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13. 12. 17 Gesetz zur Änderung des Hessischen Spielbankgesetzes............................... Ändert FFN 316-31 426 H 13614 425 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2017 Tag Inhalt Seite Nr. 28 Ausgegeben zu Wiesbaden am 21. Dezember 2017 12. 12. 17 Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub .............................................................................................. Ändert FFN 73-11 432 5. 12. 17 Verordnung über die Vergütung für Vollziehungsbeamtinnen und Vollzie- hungsbeamte der Steuerverwaltung .................................................................. FFN 42-50 435 29. 11. 17 Ausführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBPAV) ............................................................................... FFN 34-75 436 8. 12. 17 Dritte Verordnung zur Änderung der Infektionshygieneverordnung ............. Ändert FFN 351-68 453 5. 12. 17 Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung Bil- dungsurlaubsgesetz ............................................................................................. Ändert FFN 73-18 455 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Hessischen Fahr- berechtigungsverordnung .................................................................................. 456

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13. 12. 17 Gesetz zur Änderung des Hessischen Spielbankgesetzes...............................

Ändert FFN 316-31

426

H 13614

425

Gesetz- und Verordnungsblattfür das Land Hessen

2017

Tag Inhalt Seite

Nr. 28Ausgegeben zu Wiesbaden am 21. Dezember 2017

12. 12. 17 Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruchauf Bildungsurlaub ..............................................................................................

Ändert FFN 73-11

432

5. 12. 17 Verordnung über die Vergütung für Vollziehungsbeamtinnen und Vollzie-hungsbeamte der Steuerverwaltung ..................................................................

FFN 42-50

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29. 11. 17 Ausführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über Betreuungs- undPflegeleistungen (HGBPAV) ...............................................................................

FFN 34-75

436

8. 12. 17 Dritte Verordnung zur Änderung der Infektionshygieneverordnung .............

Ändert FFN 351-68

453

5. 12. 17 Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung Bil-dungsurlaubsgesetz .............................................................................................

Ändert FFN 73-18

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– Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Hessischen Fahr-berechtigungsverordnung .................................................................................. 456

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Artikel 1

Das Hessische Spielbankgesetz vom15. November 2007 (GVBl. I S. 753), ge-ändert durch Gesetz vom 27. September2012 (GVBl. S. 290), wird wie folgt geän-dert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Spielbank darf nur mitErlaubnis des zuständigen Ministeri-ums errichtet und betrieben werden(Spielbankerlaubnis).“

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Spielbankstandorte

In den Gemeinden Bad Homburgvor der Höhe, Kassel und Wiesbadendarf je eine Spielbank errichtet undbetrieben werden (Spielbankgemein-den).“

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Spielbankerlaubnis kannnur einer Spielbankgemeinde erteiltwerden. In der Spielbankerlaubniskann einer Spielbankgemeinde dieUnterhaltung von Zweigspielbetrie-ben erlaubt werden.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Spielbankunternehmerinoder Spielbankunternehmer imSinne dieses Gesetzes und deraufgrund dieses Gesetzes erlasse-nen Rechtsverordnungen ist diePerson, die eine Spielbank tat-sächlich betreibt.“

b) In Abs. 2 wird das Wort „Der“durch die Wörter „Die Spielbank-unternehmerin oder der“ ersetzt.

c) In Abs. 3 werden nach dem Wort„bei“ die Wörter „der Spielbank-unternehmerin oder“ eingefügtund das Wort „dieser“ durch „die-se“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter„in mindestens zwei weiteren ge-eigneten Medien“ durch „auf denInternetseiten des zuständigen Mi-nisteriums und der Spielbankge-meinde“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden nach demWort „an“ die Wörter „die Spiel-bankunternehmerin oder“ einge-fügt.

c) In Abs. 3 werden nach dem Wort„an“ die Wörter „die künftigeSpielbankunternehmerin oder“eingefügt.

d) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Auswahl ist danach zutreffen, wer die Anforderungen andie Spielbankunternehmerin oderden Spielbankunternehmer nachBeurteilung der Spielbankgemein-de am besten erfüllt, insbesonderewer die größtmögliche Gewähr für

1. die Einhaltung der öffentli-chen Sicherheit und Ordnungunter Berücksichtigung derZiele des § 1 des Glücksspiel-staatsvertrages bei dem Be-trieb der Spielbank sowie diesonstigen öffentlichen Belan-ge,

2. eine dauerhafte finanzielleLeistungsfähigkeit und

3. einen wirtschaftlichen Betriebder Spielbank

bietet und die gesetzlichen Infor-mations-, Kontroll- und Einwir-kungsrechte der Aufsichtsbehör-den gewährleistet.“

e) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Überlassung des Spiel-betriebs an dritte Personen erfolgtmit Zustimmung des zuständigenMinisteriums durch Verwaltungs-akt. Im Auswahlverfahren werdennur Anträge berücksichtigt, die in-nerhalb der in der Bekanntma-chung nach Abs. 1 bestimmtenFrist bei der Spielbankgemeindeeingegangen sind.“

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6

Fortführung des Spielbetriebsdurch Dritte

(1) Wenn es aufgrund besondererGründe sachgerecht erscheint, dassdie schon tätige Spielbankunterneh-merin oder der schon tätige Spiel-bankunternehmer die Spielbank auchkünftig weiterführt, hat diese oderdieser die in § 5 Abs. 4 bezeichnetenUnterlagen vorzulegen. Die Spiel-bankgemeinde entscheidet im Beneh-men mit dem zuständigen Ministeri-um, ob von einem Auswahlverfahrennach § 5 abgesehen wird.

(2) Die Erlaubnis für den Betriebeiner Spielbank kann befristet verlän-gert oder erneut erteilt werden, wenndies zur Sicherstellung des Spielbe-triebes erforderlich ist (Interimszulas-sung). § 5 Abs. 1 findet keine Anwen-dung.“

426 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017

*) Ändert FFN 316-31

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetzzur Änderung des Hessischen Spielbankgesetzes*)

Vom 13. Dezember 2017

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7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter „ver-traglich vereinbarten oder“ gestri-chen.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort„Der“ durch die Wörter „DieSpielbankunternehmerin oderder“ ersetzt.

8. Nach § 7 wird als § 7a eingefügt:

㤠7a

Tilgung der Umsatzsteuer

(1) Übersteigt in einem Umsatz-steuervoranmeldungszeitraum diemaßgebende Umsatzsteuer die maß-gebende Vorsteuer, wird der überstei-gende Betrag unter Berücksichtigungdes Abs. 2 durch das Aufkommen anSpielbankabgabe getilgt (Tilgungsbe-trag).

(2) Übersteigt in einem Umsatz-steuervoranmeldungszeitraum diemaßgebende Vorsteuer die maßge-bende Umsatzsteuer, ist der überstei-gende Betrag bei Ermittlung des Til-gungsbetrages des nächsten Umsatz-steuervoranmeldungszeitraums abzu-ziehen (Minderungsbetrag). Durchden Abzug darf sich kein negativerTilgungsbetrag ergeben; nicht ausge-glichene Minderungsbeträge sind inden folgenden Umsatzsteuervoran-meldungszeiträumen bei Ermittlungdes Tilgungsbetrages abzuziehen.

(3) Maßgebende Umsatzsteuer imSinne der Abs. 1 und 2 ist die derFestsetzung zugrunde gelegte Um-satzsteuer der Spielbankunternehme-rin oder des Spielbankunternehmers,soweit sie auf Umsätzen der Spiel-bankunternehmerin oder des Spiel-bankunternehmers beruht, die selbstder Spielbankabgabe unterliegen.Maßgebende Vorsteuer im Sinne derAbs. 1 und 2 ist die nach dem Um-satzsteuergesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 21. Februar2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 18. Juli 2017(BGBl. I S. 2745), abziehbare und ab-zugsfähige Vorsteuer für Leistungen,die die Spielbankunternehmerin oderder Spielbankunternehmer zur Aus-führung von Umsätzen verwendet,die selbst der Spielbankabgabe un-terliegen. Dies gilt auch dann, wenndie Spielbankunternehmerin oder derSpielbankunternehmer von demRecht auf Vorsteuerabzug keinen Ge-brauch macht.

(4) Die Spielbankunternehmerinoder der Spielbankunternehmer hatzusätzlich zu den nach § 18 des Um-satzsteuergesetzes abzugebendenUmsatzsteuer-Voranmeldungen undUmsatzsteuererklärungen jeweils ei-ne gesonderte Aufstellung einzurei-chen. Aus der Aufstellung muss her-vorgehen:

1. die Höhe der maßgebenden Um-satzsteuer,

2. die Höhe der nach dem Umsatz-steuergesetz abziehbaren und ab-zugsfähigen Vorsteuer für Leistun-gen, die die Spielbankunterneh-merin oder der Spielbankunter-nehmer zur Ausführung von Um-sätzen verwendet, die der Spiel-bankabgabe unterliegen, für dieder Vorsteuerabzug geltend ge-macht wurde,

3. die Höhe der nach dem Umsatz-steuergesetz abziehbaren und ab-zugsfähigen Vorsteuer für Leistun-gen, die die Spielbankunterneh-merin oder der Spielbankunter-nehmer zur Ausführung von Um-sätzen verwendet, die der Spiel-bankabgabe unterliegen, für dieder Vorsteuerabzug nicht geltendgemacht wurde, und

4. Minderungsbeträge nach Abs. 2,die in vorhergehenden Umsatz-steuervoranmeldungszeiträumennoch nicht ausgeglichen wurden.

(5) Weichen die für das Kalender-jahr oder für einen kürzeren Besteue-rungszeitraum von der Spielbankun-ternehmerin oder dem Spielbankun-ternehmer erklärten Umsatzsteuer-oder Vorsteuerbeträge von den imUmsatzsteuervoranmeldungsverfah-ren erklärten Beträgen ab, sind dieBeträge nach Abs. 1 und 2 entspre-chend zu korrigieren.“

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe „50vom Hundert“ durch „45 Prozent“,die Angabe „55 vom Hundert“durch „50 Prozent“ und die Anga-be „60 vom Hundert“ durch „55Prozent“ ersetzt.

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satzangefügt:

„Von der Spielbankunternehmerinoder dem Spielbankunternehmereingeräumte Freispiele mit Ge-winnmöglichkeit sind mit ihremNennwert dem Bruttospielertragzuzurechnen, sobald sie verspieltworden sind.“

c) Abs. 4 Satz 1 und 2 wird durch fol-genden Satz ersetzt:

„Falsche Spielmarken, Geldschei-ne und Münzen sowie Spielmar-ken anderer Spielbanken mindernden Bruttospielertrag nicht; siesind mit dem Wert zu berücksich-tigen, mit dem sie am Spiel teilge-nommen haben.“

d) Abs. 5 wird aufgehoben.

10. In § 9 werden nach dem Wort „sind“die Wörter „von der Spielbankunter-nehmerin oder“ eingefügt und dieWörter „vom Hundert“ jeweils durchdas Wort „Prozent“ ersetzt.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Über die §§ 8 und 9 hi-nausgehende weitere Leistungen

Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017 427

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können im Einvernehmen mit demMinisterium der Finanzen für denZeitraum bis zum 31. Dezember2021 in der Spielbankerlaubnisfestgesetzt werden.“

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2und wie folgt gefasst:

„(2) Im Fall der Errichtung ei-nes Zweigspielbetriebs erfolgt dieFestsetzung der weiteren Leistun-gen gegenüber dessen Standort-gemeinde.“

12. § 11 wird wie folgt gefasst:

㤠11

Abgabeermäßigungen

„(1) Auf Antrag können die An-sprüche auf weitere Leistungen (§ 10)und, wenn diese nicht erhoben wer-den, die Ansprüche auf Spielbankab-gabe (§ 8) oder auf zusätzliche Leis-tungen (§ 9) ermäßigt werden, um derSpielbankunternehmerin oder demSpielbankunternehmer einen nachden Grundsätzen der Wirtschaftlich-keit angemessenen Anteil am Ge-winn zu belassen. Auf unwirtschaftli-che Entscheidungen der Spielbank-unternehmerin oder des Spielbank-unternehmers zurückzuführende Ent-wicklungen werden dabei nicht be-rücksichtigt.

(2) Die Spielbankunternehmerinoder der Spielbankunternehmer hatfür das abgelaufene Kalenderjahr biszum 30. September des Folgejahresdem zuständigen Ministerium unddem Ministerium der Finanzen eineGewinnermittlung nach § 4 Abs. 1oder § 5 des Einkommensteuergeset-zes als elektronisches Dokument vor-zulegen.

(3) Die Spielbankunternehmerinoder der Spielbankunternehmer kannfür das laufende Kalenderjahr einevorläufige Abgabenermäßigung be-antragen. Der Entscheidung über ei-ne vorläufige Abgabenermäßigung isteine auf gesicherter betriebswirt-schaftlicher Grundlage beruhendePrognose über die voraussichtlichewirtschaftliche Entwicklung derSpielbank zugrunde zu legen. DieSpielbankunternehmerin oder derSpielbankunternehmer hat unverzüg-lich ihr oder ihm bekannt gewordeneUmstände, die zu einer Unrichtigkeitder Prognose nach Satz 2 führen kön-nen, mitzuteilen und die Prognose zuändern. Auf der Grundlage der geän-derten Prognose ist die vorläufige Ab-gabenermäßigung von Amts wegenaufzuheben oder zu ändern. Dasselbegilt, wenn die Gewinnermittlungnach Abs. 2 nicht der letzten Progno-se entspricht. Nach Vorlage der Ge-winnermittlung ist eine vorläufige Er-mäßigungsentscheidung von Amtswegen für endgültig zu erklären,wenn sich keine Abweichungen ge-genüber der Prognose ergeben.

(4) Die Ermäßigungsentscheidun-gen werden vom zuständigen Minis-terium im Einvernehmen mit dem Mi-nisterium der Finanzen getroffen.“

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort „Schuld-ner“ durch die Wörter „DieSchuldnerin oder der Schuldner“ersetzt und nach dem Wort „ist“werden die Wörter „die Spiel-bankunternehmerin oder“ einge-fügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Spieltag ist der Zeitraum vonder Öffnung der Spielbankbis zur Schließung.“

bb) In Satz 3 werden die Wörter„jeweils vereinbarten oder“und „oder einer Vereinba-rung“ gestrichen.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf die Spielbankabgabe,die zusätzlichen Leistungen,die weiteren Leistungen, dieTroncabgabe und die Abga-benermäßigungen findet dieAbgabenordnung sinngemäßAnwendung, soweit sich ausdiesem Gesetz nichts anderesergibt.“

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

d) Abs. 4 wird aufgehoben.

e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort„Der“ durch die Wörter „DieSpielbankunternehmerin oderder“ und die Wörter „vom Fi-nanzamt“ durch „von der Finanzaufsicht“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter„zweifachem Verschluss(Spielbank und StaatlicheÜberwachung)“ durch „Ver-schluss der Spielbank und derFinanzaufsicht“ ersetzt.

f) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.

g) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6und wie folgt gefasst:

„(6) Bei Spielautomaten kanndie Spielbankunternehmerin oderder Spielbankunternehmer im Ein-vernehmen mit der Finanzaufsichtvon den Fristen des Abs. 4 Satz 1und 3 abweichen, wenn dieszweckmäßig erscheint.“

14. In § 13 Satz 1 werden die Wörter„Gemeinde, in der eine Spielbankbetrieben wird,“ durch das Wort„Spielbankgemeinde“ und die Anga-be „§ 8 Abs. 5“ durch „§ 7a Abs. 1“ersetzt.

15. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Der“durch die Wörter „Die Spielbankun-ternehmerin oder der“ ersetzt.

428 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017

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16. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach demWort „führt“ die Wörter „vor-behaltlich von Abs. 4“ einge-fügt.

bb) In Satz 2 werden nach demWort „und“ die Wörter „der Spielbankunternehmerinoder“ eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Widersprüche und Klagengegen Entscheidungen nachdiesem Gesetz haben keineaufschiebende Wirkung.“

b) Abs. 2 wird durch die folgendenAbs. 2 bis 6 ersetzt:

„(2) Die Spielbankaufsicht istzur Erfüllung der in Abs. 1 be-zeichneten Aufgaben insbesonde-re berechtigt, während der übli-chen Geschäfts- und Betriebszei-ten der Spielbank

1. den gesamten Betrieb derSpielbank zu überwachenund zu überprüfen,

2. alle dem Betrieb der Spiel-bank dienenden Räume zubetreten, Prüfungen und Be-sichtigungen durchzuführensowie die geschäftlichen Un-terlagen der Spielbankunter-nehmerin oder des Spielbank-unternehmers einzusehen,

3. verdeckte Spielkontrollendurchzuführen.

Das Spielkapital für verdeckteSpielkontrollen ist von der Spiel-bankunternehmerin oder vomSpielbankunternehmer zur Verfü-gung zu stellen. Das Spielkapitalbeträgt höchstens 500 Euro. DerGewinn oder Verlust aus verdeck-ten Spielkontrollen ist dem Brutto-spielertrag zuzuführen.

(3) Die Spielbankaufsicht isthinsichtlich der Spielbanken auchzuständige Behörde gemäß § 50Nr. 8 des Geldwäschegesetzesvom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durchGesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. IS. 1822).

(4) Die laufende Überwachungdes Geld- und Spielmarkenver-kehrs sowie die Ermittlung derBruttospielerträge und des Troncobliegen dem Ministerium der Finanzen (Finanzaufsicht). Die Fi-nanzaufsichtsbehörde kann dieBefugnisse auf nachgeordnete Be-hörden übertragen.

(5) Für die Finanzaufsicht giltAbs. 2 entsprechend. Die Spiel-bankunternehmerin oder derSpielbankunternehmer hat der Fi-nanzaufsicht die für die Aufgaben-erfüllung nach diesem Gesetz er-forderlichen Räumlichkeiten auf

eigene Kosten zur Verfügung zustellen.

(6) Die Finanzaufsicht soll derSpielbankaufsicht die bei Aus-übung der Finanzaufsicht bekanntgewordenen und für die Spiel-bankaufsicht relevanten Tatsachenmitteilen, soweit § 30 der Abga-benordnung der Mitteilung nichtentgegensteht.“

17. § 16 wird durch die folgenden §§ 15abis 16a ersetzt:

㤠15a

Spielersperren

(1) Gesperrten Spielerinnen oderSpielern ist der Aufenthalt in derSpielbank zum Zwecke der Spielteil-nahme nicht gestattet. Zur Feststel-lung einer Spielersperre bedient sichdie Spielbankunternehmerin oder derSpielbankunternehmer der kosten-pflichtigen Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertragesvom 15. Dezember 2011 (GVBl. 2012S. 190, 197) in Verbindung mit § 5ades Hessischen Glücksspielgesetzesvom 28. Juni 2012 (GVBl. S.190), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346).

(2) Die Spielbankunternehmerinoder der Spielbankunternehmersperrt Personen, die dies beantragen(Selbstsperre) oder von denen sie auf-grund der Wahrnehmung des Perso-nals oder aufgrund von MeldungenDritter wissen oder aufgrund sonsti-ger tatsächlicher Anhaltspunkte an-nehmen müssen, dass sie spielsucht-gefährdet oder überschuldet sind, ih-ren finanziellen Verpflichtungen nichtnachkommen oder Spieleinsätze ris-kieren, die in keinem Verhältnis zuihrem Einkommen oder Vermögenstehen (Fremdsperre). Für die Spie-lersperren gelten § 8 Abs. 1 bis 5 und§ 20 Abs. 2 des Glücksspielstaatsver-trages in Verbindung mit § 5 des Hes-sischen Glücksspielgesetzes.

(3) Die Spielbankunternehmerinoder der Spielbankunternehmer kanndarüber hinaus Personen sperren, diegegen die Spielordnung für die öf-fentlichen Spielbanken in Hessenvom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 321) oderdie Spielregeln nach § 2 der Spielord-nung für die öffentlichen Spielbankenin Hessen verstoßen, gegen die einbegründeter Verdacht eines solchenVerstoßes besteht oder denen auf-grund des Hausrechts der Zutritt zurSpielbank untersagt wurde (Störer-sperre). Diese Störersperren sind indas von der Spielbankunternehmerinoder dem Spielbankunternehmer ge-führte Besucherverzeichnis nach § 15b Abs. 1 einzutragen. Die Tatsa-chen, die zur Sperre geführt haben,sind zu speichern.

(4) Die Spielbankunternehmerinoder der Spielbankunternehmer ent-scheidet auf Antrag der gesperrten

Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017 429

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Spielerin oder des gesperrten Spielersüber die Aufhebung der Störersperre.

(5) Die verantwortliche Stelle imSinne des Datenschutzrechts für dieDaten der nach Abs. 3 gesperrtenSpielerinnen und Spieler ist die Spiel-bankunternehmerin oder der Spiel-bankunternehmer, die oder der dieStörersperre verhängt hat.

§ 15b

Aufzeichnungs- und Kontrollpflichten

(1) Die Spielbankunternehmerinoder der Spielbankunternehmer führtein elektronisches Besucherverzeich-nis. Die im Besucherverzeichnis ge-speicherten personenbezogenen Da-ten sind nach Ablauf einer Frist vonfünf Jahren, beginnend mit dem Endedes Jahres, in dem der letzte Besuchder Spielbank stattgefunden hat, zulöschen.

(2) Die Spielbankunternehmerinoder der Spielbankunternehmer hatden ordnungsgemäßen Spielbetrieban den Spielautomaten der Spielbankdurch elektronische Abrechnungs-und Kontrollsysteme sicherzustellen.Für die dabei erhobenen Daten gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.

§ 16

Videoüberwachung,Erfassung biometrischer Merkmale

(1) Zur Zutrittskontrolle, zumSchutz vor Sachbeschädigung, zurVerhinderung, Aufdeckung und Ver-folgung von Straftaten, zur Vorbeu-gung und Verhinderung von Geldwä-sche, zur Sicherung des Vertrauensder Öffentlichkeit in ein ordnungsge-mäßes Spiel sowie zum Zwecke derFinanzaufsicht sind die Ein- und Aus-gänge der Spielbank, die Spielräumeund Spieltische sowie die Bereiche, indenen üblicherweise Bargeld oderSpielmarken transportiert, gezähltoder aufbewahrt werden, mit optisch-elektronischen Einrichtungen zuüberwachen (Videoüberwachung).Art und Umfang der Videoüberwa-chung werden in der Spielbanker-laubnis oder in aufsichtsbehördlichenAnordnungen festgesetzt. Die Spiel-bank darf die zur Videoüberwachungerhobenen Daten höchstens sechsMonate speichern, sofern nicht be-hördliche oder gerichtliche Anord-nungen eine längere Speicherung er-fordern.

(2) Die im Rahmen der Videoüber-wachung übertragenen und gespei-cherten Daten dürfen von

1. den Geschäftsführerinnen und Ge-schäftsführern der Spielbank,

2. den von der Spielbankunterneh-merin oder dem Spielbankunter-nehmer mit der Überwachung desordnungsgemäßen Spielbetriebesbeauftragten Personen und

3. den Bediensteten der für die Spiel-bankaufsicht sowie für die Finanz-aufsicht zuständigen Behörden

zu den in Abs. 1 genannten Zweckenverarbeitet und genutzt werden. DerZugriff auf die Daten durch Unbefug-te ist durch geeignete Maßnahmenauszuschließen. Der Zeitpunkt desZugriffs, die zugreifende Person undder Zugriffszweck sind zu dokumen-tieren.

(3) Die Spielbankaufsicht kann derSpielbankunternehmerin oder demSpielbankunternehmer erlauben, zurZutrittskontrolle und zur Vorbeugungund Verhinderung von Geldwäschebiometrische Merkmale zu erhebenund zu Kontrollzwecken zu verarbei-ten. Der Umfang der Erhebung undVerarbeitung biometrischer Merkma-le wird in der Spielbankerlaubnisoder in aufsichtsbehördlichen Anord-nungen festgesetzt. Diese Merkmalesind spätestens 24 Stunden nach ihrerErhebung zu löschen, sofern nicht diebetroffene Person vor der Erhebungin ihre dauerhafte Speicherung undVerarbeitung zu Zwecken der Zu-trittskontrolle und Vorbeugung sowieVerhinderung von Geldwäsche ein-gewilligt hat. Die betroffene Personkann nach Vorlage eines amtlichenIdentitätsnachweises von der Spiel-bankunternehmerin oder dem Spiel-bankunternehmer jederzeit Auskunftüber ihre gespeicherten biometri-schen Merkmale sowie in schriftlicherForm deren Löschung, sofern nichtgegen sie eine Spielersperre bean-tragt oder verhängt wurde, verlan-gen. Im Falle einer Spielersperre derbetroffenen Person dürfen die nachSatz 1 erhobenen Merkmale dauer-haft gespeichert und an andere ander Sperrdatei nach § 15a Abs. 1 Satz 2 beteiligte Glücksspielanbieterübermittelt werden.

(4) Der Umstand der Beobachtungsowie der Name und die Kontaktda-ten des Verantwortlichen sind durchgeeignete Maßnahmen erkennbar zumachen.

§ 16a

Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig1. andere als die in § 1 der Spielord-

nung zugelassenen Spiele anbie-tet,

2. außerhalb der Spielzeiten nach § 5der Spielordnung spielen lässt,

3. a) entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 derSpielordnung Minderjährigeoder

b) nach § 15a gesperrte Spiele-rinnen und Spieler

am Spiel teilnehmen lässt,4. entgegen § 14 Abs. 1 die Zuwen-

dungen nicht den dafür aufgestell-ten Troncbehältern zuführt,

430 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017

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5. entgegen § 14 Abs. 2 den Troncnicht für das Personal, das bei derSpielbank beschäftigt ist, verwen-det,

6. einer vollziehbaren Anordnungnach § 15 Abs. 1 Satz 2 zuwider-handelt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nachAbs. 1 kann mit einer Geldbuße biszu hunderttausend Euro geahndetwerden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehör-de für die Verfolgung und Ahndungvon Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 ist die für die Spielbankauf-sicht zuständige Behörde.“

18. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter „vomHundert“ durch das Wort „Pro-zent“ ersetzt.

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort„Erlaubnisse“ die Wörter „und ge-schlossenen Spielbankverträge“eingefügt.

19. § 19a wird aufgehoben.

20. In § 21 Abs. 2 wird die Angabe„2017“ durch „2022“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach derVerkündung in Kraft.

Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017 431

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen zu verkünden.

Wiesbaden, den 13. Dezember 2017

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

B o u f f i e r d e s I n n e r n u n d f ü r S p o r t

B e u t h

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432 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017

Artikel 11)

Änderung des Hessischen Gesetzes überden Anspruch auf Bildungsurlaub

Das Hessische Gesetz über den An-spruch auf Bildungsurlaub in der Fassungder Bekanntmachung vom 28. Juli 1998(GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 13. Dezember 2012(GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 werden nach der Anga-be „(GVBl. I S. 698)“ ein Komma unddie Angabe „zuletzt geändert durchGesetz vom 28. September 2015(GVBl. S. 366)“ eingefügt.

2. In § 8 Abs. 2 wird nach dem Wort„Bundesurlaubsgesetzes“ die Angabe„in der im Bundesgesetzblatt Teil III,Gliederungsnummer 800-4, veröffent-lichten bereinigten Fassung, zuletztgeändert durch Gesetz vom 20. April2013 (BGBl. I S. 868),“ eingefügt.

3. § 9 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt ge-fasst:

„Die nach dem Hessischen Kinder-und Jugendhilfegesetzbuch odernach dem Hessischen Weiterbil-dungsgesetz vom 25. August 2001(GVBl. I. S. 370), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 24. März 2015(GVBl. S. 118), anerkannten Trägerder Jugend- und Erwachsenenbil-dung, deren Mitgliedorganisationenund die Volkshochschulen sowie derHessische Volkshochschulverbandgelten ebenfalls als nach dieser Vor-schrift anerkannt.“

4. In § 18 Satz 2 wird die Angabe„2017“ durch „2022“ ersetzt.

Artikel 22)

Weitere Änderungen des Hessischen Gesetzes über den Anspruch

auf Bildungsurlaub

Das Hessische Gesetz über den An-spruch auf Bildungsurlaub, zuletzt geän-dert durch Art. 1 dieses Gesetzes, wirdwie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bildungsurlaub dient der

1. politischen Bildung,

2. Schulung (Qualifizierung undFortbildung) für die Wahrneh-mung eines Ehrenamtes oder

3. beruflichen Weiterbildung dernicht zu ihrer BerufsausbildungBeschäftigten.“

2. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe„§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2“ durch „§ 12Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2“ er-setzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe„§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2“ durch „§ 12 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

b) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „ge-samten“ durch „verbleiben-den“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Übertragung ist bis zum31. Dezember des laufendenJahres schriftlich gegenüberder Beschäftigungsstelle zuerklären.“

4. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch „Nr. 2“ ersetzt undwerden die Wörter „auf derGrundlage des durchschnittlich inHessen gezahlten Arbeitsentgeltspro Tag“ gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Nähere zum Erstattungsver-fahren wird durch Rechtsverord-nung bestimmt.“

5. Nach § 8 wird als neuer § 9 eingefügt:

㤠9

Erstattung des fortzuzahlendenArbeitsentgelts bei Kleinst- und

Kleinbetrieben

(1) Das Land erstattet Arbeitgebern,die in der Regel 20 oder weniger Per-sonen ständig beschäftigen, auf An-trag einen pauschalierten Anteil desfür den Zeitraum der Freistellung fort-zuzahlenden Arbeitsentgelts zur Teil-nahme an Veranstaltungen der politi-schen Bildung sowie der beruflichenWeiterbildung nach § 1 Abs. 3 und 4.Satz 1 gilt nicht für Körperschaften,Anstalten und Stiftungen des öffentli-chen Rechts sowie Vereinigungen,Einrichtungen oder Unternehmungen,

1) Ändert FFN 73-112) Ändert FFN 73-11

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

DrittesGesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über

den Anspruch auf Bildungsurlaub

Vom 12. Dezember 2017

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Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017 433

deren Grund- oder Stammkapital un-mittelbar aus öffentlichen Mitteln un-terhalten wird.

(2) Die Pauschale nach Abs. 1 Satz 1 beträgt für jeden Tag der Frei-stellung die Hälfte des tatsächlichentäglichen Arbeitsentgeltes der freige-stellten Person.

(3) Öffentliche Mittel, die der Ar-beitgeber von anderer Seite als Ent-schädigung für die Freistellung erhält,sind auf die Erstattung nach Abs. 1Satz 1 anzurechnen.

(4) Das Nähere zum Erstattungsver-fahren wird durch Rechtsverordnunggeregelt.“

6. Der bisherige § 9 wird § 10 und wiefolgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe „§ 10“durch „§ 11“ ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe„§ 10“ durch „§ 11“ ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe„11 dieses Gesetzes“ durch „12“ersetzt.

7. Der bisherige § 10 wird § 11 und wiefolgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe„§ 9“ durch „§ 10“ ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter„eines Jahres“ durch „vonzwei Jahren“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2“durch „§ 12 Abs. 1 Satz 2 und3 und Abs. 2“ ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe„§ 11“ durch „§ 12“ ersetzt.

8. Der bisherige § 11 wird § 12 und wiefolgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Veranstaltung kannals Bildungsveranstaltung aner-kannt werden, wenn sie

1. den Grundsätzen in § 1 Abs. 2bis 5 entspricht,

2. in den Grundsätzen nach Nr. 1 genannte Ziele vermit-telt und dies aus der konkre-ten Ausgestaltung des zurAnerkennung vorgelegtenVeranstaltungsprogrammsund dem zugrunde liegendenLernkonzept zeitlich und in-haltlich ersichtlich ist,

3. jeder Person offensteht, es seidenn, dass eine Beschrän-kung des Teilnehmerkreisesauf pädagogisch begründetenVoraussetzungen, einer Ziel-gruppenorientierung oder ei-

nem vorgesehenen Qualifizie-rungsabschluss beruht,

4. in der Regel an fünf aufeinan-derfolgenden Tagen stattfin-det,

5. die Dauer des täglichen Ar-beitsprogramms von sechsZeitstunden nicht unterschrei-tet und

6. in Form von Präsenzveranstal-tungen stattfindet.

Abweichend von Satz 1 Nr. 4 kanneine Veranstaltung unter der Vo-raussetzung des inhaltlichen undorganisatorischen Zusammen-hangs in zwei Blöcken, von deneneiner mindestens zwei Tage um-fassen muss, stattfinden, wennbeide Blöcke innerhalb von achtWochen durchgeführt werden. Inbegründeten Ausnahmefällenkann die Dauer der Veranstaltungverkürzt werden, darf aber dreiTage nicht unterschreiten. Satz 2und 3 gelten nicht für Bildungs-veranstaltungen für die zur ihrerBerufsausbildung Beschäftigten.“

b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

„(2) Zur Erprobung innovativerLehr- und Lernformen sowie neuermethodischer Modelle kann eineVeranstaltung im Einzelfall abwei-chend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6als Bildungsveranstaltung nachdiesem Gesetz anerkannt werden.Hierzu ist der anerkannte Trägerverpflichtet,

1. mit dem Antrag auf Anerken-nung einer Bildungsveranstal-tung eine ausführliche Be-gründung vorzulegen sowie

2. eine gesonderte Evaluierungder Veranstaltung durchzu-führen und deren Ergebnissemitzuteilen.“

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4und die Angabe „Abs. 2 Nr. 2“wird durch „Abs. 3 Nr. 2“ und dieAngabe „Satz 1“ durch „Nr. 2“ er-setzt.

9. Der bisherige § 12 wird § 13 und inSatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1Nr. 3“ durch „§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“ ersetzt.

10. Die bisherigen §§ 13 bis 14 werdendie §§ 14 bis 15.

11. Der bisherige § 15 wird § 16 und inSatz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch„§ 15“ ersetzt.

12. Der bisherige § 16 wird § 17 und inAbs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1Abs. 5 Satz 5 auch in Verbindung mit

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434 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017

§ 8 Abs. 3 Satz 2, nach § 12 und § 14Abs. 3 Satz 2“ durch „§ 1 Abs. 5 Satz 5, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 4und den §§ 13 und 15 Abs. 3 Satz 2“und die Angabe „§ 15“ durch „§ 16“ersetzt.

13. Die bisherigen §§ 17 und 18 werdendie §§ 18 und 19.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 am Tag nach der Verkündung inKraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen zu verkünden.

Wiesbaden, den 12. Dezember 2017

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

B o u f f i e r f ü r S o z i a l e s u n d I n t e g r a t i o n

G r ü t t n e r

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Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017 435

Aufgrund des § 53 Abs. 1 Satz 1 desHessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni2017 (GVBl. S. 114), verordnet der Minis-ter der Finanzen im Einvernehmen mitdem Minister des Innern und für Sport:

§ 1

Anspruchsberechtigte,Anspruchsvoraussetzungen

(1) Die im Vollstreckungsaußendiensttätigen Vollziehungsbeamtinnen undVollziehungsbeamten des mittleren Steu-erverwaltungsdienstes erhalten eine Ver-gütung nach Maßgabe der nachfolgendenBestimmungen.

(2) Die Vergütung wird für die Durch-führung einer qualifizierten Maßnahmenach § 2 gewährt, durch die sich derschriftliche oder elek tronische Auftragder Vollstreckungsbehörde (Vollstre-ckungsauftrag) erledigt.

§ 2

Qualifizierte Maßnahmen

Eine qualifizierte Maßnahme im Sinnedieser Verordnung ist:

1. die Beitreibung

a) des gesamten dem Vollstreckungs-auftrag zugrunde liegenden Geld-betrags,

b) eines Teils des dem Vollstreckungs-auftrag zugrunde liegenden Geld-betrags, sofern die Vollstreckungwegen des restlichen Teils desGeldbetrags

aa) rechtmäßig eingestellt oder be-schränkt wird,

bb) mit einer Pfändung nach Nr. 2oder einem erfolglosen Voll-streckungsversuch nach Nr. 3verbunden ist,

2. die Vollstreckung in das beweglicheVermögen durch Pfändung nach § 281der Abgabenordnung in der Fassungder Bekanntmachung vom 1. Oktober2002 (BGBl. I S. 3866), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), sofern die Pfändung

a) den dem Vollstreckungsauftrag zu-grunde liegenden Geldbetrag vor-aussichtlich vollständig abdeckt,

b) den dem Vollstreckungsauftrag zu-grunde liegenden Geldbetrag vor-aussichtlich nicht vollständig ab-deckt und wegen des restlichenTeils des Geldbetrags mit einem er-folglosen Vollstreckungsversuchnach Nr. 3 verbunden ist,

3. ein erfolgloser Vollstreckungsversuch

a) aufgrund fruchtloser Pfändung,

b) aufgrund der Weigerung der Voll-streckungsschuldnerin oder desVollstreckungsschuldners, eineDurchsuchung durch die Beamtinoder den Beamten zuzulassen.

§ 3

Höhe der Vergütung

Die Vergütung beträgt für eine qualifi-zierte Maßnahme

1. nach § 2 Nr. 1 jeweils 5 Euro,

2. nach § 2 Nr. 2 oder 3 jeweils 4 Euro.

§ 4

Dokumentation, Berechnung, Zahlung

(1) Die Art der Erledigung des jeweili-gen Vollstreckungsauftrags ist im Rahmender Rechenschaftsabnahme durch denVollstreckungsinnendienst zu dokumen-tieren.

(2) Zuständig für die Berechnung derVergütung ist die jeweilige Dienststelleder Beamtin oder des Beamten.

(3) Die Vergütung wird monatlich ge-zahlt.

§ 5

Ausschluss der Fortgeltung der Vollstreckungsvergütungsverordnung

Die Vollstreckungsvergütungsverord-nung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) inder am 31. August 2006 geltenden Fas-sung gilt für die Vollziehungsbeamtinnenund Vollziehungsbeamten der Steuerver-waltung nicht fort.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

*) Ändert FFN 42-50

Verordnungüber die Vergütung für Vollziehungsbeamtinnen und

Vollziehungsbeamte der Steuerverwaltung*)

Vom 5. Dezember 2017

Wiesbaden, den 5. Dezember 2017

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r d e r F i n a n z e n

D r. S c h ä f e r

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436 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017

Aufgrund des § 5 Abs. 6, des § 6 Abs. 5, des § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4,jeweils in Verbindung mit § 23 des Hessi-schen Gesetzes über Betreuungs- undPflegeleistungen vom 7. März 2012(GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322), verordnet der Minister für Sozia-les und Integration, hinsichtlich der §§ 12bis 22 und 40 bis 53 im Einvernehmen mitdem Minister für Wirtschaft, Energie, Ver-kehr und Landesentwicklung:

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL

PERSONELLE ANFORDERUNGEN

Erster Abschnitt

Stationäre und Teilstationäre Einrichtungen

§ 1 Persönliche Anforderungen an Leitungskräfte

§ 2 Einrichtungsleitung

§ 3 Pflegedienstleitung

§ 4 Teilung von Führungsfunktionen,Ausübung mehrerer Führungsfunktionen

§ 5 Beschäftigte

§ 6 Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 7 Betreuende und pflegerische Tätigkeiten

§ 8 Fort- und Weiterbildungen

Zweiter Abschnitt

Ambulante Betreuungs- undPflegedienste

§ 9 Anforderungen an ambulante Betreuungs- und Pflegedienste

ZWEITER TEIL

Räumliche Anforderungen

§ 10 Anwendungsbereich

§ 11 Allgemeine bauliche Anforderungen

§ 12 Wohnplätze

§ 13 Wohn-Schlaf-Raum

§ 14 Sanitärbereich

§ 15 Gemeinschaftsräume

§ 16 Funktions-, Wirtschafts- und Dienstleistungsräume

§ 17 Rufanlagen,Telekommunikationsanschluss

§ 18 Elektrische Geräte

§ 19 Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

§ 20 Einrichtungen der Tages- und Nachtbetreuung

§ 21 Einrichtungen der Behindertenhilfe

DRITTER TEIL

Mitwirkungsrechte

§ 22 Aufgaben des Einrichtungsbeirates

§ 23 Aufgaben der Einrichtungs-betreiberin oder des Einrichtungs-betreibers und der Einrichtungs-leitung

§ 24 Zahl der Mitglieder des Einrichtungsbeirates

§ 25 Wahlgrundsätze

§ 26 Wahlberechtigung, Wählbarkeit

§ 27 Vorbereitung und Durchführungder Wahl

§ 28 Anzahl der Stimmen, Wahlergebnis

§ 29 Wahlanfechtung

§ 30 Amtszeit

§ 31 Vorzeitige Neuwahl

§ 32 Erlöschen der Mitgliedschaft, Nachrücken von Ersatzmitgliedern

§ 33 Geschäftsführung

§ 34 Kostentragung

§ 35 Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Einrichtungsbeirates

§ 36 Einrichtungsfürsprecherin, Einrichtungsfürsprecher und Ersatzgremium

§ 37 Vertrauensfrau

VIERTER TEIL

Leistungen an die Einrichtungsbetreiberinnen und

Einrichtungsbetreiber

§ 38 Anwendungsbereich

§ 39 Vorvertragliche Unterrichtung

§ 40 Anzeigepflicht

§ 41 Beschränkungen der Entgegennah-me

§ 42 Beschränkungen der Verwendung

§ 43 Getrennte Verwaltung

§ 44 Verzinsung

§ 45 Sicherheitsleistung

§ 46 Versicherungspflicht

§ 47 Rückzahlung, Verrechnung

§ 48 Rechnungslegung

Ausführungsverordnungzum Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen

(HGBPAV)*)

Vom 29. November 2017

*) FFN 34-75

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Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017 437

§ 49 Aufzeichnungen und Belege

§ 50 Prüfung

§ 51 Prüferinnen und Prüfer

§ 52 Prüfbericht

FÜNFTER TEIL

Ordnungswidrigkeiten

§ 53 Ordnungswidrigkeiten

SECHSTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 54 Übergangsvorschriften,Befreiungsvorschriften

§ 55 Überleitungsvorschriften

§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu § 5 Abs. 4) Fachkräfte undqualifizierte Hilfskräfte in Ein-richtungen der Altenhilfe nach§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hes-sischen Gesetzes über Betreu-ungs- und Pflegeleistungen

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 4) Fachkräfte undqualifizierte Hilfskräfte in Ein-richtungen der Behindertenhil-fe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1und Abs. 3 des Hessischen Ge-setzes über Betreuungs- undPflegeleistungen

Anlage 3 (zu § 8) Funktions- und Tätig-keitsfelder für Fort- und Wei-terbildungen

ERSTER TEIL

PERSONELLE ANFORDERUNGEN

Erster Abschnitt

Stationäre und TeilstationäreEinrichtungen

§ 1

Persönliche Anforderungenan Leitungskräfte

(1) Leitungskräfte müssen Gewähr da-für bieten, dass die Einrichtung entspre-chend den Interessen und Bedürfnissenihrer Bewohnerinnen und Bewohnersachgerecht und wirtschaftlich geleitetwird.

(2) Leitungskraft kann nicht sein, werunzuverlässig ist. Unzuverlässig sind Per-sonen,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sindwegen

a) eines Verbrechens,

b) einer sonstigen vorsätzlichen Straf-tat zu einer Freiheitsstrafe von min-destens einem Jahr oder

2. bei denen sonstige Tatsachen die An-nahme rechtfertigen, dass sie denSchutz der Bewohnerinnen und Be-wohner und ihrer Rechtsgüter nichthinreichend sicherstellen.

Unzuverlässig sind in der Regel Personen,

1. die außer in den Fällen des Satz 2 Nr. 1rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen einer Straftat gegen die se-xuelle Selbstbestimmung, das Le-ben, die körperliche Unversehrt-heit, die persönliche Freiheit, we-gen Diebstahls, Unterschlagung,Raub, Erpressung, Hehlerei, Be-trugs, Untreue, Urkundenfäl-schung, einer Insolvenzstraftat odereiner gemeingefährlichen Straftatzu einer Freiheitsstrafe oder einerJugendstrafe von mehr als drei Mo-naten oder zu einer Geldstrafe vonmehr als 90 Tagessätzen,

b) innerhalb der letzten fünf Jahre we-gen einer Straftat nach den §§ 29bis 30 des Betäubungsmittelgeset-zes in der Fassung der Bekanntma-chung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Ver-ordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. IS. 1670), oder

2. gegen die wegen einer Ordnungswid-rigkeit nach § 20 des Hessischen Ge-setzes über Betreuungs- und Pflege-leistungen oder einer vergleichbarenRechtsvorschrift eines anderen Bun-deslandes innerhalb der letzten fünfJahre mehr als zweimal eine Geldbußerechtskräftig festgesetzt worden ist.

Die Einrichtungsbetreiberin oder der Ein-richtungsbetreiber hat sich zur Prüfungder Zuverlässigkeit vor einer Einstellungsowie bei begründeten Zweifeln an derZuverlässigkeit während des Beschäfti-gungsverhältnisses ein Führungszeugnisvorlegen zu lassen.

§ 2

Einrichtungsleitung

Die Leitung einer Einrichtung nach § 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Geset-zes über Betreuungs- und Pflegeleistun-gen umfasst insbesondere die verantwort-liche Wahrnehmung der Personalführung,die Organisation und Koordination über-geordneter Betriebsabläufe, die Kontrolleder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitsowie die Verfügbarkeit als Ansprech-partner für die Bewohnerinnen und Be-wohner. Zur Leitung einer Einrichtung istfachlich geeignet, wer

1. mindestens eine regelhaft auf drei Jah-re angelegte Ausbildung in einemstaatlich anerkannten Beruf oder einStudium abgeschlossen hat, die oderdas fachlich dazu befähigt, eine statio-näre Einrichtung zu leiten, insbeson-dere Berufsausbildungen und Studien-gänge des Sozial- und Gesundheitswe-sens, des kaufmännischen Bereichsoder der öffentlichen Verwaltung, und

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438 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017

2. durch eine mindestens zweijährigehauptberufliche Tätigkeit in einer sta-tionären Einrichtung nach § 2 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzesüber Betreuungs- und Pflegeleistun-gen oder in einer vergleichbaren Ein-richtung die weiteren für die Leitungder Einrichtung erforderlichen Kennt-nisse und Fähigkeiten erworben hat.

§ 3

Pflegedienstleitung

Die Pflegedienstleitung hat dafür Sor-ge zu tragen, dass die Betreuungs- undPflegeleistungen in einer Einrichtungnach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessi-schen Gesetzes über Betreuungs- undPflegeleistungen in angemessener Quali-tät entsprechend dem allgemein aner-kannten Stand pflegerisch-medizinischerErkenntnisse erbracht werden. Dies um-fasst insbesondere die Umsetzung desPflegekonzeptes, die Planung, Durchfüh-rung und Evaluation der Pflege im Kon-text zu einer sachgerechten Pflegedoku-mentation, die Dienstplangestaltung, diePersonalführung sowie die Verfügbarkeitals Ansprechpartner für die Bewohnerin-nen und Bewohner. Zur Pflegedienstlei-tung ist fachlich geeignet, wer die Anfor-derungen des § 71 Abs. 3 des Elften Bu-ches Sozialgesetzbuch erfüllt.

§ 4

Teilung von Führungsfunktionen, Ausübung mehrerer Führungsfunktionen

(1) Wird die Einrichtungsleitung nach§ 2 Satz 1 von mehreren Personen ausge-übt, müssen die Verantwortungsbereicheeindeutig voneinander abgegrenzt sein.

(2) Wenn mehrere Einrichtungen nach§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ge-setzes über Betreuungs- und Pflegeleis-tungen von einer Person geleitet werdensollen, bedarf dies der Zustimmung derzuständigen Behörde. Die Zustimmungsoll in der Regel für die Leitung vonhöchstens zwei Einrichtungen erteilt wer-den. Satz 1 und 2 gelten entsprechend fürdie Pflegedienstleitung nach § 3 Satz 1und 2.

(3) Die Wahrnehmung der Aufgabender Einrichtungsleitung nach § 2 Satz 1und der Pflegedienstleitung nach § 3 Satz 1und 2 durch eine Person bedarf bei Ein-richtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1Buchst. c und d des Hessischen Gesetzesüber Betreuungs- und Pflegeleistungender Zustimmung der zuständigen Behör-de.

§ 5

Beschäftigte

(1) In Einrichtungen nach § 2 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes überBetreuungs- und Pflegeleistungen kannnicht Beschäftigte oder Beschäftigter sein,wer unzuverlässig ist. § 1 Abs. 2 Satz 2 bis4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,dass die Straftat nach § 1 Abs. 2 Satz 2

Nr. 1 oder Satz 3 Nr. 1 eine fehlende per-sönliche Eignung für die ausgeübte Funk-tion und Tätigkeit begründet. Beschäftig-te sind alle in einem Arbeitsverhältnis mitdem Einrichtungsbetreiber oder der Ein-richtungsbetreiberin stehenden Personen.

(2) Als Fachkraft ist fachlich geeignet,wer mindestens eine regelhaft auf dreiJahre angelegte Ausbildung in einemstaatlich anerkannten Beruf oder ein Stu-dium abgeschlossen hat, die oder das zurselbstständigen Wahrnehmung der vonihr ausgeübten Funktion und Tätigkeitbefähigt.

(3) Als qualifizierte Hilfskraft ist fach-lich geeignet, wer eine Ausbildung zurstaatlich anerkannten Altenpflegehelferinoder zum staatlich anerkannten Alten-pflegehelfer, zur staatlich anerkanntenKrankenpflegehelferin oder zum staatlichanerkannten Krankenpflegehelfer abge-schlossen hat oder eine andere abge-schlossene landesrechtlich geregelte As-sistenz- oder Helferausbildung in derPflege von mindestens einjähriger Daueroder eine hiermit vergleichbare berufli-che Qualifikation nachweisen kann.

(4) Als Ausbildung nach Abs. 2 und 3gelten insbesondere die in Anlage 1 und2 angeführten Qualifikationen für die dortgenannten Funktionsbereiche.

§ 6

Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Als sonstige Mitarbeiterinnen undMitarbeiter in Einrichtungen nach § 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Geset-zes über Betreuungs- und Pflegeleistun-gen gelten Personen, die

1. als Leiharbeitskräfte oder

2. aufgrund besonderer Verträge, insbe-sondere als Auszubildende, Freiwilligenach dem Bundesfreiwilligendienstge-setz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), Ab-leistende eines Freiwilligen SozialenJahres oder Praktikantinnen oderPraktikanten

in der Einrichtung tätig sind.

(2) § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten ent-sprechend. Soweit die sonstigen Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter funktional undin eigener Verantwortung Tätigkeiten ei-ner Fachkraft oder einer qualifiziertenHilfskraft ausüben, müssen sie die hierfürerforderliche fachliche Eignung besitzen.

(3) Die Anzahl der Leiharbeitskräftesoll im Verhältnis zur Anzahl der Beschäf-tigten möglichst gering gehalten werden.Die Einrichtungsbetreiberinnen und Ein-richtungsbetreiber haben Sorge dafür zutragen, dass die Leiharbeitskräfte zu Be-ginn ihrer Tätigkeit die für eine angemes-sene Betreuungs- und Pflegequalität imSinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Hes-sischen Gesetzes über Betreuungs- undPflegeleistungen erforderlichen Informa-tionen erhalten.

Anlagen 1 – 2

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Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017 439

§ 7

Betreuende und pflegerischeTätigkeiten

(1) Betreuende und pflegerische Tätig-keiten dürfen nur durch Fachkräfte undunter angemessener Beteiligung vonFachkräften durch Hilfskräfte und qualifi-zierte Hilfskräfte ausgeübt werden. Aus-schließlich von Fachkräften auszuübendeTätigkeiten sind

1. die Erhebung des Betreuungs- undPflegebedarfs,

2. die Festlegung von Zielen und Maß-nahmen in Betreuungs- und Pflegepro-zessen sowie deren Evaluation,

3. die Beratung der Bewohnerinnen undBewohner über Maßnahmen zur Si-cherung der gesundheitlichen undpsychosozialen Versorgung,

4. die Überwachung der Erforderlichkeitund Angemessenheit freiheitsentzie-hender Maßnahmen,

5. die fachliche Anleitung und Beaufsich-tigung von Hilfskräften, qualifiziertenHilfskräften und sonstigen Mitarbeite-rinnen und Mitarbeitern, die nichtfunktional die Tätigkeit einer Fach-kraft ausüben.

Regelungen in den Vorschriften des Elf-ten und Zwölften Buches Sozialgesetz-buch oder darauf beruhender Verträgeund Vereinbarungen bleiben davon unbe-rührt.

(2) In Einrichtungen nach § 2 Abs.1Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes überBetreuungs- und Pflegeleistungen mit biszu 20 nicht pflegebedürftigen und bis zuvier pflegebedürftigen Bewohnerinnenund Bewohnern ist mindestens eine Voll-zeitstelle mit Fachkräften zu besetzen.Wird die in Satz 1 genannte Zahl dernicht pflegebedürftigen oder der pflege-bedürften Bewohnerinnen und Bewohnerüberschritten, ist mindestens die Hälfteder Stellenanteile des Betreuungs- undPflegepersonals durch Fachkräfte zu be-setzen (Fachkraftquote). Zusätzliches Be-treuungspersonal nach § 85 Abs. 8 Satz 1Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuchbleibt bei der Berechnung der Fachkraft-quote unberücksichtigt.

(3) In Einrichtungen mit pflegebedürf-tigen oder besonders betreuungsbedürfti-gen Bewohnerinnen oder Bewohnernmuss auch bei Nachtwachen mindestenseine Fachkraft ständig anwesend sein. Inden übrigen Betreuungseinrichtungen istdurch geeignete organisatorische Vorkeh-rungen sicherzustellen, dass nachts in an-gemessener Zeit eine Fachkraft im Be-darfsfall zur Verfügung steht.

(4) Mit Zustimmung der zuständigenBehörde kann von den Anforderungender Abs. 1 bis 3 abgewichen werden,wenn die niedrigeren Anforderungen füreine fachgerechte Betreuung der Bewoh-nerinnen und Bewohner ausreichendsind.

§ 8

Fort- und Weiterbildungen

Die Einrichtungsbetreiberin oder derEinrichtungsbetreiber ist verpflichtet, Ge-legenheit zur Teilnahme an Veranstaltun-gen berufsbegleitender Fort- und Weiter-bildung hinsichtlich der in Anlage 3 auf-geführten Funktions- und Tätigkeitsfelderzu geben.

Zweiter Abschnitt

Ambulante Betreuungs- und Pflegedienste

§ 9

Anforderungen an ambulanteBetreuungs- und Pflegedienste

§ 1 Abs. 2, die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1, die§§ 5, 6 und 7 Abs. 1 sowie § 8 gelten ent-sprechend für ambulante Betreuungs-und Pflegedienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Be-treuungs- und Pflegeleistungen.

ZWEITER TEIL

RÄUMLICHE ANFORDERUNGEN

§ 10

Anwendungsbereich

Die §§ 11 bis 18 gelten für Einrichtun-gen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. cund d des Hessischen Gesetzes über Be-treuungs- und Pflegeleistungen, die inder Regel mindestens sechs Personen auf-nehmen.

§ 11

Allgemeine bauliche Anforderungen

(1) Standort, Grundriss und Gebäude-ausstattung von Einrichtungen und ihrenAnlagen müssen sich an der Sicherstel-lung der angemessenen Wohnqualität imSinne des § 9 Abs. 2 Nr. 6 des HessischenGesetzes über Betreuungs- und Pflege-leistungen ausrichten.

(2) Die Einrichtungen und ihre Anlagenmüssen barrierefrei nach DIN 18040-2,Barrierefreies Bauen – Planungsgrundla-gen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe 2011,ausgestattet sein.

(3) Die Einrichtungen sollen über aus-reichend große und geschützte gemein-schaftliche Außenbereiche (Garten, Ter-rassen, Gemeinschaftsbalkone) verfügen.Geschlossene Wohnbereiche müssen übereinen direkt von diesem Bereich aus zu-gänglichen gemeinschaftlichen Außenbe-reich verfügen.

(4) Das Raumklima, die Belichtung unddie Beleuchtung einer Einrichtung sindan den Bedürfnissen der Bewohnerinnenund Bewohner auszurichten.

(5) Die Einrichtungen müssen überausreichend Besuchertoiletten verfügen;

Anlage 3

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davon muss mindestens eine barrierefreiund für Rollstuhlfahrer uneingeschränktentsprechend DIN 18040-2, BarrierefreiesBauen – Planungsgrundlagen – Teil 2:Wohnungen, Ausgabe 2011, nutzbar sein.Im Notfall müssen die Türen von außenzu öffnen sein.

§ 12

Wohnplätze

(1) Ein Wohnplatz in einer Einrichtungmuss aus mindestens einem Wohn-Schlaf-Raum und einem Sanitärbereich beste-hen. Es muss die Möglichkeit bestehen,den Wohnplatz mit privaten Gegenstän-den auszustatten.

(2) Es sollen Wohnplätze für jeweils ei-ne Person vorgehalten werden. Ein Teilder Wohnplätze nach Satz 1 kann so ge-staltet werden, dass zwei Wohnplätze zueiner Nutzungseinheit für zwei Personenzusammengeschlossen werden können.Die zuständige Behörde kann abwei-chend von Satz 1 Wohnplätze für jeweilszwei Personen genehmigen.

(3) Die Wohnplätze müssen unmittel-bar von einem Flur oder einem allgemeinzugänglichen (gruppenbezogenen) Ge-meinschaftsraum erreichbar sein und dür-fen nicht als Durchgang dienen.

(4) Die Türen zu den Wohnplätzenmüssen abschließbar und im Notfall vonaußen zu öffnen sein.

(5) Innerhalb der Wohnplätze muss dieRaumtemperatur individuell regulierbarsein.

(6) Jeder Wohnplatz muss über einenicht störende Nachtbeleuchtung verfü-gen, die zum Zweck der nächtlichen Be-treuung und Pflege angeschaltet werdenkann.

(7) Wohnplätze im Kellergeschoss sindunzulässig.

§ 13

Wohn-Schlaf-Raum

(1) Ein Wohn-Schlaf-Raum muss min-destens eine Wohnfläche von 14 Quadrat-metern umfassen. Die lichte Raumbreitesoll mindestens 3,2 Meter betragen. Inden Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 3 mussder Wohn-Schlaf-Raum mindestens eineWohnfläche von 24 Quadratmetern um-fassen.

(2) Für die Berechnung der Wohnflä-che des Wohn-Schlaf-Raums gelten § 1Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und die §§ 3 und4 Nr. 1 und 2 der Wohnflächenverord-nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. Abweichend vonSatz 1 werden Vorräume bei der Berech-nung der Wohnfläche nicht berücksich-tigt. Ein Vorraum umfasst die Fläche zwi-schen der Tür zum Wohnplatz und demWohn-Schlaf-Raum.

(3) Für jedes Bett muss ein Anschlussfür eine Leselampe vorhanden sein.

(4) In Hospizen muss in jedem Wohn-Schlaf-Raum ausreichend Platz für die

Übernachtung einer Vertrauenspersonvorhanden sein.

§ 14

Sanitärbereich

(1) Der Sanitärbereich muss mitWaschtisch, Dusche oder Badewanne undWC (sanitäre Anlagen) ausgestattet sein.Ausreichender Sichtschutz ist zu gewähr-leisten. § 11 Abs. 5 Satz 2 gilt entspre-chend.

(2) Bei Badewannen-, Dusch- undWaschtischarmaturen ist ein Verbrü-hungsschutz erforderlich. Die sanitärenAnlagen müssen über Haltegriffe verfü-gen.

§ 15

Gemeinschaftsräume

(1) Der Gestaltung der Gemeinschafts-räume in einer Einrichtung muss einefachliche Konzeption zu Grunde liegen,die sich daran ausrichtet, eine Teilhabeam gemeinschaftlichen Leben zu ermögli-chen. Besteht eine stationäre Einrichtungaus mehreren Gebäuden, muss in jedemGebäude mindestens ein Gemeinschafts-raum vorhanden sein. Jeder Wohngruppeoder jedem Wohnbereich ist ein eigenerGemeinschaftsraum in räumlicher Nähezu den Wohnplätzen der Bewohnerinnenund Bewohner zuzuordnen. Er muss soangelegt sein, dass alle Bewohnerinnenund Bewohner einer Wohngruppe odereines Wohnbereichs an Veranstaltungenund Zusammenkünften teilnehmen kön-nen.

(2) Die Gesamtfläche der Gemein-schaftsräume muss mindestens 2,5 Qua-dratmeter je Bewohnerin und je Bewoh-ner, mindestens jedoch 20 Quadratmeterbetragen. Dabei kann die Fläche vonSpeiseräumen, in Ausnahmefällen auchvon anderen Räumen und Fluren, insbe-sondere von Wohnfluren, angerechnetwerden. Die Flächen von Loggien, Balko-nen und Treppen sowie sonstige Ver-kehrsflächen sind nicht anrechenbar.

§ 16

Funktions-, Wirtschafts- undDienstleistungsräume

(1) Eine Einrichtung muss entspre-chend ihrer Größe über ausreichendFunktionsräume, Wirtschaftsräume undDienstleistungsräume verfügen.

(2) In einer Einrichtung muss die nachder jeweiligen fachlichen Konzeption er-forderliche Anzahl und Größe von Thera-pieräumen, mindestens jedoch ein mit ei-nem Waschbecken ausgestatteter Thera-pieraum vorhanden sein. Räume könnenals Gemeinschafts- und Therapieraumeingerichtet werden, wenn beide Nutzun-gen im angemessenen Umfang ausgeübtwerden können.

(3) In den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 3ist ein zusätzlicher Wohnplatz für einePerson zur vorübergehenden Nutzung

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durch eine Bewohnerin oder einen Be-wohner vorzuhalten.

(4) Ein Abschiedsraum soll vorgehaltenwerden in Einrichtungen, die Wohnplätzefür jeweils mehr als eine Bewohnerin odereinen Bewohner vorhalten.

(5) Es ist ein Pflegebad zur Durchfüh-rung medizinisch-therapeutischer Maß-nahmen und zur sonstigen Benutzungdurch die Bewohnerinnen und Bewohnerzur Verfügung zu stellen, das uneinge-schränkt mit dem Rollstuhl nutzbar undmit einem Sichtschutz ausgestattet ist. DieBadewannen sind an den Längsseitenund an einer Stirnseite freistehend aufzu-stellen. Die Vorschriften der DIN 18040-2,Barrierefreies Bauen – Planungsgrundla-gen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe 2011,sind entsprechend anzuwenden.

(6) In Einrichtungen mit einemSchwerpunkt auf der pflegerischen Ver-sorgung müssen Lagerräume und Fäka-lienspülräume in jedem Stockwerk vor-handen sein.

§ 17

Rufanlagen, Telekommunikationsan-schluss

(1) Wohn-Schlaf-Räume, Sanitärräume,Therapieräume und Gemeinschaftsräu-me, die von pflegebedürftigen Menschenim Sinne des § 14 des Elften Buches Sozi-algesetzbuch benutzt werden, müssen miteiner technischen Anlage, mit der Perso-nen herbeigerufen werden können (Ruf-anlage), ausgerüstet sein, die in denWohn-Schlaf-Räumen von jedem Bett ausbedienbar sein muss.

(2) Jeder Wohnplatz soll über einenTelekommunikationsanschluss, der dieNutzung von Rundfunk, Fernsehen, Tele-fon und Internet ermöglicht, verfügen.

§ 18

Elektrische Geräte

(1) Die Elektrogeräte der Bewohnerin-nen und Bewohner müssen ein allgemeinanerkanntes Prüfzeichen für Prüfsicher-heit haben und mängelfrei sein. EineAusstattung mit eigenen Heiz- und Koch-geräten sowie sonstigen Geräten, die eineBrandgefahr darstellen können, ist nurzulässig, wenn die Bewohnerin oder derBewohner zu einer funktionsgerechtenBedienung in der Lage ist.

(2) Elektrische Geräte in Küchenzeilenund Kochherde, die von Bewohnerinnenund Bewohnern genutzt werden, müssenüber eine Abschaltautomatik oder Hitze-wache verfügen.

§ 19

Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

(1) Für Einrichtungen der Tages- undNachtpflege nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1Buchst. a und b des Hessischen Gesetzesüber Betreuungs- und Pflegeleistungengelten § 11 Abs. 1 bis 4, § 12 Abs. 7, § 14Abs. 2, § 16 Abs. 1, 2 und 6 und § 17 ent-sprechend.

(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 mussein Gemeinschaftsbereich, bestehend ausmindestens einer Wohnküche mit Essbe-reich, einem Wohnzimmer, einem Ruhe-raum, einem Badezimmer und einer Toi-lette, vorhanden sein. Die Fläche des Ge-meinschaftsbereichs, ausgenommen dieToiletten, soll mindestens 12,5 Quadrat-meter je Nutzerin oder Nutzer der Ein-richtung betragen.

(3) Die Ausgestaltung und Ausstattungder Wohnküche muss eine Teilnahme derNutzerinnen und Nutzer der Einrichtungan hauswirtschaftlichen Aktivitäten er-möglichen.

(4) In Ruheräumen

1. müssen mindestens für die Hälfte derTagespflegeplätze Ruhemöglichkeitenwie Liegesessel und bei Bedarf Pflege-betten und

2. muss für jeden Nachtpflegeplatz einPflegebett

vorhanden sein. Es muss ein freier Zu-gang zu den Ruhemöglichkeiten gewähr-leistet sein. Ruheräume dürfen keineDurchgangszimmer sein.

(5) Das Badezimmer muss mit Bade-wanne oder Dusche, Waschtisch und WCausgestattet sein. Es muss barrierefreiund für Rollstuhlfahrer uneingeschränktentsprechend DIN 18040-2, BarrierefreiesBauen – Planungsgrundlagen – Teil 2:Wohnungen, Ausgabe 2011, nutzbar sein.

(6) Toiletten im Gemeinschaftsbereichmüssen mit mindestens einem Waschtischund einem WC ausgestattet sein. Es mussmindestens ein WC je acht Einrichtungs-plätze vorhanden sein. § 11 Abs. 5 Satz 2gilt entsprechend. Mindestens eine Toilet-te muss barrierefrei und für Rollstuhl-fahrer uneingeschränkt entsprechend DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen – Pla-nungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen,Ausgabe 2011, nutzbar sein.

(7) Für Besuchertoiletten gilt § 11 Abs. 5 entsprechend. Besuchertoilettensind entbehrlich, wenn eine Mitbenut-zung der Toiletten nach Abs. 6 in zumut-barer Weise möglich ist.

(8) Für die Nutzerinnen und Nutzerder Einrichtung muss die Möglichkeit be-stehen, ihre Garderobe und Wertsachensicher zu verschließen.

§ 20

Einrichtungen der Tages- und Nachtbetreuung

Für Einrichtungen der Tages- undNachtbetreuung nach § 2 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 Buchst. a und b des Hessischen Ge-setzes über Betreuungs- und Pflegeleis-tungen gelten § 11 Abs. 1 bis 4, § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 2 und 6und die §§ 17 und 19 Abs. 2 bis 8 entspre-chend. Weitergehende Anforderungen,die sich aus dem Elften und ZwölftenBuch Sozialgesetzbuch und darauf beru-henden Verträgen und Vereinbarungenergeben, bleiben unberührt.

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§ 21

Einrichtungen der Behindertenhilfe

In Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 desHessischen Gesetzes über Betreuungs-und Pflegeleistungen sind die besonderenBedürfnisse der Bewohnerinnen und Be-wohner, die sich insbesondere aus Artund Schwere der Behinderungen erge-ben, zu berücksichtigen. Von den räumli-chen Anforderungen der §§ 11 bis 16kann insoweit abgewichen werden.

DRITTER TEIL

MITWIRKUNGSRECHTE

§ 22

Aufgaben des Einrichtungsbeirates

(1) Aufgabe des Einrichtungsbeiratesist es insbesondere,

1. auf die Durchführung dem Wohl derBewohnerinnen und Bewohner die-nender Maßnahmen, insbesondere sol-cher zur Förderung der Qualität im Be-reich der Betreuung oder des Woh-nens, bei der Einrichtungsleitung oderder Einrichtungsbetreiberin oder demEinrichtungsbetreiber hinzuwirken,

2. Anregungen und Beschwerden vonBewohnerinnen und Bewohnern ent-gegenzunehmen und gegenüber derEinrichtungsleitung oder der Einrich-tungsbetreiberin oder dem Einrich-tungsbetreiber auf eine Lösung hinzu-wirken,

3. neue Bewohnerinnen und Bewohnerdabei zu unterstützen, sich in der Ein-richtung einzuleben,

4. gegebenenfalls eine Stellungnahmezum Prüfbericht der Betreuungs- undPflegeaufsicht nach § 17 des Hessi-schen Gesetzes über Betreuungs- undPflegeleistungen abzugeben,

5. nach § 27 Abs. 1 Satz 1 einen Wahl-ausschuss zu bestellen,

6. nach § 35 eine Bewohnerversammlungdurchzuführen und einen Tätigkeits-bericht zu erstellen.

(2) Der Einrichtungsbeirat wirkt mitbei

1. allgemeinen Fragen betreffend die Un-terkunft, die Betreuung, die Verpfle-gung und die Teilhabe,

2. Planung und Durchführung von Ver-anstaltungen sowie der Alltags- undFreizeitgestaltung,

3. Aufstellung oder Änderung der Mus-terverträge für Bewohnerinnen undBewohner sowie der Einrichtungsord-nung,

4. Änderung der Entgelte der Einrich-tung, insbesondere bei den Vorberei-tungen zu den Vereinbarungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), zuletztgeändert durch Gesetz vom 23. De-zember 2016 (BGBl. I S. 3234),

5. Erweiterung oder Einschränkung desEinrichtungsbetriebes oder Zusam-menschluss mit anderen Einrichtun-gen,

6. Änderung der Art und des Zwecks derEinrichtung oder ihrer Teile,

7. umfassenden baulichen Veränderun-gen oder Instandsetzungsmaßnahmender Einrichtung.

§ 23

Aufgaben der Einrichtungsbetreiberinoder des Einrichtungsbetreibers und der

Einrichtungsleitung

(1) Die Einrichtungsbetreiberinnenund Einrichtungsbetreiber haben die Be-wohnerinnen und Bewohner über ihreMitwirkungsrechte nach § 5 Abs. 1 desHessischen Gesetzes über Betreuungs-und Pflegeleistungen und den §§ 25 bis29 aufzuklären und auf die Bildung einesEinrichtungsbeirates hinzuwirken.

(2) Die Einrichtungsbetreiberinnenund Einrichtungsbetreiber haben denMitgliedern von Einrichtungsbeiräten denInhalt des Hessischen Gesetzes über Be-treuungs- und Pflegeleistungen und die-ser Verordnung zu vermitteln, soweit diesfür die Wahrnehmung von deren Aufga-ben erforderlich ist.

(3) Die Einrichtungsbetreiberin oderder Einrichtungsbetreiber hat die Vorbe-reitung und Durchführung der Wahl desEinrichtungsbeirates in dem erforderli-chen Maße personell und sächlich zu un-terstützen und die erforderlichen Aus-künfte zu erteilen und die ihm zur Erfül-lung seiner Aufgaben erforderlichen Hil-fen und Mittel zu gewähren.

(4) Die Einrichtungsbetreiberin oderder Einrichtungsbetreiber hat die zustän-dige Behörde innerhalb von vier Wochennach Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 über die Bildung einesEinrichtungsbeirates, dessen Mitgliederund dessen Vorsitzende oder Vorsitzen-den zu unterrichten. Gibt es in einer Ein-richtung länger als zwei Monate keinenEinrichtungsbeirat, hat die Einrichtungs-betreiberin oder der Einrichtungsbetrei-ber dies der zuständigen Behörde unver-züglich unter Angabe der Gründe mitzu-teilen.

(5) Die Einrichtungsbetreiberin oderder Einrichtungsbetreiber und die Ein-richtungsleitung sind verpflichtet, demEinrichtungsbeirat rechtzeitig die zurWahrnehmung seiner Aufgaben nach § 22 erforderlichen Unterlagen vorzule-gen und Auskünfte zu erteilen. Die Anre-gungen und Stellungnahmen des Einrich-tungsbeirates sind in die Planungen undEntscheidungen zum Betrieb der Einrich-tung einzubeziehen. Angelegenheitennach § 22 Abs. 2 sind erforderlichenfallsmit dem Einrichtungsbeirat mit dem Zieleiner Verständigung zu erörtern.

(6) Anregungen oder Beschwerden desEinrichtungsbeirates sind von der Einrich-tungsleitung oder der Einrichtungsbetrei-

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berin oder dem Einrichtungsbetreiber inangemessener Zeit, spätestens vor Ablaufvon sechs Wochen nach Zugang, zu be-antworten. Wenn dem Anliegen des Ein-richtungsbeirates nicht gefolgt wird, istdies in der Antwort zu begründen.

§ 24

Zahl der Mitglieder desEinrichtungsbeirates

Der Einrichtungsbeirat besteht in Ein-richtungen, die in der Regel

1. bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewoh-ner aufnehmen, aus drei Mitgliedern,

2. über 50 Bewohnerinnen und Bewoh-ner aufnehmen, aus fünf Mitgliedern.

In Einrichtungen, die in der Regel bis zu20 Bewohnerinnen und Bewohner auf-nehmen, kann der Einrichtungsbeirat aufVorschlag der Einrichtungsbetreiberinoder des Einrichtungsbetreibers aus ei-nem Mitglied (Einrichtungssprecherinoder Einrichtungssprecher) bestehen,wenn mindestens 60 Prozent der Bewoh-nerinnen und Bewohner dem zustimmen.Die zuständige Behörde kann im Einzel-fall eine nach Satz 1 abweichende Mit-gliederanzahl bestimmen, wenn dadurchdie Bildung eines funktionsfähigen Ein-richtungsbeirates ermöglicht wird.

§ 25

Wahlgrundsätze

Der Einrichtungsbeirat wird in gehei-mer und unmittelbarer Wahl gewählt.

§ 26

Wahlberechtigung, Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind Personen, dieam Wahltag in der Einrichtung wohnen.

(2) Wählbar sind

1. die in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hes-sischen Gesetzes über Betreuungs-und Pflegeleistungen genannten Per-sonen und

2. als weitere ehrenamtlich tätige externePersonen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2des Hessischen Gesetzes über Betreu-ungs- und Pflegeleistungen Angehöri-ge und Vertrauenspersonen der Be-wohnerinnen und Bewohner und Mit-glieder von örtlichen Organisationenfür Menschen mit Behinderung,

die nach Satz 2 vorgeschlagen werden.Jede wahlberechtigte Person, ihre Ange-hörigen und die zuständige Behörde kön-nen eine Person mit deren Zustimmungvorschlagen.

(3) Nicht wählbar ist, wer

1. bei der Einrichtungsbetreiberin oderdem Einrichtungsbetreiber, einem Kos-tenträger oder der zuständigen Behör-de gegen Entgelt beschäftigt ist, wennsie oder er hierdurch einem potentiel-len Interessenkonflikt ausgesetzt wäre,

2. als Mitglied des Vorstandes, des Auf-sichtsrates oder eines gleichartigen Or-gans des Trägers tätig ist oder

3. bei einer anderen Einrichtungsbetrei-berin oder einem anderen Einrich-tungsbetreiber oder einem Verbandvon Einrichtungsträgern eine Lei-tungsfunktion innehat.

§ 27Vorbereitung und Durchführung

der Wahl(1) Der Einrichtungsbeirat bestellt spä-

testens acht Wochen vor Ablauf seinerAmtszeit drei Wahlberechtigte mit derenZustimmung als Wahlausschuss und eineoder einen von ihnen als Vorsitzende oderVorsitzenden. § 24 Satz 3 gilt entspre-chend. Besteht kein Einrichtungsbeiratoder sechs Wochen vor Ablauf der Amts-zeit des Einrichtungsbeirates kein Wahl-ausschuss, hat die Einrichtungsleitungden Wahlausschuss zu bestellen. Soweitnicht genügend Wahlberechtigte nachSatz 1 zur Verfügung stehen, hat die Ein-richtungsleitung Mitarbeiterinnen undMitarbeiter der Einrichtung zu Mitglie-dern des Wahlausschusses zu bestellen.

(2) Der Wahlausschuss fasst seine Be-schlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) Der Wahlausschuss beschließt überOrt und Zeit der Wahl. Der Beschlussnach Satz 1 ist bekanntzugeben; zwi-schen der Bekanntgabe und dem Beginnder Wahl müssen mindestens vier Wo-chen liegen. Der Wahlausschuss nimmtdie Wahlvorschläge entgegen, stellt eineWahlvorschlagsliste zusammen undmacht diese rechtzeitig bekannt.

§ 28

Anzahl der Stimmen, Wahlergebnis(1) Jede wahlberechtigte Person hat so

viele Stimmen, wie Mitglieder des Ein-richtungsbeirates zu wählen sind. Siekann je Kandidatin oder Kandidat nur ei-ne Stimme abgeben. Der Wahlausschusshat die Stimmabgabe zu überwachen, dieStimmen auszuzählen und das Wahler-gebnis in einer Niederschrift festzustel-len. Er hat das Ergebnis der Wahl durchAushang in der Einrichtung bekannt zumachen und schriftlich den Bewohnerin-nen und Bewohnern und den nicht in derEinrichtung wohnenden Kandidatinnenund Kandidaten mitzuteilen.

(2) Gewählt sind die Kandidatinnenund Kandidaten, die die meisten Stimmenerhalten. Bei Stimmengleichheit entschei-det das Los.

§ 29

Wahlanfechtung(1) Die Wahl kann bei der zuständigen

Behörde angefochten werden, wenn ge-gen wesentliche Wahlvorschriften versto-ßen worden ist und eine Berichtigungnicht erfolgt ist, es sei denn, dass durchden Verstoß das Wahlergebnis offensicht-lich nicht geändert oder beeinflusst wer-den konnte. Eine Anfechtung muss durchmindestens drei Wahlberechtigte binnenzwei Wochen ab dem Tag der Bekanntga-be des Wahlergebnisses erfolgen.

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(2) Über die Anfechtung entscheidetdie zuständige Behörde. Im Falle einer er-folgreichen Anfechtung erklärt sie dieWahl für ungültig.

§ 30

Amtszeit

Die regelmäßige Amtszeit eines Ein-richtungsbeirates beträgt zwei Jahre, inEinrichtungen für Menschen mit Behin-derung vier Jahre. Sie beginnt mit der Be-kanntgabe des Wahlergebnisses oder,wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Ein-richtungsbeirat besteht, mit Ablauf vondessen Amtszeit.

§ 31

Vorzeitige Neuwahl

Der Einrichtungsbeirat ist vorzeitigneu zu wählen wenn,

1. die Zahl der Mitglieder, auch nachEintritt sämtlicher Ersatzmitgliedernach § 32 Abs. 2, um mehr als dieHälfte der nach § 24 vorgeschriebenenZahl gesunken ist,

2. er mit der Mehrheit seiner Mitgliederseine Auflösung beschließt.

§ 32

Erlöschen der Mitgliedschaft,Nachrücken von Ersatzmitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft im Einrichtungs-beirat erlischt

1. durch Niederlegung des Amtes,

2. durch Verlust der Wählbarkeit oder

3. wenn auf Antrag von mindestens zweiDritteln der Mitglieder des Einrich-tungsbeirates oder auf Antrag vonmindestens einem Drittel der Wahlbe-rechtigten durch die zuständige Behör-de festgestellt wurde, dass das Mit-glied seinen Pflichten nicht nach-kommt.

(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Ein-richtungsbeirat aus, so rückt die nicht ge-wählte Person mit der höchsten Stimmen-zahl als Ersatzmitglied nach. Das Gleichegilt, wenn ein Mitglied des Einrichtungs-beirates zeitweilig verhindert ist, für dieZeit der Verhinderung.

§ 33

Geschäftsführung

(1) Der Wahlausschuss hat binnen zweiWochen nach Bekanntgabe des Wahler-gebnisses die Mitglieder des Einrich-tungsbeirates zu einer konstituierendenSitzung einzuberufen. Sie wählen aus ih-rer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden und deren oder dessen Stellver-treterin oder Stellvertreter.

(2) Die oder der Vorsitzende hat dieweiteren Sitzungen einzuberufen undhierzu einzuladen. Sie oder er setzt dieTagesordnung fest und leitet die Sitzung.Die Einladung der Mitglieder muss min-destens sieben Tage vor dem Sitzungster-

min unter Mitteilung der Tagesordnungerfolgen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat eineSitzung einzuberufen und den Gegen-stand, dessen Beratung beantragt ist, aufdie Tagesordnung zu setzen, wenn diesvon mindestens einem Viertel der Mit-glieder des Einrichtungsbeirates oder derEinrichtungsleitung beantragt wird.

(4) Die Sitzungen des Einrichtungsbei-rates sind nicht öffentlich. Der Einrich-tungsbeirat kann durch Beschluss den Be-wohnerinnen und Bewohnern die Teil-nahme als Zuhörer gestatten. Steht einThema auf der Tagesordnung, zu dessenErörterung eine Teilnahme der Einrich-tungsleitung zweckmäßig ist, ist dieseeinzuladen. Die Einrichtungsleitung istverpflichtet, hierzu an der Sitzung teilzu-nehmen.

(5) Über jede Sitzung des Einrich-tungsbeirates ist eine Niederschrift aufzu-nehmen, die mindestens die Namen derSitzungsteilnehmer, den Wortlaut der Be-schlüsse und die Abstimmungsergebnisseenthält. Die Niederschrift ist von der oderdem Vorsitzenden und einem weiterenMitglied zu unterzeichnen.

(6) Der Einrichtungsbeirat ist be-schlussfähig, wenn mindestens die Hälfteseiner Mitglieder anwesend ist.

(7) Die Beschlüsse des Einrichtungs-beirates werden mit der Mehrheit derStimmen der anwesenden Mitglieder ge-fasst. Bei Stimmengleichheit entscheidetdie Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 34

Kostentragung

Die Einrichtungsbetreiberin oder derEinrichtungsbetreiber

1. trägt die notwendigen Kosten derWahl des Einrichtungsbeirates und

2. hat den nach § 5 Abs. 1 Satz 3 desHessischen Gesetzes über Betreuungs-und Pflegeleistungen hinzugezogenenPersonen ihre notwendigen Auslagenzu erstatten.

§ 35

Bewohnerversammlung undTätigkeitsbericht desEinrichtungsbeirates

(1) Der Einrichtungsbeirat soll in je-dem Amtsjahr mindestens eine Bewoh-nerversammlung durchführen. Die Be-wohnerversammlung nach Satz 1 kanndurch Bewohnerversammlungen für Teileeiner Einrichtung ersetzt werden. In einerBewohnerversammlung dürfen auch Ver-trauenspersonen von Bewohnerinnenoder Bewohnern anwesend sein.

(2) Der Einrichtungsbeirat kann derEinrichtungsleitung die Anwesenheit inder Bewohnerversammlung oder bei ein-zelnen Tagesordnungspunkten gestatten.Auf Verlangen des Einrichtungsbeirateshat die Einrichtungsleitung an der Be-wohnerversammlung teilzunehmen.

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(3) Der Einrichtungsbeirat hat einenTätigkeitsbericht zu erstellen und in derBewohnerversammlung mündlich zu er-statten. Eine Kopie des Tätigkeitsberichtssoll jeder Bewohnerin und jedem Bewoh-ner zugeleitet werden.

§ 36

Einrichtungsfürsprecherin,Einrichtungsfürsprecher

und Ersatzgremium

(1) Die zuständige Behörde hat in denFällen des § 23 Abs. 4 Satz 2 eine Einrich-tungsfürsprecherin oder einen Einrich-tungsfürsprecher mit deren oder dessenZustimmung für die Dauer von zwei Jah-ren zu bestellen. Die Bestellung erfolgtschriftlich.

(2) In Einrichtungen, die in der Regelmehr als

1. 70 Bewohnerinnen und Bewohner auf-nehmen, können zwei,

2. 150 Bewohnerinnen und Bewohneraufnehmen,

können drei Einrichtungsfürsprecherin-nen und Einrichtungsfürsprecher bestelltwerden. § 33 Abs. 2 bis 7 gilt entspre-chend.

(3) Die Einrichtungsfürsprecherin oderder Einrichtungsfürsprecher einer Ein-richtung hat die gleichen Rechte undPflichten wie der Einrichtungsbeirat.

(4) Zur Einrichtungsfürsprecherin oderzum Einrichtungsfürsprecher kann nurbestellt werden, wer nach seiner Persön-lichkeit, seinen Fähigkeiten und densonstigen Umständen des Einzelfalls zurAusübung dieses Amtes geeignet ist. Fürdie Bestellbarkeit von externen Personengilt § 26 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Einrichtungsleitung ist über dieBestellung zu informieren. Die Einrich-tungsleitung hat die Bewohnerinnen undBewohner in geeigneter Weise über dieBestellung zu unterrichten.

(6) Die zuständige Behörde hat die Be-stellung aufzuheben, wenn

1. die Einrichtungsfürsprecherin oder derEinrichtungsfürsprecher

a) nicht mehr geeignet ist,

b) nicht nur vereinzelt oder geringfü-gig Amtspflichten verletzt hat oder

c) ihr oder sein Amt niedergelegt hat,

2. nachträglich ein Umstand eingetretenist, der eine Bestellbarkeit entspre-chend § 26 Abs. 2 und 3 ausschließt,oder

3. ein Einrichtungsbeirat gebildet wor-den ist.

(7) An Stelle einer Einrichtungsfür-sprecherin oder eines Einrichtungsfür-sprechers kann auch ein Ersatzgremiumbestellt werden. In diesem Fall gelten dieRegelungen der Abs. 1 bis 6 entspre-chend.

§ 37

Vertrauensfrau

(1) Eine Vertrauensfrau nach § 5 Abs. 5des Hessischen Gesetzes über Betreu-ungs- und Pflegeleistungen ist Ansprech-partnerin für die Bewohnerinnen von Ein-richtungen der Behindertenhilfe und be-rät und unterstützt diese in Bezug aufFragen und Probleme im Zusammenhangmit dem Leben in der Einrichtung.

(2) Die Wahl der Vertrauensfrau sollnach Möglichkeit zusammen mit derjeni-gen des Einrichtungsbeirates erfolgen.

(3) § 23 Abs. 1 bis 3, die §§ 25 bis 30sowie § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind ent-sprechend anzuwenden.

VIERTER TEIL

LEISTUNGEN AN DIEEINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER

§ 38

Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Teils geltenfür das Versprechen oder Gewähren vonLeistungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Hes-sischen Gesetzes über Betreuungs- undPflegeleistungen.

(2) § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und § 43gelten nicht für Leistungen, die zum Be-trieb der Einrichtung gewährt werden.

§ 39

Vorvertragliche Unterrichtung

Die Einrichtungsbetreiberin oder derEinrichtungsbetreiber hat die Leistendeoder den Leistenden rechtzeitig vor Ab-schluss eines Vertrages auf die sich hie-raus ergebenden Rechte und Pflichten,insbesondere die Sicherung des Rückzah-lungsanspruchs, schriftlich hinzuweisen.

§ 40

Anzeigepflicht

Die Einrichtungsbetreiberinnen undEinrichtungsbetreiber sind verpflichtet,den Abschluss eines Vertrages über dieGewährung von Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Gesetzesüber Betreuungs- und Pflegeleistungenunverzüglich der zuständigen Behördeanzuzeigen.

§ 41

Beschränkungen der Entgegennahme

(1) Leistungen dürfen nur entgegenge-nommen werden, wenn

1. diese höchstens 30 Prozent und

2. die nach § 15 der Zweiten Berech-nungsverordnung in der Fassung derBekanntmachung vom 12. Oktober1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 23. November 2007(BGBl. I S. 2614), zu ermittelnden Ei-genleistungen der Einrichtungsträge-

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446 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017

rin oder des Einrichtungsträgers min-destens 20 Prozent

der in dem aufzustellenden Finanzie-rungsplan ausgewiesenen Gesamtkostender Maßnahme betragen.

(2) Gesamtkosten der Maßnahme nachAbs. 1 sind im Fall

1. eines Baus oder einer Instandsetzungeiner Einrichtung die Baukosten undgegebenenfalls die Kosten des Bau-grundstücks nach Maßgabe der §§ 5bis 10 der Zweiten Berechnungsver-ordnung oder

2. eines Erwerbs oder einer Ausstattungeiner Einrichtung der zu zahlendeKaufpreis und gegebenenfalls die Er-werbskosten.

(3) Die zuständige Behörde kann Aus-nahmen von Abs. 1 Nr. 2 zulassen, wenndie Einrichtungsbetreiberin oder der Ein-richtungsbetreiber unmittelbar und aus-schließlich steuerbegünstigte Zwecke imSinne des Zweiten Teils Dritter Abschnittder Abgabenordnung verfolgt.

§ 42

Beschränkungen der Verwendung

(1) Die Einrichtungsbetreiberin oderder Einrichtungsbetreiber darf die Leis-tungen nur zur Vorbereitung und Durch-führung der vereinbarten Maßnahmenverwenden. Diese Maßnahmen müssensich auf die Einrichtung beziehen, in derdie oder der Leistende oder die- oder der-jenige, zu deren oder dessen Gunsten dieLeistung erbracht wird, einen Einrich-tungsplatz hat oder erhalten soll.

(2) Die Einrichtungsbetreiberin oderder Einrichtungsbetreiber darf diese Leis-tungen erst verwenden, wenn die Finan-zierung der Maßnahme, für die sie ge-währt werden, gesichert und in einem Fi-nanzierungsplan ausgewiesen ist.

§ 43

Getrennte Verwaltung

(1) Die Einrichtungsbetreiberin oderder Einrichtungsbetreiber hat die Leistun-gen bis zur Verwendung getrennt von ih-rem oder seinem Vermögen bei einemKreditinstitut auf einem Sonderkonto fürRechnung und auf Namen der oder desLeistenden zu verwalten.

(2) Die Einrichtungsbetreiberin oderder Einrichtungsbetreiber hat das Kredit-institut vertraglich zu verpflichten,

1. der oder dem Leistenden jederzeitAuskunft über den Kontostand zu ge-ben und

2. die oder den Leistenden unverzüglichüber die Entziehung oder Beschrän-kung der Verfügungsbefugnis im We-ge der Zwangsvollstreckung oder imZusammenhang mit einem Insolvenz-verfahren und deren Rechtsgrund zuunterrichten.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn fürden Rückzahlungsanspruch Sicherheit

durch Bürgschaft nach § 45 Abs. 3 Nr. 2geleistet wird.

§ 44

Verzinsung

Im Darlehensvertrag ist eine Verzin-sung des Rückzahlungsanspruchs mitdem für Spareinlagen mit dreimonatigerKündigungsfrist marktüblichen Zinssatzzu vereinbaren. § 47 Abs. 1 gilt entspre-chend.

§ 45

Sicherheitsleistung

(1) Die Einrichtungsbetreiberin oderder Einrichtungsbetreiber hat für denRückzahlungsanspruch Sicherheit zu leis-ten.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Leistun-gen das Zweifache des vereinbarten mo-natlichen Entgelts im Sinne des § 6 Abs. 3Nr. 2 des Wohn- und Betreuungsvertrags-gesetzes nicht übersteigen.

(3) Die Sicherheit kann geleistet wer-den durch

1. die Bestellung eines Grundpfandrechtsin Höhe der Leistung, wobei

a) dieses zusammen mit den imGrundbuch eingetragenen Grund-pfandrechten 60 Prozent des Ver-kehrswerts in der Regel nicht über-schreiten darf und

b) das sichernde Grundstück nachMaßgabe des § 46 versichert seinmuss, oder

2. Bürgschaft in Höhe der Leistung

a) eines Kreditinstituts oder

b) eines Versicherungsunternehmens,das eine Erlaubnis zum Betrieb ei-ner Bürgschaftsversicherung be-sitzt.

§ 46

Versicherungspflicht

Einrichtungsgebäude, für die Leistun-gen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des HessischenGesetzes über Betreuungs- und Pflege-leistungen gewährt werden, sind bei ei-nem im Bundesgebiet zum Geschäftsbe-trieb befugten Versicherungsunterneh-men in Form einer gleitenden Neuwert-versicherung gegen Feuer-, Sturm- undLeitungswasserschäden zu versichern.Gleiches gilt für bewegliche Einrich-tungsausstattungen, für die Leistungennach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Ge-setzes über Betreuungs- und Pflegeleis-tungen gewährt werden, mit der Maßga-be, dass gegen Einbruchsdiebstahl, Feu-er- und Leitungswasserschäden zu versi-chern ist.

§ 47

Rückzahlung, Verrechnung

(1) Im Darlehensvertrag kann verein-bart werden, dass der Rückzahlungsan-

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Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017 447

spruch mit dem Entgeltanspruch verrech-net wird.

(2) Soweit zum Zeitpunkt der Beendi-gung des Vertragsverhältnisses nach § 1Abs. 1 Satz 1 des Wohn- und Betreuungs-vertragsgesetzes der Anspruch auf Rück-zahlung der gewährten Leistung noch be-steht, muss die Rückzahlung innerhalbvon sechs Monaten erfolgen. Wenn einWohn- und Betreuungsverhältnis nach § 1Abs. 1 Satz 1 des Wohn- und Betreuungs-vertragsgesetzes nicht zustande kommt,ist innerhalb von drei Monaten ab demZeitpunkt, zu dem dies feststeht, die ge-währte Leistung zurückzuzahlen.

§ 48

Rechnungslegung

Die Einrichtungsbetreiberin oder derEinrichtungsbetreiber hat über die Höhe

1. der Rückzahlung oder des verrechne-ten Entgelts,

2. des verbleibenden Rückzahlungsan-spruchs und

3. der entrichteten Zinsen

jährlich, bei Beendigung des Wohn- undBetreuungsvertrages und bei vollständi-ger Erfüllung des Vertrages über die Ge-währung von Leistungen gegenüber deroder dem Leistenden oder deren oderdessen Rechtsnachfolgerin oder Rechts-nachfolger Rechnung zu legen.

§ 49

Aufzeichnungen und Belege

Die Einrichtungsbetreiberin oder derEinrichtungsbetreiber hat für jede Leis-tung nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des HessischenGesetzes über Betreuungs- und Pflege-leistungen lückenlos sowie zeitlich undsachlich geordnet Aufzeichnungen zu er-stellen und Belege aufzubewahren über

1. den Verwendungszweck und die Höheder Leistung,

2. die Erfüllung der vorvertraglichen Un-terrichtungspflicht nach § 39,

3. die Erfüllung der Anzeigepflicht nach§ 40,

4. die Verwendung der Leistung,

5. die Höhe der Eigenleistungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und der Gesamtkos-ten der Maßnahme nach § 41 Abs. 2,

6. die getrennte Verwaltung nach § 43,

7. entrichtete Zinsen nach § 44,

8. die Sicherheitsleistungen nach § 45,

9. die Versicherungen nach § 46,

10.die Rückzahlung und Verrechnungnach § 47 und

11.die Rechnungslegung nach § 48.

§ 50

Prüfung

(1) Die Einrichtungsbetreiberin oderder Einrichtungsbetreiber ist verpflichtet,

durch eine Prüferin oder einen Prüfernach § 51 für jedes Kalenderjahr spätes-tens bis zum 30. September des Folgejah-res prüfen zu lassen, ob sie oder er denihr oder ihm nach den §§ 39 bis 43, §§ 45und 46 sowie §§ 48 und 49 obliegendenPflichten nachgekommen ist.

(2) Bei Vorliegen besonderer Umstän-de kann die zuständige Behörde anord-nen, dass die Einrichtungsbetreiberinoder der Einrichtungsbetreiber eine au-ßerordentliche Prüfung vornehmen lassenmuss.

(3) Die Einrichtungsbetreiberin oderder Einrichtungsbetreiber ist verpflichtet,der Prüferin oder dem Prüfer Einsicht indie Aufzeichnungen und Belege nach § 49 zu gewähren und die für die Durch-führung der Prüfung erforderlichen Aus-künfte zu erteilen.

§ 51

Prüferinnen und Prüfer

Mit einer Prüfung nach § 50 könnenbeauftragt werden:

1. Wirtschaftsprüferinnen und Wirt-schaftsprüfer, vereidigte Buchprüferin-nen und Buchprüfer, Wirtschaftsprü-fungs- und Buchprüfungsgesellschaf-ten,

2. Vertreterinnen und Vertreter von Prü-fungsverbänden, zu deren gesetzli-chem oder satzungsmäßigem Zweckdie regelmäßige und außerordentlichePrüfung ihrer Mitglieder gehört, und

3. sonstige Personen, die öffentlich be-stellt oder zugelassen worden sind undaufgrund ihrer Vorbildung und Erfah-rung in der Lage sind, eine ordnungs-gemäße Prüfung durchzuführen.

§ 52

Prüfbericht

(1) Die Prüferin oder der Prüfer hat un-verzüglich nach der Prüfung deren Er-gebnis in einem Prüfbericht darzustellen.Es ist darin insbesondere festzustellen, obund gegebenenfalls in welcher Form ge-gen Pflichten verstoßen wurde. Ergebensich bei der Prüfung Meinungsverschie-denheiten über das Vorliegen von Verstö-ßen zwischen der Prüferin oder dem Prü-fer und der Einrichtungsbetreiberin oderdem Einrichtungsbetreiber, ist dies imPrüfbericht unter Angabe der Gründe zuvermerken.

(2) Die Einrichtungsbetreiberin oderder Einrichtungsbetreiber hat die Leisten-den über die Durchführung der Prüfungzu unterrichten und ihnen Einsicht in denPrüfbericht zu gewähren, soweit sie hier-von betroffen sind.

(3) Die Prüferin oder der Prüfer hatden Prüfbericht unverzüglich nach seinerErstellung der zuständigen Behörde zuzu-leiten.

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448 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017

FÜNFTER TEIL

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 53

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzesüber Betreuungs- und Pflegeleistungenhandelt, wer als Betreiberin oder Betrei-ber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 desHessischen Gesetzes über Betreuungs-und Pflegeleistungen vorsätzlich oderfahrlässig

1. unzuverlässige Personen entgegen

a) § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mitAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 als Leitungskräf-te nach den §§ 2 und 3,

b) § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mitAbs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 2 Satz 1und 2 Nr. 1 als Beschäftigte oder

c) § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 als sonsti-ge Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter

beschäftigt,

2. nicht dafür Sorge trägt, dass

a) die Türen nach § 12 Abs. 4 Satz 1im Notfall von außen zu öffnensind,

b) die Mindestgrößen eines Wohn-Schlaf-Raumes nach § 13 Abs. 1Satz 1 und 3 und Abs. 2 eingehal-ten werden,

c) die Ausstattung mit einer Rufanla-ge nach § 17 Abs. 1 in den dort ge-nannten Räumen vorhanden istoder

d) die von den Bewohnerinnen undBewohnern genutzten elektrischenGeräte und Kochherde nach § 18Abs. 2 über eine Abschaltautomatikoder Hitzewache verfügen,

3. Leistungen entgegen

a) § 42 Abs. 1 nicht für die vereinbarteMaßnahme oder

b) § 42 Abs. 2 bevor sie gesichert undim Finanzierungsplan ausgewiesensind

verwendet,

4. entgegen § 43 Abs. 1 die Verwaltungnicht auf einem Sonderkonto vor-nimmt,

5. entgegen § 45 Abs. 1 oder 3 Sicherheitnicht oder nicht in der vorgeschriebe-nen Weise leistet oder

6. entgegen

a) § 50 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitigoder nicht vollständig die Prüfungvornehmen lässt oder

b) § 50 Abs. 3 keine Einsicht gewährtoder Auskünfte erteilt.

SECHSTER TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 54

Übergangsvorschriften,Befreiungsvorschriften

(1) Für Gebäude oder Gebäudeteilevon Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Be-treuungs- und Pflegeleistungen, die vordem 1. Januar 2018 in Betrieb waren oderfür die vor dem 1. Januar 2019 eine Bau-genehmigung beantragt wurde, geltenabweichend von den Bestimmungen desZweiten Teils die §§ 2 bis 29 der Heim-mindestbauverordnung in der Fassungder Bekanntmachung vom 3. Mai 1983(BGBl. I S. 550), geändert durch Verord-nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), fort.

(2) Ist der Betreiberin oder dem Betrei-ber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes überBetreuungs- und Pflegeleistungen die Er-füllung der Bestimmungen des ZweitenTeils oder der §§ 2 bis 29 der Heimmin-destbauverordnung technisch nicht mög-lich oder aus wirtschaftlichen Gründennicht zumutbar, kann die zuständige Be-hörde auf Antrag ganz oder teilweise Be-freiung erteilen, wenn die Befreiung mitden Interessen und Bedürfnissen der Be-wohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.

§ 55

Überleitungsvorschriften

Vor dem 1. Januar 2018

1. anerkanntes Leitungspersonal gilt alsLeitungspersonal,

2. gewählte Einrichtungsbeiräte geltenals gewählt,

3. bestellte Einrichtungsfürsprecherinnenund Einrichtungsfürsprecher gelten alsbestellt

nach dieser Verordnung.

§ 56

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Wiesbaden, den 29. November 2017

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r f ü r S o z i a l e s u n d I n t e g r a t i o n

G r ü t t n e r

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Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017 449

Funktionsbereich Funktionsbereich Berufsbezeichnung Pflege soziale Betreuung

qualifizierte qualifizierteFachkraft Hilfskraft Fachkraft Hilfskraft

Absolventin/Absolvent eines Pflege- x xstudiengangs mit Pflegefachkraft-Urkunde

Altenpflegehelferin/ x xAltenpflegehelfer1

Altenpflegerin/ x xAltenpfleger1

Altentherapeutin/ xAltentherapeut

Arbeitserzieherin/ xArbeitserzieher2

Arzt/Ärztin x

Bachelor of Arts oder Master of x Arts der Fachrichtungen:3

1. Erziehungswissenschaft unteranderem Schulpädagogik, Er-wachsenenbildung, Sozialpä-dagogik, Sonderpädagogik

2. Psychologie 3. Religionswissenschaft4. Soziale Arbeit, Sozialpädagogik,

Sozialarbeitswissenschaft5. Sozialmedizin, Pflegewissenschaft,

Diakonik6. Soziologie

Ergotherapeutin/Ergotherapeut, xBeschäftigungstherapeutin/Be-schäftigungstherapeut, Arbeits-therapeutin/Arbeitstherapeut

Erzieherin/Erzieher2 x

Gesundheits- und Krankenpflege- xhelferin/Gesundheits- und Kranken-pflegehelfer1,4

Fachkraft für soziale Arbeit2 x

Fachwirtin/Fachwirt für soziale xDienste2

Gerontologin/Gerontologe3 x

Geragogin/Geragoge3 x

Gesundheits- und Krankenpflegerin/ x xGesundheits- und Krankenpfleger,Krankenschwester/Krankenpfleger1

Gesundheits- und Kinderkranken- x xpflegerin/Gesundheits- und Kinder-krankenpfleger, Kinderkranken-schwester/Kinderkrankenpfleger1

Gemeindepädagogin/Gemeinde- xpädagoge

Heilerziehungshelferin/Heilerzie- xhungshelfer

Anlage 1 (zu § 5 Abs. 4)

Fachkräfte und qualifizierte Hilfskräftein Einrichtungen der Altenhilfe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen

1 Voraussetzung ist die Erlaubnisurkunde. 2 Voraussetzung ist die staatliche Anerkennung.3 Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium. Hierzu zählen auch die nach früherem Recht erworbenenAbschlüsse Magister, Staatsexamen und Diplom.

4 Hierunter fallen auch die Facharbeiterin oder der Facharbeiter für Krankenpflege.

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450 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017

Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger2 x

Heilpädagogin/Heilpädagoge2 oder 3 x

Jugend- und Heimerzieherin/ xJugend- und Heimerzieher2

Lehrerin/Lehrer – allgemein- xbildende Schulen3

Logopädin/Logopäde2 x

Medizinische Fachangestellte/ xMedizinischer Fachangestellter(Arzthelferin/Arzthelfer)2

Physiotherapeutin/Physiotherapeut2, xKrankengymnastin/Krankengymnast

Psychologin/Psychologe3 x

Religionspädagogin/ xReligionspädagoge

Sozialassistentin/Sozialassistent x

Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer x

Sozialpflegerin/Sozialpfleger x

Legende:

x = als Fachkraft oder qualifizierte Hilfskraft fachlich geeignet

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 4)

Fachkräfte und qualifizierte Hilfskräftein Einrichtungen der Behindertenhilfe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3

des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen

Funktionsbereich heil-Berufsbezeichnung Funktionsbereich Pflege pädagogische Betreuung

qualifizierte qualifizierteFachkraft Hilfskraft Fachkraft Hilfskraft

Absolventin/Absolvent eines Pflege- x xstudiengangs mit Pflegefachkraft-Urkunde

Altenpflegehelferin/ x xAltenpflegehelfer1

Altenpflegerin/Altenpfleger1 x x

Arbeitserzieherin/Arbeitserzieher2 x

Arbeitspädagogin/Arbeitspädagoge x

Bachelor of Arts3 oder Master of Arts xder Fachrichtungen 1. Erziehungswissenschaft

unter anderem Schulpädagogik, Erwachsenenbildung, Sozial-pädagogik, Sonderpädagogik

2. Psychologie 3. Religionswissenschaft4. Soziale Arbeit, Sozialpädagogik,

Sozialarbeitswissenschaft5. Sozialmedizin, Pflegewissenschaft,

Diakonik6. Soziologie

1 Voraussetzung ist die Erlaubnisurkunde.2 Voraussetzung ist die staatliche Anerkennung.3 Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium. Hierzu zählen auch die nach früherem Recht erworbenenAbschlüsse Magister, Staatsexamen und Diplom.

4 Hierunter fallen auch die Facharbeiterin oder der Facharbeiter für Krankenpflege.5 Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium.

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Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017 451

Ergotherapeutin/Ergotherapeut, xBeschäftigungstherapeutin/Beschäftigungstherapeut, Arbeitstherapeutin/Arbeitstherapeut

Erzieherin/Erzieher2 x

Gesundheits- und Krankenpflege- x xhelferin/Gesundheits- und Kranken-pflegehelfer1,4

Fachkraft für soziale Arbeit2 x

Fachwirtin/Fachwirt für soziale xDienste2

Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger1 x

Gesundheits- und Kinderkranken- x xpflegerin/Gesundheits- und Kinder-krankenpfleger, Kinderkranken-schwester/Kinderkrankenpfleger1

Gemeindepädagogin/Gemeinde- xpädagoge

Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und xBerufsförderung in Werkstätten fürbehinderte Menschen

Haus- und Familienpflegerin/Haus- xund Familienpfleger

Heilerziehungshelferin/ xHeilerziehungshelfer

Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger2 x

Heilpädagogin/Heilpädagoge2 oder 5 x

Jugend- und Heimerzieherin/ xJugend- und Heimerzieher2

Lehrerin/Lehrer für xSonderpädagogik5

Lehrerin/Lehrer – allgemeinbildende Schulen5 x

Logopädin/Logopäde2 x

Sozialassistentin/Sozialassistent x

Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer x

Sozialpflegerin/Sozialpfleger x

Legende:

x = als Fachkraft oder qualifizierte Hilfskraft fachlich geeignet

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452 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017

Anlage 3 (zu § 8)

Funktions- und Tätigkeitsfelder für Fort- und Weiterbildungen

1. Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung sowie weitere Leitungsaufgaben,

2. Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung von Menschen mit Be-hinderung,

3. Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung,

4. aktivierende Betreuung und Pflege,

5. Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,

6. gerontopsychiatrische Pflege,

7. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten desSozial- und Gesundheitswesens,

8. Praxisanleitung,

9. Sterbebegleitung,

10. rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,

11. konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Men-schen mit Behinderung,

12. Gewaltprävention,

13. Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen,

14. Umgang mit Patientenverfügungen, Vollmachten,

15. Umgang mit Sexualität im Alter oder bei Behinderung,

16. Hygiene und Infektionsschutz,

17. Umgang mit Medikamenten.

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Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017 453

Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Infekti-onsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durchGesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), in Verbindung mit § 22 Abs. 2des Hessischen Gesetzes über den öffent-lichen Gesundheitsdienst vom 28. Sep-tember 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 15. Oktober2014 (GVBl. S. 241), verordnet der Minis-ter für Soziales und Integration:

Artikel 1

Die Infektionshygieneverordnung vom18. März 2003 (GVBl. I S. 121), zuletzt ge-ändert durch Verordnung vom 25. No-vember 2016 (GVBl. S. 226), wird wiefolgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Absatzbezeich-nung „(1)“ gestrichen und in Satz 2werden nach dem Wort „Aus-übung“ die Wörter „der Nagelpfle-ge,“ und wird nach der Angabe„(Piercing)“ die Angabe „und dieinvasiven Tätigkeiten von Personenmit einer Erlaubnis nach § 1 desHeilpraktikergesetzes in der imBundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 2122-2, veröffentlich-ten bereinigten Fassung, zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 23. De-zember 2016 (BGBl. I S. 3191)“ ein-gefügt.

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 1 wird als § 1a eingefügt:

㤠1a

(1) Wer Tätigkeiten nach § 1 aus-übt, ist zur sorgfältigen Beachtung derRegeln der Hygiene nach dem aktuel-len Stand der Wissenschaft und Tech-nik verpflichtet.

(2) Personen mit einer Erlaubnisnach § 1 des Heilpraktikergesetzes,die invasive Tätigkeiten erstmalig aus-üben, müssen dies vor Aufnahme derTätigkeit dem Gesundheitsamt anzei-gen.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer Tätigkeiten am Menschenausübt,

1. die eine Verletzung der Hautoder Schleimhaut vorsehenoder

2. bei denen eine Verletzung derHaut oder Schleimhaut nichtausgeschlossen werden kann,

muss für den Betrieb einen Hygie-neplan erstellen.“

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unmittelbar vor jeder Tätigkeitnach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben dieAusführenden eine hygienischeHändedesinfektion durchzuführenund sind verpflichtet, bei derDurchführung keimarme Einmal-handschuhe zu tragen.“

c) In Abs. 3 wird die Angabe „jedemEingriff nach Abs. 1“ durch „jederTätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ersetzt.

d) In Abs. 4 wird die Angabe „Eingrif-fe nach Abs. 1 und die medizini-sche Fußpflege“ durch „Tätigkeitennach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

e) Abs. 6 Satz 1 wird durch die folgen-den Sätze ersetzt:

„Für Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1Nr. 1 können sterile Einmalinstru-mente oder mehrfach verwendbareInstrumente oder Geräte benutztwerden. Die mehrfach verwendba-ren Instrumente und Geräte sindnach jedem Gebrauch zuerst zu rei-nigen, zu desinfizieren, gegebenen-falls zwischenzuspülen, zu trocknenund anschließend in geeigneterVerpackung zu sterilisieren, so dassvon ihnen bei erneuter Verwen-dung keine Gefahr für die Gesund-heit ausgeht (Aufbereitung).“

f) Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Anschluss an Tätigkeiten nachAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bei tatsäch-licher Kontamination mit Blut, Se-kreten oder Exkreten nach Tätig-keiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sinddie Arbeitsflächen, Behandlungs-stühle und umgebenden Flächensofort einer Wischdesinfektion zuunterziehen.“

g) Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die für Tätigkeiten nachAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 mehrfach ver-wendbaren Instrumente und Gerätesind nach jeder Verwendung zuerstmit einem viruziden Instrumenten-desinfektionsmittel zu desinfizie-ren, dann zu trocknen. Soweit sienach ihrer Verwendung sichtbarverschmutzt sind, sind sie noch vorder Desinfektion zu reinigen.“

h) Abs. 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Tätigkeiten nach Abs. 1Satz 1 dürfen nur Personen durch-führen, die über die notwendigeSachkunde in Hygiene verfügen.Über die notwendige Sachkundeverfügt in der Regel, wer bei Aus-übung von Tätigkeiten

Dritte Verordnungzur Änderung der Infektionshygieneverordnung*)

Vom 8. Dezember 2017

*) Ändert FFN 351-68

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454 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017

1. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 überden Sachkundenachweis Hy-giene 1 (8 Stunden Kurs),

2. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 überden Sachkundenachweis Hy-giene 2 (40 Stunden Kurs mitInhalten zur Aufbereitung)

verfügt. Auf der Internetseite desfür Gesundheit zuständigen Minis-teriums sind die Inhalte der in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Kursebekanntzumachen. Über die not-wendige Sachkunde verfügt auch,wer eine Berufsausbildung, bei derSachkunde über Hygiene in min-destens gleichwertiger Weise wiefür einen Sachkundenachweis nachSatz 2 Nr. 1 oder 2 vermittelt wird,abgeschlossen hat.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 werden folgende Sätzeangefügt:

„Die Aufbereitungsverfahren sindregelmäßig auf ihre Wirksamkeit zuüberprüfen. Die Prüfungen sind zudokumentieren, die Dokumentesind mindestens fünf Jahre aufzu-bewahren und auf Verlangen demGesundheitsamt vorzulegen.“

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Als Sterilisationsverfahrenkönnen die Dampfsterilisation und

die Heißluftsterilisation in ihren je-weiligen verfahrenstechnischenGrenzen zur Anwendung kom-men.“

c) Abs. 4 wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werdendie Abs. 4 und 5.

e) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6und die Wörter „Raumluftechni-schen Anlagen“ werden durch„Lüftungs- und KlimatechnischeAnlagen“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes, die vordem 22. Dezember 2017 bereits invasi-ve Tätigkeiten ausgeübt haben undweiterhin ausüben wollen, haben diesinnerhalb von drei Monaten nach dem22. Dezember 2017 dem Gesundheits-amt zu melden.“

6. § 6 wird aufgehoben.

7. Der bisherige § 7 wird § 6 und in Satz 2 wird die Angabe „2017“ durch„2025“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nachder Verkündung in Kraft.

Wiesbaden, den 8. Dezember 2017

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e rf ü r S o z i a l e s u n d I n t e g r a t i o n

G r ü t t n e r

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Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017 455

Aufgrund des § 1 Abs. 5 Satz 5, des § 8Abs. 3 Satz 2 und der §§ 12 und 14 Abs. 3Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 16Abs. 1, sowie des § 16 Abs. 1 Satz 1 desHessischen Gesetzes über den Anspruchauf Bildungsurlaub in der Fassung derBekanntmachung vom 28. Juli 1998(GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 13. Dezember 2012(GVBl. S. 622), verordnet der Minister fürSoziales und Integration, soweit Regelun-gen nach § 1 Abs. 5 Satz 5 des HessischenGesetzes über den Anspruch auf Bil-dungsurlaub getroffen werden im Einver-nehmen mit dem Minister des Innern undfür Sport und der Ministerin der Justiz:

Artikel 1

Änderung derDurchführungsverordnung

Bildungsurlaubsgesetz

Die Durchführungsverordnung Bil-dungsurlaubsgesetz vom 1. Februar 1999

(GVBl. I S. 113), zuletzt geändert durchVerordnung vom 2. Dezember 2015(GVBl. S. 589), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe„§ 15“ durch „§ 16“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 und 2 wird die Angabe „§ 10“ jeweils durch „§ 11“ ersetzt.

3. In § 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 11Abs. 1 Nr. 2“ durch „§ 12 Abs. 1“ er-setzt.

4. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 14“durch „§ 15“ ersetzt.

5. In § 8 Satz 2 wird die Angabe „2017“durch „2018“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 trittArt. 1 Nr. 5 am Tag nach der Verkündungin Kraft.

*) Ändert FFN 73-18

Zweite Verordnungzur Änderung der Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz*)

Vom 5. Dezember 2017

Wiesbaden, den 5. Dezember 2017

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e rf ü r S o z i a l e s u n d I n t e g r a t i o n

G r ü t t n e r

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456 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2017

Die Zweite Verordnung zur Änderungder Hessischen Fahrberechtigungsverord-nung vom 18. November 2017 (GVBl. S. 358) ist wie folgt zu berichtigen:

In der Überschrift der Verordnungmuss es statt „Verordnung zur Änderungder Hessischen Fahrberechtigungsverord-nung“ richtig „Zweite Verordnung zurÄnderung der Hessischen Fahrberechti-gungsverordnung“ heißen.

Berichtigungder Zweiten Verordnung zur Änderung derHessischen Fahrberechtigungsverordnung

Absender: A. Bernecker Verlag GmbHUnter dem Schöneberg 134212 Melsungen PVSt, DPAGEntgelt bezahlt

Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, WiesbadenVerlag: A. Bernecker Verlag GmbH,Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 14 00ISDN: (0 56 61) 73 13 61, Internet: www.bernecker.deDruck: Druckerei Bernecker GmbHUnter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 12 89Vertrieb und Abonnementverwaltung: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Tel.: (0 56 61) 7 31-4 20, Fax: (0 56 61) 7 31-4 00E-Mail: [email protected]: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Abbestellungen zum 31. Dezembermüssen spätestens am 15. November schriftlich beim Verlag vorlie-gen. Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und dergleichen ent-binden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträ-gen und Schadensersatzleistungen.Bezugspreis: Der jährliche Bezugspreis beträgt 62 EUR einschl.MwSt. und Versand. Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfangvon 16 Seiten EUR 3,83. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich derPreis um 3,06 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preiseverstehen sich inkl. MwSt. und zzgl. Porto und Verpackung.