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Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten Vom 20. Februar 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 8 wie folgt gefasst: Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1 Dienstvertrag Untertitel 2 Behandlungsvertrag. 2. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 8 wird wie folgt gefasst: Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge. 3. Vor § 611 wird folgende Überschrift eingefügt: Untertitel 1 Dienstvertrag. 4. Nach § 630 wird folgender Untertitel 2 eingefügt: Untertitel 2 Behandlungsvertrag § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versproche- nen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewäh- rung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkann- ten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. § 630b Anwendbare Vorschriften Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschrif- ten über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsver- hältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist. § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durch- führung der Behandlung zusammenwirken. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patien- ten in verständlicher Weise zu Beginn der Behand- lung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämt- liche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraus- sichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungs- fehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozess- ordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungs- fehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandeln- den oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Be- handelnden verwendet werden. (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforde- rungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. (4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat. § 630d Einwilligung (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maß- nahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflich- tet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung ei- nes hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Wei- tergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine 277 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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Gesetzzur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten

Vom 20. Februar 2013

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-sen:

Artikel 1

Änderung desBürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 desGesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273) geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Buch 2Abschnitt 8 Titel 8 wie folgt gefasst:

„Titel 8

Dienstvertrag und ähnliche Verträge

Untertitel 1

Dienstvertrag

Untertitel 2

Behandlungsvertrag“.

2. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 8 wirdwie folgt gefasst:

„Titel 8

Dienstvertrag und ähnliche Verträge“.

3. Vor § 611 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Untertitel 1

Dienstvertrag“.

4. Nach § 630 wird folgender Untertitel 2 eingefügt:

„Untertitel 2

Behandlungsvertrag

§ 630a

Vertragstypische Pflichtenbeim Behandlungsvertrag

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige,welcher die medizinische Behandlung eines Patientenzusagt (Behandelnder), zur Leistung der versproche-nen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewäh-rung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweitnicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunktder Behandlung bestehenden, allgemein anerkann-ten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nichtetwas anderes vereinbart ist.

§ 630b

Anwendbare Vorschriften

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschrif-ten über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsver-

hältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweitnicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmtist.

§ 630c

Mitwirkung derVertragsparteien; Informationspflichten

(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durch-führung der Behandlung zusammenwirken.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patien-ten in verständlicher Weise zu Beginn der Behand-lung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämt-liche für die Behandlung wesentlichen Umstände zuerläutern, insbesondere die Diagnose, die voraus-sichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapieund die zu und nach der Therapie zu ergreifendenMaßnahmen. Sind für den Behandelnden Umständeerkennbar, die die Annahme eines Behandlungs-fehlers begründen, hat er den Patienten über dieseauf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicherGefahren zu informieren. Ist dem Behandelndenoder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozess-ordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungs-fehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandeln-den oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf-oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Be-handelnden verwendet werden.

(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständigeÜbernahme der Behandlungskosten durch einenDritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nachden Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte,muss er den Patienten vor Beginn der Behandlungüber die voraussichtlichen Kosten der Behandlung inTextform informieren. Weitergehende Formanforde-rungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht,soweit diese ausnahmsweise aufgrund besondererUmstände entbehrlich ist, insbesondere wenn dieBehandlung unaufschiebbar ist oder der Patient aufdie Information ausdrücklich verzichtet hat.

§ 630d

Einwilligung

(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maß-nahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körperoder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflich-tet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist derPatient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung ei-nes hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nichteine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Wei-tergehende Anforderungen an die Einwilligung ausanderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine

277Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahmenicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Ein-willigung durchgeführt werden, wenn sie dem mut-maßlichen Willen des Patienten entspricht.

(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus,dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligungnach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärtworden ist.

(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne An-gabe von Gründen formlos widerrufen werden.

§ 630e

Aufklärungspflichten

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patien-ten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichenUmstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondereArt, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgenund Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendig-keit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten imHinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei derAufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahmehinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleicherma-ßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlichunterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Hei-lungschancen führen können.

(2) Die Aufklärung muss

1. mündlich durch den Behandelnden oder durcheine Person erfolgen, die über die zur Durchfüh-rung der Maßnahme notwendige Ausbildung ver-fügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezuggenommen werden, die der Patient in Textformerhält,

2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seineEntscheidung über die Einwilligung wohlüberlegttreffen kann,

3. für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, dieer im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Ein-willigung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht,soweit diese ausnahmsweise aufgrund besondererUmstände entbehrlich ist, insbesondere wenn dieMaßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient aufdie Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.

(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilli-gung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist diesernach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.

(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind diewesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch demPatienten entsprechend seinem Verständnis zu er-läutern, soweit dieser aufgrund seines Entwick-lungsstandes und seiner Verständnismöglichkeitenin der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, undsoweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3gilt entsprechend.

§ 630f

Dokumentation der Behandlung

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweckder Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zu-sammenhang mit der Behandlung eine Patienten-

akte in Papierform oder elektronisch zu führen. Be-richtigungen und Änderungen von Eintragungen inder Patientenakte sind nur zulässig, wenn nebendem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wannsie vorgenommen worden sind. Dies ist auch fürelektronisch geführte Patientenakten sicherzustel-len.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Pa-tientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für diederzeitige und künftige Behandlung wesentlichenMaßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen,insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersu-chungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, The-rapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkun-gen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefesind in die Patientenakte aufzunehmen.

(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für dieDauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behand-lung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vor-schriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

§ 630g

Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglichEinsicht in die vollständige, ihn betreffende Patien-tenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahmenicht erhebliche therapeutische Gründe oder sons-tige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. DieAblehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.§ 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschrif-ten von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Be-handelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen dieRechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmungder vermögensrechtlichen Interessen seinen Erbenzu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen desPatienten, soweit sie immaterielle Interessen geltendmachen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweitder Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaß-liche Wille des Patienten entgegensteht.

§ 630h

Beweislast bei Haftungfür Behandlungs- und Aufklärungsfehler

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet,wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko ver-wirklicht hat, das für den Behandelnden voll be-herrschbar war und das zur Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit des Patienten ge-führt hat.

(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass ereine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und ent-sprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärthat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungendes § 630e, kann der Behandelnde sich darauf be-rufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungs-gemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligthätte.

(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebo-tene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entge-gen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Pa-tientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patienten-

278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013

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akte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt,wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht ge-troffen hat.

(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorge-nommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet,dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt derVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit ursächlich war.

(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und istdieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung desLebens, des Körpers oder der Gesundheit der tat-sächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird ver-mutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verlet-zung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn esder Behandelnde unterlassen hat, einen medizinischgebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zusichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahr-scheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das An-lass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, undwenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grobfehlerhaft gewesen wäre.“

Artikel 2

Änderung desFünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – GesetzlicheKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletztdurch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Februar2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. Nach § 13 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-gefügt:

„(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antragauf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablaufvon drei Wochen nach Antragseingang oder in Fäl-len, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, ins-besondere des Medizinischen Dienstes der Kran-kenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholtwird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragsein-gang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse einegutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hatsie diese unverzüglich einzuholen und die Leis-tungsberechtigten hierüber zu unterrichten. DerMedizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wo-chen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesman-telvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachter-verfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse abAntragseingang innerhalb von sechs Wochen zuentscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb vonvier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fris-ten nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt siedies den Leistungsberechtigten unter Darlegungder Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keineMitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt dieLeistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Be-schaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf derFrist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Kran-kenkasse zur Erstattung der hierdurch entstande-nen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berich-tet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassenjährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristennicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorge-nommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen

Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Bu-ches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattungselbst beschaffter Leistungen.“

2. In § 66 wird das Wort „können“ durch das Wort„sollen“ ersetzt.

3. § 73b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-fügt:

„Die Versicherten können die Teilnahmeerklä-rung innerhalb von zwei Wochen nach deren Ab-gabe in Textform oder zur Niederschrift bei derKrankenkasse ohne Angabe von Gründen wider-rufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitigeAbsendung der Widerrufserklärung an die Kran-kenkasse. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dieKrankenkasse dem Versicherten eine Belehrungüber sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilthat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teil-nahmeerklärung.“

b) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „DerVersicherte ist an diese Verpflichtung“ durch dieWörter „Wird das Widerrufsrecht nicht ausgeübt,ist der Versicherte an seine Teilnahmeerklärung“ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Satzung hat auch Regelungen zur Abgabeder Teilnahmeerklärung zu enthalten; die Rege-lungen sind auf der Grundlage der Richtlinienach § 217f Absatz 4a zu treffen.“

4. § 73c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Versicherten können die Teilnahmeerklä-rung innerhalb von zwei Wochen nach deren Ab-gabe in Textform oder zur Niederschrift bei derKrankenkasse ohne Angabe von Gründen wider-rufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitigeAbsendung der Widerrufserklärung an die Kran-kenkasse. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dieKrankenkasse dem Versicherten eine Belehrungüber sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilthat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teil-nahmeerklärung. Wird das Widerrufsrecht nichtausgeübt, ist der Versicherte an seine Teilnah-meerklärung mindestens ein Jahr gebunden.“

b) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 73b Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend.“

5. In § 99 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort„Landesbehörden“ die Wörter „und den auf Lan-desebene für die Wahrnehmung der Interessen derPatientinnen und Patienten und der Selbsthilfechronisch kranker und behinderter Menschenmaßgeblichen Organisationen“ eingefügt.

6. In § 135a Absatz 2 Nummer 2 werden vor demPunkt am Ende ein Komma und die Wörter „wozuin Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durch-führung eines patientenorientierten Beschwerde-managements gehört“ eingefügt.

7. Dem § 135a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Meldungen und Daten aus einrichtungsinter-nen und einrichtungsübergreifenden Risikoma-nagement- und Fehlermeldesystemen nach Ab-

279Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013

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satz 2 in Verbindung mit § 137 Absatz 1d dürfen imRechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldendenverwendet werden. Dies gilt nicht, soweit die Ver-wendung zur Verfolgung einer Straftat, die imHöchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafebedroht ist und auch im Einzelfall besondersschwer wiegt, erforderlich ist und die Erforschungdes Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent-haltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aus-sichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“

8. Nach § 137 Absatz 1c wird folgender Absatz 1deingefügt:

„(1d) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-stimmt in seinen Richtlinien über die grundsätz-lichen Anforderungen an ein einrichtungsinternesQualitätsmanagement nach Absatz 1 Nummer 1erstmalig bis zum 26. Februar 2014 wesentlicheMaßnahmen zur Verbesserung der Patientensicher-heit und legt insbesondere Mindeststandards fürRisikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest.Über die Umsetzung von Risikomanagement- undFehlermeldesystemen in Krankenhäusern ist in denQualitätsberichten nach Absatz 3 Nummer 4 zu in-formieren. Als Grundlage für die Vereinbarung vonVergütungszuschlägen nach § 17b Absatz 1 Satz 5des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmtder Gemeinsame Bundesausschuss Anforderungenan einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme,die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risi-ken und Fehlerquellen in der stationären Versor-gung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermei-dung unerwünschter Ereignisse beizutragen.“

9. Nach § 140a Absatz 2 Satz 1 werden die folgendenSätze eingefügt:

„Die Versicherten können die Teilnahmeerklärunginnerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe inTextform oder zur Niederschrift bei der Kranken-kasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. ZurFristwahrung genügt die rechtzeitige Absendungder Widerrufserklärung an die Krankenkasse. DieWiderrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkassedem Versicherten eine Belehrung über sein Wider-rufsrecht in Textform mitgeteilt hat, frühestens je-doch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung.§ 73b Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend.“

10. § 140f wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-gefügt:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat überAnträge der Organisationen nach Satz 5 in dernächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zuberaten. Wenn über einen Antrag nicht entschie-den werden kann, soll in der Sitzung das Verfah-ren hinsichtlich der weiteren Beratung und Ent-scheidung festgelegt werden.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die auf Landesebene für die Wahrnehmung derInteressen der Patientinnen und Patienten undder Selbsthilfe chronisch kranker und behinder-ter Menschen maßgeblichen Organisationen er-halten in

1. den Landesausschüssen nach § 90,

2. dem gemeinsamen Landesgremium nach§ 90a,

3. den Zulassungsausschüssen nach § 96 undden Berufungsausschüssen nach § 97, so-weit Entscheidungen betroffen sind über

a) die ausnahmeweise Besetzung zusätz-licher Vertragsarztsitze nach § 101 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 3,

b) die Befristung einer Zulassung nach § 19Absatz 4 der Zulassungsverordnung fürVertragsärzte,

c) die Ermächtigung von Ärzten und Einrich-tungen,

4. den Zulassungsausschüssen nach § 96, so-weit Entscheidungen betroffen sind über

a) die Durchführung eines Nachbesetzungs-verfahrens nach § 103 Absatz 3a,

b) die Ablehnung einer Nachbesetzung nach§ 103 Absatz 4 Satz 9,

ein Mitberatungsrecht; die Organisationen be-nennen hierzu sachkundige Personen.“

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 111b,112 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 112 Absatz 5“ersetzt, werden nach der Angabe „§ 127 Abs. 1aSatz 1“ die Wörter „und Absatz 6“ eingefügt,wird die Angabe „132b Abs. 2 und“ durch dieAngabe „132c Absatz 2,“ ersetzt und werdennach der Angabe „§ 132d Abs. 2“ die Wörter„, § 133 Absatz 4 und § 217f Absatz 4a“ einge-fügt.

11. Dem § 140h Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die beauftragte Person soll die Rechte der Patien-tinnen und Patienten umfassend, in allgemein ver-ständlicher Sprache und in geeigneter Form zu-sammenstellen und zur Information der Bevölke-rung bereithalten.“

12. § 217f wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Wahrnehmung der Interessen der Kranken-kassen bei über- und zwischenstaatlichen Orga-nisationen und Einrichtungen ist Aufgabe desSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-fügt:

„(4a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-kassen legt bis zum 26. August 2013 in einerRichtlinie allgemeine Vorgaben zu den Regelun-gen nach § 73b Absatz 3 Satz 8, § 73c Absatz 2Satz 7 und § 140a Absatz 2 Satz 5 fest. DieRichtlinie bedarf der Genehmigung des Bundes-ministeriums für Gesundheit.“

13. In § 219a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punktdurch ein Komma ersetzt und wird folgende Num-mer 6 angefügt:

„6. Wahrnehmung der Aufgaben der nationalenKontaktstelle nach § 219d.“

280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013

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14. Nach § 219c wird folgender § 219d eingefügt:

㤠219d

Nationale Kontaktstelle

(1) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstellenach der Richtlinie 2011/24/EU des EuropäischenParlaments und des Rates vom 9. März 2011 überdie Ausübung der Patientenrechte in der grenzüber-schreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88vom 4.4.2011, S. 45) nimmt der SpitzenverbandBund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungs-stelle Krankenversicherung – Ausland, ab dem25. Oktober 2013 wahr. Sie stellt insbesondere In-formationen über

1. nationale Gesundheitsdienstleister, geltendeQualitäts- und Sicherheitsbestimmungen sowiePatientenrechte einschließlich der Möglichkeitenihrer Durchsetzung,

2. die Rechte und Ansprüche des Versicherten beiInanspruchnahme grenzüberschreitender Leis-tungen in anderen Mitgliedstaaten und

3. Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten

zur Verfügung. Die Deutsche Krankenhausgesell-schaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, dieKassenzahnärztliche Bundesvereinigung und dieprivaten Krankenversicherungen stellen der natio-nalen Kontaktstelle die zur Aufgabenerfüllung erfor-derlichen Informationen zur Verfügung. Soweit eszur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darfdie nationale Kontaktstelle personenbezogene Da-ten der anfragenden Versicherten nur mit derenschriftlicher Einwilligung und nach deren vorherigerInformation verarbeiten und nutzen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-kassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenver-sicherung – Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3genannten Organisationen vereinbaren das Näherezur Bereitstellung der Informationen durch die na-tionale Kontaktstelle gemäß Absatz 1 Satz 2 in ei-nem Vertrag.

(3) An den zur Finanzierung der Aufgaben dernationalen Kontaktstelle erforderlichen Kosten sinddie in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen zubeteiligen. Das Nähere zur Finanzierung, insbeson-dere auch zur Höhe der jährlich erforderlichen Mit-tel, vereinbaren der Spitzenverband Bund der Kran-kenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Kranken-versicherung – Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3genannten Organisationen in dem Vertrag nach Ab-satz 2. Wird nichts Abweichendes vereinbart, betei-ligen sich die privaten Krankenversicherungen zu5 Prozent, die Deutsche Krankenhausgesellschaftzu 20 Prozent, die Kassenärztliche Bundesvereini-gung zu 20 Prozent sowie die KassenzahnärztlicheBundesvereinigung zu 10 Prozent an den zurAufgabenerfüllung erforderlichen Kosten.

(4) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Informatio-nen müssen leicht zugänglich sein und, soweit er-forderlich, auf elektronischem Wege und in barrie-refreien Formaten bereitgestellt werden.

(5) Die nationale Kontaktstelle arbeitet mit dennationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaatenund der Europäischen Kommission in Fragengrenzüberschreitender Gesundheitsversorgung zu-sammen.“

Artikel 3

Änderung derPatientenbeteiligungsverordnung

In § 4 Absatz 2 der Patientenbeteiligungsverordnungvom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2753), die durchArtikel 457 der Verordnung vom 31. Oktober 2006(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nachdem Wort „Bei“ die Wörter „den in § 140f Absatz 2Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genann-ten“ eingefügt und werden die Wörter „nach § 91 Abs. 4bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ und dieWörter „§ 140f Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozi-algesetzbuch“ gestrichen.

Artikel 4

Änderung desKrankenhausfinanzierungsgesetzes

In § 17b Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzie-rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungvom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durchArtikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. IS. 1613) geändert worden ist, werden nach den Wör-tern „§ 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ dieWörter „und die Beteiligung ganzer Krankenhäuseroder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrich-tungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, soferndiese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundes-ausschusses nach § 137 Absatz 1d Satz 3 des FünftenBuches Sozialgesetzbuch entsprechen,“ eingefügt.

Artikel 4a

Änderung derZulassungsverordnung für Vertragsärzte

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in derim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-desbehörden“ die Wörter „und die auf Landesebenefür die Wahrnehmung der Interessen der Patientin-nen und Patienten und der Selbsthilfe chronischkranker und behinderter Menschen maßgeblichenOrganisationen“ eingefügt.

2. In § 31 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2Buchstabe e“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Num-mer 5“ ersetzt.

3. § 31a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „Vorsorgevertrag“durch das Wort „Versorgungsvertrag“ und die An-gabe „§ 111 Satz 2“ durch die Angabe „§ 111Absatz 2“ ersetzt.

281Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013

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b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 119b Satz 3“durch die Wörter „§ 119b Absatz 1 Satz 3 und 4“ersetzt.

Artikel 4b

Änderung derZulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärztein der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-mer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, diezuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezem-ber 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wirdwie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-desbehörden“ die Wörter „und die auf Landesebenefür die Wahrnehmung der Interessen der Patientin-nen und Patienten und der Selbsthilfe chronischkranker und behinderter Menschen maßgeblichenOrganisationen“ eingefügt.

2. In § 31 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2Buchstabe e“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Num-mer 5“ ersetzt.

Artikel 4c

Änderung derBundesärzteordnung

In § 6 Absatz 1 der Bundesärzteordnung in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. IS. 1218), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert wordenist, wird in Nummer 3 das Wort „oder“ durch einKomma ersetzt, wird in Nummer 4 der Punkt durchdas Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Nummer 5angefügt:

„5. sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegendie sich aus seiner Berufsausübung ergebendenHaftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Lan-desrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zurVersicherung besteht.“

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung inKraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesratessind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Esist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 20. Februar 2013

D e r B u n d e s p r ä s i d e n tJ o a c h i m G a u c k

D i e B u n d e s k a n z l e r i nDr. A n g e l a M e r k e l

D i e B u n d e sm i n i s t e r i n d e r J u s t i zS . L e u t h e u s s e r - S c h n a r r e n b e r g e r

D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r G e s u n d h e i tD a n i e l B a h r

282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013

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