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Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
VorlesungGesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Suche nach der optimalem Rechtsform
1. Ziel des Unternehmen für den Planungszeitraum festlegen
2. Beschreibung der Situation in finanzieller und personeller Hinsicht.
3. Merkmale einer Rechtsform
• Welche Rechtsform trägt am besten zur Erfüllung der festgelegten Ziele bei ?
• Welche Alternativen scheiden aus ?
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Unternehmensformen
Öffentliches Recht Privatrecht
Organisations-formen
mit Rechtsfähigkeit
Organisations-formen ohne
Rechtsfähigkeit
Einzel-Unter-
nehmen
Gemeinsamen Zweckverfolgung
durch mehrere=
Gesellschaften imweitesten Sinne
Verselb-Ständigung von
Vermögens-massen
=Stiftungen
z.B.- Eigenbetriebe- Nicht rechtsfähige Anstalten- Sondervermögen
Anstalt StiftungKörper-schaft
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Gesellschaften im weitesten Sinne
Personen-gesellschaften Körperschaften
Sonderformen für bestimmte
Bereiche
Innen-gesellschaften
Außen-gesellschaften
Vereine Kapital-gesellschaften
Genossen-schaften Reederei
RechtsfähigerVerein
Ideal-verein
wirtschaftl.Verein
Nichtrechtsfähiger
Verein
stG
typ.Gesell.
atyp.Gesell. KG oHG BGB-
Gesell.
AG
KGaA
GmbHLtd.
eG
Versicherungs-verein auf
Gegenseitig-keit
EuropäischeWirtschaftl.Interessen-vereinigung
Partner-gesellschaft
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Bestimmungs-faktoren
Haftungsverhältnisse
Kapital-aufbringung
Steuer- undKostenbelastung
Sonstige Faktoren
MitbestimmungFremdbestimmung
Publizitäts-erfordernisse
Organisations-gewalt
Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter
beschränkte Haftung der Gesellschafter
Geschäftsführung und Vertretung
Durch Gesellschafter
Durch Dritte
EigenfinanzierungFremdfinanzierung
einmaliglaufend
Neugründung
Umwandlung
Beispiele: Firmengebung, WettbewerbsfragenGewinn- und Verlustabreden,Kontrollmöglichkeiten, Nachfolgeregelungen
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Angleichung der Rechtsformen
• Vertragsfreiheit ermöglicht eine Angleichung der
Rechtsformen
• Nicht durch vertragliche Änderungen anzugleichen:
• Gründungsaufwand
• Mitbestimmung
• die Beschränkung der Haftung
• Besteuerung
• Prüfungs- und Publizitätspflicht
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Freiheit und Zwang im Gesellschaftsrecht
• Kein Typenzwang mehr (Ltd., A.V., S.A. etc.))
• Zulässigkeit der Typenverbindung und
Typenmischung
• Vertragsfreiheit in vielen Bereichen
• Formfreiheit bei Gründung von
Personengesellschaften
• Notarielle Beurkundung bei der Gründung von
Kapitalgesellschaften
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts
• Bürgerliches Gesetzbuch• Handelsgesetzbuch• Aktiengesetz• GmbH-Gesetz• sonstige Gesetze• Rspr. EuGH („Überseering“)
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Gesellschaftsvertragliche Regelungsbereiche
• Gesellschaftsform• Zweck, Sitz, Firma• Gesellschafter und ihre Haftung• Einlagen und
Beteiligungsverhältnisse• Etwaige Nachschussprüfung• Gewinn- und Verlustrechnung• Regelung der Entnahmen• Tätigkeitsvergütungen• Geschäftsführung und Vertretung• Stimmrechte• Informations- und Kontrollrechte
• Dauer der Gesellschaft• Ausscheiden von Gesellschaftern• Kündigungsmöglichkeiten• Rechnungswesen• Neueintritt von Gesellschaftern• Reaktion der Gesellschaft auf
Gläubigerzugriffe (z.B.Insolvenz)• Wettbewerbsverbote• Liquidationsverfahren• Steuerliche Fragen, Kosten des
Vertrags• Schriftformklausel• Schiedsgerichtsvereinbarung
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PersonengesellschaftenDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Merkmale der BGB Gesellschaft:
• §§ 705-740 BGB• Entstehung/ Gründung durch Vertrag• Gemeinsame Verfolgung eines beliebigen Zwecks• Gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen• Keine freie Verfügung über Gesellschaftsanteil• Teilhaber hat kein Recht jederzeit die Aufhebung der Gesellschaft zu verlangen• Viele Erscheinungsformen / Zusammenschlüsse möglich
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Geschäftsführung:
• Grundsatz der gemeinschaftlichen Führung (dispositiv !)• Rechte und Pflichten der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter• Entziehung der Geschäftsführung bei „grober Pflichtverletzung“ oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftführung• Kontrollrechte nicht geschäftsführender Gesellschafter
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Haftung der Gesellschafter :
• Gesamtschuldnerische Haftung
• Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft mit Gesellschafts- und Privatvermögen
• Privatschulden Wurde eigenverantwortlich, außerhalb gesellschaftsvertraglicher Zweckverfolgung gehandelt Privatvermögen
• Gewinn- und Verlustbeteiligung nach gleichen Anteilen, wenn gesellschaftsvertraglich nicht andres geregelt
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Wechsel von Gesellschaftern
• Übertragung von Gesellschaftsrechten: Abspaltungsverbot nach §117 BGB aber Mitgliedschaftswechsel zulässig• Eintritt von Gesellschaftern: Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss• Ausscheiden von Gesellschaftern: Einvernehmliches Ausscheiden, Kündigung, Tod, Ausschließung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters
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Auflösung und Liquidation der BGB - Gesellschaft
• Auflösung der Gesellschaft: z.B. vertragliche Vereinbarung, Zweckerreichung oder Unerreichbarwerden, Tod oder Kündigung eines Gesellschafters, Zeitablauf der befristeten Gesellschaft,...
• Liquidation: Regelung im Gesellschaftsvertrag ergänzend gesetzlich §§ 732 ff. sowie 741 ff. BGB
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Verein als Grundform der Körperschaften
Merkmale eines Vereins §§ 21 BGB ff.:
• dauerhafter, freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen• Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks• körperschaftlich organisiert• juristische Person• Wechselnde Mitgliedschaften• Organe sind Mitgliederversammlung und Vorstand• Vertretung durch den Vorstand (Fremdorganschaft) • rechtsfähige, nicht rechtsfähige, wirtschaftliche Vereine
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Gründung eines rechtsfähigen Vereins (e.V.)
• Gründung in drei Schritten: Vorgründungsgesellschaft Vorverein Verein• Gründungsvoraussetzungen §§ 21, 57, 56, 59 BGB• Sieben Gründungsmitglieder• Urkunde über Bestellung des Vorstands • Mindesterfordernisse der Satzung : ideeller Zweck, Name, Sitz, Vorstand des Vereins• Anmeldung zum Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht• Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
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Struktur des eingetragenen Vereins
Der Vorstand (§§ 26 ff. BGB) :
• Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan des Vereins• durch die Mitgliederversammlung bestellt• kann aus mehreren Personen bestehen• Haftung im Außenverhältnis - § 31 BGB = Haftung des Vereins für seine Organe - § 823 BGB = persönliche Haftung aus Delikt• Aktiv-, Passivvertretung (§ 28 BGB)
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Struktur des eingetragenen Vereins
Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)
• Willensbildungsorgan • Durch sie wird die Vereinsdemokratie unmittelbar ausgeübt Sie erteilt dem Vorstand Weisungen• Alle Mitglieder sind Teilnahme- und Stimmberechtigt• Bestellung und Abberufung des Vorstands (§ 27 BGB)• Entscheidet über Satzungsänderungen (§ 33 BGB)• Auflösung des Vereins (§ 44 BGB) • Willensbildung erfolgt durch Beschluss (§ 32 Abs. 1 Nr. 3)
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Vereinsmitgliedschaft
• freiwillig • durch Rechtsgeschäft (Beteiligung am Gründungsvertrag oder Beitritt )• nicht übertragbar, nicht vererblich• Mitgliedspflichten:
- z.B. Zahlung der Beiträge• Mitgliedschaft endet durch Tod (§ 38 BGB), Austritt (§ 39 BGB) oder Ausschluss
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Auflösung und Beendigung des rechtsfähigen Vereins
• Beendigung durch Auflösung per:• Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 41 BGB) • Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 42 BGB)• Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43 BGB)
• Das Vereinsvermögen geht auf einen in der Satzung bestimmten Zweck über (§ 45 BGB)• Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus : Liquidation nach (§ 47 BGB)
Vorstand ist Liquidator (§ 48 BGB)
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Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Gesellschafter: natürliche & juristische Personen, Personengesellschaften, Ein-Mann-GmbH möglich
Gesellschaftsvertrag (§ 3 GmbHG) : notarielle Form, Inhalt: Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Stammeinlage;Fakultativer Vertragsinhalt
Übernahme d. Stammeinlage: Mindesteinzahlung, Sachgründung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Gründung
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Anmeldung zum Handelsregister:Anmeldungspflicht, Inhalt, Gründerhaftung
Prüfung der Anmeldung:Formelles, materielles Prüfungsrecht
Eintragung ins Handelsregister: Eintragung, Veröffentlichung
Entstehung der GmbH:konstitutive Eintragung, Handelndenhaftung vor Eintragung, Vorgründungsstadien, Schuldübergang
Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Gründung
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Die Vorgründungsgesellschaft
Wesen: Zusammenschluss vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags
Rechtsnatur: BGB Gesellschaft
Anzuwendende Vorschriften: §§ 705 ff. BGB
Haftung der Handelnden : Keine Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Alle Beteiligten haften persönlich, soweit der Handelnde Vertretungs-macht hatte. Sonst haftet dieser nach § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht
Haftung der Gesellschafter : ggf. allgemeine Nachschuss- und Verlustausgleichspflicht
Haftung d. Gesellschaft: nein, da keine juristische Person
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Die Vorgesellschaft
Wesen: Rechtsgebilde zwischen notarieller Beurkundung (Errichtung) und Eintragung
Rechtsnatur: sui generis
Anzuwendende Vorschriften: GmbH-Recht mit Ausnahme der Vorschriften, die Rechtsfähigkeit voraussetzen.
Haftung der Handelnden : Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG
Haftung der Gesellschafter : unbeschränkte Verlustdeckungshaftung gegenüber d. Vorgesellschaft.
Haftung d. Gesellschaft: für Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft nur nach rechtsgeschäftlicher Übertragung (da keine Kontinuität zwischen Vorgründungs- und Vorgesellschaft)
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Die juristische Person (GmbH)
Wesen: Rechtsgebilde nach der Handelsregistereintragung, § 11 Abs. 1 GmbHG (Entstehung)
Rechtsnatur: juristische Person (§ 13 GmbHG)
Anzuwendende Vorschriften: GmbH-Recht
Haftung der Handelnden : Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG erlischt mit Eintragung bei Beachtung der Vertretungsmacht
Haftung der Gesellschafter : Haftung mit Einlage. Differenzhaftung für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der Vor-GmbH
Haftung d. Gesellschaft: Alle Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft gehen automatisch auf die GmbH über (Kontinuität zwischen Vorgesellschaft und GmbH)
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Feststellung der Satzung § 23 AktG: Satzungsurkunde: Gründer, Nennbetrag/Stückzahl der Aktien, Ausgabebetrag, eingezahlter Betrag des GrundkapitalsMindestinhalt: Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Grundkapitals und dessen Zerlegung, Inhaber- o. Namensaktien, Mitgliederzahl des Vorstands, Form der Bekanntmachung
Aufbringung des Grundkapitals :Mindestnennbetrag des Grundkapitals 50.000 € ist einzuzahlenMit der Übernahme aller Aktien entsteht die Vorgesellschaft
Aktiengesellschaft: Einfache Gründung
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Aktiengesellschaft: Einfache Gründung
Bestellung der Organe: Aufsichtsrat, Abschlussprüfer, erster Vorstand Mindesteinzahlung auf das Akteinkapital:Mindestens ¼ des AktiennennbetragesGründungsbereicht und Gründungsprüfung: Bericht über den Hergang der Gründung Handelsregisteranmeldung: Registerbericht überprüftEintragung in das Handelsregister: AG entsteht juristische Person Übertragung von
Anteilsrechten, Ausgabe von Aktien & Zwischenscheinen
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VorgründungsgesellschaftWesen: Zusammenschluss vor Abschluss des notariellen
Gesellschaftsvertrags
Rechtsnatur: BGB Gesellschaft oder OHG
Anzuwendende Vorschriften: §§ 705 ff. BGB
Haftung der Handelnden :Vor einer notariellen Beurkundung scheidet eine Handelndenhaftung (auch künftiger Vertreter) aus
Haftung der Gesellschafter : Alle Beteiligten haften persönlich und gesamtschuldnerisch nach BGB oder als Gesellschafter einer OHG nach § 128 HGB
Haftung der Gesellschaft: nein, da keine juristische Person
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Voraktiengesellschaft
Wesen: Rechtsgebilde zwischen notarieller Beurkundung und Eintragung
Rechtsnatur: sui generis
Anzuwendende Vorschriften: Aktienrecht mit Ausnahme der Vorschriften, die Rechtsfähigkeit voraussetzen.
Haftung der Handelnden Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG
Haftung der Gesellschafter : unbeschränkte Verlustdeckungshaftung gegenüber d. Vorgesellschaft.
Haftung d. Gesellschaft: für Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft nur nach rechtsgeschäftlicher Übertragung (da keine Kontinuität zwischen Vorgründungs- und Vorgesellschaft
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Die juristische Person (AG)
Wesen: Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, somit eine juristische Person (vgl. § 1 Abs. 1 AktG)
Anzuwendende Vorschriften: Aktiengesetz
Haftung der Handelnden : Organhaftung nach § 31 BGB
Haftung der Gesellschafter : Haften mit ihrer Einlage
Haftung d. Gesellschaft: AG kann die von der Vor-AG eingegangenen Verpflichtungen übernehmen (vgl. § 41 Abs. 2 AktG)
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organisationsmodell der GmbH
Geschäftsführer (Selbst- oder
Fremdorganschaft) Aufsichtsrat
BelegschaftGesellschafterversammlung
Fakultativ bzw.
zwingend bei
mehr als 500 AN
zwingend
Leitungs -funktion
Gesellschafter 1-x
Überwachungs-funktion
Mitbestimmung
Nur mittelbare, „beschränkte“ Haftung mit Einlage
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organe der GmbH
Der GmbH Geschäftsführer
• Einer / mehrere Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1 GmbHG )
• Möglichkeit der Fremdorganschaft (§ 6 Abs. 3 GmbHG)
• gesetzlicher Vertreter der GmbH
• Interne / externe Geschäftsführung
• Vertretungsmacht umfasst alle gerichtlichen / außergerichtlichen Handlungen (§ 35 Abs. 1 GmbHG)
• Geschäftsführung jederzeit widerruflich
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organe der GmbH: Gesellschafterversammlung• Oberstes Willensorgan der GmbH
• Kompetenzen aus Gesellschaftsvertrag oder § 46 GmbHG :
• Feststellung des Jahresüberschusses, Ergebnisverwendung
• Einforderung von Einzahlungen in die Stammeinlagen
• Rückzahlung von Nachschüssen
• Teilung / Entzeihung von Geschäftsanteilen
• Bestellung, Abberufung, Entlastung von Geschäftsführern
• Prüfung / Überwachung der Geschäftsführung
• Bestellung von Prokuristen / Handlungsbevollmächtigten
• Geltendmachung von Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Geschäftsführer und Gesellschafter (gerichtlich/außergerichtlich)
• Beschlussfassung, Einberufung , Abstimmung, Rechtsmittel
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organe der GmbH: Der Aufsichtsrat
• Zwingendes Organ nach § 77 BetrVG bei mehr als 500 Arbeitnehmern oder nach MitbestG bei mehr als 200 Arbeitnehmern
• Arbeitnehmer stellen dann 1/3 der Mitglieder
• Fakultatives Organ durch Gesellschaftsvertrag oder § 52 GmbHG
• Rechte und Pflichten bestimmen sich nach Aktienrecht
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organisationsmodell der Aktiengesellschaft
VorstandLeitungsfunktion
AufsichtsratÜberwachungs- und
Mitbestimmungsfunktion
BelegschaftProduktionsfaktor
Arbeit
HauptversammlungProduktionsfaktor
Kapital
Mitbestimmung nach dem MitbestG
Wahl Wahl
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organe der AG: Der Vorstand
• Zahl der Vorstandsmitglieder durch die Satzung bzw. bei Grundkapital > 3 Mio. € durch § 76 Abs. 2 S. 2 bestimmt.
• Eigenverantwortliche Leitung, Geschäftsführung, Vertretung
• Prinzip der Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung (dispositiv !)
• Bestellung durch den Aufsichtsrat max. für 5 Jahre (§ 84 Abs. 1 Satz 1 AktG), Wiederholung zulässig
• Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft
• Widerruflichkeit der Bestellung bei grober Pflichtverletzung
• Inkompatibilität mit dem Aufsichtsrat
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organe der AG: Der Aufsichtsrat• Zusammensetzung nach Aktienrecht und Mitbestimmungsrecht § 95 AktG sowie §§ 76, 77 MitbestG. Minimum 3 Mitglieder
• Durch die HV gewählt (§§ 101, 119 Abs.1 Nr.1 AktG)
• Inkompatibilität mit dem Vorstand, Amtsdauer max. 4 Jahre
• Abberufung bei Mehrheitsbeschluss der HV
• Aufgaben nach Aktiengesetz:
• Bestellung/Abberufung des Vorstands (§ 84)
• Überwachung der Geschäftsführung (§ 111)
• Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstand (§ 112)
• Prüfung / Feststellung des Jahresabschlusses, Lagebericht, Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns ( §§ 171, 172 )
•Zustimmung bei best. Akten der Geschäftsführung (§ 111 Abs. 4 Satz 2)
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organe der AG: Die Hauptversammlung
• Versammlung der Anteilseigener
• Einberufung ordentlicher / außerordentliche HV`s
• Aufgabenbereiche:
•Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat
• Verwendung des Bilanzgewinns, Bestellung der Abschlussprüfer
• Entlastung der: Mitglieder, Vorstand, Aufsichtsrat
• Zustimmung zu Unternehmensverträgen, Änderung der Satzung
• Bestellung von Prüfern (Kontrolle Gründung, Geschäftsführung)
• Kapitalherabsetzung / Kapitalbeschaffung
• Auflösung, Umwandlung der Gesellschaft
• Aufgaben laut Satzung
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Organisationsmodell der KGaA
Persönlich haftender Gesellschafter Aufsichtsrat
BelegschaftKommanditaktionäreHauptversammlung
Ausführung der Beschlüsse
HV Beschlüsse weitgehend zustimmngs-pflichtig
Leitungs –funktion, Geschäfts-führung, Vertretung
Überwachungs-funktion
Mitbestimmung
Doppelfunktion
Anwendung des Rechts über die KG
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Kommanditgesellschaft auf Aktien
• Komplementär haftet persönlich und unbeschränkt (Recht über die KG §§ 161, 105 ff HGB)
• Kommanditaktionäre mit Aktien am Grundkapital beteiligt haften mit ihrer Einlage
• Für die KGaA und die Kommanditaktionäre greift das Aktiengesetz (§ 287 Abs.2 und 3 AktG)
• Komplementär muss Beschlüssen der HV zustimmen, soweit bestimmte Angelegenheiten dies erfordern
• Aufsichtsrat überwacht, vertritt Kommanditaktionäre gegenüber dem Komplementär, führt Beschlüsse der HV aus
• Stimmrecht des Komplementärs nach § 285 AktG
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Bestellung der Vorstandsmitglieder einer AG
• Anzahl durch die Satzung bestimmt (vgl. § 76 Abs. 2 AktG )
• Bestellung durch den Aufsichtsrat (§ 84 Abs. 1 S. 2 AktG)
• Bestellung = Anstellung
• Die Bestellung ist ein körperschaftlicher Akt und verschafft Personen die Rechtsstellung des Vorstands
• Im Innenverhältnis zur Gesellschaft Anstellungsvertrag
• Bestellung bei wichtigem Grund widerruflich (§ 84 Abs. 3 AktG)
• Ist Abberufungsgrund auch wichtiger Kündigungsgrund i.S. des Dienstvertragsrechts (§ 626 BGB) Anstellungsverhältnis endet
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Bestellung der GmbH-Geschäftsführer
• Persönliche Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 S.3 u. 4 GmbHG
• Einer oder mehrere Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1 GmbHG)
• Bestellung kann erfolgen :
• im Gesellschaftervertrag
• Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG)
• durch eine im Gesellschaftsvertrag bestimmte Institution (abzuleiten aus § 45 GmbHG)
• Bestellung vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister
•Auch hier gilt : Bestellung = Anstellung
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Anstellung der GmbH-Geschäftsführer
Anstellungsvertrag i.S. des §§ 611 ff. BGB
Dienstvertrag eines selbständig Tätigen Arbeitsverhältnis
Ausnahmsweise Arbeitsverhältnis:
• personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis
•Treuepflicht des Beschäftigten
•Fürsorgepflicht des Unternehmens
Wenn allgemeine Kriterien zur Abgrenzung vom freien Dienstverhältnis eingehalten werden.
• z.B Anstellungsvertrag von Organen juristischer Personen Geschäftsführervertrag
• Größeres Maß an Freiheit hinsichtlich Art und Weise der durchzuführenden Arbeit, eigene wirtschaftliche Verantwortung
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Zuständigkeit für Vertragsabschluss
• Gesellschafterversammlung für den Vertragsabschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG) sowie Änderungen des Anstellungsvertrages zuständig
• Wird Gesellschafter Geschäftsführer kann er bei seiner Anstellung mitbestimmen
• Auch bei fakultativem Aufsichtsrat ist die Gesellschafterversammlung zuständig (§ 52 Abs.1 GmbHG verweist auf § 112 AktG), wenn Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung vorsieht
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Inhalte des Anstellungsvertrages•Aufgaben und Pflichten
•Arbeitszeit
•Probezeit und Befristung des Geschäftsführervertrages
•Bezüge
•Versorgungs- / Pensionszusagen
•Direktversicherung
•Nebentätigkeiten
Neben dem Anstellungsvertrag ist die Satzung der GmbH sowie die üblichen Rechtsnormen zu beachten.
Vertrag ist nichtig, bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, bei Scheingeschäften, Vergütung ohne Tätigkeit (vGa)
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Aufgabenbereiche des Vorstands einer AG
• Leitung : Geschäftsführung und Vertretung (§ 76 Abs 1 AktG)
• Geschäftsführungsbefugnis umfasst den gesamten Geschäftsbereich.
durch die Satzung bestimmt
• Gesamtgeschäftsführungsbefugnis möglich (§ 77 Abs.1 S.1 AktG)
• Geschäftsführung muss Bericht erstatten über:
• beabsichtigte Geschäftspolitik
• Grundsätze der Unternehmensplanung
• Gang der Geschäfte
• Rentabilität der Gesellschaft
• Geschäfte von erheblicher Bedeutung (§ 90 AktG)
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Verantwortlichkeit des Vorstands einer AG
• Sorgfaltspflicht nach § 93 AktG
• Insolvenzfälle : HV unverzüglich einzuberufen (§ 92 Abs.2 AktG)
• Regresspflichten :
• Pflichtverletzung Schadensersatz (§93 Abs. 2 AktG)
• Dies gilt insbesondere, wenn sie nach § 93 Abs.3 AktG :
• Einlagen an die Aktionäre zurückgewähren
• Aktionären Zinsen/Gewinnanteile zahlen
• Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit leisten
Ersatzpflicht nur gegenüber der Gesellschaft (§93 Abs. 2AktG)
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Vertretungsregelungen im Rahmen der Vorstandstätigkeit einer AG
• Bei mehreren Personen gilt im Zweifel Gesamtvertretung nach (§ 78 Abs.2 AktG). Satzung kann abweichend festlegen:
Einzelvertretungsbefugnis
unechte Gesamtvertretung
• Vertretungsmacht umfasst gerichtliche / außergerichtliche Handlungen für und gegen die Gesellschaft (§ 78 Abs. 1 AktG)
• Beschränkung der Vertretungsmacht (vgl. § 82 Abs.1 AktG):
• Innenverhältnis Beschränkungen sind einzuhalten
• Außenverhältnis Beschränkung unwirksam
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Aufgaben von Geschäftsführern einer GmbH
• Führt die Geschäfte
• Gesamtgeschäftsführung Einzelgeschäftsführungsbefugnis
kann im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben werden.
• vertritt die GmbH gerichtlich / außergerichtlich (§ 35 GmbHG)
• Persönlicher Umfang der Geschäftsführung
• Sachlicher Umfang der Geschäftsführung:
• Handlungen im Interesse der Gesellschaft: z.B. Abschluss von Kauf-, Arbeitsverträgen, Erstellung des Lageberichts und des (erweiterten) Jahresabschlusses, Rechtzeitige Konkurseröffnung, Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten der GmbH
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Verantwortlichkeit / Haftungvon GmbH Geschäftsführern
• Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
• Geheimhaltungspflicht nach (§ 85 GmbHG), Wettbewerbsverbot
• Schadensersatz aus § 43 Abs.2 GmbHG bei Pflichtverletzung
• Haftung zur ungeteilten Hand
• Schadenersatzansprüche stehen der Gesellschaft zu
• Ansprüche verjähren nach 5 Jahren
• Befolgt der Geschäftsführer eine Weisung, entfällt die Haftung
nicht, wenn der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Verantwortlichkeit / Haftungvon GmbH Geschäftsführern
• Zusätzliche Haftung nach GmbHG für:
1. falsche Angaben bei Anmeldung der GmbH (§ 9a)
2. die ungesetzliche Rückzahlung von Stammeinlagen (§ 43 III)
3. Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens (§ 64)
4. Steuerschulden (Vorsatz / grobe Fahrlässigkeit (§§ 69, 23 AO))
5. Nichtabführung von AN-Anteilen zur Sozialversicherung
• Außenhaftung kraft Rechtsscheins
• Deliktische Haftung
• Außenhaftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen
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Vertretung im Rahmen der GmbH-Geschäftsführung
• Rechtsgeschäfte berechtigen und verpflichten
• Gesetz sieht Gesamtgeschäftsführungsbefugnis vor (vgl. § 35 Abs.2 S.2 GmbHG) dispositiv !!
• Vertretungsmacht umfasst gerichtliche / außergerichtliche Handlungen für und gegen die Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 GmbHG)
• Beschränkung der Vertretungsmacht (vgl. § 37 GmbHG):
• Innenverhältnis Beschränkungen sind einzuhalten
• Außenverhältnis Beschränkung unwirksam
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Kapitalersatz und Rechtsfolgen
• Darlehen von:
• direkten Gesellschaftern
• verbundenen Unternehmen,
• außergewöhnlich lange gewährte Lieferantenkredite mit sehr günstigen Zahlungszielen u.s.w
können als Kapitalersatz angesehen werden.
• Ist die GmbH mit unzureichendem Stammkapital ausgerüstet, stellen diese Darlehen generell kapitalersetzende Leistungen dar
Im Falle der Insolvenz sind diese Darlehen verloren
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Kapitalersatz und Rechtsfolgen
•Absehbare Krise Darlehen weder kündbar noch zurückzuzahlen
• In der Krise (§ 32a GmbHG) gilt ein Rückzahlungsverbot (§30 GmbHG)
• Insolvenzverwalter kann von der GmbH gewährte Sicherheiten für Darlehen nach § 235 InsO anfechten.
Gilt nicht für nichtgeschäftsführende Gesellschafter, die mit nicht mehr als 10% an der GmbH beteiligt sind (§ 32a Abs.3 GmbHG)
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Eintritt in eine bestehende GesellschaftWorauf sollte man achten ?
• Konservative oder progressive Bilanzpolitik ?
• Progressive Bilanzpolitik = ergebniserhöhende Darstellung bei verschlechterter Unternehmenssituation. Indikatoren z.B.:
• Vornahme von Bewertungswechseln (AV, UV)
• Erhöhung der außerordentlichen Erträge
• Sale-and-Lease-back-Geschäfte
• Auflösung von Rückstellungen ...
• Firmenentwicklung ? Lagebericht ? Realistische Beurteilung ?
• Zahlungsstockungen, steigende Verschuldung ...
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Beendigung der Geschäftsführung:Widerruf der Bestellung des Vorstands einer AG
Bestellung zum Vorstandsmitglied, Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden durch den Aufsichtsrat widerruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (84 Abs.3 AktG):
• grobe Pflichtverletzung
• Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
• Vertrauensentzug durch die HV
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Beendigung der Geschäftsführung:Widerruf der Bestellung des Vorstands einer AG
• Abberufung betrifft lediglich die Bestellung
• Der Anstellungsvertrag ist nach § 626 BGB zu kündigen.
• Ist Abberufungsgrund auch wichtiger Kündigungsgrund
i.S. d § 626 BGB,
fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses möglich
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Beendigung der Geschäftsführung:Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer einer
GmbH
• Bestellung jederzeit widerruflich (§ 38 Abs.1 GmbHG)
• Widerruf durch Gesellschaftsvertrag beschränkbar
(§38 Abs.2)
• Die Abberufung betrifft lediglich die Bestellung
• Der Anstellungsvertrag ist nach § 626 BGB zu kündigen
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Beendigung der Geschäftsführung:Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer einer
GmbH
• Ein wichtiger Grund für die Niederlegung des Amts durch den Geschäftsführer ist nicht erforderlich
Entzieht sich organschaftlicher Verantwortung ohne seine Entgeltansprüche aus dem Anstellungsvertrag
aufzugeben
• Geschäftsführerwechsel / Ende der Vertretungsbefugnis im Handelsregister einzutragen (§ 39 Abs.1 GmbHG)
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Auflösungsgründe einer GmbH
• kann durch Gesellschafterbeschluss / zwangsweise erfolgen.
• Die Auflösung umfasst die Abwicklung
• Die Vollbeendigung der Existenz der Gesellschaft
• Eine Auflösung erfolgt bei (vgl. § 60 GmbHG):
• Zeitablauf
• Gesellschafterbeschluss mit ¾ Mehrheit
• gerichtliches Urteil / Entscheidung der Verwaltungsbehörde
• Eröffnung des Insolvenzverfahrens (wenn die Fortsetzung der Gesellschaft ausgeschlossen ist
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Auflösungsgründe einer GmbH
Eine Auflösung erfolgt weiterhin bei (vgl. § 60 GmbHG):
• Löschung der Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gem. § 141 a FGG
• rechtskräftiger Beschluss über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
• rechtskräftige Verfügung des Registergerichts, wenn ein zur Nichtigkeit führender Satzungsmangel oder die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 GmbHG festgestellt wurde
• Sonstige im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Gründe
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Liquidation einer GmbH
• Auflösung in das Handelsregister angemeldet (vgl. § 65 GmbHG)
• In drei verschiedenen Ausgaben der Gesellschaftsblätter wir die Liquidation bekannt gemacht:
Liquidation findet statt
• Liquidatoren = Geschäftsführer, wenn durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss keine anderen Personen berufen sind.
• Minderheitenschutz nach § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG
• Im übrigen bestimmen sich die Liquidatoren nach den allgemeinen Vorschriften
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Liquidation einer GmbH
• Liquidatoren haben (vgl. § 70 GmbHG):
• die laufenden Geschäfte zu beendigen
• die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen
• ihre Forderungen einzuziehen
• das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen
• Sie erstellen: Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht
• Verteilung des Liquidationserlöses erfolgt nach Geschäftsanteilen
nach Tilgung der Gesellschaftsschulden, nach Ablauf des Sperrjahres
Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Auflösungsgründe einer AG
• Die Aktiengesellschaft wir aufgelöst gem. § 262 AktG:
• Durch Zeitablauf (laut Satzung)
• Beschluss der HV mit ¾ Mehrheit
• Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AG
• rechtskräftiger Beschluss über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
• mit Rechtskraft einer registergerichtlichen Verfügung, durch welche ein Mangel der Satzung festgestellt wurde.
• Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit
• Eintritt eines satzungsmäßig festgelegten Auflösungsgrundes
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Liquidation einer AG
• Nach der Auflösung folgt die Liquidation
• Abwicklung durch die Abwickler (Benennung laut AktG)
• Abwickler sind Vorstandsmitglieder
• Bestellung/ Abberufung der Abwickler per Gericht = Sonderfall
• Liquidatoren zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden
• Abwickler haben die Pflicht:
• die laufenden Geschäfte zu beendigen
• Forderungen einzuziehen
• das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen
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Liquidation einer AG
Abwickler haben weiterhin die Pflicht:
• Gläubiger zu befriedigen
• das verbleibende Vermögen an die Aktionäre zu verteilen
• Liquidatoren / Abwickler haben innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands
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Liquidation einer AG
•Für Abwickler gilt Gesamtvertretungsbefugnis (§ 269 AktG)
• Sie erstellen: Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht
• HV entlastet Abwickler & Aufsichtsratsmitglieder (§ 270 Abs.2)
• Aufforderung der Gläubiger Ansprüche anzumelden (§ 272 Abs.1)
• Beendigung der Abwicklung ins Handelsregister anzumelden.
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Insolvenzrecht ist ...
• Verfahrensrecht
• Materielles Recht
• Unternehmensrecht
• Insolvenz heißt Gesamtvollstreckung
• Zweck: Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen
• Mittel: Vermögensverwertung Vermögensverteilung Insolvenzplan
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Das Insolvenzverfahren im Überblick
• Eröffnungsverfahren
•Antrag (Gläubiger / Schuldner)
• Gerichtliche Prüfung
• Eröffnungsbeschluss
• Insolvenzabwicklung
• Insolvenzverwalter übernimmt Verwaltungs- und Verfügungsrecht
• Feststellungsverfahren (§ 174 InsO)
• Verwertung des Schuldnervermögens (§ 159 InsO)
• Erlösverteilung (§ 187 InsO)
• Aufhebung des Verfahrens ggf. Restschuldbefreiungsverfahren
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Insolvenzgericht
• Aufgaben:
• Eröffnung
• Aufsicht
• Beendigung
• Zuständigkeit:
• Sachlich
• Örtlich
• Funtionell
• Verfahren
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Insolvenzauslösende Tatbestände
Überschuldung(Minuskapital)nur bei jur. Personen
Zahlungs-unfähigkeit
drohende Zahlungs-unfähigkeit
• Reinvermögen/ EK<0 bzw. FK> AV+UV
• Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Schuldner / Gläubiger
• 2-stufiges Verfahren zur Feststellung d. Überschuldung
• Zahlungsstockung > 4 Wochen
• Antrag auf Eröffnung d. Insolvenzverfahrens
• Erstellen von Finanzplan und Finanzstatus
• Antrag auf Eröffnung des Insolvernzverfahrens
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1. StufeFortführungsprognose : Verbale Beschreibung des Soll-Verlaufs des Unternehmens unter Angabe von Ziele, Strategien. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Finanz- und Erfolgsplänen: Kann das finanzielle Gleichgewicht wieder erreicht werden ?
2. StufeErmittlung des Reinvermögens
anhand der Fortführungswerteincl. stiller Lasten und Reserven
Ermittlung des Reinver-mögens anhand derLiquidationswerte
Keine Über-
schuldung
Keine Über-Schuldung aber Keine betriebs-Wirtschaftliche
Perspektive
Über-Schuldung
Eröffnung desInsolvenz-verfahrens
Über-Schuldung
Eröffnung desInsolvenz-verfahrens
positiv negativ
positiv positivnegativ negativ
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Insolvenzantrag
• Antragserfordernis
• Antragsberechtigung (Schuldner oder Gläubiger)
• Antragspflicht (bei jur. Personen)
• Entscheidung über Antrag
• Insolvenzauslösende Tatbestände:
• Überschuldung § 19 InsO
• Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO
• Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens
• Keine Abweisung mangels Masse durch das Gericht
• Voraussetzungen zur Eröffnung sind gegeben
• Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht
• Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht benannt
• Mit Eröffnung wird das schuldnerische Vermögen beschlagnahmt
• Schuldner verliert die Verwaltungs- u. Verfügungsbefugnis über sein Vermögen
• Insolvenzverwalter tritt in Rechtsstellung des Gemeinschuldners und übernimmt arbeitsrechtliche Verpflichtungen als Arbeitgeber
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Gerichtliche Termine
• Berichtstermin: Der Verwalter unterrichtet die Gläubiger über den Stand des Verfahrens. Er schlägt weitere Maßnahmen vor.
• Prüfungstermin: Die angemeldeten Forderungen der Gläubiger werden vom Verwalter geprüft. Wird eine Forderung anerkannt, erhält der Gläubiger darüber eine Bescheinigung (Auszug aus Insolvenztabelle). Dieser Auszug ist Vollstreckungstitel. Vollstreckung erst nach Beendigung des Verfahrens möglich.
• Schlusstermin: Er dient der Prüfung der Schlussrechnung des Verwalters. Falls der Verwalter entlastet wird, hebt das Gericht das Verfahren auf.
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Insolvenzschuldner
• Rechtsfähigkeit = Insolvenzfähigkeit
• Universalinsolvenz - Partikularinsolvenz
• Sonderfall: juristische Person öffentlichen Rechts
• Insolvenzantrag spätestens 3 Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes (§ 64 GmbHG sowie § 92 AktG)
gilt nicht für natürliche Personen
• Schuldhafte Verletzung der Antragspflicht = Insolvenzverschleppung
• Persönlicher Status
• Mitwirkungspflichten, Beschränkungen, Unterhalt
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Gläubiger
• Gläubiger (Gruppen):
• Insolvenzgläubiger – normale, nachrangige (§ 38 InsO)
• Massegläubiger (§ 53 InsO)
• Aussonderungsberechtigte Gläubiger (§ 47 InsO)
• Absonderungsberechtigte Gläubiger (§ 50 InsO)
•Gläubiger (Organisation):
• Gläubigerversammlung (notwendig): Teilnehmer, Leitung, Abstimmung, Kompetenzen
• Gläubigerausschuss (fakultativ): Zusammensetzung, Aufgaben
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Insolvenzmasse
• Masse: Keine eigene Rechtspersönlichkeit
• (Vollstreckbares) Vermögen des Schuldners:
- Firma - Mitberechtigungen
• Verfügungsmacht: Eigentum – Besitz
• Aussonderung, Zeitpunkt, Freigabe
• Leistung an den Schuldner
• Leistung durch den Schuldner: Verfügungsmacht, Gutglaubensschutz
• Einzelvollstreckung
• sonstiger Rechtserwerb
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Von der IST-Masse zur SOLL- Masse
• Anreicherung der vorgefundenen Vermögensmasse
• Forderungseinzug (Schuldner / Gläubiger)
• Anfechtung (Insolvenzanfechtung)
• Bereinigung der vorgefundenen Vermögensmasse
• Aussonderung (Dingliche Rechte, schuldrechtliche Ansprüche, Ersatzaussonderung
• Absonderung (an beweglichem / unbeweglichem Vermögen)
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Massegläubiger
• Vorwegberichtigung (§ 53 InsO)
• Beachte: Vollstreckungsbeschränkungen (§ 90 InsO)
• Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO)
• Gläubigerbefriedigung (§ 209 InsO)
• Massekosten; Neumassegläubiger; Altmassegläubiger quotal
• Vorwegberichtigung (§ 53 InsO)
• Feststellung : Anmeldung, Eintragung, Prüfung, Widerspruch
• Verteilung: Voraussetzungen, Zuständigkeit, Modus, Quote
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Sanierung• § 1 InsO
• Sanierung im Verfahren
• Insolvenzrechtliche Hilfsmittel: §§ 22, 156 ; § 55, §§ 107, 112, 166, 172
• Übertragende Sanierung
• Insolvenzplan
• Grundidee
• Planverfahren (Vorschlagsberechtigung, Inhalt des Vorschlags, Vorschlagsberechtigung
• Wirkung des Plans
• Erfüllung des Plans
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Insolvenzstraftaten
• Warenkreditbetrug gegenüber Lieferanten, • Vermögensverschiebungen
Teile des Vermögens werden den Insolvenzgläubigern entzogen. (Vermögenswerte der GmbH verschwinden, Transfer von Vermögen der GmbH auf ein Privatkonto)
• Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (Strafbarkeit nach § 266 a StGB: Nach § 28 e Abs. 1 SGB IV, wenn keine Stundungsvereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern getroffen wird)
• Buchführungs- und Bilanzdelikten (Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 u. 7 und § 283 b Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB)
• Insolvenzverschleppung