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FB Frauen- und Gleichstellungspolitik Gesetz zur Einführung des Elterngelds Wie funktioniert das Elterngeld?

Gesetz zur Einführung des Elterngelds

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Gesetz zur Einführung des Elterngelds. Wie funktioniert das Elterngeld?. I. Grundsätzliches. - PowerPoint PPT Presentation

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FB Frauen- undGleichstellungspolitik

Gesetz zur Einführung des Elterngelds

Wie funktioniert das Elterngeld?

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I. Grundsätzliches

Ab dem 1.1.2007 können Eltern eine Entgeltersatzleistung in Höhe von 67 Prozent ihres zuvorigen pauschalierten Nettoentgelts beziehen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder vorübergehend aufgeben.

Mit dem Elterngeld ist das betreuende Elternteil sozial abgesichert und nicht mehr von Transferleistungen oder dem Partnereinkommen abhängig.

Die Entgeltersatzleistung wird für 12 Monate (+ 2 Monate) ausgezahlt.

Erstmals geht der Gesetzgeber im Grundsatz davon aus, dass Frauen und Männer auch nach der Geburt eines Kindes weiterhin erwerbstätig bleiben wollen. Das Elterngeld orientiert sich am Ideal erwerbstätiger Eltern, die partnerschaftlich die Erziehung des Kindes organisieren.

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II. Was bedeutet das Elterngeld? Höhe der Leistung

Das Elterngeld richtet sich nach dem vor der Geburt des Kindes erzielten pauschalierten Nettoeinkommen. Daraus werden 67 Prozent, maximal aber 1.800 € bezahlt (entspricht einem Netto von 2.700 €).

Das pauschalierte Nettoeinkommen wird aus dem Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt errechnet.

Nicht in die Berechnung fließen Sonderzahlungen und einmalige Zahlungen ein.*

Ebenfalls nicht eingerechnet werden steuerfreie Leistungen (Arbeitslosen- und Krankengeld).

* § 2 Abs. 7 EEG i.V.m § 38 a EStG:

§ 2 Abs. 7 S. 2 EEG: „ Sonstige Bezüge im Sinne des § 38 a Abs. 1 Satz 3 des Einkommenssteuergesetzes werden nicht berücksichtigt.“

§ 38 a Abs. 1 S. 3 EStG: „Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.“

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II. Was bedeutet das Elterngeld? BerechnungDie Pauschalierung erfolgt nach den Regeln des EEG (und des Einkommenssteuergesetzes).

Grundlage der Einkommensermittlung sind die monatlichen Entgeltbescheinigungen des Arbeitgebers.

Vom Bruttoentgelt sind abzuziehen:- die auf das Einkommen entfallenden Steuern

(inkl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung- ein Zwölftel des Pauschbetrages der Werbungskosten (also etwa 77 € monatlich).

Dem Gesetzgeber geht es darum, die Summe der positiven Einkünfte zu ersetzen.

Steuerliche Gestaltungsoptionen hingegen sollen nicht ersetzt werden.

Wer also im Rahmen der Einkommens-steuererklärung noch erhebliche Veränderungen herbei führen kann, bekommt diese nicht beim Elterngeld anerkannt.

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II. Was bedeutet das Elterngeld? Berechnungsbeispiele 1

Ehepaar, vor der Geburt des Kindes verdient der eine Partner 2.300 Euro brutto, der andere 1.600 Euro brutto (Facharbeiter und Buchhalterin):

Für das Ehepaar ist die Wahl der Steuerklassen III und V vorteilhaft, dann beträgt ihr gemeinsames Nettoeinkommen etwa 2.540 Euro, 1.710 Euro für den Facharbeiter und 830 Euro für die Buchhalterin. Nach der Geburt des Kindes beläuft sich das Elterngeld für den weniger verdienenden Partner auf knapp 630 Euro. Hier wirkt die Anhebung der Ersatzrate bei kleinen Einkommen. Das Nettoeinkommen insgesamt aus Nettolohn, Elterngeld und Kindergeld von fast 2.500 Euro entspricht dann nahezu dem vorherigen Einkommen.

Text und Berechnungsbeispiele des BMFSFJ

Ohne Hinweis auf die Auswirkungen auf das Nettoent-gelt der Ehefrau wird die Wahl der Steuerklassen III/V positiv bewertet!

Problematisch ist auch das Einrech-nen des Kinder-gelds. Das ist bei der Berechnung der Einkommens-situation allein der Eltern unredlich.

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II. Was bedeutet das Elterngeld? Berechnungsbeispiele 2

Wenn der andere Partner nach einigen Monaten die Betreuung übernimmt, ergibt sich folgendes Bild:

Das Elterngeld für den besser verdienenden Partner beträgt etwa 1.150 Euro. Der andere Partner, der nun in den Beruf zurückkehrt und als Alleinverdiener die günstigere Steuerklasse III wählt, erwirtschaftet ein Nettoeinkommen von gut 1.250 Euro. Mit dem Kindergeld ergibt sich somit ein verfügbares Einkommen von über 2.550 Euro, also gut 50 Euro mehr als in den Monaten zuvor. Es muss folglich kein finanzieller Nachteil sein, wenn der besser verdienende Partner die Betreuung übernimmt.

Text und Berechnungsbeispiele des BMFSFJ

Bezeichnend ist hier die Bewertung des Ministeriums: „Es muss kein finanziel-ler Nachteil sein“, wenn der Vater die Betreuung übernimmt!

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II. Was bedeutet das Elterngeld? Berechnungsbeispiele 3

Alternativ könnten die Partner beschließen, sich die Betreuung zu teilen, so dass sich beide Bruttoeinkommen halbieren.

Für den besser verdienenden Partner sinkt der Nettolohn um 840 Euro, sein Elterngeld entspricht 67 Prozent des Einkommensverlusts und demnach gut 560 Euro. Beim anderen Partner sinkt das Nettoeinkommen um rund 200 Euro. Das sich daraus ergebende Elterngeld liegt unter 300 Euro, so dass in diesem Fall der Mindestbetrag von 300 Euro gezahlt wird. Insgesamt erhält das Paar 860 Euro Elterngeld, das über einen Zeitraum von 7 Monaten gezahlt wird. Das verfügbare Einkommen einschließlich Kindergeld beläuft sich auf rund 2.510 Euro.

Text und Berechnungsbeispiele des BMFSFJ

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II. Was bedeutet das Elterngeld? Dauer der Leistung

Partner beteiligt sich – „normal“:12 Monate + 2 Partnermonate = 14 Monate

Partner beteiligt sich – „Budget“:Das Elterngeld wird für den doppelten Zeitraum, aber nur in halber Höhe gezahlt24 Monate + 4 Monate = bis zu 28 Monate

Partner beteiligt sich nicht – „normal“:12 Monate

Partner beteiligt sich nicht – „Budget“:24 Monate

Alleinerziehende und „Sonderfälle“:14 Monate

Beide Eltern erwerbstätig und in Elternzeit:Hier ist die Regelung nicht ganz sauber formuliert: Dem Paar stehen dann auch 14 Monate zu, der Normalfall ist aber dann, dass beide parallel 7 Monate nehmen (=14 Monate).Möglich müsste auch sein, dass beide gleichzeitig für 14 Monate Elternzeit nehmen, dafür aber nur die halbe Leistung in Anspruch nehmen können.

Innerhalb der 14 (28) Monate ist eine weitere Verteilung der Monate zwischen den Eltern beliebig möglich!

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II. Was bedeutet das Elterngeld? Weitere Regelungen

Das Elterngeld wird steuer- und abgabenfrei geleistet, fließt allerdings in die Progression ein.

Da das Elterngeld aus dem Nettoentgelt geleistet wird, kommt es – wie auch beim Arbeitslosengeld I – erheblich auf die gewählte Steuerklasse an (Steuerklasse V bedeutet erheblich niedrigere Zahlungen).

Das Mutterschaftsgeld wird mit dem Elterngeldbezug verrechnet. Das bedeutet, dass Mutterschaftsgeld zeitlich nicht zusätzlich geleistet wird!

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II. Was bedeutet das Elterngeld? Weitere Regelungen

Das Elterngeld kann weiterhin auch als „Budget“ genommen werden. Dann wird es doppelt so lange, aber nur in halber Höhe gezahlt.

Die Regelungen zur Freistellung für bis zu drei Jahre, der privilegierte Teilzeitanspruch und der Kündigungsschutz bleiben (bis auf Harmonisierungen) erhalten.

Ändern werden sich die Fristen:Beantragung der Elternzeit – 7 Wochen vor BeginnBeantragung der Teilzeit – 7 Wochen vor BeginnBeginn des Kündigungsschutzes – 8 Wochen vor Beginn

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III. Allgemeine Regelungen – wer bekommt wie viel Elterngeld?

Erwerbstätige „Geringverdiener/innen“, die ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend aufgeben oder reduzieren

Nichterwerbstätige: Hausfrauen (und – männer), Studierende ...

Arbeitslose Eltern

Verwandte der Eltern, wenn beide Elternteile die Betreuung aus Krankheitsgründen nicht übernehmen können

i.d.R.300 €

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III. Allgemeine Regelungen – wer bekommt wie viel Elterngeld?

Nichterwerbstätige: Hausfrauen (und – männer), Student/innen:bekommen 12 Monate lang 300 € oder 24 Monate lang 150 €, die Einkommensgrenzen beim Familieneinkommen werden aufgehoben (= sog. Mindestelterngeld):Das bedeutet, dass insbesondere gutverdienende Einverdiener-Paare erstmals Erziehungsleistungen bekommen!

Arbeitslose Eltern:bekommen i.d.R. das Mindestelterngeld, das oberhalb eines Betrags von 300 € (150 € bei der Budgetvariante) auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird

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III. Allgemeine Regelungen – wer bekommt wie viel Elterngeld?

Bei anschließender Geschwister-Elternzeit:Der Geschwister-Bonus wird zusätzlich zum aktuellen Elterngeld bezahlt. Er beträgt 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro.Voraussetzung: weiteres Kind unter 3 Jahren oder 2 oder mehr ältere Kinder unter 6 Jahren oder behindertes Kind bis 14 Jahren im Haushalt.Der Geschwisterbonus entfällt, sobald die Voraussetzung entfallen ist.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um jeweils 300 € pro weiterem Kind.

Bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit:ersetzt wird das wegen der Reduzierung entgangene Einkommen, wobei einerseits aber wiederum max. 2.700 € vor der Elternzeit gelten, andererseits ein Aufstockungsbetrag bei Geringverdiener/innen möglich ist.

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III. Allgemeine Regelungen – wer bekommt wie viel Elterngeld?

Erwerbstätige „Geringverdiener/innen“ (bis 1000 € netto):bekommen eine Entgeltersatzleistung, bei der sich die Prozentzahl erhöht (= Geringverdienerkomponente),je 2 Euro Nettoeinkommen unter 1000 € erhöht sich die Leistung um 0,1 Prozent, maximal werden aber 100 Prozent Einkommen ersetzt Bsp. 400 € Nettoeinkommen = 67 + 300 x 0,1 Prozent = 97 Prozent

700 € Nettoeinkommen = 67 + 150 x 0,1 Prozent = 82 Prozent

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III. Allgemeine Regelungen – wer bekommt wie lange Elterngeld?

Im wesentlichen gelten die Regelungen über die Dauer des Bezugs von Elterngeld auch für nichterwerbstätige Eltern(-teile).

Ausnahme:

Eltern arbeitslos:12 Monate bzw. 24 Monate

Alleinerziehende (nicht arbeitslos):14 Monate – 12 Monate bei Arbeitslosigkeit

Achtung:Entgegen verschiedener Pressemeldungen ist es nicht möglich, 12 Monate Elterngeld + 2 Monate Mindestelterngeld an eine Person auszuzahlen.

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III. Allgemeine Regelungen – Bewertung 1

Paare, bei denen beide (gut) verdienen, werden besser gestellt.

Durch die Aufgabe der Verdienstgrenzen werden gutverdienende Einverdienerfamilien besser gestellt.

Arbeitslose erhalten nur noch 12 Monate Elterngeld (24 Monate Budget), statt bislang bis zu 24 Monaten Erziehungsgeld.

Das BMFSFJ geht davon aus, dass 155.000 Familien mit einem jährlichen Nettoeinkommen von unter 30.000 € nur noch 12 Monate lang „Erziehungsleistungen“ beziehen werden, wohingegen rund 200.000 Familien mit einem Einkommen zwischen 30.000 und 60.000 € von der Neuregelung profitieren werden.

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III. Allgemeine Regelungen – Bewertung 2

Das Elterngeld ist vor allem eine gleichstellungspolitische Maßnahme und nicht ein Umverteilungsinstrument.In der konkreten Umsetzung zeigt sich nun, dass mit dem Anspruch, auch eine möglichst hohe soziale Gerechtigkeit zu erreichen, der gleichstellungspolitische Ansatz leidet.

Aufgrund der Diskussion um die Wahlfreiheit wurde der Grundsatz der Erwerbstätigkeit durchbrochen. Nun erhalten auch nicht erwerbstätige (und nicht erwerbsgeneigte) Frauen und Männer eine Unterstützung.

Durch den Wegfall der Einkommensgrenzen führt dies dazu, dass erstmals auch einkommensstarke Einverdienerfamilien Erziehungsleistungen erhalten.

Auch die Möglichkeit, das Elterngeld auf den doppelten Bezugszeitraum zu strecken, sehen wir kritisch.

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III. Allgemeine Regelungen – Bewertung 3

Der „Geringverdienerzuschlag“, der nach Einschätzung des BMFSFJ insbesondere Alleinerziehenden und einkommensschwachen Familien zugute kommen soll, wird als eine Art soziale Maßnahme auch einkommensstarken Familien zugute kommen, wenn der ausscheidende Partner ein Einkommen von unter 1000 € netto erzielt.

Das Elterngeld errechnet sich aus dem pauschalierten Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Zu prüfen ist, inwieweit kürzere Beschäftigungszeiten insofern zu einer Minderung des Anspruchs führen (Bsp. Beschäftigungsaufnahme nach Arbeitslosigkeit).

Nach der „Dienst an der Windel“-Debatte wurden die Partnermonate zu einer Art Bonusmonaten umfunktioniert. Die zuvor angelegte Selbstverständlichkeit, dass beide Elternteile Elternzeit nehmen, wurde zumindest sprachlich aufgegeben.

Erfolg wird das Elterngeld nur haben, wenn gleichzeitig zeitnah Kinderbetreuungseinrichtungen ausgebaut werden.