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Fontes Juris Gentium A14. Series A. Sectio I. Tomus 4: Handbuch der Entscheidungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofs 1934-1940 by Viktor Bruns; Hermann Mosler; R. Bernhardt; O. Ulshöfer Review by: H.-J. Schlochauer Archiv des Völkerrechts, 13. Bd., 1. H. (Mai 1966), pp. 139-140 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40797083 . Accessed: 15/06/2014 13:29 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.48 on Sun, 15 Jun 2014 13:29:15 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Fontes Juris Gentium A14. Series A. Sectio I. Tomus 4: Handbuch der Entscheidungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofs 1934-1940by Viktor Bruns; Hermann Mosler; R. Bernhardt;

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Fontes Juris Gentium A14. Series A. Sectio I. Tomus 4: Handbuch der Entscheidungen desStändigen Internationalen Gerichtshofs 1934-1940 by Viktor Bruns; Hermann Mosler; R.Bernhardt; O. UlshöferReview by: H.-J. SchlochauerArchiv des Völkerrechts, 13. Bd., 1. H. (Mai 1966), pp. 139-140Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40797083 .

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Besprechungen 139

ten oder ost- und südostasiatische Staa- ten) bestimmt sind. Hat ein Staat nicht einseitige Maßnahmen zur Beendigung des Kriegszustands getroffen, sondern in dieser Frage internationale Kontakte aufgenommen, ist auch die Stellung- nahme der Bundesregierung aufgenom- men und der Vorgang mit seinen Rechtswirkungen beurteilt. In Fällen, bei denen keine zwischenstaatliche Ver- ständigung erfolgte, ergibt die Beurtei- lung der Kriegsbeendigung sich aus dem Ergebnis des betreffenden Länderbe- richts in Verbindung mit den Darlegun- gen in Teil B »Die Beendigung des Kriegszustands in deutscher Sicht« (von Doehring; S. 420-440). Sie zeigen, daß die Bundesrepublik Deutschland sich mit der Beendigung des Kriegszustands je- weils in dem Zeitpunkt einverstanden erklärt hat, der nach dem Verhalten des einzelnen ehemaligen Feindstaats als Da- tum für die Wiederherstellung des Frie- denszustands anzusehen war.

Teil C (S. 441-453) gibt eine gute »Gesamtübersicht über Daten, Formen und Wirkungen der Beendigung des Kriegszustands«. Sachgesichtspunkte sind einseitige konstitutive Beendigung, automatische Beendigung, Beendigung durch Aufnahme diplomatischer Bezie- hungen, Beendigung des Kriegszustands mit Gesamtdeutschland; weitere Fest- stellungen betreffen die Aufnahme di- plomatischer oder völkerrechtsvertragli- cher Beziehungen vor Beendigung des Kriegszustands sowie die Fälle von Un- klarheiten über den Beendigungszeit- punkt.

Im abschließenden Teil D (S. 454 bis 486) gibt Mosler eine völkerrechtliche Würdigung, welche die untersuchten Vorgänge in den Gesamtzusammenhang der Völkerrechtsentwicklung stellt. Seine Ausführungen, unter denen die über »Krieg als völkerrechtlicher Status zur Zeit der Kodifikationskonferenzen um die Jahrhundertwende« sowie über »Die modernen Auseinandersetzungen und die Frage eines neuen völkerrechtlichen Status zwischen Krieg und Frieden« be- sondere Beachtung verdienen, gipfeln in Thesen über die Rechtswirkungen der

Beendigung des Kriegszustands und über die Bedeutung eines globalen Abbaues der Reste des Kriegszustands.

Schlochauer

Fontes Juris Gentium A 1 4. Begründet von Viktor Bruns. Heraus- gegeben von Hermann Mosler. Series A. Sectio I. Tomus 4: Handbuch der Entscheidungen des Ständigen Inter- nationalen Gerichtshofs 1934- 1940. Bearbeitet im Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht von R. Bernhardt und O. Ulshöfer. Köln/Berlin: Carl Heymanns Verlag. 1964. XXII. 492 S.

In der die Praxis internationaler Spruchinstanzen auswertenden Reihe A I der Fontes Juris Gentium sind zur Judikatur des Ständigen Internationalen Gerichtshofes früher die - jetzt zum Nachdruck vorgesehenen - Bände Ali (1931) und AI 3 (1935) für die Jahre 1922-1930 und 1931-1934 erschienen (zur Anlage der Reihe A I sowie zur - im vorliegenden Teil beibehaltenen - sachlichen und technischen Inhaltsanord- nung der einzelnen Bände vgl. Bespre- chung Archiv des Völkerrechts Bd. 10 [1962J/63] S. 494). Der neue pand A I 4 ist der Rechtsprechung des Ständi- gen Internationalen Gerichtshofes wäh- rend des Zeitraums von Ende 1934, be- ginnend mit dem Oscar Chinn-Fall, bis zur Tätigkeitsbeendigung bei Ausbruch des zweiten Weltkriegs gewidmet. Dem Herausgeber und den Bearbeitern ge- bührt Dank für die Schließung dieser Lücke ebenso wie für die sorgfältige Auswahl und Systematisierung von Grundsätzen aus Urteilen, Rechtsgutach- ten und zu ihnen abgegebenen Sonder- voten. Nützlich sind insbesondere die Verweisungen auf die in den Teilen Ali und 3 aufgeführten entsprechenden Prinzipien und die dadurch vermittelte Übersicht über Stellungnahmen zu der gleichen Sachfrage. Eine Liste aller Rich- ter des Ständigen Internationalen Ge- richtshofes, ein Verzeichnis seiner in dem Bande erfaßten Entscheidungen und

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140 Besprechungen

Gutachten sowie ein drei- (auch deutsch-) sprachiges Sachregister schließen das Werkab- Schlochauer

G. A. SEABROOKE: Air Law. Lon- don: University of London Press. 1964. VII, 323 S.

Eine Darstellung des anglo-amerika- nischen und internationalen Luftrechts, die in erster Linie für das rechtsunkun- dige Personal der Luftfahrt geschrieben ist, kann völkerrechtliche Fragen nur kurz und in einfacher Form behandeln. Seabrooke's Air Law widmet der allge- meinen Einführung in die Grundlagen des englischen Vertrags- und Delikts- rechts, der Darstellung des luftrechtli- chen Haftungs- und Versicherungsrechts und des innerstaatlichen englischen öf- fentlichen Luftrechts den weitaus größ- ten Raum. Die Internationalität der Materie bringt es mit sich, daß hierbei immer wieder völkerrechtliche Randfra- gen auftauchen. Mit dem internationa- len Luftrecht speziell befaßt sich nur et- wa ein Zehntel des Werks, die kurze Darstellung auf S. 100-129. Sie führt in die Grundlagen des Völkerrechts ein und gibt dann einen Überblick über die internationalen Verträge, insbesondere über das Warschauer Abkommen von 1929 und das Abkommen von Chicago von 1944. Das Buch ist leicht verständ- lich und eindringlich, zugleich prägnant geschrieben. Für den Völkerrechtler kann und will es freilich nichts Neues Ü1CLCU- Priv.-Doz. Dr. J. G. H e 1 m ,

Frankfurt a. M.

GERHARD SCHNORR: Das Ar- beitsrecht als Gegenstand internationaler Rechtset- zung. München/Berlin: C. H. Beck'- sche Verlagsbuchhandlung, i960. XIV, 342 S.

Das vorliegende Werk bietet bedeu- tend mehr als sein speziell abgefaßter Titel auch nur ahnen läßt. Die Ausfüh- rungen beschäftigen sich nämlich mit grundlegenden Fragen der sozialen Ge-

rechtigkeit überhaupt, dann aber auch - und das macht sie für den Bereich dieser Zeitschrift besonders wichtig - viel eigenes Nachdenken verratend, mit Fundamentalproblemen des Völkerrech- tes und zwar ex professo, nicht bloß in ihrer Anwendung auf international ver- einbartes Arbeitsrecht.

Vor allem werden an Hand der weit- greifenden Probleme der heute in immer größerem Umfang gebildeten Interna- tionalen Organisationen deren Eingrup- pierung in das System des Völkerrechts und damit in dessen Quellen besprochen und gleichzeitig erörtert, ob hierdurch nicht der überkommene Aufbau dieser Rechtsmaterie in Zukunft anders durch- geführt werden müsse. Es ist ein Haupt- anliegen des Verfassers, das Völkerrecht als materielle Regelung (hierher gehört auch die institutionelle Ordnung, z. B. der ILO, S. 102 ff.) und keinesfalls mehr nur als Ordnung funktioneller Bezie- hungen über Staaten aufzufassen. Letz- ten Endes sollen die Darlegungen Schnorrs Vorarbeiten für ein neues rechtliches Weltbild bieten, welches der Gegenwart entspräche (dazu S. 30), er- stellt an Hand des Arbeitsrechtes, da dessen Internationalisierung am weite- sten vorgeschritten sei (vgl. S. 237 f.). Der Verfasser belegt dabei seine Auf- fasungen durch genaue Angaben auch aus anderen völkerrechtlichen Erschei- nungen, die er dogmatisch zunächst nach einer soziologischen Methode erklärt. Ihm erscheint die Aufteilung des Völ- kerrechts in eine politische Ordnung, welche Machtverhältnisse funktioneil zum Gegenstand hat, und in eine unpo- litische oder technische Ordnung erfor- derlich, welche die inter- und suprana- tionalen Regelungen einzelner Fragen institutionell (besonders durch Organi- sationen mit eigener Rechtsetzungsge- walt) der öffentlichen, zwischenmensch- lichen Ordnung betreffe. Diese Gliede- rung überzeugt uns allerdings nicht, da in beiden Gruppen die Macht herrscht und sie durch Recht richtig geordnet werden soll, auch im unpolitischen Be- reich, falls wir ihn mit dem Verfasser herausheben. Auch bei diesem geht es,

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