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Das ZentralMeldeAmt ist eine völkerrechtlich-neutrale Stelle der öffentlichen Verwaltung, die alle Staaten des genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 im Recht der Verträge - SR 0.111 zum Schutz der Zivilpersonen zur Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung eingegangen sind. Die Genesis-Datenbank nimmt alle Menschen auf, die sich gemäß dem zwingend-humanitärem Völkerrecht auf Grund des Art. 132-141 Genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 gemäß ihrem Glaube „ius gentium“ durch das Recht des Volkes auf Grund des mangelnden Vertrauen an das jeweilige System (Investition-Schuld-Schutz-Abkommen - ICSID) trennen. Rubrum, Rechtwahl und Gerichtstand In den Geboten der Genesis (Indigio) gemäß dem Heimatrecht auf Grund des Glaube bestimmen. Es gilt der Gerichthof der Menschen im Vollzug des zwingend-humanitärem Völkerrecht. Zuständig für zukünftige Anliegen von Behörden und Staaten ist das ZentralMeldeAmt. Die registrierten Menschen haben ihren Meldestand gemäß Ihrem Willen in der Gerichtbarkeit bestimmt. Art. 142-149 Genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 ist im absolut kategorischem Imperativ einzuhalten. Schwere Verletzungen des Völkerrecht, also Grundrechtverletzungen können erst dann von den Menschen im Völkerstrafrecht in Anspruch genommen werden, wenn sie sich beim ZentralMeldeAmt wegen der Rechtspaltung durch Aufklärung in der Genesis freiwillig angemeldet haben. Grundgesetzverletzungen unterliegen dem Strafgesetzbuch. Die meisten Straftaten sind Folgen der Besatzungsbehörden durch die Leistungs- und Eingreifsverwaltung in Not, Notstand und Selbsthilfe. Die Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen. Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen. Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei, soll gemäß einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine Untersuchung eingeleitet werden, über jede behauptete Verletzung des Abkommens. Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden, so sollen sich die Parteien über die Wahl eines Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu entscheiden hat. Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich ahnden.

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Das ZentralMeldeAmt ist eine völkerrechtlich-neutrale Stelle der öffentlichen

Verwaltung, die alle Staaten des genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 im Recht der

Verträge - SR 0.111 zum Schutz der Zivilpersonen zur Freilassung, Heimschaffung

und Hospitalisierung eingegangen sind.

Die Genesis-Datenbank nimmt alle Menschen auf, die sich gemäß dem

zwingend-humanitärem Völkerrecht auf Grund des Art. 132-141 Genfer Abkommen

IV - SR 0.518.51 gemäß ihrem Glaube „ius gentium“ durch das Recht des Volkes

auf Grund des mangelnden Vertrauen an das jeweilige System

(Investition-Schuld-Schutz-Abkommen - ICSID) trennen.

Rubrum, Rechtwahl und Gerichtstand

In den Geboten der Genesis (Indigio) gemäß dem Heimatrecht auf Grund des Glaube

bestimmen. Es gilt der Gerichthof der Menschen im Vollzug des

zwingend-humanitärem Völkerrecht.

Zuständig für zukünftige Anliegen von Behörden und Staaten ist das

ZentralMeldeAmt. Die registrierten Menschen haben ihren Meldestand gemäß Ihrem

Willen in der Gerichtbarkeit bestimmt. Art. 142-149 Genfer Abkommen IV - SR

0.518.51 ist im absolut kategorischem Imperativ einzuhalten.

Schwere Verletzungen des Völkerrecht, also Grundrechtverletzungen können erst

dann von den Menschen im Völkerstrafrecht in Anspruch genommen werden, wenn

sie sich beim ZentralMeldeAmt wegen der Rechtspaltung durch Aufklärung in der

Genesis freiwillig angemeldet haben.

Grundgesetzverletzungen unterliegen dem Strafgesetzbuch. Die meisten Straftaten

sind Folgen der Besatzungsbehörden durch die Leistungs- und Eingreifsverwaltung in

Not, Notstand und Selbsthilfe.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen

Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen. Eine Hohe

Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den

Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragspartei auf

Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen. Auf

Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei, soll gemäß einem zwischen den

beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine Untersuchung eingeleitet werden,

über jede behauptete Verletzung des Abkommens. Kann über das

Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden, so sollen sich die

Parteien über die Wahl eines Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende

Verfahren zu entscheiden hat. Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am

Konflikt beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich ahnden.

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Durch die Eintragung und Annahme im ZentralMeldeAmt greift der völkerrechtliche

Zivilschutz im zwingend-humanitärem Völkerrecht der öffentlichen Ordnung durch.

Als schwere Verletzungen des Natur- und Völkerrecht, wie sie im genfer Abkommen

IV - SR 0.518.51 erwähnt sind, gelten alle Handlungen gegen den Zivilschutz, sofern

sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das vorliegende

Abkommen geschützt oder im Völkerstrafrecht genannt sind.

Jede Vertragspartei soll die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um auch diejenigen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Natur- und Völkerrecht zu

unterbinden, die salvatorisch nicht zu den umschriebenen schweren Verletzungen

zählen.

Die zwingende und vorrangige Anwendung ergibt sich durch Art. 25 GG. Die

allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen

den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner

des Bundesgebietes. Absolute Bestimmungen ergeben sich aus dem genfer

Abkommen IV - SR 0.518.51 in Verbindung mit dem Völkerstrafrecht.

ACHTUNG:

Es wird vermutet, daß jeder, der sich im Bundesgebiet aufhält, Kenntnis von den

Veröffentlichungen des zwingend-humanitären und vertraglichen Völkerrecht im

Amtsblatt hat. Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahrens

wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung dieser Gesetzgebung kann die

Verteidigung nicht darauf gestützt werden, daß der amtliche Text von dem

Betroffenen nicht verstanden worden, oder daß die deutsche Übersetzung ungenau

und unvollständig sei. Alle kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden sind

verpflichtet, das Amtsblatt zu halten und es ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit

zur Verfügung zu stellen.

Link: http://gerichthof-mensch.org/f-a---bundesgericht.html

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Meldeerklärung und Meldebestätigung:

Das ZentralMeldeAmt ist öffentliche Ordnung im Recht. Es gibt in Folge keine

Meldebescheinigung, sondern eine Meldebestätigung, da Scheingeschäfte im

öffentlichen Recht natürlich verboten sind.

Die Stellen der öffentlichen Verwaltung sind an die Feststellungen des

ZentralMeldeAmt in der Rechtrealität gebunden, denn Völkerrecht muß vor Bundes-

und Landesgesetzen in der Zuständigkeit angewandt werden, und Tatsachen brauchen

keinen weiteren Beweis. Über die Entrinität kann die Zugehörigkeit in Rubrum,

Rechtwahl und Gerichtstand öffentlich gemäß dem Personalstatus (§ 112 PersVG, §§

5-6 EGBGB)) abgefragt werden und entspricht § 26 (2) BMG.

Die Stammdaten beinhalten folgende und wahrheitsgemäße Angaben:

Vorname(n)

Familienname(n)

Geburtsdatum und Geburtsort

Familienstand

Staatsangehörigkeit(en)

aktuelle(n) Anschrift(en), Haupt- und Nebenwohnung(en)

auf Erden ohne Grenzbezug im Terminus des Limes.

Bei Bedarf können ergänzt werden:

frühere Anschrift(en)

Ehepartner/in oder Lebenspartner/in,

minderjährige Kinder die mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet sind

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HINWEIS:

Die Meldebestätigung gilt auch als Lebensbestätigung zur Vorlage bei

Versicherungen und Rententrägern. Bei Tod ist der Status „0“. Der Tod muß

öffentlich angezeigt und geprüft werden.

Ein Antrag zur Aufnahme besteht im zwingend-humanitärem Völkerrecht nicht, da

mit dem Aufnahmeersuchen insbesondere im Rubrum die Rechtwahl (EGBGB) zum

Gerichtstand definiert wird. Kinder können entweder über die schutzbefohlenen

Eltern eingetragen werden oder sich selbst eintragen, wenn sie es können. Die

Entscheidung ist freiwillig.

Kopien von anderen oder weiteren Ausweisen

Reisepaß

Personalausweis

Führerschein

Lebensbescheinigung (Gelber- oder Krankenschein)

Schwerbehindertenbescheinigung oder Schwerbebindertenausweis

können mehrfach in die Stammdaten hochgeladen und gesichert, oder nach Sicherung

an die jeweiligen Staaten, die Ausweise vom ZentralMeldeAmt wegen der Entlastung

zurückgesandt werden.

ACHTUNG:

Die Benutzung des ZentralMeldeAmt für Spionage und Sabotage sowie für Straftaten

gegen das Völkerstrafrecht werden nach den Regeln der Spionage und Sabotage

schwer bestraft, denn bei nichtgewerblichen Nichtregierungsorganisationen ist

Sabotage und Spionage verboten. In diesem Zusammenhang wird auf das Natur- und

Völkerrecht ausdrücklich darauf hingewiesen.

Die Verleumdung und Aussetzung von Menschen und Beamten des

zwingend-humanitärem Völkerrecht sind außerhalb von berechtigter Kritik

absolut verboten

und

stehen als Offizialverbrechen unter hoher Strafbarkeit.

Mit dem Beitritt in das ZentralMeldeAmt müssen alle ihre immateriellen und

materiellen Beiträge zur öffentlichen Gesellschaft leisten. Die Benutzung des

ZentralMeldeAmt und der Austritt ist freiwillig nach dem Vertrauensschutzgesetz.

Werden aber Straftaten im zwingend-humanitärem Völkerrecht des Netzwerk

Menschenrecht begangen, so kann eine Strafverfolgung wegen Rechtsverletzungen,

die nicht ausschließlich disziplinarischer Regelung unterliegt, bis zum Abschluß

und/oder Amnestie des Vorganges und gegebenenfalls bis zur Verbüßung der Strafe

zurückge- halten werden. Völkerrechtliche Straftaten verjähren nicht und können auch

nicht als minder Schwerer Fall geahndet werden.

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Das Selbe gilt für Verleumdungen im und des Netzwerk Menschenrecht, um das

Ansehen der öffentlichen Gesellschaft zu beschmutzen. Das ZentralMeldeAmt ist

kein Dienstleister, sondern dient dem Völkerrecht im Zivilschutz.

Die Abfragen an das ZentralMeldeAmt erfolgen ohne Einschränkung.

Mit der Ummeldung zur Abmeldung aus den patriellen Zonen wird die Befreiung

vom Rundfunkstaatsvertrag und den Rundfunkbeiträgen bestätigt (BVerfGE 1 BvR

1766/2015).

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ACHTUNG:

Das genfer Abkommen IV - Vertrag SR 0.518.51 entspricht alternativ den AHK-Gesetzen!

AHK-Gesetzesauszüge

spezielles gemäß AHK Gesetz Nr. 1 Art. 5 haben die Amtsblätter absolute Beweiskraft

AHK 1949 Gesetz Nr. 1 Art. 2 Zitat: "Es wird vermutet, daß jeder, der sich im Bundesgebiet aufhält, Kenntnis von den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission hat.".

AHK 1949 Gesetz Nr. 1 Art. 4 Zitat: "Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahrens wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung dieser Gesetzgebung kann die Verteidigung nicht darauf gestützt werden, daß der amtliche Text von dem Betroffenen nicht verstanden worden, oder daß die deutsche Übersetzung ungenau und unvollständig sei."

AHK 1949 Gesetz Nr. 1 Art. 7(1) Zitat: "Alle deutschen staatlichen kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission zu halten und es ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.".

AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 1 Zitat: "Ohne ausdrücklich von dem Hohen Kommissar der Zone des Sitzes des betreffenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Genehmigung dürfen deutsche Gerichte Strafgerichtsbarkeit nicht ausüben: .... (b) wenn eine Person beschuldigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben." (vgl. BGBL I 2007 Seite 2614 Art. 4 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts § 1 (2) "Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrates S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S.103)).

AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 3 (2) Zitat: "Wenn über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte oder einer von ihnen abgelösten Behörden oder die Anwendbarkeit der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes auf eine Person oder einen Vermögensgegenstand zu entscheiden ist, haben die damit befaßten deutschen Behörden das Verfahren sogleich auszusetzen und die Frage an die Besatzungsbehörden zu überweisen. Die zuständigen Besatzungsbehörden oder ein Besatzungsgericht, falls die Angelegenheit von ihnen einem solchen überwiesen worden ist, erteilen einen endgültigen Bescheid. Der Bescheid ist für die deutschen Behörden bindend.“ 1. Verfahren und Entscheidungen deutscher Gerichte in Angelegenheiten, die ihrer Zuständigkeit entzogen sind, sind nichtig." (vgl. BGBL I 2007 Seite 2614 Art. 4 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts § 1 (2) (Amtsblatt des Kontrollrates KRG Nr. 35))

AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 8 Zitat: "In Fällen, die gemäß diesem Gesetz der Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte nicht unterliegen, darf keine deutsche Behörde ohne eine ausdrückliche allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Ermächtigung der Besatzungsbehörden Strafen auferlegen oder Zwangsmaßnahmen irgendwelcher Art treffen." (vgl. BGBL I 2007 Seite 2614 Art. 4 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts § 1 (2) (Amtsblatt des Kontrollrates KRG Nr. 35))

AHK 1950/1951 Gesetz Nr. 47 Art. 3 Zitat: "Die Handlung oder Unterlassung muß auch nach deutschem Recht die Person, die den Verlust oder Schaden erlitten hat, zu einer Entschädigung gegen denjenigen berechtigen, der die Handlung oder Unterlassung begangen hat, oder den eine Verantwortung dafür trifft."

AHK 1949 Gesetz Nr. 3 Art. 4 Zitat: "Niemand darf wegen einer Handlung verfolgt werden, die einen Verstoß gegen durch die Besatzungsbehörden aufgehobene Gesetzgebung darstellt es sei denn, daß diese Handlung zugleich gegen die in Kraft befindliche Gesetzgebung verstößt, oder daß die Strafverfolgung innerhalb drei Monate nach der Aufhebung eingeleitet worden ist."

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EDV-Bestätigung durch Ein-Fair-Geständniserklärung

des zugehörigen Menschen

Im Bewußtsein Meiner und Unserer Verantwortung im Bund vor dem Schöpfer und

der Schöpfung, bekenne Ich Mich in Meiner Menschenwürde zur Wahrung,

Umsetzung, Förderung und zum Schutz des unverletzlichen und unveräußerlichen

Menschenrecht, gemäß dem Schöpferbund in Treue zum Glaube im Naturrecht in

Wahrheit der Gerechtigkeit durch Respekt vor dem Schöpfer und der Schöpfung zum

ewigen Frieden. Der zugehörige Mensch erklärt mit der Eintragung in das

ZentralMeldeAmt vor dem öffentlichen Gerichthof der Menschen als Ausdruck der

Wahrung des Rechtsprinzip gemäß der Genesis, daß er die Noachidischen Gebote

einhalten wird.

EID!

Die Zugangsbestätigung ist Recht bindend und wird beeidet. Die Entlassung aus der

Zugehörigkeit im Bund der Menschen kann zur Rechtsicherheit aller zugehörigen

Menschen nur dann beidseitig erfolgen, wenn nicht gegen die Recht- und

Sicherheitsbestimmungen verstoßen und kein Schaden entstanden ist.

Rechtschutzquelle im Naturrecht für das originäre Recht des Menschen

gläubig, moralisch, tolerant, medial, sittlich,

erzieherisch, mildtätig, humanitär und karitativ

zur Wahrung, Umsetzung, Förderung und zum Schutz des Recht der Menschen

gemäß dem Schöpferbund in Treue zum Glauben im Naturrecht

für Wahrheit, Freiheit und Gerechtigkeit.

Gesellschaft der Menschen im Zugang zu Recht

Die Zugehörigkeit der Menschen kann unter Erkennung der Strafbarkeitsgebote von

Völkermord und Mord an Menschen

Diebstahl, Raub und Vertragsbruch

Blasphemie und Götzenanbetung

Unzucht am Leben und Brutalität gegen Tiere

formlos erklärt werden.

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Begriffschutzdefinitionen:

Der Mensch ist keine Person oder Fiktion, sondern lebt in der Rechtrealität!

Der Mensch wird als ganzheitlicher Körper, Seele und Geist frei in Liebe geboren,

trägt die schöpferische Botschaft als Grenze der Laizität auf Erden und alle

Rechte in der Welt in sich, weil Er Mensch ist. Der Mensch, als Inhaber der

tatsächlichen Gewalt auf Erden, ist im heiligen Auftrag des Schöpferbundes als

Terminus Urheber und begünstigter Walter des Sachenrecht.

Das "jura singulorum", das Recht des einzelnen Menschen als individuelles

Rechtgut, das unverletzliche und unveräußerliche Recht der Freiheit ist nicht

verhandelbar. Liegt "jura singulorum" vor, kann eine Gemeinschaft des

Personalkults nicht in unverantwortlich demokratischer Abstimmung den Inhaber

dieses Recht überstimmen. Der Inhaber des "jura singulorum", der Mensch, ist

frei in Seiner Entscheidung, da Er als Mensch Inhaber der tatsächlichen Gewalt

auf Erden in der Welt ist.

Der geistig-lebendiGene Mensch ist keine Person (Erläuterung Tabelle Mensch /

Person) und befreit sich mit Seinem Inhaber- und Urheberrecht ganzheitlich von

der Person und der Verwaltung mit der Zugehörigkeit zum Menschsein über das

Amt der Menschen auf Erden in Treue zum Glaube an die Gesellschaft der

Menschen [GdM].

Jeder zugehörige Mensch in Unserem gesellschaftlichen Bund des Glaube befolgt

Sein Ziel im Heiligen Auftrag zum Wohl der Menschen und der Menschheit und

unterstellt Sich zum Schutz nach den Geboten des Naturrecht freiwillig dem

Gerichthof der Menschen, weil außerhalb der Sonderlehre des Naturrecht im

öffentlichen Positivismus Ethos und Recht außer Kraft gesetzt sind.

Wir Menschen sind mit Unserem Rechtschutz einverstanden, daß Unsere Daten in

öffentlichen Datenbanken und Bibliotheken über Rubrum, Rechtwahl und

Gericht(s)stand gespeichert werden.

Die öffentlichen Obligationsregeln und die Gerichtstandvereinbarung ergeben sich

aus dem Völkerrecht und aus den nationalen und internationalen diplomatisch

akkreditierten Urkunden des haager Abkommens im Regulierungsakt der Apostille

vom 05.10.1961 nach jesus christus Geburt durch die Gleichschaltung der Jurisfiktion,

um

1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),

2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses recht(s)widrige Verhalten zu begehen

(Spezialprävention) und

3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).

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Die Diplomatik (Urkundenlehre, von altgriechisch diploma „Gefaltetes“, aus diplóos

„doppelt“) ist eine grundlegende Disziplin der historischen Hilfswissenschaft der

Anerkennung. Sie beschäftigt sich mit der Einteilung, den Merkmalen, der

Ausstellung, der Überlieferung, der Echtheit und dem historischen Wert von

Rechturkunden. Das vorstaatliche Recht geht in der Notwendigkeit den Gesetzen vor.

Beweisurkunden mit absoluter Beweiskraft

Bundesrepublik – Grundlagen StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918

Regulierungsakt HK vom 05.10.1961, WüD vom 18/24.04.1961, §§ 18-20 GVG, § 2

VwVfG, § 40 VwGO

Landesnotar Johst MatthiesTostedt

Urkunde 113/2009 IZMR

Landgericht STADE, Apostille 9191 a 85 – 15 /2014

Urkunde 114/2009 – ZEB

Landgericht STADE, Apostille 9191 a 85 – 16 /2014

Landesnotar Ralf Grosser

Tostedt, Urkunde 139/2013 – GdM

Landgericht STADE, Apostille 9191 a 84 – 9 /2013

Die globalen Nichtregierungorganisationen der Menschen sind legitim und legal, denn

die Grundlage der Anerkennung im Völkerrecht liegt durch öffentliche Urkunden vor

(StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918), stehen nicht im Widerspruch zur

ordnung(s)gemäßen Verfassungordnung und sind bereits in den Verfassungen des

Internationalen Zentrum für Menschenrecht und des Zentralrat Europäischer Bürger

vom 22.11.2009, die zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis

gestellten Aufgaben nach BVerwGE 123, 49 (54), -Vergleich Definition im Urteil

vom 15.06.1995 - BVerwG 3 C 31.93 - BVerwGE 99-, ausdrücklich bestimmt.

Die Mitglieder der vereinten Nationen (UN) sind durch Art. 73 UN-Charta dem

Menschen aufs Äußerste ohne Widerspruch fördernd verpflichtet und sind dem genfer

Abkommen IV - SR 0.518.51 des zwingend-humanitärem Völkerrecht besonders

beigetreten. "..... Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für

die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen,deren Völker noch

nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß

die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen

als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten

Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser

Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich...".

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Verantwortlichkeit

• Verursacht eine Person eine Gefahr gegen einen Menschen oder gegen das Recht, Eigentum oder Besitz des Menschen, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

• Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer gerichtet werden.

• Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.

• Geht von einem Tier, einer Sache, einer natürlichen oder juristischen Person eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen diejenige Person zu richten, die die tatsächliche Gewalt innehat. Die für Sachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Tiere und Fiktionen entsprechend anzuwenden.

• Maßnahmen können auch gegen eine Person gerichtet werden, die Eigentümerin oder Eigentümer oder sonst an der Sache berechtigt ist. Dies gilt nicht, wenn die tatsächliche Gewalt ohne den Willen des Menschen ausgeübt wird.

• Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache oder Fiktion aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Juristische Personen sind Fiktionen.

• Der Gerichthof der Menschen kann Maßnahmen gegen andere Personen als Verantwortlichen richten,

• wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,

• Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

• der Gerichthof die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die natürlichen und juristischen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

• Die Maßnahmen müssen aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

GdM

für das Verhalten von natürlichen und juristischen Personen gegenüber geistig-lebendiGenen Menschen

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GdM - Regeln im Vorgang

§ 1 Durch Feststellungauftrag kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungfeststellungauftrag) sowie die Verpflichtung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungfeststellungauftrag) begehrt werden.

§ 2 Der Feststellungauftrag ist zulässig, wenn der Mensch durch Seine Richtung geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder Ablehnung oder Unterlassung in Seinen natürlichen Rechten verletzt zu sein.

§ 3

Durch gerichteten Auftrag kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts geprüft werden, wenn der Mensch ein rechtliches Interesse an Seinem Inhaberrecht, berechtigtes Interesse an Seinem Urheberrecht hat (Feststellungauftrag).

§ 4

Die Feststellung kann nicht begehrt und der Gerichthof bei Nichtvorlage von Gefahr im Verzug oder höherer Gewalt angerufen werden, wenn es nicht dem Willen des Menschen entspricht, wenn der Mensch unter Erkennung der Strafbarkeitsgebote von

Völkermord und Mord an Menschen

Diebstahl, Raub und Vertragsbruch

Blasphemie und Götzenanbetung

Unzucht am Leben und Brutalität gegen Tiere freiwillig und öffentlich den Gerichthof der Menschen als einen Pflichtgerichthof zur Wahrung des Rechtprinzips der Verwaltung ernsthaft erkennt und sich von affektiven und peinlichen Taten und von

der Personifikation durch Sein Glaube(n)bekenntnis im Schöpferbund zum MenschSein,

entsagt Sich von der Person und Personifikation und

von den Verbänden der Jurisdiktion, die die Person und/oder Sein Recht unmündig halten.

(! außerhalb der Garantenpflicht von Notwehr, Notstand und Selbsthilfe und Rechtbankrott !)

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GdM - Regeln im Vorgang

§ 5 Der Gerichthof der Menschen kann nicht angerufen werden, soweit innerhalb der Personifizierung das Recht durch Gestaltungs- oder Leistungsklagen bei den profanen Privatgerichten verfolgt wird und sich der Mensch dem Gerichthof der Menschen nicht freiwillig unterstellt hat. Dies gilt auch, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

§ 6 Mehrere Feststellungaufträge können vom Menschen in einem Feststellungauftrag zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen dieselben Personen und Verantwortlichen richten und im Zusammenhang stehen.

§ 7

Rechtbehelfe gegen naturrechtliche Handlungen sind an keine Form der Norm zur Gefahrenabwehr und Prävention des Recht gebunden. Rechtbehelfe können nur durch Rechtträger der juristischen Person als rechtliche Vertretung eingelegt und begründet werden. Juristische Personen und ihre gesetzlichen Vertretungen sind keine Rechtträger des Naturrecht.

§8 Der Gerichthof der Menschen stellt abschließend fest. Nichtigkeitsrüge ist nur bei Verletzung der Objektivität durch Restitution möglich und muß offenkundig oder glaubhaft nachgewiesen werden.

§9 Die Individualfeststellung ist so durchzuführen, um so weit wie möglich das Recht in der Garantenpflicht aufrechtzuerhalten.

GdM, Inkrafttreten vom 27.09.2013