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Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 7. Juni 2006 06.107 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) Bericht und Entwurf zur 1. Beratung

Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) · ratungsdienste des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) der Abteilung Bildungsbe-ratung, Sport und Jugend hatten in den

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Botschaft des Regierungsrats desKantons Aargau an den Grossen Ratvom 7. Juni 2006 06.107

Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW)

Bericht und Entwurfzur 1. Beratung

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Inhaltsverzeichnis

1. Zusammenfassung 42. Einleitung 53. Ausgangslage 6

3.1 Vorbemerkungen zur grundsätzlich neuen Kompetenzregelung unter WOV 6

3.2 Ausgangslage auf Bundesebene 6

3.3 Ausgangslage auf Kantonsebene 6

3.4 Vorgehensweise bei der Ausarbeitung des Gesetzes 7

3.5 Erfüllung des Auftrags und dessen Rahmenbedingungen 7

3.6 Auswirkungen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilungzwischen Bund und Kantonen (NFA) 8

3.7 GBW und interkantonale Vereinbarungen 9

4. Konzeption der neuen Gesetzgebung 9

4.1 Zielsetzungen 9

4.2 Titel des Gesetzes und Anbieter 10

4.3 Systematik und Gliederung der Erlasse 12

4.4 Geltungsbereich 125. Ziele der Revision und Handlungsbedarf gegenüber geltenden Erlassen 12

5.1 Allgemeine Bestimmungen (Kapitel A GBW; 1. Kapitel BBG) 12

5.2 Berufliche Grundbildung (Kapitel B GBW; 2. Kapitel BBG) 13

5.3 Höhere Berufsbildung (Kapitel C; 3. Kapitel BBG) 13

5.4 Qualifikationsverfahren, Ausweise, Titel (Kapitel D GBW; 5. Kapitel BBG) 14

5.5 Weiterbildung: berufsorientiert und allgemein (Kapitel E GBW; 4. Kapitel BBG) 14

5.6 Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen (Kapitel F GBW; 6. Kapitel BBG) 16

5.7 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (Kapitel G GBW; 7. Kapitel BBG) 16

5.8 Finanzierung (Kapitel H GBW; 8. Kapitel BBG) 16

5.8.1 Allgemeines 16

5.8.2 Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung 17

5.8.3 Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote, Kurse

zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen, Internate und Konferenzen 21

5.8.4 Höhere Berufsbildung (tertiärer Bereich) 22

5.8.5 Weiterbildung (quartärer Bereich) 23

5.8.6 Weitere Aufgaben 23

5.9 Rechtsmittel, Strafverfolgung (Kapitel I GBW; 9. Kapitel BBG) 24

5.10 Schluss- und Übergangsbestimmungen (Kapitel K GBW; 10. Kapitel BBG) 246. Vernehmlassung 25

6.1 Verfahren 25

6.2 Ergebnisse 25

6.3 Handlungsbedarf 267. Kommentare zu den einzelnen Paragraphen mit Hinweisen auf die

Ergebnisse der Vernehmlassung 278. Finanzielle Auswirkungen 60

8.1 Generelle Feststellung 60

8.2 Auswirkungen des neuen Finanzierungssystems der beruflichen Grundbildung/Einfluss der NFA 60

8.3 Einbezug der Weiterbildung 62

8.4 Höhere Berufsbildung 62A n t r a g : 63

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Sehr geehrte Frau PräsidentinSehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Be-rufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) und die Verordnung vom 19. November 2003 überdie Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) das kantonale Gesetz zur Beschlussfas-sung.

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1 Zusammenfassung

Aufgrund der Ausgangslage

– Bundesrecht mit neuem Steuerungs- und Finanzierungssystem (Pauschale pro Berufs-lernenden beziehungsweise Berufslernende)

– Erweiterter Geltungsbereich– Bundesrecht mit vollständig neuer Terminologie– Reform der Staatsleitung und der Verwaltungsführung im Kanton Aargau mit neuen

Instrumenten zur Staatsführung und neuer Kompetenzverteilung zwischen den Gewal-ten (Legislative und Exekutive)

ist eine Gesamtrevision der kantonalen rechtlichen Grundlagen unumgänglich.

Das kantonale Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung richtet sich weitgehend nach denPrinzipien des Bundesrechts:

– Outputorientierung der Steuerung (WOV) und Finanzierung– Steuerung über Leistungsvereinbarungen mit den Partnern in der Berufsbildung (zum

Beispiel mit Berufsfachschulen, mit Anbietern von Weiterbildungskursen und anderen)– Finanzierung mittels Pauschalen, bezogen auf sinnvolle Grössen (in der beruflichen

Grundbildung zum Beispiel sind dies Pauschalen pro Schülerjahrespflichtlektion gemässder entsprechenden Bildungsverordnung im jeweiligen Beruf oder im jeweiligen Berufs-feld)

Auf kantonaler Ebene müssen jedoch in verschiedenen Bereichen auf Grund der besonde-ren Situation hinsichtlich der Trägerschaft von Berufsfachschulen auch besondere Lösungengesucht werden. So muss in der Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung) zwischen derFinanzierung des Schulbetriebs und der Infrastruktur der Schulen unterschieden werden.Ein besonderes Problem stellt auch die Finanzierung der Lehrwerkstätten dar. Im Bereichder tertiären Bildung (höhere Berufsbildung), in dem sich der Kanton nach dem Subsidiari-tätsprinzip verhält, wird ebenfalls ein Modell mit Pauschalbeiträgen an die entsprechendeInstitution vorgeschlagen. In der quartären Bildung, die gemäss interkantonalen Empfehlun-gen neu im gleichen Gesetz wie die Berufsbildung zu regeln ist und wo nach heutiger bil-dungspolitischer und -praktischer Sicht nicht mehr zwischen berufsorientierter und allgemei-ner Weiterbildung unterschieden werden soll, muss für den Kanton ebenfalls das Subsidia-ritätsprinzip gelten.

Die Berufsbildung ist stark interkantonal verflochten. Dies hat zur Folge dass die Umsetzungdes Bundesrechts in den Kantonen harmonisiert erfolgen sollte, um eine, wenn möglichnoch engere Zusammenarbeit zu gewährleisten. Die Konferenz der kantonalen Erziehungs-direktoren (EDK) und die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) habendenn auch im Juni 2004 diesbezügliche Empfehlungen erlassen, die in die kantonale Ge-setzgebung nach Möglichkeit einfliessen. Die Situation wird erschwert durch den Umstand,dass in Bezug auf die Finanzierungsregelungen respektive die Abgeltung von grenzü-bergreifenden Bildungsleistungen die Vorstellungen von Kanton und EDK/SBBK möglicher-

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weise nicht deckungsgleich sind (siehe auch Ziffer 3.7).

Die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischenBund und Kantonen (NFA) im Kanton Aargau führt zu Lastenverschiebungen zwischenKanton und Gemeinden. Eine der Ausgleichsvarianten tangiert den Berufsbildungsbereichrespektive das Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) massiv, so dass ein hoherKoordinationsbedarf zwischen GBW und NFA-Umsetzung besteht. Zu beachten sind vor al-lem die Auswirkungen der NFA-Umsetzung auf das in sich abgestimmte Finanzierungssys-tem des GBW.

2 Einleitung

Auf den 1. Januar 2004 hat der Bundesrat das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG [SR 412.10]) und die Verordnung über dieBerufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV [SR 412.101]) inKraft gesetzt. Die Ausgestaltung des neuen Bundesrechts macht die Totalrevision der kanto-nalen Erlasse unumgänglich: Der erweiterte Geltungsbereich, die Konzeption als Rahmen-erlass für den Vollzug, die Neuregelung von Kompetenzen und Verantwortungsbereichen,der völlig veränderte Finanzierungs- und Steuerungsmodus in der Berufsbildung undschliesslich die veränderte Begrifflichkeit lassen eine Teilrevision nicht zu.

Zu den Übergangsbestimmungen (Art. 73 BBG) ist Folgendes festzustellen:

Die Umstellung auf das neue Finanzierungssystem des Bundes mit Pauschalbeiträgen findetper 1. Januar 2008 statt. Ab diesem Zeitpunkt will der Bund die Kostenbeteiligung auf einenViertel aller Nettoaufwendungen der öffentlichen Hand im Bereich Berufsbildung festlegen.

Für die Anpassung beziehungsweise für den Ersatz der geltenden kantonalen und eidgenös-sischen Ausbildungsreglemente (neu: Verordnungen über die berufliche Grundbildung [Vo-beG]) gewährt das Gesetz eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten. Dasheisst, die traditionellen Ausbildungsreglemente müssen von den zuständigen Verbänden inZusammenarbeit mit dem Bund bis spätestens 31. Dezember 2008 entsprechend überar-beitet und in Kraft gesetzt worden sein.

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Dieser Zeitplan setzt den Rahmen für die Umsetzungsarbeiten der Bundesvorschriften aufkantonaler Ebene: Bis spätestens 31. Dezember 2007 sollen alle Umsetzungsarbeiten, an-gefangen bei den rechtlichen Grundlagen bis hin zu den Detailregelungen und Instrumenten,abgeschlossen sein.

Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen, Bildungsinstitutionenund Organisationen der Arbeitswelt (OdA). Speziell für den Kanton Aargau gilt, dass zu denPartnern in der Berufsbildung vor allem im Finanzierungsbereich die Gemeinden gehören,einerseits als Standort für die Berufsfachschulen und anderseits in der Rolle eines Mitträgersvon Kosten der Berufsfachschulen (Wohn- respektive Lehrortsbeiträge). Ihnen gebührt einestarke Vertretung in den entsprechenden Aufsichtsorganen, die wiederum über weitreichen-de Kompetenzen verfügen. Analoges gilt, wo die Trägerschaft der Schulen privatrechtlicherNatur ist. Die Berufsbildung als Verbundaufgabe ist demnach an sich schon relativ komplex.Der Umstand jedoch, dass die Berufsfachschulen nicht (wie in den meisten anderen Kanto-nen) kantonalisiert sind, erhöht aus nahe liegenden Gründen die Komplexität. Wenn derKanton Aargau seine Eigenständigkeit in der Finanzierung beibehalten will, wird sich diesmöglicherweise in einer beschränkten Berücksichtigung der interkantonalen Vereinbarungen(siehe Ziffer 3.7) niederschlagen.

3 Ausgangslage

3.1 Vorbemerkungen zur grundsätzlich neuen Kompetenzregelung unter WOV

Im Zuge der Reform der Staatsleitung und der Verwaltungsführung sind neue Instrumentezur Führung des Staats entwickelt worden. Gleichzeitig soll mit dieser Reform zwischenstrategischen und operativen Geschäften und Aktivitäten deutlicher unterschieden werden.Unter dem Aspekt der Effizienz- und Effektivitätssteigerung wird die Verteilung der Kompe-tenzen neu geregelt.

Konkret heisst dies, dass mit der Totalrevision der rechtlichen Grundlagen für den Berufsbil-dungsbereich im Kanton Aargau auch die Kompetenzen dahingehend analysiert und über-dacht werden, dass auf ein Dekret verzichtet werden kann.

Dies bedeutet jedoch, dass der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung aufGesetzesstufe enthalten sein müssen.

3.2 Ausgangslage auf Bundesebene

Die Umstellung auf das neue Steuerungs- und Finanzierungssystem des Bundes mitPauschalbeiträgen bewirkt, dass nicht nur die Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung),sondern auch die tertiäre Bildung (höhere Berufsbildung) und unter Beachtung der EDK-Empfehlung die quartäre Bildung (Weiterbildung) in das neue System mit Pauschalbeiträgeneinbezogen werden.

3.3 Ausgangslage auf Kantonsebene

Der am 26. Januar 2005 vom Regierungsrat genehmigte Projektauftrag lautet (RRB Art.Nr. 2005-000149 vom 26. Januar 2005): „Die kantonale Berufsbildungsgesetzgebung (...)liegt – von den zuständigen politischen Organen verabschiedet – spätestens Anfang 2007

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vor, so dass die Erlasse umgehend in Kraft gesetzt werden können. Per Ende Juli 2007(oder spätestens per 1. Januar 2008) sind diese in den Berufsfachschulen sowie in den Or-ganisationen der Arbeitswelt umgesetzt.“

Gemäss dem ebenfalls am 26. Januar 2005 bewilligten Phasenplan wurden vom Regie-rungsrat am 18. Mai 2005 das Normkonzept (RRB Art. Nr. 2005-000691) und am 29. Juni2005 die Vernehmlassungsunterlagen (RRB Art. Nr. 2005-000918) verabschiedet. Die Ver-nehmlassung dauerte vom 7. Juli bis 16. Oktober 2005.

3.4 Vorgehensweise bei der Ausarbeitung des Gesetzes

Normkonzept und Gesetzesentwurf wurden auf der Grundlage der „Richtlinien der Rechts-setzung“ vom 15. August 2001 erstellt. Gemäss der vom Regierungsrat am 26. Januar 2005genehmigten Projektorganisation erfolgte die Grundlagenarbeit in den drei Teilprojekten „Be-rufliche Grundbildung“, „Höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung“ und„Querschnittsfunktion Finanzierung, Controlling, Recht“. Die bei der Projektarbeit zu beach-tenden interkantonalen Aspekte wurden von der Projektleitung selber eingebracht. Die Be-ratungsdienste des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) der Abteilung Bildungsbe-ratung, Sport und Jugend hatten in den Projektgremien Einsitz.

Die Ergebnisse wurden von der Projektleitung in enger Zusammenarbeit mit den Teilprojekt-gruppen und dem Rechtsdienst des Departements Bildung, Kultur und Sport aufeinanderabgestimmt und bereinigt. Die Schlussberatungen erfolgten in der Steuergruppe im Rahmenvon fünf Sitzungen. Bei der Zusammensetzung der Steuergruppe als Antrag stellendes Or-gan an den Regierungsrat wurde darauf geachtet, dass alle Partner der Berufsbildung darinvertreten waren. Die Verabschiedung zuhanden des Regierungsrats erfolgte am 27. Mai2005.

Die Auswertung der Vernehmlassung zeigte den Handlungsbedarf für Anpassungen des Ge-setzes auf. Dieser, und damit auch die überarbeiteten Paragraphen, sind in Kapitel 7 dieserBotschaft beschrieben und in der Synopse (siehe Beilage 1) übersichtlich dargestellt. Auchbei diesem Arbeitsschritt wurde auf eine enge Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst desDepartements Bildung, Kultur und Sport und dem Rechtsdienst des Regierungsrats geach-tet. Gleichzeitig wurden Überlegungen zur konkreten Umsetzung der Rahmenvorgaben an-gestellt, die sofern möglich in die Erläuterungen eingeflossen sind und später als Grundlagefür die Verordnung dienen werden.

Die Verabschiedung des Rahmengesetzes GBW durch die Steuergruppe erfolgte am21. März 2006 zuhanden des Regierungsrats. Ausserdem wurde der Gesetzesentwurf demFachausschuss BKS/KKG (Konsultationsgremium Kanton – Gemeinden) zur Stellungnahmevorgelegt.

3.5 Erfüllung des Auftrags und dessen Rahmenbedingungen

Die Projektleitung hatte gemäss Regierungsratsbeschluss vom 26. Januar 2005 die folgen-den Rahmenbedingungen zu beachten:

– Die Ziele der Berufsbildung im Kanton Aargau basieren auf dem Inhalt von Art. 3 BBG,ergänzt durch kantonsspezifische Zielsetzungen.

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– Struktur und Aufbau der neuen kantonalen Erlasse sind mit denjenigen der Bundeserlas-se grundsätzlich deckungsgleich.

– Das kantonale Gesetz wird, analog zum Bundesgesetz, als Rahmengesetz konzipiert.– Das Finanzierungssystem des Kantons ist, analog zum Bundesgesetz, output- und wir-

kungsorientiert (Pauschalbeiträge).– Die interkantonalen Empfehlungen und Richtlinien der EDK und SBBK werden, wenn

immer möglich, berücksichtigt.– Innovationsvorschläge (zum Beispiel Kompetenzzentren, Ausbildungsverbünde) werden

aufgenommen und unterstützt.– Die Rechtssetzung der Berufsbildung garantiert dem Kanton eine optimale Flexibilität

hinsichtlich künftiger Entwicklungen und Anforderungen.– Die Koordination mit anderen, für die Berufsbildung relevanten Projekten des Kantons

wird sichergestellt.

Im vorliegenden Gesetzesentwurf sind die gestellten Rahmenbedingungen erfüllt.

3.6 Auswirkungen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabentei-lung zwischen Bund und Kantonen (NFA)

Die Umsetzung der NFA im Kanton Aargau führt zu Lastenverschiebungen zwischen Kantonund Gemeinden. Die Gemeinden werden nach den letzten Schätzungen (Stand Vernehm-lassungsvorlage vom 23. Januar 2006) um rund 85 Mio. Franken belastet und der Kantonentsprechend entlastet. Nach eingehender Prüfung verschiedener Ausgleichsvarianten siehtder Regierungsrat vor, die Beiträge des Kantons an die Berufsfachschulen im Umfang vonca. 40 Mio. Franken zu erhöhen. Zudem soll der Gemeindeanteil am Personalaufwand derVolksschulen und Kindergärten um ca. 45 Mio. Franken gesenkt werden. Alle finanziellenDaten werden im Hinblick auf die Erarbeitung der Botschaft zum Gesetz über die Umsetzungder NFA (NFAG) überprüft und aktualisiert. Die Zahlen können sich je nach Berechnungendes Bundes im Rahmen des NFA-Projekts noch stark verändern. Die definitiven Zahlen wer-den in der Botschaft an den Grossen Rat zur Umsetzung der NFA durch das DepartementFinanzen und Ressourcen dargestellt.

An den Grundzügen der Finanzierung in der Berufsbildung ändert sich aufgrund des Zu-sammenhangs zur NFA-Umsetzung grundsätzlich nichts. Die Entlastung der Gemeinden er-folgt über eine entsprechende Anpassung des Pauschalbeitrags an die subventionierten Be-rufsfachschulen. Damit geht die Kostentransparenz und vor allem die Ausgewogenheit desSystems, unter anderem auch im Bereich der Gemeindebeiträge im grenzüberschreitendenSchüleraustausch, verloren.

Die erwähnte Ausgleichsvariante erfordert deshalb einen Koordinationsbedarf zwischenGBW und NFA-Umsetzung, der durch eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Departe-ment Bildung, Kultur und Sport und dem Departement Finanzen und Ressourcen sicherge-stellt wird. Primäres Ziel ist es, die Gesetzgebungsprozesse in den Bereichen Berufsbildungund NFA so zu steuern, dass das GBW und das NFAG aufeinander abgestimmt am 1. Janu-ar 2008 in Kraft treten können. Für den Fall, dass sich das eine oder andere Gesetz verzö-gert, müssen beide Gesetze eigenständig in Kraft gesetzt werden können.

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Der Regierungsrat wird dem Grossen Rat die für die Koordination erforderlichen rechtlichenBestimmungen im Rahmen des NFAG vorlegen.

3.7 GBW und interkantonale Vereinbarungen

Die grosse Mobilität in Gesellschaft und Wirtschaft erfordert in allen Bildungsbereichen, ins-besondere jedoch in den Sekundarstufen II und im tertiären Bereich eine starke interkanto-nale Vernetzung und Abstimmung in Fragen der Schulorganisation und der Leistungsabgel-tung.

Die EDK respektive die SBBK haben sich diesen Fragen angenommen und sind daran, imRahmen von Vereinbarungen Lösungen sowohl im Bereich der Sekundarstufe II (Berufs-fachschulen; überbetriebliche Kurse, üK) als auch im tertiären Bereich (höhere Fachschulen,eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen) zu erarbeiten. Die Ergebnisse sind zurZeit erst ansatzweise erkennbar.

Deshalb werden im vorliegenden Gesetzesentwurf bewusst offene Formulierungen gewählt,welche namentlich die Übernahme von interkantonalen Finanzierungsgrundsätzen, wo sinn-voll, auf die kantonale Ebene zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen. Grundsätzlich dürf-ten Insellösungen nicht im Interesse des Kantons Aargau liegen.

Der Beitritt zu den interkantonalen Vereinbarungen im Berufsbildungsbereich, insbesondereim Bereich der höheren Berufsbildung, kann für den Aargau bedeuten, dass gegenüberheute mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Entscheidend wird sein, ob dieVereinbarungen die volle Freizügigkeit in der Wahl der Angebote mit entsprechender Kos-tenverpflichtung vorsehen, oder ob weiterhin in kantonaler Autonomie über Beiträge und de-ren Höhe in den einzelnen Bereichen entschieden werden kann. Die volle Freizügigkeit mitentsprechender Zahlungsverpflichtung im ausserkantonalen Bereich dürfte sich bei der Bei-tragsgewährung für innerkantonale Angebote präjudizierend auswirken.

4 Konzeption der neuen Gesetzgebung

4.1 Zielsetzungen

Mit dem Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung werden für den Kanton Aargau folgendeZiele verfolgt:

– Anpassung der kantonalen Rechtserlasse an die Bundesgesetzgebung,– Schaffung einer rechtlichen Grundlage, die dem Kanton eine Berufsbildung ermöglicht,

die den wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Anforderungen jederzeit gerecht wird,– Verbesserung der Transparenz und Flexibilität mittels einer Kompetenzenregelung, die

den raschen Veränderungen in der Arbeitswelt angemessen ist,– Finanzierung und Steuerung der Berufs- und Weiterbildung mittels Pauschalbeiträgen

und Leistungsvereinbarungen,– Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Bildungsanbietern.

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4.2 Titel des Gesetzes und Anbieter

Der Titel „Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung“ bringt zum Ausdruck, dass in diesemneuen Erlass die allgemeine Weiterbildung mit der berufsorientierten Weiterbildung verknüpftwird und so der quartäre Bereich der Bildung einheitlich geregelt wird. Diese Massnahme istnötig geworden, weil im Sinne des lebenslangen Lernens für die meisten Berufsfelder imEinzelfall eine Unterscheidung zwischen allgemeiner und berufsorientierter Weiterbildungnicht sinnvoll beziehungsweise nicht mehr möglich ist (siehe auch Ziffer 5.5 und Ziffer 7,Kommentar zu § 37).

In diesem Zusammenhang sind dem Gesetz auch neue Anbieterkategorien der Berufs- undWeiterbildung zu Grunde gelegt worden (siehe auch Grafik am Ende dieses Kapitels).Unter „öffentlichen Anbietern“ werden verstanden:

– kantonale Anbieter,– privatrechtliche, gemischtwirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Anbieter, die aufgrund

eines kantonalen Erlasses Leistungen in der Sekundarstufe II erbringen,– Anbieter mit öffentlicher Trägerschaft im tertiären und quartären Bereich.

Unter den „privaten Anbietern“ werden verstanden:

– Anbieter in allen Stufen; eine allfällige staatliche Anerkennung von Angeboten ist möglich(für die berufliche Grundbildung aber zwingend),

– Anbieter in der tertiären und quartären Stufe mit oder ohne staatliche Anerkennung. Einestaatliche Anerkennung mit finanzieller Unterstützung setzt den Abschluss einer Leis-tungsvereinbarung voraus.

Fazit: Ein Anbieter mit privatrechtlicher Trägerschaft kann im Bereich der Sekundarstufe IIdurch kantonalen Erlass „öffentlich“ sein, im tertiären und quartären Bereich aber den Statuseines privaten Anbieters behalten.

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Grafik 1: Schematische Darstellung der Anbieter in der Berufsbildung

Anbieter der Berufsbildung

öffentliche Anbieter private Anbieter

kantonaleAnbieter

§ 7 Abs. 1§ 14 Abs. 4§ 28§ 38 Abs. 2§ 39 Abs. 2

vomRegierungsratbezeichnete

Anbieter

(privatrechtl. o-der öff. rechtl.Trägerschaft)

§ 14 Abs. 1 ff.

Anbieter mitöffentlicher

Trägerschaft

(aber nicht Kan-ton als Träger)

§ 58§ 60

Anbieter mitprivater

Trägerschaft,die nicht vomRegierungsrat

bezeichnetsind

§ 14

Anbieter mitprivater

Trägerschaft,die gemäss§ 14 vom

Regierungsratbezeichnet

sind

§ 58§ 60

ohneAnerkennung

(nicht möglich inder beruflichenGrundbildung;vgl. § 25)

mitAnerkennung

§ 25§ 27

mitLeistungs-

vereinbarung

(= mit finan-zieller Unter-

stützung durchKanton)

ohneLeistungs-

vereinbarung

(= ohne finan-zielle Unter-

stützung durchKanton)

Anbieter in Tertiär- und Quartärstufe

Anbieter in Sekundarstufe II

Anbieter in allen Stufen(Sekundarstufe II, Tertiär-, Quartärstufe)

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4.3 Systematik und Gliederung der Erlasse

Wie bereits im Rahmen der Auftrags- und Rahmenbedingungen (Ziffer 3.5) erläutert, sindStruktur und Aufbau des kantonalen Gesetzes mit demjenigen des Bundes deckungsgleich.Das kantonale Gesetz ist, analog zum Bundesgesetz, ebenfalls als Rahmengesetz konzi-piert.

Die Gründe für den Verzicht auf ein Dekret sind in Ziffer 3.1 aufgeführt und entsprechen derZielsetzung gemäss Ziffer 4.1. Hervorzuheben ist die Tatsache, dass die rasanten Verände-rungen in der Arbeitswelt eine derart flexible Gesetzgebung erfordern, damit die unabdingba-re Effizienz- und Effektivitätssteigerung in der Berufsbildung erzielt und erhalten werdenkönnen. Zu diesem Zweck ist deutlicher als bisher zwischen strategischen und operativenGeschäften zu unterscheiden. Im Hinblick auf die Verordnung zum Gesetz ist die notwendiggewordene Vorsteuerung auf Gesetzesstufe enthalten.

4.4 Geltungsbereich

Neu regelt das Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung gemäss den bundesrechtlichenBestimmungen die gesamte berufliche Grundbildung und die Weiterbildung ausserhalb desuniversitären und nichtuniversitären Hochschulbereichs (siehe dazu auch Ziffer 5.5 und Zif-fer 7, Kommentar zu § 37).

Erweiternd zur bisherigen Gesetzgebung werden somit auch die Gesundheits-, Sozial- undKunstberufe (GSK-Berufe) sowie die Berufe im Bereich Land- und Forstwirtschaft erfasst.

5 Ziele der Revision und Handlungsbedarf gegenüber geltenden Erlassen

Da es sich beim Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) um ein Rahmengesetzhandelt, sind die nachfolgenden Ausführungen in diesem Kapitel auch als Hinweise zu ver-stehen, wie das Gesetz in der Verordnung konkretisiert wird.

5.1 Allgemeine Bestimmungen (Kapitel A GBW; 1. Kapitel BBG)

Da der Bund im Gegensatz zum bisherigen BBG ausführliche Allgemeine Bestimmungenformuliert hat, sollen bildungspolitische, überprüfbare Ziele auch ins kantonale Gesetz ein-fliessen.

Folgende Schwerpunkte werden in das neue Gesetz aufgenommen:

– Die Berufsbildung als Verbundaufgabe von Bund, Kanton, Gemeinden und OdA. ZurVerwirklichung der Ziele wird die Zusammenarbeit zwischen den Partnern der Berufsbil-dung gefördert.

– Im Sinne der heutigen Bildungspraxis wird die Weiterbildung im quartären Bereich neuganzheitlich erfasst.

– Zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Berufsbildung kann der Kanton mit Dritten Leis-tungsvereinbarungen abschliessen. Dieses Instrument der Führung und Steuerung vonBildungsinstitutionen umfasst einerseits einen mehrjährigen Rahmenvertrag und ander-seits jährlich zu vereinbarende Leistungsverträge.

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– Die in Art. 3 BBG formulierten Ziele fliessen zusammen mit kantonal prioritären Zielen insGesetz ein. Die strategische Bündelung der Ziele orientiert sich an

– allen bildungswilligen Jugendlichen und Erwachsenen, denen ein anerkannter Ab-schluss auf Sekundarstufe II ermöglicht wird (§ 3 lit. a und lit. b GBW).

– der Arbeitswelt im Kanton, deren Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit gestärktwerden soll (§ 3 lit. c bis lit. f GBW).

– der interkantonalen Zusammenarbeit, wodurch dank kantonsübergreifenden Mass-nahmen die Qualitätsentwicklung und Harmonisierung der Berufsbildung gesichertwird (§ 3 lit. g bis lit. l GBW).

5.2 Berufliche Grundbildung (Kapitel B GBW; 2. Kapitel BBG)

Die wesentlichen Regelungen in diesem Kapitel sind:

– Der Kanton führt als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung im Anschluss an dieobligatorische Schulzeit praxis- und arbeitsweltbezogene Brückenangebote auf verschie-denen Leistungsniveaus. Diese ergänzen das Programm der obligatorischen Schule imHinblick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung.

– Der Regierungsrat kann in Absprache mit den Partnern in der Berufsbildung mit befriste-ten Massnahmen und im Rahmen der verfügbaren Mittel Ungleichgewichte auf demMarkt für berufliche Grundbildung bekämpfen.

– Der Kanton kann durch Beratung und andere geeignete Massnahmen den Aufbau vonLehrbetriebsverbünden fördern sowie Lehrbetriebe oder andere Anbieter beruflicherPraxis bei der Schaffung von Ausbildungsplätzen unterstützen.

– Für Jugendliche, die den Anforderungen der 2-jährigen Grundbildung mit eidgenössi-schem Berufsattest nicht genügen oder im Sinne der Begabtenförderung ein speziellesSchulungsgefäss benötigen, kann der Kanton ein geeignetes, berufsneutrales oder be-gabtenorientiertes Angebot bereitstellen.

– Die Kompetenz zur Führung von öffentlichen Berufsfachschulen kann der Kanton weiter-hin Gemeinden oder den OdA übertragen. Das Departement kann zudem private Anbie-ter der beruflichen Grundbildung anerkennen.

– Die Kompetenz zur Führung, Errichtung oder Übernahme von Lehrwerkstätten (Anbieterder Bildung in beruflicher Praxis) liegt neu beim Regierungsrat. Die Anerkennung vonöffentlichen Lehrwerkstätten mit privater Trägerschaft ist weiterhin möglich.

– Der Gesetzgeber überträgt dem Regierungsrat die Sachkompetenz über den Standortund die Errichtung von Berufsfachschulen, Lehrwerkstätten etc. zu beschliessen sowiedie entsprechende Finanzkompetenz. Dies hat zur Konsequenz, dass die hierfür erfor-derlichen Mittel als budgetrechtlich gebunden gelten.

– Bei schweren Verstössen des Berufslernenden gegen die Schulvorschriften soll (nachRücksprache mit dem betroffenen Lehrbetrieb) entweder das Departement den definiti-ven Schulausschluss oder die Schulleitung einer Berufsfachschule eine befristete Weg-weisung von der Schule verfügen können.

5.3 Höhere Berufsbildung (Kapitel C; 3. Kapitel BBG)

Die Höhere Berufsbildung umfasst den tertiären Bildungsbereich. Er beinhaltet gemäss BBGdie vom Bund anerkannten Abschlüsse an einer höheren Fachschule und die ebenfalls vomBund geregelten Abschlüsse der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischenhöheren Fachprüfung.

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Kantonale Anbieter sollen sich in diesem Bereich subsidiär verhalten. Das heisst: Bildungs-angebote werden primär durch höhere Fachschulen, Berufsfachschulen, OdA und private In-stitutionen eröffnet. Der Kanton kann diese Angebote unterstützen und im Bedarfsfall selberAngebote führen, sofern ein besonderes Bedürfnis besteht und es im öffentlichen Interesseist.

Das Departement soll private höhere Fachschulen anerkennen können. Die Anerkennungwird erteilt, wenn mindestens ein eidgenössisch anerkannter oder kantonaler Bildungsgangangeboten und die Qualitätsentwicklung sowie im Gesundheits- und Sozialwesen der Ge-sundheits- und Präventionsdienst sichergestellt sind. Eine Beitragsleistung des Kantons be-dingt nebst der Anerkennung der Institution den Abschluss einer Leistungsvereinbarung ge-mäss § 5 GBW Art. 11 BBG sieht vor, dass gegenüber privaten Anbietern auf dem Bildungs-markt keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen dürfen. In der Botschaftzum BBG wird verdeutlicht, dass dadurch für die Kantone nicht zwangsläufig eine Beitrags-verpflichtung gegenüber Dritten entsteht (siehe auch Ziffer 5.8.4).

Der Regierungsrat legt die Standorte für kantonale höhere Fachschulen fest. Der Gesetzge-ber überträgt dem Regierungsrat damit nicht nur die Sachkompetenz über den Standort unddie Errichtung von höheren Fachschulen zu entscheiden, sondern auch die entsprechendeFinanzkompetenz. Dies hat zur Konsequenz, dass die hierfür erforderlichen Mittel als bud-getrechtlich gebunden gelten.

5.4 Qualifikationsverfahren, Ausweise, Titel (Kapitel D GBW; 5. Kapitel BBG)

In Bezug auf das Qualifikationsverfahren ist eine zweckmässige und entscheidungsfähigeKooperation mit den OdA und den andern Kantonen zu sichern.

Die Organisation, die Durchführung und die Überwachung der Qualifikationsverfahren wer-den auf Verordnungsstufe geregelt. Dies gilt auch für Verfahren zur Anerkennung und Vali-dierung von nicht formal erworbener Bildung, soweit hier nicht eine interkantonale Vereinba-rung vorliegt. Auf diesem Weg erworbene Praxiserfahrung und Bildung werden angemessenan die Kriterien des Bestehens eines Qualifikationsverfahrens angerechnet.

Ferner ist die Delegationsmöglichkeit der Organisation und Durchführung von Qualifikations-verfahren an OdA vorgesehen. Die Kompetenz zur Ausstellung von Ausweisen bleibt jedochbeim Kanton beziehungsweise beim Bund.

Die Kompetenzen zur Abgabe der eidgenössischen Atteste, der eidgenössischen Fähig-keitszeugnisse, der eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisse und der Diplome HöhererFachschulen kann Dritten übertragen werden.

5.5 Weiterbildung: berufsorientiert und allgemein (Kapitel E GBW; 4. Kapitel BBG)

Begründung für die Überführung der Weiterbildung vom Kulturgesetz ins GBW

Der Gegenstand in § 1 GBW erfasst (gemäss BBG) die berufsorientierte Weiterbildung und –wie in anderen Kantonen laut interkantonalen Empfehlungen – neu die allgemeine Weiterbil-dung.

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Ziele und Wirkung, die der Kanton in § 3 Abs. 2 GBW der Berufs- und Weiterbildungspolitikvorgibt, können mit der bisherigen Regelung über das Kulturgesetz nicht mehr erfüllt werden:Es sind dies unter anderem die Stärkung der Wirtschaftskraft und der Wettbewerbsfähigkeitdes Kantons, die Ausrichtung der Berufs- und Weiterbildung auf die Bedürfnisse von Gesell-schaft und Arbeitswelt, die Ausgleichung der Bildungschancen, die Verbesserung der Trans-parenz, die Förderung der Innovationen und die grösstmögliche Durchlässigkeit zwischenden Bildungsbereichen.

Will der Kanton diese Ziele im Wettbewerb mit anderen Kantonen erreichen, macht die Tren-nung zwischen Berufsbildung und Weiterbildung keinen Sinn. Mehr denn je ist in einem zeit-gemässen, zukunftsorientierten Bildungssystem die Weiterbildung integraler Teil der Be-rufsbildung. Um nur ein Beispiel hervorzuheben: Die rasanten Entwicklungen und Verände-rungen in der Arbeitswelt erfordern das lebenslange Lernen (nicht nur ein Schlagwort!) derbetroffenen Personen, das letztlich nur dann zu den gesetzten Zielen führt, wenn die Inhalteund Methoden durch Innovation, durch Erneuerungen der Angebote, laufend angepasst wer-den.

Die bisherige gesetzliche Regelung greift zu kurz, wenn darauf zu achten ist, wann, wo undin welcher Tiefe bedarfsgerechte Massnahmen zugunsten der Berufsbildung zu etablierensind. Im Sinne der Zielsetzung unter § 3 GBW übernimmt der Kanton zwar nicht eigentlicheine neue Aufgabe, viel mehr bekennt er sich – stets unter Beachtung der Subsidiarität – zueiner aktiven, geschlossenen Berufs- und Weiterbildungspolitik. Betrachtet man die heutigenMarktverhältnisse in der Weiterbildung, so erkennt man, dass „der Markt“ allein die bildungs-politischen Ziele der Öffentlichkeit nicht zufrieden stellend zu erfüllen vermag. Eine aktivereFörder- und Steuerungsfunktion des Kantons dient allen.

Einige Beispiele für eine solche Funktion, um Angebote „anzuschieben“ oder zu fördern,sind:

– Entwicklung schulischer Konzepte zur Förderung und Beherrschung der Schlüsselkom-petenzen bei (auch noch jüngeren) Erwachsenen, die in früheren Bildungsgängen vorallem den „technischen“ Inhalten und Fertigkeiten den Vorrang geben mussten. UnterSchlüsselkompetenzen sind insbesondere die Sozial-, Sprach- und Methodenkompetenzzu verstehen.

– Förderung der berufsbedingten Mehrsprachigkeit nach der Grundbildung mittels erwach-senengerechter Methoden und Konzepten und unter Einbezug der beruflichen Praxis.

– Förderung des interkulturellen Verständnisses, das in der globalisierten Arbeitswelt uner-setzlich geworden ist, wenn der wirtschaftliche Erfolg nicht nur kurzfristig sein soll. Dazugehört auch das Wissen um die eigene Geschichte und Kultur, wenn eigenes Ziele- set-zen und Handeln im Spiegel der Wirtschaftspartner rational verstanden werden wollen.

– Schaffung eines Überblicks über die technologischen Entwicklungen der nächsten Zu-kunft und deren Auswirkungen auf das private und berufliche Leben.

– Weitere konkrete Ziele für Weiterbildungsangebote:

– Personen in der geistigen, beruflichen und persönlichen Entfaltung fördern;– Personen die Integration in die Gesellschaft, in die Arbeitswelt ermöglichen;– Personen bei Strukturveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben

erleichtern oder

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– Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegebenhaben, den Wiedereinstieg ermöglichen.

Es wird für den Kanton in Zukunft unerlässlich sein, solche und andere Weiterbildungskon-zepte integral als Weiterführung der beruflichen Grundbildung zu fördern und mit zu ent-wickeln. Untersuchungen der letzten Zeit über die abnehmende Bedeutung und Nutzung derWeiterbildungsangebote in der Schweiz im Vergleich zu anderen Ländern geben Aufschlussdarüber.

Eben so deutlich zeigt aber § 38 GBW, dass eine solch aktive Rolle des Kantons stets unterBeachtung der Subsidiarität zu verstehen ist. Entsprechende Projekte kann und soll derKanton nach §§ 60 bis 62 bedarfsgerecht fördern, wenn er seine Wirtschaftskraft (auch) überdie Berufs- und Weiterbildung stärken will. Die Anbindung der gesamten Weiterbildung andie Berufsbildung ist somit eine Notwendigkeit, wenn der Begriff des lebenslangen Lernensnicht ein „nice to have“ bleiben soll. Und: Diese Politik des Kantons schliesst dennoch mitein, dass die allgemeine Weiterbildung im Dienste aller anderen Lebensbereiche gesehenund beachtet wird.

Finanzielle Auswirkungen: Siehe Ziffer 8.

5.6 Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen (Kapitel F GBW; 6. Kapitel BBG)

Unter diesem Kapitel werden insbesondere geregelt:

– Die Sicherstellung der praxisorientierten Ausbildung für Berufsbildnerinnen und Berufs-bildner unter Mitwirkung der OdA. Die Übertragung der Aufgabe an Dritte ist mittels einerLeistungsvereinbarung möglich.

– Die Sicherstellung, dass alle Lehrpersonen sämtlicher Anbieter der beruflichen Grundbil-dung die Anforderungen des Bundesrechts erfüllen. Der Kanton unterstützt die Aus- undWeiterbildung von Lehrkräften von öffentlichen Anbietern.

– Die Möglichkeit, Berufsbildungsverantwortliche (wie Prüfungsexpertinnen und Prüfungs-experten) zu Kursen aufzubieten, sofern dies nicht durch den Bund geschieht.

5.7 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (Kapitel G GBW; 7. Kapitel BBG)

Die vom Kanton zu organisierende Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung richtet sich nachden betreffenden Bestimmungen des Schulgesetzes vom 17. März 1981 und des Dekrets ü-ber die Schuldienste (Änderungen mit dem Gesetz III zur Aufgabenteilung zwischen Kantonund Gemeinden vom 22. Februar 2005 [GAT III]). Zusätzlich unterstützen die Beratungs-dienste für Ausbildung und Beruf Interessierte bei der Erstellung von individuellen Qualifika-tionsnachweisen für nicht formal erworbene Praxiserfahrung sowie fachliche und allgemeineBildung. Dies sind kostenpflichtige Zusatzleistungen.

5.8 Finanzierung (Kapitel H GBW; 8. Kapitel BBG)

5.8.1 Allgemeines

Der Kanton übernimmt in der beruflichen Grundbildung nach Berücksichtigung eines Ge-meindebeitrags (neu) weiterhin die Restkosten für die Handelsmittelschulen (HMS) und fürdie Brückenangebote.

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Der Kanton gewährt Beiträge namentlich an die folgenden Leistungen:

– An die berufliche Grundbildung (inkl. Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse [üK]);– Infrastruktur;– höhere Berufsbildung;– Weiterbildung;– Qualifikationsverfahren;– Ausbildung der Berufsbildungsverantwortlichen;– Projekte zur Entwicklung von Berufsbildung und Qualität sowie weitere Leistungen ge-

mäss § 62.

5.8.2 Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

5.8.2.1 Schulbetrieb

Die Finanzierung der nicht kantonalen Berufsfachschulen ist heute im Wesentlichen im § 34des EG BBG geregelt. Der Beitrag des Kantons wird in einem prozentualen Anteil an denvon der Schule verursachten anrechenbaren Kosten bestimmt.

Das Erstellen der jährlichen Beitragsabrechnung respektive die Bestimmung der anrechen-baren Kosten ist für die betroffenen Berufsschulen und für die Vollzugsorgane stets sehrzeitaufwändig und die kostenabhängige Beitragsgewährung letztlich unbefriedigend.

Die Finanzierung soll neu nicht mehr aufwandorientiert, sondern – wie vom Regierungsratals Rahmenbedingung beschlossen – output- und wirkungsorientiert erfolgen.

Der Kanton entrichtet ab Inkrafttreten dieses Erlasses, analog zum Bund, Pauschalbeiträgean die Berufsfachschulen.

Die Beitragszahlungen sollen damit insgesamt bei gleicher Nachfragemenge im heutigenRahmen liegen, eliminieren jedoch die massiven Nachteile der bisherigen aufwandbezoge-nen Subventionierung.

Der erstmalig festgelegte pauschale Beitragssatz pro Jahrespflichtlektion kann eine Anpas-sung erfahren durch

– eine Veränderung der Beitragsleistung des Bundes– generelle Besoldungsanpassungen im Rahmen der Besoldungen von Lehrpersonen an

kantonalen Berufsfachschulen.

Mit dem Staatsbeitrag für den Schulbetrieb sind auch die Beteiligungen an Stütz- und Frei-kursen abgegolten, da sie für die erstmalige Berechnung der Pflichtlektionenpauschalenvollumfänglich mitberücksichtigt worden sind.

Die Pauschalbeitragszahlungen können individuelle Änderungen erfahren, wenn ein Anbieterdie in der Leistungsvereinbarung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt oder wenn derKanton vom Anbieter zusätzliche Leistungen verlangt.

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Das neue Finanzierungsprinzip ist nach dem Grundsatz der Gleichstellung und Gleichbe-handlung konsequenterweise auch für die kantonalen Schulen im Bereich der Sekundarstu-fe II anzuwenden. Im Bestreben, die Mehrkosten für die aargauischen Gemeinden möglichstgering ausfallen zu lassen, sieht das GBW vor, dass sich die Gemeindebeiträge für Schüleran kantonalen Schulen, ungeachtet des Lektionenangebots (vorwiegend Vollzeitunterricht),aus dem Durchschnitt der Gemeindebeiträge der nichtkantonalen Berufsfachschulen erge-ben. Die Mehrkosten für die Gemeinden, bedingt durch das neue GBW-Finanzierungssys-tem, dürften sich (ohne Berücksichtigung der Kompensationsbeiträge aus der NFA) in fol-gender Grössenordnung bewegen:

– Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung: Fr. 4’471'000.–– Handelsmittelschulen Aarau und Baden Fr. 2'235'500.–– Fachangestellte Gesundheit FAGE Fr. 1'341'300.–– Landwirtschaftliche Schule Liebegg Fr. 670'650.–– Total Fr. 8'718'450.–

In diesem Betrag nicht berücksichtigt, sind die Mehrkosten im geschätzten Umfang von1.2 Mio. Franken für den Besuch ausserkantonaler Schulen in diesem Bereich (insbesondereder HMS), welche neu analog der Praxis bei den Berufsfachschulen von den aargauischenWohnortsgemeinden übernommen werden. Die Höhe der Mehrkosten hängt im Wesentli-chen von der Höhe der entsprechenden Tarife in der interkantonalen Vereinbarung (Berufs-fachschulvereinbarung, BFSV) ab (in einem Entwurf sind für Vollzeitangebote Fr. 12'000.–pro Schüler und Jahr vorgesehen).

Gleichzeitig gilt es zu berücksichtigen, dass vorgesehen ist, die Gemeinden bei der Finanzie-rung von Lehrwerkstätten (Lehrateliers für Bekleidungsgestalter/innen, GartenbauschuleNiederlenz) vollständig zu entlasten (siehe Punkt 5.8.3). Dies führt für die Gemeinden zu ei-ner Entlastung von rund Fr. 600'000.–.

Ausserdem müssen die Mehrkosten einbezogen werden, die dem Kanton einerseits durchden Transfer der Brückenangebote (10. Schuljahre) von der Sekundarstufe I (Volksschule) indie Sekundarstufe II und anderseits durch die Totalrevision des Dekrets über die kantonaleSchule für Berufsbildung und die Regionalisierung der Angebote erwachsen. Gemäss Bot-schaft des Regierungsrats an den Grossen Rat Nr. 04.101 vom 7. April 2004 (S. 20) wird da-bei mit einem jährlichen Mehraufwand von 1.232 Mio. Franken gerechnet. Was in diesemZusammenhang schwierig zu beziffern ist, jedoch bei den nun schon seit längerem anhal-tenden Verhältnissen auf dem Lehrstellenmarkt berücksichtigt werden müsste, sind dieMehrkosten für den Kanton, die in der massiven Zunahme der Schülerzahlen in den Brü-ckenangeboten begründet sind. Es ist vorläufig nur hoffnungsweise davon auszugehen, dasssich diese Verhältnisse rasch bessern und die Schülerzahlen zurück gehen.

Daraus folgt, dass den Gemeinden aus heutiger Sicht - ohne Berücksichtigung der gewach-senen Schülerzahlen an der KSB - netto Mehrkosten von ca. 8.086 Mio. Franken entstehen,wie nachfolgende Berechnung zeigt:

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– Total Gemeinde-Mehrkosten für kant. Schulen (siehe Tabelle oben) Fr. 8'718'450.–

– Total Gemeinde-Mehrkosten für ausserkantonalen Schulbesuch Fr. 1'200'000.–Fr. 9'918'450.–

– Entlastung der Gemeinden im Bereich Lehrwerkstätten Fr. 600'000.–– Entlastung der Gemeinden im Bereich „Brückenangebote“ Fr. 1'232'000.– Fr. 1'832'000.–

Total Fr. 8'086'450.–

Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem Projekt über die Aufgabenteilungzwischen Kanton und Gemeinden erstellten Globalbilanz, wo die Entlastungen der Gemein-den im Bereich der Brückenangebote von 1.232 Mio. Franken auch enthalten ist, beträgt dieMehrbelastung rund 9.318 Mio. Franken. Hinsichtlich Kompensation dieser Mehrkosten seiauf die Ausführungen unter Ziffer 8.2 verwiesen.

Die Erhebung und Berechnung der Gemeindebeiträge bei nicht kantonalen Berufsfachschu-len bleibt im Grundsatz gegenüber den heute geltenden gesetzlichen Grundlagen unverän-dert. Die Gemeindebeiträge für den innerkantonalen Schulbesuch können durch die Umset-zung NFA eine bedeutende Entlastung erfahren. Mit dem Ziel, das GBW und die NFA-Mass-nahmen zu entkoppeln und mit Blick auf die Regelung der Gemeindebeiträge bei den kanto-nalen Schulen ist § 48 Abs. 6 je nach NFA-Entscheid einer Neubeurteilung zu unterziehen.

Qualifikationsverfahren [Lehrabschlussprüfung (LAP)]: Die anrechenbaren Kosten des Quali-fikationsverfahrens hat gemäss BBG der Kanton zu tragen. Anrechenbare Kosten sind dieje-nigen Kosten, die nachgewiesenermassen mit dem Prüfungsaufwand in direktem Zusam-menhang stehen und nicht vom Anbieter von Bildung in beruflicher Praxis übernommen wer-den müssen. Raummieten und Materialkosten werden den Anbietern von Bildung in berufli-cher Praxis wie bisher verrechnet.

Mit Prüfungs- und Fachkommissionen sind zur Abgeltung des Prüfungsaufwandes (insbe-sondere der Expertenentschädigungen) Leistungsvereinbarungen unter Berücksichtigunggeltender rechtlicher Bestimmungen abzuschliessen.

Der Kanton kann einer öffentlichen, aargauischen Schule wie bis anhin einen Beitrag an be-deutende Einnahmenverluste bezahlen, welche sie als Folge von interkantonalen Vereinba-rungen für ausserkantonale Schüler erleidet.

Der bei Auflösung einer Berufsfachschule sich ergebende Erlös ist für die Zwecke der Be-rufsbildung zu verwenden (bestehende Regelung).

5.8.2.2 Infrastruktur

Für die Abgeltung der Berufsfachschulbauten wird ein Pauschalbeitragsmodell den aktuellenunterschiedlichen Verhältnissen nicht gerecht.

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Es ist daher vorgesehen, dass

– bei Bauten mit Beitragszusicherung des Kantons vor dem 1. Januar 2004 der Kantonweiterhin 46 % der anerkannten Kosten für die Verzinsung und Amortisation der beste-henden Restkosten - gemäss bestehendem Recht – zugunsten der betreffenden Berufs-fachschule bezahlt; dies bis zur vollständigen Amortisation der anerkannten Restschuld.Neu wird der anrechenbare Zinssatz mit der Rendite von Franken-Anleihen von Kanto-nen mit einer Laufzeit von 8 Jahren gemäss Statistik der Schweizer Nationalbank per Julides jeweiligen Rechnungsjahres gleichgesetzt.

– bei Bauten, für die ein Beitragsgesuch zwischen dem 1. Januar 2004 und dem Inkraft-treten dieses Erlasses eingereicht wird, die anrechenbare Restschuld um einen kalku-lierten Bundesbeitrag reduziert wird. Grund: Während dieser Periode wird kein Bundes-beitrag gewährt.

– für Berufsfachschulbauten, für die nach dem Inkrafttreten ein Beitragsgesuch eingereichtwird, der Kantonsbeitrag (inkl. Bundesbeitrag) als pauschaler Beitrag pro Kosteneinheit(zum Beispiel Schulzimmer) berechnet wird. Dieser wird 60 % der auf diese Weise be-stimmten anrechenbaren Kosten betragen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel unterdem Vorbehalt des Budgetbeschlusses des Grossen Rats und nach Prüfung derSchlussabrechnung als Einmalzahlung, wobei Akontozahlungen im Rahmen des Bau-fortschritts möglich sein sollen. Die verbleibenden Restkosten werden von der Berufs-fachschule in der Regel über eine Dauer von 25 Jahren (kürzere Amortisationsdauernsind möglich) verzinst und vollständig amortisiert. Als massgeblicher Zins gilt die Renditevon Franken-Anleihen von Kantonen mit einer Laufzeit von 8 Jahren gemäss Statistik derSchweizer Nationalbank per Juli des jeweiligen Rechnungsjahres. Die Kosten tragen dieWohn- respektive Lehrorte der Berufslernenden.

– bei den Lehrwerkstätten ein allfälliger Beitrag an die Infrastrukturkosten im Pauschalbei-trag an die Betriebskosten enthalten ist.

– auf eine Verzinsung der Landerwerbskosten für alle Berufsfachschulbauten verzichtetwird. Grund: Eliminierung der Benachteiligung von Standortgemeinden, welche als Ab-geltung der Standortgunst den Berufsfachschulen keinen Landzins in Rechnung stellen.Ausserdem wird damit eine Übereinstimmung mit der Praxis des Bunds erreicht. Dafürunterstützt der Kanton die Gemeinden beziehungsweise Träger bei der Beschaffung undBewirtschaftung der Mittel zur Finanzierung einer Bauinvestition. Er kann die Mittel, ähn-lich wie bei den Regionalspitälern, zentral beschaffen und bewirtschaften.

– die Zweckentfremdungsartikel (zum Beispiel Rückzahlungspflicht) des heute gültigenGesetzes im Grundsatz ins neue GBW übernommen werden.

– von den anrechenbaren Mietkosten 60 % als Kantons- und Bundesbeitrag übernommenwerden.

Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Berufsbildung enthält auch einen Beitrag an dieInfrastrukturkosten. Dieser wird in den Jahren ohne Infrastrukturausgaben zur Deckung derlaufenden Ausgaben für den Betrieb verwendet. Die anfallenden Investitionen jedoch werdenin den entsprechenden Jahren dann ausschliesslich mit kantonalen Mitteln finanziert. Dieshat zur Folge, dass jeweils mit Ausgabenspitzen gerechnet werden muss.

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5.8.3 Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote, Kursezur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen, Internate und Konferenzen

5.8.3.1 Lehrwerkstätten

Die Lehrwerkstätten werden gemäss Art. 16 Absatz 2 BBG der Bildung in beruflicher Praxiszugeordnet und vom Bund nicht mehr subventioniert (Art. 53 Absatz 2 BBG).

Mit dem bisherigen aufwandorientierten Subventionssystem (analog Berufsschulen) wurdeden besonderen Verhältnissen an den einzelnen Lehrwerkstätten (insbesondere den poten-tiellen unternehmerischen Möglichkeiten) nicht Rechnung getragen.

Es sollen in Abweichung von der Bundespraxis weiterhin Beiträge gewährt werden – neu inForm von Pauschalen, die sich an den unternehmerischen Möglichkeiten der entsprechen-den Lehrwerkstätten orientieren. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Es sind in allenFällen Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.

Neu sollen sich die aargauischen Wohnortsgemeinden respektive die Standortgemeinden(als Lehrortsgemeinden) nicht mehr an den Restkosten beteiligen müssen. Damit wird eineumstrittene Situation, welche insbesondere im Fall der Gartenbauschule Niederlenz in derVergangenheit immer wieder zu Diskussionen Anlass gab, eliminiert.

Der Kanton kann Beiträge an ausserkantonale Lehrwerkstätten gewähren, wenn ein ausge-wiesenes Bedürfnis besteht.

5.8.3.2 Überbetriebliche Kurse (üK)

Als „überbetriebliche Kurse“ werden die bisherigen „Einführungskurse“ bezeichnet. Auch indiesem Bereich sollen Beitragspauschalen das bisherige aufwandbezogene und höchst un-befriedigende Beitragssystem ablösen.

Die Absicht, diese Beitragspauschalen pro Absolvent beziehungsweise pro Absolventin ab-gestuft nach Leistungs- respektive Berufsgruppen direkt den Berufsbildnern und Berufsbild-nerinnen zu entrichten, wird trotz unbestrittener Vorteile nicht weiterverfolgt. Begründung:Die Absicht der EDK/SBBK, Beiträge grundsätzlich den Anbietern auszurichten, hätte zurFolge, dass der Aargau mit einer Insellösung im interkantonal stark verflochtenen üK-BereichVollzugsprobleme in Kauf nehmen müsste.

In der Beitragspauschale sollen (interkantonale Kompatibilität vorausgesetzt) die Abgeltun-gen für die Infrastrukturkosten enthalten sein. Für die nach altem Recht subventioniertenBauten ist bei einer Zweckentfremdung die Eigentümerschaft weiterhin ersatz- respektiveentschädigungspflichtig.

5.8.3.3 Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen

Der Kanton überträgt diese Aufgabe grundsätzlich an Dritte. Seine Kostenbeiträge werden inLeistungsvereinbarungen geregelt. Die ungedeckten Kosten für Tagungen usw. sind durchdie Teilnehmer zu begleichen.

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5.8.3.4 Internate und Konferenzen

Der Kanton leistet an kantonale und interkantonale Konferenzen [insbesondere Schweizeri-sche Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK)] sowie an Internate Beiträge. Das DepartementBildung, Kultur und Sport legt diese in Leistungsvereinbarungen fest. Der Regierungsrat re-gelt die Grundzüge der Beitragsberechnung und die Auszahlungsmodalitäten. Sie sollen sichgrundsätzlich im heutigen Rahmen bewegen.

5.8.4 Höhere Berufsbildung (tertiärer Bereich)

Aufgrund der bestehenden Gesetzgebung werden heute Vorbereitungskurse auf die Berufs-prüfung respektive die höhere Fachprüfung mit 20 % an die vom Bund anerkannten Lehrper-sonenbesoldungen vom Kanton subventioniert, wobei der Beitrag maximal dem Umfang desKursdefizits entspricht. Grundlage für die Anerkennung der ausserkantonalen Kurse durchden Kanton Aargau bildet insbesondere ein Grundlagenpapier der DeutschschweizerischenBerufsbildungsämter-Konferenz (DBK). Die Beiträge belaufen sich pro Jahr insgesamt aufrund Fr. 260‘000.–. Die Kursteilnehmer sind in der Regel berufstätig. Die den Kursanbieternvon Bund und Kanton gewährten Beiträge dürften den Entscheid für den Besuch dieser Kur-se nicht wesentlich beeinflussen.

Ursprünglich war beabsichtigt, die für die Vorbereitung der Berufsprüfung, der höheren Fach-prüfung sowie der Nachdiplomstudien HF aufgewendeten Gelder in die Bildungsgänge derhöheren Fachschulen fliessen zu lassen. Aufgrund der interkantonalen Entwicklung und imSinne eines Kompromisses beabsichtigt der Kanton, neu Individualbeiträge an die Prü-fungskosten für Berufs- und höhere Fachprüfungen zu leisten, da nur diese in dem sehrheterogenen, von Privaten dominierten Markt eine einigermassen objektiv bemessbare undgerechte Grösse darstellen. Ausserdem könnte damit die Ausgangslage für die höherenFachschulen gegenüber den Fachhochschulen verbessert werden. Zwischen diesen beidenBildungsinstitutionen besteht zunehmend eine direkte Konkurrenzsituation hinsichtlichSchulgeldern sowie Angeboten im Bereich der Weiterbildung (keine Niveauabgrenzung beiden Fachhochschulen gegenüber höheren Fachschulen). Diesem systembedingten „Fehler“,der in der Vernehmlassung zu grosser Kritik Anlass gab, könnte damit im Kanton Aargauzumindest im Ansatz entgegengewirkt werden.

In Analogie zum BBG sollen neu auch im Kanton Aargau die Bildungsabschlüsse im Zentrumstehen. Art. 11 BBG verlangt, dass gegenüber privaten Anbietern auf dem Bildungsmarktkeine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen dürfen. In seiner Botschaftzum BBG hat der Bundesrat verdeutlicht, dass der Kanton mit dem Art. 11 keine Beitrags-verpflichtung gegenüber privaten Anbietern übernimmt. Das Departement Bildung, Kulturund Sport erteilt anerkannten öffentlichen oder privaten Schulen mittels Leistungsvereinba-rung den Auftrag, ein bestimmtes Angebot zu führen und leistet in der Folge auch pauschali-sierte Beiträge zur Auftragserfüllung.

Öffentliche und private höhere Fachschulen werden vom Departement Bildung, Kultur undSport anerkannt. Die Anerkennung wird erteilt, wenn mindestens ein eidgenössisch aner-kannter oder kantonaler Bildungsgang angeboten wird und die Qualitätsentwicklung sowie imGesundheits- und Sozialwesen der Gesundheits- und Präventionsdienst sichergestellt sind.

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Aufgrund des idealtypischen Anforderungsprofils sollte im tertiären Bereich ein zeitgemässesBeitragsmodell

– output-orientiert sein (nicht Kosten, sondern Leistungen stehen im Zentrum)– für die Bildungsanbieter Sparanreize beinhalten– Gewähr bieten, dass die Beiträge der öffentlichen Hand den Kursteilnehmern und

Kursteilnehmerinnen zugute kommen– transparent sein– die Problematik der modularisierten Angebote lösen– private Bildungsanbieter gemäss Art. 11 BBG nicht benachteiligen– die von der EDK angestrebte Freizügigkeit fördern– einfach und kostengünstig sein (Erfüllung der Forderung nach einem schlanken Staat).

Beim vorgesehenen Pauschalbeitragsmodell steht der anerkannte Abschluss und damit dieLeistung der erfolgreichen aargauischen Absolventinnen und Absolventen im Zentrum. DieHöhe der Pauschalbeiträge richtet sich nach dem Umfang der von der höheren Fachschuleerbrachten Lernstunden des jeweiligen Bildungsgangs. Im Vergleich zur heutigen Praxisweist das Modell in Bezug auf den Vollzug wesentliche Vereinfachungen auf, da es sich nichtam Aufwand orientiert.

Für die Beitragsgewährung ist die Zahl der Diplomandinnen und Diplomanden mit stipen-dienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau massgebend. Der Beitrag wird der vom Kantonanerkannten Bildungsinstitution mit Leistungsvereinbarung oder den kantonalen Schulenausbezahlt. Die Beitragsleistung pro Abschluss schafft – mit Blick auf die vielen Kursabbre-chenden – für die Schule den Anreiz, den angestrebten Abschluss zu gewährleisten. DieQualität wird über die Leistungsvereinbarung gesteuert.

Der Regierungsrat legt die Pauschale, deren Anpassungskriterien, die Auszahlungsmodali-täten sowie die Finanzierungsmodalitäten bei interkantonalen Verhältnissen und diebeitragsberechtigten Abschlüsse fest. Durch die starke Vernetzung mit andern Kantonenwird im GBW festgelegt, dass der Kanton Aargau die Regelungen der interkantonalen Ver-einbarungen übernehmen kann.

5.8.5 Weiterbildung (quartärer Bereich)

Öffentliche Berufsfachschulen bieten Weiterbildungskurse zu Vollkosten deckenden Preisenan, es sei denn, es handle sich um Angebote, Innovationen und Projekte, welche der Anbie-ter oder der öffentliche Geldgeber als volkswirtschaftlich oder gesellschaftspolitisch sinnvollerachtet und ohne finanzielle Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt wer-den können. Damit werden Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Art. 11 BBG eliminiert.Der Kanton handelt subsidiär.

5.8.6 Weitere Aufgaben

Im Interesse einer der Wirtschaft und dem Wachstum förderlichen Berufsbildung entrichtetder Kanton Beiträge an entsprechende Projekte. Er unterstützt zudem Leistungen zugunstender Qualitätsentwicklung und weiteren Massnahmen, die im öffentlichen Interesse stehen,zum Beispiel:

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– die Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebots– die Bildung von situationsbedingt benachteiligten Bevölkerungsgruppen und bildungsun-

gewohnten Menschen– die Verbesserung der Mehrsprachigkeit in Berufen, von denen der Arbeitsmarkt zuneh-

mend Sprachkompetenzen verlangt.

Berufsbildungsfonds: Der Kanton unterstützt die aargauischen OdA in der Förderung vonbranchenbezogenen Berufsbildungsfonds im Sinne von Art. 60 BBG durch Beratung.

5.9 Rechtsmittel, Strafverfolgung (Kapitel I GBW; 9. Kapitel BBG)

Die geltenden Rechtsmittelbestimmungen werden sinngemäss in die neuen Erlasse über-nommen, wobei - den Vorarbeiten zu einem neuen Verwaltungsrechtspflegegesetz entspre-chend – der Instanzenzug auf das Notwendige beschränkt wird (vgl. dazu Kommentar zu§ 64). Nicht übernommen wird § 42 EG BBG, wo die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fürzivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag begründet wird, da sich diese Zuständigkeitbereits aus den einschlägigen Erlassen (Obligationenrecht vom 30. März 1911 [OR, SR 220]und Zivilrechtspflegegesetz vom 18. Dezember 1984 [SAR 221.100]) ergibt. StrafbareHandlungen gemäss BBG werden nach dem Gesetz über die Strafrechtspflege vom 11. No-vember 1958 verfolgt.

5.10 Schluss- und Übergangsbestimmungen (Kapitel K GBW; 10. Kapitel BBG)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts:

Das EG BBG und die Verordnung werden totalrevidiert. Auf ein Dekret wird verzichtet.

Die bisherige Unterscheidung zwischen der allgemeinen und der beruflichen Weiterbildungwird aufgegeben, weshalb § 4 des Gesetzes über die kulturelle Förderung aufgehoben wer-den kann, weil die Förderung der Erwachsenenbildung in den neuen Berufsbildungserlassennormiert wird.

Anpassungen müssen im Gesundheitsgesetzes vom 10. November 1987, im Waldgesetzvom 1. Juli 1997 und im Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft vom 11. November1980 erfolgen, weil die Berufsbildung in diesen Branchen neu unter den Geltungsbereich desBBG fallen.

Ferner werden weitere Erlasse der Berufsbildung in den folgenden Bereichen angepasst:

– Entschädigungen für die Qualifikationsverfahren (Prüfungen)– Finanzierung der kantonalen Schulen in den Bereichen der Sekundarstufe II und im terti-

ären Bereich

Die Terminologie des BBG wird in den neu zu schaffenden Erlassen sowie in den Teilrevisi-onen übernommen. Übergangsbestimmungen sind insbesondere bei den Investitionsbeiträ-gen nötig.

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6 Vernehmlassung

6.1 Verfahren

Die Vernehmlassung dauerte vom 7. Juli 2005 bis 16. Oktober 2005. Insgesamt wurdendurch das Departement Bildung, Kultur und Sport 81 Einladungen verschickt.

Zusätzlich wurden ebenfalls vom Departement Bildung, Kultur und Sport die Chefexpertender Verbände, die Privatschulen, die Mitglieder der Berufsbildungskommission und dieKreiskommissionen für kaufmännische Lehrabschlussprüfungen eingeladen.

Der aargauische Gewerbeverband AGV (aargau-kmu) hat 39 ihm angeschlossene Berufs-verbände selber zur Vernehmlassung eingeladen.

Ergänzend zum Vernehmlassungsentwurf des GBW (mit Glossar) wurde in einem Fragebo-gen auf Schlüsselfragen und wichtige Diskussionspunkte aufmerksam gemacht. Ein umfas-sender Vernehmlassungsbericht erläuterte den Gesetzesentwurf.

6.2 Ergebnisse

Der Rücklauf der Antworten muss – mit Ausnahmen – als eher enttäuschend bezeichnetwerden. Namentlich die im Gesetz festgehaltenen „Partner der Berufsbildung“ reagierten miteiniger Zurückhaltung. Dies mag einerseits darauf zurück zu führen sein, dass bei der Erar-beitung der Vorlage Vertreter aller wichtiger Partner der Berufsbildung in der SteuergruppeEinsitz genommen haben und somit ihre Anliegen früh erkannt und teilweise berücksichtigtwerden konnten und anderseits, dass sich Berufsverbände beziehungsweise Spartenver-bände den Stellungnahmen ihrer Dachorganisationen (Aargauische Industrie- und Handels-kammer, AIHK; aargau-kmu, AGV) angeschlossen und keine eigene Stellungnahme mehrabgegeben haben.

Kategorie Anzahl Zustellun-gen

Anzahl Antworten %-Anteil Antworten

1 „Politische Partei-en“

8 7 88 %

* 2 Organisationender Arbeitswelt(OdA): Berufsver-bände, Interessen-vereinigungen, Ge-werkschaften

50 17 34 %

3 Gemeindeorgani-sationen

3 3 100 %

4 Träger der Berufs-fachschulen

9 4 44 %

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5 Schulvorstände,Schulaufsichts-kommissionen

24 9 38 %

* 6 Rektoren-/Schulleiterkonf.

6 5 83 %

7 Lehrkräfteorgani-sationen

9 5 56 %

8 Kantonale Verwal-tung

5 Keine Fragebogen;Antworten in Brief-form

9 ZusätzlicheVernehmlasser

8 4 50 %

10 InoffizielleAdressaten

Keine quantitative Auswertung, da es sich um Einzelmeinungenhandelt.

Gemeinsame oder aufeinander abgestimmte Vernehmlassungen haben eingereicht:

1. Aargauischer Gewerkschaftsbund, UNIA Region Aargau und VPOD Aargau2. Die Rektorenkonferenz Kaufm. Berufsschulen mit den Berufsfachschulen in Brugg, Aarau

und Wohlen3. Die Plattform höhere Fachschulen mit ihren Mitgliedschulen

Die Resultate der Vernehmlassung sind in ausführlichen Berichten dargestellt:

– Auswertungsbericht mit:– Auswertung der Antworten zu den Fragen mit Kurzanalyse, gegliedert nach Ver-

nehmlassungsgruppen– Kommentare mit Stellungnahmen, gegliedert nach Paragraphen GBW und Ver-

nehmlassungsgruppen, mit Gewichtung Pro/Contra-Stellungnahmen– Kommentarliste, gegliedert nach Vernehmlasser.

Diese Unterlagen können beim Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Berufsbil-dung und Mittelschule bezogen oder im Internet unter www.ag.ch/berufsbildung abgerufenwerden.

6.3 Handlungsbedarf

Die Konsequenzen aus der Vernehmlassung, der Handlungsbedarf und die Begründungendazu sind im Dokument „Synoptische Darstellung der Vernehmlassungskonsequenzen zu-handen des Grossen Rats“ dargestellt, das dieser Botschaft beigelegt ist. Die einzelnen Pa-ragraphen aus dem Vernehmlassungsentwurf werden denjenigen des Botschaftsentwurfsgegenübergestellt. Anpassungen beziehungsweise Abweichungen werden begründet.

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7 Kommentare zu den einzelnen Paragraphen mit Hinweisen auf die Ergebnisse derVernehmlassung

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

In Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz regelt das Gesetz über die Berufs- und Weiter-bildung GBW für sämtliche vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) gere-gelten Berufe und Bildungsgänge folgende Bildungsbereiche ausserhalb der Hochschulen:

– die berufliche Grundbildung (einschliesslich praxis- und arbeitsweltbezogene Vorberei-tungsangebote auf die Lehre [„Brückenangebote“] sowie Berufsmaturität),

– die höhere Berufsbildung,– die Qualifikationsverfahren (einschliesslich Ausweise),– die Weiterbildung,– die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen,– die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung– sowie die Finanzierung dieser Bereiche.

Über den Geltungsbereich des BBG hinaus regelt der Kanton zusätzlich die allgemeineWeiterbildung. Grundlage dazu bildet die in der Verfassung des Kantons Aargau festge-schriebene Förderung der Erwachsenenbildung (§ 25 Absatz 2 lit. a und § 30 Absatz 4), wel-che bisher in § 4 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens vom 16. Oktober1968 (SAR 495.100) normiert wird. Die Begründung für die Überführung ins GBW ist in Ziffer5.5 ausgiebig beschrieben.

Der Kanton überlässt die Durchführung von Weiterbildungsangeboten grundsätzlich Dritten,handelt aber im Interesse von Arbeitswelt und Gesellschaft, wo nötig, subsidiär.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse. Teilweise umstritten. Vergleiche auch Ka-pitel 5.5 und Kommentar zu § 37.

§ 2 Grundsatz

Der Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und OdA ist im Bundesge-setz die zentrale Maxime. Auf kantonaler Ebene sind die Gemeinden als Partner der Berufs-bildung in diese Zusammenarbeit einzubeziehen. Die Zusammenarbeit mit den Gemeindenist in der Berufsbildung des Kantons Aargau wichtig, führen doch die Gemeinden unter ande-rem – sowohl unter bisherigem wie auch unter neuem Recht – zahlreiche Berufsfachschulen,und sie beteiligen sich an den Kosten der beruflichen Grundbildung.

In Anbetracht des raschen technologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Wandels in derArbeitswelt kann eine dauerhaft hohe Qualität in der praktischen und theoretischen (schuli-schen) Berufsbildung nur durch eine intensive Zusammenarbeit zwischen allen Partnern si-chergestellt werden. Die geforderte Flexibilität im Berufsbildungsangebot ist mitunter ent-scheidend für die Wettbewerbs- und Einsatzfähigkeit der Berufsleute und damit für die Zu-kunftsfähigkeit der Berufe an sich und der Wirtschaft.

- 28 -

Zur Sicherstellung der Verbindung zu den Partnern der Berufsbildung und der Zusammenar-beit initiiert und fördert der Kanton die Information und Dokumentation mit dem Ziel, neueEntwicklungstendenzen und den Wandel im Berufsbildungswesen auf nationaler Ebene früh-zeitig transparent zu machen und gegebenenfalls Massnahmen zu initiieren (vgl. auch denKommentar zu § 3 lit. g bis lit. l).

Hinweis auf die Vernehmlassung: Unbestritten.

§ 3 Ziele und Wirkungen

Abs. 1

Im Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung werden die Ziele der Berufsbildung mit Art. 3BBG in Übereinstimmung gebracht.

Abs. 2

Die kantonale Berufs- und Weiterbildungspolitik verfolgt insbesondere prioritäre Ziele, dienach drei strategischen Schwerpunkten gebündelt sind:

Lit. a und lit. b

orientieren sich an der Entfaltung des Individuums und seiner Integration in die Arbeitsweltund damit in die Gesellschaft. Danach soll allen Jugendlichen und Erwachsenen, sofern siebildungswillig und bildungsfähig sind, ein anerkannter Abschluss auf Sekundarstufe II er-möglicht werden, der ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten entspricht. Ein Rechtsanspruchaufeine Lehrstelle besteht allerdings nicht. Gut ausgebildete Berufsleute sind jedoch für eine flo-rierende Wirtschaft eine zentrale Voraussetzung.

Mit der Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung wird eine Möglichkeitgeschaffen, Erwachsene entsprechend ihrem Wissen und ihrer Fähigkeiten bei der Integrati-on in den Arbeitsprozess zu unterstützen. Personen, die ihre Bildung nicht auf rein schuli-schem Weg erworben haben, werden mit dem alternativen Erwerb von Bildungsabschlüssenneue Chancen eröffnet. Diese Anerkennungs- und Validierungsverfahren sind aber auch be-deutsam in einer Gesellschaft, in der die Hälfte aller Erwerbstätigen einen anderen Berufausüben als den ursprünglich erlernten.

Lit. c bis lit. f

orientieren sich an der Stärkung der Wirtschaftskraft und der Wettbewerbsfähigkeit der Ar-beitswelt im Kanton. Voraussetzung dafür ist ein Bildungs- und Beratungsangebot, das lau-fend sowohl den Anforderungen und dem Bedarf von Wirtschaft und Gesellschaft als auchden individuellen Bedürfnissen der Berufsleute angepasst wird.

Ungleichgewichten auf dem Markt der beruflichen Grundbildung – seien sie in der Ausbil-dungsbereitschaft der Betriebe oder in der allgemeinen Wirtschaftslage begründet – soll derKanton rasch und unbürokratisch entgegenwirken können. In diesem Sinne sind beispiels-weise Massnahmen auf dem Lehrstellenmarkt zu verstehen oder solche, die dem Ausgleichvon Bildungschancen dienen (vgl. dazu auch Kommentar zu § 8). Beide Beispiele stehen fürzentrale bildungs- und gesellschaftspolitische Anliegen.

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Lit. g bis lit. l

orientieren sich an der Notwendigkeit der interkantonalen Zusammenarbeit. Diese ist heuteunerlässlich für eine permanente Qualitätsentwicklung und Harmonisierung sowie – voraus-schauend – für den Erfolg von Innovationen und Investitionen in der Berufsbildung. Mass-nahmen zugunsten der Berufsbildung können selten mehr nur innerhalb der Kantonsgrenzenwirksam beziehungsweise erfolgreich sein. Interkantonale Zusammenarbeit ist erforderlichfür die Schaffung von Transparenz bezüglich Entwicklungstendenzen im Berufsbildungssys-tem, bezüglich grösstmöglicher Durchlässigkeit – besonders, wenn Bildungsangebote (aus-schliesslich oder in Konkurrenz zu eigenen) ausserhalb des Kantons zur Verfügung stehen.

Die Forderung nach berufsfeldbedingter Mehrsprachigkeit ist im Wandel der Anforderungenan viele Berufe zu sehen und bedingt in der Folge ebenfalls die Zusammenarbeit mit ande-ren Kantonen und vor allem mit anderen Sprachregionen. Nur auf diesem Weg könnenMassnahmen wie Immersionsunterricht, sprachliche Bildung der Lehrpersonen, Austausch-programme für Lernende und Lehrende, überregionale Lehrbetriebsverbünde usw. zum Er-folg führen.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; kein materieller Handlungsbedarf.

§ 4 Berufsbildungskommission

Abs. 1 und Abs. 2

Diese Regelungen sind grösstenteils aus dem bestehenden Recht übernommen worden. In-halt der Beratungs- und Antragskompetenz bilden primär die berufliche Grundbildung, diehöhere Berufsbildung und die Berufsmaturität. Die Beratungstätigkeit ist neu vornehmlich aufberufsbildungspolitisch strategische Grundsatzfragen auszurichten. Auf die Bildung von Spe-zialkommissionen soll verzichtet und die Aufgabe der bestehenden Kantonalen Berufsmatu-ritätskommission von der Berufsbildungskommission wahrgenommen werden. Wiederkeh-rende Aufgaben wie beispielsweise die Beaufsichtigung der Berufsmaturitätsprüfungen unddie Vorbereitung von Fachthemen können Subkommissionen oder Arbeitsgruppen der Be-rufsbildungskommission übertragen werden.

Abs. 3 und Abs. 4

Die Kompetenzregelung sieht vor, dass der Regierungsrat die Aufgaben der Kommissionund deren Zusammensetzung bestimmt. Das Departement ernennt die Mitglieder; die Part-ner der Berufsbildung haben ein Vorschlagsrecht.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; kein Handlungsbedarf.

§ 5 Leistungsvereinbarungen

Abs. 1

Die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Partnern der Berufs- und Weiterbildungwird in Zukunft grundsätzlich mittels Leistungsvereinbarungen geregelt – dies zwingend,wenn eine finanzielle Unterstützung vorgesehen ist. Die Unterscheidung zwischen mehrjäh-rigem Rahmenvertrag und jährlichem Leistungsvertrag erlaubt die Regelung langfristiger Be-

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ziehungen in der Zusammenarbeit zwischen Kanton und Bildungspartnern. Für die konkreteAusgestaltung der Leistungserbringung wird den Partnern grösstmöglicher unternehmeri-scher Spielraum gewährt.

Abs. 2

Im mehrjährigen Rahmenvertrag werden abgestimmt auf den Aufgaben- und Finanzplan –primär schultypenspezifisch - beispielsweise geregelt:

– die Aufgabe des Dritten;– Inhalt des Angebots (z. B. neben der beruflichen Grundbildung gemäss Bildungsverord-

nungen das Führen von Frei- und/oder Stützkursen, Weiterbildungsangeboten usw.);– Das Controlling zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung gemäss kantonalem

Q-Konzept;– die Mitwirkung bei Qualifikationsverfahren; die Verantwortlichkeiten der Beteiligten;– die Prinzipien der Rechenschaftslegung und der Leistungsabgeltung.

Im jährlichen Leistungsvertrag werden im Wesentlichen geregelt: die schulspezifischen, ins-besondere quantitativen Jahresziele; die Konsequenzen bei der Leistungsabgeltung im Fallevon Nichterfüllen; die quantitativen und qualitativen Kriterien beziehungsweise die Standardsfür die Leistungsbeurteilung; die maximale Abteilungsgrösse in ausgewählten Angeboten inder beruflichen Grundbildung; Abgabe und Beurteilung von Zwischenberichten.

Abs. 3 und Abs. 4

Die Verordnung wird die Details dieser Abschnitte regeln, wobei den unterschiedlichstenAufgaben und Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung (im Rahmen der eidgenös-sischen und kantonalen Rechtsgrundlagen) Rechnung getragen wird (vgl. oben: unterneh-merischer Spielraum für die Vertragspartner). Die Finanzierungsgrundsätze halten sich andas Prinzip der Pauschalbeiträge.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; kein materieller Handlungsbedarf.

§ 6 Interkantonale Vereinbarungen

Abs. 1

Im Sinne der strategischen Zielsetzung (vgl. Kommentar zu § 3) wird für den Kanton die Op-tion verankert, gemeinsam mit anderen Kantonen und in allen Bereichen Angebote der Be-rufsbildung zu führen. Dies mit dem Hintergrund, dass von den Kantonen weiterhin einestrikte Bewirtschaftung der knappen Ressourcen erwartet wird.

Abs. 2

Das Gesetz ermächtigt den Regierungsrat, interkantonale Vereinbarungen im Sinne von § 89Abs. 2 lit. d der Kantonsverfassung in alleiniger Zuständigkeit abzuschliessen beziehungs-weise bereits bestehenden nachträglich beizutreten. Die Delegation der Kompetenz zum Ab-schluss solcher Vereinbarungen an den Regierungsrat ermöglicht ein flexibles und raschesHandeln in einem sich stetig wandelnden Umfeld.

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Das BBT erwartet, dass die Kantone den Vollzug des Bundesrechts in all jenen Bereichenkoordinieren, wo dies die Zielerreichung fördert oder gar erst möglich macht. Der KantonAargau ist bestrebt, wenn immer möglich die Empfehlungen und Grundsätze der EDK imGesetz über die Berufs- und Weiterbildung umzusetzen.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; kein materieller Handlungsbedarf.

B. Berufliche Grundbildung

I. Allgemeines

§ 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Abs. 1

Der Bund schreibt vor, dass die Kantone Massnahmen ergreifen, um Personen mit individu-ellen Bildungsdefiziten am Ende ihrer obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbil-dung vorzubereiten (vgl. Art. 12 BBG sowie Art. 7 BBV). Brückenangebote stellen somit einfreiwilliges Bildungsangebot für schulentlassene Jugendliche dar, die Bildungsdefizite habenbeziehungsweise aufgrund mangelnder Reife noch nicht in der Lage sind, eine beruflicheGrundbildung in Angriff zu nehmen. Deshalb ist die individuelle Förderung der Sach-, Metho-den-, Sozial- und Selbstkompetenz im Hinblick auf eine duale berufliche Grundbildung Zielaller Angebote in diesem Bereich. Der Einstieg in eine schulische oder berufliche Grundbil-dung im Anschluss an die obligatorische Schulzeit soll im Regelfall direkt erfolgen; die Brü-ckenangebote stellen den Ausnahmefall dar.

Abs. 2

Auf Verordnungsstufe regelt der Regierungsrat die Einzelheiten, welche in den geltendenRechtsgrundlagen der Kantonalen Schule für Berufsbildung (Dekret und Verordnung überdie Kantonale Schule für Berufsbildung vom 15. Juni 2004 beziehungsweise 17. November2004 [SAR 422.320 und SAR 422.321] bereits festgehalten sind und erhält mit dieser Rege-lung sowohl die diesbezügliche Sach- als auch Finanzkompetenz (vgl. zu den KompetenzenAbschnitt 5.2 (7. Lemma) beziehungsweise Abschnitt 5.3 letzter Absatz).

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; kein materieller Handlungsbedarf.

§ 8 Ungleichgewicht auf dem Markt

Dieser Paragraph begründet die Kompetenz des Regierungsrats, im Rahmen der verfügba-ren Mittel, befristete Massnahmen zu treffen, wenn sich auf dem Markt für berufliche Grund-bildung ein (strukturelles) Ungleichgewicht auf der Angebots- und/oder Nachfrageseite ab-zeichnet oder ein solches bereits eingetreten ist. Denkbare befristete Massnahmen sind bei-spielsweise die Vermittlung sowie die Begleitung und Unterstützung (Mentoring) von Ju-gendlichen ohne Lehrstellen. Die Massnahmen zur Bekämpfung eines allfälligen Ungleich-gewichts sind immer befristet und müssen zusammen mit den OdA ergriffen werden.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

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§ 9 Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen

Abs. 1

Mit dem Ziel möglichst allen Jugendlichen den Einstieg ins Berufsleben zu ermöglichen,müssen in Zusammenarbeit mit den Partnern der beruflichen Grundbildung, den Beratungs-diensten und mit anderen Verbänden (zum Beispiel Sportverbände) begabungsorientierte,individuelle Angebote für Bildungsungewohnte, situationsbedingt benachteiligte Bevölke-rungsgruppen, Hochbegabte und Spezialistinnen und Spezialisten (zum Beispiel musischBegabte, Spitzensportlerinnen und -sportler etc.) unterstützt werden können. So erhaltendiese Lernenden die Möglichkeit, dass auf ihre individuellen Bedürfnisse und Ansprüche ein-gegangen werden kann. Für Personen mit Behinderungen gilt die Regelung nach Art. 18BBG.

Abs. 2 und Abs. 3

Ein zweijähriges Lehrverhältnis mit Attest kann in eine drei- oder vierjährige Ausbildung miteidgenössischem Fähigkeitsausweis umgewandelt werden, wenn dies den Fähigkeiten desLernenden beziehungsweise der Lernenden besser entspricht; auch die umgekehrte Um-wandlung ist möglich (§ 9 Abs. 2 lit. a). Die Umwandlung soll im Regelfall auf Semesterbe-ginn erfolgen.

Falls eine Lernende oder ein Lernender bspw. durch sein Engagement im Spitzensport oderim Kulturbereich auf vergleichbarem Niveau häufige Absenzen aufweist, soll die Ausbil-dungszeit verlängert werden können (§ 9 Abs. 2 lit. b). Eine Verkürzung wäre zum Beispielbei überdurchschnittlich begabten Lernenden denkbar.

Der Regierungsrat legt die Art und Ausprägungsformen der fachkundigen individuellen Be-gleitung (der Begriff basiert auf Bundesrecht) in zweijährigen beruflichen Grundbildungen inZusammenarbeit mit den Verbundpartnern fest. Die Erarbeitung der Details erfolgt durch dasDepartement Bildung, Kultur und Sport in Zusammenarbeit mit den OdA und den Beratungs-diensten für Ausbildung und Beruf. Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidetüber die jeweilige Gewährung der fachkundigen individuellen Begleitung. Grundsätzlich wirdeine fachkundige individuelle Begleitung nur gewährt, wenn der Bildungserfolg in Frage ge-stellt ist (vgl. Art. 18 Abs. 2 BBG sowie Art. 10 Abs. 2 BBV). Mögliche Formen von fachkun-diger individueller Begleitung sind: a) schulische Begleitung, b) sozial-pädagogische Beglei-tung und c) Begleitung im betrieblichen Kontext.

Voraussichtlich sollen nur Kandidatinnen und Kandidaten ein Anrecht haben, sich ihre Kom-petenzen individuell bestätigen zu lassen (vgl. § 9 Abs. 2 lit. d), die das Qualifikationsverfah-ren trotz Wiederholung nicht bestehen. Der Regierungsrat wird das detaillierte Verfahren inder Verordnung regeln.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassungen vorgenommen.

§ 10 Schulärztlicher Dienst

Analog zu den kantonalen Mittelschulen regelt der Regierungsrat den schulärztlichen Dienstauch in der beruflichen Grundbildung.

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Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

§ 11 Aufsicht

Unter diese Bestimmung fällt ein grosser Teil der bisherigen Lehraufsicht, insbesondere dieSicherung der Qualität der betrieblichen und der schulischen Bildung, die Prüfung der Prakti-kumsverträge, die Prüfung beziehungsweise Genehmigung der Lehrverträge sowie die Auf-sicht über die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren (vgl. Art. 24 Abs. 3 BBG).

Zu den wichtigsten Aufgaben des Berufsinspektorats beziehungsweise der beigezogenenFachpersonen gehören die Begleitung und Beratung der Lehrvertragsparteien. Weiter ist dasBerufsinspektorat zuständig für die jeweilige Abklärung im Hinblick auf eine Bildungsbewilli-gung (vgl. § 12 des vorliegenden Erlasses), für Beratungsgespräche im Betrieb, insbesonde-re bei Schwierigkeiten zwischen den Lehrvertragsparteien, sowie für die Aufsicht über dieEinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport übt die Aufsicht über die schulischen Angeboteder beruflichen Grundbildung der öffentlichen und privaten Anbieter mittels Leistungsverein-barung (vgl. Kommentar zu § 5) beziehungsweise im Anerkennungsverfahren (vgl. Kom-mentar zu § 25) aus. Der Regierungsrat regelt die Aufsichtsmassnahmen. Er kann nament-lich Zwischenprüfungen vorsehen, die der Qualitätssicherung der Anbieter der Bildung in be-ruflichen Praxis dienen. Es ist den Berufsverbänden freigestellt, ob sie weitere Zwischen-prüfungen zur Abklärung des Ausbildungsstands der Lernenden (zu ihren Lasten) durchfüh-ren wollen.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassung vorgenommen.

II. Anbieter der beruflichen Grundbildung

1. Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis

§ 12 Bildungsbewilligung

Die Bildungsbewilligung wird durch das Departement Bildung, Kultur und Sport erteilt, wenndie bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung kann, wie bis anhin,entzogen werden, wenn die Bildung in beruflicher Praxis nachweislich ungenügend ist, Be-rufsbildnerinnen und Berufsbildner die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihrePflicht verletzen (vgl. Art. 11 Abs. 1 BBV).

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

2. Öffentliche Anbieter der schulischen Bildung: Berufsfachschule, Berufsmaturitäts-ausbildung und Fachkurs

§ 13 Berufszuteilungsplanung

Die öffentlichen Berufsfachschulen gewährleisten die allgemeine und die berufskundlicheBildung. Der Regierungsrat erstellt im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans die Berufs-zuteilungsplanung. Diese regelt die Zuteilung

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– einzelner zweijähriger Grundbildungen mit eidgenössischem Attest– der drei- und vierjährigen Grundbildungen mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis– der Berufsfelder und der Lehrberufe sowie der Berufsmaturitätsabteilungen an die öffent-

lichen Berufsfachschulen– der Fachkurse (zum Beispiel Vorkurs im Bereich Gestaltung) und der interkantonalen

Fachkurse gemäss Art. 22 Absatz 5 BBG.

Der vom Regierungsrat erlassene Berufszuteilungsplan für die berufliche Grundbildungnimmt, soweit unter Berücksichtigung der finanziellen Ressourcen des Kantons Aargau mög-lich, Rücksicht auf die Bedürfnisse der Betriebe, der OdA, auf die wirtschaftlichen Strukturendes Kantons sowie auf die Bedürfnisse der Berufslernenden.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassungen vorgenommen.

§ 14 Trägerschaft

Abs. 1 und Abs. 2

Wie bis anhin bezeichnet der Regierungsrat in der Verordnung die öffentlichen Berufsfach-schulen und überträgt oder entzieht den Anbietern der beruflichen Grundbildung, nämlichGemeinden beziehungsweise OdA (vgl. § 8 der Verordnung über den Vollzug der Berufsbil-dungsgesetzgebung vom 23. Dezember 1985 [SAR 422.111]) deren Führung. Diese Ent-scheide fällt der Regierungsrat bedürfnisgerecht, d.h. aufgrund bildungspolitischer und bil-dungsökonomischer Überlegungen und nach Anhörung der Partner der beruflichen Grund-bildung (vgl. Kommentar zu § 2). Ist das Bedürfnis für das Führen einer öffentlichen Berufs-fachschule nicht mehr gegeben, beispielsweise aufgrund einer nachhaltig rücklaufenden An-zahl Lernender oder aufgrund struktureller Änderungen mit einhergehenden neuen Anforde-rungen an den Berufsfachschulunterricht im Bereich der beruflichen Grundbildung, kann derRegierungsrat die Übertragung der Führung einer öffentlichen Berufsfachschule widerrufen.Für die Aufhebung öffentlicher Berufsschulen ist nach geltendem Recht ebenfalls der Regie-rungsrat zuständig (vgl. zum Ganzen: § 17 EG BBG). Die Standorte der Berufsfachschulen,der berufsvorbereitenden Schule und der Schulen für die höhere Berufsbildung sind heuteauch im Richtplan gemäss Baugesetz § 8 ff. erwähnt. Im Sinne der Kompetenzregelung desGBW sollen die Standorte aus dem Richtplan gestrichen werden. Aus diesem Grund stelltder Regierungsrat einen entsprechenden Antrag (Antrag 2 der Botschaft).

Abs. 3

Der Regierungsrat entscheidet wie bisher über die Standorte von öffentlichen Berufsfach-schulen, die nicht von der Standortgemeinde getragen werden. Damit erhält der Regierungs-rat diesbezüglich die sachliche wie auch finanzielle Kompetenz (vgl. zu den KompetenzenAbschnitt 5.2 (7. Lemma) beziehungsweise Abschnitt 5.3 letzter Absatz).

Abs. 4

Wie bis anhin führt der Kanton subsidiär öffentliche Berufsfachschulen (vgl. § 16 EG BBG).

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassung auf Grund § 13 vorgenommen.

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§ 15 Organisation

Abs. 1

Die jeweiligen Trägerschaften der Berufsfachschulen – Kanton, Gemeinden oder OdA –wählen für jede Schule einen Schulvorstand als Aufsichtsorgan. Sie regeln dessen Aufga-ben, den Schulbetrieb sowie die jeweiligen Zuständigkeiten in einem Organisationsstatut.

Abs. 2

Der Regierungsrat wird in der Verordnung als Grundsätze der inhaltlichen Ausgestaltung desOrganisationsstatuts insbesondere festhalten, dass im Schulvorstand die Gemeinden, Arbeit-gebenden und Arbeitnehmenden etc. angemessen vertreten sind und dass diese ein Vor-schlagsrecht für ihre Vertretenden haben.

Abs. 3

Um eine relativ einheitliche Organisation sicherzustellen und zur Qualitätssicherung bedarfdas Organisationsstatut der Genehmigung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport.

Abs. 4

Der Regierungsrat regelt die Organisation der kantonalen Schulen auf Verordnungsstufe. E-benso bestimmt er das an diesen Schulen geführte Angebot sowie den Schulbetrieb.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse: Reihenfolge §§ 15, 16, 17 geändert. Keinmaterieller Handlungsbedarf

§ 16 Schulvorstand

Der Schulvorstand ist als Anstellungsbehörde unter anderem zuständig für den Erlass vonBestimmungen, die Begründung und Auflösung von Anstellungsverhältnissen, für die Fest-setzung der Löhne sowie für die Ansetzung einer Bewährungszeit. Wie im geltenden § 23Abs. 2 des Dekrets über die Berufsbildung vom 5. November 1985 (SAR 422.110) (eingefügtdurch das Dekret über die Löhne der Lehrpersonen vom 24. August 2004 [SAR 411.210])beachtet der Schulvorstand beim Erlass der Anstellungsbestimmungen namentlich dieSchutznormen der kantonalen Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe § 15. Kein materieller Handlungsbedarf.

§ 17 Berufsmaturität, Fachkurse

Der Kanton hat die Aufgabe, unter Mitwirkung der OdA selbst oder durch Dritte ein bedarfs-gerechtes Angebot an Berufsfachschulen zu gewährleisten (Art. 22 Abs. 1 BBG). Der obli-gatorische Unterricht (inkl. Berufsmaturitätsunterricht), Freikurse und Stützkurse sind unent-geltlich und gehören zur Arbeitszeit der Lernenden (vgl. Art. 22 Abs. 3 und Abs. 4 BBG).

Des Weitern sorgt der Kanton für ein bedarfsgerechtes Berufsmaturitätsangebot beziehungs-weise ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BBG).Der Berufsmaturitätsunterricht im Kanton Aargau wird in der Regel an öffentlichen Berufs-fachschulen angeboten. Bei nachweisbarem Bedarf kann das Departement Bildung, Kultur

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und Sport jedoch auch privaten Anbietern den Auftrag erteilen, ein bestimmtes Angebot zuführen (vgl. Kommentar zu § 26).

Wie bis anhin regelt der Regierungsrat auf Verordnungsstufe (vgl. Verordnung über die Be-rufsmaturität an Berufsmittelschulen vom 26. Januar 2000 [SAR 422.121]) die Aufnahme,den Unterricht, den Abschluss und die Zuständigkeiten bei der Berufsmaturitätsausbildung.Diese Verordnung wie auch die eidgenössische Verordnung über die Berufsmaturität vom30. November 1998 (SR 412.103.1) behalten ihre Gültigkeit.

Fachkurse und Interkantonale Fachkurse: Siehe Hinweise zu § 13.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe § 15. Kein materieller Handlungsbedarf.

§ 18 Zuteilung des Schulorts

Das Lehrortsprinzip, wonach Berufslernende die gemäss Berufszuteilungsplanung für die be-rufliche Grundbildung (vgl. § 13 dieses Erlasses) ihrem Lehrort zugeteilte Berufsfachschulezu besuchen haben, gilt weiterhin. Allerdings muss aus wichtigen Gründen davon abgewi-chen werden können. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie zum Beispiel Optimierungvon Abteilungsgrössen, modular organisierter Unterricht, infrastrukturellen Schwierigkeitenetc., nimmt das Departement Bildung, Kultur und Sport in der Funktion einer kantonalen Ko-ordinationsstelle vom Berufszuteilungsplan abweichende Schulortszuteilungen vor.

Der ausserkantonale Schulbesuch für Lernende in aargauischen Lehrverhältnissen ist bewil-ligungspflichtig. Sind aufgrund des Berufszuweisungsplans ganze Berufsfelder vom ausser-kantonalen Schulbesuch betroffen, wie beispielsweise im Lehrberuf Drogistin, erfolgt die Be-willigung im Sinne einer Pauschalbewilligung automatisch via Genehmigung des jeweiligenLehrvertrags. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie zum Beispiel Nichtvorhandenseineines innerkantonalen Angebots, infrastrukturellen Schwierigkeiten, mangelnder Anzahl anLernenden etc., nimmt das Departement Bildung, Kultur und Sport in der Funktion einerkantonalen Koordinationsstelle von der Berufszuteilungsplanung abweichende Schulortszu-teilungen vor.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; §§ 18 und 19 aus dem Vernehmlassungs-entwurf verschmolzen. Anpassungen vorgenommen.

§ 19 Schulanlagen und -einrichtungen

Abs. 1

Der bauliche Unterhalt der Schulanlage sowie die Beschaffung und der Unterhalt der Schul-einrichtungen gehen zulasten der Schulbetriebsrechnung. Der Kantonsbeitrag an Neu-, Um-oder Erweiterungsbauten richtet sich nach § 53.

Abs. 2

Zur Unterstützung der Träger kann der Kanton die Möglichkeit anbieten, wie bei den Regio-nalspitälern (vgl. § 14 Abs. 5 Spitalgesetz vom 25. Februar 2003 [SAR 331.200]) die Be-schaffung und Bewirtschaftung der Finanzierung zentral zu übernehmen.

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Abs. 3

Der Kanton benützt Räume und Einrichtungen von öffentlichen Berufsfachschulen für seineKurse, Abschlussfeiern, etc. im Berufsbildungsbereich unentgeltlich, weil er sich an derenBau sowie Schulbetrieb finanziell beteiligt (vgl. Kommentar zu § 46 und § 53) und die Bautenfür die Berufsbildung zweckbestimmt sind (vgl. Kommentar zu § 55).

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

§ 20 Informationsaustausch

Der Informationsaustausch über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernen-den zwischen den betroffenen Partnern der beruflichen Grundbildung (Lehrbetriebe sowieOrgane der Berufsfachschulen beziehungsweise Lehrpersonen) ist zulässig, soweit dieserzum Lernerfolg beiträgt.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

§ 21 Disziplinarmassnahmen

Bei schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften soll an den Berufsfachschulen eintemporärer Schulausschluss möglich sein beziehungsweise kann das Departement Bildung,Kultur und Sport einen Schulwechsel verfügen. Bei einem temporären Schulausschlussverbringen betroffene Berufslernende in einer dualen Bildung diese Schultage im jeweiligenLehrbetrieb. Ein definitiver Schulausschluss ist nur bei besonders schweren Verstössen ge-gen die Schulvorschriften möglich. Das Verfahren sowie weitere disziplinarische Massnah-men, wie unter anderem Bussen, werden stufengerecht in der Verordnung geregelt.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassung vorgenommen.

3. Andere Angebote

§ 22 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote

In den überbetrieblichen Kursen werden, analog zu den bisherigen Einführungskursen und inErgänzung zur Ausbildung im Lehrbetrieb sowie an der Berufsfachschule, grundlegende, be-rufsspezifische Fertigkeiten der beruflichen Grundbildung vermittelt. Sie richten sich nachden eidgenössischen Verordnungen über die berufliche Grundbildung und den dazugehöri-gen Bildungsplänen in den betreffenden Berufen. In der Regel wird das Angebot von der je-weiligen OdA bereitgestellt.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse: Anpassungen vorgenommen.

§ 23 Vollzeitschulen

Der Kanton kann weiterhin Handelsmittelschulen gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a BBG führen.Die kantonalen Angebote werden als Ergänzung des bestehenden Bildungsangebots in derberuflichen Grundbildung geführt. Zur Abgrenzung der Kompetenzen vgl. Kommentar zu§ 14 Abs. 3. Das kantonale Angebot an Vollzeitschulen soll, namentlich für die Handelsmit-telschulen, derzeit nicht subsidiär sein.

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Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassungen vorgenommen.

§ 24 Lehrwerkstätten

Analog zu den Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung kann der Kanton Lehrwerkstät-ten führen, übernehmen oder Gemeinden respektive OdA die Führung bewilligen. Nebendem Praxisteil vermitteln die Lehrwerkstätten teilweise auch die allgemeinbildenden sowiedie berufskundlichen Fächer. Die Vermittlung der allgemeinbildenden und/oder der berufs-kundlichen Fächer kann auch an einer (werkstättenunabhängigen) Berufsfachschule erfol-gen. Die kantonalen Angebote werden als Ergänzung des bestehenden Bildungsangebots inder beruflichen Grundbildung geführt. Das Bedürfnis beziehungsweise Angebot an Lehrwerk-stätten muss weiterhin kritisch betrachtet werden, da es sich hierbei um ein sehr teures An-gebot handelt (Vollzeitangebot) und möglicherweise den Bedürfnissen der Wirtschaft nichtgerecht wird. Sollte sich die Nachfrage-Angebots-Situation auf dem Lehrstellenmarkt zu-gunsten der Lernenden wenden, soll der Kanton mit seinem Angebot die Betriebe der beruf-lichen Praxis nicht konkurrieren. Zur Abgrenzung der Kompetenzen vgl. Kommentar zu § 14Abs. 3.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

4. Private Anbieter der schulischen Bildung

§ 25 Anerkennung und Mitwirkungspflicht

Um eine ordnungsgemässe Ausbildung sicherzustellen, bedürfen private Anbieter der schu-lisch organisierten beruflichen Grundbildung, die Lernende auf das Qualifikationsverfahrenzum eidgenössischen Berufsattest, eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder zur eidgenössi-schen Berufsmaturität vorbereiten, einer Anerkennung durch das Departement Bildung, Kul-tur und Sport beziehungsweise durch mindestens einen andern Kanton. Diese wird nur dannerteilt, wenn die Einhaltung der bundesrechtlichen Anforderungen insbesondere an die Be-rufsbildungsverantwortlichen und an das Bildungsangebot sichergestellt ist. Zudem müssendie privaten Anbieter bei den Qualifikationsverfahren gemäss Art. 33 ff. BBG mitwirken(vgl. § 33 dieses Erlasses) und haben dafür zu sorgen, dass sie - proportional zur jeweiligenZahl ihrer Lernenden - genügend Prüfungsexpertinnen und -experten zur Verfügung stellen.

Der Kanton kann privaten Anbietern mittels Leistungsvereinbarung einen Auftrag erteilen(vgl. Kommentar zu § 5), ein bestimmtes Angebot der beruflichen Grundbildung für eine be-stimmte Zielgruppe zu führen. Dieser wird voraussichtlich erteilt, wenn aufgrund bildungspo-litischer und bildungsökonomischer Überlegungen ein Bedürfnis besteht beziehungsweisenachgewiesen werden kann. Ein solches Bedürfnis kann bestehen, wenn beispielsweise

– an öffentlichen Berufsfachschulen für den betroffenen Bildungsgang keine geeignete Inf-rastruktur besteht

– im betreffenden Bildungsgang nicht genügend Lernende für das Führen von sinnvollenKlassengrössen an öffentlichen Berufsfachschulen vorhanden sind

– nachgewiesen ist, dass das Bildungsangebot den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts ent-spricht

– nachgewiesen ist, dass das Bildungsangebot nicht bereits durch eine öffentliche Berufs-fachschule abgedeckt wird beziehungsweise abgedeckt werden kann

– der längerfristige Nutzen des Bildungsangebots nachgewiesen werden kann.

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Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse: Anpassungen vorgenommen.

C. Höhere Berufsbildung

I. Allgemeines

Das neue Berufsbildungsgesetz sieht eine spezifische Tertiärstufe ausserhalb des Hoch-schulbereichs vor. Unter dem Kapitel der höheren Berufsbildung werden die beiden formali-sierten Bereiche der eidgenössischen Berufs- und der eidgenössischen höheren Fachprü-fungen einerseits und der höheren Fachschulen andererseits zusammengefasst. Als eigen-ständiges Bildungsangebot werden sie so in der tertiären Bildung verankert. Für die Ausbil-dung von qualifizierten Spezialistinnen und Spezialisten sowie Führungspersönlichkeitenkommt der höheren Berufsbildung eine grosse Bedeutung zu. Die höheren Fachschulen zu-sammen mit den Berufs- und höheren Fachprüfungen vermitteln den Studentinnen und Stu-denten die Kompetenzen, in ihrem Bereich selbständig Fach- und Führungsverantwortung zuübernehmen. Zudem bieten sie weiterführende Qualifikationen für die Analyse von berufsbe-zogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnissean. Im Unterschied zu den höheren Fachschulen, bei denen der Ausbildungsgang eidgenös-sisch anerkannt wird (vgl. Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementsvom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen undNachdiplomstudien der höheren Fachschulen, VO EVD Mindestvorschriften,SR 412.101.61), werden bei den eidgenössischen Berufsprüfungen und den eidgenössi-schen höheren Fachprüfungen nur der Inhalt und die Durchführung der Prüfung reglemen-tiert. Der Besuch bestimmter Lehrgänge ist für die eidgenössische Berufs- und die eidgenös-sische höhere Fachprüfung nicht vorgeschrieben; die zuständigen OdA regeln die Zulas-sungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Diese Vor-schriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 3 BBG). Die hö-here Berufsbildung wird angeboten an höheren Fachschulen, an Berufsfachschulen durchOdA sowie private Organisationen.

§ 26 Angebot

Abs. 1

Der Kanton verhält sich in der höheren Berufsbildung subsidiär und überlässt die Marktge-staltung privaten Anbietern. Im Interesse einer aktiven Berufsbildungspolitik oder wenn esdie Bedürfnisse der Gesellschaft oder des Markts erfordern, kann er in Zusammenarbeit mitden Partnern für neue Angebote oder Innovationen bestehender Angebote sorgen respektiveselber als Anbieter auftreten.

Abs. 2

Der Kanton unterstützt OdA dabei, sich zu organisieren. Er berät sie bspw. bei der Wahl derRechtsform, der Organisation, der Finanzierung und bei der Wahl des Qualitätsmanage-mentmodells. Unter Qualitätsentwicklungen versteht man die Implementierung und Weiter-entwicklung des gewählten Qualitätsmanagementmodells. Wenn sich auf dem Markt Ent-wicklungen beziehungsweise Bedürfnisse abzeichnen, berät der Kanton die OdA bei der Er-arbeitung von Ausbildungsgängen (Ausbildungsdauer, Lernstunden, Qualifikationsverfahren,

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Berufsfeld etc.). Der Kanton berät OdA in diesen Fragen, weil deren diesbezügliches Fach-wissens – je nach Branche – (noch) eher gering ist.

Abs. 3

Die kantonalen Schulen bieten Vorbereitungskurse subsidiär an, d.h. nur, wenn für den je-weiligen Beruf und den betroffenen Absolventen beziehungsweise die betroffene Absolventinnicht ein gleiches Angebot in zumutbarer Entfernung angeboten wird. Die Zumutbarkeithängt vom Einzelfall (Angebot an öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stundenplänenetc.) ab. Zusätzlich muss die Wirtschaft an Absolventen und Absolventinnen dieses Vorbe-reitungskurses interessiert sein und die Kurse müssen einen längerfristigen Nutzen aufwei-sen.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

II. Öffentliche und private höhere Fachschulen

§ 27 Anerkennung

Wenn eine Schule mindestens einen eidgenössisch anerkannten Bildungsgang (entspre-chend den Voraussetzungen der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die An-erkennung von Bildungsgängen vom 11. März 2005) anbietet, erfüllt sie eine Voraussetzungfür die kantonale Anerkennung. Auch durch das Angebot von kantonalen Bildungsgängen(vgl. § 28) kann eine Schule die Anerkennung erlangen.

Damit Schulen ein qualitativ hochstehendes Angebot führen und sich in den vielfältigen Bil-dungsangeboten gut positionieren können, müssen sie sich laufend weiterentwickeln. Ver-gleichbare Studien (zum Beispiel PISA) zeigen, dass an Schulen, in denen ein Qualitätsma-nagement (QM) institutionalisiert ist, die Studierenden im internationalen Vergleich besserabschneiden. Eine moderne Qualitätssicherung an unseren Schulen verlangt deshalb eineumfassende Betrachtungsweise von Qualität und ein umfassendes QM. (="Total Quality Ma-nagement" [TQM]). Damit die Qualitätsentwicklung sichergestellt ist, müssen die Schulen

– ein Qualitätsleitbild,– ein Konzept für die Selbstevaluation und Qualitätsentwicklung der Schule,– Kriterien für das Individualfeedback und die persönliche Qualitätsentwicklung (Schulteam

und Schulleitung) sowie– Grundlagen für die Steuerung der Qualitätsprozesse durch die Schulleitung aufzeigen.

Ausserdem soll ein Hinweis über die externe Schulevaluation im QM ersichtlich sein.Eine Zertifizierung erfolgt auf freiwilliger Basis.

Anbieter von Bildungsgängen im Gesundheits- und Sozialwesen müssen darüber hinaus denGesundheits- und Präventionsdienst sicherstellen (vgl. § 30).

Eine Anerkennung von öffentlichen und privaten höheren Fachschulen bezweckt eine besse-re Positionierung dieser Schulen auf dem Markt für Angebote der höheren Berufsbildung,beinhaltet jedoch kein Anrecht auf kantonale Beitragszahlungen. Auch unter dem Gesichts-punkt von Art. 11 BBG haben gemäss Auslegung des Bundesrats in seiner Botschaft zumBBG vom 6. September 2000 private Angebote grundsätzlich keinen Anspruch auf Subventi-onen, ausgenommen sie werden im Auftrag der öffentlichen Hand erbracht. Damit besteht

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auch kein Anspruch auf den Abschluss einer Leistungsvereinbarung. Eine solche ist ge-rechtfertigt, wenn ein öffentliches Interesse an einem Angebot besteht und der Staat diesesganz oder teilweise nicht selber erfüllen kann oder will.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassung vorgenommen.

III. Kantonale höhere Fachschulen

§ 28 Kantonales Angebot

Abs. 1

Der Kanton kann selber höhere Fachschulen führen oder durch private Trägerschaften füh-ren lassen, wenn in der Wirtschaft Absolventinnen und Absolventen solcher Schulen benötigtwerden. Zusätzlich müssen die kantonalen höheren Fachschulen auf ein langfristiges Zielausgerichtet sein. Auch wenn in zumutbarer Entfernung ein gleiches Angebot vorhanden ist,kann der Kanton eine eigene Schule weiter führen; das Subsidiaritätsprinzip gilt somit nur fürneue Schulen und Angebote (vgl. § 29 Abs. 2).

Abs. 2

Wie in Art. 29 BBG vorgesehen, kann der Kanton eigene Bildungsgänge entwickeln und an-bieten, sofern die gleichen Bedingungen wie zur Führung von kantonalen höheren Fach-schulen erfüllt sind (vgl. Abs. 1). Momentan gibt es keine kantonalen Bildungsgänge; aberum möglichst rasch und flexibel auf Bedürfnisse der Arbeitswelt reagieren zu können, kannder Kanton eigene Bildungsgänge anbieten.

Abs. 3

Der Regierungsrat legt fest, welche eidgenössisch anerkannten oder kantonalen Bildungs-gänge von einer kantonalen Schule angeboten werden. In Konkretisierung von Art. 13 Abs. 2VO EVD Mindestvorschriften regelt der Regierungsrat das Aufnahmeverfahren. Er kann Fall-studien, Assessments etc. vorsehen. Im Bereich Qualitätsmanagement werden in der Ver-ordnung Schwerpunkte eines Qualitätsmodells, zum Beispiel gewisse Elemente wie Selbst-evaluation, Fremdevaluation, individuelle Evaluation etc. vorgegeben, und die Umsetzungwird überprüft. Voraussichtlich wird jede kantonale Schulen von einer Schulkommission be-aufsichtigt, welche die Schulleitung berät und sich aus Persönlichkeiten aus den jeweiligenFachbereichen, aus Politik, Wirtschaft, Pädagogik etc. zusammensetzt. Die kantonalenSchulen beteiligen sich an der Anbietervereinigung "Plattform der höheren FachschulenKanton Aargau".

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassung vorgenommen.

§ 29 Errichtung

Der Regierungsrat entscheidet über die Errichtung und Aufhebung von kantonalen höherenFachschulen, sowohl in sachlicher wie auch finanzieller Hinsicht. Die Errichtung ist unter dengleichen Bedingungen zulässig, wie der Kanton Vorbereitungskurse führen kann (vgl. § 26Abs. 3). Für die bestehenden kantonalen höheren Fachschulen gelten die Voraussetzungenvon § 28. Die Standorte regelt der Regierungsrat wie bei den öffentlichen Berufsfachschulen(vgl. §§ 13 ff.).

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Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassung vorgenommen.

§ 30 Gesundheits- und Präventionsdienst

Studierende im Gesundheits- und Sozialwesen kümmern sich um Menschen mit Krankhei-ten, in verschiedenen – zum Teil schwierigen - Lebensphasen und um Menschen mit multi-kulturellen Biographien. Dies bedeutet eine zunehmend grössere Anforderung an die Ausbil-dung. Die Pflege und Betreuung von kranken Menschen wird aufgrund immer komplexerenKrankheitsbildern, wie bspw. bei Demenz, Alzheimer, Krebs, Aids, etc. je länger desto an-spruchsvoller. Die kantonalen höheren Fachschulen schützen die Studierenden durch prä-ventive Massnahmen, wie Impfungen etc. Zudem informieren sie die Studierenden über ge-sundheitsfördernde Massnahmen und Strategien zur Stress- und Krisenbewältigung.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

§ 31 Disziplinarmassnahmen

Studierende der Studiengänge an höheren Fachschulen sowie Teilnehmende von Weiterbil-dungen an der höheren Fachschule und Personen im Zulassungsverfahren zur höherenFachschule sollen einem ähnlichen Disziplinarrecht wie an den Fachhochschulen unterste-hen. Disziplinarisches Fehlverhalten ist ein schuldhafter Verstoss gegen die Ordnung an derhöheren Fachschule und dafür können Disziplinarmassnahmen ergriffen werden.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassung durch neuen Paragraphen.

§ 32 Zulassungsbeschränkung

Zulassungsbeschränkungen zu den kantonalen höheren Fachschulen sind momentan imKanton nicht erforderlich. Die Nachfrage ist im Gegenteil beispielsweise im Bereich Gesund-heit und Soziales eher gering. Nichtsdestotrotz möchte der Kanton vorsorglich Zulassungs-beschränkungen vorsehen, um eine Angleichung einerseits an die geltende Fachhochschul-gesetzgebung (Art. 25 des Aargauischen Fachhochschulgesetzes vom 27. Mai 1997[SAR 426.100]) und anderseits an die umliegenden Kantone zu gewährleisten (Bern: Art. 28Abs. 2 des Entwurfs des Gesetzes über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufs-beratung vom 12. Januar 2005; Zürich: § 41 des Vernehmlassungsentwurfs des Einfüh-rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 16. März 2005).

Übersteigt die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot, kann das Departement Bildung,Kultur und Sport die Zulassung mittels eines studiums- oder berufsbezogenen Eignungsver-fahrens beschränken. Diese Zulassungsbeschränkung soll lediglich als „ultima ratio“ ange-wendet werden, wenn andere Massnahmen, wie Optimierung der Klassengrössen nach wirt-schaftlichen und pädagogischen Kriterien, oder interkantonale Lösungen nicht mehr möglichsind. Die Nachfragesituation ist jährlich zu analysieren, weshalb die Zulassungsbeschrän-kungen im Bedarfsfall für jedes Studienjahr neu angeordnet werden müssen.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten

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D. Qualifikationsverfahren und Ausweise

§ 33 Mitwirkungspflicht

Absatz 1 formuliert die Mitwirkungspflicht, wonach qualifizierte Berufsangehörige wie bis an-hin verpflichtet werden können, bei der Organisation und Durchführung der Qualifikations-verfahren mitzuwirken. Die Aufgaben der jeweiligen Expertinnen und Experten sowie derenPflicht, Instruktionskurse zu besuchen und die Ernennung von Prüfungsleitern sowie derenPflichtenheft beziehungsweise Kompetenzen werden in § 40 beziehungsweise auf Verord-nungsebene geregelt. Lehrpersonen sind im Rahmen des Berufsauftrags und Pensums dazuverpflichtet, bei der Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren mitzuwirken.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

§ 34 Qualifikationsverfahren, Nachholbildung

Abs. 1

Der Kanton ist zuständig für die Durchführung und die Überwachung der Qualifikationsver-fahren der beruflichen Grundbildung - bisher „Lehrabschlussprüfungen“ genannt. Der Regie-rungsrat erlässt Vorschriften über die Organisation, Durchführung und Überwachung vonPrüfungen und anderen Qualifikationsverfahren, dies beinhaltet unter anderem das Festle-gen der Prüfungskreise für die kaufmännischen Berufe, das Festlegen des Pflichtenhefts be-ziehungsweise der Kompetenzen der jeweiligen Expertinnen und Experten sowie der jeweili-gen Prüfungsleiterinnen und -leiter (vgl. § 33 dieses Erlasses) sowie Regelungen betreffendder Prüfungslokale. Die Regelungen des Regierungsrat sind nicht erforderlich, wenn eineinterkantonale Vereinbarung vorliegt, welche diese Bereiche ganz oder teilweise regelt.

Abs. 2 und Abs. 3

Absatz 2 schafft die Grundlage, die Nachholbildung von Erwachsenen zu fördern. Dies istwichtig, weil sich die Bildungsverordnungen, die bis 2010 für jeden Lehrberuf in Kraft seinmüssen, gemäss Bundesvorgaben unter anderem auch für die Nachholbildung für Erwach-sene (bisher Lehrabschlussprüfung gemäss Art. 41 Abs. 1 aBBG) eignen. Das BBG eröffnetErwachsenen somit die Möglichkeit, die Ausbildung beziehungsweise Nachholbildung be-rufsbegleitend zu absolvieren, ohne zwingend auf die erforderlichen drei Lernorte – Lehrbe-trieb, Berufsfachschule und überbetriebliche Kurse – zurückzugreifen. Wie bereits heute sollder Kanton die Nachholbildung für Erwachsene fördern können.

Das BBG sieht die Möglichkeit vor, dass für nicht formal erworbene Kompetenzen und Quali-fikationen entsprechende Abschlüsse (Berufsattest, Fähigkeitszeugnisse etc.) erteilt werden.Die Validierung hat zum Ziel, Personen das Erlangen eines Zeugnisses oder eines Teilsdesselben aufgrund ihrer nicht formal, d.h. ausserhalb eines Bildungsverhältnisses, erwor-benen Kompetenzen zu ermöglichen. Mit anderen Worten können nicht formal erworbeneKompetenzen institutionell anerkannt werden und werden somit durch die Validierung zuQualifikationen. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Modalitäten der Validierung.Es ist vorgesehen, dass in Zukunft bei aufwendigen Qualifikationsverfahren von Personenausserhalb eines Bildungsverhältnisses der beruflichen Grundbildung Gebühren erhobenwerden. Weiter sollen Gebühren für unbegründetes Nichtantreten zu beziehungsweise Zu-rücktreten von den Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Berufsattests, des eidge-

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nössischen Fähigkeitszeugnisses und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses er-hoben werden. Schliesslich werden auch für die Wiederholung von Prüfungen Gebühren er-hoben (vgl. § 44 dieses Erlasses).

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

§ 35 Ausweise der beruflichen Grundbildung

Grundsätzlich regelt der Kanton die Abgabe des eidgenössischen Berufsattests und des eid-genössischen Fähigkeitszeugnisses. Das Departement stellt das Berufsattest beziehungs-weise das Fähigkeitszeugnis aus und stellt dieses den Lehrbetrieben zu. Es kann die Zu-stellung der Ausweise auf Gesuch hin auch der zuständigen Stelle eines anderen Kantonsoder im Einverständnis mit der Mehrheit der Lehrbetriebe der entsprechenden OdA bezie-hungsweise Prüfungskommission übertragen. Über die Abgabe des eidgenössischen Be-rufsmaturitätszeugnisses erlässt der Regierungsrat Vorschriften in der Berufsmaturitätsver-ordnung.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

§ 36 Diplome an höheren Fachschulen

Die Form und der Inhalt der Diplome der höheren Fachschule, welche der Regierungsrat aufVerordnungsstufe regelt, soll sich an den Vorgaben des Bundesrats für die eidgenössischeBerufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung ausrichten (Art. 36 f. BBV).

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

E. Weiterbildung

§ 37 Ziel

Die berufsorientierte und allgemeine Weiterbildung wird als quartärer Bildungsbereich be-zeichnet. Wie in einigen andern Kantonen wird auf eine Trennung von berufsorientierter undallgemeiner Weiterbildung verzichtet, insbesondere weil deren Grenzen fliessend sind undsomit eine eindeutige Abgrenzung im Einzelfall immer schwieriger oder überhaupt nichtmöglich ist (vgl. dazu die Ausführungen in Ziffer 5.5).

Der Kanton überlässt die Durchführung von Weiterbildungsangeboten grundsätzlich Dritten.Wo kein geeigneter Träger vorhanden ist, kann er selber Weiterbildungskurse anbieten. Erwird insbesondere subsidiär aktiv, wenn keine Angebote Dritter für bildungsungewohnte undfür situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen bestehen. Der Kanton unterstütztbeispielsweise Kurse „Lesen und Schreiben für Erwachsene“ (Illetrismus).

Die berufsorientierte und allgemeine Weiterbildung umfassen den Erwerb neuer Kenntnisseund Fähigkeiten (Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz), die einerseitszur Bewältigung der sich stellenden Anforderungen dienen, andererseits auch dazu befähi-gen sollen, individuelle oder gesellschaftliche Problemstellungen besser zu bewältigen undgesellschaftliche Prozesse aktiv mitzugestalten.

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Mit den Weiterbildungsangeboten will der Kanton

– Personen in der geistigen, beruflichen und persönlichen Entfaltung fördern– Personen die Integration in die Gesellschaft, in die Arbeitswelt ermöglichen– Personen bei Strukturveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben

erleichtern oder– Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben,

den Wiedereinstieg ermöglichen.

Hinweis auf Vernehmlassung: Teilweise bestritten (Vergleiche auch Kapitel 5.5 und Kom-mentar zu § 1).

§ 38 Angebot

Grundsätzlich soll die Weiterbildung von Privaten oder anderen öffentlichen Institutionen an-geboten werden. Der Kanton ist nur subsidiär als Anbieter tätig, d.h. er bietet im Rahmenseiner verfassungsmässigen Zuständigkeit Weiterbildung an, wenn ein bestimmtes Angebotnicht in zumutbarer Entfernung (vgl. dazu § 26 Abs. 3), nicht zufrieden stellend oder über-haupt nicht angeboten würde. Volkswirtschaftlich sinnvoll sind Angebote, die bspw. qualifika-tionssteigernd sind oder die Integration des Individuums in die Arbeitswelt und in die Gesell-schaft fördern und damit einen längerfristigen Nutzen aufweisen.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten (Vergleiche auch Kapitel 5.5 und Kommentarzu § 1).

F. Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen

§ 39 Angebot

Unter diese Bestimmung fällt der bisherige «Lehrmeisterkurs». Der Bund schreibt vor, dassder Kanton für die (fachliche und pädagogische) Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufs-bildner sorgt (Art. 45 Abs. 4 BBG). Wie bis anhin wird die Durchführung des Bildungsange-bots grundsätzlich mittels Leistungsvereinbarung einer OdA oder Dritten übertragen. Daskantonale oder vom Kanton subventionierte Bildungsangebot richtet sich nach den Bundes-vorgaben, ist bedarfsgerecht und somit laufend den Bedürfnissen anzupassen. Die Leis-tungsvereinbarung beinhaltet unter anderem das zu erbringende Leistungsangebot (dieLeistungsaufträge mit inhaltlicher Schwerpunktsetzung), die gesetzlichen Rahmenbedingun-gen, die Vertragspartner, -dauer und -auflösung, die Kommunikation und Programmpublika-tion, das Qualitätsmanagement, die Berichterstattung sowie die Grundsätze zur Kostenbe-rechnung. Die Kompetenz des Regierungsrats zur Bestimmung über die Durchführung undOrganisation der Bildungsangebote für Berufsbildungsverantwortliche schliesst die Zusam-menarbeit mit den OdA mit ein.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

§ 40 Weiterbildungspflicht

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann, vor allem zwecks Qualitätssicherung und-entwicklung sowie zwecks rascher, flächendeckender Einführung und Durchsetzung von

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Neuerungen, Berufsbildungsverantwortliche, insbesondere Prüfungsexpertinnen und-experten zu Kursen aufbieten. Dabei wird die Mitarbeit der OdA unabdingbar sein.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

G. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Allgemeines

Das neue Bundesgesetz verpflichtet die Kantone, in Koordination mit den arbeitsmarktlichenMassnahmen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zu sorgen. Um die Dienst-leistungen interkantonal zu koordinieren, beteiligt sich der Kanton Aargau am gesamtschwei-zerischen Dienstleistungszentrum für Berufsbildung/Berufs- und Studienberatung. Die Kan-tone (EDK) planen, im Jahr 2006 ein solches Zentrum zu errichten. Die sich zur Zeit im Auf-bau befindlichen gemeinsamen interkantonalen Kriterien für Kostenpflicht, Qualitätsentwick-lung und -sicherung sowie den Datenschutz sollen angewendet werden. Die innerkantonaleKoordination wird vom Regierungsrat wahrgenommen (§14 Abs. 2 des Organisationsgeset-zes vom 26. März 1985 [SAR 153.100]).

§ 41 Kantonales Angebot

Im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (3. Paket) wurde die Be-rufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) zusammen mit der schul- und jugendpsycho-logischen Beratung an der Sekundarstufe II (SJPB) sowie der Beratung von Lehrpersonenund Mitgliedern von Schulleitungen (LB) in den Beratungsdiensten für Ausbildung und Beruf(BAB) zusammengefasst. Die Organisation und Führung der Beratungsdienste für Ausbil-dung und Beruf wird mittels Leistungsauftrag einer privatrechtlichen Trägerschaft übertragen.Der Kanton übernimmt die Finanzierung und Steuerung.

Die Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf werden neu im § 61 des Schulgesetzes vom17. März 1981 (SAR 401.100) geregelt. Im dazugehörigen Dekret über die Schuldienste vom29. April 1986 (SAR 405.110) werden für die Bildungsberatung in den §§ 1 bis 3a die unent-geltlichen Kern- und die kostenpflichtigen Zusatzleistungen definiert sowie Freiwilligkeit,Schweigepflicht und Zuständigkeit festgehalten. In den §§ 7 bis 9a werden die Zielgruppen,Kernleistungen, angestrebten Wirkungen und die Organisation erklärt.

Gemäss Schulgesetz stellt der Kanton Aargau flächendeckende, niederschwellig zugängli-che, gleichwertige und qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Bereich der Berufs-,Studien- und Laufbahnberatung sicher. Zudem sichert er die schul- und jugendpsychologi-sche Beratung an der Sekundarstufe II. Die Kernleistungen der Berufs-, Studien- und Lauf-bahnberatung sind bezogen auf Fragen zur Wahl der Ausbildung, des Berufs, des Studiumssowie der beruflichen Weiterbildung und Neuorientierung. Sie umfassen Information, Bera-tung und spezifische Ausbildung für Einzelpersonen oder Gruppen sowie präventive Infor-mations- und Aufklärungsarbeit. Dazu gehören Information von Institutionen und Behördenals Ansprechpartner in Fragen zu Bildung, Beruf und Arbeit als auch interinstitutionelle Zu-sammenarbeit insbesondere im Erwerbslosenbereich. Dadurch sollen im Wesentlichen diepersönlichen Ressourcen der Ratsuchenden mobilisiert werden

– zur Förderung der individuellen Entscheidungs- und Handlungskompetenz und derEigenverantwortung,

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– zur Förderung einer chancengerechten Aus- und Weiterbildung,– zum Erwerb der Fähigkeit zu lebenslangem Lernen,– zur Optimierung öffentlicher und privater Investitionen in Aus- und Weiterbildung sowie– zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit (§§ 8 f. des Dekrets über die Schuldienste).

Zusätzlich zu diesen im Schulgesetz festgeschriebenen Aufgaben erhalten Personen, dieeinen Abschluss nachholen wollen, Unterstützung bei der Vorbereitung ihrer Qualifikations-nachweise zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung durch die Be-ratungsdienste für Ausbildung und Beruf (vgl. Kommentar zu § 34). Diese kann durch Bera-tung und Begleitung bei der Selbstevaluation, der Zieldefinition und der Erstellung eines per-sönlichen Portfolios erfolgen.

Diese Beratungsdienstleistungen gelten als kostenpflichtige Zusatzleistungen; Der Kantonkann sich an den Kosten beteiligen, der Kunde zahlt auch mit.

Hinweis auf die Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassung vorgenommen.

H. Finanzierung

I. Allgemeines

§ 42 Pauschalbeiträge

Abs. 1

Der bundesseitige Systemwechsel bezüglich Finanzierung der Berufsbildung führt durch dieEinführung von Pauschalzahlungen an die Kantone zu einer erheblichen Vereinfachung inFragen des Vollzugs zwischen Bund und Kantonen und ist daher sehr zu begrüssen. Diekantonsinterne Gestaltung der Finanzströme an die einzelnen Begünstigten soll diese fort-schrittliche und wirkungsorientierte Lösung, wo immer möglich übernehmen. Durch denystemwechsel im kantonalen Vollzug soll es vertikal und horizontal zu keinen grösserenLastenverschiebungen kommen.

Unter der heute gültigen Gesetzgebung müssen verschiedene Dokumente ex post einge-reicht werden, damit eine Subventionszahlung erfolgen kann. Das nachträgliche Einreichender Schulrechnung und die für die Institutionen und die Verwaltung aufwändige Ausschei-dung der anrechenbaren Kosten entfällt vollständig. Künftig werden mit den Leistungserbrin-gern vorgängig Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.

Abs. 2

Die Bundespauschale, welche ab 2008 an die Kantone ausgerichtet wird, enthält alle in derVergangenheit einzeln subventionierten Sachverhalte. Da sich die Pauschale des Bundesnicht sinnvoll in die vormals individuell subventionierten Leistungen aufteilen lässt (sie enthältregelmässige Elemente für den Betrieb und zyklische für die Investitionen), wird die kanto-nale Pauschale für den Schulbetrieb so bestimmt, dass sie die vom Kanton vereinnahmtePauschalzahlung des Bundes anteilsmässig beinhaltet.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

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§ 43 Rückforderung und Anpassung des Pauschalbeitrags

Sollte aus irgendwelchen Gründen eine Zahlung durch den Kanton zu Unrecht erfolgt sein,wird diese zurückgefordert. Ebenso soll der Kanton mit diesem Paragraphen die Möglichkeithaben, die vereinbarte Leistung jederzeit und uneingeschränkt einzufordern und, falls diesenicht oder ungenügend erbracht wird, seine Beitragsverpflichtung zu reduzieren.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

§ 44 Gebühren

Bereits unter geltendem Recht erhebt der Kanton Gebühren in der beruflichen Bildung(vgl. Verordnung über die Gebühren in der beruflichen Grundbildung vom 19. Januar 2005[SAR 422.125]). Wo das Berufsbildungsgesetz des Bundes nichts anderes bestimmt, solldem Kanton die Möglichkeit eingeräumt werden, Gebühren für staatliche Leistungen zu er-heben. Die Höhe dieser Gebühren setzt der Regierungsrat in der Verordnung fest. Er be-rücksichtigt dabei den zeitlichen und materiellen Aufwand, den das jeweilige Verfahren imRegelfall verursacht. In Härtefällen kann das Departement Gebühren ganz oder teilweiseerlassen.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassung vorgenommen.

§ 45 Schul- und Kursgelder

Abs. 1

Schul- und Kursgelder sind die Beiträge, die Lernende für ein jeweiliges Angebot zu entrich-ten haben. Der Bund hat festgehalten, dass der obligatorische Unterricht an Berufsfach-schulen unentgeltlich ist (Art. 22 Abs. 2 BBG). Sofern nicht weitere Bundesvorschriften be-ziehungsweise interkantonales Rechts Unentgeltlichkeit vorschreiben, erhebt der Kanton fürdie Angebote an den kantonalen Schulen Schul- oder Kursgelder.

Abs. 2

Das Schulgeld für die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Brückenangebote) wirdvom Regierungsrat festgesetzt. Der Rahmen bewegt sich zwischen Fr. 100.– undFr. 1'000.–. Gemäss geltendem Recht kann der Regierungsrat für die Angebote an der KSBein Schulgeld von höchstens Fr. 300.– pro Semester festlegen.

Abs. 4

Damit keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen erfolgen (Art. 11 BBG) müssen dieSchul- und Kursgelder in der höheren Berufsbildung (vgl. Kommentar zu § 58), in der Wei-terbildung (vgl. Kommentar zu § 60) sowie für den Besuch einer Bildung für Berufsbildungs-verantwortliche die Vollkosten des Anbieters decken.

Abs. 5

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann in Härtefällen Schul- und Kursgelder ganzoder teilweise erlassen (§ 4 Abs. 2 des Dekrets über die Kantonale Schule für Berufsbildungvom 15. Juni 2004 [SAR 422.320]). Momentan beträgt der Betrag Fr. 200.– (§ 5 Abs. 1 der

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Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung vom 17. November 2004[SAR 422.321]).

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassungen vorgenommen.

II. Berufliche Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

1. Schulbetrieb

§ 46 Pauschalbeitrag

Abs. 1 bis 3

Unter geltendem Recht wird der Aufwand einer Institution, oder Teilen davon, durch Bundund Kanton finanziell mitgetragen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Leistungserbrin-gung einer Institution im Vergleich mit andern Institutionen auf eine ineffiziente Art und Wei-se, d.h. zu höheren Einheitskosten erbracht wird. Künftig werden, abhängig von der AnzahlLernenden pro Beruf und Berufsfachschule, die zu erteilenden Lektionen pro Institution ge-mäss der vom Bund erlassenen Bildungsverordnungen als Basis für die finanzielle Beteili-gung des Bundes und des Kantons ermittelt. Wo Bildungsverordnungen fehlen, wird derzugrunde liegende Schullehrplan zur Bestimmung der Lektionenzahl herangezogen. Ausge-hend von der Annahme, dass eine Schülerpflichtlektion innerhalb des Kantons an jedemStandort durchschnittlich zum gleichen Preis erbracht werden kann, soll ein einheitlicherPauschalbetrag pro Basiseinheit für alle Berufsfachschulen zur Anwendung gelangen. Zurerstmaligen Bestimmung der Pauschalen wird ein mehrjähriger (1999 - 2006) Durchschnitterrechnet. Durch diese relativ lange Basisperiode ist auch gewährleistet, dass Schwankun-gen in einzelnen Jahren in genügendem Ausmass geglättet werden. In die Berechnungenwerden alle heutigen nichtkantonalen Berufsschulen (ohne Gartenbauschule Niederlenz, danicht repräsentativ) miteinbezogen. Auf Verordnungsstufe regelt der Regierungsrat unter an-derem die Anzahl und Termine der Auszahlungen.

Diese Umstellung auf Pauschalzahlungen stellt einen Paradigmawechsel dar, da nicht mehrder Aufwand subventioniert wird, sondern die erbrachte Leistung. Damit werden zeitgemässeAnreize geschaffen.

Ausnahmen von der Berechnung der Pauschalbeiträge sind bei kantonalen Angeboten mög-lich, insbesondere an Berufsfachschulen, welche Heimen und Anstalten angegliedert sind,an Handelsmittelschulen und für die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassungen vorgenommen.

§ 47 Pflichtlektionenpauschale

Abs. 1 und Abs. 3

Bei Inkrafttreten dieses Erlasses wird der Regierungsrat nach Massgabe von § 68 diePflichtlektionenpauschale erstmalig festsetzen. Anschliessend kann er sie anpassen. DieBeitragsleistung des Bundes an die Berufsbildung sowie die Löhne der Lehrpersonen sindElemente, welche in der Finanzierung der Berufsbildung eine erhebliche Rolle spielen. BeideElemente unterliegen üblicherweise einer jährlichen Veränderung. Um deren Änderungen bei

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der Festsetzung der Pflichtlektionenpauschale und somit bei der Finanzierung des Schulbe-triebs nach Inkrafttreten ohne unverhältnismässigen Aufwand und in fairer Weise zu berück-sichtigen, kann der Regierungsrat die Pflichtlektionenpauschale höchstens im gleichen Ver-hältnis anpassen, wie sich diese beiden verändern.

Abs. 2

Um den Lernerfolg in Attestklassen zu gewährleisten, wird in diesem Bereich voraussichtlichdie maximale Klassengrösse auf einem tieferen Niveau limitiert. Die Pflichtlektionenpau-schale soll um bis maximal 100 % erhöht werden können, die durch diese kantonalen Vor-gaben verursachten Mehrkosten zu berücksichtigen.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassungen vorgenommen.

§ 48 Gemeindebeiträge bei innerkantonalem Schulbesuch

Abs. 1 bis 4

Die nach Abzug des Kantonsbeitrags (inkl. Bundesbeitrag) und der durch die Berufsfach-schule selbst erwirtschafteten Mittel sowie weiterer Einnahmen verbleibenden ungedecktenKosten werden wie bis anhin durch die Wohnortsgemeinden der Berufslernenden getragen.Für ausserkantonal wohnhafte Berufslernende, welche bei einem Lehrbetrieb im KantonAargau ihre Lehre absolvieren, tritt wie bis heute die Lehrortsgemeinde an die Stelle derWohnortsgemeinde. Die Ermittlung der Beträge, welche durch die Gemeinden zu tragensind, erfolgt proportional zur Anzahl der Berufslernenden auf Ihrem Gebiet. Weil dieses Fi-nanzierungsprinzip auch für die Handelsmittelschule und die Vorbereitung auf die beruflicheGrundbildung („Brückenangebote“) angewendet wird (vgl. vorne), wird festgehalten, dass dieaargauische Wohnsitzgemeinde auch für Lernende in diesen Angeboten beitragspflichtigsind. (Für ausserkantonal wohnhafte Lernende sind die Wohnsitzkantone zahlungspflichtig.)

Abs. 5 und Abs. 6

Von der Norm abweichende Regelungen sind insbesondere möglich für Berufsfachschulen,welche Erziehungsheimen und Anstalten angegliedert sind sowie für kantonale Angebote inder beruflichen Grundbildung (Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, Handelsmittel-schulen). Für kantonale Schulen sind Gemeindebeiträge vorgesehen, die sich nach demDurchschnitt der Gemeindebeiträge der nichtkantonalen Berufsfachschulen richten. Sie be-rechnen sich wie folgt:

GBS1 + GBS2 + … + GBSnGemeindebeiträge kant. Schulen =n

Legende: GBS = Gemeindebeitrag Berufsfachschule pro Schüler/Schülerin. n = Anzahl Schulen.

Da es sich bei kantonalen Angeboten in der Regel um Vollzeitausbildungen handelt, sinddiese Gemeindebeiträge nicht kostendeckend.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassungen vorgenommen.

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§ 49 Gemeindebeiträge bei ausserkantonalem Schulbesuch

Abs. 1 und Abs. 2

Von Berufslernenden, die Wohnsitz im Kanton Aargau haben, deren Lehrbetrieb sich imKanton Aargau befindet, die aber eine Berufsfachschule ausserhalb des Kantons Aargau be-suchen, sind deren Wohnsitzgemeinden verpflichtet, das von der ausserkantonalen Berufs-fachschule dem Kanton in Rechnung gestellte Schulgeld zu begleichen. Für Lernende ineinem aargauischen Lehrverhältnis, jedoch mit ausserkantonalem Wohnsitz, sind die aar-gauischen Lehrortsgemeinden zahlungspflichtig. Dies entspricht der heutigen Regelung.

Die interkantonalen Vereinbarungen, in denen die Schulgelder, welche sich die Kantone ge-genseitig verrechnen, festgelegt werden, befinden sich momentan in Überarbeitung.

Abs. 3

Da für Lernende aus Erziehungsheimen und Anstalten die Finanzierung der Ausbildung inder Regel in anderweitigen Gesetzen geregelt ist, soll auf eine Beitragsleistung der Lehrorts-gemeinden nach Möglichkeit verzichtet werden.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassungen vorgenommen.

§ 50 Qualifikationsverfahren

Der Kanton ist für die Durchführung der Qualifikationsverfahren gemäss Bundesgesetz ver-antwortlich (Art. 40 BBG). Der Kanton kann diese Aufgabe delegieren. In diesem Fallschliesst er mit der durchführenden Organisation eine entsprechende Leistungsvereinbarungab. Der Kanton trägt die Kosten, soweit sie nicht durch die Anbieter in beruflicher Praxis zutragen sind. Die Anbieter in beruflicher Praxis übernehmen die Materialkosten sowie dieRaummieten, falls externe Räumlichkeiten für die Prüfungsdurchführung beigezogen werdenmüssen. Räume der öffentlichen Berufsfachschulen werden unentgeltlich zur Verfügung ge-stellt (vgl. Kommentar zu § 20 Abs. 3). Der Kanton übernimmt die Expertenkosten sowie einePauschale für die Organisation der Prüfung. Die bereits bestehenden Verordnungen über diePrüfungsentschädigung vom 20. Dezember 2000 (SAR 165.173) sowie die Verordnung überdie Entschädigung der Aufwendungen für Lehrabschlussprüfungen im Rahmen der Berufs-bildungsgesetzgebung vom 14. Januar 1991 (SAR 422.151) werden im Rahmen der Verord-nung zum GBW überarbeitet.

Der Expertenkosten betragen voraussichtlich pauschal ca. Fr. 280.– für den ganzen undca. Fr. 140.– für den halben Tag; für Kurzeinsätze bis zu einer Stunde werden Fr. 35.– be-zahlt. Die Spesen, welche die Träger der Qualifikationsverfahren den Prüfungsexpertinnenund -experten ausbezahlen, werden nach Massgabe des Dekrets und der Verordnung überSpesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 beziehungsweise31. Januar 2001 (SAR 165.170 und 165.171) vergütet. Die administrativen Kosten einerFach- oder Prüfungskommission werden nach Aufwand vergütet, wobei Fr. 40.– pro Prü-fungskandidat (Fr. 20.– bei Teilprüfungen) als Limite festgesetzt wird.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

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§ 51 Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonal Lernende

In Ausnahmefällen soll der Kanton die Möglichkeiten haben, korrigierend einzugreifen, wenneiner öffentlichen aargauischen Berufsfachschule mit einem hohen Anteil an ausserkanto-nalen Berufslernenden die interkantonal vereinbarten Beträge zur Deckung der verbleiben-den Kosten nicht ausreichen. Diese Regelung ist bereits aus der bestehenden Gesetzge-bung bekannt (§ 35 Abs. 4 EG BBG).

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassung vorgenommen.

§ 52 Überschuss aus Auflösung einer Berufsfachschule (neuer Paragraph)

Bei einer allfälligen Auflösung einer Berufsfachschule ist sicherzustellen, dass die restlichen,durch überschüssige Gemeindebeiträge entstandenen Mittel weiterhin der Berufsbildung zurVerfügung stehen. Sie dürften in der Regel einer oder mehreren anderen Berufsfachschulenzur Entlastung der Wohn- respektive Lehrortsgemeinden zu Gute kommen.

2. Infrastruktur

§ 53 Kantonsbeitrag

Abs. 1 bis Abs. 3

In Änderung der heutigen Regelung übernimmt der Kanton künftig 60 % der als beitragsbe-rechtigt anerkannten Kosten eines Neu-, Um- oder Erweiterungsbaus im Bereich der Be-rufsfachschulen. Dies entspricht in etwa dem heutigen Niveau der kombinierten Subventio-nen von Infrastrukturvorhaben im Bereich der Berufsbildung durch Bund und Kanton. Es istvorgesehen, den Kantonsbeitrag in der Regel nach Massgabe des grossrätlichen Budgetbe-schlusses als Einmalbeitrag zu leisten, wobei Akontozahlungen im Rahmen des Baufort-schritts möglich sein sollen. Auch bei Mietverhältnissen beteiligt sich der Kanton zu 60 % anden als beitragsberechtigt anerkannten Kosten.

Abs. 4 und Abs. 5

Zur Vereinfachung des Vollzugs besteht die Absicht, das Normklassenzimmer als Bezugs-grösse zur Bestimmung eines Pauschalbeitrages beizuziehen. Alle andern notwendigenRäume (Lehrerzimmer, Aula, Mensa, etc.) würden als Bruchteil oder als Vielfaches dieserBasisgrösse ausgedrückt. Die Pauschale pro Normklassenzimmer soll letztlich so bestimmtwerden, dass es im Vergleich zur heutigen Lösung zu keiner Lastenverschiebung zwischenKanton und Gemeinden kommt. Zudem ist vorgesehen, dass künftig auf eine Verzinsung desLandwerts verzichtet wird. Dies heisst, dass die Standortgemeinde das für eine Berufsfach-schulbaute benötigte Land künftig unentgeltlich zur Verfügung stellt, was zu einer Entlastungdes Kantons sowie der Nicht-Standortgemeinden führt. Das Land bleibt im Eigentum derStandortgemeinde. Der Verzicht, das Land zu verzinsen stellt ansatzweise einen Ausgleichder Standortgunst dar, welche eine Gemeinde durch die Errichtung einer Berufsfachschuleauf ihrem Gebiet erzielt und eliminiert eine heute uneinheitliche Praxis. Zudem entsprichtdies der gängigen Praxis des Bundes. Das Bewilligungsverfahren ist mehrstufig (Bedürfnis-analyse, Vorprojektgenehmigung, Projektgenehmigung mit Beitragszusicherung, Controllingetc.).

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Abs. 6

Bei Projekten über 5 Mio. Franken gelangt der Globalkredit zur Anwendung. Für Kleinkreditenach GAF ist der Regierungsrat abschliessend zuständig.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassungen vorgenommen.

§ 54 Gemeindebeitrag

Durch den Kantonsbeitrag, welcher den Bundesbeitrag enthält, wird die Restschuld künftigschneller reduziert, als dies bisher der Fall war (vgl. Kommentar zu § 53). Die raumstel-lungspflichtige Gemeinde respektive Trägerschaft stellt der Berufsfachschule die Amortisati-onsrate (in der Regel auf 25 Jahre terminiert) und den Zins gemäss Rendite von Franken-Anleihen von Kantonen mit einer Laufzeit von 8 Jahren gemäss Statistik der Schweizer Nati-onalbank per Juli des jeweiligen Rechnungsjahres in Rechnung. Die Belastung für die zah-lungspflichtigen Wohn- respektive Lehrortsgemeinden ist damit kontinuierlich abnehmend.Kürzere Amortisationsdauern sollen mit Zustimmung der Schulvorstände möglich sein.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassungen vorgenommen.

§ 55 Zweckbestimmung

Vom Kanton unterstützte Bauten sind grundsätzlich zweckgebunden für die Berufsbildungeinzusetzen. Eine anderweitige temporäre Nutzung soll möglich sein. Dies dürfte vor allem inder unterrichtsfreien Zeit vorkommen. Eine dauerhafte Umnutzung und damit Zweckentfrem-dung ist nur mit einem entsprechenden Beschluss des Departements Bildung, Kultur undSport zulässig. Diese Verfügungsbeschränkung gilt uneingeschränkt und kann im Grundbuchangemerkt werden, was im Regelfall voraussichtlich gleichzeitig mit der Gutheissung desBeitragsgesuchs beantragt wird.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

§ 56 Erlös bei Zweckentfremdung

Allfällige Erlöse aus temporärer Zweckentfremdung fliessen in die Schulrechnung und ver-ringern damit das von den Wohn- beziehungsweise Lehrortsgemeinden zu tragende Be-triebsdefizit. Eine dauerhafte Zweckentfremdung tritt in der Regel dann ein, wenn Berufs-schulhäuser oder ggf. Teile davon nicht mehr für die Berufsbildung benötigt und daher ver-äussert werden. Die dabei anfallenden Nettoerlöse sollen an Kanton und Gemeinden imVerhältnis der tatsächlich etablierten Beteiligung zurückfliessen. Das Verfahren zur Bestim-mung des Nettoerlöses, die Auszahlungsmodalitäten sowie die zulässige Verwendung dieserMittelrückflüsse werden durch den Regierungsrat festgelegt. Grundsätzlich ist davon auszu-gehen, dass Erlöse aus solchen Liegenschaftsverkäufen im System der Berufsbildungverbleiben müssen. Sie werden zur Finanzierung von Berufsbildungsbauten verwendet.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassungen vorgenommen.

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III. Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote, Kurse zurBildung von Berufsbildungsverantwortlichen, Internate und Konferenzen

§ 57 Kantonsbeiträge

Grundsätzlich soll sich der Kanton – neben der finanziellen Unterstützung des reinen Schul-betriebs und der Schulinfrastruktur – weiterhin im bisherigen Rahmen auch an andern Ange-boten im Berufsbildungsbereich beteiligen. Allerdings soll er seine Beiträge nicht mehr aus-schliesslich aufwandbezogen gewähren, sondern mit dem jeweiligen Leistungserbringer be-ziehungsweise der Leistungserbringerin eine entsprechende Vereinbarung treffen, in welcherfestgehalten wird, welche Leistung zu erbringen ist und in welcher Form und Höhe sich derKanton finanziell beteiligt. Insgesamt soll davon ausgegangen werden, dass sich der Kantonin diesem Bereich in vergleichbaren Umfang wie bisher engagiert. Ebenfalls soll der Kantonzur Bestimmung seiner Beitragsgewährung in diesem Bereich den Bundesanteil, welcherfrüher ereignisbezogen und meist nach Aufwand ausgeschüttet wurde, in seine Berechnun-gen mit ein beziehen. Zu den vergleichbaren Angeboten zählen insbesondere die Lernbe-reich-Training-und-Transfer-Kurse (LTT-Kurse) im Gesundheitsbereich.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassung vorgenommen.

IV. Höhere Berufsbildung

§ 58 Preise der Anbieter

In der höheren Berufsbildung bieten öffentliche und gemäss § 14 bezeichnete Anbieter mitprivater Trägerschaft ihre Kurse etc. zu Vollkosten deckenden Preisen an. Damit soll verhin-dert werden, dass (andere) private Anbieter benachteiligt werden. Beispielsweise soll so eineallfällige Quersubventionierung von Angeboten der höheren Berufsbildung durch Finanzbei-träge des Kantons, welche er für die berufliche Grundbildung entrichtet hat (§ 46), verhindertwerden.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassung vorgenommen.

§ 59 Kantonsbeiträge

Abs. 1

Aufgrund der interkantonalen Entwicklungen (Entwürfe der interkantonalen Vereinbarungen)möchte der Kanton auch Beiträge an die eidgenössische Berufsprüfung und die höhereFachprüfung gewähren. Der Kanton beabsichtigt der interkantonalen Vereinbarung beizu-treten. Momentan ist jedoch weder deren (künftiger) Inhalt, noch der Inkrafttretenszeitpunktbekannt, weshalb im GBW eine flexible Lösung angestrebt wird. Mit dieser Lösung leistet derKanton neu Individualbeiträge an die Prüfungskosten für Berufsprüfungen und höhere Fach-prüfungen, da nur diese im sehr heterogenen, von Privaten dominierten Markt eine einiger-massen objektiv messbare und gerechte Grösse darstellen.

Abs. 2Das geltende Subventionsverfahren ist aufwandbezogen und beinhaltet somit für den Leis-tungsanbieter keinerlei Sparanreize. Es ist ausserdem sehr zeitaufwändig, ressourcenbin-dend, schlecht vollzieh- und kontrollierbar und nicht mehr zeitgemäss. Es gibt erstens höhere

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Fachschulen, die keine Bundes- und Kantonsbeiträge erhalten, weil sie kein Kursdefizit auf-weisen (zum Beispiel IBZ Schulen für Technik, Informatik und Wirtschaft, Brugg); zweitensgibt es höhere Fachschulen, die Beiträge im Rahmen der Defizitdeckung von Bund undKanton erhalten (zum Beispiel ABB Technikerschule Baden); drittens gibt es kantonale höhe-re Fachschulen, deren Kosten nach Abzug der Kursgelder der Studierenden vollumfänglichvom Bund und/oder vom Kanton getragen werden (zum Beispiel Schweizerische BauschuleAarau [SBA], Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales, Aarau).

Der Kanton kann mit von ihm anerkannten privaten Leistungsanbietern Leistungsvereinba-rungen abschliessen und darin die Beitragsleistung festlegen (siehe auch Ziffer 5.3 und Zif-fer 5.8.4).

Das Beitragsmodell pro Abschluss schafft (mit Blick auf die vielen Kursabbrechenden) für dieAnbieter einen Anreiz, den angestrebten Abschluss zu gewährleisten (siehe auch Ausfüh-rungen unter 5.8.4).

Die Pauschalen richten sich nach den Vorgaben der VO EVD Mindestvorschriften sowie dendazugehörigen Rahmenlehrplänen. Der Pauschalbeitrag wird nur für diejenigen Lernstundenentrichtet, die von der höheren Fachschule unmittelbar erbracht werden, d.h. bei ihr direktKosten verursachen. Damit wird berücksichtigt, dass nicht alle Lernstunden gemäss VO EVDMindestvorschriften für die Schulen gleich aufwändig sind. Anhand des festgesetzten Rah-mens wird die finanzielle Unterstützung des Kantons erfolgen.

Aus Gründen der Harmonisierung ist der Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen (zur Zeitin Arbeit) anzustreben. Es ist vorgesehen die Abgeltungen für ausserkantonalen Schulbe-such analog als Beitrag an innerkantonale Anbieter anzuwenden.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Änderungen vorgenommen.

V. Weiterbildung

§ 60 Anbieter

Vergleiche Kommentar zu § 58 (Preise der Anbieter) sinngemäss.

Für volkswirtschaftlich oder gesellschaftspolitisch sinnvolle Angebote, die ohne finanzielleUnterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können, sind Beiträge deröffentlichen Hand (zum Beispiel auch der Gemeinden) möglich. Der Kanton handelt aus-schliesslich subsidiär (siehe Kommentar zur § 61).

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Änderung vorgenommen.

§ 61 Kantonale Förderung

Wie in § 38 Abs. 2 kann der Kanton Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Innovati-onen und Projekte fördern, wenn sie volkswirtschaftlich oder gesellschaftspolitisch sinnvollsind (vgl. dazu § 38). Angebote, welche die zahlenmässige Nachfrage nicht befriedigen kön-nen oder für die Zielgruppe zu teuer sind, kann der Kanton fördern. Die Anbieter der Weiter-

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bildung stellen beim Departement Bildung, Kultur und Sport ein Beitragsgesuch. Die Beiträgedes Kantons fliessen an die Anbieter der Weiterbildung.

Hinweis auf Vernehmlassung; Siehe Synopse; Kein materieller Handlungsbedarf.

VI. Weitere Aufgaben

§ 62 Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen

Abhängig von der gesellschaftlichen Entwicklung ist bereits heute absehbar, dass in dennächsten Jahren weitere Massnahmen zur Aufrechterhaltung eines zeitgemässen, aber auchzukunftsträchtigen Berufsbildungswesens notwendig sein werden. Für den Kanton geht eshauptsächlich darum, sich abzeichnende Veränderungen vorzeitig zu erkennen um in derLage zu sein, proaktiv die notwendigen Aktionen einzuleiten und oder zu unterstützen. Akti-vitäten in der weitgefassten Aufzählung in diesem Paragraphen sollen durch den Kanton nurdann gefördert werden, wenn sie eine nachhaltige Entwicklung im Berufsbildungsbereichversprechen und ohne die finanziellen Impulse der öffentlichen Hand nicht zustande kämen.Es ist Sache des Regierungsrats, im Rahmen seiner strategischen Ausrichtung im Bereichder Berufsbildung, die Eckwerte für die Gewährung von finanzieller Unterstützung dieser Ak-tivitäten festzulegen (siehe auch Ziffer 5.5: Projekte im Rahmen der Weiterbildung).

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Kein materieller Handlungsbedarf.

§ 63 Berufsbildungsfonds

Der Kanton soll im Bereich der branchenbezogenen Berufsbildungsfonds zurückhaltendagieren. Der Kanton kann Aktivitäten in diesem Bereich, welche von Organisationen der Ar-beitswelt initiiert worden sind, mit Rat und Tat unterstützen.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

I. Rechtsmittel

§ 64 Beschwerde

Verhältnis zur Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 9. Juli 1968

Gemäss den Vorarbeiten zu einem neuen Verwaltungsrechtspflegegesetz umfasst ein idea-les Instanzenmodell zwei Rechtsmittelinstanzen. So soll der Instanzenzug auf das Notwen-dige beschränkt werden, ohne dass der bisherige Rechtsschutz vermindert wird. (vgl. zumGanzen: Gesamtbericht [Botschaft Nr. 99.343] vom 27. Oktober 1999 und Beschluss desGrossen Rats vom 9. Mai 2000 sowie Botschaft Nr. 03.311 zu den Resultaten der Organisa-tionsanalyse vom 29. Oktober 2003 und Beschluss des Grossen Rats vom 4. Mai 2004). Imvorliegenden Erlass wird dieses effiziente Instanzenmodell für den Berufsbildungsbereich ü-bernommen, ansonsten beruht das Kapitel „Rechtsmittel“ auf dem geltenden Gesetz über dieVerwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG [SAR 271.100]) vom9. Juli 1968. Weitere allfällige Anpassungen, welche sich im vorliegenden Erlass aufgrundder laufenden Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes aufdrängen (Zuständigkeit desVerwaltungsgerichts, Delegation der Entscheidkompetenz beziehungsweise der Entscheid-vorbereitung, Beschwerdefrist etc.) werden geprüft und in den Erlass eingefügt, sobald die

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politischen Entscheidinstanzen über die Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ent-schieden haben.

Abs. 1

Die Verfügungen der öffentlichen Berufsfachschulen, der öffentlichen höheren Fachschulensowie der Organisationen der Arbeitswelt etc. können mittels Beschwerde direkt an den Re-gierungsrat weiter gezogen werden. Gleiches gilt für die Verfügungen der privaten Berufs-fachschulen mit Leistungsvereinbarung (vgl. Kommentar zu § 25) sowie der öffentlichen oderprivaten höheren Fachschulen mit Leistungsvereinbarung (vgl. Kommentar zu § 27). DasDepartement Bildung, Kultur und Sport entfällt somit als Beschwerdeinstanz, wird jedoch dieBeschwerden gegen solche Verfügungen zuhanden des Regierungsrats vorbereiten undAntrag stellen (§ 50 Abs. 3 VRPG). Wo ein Weiterzug an das kantonale Verwaltungsgerichtmöglich ist, wird die regierungsrätliche Entscheidkompetenz mittels Verordnung an das De-partement delegiert (§ 47 Abs. 1 VRPG).

Abs. 2

Die Verfügungen des Departements Bildung, Kultur und Sport, bspw. gemäss § 21 Abs. 1und Abs. 2 (Disziplinarmassnahmen) können beim Regierungsrat angefochten werden.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

§ 65 Einsprache

Mit der Einsprache erhält das Departement Bildung, Kultur und Sport die Möglichkeit, dengefällten Entscheid selbst einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Dies rechtfertigt sich beidenjenigen Verfügungen, welche Kantonsbeiträge festsetzen, auf deren Gewährung einRechtsanspruch besteht. Diesen Verwaltungsakten gehen häufig aufwendige Datenerhe-bungen beziehungsweise Berechnungen voraus (bspw. beim Kantonsbeitrag an den Schul-betrieb gemäss § 46), weshalb die Gefahr besteht, dass im Einzelfall nicht allen UmständenRechnung getragen wird. Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet unter Be-rücksichtigung der Vorbringen in der Einsprache neu. Dieses Vorgehen entlastet die Be-schwerdeinstanz.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassungen vorgenommen.

§ 66 Rechtsschutz bei Leistungsverträgen

Abs. 1

Für den Fall, dass der Kanton und ein Dritter einen mehrjährigen Rahmenvertrag abge-schlossen haben und während dieser Vertragsperiode zu spezifischen Inhalten oder Moda-litäten des jährlichen Leistungsvertrags keine Einigung zustande kommt, erhält das Depar-tement Bildung, Kultur und Sport im vorliegenden Erlass die Kompetenz, strittige Punktemittels Verfügung zu regeln. Die Verfügung kann vom Dritten beim Verwaltungsgericht an-gefochten werden.

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Abs. 2

Die Überprüfung des Ermessens des Departements Bildung, Kultur und Sport durch dasVerwaltungsgericht (Angemessenheitsprüfung) und der Weiterzug an eine weitere Instanzmit einem ordentlichen Rechtsmittel sind ausgeschlossen. Die auf Rechtsverletzung be-schränkte Überprüfung, wozu auch Rechtsfehler bei der Ermessensausübung (zum BeispielÜberschreitung oder Missbrauch des Ermessens) gehören, sowie die Gewährleistung einesraschen und definitiven Entscheids des Verwaltungsgerichts innert zwei Monaten schafft fürdie Vertragspartner Sicherheit und gewährleistet deren Handlungsfähigkeit. Mit dieser Re-gelung soll vermieden werden, dass aufgrund von Differenzen über die Ausgestaltung desjährlichen Leistungsvertrags über längere Zeit Unklarheiten bezüglich des Umfangs der vomDritten zu erbringenden Leistungen sowie der vom Kanton zu tragenden Kosten bestehenund dadurch die Erfüllung des im Rahmenvertrag festgelegten Auftrags gefährdet ist.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassungen vorgenommen.

§ 67 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung (vgl. Art. 62 f. BBG) richtet sich nach dem Gesetz über die Strafrechts-pflege vom 11. November 1958 (SAR 251.100).

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

K. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 68 Berechnung der Pflichtlektionenpauschale

Als Grundlage für die erstmalige Berechnung der Pflichtlektionenpauschale dienen einerseitsdie im Durchschnitt in den Jahren 1999 bis 2006 geleisteten Beiträge von Bund und Kantonfür den Schulbetrieb an den nicht kantonalen aargauischen Berufsfachschulen und ander-seits die Zahl der Pflichtlektionen gemäss den eidgenössischen Verordnungen über die be-rufliche Grundbildung VobeG (ehemals Berufsreglemente). Eine allfällige Teilkompensationder zu verschiebenden Beträge zwischen Kanton und Gemeinden aufgrund des NFA wirddiese Pflichtlektionenpauschale entsprechend verändern.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassung vorgenommen.

§ 69 Übergangsrecht

a) Finanzierung von laufenden Bildungsgängen

Im Sinne des Vertrauensschutzes richten sich die Kursgelder und Gebühren der Lernendenfür die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, für die berufliche Grundbildung oder diehöhere Berufsbildung nach bisherigem Recht, sofern sie die Bildungsgänge nach bisherigemRecht begonnen haben.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

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§ 70 Übergangsrecht

b) Finanzierung der Infrastruktur der beruflichen Grundbildung

In diesem Paragraphen geht es hauptsächlich darum, klare Rahmenbedingungen für denSystemwechsel bei der Finanzierung der Bauten für Berufsfachschulen und Lehrwerkstättenfestzulegen. Insbesondere soll vermieden werden, dass neue, noch kompliziertere Misch-formen im Vollzug entstehen.

Abs. 1 und Abs. 2

Der kantonale Vollzug für alle Bauten, die vom Bund nach altem Recht behandelt werden,richtet sich nach geltendem kantonalem Recht. Auf die Verzinsung des Landwerts wird ver-zichtet. Dies hat zwar den Nachteil, dass diese Übergangsregelung während 29 Jahren nachVollendung des letzten vom Bund nach altem Recht zur Subventionierung genehmigtenBauvorhabens zur Anwendung gelangt. Andererseits entsteht keine Mischform, welche dieNachvollziehbarkeit und Transparenz dieser komplexen Geschäfte beeinträchtigt. Dies istinsbesondere für die Aufbereitung des Zahlenmaterials im Falle einer dauerhaften Zweck-entfremdung (vgl. §§ 55 ff) wichtig. Die Mittel zur Finanzierung kann der Kanton zentral zurVerfügung stellen.

Abs. 3

Anstelle des bisherigen, von der Aargauischen Kantonalbank für öffentlich rechtliche Körper-schaften angewandte Zinssatz per 30. Juni des jeweiligen Jahres wird künftig durch dieRendite von Schweizerfranken-Anleihen von Kantonen mit einer Laufzeit von acht Jahrenper Juli des jeweiligen Jahres ersetzt, da sie den Schuldzins-Realitäten der Gemeinden eherentspricht.

Abs. 4

Eine Bewilligung einer Berufsfachschulbaute zwischen dem 1.1.2004 und dem Inkrafttretendieses Erlasses ist aus Finanzsicht uninteressant, da der Bund für solche Bauten keine Sub-ventionen gewährt. Der Kanton hat sich entschlossen, nicht in diese vom Bund während derÜbergangsfrist verursachte Lücke einzuspringen. Ab dem 1.1.2008 beteiligt sich der Bundwieder (indirekt über die Pauschale pro Aargauer Lehrverhältnis) an den Kosten der Berufs-fachschulinfrastruktur.

Hinweis auf Vernehmlassung: Siehe Synopse; Anpassungen vorgenommen.

§ 71 Publikation und Inkrafttreten

Da der vorliegende Erlass zusammen mit den dazugehörigen Folgeerlassen (Verordnungzum Gesetz, Verordnung für die kantonalen Schulen etc.) in Kraft zu setzen ist, bestimmt derRegierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Hinweis auf Vernehmlassung: Unbestritten.

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8 Finanzielle Auswirkungen

Erläuterungen zu wichtigen Aspekten.

8.1 Generelle Feststellung

Das neue Finanzierungssystem der Berufsbildung mittels Pauschalbeiträgen ist unter ande-rem ein wichtiger Grund für die Totalrevision des bisherigen EG BBG. Der Kanton bewegtsich dadurch in mancher Hinsicht „auf Neuland“, weshalb in Bezug auf die finanziellen Aus-wirkungen klare, aber zwangsläufig zum Teil offene Formulierungen gewählt worden sind.Dadurch kann der Kanton einerseits die eigens für ihn wichtigen Regelungen offen lassen,den interkantonalen Vereinbarungen aber, wo sinnvoll, beitreten. Durch den Beitritt könnenjedoch Mehrkosten in heute noch unbekannter Höhe insbesondere im tertiären Bereich nichtausgeschlossen werden. Eine Kostenschätzung ist zur Zeit nicht möglich, weil insbesonderedie folgenden Grundlagen fehlen:

– Ausgestaltung der interkantonalen Vereinbarungen: volle oder eingeschränkte Freizügig-keit; Höhe der Beiträge; Präjudiz für die Beitragszahlungen im innerkantonalen Bereich;

– Anzahl der beitragsberechtigten Angebote;– Anzahl der Studierenden; Entwicklung der Nachfrage;– Kostenentwicklung aufgrund von Änderungen der Verordnungen über die berufliche

Grundbildung (VobeG).

Sicher ist, dass der Kanton grundsätzlich keinen Ausbau von Staatsaufgaben anstrebt, diefinanzielle Mehrbelastungen mit sich bringen. Sicher ist aber auch, dass der Kanton dieChancen wahrnehmen will, die Berufsbildung als einer der wichtigsten Träger unserer Ar-beitswelt zu stärken und auf die Bedürfnisse in der Zukunft auszurichten. Als Beispiel dafürsei hier der Einbezug der Weiterbildung (siehe Ziffer 5.5) aufgeführt.

8.2 Auswirkungen des neuen Finanzierungssystems der beruflichen Grundbil-dung/Einfluss der NFA

Es ist davon auszugehen, dass sich die Finanzierung des Betriebs an den Berufsfachschu-len insgesamt im bisherigen Rahmen bewegt. Obwohl der Kanton sich insgesamt im selbenUmfang beteiligt wie in der Vergangenheit, können sich aufgrund der unterschiedlichenKostenstrukturen an den einzelnen Schulen Veränderungen bei den kantonalen Finanzie-rungsanteilen ergeben.

Durch die Erhebung von Gemeindebeiträgen bei kantonalen Angeboten der Sekundarstufe II(siehe auch Punkt 5.8.2.1) ergibt sich für den Kanton insgesamt eine Minderbelastung vonca. 8.086 Mio. Franken. Davon beträgt der Anteil der Vorbereitung auf die berufliche Grund-bildung ca. 4.471 Mio. Franken und der HMS ca. 2.235 Mio. Franken.

Im Rahmen der Vernehmlassung wurde in diesem Bereich eine Kompensation zugunstender Gemeinden mehrheitlich befürwortet (durch entsprechende Anpassung der Pauschalen).Aus den folgenden Überlegungen wird jedoch von einer Kompensation abgesehen:

– Die Kompensationsmöglichkeiten sind (insbesondere mit Blick auf mögliche NFA-Aus-gleichszahlungen im Bereich der Berufsfachschulen) beschränkt möglich.

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– Die Mehrkosten der Gemeinden ist zu relativieren aufgrund der Mehrkosten, welche demKanton im Bereich der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Brückenangebote)durch die Zunahme der Schülerzahlen entstehen. Immerhin ist für jeden Schüler bezie-hungsweise jede Schülerin mit jährlichen Kosten von ca. Fr. 13'000.– zu rechnen, welchevollständig vom Kanton absorbiert werden.

– Die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten sollte in der Sekundarstufe II systemkon-form angewendet werden, d.h. der Kanton hat in der Vergangenheit Kosten in diesemBereich übernommen, die korrekterweise einen Gemeindeanteil beinhalten.

Was die überbetrieblichen Kurse betrifft, fehlen hier die interkantonalen Vorgaben, so dasskeine Aussagen über die Beitragsleistung gemacht werden können. Wir gehen jedoch aus,dass sich die künftigen Beiträge des Kantons in vergleichbarer Höhe wie in der Vergangen-heit bewegen werden.

Bei den Lehrwerkstätten werden neu auch die Betriebseinnahmen bei der Beitragsberech-nung berücksichtigt. Aus diesem Grund ist nicht mit einer Erhöhung der Subventionen zurechnen.

Die Regelung bei der Finanzierung der Infrastruktur mit 60 % an die beitragsberechtigtenKosten entspricht den heutigen Gegebenheiten, da dieser Prozentsatz die künftig nicht mehrseparat fliessenden Bundessubventionen enthält. Der Verzicht auf eine Verzinsung desLandwerts zugunsten der Standortgemeinden von nicht kantonalen Berufsfachschulen be-wirkt für den Kanton und die Nicht-Standortgemeinden eine Entlastung um rund 0.9 Mio.Franken im Verhältnis von 46 (Kanton) zu 54 Prozent (Nicht-Standortgemeinden). Diese An-passung entspricht seit jeher der Praxis des Bundes.

Die unter Ziffer 3.6 beschriebene Ausgleichsvariante der Auswirkungen einer NFA-Umset-zung im Kanton Aargau, nämlich die Erhöhung der Kantonsbeiträge an die Berufsfachschu-len um ca. 40 Mio. Franken, kann anhand der Zahlen aus dem Jahr 2002 wie folgt dargestelltwerden:

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Graphik 2: Auswirkungen der NFA-Umsetzung im Berufsbildungsbereich(Ausgleichsvariante 6)

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

vor NFA nach NFA

in M

io.

CH

F

Bund Kanton Gemeinden eigene Erträge

52 Mio. = 51%

30 Mio. = 29%

8 Mio. = 8%

13 Mio. = 12% 13 Mio. = 12%

8 Mio. = 8%

70 Mio. = 68%

12 Mio. = 12%

Bund + Kanton

83 Mio. = 80%

Bund +

Kanton

8.3 Einbezug der Weiterbildung

Diese Erweiterung des Geltungsbereichs dient namentlich der Stärkung des aargauischenBildungssystems und vornehmlich der Festigung der Berufsbildung. Das Engagement desKantons soll grundsätzlich die bisherigen Aufwendungen durch die Abteilung Kultur nichtübertreffen.

Zu beachten ist, dass der Kanton in aller Regel subsidiär handelt, dass aber im Rahmen vonvolkswirtschaftlich oder gesellschaftspolitisch wichtigen Projekten eine gezielte Förderungmöglich ist.

8.4 Höhere Berufsbildung

A) Vorbereitung auf eidg. Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen

a) Im Vernehmlassungsentwurf waren keine Kantonsbeiträge vorgesehen, da die Mittelden Bildungsgängen an höheren Fachschulen zufliessen sollten. (Begründung siehePunkt 5.8.4). Dies hätte zu einer Reduktion von kantonalen Mitteln um rundFr. 260'000.– geführt.

b) Neu ist ein Beitrag an Prüfungskosten vorgesehen (Begründung siehe Punkt 5.8.4respektive Synopse Seite 30).

Zahl der Abschlüsse von Personen mit Wohnsitz im Aargau per 2004:eidg. Berufsprüfung: ca. 1000eidg. höhere Fachprüfung: ca. 300Total ca. 1300

ca. + 40 Mio. Fr.

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Bei einem durchschnittlichen Kantonsbeitrag von Fr. 750.– pro Prüfung (Annahme) wür-de dies den Kanton mit gegen 1 Mio. Franken belasten. Unter Berücksichtigung der be-reits heute geleisteten Zahlungen (siehe a) würde die Mehrbelastung bei gleicher AnzahlPrüflinge rund Fr. 700'000.– betragen.

c) Im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung soll für diese eidgenössischen Prüfungeneine Lösung angestrebt werden. Der Kanton behält sich einen Beitritt vor, sofern dieseRegelung eine finanziell tragbare Lösung präsentiert, die auch marktgerecht ist und derNutzen den Absolventinnen und Absolventen zu Gute kommt.

B) Höhere Fachschulen

a) Am Beitragsmodell gemäss Vernehmlassungsentwurf (Pauschale pro Abschluss zu-gunsten des aargauischen Bildungsanbieters) soll vorerst nicht abgewichen werden, daes bedeutende Vorteile beinhaltet (siehe Begründung in Punkt 5.8.4). Entscheidend fürdie Berechnung der mutmasslichen kantonalen Mehrkosten ist die Frage, ob mit den an-erkannten privaten Leistungsanbietern eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wirdund ob eine Beitragspauschale gewährt wird, die sich an den Kosten für kantonale An-bieter orientiert, oder ob die (günstigeren) Kostenstrukturen der privaten Anbieter in Be-tracht gezogen werden. Die Mehrkosten gegenüber heute würden unter der Annahme,dass sämtliche aargauischen privaten höheren Fachschulen vom Kanton anerkannt undmit einer Leistungsvereinbarung ausgestattet würden, bei rund 300 aargauischen Absol-ventinnen und Absolventen je nach Berechnungsmethode zwischen 2 und 5 Mio. Fran-ken betragen (abzüglich eines kalkulatorischen Bundesbeitrags, welcher aufgrund derkünftigen Pauschalfinanzierung des Bundes nicht separat ermittelt werden kann). Die zurZeit zur Verfügung stehenden Mittel reichen für eine Ausdehnung der staatlichen Sub-ventionen nicht aus. Die heutigen Ausgaben in diesem Bereich betragen ca. 12 Mio.Franken (Schweizerische Bauschule Aarau und HF Gesundheit/Soziales).

b) Das GBW sieht neu vor, dass die Ansätze der interkantonalen Vereinbarungen auch in-nerkantonal zur Anwendung gelangen können. Es besteht eine starke interkantonaleVerflechtung: Insbesondere können voraussichtlich (wie bis anhin) aargauische Instituti-onen für Teilnehmer aus Abkommenkantonen maximal denjenigen Beitrag in Rechnungstellen, der demjenigen des Aargaus als Standortkanton entspricht. Die Tarife gemässEDK (Vereinbarungsentwurf vom 25.9.2005), auf der Basis von 80 % der Vollkosten, lie-gen für den Vollzeitunterricht zwischen Fr. 13'500.– und Fr. 23'000.– und für den Teilzeit-unterricht zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 7'000.–. Es handelt sich dabei nicht um Ab-schlusspauschalen, sondern um Jahresbeiträge. Für die Berechnung der kantonalenMehrkosten ist entscheidend, ob der Aargau als Standortkanton seine kantonalen höhe-ren Fachschulen mit Pauschalbeiträgen unterstützen will, welche er den ausserkantona-len Schulen zu zahlen gewillt ist (Tarife der interkantonalen Vereinbarung). Aufgrund deraktuell gültigen Vereinbarungen bezahlt der Kanton Aargau derzeit 2.8 Mio. Franken fürden Besuch ausserkantonaler Institutionen.

c) In der Vernehmlassung wurde zahlreich (insbesondere durch die „Plattform höhereFachschulen“) gefordert, dass der Kanton den kantonalen oder mittels Leistungsverein-barung beauftragten öffentlichen oder privaten Schulen einen Pauschalbeitrag pro Stu-dierenden und Semester gewährt, der so angesetzt ist, dass das persönliche Schulgeld

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dasjenige eines Studierenden der Fachhochschule Nordwestschweiz nicht übersteigt.Die Begründung dafür, warum dieser Systemwechsel zurzeit nicht realisierbar ist, ist inder Botschaft unter Punkt 5.8.4 respektive in der synoptischen Darstellung Seite 29 er-wähnt. Aufgrund des heutigen Kenntnisstandes müsste mit Mehrkosten von rund 2 Mio.Franken gerechnet werden. Mit einer solchen Regelung würde der Kanton privaten An-bietern den Betriebsgewinn mitfinanzieren.

A n t r a g :

1.

Der Entwurf zum Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) wird in erster Lesungzum Beschluss erhoben.

2.

Die Standorte der Schulen für die berufliche Grundbildung (einschliesslich kantonale Schulefür Berufsbildung) und der höheren Berufsbildung werden aus dem kantonalen Richtplan ge-strichen.

Aarau, 7. Juni 2006

IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS

Landammann:

Kurt Wernli

Staatsschreiber:

Dr. Peter Grünenfelder

Beilagen:

Beilage 1: Synoptische Darstellung über die Vernehmlassungskonsequenzen zuhandendes Grossen Rats

Beilage 2: Synopse zur parlamentarischen Beratung

GBW 1

AGS 2006

Gesetzüber die Berufs- und Weiterbildung (GBW)

Vom

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

(Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 1)

sowie die

§§ 30 Abs. 2–4 und 32 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

I.

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Berufsbildungsgesetzes und die

Weiterbildung, die für die Bewältigung der sich rasch wandelnden

Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft notwendig ist.

§ 2

Der Kanton stellt die Verbindung zwischen Gemeinden,

Organisationen der Arbeitswelt und Bund als Partner in der

Berufsbildung sicher, um ein qualitativ hochstehendes, auch für

zukunftsfähige Berufsfelder flexibles Angebot zu ermöglichen.

SAR xxx.xxx

1)SR 412.10

Gegenstand

Grundsatz

2 GBW

AGS 2006

§ 31 Die kantonale Berufs- und Weiterbildungspolitik setzt die Ziele des

Berufsbildungsgesetzes um.

2 Sie soll insbesondere

a) allen Jugendlichen und Erwachsenen einen anerkannten

Abschluss auf der Sekundarstufe II ermöglichen, der ihren

Fähigkeiten und Möglichkeiten entspricht,

b) durch Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bil-

dung zu einer besseren Integration der betroffenen Personen in

die Arbeitswelt beitragen,

c) mit einem bedarfsgerechten Bildungsangebot die Wirtschaftskraft

und die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons stärken,

d) die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Beratung laufend

auf die Bedürfnisse der Gesellschaft, der Arbeitswelt und der

einzelnen Personen ausrichten,

e) einem bestehenden oder sich abzeichnenden Ungleichgewicht auf

dem Markt für berufliche Grundbildung entgegenwirken,

f) die Bildungschancen ausgleichen und zur tatsächlichen

Gleichstellung von Frau und Mann beitragen,

g) die interkantonale Harmonisierung und Zusammenarbeit fördern,

h) mit Information und Dokumentation die Transparenz des Berufs-

und Weiterbildungssystems und die Bekanntmachung neuer

Entwicklungstendenzen im Berufs- und Weiterbildungswesen

fördern,

i) zur Erhöhung der Qualität und zur Förderung der Innovation in

der Berufs- und Weiterbildung beitragen,

k) die grösstmögliche Durchlässigkeit innerhalb der Berufsbildung

und zwischen ihr und andern Bildungsbereichen gewährleisten

und

l) die berufsfeldbedingte Mehrsprachigkeit fördern.

§ 41 Die Berufsbildungskommission berät das Departement Bildung,

Kultur und Sport in Fragen der Berufsbildung.

2 Sie ist in allen wichtigen Fragen anzuhören und hat das Recht,

Anträge zu stellen.

3 Der Regierungsrat regelt deren Zusammensetzung und Aufgaben.

4 Das Departement Bildung, Kultur und Sport ernennt nach Anhörung

der Partner der Berufsbildung die Berufsbildungskommission.

§ 51 Der Kanton kann zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Berufs- oder

Weiterbildung Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese

Ziele und

Wirkungen

Berufsbildungs-

kommission

Leistungsverein-

barungen

GBW 3

AGS 2006

umfassen in der Regel mehrjährige Rahmenverträge und jährliche

Leistungsverträge.

2 Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere Inhalt und

Qualität des Angebots, Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,

maximale Abteilungsgrössen in der beruflichen Grundbildung,

Mitwirkung bei Qualifikationsverfahren, Verantwortlichkeiten der

Beteiligten, die Rechenschaftslegung sowie die Leistungsabgeltung.

3 Der Regierungsrat legt die Leistungsvereinbarungsperioden, das

Kontrollverfahren und die Finanzierungsgrundsätze fest.

4 Das Departement Bildung, Kultur und Sport schliesst für den Kanton

die Leistungsvereinbarungen ab.

§ 61 Der Kanton kann Angebote der Berufsbildung gemeinsam mit

anderen Kantonen führen.

2 Der Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über Berufs-

bildungsangebote, deren Besuch und über die Abgeltung von

Leistungen fällt in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrats.

2. Berufliche Grundbildung

2.1. Allgemeines

§ 71 Zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung führt der Kanton

Brückenangebote für lern- und leistungsbereite Jugendliche mit

individuellen Bildungsdefiziten und Bildungsbedürfnissen.

2 Der Regierungsrat legt die Standorte fest und regelt die Angebote,

die Organisation, die Aufnahmekriterien und die Aufsicht.

§ 8

Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche

Grundbildung ab, oder ist ein solches bereits eingetreten, kann der

Regierungsrat befristete Massnahmen zur Bekämpfung treffen.

§ 91 Für Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen kann

der Kanton ein geeignetes, begabungsorientiertes oder nicht

berufsspezifisches Angebot fördern oder führen.

Interkantonale

Vereinbarungen

Vorbereitung auf

die berufliche

Grundbildung

Ungleichgewicht

auf dem Markt

Lernende mit

besonderen

bildungsrelevan-

ten Bedürfnissen

4 GBW

AGS 2006

2 Der Kanton kann insbesondere folgende Angebote vorsehen

a) Umwandlung des Lehrverhältnisses,

b) Verlängerung beziehungsweise Verkürzung der Ausbildungszeit,

c) Bereitstellung fachkundiger individueller Begleitung im Sinne

von Art. 10 Abs. 5 der Bundesverordnung vom 19. November

2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung,

BBV) 1)

,

d) Ausstellung eines Kompetenznachweises bei nicht bestandenem

Qualifikationsverfahren.

3 Der Regierungsrat regelt die Ausgestaltung der Angebote, die Teil-

nahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren.

§ 101 Der Regierungsrat regelt den schulärztlichen Dienst.

2 Die Kosten des schulärztlichen Diensts gehen zu Lasten der Schulbe-

triebsrechnung.

§ 111 Die Aufsicht im Sinne von Art. 24 BBG über die Angebote der

Bildung in beruflicher Praxis wird durch das Berufsinspektorat und

von ihm beigezogenen Fachpersonen wahrgenommen.

2 Die schulischen Angebote beaufsichtigt das Departement Bildung,

Kultur und Sport.

3 Der Regierungsrat regelt die Aufsichtsmassnahmen; er kann

namentlich Zwischenprüfungen vorsehen.

2.2. Anbieter der beruflichen Grundbildung

2.2.1. Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis

§ 121 Das Departement Bildung, Kultur und Sport erteilt den Anbietern der

Bildung in beruflicher Praxis eine Bildungsbewilligung.

2 Diese wird erteilt, wenn die bundesrechtlichen Anforderungen an die

Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sowie an die betrieblichen

Ausbildungsinhalte erfüllt s ind und eine angemessene,

berufsfeldgerechte Infrastruktur vorhanden ist.

1)SR 412.101

Schulärztlicher

Dienst

Aufsicht

Bildungs-

bewilligung

GBW 5

AGS 2006

2.2.2. Öffentliche Anbieter der schulischen Bildung:Berufsfachschule, Berufsmaturitätsausbildung undFachkurs

§ 131 Der Regierungsrat legt die Berufszuteilungsplanung fest, die

namentlich die Zuteilung der Berufsfelder, der Grundbildungen, der

Berufsmaturitätsrichtungen und der Fachkurse an die öffentlichen

Berufsfachschulen regelt.

2 Der Regierungsrat berücksichtigt dabei namentlich die Bedürfnisse

der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die wirtschaftliche

Struktur der Regionen.

§ 141 Der Regierungsrat bezeichnet die öffentlichen Berufsfachschulen

gemäss Berufszuteilungsplanung.

2 Er überträgt deren Führung den Gemeinden oder Organisationen der

Arbeitswelt. Er kann die Übertragung widerrufen, sofern das Bedürfnis

gemäss Berufszuteilungsplanung nicht mehr gegeben ist.

3 Er bezeichnet den Standort, sofern öffentliche Berufsfachschulen

nicht von Gemeinden geführt werden.

4 Steht keine geeignete Trägerschaft zur Verfügung, führt der Kanton

öffentliche Berufsfachschulen selbst.

§ 151 Die Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt regeln als

Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen die Organisation,

den Betrieb und die Zuständigkeiten für jede Schule in einem

Organisationsstatut und wählen einen Schulvorstand als

Aufsichtsorgan.

2 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der inhaltlichen

Ausgestaltung des Organisationsstatuts, namentlich die Aufgaben

und die Zusammensetzung des Schulvorstands, die Vertretung der

Gemeinden, der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden im

Schulvorstand sowie die Mitsprache der Lernenden und der

Lehrpersonen.

3 Das Organisationsstatut bedarf der Genehmigung durch das

Departement Bildung, Kultur und Sport.

4 Der Regierungsrat regelt das Angebot, die Organisation und den

Betrieb der kantonalen Schulen.

Berufszuteilungs

planung

Trägerschaft

Organisation

6 GBW

AGS 2006

§ 161 Der Schulvorstand ist insbesondere zuständig für den Erlass von

Bestimmungen über die Anstellungsverhältnisse und die Löhne der

Schulleitung, der Lehrpersonen und des übrigen Personals.

2 Beim Erlass der Bestimmungen über die Anstellungsverhältnisse

sind die Grundzüge der kantonalen Gesetzgebung über die Anstellung

von Lehrpersonen, insbesondere die Arbeitszeitregelungen und die

Schutznormen der Arbeitnehmenden einzuhalten, oder es können die

betreffenden Normen soweit wie möglich als analog anwendbar erklärt

werden. Das Lohnsystem und die Löhne können frei geregelt werden.

§ 171 Berufmaturitätsausbildungen und Fachkurse werden in der Regel an

öffentlichen Berufsfachschulen angeboten.

2 Für Berufsmaturitätsausbildungen und Fachkurse regelt der

Regierungsrat die Aufnahme, den Unterricht, den Abschluss, die

Organisation und die Zuständigkeiten.

§ 181 Für die Schulortszuteilung von Lernenden sind für den

obligatorischen beruflichen Unterricht der Lehrort, die

Berufszuteilungsplanung oder interkantonale Vereinbarungen

massgebend.

2 Aus schulorganisatorischen Gründen kann das Departement Bildung,

Kultur und Sport einzelne Abteilungen bis maximal zwei Schuljahre

einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort

zuweisen.

3 Bei wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und

Sport einzelne Lernende einem von der Berufszuteilungsplanung

abweichenden Schulort zuweisen.

§ 191 Die Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen, für die

öf fen t l i chen Kaufmännischen Berufs fachschu len die

Standortgemeinden, beschaffen und unterhalten die erforderlichen

Schulanlagen und die Schuleinrichtungen.

2 Die Beschaffung und Bewirtschaftung der Mittel zur Finanzierung

der Berufsfachschulbauten können zentral durch den Kanton erfolgen.

3 Räume und Einrichtungen von öffentlichen Berufsfachschulen sind

für Kurse, Tagungen, Prüfungen oder Schlussfeiern, die vom Kanton

im Berufsbildungsbereich organisiert oder angeordnet werden,

unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Schulvorstand

Berufsmaturität,

Fachkurse

Zuteilung des

Schulorts

Schulanlagen

und -

einrichtungen

GBW 7

AGS 2006

§ 20

Die Organe der öffentlichen Berufsfachschulen und die Lehrpersonen

sowie die Lehrbetriebe sind zur gegenseitigen Information über die

schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt

und verpflichtet.

§ 211 Bei schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann die

Schulleitung nach Rücksprache mit dem Lehrbetrieb und dem

Departement Bildung, Kultur und Sport eine bis 6 Wochen befristete

Wegweisung von der Schule oder das Departement Bildung, Kultur

und Sport einen Schulwechsel verfügen.

2 Bei besonders schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften

kann das Departement Bildung, Kultur und Sport nach Rücksprache

mit dem Lehrbetrieb die definitive Wegweisung von der Schule

verfügen.

3 Der Regierungsrat regelt die weiteren Disziplinarmassnahmen und

das Verfahren. Er kann Bussen vorsehen.

2.2.3. Andere Angebote

§ 221 Der Kanton überträgt die Durchführung von überbetrieblichen

Kursen und vergleichbaren Angeboten Organisationen der

Arbeitswelt.

2 Wo ein verantwortlicher Träger für diese Angebote fehlt, sorgt das

Departement Bildung, Kultur und Sport für deren Durchführung.

3 Für Angebote gemäss Absatz 2 regelt der Regierungsrat die

Kostenbeteiligung der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis.

§ 231 Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung

führen.

2 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung von

Vollzeitschulen oder über die Übernahme von bereits bestehenden,

legt die Standorte fest und regelt die Angebote, die Organisation und

den Betrieb.

§ 241 Der Kanton kann Lehrwerkstätten führen.

2 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung von

Lehrwerkstätten oder über die Übernahme von bereits bestehenden,

Informationsaus-

tausch

Disziplinarmass-

nahmen

Überbetriebliche

Kurse und

vergleichbare

Angebote

Vollzeitschulen

Lehrwerkstätten

8 GBW

AGS 2006

sofern ein besonderes Bedürfnis besteht und keine geeignete

Trägerschaft gefunden werden kann.

3 In besonderen Fällen kann er Gemeinden oder Organisationen der

Arbeitswelt die Führung von Lehrwerkstätten bewilligen.

2.2.4. Private Anbieter der schulischen Bildung

§ 251 Private Anbieter, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum

eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eidgenössischen Berufsattest

oder zur eidgenössischen Berufsmaturität vorbereiten, bedürfen einer

Anerkennung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport,

sofern sie nicht in mindestens einem anderen Kanton anerkannt sind.

2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn die bundesrechtlichen Anforde-

rungen an die Lehrkräfte sowie an die Berufsbildnerinnen beziehungs-

weise Berufsbildner und die Ausbildungsinhalte erfüllt werden und

ein Qualitätsmanagementkonzept vorliegt.

3 Private Anbieter, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum

eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eidgenössischen Berufsattest

oder zur eidgenössischen Berufsmaturität vorbereiten, sind

verpflichtet, bei den Qualifikationsverfahren mitzuwirken.

3. Höhere Berufsbildung

3.1. Allgemeines

§ 261 Der Kanton überträgt grundsätzlich die Durchführung der höheren

Berufsbildung Organisationen der Arbeitswelt.

2 Der Kanton berät die Organisationen der Arbeitswelt in Bezug auf

Trägerschaftsfragen, Qualitäts- und Angebotsentwicklungen.

3 Kantonale Schulen können vorbereitende Kurse im Hinblick auf

eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere

Fachprüfungen anbieten, wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt

entsprechen, einen längerfristigen Nutzen aufweisen und in

zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten

werden.

Anerkennung

und

Mitwirkungs-

pflicht

Angebot

GBW 9

AGS 2006

3.2. Öffentliche und private höhere Fachschulen

§ 271 Öffentliche und private höhere Fachschulen anerkennt das

Departement Bildung, Kultur und Sport.

2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn mindestens ein eidgenössisch

anerkannter oder kantonaler Bildungsgang angeboten wird, die

Qualitätsentwicklung sowie im Gesundheits- und Sozialwesen der

Gesundheits- und Präventionsdienst sichergestellt sind. Die

Anerkennung in mindestens einem anderen Kanton gilt auch im

Kanton Aargau.

3.3. Kantonale höhere Fachschulen

§ 281 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen oder diese durch private

Trägerschaften führen lassen, wenn jene den Bedürfnissen der

Arbeitswelt entsprechen und einen längerfristigen Nutzen aufweisen.

2 Der Kanton kann eigene Bildungsgänge anbieten, wenn diese den

Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen und einen längerfristigen

Nutzen aufweisen.

3 Der Regierungsrat regelt das Angebot, das Aufnahmeverfahren, das

Qualitätsmanagement, die Organisation, die Zuständigkeiten der

Organe, die Aufsicht sowie die Mitsprache der Studierenden und

Lehrpersonen.

§ 291 Der Regierungsrat kann über die Errichtung von höheren

Fachschulen oder über die Aufhebung von bestehenden beschliessen.

2 Er kann neue Schulen und neue Angebote gemäss Absatz 1 errichten,

wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen, einen

längerfristigen Nutzen aufweisen und in zumutbarer Entfernung nicht

oder nicht ausreichend angeboten werden.

3 Der Regierungsrat legt die Standorte für kantonale höhere

Fachschulen fest.

§ 30

Kantonale höhere Fachschulen im Gesundheits- und Sozialwesen sind

verpf l ichtet , für die Studierenden Gesundheits- und

Präventionsdienste zu führen.

Anerkennung

Kantonales

Angebot

Errichtung

Gesundheits-

und

Präventionsdiens

t

10 GBW

AGS 2006

§ 31

Der Schulleitung einer kantonalen höheren Fachschule stehen

folgende Disziplinarbefugnisse zu

a) schriftlicher Verweis,

b) Ausschluss von einer Prüfung,

c) Androhung der Wegweisung von der Schule,

d) Wegweisung von der Schule.

§ 321 Übersteigt die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen das Angebot und

lassen sich diese Kapazitätsengpässe nicht durch andere Massnahmen

überwinden, kann das Departement Bildung, Kultur und Sport mit

einem Eignungsverfahren die Zulassung zu einzelnen Studiengängen

beschränken.

2 Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass

a) zu wenig Studienplätze an den kantonalen höheren Fachschulen

derselben Richtung zur Verfügung stehen und

b) Massnahmen der Schule zur Vermeidung der Beschränkung

erfolglos geblieben sind.

3 Die Zulassungsbeschränkung ist für jedes Studienjahr neu

anzuordnen.

4. Qualifikationsverfahren und Ausweise

§ 331 Qualifizierte Berufsangehörige können verpflichtet werden, bei der

Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren

mitzuwirken.

2 Lehrpersonen sind im Rahmen des Berufsauftrags und Pensums dazu

verpflichtet.

§ 341 Der Regierungsrat regelt die Organisation, die Durchführung und die

Überwachung der Qualifikationsverfahren und der Verfahren zur Aner-

kennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung, soweit

nicht eine interkantonale Vereinbarung vorliegt.

2 Der Kanton fördert die Nachholbildung durch Information, Beratung,

g e e i g n e t e K u r s a n g e b o t e u n d d u r c h angemessene

Qualifikationsverfahren.

3 Ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworbene berufliche und

ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine

Disziplinarmass-

nahmen

Zulassungs-

beschränkung

Mitwirkungs-

pflicht

Qualifikations-

verfahren;

Nachholbildung

GBW 11

AGS 2006

Bildung sind angemessen an die Kriterien des Bestehens des

Qualifikationsverfahrens anzurechnen.

§ 351 Das Departement Bildung, Kultur und Sport stellt das

eidgenössische Berufsattest, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis

und das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis aus.

2 Es kann die Abgabe der Ausweise auf Gesuch hin Dritten übertragen.

3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

§ 36

Der Regierungsrat regelt die Form und den Inhalt für Diplome an

kantonalen und anerkannten höheren Fachschulen.

5. Weiterbildung

§ 37

Die Weiterbildung vermittelt, erneuert, vertieft und erweitert

Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Sinne eines lebenslangen Lernens

zur Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen in der

Arbeitswelt und Gesellschaft notwendig sind.

§ 381 Der Kanton überlässt grundsätzlich die Durchführung von Weiterbil-

dungsangeboten Dritten.

2 Der Kanton bietet selber Weiterbildung an, wenn ein Angebot

volkswirtschaftlich als sinnvoll erachtet, aber in zumutbarer

Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten wird.

6. Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen

§ 391 Der Kanton überträgt grundsätzlich die Durchführung von Kursen

zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen Dritten.

2 Steht keine geeignete Trägerschaft zur Verfügung, führt der Kanton

diese Angebote selbst.

3 Der Regierungsrat regelt die Durchführung und Organisation der

Bildungsangebote für Berufsbildungsverantwortliche.

Ausweise der

beruflichen

Grundbildung

Diplome an

höheren

Fachschulen

Ziel

Angebot

Angebot

12 GBW

AGS 2006

§ 40

Das Departement Bildung, Kultur und Spor t kann

Berufsbildungsverantwortliche, namentlich Prüfungsexpertinnen und

Prüfungsexperten, zu Kursen aufbieten, sofern diese nicht vom Bund

zu Kursen aufgeboten werden.

7. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

§ 41

Nebst der Wahrnehmung der im Schulgesetz vom 17. März 1981 1)

festgehaltenen Aufgaben können die Beratungsdienste für

Ausbildung und Beruf Interessierte bei der Erstellung von

individuellen Qualifikationsnachweisen unterstützen. Diese

Unterstützung ist eine Zusatzleistung im Sinne von § 1 Abs. 2 des

Dekrets über die Schuldienste vom 29. April 1986 2)

.

8. Finanzierung

8.1. Allgemeines

§ 421 Der Kanton richtet seine Beiträge an die Berufsbildung als Pauschal-

beiträge aus, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen

getroffen werden.

2 Bei der Festsetzung der kantonalen Beiträge sind die

Pauschalbeiträge des Bundes an den Kanton eingerechnet.

§ 43

Der Kanton kann die Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern oder

künftige Beiträge kürzen, wenn die in den Leistungsvereinbarungen

festgelegten Leistungen nicht oder ungenügend erbracht worden sind.

1)SAR 401.100

2)SAR 405.110

Weiterbildungs-

pflicht

Kantonales

Angebot

Pauschalbeiträge

Rückforderung

und Anpassung

des

Pauschalbeitrags

GBW 13

AGS 2006

§ 441 Der Kanton erhebt Gebühren für Zulassungs-, Anerkennungs-,

Bewilligungs- und Qualifikationsverfahren sowie für Verfahren zur

Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formaler Bildung, das

Ausstellen von Ausweisen und Diplomen.

2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Gebühren nach Massgabe des

Zeitaufwands und der entstandenen Kosten.

3 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann in Härtefällen die

Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

§ 451 Der Kanton erhebt für Bildungsangebote an kantonalen Schulen

Schul- und Kursgelder, sofern das Bundesgesetz nicht

Unentgeltlichkeit vorschreibt.

2 Das Schulgeld für den Besuch einer Vorbereitung auf die berufliche

Grundbildung beträgt Fr. 100.– bis Fr. 1'000.– pro Semester.

3 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Schul- und Kursgelder.

4 Schul- und Kursgelder in der höheren Berufsbildung, der

Weiterbildung und für den Besuch einer Bildung für

Berufsbildungsverantwortliche müssen grundsätzlich die Vollkosten

decken. Werden solche Angebote mit Beiträgen des Kantons gefördert,

haben die Schul- und Kursgelder die verbleibenden Kosten zu decken.

5 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann in Härtefällen die

Schul- und Kursgelder ganz oder teilweise erlassen.

8.2. Grundbildung und Vorbereitung auf die beruflicheGrundbildung

8.2.1. Schulbetrieb

§ 461 Der Pauschalbeitrag des Kantons für jede öffentliche Schule ergibt

sich aus der Multiplikation der Anzahl Lernenden in aargauischen

Lehrverhältnissen mit der Pflichtlektionenpauschale und einer

durchschnittlichen Jahrespflichtlektionenzahl für jede Lernende

beziehungsweise jeden Lernenden.

Gebühren

Schul- und

Kursgelder

Pauschalbeitrag

14 GBW

AGS 2006

2 Der Regierungsrat regelt die Auszahlungsmodalitäten und die

Berechnung der durchschnittlichen Jahrespflichtlektionenzahl in den

verschiedenen Bildungsgängen der beruflichen Grundbildung und

Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.

3 Der Regierungsrat kann für bestimmte kantonale Angebote

Ausnahmen von der Berechnung des Pauschalbeitrags vorsehen,

namentlich für die Berufsfachschulen an Erziehungsheimen und

Anstalten, für die Handelsmittelschulen und für die Vorbereitung auf

die berufliche Grundbildung.

§ 471 Der Regierungsrat setzt die Pflichtlektionenpauschale nach

Massgabe von § 68 fest.

2 Bei zweijähriger Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest

können aufgrund besonderer Bedingungen um maximal 100% höhere

Pflichtlektionenpauschalen vorgesehen werden.

3 Der Regierungsrat kann die Pflichtlektionenpauschale höchstens im

gleichen Verhältnis anpassen, wie sich die Beitragsleistung des

Bundes oder der Lohn für Lehrpersonen an kantonalen

Berufsfachschulen ändern.

§ 481 Die Betriebskosten des innerkantonalen Schulbesuchs für Lernende

in aargauischen Lehrverhältnissen, die nach Abzug des

Kantonsbeitrags und weiterer Einnahmen verbleiben, übernehmen die

Wohnsitzgemeinden der Lernenden.

2 Bei ausserkantonalem Wohnsitz der Lernenden in aargauischen

Lehrverhältnissen treten die Lehrortsgemeinden an die Stelle der

Wohnsitzgemeinden.

3 Bei Lernenden in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

oder in der beruflichen Grundbildung ohne Lehrvertrag sind deren

Wohnsitzgemeinden beitragspflichtig.

4 Der Anteil der Gemeinden richtet sich nach der Anzahl Lernenden mit

Wohnsitz beziehungsweise Lehrort auf ihrem Gebiet.

5 Der Regierungsrat kann für bestimmte kantonale Angebote

Ausnahmen von Gemeindebeiträgen vorsehen, namentlich für die

Berufsfachschulen, welche Erziehungsheimen und Anstalten

angegliedert sind, und für Lernende aus Erziehungsheimen und

Anstalten, welche andere Berufsfachschulen besuchen.

6 Für kantonale Angebote in der beruflichen Grundbildung kann der

Regierungsrat Gemeindebeiträge bestimmen, welche sich aus dem

Durchschnitt der Gemeindebeiträge der nichtkantonalen

Berufsfachschulen ergeben.

Pflichtlektionen-

pauschale

Gemeinde

beiträge bei

innerkantonalem

Schulbesuch

GBW 15

AGS 2006

§ 491 Anstelle des Gemeindebeitrags gemäss § 48 sind die Gemeinden ver-

pflichtet, für Lernende in aargauischen Lehrverhältnissen den

ausserkantonalen Schulbeitrag zu bezahlen.

2 Bei Lernenden in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

oder in der beruflichen Grundbildung ohne Lehrvertrag sind deren

Wohnsitzgemeinden zahlungspflichtig.

3 Der Regierungsrat kann für Lernende aus Erziehungsheimen und

Anstalten, welche ausserkantonale Berufsfachschulen besuchen,

andere Regelungen vorsehen.

§ 501 Soweit die Kosten nicht durch den Anbieter der Bildung in

beruflicher Praxis zu tragen sind, übernimmt der Kanton die

anrechenbaren Kosten f ü r d i e Durchführung der

Qualifikationsverfahren und Prüfungen.

2 Der Regierungsrat regelt in Berücksichtigung des Aufwands gemäss

Bildungsverordnungen im Sinne des BBG die Höhe der anrechenbaren

Kosten, die Übernahme der Organisations- und Expertenkosten, deren

Anpassungskriterien sowie den Abrechnungsmodus.

§ 511 Der Kanton kann Beiträge an öffentliche aargauische Schulen leisten,

sofern die durch Vereinbarung mit anderen Kantonen festgelegten

Schulgelder die verbleibenden Kosten nicht decken.

2 Der Regierungsrat regelt die Leistungsvoraussetzungen sowie die

Höhe der Beiträge.

§ 521 Ein Überschuss, der bei der Auflösung von Berufsfachschulen

entsteht, ist für Zwecke der Berufsbildung zu verwenden.

2 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören des Schulvorstands

über die Verwendung.

8.2.2. Infrastruktur

§ 531 Der Kanton gewährt Beiträge an Neu- und Umbauten sowie an Mieten

von öffentlichen Berufsfachschulen.

2 Diese betragen 60% der als beitragsberechtigt anerkannten

Ausgaben.

Gemeindebeiträg

e bei

ausserkantonale

m Schulbesuch

Qualifikations-

verfahren

Kantonsbeitrag

an aargauische

Schulen für

ausserkantonale

Lernende

Überschuss aus

Auflösung einer

Berufsfachschule

Kantonsbeitrag

16 GBW

AGS 2006

3 Die Beitragszahlung für Neu- und Umbauten erfolgt in der Regel mit

einer einmaligen Überweisung unter Vorbehalt des Budgetbeschlusses

des Grossen Rats und nach Prüfung der Schlussabrechnung. Während

der Bauphase können Akontozahlungen geleistet werden.

4 Als beitragsberechtigt anerkannt werden Ausgaben, welche für eine

einwandfreie Erfüllung der Berufsbildung sachlich erforderlich sind

und sich auf Investitionen stützen, die einen wirtschaftlichen

Schulbetrieb gewährleisten.

5 Der Regierungsrat legt den Umfang und die als beitragsberechtigt

anerkannten Ausgaben, das Bewilligungsverfahren und die

Auszahlungsmodalitäten fest.

6 Der Regierungsrat ist abschliessend zuständig für die Kleinkredite

gemäss Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben

und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005 1)

.

§ 541 Die Wohn- beziehungsweise Lehrortsgemeinden übernehmen die

Kosten für Verzinsung und Amortisation der Restschuld, die nach

Abzug der Kantonsbeiträge und weiterer Einnahmen verbleiben. Die

Amortisationsdauer beträgt in der Regel 25 Jahre.

2 Zur Berechnung des Zinses gilt die Rendite von Anleihen in

Schweizer Franken von Kantonen mit einer Laufzeit von 8 Jahren

gemäss Statistik der Schweizer Nationalbank per Juli des jeweiligen

Jahrs.

3 Der Gemeindebeitrag richtet sich nach der Anzahl Lernenden mit

Wohnsitz beziehungsweise Lehrort auf ihrem Gebiet.

§ 551 Die vom Kanton unterstützten Neu- und Umbauten dürfen dem

Berufsbildungszweck nicht entfremdet werden. Diese

Verfügungsbeschränkung kann das Departement Bildung, Kultur und

Sport im Grundbuch anmerken lassen.

2 Eine dauerhafte Zweckentfremdung bedarf der Zustimmung des

Departements Bildung, Kultur und Sport.

1)SAR 612.100

Gemeindebeitrag

Zweck-

bestimmung

GBW 17

AGS 2006

§ 561 Der Nettoerlös aus dauerhaft oder befristet zweckentfremdeten

Bauten und Einrichtungen wird für die Finanzierung der Infrastruktur

durch den Kanton und die Gemeinden verwendet. Nicht als

Zweckentfremdung gilt die Benützung für Bildungszwecke und

kulturelle Anlässe ausserhalb der Unterrichtszeit.

2 Der nach Abzug der Restschuld und einer allfälligen Rückforderung

des Bundesbeitrags verbleibende Nettoerlös aus dauerhafter

Zweckentfremdung wird im Verhältnis der ursprünglichen

Investitionen zwischen denjenigen verteilt, welche die Baute oder

Einrichtung finanziert haben.

3 Der Regierungsrat regelt die Festlegung der Höhe der Rückerstattung

der Kantonsbeiträge sowie das Verfahren bei dauerhafter oder

befristeter Zweckentfremdung.

4 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Schulvorstands

über die Verwendung des Erlöses.

8.3. Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse undvergleichbare Angebote, Kurse zur Bildung vonBerufsbildungsverantwortlichen, Internate undKonferenzen

§ 57

Der Kanton leistet Beiträge gemäss Leistungsvereinbarungen an

kantonale und ausserkantonale Lehrwerkstätten, an Anbieter von

überbetrieblichen Kursen oder vergleichbaren Angeboten, an

durchführende Organisationen von Kursen zur Bildung von

Berufsbildungsverantwortlichen, an Internate sowie an kantonale und

interkantonale Konferenzen.

8.4. Höhere Berufsbildung

§ 58

Öffentliche und im Sinne von § 14 bezeichnete Anbieter mit privater

Trägerschaft bieten Vorbereitungskurse auf eidgenössische

Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen sowie

Nachdiplomstudien mindestens zu Vollkosten deckenden Preisen an.

Erlös bei Zweck-

entfremdung

Kantonsbeiträge

Preise der

Anbieter

18 GBW

AGS 2006

§ 591 Der Kanton kann erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen mit

stipendienrechtlichem Wohnsitz im Aargau Beiträge an die Prüfungs-

gebühren von eidgenössischen Berufsprüfungen oder höheren

Fachprüfungen gewähren; vorbehalten bleiben vom Kanton

abgeschlossene interkantonale Vereinbarungen.

2 Der Kanton kann unter Berücksichtigung interkantonaler

Vereinbarungen Beiträge an anerkannte höhere Fachschulen

ausrichten, soweit hierfür eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen

wurde.

3 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

8.5. Weiterbildung

§ 601 Öffentliche und im Sinne von § 14 bezeichnete Anbieter mit privater

Trägerschaft bieten Weiterbildungsangebote mindestens zu

Vollkosten deckenden Preisen an.

2 Ausnahmen zu Absatz 1 bilden Weiterbildungsangebote sowie

diesbezügliche Innovationen und Projekte, die der öffentliche

Geldgeber als volkswirtschaftlich oder gesellschaftspolitisch

sinnvoll erachtet und ohne finanzielle Unterstützung nicht oder nicht

ausreichend bereitgestellt werden können.

§ 611 Der Kanton kann Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche

Innovationen und Projekte fördern, welche als volkswirtschaftlich

oder gesellschaftspolitisch sinnvoll erachtet werden, und die ohne

seine Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt

werden können.

2 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Förderung der

Weiterbildung und das Verfahren fest.

Kantonsbeiträge

Anbieter

Kantonale

Förderung

GBW 19

AGS 2006

8.6. Weitere Aufgaben

§ 621 Der Kanton entrichtet Beiträge für

1. Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur

Qualitätsentwicklung,

2. besondere Leistungen im öffentlichen Interesse, dazu gehören

namentlich

a) Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des

Lehrstellenangebots dienen,

b) Angebote für Lernende mit besonderen bildungsrelevanten

Bedürfnissen,

c) B i ldung von si tuationsbedingt benachteiligten

Bevölkerungsgruppen und Bildungsungewohnten,

d) Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen

Gleichstellung von Frau und Mann in der Berufs- und

Weiterbildung,

e) Massnahmen zur Verbesserung der berufsfeldbedingten

Mehrsprachigkeit,

f) Schulversuche, Schulentwicklungsprojekte oder spezielle

Schulungsformen der Berufs- und Weiterbildung, deren

Kosten er ganz oder teilweise übernehmen kann,

g) Information und Dokumentation, soweit sie der

Transparenz des Systems und der Bekanntmachung neuer

E n t w i c k l u n g s t e n d e n z e n i m B e r u f s - u n d

Weiterbildungswesen dienen,

h) Förderung anderer Qualifikationsverfahren,

i) Angebote privater oder öffentlicher Anbieter mit

Leistungsvereinbarung.2 Die Beiträge werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig

angelegt sind und eines besonderen Anreizes bedürfen.

3 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung und die Höhe

der Beiträge fest.

§ 63

Der Kanton berät die aargauischen Organisationen der Arbeitswelt bei

der Err ichtung und Führung von branchenbezogenen

Berufsbildungsfonds im Sinne von Art. 60 BBG.

Kantonsbeiträge

für Projekte und

besondere

Leistungen

Berufsbildungs-

fonds

20 GBW

AGS 2006

9. Rechtsmittel, Strafverfolgung

§ 641 Gegen Verfügungen der Anbieter der Berufsbildung kann innert

30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

2 Gegen Verfügungen des Departements Bildung, Kultur und Sport

kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden;

vorbehalten bleibt § 65.

§ 65

Gegen Verfügungen des Departements Bildung, Kultur und Sport über

Kantonsbeiträge, auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht,

kann innert 10 Tagen Einsprache beim Departement erhoben werden.

§ 661 Können sich das Departement Bildung, Kultur und Sport und Dritte

bei bestehendem Rahmenvertrag über Inhalt und Modalitäten des

Leistungsvertrags nicht einigen, erlässt das Departement eine

Verfügung, die vom Dritten mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann.

2 Das Verwaltungsgericht entscheidet innert 2 Monaten. Eine Überprü-

fung des Ermessens des Departements ist ausgeschlossen. Der

Entscheid des Verwaltungsgerichts ist abschliessend. Das übrige

Verfahren richtet sich analog den Bestimmungen des Dekrets über das

Verfahren gemäss § 18 Spitalgesetz (VD-SpiG) vom 2. Dezember

2003 1)

.

§ 67

Für die Verfolgung der strafbaren Handlungen gemäss BBG ist das

Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom

11. November 1958 2)

anwendbar.

1)SAR 331.210

2)SAR 251.100

Beschwerde

Einsprache

Rechtsschutz bei

Leistungs-

verträgen

Strafverfolgung

GBW 21

AGS 2006

10. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 68

Der Regierungsrat legt die Pflichtlektionenpauschale gemäss § 47

beim Inkrafttreten so fest, dass der Beitrag des Kantons an den

Schulbetrieb der nichtkantonalen Berufsfachschulen demjenigen

entspricht, den er – einschliesslich der Bundesbeiträge – in den Jahren

1999 bis 2006 durchschnittlich an diese Berufsschulen geleistet hat.

§ 69

Die Gebühren sowie die Kursgelder der Lernenden in Bildungsgängen,

welche nach bisherigem Recht begonnen wurden, richten sich nach

bisherigem Recht.

§ 701 Für die bestehenden Bauten von Berufsfachschulen und

Lehrwerkstätten sowie für Neubauten, für welche vor dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes ein Beitragsgesuch eingereicht worden ist, wird ein

Kantonsbeitrag an die Verzinsung und Amortisation der

Gebäuderestschuld bis zur vollständigen Amortisation nach

bisherigem Recht bezahlt. Die Gemeindebeiträge für bestehende

Bauten von Lehrwerkstätten entfallen.

2 Die Beschaffung und Bewirtschaftung der Mittel zur Finanzierung

der Berufsfachschulbauten können zentral durch den Kanton erfolgen.

3 Zur Berechnung des Zinses gilt die Rendite von Anleihen in

Schweizer Franken von Kantonen mit einer Laufzeit von 8 Jahren

gemäss Statistik der Schweizer Nationalbank per Juli des jeweiligen

Jahrs.

4 Beitragsgesuche, welche beim Kanton zwischen dem 1. Januar 2004

und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind,

erfahren zur Bestimmung der anrechenbaren, zu amortisierenden

Restschuld einen Abzug um den kalkulatorischen Bundesbeitrag,

welcher in der Übergangsfrist nicht gewährt wird.

5 Die Regelungen der §§ 55 und 56 gelten sinngemäss.

§ 711 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist

beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der

Gesetzessammlung zu publizieren.

2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Gesetzes.

Berechnung der

Pflichtlektionen-

pauschale

Übergangsrecht:

a) Finanzierung

von laufenden

Bildungsgängen

b) Finanzierung

der Infrastruktur

der beruflichen

Grundbildung

Publikation und

Inkrafttreten

22 GBW

AGS 2006

II.

1.Das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 10. November 1987

1) wird wie

folgt geändert:

§ 56 Abs. 2

Aufgehoben.

2.Das Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens vom

16. Oktober 1968 2)

wird wie folgt geändert:

§ 4

Aufgehoben.

3.Das Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft

(Landwirtschaftsgesetz) vom 11. November 1980 3)

wird wie folgt

geändert:

§ 2 Abs. 3 (neu)

3 Die Berufs- und Weiterbildung richtet sich nach dem Gesetz über die

Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom … 4)

.

III.

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG

BBG) vom 8. November 1983 5)

wird aufgehoben.

1)AGS Bd. 12 S. 553; 1995 S. 146; 1996 S. 44; 1999 S. 372, 393; 2002 S. 273,

388; 2003 S. 285; 2005 S. 566 (SAR 301.100)2)

AGS Bd. 7 S. 260 (SAR 495.100)3)

AGS Bd. 10 S. 481, 746; Bd. 11 S. 144; Bd. 12 S. 551; 1995 S. 145; 1996 S. 338;

1999 S. 121; 2000 S. 156 (SAR 910.100)4)

SAR XXX.XXX5)

AGS Bd. 11 S. 357; Bd. 12 S. 525; 1995 S. 140, 146; 1997 S. 106; 2004 S. 158,

183; 2005 S. 568, 569 (SAR 422.100)

GBW 23

AGS 2006

IV.

Die unter II. und III. aufgeführten Änderungen und Aufhebungen sind

nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach

Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der

Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Aarau, Präsidentin des Grossen Rats

Protokollführer