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GERMANISCHES NATIONAL MUSEUM ANZEIGER DES GERMANISCHEN NATIONALMUSEUMS und Berichte aus dem Forschungsinstitut für Realienkunde 1993 Verlag des Germanischen Nationalmuseums

GERMANISCHES NATIONAL MUSEUM - mgh- · PDF fileder Sam ga lerjedoch verwerqert'". Dennoch wurde auch bei hochwertigen Seiden das ständische Raser kleinteiliger - wohl als Folge einer

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GERMANISCHESNATIONALMUSEUMANZEIGERDES GERMANISCHENNATIONALMUSEUMSundBerichte aus demForschungsinstitutfür Realienkunde

1993

Verlag des Germanischen Nationalmuseums

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Jutta Zander-Seidel

Kleidergesetzgebung und städtischeOrdnungInhalte, Überwachung und Akzeptanz frühneuzeitlicher Kleiderordnungen

Als der Frau des Nürnberger PatriziersJohann Chri-stoph Volckamer im Juli 1677 vorgeworfen wurde, siehätte mit einem gold- und silberbestickten Kleid ausschwarzer Atlasseide, einer zu schweren Goldkettemit perlengefaßtem Schmuckstein und zu breiten Arm-bändern gegen die Kleiderordnung verstoßen, unter-nahm es ihr Mann, die Vorwürfe wie folgt zu entkräf-ten: Das Kleid sei nicht aus Atlas sondern nur ausDamast gewesen; die Halskette wäre keineswegs ausmassivem Gold, sondern »hohl gezogen«; der bean-standete Schmuckstein sei »unrein« und auch die Per-len woren keine »guten« und echten, sondern ledig-lich »Karten-Perlein, oder wie halb Perlein«1. Ein an-deres Mal verteidigte Katharina Tucher einen als zuaufwendig beanstandeten Rockbesatz mit dem Ein-wand, daß dieser nur aus »schlechtem Hengelc, alsoeinem minderen WollstoH, gefertigt sei2• Die Frau ei-nes Messerschmiedes bemühte sich, eine Rügewegeneines zu breiten Samtbesatzes auf ihrem Kleid damitabzuwenden, daß sie bekannte, er sei in Wahrheitnicht aus hochwertigem und daher streng reglemen-tiertem Seidensamt, sondern lediglich aus einem billi-geren Plüschlrnltor',Alle drei Fälle sind Beispiele dafür, daß sich die Vor-

schriften der Kleidergesetzgebung zumindest in Teil-bereichen einer rein visuellen Überprüfung entzogenund sie werfen somit die Frage auf, inwieweit Kleider-ordnungen überhaupt ein taugliches Instrument wa-ren, städtische Ordnung, hier verstanden als hieror-chisehe Strukturen innerhalb der Bevölkerung, abIes-bar werden zu lassen.Ausgehend von den gerade in der frühen Neuzeit

zunehmenden ständischen Motiven der Kleiderge-setzgebung möchte ich dieser Frage om BeispielNürnberger Kleiderordnungen des 16. und 17. Jahr-hunderts ncchqehen", Unter dem Stichwort Inhalte sollunter Zugrundelegung der fiktiven Situation, daß derWortlaut von Kleiderordnungen ohne Abstriche be-folgt worden wäre, überprüft werden, wie und in wei-chem Ausmaß eine buchstabengetreu nach dem Ge-setz- und zwar nach dessen maximalen Spielräumen -gekleidete Stadtgesellschaft ständische Zugehörigkei-ten erkennbar gemacht hätte. Was wurde durch die

Verordnungen bestimmt und wie eindeutig waren diesichtbaren Merkmale der verfügten Materialien, Zu-schnitte, Farben und Zierate?

Die sich unmittelbar anschließende Frage, ob d'tegeforderten Unterschiede auch von den zuständigenKontrolleuren immer zweifel~.frei erkannt werdenkonnten, führt zum Thema der Uberwachung der Klei-dungsgesetze. Ihr Funktionieren ober wäre eine ~_aussetzung gewesen, die über die Kleidung ange-strebte soziale Differenzierung wirksam werden zulassen, und in der Tot kann mon beobachten, daßUnsicherheiten und Irrtümer seitens der Aufseher zu-nehmen, je differenzierter und kleinteiliger die klei-dungsmäßigen Distinktionen werden.

Schließlich wird als Regulativ zur obrigkeitlichenNorm immer wieder noch der Akzeptanz der Kleider-ordnungen bei d~r Bevölkerung zu fragen sein, nochEinhaltung und Ubertretung, noch zu erwartendenund tatsöchlich verhöngten Sanktionen. Als GeorgSteinhausen 1898 für seinen Plan einer zusammenlas-sen?en C?uellenpu~li~ation für die deutsche Kulturge-schichte In den stadttschen Ordnungen »die sicher-sten Quellen für Zustände und Einrichtungen in denverschiedenen lebenskreisene sah, die, »weil sie allesbis ins Kleinste bestimmen, ... ganz von selbst ein Bildder bestehenden Zuständee gebenS, begründete erdamit ein ausdauerndes methodisches Mißverständ-nis. Angesichts der detaillierten Anweisungen für ei-nen idealen Soll-Zustand ließ man den davon mög-licherweise weit entfernten Ist-Zustand auBer acht, derallein der Maßstab einer Visualisierung städtischerund ständischer Ordnung durch die Kleidung seinkann.Vom Beginn des 16. bis zur Mitte des 17. Jahrhundertssind für Nürnberg sieben vollständige Kleiderordnun-gen überlieferf. Während sich die einzige erhalteneOrdnung der ersten Jahrhunderthölfte von 1535/361von wenigen Vorrechten des Patriziats abgesehennoch pauschal on »allee Stadtbewohner wendete.traten nach der Jahrhundertmitte verstärkt ständischeKlassifizierungen in den Vordergrund. Formulierungenwie .damit mon ein yedes noch seinem stannt erken-nen möge und »wie ein underschied zwischen den

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Erbern bürgern, den fürnemen kaufleuten ... und dengemeinen bürgern und handwergsleuten« zu machensei8, »was einem jedem seinem Stand nach von klei-dung ... anzu ragen gepürt und zugelassen ist«9, »wiesich Manns und Weibspersonen ihrem Standt ~emeßin Bekleidungen und Trachten verhalten sollen« 0, so-wie Bemer ungen über die mit den Ordnungen ange-strebte »Iocirunq der Bürger in gewise Stöndt« 11, fin-den sich in Beratungsprotokollen und Gesetzestexten.Im selben Maß wurde das geburtsständische Prinzipmitte 01 erlicher Kleiderordnungen durch berufsständi-sche Kri erien erwei ert, deren zunehmende Differen-zierung immer minimaler werdende Distinktionen imBereich der Kleidung erforderlich machte 12.

Kleidungsnormen

Un er den reglementierten Kleidungselementen stehendie sowoh über ihre Rohstoffe als auch über Verarbei-tung und Mengen betroffenen Materialien an ersterStelle. Dazu ommen Farben, Verzierungen undSchmuc ,sowie in weit geringerem Ausmaß Zuschnit-te und ständisch motivierte Zulassungen für bestimmteKleidungss ücke. In den Ordnungen formulierte Ge-gensatzpaore wie aus Seide/nicht aus Seide, gemu-s ert/ungemus ert, farbig/schwarz, benennen relevan-te Opposi ionen. Daß dem optischen Eindruck be-stimm er Sondessymbole seitens des Gesetzgeberseine mindestens gleich große Bedeutung zugemessenwurde wie 'hrem a sächlichen Wert, wird deutlich,wenn bei Schmuc sowie bei hochwertigen Seidenselbst Imito e un er die Regulierungen der Ordnungenfielen.

Wenn mon die damals für Kleidung zur Verfügungstehenden Moterialien in reglementierte und nicht re-giemen ierte ein eil, goi en Beschränkungen für Bro-kate, Seiden, Halbseiden, hochwertige Wollstoffe undbestimmte Pelzsorten. icht reglementiert waren dieMehrzahl der Wollgewebe, leinenstoffe, Mischgewe-be aus leinen und Wolle, wie Barchent und Tirentail,sowie leder und die meis en einheimischen Felle. Da-bei is durchgängig zu beobachten, daß Beschrän-kungen je res ri tiver gehandhabt wurden, je material-aufwendiger ein Kleidungsstüc war. Für longe undhalblange Röc e, leider und Mäntel waren demsel-ben S ond ses geringere Qualitäten zugelassen alsfür Wämser, Hosen, Goller, Mieder und Zierbesätze.Bei den Sto en nehmen die Differenzierungen in densei 1583 erassenen Gesetzen auffällig zu, so daß inden dann vier- bis sechss ufigen Kleiderordnungenselbs Webmus er und tex He Veredelungstechniken

Abb. 1 Anna Fleischer (1503/05-1564), geb. Dürer,mit Damastgoller, Nümberg 1525/26.

Lugano, Sammlung Thyssen-Bornemisza

exakt definierte ständische Signifikanzen gewinnenkönnen.

Für Seidengewebe hatte sich im 16. Jahrhundert ei-ne relativ klare Hierarchie herausgebildet. Auf den ander Spitze stehenden Samt folgten etwa gleichwertigAtlas und Damast, danach die große, auch terminolo-gisch vielfältige Gruppe leinwandbindiger Taftseiden.Samte, Atlasseiden und Damaste waren aufgrund ih-rer arbeits- und materialintensiven, zudem meistfremdländischen Herstellung, aber doch wohl auchwegen des prächtigen Aussehens der fertigen Gewe-be, streng reglementiert. Selbst den städtischen Ober-schichten wurden erst 1521 schwarze Samtwämser,1522 in beliebiger Farbe, offiziell zugestanden 13.

Gleichwohl mußten bereits in den Jahren zuvor einFleischhacker und ein Messerschmied wegen unrecht-mäßigen Tragens eines Samtwamses gerügt wer-den 14, und auch eine Ermahnung des Jahres 1527,

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Abb. 2 Männerwams, Nürnberg (?), um 1600, Seidentaftmit Dekorationsschlitzen. Seidenborten.Leinenfutter über Baumwo//wattierung.

Nürnberg, Germanisches Nationalmuseum

»wer hinfür wider dj ordnung seydene cleyder trage«zu rügen und »nymants zuverschonene'i'. spricht ge-gen eine zufriedenstellende Befolgung der Vor-schriften.

Lediglich für Kleidungsstücke mit geringem Mate-rialverbrauch und für Zierbesätze waren Seiden derersten Gruppe bis in den Handwerkerstand zugelas-sen. Die Nürnberger Messerergattin Anno Fleischerträgt also auf ihren um 1525 gemalten Porträt denkurzen, jäckchenartigen Damastgoller zurecht (Abb.1)16. Entsprechende Belege finden sich in Handwer-kerinventaren des 16. Jahrhunderts, so daß wir hierwohl von einer gängigen Praxis ausgehen können'".Der seidige Glanz des Damastes und sein beim Zu-schnitt des Oberteiles wohl berücksichtigtes Granat-apfelmuster, das farblich die Wirkung eines Brokatesnachzuempfinden scheint, geben dem Kleidungsstückeine auffällige Erscheinung, mit der sich jedoch, wiedie frühe Zulassung bis in den Handwerkerstandzeigt, in diesem Fall keine exklusiven ständischen Wer-tigkeiten verbanden.

In der bürgerlichen Materialhierarchie wurden Da-mast und Atlas nur noch von Seidensamt übertroffen.Selbst zu Gollern verarbeitet, war sein Gebrauch aus-schließlich auf Angehörige der städtischen Ober-

schich en begrenzt, und der Wahrung dieses Privilegswurde, wie es scheint, besondere Aufmerksamkeit ge-schenkt. Noch 1570 wurden einer Nürnbergerin, d'ewegen zu breiter Samtbesätze an ihrem Kleid und ei-nes darüber getrogenen schwarzsamtenen Gollersgerüg worden war, die Samtbesätze zugestanden,der Sam ga ler jedoch verwerqert'".

Dennoch wurde auch bei hochwertigen Seiden dasständische Ras er kleinteiliger - wohl als Folge einerseit dem 17. Jahrhundert auHällig zunehmenden Ge-webevielfal, aber auch hinsichtlich der Notwendig_keit, soziale Aufsteiger mit Kleidungsprivilegien aus-zusta en, ohne die alteingesessenen Oberschichten'n ihrer Exklusivität zu beschneiden. Daß letzteres sehrreal bei der Bewertung frühneuzeitlicher Kleiderord-nungen in Rechnung zu stellen ist, zeigt ein Ratsverlaßvon 1618, demnach sich In Nürnberg »vielleut, so auffdie eue Hochzeitordnungen geruegt werden« be-klagten, »dos Ihnen ettliche Kleider und Zierd, die Sieund Ihre Eltern über 50 Jar getrogen, durch dise NeueHoHartsordnung, verporten, und sie dadurch unver-schulten weis gleichsamb degradirt worden«. Dalängst nicht mehr allein Geburt und Herkommen, son-dern auch berufliche Zugehärigkeiten die Standes-grenzen der Kleiderordnungen definierten, mußte manerkennen, daß "sehr ungleiche leut unter einen gradgezehlt werden« und schließlich einräumen »dos mandise ha ortsordnung nitt In ollen Puncten werdedurchaus beharren können« 19.

Die damit etztlich ongesprochene Notwendig e'tzu wei erer Differenzierung ständisch signifi cnte-Kleidungsmerkmale führte im Bereich der Stoffe dazudaß neben den Materiolien selbst auch deren gewe~betechnischer Verarbeitung verstärkt Bedeutung zu-kam. Die Kleiderordnung von 1618 unterschied zwi-schen »glo em« und »gemödeltem«, also ungemu-stertem und gemustertem Samt, sowie zwischen Ba-retten aus »oul und unaufgeschnittenem Sammah,wobei jedoch fraglich bleibt, ob es sich hier tatsäch-lich um eine Opposition zwischen Samtgeweben mitaufgeschnittenem oder schlingenbildendem Flor han-delte oder nicht doch um Kopfbedeckungen mit oderohne Dekorotionsschhrze. Weiter waren Frauenräc efür Angehörige des ersten Standes wohl aus Damastzugelassen, jedoch nur mit der Einschränkung, »dosderselb auff keinem Atlasboden sey«20. Hier scheintes also, daß Koperdamaste erlaubt waren, währenddurch den Wechsel von Kett- und Schußatlas musfer-bildende, und damit höherwertige, auch in ihrerOberflächenwir ung glänzendere, Damaste verbotenwaren.

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Abb. 3 Maria Kress (/570-162/),geb. Fiirer,mit Tochter Moria,

Lorenz Strauch, /594/95. Privatbesitz

Mit der eingangs zitierten Rüge für Frau Volckamer,sie hätte »eine schwarz geblümte Atlasne Kleidung«getragen, ist nun tatsächlich ein entsprechender Ver-stoß überliefert und auch die Rechtfertigung ihresMannes, daß das Kleid nur »schwarz damasten ufSeidenen Boden, und nicht Atlas gewesen« sei,scheint dem Wortlaut der Kleiderordnung sehr nahezu kornrnen'". Ungeachtet der nicht mehr zu erschlie-ßenden, hier auch unerheblichen Sachlage, zeigt die-ses Beispiel die grundsätzliche Problematik diffiziler

AD NVPTIAS E VNTIS PRO.ucClioris Matron;r v Ct1ltUS.

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-bocb,ltil 91&m .~2itJa.b,r ~'IlJ1nJIiMt '}Uttrt!ll .x.v (!St~tt Ilrfp/ltllt tlu ~tc ftblt.'Vn~ ~imt ~t(lIlttln~ !lltcutlg01n 711~~ml'Villi !>illfttu 3'rt",lIl,"~fllrl5wtll mt~:n. !D III

Abb. 4 Rückansicht einer festlich gekleideten Frauder Nürnberger Oberschicht im Mairekleid,

Kastümbild aus dem Weigel'schen Trachtenbuch,Iost Amman, /577, Holzschnitt, koloriert.

Nürnberg, Germanisches Nationalmuseum

gewebetechnischer Standesmerkmale, bei denenwohl damals wie heute [eder Nichtfachmann seineSchwierigkeiten hätte. Ähnlich problematisch dürften,auch bei Berücksichtigung heute hinzukommenderterminologischer Unsicherheiten, Zulassungen gewe-sen sein für »Doppeldaffet, doch das derselbe nit auffSammat art gewürckt sey« 12, »Buben- oder Trippsam-met mitt einem leinene (im Gegensatz zum seidenen)Boden«23, oder auch ein Nachtrag zur Kleiderord-nung von 1583, mit dem die normalerweise nicht re-glementierten Oberteile (»Brüstlein«) aus dem einfa-chen Wollgewebe Macheier für Dienstmägde ohneBürgerrecht den Zusatz erfuhren: »doch anders nichtdann von niederländischem Macheier«24.

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Im Aussehen wie im Wert unterschieden sich vonSamten, Damasten und Atlasseiden die in Leinwand-bindung gewebten, leichteren Taftseiden. Die Kleider-ordnung von 1618 sah die verbreitetsten Sorten »Daf-fet« und »Zendeldort« für Männerwämser bis in den5. Stand vor, so daß - immer vorausgesetzt legal -lediglich Handwerksgesellen und Dienstknechte aufSeidenoberteile verzichten mußten.

Entsprechend wird man ein Wams aus blau-gelbchangierendem Seidentaft in der Kostümsammlungdes Germanischen Nationalmuseums im sozialen Ge-fü~e der Stadt nicht allzu hoch ansetzen dürfen (Abb.2) 5. Ob sein noch vor der Verarbeitung in den Stoffgeschlagenes Muster aus Schlitzen und Löchern eineAufwertung bewirkt hat, ist ungewiß. Zumindest aberbei den Saumbesätzen der Frauenröcke, die gegenEnde des Jahrhunderts an Prächtigkeit zunahmen,standen »zerhauene« und »zerteilte« Borten in derKleidungshierarchie über »glatten« und »unzerteilten«Besötzerr", so daß grundsätzlich auch diese Art derMusterbildung ständisch wirksam war. Kaufleute deszweiten Standes durften ihre Röcke mit zwei Ellen,Handwerker und Gesellen mit einer halben Elle Samtausschmücken; für beide galt jedoch der Zusatz, nur»unzerschnittenen« Samt zu verwenderr". Die Höher-bewertung von gemusterten Stoffen gegenüber unge-musterten steht auch hinter der Vorschrift der Kleider-ordnung von 1618, die »zu Schauben, Röcken, Prüst-lein und Schurtzflecken« von Dienst- und Hausmäg-den generell nur ungemusterte Wollstoffe vorsclr",Als letztes Beispiel im Bereich der Stoffmuster ange-

siedelter Standeszeichen sollen die im historischenSprachgebrauch als »gewässert«, heute als »moi-riert« bezeichneten Gewebe stehen. Die durch Pres-sen des feuchten Tuches vorgenommene Verede-lungstechnik, deren Ergebnis die charakteristischenWellenlinien des Moire waren, ist für Seiden, Halbsei-den und Wollgewebe überliefert. Ständische Signifi-kanz erlangte die Opposition gewässert/ungewäs-sert, also moiriert/glatt, in den Kleiderordnungen vorallem bezüglich des hochwertigen Schamlott, der so-wohl als Wollgewebe, als auch in seidenen und halb-seidenen Ausführungen nachzuweisen ist2".Auf Lorenz Strauchs Bildnis der Nürnberger Patrizie-

rin Maria Kress und ihrer Tochter zeigt das Kleid derMutter deutlich die Moirezeichnung eines »gewässer-ten« Stoffes, bei dem es sich, wenn man den Rahmender Kleiderordnungen zugrunde legt, im Falle eineseinteiligen Frauenkleides und einer Trägerin des er-sten Standes um einen gewässerten Schamlott han-deln müßte (Abb. 3)30. Bereits der zweite Stand hätte

sich mit der immer noch ständisch reglementierten»ungewässerten« und damit ungemusterten Variantebegnügen rnüsserr", die sich jedoch durch den seidi-gen Glanz des hochwertigen Materials sowie durchdie ripsartig klar hervortretende Panamastruktur derBindung auch dann noch von allen anderen WoIlge-weben unterschied. Ein Stofffragment aus der Gewe-besammlung des Germanischen Nationalmuseumskann dank einer (heute verlorenen) Beschriftung ausdem Jahr 1609 als ungewässerter Schamlott identifi-ziert werden. Bezeichnenderweise wurde es 1896 vonTheodor Hampe im Sammlungskatalog als Seidenge-webe klassifiziert, und erst eine Gewebeanalyse hatgezeigt, daß es sich tatsächlich um ein Wollgewebehandelf32.

Ein Kostümholzschnitt aus Hans Weigels 1577 inNürnberg gedrucktem »Trachtenbuch« setzt die stän-dische Zeichenhaftigkeit des gewässerten Schamlottauf. eigene, der gr~hi~ch~n Technik entsprechendeWelse um (Abb. 4) • Fur die exemplarische Darstel-lung des Festkleides einer Frau der städtischen Ober-schicht wird das Merkmal »Material« gleichsam kür-zelhaft auf die signifikanten Wellenlinien des Mairereduziert, die damit auch als ikonographisches Zei-chen Bedeutung gewinnen.Zu den materialbedingten Standeszeichen kam seit

jeher die Farbe als Merkmal des sozialen Ranges. Be-reits mittelalterliche Kleiderordnungen lassen Forb-hierarchien erkennen, wenn in Göttingen 1415 einVermögen von über 50 Mark Voraussetzung werauch andersfarbige als schwarze Schuhe tragen z~dürfen34

• Eine Nürnberger Ordnung des 14. Jahrhun-derts untersagte Kleidung aus rotem Schetter allenEinwohnern unter 50 Jahren35• Daß Farbhierarchienneben der Kleidung auch für andere Gegenständeindividueller Repräsentation gültig waren, zeigt ein Er-laß des Jahres 1692, der Personen des zweiten Stan-des blaues und rotes Tuch zum Ausschlagen der Kut-schen verbof36. .

In der frühen Neuzeit sind Farbvorschriften vor al-lem für Frauenkleidung erkennbar". Ihre Rangfolgeführt von den »patrizischen« Farben rot und braunüber grün zu dunkelbraun (»negelfarb«) und schwarz,und sie betreffen in erster linie die im letzten Drittel des16. Jahrhunderts zu einer Art bürgerlicher Standes-tracht gewordene Oberkleidung aus »Schamlott-schaube« und »Go"er«38. Um welche Kleidungsstük-ke es sich dabei handelte, läßt sich an zahlreichenNürnberger Frauenbildnissen ablesen, für die die so-wohl durch ihre Materialien als auch durch die jeweilszugelassenen Farben reglementierten Kleid-Goller-

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Abb.5 Magdalena Fürer (gest. 1585), geb. Tetzel,mit patrizischer Standeskleidung aus roter samtverbrämter

Schamlaffschaube und schwarzem Samtgoller,Nürnberg, um 1550. Privatbesitz

Kombinationen zur festlich-repräsentativen »Porträt-kleidung« schlechthin geworden sind. Magdalena Fü-rer trägt auf ihrem um die Jahrhundertmitte gemaltenPorträt die patrizische Variante aus rotem Kleid(»Schaube), roten Samtbesätzen und schwarzemSamtgoller (Abb. 5)39. Barbara Straub, die TochterWillibald Pirckheimers, trägt die »gefärbte Schauben«ohne Goller, so daß der mit einem in Farbe und Breiteebenfalls ständisch signifikanten Samtbesatz versehe-ne Ausschnitt und der darunter getragene weiße Lei-neneinsatz sichtbar werden (Abb. 6)40.

Da die für Schauben und Goller in den Kleiderord-nungen festgelegten Farben auffallend häufig zumAnlaß für Zulassungsstreitigkeiten wurden, darf manwohl davon ausgehen, daß, zumindest aus der Sicht

Abb.6 Barbara Straub (gest. 1560), geb. Pirckheimer,im Alter von 24 Jahren,Hans Plattner, 1525.

Nürnberg, Germanisches Nationalmuseum

der Betroffenen, Farben im Spektrum der Standeszei-chen eine größere Bedeutung zukam als weniger ein-deutig wahrnehmbaren Materialvorschriften. Unterdem Stichwort »gefärbte Kleidung« finden sich in denNürnberger Ratsprotokollen zahlreiche Entscheidun-gen über Zulassung oder Ablehnung der umstrittenenKleidungsstücke, wobei die Antragsteller soweit er-kennbar vorzugsweise der Händler- und Handwer-kerschicht angehörten. In den Kleiderordnungen von1568 bis 1657 waren für sie ausschließlich schwarzeund »negelfarb«, also dunkelbraune Schauben mitgleichfarbigen Samtbesätzen vorgesehen; Samtgol-Ier, die selbst für das hinsichtlich der Schauben keinenFarbbeschränkungen unterliegende Patriziat nurschwarz sein durften, waren ihnen verboten. Für den

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2. Stand der nicht ratsfähigen Großkaufleute, bei de-nen noch einmal zwischen selbständigen und ange-stellten Händlern unterschieden wurde, galten für er-stere keine Farbbeschränkungen, während die Frauenangestellter Kaufleute auf rote und braune Schaubenverzichten mußten?'. In der sechsstufigen Kleiderord-riung von 1618 waren letztere erstmals als Angehöri-ge eines eigenen dritten Standes ausgewiesen, dienun gegenüber den nachfolgenden Ständen das Privi-leg für grüne'schamlottschauben erhielten, die sie zu-dem mit einem schwarzen Samtgoller kombinierendurften. Gleichzeitig wurde für Handwerker und Krä-mer sichtbar zwischen Funktionsträgern des Rates(»Genannte«) sowie »fürnehmen Krämern« gegen-über einfachen Handwerkern und »gemeinen Krä-mern« unterschieden, indem letzteren keine »negel-farbenen«, sondern nur noch schwarze Schamlott-schauben zustcnden".

Proteste gegenüber ausgesprochenen Rügen wur-den fast immer mit berufsbezogenen Standeskriterienbegründet. Im Dezember 1570 wurde die gegen dieFrau eines Händlers verhängte »straf von der gefarb-ten schauben« mit dem Hinweis überprüft, man sollesich »seiner handierung erkundigen«43.Der Frau eineslateinischen Schulmeisters wurde »Ir begern des ge-farbten Sammats und sammaten Gollers halben« ab-gelehnt44• Ein anderes Mal wurden eine zunächst be-anstandete rote Schaube und Goldkette gestattet,nachdem der Vater der Betroffenen »seine aignehandtierung auff seine gefahr und wa~nus führt, undauch sein weib gutes herkummens ist«4 .

Neben den Farben der Schauben und Besätze strittman auch um die zu letzteren zu verwendenden Samt-mengen. Laut Kleiderordnung schwankten sie zwi-schen einer halben Elle und einer Elle des kostbarenGewebes, so daß die natürlich in jedem Fall ange-strebte »Elle Sammat«, möglichst in einer anderenFarbe als schwarz oder dunkelbraun, ebenfalls zumumkämpften Standessymbol wurde. Bezeichnend istdie für Handwerker- und Krämerfrauen überlieferteund getadelte Praxis,sich gleichsam durch die Hinter-tür die begehrte Elle Samt zu verschaffen, indem sieanstelle der einteiligen Schaube eine zweiteiligeOberkleidung trugen und Rock und Oberteil jeweilsmit der ihnen zugelassenen halben ElleSamt verbräm-ten. Mit einem ausdrücklichen Verbot schritt der Ge-setzgeber gegen diese »listigkait« ein und verfügte,daß niemand »uf einmahl oder auf einen tag ann alleniren Claydungen wie die genandt werden mögenüber eine halbe ellen Sammats anzutragen nit machthaben sollen«:",

Hier im Bereich der Zierbesätze muß man den wohlwichtigsten Anwendungsbereich über Stoffmengenreglementierter Standeszeichen annehmen, demge-genüber Beschränkungen für einzelne Kleidungsstük-ke kaum ins Gewicht follen". Zur Kontrolle der Be-satzbreiten waren bei den Sehneidern und beim auf-sichtsführenden Pfönder crntlich geprüfte Messingma-ße hinterlegt, während bei Ubertretungen nicht seltenverfügt wurde, daß die Betreffende die »prem an derschawbn schmeler moche". Hinweisen möchte ichnoch auf eine in diesem Zusammenhang verfügte Ein-schränkung der geltenden Vorschrift, die offensichtlichdie - soweit mir bekannt - in den Kleiderordnungensonst nirgends angesprochene Körpergräße der Frauberücksichtigte: »Do auch ein fraw oder Junckfrawschauben ein viertell oder halb viertel mer samath danein ellen hat, soll man solliches nach gelegenhait derlenng der person für ungeverlich halten«49.Als Zierat an Kleidungsstücken und erst recht zu

Schmuck verarbeitet war Gold ein traditionell ober- .schichtliches Standessymbol. Die Kleiderordnungendes hier überblickten Zeitraumes bemühten sich diesbeizubehalten, wenn noch 1657 Goldketten aus-schließlich Männern des ersten Standes zugestandenwaren und für Frauen des zweiten Standes lediglichbei Hochzeiten eine Ausnahme gemacht wurdeso.Gleichzeitig spricht manches dafür, daß die Praxis

keineswegs so eindeutig aussah. Da sind zum einendie Bildnisse, auf denen die Dargestellten häufig mitmehr Schmuck versehen sind als es ihnen laut Kleider-ordnung erlaubt gewesen wäre. Die Kaufmannstoch-ter Magdalena Muelich, die 1578 den losungsschrei-ber Hieronymus 11Köler heiratete, erscheint auf ihremwohl im Zusammenhang der Eheschließung gemaltenPorträt mit dreifacher Goldkette und goldverziertemBarett, obwohl noch die Kleiderordnung von 1583 fürihren Stand nur eine einfach um den Hals gelegte gol-dene Kette und ein Samtbarett ohne Goldschmuckvorsah (Abb. 7}51. Auch Clara Roming, die zukünftigeFrau des Jakob I Praun, trägt auf dem im Hochzeits-jahr gemalten Bildnis zum standesgemäß nur mitschwarzem (statt goldenem) Zieret versehenen Barettdie Kette zweimal um den Hals gelegt (Abb. 8)52. Al-lerdings mag es sich bei dem überkommenen Bestandzumal an Frauenbildnissen häufiger als zweifelsfreibelegbar um Hochzeitsbildnisse handeln, auf denendem Anlaß entsprechend am ehesten mehr Schmuckals gewöhnlich zugelassen war.Zum andern waren Verstöße,wie aus den Gerichts-

protokollen zu ersehen, auch im täglichen leben nichtselten. Ein Ratverlaß vom 6. Juni 1635 verwarf die Ein-

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Abb.7 Magdalena Muelich (7558-7609),Nürnberg, um 7578.

Nürnberg, Germanisches Nationalmuseum,Leihgabe der Stadt Nürnberg

rede von fünf Nürnberger Bürgern »umb nachlaß derIhren weibern aufferlegte straff ... der getragenen gul-den halßketten, weil selbe einig und allein den Perso-nen im Ersten Stand zu tragen vergünt sein sollen«; beiden ebenfalls beanstandeten, weniger signifikanten»gulden harheublein« war man jedoch bereit »dies-mal ein umbsehen zu haben, und sie der straff zu er-lassen« und lediglich eine Verwarnung für die Zukunftouszusprecherrt'. Wenig später wurden erneut Maß-nahmen gefordert, »weil dz Gold und Silbertragengar zu gemein werden wil«54 und allein in der erstenHälfte des 17. Jahrhunderts ergingen mehrere Man-date gegen »das Gold und Silbertragen«55. Sie warenan alle Schichten vom Patriziat bis zu den Dienstbotengerichtet und betrafen mit Metallborten und -spitzen,Metallstickereien, Perlenstickereien sowie Hutschnü-ren und Posamenten mit Metallanteilen vor allem denBereich der Kleidung.

Abb. 8 Claro Roming (7565-7638) im Jahr ihrerEheschließung mit Jakob I Praun, Nürnberg, 7589.

Nürnberg, Germanisches Nationa/museum,Leihgabe der Friedrich von Praun'schen Fami/ienstiftung

Bei all dem kam es jedoch nicht nur auf den tatsäch-lichen Wert der Dinge an, sondern auch auf ihr Ausse-hen und ihre Wirkung. Verboten waren Gold »undwas dem ehnlich«56, »Metall, das dem silber ehnlichgemacht und gleichsiehet«57, Perlenschmuck, es seidenn, es handelte sich um die eingangs erwähnten»Karten- oder halb Perlein«, aber auch - im Gegen-satz zu durchbrochenen - »glatte silberne Pöllein,weiln sie von denen Perlen nicht erkannt werden kön-nen«58.Billige Nachahmungen, die höherwertige Ma-terialien vortäuschen sollten, sind auch bei Gewebenzu beobachten. 1562 war es den Frauen untersagtworden, ihre Kleidsäume mit »Seiden, Sammat, Pu-bensammat oder sunst Seidengewand gleichschei-nendem« zu verbrörnen'". Buben- oder Pelzsamt,auch Plüsch- oder Trippsamt genannt, aus Leinen,Baumwolle oder Wolle ist häufig - je nach Florlänge -als Samt- oder Pelzersatz nachzuweisen.

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Magdalena Baumgartner gefiel ~~an ihrer mit Pelz-samt gefütterten Husecke, einem Ubergewand, daßdiesen »gewis nimund vir samet on(sieht), so gleichsihet er dem futter von schbarzen krepfen«, also ei-nem schwarzen Pelzfutter60. 1569 versuchte die Frau ,eines Messerschmiedes, die an ihrer Schaube bean-standete »Elle Samt« damit zu rechtfertigen, daß sieerklärte, am Oberteil nicht mehr als die ihr standes-mäßig zugelassene halbe Elle Seidensamt verwendetzu haben, während alle anderen Besätze aus einerhalben Elle Bubensamt, also dem Imitat, gefertigt sei-en. Sie wurde vorläufig nur verwarnt, doch mit demdeutlichen Hinweis, »künftig solchen betrug ungestraftnit hingehen zu lossens'". Wie sehr derartige Fälle ander Tagesordnung waren, bzw. nach 1600 bei stei-gender textiler Vielfalt noch zunahmen, läßt eine Pas-sage der Kleiderordnung von 1657 vermuten, dernachdem dritten Stand der unselbständigen KaufleuteRückmarderfutter, glatte Samte, Plüsch und was demähnlich, »wann es auch gleich nur von Cameelhaarengemacht wäre«, untersagt wurde62.

Kontrolle und Durchführung der Kleiderordnungen

Daß sich bezüglich von Imitaten die visuelle Kontrolleeinmal mehr als Problem 'stellte, soll nun' überleitenzum Komplex der Überwachung der Kleiderordnun-gen und ihrer Vorschriften63.In Nürnberg war mit dem»Pfänder«64ein eigener städtischen Beamter als Auf-sichtsführer eingesetzt, dem für die Ausübung seinesAmtes weitere Personen, die »Knechte« oder »Kund-schafter« zur Seite standen. Neben dem für das Stadt-gebiet und die Vorstadt Gastenhof zuständigen»Stadtpfänder« war ein »landpfänder« den »land-leuten, gertnern und Paursleuten so außer der land-wehr sind« zuqeordnef", Bezüglich der Kleiderqeset-ze bestanden die Aufgaben des Pfänders im Uberwa-chen und Erläutern der Vorschriften, im Aussprechenvon Rügen bei Verstößen sowie dem Eintreiben vonGeldbußen für die von den zuständigen Gerichten be-stätigten Rügen66• Er hatte seine »Kundschafter« zubezahlen, und zwar, wie es einem Ratsverlaßvom No-vember 1559 zu entnehmen ist, »mit barem geldt undnit mit alten lumpen«67.

Inwieweit der Pfänder bei der Ausübung seinesAm-tes sichtbar, etwa durch eine Art Amtskleidung, legiti-miert war, bedürfte noch der Überprüfung. Seine»Kundschafter« zumindest erledigten ihre Aufgabe mitSicherheit ohne spezifische Kennzeichnung, da sie un-erkannt natürlich viel wirkungsvoller tätig werdenkonnten. Nicht umsonst wurden die entsprechenden

Personenin Ulm im 15. Jahrhundert »heimliche Rüger«genannt68• Der Schweinfurter Magistrat hielt seineKontrolleure noch 1780 im Interesse eines »scharfenAufsehens« versteckt", und wenn es in Nürnberg an-ders gewesen wäre, hätte ein beim Tod des Pfänders1576 verloren gegangenes Buch, in dem die Namenseiner Kundschafter eingeschrieben waren, kaum je-nes Aufsehen erregt, von dem ein Ratsprotokoll be-richtet. Als das Buch von einer Dienstmagd »auf dergassen« gefunden wurde, war es bereits durch vieleHände gegangen, mit der Folge, »das fast teglichClagen für die Fünff Herren kommen, und die Bürgermit schenden und schmehen Ineinander geraten, undVerretter aneinander schelten«. Der Rat sah sich ge-zwungen, das, wie es bezeichnenderweise hieß, »Ver-retterbüchlein« von Amts wegen verbrennen zu lassen- ein sicherer Beweis, daß bekannt ~ewordene Kund-schafter zu nichts mehr nützeworen/ .

Eine umfassende Darstellung des Pfänderamtes inNürnberg steht noch aus. Daß dabei auch hinsichtlichder Wirksamkeit der Kleiderordnungen weitere Er-kenntnisse zu erwarten wären, zeigen bereits wenigeFakten aus einschlägigen Ratsentscheidungen. Sohatte der Pfänder seine Rügen binnen fünf Wochenbei Gericht vorzulegen. Verspätet weitergegebeneBeanstandungen verfielen mit der Begründung, daßsich die Betroffenen nicht mehr erinnern könnterr", Erwar aufgefordert, bei der Ausübung seines Amtesselbst »fleißig« zu sein und nicht nur auf Meldungendurch seine Kundschafter zu warten72, aber gleichzei-tig mußten Pfänder und Kundschafter häufig ermahntwerden, »mit den rügen beschaidenlich und behutsa-merzu handeln«73.Auch hier wird deutlich, daß keineswegs alle Ver-

stöße gegen die Kleiderordnungen vom Gesetzgebergleich stringent geahndet wurden. Eine gegen dieFrau eines Handwerkers vorgebrachte Rüge wegen»zuvii getragnen Sammats« wurde von den Richternverworfen und der Pfänder angewiesen, »von wegenein wenig sammats nicht dermassen auf sie zudrin-gen«74.Obwohl die Kleiderordnung von 1568 für Per-lenhaarbänder eine Wertgrenze von 20 fl. festsetztewurden die Pfänder aufgefordert, mit »der Perleinhar~band nicht so stricte (zu)gehen, sonder Die weil DiseI-ben eine Zeit wirdiger dann die ander und also keinghar gewiße schatzung zumachen, darin ein umbse-hen thun«75. Und schließlich wurde im August 1568bezüglich von Samtbaretten, über die aus jeder Ko-stümgeschichte zu erfahren ist, daß sie ausschließlichden Oberschichten vorbehalten waren und dies demGesetz nach ja auch zutraf, verfügt, »handwergsge_

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seilen mit abgetragnen Sammaten pireten ... ohnestraf abgehn (zu) lassen«76. Für unsere ThemensteI-lung der Eindeutigkeit visuell erfaßbarer Standeszei-ehen im Bereich der Kleidung wäre zu fragen, wie ab-getragen ein Barett sein mußte, daß es nicht mehrunter das Verdikt der Kleiderordnungen fiel.

Wichtig wäre es auch, Informationen zum konkre-ten Ablauf der Kontrollen zu gewinnen, da das häufiggezeichnete Bild von mit großen Scheren bewaffne-ten Aufsehern, jederzeit bereit unrechtmäßig getra-gene Kleidungsstücke abzuschneiden und zu ver-nichten, cnqesichts einer sich doch recht gemäßigtzeigenden Uberwachungspraxis korrekturbedürftigerscheint. Beim Inkrafttreten einer neuen Kleiderord-nung waren offensichtlich gewisse Karenzzeiten üb-lich, in denen sich die Bevölkerung auf die veränder-ten Vorschriften einstellen konnte. Im Dezember 1528wurde der Pfänder im Zusammenhang neu festge-setzter Besatzbreiten angewiesen, »das er die weibervorwarne, sich zu huetten, auf ostern werd man dar-umb Ruegen«77. Gleichzeitig wurde veranlaßt, demPfänder die amtlich geprüften Blechmaße für die neu-en Besatzbreiten zuzustellen. Auch Frauen, die sichnach Nürnberg verheirateten, mußten nicht ihre ge-samte Kleidung von heute auf morgen umstellen. Le-diglich Kleidungsstücke aus »Seiden und Damast«sollten sie nicht tra~en, »damit ungleichheit vermitten(vermieden) plieb« 8. Alles andere durften sie weitertragen und aufbrauchen, nur neue Kleider mußtendann auch den in Nürnberg gültigen Vorschriften ent-sprechen.

Sein Amt brachte es mit sich, daß der Pfänder we-der bei der Bevölkerung gern gesehen, noch für sei-nen Dienstherren ohne Tadel war. Die Quellen berich-ten von Unregelmäßigkeiten wie übereilten und ein-seitigen Rügen sowie von Bestechlichkeit und Untreue,und es hat den Anschein, daß diejenigen, die sichnicht mit Geld von der Wachsamkeit des Pfändersfreikaufen konnten, dies auch zu spüren bekamen.Mehrmals mußte der Rat der Stadt den Pfänder ver-warnen, »mit seinen hoffarts Rügen ... (nicht) alleinauf den armen schwardten von handtwercksweibernund dienst Eehalten« zu liegen, sondern »die reichenso wol als die armen ... mit Rug fürzunernene/", auch

wenn, wie es in einem anderen Ratsprotokoll heißt,»die höhern standspersonen ... schon mittel und weg,sich der straff zu entziehen, wüßten«80. Als anläßlicheiner Landsknechtshochzeit der Pfänder beschuldigtwurde, vom Wirt »von guter Freundschaft wegen«zwei Gulden angenommen zu haben, um eben einAuge zuzudrücken, blieb es dem Rat nur, darauf zuverweisen, daß der Pfänder, obgleich er ein »hessigAmpt hab, unnd Im vylleut mißgünstig sein möchten«, .er doch korrekt zu handeln hebe".

Wenn wir nun auf die eingangs gestellte Frage zurück-kommen, inwieweit hierarchische Strukturen innerhalbder Stadtbevölkerung über die Kleidung ablesbarwurden, so muß aus verschiedenen Gründen zumin-dest die unmittelbare visuelle Wirksamkeit zahlreicherkleidungsbedingter Standeszeichen in Zweifel gezo-gen werden. Dazu gehören bereits auf Seiten der ge-setzlichen Norm zum Teil nur geringe Unterschiede beider Festlegung ständischer Zulassungen, die vielleichtnachgemessen und nachgewogen, nicht aber auf denersten Blick erkannt werden können; oft diffizile gewe-betechnische Merkmale, die den einen Stoff höher,den anderen einfacher bewerten ließen; der gesamteBereich der Imitate, aber auch Ausnahmeregelungenetwa für abgetragene und geschenkte Kleidung. AufSeiten der Praxis kommen neben Gesetzesübertretun-gen, die ja das sichtbare Bild verfölschten, Unsicher-heiten und Unregelmäßigkeiten bei der Uberwachungder Vorschriften hinzu. Ebenso wird man davon aus-gehen müssen, daß nicht jeder stets bis an die Gren-zen des Zulässigen gekleidet war und auch von daherdie real im Stadtbild anzutreffende Kleidung ein we-sentlich weniger verläßlicher Spiegel ständischer Zu-gehörigkeiten war als es der Wortlaut der Kleiderord-nungen erwarten ließe. Daß man hinsichtlich derÜberwachung der verfügten Standeszeichen freilichauch nicht allein von eindeutigen visuellen Eindrückenausging, wird deutlich, wenn nicht Pfänder und Kund-schafter, sondern städtische Gerichte die letzte Kon-trollinstanz darstellten, denen dann mit weiteren Prü-fungen, mit der Anhörung der Betroffenen sowie de-ren Vereidigung weitergehende Aufklärungsmittel zurVerfügung standen.

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Anmerkungen

1 Nürnberg, Stadtarchiv, Nürnberger Familien, Volckamer, Nr.288: »Species facti des Rugs Vorstands, welchen ich wegen meinerFrauen Kleidung und anders gehabt habe«, 1677. - Karten-Perlen:unregelmäßige, einseitig abgeflachte Perlen, daher von geringeremWert.

2 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 18. Februar 1573, Nr.1353, fol. 9r.

3 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 8. Januar 1569, Nr.1298, fol. 10v.

4 Liselotte Constanze Eisenbart: Kleiderordnungen der deutschenStädte zwischen 1350 und 1700. Göttingen 1962, S. 58.-JÜrgenEllermeyer: Sozialgruppen, Selbstverständnis, Vermögen und städ-tische Verordnungen. In: Blätter für deutsche Landesgeschichte 113,1977, S. 203-275, bes. 266-271. - Neithard Bulst: Zum Problemstädtischer und territorialer Kleider-, Aufwands- und Luxusgesetz-gebung in Deutschland (13.- Mitte 16. Jahrhundert). In: AndreGouron, Albert Rigaudiere (Hrsg.): Renaissance du pouvoir legisla-tif et genese de I'etat (Publications de la Societe d'Histoire du Droitet des Institutions des Anciens Pays de Droit Ecrit, Bd. 3). Montpel-lier 1988, S. 29-57, bes. 4~8.

5 Georg Steinhausen: Über den Plan einer zusammenfassendenQuellenpublikation für die deutsche Kulturgeschichte. In: Zeitschriftfür Kulturgeschichte 5, 1898, S. 439-450. - Jutta Zander-Seidel:Textiler Hausrat. Kleidung und Haustextilien in Nürnberg von1500-1650. München 1990, S. 43.

6 Julia lehner: Die Mode im alten Nürnberg. Modische Entwick-lung und sozialer Wandel in Nürnberg, aufgezeigt an den Nürnber-ger Kleiderordnungen (Nürnberger Werkstücke zur Stadt- und lon-desgeschichte, Bd. 36). Nürnberg 1984, S. 3-14. - J. Zander-Seidel(Anm. 5), S. 290-292.

7 Nürnberg, Staatsarchiv, Rep. 52 b, Nr. 235, S. 73-86, Ordnungso des 1536 jars der Mann und frawen Klaidung halb außgangenist (Abschrift von 1558/unveröffentlicht).

8 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 10. Januar 1560, Nr.1178, fol. IOr.9 Außzug auß eins Erbbern Raths jüngst den VIII. Augusti 1568beruffter Ordnung unnd Verpotts die Hoffart belangendt. Nürnberg1568, fol. Aij I= Kleiderordnung 1568).

10 Verneute Ordnung und Verbott der Hoffart. Nürnberg 1618,fol. Aij (= Kleiderordnung 1618).

11 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 19. Januar 1656, Nr.2457, fol. 84r.

12 Jutta Zender-Seidel: Das ehrbar gepent. Zur ständischen Klei-dung in Nürnberg im 15. und 16. Jahrhundert. In: Waffen- undKostümkunde 27,1985, S. 119-140, bes. 136.- Dies. (Anm. 5), S.292. - Zur» lesbarkeit der Welt« durch Kleidungszeichen, u. a. amBeispiel der in Kleiderordnungen festgelegten Distinktionen MartinDinges: Der »feine Unterschied«. Die soziale Funktion der Kleidungin der höfischen Gesellschaft. In: Zeitschrift für Historische For-schung 19, H. 1,1992, S. 49-76, bes. 57-61.

13 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß 1521, Nr. 667, fol. 4r, »Dierug der Samaten wammas soll man durchstreichen und fur unge-verlich halten«. - Ebda, Rep. 52b, Nr. 235, Mandat vom 10. Sep-tember 1522, »... mit den samatin Warnesen was farb die seinömbsehen zuthun unnd die nit zu ruegen«.

14 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß 1501, Nr. 405, fol. 7r, »Itemdem flaischhacker mit dem somatin wamaß zesagen man wölle mit

seiner Rug ytzo ein umbsehen thun, doch das er solchs hinfüro nitmertrag oderma wölle die pußon gnad von Im nemen .:" i 1514,Nr. 572, fol. 14v, sDem N. Reifmon (?) messerer ist sein Rug dessameten wames halben nachgelassen, auf dem mol, in bedacht,dos ers ein E. Rate solehs zu ern machen hat lassen«.

15 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß 1527, Nr. 751, fol. 25v.

16 lugano, Sammlung Thyssen-Bornemisza. - Kurt Löcher: EinBildnis der Anno Dürer in der Sammlung Thyssen-Bornemisza. In:Wallraf-Richartz-Jahrbuch 29, 1977, S. 83-91. -Isolde Lübbeke:The Thyssen-Barnemisza Colletion. Early German painting1350-1550.london 1991, S. 78-83, Nr. 13.

17 J. Zander-Seidel (Anm. 5), S. 80-83.

18 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 2. Januar 1570, Nr.1311, fol. 15v, ItDerSupplicierendenAnna Oswold Baldnerin undIren Tochtern sol man zulassen an Iren Schauben ein Ein Sammat zutragen, doch ausser des Sammaten gollers«.

19 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 9. Dezember 1618,Nr. 1957, fol. 6Or/v.

20 Kleiderordnung 1618 (Anm. 10J. fol. Dijv, Bij.

21 Vgl. Anm. 1. - J. Zander-Seidel (Anm. 5), S. 295, 296.22 Kleiderordnung 1618 (Anm. 10), fol. Cijr.

23 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 31. Juli 1618, Nr.1953, ItWegen N. Schrecken nachsehen, ob dem dritten Stand derBuben- oder Trippsammet, mitt einem leinene Boden zutragen ver-patten, weilihnen damascat zu tragen Zugelassen ... «.

24 Eins Erbern Raths der Statt Nürmberg verneute Policeyordnungund verpot der Hoffart. Nürnberg 1583, fol. D 2v (= Kleiderordnung1583). - Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 8. August 1583,Nr. 1493, fol. 3Ov, It ••• ist Inen verner begünstigt, auch wurschateund Macheiere prüstlein und goller, doch anderst nicht dann vonNiderlendischem Macheier zutragen«. - Zu Macheier Waiter En-drei: Unidentifizierte Gewebenamen - namenlose Gewebe. In:Handwerk und Sachkultur im Spätmittelalter (Veröffentlichungendes Instituts für mittelalterliche Realienkunde Österreichs, Bd. 11).Wien 1988, S. 233-251, bes. 241 (hierwird Macheier irrtümlich alsstets ,gewässertc vorkommendes Gewebe erklärt). - J. Zander-Seidel (Anm. 5), S. 401.

25 Germanisches Nationalmuseum, Inv.Nr. T 1635. - WaiterFries: Die Kostümsammlung des Germanischen Nationalmuseumszu Nürnberg. In: Anzeiger des Germanischen Nationalmusems1924/25, S. 3-65, bes.24/25 und Abb. 13. -Janet Arnold: Patternsof Fashion. The cut and construction of clothes for men and womenc. 15~ 1620. london 1965, S. 80-81. - Anneliese Streiter-ErikaWeiland: Brettchengewebte Zierborten an Kostümen der Spani-schen Mode. In: Waffen- und Kostümkunde 27, 1985, S. 13-28, Kat.Nr. 7.-Jutta Zander-Seidel: Bild-Text-Original. Zur Zusammenar-beit von Kunsthistoriker und Restaurator in der historischen Textilfor-schung. In: Zeitschrift für Kunsttechnologie und Konservierung 2,1988,S.365-374,bes.S.366-369.

26 Dazu auch Kleiderordnung 1568 (Anm. 9), fol. Bij, Frauen ou-ßerholb der Oberschichten sollen »kein außgeschnittens, zerhau-ens, durchlöcherts noch gestickts gebrem unnd köderwerck umbdie Unterröck nit mehr tragene. Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaßvom 16. November 1570, Nr. 1332, fol. 11 r, »Der Frau Karl Holz-schuherin aber sol man Ires außgehauenen Prems halb umb einunderrock aus gnaden 5 fI straf auflegene. - J. Zander-Seidel (Anrn.5), S. 62-63.27 . Nürnberg, Stadtarchiv, Fünfergericht Nr. 1, fol.124r/125v, Ord-nung und Verbot der Hochfahrt und wie es mit der Tracht der Mann

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und Weibspersonen, Kleinat, Kleidungen und anderm gehaltenwerden soll, belangende, 13. Juni 1562.

28 Kleiderordnung 1618 (Anm. 10), fol. Eiij.

29 Zur Schamlottherstellung im 16. Jahrhundert Hans Dern-schwams Tagebuch einer Reise nach Konstantinopel und Kleinasien1553-1555. Hrsg. von Franz Babinger. (Studien zur Fugger-Ge-schichte, Bd. 7). München-Leipzig 1923, S. 186-187.

30 Hannshubert Mahn: Lorenz und Georg Strauch. Reutlingen1927, S. 32, Nr. 23 und Abb. 19.

31 Vgl. Kleiderordnung 1618 (Anm. 10), fol. C (Männerröcke).

32 Germanisches Nationalmuseum, Inv.Nr. Gew 842. - TheodorHampe: Katalog der Gewebesammlung des Germanischen Natio-nalmuseums. Nürnberg 1896, S. 134. - Die Gewebeanalyse wurde1988 in der Textilrestaurierungswerkstatt des Germanischen Natio-nalmuseums vorgenommen; dazu J. Zander-Seidel (Anm. 25), S.369-370.

33 Hans Weige~Jost Amman: Habitvs Praecipvorvm PopvlorvmTom Virorvm Qvam foeminarum Singulari arte depicti. Trachten-buch: Darin fast allerley vnd der fürnembsten Nationen/die heuti-gen tags bekandt sein/Kleidungen ... abgerissen sein. Nürnberg1577,81. Xv.

34 J. Ellermeyer (Anm. 4), S. 261. - Vgl. auch Joachim Bumke:Höfische Kultur. literatur und Gesellschaft im hohen Mittelalter, Bd.1. München 1986, S. 181-182.- Bildwörterbuch der Kleidung undRüstung. Vom alten Orient bis zum ausgehenden Mittelalter. Hrsg.van Harry Kühnel. Stuttgart, 1992, S. XXXVII.

35 Nürnberger Polizeiordnungen aus dem 13. bis 15. Jahrhundert.Hrsg. von Joseph Baader (Bibliothek des litterarischen Vereins inStuttgart, Bd. 63). Stuttgart 1861, S. 67. - Werner Schultheiß: Sat-zungsbücher und Satzungen der Reichsstadt Nürnberg aus dem 14.Jahrhundert (Quellen zur Geschichte und Kultur der Stadt Nürn-berg, Bd. 3). Nürnberg 1965, S. 184.

36 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 12. Juli 1692, fol. 55r,»... als ist darauf ertheilt '" die Kutschen und Chaisen dem erstenStand mit und dem andern Stand (2.Stand) ohne livreen zu gestat-ten, auch bey diesem, daß sie die Kutschen mit geringen Tuch,außer roth und blaugefärbt, bekleiden mögen«.

37 Eine Farbvorschrift für Männerkleidung enthält die Kleiderord-nung von 1657 (Verneuerte Kleiderordnung und Verbott der Hoffart.Nürnberg 1657), indem die Zulassung für Anzüge aus Wams undHose aus Seidentaft für den fünften (I) Stand auf schwarzen Taftbeschränkt wurde; zur entsprechenden Kommentierung vgl. Nürn-berg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 27. November 1657, Nr. 2472,fol. 55r, »Bey dem fünflten Standt soll bey zulaßung des Taffets,gesetzt werden, dz es sich allein auff den Schwarzen Taffet verste-he«. - Yves Delaparte: Le code des couleurs dons les costumes dela Renaissance. In: Couleurs. Revue du centre frcnccis de la couleur7,1979, S. 37-39.38 Zur Ausbildung der ständischen Funktion Jutta Zander-Seidel:Ständische Kleidung in der mittelalterlichen und frühneuzeitlichenStadt.ln: Terminologie und Typologie mittelalterlicher Sachgüter:Das Beispiel der Kleidung (Veröffentlichungen des Instituts für mit-telalterliche Realienkunde Österreichs, Bd. 10). Wien 1988, S.59-75.39 Privatbesitz. - Mit Zuschreibung an Georg Pencz; Ein fränki-sches Schlößchen aus der Dürerzeit. In: Die Kunst und das schöneHeim H. 63, 1964-65, S. 5&-57 und Abb. 5.

40 Kat. Ausst. Meister um Albrecht Dürer. Nürnberg 1961, S. 166,Nr. 288.-J. Zander-Seidel (Anm. 5), S. 49-50.

41 Kleiderordnung 1583 (Anm. 24), fol. C4v.

42 Kleiderordnung 1618 (Anm. 10), fol. C4v/D, D2v, D4v.

43 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 29. Dezember 1570,Nr. 1324, fol. 25r, zu weiteren Entscheidungen in diesem Zusam-menhang im Anschluß an die Kleiderordnung von 1568 vgl. Germa-nisches Nationalmuseum, Hs Merkel841.

44 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 23. Februar 1571, Nr.1326, fol. 33v.

45 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 8. Jaunuar 1618, Nr.1945, Iol, 18v. - J. Zander-Seidel (Anm. 5), S. 292.

46 Nürnberg, Stadtarchiv, Fünfergericht, Mandat vom 6. März1562 und Germanisches Nationalmuseum, Hs Merkel841, S. 9.47 Die Kleiderordnung von 1618 (Anm. 10) schrieb für Dienst- undHausmägde ohne Bürgerrecht im sechsten Stand vor, keine Röckezu tragen, die über 7 Ellen weitwaren (fol. Eiij).

48 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß 1514, Nr. 585, »5igmundTetzlin von wegen Irer Rug mit dem verpremten klaid uber daßgesetz ein gulden Nemen und daß sy daß prem an der schawbnschmeler mach«.

49 Germanisches Nationalmuseum, Hs Merkel841, fol. 47v.

50 Kleiderordnung 1657 (Anm. 37), Iol. Bv, Diij.51 Kleiderordnung 1583 (Anm. 24), fol, C 4.-ZurdargestelltenPerson Leonie von Wilckens: Schmuck auf Nürnberger Bildnissenund in Nürnberger Nachlaßinventaren. In: Ausst. Kat. Wenzel Jam-nitzer und die Nürnberger Goldschmiedekunst 1500-1700. Germa-nisches Nationalmuseum, Nürnberg. München 1985, S. 87-105,329, Nr. 259.

52 L. von Wilckens (Anm. 51), S. 329, Nr. 261.

53 Nürnberg, 5taatsarchiv, Ratsverlaß vom 6. Juni 1635, Nr. 2175,fol. 60 r/v.54 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaßvom 12. Ju1i1639, Nr.2228, fol. 7v.

55 Nürnberg, Staatsarchiv, Nürnberger Mandate 1616- 1626, Bd.G, H, darin Mandate gegen Gold und Silbertragen von 1618, 1639,1641.

56 Kleiderordnung 1657 (Anm. 37), fol. Diiij.

57 Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 9. Dezember 1657, Nr. 2472, fol.96v-98v, »In dem fünfften Standt soll mon die Besteckh und Meßer-scheiden von silber, und solchem Metall, das dem silber ehnlichgemacht und gleichsiehet, allerdings verbieten«.

58 Vgl. Anm. 1. und Kleiderordnung 1657 (Anm. 37), fol. Fijv.

59 Nürnberg, Stadtarchiv, Fünfergericht, Nr. 1, Ordnung vom 13.Juni 1562.

60 Georg Steinhausen: Briefwechsel Balthasar Paumgartners desJüngeren mit seiner Gattin Magdalena, geb. Behaim (Bibliothekdes litterarischen Vereins Stuttgart, Bd. 204). Tübingen 1895, S. 227.

61 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 8. Januar 1569, Nr.1298, fol. IOv.

62 Kleiderordnung 1657 (Anm. 37), fol. Diiijv/E.

63 Dazu zuletzt N. Bulst (Anm. 4), S. 51. - Ders.: Feste und Feiernunter Auflagen. Mittelalterliche Iouf-, Hochzeits- und Begrä.bnis:ordnungen in Deutschland und Frankreich. In: Feste und Feiern ImMittelalter. Paderborner Symposion des Mediävistenverbandes.Hrsg. von Detle! Altenburg u. a. Sigmaringen 1991, S. 39-51,bes.44-45.

64 Zum P!änderamt Paul Sander: Die Reichsstädtische Haushal-tung Nürnbergs, 1431-1440.2. Teil. Leipzig 1902, S. 216-218.-

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Kurt Schall: Die Genannten in Nürnberg (Nürnberger Werkstückezur Stadt- und Landesgeschichte, Bd. 61. Nürnberg 1971, S. 66-67.

65 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 5. Februar 1573, Nr.1352, fol. 30r.

66 J. Lehner (Anm. 61, S. 52-54.

67 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 9. November 1559,Nr. 1176, fol. 2v/3r.

68 Gertraud Hampel-Kallbrunner: Beiträge zur Geschichte derKleiderordnungen unter Berücksichtigung Österreichs. Wien 1962,S.26.

69 J. Lehner (Anm. 61, S. 54.70 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 21. August 1576, Nr.1400, fol. 14v/15r und J. Zander-Seidel (Anm. 51, S. 293.

71 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 7. Februar 1561, Nr.1192, fol. 26v und vom 12. Februar 1561, fol. 33v.

72 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom Januar 1531, Nr. 793,fol. 17v.

73 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom Februar 1529, Nr.767, fol. lOr und vom 22. August 1551, Nr. 1067, fol. 4v.

74 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 29. November 1576,Nr. 1403, fol. 4Ov.

75 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 5. August 1568, Nr.1292, Iol, 26v.76 Anm.75

77 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom Dezember 1528, Nr.765, Iol, 19r.78 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom Juni 1538, Nr. 891, Iol,3Ov.

79 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 1. September 1587,Nr. 1546, fol.47r.

80 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß vom 11. Oktober 1657, Nr.2470, fol. 83v-84r.

81 Nürnberg, Staatsarchiv, Ratsverlaß 1556, Nr. 1126, fol. 4Ov.-Zu den zitierten und weiteren Beispielen auch J. Zander-Seidel(Anm. 5), S. 29~296.

Abbildungsnachweis

lugano, Sammlung Thyssen-Bornemisza: 1; Nürnberg, Germani-sches Nationalmuseum: 2, 4, 6, 7, 8; Verfasser: 3, 5.

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