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amnesty international Sektionskoordinationsgruppe gegen die Folter 53108 Bonn Seite 1 Für eine Welt frei von Folter Gründe für amnesty internationals bedingungslose Ablehnung der Folter Silke Schäfer, Sylvia Hellwig, Judith Wältring Durch verschiedene Ereignisse ist in jüngster Zeit eine Diskussion darum entfacht worden, ob man nicht in bestimmten Fällen Folter zulassen sollte. Folter ist jedoch nach eindeutiger Rechtslage auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene absolut verboten. Dies hat zahlreiche sehr triftige Gründe, von denen einige im Folgenden dargestellt werden sollen. 1. Folter ist international und natio- nal verboten Niemand darf der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“ So lautet Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948. Darauf basiert das eindeutige und uneingeschränkte Verbot der Folter im Völkerrecht. Die Anti- Folter-Konvention von 1984 sorgt für Maßnahmen der Vertragsstaaten zur Abschaffung der Folter sowie für eine Einführung des Folterverbots in die nationalen Strafgesetze. In der Euro- päischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) von 1950 bekräftigt Art. 3 das Folterverbot beinahe wortgleich. In Deutschland wurde das Verbot von Folter umgesetzt in Art. 1 Grundgesetz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“ sowie im Rechtstaatsgebot, das zu einer Einhaltung der Gesetze (national, europäisch und international!) verpflichtet. Konkretisiert wurde dies vor allem in Art. 104 I 2 GG: „Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.“, in § 136 a I 1 StPO: „Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose.“ und § 343 StGB: „Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren (…) berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“ Für dieses Folterverbot gibt es im deutschen wie im internationalen Recht ausdrücklich keinerlei Ausnahmen und Abwägungsmöglichkeiten – nicht einmal bei einem Staatsnotstand. Eine Güterab- wägung ist ganz bewusst ausgeschlossen. Darüber hinaus steht einer Lockerung des Folterverbots die Rechtsstaatlichkeit unse- res Landes entgegen, die in Art. 20 Grundgesetz festgeschrieben ist. Ein Rechtsstaat „ist der bewusst auf die Verwirklichung von Recht ausgerichtete Staat. Die Staatsgewalt ist an Recht und Gesetz gebunden und staatliche Maßnah- men werden durch unabhängige Gerichte überprüft.“ 1 In einem Rechtsstaat muss sich gerade auch die Polizei an die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen halten. Eben- so fundamental ist, dass auch Beschul- digte und Inhaftierte in einem Rechtsstaat Rechte genießen. Es kann daher nicht argumentiert werden, ein Krimineller habe durch seine Taten das Recht auf Schutz vor Folter verloren. Darüber hinaus

Für eine Welt frei von Folter Gründe für amnesty ... · amnesty international, Sektionskoordinationsgruppe gegen die Folter, 53108 Bonn Seite 3 Die Menschenwürde ist Ausgangspunkt

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amnesty internationalSektionskoordinationsgruppe gegen die Folter53108 Bonn

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Für eine Welt frei von FolterGründe für amnesty internationals bedingungslose Ablehnung der

FolterSilke Schäfer, Sylvia Hellwig, Judith Wältring

Durch verschiedene Ereignisse ist in jüngsterZeit eine Diskussion darum entfacht worden,ob man nicht in bestimmten Fällen Folterzulassen sollte. Folter ist jedoch nacheindeutiger Rechtslage auf internationaler,europäischer und nationaler Ebene absolutverboten. Dies hat zahlreiche sehr triftigeGründe, von denen einige im Folgendendargestellt werden sollen.

1. Folter ist international und natio-nal verboten

„Niemand darf der Folter oder anderergrausamer, unmenschlicher odererniedrigender Behandlung oder Strafeunterworfen werden.“ So lautet Artikel 5der Allgemeinen Erklärung derMenschenrechte von 1948. Darauf basiertdas eindeutige und uneingeschränkteVerbot der Folter im Völkerrecht. Die Anti-Folter-Konvention von 1984 sorgt fürMaßnahmen der Vertragsstaaten zurAbschaffung der Folter sowie für eineEinführung des Folterverbots in dienationalen Strafgesetze. In der Euro-päischen Konvention zum Schutze derMenschenrechte und Grundfreiheiten(EMRK) von 1950 bekräftigt Art. 3 dasFolterverbot beinahe wortgleich. InDeutschland wurde das Verbot von Folterumgesetzt in Art. 1 Grundgesetz: „DieWürde des Menschen ist unantastbar. Siezu achten und zu schützen istVerpflichtung aller staatlichen Gewalt. DasDeutsche Volk bekennt sich darum zuunverletzlichen und unveräußerlichenMenschenrechten als Grundlage jedermenschlichen Gemeinschaft, des Friedensund der Gerechtigkeit in der Welt.“ sowieim Rechtstaatsgebot, das zu einerEinhaltung der Gesetze (national,europäisch und international!) verpflichtet.Konkretisiert wurde dies vor allem in Art.104 I 2 GG: „Festgehaltene Personendürfen weder seelisch noch körperlichmisshandelt werden.“, in § 136 a I 1 StPO:„Die Freiheit der Willensentschließung und

der Willensbetätigung des Beschuldigtendarf nicht beeinträchtigt werden durchMisshandlung, durch Ermüdung, durchkörperlichen Eingriff, durch Verabreichungvon Mitteln, durch Quälerei, durchTäuschung oder durch Hypnose.“ und §343 StGB: „Wer als Amtsträger, der zurMitwirkung an einem Strafverfahren (…)berufen ist, einen anderen körperlichmisshandelt, gegen ihn sonst Gewaltanwendet, ihm Gewalt androht oder ihnseelisch quält, um ihn zu nötigen, in demVerfahren etwas auszusagen oder zuerklären oder dies zu unterlassen, wird mitFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehnJahren bestraft.“

Für dieses Folterverbot gibt es imdeutschen wie im internationalen Rechtausdrücklich keinerlei Ausnahmen undAbwägungsmöglichkeiten – nicht einmalbei einem Staatsnotstand. Eine Güterab-wägung ist ganz bewusst ausgeschlossen.

Darüber hinaus steht einer Lockerung desFolterverbots die Rechtsstaatlichkeit unse-res Landes entgegen, die in Art. 20Grundgesetz festgeschrieben ist.

Ein Rechtsstaat „ist der bewusst auf dieVerwirklichung von Recht ausgerichteteStaat. Die Staatsgewalt ist an Recht undGesetz gebunden und staatliche Maßnah-men werden durch unabhängige Gerichteüberprüft.“1

In einem Rechtsstaat muss sich geradeauch die Polizei an die gesetzlichvorgeschriebenen Grenzen halten. Eben-so fundamental ist, dass auch Beschul-digte und Inhaftierte in einem RechtsstaatRechte genießen. Es kann daher nichtargumentiert werden, ein Krimineller habedurch seine Taten das Recht auf Schutzvor Folter verloren. Darüber hinaus

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bewirken die folgenden rechtsstaatlichenVorschriften, dass Folter an einemVerdächtigen nutzlos ist:• Ein Verdächtiger gilt bis zu einem

rechtskräftigen Urteil als unschuldig.Erst dann ist seine Schuld bewiesen.Es wäre daher sinnlos, zu fordern,dass nur schuldige Straftäter gefoltertwerden dürfen, um Geständnisse oderAussagen zu erpressen. Nach derGerichtsverhandlung werden solcheAussagen nicht mehr gebraucht.

• Erzwungene Geständnisse undAussagen sind vor Gericht nichtverwertbar. Diese Vorschrift macht eszwecklos, Verdächtige zu foltern, umvon ihnen Informationen zu erhalten –und eben dieses ist auch ihr Sinn.Neben der Tatsache, dass dieGlaubwürdigkeit durch Folter erpress-ter Aussagen sehr fraglich ist, liegt einHauptgrund für diese Gesetzesvor-schrift darin, dass sie zur Verhinderungvon Folter und damit zum Schutz derMenschenwürde dienen soll. Könnteman die gewonnenen „Informationen“verwerten, so könnte dies die Verhör-beamten letztendlich trotz Folterver-bots dazu ermutigen, Verdächtige zumisshandeln um so zum „Erfolg“ zukommen.

Folter ist außerdem keine zulässigeStrafe. Forderungen nach „härterer Be-handlung“ bestimmter Krimineller (als Ra-che für furchtbare Straftaten) sind daherrechtlich nicht zulässig (und moralischohnehin abzulehnen).

2. Folter zerstört den Rechtsstaat

Aufgrund schwer lastender historischerErfahrung haben nicht nur die UNO-Vollversammlung und die deutschenGrundgesetzgeber beschlossen, dassFolter und andere Grausamkeiten niemalswieder möglich sein sollen. Unseregesamte demokratische Gesellschaft hatsich gegen Folter entschieden.

Die Abschaffung der Folter ist eine derwichtigsten Errungenschaften der Auf-klärung (Willensfreiheit als Zentral allerHumanität). Eine Legalisierung von Folter

wäre ein bedeutender historischerRückschritt.Allerdings wird dies in der neuestenAktualisierung des Standardkommentarszum Grundgesetz von Maunz-Dürigignoriert. Hier wird behauptet, dieMöglichkeit bestehe, „dass die Androhungoder Zufügung körperlichen Übels, diesonstige Überwindung willentlicherSteuerung oder die Ausforschungunwillkürlicher Vorgänge wegen der aufLebensrettung gerichteten Finalität ebennicht den Würdeanspruch verletzen.“2

amnesty international betrachtet dieseÄnderung mit großer Sorge.

Ein „Rechtsstaat“, der Folter zuließe,untergrübe damit sein eignes Fundament.Die Idee der Menschenwürde ist dieGrundlage des Rechtsstaats. DieMenschenwürde ist unantastbar, in jedemFall und unter allen Umständen. DerGrund dafür liegt in der Natur derMenschenwürde selbst. „Sie wird nichtverliehen oder zugestanden, sondern istallen Menschen angeboren ... “3 „Wer ....die Würde eines Menschen in Frage stelltoder zu zerstören sucht, greift damit auchseine eigene und die aller Menschen an.“4

Die Menschenwürde ist der Eigenwert, derdem Menschen um seiner selbst willenund nicht um anderer Güter und Zweckewillen zukommt. Menschenwürde bedeu-tet, dass der Mensch nicht zum bloßenObjekt eines staatlichen Verfahrens ge-macht werden darf, sondern er jederzeitals ein Subjekt zu achten und als Personzu respektieren ist. Folter unterwirft einenMenschen vollständig und macht seinePsyche verfügbar. Der Gefolterte wird allerMöglichkeiten beraubt, die eigenen Rechtewahrzunehmen.

Folter erniedrigt letztlich die gesamteGesellschaft und ist ein Widerspruch zuden Idealen des demokratischen Rechts-staats

Die Menschenwürde ist im Verbrecher zuachten. Aufgrund der Achtung derMenschenwürde ist eine Mindestausstat-tung an Verfahrensrechten oder –be-fug-nissen sowie Einflussmöglichkeiten erfor-derlich.

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Die Menschenwürde ist Ausgangspunktfür die Staatsgewalt, sie ist der obersteVerfassungsrang schlechthin. Demgemäßist Art. 1 GG unabänderlich und einerVerfassungsänderung nicht zugänglich(Art. 79 III GG). Die Würde des Menschenist der staatlichen Verfügungsgewaltentzogen. Artikel 1 des GG schließt eineAbwägung Würde gegen Leben undLeben gegen Leben aus. Es gibt keinwertvolleres Leben oder weniger wertvol-les Leben.

"Das Recht auf Wahrung der Menschen-würde darf nicht rechtlich eingeschränktwerden. Es gibt keinen Grund, der esrechtfertigen würde, die Menschenwürdeeines Menschen zu verletzen. Gegenüberdem Recht auf Wahrung der Men-schenwürde findet keine Güterabwägungstatt. Dies folgt aus der Unvertretbarkeitjedes einzelnen Menschen. Auch Gründeder Staatsnotwehr oder des Staats-notstandes rechtfertigen keinen Eingriff(...). Ebenso ist die Menschenwürdeverletzendes Verhalten, z.B. eineFolterung, auch nicht zur Rettung andererMenschen, z.B. einer Geisel, erlaubt. DieArt. 1 Abs. 1 auszeichnende Besonderheit(ist), in seinem Schutzbereich dieGüterabwägung zu anderen Rechtsgüternauszuschließen."5

Die Menschenwürde steht demnach sogarüber dem Recht auf Leben. „So stellt Art. 1den Schutz der Würde erkennbar höherals den des Lebens ... Man muss das nichtfragwürdig finden: Das Grundrecht aufLeben ist gesetzlich beschränkbar, abernur, soweit dies der Schutz des Lebensanderer erfordert und unter engstenVoraussetzungen ... , niemals aber darfder Staat dem einzelnen abfordern, seineWürde preiszugeben...“6 Die Menschen-würde darf also nicht einmal verletztwerden, um ein Leben zu retten.

3. Folter ist nicht mit dem „finalenRettungsschuss“ vergleichbar

Diese Tatsachen werden von denjenigenignoriert, die - in Analogie zum „finalenRettungsschuss - fordern, dass die Folteran einem Verbrecher als „letztes Mittel“zur Rettung des Verbrechensopferserlaubt werden soll (etwa wenn man einen

Entführer foltert, um den Verbleib seinesOpfers zu erfahren). Amnesty internationalbezieht keine Stellung zur Legitimität des„finalen Rettungsschusses“. Es kannjedoch festgestellt werden, dass dieSituation der Folter sich von der des „fina-len Rettungsschusses“ fundamental unter-scheidet. Wenn jemand einer Geisel diePistole an den Kopf hält, bedroht er derenLeben unmittelbar. Vernimmt man jedocheinen Tatverdächtigen, so kann manniemals hundertprozentig sicher sein, ober überhaupt die gewünschten Informa-tionen hat, die zur Rettung des Opferserforderlich zu sein scheinen. Anders liegtdie Sachlage beispielsweise, wenn einPolizist einen Menschen mit Hilfe seinesSchlagstocks davon abhält, einen anderenzu quälen oder umzubringen (und demTäter dabei Schmerzen zufügt). Dies wäreeine korrekte Parallele zum „finalenRettungsschuss“, da auch hier der Täterunmittelbar davon abgehalten wird, dasLeben oder die körperliche Unversehrtheitseines Opfers zu bedrohen. Natürlichwürde niemand eine solche Situation alsFolter bezeichnen oder die Rechtmäßig-keit der Handlung des Polizisten in Fragestellen. Die Argumentation taugt alsonicht, um das Folterverbot in Frage zustellen. Darüber hinaus gibt es andereErmittlungsmethoden, um ein Verbre-chensopfer zu finden und zu retten.

4. Folter trifft Unschuldige

Irren ist menschlich. Man kann nievollständig sicher sein, ob derjenige, dergefoltert wird, überhaupt über diegesuchten Informationen verfügt. Ist diesnicht der Fall, so kann die Aussage desFolteropfers nicht nur die Ermittlungen indie falsche Richtung leiten und damitVerbrechensopfer massiv gefährden. Siekann außerdem dazu führen, dass weitereMenschen verhaftet und gefoltert werden,die sich wiederum gezwungen sehenkönnen, andere Unschuldige zubeschuldigen. So kann ein fatales„Schneeballsystem“ entstehen, demimmer mehr Menschen zum Opfer fallen.

Praktisch ist Folter weltweit und täglichtrotz Verbots traurige Realität.

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Die Mehrheit der Folteropfer verfügt abergar nicht über geheime Informationen.Gefoltert wird aus anderen Gründen: zurErniedrigung, zur Brechung der Persön-lichkeit, zur Zerbrechung der Opposition,aus Rache.

In der Praxis wird Folter schnell zu einemfurchtbaren Angriff auf die Meinungs-äußerung und auf politische Opposition,da die Versuchung, sie zur Machtaus-übung zu benutzen, oft groß ist. In denStaaten, in denen gefoltert wird, ist dieFolter meist auch ein Mittel zur Diskrimi-nierung von Minderheiten.

5. Folter ist grausam

Der Frankfurter PolizeivizepräsidentWolfgang Daschner ordnete im Herbst2002 an, dass der der Kindesentführungdringend verdächtige Magnus Gäfgen„nach vorheriger Androhung, unterärztlicher Aufsicht, durch Zufügung vonSchmerzen (keine Verletzungen) erneutzu befragen ist.“7

In diesem Zitat spiegelt sich einfundamentaler Irrtum wider, dem vieleBefürworter der Folter erliegen: die Idee,man könne einen Menschen foltern, ohneeinen dauerhaften Schaden hervorzuru-fen. Soweit der Körper betroffen ist, magdies unter Umständen noch möglich sein.Äußerst gravierende und dauerhafte

psychische Schäden wie Jean Améry siebeschreibt (s. Kästen „Der erste Schlag“,„nicht mehr heimisch in der Welt ...“) tretenjedoch bei nahezu jedem Folteropfer auf –und zwar bei jeder Foltermethode.

Wesentliche Aufgabe eines Staates ist es,die Menschen vor körperlichen undpsychischen Verletzungen zu schützen.Wenn aber gerade Vertreter des Staateseinen Menschen foltern, so gibt esniemanden mehr, der ihm helfen könnte.Hinzu kommt, dass in den Augen vielerLeute staatliche Handlungen grundsätzlich(mindestens bis zum Beweis desGegenteils) als gerechtfertigt gelten, undmanche sprechen Kriminellen sogar diefundamentalsten Menschenrechte ab.Deshalb können Gefolterte nicht einmalauf die Unterstützung der Gesellschafthoffen. Gefolterte fühlen sich rechtlos undhilflos und haben keine Öffentlichkeit. Diesverschlimmert die bei gewaltsamenÜbergriffen ohnehin zu erwartendenseelischen Schäden.

Die Folgen dieser psychischen Verlet-zungen sind Alpträume, unkontrollierbareund belastende Erinnerungen an die Folteroder sogar das Gefühl, wieder in derFoltersituation zu sein. Weitere Folgensind Schlafschwierigkeiten, Reizbarkeitoder Wutausbrüche, Konzentrations-schwierigkeiten, übermäßige Wachsam-keit und übertriebene Schreckreaktionen.Es kommt zu Angstzuständen, die durchGegenstände / Geräusche oder sonstigeWahrnehmungen ausgelöst werden, die inirgendeiner Form an die Foltersituationerinnern (z. B. das Quietschen einer Tür).

Das heißt, wem das Handgelenküberdehnt oder Nadeln unter dieFingernägel gesteckt wurden (dieseMethoden wurden in Deutschland bzw.den USA vorgeschlagen), der wird dieseQuälereien immer und immer wiedererleben – nachts in Alpträumen, tagsüberin „Flashbacks“ (bei denen der Betroffeneglaubt, eine furchtbare Situation wieder-zuerleben – und oft entsprechend han-delt). Er wird wahrscheinlich Angst vorjeder Form von Nadeln haben. Wenn esim Vernehmungsraum zufällig nach

Der erste Schlag„... ich bin sicher, dass er [der Gefolterte]schon mit dem ersten Schlag, der auf ihnniedergeht, etwas einbüßt, was wirvielleicht vorläufig das Weltvertrauennennen wollen ... Der andere ... zwingtmir mit dem Schlag seine eigeneKörperlichkeit auf. Er ist an mir undvernichtet mich damit. ... In nahezu allenLebenslagen wird die körperlicheVersehrung zusammen mit derHilfserwartung empfunden: jene erfährtAusgleich durch diese. Mit dem erstenSchlag der Polizeifaust aber, gegen denes keine Wehr geben kann und denkeine helfende Hand parieren wird,endigt ein Teil unseres Lebens und istniemals wieder zu erwecken.“(Jean Améry)8

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Rasierwasser roch, dann wird er vielleichtbeim Geruch von Rasierwasser in Panikgeraten und nicht einmal wissen, warum.Er wird sehr wahrscheinlich nicht in derLage sein, seinem Anwalt oder sonstirgendjemandem konsistent undzusammenhängend zu erzählen, was ihmwiderfahren ist und er wird möglicherweiseseine Gerichtsverhandlung nicht verfolgenkönnen, weil ihm die Konzentrations-fähigkeit dazu fehlt. Er wird sich eventuellfragen, warum er auf einmal bei jederKleinigkeit seine Frau und seine Kinderanschreit oder sogar schlägt.

Darüber hinaus verlieren Folter-Überlebende oft den Kontakt zu anderenMenschen, weil sie niemandem mehrvertrauen können. Sie entfremden sichvon ihren Freunden und Familien. Siehaben das Gefühl, keine Zukunft mehr zuhaben und glauben, dass das Lebenkeinen Sinn mehr hat. Diese Leidenkönnen sogar zur Selbsttötung führen.

Folter macht also das Opfer zu einempuren Objekt, dessen Widerstand, dessenPersönlichkeit gebrochen wird. Es gibtkeinen Zweck, der solch grauenvolle Mittelheiligen könnte.

Folter zerstört darüber hinaus Familien,denn ein Gefolterter wird nie wieder der

Mensch, der er vorher war. SeineProbleme können – insbesondere, wenner keine Hilfe bekommt – zu einer starkenBelastung für die Familienmitgliederwerden. Dazu tragen insbesondere derRückzug von jeglichen sozialen Bezieh-ungen und die Aggressivität bei, die Folterauslösen kann. Auch Flashbacks könnenfür Familienangehörige und andere Perso-nen gefährlich werden. Z. B. kann derGefolterte so stark glauben, sich wieder inder Foltersituation zu befinden, dass erversucht, sich vor den anwesendenPersonen zu „verteidigen“ – oder auch, siemit Gewalt zu „beschützen“. Darüberhinaus ist es für Familienmitglieder immeräußerst belastend, wenn sie die (psychi-schen) Leiden ihres Angehörigenmiterleben müssen. Dies wurde auch inBehandlungszentren für Flüchtlinge immerwieder festgestellt (s. Kasten)

Letztendlich bedroht Folter alle potenziel-len Opfer und somit die gesamte Gesell-schaft. Wenn die Schuld einesVerdächtigen mit Hilfe von Folter„festgestellt“ werden kann, dann kannauch jeder ein Opfer der Folter werden. Anden durch Folter gebrochenen Menschenwerden die Folgen eines solchen

Nicht mehr heimisch in der Welt ...„Wer gefoltert wurde, bleibt gefoltert.Unauslöschlich ist die Folter in ihmeingebrannt, auch dann, wenn keineklinisch objektiven Spuren nachzuweisensind. ... Wer der Folter erlag, kann nichtmehr heimisch werden in der Welt. DieSchmach der Vernichtung lässt sich nichtaustilgen. Das zum Teil schon mit demersten Schlag, in vollem Umfang aberschließlich in der Tortur eingestürzteWeltvertrauen wird nichtwiedergewonnen. Dass der Mitmenschals Gegenmensch erfahren wurde, bleibtals gestauter Schrecken im Gefoltertenliegen: Darüber blickt keiner hinaus ineine Welt, in der das Prinzip Hoffnungherrscht. Der gemartert wurde, istwaffenlos der Angst ausgeliefert. Sie istes, die fürderhin über ihn das Zepterschwingt.“(Jean Améry) 9

Folter und die Angehörigen„Die Folter zielt nicht nur auf das Opferselbst, sondern betrifft in hohem Maße diesoziale Umgebung, v.a. die Angehörigen.Während der Gefangenschaft leben diesemeist in großer Sorge, die vor allemdadurch gesteigert wird, dass das genaueSchicksal der Gefangenen unbekannt bleibt.... Falls die Gefangenen ... freigelassenwerden, ist der Schrecken nicht zu Ende.Den Überlebenden sind die Torturen meistdeutlich anzusehen, aber oft gelingt es denAngehörigen nicht, mit ihnen über ihreErlebnisse offen zu sprechen. DieVerletzungen können so untergründigweiterwirken, Angehörige können regelrechtvom Leiden der Überlebenden „infiziert“werden. Sie haben dann ähnlicheSymptome wie diese selbst. Die Wirkungender Folter können sich so fast wie ein Virusausbreiten und letztlich ganzeGesellschaften lähmen. ...“(Refugio Bremen) 10

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Verdachts für alle sichtbar. Prinzipiell kannaber jeder (unschuldig) in Verdachtgeraten. Daher gibt es in Staaten, indenen gefoltert wird, meist ein Klima derAngst.

Der Jura-Hochschuldozent Michael Pawlikschrieb daher über die Folter: „... dassbereits das Wissen um die Möglichkeitihres Einsatzes das allgemeine Vertrauenin die Integrität des Rechtsstaates zuruinieren droht.“11

Folter erfordert zudem eine entsprechendeAusbildung der Folterer. Folterer müssendazu ausgebildet werden, das Mitleid mitihren Opfern zu verlieren, denn sonst sindsie in „Gefahr“, die Folter „zu früh“abzubrechen oder gar nicht erstdurchzuführen. Einige Folter-Befürworterbehaupten zwar, wütend genug auf einenStraftäter zu sein, dass es ihnen „nichtsausmache“, ihn zu quälen. UnkontrollierteWutausbrüche dürften jedoch vongeringem Nutzen sein, wenn man gezieltInformationen erhalten möchte. Darüberhinaus muss ein Folterer auch wissen,wann ein Opfer nicht mehr in der Lage ist,Auskunft zu geben. Zwar werden vonmanchen Folter-Befürwortern nur solcheMethoden vorgeschlagen, die für dasOpfer aller Wahrscheinlichkeit nach nichttödlich sind. Sie äußern sich aber nichtdazu, was passieren soll, wenn der

Gefolterte nach der Anwendung solcherMethoden nicht kooperiert. Folgerichtigwäre, in einem solchen Fall zudrastischeren Maßnahmen zu greifen ... .

Das Zerstören des Mitleids erfolgt in denStaaten, die Folterer ausbilden, durch einevollständige Zerstörung der Persönlichkeitdes Folterers – mit Hilfe von Folter! Fürden ausgebildeten Folterer hat das fataleFolgen. Nach dem Sturz von Diktaturenwurde teilweise versucht, Folterer zutherapieren. Dennoch blieben schwereSchäden zurück (s. Kasten „Folter und dieTäter“).

Die Schuld, Menschen absichtlich gequältzu haben, lässt sich nicht auslöschen.

6. „Ein bisschen Folter“ eskaliert

Ausgebildete Folterspezialisten zu haben,hat auch für die Gesellschaft Konsequen-zen. Es ist sehr aufwändig, Foltererauszubilden. Das würde sich nicht lohnen,wenn man sie nicht oder nur äußerstselten einsetzt. Die Versuchung lägedaher nahe, die Anwendungsmöglichkei-ten der Folter auszudehnen. Jede Legali-sierung von Folter trägt dazu bei, Folter zuverbreiten.

Eine Zulassung von Folter würde noch einweiteres Problem aufwerfen: Amtsträgerwürden dadurch nicht nur zu Folterermutigt, sondern könnten sich sogarverpflichtet fühlen, sie in bestimmtenFällen anzuwenden. Wenn die Polizeifoltern dürfte, um Menschenleben zuretten, könnte sich daraus leicht einePflicht ergeben, dieses Mittel einzusetzen.Wenn erlaubt wäre, dass die Ermittler ineinem Entführungsfall einen Verdächtigenfoltern, könnten die Angehörigen desOpfer es als ihr gutes Recht empfinden,dass alles getan wird, um ihr Kind, ihreFrau, ihren Mann, zu retten.Möglicherweise könnten sie versuchen,eine härtere Vernehmung desVerdächtigen einzuklagen. Es würde sichdie Frage stellen, ob sie nicht ein Rechtauf Folter hätten.

Die Befürworter einer Legalisierung von

Folter und die Täter„ ... in allen Berichten heißt es, dass fürimmer eine Gefühlsleere zurückgebliebensei. Folterer berichteten, dass sie trotz The-rapie nicht mehr in der Lage seien, sich alsfühlende Menschen zu erleben. Sie seienständig unzufrieden und könnten sich übernichts mehr freuen. Ihre Liebesfähigkeit warschwer gestört. Sie hatten keine Lustgefüh-le mehr und konnten keine Befriedigungerleben. Es sieht so aus, als könne man dieAusbildung zum Folterer nicht mehr rück-gängig machen. Man hat sie einmal zuUnmenschen gemacht – und es scheintnicht möglich, sie ein zweites Mal umzuder-hen, um sie wieder zu fühlenden Menschenzu machen. Es sind schwer geschädigteKreaturen - und zwar lebenslänglich.“(Peter Boppel, Arzt und Psychotherapeut)12

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Folter glauben, ihre Anwendung auf sehrwenige, klar umrissene Fälle beschränkenzu können. Tatsächlich gibt es ein Land, indem genau dies in jüngster Zeit versuchtwurde: Israel.

Wenn hier im Folgenden Menschenrechts-verstöße der israelischen Regierungthematisiert werden, so muss dazugrundsätzlich angemerkt werden, dassamnesty international sich mit demgleichen Nachdruck gegen jedeMenschenrechtsverletzung einsetzt, unab-hängig davon, ob sie von Palästinensernoder von Israelis begangen wurde (diesschließt selbstverständlich Terroran-schläge mit ein). Da es hier jedoch nichtum das Land Israel selbst, sondern um dieFolgen einer begrenzten Foltererlaubnisgeht, wird um der Kürze willen nur auf dieisraelische (staatliche) Seite kurz einge-gangen.

Von 1987 bis 1999 war es in Israel legal,einen Verdächtigen zu foltern, wenn diesnach Ansicht des Geheimdienstes drin-gend erforderlich war, um Terroranschlägezu verhindern und Menschenleben zuretten. Es waren nur bestimmte Methodenerlaubt, die man für moderat hielt. In derPraxis hat amnesty international immerwieder Fälle dokumentiert, in denen es garnicht darum ging, bevorstehende Terror-anschläge zu verhindern.

Darüber hinaus führte eine der legalenFoltermethoden, das gewaltsame Schüt-teln des Verdächtigen, bei zwei Opfernzum Tod.

Am 6.9.1999 hat der oberste GerichtshofIsraels die Anwendung sogenannten„gemäßigten psychischen Zwangs“ beipotenziellen Terroristen verboten. Zuvorhatten Menschenrechtsgruppen in Israelund außerhalb festgestellt, dass derEinsatz von Folter bei palästinensichenPolizeihäftlingen nahezu der Regelfallgeworden war.

7. Folter ist sinnlos

Ein beliebtes Beispiel für die „Notwen-digkeit“ von Folter – das auch in Israelvorgebracht wurde - ist das desTerroristen, der eine Zeitbombe gelegt hat

und damit das Leben vieler Menschenbedroht. Die Argumentation ist, manmüsse die Möglichkeit haben, denTerroristen zu foltern, um das Versteck derBombe zu erfahren. Es erscheint jedochsehr unwahrscheinlich, dass eine solcheSituation jemals eintreten wird. Es istdaher wenig sinnvoll, wegen reinerSpekulationen vom Folterverbot abzuwie-chen und damit die beschriebenenfurchtbaren Folgen für alle Beteiligten unddie ganze Gesellschaft in Kauf zunehmen. Man kann eine (oft völligkonstruierte) extreme Ausnahmesituationnicht heranziehen, um die Normalität zuregeln bzw. aus den Angeln zu heben.

Außerdem zeigte die Anwendung vonFolter zur Terrorismusbekämpfung inNordirland durch Großbritannien in den70er-Jahren keine Erfolge. Erst der Frie-densprozess der 90er-Jahre, bei dem einSchwerpunkt auf Menschenrechte gelegtwurde, konnte die Sicherheit der unbetei-ligten Menschen spürbar erhöhen.

Dies ist kaum verwunderlich, weil Folter inder Regel zu keinen Ergebnissen führt:Unter Folter „gesteht“ fast jeder fast alles,was der Folterer hören will, auch wenn esin keiner Weise der Wahrheit entspricht.Gefolterte können aus Trotz lügen oderweil sie versuchen, Zeit zu gewinnen. Siekönnen falsche Angaben machen, weil siedie Wahrheit gar nicht kennen. Oder siekönnen aus Angst oder durch die Qualender Folter dazu verleitet werden, falscheAnnahmen des Folterers zu bestätigen.

Fatalerweise können falsche Geständnis-se zu weiteren Verhaftungen und weiterenFolterungen führen, unter denen dannweitere Personen zu Unrecht bezichtigtwerden. Eine Spirale der Gewalt wäre dieFolge.

Es gibt wirksamere und bessereVernehmungsmethoden, sowie Methoden,den Wahrheitsgehalt einer Aussage zuerkennen. Ausgebildete und erfahrenePolizisten und Juristen wenden diese seitJahrzehnten täglich erfolgreich an.

Im Fall des hessischen Polizei-

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Vizepräsidenten Daschner stellte dasFrankfurter Landgericht fest, dassDaschner sich mit der Anordnung vonFolter gegen den Kindesentführer Gäfgenüber den Rat des Polizeipsychologen undanderer hochrangiger Kollegen hinwegge-setzt hatte. Es lag ein umsetzbareranderer Plan vor, wie Gäfgen zum Redengebracht werden sollte.

Die Alternative „Folter eines Entführersoder Tod des Entführungsopfers“ stelltesich folglich in diesem Fall nicht, und einesolche Konstellation ist auch grundsätzlichunwahrscheinlich. Da Folter eine sehrunzuverlässige Methode zum Ermittelnvon Fakten ist und es andere Mittel gibt,ist es nur logisch, dass viele andereMethoden effektiver sind als Folter.

Die Forderung, Folter als „letztes Mittel“einsetzen zu können ist nicht nur ausdiesen Gründen wenig sinnvoll. In derRegel dürfte die Anzahl der möglichenMittel nicht klar begrenzt sein, sondern siehängt von der Kompetenz und Kreativitätder Ermittler ab. Es ist folglich unmöglich,festzulegen, wann das „letzte“ andereMittel ausgeschöpft ist.

8. Handeln ist möglich

amnesty international kämpft aus allendiesen Gründen weltweit für dieAbschaffung der Folter. Jeder kannamnesty international dabei unter-stützen.

1 Dr. Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch, 5. Auflage2 Herdegen, Mathias, Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 1, Rdn. 43 – 45, in: Maunz-Dürig, Kommentar zumGrundgesetz.3 Fiechtner, Urs: Lesebuch Menschenrechte, Arena-Verlag Würzburg 19974 Fiechtner, Urs: Lesebuch Menschenrechte, Arena-Verlag Würzburg 19975 Kommentar zum Grundgesetz, herausgegeben von Prof. Dr. Denninger u.a., 3. Auflage, StandErgänzungslieferung 8/2002, zu Art. 1, RN 73 und 73 a (letzter Satz)6 Kommentar zum Grundgesetz von von Münch und Kunig 5. Aufl.2000; Art. 1 RN 57 zitiert nach: „Folter scheint wieder salonfähig zu werden“, Spiegel Online – 20. Februar 2003, URL:http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,237009,00.html, Hervorhebung hinzugefügt8Jean Améry: Jenseits von Schuld und Sühne, Deutscher Taschenbuch Verlag München 1988, S. 44f9Jean Améry: Jenseits von Schuld und Sühne, Deutscher Taschenbuch Verlag München 1988, S. 5810Refugio Bremen: Nie hat man es hinter sich, Refugio Bremen 1999, S. 1011 Michael Pawlik: Deutschland, ein Schurkenstaat?, in FAZ, 1.3.2003, Nr. 51, S.3512Interview mit Peter Boppel in: Süddeutsche Zeitung Magazin vom 23. Oktober 1992