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• Gebrauchsmuster „Gebrauchsmuster eingetragen, DE 298 22 123“
• Geschmacksmuster „Geschmacksmuster eingetragen, DE M 96 22 123“
• Marken „®“ & „Firmen“ „Marke eingetragen, DE 398 22 123“
• Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb• Produktpirateriegesetz
• Urheberrecht „©“• Patente „DBP... oder patentiert, DE 198 22 123“
Gewerbliche Schutzrechte, ….
7. Juni 1999 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 1
Marken- und Firmenrecht
seit dem 1.1.1995 sind im deutschen Markengesetz (MarkenG) gemeinsam geregelt der Schutz von insbesondere:
– geschäftlichen Bezeichnungen und
– geographischen Herkunftsangaben
– Marken,
also der Schutz von Zeichen, die zur Unterscheidung von Produkten und Dienstleistungen von
Unternehmen dienen
6. Mai 2002 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 2
Markenformen I
• schutzfähige Marken:
– alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, insbesondere
» Wörter (einschl. Personennamen),
» Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen,
» dreidimensionale Gestaltungen (einschl. Form einer Ware oder ihrer Verpackung) sowie
» sonstige Aufmachungen (einschl. Farben und Farbzusammenstellungen)
6. Mai 2002 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 3
• nicht schutzfähige Marken:
– alle Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die » durch die Art der Ware selbst bedingt ist, » zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
» der Ware einen wesentlichen Wert verleiht
• weitere Ausschlußkriterien für Markeneintragungen:– alle Zeichen, die nicht graphisch darstellbar sind– alle Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt
– alle Zeichen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ... dienen können, sprachüblich sind, ...
– Hoheitszeichen, staatliche Gütezeichen, – rein täuschende Angaben – ältere Rechte (Marken, Firmen, Namen,...)
Markenformen II
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Erwerb von Markenrechten
– Erwerb von Markenrechten durch:
• Beantragung bei einem Amt, z.B. – Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA),
– EU-Harmonisierungsamt (HABM, Alicante)
– Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)oder Erstreckung über die
• ausreichender Verkehrsgeltung bzw. Bekanntheit in den relevanten Verkehrskreisen aufgrund umfangreicher Benutzung (demoskop. Gutachten)
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Firma & Firmenrechte
– Rechte aus Geschäftsbezeichnungen durch
• seit dem 1. Juli 1998 bestehen allgemeine Freiheiten der Bezeichnung, wobei auch Phantasiebezeichnungen wählbar sind
– die “Firma” ist die Bezeichnung eines Unternehmens, hat also eine Namensfunktion
• Eintragung in entsprechende Register (Handelsregister,...)
• Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeiten
• vor dem 1. Juli 1998 bestand bei Personengesellschaften i.d.R. der Zwang zur Namensführung mindestens eines persönlich haftenden Gesellschafters
• für Unternehmenskennzeichen und Werktitel
6. Mai 2002 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 6
Benutzungszwang
Eine Marke oder gemäß Rechtsprechung auch Firma muss ernsthaft benutzt werden, um das Recht geltend machen zu können.
Bei registrierten Marken gibt es eine Benutzungsschonfrist von max. 5 Jahren ab Registrierung (oder Ende eines Widerspruchverfahrens) oder für eine zwischenzeitlich unterbrochene Benutzung
Wichtig: Dauerhafte Dokumentation der ernsthaften Benutzung mindestens alle 5 Jahre!
24. Mai 2009 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 7