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Ausgabe 4 - 2013 Financial Services Aktuelle Informationen für Finanzdienstleistungs- unternehmen Auszug aus dem Inhalt 2 Welcome 6 Bankenaufsicht 19 Versicherungsaufsicht 23 Wertpapieraufsicht/ Asset Management 28 Aufsichtsrecht sonstige Themen 33 Nationale Rechnungslegung 34 Internationale Rechnungslegung 38 In eigener Sache Financial Services Newsticker Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte aktuelle Themen aus den Bereichen Aufsichtsrecht, nationale und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Ge- setzgebung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei auf den Fragestellungen, die insbesondere Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für Fragen und weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf der letzten Seite ge- nannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Financial Services Newsticker - EY · Ausgabe 4 - 2013 Financial Services ... BCBS: Kapitalanforderungen für das in Fonds investierte Kapital 18 ... Januar 2014 anzuwenden. Ziel

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Ausgabe 4 - 2013

Financial Services

Aktuelle Informationen

für Finanzdienstleistungs-

unternehmen

Auszug aus dem Inhalt

2 Welcome

6 Bankenaufsicht

19 Versicherungsaufsicht

23 Wertpapieraufsicht/

Asset Management

28 Aufsichtsrecht –

sonstige Themen

33 Nationale

Rechnungslegung

34 Internationale

Rechnungslegung

38 In eigener Sache

Financial Services Newsticker

Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte aktuelle Themen aus den

Bereichen Aufsichtsrecht, nationale und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Ge-

setzgebung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei auf den Fragestellungen,

die insbesondere Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für

Fragen und weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf der letzten Seite ge-

nannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 2

Welcome

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 20. Juni 2013 hat das IASB einen neuen Standardentwurf zur Bilan-zierung von Versicherungsverträgen (ED/2013/7: Insurance Contracts) veröffentlicht, der die Überarbeitung des ersten Standardentwurfs vom Juli 2010 darstellt. Dieser bringt damit die zweite Phase des IASB-Projekts zur Schaffung eines einheitlichen Bilanzierungskonzepts und ei-nes konsistenten Bewertungsmodells für Versicherungsverträge zum vor-läufigen Abschluss. Die Kommentierungsfrist zu vom IASB ausgewählten Kernbereichen endet am 25. Oktober 2013.

Das IASB hält grundsätzlich an den bereits vor drei Jahren vorgeschlage-nen Prinzipien fest, wenngleich sich einige wesentliche Änderungen ge-genüber dem ersten Entwurf ergeben. Der überarbeitete Standardent-wurf sieht weiterhin für sämtliche Versicherungsverträge eine Bewertung zum unternehmensspezifischen Erfüllungsbarwert nach dem sogenannten „Building Block Approach“ vor. Für bestimmte Arten von Versicherungs-verträgen ist ein vereinfachtes Bewertungsmodell vorgesehen.

Weitere Änderungen betreffen insbesondere die Einführung des Other Comprehensive Income zur Erfassung von Zinsänderungen sowie die Be-handlung von Verträgen mit Überschussbeteiligung. Das IASB beabsich-tigt mit diesen Vorschlägen, einen Gleichlauf mit den geplanten Regelun-gen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 und damit die Eliminierung von Rechnungslegungsanomalien für Versicherer zu errei-chen.

Zusammen mit der Einführung von IFRS 9 wird dieser Standard wesentli-che Auswirkungen auf die IFRS-Abschlüsse sowie die Unternehmenssteu-erung von Versicherungsunternehmen haben.

Unsere Experten stehen Ihnen für Diskussionen und Fragen gerne zur Verfügung.

Herzlichst,

Claus-Peter Wagner

Inhaltsverzeichnis

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 3

• Bankenaufsicht Update: CRD IV/CRR im Amtsblatt der EU veröffentlicht 6

Update: CRD IV-Umsetzungsgesetz - Zustimmung des

Vermittlungsausschusses 6

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerstraftaten im

Bankenbereich 7

Update: Richtlinie zur Abwicklung und Sanierung von

Finanzinstituten 7

EBA: Entwurf technischer Durchführungsstandards zu Indizes

und Fremdwährungen 8

EBA: Technische Aspekte zur Steuerung von Zinsrisiken aus

Nichthandelsaktivitäten 9

EBA: Finale Entwürfe technischer Standards zu Eigenmitteln und

Kreditrisikoanpassungen 10

EBA: Technische Regulierungsstandards zu

Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen 10

EBA: Finaler Entwurf für ITS zu aufsichtlichen

Meldeanforderungen 11

EBA: Anforderungen an Instrumentenklassen als variable

Vergütungsbestandteile 12

EBA: Abflüsse von Privatkundeneinlagen im Rahmen der

Liquiditätsmeldung 12

EBA: RTS zur engen Übereinstimmung des Werts der

Schuldverschreibungen und der Aktiva 13

EBA: Technische Standards zum CVA-Risiko 13

EBA: Entwurf für RTS zur vorsichtigen Bewertung von

Handelsbuchpositionen 14

EBA: Draft RTS zu spezifischen Risiken von Schuldinstrumenten

im Handelsbuch 15

EBA: Diskussionspapier zum Umgang mit unrealisierten

Gewinnen zum Fair Value 15

BCBS: Vorschlag für ein überarbeitetes Rahmenwerk zur

Leverage Ratio 16

BCBS: Konsultation zur Behandlung von Derivatetransaktionen 17

Inhaltsverzeichnis

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 4

BCBS: G-SIBs – Bewertungsmethodik und Anforderungen an die

Verlustabsorptionsfähigkeit 17

BCBS: Kapitalanforderungen für das in Fonds investierte Kapital 18

BCBS: Offenlegungsanforderungen zur LCR 18

• Versicherungsaufsicht BaFin: Entwurf eines Rundschreibens und einer

Sammelverfügung zur Beschwerdebearbeitung 19

BaFin: Hinweise zu Anlagen im High-Yield-Bereich 19

BaFin: Hinweise zur Behandlung europäischer Staatsanleihen im

gebundenen Vermögen 20

FSB: Veröffentlichung global systemrelevanter

Versicherungsunternehmen 21

IAIS: Konsultation zur Beaufsichtigung von Niederlassungen im

Ausland 21

EIOPA: Aktuelle Veröffentlichungen 22

• Wertpapieraufsicht/Asset Management Update: AIFM-Umsetzungsgesetz – geänderte Verordnungen 23

Update: Honoraranlageberatungsgesetz verkündet 23

BaFin: Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als

Verwahrstelle nach § 80 Abs. 3 KAGB 24

BaFin: Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand des

eingeschränkten Verwahrgeschäfts 24

BaFin: Anwendungsbereich des KAGB und Begriff des

Investmentvermögens 25

BaFin: Häufige Fragen zum Vertrieb und Erwerb von

Investmentvermögen nach dem KAGB 25

BaFin: Häufige Fragen zum Thema Auslagerung gemäß § 36

KAGB 26

BaFin: Häufige Fragen zu den Übergangsvorschriften nach den

§§ 343 ff. des KAGB 26

BaFin: „Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter

Berücksichtigung der AIFMD“ von ESMA 26

BaFin: Aktualisierte Merkblätter zum Market-Making/zur

Primärhändlertätigkeit 27

Inhaltsverzeichnis

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 5

• Aufsichtsrecht – sonstige Themen Update: Gesetz zur Umsetzung der FiCoD I-Richtlinie 28

Joint Committee: RTS-Entwurf zur Anwendung von

Berechnungsmethoden unter FiCoD 28

Veröffentlichung der geänderten Verordnung über

Ratingagenturen 29

BCBS: Sound management of risks related to money laundering

and financing of terrorism 29

IOSCO: Grundsätze für die Regulierung von Exchange Traded

Funds 30

ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen 31

• Nationale Rechnungslegung EU: Neue Bilanzrichtlinie (RL 2013/34/EU) 33

IDW: Handelsrechtliche Bilanzierung von Verpflichtungen aus

Altersteilzeitregelungen 33

• Internationale Rechnungslegung Insurance Contracts: Veröffentlichung eines überarbeiteten

Standardentwurfs 34

IASB Novation von Derivaten 36

EFRAG Endorsement Status Update Report 36

IASB Update 37

• In eigener Sache Publikationen 38

Wichtige Termine 39

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 6

Bankenaufsicht

Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Bankenaufsicht

dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen die Veröffent-

lichungen der BaFin, der Deutschen Bundesbank sowie europäi-

scher und internationaler Aufsichtsgremien.

Update: CRD IV/CRR im Amtsblatt der EU veröffentlicht

Das aus einer Verordnung (Capital Requirements Regulation, CRR)

und einer Richtlinie (Capital Requirements Directive, CRD IV) beste-

hende CRR/CRD-IV-Legislativpaket wurde mit den finalen Text-

fassungen am 27. Juni 2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht

und ist damit ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.

Ziel der EU ist es, eine einheitliche Anwendung der Richtlinie und

der Verordnung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die CRR be-

darf als direkt anwendbare Verordnung keiner Umsetzung in natio-

nales Recht, jedoch müssen die Bestimmungen der CRD IV noch in

nationales Recht übertragen werden, was mit dem CRD-IV-Umset-

zungsgesetz erfolgt. Die europäischen Vorgaben in der CRD IV und

CRR sollen durch mehr als 100 technische Regulierungs- und

Durchführungsstandards sowie Leitlinien ergänzt werden. Hierfür

wird die EU-Kommission ermächtigt, verbindliche Regulierungs-

oder Durchführungsstandards zu erlassen, deren Entwicklung

durch die europäische Bankenaufsichtsbehörde erfolgt. In weiteren

nicht verbindlichen Leitlinien (Guidelines) hat die EBA die Möglich-

keit, Regelungen, insbesondere für die Umsetzung und Präzisierung

der Richtlinie, zu treffen.

Am 2. August 2013 wurden im Amtsblatt der Europäischen Union

Berichtigungen sowohl für die Verordnung als auch für die Richtli-

nie veröffentlicht.

In der Richtlinie wurde das Anwendungsdatum von 31. Dezember

2013 auf 1. Januar 2014 geändert.

Die Verordnung enthält Korrekturen in Bezug auf verschiedene Da-

tumsangaben. U.a. wurden Anpassungen bei der Übermittlungsfrist

für eine Vielzahl von Entwürfen technischer Regulierungsstandards

vorgenommen, die die EBA nunmehr nicht mehr wie ursprünglich

vorgesehen im Januar 2015 sondern bereits Ende Juli 2013 an die

EU-Kommission zu übermitteln hat.

Die finalen Textfassungen inklusive des Links zu den Be-

richtigungen sind verfügbar unter:

www.eur-lex.europa.eu

www.eur-lex.europa.eu/Berichtigungen

Update: CRD IV-Umsetzungsgesetz - Zustimmung des Vermittlungsausschusses

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am

26. Juni 2013 das CRD IV-Umsetzungsgesetz beschlossen. Das Ge-

setz zur Umsetzung des CRD IV-Legislativpakets schafft wichtige

Regelungen für einen besseren Ordnungsrahmen für die Finanz-

märkte. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz bereits frakti-

onsübergreifend beschlossen. Der Bundesrat hatte allerdings in

seiner Sitzung vom 7. Juni 2013 auf Initiative des Landes NRW be-

schlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Die Einigung im Vermittlungsausschuss sieht eine Ergänzung des

Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vor. Die Ergänzung be-

trifft den Fall, dass ein Land allein oder gemeinsam mit dem Fi-

nanzmarktstabilisierungsfonds unbegrenzt für den Ausgleich von

Verlusten einer Abwicklungsanstalt haftet.

Der Bundesrat hat in der weiteren Folge in seiner Sitzung am 5. Juli

2013 beschlossen, gegen das vom Deutschen Bundestag am

16. Mai 2013 und am 27. Juni 2013 verabschiedete Gesetz keinen

Einspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Grundgesetzes einzulegen.

Weitere Informationen sind unter folgendem Link verfüg-

bar:

www.dipbt.bundestag.de

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 7

Bankenaufsicht

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bankenbereich

Aufgrund der weitreichenden Wirkungen von Steuerstraftaten ist

eine Rechtsfolgenregelung allein im Steuerrecht nicht ausreichend.

Die BaFin soll daher in die Lage versetzt werden, gegen Banken

einzuschreiten, in denen Steuerstraftaten gehäuft auftreten. Es ist

daher erforderlich, auch das Kreditwesengesetz entsprechend zu

ergänzen.

Die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 8, 35 und 36 KWG sollen

es der BaFin ermöglichen, gegen Institute einzuschreiten, in denen

durch vertretungsberechtigte Organe oder sonstige Personen, die

für das Institut verantwortlich handeln, nachhaltig Steuerstraftaten

begangen wurden oder zu Steuerstraftaten Dritter Beihilfe geleistet

wurde. Zu diesem Zweck soll der BaFin ein Katalog von Maßnahmen

bis hin zur Aufhebung der Erlaubnis an die Hand gegeben werden.

Der Bundesrat hat am 7. Juni 2013 beschlossen, hierzu einen ent-

sprechenden Gesetzentwurf (BR-Drs. 462/13) gemäß Artikel 76

Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubrin-

gen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.dipbt.bundestag.de

Update: Richtlinie zur Abwicklung und Sanierung von Finanzinstituten

Mit der Richtlinie zur Abwicklung und Sanierung von Finanzinstitu-

ten (RDD) werden europaweit einheitliche Regeln bei der Abwick-

lung von Finanzinstituten geschaffen. Die Richtlinie beinhaltet eine

klare Abfolge derjenigen Gläubiger/Eigentümer, die herangezogen

werden können, wenn es zur Abwicklung eines Finanzinstituts

kommt (sogenannte Haftungskaskade). Die Eigentümer, die nach-

rangigen Anleihegläubiger, die vorrangigen Anleihegläubiger und

die ungesicherten Einleger über 100.000 Euro sollen sukzessive

haften.

Die Richtlinie sieht vor, dass im Fall einer erforderlichen Banken-

restrukturierung zuerst ein Bail-in durchgeführt werden muss, d.h.

eine Beteiligung der bei der Bank engagierten Eigentümer und

Gläubiger in der Reihenfolge der Haftungskaskade. Die Flexibilität

ist vorgesehen, Verbindlichkeiten auszuschließen und den Abwick-

lungsfonds für die Absorption von Verlusten oder die Rekapital-

isierung eines Instituts zu nutzen, allerdings nur in Ausnahmefällen

und verbunden mit strengen Kriterien. Diese Flexibilität soll nur ver-

fügbar sein, nachdem Verluste in Höhe von mindestens 8 % der ge-

samten Verbindlichkeiten einschließlich der Eigenmittel auf die An-

teilsinhaber und Gläubiger eines Instituts übertragen worden sind

oder – unter besonderen Umständen – 20 % der risikogewichteten

Vermögenswerte eines Instituts, wenn der Abwicklungsfinanzie-

rungsmechanismus über Ex-ante-Beiträge in Höhe von mindestens

3 % der gedeckten Einlagen verfügt. Für den Beitrag des Abwick-

lungsfonds ist eine Obergrenze von 5 % der gesamten Verbindlich-

keiten eines Instituts vorgesehen. Einlagen bis 100.000 Euro sollen

vom Bail-in ausgenommen sein, dies schützt besonders kleine und

mittlere Unternehmen sowie Sparer (natürliche Personen). Bei Ein-

lagen von über 100.000 Euro besteht unter bestimmten Umstän-

den die Möglichkeit, diese vom Bail-in auszunehmen. Nur zum

Schutz solcher Einlagen wäre der Einsatz von Steuergeldern aus-

nahmsweise und im Einzelfall nach Zustimmung durch die Kommis-

sion zulässig.

Der EU-Rat hat am 27. Juni 2013 seinen Standpunkt zu dem Ent-

wurf der Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung

und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen festge-

legt. Die Trilog-Verhandlungen zwischen Rat, Europäischem Parla-

ment und Kommission werden voraussichtlich Anfang September

2013 aufgenommen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bundesfinanzministerium.de

www.consilium.europa.eu

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 8

Bankenaufsicht

EBA: Entwurf technischer Durchführungs-standards zu Indizes und Fremdwährungen

Entwurf technischer Durchführungsstandards zu verbundenen

Währungen sowie angemessen diversifizierten Indizes

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat am 25. Juni 2013

zwei Entwürfe für technische Durchführungsstandards (Implement-

ing Technical Standards - ITS) veröffentlicht (draft technical stand-

ards on closely correlated currencies and on appropriately diversi-

fied indices). Ein Standard gibt einen Überblick zur Identifizierung

wesentlicher, eng korrelierter Währungen im Zusammenhang mit

der Berechnung von Eigenkapitalanforderungen für Fremdwäh-

rungsrisiken. Ein weiterer Standard enthält eine Auflistung über

angemessen diversifizierte Indizes .

Die Konsultationsfrist läuft bis 8. September 2013. Die finalen Ent-

würfe sollen bis 1. Januar 2014 an die EU-Kommission weitergelei-

tet werden.

Entwurf technischer Durchführungsstandards zu eng korrelier-

ten Fremdwährungen (EBA/2013/21)

Der Entwurf dieser ITS listet wesentliche, eng verbundene Währun-

gen auf. Währungen gelten als eng korreliert, wenn sie die speziel-

len Kriterien nach Artikel 354 CRR erfüllen. Positionen in Fremd-

währungen, die in einer engen Korrelation stehen, unterliegen nied-

rigeren Kapitalanforderungen.

Jedes von der EBA festgesetzte Währungspaar resultiert aus einer

Kombination von 11 EU- sowie 37 Nicht-EU-Währungen. Die EBA

beabsichtigt, diese Liste jährlich mit zusätzlichen relevanten Wäh-

rungen sowie Marktdaten zu aktualisieren.

Darüber hinaus behält sich die EBA vor, eine Überprüfung und Ak-

tualisierung bei entsprechenden Marktentwicklungen vorzuneh-

men.

Entwurf von technischen Durchführungsstandards zu angemes-

sen diversifizierten Indizes (EBA/2013/22)

Der Entwurf dieser technischen Durchführungsstandards listet re-

levante börsengehandelte und angemessen diversifizierte Indizes

auf, für die das in einem Aktienindex enthaltene spezifische Risiko

vernachlässigt werden kann. Die Liste basiert auf folgenden Kriteri-

en:

• Anzahl: Der Index muss eine Mindestanzahl an Aktien umfassen.

• Konzentration: Keine der Aktien bzw. Aktienkonzentrationen hat

einen signifikanten Einfluss auf die Volatilität der Indizes.

• Diversifikation: Der Index hat Aktientitel zu enthalten, die sowohl

geographisch als auch ökonomisch diversifiziert sind.

Die EBA beabsichtigt, die Liste jährlich zu aktualisieren und zusätz-

liche relevante Indizes zum 30. September jeden Jahres festzule-

gen.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 9

Bankenaufsicht

EBA: Technische Aspekte zur Steuerung von Zinsrisiken aus Nichthandelsaktivitäten

Das Konsultationspapier (EBA/CP/2013/23) empfiehlt sowohl Än-

derungen als auch Ergänzungen zu den bisherigen CEBS-Leitlinien

„Technical aspects of the management of interest rate risk arising

from non-trading activities under the supervisory review process“.

Die Überarbeitung der ursprünglichen Leitlinien hat bereits unter

dem Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörde (CEBS)

begonnen und wurde nun nach dem Übergang auf die EBA fertigge-

stellt. Die Behandlung von Zinsrisiken im Bankbuch wird zu weite-

ren Aktivitäten auf internationaler Ebene führen.

Die Überarbeitung der ursprünglichen Leitlinien zielt auf Folgendes

ab:

• Verbesserung der allgemeinen Leitlinien (insbesondere der Prin-

zipien der ursprünglichen Leitlinien/interest rate risk in the ban-

king book - IRRBB 1 bis 9);

• Bereitstellung von zusätzlichen technischen Leitlinien für Institu-

te und Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Aspekte zur Steuerung

und Bewertung von Zinsrisiken im Bankbuch.

Die Änderungen zu den ursprünglichen Leitlinien (IRRBB 1 bis 9 mit

dem dazugehörigen Text) konzentrieren sich auf zwei Bereiche:

• Ergänzung einer zusätzlichen Anforderung für Institute in Form

von internen soliden Governance-Regelungen - IRRBB (4.1); so-

wie

• Klarstellungen zur Berechnung des aufsichtlichen Standard-

Schocks in Bezug auf dessen Ausmaß und die vorgeschlagene

Berechnungsmethode (Veränderte Fassung zu IRRBB 1 und

IRRBB 5 sowie zum ergänzenden Anhang).

Die zusätzlichen technischen Leitlinien sollen die entscheidenden

Faktoren zur Berücksichtigung der Risiken im Rahmen des IRRBB

hervorheben und einen Überblick vermitteln, wie dies Institute und

die Aufsichtsbehörden bei der Festsetzung des IRRBB im Rahmen

des ICAAP bzw. des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungs-

prozesses (SREP) berücksichtigen können. Die zusätzlichen Leitli-

nien konzentrieren sich auf folgende fünf Gebiete zur Bewertung

und Steuerung von Zinsrisiken:

• Die Festlegung und Anwendung von Szenarien zum Zwecke von

Stresstests,

• Bewertungsannahmen,

• Methoden zur Bewertung von Zinsrisiken,

• Steuerung von Zinsrisiken sowie

• Identifikation, Berechnung und Allokation des Kapitals zum

IRRBB.

Die zusätzlichen technischen Leitlinien enthalten Querverweise zu

den relevanten allgemeinen Leitlinien. Der finale Text der überar-

beiteten Leitlinien wird in einer konsolidierten Version zusammen

mit den Überarbeitungen und Ergänzungen zur Verfügung gestellt.

Es ist vorgesehen, die Bearbeitung bis Ende 2013 fertigzustellen,

mit dem Ziel, die überarbeiteten Leitlinien Anfang 2014 verab-

schieden zu können.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 10

Bankenaufsicht

EBA: Finale Entwürfe technischer Standards zu Eigenmitteln und Kreditrisikoanpassungen

Die finalen Entwurfe für technische Standards zu Eigenmitteln (so-

wohl technische Regulierungsstandards RTS als auch technische

Durchführungsstandards ITS) decken folgende Bereiche ab:

• Die RTS on Own Funds Part I (EBA/RTS/2013/01) konkretisieren

verschiedene Elemente an Eigenmitteln, u.a. Kernkapital, zusätz-

liches Kernkapital, Ergänzungskapital und Kapitalabzüge sowie

Übergangsvorschriften für Eigenmittel in Bezug auf das

Grandfathering bzw. Bestandsschutzregeln.

• Der finale Entwurf der RTS zu Veräußerungsgewinnen

(EBA/RTS/2013/03) spezifiziert das Konzept und die Behand-

lung von Verkaufsgewinnen, die sich als Anstieg bzw. teilweisen

Anstieg des Eigenkapitals aus verbrieften Aktiva im Zusammen-

hang mit künftigen Margenerträgen nach dem geltenden Rech-

nungslegungsrahmen ergeben.

• Die RTS on Own Funds Part II (EBA/RTS/2013/02) konkretisieren

die Voraussetzungen und Bedingungen für die aufsichtliche An-

erkennung von Eigenkapitalbestandteilen von Genossenschaften,

Sparkassen und ähnlichen Einrichtungen als hartes Kernkapital.

• Um die erforderliche Transparenz in Bezug auf die Eigenmittel

europäischer Institute sicherzustellen, befassen sich schließlich

die ITS on disclosure for own funds (EBA/ITS/2013/01) mit den

Offenlegungsanforderungen und den Formvorgaben zur Offenle-

gung von Informationen über die Eigenmittel.

• RTS zu Kreditrisikoanpassungen (EBA/RTS/2013/04):

Diese technischen Regulierungsstandards legen fest, dass jede

wesentliche Kreditrisikoanpassung entweder als allgemeine Kre-

ditrisikoanpassung (General Credit Risk Adjustment) oder spezifi-

sche Kreditrisikoanpassung (Specific Credit Risk Adjustment) be-

rechnet werden muss. Die RTS enthalten wesentliche Grundlagen

für deren Berechnung. Um die Arbeit der Institute bei der An-

wendung der Kriterien für die Unterscheidung allgemeiner Kre-

ditrisikoanpassungen und spezifischer Kreditrisikoanpassungen

zu erleichtern, enthalten die finalen Standards hierzu weitere

Ausführungen für spezifische Fälle.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

EBA: Technische Regulierungsstandards zu Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen

Wertpapierfirmen i.S.d. Artikels 95 und 96 CRR sind verpflichtet,

anrechenbare Eigenmittel von mindestens einem Viertel der im vo-

rausgegangen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten.

Der Entwurf für die vorliegenden RTS (EBA/CP/2013/30) basiert

auf Artikel 97 Abs. 4 CRR. Ziel ist es, die Berechnung der Eigenmit-

telanforderungen für Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung

für die Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die Berech-

nung der Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen i.S.d. Ar-

tikels 96 CRR einheitlich auszugestalten. Darüber hinaus sollen die

Bedingungen harmonisiert werden, nach denen Aufsichtsbehörden

Anpassungen für diese Anforderungen vornehmen dürfen. Die

Konsultation befasst sich außerdem mit der Definition der fixen

Gemeinkosten. Das Konsultationspapier richtet sich auch an soge-

nannte Undertakings for Collective Investment in Transferable Se-

curities (UCITS) und Alternative Investment Fund Managers (AIFMs)

und zwar sowohl interne als auch externe Manager von AIFs.

Für die Berechnung der fixen Gemeinkosten sehen die RTS den so-

genannten „substractive approach“ vor, bei dem die Gesamtausga-

ben (total expenses), die gemäß den jeweils zugrunde liegenden

Rechnungslegungsvorschriften berechnet werden, um die variablen

Kosten reduziert werden. Vertraglich gebundene Vermittler sollen

dabei ebenfalls mit einbezogen werden, da sie auch entsprechende

Risiken verursachen können.

Die Konsultation läuft bis 30. September 2013.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 11

Bankenaufsicht

EBA: Finaler Entwurf für ITS zu aufsichtlichen Meldeanforderungen

Die EBA hat einen finalen Entwurf der technischen Durchführungs-

standards (Final Draft Implementing Technical Standards on

supervisory reporting under Capital Requirements Regulation) ver-

öffentlicht (EBA-ITS-2013-02). Der finale Standardentwurf enthält

folgende bankaufsichtlichen Meldeanforderungen:

• Solvenz- und Finanzdatenmeldewesen (COREP und FINREP),

• Verluste aus grundpfandrechtlich besicherten Krediten,

• Großkreditmeldewesen,

• Leverage Ratio,

• Liquiditätsmeldewesen.

Die ITS legen Meldestichtage und Übermittlungszeitpunkte zu den

einzelnen Meldeanforderungen fest. Die Meldungen haben entwe-

der monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich zu erfolgen.

• Monatliche Meldungen: Meldestichtag ist der letzte Tag des Mo-

nats, die Meldungen sind bis zum 15. des Folgemonats zu über-

mitteln.

• Quartalsweise Meldungen: Meldestichtage sind 31. März,

30. Juni, 30. September und 31. Dezember, die Meldungen sind

bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu

übermitteln.

• Halbjährliche Meldungen: Meldestichtage sind der 30. Juni und

der 31. Dezember, die Meldungen haben bis zum 11. August und

zum 11. Februar zu erfolgen.

• Jährliche Meldungen: Meldestichtag ist der 31. Dezember, die

Meldung hat zum bis zum 11. Februar zu erfolgen.

In den Anhängen des finalen ITS-Entwurfs sind Meldeanforderun-

gen sowie die Datenmodelle inklusive der Befüllungshinweise ent-

halten.

Inkrafttreten der ITS und der Meldeanforderungen

Die ITS sollen zum 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die ersten Mel-

destichtage wären der 31. März 2014 bzw. der 30. Juni 2014 oder

der 31. Dezember 2014. Hiervon abweichend sollen die Meldean-

forderungen zu den Finanzdaten zum 1. Juli 2014 in Kraft treten,

der erste Meldestichtag wäre dann der 30. September 2014. Das

Inkrafttreten der Meldeanforderungen zur Liquidity Coverage Ratio

(LCR) ist ab 31. März 2014 (mit monatlichem Meldeturnus) vorge-

sehen.

Für die erstmals zum Stichtag 31. März 2014 auf Einzelinstituts-

ebene und konsolidierter Basis abzugebenden Quartalsmeldungen

ist eine verlängerte Übermittlungsfrist bis zum 30. Juni 2014 vor-

gesehen. Im Zeitraum vom 31. März 2014 bis 31. Dezember 2014

dürfen monatlich einzureichende Meldungen bis zum 30. Kalender-

tag nach dem Meldestichtag abgegeben werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 12

Bankenaufsicht

EBA: Anforderungen an Instrumentenklassen als variable Vergütungsbestandteile

Die EBA hat am 29. Juli 2013 einen Entwurf für technische Regu-

lierungsstandards (RTS) zu Klassen von Instrumenten nach Artikel

94 Abs. 2 CRD veröffentlicht (EBA/CP/2013/32), die die Anforde-

rungen an variable Vergütungsbestandteile zu erfüllen haben. Diese

müssen etwa adäquat an Verlusten teilnehmen und dadurch die

Kreditqualität des Instituts widerspiegeln. Hierzu hat die EBA nun

Vorschläge vorgestellt, die die Anforderungen an die Instrumente

entsprechend konkretisieren.

Demnach muss zusätzliches Kernkapital etwa die Vorgaben erfül-

len, dass der Auslöser für eine Abschreibung (Verlustteilnahme) in

einem Absinken des harten Kernkapitals unter 7% liegt. Ergän-

zungskapitalinstrumente erfüllen die Anforderungen u.a., sofern

die Restlaufzeit der Instrumente mindestens der Summe aus Einbe-

haltungs- und Zurückbehaltungsfrist entspricht, die Abschreibung

im Falle eines Absinkens der Kernkapitalquote auf unter 8,5 % auf

mindestens 50 % des Nominalwerts sowie im Falle eines Absinkens

auf unter 8 % eine volle Abschreibung vorgenommen werden muss.

Zudem dürfen die Instrumente nur zum Zweck der variablen Vergü-

tung begeben worden sein und Ausschüttungen nur 6 % über der

durchschnittlichen jährlichen Veränderung der Verbraucherpreise

liegen. Alternativ wurden mindestens 60 % der Emission öffentlich

oder privat platziert und sind nicht an Mitarbeiter oder als Entloh-

nungsbestandteil begeben worden.

Zudem werden Anforderungen an Instrumentenklassen ausgeführt,

die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals gewandelt

werden können sowie die Abschreibungs- und Umwandlungsvo-

raussetzungen beschreiben.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

EBA: Abflüsse von Privatkundeneinlagen im Rahmen der Liquiditätsmeldung

Nach Artikel 421 Abs. 3 der CRR hat die EBA bis zum 1. Januar

2014 Leitlinien (EBA/CP/2013/34) für Kriterien zu erarbeiten,

nach denen die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 421

Abs. 1 und 2 CRR im Zusammenhang mit der Ermittlung von Pri-

vatkundeneinlagen, die anderen Abflüssen unterliegen, festgelegt

werden. Dabei ist das Verhalten lokaler Einleger entsprechend den

Erfahrungen und der Beurteilung der Aufsicht zu berücksichtigen.

Ferner sind darin entsprechende Begriffsbestimmungen für die da-

runter fallenden Produkte vorzunehmen. Die Leitlinien sollen dabei

die Wahrscheinlichkeit von Liquiditätsabflüssen bei solchen Einla-

gen innerhalb der nächsten 30 Tage berücksichtigen. Die Abflüsse

werden hierfür unter der Annahme eines kombinierten spezifischen

und marktweiten Stressszenarios bewertet.

Im Vorfeld des Leitlinienentwurfs führte die EBA eine Erhebung bei

den Aufsichtsbehörden durch. Ferner war die Konsultation eines

Diskussionspapiers vorgelagert. Die Ergebnisse sind entsprechend

in den Leitlinienentwurf eingeflossen.

Es werden drei Kategorien für die Zuordnung der Abflüsse in Ab-

hängigkeit der damit verbundenen Risiken vorgeschlagen. Der Leit-

linienentwurf benennt hierfür Merkmale zur Identifikation von Pro-

dukten mit höheren Abflüssen. Dabei soll in Abhängigkeit des Risi-

kogehalts in die Kategorien „hohes Risiko“ und „sehr hohes Risiko“

unterschieden werden. Die Kombination der Faktoren für ein be-

stimmtes Produkt unter Berücksichtigung von Risikogehalt sowie

der Anzahl der zutreffenden Risikofaktoren bildet eine weitere Ka-

tegorie.

Der Leitlinienentwurf sieht vor, dass Institute ihre Privatkundenein-

lagen einer der Kategorien zuordnen und mit entsprechenden

Schätzungen bzw. Volatilitätsberechnungen (historisch und erwar-

tet) unterlegen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

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EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 13

Bankenaufsicht

EBA: RTS zur engen Übereinstimmung des Werts der Schuldverschreibungen und der Aktiva

Das Konsultationspapier zum Entwurf technischer Regulierungs-

standards (EBA/CP/2013/31) bezieht sich auf aufsichtliche Korrek-

turposten (prudential filters) der Eigenmittel nach Artikel 33 Abs. 4

bzw. Artikel 33 Abs. 1 der CRR. Danach werden durch Veränderun-

gen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste des Insti-

tuts aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbind-

lichkeiten von den Bestandteilen der Eigenmittel ausgeschlossen.

Insbesondere geht es um die Präzisierung, was eine enge Überein-

stimmung zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen und dem

Wert der Aktiva im Sinne des Artikels 33 Abs. 3c der CRR darstellt.

Danach kann ein Institut (unbeschadet des Artikels 33 Abs. 1b CRR)

den Betrag an Gewinnen und Verlusten bei ihren Eigenmitteln be-

rücksichtigen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen im Sin-

ne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG,

b) die Wertänderungen der Aktiva und Passiva des Instituts

sind Folge derselben Änderung der Bonität des Instituts,

c) zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen nach

Buchstabe a und dem Wert der Aktiva des Instituts be-

steht enge Übereinstimmung,

d) die Hypothekenkredite können durch Rückkauf der diese

Kredite finanzierenden Hypothekenanleihen zum Nenn-

oder Marktwert abgelöst werden.

Veränderungen in Gewinn und Verlust bei Verbindlichkeiten, die auf

Veränderungen des eigenen Kreditrisikos zurückzuführen sind, soll-

ten nicht zu Veränderungen in der Kapitalausstattung führen. Es

erscheint nicht sinnvoll, das Eigenkapital zu stärken, wenn der

Zeitwert der Verbindlichkeit aufgrund des Anstiegs des eigenen

Kreditrisikos sinkt.

In den besonderen Fällen, wenn der Zeitwert der emittierten ge-

deckten Schuldverschreibungen (d.h. die Verbindlichkeiten eines

Instituts) den Zeitwert der Aktiva bestimmt, wird dies als eine enge

Übereinstimmung zwischen dem Wert der Verbindlichkeiten und

dem Wert der Aktiva eines Instituts betrachtet. Dies rechtfertigt,

dass Gewinne und Verluste von Verbindlichkeiten bedingt durch

Veränderung des Kreditrisikos berücksichtigt werden können. Da-

bei ist zu beachten, dass in diesem Fall eine Aufrechnung der Ver-

änderung des Werts der Aktiva mit der Veränderung der Verbind-

lichkeiten erfolgt und die Kapitalausstattung so unverändert bleibt.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

EBA: Technische Standards zum CVA-Risiko

Aufgrund der geänderten Fassung des Artikels 383 Abs. 7 CRR und

des ergänzten Artikels 383 Abs. 6 CRR veröffentlichte die EBA am

5. Juli 2013 eine zweite Konsultation (EBA/CP/2013/24) zu tech-

nischen Regulierungsstandards für das CVA-Risiko (Credit

Valuation Adjustment), die genauer konkretisieren sollen, wie der

Näherungswert für die Risikoprämie im Rahmen der Berechnung

der Eigenmittelanforderungen bestimmt werden soll. Die Standards

sollen zudem zusätzliche Hinweise zur Verwendung einer begrenz-

ten Anzahl kleinerer Portfolios geben. Die vorgeschlagenen RTS

behandeln dabei nicht direkt den Value-at-Risk-Ansatz, bestimmen

aber die erforderlichen Kriterien, um Näherungswerte für die Be-

rechnung des CVA-Risikos (CVA charge) verwenden zu können.

Insbesondere gehen die RTS darauf ein, wie beispielsweise das Ra-

ting sowie die Merkmale Branche und Region als Kriterien in den

Näherungswert einbezogen werden sollen.

Die Konsultationsfrist endet am 25. September 2013.

Die RTS sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 14

Bankenaufsicht

EBA: Entwurf für RTS zur vorsichtigen Bewer-tung von Handelsbuchpositionen

Am 10. Juli 2013 hat die EBA einen Entwurf für technische Regu-

lierungsstandards (RTS) zur vorsichtigen Bewertung nach Artikel

105 CRR veröffentlicht (EBA/CP/2013/28). Die RTS legen die Mo-

dalitäten für die Berechnung der zusätzlichen Bewertungsanpas-

sungen (Additional Valuation Adjustments – AVA) im Rahmen der

vorsichtigen Bewertung von zum Fair Value bewerteten Positionen

fest. Der Entwurf schlägt zwei Vorgehensweisen vor:

Vereinfachter Ansatz (Simplified Approach)

Diese Methode darf von Instituten angewendet werden, sofern die

Summe aller bilanziellen und außerbilanziellen zum Fair Value be-

werteten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten weniger als

15 Mrd. Euro beträgt. Die Berechnung der AVA erfolgt dann als

Summe aus 25 % des unrealisierten Gewinns aus den zum Fair Va-

lue bewerteten Positionen sowie 0,1 % der betragsmäßig aggregier-

ten zum Fair Value bewerteten vom Institut gehaltenen Positionen.

Kernansatz (Core Approach)

Zentraler Kernpunkt dieses Ansatzes ist es, einen klaren Hinweis

zum Grad an Sicherheit zu treffen, den Institute bei der Schätzung

ihrer AVA erzielen sollten. Dieser enthält folgende Elemente:

• Die AVA sollten als Überschuss der Bewertungsanpassung be-

rechnet werden, um den identifizierten vorsichtig ermittelten

Wert (prudent value) zusätzlich zu allen anderen Fair Value -

Anpassungen zu erreichen, die aufgrund der gleichen Bewer-

tungsunsicherheit wie die AVA vorgenommen werden (Fair Value

Adjustment – FVA).

Soweit möglich, ist der vorsichtige Wert einer Position mit einer

Reihe nachvollziehbarer Werte und einem bestimmten Grad an

Sicherheit verbunden (90 %). Für die AVA Marktpreisunsicherhei-

ten, Close-out-Kosten (close-out costs) und nicht vereinnahmte

Credit Spreads (unearned credit spreads) sollten Institute den

vorsichtig ermittelten Wert anhand von Marktdaten und dem

festgelegten Grad an Sicherheit (level of certainty) berechnen.

In allen anderen Fällen wird ein expertenbasierter Ansatz festge-

legt. In diesen Fällen wird der gleiche Grad an Sicherheit (90 %) für

die Kalibrierung der AVA festgesetzt.

Im Core Approach basieren AVA entweder auf der Differenz zwi-

schen vorsichtig ermitteltem Wert und dem Fair Value oder dem

Unterschied zwischen dem Mittelwert der geschätzten plausiblen

Bandbreite an Werten und dem vorsichtig ermittelten Wert.

Aggregation der AVAs

Im Rahmen des Core Approach ist die Aggregation einzelner mit

Marktpreisunsicherheiten und Close-out-Kosten verbundener AVA

wie folgt für jede Kategorie festgelegt:

• Wenn sich die AVA auf einzelne Bewertungskriterien (valuation

input) beziehen, werden AVA als einfache Summe berechnet.

• Wenn sich die AVA auf mehr als ein Bewertungskriterium bezie-

hen, betragen die aggregierten AVA 50 % der Summe der einzel-

nen AVA.

Für alle anderen AVA-Kategorien im Core Approach werden die auf

aggregierter Kategorienebene ermittelten AVA als einfache Summe

der einzelnen AVA ermittelt. Im Rahmen dieses Ansatzes setzt sich

die Summe der AVA auf Kategorienebene aus den gesamten zu-

sätzlichen Bewertungsanpassungen (total aggregate AVA) zusam-

men.

Seitens der EBA ist noch eine Auswirkungsstudie (Quantitative Im-

pact Study - QIS) in Bezug auf die Auswirkungen des Konsultations-

papiers auf das Eigenkapital geplant. Diese wird auch Grundlage der

Diskussion für die finale Fassung und die Kalibrierung der Schwel-

lenwerte und Annahmen sein.

Der RTS soll im zweiten Quartal 2014 finalisiert werden.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

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EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 15

Bankenaufsicht

EBA: Draft RTS zu spezifischen Risiken von Schuldinstrumenten im Handelsbuch

Die europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) stellte am 30. Juli

2013 einen Vorschlag für technische Regulierungsstandards (RTS)

zur Konsultation (EBA/CP/2013/33), die Anforderungen zur Ein-

führung bzw. Anwendung interner Ansätze bei der Eigenmittelbe-

rechnung für das spezifische Risiko aus Schuldinstrumenten im

Handelsbuch enthalten.

Die RTS führen Kriterien ein, wann das spezifische Risiko von

Schuldtiteln des Handelsbuchs hinreichend wesentlich ist, um damit

eine Beurteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde auszulö-

sen. Nach Abschluss der Beurteilung sollte die Aufsichtsbehörde

festlegen, ob das jeweilige Institut dazu angehalten werden sollte,

interne Kapazitäten für die Risikobewertung vorzuhalten und ob für

die Eigenmittelberechnung verstärkt interne Modelle verwendet

werden sollten.

Die RTS definieren „Exposures mit spezifischem Risiko, die absolut

gesehen bedeutend sind“ als solche, deren Summe aller Netto-

Long- und Shortpositionen (net long and net short positions) größer

als EUR 1 Mrd. ist. Darüber hinaus werden weitere Schwellenwerte.

eingeführt, um festzulegen, ab wann eine große Zahl bedeutender

Gegenparteien oder Positionen in Schuldinstrumenten verschiede-

ner Emittenten gegeben ist. Diese gelten dann als überschritten,

wenn das Portfolio über hundert Positionen enthält, von denen jede

EUR 250.000 übersteigt.

Gemäß der Zielsetzung der CRD IV bezieht sich der Anwendungs-

bereich dieser RTS ausschließlich auf die spezifischen Risiken von

Schuldtiteln im Handelsbuch. Kreditrisikopositionen des Bankbuchs

fallen nicht in den Anwendungsbereich.

Gemäß der CRD IV sind die in diesen RTS vorgesehenen Schwellen-

werte nur für Institute relevant, die den Standardansatz für das

spezifische Risiko anwenden.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

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EBA: Diskussionspapier zum Umgang mit unrealisierten Gewinnen zum Fair Value

Basierend auf Artikel 80 Abs. 4 der CRR stellt die EBA in einem Pa-

pier vom 2. August 2013 Möglichkeiten zur Behandlung unreali-

sierter Gewinne von zum Fair Value bewerteten Aktiva und Passiva

zur Diskussion (EBA/DP/2013/03). Die im Rahmen der Diskussion

gewonnenen Erkenntnisse sollen dazu beitragen, dass die EBA der

Europäischen Kommission Empfehlungen, u.a. unter Berücksichti-

gung bedeutender Entwicklungen in internationalen Rechnungsle-

gungsstandards, zu diesem Themenkomplex, übermitteln kann. Das

Diskussionspapier zeigt erste Vorschläge und Ansichten der EBA

zur möglichen Behandlung unrealisierter Gewinne zum Fair Value

auf und will nun die Anwender in den weiteren Konsultationspro-

zess mit einbeziehen.

Die Konsultation endet am 27. September 2013. Die EBA wird der

Europäischen Kommission ihre Empfehlungen zum 1. Januar 2014

übermitteln.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

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EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 16

Bankenaufsicht

BCBS: Vorschlag für ein überarbeitetes Rahmenwerk zur Leverage Ratio

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat am 26. Juni 2013 ei-

nen Vorschlag für ein überarbeitetes Rahmenwerk zur Leverage

Ratio und den damit verbundenen Offenlegungspflichten veröffent-

licht (Consultative Document „Revised Basel III leverage ratio

framework and disclosure requirements“). Die Konsultationsfrist

läuft bis zum 20. September 2013.

Mit der Leverage Ratio soll eine einfache, transparente und interna-

tional vergleichbare Kennzahl für die Verschuldung der Institute

eingeführt werden. Bis zur finalen Einführung am 1. Januar 2018

wird die Höhe und die Zusammensetzung der Komponenten der

Leverage Ratio laufend durch den Basler Ausschuss begutachtet.

Während die Vorgaben für die Kapitalgröße im Zähler unstrittig er-

scheinen, dürfte die Kalibrierung der Exposure-Größe (Gesamtrisi-

kopositionsmessgröße) im Nenner – speziell vor dem Hintergrund

unterschiedlicher Rechnungslegungsstandards – eine Herausforde-

rung für die nächsten Jahre darstellen.

Parallel zu den Arbeiten auf internationaler Ebene hat die EBA den

Auftrag erhalten, die Auswirkungen und die Wirksamkeit der

Leverage Ratio auf europäischer Ebene zu analysieren und der EU-

Kommission bis zum 31. Oktober 2016 einen entsprechenden Be-

richt vorzulegen.

Die vorgeschlagene Überarbeitung des Rahmenwerks kann in die-

sem Zusammenhang als erste offizielle Rekalibrierung der

Leverage Ratio betrachtet werden. Das Konsultationspapier ist

primär als Reaktion auf die bislang bestehenden Inkonsistenzen bei

der Ermittlung der Leverage Ratio aufgrund divergierender Rech-

nungslegungsstandards zu sehen.

Die Umsetzung der Anforderungen an die Leverage Ratio hat mit

der Übermittlung dieser Größen und ihrer Bestandteile durch die

Banken an die Aufsicht am 1. Januar 2013 begonnen.

Ab dem 1. Januar 2015 soll eine Offenlegung der Leverage Ratio

erfolgen. Jegliche finalen Anpassungen hinsichtlich der Definition

und Kalibrierung der Leverage Ratio erfolgen bis 2017, damit die

Verschuldungsquote per 1. Januar 2018 nach angemessener

Überprüfung und Kalibrierung in die Säule 1-Anforderungen inte-

griert werden kann.

Das Konsultationspapier des Basler Ausschusses „The revised Basel

III Leverage Ratio framework“ wird im übrigen Teil des Dokuments

dargelegt und geht einher mit den Offenlegungsanforderungen ab

dem 1. Januar 2015.

Die Überarbeitung der Rahmenbedingungen bezieht sich primär auf

den Nenner der Verschuldungsquote, die Gesamtengagementmess-

größe (Exposure-Größe). Die hauptsächlichen Änderungen der

Messgröße beinhalten:

• Spezifizierung des Konsolidierungskreis;

• Klärung der allgemeinen Behandlung von Derivaten sowie ver-

gleichbarer Sicherheiten;

• Verbesserte Behandlung von Sicherungsgeber-Kreditderivaten

und

• Behandlung von Securities Financing Transactions (SFT), z.B.

Repo-Geschäfte.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bis.org

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 17

Bankenaufsicht

BCBS: Konsultation zur Behandlung von Derivatetransaktionen

Vom Basler Ausschuss wurden am 28. Juni 2013 zwei Konsultati-

onspapiere veröffentlicht, die den Umgang mit Derivate-

Transaktionen im Rahmen des Eigenkapital-Regelwerks aufzeigen.

Der nicht auf interne Modelle basierende Ansatz zur Berechnung

des Gegenparteiausfallrisikos stellt einen Vorschlag dar, mit dem

die Berechnungsmethodik verbessert werden soll. Der Vorschlag

soll, sobald er final ist, die Current Exposure Method (CEM) und die

Standardmethode im Eigenkapital-Regelwerk ersetzen. Die Weiter-

entwicklung würde sich vor allem bei den Sensitivitäten der CEM

ergeben, die dann zwischen Abschlüssen mit und ohne Einschuss-

zahlungen unterscheiden würde. Die vorgeschlagene Methode

überarbeitet die aufsichtlichen Faktoren, um die Volatilitäts-Level

wiederzugeben, die in vergangenen Stress-Phasen beobachtet

wurden. Darüber hinaus ergibt sich dadurch eine größere Aussage-

kraft über Effekte aus Nettingvereinbarungen.

Ein weiterer Vorschlag enthält Regelungen für die Berechnung der

Eigenkapitalunterlegung für zentrale Kontrahenten (CCP). Der Vor-

schlag wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Committee on

Payment and Settlement Systems (CPSS) und der International

Organization of Securities Commissions (IOSCO) erarbeitet. Er soll

die Zwischenlösung des Basler Ausschusses vom Juli 2012 erset-

zen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bis.org

BCBS: G-SIBs – Bewertungsmethodik und Anfor-derungen an die Verlustabsorptionsfähigkeit

Die Rahmenregelung zur Bewertungsmethodik und zu den Anforde-

rungen an die zusätzliche Verlustabsorptionsfähigkeit für G-SIBs

(global systemically important banks) wurde im Juli 2013 überar-

beitet. Die vorliegende Version ersetzt das Dokument vom Novem-

ber 2011. Änderungen finden sich unter anderem in folgenden Be-

reichen:

• Definition der Indikatoren

• Obergrenze bei der Kategorie Ersetzbarkeit/

Finanzmarktinfrastruktur

• Veröffentlichung von Formularen und Anleitungen für die Be-

richterstattung

• Auswirkungen auf die unbelegten Relevanzstufen

• Festlegung des Grenzscores und der Schwellenwerte

Die Anforderungen an die zusätzliche Verlustabsorptionsfähigkeit

sollen gleichzeitig mit den Basel III-Anforderungen für Kapitalerhal-

tungspuffer bzw. antizyklische Kapitalerhaltungspuffer zwischen 1.

Januar 2016 bis Ende 2018 eingeführt und zum 1. Januar 2019

voll wirksam werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

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EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 18

Bankenaufsicht

BCBS: Kapitalanforderungen für das in Fonds investierte Kapital

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte im Juli ei-

ne Reihe von Vorschlägen, die zu einer Änderung der aufsichts-

rechtlichen Behandlung der Anlagen von Banken in Fonds führen

würde. Das Basel II-Regelwerk legt deren Behandlung unter dem

Standardansatz und dem Internal Ratings-Based (IRB)-Ansatz für

Kreditrisiken dar. Nach Ansicht des Basler Ausschusses würden die

existierenden Standards in manchen Bereichen von zusätzlicher

Regulierung profitieren. Aufgabe des Komitees war es, ein geeigne-

tes risikoempfindliches und vollständig risikobasiertes Regelwerk

für Kapitalanforderungen zu entwickeln. Der geänderte Standard

soll nun das Risiko eines Fonds und seine Verschuldung (Leverage)

exakter widerspiegeln.

Der geänderte Standard soll darüber hinaus dabei helfen, die Risi-

ken zu berücksichtigen, die für Banken und deren Wechselbezie-

hungen zu Schattenbanken entstehen.

Der Vorschlag stützt sich auf das grundlegende Prinzip, dass Ban-

ken den Look-Through-Ansatz umsetzen sollen, um die zugrunde

liegenden Vermögensgegenstände zu identifizieren, sobald in Kon-

strukte mit zugrunde liegenden Vermögenswerten investiert wird –

wie beispielsweise Investmentfonds. Der Basler Ausschuss erkennt

aber auch, dass ein vollständiger Look-Through-Ansatz nicht immer

umsetzbar ist, und dass ein abgeschwächter Ansatz, der sich auf

verschiedene Grade der Granularität des Look-Through-Ansatzes

bezieht, ermöglicht werden soll.

Das Rahmenwerk besteht aus drei Ansätzen mit verschiedenen

Graden an Risikosensitivität. Dem Look-Through-Ansatz (LTA), dem

Mandate-Based-Ansatz (MBA) und dem Fall-Back-Ansatz (FBA).

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.bis.org

BCBS: Offenlegungsanforderungen zur LCR

Am 19. Juli 2013 veröffentlichte der Basler Ausschuss ein Konsul-

tationspapier zu den Offenlegungsanforderungen hinsichtlich der

LCR.

Die Offenlegung soll zu einer verbesserten Transparenz bei, verrin-

gert Unsicherheiten auf den Märkten und stärkt die Marktdisziplin

beitragen.

Um die Offenlegung und die damit verbundenen Vorteile zu för-

dern, ist es entscheidend, dass Banken ein Offenlegungsregelwerk

übernehmen, das Marktteilnehmern eine konsistente Bewertung

der Liquiditätsrisikopositionen von Banken ermöglicht. Darüber

hinaus wurde Einigung darüber erzielt, die Konsistenz und die An-

wenderfreundlichkeit von Offenlegungen in Verbindung mit der LCR

zu fördern, indem von international tätigen (Mitglieds)- Banken er-

wartet wird, dass sie ihre LCR-Angaben gemäß einer allgemeinen

Vorlage (Template) veröffentlichen.

Bei den Offenlegungsstandards hat der Basler Ausschuss die Vor-

teile zur Förderung der Marktdisziplin gegen die Herausforderun-

gen abgewogen, die mit der Offenlegung der Liquiditätspositionen

in Stressphasen verbunden sind.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.bis.org

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 19

Versicherungsaufsicht

Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Versicherungs-

aufsicht dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen die

Veröffentlichungen der BaFin, der Aufsichtsbehörden der Länder

sowie europäischer und internationaler Aufsichtsgremien.

BaFin: Entwurf eines Rundschreibens und einer Sammelverfügung zur Beschwerdebearbeitung

Die BaFin hat am 11. Juli 2013 ein Rundschreiben sowie eine

Sammelverfügung betreffend die Beschwerdebearbeitung durch

Versicherungsunternehmen zur öffentlichen Konsultation gestellt.

Ausgangspunkt sind die am 14. Juni 2012 von der Europäischen

Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche

Altersversorge (EIOPA) veröffentlichten Leitlinien zur Beschwerde-

bearbeitung, die nun in nationales Recht umgesetzt werden sollen.

Die Entwürfe umfassen die Mindestanforderungen an die Be-

schwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen sowie An-

ordnungen betreffend die Einrichtung einer Beschwerdemanage-

mentfunktion und aufsichtsrechtliche Informationspflichten der

Versicherungsunternehmen im Bereich der Beschwerdebearbei-

tung.

Pensionskassen im Sinne von § 118a VAG sowie Pensionsfonds

und Rückversicherer sind vom Anwendungsbereich der Regelungen

ausgeschlossen.

Die Konsultationsfrist endet am 9. August 2013.

Die Konsultation ist verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: Hinweise zu Anlagen im High-Yield-Bereich

Vor dem Hintergrund vermehrter Anfragen über die Zulässigkeit

von High-Yield-Anlagen im gebundenen Vermögen im Rahmen der

Öffnungsklausel hat die BaFin am 24. Juni 2013 darauf hingewie-

sen, dass sie die Anrechnung entsprechender Investitionen auf die

Öffnungsklausel grundsätzlich für vertretbar hält. Voraussetzung

ist jedoch, dass die 5 %-High-Yield-Quote bereits ausgeschöpft ist

und die High-Yield-Anleihen mindestens über ein Speculative-

Grade-Rating bzw. eine dieser Ratingkategorie entsprechende ei-

gene Beurteilung aufweisen.

Die Konsultation ist verfügbar unter:

www.bafin.de

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 20

Versicherungsaufsicht

BaFin: Hinweise zur Behandlung europäischer Staatsanleihen im gebundenen Vermögen

Die BaFin hat am 9. Juli 2013 auf ihrer Homepage darauf hinge-

wiesen, dass die in den BaFin-Journalen 5/2010 und 6/2010 sowie

die im März 2012 veröffentlichten Verlautbarungen zu Staatsanlei-

hen mit Wirkung ab 1. Januar 2014 nicht mehr einschlägig sind.

Grundsätzlich gelten für die Einstufung der Sicherheit von europäi-

schen Anleihen sowie Darlehen an Staaten der Europäischen Union

und deren Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaf-

ten wieder die im Rundschreiben 4/2011 (VA) genannten Voraus-

setzungen. Bei Verlust der Investment-Grade-Bonität ist unter der

Voraussetzung, dass es sich nicht um ein Speculative-Grade han-

delt, eine Einschätzung durch das Versicherungsunternehmen vor-

zunehmen, ob eine Einstufung als High-Yield-Anleihe oder über die

Öffnungsklausel erfolgen kann.

Sofern es aufgrund eines Bonitätsverlustes zu einer Überschreitung

der 5 %-High-Yield-Quote kommt, wird die BaFin keine Notverkäufe

zur Reduktion dieser Quote fordern. Dabei soll die Voraussetzung

gelten, dass die europäischen Anleihen von der Europäischen Zen-

tralbank (EZB) zur Refinanzierung als Sicherheit akzeptiert werden.

Andernfalls ist die Zulässigkeit solcher Anleihen im gebundenen

Vermögen nicht gegeben.

Des Weiteren fordert die BaFin im Falle eines Bonitätsverlustes die

kontinuierliche Überprüfung der Risikotragfähigkeit unter Berück-

sichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des Versiche-

rungsunternehmens gemäß der in den MaRisk (VA) genannten An-

forderungen.

Eine Überschreitung der High-Yield-Quote wird nur geduldet, wenn

die Bedeckung der versicherungstechnischen Passiva durch das Si-

cherungsvermögen und das sonstige gebundene Vermögen nach

Zeitwerten auch nach einem Ausfall der europäischen Anleihen ge-

währleistet ist. Andernfalls sind die entsprechenden Anleihen aus

dem gebundenen Vermögen zu entfernen. Dies gilt ebenso für auf

„default“ eingestufte Anleihen.

In Bezug auf griechische Anleihen ist grundsätzlich zwischen nicht

zum Tausch angebotenen und zum Tausch angebotenen Papieren

zu unterscheiden. Bei den zum Tausch angebotenen Papieren kann

wiederum in getauschte und nicht getauschte Papiere unterschie-

den werden. Nicht zum Tausch angebotene und tatsächlich ge-

tauschte Papiere können nach Ansicht der BaFin im gebundenen

Vermögen geführt werden. Dabei wird eine hierdurch verursachte

Überschreitung der High-Yield-Quote nicht beanstandet.

Sind die Papiere zum Tausch angeboten, aber nicht umgetauscht

worden, gelten für diese die üblichen Mischungsquoten im Rahmen

des gebundenen Vermögens. Sofern dabei nicht umgetauschte An-

leihen ein Non-Investment-Grade-Rating aufweisen, können diese

grundsätzlich nur im Rahmen der High-Yield-Quote oder der Öff-

nungsklausel dem gebundenen Vermögen zugeordnet werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 21

Versicherungsaufsicht

FSB: Veröffentlichung global systemrelevanter Versicherungsunternehmen

Das Financial Stability Board (FSB) hat am 18. Juli 2013 in Zusam-

menarbeit mit der International Association of Insurance Supervi-

sors (IAIS) eine Liste mit insgesamt neun weltweit systemrelevan-

ten Versicherungsunternehmen (G-SIIs) veröffentlicht.

Die G-SIIs wurden auf Basis der von der IAIS im Mai 2012 konsul-

tierten Vorschläge zur Identifikation systemrelevanter Versiche-

rungsunternehmen bestimmt. Ergänzend wurden – ausgerichtet an

den Besonderheiten von Versicherungsunternehmen – die folgen-

den Handlungsmaßnahmen für die Beaufsichtigung entwickelt, die

ebenfalls vom FSB übernommen und veröffentlicht wurden:

Anforderungen an Notfallpläne

Alle G-SIIs haben bis Ende 2014 einen Sanierungsplan (recovery

plan) zu erstellen, in dem sie ihre Liquiditätsrisiken und deren Ma-

nagement einschätzen. Dieser Plan soll der Aufsicht eine bessere

Überwachung ermöglichen.

Erweiterte gruppenweite Aufsicht

Für die Beaufsichtigung der G-SIIs ist ein Versicherungsgruppen-

aufseher vorgesehen, der einen Krisenmanagementausschuss

(Crisis Management Group - CMG) einzurichten hat. Neben der Ent-

wicklung von Abwicklungsplänen (resolution plans) hat er zudem

die Umsetzung des Systemic Risk Management Plans (SRMP) zu

überwachen, der von den Versicherungsunternehmern zu erstellen

ist.

Höhere Kapitalaufschläge

Zur Stärkung der Verlusttragfähigkeit werden an die G-SIIs Anfor-

derungen an höhere Kapitalaufschläge (Higher Loss Absorbency –

HLA) gestellt, die auch für Tochterunternehmen gelten, die keine

Versicherungsunternehmen sind. Hierzu wird die IAIS bis 2015 De-

tails und Umsetzungsvorschläge entwickeln. Die Kapitalaufschläge

sollen unter der Voraussetzung global einheitlicher Kapitalanforde-

rungen bis 2019 implementiert werden.

Die BaFin prüft derzeit, ob im Zuge der Umsetzung der IAIS-

Vorgaben Anpassungen der einschlägigen aufsichtsrechtlichen

Vorschriften vorzunehmen sind.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.financialstabilityboard.org

www.iaisweb.org

www.bafin.de

www.ey.com

IAIS: Konsultation zur Beaufsichtigung von Niederlassungen im Ausland

Die International Association of Insurance Supervisors (IAIS) hat am

21. Juni 2013 ein Maßnahmenpapier zur Beaufsichtigung von Nie-

derlassungen im Ausland zur Konsultation gestellt.

Das Papier beinhaltet eine Analyse der gegenwärtig vorzufindenden

Beaufsichtigungssysteme. Die IAIS verfolgt damit das Ziel, auf iden-

tifizierte Ähnlichkeiten und Unterschiede in der Beaufsichtigungs-

praxis sowie mögliche Herausforderungen hinzuweisen, um Lücken

in der Regulierung zu schließen.

Die Kommentierungsfrist endet am 15. August 2013

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.iaisweb.org

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 22

Versicherungsaufsicht

EIOPA: Aktuelle Veröffentlichungen

Consultation Paper on Draft Report on Good Practices on Com-

parison Websites

Die europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und

die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) hat am 27. Juni 2013 ei-

nen Berichtsentwurf über Ergebnisse einer Analyse von Internet-

Vergleichsportalen für Versicherungsprodukte zur Diskussion ge-

stellt. EIOPA stellt in dem Bericht bewährte Praktiken vor und beab-

sichtigt damit eine Erhöhung der Transparenz und Verbraucher-

freundlichkeit für Nutzer entsprechender Websites.

Die Kommentierungsfrist endet am 23. September 2013.

Die Konsultation ist verfügbar unter:

www.eiopa.europa.eu

Final Report on the Peer Review on Occupational Pensions

Die europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und

die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) hat am 4. Juli 2013 den

finalen Bericht über die quantitative Auswirkungsstudie (Qualitative

Impact Study) für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

(EbAVs) veröffentlicht.

Die Studie brachte zutage, dass das Konzept der ganzheitlichen Bi-

lanz („holistic balance sheet“) bei mehreren Mitgliedstaaten zu

praktischen Problemen bei der Umsetzung führt. EIOPA hält jedoch

weiterhin an ihren Vorschlägen fest und räumt gleichzeitig ein, dass

vor Einführung etwaiger Solvabilitätsregelungen zunächst inhaltli-

che Fragen zu klären sind und das Konzept weiterzuentwickeln ist.

Die Europäische Kommission, die EIOPA zur Durchführung der Stu-

die beauftragt hat, plant im Herbst dieses Jahres die Veröffentli-

chung eines Entwurfs der überarbeiteten Richtlinie 2003/41/EG

über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Ent-

wurf wird jedoch keine Vorschriften zur Solvabilität enthalten.

Der Bericht ist verfügbar unter:

www.eiopa.europa.eu

Consultation Paper on Sponsor Support Technical Specifica-

tions

Die europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und

die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) hat am 4. Juli 2013 ein

Diskussionspapier veröffentlicht, welches die Methode zur Bewer-

tung von finanziellen Unterstützungshilfen behandelt. Anwender

haben im Rahmen der Kommentierung zu den technischen Spezifi-

kationen die praktischen Schwierigkeiten der Umsetzung kritisiert,

weshalb EIOPA die Vorschläge weiterentwickelt hat.

Die Kommentierungsfrist endet am 31. Oktober 2013.

Die Konsultation ist verfügbar unter:

www.eiopa.europa.eu

Results on Peer Reviews on Internal Models

Die europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und

die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) hat am 18. Juli 2013 ei-

nen finalen Bericht über den Peer Review veröffentlicht, den sie bei

den nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit dem Ab-

nahmeprozess interner Modelle bei vorzeitiger Anwendung durch-

geführt hat.

EIOPA beabsichtigte mit dem Review eine Beurteilung der Beauf-

sichtigungspraktiken und damit eine Identifikation unterschiedlicher

Vorgehensweisen in den Mitgliedstaaten.

Der Bericht fasst die bewährten Praktiken in Bereichen wie Kom-

munikation sowie Planung und Durchführung zusammen und zeigt

festgestellte Unterschiede u.a. bei der Auslegung der Anforderun-

gen und der Anwendung des Proportionalitätsgrundsatzes auf. Des

Weiteren werden Empfehlungen an die nationalen Aufsichtsbehör-

den ausgesprochen.

Der Bericht ist verfügbar unter:

www.eiopa.europa.eu

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 23

Wertpapieraufsicht/Asset Management

Ziel der Wertpapieraufsicht ist es, die Transparenz und Integrität

des Finanzmarktes sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Im

Bereich Asset-Management werden Finanzdienstleistungsinstitute

und Kapitalanlagegesellschaften beaufsichtigt. Nachfolgend werden

ausgewählte Themen aus beiden Bereichen dargestellt. Grundlage

hierfür bilden vor allem die Verlautbarungen der BaFin.

Update: AIFM-Umsetzungsgesetz – geänderte Verordnungen

Am 22. Juli 2013 trat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie

über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umset-

zungsgesetz) in Kraft, wodurch das Investmentgesetz aufgehoben

und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt wurde.

Dies hat zur Folge, dass verschiedene Verordnungen angepasst

werden müssen. Die BaFin hat zwischenzeitlich fünf Verordnungen,

die zuvor konsultiert wurden, am 22. Juli 2013 auf ihrer Internet-

seite veröffentlicht. Die Kapitalanlage-Prüfberichte-Verordnung

(KAPrüfbV) wurde am 31. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkün-

det.

Folgende neuen Verordnungen lösen bisher bestehende Verord-

nungen ab:

• Die Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV) wird er-

setzt durch die Kapitalanlage-Prüfberichtsverordnung

(KAPrüfbV).

• Die Investmentschlichtungsstellen-Verordnung (InvSchlichtV)

wird ersetzt durch die Kapitalanlageschlichtungsstellenverord-

nung (KASchlichtV).

• Die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -

Bewertungsverordnung (KARBV) ersetzt die Investment-

Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV).

• Die Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtli-

nienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem In-

vestmentgesetz (EAInvV) wird ersetzt durch die Verordnung zum

elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentver-

mögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagege-

setzbuch (EAKAV).

• Die Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung

(KAVerOV) ersetzt die Investment-Verhaltens- und Organisati-

onsverordnung (InvVerOV).

• Die Derivateverordnung (DerivateV) vom 16. Juli 2013 ersetzt

die Derivateverordnung (DerivateV) vom 6. Februar 2004.

Ferner veröffentlichte die BaFin die überarbeitete Fondskategorien-

Richtlinie und einen aktualisierten Frage-Antwort-Katalog zu

erwerbbaren Vermögensgegenständen (Eligible Assets). Die nach-

folgend noch ausführlicher dargestellten Merkblätter wurden eben-

falls in diesem Zusammenhang neu veröffentlicht.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

Update: Honoraranlageberatungsgesetz verkündet

Das Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung

über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) wurde

am 18. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt (Teil I S. 2390) verkündet.

Wesentliche Teile des Gesetzes (Artikel 1 – Änderung des Wertpa-

pierhandelsgesetzes und Artikel 3 – Änderung der Gewerbeord-

nung) treten zum 1. August 2014 in Kraft. Im Übrigen (z.B. Ände-

rung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung) tritt das Gesetz am

Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.bgbl.de

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 24

Wertpapieraufsicht/Asset Management

BaFin: Merkblatt zu den Anforderungen an Treu-händer als Verwahrstelle nach § 80 Abs. 3 KAGB

Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen für jedes Investment-

vermögen eine Verwahrstelle mit der Verwahrung der Vermögens-

gegenstände und bestimmten Kontrollfunktionen beauftragen.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 KAGB haben geschlossene AIF die Mög-

lichkeit, anstelle eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder

sonstigen beaufsichtigten Einrichtung einen Treuhänder als Ver-

wahrstelle zu nutzen.

Die damit verbundenen Voraussetzungen sowie die Aufgaben,

Rechte und Pflichten eines Treuhänders sind in den §§ 80 bis 90

KAGB geregelt sowie über die unmittelbar geltenden Art. 83 bis

102 der Level 2-Verordnung zur AIFM-Richtlinie. Das Merkblatt gibt

klarstellende Hinweise in Bezug auf damit verbundene Auslegungs-

fragen.

Die BaFin weist darauf hin, dass sich „eine genauere Verwaltungs-

praxis erst im Rahmen der praktischen Anwendung über längere

Zeit herausbilden können wird, sodass das Merkblatt zunächst nur

den ersten Schritt darstellen kann, der durch spätere Überarbei-

tungen vervollständigt werden wird“.

Das Merkblatt ist verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand des eingeschränkten Verwahrgeschäfts

Die BaFin veröffentlichte am 17. Juli 2013 ein Merkblatt mit Hin-

weisen zum Tatbestand des eingeschränkten Verwahrgeschäfts. Im

Zuge des AIFM-Umsetzungsgesetzes wurde der Katalog der Finanz-

dienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 des KWG um den Tatbe-

stand des eingeschränkten Verwahrgeschäfts ergänzt. Diese Ände-

rung trat zum 22. Juli 2013 in Kraft.

Das Merkblatt enthält Hinweise zu der Erlaubnispflicht für das Be-

treiben des eingeschränkten Verwahrgeschäfts und deren Aus-

nahmen.

Gemäß der Richtlinie 2004/39/EG wird das eingeschränkte Ver-

wahrgeschäft als Nebendienstleistung qualifiziert.

Die Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG muss für den Tat-

bestand demnach in Verbindung mit der Erbringung von mindes-

tens einer anderen Finanzdienstleistung aus dem Katalog des § 1

Abs. 1a KWG bzw. mit Betreiben eines Bankgeschäfts eingeholt

werden. Ausgenommen von der Pflicht sind Unternehmen, die das

eingeschränkte Verwahrgeschäft ausschließlich für AIF und dem-

nach nicht als Kreditinstitut erbringen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 25

Wertpapieraufsicht/Asset Management

BaFin: Anwendungsbereich des KAGB und Be-griff des Investmentvermögens

§ 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB definiert den Begriff Investmentvermögen

und legt damit auch den Anwendungsbereich des KAGB fest. Das

vorliegende Auslegungsschreiben konkretisiert den Begriff des In-

vestmentvermögens im Sinne des KAGB. Hierfür werden die Begrif-

fe

• Organismus für gemeinsame Anlagen,

• Einsammlung von Kapital,

• von einer Anzahl von Anlegern,

• festgelegte Anlagestrategie,

• Investition zum Nutzen der Anleger,

• kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors

näher erläutert.

Darüber hinaus enthält das Auslegungsschreiben einen Fragen-/

AntwortenkataIog mit häufig gestellten Fragen zum Anwendungs-

bereich des KAGB. Der Fragenkatalog soll fortlaufend aktualisiert

werden.

Das Auslegungsschreiben ist verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: Häufige Fragen zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach dem KAGB

Die BaFin hat ein Schreiben mit häufig gestellten Fragen und Ant-

worten (FAQ) zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen

nach den Vorschriften des KAGB veröffentlicht (Fassung des Geset-

zesbeschlusses vom 16. Mai 2013 zum AIFM-Umsetzungsgesetz).

Der FAQ-Katalog geht auf folgende Themenbereiche ein:

• Begriff des Vertriebs: Anbieten und Platzieren vom Vermögen;

Besonderheiten bei der Veräußerung, Vertrieb an Anleger ver-

schiedener Erfahrungsstufen, Relevanz für § 34f GeWO;

• AIF-Vertriebsanzeigen: Anzeigen nach §§ 316, 317 bis 320,

321, 329, 330 und 331 KAGB, Pflichten beim Vertrieb und Er-

werb von Fonds sowie registrierte AIF-Verwaltungsgesell-

schaften.

Seitens der BaFin ist eine fortlaufende Aktualisierung und ggf. Er-

weiterung um weitere Fragen vorgesehen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 26

Wertpapieraufsicht/Asset Management

BaFin: Häufige Fragen zum Thema Auslagerung gemäß § 36 KAGB

In dem Schreiben beantwortet die BaFin häufig gestellte Fragen

zum Thema Auslagerung gemäß § 36 KAGB (FAQ). Der Fragen-/

Antwortenkatalog geht u.a. ein auf:

• Tätigkeiten nach Anhang I Nr. 2 der AIFM-Richtlinie, Wesentlich-

keit, Auslagerung des Risikomanagements

• Genehmigungsantrag, Auslagerungsanzeige, Anzeige von Ände-

rungen

• Auslagerungen vor dem 22. Juli 2013, Weitergeltung InvMaRisk

• Advisory-Modelle, Abgrenzung Auslagerung – externe Verwal-

tung

• Vollauslagerung des Portfoliomanagements bei Sachwerten

Der FAQ-Katalog soll fortlaufend aktualisiert und ggf. um weitere

Fragen ergänzt werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: Häufige Fragen zu den Übergangsvor-schriften nach den §§ 343 ff. des KAGB

Das Schreiben enthält häufig gestellte Fragen zu den Übergangs-

vorschriften nach den §§ 343 ff. des KAGB in der Fassung des Ge-

setzesbeschlusses des Deutschen Bundestags vom 16. Mai 2013

zum AIFM-Umsetzungsgesetz. Der Fragenkatalog ist untergliedert

in Fragen zu allgemeinen Übergangsvorschriften (§ 343 KAGB), zu

offenen Investmentvermögen (§§ 345 bis 350 KAGB) und zu ge-

schlossenen Investmentvermögen (§ 353 KAGB).

Der FAQ-Katalog soll fortlaufend aktualisiert und ggf. um weitere

Fragen ergänzt werden.

Der Fragenkatalog ist verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: „Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD“ von ESMA

Am 3. Juli 2013 veröffentlichte die ESMA auf ihrer Webseite die

deutsche Übersetzung der ESMA-Guidelines für solide Vergütungs-

politiken unter Berücksichtigung der AIFMD. § 37 Abs. 3 KAGB ent-

hält eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur näheren

Ausgestaltung der Vergütungssysteme einer AIF-Kapitalverwal-

tungsgesellschaft. Die BaFin weist darauf hin, dass sie im Rahmen

ihrer Verwaltungspraxis bis zum Erlass einer Rechtsverordnung auf

der Grundlage des § 37 KAGB die ESMA-Guidelines zur Konkretisie-

rung der in § 37 KAGB vorgesehenen Pflichten heranziehen wird.

Damit gelten die in den ESMA-Guidelines vorgesehenen Anforde-

rungen für die Vergütungssysteme von AIF-Kapitalverwaltungs-

gesellschaften. Dies gilt vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen

des KAGB.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 27

Wertpapieraufsicht/Asset Management

BaFin: Aktualisierte Merkblätter zum Market-Making/zur Primärhändlertätigkeit

Hinweise zum aktualisierten Merkblatt der BaFin vom 15. Juli

2013 zur Ausgestaltung der Absichtsanzeige für Market-Maker

und Primärhändler

Die aktualisierte Fassung des Merkblatts berücksichtigt die Leitli-

nien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

(ESMA) zu den Ausnahmen für Market-Making- und Primärmarkt-

Tätigkeiten (ESMA-Leitlinien). Die BaFin hat gegenüber der ESMA

erklärt, dass sie beabsichtigt, den Vorgaben der ESMA-Leitlinien

mit Ausnahme der Anforderung der Mitgliedschaft an einem Han-

delsplatz für jedes Finanzinstrument sowie den Anforderungen an

die anzeigefähigen Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um

Aktien, öffentliche Schuldtitel und CDS auf öffentliche Schuldtitel

handelt, nachzukommen.

Bis zum 14. August 2013, 24:00 Uhr, müssen Market-Maker und

Primärhändler die Anzeigen nach den bisherigen Regeln des Merk-

blatts in der Fassung vom 31. August 2012 unter Verwendung der

dort angefügten Formulare vornehmen.

Ab dem 15. August 2013, 00:00 Uhr, müssen Market-Maker und

Primärhändler die Anzeigen nach den Regeln des aktualisierten

Merkblatts unter Verwendung der dort angefügten neuen Formula-

re vornehmen.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.bafin.de/Merkblatt

Absichtsanzeige zur Nutzung der Ausnahme nach Artikel 17

Abs. 3 EU-LeerverkaufsVO (Primärhändlertätigkeit); neue Fas-

sung ab 15. August 2013

Die Anzeige von Primärhändlertätigkeiten im Sinne der EU-

LeerverkaufsVO hat ab 15. August 2013 auf einem neuen Formu-

lar zu erfolgen.

Das Formular ist verfügbar unter:

www.bafin.de/Absichtsanzeige Primärhändlertätigkeit

Absichtsanzeige zur Nutzung der Ausnahme nach Artikel 17

Abs. 1 EU-LeerverkaufsVO (Market-Making) - neue Fassung ab

15. August 2013

Ab 15. August 2013 ist das neue Formular zur Anzeige von Market-

Making-Tätigkeiten im Sinne der EU-LeerverkaufsVO zu nutzen.

Das Formular ist verfügbar unter:

www.bafin.de/Absichtsanzeige Market-Making

Anhang zum Formular zur Nutzung der Ausnahme nach Artikel

17 Abs. 1 EU-LeerverkaufsVO (Market-Making und Primärhänd-

ler) - neue Fassung ab 15. August 2013

Ergänzend wurde der Anhang zum neuen, ab 15. August 2013 zu

nutzenden Formular zur Anzeige von Market-Making- und Primär-

händlertätigkeiten im Sinne der EU-LeerverkaufsVO überarbeitet.

Der Anhang ist verfügbar unter:

www.bafin.de/Anhang

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 28

Aufsichtsrecht – sonstige Themen

Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus dem Aufsichtsrecht

und der Aufsichtspraxis der BaFin bzw. sonstiger Aufsichtsgremien

dargestellt, die sektorübergreifend mehrere oder alle Aufsichtsbe-

reiche betreffen.

Update: Gesetz zur Umsetzung der FiCoD I-Richtlinie

Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (Gesetz zur Umsetzung

der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien

98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsicht-

lich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines

Finanzkonglomerats (FiCoD I-Richtlinie)) wurde am 3. Juli 2013 im

Bundesgesetzblatt Teil 1, S. 1833 ff. veröffentlicht und trat am 4.

Juli 2013 in Kraft.

Das Gesetz fasst die Regelungen zur zusätzlichen Beaufsichtigung

der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, die bislang im

Kreditwesengesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz enthalten

waren, zusammen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bgbl.de

Joint Committee: RTS-Entwurf zur Anwendung von Berechnungsmethoden unter FiCoD

Das Joint Committee, das sich aus den Aufsichtsbehörden EBA,

EIOPA sowie ESMA zusammensetzt, hat am 29. Juli 2013 einen

Entwurf für technische Standards zur konsistenten Anwendung von

Berechnungsmethoden veröffentlicht, die die FiCoD zur Beurteilung

der wirtschaftlichen Situation von Kreditinstituten, Versicherungs-

unternehmen sowie Investment-Firmen zugrunde legt.

Der Entwurf definiert Grundprinzipien und konkretisiert die mögli-

chen Berechnungsmethoden der FiCoD zur Ermittlung der Eigenka-

pitalbasis eines Finanzkonglomerats:

Methode 1 basiert auf den konsolidierten Eigenmitteln, die unter

Verwendung der einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften für

den Konzernabschluss ermittelt werden.

Methode 2 aggregiert die Eigenmittel der einzelnen Gesellschaften

des Konglomerats unter Abzug des jeweiligen Beteiligungsbuch-

werts und regelt die anteilsmäßige Anrechnung auf die Eigenmittel-

und Solvenzanforderungen.

Methode 3 stellt eine Verknüpfung von Methode 1 und 2 dar. Diese

Methode ist auf Fälle beschränkt, bei denen eine alleinige Anwen-

dung von Methode 1 oder 2 nicht sachgerecht wäre und die durch

die zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen sind.

Die technischen Standards erläutern die hierbei verwendeten Be-

griffe und technischen Details bei den Ermittlungsmethoden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 29

Aufsichtsrecht – sonstige Themen

Veröffentlichung der geänderten Verordnung über Ratingagenturen

Am 31. Mai 2013 wurde die Verordnung zur Änderung der Verord-

nung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen im Amtsblatt der

EU veröffentlicht (EU Nr. 462/2013).

Durch die Verordnung wurden die bestehenden Regelungen über

Ratingagenturen erweitert, mit dem Ziel, einen verantwortungsvol-

le Umgang mit Ratings sicherzustellen und die Vielfalt und strikte

Unabhängigkeit der Ratingagenturen zu erhöhen, um potenzielle

Interessenkonflikte in Zukunft zu vermeiden. Durch die Verordnung

sollen beispielsweise der übermäßige Rückgriff auf Ratings verrin-

gert und alle durch Ratings ausgelösten Automatismen nach und

nach abgebaut werden. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen

und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sowie Wert-

papierfirmen sollten dazu angehalten werden, interne Verfahren

einzurichten, die es ihnen ermöglichen, Kreditrisiken selbst zu be-

werten. Ratingagenturen und bewertete Unternehmen haben um-

fassendere und bessere Basisinformationen zu den Ratings vorzu-

legen, um Anleger besser in die Lage zu versetzen, sich ein eigenes

Urteil zu bilden. Darüber hinaus wird eine Mitteilungspflicht der Ra-

tingagenturen gegenüber der Europäischen Wertpapieraufsichts-

behörde eingeführt.

Alle auf dem Markt verfügbaren Ratings sollen in einem für die An-

leger frei zugänglichen europäischen Ratingindex (EURIX) verfüg-

bar sein. Weiteres Ziel ist es, die Kreditwürdigkeit der Mitgliedstaa-

ten häufiger zu bewerten (alle sechs Monate anstatt bisher alle

zwölf Monate) und über die den Ratings zugrunde liegenden Fakten

zu informieren.

Darüber hinaus sollen Ratingagenturen künftig umfassender für die

erstellten Ratings haften.

Die BaFin weist auf ihrer Internetseite darauf hin, dass mit dem In-

krafttreten der Verordnung die im März 2012 veröffentlichten Hin-

weise zur Verwendung von Ratings im Versicherungssektor (BaFin-

Journal, Ausgabe März, S. 3) nunmehr aufgehoben werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eur-lex.europa.eu

www.bafin.de

BCBS: Sound management of risks related to money laundering and financing of terrorism

Ziel des Basler Ausschusses ist es, solide Verfahren zur Umsetzung

von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terroris-

musfinanzierung zu etablieren und weiter voranzubringen. Ein vor-

sichtiger Umgang mit Risiken, die durch Geldwäsche oder Terroris-

musfinanzierung entstehen können, sowie eine effektive Aufsicht

sind entscheidend für die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Ban-

ken und deren Integrität im internationalen Finanzsystem. Ein Miss-

verhältnis oder gar fehlende Vorkehrungen können zu einem An-

stieg solcher Risiken bei Banken führen. Dies findet insbesondere

seinen Niederschlag im Bereich des Reputationsrisikos, des opera-

tionellen Risikos, der rechtlichen Risiken und des Konzentrationsri-

sikos.

Im Februar 2012 veröffentlichte die FATF unter Mitwirkung des

Basler Ausschusses eine geänderte Version der Internationalen

Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinan-

zierung und sonstigen strafbaren Handlungen (FATF-Standards).

Mit dem nun vorliegenden Konsultationspapier will der Basler Aus-

schuss die Einführung der FATF-Standards in den jeweiligen Län-

dern unterstützen, indem in Zusammenarbeit mit den betroffenen

Instituten und Gruppen sich ergänzende Bereiche identifiziert wer-

den und die bereits vorhandene Expertise genutzt wird. Der Basler

Ausschuss hat in diesem Dokument einen Querverweis zu den

FATF-Standards hinzugefügt, um Banken bei der Einhaltung der na-

tionalen Anforderungen zu unterstützen.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.bis.org

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 30

Aufsichtsrecht – sonstige Themen

IOSCO: Grundsätze für die Regulierung von Exchange Traded Funds

Die IOSCO (Board of the International Organization of Securities

Commissions) veröffentlichte einen finalen Bericht zu den Grund-

sätzen für die Regulierung von Exchange Traded Funds (börsenge-

handelte Investmentfonds, ETFs), der neun bedeutende Grundsätze

enthält, die für ETFs als best practices von der Industrie angewen-

det werden sollen.

Grundsätze für die Klassifizierung und Offenlegung

Grundsatz 1:

Die Aufsicht sollte in Bezug auf die Offenlegung dazu beitragen,

dass Investoren ETFs von anderen börsengehandelten Produkten

(ETPs) eindeutig unterscheiden können.

Grundsatz 2:

Die Aufsicht sollte ETFs von anderen Collective Investment

Schemes (CIS) unterscheiden können und auf eine angemessene

Offenlegung für index-basierte und nicht-index-basierte ETFs hin-

wirken.

Grundsatz 3:

Die Aufsichtsbehörden sollten eine angemessene Offenlegung ver-

langen, unter Berücksichtigung der Art und Weise, mit der ein in-

dex-basierter ETF den Index verfolgt, auf den er sich bezieht.

Grundsatz 4

Aufsichtsbehörden sollten steigende Anforderungen in Bezug auf

die Transparenz eines ETF-Portfolios und/oder geeignete Maßnah-

men zur Bereitstellung angemessener Informationen berücksichti-

gen. Dazu gehören:

• der jeweilige Index und seine Zusammensetzung und

• der Prozess der Performancemessung

Grundsatz 5:

Die Aufsicht sollte die Offenlegung von Gebühren und Ausgaben für

Investments in ETFs unterstützen, die es Investoren ermöglicht, auf

die Entscheidung zu treffen, ob sie in einen bestimmten ETF inves-

tieren wollen und dafür bestimmte Kostenstrukturen in Kauf neh-

men.

Grundsatz 6:

Aufsichtsbehörden sollten auf Offenlegungsanforderungen hinwir-

ken, die die Transparenz aufgrund verfügbarer Informationen ver-

bessern, bspw. unter Berücksichtigung wesentlicher Wertpapierlei-

hegeschäfte und damit verbundenen Kosten.

Grundsatz 7:

Die Aufsicht sollte insbesondere diejenigen ETFs unterstützen, die

komplexere Investmentstrategien anwenden oder anwenden wol-

len, um eine genauere Bewertung für ihre Offenlegung zu erzielen,

sowohl was die Verständlichkeit der Offenlegung angeht als auch

die Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken.

Grundsätze mit Bezug zur Strukturierung

Grundsatz 8:

Die Aufsicht sollte bewerten, ob die gesetzlichen Rahmenbedingun-

gen und anzuwendenden Regeln für ETFs Interessenskonflikte her-

vorrufen.

Umgang mit dem Kontrahentenausfallrisiko

Grundsatz 9:

Es sollten Anforderungen gelten, die sicherstellen, dass ETFs

Kontrahentenausfallrisiken angemessen berücksichtigen und über

ein geeignetes Sicherheitenmanagement verfügen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.iosco.org

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 31

Aufsichtsrecht – sonstige Themen

ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen

Draft Regulatory Technical Standards on information

requirements for assessment of aquisitions and increases in

holdings in investment firms

Die vorgeschlagenen technischen Regulierungsstandards (RTS) ba-

sieren auf den CEBS-, CESR- und CEIOPS-Richtlinien über die auf-

sichtsrechtliche Beurteilung für den Erwerb und den Anstieg von

Aktienbesitz im Finanzsektor.

Abschnitt 2 erläutert den Hintergrund des Vorschlags, Abschnitt 3

beschreibt die Vorschläge über die umfangreiche Liste an Informa-

tionen, die in der Mitteilung von möglichen Käufern enthalten sein

müssen.

Die Kommentierungsfrist läuft bis 9. September 2013. Die Stan-

dards sollen zum 1. Januar 2014 an die EU-Kommission übermittelt

werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

ESMA consults on non-EU counterparties OTC derivatives Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) hat ein Kon-

sultationspapier mit technischen Regulierungsstandard (RTS) zur

Umsetzung der Vorschriften der European Markets Infrastructure

Regulation (EMIR) veröffentlicht, die in Verbindung mit Transaktio-

nen von OTC-Derivaten stehen, die von Gegenparteien außerhalb

der Europäischen Union durchgeführt werden. Außerdem sollen

Möglichkeiten zur Umgehung der EMIR-Vorschriften durch nicht eu-

ropäische Gegenparteien, verhindert werden.

Das Konsultationspapier nennt die Bedingungen, wann die Rege-

lungen von EMIR in Bezug auf zentrales Clearing oder auf Risiko-

minderungstechniken für OTC-Derivate von zwei nicht europäi-

schen Gegenparteien anzuwenden sind, die einen unmittelbaren,

erheblichen und vorhersehbaren Einfluss auf die EU haben. Der vor-

liegende Entwurf für technische Regulierungsstandard (RTS) findet

nur Anwendung für zwei nicht der EU zugehörige Gegenparteien

einer Transaktion, deren Vorschriften nicht den EMIR-Regularien

entsprechen und bei denen eine der folgenden Bedingungen zutref-

fen: Für eine der beiden nicht europäischen Gegenparteien ver-

bürgt sich eine europäische Gegenpartei für mindestens EUR 8 Mrd.

des Bruttonominalbetrags der eingegangenen OTC-Derivate und für

mindestens 5 % der Forderungen der OTC-Derivate der finanziellen

europäischen Gegenpartei (EU financial counterparty) oder die bei-

den nicht europäischen Gegenparteien führen ihre Transaktionen

über ihre Niederlassungen in der EU durch.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

Consultation on implementation of new CRA Regulation

Die ESMA hat am 10. Juli 2013 ein Diskussionspapier veröffent-

licht, welches sich mit der Einführung der Ratingverordnung (CRA3

Regulation) beschäftigt, die am 20. Juni 2013 in Kraft getreten ist.

Die Regulierung ergänzt den bereits bestehenden Rechtsrahmen

für Ratingagenturen (CRAs) und bedingt Entwürfe der ESMA zu

technischen Regulierungsstandards zu den drei folgenden Themen:

Offenlegungspflichten von strukturierten Finanzinstrumenten

(SFIs)

Der Entwurf dieser RTS soll die Bereitstellung von geeigneten In-

formationen über SFIs und die zugrunde liegenden Vermögenswer-

te für Investoren vereinfachen, um ihre Fähigkeit für fundierte Ein-

schätzungen über die Kreditwürdigkeit zu verbessern, die Abhän-

gigkeit von externen Ratings zu mindern, den Wettbewerb zwischen

den Ratingagenturen zu stärken und um die Vergabe von unaufge-

forderten Ratings zu erleichtern.

Europäische Ratingplattform/Bewertungsebene (ERP)

Ratingagenturen sollen auf dieser Plattform aktuelle Ratings und

Ausblicke zusammen mit Daten über die vergangene Leistung be-

kannt geben. Diese Daten werden öffentlich zugänglich sein und es

Investoren ermöglichen, alle Ratings in Bezug auf ein Instrument

oder einen Emittenten vergleichen zu können. Dies trägt zur Ver-

besserung des Anlegerschutzes und Erhöhung der Transparenz

kleinerer Ratingagenturen bei.

Regelmäßige Berichterstattung über die von den Ratingagentu-

ren erhobenen Gebühren

Um ferner Interessenkonflikte zu vermeiden und einen fairen Wett-

bewerb auf dem Ratingmarkt zu erleichtern, soll u.a. sichergestellt

werden, dass die Honorare der Ratingagenturen kostenorientiert

und nicht ergebnisabhängig sind.

Nächste Schritte

Kommentare zu dem Diskussionspapier können bis zum 10. Okto-

ber 2013 eingereicht werden.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 32

Aufsichtsrecht – sonstige Themen

ESMA begins detailing central clearing of OTC derivates

Die europäische Markt- und Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA)

hat am 12. Juli 2013 zur Vorbereitung von technischen Regulie-

rungsstandards ein Diskussionspapier veröffentlicht, das die Vor-

schriften zum zentralen Clearing gemäß der EMIR-Verordnung kon-

kretisieren soll.

Die Konsultation soll ESMA bei der Entwicklung des Ansatzes unter-

stützen und bestimmen, für welche Klassen von OTC-Derivaten

zentrales Clearing notwendig ist, und die Dauer einer Einführungs-

periode für die betreffenden Gegenparteien festlegen.

Verfahren zur Klassifizierung von Vermögenswerten für das

zentrale Clearing

Das Diskussionspapier stellt detaillierte Informationen über das Ver-

fahren der ESMA bereit und legt dabei fest:

• Die Eigenschaften von OTC-Derivate-Klassen, die von der Clea-

ringpflicht betroffen sind,

• das Datum, ab wann die Clearingpflicht inklusive Einführungspha-

se in Kraft treten soll sowie die Kategorien von Gegenparteien,

für die die Pflicht Anwendung findet,

• Die minimale Restlaufzeit der Verträge über OTC-Derivate im

Rahmen von EMIR.

Das Diskussionspapier liefert auch umfassende Analysen über die

momentane Bereitschaft (readiness) zur Clearingpflicht derivativer

Asset Klassen auf der Grundlage einiger der Kriterien, die ESMA bei

der Klassifizierung von Vermögenswerten für das zentrale Clearing

berücksichtigen wird.

Momentan bieten in der Europäischen Union 13 zentrale Gegenpar-

teien OTC-Clearing für 5 verschiedene Anlageklassen (Zinsderivate,

Kreditderivate, Aktienderivate, Devisen- und Warenderivate) an.

Mit der Definition der Klassen für ein zentrales Clearing wird erst

begonnen, wenn eine zentrale Gegenpartei nach den EMIR-

Regularien zugelassen wird, oder wenn sie aus dem europäischen

Ausland stammt und von ESMA anerkannt wird. Bisher wurde noch

keine zentrale Gegenpartei nach den EMIR-Vorschriften zugelassen.

Die Anträge werden noch geprüft.

Nächste Schritte

Bis zum 12. September 2013 können Anmerkungen zum Diskussi-

onspapier eingereicht werden. Anschließend will die ESMA unter

Berücksichtigung der Rückmeldungen einen Entwurf für einen

technischen Regulierungsstandard zur Clearing-Verpflichtung erar-

beiten.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

Meldepflichten von börsengehandelten Derivaten an Transakti-

onsregister

In einem Schreiben der ESMA vom 8. August 2013 an die EU-

Kommission wurde darum gebeten, die Durchführungsverordnung

Nr. 1247/2012 der EU zu ändern und unter Artikel 5 der Verord-

nung einen 6. Absatz anzufügen. Hiermit soll der Beginn der Mel-

depflicht von börsengehandelten Derivaten (ETDs) an ein Transak-

tionsregister vom 1. Januar 2014 auf den 1. Januar 2015 ver-

schoben werden.

Artikel 5 betrifft den Beginn der Meldepflicht für Derivate an Trans-

aktionsregister. Derzeit enthält Artikel 5 keine näheren Erläuterun-

gen zu ETDs. Dies ist jedoch notwendig, da die Meldung von ETDs

umfangreicher ist als bisher angenommen und sich von der Mel-

dung der OTC-Derivate unterscheidet. Zukünftig soll der Artikel 5

Absatz 6 der EU-Verordnung eine Definition von ETDs enthalten.

Eine entsprechende Verzögerung des Startdatums liefert den Be-

hörden die notwendige Zeit, um Leitlinien und Empfehlungen zu

entwickeln und ihre Umsetzung von Gegenparteien, Transaktions-

registern und Aufsichtsbehörden sicherzustellen. Die Leitlinien und

Empfehlungen sollen u.a. Aufschluss über die Identifikation von Ge-

genparteien bei ETDs geben.

Die europäische Kommission muss bis Oktober 2013 entscheiden,

ob sie die vorgeschlagene Änderung annimmt.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 33

Nationale Rechnungslegung

Nachfolgend werden banken- und versicherungsrelevante aktuelle

Themen aus dem Bereich der nationalen Rechnungslegung darge-

stellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen laufende Gesetzge-

bungsprozesse, die Rechtsprechung sowie die Verlautbarungen des

Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) und sonstiger Standardsetter.

EU: Neue Bilanzrichtlinie (RL 2013/34/EU)

Am 29. Juni 2013 wurde die neue Bilanzrichtlinie (Richtlinie

2013/34/EU) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Richtlinie trat

am 19. Juli 2013 in Kraft. Die Umsetzung in nationales Recht hat

durch die Mitgliedstaaten bis zum 20. Juli 2015 zu erfolgen. Mit In-

krafttreten der neuen Bilanzrichtlinie werden die 4. und 7. EU-

Richtlinie (78/660/EWG und 83/349/EWG) aufgehoben. Außerdem

wird die Abschlussprüferrichtlinie (2006/43/EG) hinsichtlich des

Inhalts des Bestätigungsvermerks geändert.

Die bisherigen Regelungen der Bilanzrichtlinie und der Konzernbi-

lanzrichtlinie wurden um die Angabe nichtfinanzieller Aspekte im

Lagebericht ergänzt. Soweit dies angebracht ist, soll die Analyse

des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des

Unternehmens neben den wichtigsten finanziellen Leistungs-

indikatoren auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren umfassen,

die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Hierzu zählen auch Informationen in Bezug auf Umwelt- und Ar-

beitnehmerbelange. Nach Artikel 19 Abs. 4 der Richtlinie können

die Mitgliedstaaten kleine und mittlere Unternehmen von der Ver-

pflichtung zur Angabe nichtfinanzieller Informationen ausnehmen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eur-lex.europa.eu

IDW: Handelsrechtliche Bilanzierung von Ver-pflichtungen aus Altersteilzeitregelungen

Die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung befasst sich mit der

Bilanzierung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitregelungen im

handelsrechtlichen Jahresabschluss und ersetzt die Stellungnahme

zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Verpflichtungen aus Alters-

teilzeitregelungen nach IAS und nach handelsrechtlichen Vorschrif-

ten i.d.F. vom 18. November 1998.

Die überarbeitete IDW Stellungnahme weist gegenüber dem Ent-

wurf vom 10. Juli 2012 einige klarstellende redaktionelle

Änderungen auf. Außerdem gibt es Ergänzungen bei den Ausfüh-

rungen zur Verrechnung von Altersteilzeitrückstellungen mit sal-

dierungsfähigem Deckungsvermögen.

IDW RS HFA 3 wurde in den IDW Fachnachrichten 7/2013

sowie im WPg Supplement 3 veröffentlicht.

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 34

Internationale Rechnungslegung

Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Rechnungsle-

gung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)

dargestellt. Dabei sind insbesondere die Rechnungslegung von Fi-

nancial Instruments sowie die Rechnungslegung von Versiche-

rungsverträgen Schwerpunkt der Darstellungen. Grundlage hierfür

bilden vor allem die Verlautbarungen des IASB, des IFRIC und des

DSR.

Insurance Contracts: Veröffentlichung eines überarbeiteten Standardentwurfs

Das IASB arbeitet bereits seit 1997 an einem Projekt zur Bilanzie-

rung von Versicherungsverträgen mit dem Ziel, einen Standard für

die Behandlung von Versicherungsverträgen zu entwickeln. Der

vorläufige Höhepunkt des Projekts wurde im März 2004 mit der

Veröffentlichung des derzeit gültigen IFRS 4 und damit der Beendi-

gung der ersten Phase erreicht.

Im Rahmen der zweiten Phase publizierte das IASB im Juli 2010 ei-

nen Standardentwurf (ED/2010/8), dessen Kernelement das Be-

wertungsmodell für aus Versicherungsverträgen resultierende Zah-

lungsströme darstellt. Der nun vorliegende Standardentwurf

(ED/2013/7), der am 20. Juni 2013 veröffentlicht wurde, stellt ei-

ne Weiterentwicklung der ursprünglichen Vorschläge dar.

Das IASB hat die Grundsätze des Bewertungsmodells im Wesentli-

chen beibehalten. Wie bereits im Jahr 2010 vorgeschlagen, sind für

den Erstansatz grundsätzlich sämtliche Versicherungsverträge

nach dem Bausteinansatz (building block approach) zu bewerten.

Der Bausteinansatz besteht aus zwei Komponenten, dem (unter-

nehmensspezifischen) Erfüllungsbetrag (present value of the ful-

fillment cash flows) sowie der vertraglichen Servicemarge (siehe

Abbildung unten).

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Erfüllungsbetrags ist die

Schätzung der im Rahmen der Vertragserfüllung anfallenden zu-

künftigen Zahlungsströme, die – um den Zeitwerts des Geldes zu re-

flektieren – mittels eines laufzeit-, währungs- und liquiditätskongru-

enten Diskontierungszinses abgezinst werden. Des Weiteren wird

die Unsicherheit aus der Schätzung der zukünftigen Zahlungsströ-

me in einer Risikomarge berücksichtigt.

Ergibt sich ein negativer Erfüllungsbetrag, ist in dieser Höhe eine

vertragliche Servicemarge anzusetzen, um den Ausweis eines an-

fänglichen Gewinns zu verhindern (nil gain at inception). Die ver-

tragliche Servicemarge, die im ersten Entwurf noch als Residual-

marge bezeichnet wurde, repräsentiert den aus der Vertragserfül-

lung erwarteten künftigen Gewinn des Versicherers, der nicht bei

Erstansatz, sondern erst im Verlauf der Vertragserfüllung realisiert

werden soll. Im umgekehrten Fall ist ein anfänglicher Verlust sofort

erfolgswirksam zu erfassen.

Im Rahmen der Folgebewertung sind sämtliche Bewertungsparame-

ter an die aktuellen Verhältnisse am Bilanzstichtag anzupassen,

wodurch konzeptionell eine Zeitwertbilanzierung vorgesehen ist.

Für kurzfristige Verträge sieht das IASB weiterhin die Anwendung

eines vereinfachten Bewertungsmodells (premium allocation

approach) vor. Für eingetretene Schäden aus diesen Verträgen ist

der Erfüllungsbetrag nach dem Bausteinansatz (ohne vertragliche

Servicemarge) zu bilanzieren.

Das IASB hat viele Kritikpunkte am Standardentwurf aus dem Jahr

2010 aufgegriffen und entsprechende Änderungen vorgenommen.

Die wesentlichen Neuregelungen, die im Folgenden vorgestellt wer-

den, betreffen die die Reduktion der Ergebnisvolatilität, die Verbes-

serung der Darstellung in der GuV sowie die Übergangsvorschrif-

ten.

Verrechnung von Schätzungsänderungen aus Zahlungsströmen

mit der vertraglichen Servicemarge

Der erste Standardentwurf sah vor, dass die im Zeitpunkt der Erst-

bewertung ermittelte vertragliche Servicemarge eingefroren und

systematisch entsprechend der Vertragserfüllung über die De-

ckungsperiode aufgelöst werden sollte. Jegliche Anpassungen in

den übrigen Bewertungskomponenten an die aktuellen Stichtags-

verhältnisse wären dabei sofort erfolgswirksam zu erfassen. Die

vertragliche Servicemarge wird nun im Gegensatz zu den ursprüng-

lichen Vorschlägen für die prospektive Rekalibrierung geöffnet

(unlocking). Schätzungsänderungen der Zahlungsströme, die die

zukünftige Deckung betreffen, werden somit erfolgsneutral mit der

vertraglichen Servicemarge verrechnet. Unterschiede zwischen der

ursprünglichen Schätzung in den tatsächlich eingetretenen Schä-

den bzw. Leistungen (Erfahrungsabweichungen) sind hingegen so-

fort erfolgswirksam zu erfassen.

Darstellung der aus Zinsänderungen resultierenden Bewer-

tungseffekte im Sonstigen Ergebnis (Other Comprehensive In-

come – OCI)

Eine weitere Maßnahme zur Reduktion der Ergebnisvolatilität ist die

Nutzung des OCI für die ergebnisneutrale Erfassung von aus Zins-

satzänderungen resultierenden Bewertungseffekten. Diese sind

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 35

Internationale Rechnungslegung

analog zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 9 Phase I

„Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten“, die die

Erfassung von Wertschwankungen bestimmter Schuldinstrumente

im OCI vorsehen, künftig erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen

und bei Ausbuchung der Verbindlichkeit entsprechend erfolgswirk-

sam aufzulösen. Die Zinsaufwendungen der Berichtsperiode in der

GuV werden weiterhin auf Basis des Diskontierungszinses bei Erst-

ansatz erfasst, sodass die im OCI erfassten Beträge die kumulierte

Differenz zwischen historischem und aktuellem Diskontsatz darstel-

len.

Abbildung von überschussberechtigten Verträgen entsprechend

der Bilanzierung der zugrunde liegenden Sachverhalte (Spiegel-

ansatz)

Bei der Bilanzierung überschussberechtigter Verträge ist künftig

zunächst zu prüfen, ob die Verträge die Voraussetzungen für die

Spiegelbilanzierung (mirroring) erfüllen. Eine Anwendungsvoraus-

setzung für diesen Bilanzierungsansatz ist, dass der Versicherer die

zugrunde liegenden Vermögenswerte und/oder Verbindlichkeiten

halten muss, während gleichzeitig eine festgelegte Abhängigkeit

zwischen der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Werte und

den Zahlungen an den Versicherungsnehmer besteht. In einem

zweiten Schritt ist eine Unterscheidung der Vertragsarten danach

vorzunehmen, ob deren Zahlungsströme einen direkten, indirekten

oder keinen Zusammenhang zu den zugrunde liegenden Werten

haben. Bei Zahlungsströmen (beispielsweise aus Überschussbeteili-

gung), die direkt mit den zugrunde liegenden Werten schwanken,

richten sich die Bewertung sowie der Ausweis der Veränderung der

Verbindlichkeit in der Ergebnisrechnung nach den zugrunde liegen-

den Werten. Damit wird sichergestellt, dass in den Fällen, in denen

ein ökonomischer Mismatch ausgeschlossen ist, kein Accounting

Mismatch entsteht. Indirekt abhängige Zahlungsströme werden mit

dem aktuellen Diskontierungszins bewertet, wobei alle zinsinduzier-

ten Wertänderungen erfolgswirksam in der GuV zu erfassen sind.

Zahlungsströme ohne Zusammenhang mit den zugrunde liegenden

Werten sind gemäß der oben dargestellten Vorschriften für die Be-

wertung und Darstellung nach dem Bausteinansatz zu bilanzieren.

Darstellung des Periodenerfolgs auf Basis realisierter Versiche-

rungserträge bei separatem Ausweis von eingetretenen Schä-

den und Kosten

Um der Kritik an den ursprünglichen Vorschlägen zum Ausweis des

Periodenerfolgs Rechnung zu tragen, hat das IASB eine neue Defi-

nition des Versicherungsertrags (insurance contract revenue) ein-

geführt. Im Gegensatz zum Standardentwurf aus dem Jahr 2010,

der in der Erfolgsrechnung ausschließlich die Darstellung der

von der Erwartung abweichenden Beträge zuließ (summarized

margin approach), ist der Periodenerfolg zukünftig auf Basis von

Umsatzgrößen darzustellen (earned premium approach). Der Versi-

cherungsertrag der aktuellen Periode setzt sich zusammen aus der

Summe der Schätzung der erwarteten Schäden und Aufwendun-

gen, der Veränderung der Risikomarge sowie der Auflösung der

vertraglichen Servicemarge. Mit diesem Ansatz wird der Fortschritt

der Vertragserfüllung in den erbrachten Dienstleistungen zum Aus-

druck gebracht.

Erstanwendungszeitpunkt und Übergangsbestimmungen

Der Standardentwurf sieht keinen konkreten Zeitpunkt für das In-

krafttreten der Regelungen vor. Es sollen drei Jahre zwischen der

Veröffentlichung des finalen Standards und der verpflichtenden

erstmaligen Anwendung liegen. Nach dem aktuellen Zeitplan des

IASB ist eine Veröffentlichung des finalen Standards Anfang 2015

geplant, sodass die erstmalige Anwendung ab dem 1. Januar 2018

zu erwarten ist. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Bei Erstan-

wendung der neuen Vorschriften sind entsprechende Übergangsre-

gelungen zu beachten. Grundsätzlich sind sämtliche, bereits beste-

hende Versicherungsverträge zum Erfüllungsbetrag anzusetzen.

Außerdem ist eine vertragliche Servicemarge anzusetzen, die sich

aus der retrospektiven Anwendung der Neuregelungen ergibt. Auf-

tretende Bewertungsdifferenzen zur vorherigen Bilanzierung sind

in den Gewinnrücklagen zu erfassen. Beim Übergang auf die neuen

Regelungen können jedoch einige Erleichterungen in Anspruch ge-

nommen werden, die die Schätzung der Zahlungsströme, die Fest-

legung des Diskontsatzes sowie die Risikomarge und die vertragli-

che Servicemarge betreffen. Entgegen den ursprünglichen Vor-

schlägen zu Übergangsbestimmungen aus dem Standardentwurf

des Jahres 2010 ist es den Versicherern damit grundsätzlich mög-

lich, die Gewinne aus den Verträgen des Bestands zum Umset-

zungszeitpunkt über die verbleibende Deckungsperiode dieser Ver-

träge verteilt zu vereinnahmen.

Wenngleich der Standardentwurf insgesamt umfassend überarbei-

tet wurde, werden im Rahmen der Kommentierung ausschließlich

die dargestellten Themen zur Diskussion gestellt. Die Kommentie-

rungsfrist zu den Vorschlägen endet am 25. Oktober 2013.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.ifrs.org

www.ey.com

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 36

Internationale Rechnungslegung

IASB Novation von Derivaten

Im Juni 2013 wurden vom IASB Änderungen an IAS 39 „Novation

of Derivatives and Continuation of Hedge Accounting” veröffent-

licht. Hintergrund der Neuregelung waren die im Nachgang zur Fi-

nanzkrise beschlossenen gesetzlichen Änderungen zur Übertra-

gung bestimmter standardisierter OTC-Derivate auf zentrale Ge-

genparteien. Grundsätzlich ist eine als fair value hedge oder cash

flow hedge ausgestaltete Sicherungsbeziehung nach IAS 39 pros-

pektiv zu beenden, falls das Sicherungsinstrument ausläuft, veräu-

ßert, beendet oder ausgeübt wird.

Als Ausnahme hierzu wurde nun beschlossen, dass es sich nicht um

ein Auslaufen oder die Beendigung des Sicherungsinstruments

handelt, sofern die an einem Sicherungsinstrument beteiligten Par-

teien aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben oder

Änderungen beschließen, dass die alten Gegenparteien direkt oder

indirekt durch eine zentrale Gegenpartei (CCP) ersetzt werden. Zu-

dem haben sich Änderungen der Bedingungen auf solche zu be-

schränken, die bei Austausch der Gegenpartei notwendig werden

und mit den Bedingungen übereinstimmen, die bereits zu erwarten

gewesen wären, wenn die Sicherungsinstrumente schon von An-

fang an mit der zentralen Gegenpartei kontrahiert worden wären.

Wie bisher schon bleibt die Ausnahme für den Fall bestehen, dass

der Ersatz oder die Fortsetzung eines Sicherungsinstruments durch

ein anderes Sicherungsinstrument Teil der dokumentierten Siche-

rungsstrategie des Unternehmens darstellt.

Ein rechtzeitiges Endorsement vorausgesetzt, sind die Regelungen

für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.ifrs.org

www.ey.com

EFRAG Endorsement Status Update Report

Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat in

einer Übersicht die Informationen zum aktuellen Umsetzungsstatus

der IFRS in europäisches Recht aktualisiert (Stand: 22. Juli 2013).

Bei den nachfolgenden Standards und Änderungen an bestehenden

Standards wurde der EU-Endorsement-Prozess noch nicht abge-

schlossen:

• IFRS 9 Financial Instruments (Übernahme bis auf Weiteres ver-

schoben).

• Amendments to IAS 36 – Recoverable Amount Disclosures for

Non-Financial Assets (Q4/2013).

• Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 27 – Investment Enti-

ties (Q4/2013).

• Amendments to IAS 39 – Notation of Derivatives and Continua-

tion of Hedge Accounting (Q4/2013).

• IFRIC Interpretation 21 – Levies (Q1/2014).

Weitere Unterlagen sind verfügbar unter:

www.efrag.org

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 37

Internationale Rechnungslegung

IASB Update

Auf den Sitzungen von IASB und FASB wurden im Juni und Juli

2013 unter anderem folgende Themen besprochen:

Auf Basis der erhaltenen Rückmeldungen zu den Annual

Improvements 2011-2013 wurde der Abschluss des Projekts be-

schlossen. Es ist geplant, dass die Änderungen ab dem 1. Juli 2014

verpflichtend anzuwenden sind. Bei den Annual Improvements

2010-2012 wurde vorläufig festgelegt, dass die vorgeschlagenen

Verbesserungen an IFRS 2 im Zusammenhang mit den Ausübungs-

bedingungen geändert werden sollen. Demnach soll es zulässig

sein, dass die Beurteilungsperiode für Erfolgsziele zeitlich der

Dienstzeit vorgelagert sein kann, sofern die Beurteilungsperiode im

Wesentlichen deckungsgleich mit der Dienstzeit ist und die Beurtei-

lungsperiode für das Erfolgsziel nicht über das Ende der Dienstzeit

hinausgeht. Hinsichtlich des Anwendungszeitpunkts der durch die

Annual Improvements 2010-2012 geplanten Änderungen wurde

der 1. Juli 2014 vorgeschlagen.

Zur verpflichtenden Anwendung von IFRS 9 wurde vorläufig be-

schlossen, das Erstanwendungsdatum offen zu lassen, bis die Rege-

lungen zur Klassifizierung und Bewertung und die Wertminderungs-

regelungen final beschlossen werden. Eine freiwillige Anwendung

soll weiterhin möglich sein. Zu den Anforderungen bezüglich der

Behandlung des eigenen Kreditrisikos in IFRS 9 ist geplant, dass

diese unabhängig von den anderen Regelungen in IFRS 9 freiwillig

frühzeitig angewendet werden können.

Zum Projekt Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden wurden von

IASB und FASB u.a. Begriffe der Einbringlichkeit (collectability) dis-

kutiert. Hierzu wurden Kriterien entwickelt, um hinsichtlich der Be-

urteilung der Einbringlichkeit danach zu unterscheiden, ob es sich

um ein variables Entgelt (variable consideration), wie etwa ein

Preisnachlass oder Rabatt, oder um eine Wertminderung handelt.

Zudem wurden zu erfüllende Voraussetzungen der ersten Stufe des

diskutierten Umsatz-Modells besprochen. Des Weiteren wurde die

Möglichkeit zur Erfassung von Schätzungen eines variablen Ent-

gelts im Transaktionspreis für den Spezialfall erörtert, falls lediglich

ein Teil des geschätzten variablen Entgelts berücksichtigt werden

soll.

Zum Projekt Macro Hedging wurden die Implikationen eines alter-

nativen Ansatzes diskutiert, wonach der Bewertungseffekt aus der

Portfolioneubewertung erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis und

nicht erfolgswirksam erfasst werden soll. Zudem wurden Offenle-

gungsaspekte im Zusammenhang mit Macro Hedging besprochen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.ey.com/IFRS 9

www.ey.com/revenue recognition

www.ifrs.org

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 38

In eigener Sache

Nachfolgend möchten wir Sie auf wichtige Termine und Publikatio-

nen hinweisen, die für Sie interessant sein könnten.

Publikationen

Banken

CRD IV/CRR – Meilensteine der Finanzmarktregulierung

Die Broschüre stellt die wichtigsten Themen aus Basel III und CRD-

IV/CRR und die daraus resultierenden neuen Anforderungen dar.

Die Broschüre ist verfügbar unter:

www.ey.com

Versicherungen

Compliance-Management für Versicherungen

Die Veröffentlichung gibt einen Überblick über verschiedene Berei-

che des Compliance-Managements für Versicherungen. Behandelt

werden u.a. Compliance-Management-Systeme, Anti-Fraud-

Management und Geldwäschebekämpfung.

Die Veröffentlichung ist verfügbar unter:

www.ey.com

Business Pulse – Exploring dual perspectives on the top 10

risks and opportunities in 2013 and beyond

Vor dem Hintergrund einer aktuellen Umfrage beschäftigt sich die

Publikation mit aktuellen Chancen und Risiken der Versicherungs-

branche.

Die Publikation ist verfügbar unter:

www.ey.com

Banken und Versicherungen

Remarking financial services: risk management five years after

the crisis

Die Publikation beschreibt basierend auf einer weltweiten Umfrage

aktuelle Themen des Risikomanagements. Im Vordergrund steht

dabei die Entwicklung seit der Finanzkrise.

Die Publikation ist verfügbar unter:

www.ey.com

Internationale Rechnungslegung

IASB Projects – A pocketbook guide

Die Broschüre stellt den Stand der laufenden IASB-Projekte zum

30. Juni 2013 dar.

Die Broschüre ist verfügbar unter:

www.ey.com

IFRS Outlook

Die Ausgabe des IFRS Outlook befasst sich u.a. mit den Offenle-

gungsvorgaben im Zusammenhang mit IAS 36 sowie dem Frame-

work-Projekt.

Die Publikation ist verfügbar unter:

www.ey.com

EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 39

In eigener Sache

Wichtige Termine

Asset Management

Am 14. Februar 2013 hat die Europäische Kommission einen Vor-

schlag für eine Richtlinie angenommen, um die Harmonisierung der

Rechtsvorschriften für die indirekte Besteuerung von Finanztrans-

aktionen zu ermöglichen. Investment-Sondervermögen sind laut

dieser Richtlinie als Finanzinstitutionen klassifiziert und unterliegen

der Finanztransaktionssteuer. Sowohl der Handel mit Fondsanteilen

als auch mit Investmentprodukten im Rahmen des Fonds Asset Ma-

nagements werden somit von der europäischen Finanztransakti-

onssteuer betroffen sein.

Vor diesem Hintergrund werden im Rahmen der Asset Management

Freitagsrunde in Eschborn die folgenden Themen behandelt:

• Der aktuelle Stand der Richtlinie und die Umsetzung in nationales

Recht

• Erfahrungen mit bereits existierenden Finanztransaktionssteuern

• Die von der europäischen Finanztransaktionssteuer betroffenen

Unternehmen

• Relevanz und Herausforderungen für die Asset Management-

Industrie

Asset Management Freitagsrunde - Eschborn

„Europäische Finanztransaktionssteuer - Wie wird diese ausgestal-

tet sein und warum Sie sich bereits heute mit diesem Thema ausei-

nandersetzen sollten“

• 30. August, 15:00 – 17:00 Uhr, Ernst & Young Eschborn

„CRD IV im Asset Management – aktuelle regulatorische Änderun-

gen und die Auswirkungen im Asset Management“

• 27. September, 15:00 – 17:00 Uhr, Ernst & Young Eschborn

Asset Management Breakfast – München

„CRD IV im Asset Management – aktuelle regulatorische Änderun-

gen und die Auswirkungen im Asset Management“

• 30. September, 9:00 – 11:00 Uhr, Ernst & Young München

Regulatorik

The Science of Compliance – Compliance im Blickpunkt der neuen

MaRisk

Im Rahmen dieser Veranstaltungsreihe wollen wir die Ausgestal-

tung einer modernen, MaRisk-konformen Complianceorganisation,

deren strategische Ausrichtung im Unternehmen und in Gruppen-

strukturen sowie das Zusammenspiel mit anderen Organisations-

einheiten, bei denen sich häufig zentrale Abgrenzungs- und

Synchronisationsfragen stellen, diskutieren.

Die Termine:

• 19. September 2013 - EY Düsseldorf

• 26. September 2013 - EY Hamburg

• 7. Oktober 2013 - EY Eschborn

• 15. Oktober 2013 - EY München

jeweils in der Zeit von 9:30 - 13:00 Uhr mit anschließendem Lunch

Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenfrei.

Anmeldung und weitere Informationen über Bettina Röder

unter der Telefonnummer 06196 996 26285 per E-Mail:

[email protected]

Ihre Ansprechpartner

Deutschland

Claus-Peter Wagner

Managing Partner Financial Services

Germany

+49 6196 996 26512

[email protected]

Martina Dombek

Quality and Risk Management/

Professional Practice FSO

+49 6196 996 26446

[email protected]

Christoph Hultsch

Financial Accounting Advisory

Services

+49 6196 996 26833

[email protected]

Dr. Andreas Freiling

Insurance

+49 6196 996 12587

[email protected]

Thomas H. Griess

Transaction Advisory

+49 6196 996 26258

[email protected]

Oliver Heist

Asset Management

+49 6196 996 27505

[email protected]

Dr. Felix Klinger

Tax

+49 6196 996 27458

[email protected]

Dirk Mueller-Tronnier

Banking & Capital Markets

+49 6196 996 27429

[email protected]

Dr. Max Weber

Advisory

+49 711 9881 15494

[email protected]

Österreich

Friedrich O. Hief

Country Coordinating Partner

+43 1 21170 1352

[email protected]

Redaktionelle Gesamtverantwortung

Nicole Rüdenauer

+49 711 9881 14775

[email protected]

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ters notwendigen Speicherung und

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Die globale EY-Organisation ist einer der Markt-

führer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerbera-

tung, Transaktionsberatung und Management-

beratung. Mit unserer Erfahrung, unserem

Wissen und unseren Leistungen stärken wir

weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und

die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens ge-

rüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitar-

beitern, starken Teams, exzellenten Leistungen

und einem sprichwörtlichen Kundenservice.

Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und

entscheidend besser zu machen – für unsere

Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesell-

schaft, in der wir leben. Dafür steht unser

weltweiter Anspruch „Building a better working

world“.

Die globale EY-Organisation besteht aus den

Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young

Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitglieds-

unternehmen ist rechtlich selbstständig und

unabhängig und haftet nicht für das Handeln

und Unterlassen der jeweils anderen Mitglieds-

unternehmen. Ernst & Young Global Limited

ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

nach englischem Recht und erbringt keine

Leistungen für Mandanten. Weitere Informa-

tionen finden Sie unter www.ey.com.

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sent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser

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