36
13. 12. 12 Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften............................................................................ Ändert FFN 300-31, 16-3, 17-6, 212-5, 300-32, 301-2, 302-15, 304-11, 304-18, 310-85, 312-12, 320-20, 321-29, 325-30, 326-9, 330-9, 330-48, 74-2, 305-5, 15-7, 20-33, 210-16, 210-77, 210-82, 211-1, 213-1, 22-5, 230-5, 234-5, 26-5, 29-4, 300-33, 322-67, 71-24, 351-58, 70-245, 70-265, 73-5, 73-14, 361-108, 515-7, 54-51, 54-56, 61-57, 62-20, 62-21, 64-11, 81-32, 300-34, 350-92, 351-70, 355-53, 356-187, 53-14, 800-42, 800-47, 800-53, 800-54, 800-57, 801-9, 83-33, 85-72, 89-22, 34-46, 34-47, 34-68, 350-87, 351-65, 351-83, 353-52, 37-52, 513-13, 73-11 622 H 13614 621 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2012 Tag Inhalt Seite Nr. 28 Ausgegeben zu Wiesbaden am 21. Dezember 2012 14. 12. 12 631 Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014) ................... FFN 43-82 14. 12. 12 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Hessischen Besoldungsgesetzes ............................................................................................. Ändert FFN 41-16, 323-59 643 18. 12. 12 645 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes (HSchG) ........................................... Ändert FFN 72-123 12. 12. 12 Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ................................................... FFN 323-150; ändert FFN 323-59, FFN 323-151 647

Gesetz- und Verordnungsblattstarweb.hessen.de/cache/GVBL/2012/00028.pdf · und Volksentscheid vom 16. Mai 1950 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl

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13. 12. 12 Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften............................................................................

Ändert FFN 300-31, 16-3, 17-6, 212-5, 300-32, 301-2, 302-15, 304-11, 304-18,310-85, 312-12, 320-20, 321-29, 325-30, 326-9, 330-9, 330-48, 74-2, 305-5, 15-7, 20-33, 210-16, 210-77, 210-82, 211-1, 213-1, 22-5, 230-5, 234-5, 26-5,29-4, 300-33, 322-67, 71-24, 351-58, 70-245, 70-265, 73-5, 73-14, 361-108,515-7, 54-51, 54-56, 61-57, 62-20, 62-21, 64-11, 81-32, 300-34, 350-92, 351-70, 355-53, 356-187, 53-14, 800-42, 800-47, 800-53, 800-54, 800-57, 801-9, 83-33, 85-72, 89-22, 34-46, 34-47, 34-68, 350-87, 351-65, 351-83, 353-52, 37-52, 513-13, 73-11

622

H 13614

621

Gesetz- und Verordnungsblattfür das Land Hessen

2012

Tag Inhalt Seite

Nr. 28Ausgegeben zu Wiesbaden am 21. Dezember 2012

14. 12. 12631

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen fürdie Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014) ...................

FFN 43-82

14. 12. 12 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des HessischenBesoldungsgesetzes .............................................................................................

Ändert FFN 41-16, 323-59

643

18. 12. 12 645Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes (HSchG) ...........................................

Ändert FFN 72-123

12. 12. 12 Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung derHochschullehrerinnen und Hochschullehrer ...................................................

FFN 323-150; ändert FFN 323-59, FFN 323-151

647

ERSTER TEIL

Änderung von Rechtsvorschriften aus dem Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

Artikel 11)

Änderung des Hessischen Landesstatistikgesetzes

In § 23 Satz 2 des Hessischen Landes-statistikgesetzes vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durchGesetz vom 23. Juni 2010 (GVBl. I S. 178),wird die Angabe „2013“ durch „2016“ er-setzt.

ZWEITER TEIL

Änderung von Rechtsvorschriften ausdem Geschäftsbereich des Ministeriums

des Innern und für Sport

Artikel 22)

Änderung des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid

§ 29 des Gesetzes über Volksbegehrenund Volksentscheid vom 16. Mai 1950(GVBl. S. 103), zuletzt geändert durchGesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. I S. 38), wird aufgehoben.

Artikel 33)

Änderung des Hessischen Feiertagsgesetzes

§ 17 Satz 2 des Hessischen Feiertags-gesetzes in der Fassung vom 29. Dezem-ber 1971 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 2. Februar 2010 (GVBl. IS. 10), wird aufgehoben.

Artikel 44)

Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der

Verwaltungsgerichtsordnung

In § 23 des Hessischen Gesetzes zurAusführung der Verwaltungsgerichtsord-nung in der Fassung vom 27. Oktober1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 16. September 2011(GVBl. I S. 420), wird die Angabe „2015“durch „2018“ ersetzt.

Artikel 55)

Änderung des Datenverarbeitungsverbundgesetzes

In § 4 Satz 2 des Datenverarbeitungs-verbundgesetzes in der Fassung vom 4. April 2007 (GVBl. I S. 258), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 16. Dezember2011 (GVBl. I S. 778), wird die Angabe„2016“ durch „2019“ ersetzt.

Artikel 66)

Änderung des Gesetzes zur Bestimmungder zuständigen Behörden in

Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

§ 5 Satz 2 des Gesetzes zur Bestim-mung der zuständigen Behörden inStaatsangehörigkeitsangelegenheiten vom21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 234), geän-dert durch Gesetz vom 18. Juni 2009(GVBl. I S. 171), wird aufgehoben.

Artikel 77)

Änderung des Hessischen Ausführungs-gesetzes zum Personenstandsgesetz

§ 8 des Hessischen Ausführungsgeset-zes zum Personenstandsgesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964) wirdwie folgt geändert:1. In der Überschrift werden das Komma

und das Wort „Außerkrafttreten“ ge-strichen.

2. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird ge-strichen.

3. Abs. 2 wird aufgehoben.

Artikel 88)

Änderung des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes

§ 5 Satz 2 des Hessischen Verwal-tungszustellungsgesetzes vom 14. Febru-ar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 19. November 2008(GVBl. I S. 970), wird aufgehoben.

Artikel 99)

Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Hessische Verwaltungsverfahrens-gesetz in der Fassung vom 15. Januar2010 (GVBl. I S. 18) wird wie folgt geän-dert:1. In der Inhaltsübersicht wird die Anga-

be zu § 96 wie folgt gefasst:„§ 96 Inkrafttreten“

2. § 96 wird wie folgt geändert:a) In der Überschrift werden das

Komma und das Wort „Außerkraft-treten“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

622 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012

1) Ändert FFN 300-312) Ändert FFN 16-33) Ändert FFN 17-64) Ändert FFN 212-55) Ändert FFN 300-326) Ändert FFN 301-27) Ändert FFN 302-158) Ändert FFN 304-119) Ändert FFN 304-18

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetzzur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer

von befristeten Rechtsvorschriften

Vom 13. Dezember 2012

Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012 623

Artikel 1010)

Änderung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes

In § 11 des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 13. Juni 2000(GVBl. I S. 294), zuletzt geändert durchGesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. IS. 635), wird die Angabe „2014“ durch„2017“ ersetzt.

Artikel 1111)

Änderung des Hessischen Brand- undKatastrophenschutzgesetzes

Das Hessische Brand- und Katastro-phenschutzgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502) wirdwie folgt geändert:

1. In der Übersicht wird die Angabe zu § 70 wie folgt gefasst:

„§ 70 Inkrafttreten“

2. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden dasKomma und das Wort „Außerkraft-treten“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 1212)

Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

§ 235 des Hessischen Beamtengesetzesin der Fassung vom 11. Januar 1989(GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durchGesetz vom 25. November 2010 (GVBl. IS. 410), wird aufgehoben.

Artikel 1313)

Änderung des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes

In § 8 des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes in derFassung vom 6. Februar 1990 (GVBl. I S. 31), zuletzt geändert durch Gesetz vom16. September 2011 (GVBl. I S. 402), wirddie Angabe „2016“ durch „2019“ ersetzt.

Artikel 1414)

Änderung des Hessischen Disziplinargesetzes

Das Hessische Disziplinargesetz vom21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 16. September2011 (GVBl. I S. 402), wird wie folgt geän-dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Anga-be zu § 92 wie folgt gefasst:

„§ 92 Inkrafttreten“

2. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt ge-fasst:

㤠92

Inkrafttreten“

b) Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 1515)

Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

§ 123 des Hessischen Personalvertre-tungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durchGesetz vom 27. September 2012 (GVBl. IS. 299), wird aufgehoben.

Artikel 1616)

Änderung des Gesetzes über kommunaleGemeinschaftsarbeit

In § 43 Satz 2 des Gesetzes über kom-munale Gemeinschaftsarbeit vom 16. De-zember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 16. Dezember2011 (GVBl. I S. 786), wird die Angabe„2016“ durch „2019“ ersetzt.

Artikel 1717)

Änderung des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main

In § 24 des Gesetzes über die Metro-polregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), geändertdurch Gesetz vom 16. Dezember 2011(GVBl. I S. 786), wird die Angabe „2016“durch „2019“ ersetzt.

Artikel 1818)

Änderung des Hessischen Pressegesetzes

§ 18 des Hessischen Pressegesetzes inder Fassung vom 12. Dezember 2003(GVBl. 2004 I S. 2), zuletzt geändert durchGesetz vom 16. Dezember 2010 (GVBl. IS. 610), wird aufgehoben.

DRITTER TEIL

Änderung einer Rechtsvorschrift aus dem Geschäftsbereich des

Ministeriums der Finanzen

Artikel 1919)

Änderung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes

Das Hessische Verwaltungskostenge-setz in der Fassung vom 12. Januar 2004(GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durchGesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253),wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Anga-be zu § 25 wie folgt gefasst:

„§ 25 Inkrafttreten“

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt ge-fasst:

10) Ändert FFN 310-8511) Ändert FFN 312-1212) Ändert FFN 320-2013) Ändert FFN 321-2914) Ändert FFN 325-3015) Ändert FFN 326-916) Ändert FFN 330-917) Ändert FFN 330-4818) Ändert FFN 74-219) Ändert FFN 305-5

㤠25

Inkrafttreten“

b) Satz 2 wird aufgehoben.

VIERTER TEIL

Änderung von Rechtsvorschriften ausdem Geschäftsbereich des Ministeriumsder Justiz, für Integration und Europa

Artikel 2020)

Änderung des Verkündungsgesetzes

§ 10 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletztgeändert durch Gesetz vom 14. Mai 2012(GVBl. S. 126), wird aufgehoben.

Artikel 2121)

Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass

von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege

§ 3 des Gesetzes über die Ermächti-gung zum Erlass von Rechtsverordnun-gen im Bereich der Rechtspflege vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 64), geändertdurch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. IS. 152), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden das Semiko-lon und das Wort „Außerkrafttreten“gestrichen.

2. Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2222)

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

§ 16 Satz 2 des Gerichtsorganisations-gesetzes in der Fassung vom 11. Februar2005 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 16. September 2011(GVBl. I S. 409), wird aufgehoben.

Artikel 2323)

Änderung des Hessischen Ausführungs-gesetzes zur Insolvenzordnung

In § 6 Satz 2 des Hessischen Ausfüh-rungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom18. Mai 1998 (GVBl. I S. 191, 278), zuletztgeändert durch Gesetz vom 14. Dezember2010 (GVBl. I S. 534), wird die Angabe„2014“ durch „2017“ ersetzt.

Artikel 2424)

Änderung des Gesetzes zur Regelung deraußergerichtlichen Streitschlichtung

In § 16 Satz 2 des Gesetzes zur Rege-lung der außergerichtlichen Streitschlich-

tung vom 6. Februar 2001 (GVBl. I S. 98),zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2010 (GVBl. I S. 403), wirddie Angabe „2015“ durch „2018“ ersetzt.

Artikel 2525)

Änderung des Hessischen Ausführungs-gesetzes zum Arbeitsgerichtsgesetz

§ 8 Satz 2 des Hessischen Ausfüh-rungsgesetzes zum Arbeitsgerichtsgesetzin der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. IS. 244), zuletzt geändert durch Gesetzvom 16. September 2011 (GVBl. I S. 409),wird aufgehoben.

Artikel 2626)

Änderung des Hessischen Ausführungs-gesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

§ 11 Satz 2 des Hessischen Ausfüh-rungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetzin der Fassung vom 26. Juli 1989 (GVBl. IS. 226), zuletzt geändert durch Gesetzvom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402),wird aufgehoben.

Artikel 2727)

Änderung des Hessischen Richtergesetzes

§ 95 des Hessischen Richtergesetzes inder Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. IS. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom16. September 2011 (GVBl. I S. 402), wirdaufgehoben.

Artikel 2828)

Änderung des Hessischen Ausführungs-gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

In § 35 Satz 2 des Hessischen Ausfüh-rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-buch vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetzvom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), wirddie Angabe „2014“ durch „2017“ ersetzt.

Artikel 2929)

Änderung des Hinterlegungsgesetzes

§ 33 des Hinterlegungsgesetzes vom 8. Oktober 2010 (GVBl. I S. 306) wird wiefolgt geändert:

1. In der Überschrift werden das Kommaund das Wort „Außerkrafttreten“ ge-strichen.

2. Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3030)

Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes

§ 17 Satz 3 des Hessischen Justizkos-tengesetzes vom 15. Mai 1958 (GVBl. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom15. November 2011 (GVBl. I S. 670), wirdaufgehoben.

624 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012

20) Ändert FFN 15-721) Ändert FFN 20-3322) Ändert FFN 210-1623) Ändert FFN 210-7724) Ändert FFN 210-8225) Ändert FFN 211-126) Ändert FFN 213-127) Ändert FFN 22-528) Ändert FFN 230-529) Ändert FFN 234-530) Ändert FFN 26-5

Artikel 3131)

Änderung des Hessischen Schiedsamtsgesetzes

In § 52 Satz 2 des Hessischen Schieds-amtsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. IS. 148), zuletzt geändert durch Gesetzvom 22. November 2010 (GVBl. I S. 403),wird die Angabe „2015“ durch „2018“ er-setzt.

Artikel 3232)

Änderung des Gesetzes zur Bestimmungvon Zuständigkeiten

§ 3 Satz 2 des Gesetzes zur Bestim-mung von Zuständigkeiten vom 3. April1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 16. September 2011(GVBl. I S. 402), wird aufgehoben.

Artikel 3333)

Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

§ 55 des Juristenausbildungsgesetzesin der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durchGesetz vom 24. Mai 2011 (GVBl. I S. 206),wird aufgehoben.

Artikel 3434)

Änderung des Gesetzes zur Regelung desAustritts aus Kirchen, Religions- oderWeltanschauungsgemeinschaften des

öffentlichen Rechts

§ 7 Satz 2 des Gesetzes zur Regelungdes Austritts aus Kirchen, Religions- oderWeltanschauungsgemeinschaften des öf-fentlichen Rechts vom 13. Oktober 2009(GVBl. I S. 394) wird aufgehoben.

FÜNFTER TEIL

Änderung von Rechtsvorschriften ausdem Geschäftsbereich des Ministeriums

für Wissenschaft und Kunst

Artikel 3535)

Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken

In § 27 des Gesetzes für die hessischenUniversitätskliniken vom 26. Juni 2000(GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durchGesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. IS. 617), wird die Angabe „2015“ durch„2018“ ersetzt.

Artikel 3636)

Änderung des Hessischen Studienbeitragsgesetzes

In § 13 Abs. 2 Satz 2 des HessischenStudienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober2006 (GVBl. I S. 512), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 21. November 2011(GVBl. I S. 679), wird die Angabe „2016“durch „2019“ ersetzt.

Artikel 3737)

Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von

Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen

sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen

In § 11 Satz 2 des Gesetzes über diestaatliche Anerkennung von Sozialarbei-terinnen und -arbeitern, Sozialpädagogin-nen und -pädagogen sowie Heilpädago-ginnen und -pädagogen vom 21. Dezem-ber 2010 (GVBl. I S. 614) wird die Angabe„2015“ durch „2018“ ersetzt.

Artikel 3838)

Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

§ 11 des Hessischen Ausführungsge-setzes zum Bundesausbildungsförde-rungsgesetz vom 23. Mai 1973 (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetzvom 24. November 2009 (GVBl. I S. 433),wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden das Kommaund das Wort „Außerkrafttreten“ ge-strichen.

2. Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3939)

Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

§ 4 des Hessischen Ausführungsgeset-zes zum Aufstiegsfortbildungsförderungs-gesetz vom 25. September 1996 (GVBl. IS. 383), geändert durch Gesetz vom 24. No -vember 2009 (GVBl. I S. 434), wird wiefolgt geändert:

1. In der Überschrift werden das Kommaund das Wort „Außerkrafttreten“ ge-strichen.

2. Satz 2 wird aufgehoben.

SECHSTER TEIL

Änderung von Rechtsvorschriften ausdem Geschäftsbereich des Ministeriums

für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Artikel 4040)

Änderung der Hessischen Bauordnung

Die Hessische Bauordnung in der Fas-sung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46,180) wird wie folgt geändert:

Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012 625

31) Ändert FFN 29-432) Ändert FFN 300-3333) Ändert FFN 322-6734) Ändert FFN 71-2435) Ändert FFN 351-5836) Ändert FFN 70-24537) Ändert FFN 70-26538) Ändert FFN 73-539) Ändert FFN 73-1440) Ändert FFN 361-108

1. In dem Inhaltsverzeichnis wird die An-gabe zu § 82 wie folgt gefasst:

„§ 82 Inkrafttreten“

2. § 82 wird wie folgt gefasst:

㤠82

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober2002 in Kraft.“

Artikel 4141)

Änderung des Handwerkszuständigkeitsgesetzes

§ 3 des Handwerkszuständigkeitsge-setzes vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674, 685), geändert durch Gesetz vom22. November 2010 (GVBl. I S. 403), wirdwie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠3

Inkrafttreten“

2. Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4242)

Änderung des Fraspa-Gesetzes

Das Fraspa-Gesetz vom 14. Mai 2007(GVBl. I S. 283), zuletzt geändert durchGesetz vom 22. November 2010 (GVBl. IS. 403), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Anga-be zu § 23 wie folgt gefasst:

„§ 23 Inkrafttreten“

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Kom-ma und das Wort „Außerkrafttre-ten“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4343)

Änderung des Gesetzes über die Erstattung der Börsenaufsichtskosten

und die Vollstreckung von Verfügungender Börsenaufsichtsbehörde

§ 8 des Gesetzes über die Erstattungder Börsenaufsichtskosten und die Voll-streckung von Verfügungen der Börsen-aufsichtsbehörde vom 14. Dezember 2009(GVBl. I S. 656) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden das Kommaund das Wort „Außerkrafttreten“ ge-strichen.

2. Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4444)

Änderung des Gesetzes über die Entrichtung rückständiger

Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung

In § 5 Satz 2 des Gesetzes über dieEntrichtung rückständiger Kosten undSäumniszuschläge bei der Kraftfahrzeug-zulassung vom 25. September 2006(GVBl. I S. 490), geändert durch Gesetzvom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402),wird die Angabe „2016“ durch „2019“ er-setzt.

Artikel 4545)

Änderung des Hessischen Seilbahngesetzes

In § 25 Satz 2 des Hessischen Seil-bahngesetzes vom 25. September 2006(GVBl. I S. 491), geändert durch Gesetzvom 20. Mai 2010 (GVBl. I S. 150), wirddie Angabe „2016“ durch „2019“ ersetzt.

Artikel 4646)

Änderung des Hessischen Eisenbahngesetzes

In § 14 Satz 2 des Hessischen Eisen-bahngesetzes vom 25. September 2006(GVBl. I S. 491, 498), geändert durchGe¬setz vom 13. April 2011 (GVBl. I S. 178), wird die Angabe „2016“ durch„2019“ ersetzt.

Artikel 4747)

Änderung des Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen über die

technischen Vorschriften für Binnenschiffe

§ 2 Satz 2 des Gesetzes zum Erlass vonRechtsverordnungen über die techni-schen Vorschriften für Binnenschiffe vom14. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) wird aufge-hoben.

Artikel 4848)

Änderung des Hessischen Ausführungs-gesetzes zum Flurbereinigungsgesetz

In § 14 Satz 2 des Hessischen Ausfüh-rungsgesetzes zum Flurbereinigungsge-setz vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 426) wird die Angabe „2015“ durch„2018“ ersetzt.

SIEBTER TEIL

Änderung von Rechtsvorschriften ausdem Geschäftsbereich des Ministeriumsfür Umwelt, Energie, Landwirtschaft und

Verbraucherschutz

Artikel 4949)

Änderung des Gesetzes zur Errichtungdes Hessischen Landesamtes für Umwelt

und Geologie

§ 5 des Gesetzes zur Errichtung desHessischen Landesamtes für Umwelt und

626 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012

41) Ändert FFN 515-742) Ändert FFN 54-5143) Ändert FFN 54-5644) Ändert FFN 61-5745) Ändert FFN 62-2046) Ändert FFN 62-2147) Ändert FFN 64-1148) Ändert FFN 81-3249) Ändert FFN 300-34

Geologie vom 23. Dezember 1999 (GVBl.2000 I S. 13, 18), zuletzt geändert durchGesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171),wird aufgehoben.

Artikel 5050)

Änderung des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten

des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung

In § 6 Satz 2 des Gesetzes zum Vollzugvon Aufgaben auf den Gebieten des Vete-rinärwesens und der Lebensmittelüber-wachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 17. November 2011 (GVBl. I S. 683), wird die Angabe „2016“ durch„2019“ ersetzt.

Artikel 5151)

Änderung des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und

Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der

medizinischen Strahlenanwendung

In § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen undSachverständigenorganisationen im Rah-men der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom27. Februar 2004 (GVBl. I S. 93), geändertdurch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. IS. 171), wird die Angabe „2014“ durch„2017“ ersetzt.

Artikel 5252)

Änderung des Lebensmittelchemikergesetzes

In § 7 Satz 2 des Lebensmittelchemi-kergesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. IS. 395) wird die Angabe „2016“ durch„2019“ ersetzt.

Artikel 5353)

Änderung des Hessischen Ausführungs-gesetzes zum Tierseuchengesetz

In § 17 Satz 2 des Hessischen Ausfüh-rungsgesetzes zum Tierseuchengesetzvom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 621,623), geändert durch Gesetz vom 17. No-vember 2011 (GVBl. I S. 683), wird dieAngabe „2015“ durch „2018“ ersetzt.

Artikel 5454)

Änderung des Allgemeinen Berggesetzesfür das Land Hessen

In § 242 des Allgemeinen Berggeset-zes für das Land Hessen in der Fassungvom 10. November 1969 (GVBl. I S. 223),zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2010 (GVBl. I S. 403), wirddie Angabe „2015“ durch „2018“ ersetzt.

Artikel 5555)

Änderung des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes

In § 9 Satz 2 des Berufsstandsmitwir-kungsgesetzes vom 15. Juli 1997 (GVBl. IS. 227), zuletzt geändert durch Gesetzvom 22. November 2010 (GVBl. I S. 403),wird die Angabe „2015“ durch „2018“ er-setzt.

Artikel 5656)

Änderung des LFN-Reformgesetzes

§ 4 des LFN-Reformgesetzes vom22. De zember 2000 (GVBl. I S. 588, 589),zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 84), wird wiefolgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠4

Inkrafttreten“

2. Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 5757)

Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Landesbetriebs

Hessisches Landeslabor

§ 3 des Gesetzes zur Errichtung desLandesbetriebs Hessisches Landeslaborvom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506,518), zuletzt geändert durch Gesetz vom10. Juni 2011 (GVBl. I S. 292), wird wiefolgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠3

Inkrafttreten“

2. Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 5858)

Änderung des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der

Landwirtschaft, der Landschaftspflege,der Dorf- und Regionalentwicklung und

des ländlichen Tourismus

§ 3 des Gesetzes zum Vollzug von Auf-gaben in den Bereichen der Landwirt-schaft, der Landschaftspflege, der Dorf-und Regionalentwicklung und des ländli-chen Tourismus vom 21. März 2005(GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 20. Dezember 2010(GVBl. I S. 629), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠3

Inkrafttreten“

2. Satz 2 wird aufgehoben.

Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012 627

50) Ändert FFN 350-9251) Ändert FFN 351-7052) Ändert FFN 355-5353) Ändert FFN 356-18754) Ändert FFN 53-1455) Ändert FFN 800-4256) Ändert FFN 800-4757) Ändert FFN 800-5358) Ändert FFN 800-54

Artikel 5959)

Änderung des Hessischen Umweltinformationsgesetzes

In § 12 des Hessischen Umweltinfor-mationsgesetzes vom 14. Dezember 2006(GVBl. I S. 659), geändert durch Gesetzvom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402),wird die Angabe „2016“ durch „2019“ er-setzt.

Artikel 6060)

Änderung des Gesetzes zur Umsetzungder Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung

der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

§ 4 des Gesetzes zur Umsetzung derRichtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. De-zember 1996 zur Beherrschung der Ge-fahren bei schweren Unfällen mit gefähr-lichen Stoffen vom 2. April 2001 (GVBl. IS. 178), zuletzt geändert durch Gesetzvom 22. November 2010 (GVBl. I S. 403),wird wie folgt gefasst:

㤠4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.“

Artikel 6161)

Änderung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die

gebietliche Absatzförderung von Wein

In § 8 Satz 2 des Gesetzes über die Er-hebung einer Abgabe für die gebietlicheAbsatzförderung von Wein in der Fassungvom 28. Mai 1997 (GVBl. I S. 190), zuletztgeändert durch Gesetz vom 22. Novem-ber 2010 (GVBl. I S. 403), wird die Anga-be „2015“ durch „2018“ ersetzt.

Artikel 6262)

Änderung des Hessischen Wassergesetzes

Das Hessische Wassergesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) wirdwie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Anga-be zu § 77 wie folgt gefasst:

„§ 77 Inkrafttreten“

2. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Kom-ma und das Wort „Außerkrafttre-ten“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 6363)

Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

§ 31 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Aus-führungsgesetzes zum Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetz in der Fassungvom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), zuletztgeändert durch Gesetz vom 24. März2010 (GVBl. I S. 121), wird aufgehoben.

ACHTER TEIL

Änderung von Rechtsvorschriften ausdem Geschäftsbereich des Sozialministe-

riums

Artikel 6464)

Änderung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes

Das Hessische Behinderten-Gleichstel-lungsgesetz vom 20. Dezember 2004(GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durchGesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. IS. 729), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Anga-be zu § 19 wie folgt gefasst:

„§ 19 Inkrafttreten“

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt ge-fasst:

㤠19

Inkrafttreten“

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 6565)

Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch

Sozialgesetzbuch

In § 14 Abs. 2 des Hessischen Ausfüh-rungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozial-gesetzbuch vom 20. Dezember 2004(GVBl. I S. 488), zuletzt geändert durchGesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 302),wird die Angabe „2014“ durch „2017“ er-setzt.

Artikel 6666)

Änderung des Landesblindengeldgesetzes

In § 9 Satz 2 des Landesblindengeld-gesetzes vom 6. Oktober 2011 (GVBl. I S. 572) wird die Angabe „2016“ durch„2019“ ersetzt.

Artikel 6767)

Änderung des Hessischen Gesetzes zurAusführung des Transplantationsgesetzes

In § 5 Satz 2 des Hessischen Gesetzeszur Ausführung des Transplantationsge-setzes vom 29. November 2000 (GVBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Gesetzvom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402),wird die Angabe „2016“ durch „2019“ er-setzt.

628 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012

59) Ändert FFN 800-5760) Ändert FFN 801-961) Ändert FFN 83-3362) Ändert FFN 85-7263) Ändert FFN 89-2264) Ändert FFN 34-4665) Ändert FFN 34-4766) Ändert FFN 34-6867) Ändert FFN 350-87

Artikel 6868)

Änderung des Hessischen Krebsregistergesetzes

In § 16 Satz 2 des Hessischen Krebsre-gistergesetzes vom 17. Dezember 2001(GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durchGesetz vom 16. September 2011 (GVBl. IS. 402), wird die Angabe „2016“ durch„2019“ ersetzt.

Artikel 6969)

Änderung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes

In § 25 Satz 2 des Hessischen Ret-tungsdienstgesetzes vom 16. Dezember2010 (GVBl. I S. 646) wird die Angabe„2015“ durch „2018“ ersetzt.

Artikel 7070)

Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes

In § 24 Satz 2 des Hessischen Kran-kenpflegehilfegesetzes vom 21. Septem-ber 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. IS. 171), wird die Angabe „2014“ durch„2017“ ersetzt.

Artikel 7171)

Änderung des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern

In § 10 Satz 3 des Gesetzes über dieAufnahme und Unterbringung von Spät-

aussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom24. November 2009 (GVBl. I S. 436) wirddie Angabe „2014“ durch „2017“ ersetzt.

Artikel 7272)

Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes

In § 13 Satz 2 des Hessischen Laden-öffnungsgesetzes vom 23. November 2006(GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durchGesetz vom 16. September 2011 (GVBl. IS. 402), wird die Angabe „2016“ durch„2019“ ersetzt.

Artikel 7373)

Änderung des Hessischen Gesetzes überden Anspruch auf Bildungsurlaub

In § 18 Satz 2 des Hessischen Gesetzesüber den Anspruch auf Bildungsurlaub inder Fassung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird die Angabe „2014“ durch„2017“ ersetzt.

NEUNTER TEIL

Inkrafttreten

Artikel 74

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.

Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012 629

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 13. Dezember 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

B o u f f i e r d e r J u s t i z , f ü r I n t e g r a t i o n u n d E u r o p a

H a h n

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e rd e s I n n e r n u n d f ü r S p o r t

R h e i n

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r d e r F i n a n z e n

D r. S c h ä f e r

68) Ändert FFN 351-6569) Ändert FFN 351-8370) Ändert FFN 353-5271) Ändert FFN 37-5272) Ändert FFN 513-1373) Ändert FFN 73-11

D i e H e s s i s c h e M i n i s t e r i nf ü r W i s s e n s c h a f t u n d K u n s t

K ü h n e - H ö r m a n n

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r f ü rW i r t s c h a f t , Ve r k e h r u n d

L a n d e s e n t w i c k l u n g

R e n t s c h

D i e H e s s i s c h e M i n i s t e r i nf ü r U m w e l t , E n e r g i e ,

L a n d w i r t s c h a f tu n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z

P u t t r i c h

D e r H e s s i s c h e S o z i a l m i n i s t e r

G r ü t t n e r

630 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012

Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012 631

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beige-fügte Haushaltsplan für die Haushaltsjah-re 2013 und 2014 wird in Einnahme undAusgabe auf

31 101 560 000 Euro für das Haushaltsjahr 2013 und

32 140 566 100 Euro für das Haushaltsjahr 2014

festgestellt.

§ 2

Produkthaushalt

(1) Der leistungsbezogene Haushalts-plan nach § 7a Abs. 3 der HessischenLandeshaushaltsordnung ist nach Produk-ten, Projekten, zwischenbehördlichen undexternen Leistungen gegliedert (Produkt-haushalt). Die Produkte sind nach ihremZweck und nach Art und Umfang ver-bindlich. Die in diesem Gesetz für Pro-dukte getroffenen Regelungen gelten fürProjekte, zwischenbehördliche und exter-ne Leistungen entsprechend, soweitnichts anderes bestimmt ist.

(2) Die für jedes Produkt im Leistungs-plan ausgewiesenen Gesamtkosten sindverbindlich. Mehrerlöse erhöhen, Minder-erlöse vermindern die veranschlagten Ge-samtkosten, soweit im Haushaltsplannichts anderes bestimmt ist. Abweichun-gen bei Kosten, Erlösen oder Kennzahlenim Haushaltsvollzug verändern die Pro-duktabgeltung nicht. Werden veran-schlagte Kosten eines Produkts gesperrt,reduziert sich die im Haushaltsplan dafürbewilligte Produktabgeltung entspre-chend.

(3) Die Gesamtkosten eines Produktskönnen um bis zu fünf Prozent überschrit-ten werden, wenn ein Ausgleich inner-halb des Buchungskreises sichergestelltwerden kann. Dies gilt nicht für Förder-mittelbuchungskreise und soweit imHaushaltsplan Abweichendes bestimmtist.

(4) In Fördermittelbuchungskreisensind auch die im Haushaltsplan ausge-wiesenen Leistungen zum Produkt, dasBewilligungsvolumen und die Liquiditätje Produkt verbindlich. Die Inanspruch-nahme ungebundener Ausgabereste er-höht das Bewilligungsvolumen entspre-chend; über zusätzliche Produktabgel-tung entscheidet das Ministerium der Fi-nanzen.

(5) Für Überschreitungen der Gesamt-kosten eines Produkts und die Einrich-

tung neuer Produkte ist § 37 Abs. 1, 3 und4 der Hessischen Landeshaushaltsord-nung entsprechend anzuwenden. Glei-ches gilt für zusätzliche Leistungen zumProdukt in Fördermittelbuchungskreisen.§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt entspre-chend. Satz 1 gilt nicht für zwischenbe-hördliche Leistungen, wenn die Mehrkos-ten vollständig durch Erlöse gedeckt wer-den. Satz 1 und 3 gelten nicht für Mehr-kosten, die erst bei Erstellung des Jahres-abschlusses festgestellt werden könnenund nicht zu Auszahlungen geführt ha-ben; daraus entstehende Verluste sindvorzutragen, über ihren Ausgleich wirdim nächsten Haushaltsplan entschieden.

(6) Werden im Haushaltsplan für dieProdukte eines Buchungskreises die Men-ge und der Preis je Mengeneinheit fürverbindlich erklärt, reduziert sich beiMengenunterschreitungen die Produk-tabgeltung entsprechend, wenn im Haus-haltsplan nichts anderes bestimmt ist.Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 5 finden indiesen Fällen keine Anwendung. BeiMengenüberschreitungen oder neuenProdukten ist § 37 Abs. 1 der HessischenLandeshaushaltsordnung entsprechendanzuwenden. Dabei sollen entstehendeMehrkosten durch Einsparungen in dem-selben Einzelplan ausgeglichen werden.Satz 3 und 4 gelten nicht für zwischenbe-hördliche Leistungen, wenn die Mehrkos-ten vollständig durch Erlöse gedeckt wer-den.

(7) Im Rahmen seiner Entscheidungennach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landes-haushaltsordnung kann das Ministeriumder Finanzen zusätzliche Produktabgel-tung gewähren, soweit diese an andererStelle finanziert wird.

(8) Im Haushaltsvollzug bei den Pro-dukten erwirtschaftete Überschüsse sindzunächst zur Deckung von Verlusten desBuchungskreises zu verwenden; verblei-bende Überschüsse können zur Verstär-kung des Finanzplans verwendet oder biszu einem im Haushaltsplan festgelegtenAnteil der Verwaltungsrücklage des Bu-chungskreises zugeführt werden. DieVerwendung dieser Rücklagen für Dauer-verpflichtungen ist nicht zulässig. Bildungund Inanspruchnahme von Rücklagen be-dürfen der Zustimmung des Ministeriumsder Finanzen.

(9) Verluste, die aus Maßnahmen nach§ 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaus-haltsordnung entstehen, können zulastendes Finanzierungsbuchungskreises aus-geglichen werden. Näheres hierzu regeltdas Ministerium der Finanzen. AndereVerluste sind vorzutragen. Über einenAusgleich wird im nächsten Haushalts-plan entschieden.*) FFN 43-82

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetzüber die Feststellung des Haushaltsplans

des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014(Haushaltsgesetz 2013/2014)*)

Vom 14. Dezember 2012

(10) In den Erläuterungen zum Finanz-plan genannte Einzelinvestitionen sindverbindlich. Für veranschlagte, nicht ge-tätigte Investitionen kann zur Finanzie-rung dieser Investitionen in den Folgejah-ren mit Zustimmung des Ministeriums derFinanzen eine Investitionsrücklage gebil-det werden.

§ 3

Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und

Errichtungsformen

(1) Personalausgabenansätze dürfeninnerhalb der Einzelpläne und im Rah-men des Abbaus von Stellen mit Perso-nalvermittlungsstelle-Vermerk durch dasMinisterium der Finanzen auch einzel-planübergreifend umgesetzt werden. DieErmächtigung des Ministeriums der Fi-nanzen umfasst auch Mittelumsetzungenvon und zu Landesbetrieben sowie Mit-telumsetzungen im Zusammenhang mitder weiteren Verwendung von Personal,dem nach dem Gesetz zur Stärkung derArbeitnehmerrechte am Universitätsklini-kum Gießen und Marburg vom 16. De-zember 2011 (GVBl. I S. 816), geändertdurch Gesetz vom 2. Juli 2012 (GVBl. S. 226), ein Rückkehrrecht in den Landes-dienst zusteht.

(2) Im Produkthaushalt sind die Titelder Hauptgruppen 4 bis 6 und 9 mit Aus-nahme des Titels 529 gegenseitig de-ckungsfähig und einseitig deckungsfähigzugunsten der Titel der Hauptgruppen 7und 8. Die Titel der Hauptgruppen 7 und8 sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind in För-dermittelbuchungskreisen die Titel derHauptgruppen 4 bis 9 gegenseitig de-ckungsfähig. Verpflichtungsermächtigun-gen sind in Fördermittelbuchungskreisenim Rahmen der jeweiligen Einzelregelun-gen in den Produktblättern deckungsfä-hig.

(4) Mindereinnahmen reduzieren,Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeer-mächtigung im Sinne der Abs. 2 und 3.Außerhalb der laufenden Geschäfte anfal-lende Mehreinnahmen dürfen nur mit Zu-stimmung des Ministeriums der Finanzenverwendet werden.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft,Verkehr und Landesentwicklung und dasMinisterium für Umwelt, Energie, Land-wirtschaft und Verbraucherschutz könnenmit vorheriger Zustimmung des Ministeri-ums der Finanzen Ansätze, Kosten undVerpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben„Verbesserung der regionalen Wirt-schaftsstruktur“ und „Verbesserung derAgrarstruktur und des Küstenschutzes“sowie die von der Verordnung (EG) Nr.1698/2005 des Rates vom 20. September2005 über die Förderung der Entwicklungdes ländlichen Raums durch den Europä -ischen Landwirtschaftsfonds für die Ent-wicklung des ländlichen Raums (ELER)(ABl. EU Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändertdurch Verordnung (EG) Nr. 1312/2011 des

Europäischen Parlaments und des Ratesvom 19. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L339 S. 1), betroffenen Ansätze und Ver-pflichtungsermächtigungen in den Einzel-plänen 07 und 09 für gegenseitig, andereAnsätze, Kosten und Verpflichtungser-mächtigungen zugunsten dieser Bereichefür einseitig deckungsfähig erklären. So-fern zur Umsetzung der Programme mitFörderungen aus der Verordnung (EG)Nr. 1698/2005 zusätzliche Verpflichtungs-ermächtigungen erforderlich werden,können diese mit vorheriger Zustimmungdes Ministeriums der Finanzen im not-wendigen Umfange eingegangen wer-den. Darüber hinaus können mit vorheri-ger Zustimmung des Ministeriums der Fi-nanzen Ansätze, Kosten und Verpflich-tungsermächtigungen des Programms„Förderung der energetischen Moderni-sierung sozialer Infrastruktur in den Kom-munen – Investitionspakt“ für gegenseitigdeckungsfähig erklärt werden. Im Rah-men seiner Zustimmung kann das Minis-terium der Finanzen die erforderliche Pro-duktabgeltung umsetzen.

(6) Mit vorheriger Zustimmung des Mi-nisteriums der Finanzen können Ansätzeund Verpflichtungsermächtigungen imEinzelplan 18 für gegenseitig deckungs-fähig erklärt werden.

(7) Das Ministerium der Finanzen wirdermächtigt, bei nachgewiesener Wirt-schaftlichkeit im Haushalt veranschlagteInvestitionsmaßnahmen durch alternativeBeschaffungs- und Errichtungsformen(wie öffentlich-private Partnerschaften,Leasing- oder ähnliche Verträge) zu erset-zen und die erforderlichen Verträge zuschließen oder zu genehmigen. In diesenFällen können die veranschlagten Mittelim laufenden Haushaltsjahr zur Absiche-rung und Leistung der vertraglichen Ra-ten verwendet werden; verbleibendeHaushaltsmittel sind gesperrt.

(8) Die Landesregierung kann Produk-te ganz oder teilweise umsetzen, wennAufgaben von einer Verwaltung auf eineandere Verwaltung übergehen. Eines Be-schlusses der Landesregierung bedarf esnicht, wenn die beteiligten Ministerienund das Ministerium der Finanzen überdie Umsetzung einig sind.

§ 4

Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben

(1) Bei Maßnahmen, die eine Leistungdes Bundes vorsehen, gelten Ansätze,Kosten und Verpflichtungsermächtigun-gen im gleichen Verhältnis als gesperrt, indem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsord-nung bleibt unberührt.

(2) Übertragbare Ausgaben im Sinnedes § 19 Abs. 1 der Hessischen Landes-haushaltsordnung sind die Ausgaben derHauptgruppen 7 und 8 des Gruppie-rungsplans für den Haushalt des LandesHessen, die Ausgaben aus zweckgebun-denen Einnahmen sowie die Ausgaben inFördermittelbuchungskreisen.

632 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012

(3) Das Ministerium der Finanzen kannin besonders begründeten Einzelfällendie Übertragbarkeit von Ausgaben zulas-sen, soweit Ausgaben für bereits bewillig-te Maßnahmen noch im nächsten Haus-haltsjahr zu leisten sind.

§ 5

Energieeinsparung, Informationstechnik

(1) Das Ministerium der Finanzen wirdermächtigt, für Maßnahmen der Energie-und Wassereinsparung Vorfinanzierungenin Anspruch zu nehmen, wenn die entste-henden Kosten und die Tilgungszahlun-gen aus den erwarteten Energie- undWassereinsparungen innerhalb von 75Prozent der technischen Lebensdauer derInstallation refinanziert werden können.

(2) Die Mittel für Zwecke der Informa-tionstechnik sind gesperrt, soweit sienicht für Maßnahmen im Rahmen desvom Bevollmächtigten für E-Governmentund Informationstechnik festgeschriebe-nen Standardisierungsprozesses „E-Go-vernment-Architektur in der HessischenLandesverwaltung“ eingesetzt werdensollen. Das Ministerium der Finanzenkann die Sperre aufheben.

§ 6

Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen

(1) Ansätze, Kosten und Verpflich-tungsermächtigungen für Zuwendungenim Sinne des § 23 der Hessischen Landes-haushaltsordnung zur Deckung der ge-samten Ausgaben oder eines nicht abge-grenzten Teils der Ausgaben einer Stelleaußerhalb der Landesverwaltung (institu-tionelle Förderung) sind gesperrt, solangeein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nichtvon dem zuständigen Ministerium unddem Ministerium der Finanzen gebilligtist. Das Ministerium der Finanzen kanndie Sperre aufheben.

(2) Das Ministerium der Finanzenkann, soweit die Haushalts- oder Wirt-schaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginndes jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegtwerden können, in Abschlagszahlungenzur Leistung unabweisbarer Ausgabeneinwilligen.

(3) Im Landeshaushalt veranschlagteFörderprogramme können zur Abwick-lung auf Externe übertragen werden. DasMinisterium der Finanzen wird ermäch-tigt, hieraus sich ergebende notwendigeAnpassungen im Haushaltsvollzug vorzu-nehmen.

§ 7

Stellenbewirtschaftung, Personalmittel

(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 derHessischen Landeshaushaltsordnung kannjede Planstelle und Stelle mit mehrerenTeilzeitbeschäftigten besetzt werden. Da-neben können bei der Besetzung vonPlanstellen und Stellen Beschäftigte aufmehreren Stellen geführt werden. Die

Gesamtarbeitszeit je Planstelle und Stelledarf nicht höher sein als die Arbeitszeiteiner vollbeschäftigten Kraft.

(2) Planstellen einer Besoldungsgruppekönnen auch mit Beamtinnen und Beam-ten einer anderen Laufbahn mit gleichemEndgrundgehalt besetzt werden. Über dieÄnderung der Amtsbezeichnung ist imnächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(3) Für die Besoldung der Professorin-nen und Professoren und der Hochschul-leitung wird als Vergaberahmen festge-legt, dass der Besoldungsdurchschnitt al-ler Professorinnen und Professoren derBesoldungsgruppen C 2 bis C 4 und W 2bis W 3 einschließlich der Besoldung derhauptberuflichen Präsidentinnen und Prä-sidenten, Vizepräsidentinnen und Vize-präsidenten und Kanzlerinnen und Kanz-ler der Hochschulen an einer Fachhoch-schule 81 000 Euro und an einer Universi-tät oder Kunsthochschule 98 000 Euronicht übersteigen darf.

(4) Werden polizeidienstunfähige Be-amtinnen und Beamte des Polizeivoll-zugsdienstes, die den gesundheitlichenAnforderungen des Amtes einer anderenLaufbahn genügen, im Dienst des Landesweiterverwendet, so können sie auf einerPlanstelle des Eingangsamts einer Lauf-bahn der jeweiligen Laufbahngruppe ge-führt werden. Gleiches gilt für Beamtin-nen und Beamte des Justizvollzugsdiens-tes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tä-tig sind. Das Ministerium der Finanzenwird ermächtigt, zur Übernahme von poli-zei- oder justizvollzugsdienstunfähigenBeamtinnen und Beamten vorübergehendStellen in Planstellen umzuwandeln.

(5) Die Stellenübersicht für Rechtsrefe-rendarinnen und Rechtsreferendare beiKapitel 05 04 Titel 428 sowie die Erläute-rungen dazu sind verbindlich.

(6) Für im Haushaltsplan mit Personal-vermittlungsstelle-Vermerk ausgebrachtePlanstellen und Stellen findet § 21 Abs. 1und 3 der Hessischen Landeshaushalts-ordnung Anwendung.

(7) Aus den veranschlagten Personal-mitteln können bei der Vermittlung vonan die Personalvermittlungsstelle gemel-detem Personal sowie von Personal, demnach dem Gesetz zur Stärkung der Ar-beitnehmerrechte am Universitätsklini-kum Gießen und Marburg ein Rückkehr-recht in den Landesdienst zusteht, auchbesitzstandswahrende Zulagen gezahltwerden.

(8) Tarifbeschäftigten, die zur Vertre-tung des Landes Hessen bei der Europäi-schen Union in Brüssel oder zu einer an-deren Auslandsdienststelle des LandesHessen versetzt oder für einen Zeitraumvon mehr als drei Monaten abgeordnetwerden und aus diesem Grund einendienstlichen Wohnsitz im Ausland be-gründen, werden Auslandsbezüge in ent-sprechender Anwendung der §§ 55 bis 57des Bundesbesoldungsgesetzes in derFassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 gel-tenden Fassung gewährt.

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§ 8

Umsetzung von Stellen

(1) Die Landesregierung wird ermäch-tigt, mit Zustimmung des Haushaltsaus-schusses freie oder frei werdende Plan-stellen und Stellen im Falle eines unab-weisbaren, vordringlichen Personalbe-darfs in andere Kapitel desselben Einzel-plans oder in andere Einzelpläne umzu-setzen und, soweit es notwendig ist,gleichzeitig umzuwandeln. Über den wei-teren Verbleib der umgesetzten Planstel-len und Stellen ist im nächsten Haushalts-plan zu entscheiden. § 50 der HessischenLandeshaushaltsordnung bleibt unbe-rührt.

(2) Die Ministerien werden ermächtigt,Planstellen und Stellen innerhalb des Ein-zelplans umzusetzen. Dies gilt nicht fürUmsetzungen in das Ministeriumskapitel.

§ 9

Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht

(1) Die Landesregierung wird ermäch-tigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zutreffen, die sich aus der Anpassung andas Besoldungsrecht, an andere gesetzli-che Bestimmungen oder an das Tarifver-tragsrecht zwingend ergeben, insbeson-dere die Stellenpläne und Stellenüber-sichten zu ergänzen sowie Planstellenund Stellen umzuwandeln. Über den wei-teren Verbleib dieser Planstellen undStellen ist im nächsten Haushaltsplan zuentscheiden.

(2) Bei Besoldungserhöhungsgesetzensind das Ministerium der Finanzen unddas Ministerium des Innern und für Sportermächtigt, bereits vor Verabschiedungdes Gesetzes Abschlagszahlungen auf dieim Gesetzentwurf vorgesehenen Erhö-hungsbeträge zu leisten.

§ 10

Leerstellen, Altersteilzeitstellen

(1) Das zuständige Ministerium wirdermächtigt, Leerstellen mit dem Vermerk„künftig wegfallend“ auszubringen für

1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnenund Richter, die unter Wegfall derDienstbezüge bei einem anderenDienstherrn verwendet werden,

2. Bedienstete, die als Abgeordnete inden Bundestag, in den HessischenLandtag oder in das Europäische Par-lament gewählt sind,

3. Bedienstete, die für eine vorüberge-hende Tätigkeit in öffentlichen zwi-schenstaatlichen oder überstaatlichenEinrichtungen oder in den Entwick-lungsländern beurlaubt werden,

4. Beamtinnen und Beamte, die als Rich-terinnen und Richter kraft Auftrags zueinem hessischen Gericht, und Richte-rinnen und Richter, die zu einer hessi-schen Verwaltungsbehörde abgeord-net werden,

5. Beamtinnen und Beamte, die nach § 85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder nach

§ 85f des Hessischen Beamtengeset-zes, und Richterinnen und Richter, dienach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7bdes Hessischen Richtergesetzes beur-laubt werden,

6. Tarifbeschäftigte, die nach § 28 des Ta-rifvertrags für den öffentlichen Dienstdes Landes Hessen beurlaubt werden,

7. Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsver-hältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6des Tarifvertrags für den öffentlichenDienst des Landes Hessen wegen derGewährung einer Rente auf Zeit ruht,

8. die Dauer der Elternzeit, wenn von derMöglichkeit zur Beschäftigung vonVertretungs- und Aushilfskräften ausbesonderen Gründen kein Gebrauchgemacht werden kann,

9. Beamtinnen und Beamte, Richterinnenund Richter, die durch Beendigung ei-nes Beamtenverhältnisses auf Probenach § 19a des Hessischen Beamten-gesetzes wieder in ihr früheres Amtzurücktreten, wenn keine freie Plan-stelle dieser Besoldungsgruppe zurVerfügung steht.

(2) Werden die Bediensteten wieder imLandesdienst verwendet, sind sie in einefreie oder in die nächste frei werdendeStelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen;mit der Einweisung fällt die Leerstelleweg. Bis zur Einweisung in eine freieStelle sind sie auf der Leerstelle zu füh-ren.

(3) Zur Umsetzung der Altersteilzeitar-beit ist das zuständige Ministerium er-mächtigt, auf der Grundlage der von derLandesregierung erlassenen näheren Be-stimmungen für Altersteilzeitkräfte Al-tersteilzeitplanstellen und Altersteilzeit-stellen mit dem Vermerk „künftig wegfal-lend“ zu schaffen.

§ 11

Über- und außerplanmäßige Ausgaben,Vorfinanzierungen

(1) Wird infolge eines unvorhergesehe-nen und unabweisbaren Bedürfnisses ei-ne überplanmäßige oder außerplanmäßi-ge Ausgabe erforderlich (Art. 143 derVerfassung des Landes Hessen), so bedarfes eines Nachtragshaushalts nicht, wenndie Mehrausgabe im Einzelfall einen Be-trag von fünf Millionen Euro nicht über-schreitet oder rechtliche Verpflichtungen,Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarif-vertrag zu erfüllen sind oder soweit Aus-gabemittel von anderer Seite zweckge-bunden zur Verfügung gestellt werden.Für überplanmäßige und außerplanmäßi-ge Verpflichtungsermächtigungen giltEntsprechendes, wenn die voraussichtlichkassenwirksam werdenden Jahresbeträgeinsgesamt einen Betrag von fünf Millio-nen Euro nicht überschreiten.

(2) Mit vorheriger Zustimmung des Mi-nisteriums der Finanzen können Zuwei-sungen der Europäischen Union bei ge-meinsam finanzierten Förderprogrammenvorfinanziert werden, wenn entsprechen-

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de Förderzusagen der Europäischen Uni-on vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisun-gen des Bundes zum Ausgleich der Belas-tungen der kommunalen Gebietskörper-schaften nach dem Kommunalen Options-gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014).Hierdurch bedingte, nicht durch Einnah-men im laufenden Haushaltsjahr gedeck-te Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach§ 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaus-haltsordnung nachzuweisen.

(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4der Hessischen Landeshaushaltsordnungdem Landtag vierteljährlich mitzuteilen-den über- und außerplanmäßigen Ausga-ben wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

§ 12

Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 derHessischen Landeshaushaltsordnung wirddas Ministerium der Finanzen ermächtigt,die Veräußerung zur Erfüllung der Aufga-ben des Landes weiterhin benötigter Ver-mögensgegenstände zuzulassen, wennauf diese Weise die Aufgaben des Landesnachweislich wirtschaftlicher erfüllt wer-den können. § 64 der Hessischen Landes-haushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Das Ministerium der Finanzen kannabweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 derHessischen Landeshaushaltsordnung inEinzelfällen gestatten, dass landeseigeneGrundstücke in Gebieten, die die Voraus-setzungen für die Durchführung vonstädtebaulichen Sanierungsmaßnahmennach den §§ 136 bis 164b oder von städte-baulichen Entwicklungsmaßnahmen nachden §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuchesin der Fassung vom 23. September 2004(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durchGesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), erfüllen, auch ohne eine entspre-chende förmliche Festlegung des Gebietsoder der Förderung der Maßnahme zumGrundstückswert an die Gemeinde veräu-ßert werden, wenn sich diese verpflichtet,die beabsichtigten städtebaulichen Maß-nahmen auf dem Grundstück innerhalbvon fünf Jahren durchzuführen. Bei derErmittlung des Grundstückswertes blei-ben Veränderungen des Wertes, diedurch die Sanierungs- oder Entwick-lungsmaßnahmen hervorgerufen werden,unberücksichtigt.

(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1der Hessischen Landeshaushaltsordnungwird zugelassen, dass von staatlichen Ein-richtungen im Bereich der Datenverarbei-tung entwickelte oder erworbene Pro-gramme unentgeltlich an Stellen der öf-fentlichen Verwaltung abgegeben wer-den können, soweit Gegenseitigkeit be-steht.

(4) Das Ministerium der Finanzen kannabweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 derHessischen Landeshaushaltsordnung mitZustimmung des Haushaltsausschusseszulassen, dass Schloss- und Burgruinensowie nicht für betriebliche Zwecke benö-tigte Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen

unter Wahrung denkmalpflegerischer Be-lange an Fördervereine, deren Zweck dieTrägerschaft und der Erhalt von Kultur-denkmälern ist, oder an Gemeinden unterdem vollen Wert bis zu einem Anerken-nungsbetrag veräußert werden.

(5) Nach § 63 Abs. 5 wird abweichendvon § 63 Abs. 3 Satz 1 der HessischenLandeshaushaltsordnung gestattet, dassGemeinden und Landkreisen für dieDurchführung von Wahlen Dienstgebäu-de des Landes unentgeltlich zur Nutzungüberlassen werden dürfen, sofern diesenkeine geeigneten Einrichtungen zur Ver-fügung stehen.

§ 13

Kreditaufnahme und -tilgung

(1) Das Ministerium der Finanzen wirdermächtigt, die im Haushaltsplan für dieHaushaltsjahre 2013 und 2014 vorgesehe-nen Kredite aufzunehmen. Die Kreditauf-nahme erfolgt grundsätzlich in Euro. Inanderen Währungen ist die Kreditaufnah-me nur in Verbindung mit einem Wäh-rungssicherungsgeschäft zulässig.

(2) Das Ministerium der Finanzen wirdermächtigt, die im Städtebau (Einzel-plan 07) gewährten Vorauszahlungen desBundes, soweit sie in Darlehen umgewan-delt werden, als Kredit anzunehmen. So-weit der Bund im Laufe der Haushaltsjah-re 2013 und 2014 über die im Haushalts-plan vorgesehenen Beträge hinaus weite-re Mittel für den Wohnungsbau undStädtebau (Einzelplan 07) als Kredit zurVerfügung stellt, darf das Ministerium derFinanzen auch diese Mittel annehmen.

(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahmeist nach der Kassenlage, den jeweiligenKapitalmarktverhältnissen und gesamt-wirtschaftlichen Erfordernissen zu bestim-men.

(4) Mehreinnahmen aus dem Steuer-aufkommen sind zur zusätzlichen Schul-dentilgung, zur Verminderung des Kredit-bedarfs oder zur Bildung von Rücklagenzur Deckung von Ausgaberesten und an-deren Verpflichtungen zu verwenden, so-weit sie nicht zur Deckung unabweisba-rer Mehrausgaben in den Haushaltsjah-ren 2013 und 2014 benötigt werden. ZurBegrenzung der Neuverschuldung kön-nen Rücklagen aufgelöst werden.

(5) Das Ministerium der Finanzen wirdermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgenund zusätzliche Tilgungsausgaben auskurzfristigen Krediten zu leisten. Die Kre-ditermächtigungen nach Abs. 1 bis 3 er-höhen sich entsprechend; dies gilt auch,wenn kurzfristige Kredite, die für denAusgleich des vorangegangenen Haus-halts erforderlich sind, im laufenden Ka-lenderjahr aufgenommen und getilgt wer-den. Das Ministerium der Finanzen wirdermächtigt, im Rahmen der Kreditfinan-zierungen Vereinbarungen zur Steuerungvon Zinsänderungsrisiken sowie zur Opti-mierung der Kreditkonditionen (Derivate)für bestehende Schulden, die laufendeKreditaufnahme des Haushaltsjahres so-

Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012 635

636 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012

wie für Anschlussfinanzierungen von Kre-diten zu treffen, die in einem Zeitraumvon zehn Jahren fällig werden. Der Bezugeines Derivatgeschäftes auf mehrere Kre-ditgeschäfte ist zulässig. Das Nominalvo-lumen aller ausstehenden Derivate darfden Gesamtbestand an Kreditmarktschul-den am Ende des vorangegangenenHaushaltsjahres nicht übersteigen. DasMinisterium der Finanzen wird ermäch-tigt, Sicherheiten in Form verzinster Bar-mittel zu stellen sowie entgegenzuneh-men.

(6) Die Inanspruchnahme der nach § 18 Abs. 3 der Hessischen Landeshaus-haltsordnung fortgeltenden Ermächtigungzur Aufnahme von Krediten wird auf jähr-lich 500 Millionen Euro begrenzt.

§ 14

Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft

(1) Das Ministerium der Finanzen wirdermächtigt, zur Durchführung dringendervolkswirtschaftlich gerechtfertigter Auf-gaben in den Haushaltsjahren 2013 und2014 Garantien und Bürgschaften bis zumBetrag von jeweils 1,5 Milliarden Euro zu-lasten des Landes zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wirdermächtigt, Bürgschaften zur Sicherungvon Investitionen in Wohngebäuden undsozialen Einrichtungen im Wohnumfeld inden Haushaltsjahren 2013 und 2014 biszu einem Betrag von jeweils 120 Millio-nen Euro zu bewilligen und zu überneh-men. Das Ministerium der Finanzen wirdaußerdem ermächtigt, in den Haushalts-jahren 2013 und 2014 Bürgschaften, die infrüheren Haushaltsjahren für denselbenZweck im Rahmen des festgelegten Bürg-schaftsrahmens bewilligt wurden, endgül-tig zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wirdermächtigt, in den Haushaltsjahren 2013und 2014 zur Förderung dringender Neu-und Umbaumaßnahmen genehmigter,nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetzvom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389,1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), beihilfeberechtigter Privatschulen(Ersatzschulen) Bürgschaften bis zum Be-trag von jeweils 2,5 Millionen Euro zuübernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wirdermächtigt, in den Haushaltsjahren 2013und 2014 bis zur Höhe von jeweils 5,88Millionen Euro Garantien zu überneh-

men, die sich aus dem Umgang mit radio-aktiven Stoffen nach dem Atomgesetz inder Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetzvom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), alsnotwendig erweisen.

(5) Das Ministerium für Wissenschaftund Kunst wird ermächtigt, zur Absiche-rung der den hessischen Landes- undHochschulmuseen und -bibliotheken, denLandesausstellungen, der Verwaltung derStaatlichen Schlösser und Gärten, demLandesamt für Denkmalpflege Hessen so-wie dem Hessischen Landesamt für ge-schichtliche Landeskunde überlassenenLeihgaben, an denen ein besonderes Lan-desinteresse besteht, Garantien bis zurHöhe von insgesamt 300 Millionen Eurozu übernehmen. In Anspruch genommeneErmächtigungen aus Vorjahren sind an-zurechnen. Durch Rückgabe von Leihga-ben erloschene Garantien können erneutin Anspruch genommen werden.

(6) Das Universitätsklinikum Frankfurtkann mit Zustimmung des Ministeriumsder Finanzen Gesellschafterdarlehen andie Orthopädische UniversitätsklinikFriedrichsheim gGmbH in Höhe von biszu 30 Millionen Euro gewähren. Mit Zu-stimmung des Ministeriums der Finanzenkann das Universitätsklinikum Frankfurtzudem eine Ausstattungsgarantie zuguns-ten der Orthopädischen UniversitätsklinikFriedrichsheim gGmbH bis zu 50 Millio-nen Euro übernehmen. Für diese Garan-tie übernimmt das Land die Gewährträ-gerschaft, soweit eine Befriedigung ausdem Vermögen des UniversitätsklinikumsFrankfurt nicht erlangt werden kann.

§ 15

Kassenkredite

Das Ministerium der Finanzen wird er-mächtigt, in den Haushaltsjahren 2013und 2014 zur Verstärkung der Betriebs-mittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite)bis zur Höhe von acht Prozent des in § 1festgestellten Betrages sowie für die Stel-lung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 5Satz 6 aufzunehmen. Über diesen Betraghinaus kann das Ministerium der Finan-zen vorübergehend weitere Kassenkredi-te aufnehmen, soweit es von der Krediter-mächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Ge-brauch macht.

§ 16

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet

Wiesbaden, den 14. Dezember 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

B o u f f i e r d e r F i n a n z e n

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640 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012

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642 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012

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Artikel 11)

Finanzausgleichsänderungsgesetz 2013

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fas-sung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310),zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128), wird wiefolgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geän-dert:

a) Die Angabe zu § 27b wird gestri-chen.

b) In der Angabe zu § 50 werden dasKomma und das Wort „Außer-krafttreten“ gestrichen.

2. In § 12 Abs. 3 wird nach der Angabe„§ 9 des Gesetzes über kommunaleGemeinschaftsarbeit“ die Angabe„vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. IS. 786),“ eingefügt.

3. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort„Schulgesetz“ die Angabe „in derFassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. IS. 441), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 21. November 2011 (GVBl. IS. 679),“ eingefügt.

4. In § 22a Satz 1 werden die Wörter„selbstständigen Sprachheilschulenund Schulen für Lernhilfe“ durch „ei-genständigen Grundstufen der Schu-len mit Förderschwerpunkt Lernenund Schulen mit FörderschwerpunktSprachheilförderung“ ersetzt.

5. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe„20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114)“durch „12. April 2012 (BGBl. I S. 579)“ersetzt.

6. § 23a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe „(BGBl. I S. 850), geändert durchGesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. IS. 1114)“ durch „(BGBl. I S. 850,2094), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 22. Dezember 2011(BGBl. I S. 3057)“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe„(BGBl. I S. 2723)“ durch „(BGBl. IS. 2722)“ ersetzt.

7. In § 23b Abs. 1 wird nach der Angabe„(GVBl. I S. 698),“ die Angabe „ge-ändert durch Gesetz vom 16. Dezem-ber 2011 (GVBl. I S. 820),“ eingefügt.

8. In § 25 Abs. 1 wird die Angabe„(BGBl. I S. 1691)“ durch „(BGBl. I S. 1690)“ ersetzt.

9. § 27b wird aufgehoben.

10. In § 28 Abs. 1 Satz 1 wird nach demWort „Gemeindefinanzreformgeset-zes“ die Angabe „in der Fassung vom10. März 2009 (BGBl. I S. 502), geän-dert durch Gesetz vom 8. Mai 2012(BGBl. I S. 1030),“ eingefügt.

11. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe „Anla-ge 2 zu § 2 Nr. 2“ durch „Anlage 4zu § 25 Abs. 4“ ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 3 wird nach der An-gabe „§ 129 Satz 3 der HessischenGemeindeordnung“ die Angabe„in der Fassung der Bekanntma-chung vom 7. März 2005 (GVBl. IS. 142), zuletzt geändert durchGesetz vom 16. Dezember 2011(GVBl. I S. 786),“ eingefügt.

12. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt ge-ändert:

a) In Nr. 14 wird der Punkt am Endedurch ein Semikolon ersetzt.

b) Als Nr. 15 wird angefügt:

„15. kommunale Behindertenein-richtungen.“

13. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird nach denWörtern „Hessischen Krankenhaus-gesetz“ die Angabe „2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587),geändert durch Gesetz vom 15. Sep-tember 2011 (GVBl. I S. 425),“ einge-fügt.

14. § 39 wird wie folgt gefasst:

㤠39

Verbandsumlage des Landeswohl-fahrtsverbandes Hessen

Umlagegrundlagen für die Ver-bandsumlage nach § 14 Abs. 2 desGesetzes über den Landeswohlfahrts-verband Hessen vom 7. Mai 1953(GVBl. S. 93), zuletzt geändert durchGesetz vom 16. Dezember 2011(GVBl. I S. 786), sind:1) Ändert FFN 41-16

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und

des Hessischen Besoldungsgesetzes

Vom 14. Dezember 2012

644 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012

1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12 und

2. 100 vom Hundert der Schlüsselzu-weisungen nach den §§ 8 bis 19.“

15. In § 40 Abs. 1 wird die Angabe „§ 17“ durch „§ 18“ ersetzt und nachder Angabe „(GVBl. I S. 153)“ wer-den ein Komma und die Angabe „ge-ändert durch Gesetz vom 16. Dezem-ber 2011 (GVBl. I S. 786),“ eingefügt.

16. § 40c Abs. 1 Satz 2 wird durch die fol-genden Sätze ersetzt:

„Das Umlagesoll entspricht 15,2333vom Hundert der maßgeblichen Ein-nahmen aus der Grunderwerbsteuer.Die maßgeblichen Einnahmen wer-den ermittelt, indem die im Haus-haltsplan veranschlagten Einnahmenaus der Grunderwerbsteuer durchden jeweils gültigen Hebesatz geteiltund mit 3,5 vom Hundert vervielfachtwerden.“

17. In § 46 Abs. 2 wird die Angabe „zu-letzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 1966 (GVBl. I S. 311)“durch „aufgehoben mit Wirkung vom22. Dezember 2007 durch Gesetz vom17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911)“ersetzt.

18. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden dasKomma und das Wort „Außer-krafttreten“ gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wirdgestrichen.

c) Abs. 2 wird aufgehoben.

19. Die Anlagen 2 und 3 werden aufge-hoben.

Artikel 2

Übergangsregelung zur ermäßigtenKreisumlage der Sonderstatusstädte

(1) Für das Ausgleichsjahr 2013 wer-den abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2des Finanzausgleichsgesetzes die Umla-gegrundlagen nicht auf 56,5 vom Hun-dert, sondern auf 50,0 vom Hundert ermä-ßigt.

(2) Zum Ausgleich für die Aussetzungder Erhöhung der Grundlage ihrer Kreis-umlage im Ausgleichsjahr 2013 zahlen biszum 30. September 2013 die Städte (Son-derstatusstädte)

Bad Homburg 1 242 000 EuroFulda 1 103 000 EuroGießen 1 566 000 EuroHanau 2 223 000 EuroMarburg 1 626 000 EuroRüsselsheim 1 349 000 EuroWetzlar 705 000 Euro

an ihren jeweiligen Landkreis.

(3) Abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 7des Finanzausgleichsgesetzes gilt für dasAusgleichsjahr 2013 ein zweifacher Vom-hundertsatz.

Artikel 3

Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die Ministerin oder der Minister derFinanzen wird ermächtigt, das Finanzaus-gleichsgesetz in der sich aus diesem Ge-setz ergebenden Fassung in neuer Para-grafenfolge und mit neuem Datum be-kannt zu machen und dabei Unstimmig-keiten des Wortlautes zu beseitigen.

Artikel 42)

Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage I Besoldungsordnung Bdes Hessischen Besoldungsgesetzes inder Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl.I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetzvom 27. September 2012 (GVBl. S. 299),wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 3 werdendie Wörter „Polizeipräsident des Poli-zeipräsidiums Osthessen“ gestrichen.

2. In der Besoldungsgruppe B 4 wirdnach der Angabe „– des Polizeipräsidi-ums Nordhessen“ die Angabe „– desPolizeipräsidiums Osthessen“ einge-fügt und werden die Wörter „LeitenderMinisterialrat als Vertreter des Hessi-schen Datenschutzbeauftragten“ ange-fügt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013in Kraft.

2) Ändert FFN 323-59

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet

Wiesbaden, den 14. Dezember 2012

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Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012 645

Artikel 1

Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz in der Fassung vom14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 27. September2012 (GVBl. S. 299), wird wie folgt geän-dert:

1. § 24 Abs. 2 wird durch die folgendenAbs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) Das Gymnasium umfasst in derRegel die Jahrgangsstufen 5 bis 12oder 13. Die Mittelstufe (Sekundarstu-fe I) kann 5-jährig (Jahrgangsstufen 5bis 9) oder 6-jährig (Jahrgangsstufen 5bis 10) organisiert werden. Endet einGymnasium mit dem Ende der Mittel-stufe (Sekundarstufe I), ist ein Schul-verbund mit einer gymnasialen Ober-stufe zu bilden, um die kontinuierlicheFortsetzung des studienqualifizieren-den Bildungsgangs zu erleichtern.

(3) Die Entscheidung über die 5-oder 6-jährige Organisation der Mittel-stufe (Sekundarstufe I) trifft die Schul-konferenz auf der Grundlage einercurricular und pädagogisch begründe-ten, die personellen, sächlichen undunterrichtsorganisatorischen Möglich-keiten der Schule berücksichtigendenKonzeption der Gesamtkonferenz imEinvernehmen mit dem Schulträger.Die Entscheidung ist durch den Schul-träger in den Schulentwicklungsplan(§ 145) aufzunehmen. § 23b Abs. 1Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Or-ganisationsänderung nach Satz 1 wirdab dem Schuljahr umgesetzt, das demBeschluss der Schulkonferenz folgt,beginnend jeweils mit der Jahrgangs-stufe 5.“

2. Dem § 26 Abs. 3 wird folgender Satzangefügt:

„Organisationsänderungen nach Satz 1werden ab dem Schuljahr umgesetzt,das dem Beschluss der Schulkonferenzfolgt, beginnend jeweils mit der Jahr-gangsstufe 5.“

3. In § 129 Nr. 4 wird nach dem Wort„Organisation“ die Angabe „der Mit-telstufe (Sekundarstufe I) an Gymna-sien (§ 24 Abs. 3) oder“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und

Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe

(Sekundarstufe I) und der Abschluss-prüfungen in der Mittelstufe (VOBGM)

Die VOBGM vom 14. Juni 2005 (ABl.S. 438, 579), zuletzt geändert durch Ver-ordnung vom 19. August 2011 (ABl. S. 582, 2012 S. 67), wird wie folgt geän-dert:

1. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt ge-fasst:

„Die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10der Hauptschule und der Mittelstufen-schule, die Jahrgangsstufen 5 bis 9 der5-jährig organisierten Mittelstufe desGymnasiums und des 5-jährig organi-sierten Gymnasialzweigs der schul-formbezogenen (kooperativen) Ge-samtschule sowie die Jahrgangsstufen5 bis 10 der Realschule, der schulform-übergreifenden (integrierten) Gesamt-schule, der 6-jährig organisierten Mit-telstufe des Gymnasiums und des 6-jährig organisierten Gymnasialzweigsder schulformbezogenen (kooperati-ven) Gesamtschule bilden im Schul-aufbau die Mittelstufe, Sekundarstufe I(§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 23Abs. 1, § 23a Abs. 1, § 24 und § 26 desHessischen Schulgesetzes).“

2. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die erste Fremdsprache mussmindestens bis zum Ende der Mittel-stufe betrieben werden. Die zweite füralle Schülerinnen und Schüler ver-bindliche Fremdsprache wird in der 5-jährig organisierten Mittelstufe in derRegel ab der Jahrgangsstufe 6, in der6-jährig organisierten Mittelstufe inder Regel ab der Jahrgangsstufe 7 an-geboten. Die Wahl der Fremdsprachentreffen die Eltern im Rahmen des derSchule möglichen Angebots; sie ist biszum Ende der Mittelstufe verbindlich.Wird in der Jahrgangsstufe 8 der 5-jährig organisierten Mittelstufe oder inder Jahrgangsstufe 9 der 6-jährig or-ganisierten Mittelstufe eine dritteFremdsprache im Rahmen des Wahl-unterrichts gewählt, muss sie bis zumEnde der Mittelstufe fortgeführt wer-den; über Ausnahmen entscheidet dieSchulleiterin oder der Schulleiter. Werin einem Gymnasium mit einem alt-sprachlichen Schwerpunkt Latein alserste Fremdsprache gewählt hat undin der Jahrgangsstufe 8 oder 9 Altgrie-chisch wählt, ist verpflichtet, Altgrie-chisch bis zum Ende der Einführungs-phase der gymnasialen Oberstufe zubetreiben; Altgriechisch wird dann*) Ändert FFN 72-123

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetzzur Änderung des Schulgesetzes

(HSchG)*)

Vom 18. Dezember 2012

646 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012

zweite Fremdsprache. Die Gesamtkon-ferenz legt fest, ob Altgriechisch abder Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit dreioder vier Wochenstunden unterrichtetwird.“

3. § 39 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Zeugnis der Schülerinnenund Schüler, die in einem Gymnasiumoder dem Gymnasialzweig einer schul-formbezogenen (kooperativen) Ge-samtschule mit 6-jährig organisierterMittelstufe oder einer schulformüber-greifenden (integrierten) Gesamtschu-le in die Einführungsphase der gymna-sialen Oberstufe versetzt sind, stehtdem mittleren Abschluss (Realschulab-schluss) gleich. Das Gleiche gilt fürSchülerinnen und Schüler einer 5-jäh-rig organisierten Mittelstufe, die zurQualifikationsphase nach § 12 derOberstufen- und Abiturverordnung(OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408)in der jeweils geltenden Fassung zuge-lassen wurden. Das Gleiche gilt ent-sprechend, wenn eine Schülerin oderein Schüler eines Gymnasiums oderdes Gymnasialzweigs einer schulform-bezogenen (kooperativen) Gesamt-schule mit 6-jährig organisierter Mit-telstufe oder einer schulformübergrei-fenden (integrierten) Gesamtschulezwar nicht in die Einführungsphaseder gymnasialen Oberstufe versetztwurde oder als Schülerin oder Schülermit verkürztem gymnasialen Bildungs-gang nicht zur Qualifikationsphase zu-gelassen wurde, die Erteilung des mitt-leren Abschlusses aber unter entspre-chender Anwendung der Versetzungs-bestimmungen des mittleren Bildungs-ganges möglich gewesen wäre.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe

und die Sekundarstufe I

In § 11 Abs. 3 und 4 der Verordnungüber die Stundentafeln für die Primarstu-fe und die Sekundarstufe I vom 5. Sep-tember 2011 (ABl. S. 653) werden jeweilsnach dem Wort „Unterricht“ die Wörter

„im Gymnasium und“ und nach demWort „Gesamtschulen,“ die Wörter „indem oder“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung der Verordnung über die Schülervertretungen und die

Studierendenvertretungen

In § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d der Ver-ordnung über die Schülervertretungenund die Studierendenvertretungen vom15. Juli 1993 (ABl. S. 708), zuletzt geän-dert durch Verordnung vom 11. Novem-ber 2011 (ABl. S. 881), werden nach Wort„Organisation“ die Angabe „der Mittel-stufe (Sekundarstufe I) an Gymnasienoder“ und vor der Angabe „§ 26 Abs. 3“die Angabe „§ 24 Abs. 3 und“ eingefügt.

Artikel 5

Übergangsbestimmung

Ein Beschluss, den die Schulkonferenzeines Gymnasiums nach dem 18. Septem-ber 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Ge-setzes in Vorgriff auf Art. 1 Nr. 1 (§ 24Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes) mit Zu-stimmung des Schulelternbeirats und desSchülerrats gefasst hat, steht einem Be-schluss nach Art. 1 Nr. 1 gleich. Gleichesgilt für die Einvernehmenserklärung desSchulträgers.

Artikel 6

Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsver-ordnungen geändert werden, bleibt dieBefugnis der zuständigen Stellen, dieVerordnungen künftig zu ändern oderaufzuheben, unberührt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet

Wiesbaden, den 18. Dezember 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D i e H e s s i s c h e K u l t u s m i n i s t e r i n

B o u f f i e r B e e r

Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012 647

Artikel 11)

Hessisches Professorenbesoldungsgesetz(HPBesG)

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt, soweit gesetzlichnichts anderes bestimmt ist, Grundgehaltund Leistungsbezüge der Hochschulleh-rerinnen und Hochschullehrer (Professo-rinnen und Professoren sowie Juniorpro-fessorinnen und Juniorprofessoren) sowiedes hauptamtlichen Leitungspersonalsder Hochschulen und der Verwaltungs-fachhochschulen. Dadurch werden die §§ 32 bis 35 des Bundesbesoldungsgeset-zes in der Fassung vom 6. August 2002(BGBl. I S. 3020) in der am 31. August2006 geltenden Fassung ersetzt.

§ 2

Besoldungsordnung W

Die Ämter der Hochschullehrerinnenund Hochschullehrer sind in der Besol-dungsordnung W (Anlage I) geregelt. DieGrundgehaltssätze sind in der Anlage IIausgewiesen. Satz 1 und 2 gelten auch fürhauptamtliche Leiterinnen und Leiter so-wie Mitglieder von Leitungsgremien anHochschulen, die nicht Hochschullehre-rinnen oder Hochschullehrer sind. Die inden Besoldungsordnungen A und B desHessischen Besoldungsgesetzes in derFassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom27. September 2012 (GVBl. S. 299), gere-gelten Einstufungen der Leitungsfunktio-nen an den Verwaltungsfachhochschulenbleiben von Satz 3 unberührt.

§ 3

Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit dieBesoldungsordnung W nicht feste Gehäl-ter vorsieht, nach Stufen bemessen. DerAufstieg in eine nächsthöhere Stufe er-folgt nach bestimmten Zeiten beruflicherErfahrung (professorale Erfahrungszei-ten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit An-spruch auf Dienstbezüge setzt die Hoch-schule ein Grundgehalt der Stufe 1 fest,soweit nicht professorale Erfahrungszei-ten im Sinne des § 4 Abs. 1 anerkanntwerden. Die Stufe wird mit Wirkung zumErsten des Monats festgesetzt, in dem dieErnennung wirksam wird. Die Stufenfest-setzung ist der Professorin oder dem Pro-fessor schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Grundgehalt steigt bis zur End-stufe im Abstand von fünf Jahren. Zeiten

ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzö-gern den Aufstieg um diese Zeiten, so-weit in § 4 Abs. 2 nichts anderes bestimmtist. Die Zeiten nach Satz 2 sind auf volleMonate abzurunden.

(4) Wird aufgrund einer Leistungsbe-wertung festgestellt, dass die Leistung ei-ner Professorin oder eines Professors nichtden mit dem Amt verbundenen Anforde-rungen entspricht, verbleibt sie oder er je-weils in der bisherigen Stufe (Aufstiegs-hemmung). Wird in der Folgezeit festge-stellt, dass die Leistung wieder den mitdem Amt verbundenen Anforderungenentspricht, endet die Aufstiegshemmung.

(5) Die Entscheidung nach Abs. 4 trifftdie Hochschule. Sie ist der Professorinoder dem Professor schriftlich mitzuteilen.Widerspruch und Anfechtungsklage ha-ben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Eine Professorin oder ein Professorverbleibt in der bisherigen Stufe, sofernsie oder er vorläufig des Diensts enthobenist. Führt das Disziplinarverfahren nichtzur Entfernung aus dem Dienst oder en-det das Dienstverhältnis nicht durch Ent-lassung auf Antrag der Professorin oderdes Professors oder infolge strafgerichtli-cher Verurteilung, regelt sich das Aufstei-gen im Zeitraum der vorläufigen Dienst-enthebung nach Abs. 3 Satz 1.

§ 4

Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzungwerden als Erfahrungszeiten im Sinne des§ 3 Abs. 1 Satz 2 anerkannt:

1. Zeiten einer hauptberuflichen profes-soralen Tätigkeit an einer Hochschule,die nicht Zeiten der beruflichen Quali-fizierung sind,

2. Zeiten einer hauptamtlichen Wahrneh-mung von Funktionen der Hochschul-selbstverwaltung oder der Hochschul-leitung.

Zeiten nach Satz 1 werden durch Unter-brechungszeiten nach Abs. 2 nicht ver-mindert. Die Zeiten nach Satz 1 werdenauf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 2wird der Aufstieg in den Stufen durch fol-gende Zeiten nicht verzögert:

1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zudrei Jahren für jedes Kind,

2. Zeiten der tatsächlichen Pflege vonnach ärztlichem Gutachten pflegebe-dürftigen nahen Angehörigen (Eltern,Schwiegereltern, Ehegattinnen undEhegatten, Lebenspartnerinnen undLebenspartner, Geschwister oder Kin-der) bis zu drei Jahren für jede naheAngehörige oder jeden nahen Ange-hörigen,1) Ändert FFN 323-150

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetzzur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung

der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Vom 12. Dezember 2012

3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienst-bezüge, wenn die oberste Dienstbe-hörde oder die von ihr bestimmte Stel-le vor Beginn der Beurlaubung schrift-lich anerkannt hat, dass der Urlaubdienstlichen Interessen oder öffentli-chen Belangen dient,

4. Zeiten einer Eignungsübung nach demEignungsübungsgesetz in der im Bun-desgesetzblatt Teil III, Gliederungs-nummer 53-5, veröffentlichten berei-nigten Fassung, zuletzt geändert durchGesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).

§ 5

Leistungsbezüge

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 undW 3 werden nach Maßgabe der nachfol-genden Vorschriften zusätzlich zumGrundgehalt variable Leistungsbezügevergeben:

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibe-verhandlungen (Berufungs- und Blei-beleistungsbezüge),

2. für besondere Leistungen in For-schung, Lehre, Kunst, Weiterbildungund Nachwuchsförderung (besondereLeistungsbezüge) sowie

3. für die Wahrnehmung von Funktionenoder besonderen Aufgaben im Rah-men der Hochschulselbstverwaltungoder der Hochschulleitung (Funktions-leistungsbezüge).

Berufungs- und Bleibeleistungsbezügesowie besondere Leistungsbezüge kön-nen befristet oder unbefristet sowie alsEinmalzahlung vergeben werden. EinWechsel der Besoldungsgruppe innerhalbder Hochschule gilt als Neuberufung.Funktionsleistungsbezüge werden für dieDauer der Wahrnehmung der Funktionoder Aufgabe gewährt. Sie können auchfür die hauptamtliche Wahrnehmung ver-geben werden.

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unter-schiedsbetrag zwischen den Grundgehäl-tern der Besoldungsgruppe W 3 und derBesoldungsgruppe B 10 übersteigen,wenn dies erforderlich ist, um die Profes-sorin oder den Professor

1. aus dem Bereich außerhalb der deut-schen Hochschulen zu gewinnen oderum die Abwanderung in den Bereichaußerhalb der deutschen Hochschulenabzuwenden,

2. für eine Hochschule zu gewinnen oderdie Abwanderung an eine anderedeutsche Hochschule zu verhindern,soweit bereits an der bisherigen Hoch-schule Leistungsbezüge bezogen wer-den, die den Unterschiedsbetrag zwi-schen den Grundgehältern der Besol-dungsgruppe W 3 und der Besoldungs-gruppe B 10 übersteigen.

Dies gilt entsprechend für hauptberufli-che Leiterinnen und Leiter sowie Mitglie-der von Leitungsgremien an Hochschu-len, die nicht Hochschullehrerin oderHochschullehrer sind.

(3) Leistungsbezüge nach Abs. 1 Satz 1Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusam-men 40 Prozent des jeweiligen Grundge-halts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefris-tet gewährt und jeweils mindestens zweiJahre bezogen worden sind; werden siebefristet gewährt, können sie bei wieder-holter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärtwerden. Sie können über den Prozentsatznach Satz 1 hinaus nach Maßgabe einerRechtsverordnung aufgrund von § 7 fürruhegehaltfähig erklärt werden.

(4) Funktionsleistungsbezüge sind ru-hegehaltfähig in der Höhe eines Viertels,soweit sie fünf Jahre bezogen wordensind, in der Höhe der Hälfte, wenn siemindestens fünf Jahre und zwei Amtszei-ten bezogen worden sind. Tritt die Beam-tin oder der Beamte wegen Erreichensder gesetzlichen Altersgrenze währendder Amtszeit in den Ruhestand, werdendie Funktionsleistungsbezüge in vollerHöhe ruhegehaltfähig, soweit sie mindes-tens fünf Jahre bezogen worden sind.Wird die Beamtin oder der Beamte wäh-rend der Amtszeit wegen Dienstunfähig-keit in den Ruhestand versetzt, gilt Satz 2entsprechend.

§ 6

Forschungs- und Lehrzulage

(1) Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrern, die Mittel Dritter für For-schungsvorhaben oder Lehrvorhaben derHochschule einwerben und diese Vorha-ben durchführen, kann für die Dauer desDrittmittelflusses aus diesen Mitteln einenicht ruhegehaltfähige Zulage gewährtwerden (Forschungs- und Lehrzulage).Forschungs- und Lehrzulagen dürfen zu-sammen jährlich das Jahresgrundgehaltder Hochschullehrerin oder des Hoch-schullehrers nur in Ausnahmefällen über-schreiten.

(2) Eine Zulage für die Durchführungvon Lehrvorhaben darf nur vergeben wer-den, wenn die entsprechende Lehrtätig-keit der Hochschullehrerin oder desHochschullehrers nicht auf die jeweiligeRegellehrverpflichtung angerechnet wird.

§ 7

Verordnungsermächtigungen

(1) Die für das Hochschulwesen zu-ständige Ministerin oder der hierfür zu-ständige Minister wird ermächtigt, imEinvernehmen mit der für das Recht desöffentlichen Dienstes zuständigen Minis-terin oder dem hierfür zuständigen Minis-ter durch Rechtsverordnung Näheres zuden §§ 5 und 6 zu bestimmen sowie fürden Bereich der Hochschulen nähere Be-stimmungen zu der Übertragung einesAmtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 auf Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer in Ämtern der Besoldungsord-nung C nach § 11 zu treffen.

(2) Die für die Aufsicht über die Hessi-sche Hochschule für Polizei und Verwal-tung zuständige Ministerin oder der hier-

648 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012

für zuständige Minister wird ermächtigt,im Einvernehmen mit der Ministerin oderdem Minister der Finanzen und der fürJustiz zuständigen Ministerin oder demhierfür zuständigen Minister durchRechtsverordnung nähere Regelungen zu§ 5 für den Bereich der Verwaltungsfach-hochschulen zu treffen.

§ 8

Überleitung in die Besoldungsordnung W

(1) Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer, deren Ämter am 31. Dezem-ber 2012 in den Bundesbesoldungsord-nungen W des Bundesbesoldungsgeset-zes in der Fassung vom 6. August 2002(BGBl. I S. 3020) in der am 31. August2006 geltenden Fassung oder in den Hes-sischen Besoldungsordnungen A und Boder im Anhang zu den Hessischen Be-soldungsordnungen des Hessischen Be-soldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50) in der am31. Dezember 2012 geltenden Fassungausgebracht sind, werden in die ihren bis-herigen Ämtern entsprechenden Ämterund Besoldungsgruppen der Besoldungs-ordnung W dieses Gesetzes übergeleitet.Entsprechendes gilt für die hauptamtli-chen Leiterinnen und Leiter einer Hoch-schule sowie die Mitglieder in der Hoch-schulselbstverwaltung. Satz 1 gilt nichtfür die in den Hessischen Besoldungsord-nungen A und B geregelten Einstufungender Leitungsfunktionen an den Verwal-tungsfachhochschulen sowie für die Fach-hochschullehrkräfte im Sinne von § 23des Verwaltungsfachhochschulgesetzesvom 12. Juni 1979 (GVB. I S. 95), zuletztgeändert durch Gesetz vom 21. Novem-ber 2011 (GVBl. I. S. 679).

(2) Soweit sich nach der ÜberleitungÄnderungen von Amtsbezeichnungen er-geben, führen die Hochschullehrerinnenund Hochschullehrer sowie das Leitungs-personal die neuen Amtsbezeichnungen.

§ 9

Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen

W 2 und W 3

(1) Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Besoldungsgruppen W 2und W 3 werden auf der Grundlage desam 31. Dezember 2012 maßgeblichenAmtes der Stufe 1 des Grundgehalts derAnlage II zugeordnet, soweit nicht profes-sorale Erfahrungszeiten im Sinne des § 4Abs. 1 anerkannt werden. Satz 1 gilt ent-sprechend für Beurlaubte ohne Anspruchauf Dienstbezüge sowie in den Fällen des§ 65 Abs. 1 des Hessischen Beamtenge-setzes und des § 30 Abs. 1 des HessischenAbgeordnetengesetzes vom 18. Oktober1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. IS. 114).

(2) Mit der Zuordnung zu der Stufe be-ginnt die für die Stufe maßgebende Zeitprofessoraler Erfahrung nach § 3 Abs. 1

Satz 2. Erfahrungszeiten nach § 4 Abs. 1verkürzen eine für eine Stufe maßgeben-de Zeit professoraler Erfahrung. Die Zei-ten nach Satz 2 sind auf volle Monate auf-zurunden. Zeiten ohne Anspruch aufDienstbezüge verzögern den Aufstieg umdiese Zeiten, soweit in § 4 Abs. 2 nichtsanderes bestimmt ist. Die Zeiten nachSatz 3 sind auf volle Monate abzurunden.

(3) Die Zuordnung zu einer Stufe desGrundgehalts der Besoldungsgruppe W 2sowie die bereits zurückgelegte Zeit indieser Stufe bleiben auch in den Fällender Verleihung eines Amtes der Besol-dungsgruppe W 3 bestehen.

(4) In den Fällen des § 27 Abs. 5 desBundesbesoldungsgesetzes in der am 31.August 2006 geltenden Fassung werdendie Betroffenen so gestellt, als ob ein Falldes § 27 Abs. 5 des Bundesbesoldungsge-setzes in der am 31. August 2006 gelten-den Fassung nicht vorgelegen hätte.

§ 10

Anrechnung des erhöhten Grundgehaltsauf die Leistungsbezüge

(1) Berufungs- und Bleibeleistungsbe-züge sowie besondere Leistungsbezüge,über die vor dem 1. Januar 2013 entschie-den worden ist, verringern sich um denBetrag der Erhöhung des Grundgehaltsam 1. Januar 2013. Ausgenommen sindbefristete Leistungsbezüge, die mit einerkonkreten Zielvereinbarung verbundensind. Leistungsbezüge, die sich verrin-gern, bleiben mindestens zur Hälfte er-halten. Zunächst sind unbefristete, dannbefristete Leistungsbezüge heranzuzie-hen. Bei mehreren unbefristeteten Leis-tungsbezügen verringert sich vorrangigder früher gewährte; erstmals am glei-chen Tag gewährte verringern sich antei-lig. Entsprechendes gilt für befristeteLeistungsbezüge.

(2) Bei hauptamtlichen Leiterinnenund Leitern sowie hauptamtlichen Mit-gliedern von Leitungsgremien, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und am 31. Dezember 2012 Funktionsleistungsbe-züge erhalten haben, ist Abs. 1 Satz 1 ent-sprechend anzuwenden.

§ 11

Übergangsvorschrift

Für Beamtinnen und Beamte der Be-soldungsordnung C findet § 77 Abs. 2 und3 des Bundesbesoldungsgesetzes in deram 31. August 2006 geltenden FassungAnwendung.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. De-zember 2017 außer Kraft.

Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012 649

650 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012

Artikel 22)

Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

§ 2a und § 2b des Hessischen Besol-dungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletztgeändert durch Gesetz vom 27. Septem-ber 2012 (GVBl. S. 299), werden aufgeho-ben.

Artikel 33)

Gesetz zur Überleitung von Versorgungsberechtigten der

Besoldungsgruppen W 2 und W 3(ÜVersWG)

§ 1

Überleitung

Am 1. Januar 2013 vorhandene Versor-gungsberechtigte im Anwendungsbereichdes Hessischen Beamtenversorgungsge-setzes in der Fassung vom 28. Januar2011 (GVBl. I S. 98) mit ruhegehaltfähi-gen Bezügen der Besoldungsordnung Wnach dem Bundesbesoldungsgesetz vom6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am31. August 2006 geltenden Fassung wer-den den Grundgehältern der Besoldungs-gruppen W 2 oder W 3 der Anlage II des

Hessischen Professorenbesoldungsgeset-zes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 647) zugeordnet. Die Stufe des Grund-gehalts ermittelt sich aus dem Vergleichmit dem bisherigen Grundgehalt der bis-herigen Besoldungsgruppe zuzüglich derruhegehaltfähigen Leistungsbezüge nach§ 33 des Bundesbesoldungsgesetzes. Fallsdieser Betrag in der jeweiligen Besol-dungsgruppe mit keiner Stufe identischist, wird die Stufe mit dem nächst niedri-geren Betrag festgesetzt, mindestens je-doch Stufe 1. Die Leistungsbezüge wer-den nach der Stufenfestsetzung als Diffe-renzbetrag zwischen dem neuen Grund-gehalt und dem bisherigen Grundgehaltzuzüglich Leistungsbezügen neu festge-setzt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 1. Januar2013 außer Kraft.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 12. Dezember 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D i e H e s s i s c h e M i n i s t e r i n

B o u f f i e r f ü r W i s s e n s c h a f t u n d K u n s t

K ü h n e - H ö r m a n n

2) Ändert FFN 323-593) FFN 323-151

Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012 651

ERSTER TEIL

Vorbemerkungen

1. Zuordnung von Hochschullehrämtern

Die Ämter der Professorinnen und Pro-fessoren an Hochschulen werden nachMaßgabe des Haushalts den Besoldungs-gruppen W 2 oder W 3 zugeordnet.

2. Zuordnung von Leitungsfunktions-ämtern

Die Ämter der Präsidentinnen und Präsi-denten der Universitäten und Fachhoch-schulen werden der Besoldungsgruppe WL3, die Ämter der Präsidentinnen undPräsidenten der Kunsthochschulen undder Hochschule Geisenheim, der Kanzle-rinnen und Kanzler der Universitäten, derhauptamtlichen Vizepräsidentinnen undVizepräsidenten sowie der hauptamtli-chen Dekaninnen und Dekane der Hoch-schulen werden der Besoldungsgruppe WL2, die Ämter der Kanzlerinnen undKanzler der Kunsthochschulen, Fach-hochschulen und Hochschule Geisenheimwerden der Besoldungsgruppe W L1 zu-geordnet. Den Amtsbezeichnungen ist je-weils ein Zusatz beizufügen, der auf dieHochschule hinweist, welcher die Amtsin-haberin oder der Amtsinhaber angehört.Die in den Besoldungsordnungen A und Bdes Hessischen Besoldungsgesetzes gere-gelten Einstufungen der Leitungsfunktio-nen an den Verwaltungsfachhochschulenbleiben von Satz 1 und 2 unberührt.

3. Zulagen

(1) Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer erhalten während der Ver-wendung bei obersten Behörden des Bun-des oder eines Landes sowie bei oberstenGerichtshöfen des Bundes eine Stellenzu-lage nach dem Besoldungsrecht des Bun-des oder des Landes in der Höhe, in dersie der Bund oder das Land ihren Beam-tinnen und Beamten für diese Verwen-dung gewährt, wenn sie durch den Bundoder das Land erstattet wird. Sie bleibtbei sonstigen Besoldungsleistungen un-berücksichtigt.

(2) Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Besoldungsgruppe W 1erhalten, wenn sie sich in Forschung undLehre weiterqualifiziert haben (§ 64 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzesvom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666),zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (GVBl. I S. 227), ab demZeitpunkt der ersten Verlängerung desBeamtenverhältnisses auf Zeit eine nichtruhegehaltfähige Zulage in Höhe von mo-natlich 260 Euro.

4. Dienstbezüge für Professorinnen alsRichterinnen und Professoren alsRichter

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amteiner Richterin oder eines Richters derBesoldungsgruppen R 1 oder R 2 aus-üben, erhalten, solange sie beide Ämterbekleiden, die Dienstbezüge aus ihremAmt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. DieZulage beträgt, wenn die Professorin oderder Professor ein Amt der Besoldungs-gruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54Euro, wenn ein Amt der Besoldungsgrup-pe R 2 ausgeübt wird, monatlich 230,08Euro.

ZWEITER TEIL

Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessorin1)

Juniorprofessor1)

1) Nach § 64 des Hessischen Hochschulgesetzes an einer Uni-versität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Professorin1)– an einer Fachhochschule –

Professor1)- an einer Fachhochschule -

Professorin an einer Kunsthochschule1)

Professor an einer Kunsthochschule1)

Professorin an der Hochschule Geisen-heim1)

Professor an der HochschuleGeisenheim1)

Universitätsprofessorin1)

Universitätsprofessor1)

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe W 3

Professorin1)– an einer Fachhochschule –

Professor1)

– an einer Fachhochschule –

Professorin an einer Kunsthochschule1)

Professor an einer Kunsthochschule1)

Professorin an der Hochschule Geisen-heim1)

Professor an der HochschuleGeisenheim1)

Anlage I(zu § 2 Satz 1)

Besoldungsordnung W

652 Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012

Universitätsprofessorin1)

Universitätsprofessor1)

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

Besoldungsgruppe W L1

Kanzlerin der Hochschule für Musik undDarstellende Kunst Frankfurt am Main

Kanzler der Hochschule für Musik undDarstellende Kunst Frankfurt am Main

Kanzlerin der Hochschule für GestaltungOffenbach am Main

Kanzler der Hochschule für GestaltungOffenbach am Main

Kanzlerin der Hochschule Darmstadt

Kanzler der Hochschule Darmstadt

Kanzlerin der Fachhochschule Frankfurtam Main

Kanzler der Fachhochschule Frankfurt amMain

Kanzlerin der Hochschule Fulda

Kanzler der Hochschule Fulda

Kanzlerin der Hochschule Geisenheim

Kanzler der Hochschule Geisenheim

Kanzlerin der Technischen HochschuleMittelhessen

Kanzler der Technischen HochschuleMittelhessen

Kanzlerin der Hochschule RheinMain

Kanzler der Hochschule RheinMain

Besoldungsgruppe W L2

Dekanin1) – als hauptamtliche Dekanin eines Fach-

bereichs nach § 45 Abs. 3 des Hessi-schen Hochschulgesetzes

Dekan1)– als hauptamtlicher Dekan eines Fach -

bereichs nach § 45 Abs. 3 des Hessi-schen Hochschulgesetzes

Kanzlerin der Technischen UniversitätDarmstadt

Kanzler der Technischen UniversitätDarmstadt

Kanzlerin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Kanzler der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Kanzlerin der Justus Liebig-UniversitätGießen

Kanzler der Justus Liebig-Universität Gießen

Kanzlerin der Universität Kassel

Kanzler der Universität Kassel

Kanzlerin der Philipps-Universität Marburg

Kanzler der Philipps-Universität Marburg

Präsidentin der Hochschule für Musikund Darstellende Kunst Frankfurt amMain

Präsident der Hochschule für Musik undDarstellende Kunst Frankfurt am Main

Präsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Präsident der Hochschule für GestaltungOffenbach am Main

Präsidentin der Hochschule Geisenheim

Präsident der Hochschule Geisenheim

Vizepräsidentin der Technischen Universität Darmstadt

Vizepräsident der Technischen Universität Darmstadt

Vizepräsidentin der Johann WolfgangGoethe-Universität Frankfurt am Main

Vizepräsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Vizepräsidentin der Justus Liebig-Universität Gießen

Vizepräsident der Justus Liebig-Universität Gießen

Vizepräsidentin der Universität Kassel

Vizepräsident der Universität Kassel

Vizepräsidentin der Philipps-UniversitätMarburg

Vizepräsident der Philipps-UniversitätMarburg

Vizepräsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Vizepräsident der Hochschule für Musikund Darstellende Kunst Frankfurt amMain

Vizepräsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Vizepräsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Vizepräsidentin der Hochschule Geisenheim

Vizepräsident der Hochschule Geisenheim

Vizepräsidentin der Hochschule Darmstadt

Vizepräsident der Hochschule Darmstadt

Vizepräsidentin der FachhochschuleFrankfurt am Main

Vizepräsident der Fachhochschule Frank-furt am Main

Vizepräsidentin der Hochschule Fulda

Vizepräsident der Hochschule Fulda

Vizepräsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen

Vizepräsident der Technischen Hochschule Mittelhessen

Vizepräsidentin der Hochschule RheinMain

Vizepräsident der Hochschule RheinMain

1) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf denFachbereich und die Hochschule hinweist, der der Amtsinha-ber angehört.

Nr. 28 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 21. Dezember 2012 653

Besoldungsgruppe W L3

Präsidentin der Technischen UniversitätDarmstadt

Präsident der Technischen UniversitätDarmstadt

Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Präsidentin der Justus Liebig-UniversitätGießen

Präsident der Justus Liebig-UniversitätGießen

Präsidentin der Universität Kassel

Präsident der Universität Kassel

Präsidentin der Philipps-Universität Marburg

Präsident der Philipps-Universität Marburg

Präsidentin der Hochschule Darmstadt

Präsident der Hochschule Darmstadt

Präsidentin der Fachhochschule Frankfurtam Main

Präsident der Fachhochschule Frankfurtam Main

Präsidentin der Hochschule Fulda

Präsident der Hochschule Fulda

Präsidentin der Technischen HochschuleMittelhessen

Präsident der Technischen HochschuleMittelhessen

Präsidentin der Hochschule RheinMain

Präsident der Hochschule RheinMain

Anlage II(zu § 2 Satz 2)

Besoldungsordnung W

Gültig ab 1. Januar 2013

Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe

W 1 3 807,40

Besoldungsgruppe

W L1 5 300,00

W L2 5 800,00

W L3 7 100,00

Besoldungsgruppe Stufen

mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten

1 2 3 4 5

W 2 4 780,00 4 960,00 5 140,00 5 320,00 5 500,00

W 3 5 300,00 5 500,00 5 710,00 5 920,00 6 128,00

Absender: A. Bernecker Verlag GmbHUnter dem Schöneberg 134212 Melsungen PVSt, DPAGEntgelt bezahlt

Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, WiesbadenVerlag: A. Bernecker Verlag GmbH,Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 14 00ISDN: (0 56 61) 73 13 61, Internet: www.bernecker.deDruck: Bernecker MediaWare AGUnter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 12 89Vertrieb und Abonnementverwaltung: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Tel.: (0 56 61) 7 31-4 65, Fax: (0 56 61) 7 31-4 00E-Mail: [email protected]: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Abbestellungen zum 31. Dezembermüssen spätestens am 15. November schriftlich beim Verlag vorlie-gen. Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und dergleichen ent-binden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträ-gen und Schadensersatzleistungen.Bezugspreis: Der jährliche Bezugspreis beträgt 61,01 EUR einschl.MwSt. und Versand. Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfangvon 16 Seiten EUR 3,83. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich derPreis um 3,06 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preiseverstehen sich inkl. MwSt. und zzgl. Porto und Verpackung.