeter Behandlung

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Der Heil- und Kostenplan

HKP-10 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

■ Sonderregelungen für einzelne Kostenträger

Bundeswehr

Das Festzuschusssystem wird nicht angewendet. Für die Beantragung der genehmigungspflichtigen zahnärztlich-prothetischen Leistungen wird ein spezielles Heil- und Kostenplan-Formular der Bundeswehr verwendet. Dieses Formular wird durch die Dienststellen der Bundeswehr zur Verfügung gestellt.

Grundsätzlich werden die zahnärztlichen Leistungen auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (Bema) erbracht und gemäß der bestehenden gemeinsamen Erklärung zwischen der KZBV und den Heilfürsorgeträgern vergütet.

Auf die Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung wird hingewiesen.

Bundespolizei

Für die Bundespolizei wurde zum 01.07.2014 das ZE-Festzuschusssystem eingeführt. (Somit gibt es keinen ab-weichenden Heil- und Kostenplan mehr.) Für die Berechnung des doppelten Festzuschusses wird der mit den Trägern der Heilfürsorge vereinbarte Punktwert zu Grunde gelegt. Dadurch weichen die Festzuschussbeträge für die Bundespolizei von den Festzuschussbeträgen für die Gesetzlichen Krankenkassen ab.

→ Vgl. Heilfürsorgeberechtigte

Bayerische Polizei

→ Vgl. Heilfürsorgeberechtigte

Berufsgenossenschaft/Gemeindeunfallverband

Bei Arbeits- und Wegeunfällen, bei denen eine zahnärztliche Behandlung notwendig wird, richten sich die Ansprü-che gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) schreibt auf ihrer Internetseite www.dguv.de über ihr Tätigkeitsfeld: „Die gesetzliche Unfallversicherung ist in drei Bereiche unterteilt. Den Schwerpunkt bilden die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sie sind zuständige Unfallversicherungsträger für die gewerbliche Wirtschaft mit Ausnahme der Landwirtschaft. Deren Unfallversi-cherungsschutz gewährleistet die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände betreuen die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, aber auch eine Vielzahl von Personengruppen, die versichert sind, ohne in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen (Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studenten, Arbeitssuchende, bestimmte ehrenamtlich Tätige, Helfer in Unglücksfällen, Blutspender u.v.m.).“

Die prothetische Behandlung (Zahnersatz und Zahnkronen) von Unfallverletzten und Berufserkrankten und die damit unmittelbar zusammenhängenden Leistungen sind vom Unfallversicherungsträger als Sachleistung zu ge-währen.

Bei der prothetischen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten stellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan auf, wie er im Verhältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart ist. Der ausgefüllte Plan ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger zur Kostenübernahmeerklärung zuzuleiten. Der Unfallversicherungs-träger gibt ihn mit einem Vermerk über die Höhe der zu übernehmenden Kosten an den Zahnarzt zurück.

Die Abrechnung der prothetischen Versorgung erfolgt nach dem vereinbarten Gebührenverzeichnis für Unfallver-letzte und Berufserkrankte.

Suprakonstruktionen und deren im Zusammenhang stehenden implantologischen Leistungen sind mit der Berufs-

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Der Heil- und Kostenplan

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 HKP-11

genossenschaft nicht vereinbart. Daraus ergibt sich, dass vor Einleitung der Behandlung ein privater Heil- und Kostenplan nach GOZ zu erstellen und beim zuständigen Unfallversicherungsträger für die Klärung der Übernah-me der Kosten einzureichen ist. Dieser entscheidet dann im Einzelfall. Gleiches gilt für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nach den GOZ-Nummern 8000ff. Im Abkommen zwischen DGUV, SVLFG und KZBV wurde unter Punkt 2.4 festgelegt: „Wünscht der Unfallverletzte private Behandlung, so besteht für den Zahnarzt gegenüber dem Unfallversicherungsträger ein Anspruch auf Honorierung nur in der Höhe, wie sie diese Vereinbarung vorsieht.“

Es ist denkbar, dass die vereinbarten Gebühren mit Zahnersatz und Zahnkronen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der Behandlung sowie der Umstände der Ausführung nicht angemessen erscheinen. Hier ist vor Behandlungsbeginn eine Absprache mit dem Unfallversicherungsträger anzuraten. Im Abkommen zwischen DGUV, SVLFG und KZBV steht unter Punkt 2.2: „Sollte es sich in begründeten Fällen (besondere Schwierigkeiten in der Durchführung der prothetischen Versorgung) ergeben, dass hinsichtlich des Honorars von der unter 2.1 genannten Gebührenregelung abgewichen werden muss, ist zwischen dem zuständigen Unfallversicherungsträger und dem Zahnarzt vor Einleitung der Behandlung eine Honorarabsprache zu treffen. Entsprechendes gilt für das zahnärztliche Honorar bei den Leistungen, die zur Heilbehandlung gem. § 26 Abs. 2 SGB VII gehören, aber nicht Bestandteil der Gebührenregelungen nach Ziffer 2.1 sind.“

Wenn in so genannten Mischfällen die Unfallversicherung nur einen Teil der Kosten der auf den Unfall zurück-zuführenden Zahnbehandlung übernimmt und der Zahnarzt darüber hinaus eine Gesamtversorgung des GKV-Patienten auch zu Lasten der GKV plant, ist zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen folgendes Vorgehen abgesprochen:

In den seltenen Mischfällen sollen, soweit möglich, getrennte Heil- und Kostenpläne nach den jeweils anzuwen-denden vertraglichen Bestimmungen erstellt und zur Zuschussfestsetzung der Krankenkasse beziehungsweise dem Unfallversicherungsträger zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Abwicklung des Falles erfolgt dann entspre-chend der Planung. Sind getrennte Heil- und Kostenpläne im Einzelfall nicht möglich, sollen Krankenkasse oder Patient vor Durchführung der Behandlung die anteilige Kostenübernahme mit der Unfallversicherung klären.

Sozialhilfe, Jugendhilfe, Kriegsopferfürsorge

Es gelten die für die gesetzlichen Krankenkassen bestehenden Regelungen. Die Versorgung mit Zahnersatz, Zahn-kronen und Suprakonstruktionen bedarf der vorherigen Genehmigung durch das zuständige Sozialamt.

Vor Beginn einer prothetischen Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan zu erstellen.

Mit der Behandlung darf erst begonnen werden, wenn sich der zuständige Kostenträger zur Übernahme der Kosten bereit erklärt hat.

Vor Beginn einer prothetischen Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan nach dem unter Kapitel „Der Heil- und Kostenplan“ dargestellten Muster zu erstellen.

Es gelten die spezifischen Regelungen im jeweiligen KZV-Bereich.

→ siehe Rote Abrechnungsmappe der KZVB (SOKO)

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Der Heil- und Kostenplan

HKP-12 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

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Festzuschüsse von A bis Z A

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 A-1

A

■ Abnehmbare Brücke

→ Vgl. Teleskopierende Brücke

■ Abrasionsgebiss

Bei einem Abrasionsgebiss kann die Befund-Nr. 1.1 angesetzt werden, wenn wegen der starken Abnutzung der Zähne zum Schutz der Pulpa eine Behandlungsbedürftigkeit des Zahnes gegeben ist. Der betreffende Zahn wird im Befund mit „ww“ gekennzeichnet. Im Bemerkungsfeld des HKP sollte in diesen Fällen der Hinweis „Abrasi-onsgebiss“ eingetragen werden. Die Beurteilung obliegt dem behandelnden Zahnarzt, ggf. ist dies gutachterlich zu werten.

Bei einem Abrasionsgebiss liegt eine weitgehende Zerstörung der natürlichen Zahnkrone vor, deren Ursache in den meisten Fällen allerdings nicht kariesbedingt ist. Aus diesem Grund treffen bei einem Abrasionsgebiss die Befundbeschreibungen der Befund-Nr. 1.1 zu, und ein entsprechender Festzuschuss wird ausgelöst.

→ Vgl. Bisshebung

■ Abrechnung der Festzuschüsse

Die Abrechnung der Festzuschüsse bei Regel- und/oder gleichartigen Versorgungen erfolgt über die KZVB. Die monatlichen Zahnersatz-Abrechnungen sollen online und damit papierlos eingereicht werden. Das bedeutet, dass auch die in den Laborrechnungen enthaltenen Material- und Laborkosten als Bestandteil der zahnärztlichen Ab-rechnung elektronisch in der Falldatei an die KZVB übermittelt werden sollen.

Handelt es sich um andersartige Versorgungen oder entfallen bei Mischfällen mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars auf die andersartigen Versorgungen, erfolgt eine Direktabrechnung mit dem Versicherten.

Bei Härtefällen wird der Gesamtbetrag der Regelversorgung, auch der den Festzuschuss übersteigende Betrag, bis zur tatsächlichen Rechnungshöhe über die KZVB abgerechnet. Eine ggf. weitere Rechnungsstellung gegenüber dem Härtefallpatienten (z. B. Edel- und Reinmetalldifferenzbetrag) bleibt davon unberührt.

→ Vgl. Checkliste zur Fehlervermeidung

■ Abrechnung von Mischfällen

Als Mischfälle gelten Fälle, bei denen andersartige Versorgungen in Verbindung mit Regelversorgung und/oder gleichartiger Versorgung erbracht werden. Mischfälle werden über die KZVB abgerechnet, wenn mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichar-tigen Versorgung anfallen.

Beispiel:Im III. Quadranten, handelt es sich um eine gleichartige Versorgung (GV). Im I. Quadranten, handelt es sich um eine andersartige Versorgung (AV).

Welche Versorgungsart überwiegt?

GV = 389,41 € zahnärztliches HonorarAV = 403,59 € zahnärztliches Honorar 793,00 € voraussichtliche Gesamtsumme

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A-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

A Festzuschüsse von A bis Z

Gleichartige Versorgung

Zahn GOZ Bema Zwischensumme Betrag Prozent

34, 36 2 x 5010 / 2 x 142,30 € 284,60 €

35 5070 / 51,75 € 51,75 €

3 x 19 41,43 € 41,43 €

89 11,63 € 11,63 €

389,41 €

49,11 %

Dreisatz: /793,00 € 100 %

x389,41 € ?

= 49,11 %

Andersartige Versorgung

Zahn GOZ Bema Zwischensumme Betrag Prozent

14, 16 2 x 5010 / 2 x 142,30 € 284,60 €

15 5070 / 51,75 € 51,75 €

14, 16 5120 / 46,54 € 46,54 €

15 5140 / 20,70 € 20,70 €

403,59 €

50,89 %

Dreisatz: /793,00 € 100 %

x403,59 € ?

= 50,89 %

Fallen mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für die Leistungen der andersartigen Versorgung an, so ist diese Versorgung direkt mit dem Patienten abzurechnen. Der Patient erhält seinen Festzu-schuss dann von der Krankenkasse. Es erfolgt die Kennzeichnung „D“ auf dem HKP im Feld V. Rechnungsbeträ-ge, Zeile 8.

■ Abrechnung von Teilleistungen

→ Vgl. Heil- und Kostenplan, Teilleistung→ Vgl. Teilleistungen bei nicht vollendeter Behandlung

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Festzuschüsse von A bis Z A

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 A-3

■ Abtretung von Geldleistungsansprüchen des Patienten gegen seine Krankenkasse an den Zahnarzt

§ 53 SGB I enthält hierzu folgenden Hinweis:

„Übertragung und Verpfändung

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von

Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensfüh-rung gegeben oder gemacht worden sind oder,

2. wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Ver-rechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.“

Der Abtretung sollte deshalb auch die betreffende Krankenkasse zustimmen. Wir empfehlen Ihnen daher zu Ihrer rechtlichen Sicherheit, bereits beim Genehmigungsverfahren des Heil- und Kostenplans die entsprechende schrift-liche Zustimmung des Patienten und der Krankenkasse einzuholen. Eine Behandlung darf jedoch nicht von einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden.

■ Acetal-Prothesen

→ Vgl. Materialien→ Vgl. Kunststoffteilprothese mit Klammern aus thermoplastischen Kunststoff

■ Adhäsiv befestigter Zahnersatz/Zahnkronen

Die adhäsive Befestigung ist im Bema-Teil 5 nicht enthalten und somit mit dem GKV Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Sie führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, zum Beispiel eine Krone, nach GOZ abgerechnet werden. Aus den Festzuschuss-Bestimmungen ergibt sich, dass ein gleichartiger Zahnersatz neben der Regelversorgung noch zusätzliche Leistungen beinhaltet. Die Leistungen zur Regelversorgung sind nach dem Bema, die Mehrleistungen nach der GOZ zu berechnen. Mit der Einführung der neuen GOZ 2012 wurde für die adhäsive Befestigung die GOZ-Nr. 2197 eingeführt. Daraus ergibt sich, dass die GOZ-Nr. 2197 als Mehrleistung für denselben Zahn neben den Bema-Nrn. 20/91 bzw. 24/95 abrechenbar ist.

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A Festzuschüsse von A bis Z

A-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

■ Adhäsivbrücke

Zahnersatz-Richtlinie:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Februar 2016 beschlossen, die Num-mern 22 und 24 in Abschnitt D. „Anforderungen an einzelne Behandlungsbereiche“ II. „Versorgung mit Brü-cken“ der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine ausreichende, zweckmäßige und wirt-schaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinie) in der Fassung vom 8. Dezember 2004 (BAnz 2005 S. 4094), zuletzt geändert am 7. November 2007 (BAnz 2007 S. 8383) wie folgt zu ändern. (Die Änderungen sind hier in kursiv gedruckt.)

22. Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Ein-beziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen. Zum Ersatz eines Schneidezahns kann bei ausreichendem oralem Schmelzangebot an einem oder beiden Pfeilerzähnen eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügeln angezeigt sein. Bei einflügeligen Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Schneidezahns sollte der an das Brückenglied der Adhäsivbrücke angrenzende Zahn, der nicht Träger eines Flügels ist, nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein.

24. Bei Versicherten, die das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, konnen zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen bei ausreichendem oralen Schmelzangebot der Pfeilerzähne eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln oder zwei einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit je einem Flügel angezeigt sein.

Bemerkung:

Mit der Ergänzung in der Richtlinie Nr. 22 wird die Versorgung eines fehlenden Schneidezahns durch eine Adhä-sivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügel als Regelversorgung beschrieben. Die Altersbegrenzung entfällt.

Die neue Richtlinie Nr. 24 beschreibt die Situation bei zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen. Die Versor-gung mit einer Adhäsivbrücke mit Metallgerüst stellt bei Versicherten, die das 14. aber noch nicht das 21. Lebens-jahr vollendet haben, die Regelversorgung dar.

Bema:

In Folge der Änderungen der Zahnersatz-Richtlinien wurden im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Bema) die erforderlichen Anpassungen vorgenommen. Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistun-gen hat am 2. Mai 2016 die Einfügung zweier neuer Gebührennummern in Teil 5 des Bema beschlossen. Diese ersetzen zukünftig die bisherige Bema-Nr. 93.

Eingefügt werden die Bema-Nrn. 93a und 93b:

- Bema-Nr. 93a für die Adhäsivbrücke mit einem Flügel wird mit 240 Punkten bewertet.- Bema-Nr. 93b für die Adhäsivbrücke mit zwei Flügeln wird mit 335 Punkten bewertet.

Die Änderungen treten zum 1. Juli 2016 in Kraft.

Aufgrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses zu den neuen Leistungen sind in der Festzuschuss-Richtlinie bei den Befunden 2.1 und 2.2 die der jeweiligen Regelversorgung zugeordneten Leistungen zu ergänzen und die Festzuschuss-Beträge anzupassen. Da im G-BA insbesondere noch das Stellungnahmeverfahren durchlaufen wer-den muss, ist das Inkrafttreten der zu ändernden Festzuschuss-Richtlinie zum 1. Januar 2017 vorgesehen.

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Festzuschüsse von A bis Z A

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 A-5

Beispiele zu Adhäsivbrücken nach Befund-Nr. 2.1

Die bisher bestehende Altersbeschränkung für Adhäsivbrücken zum Ersatz eines fehlenden Schneidezahnes wurde aufgehoben. Im Rahmen des Festzuschuss-Befundes 2.1 ist unabhängig vom Alter des Patienten eine ein- oder zweiflügelige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst als Regelversorgung abgebildet.

Beispiel 1

Regelversorgung

Versorgung eines fehlenden Schneidezahns mit einer einflügeligen Adhäsivbrücke mit Metallgerüst; Flügel an Zahn 12, Brückenglied 11 mit vestibulärer keramischer Verblendung

TP TP

R A AV R

B f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ

Bema

GOZ

BEL II

BEB

PMK

ggf.ggf.

2 x

2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke2.7 Verblendung für einen ersetzten Zahn

93a Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel7b Modelle des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung98a Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel

--

001 0 Modell005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulator102 3 Flügel für Adhäsivbrücke, je Flügel110 0 Brückenglied155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierungggf. zusätzliche Material- und Laborkosten für die Bema-Nrn. 7b, 98a

--

Kat.-Nr. 50XX

Leistungsinhalt Bema-Nr. 93a:

Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel einschließlich der Präparation von Re-tentionen an dem Pfeilerzahn, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation.

Hinweis zu den Verblendzuschüssen:

Festzuschüsse für Verblendungen werden gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht. Die Adhäsivbrücke ist eine alternative Regelversorgung im Rahmen des Befundes nach Nr. 2.1, der Festzuschuss nach Nr. 2.7 ist nur für das zu verblendende Brückenglied ansetzbar.

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A Festzuschüsse von A bis Z

A-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

Beispiel 2

Regelversorgung

Versorgung eines fehlenden Schneidezahns mit einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke mit Metallgerüst; Flügel an den Zähnen 12 und 21, Brückenglied 11 mit vestibulärer keramischer Verblendung

TP TP

R A AV A R

B f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ

Bema

GOZ

BEL II

BEB

PMK

ggf.ggf.

2 x

2 x

3 x

2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke2.7 Verblendung für einen ersetzten Zahn

93b Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit zwei Flügel7b Modelle des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung98a Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel

--

001 0 Modell005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulator102 3 Flügel für Adhäsivbrücke, je Flügel110 0 Brückenglied155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierungggf. zusätzliche Material- und Laborkosten für die Bema-Nrn. 7b, 98a

--

Kat.-Nr. 50XX

Leistungsinhalt Bema-Nr. 93b:

Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit zwei Flügeln einschließlich der Präparation von Re-tentionen an den Pfeilerzähnen, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation.

Hinweis zu den Verblendzuschüssen:

Festzuschüsse für Verblendungen werden gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht. Die Adhäsivbrücke ist eine alternative Regelversorgung im Rahmen des Befundes nach Nr. 2.1, der Festzuschuss nach Nr. 2.7 ist nur für das zu verblendende Brückenglied ansetzbar.

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Festzuschüsse von A bis Z A

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 A-7

Beispiel 3

Regelversorgung

Versorgung von zwei fehlenden Schneidezähnen 32 und 42 mit zwei einflügeligen Adhäsivbrücken mit Metall-gerüst; Flügel an den Zähnen 33 und 43, Brückenglieder 32 und 42 mit vestibulären keramischen Verblendungen

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R A AV AV A R

TP TP

FeZ

Bema

GOZ

BEL II

BEB

PMK

2 x2 x

2 xggf.ggf.

2 x2 x2 x2 x4 x

2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke2.7 Verblendung für einen ersetzten Zahn

93a Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel7b Modelle des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung98a Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel

--

001 0 Modell005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulator102 3 Flügel für Adhäsivbrücke, je Flügel110 0 Brückenglied155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierungggf. zusätzliche Material- und Laborkosten für die Bema-Nrn. 7b, 98a

--

Kat.-Nr. 50XX

Leistungsinhalt Bema-Nr. 93a:

Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel einschließlich der Präparation von Re-tentionen an dem Pfeilerzahn, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation.

Hinweis zu den Verblendzuschüssen:

Festzuschüsse für Verblendungen werden gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht. Die Adhäsivbrücke ist eine alternative Regelversorgung im Rahmen des Befundes nach Nr. 2.1, der Festzuschuss nach Nr. 2.7 ist nur für das zu verblendende Brückenglied ansetzbar.

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A Festzuschüsse von A bis Z

A-8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

Beispiel 4

Gleichartige Versorgung, Hinweis im Bemerkungsfeld HKP: Adhäsivbrücke mit Keramikgerüst

Versorgung eines fehlenden Schneidezahns mit einer einflügeligen Adhäsivbrücke mit Keramikgerüst; Flügel an Zahn 12, Brückenglied 11 mit keramischer Vollverblendung

TP A AM TP

R A AV R

B f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ

Bema

GOZ

BEL II

BEB

PMK

ggf.ggf.

2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke2.7 Verblendung für einen ersetzten Zahn

7b Modelle des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung98a Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel

5150 Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten BrückeSofern ein Beschleifen kaufunktionstragender Zahnflächen zur Herstellung der Retention am Pfeilerzahn/-zähnen erforderlich wird, ist anstelle der Nummer 5150 die Nummer 5020 (Teil-krone) oder die Nummer 5010 (Inlay als Brückenanker) in Verbindung mit Nummer 5070 anzu-setzen und ggf. 2197 Adhäsive Befestigung je Maßnahme (siehe Kommentar der BZÄK).

001 0 Modell005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulatorggf. zusätzliche Material- und Laborkosten für die Bema-Nrn. 7b, 98a

Keramischer FlügelKonditionierung FlügelKeramisches BrückengliedKeramische Vollverblendung

Kat.-Nr. 50XX

Hinweis zu den Verblendzuschüssen:

Festzuschüsse für Verblendungen werden gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht. Die Adhäsivbrücke ist eine alternative Regelversorgung im Rahmen des Befundes nach Nr. 2.1, der Festzuschuss nach Nr. 2.7 ist nur für das zu verblendende Brückenglied ansetzbar.

-->

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Festzuschüsse von A bis Z B

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 A-9

Beispiel 5

Gleichartige Versorgung

Versorgung eines fehlenden Schneidezahns mit einer einflügeligen Adhäsivbrücke mit Metallgerüst; Flügel an Zahn 12, Brückenglied 11 mit keramischer Vollverblendung

TP A AM TP

R A AV R

B f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ

Bema

GOZ

BEL II

BEB

PMK

ggf.ggf.

2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke2.7 Verblendung für einen ersetzten Zahn

7b Modelle des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung98a Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel

5150 Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten BrückeSofern ein Beschleifen kaufunktionstragender Zahnflächen zur Herstellung der Retention am Pfeilerzahn/-zähnen erforderlich wird, ist anstelle der Nummer 5150 die Nummer 5020 (Teil-krone) oder die Nummer 5010 (Inlay als Brückenanker) in Verbindung mit Nummer 5070 anzusetzen und ggf. 2197 Adhäsive Befestigung je Maßnahme (siehe Kommentar der BZÄK).

001 0 Modell005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulator102 3 Flügel für Adhäsivbrücke, je Flügel155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierungggf. zusätzliche Material- und Laborkosten für die Bema-Nrn. 7b, 98a

Brückenglied für Keramische VollverblendungKeramische VollverblendungNEM Zuschlag

Kat.-Nr. 50XX

Hinweis zu den Verblendzuschüssen:

Festzuschüsse für Verblendungen werden gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht. Die Adhäsivbrücke ist eine alternative Regelversorgung im Rahmen des Befundes nach Nr. 2.1, der Festzuschuss nach Nr. 2.7 ist nur für das zu verblendende Brückenglied ansetzbar.

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B Festzuschüsse von A bis Z

A-10 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

Beispiel 6

Gleichartige Versorgung, Hinweis im Bemerkungsfeld HKP: Adhäsivbrücke mit Keramikgerüst

Versorgung eines fehlenden Schneidezahns mit einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke mit Keramikgerüst; Flügel an den Zähnen 12 und 21, Brückenglied 11 mit keramischer Vollverblendung

TP A AM A TP

R A AV A R

B f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ

Bema

GOZ

BEL II

BEB

PMK

ggf.ggf.

2 x2 x

2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke2.7 Verblendung für einen ersetzten Zahn

7b Modelle des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung98a Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel

5150 Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten BrückeSofern ein Beschleifen kaufunktionstragender Zahnflächen zur Herstellung der Retention am Pfeilerzahn/-zähnen erforderlich wird, ist anstelle der Nummer 5150 die Nummer 5020 (Teil-krone) oder die Nummer 5010 (Inlay als Brückenanker) in Verbindung mit Nummer 5070 anzusetzen und ggf. 2197 Adhäsive Befestigung je Maßnahme (siehe Kommentar der BZÄK).

001 0 Modell005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulatorggf. zusätzliche Material- und Laborkosten für die Bema-Nrn. 7b, 98a

Keramischer FlügelKonditionierung FlügelKeramisches BrückengliedKeramische Vollverblendung

Kat.-Nr. 50XX

Hinweis zu den Verblendzuschüssen:

Festzuschüsse für Verblendungen werden gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht. Die Adhäsivbrücke ist eine alternative Regelversorgung im Rahmen des Befundes nach Nr. 2.1, der Festzuschuss nach Nr. 2.7 ist nur für das zu verblendende Brückenglied ansetzbar.

-->

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Festzuschüsse von A bis Z B

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 A-11

Beispiele zu Adhäsivbrücken nach Befund-Nr. 2.2

Die bisher bestehende Altersbeschränkung wurde für Adhäsivbrücken zum Ersatz von zwei nebeneinan-der fehlenden Schneidezähne beibehalten. Diese Adhäsivbrücken sind nur bei Versicherten, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, der Regelversorgung zugeordnet. Im Rahmen des Festzuschuss-Befundes 2.2 sind ein- oder zweiflügelige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst als Regelversorgung nur für diese Altersgruppe abgebildet.

Beispiel 1

Regelversorgung, nur bei Versicherten, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben

18-jähriger Patient; Versorgung von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen durch eine einspannige Ad-häsivbrücke mit Metallgerüst; Flügel an den Zähnen 12 und 22, Brückenglieder 11 und 21 mit vestibulären kera-mischen Verblendungen

TP TP

R A AV AV A R

B f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ

Bema

GOZ

BEL II

BEB

PMK

2 x

ggf.ggf.

2 x2 x2 x2 x4 x

2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke2.7 Verblendung für einen ersetzten Zahn

93b Adhäsivbrücke mit Metallgerüst zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen mit zwei Flügeln

7b Modelle des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung98a Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel

--

001 0 Modell005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulator102 3 Flügel für Adhäsivbrücke, je Flügel110 0 Brückenglied155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierungggf. zusätzliche Material- und Laborkosten für die Bema-Nrn. 7b, 98a

--

Kat.-Nr. 50XX

Leistungsinhalt Bema-Nr. 93b:

Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit zwei Flügeln einschließlich der Präparation von Re-tentionen an den Pfeilerzähnen, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation.

Hinweis zu den Verblendzuschüssen:

Festzuschüsse für Verblendungen werden gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht. Die Adhäsivbrücke ist eine alternative Regelversorgung im Rahmen des Befundes nach Nr. 2.2, der Festzuschuss nach Nr. 2.7 ist nur für das zu verblendende Brückenglied ansetzbar.

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B Festzuschüsse von A bis Z

A-12 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

Beispiel 2

Regelversorgung, nur bei Versicherten, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben

18-jähriger Patient; Versorgung von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen durch zwei einspannige Ad-häsivbrücken mit Metallgerüst und mit je einem Flügel an den Zähnen 32 und 42, Brückenglieder 31 und 41 mit vestibulären keramischen Verblendungen

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R A AV AV A R

TP TP

FeZ

Bema

GOZ

BEL II

BEB

PMK

2 x

2 xggf.ggf.

2 x2 x2 x2 x4 x

2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke2.7 Verblendung für einen ersetzten Zahn

93a Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel7b Modelle des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung98a Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel

--

001 0 Modell005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulator102 3 Flügel für Adhäsivbrücke, je Flügel110 0 Brückenglied155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierungggf. zusätzliche Material- und Laborkosten für die Bema-Nrn. 7b, 98a

--

Kat.-Nr. 50XX

Leistungsinhalt Bema-Nr. 93a:

Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel einschließlich der Präparation von Re-tentionen an dem Pfeilerzahn, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation.

Hinweis zu den Verblendzuschüssen:

Festzuschüsse für Verblendungen werden gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht. Die Adhäsivbrücke ist eine alternative Regelversorgung im Rahmen des Befundes nach Nr. 2.2, der Festzuschuss nach Nr. 2.7 ist nur für das zu verblendende Brückenglied ansetzbar.

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Festzuschüsse von A bis Z B

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 A-13

Beispiel 3

Gleichartige Versorgung, Hinweis im Bemerkungsfeld HKP: Adhäsivbrücke mit Keramikgerüst

18-jähriger Patient; Versorgung von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen durch eine einspannige Ad-häsivbrücke mit Keramikgerüst, Flügel an den Zähnen 32 und 42, Brückenglieder 31 und 41 mit keramischen Vollverblendungen

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R A AV AV A R

TP A AM AM A TP

FeZ

Bema

GOZ

BEL II

BEB

PMK

2 x

ggf.ggf.

2 x2 x2 x2 x

2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke2.7 Verblendung für einen ersetzten Zahn

7b Modelle des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung98a Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel

5150 Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten BrückeSofern ein Beschleifen kaufunktionstragender Zahnflächen zur Herstellung der Retention am Pfeilerzahn/-zähnen erforderlich wird, ist anstelle der Nummer 5150 die Nummer 5020 (Teil-krone) oder die Nummer 5010 (Inlay als Brückenanker) in Verbindung mit Nummer 5070 anzusetzen und ggf. 2197 Adhäsive Befestigung je Maßnahme (siehe Kommentar der BZÄK).

001 0 Modell005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulatorggf. zusätzliche Material- und Laborkosten für die Bema-Nrn. 7b, 98a

Keramischer FlügelKonditionierung FlügelKeramisches BrückengliedKeramische Vollverblendung

Kat.-Nr. 50XX

Hinweis zu den Verblendzuschüssen:

Festzuschüsse für Verblendungen werden gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht. Die Adhäsivbrücke ist eine alternative Regelversorgung im Rahmen des Befundes nach Nr. 2.2, der Festzuschuss nach Nr. 2.7 ist nur für das zu verblendende Brückenglied ansetzbar.

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B Festzuschüsse von A bis Z

A-14 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

Beispiel 4

Gleichartige Versorgung

Bei Versicherten, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, können Adhäsivbrücken zum Ersatz von zwei nebenei-nander fehlenden Schneidezähnen nicht nach den Bema-Nrn. 93a zweimal oder 93b abgerechnet werden.

30-jähriger Patient; Versorgung von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen durch eine einspannige Ad-häsivbrücke mit Metallgerüst; Flügel an den Zähnen 12 und 22, Brückenglieder 11 und 21 mit vestibulären kera-mischen Verblendungen

TP A AV AV A TP

R KV BV BV KV R

B f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ

Bema

GOZ

BEL II

BEB

PMK

4 x

ggf.ggf.

2 x2 x 2 x2 x 4 x

2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke2.7 Verblendung

7b Modelle des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung98a Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel

5150 Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten BrückeSofern ein Beschleifen kaufunktionstragender Zahnflächen zur Herstellung der Retention am Pfeilerzahn/-zähnen erforderlich wird, ist anstelle der Nummer 5150 die Nummer 5020 (Teil-krone) oder die Nummer 5010 (Inlay als Brückenanker) in Verbindung mit Nummer 5070 anzusetzen und ggf. 2197 Adhäsive Befestigung je Maßnahme (siehe Kommentar der BZÄK).

001 0 Modell005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulator102 3 Flügel für Adhäsivbrücke, je Flügel110 0 Brückenglied155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierungggf. zusätzliche Material- und Laborkosten für die Bema-Nrn. 7b, 98a

--

Kat.-Nr. 50XX

Hinweis zu den Festzuschüssen:

Adhäsivbrücken zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen sind bei Versicherten, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, nicht der Regelversorgung zugeordnet. Daher ist für die im Beispielsfall beschriebene Konstellation der Festzuschuss-Befund 2.2 ansetzbar; Festzuschüsse für Verblendungen werden gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht, in dem Beispielfall daher die Befund-Nr. 2.7 viermal.

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Festzuschüsse von A bis Z B

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 A-15

■ Adhäsive Befestigung von Stiftaufbauten

Die adhäsive Befestigung von metallischen Stiftaufbauten ist im Bema-Teil 5 nicht enthalten, deshalb ist sie mit dem GKV Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Sie führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, zum Beispiel Stiftaufbau nach GOZ abgerechnet werden. Mit der Einführung der neuen GOZ 2012 wurde für die adhäsive Befestigung die GOZ-Nr. 2197 eingeführt. Daraus ergibt sich, dass die GOZ-Nr. 2197 als Mehrleistung für denselben Zahn neben den Bema-Nrn. 18a bzw. 18b abrechenbar ist.

→ siehe KZVB-transparent Ausgabe 22/2013, „Der Böhmsche Rat - Nachgefragt: Adhäsive Befestigung“

■ Aktivieren - Klammern, Geschiebe

Für das Aktivieren von gegossenen Klammern nach Bema-Nr. 98h kann die Befund-Nr. 6.0 (Regelversorgung) abgerechnet werden, wenn umfangreiche, schwierige Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich sind.

Für das Aktivieren eines Verbindungselementes (Geschiebe o. Ä.) kann die Befund-Nr. 6.0 abgerechnet werden. Hier handelt es sich um eine gleichartige Versorgung.

Das Aktivieren von Klammern nach Bema-Nr. 98f löst keinen Festzuschuss aus.

■ Aktivieren - Teleskopkrone

Sollten Teleskope und möglicherweise dadurch die Gesamtversorgung funktionsuntauglich sein, empfehlen wir Ihnen die Beantragung einer Neuanfertigung der fraglichen Teleskopkronen bzw. ggf. der gesamten Zahnersatz-versorgung. Alternativ muss der Patient die Aktivierung der Teleskope nach GOZ in vollem Umfang privat bezah-len. Die zugehörigen Laborkosten werden nach § 9 GOZ berechnet.

Reparaturen, die das Aktivieren von Teleskopkronen betreffen, können trotz Antragsbefreiung nur mit einer Ko-stenübernahme abgerechnet werden.

Einfaches Aktivieren löst keinen Festzuschuss aus.

■ Andersartige Versorgung

Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn diese die für den jeweiligen Befund festgelegte Regelversorgung nicht beinhaltet.

Dies bedeutet, dass zum Beispiel implantatgestützter Zahnersatz grundsätzlich als andersartiger Zahnersatz an-zusehen ist (Ausnahme: Versorgungen nach Zahnersatz-Richtlinie 36). Ein weiteres Beispiel für andersartigen Zahnersatz bilden Brückenversorgungen bei einem Befund, für den als Regelversorgung eine Modellgussprothese vorgesehen ist. Bei andersartigem Zahnersatz erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe der GOZ mit dem Patienten. Es erfolgt keine Abrechnung über die KZVB. Diese Versorgung wird also direkt mit dem Patienten abgerechnet, der seinen Festzuschuss dann von der Krankenkasse erhält. Es erfolgt bereits bei der Planung die Kennzeichnung „D“ auf dem HKP im Feld V. Rechnungsbeträge Zeile 8.

Beispiele siehe folgende Seite -->

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B Festzuschüsse von A bis Z

A-16 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

Beispiel 1:

TP TP

R R

B f k f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f f f f f f B

R H E E H H E E E H R

TP K BM BM KM KM BM BM BM K TP

FeZ 3.1

Bema –

GOZ 4 x 5010, 2 x 5070, 4 x 5120, 2 x 5140, ggf. 4 x 2197

Bemerkung Andersartige Versorgung

Die Regelversorgung im Unterkiefer stellt einen herausnehmbaren Zahnersatz dar, da mehr als vier Zähne im Unterkiefer fehlen und somit nach den Festzuschuss-Richtlinien eine Versorgung mit Brücken nicht möglich ist. In der Therapieplanung werden Brücken angefertigt. Die Versorgung stellt einen Wechsel der Versorgungsart von herausnehmbarem Zahnersatz zu festsitzendem Zahnersatz dar. Sie ist somit andersartig.

Beispiel 2:

TP SKM TP

R K BV KV R

B f k f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 2.1, 2 x 2.7

Bema –

GOZ 2200, ggf. 2197, 2270

Bemerkung Andersartige Versorgung

Es liegt keine Ausnahmeindikation nach Zahnersatz-Richtlinie 36a vor, da Zahn 16 überkront ist. Die Versorgung ist andersartig.

■ Aufbewahrung von Behandlungsunterlagen

Die Fristen, innerhalb derer die Unterlagen über die Behandlung aufzubewahren sind, ergeben sich aus einer Viel-zahl von Rechtsvorschriften. Es werden unterschiedliche Zeiträume genannt. Die Berufsordnung spricht in § 12 Abs. 1 von zehn Jahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Für den sozialversicherten Patienten besteht nach § 5 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) und § 7 Abs. 3 Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKVZ) eine Aufbewahrungspflicht von vier Jahren nach Abschluss der Behandlung und schließt dabei auch die diagnostischen Unterlagen bei kieferorthopädischen Behandlungen ein. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen empfiehlt die KZVB, Karteikarten und Ähnliches zehn Jahre auf-zubewahren. Zusammengefasst finden Sie die Fristen auch in der Roten Abrechnungsmappe der KZVB.

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Festzuschüsse von A bis Z B

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 A-17

Die Aufbewahrung von Röntgenbildern und Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen sind in § 28 Abs. 3 RöV geregelt und beträgt zehn Jahre, gerechnet von der letzten Untersuchung. Bei zum Zeitpunkt der Behandlung minderjährigen Patienten gilt eine Sonderregelung (siehe Tabelle).

Art der Aufzeichnungen Vertrag Frist (=nach Abschluss der Behandlung)

Krankenblätter und sonstige Behand-lungsunterlagen (Karteikarten); auch zur Kfo- und Par- Behandlung

BMV-Z § 5EKV-Z § 7 Abs. 3

§ 630 f Abs. 3 BGB

4 Jahre gegenüber Krankenkassen und 4 Jahre KZVen

10 Jahre gegenüber Patienten

Planungsmodelle und ggf. Fotografien, Analysen, Befunde (HNO) bei Kfo-Behandlung

BMV-Z § 5EKV-Z § 7 Abs. 3

§ 630 f Abs. 3

2 bzw. gegenüber Krakenkassen und 4 Jahre KZVen

10 Jahre nach Abschluss der Behandung gegen über den Patienten

Röntgenaufnahmen und sonstige Aufzeichnungen über Röntgenuntersu-chungen

Röntgenverordnung § 28 Abs. 3 (2+3)

10 Jahre (bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebens- jahres)

Aufzeichnungen über die Belehrung der Praxismitarbeiter entsprechend § 36 Röntgenverordnung

Röntgenverordnung § 36 Abs. 4

5 Jahre

Durchschriften der Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen

BMV-Z § 12 Abs. 2 EKV-Z § 7 Abs. 3

1 Jahr4 Jahre

Erstellte Gutachten Beschluss Nr. 154 der TeKo Bayern

3 Jahre

Kontoauszug der KZVB als Steuerbeleg Abgabenordnung § 147 10 Jahre

Bei Praxisaufgabe und -abgabe

Den Umgang mit den Behandlungsunterlagen bei Praxisaufgabe oder Praxisabgabe regelt § 12 Abs. 5 BO. Der Zahnarzt hat seine zahnärztliche Dokumentation gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufzubewahren beziehungs-weise in Verwahrung zu geben. Dabei soll bei Übergabe der Praxis die zahnärztliche Dokumentation grundsätzlich nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der betroffenen Patienten an den Praxisnachfolger übergeben werden. Ist eine Einverständniserklärung nicht zu erlangen, hat der bisherige Praxisinhaber die Unterlagen gemäß Satz 1 aufzubewahren. Ist eine Aufbewahrung der Unterlagen beim bisherigen Praxisinhaber nicht möglich, ist die Übergabe an den Nachfolger nur statthaft, wenn dort die Unterlagen getrennt von dessen Unterlagen unter Verschluss gehalten werden. Die Unterla-gen dürfen nur mit Einverständnis der Betroffenen eingesehen oder weitergegeben werden. Dies kann aus juristischer Sicht immer dann geschehen, wenn der Patient das erste Mal den Praxisnachfolger aufsucht.

■ Aufklärungspflicht

Der Zahnarzt hat vor der Behandlung die Pflicht, den Patienten über eventuelle Nebenwirkungen oder Risiken zu informieren. Dazu gehören Vor- und Nachteile bzw. Alternativen zur geplanten Behandlung, so dass der Patient entscheiden kann, ob er diesen Eingriff wirklich möchte. Die Aufklärung über die Diagnose, samt Konsequenzen sowie Art, Umfang und Durchführung des evtl. anstehenden Eingriffs sollten verständlich erklärt werden. Zur Aufklärung gehört auch die wirtschaftliche Aufklärung über die Kosten der möglichen Behandlungsalternativen. Die Aufklärung ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Aufklärungspflicht ist keine Nebenpflicht, sondern

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B Festzuschüsse von A bis Z

A-18 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

gehört zu den Hauptpflichten des Zahnarztes. Aushändigung und Unterzeichnung von Formularen und Merkblät-tern ersetzen nicht das Aufklärungsgespräch.

Grundlage zum Thema Aufklärungspflicht ist § 630 e BGB.

■ Auslandszahnersatz

Ein GKV-Versicherter, der sich bei einem Zahnarzt im EU-Ausland zahnprothetisch behandeln lässt, verliert da-durch nicht seinen Anspruch auf Auszahlung der Festzuschüsse. Erklärt ein GKV-Versicherter, dass er die Behand-lung nicht beim Vertragszahnarzt ausführen lassen will, sondern den Heil- und Kostenplan für die Durchführung der Behandlung im EU-Ausland benötigt, so kann die Aufstellung des HKP privat abgerechnet werden. Der be-handelnde Zahnarzt kann frei entscheiden, ob er in dem Fall einen HKP erstellt.

■ Ausnahmeindikation Implantat

→ Vgl. Rote Abrechnungsmappe der KZVB, Behandlungs-Richtlinien VII. Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen

→ Vgl. Nichtanlage von Zähnen

■ Ausnahmeindikation Suprakonstruktion

Behandlungs-Richtlinie VII. Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen

1. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen legt in Richtlinien gem. § 92 Abs. 1 SGB V die sel-tenen Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle fest, in denen der Anspruch auf implantologische Leistungen einschließlich der Epithesen und/oder der Suprakonstruktionen (implantatgetragener Zahnersatz) im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V als Sachleistung besteht. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen folgt dabei den Intentionen des Gesetzgebers, dass Versicherte nur in zwingend notwendigen Ausnahmefällen diese Leistungen erhalten.

2. Ausnahmeindikationen für Implantate und Suprakonstruktionen im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V liegen in den in Satz 4 aufgeführten besonders schweren Fällen vor. Bei Vorliegen dieser Ausnahmeindikationen be-steht Anspruch auf Implantate zur Abstützung von Zahnersatz als Sachleistung nur dann, wenn eine konventio-nelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist. In den Fällen von Satz 4 Buchstaben a) bis c) gilt dies nur dann, wenn das rekonstruierte Prothesenlager durch einen schleimhautgelagerten Zahnersatz nicht belastbar ist.

Besonders schwere Fälle liegen vor:

a) bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache

- in Tumoroperationen, - in Entzündungen des Kiefers, - in Operationen infolge von großen Zysten (z. B. große follikuläre Zysten oder Keratozysten), - in Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien)1 oder - in Unfällen haben,

b) bei dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,

c) bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,

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Festzuschüsse von A bis Z B

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 A-19

d) bei nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken).

3. Bei extraoralen Defekten im Gesichtsbereich nach Tumoroperationen oder Unfällen oder infolge genetisch bedingter Nichtanlagen ist die operative Deckung der Defekte das primäre Ziel. Ist eine rein operative Rehabili-tation nicht möglich und scheidet die Fixierung von Epithesen zum Defektverschluss durch andere Fixierungs-möglichkeiten aus, so ist eine Verankerung von Epithesen durch Implantate angezeigt.

4. Die Krankenkasse muss die in diesen Richtlinien genannten Behandlungsfälle mit dem Ziel begutachten lassen, ob die Ausnahmeindikationen vorliegen. Zahnarzt und Krankenkasse können eine Überprüfung des Gutachtens durch einen Obergutachter bei der KZBV beantragen. Gutachter und Obergutachter müssen implantologisch erfahrene Zahnärzte sein, die von der KZBV im Einver-nehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen benannt werden. Das Vorschlagsrecht für entsprechende Gutachter und Obergutachter liegt sowohl bei der KZBV als auch bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen.

SGB V § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (Auszug):

Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behand-lung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung er-bringt.

Erneuerung der Suprakonstruktion, Wiederherstellungen (Auffassung der KZBV, 07.11.2012):

Solange die Ausnahmeindikation fortbesteht, ist auch der Sachleistungsanspruch hinsichtlich der Erneuerung, Wiederherstellung der Implantatversorgung einschließlich der Suprakonstruktion gegeben. Ein Ermessen der Krankenkasse, lediglich Festzuschüsse zur Suprakonstruktion zu leisten wenn diese erneuert oder wiederherge-stellt werden muss, ist weder dem SGB V noch irgendwelchen Kommentierungen zu entnehmen. Sollte es in Einzelfällen unklar sein, ob die Ausnahmeindikation zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der Suprakonstruktion noch vorliegt, kann die Krankenkasse das Gutachterverfahren einleiten. Zuständig für diese Feststellungen sind die implantologischen Gutachter.

→ Vgl. Suprakonstruktion

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B Festzuschüsse von A bis Z

A-20 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschüsse von A bis Z B

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 B-1

B

■ Befundkürzel

→ Vgl. Heil- und Kostenplan – I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan→ Vgl. Planungskürzel

■ Befundorientierte Festzuschüsse

Befundorientierte Festzuschüsse ersetzen ab dem 01.01.2005 das System der therapieorientierten prozentualen Zuschussgewährung. Hierzu wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss Befunde bestimmt, für die Fest-zuschüsse gewährt werden. Voraussetzung für die Festlegung von Festzuschüssen war die Bildung von Befunden, denen Regelversorgungen für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen zugeordnet wurden.

Hierzu sind dem jeweiligen Befund die nach Bema unter Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinien anfallenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zugeordnet worden. Das Ergebnis ist eine abschließende Zusam-menstellung der Bema- und BEL-Leistungen, die bei einem Befund anfallen können. Dies bedeutet nicht, dass alle einer Befundklasse hinterlegten Bema- und BEL-Positionen automatisch angesetzt werden können.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat diese Leistungen entsprechend ihrer Häufigkeit bei einer „durchschnitt-lichen“ Versorgung gewichtet. Dies war durch eine statistische Auswertung der Daten von ca. 25.000 Versorgungs-fällen möglich. Daraus wurden die Euro-Beträge für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen ermittelt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Befunde in acht verschiedene Befundklassen unterteilt:1. Erhaltungswürdiger Zahn2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe

unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt 3. Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen4. Restzahnbestand bis zu drei Zähnen oder zahnloser Kiefer5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen8. Nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen)

Auf Grundlage des bei der zahnärztlichen Untersuchung festgestellten zahnmedizinischen Gesamtbefundes ermit-telt der Zahnarzt, welche Befunde vorliegen, für die Versicherte einen Anspruch auf einen Festzuschuss haben. Die Art und Weise der durchgeführten Behandlung hat keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungsansprüche, da die Festzuschüsse nicht therapiebezogen, sondern befundorientiert sind. Die Therapieplanung hat als medizinisch fachgerechte Versorgung zu erfolgen.

Zu den acht Befundklassen gehören jeweils verschiedene einzelne Befunde, aus denen sich ergibt, welche Fest-zuschussansprüche dem Versicherten zustehen. Den Beschreibungen der einzelnen Befunde ist zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungsansprüche bestehen und welche Festzuschüsse neben anderen angesetzt werden können.

■ Begleitleistungen

Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende Leistungen, die bei Versorgungen gemäß § 56 Abs. 2 SGB V (Regelleistungen) erbracht werden, bleiben Sachleistungen und sind über die eGK (elektronische Gesundheitskarte) abzurechnen. Dies gilt auch in Fällen, in denen Versicherte eine Versorgung nach § 55 Abs. 4 und Abs. 5 SGB V (gleich- und andersartige Versorgung) wählen.

Begleitleistungen, die nur aufgrund des gleichartigen oder andersartigen Zahnersatzes verursacht werden, werden

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B Festzuschüsse von A bis Z

B-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

dagegen nach der GOZ mit dem Patienten abgerechnet. Das bedeutet:

Wenn zum Beispiel die Regelversorgung eine Modellgussprothese ist, tatsächlich aber festsitzender Zahnersatz eingesetzt wird, werden die dabei anfallenden Anästhesieleistungen und andere konservierende Leistungen nach der GOZ abgerechnet.

Unter Begleitleistungen versteht man zahnärztliche Maßnahmen, die mit der eigentlichen Zahnersatz-Versorgung nichts zu tun haben, ohne die aber die Behandlung,

fachlich nicht korrekt ist oderfür den Patienten unzumutbar oder nur erschwert möglich ist.

Hierunter fallen insbesondere Lokalanästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende Be-handlungen. In der gesetzlichen Krankenversicherung zählen derartige Behandlungsmaßnahmen zu den Sach-leistungen. Bei der Festzuschussregelung wird unterschieden, ob diese Leistungen im Zusammenhang mit der Regelversorgung oder mit andersartigem Zahnersatz erbracht werden. Es gilt: Sobald die Begleitleistungen auch im Rahmen der Regelversorgung angefallen wären, werden diese über die eGK (ohne Zuzahlung des Versicherten) nach Bema-Punktwerten abgerechnet.

In Punkt 9 der Festzuschuss-Richtlinien heißt es dazu: Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende Leistungen, die bei Versorgungen gemäß § 56 Abs. 2 SGB V (Regellei-stungen) erbracht werden, sind als vertragszahnärztliche Leistungen abzurechnen. Dies gilt auch in Fällen, in denen Versicherte eine Versorgung nach § 55 Abs. 4 und Abs. 5 SGB V (Anm. d. Autors: das sind gleich- und andersartige Versorgungen) wählen. Auch hier können die Begleitleistungen, die im Zusammenhang mit der Re-gelversorgung angefallen wären, als vertragszahnärztliche Leistung abgerechnet werden.

Werden aber bei der Behandlung mit gleich- beziehungsweise andersartigem Zahnersatz Begleitleistungen er-bracht, die ausschließlich durch die Gleichartigkeit beziehungsweise Andersartigkeit des Zahnersatzes bedingt sind, so können diese nicht über die eGK abgerechnet werden, sondern sind dem Patienten nach Maßgabe der GOZ privat in Rechnung zu stellen. Inwieweit diese Kosten im Rahmen der Kostenerstattung (wenigstens zum Teil) durch die Krankenkasse erstattet werden, ist bisher nicht endgültig entschieden; ein Nachfragen bei der Kran-kenkasse sollte immer im konkreten Fall erfolgen.

■ Begutachtung von Befund, Versorgungsnotwendigkeit und geplanter Versorgung

Anlage 17 zum BMVZ und EKV-Z

§ 2 Einleitung des Gutachterverfahrens

(1) Die Krankenkasse kann den bei ihr eingereichten Heil- und Kostenplan in Bezug auf den Befund, die Ver-sorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen, auch wenn Leistungen der gleich- oder andersartigen Versorgung geplant sind. Der Versicherte ist hierüber zu unterrichten. In diesem Fall hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für die geplante Behandlung übernimmt. Kann die Krankenkasse die Frist nach Satz 3 nicht einhalten, teilt sie dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Die Krankenkasse übersendet den Heil- und Kostenplan unverzüglich einem nach § 2a Abs. 3 BMV-Z / § 22 Abs. 3 EKV-Z bestellten Gutachter und setzt den Zahnarzt hiervon in Kenntnis. Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur Begutachtung unter Ver-wendung der Anlage 13a zum BMV-Z oder individuell nach dem Vorbild dieser Anlage.

§ 3 Planungsgutachten

(1) Der Gutachter nimmt zum Heil- und Kostenplan unter Verwendung der Anlage 3 zum BMV-Z / Anlage 4 zum EKV-Z innerhalb von vier Wochen Stellung. Die Frist nach Satz 1 wird mit Eingang der Stellungnahme bei der Krankenkasse gewahrt. Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach Satz 1 kommt nur in begründeten Aus-nahmefällen in Betracht und ist der Krankenkasse rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf der Vier-Wochen-Frist mittels schriftlicher Begründung anzuzeigen. Befunde und die geplante Versorgung sind insbesondere nach den Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien daraufhin zu begutachten, ob die beantragten Festzuschüsse ansetz-bar sind und ob die geplante Versorgung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und den medizinischen Fortschritt berücksichtigt. Leistungen, für die der Versicherte keinen Festzu-schuss erhält, unterliegen nicht dieser Vereinbarung. Soweit erforderlich, empfiehlt der Gutachter Ergänzungen

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Festzuschüsse von A bis Z B

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 B-3

und Änderungen des Heil- und Kostenplans. Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungs-falles sind in kollegialer Weise zu klären.

■ Begutachtung von Mängeln

Anlage 17 BMV-Z und EKVZ § 2 Einleitung des Gutachterverfahrens

(3) Die Krankenkasse kann in begründeten Einzelfällen bei Regel- und gleichartigen Versorgungen ausgeführte prothetische Leistungen bei vermuteten Planungs- oder Ausführungsmängeln innerhalb von 24 Monaten nach der definitiven Eingliederung von Zahnersatz begutachten lassen. Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur Begutachtung unverzüglich nach Kenntniserhalt eines vermuteten Planungs- oder Ausführungsmangels einem nach § 2a Abs. 3 BMV-Z / § 22 Abs. 3 EKV-Z bestellten Gutachter unter Verwendung der Anlage 13a zum BMV-Z oder individuell nach dem Vorbild dieser Anlage. Sie benachrichtigt den Vertragszahnarzt über die an-beraumte Begutachtung. Wird innerhalb der 24-Monats-Frist ein Gutachterverfahren nicht eingeleitet, so kann die Krankenkasse aus auftretenden Mängeln keine Ansprüche mehr herleiten.

Hinweis:Vor diesem Hintergrund ist das Eingliederungsdatum auf dem Heil- und Kostenplan von entscheidender Bedeu-tung.

Protokollnotiz: Zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband besteht Konsens, dass die Krankenkasse in begründeten Ein-zelfällen bei andersartigen Versorgungen und sogenannten Mischfällen (Nrn. 7d, 7e der Anlage 3 zum BMV-Z bzw. Anlage 4 zum EKVZ) ausgeführte prothetische Leistungen innerhalb von 36 Monaten nach der definitiven Eingliederung bei vermuteten Planungs- oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen kann. In diesem Falle be-nachrichtigt sie den behandelnden Vertragszahnarzt über die anberaumte Begutachtung und übersendet den Heil- und Kostenplan, der der prothetischen Versorgung zugrunde gelegen hat, einem nach § 2a Abs. 3 BMV-Z / § 22 Abs. 3 EKV-Z bestellten Gutachter, der auch für diese speziellen Fälle empfohlen wird.

Hinweis:Für Rückfragen zum vertraglichen Gutachterverfahren steht die Abteilung Gutachterwesen der KZVB zur Verfügung. Informationen zum Gutachterverfahren sind auf der Website der KZVB im Bereich „Vertragliches Gutachterwesen“ eingestellt.

■ Behandlungsbeginn - Neuplanung

Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen.

Zahnersatzplanung bei unklaren Befunden und vorhandenem, funktionsuntüchtigen Zahnersatz:

Oft lässt vorhandener, funktionsuntüchtiger Zahnersatz eine eindeutige Befunderhebung der zu versorgenden Zäh-ne nicht zu. Die Befunderhebung ist dadurch eingeschränkt oder nur bedingt möglich. Die vertragszahnärztlichen Bestimmungen erfordern aber die Erstellung eines Heil- und Kostenplans vor Behandlungsbeginn. In diesen Fällen erstellt der behandelnde Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan, dem er die von ihm vermuteten Befunde zugrunde legt. Im Bemerkungsfeld vermerkt er: Vorläufige Planung – endgültige Planung erst nach Entfernung des vorhan-denen Zahnersatzes möglich. Es liegt im Ermessen der Krankenkasse, ein Gutachten in Auftrag zu geben. Der be-auftragte Gutachter erkennt aus der Bemerkungszeile, dass keine endgültige Planung vorliegt. Die Befunde „ww“, „kw“ oder „pw“ sind zu prüfen und können bestätigt werden. Auf notwendige Vorbehandlungsmaßnahmen, die erst nach Entfernung der alten Versorgung durchgeführt werden können, kann hingewiesen werden. Der Heil- und Kostenplan kann allerdings nicht befürwortet werden, weil die endgültige Planung noch nicht möglich ist. Der Zahnarzt kann nun aber mit der Therapie beginnen, ohne in Konflikt mit den Behandlungsverträgen zu geraten,

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B Festzuschüsse von A bis Z

B-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

weil die Insuffizienz der Versorgung gutachterlich bestätigt worden ist.

Die Entfernung von Zahnersatz ist im Rahmen einer Schmerzbehandlung indiziert, wenn die zeitliche Verzögerung durch die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans durch die Krankenkasse aus medizinischen Gründen nicht vertretbar ist. Dies ist zum Beispiel der Fall wenn:

• Zähne extrahiert werden müssen, die in die prothetische Versorgung einbezogen waren,

• eine notwendige endodontische Behandlung nur mit Trepanation einer alten Krone nicht lege artis durch-geführt werden kann,

• eine Entfernung der Karies ohne Entfernung der Krone nicht möglich ist,

• die abzementierte Pfeilerkrone einer Brückenversorgung eine rasche Intervention erforderlich macht, be-sonders wenn Schmerzen eingetreten sind.

Diese medizinischen Indikationen sollten gut dokumentiert werden.

■ Bisshebung

Es ist dabei zu differenzieren, ob Bisshebungen im Zusammenhang mit notwendigen Überkronungen stehen, oder ob gar kein Befund nach den Richtlinien des Festzuschusssystems zutrifft, so dass von reinen funktionstherapeu-tischen Maßnahmen zu sprechen wäre.

Ein Mischfall tritt dann ein, wenn z. B. im Rahmen einer Zahnersatz-Versorgung an einer Stelle des Kiefers eine Neuversorgung notwendig ist und sich in diesem Zusammenhang die Frage der Bisshebung stellt. So kann es im konkreten Einzelfall durchaus denkbar sein, dass durch die Neuversorgung und die damit in Verbindung stehende notwendige Bisshebung auch Zähne ohne Befund in die Bisshebung zwangsweise einbezogen werden müssen.

Bei diesen Fällen ist im Rahmen eines Planungsgutachtens zu klären, ob der bestehende Befund nur in Zusammen-hang mit einer generellen Bisshebung zahnmedizinisch vertretbar und richtlinienkonform versorgt werden kann.

In Einzelfällen kann unseres Erachtens die Notwendigkeit der Überkronung zwecks Bisshebung z. B. durch vorlie-gende Abrasionen gegeben sein, ohne dass eine Zerstörung der natürlichen Zahnkrone vorliegt, die eine Überkro-nung erforderlich macht. Dies ist auf dem HKP unter Begründung einzutragen und ggf. gutachterlich zu bewerten. Als Befund ist „ww“ einzutragen, da für Abrasionen kein Befundkürzel zur Verfügung steht.

Es ist unter Bemerkung jedoch ein entsprechender Hinweis zu geben, wie etwa:

Zahn xx Befund ww = Bisshebung nach AbrasionZahn xx Befund ww = elongierter Zahn

→ Vgl. Abrasionsgebiss

■ Bonusregelung

Die Bonusregelung setzt sich auch im neuen Festzuschusssystem fort (vgl. § 55 Abs. 1 SGB V). Das Bonusheft behält weiterhin seine Funktion und Gültigkeit. Die Vordrucke werden lediglich redaktionell überarbeitet. Die Erhöhung des Festzuschusses um 20 % bzw. 30 % entspricht rechnerisch der 60 % bzw. 65 % Kostenübernahme bis 31.12.2004.

■ Brücke, adhäsiv befestigt

→ Vgl. Adhäsiv befestigter Zahnersatz/Zahnkronen

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Festzuschüsse von A bis Z B

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 B-5

■ Brücke in der Oberkieferfront nach Befund-Nrn. 2.1/2.2 neben 3.1

Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiend-situationen neben dem Festzuschuss nach den Befund-Nrn. 2.1 / 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach der Befund-Nr. 3.1 ansetzbar.

Beachten: Nur bei beidseitigen Freiendsituationen im Oberkiefer ansetzbar.

Beispiel 1a:

TP TP

R E E H KV BV BV KV H E E E R

B f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 2.2, 4 x 2.7, 3.1

Bema 2 x 91b, 92, 4 x 19, 96b, 98g, 98h/2, 98a

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

Im Beispiel 1a liegt im Oberkiefer eine beidseitige Freiendsituation vor und es fehlen zwei Schneidezähne. Die Ausnahmeregelung für eine Brückenversorgung und für herausnehmbaren Zahnersatz in einem Kiefer greift hier, da die zu ersetzenden Schneidezähne nebeneinander fehlen.

Beispiel 1b:

TP TP

R KV BV BV KV R

B f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 2.2, 4 x 2.7

Bema 2 x 91b, 92, 4 x 19

GOZ -

Bemerkung RegelversorgungEin Hinweis, dass keine Versorgungsnotwendigkeit an den 7er besteht, ist auf dem HKP ein-zutragen.

Auch wenn die Freiendsituationen im Oberkiefer nicht versorgt werden, bleibt in diesem Fall der Anspruch auf die Befund-Nr. 2.2, zzgl. den Verblendungen (4 x 2.7), erhalten. Der Anspruch auf die Befund-Nr. 3.1 hingegen verfällt, da Festzuschüsse erst dann gewährt werden, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen versorgt sind.

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B Festzuschüsse von A bis Z

B-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

Beispiel 2:

TP BM KM KM KM BM KM TP

R E H E H R

B f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f b k k f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1

Bema -

GOZ 2210, 2270, 3 x 5010, 2 x 5070, 3 x 5120, 2 x 5140, ggf. 4 x 2197

Bemerkung Andersartige VersorgungEin Hinweis, dass keine Versorgungsnotwendigkeit an den 7er besteht, ist auf dem HKP ein-zutragen.

Da im Beispiel 2 eine einseitige Freiendsituation besteht, gilt die Ausnahmeregelung im Oberkiefer bei einem fehlenden Schneidezahn nicht. Für die Lücke 11 kommt die Befund-Nr. 2.1 zzgl. den Verblendungen nicht zum Tragen. Zusätzlich fehlt der Zahn 16, daher kann nur die Befund-Nr. 3.1 angesetzt werden.

Beispiel 3:

TP TP

R E E E H KVH E KV E KVH H E E R

B f f f ww f ww f ww f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 3 x 1.1, 3 x 1.3

Bema 96b, 98g, 98h/2, 98a, 3 x 19, 3 x 20b

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

Im Beispiel 3 liegt im Oberkiefer eine beidseitige Freiendsituation vor und es fehlen zwei Schneidezähne. Die Ausnahmeregelung für eine Brückenversorgung und für herausnehmbaren Zahnersatz in einem Kiefer greift hier nicht, da die zu ersetzenden Schneidezähne nicht nebeneinander fehlen.

Beispiele siehe folgende Seite -->

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Festzuschüsse von A bis Z B

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 B-7

Beispiel 4:

TP KM KM BM KM KM BM TP

R H KV KV BV KV KVH E R

B f f k b k kw kw b kw kw x f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f f f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 2.1, 3 x 2.7, 2 x 1.1, 2 x 1.3

Bema 19 (Zahn 11)

GOZ 1 x 2210, 3 x 5010, 2 x 5070, 3 x 5120, 2 x 5140, ggf. 4 x 2197

Bemerkung Mischfall: anders- und gleichartige Versorgung (Zahn 11)Ein Hinweis, dass keine Versorgungsnotwendigkeit am Zahn 17, 26 und 27 besteht, ist auf dem HKP einzutragen.

Im Beispiel 4 liegt im Oberkiefer eine beidseitige Freiendsituation vor und es fehlt ein Schneidezahn. Die Ausnah-meregelung für eine Brückenversorgung und für herausnehmbaren Zahnersatz in einem Kiefer greift hier.

Beschreibung der Befund-Nr. 3.1: Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Frei-endsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar.

Die Brücke 21-25 ist als andersartige Versorgung anzusehen, da ein Wechsel von herausnehmbarem zu festsitzen-dem Zahnersatz vorliegt. Die Brückenkonstruktion kann nicht geteilt werden. Die Krone an Zahn 11 ist durch die Verblendung gleichartig, somit liegt insgesamt ein Mischfall vor.

Aufgrund der zu erwartenden Verteilung des Honorars der andersartigen bzw. gleichartigen Versorgung liegt hier ein Mischfall mit Direktabrechnung vor (siehe auch Kennzeichnung „D“).

Beispiel 5:

TP E E E E H H E H H E E E E TP

R E E E E H KV BV KV H E E E E R

B f f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f e e e e e e f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 2.1, 3 x 2.7

Bema 96c, 98g, 98h/2, 98a

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

Im Beispiel 5 ist die Befund-Nr. 2.1 zzgl. den Verblendungen (3 x 2.7) mit der Befund-Nr. 3.1 in Ansatz zu bringen,

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B Festzuschüsse von A bis Z

B-8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

auch wenn der fehlende Zahn 12 in der Therapieplanung nicht durch eine Brücke, sondern durch einen Prothesen-zahn ersetzt wird.

Die Versorgungsart ist kiefergebunden zu betrachten:

Auch wenn die Kombinationsmöglichkeit der Befund-Nrn. 2.1/2.2 mit 3.1 eine festsitzende Regelversorgung im Schneidezahnbereich vorsieht, ist die „wesentliche“ Regelversorgung für die Gesamtversorgung des Kiefers nach der Befund-Nr. 3.1. Es liegt kein Wechsel der Versorgungsart vor. Sowohl die Regelversorgung als auch die Thera-pieplanung sieht einen herausnehmbaren Zahnersatz vor.

Beispiel 6:

TP E E E E TV E TV E E TV E TV E T E E TP

R E E E E KVH E KV BV BV KV E KVH E KH E E R

B f f f b kw b kw b b kw f kw b kw f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f e e e e e e f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 2.2, 4 x 2.7, 3 x 1.1, 2 x 1.3

Bema 5 x 19, 96c, 98a, 98g

GOZ 5 x 5040, 5 x 2197

Bemerkung Gleichartige Versorgung

Im Beispiel 6 ist die Befund-Nr. 2.2 zzgl. den Verblendungen (4 x 2.7) mit der Befund-Nr. 3.1 in Ansatz zu bringen, auch wenn die fehlenden Zähne 11, 21 in der Therapieplanung nicht durch eine Brücke, sondern durch Prothesen-zähne ersetzt werden.

Die Versorgungsart ist kiefergebunden zu betrachten:

Auch wenn die Kombinationsmöglichkeit der Befund-Nrn. 2.1/2.2 mit 3.1 eine festsitzende Regelversorgung im Schneidezahnbereich vorsieht, ist die „wesentliche“ Regelversorgung für die Gesamtversorgung des Kiefers nach der Befund-Nr. 3.1. Da die Regelversorgung herausnehmbarer Zahnersatz ist und tatsächlich in der Therapie-planung ein Kombinationszahnersatz geplant ist und alle Zähne „kw“ sind, handelt es sich um eine gleichartige Versorgung.

■ Brücke/herausnehmbarer Zahnersatz

→ Vgl. Herausnehmbarer Zahnersatz statt Brücken

■ Brücke und Befund-Nr. 2.5

Gemäß den Angaben der KZBV kann die Befund-Nr. 2.5 nur einmal je Brückenkonstruktion abgerechnet werden, sofern der Gesamtbefund grundsätzlich die Befundklasse 2 zulässt. Zudem muss gemäß KZBV zur Gewährung der Befund-Nr. 2.5 nicht zwingend ein eigener Pfeilerzahn präpariert werden.

Beispiele siehe folgende Seite -->

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Festzuschüsse von A bis Z B

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 B-9

Beispiel 1:

TP KM BM KM BM TP

R K B KV BV R

B f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 2.1, 2.5, 2 x 2.7

Bema 4 x 19

GOZ 2 x 5010, 2 x 5070, ggf. 2 x 2197

Bemerkung Gleichartige Versorgung

Im Beispiel 1 wird der Zahn 13 weder für die Regelversorgung noch für die Therapieplanung als Brückenpfeiler verwendet. Die Lücke 14 löst aber dennoch die Befund-Nr. 2.5 aus. Achten Sie bitte darauf, dass in diesem Fall die Befund-Nr. 2.7 für die Verblendungen nur zweimal in Ansatz gebracht werden kann.

Beispiel 2:

TP KM BM KM BM BM KM TP

R KV BV KV BV B K R

B f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 2.2, 2.5, 4 x 2.7

Bema 6 x 19

GOZ 3 x 5010, 2 x 5070, ggf. 3 x 2197

Bemerkung Gleichartige Versorgung

Im Beispiel 2 wird der Pfeilerzahn 22 in der Regelversorgung sowie in der Therapieplanung benötigt und somit zählt die Befund-Nr. 2.5 für das Brückenglied und den Pfeilerzahn 22.

Beispiel 3:

TP K BM KV BV KV BV TP

R H E H E H E H R

B f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 3.1

Bema -

GOZ 3 x 5010, 3 x 5070, 3 x 5120, 3 x 5140, ggf. 3 x 2197

Bemerkung Andersartige Versorgung, da Wechsel der Versorgungsart

Im Beispiel 3 kann ausschließlich die Befund-Nr. 3.1 angesetzt werden, da die Befund-Nr. 2.5 nur einmal je Brü-ckenkonstruktion möglich ist und eine Brücke mit drei Spannen nicht mehr der Befundklasse 2 entspricht.

Wir möchten in diesem Zusammenhang auf einen Auszug aus dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses hinweisen: „Qualität und Wirksamkeit der Leistung haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Er-kenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Dies gilt auch für gleichartige und andersartige Versorgungen.“

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B Festzuschüsse von A bis Z

B-10 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

■ Brücke und keine Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation

Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist.

Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen.

Beispiel 1:

TP KM BM KM BM KM TP

R KV BV KV BV KV R

B f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f b k k f f f B

R KV BV KV R

TP KM BM KM TP

FeZ 2 x 2.1, 2.5, 8 x 2.7

Bema 8 x 19

GOZ 5 x 5010, 3 x 5070, ggf. 5 x 2197

Bemerkung Gleichartige VersorgungEin Hinweis, dass keine Versorgungsnotwendigkeit für 17, 27, 37, 47 besteht, ist auf dem HKP einzutragen.

Beispiel 2:

TP KM BM BM BM KM TP

R KVH E E E KVH R

B f f ww f f f ww f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 2 x 1.1, 2 x 1.3

Bema -

GOZ 2 x 5010, 5070, 2 x 5120, 5140, ggf. 2 x 2197

Bemerkung Andersartige VersorgungEin Hinweis, dass keine Versorgungsnotwendigkeit für 17, 27, 37, 47 besteht besteht, ist auf dem HKP einzutragen.

Im Beispiel 2 ist nur die Befund-Nr. 3.1 und nicht die Befundklasse 2 möglich, da insgesamt mehr als vier Zähne fehlen. Zahn 17 und 27 werden mitgezählt.

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Festzuschüsse von A bis Z B

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 B-11

■ Brücke und zusätzliche Pfeiler

Nach den Zahnersatz-Richtlinien Ziffer 21 sind bei der Indikation für eine Brücke unter anderem statische und funktionelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies kann auch die Einbeziehung eines zusätzlichen Pfeilers in eine Brückenversorgung erforderlich machen. Somit umfasst die Einbeziehung eines weiteren Pfeilerzahns zur Verbesserung der Stabilität und Retention einer Brücke die Befundbeschreibung nach Befund-Nr. 1.1. Auf dem HKP wird ein derartig zusätzlich verwendeter Pfeiler mit dem Kürzel „ur“ versehen.

Nicht lückenangrenzende Pfeilerzähne, die mit einer Krone versorgt werden, die ihrerseits mit der Brückenver-sorgung verblockt ist, ändern nicht die Versorgungsart und damit auch nicht die Zuordnung zur Regelversorgung oder gleich- und andersartigem Zahnersatz. Die verblockten Kronen sind abrechnungstechnisch als Einzelkrone zu werten, weil Regelversorgungsleistungen für Einzelkronen der Befund-Nr. 1.1 zugeordnet sind.

Der Zuschuss für den dritten, nicht an die Lücke angrenzenden Pfeiler ist nach Befund-Nr. 1.1 und ggf. 1.3 anzu-setzen, die Abrechnung erfolgt bei einer vorliegenden Regelversorgung über Bema-Nr. 20.

Beispiel:

TP TP

R KV KV BV BV BV BV KV KV R

B f ur f f f f ur f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 2.4, 6 x 2.7, 2 x 1.1, 2 x 1.3

Bema 8 x 19, 2 x 91b, 92, 2 x 20b

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

■ Brücken

→ Vgl. Adhäsivbrücke→ Vgl. Brücke in der Oberkieferfront nach Befund-Nrn. 2.1/2.2 neben 3.1→ Vgl. Brücke und Befund-Nr. 2.5→ Vgl. Freiendbrücke→ Vgl. Marylandbrücke→ Vgl. Teleskopierende Brücke→ Vgl. Brückenversorgung

■ Brückenanker

Sofern eine Brückenkonstruktion verblockte Brückenanker enthält, die sich nicht unmittelbar neben einer Lücke/Brückenglied befinden, so ist dieser Brückenanker nach den Bema-Nrn. 20a/20b und die Befund-Nr. 1.1 (ggf. zzgl. 1.3) anzusetzen. Ausnahme: Freiendbrücke

→ Vgl. Freiendbrücke→ Vgl. Stabilisierung

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B Festzuschüsse von A bis Z

B-12 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

■ Brückenversorgung

Die Befund-Nrn. 2.1 bis 2.4 beinhalten den Zuschuss für die entsprechende Anzahl der Brückenglieder und zwei Brückenanker.

Die Regelversorgung ist für die Versorgung mit Zahnersatz (Brücke) unabhängig von der Diagnose „ww“ für die Brückenpfeiler im Sinne der Richtlinien. Auch wenn keiner der Brückenpfeiler „ww“ im Sinne der Richtlinien ist, kann die Befund-Nr. 2.X und die Brücke als Regelversorgung angezeigt sein, sofern der Gesamtbefund dies zulässt.

Nach den Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Indikation für eine Brücke unter anderem statische und funktionelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies kann auch die Einbeziehung eines zusätzlichen Pfeilerzahnes in eine Brückenversorgung erforderlich machen. Die Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 der Festzuschuss-Richtlinien nimmt keinen expliziten Bezug auf diese Versorgungsnotwendigkeit. Die Vertragspartner sind übereingekommen, dass die Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 auch die Notwendigkeit zur Einbeziehung eines weiteren Pfeilerzahns zur verbesserten Stabilität und Retention einer Brücke umfasst.

Zur Kennzeichnung ist auch für diesen zahnärztlichen Befund das Befundkürzel „ur“ zu verwenden.

Nicht lückenangrenzende Pfeilerzähne, die mit einer Krone versorgt werden, die ihrerseits mit der Brückenver-sorgung verblockt ist, ändert nicht die Versorgungsart. Die verblockten Kronen sind abrechnungstechnisch als Einzelkronen zu werten und der Befund-Nr. 1.1 sowie der Bema-Nr. 20 zuzuordnen (Ausnahme: Freiendbrücke).

Bei der Feststellung der Befunde wird eingegliederter Zahnersatz, einschließlich Suprakonstruktionen, natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z. B. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann. D. h., mit funktionstüchtigen Brücken versorgte Lücken sind bei der Abgrenzung der Befundklasse 2 zur Befundklasse 3 nicht zu berücksichtigen. Lediglich unversorgte Lücken, entsprechend der topografischen Situation, sind ausschlaggebend.

Sofern die Befundsituation im Einzelfall der Beschreibung der Befundklasse 2 entspricht, in der Therapieplanung jedoch die Versorgung der Lücken auf Wunsch des Patienten mit herausnehmbarem Zahnersatz versorgt wird, so hat der Patient einen Anspruch auf den Zuschuss aus der Befundklasse 2, zuzüglich der entprechenden Verblen-dung nach Befund-Nr. 2.7.

Der Zuschuss wird maximal in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Es kann in diesen Fällen die Situation entstehen, dass der Patient keinen oder nur einen geringen Eigenanteil zu tragen hat. Die Versorgung ist in diesem Fall andersartig. Die Abrechnung der Prothese erfolgt ausschließlich nach GOZ.

Beispiel:

TP H E E H H E E H TP

R K B BV KV KV BV BV K R

B f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 2 x 2.2, 5 x 2.7

Bema -

GOZ 5210, 2 x 5070, 5170

Bemerkung Andersartige Versorgung Wechsel der Versorgungsart von festsitzendem zu herausnehmbarem ZE

→ Vgl. Ungünstige Prognose

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 B-13

Festzuschüsse von A bis Z B

■ Budgetierung

Vergütungen für Zahnersatz unterliegen ab 01.01.2005 nicht mehr der Budgetierung. Bei der Degression werden sie nicht mehr berücksichtigt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) geht aber davon aus, dass das bisherige Gesamtvolumen nicht überschritten wird.

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B-14 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

B Festzuschüsse von A bis Z

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Festzuschüsse von A bis Z C

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 C-1

C

■ CBW-Brücken

CBW-Brücken und UDA-Schraubenbrücken sind Privatleistungen. Sie lösen keinen Festzuschuss aus.

■ Cerec-Teilkrone

Bei der Cerec-Teilkrone handelt es sich um eine gleichartige Leistung; bei Vorliegen der Befundvoraussetzungen ist die Befund-Nr. 1.2 anzusetzen. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe der GOZ und BEB bzw. Nicht-BEL.

→ Vgl. Teilkronen

■ Conquest-Sculpture/Fibrekor

Versorgungen mit Conquest-Sculpture/Fibrekor lösen keinen Festzuschuss aus.

■ Coverdenture-Prothese - Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen im Kiefer

Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen gehören Coverdenture-Prothesen zur Regelversorgung.

Eine Coverdenture-Prothese (schleimhautgetragene Deckprothese) mit Teleskopkronen löst einen Festzuschuss nach den Befund-Nrn. 4.1 (Oberkiefer), 4.3 (Unterkiefer), 4.6 (je Teleskopkrone), ggf. 4.7 (je Verblendung) aus. Als Regelversorgung sind die Bema-Nrn. 97a (OK), 97b (UK), 91d je Teleskopkrone, 98b (OK) 98c (UK), ggf. 19 je Provisorium und ggf. 98a abrechenbar.

Eine Coverdenture-Prothese (schleimhautgetragene Deckprothese) mit Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfankern löst einen Festzuschuss nach den Befund-Nrn. 4.1 (Oberkiefer), 4.3 (Unterkiefer), 4.8 (je Wurzelstiftkappe) aus. Als Regelversorgung sind die Bema-Nrn. 97a (OK), 97b (UK), 90 je Wurzelstiftkappe, 98b (OK), 98c (UK), ggf. 21 je Stiftprovisorium und ggf. 98a abrechenbar.

→ Vgl. Restzahnbestand

■ Coverdenture-Prothese mit Teleskopkronen - Zirkoniumdioxid/Zirkoniumoxid/Zirkon

Sekundärteleskope aus Zirkoniumdioxid, Zirkoniumoxid oder Zirkon stellen derzeit eine Versorgung dar, die nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen genügt.

Bei einer Coverdenture-Prothese stellt die Verbindung einer Teleskopkrone aus Vollkeramik zur Prothesenbasis derzeit keine wissenschaftlich anerkannte Methode dar. Deshalb ist kein Festzuschuss für die gesamte Versorgung berechenbar. Die gesamte Arbeit ist mit dem Patienten privat zu vereinbaren.

Innenteleskope aus Zirkoniumdioxid/Zirkoniumoxid/Zirkon stellen dagegen eine gleichartige Versorgung dar.

C

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C Festzuschüsse von A bis Z

C-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschüsse von A bis Z D

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns © ,August 2016 D-1

D

■ „D“ Kennzeichnung

→ Vgl. Kennzeichnung „D“→ Vgl. Direktabrechnung

■ Deckprothese

→ Vgl. Cover-Denture-Prothese - Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen im Kiefer

■ Dentale Verankerung, Notwendigkeit

In den Befundklassen 3 und 4 spielt der Begriff der „Notwendigkeit“ einer dentalen Verankerung durch Teleskop Rahmen der Regelversorgung eine zentrale Rolle. Durch die Verwendung des Wortes „Notwendigkeit“ erfahren die beiden Befundklassen Einschränkungen in Bezug auf das Auslösen des einzelnen Festzuschusses.

Die Notwendigkeit der dentalen Verankerung durch Teleskopkronen an den endständigen Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren löst die Befund-Nr. 3.2 zur Befund-Nr. 3.1 aus, sofern die Voraussetzungen (z. B. beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zu den ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen) erfüllt sind. Ein Wechsel von Teleskopkrone zu Geschiebe ist lediglich ein Wechsel der Verankerung, aber kein Wechsel bei der Art des Zahnersatzes, es bleibt beim Kombina-tions-Zahnersatz. Der Anspruch auf die Befund-Nr. 3.2 bleibt erhalten, da eine dentale Verankerung eingebunden wird, es handelt sich um eine gleichartige Versorgung.

Sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Befund-Nrn. 3.2a-c nicht gegeben und dennoch soll eine dentale Verankerung (Teleskopkrone, Geschiebe u.Ä.) durchgeführt werden, so ist entscheidend, ob alle Ankerzähne den Befund nach Nr. 1.1 („ww“) auslösen. Ist dies der Fall, handelt es sich um eine gleichartige Versorgung. Ist dies nicht der Fall (einer der Ankerzähne z. B. nicht „ww“), so handelt es sich um eine andersartige Versorgung.

Liegt im Rahmen der Regelversorgung die Notwendigkeit der dentalen Verankerung durch Teleskopkronen nicht vor und die Eckzähne weisen einen Befund „ww“ auf, so ist die Befund-Nr. 3.1 und entsprechend die Befund-Nr. 1.1 anzusetzen.

Liegt im Rahmen der Regelversorgung die Notwendigkeit der dentalen Verankerung durch Teleskopkronen vor (und es sind die Voraussetzungen für die Befund-Nr. 3.2 gegeben), auf Wunsch des Patienten soll jedoch lediglich eine Modellgussprothese angefertigt werden, so ist für diese Versorgung insgesamt kein Festzuschuss anzusetzen.

Es obliegt dem Zahnarzt zu entscheiden, ob eine dentale Verankerung durch Teleskopkronen notwendig ist oder nicht. Eine Verankerung durch Teleskopkronen ist i. d. R. immer optimaler als mit Halte- und Stützelementen (Klammern mit Auflage etc.), aber der Zahnarzt hat im Rahmen der Regelversorgung eigenverantwortlich über die Notwendigkeit zu entscheiden.

→ Vgl. Kombinationszahnersatz/herausnehmbarer Zahnersatz

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D Festzuschüsse von A bis Z

D-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

■ Dentalkeramikverfahren

→ Vgl. Vollkeramik

■ Digitale Abformung bei Regelversorgung

Optisch-elektronische Abformungen gemäß GOZ 0065 machen aus einer reinen Regelversorgung eine gleichartige Versorgung. Die Berechnung des zahnärztlichen Honorars für Kronen/Brücken bleibt davon unberührt.

■ Direktabrechnung

Handelt es sich um andersartige Versorgungen oder entfallen bei Mischfällen (Regelleistungen und / oder gleich-artige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen) mehr als 50 v. H. des zahnärztlichen Honorars auf andersartige Versorgungen, erfolgt eine Direktabrechnung mit dem Versicherten. Die genehmigten Festzuschüsse werden von der Krankenkasse dem Versicherten nach Vorlage des bewilligten Heil- und Kostenplans ausbezahlt,hierfür ist Teil 1 des Heil- und Kostenplans mit Eingliederungsdatum und der Unterschrift des Zahnarztes / der Zahnärztin zu versehen und der Gesamtrechnung beizufügen. (Kennzeichnung „D“ auf dem HKP im Feld V. Rech-nungsbeträge, Zeile 8).

Bitte beachten: Liegt ein Mischfall vor, ist bei Direktabrechnung zwar die Abrechnung mit dem Patienten direkt vorzunehmen, es wird jedoch dadurch nicht der gesamte Heil- und Kostenplan nach GOZ berechnet.

Bei Therapieteilschritten richtet sich der Abrechnungsweg der einzelnen Teilschritte nach der Gesamtplanung.

→ Vgl. Mischfall→ Vgl. Therapieteilschritte

■ Downgrading

Gibt es ein Downgrading?

In Verbindung mit Brücken als Regelversorgung:

Beispiel 1:

TP H E E H H E H TP

R K B BV KV KV B K R

B f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 2.1, 2.2, 3 x 2.7

Bema -

GOZ 5210, 2 x 5070, 5170

Bemerkung Andersartige Versorgung

Im Beispiel 1 löst die Regelversorgung einen festsitzenden Zahnersatz nach Befundklasse 2 aus und der Patient wünscht im Rahmen der Therapieplanung einen „einfacheren“ herausnehmbaren Zahnersatz. Bei einer solchen Versorgung könnte es sein, dass der Festzuschuss die tatsächlichen Kosten der Versorgung übersteigt. Die Erstat-tung kann dann nur bis zu den tatsächlichen Kosten erfolgen.

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Festzuschüsse von A bis Z D

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 D-3

In Verbindung mit Teleskopkronen als Regelversorgung:

Beispiel 2a:

TP H H E E KVH E E E E E KVH E E H TP

R H H E E TV E E E E E TV E E H R

B f k k f f kw f f f f f f f k f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

Im Beispiel 2a löst die Situation keinen Festzuschuss aus. Wird in der Regelversorgung dokumentiert, dass eine dentale Verankerung notwendig ist, kann in der Therapieplanung keine Modellgussprothese angegeben werden. Ein „Downgrading“ ist nicht möglich. Die Festzuschüsse sind befund- und nicht therapiebezogen. Die Leistungs-beschreibung der einzelnen Befundklassen spielt dabei eine große Rolle. So bestimmt sie gelegentlich die Höhe der Festzuschüsse.

Beispiel 2b:

TP TP

R H H E E KVH E E E E E KVH E E H R

B f k k f f kw f f f f f ww f f k f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 3.1, 2 x 1.1, 2 x 1.3

Bema 2 x 20b, 2 x 19, 96c, 98a, 98g, 98h/2

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

Beispiel 2b weist einen Befund aus, bei dem der Ansatz der Befund-Nr. 3.2 möglich wäre, da beidseitig eine unter-brochene Zahnreihe vorliegt und der endständige Zahn ein Eckzahn bzw. erster Prämolar ist. Es werden aber nur die Befund-Nrn. 3.1, 2 x 1.1 und 2 x 1.3 gewährt, da in der Regelversorgung dokumentiert wird, dass eine dentale Verankerung durch Teleskopkronen nach der Zahnersatz-Richtlinie 35 nicht erforderlich ist.

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D Festzuschüsse von A bis Z

D-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschüsse von A bis Z E

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 E-1

E

■ Eigenanteil des Patienten

Der Versicherte erhält vom Zahnarzt eine Rechnung über die angefallenen Kosten für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen. Bei Regelversorgungen und/oder gleichartigen Versorgungen wird von den Gesamtkosten der Festzu-schuss abgezogen und damit der verbleibende Eigenanteil ausgewiesen. Bei andersartigen Versorgungen und Misch-fällen, die der Direktabrechnung unterliegen, wird der Festzuschuss von den Gesamtkosten nicht abgezogen, da der Patient Schuldner der Gesamtkosten ist und sich den Festzuschuss von seiner Krankenkasse erstatten lässt. Bei gleich- und andersartigen Versorgungen anfallende GOZ-Leistungen müssen GOZ-konform ausgewiesen werden.

Der Rechnung an den Versicherten ist ein Exemplar der Rechnung des gewerblichen und/oder des Praxislabors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.06.1993 über Medizinprodukte (Konformitätserklärung) beizufügen. Dies bedeutet, dass die Konformitätser-klärung beim Versicherten verbleibt.

Bei Regelversorgungen muss die Laborrechnung kongruent mit dem beantragten Festzuschuss sein. Das heißt, es können nur diese BEL-Nrn. anfallen, welche bei den genehmigten Befunden hinterlegt sind. Die Leistungsbe-schreibungen der zahntechnischen Leistungen sind einzuhalten.

Bei gleich- und/oder andersartigen Versorgung erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe der GOZ und Laborlei-stungen nach § 9 GOZ (z. B. BEB); bei gleichartigen Versorgungen nur für jene Leistungen, die über die Regel-versorgung hinausgehen.

→ Vgl. Checkliste zur Fehlervermeidung→ Vgl. Härtefallpatient

■ Eingliederungsfähigkeit der Regelversorgung

Nr. 2 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Festzuschuss-Richtlinien wird wie folgt gefasst:

Die Festzuschüsse zu den Befunden werden auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich eingliederungs-fähigen Regelversorgungen ermittelt und erst dann gewährt, wenn die auslosenden Befunde mit Zahnersatz, Zahn-kronen oder Suprakonstruktionen so versorgt sind, dass keine weitere Versorgungsnotwendigkeit besteht. Bei Teillei-stungen werden die Festzuschüsse anteilig gewährt.

Diese Formulierung war notwendig, da bisher Unsicherheiten hinsichtlich des Umfangs der Regelversorgung bestan-den, wenn die tatsächliche Versorgung mit Kombinations-Zahnersatz oder Suprakonstruktionen (vgl. Suprakonstruk-tionen) erfolgt.

Wenn eine prothetische Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen medizinisch notwendig ist und die geplante Versorgung einer anerkannten Methode entspricht, haben Versicherte Anspruch auf befundbe-zogene Festzuschüsse. Die Festzuschüsse stellen nicht auf die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall, sondern auf prothetische Regelversorgungen bei bestimmten Befunden, ab. Auf diesem Wege wird sichergestellt, dass sich Versicherte für jede medizinisch anerkannte Versorgungsart mit Zahnersatz entscheiden können, ohne den Anspruch auf den Zuschuss der Krankenkasse zu verlieren.

Dem zahnmedizinischen Befund wird unter Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinien ein Befund der Fest-zuschuss-Richtlinien zugeordnet. Die jeweilige Regelversorgung bildet eine konkrete Versorgung ab, die in der Mehrzahl der Fälle bei dem entsprechenden Befund unter Beachtung der gesetzlich genannten Kriterien zur Be-handlung geeignet ist.

Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses stellt vor diesem Hintergrund sicher, dass ein Versicherter unabhängig davon, für welche Versorgung er sich im Einzelfall entscheidet, auf Basis des bei ihm vorliegenden zahn-medizinischen Befundes immer den gleichen Festzuschuss, der sich allein an der Regelversorgung orientiert, erhält und die Art der vom Versicherten gewählten Versorgung keine Auswirkungen auf die Höhe des Festzuschusses hat.

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E Festzuschüsse von A bis Z

E-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

Beispiel 1:

TP K B BM BM KM KM BM BM B K TP

R H E E E TV TV E E E H R

B f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f f ur ur ww kw f f f B

R E E E KH KVH KVH KH E E E R

TP E E E TV TV TV TV E E E TP

FeZ OK: 2 x 3.2, 2 x 4.7, 3.1 UK: 4 x 1.1, 2 x 1.3, 3.1

Bema OK: --UK: 4 x 19, 96b, 98a, 98g

GOZ OK: 4 x 5010, 2 x 5070, 4 x 5120, 2 x 5140, ggf. 4 x 2197UK: 4 x 5040, ggf. 4 x 2197

Bemerkung OK: Andersartige Versorgung (Wechsel der Versorgungsart) UK: Gleichartige Versorgung (da alle zu überkronenden Zähne die Befund-Nr. 1.1 auslösen)

Die tatsächliche Versorgung im Oberkiefer erfolgt mit festsitzenden Brücken. Neben den topografischen Voraus-setzungen für die Ansetzbarkeit der Befund-Nr. 3.2 muss in der Regelversorgung eine Kombinationsversorgung im Sinne von Nr. 35 der Zahnersatz-Richtlinie notwendig sein:....Kombinationsversorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statisch und funk-tionell günstigere Belastung der Restzähne und eine günstige Retention erreicht werden kann....

Die tatsächliche Versorgung im Unterkiefer erfolgt durch einen Kombinations-Zahnersatz mit Teleskopkronen, die topografischen Voraussetzungen für die Ansetzbarkeit der Befund-Nr. 3.2 liegt nicht vor. Bei Eingliederung der Regelversorgung wären für die Zähne 44 und 45 Kronen zur Aufnahme von gegossenen Halte- und Stützelementen erforderlich. Daher sind für diese Zähne Festzuschüsse für Einzelkronen nach Befund-Nr. 1.1 ansetzbar.

■ Einsichtnahme von Behandlungsunterlagen

Grundlage hierfür ist § 630 g BGB.

Bei Röntgenaufnahmen

Die Röntgenverordnung (RöV) regelt in § 28 Abs. 8 die Einsichtnahme der Röntgenaufnahmen. Darin wird auch auf die Aufbewahrungspflicht der Röntgenaufnahmen hingewiesen. Diese obliegt demjenigen, der die Aufnahmen angefertigt hat. In § 28 Abs. 8 der RöV heißt es: „Wer eine Person mit Röntgenstrahlen untersucht oder behandelt, hat einem diese Person später untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt auf dessen Verlangen (...) Röntgenbilder vorübergehend zu überlassen. Auf die Pflicht zur Rückgabe der Aufzeichnungen und Röntgenbilder an den Aufbewahrungspflichtigen (der Zahnarzt, der das Röntgenbild erstellt hat, Anm. d. Verf.) ist in geeigneter Weise hinzuweisen.“

Bei Behandlungsunterlagen

Die Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen ist generell in § 12 Abs. 3 der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte (BO) geregelt. „Der Zahnarzt hat einen vor-, mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt oder Arzt sowie einem begutachtenden Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen Dokumentationen in Form von Ko-pien gegen Erstattung der Kosten zu überlassen und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis des Patienten vorliegt.“ Sinngemäß gilt dies auch für die Patienten (§ 12 Abs. 4 BO). Der BGH hat bereits 1982 die Patientenrechte gestärkt, indem er ein Einsichtnahmerecht des Patienten in die ihn betreffenden Aufzeichnungen auch außerhalb einer gerichtlichen Auseinandersetzung bejaht hat.

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Festzuschüsse von A bis Z E

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 E-3

„Realisiert wird die Einsichtnahme fast ausschließlich durch die Übersendung einer Kopie der Behandlungsunter-lagen. Hier gilt es aber einem weitverbreiteten Missverständnis entgegenzuwirken: Die Originale sind Eigentum der Praxis und nicht vom Recht des Patienten auf Herausgabe umfasst. Auch die Kosten der Kopien (gegebenen-falls von Rontgenaufnahmen) trägt der Patient. Fordert ein Rechtsanwalt für den Patienten diese Kopien an, ist auf die gleichzeitige Vorlage einer sogenannten Schweigepflichtsentbindungserklärung zu achten, da die Übersendung sonst im Widerspruch zur ärztlichen Schweigepflicht stehen konnte. Letztere besteht im Übrigen – was nicht selten vergessen wird – grundsätzlich auch gegenüber Ehepartnern des Patienten oder einem Kollegen, außer es ist zwei-felsfrei von einem entsprechenden Einverständnis des Patienten auszugehen.“(Bayerisches Zahnärzteblatt, Ausgabe 10/2004).

Hiervon bleibt die Verpflichtung, einem Gutachter, den bei der KZVB gebildeten Ausschüssen (zum Beispiel den Prothetikausschuss) oder einem Nachbehandler die Unterlagen vorübergehend zu überlassen, unberührt.

■ Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteleskops

Unabhängig von der Topografie kann die Befund-Nr. 6.10 für die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärtele-skops abgerechnet werden. Die Versorgung ist bei Vorliegen der Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 als Regelversorgung abzurechnen. Liegt kein Befund nach Nr. 3.2 oder 4.6 vor, handelt es sich um eine gleichartige Versorgung.

→ Vgl. Wiederherstellungen von Teleskop- und Konuskronen

■ Erstattung von Festzuschüssen

Wählt der Patient eine andersartige Versorgung, so hat er gegenüber seiner Krankenkasse Anspruch auf Erstattung der Festzuschüsse gegen Vorlage der Rechnung. Der Zahnarzt rechnet sein Honorar und die zahntechnischen Leistungen in voller Höhe auf Grundlage der GOZ und BEB direkt mit dem Patienten ab.

■ Extraktionswürdige Zähne

Werden auf Wunsch des Patienten Zähne in die Behandlung mit einbezogen, die extraktionswürdig (Befund x) sind, so verliert der Patient für die gesamte prothetische Planung den Anspruch auf Festzuschuss.

Beispiel:

TP KM BM KM KM BM KM TP

R E E E E R

B f f x f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

Es wird kein Festzuschuss ausgelöst und es ist eine private Vereinbarung mit dem Patienten zu treffen. Durch die Therapieplanung, die den nicht erhaltungswürdigen Zahn 16 als Pfeilerzahn einer Brücke in der Therapieplanung mit einbezieht, wird der Anspruch des Patienten auf die Regelversorgung für die gesamte Planung verwirkt.

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E Festzuschüsse von A bis Z

E-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschüsse von A bis Z F

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 F-1

F

■ Facette erneuern

→ Vgl. Verblendungen

■ FAL/FTL

Bis zum 31.03.2014 wurden funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen mit dem Patienten in einer gesonderten Vereinbarung schriftlich fixiert. Mit der Einführung der BEL II-2014 zum 1. April. 2014 werden diese Leistungen (GOZ 8000ff) auf Teil 2 des HKPs erfasst, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der Her-stellung der Versorgung erfolgen.

Siehe KZVB-Rundschreiben Nr. 4 vom 28.05.2014

■ Fälligkeit des Festzuschusses

Der Festzuschuss wird fällig, wenn die auslösenden Befunde versorgt sind. Wird die Behandlung abgebrochen, so wird entsprechend des Behandlungsfortschrittes der HKP mit Teilleistungen abgerechnet.

■ Festsitzende Langzeitprovisorien

→ Vgl. Laborgefertigtes Provisorium (Langzeitprovisorium, festsitzend)

■ Feststellung der Befunde

Die Feststellung der Befunde sowie die dazugehörigen Befundklassen obliegt dem Zahnarzt. Ggf. ist dies gutach-terlich zu bewerten.

Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleich-gestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z. B. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann. (Abschnitt A Nr. 1 Absatz 2 der Festzuschuss-Richtlinien).

Beispiel: Eine mit einer intakten Brücke versorgte Lücke ist bei der Beurteilung einer aktuellen Versorgungsnot-wendigkeit nicht zu berücksichtigen.

TP TP

R K B KV KV BV BV K R

B f f k b b k f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 2.1, 2.2, 4 x 2.7

Bema 2 x 91a, 2 x 91b, 2 x 92, 7 x 19

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

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F Festzuschüsse von A bis Z

F-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

■ Freiendbrücke

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sich am 21.12.2006 auf eine neue Definition der Zahnersatz-Richtlinie 22 geeinigt.

Die Zahnersatz-Richtlinie 22 lautet: „Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.“

Bei der Festlegung der Höhe des Festzuschusses für die Befund-Nrn. 2.1 bis 2.5 hat der Gemeinsame Bundes-ausschuss die Versorgung von zwei Pfeilerzähnen einbezogen. Daraus lässt sich ableiten, dass bei Planung einer Freiendbrücke für den nicht direkt angrenzenden zweiten Pfeilerzahn, auch wenn dieser als erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung („ww“) gekennzeichnet ist, kein Befund nach Nr. 1.1 anzusetzen ist. Demnach kann in dieser Versorgung für diesen Zahn kein Zuschuss nach Befund-Nr. 1.1 zusätzlich zu dem Zuschuss der Befundklasse 2 ausgelöst werden.

Hinsichtlich der Zuordnung einer Freiendbrücke zur Versorgungsart ist die Befundsituation ausschlaggebend. Für die Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einer mesialen oder distalen Freiendbrücke gilt:

Bei den Befund-Nrn. 2.1 bis 2.5 gehören zu den Regelversorgungsleistungen die Bema-Nrn. 91a/91b (Brückenan-ker, metallische Vollkrone, bzw. vestibulär verblendete Verblendkrone), 91c (Brückenanker, metallische Teilkrone) und 92 (Brückenspanne). Diese Leistungen fallen auch bei einer Freiendbrücke an.

Daher ist eine Freiendbrücke Regelversorgung bzw. bei Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen oder über die vestibuläre Verblendgrenze hinausgehende Verblendung eine gleichartige Versorgung, sofern es der Gesamt-befund zulässt. Die Freiendbrücke (zwei Brückenanker und ein Brückenglied) ist demnach entweder in allen Tei-len oder teilweise nach Bema abzurechnen.

Die Versorgung des nicht direkt lückenangrenzenden Pfeilerzahns gilt ebenfalls als Regelversorgung, weil die entsprechenden Bema-Nrn. 91a/91b (Brückenanker, metallische Vollkrone, bzw. vestibulär verblendete Verblend-krone) und 91c (Brückenanker, metallische Teilkrone) in der Liste der Regelversorgungsleistungen enthalten sind. In diesem Fall wird der Pfeilerzahn mit Bema-Nr. 91 und nicht nach Bema-Nr. 20 abgerechnet.

Beispiel 1:

TP TP

R K K BV R

B f ww f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TB

FeZ 2.1, 2.7

Bema 3 x 19, 2 x 91a, 92

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

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Festzuschüsse von A bis Z F

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 F-3

Beispiel 2:

TP TP

R R

B f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f f f B

R BV KV KV B K R

TP BV KV KV B K TP

FeZ 2 x 2.1, 3 x 2.7

Bema 2 x 91b, 91a, 2 x 92, 5 x 19,

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

Auch wenn der Zahn 31 nicht präpariert wird, kann für die Lücke regio 32 die Befund-Nr. 2.1 angesetzt werden. Zusätzlich gibt es für die Lücke regio 35 die Befund-Nr. 2.1, sofern eine Verblockung der Brücke (32-36) vor-liegt.

Beispiel 3:

TP KM BM KM BM TP

R K B KV BV R

B f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 2.1, 2.5, 2 x 2.7

Bema 4 x 19

GOZ 2 x 5010, 2 x 5070, ggf. 2 x 2197

Bemerkung Gleichartige Versorgung

Zahnbegrenzte Lücken sind grundsätzlich mit Brücken zu versorgen. Hierbei gilt die Bestimmung, dass nicht mehr als vier Zähne pro Kiefer und nicht mehr als drei Zähne im Seitenzahnbereich durch Brücken ersetzt werden dürfen. Darüber hinaus ist die Versorgung auf zwei aufeinanderfolgende Lücken begrenzt, da die Befund-Nr. 2.5 nur einmal pro Brücke ansetzbar ist.

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F Festzuschüsse von A bis Z

F-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

Beispiel 4:

TP TP

R R

B f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f f ww f B

R BV KV KV B K K R

TP BV KV KV B K K TP

FeZ 2 x 2.1, 3 x 2.7, 1.1

Bema 2 x 91b, 91a, 2 x 92, 20a, 6 x 19

GOZ -

Bemerkung RegelversorgungHinweis auf dem HKP, dass die Zähne 36 und 37 nicht verblockt sind.

Im Beispiel 4 ist die Krone auf Zahn 37 nicht mit der Ankerkrone auf Zahn 36 verblockt. Wäre die Brücke von Zahn 32-37 verblockt, ist nur die Befund-Nr. 2.1 zweimal und Befund-Nr. 2.7 dreimal abrechenbar.

In den folgenden Beispielen 5 und 6 ist die Zahnersatz-Richtlinie 22 nicht erfüllt und lösen somit keinen Festzu-schuss aus.

Beispiel 5:

TP BV KV KV TP

R KV BV KV KV R

B f f ww ww f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f ww ww f B

R K B K KV R

TP BV KV KV TP

Beispiel 6:

TP BV KV KV TP

R KV B K K R

B f )( f kw ww B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f k b k kw kw x kw x k k b k f B

R KV KV BV KV BV KV R

TP KV KV BV KV BV TP

Die Versorgung mit Freiendbrücken erfährt durch die Neufassung der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 22 eine Einschrän-kung. Es dürfen Brückenglieder die Prämolarenbreite nicht überschreiten, in Schaltlücken ist der Ersatz von Mo-laren und Eckzähnen ausgeschlossen und lösen keinen Festzuschuss aus.

Die Behandlung ist mit dem Patienten privat zu vereinbaren und nach GOZ zu berechnen.

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Festzuschüsse von A bis Z F

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 F-5

Distale Freiendbrücke bei Freiendsituation: Die Bundesmantelvertragspartner haben sich auf eine Interpretation verständigt, dass bereits bei einem fehlenden Molaren (Zähne 17, 27, 37 oder 47) eine Freiendsituation gegeben ist, sofern nicht der Zahn 8 als Brückenpfeiler dienen kann. Das hat zur Folge, dass in derartigen Situationen zahn-begrenzte Lücken nur nach Befundklasse 3 bezuschusst werden, obwohl Brückenversorgungen zahnmedizinisch angezeigt sein können. Die Modellgussprothese stellt die Regelversorgung dar. Wird bei diesem Befund eine Frei-endbrücke geplant, handelt es sich wegen des Wechsels der Versorgungsart um einen andersartigen Zahnersatz.

Beispiel für die Freiendsituation bei fehlendem Zahn 27, sofern für Zahn 27 eine Versorgungsnotwendigkeit besteht:

TP KM KM BM TP

R H H H H E R

B f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1

Bema -

GOZ 2210 (für Zahn 25), 5010 (für Zahn 26), 5070 (für Brückenglied 27), 2270 (für Zahn 25), 5120 (für Zahn 26), 5140 (für prov. Brückenglied 27), ggf. 2 x 2197

Bemerkung Andersartige Versorgung

Freiendbrücken werden in der Regel wie konventionelle Brücken an zwei Pfeilerzähnen befestigt. Der zweite Pfeilerzahn grenzt dabei nicht direkt an die Lücke an, sondern an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn (siehe oben stehendes Beispiel). Pfeilerzähne bei Freiendbrücken (Freiendsituation) sind besonders kritisch auf ihre Eignung hin zu prüfen.

Eine Freiendbrücke mit zwei anhängenden Brückengliedern ist zahnmedizinisch nicht fachgerecht und löst keinen Festzuschuss aus. Gleiches gilt für eine Freiendbrücke mit nur einem Brückenanker oder einem Brückenanker mit einem Aufleger.

■ Freiendsituation

Zum Thema Freiendsituation wurde bei der Festzuschuss-Richtlinie Teil B in der Befundklasse 2 u. a. folgendes festgelegt:

„Ein fehlender Zahn 7 lost eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als moglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen.

Protokollnotiz:Die Indikation für die Einbeziehung eines Weisheitszahns als Brückenanker bei Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 ist besonders kritisch zu bewerten.“

In einer gutachterlichen Stellungnahme kann festgestellt werden, ob im Rahmen einer prothetischen Versorgung der Ersatz eines fehlenden Zahnes 7 medizinisch notwendig ist. Ist dieser nicht medizinisch notwendig, ist den-noch ein Festzuschuss nach 3.1 und gegebenfalls 1.1 für die verbleibende Therapie möglich (Gemeinsame Inter-pretation der Bundesmantelvertragsparnter zur Anwendung der Festzuschuss-Richtlinien, Definitionen).

Wenn bei einem fehlenden Zahn 7 ggf. keine Versorgungsnotwendigkeit besteht und eine weitere zahnbegrenzte

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F Festzuschüsse von A bis Z

F-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

Lücke im Kiefer vorliegt, die zahnmedizinisch fachgerecht mit einer Brücke versorgt werden kann, handelt es sich um eine Regelversorgung. Ein Hinweis, dass keine Versorgungsnotwendigkeit am Zahn 17 besteht, ist auf dem HKP einzutragen.

Beispiel:

TP K BM KM TP

R K BV KV R

B f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 2.1, 2x 2.7

Bema 91a, 3 x 19 (Brücke wird konventionell befestigt.)

GOZ 5010, 5070

Bemerkung Gleichartige VersorgungEs besteht keine Versorgungsnotwendigkeit für Zahn 17.

→ Vgl. Brücke und keine Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation → Vgl. Versorgungsnotwendigkeit bei Freiendsituationen

■ Frontzahnbereich - Brücke bei Vorliegen des Befundes 2.4

Zu dem Frontzahnbereich gehören die Schneidezähne und die Eckzähne. Es gibt je Kiefer also sechs Frontzähne.Die Befund-Nr. 2.4 ist auch dann ansetzbar, wenn ein Eckzahn und drei angrenzende Schneidezähne fehlen.

TP TP

R KV BV BV BV BV KV R

B f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 2.4, 6 x 2.7

Bema 2 x 91b, 92, 6 x 19

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

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Festzuschüsse von A bis Z G

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 G-1

G

■ Galvano (Kronen, Brücken, Teleskope)

Einzelkronen oder Sekundärteleskope (mit Tertiär-Konstruktion) in Galvano-Technik sind als gleichartige Ver-sorgung einzustufen und mit dem entsprechenden Festzuschuss nach der zutreffenden Befundklasse anzusetzen.

Brücken in Galvano-Technik hingegen stellen eine Privatleistung ohne Festzuschuss dar.

■ Gegenbezahnung

Mit Veröffentlichung des G-BA-Beschlusses im Bundesanzeiger am 15.07.2010 entfällt die bisherige sog. Gegen-kieferregel im Abschnitt A Nr. 3 der Festzuschuss-Richtlinien. Danach war festsitzender Zahnersatz grundsätzlich nur indiziert, wenn im Gegenkiefer noch die eigenen Zähne oder festsitzender Zahnersatz bzw. Kombinations-Zahnersatz vorhanden waren. Durch den Wegfall der Bedingungen haben gesetzlich Krankenversicherte nun einen erweiterten Anspruch auf die Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz.

Das SGB V befasst sich im § 56 mit der Festsetzung der Regelversorgung. Dort heißt es in Absatz 2 zur Brücken-versorgung: „Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt.“ Mit der Festzuschuss-Richtlinie A 3 wurde diese Bestimmung eingeschränkt. Diese Regelung ist weggefallen. Es hieß dort u. a.: „Bei Vorliegen einer heraus-nehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese, Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz, soweit nicht mehr als vier Zähne je Kiefer fehlen, grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet sowie bei der Versorgung von bis zu zwei Einzelzahnlücken oder einer Lücke mit bis zu vier nebeneinander fehlenden Zähnen im Schneidezahngebiet.“

■ Genehmigung durch Krankenkasse

Vor Behandlungsbeginn muss dem behandelnden Zahnarzt der genehmigte und mit den Festzuschussbeträgen aus-gefüllte Heil- und Kostenplan vorliegen. Treten nach der Genehmigung Änderungen ein (außer Befund-Nrn. 1.4, 1.5), muss der geänderte HKP der Krankenkasse erneut zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Krankenkasse kann ggf. einen Gutachter hinzuziehen.

■ Genehmigungspflicht vor Behandlungsbeginn bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen legt das Gesetz eine Genehmigungspflicht vor Behandlungs-beginn fest (§ 87 Abs. 1a Satz 5 SGB V). In den vertragszahnärztlichen Verträgen wird aber nur davon gesprochen, es „solle“ davor nicht begonnen werden.

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 3. Februar 2009, Az: L 4 KA 2/07) stellt folgendes fest:

• Beginnt ein Vertragszahnarzt eine prothetische Behandlung, ohne dass die Krankenkasse den HKP geneh-migt hat, besteht kein Honoraranspruch, egal, ob die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde.

• Von der vertraglichen Regelung, wonach mit der Behandlung erst nach Genehmigung begonnen werden soll, kann nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen, die keinen Behandlungsaufschub dulden, abgewichen werden.

Das Urteil führt zur uneingeschränkten Empfehlung, bei bestehender Genehmigungspflicht diese stets abzuwarten. Ist Eile geboten, kann eine Genehmigung per Fax in Erwägung gezogen werden. Nur wenn akute zahnmedizi-nische Gesichtspunkte ein sofortiges prothetisches Eingreifen erfordern und eine Genehmigung der Kasse nicht

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G Festzuschüsse von A bis Z

G-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

rechtzeitig eingeholt werden kann, kann die Behandlung ohne Genehmigung begonnen werden. Das wird sich aber auf sehr seltene Ausnahmefälle beschränken. In diesem Falle ist auf eine entsprechende Dokumentation besonders zu achten. Der Heil- und Kostenplan ist schnellstmöglich bei der Krankenkasse zur Genehmigung nachzureichen.

→ Vgl. Behandlungsbeginn – Neuplanung

■ Genehmigungsverfahren bei Wiederherstellungen

In Bayern gilt für die Ersatz- sowie Regionalkassen, dass für Wiederherstellungs- und Erweiterungsmaßnahmen bei Zahnersatz nach den Befund-Nrn. 6.0 bis 6.9 sowie 7.3, 7.4 und 7.7 keine vorherige Kostenübernahmeer-klärung erforderlich ist. Die Höhe des Bonusanspruchs ist vom Zahnarzt auf dem Heil- und Kostenplan im Feld „Bonus“ anzugeben. Kann der Bonusanspruch vom Zahnarzt nicht zweifelsfrei ermittelt werden, ist künftig immer der Bonus „00“ bei der Abrechnung anzusetzen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Patient einen höheren Bonus bekommt, wird der Differenzbetrag nach Vorlage des Bonusheftes von der Krankenkasse direkt an den Patienten ausbezahlt. Für die Bundespolizei gilt auch für die Befund-Nr. 6.10 das vereinfachte Verfahren. Bei Regelversorgung werden die tatsächlichen Kosten übernommen. Bei gleich- und/oder andersartige Versorgung ist der doppelte Festzuschuss anzusetzen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Heil- und Kostenpläne für sog. Härtefälle, Fälle mit Versichertenstatuser-gänzung 4, 6, 7 oder 8, Heilfürsorgeberechtigte der Bayerischen Polizei sowie der Bundeswehr. Diese Fälle unterlie-gen weiterhin der Genehmigungspflicht durch die Krankenkassen. Bei den Kostenträgern Sozialhilfe, Jugendhilfe, Kriegsopferfürsorge sind Wiederherstellungsmaßnahmen bis 150 Euro ohne vorheriger Kostenübernahme abrechen-bar (siehe Rote Abrechnungsmappe SOKO); Gilt jedoch nicht für Anträge bei Asylbwerber.

■ Gesamtplanung

Eine Gesamtplanung ist immer durch den behandelnden Zahnarzt vorzunehmen. Nach dieser Gesamtplanung wer-den die Befundklassen durch den Zahnarzt festgelegt und vor Behandlungsbeginn von der Krankenkasse geneh-migt.

Die Festzuschuss-Richtlinie A 2 lautet: „Die Festzuschüsse zu den Befunden werden erst dann gewährt, wenn die auslosenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen versorgt sind. Bei Teilleistungen werden die Festzuschüsse anteilig gewährt.“

Festzuschuss-Richtlinie A 2 wird wie folgt ergänzt:„Festzuschüsse für Verblendungen werden immer dann gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht.“

Im Rahmen der Bayerischen Clearingstelle haben sich die Vertreter der Krankenkassenverbände sowie die Vertre-ter der KZVB einvernehmlich auf folgende Vorgehensweise geeinigt:

1. Der Zahnarzt reicht mit nicht unterzeichnetem Heil- und Kostenplan eine Gesamtplanung i. S. der Zahner-satzrichtlinien an die Krankenkassen zur Kenntnis ein, auf dem im Bemerkungsfeld darauf hingewiesen ist, dass die Versorgung in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgt. Weiterhin gibt er an, in welchem zeitlichen Rahmen und weshalb die Aufteilung der Behandlung in Therapieschritten erfolgt. Die Kranken-kasse erfasst diesen Heil- und Kostenplan, und sendet diesen mit einem Erfassungsvermerk dem Zahnarzt zurück.

2. Gleichzeitig übersendet der Zahnarzt einen unterzeichneten Heil- und Kostenplan mit dem ersten Therapie-schritt der Krankenkasse zur Genehmigung.

3. Bei der Beantragung des zweiten Therapieschrittes mit einem eigenen Heil- und Kostenplan übersendet

der Zahnarzt an die Krankenkasse eine Kopie des erfassten Gesamtplans. Für Versicherte der AOK Bayern muss die Kopie der Gesamtplanung nicht beigefügt werden.

Bei andersartigen Versorgungen erfolgt die Kennzeichnung „D“ bei allen Plänen, d. h. sowohl auf dem

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Festzuschüsse von A bis Z G

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 G-3

Gesamtplan wie auch auf den einzelnen zu genehmigenden Teilplänen. Sinngemäß ist dies auch bei den entsprechenden Mischfällen zu beachten.

Die Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns stellen einvernehmlich fest, dass sich die Gewährleistung gem. § 136 a Abs. 4 SGB V (Vorschrift zur Gewährleistung bis 31.12.2015 in § 137 SGB V geregelt) grundsätzlich nach dem Eingliederungsdatum der jeweiligen Therapieschritte rich-tet. Weiterhin wird die Entwicklung, inwieweit von diesen vom Gemeinsamen Bundesausschuss eröffneten Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, beobachtet.

Gesamtplanung in Therapieteilschritte

Protokollnotiz:„In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funktion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfol-gen. Die Festzuschüsse werden auf der Basis des Gesamtbefundes ermittelt und in diesen Fällen entsprechend dem durchgeführten Therapieschritt gewährt, ohne zu insgesamt hoheren Festzuschüssen zu führen, als sie bei einer Behandlung gemäß des Gesamtbefundes entstanden wären. Die Krankenkasse kann den Befund und den geplanten Therapieschritt begutachten lassen.“

In den Beispielen 1, 2 und 3 wird gegen die Festzuschuss-Richtlinie A 2 verstoßen und lösen insgesamt keinen Festzuschuss aus:

Beispiel 1:

TP KM BM KM KM BM KM TP

R H E E H H E E H H E H R

B f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f f f f f f f f B

R E E E E TV TV E E E R

TP TP

Im Oberkiefer werden beide Seitenzahnbereiche nicht versorgt. Deshalb können insgesamt keine Festzuschüsse gewährt werden.

Beispiel 2:

TP K KM KM BM TP

R K H E H KVH KH E R

B f ww f ww ww f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

Lücke 15 wird nicht versorgt, ist aber in der Regelversorgung „Bestandteil“ der Befund-Nr. 3.1.

Beispiel 3:

TP K BM BM KM TP

R KH E E TV TV E E E E R

B f kw b b kw x f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

Das Gebiet 25 bis 28 wird nicht versorgt, ist aber in der Regelversorgung „Bestandteil“ der Befund-Nr. 3.1.

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G Festzuschüsse von A bis Z

G-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

Beispiel 4:

TP K KM K TP

R K KV K R

B f ww f ww ww f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 3 x 1.1, 1.3

Bema 2 x 20a, 3 x 19 (Kronen werden konventionell befestigt.)

GOZ 2210

Bemerkung Zahn 17 u. 26 Regelversorgung, Zahn 25 gleichartige Versorgung aufgrund der Vollverblendung

Wenn für den Zahn 27 keine Versorgungsnotwendigkeit vorliegt, ist eine prothetische Versorgung in Teilschritten zulässig, da es sich jeweils um Einzelkronen handelt. Zahn 15 kann unabhängig davon später versorgt werden. Er ist jetzt nicht in einem Festzuschuss eingebunden.

Gesamtplanung im Zusammenhang mit nicht überkronungswürdigen Zähnen

Zähne, die nach den Zahnersatz-Richtlinien nicht überkronungswürdig sind (aber auch noch nicht extrahiert wer-den müssen), und dennoch auf Wunsch des Patienten in die Gesamtplanung mit einbezogen werden, können als Privatleistung durchgeführt werden. Der Festzuschuss für die richtliniengemäße Planung bleibt dadurch unberührt.

Dies gilt nur für Versorgungen, bei denen nach einer eventuell später notwendigen Extraktion des betroffenen Zahnes die Gesamtversorgung mit einfachen Mitteln wiederhergestellt werden kann (z. B. Auffüllen einer Tele-skopkrone).

Bei einer Brückenversorgung ist diese Möglichkeit nicht gegeben, weil nach Extraktion des Zahnes eine Neuver-sorgung notwendig ist.

Gesamtplanung im Zusammenhang mit extraktionswürdigen Zähnen

Die Notwendigkeit zur Zahnextraktion ergibt sich aus Befund und Diagnose.

Werden jedoch auf Wunsch des Patienten Zähne in die Behandlung mit einbezogen, die extraktionswürdig sind, so verliert der Patient für die gesamte prothetische Planung den Anspruch auf einen Festzuschuss.

Gesamtplanung bei unklaren Befunden

Oft lässt vorhandener, funktionsuntüchtiger Zahnersatz eine eindeutige Befunderhebung der zu versorgenden Zäh-ne nicht zu. Die Befunderhebung ist dadurch eingeschränkt oder nur bedingt möglich. Die vertragszahnärztlichen Bestimmungen erfordern aber die Erstellung eines HKP vor Behandlungsbeginn. In diesen Fällen erstellt der behandelnde Zahnarzt einen HKP, dem er die von ihm vermuteten Befunde zugrunde legt. Im Bemerkungsfeld vermerkt er: Vorläufige Planung – endgültige Planung erst nach Entfernung des Zahnersatzes möglich.

→ Vgl. Behandlungsbeginn - Neuplanung→ Vgl. Therapieteilschritte

■ Geschiebe bei Brücken

Die Zahnersatz-Richtlinie 26 sagt aus, dass bei disparallelen Pfeilern die vertragszahnärztliche Versorgung auch das hierdurch erforderliche Geschiebe umfasst. Hierfür ist die Befund-Nr. 2.6 bzw. die Bema-Nr. 91e ansetzbar.

→ Vgl. Teilungsgeschiebe bei disparallele Pfeiler

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Festzuschüsse von A bis Z G

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 G-5

■ Geschiebe bei Prothesen

Bei Vorliegen eines Befundes, der den Festzuschuss nach Befund-Nr. 3.2 auslöst, muss die Therapieplanung nicht in jedem Fall eine Teleskopkrone sein, sondern kann auch jede andere anerkannte Versorgungsart mit Verbin-dungselementen umfassen. Dies bedeutet, dass auch bei Anfertigung einer Krone mit Geschiebe ein Zuschuss nach Befund-Nr. 3.2 ausgelöst wird. Die entsprechende Versorgung ist als gleichartig abzurechnen, sofern der Anspruch auf Befund-Nr. 3.2 besteht.

Beispiel:

TP E E E E E OKM KM KM KMO E E E E E TP

R E E E E E TV KV TV E E E E E R

B f f f f f ww f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 2 x 3.2, 2 x 4.7, 1.1, 1.3

Bema 3 x 19, 98a, 98g, 96c

GOZ 2 x 5010, 2 x 5080, 2 x 2210, 2270 (für Zahn 22), ggf. 4 x 2197

Bemerkung Gleichartige Versorgung

■ Gewährleistung

Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversorgung übernimmt der Zahnarzt für seine prothetischen Leistungen, auch Wiederherstellungen, sowie die verwendeten Materialien eine zweijährige Gewährleistung, die mit dem Tage der Eingliederung des Zahnersatzes beginnt. Treten in dieser Zeit Mängel an der zahnärztlichen Versorgung auf, ist er verpflichtet, diese kostenlos zu beheben, soweit diese auf einer nicht ordnungsgemäß erstellten Versorgung beruhen (§ 136 a Abs. 4 Satz 3 SGB V, Vorschrift zur Gewährleistung bis 31.12.2015 in § 137 SGB V geregelt).

Eine Interimsporthese ist nur ein vorläufiger Zahnersatz zur Überbrückung der Zeitspanne bis ein endgültiger Zahnersatz indiziert ist. Nach Auffassung der KZVB unterliegen Interimsversorgungen in keiner Weise der Ge-währleistung nach § 136 a SGB V, da es sich hier um eine provisorische Zwischenlösung handelt.

Grundsätzlich besteht auch bei Reparatur- und Erweiterungsmaßnahmen eine zweijährige Gewährleistungspflicht des gewerblichen Labors gegenüber dem beauftragenden Zahnarzt. Der Zahnarzt seinerseits haftet für derartige Maßnahmen im Rechtsverhältnis zum Patienten beziehungsweise zur jeweiligen Krankenkasse.

Gewährleistung bei Abgabe einer Zahnarztpraxis

Die Haftung geht für fehlerhafte Behandlungsleistungen grundsätzlich nicht auf den Käufer einer Zahnarztpraxis über.

■ Glasfaserstift/Keramikstift

Glasfaser- und Keramikstifte lösen die Befund-Nr. 1.4 aus. Als gleichartige Versorgung sind sie nach der GOZ zu berechnen. Eine beispielsweise am gleichen Zahn nach Zahnersatz-Richtlinie 20 geplante Verblendkrone verbleibt als Kassenleistung nach Bema-Nr. 20.

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G Festzuschüsse von A bis Z

G-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

■ Gleichartige Versorgung

Eine gleichartige Versorgung liegt vor, wenn diese die Regelleistung beinhaltet und zusätzliche Leistungen hinzu-kommen.

Das bedeutet, dass zum Beispiel vollverblendete Kronen immer als gleichartiger Zahnersatz gelten. Innerhalb der Verblendgrenzen ist die Regelversorgung die vestibulär verblendete Krone, außerhalb der Verblendgrenzen ist die Regelversorgung die Vollgusskrone. Die Vollverblendung stellt hier die zusätzliche Leistung dar.

Wählt der Versicherte einen solchen gleichartigen Zahnersatz, so erhält er den Festzuschuss für die Regelversor-gung und hat die anfallenden Mehrkosten selbst zu tragen.

Diese Mehrkosten werden nach der GOZ vereinbart und dem Versicherten in Rechnung gestellt. Entsprechend wer-den zahntechnische Leistungen im Zusammenhang mit gleichartigem Zahnersatz, die über die Regelversorgung hinausgehen, nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) für zahntechnische Leistungen abgerechnet.

Die Abrechnung des Festzuschusses erfolgt über die KZVB.

■ Gnathologie

Versorgungen mit gnathologischen Kau- bzw. Funktionsflächengestaltungen sind als gleichartige Versorgung ein-zustufen. Die Berechnung des zahnärztlichen Honorars erfolgt nach Maßgabe der GOZ über Teil 2 des Heil- und Kostenplans. Der Teil 2 beinhaltet auch die GOZ-Nrn. 8000ff.

Belegt wird die Versorgung mit gnathologischen Kau- bzw. Funktionsflächengestaltung durch eine Nicht-BEL-Laborleistung nach § 9 GOZ.

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Festzuschüsse von A bis Z H

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 H-1

H

■ Halte- und Stützelemente

Eine Kombination von unterschiedlichen Verbindungs- oder Halteelementen (H und T in einem Kiefer) ist grund-sätzlich möglich, die Indikation im Einzelfall obliegt dem behandelnden Zahnarzt. Grundvoraussetzung ist, dass beidseitig Verbindungselemente vorhanden sind.

■ Halte- und Stützvorrichtungen

→ Vgl. Klammern Halte- und Stützvorrichtungen

■ Halteelemente aus Kunststoff

→ Vgl. Kunststoffteilprothese mit Klammern aus thermoplastischen Kunststoff

■ Härtefallpatient

Versicherte, die gemäß § 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet werden, erhalten grundsätzlich den doppelten Festzuschuss bzw. höchstens die tatsächlichen Kosten, wenn eine Regelversorgung mit NEM durchgeführt wird. Deckt der doppelte Festzuschuss die tatsächlichen Kosten nicht ab, übernimmt die Krankenkasse auch die zusätz-lichen Kosten.

Wählen diese Versicherten einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- und/oder andersartigen Zahn-ersatz, erhalten sie maximal den doppelten Festzuschuss.

Zusätzliche zahntechnische Leistungen, welche nicht in der jeweiligen Befund-Nr. als Regelversorgung abgebildet sind, verändern die Versorgungsart. Das heißt der Patient erhält nur den doppelten Festzuschuss.

Bei der Abrechnung des Festzuschusses ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe Kosten für die Verwendung einer Edelmetalllegierung oder von Reinmetall angefallen sind.

Die tatsächlichen Kosten bei der Regelversorgung und der doppelte Festzuschuss bei gleich- und andersartigen Versorgungen werden von der Krankenkasse nur insoweit übernommen, als darin keine Mehrkosten für Edel- oder Reinmetall enthalten sind. Daher sind diese Mehrkosten von den tatsächlichen Gesamtkosten abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist der anzusetzende Festzuschuss. Der VDZI hat zugesagt, gegenüber seinen Mitgliedern die Empfehlung auszusprechen, dass ein gesonderter Ausweis der Edelmetallkosten erfolgen soll.

■ Härtefallpatient - Abrechnung von Regelversorgung

Bei Patienten, die gemäß § 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden (Härtefälle), und eine Regelversorgung erhalten, übernehmen die Krankenkassen höchstens die tatsächlich entstandenen Kosten (sog. „Spitzbetrag“). Die-se Kosten werden über die KZV abgerechnet. Auch der über dem doppelten Festzuschuss liegende Betrag wird bis zur tatsächlichen Rechnungshöhe über die KZV abgerechnet. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Edelmetall-legierung oder Reinmetalle.

Verwendung von Edelmetalllegierungen oder Reinmetalle

Bei der Abrechnung des Festzuschusses über die KZV ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe Kosten für die Verwendung einer Edelmetalllegierung oder von Reinmetall angefallen sind. Die tatsächlichen Kosten bei der Re-

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H Festzuschüsse von A bis Z

H-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

gelversorgung und der doppelte Festzuschuss bei gleich- und andersartigem Zahnersatz werden von der Kranken-kasse nur insoweit übernommen, als darin keine (Mehr-)Kosten für Edel- oder Reinmetall enthalten sind. Daher sind die edel- oder reinmetallbedingten Mehrkosten von den tatsächlichen Gesamtkosten abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist der anzusetzende „Festzuschuss“. Der Verband Deutscher Zahntechnikerinnungen (VDZI) hat zugesagt, gegenüber seinen Mitgliedern die Empfehlung auszusprechen, dass ein gesonderter Ausweis der Edel- bzw. Reinmetallkosten erfolgen soll. Die Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz der Kosten für die jeweils verwendete Edelmetalllegierung oder Reinmetall abzüglich der für die jeweilige Regelversorgung vorge-sehenen NEM-Abrechnungsbeträge inkl. Mehrwertsteuer. Der errechnete Betrag ist im Heil- und Kostenplan im Abschnitt V, Nr. 8, einzutragen.

Gesamtkosten € 1.050,00Doppelter Festzuschuss € 1.000,00./. Mehrkosten(Edelmetallkosten ./. fiktive NEM-Kosten) € 100,00Festzuschuss der Krankenkasse € 950,00

■ Härtefallpatient - doppelter Festzuschuss

Wählen diese Versicherten einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- und/oder andersartigen Zahn-ersatz, erhalten sie maximal den doppelten Festzuschuss. Das Gleiche gilt, wenn eine Regel- und gleichartige Versorgung auf einem HKP abgerechnet wird.

■ Härtefallpatient - tatsächliche Kosten

Härtefall-Patienten, die sich für eine Regelversorgung entschieden haben, haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen weiteren Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, auch wenn diese den doppelten Festzuschuss übersteigen. Der tatsächliche Rechnungsbetrag ist in diesen Fällen über die KZVB abzurechnen, ggf. reduziert um die Mehrkosten von Edelmetall.

→ Vgl. Härtefallpatient - Abrechnung von Regelversorgung

■ Heilfürsorgeberechtigte

Heilfürsorgeberechtigte sind folgende Personenkreise: •Soldaten der Bundeswehr•Bayerische Polizei•Bundespolizisten (ehemals Bundesgrenzschutz)

Soldaten der Bundeswehr:• Das Festzuschusssystem findet keine Anwendung. Für die Beantragung der genehmigungspflichtigen

zahnärztlich-prothetischen Leistungen wird ein spezielles HKP-Formular der Bundeswehr verwendet. Dieses Formular wird duch die Dienststellen der Bundeswehr zur Verfügung gestellt.

• Honorar, Material und Laborkosten werden zu 100 % übernommen. Die Höhe der erstattungsfähigen Metallkosten werden laut Bewillungsschreiben übernommen.

•Verblendgrenze: OK bis Zahn 6; UK bis Zahn 5 Wünscht die Soldatin/der Soldat über diesen Rahmen hinausgehende zusätzliche Verblendungen, können

diese nur im Rahmen des Abschlusses einer Mehrkostenvereinbarung gefertigt werden.

• Wünscht die Soldatin/der Soldat, über den Rahmen der Richtlinien hinausgehende Leistungen, sind diese zusätzlich zum Heil- und Kostenplan über eine Mehrkostenvereinbarung zu vereinbaren.

• Wünscht eine Soldatin/ein Soldat eine gegenüber der zahnärztlichen Indikation höherwertige Dentalle-

gierung, so ist der Differenzbetrag im Rahmen einer zu schließenden Mehrkostenvereinbarung durch die Soldatin/den Soldaten zu bezahlen (siehe Bewillungsschreiben).

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Festzuschüsse von A bis Z H

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 H-3

Bayerische Polizei• Mit der Umstellung auf das Festzuschusssystem ab 01.01.2015 finden grundsätzlich alle vertragszahnärzt-

lichen Regelungen auch für die Behandlung der Heilfürsorgeberechtigten der Bayerischen Polizei Anwen-dung; dies betrifft insbesondere die Anwendbarkeit des Bema und der GOZ, der Richtlinien des Gemein-samen Bundesausschusses sowie den Heil- und Kostenplan.

• Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten einer Regelver-sorgung mit Zahnersatz, einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, nach § 56 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

• Wählt die oder der Heilfürsorgeberechtigte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, wird höchstens der doppelte Betrag des Festzuschusses gewährt. Die erstat-tungsfähigen Kosten sind jedoch auf die Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten auf Basis einer Nicht-Edelmetall-Legierung (NEM) beschränkt.

• Bei gleichartigen und andersartigen Versorgungen ist Teil 2 zum Heil- und Kostenplan sowohl vom Pati-enten als auch von Zahnarzt / Zahnärztin zu unterschreiben.

• Die Umstellung auf das Festzuschusssystem betrifft auch die Versorgung mit Suprakonstruktionen.

• Andersartige Leistungen im Sinne der Festzuschuss-Richtlinien können nicht über die KZVB abgerech-net werden.

• Die papierlose Einreichung der ZE-Abrechnungen findet auf die Fälle der Bayerischen Polizei Anwen-dung. Das heißt, die Originale verbleiben in der Praxis.

Bundespolizei• Für die Bundespolizei wurde zum 01.07.2014 das ZE-Festzuschusssystem eingeführt. (Somit gibt es kei-

nen abweichenden Heil- und Kostenplan mehr.) Für die Berechnung des doppelten Festzuschusses wurde der mit den Trägern der Heilfürsorge vereinbarte Punktwert zu Grunde gelegt. Dadurch weichen die Fest-zuschussbeträge für die Bundespolizei von den Festzuschussbeträgen für die Gesetzlichen Krankenkassen ab.

• Die Anfertigung von Zahnersatz (einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen) bedürfen der vor-herigen Genehmigung durch das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat in Sankt Augustin. Wird ein genehmigter Heil- und Kostenplan geändert, bedarf auch die Änderung der Genehmigung. Aus-nahme: Für die Befund-Nrn. 6.0 - 6.10, 7.3, 7.4 und 7.7 gilt das vereinfachte Verfahren.

• Bei Heilfürsorgeberechtigten, die eine Regelversorgung im Sinne des § 56 SGB V erhalten, werden die tatsächlichen Kosten übernommen. Ausgenommen sind auch hier die Mehrkosten bei Verwendung von Edelmetalllegierungen oder Reinmetall. Hier sind die für die Regelversorgung vorgesehenen NEM-Ab-rechnungsbeträge (für den doppelten Festzuschuss) inklusive Mehrwertsteuer gegenzurechnen.

• Wählt der Heilfürsorgeberechtigte eine über die Regelversorgung hinausgehende gleich- oder andersar-

tige Versorgung, wird der Festzuschuss in doppelter Höhe gewährt; begrenzt auf die tatsächlichen Kosten mit NEM-Legierung.

• Für den Datenaustausch gilt der DTA-Vertrag entsprechend. Damit wird auch für den Bereich der Bun-despolizei das papierlose Abrechnungsverfahren zwischen Zahnarztpraxis und KZV ermöglicht. Formu-lare, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens verwendet wurden und den Genehmigungsvermerk der zuständigen Dienststelle der Bundespolizei tragen, sind - entsprechend dem Verfahren innerhalb der GKV- in der Praxis im Original zu archivieren.

• Bei andersartigem Zahnersatz rechnet der Zahnarzt insgesamt direkt mit dem Heilfürsorgeberechtigten ab. Der Heilfürsorgeberechtigte reicht den Teil 1 des Heil- und Kostenplans mit dem Eingliederungsdatum und der Unterschrift des Zahnarztes, die Gesamtrechnung sowie die Bankverbindung zur Erstellung eines Bescheides an das Referat 83, Heilfürsorgeangelegenheiten, 53754 Sankt Augustin ein. Der zu überneh-mende Kostenanteil wird von der Abrechnungsstelle Heilfürsorge erstattet. Die Kosten werden auch bei andersartigem Zahnersatz von der Heilfürsorge nur insoweit übernommen, als darin keine (Mehr-)Kosten für Edel- oder Reinmetall enthalten sind. Eine Abrechnung über die KZV ist nicht vorgesehen.

→ Siehe Rote Abrechnungsmappe der KZVB Abschnitt SOKO→ Vgl. Heil- und Kostenplan – Sonderregelungen für einzelne Kostenträger

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H Festzuschüsse von A bis Z

H-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

■ Hemisezierter Zahn

Zähne, die hemiseziert oder wurzelamputiert sind, können bei entsprechender Indikation des Zahnarztes mit Kro-nen/Zahnersatz versorgt und mit dem entsprechenden Festzuschuss angesetzt werden. Die Entscheidung hierzu obliegt dem behandelnden Zahnarzt.

Zwei unterschiedliche Beispiele zur Beantragung bei Hemisektion des Zahnes 36 bezugnehmend auf die Pla-nung:

Beispiel 1:

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f f B

R K BK R

TP KM BMKM TP

Im Beispiel 1 ist die Planung handschriftlich in den Heil- und Kostenplan einzutragen.

Beispiel 2:

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f f B

R K B K R

TP KM BM KM TP

FeZ 2.1 (u. a. 1.4/1.5)

Bema 3 x 19 (u. a. 18a/18b)

GOZ 2 x 5010, 5070, ggf. 2 x 2197(u. a. 2195 + 2180,Aufbaufüllung nach GOZ 2180 über Mehrkostenvereinbarung gem. § 28 Abs. 2 SGB V,in aller Regel zusätzlich noch Vereinbarung nach § 2 GOZ)

Bemerkung Hinweis im Bemerkungsfeld, dass Zahn 36 hemiseziert ist, Extraktion der mesialen Wurzel, Brücke von 35 auf distale Wurzel 36

Im Beipiel 2 erfolgt die Planung einer EDV-mäßigen Erstellung.

In diesem Fall ist darauf zu achten, dass der 01-Befund für den Zahn 37 eine Überkronung aufweist, die tatsächlich im Mund nicht zur Ausführung kommt. Ggf. muss dieser Befund zu einem späteren Zeitpunkt in Ihrem EDV-Programm wieder geändert werden.

■ Herausnehmbarer Zahnersatz statt Brücken

Sofern die Befundsituation im Einzelfall der Beschreibung der Befundklasse 2 entspricht, in der Therapieplanung jedoch die Versorgung der Lücken auf Wunsch des Patienten mit herausnehmbarem Zahnersatz versorgt wird, so hat der Patient einen Anspruch auf den Zuschuss aus der Befundklasse 2, zuzüglich der entsprechenden Verblen-dung nach Befund-Nr. 2.7.

Der Zuschuss wird maximal in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Es kann in diesen Fällen die Situation entstehen, dass der Patient keinen oder nur einen geringen Eigenanteil zu tragen hat.

Die Versorgung ist in diesem Fall andersartig. Die Abrechnung der Prothese erfolgt ausschließlich nach GOZ.

Beispiel siehe folgende Seite-->

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Festzuschüsse von A bis Z H

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 H-5

Beispiel:

TP H E E H E H E H TP

R K B BV KV KV BV KV B K R

B f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f k b k k k b b k f B

R R

TP TP

FeZ I. Quadrant: 2.2, 2 x 2.7 II. Quadrant: 2.1, 2.5 und 3 x 2.7

Bema -

GOZ 5210, 3 x 5070, 5170

Bemerkung Andersartige Versorgung

■ Herstellungsort

Bei der Herstellung zahntechnischer Leistungen innerhalb Deutschlands ist der Herstellungsort mit einem führen-den „D“ (z. B. D-München), außerhalb Deutschlands ist das Herstellungsland anzugeben. Dies ist in § 87 Abs. 1a SGB V geregelt.

■ Höhe der Festzuschüsse

Für die endgültige Festsetzung der Höhe der jeweiligen Festzuschüsse haben die Spitzenverbände der Kranken-kassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung jeweils zum 30. September eines Jahres die Höhe der Vergütungen für die Regelversorgungen festzusetzen. Zum 01.01.2005 erfolgte die Festsetzung auf der Basis des bundeseinheitlichen durchschnittlichen Punktwertes des Jahres 2004 zuzüglich der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziales festgesetzten durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen al-ler Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied. Diese Veränderungsraten betrugen für das Jahr 2006:

• im gesamten Bundesgebiet: + 0,97 %• im Beitrittsgebiet (neue Bundesländer): + 1,41 %• im übrigen Bundesgebiet (alte Bundesländer): + 0,83 %

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H Festzuschüsse von A bis Z

H-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschüsse von A bis Z I

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 I-1

I

■ Immediatprothese

Immediatprothesen sind je nach Befundsituation nach der Befundklasse 3 bzw. 4 anzusetzen und nicht nach der Befundklasse 5, da es sich bei Immediatprothesen bereits um den endgültigen Zahnersatz handelt, der durch Un-terfütterungen angepasst wird. Eine entsprechende Angabe ist auf dem HKP anzubringen.

■ Implantat

Das Setzen der Implantate stellt nach wie vor eine außervertragliche Leistung dar, die vom Versicherten privat zu zahlen ist (Ausnahmen § 91 Abs. 6 SGB V). In Abschnitt A Nr. 7 der Festzuschuss-Richtlinien ist daher auch geregelt, dass bei der Erstversorgung (...) mit Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar sind. Die Festzuschüsse für die Lückenbefunde gelangen vielmehr erst im Rahmen der Planung der Erstversorgung mit den Suprakonstruktionen zum Ansatz. Gemäß Abschnitt A Nr. 6 Satz 2 der Festzuschuss-Richtlinien hat der Versicherte in diesen Fällen Anspruch auf den Festzuschuss, der vor dem Setzen der Implantate bestand.

■ Implantatkosten, Implantataufbauten, implantatbedingte Verbindungselemente

Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente gehören nicht zur Regelversorgung bei Suprakonstruktionen.

■ Inlay

Das Inlay wird nicht dem Zahnersatz, sondern dem konservierenden Bereich zugeordnet. Eine Mehrkostenberech-nung im Rahmen der Bema-Nr. 13 ist möglich.

■ Inlaybrücke

Eine Inlaybrücke (auch wenn nur ein Brückenpfeiler als Inlay gestaltet wird) stellt keine Krankenkassenleistung dar. Sie ist vielmehr nach Maßgabe der GOZ abzurechnen. Es besteht derzeit kein Anspruch auf einen Festzu-schuss. Dies trifft auch auf Pinledge-Versorgungen zu.

■ Interimsversorgung bei Vorliegen eines Lückengebiss

Die Entscheidung, welcher der Befunde nach den Nrn. 5.1, 5.2 oder 5.3 anzusetzen ist, richtet sich nicht nur nach dem Wortlaut der Befundbeschreibungen, sondern auch nach der Regelung A Nr. 2 der Festzuschuss-Richtlinien, nach der Festzuschüsse erst dann zu gewähren sind, wenn die auslösenden Befunde versorgt sind.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte beispielsweise bei der Bestimmung der Höhe des Festzuschusses für die Befund-Nr. 5.2 den Ersatz von ca. sechs Zähnen einbezogen (Basis: statistische Auswertung von Heil- und Kostenplänen).

Vor diesem Hintergrund ist die Zahl der fehlenden Zähne ausschlaggebend für den Befund nach Nrn. 5.1 bis 5.3 in dem zu versorgenden Gebiet. Werden beispielsweise sechs Zähne ersetzt, ist ein Befund nach Nr. 5.2 („Zahn-verlust von 5 bis 8 Zähnen“) anzusetzen. Die Entscheidung, bis zu welchem Zahn ersetzt werden soll, obliegt dem Zahnarzt (med. Indikation ist ausschlaggebend, Einzelfallentscheidung). Das zahnärztliche Honorar richtet sich

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I Festzuschüsse von A bis Z

I-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

nach der Anzahl der fehlenden Zähne, deren Zahngebiet durch die Teilprothese versorgt wird.

Gem. Abschnitt C Nr. 12 Satz 1 der Zahnersatz-Richtlinien ist unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit vorrangig eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz anzustreben.

Das entsprechende Kästchen „Interimsversorgung“ ist auf dem HKP anzukreuzen.

Die Entscheidung, welche fehlenden Zähne durch Ersatzzähne im Sinne einer Interimsversorgung zu ersetzen sind, ist nicht vom Zeitpunkt des Zahnverlustes abhängig zu machen und auch nicht davon, ob die endgültige Ver-sorgung festsitzend oder herausnehmbar geplant ist.

Beispiel 1:

TP TPR E E E E RB f f f x x x x f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 2848 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f f BR R

TP TP

FeZ 5.1

Bema 96a, 98f

GOZ -Bemerkung Regelversorgung

Obwohl neun Zähne fehlen, kommt hier nur die Befund-Nr. 5.1 zum Tragen, weil das Gebiet 16-18 und 27, 28 nicht versorgt wird. Die Interimsprothese umfasst vier ersetzte Zähne.

Beispiel 2:

TP TP

R E E E E E E E E E E E R

B f f f x x x x x f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f e e e k b k k e e f B

R R

TP TP

FeZ 5.3

Bema 96c, 98f

GOZ –

Bemerkung Regelversorgung Wenn die Zähne 7 und 8 nicht durch Ersatzzähne, sondern durch einen Kunststoffsattel ver-sorgt werden, ist in der Regelversorgung ein „E“ einzutragen.

→ Vgl. Laborgefertigtes Provisorium (Langzeitprovisorium, festsitzend)

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Festzuschüsse von A bis Z I

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 I-3

■ Interimsversorgung für die Einheilphase von Implantaten

Wird aus rein implantologisch bedingten Gründen ein Interimszahnersatz notwendig, z. B. weil zuerst die „Einhei-lung“ (Osseointegration) von einem oder mehreren nicht direkt belasteten Implantaten abgewartet werden muss, handelt es sich um eine Leistung ohne Festzuschüsse. Die Vereinbarung und Abrechnung erfolgt mit dem Patienten auf Basis der GOZ.

■ Interimsversorgung und deren erneute Herstellung

Für die erneute Herstellung einer Kunststoffteilprothese/Interimsprothese ist insbesondere der Abschnitt C Nr. 12 der Zahnersatz-Richtlinien zu beachten: „Eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz ist anzustreben.“ Demzufolge ist unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit vorrangig eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz anzustreben.

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I Festzuschüsse von A bis Z

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Festzuschüsse von A bis Z J

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 J-1

J

■ Jacketkronen (Kunststoffmantelkronen)

Jacketkronen (Kunststoffmantelkronen) sind medizinisch nicht fachgerecht. Daher wird bei der Versorgung mit derartigen Kronen kein Festzuschuss ausgelöst. Es ist mit dem Patienten eine private Vereinbarung zu treffen und nach Maßgabe der GOZ abzurechnen.

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J Festzuschüsse von A bis Z

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Festzuschüsse von A bis Z K

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 K-1

K

■ Kategorie-Nummern der Materialkosten für Zahnersatz

Nummer Material-Kategorie Anzahl Einzelpreis EUR

Gesamtpreis EUR

5000 Alginate (ZE) / EK-Pauschaulbetrag (KFO)5001 Silikone einphasig5002 Permadyne5003 Impregum5004 Hydrokolloid 5005 Doppelmisch-Abformmassen5006 Funktions-Abformmassen5007 Kunststoff für direkte Unterfütterung5009 Kunststoff f. prov. Krone/Brückenglied5010 Radixanker5011 sonstige Stifte5012 prov. Stiftkrone inkl. Stift (zu Bema-Nr. 21)

■ Kennzeichnung „D“

Bei andersartigen Versorgungen und bei Mischfällen, bei denen der Anteil des zahnärztlichen Honorars zum Zeit-punkt der Planung für die Leistungen der andersartigen Versorgung über 50 % des Gesamthonorars beträgt, wird der genehmigte HKP direkt mit dem Patienten abgerechnet. Es erfolgt dabei die Kennzeichnung „D“ bereits bei der Beantragung auf dem HKP im Feld V. Rechnungsbeträge in Zeile 8.

→ Vgl. Mischfall

■ Keramikschulter

Durch eine Keramikschulter stellt die entsprechende Krone oder der Brückenanker eine gleichartige Versorgung dar und ist nach GOZ abzurechnen.

■ Keramikstift/Glasfaserstift

Keramik- und Glasfaserstifte lösen die Befund-Nr. 1.4 aus. Als gleichartige Versorgung sind sie nach der GOZ zu berechnen.

■ Keramikverblendung

Verblendete Kronen und Brücken außerhalb des Verblendbereichs, vollverblendete Kronen sowie Brücken und vollkeramische Voll- und Teilkronen sowie Brücken gelten als gleichartige Versorgung.

■ Kinderprothese

Kinderprothesen sind i. d. R. partielle Kunststoffteilprothesen mit gebogenen oder gegossenen Klammern und daher unter der Befundklasse 5 anzusetzen.

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K Festzuschüsse von A bis Z

K-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

■ Klammern aus Kunststoff

→ Vgl. Kunststoffteilprothese mit Klammern aus thermoplastischen Kunststoff

■ Klammern Halte- und Stützvorrichtungen

Bei der Abrechnung von Neuversorgungen müssen die beantragten und bezuschussten zahnärztlichen Leistungen (hier Bema-Nr. 98f oder 98h) mit den richtigen zahntechnischen Leistungen (BEL II) übereinstimmen.

L-Nr. nach BEL II

Bezeichnung Bema-Nr.mit 96a-c

abgegoltenmit 98g abgegolten

202 1 Einarmige gegossene Halte-, Stütz- oder Verbindungselemente X X

202 5Einarmige gegossene Halte-, Stütz- oder Verbindungselemente, Kralle

98h

202 6Einarmige gegossene Halte-, Stütz- oder Verbindungselemente, Ney-Stiel

X X

202 7Einarmige gegossene Halte-, Stütz- oder Verbindungselemente, Auflage

98f X

202 8Einarmige gegossene Halte-, Stütz- oder Verbindungselemente,Umgehungsbügel bei Diastema

X X

203 1 Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung 98f X

204 1 Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung mit Auflage 98h

205 0 Bonwillklammer 98h

380 0 Einfache gebogene Halte- /Stützvorrichtung X X

380 5 Gebogene Auflage (Änderung des BEL II-2014 zum 01.01.2015) 98f X

381 0 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung 98f X

Im Rahmen der Wiederherstellung von Prothesen können neben der Bema-Nr. 100 die Bema-Nrn. 98f oder 98h berechnet werden, wenn es sich um eine Neuplanung der Halte- und / oder Stützvorrichtung handelt. Die Bema-Nrn. 98f oder 98h müssen mit den richtigen zahntechnischen Leistungen übereinstimmen.

Die BEL-Nrn. 202 1, 202 6, 202 8 und 380 0 lösen kein Honorar nach Bema-Nrn. 98f oder 98h aus.

■ Knochenabbau, horizontaler

Gemäß den Behandlungs-Richtlinien V. Systematische Behandlung von Parodontopathien Nummer 3 Absatz 2 ist erst ein Knochenabbau von über 75 % als ungünstige Prognose zu werten. Dies muss ggf. durch Gutachten im Einzelfall geklärt werden.

→ Vgl. Ungünstige Prognose

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Festzuschüsse von A bis Z K

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 K-3

■ Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse

Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse(Befundklassen 1-4, Befunde 7.1, 7.2, 7.5)

x = im selben Kiefero = am selben Zahn

1 nur einmal je Gesamtbefund bei Total- und schleimhautgetragenen Deckprothesen2 nach derzeitigem Stand der Festzuschuss-Richtlinien nur bei beidseitiger Freiendsituation und maximal 2 nebeneinander feh-

lenden Oberkiefer-Schneidezähnen3 nur unter den auf Seite 8-22 (siehe Schwere Kost für leichteres Arbeiten, KZBV) unter „Erneuerung von Suprakonstruktionen“

angegebenen Bedingungen kombinierbar4 nur bei Reparaturen5 nur bei Vorliegen der in der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 beschriebenen Voraussetzungen

Abbildung: Schwere Kost für leichtes Arbeiten, KZBV, Seite 8-24

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K Festzuschüsse von A bis Z

K-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

■ Kombinationszahnersatz/herausnehmbarer Zahnersatz

Bei der prothetischen Versorgung des teilbezahnten Kiefers in der Befundklasse 3 wird zwischen herausnehm-barem Zahnersatz und Kombinationszahnersatz unterschieden. Kombinationszahnersatz im Rahmen der Re-gelversorgung liegt nur bei den Befund-Nrn. 3.2a bis 3.2c vor.

1. Zusätzliche Verbindungselemente an Kombinationszahnersatz (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. Ä.) gelten als gleichartige Versorgung, wenn die jeweilige Befundsituation eine Regelversorgung mit Teleskopkronen vorsieht (Befund-Nrn. 3.2a bis 3.2c). Die Abrechnung dieser zusätzlichen Verbindungselemente und der das Verbindungselement tragenden Kronen erfolgt gem. § 55 Abs. 4 i. V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1 SGB V nach Maßgabe der GOZ, also als gleichartige Versorgung, unabhängig davon, ob der weitere Ankerzahn „ww“ ist oder nicht; die übrigen Konstruktionselemente (Prothese) des Kombinationszahnersatzes werden als Regelversorgungsleistung nach Bema abgerechnet.

Beispiele siehe folgende Seite -->

Abbildung Schwere Kost für leichtes Arbeiten, KZBV, Seite 8-25

Mögliche Kombinationen Befunde und Festzuschüsse bei Wiederherstellungen /Erneuerung von Suprakonstruktionen (Befundklasse 6, Befunde 7.3, 7.4, 7.7)

x = im selben Kiefero = am selben Zahn

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Festzuschüsse von A bis Z K

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 K-5

Beispiel 1:

TP E E T E E TV TV E E T E E TP

R E E H E E TV TV E E K E E R

B f f f f f f ww f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 2 x 3.2, 2 x 4.7, 1.1

Bema 3 x 19, 2 x 91d (Zahn 13 und 23), 96b, 98a, 98g (Teleskopkronen werden konventionell befestigt.)

GOZ 5040 (für Zahn 16), 2270 (für Zahn 16), 5040 (für Zahn 26)

Bemerkung Gleichartige Versorgung

Nur die Versorgung der Zähne 16 und 26 führt zur Gleichartigkeit, deshalb wird die Abrechnung für diese Zähne teilweise aus dem Bema genommen und stattdessen nach GOZ berechnet. Es spielt dabei lediglich für die Provi-sorien eine Rolle, ob der Zahn „ww“ ist oder nicht! Gleiches gilt, wenn statt einer Konus- oder Teleskopkrone der Regelversorgung (Befund-Nrn. 3.2a bis 3.2c) ein anderes Verbindungselement verwendet wird.

2. Verbindungselemente (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. Ä.) an herausnehm-baren Zahnersatz bei Befundsituationen (Befunde nach 3.1), die bei der Regelversorgung lediglich Halte- und Stützelemente (Klammern) vorsehen, ändern die Art der Versorgung; ein herausnehmbarer Zahnersatz wird somit zum Kombinationszahnersatz. Solche Versorgungen werden als andersartige Versorgungen betrachtet und insgesamt nach Maßgabe der GOZ abgerechnet, sofern nicht alle Ankerzähne die Befund-Nr. 1.1 ausweisen.

Beispiel 2a:

TP E E E TV TV TV E E T T E TP

R E E E KVH KVH E E KH E R

B f f f ww ww f f ww f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 3 x 1.1, 2 x 1.3

Bema -

GOZ 5 x 5040, 3 x 5070, 5170, 5210, 5 x 2270, ggf. 5 x 2197

Bemerkung Andersartige Versorgung, Zähne 14 und 26 sind nicht „ww“

weiteres Beispiel siehe folgende Seite -->

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K Festzuschüsse von A bis Z

K-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

Hierzu gibt es eine Ausnahmeregelung: Wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach Nr. 1.1 ansetzbar sind, gilt die Versorgung als gleichartig (Beispiel 2b).

Beispiel 2b:

TP E E E TV TV TV E E T T E TP

R E E E KVH KVH KVH E E KH KH E R

B f f f ww ww ww f f ww ww f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 5 x 1.1, 3 x 1.3

Bema 5 x 19, 96b, 98a, 98g

GOZ 5 x 5040, ggf. 5 x 2197

Bemerkung Gleichartige Versorgung, alle zu überkronenden Zähne sind „ww“

→ Vgl. Teleskopkronen→ Vgl. Teleskopierende Brücke

■ Konformitätserklärung

Der Rechnung an den Versicherten ist eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen und/oder des Praxisla-bors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.06.1993 über Medizinprodukte beizufügen (Konformitätserklärung). Diese verbleibt beim Patienten. Die Konformitätserklärung muss nur bei Neuherstellung von prothetischen zahntechnischen Leistungen ausgestellt werden.

■ Konnektor

Mit dem Begriff Konnektor sind laut KZBV grundsätzlich Verbindungselemente zwischen Suprakonstruktion und Implantat gemeint. Eine Differenzierung nach Art des Verbindungselementes wurde nicht vorgenommen.

■ Kostenaufstellung

→ Vgl. Heilfürsorgeberechtigte der Bundeswehr (nur für Material- und Laborkosten)

■ Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V

Von der Erstattung der Festzuschüsse in den Fällen der andersartigen Versorgung nach § 55 Abs. 5 SGB V ist die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V zu unterscheiden. Kostenerstattung in diesem Sinne meint das Recht aller Versicherten, statt des Anspruchs auf Sachleistung Kostenerstattung zu wählen. Dabei ist folgendes zu be-achten:

Der Zahnarzt hat seinen Patienten über die Kosten vor Behandlungsbeginn umfassend aufzuklären, insbesondere über die Kosten, die nicht von seiner Krankenkasse übernommen werden. Es entfällt zum 1. Januar 2011, dass sich der Zahnarzt die Aufklärung über die Folgen der Wahl der Kostenerstattung schriftlich vom Patienten bestätigen lassen muss.

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Festzuschüsse von A bis Z K

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 K-7

Der Versicherte kann die Kostenerstattung auch nur für einen der Bereiche „ärztliche Versorgung“, „zahnärztliche Versorgung“, „stationäre Versorgung“ oder sog. „veranlasste Behandlungen“ wählen. Die Entscheidung über die Wahl der Kostenerstattung für einen oder mehrere Versorgungsbereiche teilt der Patient vor Inanspruchnahme der Leistung seiner Krankenkasse mit.

Es wird empfohlen, genehmigungspflichtige Leistungen wie z. B. Zahnersatz, kieferorthopädische Behandlungen, auch bei der Wahl der Kostenerstattung vorab mittels Kassen-Heil- und Kostenplan genehmigen zu lassen. Die Erstattung der Bema-adäquaten Honorare/Festzuschüsse durch die Krankenkasse kann sonst gefährdet sein. Es sei auch darauf hingewiesen, dass durch die Wahl der Kostenerstattung die Vorschriften des SGB V und die Be-handlungs-Richtlinien hinsichtlich der Erstattungsleistungen für die Krankenkasse nicht außer Kraft gesetzt sind.

Die Berechnung der Leistungen erfolgt bei Wahl der Kostenerstattung nach der GOZ oder der GOÄ. Der Stei-gerungsfaktor ist nach den Kriterien der GOZ/GOÄ, also nach „Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen“ zu bemessen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Letztlich wird damit eine Mehrleistungsvergütung für alle Behandlungsbereiche eröffnet.

Die Satzung der Krankenkasse hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hatte nach der früheren, nun-mehr nicht mehr gültigen Rechtslage dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Die Abschläge wurden zum 1. Januar 2011 auf maximal 5 Prozent gesenkt und dürfen sich jetzt nur noch auf die Verwaltungsko-sten beziehen. Ein weiterer Abschlag für „fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung“ entfällt somit ganz.

Die Bindungsfrist für die Kostenerstattung wurde von einem Jahr auf ein Kalendervierteljahr gesenkt. Der Zeit-raum beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem die Krankenkasse Kenntnis über die Entscheidung des Versicher-ten für die Kostenerstattung erhält. Zweckmäßigerweise – jedoch nicht bindend – erfolgt dies zum Anfang eines Abrechnungsquartals, um Mischabrechnungen und Missverständnisse zu vermeiden.

Wünscht der Versicherte wieder eine Rückkehr zur Sachleistung, dann muss er dies – frühestens nach drei Mona-ten – erneut seiner Krankenkasse schriftlich mitteilen, wenn er nicht von vornherein die Wahl der Kostenerstattung auf einen bestimmten Zeitraum befristet hat.

■ Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 SGB V

Infolge der Neufassung von § 13 Abs. 4 SGB V steht allen Versicherten das Recht zu, Versicherungsleistungen ohne eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse auch im EU-Ausland in Anspruch zu nehmen. Aufbau-end auf entsprechende Entscheidungen des EuGH besteht dieser Anspruch immer dann, wenn für die jeweiligen Heilberufler die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufs Gegenstand einer Richtlinie der EU sind oder diese im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaat zur Versorgung der Ver-sicherten berechtigt sind. In seiner Entscheidung C-158/96 hat der EuGH konkret hinsichtlich der Bedingungen des Zugangs und der Ausübung der Tätigkeit von Ärzten und Zahnärzten ausgeführt, dass diese Gegenstand meh-rerer Koordinierungs- und Harmonisierungsrichtlinien der EU sind mit der Folge, dass in den Mitgliedstaaten der EU niedergelassene Ärzte und Zahnärzte für die Zwecke des freien Dienstleistungsverkehrs als ebenso qualifiziert anzusehen sind, wie die im jeweiligen Inland niedergelassenen.

■ Kostenerstattung nach § 55 Abs. 5 SGB V Abrechnung andersartiger Versorgungen

Bei andersartigen Versorgungen oder bei Mischfällen (Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in Ver-bindung mit andersartigen Leistungen, wobei mehr als 50 v. H. des zahnärztlichen Honorars für andersartige Leistungen anfallen) erfolgt eine Direktabrechnung mit dem Versicherten. Die festgesetzten Festzuschussbeträge werden durch den Zahnarzt gegenüber dem Patienten nicht von der Rechnungssumme abgezogen (Gesamtkosten). Teil 1 des Heil- und Kostenplans ist bei andersartigen Versorgungen der Versichertenrechnung beizufügen. Der Patient hat gegen seine Krankenkasse Anspruch auf Erstattung der Festzuschüsse gegen Vorlage der Rechnung; der

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K Festzuschüsse von A bis Z

K-8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

Zahnarzt rechnet sein Honorar und die zahntechnischen Leistungen direkt und in voller Höhe auf Grundlage von GOZ und BEB mit dem Patienten ab (§ 55 Abs. 5 SGB V).

■ Krone, adhäsiv befestigt

→ Vgl. Adhäsiv befestigter Zahnersatz/Zahnkronen

■ Kunststoffmantelkrone

Kunststoffmantelkronen sind medizinisch nicht fachgerecht. Daher wird bei der Versorgung mit derartigen Kronen kein Festzuschuss ausgelöst. Es ist mit dem Patienten eine private Vereinbarung zu treffen und nach Maßgabe der GOZ abzurechnen.

■ Kunststoffteilprothese mit gebogenen/gegossenen Klammern

Für eine Kunststoffteilprothese mit Klammern kann grundsätzlich kein Festzuschuss nach Befund-Nr. 3.1 ange-setzt werden. Soll die Kunststoffteilprothese jedoch auf Wunsch des Patienten als langfristige Versorgung ange-fertigt werden, so stellt dies keine Behandlungsmaßnahme innerhalb der Kassenversorgung dar.

Ausnahme: In begründeten Einzelfällen kann für den „betagten Patienten“, für eine dauerhafte Kunststoffteil-prothese, die Befundklasse 5 angesetzt werden. Die Indikation obliegt dem Zahnarzt unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes.

■ Kunststoffteilprothese mit Klammern aus thermoplastischen Kunststoff

In Ausnahmefällen, z. B. bei „betagten“ Patienten, bezuschussen die Krankenkassen diese Prothese (z. B. Acetal, Sunflex, Valplast) mit der Befundklasse 5; diese sind als gleichartige Versorgung abzurechnen.

Im Bemerkungsfeld ist die Krankenkasse darauf hinzuweisen!

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Festzuschüsse von A bis Z L

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 L-1

L

■ Laborgefertigtes Provisorium (Langzeitprovisorium, festsitzend)

Laborgefertigtes Provisorium im Zusammenhang mit Befundklasse 1 und 2

In der Abrechnungsbestimmung 3 zur Bema-Nr. 19 für die Versorgung mit provisorischen Kronen und Brücken (Befundklassen 1 und 2) heißt es u. a., dass für die provisorische Versorgung nach den Bema-Nrn. 19 und 21 grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend ist.

In Ausnahmefällen kann ein laborgefertigtes Provisorium gefertigt werden.Das zahnärztliche Honorar ist nach Bema-Nr. 19 abrechenbar und die dazugehörige zahntechnische Leistung kann nach BEL-Nr. 031 0 berechnet werden.

Ausnahmeindikationen für provisorische Kronen und Brücken nach BEL-Nr. 031 0

Bei Vorliegen besonderer medizinischer Indikationen, z. B. bei

• längerer Tragedauer nach chirurgischen Eingriffen, wenn die Abheilung der Wunden bzw. die Festigung der im Operationsbereich liegenden Zähne abgewartet werden muss (z. B. nach Zystenoperationen, Resek-tionen, Parodontalchirurgie usw.),

• Wurzelbehandlungen, wenn die Ausheilung bzw. klinische Unauffälligkeit abgewartet werden muss,

• extremen Bissverhältnissen, z. B. tiefer Biss, die eine direkte Herstellung eines Provisoriums unmöglich machen,

• Verlust einseitiger, beidseitiger oder aller Stützzonen und Sicherung der richtigen Bisslage,

• provisorischer Krone auf Implantat, wenn beispielsweise eine längere Tragedauer wegen Ausheilung des periimplantären (das Implantat umgebende) Weichteilgewebes oder des Implantatbetts notwendig ist,

• besonderen anatomischen Verhältnissen,

können im zahntechnischen Labor gefertigte provisorische Kronen und Brücken aus Kunststoff angezeigt sein.

Das bedeutet, dass laborgefertigte provisorische Kronen aus Kunststoff nur in solchen Ausnahmefällen zur Re-gelversorgung gehören. Liegt ein entsprechender Ausnahmefall nicht vor, handelt es sich bei der laborgefertigten provisorischen Krone um eine gleichartige Versorgung.

Werden provisorische Kronen und Brücken auf Metallgerüst angefertigt, sind diese grundsätzlich als gleichartige Versorgung abzurechnen. Die Versorgung mit laborgefertigten Provisorien muss im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans bereits bei Antragstellung der Krankenkasse angezeigt werden.

Laborgefertigtes, festsitzendes Provisorium im Zusammenhang mit Befundklasse 5

Auch in Fällen der Befund-Nr. 5.X kann ein festsitzendes Provisorium berechnet werden, wenn die endgültige Versorgung noch nicht geplant werden kann, wie z. B. Abnahme eines vorhandenen Zahnersatzes bei fraglicher Erhaltungsfähigkeit von potenziellen Ankerzähnen. Die Regelversorgung weist hier die herausnehmbare Interim-sprothese aus.

Im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans ist die Krankenkasse darauf hinzuweisen, dass in der Therapiepla-nung ein festsitzendes Provisorium eingegliedert wird. Es handelt sich dann um eine andersartige Versorgung, die nach GOZ berechnet wird.

Festsitzende Interimsversorgungen im planerischen und zeitlichen Zusammenhang mit der endgültigen Versor-gung sind hingegen nicht zuschussfähig. Dies gilt auch für festsitzende Interimsversorgungen, die nur aus Gründen des Tragekomforts oder der Ästhetik gewählt werden.

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L Festzuschüsse von A bis Z

L-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

■ Laborpreise

BEL = Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen in der ver-tragszahnärztlichen Versorgung. Das BEL stellt eine Höchstpreisliste dar (§ 57 Abs. 2 SGB V). Für Praxislabore sind die Preise um fünf von Hundert abgesenkt. Die Preise werden zwischen den Verbänden der Zahntechnikerin-nungen und den Landesverbänden der Krankenkassen auf Landesebene vereinbart.

BEB = Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen. Liste mit einem Wert je Leistung, welchen jedes Labor mit einem individuellen Faktor (Miete, Personalkosten etc.) multiplizieren muss, um seine individuellen Laborpreise zu ermitteln. Findet bei gleich- und andersartiger Versorgung Anwendung.

■ Laborrechnung

Bei einer Regelversorgung ist eine Laborrechnung zu erstellen, die ausschließlich zahntechnische Leistungen nach BEL II enthält. Bei gleichartigem Zahnersatz oder bei Mischfällen aus andersartiger Versorgung und Regelversor-gung bzw. gleichartiger Versorgung ist eine Laborrechnung zu erstellen, die aus einer Mischung von Nicht-BEL und BEL-Leistungen besteht. Eine Trennung der Laborrechnung nach Nicht-BEL und BEL bzw. nicht gelistete BEL-Leistungen ist nicht vorgesehen.

Bei gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz ist der Zahntechniker hinsichtlich der über die Regelversorgung hinausgehenden zahntechnischen Leistungen nicht an das BEL II gebunden.

Um dem Zahntechniker eine ordnungsgemäße Preisgestaltung zu ermöglichen, ist es unerlässlich, ihn bei Auftrags-vergabe davon zu unterrichten, ob eine Regelversorgung, ein gleichartiger oder andersartiger Zahnersatz geplant ist. Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung beinhaltet die Verpflichtung, die Laborrechnung in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Form zu erstellen.

Diese Regelung gilt für die regional zu vereinbarenden Höchstpreise nach § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Die tatsäch-lichen Laborpreise können – zu Gunsten des Versicherten – unterhalb der Höchstpreise liegen. Der Eigenanteil vermindert sich dementsprechend.

Die Preise für zahntechnische Leistungen, die von einem Zahnarzt erbracht werden, haben lediglich die um 5 % reduzierten Preise der bayerischen gewerblichen Labors.

Der Zahnarzt hat im Feld V. Rechnungsbeträge Zeile 4 und/oder 5 die Material- und Laborkosten getrennt nach den Kosten des gewerblichen Labors und/oder des Praxislabors anzugeben.

Ein schriftlicher Laborauftrag ist gemäß Werkvertrag/BGB nicht vorgeschrieben, aber aufgrund der Nachvollzieh-barkeit des konkreten Vertragsinhalts ist von einem mündlichen Laborauftrag abzuraten, da die rechtliche Sicher-heit/Beweisführung fraglich/schwierig ist.

In den Fällen, in denen Arbeiten sowohl im Eigen- als auch im Fremdlabor gefertigt wurden, sind beide Rech-nungen zu übermitteln.

Änderungen des Laborauftrages während der zahntechnischen Ausführung müssen vom Zahntechniker mit dem Zahnarzt abgeklärt werden, ggf. auch in schriftlicher Form.

■ Laborrechnungen aus dem Ausland

Wir verweisen auf das als Anlage 7 zum Gesamtvertrag-Zahnärzte (GV-Z) in der Vertragsmappe abgedruckte BEL II. Gemäß § 8 Satz 3 der Einleitenden Bestimmungen ist ausgeführt: „Hat ein zahntechnisches Labor seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des SGB V, so sind seine zahntechnischen Leistungen nur dann abrech-nungsfähig, wenn sich die Preise an den dort üblichen Preisen orientieren.“

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Festzuschüsse von A bis Z L

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 L-3

■ Laborrechnungen - Bestandteil der ZE-Abrechnung

Die monatlichen Zahnersatz-Abrechnungen sollen online und damit papierlos eingereicht werden. Das bedeutet, dass auch die in den Laborrechnungen enthaltenen Material- und Laborkosten als Bestandteil der zahnärztlichen Abrechnung elektronisch in der Falldatei an die KZVB übermittelt werden sollen. In Fällen, in denen die Labor-rechnungen nicht elektronisch übermittelt werden können, sind diese als Kopien – zuzüglich Formblatt M – ein-zureichen.

→ Vgl. Checkliste zur Fehlervermeidung

■ Laborrechnungen Splitten

Die Einführung der BEL II-2014 zum 01.01.2014 hat wesentliche Auswirkungen für die Rechnungsstellung:Gemäß § 3 Absatz 3 der einleitenden Bestimmungen zum BEL II-2014 müssen jetzt alle tatsächlich erbrachten zahntechnischen Leistungen in einer Rechnung aufgeführt werden.

Das bedeutet für die Praxis: Eine einheitliche Rechnungsstellung folgt einem einheitlichen Auftrag. Die Auftei-lung einer zusammenhängenden Versorgung auf mehrere Aufträge ist nicht geeignet, eine transparente Rechnungs-legung herbeizuführen. Der einheitliche Auftrag sollte alle zahntechnischen Leistungen umfassen, die mit der pro-thetischen Versorgung in Zusammenhang stehen. Dazu gehören ggf. auch nicht festzuschussfähige Leistungen, die aber für die zahntechnische Herstellung der Versorgung unverzichtbar sind, wie beispielsweise das Einartikulieren eines Modellpaares mit Hilfe eines Gesichtsbogens.

Ausnahme: Getrennte Rechnungsstellung ist weiterhin bei Regelversorgungen erforderlich, wenn z. B.

• Prothese säubern und polieren

• Krone sandstrahlen / polieren

• Namen eingravieren

• Goldzahn in Prothese einarbeiten

• Diamanten einarbeiten

• Desinfektion

zusätzlich dem Labor in Auftrag gegeben wird. Diese zahntechnischen Leistungen haben keine Auswirkung auf die Versorgungsart, denn sie haben mit der Herstellung der ZE-Versorgung nichts zu tun und unterfallen nicht der Vorgabe, dass nur eine Rechnung erstellt werden kann.

Siehe KZVB-Rundschreiben Nr. 4 vom 28.05.2014

■ Laserschweißen

→ Vgl. Wiederherstellungen – Laserschweißen

■ Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn

Der Ansatz der Befund-Nr. 2.5 ist nur einmal je Brückenkonstruktion möglich. Um die Befund-Nr. 2.5 anzuset-zen, ist die Präparation eines weiteren Brückenpfeilers nicht zwingend notwendig. Die Brückenkonstruktion muss medizinisch fachgerecht sein. Die Entscheidung obliegt dem behandelnden Zahnarzt, ggf. ist dies gutachterlich zu werten.

→ Vgl. Brücke und Befund- Nr. 2.5

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L Festzuschüsse von A bis Z

L-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

■ Lücke zahnbegrenzt und deren Festzuschuss

Die Befundklasse 2 beinhaltet den Zuschuss für die entsprechende Anzahl der Brückenglieder und zwei Brücken-anker.

Als Brückenanker kann auch eine Teilkrone in die Brückenkonstruktion im Seitenzahngebiet mit einbezogen wer-den. Ist ein lückenangrenzender Brückenanker „ww“, so wird kein zusätzlicher Festzuschuss nach der Befund-Nr. 1.1 ausgelöst.

Im Gegensatz hierzu kann eine Lücke, die nicht zahnbegrenzt ist (→ Vgl. Freiendsituation), nie die Befundklasse 2 auslösen, auch wenn im Einzelfall eine Versorgung der fehlenden Zähne mit einer Brücke (→ Vgl. Freiendbrücke) medizinisch fachgerecht sein kann (→ Vgl. Andersartige Versorgung).

■ Lückenschluss

→ Vgl. Topografische Lage→ Vgl. Heil- und Kostenplan Teil 1, Ausfüllhinweise

I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan

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Festzuschüsse von A bis Z M

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 M-1

M

■ Mängelgutachten

→ Vgl. Begutachtung von Mängeln

■ Marylandbrücke

Bei der Marylandbrücke ist zu unterscheiden, ob die Verankerung auf den Pfeilerzähnen ausschließlich mit Kle-betechnik erfolgt, oder ob für eine Retention präpariert wurde. Bei ausschließlicher Klebetechnik ist für die Brü-ckenversorgung kein Festzuschuss möglich, die Abrechnung erfolgt privat.

→ Vgl. Adhäsivbrücke

■ Materialien

Bei der Cerec-Krone/Cerec-Teilkrone handelt sich um eine gleichartige Leistung; bei Vorliegen der Befundvo-raussetzungen ist ein Festzuschuss nach der Befund-Nr. 1.1 bzw. 1.2 anzusetzen. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe der GOZ und BEB. Das Provisorium ist nach Bema-Nr. 19 anzusetzen.

Einzelkronen oder Sekundärteleskope (mit Tertiär-Konstruktion) in Galvano-Technik sind als gleichartige Versor-gung einzustufen und sind mit dem entsprechenden Festzuschuss nach der zutreffenden Befundklasse anzusetzen. Brücken in Galvano-Technik hingegen stellen eine Privatleistung ohne Festzuschuss dar.

Bei einer In-Ceram-Krone, Lavakrone, Empresskrone, Prettau-Krone, etc. , etc. handelt es sich um gleich-artigen Zahnersatz. Entscheidend für grundsätzliche Verwendung von Mateialien sind die jeweiligen Hersteller-empfehlungen.

Eine metallfreie Teilprothese mit beispielsweise Keramik-Teleskopkronen aufgrund von Metall-Allergie stellt keine bezuschussungsfähige Versorgung dar, da es sich hierbei um eine derzeit wissenschaftlich nicht anerkannte Methode handelt.

Kunststoffmantelkronen/Jacketkronen sind medizinisch nicht fachgerecht. Daher wird bei der Versorgung mit derartigen Kronen kein Festzuschuss ausgelöst. Es ist mit dem Patienten eine private Vereinbarung zu treffen und nach Maßgabe der GOZ abzurechnen.

Teilprothesen, z. B. aus Acetal, Sunflex, Valplast o. Ä., stellen derzeit keine anerkannte Versorgungsform dar. In Ausnahmefällen, z. B. bei „betagten Patienten“, bezuschussen die Krankenkassen diese Prothesen mit der Be-fundklasse 5; diese sind als gleichartige Versorgung abzurechnen. Im Bemerkungsfeld ist die Krankenkasse darauf hinzuweisen.

Prothesen aus PEEK stellen derzeit keine anerkannte Versorgungsform dar, da PEEK aktuell vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht als Material freigegeben ist. Die KZVB handhabt die Sache jedoch so liberal wie möglich. Sofern der Behandler im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans auf die Verwendung von PEEK hinweist und die Krankenkasse eine positive leistungsrechtliche Entscheidung trifft, beanstandet die KZVB den bewilligten Festzuschuss nicht.

Sekundärteleskope aus Zirkon und der damit verbundene herausnehmbare Zahnersatz stellen derzeit eine Ver-sorgung dar, die nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen genügt. Daher wird für den betreffenden Zahn kein Festzuschuss ausgelöst. Zudem wird der Festzuschuss für die gesamte Versorgung der Teleskopprothese verwirkt. Bei der prothetischen Planung sind Funktionsdauer, Stabilität und wissenschaftlicher Erkenntnisstand zu berück-sichtigen.

Zirkoniumdioxid-, Zirkoniumoxid-, Zirkonkronen und -brücken sind als gleichartige Versorgung zu werten.

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M Festzuschüsse von A bis Z

M-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

■ Materialkosten in Verbindung mit zahntechnischen Leistungen

Gemäß § 2 Abs. 4 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II-2014 sind neben zahntechnischen Leistungen nur Kosten für Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, Konfektionsfertigteile, Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, Registrierbesteck bei Stützstiftregistrierung, künstliche Zähne und edelmetallhaltige Dentallegierungen (nicht Lote, außer bei Instandsetzungen und Erweiterungen) abrechenbar. Für Metallverbindungen bei Instandsetzungen/Erweiterungen nach der BEL-Nr. 807 0 können die Kosten für Lote zu 75 % abgerechnet werden. Zu den Konfektionsfertigteilen gehören Geschiebe zur Brückenteilung und Kugel-knopfanker auf Wurzelstiftkappen. Art, Menge und Preis sind in der Rechnung auszuweisen. Die konfektionierten Hilfsteile (Halbfertigteile) sind wie die übrigen Materialien mit den Vergütungen für die aufgeführten Leistungen abgegolten.

■ Mehrkostenvereinbarung bei Zahnersatz

Wählt der Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, sind die Mehrkosten gegenüber den im § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB V aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. Die Krankenkassen haben die bewilligten Festzuschüsse in den Fällen zu erstatten, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird.

■ Metall-Allergie

→ Vgl. Materialien→ Vgl. Vereinbarung mit dem Patienten

■ Metallbasis zur totalen Prothese und Coverdenture-Prothese

Bei der Metallbasis zur totalen Prothese und Coverdenture-Prothese ist die Zahnersatz-Richtlinie 30 zu beachten: „Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehort nur in begrün-deten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung.“

Im Rahmen der Regelversorgung wird sie nach Bema-Nr. 98e berechnet und löst die Befund-Nr. 4.5 aus. Handelt es sich um keine Ausnahmeindikation, so ist die Versorgung gleichartig.

■ Milchzähne, überkronungsbedürftig

Bei der Überkronung von persistierenden Milchzähnen handelt es sich in der Regel um keine Vertragsleistung. Ob im Einzelfall eine Überkronungsbedürftigkeit und somit der Anspruch auf den Zuschuss 1.1 vorliegt, obliegt der Entscheidung des Behandlers (keine Bema-Nr. 14 berechenbar).

■ Mischfall

Als Mischfall gelten Fälle, bei denen andersartige Versorgungen in Verbindung mit Regelversorgung und/oder gleich-artiger Versorgung erbracht werden. Mischfälle werden über die KZVB abgerechnet, wenn mehr als 50 % des zahn-ärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Versorgung anfallen.

Beispiel:Im III. Quadranten handelt es sich um eine gleichartige Versorgung (GV). Im I. Quadranten handelt es sich um eine andersartige Versorgung (AV).

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Festzuschüsse von A bis Z M

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 M-3

GV = 389,41 € zahnärztliches HonorarAV = 403,59 € zahnärztliches Honorar 793,00 € voraussichtliche Gesamtsumme

Gleichartige Versorgung

Zahn GOZ Bema Zwischensumme Betrag Prozent

34, 36 2 x 5010 / 2 x 142,30 € 284,60 €

35 5070 / 51,75 € 51,75 €

3 x 19 41,43 € 41,43 €

89 11,63 € 11,63 €

389,41 €

49,11 %

Dreisatz: /793,00 € 100 %

x389,41 € ?

= 49,11 %

Andersartige Versorgung

Zahn GOZ Bema Zwischensumme Betrag Prozent

14, 16 2 x 5010 / 2 x 142,30 € 284,60 €

15 5070 / 51,75 € 51,75 €

14, 16 5120 / 46,54 € 46,54 €

15 5140 / 20,70 € 20,70 €

403,59 €

50,89 %

Dreisatz: /793,00 € 100 %

x403,59 € ?

= 50,89 %

Fallen mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für die Leistungen der andersartigen Versorgung an, so ist diese Versorgung direkt mit dem Patienten abzurechnen, der seinen Festzuschuss dann von der Krankenkasse erhält. Es erfolgt die Kennzeichnung „D“ auf dem HKP im Feld V. Rechnungsbeträge, Punkt 8.

■ Monoreduktor

Ein Monoreduktor stellt einen einseitigen herausnehmbaren Zahnersatz dar. Es handelt sich hier um eine gleich-artige Versorgung, sofern an den Ankerzähnen der Befund nach Nr. 1.1 ausgelöst wird. Die Kronen werden nach GOZ und die Prothese nach Bema berechnet.

Einseitige Freiendprothesen können nur bei sehr günstiger Verankerungsmöglichkeit und reduzierten Lastkräften angezeigt sein. Es wird davon ausgegangen, dass die Freiendprothese an zwei Pfeilerzähnen verankert ist.

Beispiele siehe folgende Seite -->

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M Festzuschüsse von A bis Z

M-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

Beispiel 1:

TP E E E OKM -KM TP

R E E E KVH KVH H R

B f f f ww ww f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP„-“ entspricht nicht den Vereinbarungen zum Heil- und Kostenplan, dient hier nur zur leichteren Lesbarkeit

FeZ 3.1, 2 x 1.1 und 2 x 1.3

Bema 2 x 19, 96a, 98a

GOZ 5010, 5080, 2210, ggf. 2 x 2197

Bemerkung Gleichartige Versorgung, da alle Zähne die Befund-Nr. 1.1 auslösen

Beispiel 2:

TP E E E OKM -KM TP

R E E E KVH H R

B f f f ww f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP„-“ entspricht nicht den Vereinbarungen zum Heil- und Kostenplan, dient hier nur zur leichteren Lesbarkeit

FeZ 3.1, 1.1 und 1.3

Bema -

GOZ 5010, 5080, 2210, 2 x 2270, 5210, 5070, 5170, ggf. 2 x 2197

Bemerkung Andersartige Versorgung, da nicht alle Zähne die Befund-Nr. 1.1 auslösen

Beispiele siehe folgende Seite -->

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Festzuschüsse von A bis Z M

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 M-5

Beispiel 3:

TP TP

R R

B f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f f f B

R H H E E E R

TP TV TV E E E TP

FeZ 3.1

Bema -

GOZ 5210, 5070, 2 x 5040, 5170, 2 x 2270, ggf. 2 x 2197

Bemerkung Andersartige Versorgung, da die Zähne die Befund-Nr. 1.1 nicht auslösen

Beispiel 4:

TP E E E TV TV KM BM KM TP

R E E E KVH KV KVH E KH R

B f f f ww ww ww f ww B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 4 x 1.1, 3 x 1.3

Bema 2 x 19, 96a, 98a

GOZ 2 x 5040, 2 x 5010, 5070, 2 x 5120, 5140, ggf. 4 x 2197

Bemerkung Mischfall, anders- und gleichartige Versorgung

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M Festzuschüsse von A bis Z

M-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschüsse von A bis Z N

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 N-1

N

■ Nachträgliche Befunde

Wir verweisen auf die Ausfüllhinweise zum neuen HKP. Die Festzuschüsse für die nachträglichen Befunde müs-sen nicht gesondert bewilligt werden, sondern sind vom Zahnarzt nachträglich auf dem bereits genehmigten HKP einzutragen. Der freie Bereich unter der vorläufigen Summe kann für die Angabe des Festzuschusses nach den Befund-Nrn. 1.4 oder 1.5 genutzt werden. Andere Befundänderungen müssen der Krankenkasse erneut zur Ge-nehmigung vorgelegt werden.

→ Vgl. Heil- und Kostenplan – II. Befunde für Festzuschüsse d) Nachträgliche Befunde und deren Zuschussfestsetzung bzw. Abrechnung

■ Netz- oder Drahteinlagen/Bügel

Bei einer Neuanfertigung nach der Bema-Nr. 97 ist bereits bei der Beantragung des HKP im Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass ein Bügel bzw. eine Netz- oder Drahteinlage eingearbeitet wird. Die Prothese ist nach Bema-Nr. 97 abzurechnen.

Der Bügel bzw. die Netz- und Drahteinlage ist auf der Laborrechung als Nicht-BEL-Leistung (NBL) aufzuführen, ohne zusätzliches GOZ-Honorar. Das Werkstück ist als gleichartige Versorgung anzusehen. Im Rahmen von Wie-derherstellungsmaßnahmen an Prothesen gilt folgendes:

• Das alleinige Einarbeiten der Netz- oder Drahteinlage löst keinen Festzuschuss aus und es ist eine private Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z / § 7 Abs. 7 EKV-Z mit dem Patienten zu treffen. Für die Abrechnung gelten die Vorgaben der GOZ.

• Das Einarbeiten der Netz- oder Drahteinlage zusammen mit einer anderen Wiederherstellungsmaßnahme ist festzuschussfähig; es handelt sich insgesamt um eine gleichartige Versorgung. Beispiel: Wenn der Bügel bzw. Netz- und Drahteinlagen im Zuge einer Bruchreparatur eingearbeitet wird, dann kann für die Bruchreparatur der FeZ 6.1 / 6.2 und die Bema-Nr. 100a/b angesetzt werden und nur der Bügel bzw. die Netz- und Drahteinlagen selbst ist nach Nicht-BEL zu berechnen.

■ Neuaufstellung von Prothesenzähnen

→ Vgl. Wiederherstellungen von Prothesen im Kunststoffbereich (Erneuerung aller Ersatzzähne)

■ Nichtanlage von Zähnen

Wir geben Ihnen eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az: B 1 KR 37/02) vom 13. Juli 2004 bekannt, die sich im Kern mit der Frage befasst, wann eine generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen im Sinne der Behandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V anzunehmen ist. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts setzt diese Ausnahmeindikation zumindest das mehrheit-liche Fehlen der typischerweise in einem Kiefer angelegten Zähne voraus. In einem Schreiben der KZBV vom 30.01.2006 wurde dies folgendermaßen präzisiert:

„Fehlen in einem Kiefer weniger als neun Zähne, so steht danach weder der Krankenkasse noch dem Gutachter ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens dieser Ausnahmeindikation zu.“

Implantologische Leistungen werden nur bei einer über die zahnmedizinische Notwendigkeit hinausgehenden qualifizierten Ausnahmesituationen gewährt; dabei muss die Vergleichbarkeit zu den anderen anerkannten Aus-nahmefällen (z. B. Tumoroperation, Schädel- und Gesichtstrauma) gewahrt bleiben. Ergänzend wird darauf hinge-wiesen, dass auch in Fällen, in denen eine generalisierte genetische Nichtanlage im Sinne der vorgenannten Recht-

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N Festzuschüsse von A bis Z

N-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

sprechung zu bejahen ist, ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkassen nur unter der weiteren Voraussetzung besteht, dass eine konventionelle Versorgung ohne Implantate im Einzelfall nicht möglich ist.

■ Notwendigkeit der Verblendung

Wenn sich ein Zahn topographisch innerhalb des Verblendbereichs befindet, steht dem Patienten der Verblendzu-schuss zu. Zwischenzeitlich erfolgte durch den Gemeinsamen Bundesausschuss eine gleichlautende Entscheidung: „Festzuschüsse für Verblendungen werden immer dann gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht.“

→ Vgl. Verblendungen

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Festzuschüsse von A bis Z O

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 O-1

O

■ Osseointegration

Die Erstellung eines Heil- und Kostenplans zur Zuschussfestsetzung i. V. m. Suprakonstruktionen kann unabhän-gig von der Osseointegration der Implantate erfolgen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Änderung der Befundsituation und/oder der Therapieplanung der geänderte Heil- und Kostenplan erneut der Krankenkasse vorzulegen ist.

Dieser Sachverhalt wurde auf bayerischer Ebene für die bayerischen Krankenkassen in der Clearingstelle bereits 2006 geregelt. Tatsache aber war, dass manche (bundesweit operierenden) Krankenkassen Heil- und Kostenpläne erst dann genehmigten, wenn die Osseointegration der zu versorgenden Implantate erfolgt war.

Bezug genommen wurde auf die Zahnersatz-Richtlinie 11i: „Voraussetzung für die Versorgung mit Suprakonstruktionen ist die Osseointegration der Implantate.“ Diese Richtlinie bezieht sich nur auf die Voraussetzung, dass die Versorgung durchgeführt wurde, aber nicht auf das Erstellen des Heil- und Kostenplans. In Bezug auf eine gutachterliche Stellungnahme erschien eine solche Auslegung auch wenig sinnvoll. Darüber hinaus steht auch das Interesse des Patienten im Vordergrund, einen Überblick über die Gesamtkosten der Versorgung zu bekommen.

Maßgebend ist in diesem Zusammenhang die Zahnersatz-Richtlinie 10, dass auch im Falle der Versorgung mit Suprakonstruktionen die Erhebung des Gesamtbefundes des Gebisses und dessen Dokumentation im Heil- und Kostenplan vorauszugehen hat.

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O Festzuschüsse von A bis Z

O-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschüsse von A bis Z P

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 P-1

P

■ Pfeilerzähne, disparallel

Die Zahnersatz-Richtlinie 26 zu Versorgungen mit Brücken sagt aus, dass bei disparallelen Pfeilern die vertrags-zahnärztliche Versorgung auch das hierdurch erforderliche Geschiebe umfasst. Befund-Nr. 2.6 und Bema-Nr. 91e.

■ Pinledge

Das Pinledge ist eine Teilkrone oder Inlay mit Stiftverankerung. Die Pinledge-Krone stellt keine vertragszahnärzt-liche Leistung dar. Die Berechnung erfolgt nach GOZ und löst keinen Festzuschuss aus.

■ Planungskürzel

Nachfolgende Planungskürzel sind beim Ausfüllen des Heil- und Kostenplans ausschließlich zu verwenden:

ErläuterungenBefunda = Adhäsivbrücke (Anker, Spanne) r = Wurzelstiftkappeb = Brückenglied rw = erneuerungsbedürftige Wurzelstiftkappee = ersetzter Zahn sw = erneuerungsbedürftige Suprakonstruktionew = ersetzter, aber t = Teleskop erneuerungsbedürftiger Zahn tw = erneuerungsbedürftiges Teleskop f = fehlender Zahn ur = unzureichende Retentioni = Implantat mit intakter Suprakonstruktion ww = erhaltungswürdiger Zahn mitix = zu entfernendes Implantat weitgehender Zerstörungk = klinisch intakte Krone x = nicht erhaltungswürdiger Zahnkw = erneuerungsbedürftige Krone )( = Lückenschlusspw = erhaltungswürdiger Zahn mit partiellen Substanzdefekten

BehandlungsplanungA = Adhäsivbrücke (Anker, Spanne) O = Geschiebe, Steg etc.B = Brückenglied PK = TeilkroneE = zu ersetzender Zahn R = WurzelstiftkappeH = gegossene Halte- und Stützvorrichtungen S = implantatgetragene SuprakonstruktionK = Krone T = TeleskopkroneM = Vollkeramische oder keramisch V = Vestibuläre Verblendung vollverblendete Restauration

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P Festzuschüsse von A bis Z

P-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

■ Prämolarisierter Zahn

Ein prämolarisierter Zahn weist einen „ww“-Befund auf, es besteht eine Versorgungsnotwendigkeit. Die Befund-Nr. 1.1 ist befundbezogen einmal anzusetzen. Es handelt sich hier um eine gleichartige Versorgung. Die zweite Krone ist mit dem Patient über Teil 2 des HKP zu vereinbaren. Die Prämolarisierung selbst stellt eine Privatlei-stung dar. Das Gleiche gilt für die gegossenen Aufbauten bzw. Schraubenaufbauten, die auch über Teil 2 des HKP zu berechnen sind.

Beispiel:

TP TP

R R

B f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f ww f B

R K R

TP K TP

FeZ 1.1

Bema 19

GOZ 2210, ggf. 2197zweite Krone: 2210, 2270 und ggf. 2197

Bemerkung Bemerkungsfeld des HKP: Prämolarisierung Zahn 36Kronen auf prämolarisierten Zähnen stellen immer eine gleichartige Versorgung dar

■ Praxismaterialkosten

Es dürfen ausschließlich die tatsächlichen Praxismaterialkosten bei der Abrechnung zum Ansatz gebracht werden (siehe BSG-Urteil vom 16.01.1991 (Az.: Rka 12/90). Grundsätzlich ist in der zahnärztlichen Behandlung bzw. Abrechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V zu beachten.

Rechnen Sie die Materialkosten individuell aus:

Kosten Alginatpackung € XX,XX

: Inhalt in Gramm g XXX

= Kosten in Gramm € XX,XX

x Verbrauch für z. B. mittleren Abdruck g XXX

= Kosten für mittleren Abdruck € XX,XX

Die Berechnung von Materialkosten ist nur in der Form möglich, dass der Einkaufspreis zzgl. gesetzlicher Mehr-wertsteuer abrechenbar ist und Rabatte und sonstige geldwerte Vorteile und Nachlässe an die Krankenkassen und Patienten weiterzugeben sind. Eingeräumte Skonti bis zu 3 % können vereinbarungsgemäß vom Zahnarzt einbe-halten werden. Mischkanülen, Applikationsspitzen, Lagerhaltungskosten, Abschreibung und Abnutzung von Ge-räten und dgl. können keine Berücksichtigung finden, weil diese den allgemeinen Praxiskosten zuzuordnen sind.

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Festzuschüsse von A bis Z P

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 P-3

■ Prothesenreinigung

Bei Regelversorgungen ist diese zahntechnische Leistung privat mit dem Patienten zu vereinbaren.

→ Vgl. Laborrechnungen Splitten

■ Provisorische Eingliederung

Das provisorische Eingliedern von festsitzendem Zahnersatz dient zum Zwecke einer vorgesehenen zu erwar-tenden Änderung. In diesem Fall ist der Heil- und Kostenplan zum Zeitpunkt der provisorischen Eingliederung noch nicht abrechenbar, da der Zahnersatz noch nicht endgültig fertiggestellt ist.

Im Falle einer semipermanenten Eingliederung kann der Heil- und Kostenplan sofort abgerechnet werden.

■ Provisorium - Kronen und Brücken nach Bema-Nrn. 19/21

Für die Anfertigung von Provisorien oder deren Wiedereingliederung gibt es keinen eigenen Festzuschuss, weder für die Praxis, die einen genehmigten HKP vorliegen hat, noch für eine Praxis, die eine Notdienst-/Notfallbehand-lung an dem Patienten durchführt. Die Kosten für festsitzende Provisorien nach Bema-Nrn. 19 und 21 sind mit einem Durchschnittswert in die Befundklassen des definitiven Zahnersatzes anteilig mit eingerechnet.

Fazit: Die Praxis, die die prothetische Versorgung durchführt und daher einen genehmigten HKP vorliegen hat, rechnet nach Bema ab.

Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands mit dem bei Bema-Leistungen notwendigen HKP ist die Privatabrech-nung für die Praxen angezeigt, denen kein genehmigter HKP vorliegt, also im Falle von Notdienst-/Notfallbehand-lung.

■ Provisorium im Vertretungsdienst erneuern/wiedereinsetzen

Wird im Vertretungsdienst ein Provisorium hergestellt oder abgenommen und wiederbefestigt, ist dies privat mit dem Patienten zu vereinbaren.

→ Vgl. Wiederherstellungen, Beispiele (Wiederherstellungen von Einzelkronen ab 7.13 und Wiederherstellungen von Brücken ab 8.15)

■ Provisorium - Metallgerüst oder laborgefertigt

→ Vgl. Laborgefertigtes Provisorium (Langzeitprovisorium, festsitzend)

■ Punktwert

Für die Zahnersatzleistungen gilt für alle Krankenkassen ein verbindlicher, bundeseinheitlicher Punktwert. Re-gional unterschiedliche zahnärztliche Vergütungen werden damit ebenso beseitigt wie kassenspezifische Unter-schiede. Die jährlichen Anpassungen werden durch Rundschreiben bekannt gegeben. Der Punktwert richtet sich nach dem Aufstellungsdatum des Heil- und Kostenplans (siehe SGB V § 87 Absatz 1a).

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P Festzuschüsse von A bis Z

P-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschüsse von A bis Z Q

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 Q-1

Q

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Q Festzuschüsse von A bis Z

Q-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschüsse von A bis Z R

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 R-1

R

■ Rechnungsbetrag unterschreitet Festzuschuss

Sind die entstandenen Gesamtkosten niedriger als der ausgelöste Festzuschuss, dann muss dies bei der Abrech-nung berücksichtigt werden. Der Anspruch des Patienten ist in diesen Fällen auf die Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Die Differenz wird weder Patienten noch Praxen gutgeschrieben.

■ Rechnungsempfänger

Honoraranspruch besteht gegenüber dem jeweiligen Patienten. Der Rechnungsempfänger wird ausschließlich dadurch bestimmt, mit wem ein Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde. Der behandelte Patient schuldet aus dem Behandlungsvertrag die Vergütung und ist damit Zahlungspflichtiger. Auf den Zahlungspflichtigen muss bei gleich- und/oder andersartige Versorgungen eine dem § 10 GOZ entsprechende Rechnung ausgestellt werden, damit die Vergütung zur Zahlung fällig wird. Ob der Patient hierbei als Mitglied oder als Familienversicherter bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, hat hierauf keinen Einfluss. Dies bedeutet bei volljährigen Patienten, gleich ob Mitglied oder Familienversicherter, dass die Rechnung grundsätzlich an diesen persönlich gerichtet werden muss. Eine Übersendung an eine andere Person wie zum Beispiel den Ehegatten ist unzulässig, da die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber allen Familienangehörigen gilt.

Besonderheit bei Minderjährigen

Ein Jugendlicher kann nach entsprechender therapeutischer Aufklärung wirksam in eine Behandlung einwilligen, wenn er, wie die Rechtsprechung festgestellt hat, die entsprechende geistige Reife hat, um die anstehende Behand-lung einzuschätzen und bewerten zu können. Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, dass nach §§ 106 ff. BGB ein Jugendlicher, der zwischen sieben und 17 Jahren alt ist, zum Abschluss eines Behandlungsvertrags, im Rahmen dessen er sich zu einer Zahlung verpflichtet, zwingend der vorherigen Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter bedarf. Dies sind in aller Regel beide Eltern.

Als Inhaber der Personen- und Vermögenssorge sind diese in Vertretung für das Kind zur Zahlung verpflichtet. Sofern nur ein Elternteil mit in die Praxis gekommen ist, stellt dies im Normalfall keine Besonderheit dar, da sich Ehepartner gemäß § 1357 BGB bei Geschäften zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Fa-milie gegenseitig vertreten können.

Steht jedoch eine umfangreichere Behandlung an, ist es in jedem Fall zweckmäßig, den Heil- und Kostenplan von beiden Elternteilen unterzeichnen zu lassen, da der Umfang des täglichen Lebensbedarfs sich nach der jeweiligen wirtschaftlichen Situation der Eltern richtet und dieser außer den beiden Eltern in der Regel niemanden bekannt ist.

Bei nicht verheirateten Eltern greift die Regelung des § 1357 BGB nicht, so dass hier in jedem Fall die Unterschrift beider Eltern unter dem Heil- und Kostenplan notwendig ist. Jedes Elternteil haftet dann als sogenannter Gesamt-schuldner, das heißt, die Honorarforderung kann zwar insgesamt nur einmal, aber gegenüber jedem Elternteil in voller Höhe geltend gemacht werden.

Grundsätzlich gelten diese Ausführungen auch bei geschiedenen und getrennt lebenden Eltern, da aufgrund des seit einiger Zeit geltenden Scheidungsrechts das Sorgerecht für die Kinder im Regelfall bei beiden Elternteilen verbleibt. Allerdings kann das Familiengericht auch nur einem Elternteil die Personen- beziehungsweise Vermö-genssorge für ein Kind zusprechen.

Bei nicht verheirateten Eltern ist die Rechtslage klar, da hier das Sorgerecht bei der Mutter verbleibt. Sollte nur ein Elternteil sorgeberechtigt sein, wird dies in der Regel zu dem Zeitpunkt offensichtlich, wenn um die zweite Unter-schrift unter den Heil- und Kostenplan gebeten wird. In diesem Fall ist der alleinige Sorgeberechtigte in Vertretung für das Kind zahlungspflichtig.

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R Festzuschüsse von A bis Z

R-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

■ Rechnungslegung

Die Abrechnung der Festzuschüsse bei Regel- und/oder gleichartigen Versorgungen erfolgt über die Kassenzahn-ärztlichen Vereinigungen grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung.

Handelt es sich um andersartige Versorgungen oder entfallen bei Mischfällen (Regelleistungen und/oder gleich-artige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen) mehr als 50 v. H. des zahnärztlichen Honorars auf andersartige Versorgungen, erfolgt eine Direktabrechnung mit dem Versicherten. Die genehmigten Festzuschüsse werden von der Krankenkasse dem Versicherten nach Vorlage des bewilligten Heil- und Kostenplans ausbezahlt, hierfür ist Teil 1 des Heil- und Kostenplans mit dem Eingliederungsdatum und der Unterschrift des Zahnarztes / der Zahnärztin zu versehen und der Gesamtrechnung beizufügen. Die Gesamtvertragspartner können eine andere prozentuale Grenze als 50 v. H. vereinbaren. Bei Härtefällen wird auch der über dem doppelten Festzuschuss lie-gende Betrag, den die Krankenkasse nur bei Regelversorgungen übernimmt, bis zur tatsächlichen Rechnungshöhe über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet. Die Rechnungsstellung gegenüber dem Härtefall bleibt davon unberührt.

Der Versicherte erhält vom Zahnarzt eine Rechnung über die angefallenen Kosten für die einzelnen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen.

Bei der Inanspruchnahme der Regelversorgung und/oder Leistungen der gleichartigen Versorgung werden die Gesamtkosten abzüglich der festgesetzten Festzuschussbeträge ausgewiesen (Eigenanteil des Versicherten). Bei der Inanspruchnahme von Leistungen der andersartigen Versorgung werden die festgesetzten Festzuschussbeträge nicht von der Rechnungssumme abgezogen (Gesamtkosten).

Der Rechnung an den Versicherten ist ein Exemplar der Rechnung des gewerblichen oder des Praxislabors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.06.1993 über Medizinprodukte (Konforrnitätserklärung) beizufügen. Dies bedeutet, dass die Konformitätser-klärung beim Versicherten verbleibt.

→ Vgl. Laborrechnung Splitten

→ Vgl. Kostenerstattung nach § 55 Abs. 5 SGB V Abrechnung andersartiger Versorgungen

■ Regelversorgung (ausschließlich Bema und BEL II)

Die Regelversorgung entspricht im Wesentlichen den Vertragsleistungen bis zum 31.12.2004. Sie bildet die Be-rechnungsgrundlage für die Festzuschüsse der Krankenkassen.

Der Festzuschuss deckt 50 Prozent der statistischen Durchschnittskosten für die Regelversorgung ab. Durch das Bonusheft kann sich der Festzuschuss erhöhen. Wurde das Bonusheft fünf Jahre lückenlos geführt, erhöht sich der Festzuschuss auf 20 Prozent. Wurde es zehn Jahre lückenlos geführt, erhöht sich der Zuschuss auf 30 Prozent. Anmerkung: Das laufende Jahr ist nicht mitzuzählen.

Die Vergütung für die durchgeführte zahnärztliche Regelversorgung richtet sich nach dem Bema. Die Vergütung der zahntechnischen Leistungen erfolgt ausschließlich nach BEL II.

Die Abrechnung der Festzuschüsse erfolgt bei der Regelversorgung über die KZVB. Die über die Festzuschüsse hinausgehenden Kosten werden mit dem Patienten direkt abgerechnet.

Für die zahnärztlichen Leistungen gilt ein verbindlicher, bundeseinheitlicher Punktwert. Regional unterschiedliche zahnärztliche Vergütungen werden damit ebenso beseitigt wie krankenkassenspezifische Unterschiede.

Vergütungen für Zahnersatz unterliegen darüber hinaus ab 01.01.2005 nicht mehr der Budgetierung. Bei der De-gression werden sie nicht mehr berücksichtigt.

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Festzuschüsse von A bis Z R

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 R-3

■ Restzahnbestand - Versorgung mit Coverdenture-Prothese oder Kombinationszahn-ersatz oder Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen

Nach der Zahnersatz-Richtlinie 35 in Verbindung mit den Befund-Nrn. 4.1 bzw. 4.3 ist bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen sowohl

• Coverdenture-Prothesen als auch parodontal (an den Zähnen) abgestützte Prothesen mit einer Modellgussbasis sowie als Verbindungselemente Resilienzteleskopkronen und Wurzelstiftkappen beziehungsweise Teleskop-/Konuskronen

im Rahmen der Regelversorgung nach Bema abzurechnen. Eine gleichartige Versorgung könnte z. B. aufgrund von außervertraglichen Verblendungen oder unter Verwendung spezieller Verfahrenstechniken vorliegen.

Die Festzuschuss-Richtlinien in Teil B werden im G-BA vom 07.11.2007 bei Befund-Nr. 4.6 wie folgt gefasst: „Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regel-versorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn.“

Protokollnotiz: Werden andere Verbindungselemente als Teleskopkronen für eine dentale Verankerung verwendet, ist die Indikation besonders sorgfältig zu stellen.

Mit der Formulierung wurde klargestellt, dass die Befund-Nr. 4.6 ansetzbar ist, wenn die Notwendigkeit einer dentalen Verankerung im Sinne von Nr. 35 der Zahnersatz-Richtlinien in der Regelversorgung besteht:... Kombinationsversorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statisch und funk-tionell günstigere Belastung der Restzähne und eine günstige Retention erreicht werden kann.

Daher ist der Festzuschuss nach Befund-Nr. 4.6 auch ansetzbar, wenn andere Verbindungselemente wie Geschiebe, Anker, Riegel, Steg, u. Ä. oder eine Suprakonstruktion eingegliedert werden. Durch die Protokollnotiz wird aller-dings eine besonders sorgfältige Indikationsstellung vorausgesetzt, wenn bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen andere Verbindungselemente als Teleskopkronen für eine dentale Verankerung verwendet werden. Ist die Kombinationsversorgung angezeigt, gehören nur Teleskop-/Konuskronen zur Regelversorgung, andere Verbin-dungselemente sind gleichartig. Die befundbezogene Regelversorgung muss eingliederungsfähig sein.

Sofern ein Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen je Kiefer vorliegt, kann zur schleimhautgetragenen Deckpro-these nach Befund-Nr. 4.1 (OK) bzw. 4.3 (UK) je Restzahn ein Festzuschuss nach Befund-Nrn. 4.6 angesetzt wer-den. Die topografische Lage der Restzähne ist dabei unerheblich. Befinden sich die Restzähne im Verblendbereich, kommt je Zahn noch die Befund-Nr. 4.7 hinzu.

Beispiele siehe folgende Seite -->

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R Festzuschüsse von A bis Z

R-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

Beispiel 1: Schleimhautgetragene Deckprothese in Verbindung mit Teleskopkronen

TP TP

R E E E E TV E E E E TV E E E T R

B f f f f f f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f e e e e e e e e e e e e e e f B

R R

TP TP

FeZ 4.1, 3 x 4.6, 2 x 4.7, 4.9

Bema 97a, 3 x 91d, 3 x 19, 98b, 98d

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

Nach der Neufassung der Zahnersatz-Richtlinie 35 und unter Hinblick auf die Änderung der Kombinationstabelle ist zu beachten, dass nun auch bei einer Modellgussprothese, die lediglich mit Stütz- und Halteelementen und nicht mit einer dentalen Verankerung (Teleskopkronen, Wurzelstiftkappen etc.) abgestützt wird, bei einem Restzahnbe-stand von bis zu drei Zähnen im Kiefer die Befund-Nrn. 4.1 bzw. 4.3 zum Tragen kommen, auch wenn nicht alle oder auch gar keiner der Restzähne überkront wird.

Beispiel 2: Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen

TP TP

R E E E E H E E E E H E E E KH R

B f f f f f k f f f f k f f f ww f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f e e e e e e e e e e e e e e f B

R R

TP TP

FeZ 4.1 und 1.1

Bema 96c, 98g, 98h/2, 20a, 19, 98b

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung Zahn 27 löst durch Befund „ww“ die Befund-Nr. 1.1 aus.

Beispiele siehe folgende Seite -->

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Festzuschüsse von A bis Z R

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 R-5

Beispiel 3: Kombinationszahnersatz mit Teleskopkronen

TP TP

R E E E E TV E E E E TV E E E T R

B f f f f f f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f e e e e e e e e e e e e e e f B

R R

TP TP

FeZ 4.1, 3 x 4.6, 2 x 4.7

Bema 96c, 3 x 91d, 3 x 19, 98b, 98g

GOZ -

Bemerkung RegelversorgungHierzu ist ein ergänzender Hinweis auf dem HKP unter Bemerkungen sinnvoll (Kombinations-zahnersatz).

Beispiel 4: Kombinationszahnersatz mit anderen Verbindungselementen als Teleskopkronen

TP E E E E E KVO BV BV KV BV KVO E E E E E TP

R E E E E E TV E E TV E TV E E E E E R

B f f f f f f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f f f f f f f f f f f f f B

R E E E E E TV E E E E TV E E E E E R

TP E E E E E KV EO EO EO EO KV E E E E E TP

FeZ OK: 3 x 4.6, 3 x 4.7, 4.1UK: 2 x 4.6, 2 x 4.7, 4.3

Bema OK: 96c, 98b, 98g,UK: 96c, 98c, 98g, 2 x 19

GOZ OK: 3 x 5010, 2 x 5070, 2 x 5080, 2 x 5140, 3 x 5120, ggf. 3 x 2197UK: 2 x 5010, 5070 (ein Steg), 5080 (ein Stegreiter), ggf. 2 x 2197

Bemerkung Gleichartige VersorgungOK: Provisorische Brücke (13-23) nach Maßgabe der GOZ, die Regelversorgung sieht die

Bema-Nr. 19 für provisorische Einzelkronen vor

Im Ober- und Unterkiefer liegt jeweils ein Restzahnbestand im Sinne der Beschreibung des Befundes 4.6 vor, der Kombinationszahnersatz ist im Sinne von Nr. 35 der Zahnersatz-Richtlinien:... Kombinationsversorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statisch und funk-tionell günstigere Belastung der Restzähne und eine günstige Retention erreicht werden kann.... innerhalb der Regelversorgung notwendig.

Im Oberkiefer wird tatsächlich eine vestibulär verblendete Brücke mit endständigen Geschieben eingegliedert, im Unterkiefer werden vestibulär verblendete Kronen auf den Eckzähnen mit einem Steg verblockt, die Ver-bindung zum Zahnersatz erfolgt über eine steggetragene Verbindungsvorrichtung. Die Befund-Nr. 4.6 ist auch ansetzbar, wenn statt Teleskopkronen andere Verbindungselemente wie Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u.Ä. verwendet werden. Die Versorgung im Ober- und Unterkiefer ist als gleichartiger Zahnersatz einzustufen, da die Regelversorgung einen Kombinationszahnersatz vorsieht und ein solcher auch tatsächlich eingegliedert wird.

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R Festzuschüsse von A bis Z

R-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

Beispiel 5: Schleimhautgetragene Deckprothese in Verbindung mit Teleskopkronen unter Anwendung spezieller Verfahrenstechnik

TP TP

R E E E E TV E E E E TV E E E T R

B f f f f f f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f e e e e e e e e e e e e e e f B

R R

TP TP

FeZ 4.1, 3 x 4.6, 2 x 4.7, 4.9

Bema 3 x 91d, 3 x 19, 98b, 98d

GOZ § 6 Abs. 1 Coverdenture-/Deckprothese bei natürlicher Restbezahnung (z. B. 5220a, laut BZÄK-GOZ-Kommentar 2015)

Bemerkung Gleichartige Versorgung Schleimhautgetragene Deckprothese in Verbindung mit Teleskopkronen unter Anwendung spezieller Verfahrenstechnik.Hierzu ist ein ergänzender Hinweis auf dem HKP unter Bemerkungen sinnvoll.

Beispiel 6: Kombinationszahnersatz mit Teleskopkronen und Krone mit Halteelement

TP TP

R E E E E TV E E E E TV E E E KH R

B f f f f f f f f f f f f ww f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f e e e e e e e e e e e e e e f B

R R

TP TP

FeZ 4.1, 2 x 4.6, 2 x 4.7, 1.1

Bema 96c, 2 x 91d, 3 x 19, 20a, 98b, 98h/1, 98g

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

Beispiel 7: Kombinationszahnersatz mit Teleskopkronen und Halteelement

TP TP

R E E E E TV E E E E TV E E E H R

B f f f f f f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f e e e e e e e e e e e e e e f B

R R

TP TP

FeZ 4.1, 2 x 4.6, 2 x 4.7

Bema 96c, 2 x 91d, 2 x 19, 98b, 98h/1, 98g

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

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Festzuschüsse von A bis Z R

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 R-7

■ Retentionsmöglichkeit - unzureichende

Das Befundkürzel „ur“ wurde zum 01.07.2005 eingeführt. Es dient zur Kennzeichnung, wenn ein Zahn zur Auf-nahme eines Halteelementes eine Überkronungsnotwendigkeit aufweist, da der natürliche Zahn keine ausreichende Retention für das Halteelement bietet.

Beispiel 1:TP TP

R R

B f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f f f f f ur ur ur f f f f f B

R E E E E E E KVH KVH KVH E E E E E R

TP E E E E E E TV TV TV TV TV E E E E E TP

FeZ 3.1, 3 x 1.1, 3 x 1.3

Bema –

GOZ 5 x 5040, 5 x 2270, 5210, 2 x 5070, 5190, ggf. 5 x 2197

Bemerkung Andersartige Versorgung (Wechsel von herausnehmbarem ZE zum Kombinationszahnersatz, Zähne 31 und 32 nicht „ww“)

Die Zähne 42, 41 und 33 sind nicht „ww“ im Sinne der Zahnersatz-Richtlinien. An allen drei Zähnen liegt je-doch eine unzureichende Retentionsmöglichkeit („ur“) für die Teilprothese vor, so dass ein Festzuschuss nach Befund-Nrn. 1.1 zzgl. 1.3 für die Zähne 41, 42 und 33 angesetzt werden kann. Der Festzuschuss der drei Einzel-kronen bleibt erhalten, auch wenn tatsächlich an diesen Zähnen Teleskope eingegliedert werden.

Der Befund „ur“ kommt auch zum Tragen, wenn eine Brücke über zwei Brückenpfeiler nicht ausreichend abge-stützt ist und zur Stabilisierung ein weiterer Brückenanker mit einbezogen werden soll.

Beispiel 2:

TP TP

R K B BV KV KV R

B f f f ur f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 2.2, 2 x 2.7, 1.1, 1.3

Bema 91a, 91b, 92, 20b, 5 x 19

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

Die Festzuschüsse zu den Befunden werden auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich eingliede-rungsfähigen Regelversorgung ermittelt und erst dann gewährt, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen so versorgt werden, dass keine weitere Versorgungsnotwendigkeit besteht.

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R Festzuschüsse von A bis Z

R-8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

■ Rückenschutzplatte

Bei ungünstigen Platzverhältnissen, bei denen ein Konfektionszahn aus Platzmangel nicht in die zahnbegrenzte Lücke eingefügt werden kann, ist i. d. R. die Rückenschutzplatte nach BEL-Nr. 208 1 und Verblendung nach BEL-Nrn. 160 0 bzw. 164 0 in Verbindung mit der Bema-Nr. 96 das Mittel der Wahl und wird als Regelversorgung abgerechnet.

→ Vgl. Verblendungen - Rückenschutzplatte, Neuplanung

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 S-1

S

■ Schaltlücke

→ Vgl. Zahnbegrenzte Lücke→ Vgl. Freiendbrücke

■ Semipermanente Eingliederung

Unter der semipermanenten Eingliederung (Fixation) verstehen wir das temporäre Befestigen von festsitzendem Zahnersatz, ohne die Absicht, den Zahnersatz später zu verändern. In diesem Fall ist eine sofortige Abrechnungs-möglichkeit gegeben. Dies ist in der Patientendokumentation mit dem Vermerk „semipermanente Eingliederung bzw. Fixation“ einzutragen. Wichtig ist die Dokumentation in der Kartei über die Aufklärung des Patienten über die nicht endgültige Befestigung der prothetischen Versorgung, über die notwendigen Kontrolltermine und den Zeitpunkt, an dem der Patient zur definitiven Eingliederung vorstellig werden soll. Im Gegensatz dazu steht das provisorische Eingliedern von festsitzendem Zahnersatz zum Zwecke einer vorgesehenen/zu erwartenden Än-derung. In diesem Fall ist der Heil- und Kostenplan zum Zeitpunkt der provisorischen Eingliederung noch nicht abrechenbar, da der Zahnersatz noch nicht endgültig fertiggestellt ist.

■ Silanisieren

Das „Silanisieren“ ist derzeit keine nach BEL II gesondert abrechnungsfähige Leistung, soweit nicht die Leistung nach BEL-Nr. 155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel erbracht wird. Die auch unter dem Begriff „Silanisieren“ bekannte Konditionierung dient zum einen dazu, eine absolut spaltfreie Verbindung ohne bisher herkömmlichen mechanischen Retentionen zwischen einer Metall-Oberfläche und dem aufzubringenden Verblendmaterial zu er-möglichen. Zum anderen ist es eine vorbereitende Maßnahme, um die Flügel einer Adhäsivbrücke im Munde des Patienten „verkleben“ zu können.

Wird im Rahmen der Prothesenreparatur „Silanisieren“ angewendet, handelt es sich um eine gleichartige Versor-gung. Eine „analoge Abrechnung“ der BEL-Nr. 802 7 für das Silanisieren ist nicht zulässig.

■ Stabilisierung

Bei einer Brücke kann ein weiterer Brückenpfeiler aus Gründen der Stabilisierung hinzugezogen werden. Die In-dikation hierzu obliegt dem behandelnden Zahnarzt. Dieser weitere Brückenpfeiler muss nicht „ww“ im Sinne der Richtlinien sein, jedoch muss das neue Befundkürzel „ur“ hinsichtlich der Stabilisierung auf dem HKP eingezeichnet werden. Der Festzuschuss für den weiteren Pfeiler ist nach den Befund-Nrn. 1.1 und ggf. 1.3 anzusetzen. Die Abrech-nung dieses zusätzlichen Pfeilers erfolgt bei einer vorliegenden Regelversorgung über die Bema-Nrn. 20a bzw. 20b.

→ Vgl. Unzureichende Retention→ Vgl. Verblockung von Einzelkronen mit Brücken

■ Stiftaufbau, adhäsiv befestigt

→ Vgl. Adhäsive Befestigung von Stiftaufbauten

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S Festzuschüsse von A bis Z

S-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

■ Stiftaufbau - gefräster Keramikstift /Zirkonstift

Für einen gefrästen Zirkonstift kann ein Festzuschuss nach Befund-Nr. 1.5 beantragt werden. Hierbei handelt es sich um einen individuellen Stift, der im indirekten Verfahren hergestellt wird. Ein Festzuschuss nach Befund-Nr. 1.4 kann nur für konfektionierte Stiftaufbauten angesetz werden. Das zahnärztliche Honorar wird nach GOZ § 6 Abs. 1 berechnet (z. B. GOZ 2190 analog).

■ Stiftaufbau - geteilt

Definition des geteilten, gegossenen Stiftaufbaus: Gegossener Stiftaufbau mit beweglichem zusätzlichem Stift.Die Abrechnung hat als gleichartige Versorgung nach GOZ zu erfolgen, da diese Form des Stiftaufbaus einen Aufwand darstellt, der über die Kassenversorgung (Wirtschaftlichkeitsgebot) hinausgeht. Befund-Nr. 1.5 wird nur einmal je Zahn ausgelöst, unabhängig von der Zahl der „Einzelteile“.

■ Stiftaufbau - nicht metallisch

Metallfreie Stifte werden grundsätzlich als gleichartige Versorgung nach GOZ berechnet. Sie lösen einen Festzu-schuss nach der Befund-Nr. 1.4 aus.

■ Stützstiftregistrat

Die Befundbeschreibung der Befund-Nr. 4.9 lautet: „Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Erfordernis einer Stützstiftregistrie-rung), Zuschlag je Gesamtbefund.“

Aus den Bestimmungen des Bema geht hervor, dass die Stützstiftregistrierung in Verbindung mit Totalprothesen oder schleimhautgetragenen Deckprothesen erfolgen kann, oder anders ausgedrückt:

Die Bema-Nr. 98d ist nur in Verbindung mit Bema-Nr. 97 möglich. Die Befund-Nr. 4.9 kann nur einmal je Gesamt-planung zum Tragen kommen, unabhängig davon, ob nur ein Kiefer oder beide Kiefer mit einer Totalprothese und/oder Covedenture-Prothese versorgt werden.

■ Sunflex-Prothesen

→ Vgl. Materialien→ Vgl. Kunststoffteilprothese mit Klammern aus thermoplastischen Kunststoff

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Supra-1

■ Suprakonstruktion

Der Versicherte hat im System der befundorientierten Festzuschüsse grundsätzlich Anspruch auf eine Bezuschus-sung entsprechend der jeweiligen Befundsituation. Diesen Anspruch behält er auch dann, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Suprakonstruktion (implantatgetragener Zahnersatz) entscheidet.

Dabei muss unterschieden werden, ob es sich um eine Erstversorgung mit Implantaten und Suprakonstruktionen oder einer Erneuerung bzw. Wiederherstellung von Suprakonstruktionen handelt. Diese Differenzierung ist für die Zuordnung zu den entsprechenden Festzuschuss-Befunden wichtig.

Handelt es sich um eine Erstversorgung, so hat der Versicherte nach der Festzuschuss-Richtlinie A 6 Abs. 1 Satz 2 Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Dies bedeutet, dass zum Beispiel der Versicherte bei einem zahnlosen Kiefer den Festzuschuss nach den Befund-Nrn. 4.2 bzw. 4.4 auch dann erhält, wenn er sich für eine Suprakonstruktion entscheidet.

Für die Bezuschussung von Suprakonstruktionen, die erneuert bzw. wiederhergestellt werden müssen, wurde die Befundklasse 7 eingeführt. Diese sieht Festzuschüsse für die Reparatur bzw. Wiederherstellung und die Erneu-erung sowohl von festsitzenden als auch von herausnehmbaren Suprakonstruktionen vor.

Gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 1 Abs. 2 sind bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichzustellen.

Dieses Kapitel befasst sich ausschließlich mit Suprakonstruktionen.

• Richtlinien bez. Suprakonstruktionen

• Begriffe

• Klassifizierung

• Beispiele1. Erstversorgung

2. Eingliederungsfähigkeit der Regelversorgung

3. Erneuerung - identisch

4. Erneuerung - mit Befundveränderung

5. Erneuerung - bei Vorliegen eines Befundes „ix“

6. Befund „i“

7. Kombination von Erst- und Neuversorgungen in einem Kiefer

8. Wechsel der Versorgungsart

9. Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen - Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7

10. Wiederherstellungen - Beispiele zu den Befund-Nrn. 7.3 und 7.4

11. Wiederherstellungen - Beispiele zu der Befund-Nr. 7.7

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S Festzuschüsse von A bis Z

■ Richtlinien bez. Suprakonstruktionen

Festzuschuss-Richtlinie A 1 Absatz 2

Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleich-gestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z. B. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann. Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen eben-falls natürlichen Zähnen gleichgestellt.

Festzuschuss-Richtlinie A 2

Die Festzuschüsse zu den Befunden werden auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich eingliede-rungsfähigen Regelversorgungen ermittelt und erst dann gewährt, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen so versorgt sind, dass keine weitere Versorgungsnotwendigkeit besteht. Bei Teilleistungen werden die Festzuschüsse anteilig gewährt. Festzuschüsse für Verblendungen werden immer dann gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht.

Protokollnotiz:In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funktion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. Die Festzuschüsse werden auf der Basis des Gesamtbefundes ermittelt und in diesen Fällen entsprechend dem durchgeführten Therapieschritt gewährt, ohne zu insgesamt hoheren Festzuschüssen zu führen, als sie bei einer Behandlung gemäß des Gesamtbefundes entstanden wären. Die Krankenkasse kann den Befund und den geplanten Therapieschritt begutachten.

Festzuschuss-Richtlinie A 6

Suprakonstruktionen sind in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat.

Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt werden.

Festzuschuss-Richtlinie A 7

Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar.

Festzuschuss-Richtlinie A 8 Abs. 3

Für die Ausnahmefälle gemäß Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) bilden BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage.

Supra-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 Supra-3

Zahnersatz-Richtlinie D V. Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz)

36. Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nach-barzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer.[Anmerkung: Lt. Gemeinsamer Erklärung der Partner im Bundesausschuss sind mit Inkrafttreten zum 01.01.2006 in den Zahnersatz-Richtlinien Suprakonstruktionen zu beschreiben, die zu einer Verbesserung der Kaufunktion im Vergleich zu anderen Versorgungsarten führen]

37. Der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung ist bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Nummer 36 Buchstabe a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Nummer 36 Buchstabe b auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistungen begrenzt.

38. Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente gehören nicht zur Regelversorgung bei Suprakonstruktionen.

39. Die Krankenkasse kann die vorgelegte Behandlungsplanung einem Gutachter zur Klärung der Frage zuleiten, ob ein unter Nummer 36 genannter Ausnahmefall vorliegt. Dabei gilt das zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarte Gutachterverfahren für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen entsprechend. Das Nähere hierzu regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

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S Festzuschüsse von A bis Z

Supra-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

■ Begriffe

Adhäsive Befestigung Werden festsitzende Suprakonstruktionen adhäsiv befestigt, so ist je Implantat bzw. Zahn zusätzlich GOZ 2197 berechnungsfähig. Auch grundsätzliche Regelversorgungen nach ZE-Richtlinie 36 werden alleine dadurch in der Übermittlung (Online Abrechnung mit der KZVB) zur gleichartigen Versorgung.

Auswechseln von SekundärteilenWerden im Rahmen der Herstellung von Suprakonstruktionen Sekundärteile ausgewechselt, so ist dies je Implantat nach GOZ 9050 berechnungsfähig. Auch grundsätzliche Regelversorgungen nach ZE-Richtlinie 36 werden alleine dadurch in der Übermittlung (Online Abrechnung mit der KZVB) zur gleichartigen Versorgung.

Erstversorgung Eine Erstversorgung liegt immer dann vor, wenn ein Implantat das erste Mal mit einer Suprakonstruktion versorgt wird.

Erweiterung mit BefundveränderungEine Erweiterung liegt vor, wenn ein extrahierter Zahn in die vorhandene Suprakonstruktion einbezogen wird.

Erweiterung ohne BefundveränderungEine Erweiterung liegt vor, wenn ein fehlender Zahn bisher noch nicht in der vorhandenen Suprakonstruktion berücksichtigt wurde und in die vorhandene Suprakonstruktion einbezogen wird.

HybridversorgungEine Hybridversorgung liegt immer dann vor, wenn der Zahnersatz teilweise zahn- und implantatgetragen ist.

KonnektorMit dem Begriff Konnektor sind laut KZBV grundsätzlich Verbindungselemente zwischen Suprakonstruktion und Implantat gemeint. Eine Differenzierung nach Art des Verbindungselementes wurde nicht vorgenommen.

Neuversorgung oder ErneuerungEine Neuversorgung oder Erneuerung liegt immer dann vor, wenn ein Implantat bereits mit einer Suprakonstruk-tion versorgt war und erneut mit einer Suprakonstruktion versorgt werden muss.

Pick up - AbformungWerden im Rahmen der Herstellung von Suprakonstruktionen Pick up - Abformungen bzw. Sammelabformungen durchgeführt, so sind diese nach GOZ berechnungsfähig. Auch grundsätzliche Regelversorgungen nach ZE-Richtli-nie 36 werden alleine dadurch in der Übermittlung (Online Abrechnung mit der KZVB) zur gleichartigen Versorgung.

WiederherstellungAls Wiederherstellungen werden alle Reparaturen, wie z. B. Bruchreparaturen, Unterfütterungen und Erneue-rungen von Verblendungen, eingestuft.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Supra-5

■ Klassifizierung:

Identische Erneuerung/Neuversorgung sowie Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen--> Befundklasse 7

Entfernen eines Implantats bei identischer Erneuerung/NeuversorgungsowiePfeilervermehrung bei identischer Erneuerung/Neuversorgung --> keine Befundveränderung --> Festzuschüsse nach Befundklasse 7

Erstversorgung und identische Erneuerung/Neuversorgung --> Erstversorgung Präferenz --> Festzuschüsse nach Befundklasse 2, 3 und 4 (keine BKL 7) --> Befund „sw“ = fehlen

identische und nicht identische Erneuerung/Neuversorgung mit Befundveränderung --> Befundveränderung Präferenz --> Festzuschüsse nach Befundklasse 2, 3 und 4 (keine BKL 7) --> nur bei Hybrid festsitzend ist der Befund „sw“ den natürlichen Zähnen gleichzustellen

Erneuerung/Neuversorgung bei Befundveränderung Festzuschüsse nach Befundklasse 2, 3 und 4

Befundveränderung in dem zu versorgenden Kiefer

„sw“ wie fehlend

Befundveränderung in dem Gebiet der Erneue-rung/NeuversorgungoderWechsel der Versorgungsart

Therapieplanung rein implantatgetragener ZE

„sw“ wie fehlend

TherapieplanungHybridversorgung

herausnehmbar festsitzend

„sw“ wie fehlend „sw“ wie wie natürlicher Zahn(löst aber keinen zusätzlichen FeZ aus, wie z. B. Befund-Nr. 1.1)

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S Festzuschüsse von A bis Z

Supra-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 Supra-1-1

1. Erstversorgung

1.1 Einzelzahnlücke

Regelversorgung

TP SKV TP

R KV BV KV R

B f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 2.1, 3 x 2.7

Bema 19i, 20bi

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

Suprakonstruktionen gehören zur Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht und die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. über-kront sind. Im Bemerkungsfeld ist zu dokumentieren, dass die Zahnersatz-Richtlinie 36a erfüllt ist.

Ist für die Versorgung der Lücke ein Brückenfestzuschuss ansatzfähig und wird die Lücke mit einem Implantat versorgt, so wird ein Festzuschuss für die Verblendung der Brückenanker ausgelöst, falls diese topografisch im Verblendbereich sind. Hier findet die Festzuschuss-Richtlinie A 2 Anwendung.

Gleichartige Versorgung

TP SKM TP

R KV BV KV R

B f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 2.1, 3 x 2.7

Bema 19i

GOZ 2200

Bemerkung Gleichartige Versorgung

Im Bemerkungsfeld ist zu dokumentieren, dass die Zahnersatz-Richtlinie 36a erfüllt ist. Jedoch wird aufgrund der vollverblendeten Krone die Versorgung gleichartig.

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S Festzuschüsse von A bis Z

Supra-1-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

Andersartige Versorgung

TP SKM TP

R KV BV KV R

B f k f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f ww f f B

R K B K R

TP KM SKM TP

FeZ 2 x 2.1, 3 x 2.7

Bema -

GOZ 2 x 2200 (für Implantat 21, 46), 2210 (für Zahn 47), 3 x 2270, ggf. 2197 je adhäsive Befestigung

Bemerkung Andersartige Versorgung

Aufgrund dessen, dass Zahn 11 bereits überkront und Zahn 47 überkronungsbedürftig ist, handelt es sich hierbei insgesamt um eine andersartige Versorgung.

1.2 Zahnloser Kiefer

Regelversorgung

TP SE SE SE SE SE SEO SE SE SE SE SEO SE SE SE SE SE TP

R E E E E E E E E E E E E E E E E R

B f f f f f f f f f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 4.2, ggf. 4.5, 4.9 (indikationsabhängig)

Bema 97ai, 98bi, ggf. 98ei, 98di (indikationsabhängig)

GOZ Die Berechnung der Implantatverbindung und der Implantatteile erfolgt nach GOZ.

Bemerkung Regelversorgung (Prothese)Wenn aufgrund der anatomischen Verhältnisse (z. B. Torus palatinus) die Indikation für eine Metallbasis besteht, ist Befund-Nr. 4.5/Bema-Nr. 98ei ansetzbar.

Die Zahnersatz-Richtlinie 36/37 besagt, dass Suprakonstruktionen bei atrophiertem zahnlosen Kiefer zur Regel-versorgung gehören, wobei diese auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistungen be-grenzt ist. Im Bemerkungsfeld ist zu dokumentieren, dass die Zahnersatz-Richtlinie 36b erfüllt ist.

Wenn bei atrophiertem Kiefer die Totalprothese auf Implantaten mit Teleskopen befestigt wird, findet kein Wech-sel der Versorgungsart statt. Auf die Art der Verbindungselemente kommt es hier für einen Wechsel der Versor-gungsart nicht an. Entscheidend ist, dass die Regelversorgung bei atrophiertem zahnlosen Kiefer eine Totalpro-these vorsieht, und diese in der Therapie auch durchgeführt wird. Wird die Totalprothese auf den Implantaten mit Verbindungselementen wie Teleskopen abgestützt, handelt es sich um eine gleichartige Versorgung.

Laut der Zahnersatz-Richtlinie 34 gehören intraorale Stützstiftregistrierungen zur Feststellung der Zentrallage nur neben der Total-/Cover-Denture-Prothese nach der Bema-Nr. 97 zur Regelversorgung, auch auf implantat-gestützten Totalprothesen im Ober- und Unterkiefer, wenn die Lagebeziehung von Unter- zu Oberkiefer mit ein-fachen Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Supra-1-3

Soweit anfallende Leistungen im Bema oder im BEL II verzeichnet sind, dürfen diese nicht nach GOZ oder BEB abgerechnet werden. Somit ist bei Härtefällen immer der doppelte Festzuschuss abzurechnen, da implantatbedingte Verbindungselemente nach Maßgabe der GOZ abzurechnen sind.

Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat in seiner Sitzung am 12. September 2013 beschlossen, in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab die Bema-Nr. 98ei für die festgelegten Ausnahmefälle in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie 36 aufzunehmen. Durch diese Ergänzung bleiben implantatgetragene Prothesenkonstrukti-onen mit Erfordernis einer Metallbasis Regelversorgung. Die Bema-Nr. 98ei ist neben den Bema-Nrn. 97ai und/oder 97bi abrechenbar. Diese Regelung tritt ab 1. Januar 2014 in Kraft. Voraussetzung für die Bema-Nr. 98ei ist, dass die in der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 30 beschriebene Indikation (z. B. Torus palatinus und Exostosen) vorliegt.

Andersartige Versorgung

TP SE SE SE SE SE SEO SE SE SE SE SEO SE SE SE SE SE TP

R E E E E E E E E E E E E E E E E R

B f f f f f f f f f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 4.2, 4.9 (indikationsabhängig)

Bema -

GOZ 5220, 5180 u. a.Die Berechnung der Implantatverbindung und der Implantatteile erfolgt nach GOZ.

Bemerkung Andersartige Versorgung

Aufgrund dessen, dass kein atrophierter Kiefer vorliegt, handelt es sich hierbei um eine andersartige Versorgung.

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Supra-1-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 Supra-2-1

2. Eingliederungsfähigkeit der Regelversorgung

2.1 Bei Kombinationszahnersatz

TP SKM SBM SBM SKM SKM SBM SBM SKM TP

R E E E E E TV TV E E E E E R

B f f f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 2 x 3.2, 2 x 4.7, 3.1

Bema -

GOZ 4 x 5000, 2 x 5070, 4 x 5120, 2 x 5140

Bemerkung Andersartige Versorgung

Die tatsächliche Versorgung im Oberkiefer erfolgt mit festsitzenden Suprakonstruktionen. Neben den topogra-fischen Voraussetzungen für die Ansetzbarkeit von Befund-Nr. 3.2 muss in der Regelversorgung eine Kombinati-onsversorgung im Sinne der Zahnersatz-Richtlinie D 35 notwendig sein:…Kombinationsversorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statisch und funk-tionell günstigere Belastung der Restzähne und eine günstige Retention erreicht werden kann. …

Die Voraussetzungen sollten in dem obigen Beispiel erfüllt sein. Daher sind für die Zähne 13 und 23 Festzuschüsse nach Befund-Nr. 3.2 ansetzbar.

Laut der Festzuschuss-Richtlinie A 2 werden die Festzuschüsse zu den Befunden auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich eingliederungsfähigen Regelversorgung ermittelt und erst dann gewährt, wenn die aus-lösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen so versorgt sind, dass keine weitere Versorgungsnotwendigkeit besteht. Festzuschüsse für Verblendungen werden immer dann gewährt, wenn die Re-gelversorgung diese vorsieht.

2.2a Bei Befund „ur“ als zusätzlicher Pfeilerzahn

TP SKM SKM SKM SKM TP

R KV KV BV BV BV BV KV KV R

B f ur f f f f ur f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 2.4, 6 x 2.7, 2 x 1.1, 2 x 1.3

Bema -

GOZ 4 x 2200, 4 x 2270

Bemerkung Andersartige Versorgung

Im Frontzahnbereich löst ein Befund von vier nebeneinander fehlenden Zähnen den Festzuschuss nach der Be-fund-Nr. 2.4 und die entsprechenden Verblendungen aus. Falls aus Retentionsgründen weitere Ankerzähne benöti-gt werden, werden diese mit dem Befundkürzel „ur“ gekennzeichnet.

Die Zahnersatz-Richtlinie D 16 bestimmt, dass Zahnkronen zur Abstützung eines Zahnersatzes angezeigt sein können, wenn eine Abstützung und Retention auf andere Weise nicht möglich ist. Die Kennzeichnung dieser Fälle erfolgt im Heil- und Kostenplan mit dem Befundkürzel „ur – unzureichende Retention“. Der Festzuschuss wird – unabhängig von der gewählten Therapie –, dann gewährt, wenn die Kronen in der Regelversorgung aus Retenti-onsgründen benötigt werden.

Auch hier findet die Festzuschuss-Richtlinie A 2 Anwendung.

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S Festzuschüsse von A bis Z

Supra-2-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

2.2b Bei Befund „ur“ in Verbindung eines herausnehmbaren Zahnersatzes

TP SKM SBM SKM SBM KM TP

R KH KVH E E E E KH R

B f ur ur f f f f kw B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 3 x 1.1, 1.3, 3.1

Bema -

GOZ 2 x 5000 (für Implantat 23, 25), 5010 (für Zahn 27), 2 x 5070, 3 x 5120, 2 x 5140, ggf. 2197 je adhäsive Befestigung

Bemerkung Andersartige Versorgung

Ein Festzuschuss nach Befund-Nr. 2.4 ist nur vorgesehen, wenn die Lücke im Frontzahnbereich ist, also im Be-reich 13-23. Beim vorliegenden Befund ist dies nicht der Fall und der Befund löst eine Regelversorgung nach Befund-Nr. 3.1 aus.

Die Zahnersatz-Richtlinie D 16 bestimmt, dass Zahnkronen zur Abstützung eines Zahnersatzes angezeigt sein können, wenn eine Abstützung und Retention auf andere Weise nicht möglich ist. Die Kennzeichnung dieser Fälle erfolgt im Heil- und Kostenplan mit dem Befundkürzel „ur - unzureichende Retention“. Der Festzuschuss wird – unabhängig von der gewählten Therapie – dann gewährt, wenn die Kronen in der Regelversorgung aus Retenti-onsgründen benötigt werden.

Auch hier findet die Festzuschuss-Richtlinie A 2 Anwendung.

2.3 Vorliegen eines vorhandenen intakten Zahnersatzes

TP SKM TP

R KV BV KV R

B f f k- b -k k k k- -k f k- -k- b b -k B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28„-“ entspricht nicht den Vereinbarungen zum Heil- und Kostenplan, dient hier nur zur leichteren Lesbarkeit

FeZ 2.1, 3 x 2.7

Bema -

GOZ 2200, 2270

Bemerkung Andersartige Versorgung

Gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 1, ist bei der Feststellung der Befunde, Zahnersatz einschließlich Suprakon-struktionen natürlichen Zähnen gleichzustellen, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Es gilt aber weiterhin der Grundsatz der eingliederungsfä-higen Regelversorgung, der hier im Hinblick auf die Kosten der zuschussfähigen Suprakonstruktion (Einzelkrone auf Implantat) verlassen wird.

Es besteht ein Konsens, dass der Festzuschuss nach den Befund-Nrn. 1.1, 1.3, 2.1, 2.2 und 5 x 2.7 (für Zahn: 11 KV, 21 KV, 22 BV, 23 KV, 24 KV, 25 BV, 26 B, 27 K) unangemessen hoch wäre.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 Supra-3-1

3. Erneuerung - identisch

3.1 Erneuerung implantatgetragener Einzelkrone mit Ausnahmeindikation (Zahnersatz-Richtlinie 36a)

Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je im-plantatgetragene Krone

TP TP

R SKV R

B f sw f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 7.1, 1.3

Bema 19i, 20bi

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

Die Befund-Nr. 7.1 ist abrechenbar für eine identische Erneuerung der erneuerungsbedürftigen Suprakonstruktion, bei Vorliegen einer zahnbegrenzten Einzelzahnlücke.

Suprakonstruktionen gehören zur Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht und die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. über-kront sind. Im Bemerkungsfeld ist zu dokumentieren, dass die Zahnersatz-Richtlinie 36a erfüllt ist.

Nach den Ausfüllhinweisen zum Heil- und Kostenplan ist die zur Versorgung des zahnmedizinischen Befundes notwendige Regelversorgung in der R-Zeile unabhängig von der Art des Zahnersatzes vollständig auszufüllen. Ausgenommen hiervon sind die Befunde der Befundklassen 6 und 7. Hier wird die R-Zeile nicht ausgefüllt, da für diese Befunde keine Regelversorgungen vorgesehen sind. Abweichend hiervon ist in den Ausnahmefällen gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 36 bei den Befund-Nrn. 7.1 und 7.5 in Verbindung mit Befund-Nr. 7.6 die R-Zeile aus-zufüllen.

3.2 Erneuerung implantatgetragener Einzelkrone mit Ausnahmeindikation (Zahnersatz-Richtlinie 36a) die über die Regelversorgung hinaus geht

Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone

TP SKM TP

R SKV R

B f sw f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 7.1, 1.3

Bema 19i

GOZ 2200

Bemerkung Gleichartige Versorgung

Die Befund-Nr. 7.1 ist abrechenbar für eine identische Erneuerung der erneuerungsbedürftigen Suprakonstruktion, bei Vorliegen einer zahnbegrenzten Einzelzahnlücke.

Im Bemerkungsfeld ist zu dokumentieren, dass die Zahnersatz-Richtlinie 36a erfüllt ist. Jedoch wird aufgrund der vollverblendeten Krone die Versorgung gleichartig.

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Supra-3-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

3.3 Erneuerung implantatgetragener Einzelkrone ohne Ausnahmeindikation (Zahnersatz-Richtlinie 36a ist nicht erfüllt)

Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je im-plantatgetragene Krone

TP SKM TP

R R

B f sw k f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 7.1, 1.3

Bema -

GOZ 2200, 2270

Bemerkung Andersartige Versorgung

Die Befund-Nr. 7.1 ist abrechenbar für eine identische Erneuerung der erneuerungsbedürftigen Suprakonstruktion, bei Vorliegen einer zahnbegrenzten Einzelzahnlücke.

Hier ist die Zahnersatz-Richtlinie 36a nicht erfüllt, da Zahn 22 überkront ist. Somit handelt es sich um eine an-dersartige Versorgung.

3.4 Erneuerung implantatgetragener Einzelkrone bei Freiendsituation

Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer

TP SKM TP

R R

B f sw f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 7.2

Bema -

GOZ 2200, 2270

Bemerkung Andersartige Versorgung

Die Befund-Nr. 7.2 ist abrechenbar für eine identische Erneuerung der erneuerungsbedürftigen Suprakonstruktion, die über die Befund-Nr. 7.1 (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke) hinausgeht. Die Zahn-ersatz-Richtlinie 36a kann bei Befund-Nr. 7.2 nicht erfüllt sein. Somit handelt es sich immer um eine andersartige Versorgung.

Es ist ein Vermerk auf dem Heil- und Kostenplan zu machen, dass für Zahn 27 keine Versorgungsnotwendigkeit besteht.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 Supra-3-3

3.5 Erneuerung von zwei nebeneinanderliegenden implantatgetragenen Einzelkronen

Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über die Befund-Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer

TP SKM SKM TP

R R

B f sw sw f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 2 x 7.2, 2 x 1.3

Bema -

GOZ 2 x 2200, 2 x 2270

Bemerkung Andersartige Versorgung

Die Befund-Nr. 7.2 ist abrechenbar für eine identische Erneuerung der erneuerungsbedürftigen Suprakonstruktion, die über die Befund-Nr. 7.1 (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke) hinausgeht. Die Zahn-ersatz-Richtlinie 36a kann bei Befund-Nr. 7.2 nicht erfüllt sein. Somit handelt es sich immer um eine andersartige Versorgung.

3.6 Erneuerung von fünf implantatgetragenen Kronen

Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je im-plantatgetragene Krone

Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über die Befund-Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer

TP SKM SKM SKM SKM SKM TP

R R

B f k k k sw sw sw sw sw f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 7.1, 4 x 7.2, 3 x 1.3

Bema -

GOZ 5 x 2200, 5 x 2270

Bemerkung Andersartige Versorgung

Die Befund-Nr. 7.1 ist abrechenbar für eine identische Erneuerung der erneuerungsbedürftigen Suprakonstruktion, bei Vorliegen einer zahnbegrenzten Einzelzahnlücke.

Hier ist die Zahnersatz-Richtlinie 36a nicht erfüllt, da Zahn 15 überkront ist.

Die Befund-Nr. 7.2 ist abrechenbar für eine identische Erneuerung der erneuerungsbedürftigen Suprakonstruk-tion, die über die Befund-Nr. 7.1 (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke) hinausgeht. Die Zahnersatz-Richtlinie 36a kann bei Befund-Nr. 7.2 nicht erfüllt sein.

Im obigen Beispiel liegt insgesamt eine andersartige Versorgung vor.

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S Festzuschüsse von A bis Z

Supra-3-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

3.7 Erneuerung einer rein implantatgetragenen Brücke

Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, je implantatgetragener Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer

TP SKM SBM SKM TP

R R

B sw b sw B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 3 x 7.2, 2 x 2.7

Bema -

GOZ 2 x 5000, 5070, 2 x 5120, 5140

Bemerkung Andersartige Versorgung

Die Befund-Nr. 7.2 ist abrechenbar für eine identische Erneuerung der erneuerungsbedürftigen rein implantatge-tragenen Brücke. Es handelt sich immer um eine andersartige Versorgung.

3.8 Erneuerung einer Hybridbrücke

Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, je implantatgetragener Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer

TP SKM SBM KM TP

R R

B sw b kw B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 3 x 7.2, 2 x 2.7

Bema -

GOZ 5000 (für Implantat 24), 5010 (für Zahn 26), 5070, 2 x 5120, 5140, ggf. 2197 je adhäsive Befestigung

Bemerkung Andersartige Versorgung

Die Befund-Nr. 7.2 ist abrechenbar für eine identische Erneuerung der Hybridbrücke. Es handelt sich immer um eine andersartige Versorgung.

3.9 Erneuerung von drei implantatgetragenen Kronen und einer viergliedrigen, implantatgetragenen Brücke

Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer

TP SKM SKM SKM SKM SBM SKM SKM TP

R R

B sw sw sw sw b sw sw B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 4 x 7.2, 3 x 1.3, 2.7

Bema -

GOZ 4 x 2200, 2 x 5000, 5070, 4 x 2270, 2 x 5120, 5140

Bemerkung Andersartige Versorgung

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Supra-3-5

Die Befund-Nr. 7.2 ist abrechenbar für eine identische Erneuerung der erneuerungsbedürftigen Suprakonstruktion, die über die Befund-Nr. 7.1 (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke) hinausgeht. Die Zahn-ersatz-Richtlinie 36a kann bei Befund-Nr. 7.2 nicht erfüllt sein. Somit handelt es sich immer um eine andersartige Versorgung.

Die Befund-Nr. 7.2 wird maximal viermal je Kiefer gewährt, obwohl die erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (Zähne 15-13 und 24-27) mehr als vier Kronen, Brückenanker bzw. Brückenglieder umfasst.

In diesem Fall kann der Festzuschuss für die Verblendung auch maximal viermal je Kiefer abgerechnet werden.

3.10 Erneuerung einer implantatgetragenen Prothesenkonstruktion mit Ausnahmeindikation (Zahner-satz-Richtlinie 36b)

Erneuerung einer implantatgetragenen Totalprothese bei zahnlosem, atrophierten Oberkiefer unter Erhaltung der bisherigen implantatgetragenen Konstruktion.

TP TP

R SE SE SE SE SE SEO SE SE SE SE SEO SE SE SE SE SE R

B ew ew ew ew ew sw ew ew ew ew sw ew ew ew ew ew B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 7.5, ggf. 4.5, 2 x 7.6

Bema 97ai, 98bi, ggf. 98ei, 98di (indikationsabhängig)

GOZ Die Berechnung der Implantatverbindung und der Implantatteile erfolgt nach der GOZ.

Bemerkung Regelversorgung (Prothese)Wenn aufgrund der anatomischen Verhältnisse (z. B. Torus palatinus) die Indikation für eine Metallbasis besteht, ist Befund-Nr. 4.5/Bema-Nr. 98ei ansetzbar.

Die Zahnersatz-Richtlinie 36/37 besagt, dass Suprakonstruktionen bei atrophiertem zahnlosen Kiefer zur Regel-versorgung gehören, wobei diese auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistungen be-grenzt ist.

Liegt eine identische Erneuerung der Suprakonstruktion vor, sind Festzuschüsse nach Befundklasse 7 anzuset-zen. Befund-Nr. 7.5 wird bei Erneuerung einer Suprakonstruktion sowohl für zahn- als auch implantatgetragene Konstruktionselemente gewährt. Eine identische Erneuerung liegt vor, wenn sich die Zahl der in die implantatge-tragene Prothesenkonstruktion einbezogenen natürlichen Zähne nicht geändert hat. Ergänzende Implantationen, Explantationen und Änderungen der Art der Verankerung werden dabei nicht berücksichtigt.

Es besteht Konsens, dass auch bei der Erneuerung/Neuversorgung einer herausnehmbaren Suprakonstruktion ein Anspruch auf den zusätzlichen Festzuschuss nach Befund-Nr. 4.5 besteht, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Entsprechend dieser Auffassung lassen die KZBV und der GKV-Spitzenverband eine Kombinierbarkeit von Fest-zuschuss-Befund 4.5 mit Festzuschuss-Befund 7.5 zu. Demzufolge wurde die Tabelle „Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse“ zum 1. Januar 2014 geändert.

Soweit anfallende Leistungen im Bema oder im BEL II verzeichnet sind, dürfen diese nicht nach § 9 GOZ oder ab-gerechnet werden. Somit ist bei Härtefällen immer der doppelte Festzuschuss abzurechnen, da implantatbedingte Verbindungselemente nach Maßgabe der GOZ abzurechnen sind.

Nach den Ausfüllhinweisen zum Heil- und Kostenplan ist die zur Versorgung des zahnmedizinischen Befundes notwendige Regelversorgung in der R-Zeile unabhängig von der Art des Zahnersatzes vollständig auszufüllen. Ausgenommen hiervon sind die Befunde der Befundklassen 6 und 7. Hier wird die R-Zeile nicht ausgefüllt, da für diese Befunde keine Regelversorgungen vorgesehen sind. Abweichend hiervon ist in den Ausnahmefällen gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 36 bei den Befund-Nrn. 7.1 und 7.5 in Verbindung mit Befund-Nr. 7.6 die R-Zeile aus-zufüllen.

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S Festzuschüsse von A bis Z

Supra-3-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

3.11 Erneuerung einer implantatgetragenen Prothesenkonstruktion ohne Ausnahmeindikation (Zahner-satz-Richtlinie 36b ist nicht erfüllt)

Erneuerung einer implantatgetragenen Totalprothese bei zahnlosem, nicht atrophierten Oberkiefer unter Erhaltung der bisherigen implantatgetragenen Konstruktion.

TP SE SE SE SE SE SEO SE SE SE SE SEO SE SE SE SE SE TP

R R

B ew ew ew ew ew sw ew ew ew ew sw ew ew ew ew ew B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 7.5

Bema -

GOZ 5220, 5180Die Berechnung der Implantatverbindung und der Implantatteile erfolgt nach der GOZ.

Bemerkung Andersartige Versorgung

Liegt eine identische Erneuerung der Suprakonstruktion vor, sind Festzuschüsse nach Befundklasse 7 anzuset-zen. Befund-Nr. 7.5 wird bei Erneuerung einer Suprakonstruktion sowohl für zahn- als auch implantatgetragene Konstruktionselemente gewährt. Eine identische Erneuerung liegt vor, wenn sich die Zahl der in die implantatge-tragene Prothesenkonstruktion einbezogenen natürlichen Zähne nicht geändert hat. Ergänzende Implantationen, Explantationen und Änderungen der Art der Verankerung werden dabei nicht berücksichtigt.

Die Zahnersatz-Richtlinie 36b ist nicht erfüllt, da kein atrophierter Kiefer vorliegt.

3.12 Erneuerung einer Hybrid-Prothesenkonstruktion

Erneuerung einer Hybrid-Prothesenkonstruktion einschließlich der Sekundärteleskope, die Primärteleskope ver-bleiben im Mund.

TP T SE STV SE STV SE SE SE SE TV SE STV SE SE SE TP

R R

B f tw ew sw ew sw ew ew ew ew tw ew sw ew ew ew B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 7.5

Bema -

GOZ 5 x 5100, 5 x 5070, 5210, 5180, zzgl. provisorische Versorgung

Bemerkung Andersartige Versorgung

Die Befund-Nr. 7.5 ist bei identischer Erneuerung einer Hybrid-Prothesenkonstruktion abrechenbar.

Das Ansetzen weiterer Festzuschüsse ist ausgeschlossen, da die Befund-Nr. 7.5 alle Implantate und natürliche Zähne umfasst, die zur Verankerung der erneuerungsbedürftigen Prothese dienen.

Implantatgetragener Zahnersatz ist immer andersartig, falls nicht die in den Zahnersatz-Richtlinien 36 und 37 erläuterten Ausnahmeindikationen vorliegen. Implantatgetragener Zahnersatz liegt vor, wenn mindestens ein Be-standteil über eine Suprakonstruktion verankert ist.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 Supra-3-7

3.13 Erneuerung einer teleskopierenden Hybridbrücke

Erneuerung einer teleskopierenden Hybridbrücke einschließlich der Sekundärteleskope, die Primärteleskopkronen verbleiben im Mund

TP SBM STM STM SBM STM SBM TM SBM STM TM SBM TP

R R

B f f b sw sw b sw b tw b sw tw b f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 4 x 7.2, 4 x 2.7

Bema -

GOZ 6 x 5100, 5 x 5070, zzgl. provisorische Versorgung.

Bemerkung Andersartige Versorgung

Die Befund-Nr. 7.2 ist abrechenbar bei identischer Erneuerung einer teleskopierenden Hybridbrücke.

Die Befund-Nr. 7.2 wird maximal viermal je Kiefer gewährt, obwohl die Suprakonstruktion mehr als vier Tele-skopkronen und Brückenglieder umfasst.

In diesem Fall kann der Festzuschuss für die Verblendung maximal viermal je Kiefer abgerechnet werden.

Es ist ein Vermerk auf dem Heil- und Kostenplan zu machen, dass für Zahn 17, 26 und 27 keine Versorgungsnot-wendigkeit besteht.

3.14 Erneuerung der implantatgetragenen Suprakonstruktion, Zahn 34 erhält eine Krone mit Geschiebe

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B ew ew ew ew sw ww ew ew ew ew B

R R

TP SE SE SE SE SKMO KMO SE SE SE SE TP

FeZ 7.5

Bema -

GOZ 5000 (für Implantat 44), 5010 (für Zahn 34), 2 x 5080, 2 x 2270, 2 x 5070, 5210, 5190

Bemerkung Andersartige Versorgung

Die vorhandene Suprakonstruktion wird identisch erneuert und der Zahn 34 wird erstmals in die Versorgung ein-bezogen. Es liegt keine Befundveränderung (Änderung des natürlichen Zahnbestandes) vor.

Die Befund-Nr. 7.5 ist bei identischer Erneuerung einer Hybrid-Prothesenkonstruktion abrechenbar.

Das Ansetzen weiterer Festzuschüsse ist ausgeschlossen, da die Befund-Nr. 7.5 alle Implantate und natürliche Zähne umfasst, die zur Verankerung der erneuerungsbedürftigen Prothese dienen.

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S Festzuschüsse von A bis Z

Supra-3-8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Supra-4-1

4. Erneuerung - mit Befundveränderung

Vorliegen einer Befundveränderung

Liegt in dem zu versorgenden Kiefer eine Befundveränderung (Befund „x“), eine Erstversorgung und Erneue-rung vor, so hat die Erstversorgung Präferenz. Der Befund „sw“ ist als fehlend zu werten.

Liegt in dem zu versorgenden Kiefer eine Befundveränderung (Befund „x“) vor, so sind die Erneuerungen und Erweiterungen von Suprakonstruktionen als Erstversorgung zu sehen. D. h., die Befundklasse 7 kommt nicht zum Tragen.

Hierbei ist zwischen dem rein implantatgetragenen Zahnersatz und den Hybridversorgungen zu unterscheiden.

Erfolgt die Therapie durch einen rein implantatgetragenen Zahnersatz, so ist der Befund „sw“ immer als fehlender Zahn zu sehen.

Erfolgt die Therapie durch eine herausnehmbare Hybridversorgung, so ist der Befund „sw“ als fehlender Zahn zu werten.

Erfolgt die Therapie durch eine festsitzende Hybridversorgung, so gilt für die Ermittlung der Festzuschüsse, dass der Befund „sw“ als natürlicher Zahn anzusehen ist und keinen zusätzlichen Festzuschuss auslöst.

Bei den festsitzenden Hybridversorgungen kommt die Festzuschuss-Richtlinie A 1 Abs. 2 Satz 2 zum Tragen. Dort heißt es: „Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahn-getragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt.“

Ist für die Versorgung der Lücke ein Brückenfestzuschuss ansatzfähig und wird die Lücke mit einem Implantat versorgt, so wird ein Festzuschuss für die Verblendung der Brückenanker ausgelöst, falls diese topografisch im Verblendbereich sind. In der Festzuschuss-Richtlinie A 2 heißt es dazu: „Festzuschüsse für Verblendungen werden immer dann gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht.“

Implantatgetragener Zahnersatz ist immer andersartig, falls nicht die in den Zahnersatz-Richtlinien 36 und 37 erläuterten Ausnahmeindikationen vorliegen. Implantatgetragener Zahnersatz liegt vor, wenn mindestens ein Be-standteil über eine Suprakonstruktion verankert ist.

→ Vgl. Suprakonstruktionen – Klassifizierung

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S Festzuschüsse von A bis Z

Supra-4-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

4.1 Erneuerungen einer rein implantatgetragenen Brücke und Befundveränderung entspricht Erstver-sorgung

Erneuerung einer rein implantatgetragen Brücke (34-36) und Befundveränderung (Befund „x“ an Zahn 46) in einem Kiefer.

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B x sw b sw B

R K B K KV BV B B K R

TP KM BM KM SKM SBM SKM TP

FeZ 2.1, 2.3, 2 x 2.7

Bema 3 x 19

GOZ 2 x 5000 (für Implantat 34, 36), 2 x 5010 (für Zahn 45, 47), 2 x 5070, 2 x 5120, 5140

Bemerkung Mischfall, gleich- und andersartige VersorgungErstversorgung 45-47, Erneuerung (Neuversorgung) 34-36, Präferenz Erstversorgung (sw=f)

Sofern in dem zu versorgenden Kiefer eine Befundveränderung vorliegt, wenn also ein Zahn extrahiert werden muss, ist die Erneuerung der Suprakonstruktion als Erstversorgung zu sehen.

Die AOK Bayern hat für das Beispiel 4.1 eine andere Auffassung zur Festzuschuss-Festlegung (siehe KZVB Rund-schreiben Nr. 7 vom 01.10.2014).

4.2 Erneuerung und Befundveränderung einer festsitzenden Hybridbrücke entspricht Erstversorgung

Erneuerung einer Hybridbrücke (34-36) und Befundveränderung (Befund „x“ Zahn 43) in einem Kiefer.

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B x sw b kw B

R KV BV KV KV BV B K R

TP KM BM KM SKM SBM KM TP

FeZ 2.1, 2.2, 5 x 2.7

Bema 3 x 19

GOZ 5000 (für Implantat 34), 3 x 5010 (für Zahn 44, 42, 36), 2 x 5070, 2 x 5120, 5140

Bemerkung Mischfall, gleich- und andersartige VersorgungErstversorgung 42-44, Erneuerung (Neuversorgung) 34-36, Präferenz Erstversorgung (sw=f)

Sofern in dem zu versorgenden Kiefer eine Befundveränderung vorliegt, wenn also ein Zahn extrahiert werden muss, ist die Erneuerung der Suprakonstruktion als Erstversorgung zu sehen.

Die AOK Bayern hat für das Beispiel 4.2 eine andere Auffassung zur Festzuschuss-Festlegung (siehe KZVB Rund-schreiben Nr. 7 vom 01.10.2014).

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Supra-4-3

4.3 Erneuerung, Erweiterung und Befundveränderung einer festsitzenden rein implantatgetragenen Brücke entspricht Erstversorgung

Durch die Extraktion des Zahnes 16 liegt eine Befundveränderung vor (Befund „x“). Die vorhandene rein implan-tatgetragene Brücke wird um ein Brückenglied regio 16 erweitert.

TP SBM SKM SBM SKM TP

R E E E E E E H H R

B f f x sw b sw B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 3.1

Bema -

GOZ 2 x 5000, 2 x 5070, 2 x 5120, 2 x 5140

Bemerkung Andersartige Versorgung

Erfolgt die Therapie durch einen rein implantatgetragenen Zahnersatz, so ist der Befund „sw“ immer als fehlender Zahn zu sehen.

4.4 Erneuerung, Erweiterung und Befundveränderung einer festsitzenden Hybridbrücke

Durch die Extraktion des Zahnes 11 liegt eine Befundveränderung (Befund „x“) vor. Die vorhandene Hybridbrü-cke von 11-13 wird auf eine viergliedrige Hybridbrücke von 13-21 erweitert und erneuert.

TP SKM SBM SBM KM TP

R KV BV BV KV R

B f f sw b x k f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 2.2, 4 x 2.7

Bema -

GOZ 5000 (für Implantat 13), 5010 (für Zahn 21), 5070, 2 x 5120, 5140

Bemerkung Andersartige VersorgungKeine Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation

Erfolgt die Therapie durch eine festsitzende Hybridversorgung so gilt für die Ermittlung der Festzuschüsse, dass der Befund „sw“ als natürlicher Zahn anzusehen ist.

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S Festzuschüsse von A bis Z

Supra-4-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

4.5 Erneuerung, Erweiterung und Befundveränderung einer rein implantatgetragenen Prothesenkon-struktion entspricht einer Erstversorgung

Durch die Extraktion des Zahnes 47 liegt eine Befundveränderung (Befund „x“) vor. Die vorhandene rein implan-tatgetragene Prothesenkonstruktion wird erneuert und erweitert.

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f x ew ew ew sw ew ew ew ew sw ew ew ew ew f B

R E E E E E E E E E E E E E E E E R

TP SE SE SE SE SE SEO SE SE SE SE SEO SE SE SE SE SE TP

FeZ 4.4, 4.9 (indikationsabhängig)

Bema -

GOZ 5230, 5190Die Berechnung der Implantatverbindung und der Implantatteile erfolgt nach der GOZ.

Bemerkung Andersartige Versorgung, kein atrophierter Kiefer

Erfolgt die Therapie durch einen rein implantatgetragenen herausnehmbaren Zahnersatz, so ist der Befund „sw“ immer als fehlender Zahn zu sehen.

4.6 Erneuerung, Erweiterung und Befundveränderung einer Hybrid-Prothesenkonstruktion

Durch die Extraktion des Zahnes 43 liegt eine Befundveränderung (Befund „x“) vor. Die vorhandene Hybrid-Prothesenkonstruktion wird erneuert und um Zahn 43 erweitert.

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B ew ew ew ew sw x tw ew ew ew ew B

R E E E E E E H H H KVH E E E E R

TP SE SE SE SE STV SE TV SE SE SE SE TP

FeZ 3.1, 1.1, 1.3

Bema -

GOZ 2 x 5040, 2 x 2270, 3 x 5070, 5210, 5190

Bemerkung Andersartige Versorgung

Erfolgt die Therapie durch eine herausnehmbare Hybridversorgung, so ist der Befund „sw“ als fehlender Zahn zu werten.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 Supra-5-1

5. Erneuerung - bei Vorliegen eines Befundes „ix“

Die Extraktion eines Implantats (Befund „ix“) ist nicht als Befundveränderung zu sehen. D. h., es liegt eine iden-tische Erneuerung vor und es kommt nur die Befundklasse 7 zum Tragen.

5.1 Erneuerung implantatgetragener Kronen und Befund „ix“

Nach der Entfernung des Implantats regio 16 wird ein neues Implantat gesetzt und eine neue Krone eingegliedert, die Kronen 17 und 15 sind erneuerungsbedürftig.

TP SKM SKM SKM TP

R R

B f sw ix sw f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 3 x 7.2, 1.3

Bema -

GOZ 3 x 2200, 3 x 2270

Bemerkung Andersartige Versorgung

Die Extraktion eines Implantats (Befund „ix“) ist nicht als Befundveränderung zu sehen. D. h., es liegt eine iden-tische Erneuerung vor und es kommt somit die Befundklasse 7 zum Tragen.

Die Befund-Nr. 7.2 ist abrechenbar für eine erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über die Befund-Nr. 7.1 (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke) hinausgeht. Ein Ausnahmefall gemäß der Zahn-ersatz-Richtlinie 36a kann bei Befund-Nr. 7.2 nicht vorliegen. Somit handelt es sich immer um eine andersartige Versorgung.

5.2 Neue festsitzende Hybridbrücke bei Befund „ix“

Nach der Entfernung des Implantats (Befund „ix“) ist eine festsitzende Hybridbrücke von 24-26 geplant. Für den Zahn 27 besteht keine Versorgungsnotwendigkeit.

TP KM SKM SBM TP

R R

B f k k k b k kw sw ix f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 3 x 7.2, 2 x 2.7

Bema -

GOZ 2210, 5000, 5070, 2270, 5120, 5140

Bemerkung Andersartige Versorgung

Die Extraktion eines Implantats (Befund „ix“) ist nicht als Befundveränderung zu sehen. D. h., es liegt eine iden-tische Erneuerung vor und es kommt somit die Befundklasse 7 zum Tragen.

Die Befund-Nr. 7.2 ist abrechenbar für eine erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über die Befund-Nr. 7.1 (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke) hinausgeht. Ein Ausnahmefall gemäß der Zahn-ersatz-Richtlinie 36a kann bei Befund-Nr. 7.2 nicht vorliegen. Somit handelt es sich immer um eine andersartige Versorgung.

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S Festzuschüsse von A bis Z

Supra-5-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

5.3 Erneuerung einer rein implantatgetragenen Prothesenkonstruktion und Befund „ix“

Erneuerung der rein implantatgetragenen Prothesenkonstruktion, das Implantat regio 17 wird entfernt.

TP SE SE SE STV SE STV SE SE SE STV SE STV SE SE SE SE TP

R R

B ew ix ew sw ew sw ew ew ew sw ew sw ew ew ew ew B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 7.5

Bema -

GOZ 4 x 5040, 4 x 2270, 5 x 5070, 5210, 5180

Bemerkung Andersartige Versorgung, kein atrophierter Kiefer

Die Extraktion eines Implantats (Befund „ix“) ist nicht als Befundveränderung zu sehen. D. h., es liegt eine iden-tische Erneuerung vor und es kommt somit die Befundklasse 7 zum Tragen.

5.4 Erneuerung einer Hybrid-Prothesenkonstruktion und Befund „ix“

Erneuerung der Hybrid-Prothesenkonstruktion, das Implantat regio 12 wird entfernt, die Zähne 11 und 21 werden in die Versorgung einbezogen.

TP SE SE SE SE SE STV SE TV TV STV STV STV SE SE SE SE TP

R R

B ew ew ew ew ew sw ix k k sw sw sw ew ew ew ew B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 7.5

Bema -

GOZ 6 x 5040, 3 x 5070, 5210, 5180, zzgl. provisorische Versorgung

Bemerkung Andersartige Versorgung

Die Extraktion eines Implantats (Befund „ix“) ist nicht als Befundveränderung zu sehen. D. h., es liegt eine iden-tische Erneuerung vor und es kommt somit die Befundklasse 7 zum Tragen.

Befund-Nr. 7.5 wird bei Erneuerung einer Suprakonstruktion sowohl für zahn- als auch implantatgetragene Kon-struktionselemente gewährt.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Supra-6-1

6. Ermittlung der Festzuschüsse bei Vorliegen eines Befundes „i“

Der Befund „i“ steht für eine intakte Suprakonstruktion und löst weder einen Festzuschuss noch eine Regelver-sorgung aus.

6.1 Erstversorgung und Befund „i“

TP SKM SKM SKM SKM SKM SBM TP

R E E H E E H E H E E E E E R

B f f i fi fi i i fi k fi fi x f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 3.1

Bema -

GOZ 4 x 2200, 5000, 5070, 4 x 2270, 5120, 5140

Bemerkung Andersartige VersorgungKeine Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation

Gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 1, ist bei der Feststellung der Befunde, Zahnersatz einschließlich Suprakon-struktionen natürlichen Zähnen gleichzustellen, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionsfähigkeit wiederhergestellt werden kann.

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S Festzuschüsse von A bis Z

Supra-6-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 Supra-7-1

7. Kombination von Erst- und Neuversorgungen in einem Kiefer

Auf Bundesebene besteht ein Konsens, dass die Erstversorgung Präferenz hat. Die Suprakonstruktion ist insgesamt als Erstversorgung einzustufen.

7.1 Erstversorgung und erneuerungsbedürftige rein implantatgetragene Brücke

Das Implantat an Zahn 27 wird das erste Mal mit einer Suprakonstruktion versorgt. Die vorhandene implantatge-tragene Brücke von 21-26 wird erneuert.

TP SKM SKM SBM SBM SKM SKM SKM TP

R H H E E E E E E E E R

B f i b i k k k sw sw b b sw sw f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 3.1

Bema -

GOZ 3 x 2200, 2 x 5000, 5070, 3 x 2270, 2 x 5120, 5140

Bemerkung Andersartige Versorgung

Es liegt eine Erstversorgung und eine Neuversorgung vor. Bei einer derartigen Befundsituation hat die Erstversor-gung Präferenz. Der Befund „sw“ ist in solchen Fällen wie fehlend („sw“ = f) zu bewerten.

7.2 Erneuerung und Erstversorgung einer Hybridbrücke

Das Implantat an Zahn 32 wird das erste Mal mit einer Suprakonstruktion versorgt. Die vorhandene Hybridbrücke wird erneuert.

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f kw b sw f B

R KV BV KV BV K R

TP SKM KM SBM SKM TP

FeZ 2.1, 2.5, 4 x 2.7

Bema -

GOZ 2200 (für Implantat 32), 5010 (für Zahn 33), 5000 (für Implantat 35), 5070, 2270, 2 x 5120, 5140

Bemerkung Andersartige Versorgung

Es liegt eine Erstversorgung und eine Neuversorgung vor. Bei einer derartigen Befundsituation hat die Erstversor-gung Präferenz. Der Befund „sw“ ist in diesem Fall dem natürlichen Zahn gleichzustellen.

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S Festzuschüsse von A bis Z

Supra-7-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

7.3 Erneuerung einer implantatgetragenen Prothesenkonstruktion mit zusätzlichem implantatgetragenen Teleskop (ohne Ausnahmeindikation)

Regio 43 wird zusätzlich ein Implantat gesetzt und mit der Suprakonstruktion versorgt.

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B ew ew ew ew ew ew ew ew ew ew sw ew ew ew ew ew B

R R

TP SE SE SE SE SE STV SE SE SE SE STV SE SE SE SE SE TP

FeZ 7.5

Bema -

GOZ 2 x 5040, 3 x 5070, 5210, 5190

Bemerkung Andersartige Versorgung, kein atrophierter Kiefer

Liegt eine identische Erneuerung der Suprakonstruktion vor, sind Festzuschüsse nach Befundklasse 7 anzusetzen. Befund-Nr. 7.5 wird bei Erneuerung einer Suprakonstruktion sowohl für zahn- als auch implantatgetragene Kon-struktionselemente gewährt. Eine identische Erneuerung liegt vor, wenn sich die Zahl der in die implantatgetra-gene Prothesenkonstruktion einbezogenen natürlichen Zähne nicht geändert hat. Ergänzende Implantationen, Explantationen und Änderungen der Art der Verankerung werden dabei nicht berücksichtigt.

7.4 Erneuerung einer Hybrid- Prothesenkonstruktion mit zusätzlichem implantatgetragenen Teleskop

Regio 15 und 25 wird zusätzlich ein Implantat gesetzt und mit einer Suprakonstruktion versorgt.

TP SE SE STV STV SE TV SE SE SE TV STV SE STV SE SE SE TP

R R

B ew ew sw ew ew tw ew ew ew tw sw ew ew ew ew f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 7.5

Bema -

GOZ 6 x 5040, 5 x 5070, 5210, 5180, zzgl. provisorische Versorgung

Bemerkung Andersartige Versorgung

Liegt eine identische Erneuerung der Suprakonstruktion vor, sind Festzuschüsse nach Befundklasse 7 anzusetzen. Befund-Nr. 7.5 wird bei Erneuerung einer Suprakonstruktion sowohl für zahn- als auch implantatgetragene Kon-struktionselemente gewährt. Eine identische Erneuerung liegt vor, wenn sich die Zahl der in die implantatgetra-gene Prothesenkonstruktion einbezogenen natürlichen Zähne nicht geändert hat. Ergänzende Implantationen, Explantationen und Änderungen der Art der Verankerung werden dabei nicht berücksichtigt.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 Supra-7-3

7.5 Erstversorgung und erneuerungsbedürftige Hybridbrücke

Die vorhandene Hybridbrücke von 44-48 wird erneuert. Der Zahn 43 wird mit einer Einzelkrone versorgt und mit der Hybridbrücke verblockt. Regio 36, 37 wird jeweils ein Implantat gesetzt und das erste Mal mit einer Suprakon-struktion versorgt. Es wird eine Hybridbrücke von 34-37 eingegliedert.

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B kw b sw b sw ww kw f f f f B

R KH E E E E TV TV E E E E R

TP KM SBM SKM SBM SKM KM KM SBM SKM SKM TP

FeZ 3.1, 2 x 3.2, 2 x 4.7, 1.1

Bema -

GOZ 2 x 5010 (für Zahn 48, 34), 3 x 5000 (für Implantat 46, 44, 36), 2210 (für Zahn 43), 2200 (für Implantat 37), 3 x 5070, 2 x 2270, 5 x 5120, 3 x 5140

Bemerkung Andersartige Versorgung

Es liegt eine Erstversorgung und eine Neuversorgung vor. Bei einer derartigen Befundsituation hat die Erstversor-gung Präferenz. Vorhandene Implantate an den Zähnen 44 und 46 werden den natürlichen Zähnen nicht gleichge-stellt, sondern wie bei der Erstversorgung als fehlend eingestuft.

7.6 Erneuerung, Erstversorgung und Befundveränderung einer rein implantatgetragenen Brücke

Erneuerung einer vorhandenen rein implantatgetragen Brücke von 33-35. Befundveränderung an Zahn 36 (Befund „x“). Erstversorgung an regio 37 (Das Implantat wird zum ersten Mal mit einer Suprakonstruktion versorgt).

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f sw b sw x f f B

R H H E E E E E E R

TP SKM SBM SKM SBM SKM TP

FeZ 3.1

Bema -

GOZ 3 x 5000, 2 x 5070, 3 x 5120, 2 x 5140

Bemerkung Andersartige Versorgung

Es liegt eine Erstversorgung, eine Neuversorgung und eine Befundveränderung vor. Bei einer derartigen Befund-situation hat die Erstversorgung Präferenz. Vorhandene Implantate an den Zähnen 33 und 35 (Befund „sw“) sind wegen Befundveränderung (Befund „x“ an Zahn 36) als fehlend zu werten.

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S Festzuschüsse von A bis Z

Supra-7-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

7.7 Erneuerung, Erstversorgung und Befundveränderung einer festsitzenden Hybridbrücke

Erneuerung der Hybridbrücke von 33-35. Befundveränderung an Zahn 36 (Befund „x“). Erstversorgung an Zahn 37 (Das Implantat wird das erste Mal mit einer Suprakonstruktion versorgt).

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B kw b sw x f f B

R H KVH E E E E R

TP KM SBM SKM SBM SKM TP

FeZ 3.1, 1.1, 1.3

Bema -

GOZ 5010 (für Zahn 33), 2 x 5000 (für Implantat 35, 37), 2 x 5070, 3 x 5120, 2 x 5140

Bemerkung Andersartige Versorgung

Es liegt eine Erstversorgung, eine Neuversorgung und eine Befundveränderung vor. Bei einer derartigen Befund-situation hat die Erstversorgung immer Präferenz. Erfolgt die Therapie durch eine festsitzende Hybridversor-gung, so gilt für die Ermittlung der Festzuschüsse, dass der Befund „sw“ als natürlicher Zahn zu werten ist.

Für den Zahn 35 ist die Befund-Nr. 1.1 nicht gegeben, sondern der Befund „sw“ soll nur im Hinblick auf die Anzahl der vorhandenen Zähne mit einem natürlichen Zahn gleichgestellt werden. Dieser löst keinen eigenen Festzuschuss aus, wie es bei einem natürlichen Zahn wäre.

Bei den festsitzenden Hybridversorgungen kommt die Festzuschuss-Richtlinie A 1 Abs. 2 Satz 2 zum Tragen. Dort heißt es: „Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahn-getragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt.“

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 Supra-8-1

8. Wechsel der Versorgungsart

8.1 Erneuerungsbedürftige Hybrid-Prothesenkonstruktion wird zur festsitzenden Hybridbrücke

Die vorhandene Suprakonstruktion wird erneuert bzw. neu versorgt.

TP KM BM KM KM BM BM KM BM KM SKM SKM SBM TP

R E E KH E KVH KVH E E KVH E KVH E E E E E R

B f f tw b tw tw b b tw b tw sw sw ew ew f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 5 x 1.1, 4 x 1.3, 3.1

Bema -

GOZ 5 x 5010 (für Zahn 16, 14, 13, 21, 23), 2200 (für Implantat 24), 5000 (für Implantat 25), 4 x 5070, 6 x 5120, 4 x 5140, 2270

Bemerkung Andersartige Versorgung

Es liegt keine Befundveränderung vor, aber ein Wechsel der Versorgungsart vom erneuerungsbedürftigen Kombi-nationszahnersatz zu festsitzendem Zahnersatz. Deshalb liegt keine identische Erneuerung vor und der Zahnersatz ist als Erstversorgung einzustufen.

Gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 Abs. 1 Satz 2 hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Ver-sorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Somit ist der Befund „sw“ als fehlender Zahn zu werten.

8.2 Erneuerungsbedürftige teleskopierende Hybridbrücke wird zur festsitzenden Hybridbrücke

TP KM- -SBM -SKM -SKM -SBM -KM TP

R R

B f tw b sw sw b tw B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28„-“ entspricht nicht den Vereinbarungen zum Heil- und Kostenplan, dient hier nur zur leichteren Lesbarkeit

FeZ 4 x 7.2, 4 x 2.7

Bema -

GOZ 2 x 5010 (für Zahn 17, 12), 2 x 5000 (für Implantat 15, 14) 2 x 5070, 4 x 5120, 2 x 5140

Bemerkung Andersartige Versorgung

Wird statt einer teleskopierenden Hybridbrücke eine festsitzende Hybridbrücke eingegliedert, handelt es sich um eine identische Erneuerung. Es liegt kein Versorgungsartwechsel vor.

Die Befund-Nr. 7.2 ist abrechenbar für eine erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über die Befund-Nr. 7.1 (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke) hinausgeht. Ein Ausnahmefall gemäß der Zahn-ersatz-Richtlinie 36a kann bei Befund-Nr. 7.2 nicht vorliegen. Somit handelt es sich immer um eine andersartige Versorgung.

Die Befund-Nr. 7.2 wird maximal viermal je Kiefer gewährt. Dies gilt auch für den von der Grundleistung abhän-gigen Festzuschuss für eine Verblendung. Daher wird für die oben aufgeführten, zu erneuernden Suprakonstrukti-onen, kein Festzuschuss ausgelöst, auch nicht für Verblendungen.

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S Festzuschüsse von A bis Z

Supra-8-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

8.3 Verblockung von Einzelkronen mit implantatgetragener Brücke

TP SKM SBM SKM- -KM TP

R E E E E E KVH R

B f f f f f ur f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28„-“ entspricht nicht den Vereinbarungen zum Heil- und Kostenplan, dient hier nur zur leichteren Lesbarkeit

FeZ 1.1, 1.3, 3.1

Bema -

GOZ 2210, 2 x 5000, 2270, 2 x 5120, 5140

Bemerkung Andersartige Versorgung

Wird ein überkronungsbedürftiger Zahn zur Stabilisierung einer implantatgetragenen Brücke als zusätzliche An-kerkrone benötigt, so ist dieser auch als andersartige Versorgung einzustufen.

Es ist ein Vermerk auf dem Heil- und Kostenplan zu machen, dass Zahn 13 mit Zahn 14 verblockt wird und für Zahn 17 und 27 keine Versorgungsnotwendigkeit besteht.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 BKL7-1

9. Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen - Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7

Befund-Nr. 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette

Die Befund-Nr. 7.3 ist für Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen und ausschließlich für die Erneuerung oder Wiedebefestigung von Verblendungen unter Berücksichtigung des Verblendbereichs der Zahnersatz-Richt-linien (1-5 OK und 1-4 UK) ansetzbar. Die Befund-Nr. 7.3 ist auch für zahngetragene Kronen einer Hybridkon-struktion ansetzbar.

Befund-Nr. 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahner-satz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker

Die Befund-Nr. 7.4 ist für Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen und ausschließlich für rezementierbare oder zu verschraubende implantatgetragenen Kronen oder Brückenanker ansetzbar. Die Befund-Nr. 7.4 ist auch für zahngetragene Brückenanker einer Hybridkonstruktion ansetzbar.

Befund-Nr. 7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahn-losen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Wiederherstellungsmaßnahmen (z. B. Sprung, Bruch, Unterfütterung, Erweiterung oder Wiederherstellung der Funktion des Verbindungselementes) an implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen und an Hybridkonstruktionen (teilweise zahngetragen und teilweise implantatgetragen) je Prothese und je Behandlungsfall abrechenbar.

Die Befund-Nr. 7.7 ist auch bei der Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei zahnlosem atrophierten Kiefer ansetzbar.

Bei Wiederherstellungsmaßnahmen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 muss der Befund nicht ausgefüllt bzw. übermittelt werden. Es ist im Bemerkungsfeld die Art der Leistung anzugeben.

In Bayern gilt für die Ersatz- sowie Regionalkassen, dass für Wiederherstellungs- und Erweiterungsmaßnahmen bei Zahnersatz nach den Befund-Nrn. 6.0 bis 6.9 sowie 7.3, 7.4 und 7.7 keine vorherige Kostenübernahmeer-klärung erforderlich ist. Die Höhe des Bonusanspruchs ist vom Zahnarzt auf dem Heil- und Kostenplan im Feld „Bonus“ anzugeben. Kann der Bonusanspruch vom Zahnarzt nicht zweifelsfrei ermittelt werden, ist künftig immer der Bonus „00“ bei der Abrechnung anzusetzen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Patient einen höheren Bonus bekommt, wird der Differenzbetrag nach Vorlage des Bonusheftes von der Krankenkasse direkt an den Patienten ausbezahlt. Für die Bundespolizei gilt auch für die Befund-Nr. 6.10 das vereinfachte Verfahren. Bei Regelversorgung werden die tatsächlichen Kosten übernommen. Bei gleich- und/oder andersartige Versorgung ist der doppelte Festzuschuss anzusetzen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Heil- und Kostenpläne für sog. Härtefälle, Fälle mit Versichertenstatuser-gänzung 4, 6, 7 oder 8, Heilfürsorgeberechtigte der Bayerischen Polizei sowie der Bundeswehr. Diese Fälle unterlie-gen weiterhin der Genehmigungspflicht durch die Krankenkassen. Bei den Kostenträgern Sozialhilfe, Jugendhilfe, Kriegsopferfürsorge sind Wiederherstellungsmaßnahmen bis 150 Euro ohne vorheriger Kostenübernahme abrechen-bar (siehe Rote Abrechnungsmappe SOKO); Gilt jedoch nicht für Anträge bei Asylbwerber.

Die Wiederherstellungsmaßnahmen an Suprakonstruktionen sind grundsätzlich als andersartige Versorgung einzu-stufen. Von dieser Regelung sieht die Zahnersatz-Richtlinie 36 Ausnahmen vor.

Suprakonstruktionen gehören danach zur Regelversorgung

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer.

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S Festzuschüsse von A bis Z

BKL7-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

Befund-Nr. Art der Wiederherstellung

Suprakonstruktion mit Kronen

7.3 Wiederherstellung der Verblendung innerhalb der Verblendgrenze

7.4 Wiedereingliedern der implantatgetragenen Krone

Suprakonstruktion mit festsitzender Brücke (rein implantatgetragen)

7.3 Wiederherstellung der Verblendung, innerhalb der Verblendgrenze

7.4 Wiedereingliederung der Brücke, je Brückenanker

Suprakonstruktion mit festsitzender Brücke (Hybridbrücke)

7.3 Wiederherstellung der Verblendung, innerhalb der Verblendgrenze

7.4 Wiedereingliederung der Brücke, je implantatgetragenem Brückenanker

7.4 Wiedereingliederung der Brücke, je zahngetragenem Brückenanker

Suprakonstruktion mit abnehmbarer Prothese

7.7 Wiederherstellungsmaßnahmen, wie z. B. Bruch, Sprung, Unterfütterung

7.7 Umarbeiten einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atro-phierten Kiefers (Zahnersatz-Richtlinie 36b erfüllt)

Suprakonstruktion mit Teleskopkronen

7.7 Löten eines perforierten Sekundärteleskops, implantatgetragen

7.7 Löten eines perforierten Sekundärteleskops, natürlicher Zahn

7.7 Primärteleskop erneuern, implantatgetragen

6.10 Primärteleskop erneuern, natürlicher Zahn (einzige Ausnahme, wo BKL 7 nicht zum Tragen kommt)

7.7 Sekundärteleskop erneuern, implantatgetragen

7.7 Sekundärteleskop erneuern, natürlicher Zahn (7.7 auch bei Erneuerung von Primär- und Sekundärteleskop)

7.7 Verblendung an einem aufgefüllten Sekundärteleskop erneuern

7.3 Verblendung an einem vorhandenem Sekundärteleskop erneuern, implantatgetragen

7.3 Verblendung an einem vorhandenem Sekundärteleskop erneuern, natürlicher Zahn

7.7 Auffüllen des Sekundärteleskops

Rezementieren der Primärteleskopkronen

7.4 Primärteleskop rezementieren, natürlicher Zahn

7.4 Primärteleskop rezementieren, implantatgetragen (Primärteleskop = Einzelkrone)

Suprakonstruktion mit Verbindungselementen

7.7 Primär- und/oder Sekundärteil erneuern oder wiederbefestigen,Funktionstauglichkeit der Prothese wird dadurch wiederhergestellt

7.7 Erweiterung der vorhandenen Suprakonstruktion um ein zahngetragenes Konstruktionselement (z. B. Tele-skopkrone), Funktionstauglichkeit der Prothese wird dadurch wiederhergestellt

ohne FeZ Einfaches Aktivieren ohne zahntechnische Leistungen oder ohne Materialkosten

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 BKL7-Wdh1

10. Wiederherstellungen - Beispiele zu den Befund-Nrn. 7.3 und 7.4

10.1 Wiedereinsetzen einer vestibulären Verblendung (Facette) an einer implantatgetragenen Krone im Mund des Patienten

TP TP

R R

B f sk f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

10.1.1 Wiedereinsetzen durch konventionelle Maßnahmen

Regelversorgung

FeZ

BEMA

7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, je Facette

24bi Wiederherstellung Verblendung an implantatgetragener Krone

Befund-Nr. 7.3 ist für das Wiedereinsetzen einer Verblendung nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4.

Das Wiedereinsetzen einer vestibulären Verblendung (Facette) an einer zahnbegrenzten implantatgetragenen Ein-zelkrone bei nicht überkronten und überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen ist gemäß der Festzuschuss-Richtli-nie A 6 in Verbindung mit Zahnersatz-Richtlinie 36a als Regelversorgung einzustufen.

Die Abrechnung erfolgt nach Bema-Nr. 24bi.

Es fallen keine Materialkosten an.

10.1.1 Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik

Gleichartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEB ggf.

7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, je Facette

2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls ein-schließlich Wiedereingliederung und Abformung

2197 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)

Auslagenersatz nach § 9 GOZ z. B. Konditionierung der Kronenoberfläche

Das Wiedereinsetzen der Verblendschale unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist wegen der Konditionierungder Kronenoberfläche als gleichartige Wiederherstellungsmaßnahme einzustufen.

Hierzu gibt es zwei mögliche Abrechnungswege:

1. Das zahnärztliche Honorar wird nach GOZ 2320 plus GOZ 2197 berechnet. 2. Das zahnärztliche Honorar wird nach Bema-Nr. 24bi plus GOZ 2197 berechnet.

Bei beiden Abrechnungswege können für das Konditionieren der Kronenoberfläche zur Aufnahme der Verblend-schale durch Silanisieren o. ä. zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ anfallen.

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S Festzuschüsse von A bis Z

BKL7-Wdh2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

10.2 Wiederherstellung einer vestibulären Verblendung an einer implantatgetragenen Krone im direkten Verfahren, durch konventionelle Maßnahmen

TP TP

R R

B f sk f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Regelversorgung

FeZ

BEMA

PMK

7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, je Facette

24bi Wiederherstellung Verblendung an implantatgetragener Krone

Materialkosten Verblendung

Befund-Nr. 7.3 ist für die Wiederherstellung einer Verblendung nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4.

Die Wiederherstellung einer vestibulären Verblendung durch Auftragen von Verblendkunststoff (z. B. Komposit) im Mund an einer zahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkrone bei nicht überkronten und überkronungsbe-dürftigen Nachbarzähnen ist gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung mit Zahnersatz-Richtlinie 36a als Regelversorgung einzustufen.

Die Abrechnung erfolgt nach Bema-Nr. 24bi.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 BKL7-Wdh3

10.3 Erneuerung einer vestibulären keramischen Verblendung und Wiedereinsetzen der implantatgetra-genen Krone mit konventionellen Maßnahmen

TP TP

R R

B f sk f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

ggf.

1-2ggf.

ggf.

7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, je Facette7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschrau-

bender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker

24bi Wiederherstellung Verblendung an implantatgetragener Krone24ai Wiedereinsetzen implantatgetragene Krone19i Provisorium auf Implantat

001 8 Modell bei Implantatversorgung012 8 Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung162 8 Vestibuläre Verblendung Keramik bei Implantatversorgung

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 kombinierbar. Die Befund-Nr. 7.3 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone unter Berücksichti-gung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4. Die Befund-Nr. 7.4 ist für das Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Krone ansetzbar.

Für ein ggf. erforderliches Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisori-um nach Bema-Nr. 19“ ist bei den Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 in den Festzuschuss-Richtlinien abgebildet.

Die Erneuerung einer vestibulären Verblendung und das Wiedereinsetzen einer zahnbegrenzten implantatgetra-genen Einzelkrone durch Rezementierung oder Verschraubung ist bei nicht überkronten und überkronungsbedürf-tigen Nachbarzähnen gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung mit ZE-Richtlinie 36a als Regelver-sorgung einzustufen.

Die Abrechnung des Wiederherstellungsfalles in dieser Befundkonstellation erfolgt nach Bema und BEL II-2014, zahnärztlich sind die Bema-Nrn. 24ai und 24bi anzurechnen.

Sind Maßnahmen an dem Implantataufbau (Austausch oder Bearbeitung der Oberfläche des Abutments oder neue Verschraubung) erforderlich, sind hierfür gemäß Festzuschuss-Richtlinie A 7 keine gesonderten Festzuschüsse ansetzbar. Solche Leistungen sind nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig.

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S Festzuschüsse von A bis Z

BKL7-Wdh4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

10.4 Erneuerung einer keramischen Vollverblendung und Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Krone durch konventionelle Maßnahmen

TP TP

R R

B f sk f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Gleichartige Versorgung

FeZ

BEMA

GOZ

BEL II

BEB

PMK

ggf.

1-2ggf.

ggf.

7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, je Facette7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschrau-

bender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker

19i Provisorium auf Implantat

2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls ein-schließlich Wiedereingliederung und Abformung

001 8 Modell bei Implantatversorgung012 8 Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung

Vollverblendung Keramik

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 kombinierbar. Die Befund-Nr. 7.3 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone unter Berück-sichtigung der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4. Die Befund-Nr. 7.4 ist für das Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Krone ansetzbar.

Für ein ggf. erforderliches Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisori-um nach Bema-Nr. 19“ ist bei den Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 in den Festzuschuss-Richtlinien abgebildet.

Die Regelversorgung beinhaltet nur vestibuläre Verblendkronen, daher ist die Erneuerung einer keramischen Voll-verblendung als gleichartige Versorgung einzustufen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen.

Das Wiedereinsetzen von zahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkronen durch Rezementierung oder Ver-schraubung ist unabhängig der Art der Verblendung und der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien bei nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbin-dung mit Zahnersatz-Richtlinie 36a als Regelversorgung einzustufen.

Die GOZ 2320 ist berechenbar für die Erneuerung der Verblendung und das Wiedereinsetzen der Krone, die Bema-Nr. 24ai ist daneben nicht abrechenbar.

Sind Maßnahmen an dem Implantataufbau (Austausch oder Bearbeitung der Oberfläche des Abutments oder neue Verschraubung) erforderlich, sind hierfür gemäß Festzuschuss-Richtlinie A 7 keine gesonderten Festzuschüsse ansetzbar. Solche Leistungen sind nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig.

Für die Erneuerung von Komposit- oder Kunststoffvollverblendungen an festsitzendem Zahnersatz und Suprakon-struktionen sind keine Befunde für Festzuschüsse ansetzbar.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 BKL7-Wdh5

10.5 Wiedereinsetzen einer implantatgetragenen Krone durch Rezementierung

TP TP

R R

B f sk f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Regelversorgung

FeZ

BEMA

7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschrau-bender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker

24ai Wiedereinsetzen implantatgetragene Krone

Das Wiedereinsetzen von zahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkronen durch Rezementierung oder Ver-schraubung ist unabhängig der Art der Verblendung und der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien bei nicht über-kronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung mit Zahnersatz-Richtlinie 36a als Regelversorgung einzustufen.

Die Abrechnung erfolgt nach Bema-Nr. 24ai.

Sind Maßnahmen an dem Implantataufbau (Austausch oder Bearbeitung der Oberfläche des Abutments oder neue Verschraubung) erforderlich, sind hierfür gemäß Festzuschuss-Richtlinie A 7 keine gesonderten Festzuschüsse ansetzbar. Solche Leistungen sind nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig.

Es fallen keine Materialkosten an.

10.6 Wiedereinsetzen einer verschraubten implantatgetragenen Krone (nach Schraubenlockerung)

TP TP

R R

B f sk f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Regelversorgung

FeZ

BEMA

7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschrau-bender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker

24ai Wiedereinsetzen implantatgetragene Krone

Das Wiedereinsetzen von zahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkronen durch Rezementierung oder Ver-schraubung ist in Befund-Nr. 7.4 abgebildet. Bei nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachb-arzähnen gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung mit Zahnersatz-Richtlinie 36a ist die Wiederher-stellung als Regelversorgung einzustufen. In den Bestimmungen zu Bema-Nr. 24ai heißt es: „Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahn-ärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen ... nach den Bema-Nrn. 24a, 24b und 24c abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Bema-Nrn. 24ai, 24bi und 24ci zu kennzeichnen.

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S Festzuschüsse von A bis Z

BKL7-Wdh6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

Die Leistungslegende und Abrechnungsbestimmungen der Bema-Nr. 24 stellen klar, dass alle unmittelbar zum Wiedereinsetzen einer Krone, einer Facette oder dergleichen, zur Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen und zur Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone gehörende Maßnahmen mit der Bewertung nach Bema-Nr. 24 abgegolten sind.

Das Wiedereinsetzen einer implantatgetragenen Einzelkrone durch Verschraubung ist damit im Bema abgebildet, denn der Leistungstext verweist nicht zwingend auf eine Zementierung, sondern benennt lediglich das „Wieder-einsetzen“. Somit ist auch eine Verschraubung nach Bema-Nr. 24ai abrechenbar.

Sind Maßnahmen an dem Implantataufbau (Austausch oder Bearbeitung der Oberfläche des Abutments oder neue Verschraubung) erforderlich, sind hierfür gemäß Festzuschuss-Richtlinie A 7 keine gesonderten Festzuschüsse ansetzbar. Solche Leistungen sind nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig.

10.7 Wiederbefestigung der vestibulären Verblendung einer implantatgetragenen Krone im Nichtverblend-bereich im direkten Verfahren mit konventionellen Maßnahmen

TP TP

R R

B f sk f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Vereinbarung einer Privatbehandlung

FeZ

GOZ

BEB ggf.

-

2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls ein-schließlich Wiedereingliederung und Abformung

Auslagenersatz nach § 9 GOZ z. B. Konditionierung der Kronenoberfläche

Die Befund-Nr. 7.3 ist für die Wiederherstellung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4.

Ein Festzuschuss ist daher für diesen Fall nicht ansetzbar.

Diese Leistung wird auf Grundlage der Vereinbarung einer Privatbehandlung erbracht.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 BKL7-Wdh7

10.8 Wiedereinsetzen von zwei zementierbaren implantatgetragenen Kronen

TP TP

R R

B f sk sk sk f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Andersartige Versorgung

FeZ

GOZ

2 x 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschrau-bender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker

2310 Wiedereingliederung implantatgetragene Krone

Die Befund-Nr. 7.4 ist unabhängig der Befundkonstellation für Wiederherstellungen von rezementierbaren oder zu verschraubenden implantatgetragenen Kronen oder Brückenanker ansetzbar.

Das Wiedereinsetzen von zahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkronen durch Rezementierung oder Ver-schraubung ist unabhängig der Art der Verblendung und der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien bei nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Ver-bindung mit der Zahnersatz-Richtlinie 36a als Regelversorgung einzustufen. Diese Befundkonstellation liegt u. a. nicht vor, wenn ein Nachbarzahn durch eine implantatgetragene Einzelkrone ersetzt ist.

Es handelt sich um eine andersartige Wiederherstellung, die insgesamt nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig ist.

Sind Maßnahmen an dem Implantataufbau (Austausch oder Bearbeitung der Oberfläche des Abutments oder neue Verschraubung) erforderlich, sind hierfür gemäß Festzuschuss-Richtlinie A 7 keine Festzuschüsse ansetzbar. Sol-che Leistungen sind nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig.

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S Festzuschüsse von A bis Z

BKL7-Wdh8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

10.9 Konventionelles Wiedereinsetzen eines implantatgetragenen Primärteleskops 43 bei Restzahnbestand

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B se se se st se st se se se se se se t se se se B

R R

TP TPBefund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Andersartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEB ggf.

7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschrau-bender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker

2310 Wiedereingliederung implantatgetragene Krone

Auslagenersatz nach § 9 GOZ z. B. Konditionierung der Kronenoberfläche

Die Befund-Nr. 7.4 ist unabhängig der Befundkonstellation für Wiederherstellungen von rezementierbaren oder zu verschraubenden implantatgetragenen Kronen, Primärteilen von Teleskop-/Konuskronen oder Brückenanker ansetzbar.

Insoweit eine Suprakonstruktion nicht der Ausnahme gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie 36b unterliegt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig ist. Diese Befundkonstellation liegt u. a. nicht vor, wenn natürliche Zähne im Kiefer vorhanden sind oder ein zahnloser Kiefer nicht atrophiert ist.

Aus der Beschreibung der Befund-Nr. 7.4 („...je implantatgetragene Krone...“) folgt jedoch die Ansatzfähigkeit auch für implantatgetragene Teleskopkronen.

Sind Maßnahmen an dem Implantataufbau (Austausch oder Bearbeitung der Oberfläche des Abutments oder neue Verschraubung) erforderlich, sind hierfür gemäß Festzuschuss-Richtlinie A 7 keine Festzuschüsse ansetzbar. Sol-che Leistungen sind nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 BKL7-Wdh9

10.10 Erneuerung der Verblendung an implantatgetragener Teleskopkrone 43 (indirekt = im Labor)

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B se se se st se st se se se se se st st se se se B

R R

TP TPBefund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Andersartige Versorgung (zahnloser, aber nicht atrophierter Kiefer)

FeZ

GOZ

BEB .

7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, je Facette

2310 Wiederherstellung Verblendung an herausnehmbarem ZE

Verblendung Komposit

Die Befund-Nr. 7.3 ist unabhängig der Befundkonstellation für Wiederherstellungen von Verblendungen (Facet-ten) an implantatgetragenen Kronen, Brückenankern und Brückengliedern nur unter Berücksichtigung der Ver-blendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4.

Insoweit eine Suprakonstruktion nicht der Ausnahme gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie 36b unterliegt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig ist. Diese Befundkonstellation liegt u. a. nicht vor, wenn natürliche Zähne im Kiefer vorhanden sind oder ein zahnloser Kiefer nicht atrophiert ist.

Aus der Beschreibung der Befund-Nr. 7.3 („...Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion ..., je Facette“) folgt jedoch die Ansatzfähigkeit auch für implantatgetragene Teleskopkronen.

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S Festzuschüsse von A bis Z

BKL7-Wdh10 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

10.11 Erneuerung der Verblendung an allen zahn- und implantatgetragenen Teleskopkronen (indirekt = im Labor)

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B se se se st se st se se se se t se t se se se B

R R

TP TPBefund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Andersartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEB

2 x

4 x

4 x

7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, je Facette

2310 Wiederherstellung Verblendung an herausnehmbarem ZE

Verblendung Komposit

Die Befund-Nr. 7.3 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer Suprakonstruktion unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4. Die Befund-Nr. 7.3 ist daher für die implantatgetragene Teleskopkrone 45 und die zahngetragene Teleskopkrone 35 nicht ansetzbar.

Auch für die zahngetragene Teleskopkrone 33 ist für die Erneuerung der Verblendung die Befund-Nr. 7.3 (und nicht die Befund-Nr. 6.9) anzusetzen, da es sich insgesamt um eine Suprakonstruktion handelt, die im Wiederher-stellungsfall der Befundklasse 7 zuzuordnen ist. Als Suprakonstruktion wird ein festsitzender oder herausnehm-barer Zahnersatz dann bezeichnet, wenn mindestens eine Ankerkrone oder mindestens ein Verbindungselement bei Prothesenkonstruktionen implantatgetragen ist.

Insoweit eine Suprakonstruktion nicht der Ausnahme gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie 36b unterliegt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig ist. Diese Befundkonstellation liegt u. a. nicht vor, wenn natürliche Zähne im Kiefer vorhanden sind oder ein zahnloser Kiefer nicht atrophiert ist.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 BKL7-Wdh11

10.12 Wiedereinsetzen einer rein implantatgetragenen Brücke

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B sk b sk B

R R

TP TPBefund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

10.12.1 Wiedereinsetzen durch Rezementierung

Andersartige Versorgung

FeZ

GOZ

2 x 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschrau-bender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker

5110 Wiedereingliederung einer Brücke

Die Befund-Nr. 7.4 ist unabhängig der Befundkonstellation für Wiederherstellungen von rezementierbaren oder zu verschraubenden implantatgetragenen Kronen oder Brückenanker ansetzbar.

Das Wiedereinsetzen von implantatgetragenen Ankerkronen ist in jeder Befundkonstellation eine andersartige Wiederherstellung, die nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig ist. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie 36a ist nur bei dem Wiedereinsetzen von implantatgetragenen Einzelkronen zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen.

Sind Maßnahmen an dem Implantataufbau (Austausch oder Bearbeitung der Oberfläche des Abutments oder neue Verschraubung) erforderlich, sind hierfür gemäß Festzuschuss-Richtlinie A 7 keine Festzuschüsse ansetzbar. Sol-che Leistungen sind nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig.

10.12.2 Wiedereinsetzen durch Verschraubung

Andersartige Versorgung

FeZ

GOZ

2 x 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschrau-bender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker

5110 Wiedereingliederung einer Brücke§ 6 Abs. 1 Analogposition für Verschluss eines Schraubenkanals

Der Verschluss des Schraubenkanals einer implantatgestützten (Anker-)Krone ist nur in Verbindung einer Wieder-eingliederung als Analogposition (GOZ § 6 Abs. 1) berechenbar. Hingegen ist bei einer Erneuerung/Neuanferti-gung die Verschraubung von Implantaten und Suprakonstruktion sowie der Verschluss des Schraubenkanals nicht gesondert berechnungsfähig (ggf. ist ein zusätzlicher Zeitaufwand im Steigerungsfaktor zu berücksichtigen).

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S Festzuschüsse von A bis Z

BKL7-Wdh12 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

10.13 Konventionelle Erneuerung aller Verblendungen und Wiedereingliederung einer rein implantatge-tragenen Brücke durch Rezementierung bzw. durch Verschraubung

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B sk b sk B

R R

TP TPBefund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Andersartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEB

2 x

3 x

2 x2 x

2 x

3 xggf.

7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, je Facette7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschrau-

bender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker

2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls ein-schließlich Wiedereingliederung und Abformung

§ 6 Abs. 1 Analogposition für Verschluss eines Schraubenkanals (bei Verschraubung)5120 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat5140 Provisorische Brücke im direktem Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder

Freiendsattel

ModellEinstellen ArtikulatorKeramische VerblendungAuslagen nach § 9 GOZ z. B. Provisorische Brücke ausgearbeitet, angepasst, die Oberfläche vergütet und poliert

Praxismaterial Abformung

Das Wiedereinsetzen von implantatgetragenen Ankerkronen oder die Erneuerung von Verblendungen an einer im-plantatgetragenen Brücke ist in jeder Befundkonstellation eine andersartige Wiederherstellung, die nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig ist. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Ver-bindung mit der Zahnersatz-Richtlinie 36a ist nur bei dem Wiedereinsetzen von implantatgetragenen Einzelkronen zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen.

Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 kombinierbar. Die Befund-Nr. 7.3 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone unter Berücksich-tigung der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4. Die Befund-Nr. 7.4 ist für das Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Kronen ansetzbar.

Die Befund-Nr. 7.3 ist nur für Ankerkrone 34 ansetzbar, da sich das Brückenglied 35 und der Brückenanker 36 nicht im Verblendbereich befinden. Die Befund-Nr. 7.4 ist je Ankerkrone ansetzbar. Für ein ggf. erforderliches Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar.

Die Berechnung der Wiedereingliederung einer Brücke erfolgt über die GOZ 5110 „Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion“. Ist jedoch bei einer Wiederherstellungsmaßnahme (Lötungen an Pfeilerzähnen, Wiederherstellung von Verblendschalen etc.) GOZ 2320 angefallen, so ist am glei-chen Zahn GOZ 5110 nicht mehr berechnungsfähig.

Sind Maßnahmen an dem Implantataufbau (Austausch oder Bearbeitung der Oberfläche des Abutments oder neue Verschraubung) erforderlich, sind hierfür gemäß Festzuschuss-Richtlinie A 7 keine Festzuschüsse ansetzbar. Sol-che Leistungen sind nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig.

Page 185: FESTZUSCHÜSSE FÜR INSIDER - kzvb.de · • Neuanfertigung Primärteil einer Teleskop- oder Konuskrone ..... Wdh.-4-5, Wdh.-4-6 • Neuanfertigung Primärteil einer Teleskop- oder

Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 BKL7-Wdh13

10.14 Konventionelle Erneuerung aller Verblendungen und Wiedereinsetzen einer zahn- und implantat-getragenen Brücke (Hybrid-Konstruktion)

TP TP

R R

B f k b sk f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Andersartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEB

3 x2 x

3 x

2 x

2 x

3 xggf.ggf.

7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, je Facette7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschrau-

bender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker

2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls ein-schließlich Wiedereingliederung und Abformung

5120 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat5140 Provisorische Brücke im direktem Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder

Freiendsattel

ModellEinstellen ArtikulatorKeramische VerblendungKonditionieren der KroneninnenflächenAuslagen nach § 9 GOZ z. B. Provisorische Brücke ausgearbeitet, angepasst, die Oberfläche vergütet und poliert

Praxismaterial Abformung

Das Wiedereinsetzen von implantatgetragenen Ankerkronen oder die Erneuerung von Verblendungen an einer im-plantatgetragenen Brücke ist in jeder Befundkonstellation eine andersartige Wiederherstellung, die nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig ist. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Ver-bindung mit der Zahnersatz-Richtlinie 36a ist nur bei dem Wiedereinsetzen von implantatgetragenen Einzelkronen zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen.

Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 kombinierbar. Die Befund-Nr. 7.3 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4. Die Befund-Nr. 7.4 ist für das Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Kronen ansetzbar.

Auch für die zahngetragene Ankerkrone sind für die Erneuerung der Verblendung und das Wiedereingliedern die Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 anzusetzen, da es sich insgesamt um eine Suprakonstruktion handelt, die der Befundklas-se 7 im Wiederherstellungsfall zuzuordnen ist. Implantatgetragen ist ein Zahnersatz dann. wenn mindestens ein Anker eine Suprakonstruktion ist.

Die Berechnung der Wiedereingliederung einer Brücke erfolgt über die GOZ 5110 „Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion“. Ist jedoch bei einer Wiederherstellungsmaßnahme (Lötungen an Pfeilerzähnen, Wiederherstellung von Verblendschalen etc.) GOZ 2320 angefallen, so ist am glei-chen Zahn GOZ 5110 nicht mehr berechnungsfähig.

Sind Maßnahmen an dem Implantataufbau (Austausch oder Bearbeitung der Oberfläche des Abutments oder neue Verschraubung) erforderlich, sind hierfür gemäß Festzuschuss-Richtlinie A 7 keine Festzuschüsse ansetzbar. Sol-che Leistungen sind nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig.

Für die Erneuerung von Komposit- oder Kunststoffvollverblendungen an festsitzendem Zahnersatz und Suprakon-struktionen sind keine Befunde für Festzuschüsse ansetzbar.

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S Festzuschüsse von A bis Z

BKL7-Wdh14 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

11. Wiederherstellungen - Beispiele zu der Befund-Nr. 7.7

11.1 Bruchreparatur einer implantatgetragenen Totalprothese bei atrophiertem zahnlosen Kiefer (ZE-Richtlinie 36b erfüllt)

Regelversorgung

FeZ

Bema

BEL

PMK

7.7 Wiederherstellung implantatgetragene Prothese

100ai Wiederherstellung ohne Abformung, implantatgetragene Prothese

001 8 Modell801 8 Grundeinheit ZE/implantatgestützte Prothese802 2 LE Bruch

--

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Wiederherstellungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar.

Die Wiederherstellung der implantatgetragenen Totalprothese bei atrophiertem zahnlosen Kiefer ist gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung der Zahnersatz-Richtlinie 36b als Regelversorgung einzustufen. Daher folgt die Abrechnung nach Bema und BEL II-2014.

Die Bema-Nr. 100ai ist für Wiederherstellungen kleineren Umfangs, d. h. ohne Abformung, abzurechnen.

11.2 Bruchreparatur der Metallbasis einer implantatgetragenen Totalprothese bei atrophiertem zahnlosen Kiefer (ZE-Richtlinie 36b erfüllt)

Regelversorgung

FeZ

Bema

BEL

MAT

PMK

7.7 Wiederherstellung implantatgetragene Prothese

100bi Wiederherstellung mit Abformung, implantatgetragene Prothese

001 8 Modell801 8 Grundeinheit ZE/implantatgestützte Prothese802 2 LE Bruch807 0 Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung

Kosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 50XX

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Wiederherstellungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar.

Die Wiederherstellung der implantatgetragenen Totalprothese bei atrophiertem zahnlosen Kiefer ist gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung der Zahnersatz-Richtlinie 36b als Regelversorgung einzustufen. Daher folgt die Abrechnung nach Bema und BEL II-2014.

Durch die Erweiterung der Ansetzbarkeit der Bema-Nr. 98ei (Verwendung einer Metallbasis in besonderen Aus-nahmefällen,...) auf Suprakonstruktionen bei Vorliegen eines Ausnahmefalles nach der Zahnersatz-Richtlinie 36b muss sinnlogisch auch die Wiederherstellung eines Bruches der (Regelversorgungs-)Metallbasis in solchen Fällen im Rahmen der Regelversorgung möglich sein.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 BKL7-Wdh15

11.3 Erneuerung eines Zahnes an einer implantatgetragenen Totalprothese bei atrophiertem zahn-losen Kiefer (ZE-Richtlinie 36b erfüllt)

Regelversorgung

FeZ

Bema

BEL

PMK

oder

ggf.ggf.

ggf.

7.7 Wiederherstellung implantatgetragene Prothese

100ai Wiederherstellung ohne Abformung, implantatgetragene Prothese100bi Wiederherstellung mit Abformung, implantatgetragene Prothese

001 8 Modell012 8 Mittelwertartikulator801 8 Grundeinheit ZE/implantatgestützte Prothese802 3 LE Einarbeiten ZahnMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Wiederherstellungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar.

Die Wiederherstellung der implantatgetragenen Totalprothese bei atrophiertem zahnlosen Kiefer ist gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung der Zahnersatz-Richtlinie 36b als Regelversorgung einzustufen. Daher folgt die Abrechnung nach Bema und BEL II-2014.

Die Bema-Nr. 100ai ist für Wiederherstellungen kleineren Umfangs (ohne Abformung), die Bema-Nr. 100bi für Wiederherstellungen größeren Umfangs (mit Abformung) abzurechnen.

11.4 Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung einer implantatgetragenen Totalprothese bei atrophiertem zahnlosen Oberkiefer (ZE-Richtlinie 36b erfüllt)

Regelversorgung

FeZ

Bema

BEL

PMK

1-2ggf.

oder

7.7 Wiederherstellung implantatgetragene Prothese

100ei Unterfütterung Oberkiefer mit Randgestaltung, implantatgetragene Prothese

001 8 Modell011 2 Fixator809 8 Vollständige Unterfütterung/implantatgestützte Prothese810 8 Prothesenbasis erneuern/Implantatversorgung

Kat.-Nr. 50XX

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Unterfütterungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar.

Die Unterfütterung einer implantatgetragenen Totalprothese bei atrophiertem zahnlosen Kiefer ist gemäß der Fest-zuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung der Zahnersatz-Richtlinie 36b als Regelversorgung einzustufen. Daher folgt die Abrechnung nach Bema und BEL II-2014.

Wird die vorhandene Prothese als individueller Löffel benutzt, kann zusätzlich GOZ 5170 berechnet werden. Die Wiederherstellungsmaßnahme wird dadurch in der Übermittlung zur gleichartigen Versorgung.

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S Festzuschüsse von A bis Z

BKL7-Wdh16 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

11.5 Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung einer implantatgetragenen Totalprothese bei nicht atrophiertem zahnlosen Oberkiefer (ZE-Richtlinie 36b nicht erfüllt)

Andersartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEB

PMK

1-2ggf.

7.7 Wiederherstellung implantatgetragene Prothese

5300 Unterfütterung Unterkiefer mit Randgestaltung

ModellMittelwertartikulatorVollständige Unterfütterung

Kat.-Nr. 50XX

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Unterfütterungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar.

Insoweit eine Suprakonstruktion nicht der Ausnahme gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie 36b unterliegt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig ist. Diese Befundkonstellation liegt nicht vor, wenn natürliche Zähne im Kiefer vorhanden sind oder ein zahnloser Kiefer nicht atrophiert ist.

Wird die vorhandene Prothese als individueller Löffel benutzt, kann zusätzlich GOZ 5170 berechnet werden.

11.6 Unterfütterung mit einer implantatgetragenen Prothese und Beseitigung eines Bruchs bei nicht atrophiertem Kiefer (ZE-Richtlinie 36b nicht erfüllt)

Andersartige Versorgung

11.6.1 Einzeitiges Vorgehen

FeZ

GOZ

BEB

PMK

1-2ggf.

7.7 Wiederherstellung implantatgetragene Prothese

5280 Vollständige Unterfütterung

ModellMittelwertartikulatorVollständige UnterfütterungGrundeinheit Instandsetzung ProtheseLE Bruch

Kat.-Nr. 50XX

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Wiederherstellungen und Unterfütterungen von implantatgetragenen Prothesenkon-struktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar. Bei einzeitigem Vorgehen ist Befund-Nr. 7.7 nur einmal ansetzbar.

Insoweit eine Suprakonstruktion nicht der Ausnahme gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie 36b unterliegt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig ist. Diese Befundkonstellation liegt nicht vor, wenn natürliche Zähne im Kiefer vorhanden sind oder ein zahnloser Kiefer nicht atrophiert ist.

Wird die vorhandene Prothese als individueller Löffel benutzt, kann zusätzlich GOZ 5170 berechnet werden.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 BKL7-Wdh17

11.6.2 Zweizeitiges Vorgehen

1. Sitzung: Beseitigung des Bruchs (mit Abformung)2. Sitzung: Vollständige Unterfütterung

FeZ

GOZ

BEB

PMK

2 x

1-2ggf.

7.7 Wiederherstellung implantatgetragene Prothese

5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer ab-nehmbaren Prothese (mit Abformung)

5280 Vollständige Unterfütterung

ModellMittelwertartikulatorGrundeinheit Instandsetzung ProtheseLE BruchVollständige Unterfütterung

Kat.-Nr. 50XX

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Wiederherstellungen und Unterfütterungen von implantatgetragenen Prothesenkon-struktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar.

Bei notwendigem zweizeitigen Vorgehen ist die Befund-Nr. 7.7 je Behandlungsfall, hier Wiederherstellung Bruch und anschließend Unterfütterung, abrechenbar.

Nach den Bestimmungen der GOZ dürfen Leistungen nach den GOZ-Nrn. 5250 und 5260 im Zusammenhang mit Leistungen nach den GOZ-Nrn. 5270 bis 5310 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrich-tungen handelt.

Bei zweizeitigem Vorgehen sind somit die GOZ-Nrn. 5260 (bei notwendiger Abformung) und 5280 berechenbar.

Bei Durchführung der Wiederherstellungen in getrennten Sitzungen ist ein Hinweis auf dem Heil- und Kostenplan sinnvoll.

Wird die vorhandene Prothese als individueller Löffel benutzt, kann zusätzlich GOZ 5170 berechnet werden.

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S Festzuschüsse von A bis Z

BKL7-Wdh18 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

11.7 Umarbeiten einer Totalprothese zur Suprakonstruktion bei atrophiertem zahnlosen Oberkiefer (ZE-Richtlinie 36b erfüllt)

Gleichartige Versorgung

FeZ

Bema

GOZ

BEL

BEB

PMK

Xx

1-2ggf.

Xx

7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantagetragene Prothesenkonstruktion, Umgestal-tung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion

100bi Wiederherstellung mit Abformung, implantatgetragene Prothese

GOZ-Honorar für Verbindungselementz. B. bei Locator GOZ-Nrn. 5030 a (laut BZÄK Analogberechnung nach § 6 Abs. 1) plus 5080 je Verbindungselement

001 8 Modell012 8 Mittelwertartikulator

Einarbeiten von implantatgetragenen VerbindungselementenMaterial Verbindungselement

Kat.-Nr. 50XX

Die Ansetzbarkeit von Befund-Nr. 7.7 ergibt sich aus einer Ergänzung der Befundbeschreibung: „... Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers ...“.

Die Befund-Nr. 7.7 ist in Fällen ansetzbar, in denen eine vorhandene Totalprothese bei atrophiertem zahnlosen Kiefer durch Einbringen von Implantaten nachträglich abgestützt wird.

Die Befund-Nr. 7.7 ist einmal je Umgestaltung, unabhängig der Anzahl der implantatgetragenen Verbindungsele-mente, ansetzbar.

Die Umgestaltung einer Totalprothese zu einer implantatgetragenen Totalprothese bei atrophiertem zahnlosen Kie-fer ist gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie 36b als Regelversor-gung (hier 100bi) einzustufen. Weder im Bema noch in der BEL II-2014 ist eine selbständige zahnärztliche und zahntechnische Leistung für implantatgetragene Verbindungselemente beschrieben. Es handelt sich daher um eine gleichartige Wiederherstellung, für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage.

Die Befund-Nr. 7.6 ist nur in Verbindung mit der Befund-Nr. 7.5 ansetzbar und daher nicht für Wiederherstellungs-maßnahmen nach 7.7.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 BKL7-Wdh19

11.8 Erweiterung von einem Zahn an implantatgetragener Prothese (Hybridversorgung)

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B t se x t se t se se se se st se st se se se B

R R

TP TPBefund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Andersartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEB

PMK

2 x

7.7 Wiederherstellung implantatgetragene Prothese

5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer ab-nehmbaren Prothese (mit Abformung)

ModellMittelwertartikulatorGrundeinheit ZELE Einarbeiten ZahnMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Erweiterungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar.

Die Begriffe „implantatgetragener Zahnersatz“, „implantatgetragene Prothese“ und „Suprakonstruktion“ bezeich-nen Zahnersatz, bei dem mindestens ein Bestandteil implantatgetragen ist.

Insoweit eine Suprakonstruktion nicht der Ausnahme gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie 36b unterliegt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig ist. Diese Befundkonstellation liegt nicht vor, wenn natürliche Zähne im Kiefer vorhanden sind oder ein zahnloser Kiefer nicht atrophiert ist.

Mit der GOZ-Nr. 5260 ist die Erweiterung der Prothese abgegolten. Die GOZ-Nr. 5070 kommt nicht zum Ansatz, da keine neue Prothesenspanne entsteht, sondern eine bereits vorhandene Spanne erweitert wird.

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S Festzuschüsse von A bis Z

BKL7-Wdh20 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

11.9 Erweiterung von zwei Zähnen an implantatgetragener Prothese (Hybridversorgung)

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B t x x t se t se se se se st se st se se se B

R R

TP TPBefund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Andersartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEB

PMK

2 x

2 x2 x

7.7 Wiederherstellung implantatgetragene Prothese

5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer ab-nehmbaren Prothese (mit Abformung)

5070 Prothesenspanne

ModellMittelwertartikulatorGrundeinheit ZELE Einarbeiten ZahnMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Erweiterungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar.

Die Begriffe „implantatgetragener Zahnersatz“, „implantatgetragene Prothese“ und „Suprakonstruktion“ bezeich-nen Zahnersatz, bei dem mindestens ein Bestandteil implantatgetragen ist.

Insoweit eine Suprakonstruktion nicht der Ausnahme gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie 36b unterliegt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig ist. Diese Befundkonstellation liegt nicht vor, wenn natürliche Zähne im Kiefer vorhanden sind oder ein zahnloser Kiefer nicht atrophiert ist.

Die GOZ-Nr. 5070 kommt nicht zum Ansatz, da in diesem Beispiel eine neue Prothesenspanne entsteht.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 BKL7-Wdh21

11.10 Erneuerung der implantatgetragenen Sekundärteleskope bei nicht atrophiertem Kiefer (ZE-Richtlinie 36b nicht erfüllt)

TP TP

R R

B f se se st se st se se se se st se st se se se B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Andersartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEB

PMK

4 x4 x

2 x

4 x4 x4 x

7.7 Wiederherstellung implantatgetragene Prothese

5100 Erneuerung Sekundärteleskopkrone5080 Verbindungselement5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer ab-

nehmbaren Prothese (mit Abformung)

ModellMittelwertartikulatorSekundärteleskopVerblendung SekundärteleskopEinarbeiten SekundärteleskopMetallkosten

Kat.-Nr. 50XX

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Erweiterungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar.

Wird die Funktionsfähigkeit einer implantatgetragenen Prothesenkonstruktion durch die Erneuerung von implan-tatgetragenen Sekundärteleskopkronen wiederhergestellt, ist die Befund-Nr. 7.7 einmal je Prothese ansetzbar.

Befunde für die Verblendungen der neuen implantatgetragenen Sekundärkronen sind nicht ansetzbar. Gemäß den Kombinationstabellen für Befunde und Festzuschüsse kann Befund-Nr. 4.7 nicht in Kombination mit Befund-Nr. 7.7 angesetzt werden. Die Befund-Nr. 7.3 wäre ansetzbar, wenn bei vorhandenen Suprakonstruktionen Wieder-herstellungen oder Erneuerungen von Verblendungen (Facetten) erforderlich sind. Diese Situation liegt nicht vor, wenn neue Sekundärteleskopkronen hergestellt werden.

Insoweit eine Suprakonstruktion nicht der Ausnahme gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie 36b unterliegt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig ist. Diese Befundkonstellation liegt nicht vor, wenn natürliche Zähne im Kiefer vorhanden sind oder ein zahnloser Kiefer nicht atrophiert ist.

Bei der Anfertigung einer Sekundärteleskopkrone ist in der Regel die Verbindung zwischen Primär- und Sekun-därteleskopkrone neu herzustellen, daher ist neben der GOZ 5100 die GOZ 5080 zusätzlich berechnungsfähig.

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S Festzuschüsse von A bis Z

BKL7-Wdh22 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

11.11 Erweiterung einer implantat- und zahngetragenen Prothese um zwei Zähne und Erneuerung der Komposit-Verblendungen der implantat- und zahngetragenen Teleskopkronen

TP TP

R R

B se se se st se t se x x se t se st se se se B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Andersartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEB

PMK

4 x

4 x

2 x

4 x

2 x2 x

7.7 Wiederherstellung implantatgetragene Prothese7.3 Wiederherstellung Verblendung an Suprakonstruktion

2310 Wiederherstellung Verblendung an herausnehmbaren ZE5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer ab-

nehmbaren Prothese (mit Abformung)

ModellMittelwertartikulatorVerblendung SekundärteleskopGrundeinheit ZELE Einarbeiten ZahnMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Erweiterungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar.

Wird die Funktionsfähigkeit einer implantatgetragenen Prothesenkonstruktion durch die Erweiterung von Zähnen wiederhergestellt, ist die Befund-Nr. 7.7 einmal je Prothese ansetzbar.

Die Befund-Nr. 7.3 ist ansetzbar, wenn bei vorhanden Teleskopkronen in einer Suprakonstruktion die Erneuerung von Verblendungen (Facetten) erforderlich ist.

Auch für die zahngetragenen Teleskopkronen ist für die Erneuerung der Verblendung die Befund-Nr. 7.3 (und nicht die Befund-Nr. 6.9) anzusetzen, da es sich insgesamt um eine Suprakonstruktion handelt, die der Befundklasse 7 im Wiederherstellungsfall zuzuordnen ist. Die Begriffe „implantatgetragener Zahnersatz“, „implantatgetragene Prothe-se“ und „Suprakonstruktion“ bezeichnen Zahnersatz, bei dem mindestens ein Bestandteil implantatgetragen ist.

Nach der Festzuschuss-Richtlinie A 7 sind bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar.

Hieraus könnte die Auffassung vertreten werden, dass für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatge-tragenen Teleskopkrone (= implantatgetragenes Verbindungselement) kein Festzuschuss anzusetzen ist.

Aus der Beschreibung der Befund-Nr. 7.3 („Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion ..., je Facette“) folgt jedoch die Ansatzfähigkeit auch für implantatgetragene Teleskopkronen. Die Befund-Nr. 7.3 ist somit für die Er-neuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4.

Mit der GOZ-Nr. 5260 ist die Erweiterung der Prothese abgegolten. Die GOZ-Nr. 5070 kommt nicht zum Ansatz, da keine neue Prothesenspanne entsteht, sondern eine bereits vorhandene Spanne erweitert wird.

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Festzuschüsse von A bis Z S

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 BKL7-Wdh23

Insoweit eine Suprakonstruktion nicht der Ausnahme gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie 36b unterliegt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig ist. Diese Befundkonstellation liegt nicht vor, wenn natürliche Zähne im Kiefer vorhanden sind oder ein zahnloser Kiefer nicht atrophiert ist.

11.12 Erweiterung einer implantat- und zahngetragenen Prothese um zwei Zähne und Erneuerung der Komposit-Verblendungen der implantat- und zahngetragenen Teleskopkronen

TP TP

R R

B f x x st se t se se se se t se st se se se B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgfüllt werden, die Darstellung dient zur Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Andersartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEB

PMK

4 x

4 x

2 x

4 x

2 x2 x

7.7 Wiederherstellung implantatgetragene Prothese7.3 Wiederherstellung Verblendung an Suprakonstruktion

2310 Wiederherstellung Verblendung an herausnehmbaren ZE5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer ab-

nehmbaren Prothese (mit Abformung)5070 Prothesenspanne

ModellMittelwertartikulatorVerblendung SekundärteleskopGrundeinheit ZELE Einarbeiten ZahnMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Erweiterungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar.

Wird die Funktionsfähigkeit einer implantatgetragenen Prothesenkonstruktion durch die Erweiterung von Zähnen wiederhergestellt, ist die Befund-Nr. 7.7 einmal je Prothese ansetzbar.

Die Befund-Nr. 7.3 ist ansetzbar, wenn bei vorhanden Teleskopkronen in einer Suprakonstruktion die Erneuerung von Verblendungen (Facetten) erforderlich ist.

Auch für die zahngetragenen Teleskopkronen ist für die Erneuerung der Verblendung die Befund-Nr. 7.3 (und nicht die Befund-Nr. 6.9) anzusetzen, da es sich insgesamt um eine Suprakonstruktion handelt, die der Befundklasse 7 im Wiederherstellungsfall zuzuordnen ist. Die Begriffe „implantatgetragener Zahnersatz“, „implantatgetragene Prothese“ und „Suprakonstruktion“ bezeichnen Zahnersatz, bei dem mindestens ein Bestandteil implantatgetragen ist.

Nach der Festzuschuss-Richtlinie A 7 sind bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar.

Hieraus könnte die Auffassung vertreten werden, dass für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatge-tragenen Teleskopkrone (= implantatgetragenes Verbindungselement) kein Festzuschuss anzusetzen ist.

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S Festzuschüsse von A bis Z

BKL7-Wdh24 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

Aus der Beschreibung der Befund-Nr. 7.3 („Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion ..., je Facette“) folgt jedoch die Ansatzfähigkeit auch für implantatgetragene Teleskopkronen. Die Befund-Nr. 7.3 ist somit für die Er-neuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4.

Die GOZ-Nr. 5070 kommt hier zum Ansatz, da in diesem Beispiel eine neue Prothesenspanne entsteht.

Insoweit eine Suprakonstruktion nicht der Ausnahme gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 6 in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie 36b unterliegt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig ist. Diese Befundkonstellation liegt nicht vor, wenn natürliche Zähne im Kiefer vorhanden sind oder ein zahnloser Kiefer nicht atrophiert ist.

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Festzuschüsse von A bis Z T

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezenber 2012 T-1

T

■ Targis-Vectris

Versorgungen mit o. g. Werkstoffen bleiben ohne Festzuschuss.

■ Teilkronen

Definition von Teilkronen:Bei der Definition der metallischen Teilkrone orientieren wir uns an der Abrechnungsbestimmung Nr. 3 der Bema-Nr. 20. Dort heißt es: „Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker“.

Nach der oben genannten Definition ist eine Teilkrone an einem Frontzahn aufgrund der anatomischen Verhält-nisse in der Regelversorgung nicht möglich, sie stellt somit eine gleichartige Versorgung dar. Voraussetzung dafür ist, dass der Frontzahn konservierend nicht mehr versorgt werden kann und nicht unabdingbar durch eine Krone wiederhergestellt werden muss.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings in der Therapie eine Teilkrone angefertigt werden. Der Zahn ist im Befund mit „ww“ zu kennzeichnen und löst den Befund nach Nrn. 1.1 und 1.3 aus. Die Abgrenzung zu Ve-neers, die aus kosmetischen Gründen angefertigt werden, ist dabei zu beachten.

Bei einzelnen Krankenkassen wird nur die Befund-Nr. 1.2 genehmigt. Mit der AOK Bayern wurde vereinbart, dass der Befund mit „pw“ anzugeben ist.

Wenn bei der keramischen Teilkrone im Seitenzahngebiet durch die Adhäsivtechnik weniger Zahnsubstanz ein-bezogen werden muss, kann die tatsächliche Rekonstruktion von den Präparationskriterien einer metallischen Teilkrone im Sinne der Bema-Nr. 20c abweichen.

Beispiel:

TP PKM TP

R KV R

B f ww f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f pw f B

R PK R

TP PKM TP

FeZ 1.1, 1.3 (für Zahn 12), 1.2 (für Zahn 37)

Bema 2 x 19

GOZ 2 x 2220, ggf. 2 x 2197

Bemerkung Gleichartige Versorgung

■ Teilkronen als Brückenanker

Die Teilkrone kann aufgrund der in der o.g. Definition der spezifischen Charakterisierung lediglich im Seitenzahn-bereich als Brückenanker als Regelversorgung abgerechnet werden. Der Befund nach Befundklasse 2 umfasst die Leistungen für die Überkronung der unmittelbar an die Lücke angrenzende Pfeilerzähne. Die Teilkrone als Brü-ckenanker stellt eine Regelversorgung dar. Die Leistung ist nach Bema-Nr. 91c abzurechnen.

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T Festzuschüsse von A bis Z

T-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

■ Teilleistungen bei nicht vollendeter Behandlung

Genehmigte Heil- und Kostenpläne, auf denen Teilleistungen (Nrn. 22, 94a, 94b, 99) und Leistungen nach der Nr. 7b ohne das Hinzutreten weiterer Leistungen abgerechnet werden, macht der Zahnarzt bei seiner Abrechnung besonders kenntlich.

Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies auf dem Heil- und Kostenplan.

Aufbewahrungsfrist = 4 Jahre nach Behand-lungsabbruch gegenüber Krankenkassen und KZVen(10 Jahre gegenüber Pati-enten § 630 f Abs. 3 BGB )

Laborkosten= Stichtag ist Tag des Be-handlungsabbruchs

Krone, Teleskopkrone, Wurzelstiftkappe, gegossener Stiftaufbau

Befund-Nr. Bema-Nr. PMK* Laborkosten

Befund-Nrn. 1.1, 1.2, 3.2, 4.6, 4.8, 1.5

Behandlungsabbruch: Nach erfolgter Präparati-on und Vorbereitung des Zahnes durch gegossenen Stiftaufbau bzw. Wurzelstift-kappe, prov. Krone/Stiftkro-ne wurde eingegliedert

8.1 = 1.1 zu 50 %8.1 = 1.2 zu 50 %8.1 = 3.2 zu 50 %8.1 = 4.6 zu 50 %8.1 = 4.8 zu 50 %8.1 = 1.5 zu 50 %

50 % für die Befund-Nrn. 1.3/4.7 ist nicht gegeben

22 = 20 zu 50 %

94a = 91 zu 50 %

94a = 90 zu 50 %22 = 18b zu 50 %

19/21 zu 100 %

Kat.-Nr.50XX

tatsächlich angefallene Material- und Laborkosten (zu 100 %)

Werden nach der Präparation darüber hinausgehende Maßnahmen, wie z. B. Abdruck nach Präparation und ggf. Bissnahme durchgeführt, rechtfertigen diese den Ansatz von ¾ der Bewertungszahl.

Befund-Nrn. 1.1, 1.2, 3.2, 4.6, 4.8, 1.5

Behandlungsabbruch:Es erfolgten über die Präpa-ration und Vorbereitung des Zahnes durch gegossenen Stiftaufbau bzw. Wurzelstift-kappe und Eingliederung des Provisoriums hinausge-hende Maßnahmen

8.2 = 1.1 zu 75 %8.2 = 1.2 zu 75 %8.2 = 3.2 zu 75 %8.2 = 4.6 zu 75 %8.2 = 4.8 zu 75 %8.2 = 1.5 zu 75 %

ggf. sind die Befund-Nrn. 1.3/4.7 zu 100 % abrechenbar

22 = 20 zu 75 %

94a = 91 zu 75 %

94a = 90 zu 75 %22 = 18b zu 75 % (diese muss mit den Material- und Laborkosten belegt sein)

19/21 zu 100 %

Kat.-Nr.50XX

tatsächlich angefallene Material- und Laborkosten (zu 100 %)

Befund-Nrn. 1.3/4.7 muss mit den Laborkosten belegt sein

Brücke, Adhäsivbrücke Befund-Nr. Bema-Nr. PMK* Laborkosten

Befund-Nrn. 2.1 bis 2.5

Behandlungsabbruch: Nach erfolgter Präparation der Ankerzähne oder Brü-ckenpfeiler und Eingliede-rung des Provisoriums

8.3 = 2.1 bis 2.5 zu 50 %

50 % für die Befund-Nr. 2.7 ist nicht gegeben

94a = 91 zu 50 %94b = 93 zu 50 %

19 zu 100 %

50 % für Bema-Nr. 92 ist nicht gegeben

18b = siehe 8.1/8.2

Kat.-Nr. 50XX

tatsächlich angefallene Material- und Laborkosten (zu 100 %)

*PMK = Praxismaterialkosten

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Festzuschüsse von A bis Z T

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 T-3

Werden nach der Präparation darüber hinausgehende Maßnahmen, wie z. B. Abdruck nach Präparation und ggf. Bissnahme durchgeführt, rechtfertigen diese den Ansatz von ¾ der Bewertungszahl.

Befund-Nrn. 2.1 bis 2.5

Behandlungsabbruch: Es erfolgten über die Präpa-ration der Ankerzähne oder Brückenpfeiler und Einglie-derung des Provisoriums hinausgehende Maßnahmen

8.4 = 2.1 bis 2.5 zu 75 %

ggf. ist die Befund-Nr. 2.7 zu 100 % abrechenbar

94a = 91 zu 75 %94a = 92 zu 75 %94b = 93 zu 75 %

19 zu 100 %

18b = siehe 8.1/8.2

Kat.-Nr. 50XX

tatsächlich angefallene Material- und Laborkosten (zu 100 %)

Befund-Nr. 2.7 muss mit den Laborkosten belegt sein

Prothesen Befund-Nr. Bema-Nr. PMK* Laborkosten

Für die Bema-Nr. 99a (Abdruck) wurde kein Festzuschuss vereinbart. Es besteht Einigkeit darüber, dass das zahnärztliche Honorar plus Material- und Laborkosten direkt mit dem Patienten abzurechnen ist.Ist bei Leistungen nach den Nrn. 98e, g und h noch keine Einprobe der Metallbasis erfolgt, ist die halbe Bewertungszahl dieser Nummern berechenbar. Nach Einprobe der Metallbasis sind auch vor einer eventuellen Bissnahme Dreiviertel der Bewertungszahl abrechnungsfähig.

Befund-Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4, 5.1 bis 5.4

Behandlungsabbruch: Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Biss-verhältnisse

8.5 = 3.1 zu 50 %8.5 = 4.1 bis 4.4 zu 50 %

8.5 = 5.1 bis 5.4 zu 50 %

50 % für die Befund-Nr. 4.5 ist nicht gegeben

99b = 96 zu 50 %99b = 97 zu 50 %99b = 98e zu 50 %99b = 98g zu 50 %99b = 98h zu 50 %

Die Bema-Nrn. 98e, 98g, 98h sind zu 50 % abrechenbar, wenn noch keine Einprobe der Metallbasis erfolgt ist

Kat.-Nr. 50XX

tatsächlich angefallene Material- und Laborkosten (zu 100 %)

Darüber hinausgehende Maßnahmen, wie z. B. Abdruck nach Präparation und ggf. Bissnahme rechtfertigen den Ansatz von ¾ der Bewertungszahl. Die Leistungen 98e, 98f, 98g und 98h sind ab der Einprobe der Metallkonstruktion mit ¾ der Bewertungszahl abrechenbar.

Befund-Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4, 5.1 bis 5.4

Behandlungsabbruch:Nach erfolgter Funktions-abformung mit Bisslagebe-stimmung und weitergehen-den Maßnahmen

8.6 = 3.1 zu 75 %8.6 = 4.1 bis 4.4 zu 75 %

8.6 = 5.1 bis 5.4 zu 75 %

ggf. sind die Befund-Nr. 4.5/4.9 zu 100 % abre-chenbar

99c = 96 zu 75 %99c = 97 zu 75 %99c = 98e zu 75 %99c = 98f zu 75 %99c = 98g zu 75 %99c = 98h zu 75 %

98d zu 100 % (diese muss er-bracht und mit den Material- und Laborkosten belegt sein)

Kat.-Nr. 50XX

tatsächlich angefallene Material- und Laborkosten (zu 100 %)

*PMK = Praxismaterialkosten

→ Vgl. Heil- und Kostenplan, Teilleistung

■ Teilprothesen

→ Vgl. Kombinationszahnersatz/herausnehmbarer Zahnersatz→ Vgl. Herausnehmbarer Zahnersatz statt Brücken

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T Festzuschüsse von A bis Z

T-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

■ Teilungsgeschiebe bei disparallele Pfeiler

Ein Teilungsgeschiebe ist auch bei einer Brückenkonstruktion mit Teilkronen möglich. Teilungsgeschiebe bei nicht disparallelen Pfeilern werden im Sinne einer gleichartigen Versorgung abgerechnet.

Beispiel:

TP TP

R PKO B BV PK KV BV B OK R

B f pw f x pw x f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 2.2, 2.6 und 1 x 2.7 für den I. Quadranten 2.2, 2.6 und 2 x 2.7 für den II. Quadranten

Bema 91a, 91b, 2 x 91c, 2 x 91e, 2 x 92 und 8 x 19

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

Die Zähne 17 und 27 zeichnen sich jeweils durch eine disparallele Lage zur Zahnreihe aus, daher sind jeweils Teilungsgeschiebe für die beiden Brücken notwendig.

Es besteht Konsens, dass die Befund-Nr. 2.6 auch ansetzbar ist, wenn kein Teilungsgeschiebe, sondern ein Aus-gleichsteleskop angefertigt wird. Es liegt dann eine gleichartige Versorgungsart vor.

→ Vgl. Geschiebe bei Brücken

■ Teilunterfütterung

→ Vgl. Unterfütterungen

■ Teleskopierende Brücke

Sofern als Regelversorgung eine festsitzende Brücke nach der Befundklasse 2 angezeigt ist und in der Therapiepla-nung eine teleskopierende Brücke angefertigt wird, stellt dies eine gleichartige Versorgung dar.

Ist als Regelversorgung der Modellguss nach Befund-Nr. 3.1 und/oder Kombinationszahnersatz nach Befund-Nr. 3.2 angezeigt und es wird tatsächlich eine teleskopierende Brücke gefertigt, so stellt dies eine andersartige Ver-sorgung dar, unabhängig davon, ob alle Ankerzähne die Befund-Nr. 1.1 auslösen. Es liegt immer ein Wechsel der Versorgungsart vom herausnehmbaren bzw. vom Kombinationszahnersatz zum (bedingt) festsitzenden Zahnersatz vor. Auch hier bleibt der Anspruch auf den Festzuschuss, in diesem Falle die Befund-Nrn. 3.1 und/oder ggf. 3.2, erhalten. Die zu überkronenden Zähne müssen erhaltungswürdig und überkronungsbedürftig sein.

Endständige teleskopierende Brücken werden, wenn nicht mehr als vier Zähne im Kiefer fehlen und festsitzende Brücken in der Regelversorgung eingliederbar wären, als gleichartige Versorgung eingestuft.

In den Beispielen 1a/1b erfolgt also kein Wechsel der Versorgungsart.

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Festzuschüsse von A bis Z T

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 T-5

Beispiel 1a:

TP TV TV BV TV TV BV TV TV BV TV TV BV TV TV TP

R K K BV KV KV BV KV KV BV KV KV BV K K R

B f ww f ww f ww f f ww f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

Beispiel 1b:

TP T BV BV BV TV TV TP

R K BV BV BV KV KV R

B f kw f f x kw ur f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

Wird eine herausnehmbare Kombinationsversorgung zu einer endständigen teleskopierenden Brücke, so stuft man diese als andersartige Versorgung ein. Im Beispiel 2 erfolgt ein Wechsel der Versorgungsart von einer Kombinati-onsversorgung zu einem (bedingt) festsitzenden Zahnersatz. Wir definieren diese Versorgung analog den Festzu-schuss-Bestimmungen als andersartige Versorgung.

Beispiel 2:

TP TV BV BV TV TV BV BV BV BV TV BV BV BV TV TP

R KH E E TV KV E E E E TV E E E KH R

B f ww x ew kw kw ew ew ew ew kw ew ew ew kw f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

Weitere Befunde werden im Beispiel 3a-3c erläutert. Die Regelversorgung stellt einen herausnehmbaren Zahnersatz dar.

Eine festsitzende Brücke mit zwei freiendenden Brückengliedern ist nicht festzuschussfähig (Zahnersatz-Richtli-nie 22). Teleskopierende Brücken unterliegen den gleichen Bestimmungen, somit löst eine teleskopierende Brücke mit zwei freiendenden Brückengliedern auch keinen Festzuschuss aus. Diesen Sachverhalt verdeutlicht Beispiel 3a an den fehlenden Zähnen 26 und 27.

Beispiel 3a:

TP BV TV BV TV TV BV BV BV BV TV BV TV BV BV TP

R E KH E KVH KV E E E E KVH E KVH E E R

B f f kw ew kw kw ew ew ew ew kw ew kw f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

Eine festsitzende Brücke mit einem freiendenden Brückenglied ist festzuschussfähig. Es liegt eine andersartige Versorgung vor. Dies zeigt Beispiel 3b. Hier sollte der Hinweis im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans erfolgen, dass eine Versorgungsnotwendigkeit von Zahn 27 nicht gegeben ist.

Beispiel 3b:

TP BV TV BV TV TV BV BV BV BV TV BV TV BV TP

R E KH E KVH KV E E E E KVH E KVH E E R

B f f kw ew kw kw ew ew ew ew kw ew kw f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

Ähnlich verhält es sich mit Beispiel 3c. Es liegt eine andersartige Versorgungsform vor. Besteht für die Gebiete 17 und 18 sowie für 26-28 keine Versorgungsnotwendigkeit, handelt es sich um eine bezuschussungsfähige, andersar-tige Versorgung. Ein Hinweis im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans ist unerlässlich.

Beispiel 3c:

TP TV BV TV TV BV BV BV BV TV BV TV TP

R E KH E KVH KV E E E E KVH E KVH E E R

B f f kw ew kw kw ew ew ew ew kw ew kw f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

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T Festzuschüsse von A bis Z

T-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

■ Teleskopkronen - Befund-Nr. 3.2

Bei einem Restzahnbestand von mehr als drei Zähnen umfasst die Regelversorgung nach den Befund-Nrn. 3.2 a) bis 3.2 c) Teleskopkronen auf endständigen Eckzähnen oder an den ersten Prämolaren.

Beschreibung der Befund-Nr. 3.2:

a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe,

b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seiten-zahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen,

c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen,

mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vor-sieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar.

Beispiele für 3.2a:

TP TP

R E E E E E TV TV E E E E E R

B f f f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

TP TP

R E E E E TV TV E E E E R

B f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

TP TP

R E E E E E TV TV E E E E R

B f f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

TP TP

R E E E E TV TV E E E E E R

B f f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

Beispiele für 3.2b:

TP TP

R E E E E E TV TV E E H R

B f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

TP TP

R E E E E E TV TV E E H R

B f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

TP TP

R E E E E TV TV E E H R

B f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

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Festzuschüsse von A bis Z T

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 T-7

TP TP

R E E E E TV TV E E H R

B f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

TP TP

R H E E TV TV E E E E E R

B f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

TP TP

R H E E TV TV E E E E E R

B f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

TP TP

R H E E TV TV E E E E R

B f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

TP TP

R H E E TV TV E E E E R

B f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

Beispiele 3.2c:

TP TP

R H E E TV TV E E E H R

B f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

TP TP

R H E E TV TV E E H R

B f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

TP TP

R H E E TV TV E E E H R

B f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

TP TP

R H E E TV TV E E H R

B f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

■ Teleskopkronen - Befund-Nr. 3.2 einseitig

Die Befund-Nr. 3.2 kann auch nur einmal je Kiefer angesetzt werden. Es besteht ein Grundkonsens, dass nur bei endständigen Zähnen auf Eckzähnen oder den ersten Prämolaren ein Festzuschuss nach Befund-Nr. 3.2 ausgelöst wird.

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T Festzuschüsse von A bis Z

T-8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

Zahn 24 ist zur Aufnahme einer Teleskopkrone nicht geeignet.

TP E E E E TV TV E E E E TP

R E E E E TV H E E E E R

B f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

Intakte Brücke von 14-12

TP E E E E H TV TV E E E E TP

R E E E E H TV E E E E R

B f f f f k b k k f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

In beiden Beispielen ist die Befund-Nr. 3.2 jeweils nur einmal je Kiefer abrechenbar. Die Regelversorgung weist einen Kombinationszahnersatz aus, somit findet kein Wechsel der Versorgungsart durch die Therapieplanung statt. Es handelt sich in beiden Beispielen um eine gleichartige Versorgung.

■ Teleskopkronen - Befund-Nr. 3.2 und zusätzliche Verbindungselemente

Zusätzliche Verbindungselemente am Kombinationszahnersatz (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. Ä.) gelten als gleichartige Versorgung, wenn die jeweilige Befundsituation eine Regelversorgung mit Teleskopkronen vorsieht (Befund-Nr. 3.2a-3.2c).

Die Abrechnung dieser zusätzlichen Verbindungselemente und die das Verbindungselement tragenden Kronen er-folgen als gleichartige Versorgung nach Maßgabe der GOZ, unabhängig davon, ob an diesem weiteren Ankerzahn ein Befund nach Nr. 1.1 ansetzbar ist oder nicht.

Auf die Abrechnung wirkt sich das Vorliegen des Befundes nach Nr. 1.1 lediglich dahingehend aus, ob das Pro-visorium für den betreffenden Zahn nach Bema (Befund-Nr. 1.1 liegt vor) oder nach GOZ (Befund-Nr. 1.1 liegt nicht vor) anzusetzen ist.

Die übrigen Konstruktionselemente des Kombinationszahnersatzes, also auch einschließlich der Teleskopkronen auf den Eckzähnen oder ersten Prämolaren, werden als Regelversorgungsleistungen nach Bema abgerechnet.

Beispiel 1:

TP T E E E TV TV E E E E TP

R KH E E E TV TV E E E E R

B f ww f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 2 x 3.2, 2 x 4.7, 1.1

Bema 96b, 2 x 91d, 98a, 98g, 3 x 19

GOZ 5040 (für Zahn 17), ggf. 3 x 2197

Bemerkung Gleichartiger Zahnersatz

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Festzuschüsse von A bis Z T

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 T-9

Beispiel 2:

TP T E E E TV TV E E T E TP

R H E E E TV TV E E E R

B f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 2 x 3.2, 2 x 4.7

Bema 96b, 2 x 91d, 98a, 98g, 2 x 19

GOZ 2 x 5040, 2 x 2270 (für Zahn 17 und 26), ggf. 4 x 2197

Bemerkung Gleichartige Versorgung

→ Vgl. Geschiebe bei Prothesen→ Vgl. Kombinationszahnersatz/herausnehmbarer Zahnersatz

■ Teleskopkronen - Restzahnbestand (bis zu drei Zähnen im Kiefer)

Sofern ein Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen je Kiefer vorliegt, kann neben den Befund-Nrn. 4.1 (OK) bzw. 4.3 (UK) je Restzahn ein Festzuschuss nach Befund-Nr. 4.6 angesetzt werden. Die topografische Lage der Restzähne ist dabei unerheblich. Befinden sich die Restzähne im Verblendbereich, dann kommt je Zahn noch die Befund-Nr. 4.7 hinzu.

→ Vgl. Restzahnbestand - Versorgung mit Coverdenture-Prothese oder Kombinatonszahnersatz oder Modell-gussprothese mit gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen

→ Vgl. Cover-Denture-Prothese - Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen im Kiefer

■ Teleskopkronen -Vollverblendung

Wird ein Teleskop, das an sich der Regelversorgung entspricht, mit einer Verblendung versehen, welche über die Zahnersatz-Richtlinie 20 der Verblendung hinausgeht, so wird der Zahnersatz zur gleichartigen Versorgung. In diesem Fall ist das Teleskop nach GOZ abzurechnen, die Abrechnung des Provisoriums und der Prothese erfolgt jedoch weiter nach Bema.

Beispiel:

TP E E E E TM TM E E E TM TP

R E E E E TV TV E E E KH R

B f f f f f f f f ww f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 2 x 3.2, 2 x 4.7, 1.1

Bema 96b, 98g, 98a, 3 x 19

GOZ 3 x 5040, ggf. 3 x 2197

Bemerkung Gleichartige Versorgung

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T Festzuschüsse von A bis Z

T-10 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

■ Teleskopkrone - Zirkoniumdioxid/Zirkoniumoxid/Zirkon

Sekundärteleskope aus Zirkoniumdioxid, Zirkoniumoxid oder Zirkon und der damit verbundene herausnehmbare Zahnersatz stellen derzeit eine Versorgung dar, die nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen genügt. Es ist keine Metallverbindung zum Modellguss möglich, sondern nur eine Verklebung, die derzeit keine wissenschaftlich aner-kannte Methode darstellt. Deshalb ist kein Festzuschuss für die gesamte Versorgung berechenbar.

Innenteleskope aus Zirkoniumdioxid/Zirkoniumoxid/Zirkon/Presskeramik stellen dagegen eine gleichartige Ver-sorgung dar.

■ Teleskopversorgung - Brückenglied statt Konfektionszahn

Werden fehlende Zähne („E“) zwischen Teleskopkronen durch Brückenglieder ersetzt, bewirkt diese zahntech-nische Ausführung keine Änderung der Versorgungsart. Eine gleichartige Kombinationsversorgung wird hierdurch nicht zu einer andersartigen Kombinationsversorgung.

Die nicht der Regelversorgung entsprechenden Anteile der Prothese (Brückenglieder) werden nach GOZ berech-net, bei der Abrechnung der Prothese nach Bema ist die Anzahl der fehlenden Zähne entsprechend zu korrigieren (statt Bema-Nr. 96c ist ggf. Bema-Nr. 96b abzurechnen). Die Prothese wird nicht insgesamt zu einer gleichartigen Versorgung.

TP E E E E E TV BV BV TV BV TV E E E H TP

R E E E E E TV E E KV E TV E E E H R

B f x x x f kw f f kw x kw f f f k f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 2 x 3.2, 2 x 4.7, 1.1, 1.3

Bema 3 x 19, 2 x 91d, 98a, 98g, 96b, 98h/1

GOZ 5040, 2 x 5070, ggf. 3 x 2197

Bemerkung Gleichartige Versorgung

■ Teleskopversorgung - Brücke in der Oberkieferfront nach Befund-Nrn. 2.1/2.2 neben 3.1

Im Beispiel 1 würden sich die Befund-Nrn. 2.1 und 3.2 am Zahn 13 überschneiden. Bei der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung am Eckzahn und dem Fehlen eines seitlichen Schneidezahns kann die Befund-Nr. 2.1 nicht zusätzlich zu den Befund-Nrn. 3.2 und 3.1 angesetzt werden, da der Zahn 13 wie in dem Beispiel 1 bereits mit der Teleskopkrone (Befund-Nr. 3.2) versorgt wird und daher nicht zugleich als Brückenanker für den fehlenden Zahn 12 einbezogen werden kann.

Der Behandler muss die Entscheidung treffen, ob eine Notwendigkeit der dentalen Verankerung mit Teleskopkro-nen vorliegt.

Ist dies der Fall, dann sind an beiden Eckzähnen entsprechende Planungskürzel „TV“ einzutragen, was wiederum ausschließt, dass einer der Eckzähne zugleich als Brückenanker herangezogen werden kann. Die Aussagen der Kombinationstabellen sind in diesem Punkt zu differenzieren.

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Festzuschüsse von A bis Z T

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 T-11

Beispiel 1:

TP E E E E E TV BV TV TV E E E E E TP

R E E E E E TV E TV E E E E E R

B f f f f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 2 x 3.2, 2 x 4.7

Bema 19 (für Zahn 23), 2 x 91d, 96c, 98a, 98g

GOZ 5040 (für Zahn 11), 5070 (für techn. Brückenglied Regio 12), 2 x 5120 (für Zahn 13 u. 11), 5140 (für provisorisches Brückenglied Regio 12), ggf. 3 x 2197

Bemerkung Gleichartige Versorgung, sowohl die Regelversorgung als auch die Therapieplanung sieht einen Kombinationszahnersatz vorOK: Provisorische Brücke (13-11) nach Maßgabe der GOZ, die Regelversorgung sieht die

Bema-Nr. 19 für provisorische Einzelkronen vor

Beispiel 2:

TP TP

R E E E E E HKV BV KV H E E E E E R

B f f f f f ww f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 2.1, 3 x 2.7

Bema 3 x 19, 96c, 98a, 98g, 98h/2, 2 x 91b, 92

GOZ plus ggf. 2 x 2197 (dann Übermittlung als gleichartige Versorgung)

Bemerkung Regelversorgung (dem Grunde nach)

Wenn keine dentale Verankerung durch Teleskopkronen notwendig ist und es daher im Rahmen der Regelversor-gung keine „Überschneidung“ der Ankerzähne gibt, kann wie im Beispiel 2 die Befund-Nr. 3.1 und für den Ersatz des Zahnes 12 die Befund-Nr. 2.1 angesetzt werden.

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T Festzuschüsse von A bis Z

T-12 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

Beispiel 3:

TP TP

R E E E E E TV KV BV KV TV E E E E E R

B f f f f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f e e e e e e e e e e e e e e f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 2 x 3.2, 2 x 4.7, 2.1, 3 x 2.7

Bema 5 x 19, 2 x 91d, 96c, 98a, 98g, 2 x 91b, 92

GOZ plus ggf. 4 x 2197 (dann Übermittlung als gleichartige Versorgung)

Bemerkung Regelversorgung (dem Grunde nach)

Im Beispiel 3 ist die Befund-Nr. 2.1 zusammen mit den Befund-Nrn. 3.1 und 3.2 für die Regelversorgung im Oberkiefer in Ansatz zu bringen, da sich die Ankerzähne für die dentale Verankerung und die Brücke nicht über-schneiden.

Beispiel 4:

TP E E E E E TV E TV E E E E E TP

R E E E E E TV KV BV KV TV E E E E E R

B f f f f f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f e e e e e e e e e e e e e e f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 2 x 3.2, 2 x 4.7, 2.1, 3 x 2.7

Bema 2 x 19, 2 x 91d, 96c, 98a, 98g

GOZ plus ggf. 2 x 2197 (dann Übermittlung als gleichartige Versorgung)

Bemerkung Regelversorgung (dem Grunde nach)

Im Beispiel 4 ist die Befund-Nr. 2.1 zusammen mit den Befund-Nrn. 3.1 und 3.2 in Ansatz zu bringen, auch wenn der fehlende Zahn 11 in der Therapieplanung nicht durch eine Brücke, sondern durch einen Prothesenzahn ersetzt wird.

Die Versorgungsart ist in diesem Fall kiefergebunden zu betrachten:

Auch wenn die Kombinationsmöglichkeit der Befund-Nrn. 2.1/2.2 mit der Befund-Nr. 3.1 eine festsitzende Re-gelversorgung im Schneidezahnbereich vorsieht, ist die „wesentliche“ Regelversorgung für die Gesamtversorgung des Kiefers die Befund-Nr. 3.1.

Es liegt kein Wechsel der Versorgungsart vor. Sowohl die Regelversorgung als auch die Therapieplanung sieht einen Kombinationszahnersatz mit zwei Teleskopkronen vor.

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Festzuschüsse von A bis Z T

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 T-13

Beispiel 5a:

TP H E E TV KV KV BV KV TV E E H TP

R H E E TV KV KV E KV TV E E H R

B f f f ww ww f ww f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f e e t t e e e e e e t e e t f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 3 x 1.1, 3 x 1.3, 2 x 3.2, 2 x 4.7

Bema 5 x 19, 20b, 2 x 91d, 96a, 98a, 98g, 98h/2

GOZ 2 x 5010, 5070, ggf. 5 x 2197

Bemerkung Gleichartige Versorgung

Im Beispiel 5a liegt keine beidseitige Freiendsituation vor und ein Festzuschuss nach den Befund-Nrn. 2.1 und 3 x 2.7 (Brücke 21-23) kommt nicht zum Tragen.

Bei Befund-Nr. 1.1 ist als Regelversorgungsleistung die Bema-Nr. 91b nicht hinterlegt. Die Berechnung des zahn-ärztlichen Honorars für die Brücke erfolgt nach GOZ. Die Brückenspanne nach der GOZ 5070 setzt die Brücken-anker nach der GOZ 5010 voraus.

Eine Andersartigkeit könnte hier nur vorliegen, wenn in der Regelversorgung keine Kombinationsversorgung für notwendig erachtet wird. Bei Gleichartigkeit sind nur die von der Regelversorgung abweichenden Elemente nach GOZ zu berechnen – das sind bei einer teilweise festsitzenden Versorgung ggf. auch die Provisorien und sonstige Begleitleistungen, sofern sie nicht in der Regelversorgung „Kombinationsprothese“ abgebildet sind.

Beispiel 5b:

TP TP

R E E E E E TV KV KV BV KV TV E E E E R

B f f f f f ww ww f ww f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f e e t t e e e e e e t e e t f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 1.1, 2.1, 2 x 3.2, 1.1, 3 x 2.7, 2 x 4.7

Bema 6 x 19, 20b, 91b, 92, 2 x 91d, 96c, 98a, 98g

GOZ plus ggf. 5 x 2197 (dann Übermittlung als gleichartige Versorgung)

Bemerkung Regelversorgung (dem Grunde nach)

Im Beispiel 5b liegt eine beidseitige Freiendsituation vor und es kommt ein Festzuschuss nach den Befund-Nrn. 2.1 und 3 x 2.7 (Brücke 21-23) zum Tragen.

■ Therapieplanung

→ Vgl. Heil- und Kostenplan→ Vgl. Gesamtplanung

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T Festzuschüsse von A bis Z

T-14 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

■ Therapieteilschritte

Bei der prothetischen Gesamtplanung und der Behandlung in Teilschritten hat man sich für den Bereich der KZVB auf folgende Vorgehensweise geeinigt:

1. Der Zahnarzt reicht mit dem nicht unterzeichneten Heil- und Kostenplan eine Gesamtplanung im Sinne der Zahnersatz-Richtlinien an die Krankenkassen zur Kenntnis ein, auf dem im Bemerkungsfeld darauf hingewiesen ist, dass die Versorgung in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgt. Weiterhin gibt er an, in welchem zeitlichen Rahmen und weshalb die Aufteilung der Behandlung in Therapieschritten erfolgt. Die Krankenkasse erfasst diesen Heil- und Kostenplan und sendet diesen mit einem Erfassungsvermerk dem Zahnarzt zurück.

2. Gleichzeitig übersendet der Zahnarzt einen unterzeichneten Heil- und Kostenplan mit dem ersten Therapie-schritt der Krankenkasse zur Genehmigung.

3. Bei der Beantragung des zweiten Therapieschrittes mit einem eigenen Heil- und Kostenplan übersendet der Zahnarzt an die Krankenkasse eine Kopie des erfassten Gesamtplans. Für Versicherte der AOK Bayern muss die Kopie der Gesamtplanung nicht beigefügt werden.

Bei andersartigen Versorgungen erfolgt die Kennzeichnung „D“ bei allen Plänen, das heißt, sowohl auf dem Ge-samtplan wie auch auf den einzelnen zu genehmigenden Teilplänen. Sinngemäß ist dies auch bei den entspre-chenden Mischfällen zu beachten.

Die Krankenkassen und die KZVB stellen einvernehmlich fest, dass sich die Gewährleistung gem. § 136 a Abs. 4 SGB V (Vorschrift zur Gewährleistung bis 31.12.2015 in § 137 Abs. 4 SGB V geregelt) grundsätzlich nach dem Eingliederungsdatum der jeweiligen Therapieschritte richtet. Weiterhin wird die Entwicklung, inwieweit von die-sen vom Gemeinsamen Bundesausschuss eröffneten Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, beobachtet.

Gesamtplanung in Therapieteilschritte - Protokollnotiz:

„In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funktion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfol-gen. Die Festzuschüsse werden auf der Basis des Gesamtbefundes ermittelt und in diesen Fällen entsprechend dem durchgeführten Therapieschritt gewährt, ohne zu insgesamt hoheren Festzuschüssen zu führen, als sie bei einer Behandlung gemäß des Gesamtbefundes entstanden wären. Die Krankenkasse kann den Befund und den geplanten Therapieschritt begutachten lassen.“

→ Vgl. Gesamtplanung

■ Topografische Lage

Die aktuelle Topografie, also die Stellung der Zähne im Kiefer, ist entscheidend für die Eintragung im Zahnschema und nicht die ihrer Anatomie entsprechenden Position.

Wenn der „zahnbezogene“ Befund beispielsweise im OK lautet: „Zahn 4 ist vorhanden. Zahn 5 steht an der Stelle des verloren gegangenen Zahnes 6“ würde im Zahnschema im HKP (nach der topografischen Lage) folgendes eingetragen: Zahn 6 vorhanden, Zahn 5 fehlt. Der „gewanderte“ Zahn 5 wird folglich wie ein Zahn 6 behandelt.

Die topografische Lage ist auch für den Ansatz der Verblendzuschüsse nach Befund-Nrn. 1.3, 2.7 oder 4.7 ent-scheidend. Dies bedeutet im vorliegenden Fall: Der gewanderte Zahn 5 (OK) erhält keinen Verblendzuschuss. Steht im umgekehrten Fall, z. B. der Zahn 16 im OK nach einer 4er-Extraktions-Therapie an Stelle des Zahnes 15, erhält der gewanderte Zahn 16 einen Verblendzuschuss.Ein Lückenschluss wird mit dem Kürzel „)(“ im Zahnsche-ma gekennzeichnet. Lässt sich ein solcher Befund im HKP programmtechnisch nicht darstellen, ist im Bemerkungs-feld des HKP ein entsprechender Hinweis zu geben.

Im Beispiel 1a fehlt Zahn 24, Zahn 25 ist an seine Stelle gewandert. Es fehlen tatsächlich zwei Zähne, die durch

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Festzuschüsse von A bis Z T

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 T-15

eine Brücke ersetzt werden. Im HKP ist der tatsächliche klinische Befund einzutragen, siehe Beispiel 1b.

Beispiel 1a:

TP TP

R R

B f )( ww f kw f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

Beispiel 1b:

TP TP

R KV BV B K R

B f ww f f kw f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 2.2, 2 x 2.7

Bema 4 x 19, 91a, 92, 91b

GOZ plus ggf. 2 x 2197 (dann Übermittlung als gleichartige Versorgung)

Bemerkung Regelversorgung (dem Grunde nach), im Bemerkungsfeld ist auf den Lückenschluss bei Zahn 24 hinzuweisen

Im Beispiel 2 fehlen die Zähne 31 und 41. Die vorhandene Lücke ist so groß, dass drei Brückenglieder eingear-beitet werden.

Beispiel 2:

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R KV BV BV KV R

TP TP

FeZ 2.2, 4 x 2.7

Bema 4 x 19, 2 x 91b, 92

GOZ plus ggf. 2 x 2197 (dann Übermittlung als gleichartige Versorgung)

Bemerkung Regelversorgung (dem Grunde nach), im Bemerkungsfeld ist darauf hinzuweisen, dass drei Brückenglieder eingearbeitet werden

In diesem Fall ist lediglich die Befund-Nr. 2.2 abrechenbar. Die Einstufung der Befund-Nrn. 2.1 bis 2.4 richtet sich nach der Anzahl der tatsächlich fehlenden Zähne und nicht nach der Anzahl der einzusetzenden Brückenglieder. Bei der Beantragung des HKP ist im Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass tatsächlich drei Brückenglieder eingearbeitet werden, damit das dritte Brückenglied auf der Laborrechnung erscheinen kann.

Im Beispiel 3 besteht eine Lücke zwischen den Zähnen 35 und 36, wobei diese nicht durch fehlende Zähne ent-standen ist.

Beispiel 3 siehe folgende Seite -->

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T Festzuschüsse von A bis Z

T-16 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

Beispiel 3

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B ww ww B

R K K R

TP KB K TP

FeZ 2 x 1.1

Bema 2 x 19

GOZ 2 x 5010, 5070, ggf. 2 x 2197(ggf. 2 x 5120, 5140 statt 2 x Bema-Nr. 19)

Bemerkung Gleichartige Versorgung, Lücke zwischen Zahn 35, 36 aufgrund einer ZahnwanderungDie Regelversorgung sieht die Bema-Nr. 19 für prov. Einzelkronen vor. Wird eine provisorische Brücke (35-36) angefertigt, so ist diese nach Maßgabe der GOZ berechenbar.

Im Zahnschema ist die „unnatürliche“ Lücke nicht mit „f“ zu kennzeichnen. Im Bemerkungsfeld ist bei der Be-antragung des HKP die Kasse auf die Zahnwanderung hinzuweisen. Im Feld Befund/Therapieplanung soll die Brücke eingetragen werden. Weisen die an die Lücke angrenzenden Zähne den Befund „ww“ nicht auf, dann löst diese Versorgung keinen Festzuschuss aus und ist privat mit dem Patienten zu vereinbaren.

■ Topografische Lage - unabhängig bei Befund-Nr. 6.10

Unabhängig von der Topografie kann die Befund-Nr. 6.10 für die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteles-kops als gleichartige Versorgung abgerechnet werden. Die Versorgung ist bei Vorliegen der Befund-Nr. 3.2 oder Befund-Nr. 4.6 als Regelversorgung abzurechnen.

→ Vgl. Wiederherstellungen, Beispiele Wiederherstellungen von Teleskop- und Konuskronen

■ Totalprothesen in Spezialverfahren

Totalprothesen, die in einem speziellen Verfahren hergestellt werden, stellen eine gleichartige Versorgung dar. Es sind aufgrund der angewandten Technik u. a. vermehrte Abdrucknahmen, Bissnahmen, Einproben und zahntech-nische Leistungen notwendig, die die Höherwertigkeit der prothetischen Versorgung gegenüber der Regelversor-gung ausmachen. Bei der Beantragung dieser Art von gleichartigen Versorgungen ist ein Hinweis auf die spezielle Verfahrenstechnik unter Bemerkungen anzubringen. Die Gleichartigkeit kann zur Folge haben, dass u. a. statt der Bema-Nr. 97 das zahnärztliche Honorar nach GOZ 5220 bzw. 5230 angesetzt wird.

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Festzuschüsse von A bis Z U

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 U-1

U

■ Umsatzsteuerrecht

Zahntechnische Leistungen unterfallen nach § 12 Absatz 2 Nr. 6 UStG dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %.Durch die sog. „Kleinunternehmerregelung“ ist eine Umsatzsteuerbefreiung denkbar.

Ausnahmen von der generellen Umsatzsteuerpflicht sind ferner die tatsächlich entstandenen Praxismaterialkosten (z. B. Abformmaterialien), für die keine Umsatzsteuer berechnet wird.

Ein angussfähiger Edelmetallstift (z. B. ELD, Permador) ist ein Teil eines gegossenen Stiftaufbaus / Wurzelstift-kappe und verringert anteilmäßig den Edelmetallverbrauch. Diese Materialkosten für den vorgefertigten anguss-fähigen Edelmetallstift sind als Fertigteil zusätzlich zu den BEL-Nrn. 101 3, 104 0 und 105 0 abrechenbar. Diese Fertigteile sind keine Praxismaterialkosten. In diesem Fall ist die Umsatzsteuer auszuweisen, falls der Zahnarzt umsatzsteuerpflichtig ist.

→ Vgl. kzvb Transparent, 18/2014 und 19/2014, Der Böhmsche Rat, Gastbeitrag zur Umsatzsteuer beim Erwerb zahntechnischer Leistungen – Teil 1 und Teil 2

■ Ungünstige Prognose

Sofern aufgrund der Lückensituation die Befundklasse 2 angezeigt ist, jedoch die lückenangrenzenden Zähne eine ungünstige Prognose aufweisen (starke Lockerung, Knochenabbau über 75 %, Kippung, Bifurkation o. Ä.), aber noch nicht als extraktionswürdig eingestuft werden müssen, ist die Indikation der Nachbarzähne für eine Brücken-konstruktion nicht gegeben. Daher ist in solchen Situationen als Regelversorgung eine Modellgussprothese mit der Befund-Nr. 3.1 anzusetzen. Ein Hinweis hierzu sollte im Bemerkungsfeld des HKP erfolgen.

Sollte auf Wunsch des Patienten dennoch eine Brücke angefertigt werden, so ist insgesamt kein Zuschuss möglich, da es sich um eine kontraindizierte Therapieplanung handelt. Diese Behandlung ist ausschließlich privat zu ver-einbaren und zu liquidieren.

Die Entscheidung zur Prognose obliegt dem behandelnden Zahnarzt, ggf. ist dies gutachterlich zu werten.

Beispiel:

TP TP

R E E H H H E E H R

B f f f x f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1

Bema 96a, 98a, 98h/2, 98g

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

Bei obigen Beispiel ist die Ausgangssituation, dass Zahn 17 nicht überkronungswürdig ist. Dadurch, dass dieser Zahn nicht als Pfeilerzahn für eine Brückenkonstruktion zum Ersatz der fehlenden Zähne 16 und 15 in Frage kommt, ist in der Regelversorgung ausschließlich die Befund-Nr. 3.1 anzusetzen und nach Bema abzurechnen. Ein Hinweis hierzu ist auf dem Heil- und Kostenplan anzubringen.

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U Festzuschüsse von A bis Z

U-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

■ Unterbrochene Zahnreihe

Die unterbrochene Zahnreihe ist unter anderem Voraussetzung für die Befund-Nrn. 3.2b und 3.2c. Auch hier ist die topografische Lage zu beachten.

Der Begriff „unterbrochene Zahnreihe“ wurde so beschrieben, dass eine unterbrochene Zahnreihe vorliegt, wenn distal des ersten Prämolaren bzw. distal des Eckzahnes mindestens zwei Zähne nebeneinander fehlen.

→ Vgl. Teleskopkronen - Befund-Nr. 3.2

■ Unterfütterung

Die Zuordnung der Festzuschüsse für Unterfütterungen nach den Befund-Nrn. 6.6 und 6.7 richtet sich nach Art der Prothese.

Befund-Nrn. Bema-Nr. Leistung Lab.-Mat.

6.6 = Teil-Zahnersatz

6.7 = Totalprothese

6.7 = schleimhautgetragene Deckprothese

100 c Teilunterfütterung direkt

oder

Teilunterfütterung indirekt

Praxismaterialkosten(Kat.-Nr. 5007)oder

BEL-Nr. 808 0

6.6 = Teil-Zahnersatz

6.7 = Totalprothese

6.7 = schleimhautgetragene Deckprothese

100 d Vollständige Unterfütterung BEL-Nr. 809 0oder BEL-Nr. 810 0

6.6 = Teil-Zahnersatz

6.7 = Totalprothese

6.7 = schleimhautgetragene Deckprothese

100 e Vollständige Unterfütterung im Oberkiefer mit Funktionsrand bei Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen

bei mehr als drei Zähnen gleichartige Versorgung GOZ-Nr. 5290

BEL-Nr. 809 0oder BEL-Nr. 810 0

6.6 = Teil-Zahnersatz

6.7 = Totalprothese

6.7 = schleimhautgetragene Deckprothese

100 f Vollständige Unterfütterung im Unterkiefer mit Funktionsrand bei Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen

bei mehr als drei Zähnen gleichartige Versorgung GOZ-Nr. 5300

BEL-Nr. 809 0oderBEL-Nr. 810 0

BEL-Nr. 810 0 (Prothesenbasis erneuern) ist statt der BEL-Nr. 809 0 (Vollständige Unterfütterung einer Basis) abrechenbar, wenn die entsprechende Leistung durchgeführt wurde.

Unterfütterungen implantatgetragener Prothesen lösen einen Festzuschuss nach der Befund-Nr. 7.7 aus. Für die Einstufung der Versorgungsart ist die Zahnersatz-Richtlinie 36 zu beachten.

■ Unterfütterung, direkt

Eine direkte vollständige Unterfütterung löst keinen Festzuschuss aus. Sie ist ausschließlich nach Maßgabe der GOZ abzurechnen. Für die direkte Teilunterfütterung (Bema-Nr. 100c) kann nur die Katalogisierungsnummer 5007 (Kunststoff für direkte Unterfütterung) berechnet werden und löst die Befund-Nrn. 6.6/6.7 aus.

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Festzuschüsse von A bis Z U

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 U-3

■ Unterfütterung, weichbleibend

Die weichbleibende Unterfütterung kann, sofern medizinisch indiziert, als Regelversorgung angesetzt werden. Eine an sich notwendige Unterfütterung, die auf Wunsch des Patienten mit weichbleibendem Kunststoff durch-geführt wird, ist je nach Art der Prothese mit Befund-Nrn. 6.6 bzw. 6.7 als gleichartige Versorgung abzurechnen.

■ Unterschriftsleistung

Die Unterschriftsleistung durch einen Assistenten oder angestellten Zahnarzt im Rahmen der vertragszahnärzt-lichen Versorgung ist nur eingeschränkt möglich. Nach dem Bundesmantelvertrag und dem Ersatzkassenvertrag trägt der Vertragszahnarzt (Praxisinhaber) die Verantwortung für die Tätigkeit des Assistenten/Vertreters oder an-gestellten Zahnarztes. Deshalb ist es auch der Praxisinhaber, der die Unterschrift auf allen Vertragsvordrucken (Heil- und Kostenplan, Überweisungen etc.) leisten muss.

Wird ein Assistent/angestellter Zahnarzt allerdings bei Krankheit oder Urlaub als Vertreter des Vertragszahnarztes tätig, ist er auch unterschriftsberechtigt. Die Unterschriftsleistung hat in diesem Fall mit dem Zusatz „i. V.“ (in Vertretung) zu erfolgen. Ist der Praxisinhaber nur stundenweise abwesend, wird der Assistent/angestellte Zahnarzt noch nicht als Vertreter tätig.

Bei Assistenten ist zusätzlich zu beachten, dass diese gemäß § 3 Abs. 3 der Zulassungsverordnung (Z-ZV) erst nach einem Jahr der Vorbereitungszeit vertretungsberechtigt sind. Vertretungszeiten von mehr als einer Woche sind gemäß § 32 Abs. 1 Z-ZV der KZVB mitzuteilen.

Unterschriftsleistung für den Zahnarzt:

• Verbindliche Erklärungen kann nur der Praxisinhaber mit seiner Unterschrift abgeben. Grundsätzlich gilt: Alle Vertragsvordrucke und Abrechnungsunterlagen müssen vom Zahnarzt selbst unterschrieben werden.

• Eine Aufforderung an die KZVB, die Honorare ab einem bestimmten Zeitpunkt auf ein bestimmtes Konto zu überweisen, muss die Unterschrift des Vertragszahnarztes tragen.

• Auch Stellungnahmen oder Einsprüche zu rechnerischen Berichtigungen müssen immer vom Zahnarzt selbst unterzeichnet sein.

• Eine Überweisung kann grundsätzlich nur ein Vertragszahnarzt vornehmen.

• Stellungnahmen und Begründungen zu prothetischen Versorgungen gegenüber Gutachtern sind immer vom Zahnarzt zu unterzeichnen, während bei der alleinigen Übersendung von Röntgenaufnahmen die Unterschrift der ZFA, ZMV, ZMP etc. ausreicht.

• Zur Anforderung von Formularen braucht die Unterschrift des Zahnarztes ebenfalls nicht vorzuliegen.

• Faksimile-Stempel oder ähnliches ersetzen die Unterschrift des Zahnarztes nicht.

■ Unzureichende Retention

Es gibt zwei Indikationen, die bei der Befund-Nr. 1.1 spezielle Berücksichtigung finden:

1. Weitgehende Zerstörung der klinischen Krone (Zahn „ww“ im Sinne der Zahnersatz-Richtlinie D 16a)2. Unzureichende Abstützungs- und Retentionsmöglichkeit oder zusätzliche Stabilisierung bei einer Brückenversor-

gung (Zahn „ur“ im Sinne der Zahnersatz-Richtlinie D 16b in Verbindung mit Nr. 21)

Für die unter Punkt 2 genannte Indikation wurde zum 01.07.2005 zusätzlich das Befundkürzel „ur“ (für unzurei-chende Retention) eingeführt.

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U Festzuschüsse von A bis Z

U-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

Die Befund-Nr. 1.1 bei einem „ur“-Befund kann auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich ein-gliederungsfähigen Regelversorgung ermittelt und erst dann gewährt werden, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen versorgt sind und keine weitere Versorgungsnotwendigkeit be-steht.

Nicht lückenbenachbarte Zähne, deren Einzelkronen mit einer Brückenversorgung verblockt sind, sind abrech-nungstechnisch als Einzelkrone zu werten, weil Regelversorgungsleistungen für Einzelkronen der Befund-Nr. 1.1 zugeordnet sind.

Beispiel 1:

TP TP

R K B KV KV KV KV B B K R

B f f ww ur f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ I. Quadrant: 1.1, 1.3, 2.1, 2.7II. Quadrant: 1.1, 1.3, 2.2, 2.7

Bema I. Quadrant: 4 x 19, 91a, 91b, 92, 20bII. Quadrant: 5 x 19, 91a, 91b, 92, 20b98a

GOZ plus ggf. 6 x 2197 (dann Übermittlung als gleichartige Versorgung)

Bemerkung Regelversorgung (dem Grunde nach)

Im Beispiel 1 ist der Zahn 14 mit dem Befund „ww“ gekennzeichnet. Der Zahn wird aufgrund der Überkronungs-notwendigkeit mit einem Festzuschuss nach Befund-Nr. 1.1 zzgl. Befund-Nr. 1.3 berücksichtigt und ist als Einzel-krone unabhängig von der Brücke 17-15. Der Zahn 24 weist an sich keine Überkronungsnotwendigkeit auf, wird jedoch zur Stabilisierung der Brücke 25-28 benötigt und daher mit dem Befund „ur“ gekennzeichnet. Auch hier fällt der Festzuschuss nach Befund-Nr. 1.1 zzgl. Befund-Nr. 1.3 an. Bei der Abrechnung ist zu beachten, dass die Regelversorgung an Zahn 24 nach Bema-Nr. 20b zu erfolgen hat, obwohl es sich um einen Brückenpfeiler handelt, dieser jedoch nicht lückenangrenzend ist.

Das Befundkürzel „ur“ kommt ebenfalls zum Tragen, wenn ein Zahn aufgrund seiner anatomischen Gegeben-heiten keine ausreichende Retention zur Aufnahme von Halteelementen bietet.

→ Vgl. Stabilisierung→ Vgl. Verblockung von Einzelkronen mit Brücken

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Festzuschüsse von A bis Z V

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 V-1

V

■ Valplast-Prothesen

→ Vgl. Materialien

→ Vgl. Kunststoffteilprothese mit Klammern aus thermoplastischen Kunststoff

■ Veneers

Veneers stellen Privatleistungen dar, hierfür ist derzeit kein Festzuschuss anzusetzen. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe der GOZ.

■ Verbindungselemente

Gemäß KZBV gehören im Rahmen der Regelversorgung – mit Ausnahme von Coverdenture-Prothesen – als Ver-bindungselemente nur Teleskopkronen/Konuskronen auf Eckzähnen oder ersten Prämolaren zur Regelversorgung. Andere Verbindungselemente wie z. B. Geschiebe, Riegel, Anker, Steg etc. gehören nicht zur Regelversorgung. Sie stellen allerdings anerkannte prothetische Versorgungsformen dar und wurden von den Bundesmantelvertragspart-nern in den bisherigen Verhandlungen der gleichartigen Versorgung zugeordnet.

→ Vgl. WiederherstellungenVerbindungselemente - Erneuerungen/Wiederherstellungen

■ Verblendungen

Gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20 gehören unter anderem zur Regelversorgung vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 um-fasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten.

Die Verblendzuschüsse nach den Befund-Nrn. 1.3, 2.7 und 4.7 werden ausgelöst, wenn sich der Zahn topografisch innerhalb der Verblendgrenze befindet.

Dazu hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 21.12.2005 den folgenden Beschluss zur Ergänzung der Festzu-schuss-Richtlinie A 2 gefasst:

Festzuschüsse für Verblendungen werden immer dann gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht.

Die Spitzenverbände und die KZBV stellen dazu fest:

Die Neuregelung unter der Festzuschuss- Richtlinie A 2 bedeutet, dass ein Verblendzuschuss auch in den Fäl-len, in denen keine Verblendung hergestellt wird, zu gewähren ist.

→ Vgl. Topografische Lage

■ Verblendungen - Keramikschulter

Durch eine Keramikschulter stellt die entsprechende Krone oder der Brückenanker eine gleichartige Versorgung dar und ist nach GOZ abzurechnen.

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V Festzuschüsse von A bis Z

V-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

■ Verblendungen - Material

In den Zahnersatz-Richtlinien erfolgt kein Hinweis über das zu verwendende Material der Verblendung. Es spielt also keine Rolle, ob in der Regelversorgung die vestibuläre Verblendung aus Kunststoff oder aus Keramik ange-fertigt wird.

Die Partner im Gemeinsamen Bundesausschuss haben Vollverblendungen mit Komposit oder Kunststoff bei fest-sitzendem Zahnersatz als nicht anerkannte Methoden bezeichnet.

Bei kombiniertem Zahnersatz ist jedoch eine Vollverblendung der Sekundärteleskope mit Komposit oder Kunst-stoff statthaft; es handelt sich in diesem Fall um gleichartigen Zahnersatz.

■ Verblendungen - Rückenschutzplatte, Neuplanung

Werden bei der Herstellung einer Modellgussprothese wegen ungünstigen Biss- und Okklusionsverhältnissen eine Rückenschutzplatte (BEL-Nr. 208 1 Gegossene Rückenschutzplatte für Verblendung) statt einem Konfektionszahn verwendet, so kann für die Verblendung kein Festzuschuss nach den Befund-Nrn. 1.3 oder 4.7 abgerechnet werden.

Lediglich die Verblendung nach BEL-Nrn. 160 0 (vestibuläre Verblendung Kunststoff) oder 164 0 (vestibuläre Verblendung Komposit) kann labortechnisch abgerechnet werden. Die Verblendgrenze ist bei Rückenschutzplatten nicht zu beachten.

→ Vgl. Rückenschutzplatte

■ Verblockung einer geschiebetragenden Ankerkrone - wenn die Regelversorgung keinen Kombinationszahnersatz vorsieht

Ist es zur Stabilisierung einer geschiebetragenden Ankerkrone erforderlich, einen angrenzenden Zahn einzubezie-hen, der nicht überkronungsbedürftig ist, und die Regelversorgung keine Kombinationsversorgung vorsieht, ändert sich dadurch die Versorgungsart.

Beispiel 1:

TP E E E E OKV -KV KVO E E E TP

R E E E E KVH KVH E E E R

B f f f f ww ww f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP„-“ entspricht nicht den Vereinbarungen zum Heil- und Kostenplan, dient hier nur zur leichteren Lesbarkeit

FeZ 3.1, 2 x 1.1, 2 x 1.3

Bema -

GOZ 3 x 2270, 2210, 2 x 5010, 2 x 5080, 2 x 5070, 5210, 5170, ggf. 3 x 2197

Bemerkung Andersartige Versorgung

Liegt die Befund-Nr. 3.2 nicht vor und ist die Regelversorgung ein herausnehmbarer Zahnersatz mit Halte- und Stützelementen (Klammern), so ändert sich bei Verwendung von Verbindungselementen (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. Ä.) die Art des Zahnersatzes. Er wird hierdurch zum andersartigen Zahnersatz.

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Festzuschüsse von A bis Z V

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 V-3

Hierzu gibt es eine Sonderregelung:

Wenn an allen Ankerzähnen die Befund-Nr. 1.1 ansetzbar ist, gilt die Versorgung als gleichartig.

Beispiel 2:

TP E E E E OKV -KV KVO E E E TP

R E E E E KVH KVH KVH E E E R

B f f f f ww ww ww f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP„-“ entspricht nicht den Vereinbarungen zum Heil- und Kostenplan, dient hier nur zur leichteren Lesbarkeit

FeZ 3.1, 3 x 1.1, 3 x 1.3

Bema 3 x 19, 96b, 98a, 98g

GOZ 2210 (für Zahn 13), 2 x 5010, 2 x 5080, ggf. 3 x 2197

Bemerkung Gleichartige Versorgung (aufgrund der Verblockung mit Zahn 14 ist Zahn 13 ebenfalls als gleichartige Versorgung einzustufen)

Im Beispiel 2 lösen alle Ankerzähne den Festzuschuss nach der Befund-Nr. 1.1 aus, somit findet kein Wechsel der Versorgungsart statt.

■ Verblockung von Einzelkronen

Verblockte Einzelkronen werden nach den Bema-Nrn. 20a bis 20c abgerechnet und lösen unter anderem einen Festzuschuss nach den Befund-Nrn. 1.1 oder 1.2 aus.

Bei der Einführung der Festzuschüsse hat der G-BA für die Eintragung des Befundes kein Verblockungszeichen festgelegt. Ggf. ist im Feld Bemerkung die Krankenkasse darauf hinzuweisen.

■ Verblockung von Einzelkronen mit Brücken

Nach den Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Indikation für eine Brücke unter anderem statische und funktionelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies kann auch die Einbeziehung eines zusätzlichen Pfeilers in eine Brücken-versorgung erforderlich machen. Zur Kennzeichnung ist auch für diesen zahnärztlichen Befund das eingeführte Befundkürzel „ur“ zu verwenden. Nicht lückenangrenzende Pfeilerzähne, die mit einer Krone versorgt werden, die ihrerseits mit der Brückenversorgung verblockt sind, ändern nicht die Versorgungsart und damit auch nicht die Zuordnung zur Regelversorgung oder gleich- und andersartigem Zahnersatz. Die verblockten Kronen sind abrech-nungstechnisch als Einzelkrone zu werten, da Regelversorgungsleistungen für Einzelkronen dem Befund nach Nr. 1.1 zugeordnet sind. Auch hier hat die Verblockung keine Auswirkung auf die Abrechnung.

→ Vgl. Unzureichende Retention

Eine Ausnahme stellt die Freiendbrücke dar, hier ist der notwendige zweite Pfeilerzahn, der nicht lückenbe-nachbart ist, mit dem Festzuschuss nach Befund-Nr. 2.1 bereits abgegolten und im Falle einer Regelversorgung als Brückenpfeiler nach Bema-Nr. 91 abzurechnen. Es wird kein zusätzlicher Festzuschuss nach Befund-Nr. 1.1 ausgelöst.

→ Vgl. Freiendbrücke

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V Festzuschüsse von A bis Z

V-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

■ Vereinbarung mit dem Patienten

Eine private Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z /§ 7 Abs. 7 EKVZ mit einem gesetzlich versicherten Patienten ist bei jeder Behandlung möglich. Der Zahnarzt soll sich den Wunsch des Berechtigten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, vor Beginn der Behandlung schriftlich bestätigen lassen. Dessen ungeachtet sollte aus Beweisgründen auf die Unterzeichnung nicht verzichtet werden.

Werden private Vereinbarungen über eine Zahnersatzversorgung getroffen, kann der Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse seine Festzuschussansprüche verlieren, da der vereinbarte Heil- und Kostenplan nicht verwendet wird und der Krankenkasse damit nicht die Gelegenheit gegeben wird, vor Beginn der Behandlung eine Bewilli-gung auszusprechen.

Soweit beim gesetzlich versicherten Patienten medizinisch notwendige privatzahnärztliche Leistungen erbracht werden sollen, ist bei geplanter Überschreitung des 3,5-fachen Steigerungsfaktors zu berücksichtigen, dass hierfür die notwendige Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ (Abweichende Vereinbarung der Vergütungshöhe) von den Ver-tragspartnern eigenhändig unterschrieben werden muss. Faksimile, Stempel oder Handzeichen reichen nicht aus.

■ Versandkosten

Pauschalgebühr für Versandkosten:

Die Versandkosten sind nur dann berechnungsfähig, wenn sie in der Praxis des Zahnarztes tatsächlich anfallen. Bei kostenfreier Abholung und Zustellung bzw. bei Rückvergütung der Kosten durch das Labor ist der Betrag für Versandkosten nicht berechnungsfähig (Gesamtvertrag-Zahnärzte).

Ein Versandgang ist die jeweilige Versendung der prothetischen Arbeitsunterlagen (Abdrücke, Modell etc.), der halbfertigen Arbeiten (Einproben) und der fertigen Arbeiten je Patient auf dem Postwege oder durch Boten sowohl von der Zahnarztpraxis zum gewerblichen Labor als auch umgekehrt.

Wird der Versandgang von der Zahnarztpraxis ausgeführt, so kann je Versandgang nur die Versandkostenpauschale nach § 2 der Anlage 5 zum GV-Z abgerechnet werden.

Wird der Versandgang vom gewerblichen Labor ausgeführt, so kann je Versandgang nur die BEL-Nr. 933 0 Ver-sandkosten - berechnet werden.

Versandkosten können nicht abgerechnet werden, wenn sich Zahnarztpraxis und gewerbliches Labor im selben Haus befinden.

Für einen Versandgang zwischen Zahnarztpraxis und Praxislabor können keine Kosten berechnet werden. Versandkosten können bei praxiseigenen Laboratorien nicht berechnet werden.

→ Vgl. Rote Abrechnungsmappe der KZVB, TeKo Beschluss Nr. 119 (Stand 13.09.2011)

■ Versichertenstatus

Die Versichertenstatusergänzung (letzte Zahl des Versichertenstatus) hat folgende Bedeutung:

• Kennzeichen „4“ steht für Sozialhilfeempfänger nach § 264 SGB V• Kennzeichen „6“ steht für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und für An-

spruchsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) u.Ä.• Kennzeichen „7“ steht für Anspruchsberechtigte nach dem EU-/Zwischenstaatlichen Sozialversicherungs-

abkommen (SVA)• Kennzeichen „8“ steht für Anspruchsberechtigte nach dem EU-/Zwischenstaatlichen Sozialversicherungs-

abkommen (SVA)

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Festzuschüsse von A bis Z V

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 V-5

Festzuschüsse von A bis Z V

■ Versicherungstechnische Änderungen

• Der Zuschuss der Krankenkasse an den Versicherten orientiert sich nicht mehr an der gewählten Therapie, sondern am Befund. Der Versicherte erhält als Geldleistung einen befundbezogenen Festzuschuss anstelle der reinen Sachleistung.

• Die Leistungspflicht der Krankenkassen wurde infolgedessen in einigen Fällen ausgeweitet: Während die Kran-kenkassen Zuschüsse zu Suprakonstruktionen auf Implantaten nach alter Regelung nur in begrenztem Umfang übernehmen durften, hat der Versicherte nun grundsätzlich einen Anspruch auf einen Zuschuss. Ein Anspruch auf die Übernahme von Kosten für die Implantatversorgung selbst und für Verbindungselemente besteht – ab-gesehen von Ausnahmeindikationen – gemäß § 28 SGB V allerdings nach wie vor nicht.

• Versicherte haben gegenüber ihrer GKV einen Leistungsanspruch in Höhe der Festzuschüsse. Unabhängig da-von haben sie einen Eigenanteil an den Zahnarzt zu leisten. Ausgenommen hiervon sind grundsätzlich nur Härtefallpatienten, die sich für eine Regelversorgung entscheiden.

• Der Umfang des GKV-Leistungskatalogs wird nach wie vor durch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-ausschusses und den Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Bema) definiert.

• Die Bonusregelungen (inkl. des Bonusheftes) gelten weiter. Wer also regelmäßige Zahnarztbesuche nachweisen kann, erhält entsprechend erhöhte Festzuschüsse.

■ Versorgungsform

→ Vgl. Andersartige Versorgung

→ Vgl. Gleichartige Versorgung

→ Vgl. Regelversorgung (ausschließlich Bema und BEL II)

■ Versorgungsarten

Man unterscheidet festsitzenden Zahnersatz, herausnehmbaren Zahnersatz mit Halteelementen und Kombinations-zahnersatz sowie implantatgetragener Zahnersatz (Suprakonstruktion). Der Wechsel der Versorgungsart ist in der Regel als andersartige Versorgung anzusehen.

→ Vgl. Wechsel der Versorgungsart

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V Festzuschüsse von A bis Z

V-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

■ Versorgungsnotwendigkeit bei Freiendsituationen

„Ein fehlender Zahn 7 lost eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als moglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versor-gungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen.“

Mit diesem Beschluss wird das Vorliegen einer Freiendsituation definiert. Eine Freiendsituation liegt vor, wenn mindestens einseitig die Zähne 7 und 8 fehlen, oder ein vorhandener Zahn 8 nicht als Brückenanker verwendbar ist. Wenn der Zahn 7 fehlt und für diesen Zahn keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, z. B. Fehlen des Antagonisten, liegt keine Freiendsituation vor. Diese Definition dient ausschließlich einer leistungsrechtlichen Grenzziehung und hat keinen Einfluss auf den fachlichen Begriff einer Freiendsituation und auf die Therapiemöglichkeiten. Besteht nach dieser leistungsrechtlichen Definition für den fehlenden Zahn 7 keine Versorgungsnotwendigkeit, sind Befunde der Befundklasse 2 (festsitzender Zahnersatz) ansetzbar. Dies gilt nicht bei Freiendsituationen, in denen neben dem fehlenden Zahn 7 weitere Zähne in der Freiendsituation fehlen. In solchen Fällen liegt unabhängig der Versorgungsnotwendigkeit von Zahn 7 eine Freiendsituation vor, die die Ansetzbarkeit von Befunden nach Befundklasse 2 verbietet; die Regelversorgung ist dann ein herausnehmbarer Zahnersatz nach Befund-Nr. 3.1.Auch wenn unter Einbeziehung eines fehlenden Zahnes 7 mehr als vier Zähne in dem betreffenden Kiefer fehlen, sind unabhängig der Versorgungsnotwendigkeit von Zahn 7 keine Befunde nach Befundklasse 2 ansetzbar. Dann ist die Regelversorgung ein herausnehmbarer Zahnersatz nach Befund-Nr. 3.1. Fehlende Weisheitszähne sind für die Ermittlung der Zahl der insgesamt fehlenden Zähne nicht zu berücksichtigen.

Beispiel 1:

TP TP

R E E H H E H H E E E H R

B f f f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1

Bema 96b, 98a, 98g, 98h/2

GOZ -

Bemerkung Regelversorgung

Im Beispiel 1 fehlen mehr als vier Zähne und es liegt eine Situation vor, die als Regelversorgung die Modell-gussprothese nach der Befundklasse 3 auslöst.

Beispiele siehe folgende Seite -->

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Festzuschüsse von A bis Z V

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 V-7

Beispiel 2:

TP TP

R K BV KV R

B f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f f B

R R

TP TP

FeZ 2.1, 2 x 2.7

Bema 3 x 19, 91a, 91b, 92

GOZ plus ggf. 2 x 2197 (dann Übermittlung als gleichartige Versorgung)

Bemerkung Regelversorgung (dem Grunde nach)

Im Beispiel 2 fehlen nicht mehr als vier Zähne und für Zahn 17 besteht keine Versorgungsnotwendigkeit. Es ist der Festzuschuss nach der Befundklasse 2 ansetzbar. Auf dem HKP ist ein Vermerk zu machen, dass für den fehlenden Zahn 17 keine Versorgungsnotwendigkeit besteht.

In den Beispielen 3a und 3b liegt eine Freiendsituation vor, in denen neben dem fehlenden Zahn 7 weitere Zähne in der Freiendsituation fehlen.

In solchen Fällen liegt unabhängig der Versorgungsnotwendigkeit von Zahn 7 eine Freiendsituation vor, die die Ansetzbarkeit von Befunden nach Befundklasse 2 verbietet; die Regelversorgung ist dann ein herausnehmbarer Zahnersatz nach Befund-Nr. 3.1.

Beispiel 3a:

TP BM KM KM TP

R E H KVH H H R

B f f f ww f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f f B

R R

TP TP

FeZ 3.1, 1.1, 1.3

Bema -

GOZ 2210, 2270, 5010, 5070, 5120, 5140, ggf. 2 x 2197

Bemerkung Andersartige Versorgung

Sofern der Behandler für die fehlenden Zähne 17 und 47 keine Versorgungsnotwendigkeit sieht, ist dies unter Be-merkung auf dem HKP einzutragen.

Beispiel 3b siehe folgende Seite -->

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V Festzuschüsse von A bis Z

V-8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012

Beispiel 3b:

TP TP

R R

B f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f f x f f f B

R H E H E R

TP KM BM KM BM TP

FeZ 3.1

Bema -

GOZ 2 x 5010, 2 x 5070, 2 x 5120, 2 x 5140, ggf. 2 x 2197

Bemerkung Andersartige Versorgung

Im Bemerkungsfeld muss ein Hinweis erfolgen, dass die Zähne 17, 26, 27, 37 und 47 keine Versorgungsnotwen-digkeit aufweisen und eine ausreichende Kaufunktion besteht. Die Brücke 33-36 stellt eine andersartige Versor-gung dar.

■ Vollkeramik

Bei vollkeramischen Kronen handelt es sich um gleichartigen Zahnersatz, sofern der Zahn überkronungsbedürftig ist.

■ Vorbehandlungen

Allgemein kann dazu folgende Aussage getroffen werden:

Sofern die in den Zahnersatz-Richtlinien definierten Vorbehandlungen, insbesondere die Zahnersatz-Richtlinie C 11 für prothetische Versorgungen, nicht durchgeführt wurden, kann für die prothetische Versorgung insgesamt kein Festzuschuss gewährt werden.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns © August 2016 W-1

W

■ Wechsel der Versorgungsart

Für die zahnärztliche Honorierung ist entscheidend, ob eine Regelversorgung, gleich- oder andersartiger Zahner-satz eingegliedert wird. Daher ist die richtige Zuordnung einer Therapie zur richtigen Versorgungsart wichtig. Für die zweifelsfreie Einordnung gibt es eine Grundregel:

Ausgangsbasis sind die vier Arten des Zahnersatz:

• Herausnehmbarer Zahnersatz (auch mit Halteelementen)

• Festsitzender Zahnersatz

• Kombinationszahnersatz

• Implantatgetragener Zahnersatz (Suprakonstruktionen)

Ist die geplante Therapie der gleichen Versorgungsart zuzuordnen wie die Regelversorgung, weist aber zusätzliche Leistungen auf, handelt es sich um gleichartigen Zahnersatz. Beispielsweise stellt eine Brücke mit vestibulärer Verblendung die Regelversorgung dar, die vollverblendete Brücke ist eine gleichartige Versorgung, ein Wechsel der Versorgungsart liegt nicht vor.

Ist die geplante Therapie einer anderen Versorgungsart zuzuordnen als die Regelversorgung, dann ist die Therapie andersartig. Sieht beispielsweise die Regelversorgung eine Modellgussprothese vor, entscheidet sich der Patient in der Therapieplanung jedoch für eine Brückenversorgung, wechselt man also von der Versorgungsart „heraus-nehmbarer Zahnersatz“ in die Versorgungsart „festsitzender Zahnersatz“, dann ist der Zahnersatz als andersartig anzusehen.

■ Wirtschaftlichkeitsgebot

Grundsätzlich ist das Wirtschaftlichkeitsgebot durch die Festlegung der Regelversorgung erfüllt. Bestehen Therapiealternativen innerhalb der Regelversorgung, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten.

■ Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlung

In der Vertragszahnheilkunde dürfen nur wissenschaftlich anerkannte Methoden, die klinisch erprobt sind, zur Anwendung kommen. Aus diesem Grund kann auch bei einer Befundsituation, die einen Festzuschuss für eine Regelversorgung auslöst, dieser Festzuschuss nicht in Ansatz gebracht werden, wenn in der Therapieplanung eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode angewandt wird.

Wird im Rahmen einer Versorgung eine Teilversorgung angewandt, die nicht wissenschaftlich anerkannt ist, bleibt die gesamte Versorgung ohne Festzuschuss.

→ siehe § 135 SGB V

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W Festzuschüsse von A bis Z

W-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

■ Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker

Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfankern sind nur bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen nach der Beschreibung der Festzuschuss-Befund-Nr. 4.8 (Restzahnbestand bis zu drei Zähnen je Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn) in Verbindung mit Befund-Nrn. 4.1 oder 4.3 als Regelversorgung einzustufen.

Vertragsleistung der Bema-Nr. 90 und Regelleistung der Befund-Nr. 4.8 ist die Wurzelstiftkappe mit Kugel-knopfanker als Verbindungselement nur im Zusammenhang mit Coverdenture-Prothesen bei einem Restzahnbe-stand von bis zu drei Zähnen je Kiefer.

Kombinationen von Kugelknopfankern auf Wurzelstiftkappen mit Teleskopkronen sind aus zahnmedizinischen Gründen nicht indiziert.

Beispiel 1:

TP TP

R E E E E R E E E E E E R E E E E R

B f f f f ww f f f f f f ww f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 4.1, 2 x 4.8

Bema 97a, 2 x 90, 98b, 2 x 21, ggf. 98a

GOZ plus ggf. 2 x 2197 (dann Übermittlung als gleichartige Versorgung)

Bemerkung Regelversorgung (dem Grunde nach)

Beispiel 2:

TP E E E E E R EO EO EO EO R E E E E E TP

R E E E E E R E E E E R E E E E E R

B f f f f f ww f f f f ww f f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ 4.1, 2 x 4.8

Bema 97a, 98b, 2 x 21, ggf. 98a

GOZ 2 x 5030, 5070 (ein Steg), 5080 (ein Stegreiter), ggf. 2 x 2197

Bemerkung Gleichartige Versorgung, Wurzelstiftkappen ohne Kugelknopfanker, Steg mit Verbindungs-vorrichtung von Zahn 12-22

Beispiel 3:

TP E E E E R E E E E E R TV E E E E TP

R R

B f f f f ww f f f f f ww ww f f f f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

FeZ -

Bema -

GOZ Es ist eine private Vereinbarung mit dem Patienten zu treffen

Bemerkung Kombinationen von Kugelknopfankern auf Wurzelstiftkappen mit Teleskopkronen lösen keinen Festzuschuss aus

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 Wdh.-1

Wiederherstellungen

■ Abrechnung der Festzuschüsse

Festzuschüsse im Zusammenhang mit erbrachten Regelleistungen oder mit gleichartigen Leistungen werden nach Wiederherstellung des Zahnersatzes über die KZVB abgerechnet. Bei der Rechnungslegung gegenüber dem Ver-sicherten ist der Betrag für die über die KZVB abgerechneten Festzuschüsse von der Gesamtsumme abzusetzen.

Unterschreitet der tatsächliche Rechnungsbetrag den von der Krankenkasse festgesetzten Festzuschuss, ist dies bei der Abrechnung auf dem HKP in dem Abschnitt „V. Rechnungsbeträge“, Zeile 8, zu berücksichtigen.

Die monatlichen Zahnersatz-Abrechnungen sollen online und damit papierlos eingereicht werden. Das bedeutet, dass auch die in den Laborrechnungen enthaltenen Material- und Laborkosten als Bestandteil der zahnärztlichen Abrechnung elektronisch in der Falldatei an die KZVB übermittelt werden sollen. Die Originale werden in der Praxis archiviert.

Ausgenommen hiervon bleibt die zahnärztliche Versorgung von Sonstigen Kostenträger wie Sozialhilfe, Jugend-hilfe, Kriegsopferhilfe sowie Bundeswehr die nicht am Datenträgeraustausch teilnehmen. Deshalb sind für diesen Personenkreis auch bei Onlineübermittlung weiterhin die Heil- und Kostenpläne (Original) sowie die Laborbelege (Kopien) in Papierform – zuzüglich Formblatt M – einzureichen.

■ Allgemeine Hinweise

Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 bis 6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.

Ausnahme: Bei Befund-Nr. 6.10 ist die Versorgung nur bei Vorliegen einer Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 / 4.6 als Regelversorgung abgebildet.

Die Erweiterung eines Zahnes oder eine Bruchreparatur an einem Kombinationszahnersatz mit Geschiebe oder Ähnlichem ist eine Regelversorgung.

Ist hingegen für die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit eines Kombinationszahnersatzes zum Beispiel die Aktivierung eines Geschiebes durch Auswechseln eines Konfektionsteils erforderlich, so liegt eine gleichartige Wiederherstellung vor, da keine entsprechenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen innerhalb der Regelversorgung abgebildet sind.

Bei den Wiederherstellungen nach Befundklasse 6 wird nach Maßnahmen im Kunststoffbereich bzw. im gegosse-nen Metallbereich unterschieden. Die Befund-Nrn. „im gegossenen Metallbereich“ 6.3 und 6.5 können nur ange-setzt werden, wenn bei der Wiederherstellung eine Metallverbindung nötig ist.

Im Hinblick auf die Befundbeschreibungen der Befundklasse 6 sind keine andersartigen Wiederherstellungsmaß-nahmen möglich, bei den Wiederherstellungsbefunden der Befundklasse 7 (Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7) handelt es sich hingegen – bis auf die Ausnahmefälle nach Nrn. 36a / 36b der Zahnersatz-Richtlinien – um andersartige Wiederherstellungen.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

■ Bonusregelung

Bei Wiederherstellungsmaßnahmen ohne Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist der Bonus („00“, „20“ oder „30“) durch die Praxis einzutragen und zu übermitteln. Kann der Bonusanspruch vom Zahnarzt nicht zweifelsfrei ermittelt werden, ist künftig immer der Bonus „00“ bei der Abrechnung anzusetzen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Patient einen höheren Bonus bekommt, wird der Differenzbetrag nach Vorlage des Bonusheftes von der Krankenkasse direkt an den Patienten ausbezahlt..

Ist zum Zeitpunkt der Behandlung bekannt, dass eine Härtefallregelung gemäß § 55 Abs. 2 SGB V vorliegt oder vom Patienten geltend gemacht wird, ist das vereinfachte Verfahren für Wiederherstellungsmaßnahmen nicht an-wendbar. In solchen Fällen ist der Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn, spätestens jedoch vor Abrech-nung, der Krankenkasse zur Bewilligung der Festzuschüsse vorzulegen. Die Abrechnung des doppelten Festzu-schusses oder der tatsächlichen Kosten für die Wiederherstellung ist ohne die entsprechende Härtefalleinstufung („Es liegt ein Härtefall vor“) und Bewilligung durch die Krankenkasse nicht möglich.

■ Defektprothesen

Leistungen zur Wiederherstellung von Defektprothesen sind nicht im Festzuschusssystem abgebildet, diese wer-den nach vorheriger Anzeige mit dem „Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankung/Kieferbruch“ bei der Kran-kenkasse nach Bema Teil 2 auf dem „Abrechnungsformular für Kiefergelenkserkrankung/Kieferbruch“ als Sach-leistungen (ohne Eigenanteil) abgerechnet.

Sind partielle oder totale Prothesen mit Defektprothesen verbunden und bezieht sich die Wiederherstellung auf den zahnprothetischen Anteil (z. B. Zahn wiederbefestigen, Bruch der Basis), ist die Wiederherstellung im Fest-zuschusssystem durchzuführen. Die Abrechnung der Festzuschüsse erfolgt über den Heil- und Kostenplan mit Eigenanteil, soweit nicht die Härtefallregelung greift.

■ Gleichartige und andersartige (Suprakonstruktion) Wiederherstellungen

Werden Leistungen erbracht, die über den Rahmen der Regelleistungen bei Wiederherstellungen hinausgehen, handelt es sich um gleich- oder andersartige (Suprakonstruktion) Wiederherstellungsfälle.

Die über die Regelleistungen hinausgehenden Leistungen bei gleichartigen Wiederherstellungsfällen und alle an-dersartigen (Suprakonstruktion) Wiederherstellungen können nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet werden.

In diesen Fällen ist vor Behandlungsbeginn auch HKP Teil 2 (Anlage zum HKP) auszufüllen und vom Versicherten unterschreiben zu lassen.

Andersartige (Suprakonstruktion) Wiederherstellungsmaßnahmen sind im Abschnitt „V. Rechnungsbeträge“, Zei-le 8, rechte Spalte, mit „D“ (Direktabrechnung) zu kennzeichnen. Der Versicherte erhält die Gesamtrechnung. Der HKP ist im Original mit Eingliederungsbestätigung (Datum und Unterschrift) beizufügen. Der Versicherte hat einen Anspruch auf Erstattung der Festzuschüsse durch seine Krankenkasse gemäß § 55 Abs. 5 SGB V.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 Wdh.-3

■ Härtefallpatient

Versicherte, die gemäß § 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden (Härtefälle), haben auch bei Wiederher-stellungen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten durch die Krankenkasse, wenn es sich um eine Regelversorgung handelt.

In Abschnitt „IV. Zuschussfestsetzung“ des HKP ist das Feld „Es liegt ein Härtefall vor.“ von der Krankenkasse an-zukreuzen. Wird eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung durchgeführt, werden die Gesamtkosten nach Bema und BEL II über die KZVB abgerechnet - auch der Kostenanteil, der ggf. den doppelten Festzuschuss überschreitet (tatsächliche Kosten). Hierbei muss erkennbar sein, welche Leistungen des Bema Grundlage der Abrechnung sind. Nachträgliche Leistungen des Bema (z. B. Bema-Nrn. 19, 24c) sind deshalb in Abschnitt „V. Rechnungsbeträge“ des HKP zu übermitteln.

Bei gleich- und andersartigen (Suprakonstruktion) Wiederherstellungsmaßnahmen ist die Leistungspflicht der Krankenkasse auf den doppelten Festzuschuss beschränkt. Soweit die tatsächlichen Kosten den doppelten Festzu-schuss unterschreiten, werden die tatsächlichen Kosten übernommen.

→ Vgl. Härtefallpatient

■ Kombiniert festsitzender-herausnehmbarer Zahnersatz

Als Leistungen der Regelversorgung sind für Neuversorgungen als Verbindungselemente nur Teleskop- bzw. Ko-nuskronen bei bestimmten Lückengebisssituationen und zahlenmäßiger Beschränkung sowie Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen vorgesehen.

Dieser Sachverhalt ist auch bei Wiederherstellungen zu beachten. Wie bei Neuversorgungen gilt auch bei Wieder-herstellungen, dass der Patient den Anspruch auf den befundbezogenen Festzuschuss nicht verliert, wenn andere oder zusätzliche Verbindungselemente (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. Ä.) wie-derhergestellt werden müssen oder der eingegliederte Zahnersatz mit anderen Verbindungselementen verankert ist. Solche Wiederherstellungen sind gleichartig.

Allerdings besteht für die Ansetzbarkeit der Befund-Nr. 6.10 (erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteles-kop, je Zahn) keine anzahlmäßige und keine topografische Beschränkung.

Die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteleskops ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ansetzbarkeit der Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 Regelversorgung. Die Befund-Nr. 6.10 ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn so-wohl Primär- als auch Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden.

■ Laserschweißen

Wird die Metallverbindung mittels Laserschweißen erbracht, handelt es sich um einen gleichartigen Wiederherstel-lungsfall. Die Berechnung des zahnärztlichen Honorars kann sowohl nach Bema als auch nach GOZ erfolgen, ob-wohl die zahntechnische Leistung Laserschweißen nicht zwingend einen zahnärztlichen Mehraufwand erfordert.

Bei den BEL-Nrn. 803 0, 804 0 und 806 0 ist das Löten integrativer Bestandteil. Die NBL „Laserschweißen“ kann aufgrund dessen nicht zusätzlich zu den genannten BEL-Nrn. abgerechnet werden.

■ Leistungen ohne Anspruch auf Festzuschüsse

Werden Leistungen erbracht, die per Gesetz, Vertrag, Richtlinien oder Abrechnungsbestimmungen ausgegrenzt sind (z. B. Goldzahn in Prothese einarbeiten, Prothese säubern oder polieren etc.) und folgen auf Wunsch des Patienten, sind keine Festzuschüsse ansetzbar. Diese Leistungen sind auf Grundlage der Vereinbarung als Privat-behandlung zu erbringen. Diese muss vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten abgeschlossen werden.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

■ Materialkosten Praxis

Abrechnungsfähige Verbrauchsmaterialien sind in die Berechnung der Festzuschusshöhe eingeflossen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.01.1991 sind die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Kosten für Abformmaterialien, Kunststoff für provisorische Kronen und Brücken und Materialien zur direkten Unterfütterung abrechnungsfähig.

→ Vgl. Kategorie-Nummern der Materialkosten für Zahnersatz

■ Monoreduktor

Die Wiederherstellung eines Monoreduktors hängt von der Art der Wiederherstellungsmaßnahme ab. Eine Unter-fütterung, Erweiterung o. Ä. löst den entsprechenden Festzuschuss nach der Befundklasse 6 aus. Es handelt sich dabei um eine Regelversorgung.

Die Wiederherstellung des Geschiebes löst einen Festzuschuss nach der Befundklasse 6 aus und wird als gleich-artige Versorgung abgerechnet.

Das Wiedereinsetzen der geschiebetragenden verblockten Kronen löst die Befund-Nr. 6.8 aus und wird als Regel-versorgung abgerechnet.

■ Rückenschutzplatte –Verblendung erneuern/wiederbefestigen

Für die Wiederherstellung der Verblendung einer Rückenschutzplatte ist ein Befund nach Nr. 6.3 (Maßnahmen im gegossenen Metallbereich) je Prothese anzusetzen. Grundlage ist die Liste der zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu Befund-Nr. 6.3. Bei der Befund-Nr. 6.3 sind als Regelversorgungsleistungen unter anderem die Bema-Nr. 100b und die BEL-Nr. für vestibuläre Verblendung Kunststoff (BEL-Nr. 160 0) und vestibuläre Verblen-dung Komposite (BEL-Nr. 164 0) abgebildet. Die Voraussetzungen der Befundbeschreibung für die Befund-Nr. 6.3 liegen auch vor, wenn keine Abdrucknahme erfolgt ist oder die Verblendung im direkten Verfahren wiederher-gestellt werden kann. Allerdings ist die Bema-Nr. 100a nicht als Regelversorgung abgebildet und es handelt sich somit um eine gleichartige Versorgung. Ein Härtefallpatient bekommt in diesem Fall die Kosten bis maximal den doppelten Festzuschuss erstattet.

■ Sekundärteleskop – nach Zahnextraktion mit Kunststoff aufgefüllt

Zwischen der KZVB und den Krankenkassen war lange Zeit strittig, ob für die Verblendungserneuerung an auf-gefüllten Teleskopen der Festzuschuss 6.3 oder der Festzuschuss 6.9 abrechenbar ist. Die Krankenkassen hielten den Festzuschuss 6.9 für zutreffend, während die KZVB den Festzuschuss 6.3 für einschlägig hielt. Im Rahmen einer bundeseinheitlichen Regelung kann die KZVB ihre bisherige Auffassung nicht aufrecht erhalten und wird ab Abrechnungszeitraum 01.2015 für die Verblendungserneuerung an aufgefüllten Teleskopen nur noch den Festzu-schuss 6.9 akzeptieren.

■ Silanisieren

Das „Silanisieren“ ist derzeit keine nach BEL II gesondert abrechnungsfähige Leistung, soweit nicht die Leistung nach BEL-Nr. 155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel erbracht wird. Die auch unter dem Begriff „Silanisieren“ bekannte Konditionierung dient zum einen dazu, eine absolut spaltfreie Verbindung ohne bisher herkömmlichen mechanischen Retentionen zwischen einer Metall-Oberfläche und dem aufzubringenden Verblendmaterial zu er-möglichen. Zum anderen ist es eine vorbereitende Maßnahme, um die Flügel einer Adhäsivbrücke im Munde des Patienten „verkleben“ zu können.

Wird im Rahmen der Prothesenreparatur „Silanisieren“ angewendet, handelt es sich um eine gleichartige Versor-gung. Eine „analoge Abrechnung“ der BEL-Nr. 802 7 für das Silanisieren ist nicht zulässig.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 Wdh.-5

■ Suprakonstruktionen

Eine Suprakonstruktion liegt vor, wenn mindestens ein Bestandteil über ein Implantat verankert ist. Für die Wie-derherstellung von Suprakonstruktionen sind die Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ansetzbar. Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen sind in der Regel andersartig.

Für Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen in Ausnahmefällen nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien („Einzelzahnlücke ..., zahnloser atrophierter Kiefer“) ist die Abrechnung nach Bema und BEL II verbindlich. Die entsprechenden Leistungen des Bema sind mit Anhang „i“ (z. B. 24bi, 100ei) gekennzeichnet.

Zum 01.01.2006 wurden einige zahntechnische Leistungen in das BEL II aufgenommen, die ausschließlich bei den Ausnahmefällen für Suprakonstruktionen anzuwenden sind. Gemäß der bisherigen Leistungssystematik des BEL II bezeichnen die ersten drei Ziffern die Hauptposition, die vierte Ziffer dient der Leistungstransparenz. Die entsprechenden Leistungen des BEL II enthalten als vierte Ziffer eine „6“ oder „8“ (z. B. 001 8, 102 6). Die Ab-rechnung der Festzuschüsse erfolgt nur in diesen Fällen über die KZVB.

■ Teleskopierende Brücke - Wiederherstellungen

Für die Wiederherstellungsmaßnahmen an teleskopierenden Brücken ist die Protokollnotiz zur Festzuschuss -Richtlinie Teil B zu berücksichtigen, welche lautet:

„Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0-6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.“

Die Befund-Nr. 6.9 ist abrechenbar bei

• Verblendungsreparatur an einer Teleskopkrone innerhalb der Verblendgrenze (als Regelversorgung bei vestibulärer Verblendung mit Bema-Nr. 24b)

• Verblendungsreparatur an einem Brückenglied innerhalb der Verblendgrenze (als Regelversorgung bei vestibulärer Verblendung mit Bema-Nr. 95c)

Die Befund-Nr. 6.8 ist abrechenbar bei

• Wiedereingliederung einer Primärteleskopkrone (als Regelversorgung im herkömmlichen Zementierungsverfahren mit Bema-Nr. 24a)

Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne einer Unterfütterung sind bei abnehmbaren Brücken nicht gegeben, da das Werkstück keine Prothesensättel aufweist.

■ Verbindungselemente - Erneuerungen/Wiederherstellungen

Für das einfache Auswechseln von Konfektionsteilen (direktes Verfahren) oder das Aktivieren von Geschieben ist die Befund-Nr. 6.0 abrechenbar. Fallen in diesem Zusammenhang zahntechnische Leistungen (indirektes Verfah-ren) an, kann die Befund-Nr. 6.1 berechnet werden.

Für das Wiederbefestigen oder Erneuern von Verbindungselementen im Kunststoffbereich kann die Befund-Nr. 6.2 bzw. im Metallbereich die Befund-Nr. 6.3 abgerechnet werden. Sind in diesem Zusammenhang zusätzliche Repa-raturmaßnahmen im einseitigen Verfahren an der Prothese erforderlich, ist nur der höher bewertete Festzuschuss abrechenbar.

Die Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone nach Befund-Nrn. 6.10 ggf. zzgl. 4.7 ist als Regelversor-gung abrechenbar, wenn die Befundsituation der Befund-Nrn. 3.2 bzw. 4.6 vorliegt. Sollte diese Befundsituation nicht gegeben sein, sind die Befund-Nrn. 6.10 und ggf. zzgl. 4.7 als gleichartige Versorgung anzusetzen.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

■ Verbindungselemente - Verblendungsreparatur

Die Erneuerung der Verblendung oder das Wiederbefestigen der Verblendung/Facette am Sekundärteil eines Ge-schiebes löst die Befund-Nr. 6.3 aus, da sich die Verblendung an der Prothese befindet. Es handelt sich hierbei um eine gleichartige Versorgung (Ausnahme: Kugelknopfanker bei Wurzelstiftkappen sind Bestandteil der Regelver-sorgung).

Für die Erneuerung/Wiederherstellung der Verblendung an geschiebetragenden Kronen ist die Befund-Nr. 6.9 in-nerhalb der Verblendgrenze anzusetzen. Das Honorar wird nach Bema berechnet, sofern es sich um vestibuläre Verblendungen handelt. Vollverblendungen werden nach der GOZ berechnet.

■ Verblendungen

Nach den Zahnersatz-Richtlinien gehören seit 01.01.2004 nur noch vestibulär verblendete Kronen, Ankerkronen, Brückenglieder und Teleskopkronen im Oberkiefer für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4 zur Regelversorgung. Die vestibuläre Verblendung umfasst im Bereich der Zähne 1-3 auch die Schneidekanten.

Vollverblendungen im Verblendbereich sind auch bei Wiederherstellungen nach Maßgabe der GOZ und der BEB als gleichartige Versorgungen abrechenbar. Auch in diesen Fällen sind die Befund-Nrn. 6.9 und / oder 7.3 je wie-derherstellungsbedürftiger Verblendung ansetzbar.

Für die Wiederherstellung von Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen sind keine Festzuschüsse ansetzbar. Diese Leistungen sind auf Grundlage der Vereinbarung als Privatbehandlung zu erbringen.

■ Vereinfachtes Verfahren bei Wiederherstellungsmaßnahmen

In Bayern gilt für die Ersatz- sowie Regionalkassen, dass für Wiederherstellungs- und Erweiterungsmaßnahmen bei Zahnersatz nach den Befund-Nrn. 6.0 bis 6.9 sowie 7.3, 7.4 und 7.7 keine vorherige Kostenübernahmeer-klärung erforderlich ist. Die Höhe des Bonusanspruchs ist vom Zahnarzt auf dem Heil- und Kostenplan im Feld „Bonus“ anzugeben. Kann der Bonusanspruch vom Zahnarzt nicht zweifelsfrei ermittelt werden, ist künftig immer der Bonus „00“ bei der Abrechnung anzusetzen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Patient einen höheren Bonus bekommt, wird der Differenzbetrag nach Vorlage des Bonusheftes von der Krankenkasse direkt an den Patienten ausbezahlt. Für die Bundespolizei gilt auch für die Befund-Nr. 6.10 das vereinfachte Verfahren. Bei Regelversorgung werden die tatsächlichen Kosten übernommen. Bei gleich- und/oder andersartige Versorgung ist der doppelte Festzuschuss anzusetzen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Heil- und Kostenpläne für sog. Härtefälle, Fälle mit Versichertenstatuser-gänzung 4, 6, 7 oder 8, Heilfürsorgeberechtigte der Bayerischen Polizei sowie der Bundeswehr. Diese Fälle unterlie-gen weiterhin der Genehmigungspflicht durch die Krankenkassen. Bei den Kostenträgern Sozialhilfe, Jugendhilfe, Kriegsopferfürsorge sind Wiederherstellungsmaßnahmen bis 150 Euro ohne vorheriger Kostenübernahme abrechen-bar (siehe Rote Abrechnungsmappe SOKO); Gilt jedoch nicht für Anträge bei Asylbwerber.

Das vereinfachte Verfahren gilt nur, wenn die Wiederherstellungsmaßnahme als alleinige Leistung erbracht wird. In Kombination mit den Befundklassen 1-5 und den Befund-Nrn. 6.10, 7.1, 7.2, 7.5 und 7.6 sind die Festzuschüsse vor Beginn der Behandlung von der Krankenkasse zu bewilligen.

Das vereinfachte Verfahren gilt auch in Fällen, in denen die Befund-Nrn. 1.4 und 1.5 in Verbindung mit Befund-Nr. 6.8 anfallen. Wenn die Wiederherstellungsmaßnahme als andersartige (Suprakonstruktion) Leistung erbracht und abgerechnet wird, erstattet die Krankenkasse gemäß § 55 Abs. 5 SGB V die Festzuschüsse dem Versicherten.

Der Patient muss seine Zugehörigkeit zu der in Anspruch genommenen Krankenkasse durch Vorlage seiner eGK (elektronische Gesundheitskarte) nachweisen, außerdem soll er seine Zugehörigkeit durch Unterschriftleistung im Feld „Erklärung des Versicherten“ auf dem Heil- und Kostenplan (HKP Teil 1) bestätigen. Für die Ansatzfähigkeit der jeweiligen Festzuschüsse sind die jeweils gültigen Festzuschuss-Richtlinien zu beachten.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-7

Ist zum Zeitpunkt der Behandlung bekannt, dass eine Härtefallregelung gemäß § 55 Abs. 2 SGB V vorliegt oder vom Patienten geltend gemacht wird, ist das vereinfachte Verfahren für Wiederherstellungsmaßnahmen nicht an-wendbar. In solchen Fällen ist der Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn, spätestens jedoch vor Abrech-nung, der Krankenkasse zur Bewilligung der Festzuschüsse vorzulegen. Die Abrechnung des doppelten Festzu-schusses oder der tatsächlichen Kosten für die Wiederherstellung ist ohne die entsprechende Härtefalleinstufung („Es liegt ein Härtefall vor“) und Bewilligung durch die Krankenkasse nicht möglich.

Ausnahme: InterimsprotheseEin Zuschuss für Wiederherstellungen an Interimsprothesen ist nur dann möglich, sofern die Kunststoffteilprothe-se nicht als langfristige Versorgung vorgesehen ist, sondern zeitnah eine Versorgung mit endgültigem Zahnersatz angestrebt wird (siehe Befundklasse 5). Wir empfehlen in solchen Fällen, der Krankenkasse einen entsprechenden HKP zur Zuschussfestsetzung vor Behandlungsbeginn vorzulegen.Unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit ist eine endgültige Versorgung anzustreben. Das bedeutet, dass Unterfüt-terungen nicht zulasten der GKV berechnet werden können.

■ Wiederherstellungen ohne Zahnarztbeteiligung

Zahnärztliche Gebühren sind nur abrechnungsfähig, wenn eine klinische Untersuchung und/oder eine Kontrolle der Funktionsfähigkeit des wiederhergestellten Zahnersatzes durchgeführt wurden.

Insofern aus Gründen, die der Patient zu vertreten hat, diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, sind Gebühren nur dann abrechnungsfähig, wenn in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang die Überprüfung der Funktionsfähigkeit nachgeholt wird.

■ Wiederherstellungsmaßnahmen, Abformung

Auch bei notwendiger Abformung im Gegenkiefer ist die Bema-Nr. 100b zutreffend und entsprechend wird der Festzuschuss nach Befund-Nr. 6.2 ausgelöst. Bema-Nr. 100b wird also nicht nur bei einer notwendigen Abfor-mung in dem Kiefer ausgelöst, in dem die Wiederherstellung an sich notwendig ist.

■ Wirtschaftlichkeitsgebot

Grundsätzlich ist das Wirtschaftlichkeitsgebot durch die Festlegung der Regelversorgung erfüllt. Bestehen The-rapiealternativen innerhalb der Regelversorgung, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten.

■ Zahntechnische Brückenglieder - Wiederherstellungen der Verblendungen

Für die Wiederherstellungsmaßnahmen an zahntechnischen Brückengliedern ist die Protokollnotiz zur Festzu-schuss-Richtlinie Teil B zu berücksichtigen, welche lautet:

„Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschrei-bung nach 6.0 - 6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.“

Die Befund-Nr. 6.9 ist abrechenbar bei

• Verblendungsreparatur an einem zahntechnischen Brückenglied innerhalb der Verblendgrenze (als Regelversorgung bei vestibulärer Verblendung mit Bema-Nr. 95c)

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Wdh.-8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

■ Zuordnung und Kombination der Festzuschüsse

Für Wiederherstellungen von konventionellem Zahnersatz und Zahnkronen sind Festzuschüsse der Befundklasse 6 ansetzbar. Für Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen sind die Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ansetzbar. Bei Maßnahmen zur Wiederherstellung an einer Prothese (z. B. Sprungreparatur und Unterfütterung) sind unter Umständen zwei Festzuschüsse nach der Befund-Nr. 6.X abrechenbar. Das zahnärztliche Honorar nach Bema-Nrn. 100a bis 100f kann nebeneinander nur abgerechnet werden, wenn die Wiederherstellung der Funktion nicht in einer Sitzung durchführbar ist.

Bei einzeitigem Vorgehen sind die Befund-Nrn. 6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4 und 6.5 untereinander im selben Kiefer nicht kombinierbar.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-1-1

1. Wiederherstellungen von Prothesen im Kunststoffbereich

1.1 Sprungreparatur

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.1 Maßnahmen ohne Abformung und mit zahntechnischer Leistung

100a Wiederherstellung ohne Abformung

001 0 ggf. Modell801 0 GE Instandsetzung802 1 LE Sprung

--

1.2 Bruchreparatur (ohne Abformung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.1 Maßnahmen ohne Abformung und mit zahntechnischer Leistung

100a Wiederherstellung ohne Abformung

001 0 Modell801 0 GE Instandsetzung802 2 LE Bruch

--

1.3 Bruch- und Sprungreparatur (ohne Abformung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.1 Maßnahmen ohne Abformung und mit zahntechnischer Leistung

100a Wiederherstellung ohne Abformung

001 0 ggf. Modell801 0 GE Instandsetzung802 1 LE Sprung802 2 LE Bruch

--

Bei mehreren Sprüngen/Brüchen sind die Leistungseinheiten BEL-Nrn. 802 1 bzw. 802 2 je Sprung/Bruch abre-chenbar. Die Anzahl der Sprünge/Brüche ist im Bemerkungsfeld (Teil 1 HKP) zu vermerken. Bruch und Sprung für das gleiche Zahngebiet ist bei einzeitiger Versorgung nicht möglich.

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Wdh.-1-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

1.4 Bruchreparatur und Wiederbefestigen eines Ersatzzahnes (ohne Abformung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.1 Maßnahmen ohne Abformung und mit zahntechnischer Leistung

100a Wiederherstellung ohne Abformung

001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung802 2 LE Bruch802 3 LE Einarbeiten Zahn

--

1.5 Bruchreparatur im Bereich des Kunststoffsattels einer Modellgussprothese und Wiederbefestigen eines Ersatzzahnes (mit Abformung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

1-2ggf.

6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer Abformung

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator801 0 GE Instandsetzung802 2 LE Bruch802 3 LE Einarbeiten Zahn

Kat.-Nr. 50XX

Ist eine Gegenkieferabformung notwendig, fällt ein zweites Modell nach BEL-Nr. 001 0 und ggf. auch das Ein-stellen im Mittelwertartikulator nach BEL-Nr. 012 0 an.

1.6 Wiederbefestigen eines Ersatzzahnes, Erneuern eines Ersatzzahnes und einer einarmigen Klammer (ohne Metallverbindung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

1-2 xggf.

2 x

6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer Abformung

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten Zahn802 5 LE Einarbeiten Klammer380 0 Einfache gebogene Halte-/StützvorrichtungMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Ist eine Gegenkieferabformung notwendig, fällt ein zweites Modell nach BEL-Nr. 001 0 und ggf. auch das Einstel-len im Mittelwertartikulator nach BEL-Nr. 012 0 an.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 Wdh.-1-3

1.7 Erneuerung eines Ersatzzahnes (mit Abformung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

1-2ggf.

6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer Abformung

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten ZahnMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Ist eine Gegenkieferabformung notwendig, fällt ein zweites Modell nach BEL-Nr. 001 0 und ggf. auch das Einstel-len im Mittelwertartikulator nach BEL-Nr. 012 0 an.

1.8 Erweiterung um einen Ersatzzahn (Befundveränderung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

1-2ggf.

6.4 Maßnahmen mit Befundveränderung im Kunststoffbereich

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten ZahnMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

In Fällen, in denen eine Prothese um ein Basisteil (z. B. in der Tuberregion des Oberkiefers) erweitert wird, ohne dass ein Konfektionszahn aufgestellt wird, ist ebenfalls die Befund-Nr. 6.4 anzusetzen.

Ist eine Gegenkieferabformung notwendig, fällt ein zweites Modell nach BEL-Nr. 001 0 und ggf. auch das Einstel-len im Mittelwertartikulator nach BEL-Nr. 012 0 an.

Wird jedoch die Erweiterung ohne Abformung durchgeführt, handelt es sich grundsätzlich um eine gleichartige Versorgung, da die Bema-Nr. 100a bei den Festzuschuss nach Befund-Nr. 6.4 nicht gelistet ist. Die Berechnung des Honorars kann sowohl nach GOZ 5250 oder Bema-Nr. 100a erfolgen.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-1-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

1.9 Erweiterung um einen Ersatzzahn mit Herstellung eines individuellen Ersatzzahnes (Befundveränderung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

1-2ggf.

6.4 Maßnahmen mit Befundveränderung im Kunststoffbereich

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten Zahn383 0 Zahn zahnfarben hergestellt

Kat.-Nr. 50XX

Ist eine Gegenkieferabformung notwendig, fällt ein weiteres Modell nach BEL-Nr. 001 0 und ggf. auch das Ein-stellen im Mittelwertartikulator nach BEL-Nr. 012 0 an.

Die BEL-Nr. 383 0 ist als Regelversorgungsleistung abrechenbar, wenn aus Platzgründen kein Konfektionszahn verwendbar ist.

1.10 Bruchreparatur einer Oberkiefer-Totalprothese (mit Abformung) und indirekte Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung

Regelversorgung

Zweizeitige Durchführung, da Unterfütterung erst nach Wiederherstellung des Bruchs möglich.

1. Sitzung: Bruchreparatur

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer Abformung

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell801 0 GE Instandsetzung802 2 LE Bruch

Kat.-Nr. 50XX

2. Sitzung: Unterfütterung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.7 Unterfütterung bei totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese

100e OK Unterfütterung mit Funktionsrandgestaltung

001 0 Modell809 0 Vollständige Unterfütterung

Kat.-Nr. 50XX

Bema-Nr. 100e ist bei zahnlosem Kiefer und bei stark reduziertem Restgebiss - in der Regel bis zu drei Zähnen - abrechnungsfähig. Bema-Nrn. 100b und 100e sind in diesem Fall nebeneinander abrechenbar, da die Wiederher-stellung in getrennten Sitzungen durchgeführt wird. Ein Eintrag im Bemerkungsfeld hinsichtlich (mit jeweiligen Datum) der „zweizeitigen Durchführung“ ist sinnvoll.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-1-5

Ggf. kann für die Unterfütterung ein weiteres Modell nach BEL-Nr. 001 0 und auch das Einstellen in einen Fixator nach BEL-Nr. 011 2 anfallen.

Zur Abrechnung von Gipskonter, Gipsschlüssel und Kontrollmodellen gilt:

Die Abrechnung eines Modells ist nach der BEL-Nr. 001 0 für alle notwendigen und erbrachten Modelle möglich. Es besteht kein zwingender technischer Zusammenhang zwischen der Zahl der Abformungen und der Zahl der Modelle.

Wird die Wiederherstellung (Bruchreparatur und Unterfütterung) in einer Sitzung durchgeführt, werden die Be-fund-Nrn. 6.2 und 6.7 ausgelöst, es darf jedoch nur die höher bewertete Bema-Nr., wie hier die Bema-Nr. 100e, angesetzt werden.

Wird die vorhandene Prothese als individueller Löffel benutzt, kann zusätzlich GOZ 5170 berechnet werden. Die Wiederherstellungsmaßnahme wird dadurch in der Übermittlung zur gleichartigen Versorgung.

1.11 Wiederbefestigen eines Ersatzzahnes und indirekte vollständige Unterfütterung einer Oberkiefer-Totalprothese

Regelversorgung

Einzeitige Durchführung, da Unterfütterung und Wiederbefestigung in einer Sitzung möglich ist

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.1 Maßnahmen ohne Abformung und mit zahntechnischer Leistung 6.7 Unterfütterung bei totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese

100d Unterfütterung

001 0 Modell801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten Zahn809 0 Vollständige Unterfütterung

Kat.-Nr. 50XX

Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind mit den Befund-Nrn. 6.6 oder 6.7 kombinierbar, deshalb fallen die Befund-Nrn. 6.1 und 6.7 auch bei einzeitiger Durchführung hier an. Die Bema-Nrn. 100a bis 100f sind bei einzeitiger Durch-führung nicht nebeneinander abrechenbar.

Ggf. kann für die Unterfütterung ein weiteres Modell nach BEL-Nr. 001 0 und auch das Einstellen in einen Fixator nach BEL- Nr. 011 2 anfallen.

Wird die vorhandene Prothese als individueller Löffel benutzt, kann zusätzlich GOZ 5170 berechnet werden. Die Wiederherstellungsmaßnahme wird dadurch in der Übermittlung zur gleichartigen Versorgung.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-1-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

1.12 Neuplanung einer gebogenen mehrarmigen Klammer

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer Abformung

100b Wiederherstellung mit Abformung98f Gebogene Klammer

001 0 Modell381 0 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung801 0 GE Instandsetzung802 5 LE Klammer einarbeiten

Kat.-Nr. 50XX

Die Erweiterung oder die Erneuerung (mit oder ohne Neuplanung) einer oder mehrerer Halte- und/oder Stütz-vorrichtungen als alleinige Leistung sind keine Erweiterungen im Sinne der Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.4 oder 6.5.

Wird eine gebogene Klammer oder eine gebogene Retention im Kunststoff befestigt, ist in der Regel die Befund-Nr. 6.2 bzw. bei Befundveränderungen die Befund-Nr. 6.4 anzusetzen. Abrechenbar ist Bema-Nr. 98f bei:

• Interimsversorgungen neben den Bema-Nrn. 96a bis 96c• Erweiterung bzw. Neuplanung bei Ersatz einer Halte- und/oder Stützvorrichtung in Verbindung mit den

Bema-Nrn. 100b bis 100f

Die nachfolgenden Halte- und/oder Stützvorrichtungen erfüllen die Leistungsbeschreibung der Bema-Nr. 98f:• sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtungen (BEL-Nr. 381 0)• zweiarmige gegossene Haltevorrichtungen (BEL-Nr. 203 1)• einarmige gegossene Halte-, Stütz- oder Verbindungselement, Auflage (BEL-Nr. 202 7)• Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung – Gebogene Auflage (BEL-Nr. 380 5); Änderung der

BEL II-2014 zum 01.01.2015

→ Vgl. Klammern Halte- und Stützvorrichtungen

1.13 Erneuerung einer gebogenen einarmigen Klammer

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer Abformung

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell380 0 Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung801 0 GE Instandsetzung802 5 LE Klammer einarbeiten

Kat.-Nr. 50XX

Wird eine gebogene Klammer oder eine gebogene Retention im Kunststoff befestigt, ist in der Regel die Befund-Nr. 6.2 bzw. bei Befundveränderungen die Befund-Nr. 6.4 anzusetzen.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember.2014 Wdh.-1-7

1.14 Erweiterung einer Prothese im Kunststoffbereich

1.14.1 Erweiterung um zwei Ersatzzähne und eine gebogene mehrarmige Klammer

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

2 x

2 x

2 x

6.4 Maßnahmen mit Befundveränderung im Kunststoffbereich6.4.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn

100b Wiederherstellung mit Abformung98f Gebogene Klammer

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator381 0 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten Zahn802 5 LE Klammer einarbeitenMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Befund-Nr. 6.4.1 ist nur in Verbindung mit Befund-Nr. 6.4 ansetzbar, wenn mehr als ein Zahn erweitert wird. In solchen Fällen ist Befund-Nr. 6.4.1 für jeden weiteren erweiterten Zahn ansetzbar. Für die Erneuerung oder Wie-derbefestigung von Prothesenzähnen ist Befund-Nr. 6.4.1 nicht ansetzbar.

In Fällen, in denen eine Prothese um ein Basisteil im zahngetragenen Kieferabschnitt (z. B. in der Tuberregion des Oberkiefers) erweitert wird, ohne dass ein Konfektionszahn aufgestellt wird, sind ebenfalls Befund-Nrn. 6.4 bzw. 6.4.1 anzusetzen.

Die Bema-Nr. 98f ist nur bei Neuplanung einer mehrarmigen gebogenen Halte- oder Stützvorrichtung abrechenbar.

1.14.2 Erweiterung um zwei Ersatzzähne und eine Sekundärteleskopkrone mit Kunststoff auffüllen im in-direkten Verfahren

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

2 x

2 x

2 x

2 x

6.4 Maßnahmen mit Befundveränderung im Kunststoffbereich6.4.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten Zahn802 4 LE Basisteil KunststoffMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Werden drei Zähne extrahiert, davon ein Innenteleskop, kann als Festzuschuss folgendes abgerechnet werden: 6.4 einmal und 6.4.1 zweimal (6.4 und 6.4.1 für die Erweiterung der zwei Zähne und einmal 6.4.1 für das indirekte Auffüllen der Sekundärteleskopkrone).

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-1-8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

1.15 Erweiterung um einen Ersatzzahn mit gebogener Retention ohne Metallverbindung und Erneuerung einer gebogenen, mehrarmigen Klammer und direkte Teilunterfütterung

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

2 x

6.4 Maßnahmen mit Befundveränderung im Kunststoffbereich6.6 Unterfütterung eines Teil-Zahnersatzes

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator381 0 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten Zahn803 0 Gebogene Retention802 5 LE Einarbeiten KlammerMaterialkosten Konfektionszahn

Materialkosten Unterfütterungskunststoff (für direkte Unterfütterung)Kat.-Nr. 50XX

Für die Erweiterung einer Prothese um einen Zahn mit einer gebogenen Retention ohne Lötung ist Befund-Nr. 6.4 ansetzbar. Die Erweiterung einer Prothese um einen Zahn mit einer gebogenen Retention, die an der Metallbasis befestigt wird (Lötung, Lasern), löst hingegen Befund-Nr. 6.5 aus.

Die Metallverbindung nach BEL-Nr. 807 0 ist neben einer gebogenen Retention nach BEL-Nr. 803 0 nicht geson-dert abrechnungsfähig. Daher wird empfohlen, im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans zu vermerken „mit Lötung“ bzw. „ohne Lötung“, sonst ist die korrekte Festzuschusszuordnung nicht erkennbar.

Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind für den gleichen Kiefer bei einzeitiger Durchführung (eine Sitzung) nicht kombi-nierbar. Erfolgt im Wiederherstellungsfall neben den von Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 erfassten Leistungen auch eine Unterfütterung, können zusätzlich die Befund-Nrn. 6.6 oder 6.7 (je nach Prothesenart) angesetzt werden.

Die Bema-Nr. 98f ist nicht abrechenbar, wenn keine Neuplanung einer mehrarmigen gebogenen Halte- und Stütz-vorrichtung erfolgt.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 Wdh.-1-9

1.16 Erneuerung aller Ersatzzähne

1.16.1 Erneuerung aller Ersatzzähne und Sättel einer Teilprothese mit Metallbasis

Voraussetzung für die Abrechnung des Festzuschusses nach Befund-Nr. 6.2 ist, dass diese aufwändige Wiederher-stellung im Hinblick auf die Prognose der dauerhaften Funktionsfähigkeit der Prothese wirtschaftlich vertretbar ist.

1. Alternative: Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

2x

XxXx

6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer Abformung

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten ZahnMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

2. Alternative: Gleichartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEL II

BEB

PMK

Xxggf.oderggf.

2x

Xx

Xx

Xx

6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer Abformung

5210 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese 5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Prothese, je Freiendsattel5180 Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel

5190 Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator

Aufstellung GrundeinheitAufstellung auf Metallbasis je ZahneinheitFertigstellung GrundeinheitFertigstellen je Zahn ZahneinheitMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Die Abrechnung des zahnärztlichen Honorars nach GOZ ist möglich, wenn folgende Schritte notwendig sind und durchgeführt werden:

• Abformung des Prothesenlagers• Relationsbestimmung• Wachseinprobe

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-1-10 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

1.16.2 Erneuerung aller Ersatzzähne einer Totalprothese oder Coverdenture

Voraussetzung für die Abrechnung des Festzuschusses nach Befund-Nr. 6.2 ist, dass diese aufwändige Wiederher-stellung im Hinblick auf die Prognose der dauerhaften Funktionsfähigkeit der Prothese wirtschaftlich vertretbar ist.

1. Alternative: Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

2x

XxXx

6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer Abformung

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten ZahnMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

2. Alternative: Gleichartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEL II

BEB

PMK

oder

oderoder

ggf.oderggf.

2x

Xx

Xx

Xx

6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer Abformung

5220 Versorgung eines Oberkiefers durch eine Totalprothese5220a Versorgung eines Oberkiefers durch eine Deckprothese (laut BZÄK-GOZ-Kom-mentar Stand Oktober 2015)5230 Versorgung eines Unterkiefers durch eine Totalprothese5230a Versorgung eines Unterkiefers durch eine Deckprothese (laut BZÄK-GOZ-Kom-mentar Stand Oktober 2015)5180 Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel

5190 Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator

Aufstellung GrundeinheitAufstellung auf Metallbasis je ZahneinheitFertigstellung GrundeinheitFertigstellen je Zahn ZahneinheitMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Die Abrechnung des zahnärztlichen Honorars nach GOZ ist möglich, wenn folgende Schritte notwendig sind und durchgeführt werden:

• Abformung des Prothesenlagers• Relationsbestimmung• Wachseinprobe

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-1-11

1.17 Verschließen eines Sekundärteleskops nach Zahnextraktion

Regelversorgung

1.17.1 Direktes Verfahren ohne Abformung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.0 Maßnahmen ohne Befundveränderung und ohne zahntechnische Leistungen

100a Wiederherstellung ohne Abformung

--

Materialkosten Kunststoff

Für das Auffüllen (Verschließen) eines Sekundärteleskops im direkten Verfahren ohne zahntechnische Leistungen, nach Extraktion des Primärteil tragenden Zahnes, ist Befund-Nr. 6.0 je Prothese ansetzbar.

Hierdurch wird die Systematik verlassen, dass befundverändernde Maßnahmen Festzuschüsse nach den Befund-Nrn. 6.4 oder 6.5 auslösen.

Im Hinblick auf die durchschnittlichen Kosten des direkten Verfahrens ist die Zuordnung dieser Wiederherstellung zu der Befund-Nr. 6.0 jedoch angemessen.

Es handelt sich unabhängig der Lückengebisstopographie und der Anzahl der (noch) vorhandenen Teleskope um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.

1.17.2 Indirektes Verfahren mit Abformung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.4 Maßnahmen mit Befundveränderung im Kunststoffbereich

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell801 0 GE Instandsetzung802 4 LE Basisteil Kunststoff

Kat.-Nr. 50XX

Die BEL-Nr. 802 4 ist für das Auffüllen eines Sekundärteleskops nur dann abrechenbar, wenn eine Abformung zur Basiserweiterung erfolgt ist.

Soweit das Auffüllen nach Abformung (im indirekten Verfahren) laborseitig erfolgt, handelt es sich um eine Maß-nahme, die nach der Befund-Nr. 6.4 zu bezuschussen ist.

Werden zwei Sekundärteile in einzeitigem indirekten Verfahren verschlossen, ist zusätzlich die Befund-Nr. 6.4.1 ansetzbar. Die Bema-Nr. 100b ist nur einmal je Prothese abrechenbar. Für den Verschluss des zweiten Sekundär-teils ist als zahntechnische Leistung die BEL-Nr. 802 4 abrechenbar.

Wird im Ausnahmefall ein Sekundärteleskop im indirekten Verfahren verschlossen, ohne dass eine Abformung notwendig wird, ist die Befund-Nr. 6.0 ansetzbar. In diesem Fall, kann nur der tatsächlich verwendete Kunststoff berechnet werden. Die BEL-Nr. 802 4 kann in diesem Fall nicht in Rechnung gestellt werden.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-1-12 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

1.18 Verschließen eines Sekundärteleskops nach Zahnextraktion und gleichzeitiger Unterfütterung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

oder

oderoderoder

2 x

oderoder

6.4 Maßnahmen mit Befundveränderung im Kunststoffbereich6.6 Unterfütterung einer Teilprothese6.7 Unterfütterung bei Totalprothese oder schleimhautgetragener Deckprothese

100c Teilunterfütterung100d Vollständige Unterfütterung100e OK Unterfütterung mit Funktionsrandgestaltung100f UK Unterfütterung mit Funktionsrandgestaltung

001 0 Modell801 0 GE Instandsetzung802 4 LE Basisteil Kunststoff808 0 Teilunterfütterung809 0 Vollständige Unterfütterung810 0 Basis erneuern

Kat.-Nr. 50XX

Soweit das Auffüllen nach Abformung (im indirekten Verfahren) laborseitig erfolgt, handelt es sich um eine Maß-nahme, die nach der Befund-Nr. 6.4 zu bezuschussen ist.

Die BEL-Nr. 802 4 ist für das Auffüllen eines Sekundärteleskops nur dann abrechenbar, wenn eine Abformung zur Basiserweiterung erfolgt ist. Mit der Abformung für die Unterfütterung kann der Techniker auch die Basiser-weiterung gestalten.

Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind für den gleichen Kiefer bei einzeitiger Durchführung (eine Sitzung) nicht kombi-nierbar. Erfolgt im Wiederherstellungsfall neben den von Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 erfassten Leistungen auch eine Unterfütterung, können zusätzlich die Befund-Nrn. 6.6 oder 6.7 (je nach Prothesenart) angesetzt werden.

Bei einem Restgebiss, welches nicht durch eine Deckprothese versorgt ist, ist für die vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung Befund-Nr. 6.6 anzusetzen. Befund-Nr. 6.7 ist nur für die Wiederherstellung des Prothesenlagers einer Totalprothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese ansetzbar.

Die Leistung nach Bema-Nrn. 100e/100f sind bei zahnlosem Kiefer und bei stark reduziertem Restgebiss – in der Regel bis zu drei Zähnen – abrechnungsfähig.

BEL-Nr. 810 0 (Prothesenbasis erneuern) ist statt der BEL-Nr. 809 0 (Vollständige Unterfütterung einer Basis) abrechenbar, wenn ein entsprechender Laborauftrag für den höheren Aufwand erteilt wurde.

Zur Abrechnung von Gipskontern bei Unterfütterungen als weiteres Modell stellten die zuständigen Vertragspart-ner (Gemeinsamer Ausschuss) auf Bundesebene fest, „dass die Abrechnung eines Modells nach BEL-Nr. 001 0 für alle notwendigen und erbrachten Modelle möglich ist. Der Begriff „Gipskonter“ stellt nur eine andere Bezeich-nung für das dar, was unter BEL-Nr. 001 0 als Modell fachlich umfassend korrekt bezeichnet wird.“

Wird die vorhandene Prothese als individueller Löffel benutzt, kann zusätzlich GOZ 5170 berechnet werden. Die Wiederherstellungsmaßnahme wird dadurch in der Übermittlung zur gleichartigen Versorgung. Dieser Sachverhalt ist im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans einzutragen.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-2-1

2. Wiederherstellungen von Prothesen im gegossenen Metallbereich

2.1 Bruchreparatur einer Metallbasis – auch Sublingualbügel (mit Abformung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

ggf.

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung802 2 LE Bruch802 7 LE Kunststoffsattel807 0 Metallverbindung bei Instandsetzung/ErweiterungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 50XX

2.1.1 Sprungreparatur einer Metallbasis – (ohne Abformung)

Gleichartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEL II

MAT

ggf.

ggf.

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

5250 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehm-baren Prothese (ohne Abformung)

001 0 Modell801 0 GE Instandsetzung802 1 LE Sprung802 7 LE Kunststoffsattel807 0 Metallverbindung bei Instandsetzung/ErweiterungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Die Befund-Nr. 6.3 ist für Wiederherstellungen mit Maßnahmen im gegsossenen Metallbereich ansetzbar. Bei einer Metallverbindung bei Instandsetzung an einer Metallbasis ist in wenigen Fallkonstellationen (z. B. Sprung ohne Formveränderung der Metallbasis) eine Wiederherstellung ohne Abformung denkbar.

Da die Bema-Nr. 100a bei der Befund-Nr. 6.3 nicht hinterlegt ist, handelt es sich hierbei um eine gleichartige Ver-sorgung, die nach GOZ 5250 berechnet wird.

Die BEL-Nr. 807 0 (Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung) ist in den Regelversorgungsleistungen bei der Befund-Nr. 6.3 abgebildet. Die für die BEL-Nr. 807 0 anfallenden Kosten für Lotmaterial können nach § 2 Punkt 4 der Einleitenden Bestimmungen zu 75 % abgerechnet werden.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-2-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

2.2 Bruchreparatur einer Metallbasis und Wiederbefestigung von zwei Ersatzzähnen (mit Abformung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

2 xggf.

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung802 2 LE Bruch802 3 LE Einarbeiten Zahn802 7 LE Kunststoffsattel807 0 Metallverbindung bei Instandsetzung /ErweiterungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 50XX

2.3 Erweiterung um einen Ersatzzahn mit gebogener Retention (mit Metallverbindung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

2 x

ggf.

6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten Zahn803 0 Gebogene Retention802 7 LE KunststoffsattelMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Befund-Nr. 6.5 ist ansetzbar, wenn eine gebogene Retention an der Metallbasis befestigt wird. Wird eine gebogene Retention im Kunststoffbasisteil befestigt, ist Befund-Nr. 6.4 ansetzbar.

Die Metallverbindung nach BEL-Nr. 807 0 ist neben einer gebogenen Retention nach BEL-Nr. 803 0 nicht geson-dert abrechnungsfähig. Daher wird empfohlen, im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans zu vermerken „mit Lötung“ bzw. „ohne Lötung“, sonst ist die korrekte Festzuschusszuordnung nicht erkennbar.

Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind für den gleichen Kiefer bei einzeitiger Durchführung (eine Sitzung) nicht kom-binierbar.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-2-3

2.4 Erweiterung einer Prothese im gegossenen Metallbereich

2.4.1 Erweiterung um zwei Ersatzzähne mit gebogenen Retentionen (mit Metallverbindung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

2 x

2 x2 xggf.2 x

6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im gegossenen Metallbereich6.5.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten Zahn803 0 Gebogene Retention802 7 LE KunststoffsattelMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Befund-Nr. 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund-Nr. 6.5 ansetzbar, wenn mehr als ein Zahn erweitert wird. In solchen Fällen ist die Befund-Nr. 6.5.1 für jeden weiteren erweiterten Zahn ansetzbar. Für die Erneuerung oder Wiederbefestigung von Prothesenzähnen ist Befund-Nr. 6.5.1 nicht ansetzbar.

Die Befund-Nr. 6.5 ist ansetzbar, wenn eine gebogene Retention an der Metallbasis befestigt wird. Wird eine ge-bogene Retention im Kunststoffbasisteil befestigt, ist Befund-Nr. 6.4 ansetzbar.

Die Metallverbindung nach BEL-Nr. 807 0 ist neben einer gebogenen Retention nach BEL-Nr. 803 0 nicht geson-dert abrechnungsfähig. Daher wird empfohlen, im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans zu vermerken „mit Lötung“ bzw. „ohne Lötung“, sonst ist die korrekte Festzuschusszuordnung nicht erkennbar.

Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind für den gleichen Kiefer bei einzeitiger Durchführung (eine Sitzung) nicht kom-binierbar.

Erfolgt im Wiederherstellungsfall neben den von Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 erfassten Leistungen auch eine Unterfüt-terung, können zusätzlich die Befund-Nrn. 6.6 oder 6.7 (je nach Prothesenart) angesetzt werden.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-2-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

2.4.2 Erweiterung um zwei Ersatzzähne mit gebogenen Retentionen (mit Metallverbindung) und Sekundär-teleskopkrone mit Kunststoff auffüllen

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

2 x

2 x

2 x2 xggf.2 x

6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im gegossenen Metallbereich6.5.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator801 0 GE Instandsetzung802 4 Basisteil Kunststoff802 3 LE Einarbeiten Zahn803 0 gebogene Retention802 7 LE KunststoffsattelMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Werden drei Zähne extrahiert, davon ein Innenteleskop, kann als Festzuschuss folgendes abgerechnet werden: 6.5 einmal und 6.5.1 zweimal (6.5 und 6.5.1 für die Erweiterung der zwei Zähne und einmal 6.5.1 für das Auffüllen der Sekundärteleskopkrone).

Die Metallverbindung nach BEL-Nr. 807 0 ist neben einer gebogenen Retention nach BEL-Nr. 803 0 nicht geson-dert abrechnungsfähig. Daher wird empfohlen, im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans zu vermerken „mit Lötung“ bzw. „ohne Lötung“, sonst ist die korrekte Festzuschusszuordnung nicht erkennbar.

2.5 Erweiterung um einen Ersatzzahn und eine gegossene Haltevorrichtung (mit Metallverbindung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

2 x

ggf.

6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

100b Wiederherstellung mit Abformung98f Gebogene Auflage/Stützvorrichtung

001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator203 1 Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten Zahn802 5 LE Einarbeiten Klammer802 7 LE Kunststoffsattel807 0 MetallverbindungMaterialkosten KonfektionszahnKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 50XX

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-2-5

2.6 Erweiterung um vier Ersatzzähne und gegossene Retention(en)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

3 x

2 x

4 xggf. Xx4 x

6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im gegossenen Metallbereich6.5.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten Zahn802 7 LE Kunststoffsattel804 0 Gegossene RetentionMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Befund-Nr. 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund-Nr. 6.5 ansetzbar, wenn mehr als ein Zahn erweitert wird. In solchen Fällen ist Befund-Nr. 6.5.1 für jeden weiteren erweiterten Zahn ansetzbar. Für die Erneuerung oder Wie-derbefestigung von Prothesenzähnen ist Befund-Nr. 6.5.1 nicht ansetzbar.

Das Herstellen einer gegossenen Retention oder eines gegossenen Basisteils ist bei Erweiterungen der Befund-Nr. 6.5 zugeordnet.

Die Metallverbindung(en) nach BEL-Nr. 807 0 für die gegossene(n) Retention(en) können nicht gesondert abge-rechnet werden, da diese bereits in BEL-Nr. 804 0 enthalten sind.

Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind für den gleichen Kiefer bei einzeitiger Durchführung (eine Sitzung) nicht kom-binierbar.

Erfolgt im Wiederherstellungsfall neben den von Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 erfassten Leistungen auch eine Unterfüt-terung, können zusätzlich die Befund-Nrn. 6.6 oder 6.7 (je nach Prothesenart) angesetzt werden.

Bei aufwändigen Erweiterungen von Modellgussprothesen sind die Kosten einer Wiederherstellungsmaßnahme im Verhältnis zu den Kosten einer Neuanfertigung kritisch zu prüfen.

2.7 Ersatz eines gegossenen zweiarmigen Halteelementes

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

1-2 xggf.

ggf.ggf.

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator203 1 Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung212 0 Zuschlag einzelne Klammer801 0 GE Instandsetzung802 5 LE Einarbeiten Klammer802 7 LE Kunststoffsattel807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zur 75 %

Kat.-Nr. 50XX

Unabhängig davon, ob ein gegossenes Halte- und/oder Stützelement an der Metallbasis oder im Kunststoffsattel be-festigt wird, ist Befund-Nr. 6.3 (ohne Befundveränderung) oder Befund-Nr. 6.5 (mit Befundveränderung) ansetzbar.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-2-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

2.8 Neuplanung eines gegossenen Halte- und Stützelementes

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

1-2 xggf.

ggf.ggf.

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

100b Wiederherstellung mit Abformung98h/1 Gegossenes Halteelement

001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator204 1 Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung, Auflage212 0 Zuschlag einzelne Klammer801 0 GE Instandsetzung802 5 LE Einarbeiten Klammer802 7 LE Kunststoffsattel807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 50XX

Die Erweiterung oder die Erneuerung (mit oder ohne Neuplanung) einer oder mehrerer Halte- und/oder Stütz-vorrichtungen als alleinige Leistung sind keine Erweiterungen im Sinne der Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.4 oder 6.5.

Nach der Leistungsbeschreibung der Bema-Nr. 98h müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:• Gegossene Halte- und Stützvorrichtungen

Die Bema-Nrn. 98h/1 und 98h/2 sind abrechenbar neben Bema-Nrn. 100b -100f bei Verwendung von gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen:

98 h/1: bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung98 h/2: bei Verwendung von mindestens zwei Halte- und Stützvorrichtungen

98 h/1 oder 98h/2:• abrechenbar je Kiefer• im Zusammenhang mit den Bema-Nrn. 96a - 96c• bei Erweiterung oder der Neuplanung von Halte- und Stützvorrichtung in Verbindung mit Bema-Nrn.

100b-100f

Auch Klammerkombinationen sind als Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der Bema-Nrn. 98h/1 bzw. 98h/2 möglich. Es ist sinnvoll, bei Klammerkombinationen im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans zu erläutern, welche Kombinationen sich an einem Zahn befinden.

Die Bema-Nrn. 98h/1 bzw. 98h/2 sind in Verbindung mit den gegossenen Halte- und/oder Stützvorrichtungen nach BEL II 2014 abrechenbar:

• BEL-Nr. 202 5 • BEL-Nr. 205 0 • BEL-Nr. 204 1

→ Vgl. Klammern Halte- und Stützvorrichtungen

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 Wdh.-2-7

2.9 Bruchreparatur einer Metallbasis, Erweiterung um zwei Ersatzzähne mit einer gegossenen Retention und Wiederbefestigung eines Ersatzzahnes

Regelversorgung

Zweizeitige Durchführung, wenn die Erweiterung erst nach Wiederherstellung des Bruchs möglich ist.

1. Sitzung: Bruchreparatur der Metallbasis

2. Sitzung: Erweiterung um zwei Zähne mit gegossener Retention und Wiederherstellung eines Zahns.

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

2 x

3 x

2 x

3 xggf.

2 x

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im gegossenen Metallbereich6.5.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn

100b Wiederherstellung mit Abformung1. Sitzung: Bruchreparatur2. Sitzung: Erweiterung

001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator801 0 GE Instandsetzung802 2 LE Bruch802 3 LE Einarbeiten Zahn802 7 LE Kunststoffsattel804 0 Gegossene Retention807 0 Metallverbindung (für Bruch)Kosten für Lotmaterial zu 75 %Materialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Befund-Nr. 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund-Nr. 6.5 ansetzbar, wenn mehr als ein Zahn erweitert wird. In solchen Fällen ist Befund-Nr. 6.5.1 für jeden weiteren erweiterten Zahn ansetzbar. Für die Erneuerung oder Wie-derbefestigung von Prothesenzähnen ist Befund-Nr. 6.5.1 nicht ansetzbar.

Das Herstellen einer gegossenen Retention oder eines gegossenen Basisteils ist bei Erweiterungen der Befund-Nr. 6.5 zugeordnet.

Bei notwendiger zweizeitiger Durchführung sind die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 untereinander kombinierbar. Diese Notwendigkeit ist auf dem Heil- und Kostenplan zu vermerken (mit Datumsangaben), um Rückfragen zu vermei-den.

In diesem Fall ist Befund-Nr. 6.3 für die Wiederherstellung des Bruchs im ersten Arbeitsgang ansetzbar. Anschlie-ßend erfolgen die weiteren Maßnahmen, für die die Befund-Nrn. 6.5 und 6.5.1 ansetzbar sind.

Unter der Voraussetzung, dass für beide Arbeitsgänge jeweils Abformungen erforderlich sind, ist Bema-Nr. 100b je Arbeitsgang abrechenbar. Auch im zahntechnischen Bereich ist die Grundeinheit für Instandsetzung einer Prothese nach BEL-Nr. 801 0 je Arbeitsgang abrechenbar.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-2-8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

2.10 Wiederbefestigung von zwei Ersatzzähnen, Erneuerung eines gegossenen zweiarmigen Halteelementes und vollständige Unterfütterung

Regelversorgung

2.10.1 Einzeitiges Vorgehen

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

2 x

ggf.

2 x

ggf.ggf.

ggf.

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich6.6 Unterfütterung eines Teil-Zahnersatzes

100d Unterfütterung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator203 1 Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung212 0 Zuschlag einzelne Klammer801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten Zahn802 5 LE Einarbeiten Klammer802 7 LE Kunststoffsattel807 0 Metallverbindung (für Klammer)809 0 Vollständige UnterfütterungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 50XX

Erfolgt im Wiederherstellungsfall neben den von Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 erfassten Leistungen auch eine Unterfüt-terung, können zusätzlich die Befund-Nrn. 6.6 oder 6.7 (je nach Prothesenart) angesetzt werden. Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind in einem Kiefer bei einzeitiger Durchführung nicht kombinierbar.

Bei einzeitiger Durchführung kann nur eine Wiederherstellungsleistung nach Bema-Nrn. 100a bis 100f abgerech-net werden. Bema-Nr. 100d ist höher bewertet als Bema-Nr. 100b und wird daher für den Wiederherstellungsfall insgesamt abgerechnet.

BEL-Nr. 212 0 (Zuschlag für einzeln gegossene Klammer(n)) ist nur bei Wiederherstellungen mit Anfertigung von Gussklammern je Prothese einmal berechenbar.

Wird die vorhandene Prothese als individueller Löffel benutzt, kann zusätzlich GOZ 5170 berechnet werden. Die Wiederherstellungsmaßnahme wird dadurch in der Übermittlung zur gleichartigen Versorgung. Dieser Sachverhalt ist im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans einzutragen.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 Wdh.-2-9

2.10.2 Zweizeitiges Vorgehen

1. Sitzung: Wiederbefestigung von zwei Ersatzzähnen, Erneuerung eines gegossenen zweiarmigen Halteelementes2. Sitzung: Vollständige Unterfütterung

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

3 x

ggf.

2 x

ggf.ggf.

ggf.

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich6.6 Unterfütterung eines Teil-Zahnersatzes

100b 1. Sitzung: Wiederherstellung mit Abformung Wiederbefestigung100d 2. Sitzung:Unterfütterung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator203 1 Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung212 0 Zuschlag einzelne Klammer801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten Zahn802 5 LE Einarbeiten Klammer802 7 LE Kunststoffsattel807 0 Metallverbindung (für Klammer)809 0 Vollständige UnterfütterungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 50XX

Wird die vorhandene Prothese als individueller Löffel benutzt, kann zusätzlich GOZ 5170 berechnet werden. Die Wiederherstellungsmaßnahme wird dadurch in der Übermittlung zur gleichartigen Versorgung. Dieser Sachverhalt ist im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans einzutragen.

Bei der zweizeitigen Vorgehensweise sind die jeweiligen Daten im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans anzugeben.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-2-10 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

2.11 Erweiterung um zwei Ersatzzähne mit gegossenem Basisteil

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

2 x

2 xggf.

2 x

6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im gegossenen Metallbereich6.5.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten Zahn802 7 LE Kunststoffsattel806 0 Gegossenes BasisteilMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Befund-Nr. 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund-Nr. 6.5 ansetzbar, wenn mehr als ein Zahn erweitert wird. In solchen Fällen ist Befund-Nr. 6.5.1 für jeden weiteren erweiterten Zahn ansetzbar. Für die Erneuerung oder Wie-derbefestigung von Prothesenzähnen ist Befund-Nr. 6.5.1 nicht ansetzbar.

Das Herstellen eines gegossenen Basisteils ist bei Erweiterungen der Befund-Nr. 6.5 zugeordnet.

Die Metallverbindung(en) nach BEL-Nr. 807 0 für das gegossene Basisteil kann nicht gesondert berechnet werden, da diese bereits in BEL-Nr. 806 0 enthalten ist.

2.12 Ersatz einer einfachen gebogener Halte-/Stützvorrichtung (mit Metallverbindung) und indirekte Teilunterfütterung

Regelversorgung

Einzeitiges Vorgehen

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

2 x

ggf.

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich6.6 Unterfütterung eines Teil-Zahnersatzes

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell380 0 Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung801 0 GE Instandsetzung802 5 LE Einarbeiten Klammer802 7 LE Kunststoffsattel807 0 Metallverbindung 808 0 Teilunterfütterung

Kat.-Nr. 50XX

Die Erweiterung oder die Erneuerung (mit oder ohne Neuplanung) einer oder mehrerer Halte- und/oder Stützvor-richtungen als alleinige Leistung sind keine Erweiterungen im Sinne der Beschreibung der Befund-Nrn. 6.4 oder 6.5, daher ist Befund-Nr. 6.3 ansetzbar.

Erfolgt im Wiederherstellungsfall neben den von Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 erfassten Leistungen auch eine Unterfüt-terung, können zusätzlich die Befund-Nrn. 6.6 oder 6.7 (je nach Prothesenart) angesetzt werden.

Bei einzeitiger Durchführung kann nur eine Wiederherstellungsleistung nach Bema-Nrn. 100a bis 100f abgerech-net werden. Die Bema-Nr. 100b ist höher bewertet als Bema-Nr. 100c und wird daher für den Wiederherstellungs-fall insgesamt abgerechnet.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 Wdh.-2-11

2.13 Erweiterung um zwei fehlende Zähne mit Rückenschutzplatten

2.13.1 Rückenschutzplatten mit vestibulären Kunststoffverblendungen

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

2 x

2 x2 x

2 xggf.Xx

6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im gegossenen Metallbereich6.5.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff208 1 Rückenschutzplatte801 0 GE Instandsetzung802 6 LE Einarbeiten Rückenschutzplatte802 7 LE Kunststoffsattel807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 50XX

2.13.2 Rückenschutzplatten mit vestibulären Kompositverblendungen

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

2 x

2 x2 x2 x

2 xggf.Xx

6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im gegossenen Metallbereich6.5.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel164 0 Vestibuläre Verblendung Komposit208 1 Rückenschutzplatte801 0 GE Instandsetzung802 6 LE Einarbeiten Rückenschutzplatte802 7 LE Kunststoffsattel807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 50XX

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-2-12 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

2.13.3 Rückenschutzplatten verblendet mit Konfektionszähnen

Gleichartige Versorgung, wegen „Einarbeiten Konfektionszahn“

FeZ

Bema

BEL II

MAT

BEB

PMK

2 x

2 x

2 x

Xx

2 x2 x

6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im gegossenen Metallbereich6.5.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator208 1 Rückenschutzplatte801 0 GE Instandsetzung802 6 LE Einarbeiten Rückenschutzplatte802 7 LE Kunststoffsattel807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Einarbeiten KonfektionszahnMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Die BEL-Nr. 208 1 Rückenschutzplatte sieht Verblendungen nach den BEL-Nrn. 160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff oder 164 0 Vestibuläre Verblendung Komposit vor. Eine Verblendung mittels Konfektionszahn ist als Regelversorgung nicht abgebildet, somit ist es denkbar, dass es sich hierbei um einen gleichartigen Wiederherstel-lungsfall handelt.

Bei gleichartigem Zahnersatz ist der Zahntechniker hinsichtlich der über die Regelversorgung hinausgehenden zahntechnischen Leistungen nicht an das BEL II gebunden. Zahnarzt und Zahntechniker können ein Leistungs- und Preisverzeichnis für diese Leistungen vereinbaren. Auch die Heranziehung der Bundeseinheitlichen Benen-nungsliste (BEB) oder anderer Verzeichnisse ist möglich.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-2-13

2.14 Erweiterung um zwei Rückenschutzplatten mit gegossenem Basisteil und mit Kunststoffverblendungen

Regelversorgung

Rückenschutzplatten mit vestibulären Kunststoffverblendungen

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

2 x

2 x2 x

2 xXx

Xx

6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im gegossenen Metallbereich6.5.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff208 1 Rückenschutzplatte801 0 GE Instandsetzung802 6 LE Einarbeiten Rückenschutzplatte802 7 LE Kunststoffsattel806 0 Gegossenes Basisteil 807 0 Metallverbindung (für Rückenschutzplatten)Kosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 50XX

Befund-Nr. 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund-Nr. 6.5 ansetzbar, wenn mehr als ein Zahn erweitert wird. In solchen Fällen ist Befund-Nr. 6.5.1 für jeden weiteren erweiterten Zahn ansetzbar. Für die Erneuerung oder Wie-derbefestigung von Prothesenzähnen ist Befund-Nr. 6.5.1 nicht ansetzbar.

BEL-Nr. 212 0 (Zuschlag für einzeln gegossene Klammer(n)) ist nur bei Wiederherstellungen mit Anfertigung von Gussklammern je Prothese einmal berechenbar, nicht bei der Herstellung von Rückenschutzplatten.

Die Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien gelten nicht für Rückenschutzplatten.

2.15 Erneuerung bzw. Wiederherstellung von Verblendungen an Rückenschutzplatten

2.15.1 Erneuerung Kunststoffverblendung an Rückenschutzplatte

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff801 0 GE Instandsetzung

Kat.-Nr. 50XX

Dieser Wiederherstellungsfall wird gemäß einer Empfehlung der Clearingstelle der Vertragspartner auf Bundese-bene der Befund-Nr. 6.3 zugeordnet. Die entsprechenden Regelversorgungsleistungen sind in den Festzuschuss- Richtlinien unter Befund-Nr. 6.3 abgebildet.

Die Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien gelten nicht für Rückenschutzplatten.

Vollverblendungen an Rückenschutzplatten sind als gleichartige Wiederherstellung abrechenbar.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-2-14 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

2.15.2 Erneuerung Kompositeverblendung an Rückenschutzplatte

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell1550 Konditionierung je Zahn/Flügel164 0 Vestibuläre Verblendung Komposit801 0 GE Instandsetzung

Kat.-Nr. 50XX

Dieser Wiederherstellungsfall wird gemäß einer Empfehlung der Clearingstelle der Vertragspartner auf Bundese-bene der Befund-Nr. 6.3 zugeordnet. Die entsprechenden Regelversorgungsleistungen sind in den Festzuschuss- Richtlinien unter Befund-Nr. 6.3 abgebildet.

Die Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien gelten nicht für Rückenschutzplatten.

Vollverblendungen an Rückenschutzplatten sind als gleichartige Wiederherstellung abrechenbar.

2.15.3 Erneuerung einer Verblendung an Rückenschutzplatte mit Konfektionszähnen

Gleichartige Versorgung, wegen „Einarbeiten Konfektionszahn“

FeZ

Bema

BEL II

BEB

PMK

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell

Instandsetzung ProtheseEinarbeiten KonfektionszahnMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Für die Wiederherstellung der Verblendung einer Rückenschutzplatte ist ein Befund nach Nr. 6.3 (Maßnahmen im gegossenen Metallbereich) je Prothese anzusetzen.

Die BEL-Nr. 208 1 Rückenschutzplatte sieht Verblendungen nach den BEL-Nrn. 160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff oder 164 0 Vestibuläre Verblendung Komposit vor. Eine Verblendung mittels Konfektionszahn ist als Regelversorgung nicht abgebildet, somit ist es denkbar, dass es sich hierbei um einen gleichartigen Wiederherstel-lungsfall handelt.

Bei gleichartigem Zahnersatz ist der Zahntechniker hinsichtlich der über die Regelversorgung hinausgehenden zahntechnischen Leistungen nicht an das BEL II gebunden. Zahnarzt und Zahntechniker können ein Leistungs- und Preisverzeichnis für diese Leistungen vereinbaren. Auch die Heranziehung der Bundeseinheitlichen Benen-nungsliste (BEB) oder anderer Verzeichnisse ist möglich.

Die Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien gelten nicht für Rückenschutzplatten.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 Wdh.-2-15

2.15.4 Erneuerung Kunststoffverblendung an Rückenschutzplatte ohne Abdrucknahme

Gleichartige Versorgung (Bema-Nr. 100a bei Befund-Nr. 6.3 nicht hinterlegt)

FeZ

Bema

GOZ

BEL II

oder

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

100a Wiederherstellung ohne Abformung

2310 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

001 0 Modell160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff801 0 GE Instandsetzung

Dieser Wiederherstellungsfall wird gemäß einer Empfehlung der Clearingstelle der Vertragspartner auf Bundese-bene der Befund-Nr. 6.3 zugeordnet. Die entsprechenden Regelversorgungsleistungen sind in den Festzuschuss- Richtlinien unter Befund-Nr. 6.3 abgebildet.

Die Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien gelten nicht für Rückenschutzplatten.

Erfolgt die Verblendungsreparatur an einer Rückenschutzplatte ohne Abdrucknahme oder im direkten Verfahren, so handelt es sich um eine gleichartige Versorgung. Die Berechnung des Honorars erfolgt entweder nach Bema 100a oder nach GOZ 2310. Härtefall-Patienten erhalten dann maximal den doppelten Festzuschuss.

2.15.5 Wiederbefestigung der Verblendung / Facette mit Konfektionszahn an Rückenschutzplatte ohne Ab-drucknahme

Gleichartige Versorgung (Bema-Nr. 100a bei Befund-Nr. 6.3 nicht hinterlegt)

FeZ

Bema

GOZ

BEL II

BEB

oder

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

100a Wiederherstellung ohne Abformung

2310 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

001 0 Modell

Instandsetzung ProtheseEinarbeiten Konfektionszahn

Für die Wiederherstellung der Verblendung einer Rückenschutzplatte ist ein Befund nach Nr. 6.3 (Maßnahmen im gegossenen Metallbereich) je Prothese anzusetzen.

Erfolgt die Verblendungsreparatur an einer Rückenschutzplatte ohne Abdrucknahme oder im direkten Verfahren, so handelt es sich um eine gleichartige Versorgung. Die Berechnung des Honorars folgt entweder nach Bema 100a oder nach GOZ 2310. Härtefall-Patienten erhalten dann maximal den doppelten Festzuschuss.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-2-16 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

2.16 Nachträgliches Einarbeiten einer Metallbasis und Rebasierung einer Oberkiefer-Totalprothese

Regelversorgung

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

2.16.1 Bestehende Indikation gemäß Zahnersatz-Richtlinie 30

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

2-3 xggf.

ggf.

4.5 Metallbasis6.7 Unterfütterung bei totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese

98e Metallbasis bei Total-/ Deckprothese100e Vollständige Unterfütterung im OK mit Funktionsrandgestaltung

001 0 Modell011 2 Fixator201 0 Metallbasis211 0 Unterfütterbarer Abschlussrand (nur für Oberkiefer)810 0 Prothesenbasis erneuern

Kat.-Nr. 50XX

Eine Metallbasis bei Totalprothesen oder schleimhautgetragenen Deckprothesen ist nur in begründeten Ausnah-mefällen festzuschussfähig. Nach Zahnersatz-Richtlinie 30 ist bei totalen Prothesen in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmenfällen (z. B. bei Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung.

Die Indikation für eine Metallbasis kann in der Regel nur bei der Neuplanung einer Totalprothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese festgestellt werden. Lagen zu diesem Zeitpunkt keine anatomischen Gründe für eine Metallbasis vor, werden diese auch nicht bei einer später erforderlichen Wiederherstellung vorliegen; anderenfalls könnte ein Planungsfehler vorliegen. Allerdings kann sich bei einer Erweiterung einer vorhandenen Teilprothese zu einer schleimhautgetragenen Deckprothese bzw. Totalprothese die Notwendigkeit für eine Metall-basis ergeben.

Gemäß der Tabelle der möglichen Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse (Kombinationstabelle) kann Befund-Nr. 4.5 nicht in Kombination mit den Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 angesetzt werden.

Die Kombination der Befund-Nr. 4.5 wurde jedoch mit den Befund-Nrn. 6.7 und 6.8 für Fälle zugelassen, bei denen das Prothesenlager bei bestehender und erhaltungsfähiger prothetischer Versorgung eine anatomische Indi-kation im Sinne der Zahnersatz-Richtlinie 30 entsteht (z. B. notwendige chirurgische Veränderungen).

Wird danach eine vorhandene Totalprothese oder schleimhautgetragene Deckprothese rebasiert, ist eine nachträg-lich eingearbeitete Metallbasis nach Befund-Nr. 4.5 festzuschussfähig.

Die Kombination der Befund-Nr. 4.5 wurde außerdem mit den Befund-Nrn. 6.8 und 6.10 für Fälle zugelassen, in denen bei einer Deckprothese mit bestehender Indikation gemäß Zahnersatz-Richtlinie 30 die Primärteleskope erhalten werden, aber eine neue Deckprothese mit neuen Sekundärteleskopkronen erforderlich ist.

Wird für die Rebasierung eine Funktionsabformung durchgeführt, kann die GOZ 5180 abgerechnet werden. Die Wiederherstellungsmaßnahme wird dadurch in der Übermittlung zur gleichartigen Versorgung. Dieser Sachverhalt ist im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans anzugeben.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 Wdh.-2-17

2.16.2 Keine Indikation gemäß Zahnersatz-Richtlinie 30

Vereinbarung einer Privatbehandlung

FeZ

BEMA

GOZ

BEL II

BEB

PMK

ggf.oderggf.

-

2 x

Kein Festzuschuss ansetzbar

-

5210 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegos-senen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen

5180 Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel

5190 Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel

ModellMittelwertEinarbeitung einer Metallbasis

Tatsächliche Praxismaterialkosten

Ein Festzuschuss der Befundklasse 6 ist in diesen Fällen nur ansetzbar, wenn weitere festzuschussfähige Wieder-herstellungsleistungen notwendig sind, die nicht im Zusammenhang mit der Einarbeitung der Metallbasis stehen.

Die nachträgliche Einarbeitung einer Metallbasis wird auf Grundlage der Vereinbarung einer Privatbehandlung durchgeführt.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-2-18 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 Wdh.-3-1

3. Unterfütterungen

Für die Ansetzbarkeit der Befund-Nrn. 6.6 und 6.7 ist die Art der zu unterfütternden Prothese maßgeblich:

Befund-Nr. 6.6: TeilprotheseBefund-Nr. 6.7: Totalprothese oder schleimhautgetragene Deckprothese

Befund-Nr. 6.6 ist unabhängig von der Art der Unterfütterung für die Wiederherstellung des Prothesenlagers eines Teilzahnersatzes ansetzbar.

Befund-Nr. 6.7 ist unabhängig von der Art der Unterfütterung für die Unterfütterung einer Totalprothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese ansetzbar.

Die vollständige direkte Unterfütterung ist aus fachlichen Gründen seit der Bema-Umstrukturierung (ab 01.01.2004) nicht mehr Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung und deshalb in der Regelversorgung unter den Be-fund-Nrn. 6.6 und 6.7 nicht abgebildet. Vollständige direkte Unterfütterungen sind zahnmedizinisch nicht indiziert und deshalb nicht festzuschussfähig.

Befund-Nrn. 6.6 und 6.7 sind für indirekte Unterfütterungen und direkte Teilunterfütterungen ansetzbar. Direkte Teilunterfütterungen sind als Wiederherstellungen innerhalb der Regelversorgung einzustufen. Bei einer direkten Unterfütterung sind nur die tatsächlich angefallenen Materialkosten (Kat.-Nr. 5007 Kunststoff für direkte Unter-fütterung) abrechenbar.

3.1 Teilunterfütterung einer partiellen Prothese - direkt

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.6 Unterfütterung Teilprothese

100c Teilunterfütterung

-

Kat.-Nr. 5007 Kunststoff für direkte Unterfütterung

3.2 Teilunterfütterung einer Totalprothese - direkt

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.7 Unterfütterung einer Totalprothese oder schleimhautgetragener Deckprothese

100c Teilunterfütterung

-

Kat.-Nr. 5007 Kunststoff für direkte Unterfütterung

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-3-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

3.3 Teilunterfütterung einer partiellen Prothese - indirekt

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.6 Unterfütterung einer Teilprothese

100c Teilunterfütterung

001 0 Modell808 0 Teilunterfütterung

Kat.-Nr. 50XX

Wird die vorhandene Prothese als individueller Löffel benutzt, kann zusätzlich GOZ 5170 berechnet werden. Die Wiederherstellungsmaßnahme wird dadurch in der Übermittlung zur gleichartigen Versorgung.

3.4 Vollständige Unterfütterung einer partiellen Prothese - indirekt

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

2 x

6.6 Unterfütterung einer Teilprothese

100d Vollständige Unterfütterung

001 0 Modell011 2 Fixator809 0 Vollständige Unterfütterung

Kat.-Nr. 50XX

Das Einstellen in einen Fixator nach BEL-Nr. 011 2 ist abrechenbar, wenn die Prothesenbasis so weit reduziert werden muss, dass eine Fixierung mittels der verbleibenden Prothesenteile auf dem Modell nicht möglich ist. Dies ist bei vollständigen Unterfütterungen regelmäßig der Fall, bei Teilprothesen kann dies ggf. nicht notwendig sein.

Wenn das Einstellen in einen Fixator durchzuführen ist, muss auch ein zweites Modell („Gipskonter“) hergestellt werden. Zur Abrechnung von Gipskonter, Gipsschlüssel und Kontrollmodellen gilt: Die Abrechnung eines Modells ist nach der BEL-Nr. 001 0 für alle notwendigen und erbrachten Modelle möglich. Es besteht kein zwingender technischer Zusammenhang zwischen der Zahl der Abformungen und der Zahl der Modelle.

Gegebenenfalls ist die BEL-Nr. 382 1 (Verarbeitung von Weichkunststoff bei Wiederherstellung der Basis) zusätzlich abrechenbar. Die BEL-Nr. 382 2 (Verarbeitung von Sonderkunststoff) ist nur bei zahnärztlicher Indikation extra ab-rechenbar. Die hierfür anfallenden Materialkosten für Sonder- oder Weichkunststoffe sind gemäß § 2 Absatz 4 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II 2014 abrechnungsfähig.

Wird die vorhandene Prothese als individueller Löffel benutzt, kann zusätzlich GOZ 5170 berechnet werden. Die Wiederherstellungsmaßnahme wird dadurch in der Übermittlung zur gleichartigen Versorgung.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-3-3

3.5 Vollständige indirekte Unterfütterung einer schleimhautgetragenen Deckprothese im Oberkiefer mit funktioneller Randgestaltung

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

2 x

6.7 Unterfütterung bei Totalprothese oder schleimhautgetragener Deckprothese

100e OK Unterfütterung mit Funktionsrandgestaltung

001 0 Modell011 2 Fixator810 0 Prothesenbasis erneuern

Kat.-Nr. 50XX

Die Leistung nach Bema-Nr. 100e ist bei zahnlosem Kiefer und bei stark reduziertem Restgebiss – in der Regel bis zu drei Zähnen – abrechnungsfähig.

BEL-Nr. 810 0 (Prothesenbasis erneuern) ist statt der BEL-Nr. 809 0 (Vollständige Unterfütterung einer Basis) abrechenbar, wenn ein entsprechender Laborauftrag für den höheren Aufwand erteilt wurde.

Das Einstellen in einen Fixator nach BEL-Nr. 011 2 ist abrechenbar, wenn die Prothesenbasis so weit reduziert werden muss, dass eine Fixierung mittels der verbleibenden Prothesenteile auf dem Modell nicht möglich ist. Dies ist bei vollständigen Unterfütterungen regelmäßig der Fall, bei Teilprothesen kann dies ggf. nicht notwendig sein.

Wenn das Einstellen in einen Fixator durchzuführen ist, muss auch ein zweites Modell („Gipskonter“) hergestellt werden. Zur Abrechnung von Gipskonter, Gipsschlüssel und Kontrollmodellen gilt: Die Abrechnung eines Modells ist nach der BEL-Nr. 001 0 für alle notwendigen und erbrachten Modelle möglich. Es besteht kein zwingender technischer Zusammenhang zwischen der Zahl der Abformungen und der Zahl der Modelle.

Gegebenenfalls ist die BEL-Nr. 382 1 (Verarbeitung von Weichkunststoff bei Wiederherstellung der Basis) zusätzlich abrechenbar. Die BEL-Nr. 382 2 (Verarbeitung von Sonderkunststoff) ist nur bei zahnärztlicher Indikation extra ab-rechenbar. Die hierfür anfallenden Materialkosten für Sonder- oder Weichkunststoffe sind gemäß § 2 Absatz 4 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II 2014 abrechnungsfähig.

Wird die vorhandene Prothese als individueller Löffel benutzt, kann zusätzlich GOZ 5170 berechnet werden. Die Wiederherstellungsmaßnahme wird dadurch in der Übermittlung zur gleichartigen Versorgung.

3.6 Vollständige indirekte Unterfütterung einer partiellen Prothese im Unterkiefer (Restzahnbestand von zwei Zähnen) mit funktioneller Randgestaltung

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

2 x

6.6 Unterfütterung einer Teilprothese

100f UK Unterfütterung mit Funktionsrandgestaltung

001 0 Modell011 2 Fixator810 0 Prothesenbasis erneuern

Kat.-Nr. 50XX

Bei einem Restgebiss, welches nicht durch eine Deckprothese versorgt ist, ist für die vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung Befund-Nr. 6.6 anzusetzen. Befund-Nr. 6.7 ist nur für die Wiederherstellung des

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-3-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Januar 2016

Prothesenlagers einer Totalprothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese ansetzbar.

Die Leistung nach Bema-Nr. 100f ist bei zahnlosem Kiefer und bei stark reduziertem Restgebiss – in der Regel bis zu drei Zähnen – abrechnungsfähig.

BEL-Nr. 810 0 (Prothesenbasis erneuern) ist statt der BEL-Nr. 809 0 (Vollständige Unterfütterung einer Basis) abrechenbar, wenn ein entsprechender Laborauftrag für den höheren Aufwand erteilt wurde.

Gegebenenfalls ist die BEL-Nr. 382 1 (Verarbeitung von Weichkunststoff bei Wiederherstellung der Basis) zusätzlich abrechenbar. Die BEL-Nr. 382 2 (Verarbeitung von Sonderkunststoff) ist nur bei zahnärztlicher Indikation extra ab-rechenbar. Die hierfür anfallenden Materialkosten für Sonder- oder Weichkunststoffe sind gemäß § 2 Absatz 4 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II 2014 abrechnungsfähig.

Das Einstellen in einen Fixator nach BEL-Nr. 011 2 ist abrechenbar, wenn die Prothesenbasis so weit reduziert werden muss, dass eine Fixierung mittels der verbleibenden Prothesenteile auf dem Modell nicht möglich ist. Dies ist bei vollständigen Unterfütterungen regelmäßig der Fall, bei Teilprothesen kann dies ggf. nicht notwendig sein.

Wenn das Einstellen in einen Fixator durchzuführen ist, muss auch ein zweites Modell („Gipskonter“) hergestellt werden. Zur Abrechnung von Gipskonter, Gipsschlüssel und Kontrollmodellen gilt: Die Abrechnung eines Modells ist nach der BEL-Nr. 001 0 für alle notwendigen und erbrachten Modelle möglich. Es besteht kein zwingender technischer Zusammenhang zwischen der Zahl der Abformungen und der Zahl der Modelle.

Wird die vorhandene Prothese als individueller Löffel benutzt, kann zusätzlich GOZ 5170 berechnet werden. Die Wiederherstellungsmaßnahme wird dadurch in der Übermittlung zur gleichartigen Versorgung.

3.7 Vollständige direkte Unterfütterung einer Teilprothese

Vereinbarung einer Privatbehandlung

FeZ

BEMA

GOZ

BEL II

BEB

PMK ggf.

Kein Festzuschuss

5280 Vollständige Unterfütterung

Auslagen nach § 9 GOZ z. B. Ausarbeiten der Unterfütterung

Materialkosten Unterfütterungskunststoff

Vollständige direkte Unterfütterungen sind zahnmedizinisch nicht indiziert und deshalb im Zuge der Bema-Um-strukturierung (ab 01.01.2004) nicht mehr im Bema enthalten.

Ein Festzuschuss ist nicht ansetzbar.

Dieser Wiederherstellungsfall, soweit fachlich im Ausnahmefall vertretbar, muss auf Grundlage der Vereinbarung einer Privatbehandlung durchgeführt werden.

→ Vgl. Unterfütterung (Festzuschüsse von A - Z)

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 Wdh.-4-1

4. Wiederherstellungen von Teleskop- und Konuskronen

Wie bei Neuversorgungen gilt auch bei Wiederherstellungen, dass der Patient den Anspruch auf den befundbezo-genen Festzuschuss nicht verliert.

Die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteleskops löst die Befund-Nr. 6.10 aus. Befund-Nr. 6.10 ist unabhän-gig der topografischen Lage und ohne anzahlmäßige Begrenzung ansetzbar.

Der Befund-Nr. 6.10 „Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn“ wurde eine entsprechende Protokollnotiz vom 1. März 2006 angefügt: „Die Versorgung ist bei Vorliegen der Befunde 3.2 oder 4.6 Regel-versorgung. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn Primär- und Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden.“

Regelversorgung = Situationen nach Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 liegen vorGleichartige Versorgung = Situationen nach Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 liegen nicht vor

Der erste Teil der Protokollnotiz stellt klar, dass Erneuerungen von Primär- oder Sekundärteleskopen auch dann festzuschussfähig sind, wenn die Situationen nach Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 nicht vorliegen.

Der zweite Teil der Protokollnotiz ist eine Abgrenzung zu den Befund-Nrn. 3.2 und 4.6.

Beschreibung der Befund-Nr. 3.2:

a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe,

b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seiten-zahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen,

c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen,

mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vor-sieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar.

oder

Beschreibung der Befund-Nr. 4.6

Restzahnbestand bis zu drei Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regel-versorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-4-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

4.1 Neuanfertigung eines Sekundärteleskops

4.1.1 Neuanfertigung Sekundärteil einer Teleskop- oder Konuskrone

Bei Vorliegen der Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 erfolgt die Abrechnung als Regelversorgung nach Bema und BEL II.

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

Die Befund-Nr. 4.7 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20)ansetzbar.

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

oder

2 x

ggf.

ggf.

6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer

Abformung (wenn Befestigung an Kunststoffbasis)

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich (wenn Befesti-gung an Metallbasis)

91d 1/2 Primär- oder Sekundärteleskop-/Konuskrone100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell005 1 Sägemodell005 3 Modell nach Überabdruck012 0 Mittelwertartikulator120 1 Teleskop Primär- oder Sekundärkrone160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff801 0 GE Instandsetzung802 7 LE Kunststoffsattel (bei Lötung)970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder Edelmetalllegierung

Kat.-Nr. 50XX

Befund-Nr. 6.10 ist für jedes erneuerungsbedürftige Sekundärteleskop ansetzbar. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl je Kiefer oder der Lückentopografie bestehen für erneuerungsbedürftige Sekundärteleskopkronen nicht.

Die BEL-Nr. 120 1 umfasst die Anfertigung und Einarbeitung eines Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone.

Die Abrechnung der BEL-Nrn. 801 0 und 802 7 setzt voraus, dass ein Kunststoffsattel zum Zweck der Lötung entfernt und wiederbefestigt werden muss.

Für die zahntechnische Wiederherstellung der Prothese ist eine „Grundeinheit“ nach der BEL-Nr. 801 0 abrechen-bar. Die für diese Abrechnung erforderliche „Leistungseinheit“ wird - soweit das Lösen und Wiederbefestigen eines Kunststoffsattels nicht erforderlich wird und die BEL-Nr. 802 7 nicht abrechnungsfähig ist - durch die Ein-arbeitung des Sekundärteils an der Metallbasis erfüllt; auch wenn diese nicht gesondert neben der BEL-Nr. 120 1 abrechnungsfähig ist.

Anstelle der BEL-Nr. 160 0 ist bei Kompositverblendung die BEL-Nr. 164 0 ggf. in Verbindung mit BEL-Nr. 155 0 abzurechnen.

BEL-Nr. 005 3 (Modell nach Überabdruck) kann erforderlich sein, wenn das neu gefertigte Sekundärteil einpro-biert wird und eine Abformung erfolgt, in der Sekundärteil und Prothese zur Modellherstellung verbleiben. In der Regel wird dann auch ein weiteres Einstellen in Mittelwertartikulator nach BEL-Nr. 012 0 notwendig.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-4-3

4.1.2 Neuanfertigung Sekundärteil einer Teleskop- oder Konuskrone mit zusätzlichem Friktionselement

Die Erneuerung eines Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone mit zusätzlichem Friktionselement ist insge-samt und unabhängig der Befundsituation nicht als Regelversorgungsleistung nach BEMA abrechnungsfähig. Es handelt sich daher um eine gleichartige Wiederherstellung, die nach Maßgabe der GOZ berechnungsfähig ist. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelver-sorgung hinausgehenden Leistungen.

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

Die Befund-Nr. 4.7 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20)ansetzbar.

Gleichartige Versorgung

FeZ

BEMA

GOZ

BEL II

BEB

PMK

oder

2 x

2 x

ggf.

ggf.

6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer

Abformung (wenn Befestigung an Kunststoffbasis)

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich (wenn Befesti-gung an Metallbasis)

100b Wiederherstellung mit Abformung (wenn Befundsituation nach 3.2 bzw. 4.6 vorliegt)

5100 Erneuerung einer Sekundärteleskopkrone5080 Verbindungselement

001 0 Modell005 1 Sägemodell005 3 Modell nach Überabdruck012 0 Mittelwertartikulator801 0 GE Instandsetzung802 7 LE Kunststoffsattel 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder Edelmetalllegierung

SekundärteleskopkroneVerblendung Kunststoff/KompositEinarbeitung TeleskopkroneEinarbeitung FriktionselementFertigteil FriktionselementKat.-Nr. 50XX

Befund-Nr. 6.10 ist für jedes erneuerungsbedürftige Sekundärteleskop ansetzbar. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl je Kiefer oder der Lückentopografie bestehen für erneuerungsbedürftige Sekundärteleskopkronen nicht.

Wird bei Erneuerung einer Sekundärteleskopkrone noch GOZ 5100 diese mit einem zusätzlichen Friktionselement versehen und wird durch die Eingliederung der Sekundärkrone ein Verbindungselement geschaffen, so ist jeweils GOZ 5080 berechnungsfähig.

Die Abrechnung der BEL-Nrn. 801 0 und 802 7 setzt voraus, dass ein Kunststoffsattel zum Zweck der Lötung entfernt und wiederbefestigt werden muss.

Für die zahntechnische Wiederherstellung der Prothese ist eine „Grundeinheit“ nach der BEL-Nr. 801 0 abrechen-bar. Die BEL-Nr. 801 0 ist nur in Verbindung mit einer anderen bezeichneten BEL-Nr. abrechnungsfähig (hier: BEL-Nr. 802 7); ist z. B. das Lösen und Wiederbefestigen eines Kunststoffsattels nicht erforderlich und somit nicht abrechnungsfähig, ist auch die „Grundeinheit der Wiederherstellung“ nach § 9 GOZ berechenbar.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-4-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

Anstelle der BEL-Nr. 160 0 ist bei Kompositverblendung die BEL-Nr. 164 0 ggf. in Verbindung mit BEL-Nr. 155 0 abzurechnen.

BEL-Nr. 005 3 (Modell nach Überabdruck) kann erforderlich sein, wenn das neu gefertigte Sekundärteil einpro-biert wird und eine Abformung erfolgt, in der Sekundärteil und Prothese zur Modellherstellung verbleiben. In der Regel wird dann auch ein weiteres Einstellen in Mittelwertartikulator nach BEL-Nr. 012 0 notwendig.

4.2 Neuanfertigung Sekundärteil einer Teleskop- oder Konuskrone

Liegt eine Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 nicht vor, handelt es sich um eine gleichartige Versorgung.

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

Die Befund-Nr. 4.7 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20)ansetzbar.

Gleichartige Versorgung

FeZ

BEMA

GOZ

BEL II

BEB

PMK

oder

ggf.

6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich 6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer

Abformung (wenn Befestigung an Kunststoffbasis)

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich (wenn Befesti-gung an Metallbasis)

-

5100 Erneuerung einer Sekundärteleskopkrone5080 Verbindungselement5260 Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell005 1 Sägemodell005 3 Modell nach Überabdruck012 0 Mittelwertartikulator

TeleskopkroneVerblendungEinarbeitung TeleskopkroneInstandsetzung einer ProtheseKunststoffsattel lösen und wiederbefestigenEdelmetalllegierung

Kat.-Nr. 50XX

Befund-Nr. 6.10 ist für jedes erneuerungsbedürftige Sekundärteleskop ansetzbar. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl je Kiefer oder der Lückentopografie bestehen für erneuerungsbedürftige Sekundärteleskopkronen nicht.

Bei der Anfertigung einer Sekundärteleskopkrone ist in der Regel die Verbindung zwischen Primär- und Sekun-därteleskopkrone neu herzustellen, daher ist neben der GOZ 5100 die GOZ 5080 zusätzlich berechnungsfähig.

BEL-Nr. 005 3 (Modell nach Überabdruck) kann erforderlich sein, wenn das neu gefertigte Sekundärteil einpro-biert wird und eine Abformung erfolgt, in der Sekundärteil und Prothese zur Modellherstellung verbleiben. In der Regel wird dann auch ein weiteres Einstellen in Mittelwertartikulator nach BEL-Nr. 012 0 notwendig.

Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversor-gung hinausgehenden Leistungen.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-4-5

4.3 Neuanfertigung Primärteil einer Teleskop- oder Konuskrone

Regelversorgung

Bei Vorliegen der Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 erfolgt die Abrechnung als Regelversorgung nach Bema und BEL II.

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

ggf.

ggf.

ggf.

ggf.

6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop

91d 1/2 Primärteil einer Teleskop- oder Konuskrone 19 Provisorium

001 0 Modell005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulator120 1 Tel. Primär- oder Sekundärkrone970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder Edelmetalllegierung

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Befund-Nr. 6.10 ist für jedes erneuerungsbedürftige Primärteleskop ansetzbar. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl je Kiefer oder der Lückentopografie bestehen für erneuerungsbedürftige Primärteleskopkronen nicht.

BEL-Nr. 120 1 umfasst die Anfertigung und Einarbeitung eines Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone.

Neben der Bema-Nr. 91d 1/2 ist für denselben Zahn für die adhäsive Befestigung die GOZ 2197 mit dem GKV-Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-4-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

4.4 Neuanfertigung Primärteil einer Teleskop- oder Konuskrone

Gleichartige Versorgung

Liegt eine Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 nicht vor, handelt es sich um eine gleichartige Versorgung.

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

FeZ

BEMA

GOZ

BEL

BEB

PMK

ggf.

ggf.

ggf.

ggf.

ggf.

6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop

19 Provisorium

§ 6 Abs. 1 Erneuerung eines Innenteleskops (z. B. GOZ 5010 analog)5080 Verbindungselement2197 Adhäsive Befestigung (je Maßnahme)

001 0 Modell005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulator

Teleskop- bzw. Konuskrone primärEdelmetalllegierung

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Befund-Nr. 6.10 ist für jedes erneuerungsbedürftige Primärteleskop ansetzbar. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl je Kiefer oder der Lückentopografie bestehen für erneuerungsbedürftige Primärteleskopkronen nicht.

Bei der Anrfertigung einer Primärteleskopkrone ist in der Regel die Verbindung zwischen Primär- und Sekundär-teleskopkrone neu herzustellen, daher ist neben der Analogberechnung (hier: GOZ 5010 analog) die GOZ 5080 zusätzlich berechnungsfähig.

4.4.1 Neuanfertigung Primärteil einer Teleskop- oder Konuskrone ohne Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes

Gleichartige Versorgung

Wird ein Primärteil im Sinne einer „Schutzkrone“ für einen präparierten Zahnstumpf ohne adäquate Friktion zum Sekundärteil erneuert, handelt es sich um eine fachlich zumindest fragwürdige Therapie, für die grundsätzlich keine Festzuschuss-Befunde ansetzbar sind. Wenn im Ausnahmefall hierfür eine Notwendigkeit, bspw. bei der mit-telfristigen Erhaltung einer vorhandenen Kombinationsversorgung aus allgemeinmedizinischen oder wirtschaftli-chen Gründen, im Sinne der Zahnerhaltung besteht, kann Befund-Nr. 6.10 je Primärteil angesetzt werden.

Soweit von Krankenkassen die Auffassung vertreten wird, dass auch in solchen Ausnahmefällen keine Festzu-schuss-Befunde ansetzbar sind, ist darauf hinzuweisen, das ein versorgungspflichtiger Befund nach „tw“ vorliegt und die Alternative einer gesamten Neuversorgung aus versichertenbezogenen Gründen nicht oder zumindest der-zeit nicht möglich ist. Ggf. ist eine entsprechende Begründung erforderlich.

Unabhängig der Lückentopografie und damit dem Vorliegen der Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 handelt es sich bei der Erneuerung eines „funktionslosen“ Primärteils um eine gleichartige Wiederherstellung, da wesentliche Merkmale einer Teleskop- oder Konuskrone fehlen und eine Abrechnung nach BEMA oder/und BEL II nicht in Betracht kommt. Allerdings können bspw. die Herstellung eines Provisoriums oder des Gegenkie-fermodells als Regelversorgungsbestandteil betrachtet werden. Die Eingliederung des „funktionslosen“ Primär-teils erfolgt nach § 6 Abs. 1 GOZ, hierbei ist ein Gebührensatz zu bemessen, der den regelmäßig geringen Aufwand berücksichtigt.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-4-7

4.5 Neuanfertigung Primärteil einer Teleskop- oder Konuskrone und defekte Verblendung am vorhandenen Sekundärteleskop, innerhalb des Verblendbereichs

Regelversorgung

Bei Vorliegen der Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 erfolgt die Abrechnung als Regelversorgung nach Bema und BEL II.

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

ggf.

ggf.

ggf.

ggf.

ggf.

6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich

91d 1/2 Primärteil einer Teleskop- oder Konuskrone 19 Provisorium24b Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

001 0 Modell005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulator120 1 Teleskop Primär- oder Sekundärkrone160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder Edelmetalllegierung

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Befund-Nr. 6.10 ist für jedes erneuerungsbedürftige Primärteleskop ansetzbar. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl je Kiefer oder der Lückentopografie bestehen für erneuerungsbedürftige Primärteleskopkronen nicht.

Wird zeitgleich am selben Zahn die Verblendung an der vorhandenen Sekundärteleskopkrone erneuert, ist inner-halb der Verblendgrenze die Befund-Nr. 6.9 neben der Befund-Nr. 6.10 abrechenbar (siehe Kombinationstabelle der KZBV).

BEL-Nr. 120 1 umfasst die Anfertigung und Einarbeitung eines Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone.

Anstelle der BEL-Nr. 160 0 ist bei Kompositverblendung die BEL-Nr. 164 0 (ggf. in Verbindung mit BEL-Nr. 155 0) abzurechnen.

Neben der Bema-Nr. 91d 1/2 ist für denselben Zahn für die adhäsive Befestigung die GOZ 2197 mit dem GKV-Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-4-8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

4.6 Erneuerung einer Teleskopkrone

4.6.1 Einarbeiten eines erneuerungsbedürftigen Teleskops in vorhandene Cover-Denture-Prothese mit Metallbasis

Regelversorgung

Bei Vorliegen einer Befundsituation nach der Befund-Nr. 4.6 erfolgt die Abrechnung als Regelversorgung nach Bema und BEL II. Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

TP TP

R TV R

B e e e e e t e e e e tw e e e t e B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B B

R R

TP TP

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

oder

1-2 x

4.6 Teleskopkrone4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer

Abformung (wenn Befestigung an Kunststoffbasis)

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich (wenn Befesti-gung an Metallbasis)

91d Teleskopkrone19 Provisorium100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell005 1 Sägemodell005 3 Modell nach Überabdruck012 0 Mittelwertartikulator120 0 Teleskopkrone160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff801 0 GE Instandsetzung802 7 LE Kunststoffsattel970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder Edelmetalllegierung

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Die Vertreter der Krankenkassenverbände und der KZVB sind darin übereingekommen, dass das Einarbeiten einer erneuerungsbedürftigen Teleskopkrone bei einer Cover-Denture-Prothese auch den Festzuschuss nach Befund-Nrn. 6.2 oder ggf. 6.3 auslöst. Die Befund-Nr. 6.3 beinhaltet die Befestigung von Sekundärteleskopen an einer Prothese.

Sinngemäß wird durch das Einarbeiten einer erneuerungsbedürftigen Teleskopkrone bei einer vorhandenen Cover-Denture-Prothese mit Metallbasis die Befund-Nr. 6.3 ausgelöst. Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind nicht nebenei-nander kombinierbar.

Die BEL-Nr. 120 0 umfasst die Anfertigung und Einarbeitung eines Primär- und Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone, einschließlich Retention(en), Lötung(en) oder Verbindung(en).

Anstelle der BEL-Nr. 160 0 ist bei Kompositverblendung die BEL-Nr. 164 0 (ggf. in Verbindung mit BEL-Nr. 155 0) abzurechnen.

Neben der Bema-Nr. 91d ist für denselben Zahn für die adhäsive Befestigung die GOZ 2197 mit dem GKV-

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-4-9

Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung.

4.6.2 Einarbeiten eines erneuerungsbedürftigen Teleskops in vorhandenen Kombinations-Zahnersatz (Be-fundsituation nach Nr. 3.2 liegt nicht vor)

Gleichartige Versorgung

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

Eine Befundsituation nach Befund-Nr. 3.2 liegt in diesem Fall nicht vor, da Zahn 15 vorhanden ist. Teleskopkro-nen außerhalb der Regelversorgung sind als gleichartige Versorgung anzusehen, wenn in der Regelversorgung ein Festzuschuss nach Befund-Nr. 1.1 ansetzbar ist.

TP TV TP

R KVH R

B e e e t t t tw e e e e e B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B B

R R

TP TP

FeZ

BEMA

GOZ

BEL II

BEB

PMK

ggf.

1.1 Einzelkrone1.3 Verblendung für eine Krone im Verblendbereich6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

19 Provisorium

5040 Teleskopkrone2197 Adhäsive Befestigung5260 Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell 005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulator

TeleskopkroneVerblendung Kunststoff/KompositEinarbeitung TeleskopkroneEdelmetalllegierung

Kat.-Nr. 50XXKat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/Brückenglied

Nur bei Vorliegen einer Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 erfolgt die Abrechnung als Regelver-sorgung nach Bema und BEL II. Die topografischen Voraussetzungen für die Erneuerung der Teleskopkrone als Regelversorgung sind nicht erfüllt. Es handelt sich daher um eine gleichartige Wiederherstellung, hier bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen.

Bei einem kronenpflichtigen Befund (ww, ur, kw, tw) besteht aber Anspruch auf eine Regelversorgung nach Be-fund-Nr. 1.1. Verblendzuschüsse sind ansetzbar, wenn die Regelversorgung diese vorsieht, daher ist auch Befund-Nr. 1.3 ansetzbar.

Befund-Nr. 6.3 beinhaltet auch die Befestigung von Sekundärteleskopen an einer Prothese.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-4-10 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

4.6.3 Wiederherstellung Kombinations-Zahnersatz durch Erneuerung einer Teleskopkrone und Erweiterung eines Zahns

Regelversorgung

Bei Vorliegen einer Befundsituation nach der Befund-Nr. 3.2 erfolgt die Abrechnung als Regelversorgung nach Bema und BEL II.

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

TP TP

R TV E R

B e e e e e t tw x e e e e B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B B

R R

TP TP

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

1-2 x

ggf.oder ggf.ggf.2 x

3.2 Teleskopkrone4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

91d Teleskopkrone19 Provisorium100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell005 1 Sägemodell005 3 Modell nach Überabdruck012 0 Mittelwertartikulator120 0 Teleskopkrone160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten Zahn803 0 Gebogene Retention804 0 Gegossene Retention802 7 LE Kunststoffsattel970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder EdelmetalllegierungMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Befund-Nr. 6.3 beinhaltet auch die Befestigung von Sekundärteleskopen an einer Prothese. In dem dargestellten Wiederherstellungsfall ist jedoch Befund-Nr. 6.5 anzusetzen, da gleichzeitig eine Befundveränderung (Erweite-rung Zahn 24) erfolgt. Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind nicht nebeneinander kombinierbar.

Die BEL-Nr. 120 0 umfasst die Anfertigung und Einarbeitung eines Primär- und Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone, einschließlich Retention(en), Lötung(en) oder Verbindung(en).

Anstelle der BEL-Nr. 160 0 ist bei Kompositverblendung die BEL-Nr. 164 0 (ggf. in Verbindung mit BEL-Nr. 155 0) abzurechnen.

Neben der Bema-Nr. 91d ist für denselben Zahn für die adhäsive Befestigung die GOZ 2197 mit dem GKV-Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-4-11

4.6.4 Wiederherstellung Deckprothese durch Erneuerung einer Teleskopkrone und Erweiterung um vier Zähne

Regelversorgung

Bei Vorliegen einer Befundsituation nach der Befund-Nr. 4.6 erfolgt die Abrechnung als Regelversorgung nach Bema und BEL II.

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

TP TP

R R

B B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B e e e e e t x x x x tw t e e e e B

R E E E E TV R

TP TP

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

3 x

ggf.

1-2 x

4 xggf.oder ggf.ggf.2 x 4 x

ggf.

4.6 Teleskopkrone4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im gegossenen Metallbereich6.5.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn

91d Teleskopkrone19 Provisorium100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell005 1 Sägemodell005 3 Modell nach Überabdruck012 0 Mittelwertartikulator120 0 Teleskopkrone160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff801 0 GE Instandsetzung802 3 LE Einarbeiten Zahn803 0 Gebogene Retention804 0 Gegossene Retention802 7 LE Kunststoffsattel970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder EdelmetalllegierungMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Befund-Nr. 6.3 beinhaltet auch die Befestigung von Sekundärteleskopen an einer Prothese. In dem dargestellten Wiederherstellungsfall sind jedoch die Befund-Nrn. 6.5 und 6.5.1 anzusetzen, da gleichzeitig eine Befundverände-rung (Erweiterung der Zähne 42-32) erfolgt. Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind nicht nebeneinander kombinierbar.

Die BEL-Nr. 120 0 umfasst die Anfertigung und Einarbeitung eines Primär- und Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone, einschließlich Retention(en), Lötung(en) oder Verbindung(en).

Anstelle der BEL-Nr. 160 0 ist bei Kompositverblendung die BEL-Nr. 164 0 (ggf. in Verbindung mit BEL-Nr. 155 0) abzurechnen.

Neben der Bema-Nr. 91d ist für denselben Zahn für die adhäsive Befestigung die GOZ 2197 mit dem GKV-Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-4-12 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

4.7 Wiederherstellung Kombinations-Zahnersatz durch Erweiterung um eine Teleskopkrone (Befundsitu-ation nach Befund-Nr. 3.2 und 4.6 liegt nicht vor)

Gleichartige Versorgung

TP T TP

R H R

B e e e e t t t e e e B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f B

R R

TP TP

FeZ

BEMA

GOZ

BEL II

BEB

PMK

ggf.

ggf.

ggf.

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

-

2270 Provisorium5040 Teleskopkrone2197 Adhäsive Befestigung5260 Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator

TeleskopkroneEinarbeitung TeleskopkroneEdelmetalllegierungAuslagen nach § 9 GOZ z. B. Provisorische Krone ausgearbeitet, angepasst, die Oberfläche vergütet und poliert

Kat.-Nr. 50XX

Nur bei Vorliegen einer Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 erfolgt die Abrechnung als Regelver-sorgung. Die topografischen Voraussetzungen für die Erweiterung der Teleskopkrone als Regelversorgung sind nicht erfüllt.

Bei einem kronenpflichtigen Befund (ww, ur, kw, tw) bestünde Anspruch auf eine Regelversorgung nach Befund-Nr. 1.1, in solchen Fällen sind Teleskopkronen außerhalb der Regelversorgung als gleichartige Versorgung anzuse-hen. Hier liegt kein kronenpflichtiger Befund vor, daher sind für die Teleskopkronen keine Festzuschuss-Befunde ansetzbar.

Es ist ausschließlich Befund-Nr. 6.3 (bei Befestigung an der Metallbasis) ansetzbar, da dieser die Befestigung von Sekundärteleskopen an einer wiederherstellungsbedürftigen Kombinationsversorgung ohne weitergehende Beschränkungen enthält.

Es handelt sich daher insgesamt um eine gleichartige Wiederherstellung, hier bildet die GOZ die Abrechnungs-grundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-4-13

4.8 Wiedereingliederung des Primärteils einer Teleskopkrone

Regelversorgung

FeZ

BEMA

PMK

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

24a Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen

-

Das Wiederbefestigen von Kronen ist generell als Regelversorgung zu sehen.

Neben der Bema-Nr. 24a ist für denselben Zahn für die adhäsive Befestigung die GOZ 2197 mit dem GKV-Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung.

Befestigungsmaterialien sind nicht gesondert abrechenbar.

4.9 Konventionelle Wiederbefestigung einer vestibulären Kunststoffverblendung an Teleskop- oder Konuskrone

Regelversorgung

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß Zahnersatz-Richtlinie 20) ansetzbar.

FeZ

BEMA

BEL II

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich

24b Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

Es fallen keine Material- oder Laborkosten an.

4.10 Konventionelle Erneuerung einer vestibulären Kunststoffverblendung an Teleskop- oder Konuskrone

Regelversorgung

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß Zahnersatz-Richtlinie 20) ansetzbar.

4.10.1 Indirektes Verfahren

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich

24b Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

001 0 Modell160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff801 0 GE Instandsetzung

Kat.-Nr. 50XX für Abformung

Die alleinige Abrechnung der BEL-Nr. 160 0 (Vestibuläre Verblendung Kunststoff) ohne BEL-Nrn. 801 0 und 001 0 ist auch möglich.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-4-14 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

4.10.2 Direktes Verfahren

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich

24b Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

Materialkosten Kunststoff

Die Befund-Nr. 6.9 und Bema-Nr. 24b kann auch bei einer Teilerneuerung der Verblendung abgerechnet werden.

4.11 Konventionelle Erneuerung einer vestibulären Kompositverblendung an Teleskop- oder Konuskrone

Regelversorgung

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20) ansetzbar.

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

ggf.

ggf.

ggf.

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich

24b Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

001 0 Modell155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel164 0 Vestibuläre Verblendung Komposit801 0 GE Instandsetzung

Kat.-Nr. 50XX

Die alleinige Abrechnung der BEL-Nr. 164 0 (Vestibuläre Verblendung Komposit) ohne BEL-Nrn. 801 0 und 001 0 ist auch möglich.

4.12 Konventionelle Erneuerung einer Komposit–Vollverblendung an Teleskop- oder Konuskrone

Gleichartige Versorgung

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20) ansetzbar.

FeZ

GOZ

BEL II

BEB

PMK

ggf.

ggf.

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich

2310 Wiederherstellung Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

001 0 Modell801 0 GE Instandsetzung

Vollverblendung Komposit

Kat.-Nr. 50XX

Vollverblendungen gehen über die Regelversorgung hinaus, Wiederbefestigung oder Erneuerung sind als gleichar-tige Wiederherstellungen einzustufen.

Über die Regelversorgung hinausgehende Leistungen sind nach Maßgabe der GOZ abrechenbar. Vollverblen-dungen von Teleskop- oder Konuskronen sind innerhalb der Verblendgrenzen festzuschussfähig.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 Wdh.-4-15

4.13 Konventionelle Verblendungserneuerung an Sekundärteleskopkrone mittels Konfektionszahn

Gleichartige Versorgung, da beim Einarbeiten eines Konfektionszahnes in aller Regel nicht von einer rein vestibu-lären Verblendung ausgegangen werden kann

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20) ansetzbar.

FeZ

GOZ

BEL II

BEB

PMK ggf.

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich

2310 Wiederherstellung Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

001 0 Modell

Instandsetzen ZELE Einarbeiten KonfektionszahnMaterialkosten Konfektionszahn

Kat.-Nr. 50XX

Es handelt sich um einen gleichartigen Wiederherstellungsfall, da diese Art der Maßnahme (Konfektionszahn an Sekundärteleskopkrone befestigen) in der Befund-Nr. 6.9 nicht als Regelversorgung abgebildet ist.

Das zahntechnische Verfahren zur Wiederbefestigung einer Verblendung ist in diesem Verfahren zur Wiederbefe-stigung eines Konfektionszahnes in vielen Arbeitsschritten vergleichbar. Allerdings ist eine solche Leistung in der BEL II-2014 nicht enthalten, die Abrechnung kann daher nur nach § 9 GOZ erfolgen.

Da die BEL-Nr. 801 0 (Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese) nur in Verbindung mit einer anderen bezeichneten BEL-Nr. abrechnungsfähig ist, ist auch die „Grundeinheit der Wiederherstellung“ nach § 9 GOZ berechenbar.

4.14 Erneuerung der Kunststoffverblendung an einer nach Zahnextraktion aufgefüllten Teleskopkrone

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

ggf.ggf.

ggf.

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich

24b Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

001 0 Modell801 0 GE Instandsetzung160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff

Kat.-Nr. 50XX

Anstelle der BEL-Nr. 160 0 ist bei Kompositverblendung die BEL-Nr. 164 0 (ggf. in Verbindung mit BEL-Nr. 155 0) abzurechnen.

Zwischen der KZVB und den Krankenkassen war lange Zeit strittig, ob für die Verblendungserneuerung an auf-gefüllten Teleskopen der Festzuschuss 6.3 oder der Festzuschuss 6.9 abrechenbar ist. Die Krankenkassen hielten den Festzuschuss 6.9 für zutreffend, während die KZVB den Festzuschuss 6.3 für einschlägig hielt. Im Rahmen einer bundeseinheitlichen Regelung kann die KZVB ihre bisherige Auffassung nicht aufrecht erhalten und wird ab Abrechnungszeitraum 01.2015 für die Verblendungserneuerung an aufgefüllten Teleskopen nur noch den Festzu-schuss 6.9 akzeptieren.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-4-16 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

4.15 Löten eines perforierten Sekundärteleskops

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

ggf.

ggf.

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

24a Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen

001 0 Modell820 0 Reparatur Krone/Brückenglied807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 50XX

Für die Zuordnung der Wiederherstellung des perforierten Sekundärteleskops zu Befund-Nr. 6.8 ist eine Empfeh-lung der Clearingstelle der Vertragspartner auf Bundesebene maßgeblich.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-4-17

4.16 Erneuerung einer vestibulären Kompositverblendung und Löten eines perforierten Sekundärteleskops

Regelversorgung

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20) ansetzbar.

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

ggf.

1-2 xggf. ggf.

ggf.

ggf.

ggf.

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

24b Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen24a Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen (sofern zwei Sitzungen erforderlich

sind)

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel164 0 Vestibuläre Verblendung Komposit801 0 GE Instandsetzung820 0 Reparatur Krone/Brückenglied807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 50XX

Für die Zuordnung der Wiederherstellung des perforierten Sekundärteleskops zu Befund-Nr. 6.8 ist eine Empfeh-lung der Clearingstelle der Vertragspartner auf Bundesebene maßgeblich.

Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 sind bei Vorliegen von zwei Befunden, Perforation des Sekundärteleskops und Notwen-digkeit der Verblendungswiederherstellung, in Kombination ansetzbar.

Die Bema-Nr. 24a für das Löten ist neben Bema-Nr. 24b nicht abrechenbar, wenn die Reparatur der Perforation und die Erneuerung der Verblendung in der Regel in einer Sitzung erfolgt und weitergehender zahnärztlicher Aufwand wie beispielsweise durch das Rezementieren einer Krone nicht entsteht.

Wenn der Wiederherstellungsfall in zwei Schritten durchgeführt werden muss, ist die Bema-Nr. 24a für das Löten neben Bema-Nr. 24b abrechenbar. Dies könnte der Fall sein, wenn nach dem Verschluss der Perforation des Se-kundärteleskops zunächst die korrekte Passung überprüft wird und anschließend eine Abformung zur Erneuerung der Verblendung erforderlich ist.

Die alleinige Abrechnung der BEL-Nr. 164 0 (Vestibuläre Verblendung Komposit) ohne BEL-Nrn. 801 0 und 001 0 ist auch möglich.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-4-18 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

4.17 Wiederbefestigung einer Teleskop- oder Konuskrone (Teleskopkrone wird an Kunststoffbasis befestigt)

Regelversorgung

Protokollnotiz vom 07.11.2007: „Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0-6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.“

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer Abformung

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell134 9 Wiederbefestigung Sekundärteil

Kat.-Nr. 50XX

BEL-Nr. 134 9 umfasst das Einarbeiten des Sekundärteils einer teleskopierenden Krone einschließlich Lötung(en) und Verbindung(en).

Bei Erneuerung der Kunststoffverblendung fällt BEL-Nr. 160 0 (Vestibuläre Verblendung Kunststoff) an, in diesem Fall ist Befund-Nr. 6.9 zusätzlich ansetzbar.

4.18 Wiederbefestigung einer Teleskop- oder Konuskrone (Teleskopkrone wird an Metallbasis befestigt)

Regelversorgung

Protokollnotiz vom 07.11.2007: „Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0-6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.“

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

ggf. ggf.

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell134 9 Wiederbefestigung Sekundärteil801 0 GE Instandsetzung802 7 LE Kunststoffsattel

Kat.-Nr. 50XX

Die Abrechnung der BEL-Nrn. 801 0 und 802 7 setzt voraus, dass ein Kunststoffsattel zum Zweck der Metallver-bindung entfernt und wiederbefestigt werden muss.

BEL-Nr. 134 9 umfasst das Einarbeiten des Sekundärteils einer teleskopierenden Krone einschließlich Lötung(en) und Verbindung(en).

Bei Erneuerung der Kunststoffverblendung fällt BEL-Nr. 160 0 (Vestibuläre Verblendung Kunststoff) an, in diesem Fall ist Befund-Nr. 6.9 zusätzlich ansetzbar.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-4-19

4.19 Einfache Aktivierung der Teleskopkrone im direkten Verfahren

Private Vereinbarung

FeZ

GOZ

Kein Festzuschuss

5090 Wiederherstellung der Funktion von Verbindungselementen

Im Hinblick auf eine mindestens mittelfristige Prognose ist die Wiederherstellung der Friktion einer Teleskopkrone zahntechnisch und zahnmedizinisch fraglich. Damit ist die Auffassung vertretbar, dass für diese Leistung kein Festzuschuss ansetzbar ist.

4.20 Aktivierung der Teleskopkrone im indirekten Verfahren

FeZ

GOZ

BEBggf.

6.1

5090 Wiederherstellung der Funktion von Verbindungselementen

Leistungen für die Wiederherstellung der FriktionMaterialkosten Federstift o. Ä.

Es kann mit Lasertechnik, bestimmten Materialien oder konfektionierten einklebbaren Hilfsteilen der Durchmes-ser des Sekundärteleskops geringfügig vermindert werden, so dass eine Friktionserhöhung eintritt.

Die Festzuschuss-Richtlinien erlauben keine eindeutige Zuordnung solcher Wiederherstellungsmaßnahmen. Da jedoch die Wiederherstellung der Funktion an Kombinations-Zahnersatz im Vordergrund steht, können für „aner-kannte Methoden“ Festzuschüsse angesetzt werden.

Im Hinblick auf eine mindestens mittelfristige Prognose ist die Wiederherstellung der Friktion einer Teleskopkro-ne durch Galvanisieren oder Auffüllen des Fügespaltes mit Kunststoffen oder Silikon zahntechnisch und zahnme-dizinisch fraglich. Damit ist die Auffassung vertretbar, dass für diese Leistungen kein Festzuschuss ansetzbar ist.

Für folgende Wiederherstellungsmaßnahmen könnte Befund-Nr. 6.1 je Prothese, unabhängig von der Anzahl der aktivierten Teleskop- bzw. Konuskronen angesetzt werden:

• Aufbringen von zwei bis vier Laserpunkten im Innenvolumen der Sekundärteleskopkrone zur punktuellen Verkleinerung des Fügespaltes.• Aktivierung von Konuskronen mit Faltkäppchen als Mesostrukturen. Die Aktivierung erfolgt durch Heraus-

schneidung des „Deckels“ der Mesostruktur in der Sekundärkrone. Hierdurch sackt die Sekundärkrone tiefer und die Friktion ist wiederhergestellt. Diese Möglichkeit ist bei parallelwandig gefrästen Teleskopkronen nicht gegeben.• Austausch eines inaktiven Federstiftchens, wenn die Teleskop- oder Konuskrone bereits mit einem solchen

Friktionselement hergestellt wurde.

Da eindeutige zuordnungsfähige Befundbeschreibungen in den Festzuschuss-Richtlinien nicht enthalten sind, ist zu empfehlen, in solchen Wiederherstellungsfällen das vereinfachte Verfahren nicht anzuwenden, sondern eine vorherige Bewilligung des Festzuschusses durch die Krankenkasse abzuwarten.

Hierfür ist die Art der geplanten Wiederherstellung im Bemerkungsfeld des HKP einzutragen (z. B. Austausch Federstifte zur Friktionsherstellung). Maßnahmen zur Friktionsverbesserung von Teleskop- oder Konuskronen sind als gleichartige Wiederherstellung einzustufen, unabhängig davon, ob eine Situation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 vorliegt oder nicht. Weder im Bema noch im BEL II-2014 sind entsprechende Leistungen verzeichnet.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-4-20 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

4.20.1 Durch Einbringen eines zusätzlichen neuen Friktionselementes

FeZ

GOZ

BEB

6.3

5080 Verbindungselement

Leistungen für die Wiederherstellung der FriktionEinarbeiten eines FriktionselementesMaterialkosten Federstift o. Ä.

Es kann mit Lasertechnik, bestimmten Materialien oder konfektionierten einklebbaren Hilfsteilen der Durchmes-ser des Sekundärteleskops geringfügig vermindert werden, so dass eine Friktionserhöhung eintritt.

Die Festzuschuss-Richtlinien erlauben keine eindeutige Zuordnung solcher Wiederherstellungsmaßnahmen. Da jedoch die Wiederherstellung der Funktion an Kombinations-Zahnersatz im Vordergrund steht, können für „aner-kannte Methoden“ Festzuschüsse angesetzt werden.

Im Hinblick auf eine mindestens mittelfristige Prognose ist die Wiederherstellung der Friktion einer Teleskopkro-ne durch Galvanisieren oder Auffüllen des Fügespaltes mit Kunststoffen oder Silikon zahntechnisch und zahnme-dizinisch fraglich. Damit ist die Auffassung vertretbar, dass für diese Leistungen kein Festzuschuss ansetzbar ist.

Für folgende Wiederherstellungsmaßnahmen könnte Befund-Nr. 6.3 je Prothese, unabhängig von der Anzahl der aktivierten Teleskop- bzw. Konuskronen angesetzt werden:

• Einbringen eines „Clips“ nach Fensterung der Sekundärkrone nach Einfräsung einer Rille in die Primärtele-skopkrone. Der „Clip“ wird im Fenster verankert und ragt mit seinem Retentionsteil in die Rille.• Neuanfertigung und Austausch der Mesostruktur in Teleskop- oder Konuskronen. Das neu angefertigte Gal-

vano- oder Faltkäppchen wird anstelle der vormaligen Messostruktur am Patienten oder im Labor in die vorhandene Tertiärstruktur (Sekundärteleskop- oder Sekundärkonuskrone) eingeklebt.

Da eindeutige zuordnungsfähige Befundbeschreibungen in den Festzuschuss-Richtlinien nicht enthalten sind, ist zu empfehlen, in solchen Wiederherstellungsfällen das vereinfachte Verfahren nicht anzuwenden, sondern eine vorherige Bewilligung des Festzuschusses durch die Krankenkasse abzuwarten.

Hierfür ist die Art der geplanten Wiederherstellung im Bemerkungsfeld des HKP einzutragen (z. B. Einarbeiten eines Quick-tec Friktionselementes). Maßnahmen zur Friktionsverbesserung von Teleskop- oder Konuskronen sind als gleichartige Wiederherstellung einzustufen, unabhängig davon, ob eine Situation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 vorliegt oder nicht. Weder im Bema noch im BEL II-2014 sind entsprechende Leistungen verzeichnet.

→ Vgl. Aktivieren - Teleskopkrone

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-5-1

5. Wiederherstellungen von Kugelknopfankern auf Wurzelstiftkappen

Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfankern sind nur bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen nach der Beschreibung der Festzuschuss Befund-Nr. 4.8 (Restzahnbestand bis zu drei Zähnen je Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn) in Verbindung mit Befund-Nrn. 4.1 oder 4.3 als Regelversorgung einzustufen. In allen anderen Befundsituationen sind Wiederherstellungen von Wurzelstift-kappen mit Verbindungselementen als gleichartige Versorgung einzustufen.

Kombinationen von Kugelknopfankern auf Wurzelstiftkappen mit anderen Verbindungselementen (z. B. Stege, Teleskopkronen) oder gegossenen Halte- und Stützelementen oder bei einem Restzahnbestand von mehr als drei Zähnen sind aus zahnmedizinischen Gründen in der Regel nicht indiziert und daher bei Erst- und Neuversorgungen gemäß der Kombinationstabelle „Befunde und Festzuschüsse“ eindeutig nicht festzuschussfähig.

Bei Wiederherstellungen gelten keine eindeutigen Ausschlusskriterien. Beispielsweise kann im Ausnahmefall, nach tiefer Fraktur eines Zahnes, der bisher ein Primärteil einer Teleskopkrone getragen hat, angezeigt sein, eine Wurzelstiftkappe mit geeignetem Verbindungselement als Ersatz für die Teleskopkrone einzugliedern und die Ma-trize des Verbindungselements in den vorhandenen Kombinationszahnersatz einzuarbeiten.

5.1 Aktivieren des Sekundärteils eines Kugelknopfankers auf Wurzelstiftkappe an schleimhautgetragener Deckprothese

5.1.1 Im direkten Verfahren

Regelversorgung

FeZ

BEMA

6.0 Maßnahmen ohne Befundveränderung und ohne zahntechnische Leistungen

100a Wiederherstellung ohne Abformung

Regelversorgung

Aktivieren eines Kugelknopfankers auf Wurzelstiftkappe an schleimhautgetragener Deckprothese durch das Aus-wechseln von Konfektionsteilen ohne zahntechnische Leistung

FeZ

BEMA

6.0 Maßnahmen ohne Befundveränderung und ohne zahntechnische Leistungen

100a Wiederherstellung ohne Abformung

Materialkosten z. B. Kugelknopfanker

5.1.2 Im indirekten Verfahren

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL

6.1 Maßnahmen ohne Befundveränderung und mit zahntechnischen Leistungen

100a Wiederherstellung ohne Abformung

813 0 Auswechseln Konfektionsteil

Materialkosten z. B. Kugelknopfanker

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-5-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

5.2 Wiederbefestigung des Sekundärteils eines Kugelknopfankers auf Wurzelstiftkappe an schleimhaut-getragener Deckprothese

Regelversorgung

5.2.1 Befestigung des Sekundärteils an der Kunststoffbasis

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer Abformung

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell 134 9 Wiederbefestigen Sekundärteil

Kat.-Nr. 50XX

5.2.2 Befestigung des Sekundärteils an der Metallbasis

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

ggf.

ggf.ggf.

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell 002 3 Verwendung von Kunststoff134 9 Wiederbefestigen Sekundärteil801 0 GE Instandsetzung802 7 LE Kunststoffsattel

Kat.-Nr. 50XX

Die Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.2 und 6.3 enthalten als Leistungsalternative die „... Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen und anderer Verbindungselemente …“.

Befund-Nr. 6.2 ist ansetzbar für die Befestigung von Sekundärteilen (hier Matrize des Kugelknopfankers) an einer Kunststoffbasis. Befund-Nr. 6.3 ist ansetzbar für die Befestigung von Sekundärteilen an einer Metallbasis.

Die Wiederherstellung ist als Regelversorgung abzurechnen, wenn eine Prothese bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen vorliegt.

Die BEL-Nr. 134 9 umfasst die Wiederbefestigung eines Sekundärteils einschließlich Lötung(en) oder Verbin-dung(en).

Die Abrechnung der BEL-Nrn. 801 0 und 802 7 setzt voraus, dass ein Kunststoffsattel zum Zweck der Lötung entfernt und wiederbefestigt werden muss.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 Wdh.-5-3

5.3 Erneuerung des Sekundärteils eines Kugelknopfankers auf Wurzelstiftkappe an einer schleimhaut-getragenen Deckprothese

Regelversorgung

5.3.1 Erneuerung des Sekundärteils an der Kunststoffbasis

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer Abformung

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell 134 7 Anker Primär- oder SekundärMaterialkosten Sekundärteil

Kat.-Nr. 50XX

5.3.2 Erneuerung des Sekundärteils an der Metallbasis

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

ggf.

ggf.ggf.

6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

100b Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell 002 3 Verwendung von Kunststoff134 7 Anker Primär- oder Sekundär801 0 GE Instandsetzung802 7 LE KunststoffsattelMaterialkosten Sekundärteil

Kat.-Nr. 50XX

Die Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.2 und 6.3 enthalten als Leistungsalternative die „... Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen und anderer Verbindungselemente …“.

Die Ansetzbarkeit der Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 ergibt sich aus der Wiederherstellungsbedürftigkeit der Funkti-on der Prothese. Befund-Nr. 6.2 ist ansetzbar für die Befestigung des neuen Sekundärteils (Matrize des Kugel-knopfankers) an einer Kunststoffbasis. Befund-Nr. 6.3 ist ansetzbar für die Befestigung von Sekundärteilen an einer Metallbasis.

Die Wiederherstellung ist als Regelversorgung abzurechnen, wenn eine Prothese bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen vorliegt. BEL-Nr. 134 7 umfasst das Einarbeiten eines Primär- oder Sekundärteils einschließ-lich Lötung(en) oder Verbindung(en).

Die Abrechnung der BEL-Nrn. 801 0 und 802 7 setzt voraus, dass ein Kunststoffsattel zum Zweck der Lötung entfernt und wiederbefestigt werden muss.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-5-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

5.4 Erneuerung Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker an einer schleimhautgetragenen Deckprothese unter Beibehaltung der Prothesenkonstruktion

Regelversorgung

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

5.4.1 Erneuerung der Wurzelstiftkappe und Einarbeitung des Sekundärteils an die Kunststoffbasis

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

ggf.

ggf.

ggf.

4.8 Wurzelstiftkappe6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer Ab-

formung

90 Wurzelstiftkappe100b Wiederherstellung mit Abformung21 Provisorische Stiftkrone

001 0 Modell 005 1 Sägemodell005 3 Modell nach Überabdruck101 3 Wurzelstiftkappe134 3 Konfektionsanker 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder EdelmetalllegierungMaterialkosten Kugelknopfanker

Kat.-Nr. 5012 (provisorische Stiftkrone) bei Bema-Nr. 21Kat.-Nr. 50XX

5.4.2 Erneuerung der Wurzelstiftkappe und Einarbeitung des Sekundärteils an die Metallbasis

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

ggf.

ggf.

ggf.

4.8 Wurzelstiftkappe6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

90 Wurzelstiftkappe100b Wiederherstellung mit Abformung21 Provisorische Stiftkrone

001 0 Modell 005 1 Sägemodell005 3 Modell nach Überabdruck101 3 Wurzelstiftkappe134 3 Konfektionsanker 801 0 GE Instandsetzung802 7 LE Kunststoffsattel970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder EdelmetalllegierungMaterialkosten Kugelknopfanker

Kat.-Nr. 5012 (provisorische Stiftkrone) bei Bema-Nr. 21Kat.-Nr. 50XX

Die Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.2 und 6.3 enthalten als Leistungsalternative die „... Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen und anderer Verbindungselemente …“.

Die Ansetzbarkeit der Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 ergibt sich aus der Wiederherstellungsbedürftigkeit der Funkti-on der Prothese. Befund-Nr. 6.2 ist ansetzbar für die Befestigung des neuen Sekundärteils (Matrize des Kugel-knopfankers) an einer Kunststoffbasis. Befund-Nr. 6.3 ist ansetzbar für die Befestigung von Sekundärteilen an einer Metallbasis.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 Wdh.-5-5

Die Wiederherstellung ist als Regelversorgung abzurechnen, wenn eine Prothese bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen vorliegt. BEL-Nr. 134 3 umfasst das Einarbeiten des Primär- und Sekundärteils einschließlich Lötung(en) und Verbindung(en).

Die Abrechnung der BEL-Nrn. 801 0 und 802 7 setzt voraus, dass ein Kunststoffsattel zum Zweck der Lötung entfernt und wiederbefestigt werden muss.

5.5 Erweiterung um eine Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker (Befundsituation nach Befund-Nr. 4.8 liegt vor)

Im Zuge einer Wiederherstellung kann im Gegensatz zu einer Neuplanung neben vorhandenen Teleskopkronen bei Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen im selben Kiefer die Befund-Nr. 4.8 angesetzt werden. Die Berechnung erfolgt nach Bema-Nr. 90.

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

5.5.1 Neue Wurzelstiftkappe und Einarbeitung des Sekundärteils an die Kunststoffbasis

Regelversorgung

TP TP

R R

B B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B e e e e t e e e e e tw t e e e e B

R R R

TP TP

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

ggf.

ggf.

ggf.

4.8 Wurzelstiftkappe6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer Ab-

formung

90 Wurzelstiftkappe100b Wiederherstellung mit Abformung21 Provisorische Stiftkrone

001 0 Modell 005 1 Sägemodell005 3 Modell nach Überabdruck101 3 Wurzelstiftkappe134 3 Konfektionsanker 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder EdelmetalllegierungMaterialkosten Kugelknopfanker

Kat.-Nr. 5012 (provisorische Stiftkrone) bei Bema-Nr. 21Kat.-Nr. 50XX

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-5-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

5.5.2 Neue Wurzelstiftkappe und Einarbeitung des Sekundärteils an die Metallbasis

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

ggf.

ggf.

ggf.

4.8 Wurzelstiftkappe6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

90 Wurzelstiftkappe100b Wiederherstellung mit Abformung21 Provisorische Stiftkrone

001 0 Modell 005 1 Sägemodell005 3 Modell nach Überabdruck101 3 Wurzelstiftkappe134 3 Konfektionsanker 801 0 GE Instandsetzung802 7 LE Kunststoffsattel970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder EdelmetalllegierungMaterialkosten Kugelknopfanker

Kat.-Nr. 5012 (provisorische Stiftkrone) bei Bema-Nr. 21Kat.-Nr. 50XX

Die Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.2 und 6.3 enthalten als Leistungsalternative die „... Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen und anderer Verbindungselemente …“.

Die Ansetzbarkeit der Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 ergibt sich aus der Wiederherstellungsbedürftigkeit der Funkti-on der Prothese. Befund-Nr. 6.2 ist ansetzbar für die Befestigung des neuen Sekundärteils (Matrize des Kugel-knopfankers) an einer Kunststoffbasis. Befund-Nr. 6.3 ist ansetzbar für die Befestigung von Sekundärteilen an einer Metallbasis.

Die Wiederherstellung ist als Regelversorgung abzurechnen, wenn eine Prothese bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen vorliegt. BEL-Nr. 134 3 umfasst das Einarbeiten des Primär- und Sekundärteils einschließlich Lötung(en) und Verbindung(en).

Die Abrechnung der BEL-Nrn. 801 0 und 802 7 setzt voraus, dass ein Kunststoffsattel zum Zweck der Lötung entfernt und wiederbefestigt werden muss.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-5-7

5.6 Erweiterung um eine Wurzelstiftkappe mit Verbindungselement (Befundsituation nach Befund-Nr. 4.8 liegt nicht vor)

Regelversorgung

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

TP TP

R R

B B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B e e e e t t e e e e tw t e e e e B

R KV R

TP R TP

FeZ

BEMA

GOZ

BEL II

BEB

PMK

oder

ggf.

ggf.

ggf.

ggf.

1.1 Einzelkrone1.3 Verblendung1.5 Stiftaufbau6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Erfordernis einer Ab-

formung6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich

21 Provisorische Stiftkrone

5030 Wurzelstiftkappe mit Stift5080 Verbindungselement2197 Adhäsive Befestigung5260 Wiederherstellung mit Abformung

001 0 Modell 005 1 Sägemodell005 3 Modell nach Überabdruck

WurzelstiftkappeVerbindungselementEinarbeiten Verbindungselement EdelmetalllegierungMaterialkosten Kugelknopfanker

Kat.-Nr. 5012 (provisorische Stiftkrone) bei Bema-Nr. 21Kat.-Nr. 50XX

Kombinationen von Kugelknopfankern auf Wurzelstiftkappen mit anderen Verbindungselementen (z. B. Stege, Teleskopkronen) oder gegossenen Halte- und Stützelementen oder bei einem Restzahnbestand von mehr als drei Zähnen sind aus zahnmedizinischen Gründen in der Regel nicht indiziert und daher bei Erst- und Neuversorgungen gemäß der Kombinationstabelle „Befunde und Festzuschüsse“ eindeutig nicht festzuschussfähig.

Bei Wiederherstellungen gelten keine eindeutigen Ausschlusskriterien. Beispielsweise kann im Ausnahmefall, nach tiefer Fraktur eines Zahnes, der bisher ein Primärteil einer Teleskopkrone getragen hat, angezeigt sein, eine Wurzelstiftkappe mit geeignetem Verbindungselement als Ersatz für die Teleskopkrone einzugliedern und die Ma-trize des Verbindungselements in den vorhandenen Kombinationszahnersatz einzuarbeiten.

Es handelt sich daher um eine gleichartige Wiederherstellung, hier bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehende Leistungen. Die Ansetzbarkeit der Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 ergibt sich aus der Wiederherstellungsbedürftigkeit der Funktion der Prothese.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-5-8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

5.7 Wiedereinsetzen einer Wurzelstiftkappe

5.7.1 Konventionelles Rezementieren einer Wurzelstiftkappe

Regelversorgung

FeZ

BEMA

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

24a Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen

Das Wiedereinsetzen durch konventionelle Rezementierung ist unabhängig von der topografischen Befundsituation als Regelversorgung einzustufen.

5.7.2 Adhäsive Befestigung einer Wurzelstiftkappe

Gleichartige Versorgung

FeZ

BEMA

GOZ

BEB ggf.

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

24a Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen

2197 Adhäsive Befestigung

Auslagenersatz nach § 9 GOZ z. B. Wurzelstiftkappe vorbereiten für adhäsive Befestigung

Wie bei Einzelkronen und Brückenankern gilt für Wurzelstiftkappen, dass das Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik unabhängig weiterer Einschränkungen oder Voraussetzungen auf Grundlage der Beschreibung der Befund-Nr. 6.8 als gleichartige Versorgung einzustufen ist.

Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversor-gung hinausgehenden Leistungen.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 Wdh.-6-1

6. Wiederherstellungen der Funktion von gegossenen Halte- und Stützelementen und von anderen Verbindungselementen

Verbindungselemente, wie Geschiebe, Anker, Riegel, Stege u. Ä. gehören nicht zur Regelversorgung. Werden solche Verbindungselemente verwendet, handelt es sich jedoch um anerkannte prothetische Versorgungsarten. Diese wurden von den Vertragspartnern auf Bundesebene der gleichartigen Versorgung zugeordnet.

Auch Wiederherstellungen von kombiniert festsitzendem-herausnehmbarem Zahnersatz durch die Wiederherstel-lung, Erneuerung oder Erweiterung von Verbindungselementen sind als gleichartig einzustufen.

Für die Wiederbefestigung von Verbindungselementen sind die Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3, in Verbindung mit Er-weiterungen auch Befund-Nrn. 6.4 oder 6.5, ansetzbar.

Befund-Nr. 6.0 ist hingegen ansetzbar für das Aktivieren von Verbindungselementen und das Aktivieren durch das Auswechseln von konfektionierten Teilen soweit keine zahntechnischen Leistungen erforderlich sind und nur Materialkosten anfallen. Soweit beim Aktivieren von Verbindungselementen zahntechnische Leistungen anfallen, ist Befund-Nr. 6.1 ansetzbar.

Für die Erneuerung von Verbindungselementen, die über das Auswechseln konfektionierter Teile hinausgeht, ist Befund-Nr. 6.2 (Befestigung an der Kunststoffbasis) oder Befund-Nr. 6.3 (Befestigung an der Metallbasis) ansetz-bar.

→ Vgl. Wiederherstellung von Teleskop- und Konuskronen (Kapitel 4)

→ Vgl. Wiederherstellung von Kugelknopfankern auf Wurzelstiftkappen (Kapitel 5)

6.1 Wiederherstellung der Funktion von gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen

Regelversorgung

6.1.1 Aktivierung einer gegossenen Klammer nach Bema-Nr. 98h

FeZ

BEMA

6.0 Maßnahmen ohne Abformung und ohne zahntechnische Leistungen

100a Wiederherstellung ohne Abformung

Für das Aktivieren von gebogenen Klammern ist kein Festzuschuss abrechenbar.

6.1.2 Abtrennen einer Klammer, eines Bestandteils einer Klammer oder eines Basisteils

Das Abtrennen einer Klammer, eines Bestandteils einer Klammer oder eines Basisteils ohne weitergehende Wie-derherstellungsmaßnahmen löst keinen Festzuschuss aus.

Diese Leistungen sind nach Bema Teil 1 (KCH-Abrechnung) mit Bema-Nr. 106 (sk) abrechenbar, Laborkosten sind damit abgegolten.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-6-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

In diesem Kapitel sind ausschließlich Wiederherstellungen von Verbindungselementes dargestellt, welche über die Regelversorgungsleistungen hinausgehen.

6.2 Wiederherstellung der Friktion eines konfektionierten oder individuellen Geschiebes

Gleichartige Versorgung

6.2.1 Aktivierung eines Geschiebes

FeZ

GOZ

6.0 Maßnahmen ohne Abformung und ohne zahntechnische Leistungen

5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes

Es fallen keine Material- und Laborkosten an.

Befund-Nr. 6.0 ist ansetzbar für das einfache Aktivieren von Verbindungselementen, soweit keine zahntechnischen Leistungen erforderlich sind. Befund-Nr. 6.0 ist nur einmal je Prothese ansetzbar.

GOZ 5090 ist berechenbar für das Aktivieren eines Verbindungselementes. Wird die Friktion weiterer Geschiebe durch Aktivierung wiederhergestellt, ist GOZ 5090 je Geschiebe berechenbar.

6.2.2 Aktivierung eines konfektionierten Geschiebes durch Auswechseln eines Konfektionsteils

FeZ

GOZ

BEB

6.1 Maßnahmen ohne Abformung und mit zahntechnischer Leistung

5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes

Auswechseln KonfektionsteilMaterialkosten für Konfektionsteil

Befund-Nr. 6.1 ist ansetzbar für das Aktivieren von Verbindungselementen durch das Auswechseln von konfekti-onierten Teilen.

Durch das Auswechseln von konfektionierten Teilen entsteht regelmäßig ein zahntechnischer Aufwand, der nach BEB berechenbar ist.

Wird die Friktion weiterer Geschiebe durch Austausch von Konfektionsteilen wiederhergestellt, ist die GOZ 5090 je Geschiebe berechenbar.

Die Befund-Nr. 6.1 ist einmal je Prothese ansetzbar.

Soweit nur Materialkosten berechnet werden, ist im Hinblick auf die Befundbeschreibung allerdings nur Befund-Nr. 6.0 ansetzbar.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-6-3

6.3 Wiederbefestigung des Sekundärteils eines Verbindungselementes

Gleichartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEB

PMK

oder

6.2 ... auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungs-elemente an dieser Versorgung, je Prothese (bei Befestigung an Kunststoffbasis)

6.3 ... auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungsele-mente an dieser Versorgung, je Prothese (bei Befestigung an Metallbasis)

5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes(neben GOZ 5090 erscheint GOZ 5250 bzw. GOZ 5260 denkbar)

Wiederbefestigen eines Verbindungselementes

Kat.-Nr. 50XX

Die Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.2 und 6.3 enthalten als Leistungsalternative die „… Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen und anderer Verbindungselemente …“.

Die Ansetzbarkeit der Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 ergibt sich aus der Wiederherstellungsbedürftigkeit der Funktion der Prothese. Befund-Nr. 6.2 ist ansetzbar für die Wiederbefestigung des Sekundärteils an einer Kunststoffbasis. Befund-Nr. 6.3 ist ansetzbar für die Befestigung von Sekundärteilen an einer Metallbasis.

Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind für den gleichen Kiefer bei einzeitiger Durchführung (eine Sitzung) nicht kom-binierbar.

GOZ 5090 ist berechenbar für die Wiederherstellung der Funktion von Verbindungselementen, hier für die Wie-derbefestigung des Sekundärteils.

Werden weitere Sekundärteile wiederbefestigt, ist GOZ 5090 je Sekundärteil berechenbar. Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 sind nur einmal je Prothese ansetzbar.

Das Einarbeiten eines Verbindungselementes in eine vorhandene Kombinationsversorgung ist eine zahntechnische Leistung, die nach § 9 GOZ gesondert berechenbar ist.

6.4 Erneuerung des Sekundärteils eines Verbindungselementes

Gleichartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEB

PMK

oder

6.2 ... auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungs-elemente an dieser Versorgung, je Prothese (bei Befestigung an Kunststoffbasis)

6.3 ... auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungsele-mente an dieser Versorgung, je Prothese (bei Befestigung an Metallbasis)

5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes(statt GOZ 5090 erscheint auch die GOZ 5080 denkbar;neben GOZ 5090 / GOZ 5080 erscheint GOZ 5250 bzw. GOZ 5260 denkbar)

Erneuerung VerbindungselementesMaterial für Verbindungselement

Kat.-Nr. 50XX

Die Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.2 und 6.3 enthalten als Leistungsalternative die „... Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen und anderer Verbindungselemente …“.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-6-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

Es ist vertretbar, dass für die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteils eines Geschiebes die GOZ 5080 ansetz-bar ist, da bei solchen Fällen in der Regel die Verbindung zwischen Primär- und Sekundärteil neu hergestellt wird.

Die Ansetzbarkeit der Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 ergibt sich aus der Wiederherstellungsbedürftigkeit der Funktion der Prothese. Befund-Nr. 6.2 ist ansetzbar für die Befestigung der Steghülse, der Lasche oder des Reiters an einer Kunststoffbasis. Befund-Nr. 6.3 ist ansetzbar für die Befestigung an einer Metallbasis. Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind für den gleichen Kiefer bei einzeitiger Durchführung (eine Sitzung) nicht kombinierbar.

6.5 Erneuerung eines Verbindungselementes

Gleichartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEB

PMK

oder

6.2 ... auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungs-elemente an dieser Versorgung, je Prothese (bei Befestigung an Kunststoffbasis)

6.3 ... auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungsele-mente an dieser Versorgung, je Prothese (bei Befestigung an Metallbasis)

5080 Verbindungselement (Primär- und Sekundärteil)5260 Wiederherstellung mit Abformung

Konfektionerte VerbindungsvorrichtungMaterial für Verbindungselement

Kat.-Nr. 50XX

Die Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.2 und 6.3 enthalten als Leistungsalternative die „… Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen und anderer Verbindungselemente …“.

Die Ansetzbarkeit der Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 ergibt sich aus der Wiederherstellungsbedürftigkeit der Funktion der Prothese. Befund-Nr. 6.2 ist ansetzbar für die Befestigung des neuen Sekundärteils an einer Kunststoffbasis. Befund-Nr. 6.3 ist ansetzbar für die Befestigung von Sekundärteilen an einer Metallbasis.

Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind für den gleichen Kiefer bei einzeitiger Durchführung (eine Sitzung) nicht kom-binierbar.

Werden weitere Verbindungselemente erneuert, ist GOZ 5080 je Verbindungselement berechenbar. Primär- und Sekundärteil gelten als ein Verbindungselement. Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 sind nur einmal je Prothese ansetzbar.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-7-1

7. Wiederherstellungen von Einzelkronen

7.1 Wiedereingliederung einer Einzelkrone (Rezementierung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

24a Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen

Für die Entfernung von Zementresten ist weder eine gesonderte zahnärztliche Gebühr noch zahntechnischer Auf-wand abrechenbar.

Das Wiederbefestigen von Kronen ist generell als Regelversorgung zu sehen, außer bei Anwendung der Adhä-sivtechnik, dann liegt eine gleichartige Versorgung vor, wegen der zusätzlichen GOZ 2197 auf Teil 2 des HKP`s.

Befestigungsmaterialien sind nicht gesondert abrechenbar.

7.2 Wiedereingliederung von 2 verblockten Einzelkronen (Rezementierung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

2 x

2 x

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

24 a Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen

Für die Entfernung von Zementresten ist weder eine gesonderte zahnärztliche Gebühr noch zahntechnischer Auf-wand abrechenbar.

Das Wiederbefestigen von Kronen ist generell als Regelversorgung zu sehen, außer bei Anwendung der Adhä-sivtechnik, dann liegt eine gleichartige Versorgung vor, wegen der zusätzlichen GOZ 2197 auf Teil 2 des HKP`s.

Befestigungsmaterialien sind nicht gesondert abrechenbar.

7.3 Wiedereingliederung einer Einzelkrone nach Wiederherstellung (Rezementierung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

ggf.

ggf.ggf.

ggf.

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

24a Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen 19 Provisorium

001 0 Modell 820 0 Reparatur Krone/Brückenglied807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

BEL-Nr. 820 0 ist je Maßnahme (z. B. Trennspalt schließen, Kronenrand verlängern, Bruch oder Riss beseiti-gen, Kontaktpunkt wiederherstellen, Vorbereitung der Metallfläche zur Aufnahme einer neuen Verblendung bei Instandsetzungsmaßnahmen im Metallbereich) an einer Krone/Flügel, teleskopierende Krone oder einem Brü-ckenglied abrechenbar.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-7-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

Die BEL-Nr. 807 0 ist für eine Metallverbindung zusätzlich abrechenbar.

Das Wiederbefestigen von Kronen ist generell als Regelversorgung zu sehen, außer bei Anwendung der Adhä-sivtechnik, dann liegt eine gleichartige Versorgung vor, wegen der zusätzlichen GOZ 2197 auf Teil 2 des HKP`s.

Befestigungsmaterialien sind nicht gesondert abrechenbar.

7.4 Wiedereingliederung einer Krone mittels Adhäsivtechnik

Gleichartige Versorgung

FeZ

Bema

GOZ

BEB

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

24a Wiederherstellung und/oder Wiedereingliederung

2197 Adhäsive Befestigung

ggf. Auslagenersatz nach § 9 GOZ z. B. Krone vorbereiten für adhäsive Befestigung

Das Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist unabhängig weiterer Einschränkungen oder Voraus-setzungen auf Grundlage der Beschreibung der Befund-Nr. 6.8 als gleichartige Wiederherstellung einzustufen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. Die GOZ 2197 ist in solchen Fällen zusätzlich neben der Bema-Nr. 24a abrechenbar.

Befestigungsmaterialien sind nicht gesondert abrechenbar.

7.5 Wiedereingliedern einer Verblendschale (Facette)

Regelversorgung (Konventionell)

FeZ

BEMA

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich

24b Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

Die Wiedereingliederung oder Erneuerung einer Facette oder Verblendschale wird unabhängig davon, ob die Maß-nahme im Mund oder außerhalb des Mundes erfolgt, mit Befund-Nr. 6.9 bezuschusst.

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20) ansetzbar.

Befestigungsmaterialien sind nicht gesondert abrechenbar.

Gleichartige Versorgung (Adhäsivtechnik)

FeZ

GOZ

BEB

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich

2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Ver-blendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung

2197 Adhäsive Befestigung

ggf. Auslagenersatz nach § 9 GOZ z. B. Konditionieren der Kronenoberfläche zur Aufnahme der Verblendschale

Das Wiedereinsetzen einer Verblendung unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist wegen der Konditionierung der Kronenoberfläche als gleichartige Wiederherstellungsmaßnahme einzustufen. Hierzu gibt es zwei mögliche Ab-rechnungswege:

1. Das zahnärztliche Honorar wird nach GOZ 2320 plus GOZ 2197 berechnet. 2. Das zahnärztliche Honorar wird nach Bema-Nr. 24b plus GOZ 2197 berechnet.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-7-3

7.6 Konventionelle Erneuerung einer vestibulären Verblendung im direkten Verfahren

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich

24b Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

Keine zahntechnischen Leistungen

Materialkosten Verblendung

Auch für das direkte Verfahren ohne zahntechnischen Aufwand ist Befund-Nr. 6.9 ansetzbar.

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20) ansetzbar.

7.7 Konventionelle Erneuerung einer vestibulären keramischen Verblendung im indirekten Verfahren und Wiedereingliederung der Krone

7.7.1 Wiedereinsetzen durch Rezementierung

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

ggf.ggf. ggf.

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

24b Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen24a Wiedereinsetzen Krone oder dergleichen19 Provisorium

001 0 Modell162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik820 0 Reparatur Krone/Brückenglied807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 kombinierbar.

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20) ansetzbar.

Für das in der Regel erforderliche Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach Bema-Nr. 19“ ist bei den Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 in den Festzuschuss-Richtlinien Teil B enthalten.

BEL-Nr. 820 0 und BEL-Nr. 807 0 können bei einer Verblendungsreparatur anfallen, wenn Maßnahmen am me-tallischen Teil der Krone erforderlich sind (z. B. Trennspalt schließen).

Bei einer vestibulären Verblendung ist die Notwendigkeit eines Gegenkiefermodells und einer Einstellung im Mittelwertartikulator nur ausnahmsweise, hingegen im Regelfall bei einer (Voll-)Verblendung, die für die Kontakt-beziehung (statische und dynamische Okklusion) zum Gegenkiefer Relevanz hat.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-7-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

Das Wiederbefestigen von Kronen ist generell als Regelversorgung zu sehen, außer bei Anwendung der Adhä-sivtechnik, dann liegt eine gleichartige Versorgung vor, wegen der zusätzlichen GOZ 2197 auf Teil 2 des HKP`s.

Befestigungsmaterialien sind nicht gesondert abrechenbar.

7.7.2 Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik

Gleichartige Versorgung

FeZ

BEMA

GOZ

BEL II

MAT

BEB

PMK

1-2ggf.

ggf.ggf. ggf.

ggf.

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

24b Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen24a Wiedereinsetzen Krone oder dergleichen19 Provisorium

2197 Adhäsive Befestigung

001 0 Modell012 0 Mittelwertartikulator162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik820 0 Reparatur Krone/Brückenglied807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zu 75 %

ggf. Auslagenersatz nach § 9 GOZ z. B. Konditionieren der Kroneninnenfläche

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 kombinierbar.

Die Befund-Nr. 6.9 ist für die Erneuerung einer Verblendung nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4.

Für das in der Regel erforderliche Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach Bema-Nr. 19“ ist bei den Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 in den Festzuschuss-Richtlinien Teil B enthalten.

Das Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist unabhängig weiterer Einschränkungen oder Vo-raussetzungen auf Grundlage der Beschreibung der Befund-Nr. 6.8 als gleichartige Wiederherstellung einzustufen.

Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversor-gung hinausgehenden Leistungen.

Die GOZ 2197 ist hier nur einmal neben der Bema-Nr. 24a bei adhäsiver Befestigung abrechenbar.

Die BEL-Nrn. 820 0 und 807 0 können bei einer Verblendungsreparatur anfallen, wenn Maßnahmen am metallischen Teil der Krone erforderlich sind (z. B. Trennspalt schließen).

Bei einer vestibulären Verblendung ist die Notwendigkeit eines Gegenkiefermodells und einer Einstellung im Mittelwertartikulator nur ausnahmsweise, hingegen im Regelfall bei einer (Voll-)Verblendung, die für die Kontakt-beziehung (statische und dynamische Okklusion) zum Gegenkiefer Relevanz hat.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-7-5

7.8 Erneuerung einer keramischen Vollverblendung im indirekten Verfahren und Wiedereingliederung der Krone

Gleichartige Versorgung

FeZ

BEMA

GOZ

BEL

MAT

BEB

PMK

ggf.

ggf.

1-2 xggf.ggf.ggf.ggf.

.

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

19 Provisorium

2320 Verblendungsreparatur (einschl. Wiedereingliederung)2197 Adhäsive Befestigung

001 0 Modell012 0 Einstellen Mittelwertartikulator820 0 Instandsetzung Krone/Flügel/Brückenglied807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Vollverblendung Keramik

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 kombinierbar.

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20) ansetzbar.

Für das in der Regel erforderliche Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach Bema-Nr. 19“ ist bei den Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 in den Festzuschuss-Richtlinien Teil B enthalten.

Die Regelversorgung beinhaltet nur vestibuläre Verblendkronen, daher ist die Erneuerung einer keramischen Voll-verblendung als gleichartige Versorgung einzustufen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen.

Mit der GOZ 2320 ist die Erneuerung der Verblendung und die Wiedereingliederung der Krone abgegolten. Die Bema-Nr. 24a ist für den gleichen Zahn nicht abrechenbar. Wird die Krone adhäsiv befestigt, fällt zusätzlich die GOZ 2197 an.

Müssen Wiederherstellungsmaßnahmen am metallischen Teil der Krone erfolgen, wie beispielsweise der Ver-schluss eines Trennspaltes, handelt es sich um Leistungen der Regelversorgung. Diese sind nach BEL II anzu-rechnen, soweit diese bei den Befund-Nrn. 6.8 und/oder 6.9 als Regelversorgung hinterlegt sind. Im vorgesehenen Beispiel betrifft dies die BEL-Nrn. 001 0, 012 0, 820 0 und 807 0.

Für die Erneuerung von Komposit- oder Kunststoffvollverblendungen an Kronen und festsitzendem Zahnersatz sind keine Befunde für Festzuschüsse in Ansatz zu bringen, da die Vertragspartner auf Bundesebene diese Verblen-dungsarten nicht als anerkannte Versorgungsformen betrachten.

Befestigungsmaterialien sind nicht gesondert abrechenbar.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-7-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

7.9 Wiedereingliederung einer Einzelkrone und Eingliederung eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus

7.9.1 Einsetzen beider Komponenten durch Rezementierung

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

PMK

1.4 Konfektionierter metallischer Stiftaufbau6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

18a Konfektionierter Stiftaufbau, einzeitig24a Wiedereingliederung Krone

Keine zahntechnischen Laborkosten

Kat.-Nr. 5010 oder 5011 (Materialkosten Stift)

7.9.2 Einsetzen beider Komponenten unter Anwendung der Adhäsivtechnik

Gleichartige Versorgung

FeZ

BEMA

GOZ

BEB

PMK

2 x

ggf.

1.4 Konfektionierter metallischer Stiftaufbau6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

18a Konfektionierter Stiftaufbau, einzeitig24a Wiedereingliederung Krone

2197 Adhäsive Befestigung

Auslagenersatz nach § 9 GOZ z. B. Krone/Stift vorbereiten für adhäsive Befestigung

Kat.-Nr. 5010 oder 5011 (Materialkosten Stift)

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist auch anwendbar, wenn Festzuschüsse für direkte oder indirekte Stiftaufbauten nach Befund-Nrn. 1.4 oder 1.5 in Kombination mit Befund-Nr. 6.8 ansetzbar sind.

Das Wiedereinsetzen von Einzelkronen/Stiftaufbauten durch Rezementierung ist als Regelversorgung einzustufen.

Das Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist unabhängig weiterer Einschränkungen oder Vo-raussetzungen auf Grundlage der Beschreibung der Befund-Nrn. 6.8/1.4 als gleichartige Wiederherstellung einzu-stufen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage für die über die Re-gelversorgung hinausgehenden Leistungen. Die GOZ 2197 ist in solchen Fällen zusätzlich neben den Bema-Nrn. 24a/18a/18b abrechenbar.

Die GOZ 2197 ist bei adhäsiver Befestigung je Befestigungsvorgang abrechenbar.

Für das Konditionieren der Kontaktflächen durch Silanisieren oder ähnliches können zahntechnische Leistungen anfallen.

Befestigungsmaterialien sind nicht gesondert abrechenbar.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-7-7

7.10 Wiedereingliederung einer Einzelkrone und Eingliederung eines gegossenen Stiftaufbaus

7.10.1 Im Mund modelliert zur gusstechnischen Herstellung, Eingliederung der Einzelkrone und des Stiftes durch Zementierung

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

ggf.

ggf.

ggf.

1.5 Gegossener metallischer Stiftaufbau 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

18b Gegossener metallischer Stiftaufbau, zweizeitig24a Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen21 Stiftprovisorium

104 0 Modellation für Stiftaufbau gießen103 3 Stiftaufbau einarbeiten970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder Edelmetalllegierung

Materialkosten für angussfähige Edelmetallstifte z. B. Permador oder ELD (diese Stifte entsprechen nicht der Kat.-Nr. 5011)

Kat.-Nr. 5012 provisorische Stiftkrone

7.10.2 Im Mund modelliert zur gusstechnischen Herstellung, Eingliederung der Einzelkrone und des Stiftes unter Anwendung der Adhäsivtechnik

Gleichartige Versorgung

FeZ

BEMA

GOZ

BEL II

MAT

BEB

PMK

ggf.

2x

ggf.

ggf.

ggf.

1.5 Gegossener metallischer Stiftaufbau 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

18b Gegossener metallischer Stiftaufbau, zweizeitig24a Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen21 Stiftprovisorium

2197 Adhäsive Befestigung

104 0 Modellation für Stiftaufbau gießen103 3 Stiftaufbau einarbeiten970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder EdelmetalllegierungMaterialkosten für angussfähige Edelmetallstifte z. B. Permador oder ELD (diese Stifte entsprechen nicht der Kat.-Nr. 5011)

Auslagenersatz nach § 9 GOZ z. B. Krone/Stiftaufbau vorbereiten für adhäsive Befestigung

Kat.-Nr. 5012 provisorische Stiftkrone

Das Wiedereinsetzen von Einzelkronen/Stiftaufbauten durch Rezementierung ist als Regelversorgung einzustufen.

Das Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist unabhängig weiterer Einschränkungen oder Vo-raussetzungen auf Grundlage der Beschreibung der Befund-Nrn. 6.8/1.5 als gleichartige Wiederherstellung einzu-stufen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage für die über die Re-gelversorgung hinausgehenden Leistungen. Die GOZ 2197 ist in solchen Fällen zusätzlich neben den Bema-Nrn. 24a/18a/18b abrechenbar.

Die GOZ 2197 ist bei adhäsiver Befestigung je Befestigungsvorgang abrechenbar.

Für das Konditionieren der Kontaktflächen durch Silanisieren oder ähnliches können zahntechnische Leistungen anfallen.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-7-8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns © August 2016

7.10.3 Abformung mit Übertragungsformteil oder angussfähigem Stift, Eingliederung der Einzelkrone und des Stiftes durch Zementierung

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

ggf.

ggf.

ggf.

ggf.

ggf.

1.5 Gegossener metallischer Stiftaufbau6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

18b Gegossener metallischer Stiftaufbau, zweizeitig24a Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen21 Stiftprovisorium

001 0 Modell 005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulator103 3 Stiftaufbau einarbeiten105 0 Gegossener Stiftaufbau 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder EdelmetalllegierungMaterialkosten für angussfähige Edelmetallstifte, z. B. Permador oder ELD(diese Stifte entsprechen nicht der Kat.-Nr. 5011) oder „Formteil (ausbrennfähiger Stift als Praxismaterial)“

Kat.-Nr. 5012 provisorische StiftkroneKat.-Nr. 50XX

7.10.4 Abformung mit Übertragungsformteil oder angussfähigem Stift, Eingliederung der Einzelkrone und des Stiftes unter Anwendung der Adhäsivtechnik

Gleichartige Versorgung

FeZ

BEMA

GOZ

BEL II

MAT

PMK

ggf.

2 x

ggf.

ggf.

ggf.

ggf.

1.5 Gegossener metallischer Stiftaufbau6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

18b Gegossener metallischer Stiftaufbau, zweizeitig24a Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen21 Stiftprovisorium

2197 Adhäsive Befestigung

001 0 Modell 005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulator103 3 Stiftaufbau einarbeiten105 0 Gegossener Stiftaufbau 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder EdelmetalllegierungMaterialkosten für angussfähige Edelmetallstifte, z. B. Permador oder ELD(diese Stifte entsprechen nicht der Kat.-Nr. 5011) oder „Formteil (ausbrennfähiger Stift als Praxismaterial)“

Kat.-Nr. 5012 provisorische StiftkroneKat.-Nr. 50XX

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist auch anwendbar, wenn Festzuschüsse für direkte oder indirekte Stiftaufbauten nach Befund-Nrn. 1.4 oder 1.5 in Kombination mit Befund-Nr. 6.8 ansetzbar sind.

Das Wiedereinsetzen von Einzelkronen durch Rezementierung ist als Regelversorgung einzustufen.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-7-9

Das Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist unabhängig weiterer Einschränkungen oder Vo-raussetzungen auf Grundlage der Beschreibung der Befund-Nrn. 6.8/1.5 als gleichartige Wiederherstellung einzu-stufen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage für die über die Re-gelversorgung hinausgehenden Leistungen. Die GOZ 2197 ist in solchen Fällen zusätzlich neben den Bema-Nrn. 24a/18a/18b abrechenbar.

Die GOZ 2197 ist bei adhäsiver Befestigung je Befestigungsvorgang abrechenbar.

Für das Konditionieren der Kontaktflächen durch Silanisieren oder ähnliches können zahntechnische Leistungen anfallen.

Befestigungsmaterialien sind nicht gesondert abrechenbar.

7.11 Konventionelle Wiedereingliederung einer Krone (Rezementierung) und Eingliederung eines direkten, nicht metallischen Stiftaufbaus (Glasfaserstift u. Ä.)

Gleichartige Versorgung

FeZ

BEMA

GOZ

PMK

ggf.

1.4 Konfektionierter metallischer Stiftaufbau6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

24a Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen

2195 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Glasfaserstift o. Ä.2197 Adhäsive BefestigungAufbaufüllung nach GOZ 2180 über Mehrkostenvereinbarung gem. § 28 Abs. 2 SGB V(in aller Regel zusätzlich noch Vereinbarung nach § 2 GOZ)

Materialkosten für Stift

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist auch anwendbar, wenn Festzuschüsse für direkte oder indirekte Stiftaufbauten nach Befund-Nrn. 1.4 oder 1.5 in Kombination mit Befund-Nr. 6.8 ansetzbar sind.

Nicht metallische konfektionierte Stifte überschreiten den Umfang der Regelversorgung und sind als gleichartige Versorgung einzustufen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen.

Nach Bema-Nr. 18a sind nur metallische Stifte abzurechnen, die im konventionellen Verfahren (Zementierung) eingegliedert werden. Wird ein metallischer Stift nicht herkömmlich zementiert, sondern unter Anwendung der Adhäsivtechnik befestigt, ist die GOZ 2197 zusätzlich neben der Bema-Nr. 18a abrechenbar.

Die Wiedereingliederung von Einzelkronen durch Rezementierung ist unabhängig der Art des vorbereitenden Stiftaufbaus, der Art der Verblendung und der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien als Regelversorgung einzustufen, während die Wiedereingliederung von Einzelkronen unter Anwendung der Adhäsivtechnik auf Grund-lage der Beschreibung der Befund-Nr. 6.8 als gleichartige Wiederherstellung einzustufen ist. Die GOZ 2197 ist in solchen Fällen zusätzlich neben der Bema-Nr. 24a abrechenbar.

Die GOZ ist bei adhäsiver Befestigung je Befestigungsvorgang berechenbar.

Für das Konditionieren der Kontaktflächen durch Silanisieren oder ähnliches können zahntechnische Leistungen anfallen.

Befestigungsmaterialien sind nicht gesondert abrechenbar.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-7-10 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

7.12 Wiedereingliederung einer Einzelkrone und eines konfektionierten oder gegossenen Stiftaufbaus

7.12.1 Wiedereinsetzen durch Rezementierung

Regelversorgung

FeZ

BEMA 2 x

6.8 Rezementieren wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

24a Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen

7.12.2 Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik

Gleichartige Versorgung

FeZ

BEMA

GOZ

BEB

2 x

2 x

ggf.

6.8 Rezementieren wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

24a Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen

2197 Adhäsive Befestigung

Auslagenersatz nach § 9 GOZ z. B. Krone/Stiftaufbau vorbereiten für adhäsive Befestigung

Die Befund-Nr. 6.8 ist je Zahn nur einmal abrechenbar.

Die Bema-Nr. 24a ist jeweils für die Eingliederung des Stiftes und für die Eingliederung der Krone abrechenbar.

Das Wiedereinsetzen von Einzelkronen/Stiftaufbauten durch Rezementierung ist als Regelversorgung einzustufen.

Das Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist unabhängig weiterer Einschränkungen oder Vo-raussetzungen auf Grundlage der Beschreibung der Befund-Nrn. 6.8 als gleichartige Wiederherstellung einzustu-fen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage für die über die Regel-versorgung hinausgehenden Leistungen. Die GOZ 2197 ist in solchen Fällen zusätzlich neben der Bema-Nr. 24a abrechenbar.

Die GOZ 2197 ist bei adhäsiver Befestigung je Befestigungsvorgang abrechenbar.

Für das Konditionieren der Kroneninnenflächen durch Silanisieren oder ähnliches können zahntechnische Leis-tungen anfallen.

Befestigungsmaterialien sind nicht gesondert abrechenbar.

7.13 Wiederherstellungsmaßnahmen an provisorischen Kronen als alleinige Leistung z. B. im Vertretungsdienst

Für die Wiederherstellung und/oder Wiederbefestigung von provisorischen Kronen sind keine gesonderten Fest-zuschüsse ansetzbar.

Diese Leistungen sind in den Regelversorgungsleistungen enthalten, die bei den Befund-Nrn. für Einzelkronen, Teleskopkronen und Wurzelstiftkappen (Nrn. 1.1, 1.2, 3.2, 4.6 und 4.8) aufgeführt sind. Zur Bestimmung der Höhe der Festzuschüsse wurden diese Leistungen frequenzorientiert berücksichtigt.

Da kein Festzuschussanspruch besteht, ist im Vertretungsdienst kein HKP auszustellen. Damit ist die vertretende Praxis nicht an eine Abrechnung nach Bema gebunden und kann nach Maßgabe der GOZ (Analogberechnung nach § 6 Abs. 1) diese Leistungen in Rechnung stellen.

→ Vgl. Provisorium

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-7-11

7.13.1 Wiedereingliederung einer provisorischen Krone im Vertretungsdienst

FeZ

GOZ

Kein Festzuschuss ansetzbar

z. B. 2270a Provisorische Krone

Auf Empfehlung der Bundeszahnärztekammer ist die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten proviso-rischen Krone analog berechnungsfähig (§ 6 Abs. 1 z. B. GOZ 2270 analog).

7.13.2 Abnahme und Wiedereingliederung einer provisorischen Krone im Vertretungsdienst

FeZ

GOZ

Kein Festzuschuss ansetzbar

z. B. 2270a Provisorische Krone

Auf Empfehlung der Bundeszahnärztekammer ist die Abnahme und Wiedereingliederung einer alio loco angefer-tigten provisorischen Krone analog berechnungsfähig (§ 6 Abs. 1 z. B. GOZ 2270 analog).

7.13.3 Wiederherstellung und ggf. Wiedereingliederung einer provisorischen Krone im Vertretungsdienst

FeZ

GOZ

BEB

Kein Festzuschuss ansetzbar

z. B. 2270a Provisorische Krone

Wiederherstellung provisorische Krone

Auf Empfehlung der Bundeszahnärztekammer ist die Wiederherstellung und ggf. Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone analog berechnungsfähig (§ 6 Abs. 1 z. B. GOZ 2270 analog).

7.13.4 Neuanfertigung und Eingliederung einer provisorischen Krone im Vertretungsdienst

FeZ

GOZ

BEB

Kein Festzuschuss ansetzbar

2270 Provisorische Krone

Anfertigung provisorische Krone

7.13.5 Provisorische Eingliederung von definitiven Kronen als alleinige Leistung im Vertretungsdienst

FeZ

GOZ

Kein Festzuschuss ansetzbar

z. B. 2270a Provisorische Krone

Auf Empfehlung der Bundeszahnärztekammer ist die provisorische Eingliederung von definitven Kronen analog berechnungsfähig (§ 6 Abs. 1 z. B. GOZ 2270 analog).

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-7-12 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-8-1

8. Wiederherstellungen von Brücken

8.1 Wiedereingliederung einer Brücke

8.1.1 Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen durch Rezementierung

Regelversorgung

FeZ

BEMA

2 x 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen

8.1.2 Wiedereingliederung einer Brücke mit mehr als zwei Ankerkronen durch Rezementierung

Regelversorgung

FeZ

BEMA

Xx 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

95b Wiedereingliederung einer Brücke mit mehr als zwei Ankerkronen

8.1.3 Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen unter Anwendung der Adhäsivtechnik

Gleichartige Versorgung

FeZ

BEMA

GOZ

BEB

2 x

2 x

ggf.

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen

2197 Adhäsive Befestigung

Auslagenersatz nach GOZ § 9, z. B. Krone vorbereiten für adhäsive Befestigung

8.1.4 Wiedereingliederung einer Brücke mit mehr als zwei Ankerkronen unter Anwendung der Adhäsivtechnik

Gleichartige Versorgung

FeZ

BEMA

GOZ

BEB

Xx

Xx

ggf.

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

95b Wiedereingliederung einer Brücke mit mehr als zwei Ankerkronen

2197 Adhäsive Befestigung

Auslagenersatz nach GOZ § 9, z. B. Krone vorbereiten für adhäsive Befestigung

Die Befund-Nr. 6.8 ist je Ankerkrone ansetzbar.

Das Wiedereinsetzen von Brücken durch Rezementierung ist als Regelversorgung einzustufen.

Das Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist unabhängig weiterer Einschränkungen oder Vo-raussetzungen auf Grundlage der Beschreibung der Befund-Nrn. 6.8 als gleichartige Wiederherstellung einzustu-fen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage für die über die Regel-

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-8-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

versorgung hinausgehenden Leistungen. Die GOZ 2197 ist in solchen Fällen zusätzlich neben den Bema-Nrn. 95a / 95b abrechenbar.

Die GOZ 2197 ist bei adhäsiver Befestigung je Befestigungsvorgang abrechenbar.

Für das Konditionieren der Kroneninnenflächen durch Silanisieren oder ähnliches können zahntechnische Leis-tungen anfallen.

Befestigungsmaterialien sind nicht gesondert abrechenbar.

8.1.5 Wiederherstellung einer Brücke mit zwei Ankerkronen (mit zahntechnischer Leistung)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

2 x

ggf.ggf.

ggf.

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen

820 0 Reparatur einer Krone/eines Flügels oder eines Brückenglieds807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 50XX

Befund-Nr. 6.8 ist je Ankerkrone ansetzbar.

Die Abrechnungsfähigkeit der Bema-Nrn. 95a oder 95b ist von der Anzahl der Ankerkronen abhängig. Ankerkro-nen, die nicht lückenbegrenzend sind, aber im Brückenverband enthalten sind, zählen auch als Ankerkronen und können nicht neben Bema-Nrn. 95a oder 95b nach Bema-Nr. 24a abgerechnet werden.

Befestigungsmaterialien sind nicht gesondert abrechenbar.

Für die Entfernung von Zementresten ist weder eine gesonderte zahnärztliche Gebühr noch zahntechnischer Auf-wand abrechenbar.

Das Wiederbefestigen von Brücken ist generell als Regelversorgung zu sehen, außer bei Anwendung der Adhäsiv-technik, dann liegt eine gleichartige Versorgung vor.

BEL-Nr. 820 0 ist je Maßnahme (z. B. Trennspalt schließen, Kronenrand verlängern, Bruch oder Riss beseiti-gen, Kontaktpunkt wiederherstellen, Vorbereitung der Metallfläche zur Aufnahme einer neuen Verblendung bei Instandsetzungsmaßnahmen im Metallbereich) an einer Krone/Flügel, teleskopierende Krone oder einem Brü-ckenglied abrechenbar.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-8-3

8.2 Wiedereingliederung einer Freiendbrücke mit zwei Ankerkronen

TP TP

R R

B f b k k B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B B

R R

TP TP

Befund des gesamten Gebisses muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden, die Darstellung dient der Übersichtlichkeit.

8.2.1 Wiedereinsetzen durch Rezementierung

Regelversorgung

FeZ

BEMA

2 x 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen

Befund-Nr. 6.8 ist je Ankerkrone ansetzbar.

Das Rezementieren einer Freiendbrücke ist unabhängig der Einstufung der Freiendbrücke bei einer Neuversor-gung als Wiederherstellungsfall innerhalb der Regelversorgung zu betrachten. Ein Wechsel der Versorgungsart liegt im Hinblick auf die Beschreibung der Befund-Nr. 6.8 nicht vor.

Das Wiederbefestigen von Brücken ist generell als Regelversorgung zu sehen, außer bei Anwendung der Adhäsiv-technik, dann liegt eine gleichartige Versorgung vor.

Für das Wiedereinsetzen einer Freiendbrücke, die als freiendendes Brückenglied einen Molaren oder Eckzahn in einer Schaltlücke (= Zahnlücke, welche beiderseits durch Zähne begrenzt ist) ersetzt, ist kein Festzuschuss ansetz-bar (ZE-Richtlinie 22).

Für die Entfernung von Zementresten ist weder eine gesonderte zahnärztliche Gebühr noch zahntechnischer Auf-wand abrechenbar.

Befestigungsmaterialien sind nicht gesondert abrechenbar.

8.2.2 Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik

Gleichartige Versorgung

FeZ

BEMA

GOZ

BEB

2 x

2 x

ggf.

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen

2197 Adhäsive Befestigung

Auslagenersatz nach § 9 GOZ z. B. Krone vorbereiten für adhäsive Befestigung

Das Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist unabhängig weiterer Einschränkungen oder Vo-raussetzungen auf Grundlage der Beschreibung der Befund-Nr. 6.8 als gleichartige Versorgung einzustufen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. Die GOZ 2197 ist in solchen Fällen je Ankerkrone zusätzlich neben den Bema-Nrn. 95a / 95b abrechenbar.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-8-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

8.3 Wiedereingliederung einer Inlaybrücke mit 2 Ankern

Private Vereinbarung

FeZ

GOZ

BEB

ggf.

ggf.

2 x

Kein Festzuschuss ansetzbar

5110 Wiedereingliederung einer Brücke2197 Adhäsive Befestigung

Auslagenersatz nach § 9 GOZ z. B. Inlay vorbereiten für adhäsive Befestigung

Die Vertragspartner auf Bundesebene haben Inlaybrücken den nicht anerkannten Versorgungsformen zugeordnet. Bei Neuanfertigung erhalten diese Brücken keine Festzuschüsse. Deshalb ist für die Wiedereingliederung solcher Brücken auch kein Festzuschuss ansetzbar.

8.4 Wiedereingliederung einer Facette oder einer Verblendschale an einer Ankerkrone oder einem Brückenglied

8.4.1 Wiedereinsetzen einer Verblendschale (konventionell)

Regelversorgung

FeZ

BEMA

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich

95c Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20) ansetzbar.

Wird eine Facette oder Verblendschale außerhalb dieser Grenzen wiedereingegliedert, ist kein Festzuschuss an-setzbar.

Befestigungsmaterialien sind als Praxismaterial nicht gesondert abrechenbar.

8.4.2 Wiedereinsetzen einer Verblendschale (Adhäsivtechnik)

Gleichartige Versorgung

FeZ

GOZ

BEB ggf.

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich

2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, ei-ner Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung

2197 Adhäsive Befestigung

Auslagenersatz nach § 9 GOZ z. B. Konditionieren der Kronenoberfläche zur Aufnahme der Verblendschale

Das Wiedereinsetzen einer Verblendung unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist wegen der Konditionierung der Kronenoberfläche als gleichartige Wiederherstellungsmaßnahme einzustufen. Hierzu gibt es zwei mögliche Ab-rechnungswege:

1. Das zahnärztliche Honorar wird nach GOZ 2320 plus GOZ 2197 berechnet. 2. Das zahnärztliche Honorar wird nach Bema-Nr. 95c plus GOZ 2197 berechnet.

Befestigungsmaterialien sind nicht gesondert abrechenbar.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-8-5

8.5 Konventionelle Erneuerung einer vestibulären Verblendung an einer Ankerkrone oder an einem Brückenglied im direkten Verfahren

Regelversorgung

FeZ

BEMA

PMK

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich

95c Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

Kunststoff für direkte Verblendung

Die Erneuerung einer Verblendung wird unabhängig davon, ob die Maßnahme im Mund oder außerhalb des Mundes erfolgt, mit Befund-Nr. 6.9 bezuschusst.

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20) ansetzbar.

Wird eine Verblendung außerhalb dieser Grenzen erneuert, ist kein Festzuschuss ansetzbar.

8.6 Erneuerung einer Verblendung

8.6.1 Konventionelle Erneuerung einer vestibulären keramischen Verblendung (Ankerkrone 13) und Wie-dereingliederung der dreigliedrigen Brücke

Regelversorgung

TP TP

R R

B k b k B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B B

R R

TP TP

Befund des gesamten Gebisses muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden, die Darstellung dient der Übersichtlichkeit.

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

2 x

3 x

1-2ggf.

ggf.ggf.ggf.

3 x

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

95c Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankerkronen19 Provisorische Krone/Brückenglied

001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik820 0 Instandsetzung Krone/Flügel/Brückenglied807 0 Metallverbindung bei Instandsetzung/ErweiterungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 kombinierbar.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-8-6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

Die Befund-Nr. 6.8 ist je Ankerkrone ansetzbar.

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20) ansetzbar.

Das Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist unabhängig weiterer Einschränkungen oder Vo-raussetzungen auf Grundlage der Beschreibung der Befund-Nr. 6.8 als gleichartige Wiederherstellung einzustufen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversor-gung hinausgehenden Leistungen. Die GOZ 2197 ist in solchen Fällen je Befestigungsvorgang zusätzlich neben der Bema-Nr. 95a abrechenbar. Für das Konditionieren der Kroneninnenflächen durch Silanisieren oder ähnliches können zahntechnische Leistungen anfallen.

Für das in der Regel erforderliche Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach Bema-Nr. 19“ ist bei den Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 in den Festzuschuss-Richtlinien Teil B enthalten.

Die BEL-Nrn. 820 0, 807 0 und ggf. Kosten für Lotmaterial können bei einer Verblendungsreparatur anfallen, wenn Maßnahmen am metallischen Teil der Krone erforderlich sind (z. B. Trennspalt verschließen).

Für die Erneuerung von Komposit- oder Kunststoffvollverblendungen an Kronen und festsitzendem Zahnersatz sind keine Befunde für Festzuschüsse in Ansatz zu bringen, da die Vertragspartner auf Bundesebene diese Verblen-dungsarten nicht als anerkannte Versorgungsformen betrachten.

Für die Entfernung von Zementresten ist weder eine gesonderte zahnärztliche Gebühr noch eine zahntechnische Leistung abrechenbar.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-8-7

8.6.2 Konventionelle Erneuerung einer vestibulären keramischen Verblendung (Ankerkrone 13) und Wie-dereingliederung der fünfgliedrigen Brücke

Regelversorgung

TP TP

R R

B k b k b k B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B B

R R

TP TP

Befund des gesamten Gebisses muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden, die Darstellung dient der Übersichtlichkeit.

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

3 x

5 x

1-2ggf.

ggf.ggf.ggf.

5 x

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

95c Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen95b Wiedereingliederung einer Brücke mit mehr als zwei Ankerkronen19 Provisorische Krone/Brückenglied

001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik820 0 Instandsetzung Krone/Flügel/Brückenglied807 0 Metallverbindung bei Instandsetzung/ErweiterungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor (im indirekten Verfahren) sind die Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 kombinierbar. Befund-Nr. 6.8 ist je Ankerkrone ansetzbar.

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20) ansetzbar.

Das Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist unabhängig weiterer Einschränkungen oder Vo-raussetzungen auf Grundlage der Beschreibung der Befund-Nr. 6.8 als gleichartige Wiederherstellung einzustufen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversor-gung hinausgehenden Leistungen. Die GOZ 2197 ist in solchen Fällen je Befestigungsvorgang zusätzlich neben der Bema-Nr. 95b abrechenbar. Für das Konditionieren der Kroneninnenflächen durch Silanisieren oder ähnliches können zahntechnische Leistungen anfallen.

Für das in der Regel erforderliche Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach Bema-Nr. 19“ ist bei den Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 in den Festzuschuss-Richtlinien Teil B enthalten.

Die BEL-Nrn. 820 0, 807 0 und ggf. Kosten für Lotmaterial können bei einer Verblendungsreparatur anfallen, wenn Maßnahmen am metallischen Teil der Krone erforderlich sind (z. B. Trennspalt verschließen).

Bei einer vestibulären Verblendung ist die Notwendigkeit eines Gegenkiefermodells und einer Einstellung im Mittelwertartikulator nur ausnahmsweise, hingegen im Regelfall bei einer (Voll-)Verblendung, die für die Kontakt-beziehung (statische und dynamische Okklusion) zum Gegenkiefer Relevanz hat.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-8-8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

Für die Erneuerung von Komposit- oder Kunststoffvollverblendungen an Kronen und festsitzendem Zahnersatz sind keine Befunde für Festzuschüsse in Ansatz zu bringen, da die Vertragspartner auf Bundesebene diese Verblen-dungsarten nicht als anerkannte Versorgungsformen betrachten.

Neben Bema-Nr. 95c „Erneuerung einer vestibulären Verblendung“ sind die Bema-Nrn. 95a oder 95b für die Wie-dereingliederung der Brücke abrechenbar.

8.6.3 Konventionelle Erneuerung aller vestibulären keramischen Verblendungen, Verschließen der Trennspalte (Ankerkronen 13 und 15), Wiedereingliederung der Brücke

Regelversorgung

TP TP

R R

B k b k B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B B

R R

TP TP

Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden, die Darstellung dient der Übersichtlichkeit.

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

3 x2 x

3x

3 x

1-2xggf.3 x2 x2 xggf.

3 x

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

95c Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankerkronen19 Provisorische Krone/Brückenglied

001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik820 0 Wiederherstellung Krone/Brückenglied 807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zu 75 %

5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 kombinierbar. Die Befund-Nr. 6.8 ist je Ankerkrone ansetzbar.

Das Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist unabhängig weiterer Einschränkungen oder Vo-raussetzungen auf Grundlage der Beschreibung der Befund-Nr. 6.8 als gleichartige Wiederherstellung einzustufen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversor-gung hinausgehenden Leistungen. Die GOZ 2197 ist in solchen Fällen je Befestigungsvorgang zusätzlich neben der Bema-Nr. 95a abrechenbar. Für das Konditionieren der Kroneninnenflächen durch Silanisieren oder ähnliches können zahntechnische Leistungen anfallen.

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20) ansetzbar.

Für das in der Regel erforderliche Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach Bema-Nr. 19“ ist bei den Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 in den Festzuschuss-Richtlinien abgebildet.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-8-9

Die Wiedereingliederung einer Brücke nach Bema-Nr. 95a umfasst auch die ggf. notwendige zahntechnische Wie-derherstellung der Brücke, daher ist für das Verschließen der Trennspalte keine zusätzliche zahnärztliche Gebühr abrechenbar.

Die BEL-Nr. 820 0, 807 0 und ggf. Kosten für Lotmaterial können bei einer Verblendungsreparatur anfallen, wenn Maßnahmen am metallischen Teil der Krone erforderlich sind (z. B. Trennspalt verschließen).

Bei einer vestibulären Verblendung ist die Notwendigkeit eines Gegenkiefermodells und einer Einstellung im Mittelwertartikulator nur ausnahmsweise, hingegen im Regelfall bei einer (Voll-)Verblendung, die für die Kontakt-beziehung (statische und dynamische Okklusion) zum Gegenkiefer Relevanz hat.

Für die Erneuerung von Komposit- oder Kunststoffvollverblendungen an Kronen und festsitzendem Zahnersatz sind keine Befunde für Festzuschüsse in Ansatz zu bringen, da die Vertragspartner auf Bundesebene diese Verblen-dungsarten nicht als anerkannte Versorgungsformen betrachten.

Neben Bema-Nr. 95c „Erneuerung einer vestibulären Verblendung“ sind die Bema-Nrn. 95a oder 95b für die Wie-dereingliederung der Brücke abrechenbar.

8.7 Erneuerung aller keramischen Vollverblendungen und Wiedereingliederung der Brücke

Gleichartige Versorgung

TP TP

R R

B k b k B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B B

R R

TP TP

Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden, die Darstellung dient der Übersichtlichkeit.

FeZ

BEMA

GOZ

BEL II

BEB

PMK

2 x2 x

3 x

3 xggf.

ggf.ggf.3 x

3 x

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich6.8 Rezementieren Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

19 Provisorische Krone/Brückenglied

2320 Verblendungsreparatur2197 Adhäsive Befestigung, je Pfeilerkrone

001 0 Modell

ModellEinstellen MittelwertartikulatorVollverblendung Keramik

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 kombinierbar.

Befund-Nr. 6.8 ist je Ankerkrone ansetzbar.

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20)

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-8-10 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

ansetzbar.

Für das in der Regel erforderliche Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach Bema-Nr. 19“ ist bei den Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 in den Festzuschuss-Richtlinien abgebildet.

Die Regelversorgung beinhaltet nur vestibuläre Verblendkronen, daher ist die Erneuerung einer keramischen Voll-verblendung als gleichartige Versorgung einzustufen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen.

Werden wie vorliegend alle Vollverblendungen erneuert, so ist hierfür dreimal die GOZ 2320 anzusetzen. Werden die Pfeilerkronen adhäsiv befestigt, fällt zusätzlich die GOZ 2197 je Pfeilerkrone an. Die Bema-Nr. 95a ist für die gleiche Brücke nicht abrechenbar. Für das Konditionieren der Kroneninnenflächen durch Silanisieren oder ähn-liches können zahntechnische Leistungen anfallen.

Für die Erneuerung von Komposit- oder Kunststoffvollverblendungen an Kronen und festsitzendem Zahnersatz sind keine Befunde für Festzuschüsse in Ansatz zu bringen, da die Vertragspartner auf Bundesebene diese Verblen-dungsarten nicht als anerkannte Versorgungsformen betrachten.

8.8 Erneuerung der keramischen Verblendungen an Ankerkrone 35 und Brückenglied 36 und Wieder-eingliederung der Brücke unter Anwendung der Adhäsivtechnik

Gleichartige Versorgung

TP TP

R R

B B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B k b k B

R R

TP TP

Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden, die Darstellung dient der Übersichtlichkeit.

FeZ

BEMA

GOZ

BEB

PMK

2 x

3 x

2 x2 x

1-2 xggf.ggf.2 xggf. 2 x 3 x

6.8 Rezementieren Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

19 Provisorische Krone/Brückenglied95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern

2320 Verblendungsreparatur2197 Adhäsive Befestigung, je Pfeilerkrone

ModellMittelwertartikulatorInstandsetzen Krone/BrückengliedVerblendung KeramikKonditionieren der Kroneninnenflächen

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Durch die Erneuerung der Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen handle es sich um einen gleichartigen Wiederherstellungsfall, hier bildet die GOZ die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinaus-gehenden Leistungen.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-8-11

Die Befund-Nr. 6.9 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 20) ansetzbar. Daher ist bei Beispiel 8.8.1 die Befund-Nr. 6.9 nicht ansetzbar und die zahntechnische Erneuerung der Verblendung ist nach Nicht-BEL abrechenbar.

Die Leistungen für das Wiedereinsetzen der neu verblendeten Brücke erfolgen innerhalb der Regelversorgung. Die Beschreibung der Befund-Nr. 6.8 nimmt keinen Bezug auf die vollverblendete, teilverblendete oder nicht verblendete Ankerkronen.

Neben der Wiederherstellung (hier: Vollverblendung) nach der GOZ 2320 ist das Wiedereinsetzen nicht gesondert berechenbar. Jedoch ist die zweite Ankerkrone auf Zahn 37 auch wiedereinzusetzen. Diese Leistung ist mit der GOZ 2320 für die Ankerkrone 35 nicht abgegolten, daher kann Bema-Nr. 95a hierfür berechnet werden.

Die Abrechnung der Bema-Nr. 95a scheidet allerdings dann aus, wenn an beiden Ankerkronen Wiederherstel-lungsmaßnahmen im Sinne der GOZ zeitgleich durchgeführt werden, weil in dieser Gebührennummer bereits das Wiedereinsetzen als fakultative Leistung eingeschlossen ist.

In diesem Beispiel sind die Modelle und das Einstellen in einem Artikulator dem gleichartigen Versorgungsanteil zugeordnet, da diese zahntechnische Leistungen wegen der Erneuerung der Verblendungen notwendig werden und bei einem anschließenden Wiedereinsetzen nicht anfallen.

8.9 Umarbeiten einer Ankerkrone zu einem Brückenglied

8.9.1 Im indirekten Verfahren nach Abformung und Wiedereingliederung der Brücke

Gleichartige Versorgung

TP TP

R K B B K R

B k kx b k B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B B

R R

TP TP

Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden, die Darstellung dient der Übersichtlichkeit.

FeZ

BEMA

GOZ

BEB

PMK

2 x

4 x

ggf. 2x

ggf.

4 x

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz (für das Auffüllen der

vorhandenen Krone 15)

95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen19 Provisorische Krone/Brückenglied

§ 6 Abs. 1 Umarbeitung einer Krone zum Brückenglied (z. B. 2320 analog)2197 Adhäsive Befestigung

ModellUmarbeitung BrückengliedKonditionieren der Kroneninnenfläche

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Eine eindeutige Zuordnung von Festzuschüssen für diesen Wiederherstellungsfall ist den Festzuschuss-Richtlinien

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-8-12 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

nicht zu entnehmen. Es ist vertretbar, für die Umarbeitung der Ankerkrone zu einem Brückenglied Befund-Nr. 6.8 anzusetzen, für die Wiedereingliederung der Brücke ist je Ankerkrone ebenfalls Befund-Nr. 6.8 anzusetzen.

Die Umarbeitung einer Ankerkrone zu einem Brückenglied ist als Regelversorgungsleistung bei keiner Befund-Nr. hinterlegt. Es handelt sich daher um einen gleichartigen Wiederherstellungsfall und die GOZ bildet die Abrech-nungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen.

Da es sich nicht um eine wiederherstellende Maßnahme im Sinne der GOZ 2320 handelt, sondern um eine Um-wandlung einer Versorgungsart in eine andere (Krone --> Brückenglied), kommt § 6 Abs. 1 GOZ zur Anwendung.

Die Wiedereingliederung der wiederhergestellten Brücke ist keine Leistung, die über die Regelversorgung hinaus-geht. Soweit die Brücke rezementiert wird, ist die Bema-Nr. 95a abzurechnen.

Folgt das Wiedereinsetzen unter Anwendung der Adhäsivtechnik, so ist die GOZ 2197 je Befestigungsvorgang zu-sätzlich neben der Bema-Nr. 95a abrechenbar. Für das Konditionieren der Kroneninnenflächen durch Silanisieren oder ähnliches können zahntechnische Leistungen anfallen.

Voraussetzung für diese Art der Wiederherstellung ist, dass eine Abnahme und Rezementierung des Kronenblocks erfolgt. Ggf. sind nur die tatsächlichen Praxismaterialkosten, wie beispielsweise Kunststoff, abrechenbar.

8.9.2 Im direkten Verfahren im Mund durch Auffüllen des Kronengerüstes

FeZ

BEMA

GOZ

Kein Festzuschuss ansetzbar

Private Vereinbarung mit dem Patienten (Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ)

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-8-13

8.10 Erweiterung vorhandener Brücken

8.10.1 Erweiterung einer vorhandenen Brücke um ein Brückenglied und einer Ankerkrone, Erneuerung der vestibulären keramischen Verblendung (Ankerkrone 15) und konventionelle Wiedereingliederung der Brücke

Regelversorgung

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

TP BV KV TP

R KV BV KV R

B f k b k f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B B

R R

TP TP

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

3 x

5 x

2 x

3 xggf.ggf.ggf.2 xggf.

5 x

2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn2.7 Verblendung Brückenanker/Brückenzwischenglied6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz (Zahn 17)

91b Vestibulär verblendete Krone92 Brückenspanne19 Provisorische Krone/Brückenglied95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen95c Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

(Ankerkrone 15)

001 0 Modell 005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulator102 4 Krone für vestibuläre Verblendung110 0 Brückenglied162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik150 0 Metallverbindung nach Brand820 0 Wiederherstellung Krone/Brückenglied807 0 Metallverbindung970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder EdelmetalllegierungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Wegen des fehlenden Zahnes 14 und der Versorgungsnotwendigkeit, die über die Wiederherstellung der vorhan-denen Brücke hinausgeht, sind die Befund-Nrn. 2.1 und 2.7 ansetzbar. Es handelt sich insoweit nicht um einen Wiederherstellungsfall.

Nach Festzuschuss-Richtlinie A 1 Abs. 2 wird bei der Feststellung der Befunde vorhandener Zahnersatz natür-lichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüch-tigkeit wiederhergestellt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die vorhandene Brücke 17-15 wiederhergestellt wird.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-8-14 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

Für die Wiedereingliederung des Brückenteils 17-15 und die Erneuerung der Verblendung an Ankerkrone 15 sind keine weiteren Festzuschüsse ansetzbar, weil die Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 mit den Befund-Nrn. 2.1 und 2.7 inner-halb einer Versorgung nicht kombinierbar sind.

Allerdings sind die erforderlichen zahnärztlichen und zahntechnischen Wiederherstellungsleistungen nach Bema und BEL II abrechenbar. Für die Erneuerung der vestibulären keramischen Verblendung an Ankerkrone 15 ist Bema-Nr. 95c, für die Wiedereingliederung des Brückenteils 17-15 ist Bema-Nr. 95a abrechenbar.

Muss die vorhandene, dem neuen Brückenzwischenglied benachbarte Krone, am Metallgerüst verändert werden, kann BEL-Nr. 820 0 (Wiederherstellung Krone/Brückenglied) ggf. in Verbindung mit BEL-Nr. 807 0 (Metallver-bindung) und ggf. Kosten für Lotmaterial abgerechnet werden.

Folgt das Wiedereinsetzen der Brücke unter Anwendung der Adhäsivtechnik so ist die GOZ 2197 je Befestigungs-vorgang zusätzlich neben der Bema-Nr. 95a abrechenbar. Für das Konditionieren der Kroneninnenflächen durch Silanisieren oder ähnliches können zahntechnische Leistungen anfallen.

Insgesamt ist die „Erweiterung“ einer Brücke als Versorgungsform besonders kritisch zu betrachten.

8.10.2 Erweiterung einer vorhandenen Brücke um ein Freiendbrückenglied mit vestibulärer keramischer Verblendung

Gleichartige Versorgung

TP TP

R BV R

B f k b k f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B B

R R

TP TP

Befund/Behandlungsplanung muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden, die Darstellung dient der Übersichtlichkeit.

FeZ

BEMA

GOZ

BEB

PMK

2 x2 x

4 x

2 x

2 xggf.

4 x

6.9 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich (für 15 und 14)6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz (für 17 und 15)

19 Provisorische Krone/Brückenglied95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen95c Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder der-

gleichen (für Ankerkrone 15)

5070 Erweiterung Brückenspanne

ModellMittelwertartikulatorBrückengliedVestibuläre Verblendung KeramikWiederherstellung Ankerkrone (Zahn 15)MetallverbindungEdelmetalllegierung

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Es handelt sich um die Wiederherstellung der Funktion einer vorhandenen Brücke (ohne Erweiterung von Anker-

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-8-15

kronen). Festzuschüsse für eine Neuversorgung nach Befundklasse 2 sind daher nicht ansetzbar.

Freiendbrücken zum Ersatz eines fehlenden Zahnes bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke sind festzuschussfähig, wenn die Brücke mindestens zwei Ankerkronen hat und das frei endende Brückenglied keinen Eckzahn oder Mo-laren in einer Schaltlücke (= Zahnlücke, welche beiderseits durch Zähne begrenzt ist) ersetzt.

Eine ausschließende Befundsituation liegt hier nicht vor, daher sind Befund-Nr. 6.8 je zu rezementierender Anker-krone und Befund-Nr. 6.9 für die Verblendung des zu erweiternden Brückenglieds ansetzbar.

Die Erweiterung einer Brückenspanne ist bei den Regelleistungen bei den Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 nicht hin-terlegt, es handelt sich daher um eine gleichartige Wiederherstellung. Die Wiedereingliederung der erweiterten Brücke ist als Regelversorgung einzustufen und nach Bema-Nr. 95a abzurechnen.

Folgt das Wiedereinsetzen der Brücke unter Anwendung der Adhäsivtechnik so ist die GOZ 2197 je Befestigungs-vorgang zusätzlich neben der Bema-Nr. 95a abrechenbar. Für das Konditionieren der Kroneninnenflächen durch Silanisieren oder ähnliches können zahntechnische Leistungen anfallen.

Insgesamt ist die „Erweiterung“ einer Brücke als Versorgungsform besonders kritisch zu betrachten.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-8-16 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

8.10.3 Erweiterung einer mehrgliedrigen Brücke und Umarbeitung einer Krone zum Brückenglied

Gleichartige Versorgung

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

TP TP

R R

B B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B f kx b b k f B

R KV B B B K R

TP KV TP

FeZ

BEMA

GOZ

BEL II

MAT

BEB

PMK

5 x

ggf. 2 x

ggf.ggf.

ggf.

5 x

1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone 1.3 Verblendung6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz (Zahn 37) 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz (für das Auffüllen der

vorhandenen Krone 34)

95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankerkronen19 Provisorische Krone/Brückenglied

5010 Verblendete Krone§ 6 Abs. 1 Umarbeitung einer Krone zum Brückenglied (z. B. 2320 analog für Zahn 34)2197 Adhäsive Befestigung

001 0 Modell005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulator807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Krone für vestibuläre VerblendungVerstibuläre Verblendung Umarbeiten BrückengliedEdelmetalllegierungKonditionieren der Kroneninnenflächen

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Insgesamt ist die „Erweiterung“ einer Brücke als Versorgungsform besonders kritisch zu betrachten.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-8-17

8.10.4 Der Zahn 13 wird extrahiert, das Brückenglied aufgefüllt und die alte Brücke wieder eingesetzt

TP TP

R BV BV KV KV BV KV R

B f t e e e kx b k k b k e e t e f B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B B

R R

TP TP

FeZ

BEMA

GOZ

Kein Festzuschuss ansetzbar

Private Vereinbarung mit dem Patienten

Festsitzende Brücke mit zwei Freiendbrückenglieder löst keinen Festzuschuss aus (Zahnersatz-Richtlinie 22).

8.11 Erneuerung der Ankerkrone einer vorhandenen mehrgliedrigen Brücke, konventionelle Befestigung

Regelversorgung

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

TP TP

R R

B B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B kw b b k B

R K B B K R

TP K TP

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

4 x

ggf.ggf.ggf.

4 x

1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz (Zahn 45)

20a Metallische Vollkrone95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankerkronen19 Provisorische Krone/Brückenglied

001 0 Modell005 1 Sägemodell012 0 Mittelwertartikulator102 1 Vollkrone Metall970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder Edelmetalllegierung820 0 Krone/Brückenglied807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Insgesamt ist die „Erneuerung“ eines Brückenankers als Versorgungsform besonders kritisch zu betrachten.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-8-18 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

8.12 Erneuerung und Wiederherstellung von Verbindungselementen in geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilern

8.12.1 Erneuerung Primär- und Sekundärteil eines Brückenteilungsgeschiebes und der vestibulären Ver-blendung Keramik an Ankerkronen 14 und 15 (Ankerkronen 14 und 15 sind verblockt, konventio-nelle Befestigung)

Regelversorgung

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

TP TP

R R

B f ko b k k B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B B

R R

TP TP

FeZ

BEMA

BEL II

MAT

PMK

3 x2 x

2 x 4 x

2 xggf.

ggf.ggf.

4 x

2.6 Disparallele Pfeilerzähne bei festsitzender Versorgung, Zuschlag je Lücke6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz6.9 Wiederherstellungsbedürftige Verblendung

91e Brückengeschiebe bei disparallelen Pfeilern95b Wiedereingliederung einer Brücke mit mehr als zwei Ankerkronen95c Erneuerung Facette/Verblendschale19 Provisorische Krone/Brückenglied

001 0 Modell 005 3 Modell nach Überabdruck012 0 Mittelwertartikulator134 1 Konfektionsgeschiebe162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik820 0 Wiederherstellung Krone/Brückenglied807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zu 75 %Materialkosten für Konfektionsgeschiebe

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Dieser sehr seltene Wiederherstellungsfall ist in den Festzuschuss-Richtlinien nicht abschließend geregelt. Es ist vertretbar, in Anlehnung an eine Neuversorgung auch bei Erneuerung eines Brückenteilungsgeschiebes Befund-Nr. 2.6 anzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Indikation des Geschiebes wegen disparalleler Pfeiler besteht.

Wird anstelle eines konfektionierten Geschiebes ein individuelles Geschiebe erneuert, sind BEL-Nrn. 133 1 und 970 0 statt BEL-Nr. 134 1 abrechenbar; die Materialkosten für das Konfektionsgeschiebe entfallen.

BEL-Nrn. 133 1 und 134 1 beinhalten das Einarbeiten des Primär- oder Sekundärteils einschließlich Fräsungen, Lötungen und Verbindungen.

BEL-Nr. 005 3 (Modell nach Überabdruck) kann erforderlich sein, wenn das Brückengerüst einprobiert wird und ein weiterer Abdruck mit dem Gerüst genommen wird.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-8-19

Folgt das Wiedereinsetzen der Brücke unter Anwendung der Adhäsivtechnik so ist die GOZ 2197 je Befestigungs-vorgang zusätzlich neben der Bema-Nr. 95a abrechenbar. Für das Konditionieren der Kroneninnenflächen durch Silanisieren oder ähnliches können zahntechnische Leistungen anfallen.

Die BEL-Nr. 820 0 ist abrechenbar, wenn Wiederherstellungsmaßnahmen am metallischen Teil der geschiebetra-genen Ankerkronen erfolgen; daneben ist ggf. die BEL-Nr. 807 0 für die Metallverbindung im Rahmen dieser Wie-derherstellungsmaßnahme, ggf. in Verbindung mit den Kosten für Lotmaterial, abrechenbar. Die BEL-Nr. 807 0ist hingegen nicht für die Einarbeitung des Primär- oder Sekundärteils abrechenbar, da die Einarbeitung bereits zum Leistungsumfang der BEL-Nrn. 133 1 und 1341 1 gehört.

8.12.2 Erneuerung Primär- oder Sekundärteil eines Brückenteilungsgeschiebes

Gleichartige Versorgung

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vor-herige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.

FeZ

GOZ

BEMA

BEL II

MAT

BEB

PMK

3 x

4 x

2 xggf.

ggf.ggf. ggf.

4 x

2.6 Disparallele Pfeilerzähne bei festsitzender Versorgung, Zuschlag je Lücke6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

5080 Verbindungselement

95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als zwei Ankerkronen19 Provisorische Krone/Brückenglied

001 0 Modell 005 3 Modell nach Überabdruck012 0 Mittelwertartikulator820 0 Wiederherstellung Krone/Brückenglied807 0 MetallverbindungKosten für Lotmaterial zu 75 %

Primär-/Sekundärteil KonfektionsgeschiebeMaterialkosten für Konfektionsgeschiebe

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische Krone/BrückengliedKat.-Nr. 50XX

Dieser sehr seltene Wiederherstellungsfall ist in den Festzuschuss-Richtlinien nicht abschließend geregelt. Es ist vertretbar, in Anlehnung an eine Neuversorgung auch bei Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils eines Brück-enteilungsgeschiebes Befund-Nr. 2.6 anzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Indikation des Geschiebes wegen disparalleler Pfeiler besteht.

Die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils ist als Regelversorgungsleistung bei keiner Befund-Nr. hinterlegt, es handelt sich daher um einen gleichartigen Wiederherstellungsfall. Hier bildet die GOZ die Abrechnungsgrund-lage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen.

Es ist vertretbar, dass für die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteils eines Geschiebes die GOZ 5080 ansetz-bar ist, da bei solchen Fällen in der Regel die Verbindung zwischen Primär- und Sekundärteil neu hergestellt wird.

Folgt das Wiedereinsetzen der Brücke unter Anwendung der Adhäsivtechnik so ist die GOZ 2197 je Befestigungs-vorgang zusätzlich neben den Bema-Nrn. 95a/95b abrechenbar. Für das Konditionieren der Kroneninnenflächen durch Silanisieren oder ähnliches können zahntechnische Leistungen anfallen.

BEL-Nr. 005 3 (Modell nach Überabdruck) kann erforderlich sein, wenn das Brückengerüst einprobiert wird und ein weiterer Abdruck mit Gerüst genommen wird.

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-8-20 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

8.13 Wiederbefestigung des Sekundärteils eines Brückenteilungsgeschiebes

Gleichartige Versorgung

FeZ

BEMA

GOZ

BEB

PMK

Xx

ggf.

ggf.

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

95a/b Wiedereingliederung einer Brücke, ja nach Anzahl der Ankerkronen19 Provisorische Krone/Brückenglied, je nach Anzahl der notwendigen provisorischen

Kronen/Brückenglieder

5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements

ModellWiederbefestigen SekundärteilWiederherstellung festsitzender ZE

Kat.-Nr. 5009 Kunststoff provisorische KroneKat.-Nr. 50XX

Dieser sehr seltene Wiederherstellungsfall ist in den Festzuschuss-Richtlinien nicht abschließend geregelt. Die Wiederbefestigung des Sekundärteils ist als Regelversorgungsleistung bei keinem Festzuschuss-Befund abgebil-det, es handelt sich daher um einen gleichartigen Wiederherstellungsfall. Hier bildet die GOZ die Abrechnungs-grundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen.

Somit ist für die Wiederherstellung des Geschiebes kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar, Befund-Nr. 6.8 ist je rezementierbarer Ankerkrone einmal, nicht jedoch für die Brückenglieder, ansetzbar.

Folgt das Wiedereinsetzen der Brücke unter Anwendung der Adhäsivtechnik so ist die GOZ 2197 je Befestigungs-vorgang zusätzlich neben den Bema-Nrn. 95a/95b abrechenbar. Für das Konditionieren der Kroneninnenflächen durch Silanisieren oder ähnliches können zahntechnische Leistungen anfallen.

8.14 Erneuerung einer Schraube in einer geschiebegeteilten Brücke

Gleichartige Versorgung

FeZ

BEMA

GOZ

BEB

Xx

ggf.

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz

95a/b Wiedereingliederung einer Brücke, ja nach Anzahl der Ankerkronen

5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes

Wiederherstellung festsitzender ZahnersatzMaterialkosten Schraube

Dieser sehr seltene Wiederherstellungsfall ist in den Festzuschuss-Richtlinien nicht abschließend geregelt. Die Erneuerung einer Schraube löst keinen Festzuschuss aus, jedoch die ggf. erforderliche Wiedereingliederung der Brücke. Die Befund-Nr. 6.8 ist je rezementierter Ankerkrone ansetzbar.

Folgt das Wiedereinsetzen der Brücke unter Anwendung der Adhäsivtechnik so ist die GOZ 2197 je Befestigungs-vorgang zusätzlich neben den Bema-Nrn. 95a/95b abrechenbar. Für das Konditionieren der Kroneninnenflächen durch Silanisieren oder ähnliches können zahntechnische Leistungen anfallen.

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Festzuschüsse von A bis Z W

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Wdh.-8-21

8.15 Wiederherstellungsmaßnahmen an provisorischen Brücken im Vertretungsdienst

Für die Wiederherstellung und/oder Wiederbefestigung von provisorischen Brücken sind keine gesonderten Fest-zuschüsse ansetzbar.

Diese Leistungen sind in den Regelversorgungsleistungen enthalten, die bei den Befund-Nrn. 2.1-2.5 hinterlegt sind. Zur Bestimmung der Höhe der Festzuschüsse wurden diese Leistungen frequenzorientiert berücksichtigt.

Da kein Festzuschussanspruch besteht, ist im Vertretungsdienst kein HKP auszustellen. Damit ist die vertretende Praxis nicht an eine Abrechnung nach Bema gebunden und kann nach Maßgabe der GOZ (Analogberechnung nach § 6 Abs. 1) diese Leistungen in Rechnung stellen.

→ Vgl. Provisorium

8.15.1 Wiedereingliederung einer provisorischen Brücke im Vertretungsdienst

FeZ

GOZ

Kein Festzuschuss ansetzbar

z. B. 5120a Provisorische Brücke, je provisorische Krone

Auf Empfehlung der Bundeszahnärztekammer ist die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten proviso-rischen Brücke analog berechnungsfähig (§ 6 Abs. 1 z. B. GOZ 5120 analog).

8.15.2 Abnahme und Wiedereingliederung einer provisorischen Brücke im Vertretungsdienst

FeZ

GOZ

Kein Festzuschuss ansetzbar

z. B. 5120a Provisorische Brücke, je provisorische Krone

Auf Empfehlung der Bundeszahnärztekammer ist die Abnahme und Wiedereingliederung einer alio loco angefer-tigten provisorischen Brücke analog berechnungsfähig (§ 6 Abs. 1 z. B. GOZ 5120 analog).

8.15.3 Wiederherstellung und ggf. Wiedereingliederung einer provisorischen Brücke im Vertretungsdienst

FeZ

GOZ

BEB

Kein Festzuschuss ansetzbar

z. B. 5120a Provisorische Brücke, je provisorische Krone z. B. 5140a Provisorische Brücke, je zu überbrückende Spanne

Wiederherstellung provisorische Ankerkrone oder Brückenzwischenglied

Auf Empfehlung der Bundeszahnärztekammer ist die Wiederherstellung und ggf. Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke analog berechnungsfähig (§ 6 Abs. 1 z. B. GOZ 5120 analog, GOZ 5140 analog).

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W Festzuschüsse von A bis Z

Wdh.-8-22 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

8.15.4 Neuanfertigung und Eingliederung einer provisorischen Brücke im Vertretungsdienst

FeZ

GOZ

BEB

Kein Festzuschuss ansetzbar

5120 Provisorische Brücke, je provisorische Krone 5140 Provisorische Brücke, je zu überbrückende Spanne

Anfertigung provisorische Ankerkrone oder Brückenzwischenglied

8.15.5 Provisorische Eingliederung von definitiven Brücken als alleinige Leistung im Vertretungsdienst

FeZ

GOZ

Kein Festzuschuss ansetzbar

z. B. 5120a Provisorische Brücke, je provisorische Krone z. B. 5140a Provisorische Brücke, je zu überbrückende Spanne

Auf Empfehlung der Bundeszahnärztekammer ist die provisorische Eingliederung von definitiven Brücken analog berechnungsfähig (§ 6 Abs. 1 z. B. GOZ 5120 analog, GOZ 5140 analog).

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Festzuschüsse von A bis Z X/Y

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 X/Y-1

Leerseite wird ggf. später ausgetauscht.

X/Y

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X/Y Festzuschüsse von A bis Z

X/Y-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns, Mai 2011

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Festzuschüsse von A bis Z Z

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Z-1

Z

■ Zahnbegrenzte Lücke (Schaltlücke)

Die Befundklasse 2 beinhaltet den Zuschuss für die entsprechende Anzahl der Brückenglieder und zwei Brücken-anker. Als Brückenanker können auch eine oder zwei Teilkronen in die Brückenkonstruktion im Seitenzahngebiet mit einbezogen werden. Ist ein lückenangrenzender Brückenanker „ww“, so wird kein zusätzlicher Festzuschuss nach Befund-Nr. 1.1 ausgelöst.

→ Vgl. Freiendbrücke

■ Zahnwanderung

→ Vgl. Topografische Lage

■ Zirkoniumdioxid-/Zirkoniumoxid-/Zirkonkronen

Zirkoniumdioxid-/Zirkoniumoxid-/Zirkonkronen und -brücken sind als gleichartige Versorgung zu werten.

→ Vgl. Materialien→ Vgl. Teleskopkrone - Zirkoniumdioxid/Zirkoniumoxid/Zirkon

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Z Festzuschüsse von A-Z

Z-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Behandlung ohne Festzuschuss

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 o. FeZ-1

Behandlungen ohne Festzuschuss

Brücken in Galvanotechnik

CBW-Brücken und UDA-Schraubenbrücken

Definitive Brücken provisorisch eingliedern

Definitive Kronen provisorisch eingliedern

Divergenzgeschiebe an Brücken aktivieren

Freiendbrücken mit nur einem Ankerzahn

Freiendbrücken mit zwei anhängenden Brückengliedern

Freiendbrücken zum Ersatz von Molaren und Eckzähnen in Schaltlücken

Galvanokäppchen in die vorhandene Tertiärstruktur verkleben

Implantatgetragene Verbindungselemente

Inlay, Onlay, Overlay

Inlaybrücken

Jacketkronen

Vollverblendungen mit Komposit oder Kunststoff bei festsitzendem Zahnersatz

Kunststoffgeschiebe

Kunststoffmantelkronen, Fingerhutkronen

Teilprothesen ohne Metallbasis als definitive Versorgung (siehe Ausnahmen)

Konfektionszähne mit Kunststoff aufbauen

Kunststoffprothesen aus thermoplastischem Kunststoff (siehe Ausnahmen)

Provisorien erneuern / wiederherstellen / wiederbefestigen im Notdienst

Sekundärteleskope aus Zirkoniumdioxid, Zirkoniumoxid, Zirkon

Therapieplanung, die nicht alle Befunde austherapiert (Erhalt von x-Zähnen)

Veneers

Versorgungen aus Targis-Vectris, Artglass, Conquest-Sculpture / Fibrekor und ähnlichen Materialien

Wurzelstiftkappen bei mehr als drei Restzähnen in einem Kiefer (Ausnahme: Wiederherstellungen)

Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfankern neben Teleskopkronen in einem Kiefer

Zahnersatz, bei dem nicht von einer Gesamtversorgung ausgegangen wird

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o. FeZ-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

Behandlung ohne Festzuschuss

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Checkliste zur Fehlervermeidung

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 Check.-1

Checkliste zur FehlervermeidungPlanerstellung (Ausfüllen des Heil- und Kostenplans)

✓ Der HKP beinhaltet Befund, Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten; die Aufstellung erfolgt kostenfrei.

✓ Bei den Befunden 7.2 und 7.5 wird die Zeile „R“ nicht ausgefüllt, da für diese Befunde keine tatsächliche Regelversorgung in den Festzuschuss-Richtlinien enthalten sind. Dies gilt nicht bei der Erneuerung einer implantatgetragenen Totalprothese bei zahnlosem atrophierten Kiefer nach Befund-Nr. 7.5 in Kombination mit Befund-Nr. 7.6, hier ist als Regelversorgung „SE“ anzugeben.

✓ Nach der Genehmigung sind Änderungen des Befundes oder der tatsächlich geplanten Versorgung der Krankenkasse zur Neufestsetzung der Festzuschüsse mitzuteilen.

✓ Das Bemerkungsfeld (Abschnitt „I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan“) ist ein Pflichtfeld und muss bei Reparaturen zwingend ausgefüllt werden. Die Art der Wiederherstellung wird mit Kiefer- bzw. Zahnangabe im Bemerkungsfeld eingetragen; bei Wiederherstellungsmaßnahmen wird der Befund (Zahn-schema) nicht ausgefüllt. Das Bemerkungsfeld ist auch bei Teilleistungen zwingend auszufüllen. Die 8er Befundnummern sind nebst der entsprechenden Begründung (z. B. „Patient verstorben: Befund-Nr. 8.1 für die Befund-Nrn. 1.1 und 1.2 angesetzt“) einzutragen.

✓ Das Feld „Zahn/Gebiet“ (Abschnitt „II. Befunde für Festzuschüsse“) ist ein Pflichtfeld und muss zu jeder Befund-Nr. gefüllt werden. Wir bitten stets auf eine gültige Zahn- und Gebietsangabe und deren Online-übermittlung zu achten. Hierfür sind ausschließlich die Bezeichnungen gemäß des FDI-Schema (11-19, 21-29, 31-39, 41-49, 51-55, 59, 61-65, 69, 71-75, 79, 81-85, 89, OK, UK) zu verwenden. Die Ziffer 9 steht hierbei für überzählige Zähne. Als Trennzeichen sind nur Komma oder Bindestrich erlaubt.

✓ Die Bonusstufe wird in Abschnitt „IV. Zuschussfestsetzung“ eingetragen, soweit im Rahmen des vereinfachten Verfahrens keine Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse erfolgt. Kann der Bonusanspruch vom Zahnarzt nicht zweifelsfrei ermittelt werden, ist künftig immer der Bonus „00“ bei der Abrechnung anzu-setzen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Patient einen höheren Bonus bekommt, wird der Differenz-betrag nach Vorlage des Bonusheftes von der Krankenkasse direkt an den Patienten ausbezahlt.

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Checkliste zur Fehlervermeidung

✓ Bei Härtefällen sowie Fällen mit der Versichertenstatusergänzung „4“, „6“, „7“ und „8“ sowie Heilfürsor-geberechtigte der Bayerischen Polizei und Bundeswehr, muss die Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse vor der Abrechnung abgewartet werden.

✓ Der Teil 2 des Heil- und Kostenplans ist vom Zahnarzt bei gleich- und andersartigen Versorgungen ver-pflichtend auszufüllen und zu unterzeichnen. Nach erfolgter Aufklärung durch den Zahnarzt ist Teil 2 des Heil- und Kostenplans vom Versicherten oder seinem gesetzlichen Vertreter spätestens vor Behandlungsbe-ginn zu unterschreiben.

Rechnungslegung – Eigenanteil Patient

✓ Der Patient erhält vom Zahnarzt eine Rechnung über die angefallenen Kosten für die einzelnen zahnärzt-lichen und zahntechnischen Leistungen.

✓ Bei der Inanspruchnahme der Regelversorgung und / oder der gleichartigen Versorgung werden die Gesamt-kosten abzüglich der Festzuschussbeträge ausgewiesen.

✓ Bei andersartigen Versorgungen sowie Mischfälle mit überwiegend andersartiger Versorgung werden die genehmigten Festzuschüsse von der Krankenkasse dem Versicherten nach Vorlage des bewilligten Heil- und Kostenplans ausbezahlt, hierfür ist Teil 1 des Heil- und Kostenplans mit den Eingliederungsdatum und der Unterschrift des Zahnarztes / der Zahnärztin zu versehen und der Gesamtrechnung beizufügen.

✓ Der Rechnung an den Patienten ist ein Exemplar der Rechnung über die Material- und Laborkosten und die Konformitätserklärung beizufügen.

Rechnungslegung – Abrechnung der Festzuschüsse

✓ Die Abrechnung der Festzuschüsse erfolgt bei Regel- und / oder gleichartigen Versorgungen über die KZVB.

✓ Die Abrechnung der Festzuschüsse erfolgt bei Mischfällen (andersartige Versorgung in Verbindung mit Regelversorgung und / oder gleichartiger Versorgung) über die KZVB, wenn zum Zeitpunkt der Planung mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars für Leistungen der Regelversorgung und / oder der gleichartigen Versorgung anfallen.

✓ Bei der Abrechnung ist der Teil 2 des Heil- und Kostenplans nicht zu übermitteln bzw. einzureichen.

✓ Bei Regelversorgungen muss die Laborrechnung kongruent mit dem beantragten Festzuschuss sein. Das heißt, es können nur diese BEL-Nrn. anfallen, welche bei den genehmigten Befunden hinterlegt sind. Die Leistungsbeschreibungen der zahntechnischen Leistungen sind einzuhalten. Zusätzliche nicht hinterlegte BEL-Nrn. sowie Laborleistungen nach § 9 GOZ führen dazu, dass in der Übermittlung an die KZVB eine gleichartige Versorgung vorliegt. In solchen Fällen ist bei der Planerstellung der Teil 2 notwendig.

✓ Bei gleichartiger Versorgung erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe der Bema und GOZ sowie der BEL II-2014 und NBL (Nicht-BEL); bei gleichartigen Versorgungen nur für jene Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen. Bei andersartigen Versorgungen erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe der GOZ und NBL.

Check.-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

Stempel des Zahnarztes

Vor

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Z 3

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Lfd.-Nr.

Heil- und KostenplanHinweis an den Versicherten:Bonusheft bitte zur Zuschussfestsetzung beifügen.

I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan

Ich bin bei der genannten Krankenkasse versichert. Ich bin über Art, Umfangund Kosten der Regel-, der gleich- und andersartigen Versorgung sowie überden voraussichtlichen Herstellungsort bzw. das voraussichtlicheHerstellungsland des Zahnersatzes ____________________________ aufgeklärtworden und wünsche die Behandlung entsprechend dieses Kostenplanes.

Datum/Unterschrift des Versicherten

Erklärung des Versicherten

Anschrift des Versicherten

Gutachterlich befürwortet ja nein teilweise

Eingliederungs-datum:

Herstellungsort bzw. Herstellungslanddes Zahnersatzes:

Der Zahnersatz wurde in der vorgesehenenWeise eingegliedert.

Datum/Unterschrift des Zahnarztes

Euro Ct

1

2

3

4

5

6

7

8

9

ZA-Honorar (BEMA siehe III)

ZA-Honorar zusätzl. Leist. BEMA

ZA-Honorar GOZ

Mat.- und Lab.-Kosten Gewerbl.

Mat.- und Lab.-Kosten Praxis

Versandkosten Praxis

Gesamtsumme

Festzuschuss Kasse

Versichertenanteil

V. Rechnungsbeträge (siehe Anlage)III. Kostenplanung

1 BEMA-Nrn.

TP = Therapieplanung R = Regelversorgung B = Befund

Unfall oder Unfallfolgen/Berufskrankheit

UnbrauchbareProthese/Brücke/KroneInterimsversorgung

Immediatversorgung

II. Befunde für Festzuschüsse IV. Zuschussfestsetzung

Behandlungsplanung:A = Adhäsivbrücke (Anker, Spanne)B = BrückengliedE = zu ersetzender ZahnH = gegossene Halte-

und StützvorrichtungK = KroneM = Vollkeramische oder keramisch

voll verblendete Restauration

O = Geschiebe, Steg etc.PK = TeilkroneR = WurzelstiftkappeS = implantatgetragene SuprakonstruktionT = TeleskopkroneV = Vestibuläre Verblendung

a = Adhäsivbrücke (Anker, Spanne)b = Brückengliede = ersetzter Zahnew = ersetzter, aber

erneuerungsbedürftiger Zahnf = fehlender Zahni = Implantat mit intakter Suprakonstruktionix = zu entfernendes Implantatk = klinisch intakte Kronekw = erneuerungsbedürftige Kronepw = erhaltungswürdiger Zahn mit

partiellen Substanzdefekten

r = Wurzelstiftkapperw = erneuerungsbedürftige

Wurzelstiftkappesw = erneuerungsbedürftige Supra-

konstruktiont = Teleskoptw = erneuerungsbedürftiges

Teleskopur = unzureichende Retentionww = erhaltungswürdiger Zahn mit

weitgehender Zerstörungx = nicht erhaltungswürdiger Zahn)( = Lückenschluss(S

pal

ten

1-3

vom

Zah

narz

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szuf

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n)

vorläufige SummeNachträgliche Befunde:

Betrag Euro CtAlter ca.Versorgungsleiden Jahre NEM

Bei

Han

db

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rift

ung

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edin

gt

in B

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ift s

chre

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Anz.

Befund Nr. 1 Zahn/Gebiet 2 Anz. 3

Datum/Unterschrift und Stempeldes Gutachters

Datum/Unterschrift des Zahnarztes

Art

der

Ver

sorg

ung

TP

R

B

B

R

TP Der

Bef

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ist

bei W

iede

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lung

s-m

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hmen

nic

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uszu

fülle

n!

Bemerkungen (bei Wiederherstellung Art der Leistung)

1141

1242

1545

1747

1343

1444

1646

2131

2232

2333

2434

2535

2636

2737

2838

1848

Name, Vorname des Versicherten

Kassen-Nr.

geb. am

Versicherten-Nr. Status

VK gültig bis Datum

Name der Krankenkasse

Vertragszahnarzt-Nr.

Zahnärztliches Honorar GOZ:(geschätzt)

Zahnärztliches Honorar BEMA:

Material- und Laborkosten:(geschätzt)

2

3

4

5 Behandlungskosten insgesamt:(geschätzt)

1 Fortsetzung Anz.

Euro Ct

1 Fortsetzung Anz.

Hinweis:

ErläuterungenBefund (Kombinationen sind zulässig)

Die Krankenkasse übernimmt die neben-stehenden Festzuschüsse, höchstensjedoch die tatsächlichen Kosten.Voraussetzung ist, dass der Zahnersatzinnerhalb von 6 Monaten in der vorge-sehenen Weise eingegliedert wird.

Datum, Unterschriftund Stempel der Krankenkasse

% Vorsorge-Bonus ist bereits in denFestzuschüssen enthalten.

Es liegt ein Härtefall vor.

Versichertenstatusergänzung

1 7

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Checkliste zur Fehlervermeidung

✓ Bei der Herstellung zahntechnischer Leistungen innerhalb Deutschlands ist der Herstellungsort mit einem führenden „D“ (z. B. D-München), außerhalb Deutschlands ist das Herstellungsland (z. B. Polen) anzugeben.

✓ Die Abrechnung muss fristgerecht an die KZVB übermittelt bzw. dort eingereicht werden (siehe Rote Ab-rechnungsmappe der KZVB INFO-2-2)

Bei ZE- Onlineabrechnung bzw. ZE-Diskettenabrechnung

✓ Die monatlichen Zahnersatz-Abrechnungen sollen im Wege elektronischer Datenübertragung und damit papierlos eingereicht werden. Das bedeutet, dass auch die in den Laborrechnungen enthaltenen Material- und Laborkosten als Bestandteil der zahnärztlichen Abrechnung elektronisch in der Falldatei an die KZVB übermittelt werden sollen.

Damit das gewerbliche Labor die Laborrechnung als Datei im XML-Format an die Praxis übermitteln kann, muss durch die Praxis bei der Auftragserteilung an das Labor eine Auftragsnummer generiert werden. Die Auftragsnummer wird bei der Erstellung eines Laborauftrages automatisch von der Praxissoftware ge-neriert, und dient später der eindeutigen Zuordnung der elektronischen Rechnung des Fremdlabors zum Abrechnungsfall in der Praxis.

Unabhängig von der elektronischen Übermittlung der Laborrechnung durch das Labor verbleibt es bei der papiergebundenen Laborrechnung für den jeweiligen Auftrag. Sie ist rechtsgebunden Unterlage, und muss aktuell 10 Jahre aufbewahrt werden.

✓ Das Lieferdatum des Fremdlabors kann nicht nach dem Eingliederungsdatum liegen.

✓ In Fällen, in denen die Laborrechnungen nicht elektronisch übermittelt werden können, sind diese als Ko-pien fristgerecht einzureichen. Die Praxis- und Patientenangaben sind an die jeweilige Duplikat-Laborrech-nung anzuheften, um sie in der KZVB den elektronischen Fällen zuordnen zu können.

✓ Ausgenommen hiervon bleibt die zahnärztliche Versorgung von Sonstigen Kostenträger wie Sozialhilfe, Jugendhilfe, Kriegsopferhilfe die nicht am Datenträgeraustausch teilnehmen. Deshalb sind für diesen Perso-nenkreis auch bei Onlineübermittlung weiterhin die Heil- und Kostenpläne (Original) sowie die Laborbele-ge (Kopien) in Papierform – zuzüglich Formblatt M – einzureichen.

✓ Nur bei genehmigten Heil- und Kostenplänen, ist das Genehmigungsdatum zu übermitteln.

✓ Abschnitt „V. Rechnungsbeträge“ muss vollständig übermittelt werden.

Bei ZE-Handabrechnung

✓ Soweit es sich nicht um Fälle „Sonstiger Kostenträger“ handelt, sind Heil- und Kostenpläne sowie Eigenla-borbelege und Fremdlaborrechnungen ausschließlich als Kopien – zuzüglich Formblatt M – zur Abrechnung bei der KZVB einzureichen.

✓ Abschnitt „V. Rechnungsbeträge“ muss vollständig ausgefüllt sein.

✓ Ohne Datum und Unterschrift des Zahnarztes als Bestätigung der Eingliederung kann keine Abrechnung der Festzuschüsse über die KZVB erfolgen.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 Check.-3

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Checkliste zur Fehlervermeidung

Check.-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 ZE-Ri 1

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Zahnersatz-Richtlinien

Check.-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 ZE-Ri 1

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine ausreichende, zweckmäßigeund wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen(Zahnersatz-Richtlinie) vom 8. Dezember 2004, in Kraft getreten am 1. Januar 2005,zuletzt geändert am 18. Februar 2016, in Kraft getreten am 4. Mai 2016

A. Gegenstand und Zweckbestimmung

1. Diese Richtlinien regeln gemäß § 92 in Verbindung mit §§ 73 Abs. 2 Nr. 2a, 56 Abs. 2 SGB V die Regelver-sorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen durch die an der vertragszahnärztlichen Ver-sorgung teilnehmenden Zahnärzte (Vertragszahnärzte) mit dem Ziel einer bedarfsgerechten und wirtschaft-lichen Versorgung der Versicherten. Soweit in den nachfolgenden Richtlinien Aussagen zum Zahnersatz getroffen werden, gelten diese entsprechend für die Versorgung mit Zahnkronen und Suprakonstruktionen.

Auch für zahntechnische Leistungen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit.

Die Abrechenbarkeit der in diesen Richtlinien beschriebenen Maßnahmen regeln die Vertragspartner gem. § 87 SGB V.

2. Nach diesen Richtlinien sollen

a) die Krankenkassen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz entscheiden,

b) die Zahnärzte bei der Versorgung mit Zahnersatz verfahren.

3. Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über Art und Umfang ihrer Leistungsansprüche bei der Versor-gung mit Zahnersatz zu informieren. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen wirken auf eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinien hin.

B. Voraussetzungen für Leistungsansprüche der Versicherten im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung

4. Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkro-nen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist.

Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Er-kenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Dies gilt auch für gleich-artige und andersartige Versorgungen.

5. Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleich-artigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB V aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. Gleichartiger Zahnersatz liegt vor, wenn dieser die Regelleistung beinhaltet und zusätzliche Leistungen hinzukommen.

Versicherte haben Anspruch auf Erstattung bewilligter Festzuschüsse nach § 55 Abs. 5 SGB V, wenn eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird. Eine andersartige Ver-sorgung liegt vor, wenn eine andere Versorgungsart (Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinati-onsversorgung, Suprakonstruktionen) als die, welche in den Regelleistungen für den jeweiligen Befund beschrieben ist, gewählt wird.

Eine tatsächlich geplante Versorgung gemäß § 87 Abs. 1a SGB V kann sowohl Regelversorgungsleistungen als auch Leistungen der gleich- und andersartigen Versorgung umfassen.

C. Voraussetzungen und Grundsätze für eine Versorgung mit Zahnersatz

6. Ziel der Versorgung mit Zahnersatz ist es, eine ausreichende Funktionstüchtigkeit des Kauorgans wieder-

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Z Festzuschüsse von A bis Z

ZE-Ri 2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

herzustellen oder ihre Beeinträchtigung zu verhindern.

7. Zahnersatz ist angezeigt, wenn ein Zahn oder mehrere Zähne fehlen oder zerstört sind und wenn dadurch die Funktionstüchtigkeit des Kauorgans beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, z. B. durch Zahnwanderung oder -kippung. Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll eine funktionell ausreichende Ge-genbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden.

Ein neuer Zahnersatz ist nicht angezeigt, wenn der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt werden kann (z. B. durch Erweiterung).

8. Der Zahnarzt soll Art und Umfang des Zahnersatzes nach den anatomischen, physiologischen, patholo-gischen und hygienischen Gegebenheiten des Kauorgans bestimmen.

Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bestimmt der Zahnarzt nach entsprechender Aufklärung und unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Art und Umfang der Behandlungsmaß-nahmen. Der Zahnarzt hat den Patienten über die nach den Richtlinien ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Formen der Versorgung aufzuklären.

9. Die Mitwirkung des Patienten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des Behandlungsziels. Regelmäßige Zahnpflege und der Nachweis der zahnärztlichen Untersuchungen nach § 55 Abs. 1 SGB V sind wichtige Kriterien für die Festlegung der im Einzelfall notwendigen Form der Versorgung mit Zahner-satz.

Ist die Mundhygiene des Patienten unzureichend und/oder lehnt der Patient die Mitwirkung an einer not-wendigen Parodontalbehandlung ab, ist das Behandlungsziel neu zu bestimmen.

10. Der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen hat die Erhebung des Gesamtbe-fundes des Gebisses und dessen Dokumentation im Heil- und Kostenplan vorauszugehen.

Die Versorgung hat die Wiederherstellung der Kaufunktion im Sinne einer Gesamtplanung zum Ziel.

Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutach-ten lassen.

11. Der Versorgung mit Zahnersatz hat die notwendige konservierend-chirurgische und parodontale Behand-lung des Restgebisses vorauszugehen.

a) Tief kariöse Zähne müssen auf ihre Erhaltungswürdigkeit geprüft sein und ggf. nach Versorgung mit einer Füllung klinisch reaktionslos bleiben.

b) Pulpatote Zähne müssen mit einer nach den Behandlungs-Richtlinien erbrachten, röntgenologisch nach-zuweisenden Wurzelfüllung versorgt sein.

c) Zu überkronende Zähne sind auf ihre Sensibilität zu überprüfen.

d) Bei Zähnen mit krankhaften Prozessen müssen Maßnahmen zur Ausheilung eingeleitet sein. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur Interimsmaßnahmen durchgeführt werden. Endgültiger Zahnersatz ist erst nach Ausheilung angezeigt.

e) Notwendige Parodontalbehandlungen müssen bereits vorgenommen sein.

f) Bei Verdacht auf krankhafte Prozesse an Zähnen und im Kieferknochen muss eine röntgenologische Überprüfung erfolgen.

g) Nicht erhaltungswürdige Zähne und Wurzelreste müssen entfernt sein.

h) Retinierte und impaktierte Zähne, die im räumlichen Zusammenhang mit geplantem Zahnersatz stehen,

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Zahnersatz-Richtlinien

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns © Mai 2016 ZE-Ri 3

sollen vor Beginn der Behandlung entfernt werden.

i) Voraussetzung für die Versorgung mit Suprakonstruktionen ist die Osseointegration der Implantate.

12. Eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz ist anzustreben. Dies kann ggf. auch durch einen Immediater-satz, der zu einem späteren Zeitpunkt umgestaltet werden kann, geschehen.

13. In Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, kann ein Interimsersatz angezeigt sein. Dies gilt insbesondere bei fehlenden Frontzähnen und zur Sicherung der Bisslage.

14. Es dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes entsprechen. Bei nachgewiesener Allergie gegen einen Werkstoff ist ein als verträglich ermittelter Werk-stoff zu wählen. Der Nachweis einer Allergie ist gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deut-schen Gesellschaft für Dermatologie zu erbringen. Die Erprobung von Werkstoffen auf Kosten der Kran-kenkassen ist unzulässig. Bei der Auswahl der Dentallegierungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung soll beachtet werden, dass Nichtedelmetall und NEM-Legierungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein können.

D. Anforderungen an einzelne Behandlungsbereiche

I. Versorgung mit Zahnkronen

15. Die Schonung und Erhaltung natürlicher und intakter Zahnhartsubstanz hat Vorrang vor der Versorgung mit Zahnkronen. Zahnkronen sind angezeigt, wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie nur durch Kronen erhalten werden können.

16. Zahnkronen können angezeigt sein:

a) zur Erhaltung eines erhaltungsfähigen und erhaltungswürdigen Zahnes, wenn eine Erhaltung des Zahnes durch andere Maßnahmen nicht mehr oder auf Dauer nicht möglich ist,

b) zur Abstützung eines Zahnersatzes, wenn eine Abstützung und Retention auf andere Weise nicht möglich ist.

17. Zahnkronen sind nicht angezeigt bei Zähnen, die auf Dauer ohne Antagonisten bleiben und für die Veran-kerung von Zahnersatz nicht benötigt werden.

18. Konfektionierte Kronen dürfen nur in der Kinderzahnheilkunde verwendet werden.

19. Für die Versorgung mit einer provisorischen Krone ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.

20. Zur Regelversorgung gehören metallische Voll- und Teilkronen. Ebenfalls zur Regelversorgung gehören vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten.

II. Versorgung mit Brücken

21. Eine Brücke dient in der Regel der Schließung zahnbegrenzter Lücken. Die Indikation ergibt sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der zu überkronenden Zähne einschließlich ihrer Parodontalge-webe und aus statischen und funktionellen Gesichtspunkten.

Bei der Gestaltung der Brückenglieder sind die Grundsätze der Parodontalhygiene zu berücksichtigen.

22. Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird.

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Zahnersatz-Richtlinien

ZE-Ri 4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Mai 2016

In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen. Zum Ersatz eines Schneidezahns kann bei aus-reichendem oralem Schmelzangebot an einem oder beiden Pfeilerzähnen eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügeln angezeigt sein. Bei einflügeligen Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Schneidezahns sollte der an das Brückenglied der Adhäsivbrücke angrenzende Zahn, der nicht Träger eines Flügels ist, nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein.

23. Brücken sind nicht angezeigt bei ungenügender parodontaler Belastbarkeit und solchen Allgemeinleiden, die das parodontale Gewebe ungünstig beeinflussen.

24. Bei Versicherten, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, können zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen bei ausreichendem oralen Schmelzangebot der Pfeilerzäh-ne eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln oder zwei einspannige Adhäsivbrü-cken mit Metallgerüst mit je einem Flügel angezeigt sein.

25. Für Brücken gilt Nummer 20 dieser Richtlinien entsprechend.

26. Bei disparallelen Pfeilern umfasst die vertragszahnärztliche Versorgung auch das hierdurch erforderliche Geschiebe.

III. Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz

27. Zum Zahnersatz gehören die erforderlichen Halte- und Stützvorrichtungen.

28. Bei Teilprothesen ist in der Regel eine parodontal abgestützte Modellgusskonstruktion angezeigt. Die Grundsätze der Parodontal-Hygiene sind dabei zu berücksichtigen.

29. Bei einem Restgebiss ohne parodontale Abstützungsmöglichkeit ist in der Regel eine Kunststoffprothese ohne aufwändige Halteelemente angezeigt.

30. Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung.

31. Ein Abdruck mit individuellem Löffel oder individualisiertem Löffel ist nur angezeigt, wenn für die Ab-drucknahme der übliche Löffel nicht ausreicht.

32. Bei zahnlosem Kiefer ist die Abformung mittels eines Funktionsabdruckes angezeigt; das gleiche gilt, wenn bei stark reduziertem Restgebiss – in der Regel bis zu drei Zähne – eine funktionelle Randgestaltung not-wendig ist.

33. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

34. Intraorale Stützstiftregistrierungen zur Feststellung der Zentrallage gehören nur neben der Total-/Cover-Denture-Prothese zur Regelversorgung, auch auf implantatgestützten Totalprothesen im Ober- und Unter-kiefer, wenn die Lagebeziehung von Unter- zu Oberkiefer mit einfachen Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann.

IV. Kombinationsversorgung

35. Über eine Kombinationsversorgung wird festsitzender mit herausnehmbarem Zahnersatz zu einer funktio-nalen Einheit unter Verwendung von Verbindungselementen zusammengefügt. Kombinationsversorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statisch und funktionell günstigere Bela-stung der Restzähne und eine günstige Retention erreicht werden kann. Die parodontale Ausgangssituati-on der Restzähne ist kritisch zu bewerten. Im Rahmen der Regelversorgung gehören mit Ausnahme von

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Zahnersatz-Richtlinien

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Mai 2016 ZE-Ri 5

Cover-Denture-Prothesen nur Teleskop-/Konuskronen auf Eckzähnen und den ersten Prämolaren zu den Verbindungselementen.

Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen ist neben der parodontalen Ausgangssituation der Rest-zähne auch die Lückentopographie im Hinblick auf die Art der Verankerung und die Abstützung kritisch zu bewerten. Zur Regelversorgung gehören in diesem Fall sowohl Cover-Denture-Prothesen als auch parodon-tal-abgestützte Prothesen mit einer Modellgussbasis sowie als Verbindungselemente Resilienzteleskopkro-nen und Wurzelstiftkappen beziehungsweise Teleskop-/Konuskronen.

V. Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz)

36. Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer

[Anmerkung: Lt. Gemeinsamer Erklärung der Partner im Bundesausschuss sind mit Inkrafttreten zum 01.01.2006 in den Zahnersatz-Richtlinien Suprakonstruktionen zu beschreiben, die zu einer Verbesse-rung der Kaufunktion im Vergleich zu anderen Versorgungsformen führen]

37. Der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung ist bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Nummer 36 Buchstabe a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Num-mer 36 Buchstabe b auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistungen begrenzt.

38. Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantatauf-bauten und die implantatbedingten Verbindungselemente gehören nicht zur Regelversorgung bei Suprakon-struktionen.

39. Die Krankenkasse kann die vorgelegte Behandlungsplanung einem Gutachter zur Klärung der Frage zulei-ten, ob ein unter Nummer 36 genannter Ausnahmefall vorliegt. Dabei gilt das zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarte Gutachterverfahren für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen entsprechend. Das Nähere hierzu regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

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Zahnersatz-Richtlinien

ZE-Ri 6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Festzuschuss-Richtlinien

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 FeZ-Ri 1

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 6 SGB V in der Beset-zung für die vertragszahnärztliche Versorgung zur Bestimmung der Befunde und der Re-gelversorgungsleistungen, für die Festzuschüsse nach den §§ 55, 56 SGB V zu gewähren sind (Festzuschuss-Richtlinie)

Fassung vom 3. November 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004 (S. 24 463) in Kraft getreten am 1. Januar 2005zuletzt geändert am 15. Oktober 2015 veröffentlicht im BAnz AT 03.12.2015 B2 in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Präambel

Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung nach § 91 Abs. 6 SGB V bestimmt auf der Grundlage der Zahnersatz-Richtlinien die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 SGB V gewährt werden und ordnet diesen nach § 56 Abs. 2 SGB V prothetische Regelversorgungen zu. Die Bestimmung der Befunde ist auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses erfolgt. Dem zahnmedizinischen Befund wird unter Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinien ein Befund dieser Festzuschuss-Richtlinien zugeordnet.

Die dem jeweiligen Befund zugeordnete zahnprothetische Versorgung orientiert sich an den zahnmedizinisch not-wendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirt-schaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse für den jeweiligen Befund gehören.

Bei der Zuordnung der Regelversorgung sind auch die Funktionsdauer, die Stabilität und auch die Gegenbezah-nung berücksichtigt worden.

In die Festlegung der Regelversorgung sind die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes einbe-zogen.

Dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ist nach § 56 Abs. 3 SGB V Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses einbezogen worden.

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Festzuschuss-Richtlinien

FeZ-Ri 2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

A. Allgemeines

1. Die nach dem zahnmedizinischen Befund zugeordneten Befunde von Teil B dieser Festzuschuss-Richtli-nien sind nur ansetzbar, wenn die in den Beschreibungen der nachfolgenden Befunde geregelten Vorausset-zungen vorliegen. Dabei sind die Inhalte der Leistungsbeschreibungen des Einheitlichen Bewertungsmaß-stabes für zahnärztliche Leistungen berücksichtigt worden.

Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z. B. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann. Bei Erneuerungen und Erweiterungen von fest-sitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt.

2. Die Festzuschüsse zu den Befunden werden auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich ein-gliederungsfähigen Regelversorgungen ermittelt und erst dann gewährt, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen so versorgt sind, dass keine weitere Versorgungsnot-wendigkeit besteht. Bei Teilleistungen werden die Festzuschüsse anteilig gewährt.

Festzuschüsse für Verblendungen werden immer dann gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht.

Protokollnotiz: In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funktion des Kauorgans

bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapie-schritten erfolgen.

Die Festzuschüsse werden auf der Basis des Gesamtbefundes ermittelt und in diesen Fällen entsprechend dem durchgeführten Therapieschritt gewährt, ohne zu insgesamt hoheren Festzuschüssen zu führen, als sie bei einer Behandlung gemäß des Gesamtbefundes entstanden wären.

Die Krankenkasse kann den Befund und den geplanten Therapieschritt begutachten lassen.

3. 1

Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden.

4. Bei Versicherten, die gemäß § 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden, gewähren die Krankenkassen zusätzlich zu den Festzuschüssen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGBV einen weiteren Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe der nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V entstandenen Kosten.

Protokollnotiz: Der Gemeinsame Bundesausschuss geht davon aus, dass Festzuschüsse auch bei „Nicht-Härtefällen“ hoch-

stens in Hohe der nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V entstandenen Kosten gewährt werden.

5. Wählen Versicherte, die gemäß § 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden, einen über die Regelver-sorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz gemäß § 55 Abs. 4 oder 5 SGB V, gewähren die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss.

6. Suprakonstruktionen sind in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Re-gelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Im-plantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat.

Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt werden.

1 Sätze 1 bis 3 gestrichen auf Grund eines Beschlusses des G-BA vom 20.05.2010, in Kraft ab 16.07.2010

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Festzuschuss-Richtlinien

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 FeZ-Ri 3

7. Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar.

8. Die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind gegenüber dem Versicherten für diejenigen Leistungen, die der Regelversorgung entsprechen, nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (Bema) und auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Verzeichnisses der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II – 2004) abzurechnen.

Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleichar-tigen Zahnersatz, gilt als Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten die Gebührenordnung für Zahnärzte. Wählen Versicherte eine von der Regelversorgung abweichende andersartige Versorgung nach § 55 Abs. 5 SGBV, gilt als Abrechnungsgrundlage ebenfalls die Gebührenordnung für Zahnärzte.

Für die Ausnahmefälle gemäß Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atro-phierter Kiefer) bilden BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage.

9. Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende Leistungen, die bei Versorgungen gemäß § 56 Abs. 2 SGB V (Regelleistungen) erbracht werden, sind als vertragszahn-ärztliche Leistungen abzurechnen. Dies gilt auch in Fällen, in denen Versicherte eine Versorgung nach § 55 Abs. 4 und Abs. 5 SGB V wählen.

Protokollnotiz: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 14.07.2004 auf der Grundlage von § 56 Abs.

2 SGB V die Befunde bestimmt, für die Festzuschüsse gewährt werden. Er wird die Auswirkungen der be-schlossenen Festzuschüsse, auch im Hinblick auf die Anwendung im Einzelfall überprüfen und ggf. auf der Grundlage von § 56 Abs. 2 Satz 12 SGB V fortentwickeln.

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Festzuschuss-Richtlinien

FeZ-Ri 4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2015 FeZ-Ri 5

Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

1. Erhaltungswürdiger Zahn

1.1Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzurei-chende Retentionsmöglichkeit, je Zahn

20a Metallische Vollkrone 19 Provisorische Krone 24c Abnahme und Wiedereinglie-

derung eines Provisoriums 7b Planungsmodelle98a Individuelle Abformung

0010 Modell0023 Verwendung von Kunststoff0024 Galvanisieren0051 Sägemodell0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0055 Fräsmodell0060 Zahnkranz0070 Zahnkranz sockeln0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme0211 Individueller Löffel0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone0320 Formteil1021 Vollkrone/Metall1031 Vorbereiten Krone1032 Krone einarbeiten1360 Gefrästes Lager1500 Metallverbindung nach Brand9330 Versandkosten

Material:NEMVerbrauchsmaterial Praxis

1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn

20c Metallische Teilkrone19 Provisorische Krone24c Abnahme und Wiederein-

gliedrung eines Provisoriums 7b Planungsmodelle98a Individuelle Abformung

0010 Modell0023 Verwendung von Kunststoff0024 Galvanisieren0051 Sägemodell0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck0055 Fräsmodell0060 Zahnkranz0070 Zahnkranz sockeln0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme0211 Individueller Löffel0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone0320 Formteil1022 Teilkrone1031 Vorbereiten Krone1032 Krone einarbeiten1360 Gefrästes Lager9330 Versandkosten

Material: NEMVerbrauchsmaterial Praxis

B. Befunde und zugeordnete Regelversorgungen Stand 01.01.2016

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

FeZ-Ri 6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

1.3Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzurei-chende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte)

20b Vestibulär verblendete Verblendkrone abzüglich: 20a Metallische Vollkrone

24c Abnahme und Wiederein- gliederung eines Provisoriums

1024 Krone für vestibuläreVerblen-dung abzüglich: 1021 Vollkrone/Metall

1500 Metallverbindung nach Brand1550 Konditionierung1600 Vestibuläre. Verblendung

Kunststoff1610 Zahnfleisch Kunststoff1620 Vestibuläre Verblendung

Keramik1630 Zahnfleisch Keramik1640 Vestibuläre Verblendung

Komposit1650 Zahnfleisch Komposit9330 Versandkosten

1.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfek-tionierten metallischen Stiftauf-baus mit herkömmlichen Zemen-tierungsverfahren, je Zahn

18a Konfektionierter Stiftaufbau Material: Stift

1.5Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegosse-nen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungs-verfahren, je Zahn

18b Gegossener Stiftaufbau, zweizeitig

21 Prov. Krone mit Stiftverankerung

0010 Modell0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0060 Zahnkranz0070 Zahnkranz sockeln0120 Mittelwertartikulator1033 Stiftaufbau einarbeiten1040 Modellation gießen1050 Stiftaufbau9330 Versandkosten

Material:NEMVerbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 FeZ-Ri 7

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I)

Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige Freiend-situationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen.

Für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden von Nr. 2 sind Befunde nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. Das Gleiche gilt bei einer Versorgung mit Freiendbrücken für den Pfeilerzahn, der an den lückenan-grenzenden Pfeilerzahn angrenzt.

Protokollnotiz:Die Indikation für die Einbeziehung eines Weisheitszahns als Brückenanker bei Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 ist besonders kritisch zu bewerten.

2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke

Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahner-satz ist bei beidseitigen Freiend-situationen neben dem Festzu-schuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar.

Protokollnotiz:Einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst im Frontzahnbe-reich bei Versicherten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, gelten als gleichartige Versorgung. Die Pfeilerzähne sollen karies- und füllungsfrei sein.

7b Planungsmodelle91a Brückenanker

(Metallische Vollkrone)91c Brückenanker

(Metallische Teilkrone)92 Brückenspanne19 Provisorische Brücke, Brücken-

anker bzw. Brückenglied/er95d Abnahme und Wiedereinglie-

derung einer provisorischen Brücke

98a Individuelle Abformung89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen93 Adhäsivbrücke

0010 Modell0023 Verwendung von Kunststoff0024 Galvanisieren0051 Sägemodell0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0060 Zahnkranz0070 Zahnkranz sockeln0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme0211 Individueller Löffel0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall0240 Übertragungskappe0310 Provisorische Krone0320 Formteil1021 Vollkrone Metall1022 Teilkrone1023 Flügel für Adhäsivbrücke1031 Vorbereiten Krone1100 Brückenglied1500 Metallverbindung nach Brand1550 Konditionierung9330 Versandkosten

Material:NEMVerbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

FeZ-Ri 8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

2.2Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zäh-nen, je Lücke

Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahner-satz ist bei beidseitigen Freiend-situationen neben dem Festzu-schuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar.

7b Planungsmodelle91a Brückenanker

(Metallische Vollkrone)91c Brückenanker

(Metallische Teilkrone)92 Brückenspanne 19 Provisorische Brücke, Brük-

kenanker bzw. Brückenglied/er95d Abnahme und Wiedereinglie-

derung einer provisorischen Brücke

98a Individuelle Abformung89 Beseitigung grober Artikula-

tionsstörungen

0010 Modell0023 Verwendung von Kunststoff0024 Galvanisieren0051 Sägemodell0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0060 Zahnkranz0070 Zahnkranz sockeln0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme0211 Individueller Löffel0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall0240 Übertragungskappe0310 Provisorische Krone0320 Formteil1021 Vollkrone Metall1022 Teilkrone1031 Vorbereiten Krone1100 Brückenglied1500 Metallverbindung nach Brand9330 Versandkosten

Material:NEMVerbrauchsmaterial Praxis

2.3Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zäh-nen, je Kiefer

7b Planungsmodelle91a Brückenanker

(Metallische Vollkrone)91c Brückenanker

(Metallische Teilkrone)92 Brückenspanne19 Provisorische Brücke, Brük-

kenanker bzw. Brückenglied/er95d Abnahme und Wiedereinglie-

derung einer provisorischen Brücke

98a Individuelle Abformung89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen

0010 Modell0023 Verwendung von Kunststoff0024 Galvanisieren0051 Sägemodell0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0060 Zahnkranz0070 Zahnkranz sockeln0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme0211 Individueller Löffel0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall0240 Übertragungskappe0310 Provisorische Krone0320 Formteil1021 Vollkrone Metall1022 Teilkrone 1031 Vorbereiten Krone1100 Brückenglied1500 Metallverbindung nach Brand9330 Versandkosten

Material:NEMVerbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 FeZ-Ri 9

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

2.4 Frontzahnlücke mit vier neben-einander fehlenden Zähnen, je Kiefer

7b Planungsmodelle91a Brückenanker

(Metallische Vollkrone)91c Brückenanker

(Metallische Teilkrone)92 Brückenspanne 19 Provisorische Brücke, Brük-

kenanker bzw. Brückenglied/er95d Abnahme und Wiedereinglie-

derung einer provisorischen Brücke

98a Individuelle Abformung89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen

0010 Modell0023 Verwendung von Kunststoff0024 Galvanisieren0051 Sägemodell0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0060 Zahnkranz0070 Zahnkranz sockeln0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme0211 Individueller Löffel0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall0240 Übertragungskappe0310 Provisorische Krone0320 Formteil1021 Vollkrone Metall1022 Teilkrone1031 Vorbereiten Krone1100 Brückenglied1500 Metallverbindung nach Brand9330 Versandkosten

Material:NEMVerbrauchsmaterial Praxis

2.5 An eine Lücke unmittelbar an-grenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn

7b Planungsmodelle91a Brückenanker

(Metallische Vollkrone)91c Brückenanker

(Metallische Teilkrone)92 Brückenspanne 19 Provisorische Brücke, Brük-

kenanker bzw. Brückenglied/er95d Abnahme und Wiedereinglie-

derung einer provisorischen Brücke

98a Individuelle Abformung

0010 Modell0023 Verwendung von Kunststoff0024 Galvanisieren0051 Sägemodell0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0060 Zahnkranz0070 Zahnkranz sockeln0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme0211 Individueller Löffel0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall0240 Übertragungskappe0310 Provisorische Krone0320 Formteil1021 Vollkrone Metall1022 Teilkrone1031 Vorbereiten Krone1100 Brückenglied1500 Metallverbindung nach Brand9330 Versandkosten

Material:NEMVerbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

FeZ-Ri 10 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzver-sorgung, Zuschlag je Lücke

7b Planungsmodelle19 Provisorische Brücke,

Brückenanker 91e Geschiebe bei geteilten

Brücken95d Abnahme und Wiedereinglie-

derung der provisorischen Brücke

98a Individuelle Abformung

0010 Modell0051 Sägemodell0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0055 Fräsmodell0060 Zahnkranz0070 Zahnkranz sockeln0211 Individueller Löffel1331 Individuelles Geschiebe1341 Konfektions-Geschiebe

Material:NEMVerbrauchsmaterial Praxis Konfektioniertes Geschiebe

2.7 Fehlender Zahn in einer zahn-begrenzten Lücke im Verblend-bereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzen Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich

91b Brückenanker (Vestibulär verblendete Verblendkrone) abzüglich: 91a Brückenanker (Metallische Vollkrone)

95d Abnahme und Wiedereinglie-derung der provisorischen Brücke

1024 Krone für vestibuläre Ver-blendung abzüglich: 1021 Vollkrone/Metall

1500 Metallverbindung nach Brand1550 Konditionierung1600 Vestibuläre Verblendung

Kunststoff1610 Zahnfleisch Kunststoff1620 Vestibuläre Verblendung

Keramik1630 Zahnfleisch Keramik1640 Vestibuläre Verblendung

Komposit1650 Zahnfleisch Komposit9330 Versandkosten

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 FeZ-Ri 11

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

3. Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen

3.1.Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensitua-tion II), je Kiefer

Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahner-satz ist bei beidseitigen Freiend-situationen neben dem Festzu-schuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar.

7b Planungsmodelle96a Partielle Prothese96b Partielle Prothese96c Partielle Prothese98a Individuelle Abformung98b Funktionsabdruck OK98c Funktionsabdruck UK98g Metallbasis98h/1 gegossene Halte- und

Stützvorrichtung98h/2 gegossene Halte- und

Stützvorrichtungen89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen

0010 Modell0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme0211 Individueller Löffel0212 Funktionslöffel0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall1370 Schubverteilungsarm1550 Konditionierung 1600 Vest. Verblendung Kunststoff1610 Zahnfleisch Kunststoff1640 Vest. Verblendung Komposit1650 Zahnfleisch Komposit2010 Metallbasis2021 Einarmige gegossene Halte-

vorrichtung2025 Kralle2026 Ney-Stiel2027 Auflage2028 Umgehungsbügel2031 Zweiarmige gegossene Halte-

vorrichtung2041 Zweiarmige gegossene Halte-

und Stützvorrichtung/Auflage2050 Bonwillklammer2081 Rückenschutzplatte2082 Metallzahn2083 Metallkaufläche2110 Abschlussrand3010 Aufstellung Grundeinheit3020 Aufstellung Wachs je Zahn3030 Aufstellung Metall je Zahn3410 Übertragung je Zahn3610 Fertigstellung Grundeinheit3620 Fertigstellung je Zahn3800 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung3805 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung - gebogene Auflage

3810 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung

3821 Weichkunststoff3822 Sonderkunststoff3830 Zahn, zahnfarben hergestellt3840 Zahn, zahnfarben hinterlegen9330 Versandkosten

Material:

ZähneVerbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

FeZ-Ri 12 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

3.2a) Beidseitig bis zu den Eckzäh-nen oder bis zu den ersten Prä-molaren verkürzte Zahnreihe,

b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kon-tralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbro-chene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen,

c) beidseitig im Seitenzahnge-biet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unter-brochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen

mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung wenn die Regelversorgung eine Kom-binationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar.

19 Provisorische Krone91d Teleskopkrone24c Abnahme und Wiedereinglie-

derung eines Provisoriums98a Individuelle Abformung

0024 Galvanisieren0051 Sägemodell0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0055 Fräsmodell0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln0120 Mittelwertartikulator0211 Individueller Löffel0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall0240 Übertragungskappe0310 Provisorische Krone1200 Teleskopkrone2100 Lösungsknopf9330 Versandkosten

abzüglich: 2041 Zweiarmige Klammer/Auflage

Material:NEMVerbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 FeZ-Ri 13

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer

4.1Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer

7b Planungsmodelle89 Beseitigung grober Artikula-

tionsstörungen96c Partielle Prothese97a Totalprothese OK98a Individuelle Abformung98b Funktionsabdruck OK98g Metallbasis98h/1 gegossene Halte- und

Stützvorrichtung98h/2 gegossene Halte- und

Stützvorrichtungen

0010 Modell0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme 0211 Individueller Löffel0212 Funktionslöffel0213 Basis für Bissregistrierung0215 Basis für Aufstellung0220 Bisswall1370 Schubverteilungsarm1550 Konditionierung1600 Vestibuläre Verblendung

Kunststoff1610 Zahnfleisch Kunststoff1640 Vestibuläre Verblendung

Komposite1650 Zahnfleisch Komposite2010 Metallbasis2021 Einarmige gegossene Halte-

vorrichtung2025 Kralle2026 Ney-Stiel2027 Auflage2028 Umgehungsbügel2031 Zweiarmige gegossene Halte-

vorrichtung2041 Zweiarmige gegossene Halte-

und Stützvorrichtung/Auflage2050 Bonwillklammer2081 Rückenschutzplatte2082 Metallzahn2083 Metallkaufläche2110 Abschlussrand2120 Zuschlag einzelne Klammer3010 Aufstellung Grundeinheit3020 Aufstellung Wachs je Zahn3030 Aufstellung auf Metall je Zahn3410 Übertragung je Zahn3610 Fertigstellung Grundeinheit3620 Fertigstellung je Zahn 3800 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung3805 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung - gebogene Auflage

3810 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung

3821 Weichkunststoff3822 Sonderkunststoff3830 Zahn zahnfarben hergestellt3840 Zahn zahnfarben hinterlegen8060 Gegossenes Basisteil9330 Versandkosten

Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

FeZ-Ri 14 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

4.2 Zahnloser Oberkiefer

7b Planungsmodelle97a Totalprothese OK98a Individuelle Abformung98b Funktionsabdruck OK89 Beseitigung grober Artikula-

tionsstörungen

0010 Modell0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme 0211 Individueller Löffel0212 Funktionslöffel0213 Basis für Bissregistrierung0215 Basis für Aufstellung0220 Bisswall3010 Aufstellung Grundeinheit3020 Aufstellung Wachs je Zahn3610 Fertigstellung Grundeinheit3620 Fertigstellung je Zahn 3821 Weichkunststoff3822 Sonderkunststoff9330 Versandkosten

Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis

4.3Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer

7b Planungsmodelle89 Beseitigung grober Artikula-

tionsstörungen96c Partielle Prothese97b Totalprothese UK98a Individuelle Abformung98c Funktionsabdruck UK98g Metallbasis98h/1 gegossene Halte- und

Stützvorrichtung98h/2 gegossene Halte- und

Stützvorrichtungen

0010 Modell0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme 0211 Individueller Löffel0212 Funktionslöffel0213 Basis für Bissregistrierung0215 Basis für Aufstellung0220 Bisswall1370 Schubverteilungsarm1550 Konditionierung1600 Vestibuläre Verblendung

Kunststoff1610 Zahnfleisch Kunststoff1640 Vestibuläre Verblendung

Komposite1650 Zahnfleisch Komposite2010 Metallbasis2021 Einarmige gegossene Halte-

vorrichtung2025 Kralle2026 Ney-Stiel2027 Auflage2028 Umgehungsbügel2031 Zweiarmige gegossene Halte-

vorrichtung2041 Zweiarmige gegossene Halte-

und Stützvorrichtung/Auflage

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 FeZ-Ri 15

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

2050 Bonwillklammer2081 Rückenschutzplatte2082 Metallzahn2083 Metallkaufläche2110 Abschlussrand2120 Zuschlag einzelne Klammer3010 Aufstellung Grundeinheit3020 Aufstellung Wachs je Zahn3030 Aufstellung auf Metall je Zahn3410 Übertragung je Zahn3610 Fertigstellung Grundeinheit3620 Fertigstellung je Zahn 3800 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung3805 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung - gebogene Auflage

3810 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung

3821 Weichkunststoff3822 Sonderkunststoff3830 Zahn zahnfarben hergestellt3840 Zahn zahnfarben hinterlegen8060 Gegossenes Basisteil9330 Versandkosten

Material:Zähne Verbrauchsmaterial Praxis

4.4Zahnloser Unterkiefer

7b Planungsmodelle97b Totalprothese UK98a Individuelle Abformung98c Funktionsabdruck UK89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen

0010 Modell0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme 0211 Individueller Löffel0212 Funktionslöffel0213 Basis für Bissregistrierung0215 Basis für Aufstellung0220 Bisswall3010 Aufstellung Grundeinheit3020 Aufstellung Wachs je Zahn3610 Fertigstellung Grundeinheit3620 Fertigstellung je Zahn 3821 Weichkunststoff3822 Sonderkunststoff9330 Versandkosten

Material:Zähne Verbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

FeZ-Ri 16 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

4.5Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer

Protokollnotiz Gemäß Nr. 30 der Zahnersatz-Richt-linien geht bei totalen Prothesen in der Regel eine Metallbasis über das Gebot der Wirtschaftlichkeit hinaus und unterliegt der Leistungspflicht der Krankenkassen nur in begrün-deten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen).

98e Metallbasis 1550 Konditionieren1600 Vestibuläre Verblendung

Kunststoff1640 Vestibuläre Verblendung

Komposit2010 Metallbasis2081 Rückenschutzplatte2082 Metallzahn2083 Metallkaufläche2110 Abschlussrand3030 Aufstellung Metall je Zahnabzüglich:

3020 Aufstellung Wachs je Zahn

3410 Übertragung je Zahn

4.6 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vor-sieht, je Ankerzahn

Protokollnotiz:Werden andere Verbindungsele-mente als Teleskopkronen für eine dentale Verankerung verwendet, ist die Indikation besonders sorgfältig zu stellen.

19 Provisorische Krone91d Teleskopkrone24c Abnahme und Wiedereinglie-

derung eines Provisoriums98a Individuelle Abformung

0024 Galvanisieren0051 Sägemodell0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0055 Fräsmodell0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln0120 Mittelwertartikulator0211 Individueller Löffel0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall0240 Übertragungskappe0310 Provisorische Krone1200 Teleskopkrone9330 Versandkosten

Material:NEMVerbrauchsmaterial Praxis

4.7Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn

1550 Konditionieren1600 Vestibuläre Verblendung

Kunststoff1610 Zahnfleisch Kunststoff1640 Vestibuläre Verblendung

Komposit1650 Zahnfleisch Komposit

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 FeZ-Ri 17

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

4.8Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn

19 Provisorische Krone21 Provisorische Krone mit Stift90 Wurzelstiftkappe24c Abnahme und Wiedereinglie-

derung eines Provisoriums98a Individuelle Abformung

0023 Verwendung von Kunststoff0024 Galvanisieren0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0055 Fräsmodell0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0120 Mittelwertartikulator0211 Individueller Löffel0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall0310 Provisorische Krone1013 Wurzelstiftkappe1343 Konfektionsanker9330 Versandkosten

Material:NEMKonfektionsankerVerbrauchsmaterial Praxis

4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothe-sen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Erfordernis einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund

98d Intraorale Stützstiftregistrierung 0112 Fixator0201 Basis für Vorbissnahme0214 Basis für Stützstiftregistrie-

rung0220 Bisswall0230 Registrierplatte und -stift

auf Basen9330 Versandkosten

Material:Materialkosten Registrierplatte

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

FeZ-Ri 18 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist

Protokollnotiz:Die Zahl der fehlenden Zähne ist ausschlaggebend für den Befund nach 5.1 bis 5.3, in dem zu versorgenden Gebiet. Befund 5.4 ist nur ansetzbar bei zahnlosem Kiefer.

5.1Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer

7b Planungsmodelle96a Partielle Prothese98a Individuelle Abformung98f Halte- und Stützvorrichtungen89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen

0010 Modell0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme0211 Individueller Löffel0213 Basis für Bissregistrierung0215 Basis für Aufstellung0220 Bisswall2021 Einarmige gegossene Halte-

vorrichtung 2025 Kralle2026 Ney-Stiel2027 Auflage2028 Umgehungsbügel2031 Zweiarmige gegossene Halte-

vorrichtung2041 Zweiarmige gegossene

Halteund Stützvorrichtung/Auflage

2050 Bonwillklammer2120 Zuschlag einzelne Klammer3010 Aufstellung Grundeinheit3020 Aufstellen der Zähne3610 Fertigstellung Grundeinheit3620 Fertigstellung je Zahn 3800 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung3805 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung - gebogene Auflage

3810 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung

9330 Versandkosten

Material:ZähneVerbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 FeZ-Ri 19

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer

7b Planungsmodelle96b Partielle Prothese98a Individuelle Abformung98f Halte- und Stützvorrichtungen89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen

0010 Modell0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme 0211 Individueller Löffel0213 Basis für Bissregistrierung0215 Basis für Aufstellung0220 Bisswall2021 Einarmige gegossene Halte-

vorrichtung2025 Kralle2026 Ney-Stiel2027 Auflage2028 Umgehungsbügel2031 Zweiarmige gegossene Halte-

vorrichtung2041 Zweiarmige gegossene Halte-

und Stützvorrichtung/Auflage2050 Bonwillklammer2120 Zuschlag einzelne Klammer3010 Aufstellung Grundeinheit3020 Aufstellen der Zähne3610 Fertigstellung Grundeinheit3620 Fertigstellung je Zahn3800 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung3805 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung - gebogene Auflage

3810 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung

9330 Versandkosten

Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

FeZ-Ri 20 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

5.3Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer

7b Planungsmodelle96c Partielle Prothese98a Individuelle Abformung98b Funktionsabdruck OK98c Funktionsabdruck UK98f Halte- und Stützvorrichtungen89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen

0010 Modell0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme0211 Individueller Löffel0212 Funktionslöffel0213 Basis für Bissregistrierung0215 Basis für Aufstellung0220 Bisswall2021 Einarmige gegossene Halte-

vorrichtung2025 Kralle2026 Ney-Stiel2027 Auflage2028 Umgehungsbügel2031 Zweiarmige gegossene Halte-

vorrichtung2041 Zweiarmige gegossene Halte

und Stützvorrichtung/Auflage2050 Bonwillklammer2120 Zuschlag einzeln Klammer3010 Aufstellung Grundeinheit3020 Aufstellen der Zähne3610 Fertigstellung Grundeinheit3620 Fertigstellung je Zahn3800 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung3805 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung - gebogene Auflage

3810 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung

9330 Versandkosten

Material:Zähne Verbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011 FeZ-Ri 21

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

5.4Zahnloser Ober- oder Unter-kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer

97a Totalprothese OK97b Totalprothese UK98a Individuelle Abformung89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen

0010 Modell0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme 0211 Individueller Löffel0212 Funktionslöffel0213 Basis für Bissregistrierung0215 Basis für Aufstellung0220 Bisswall3010 Aufstellung Grundeinheit3020 Aufstellung Wachs je Zahn3610 Fertigstellung Grundeinheit3620 Fertigstellung je Zahn9330 Versandkosten

Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis

6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz

Protokollnotiz:Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0-6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.

6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombina-tionsversorgung ohne Notwen-digkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese

89 Beseitigung von Artikulati-onsstörungen

100a Wiederherstellung ohne Ab-formung

Material:Verbrauchsmaterial Praxis

6.1Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinations-versorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese

89 Beseitigung von Artikulati-onsstörungen

100a Wiederherstellung ohne Ab-formung

0010 Modell3830 Zahn zahnfarben hergestellt3840 Zahn zahnfarben hinterlegen8010 Grundeinheit8021 LE Sprung8022 LE Bruch8023 LE Einarbeiten Zahn8024 LE Basisteil Kunststoff8130 Auswechseln Konfektionsteil9330 Versandkosten

Material:ZähneVerbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

FeZ-Ri 22 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

6.2Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombintions-versorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekun-därteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese

89 Beseitigung von Artikulatons-störungen

98f Halte- und Stützvorrichtungen100b Wiederherstellung mit

Abformung

0010 Modell0053 Modell nach Überabdruck0112 Fixator 0120 Mittelwertartikulator0220 Bisswall1347 Primär-/Sek.-Teil Konf.-Anker1349 Sekundärteil wiederbefestigen3800 Einfache gebogene Halte- /

Stützvorrichtung3805 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung - gebogene Auflage

3810 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung

3830 Zahn zahnfarben hergestellt3840 Zahn zahnfarben hinterlegen8010 Grundeinheit8021 LE Sprung8022 LE Bruch8023 LE Einarbeiten Zahn8024 LE Basisteil Kunststoff8025 LE Halte-/Stützvorrichtung

einarbeiten 8030 Retention, gebogen8130 Auswechseln Konfektionsteil9330 Versandkosten

Material:ZähneVerbrauchsmaterial Praxis

6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombintions-versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekun-därteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese.

89 Beseitigung von Artikulatons-störungen

98f Halte- und Stützvorrichtungen98h/1 gegossene Halte- und

Stützvorrichtung98h/2 gegossene Halte- und

Stützvorrichtungen100b Wiederherstellung mit

Abformung

0010 Modell0023 Verwendung von Kunststoff0053 Modell nach Überabdruck0112 Fixator0120 Mittelwertartikulator1347 Primär-/Sek.-Teil Konf.-Anker1349 Sekundärteil wiederbefestigen1370 Schubverteilungsarm1550 Kondtionierung1600 Vestibuläre Verblendung

Kunststoff1610 Zahnfleisch Kunststoff1640 Vestibuläre Verblendung

Komposit1650 Zahnfleisch Komposit2021 Einarmige gegossene Halte-

vorrichtung2025 Kralle2026 Ney-Stiel2027 Auflage2028 Umgehungsbügel

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 FeZ-Ri 23

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

2031 Zweiarmige gegossene Halte-vorrichtung

2041 Zweiarmige gegossene HalteundStützvorrichtung/Auflage

2050 Bonwillklammer2081 Rückenschutzplatte2082 Metallzahn2083 Metallkaufläche2120 Zuschlag einzelne Klammer3800 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung3805 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung - gebogene Auflage

3810 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung

3830 Zahn zahnfarben hergestellt3840 Zahn zahnfarben hinterlegen8010 Grundeinheit8021 LE Sprung8022 LE Bruch8023 LE Einarbeiten Zahn8024 LE Basisteil Kunststoff8025 LE Halte-/Stützvorrichtung

einarbeiten 8026 LE Rückenschutzplatte8027 LE Kunststoffsattel8030 Retention, gebogen8040 Retention, gegossen8060 gegossenes Basisteil8070 Metallverbindung8130 Auswechseln Konfektionsteil9330 Versandkosten

Material:LotmaterialZähneVerbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

FeZ-Ri 24 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erwei-terungsbedürftiger herausnehm-barer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn

100b Wiederherstellung mit Abformung

98f Halte- und Stützvorrichtungen89 Beseitigung grober Artikula-

tionsstörungen

0010 Modell0053 Modell nach Überabdruck0112 Fixator0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme 0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall1349 Wiederbefestigung Sekundärteil3800 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung3805 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung - gebogene Auflage

3810 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung

3830 Zahn zahnfarben hergestellt3840 Zahn zahnfarben hinterlegen8010 Grundeinheit8021 LE Sprung8022 LE Bruch8023 LE Einarbeiten Zahn8024 LE Basisteil Kunststoff 8025 LE Halte-/Stützvorrichtung

einarbeiten 8030 Gebogene Retention8130 Auswechseln Konfektionsteil9330 VersandkostenMaterial:

ZähneVerbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 FeZ-Ri 25

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

6.4.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erwei-terungsbedürftiger herausnehm-barer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoff-bereich, je Prothese bei Erweite-rung um jeden weiteren Zahn

0010 Modell0053 Modell nach Überabdruck0112 Fixator0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall1349 Wiederbefestigung Sekundärteil3800 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung3805 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung - gebogene Auflage

3810 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung

3830 Zahn/zahnfarben hergestellt3840 Zahn/zahnfarben hinterlegen8010 Grundeinheit Instandsetzung8021 LE Sprung8022 LE Bruch8023 LE Einarbeiten Zahn8024 LE Basisteil Kunststoff8025 LE Halte-/Stützvorrichtung

einarbeiten8030 Retention gebogen8130 Auswechseln Konfektionsteil9330 VersandkostenMaterial:

ZähneVerbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

FeZ-Ri 26 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erwei-terungsbedürftiger herausnehm-barer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn

100b Wiederherstellung mit Abformung

98f Halte- und Stützvorrichtungen98h/1 gegossene Halte- und

Stützvorrichtung98h/2 gegossene Halte- und

Stützvorrichtungen89 Beseitigung grober Artikula-

tionsstörungen

0010 Modell0053 Modell nach Überabdruck0112 Fixator0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall1349 Wiederbefestigung Sekundärteil1550 Konditionierung1600 Vestibuläre Verblendung

Kunststoff1610 Zahnfleisch Kunststoff1640 Vestibuläre Verblendung

Komposit1650 Zahnfleisch Komposit2021 Einarmige gegossene Halte-

vorrichtung2025 Kralle2026 Ney-Stiel2027 Auflage2028 Umgehungsbügel2031 Zweiarmige gegossene Halte-

vorrichtung2041 Zweiarmige gegossene Hal-

teund Stützvorrichtung2050 Bonwillklammer2081 Rückenschutzplatte2082 Metallzahn2083 Metallkaufläche2110 Abschlussrand2120 Zuschlag einzelne Klammer3800 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung3805 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung - gebogene Auflage

3810 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung

3830 Zahn zahnfarben hergestellt3840 Zahn zahnfarben hinterlegen8010 Grundeinheit Instandsetzung8021 LE Sprung8022 LE Bruch8023 LE Einarbeiten Zahn8024 LE Basisteil Kunststoff8025 LE Halte-/Stützvorrichtung

einarbeiten8026 LE Rückenschutzplatte8027 LE Kunststoffsattel8030 Retention, gebogen8040 Retention, gegossen8060 Gegossenes Basisteil

8070 Metallverbindung8130 Auswechseln Konfektionsteil9330 Versandkosten

Material: LotmaterialZähne Verbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 FeZ-Ri 27

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

6.5.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erwei-terungsbedürftiger herausnehm-barer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn

0010 Modell0053 Modell nach Überabdruck0112 Fixator0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall1349 Wiederbefestigung Sekundärteil1550 Konditionierung1600 Vestibuläre Verblendung

Kunststoff1610 Zahnfleisch Kunststoff1640 Vestibuläre Verblendung

Komposit1650 Zahnfleisch Komposit2021 Einarmige gegossene Halte-

vorrichtung2025 Kralle2026 Ney-Stiel2027 Auflage2028 Umgehungsbügel2031 Zweiarmige gegossene Halte-

vorrichtung2041 Zweiarmige gegossene Halte

und Stützvorrichtung/Auflage2050 Bonwillklammer2081 Rückenschutzplatte2082 Metallzahn2083 Metallkaufläche2110 Abschlussrand2120 Zuschlag einzelne Klammer3800 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung3805 Einfache gebogene Halte-/

Stützvorrichtung - gebogene Auflage

3810 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung

3830 Zahn zahnfarben hergestellt3840 Zahn zahnfarben hinterlegen8010 Grundeinheit Instandsetzung8021 LE Sprung8022 LE Bruch8023 LE Einarbeiten Zahn8024 LE Basisteil Kunststoff8025 LE Halte-/Stützvorrichtung

einarbeiten8026 LE Rückenschutzplatte

einarbeiten

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

FeZ-Ri 28 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

8027 LE Kunststoffsattel8030 Retention, gebogen8040 Retention, gegossen8060 Gegossenes Basisteil8070 Metallverbindung/Wiederher-

stellung8130 Auswechseln Konfektionsteil9330 Versandkosten

Material: LotmaterialZähne Verbrauchsmaterial Praxis

6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahn-ersatz, je Prothese

89 Beseitigung von Artikula-tionsstörungen

100c Teilunterfütterung100d Vollständige Unterfütterung100e Vollständige Unterfütterung

mit funktioneller Randgestal-tung OK

100f Vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestal-tung UK

0010 Modell0023 Verwendung von Kunststoff0112 Fixator3821 Weichkunststoff3822 Sonderkunststoff8080 Teilunterfütterung8090 Vollst. Unterfütterung8100 Prothesenbasis erneuern9330 Versandkosten

Material

6.7Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautge-tragener Deckprothese, je Kiefer

89 Beseitigung von Artikula-tionsstörungen

100c Teilunterfütterung 100d Vollständige Unterfütterung 100e Vollständige Unterfütterung

mit funkt. Randgestaltung OK100f Vollständige Unterfütterung

mit funkt. Randgestaltung UK

0010 Modell0023 Verwendung von Kunststoff0112 Fixator3821 Weichkunststoff3822 Sonderkunststoff8080 Teilunterfütterung8090 Vollst. Unterfütterung8100 Prothesenbasis erneuern9330 Versandkosten

Material

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn

19 Provisorische Krone24a Wiedereinsetzen einer Krone,

eines Brückenankers24c Abnahme und Wiedereinglie-

derung eines Provisoriums89 Beseitigung von Artikulati-

onsstörungen95a Wiedereinsetzen einer Brücke

mit 2 Ankern95b Wiedereinsetzen einer Brücke

mit mehr als 2 Ankern95d Abnahme und Wiedereinglie-

derung einer provisorischen Brücke

0010 Modell0022 Platzhalter einfügen0051 Sägemodell0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0120 Mittelwertartikulator1500 Metallverbindung nach Brand8070 Metallverbindung8200 Reparatur Krone/Brückenglied9330 Versandkosten

MaterialLotmaterial

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 FeZ-Ri 29

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wie-dereinsetzbar oder erneuerungs-bedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundär-teleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung

19 Provisorische Krone24b Wiedereinsetzen/Erneuerung

einer Facette24c Abnahme und Wiedereinglie-

derung eines Provisoriums89 Beseitigung von Artikulati-

onsstörungen95c Wiedereinsetzen/Erneuerung

einer Facette95d Abnahme und Wiedereinglie-

derung einer provisorischen Brücke

0010 Modell0022 Platzhalter einfügen0023 Verwendung von Kunststoff0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0120 Mittelwertartikulator0320 Formteil1550 Konditionierung1600 Vestibuläre Verblendung

Kunststoff1610 Zahnfleisch aus Kunststoff1620 Vestibuläre Verblendung

Keramik1630 Zahnfleisch Keramik1640 Vestibuläre Verblendung

Komposit 1650 Zahnfleisch aus Komposit8010 Grundeinheit Instandsetzung8070 Metallverbindung8200 Reparatur Krone/Brückenglied 9330 Versandkosten

MaterialLotmaterial

6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn

Protokollnotiz:Die Versorgung ist bei Vorliegen der Befunde 3.2 oder 4.6 Regel-versorgung. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn sowohl Primär- als auch Sekun-därteleskop erneuert oder erweitert werden.

91d Teleskopkrone – halbe Gebühr19 Provisorische Krone24c Abnahme und Wiedereinglie-

derung eines Provisoriums98a Individuelle Abformung

0010 Modell0023 Verwendung von Kunststoff0051 Sägemodell0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0055 Fräsmodell0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln0120 Mittelwertartikulator0211 Individueller Löffel1201 Telesk. Primär- o. Sekundär-

krone9330 Versandkosten

Material:NEMVerbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

FeZ-Ri 30 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen

7.1Erneuerungsbedürftige Su-prakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatge-tragene Krone

7b Planungsmodelle20a Metallische Vollkrone 19 Provisorische Krone 24c Abnahme und Wiedereinglie-

derung eines Provisoriums 98a Individuelle Abformung

0010 Modell0022 Platzhalter einfügen0023 Verwendung von Kunststoff0051 Sägemodell0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0055 Fräsmodell0060 Zahnkranz0070 Zahnkranz sockeln0120 Mittelwertartikulator0211 Individueller Löffel0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone1021 Vollkrone/Metall1360 Gefrästes Lager9330 Versandkosten

Material:NEMVerbrauchsmaterial Praxis

7.2Erneuerungsbedürftige Su-prakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brücken-glied, höchstens viermal je Kiefer

7b Planungsmodelle92 Brückenspanne 19 Provisorische Brücke, Brücken-

anker bzw. Brückenglied/er95d Abnahme und Wiederbefe-

stigung einer provisorischen Brücke

98a Individuelle Abformung89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen

0010 Modell0022 Platzhalter einfügen0023 Verwendung von Kunststoff0024 Galvanisieren0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0060 Zahnkranz0070 Zahnkranz sockeln0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme0211 Löffel0213 Basis für Bissregistrierung0220 Bisswall0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 0320 Formteil1100 Brückenglied1500 Metallverbindung nach Brand9330 Versandkosten

Material:NEMVerbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 FeZ-Ri 31

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

7.3Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette

24b Wiedereinsetzen/Erneuerung einer Facette

95c Wiedereinsetzen/Erneuerung einer Facette

19 Provisorische Krone

0010 Modell0022 Platzhalter einfügen0023 Verwendung von Kunststoff0051 Sägemodell0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0120 Mittelwertartikulator0320 Formteil1550 Konditionierung1600 Vestibuläre Verblendung

Kunststoff1610 Zahnfleisch aus Kunststoff1620 Vestibuläre Verblendung

Keramik1630 Zahnfleisch aus Keramik1640 Vestibuläre Verblendung

Komposit1650 Zahnfleisch aus Komposit8070 Metallverbindung8200 Reparatur Krone/Brückenglied 9330 Versandkosten

Material:Lotmaterial

7.4Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahn-ersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker

24a Wiedereinsetzen einer Krone, eines Brückenankers

95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern

95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern

19 Provisorische Krone

0010 Modell0022 Platzhalter einfügen0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0120 Mittelwertartikulator1500 Metallverbindung nach Brand8070 Metallverbindung8200 Reparatur Krone/Brückenglied9330 Versandkosten

Material:Lotmaterial

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

FeZ-Ri 32 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

7.5Erneuerungsbedürftige implan-tatgetragene Prothesenkonstruk-tion, je Prothesenkonstruktion

7b Planungsmodelle97a Totalprothese OK97b Totalprothese UK98a Individuelle Abformung98b Funktionsabdruck OK98c Funktionsabdruck UK89 Beseitigung grober Artikula-

tionsstörungen

0010 Modell0120 Mittelwertartikulator0201 Basis für Vorbissnahme0211 Individueller Löffel0212 Funktionslöffel0213 Basis für Bissregistrierung0215 Basis für Aufstellung0220 Bisswall3010 Aufstellung Grundeinheit3020 Aufstellung Wachs je Zahn3610 Fertigstellung Grundeinheit3620 Fertigstellung je Zahn3821 Weichkunststoff3822 Sonderkunststoff9330 Versandkosten

Material:ZähneVerbrauchsmaterial Praxis

7.6Erneuerungsbedürftige Pro-thesenkonstruktion bei atro-phiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer

24a Wiedereinsetzen einer Krone, eines Brückenankers

95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern

95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern

19 Provisorische Krone

0010 Modell0051 Sägemodell0052 Einzelstumpfmodell0053 Modell nach Überabdruck0120 Mittelwertartikulator1500 Metallverbindung nach Brand8070 Metallverbindung8200 Reparatur Krone/Brückenglied9330 Versandkosten

Material:Lotmaterial

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 FeZ-Ri 33

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

7.7Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesen-konstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalpro-these zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothe-senkonstruktion

100ai Wiederherstellung ohne Abformung

100bi Wiederherstellung mit Abformung

100ci Teilunterfütterung100di Vollständige Unterfütterung100ei Vollständige Unterfütterung

mit funkt. Randgestaltung OK100fi Vollständige Unterfütterung

mit funkt. Randgestaltung UK

0010 Modell0018 Modell bei Implantatversorgung0112 Fixator 0128 Mittelwertartikulator bei

Implantatversorgung3821 Weichkunststoff3822 Sonderkunststoff3830 Zahn zahnfarben hergestellt3840 Zahn zahnfarben hinterlegen8018 Grundeinheit Instandsetzung/

implantatgest.8021 LE Sprung8022 LE Bruch8023 LE Einarbeiten Zahn8024 LE Basisteil Kunststoff8088 Teilunterfütterung/implantatgest.8098 Vollständige Unterfütterung/

implantatgest.8108 Prothesenbasis erneuern bei

Implantatvers.9338 Versandkosten bei Implantatvers.

MaterialZähneVerbrauchsmaterial Praxis

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

FeZ-Ri 34 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

8. Nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen) 1

8.1Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe

50 v.H. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar.

8.2Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind

75 v.H. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar.

Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach den Nrn. 1.3 oder 4.7 ansetzbar.

8.3Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke

50 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar.

8.4Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind

75 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar.

Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach Nr. 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar.

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 FeZ-Ri 35

BefundeRegelversorgungZahnärztliche Leistungen

RegelversorgungZahntechnische Leistungen

8.5Befund nach Abformung und Er-mittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese

50 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar.

8.6Befund nach Abformung und Er-mittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind

75 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar.

Ggf. sind die Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 4.5 oder 4.9 ansetzbar.

1 Die Befunde zu 8. Teilleistungen setzen den Ansatz der zugehörigen Teilbefunde voraus. Da diese variieren können, wird auf einen betrags-mäßigen Ausweis verzichtet.

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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen

FeZ-Ri 36 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014

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Sozialgesetzbuch V (Auszüge)

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 SGB-1

Sozialgesetzbuch V (Auszüge; Stand: 01.01.2016)

■ § 12 – Wirtschaftlichkeitsgebot

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwen-digen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewusst oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regress-verfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

■ § 13 – Kostenerstattung

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versi-cherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergü-tung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 5 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Ko-sten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach An-tragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fri-sten nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf

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Sozialgesetzbuch V (Auszüge)

SGB-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gel-ten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbstbeschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterlie-gen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung.Sätze 2 - 6 hier nicht abgedruckt.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustim-mung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.Absatz 6 hier nicht abgedruckt.

■ § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

(1) Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behand-lung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen bis zum 30. Juni 2012 für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforde-rungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusam-menhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicher-te bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausge-tauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicher-ten, die zu Beginn der Behandlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnah-men nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizi-nischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 3 hier nicht abgedruckt.

■ § 55 Leistungsanspruch

(1) Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruk-tionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt ist. Die

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Sozialgesetzbuch V (Auszüge)

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 SGB-3

Festzuschüsse umfassen 50 vom Hundert der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 festgesetzten Beträ-ge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 um 20 vom Hundert. Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung

1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und

2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.

Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich um weitere 10 vom Hundert, wenn der Versicherte seine Zähne re-gelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung die Untersuchungen nach Satz 4 Nr. 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren sind, gilt der Nachweis für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne für die Jahre 1997 und 1998 als erbracht.

(2) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, nach Absatz 4 oder 5 einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn

1. die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht überschreiten,

2. der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch oder im Rahmen der Kriegsopferfür-sorge nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsi-cherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch erhält oder

3. die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozi-alhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.

Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicherten gelten auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und Angehöriger des Lebenspartners. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleich-baren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der in Satz 2 Nr. 1 genannte Vomhundertsatz erhöht sich für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches.

(3) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen weiteren Betrag. Die Krankenkasse erstattet den Versicherten den Betrag, um den die Festzu-schüsse nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Le-bensunterhalt und der zur Gewährung eines zweifachen Festzuschusses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der zweifa-chen Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.

(4) Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen Zahn-ersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen.

(5) Die Krankenkassen haben die bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis 7, den Absätzen 2 und 3 in den Fällen zu erstatten, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige Ver-sorgung durchgeführt wird.

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Sozialgesetzbuch V (Auszüge)

SGB-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

■ § 56 Festsetzung der Regelversorgungen

1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig bis zum 30. Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 gewährt werden und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu.

(2) Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses. Dem jeweiligen Befund wird eine zahnprothetische Regelversorgung zugeordnet. Diese hat sich an zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund im Sinne von Satz 1 nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnme-dizinischen Erkenntnisse gehören. Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund sind insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. Zumindest bei kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde zu legen. Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. Bei Kombi-nationsversorgungen ist die Regelversorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt. Regelver-sorgungen umfassen im Oberkiefer Verblendungen bis einschließlich Zahn fünf, im Unterkiefer bis einschließ-lich Zahn vier. In die Festlegung der Regelversorgung einzubeziehen sind die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes. Bei der Festlegung der Regelversorgung für zahnärztliche Leistungen und für zahn-technische Leistungen sind jeweils die einzelnen Leistungen nach § 87 Abs. 2 und § 88 Abs. 1 getrennt aufzulisten. Inhalt und Umfang der Regelversorgungen sind in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen und an die zahnmedi-zinische Entwicklung anzupassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann von den Vorgaben der Sätze 5 bis 8 abweichen und die Leistungsbeschreibung fortentwickeln.

(3) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 ist dem Verband Deutscher Zahn-techniker-Innungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung über die Regelversorgung hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen einzubeziehen.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat jeweils bis zum 30. November eines Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen einschließlich der nach Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen und zahn-technischen Leistungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 in den Abstaffelungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) § 94 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandungsfrist einen Monat beträgt. Erlässt das Bundes-ministerium für Gesundheit die Richtlinie nach § 94 Abs. 1 Satz 5, gilt § 87 Abs. 6 Satz 4 zweiter Halbsatz und Satz 6 entsprechend.

■ § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr, erstmalig bis zum 30. September 2004 für das Jahr 2005, die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. Für die erstmalige Vereinbarung ermitteln die Vertragspartner nach Satz 1 den bundeseinheitlichen durchschnittlichen Punktwert des Jahres 2004 für zahnärztliche Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahn-kronen gewichtet nach der Zahl der Versicherten. Soweit Punktwerte für das Jahr 2004 bis zum 30. Juni 2004 von den Partnern der Gesamtverträge nicht vereinbart sind, werden die Punktwerte des Jahres 2003, unter Anwendung der für das Jahr 2004 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet festgelegt. Für das Jahr 2005 wird der durchschnittliche Punktwert nach den Sätzen 2 und 3 unter Anwendung der für das Jahr 2005 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet festgelegt. Für die folgenden Kalenderjahre gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. Die Beträge nach Satz 1 ergeben sich jeweils aus der Summe der Punktzahlen

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der nach § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen, multipliziert mit den jeweils vereinbarten Punktwerten. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge nach Satz 6. § 89 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch § 89 Abs. 1 und 1a entsprechend gilt. Die Festsetzungs-fristen nach § 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 1a Satz 2 betragen für die Festsetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 zwei Monate.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen vereinba-ren jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres die Veränderung der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-In-nungen die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dürfen die für das jeweilige Kalenderjahr nach Satz 1 festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis zu 5 Prozent unter- oder überschreiten. Für die Vereinbarungen nach Satz 2 gilt § 71 nicht. Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben sich als Summe der bundeseinheitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56 Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen Leistungen. Die Höchstpreise nach Satz 3 und die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um 5 Prozent für zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen. § 89 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 1a Satz 2 für die Festsetzungen nach Satz 1 jeweils einen Monat betragen.

§§ 58 und 59 weggefallen.

■ § 87 – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen. In den Bundes-mantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren. Bei der Gestaltung der Arzneiverordnungsblätter ist § 73 Abs. 5 zu beachten. Die Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten, dass bis zu drei Verordnungen je Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für jede Verordnung ein Feld für die Auftragung des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein weiteres Feld vorzusehen, in dem der Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs. 5 durch Ankreuzen kenntlich machen kann. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüfen, inwieweit bislang papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens am 31. Dezember 2016 vorzulegen.

(1a) In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen, dass die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakon-struktionen, soweit die gewählte Versorgung der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 entspricht, gegenüber den Ver-sicherten nach Absatz 2 abzurechnen sind. Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu treffen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Im Heil- und Kostenplan sind Angaben zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insge-samt zu prüfen. Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen. Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse ge-mäß § 55 Abs. 1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befund. Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von der Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 Abs. 5 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Der Vertragszahnarzt hat bei Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistun-gen und die Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizin-produkte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beizufügen. Der Bundesmantelvertrag regelt

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auch das Nähere zur Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans, insbesondere muss aus dem Heil- und Kostenplan erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht werden oder nicht.

(2) Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wert-mäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu versehen; dies gilt nicht für ver-tragszahnärztliche Leistungen. Die Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der medizinischen Wissen-schaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum 31. Oktober 2012 einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung von Leistun-gen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen. Im Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen ist die Bewertung der Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte nach Satz 2 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils betroffenen Arztgruppen auf der Grundlage von sachgerechten Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern auf in bestimmten Zeitabständen zu ak-tualisierender betriebswirtschaftlicher Basis durchzuführen; die Bewertung der von einer Arztpraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Leistungen kann dabei insgesamt so festgelegt werden, dass sie ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinkt. Die Bewertung der Sachkosten kann abweichend von Satz 1 in Eurobeträgen bestimmt werden.

Abs. 2 a – 2 g hier nicht abgedruckt.

(2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, zahn-substanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz, und Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist wissenschaftlicher Sachver-stand einzubeziehen.

(2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von Versicherten, die [einer Pflegestufe3], nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind, Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten [oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskom-petenz nach § 45a des Elften Buches eingeschränkt sind]4 und die die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürf-tigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 hinaus-gehende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für die Abrechnung dieser zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 festgelegten Anforderungen. Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in diesen Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Bewertungsausschuss besteht aus drei von der Kassenärztlichen Bundesver-einigung bestellten Vertretern sowie drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestellten Vertreter. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Die Beratungen des Bewertungsausschussses einschließ-lich der Beratungsunterlagen und Niederschriften sind vertraulich. Die Vertraulichkeit gilt auch für die zur Vorbe-reitung und Durchführung der Beratungen im Bewertungsausschuss dienenden Unterlagen der Trägerorganisati-onen und des Instituts des Bewertungsausschusses.

Abs. 3 a – d hier nicht abgedruckt

(3e) Der Bewertungsausschuss beschließt1. eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere die Antragsberechtigten, methodische Anforderungen und

________________________

3 Ab dem 01.01.2017 [„einem Pflegegrad“], geändert durch Gesetz vom 21.12.204 Klammertext entfällt zum 01.01.2017, geändert durch Gesetz vom 21.12.2015

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Fristen in Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen sowie die Beschlussfassung über die Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab insbesondere solcher neuer Laborleistungen und neuer humangenetischer Leistungen regelt, bei denen es sich jeweils nicht um eine neue Untersuchungs- und Be-handlungsmethode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 handelt,

2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Bewertungsausschusses und des Instituts gemäß Absatz 3b trifft, insbesondere zur Geschäftsführung und zur Art und Weise der Vorbereitung der in Absatz 3b Satz 1 genannten Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie

3. eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres zur Erhebung des Zuschlags nach Absatz 3c bestimmt. Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung und die Finanzierungsregelung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung sind im Internet zu veröf-fentlichen. Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen Leistung auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung in den einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener Zuständigkeit des Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es sich dabei um eine neue Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf. Eine Auskunft können pharmazeutische Unternehmer, Her-steller von Medizinprodukten, Hersteller von Diagnostikleistungen und deren jeweilige Verbände, einschlägige Berufsverbände, medizinische Fachgesellschaften und die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach § 140f verlangen. Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame Bun-desausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen Verfahrensordnung.

Abs. 3f hier nicht abgedruckt

(3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewer-tungsausschuss.

(4) Kommt im Bewertungsausschuss durch übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird der Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert. Für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden gilt § 89 Abs. 3 entsprechend. Von den weiteren unparteiischen Mitgliedern wird ein Mitglied von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied vom Spitzenverband Bund der Kran-kenkassen benannt.

(5) Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Vereinbarung fest. Die Fest-setzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs. 1. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem zuständigen erweiterten Bewertungsausschuss unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; auch für die Unterlagen der unparteiischen Mitglieder gilt Vertraulichkeit.

Abs. 5 a , 5 b und 6 hier nicht abgedruckt

■ § 87e – Zahlungsanspruch bei Mehrkosten

Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und nach § 55 Abs. 4 ist die Gebührenord-nung für Zahnärzte. Der Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten zu Grunde liegenden Leistungen auf das 2,3-fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte begrenzt. Bei Mehrkosten für lichthärtende Composite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik im Seitenzahnbereich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist höchstens das 3,5-fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnungsfähig. Die Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt, wenn der Gemeinsame Bun-desausschuss seinen Auftrag gemäß § 92 Abs. 1a und der Bewertungsausschuss seinen Auftrag gemäß § 87 Abs. 2h Satz 2 erfüllt hat. Maßgebend ist der Tag des Inkrafttretens der Richtlinien und der Tag des Beschlusses des Bewertungsausschusses.

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Sozialgesetzbuch V (Auszüge)

SGB-8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

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Der Böhmsche Rat

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns © August 2016 BR-1

„Der Böhmsche Rat“ Inhaltsvezeichnis

Thema Ausgabe Datum Seite

Festzuschuss nach den Befund-Nrn. 1.4 und 1.5 9/2016 13.05.2016 9

Coverdenture-Prothese bei einem Zahnbestand von mehr als drei Zähnen 8/2016 29.04.2016 10 - 11

Lösung: Kombinationszahnersatz und deren Laborrechnung 7/2016 15.04.2016 10 - 12

Quiz: Kombinationszahnersatz und deren Laborrechnung 6/2016 29.03.2016 8 - 9

Private Vereinbarung? Ja, aber richtig! 5/2016 11.03.2016 4 - 5

Aufbaufüllungen beim GKV-Patienten 4/2016 26.02.2016 12 - 13

Dentale Verankerung mit Geschieben oder Teleskopkronen 3/2016 12.02.2016 12 - 13

Grenzüberschreitende zahnärztliche Leistungen 1+2/2016 29.01.2016 12 - 13

Der Böhmsche Rat - Jahresübersicht 2015 1+2/2016 29.01.2016 13

Befundklasse 8 - nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen) 23/2015 18.12.2015 14 - 15

Therapieplanungen ohne Festzuschuss 22/2015 30.11.2015 12 - 13

Die Abrechenbarkeit der Infiltrationsanästhesie und Leitungsanästhesie 21/2015 13.11.2015 12 - 14

Praxisfall: Entspricht der Heil- und Kostenplan den Festzuschuss-Richtlinien ? 20/2015 30.10.2015 10 - 11

Das Heil- und Kostenplan-Quiz – Die Lösung 19/2015 16.10.2015 12 - 13

Das Heil- und Kostenplan-Quiz 18/2015 25.09.2015 16 - 17

Herausgabe von Röntgenbildern an den Patienten 17/2015 11.09.2015 15 - 16

Herausnehmbarer Zahnersatz wird zum Kombinationszahnersatz 15+16/2015 28.08.2015 12 - 13

Abrechnung zahnärztlicher Leistungen bei Haftpflichtschäden und Unfällen 14/2015 31.07.2015 10 - 13

Befundklasse 6: Einstufung als Regelversorgung oder gleichartige Versorgung 13/2015 17.07.2015 11 - 13

Eingliederbarkeit der Regelversorgung 12/2015 26.06.2015 12 - 13

Wurzelstiftkappe in eine bereits vorhandene Versorgung einarbeiten 11/2015 12.06.2015 7 - 9

Metallfreie Teleskopprothesen und metallfreier Teil-Zahnersatz 10/2015 29.05.2015 13

Die Befundklasse 2 - Teil 2 9/2015 19.05.2015 16 - 17

Die Befundklasse 2 - Teil 1 (Korregierte Version) 8/2015 30.04.2015 11 - 13

Die Befundklasse 2 - Teil 1 7/2015 13.04.2015 11 - 13

Allgemeines zur Befundklasse 4 6/2015 27.03.2015 12 - 14

Schienentherapie bei Kindern 5/2015 13.03.2015 12 - 13

Die wichtigsten Änderungen in der Roten Abrechnungsmappe - Teil 3 4/2015 27.02.2015 7 - 9

Die wichtigsten Änderungen in der Roten Abrechnungsmappe - Teil 2 3/2015 13.02.2015 10 - 13

Die wichtigsten Änderungen in der Roten Abrechnungsmappe - Teil 1 1 + 2/2015 30.01.2015 10 - 13

Erste Änderung zum Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL II-2014) 23/2014 12.12.2014 10 - 11

Privatvereinbarung mit dem GKV-Patienten 21/2014 14.11.2014 10 - 12

Halte- und Stützvorrichtungen 20/2014 31.10.2014 10 - 13

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Der Böhmsche Rat

BR-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016

Thema Ausgabe Datum Seite

Gastbeitrag zur Umsatzsteuer beim Erwerb zahntechnischer Leistugnen - Teil 2

19/2014 13.10.2014 10 - 12

Gastbeitrag zur Umsatzsteuer beim Erwerb zahntechnischer Leistugnen - Teil 1

18/2014 26.09.2014 10 - 12

Geänderter Kommentar zur GOZ Position 2197 17/2014 12.09.2014 10 - 13

Ergebnisse der Festzuschuss-Konferenz - Teil 2 15+16/2014 29.08.2014 14 - 16

Ergebnisse der Festzuschuss-Konferenz - Teil 1 14/2014 25.07.2014 8 - 9

Gastbeitrag von Dr. Peter Klotz zur Umsetzung der BEL II 2014 13/2014 11.07.2014 10 - 12

Gefräste Kronen und Brücken 12/2014 30.07.2014 10 - 12

Aufbissbehelfe unter Verwendung eines Gesichtsbogens 11/2014 12.06.2014 10 - 12

Praxisfall: abradierte Prothesenzähne mit Kunststoff aufbauen 10/2014 30.05.2014 10 - 12

ZE-Abrechnung bei Verwendung eines Gesichtsbogens 9/2014 16.05.2014 10 - 12

Endodontische Maßnahmen an Molaren - GKV-Leistung oder nicht? 8/2014 28.04.2014 10 - 13

Therapie in Teilschritten 7/2014 11.04.2014 6 - 8

Fehler vermeiden in der Abrechnung - Teil 3: KCH 6/2014 28.03.2014 8 - 9

Fehler vermeiden in der Abrechnung - Teil 2: KB 5/2014 13.03.2014 12 - 13

Fehler vermeiden in der Abrechnung - Teil 1: PAR 4/2014 28.02.2014 12 - 13

Leistungsanspruch nach Asylbewerberleistungsgesetz 3/2014 13.02.2014 12 - 13

Inhaltsverzeichnis de 2013 veröffentlichten Artikel 1+2/2014 24.01.2014 12 - 13

Metallbasis bei implantatgetragener Prothesenkonstruktion 23/2013 20.12.2013 12 - 13

Nachgefragt: Adhäsive Befestigung 22/2013 02.12.2013 12 - 14

Erneuerung einer Primär- oder Sekundärteleskopkrone 21/2013 15.11.2013 8 - 9

Übermittlung der Versorgungsart bei der monatlichen Zahnersatzabrechnung 20/2013 31.10.2013 10 - 13

Ergebnisse aus der Festzuschuss-Konferenz (Teil 5) 19/2013 14.10.2013 14 - 17

Ergebnisse aus der Festzuschuss-Konferenz (Teil 4) 18/2013 27.09.2013 10 - 14

Ergebnisse aus der Festzuschuss-Konferenz (Teil 3) 17/2013 13.09.2013 15 - 17

Ergebnisse aus der Festzuschuss-Konferenz (Teil 2) 15+16/2013 30.08.2013 11 - 14

Ergebnisse aus der Festzuschuss-Konferenz (Teil 1) 14/2013 26.07.2013 12 - 14

Abrechnung von Wiederherstellungsmaßnahmen an Hybridbrücken 13/2013 12.07.2013 8 - 10

Testen Sie Ihr Wissen über Aufbewahrungs- und Gewährleistungsfristen - die Lösungen

12/2013 28.06.2013 15 - 18

Testen Sie Ihr Wissen über Aufbewahrungs- und Gewährleistungsfristen 11/2013 17.06.2013 6 - 7

Schnittstellen zwischen Bema und GOZ 10/2013 31.05.2013 7 - 10

Neue Bema-Leistungen für das Aufsuchen von Menschen mit Behinde-rungen oder eingschränkter Alltagskompetenz - Teil 2

9/2013 17.05.2013 11 - 14

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Der Böhmsche Rat

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, August 2016 BR-3

Thema Ausgabe Datum Seite

Neue Bema-Leistungen für das Aufsuchen von Menschen mit Behinde-rungn oder eingeschränkter Alltagskompetenz -Teil 1

8/2013 26.04.2013 12 - 14

Checkliste zur PAR-Abrechnung 7/2013 12.04.2013 12 - 13

Therapieplanung und die Richtlinien 6/2013 28.03.2013 10 - 13

Abrechnungsquiz – Die Lösungen 5/2013 15.03.2013 8 - 13

Abrechnungsquiz 4/2013 28.02.2013 10 - 13

Gastartikel von Dr. Bernd Rehberg: Abrechnung der Kieferhöhlenchirurgie 3/2013 15.02.2013 12 - 15

3. Auflage der „Festzuschüsse für Insider“ nur noch online 1+2/2013 25.01.2013 16 - 18

Testen Sie Ihre Abrechnungskenntnisse - Lösungen 23/2012 14.12.2012 10 - 13

Testen Sie Ihre Abrechnungskenntnisse 22/2012 03.12.2012 8 - 10

Abrechnungsunterlagen der papierlosen Abrechnung 21/2012 16.11.2012 10 - 13

Teilleistungen bei nicht vollendeter Behandlung 20/2012 31.10.2012 8 - 9

Abrechnung - Online Zahnersatz 19/2012 15.10.2012 8 - 9

Zahnärztliches Honorar bei Vorliegen einer gleich- und/oder andersartigen Versorgung (Teil 4)

18/2012 28.09.2012 10 - 13

Zahnärztliches Honorar bei Vorliegen einer gleich- und/oder andersartigen Versorgung (Teil 3)

17/2012 14.09.2012 10 - 12

Zahnärztliches Honorar bei Vorliegen einer gleich- und/oder andersartigen Versorgung (Teil 2)

15+16/2012 31.08.2012 18 - 20

Zahnärztliches Honorar bei Vorliegen einer gleich- und/oder andersartigen Versorgung (Teil 1)

14/2012 27.07.2012 10 - 13

Die Wurzelbehandlung und die Behandlungs-Richtlinien 13/2012 13.07.2012 10 - 13

Muster einer zahnärztlichen Stellungnahme zur vertragszahnärztlichen Wurzelbehandlung als Kopiervorlage

13/2012 13.07.2012 14

Vertragszahnärztliche Versorgung von im Ausland versicherten Personen (Teil 2)

12/2012 29.06.2012 10 - 13

Vertragszahnärztliche Versorgungen von im Ausland versicherten Personen (Teil 1)

11/2012 15.06.2012 10 - 12

Besonderheiten bei sonstigen Kostenträgern (Bema-Teil 5: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen)

10/12012 29.05.2012 10 - 12

Festzuschüsse bei Suprakonstruktionen 9/2012 11.05.2012 14 - 16

Wiederherstellungsmaßnahmen an Suprakonstruktionen - Befundklasse 7 - Teil 2

8/2012 27.04.2012 12 - 13

Wiederherstellungsmaßnahmen an Suprakonstruktionen - Befundklasse 7 - Teil 1

7/2012 13.04.2012 11 - 13

Überarbeitete Beschlüsse der "Technischen Kommission Bayern" - Teil 2 6/2012 30.03.2012 14 - 18

Überarbeitete Beschlüsse der "Technischen Kommission Bayern" - Teil 1 5/2012 16.03.2012 12 - 15

Testen Sie Ihr Wissen - Die Lösungen 4/2012 27.02.2012 8 - 13

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Der Böhmsche Rat

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Thema Ausgabe Datum Seite

Testen Sie Ihr Wissen 3/2012 10.02.2012 12 - 15

Neue GOZ und Mehrkostenvereinbarung bei KCH-Leistungen 1+2/2012 27.01.2012 18 - 21

Neuer Befund bei vorangegangener Versorgung 23/2011 16.12.2011 11 - 13

Die Freiendsituation 22/2011 25.11.2011 14 - 15

Festsitzender Zahnersatz 21/2011 11.11.2011 14 - 15

Füllungen mit Glasionomer- oder Zinkphosphatzement 20/2011 28.10.2011 7

Übersicht privater Vereinbarungen 20/2011 28.10.2011 8 – 9

Wiederherstellungen und Erweiterungen von Kombinationszahnersatz 19/2011 14.10.2011 14 - 15

Testen Sie Ihr Wissen – Die Lösungen 18/2011 30.09.2011 12 – 15

Testen Sie Ihr Wissen! 17/2011 16.09.2011 15 - 16

Regelversorgung und zugeordnete BEL-Nummern (Teil2) 15+16/2011 26.08.2011 16 - 19

Verblendungen an aufgefüllten Teleskopkronen 14/2011 29.07.2011 12 - 14

Befundkürzel bei Suprakonstruktionen 13/2011 15.07.2011 8

Ungünstige Prognose eines Zahnes beim Zahnersatz 12/2011 30.06.2011 10 - 11

Regelversorgung und zugeordnete BEL-Nummern (Teil 1) 11/2011 14.06.2011 11 - 13

Kassengebühr, Praxisgebühr oder Zuzahlung? 10/2011 27.05.2011 8 - 11

Auslandszahnersatz – Teil 2 9/2011 13.05.2011 10 - 11

Auslandszahnersatz - Teil 1 8/2011 29.04.2011 16 - 17

Die Abrechnung des PAR-Status 7/2011 08.04.2011 16 – 18

Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfanker als Verbindungselement 6/2011 25.03.2011 16 - 18

Teilleistungen 5/2011 11.03.2011 17 - 19

Verblockungszeichen 4/2011 25.02.2011 20 – 22

Suprakonstruktion und Teleskopversorgung 3/2011 11.02.2011 14 - 16

Basistarif – ein Buch mit Sieben Siegeln?! 1+2/2011 28.01.2011 16 – 18

Der etwas andere Böhmsche Rat 23/2010 17.12.2010 14 - 15

Abrechnungshinweise zum Bema-Teil 2 Kieferbruch (KB) 22/2010 26.11.2010 10 - 13

Abrechnung von Härtefällen 21/2010 12.11.2010 12 - 14

Adhäsivbrücken und „dreispännige“ Brücken 20/2010 29.10.2010 16 – 18

Abrechnung einer Interims- und Immediatprothese 19/2010 14.10.2010 12 - 13

Abrechnung von Provisorien in Verbindung der Befundkl.1 u. 2 18/2010 24.09.2010 6 - 7

Wechsel der Versorgungsform 17/2010 10.09.2010 14 - 15

Abrechenbarkeit der Bema Nr. 89 16/2010 27.08.2010 7 - 9

Silanisieren und die Erneuerung von Verblendungen 15/2010 13.08.2010 8 - 9

Brücken bei herausnehmbaren ZE im Gegenkiefer 14/2010 30.07.2010 6 - 8

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Thema Ausgabe Datum Seite

Gibt es ein Downgrading 13/2010 16.07.2010 12 - 13

Der korrekte Rechnungsempfänger 12/2010 30.06.2010 12 - 13

Erneuerung von Prothesenzähnen 11/2010 18.06.2010 12 - 13

Festzuschuss-Konferenz (Teil 7) 10/2010 28.05.2010 11 - 13

Festzuschuss-Konferenz (Teil 6) 9/2010 14.05.2010 11 - 13

Festzuschuss-Konferenz (Teil 5) 8/2010 30.04.2010 12 – 13

Festzuschuss-Konferenz (Teil 4) 7/2010 19.04.2010 18 - 19

Festzuschuss-Konferenz (Teil 3) 6/2010 26.03.2010 19 - 21

Festzuschuss-Konferenz (Teil 2) 5/2010 12.03.2010 16 - 17

Festzuschuss-Konferenz (Teil 1) 4/2010 26.02.2010 20 - 21

Die Berechnung von Wurzelkanalinstrumenten 3/2010 12.02.2010 18 – 19

Mehrkostenregelung bei Wurzelfüllungen 1+2/2010 29.01.2010 17 - 19

Der (etwas andere) Böhmsche Rat 23/2009 18.12.2009 12 - 13

Topografie der Zähne und Zahnwanderung 22/2009 30.11.2009 12 - 13

Wiederherstellungen bei Interims- und Immediatprothesen Versand-, Porto und Telefonkosten

21/2009 13.11.2009 12 - 13

Häufig gestellte Fragen an die Patientenberatung 20/2009 30.10.2009 8 – 9

Aufbewahrung und Einsichtnahme von Behandlungsunterlagen 19/2009 09.10.2009 10 - 12

Alles über Stift und Stiftaufbau 18/2009 25.09.2009 14 - 17

Inhaltsverzeichnis der veröffentlichen Artikel (von Ausgabe 01/2005 bis Ausgabe 17/2009)

17/2009 11.09.2009 18 - 21

Die Abrechnung von Mischfällen 15+16/2009 28.08.2009 13 - 15

Direktabrechnung 14/2009 31.07.2009 14 - 15

Änderungen in der Roten Mappe (Teil 7) KB 13/2009 10.07.2009 12 - 14

Änderungen in der Roten Mappe (Teil 6) PAR 12/2009 26.06.2009 12 – 13

Änderungen in der Roten Mappe (Teil 5) PAR 11/2009 10.06.2009 12 – 13

Änderungen in der Roten Mappe (Teil 4) KCH, IP Leistungen und GOÄ – Nr. 10/2009 29.05.2009 14 – 15

Änderungen in der Roten Mappe (Teil 3) KCH und Röntgenleistungen 9/2009 15.05.2009 10 – 12

Aufklärung zu den sachlich – rechnerischen Berichtigungen (Der Böhmsche Rat extra)

8/2009 30.04.2009 8 – 9

Änderungen in der Roten Mappe (Teil 2) Zahnersatz und Zahnkronen 8/2009 30.04.2009 10 – 14

Änderungen in der Roten Mappe (Teil 1) Zahnersatz und Zahnkronen 7/2009 09.04.2009 16 – 19

Berechnung von implantatgetragenen Prothesen und deren Verbindungs-elementen

6/2009 27.03.2009 18 – 19

Wiederherstellungen (Teil 2) 5/2009 13.03.2009 14 - 15

Wiederherstellungen (Teil 1) 4/2009 27.02.2009 16 -18

Zahnersatz bei Hemisektion und Prämolarisierung 3/2009 13.02.2009 16 – 17

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Aufklärungspflicht und schriftliche Vereinbarungen 1+2/2009 30.01.2009 16 – 19

Der (etwas andere) Böhmsche Rat - Erfahrung der dritten Art 23/2008 19.12.2008 18 – 19

Kombinationszahnersatz und weitere Befunde in der Front 22/2008 30.11.2008 13 – 15

Abrechnungshinweise für KB und Kiefergelenkserkrankungen (Teil 2) 21/2008 14.11.2008 10 – 11

Abrechnungshinweise für KB und Kiefergelenkserkrankungen (Teil 1) 20/2008 31.10.2008 16 – 18

Konsentierte Beschlüsse und Erläuterungen (Teil 2) Befundklasse 5, Kinderprothesen, Immediatversorgung

19/2008 10.10.2008 13 – 15

Konsentierte Beschlüsse und Erläuterungen (Teil 1) Stützstiftregistrierung, Osseointegration, Planungskürzel für Suprakonstruktion, Bisshebung

18/2008 26.09.2008 12 – 13

Eigenlabor: Mehrwertsteuer – ja oder nein? 17/2008 12.09.2008 16 – 17

Brücken bei herausnehmbarem Zahnersatz im Gegenkiefer 15+16/2008 29.08.2008 14 – 16

Die Wiederherstellung der Friktion einer Teleskopkrone 14/2008 28.07.2008 10

Gewährleistung von Wiederherstellungsmaßnahmen 13/2008 16.07.2008 14 – 15

Suprakonstruktionen: Erneuerung und Wiederherstellung (Teil 2) 12/2008 27.06.2008 22 – 23

Suprakonstruktionen: Erneuerung und Wiederherstellung (Teil 1) 11/2008 13.06.2008 16 – 17

Häufig gestellte Fragen 10/2008 30.05.2008 16 – 17

Mehrkostenregelung in der Praxis 9/2008 16.05.2008 14 – 17

Wurzelbehandlung 8/2008 05.05.2008 16 – 17

Systematische Parodontitistherapie oder Exzision 7/2008 11.04.2008 18

Beidseitige Freiendsituation und Frontzahnlücke (Teil 2) 6/2008 28.03.2008 16 – 18

Beidseitige Freiendsituation und Frontzahnlücke (Teil 1) 5/2008 14.03.2008 16 – 19

Neuerungen und weitere Interpretationen zu den Festzuschüssen (Teil 2) Laborgefertigtes Provisorium, Ausnahmeindikationen für provisorische Brü-cken, Monoreduktor und deren Wiederherstellungen, Teilkronen in der Front

4/2008 03.03.2008 20 – 22

Neuerungen und weitere Interpretationen zu den Festzuschüssen (Teil 1) Brücke und Befund Nr. 2.5, teleskopierende Brücke, prämolarisierter Zahn, hemisezierter Zahn

3/2008 11.02.2008 20 – 23

Beidseitige Freiendsituation und Frontzahnlücke 1+2/2008 25.01.2008 22 – 23

Beschlussfassung des G-BA zur Änderung der Festzuschuss-Richtlinien (Teil 2)

23/2007 21.12.2007 18 – 21

Beschlussfassung des G-BA zur Änderung der Festzuschuss-Richtlinien (Teil 1)

22/2007 30.11.2007 18 – 22

Gemeinsame Interpretation der Bundesmantelvertragspartner 21/2007 09.11.2007 10 – 11

Implantatversorgung -Abgrenzung von Regelversorgung und andersartiger Versorgung

20/2007 26.10.2007 16 – 18

Implantatversorgung – aber wie ermittle ich den Festzuschuss? 19/2007 15.10.2007 14 – 15

Abrechnung von Härtefällen 18/2007 28.09.2007 19

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Nachgefragt – Freiendsituation und Brücke 17/2007 13.09.2007 14 – 15

Erneuerungen, Erweiterungen und Wiederherstellungen von Suprakon-struktionen (Teil 2)

15+16/2007 31.08.2007 22 – 23

Erneuerungen, Erweiterungen und Wiederherstellungen von Suprakon-struktionen (Teil 1)

14/2007 30.07.2007 12 – 14

Der Befund 4.6 und die Einsetzbarkeit der Regelversorgung 13/2007 16.07.2007 14

Brücken und herausnehmbarer Zahnersatz 12/2007 29.06.2007 12 – 13

Befund auf dem Heil- und Kostenplan / Bema Nr. 89 11/2007 14.06.2007 12 – 14

Gastbeitrag: Härtefall ist nicht gleich Härtefall 10/2007 29.05.2007 14 - 15

Beispiele zu den Festzuschüssen (Teil 8) Freiendsituation 9/2007 11.05.2007 14

Beispiele zu den Festzuschüssen (Teil 7) Freiendbrücken 8/2007 27.04.2007 16 – 17

Beispiele zu den Festzuschüssen (Teil 6) Kombinationszahnersatz 7/2007 16.04.2007 12 - 13

Beispiele zu den Festzuschüssen (Teil 5) Befundkürzel „ur“ 6/2007 23.03.2007 12 – 13

Beispiele zu den Festzuschüssen (Teil 4) ein Befund und unterschiedliche Therapieplanungen

5/2007 09.03.2007 10 - 11

Beispiele zu den Festzuschüssen (Teil 3) Suprakonstruktionen auf Implantaten

4/2007 26.02.2007 10 – 11

Beispiele zu den Festzuschüssen (Teil 2) Notwendigkeit einer Dentalen Verankerung durch Teleskopkrone nach Befund Nr. 3.2

3/2007 12.02.2007 14 - 15

Beispiele zu den Festzuschüssen (Teil 1) Therapieplanung mit Wechsel der Versorgungsform Brücke oder Erweiterung der vorhandenen Prothese zahntechnische Brückenglieder

1+2/2007 26.01.2007 8 - 9

Die neue Befundklasse 6 23/2006 20.12.2006 10

Begleitleistungen im Zusammenhang mit Regelversorgungen u. gleich- sowie andersartigem Zahnersatz

22/2006 29.11.2006 14 - 15

Neuerungen im Nachschlagewerk „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ 21/2006 10.11.2006 8 - 11

Privatleistungen der GKV-versicherten Patienten (Teil 2) 20/2006 30.10.2006 12 - 13

Privatleistungen der GKV-versicherten Patienten (Teil 1) 19/2006 13.10.2006 12 - 14

Direktabrechnung 18/2006 29.09.2006 6 - 7

Festzuschuss und Abrechnung bei Unterfütterungsmaßnahmen 17/2006 14.09.2006 8 - 10

----------------------------------------------- 15+16/2006 25.08.2006 -------

Freiendbrücke und Freiendsituationen – die Zweite 14/2006 28.07.2006 10 - 12

Wiederherstellung eines Monoreduktors und implantatgetragene Prothe-sen gemäß ZE-Rili

13/2006 14.07.2006 7

Freiendbrücke in Schaltlücken zum Ersatz von Eckzähnen und Molaren 12/2006 03.07.2006 9

Erneuerung von Primär- oder Sekundärteleskopkronen 11/2006 17.06.2006 8

Ungünstige Platzverhältnisse für einen Prothesenzahn 10/2006 01.06.2006 12 - 13

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Thema Ausgabe Datum Seite

Suprakonstruktionen 9/2006 12.05.2006 10 - 12

Digitale Planungshilfe zum Festzuschuss-System (DPF) 8/2006 28.04.2006 6 - 8

Eintragung des kompletten Befundes auf dem HKP 7/2006 13.04.2006 4 - 5

Die neuen Beschlüsse des G-BA – Beispiele Neubeschreibung der Befund Nr. 4.1 / 4.3 Änderung der Kombinationstabelle 4.1 / 4.3 neben 1.1 Brücken bei herausnehmbaren ZE im Gegenkiefer Beispiele zur Befund Nr. 3.2

6/2006 03.04.2006 8 - 10

Neue Regelung Restzahnbestand: Unsicherheiten für die Therapiepla-nung ausgeräumt

5/2006 10.03.2006 5

Kombinationszahnersatz / herausnehmbarer Zahnersatz 4/2006 24.02.2006 8 - 9

Restzahnbestand 3/2006 10.02.2006 9

Festzuschüsse bei Verbindungselementen 1+2/2006 27.01.2006 7

Neue Zahnersatz-Richtlinie Nr. 22 5/2005 19.12.2005 8 - 9

Langzeitprovisorium 4/2005 28.11.2005 4

Versorgungsnotwendigkeit Freiendsituation 3/2005 15.11.2005 8 - 9

Freiendbrücke 2/2005 31.10.2005 7

Adhäsivbrücke 1/2005 10.10.2005 6

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Haben Sie noch Fragen?

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2012 Fragen-1

Haben Sie noch Fragen?

■ Sie erreichen Ihre Praxisberater der KZV Bayerns

montags bis donnerstags 8.00 Uhr bis 12.15 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr freitags 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr

per Telefon: 089 72 401-122

■ und rund um die Uhr

per Fax: 089 72 401-336per E-Mail: [email protected]

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Haben Sie noch Fragen?

Fragen-2 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011

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Ihre Fragen zum Festzuschuss

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Dezember 2014 Fragen-3

Verwenden Sie bitte für IhreFragen zum Festzuschussdieses Formblatt.

Sie können es entweder ausgefüllt zurücksenden oder per Fax- Nummer 089/72401-336 übermitteln.

ABE-Nummer/Stempel der Praxis

Kassenzahnärztliche Vereinigung BayernsBeratungsstelleFallstraße 3481369 München

Ihre Frage/n zum Festzuschuss

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Beachten Sie bitte, dass wir den Gesamtbefund benötigen, um Ihre Frage/n beantworten zu können!

TP TP

R R

B B

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

B B

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Ihre Telefonnummer für unseren Rückruf _______________________________________________

Ansprechpartner/in in der Praxis _______________________________________________

_______________, den __________________ _______________________________________________ Unterschrift

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Ihre Fragen zum Festzuschuss

Fragen-4 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ©, Juni 2011