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Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs Vom 5. Juli 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 32 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren § 32 Elektronische Aktenführung; Verord- nungsermächtigungen § 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Straf- verfolgungsbehörden und Gerichten; Ver- ordnungsermächtigungen § 32b Erstellung und Übermittlung strafverfol- gungsbehördlicher und gerichtlicher elek- tronischer Dokumente; Verordnungser- mächtigung § 32c Elektronische Formulare; Verordnungser- mächtigung § 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 32e Übertragung von Dokumenten zu Akten- führungszwecken § 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung. b) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst: Abschnitt 4a Gerichtliche Entscheidungen. c) Nach der Angabe zu § 35a wird folgende An- gabe eingefügt: Abschnitt 4b Verfahren bei Zustellungen. d) Die Angabe zu § 41a wird gestrichen. e) Die Angabe zum Achten Abschnitt des Ersten Buches wird wie folgt gefasst: Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen. f) In der Angabe nach § 130 werden die Wörter 9a. Abschnittdurch die Wörter Abschnitt 9aersetzt. g) In der Angabe nach § 132 werden die Wörter 9b. Abschnittdurch die Wörter Abschnitt 9bersetzt. h) In der Angabe zu § 168b wird das Wort staats- anwaltschaftlichedurch das Wort ermittlungs- behördlicheersetzt. i) In der Angabe zu § 406e werden das Semikolon und das Wort Auskunftgestrichen. j) In der Angabe nach § 416 werden die Wörter 2a. Abschnittdurch die Wörter Abschnitt 2aersetzt. k) Die Angabe zum Achten Buch wird wie folgt ge- fasst: Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten. l) In der Angabe zur Überschrift des Dritten Ab- schnitts des Achten Buches wird das Wort staatsanwaltlichesdurch das Wort staats- anwaltschaftlichesersetzt. m) Die folgenden Angaben werden angefügt: Vierter Abschnitt Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten § 496 Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte § 497 Datenverarbeitung im Auftrag § 498 Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten § 499 Löschung elektronischer Aktenkopien. 2. § 32 und die Überschrift des Vierten Abschnitts werden durch folgenden Vierten Abschnitt ersetzt: Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren § 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen (1) Die Akten können elektronisch geführt wer- den. Die Bundesregierung und die Landesregierun- gen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehör- den oder auf allgemein bestimmte Verfahren be- schränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung 2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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Gesetzzur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz

und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Vom 5. Juli 2017

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung derStrafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), diezuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist,wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 32 wird durch die folgendenAngaben ersetzt:

„Vierter Abschnitt

Aktenführung und Kommunikation im Verfahren§ 32 Elektronische Aktenführung; Verord-

nungsermächtigungen

§ 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Straf-verfolgungsbehörden und Gerichten; Ver-ordnungsermächtigungen

§ 32b Erstellung und Übermittlung strafverfol-gungsbehördlicher und gerichtlicher elek-tronischer Dokumente; Verordnungser-mächtigung

§ 32c Elektronische Formulare; Verordnungser-mächtigung

§ 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung

§ 32e Übertragung von Dokumenten zu Akten-führungszwecken

§ 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht;Verordnungsermächtigung“.

b) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgtgefasst:

„Abschnitt 4a

Gerichtliche Entscheidungen“.

c) Nach der Angabe zu § 35a wird folgende An-gabe eingefügt:

„Abschnitt 4b

Verfahren bei Zustellungen“.

d) Die Angabe zu § 41a wird gestrichen.

e) Die Angabe zum Achten Abschnitt des ErstenBuches wird wie folgt gefasst:

„Achter Abschnitt

Ermittlungsmaßnahmen“.

f) In der Angabe nach § 130 werden die Wörter„9a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9a“ersetzt.

g) In der Angabe nach § 132 werden die Wörter„9b. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9b“ersetzt.

h) In der Angabe zu § 168b wird das Wort „staats-anwaltschaftliche“ durch das Wort „ermittlungs-behördliche“ ersetzt.

i) In der Angabe zu § 406e werden das Semikolonund das Wort „Auskunft“ gestrichen.

j) In der Angabe nach § 416 werden die Wörter„2a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 2a“ersetzt.

k) Die Angabe zum Achten Buch wird wie folgt ge-fasst:

„Achtes Buch

Schutz und Verwendung von Daten“.

l) In der Angabe zur Überschrift des Dritten Ab-schnitts des Achten Buches wird das Wort„staatsanwaltliches“ durch das Wort „staats-anwaltschaftliches“ ersetzt.

m) Die folgenden Angaben werden angefügt:

„Vierter Abschnitt

Schutz personenbezogenerDaten in einer elektronischen Akte;Verwendung personenbezogenerDaten aus elektronischen Akten

§ 496 Verwendung personenbezogener Datenin einer elektronischen Akte

§ 497 Datenverarbeitung im Auftrag

§ 498 Verwendung personenbezogener Datenaus elektronischen Akten

§ 499 Löschung elektronischer Aktenkopien“.

2. § 32 und die Überschrift des Vierten Abschnittswerden durch folgenden Vierten Abschnitt ersetzt:

„Vierter Abschnitt

Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

§ 32

Elektronische Aktenführung;Verordnungsermächtigungen

(1) Die Akten können elektronisch geführt wer-den. Die Bundesregierung und die Landesregierun-gen bestimmen jeweils für ihren Bereich durchRechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an dieAkten elektronisch geführt werden. Sie können dieEinführung der elektronischen Aktenführung dabeiauf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehör-den oder auf allgemein bestimmte Verfahren be-schränken und bestimmen, dass Akten, die inPapierform angelegt wurden, auch nach Einführung

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der elektronischen Aktenführung in Papierform wei-tergeführt werden; wird von der Beschränkungs-möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechts-verordnung bestimmt werden, dass durch Verwal-tungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachenist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Aktenelektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung kanndurch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bun-des- oder Landesministerien übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregie-rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durchRechtsverordnung die für die elektronische Akten-führung geltenden organisatorischen und dem Standder Technik entsprechenden technischen Rahmen-bedingungen einschließlich der einzuhaltenden An-forderungen des Datenschutzes, der Datensicherheitund der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächti-gung durch Rechtsverordnung auf die zuständigenBundes- oder Landesministerien übertragen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-rates die für die Übermittlung elektronischer Aktenzwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichtengeltenden Standards. Sie kann die Ermächtigungdurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung desBundesrates auf die zuständigen Bundesministe-rien übertragen.

§ 32a

Elektronischer Rechtsverkehrmit Strafverfolgungsbehörden und

Gerichten; Verordnungsermächtigungen

(1) Elektronische Dokumente können bei Straf-verfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabeder folgenden Absätze eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für dieBearbeitung durch die Strafverfolgungsbehördeoder das Gericht geeignet sein. Die Bundesregie-rung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu-stimmung des Bundesrates die für die Übermittlungund Bearbeitung geeigneten technischen Rahmen-bedingungen.

(3) Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zuunterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss alselektronisches Dokument mit einer qualifiziertenelektronischen Signatur der verantwortenden Per-son versehen sein oder von der verantwortendenPerson signiert und auf einem sicheren Übermitt-lungsweg eingereicht werden.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand derNachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet istund er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonde-ren elektronischen Anwaltspostfach nach § 31ader Bundesrechtsanwaltsordnung oder einementsprechenden, auf gesetzlicher Grundlageerrichteten elektronischen Postfach und derelektronischen Poststelle der Behörde oder desGerichts,

3. der Übermittlungsweg zwischen einem nachDurchführung eines Identifizierungsverfahrenseingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-ner juristischen Person des öffentlichen Rechtsund der elektronischen Poststelle des Gerichts;das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2Satz 2,

4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege,die durch Rechtsverordnung der Bundesregie-rung mit Zustimmung des Bundesrates fest-gelegt werden, bei denen die Authentizität undIntegrität der Daten sowie die Barrierefreiheit ge-währleistet sind.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-ten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts ge-speichert ist. Dem Absender ist eine automatisierteBestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zuerteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für die Bear-beitung durch die Behörde oder das Gericht nichtgeeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis aufdie Unwirksamkeit des Eingangs und auf die gel-tenden technischen Rahmenbedingungen unver-züglich mitzuteilen. Das elektronische Dokumentgilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichungeingegangen, sofern der Absender es unverzüglichin einer für die Behörde oder für das Gericht zurBearbeitung geeigneten Form nachreicht undglaubhaft macht, dass es mit dem zuerst einge-reichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

§ 32b

Erstellung und Übermittlungstrafverfolgungsbehördlicher

und gerichtlicher elektronischerDokumente; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein strafverfolgungsbehördliches odergerichtliches Dokument als elektronisches Doku-ment erstellt, müssen ihm alle verantwortendenPersonen ihre Namen hinzufügen. Ein Dokument,das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oderzu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einerqualifizierten elektronischen Signatur aller verant-wortenden Personen versehen sein.

(2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Ak-ten gebracht, sobald es von einer verantwortendenPerson oder auf deren Veranlassung in der elektro-nischen Akte gespeichert ist.

(3) Werden die Akten elektronisch geführt, sollenStrafverfolgungsbehörden und Gerichte einanderDokumente als elektronisches Dokument übermit-teln. Die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass einesStrafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung, dieBerufung und ihre Begründung, die Revision, ihreBegründung und die Gegenerklärung sowie alselektronisches Dokument erstellte gerichtliche Ent-scheidungen sind als elektronisches Dokument zuübermitteln. Ist dies aus technischen Gründenvorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlungin Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elek-tronisches Dokument nachzureichen.

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(4) Abschriften und beglaubigte Abschriften kön-nen in Papierform oder als elektronisches Doku-ment erteilt werden. Elektronische beglaubigteAbschriften müssen mit einer qualifizierten elek-tronischen Signatur der beglaubigenden Personversehen sein. Wird eine beglaubigte Abschrift inPapierform durch Übertragung eines elektronischenDokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elek-tronischen Signatur versehen ist oder auf einemsicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde,muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis derPrüfung der Authentizität und Integrität des elektro-nischen Dokuments enthalten.

(5) Die Bundesregierung bestimmt durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-tes die für die Erstellung elektronischer Dokumenteund deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungs-behörden und Gerichten geltenden Standards. Siekann die Ermächtigung durch Rechtsverordnungohne Zustimmung des Bundesrates auf die zustän-digen Bundesministerien übertragen.

§ 32c

Elektronische Formulare;Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates elektroni-sche Formulare einführen. Die Rechtsverordnungkann bestimmen, dass die in den Formularen ent-haltenen Angaben ganz oder teilweise in struktu-rierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind.Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverord-nung zu bestimmenden Kommunikationsplattformim Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechts-verordnung kann bestimmen, dass eine Identifika-tion des Formularverwenders abweichend von§ 32a Absatz 3 durch Nutzung des elektronischenIdentitätsnachweises nach § 18 des Personalaus-weisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-gesetzes erfolgen kann. Die Bundesregierung kanndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohneZustimmung des Bundesrates auf die zuständigenBundesministerien übertragen.

§ 32d

Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Straf-verfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätzeund deren Anlagen sowie schriftlich einzureichendeAnträge und Erklärungen als elektronisches Doku-ment übermitteln. Die Berufung und ihre Begrün-dung, die Revision, ihre Begründung und die Ge-generklärung sowie die Privatklage und die An-schlusserklärung bei der Nebenklage müssen sieals elektronisches Dokument übermitteln. Ist diesaus technischen Gründen vorübergehend nichtmöglich, ist die Übermittlung in Papierform zuläs-sig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei derErsatzeinreichung oder unverzüglich danach glaub-haft zu machen; auf Anforderung ist ein elektroni-sches Dokument nachzureichen.

§ 32e

Übertragung vonDokumenten zu Aktenführungszwecken

(1) Dokumente, die nicht der Form entsprechen,in der die Akte geführt wird (Ausgangsdokumente),sind in die entsprechende Form zu übertragen.Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sicher-gestellt sind, können in die entsprechende Formübertragen werden.

(2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand derTechnik sicherzustellen, dass das übertragene Do-kument mit dem Ausgangsdokument bildlich undinhaltlich übereinstimmt.

(3) Bei der Übertragung eines nicht elektroni-schen Ausgangsdokuments in ein elektronischesDokument ist dieses mit einem Übertragungsnach-weis zu versehen, der das bei der Übertragungangewandte Verfahren und die bildliche und inhalt-liche Übereinstimmung dokumentiert. Ersetzt daselektronische Dokument ein von den verantworten-den Personen handschriftlich unterzeichnetes straf-verfolgungsbehördliches oder gerichtliches Schrift-stück, ist der Übertragungsnachweis mit einer qua-lifizierten elektronischen Signatur des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle zu versehen. Bei derÜbertragung eines mit einer qualifizierten elektroni-schen Signatur versehenen oder auf einem sicherenÜbermittlungsweg eingereichten elektronischenAusgangsdokuments ist in den Akten zu vermer-ken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizitätund Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat.

(4) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweis-mittel sichergestellt sind, müssen während des lau-fenden Verfahrens im Anschluss an die Übertra-gung mindestens sechs Monate lang gespeichertoder aufbewahrt werden. Sie dürfen längstens biszum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verjäh-rung eingetreten ist, gespeichert oder aufbewahrtwerden. Ist das Verfahren abgeschlossen, dürfenAusgangsdokumente, die nicht als Beweismittel si-chergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des aufden Abschluss des Verfahrens folgenden Kalender-jahres gespeichert oder aufbewahrt werden.

(5) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweis-mittel sichergestellt sind, können unter denselbenVoraussetzungen wie sichergestellte Beweisstückebesichtigt werden. Zur Besichtigung ist berechtigt,wer befugt ist, die Akten einzusehen.

§ 32f

Form der Gewährungvon Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung

(1) Einsicht in elektronische Akten wird durchBereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf ge-währt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsichtdurch Einsichtnahme in die elektronischen Aktenin Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oderein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischenAkten wird auf besonders zu begründenden Antragnur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran einberechtigtes Interesse hat. Stehen der Aktenein-sicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wich-tige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der

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nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auchohne Antrag gewährt werden.

(2) Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen,wird durch Einsichtnahme in die Akten in Dienst-räumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweitnicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durchBereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oderdurch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahmegewährt werden. Auf besonderen Antrag werdeneinem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nichtwichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zurEinsichtnahme in seine Geschäftsräume oder inseine Wohnung mitgegeben.

(3) Entscheidungen über die Form der Gewäh-rung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2sind nicht anfechtbar.

(4) Durch technische und organisatorische Maß-nahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rah-men der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akten-inhalt nehmen können. Der Name der Person, derAkteneinsicht gewährt wird, soll durch technischeMaßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermit-telten elektronischen Dokumenten nach dem Standder Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden.

(5) Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird,dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Ab-schriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlas-sen worden sind, weder ganz noch teilweise öffent-lich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfrem-den Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogeneDaten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, fürden die Akteneinsicht gewährt wurde. Für andereZwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden,wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährtwerden dürfte. Personen, denen Akteneinsicht ge-währt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.

(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die fürdie Einsicht in elektronische Akten geltenden Stan-dards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsver-ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates aufdie zuständigen Bundesministerien übertragen.“

3. Nach § 32f wird folgende Überschrift zu Ab-schnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a

Gerichtliche Entscheidungen“.

4. Nach § 35a wird folgende Überschrift zu Ab-schnitt 4b eingefügt:

„Abschnitt 4b

Verfahren bei Zustellungen“.

5. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgen“ dieWörter „durch elektronische Übermittlung (§ 32bAbsatz 3) oder“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „beginnt“ dieWörter „und die Zustellung durch Vorlegung derUrschrift erfolgt“ eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeit-punkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1)aktenkundig sein.“

6. § 41a wird aufgehoben.

7. In § 58a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aufBild-Ton-Träger“ durch die Wörter „in Bild und Ton“ersetzt.

8. Die Überschrift des Achten Abschnitts des ErstenBuches wird wie folgt gefasst:

„Achter Abschnitt

Ermittlungsmaßnahmen“.

9. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-gabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10“ durch die Angabe„§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10“ ersetzt.

10. In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 werden dieWörter „des § 147 Absatz 7 beantragen kann, Aus-künfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten“durch die Wörter „des § 147 Absatz 4 beantragenkann, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amt-lich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen“ er-setzt.

11. In § 114d Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ausfer-tigung“ durch das Wort „Abschrift“ ersetzt.

12. In § 118a Absatz 3 Satz 3 und § 138d Absatz 4Satz 4 werden jeweils die Wörter „eine Nieder-schrift“ durch die Wörter „ein Protokoll“ ersetzt.

13. In der Überschrift nach § 130 werden die Wörter„9a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9a“ersetzt.

14. In der Überschrift nach § 132 werden die Wörter„9b. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9b“ersetzt.

15. In § 145a Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Wort „Voll-macht“ das Wort „schriftliche“ gestrichen.

16. § 147 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort „Niederschriften“durch das Wort „Protokolle“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidigerhat, ist in entsprechender Anwendung der Ab-sätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen undunter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstückezu besichtigen, soweit der Untersuchungszweckauch in einem anderen Strafverfahren nicht ge-fährdet werden kann und überwiegende schutz-würdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.Werden die Akten nicht elektronisch geführt, kön-nen ihm an Stelle der Einsichtnahme in die AktenKopien aus den Akten bereitgestellt werden.“

c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-teidiger“ die Wörter „oder dem Beschuldigten,der keinen Verteidiger hat,“ eingefügt.

d) Absatz 7 wird aufgehoben.

17. § 155b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der beauftragten Stelle kann Akteneinsicht ge-währt werden, soweit die Erteilung von Auskünfteneinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern wür-de.“

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18. § 168a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Kommaersetzt und werden nach dem Wort „vorzulegen“die Wörter „oder auf einem Bildschirm anzuzei-gen“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beteiligten“die Wörter „zu signieren oder“ eingefügt undwerden die Wörter „die Unterschrift“ durch dasWort „dies“ ersetzt.

c) In Satz 6 werden die Wörter „Das Vorlesen“durch die Wörter „Die Anzeige auf einem Bild-schirm, das Vorlesen“ ersetzt.

19. In der Überschrift des § 168b wird das Wort„staatsanwaltschaftliche“ durch das Wort „ermitt-lungsbehördliche“ ersetzt.

20. Dem § 229 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehen-den technischen Störung die Fortsetzung derHauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in denvorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder imFall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktagunmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nachder Beseitigung der technischen Störung, spätes-tens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristab-lauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischenStörung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gerichtdurch unanfechtbaren Beschluss fest.“

21. In § 232 Absatz 3 werden die Wörter „Die Nieder-schrift“ durch die Wörter „Das Protokoll“ ersetzt.

22. Dem § 244 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangs-dokuments kann abgelehnt werden, wenn nachpflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein An-lass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmungmit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.“

23. § 249 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweis-erhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhand-lung zu verlesen. Elektronische Dokumente sindUrkunden, soweit sie verlesbar sind.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder desSchriftstücks“ gestrichen.

24. In § 250 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“ gestri-chen.

25. § 251 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden dieWörter „einer Niederschrift“ durch die Wörter„eines Protokolls“ ersetzt und werden dieWörter „stammende schriftliche“ durch dasWort „erstellte“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Nieder-schrift oder Urkunde“ durch die Wörter „dasProtokoll oder die Urkunde“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1die Wörter „der Niederschrift“ durch die Wörter„des Protokolls“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Vernehmungs-niederschriften, Urkunden und andere als Be-weismittel dienende Schriftstücke“ durch dieWörter „Protokolle und Urkunden“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „die Nie-derschrift“ durch die Wörter „das Protokoll“ er-setzt.

26. In § 255a Absatz 1 werden die Wörter „einer Nie-derschrift“ durch die Wörter „eines Protokolls“ er-setzt.

27. § 256 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einKomma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch dasWort „und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. Übertragungsnachweise und Vermerke nach§ 32e Absatz 3.“

28. In § 266 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „dieSitzungsniederschrift“ durch die Wörter „das Sit-zungsprotokoll“ ersetzt.

29. § 268 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entspre-chend.“

30. § 273 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“durch das Wort „Urkunden“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „auf Tonträgeraufgezeichnet“ durch die Wörter „als Tonauf-zeichnung zur Akte genommen“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Niederschrei-bung“ durch das Wort „Protokollierung“ ersetzt.

31. § 275 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Aktengebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderungder Gründe müssen aktenkundig sein.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

32. § 323 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „eines Tonbandmit-schnitts einer“ durch die Wörter „einer als Ton-aufzeichnung zur Akte genommenen“ ersetztund wird das Wort „schriftliches“ gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter „die eigene Unter-schrift mit dem Zusatz“ durch die Wörter „diesemit dem Vermerk“ ersetzt.

c) In Satz 4 wird das Wort „schriftlichen“ gestri-chen.

d) In Satz 6 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.

33. In § 325 wird das Wort „Schriftstücke“ durch dasWort „Urkunden“ ersetzt.

34. Dem § 381 wird folgender Satz angefügt:

„Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht,wenn die Anklageschrift elektronisch übermitteltwird.“

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35. § 385 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für den Privatkläger kann ein Rechtsanwaltdie Akten, die dem Gericht vorliegen oder von derStaatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer An-klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlichverwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit derUntersuchungszweck in einem anderen Strafver-fahren nicht gefährdet werden kann und überwie-gende schutzwürdige Interessen des Beschuldigtenoder Dritter nicht entgegenstehen. Der Privatkläger,der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird,ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 be-fugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrteBeweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Wer-den die Akten nicht elektronisch geführt, könnendem Privatkläger, der nicht durch einen Rechts-anwalt vertreten wird, an Stelle der Einsichtnahmein die Akten Kopien aus den Akten übermittelt wer-den. § 406e Absatz 4 gilt entsprechend.“

36. In § 404 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zurNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-setzt.

37. § 406e wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Semikolon unddas Wort „Auskunft“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Verletzte, der nicht durch einenRechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechen-der Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, dieAkten einzusehen und amtlich verwahrte Be-weisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Wer-den die Akten nicht elektronisch geführt, könnenihm an Stelle der Einsichtnahme in die AktenKopien aus den Akten übermittelt werden.§ 478 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

38. In der Überschrift nach § 416 werden die Wörter„2a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 2a“ er-setzt.

39. In § 420 Absatz 1 wird das Wort „Niederschriften“durch das Wort „Protokollen“ und werden die Wör-ter „stammende schriftliche“ durch das Wort „er-stellte“ ersetzt.

40. Die Überschrift des Achten Buches wird wie folgtgefasst:

„Achtes Buch

Schutz und Verwendung von Daten“.

41. § 474 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern„§ 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,“die Wörter „§ 12 des Sicherheitsüberprüfungs-gesetzes,“ eingefügt.

b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Akten“ einKomma und werden die Wörter „die noch inPapierform vorliegen,“ eingefügt.

42. § 475 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

43. In § 476 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Ak-ten“ ein Komma und werden die Wörter „die inPapierform vorliegen,“ eingefügt.

44. § 477 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entspre-chend mit der Maßgabe, dass eine Verwendungder nach den §§ 474 und 475 erlangten personen-bezogenen Daten für andere Zwecke zulässig ist,wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährtwerden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle,die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zu-stimmt.“

45. In § 482 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einesAbdrucks“ gestrichen.

46. In § 489 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 werden nachdem Wort „dass“ die Wörter „durch eine Löschung“eingefügt.

47. In der Überschrift des Dritten Abschnitts des Ach-ten Buches wird das Wort „staatsanwaltliches“durch das Wort „staatsanwaltschaftliches“ ersetzt.

48. Dem Achten Buch wird folgender Vierter Abschnittangefügt:

„Vierter Abschnitt

Schutz personenbezogener Datenin einer elektronischen Akte; Verwendung

personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

§ 496

Verwendung personenbezogenerDaten in einer elektronischen Akte

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezo-gener Daten in einer elektronischen Akte oder inelektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweitdies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlichist.

(2) Dabei sind

1. die organisatorischen und technischen Maßnah-men zu treffen, die erforderlich sind, um denbesonderen Anforderungen des Datenschutzesund der Datensicherheit gerecht zu werden, und

2. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Daten-verarbeitung einzuhalten, insbesondere dieDaten ständig verfügbar zu halten und Vorkeh-rungen gegen einen Datenverlust zu treffen.

(3) Elektronische Akten und elektronische Akten-kopien sind keine Dateien im Sinne des ZweitenAbschnitts.

§ 497

Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Mit der dauerhaften rechtsverbindlichenSpeicherung elektronischer Akten dürfen nichtöf-fentliche Stellen nur dann beauftragt werden, wenneine öffentliche Stelle den Zutritt und den Zugangzu den Datenverarbeitungsanlagen, in denen dieelektronischen Akten rechtsverbindlich gespeichertwerden, tatsächlich und ausschließlich kontrolliert.

(2) Eine Begründung von Unterauftragsverhält-nissen durch nichtöffentliche Stellen im Rahmendes dauerhaften rechtsverbindlichen Speichernsder elektronischen Akte ist zulässig, wenn der Auf-traggeber im Einzelfall zuvor eingewilligt hat. DieEinwilligung darf nur erteilt werden, wenn der Zutrittund der Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen

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in dem Unterauftragsverhältnis entsprechend Ab-satz 1 vertraglich geregelt sind.

(3) Eine Pfändung von Einrichtungen, in deneneine nichtöffentliche Stelle im Auftrag einer öffent-lichen Stelle Daten verarbeitet, ist unzulässig. EineBeschlagnahme solcher Einrichtungen setzt vo-raus, dass die öffentliche Stelle im Einzelfall einge-willigt hat.

§ 498

Verwendungpersonenbezogener Daten aus elektronischen Akten

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezo-gener Daten aus elektronischen Akten oder elek-tronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eineRechtsvorschrift die Verwendung personenbezoge-ner Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oderanordnet.

(2) Der maschinelle Abgleich personenbezoge-ner Daten mit elektronischen Akten oder elektroni-schen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, essei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individuali-sierten Akten oder Aktenkopien.

§ 499

Löschung elektronischer Aktenkopien

Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zulöschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.“

49. In den §§ 234, 314 Absatz 2, § 329 Absatz 1 Satz 1und 2 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 5Satz 1, § 341 Absatz 2, § 350 Absatz 2 Satz 1,§ 378 Satz 1, § 411 Absatz 2 Satz 1 wird jeweilsdas Wort „schriftlicher“ durch das Wort „nachge-wiesener“ ersetzt.

50. In § 387 Absatz 1 und § 434 Absatz 1 Satz 1 wirdjeweils das Wort „schriftlichen“ durch das Wort„nachgewiesenen“ ersetzt.

Artikel 2

Weitere Änderungder Strafprozessordnung

zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026

Die Strafprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert:

1. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Akten werden elektronisch geführt.“

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satzersetzt:

„Die Bundesregierung und die Landesregierun-gen können jeweils für ihren Bereich durchRechtsverordnung bestimmen, dass Akten, diein Papierform angelegt wurden, in Papierformweitergeführt werden.“

2. In § 32b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Werdendie Akten elektronisch geführt, sollen“ gestrichenund wird nach dem Wort „Gerichte“ das Wort „sol-len“ eingefügt.

Artikel 3

Änderung desEinführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung inder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, daszuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2017(BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird folgender§ 15 angefügt:

㤠15

Übergangsregelungzum Gesetz zur Einführung

der elektronischen Akte in der Justizund zur weiteren Förderung des elektronischenRechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung und die Landesregierungenkönnen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-nung bestimmen, dass die Einreichung elektronischerDokumente abweichend von § 32a der Strafprozess-ordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020möglich ist und § 41a der Strafprozessordnung in deram 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweilszum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiterAnwendung findet. Sie können die Ermächtigung nachSatz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigenBundes- oder Landesministerien übertragen.“

Artikel 4

Änderung desSchriftgutaufbewahrungsgesetzes

Das Schriftgutaufbewahrungsgesetz vom 22. März2005 (BGBl. I S. 837, 852), das durch Artikel 85 derVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „von Schriftgutder Gerichte des Bundes und des Generalbundes-anwalts nach Beendigung des Verfahrens (Schrift-gutaufbewahrungsgesetz – SchrAG)“ durch die Wör-ter „und Speicherung von Akten der Gerichte undStaatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfah-rens (Justizaktenaufbewahrungsgesetz – JAktAG)“ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Aufbewahrung und Speicherung von Akten

Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften,die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind,dürfen nach Beendigung des Verfahrens nur solange aufbewahrt oder gespeichert werden, wieschutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligtenoder sonstiger Personen oder öffentliche Interessendies erfordern. Dasselbe gilt für Aktenregister, Na-mensverzeichnisse und Karteien, auch wenn dieseelektronisch geführt werden. Aufbewahrungs- undSpeicherungsregelungen in anderen Rechtsvor-schriften sowie die Anbietungs- und Übergabe-pflichten nach den Vorschriften der Archivgesetzedes Bundes und der Länder bleiben unberührt.“

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3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesregierung bestimmt durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-rates das Nähere über die Aufbewahrung undSpeicherung nach § 1 Satz 1 und 2 und die hier-bei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs-und Speicherungsfristen. Die Bundesregierungkann die Ermächtigung durch Rechtsverordnungohne Zustimmung des Bundesrates übertragenauf das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-les für die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeitund auf das Bundesministerium der Justiz und fürVerbraucherschutz für die übrigen Gerichtsbar-keiten sowie für die Staatsanwaltschaften.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Schriftguts“durch die Wörter „und Speicherung“ und wirddas Wort „Aufbewahrungsfristen“ durch dieWörter „Aufbewahrungs- und Speicherungs-fristen“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird dasWort „Aufbewahrungsfristen“ durch dieWörter „Aufbewahrungs- und Speiche-rungsfristen“ ersetzt.

bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort„erforderlich“ die Wörter „aufbewahrtoder“ eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Aufbewahrungsfris-ten“ durch die Wörter „Aufbewahrungs- undSpeicherungsfristen“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung desStrafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. IS. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Arti-kel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. IS. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu§ 110 folgende Angabe eingefügt:

„§110a Elektronische Aktenführung; Verordnungser-mächtigungen“.

2. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:

㤠110a

Elektronische Aktenführung;Verordnungsermächtigungen

(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführtwerden. Die Landesregierungen bestimmen durchRechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an dieAkten elektronisch geführt werden. Sie können dieEinführung der elektronischen Aktenführung dabeiauf einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmteVerfahren beschränken und bestimmen, dass Akten,die in Papierform angelegt wurden, auch nach Ein-führung der elektronischen Aktenführung in Papier-form weitergeführt werden; wird von der Beschrän-kungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in derRechtsverordnung bestimmt werden, dass durchVerwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzuma-

chen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Ak-ten elektronisch zu führen sind. Die Ermächtigungkann durch Rechtsverordnung auf die zuständigenLandesministerien übertragen werden.

(2) Die Landesregierungen bestimmen durchRechtsverordnung die für die elektronische Akten-führung geltenden organisatorischen und dem Standder Technik entsprechenden technischen Rahmen-bedingungen einschließlich der einzuhaltenden An-forderungen des Datenschutzes, der Datensicher-heit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermäch-tigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigenLandesministerien übertragen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die fürdie Übermittlung elektronischer Akten zwischen Be-hörden und Gerichten sowie die für die Einsicht inelektronische Akten geltenden Standards. Sie kanndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohneZustimmung des Bundesrates auf die zuständigenBundesministerien übertragen.“

3. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder-schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

4. In § 115 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „soll aufbei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke“durch die Wörter „kann auf in der Gerichtsakte be-findliche Dokumente“ ersetzt.

5. In § 118 Absatz 3 werden die Wörter „zur Nieder-schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

6. In § 120 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort„Strafprozessordnung“ die Wörter „und die auf derGrundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Ab-satz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechts-verordnungen“ eingefügt.

Artikel 6

Weitere Änderungdes Strafvollzugsgesetzes

zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026

§ 110a Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes, das zu-letzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt.“

2. Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz er-setzt:

„Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-nung bestimmen, dass Akten, die in Papierform an-gelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden.“

Artikel 7

Änderung desStrafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), daszuletzt durch Artikel 24 Absatz 22 des Gesetzes vom23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,wird wie folgt geändert:

1. In § 78c Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schrift-stück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.

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2. § 353d wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durchdas Wort „Dokuments“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort „Schriftstück“ durchdas Wort „Dokument“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird das Wort „Schriftstücke“ durchdas Wort „Dokumente“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung desGesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-zes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriftstück“durch das Wort „Dokument“ ersetzt.

2. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Verwaltungsbehörde gewährt demBetroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten,soweit der Untersuchungszweck, auch in einemanderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nichtgefährdet werden kann und nicht überwiegendeschutzwürdige Interessen Dritter entgegenste-hen. Werden die Akten nicht elektronisch ge-führt, können an Stelle der Einsichtnahme in dieAkten Kopien aus den Akten übermittelt wer-den.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Ak-ten“ durch die Wörter „Akten, die in Papierformgeführt werden,“ ersetzt.

3. In § 49b werden in dem Satzteil vor Nummer 1 dieWörter „§§ 474 bis 478, 480 und 481“ durch dieWörter „§§ 474 bis 478, 480, 481 und 498 Absatz 2“ersetzt.

4. In § 49c Absatz 1 werden nach dem Wort „vorbe-haltlich“ die Wörter „des § 496 Absatz 3 der Straf-prozessordnung und“ eingefügt.

5. § 49d wird wie folgt gefasst:

㤠49d

Schutz personenbezogenerDaten in einer elektronischen Akte

§ 496 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 497 und 498Absatz 1 der Strafprozessordnung gelten entspre-chend, wobei in § 496 Absatz 1 und § 498 Absatz 1der Strafprozessordnung an die Stelle des jeweili-gen Strafverfahrens das jeweilige Bußgeldverfahrentritt.“

6. In § 51 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort„Schriftstück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.

7. In § 73 Absatz 3 werden die Wörter „schriftlich be-vollmächtigten“ durch die Wörter „mit nachgewie-sener Vollmacht versehenen“ ersetzt.

8. In § 74 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schrift-lichen oder protokollierten“ durch die Wörter „pro-tokollierten und sonstigen“ ersetzt.

9. In § 77a Absatz 1 wird das Wort „Niederschriften“durch das Wort „Protokollen“ ersetzt und wird dasWort „schriftliche“ gestrichen.

10. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „eines Schrift-stücks“ durch die Wörter „einer Urkunde“ unddie Wörter „des Schriftstücks“ durch die Wörter„der Urkunde“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „des Schriftstücks“durch die Wörter „der Urkunde“ ersetzt.

c) In Satz 3 wird das Wort „Schriftstücken“ durchdas Wort „Urkunden“ ersetzt.

11. In § 79 Absatz 4 werden die Wörter „schriftlich be-vollmächtigten“ durch die Wörter „mit nachgewie-sener Vollmacht versehenen“ ersetzt.

12. In § 107 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „beträgtdie Pauschale 5 Euro“ durch die Wörter „wird einePauschale nicht erhoben“ ersetzt.

13. Der Zwölfte Abschnitt des Zweiten Teils wird wiefolgt gefasst:

„Zwölfter Abschnitt

Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

§ 110a

ElektronischeAktenführung; Verordnungsermächtigungen

(1) Die Akten können elektronisch geführt wer-den. Die Bundesregierung und die Landesregierun-gen bestimmen jeweils für ihren Bereich durchRechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an dieAkten elektronisch geführt werden. Sie können dieEinführung der elektronischen Aktenführung dabeiauf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf all-gemein bestimmte Verfahren beschränken und be-stimmen, dass Akten, die in Papierform angelegtwurden, auch nach Einführung der elektronischenAktenführung in Papierform weitergeführt werden;wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauchgemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmtwerden, dass durch Verwaltungsvorschrift, dieöffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, inwelchen Verfahren die Akten elektronisch zu führensind. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverord-nung auf die zuständigen Bundes- oder Landes-ministerien übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregie-rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durchRechtsverordnung die für die elektronische Akten-führung geltenden organisatorischen und demStand der Technik entsprechenden technischenRahmenbedingungen einschließlich der einzuhal-tenden Anforderungen des Datenschutzes, der Da-tensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie könnendie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf diezuständigen Bundes- oder Landesministerien über-tragen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die fürdie Übermittlung elektronischer Akten zwischenBehörden und Gerichten sowie die für die Einsichtin elektronische Akten geltenden Standards. Siekann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung

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ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zustän-digen Bundesministerien übertragen.

(4) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sinddie Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehör-den einschließlich der Vollstreckungsbehörden so-wie die Behörden des Polizeidienstes, soweit dieseAufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.

§ 110b

ElektronischeFormulare; Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates elektroni-sche Formulare einführen. Die Rechtsverordnungkann bestimmen, dass die in den Formularen ent-haltenen Angaben ganz oder teilweise in struktu-rierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind.Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverord-nung zu bestimmenden Kommunikationsplattformim Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechts-verordnung kann bestimmen, dass eine Identifika-tion des Formularverwenders abweichend von§ 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nut-zung des elektronischen Identitätsnachweises nach§ 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Ab-satz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. DieBundesregierung kann die Ermächtigung durchRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-rates auf die zuständigen Bundesministerien über-tragen.

§ 110c

EntsprechendeGeltung der Strafprozessordnung

für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32dbis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf derGrundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des § 32fAbsatz 6 der Strafprozessordnung erlassenenRechtsverordnungen entsprechend. Abweichendvon § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnungist bei der automatisierten Herstellung eines zu sig-nierenden elektronischen Dokuments statt seiner diebegleitende Verfügung zu signieren. Abweichendvon § 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnungmüssen Ausgangsdokumente nicht gespeichertoder aufbewahrt werden, wenn die übertragenenDokumente zusätzlich einen mit einer qualifiziertenelektronischen Signatur versehenen Vermerk darü-ber enthalten, dass das Ausgangsdokument mitdem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlichund bildlich übereinstimmt.“

14. § 134 wird wie folgt gefasst:

㤠134

Übergangsregelungzum Gesetz zur Einführung der

elektronischen Akte in Strafsachen undzur weiteren Förderung des elektronischen

Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung und die Landesregierungenkönnen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsver-ordnung bestimmen, dass die Einreichung elektro-

nischer Dokumente abweichend von § 32a derStrafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres2019 oder 2020 möglich ist und § 110a in der am31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweilszum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019weiter Anwendung findet. Sie können die Ermäch-tigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf diezuständigen Bundes- oder Landesministerien über-tragen.“

Artikel 9

Weitere Änderung desGesetzes über Ordnungswidrigkeiten

zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026

§ 110a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-keiten, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Akten werden elektronisch geführt.“

2. Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz er-setzt:

„Die Bundesregierung und die Landesregierungenkönnen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-nung bestimmen, dass Akten, die in Papierform an-gelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden.“

Artikel 10

Änderung desHandelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 6des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 335 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort„Verordnungsermächtigungen“ angefügt.

b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrens-akten in der Zwangsvollstreckung werden elek-tronisch geführt. Auf die elektronische Aktenfüh-rung und die elektronische Kommunikation ist§ 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeitenentsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1

1. nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und§ 32b der Strafprozessordnung auf

a) die Androhung eines Ordnungsgeldes nachAbsatz 3 Satz 1,

b) die Kostenentscheidung nach Absatz 3Satz 2 und

c) den Erlass von Zwischenverfügungen;

2. nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32eAbsatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessord-nung auf das Verfahren insgesamt sowie

3. einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht aufdie Beitreibung nach dem Justizbeitreibungs-gesetz.

Satz 2 gilt entsprechend auch für Verfügungen imSinne der Absätze 3 und 4, die automatisiert er-lassen werden können.“

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c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Das Bundesministerium der Justiz und fürVerbraucherschutz kann zur näheren Ausgestal-tung der elektronischen Aktenführung und elek-tronischen Kommunikation nach Absatz 2a inder ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassungdurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-mung des Bundesrates bedarf,

1. die Weiterführung von Akten in Papierform ge-statten, die bereits vor Einführung der elektro-nischen Aktenführung in Papierform angelegtwurden,

2. die organisatorischen und dem Stand derTechnik entsprechenden technischen Rah-menbedingungen für die elektronische Akten-führung einschließlich der einzuhaltenden An-forderungen des Datenschutzes, der Datensi-cherheit und der Barrierefreiheit festlegen,

3. die Standards für die Übermittlung elektroni-scher Akten zwischen dem Bundesamt und ei-ner anderen Behörde oder einem Gericht nä-her bestimmen,

4. die Standards für die Einsicht in elektronischeAkten vorgeben,

5. elektronische Formulare einführen und

a) bestimmen, dass die in den Formularenenthaltenen Angaben ganz oder teilweisein strukturierter maschinenlesbarer Formzu übermitteln sind,

b) eine Kommunikationsplattform vorgeben,auf der die Formulare im Internet zur Nut-zung bereitzustellen sind, und

c) bestimmen, dass eine Identifikation desFormularverwenders abweichend von Ab-satz 2a in Verbindung mit § 110c des Ge-setzes über Ordnungswidrigkeiten und§ 32a Absatz 3 der Strafprozessordnungdurch Nutzung des elektronischen Identi-tätsnachweises nach § 18 des Personal-ausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 desAufenthaltsgesetzes erfolgen kann,

6. Formanforderungen und weitere Einzelheitenfür den automatisierten Erlass von Entschei-dungen festlegen,

7. die Einreichung elektronischer Dokumente,abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit§ 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-ten und § 32a der Strafprozessordnung, erstzum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zu-lassen und

8. die Weiterführung der Akten in der bisherigenelektronischen Form bis zu einem bestimmtenZeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.

Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-braucherschutz kann die Ermächtigungen desSatzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-mung des Bundesrates auf das Bundesamt fürJustiz übertragen.“

2. § 335a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Auf die elektronische Aktenführung des Ge-richts und die Kommunikation mit dem Gericht nachden Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriftenentsprechend anzuwenden:

1. § 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten sowie

2. § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landes-regierung des Landes, in dem das Bundesamtseinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässtund die Ermächtigungen durch Rechtsverordnungauf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.“

Artikel 11

Änderung derZivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 298awie folgt gefasst:

„§ 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächti-gung“.

2. Dem § 130b wird folgender Satz angefügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch einelektronisches Dokument, in welches das hand-schriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298aAbsatz 2 übertragen worden ist.“

3. § 169 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ein Schriftstück kann in beglaubigter elek-tronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglau-bigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischenSignatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Be-glaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer quali-fizierten elektronischen Signatur der verantwor-tenden Personen versehen ist,

2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungs-weg eingereicht wurde und mit einem Authenti-zitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder

3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde undmit einem Übertragungsnachweis nach § 298aAbsatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.“

4. § 298a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠298a

Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung“.

b) In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende durchein Semikolon und die Wörter „wird von dieserMöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in derRechtsverordnung bestimmt werden, dass durchVerwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahrendie Akten elektronisch zu führen sind.“ ersetzt.

2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-fügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesre-gierung und die Landesregierungen bestimmenjeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-nung die organisatorischen und dem Stand derTechnik entsprechenden technischen Rahmen-bedingungen für die Bildung, Führung und Auf-bewahrung der elektronischen Akten einschließ-lich der einzuhaltenden Anforderungen der Bar-rierefreiheit. Die Bundesregierung und die Lan-desregierungen können jeweils für ihren Bereichdurch Rechtsverordnung bestimmen, dassAkten, die in Papierform angelegt wurden, in Pa-pierform weitergeführt werden. Die Landesregie-rungen können die Ermächtigungen nach denSätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung aufdie für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigenobersten Landesbehörden übertragen. DieRechtsverordnungen der Bundesregierung be-dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden die Prozessakten elektronischgeführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-stücke und sonstige Unterlagen nach dem Standder Technik zur Ersetzung der Urschrift in einelektronisches Dokument zu übertragen. Es istsicherzustellen, dass das elektronische Doku-ment mit den vorliegenden Schriftstücken undsonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlichübereinstimmt. Das elektronische Dokument istmit einem Übertragungsnachweis zu versehen,der das bei der Übertragung angewandte Ver-fahren und die bildliche und inhaltliche Über-einstimmung dokumentiert. Wird ein von denverantwortenden Personen handschriftlich un-terzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertra-gen, ist der Übertragungsnachweis mit einerqualifizierten elektronischen Signatur des Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.Die in Papierform vorliegenden Schriftstückeund sonstigen Unterlagen können sechs Monatenach der Übertragung vernichtet werden, sofernsie nicht rückgabepflichtig sind.“

5. § 299 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden die Prozessakten elektronisch ge-führt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsichtdurch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Ab-ruf. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsichtdurch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumengewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträgermit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu be-gründenden Antrag nur übermittelt, wenn der An-tragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt.Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorge-sehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann dieAkteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vor-gesehenen Form auch ohne Antrag gewährt wer-den. Eine Entscheidung über einen Antrag nachSatz 3 ist nicht anfechtbar.“

6. In § 317 Absatz 3 werden nach dem Wort „Urteils-ausdruck“ die Wörter „mit einem Vermerk“ und wird

nach der Angabe „§ 298“ die Angabe „Absatz 3“eingefügt.

7. § 690 Absatz 3 wird aufgehoben.

8. In § 691 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach derAngabe „690,“ die Angabe „702 Absatz 2, §“ einge-fügt.

9. In § 699 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern„geleistet worden sind“ das Semikolon und werdendie Wörter „§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entspre-chend“ gestrichen.

10. § 702 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Anträge und Erklärungen können in einernur maschinell lesbaren Form übermittelt wer-den, wenn diese dem Gericht für seine maschi-nelle Bearbeitung geeignet erscheint. WerdenAnträge und Erklärungen, für die maschinell be-arbeitbare Formulare nach § 703c Absatz 1Satz 2 Nummer 1 eingeführt sind, von einemRechtsanwalt oder einer registrierten Personnach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 desRechtsdienstleistungsgesetzes übermittelt, istnur diese Form der Übermittlung zulässig; hier-von ausgenommen ist der Widerspruch. Anträgeund Erklärungen können unter Nutzung deselektronischen Identitätsnachweises nach § 18des Personalausweisgesetzes oder § 78 Ab-satz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden.Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf esnicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist,dass die Anträge oder Erklärungen nicht ohneden Willen des Antragstellers oder Erklärendenübermittelt werden.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

11. § 753 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4und 5 ersetzt:

„(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklä-rungen der Parteien sowie schriftlich einzureichendeAuskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungenund Erklärungen Dritter können als elektronischesDokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht wer-den. Für das elektronische Dokument gelten § 130a,auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnun-gen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregie-rung kann in der Rechtsverordnung nach § 130aAbsatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbe-dingungen für die Übermittlung und Bearbeitungelektronischer Dokumente in Zwangsvollstre-ckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestim-men. Im Übrigen gilt § 174 Absatz 3 und 4 entspre-chend.

(5) § 130d gilt entsprechend.“

Artikel 12

Weitere Änderungder Zivilprozessordnung

zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026

Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 11dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert:

1. § 298a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

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Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

b) Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden dieWörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen.

2. § 689 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Akten werden elektronisch geführt (§ 298a).“

3. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort„kann“ ein Komma und werden die Wörter „und dassfür Rechtsanwälte und registrierte Personen nach§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienst-leistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt“ einge-fügt.

4. In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Semikolon undwerden die Wörter „hiervon ausgenommen ist derWiderspruch“ gestrichen.

Artikel 13

Änderung desGesetzes über das

Verfahren in Familiensachen und inden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachenund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wirdwie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wiefolgt gefasst:

„§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument;Verordnungsermächtigung“.

2. § 13 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠14

Elektronische Akte; elektronischesDokument; Verordnungsermächtigung“.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für das elektronische Dokument gelten § 130ader Zivilprozessordnung, auf dieser Grundlageerlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 derZivilprozessordnung entsprechend.“

c) In Absatz 4 Satz 4 wird der Punkt am Ende durchein Semikolon und die Wörter „wird von dieserMöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in derRechtsverordnung bestimmt werden, dass durchVerwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahrendie Akten elektronisch zu führen sind.“ ersetzt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-fügt:

„(4a) Die Gerichtsakten werden ab dem 1. Ja-nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregie-rung und die Landesregierungen bestimmen je-weils für ihren Bereich durch Rechtsverordnungdie organisatorischen und dem Stand der Technikentsprechenden technischen Rahmenbedingun-gen für die Bildung, Führung und Aufbewahrungder elektronischen Akten einschließlich der einzu-haltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. DieBundesregierung und die Landesregierungenkönnen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsver-ordnung bestimmen, dass Akten, die in Papier-

form angelegt wurden, in Papierform weiterge-führt werden. Die Landesregierungen können dieErmächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durchRechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbar-keit zuständigen obersten Landesbehörden über-tragen. Die Rechtsverordnungen der Bundes-regierung bedürfen nicht der Zustimmung desBundesrates.“

4. In § 258 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690Abs. 3“ durch die Wörter „§ 702 Absatz 2 Satz 1, 3und 4“ ersetzt.

Artikel 14

Weitere Änderungdes Gesetzes über das

Verfahren in Familiensachen und inden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

zum 1. Januar 2026

§ 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Ge-setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt.“

2. Absatz 4 wird aufgehoben.

3. Absatz 4a wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nachden Sätzen 2 und 3“ durch die Wörter „nachden Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Gesetzes überdie internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 77a Absatz 7 des Gesetzes über die internationaleRechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017(BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgtgefasst:

„(7) Im Übrigen gelten für die elektronische Kommu-nikation und die elektronische Aktenführung § 32 Ab-satz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2, § 32a Ab-satz 4 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6Satz 2, § 32b Absatz 1 bis 4, § 32c Satz 1 bis 4, § 32dSatz 1, § 32e Absatz 2 bis 4, die §§ 32f sowie 497 derStrafprozessordnung sinngemäß. Abweichend von§ 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist beider automatisierten Herstellung eines zu signierendenelektronischen Dokuments statt seiner die begleitendeVerfügung zu signieren. § 32c Satz 1 gilt mit der Maß-gabe, dass die Zustimmung des Bundesrates nicht er-forderlich ist.“

Artikel 16

Änderung desArbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

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1. In § 46a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 702 Absatz 2Satz 2“ ersetzt.

2. Dem § 46d wird folgender Satz angefügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch einelektronisches Dokument, in welches das hand-schriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 46eAbsatz 2 übertragen worden ist.“

3. § 46e wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠46e

Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung“.

b) In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende durchein Semikolon und die Wörter „wird von dieserMöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in derRechtsverordnung bestimmt werden, dass durchVerwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahrendie Akten elektronisch zu führen sind.“ ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-fügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregie-rung und die Landesregierungen bestimmen je-weils für ihren Bereich durch Rechtsverordnungdie organisatorischen und dem Stand der Technikentsprechenden technischen Rahmenbedingun-gen für die Bildung, Führung und Aufbewahrungder elektronischen Akten einschließlich der einzu-haltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. DieBundesregierung und die Landesregierungenkönnen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsver-ordnung bestimmen, dass Akten, die in Papier-form angelegt wurden, in Papierform weiterge-führt werden. Die Landesregierungen können dieErmächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durchRechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichts-barkeit zuständigen obersten Landesbehördenübertragen. Die Rechtsverordnungen der Bun-desregierung bedürfen nicht der Zustimmungdes Bundesrates.“

d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden die Prozessakten elektronischgeführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-stücke und sonstige Unterlagen nach dem Standder Technik zur Ersetzung der Urschrift in einelektronisches Dokument zu übertragen. Es ist si-cherzustellen, dass das elektronische Dokumentmit den vorliegenden Schriftstücken und sonsti-gen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein-stimmt. Das elektronische Dokument ist mit ei-nem Übertragungsnachweis zu versehen, derdas bei der Übertragung angewandte Verfahrenund die bildliche und inhaltliche Übereinstim-mung dokumentiert. Wird ein von den verantwor-tenden Personen handschriftlich unterzeichnetesgerichtliches Schriftstück übertragen, ist derÜbertragungsnachweis mit einer qualifiziertenelektronischen Signatur des Urkundsbeamtender Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papier-form vorliegenden Schriftstücke und sonstigenUnterlagen können sechs Monate nach der Über-

tragung vernichtet werden, sofern sie nicht rück-gabepflichtig sind.“

4. In § 54 Absatz 3 und § 55 Absatz 3 werden jeweilsdie Wörter „die Niederschrift“ durch die Wörter „dasProtokoll“ ersetzt.

5. In § 59 Satz 2, § 81 Absatz 1, § 83a Absatz 1, § 90Absatz 1 Satz 2 und § 95 Satz 2 werden jeweils dieWörter „zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu Pro-tokoll“ ersetzt.

Artikel 17

Weitere Änderungdes Arbeitsgerichtsgesetzes

zum 1. Januar 2026

§ 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durchArtikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wirdwie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden dieWörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen.

Artikel 18

Änderung desSozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. IS. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzesvom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist,wird wie folgt geändert:

1. Dem § 65a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch einelektronisches Dokument, in welches das hand-schriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäߧ 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.“

2. § 65b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durchein Semikolon und die Wörter „wird von dieserMöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in derRechtsverordnung bestimmt werden, dass durchVerwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahrendie Prozessakten elektronisch zu führen sind.“ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-fügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesre-gierung und die Landesregierungen bestimmenjeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-nung die organisatorischen und dem Stand derTechnik entsprechenden technischen Rahmen-bedingungen für die Bildung, Führung und Ver-wahrung der elektronischen Akten einschließlichder einzuhaltenden Anforderungen der Barriere-freiheit. Die Bundesregierung und die Landesre-gierungen können jeweils für ihren Bereich durchRechtsverordnung bestimmen, dass Akten, diein Papierform angelegt wurden, in Papierformweitergeführt werden. Die Landesregierungenkönnen die Ermächtigungen nach den Sätzen 2und 3 auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zu-ständigen obersten Landesbehörden übertra-

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gen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregie-rung bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-desrates.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Werden die Prozessakten elektronischgeführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-stücke und sonstige Unterlagen nach dem Standder Technik zur Ersetzung der Urschrift in einelektronisches Dokument zu übertragen. Es istsicherzustellen, dass das elektronische Doku-ment mit den vorliegenden Schriftstücken undsonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlichübereinstimmt. Das elektronische Dokument istmit einem Übertragungsnachweis zu versehen,der das bei der Übertragung angewandte Ver-fahren und die bildliche und inhaltliche Über-einstimmung dokumentiert. Wird ein von denverantwortenden Personen handschriftlich un-terzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertra-gen, ist der Übertragungsnachweis mit einerqualifizierten elektronischen Signatur des Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.Die in Papierform vorliegenden Schriftstückeund sonstigen Unterlagen können sechs Monatenach der Übertragung vernichtet werden, sofernsie nicht rückgabepflichtig sind.“

3. In § 84 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort„schriftlich“ ein Komma und die Wörter „in elek-tronischer Form nach § 36a Absatz 2 des ErstenBuches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

4. In § 90 werden die Wörter „zur Niederschrift“ durchdie Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

5. In § 101 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zurNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-setzt.

6. In § 104 Satz 6 werden nach dem Wort „Abschrift“die Wörter „oder einer beglaubigten elektronischenAbschrift, die mit einer qualifizierten elektronischenSignatur des zuständigen Verwaltungsträgers ver-sehen ist,“ eingefügt.

7. In § 107 werden die Wörter „der Niederschrift“durch die Wörter „des Protokolls“ ersetzt.

8. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-gefügt:

„Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch dieGeschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-drucke und Abschriften erteilen lassen. Für dieVersendung von Akten, die Übermittlung elektro-nischer Dokumente und die Gewährung deselektronischen Zugriffs auf Akten werden Kostennicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Ge-richtskostengesetz gilt.“

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2und 3 ersetzt:

„(2) Werden die Prozessakten elektronischgeführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellungdes Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Aufbesonderen Antrag wird Akteneinsicht durchEinsichtnahme in die Akten in Diensträumen ge-währt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträgermit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu

begründenden Antrag nur übermittelt, wenn derAntragsteller hieran ein berechtigtes Interessedarlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nachSatz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe ent-gegen, kann die Akteneinsicht in der nach denSätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohneAntrag gewährt werden. Über einen Antrag nachSatz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Ent-scheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 giltentsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierformgeführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahmein die Akten in Diensträumen gewährt. Die Ak-teneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründeentgegenstehen, auch durch Bereitstellung desInhalts der Akten zum Abruf gewährt werden.Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kanneinem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Ab-satz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichne-ten natürlichen Personen gehört, die Mitnahmeder Akten in die Wohnung oder Geschäftsräumegestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entspre-chend.“

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-sätze 4 und 5.

9. In § 122 werden die Wörter „die Niederschrift“durch die Wörter „das Protokoll“ ersetzt.

10. In § 136 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zurSitzungsniederschrift“ durch die Wörter „zu Proto-koll“ ersetzt.

11. Dem § 140 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Liegt das Urteil als elektronisches Dokument miteiner qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65aAbsatz 3) vor, bedarf auch die ergänzendeEntscheidung dieser Form und ist mit dem Urteiluntrennbar zu verbinden.“

12. In § 145 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zurNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-setzt.

13. § 151 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder-schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Nieder-schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-setzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Nieder-schrift“ durch die Wörter „das Protokoll“ er-setzt.

14. In § 152 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ab-schrift“ die Wörter „oder einer beglaubigten elek-tronischen Abschrift, die mit einer qualifiziertenelektronischen Signatur des Urkundsbeamten derGeschäftsstelle versehen ist,“ eingefügt.

15. In § 158 Satz 1 werden die Wörter „zur Nieder-schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

16. In § 173 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter„zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ersetzt.

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17. In § 178a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zurNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-setzt.

18. In § 183 Satz 5 wird die Angabe „§ 120 Abs. 2Satz 1“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 1 Satz 2“ersetzt.

Artikel 19

Weitere Änderungdes Sozialgerichtsgesetzes

zum 1. Januar 2026

§ 65b des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durchArtikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wirdwie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden dieWörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen.

Artikel 20

Änderung derVerwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung derBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. Dem § 55a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch einelektronisches Dokument, in welches das hand-schriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55bAbsatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.“

2. § 55b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durchein Semikolon und die Wörter „wird von dieserMöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in derRechtsverordnung bestimmt werden, dass durchVerwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahrendie Prozessakten elektronisch zu führen sind.“ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-fügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesre-gierung und die Landesregierungen bestimmenjeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-nung die organisatorischen und dem Stand derTechnik entsprechenden technischen Rahmen-bedingungen für die Bildung, Führung und Ver-wahrung der elektronischen Akten einschließlichder einzuhaltenden Anforderungen der Barriere-freiheit. Die Bundesregierung und die Landesre-gierungen können jeweils für ihren Bereich durchRechtsverordnung bestimmen, dass Akten, diein Papierform angelegt wurden, in Papierformweitergeführt werden. Die Landesregierungenkönnen die Ermächtigungen nach den Sätzen 2und 3 auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeitzuständigen obersten Landesbehörden übertra-gen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregie-rung bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-desrates.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Werden die Prozessakten elektronischgeführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-stücke und sonstige Unterlagen nach dem Standder Technik zur Ersetzung der Urschrift in einelektronisches Dokument zu übertragen. Es istsicherzustellen, dass das elektronische Doku-ment mit den vorliegenden Schriftstücken undsonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlichübereinstimmt. Das elektronische Dokument istmit einem Übertragungsnachweis zu versehen,der das bei der Übertragung angewandteVerfahren und die bildliche und inhaltliche Über-einstimmung dokumentiert. Wird ein von denverantwortenden Personen handschriftlich un-terzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertra-gen, ist der Übertragungsnachweis mit einerqualifizierten elektronischen Signatur des Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.Die in Papierform vorliegenden Schriftstückeund sonstigen Unterlagen können sechs Monatenach der Übertragung vernichtet werden, sofernsie nicht rückgabepflichtig sind.“

3. In § 67a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zurNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-setzt.

4. In § 70 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort„schriftlich“ ein Komma und die Wörter „in elektro-nischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes“ eingefügt.

5. In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zurNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-setzt.

6. In § 86 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oderelektronischen Dokumente“ gestrichen.

7. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch dieGeschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-drucke und Abschriften erteilen lassen.“

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2und 3 ersetzt:

„(2) Werden die Prozessakten elektronischgeführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellungdes Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Aufbesonderen Antrag wird Akteneinsicht durchEinsichtnahme in die Akten in Diensträumen ge-währt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträgermit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zubegründenden Antrag nur übermittelt, wenn derAntragsteller hieran ein berechtigtes Interessedarlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nachSatz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe ent-gegen, kann die Akteneinsicht in der nach denSätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohneAntrag gewährt werden. Über einen Antrag nachSatz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Ent-scheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 giltentsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierformgeführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahmein die Akten in Diensträumen gewährt. Die Ak-teneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe

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entgegenstehen, auch durch Bereitstellung desInhalts der Akten zum Abruf gewährt werden.Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kannder nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme derAkten in die Wohnung oder Geschäftsräume ge-stattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entspre-chend.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und dieWörter „Absatz 1 und 2“ werden durch die Wör-ter „den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.

8. In § 105 werden die Wörter „die Niederschrift“durch die Wörter „das Protokoll“ ersetzt.

9. In § 106 Satz 1 werden die Wörter „zur Nieder-schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

10. In § 147 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zurNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-setzt.

11. In § 151 Satz 2 werden die Wörter „zur Nieder-schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

12. In § 152a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zurNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-setzt.

Artikel 21

Weitere Änderungder Verwaltungsgerichtsordnung

zum 1. Januar 2026

§ 55b der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletztdurch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist,wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden dieWörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen.

Artikel 22

Änderung derFinanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 desGesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zurNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-setzt.

2. In § 50 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zurNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-setzt.

3. Dem § 52a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch einelektronisches Dokument, in welches das hand-schriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 52bAbsatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.“

4. § 52b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durchein Semikolon und die Wörter „wird von dieserMöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in derRechtsverordnung bestimmt werden, dass durch

Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahrendie Prozessakten elektronisch zu führen sind.“ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-fügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesre-gierung und die Landesregierungen bestimmenjeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-nung die organisatorischen und dem Stand derTechnik entsprechenden technischen Rahmen-bedingungen für die Bildung, Führung und Ver-wahrung der elektronischen Akten einschließlichder einzuhaltenden Anforderungen der Barriere-freiheit. Die Bundesregierung und die Landesre-gierungen können jeweils für ihren Bereich durchRechtsverordnung bestimmen, dass Akten, diein Papierform angelegt wurden, in Papierformweitergeführt werden. Die Landesregierungenkönnen die Ermächtigungen nach den Sätzen 2und 3 auf die für die Finanzgerichtsbarkeitzuständigen obersten Landesbehörden übertra-gen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregie-rung bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-desrates.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Werden die Prozessakten elektronischgeführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-stücke und sonstige Unterlagen nach dem Standder Technik zur Ersetzung der Urschrift in einelektronisches Dokument zu übertragen. Es istsicherzustellen, dass das elektronische Doku-ment mit den vorliegenden Schriftstücken undsonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlichübereinstimmt. Das elektronische Dokument istmit einem Übertragungsnachweis zu versehen,der das bei der Übertragung angewandte Ver-fahren und die bildliche und inhaltliche Überein-stimmung dokumentiert. Wird ein von denverantwortenden Personen handschriftlich un-terzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertra-gen, ist der Übertragungsnachweis mit einerqualifizierten elektronischen Signatur des Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.Die in Papierform vorliegenden Schriftstückeund sonstigen Unterlagen können sechs Monatenach der Übertragung vernichtet werden, sofernsie nicht rückgabepflichtig sind.“

5. In § 64 Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder-schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

6. In § 71 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zurNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-setzt.

7. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort„Urkunden“ die Wörter „oder elektronischen Doku-mente“ eingefügt.

8. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch dieGeschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-drucke und Abschriften erteilen lassen.“

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b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2und 3 ersetzt:

„(2) Werden die Prozessakten elektronischgeführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellungdes Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Aufbesonderen Antrag wird Akteneinsicht durchEinsichtnahme in die Akten in Diensträumen ge-währt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträgermit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zubegründenden Antrag nur übermittelt, wenn derAntragsteller hieran ein berechtigtes Interessedarlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nachSatz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe ent-gegen, kann die Akteneinsicht in der nach denSätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohneAntrag gewährt werden. Über einen Antrag nachSatz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Ent-scheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 giltentsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierformgeführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahmein die Akten in Diensträumen gewährt. Die Ak-teneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründeentgegenstehen, auch durch Bereitstellung desInhalts der Akten zum Abruf gewährt werden.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

9. In § 94 werden die Wörter „die Niederschrift“ durchdie Wörter „das Protokoll“ ersetzt.

10. Dem § 116 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Be-schwerdeeinlegung.“

11. In § 129 Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder-schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

12. In § 133 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zurNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-setzt.

13. In § 133a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zurNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

Artikel 23

Weitere Änderungder Finanzgerichtsordnung

zum 1. Januar 2026

§ 52b der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durchArtikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wirdwie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden dieWörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen.

Artikel 24

Änderung desGerichtskostengesetzes

Der Anmerkung zu Nummer 9000 der Anlage 1 (Kos-tenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014(BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 4des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wirdeine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf be-

sonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischenAkte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektro-nischen Akte übermittelt wird.“

Artikel 25

Änderung des Gesetzesüber Gerichtskosten in Familiensachen

Der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage 1 (Kos-tenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Fa-miliensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert wordenist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wirdeine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf be-sonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischenAkte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektro-nischen Akte übermittelt wird.“

Artikel 26

Änderung desGerichts- und Notarkostengesetzes

Der Anmerkung zu Nummer 31000 der Anlage 1(Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkosten-gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletztdurch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017(BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird folgenderAbsatz 5 angefügt:

„(5) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wirdeine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf be-sonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischenAkte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektro-nischen Akte übermittelt wird.“

Artikel 27

Änderung desJustizverwaltungskostengesetzes

Der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage (Kos-tenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetzvom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletztdurch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. IS. 1396) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4angefügt:

„(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wirdeine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf be-sonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischenAkte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektro-nischen Akte übermittelt wird.“

Artikel 28

Änderung desGerichtsverfassungsgesetzes

Nach § 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. IS. 1077), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wirdfolgender § 17c eingefügt:

㤠17c

(1) Werden Zuständigkeitskonzentrationen oder Än-derungen der Gerichtsbezirksgrenzen aufgrund diesesGesetzes, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Rege-lungen oder aufgrund Landesrechts vorgenommen,

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stehen in diesen Fällen bundesrechtliche Bestimmun-gen, die die gerichtliche Zuständigkeit in anhängigenund rechtshängigen Verfahren unberührt lassen, einerlandesrechtlichen Zuweisung dieser Verfahren an dasneu zuständige Gericht nicht entgegen.

(2) Ist im Zeitpunkt der Zuweisung die Hauptver-handlung in einer Straf- oder Bußgeldsache begonnen,aber noch nicht beendet, so kann sie vor dem nachdem Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung zustän-digen Gericht nur fortgesetzt werden, wenn die zur Ur-teilsfindung berufenen Personen personenidentisch mitdenen zu Beginn der Hauptverhandlung sind. Soweitkeine Personenidentität gegeben ist, bleibt das Gerichtzuständig, das die Hauptverhandlung begonnen hat.“

Artikel 29

Änderung derSchiffsregisterordnung

Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. Nach § 93 werden die folgenden §§ 94 bis 96 einge-fügt:

㤠94

(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nach-weise über andere Eintragungsvoraussetzungenkönnen dem Registergericht nach Maßgabe derfolgenden Bestimmungen als elektronische Doku-mente übermittelt werden. Die Landesregierungenwerden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektro-nische Dokumente übermittelt werden können;die Zulassung kann auf einzelne Registergerichtebeschränkt werden;

2. Einzelheiten der Datenübermittlung und -speiche-rung zu regeln sowie Dateiformate für die zu über-mittelnden elektronischen Dokumente festzule-gen, um die Eignung für die Bearbeitung durchdas Registergericht sicherzustellen;

3. die ausschließlich für den Empfang von in elek-tronischer Form gestellten Eintragungsanträgenund sonstigen elektronischen Dokumenten inSchiffsregister- und Schiffsbauregistersachen vor-gesehene direkt adressierbare Einrichtung desRegistergerichts zu bestimmen; als adressierbareEinrichtung des Registergerichts kann auch dieentsprechende Einrichtung des Grundbuchamtesdesselben Gerichts für den Empfang von elektro-nischen Dokumenten bestimmt werden;

4. zu bestimmen, dass Notare

a) Dokumente elektronisch zu übermitteln habenund

b) neben den elektronischen Dokumenten be-stimmte darin enthaltene Angaben in struktu-rierter maschinenlesbarer Form zu übermittelnhaben;

die Verpflichtung kann auf die Übermittlung beieinzelnen Registergerichten, auf einzelne Artenvon Eintragungsvorgängen oder auf Dokumentebestimmten Inhalts beschränkt werden;

5. Maßnahmen für den Fall des Auftretens techni-scher Störungen anzuordnen.

Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 be-gründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamenEingang von Dokumenten beim Registergericht nichtentgegen.

(2) Die Registerakten können elektronisch geführtwerden. Die Landesregierungen werden ermächtigt,durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestim-men, von dem an die Registerakten elektronischgeführt werden; die Anordnung kann auf einzelneRegistergerichte oder auf Teile des bei einem Regis-tergericht geführten Registeraktenbestands be-schränkt werden.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächti-gungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-tungen übertragen.

(4) Für den elektronischen Rechtsverkehr und dieelektronischen Registerakten gilt § 93 Satz 1 in Ver-bindung mit § 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 derGrundbuchordnung. Die Vorschriften über den elek-tronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktein Beschwerdeverfahren bleiben unberührt.

(5) Die §§ 136 bis 140 der Grundbuchordnunggelten sinngemäß.

§ 95

Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähereVorschriften zu erlassen über die Einzelheiten

1. der technischen und organisatorischen Anforde-rungen an die Einrichtung des elektronischenRechtsverkehrs und der elektronischen Register-akte, sofern sie nicht von § 94 Absatz 1 Satz 2Nummer 2 erfasst sind,

2. der Anlegung und Gestaltung der elektronischenRegisterakte,

3. der Übertragung von in Papierform vorliegendenSchriftstücken in elektronische Dokumente sowieder Übertragung elektronischer Dokumente in diePapierform oder in andere Dateiformate,

4. der Gewährung von Einsicht in elektronischeRegisterakten und

5. der Einrichtung automatisierter Verfahren zurÜbermittlung von Daten aus den elektronischenRegisterakten auch durch Abruf und der Geneh-migung hierfür.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-cherschutz kann in der Rechtsverordnung nachSatz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durchRechtsverordnung den Landesregierungen über-tragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihreErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-desjustizverwaltungen übertragen können.

§ 96

(1) Ist die Übernahme elektronischer Dokumentein die elektronische Registerakte vorübergehendnicht möglich, kann die Leitung des Registergerichtsanordnen, dass von den Dokumenten ein Ausdruck

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für die Papierakte zu fertigen ist. Die Ausdrucke sol-len in die elektronische Registerakte übernommenwerden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Ab-satz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entspre-chend.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-verordnung bestimmen, dass

1. ein maschinell geführtes Register wieder in Pa-pierform geführt wird,

2. der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wirdoder

3. elektronisch geführte Registerakten wieder in Pa-pierform geführt werden.

Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden,wenn die Voraussetzungen des § 126 der Grund-buchordnung, auch in Verbindung mit § 94 Absatz 4Satz 1, nicht nur vorübergehend entfallen sind und inabsehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden kön-nen. Satz 2 gilt nicht, wenn durch Rechtsverordnungnach § 94 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass derelektronische Rechtsverkehr und die elektronischeFührung der Registerakten lediglich befristet zu Er-probungszwecken zugelassen oder angeordnet wur-den. Die Wiederanordnung der maschinellen Regis-terführung sowie die Wiedereinführung des elektro-nischen Rechtsverkehrs und die Wiederanordnungder elektronischen Führung der Register bleiben un-berührt.“

2. Der bisherige § 94 wird § 97.

Artikel 30

Änderung der Verordnungzur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249),die zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,wird wie folgt geändert:

1. Nach § 73 wird folgender Neunter Abschnitt einge-fügt:

„Neunter Abschnitt

ElektronischerRechtsverkehr und elektronische Registerakte

§ 73a

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Re-gisterakten gelten auch für die elektronischen Regis-terakten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderesbestimmt ist.

§ 73b

Für die Bestimmung des Datenspeichers für dieelektronischen Registerakten, die Anforderungen antechnische Anlagen und Programme, die Sicherungder Anlagen, Programme und Daten sowie dieDatenverarbeitung im Auftrag gelten die §§ 56, 58und 72 sinngemäß.

§ 73c

(1) Die Registerakte kann vollständig oder teil-weise elektronisch geführt werden. Bei teilweiser

elektronischer Führung sind in beide Teile der Regis-terakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzu-nehmen.

(2) Mit dem elektronischen Dokument ist in dieRegisterakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,

1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-kuments ausweist,

2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signaturausweist,

3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für dieAnbringung der Signatur ausweist,

4. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Sig-natur zugrunde lagen und

5. wann die Feststellungen nach den Nummern 1bis 4 getroffen wurden.

Satz 1 gilt nicht für elektronische Dokumente desRegistergerichts.

(3) Das Registergericht entscheidet vorbehaltlichdes Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, obund in welchem Umfang der in Papierform vor-liegende Inhalt der Registerakte in elektronischeDokumente übertragen und in dieser Form zurRegisterakte genommen wird. Das Gleiche gilt fürDokumente, die nach der Anlegung der elektroni-schen Registerakte in Papierform eingereicht wer-den. Die Landesregierungen oder die von diesenermächtigten Landesjustizverwaltungen können inder Rechtsverordnung nach § 73i diesbezüglicheVerfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.

(4) Elektronische Dokumente, die nach § 59 Ab-satz 1 der Schiffsregisterordnung vom Register-gericht aufzubewahren sind, sind so zu speichern,dass sie über die Registerakten aller beteiligtenRegisterblätter eingesehen werden können. Satz 1gilt nicht für Dokumente, die bereits in Papierformzu den Registerakten genommen wurden.

§ 73d

(1) Wird ein in Papierform vorliegendes Schrift-stück in ein elektronisches Dokument übertragenund in dieser Form anstelle des in Papierform vorlie-genden Schriftstücks in die Registerakte übernom-men, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 durch geeig-nete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wieder-gabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück in-haltlich und bildlich übereinstimmt. Bei dem elektro-nischen Dokument ist zu vermerken, wann und durchwen die Übertragung vorgenommen wurde; zuständigist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(2) Bei der Übertragung einer in Papierform ein-gereichten Urkunde, auf die eine aktuelle Register-eintragung Bezug nimmt, hat der Urkundsbeamteder Geschäftsstelle bei dem elektronischen Doku-ment zu vermerken, dass die Wiedergabe auf demBildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bild-lich übereinstimmt. Durchstreichungen, Änderungen,Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängeldes Schriftstücks sollen in dem Vermerk angegebenwerden. Das elektronische Dokument ist von demUrkundsbeamten der Geschäftsstelle mit seinemNamen und einer qualifizierten elektronischen Signa-tur zu versehen. Ein Vermerk kann unterbleiben, so-

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weit die in Satz 2 genannten Tatsachen aus demelektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind.

§ 73e

(1) Wird ein elektronisches Dokument zur Über-nahme in die Registerakte in die Papierform übertra-gen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustel-len, dass der Ausdruck inhaltlich und bildlich mit derWiedergabe des elektronischen Dokuments auf demBildschirm übereinstimmt. Bei dem Ausdruck sinddie in § 73c Absatz 2 Satz 1 genannten Feststellun-gen zu vermerken.

(2) Wird ein elektronisches Dokument zur Erhal-tung der Lesbarkeit in ein anderes Dateiformat über-tragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzu-stellen, dass die Wiedergabe der Zieldatei auf demBildschirm inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabeder Ausgangsdatei übereinstimmt. Protokolle nach§ 73c Absatz 2, Vermerke nach § 73d sowie Ein-gangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 derGrundbuchordnung in Verbindung mit § 94 Absatz 5der Schiffsregisterordnung sind ebenfalls in lesbarerForm zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entsprechend mitder Maßgabe, dass die inhaltliche Übereinstimmungsicherzustellen ist.

(3) Im Fall einer Beschwerde hat das Register-gericht von den in der elektronischen Registeraktegespeicherten Dokumenten Ausdrucke gemäß Ab-satz 1 für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweitdies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrensnotwendig ist. Die Ausdrucke sind mindestens biszum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdever-fahrens aufzubewahren.

§ 73f

(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus derelektronischen Registerakte gilt § 65 Absatz 1 und 2entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auchdie zugehörigen Protokolle nach § 73c Absatz 2 undVermerke nach § 73d aufzunehmen.

(2) Für die Einsicht in die elektronischen Register-akten gilt § 67 entsprechend.

(3) Für den Abruf von Daten aus der elektroni-schen Registerakte im automatisierten Verfahrengelten die §§ 68 bis 70 entsprechend.

§ 73g

Kann der Inhalt der elektronischen Registerakteganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarerForm wiedergegeben werden, so ist er wiederherzu-stellen. Für die Wiederherstellung gilt § 60 Absatz 1Satz 2 bis 4 entsprechend.

§ 73h

Geht die Zuständigkeit für die Führung einesRegisterblattes auf ein anderes Registergericht des-selben Landes über, so gilt für die Abgabe der elek-tronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügungentsprechend.

§ 73i

Die Landesregierungen werden ermächtigt, wei-tere in der Schiffsregisterordnung oder in dieser Ver-

ordnung nicht geregelte Einzelheiten der Verfahrennach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zuregeln. Sie können diese Ermächtigung durchRechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungenübertragen.“

2. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Zehnter Ab-schnitt.

Artikel 31

Änderung desGesetzes zur Förderung des

elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Artikel 1 Nummer 22 und 24 des Gesetzes zur För-derung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Ge-richten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) wirdaufgehoben.

Artikel 32

Änderung desGesetzes zur Durchführung der

Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderungsonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher

und vermögensrechtlicher Vorschriftenund zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU)Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozes-sualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicherVorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungs-ordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) wirdwie folgt geändert:

1. Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 werden aufgeho-ben.

2. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 14 Num-mer 4 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.“

b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Artikel 14 Nummer 5 tritt am 1. Januar2022 in Kraft.“

Artikel 33

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2bis 6 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe l sowie Nummer 9und 47,

2. Artikel 3,

3. Artikel 8 Nummer 14,

4. Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c,

5. Artikel 11 Nummer 1 und 4 Buchstabe a und b,

6. Artikel 13 Nummer 1 und 3 Buchstabe a und c,

7. Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe a und b,

8. Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe a,

9. Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe a,

10. Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a sowie

11. die Artikel 28 bis 32.

2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017

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(3) Artikel 12 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar2020 in Kraft.

(4) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft:

1. in Artikel 1 Nummer 2 § 32d der Strafprozessord-nung und

2. in Artikel 11 Nummer 11 § 753 Absatz 5 der Zivilpro-zessordnung.

(5) Am 1. Juli 2025 treten in Kraft:

1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b,

2. Artikel 6 Nummer 2 sowie

3. Artikel 9 Nummer 2.

(6) Am 1. Januar 2026 treten in Kraft:

1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2,

2. Artikel 6 Nummer 1,

3. Artikel 9 Nummer 1,

4. Artikel 12 Nummer 1 und 2,

5. die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesratessind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Esist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 5. Juli 2017

D e r B u n d e s p r ä s i d e n tS t e i n m e i e r

D i e B u n d e s k a n z l e r i nDr. A n g e l a M e r k e l

D e r B u n d e sm i n i s t e rd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z

H e i k o M a a s

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