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Feudalwesen und Staatssteuersystem. Band I: Die Realbesteuerung der Landwirtschaft in den süddeutschen Staaten im 19. Jahrhundert. Studien zu Naturwissenschaft, Technik und Wirtschaft im Neunzehnten Jahrhundert, Band 7. Forschungsunternehmen „Neunzehntes Jahrhundert“ der Fritz Thyssen Stiftung by Walter Steitz; Wilhelm Treue Review by: Fritz Neumark FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 35, H. 3 (1977), pp. 540-542 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40911334 . Accessed: 13/06/2014 09:36 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.96 on Fri, 13 Jun 2014 09:36:41 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Feudalwesen und Staatssteuersystem. Band I: Die Realbesteuerung der Landwirtschaft in den süddeutschen Staaten im 19. Jahrhundert. Studien zu Naturwissenschaft, Technik und Wirtschaft

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Feudalwesen und Staatssteuersystem. Band I: Die Realbesteuerung der Landwirtschaft in densüddeutschen Staaten im 19. Jahrhundert. Studien zu Naturwissenschaft, Technik undWirtschaft im Neunzehnten Jahrhundert, Band 7. Forschungsunternehmen „NeunzehntesJahrhundert“ der Fritz Thyssen Stiftung by Walter Steitz; Wilhelm TreueReview by: Fritz NeumarkFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 35, H. 3 (1977), pp. 540-542Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40911334 .

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gene graphischeDarstellungen moglicherKostenverlaufe behandelt werden und nicht gezeigt wird, wo und wie denn Gebiihren konkret einzusetzen waren.

Damit ist zugleich eine Beurteilung der gesamten Arbeit vorweggenommen: In den zentralen Aspekten iat die Untersuchung zu wenig detailliert, und der Leser darf ratseln etwa iiber die Wirkung der Gebuhr auf Nachfrage, Verteilung etc. Notigen Raum fur die intensive Behandlung solcher Fragen hatte der Verfasser im ersten Teil der Arbeit gewinnen konnen. Wenn zwar nicht als geniale Verbindung zwischen der Lehre vom Kollektivgut und dem Gebiihrenprinzip, so stellt sich diese Arbeit aber doch als begriiBenswerter Beitrag zur Diskussion der Frage dar, ob und wie die Gebiihren einen groBeren Platz im Einnahmesystem des Staates erhalten sollten.

Reiner Dinkel

Walter Steitz: Feudalwesen und Staatssteuersystem. Band I: Die Real- besteuerung der Landwirtschaft in den siiddeutschen Staaten im 19. Jahr- hundert. Studien zu Naturwissenschaft, Technik und Wirtschaft im Neunzehnten Jahrhundert, hrsg. von Wilhelm Treue, Band 7. Forschungs- unternehmen ,,Neunzehntes Jahrhundert" der Fritz Thyssen Stiftung. Verlag Vandenhoeck & Ruprecht. Gottingen 1976. 297 Seiten.

Es ist aus verschiedenen Griinden nicht leicht, der vorliegenden Arbeit gerecht zu werden. Zum einen haben weder der Verfasser noch der Herausgeber es fur notig befunden, ihr ein Vorwort vorauszuschicken, aus dem u.a. zu ersehen ware, womit sich nun der zweite Band beschaftigen soil und wie er sich inhaltlich zum ersten ver- halten wird. Zum andern weist das Werk in formaler Hinsicht eine Reihe von stilisti- schen und anderen Mangeln auf, die Zweifel erwecken, ob denn die - vom Rezen- senten nicht alle nachpriif baren - Archivalien wirklich mit der erforder lichen Akribie ausgewertet worden sind. Und schliefilich ist es fraglich, ob der Autor national- dkonomisch-finanzwissenschaftliche Kenntnisse in dem fur seine Untersuchungen erforderlichen MaBe besitzt.

Was den ersten Punkt betrifft (fur den, nebenbei bemerkt, der Herausgeber mindestens teilweise ebenfalls die Verantwortung zu tragen hat), so muB ich mich hier auf einige wenige Beispiele beschranken, die jedoch ausreichen diirften, um einen erschreckenden Mangel an - gerade fiir Historiker unerlaBlicher - Sorgfalt zu belegen. So wird (S. 221) das ,,Handworterbuch der Staatswissenschaften" als ,,Handworterbuch der Staatswissenschaft", das ,,Handworterbuch der Sozial wis- senschaften" als ,,Handbuch der Sozial- und Wirtschaftswissenschaft" bezeichnet. S. 227 wird ohne jede Regel von Wdrterbuchern bisweilen die betr. Auf lage genannt, bisweilen nicht. Dort findet sich ein in vielfacher Hinsicht unzutreffender Verweis auf einen Beitrag von Gerlqff. Vollig unverstandlich ist mir das Zitat auf S. 230: Hier wird auf einen Beitrag von W.Zorn zum HDSW 2, 1975, Bezug genommen und gesagt, dem Verfasser habe nur ein Fahnenabzug vorgelegen. Ich hatte angenom- men, es handele sich wirklich um ein,,Handworterbuch der Sozial- und Wirtschafts- wissenschaft", das gerade im Erscheinen begriffen ist, wiirden nicht z. B. S. 228 zwei Beitrage von W.Abel zum ,,HDSW" 1, 1956, angefiihrt, die im 1. Bd. des tatsach- lich 1956 erschienenen ,,Handworterbuchs der Sozialwissensehaften" stehen1. Das Ende der Fn. 32 (S. 17) beweist, daB der Autor die bekannte Festgabe fiir Schmoller nicht in der Hand gehabt hat. DaB Steitz sich nicht bemiihte, den von ihm durch ein Fragezeichen ersetzten Vornamen von Fuchs (S. 228) zu finden, namlich C.J., versteht sich danach beinahe von selbst - nicht aber, wie mir scheint, daB er an zwei

1 Wie ich erst wahrend der Korrekturen dieser Besprechung feststellen konnte, ist der Zorn- sche Aufsatz im ,,Handbuch der deutschen Wirtschafts- und Sozialgeschichte" erschienen, das von Steitz seltsamerweise in seiner Zusammenstellung auf S. 221-222 nicht aufgeftihrt ist.

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Stellen (S. 16 und 232) meine Bicardo-JZdition als ,,Hrsg. Fritz Neumarlc. Uber- setzung ins Deutsche Heinrich Neumark", anfuhrt, somit die Verdienste Heinrich Waentiga ungebuhrlich schmalernd. Says Lehrbuch (S. 15) wird als ,,Traite d'Econo- my Politique" zitiert, bei Stewart (S. 233) wird die ,, Economy" zur ,,Oeconomy".

In bezug auf die stilistischen Entgleisungen und grammatikalischen Fehler begniige ich mich ebenfalls mit einer ganz kleinen Auswahl. Auf S. 68 heiBt es: ,,Der Abfall der giinstigen 1850er Jahre zeigt den hohen Anstieg fur die Jahre vorher". S. 75 ,,spielen" die tradierten Erbrechte einen wesentlichen Faktor. Auf S. 89 trifft ein bestimmter Eingriff die schwabisch-osterreichischen Lande nur punktuell, ,,weil hier meist (!) territoriale Abgaben nie (!) sanktioniert waren" - leider weiB man nun nicht, ob das ,, meist" oder das ,,nie" zutrifft. Besonders hiibsch ist die Feststellung auf S. 142, die Werte (sc. der Grundstiicke in Baden 1810) seien nicht mehr zu er- mitteln (sc. gewesen), ,,da die lebenden Zeugen (!) mit Kenntnis der damaligen Nor- malsatze kaum (!) noch leben wiirden" - man fragt sich, ahnlich wie im vorherge- henden Beispiel, ob die ,, lebenden" Zeugen nur noch leben oder kaum noch leben oder gar nicht mehr leben. S. 143 konnen Baden und Wurttemberg eines Problems nur im Dativ Herr werden (,,dem geschilderten Problem"), S. 169 steht es ahnlich wie oben mit ,, meist" und ,,nie", indem Gefalleinnahmen ,,z.T. vermutlich (!) be- stimmt (!)" eine gewisse Verwendung gefunden haben. S. 198 liest man den wohl kaum verstandlichen Satz, es konne gesagt werden, ,,daB selbst bei zusatzlicher EinschlieBung von 40% der Staatssteuern fur die Bezirksumlagen diesen Anstieg des Ertrags nicht erreicht". Angesichts derartiger Leistungen ist es nicht verwun- derlich, daB S. 214 aus der Verkundung der Verfassung eine ,,Verkiindigung" wird oder es S. 219 heiBt, die Frage der Wirkung der Ertragsteuern ,,konnte aufgrund der fehlenden Datenlage (!) ... nicht befriedigend beantwortet werden", was zwar unlogisches bzw. falsches Deutsch ist, aber immerhin verstandlich erscheint.

Man wird mich hoffentlich nicht iibertriebener Beckmesserei zeihen, wenn ich die Art, wie Steitz Literatur zitiert und seine Muttersprache miBhandelt, etwas aus- fuhrlicher als sonst meist iiblich gegeiBelt habe. Die Haufung der Irrttimer und Feh- ler geht hier ihrerseits iiber das NormalmaB weit hinaus. Sie fuhrt begreiflicherweise dazu, daB der Leser nun auch hinsichtlich der Zuverlassigkeit mancher inhaltlicher Darlegungen des Verfassers Zweifel zu hegen beginnt.

Diese Darlegungen sind, abgesehen von einer kurzen Zusammenfassung und einem u.a. den Literaturnachweis und die Quellenangaben umfassenden Anhang, in vier Abschnitte gegliedert. Im ersten wird ,,die Realbesteuerung als Begriff und seine Abgrenzung" behandelt (S. 7-37), der zweite untersucht (S. 38-84) ,,die Vor- aussetzungen und die politischen, okonomischen Grundlagen vor und wahrend der Herausbildung des Ertragsteuersystems in den siiddeutschen Staaten", der dritte Abschnitt befaBt sich mit den ,,steuertechnischen MaBnahmen zur Ausformung des Ertragsteuersystems in Siiddeutschland" (S. 85-144), und der vierte, fur Finanz- wissenschafter thematisch besonders interessante gilt der ,,Bestimmung der steuer- lichen Belastung der Landwirtschaft und ihre(n) Auswirkungen" (S. 145-212).

Soweit ich das beurteilen kann, ist die Darstellung im groBen ganzen exakt, und sie stiitzt sich weitgehend auf bislang noch nicht oder nur teilweise bearbeitete Quellen. Das gilt jedenfalls fur die mehr institutionell-rechtlichen Fragen, wahrend bei der Untersuchung etwa der Probleme der Bemessungsgrundlage und besonders auch der Uberwalzung neuere finanztheoretische Materialien und Veroffentlichun- gen nur unzulanglich beriicksichtigt worden sind.

Die Behandlung des im Obertitel der Arbeit angedeuteten Fragenkomplexes ist, gemessen an den Erwartungen, mit denen man an die Lektiire herantritt, relativ knapp, doch muB man naturlich in dieser Beziehung abwarten, was der zweite Band des Werkes bringen wird. Immerhin: Das, was sich schon in der vorliegenden Studie findet, ist in mehrfacher Hinsicht recht interessant, wenn auch nicht immer neu, wie etwa der Hinweis darauf, daB die Grundsatze der Allgemeinheit und der Gleich- heit (sic - nicht etwa GleichmaBigkeit!) der Besteuerung mit dem Feudalsystem kollidieren muBten (S. 39), oder die Nachweise, welche groBen Schwierigkeiten aus dem zeitweiligen Nebeneinander feudaler und i.e.S. steuerlicher Belastungen resul- tierten. Wer in unserer Zeit erlebt hat, daB es schwer bzw. unmoglich ist, Steuer-

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vergunstigungen von Abgeordneten zu beseitigen, wird kaum verwundert dariiber sein, daB die Abschaffung ahnlicher Privilegien der friiheren Feudalherren nur schrittweise durchzusetzen war. (Die relativ ausfuhrlichste Behandlung des General- themas findet sich im Abschnitt 3.3: ,,Feudalwesen und Staatssteuersystem", S. 127 ff.)

Haufig leidet die Darstellung darunter, daB Steitz nicht klar genug sagt, ob er nun eine wirkliche Vermogensteuer im modernen Sinne, also eine allgemeine, pro- gressiv gestaltete personliche, oder eine partielle im Auge hat, und ahnliche Unklar- heiten ergeben sich in bezug auf die Einkommensteuer, deren gleiohfalls umfassend- personliches Wesen oft verkannt wird; als Beispiel sei darauf verwiesen, daB S. 108 die Kapitalrentensteuer als eine ,,einer allgemeinen Einkommensteuer nahekom- mende" Abgabe bezeichnet wird. Die Schwierigkeiten, die der Ermittlung einer auch nur halbwegs realitatsnahen Bemessungsgrundlage entgegenstehen, werden zwar erkannt (z.B. S. 109ff.), aber m.E. unterschatzt, und groBenteils daraus diirfte das zu giinstige Urteil des Verfassers iiber die Ertragsbesteuerung zu erklaren sein.

Die Bemiihungen Steitz' die Abgabenlast im einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu ermitteln, sind zwar prinzipiell dankens- und anerkennenswert, aber der Ertrag seiner Bemiihungen ist aus Griinden, die er groBenteils selbst anfuhrt, ziemlich diirftig und iiberwiegend sehr problematisch. Was wirklich bei der ganzen Studie ,,herausgekommen" ist, laBt sich zusammengefaBt auf S. 217-220 nachlesen. Da- neben ist fur manchen Leser noch interessant zu erfahren (falls er das nooh nicht wuBte), wie ungeheuer vielgestaltig und ortlich verschieden die steuerlichen u.a. Belastungen noch vor etwa einem Jahrhundert waren und daB es zwar auf der einen Seite gelungen ist, diese Unterschiede erheblich zu reduzieren, auf der anderen aber zahlreiche technische und okonomische Probleme der Grundbesteuerung bis auf den heutigen Tag im wesentlichen gleichgeblieben sind, wie vor allem die Bewertungs- fragen.

AbschlieBend sei gesagt, daB die vorliegende Studie gewiB manches interes- sante und fur viele Finanzwissenschaftler und -historiker unbekannte Material ent- halt, daB sie aber (teilweise wegen unzulanglicher Vertrautheit mit der finanzwis- senschafblichen Literatur) materiell schiefe Urteile enthalt sowie vor allem in for- maler Hinsicht Mangel aufweist, die ihren wissenschaftlichen Wert nicht unerheb- lich beeintrachtigen.

Fritz Neumark

Peter Horvdth: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Steuerreform. Metho- denprobleme in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre im Spiegel der Diskussion um die Keform der steuerlichen Gewinnermittlung. Anton Hain. Meisenheim am Glan 1975. 260 Seiten. Dies ist ein lehrreiches und mutiges und doch kein sonderlich gutes Buch.

Denn es sind mehr seine Schwachen, die es lehrreich machen, und was es mutig er- scheinen laBt, ist vor allem das ungenierte, etwas peinlich anzuschauende Auf heben des ersten Steines. ,,Interessant" wird das Buch vielen Lesern sein als eine Art Siindenregister der jenigen, die als Vertreter der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre gelten; ganz nebenbei werden iibrigens auch einige (und nicht die schlechtesten) Finanzwissenschaftler gescholten. Der Verfasser beklagt die methodologische Riick- standigkeit seiner Kollegen; er stoBt sich durchgehend an der ,,Art der Argumenta- tion" (S. 79) und kiindigt mit bemerkenswerter Selbstsicherheit eine ,,ideologische Entrumpelung" (S. 2) an.

Die Kritik ist nicht generell unberechtigt. In der Tat finden sich in der betriebs- wirtschaftlichen Steuerlehre gelegentlich Scheinresultate ; sie sind, euphemistisch ausgedriickt, durch stark verkiirzte Beweisfiihrungen bedingt. Es besteht da und dort eine gewisse Neigung, die Fiille der noch offenen Fragen bewuBt oder unbewuBt zuzudecken, vor allem die nur zum Teil erforschten Grundlagen als gesichert anzu- nehmen. Dem Eingeweihten offenbaren sich solche groben Lucken in der Beweis-

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