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Förderverein der Carl-Orff-Schule Fehlheim e.V. Seite 1 Satzung § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen" Förderverein der Carl-Orff-Schule Fehlheim e.V." und wird im folgenden kurz "Verein" genannt. Sitz des Vereins ist Bensheim-Fehlheim. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. § 2 Zweck 1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der Carl-Orff-Schule, Grundschule des Kreises Bergstraße in Bensheim-Fehlheim. Er führt dazu alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Dies beinhaltet das Angebot einer Schulkindbetreuung. 2. Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur in dem in Absatz 1 festgelegten Rahmen erfolgen. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1996. § 5 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 2. Die MitgIiedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds, bzw. Auflösung der juristischen Person. 3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres, mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen. 4. Der Ausschluß erfolgt grundsätzlich, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrags mehr als ein Jahr im Verzug ist. 5. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 6. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

Förderverein der Carl-Orff-Schule Fehlheim e.V. · Förderverein der Carl-Orff-Schule Fehlheim e.V. Seite 2 § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung

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Förderverein der Carl-Orff-Schule Fehlheim e.V.

Seite 1

Satzung§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen" Förderverein der Carl-Orff-Schule Fehlheim e.V." und wird im folgendenkurz "Verein" genannt.Sitz des Vereins ist Bensheim-Fehlheim.Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der Carl-Orff-Schule,Grundschule des Kreises Bergstraße in Bensheim-Fehlheim.Er führt dazu alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.Dies beinhaltet das Angebot einer Schulkindbetreuung.

2. Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur in dem in Absatz 1 festgelegten Rahmen erfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. DieMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1996.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privatenRechts werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

2. Die MitgIiedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds, bzw. Auflösung derjuristischen Person.

3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende desKalenderjahres, mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen.

4. Der Ausschluß erfolgt grundsätzlich, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrags mehr als einJahr im Verzug ist.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch denVorstand zu beschließen ist. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellungschriftlich Einspruch erhoben werden.Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

6. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

Förderverein der Carl-Orff-Schule Fehlheim e.V.

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§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung- der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Sie findet einmal im Jahr in den ersten drei Monaten des neuen Kalenderjahres statt.Zu ihr wird durch die/den Vorsitzende/n mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe derTagesordnung persönlich eingeladen.Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies der Vorstandeinstimmig beschlossen hat oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies aus dringendem Anlass beantragt.

4. Die Leitung der Versammlung obliegt der/dem Vorsitzenden. Bei Mitgliederversammlungen, indenen ein neuer Vorstand zu wählen ist, obliegt sie für die Dauer der Wahl einem zu wählendenVersammlungsleiter.

5. Jedes Mitglied ist mit seiner Stimme stimmberechtigt.

6. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ansonstenentscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit.Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen, es sei denn, ein Mitglied stellt den Antrag auf geheimeAbstimmung.

7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

c) Wahl des Vorstands

d) Festsetzung von Art, Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags

e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

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§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus-

- der/dem Vorsitzenden- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden- den zwei Schatzmeistern/innen- dem/der Schriftführer/in- bis zu zwei Beisitzern/innen

2. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.Ferner beschließt er über Anträge und Beschwerden, soweit diese wegen ihrer grundsätzlichenBedeutung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und über den Ausschluss vonMitgliedern.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und die Schatzmeister. Sie sindeinzelvertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlerfolgt durch einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

Für die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist der Beschluss einer Zweidrittelmehrheit derMitgliederversammlung erforderlich.

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der laufenden Amtszeit kann sich derVorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe derMitglieder ergänzen.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und dieVerwaltung des Vereinsvermögens, namentlich auch die Verwendung der verfügbaren Mittel.

2. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen und Verhandlungen des Vorstandes.Sie/Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Situation erfordert, jedoch mindestens einmal imGeschäftsjahr, oder wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.In der Mitgliederversammlung gibt sie/er den Tätigkeitsbericht des Vorstandes.

3. Die Einladung zur Vorstandsitzung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmeder/des Vorsitzenden.

5. Der/dem Schriftführer/in obliegt die Fertigung der zur Erledigung der Beschlüsse derMitgliederversammlung und des Vorstandes erforderlichen Schriftstücke.Sie/er fertigt über jede Sitzung ein Protokoll, in das die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Protokollesind von der/dein Vorsitzenden und der/dein Schriftführer/in zu unterzeichnen.

6. Der/Die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über dieEinnahmen und Ausgaben und gibt in der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht.

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§ 10 Kassenprüfung

Alle zwei Jahre werden von der Mitgliederversammlung aus deren Reihen zwei Kassenprüfer/innengewählt, deren einmalige Wiederwahl zulässig ist.Den Kassenprüfern/innen obliegt die Revision der Vereinskasse, der Kassenbücher und -belege. Überdas Ergebnis der Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung einen Bericht.

§ 11 Finanzmittel und ihre Verwendung

1. Finanzmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

- Mitgliederbeiträge- Erträge aus Sammlungen und Veranstaltungen- sonstige Zuwendungen (Spenden)

2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

3. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt keine Erstattung etwa eingebrachter Mittel.

4. Die Verwendung von Vermögen und Einnahmen ist ausschließlich an die im § 2 genannten Zweckegebunden.Rücklagen dürfen nur zur Erfüllung dieser Zwecke gebildet werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichenMitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der AnwesendenMitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vereinsvermögen anden Schulelternbeirat der Carl-Orff-Schule Fehlheim. Im Falle der Nichtexistenz des Schulelternbeirateswird das Vereinsvermögen karitativen Einrichtungen in der Stadt Bensheim zur Verfügung gestellt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 20.03.1996 in Bensheim-Fehlheim beschlossenworden.

Sie tritt mit diesem Datum in Kraft.

Der Verein ist am 05. Juni 1996 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bensheim unter derRegisternummer 4 VR 782 eingetragen worden.