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Deutscher Bundestag Drucksache 14/4599 14. Wahlperiode 14. 11. 2000 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz A. Problem Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll in erster Linie Vorgaben der Europäi- schen Gemeinschaften im innerstaatlichen Recht Rechnung getragen werden, insbesondere durch Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Ände- rung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Änderungsricht- linie), Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut- zung (IVU-Richtlinie), Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (Deponierichtlinie), Umsetzung von Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- schaften zur UVP-Richtlinie von 1985 und zur Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsrichtlinie) in den Rechtssachen C-301/95 und C-217/91 sowie durch die Abhilfe in Bezug auf Rügen der EG-Kommission im Rahmen eines Ver- tragsverletzungsverfahrens im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprü- fung im Verkehrsbereich (Rechtssache C-24/99). Darüber hinaus soll mit dem Gesetzentwurf die Grundlage für die Privilegie- rungen zugunsten von Unternehmensstandorten, die an dem Öko-Audit-System der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 teilnehmen, geschaffen werden. B. Lösung Die Umsetzung der vorstehenden – unter A. genannten – Ziele erfolgt durch Änderung der bestehenden Fachgesetze im Rahmen eines Artikelgesetzes. Die europäischen Vorgaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung sollen insbe- sondere durch Änderungen des UVP-Gesetzes, des Atomgesetzes, des Bundes- naturschutzgesetzes, des Baugesetzbuchs, des Bundesfernstraßengesetzes, des

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Deutscher Bundestag Drucksache 14/459914. Wahlperiode 14. 11. 2000

Gesetzentwurfder Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie,der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz

A. Problem

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll in erster Linie Vorgaben der Europäi-schen Gemeinschaften im innerstaatlichen Recht Rechnung getragen werden,insbesondere durch

– Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Ände-rung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfungbei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Änderungsricht-linie),

– Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut-zung (IVU-Richtlinie),

– Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 überAbfalldeponien (Deponierichtlinie),

– Umsetzung von Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften zur UVP-Richtlinie von 1985 und zur Richtlinie 90/313/EWG desRates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über dieUmwelt (Umweltinformationsrichtlinie) in den Rechtssachen C-301/95 undC-217/91 sowie durch

– die Abhilfe in Bezug auf Rügen der EG-Kommission im Rahmen eines Ver-tragsverletzungsverfahrens im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprü-fung im Verkehrsbereich (Rechtssache C-24/99).

Darüber hinaus soll mit dem Gesetzentwurf die Grundlage für die Privilegie-rungen zugunsten von Unternehmensstandorten, die an dem Öko-Audit-Systemder Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 teilnehmen, geschaffen werden.

B. Lösung

Die Umsetzung der vorstehenden – unter A. genannten – Ziele erfolgt durchÄnderung der bestehenden Fachgesetze im Rahmen eines Artikelgesetzes.

Die europäischen Vorgaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung sollen insbe-sondere durch Änderungen des UVP-Gesetzes, des Atomgesetzes, des Bundes-naturschutzgesetzes, des Baugesetzbuchs, des Bundesfernstraßengesetzes, des

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Drucksache 14/4599 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes, des Bun-deswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsgesetzes, des Magnetschwebebahn-planungsgesetzes, des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsan-lagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr sowie desEnergiewirtschaftsgesetzes umgesetzt werden. Darüber hinaus sind insoweitÄnderungen im untergesetzlichen Regelwerk zum Bundes-Immissionsschutz-gesetz sowie zum Atomgesetz erforderlich.

Der Umsetzung der IVU-Richtlinie dienen Änderungen im Bundes-Immis-sionsschutzgesetz, im Wasserhaushaltsgesetz und im Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetz sowie Änderungen im untergesetzlichen Regelwerk zum Bun-des-Immissionsschutzgesetz sowie zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-setz.

Die Umsetzung der Vorgaben der Deponierichtlinie erfolgt im Rahmen desKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Die Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Umweltinformationsrichtlinieerfolgt durch Änderungen des Umweltinformationsgesetzes sowie der UIG-Ge-bührenverordnung.

Privilegierungen zugunsten auditierter Betriebsstandorte erfolgen im Bun-des-Immissionsschutzgesetz, im Wasserhaushaltsgesetz sowie im Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetz.

C. Alternativen

Die Umsetzung der unter A. genannten Richtlinien in einem Umweltgesetz-buch wird derzeit nicht weiter verfolgt, sondern aus kompetenzrechtlichenGründen zurückgestellt. Die Regelungen des vorliegenden Gesetzentwurfeskönnen zu einem späteren Zeitpunkt – ggf. auf einer geänderten kompetenz-rechtlichen Grundlage – durch entsprechende Teile eines Umweltgesetzbuchesabgelöst werden.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und sonstigeKosten

Wegen der Kosten für die öffentlichen Haushalte und die Wirtschaft aufgrundder vorgesehenen Rechtsänderungen wird auf den Allgemeinen Teil der Be-gründung zum Gesetzentwurf verwiesen.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/4599

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, derIVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz*)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dasfolgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung(UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt ge-ändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997(BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 werden folgende Überschriften eingefügt:

„Teil 1: Umweltverträglichkeitsprüfung in verwal-tungsbehördlichen Verfahren

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften“

2. In § 1 werden die Wörter „den in der Anlage zu § 3 auf-

geführten“ durch die Wörter „bestimmten öffentlichen und

privaten“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt ge-fasst:

„Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Er-mittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittel-baren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorha-bens auf

1. Menschen, Tiere und Pflanzen,

2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie

4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenanntenSchutzgütern.

Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeitdurchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vor-habens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden,werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teil-prüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umwelt-auswirkungen zusammengefasst.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Vorhaben ist

1. nach Maßgabe der Anlage 1

a) die Errichtung und der Betrieb einer techni-schen Anlage,

b) der Bau einer sonstigen Anlage,

c) die Durchführung einer sonstigen in Natur undLandschaft eingreifenden Maßnahme,

2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,

a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebseiner technischen Anlage,

b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonsti-gen Anlage,

c) der Durchführung einer sonstigen in Natur undLandschaft eingreifenden Maßnahme.“

c) In Absatz 3 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „Anlagezu § 3“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufge-führten Vorhaben.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch die An-gabe „Anlage 1“ ersetzt und vor dem Wort „er-hebliche“ werden die Wörter „aufgrund ihrerArt, ihrer Größe oder ihres Standortes“ einge-fügt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit von der Ermächtigung Gebrauch ge-macht wird, ist die Bundesregierung auch er-mächtigt, notwendige Folgeänderungen in Be-zugnahmen, die in den Vorschriften dieses Ge-setzes enthalten sind, auf bestimmte, in der An-lage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „schädlichenUmweltauswirkungen“ durch die Wörter „erhebli-chen nachteiligen Umweltauswirkungen“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

*) Das Gesetz dient der Umsetzung der

– Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der

Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei

bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 73,

S. 5,

– Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die in-

tegrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,

ABl. EG Nr. L 257, S. 26,

– Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfallde-

ponien, ABl. EG Nr. L 182, S. 1,

– Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle,

ABl. EG Nr. L 194, S. 194, maßgeblich geändert durch die Richtlinie

91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991, ABl. EG Nr. L 78, S. 32,

zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EWG der Kommis-

sion vom 24. Mai 1996, ABl. EG Nr. L 135, S. 32,

– Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über ge-

fährliche Abfälle, ABl. EG Nr. L 377, geändert durch die Richtlinie

94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994, ABl. EG Nr. L 168, S. 28,

– Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien

Zugang zu Informationen über die Umwelt, ABl. EG Nr. L 158, S. 56,

– Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Um-

weltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten

Projekten, ABl. EG Nr. L 175, S. 40.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 4 – Drucksache 14/4599

5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3f eingefügt:

㤠3aFeststellung der UVP-Pflicht

Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägerseines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach§ 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das derEntscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient,auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhabensowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nachden §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zurDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung be-steht. Diese Entscheidung ist der Öffentlichkeit zugäng-lich zu machen; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

§ 3bUVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und

Leistung der Vorhaben

(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-verträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seinerArt genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oderLeistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträg-lichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreichtoder überschritten werden.

(2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Um-weltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrereVorhaben derselben Art und desselben Trägers in einemengen Zusammenhang stehen (gemeinsames Vorhaben)und zusammen die maßgebenden Größen- oder Leis-tungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zu-sammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben

1. als technische oder sonstige Anlagen auf demselbenBetriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsa-men betrieblichen oder baulichen Einrichtungen ver-bunden sind oder

2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifendeMaßnahmen in einem engen räumlichen Zusammen-hang stehen

und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen.

(3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswertdurch die Erweiterung eines bestehenden Vorhabenserstmals erreicht oder überschritten, ist für die Erweite-rung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berück-sichtigung der Umweltauswirkungen des bestehendenVorhabens durchzuführen. Bestehende Vorhaben sindauch gemeinsame Vorhaben im Sinne des Absatzes 2Satz 1. Der in den jeweiligen Anwendungsbereich derRichtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, abervor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichteBestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Über-schreitens der Größen- oder Leistungswerte unberück-sichtigt. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in der Anlage 1Nr. 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen undStädtebauprojekte. Satz 1 gilt für die in der Anlage 1Nr. 14.4 und 14.5 aufgeführten Vorhaben mit der Maß-gabe, dass neben einem engen räumlichen Zusammen-hang auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

§ 3cUVP-Pflicht im Einzelfall

(1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allge-meine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eineUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn dasVorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behördeaufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigungder in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erheblichenachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach§ 12 zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhabenmit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogeneVorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt gleiches,wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorha-bens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheitengemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkri-terien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu er-warten sind.Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen,inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Trägerdes Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Vermin-derungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen wer-den. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berück-sichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung,die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Fürdas Erreichen oder Überschreiten der Prüfwerte für Größeoder Leistung gilt § 3b Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien könnendurch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ge-ändert werden. Die Kriterien können durch Rechtsverord-nung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-rates näher bestimmt werden.

§ 3dUVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts

Die Länder regeln durch Größen- oder Leistungswerte,durch eine Vorprüfung des Einzelfalls oder durch eineKombination beider Verfahren, unter welchen Vorausset-zungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-ren ist, soweit in der Anlage 1 für bestimmte Vorhabeneine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltver-träglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechtsvorgesehen ist.

§ 3eÄnderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger

Vorhaben

(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-verträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderungoder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens,wenn

1. in der Anlage 1 für das Vorhaben angegebene Grö-ßen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oderErweiterung selbst erreicht oder überschritten werdenoder

2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3cAbs. 1 Satz 1 ergibt, dass die Änderung oder Erwei-terung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungenhaben kann.

(2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Nr. 18.1bis 18.8 sowie für eine Änderung der in der Anlage 1Nr. 18.8 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 1 Nr. 2 mit

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/4599

der Maßgabe, dass nur eine standortbezogene Vorprüfungdurchzuführen ist, und unter der Voraussetzung, dass derdort jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabenseinschlägige Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

§ 3fUVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben

(1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführtesVorhaben ausschließlich oder überwiegend der Entwick-lung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnissedient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) undnicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann voneiner Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden,wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1Satz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Durchfüh-rungsdauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umwelt-auswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind.

(2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes Vor-haben, das ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhabenist, gilt die allgemeine Regelung des § 3c Abs. 1.“

6. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 2: Verfahrensschritte der Umweltverträg-lichkeitsprüfung“

7. § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5Unterrichtung über voraussichtlich

beizubringende Unterlagen

Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige Be-hörde vor Beginn des Verfahrens, das der Entscheidungüber die Zulässigkeit des Vorhabens dient, darum ersuchtoder sofern die zuständige Behörde es nach Beginn desVerfahrens für erforderlich hält, unterrichtet diese ihn ent-sprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf derGrundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitigüber Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach § 6 bei-zubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungendes Vorhabens. Vor der Unterrichtung gibt die zuständigeBehörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 zubeteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Bespre-chung über Inhalt und Umfang der Unterlagen. Die Be-sprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang undMethoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowiesonstige für die Durchführung der Umweltverträglich-keitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Sachverstän-dige und Dritte können hinzugezogen werden. Verfügendie zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behör-den über Informationen, die für die Beibringung der Un-terlagen nach § 6 zweckdienlich sind, sollen sie diese In-formationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügungstellen.“

8. § 6 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindestfolgende Angaben enthalten:

1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben überStandort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grundund Boden,

2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erheblichenachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens ver-mieden, vermindert oder, soweit möglich, ausgegli-chen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nichtausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Naturund Landschaft,

3. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nach-teiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens unterBerücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandesund der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,

4. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile imEinwirkungsbereich des Vorhabens unter Berück-sichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und derallgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie An-gaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit dieBeschreibung und die Angaben zur Feststellung undBewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswir-kungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Bei-bringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist,

5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vor-habens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkei-ten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe imHinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorha-bens.

Eine allgemein verständliche, die Angaben nach Satz 1zusammenfassende Darstellung des Vorhabens ist beizu-fügen. Die Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Be-urteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sievon den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffenwerden können.

(4) Die Unterlagen müssen auch die folgenden Anga-ben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeits-prüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich sind:

1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwen-deten technischen Verfahren,

2. Beschreibung von Art und Umfang der zu erwarten-den Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwas-ser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden,Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigenFolgen des Vorhabens, die zu erheblichen nachteili-gen Umweltauswirkungen führen können,

3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusam-menstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B.technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.

Die zusammenfassende Darstellung nach Absatz 3Satz 2 muss sich auch auf die in den Nummern 1 und 2genannten Angaben erstrecken.“

9. §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„§ 7Beteiligung anderer Behörden

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, de-ren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorha-ben berührt wird, über das Vorhaben, übermittelt ihnendie Unterlagen nach § 6 und holt ihre Stellungnahmen ein.§ 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findetentsprechende Anwendung.

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Drucksache 14/4599 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 8Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung

(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswir-kungen in einem anderen Staat haben kann oder ein an-derer Staat, der von den Umweltauswirkungen einesVorhabens erheblich berührt sein kann, darum ersucht,so unterrichtet die zuständige Behörde die von dem an-deren Staat benannten Behörden zum gleichen Zeit-punkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben wiedie nach § 7 zu beteiligenden Behörden; dabei ist derzuständigen Behörde des anderen Staates eine ange-messene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eineVerfahrensbeteiligung gewünscht wird. Wenn der an-dere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannthat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zustän-dige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Diezuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behör-den des anderen Staates auf der Grundlage der über-sandten Unterlagen nach § 6 Gelegenheit zur Stellung-nahme. § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgeset-zes findet entsprechende Anwendung.

(2) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staatdarum ersucht, führen die zuständigen obersten Bun-des- und Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten,angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen StaatKonsultationen insbesondere über die grenzüberschrei-tenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und überdie Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminde-rung durch.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteilig-ten Behörden des anderen Staates die Zulässigkeitsent-scheidung für das Vorhaben oder den ablehnenden Be-scheid, jeweils einschließlich der Begründung. Soferndie Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitig-keit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eineÜbersetzung der Zulässigkeitsentscheidung beifügen.

(4) Weiter gehende Regelungen zur Umsetzung völ-kerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländernbleiben unberührt.“

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 3 bis 7“durch die Angabe „§ 73 Abs. 3, 4 bis 7“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Auswirkungenauf die Umwelt“ durch das Wort „Umweltaus-wirkungen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständige Behörde hat in entsprechen-der Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes die Zulässigkeitsentschei-dung oder die Ablehnung des Vorhabens öffentlichbekannt zu machen sowie in entsprechender An-wendung des § 74 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes den Bescheid mit Begründungzur Einsicht auszulegen.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „unter-richtet“ die Wörter „und der Inhalt der Entschei-

dung mit Begründung der Öffentlichkeit zugänglichgemacht“ eingefügt.

11. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:

„§ 9aGrenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswir-kungen in einem anderen Staat haben kann, könnensich dort ansässige Personen am Anhörungsverfahrennach § 9 Abs. 1 und 3 beteiligen. Die zuständige Be-hörde hat darauf hinzuwirken, dass

1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeigneteWeise bekannt gemacht wird,

2. dabei angegeben wird, bei welcher Behörde im Ver-fahren nach § 9 Abs. 1 Einwendungen erhoben oderim Verfahren nach § 9 Abs. 3 Gegenäußerungenvorgebracht werden können und

3. dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahrennach § 9 Abs. 1 mit Ablauf der Einwendungsfristalle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nichtauf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihrder Träger des Vorhabens eine Übersetzung der zusam-menfassenden Darstellung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 so-wie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüber-schreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamerAngaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüber-schreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügungstellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat dieVoraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeitund Gleichwertigkeit erfüllt sind.

(3) Weiter gehende Regelungen zur Umsetzung völ-kerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländernbleiben unberührt.

§ 9bGrenzüberschreitende Behörden- und Öffent-

lichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben

(1) Wenn ein in einem anderen Staat geplantes Vor-haben erhebliche Umweltauswirkungen in der Bundes-republik Deutschland haben kann, ersucht die deutscheBehörde, die für ein gleichartiges Vorhaben inDeutschland zuständig wäre, die zuständige Behördedes anderen Staates um Unterlagen über das Vorhaben,insbesondere um eine Beschreibung des Vorhabensund um Angaben über dessen grenzüberschreitendeUmweltauswirkungen. Hält sie eine Beteiligung amZulassungsverfahren für erforderlich, teilt sie dies derzuständigen Behörde des anderen Staates mit und er-sucht, soweit erforderlich, um weitere Angaben imSinne des § 6 Abs. 3 und 4, unterrichtet die Behördenim Sinne des § 7 über die Angaben und weist daraufhin, welcher Behörde des anderen Staates gegebenen-falls innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme zuge-leitet werden kann, sofern sie nicht die Abgabe einereinheitlichen Stellungnahme für angezeigt hält. Die zu-ständige deutsche Behörde soll die zuständige Behördedes anderen Staates um eine Übersetzung geeigneter

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/4599

Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüber-schreitenden Umweltauswirkungen, ersuchen.

(2) Auf der Grundlage der von dem anderen Staatübermittelten Unterlagen macht die zuständige deut-sche Behörde das Vorhaben in geeigneter Weise in denvoraussichtlich betroffenen Gebieten der Öffentlichkeitbekannt, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nachden Vorschriften des übermittelnden Staates erfolgtoder nach diesem Gesetz durchzuführen wäre. Sieweist dabei darauf hin, welcher Behörde des anderenStaates gegebenenfalls innerhalb welcher Frist eineStellungnahme zugeleitet werden kann, und gibt Gele-genheit, innerhalb angemessener Frist die Unterlageneinzusehen.

(3) § 8 Abs. 2 und 4 sowie § 9a Abs. 3 gelten ent-sprechend.“

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe„den §§ 9 und 9a“ ersetzt und der Satzteil nach demWort „Darstellung“ wie folgt gefasst:

„der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowieder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteiligeUmweltauswirkungen vermieden, vermindert oderausgeglichen werden, einschließlich der Ersatz-maßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vorrangi-gen Eingriffen in Natur und Landschaft.“

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Begründung enthält erforderlichenfalls dieDarstellung der Vermeidungs-, Verminderungs-,Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.“

13. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Diesem Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfungist bei der Unterrichtung über voraussichtlich beizu-bringende Unterlagen nach § 5 und bei den Unterlagennach § 6 Rechnung zu tragen.“

14. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Behörden“ durch „Lan-desbehörden“ ersetzt, ferner wird die Angabe „§§ 5und 11“ durch die Angabe „§§ 3a, 5 und 8 Abs. 1und 3 sowie den §§ 9a und 11“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 6 bis 9“ durch dieAngabe „§§ 6, 7 und 9“ ersetzt.

c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nachdem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch eineoder mehrere weitere Behörden und ist eine der zu-ständigen Behörden eine Bundesbehörde, ist dieatomrechtliche Genehmigungsbehörde federfüh-rende Behörde. Sie ist für die Aufgaben nach den§§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9aund 11 zuständig.“

15. Nach § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 3: Besondere Verfahrensvorschriften“

16. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage zu § 3“durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

17. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Auswirkungen ei-nes Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genann-ten Schutzgüter“ durch die Wörter „Umweltauswir-kungen eines Vorhabens“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Auswirkungen desVorhabens auf die Umwelt“ durch die Wörter „Um-weltauswirkungen des Vorhabens“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 9Abs. 1 und“ die Angabe „§ 9a sowie“ eingefügt.

18. § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17„Aufstellung von Bebauungsplänen

Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3Nr. 3 aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die Um-weltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis3 sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren nachden Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.Bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.8 derAnlage 1 wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nurim Aufstellungsverfahren durchgeführt. Wird die Um-weltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsver-fahren und in einem nachfolgenden Zulassungsverfah-ren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprü-fung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zu-sätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungendes Vorhabens beschränkt werden.“

19. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „Anlage zu § 3“ durchdie Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

20. In § 19 wird Satz 2 aufgehoben.

21. Nach § 19 werden folgende Überschrift und folgendeVorschriften eingefügt:

„Teil 2: Planfeststellungsverfahren mit Umweltver-träglichkeitsprüfung für bestimmte Vorhaben

§ 20Planfeststellung für UVP-pflichtige Vorhaben

(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Num-mern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Ände-rung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellungdurch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den§§ 3b bis 3f eine Verpflichtung zur Durchführung einerUmweltverträglichkeitsprüfung besteht.

(2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung ei-ner Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf dasVorhaben der Plangenehmigung. Die Plangenehmi-gung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 3c Abs. 1Satz 5 nicht erreicht werden oder die Voraussetzungendes § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge-setzes erfüllt sind. Sätze 2 und 3 gelten nicht für Er-richtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanla-gen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowiefür die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Ände-rungen von unwesentlicher Bedeutung.

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Drucksache 14/4599 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 21Entscheidung, Nebenbestimmungen

(1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen,wenn

1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheitnicht beeinträchtigt wird, insbesondere

a) Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genanntenSchutzgüter nicht hervorgerufen werden könnenund

b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung derSchutzgüter, insbesondere durch bauliche, be-triebliche oder organisatorische Maßnahmenentsprechend dem Stand der Technik getroffenwird,

2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffent-lich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nichtentgegenstehen,

3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätzeund sonstige Erfordernisse der Raumordnung be-rücksichtigt sind,

4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.

(2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedin-gungen versehen, mit Auflagen verbunden und befris-tet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls derAllgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-recht-lichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehenkönnen, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderungoder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen andas Vorhaben ist auch nach dem Ergehen des Planfest-stellungsbeschlusses zulässig.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Er-füllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zuerlassen über

1. die dem Stand der Technik entsprechenden bauli-chen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnah-men zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung derSchutzgüter,

2. Informationspflichten des Trägers eines Vorhabensgegenüber Behörden und Öffentlichkeit,

3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sachverstän-dige, Sachverständigenorganisationen und zugelas-sene Überwachungsstellen sowie über die Anforde-rungen, die diese Sachverständigen, Sachverständi-genorganisationen und zugelassene Überwachungs-stellen erfüllen müssen,

4. die Anpassung bestehender Vorhaben an die Anfor-derungen der geltenden Vorschriften.

§ 22Verfahren

Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrensund des Plangenehmigungsverfahrens gelten die §§ 72bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bun-desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-

nung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzel-heiten des Planfeststellungsverfahrens, insbesonderezu Art und Umfang der Antragsunterlagen, zu regeln.

§ 23Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig

1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2Satz 1 ein Vorhaben durchführt oder

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 zuwi-derhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndetwerden.“

22. Nach dem neuen § 23 wird folgende Überschrift einge-fügt:

„Teil 3: Gemeinsame Vorschriften“

23. Der bisherige § 20 wird § 24 und in der Nummer 2 wiefolgt gefasst:

„2. Grundsätze für die Unterrichtung über voraussicht-lich beizubringende Unterlagen nach § 5“.

24. Der bisherige § 21 wird aufgehoben.

25. Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt gefasst:

„§ 25Übergangsvorschrift

(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, dieder Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhabendienen und die vor dem … [einsetzen: Datum des In-krafttretens dieses Artikelgesetzes] begonnen wordensind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Endezu führen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand ei-nes solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen des Ge-setzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie,der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zumUmweltschutz vom … [einsetzen: Datum der Bekannt-machung und Seite der Bekanntmachung im BGBl.] dieEinrichtung von solchen Verfahren neu oder anders alsbislang regeln, sind diese Bestimmungen anzuwendenund ist in diesem Rahmen die Umweltverträglichkeits-prüfung durchzuführen. Wenn im Ausgangsverfahrendas Vorhaben vor dem … [einsetzen: Datum des Inkraft-tretens dieses Artikelgesetzes] bereits öffentlich bekanntgemacht worden ist, findet nur Satz 1 Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschrif-ten dieses Gesetzes in der vor dem … [einsetzen: Da-tum des Inkrafttretens dieses Artikelgesetzes] gelten-den Fassung weiterhin Anwendung, wenn

1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulas-sung des Vorhabens, der mindestens die Angabenzu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthal-ten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständi-gen Behörde eingereicht hat; weiter gehende Vor-schriften über die Voraussetzungen für eine wirk-same Antragstellung bleiben unberührt; oder

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/4599

2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlicheingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorge-schriebenen einzelnen Schritten des Verfahrensnoch nicht begonnen worden, können diese auchnach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführtwerden.

Satz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in derAnlage zu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1 bezeich-neten Fassung, aber in dem Anhang II der Richtlinie85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über dieUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffent-lichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175,S. 40) aufgelistet ist, wenn sich aufgrund überschlägi-ger Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass dasVorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seinerGröße oder seines Standortes erhebliche nachteiligeUmweltauswirkungen haben kann. Absatz 1 Satz 2und 3 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind dieses Ge-setz sowie seine bis zum … [einsetzen: Datum des In-krafttretens dieses Artikelgesetzes] geltende Fassungnicht auf Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen wordensind.

(4) Besteht nach den Absätzen 1 und 2 eine Ver-pflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung und ist diese gemäß § 17 im Bebauungs-planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetz-buchs durchzuführen, gilt insoweit § 245c des Bauge-setzbuchs.

(5) Die Länder haben unverzüglich, spätestens in-nerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Ge-setzes die dem § 3d entsprechenden Vorschriften zu er-lassen oder bestehende Vorschriften anzupassen.“

26. Anlage und Anhang werden durch folgende Anlage 1und folgende Anlage 2 ersetzt:

Anlage 1Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeineVorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 3c Abs. 1Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3d.

Legende:

Nr. = Nummer des Vorhabens

Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistungnach § 3c Abs. 1 Satz 5

X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig

A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 1

S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 2

L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:

1.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme odererhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließ-lich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.1.1 mehr als 200 MW, X

1.1.2 50 MW bis 200 MW, A

1.1.3 20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflan-zenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gas-versorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstrom-aggregate,

S

1.1.4 10 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas,Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas,Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.1.3 genannten Gase, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagenfür Bohranlagen und Notstromaggregate,

S

1.1.5 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts,Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommenHeizöl EL, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,

S

1.1.6 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 genannter festeroder flüssiger Brennstoffe,

A

1.1.7 100 KW bis weniger als 1 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 genannter festeroder flüssiger Brennstoffe;

S

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Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

1.2 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einerFeuerungswärmeleistung von

1.2.1 mehr als 200 MW, X

1.2.2 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenenPflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Gru-bengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio-gas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),

A

1.2.3 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.2.2 genannten Brennstoffe, ausgenommenVerbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen;

S

1.3 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen undNotstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.3.1 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbe-lassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öf-fentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,

S

1.3.2 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas,Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas,Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.3.1 genannten Gase;

S

1.4 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungs-wärmeleistung von

1.4.1 mehr als 200 MW, X

1.4.2 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenenPflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Gru-bengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio-gas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),

A

1.4.3 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.4.2 genannten Brennstoffe, ausgenommenAnlagen mit geschlossenem Kreislauf;

S

1.5 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Pro-zesswärme oder erhitztem Abgas, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf, mit einer Feue-rungswärmeleistung von

1.5.1 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbe-lassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öf-fentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,

S

1.5.2 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas,Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas,Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.5.1 genannten Gase;

S

1.6 Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit

1.6.1 6 oder mehr Windkraftanlagen, A

1.6.2 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen; S

1.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; X

1.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (z. B. Ko-kerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von

1.8.1 500 t oder mehr je Tag, X

1.8.2 weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler; A

1.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösemSchiefer mit einem Durchsatz von

1.9.1 500 t oder mehr je Tag, X

1.9.2 weniger als 500 t je Tag; A

2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:

2.1 Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von

2.1.1 25 ha oder mehr, X

2.1.2 10 ha bis weniger als 25 ha, A

2.1.3 weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe oder Flammstrahler verwendet werden; S

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Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

2.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit einer Pro-duktionskapazität von

2.2.1 1 000 t oder mehr je Tag, X

2.2.2 weniger als 1 000 t je Tag; A

2.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest; X

2.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeug-nissen mit

2.4.1 einer Jahresproduktion von

2.4.1.1 20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen, X

2.4.1.2 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen, X

2.4.2 einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken, X

2.4.3 einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden Nummern an-gegeben;

A

2.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestelltwird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzleistung von

2.5.1 200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben wer-den, 100 000 t oder mehr je Jahr,

X

2.5.2 20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben, A

2.5.3 100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medi-zinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;

S

2.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt derBrennanlage

2.6.1 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage be-trägt,

A

2.6.2 4 m3 oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg und weniger als 300 kg je Kubikmeter Rauminhaltder Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohneAbluftführung betrieben werden;

S

2.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zurHerstellung von Mineralfasern;

A

3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:

3.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide)oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;

X

3.2 Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von Roheisen und zurWeiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinan-der befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind);

X

3.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggie-ßen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von

3.3.1 2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr, A

3.3.2 weniger als 2,5 t Stahl je Stunde; S

3.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentratenoder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;

X

3.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisen-metallen mit einer Schmelzleistung von

3.5.1 100 000 t oder mehr je Jahr, X

3.5.2 4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetal-len, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr;

A

3.5.3 0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag bei sonstigenNichteisenmetallen, ausgenommen– Vakuum-Schmelzanlagen,– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Ver-

bindung mit Kupfer oder Magnesium,– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließ-

lich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenme-talle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,

– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetal-len und Kupfer bestehen,

– Schwalllötbäder und– Heißluftverzinnungsanlagen;

S

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Drucksache 14/4599 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

3.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl; A

3.7 Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktionsleistung von

3.7.1 200 000 t Gusseisen oder mehr je Jahr, X

3.7.2 20 t Gussteilen oder mehr je Tag, A

3.7.3 2 t bis weniger als 20 t Gussteilen je Tag; S

3.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metallober-flächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung von

3.8.1 100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr, X

3.8.2 2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr, A

3.8.3 500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinkennach dem Sendzimirverfahren;

S

3.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytischesoder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von

3.9.1 30 m3 oder mehr, A

3.9.2 1 m3 bis weniger als 30m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oderSalpetersäure;

S

3.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmernoder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes

3.10.1 20 Kilojoule oder mehr beträgt, A

3.10.2 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt; S

3.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen beieinem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;

A

3.12 Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft

3.12.1 zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen, X

3.12.2 zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit einer Länge von20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt;

A

3.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionsleistung von600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotive,1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);

A

3.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder einer An-lage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von 100 000 Stück oder mehr je Jahr;

A

3.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, soweit jeJahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luftfahrzeuge repariert werden können, aus-genommen Wartungsarbeiten;

A

4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:

4.1 Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Anlage zur Herstellung von Stoffen oderStoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei der mehrere Einheiten sich ne-beneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und die– zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,– zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,– zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder

Mehrnährstoff),– zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,– zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Ver-

fahrens oder– zur Herstellung von Explosivstoffen

dient), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitungbestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;

X

4.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemischeUmwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1,Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zurAufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;

A

4.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitungvon Erdöl in Mineralölraffinerien;

X

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/4599

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

4.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren,Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t flüchtiger organischer Ver-bindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindes-tens 0,01 Kilopascal haben;

A

5. Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:

5.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch ein elektrolyti-sches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m3 oder mehr;

A

6. Holz, Zellstoff:

6.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faser-stoffen;

X

6.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer Produktionsleistungvon

6.2.1 200 t oder mehr je Tag, X

6.2.2 20 t bis weniger als 200 t je Tag; A

7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:

7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit

7.1.1 60 000 oder mehr Plätzen, X

7.1.2 20 000 bis weniger als 60 000 Plätzen, A

7.1.3 15 000 bis weniger als 20 000 Plätzen; S

7.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit

7.2.1 85 000 oder mehr Plätzen, X

7.2.2 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, A

7.2.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S

7.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit

7.3.1 85 000 oder mehr Plätzen, X

7.3.2 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, A

7.3.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S

7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit

7.4.1 20 000 oder mehr Plätzen, A

7.4.2 15 000 bis weniger als 20 000 Plätzen; S

7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweinevon 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit

7.5.1 3 000 oder mehr Plätzen, X

7.5.2 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen, A

7.5.3 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen; S

7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazuge-hörender Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht mit

7.6.1 900 oder mehr Plätzen, X

7.6.2 750 bis weniger als 900 Plätzen, A

7.6.3 560 bis weniger als 750 Plätzen; S

7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Ferkeln mit

7.7.1 6 000 oder mehr Plätzen für die getrennte Aufzucht, A

7.7.2 4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen für die getrennte Aufzucht; S

7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit

7.8.1 1 000 oder mehr Plätzen, A

7.8.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen; S

7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Bestän-den, wenn

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Drucksache 14/4599 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

7.9.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.5.1 und 7.6.1 genannten Platzzahlen nicht erreichtwerden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aberden Wert 100 erreicht oder überschreitet,

X

7.9.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.1, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.1 und 7.8.1 genannten Platzzah-len nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausge-schöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet,

A

7.9.3 die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.2, 7.5.3, 7.6.3, 7.7.2 und 7.8.2 genannten Platzzah-len nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausge-schöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet;

S

7.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von

7.10.1 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag; A

7.10.2 0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t Lebendgewichtje Tag bei sonstigen Tieren;

S

7.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausge-nommen Milch, mit einer Produktionsleistung von

7.11.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A

7.11.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten ausselbst gewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung von bis zu 200 kg Speisefett jeWoche;

S

7.12 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistungvon

7.12.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A

7.12.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonne-nen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung von bis zu 200 kg Speisefett jeWoche;

S

7.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer Produktionsleistungvon

7.13.1 75 t Konserven oder mehr je Tag, A

7.13.2 1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag; S

7.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer Produktionsleis-tung von

7.14.1 300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A

7.14.2 1 t bis weniger als 300 t Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, ausgenommen Anlagenzum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen;

S

7.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen derBestandteile tierischer Herkunft;

A

7.16 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischenAbfällen mit einer Verarbeitungsleistung von

7.16.1 10 t oder mehr je Tag, A

7.16.2 weniger als 10 t je Tag; S

7.17 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfel-len mit einer Verarbeitungsleistung von

7.17.1 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A

7.17.2 weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tier-felle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen Tieren nach Nummer 7.10.2 an-fallen;

S

7.18 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; X

7.19 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer Produktionsleis-tung von

7.19.1 300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A

7.19.2 weniger als 300 t Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S

7.20 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von

7.20.1 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A

7.20.2 weniger als 300 t Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/4599

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

7.21 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen miteiner Produktionsleistung von

7.21.1 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A

7.21.2 weniger als 300 t Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, mit Hilfe von Extraktions-mitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-schnittswert beträgt;

S

7.22 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung vonZuckerrüben oder Rohzucker;

A

7.23 Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von

7.23.1 3 000 hl Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A

7.23.2 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S

7.24 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen Rohstoffen,ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von

7.24.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, A

7.24.2 weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz; S

7.25 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus pflanzlichen Rohstof-fen mit einer Produktionsleistung von

7.25.1 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A

7.25.2 weniger als 300 t Süßwaren je Tag bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei thermischerVeredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;

S

7.26 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem Einsatz von

7.26.1 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert, A

7.26.2 weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert bei Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch,von Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen;

S

8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:

8.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von festen, flüssigen oder in Be-hältern gefassten gasförmigen Abfällen mit brennbaren Bestandteilen durch

8.1.1 thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennungoder eine Kombination dieser Verfahren, ausgenommen Fälle der Nummern 8.1.2 und 8.1.3,

X

8.1.2 Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, S

8.1.3 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärme-leistung von weniger als 1 MW;

S

8.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme odererhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder vonSperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz oder daraus angefallenen Resten, soweitkeine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungennicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkes-sels, mit einer Feuerungswärmeleistung von

8.2.1 50 MW oder mehr, X

8.2.3 1 MW bis weniger als 50 MW; S

8.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von besonders überwachungsbedürfti-gen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,mit einer Durchsatzleistung von

8.3.1 10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, X

8.3.2 1 t bis weniger als 10 t Einsatzstoffen je Tag; S

8.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbe-dürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung fin-den, mit einer Durchsatzleistung von

8.4.1 50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, A

8.4.2 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; S

8.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emul-sionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von besonders überwachungsbedürfti-gen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden;

X

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Drucksache 14/4599 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

8.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emul-sionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht besonders überwachungsbe-dürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung fin-den, mit einer Durchsatzleistung von

8.6.1 100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, X

8.6.2 50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag, A

8.6.3 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; S

8.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, ein-schließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Ge-lände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach Nummer 8.8, mit

8.7.1 einer Gesamtlagerfläche von 15 000 m2 oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 t Eisen-oder Nichteisenschrotten oder mehr,

A

8.7.2 einer Gesamtlagerfläche von 1 000 m2 bis weniger als 15 000 m3 oder einer Gesamtlagerkapazität von100 t bis weniger als 1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten;

S

8.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigenSchlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t odermehr;

A

8.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseiti-gung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden (langfristigeLagerung), bei

8.9.1 besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit

8.9.1.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr, X

8.9.1.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben, A

8.9.2 nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen; A

9. Lagerung von Stoffen und Zubereitungen:

9.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern oder vonErzeugnissen, die brennbare Gase z. B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern enthalten, dient, miteinem Fassungsvermögen von

9.1.1 200 000 t oder mehr, X

9.1.2 30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweilsnicht mehr als 1 000 cm3 handelt,

A

9.1.3 30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nichtmehr als 1 000 cm3 handelt,

S

9.1.4 3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils mehr als 1 000 cm3

handelt;S

9.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern dient,mit einem Fassungsvermögen von

9.2.1 200 000 t oder mehr, X

9.2.2 50 000 t bis weniger als 200 000 t, A

9.2.3 5 000 t bis weniger als 50 000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter 21 C habenund deren Siedepunkt bei Normaldruck (1.013 mbar) über 20 C liegt,

S

9.2.4 10 000 t bis weniger als 50 000 t bei sonstigen brennbaren Flüssigkeiten; S

9.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Chlor dient, mit einem Fassungsvermögenvon

9.3.1 200 000 t oder mehr, X

9.3.2 75 t bis weniger als 200 000 t, A

9.3.3 10 t bis weniger als 75 t; S

9.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Schwefeldioxid dient, mit einem Fassungs-vermögen von

9.4.1 200 000 t oder mehr, X

9.4.2 250 t bis weniger als 200 000 t, A

9.4.3 20 t bis weniger als 250 t; S

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/4599

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

9.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathalti-gen Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem Fas-sungsvermögen von

9.5.1 200 000 t oder mehr, X

9.5.2 500 t bis weniger als 200 000 t, A

9.5.3 25 t bis weniger als 500 t; S

9.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen derGruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem Fassungsvermögen von

9.6.1 200 000 t oder mehr, X

9.6.2 2 500 t bis weniger als 200 000 t, A

9.6.3 100 t bis weniger als 2 500 t; S

9.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniak dient, mit einem Fassungsvermö-gen von

9.7.1 200 000 t oder mehr, X

9.7.2 30 t bis weniger als 200 000 t, A

9.7.3 3 t bis weniger als 30 t; S

9.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als den in den Nummern 9.1 bis 9.7genannten chemischen Erzeugnissen dient, mit einem Fassungsvermögen von

9.8.1 200 000 t oder mehr, X

9.8.2 25 000 t bis weniger als 200 000 t; A

10. Sonstige Industrieanlagen:

10.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsge-fährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe,Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört aucheine Anlage zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausge-nommen Anlagen im handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegli-che Mischladegeräte;

X

10.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichenStoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;

X

10.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Ver-wendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von

10.3.1 25 t Kautschuk oder mehr je Stunde, A

10.3.2 weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg Kautschuk jeStunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird;

S

10.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zumFärben von Fasern oder Textilien mit

10.4.1 einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, A

10.4.2 einer Färbeleistung von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben vonFasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen,ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden,

S

10.4.3 einer Bleichleistung von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Bleichen von Fa-sern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen;

S

10.5 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärme-leistung von insgesamt

10.5.1 10 MW oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände, A

10.5.2 300 KW bis weniger als 10 MW, ausgenommen Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrie-ben werden, und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren ge-prüft werden;

S

10.6 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feue-rungswärmeleistung von insgesamt

10.6.1 mehr als 200 MW, X

10.6.2 100 MW bis 200 MW, A

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Drucksache 14/4599 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

10.6.3 weniger als 100 MW; S

10.7 Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge; A

11. Kernenergie:

11.1 Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitungoder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe sowie beiortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Still-legung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sindortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleis-tung nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbauder in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 3eAbs. 1 Nr. 2;

X

11.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle; X

11.3 außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb einer Anlageoder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiverAbfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlterKernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe ange-fallen sind;

X

11.4 außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht Nummer 11.3 Anwen-dung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verar-beitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte erreichen oder überschreiten, bei deren Unter-schreiten es für den beantragten Umgang nach einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsver-ordnung keiner Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßenBetrieb bedarf;

A

12. Abfalldeponien:

12.1 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällenim Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;

X

12.2 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-fällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme der Deponien für Inert-abfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von

12.2.1 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr, X

12.2.2 weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t; S

12.3 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes;

A

13. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:

13.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die

13.1.1 für organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Ta-gen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder mehr Abwasser in zwei Stunden(ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,

X

13.1.2 für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünfTagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als 4 500 m3 Abwasser in zwei Stun-den (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;

L

13.2 Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstenge-wässer;

L

13.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasserzum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von

13.3.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, X

13.3.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser; L

13.4 Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung; L

13.5 Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenent-wässerung;

L

13.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung vonWasser, wobei

13.6.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden, X

13.6.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; L

13.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trink-wasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/4599

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

13.7.1 – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werdensoll, oder

– 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Fluss-einzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3 übersteigt,

X

13.7.2 weniger als den in der vorstehenden Nummer angegebenen Werten; L

13.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; L

13.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit

13.9.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist, X

13.9.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist; L

13.10 Bau eines Binnenhafens für die Seeschifffahrt; X

13.11 Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Lö-schen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der

13.11.1 Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann, X

13.11.2 Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann; L

13.12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer infrastrukturellenHafenanlage;

L

13.13 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; L

13.14 Bau einer Wasserkraftanlage; L

13.15 Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; L

13.16 sonstige Ausbaumaßnahmen; L

14. Verkehrsvorhaben:

14.1 Bau einer Bundeswasserstraße durch

14.1.1 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1 X

14.1.2 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von einer Beeinflus-sung des Hochwasserabflusses);

A

14.2 Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit

14.2.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist, X

14.2.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist; A

14.3 Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinneder Begriffsbestimmung des europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalenVerkehrs vom 15. November 1975 ist;

X

14.4 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine durchgehendeLänge von 10 km oder mehr aufweist;

X

14.5 Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehendenBundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km odermehr aufweist;

X

14.6 Bau einer sonstigen Bundesstraße; A

14.7 Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazu gehörenden Betriebsanlagen; X

14.8 Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlageoder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des Baues eines Schienenweges nachNummer 14.7 ist;

A

14.9 Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazu gehörenden Betriebsanlagen; X

14.10 Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazu gehörenden Be-triebsanlagen;

A

14.11 Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen oder Hän-gebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den dazu gehörenden Betriebsanlagen;

A

14.12 Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zurErrichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer Start- und Landebahn-grundlänge von

14.12.1 2 100 m oder mehr, X

14.12.2 weniger als 2 100 m; A

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Drucksache 14/4599 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

15. Bergbau:

15.1 Bergbauliche Vorhaben nach Maßgabe der auf Grund des § 57c Nr. 1 des Bundesberggesetzes erlassenenRechtsverordnung;

16. Flurbereinigung:

16.1 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes; A

17. Forstliche Vorhaben:

17.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit

17.1.1 50 ha oder mehr Wald, X

17.1.2 weniger als 50 ha Wald; L

17.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nut-zungsart mit

17.2.1 10 ha oder mehr Wald, X

17.2.2 weniger als 10 ha Wald; L

18. Bauplanungsrechtliche Vorhaben:

18.1 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien-und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchsein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit

18.1.1 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insge-samt 200 oder mehr,

X

18.1.2 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von je-weils insgesamt 80 bis weniger als 200;

S

18.2 Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer Stell-platzzahl von

18.2.1 200 oder mehr, X

18.2.2 50 bis weniger als 200; S

18.3 Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs einBebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer Größe des Plangebiets von

18.3.1 10 ha oder mehr, X

18.3.2 4 ha bis weniger als 10 ha; S

18.4 Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs einBebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer Stellplatzzahl von

18.4.1 500 oder mehr, X

18.4.2 250 bis weniger als 500; S

18.5 Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 desBaugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigenGrundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt

18.5.1 100 000 m2 oder mehr, X

18.5.2 30 000 m2 bis weniger als 100 000 m2; S

18.6 Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächi-gen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, für den im bisherigenAußenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstel-lungsverfahren, mit einer zulässigen Geschossfläche von

18.6.1 5 000 m2 oder mehr, X

18.6.2 1 200 m2 bis weniger als 5 000 m2; S

18.7 Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich imSinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren,mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt

18.7.1 100 000 m2 oder mehr, X

18.7.2 30 000 m2 bis weniger als 100 000 m2; S

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/4599

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

18.8 Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert fürdie standortbezogene Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten einBebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird, nur im Aufstellungsverfahren;

S

18.9 Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Um-weltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175,S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 73, S. 5) geänderten Fas-sung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebau-ungsplan begründet wird oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;

19. Leitungsanlagen und andere Anlagen:

19.1 Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit

19.1.1 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr, X

19.1.2 einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, A

19.1.3 einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr; S

19.2 Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenom-men Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit

19.2.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm, X

19.2.2 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, A

19.2.3 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm; S

19.3 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern Wasser gefährdender Stoffe im Sinnevon § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werks-geländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit

19.3.1 einer Länge von mehr als 40 km, X

19.3.2 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm, A

19.3.3 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm; S

19.4 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt, zum Beför-dern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht über-schreiten, mit

19.4.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, X

19.4.2 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm, A

19.4.3 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm; S

19.5 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder als Energiean-lage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum Befördern von nichtverflüs-sigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit

19.5.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, X

19.5.2 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm, A

19.5.3 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm; S

19.6 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von § 3a des Che-mikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5 fällt und ausgenommen Abwas-serleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einerAnlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit

19.6.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, X

19.6.2 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm, A

19.6.3 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm; S

19.7 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warmwasser aus einerAnlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes überschreitet (Dampf- oderWarmwasserpipeline), mit

19.7.1 einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes, A

19.7.2 einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich; S

19.8 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt, zum Beför-dern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung), mit

19.8.1 einer Länge von 10 km oder mehr, A

19.8.2 einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km; S

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Drucksache 14/4599 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage 2Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f, auf Anlage 2 Bezuggenommen wird.

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

19.9 Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit

19.9.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, X

19.9.2 2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, A

19.9.3 5 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser. S

1. Merkmale der Vorhaben

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1 Größe des Vorhabens,

1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

1.3 Abfallerzeugung,

1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,

1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2. Standort der Vorhaben

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbeson-dere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhabenin ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirt-schaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungs-kriterien),

2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),

2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnenjeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß § 19a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicherBedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,

2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a erfasst,

2.3.3 Nationalparke gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a erfasst,

2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 14a und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellen-schutzgebiete,

2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Wohnschwerpunkte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Raum-ordnungsgesetzes,

2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von derdurch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

3. Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführtenKriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.“

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/4599

Artikel 2

Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zu-letzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Mai2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „§ 58d Verbot der Benachteiligungdes Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz“ wirddie Angabe „§ 58e Erleichterungen für auditierte Un-ternehmensstandorte“ eingefügt.

b) Nach der Angabe „§ 74 Inkrafttreten“ wird die An-gabe „Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestim-mung des Standes der Technik“ angefügt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere undPflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowieKultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelt-einwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicherUmwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anla-gen handelt, dient dieses Gesetz auch

– der integrierten Vermeidung und Verminderungschädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionenin Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung derAbfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für dieUmwelt insgesamt zu erreichen, sowie

– dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erheb-liche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die aufandere Weise herbeigeführt werden.“

3. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrecht-lichen Vorschriften des Bundes und der Länder zumSchutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Dünge-mittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.“

4. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist derEntwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrich-tungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignungeiner Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft,Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensi-cherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichenAbfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Ver-minderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Errei-chung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Um-welt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-mung des Standes der Technik sind insbesondere die imAnhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor der Nummer 1 werden folgende Wörter ein-gefügt:

„zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveausfür die Umwelt insgesamt“

bb) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwir-kungen und sonstige Gefahren, erheblicheNachteile und erhebliche Belästigungen ge-troffen wird, insbesondere durch die demStand der Technik entsprechenden Maßnah-men;

„3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidendeAbfälle verwertet und nicht zu verwertendeAbfälle ohne Beeinträchtigung des Wohlsder Allgemeinheit beseitigt werden; Abfällesind nicht zu vermeiden, soweit die Vermei-dung technisch nicht möglich oder nicht zu-mutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig,soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswir-kungen führt als die Verwertung; die Verwer-tung und Beseitigung von Abfällen erfolgtnach den Vorschriften des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes und den sonsti-gen für die Abfälle geltenden Vorschriften;

„4. Energie sparsam und effizient verwendetwird.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende vonNummer 1 durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende vonNummer 2 durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemä-ßen Zustandes des Betriebsgeländes gewähr-leistet ist.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a an-gefügt:

„2a. der Einsatz von Energie bestimmten Anfor-derungen entsprechen muss.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Festlegung der Anforderungen sind ins-besondere mögliche Verlagerungen von nachtei-ligen Auswirkungen von einem Schutzgut aufein anderes zu berücksichtigen; ein hohesSchutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zugewährleisten.“

b) In Absatz 2 Satz 3 sind nach der Angabe „§ 67Abs. 2“ die Wörter „oder § 67a Abs. 1“ einzufügen.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom An-wendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Ra-tes vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl.EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundes-

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Drucksache 14/4599 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmungdes Bundesrates dieselben Anforderungen festlegenwie für Deponien im Sinne des § 3 Abs. 10 desKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.“

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitereVorhaben, die für seine Genehmigung Bedeutunghaben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vor-geschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde füreine vollständige Koordinierung der Zulassungs-verfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmun-gen zu sorgen.“

b) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung“ durch die Angabe „demGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ersetzt.

8. In § 12 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-fügt:

„(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dassder Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage im Sinnedes § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Erfüllung der Pflichtennach § 5 Abs. 3 Sicherheit leistet.“

9. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13Genehmigung und andere

behördliche Entscheidungen

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betref-fende behördliche Entscheidungen ein, insbesondereöffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen,Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mitAusnahme von Planfeststellungen, Zulassungen berg-rechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidun-gen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasser-rechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den§§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes.“

10. In § 15 Abs. 3 wird die Angabe „Satz 4“ durch die An-gabe „Satz 5“ ersetzt.

11. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit nicht eine Regelung der Sicherheitsleistung ineiner Auflage nach § 12 Abs. 4 getroffen wurde, kanndie zuständige Behörde auch durch nachträgliche An-ordnungen Sicherheit verlangen.“

12. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 letzter Teilsatz werden die Wör-ter „alle vier Jahre“ durch die Wörter „nach Maß-gabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender Satz wird vorangestellt:

„Der Inhalt der Emissionserklärung ist Drittenauf Antrag bekannt zu geben.“

bb) Im neuen Satz 2 werden nach dem Wort „veröf-fentlicht“ die Wörter „oder Dritten bekannt ge-geben“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch einKomma ersetzt und nach dem Wort „Verfahren“werden die Wörter „und den Zeitraum, inner-halb dessen die Emissionserklärung zu ergän-zen ist,“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Darüber hinaus kann zur Erfüllung der Pflich-ten aus bindenden Beschlüssen der Europäi-schen Gemeinschaften in der Rechtsverordnungvorgeschrieben werden, dass die zuständigenBehörden dem Bundesministerium für Umwelt,Naturschutz und Reaktorsicherheit zu einemfestgelegten Zeitpunkt Emissionsdaten zur Ver-fügung stellen, die den Emissionserklärungenzu entnehmen sind.“

13. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, diebei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeitnach den Bestimmungen des Umweltinformationsge-setzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), zuletzt ge-ändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umsetzungder UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie undweiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom …[einsetzen: Datum und Fundstelle], mit Ausnahme des§ 10 zugänglich.“

14. Dem § 48 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbeson-dere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Aus-wirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu be-rücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umweltinsgesamt ist zu gewährleisten.“

15. Dem § 52 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmä-ßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nach-trägliche Anordnungen nach § 17 auf den neuestenStand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn

1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz derNachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausrei-chend ist und deshalb die in der Genehmigung fest-gelegten Begrenzungen der Emissionen überprüftoder neu festgesetzt werden müssen,

2. wesentliche Veränderungen des Standes der Tech-nik eine erhebliche Verminderung der Emissionenermöglichen,

3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforder-lich ist, insbesondere durch die Anwendung andererTechniken, oder

4. neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.“

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/4599

16. Nach § 58d wird folgender § 58e eingefügt:

„§ 58eErleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förde-rung der privaten Eigenverantwortung für Unterneh-men, die in ein Standortverzeichnis gemäß Artikel 8der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerb-licher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystemfür das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs-prüfung (ABl. Nr. L 168 S. 1) eingetragen sind, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des BundesratesErleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen imGenehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtli-che Erleichterungen vorzusehen, soweit die diesbezüg-lichen Anforderungen der Verordnung (EWG)Nr. 1836/93 gleichwertig mit den Anforderungen sind,die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagennach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzeserlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind odersoweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverord-nung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabeikönnen insbesondere Erleichterungen zu

1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-sungen,

2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Er-gebnissen,

3. Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfallbe-auftragten,

4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und

5. zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden.“

17. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 17Abs. 1,“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1oder 2, jeweils“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht recht-zeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt,“

bb) In Nummer 3 wird hinter der Angabe „§ 31“ dieAngabe „Satz 1“ eingefügt.

18. § 67 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung derUVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie undweiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom …[einsetzen: Datum der Bekanntmachung] (BGBl. IS. … [einsetzen: Seite der Bekanntmachung]) in § 5neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese

von Anlagen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretensdes genannten Gesetzes in Betrieb befanden oder mitderen Errichtung zu diesem Zeitpunkt begonnenwurde, bis zum 30. Oktober 2005 zu erfüllen. Für An-lagen, für die bei Inkrafttreten des in Satz 1 genanntenGesetzes ein vollständiger Genehmigungsantrag nachden bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriftenvorlag, gelten Satz 1 sowie die bis zum Inkrafttretendes in Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Vorschrif-ten für Antragsunterlagen.“

19. Es wird folgender Anhang angefügt:

„Anhang (zu § 3 Abs. 6)

Kriterien zur Bestimmung des Standes der Tech-nik:

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sindunter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwi-schen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen,jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art,insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Einsatz abfallarmer Technologie,

2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,

3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederver-wertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugtenund verwendeten Stoffe und gegebenenfalls derAbfälle,

4. Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Be-triebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobtwurden,

5. Fortschritte in der Technologie und in den wissen-schaftlichen Erkenntnissen,

6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligenEmissionen,

7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder derbestehenden Anlagen,

8. für die Einführung einer besseren verfügbarenTechnik erforderliche Zeit,

9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den ein-zelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (ein-schließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,

10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissio-nen und die Gefahren für den Menschen und dieUmwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zuverringern,

11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und derenFolgen für den Menschen und die Umwelt zu ver-ringern,

12. Informationen, die von der Kommission der Euro-päischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2der Richtlinie 96/91/EG des Rates vom 24. Sep-tember 1996 über die integrierte Vermeidung undVerminderung der Umweltverschmutzung (ABl.EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Or-ganisationen veröffentlicht werden.“

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Drucksache 14/4599 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 3

Änderung der Verordnung überKleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV)

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Im-missionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungs-anlagen – 1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), geändert durchArtikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird in der Klammer das Wort „Klein-feuerungsanlagen“ durch die Wörter „kleine und mittlereFeuerungsanlagen“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „zuzuberei-ten,“ die Wörter „soweit sie nicht dem Anwendungsbe-reich des § 11a unterliegen,“ eingefügt.

3. § 3 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

„9. Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe März1998, sowie Methanol, Äthanol, Pflanzenöle oderPflanzenölmethylester,“

4. Nach § 11 wird folgender neuer § 11a eingefügt:

„§ 11aÖl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungs-

wärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt

(1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffenach § 3 Abs. 1 Nr. 9 mit einer Feuerungswärmeleistungvon 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfenabweichend von §§ 7 bis 11 nur errichtet und betriebenwerden, wenn

1. die Emissionen von Kohlenmonoxid den Emissions-grenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas,

2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben alsStickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von

a) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-seln mit einer Betriebstemperatur unter 110 C,

b) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-seln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis210 C,

c) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-seln mit einer Betriebstemperatur von mehr als210 C,

bei Heizöl EL jeweils berechnet auf einen Stickstoff-gehalt im Heizöl EL von 140 Milligramm je Kilo-gramm, und

3. die Abgastrübung die Rußzahl 1,

bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen Sauerstoff-gehalt von 3 vom Hundert, als Halbstundenmittelwertnicht überschreiten.

(2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffentlichenGasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Flüssiggasmit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bisweniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von §§ 7bis 11 nur errichtet und betrieben werden, wenn dieEmissionen von

1. Kohlenmonoxid den Emissionsgrenzwert von80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und

2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, denEmissionsgrenzwert von

a) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-seln mit einer Betriebstemperatur unter 110 C beiErdgas,

b) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-seln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis210 C bei Erdgas,

c) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei einerBetriebstemperatur von mehr als 210 C bei Erd-gas und

d) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Einsatzder anderen Gase,

bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 vom Hun-dert, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.

(3) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit Stof-fen nach Absatz 2 und während höchstens 300 Stundenim Jahr mit Stoffen nach Absatz 1 betrieben werden,gilt während des Betriebs mit einem Brennstoff nachAbsatz 1 für alle Betriebstemperaturen ein Emissions-grenzwert für Stickstoffoxide von 250 Milligramm jeKubikmeter Abgas.

(4) Es sind drei Einzelmessungen durchzuführen. DasErgebnis einer jeden Einzelmessung ist als Halbstunden-mittelwert anzugeben.“

5. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17aÜberwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer

Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis20 Megawatt

(1) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage für denEinsatz von flüssigen Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 9mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bisweniger als 20 Megawatt hat abweichend von den §§ 12bis 17 diese vor Inbetriebnahme mit Messeinrichtungenauszurüsten, die die Abgastrübung, zum Beispiel überdie optische Transmission im Abgas fortlaufend messenund registrieren. Die Messeneinrichtung muss die Ein-haltung der Rußzahl 1 sicher erkennen lassen.

(2) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Ver-ordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage hat durcheine von der zuständigen obersten Landesbehörde oderder nach Landesrecht zuständigen Behörde für Kalibrie-rungen bekannt gegebene Stelle die Messeinrichtungenzur kontinuierlichen Überwachung der Abgastrübungvor Inbetriebnahme kalibrieren und jeweils spätestensnach Ablauf eines Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfenzu lassen. Der Betreiber hat die Kalibrierung spätestensdrei Jahre nach der letzten Kalibrierung wiederholen zulassen. Der Betreiber hat eine Bescheinigung über denordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergeb-nis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfä-higkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb vondrei Monaten nach Durchführung vorzulegen.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/4599

(3) Über die Auswertung der kontinuierlichen Mes-sungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen Mess-bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und innerhalbvon drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahresder zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber mussdie Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren.

(4) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Ver-ordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage hat abwei-chend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der Anforde-rungen nach § 11a für Kohlenmonoxid und Stickstoff-oxide frühestens 3 Monate und spätestens 6 Monate nachder Inbetriebnahme von einer nach § 26 Abs.1 des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelleprüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz1 nach einer wesentlichen Änderung und im Übrigen imAbstand von drei Jahren wiederholen zu lassen.

(5) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Ver-ordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage hat über dieEinzelmessungen nach Absatz 4 einen Messbericht zuerstellen und der zuständigen Behörde innerhalb vondrei Monaten nach Durchführung der Messung vorzule-gen. Der Messbericht muss Angaben über die Messpla-nung, das Ergebnis, die verwendeten Messverfahren unddie Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung derMessergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Der Be-treiber muss die Berichte fünf Jahre ab der Vorlage beider Behörde aufbewahren.

(6) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung den jeweiligenEmissionsgrenzwert nach § 11a überschreitet.“

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ange-fügt:

„(2) Die Abgase von Feuerungsanlagen nach § 11asind über einen oder mehrere Schornsteine abzulei-ten, deren Höhe nach den Vorschriften der TA Luft zuberechnen ist.“

7. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

㤠18aAnzeige

Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11a hatdiese der zuständigen Behörde spätestens einen Monatvor der Inbetriebnahme anzuzeigen.“

8. In § 20 wird die Angabe „der §§ 3 bis 11 und des § 18“durch die Wörter „dieser Verordnung“ ersetzt.

9. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4a wird folgende neue Nummer 4beingefügt:

„4b. entgegen § 11a Abs. 1 oder 2 eine Einzelfeue-rungsanlage errichtet oder betreibt,“

b) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“ durchein Komma ersetzt.

c) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch einKomma ersetzt.

d) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7bis 13 angefügt:

„7. entgegen § 17a Abs. 1 eine Einzelfeuerungsan-lage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitigausrüstet,

8. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 eine Messeinrich-tung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren odernicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,

9. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 2 die Kalibrierungnicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,

10. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 eine Bescheini-gung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11. entgegen § 17a Abs. 4 die Einhaltung der An-forderungen nicht oder nicht rechtzeitig prüfenlässt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzei-tig wiederholen lässt,

12. entgegen § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 einen Mess-bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt odernicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe-wahrt oder

13. entgegen § 18a eine Anzeige nicht, nicht richtigoder nicht rechtzeitig erstattet.“

10. Nach § 23 wird folgender neuer § 23a eingefügt:

„§ 23aÜbergangsregelung für bestimmt Öl- und

Gasfeuerungen

Anlagen, die dem Anwendungsbereich des § 11a un-terliegen und mit deren Errichtung am … [einsetzen:Datum des Inkrafttretens dieses Artikelgesetzes] be-reits begonnen worden war, müssen die maßgeblichenAnforderungen dieser Verordnung spätestens am30. Oktober 2005 einhalten.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung übergenehmigungsbedürftige Anlagen

(4. BImSchV)

Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmi-gungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung derBekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zu-letzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Feb-ruar 1999 (BGBl. I S. 186), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die in den Nummern 2.9, 2.10 Spalte 2, 7.4, 7.5,7.25, 7.28, 9.1, 9.3 bis 9.8 und 9.11 bis 9.35 des An-hangs genannten Anlagen gilt dies nur, soweit sie ge-werblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirt-schaftlicher Unternehmungen verwendet werden.“

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Für die in der Nummer 8 des Anhangs genanntenAnlagen gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als wäh-

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Drucksache 14/4599 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

rend der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahmefolgen, betrieben werden sollen, ausgenommen Anla-gen, in denen Abfälle am Ort ihrer Entstehung behan-delt werden.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Buchstaben bfolgender Buchstabe c eingefügt:

„c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sindund für die aufgrund einer Vorprüfung des Einzel-falls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die

Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-träglichkeitsprüfung durchzuführen ist,“

b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Satz 1 findet auf Anlagen der Anlage 1 (Liste„UVP-pflichtige Vorhaben“) zum Gesetz über dieUmweltverträglichkeitsprüfung nur Anwendung, so-weit nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Um-weltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.“

3. § 5 wird aufgehoben.

4. Der Anhang erhält folgende Fassung:

Anhang

Nr. Spalte 1 Spalte 2

1. Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie

1.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz vonBrennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraft-werk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbren-nungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlichzugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistungvon 50 Megawatt oder mehr

1.2 — Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz vona) Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts,

Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgier-tem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL,mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bisweniger als 50 Megawatt,

b) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas,Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdöl-gas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas),ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Ga-sen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, miteiner Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis we-niger als 50 Megawatt oder

c) Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzen-ölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erd-gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgungoder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt

in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraft-werk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoran-lage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehörigerDampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen fürBohranlangen und Notstromaggregate

1.3 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz ande-rer als in Nummer 1.2 genannter fester oder flüssiger Brenn-stoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungs-motoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zuge-höriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von1 Megawatt oder mehr

Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz ande-rer als in Nummer 1.2 genannter fester oder flüssiger Brenn-stoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungs-motoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zuge-höriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von100 Kilowatt bis weniger als 1 Megawatt

1.4 Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschi-nen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Metha-nol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölme-thylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondereKoksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthese-gas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas,Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öf-fentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungs-wärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr

a) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsma-schinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff,Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflan-zenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbe-sondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffinerie-gas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung vonErdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssig-gas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff)mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bisweniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungs-motoranlagen für Bohranlagen

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/4599

Nr. Spalte 1 Spalte 2

b) Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von Strom,Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Ab-gas für den Einsatz vonaa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofen-

gas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas,Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas,Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas,Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgungoder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistungvon 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt oder

bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, na-turbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethyles-tern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen deröffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff miteiner Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bisweniger als 20 Megawatt,

ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranla-gen und Notstromaggregate

1.5 Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen fürden Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Etha-nol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylesternoder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas,Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgasaus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbe-lassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasver-sorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von50 Megawatt oder mehr

a) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinenfür den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Metha-nol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenöl-methylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbeson-dere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl,Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) miteiner Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weni-ger als 50 Megawatt, ausgenommen Anlagen mit ge-schlossenem Kreislauf

b) Gasturbinenanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf,Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für denEinsatz von aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofen-

gas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas,Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas,Biogas) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Me-gawatt bis weniger als 10 Megawatt,

bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, natur-belassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethyles-tern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen deröffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff miteiner Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bisweniger als 20 Megawatt oder

ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf

1.6 Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen

1.7 (aufgehoben) —

1.8 — Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Ki-lovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenom-men eingehauste Elektroumspannanlagen

1.9 — Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einerLeistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde

1.10 Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle —

1.11 Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Stein-kohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z. B. Kokereien,Gaswerke und Schwelereien), ausgenommen Holzkohlemei-ler

1.12 Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teeroder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser

1.13 — Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergasaus festen Brennstoffen

1.14 Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oderbituminösem Schiefer

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Drucksache 14/4599 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. Spalte 1 Spalte 2

1.15 — Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlen-wasserstoffen durch Spalten

1.16 — Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oderanderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur Destilla-tion oder Weiterverarbeitung solcher Öle

2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe

2.1 Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr Steinbrüche, mit einer Abbaufläche von weniger als 10 Hek-tar, soweit Sprengstoffe oder Flammstrahler verwendet wer-den

2.2 — Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürli-chem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranla-gen für Sand oder Kies

2.3 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen —

2.4 Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer Produktions-leistung von 50 Tonnen Branntkalk oder mehr je Tag

a) Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer Produk-tionsleistung von weniger als 50 Tonnen Branntkalk jeTag

b) Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kiesel-gur, Magnesit, Quarzit oder Ton zu Schamotte

2.5 — (aufgehoben)

2.6 Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung vonAsbest oder Asbesterzeugnissen

2.7 — Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton

2.8 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglashergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung vonGlasfasern, mit einer Schmelzleistung von 20 Tonnen odermehr je Tag

Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglashergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung vonGlasfasern, die nicht für medizinische oder fernmeldetechni-sche Zwecke bestimmt sind, mit einer Schmelzleistung von100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag

2.9 — Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oderGlaswaren unter Verwendung von Flusssäure mit einem Volu-men der Wirkbäder von 0,05 Kubikmeter oder mehr

2.10 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit derRauminhalt der Brennanlage vier Kubikmeter oder mehr unddie Besatzdichte 300 Kilogramm oder mehr je KubikmeterRauminhalt der Brennanlage beträgt

Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit derRauminhalt der Brennanlage vier Kubikmeter oder mehr oderdie Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm und weniger als300 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlagebeträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die dis-kontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden

2.11 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlichAnlagen zur Herstellung von Mineralfasern

2.13 — Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbau-stoffen unter Verwendung von Zement mit einer Leistung von100 Kubikmetern je Stunde oder mehr, auch soweit die Ein-satzstoffe lediglich trocken gemischt werden

2.14 — Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendungvon Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen,Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleis-tung von einer Tonne oder mehr je Stunde

2.15 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischun-gen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlichAufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe undTeersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 Ton-nen oder mehr je Stunde

Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischun-gen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlichAufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe undTeersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von wenigerals 200 Tonnen je Stunde

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/4599

Nr. Spalte 1 Spalte 2

3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung

3.1 Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überfüh-rung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen vonfeinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen

3.2 a) Integrierte Hüttenwerke(Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiter-verarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs-und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befindenund in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind)

b) Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roh-eisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweitKonzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden,mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr jeStunde

Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelz-leistung von weniger als 2,5 Tonnen je Stunde

3.3 Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Er-zen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metall-urgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

3.4 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffinationvon Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 4 Ton-nen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 Ton-nen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen

Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffinationvon Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cad-mium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag beisonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen– Vakuum-Schmelzanlagen,– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wis-

mut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mitKupfer oder Magnesium,

– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokil-lengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusam-menhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschi-nen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legie-rungen niederschmelzen,

– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen,die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kup-fer bestehen,

– Schwalllötbäder und– Heißluftverzinnungsanlagen

3.5 — Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbeson-dere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Ble-chen, durch Flämmen

3.6 Anlagen zum Warmwalzen von Stahl Anlagen zum Walzen von Metallena) von Kaltband mit einer Bandbreite ab 650 Millimeterb) mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde bei

Schwermetallen oderc) mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde

bei Leichtmetallen

3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktions-leistung von 20 Tonnen Gussteile oder mehr je Tag

Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktions-leistung von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen Gussteile jeTag

3.8 Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 4 Tonnen oder mehrje Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr jeTag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden

Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnen bis we-niger als 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmiumoder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen oder mehr je Tag beisonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden, ausgenom-men– Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,– Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen

wird, und– Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweglichen Tie-

geln niedergeschmolzen wird

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Drucksache 14/4599 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. Spalte 1 Spalte 2

3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichtenauf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädernmit einer Verarbeitungsleistung von zwei Tonnen Rohgut odermehr je Stunde

Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschich-tena) auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bä-

dern mit einer Verarbeitungsleistung von 500 Kilogrammbis weniger als zwei Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenom-men Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach demSendzimirverfahren, oder

b) auf Metall- oder Kunststoffoberflächen durch Flamm-,Plasma- oder Lichtbogenspritzen mit einem Durchsatz anBlei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungenvon zwei Kilogramm oder mehr je Stunde

3.10 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oderKunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Ver-fahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeteroder mehr

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch Bei-zen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpeter-säure mit einem Volumen der Wirkbäder von 1 Kubikmeterbis weniger als 30 Kubikmeter

3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebe-nen Hämmern bestehen, wenn die Schlagenergie eines Ham-mers 20 Kilojoule oder mehr beträgt; den Hämmern stehenFallwerke gleich

Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebe-nen Hämmern bestehen, wenn die Schlagenergie eines Ham-mers 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt; denHämmern stehen Fallwerke gleich

3.13 Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mitSprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Spreng-stoff oder mehr je Schuss

3.15 — Anlagen zur Herstellung oder Reparatur vona) Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von fünf Ku-

bikmetern oder mehr oderb) Containern von sieben Quadratmetern Grundfläche oder

mehr

3.16 Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen odergeschweißten Rohren aus Stahl

3.18 Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpernoder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Meternoder mehr

3.19 Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produk-tionsleistung von 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehrje Jahr; 1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomo-tiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf,1 Personenwagen, 3 Güterwagen

3.20 — Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen ausStahl, Blech oder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalbgeschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nichtbegehbare Handstrahlkabinen

3.21 — Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren

3.22 — Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch Stampfen

3.23 — Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Mag-nesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder nickelhaltigenPulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder-pasten nach einem anderen als dem in Nummer 3.22 genann-ten Verfahren, ausgenommen Anlagen zur Herstellung vonEdelmetallpulver

3.24 Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugenoder Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren miteiner Leistung von 100 000 Stück oder mehr je Jahr

3.25 Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeu-gen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt odermehr als 100 Luftfahrzeuge repariert werden können, ausge-nommen Wartungsarbeiten

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/4599

Nr. Spalte 1 Spalte 2

4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung

4.1 Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durchchemische Umwandlung in industriellem Umfang, insbeson-dere

a) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (lineare oderringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatischeoder aromatische),

b) zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstof-fen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Es-ter, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,

c) zur Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasserstof-fen,

d) zur Herstellung von stickstoffhaltigen Kohlenwasserstof-fen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbin-dungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,

e) zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlenwasserstof-fen,

f) zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstof-fen,

g) zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen,h) zur Herstellung von Basiskunststoffen (Kunstharzen,

Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis),i) zur Herstellung von synthetischen Kautschuken,j) zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von

Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel,k) zur Herstellung von Tensiden,l) zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und

Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlen-stoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden,Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,

m) zur Herstellung von Säuren wie Chromsäure, Flusssäure,Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure,Oleum, schwefelige Säuren,

n) zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid, Ka-liumhydroxid, Natriumhydroxid,

o) zur Herstellung von Salzen wie Ammoniumchlorid, Kali-umchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat,Silbernitrat,

p) zur Herstellung von Nichtmetallen, Metalloxiden odersonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkar-bid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide,Schwefel,

q) zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhal-tigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoff-dünger),

r) zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutz-mittel und von Bioziden,

s) zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen fürArzneimittel),

t) zur Herstellung von Explosivstoffen,u) integrierte chemische Anlagen (Anlagen zur Herstellung

von Stoffen oder Stoffgruppen, bei denen sich eine chemi-sche Herstellungseinheit mit mindestens einer weiterenchemischen Herstellungseinheit oder bei der Herstellungvon Grundarzneimitteln mit mindestens einer weiterenchemischen oder einer biologischen Herstellungseinheitnebeneinander befindet und in funktioneller Hinsicht mit-einander verbunden ist);

hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltungvon Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlterKernbrennstoffe

4.2 — Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämp-fungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinellgemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit dieseStoffe in einer Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehand-habt werden

4.3 Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstof-fen für Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischenVerfahrens im industriellen Umfang

Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimit-telzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit

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Drucksache 14/4599 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. Spalte 1 Spalte 2

a) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extra-hiert, destilliert oder auf ähnliche Weise behandelt wer-den, ausgenommen Extraktionsanlagen mit Ethanol ohneErwärmen, oder

b) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Kör-perbestandteile und Stoffwechselprodukte von Tiereneingesetzt werden nach einem anderen als dem in Num-mer 4.3 Spalte 1 genannten Verfahren,

ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Herstellungder Darreichungsform dienen

4.4 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Wei-terverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mine-ralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemi-schen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin sowieGasraffinerien

4.5 — Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle,Schmierfette, Metallbearbeitungsöle

4.6 Anlagen zur Herstellung von Ruß —

4.7 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle)oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zumBeispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile

4.8 — Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbin-dungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einenDampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben, mit einerDurchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde

4.9 — Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunsthar-zen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag

4.10 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-stoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oderDruckfarben unter Einsatz von 25 Tonnen oder mehr je Tag anflüchtigen organischen Verbindungen, die bei einer Tempera-tur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens0,01 Kilopascal haben

5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen,sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen

5.1 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Ge-genständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organi-schen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedru-cken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kle-ben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauchan organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm odermehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr

a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung vonorganischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Beschich-ten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränkenmit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stundeund weniger als 200 Tonnen je Jahr

b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigenMaterialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlichder zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farbenoder Lacke– organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr

als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und in der Anlageinsgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 150 Kilo-gramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmittelneingesetzt werden oder

– sonstige organische Lösungsmittel enthalten und inder Anlage insgesamt 25 Kilogramm bis weniger als150 Kilogramm organische Lösungsmittel je Stundeoder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr anorganischen Lösungsmitteln eingesetzt werden,

ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lackeausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruckvon weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/4599

Nr. Spalte 1 Spalte 2

5.2 Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, La-ckieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineral-fasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien ein-schließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunst-harzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren(Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Ep-oxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, soweitdie Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stundebeträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbe-schichtungsstoffen

Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, La-ckieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineral-fasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien ein-schließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunst-harzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren(Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Ep-oxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, soweitdie Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Ki-logramm je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für denEinsatz von Pulverbeschichtungsstoffen

5.4 — Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Ge-genständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit dieMenge dieser Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehrje Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Tränken oderÜberziehen von Kabeln mit heißem Bitumen

5.5 — Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung vonphenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken

5.6 — Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien aufStreichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trock-nungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunst-stoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigenStoffen und oxidiertem Leinöl

5.7 — Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Poly-esterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzenmit Aminen zua) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faserform-

massen) oderb) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine ge-

schlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden,für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr jeWoche

5.8 — Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwen-dung von Amino- oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-,Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehand-lung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogrammoder mehr je Stunde beträgt

5.9 — Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendungvon 10 Kilogramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten odersonstigen Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest einge-setzt wird

5.10 — Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben,-körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organi-scher Binde- oder Lösungsmittel, ausgenommen Anlagen, dievon Nummer 5.1 erfasst werden

5.11 — Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bautei-len unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöckenin Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumenmit Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-Aus-gangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischemPolyurethangranulat

6. Holz, Zellstoff

6.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oderähnlichen Faserstoffen

6.2 Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe miteiner Produktionsleistung von 20 Tonnen oder mehr je Tag

Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe miteiner Produktionsleistung von weniger als 20 Tonnen je Tag,ausgenommen Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschi-nen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe bestehen,soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappebei allen Maschinen weniger als 75 Meter beträgt

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Drucksache 14/4599 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. Spalte 1 Spalte 2

6.3 Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder Holzfaser-matten

(aufgehoben)

7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse

7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oderPelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht vonSchweinen mita) 20 000 Hennenplätzen,b) 40 000 Junghennenplätzen,c) 40 000 Mastgeflügelplätzen,d) 20 000 Truthühnermastplätzen,e) 2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 Kilo-

gramm oder mehr Lebendgewicht)f) 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender

Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als30 Kilogramm Lebendgewicht),

g) 6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkelvon 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebend-gewicht) oder

h) 1 000 Pelztierplätzen oder mehr;bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile,bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausge-schöpft werden, addiert; erreicht die Summe der Vom-Hun-dert-Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsver-fahren durchzuführen

Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oderPelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht vonSchweinen mita) 15 000 bis weniger als 20 000 Hennenplätzen,b) 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennenplätzen,c) 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügelplätzen,d) 15 000 bis weniger als 20 000 Truthühnermastplätzen,e) 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen

(Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Le-bendgewicht)

f) 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen einschließlichdazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bisweniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht),

g) 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen für die ge-trennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als30 Kilogramm Lebendgewicht) oder

h) 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen;bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile,bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausge-schöpft werden, addiert; erreicht die Summe der Vom-Hun-dert-Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsver-fahren durchzuführen

7.2 Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag

Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung vona) 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht Ge-

flügel je Tag oderb) 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht sons-

tige Tiere je Tag

7.3 a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischenRohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produk-tionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen odermehr je Tag

b) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einerProduktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissenoder mehr je Tag

a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischenRohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produk-tionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnis-sen, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefet-ten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in Fleische-reien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefettje Woche

b) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einerProduktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertig-erzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbei-tung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speise-fetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilo-gramm Speisefett je Woche

7.4 a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekon-serven ausaa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung

von 75 Tonnen Konserven oder mehr je Tagoder

bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleis-tung von 300 Tonnen Konserven oder mehr je Tag alsVierteljahresdurchschnittswert

b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutterdurch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft

a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekon-serven ausaa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung

von 1 Tonne bis weniger als 75 Tonnen Konserven jeTag oder

bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleis-tung von 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen Kon-serven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,

ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisie-ren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen

7.5 Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren miteiner Produktionsleistung von 75 Tonnen geräucherten Warenoder mehr je Tag

Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren miteiner Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräu-cherten Waren je Tag, ausgenommen– Anlagen in Gaststätten,– Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als

1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche und– Anlagen, bei denen mindestens 90 vom Hundert der Ab-

gase konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführtwerden

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/4599

Nr. Spalte 1 Spalte 2

7.6 — Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischenDärmen oder Mägen, ausgenommen Anlagen, in denen weni-ger Därme oder Mägen je Tag behandelt werden als beimSchlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nachNummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen

7.7 — Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von Kälbermägenzur Labgewinnung, ausgenommen Anlagen, in denen wenigerKälbermägen je Tag eingesetzt werden als beim Schlachtenvon weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2Spalte 2 Buchstabe b anfallen

7.8 Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleimoder Knochenleim

7.9 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln odertechnischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Kno-chen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut

7.10 — Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehandelter Tier-haare mit Ausnahme von Wolle, ausgenommen Anlagen fürselbst gewonnene Tierhaare in Anlagen, die nicht durch Num-mer 7.2 erfasst werden

7.11 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommenAnlagen für selbst gewonnene Knochen mit einer Lager-menge von weniger als 500 Kilogramm

7.12 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpernoder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von10 Tonnen oder mehr je Tag

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpernoder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung vonweniger als 10 Tonnen je Tag sowie Anlagen, in denen Tier-körper, Tierkörperteile oder Abfälle tierischer Herkunft zumEinsatz in diesen Anlagen gesammelt oder gelagert werden

7.13 — Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbterTierhäute oder Tierfelle, ausgenommen Anlagen, in denenweniger Tierhäute oder Tierfelle je Tag behandelt werden alsbeim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tierenach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen

7.14 Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäu-ten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag

Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäu-ten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von weni-ger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommenAnlagen in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandeltwerden als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonsti-ger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen

7.15 Kottrocknungsanlagen —

7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl —

7.17 Anlagen zur Aufbereitung oder ungefassten Lagerung vonFischmehl

Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung von ungefass-tem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder mehr je Tag bewegtoder verarbeitet werden können

7.18 — Garnelendarren (Krabbendarren) oder Kochereien für Futter-krabben

7.19 Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produk-tionsleistung von 300 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag alsVierteljahresdurchschnittswert

Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produk-tionsleistung von 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sau-erkraut je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

7.20 Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einerProduktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr jeTag als Vierteljahresdurchschnittswert

Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einerProduktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Darrmalz jeTag als Vierteljahresdurchschnittswert

7.21 Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produk-tionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr jeTag als Vierteljahresdurchschnittswert

7.22 Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit ei-ner Produktionsleistung von 300 Tonnen oder mehr Hefe oderStärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit ei-ner Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Hefeoder Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

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Drucksache 14/4599 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. Spalte 1 Spalte 2

7.23 Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichenRohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 TonnenFertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-schnittswert

Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichenRohstoffen mit Hilfe von Extraktionsmitteln, soweit dieMenge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehrbeträgt und weniger als 300 Tonnen pflanzlicher Fette oderÖle je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert gewonnen wer-den

7.24 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unterVerwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker

7.25 — Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anla-gen zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter imlandwirtschaftlichen Betrieb

7.26 — Hopfen-Schwefeldarren

7.27 Brauereien mit einem Ausstoß von 3 000 Hektoliter Bier odermehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis weniger alsa) 3 000 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurch-

schnittswertb) Anlagen zur Trocknung von Biertreberc) Melassebrennereien

7.28 Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen ausa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von

75 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oderb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung

von 300 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag als Vier-teljahresdurchschnittswert

Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen ausa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von

weniger als 75 Tonnen Speisewürzen je Tag oderb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung

von weniger als 300 Tonnen Speisewürzen je Tag als Vier-teljahresdurchschnittswert

und unter Verwendung von Säuren

7.29 Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpackenvon gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von300 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag als Viertel-jahresdurchschnittswert

Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpackenvon gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von0,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee jeTag als Vierteljahresdurchschnittswert

7.30 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide,Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag alsVierteljahresdurchschnittswert

Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide,Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissenje Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

7.31 Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup ausa) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer

Produktionsleistung von 75 Tonnen oder mehr Süßwarenoder Sirup je Tag oder

b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistungvon 300 Tonnen oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tagals Vierteljahresdurchschnittswert

Anlagen zura) Herstellung von Lakritz oder

b) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder thermi-schen Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse

7.32 Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit ei-nem Einsatz von 200 Tonnen Milch oder mehr je Tag als Jah-resdurchschnittswert

Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Er-zeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen, soweitweniger als 200 Tonnen Milch je Tag als Jahresdurchschnitts-wert eingesetzt werden

7.33 — Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung vonWärme oder Aromatisieren oder zum Trocknen von fermen-tiertem Tabak

7.34 Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungsmittel-erzeugnissen ausa) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer

Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissenoder mehr je Tag oder

b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistungvon 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag alsVierteljahresdurchschnittswert

8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen

8.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssigeroder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle mit brennba-ren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondereEntgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbren-nung oder eine Kombination dieser Verfahren

a) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderengasförmigen Stoffen

b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oderDeponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weni-ger als 1 Megawatt

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/4599

Nr. Spalte 1 Spalte 2

8.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz vona) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie

daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittelaufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nichtaus halogenorganischen Verbindungen bestehen, mit einerFeuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr,oder

b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleim-tem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keineHolzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Be-schichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungenbestehen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Me-gawatt oder mehr

in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraft-werk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich zu-gehöriger Dampfkessel

Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz vona) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie

daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittelaufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sindoder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Ver-bindungen bestehen, mit einer Feuerungswärmeleistungvon 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, oder

b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleim-tem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keineHolzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behand-lung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aushalogenorganischen Verbindungen bestehen, mit einerFeuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als50 Megawatt

in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraft-werk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlichzugehöriger Dampfkessel

8.3 Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäu-ben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindun-gen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht

Anlagen zur Behandlunga) edelmetallhaltiger Rückstände einschließlich der Präpara-

tion, soweit die Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogrammoder mehr je Tag beträgt, oder

b) von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metal-len, Metallspänen oder Walzzunder

zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder Metall-verbindungen durch thermische Verfahren, insbesondere Py-rolyse, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren,sofern diese Einsatzstoffe keine besonders überwachungsbe-dürftigen Abfälle sind, auf die die Vorschriften des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden

8.4 — Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallendenoder aus hausmüllähnlichen Abfällen, auf die die Vorschriftendes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung fin-den, durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückge-wonnen werden, mit einer Durchsatzleistung von 10 TonnenEinsatzstoffen oder mehr je Tag

8.5 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfäl-len, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Ab-fallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistungvon 30 000 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kom-postwerke)

Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfäl-len, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Ab-fallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistungvon 3 000 Tonnen bis weniger als 30 000 Tonnen Einsatzstof-fen je Jahr

8.6 Anlagen zur biologischen Behandlung vona) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die

Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzesAnwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von10 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag oder

b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, aufdie die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-gesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistungvon 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag,

ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 er-fasst werden

Anlagen zur biologischen Behandlung vona) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die

Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzesAnwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen je Tag oder

b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, aufdie die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-gesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistungvon 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Abfällen odermehr je Tag,

ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 er-fasst werden

8.7 Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf dendie Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzesAnwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen,Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen ver-unreinigtem Boden oder mehr je Tag

Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf dendie Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzesAnwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen,Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von weniger als10 Tonnen verunreinigtem Boden je Tag

8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur che-mischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisa-tion oder Oxidation, vona) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die

Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzesAnwendung finden, oder

b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, aufdie die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-gesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistungvon 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag

Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur che-mischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisa-tion oder Oxidation, von nicht besonders überwachungsbe-dürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einerDurchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 TonnenEinsatzstoffen je Tag

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Drucksache 14/4599 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. Spalte 1 Spalte 2

8.9 a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlenmit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilo-watt oder mehr

b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oderNichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einerGesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmeter oder mehroder einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen Eisen-oder Nichteisenschrotten oder mehr, ausgenommen diezeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf demGelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, diedurch Nummer 8.13 erfasst werden

a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlenmit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilo-watt bis weniger als 500 Kilowatt

b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oderNichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einerGesamtlagerfläche von 1 000 Quadratmeter bis wenigerals 15 000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazitätvon 100 Tonnen bis weniger als 1 500 Tonnen Eisen- oderNichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige Lage-rung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Ent-stehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.13erfasst werden

c) Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durch-satzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche

8.10 Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbeson-dere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdamp-fen, vona) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die

Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzesAnwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag oder

b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, aufdie die Vorschriften der Kreislaufwirtschafts- und Abfall-gesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistungvon 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag

Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbeson-dere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdamp-fen, vona) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die

Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzesAnwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tagoder

b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, aufdie die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-gesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistungvon 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffenje Tag

8.11 Anlagen zur Behandlung von besonders überwachungsbe-dürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Kon-

ditionierung,bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder

der Energieerzeugung durch andere Mittel,cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederver-

wendungsmöglichkeiten von Öl,dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von

organischen Lösungsmitteln oderff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die

der Bekämpfung von Verunreinigungen dienenmit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffenoder mehr je Tag,ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 er-fasst werden

a) Anlagen zur Behandlung von besonders überwachungsbe-dürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch

Konditionierung,bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff

oder der Energieerzeugung durch andere Mittel,cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wieder-

verwendungsmöglichkeiten von Öl,dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säu-

ren,ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung

von organischen Lösungsmitteln oderff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandtei-

len, die der Bekämpfung von Verunreinigungen die-nen

mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag, ausgenom-men Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst wer-den

b) Anlagen zur sonstigen Behandlung vonaa) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf

die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durch-satzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag oder

bb) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durch-satzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag,

ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10erfasst werden

8.12 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwa-chungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften desKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tagoder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr,ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zum Einsam-meln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und An-lagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden

a) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders über-wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriftendes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendungfinden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis we-niger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazi-tät von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenom-men die zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln –auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen,die von Nummer 8.14 erfasst werden

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/4599

Nr. Spalte 1 Spalte 2

b) Anlagen zur Lagerung von nicht besonders überwa-chungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften desKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung fin-den, mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen odermehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zumEinsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Ab-fälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden

8.13 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einerAufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder ei-ner Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausge-nommen Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden

8.14 Anlagen zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriftendes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung fin-den und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseiti-gung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehrals einem Jahr gelagert werden(langfristige Lagerung)

8.15 Anlagen zum Umschlagen von besonders überwachungsbe-dürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einerLeistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen An-lagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, dasbei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen an-fällt

Anlagen zum Umschlagen vona) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die

Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzesAnwendung finden, mit einer Leistung von einer Tonnebis weniger als 10 Tonnen je Tag

b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, aufdie die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-gesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von100 Tonnen oder mehr je Tag,

ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub odervon Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung vonBodenschätzen entfällt

9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen

9.1 Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behäl-tern mit einem Fassungsvermögen von 30 Tonnen oder mehrdienen, ausgenommen Anlagen zum Lagern von brennbarenGasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z. B. als Treib-mittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbe-hältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als1 000 Kubikzentimeter handelt

a) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen oder Er-zeugnissen, die brennbare Gase z. B. als Treibmittel oderBrenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnissemit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Ku-bikzentimeter handelt, mit einer Lagermenge von insge-samt 30 Tonnen brennbarer Gase oder mehr

b) sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen inBehältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen bisweniger als 30 Tonnen

9.2 Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten inBehältern mit einem Fassungsvermögen von 50 000 Tonnenoder mehr dienen

Anlagen, die der Lagerung vona) 5 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen brennbarer

Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter 21 C habenund deren Siedepunkt bei Normaldruck (1 013 mbar) über20 C liegt oder

b) 10 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen sonstigerbrennbarer Flüssigkeiten

in Behältern dienen

9.3 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Acryl-nitril dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als200 Tonnen Acrylnitril dienen

9.4 Anlagen, die der Lagerung von 75 Tonnen oder mehr Chlordienen

Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als75 Tonnen Chlor dienen

9.5 Anlagen, die der Lagerung von 250 Tonnen oder mehrSchwefeldioxid dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als250 Tonnen Schwefeldioxid dienen

9.6 Anlagen, die der Lagerung von 2000 Tonnen oder mehr Sau-erstoffs dienen

Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen bis weniger als2 000 Tonnen Sauerstoffs dienen

9.7 Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen oder mehr Am-moniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungender Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverord-nung dienen

Anlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen bis weniger als500 Tonnen Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltigerZubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 derGefahrstoffverordnung dienen

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Drucksache 14/4599 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. Spalte 1 Spalte 2

9.8 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Alkali-chlorat dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als100 Tonnen Alkalichlorat dienen

9.9 — Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen oder mehr Pflanzen-schutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihrer Wirk-stoffe dienen

9.11 — Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be-oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustandstauben können, durch Kippen von Wagen oder Behälternoder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten,Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werdenkönnen, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen vonErdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oderAufbereitung von Bodenschätzen anfällt

9.12 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehrSchwefeltrioxid dienen

Anlagen, die der Lagerung von 15 Tonnen bis weniger als100 Tonnen Schwefeltrioxid dienen

9.13 Anlagen, die der Lagerung von 2 500 Tonnen oder mehr am-moniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach An-hang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen

Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen bis weniger als2 500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen derGruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnungdienen

9.14 Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder mehr Ammo-niak dienen

Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis weniger als30 Tonnen Ammoniak dienen

9.15 Anlagen, die der Lagerung von 0,75 Tonnen oder mehr Ton-nen Phosgen dienen

Anlagen, die der Lagerung von 0,075 Tonnen bis weniger als0,75 Tonnen Phosgen dienen

9.16 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Schwe-felwasserstoff dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als50 Tonnen Schwefelwasserstoff dienen

9.17 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Fluor-wasserstoff dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als50 Tonnen Fluorwasserstoff dienen

9.18 Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehr Cyan-wasserstoff dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als20 Tonnen Cyanwasserstoff dienen

9.19 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehrSchwefelkohlenstoff dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen

9.20 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Bromdienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als200 Tonnen Brom dienen

9.21 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Acety-len (Ethin) dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als50 Tonnen Acetylen (Ethin) dienen

9.22 Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder mehr Wasser-stoff dienen

Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis weniger als30 Tonnen Wasserstoff dienen

9.23 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Ethylen-oxid dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als50 Tonnen Ethylenoxid dienen

9.24 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Propy-lenoxid dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als50 Tonnen Propylenoxid dienen

9.25 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Acro-lein dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als200 Tonnen Acrolein dienen

9.26 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Form-aldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration 90 %) die-nen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als50 Tonnen Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentra-tion 90 %) dienen

9.27 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Brom-methan dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als200 Tonnen Brommethan dienen

9.28 Anlagen, die der Lagerung von 0,15 Tonnen oder mehr Me-thylisocyanat dienen

Anlagen, die der Lagerung von 0,015 Tonnen bis weniger als0,15 Tonnen Methylisocyanat dienen

9.29 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Tetra-ethylblei oder Tetramethylblei dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als50 Tonnen Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/4599

Nr. Spalte 1 Spalte 2

9.30 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr 1,2-Di-bromethan dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als50 Tonnen 1,2-Dibromethan dienen

9.31 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Chlor-wasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als200 Tonnen Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen

9.32 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Diphe-nylmethandiisocyanat (MDI) dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als200 Tonnen Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen

9.33 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Toluy-lendiisocyanat (TDI) dienen

Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als100 Tonnen Toluylendiisocyanat (TDI) dienen

9.34 Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehr sehr gif-tiger Stoffe und Zubereitungen dienen

Anlagen, die der Lagerung von 2 Tonnen bis weniger als 20Tonnen sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen

9.35 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr vonsehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsge-fährlichen Stoffen oder Zubereitungen dienen

Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oderexplosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen dienen

9.36 — Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermö-gen von 2 500 Kubikmetern oder mehr

9.37 Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von25 000 Tonnen oder mehr dienen

10. Sonstiges

10.1 a) Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitungvon explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stof-fen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwen-dung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotech-nische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmtsind; hierzu gehören auch die Anlagen zum Laden, Ent-laden oder Delaborieren von Munition oder sonstigenSprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerkli-chen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern sowieortsbewegliche Mischladegeräte

b) Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von ex-plosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen imSinne des Sprengstoffgesetzes mit einer Leistung von10 Tonnen Einsatzmaterialien oder mehr je Jahr

Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explo-sionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinnedes Sprengstoffgesetzes mit einer Leistung von weniger als10 Tonnen Einsatzmaterialien je Jahr

10.2 — Anlagen zur Herstellung von Zellhorn

10.3 — Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu Lacken oderDruckfarben auf der Basis von Cellulosenitrat, dessen Stick-stoffgehalt bis zu 12,6 vom Hundert beträgt

10.4 — Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von Naturasphalt

10.5 — Pechsiedereien

10.6 — Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten von Sulfat-terpentinöl oder Tallöl

10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekaut-schuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbin-dungen mit einem Einsatz von 25 Tonnen Kautschuk odermehr je Stunde

Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekaut-schuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbin-dungen mit einem Einsatz von weniger als 25 Tonnen Kaut-schuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen– weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbei-

tet werden oder– ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt

wird

10.8 — Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs-oder Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lö-sungsmittel enthalten und von diesen 20 Tonnen oder mehr jeTag eingesetzt werden; Anlagen zur Herstellung von Klebe-mitteln mit einer Leistung von einer Tonne oder mehr je Tag,ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlichunter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel herge-stellt werden

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Drucksache 14/4599 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. Spalte 1 Spalte 2

10.9 — Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Ver-wendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstof-fen

10.10 Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisie-ren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Ver-arbeitungsleistung von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Tex-tilien je Tag

a) Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unterVerwendung von Chlor oder Chlorverbindungen mit einerBleichleistung von weniger als 10 Tonnen Fasern oderTextilien je Tag

b) Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Ver-wendung von Färbebeschleunigern einschließlich derSpannrahmenanlagen mit einer Färbeleistung von 2 Ton-nen bis weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien jeTag, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druckbetrieben werden

10.11 (aufgehoben)

10.15 Prüfstände für oder mita) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung

von insgesamt 10 Megawatt oder mehr, ausgenommenRollenprüfstände, oder

b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswär-meleistung von insgesamt 100 Megawatt oder mehr

Prüfstände für oder mita) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung

von insgesamt 300 Kilowatt bis weniger als 10 Megawatt,ausgenommen

– Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betriebenwerden, und

– Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilterausgerüstete Serienmotoren geprüft werden

b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswär-meleistung von insgesamt weniger als 100 Megawatt

10.16 — Prüfstände für oder mit Luftschrauben

10.17 Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oderAusübung des Motorsports dienen, ausgenommen Anlagenmit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenenHallen sowie Modellsportanlagen

10.18 — Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche ingeschlossenen Räumen, und Schießplätze

10.19 — Anlagen zur Luftverflüssigung mit einem Durchsatz von25 Tonnen Luft oder mehr je Stunde

10.20 — Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen odersonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Ver-fahren

10.21 — Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen,Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern so-wie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern ein-schließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Be-hälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenom-men Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nah-rungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt werden

10.22 — Begasungs- und Sterilisationsanlagen, soweit der Rauminhaltder Begasungs- oder Sterilisationskammer 1 Kubikmeter odermehr beträgt und sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zuberei-tungen eingesetzt werden

10.23 — Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren,Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren, oder Appretie-ren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, aus-genommen Anlagen, in denen weniger als 500 QuadratmeterTextilien je Stunde behandelt werden

10.25 — Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von3 Tonnen Ammoniak oder mehr“

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/4599

Artikel 5

Änderung der Verordnung über das Genehmi-gungsverfahren (9. BImSchV)

Die Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Im-missionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmi-gungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekannt-machung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geän-dert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. April 2000(BGBl. I S. 603), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:

„§ 2aUnterrichtung über voraussichtlich beizubringende

Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben“

b) Die Angabe zu § 4d wird wie folgt gefasst:

„Angaben zur Energieeffizienz“

c) Die Angabe zu § 11a wird wie folgt gefasst:

„Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlich-keitsbeteiligung“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist für die Errichtung und den Betrieb einer An-lage die Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung erforderlich (UVP-pflichtige Anlage), so istdie Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselb-ständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren.“

b) In Absatz 3 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

„Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgeneh-migung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachAbsatz 2 durchzuführen, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung angegebenen Grö-ßen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oderErweiterung selbst erreicht oder überschritten werdenoder wenn die Änderung oder Erweiterung erheblichenachteilige Auswirkungen auf in § 1a genannteSchutzgüter haben kann;“

3. § 1a wird nach den Wörtern „einer UVP-pflichtigen An-lage auf“ wie folgt gefasst:

„Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter,sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenanntenSchutzgütern.“

4. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „den voraus-sichtlichen Untersuchungsrahmen“ durch die Wörter„voraussichtlich beizubringende Unterlagen“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen Vor-habens die Genehmigungsbehörde vor Beginn desGenehmigungsverfahrens darum ersucht oder soferndie Genehmigungsbehörde es nach Beginn des Ge-nehmigungsverfahrens für erforderlich hält, hat dieseihn über die Beratung nach § 2 Abs. 2 hinaus entspre-chend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der

Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben früh-zeitig über Inhalt und Umfang der voraussichtlichnach den §§ 3 bis 4e beizubringenden Unterlagen zuunterrichten. Vor der Unterrichtung gibt die Geneh-migungsbehörde dem Träger des Vorhabens sowieden nach § 11 zu beteiligenden Behörden Gelegen-heit zu einer Besprechung über Art und Umfang derUnterlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Ge-genstand, Umfang und Methoden der Umweltver-träglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durch-führung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebli-che Fragen erstrecken. Sachverständige und Dritte,insbesondere Standort- und Nachbargemeinden, kön-nen hinzugezogen werden. Verfügen die Genehmi-gungsbehörde oder die zu beteiligenden Behördenüber Informationen, die für die Beibringung der inden §§ 3 bis 4e genannten Unterlagen zweckdienlichsind, sollen sie den Träger des Vorhabens darauf hin-weisen und ihm diese Informationen zur Verfügungstellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.“

5. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden vor dem Komma dieWörter „und den Zustand des Anlagengeländes“eingefügt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die in der Anlage verwendete und anfallendeEnergie,“

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-fügt:

„(2) Soweit schädliche Umwelteinwirkungen her-vorgerufen werden können, müssen die Unterlagenauch enthalten:

1. eine Prognose der zu erwartenden Immissionen,soweit Immissionswerte in Rechts- oder Verwal-tungsvorschriften festgelegt sind und nach demInhalt dieser Vorschriften eine Prognose zum Ver-gleich mit diesen Werten erforderlich ist;

2. im Übrigen Angaben über Art, Ausmaß undDauer von Immissionen sowie ihre Eignung,schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen,soweit nach Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-ten eine Sonderfallprüfung durchzuführen ist.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6. In § 4b Abs. 1 werden in der Nummer 3 das Wort „und“durch ein Komma und in der Nummer 4 der Punkt durchdas Wort „und“ ersetzt; folgende Nummer 5 wird ange-fügt:

„5. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachungder Emissionen in die Umwelt.“

7. § 4d wird wie folgt gefasst:

㤠4dAngaben zur Energieeffizienz

Die Unterlagen müssen Angaben über vorgeseheneMaßnahmen zur sparsamen und effizienten Energie-

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Drucksache 14/4599 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

verwendung enthalten, insbesondere Angaben überMöglichkeiten zur Erreichung hoher energetischerWirkungs- und Nutzungsgrade, zur Einschränkung vonEnergieverlusten sowie zur Nutzung der anfallendenEnergie.“

8. § 4e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1 bis 3“ durchdie Angabe „1 und 3“ ersetzt.

9. Dem § 10a wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften erge-bende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben un-berührt.“

10. In § 11 Satz 1 wird vor dem Punkt folgender Satzteileingefügt:

„und sich dabei, soweit sie eine selbständige Entschei-dung über das Vorhaben oder über weitere Vorhaben,die für seine Genehmigung bedeutsam sind, zu treffenhaben, sowohl zu den von ihnen vorgesehenen als auchzu den von der Genehmigungsbehörde vorgesehenenInhalts- und Nebenbestimmungen zu äußern“

11. § 11a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 11aGrenzüberschreitende Behörden- und

Öffentlichkeitsbeteiligung“

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Könnte ein Vorhaben erhebliche in den An-tragsunterlagen zu beschreibende Auswirkun-gen in einem anderen Staat haben oder ersuchtein anderer Staat, der möglicherweise von denAuswirkungen erheblich berührt wird, darum,so werden die von dem anderen Staat benann-ten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und imgleichen Umfang über das Vorhaben wie dienach § 11 beteiligten Behörden unterrichtet;dabei ist eine angemessene Frist für die Mittei-lung einzuräumen, ob eine Teilnahme an demVerfahren gewünscht wird.“

bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung „Mitglied-staat“ jeweils durch die Bezeichnung „Staat“ersetzt.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auch in Ver-bindung mit Absatz 2“ und die Wörter „für die Prü-fung der Umweltverträglichkeit erforderlichen“ ge-strichen.

e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Genehmigungsbehörde gibt den zu beteiligen-den Behörden des anderen Staates auf der Grund-lage der übersandten Unterlagen nach den §§ 4 bis4e Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor

der Entscheidung über den Antrag ihre Stellung-nahmen abzugeben.“

f) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 an-gefügt:

„(4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzu-wirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat aufgeeignete Weise bekannt gemacht wird, dabei ange-geben wird, bei welcher Behörde Einwendungenerhoben werden können und dabei darauf hingewie-sen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alleEinwendungen ausgeschlossen sind, die nicht aufbesonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die indem anderen Staat ansässigen Personen sind imHinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmi-gungsverfahren Inländern gleichgestellt.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen,dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzungder Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 so-wie, soweit erforderlich, weiterer für die grenz-überschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeut-samer Angaben zum Vorhaben, insbesondere zugrenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zurVerfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem ande-ren Staat die Voraussetzungen der Grundsätze vonGegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.

(6) Die Genehmigungsbehörde übermittelt denbeteiligten Behörden des anderen Staates die Ent-scheidung über den Antrag einschließlich der Be-gründung. Sofern die Voraussetzungen der Grund-sätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeiterfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Geneh-migungsbescheids beifügen.“

12. In § 20 Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter „Schutzgütereinschließlich der Wechselwirkungen; die“ durch dieWörter „Schutzgüter, einschließlich der Wechselwir-kung, sowie der Maßnahmen, mit denen erheblichenachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter vermie-den, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließ-lich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbarenaber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft.Die“ ersetzt.

13. In § 21 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Num-mer 3a eingefügt:

„3a. die Festlegung der erforderlichen Emissions-grenzwerte,“

14. § 21a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 21aÖffentliche Bekanntmachung“

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1 desBundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Entschei-dung über den Antrag öffentlich bekannt zu ma-chen, wenn das Verfahren mit Öffentlichkeitsbetei-ligung durchgeführt wurde oder der Träger desVorhabens dies beantragt.“

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/4599

15. In § 24 Satz 1 wird nach der Angabe „10a,“ die An-gabe „§ 11a Abs. 4 ,“ eingefügt.

Artikel 6

Änderung der Verordnung überVerbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche

brennbare Stoffe (17. BImSchV)

Die Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbren-nungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe –17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545,2832), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Be-zeichnung „Nummer 1.2“ durch die Wörter „den Nummern1.2 und 8. 2 Buchstabe a und b“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zu-letzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Mai2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen vonnachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf einanderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau fürdie Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.“

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes“ durchdie Wörter „dem Gesetz“ ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Länder erlassen für Vorhaben, die der Richtlinie96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 überdie integrierte Vermeidung und Verminderung derUmweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26)unterliegen, Vorschriften über die in wasserrechtli-chen Erlaubnisverfahren zu beachtenden Anforde-rungen, insbesondere über die Antragstellung, dievollständige Koordinierung der durchzuführendenZulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Neben-bestimmungen, die Überwachung und Überprüfungder Erlaubnis, Änderungen des Anlagenbetriebs, dieErklärung von Gewässerbenutzern über ihre Emissio-nen in Gewässer sowie die inländische und grenz-überschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbetei-ligung.“

3. § 7a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist derEntwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrich-tungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignungeiner Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft,Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensi-cherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen

Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Ver-minderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Errei-chung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Um-welt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-mung des Standes der Technik sind insbesondere die imAnhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.“

4. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung“ durch die Worte „demGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.

5. § 18c wird wie folgt gefasst:

㤠18cZulassung von Abwasserbehandlungsanlagen

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungeiner Abwasserbehandlungsanlage, für die nach demGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eineVerpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg-lichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer behördlichenZulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahrenerteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes überdie Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.“

6. § 19a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentli-che Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Beför-dern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentli-che Änderung ihres Betriebs bedürfen der Genehmi-gung der für das Wasser zuständigen Behörde, wennder Genehmigungsantrag vor dem … [einsetzen: Da-tum des Inkrafttretens dieses Artikelgesetzes] gestelltwurde. Die Genehmigung kann für eine Rohrlei-tungsanlage, die nach § 3 des Gesetzes über die Um-weltverträglichkeitsprüfung in der vor dem … [ein-setzen: Datum des Inkrafttretens dieses Artikelgeset-zes] geltenden Fassung einer Umweltverträglich-keitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteiltwerden, das den Anforderungen des genannten Ge-setzes in der genannten Fassung entspricht. Falls derZulassungsantrag nach dem … [einsetzen: Datum desTages vor dem Inkrafttretens dieses Artikelgesetzes]gestellt wird, gelten für die in Satz 1 genannten Rohr-leitungsanlagen die §§ 20 bis 23 des Gesetzes überdie Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe,dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 19bund 19c entsprechende Anwendung finden. Sätze 1bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die denBereich eines Werksgeländes nicht überschreitenoder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcherStoffe sind.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

7. § 19b Abs. 3 wird aufgehoben.

8. Nach § 21g wird folgender § 21h eingefügt:

„§ 21hErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte

Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung kön-nen die Länder für Unternehmen, die in ein Standort-verzeichnis gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG)

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Drucksache 14/4599 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die frei-willige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an ei-nem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementund die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168S. 1) eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt derAntragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowieüberwachungsrechtliche Erleichterungen für Unterneh-men regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungender Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 gleichwertig mitden Anforderungen sind, die zur Überwachung und zuden Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vor-schriften des Bundes und der Länder vorgesehen sindoder soweit die Gleichwertigkeit durch die Regelungender Länder sichergestellt wird. Dabei können insbeson-dere Erleichterungen zu

1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-sungen,

2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Er-gebnissen,

3. Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfallbe-auftragten,

4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und

5. zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden.“

9. § 31 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentlicheUmgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ge-wässerausbau) bedarf der Planfeststellung durch die zu-ständige Behörde. Deich- und Dammbauten, die denHochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewäs-serausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässernur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurchkeine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasser-haushalts verursacht wird. Das Planfeststellungsverfah-ren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetzüber die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Ver-pflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässeraus-bau), muss den Anforderungen des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässeraus-bau kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusseseine Plangenehmigung erteilt werden.“

10. § 41 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. ohne Genehmigung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 eineRohrleitungsanlage errichtet oder wesentlich än-dert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19bAbs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,“

11. Es wird folgender Anhang angefügt:

„Anhang (zu § 7a Abs. 5)

Kriterien zur Bestimmung des Standes der Tech-nik:

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sindunter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwi-schen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen,

jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art,insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.Einsatz abfallarmer Technologie,

2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,

3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwer-tung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten undverwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Ab-fälle,

4. Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Be-triebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobtwerden,

5. Fortschritte in der Technologie und in den wissen-schaftlichen Erkenntnissen,

6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligenEmissionen,

7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder derbestehenden Anlagen,

8. für die Einführung einer besseren verfügbarenTechnik erforderliche Zeit,

9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei deneinzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (ein-schließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,

10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissio-nen und die Gefahren für den Menschen und dieUmwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zuverringern,

11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und derenFolgen für den Menschen und die Umwelt zu ver-ringern,

12. Informationen, die von der Kommission der Euro-päischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2der Richtlinie 96/91/EG des Rates vom 24. Sep-tember 1996 über die integrierte Vermeidung undVerminderung der Umweltverschmutzung (ABl.EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Or-ganisationen veröffentlicht werden.“

Artikel 8

Änderung des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. Sep-tember 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Arti-kel 10 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wirdwie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Planfeststellungsverfahren und weitereVerwaltungsverfahren“

b) Nach der Angabe „§ 36 Stilllegung“ werden folgende

Angaben eingefügt:

„§ 36a Emissionserklärung

㤠36b Zugang zu Informationen

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/4599

§ 36c Rechtsverordnung über Anforderungen anDeponien

§ 36d Kosten der Ablagerung von Abfällen“

c) Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt ge-fasst:

„Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall undErleichterungen für auditierte Unternehmensstand-orte“

d) Nach der Angabe „§ 55 Aufgaben“ wird folgendeAngabe eingefügt:

„§ 55a Erleichterungen für auditierte Unternehmens-standorte“

e) Nach der Angabe „§ 64 Übergangsvorschriften“ wer-den folgende Angaben angefügt:

„Anhang I Abfallgruppen

Anhang II A Beseitigungsverfahren

Anhang II B Verwertungsverfahren

Anhang III Kriterien zur Bestimmung des Standesder Technik“

2. Dem § 3 werden folgende Absätze 10 und 11 angefügt:

„(10) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseiti-gungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb derErdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalbder Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Depo-nien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanla-gen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Ab-fallerzeuger die Abfallbeseitigung am Erzeugungsortvornimmt.

(11) Inertabfälle sind Abfälle, die keinen wesentlichenphysikalischen, chemischen oder biologischen Verände-rungen unterliegen, sich nicht auflösen, nicht brennenund nicht in anderer Weise physikalisch oder chemischreagieren, sich nicht biologisch abbauen und andere Ma-terialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in ei-ner Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswir-kungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesund-heit führen könnte. Die Bundesregierung wird ermäch-tigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durchRechtsverordnung mit Zustimmung des BundesratesInertabfälle zu bestimmen.“

3. In § 9 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

4. § 12 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes istder Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Ein-richtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eig-nung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionenin Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der An-lagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltver-träglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidungoder Verminderung von Auswirkungen auf die Umweltzur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus fürdie Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei derBestimmung des Standes der Technik sind insbesonderedie in Anhang III aufgeführten Kriterien zu berücksichti-gen.“

5. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „soll“ dasSemikolon durch einen Punkt ersetzt und dernachfolgende Satzteil gestrichen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kanndes Weiteren nicht erteilt werden für Deponienzur Ablagerung von nicht besonders überwa-chungsbedürftigen Abfällen mit einer Aufnah-mekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tagoder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Ton-nen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien fürInertabfälle.“

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 an-gefügt:

„(4) § 15 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes gilt entsprechend; er findet auch aufdie in § 35 genannten Deponien entsprechende An-wendung.

(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderun-gen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststel-lung oder eine Plangenehmigung beantragen.“

6. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durchein Komma ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird das Komma durch dasWort „und“ ersetzt.

ccc) Der folgende Buchstabe c wird angefügt:

„c) Energie sparsam und effizient verwen-det wird.“

bb) In der Nummer 2 werden nach dem Wort „Depo-nie“ die Wörter „und der Nachsorge“ eingefügt.

cc) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3eingefügt:

„3. diese Personen und das sonstige Personal dieerforderliche Fach- und Sachkunde besit-zen,“

dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-mern 4 und 5.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „leistet“ dieWorte „oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel er-bringt“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige Behörde überprüft regelmäßigsowie aus besonderem Anlass, ob der Planfest-stellungsbeschluss und die Genehmigung nachAbsatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz 1

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Drucksache 14/4599 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 genannten Anforderungenentspricht.“

bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4angefügt:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, nachAnhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-rates zu bestimmen, wann die zuständige Be-hörde Überprüfungen vorzunehmen und die inSatz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat.“

7. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „und dem Betrieb des Vorhabens“ werdendurch die Wörter „einschließlich der Maßnahmen, diezur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie erfor-derlich sind,“ ersetzt.

8. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

㤠34Planfeststellungsverfahren und weitere

Verwaltungsverfahren“

b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesweitere Einzelheiten des Planfeststellungs- und Plan-genehmigungsverfahrens, insbesondere Art und Um-fang der Antragsunterlagen, die näheren Einzelheitenfür das Anzeigeverfahren nach § 31 Abs. 4 und dasVerfahren zur Feststellung der Stilllegung nach § 36Abs. 3 zu regeln.“

9. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Soweit entsprechende Regelungen noch nicht indem Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2, derGenehmigung nach § 31 Abs. 3, in Bedingungen undAuflagen nach § 35 oder den für die Deponie gelten-den umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind,hat die zuständige Behörde den Inhaber der Deponiezu verpflichten,

1. auf seine Kosten das Gelände, das für eine Depo-nie nach Absatz 1 verwandt worden ist, zu rekulti-vieren,

2. alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, ein-schließlich der Überwachungs- und Kontrollmaß-nahmen während der Nachsorgephase, zu treffen,um die in § 32 Abs. 1 bis 3 genannten Anforde-rungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und

3. der zuständigen Behörde alle Überwachungs-ergebnisse zu melden, aus denen sich Anhalts-punkte für erhebliche nachteilige Umweltauswir-kungen ergeben.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss derStilllegung festzustellen (endgültige Stilllegung).“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

10. Nach § 36 werden folgende §§ 36a, 36b, 36c und 36deingefügt:

„§ 36aEmissionserklärung

(1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, derzuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzen-den Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung nachAbsatz 2 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machenüber Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilungder Emissionen, die von der Anlage in einem bestimm-ten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Aus-trittsbedingungen (Emissionserklärung); er hat dieEmissionserklärung nach Maßgabe der Rechtsverord-nung nach Absatz 2 entsprechend dem neuesten Standzu ergänzen. Dies gilt nicht für Betreiber von Depo-nien, von denen nur in geringem Umfang Emissionenausgehen können.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrateszu bestimmen, für welche Deponien die Verpflichtungzur Emissionserklärung gilt, sowie Inhalt, Umfang,Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklä-rung und das bei der Ermittlung der Emissionen einzu-haltende Verfahren zu regeln. In der Rechtsverordnungwird auch bestimmt, welche Betreiber nach Absatz 1Satz 2 von der Pflicht zur Abgabe einer Emissions-erklärung befreit sind.

(3) § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Bundes-Im-missionsschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 36bZugang zu Informationen

Planfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs. 2, Ge-nehmigungen nach § 31 Abs. 3, Anordnungen nach§ 35 und alle Ablehnungen und Änderungen dieserEntscheidungen sowie die bei der zuständigen Behördevorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von ei-ner Deponie ausgehenden Emissionen sind nach denBestimmungen des Umweltinformationsgesetzes vom8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), zuletzt geändert durchArtikel 21 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Än-derungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weitererEG-Richtlinien zum Umweltschutz vom … [einsetzen:Datum und Fundstelle], mit Ausnahme des § 10 derÖffentlichkeit zugänglich.

§ 36cRechtsverordnungen über Anforderungen

an Deponien

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dassdie Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zu-stand nach Stilllegung und die betreibereigene Über-wachung von Deponien zur Erfüllung der § 32 Abs. 1,§§ 35 und 36 sowie zur Umsetzung von bindenden Be-schlüssen der Europäischen Gemeinschaften zu dem in§ 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen ge-nügen müssen, insbesondere, dass

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1. die Standorte bestimmten Anforderungen entspre-chen müssen,

2. die Deponien bestimmten betrieblichen, organisato-rischen und technischen Anforderungen entspre-chen müssen,

3. die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Ab-fälle bestimmten Anforderungen entsprechen müs-sen,

4. die von Deponien ausgehenden Emissionen be-stimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,

5. die Betreiber während des Betriebs und in derNachsorgephase bestimmte Mess- und Überwa-chungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder vor-nehmen lassen müssen,

6. die Betreiber durch einen Sachverständigen be-stimmte Prüfungen

a) während der Errichtung oder sonst vor der Inbe-triebnahme der Deponie,

b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderungim Sinne des § 31 Abs. 2 oder 5,

c) in regelmäßigen Abständen oder

d) bei oder nach der Stilllegung

vornehmen lassen müssen,

7. die Betreiber erst nach einer Abnahme durch diezuständige Behörde

a) die Deponie in Betrieb nehmen,

b) eine wesentliche Änderung in Betrieb nehmenoder

c) die Stilllegung abschließen

dürfen,

8. welche Maßnahmen getroffen werden müssen, umUnfälle zu verhindern und deren Auswirkungen zubegrenzen,

9. die Betreiber der zuständigen Behörde während desBetriebs und in der Nachsorgephase unverzüglichalle Überwachungsergebnisse, aus denen sich An-haltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltaus-wirkungen ergeben sowie Unfälle, die solche Aus-wirkungen haben können, zu melden und der zu-ständigen Behörde regelmäßig einen Bericht überdie Ergebnisse der in der Rechtsverordnung vorge-schriebenen Mess- und Überwachungsmaßnahmenvorzulegen haben.

Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbeson-dere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Aus-wirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu be-rücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umweltinsgesamt ist zu gewährleisten.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden,inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen Be-einträchtigungen der in § 10 Abs. 4 genannten Schutz-güter festgelegten Anforderungen nach Ablauf be-stimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, so-weit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsver-

ordnung in einem Planfeststellungsbeschluss odereiner Genehmigung geringere Anforderungen gestelltworden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Über-gangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungensind insbesondere Art, Beschaffenheit und Menge derabgelagerten Abfälle, die Standortbedingungen, Art,Menge und Gefährlichkeit der von den Deponien aus-gehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer undtechnische Besonderheiten der Deponien zu berück-sichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 35Abs. 1 und 2 genannten Deponien entsprechend.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, wel-che Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fach-kunde der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichti-gung des Betriebs der Deponie verantwortlichen Perso-nen und die Sachkunde des sonstigen Personals, ein-schließlich der laufenden Fortbildung dieser Personen,zur Erfüllung der § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie zurUmsetzung von bindenden Beschlüssen der Europäi-schen Gemeinschaften zu stellen sind.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zubestimmen, dass die Inhaber bestimmter Deponien eineSicherheit leisten oder ein anderes gleichwertiges Si-cherungsmittel erbringen müssen sowie Vorschriftenüber Art, Umfang und Höhe der nach § 32 Abs. 3 zuleistenden Sicherheit oder einem anderen gleichwerti-gen Sicherungsmittel zu erlassen und zu bestimmen,wie lange die Sicherheit geleistet oder ein anderesgleichwertiges Sicherungsmittel erbracht werden muss.

(5) Für die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bis 3gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

(6) Soweit die Länder bis zum … [einsetzen: Datumdes Inkrafttretens dieses Artikelgesetzes] Vorschriftenüber die betreibereigene Überwachung erlassen haben,gelten diese bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverord-nung nach Absatz 1 fort.

§ 36dKosten der Ablagerung von Abfällen

(1) Die vom Betreiber für die Ablagerung von Ab-fällen in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen Ent-gelte müssen alle Kosten für die Errichtung und denBetrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einervom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder einem zuerbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowiedie geschätzten Kosten für die Stilllegung und dieNachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jah-ren abdecken. Soweit das nach Satz 1 durch Freistel-lungen nach Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzesgewährleistet ist, entfällt eine entsprechende Veranla-gung der Kosten für die Stillegung und Nachsorge so-wie der Sicherheitsleistung bei der Berechnung derEntgelte.

(2) Die Länder stellen sicher, dass öffentliche Abga-ben und Auslagen, die von öffentlich-rechtlichen Ent-sorgungsträgern für die Ablagerung von Abfällen auf

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einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, die dieAblagerung umfassen, erhoben werden, die in Absatz 1genannten Kosten abdecken.

(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Betreiber undöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die inAbsatz 1 genannten Kosten zu erfassen und der zustän-digen Behörde innerhalb einer von der Behörde zu set-zenden Frist Übersichten über die Kosten und die erho-benen Entgelte, öffentlichen Abgaben und Auslagenzur Verfügung zu stellen.“

11. Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt gefasst:

„Achter Teil. Betriebsorganisation, Beauftragterfür Abfall und Erleichterungen für auditierte Un-ternehmensstandorte“

12. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

„§ 55aErleichterungen für auditierte

Unternehmensstandorte

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förde-rung der privaten Eigenverantwortung für Unterneh-men, die in ein Standortverzeichnis gemäß Artikel 8der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerb-licher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystemfür das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs-prüfung (ABl. Nr. L 168 S. 1) eingetragen sind, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des BundesratesErleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen imGenehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtli-che Erleichterungen vorzusehen, soweit die diesbezüg-lichen Anforderungen der Verordnung (EWG)Nr. 1836/93 gleichwertig mit den Anforderungen sind,die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagennach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzeserlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind odersoweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverord-nung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabeikönnen insbesondere Erleichterungen zu

1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-sungen,

2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Er-gebnissen,

3. Aufgaben des Abfallbeauftragten,

4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und

5. zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden.“

13. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Nummer 2 werden folgende Num-mern 2a bis 2c eingefügt:

„2a. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 31Abs. 2 Satz 1 oder ohne Plangenehmi-

gung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 eine Depo-nie errichtet oder wesentlich ändert,

2b. einer vollziehbaren Auflage nach § 32Abs. 4 Satz 1 oder 3 oder § 35 Abs. 1Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

2c. einer mit einer Zulassung nach § 33Abs. 1 Satz 1 verbundenen vollziehbarenAuflage zuwiderhandelt,“

bb) Die Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach der Angabe „§ 7,“ wird die Angabe„§ 7 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 36cAbs. 5,“ eingefügt.

bbb) Nach der Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1und 2,“ wird die Angabe „§ 36c Abs. 1Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7,8 oder 9,“ eingefügt.

ccc) Die Wörter „zuwiderhandelt, soweit sie“werden durch die Wörter „oder einer voll-ziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,soweit die Rechtsverordnung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num-mern 2a und 2b eingefügt:

„2a. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeigenicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitigerstattet,

2b. entgegen § 36a Abs. 1 Satz 1 in Verbin-dung mit einer Rechtsverordnung nachAbsatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärungnicht, nicht richtig, nicht vollständig odernicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht recht-zeitig ergänzt,“

bb) In Nummer 10 werden die Wörter „nach § 48zuwiderhandelt, soweit sie“ durch die Wörter„nach § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48 odereiner vollziehbaren Anordnung auf Grund einersolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-weit die Rechtsverordnung“ ersetzt.

14. In § 62 wird nach der Bezeichnung „§ 61 Abs. 1Nr. 2,“ die Bezeichnung „2a, 2b, 2c,“ eingefügt.

15. Nach Anhang II B wird folgender Anhang III ange-fügt:

„Anhang III

Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sindunter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwi-schen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen,jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art,insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Einsatz abfallarmer Technologie,

2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,

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3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwer-tung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten undverwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Ab-fälle,

4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Be-triebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobtwurden,

5. Fortschritte in der Technologie und in den wissen-schaftlichen Erkenntnissen,

6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligenEmissionen,

7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder derbestehenden Anlagen,

8. für die Einführung einer besseren verfügbarenTechnik erforderliche Zeit,

9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei deneinzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (ein-schließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,

10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissio-nen und die Gefahren für den Menschen und dieUmwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zuverringern,

11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und derenFolgen für den Menschen und die Umwelt zu ver-ringern,

12. Informationen, die von der Kommission der Euro-päischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2der Richtlinie 96/91/EG des Rates vom 24. Sep-tember 1996 über die integrierte Vermeidung undVerminderung der Umweltverschmutzung (ABl.EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Or-ganisationen veröffentlicht werden.“

Artikel 9

Änderung des Atomgesetzes

Das Gesetz über die friedliche Verwendung der Kern-energie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985(BGBl. I S 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-setzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636, 1350), wird wiefolgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2aUmweltverträglichkeitsprüfung

(1) Besteht nach dem Gesetz über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführungeiner Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, dieeiner Genehmigung oder Planfeststellung nach diesemGesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenenRechtsverordnung bedürfen (UVP-pflichtige Vorha-ben), ist die Umweltverträglichkeitsprüfung unselbstän-diger Teil der Verfahren zur Erteilung der nach diesemGesetz oder der nach einer auf Grund dieses Gesetzes er-lassenen Rechtsverordnung erforderlichen Genehmi-gung oder Planfeststellung. Die Umweltverträglichkeits-

prüfung ist nach den Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1und 2 und der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3über den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprü-fung, die Antragsunterlagen, die Bekanntmachung desVorhabens und des Erörterungstermins und die Ausle-gung von Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwen-dungen, die Beteiligung von Behörden, die Durchfüh-rung des Erörterungstermins, den Inhalt des Genehmi-gungsbescheids und die Zustellung und öffentliche Be-kanntmachung der Entscheidung durchzuführen; beiUVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in Anlage 1zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfungaufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9b findet einErörterungstermin nicht statt, wenn das Vorhaben einerGenehmigung nach den für sonstige radioaktive Stoffegeltenden Vorschriften bedarf. § 2 Abs. 1 Satz 4 und§ 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung sowie § 9b Abs. 2 und 5 Nr. 1 bleiben unberührt.

(2) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichenKlage, die einen nach Durchführung einer Umweltver-träglichkeitsprüfung erlassenen Verwaltungsakt zum Ge-genstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einemVorverfahren.“

2. § 6 Abs. 3 wird aufgehoben.

3. In § 7 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort „geregelt“ fol-gender Halbsatz angefügt:

„ ; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfungder Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung,zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagenzur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagen-teilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungster-min abgesehen werden kann.“

4. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

5. In § 57 wird die Angabe „die §§ 1 bis 4 des Gesetzes ge-gen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Ge-brauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl.S. 61) in der Fassung der Verordnung vom 8. August1941 (RGBl. S. 531)“ durch die Angabe „das Spreng-stoffgesetz“ ersetzt.

6. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

„§ 58aÜbergangsvorschrift für die

Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 2a ist nur auf Vorhaben anwendbar, auf die das Ge-setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der am… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Artikelge-setzes] in Kraft getretenen Fassung Anwendung findet.“

Artikel 10

Änderung der AtomrechtlichenVerfahrensverordnung (AtVfV)

Die Verordnung über das Verfahren bei der Genehmi-gung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrecht-liche Verfahrensverordnung – AtVfV) in der Fassung derBekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180)wird wie folgt geändert:

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1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 1a Prüfung der Umweltverträglich-keit“ wird durch die Angabe „§ 1a Gegenstand derUmweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.

b) Die Angabe „§ 1b Unterrichtung über den voraus-sichtlichen Untersuchungsrahmen“ wird durch dieAngabe „§ 1b Unterrichtung über voraussichtlichbeizubringende Unterlagen“ ersetzt.

c) Die Angabe „§ 7a Grenzüberschreitende Behörden-beteiligung“ wird durch die Angabe „§ 7a Verfahrenbei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen“ er-setzt.

d) Nach der Angabe „§ 19a Raumordnungsverfahrenund Genehmigungsverfahren“ wird die Angabe„§ 19b Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atom-gesetzes“ eingefügt.

2. § 1a wird wie folgt gefasst:

„§ 1aGegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Er-mittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prü-fung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Aus-wirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf Men-schen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klimaund Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, so-wie die Wechselwirkung zwischen den vorgenanntenSchutzgütern.“

3. § 1b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „den voraus-sichtlichen Untersuchungsrahmen“ durch die Wörter„voraussichtlich beizubringende Unterlagen“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen Vor-habens die Genehmigungsbehörde vor Beginn desGenehmigungsverfahrens darum ersucht oder soferndie Genehmigungsbehörde es nach Beginn des Ge-nehmigungsverfahrens für erforderlich hält, unter-richtet diese ihn entsprechend dem Planungsstand desVorhabens und auf der Grundlage geeigneter Anga-ben zum Vorhaben frühzeitig über Art und Umfangder voraussichtlich nach den §§ 2 und 3 beizubrin-genden Unterlagen. Vor der Unterrichtung gibt dieGenehmigungsbehörde dem Träger des Vorhabenssowie den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzeszu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Be-sprechung über Art und Umfang der Unterlagen. DieBesprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfangund Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfungsowie sonstige für die Durchführung der Umweltver-träglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken.Sachverständige und Dritte können hinzugezogenwerden. Verfügen die Genehmigungsbehörde oderdie zu beteiligenden Behörden über Informationen,die für die Beibringung der in § 3 genannten Unterla-gen zweckdienlich sind, sollen sie diese Informatio-nen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen,soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.“

4. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f wird die Angabe„Abs. 2“ gestrichen.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1wird die Angabe „Abs. 2“ gestri-chen.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichenVeränderung einer Anlage oder ihres Betriebes imSinne von § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes oder eine Ge-nehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes bean-tragt, kann die Genehmigungsbehörde von der Be-kanntmachung und Auslegung unter den in Absatz 2genannten Voraussetzungen absehen. Ein Absehenvon der Bekanntmachung und Auslegung ist nichtzulässig, wenn nach dem Gesetz über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung die Verpflichtung zur Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung be-steht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“

c) Absatz 6 wird aufgehoben.

6. § 7a wird wie folgt neu gefasst:

„§ 7aVerfahren bei grenzüberschreitenden

Umweltauswirkungen

(1) Wenn ein UVP-pflichtiges Vorhaben erheblichenach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende Auswir-kungen auf in § 1a genannte Schutzgüter in einem anderenStaat haben kann oder ein anderer Staat, der möglicher-weise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, da-rum ersucht, so werden die von dem anderen Staat be-nannten Behörden im Hinblick auf die Prüfung nach § 1azum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie dienach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligendenBehörden über das Vorhaben unterrichtet; dabei ist der zu-ständigen Behörde des anderen Staates eine angemesseneFrist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Beteiligungan dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staatdie zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist dieoberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behördedes anderen Staates zu unterrichten. Die Genehmigungs-behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben indem Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird, da-bei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungenerhoben werden können, und dabei darauf hingewiesenwird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwen-dungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen pri-vatrechtlichen Titeln beruhen. Rechtsvorschriften zur Ge-heimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts-und Betriebsgeheimnissen, bleiben unberührt; entgegen-stehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unbe-rührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzge-setzes und der Landesdatenschutzgesetze zur Datenüber-mittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs desGrundgesetzes. Die Genehmigungsbehörde gibt den zubeteiligenden Behörden des anderen Staates auf derGrundlage der übersandten Unterlagen nach den §§ 2und 3 Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor derEntscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen ab-zugeben; dort ansässige Personen sind im Hinblick auf

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/4599

ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren In-ländern gleichgestellt.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dassihr der Antragsteller eine Übersetzung der Kurzbe-schreibung nach § 3 Abs. 4 sowie, soweit erforderlich,weiterer für die grenzüberschreitende Beteiligung be-deutsamer Angaben zum Vorhaben, insbesondere zugrenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Ver-fügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderenStaat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegen-seitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.

(3) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staatdarum ersucht, führen die zuständigen obersten Bun-des- und Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten,angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen StaatKonsultationen insbesondere über die grenzüberschrei-tenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und überdie Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminde-rung durch.

(4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den betei-ligten Behörden des anderen Staates die Entscheidungüber den Antrag einschließlich der Begründung. Soferndie Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitig-keit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eineÜbersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen.

(5) Weiter gehende Regelungen zur Umsetzung völ-kerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländernbleiben unberührt.“

7. § 14a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri-chen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri-chen.

8. § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-lichen und rechtlichen Gründe, die die Behördeauch im Hinblick auf die Beachtung von § 4 zuihrer Entscheidung bewogen haben, und die Be-handlung der Einwendungen hervorgehen sollen;die Begründung enthält auch eine Beschreibungder wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebli-che nachteilige Auswirkungen vermieden odervermindert werden.“

9. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 2 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri-chen.

b) In Satz 3 werden die Wörter „den voraussichtlichenUntersuchungsrahmen“ durch die Wörter „voraus-sichtlich beizubringende Unterlagen“ ersetzt.

10. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:

„§ 19bGenehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes

(1) Die Unterlagen, die einem Antrag auf Erteilungeiner Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzesbeizufügen sind, müssen auch Angaben zu den insge-samt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum si-

cheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage odervon Anlagenteilen enthalten, die insbesondere die Be-urteilung ermöglichen, ob die beantragten Maßnahmenweitere Maßnahmen nicht erschweren oder verhindernund ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnah-men vorgesehen ist. In den Unterlagen ist darzulegen,wie die geplanten Maßnahmen verfahrensmäßig umge-setzt werden sollen und welche Auswirkungen dieMaßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand vor-aussichtlich auf in § 1a genannte Schutzgüter habenwerden.

(2) Wird für eine ortsfeste Anlage zur Spaltung vonKernbrennstoffen, deren Höchstleistung ein Kilowattthermische Dauerleistung überschreitet, erstmals eineGenehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes bean-tragt, kann abweichend von § 4 Abs. 4 von einer Be-kanntmachung und Auslegung des Vorhabens nicht ab-gesehen werden. Wäre nach § 4 Abs. 4 eine Beteili-gung Dritter nicht erforderlich, kann die Genehmi-gungsbehörde davon absehen, Einwendungenmündlich zu erörtern; hat die Genehmigungsbehördeentschieden, dass ein Erörterungstermin nicht stattfin-det oder hat sie sich die Entscheidung noch vorbehal-ten, ist in der Bekanntmachung des Vorhabens abwei-chend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 hierauf hinzuweisen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 erstreckt sich dieUmweltverträglichkeitsprüfung auf die insgesamt ge-planten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Ein-schluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anla-genteilen. Zu diesem Zweck sind nach § 6 auch dieAngaben nach Absatz 1 auszulegen.“

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmi-gungsverfahren für Vorhaben, auf die das Gesetzüber die Umweltverträglichkeitsprüfung in der am… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Arti-kelgesetzes] in Kraft getretenen Fassung keine An-wendung findet, nach den bis zum vorgenanntenDatum geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“

Artikel 11

Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

In § 8 Abs. 10 des Gesetzes über Naturschutz und Land-schaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) inder Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998(BGBl. I S. 2994) wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes“durch die Wörter „dem Gesetz“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachungvom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) wirdwie folgt geändert:

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1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne,Verordnungsermächtigung“ wird die Angabe „§ 2aUmweltbericht“ eingefügt.

b) Die Angabe „§ 4a Grenzüberschreitende Unterrich-tung der Gemeinden und Träger öffentlicher Be-lange“ wird durch die Angabe „§ 4a Grenzüber-schreitende Beteiligung“ ersetzt.

c) Nach der Angabe „§ 245b Überleitungsvorschriftenfür Vorhaben im Außenbereich“ wird die Angabe„§ 245c Überleitungsvorschrift für UVP-pflichtigeVorhaben“ eingefügt.

2. § 1a Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenenAuswirkungen eines Vorhabens entsprechend demPlanungsstand auf Menschen, Tiere und Pflanzen,Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur-güter und sonstige Sachgüter, sowie die Wechsel-wirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern(Umweltverträglichkeitsprüfung), soweit im Bebau-ungsplanverfahren die planungsrechtliche Zulässig-keit von bestimmten Vorhaben begründet werdensoll, für die nach dem Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung be-steht, und“

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2aUmweltbericht

„(1) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die nachdem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfungeine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,hat die Gemeinde bereits für das Aufstellungsverfahrenin die Begründung einen Umweltbericht aufzunehmen,der zumindest folgende Angaben enthält:

1. Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhabenmit Angaben über Standort, Art und Umfang sowieBedarf an Grund und Boden,

2. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile imEinwirkungsbereich des Vorhabens unter Berück-sichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und derallgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie An-gaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit dieBeschreibung und die Angaben zur Feststellung undBewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswir-kungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Er-arbeitung zumutbar ist,

3. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erheblichenachteilige Umweltauswirkungen der Festsetzungenfür das Vorhaben vermieden, vermindert oder soweitmöglich ausgeglichen werden sollen,

4. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nach-teiligen Umweltauswirkungen der Festsetzungen fürdas Vorhaben unter Berücksichtigung des allgemei-nen Kenntnisstandes und der allgemein anerkanntenPrüfungsmethoden,

5. Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweiti-gen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentli-chen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umwelt-auswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben.

(2) Der Umweltbericht muss auch die folgenden An-gaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglich-keitsprüfung nach der Art der Festsetzungen für das Vor-haben und entsprechend dem Planungsstand erforderlichsind:

1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwen-deten technischen Verfahren,

2. Beschreibung von Art und Umfang der zu erwarten-den Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwas-ser, der Nutzung und Gestaltung von Naturgütern so-wie Angaben zu sonstigen Folgen der Festsetzungenfür das Vorhaben, die zu erheblichen nachteiligenUmweltauswirkungen führen können,

3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusam-menstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B.technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.

(3) Der Umweltbericht muss auch eine allgemein ver-ständliche zusammenfassende Darstellung der nach denAbsätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben enthalten. DerUmweltbericht muss Dritten die Beurteilung ermögli-chen, ob und in welchem Umfang sie von den Umwelt-auswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben be-troffen werden können.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „können“ folgen-der Halbsatz angefügt:

„ ; bei Bebauungsplänen ist auch anzugeben, obeine Umweltverträglichkeitsprüfung durchge-führt oder nicht durchgeführt werden soll.“

bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“ durch dieAngabe „§ 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 2“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Ausle-gung geändert oder ergänzt, oder ändert die Ge-meinde die nach § 2a erforderlichen Angaben wegender Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblichernachteiliger Umweltauswirkungen, ist er erneut nachAbsatz 2 auszulegen; bei der erneuten Auslegungkann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu dengeänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werdenkönnen.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Verfügen die Träger öffentlicher Belange über Infor-mationen, die für die Beibringung oder Vervollstän-digung der für den Umweltbericht nach § 2a erfor-derlichen Angaben zweckdienlich sind, haben siediese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zustellen.“

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/4599

b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ändert die Gemeinde im Laufe des Verfahrens dienach § 2a erforderlichen Angaben wegen der Besorg-nis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiligerUmweltauswirkungen, ist den hiervon berührten Trä-gern öffentlicher Belange Gelegenheit zu einer er-gänzenden Stellungnahme zu geben.“

6. § 4a wird wie folgt gefasst:

„§ 4aGrenzüberschreitende Beteiligung

(1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungenauf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeindenund Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nachden Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertig-keit zu unterrichten.

(2) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eineUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hatdie Gemeinde die von einem anderen Staat benanntenBehörden oder Gemeinden entsprechend § 4 zu beteili-gen und darauf hinzuwirken, dass der Entwurf des Be-bauungsplans mit der Begründung in geeigneter Weisenach den in dem anderen Staat geltenden Vorschriftender betroffenen Öffentlichkeit zur Verfügung gestelltwird, wenn der andere Staat darum ersucht oder wenndas Vorhaben zu erheblichen Umweltauswirkungen indem anderen Staat führen kann. Die Gemeinde gibt imRahmen der Beteiligung nach Satz 1 den zuständigenStellen des anderen Staates Gelegenheit, innerhalb ange-messener Frist, die in der Regel einen Monat nicht über-schreiten sollte, ihre Stellungnahmen abzugeben. Aufdie Stellungnahmen der zuständigen Stellen des anderenStaates findet § 4 Abs. 3 entsprechende Anwendung. DieGemeinde soll den von dem anderen Staat bestimmtenBehörden oder Gemeinden eine Übersetzung der Anga-ben nach § 2a zur Verfügung stellen, sofern im Verhält-nis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen derGrundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeiterfüllt sind. Darüber hinaus steht der betroffenen Öffent-lichkeit des anderen Staates das Verfahren der Bürgerbe-teiligung nach diesem Gesetzbuch offen.

(3) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staatdarum ersucht, werden innerhalb eines vereinbarten, an-gemessenen Zeitrahmens Konsultationen über die grenz-überschreitenden erheblichen Auswirkungen und imFalle von Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eineUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ins-besondere über die grenzüberschreitenden Umweltaus-wirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen zuderen Vermeidung oder Verminderung durchgeführt.“

7. In § 4b wird die Angabe „§§ 3 bis 4a“ durch die Angabe„§§ 2a bis 4a“ ersetzt.

8. In § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Gemeinde übermittelt den nach § 4a beteiligtenStellen des anderen Staates den Bebauungsplan mit Be-gründung; unter den in § 4a Abs. 2 Satz 4 genanntenVoraussetzungen soll die Gemeinde eine Übersetzungdes Bebauungsplans beifügen.“

9. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Wort „sowie“durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Planun-gen“ die Wörter „sowie erforderlichenfalls des Um-weltberichts“ eingefügt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Plans“die Wörter „und der nach § 2a erforderlichen Anga-ben einschließlich ihrer Übersetzung,“ eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eineUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgersunter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange,deren Aufgabenbereich hiervon berührt wird, mit-zuteilen, welche Angaben nach § 2a voraussichtlicherforderlich sind.“

11. § 33 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3)durchgeführt worden ist, die Träger öffentlicherBelange (§ 4) beteiligt worden sind und erforder-lichenfalls eine grenzüberschreitende Beteiligungdurchgeführt worden ist (§ 4a),“

12. § 214 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 wird der zweite Halbsatz wiefolgt gefasst:

„dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendungder Vorschriften einzelne berührte Träger öf-fentlicher Belange nicht beteiligt worden sind,oder bei Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 2 dieAngabe darüber, ob eine Umweltverträglich-keitsprüfung durchgeführt werden soll, unter-lassen wurde, oder bei Anwendung des § 3Abs. 3 Satz 3 oder des § 13 die Voraussetzun-gen für die Durchführung der Beteiligung nachdiesen Vorschriften verkannt worden sind;“

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Vorschriften über den Erläuterungsbe-richt und die Begründung des Flächennut-zungsplans und der Satzungen sowie ihrerEntwürfe nach § 2a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; da-bei ist unbeachtlich, wenn der Erläute-rungsbericht des Flächennutzungsplansoder sein Entwurf, die Begründung oderder Umweltbericht als Teil der Begrün-dung der Satzung oder ihr Entwurf unvoll-ständig ist;“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Für die Rechtswirksamkeit der Bebauungs-pläne ist eine Verletzung der Vorschriften über dieUmweltverträglichkeitsprüfung auch unbeachtlich,wenn

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Drucksache 14/4599 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

1. eine vorgeschriebene Vorprüfung des Einzel-falls (§§ 3c und 3e UVPG) nicht durchgeführtwurde und erhebliche nachteilige Umweltaus-wirkungen nicht zu besorgen gewesen wärenoder

2. bei der Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 3c und3e UVPG) die Voraussetzung für die Pflichtzur Durchführung der Umweltverträglichkeits-prüfung, dass das Vorhaben erhebliche nach-teilige Umweltauswirkungen haben kann,nicht richtig beurteilt wurde.“

13. Nach § 245b wird folgender § 245c eingefügt:

„§ 245cÜberleitungsvorschrift für UVP-pflichtige Vorhaben

(1) Bebauungsplanverfahren für Vorhaben, für dienach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-fung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Um-weltverträglichkeitsprüfung besteht und die vor dem …[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Artikelge-setzes] förmlich eingeleitet worden sind, sind nach denVorschriften des Baugesetzbuchs zu Ende zu führen.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschrif-ten des Baugesetzbuchs in der vor dem … [einsetzen:Datum des Inkrafttretens dieses Artikelgesetzes] gel-tenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn das Be-bauungsplanverfahren vor dem 14. März 1999 förm-lich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorge-schriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens nochnicht begonnen worden, können diese auch nach denVorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind das Bauge-setzbuch sowie seine bis zum … [einsetzen: Datum desInkrafttretens dieses Artikelgesetzes] geltende Fassungnicht auf Bebauungsplanverfahren anwendbar, die vordem 3. Juli 1988 begonnen worden sind.

(4) Abweichend von § 214 ist eine Verletzung vonVorschriften des Baugesetzbuchs zur Durchführungder Umweltverträglichkeitsprüfung für die Rechts-wirksamkeit von Bebauungsplänen nicht beachtlich,die vor dem 31. Dezember 2004 bekannt gemacht wor-den sind.“

Artikel 13

Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

§ 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), daszuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geän-dert:

1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann einePlangenehmigung erteilt werden, wenn

1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben han-delt, für das nach dem Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-fung durchzuführen ist,

2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufga-benbereich berührt wird, das Benehmen hergestelltworden ist und

3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beein-trächtigt werden oder die Betroffenen sich mit der In-anspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderenRechts schriftlich einverstanden erklärt haben.“

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallenin Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwe-sentlicher Bedeutung liegen vor, wenn

1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben han-delt, für das nach dem Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-fung durchzuführen ist,

2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oderdie erforderlichen behördlichen Entscheidungen vor-liegen und sie dem Plan nicht entgegen stehen und

3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit denvom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungengetroffen werden.“

Artikel 14

Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De-zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), daszuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geän-dert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich derBahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändertwerden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist.“

2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann einePlangenehmigung erteilt werden, wenn

1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben han-delt, für das nach dem Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-fung durchzuführen ist,

2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufga-benbereich berührt wird, das Benehmen hergestelltworden ist und

3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder dieBetroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Ei-gentums oder eines anderen Rechts schriftlich einver-standen erklärt haben.“

3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallenbei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicherBedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor,wenn

1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterunghandelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/4599

verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-prüfung durchzuführen ist,

2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oderdie erforderlichen behördlichen Entscheidungen vor-liegen und sie dem Plan nicht entgegen stehen und

3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit denvom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungengetroffen werden.“

Artikel 15

Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

§ 28 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassungder Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. IS. 1690), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann einePlangenehmigung erteilt werden, wenn

1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben han-delt, für das nach dem Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-fung durchzuführen ist,

2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufga-benbereich berührt wird, das Benehmen hergestelltworden ist und

3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beein-trächtigt werden oder die Betroffenen sich mit der In-anspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderenRechts schriftlich einverstanden erklärt haben.“

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallenbei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicherBedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor,wenn

1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterunghandelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-prüfung durchzuführen ist,

2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oderdie erforderlichen behördlichen Entscheidungen vor-liegen und sie dem Plan nicht entgegen stehen und

3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit denvom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungengetroffen werden.“

Artikel 16

Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

§ 14 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassungder Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. IS. 3294), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann einePlangenehmigung erteilt werden, wenn

1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben han-delt, für das nach dem Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-fung durchzuführen ist,

2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufga-benbereich berührt wird, das Benehmen hergestelltworden ist und

3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder dieBetroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Ei-gentums oder eines anderen Rechts schriftlich einver-standen erklärt haben.“

2. Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

„(1b) Planfeststellung und Plangenehmigung entfal-len, wenn

1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben han-delt, für das nach dem Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-fung durchzuführen ist,

2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oderdie erforderlichen behördlichen Entscheidungen vor-liegen und sie dem Plan nicht entgegen stehen und

3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit denvom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungengetroffen werden.“

Artikel 17

Änderung des Luftverkehrsgesetzes

§ 8 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), daszuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geän-dert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann einePlangenehmigung erteilt werden, wenn

1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben han-delt, für das nach dem Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-fung durchzuführen ist,

2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufga-benbereich berührt wird, das Benehmen hergestelltworden ist und

3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder dieBetroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Ei-gentums oder eines anderen Rechts schriftlich einver-standen erklärt haben.“

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Planfeststellung und Plangenehmigung könnenbei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicherBedeutung unterbleiben. Fälle unwesentlicher Bedeu-tung liegen vor, wenn

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Drucksache 14/4599 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterunghandelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-prüfung durchzuführen ist,

2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oderdie erforderlichen behördlichen Entscheidungen vor-liegen und sie dem Plan nicht entgegen stehen und

3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit denvom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungengetroffen werden.“

3. In Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort „statt“ folgenderHalbsatz eingefügt:

„ , jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anfor-derungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flug-platzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungenverbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Um-weltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglich-keitsprüfung durchzuführen ist.“

Artikel 18

Änderung desMagnetschwebebahnplanungsgesetzes

§ 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch …geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann einePlangenehmigung erteilt werden, wenn

1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben han-delt, für das nach dem Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-fung durchzuführen ist,

2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufga-benbereich berührt wird, das Benehmen hergestelltworden ist und

3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder dieBetroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Ei-gentums oder eines anderen Rechts schriftlich einver-standen erklärt haben.“

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallenbei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicherBedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor,wenn

1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterunghandelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-prüfung durchzuführen ist,

2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oderdie erforderlichen behördlichen Entscheidungen vor-liegen und sie dem Plan nicht entgegen stehen und

3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit denvom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungengetroffen werden.“

Artikel 19

Änderung des Gesetzes über den Bau und denBetrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von

Techniken für den spurgeführten Verkehr

In § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bau und denBetrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Technikenfür den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar 1976(BGBl. I S. 241), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzesvom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) geändert worden ist,wird nach dem Wort „zustimmen“ folgender Halbsatz ein-gefügt:

„und es sich bei der Änderung nicht um ein Vorhabenhandelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-fung durchzuführen ist.“

Artikel 20

Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998(BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-setzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), wird wie folgtgeändert:

1. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

„§ 11aPlanfeststellungsverfahren für Energieanlagen

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-rung folgender Energieanlagen

1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahn-stromfernleitungen, mit einer Nennspannung von110 kV oder mehr,

2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesservon mehr als 300 mm

bedürfen der Planfeststellung, soweit dafür nach demGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eineUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. An-dernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. Die Plan-genehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Be-deutung. Diese liegen vor, wenn die Voraussetzungendes § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-zes erfüllt sind. Bei der Planfeststellung und der Plange-nehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffent-lichen und privaten Belange abzuwägen. Das Vorhabenmuss insbesondere den Zielen des § 1 dieses Gesetzesentsprechen.

(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die An-hörungsbehörde die Erörterung nach § 73 Abs. 6 desVerwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von drei Mo-naten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließenhat.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/4599

(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keineaufschiebende Wirkung.“

2. In § 12 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„(1) Die Entziehung oder die Beschränkung vonGrundeigentum oder von Rechten am Grundeigentumim Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zurDurchführung

1. eines Vorhabens, für das nach § 11a der Plan festge-stellt oder genehmigt ist,

2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energie-versorgung

erforderlich ist.

(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in denFällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschlussoder in der Plangenehmigung entschieden; der festge-stellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfah-ren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehördebindend. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällendes Absatzes 1 Nr. 2 stellt die zuständige Behörde fest.“

Artikel 21

Änderung des Umweltinformationsgesetzes

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 8. Juli 1994(BGBl. I S. 1490) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des In-formationszugangs, so darf die Behörde diesen nurdann durch ein anderes geeignetes Informationsmittelgewähren, wenn hierfür gewichtige von ihr darzule-gende Gründe bestehen.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungs-grund nach den §§ 7 oder 8 vor, sind die hiervonnicht betroffenen Informationen zu übermitteln, so-weit es möglich ist, die betroffenen Informationenauszusondern.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Bestehen eines Anspruchs ist die Information in-nerhalb einer Frist von zwei Monaten zugänglich zu ma-chen; bei fehlendem Anspruch ist innerhalb dieser Fristein Ablehnungsbescheid zu erteilen.“

3. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, einesstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Diszi-plinarverfahrens oder eines ordnungswidrigkeiten-rechtlichen Verfahrens hinsichtlich derjenigen Da-ten, die Gegenstand des jeweiligen Verfahrens sind,oder“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Übermittlung von Informationen auf-grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren undAuslagen) erhoben. Die Gebühren sind auch unterBerücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zubemessen, dass der Informationszugang nach § 4Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen werdenkann. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzesfindet keine Anwendung.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Gebühren“ durch dasWort „Kosten“ ersetzt.

Artikel 22

Änderung derUmweltinformationsgebührenverordnung

(UIGGebV)

Die Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen derBehörden des Bundes beim Vollzug des Umweltinforma-tionsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung –UIGGebV) vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3732) wirdwie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über Kosten für Amtshandlungen derBehörden des Bundes beim Vollzug des Umweltinfor-mationsgesetzes (Umweltinformationskostenverord-nung – UIGKostV)“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühren undAuslagen“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Amtshandlungen der Behörden des Bun-des auf Grund des Umweltinformationsgesetzes wer-den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; diekostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kos-ten ergeben sich aus dem anliegenden Kostenver-zeichnis.“

c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-fügt:

„(2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrerekostenpflichtige Tatbestände entstanden sind, dürfendie Gebühren insgesamt 1 000 Deutsche Mark nichtübersteigen. Ab dem 1. Januar 2002 beträgt dieseHöchstgrenze 500 Euro.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„§ 2Befreiung und Ermäßigung

Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweiseabgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründendes öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

§ 3Rücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zu-rückgenommen, oder wird ein Antrag abgelehnt, oderwird eine Amtshandlung zurückgenommen oder wider-rufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.“

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Drucksache 14/4599 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

4. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:

„Kostenverzeichnis(zu § 1 Abs. 1)

A. Gebühren

B. Auslagen

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetragin

Deutscher Markbis zum

31. Dezember2001

Gebührenbetragin

Euroab dem

1. Januar2002

1. Auskünfte

1.1 – mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Dup-likaten

gebührenfrei gebührenfrei

1.2 – Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplika-ten

50–500 25–250

1.3 – Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzel-fall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unter-lagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fäl-len Daten ausgesondert werden müssen

500–1000 250–500

Auslagen werden zusätzlich erhoben.

2. Einsichtnahme

2.1 – Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft 0–500 0–250

2.2 – Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft 0–250 0–125

2.3 – Einsichtnahme im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zu-sammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und pri-vater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen

500–1000 250–500

Auslagen werden zusätzlich erhoben.

3. Herausgabe

3.1 – Herausgabe von Duplikaten ohne vorherige Einsichtnahme 0 – 250 0–125

3.2 – Herausgabe von Duplikaten nach vorherige Einsichtnahme 0 – 150 0–75

3.3 – Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnah-men zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentli-cher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen

250 – 1000 125–500

Auslagen werden zusätzlich erhoben.

Nr. Auslagentatbestand Auslagenbetragin

Deutscher Markbis zum

31. Dezember2001

Auslagenbetragin

Euroab dem

1. Januar2002

1. Herstellung von Duplikaten

1.1 – je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,20 0,10

1.2 – je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,30 0,15

1.3 – Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,50 0,25

2. Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe in voller Höhe

3. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe in voller Höhe“

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/4599

Artikel 23

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 3, 4, 5, 10 und 22 beruhenden Teileder dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grundder jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-ordnung geändert werden.

Artikel 24

Neufassung von Gesetzen und Verordnungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz undReaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung, des Bundes-Immissions-schutzgesetzes, der Ersten, Vierten und Neunten Verord-nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-

gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes, des Umweltinformationsgeset-zes und der Umweltinformationskostenverordnung in dervom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung imBundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministe-rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann denWortlaut des Baugesetzbuchs in der vom Inkrafttreten die-ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblattbekannt machen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung inKraft.

Berlin, den 14. November 2000

Dr. Peter Struck und Fraktion

Kerstin Möller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion

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Drucksache 14/4599 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung zumGesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie undweiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt desGesetzentwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf dient in erster Linie derUmsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über dieUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichenund privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 73, S. 5 (UVP-Ände-rungsrichtlinie) sowie der Richtlinie 96/61/EG des Ratesvom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidungund Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. EGNr. L 257, S. 26 (IVU-Richtlinie). Darüber hinaus soll imZusammenhang mit der Umsetzung der IVU-Richtlinie dieRichtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 überAbfalldeponien, ABl. EG Nr. L 182, S. 1 (Deponierichtli-nie), in das deutsche Recht umgesetzt werden, soweit diesauf gesetzlicher Ebene erforderlich ist.

Mit dem Gesetzentwurf soll außerdem Urteilen des Gericht-hofes der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Oktober1998 (Rechtssache C-301/95, Kommission der Europäi-schen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutsch-land) betreffend die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung beibestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EGNr. L 175, S. 40 (UVP-Richtlinie), soweit dieses Urteil einegesetzgeberische Umsetzung erfordert, sowie vom 9. Sep-tember 1999 (Rechtssache C-217/97, Kommission der Euro-päischen Gemeinschaften gegen die BundesrepublikDeutschland) betreffend die Richtlinie 90/313/EWG des Ra-tes vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informatio-nen über die Umwelt, ABl. EG Nr. L 158, S. 56 (Umweltin-formationsrichtlinie), Rechnung getragen werden. Der Ge-setzentwurf beseitigt die vom Gerichtshof festgestellten Ver-stöße gegen die genannten Richtlinien. Darüber hinausbeinhaltet der Gesetzentwurf im Verkehrsbereich UVP-be-zogene Neuregelungen, mit denen von der EG-Kommissionim Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens (Rechts-sache C-24/99) gerügten Unzulänglichkeiten im Hinblickauf die Umsetzung der UVP-Richtlinie Rechnung getragenwerden soll.

Der Gesetzentwurf dient wie dargelegt somit auch der Um-setzung der UVP-Richtlinie und der Umweltinformations-richtlinie.

Als Bestandteil des Selbstregulierungspotentials der Gesell-schaft im Sinne des Leitbildes aktivierender Staat (vgl. Be-schluss des Bundeskabinetts vom 1. Dezember 1999) sollim Übrigen zur Förderung der privaten Eigeninitiative dieAkzeptanz des Umwelt-Audits nach der Verordnung (EWG)Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwil-lige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Ge-meinschaftssystem für das Umweltmanagement und dieUmweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr . L 168 , S. 1) gestei-

gert werden. Das bezwecken bestimmte Vorschriften zurUmwelt-Audit-Privilegierung in Artikel 2, 7 und 8 des Ge-setzentwurfs.

Auf den wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs wird imZusammenhang mit der Darstellung der jeweiligen Richtli-nienumsetzung bzw. der Umwelt-Audit-Privilegierung ein-gegangen.

II. Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie (97/11/EG)und der UVP-Richtlinie (85/337/EWG)

1. Gegenstand der Gesetzesänderung

Ein wesentlicher Teil des Artikelgesetzes betrifft die An-passung des deutschen Rechts an die zwingenden Erforder-nisse der UVP-Änderungsrichtlinie. Darüber hinaus setzter auch Vorgaben des ECE-Übereinkommens über die Um-weltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zu-sammenhang vom 25. Februar 1991 (Espoo-Konvention)in deutsches Recht um, insbesondere durch Ausweitungder grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung auch aufNicht-EU-Mitgliedstaaten und durch Einführung einergrenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung auch ge-genüber Nicht-EU-Mitgliedstaaten.

Außerdem trägt der Gesetzentwurf einem Urteil des Ge-richtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Ok-tober 1998 (Rechtssache C-301/95, Kommission der Euro-päischen Gemeinschaften gegen die BundesrepublikDeutschland) betreffend die UVP-Richtlinie Rechnung, so-weit dieses Urteil eine gesetzgeberische Umsetzung erfor-dert.

Mit oben genanntem Urteil hat der Gerichtshof unter ande-rem entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland ge-gen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Abs. 1 und 4Abs. 2 der UVP-Richtlinie verstoßen habe, indem sie

– die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht füralle Projekte vorgesehen habe, die nach dieser Richtlinieeiner solchen Prüfung zu unterziehen seien und für diedas Genehmigungsverfahren nach dem 3. Juli 1988 ein-geleitet worden sei und

– von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfungganze Klassen der in Anhang II dieser Richtlinie aufge-zählten Projekte von vornherein ausgenommen habe.

Im Übrigen sieht der Gesetzentwurf Änderungen des Geset-zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), dieüber die genannten Regelungsgegenstände hinaus gehen,grundsätzlich nicht vor.

2. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt derUVP-Änderungsrichtlinie

Die UVP-Änderungsrichtlinie wurde am 3. März 1997 ver-abschiedet. Sie war bis zum 14. März 1999 in nationalesRecht umzusetzen.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/4599

Die UVP-Änderungsrichtlinie zielt darauf ab, die UVP-Richt-linie vom 27. Juni 1985 unter Berücksichtigung der bei derAnwendung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen wei-terzuentwickeln. Insbesondere sollen die Vorschriften für dasPrüfverfahren deutlicher gefasst, ergänzt und verbessert wer-den, damit die Richtlinie in zunehmend harmonisierter undeffizienter Weise angewandt wird (4. Erwägungsgrund derÄnderungsrichtlinie).

Zur Erreichung dieses Ziels wird es insbesondere als erfor-derlich angesehen, die Liste der Projekte, die erheblicheAuswirkungen auf die Umwelt haben können und die ausdiesem Grund einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)zu unterziehen sind, zu vervollständigen (6. Erwägungs-grund der Änderungsrichtlinie). Zu diesem Zweck werdendie Anhänge I und II der Richtlinie 85/337/EWG neu ge-fasst; durch Aufnahme zusätzlicher und Erweiterung beste-hender Projektarten wird hierbei der Anwendungsbereichder Umweltverträglichkeitsprüfung deutlich ausgeweitet.

Im Einzelnen:

Anhang I, in dem die Projektarten aufgeführt werden, die injedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unter-ziehen sind, enthält statt bislang 9 nunmehr insgesamt21 Projektarten. Anhang II, der die Projektarten enthält, beidenen die Mitgliedstaaten zumindest für eine Teilmenge je-der Projektart eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorsehenmüssen, enthält nunmehr 82 Projektarten (bislang 81 Pro-jektarten), wobei auch hier bestehende Projektarten erwei-tert werden.

Der neu gefasste Artikel 4 Abs. 2 regelt, in welchem Rahmendie Mitgliedstaaten die Entscheidung zu treffen haben, ob einProjekt, das einer Projektart des Anhangs II zuzuordnen ist,einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Ar-tikel 4 Abs. 2 stellt hierfür unterschiedliche Modelle zur Ver-fügung. Danach haben die Mitgliedstaaten für jede Projektartentweder im Wege der Einzelfallprüfung oder durch Festle-gung von Schwellenwerten bzw. Kriterien oder durch eineKombination dieser Verfahren zu entscheiden, ob ein Vorha-ben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.Alle diese Verfahren müssen jedoch die Auswahlkriterien –allerdings nur die relevanten Kriterien – des neuenAnhangs III der Änderungsrichtlinie berücksichtigen. An-hang III enthält Kriterien zu Merkmalen der Projekte (Nr. 1),zum Standort der Projekte (Nr. 2) sowie zu Merkmalen derpotentiellen Auswirkungen (Nr. 3).

Aus der Neufassung des Artikels 4 Abs. 2 ergibt sich imÜbrigen, dass die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, eineProjektart des Anhangs II vollständig von der UVP-Pflich-tigkeit auszunehmen (so auch bereits das Urteil des Ge-richtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Ok-tober 1998 (Rechtssache C-301/95) zu den Projektklassenim Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie).

Die UVP-Änderungsrichtlinie enthält außerdem vor allemdie folgenden, das Verfahren der Umweltverträglichkeits-prüfung betreffenden Neuregelungen:

– Es wird ein sog. „Scoping“, d. h. eine Abstimmung zwi-schen Vorhabenträger und zuständiger Behörde über Artund Umfang der vom Vorhabenträger vorzulegendenUnterlagen und Angaben, eingeführt. Die Richtlinie

sieht hierzu vor, dass die zuständige Behörde eine Stel-lungnahme abzugeben hat, falls der Vorhabenträger vorEinreichung eines Zulassungsantrags hierum ersucht(Artikel 5 Abs. 2).

– Die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung wird andas im Jahre 1991 von der EG und ihren Mitgliedstaatengezeichnete ECE-Übereinkommen über die Umweltver-träglichkeitsprüfung in grenzüberschreitendem Zusam-menhang angepasst (Artikel 7). Entsprechend diesemÜbereinkommen wird zusätzlich eine grenzüberschrei-tende Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Außerdemwerden die Regelungen zur Durchführung grenzüber-schreitender Konsultationen konkreter gefasst. DasECE-Übereinkommen ist im Jahre 1997 von der EG undzehn ihrer Mitgliedstaaten ratifiziert worden.

– Die Zulassungsbehörde wird verpflichtet, in der (der Öf-fentlichkeit bekannt und zugänglich zu machenden) Be-gründung der Entscheidung über die Zulässigkeit desVorhabens erforderlichenfalls die Vermeidungs-, Ver-minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen darzu-stellen (Artikel 9 Abs. 1).

3. Konzeption der Umsetzung derUVP-Änderungsrichtlinie im UVP-Gesetz

Die Änderung des UVP-Gesetzes folgt grundsätzlich derbisherigen Konzeption dieses Gesetzes, da auch dieUVP-Änderungsrichtlinie inhaltlich der Konzeption derUVP-Richtlinie folgt. Dies bedeutet insbesondere, dass dieUmweltverträglichkeitsprüfung in bestehende verwaltungs-behördliche Verfahren integriert wird. Ein eigenständigesUVP-Verfahren wird nicht eingeführt; die Errichtung beson-derer „UVP-Behörden“ ist nicht vorgesehen. Die Neurege-lungen der UVP-Änderungsrichtlinie erfordern im Hinblickauf das UVP-Gesetz jedoch folgende Änderungen, die vonkonzeptioneller Bedeutung sind:

– Zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit von Vorhabennach Anhang II der UVP-Änderungsrichtlinie im Einzel-fall wird ein Screening-Verfahren eingeführt, in demAuswahlkriterien entsprechend Anhang III der Richtliniezu berücksichtigen sind, wobei zwischen einer allgemei-nen, sämtliche Kriterien umfassenden Einzelfallprüfungund einer besonderen standortbezogenen Einzelfallprü-fung unterschieden wird (§ 3c Abs. 1 Satz 1 und 2).

– Für die in der Nummer 19 der Anlage 1 des Gesetzent-wurfes zum UVP-Gesetz aufgeführten Leitungsanlagenwird ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträg-lichkeitsprüfung eingeführt, soweit für derartige Anla-gen nach den §§ 3 bis 3f eine Verpflichtung zur Durch-führung der UVP besteht (§§ 20 bis 22). Dieses Planfest-stellungsverfahren dient als Trägerverfahren für dieUmweltverträglichkeitsprüfung von Leitungsanlagen,für die nach derzeitigem Recht mit einer Ausnahme imWHG kein geeignetes Trägerverfahren existiert.

4. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

a) Bedeutsame Änderungen des UVP-Gesetzes

Im UVP-Gesetz sind insbesondere folgende Änderungenhervorzuheben:

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Drucksache 14/4599 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– Der Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprü-fung wird erheblich ausgeweitet (§ 3 i. V. m. Anlage 1),insbesondere im Hinblick auf eine vollständige Um-setzung von Anhang II der UVP-Änderungsrichtlinie.Für Vorhaben nach Anhang II der UVP-Änderungsricht-linie wird nunmehr grundsätzlich eine Vorprüfung (sog.Screening-Verfahren) zur Feststellung der UVP-Pflich-tigkeit im Einzelfall unter Berücksichtigung der Aus-wahlkriterien entsprechend Anhang III dieser Richtlinievorgeschrieben (§ 3c), wobei zwischen einer allgemei-nen, sämtliche Kriterien umfassenden Vorprüfung undeiner besonderen standortbezogenen Vorprüfung unter-schieden wird. Diesen Neuregelungen trägt auch die neueAnlage 1 Rechnung, die nunmehr in einer Spalte 1 diezwingend UVP-pflichtigen Vorhaben und in einer Spalte 2die Vorhaben auflistet, die nach Maßgabe einer allgemei-nen oder standortbezogenen Vorprüfung des EinzelfallsUVP-pflichtig sind.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dasszur ordnungsgemäßen Richtlinienumsetzung für jedeProjektart (= Buchstabe) des Anhangs II der UVP-Ände-rungsrichtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor-gesehen ist, wobei die Bestimmung der UVP-pflichtigenProjekte im UVP-Gesetz nicht abschließend erfolgt, son-dern zu einem geringen Teil nach Maßgabe des Landes-rechts zu erfolgen hat.

Mit der dargestellten Systematik wird sowohl den Vorga-ben der UVP-Änderungsrichtlinie als auch einem Urteildes Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenvom 21. September 1999 (Rechtssache C-392/96 –Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegenIrland) betreffend die UVP-Richtlinie Rechnung getra-gen, welches unter anderem die Festsetzung vonSchwellenwerten für die UVP-Pflichtigkeit von Projek-ten nach Anhang II dieser Richtlinie betrifft.

– Das sog. Scoping (§ 5) wird auf die behördliche Ver-pflichtung fokussiert, den Antragsteller über die voraus-sichtlich beizubringenden Antragsunterlagen zu unter-richten.

– Der Inhalt der vom Antragsteller im Hinblick auf dieUmweltverträglichkeitsprüfung vorzulegenden Antrags-unterlagen (§ 6 Abs. 3 und 4) wird entsprechend derUVP-Änderungsrichtlinie neu geregelt, wobei für be-stimmte Antragsunterlagen, soweit sie nach der Art desVorhabens erforderlich sind, von der Zumutbarkeit derBeibringung im Sinne der Richtlinie ausgegangen wird(§ 6 Abs. 4).

– Die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung wirdausgeweitet, auch auf Nicht-EU-Mitgliedstaaten ent-sprechend dem ECE-Übereinkommen über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zu-sammenhang vom 25. Februar 1991 (§§ 8, 9b).

– Es wird eine grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbetei-ligung eingeführt, auch gegenüber Nicht-EU-Mitglied-staaten (§§ 9a, 9b). Dabei wird im Sinne des ECE-Über-einkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung imgrenzüberschreitenden Zusammenhang vom 25. Feb-ruar 1991 und entsprechend bereits bestehender bilatera-

ler Regierungsvereinbarungen auch eine Übersetzungbestimmter Unterlagen geregelt.

– Die Behörde wird verpflichtet, in der Begründung derEntscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens er-forderlichenfalls die Vermeidungs-, Verminderungs-,Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen darzustellen (§ 11Satz 5).

– Für die in Nummer 19 der Anlage 1 aufgeführten Lei-tungsanlagen wird ein Planfeststellungsverfahren mitUmweltverträglichkeitsprüfung eingeführt, soweit fürderartige Anlagen nach den §§ 3 bis 3f eine Verpflich-tung zur Durchführung der UVP besteht (§§ 20 bis 22).Dieses Planfeststellungsverfahren dient als Trägerver-fahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Lei-tungsanlagen, für die nach derzeitigem Recht ganz über-wiegend kein geeignetes Trägerverfahren existiert.

b) Zusätzlich erforderliche Änderungen weitererBundesgesetze

Neben der Änderung des UVP-Gesetzes sind zur vollständi-gen Richtlinienumsetzung zusätzlich Änderungen desAtomgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bundesna-turschutzgesetzes, des Baugesetzbuchs, des Bundesfernstra-ßengesetzes, des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Per-sonenbeförderungsgesetzes, des Bundeswasserstraßengeset-zes, des Luftverkehrsgesetzes, des Magnetschwebebahnpla-nungsgesetzes und des Gesetzes über den Bau und denBetrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Technikenfür den spurgeführten Verkehr sowie des Energiewirt-schaftsgesetzes erforderlich. Auf untergesetzlicher Ebenesind die Atomrechtliche Verfahrensverordnung, die VierteVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftigeAnlagen) und die Neunte Verordnung zur Durchführung desBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über dasGenehmigungsverfahren) an die Richtlinienerfordernisseanzupassen.

Die Änderungen des Atomgesetzes und der Atomrechtli-chen Verfahrensverordnung, der Neunten Verordnung zurDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes so-wie des Baugesetzbuchs beinhalten UVP-bezogene Sonder-regelungen für das atomrechtliche und das immissions-schutzrechtliche Genehmigungsverfahren sowie für dasVerfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen.

Im Wasserhaushaltsgesetz werden die Vorschriften über diedort geregelten UVP-pflichtigen Vorhaben (Abwasserbe-handlungsanlagen nach § 18c , Rohrleitungsanlagen zumBefördern wassergefährdender Stoffe nach §§ 19a ff. sowieGewässerausbau nach § 31) den geänderten Vorschriften imUVP-Gesetz angepasst. Die Länder müssen daneben Vor-schriften des Landeswasserrechts an die Vorgaben derUVP-Änderungsrichtlinie anpassen, soweit Vorhaben be-troffen sind, deren UVP-Pflichtigkeit bundesrechtlich nichtgeregelt werden kann. Dies betrifft insbesondere Ausbau-vorhaben im Zusammenhang mit Küstengewässern.

Die Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführungdes Bundes-Immissionsschutzgesetzes stellt sicher, dass fürdie nach den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 des UVP-Ge-setzes n. F. UVP-pflichtigen Industrieanlagen ein immis-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/4599

sionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren als Träger-verfahren zur Verfügung steht. Ferner werden die Regelun-gen über die Privilegierung von Forschungs- und Entwick-lungsanlagen den Richtlinienerfordernissen angepasst.

In das Energiewirtschaftsgesetz wird ein Planfeststellungs-verfahren für UVP-pflichtige Energieleitungen eingefügt.

Die Änderungen der Verkehrsgesetze (Bundesfernstraßen-gesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz, Personenbeförde-rungsgesetz, Bundeswasserstraßengesetz, Luftverkehrsge-setz, Magnetschwebebahnplanungsgesetz sowie Gesetzüber den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Er-probung von Techniken für den spurgeführten Verkehr) stel-len die erforderliche Verzahnung mit dem UVP-Gesetzsicher, so dass UVP-pflichtige Verkehrsprojekte nur im Ein-klang mit der UVP-Änderungsrichtlinie zugelassen werdenkönnen.

5. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

a) Allgemeines

Der Bund besitzt keine umfassende Gesetzgebungskompe-tenz für das Umweltrecht. Die Gesetzgebungskompetenzdes Bundes zur Änderung des UVP-Gesetzes sowie der wei-teren oben genannten von der UVP-(Änderungs)Richtliniebetroffenen Bundesgesetze ergibt sich – wie auch bereits dieKompetenz zum Erlass des UVP-Gesetzes – in erster Linieaus den Kompetenzen des Bundes im Bereich der konkur-rierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 17,18, 21 bis 24 GG). Ergänzend wird auf die Rahmengesetz-gebungskompetenz gemäß Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3und 4 GG zurückgegriffen. Soweit die in Artikel 73 Nr. 6und 6a GG genannten Verkehrsbereiche betroffen sind, be-steht eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz desBundes.

b) Erforderlichkeit der konkurrierenden Gesetzgebungund der Rahmengesetzgebung

Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungs-kompetenz sowie ergänzend der Rahmengesetzgebungs-kompetenz durch den Bund ist sowohl zur Herstellunggleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet alsauch zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit imgesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2,75 Abs. 1 Satz 2 GG).

Die vorgenommenen Änderungen des UVP-Gesetzes sowieder unter II 4 b genannten Gesetze und Rechtsverordnungendienen der Umsetzung von EG-Recht, insbesondere derUVP-Änderungsrichtlinie. Zu diesem Zweck werden dieRegelungen über die UVP-Pflichtigkeit sowie bestimmteUVP-bezogene Verfahrensvorschriften, einschließlich derVorschriften über die grenzüberscheitende Umweltverträg-lichkeitsprüfung, neu gefasst. Außerdem wird für Leitungs-anlagen, soweit gemäß §§ 3 bis 3f UVPG n. F. eine Ver-pflichtung zur Durchführung der Umweltverträglichkeits-prüfung besteht, ein Planfeststellungsverfahren als Träger-verfahren für die UVP eingeführt. Den genanntenRegelungen liegt, wie von der UVP-Änderungsrichtlinie,aber auch schon von der UVP-Richtlinie gefordert, ein me-dienübergreifender Ansatz zu Grunde, der alle Umwelt-

aspekte umfasst und die Beachtung der Wechselwirkungzwischen den verschiedenen Schutzgütern vorschreibt.

Gegenstand der genannten Regelungen sind raumbedeut-same Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen, diehäufig auch die Grenzen eines Bundeslandes oder – wie dieRegelung des Artikels 7 i. d. F. der Änderungsrichtliniezeigt – die Grenzen eines EG-Mitgliedstaates überschreitenund damit nicht primär von regionalen oder örtlichen Be-sonderheiten geprägt sind. Bereits aus diesem Grunde isteine bundesgesetzliche Regelung der genannten Sachver-halte, mit der die Vorgaben der UVP-Richtlinien bundesein-heitlich in das deutsche Recht umgesetzt werden, zur Her-stellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebieterforderlich.

Die genannten Regelungen beinhalten verfahrens- und auchmateriellrechtliche Anforderungen an die Zulassung um-weltrelevanter Vorhaben. Sie bilden wichtige Rahmenbedin-gungen für wirtschaftliche und infrastrukturelle Aktivitäten.Die bundeseinheitliche Geltung dieser Regelungen ist damitauch zur Schaffung eines allgemeinen Handlungsrahmensfür Bürger und Wirtschaft, der im gesamten Bundesgebietim Wesentlichen der Gleiche sein muss, unerlässlich.

Die Regelungen zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtli-nie sowie der UVP-Richtlinie sind somit geeignet und not-wendig, um einer Auseinanderentwicklung der Lebensver-hältnisse durch unterschiedliche verfahrensrechtliche odermateriellrechtliche Teilregelungen für umweltrelevante Vor-haben entgegen zu wirken und die Rechts- und Wirtschafts-einheit in den verschiedenen Regionen des Bundesgebieteszu wahren.

c) Kompetenz zur ausschließlichen und zurkonkurrierenden Gesetzgebung für Vorhabennach der Anlage 1 zum UVP-Gesetz

aa) Soweit die neu gefassten Regelungen des UVP-Geset-zes, der 4. und 9. BImSchV sowie des KrW-/AbfGIndustrieanlagen oder Abfallentsorgungsanlagen nachden Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum UVPG n. F.betreffen, können sie auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11bzw. 24 GG gestützt werden.

Zum Recht der Wirtschaft im Sinne von Artikel 74Abs. 1 Nr. 11 GG gehören alle Normen, die das wirt-schaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung(BVerfGE 8, 143, 148 f.; 55, 274, 308; 68, 310, 330)und die Steuerung und Lenkung des Wirtschaftslebensinsgesamt regeln (BVerfGE 11, 105, 110 ff.; 67, 256,275). Entscheidend für die Zuordnung zum Kompe-tenztitel „Recht der Wirtschaft“ ist, dass von der Rege-lung nicht nur wirtschaftlich Tätige betroffen sind, son-dern dass das wirtschaftliche Wirken selbst spezifischgeregelt wird. Die Errichtung und der Betrieb vonIndustrieanlagen und Abfallentsorgungsanlagen sindspezifisch wirtschaftliche Tätigkeiten, deren Umwelt-verträglichkeit nach den neuen Regelungen zu prüfenist. Es geht bei der Umweltverträglichkeitsprüfungnicht in erster Linie um die Bewahrung eines bestimm-ten Schutzgutes (z. B. Luft, Wasser oder Boden), son-dern um die Umweltverträglichkeit der wirtschaftlichenBetätigung, wodurch auch ein bestimmter Wirtschafts-

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Drucksache 14/4599 – 68 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

standard im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitvon Industrieanlagen und Abfallentsorgungsanlagengesetzt wird. Bei diesen Anlagen handelt es sich zudemum Vorhaben, die von Wirtschaftsunternehmen oder er-werbswirtschaftlich tätigen Unternehmen der öffentli-chen Hand, d. h. nicht von „Jedermann“, betrieben wer-den.

bb) Soweit die neu gefassten Regelungen des UVP-Geset-zes, des Atomgesetzes und der AtVfV kerntechnischeAnlagen oder sonstige nach dem Atomgesetz genehmi-gungsbedürftige Vorhaben nach der Nummer 11 derAnlage 1 betreffen, können sie auf Artikel 74 Abs. 1Nr. 11a GG gestützt werden.

cc) Soweit die neu gefassten Regelungen des UVP-Ge-setzes und des KrW-/AbfG Abfalldeponien nach derNummer 12 der Anlage 1 betreffen, können sie auf Ar-tikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG gestützt werden.

dd) Soweit die neu gefassten Regelungen des UVP-Geset-zes und der verkehrswegerechtlichen Vorschriften Ver-kehrsvorhaben nach der Nummer 14 der Anlage 1 be-treffen, können sie auf Artikel 73 Nr. 6 und 6a GG undauf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 21 bis 23 GG gestützt werden.

ee) Soweit die neu gefassten Regelungen des UVP-Geset-zes bergbauliche Vorhaben nach Nummer 15 der An-lage 1 betreffen, können sie auf Artikel 74 Abs. 1Nr. 11 GG gestützt werden.

ff) Soweit die neu gefassten Regelungen des UVP-Geset-zes Flurbereinigungsvorhaben nach Nummer 16 derAnlage 1 betreffen, können sie auf Artikel 74 Abs. 1Nr. 17 und 18 GG gestützt werden.

gg) Soweit die neu gefassten Regelungen des UVP-Geset-zes und des BauGB bauplanungsrechtliche Vorhabennach Nummer 18 der Anlage 1 betreffen, können sieauf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG gestützt werden.

hh) Soweit die neu gefassten Regelungen des UVP-Geset-zes Hochspannungsleitungen und Gashochdruckleitun-gen nach den Nummern 19.1 und 19.2 der Anlage 1 be-treffen, gehören sie als Energieleitungen zum BereichEnergiewirtschaft und können auf Artikel 74 Abs. 1Nr. 11 GG gestützt werden. Bei diesen Leitungen han-delt es sich faktisch ausschließlich um Vorhaben, dievon Wirtschaftsunternehmen oder erwerbswirtschaft-lich tätigen Unternehmen der öffentlichen Hand, d. h.nicht von „Jedermann“ betrieben werden. Auch die Er-richtung und der Betrieb dieser Leitungen ist eine wirt-schaftsspezifische Tätigkeit.

d) Kompetenz zur Rahmengesetzgebung fürwasserwirtschaftliche und forstliche Vorhabennach den Nummern 13 und 17 der Anlage 1zum UVP-Gesetz

Soweit die neu gefassten Regelungen des UVP-Gesetzesund des WHG für den Bereich Wasserhaushalt und den Be-reich Naturschutz und Landschaftspflege von Bedeutungsind, können sie auf die Rahmengesetzgebungskompetenzdes Bundes gemäß Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 GGgestützt werden. Im Einzelnen:

aa) UVP-Pflichtigkeit von wasserwirtschaftlichenVorhaben

Anlage 1 zum UVP-Gesetz n. F. regelt in der Nummer 13die UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben, die dem Bereich Was-serhaushalt (Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GG) zuzuordnensind; diese Zuordnung gilt auch für die diese Vorhaben be-treffenden Anpassungen der §§ 18c und 31 WHG. DieseVorhaben verfolgen einen wasserwirtschaftlichen Zweckund sind daher aufgrund ihrer Zweckbestimmung als spezi-fisch wasserwirtschaftliche Vorhaben anzusehen. Wegendieser Zweckbestimmung unterscheiden sie sich von ande-ren Vorhaben, die sich lediglich mehr oder weniger auf Ge-wässer auswirken. Bei den wasserwirtschaftlichen Vorhabenwird in der Anlage 1 unterschieden zwischen Vorhaben oderverschiedenen Dimensionen von Vorhaben, deren UVP-Pflichtigkeit unmittelbar aus der Zuordnung zu bestimmtenSchwellenwerten folgt (zwingend UVP-pflichtige Vorha-ben), und solchen Vorhaben, deren UVP-Pflichtigkeit nachMaßgabe des Landesrechts zu bestimmen ist.

(1) Die zwingend UVP-pflichtigen Vorhaben sind in denNummern 13.1.1, 13.3.1, 13.6.1, 13.7.1, 13.9.1, 13.10und 13.11.1 aufgelistet. Hierbei handelt es sich um un-mittelbar geltende Regelungen, die gemäß Artikel 75Abs. 2 GG nur in Ausnahmefällen zulässig sind. Ob-wohl es sich zum Teil nur um Änderungen des Stand-orts der Regelungen handelt (Nummern 13.1.1 und13.3.1) und somit inhaltlich keine Veränderungen ein-treten, sind diese Vorschriften an Artikel 75 Abs. 2GG zu messen. Die vorgesehenen Neuregelungen er-füllen in qualitativer wie quantitativer Hinsicht dieAnforderungen eines nach Artikel 75 Abs. 2 GG ge-rechtfertigten Ausnahmefalls. In quantitativer Hin-sicht ist im Hinblick auf alle in den genannten Num-mern aufgelisteten zwingend UVP-pflichtigen Vorha-ben insbesondere maßgeblich, dass die dortige jeweilsunmittelbar geltende Schwellenwertregelung nur ei-nen Ausschnitt aus der Gesamtregelung der UVP-Pflichtigkeit der jeweiligen Vorhabenart darstellt. AufGrund des Regelungsauftrages gemäß den Nummern13.1.2, 13.3.2, 13.6.2, 13.7.2, 13.9.2, 13.11.2 in Ver-bindung mit § 3d UVPG n. F. wird den Ländern fürdie weitaus überwiegende Zahl von Vorhaben der je-weiligen Vorhabenart die eigenständige Normierungder UVP-Pflichtigkeit übertragen. Da die in den ge-nannten Nummern festgesetzten Schwellenwerte denentsprechenden Schwellenwerten nach Anhang I derUVP-Änderungsrichtlinie entsprechen, ist sicherge-stellt, dass die Länder die UVP-Pflichtigkeit der jewei-ligen Vorhaben, soweit sie unter Anhang II derUVP-Änderungsrichtlinie fallen, in vollem Umfangselbst regeln können.

Unter quantitativen Gesichtspunkten ist auch von Be-deutung, dass die Nummern 13.1.1, 13.3.1, 13.6.1,13.7.1, 13.9.1 und 13.11.1 eine UVP-Pflicht jeweilsausschließlich durch einen Schwellenwert normieren;die detaillierten Regelungen über die Vorprüfung desEinzelfalls (§ 3c Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 zum UVPGn. F.), deren Anwendbarkeit auf Vorhaben im BereichWasserhaushalt im Hinblick auf Artikel 75 Abs. 2 GGproblematisch wäre, kommen nicht zum Tragen.

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Darüber hinaus sind hinsichtlich der genannten Vorha-benarten in qualitativer und quantitativer Hinsicht imEinzelnen folgende Aspekte maßgeblich:

– Nummer 13.1.1 regelt die UVP-Pflichtigkeit vonAbwasserbehandlungsanlagen, die für besondersgroße Abwasservolumina ausgelegt sind. Demge-genüber erfasst Nummer 13.1.2 kleinere Abwasser-behandlungsanlagen, deren UVP-Pflichtigkeit nachMaßgabe des Landesrechts zu regeln ist. DieErrichtung und der Betrieb der in Nummer 13.1.1genannten Abwasserbehandlungsanlagen dienendazu, die Belastung von Gewässern mit hohenSchadstofffrachten auf Grund des Anfalls großerAbwassermengen zu reduzieren. Die Frage, ob einesolche Abwasserbehandlungsanlage errichtet undbetrieben werden soll, hat daher erhebliche Auswir-kungen auf den Wasserhaushalt, die sich regelmä-ßig nicht auf ein bestimmtes Bundesland beschrän-ken lassen. Vor diesem Hintergrund kommt einelandesrechtliche Regelung der UVP-Pflichtigkeitderartiger Vorhaben nicht in Betracht, vielmehr be-darf es insoweit zwingend einer bundeseinheitli-chen Regelung.

Nummer 13.1.1 bewirkt inhaltlich insoweit keineÄnderung gegenüber dem derzeitigen Recht, als diein Nummer 13.1.1 genannten Abwasserbehand-lungsanlagen bereits nach Anlage 1 Nr. 5 zu § 3UVPG a. F. in Verbindung mit § 18c Satz 1 WHGa. F. UVP-pflichtig sind. Die Regelungsdichte wirdfolglich gegenüber der jetzigen Rechtslage nicht er-höht.

– Die in Nummer 13.3.1 geregelten Vorhaben habengroße Wasservolumina zum Gegenstand und habendeshalb erhebliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und damit auf den Wasserhaushalt. Ange-sichts ihres erheblichen Ausmaßes beschränken sichdiese Auswirkungen (anders als die Auswirkungenkleinerer Vorhaben gemäß Nummer 13.3.2) häufignicht auf ein bestimmtes Bundesland. Vor diesemHintergrund kommt eine landesrechtliche Regelungder UVP-Pflichtigkeit derartiger Vorhaben nicht inBetracht, vielmehr bedarf es insoweit zwingend ei-ner bundeseinheitlichen Regelung.

Hinsichtlich der Nummer 13.3.1 ist in quantitativerHinsicht auch maßgeblich, dass die Benutzung ei-nes Gewässers durch ein Entnehmen, Zutageför-dern und Zutageleiten von Grundwasser (§ 3 Abs. 1Nr. 6 WHG) bereits nach geltendem Recht der was-serrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung (§§ 7, 8WHG) unterliegt. Eine entsprechende wasserrechtli-che Erlaubnis oder Bewilligung kann nach § 7Abs. 1 Satz 2 bzw. § 9 Satz 2 WHG für ein Vorha-ben, das nach § 3 UVPG a. F. einer Umweltverträg-lichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahrenerteilt werden, das den Anforderungen desUVP-Gesetzes entspricht. Die genannten Benut-zungstatbestände sind somit bereits nach geltendemRecht UVP-pflichtig, soweit sie mit einem Vorha-ben verbunden sind, das wegen seiner Zuordnungzu einer Vorhabenart gemäß der Anlage zu § 3

UVPG a. F. UVP-pflichtig ist. Nach der in Num-mer 13.3.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz n. F.vorgesehenen Neuregelung sind die dort genanntenBenutzungstatbestände nunmehr unabhängig von ei-ner anderweitig bestehenden UVP-PflichtigkeitUVP-pflichtig, soweit der dort genannte Schwellen-wert überschritten wird. In der Sache bedeutet diesegeringfügige Ausdehnung der UVP-Pflichtigkeit le-diglich eine Fokussierung einer bereits bestehendenUVP-Pflichtigkeit auf den eigentlichen Benut-zungstatbestand.

– Die bisherige UVP-Pflichtigkeit für den Gewässer-ausbau (siehe Nummer 6 der Anlage zum UVPGa. F.) wird in den Nummern 13.6.1, 13.7.1, 13.9.1und 13.11.1 durch die Angabe von Anwendungsfäl-len, die der Änderungsrichtlinie entsprechen, kon-kretisiert. Es werden keine neuen VorhabenartenUVP-pflichtig; die Neufassung dient lediglich derEG-rechtlich gebotenen Klarstellung.

Auch die Gewässerausbaumaßnahmen, derenUVP-Pflichtigkeit in den genannten Nummern gere-gelt wird, sind dadurch gekennzeichnet, dass siegroßräumige Auswirkungen auf den Wasserhaus-halt haben, die regelmäßig die Grenzen eines Bun-deslandes überschreiten oder anderweitig über dasGebiet eines Landes hinaus von Bedeutung sind.Dies folgt zum einen daraus, dass es sich bei die-sen Vorhaben durchweg um Gewässerausbaumaß-nahmen von beträchtlichem Ausmaß handelt. Ge-wässerausbaumaßnahmen kleinräumiger Art wer-den dementsprechend von den genannten Num-mern nicht erfasst, sondern sind gemäß denNummern 13.6.2, 13.7.2, 13.9.2 und 13.11.2 nachMaßgabe des Landesrechts UVP-pflichtig.

Im Hinblick auf großvolumige Stauwerke und sons-tige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaftenSpeicherung von Wasser (Nummer 13.6.1) ist indiesem Zusammenhang auch von Bedeutung, dassdie Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht nurdie Fläche betreffen, auf der das Wasser aufgestautwird, sondern auch das Gebiet, dem Wasser entzo-gen wird. Für die in Nummer 13.7.1 geregelte Um-leitung von Wasser ergibt sich insbesondere aus derAnknüpfung an Flusseinzugsgebiete, dass die mitderartigen Vorhaben verbundenen Auswirkungenauf den Wasserhaushalt großräumiger Natur sindund regelmäßig die Grenzen eines Bundeslandesüberschreiten. Hinsichtlich der in den Nummern13.9.1 und 13.11.1 aufgeführten Häfen und Lan-dungsstege, die für Schiffe von beträchtlicher Größezugänglich sind, ist von Bedeutung, dass sie sich anWasserstraßen befinden, die für Schiffe derartigerGröße ausgelegt sind und regelmäßig das Gebiet ei-nes Bundeslandes überschreiten. Der Bau der in denNummern 13.9.1 und 13.11.1 aufgeführten Häfenund Landungsstege ist für die Nutzung dieser Was-serstraßen und damit auch über die Grenzen des je-weiligen Bundeslandes hinaus von wesentlicher Be-deutung.

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Drucksache 14/4599 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Vor dem geschilderten Hintergrund ist diebundeseinheitliche Regelung der UVP-Pflichtigkeitder in den Nummern 13.6.1, 13.7.1, 13.9.1 und13.11.1 aufgeführten Vorhaben zwingend geboten.

In quantitativer Hinsicht ist darauf hinzuweisen,dass gegenüber dem derzeitigen Recht nunmehr le-diglich für eine Teilmenge der bislang UVP-pflich-tigen Vorhaben im Bereich Gewässerausbau dieUVP-Pflicht bundesrechtlich geregelt wird. FürVorhaben unterhalb der in den genannten Num-mern fest gesetzten Schwellenwerte ist dieUVP-Pflichtigkeit dagegen künftig nach Maßgabedes Landesrechts zu bestimmen (siehe jeweils diedortigen Schlussziffern 2).

(2) Diejenigen Vorhaben, deren UVP-Pflichtigkeit nachMaßgabe des Landesrechts zu bestimmen ist, sind inden Nummern 13.1.2, 13.2, 13.3.2, 13.4, 13.5, 13.6.2,13.7.2, 13.8, 13.9.2, 13.11.2, 13.12, 13.13, 13.14,13.15, 13.16 aufgelistet. Im Hinblick auf diese Vorha-ben enthält § 3d UVPG n. F. einen Regelungsauftrag andie Länder. Danach haben die Länder die UVP-Pflichtfür diese Vorhaben abschließend durch Schwellen-werte, Vorprüfungen oder durch eine Kombination bei-der Verfahren zu bestimmen. Bei diesem Regelungs-auftrag in Verbindung mit den genannten Nummern derAnlage 1 handelt es sich um echte Rahmenregelungenim Sinne des Artikels 75 GG. Sie lassen dem Landes-gesetzgeber die Wahl zwischen den von Artikel 4Abs. 2 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie vorgegebe-nen Möglichkeiten zur Bestimmung der UVP-Pflicht,ohne diese weiter zu konkretisieren und damit einzu-schränken. Bei der Festlegung auf die drei genanntenVerfahrensmöglichkeiten handelt es sich daher ledig-lich um allgemeine Vorgaben, in deren Rahmen demLandesgesetzgeber ein weit gehender Regelungsspiel-raum im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung derUVP-Pflicht (Wahl der Kriterien, Höhe der Schwellen-werte, konkrete Ausgestaltung der Vorprüfung des Ein-zelfalls (z. B. umfassende oder standortbezogene Vor-prüfung) und einer etwaigen Verfahrenskombination)verbleibt. Dieser Regelungsspielraum bezieht sichnicht nur auf Aspekte des Wasserhaushalts; vielmehrist dem Landesgesetzgeber eröffnet, bei der Regelungder UVP-Pflicht integrativ sämtlichen Kriterien desAnhangs III der UVP-Änderungsrichtlinie Rechnungzu tragen. Entsprechend Artikel 75 Abs. 3 GG schreibt§ 25 Abs. 5 UVPG n. F. vor, dass die Länder unverzüg-lich, spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkraft-treten dieses Gesetzes die dem § 3d UVPG n. F. ent-sprechenden Vorschriften zu erlassen oder bestehendeVorschriften anzupassen haben.

bb) UVP-Pflichtigkeit von forstlichen Vorhaben

Anlage 1 zum UVP-Gesetz n. F. regelt in der Nummer 17die UVP-Pflichtigkeit der Erstaufforstung und der Rodungvon Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andereNutzungsart. Die Aufnahme der beiden Vorhaben dient derUmsetzung von Anhang II Nr. 1 Buchstabe d der UVP-Än-derungsrichtlinie. Außerdem wird damit dem Urteil desEuropäischen Gerichtshofs gegen die Bundesrepublik

Deutschland vom 22. Oktober 1998 (Rs. C-301/95) wegennicht ordnungsgemäßer Umsetzung der UVP-Richtlinie von1985 für den Bereich der forstlichen Vorhaben Rechnunggetragen.

Für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen derErstaufforstung und der Rodung von Wald zum Zwecke derUmwandlung in eine andere Nutzungsart hat der Bund diekonkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74Nr. 17 GG (Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung) und Nr. 24 (Luftreinhaltung und Lärmbekämp-fung) sowie die Rahmengesetzgebungskompetenz nach Ar-tikel 75 Abs. 1 Nr. 3 GG (Naturschutz und Landschafts-pflege).

Die Erstaufforstung dient in erster Linie der Vermehrungder forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche und dem Ab-bau der Überschussproduktion in der Landwirtschaft. Siewird aus diesen Gründen im Rahmen der Gemeinschaftsauf-gabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschut-zes“ (Artikel 91a Abs. 1 Nr. 3 GG) gefördert. Mit derErstaufforstung werden darüber hinaus Ziele der Luftrein-haltung einschließlich des Klimaschutzes und in bestimm-ten Fällen der Lärmbekämpfung verfolgt (z. B. Erstauffors-tung zum Schutz von Wohngebieten vor Straßenlärm).

Die Vorschriften zur Begrenzung der Rodung von Wald zie-len vor allem darauf ab, die Nutz-, Schutz- und Erholungs-funktionen des Waldes, die in einem engen sachlichen Zu-sammenhang stehen, unter Abwägung der Rechte, Pflichtenund wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzer sowie derBelange der Allgemeinheit so weit wie möglich zu erhalten.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erstaufforstungund die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung ineine andere Nutzungsart knüpft an die Regelung beider Tat-bestände in den §§ 9 f. des Bundeswaldgesetzes an. DerBund hat hier bei der Ausgestaltung dieser beiden Vor-schriften den Forderungen der Länder gemäß dem im Ver-mittlungsausschuss erzielten Kompromiss entsprochen undsich auf eine Rahmenregelung nach Artikel 75 Abs. 1 Nr. 3GG (Naturschutz und Landschaftspflege) beschränkt, insbe-sondere um die Aufhebung von bestehenden Vorschriften inLänder-Waldgesetzen zu vermeiden. In den §§ 9 f. des Bun-deswaldgesetzes werden deswegen nur bundeseinheitlicheMindestnormen festgesetzt und den Besonderheiten derLänder Rechnung tragende weiter gehende Regelungen denLändern überlassen. Die Regelung der Umweltverträglich-keitsprüfung für forstliche Vorhaben folgt diesem Ansatz.

Die Regelung der Umweltverträglichkeitsprüfung für dieErstaufforstung und Rodung von Wald zum Zwecke derUmwandlung in eine andere Nutzungsart erfüllt in qualitati-ver und quantitativer Hinsicht die Anforderungen des Arti-kel 75 Abs. 2 GG. Die unmittelbar geltenden Schwellen-werte betreffen ausschließlich größere Vorhaben, derenAuswirkungen häufig über die Grenze eines Landes hinwegreichen, etwa wenn die Fläche des Vorhabens in mehr als ei-nem Land liegt (z. B. Waldumwandlung zum Zwecke desStraßen- oder Schienenbaus) oder die Auswirkungen desVorhabens (z. B. auf den Wasserhaushalt, das Klima oderdie Luft) in mehr als einem Land spürbar werden. Gleich-zeitig werden die unmittelbar geltenden Schwellenwerte sofestgesetzt, dass den Ländern für die weitaus überwiegende

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/4599

Zahl von Vorhaben die eigenständige Normierung derUVP-Pflichtigkeit übertragen wird. Der gegenüber der Ro-dung von Wald höhere Schwellenwert für die Erstauffors-tung wird auch damit begründet, dass die ErstaufforstungBestandteil wichtiger forst-, agrar-, struktur- und umwelt-politischer Ziele der Europäischen Union, des Bundes undder Länder ist.

Zum Regelungsauftrag an die Länder in § 3d UVPG n. F.gelten die Ausführungen zu den wasserwirtschaftlichenVorhaben entsprechend (siehe oben Abschnitt aa 2).

cc) Verfahrensrechtliche Vorschriften desUVP-Gesetzes

Die neu gefassten verfahrensrechtlichen Vorschriften desUVP-Gesetzes über die Unterrichtung über voraussichtlichbeizubringende Unterlagen (Scoping), die UVP-Unterlagen,die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbe-teiligung und die Begründung (Darstellung der Vermei-dungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-men) gelten, soweit sie auch auf wasserwirtschaftliche undforstliche Vorhaben anwendbar sind, unmittelbar und ent-halten auch zum Teil in Einzelheiten gehende Regelungen(Artikel 75 Abs. 2 GG). Diese Verfahrensvorschriften erfül-len – soweit sie auf wasserwirtschaftliche und forstlicheVorhaben anwendbar sind – in qualitativer und quantitativerHinsicht die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls imSinne von Artikel 75 Abs. 2 GG.

(1) In qualitativer Hinsicht ist in diesem Zusammenhangmaßgeblich, dass es sich bei der Umweltverträglich-keitsprüfung um eine medien- und sektorübergrei-fende Prüfung handelt, die alle Bereiche des Umwelt-schutzes unter Berücksichtigung der Wechselwirkungzwischen den Umweltgütern einbezieht.

Dementsprechend beziehen sich bereits die derzeit gel-tenden verfahrensrechtlichen Anforderungen desUVP-Gesetzes einheitlich auf sämtliche Umweltberei-che. Nur eine derartige bundeseinheitliche Regelungvon verfahrensrechtlichen Mindeststandards imUVP-Gesetz trägt der Komplexität und Konnexitätvon Umweltauswirkungen UVP-pflichtiger Vorhabenhinreichend Rechnung. Die Umweltauswirkungeneines UVP-pflichtigen Vorhabens ergeben sich regel-mäßig aus einer Vielzahl von Faktoren, die verschie-dene Umweltbereiche überlagern und die untrennbarmiteinander verknüpft sind. Dies lässt sich anhand derfolgenden Beispiele verdeutlichen:

So bewirkt etwa der Betrieb einer Abwasserbehand-lungsanlage (Anlage 1 Nr. 13.1.1 zum UVPG n. F.) ei-nerseits zwar eine Reduzierung von Gewässerbelastun-gen durch Schadstofffrachten. Andererseits ist der Be-trieb einer Abwasserbehandlungsanlage mit Geruchs-emissionen verbunden, die regelmäßig zur Folgehaben, dass Abwasserbehandlungsanlagen im Außen-bereich errichtet werden, was wiederum Auswirkun-gen auf Natur und Landschaft haben kann. Beim Be-trieb einer Abwasserbehandlungsanlage fallen zudemKlärschlämme an, die Bodenbelastungen oder – imFalle ihrer Verbrennung – Luftverschmutzungen zurFolge haben können. Diese verschiedenen Umweltaus-

wirkungen stehen in einem wechselseitigen Zusam-menhang; ein Weniger an Umweltbelastungen in ei-nem Umweltbereich bedeutet vielfach ein Mehr anUmweltbelastungen in einem anderen Bereich. DieBelastungsverlagerungen können nur einheitlich be-wertet werden; über den im Wirkungsgefüge der Um-weltgüter angemessenen Ausgleich der Belastungenkann nur einheitlich entschieden werden. Um der Not-wendigkeit dieser einheitlichen Zulassungsentschei-dung Rechnung zu tragen, müssen auch die vorberei-tenden Verfahrenbestimmungen zur Ermittlung, Be-schreibung und Bewertung dieser Umweltauswirkun-gen für alle Umweltbereiche einheitlich geregelt sein.

Auch im Hinblick auf den Bau eines Stauwerkes (An-lage 1 Nr. 13.6.1 zum UVPG n. F.) können die hier-mit verbundenen Auswirkungen auf die verschiede-nen Umweltgüter nicht isoliert voneinander betrachtetwerden: Der Bau eines Stauwerks hat zunächst inso-weit unmittelbar Auswirkungen auf den Wasserhaus-halt, als einerseits ein neues Wasserreservoir geschaf-fen wird, andererseits einem bestimmten Gebiet Was-ser entzogen wird. Beide Auswirkungen haben jedochweitere Umweltauswirkungen zur Folge. So bewirktdas Aufstauen von Wasser für das betroffene Gebiet,dass dort bislang bestehende Lebensräume zerstörtwerden bzw. dass an die Stelle der bisherigen Biotopeandersartige neue Biotope treten. In jedem Fall sindmit dem Aufstauen von Wasser Auswirkungen auf Na-tur und Landschaft einschließlich Fauna und Flora,wie aber auch weitergehend auf Boden und Luft ver-bunden. Ähnliche Umweltauswirkungen treten auch inden Gebieten ein, denen infolge des Aufstauens Was-ser entzogen wird. Damit ist auch hier zwangsläufigüber einen angemessenen Ausgleich der Umweltbelas-tungen in den verschiedenen Umweltbereichen zu ent-scheiden.

Beim Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt (An-lage 1 Nr. 13.9.1 zum UVPG n. F.) können neben denAuswirkungen auf den Wasserhaushalt auch Beein-trächtigungen von Natur und Landschaft einschließ-lich Fauna und Flora eintreten. Ferner kann es zu Be-lastungen von Boden, Grundwasser und Luft infolgevon schadstoffhaltigem Baggergut kommen, wenn die-ses abgelagert und die Ablagerungen ihrerseits mitStaubemissionen verbunden sind. Andererseits kanndie Beseitigung eines schadstoffhaltigen Gewässerun-tergrundes positive Auswirkungen auf das Gewässerhaben. In diesem Zusammenhang ist auch die Errich-tung landseitiger Hafenanlagen zu berücksichtigen, de-ren Betrieb zudem regelmäßig mit Geräuschemissio-nen sowie dem Anfall von Abfällen und Abwasserverbunden ist. Je nach Ausgestaltung des konkretenVorhabens kommt es somit auch hier zu wechselseiti-gen Belastungen der verschiedenen Umweltbereiche.

Auf Grund der dargelegten Komplexität und Konnexi-tät der Umweltauswirkungen UVP-pflichtiger Vorha-ben ist es zwingend erforderlich, dass die im UVP-Ge-setz geregelten Verfahrensschritte, in deren Rahmendie Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Um-weltauswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens

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Drucksache 14/4599 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

erfolgt, rechtlich einheitlich für alle Umweltbereichegelten. Würde man die vorgesehenen verfahrensrecht-lichen Neuregelungen im UVP-Gesetz, soweit sie fürwasserwirtschaftliche und forstliche Vorhaben maß-geblich sind, nicht auch auf wasser- sowie natur- undlandschaftsrelevante Aspekte erstrecken, sondern de-ren verfahrensmäßige Einbeziehung in einen ansons-ten bundesrechtlich geregelten Verfahrensrahmen demLandesgesetzgeber aufgeben, hätte dies eine verfah-rensmäßige „Zerschneidung“ faktisch zusammenhän-gender Sachverhalte zur Folge. Hierdurch würde eineeinheitliche Ermittlung, Beschreibung und Bewertungder verschiedenen Umweltauswirkungen eines Vorha-bens unter Berücksichtigung der wechselseitigen Um-weltbelastungen als sachnotwendige Voraussetzungder zur Durchführung des Vorhabens erforderlichenZulässigkeitsentscheidung ausgeschlossen.

(2) Die verfahrensrechtlichen Änderungen des UVP-Ge-setzes lassen die Grundstrukturen des derzeit vorgese-henen Verfahrens unverändert. Die vorgenommenenÄnderungen sind geringfügig, so dass aus quantitati-ver Sicht der Regelungsspielraum der Länder im Ver-gleich zur jetzigen Rechtslage nur in geringem Maßeeingeschränkt wird. Zu den auf wasserwirtschaftlicheund forstliche Vorhaben unmittelbar anwendbaren Ver-fahrensvorschriften des UVP-Gesetzes im Einzelnen:

Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 betrifft ledig-lich eine Begriffsbestimmung, die keine selbständigeverfahrens- oder materiellrechtliche Bedeutung hat.Die ausdrückliche Nennung der unmittelbaren undmittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens dient le-diglich der Klarstellung; eine inhaltliche Ausweitungist hiermit nicht verbunden, da bereits die bisherigeFassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 in richtlinienkonformerAuslegung (Artikel 3 der UVP-Richtlinie, auch in derFassung der Änderungsrichtlinie) so zu verstehen ist,dass sowohl unmittelbare als auch mittelbare Auswir-kungen eines Vorhabens umfasst werden. Die Erweite-rung des Begriffes „Wechselwirkung“ um das Bezie-hungsgefüge zwischen allen genannten Faktoren wirdimmer nur für Auswirkungen auf dem „Umweltpfad“relevant, so dass sie für die Ermittlung, Beschreibungund Bewertung von Auswirkungen eines Vorhabensauf die in der Begriffsbestimmung bereits erfasstenSchutzgüter Wasser sowie Natur und Landschaft unddamit auch im Hinblick auf Artikel 75 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 und 4 GG keine Bedeutung hat.

Die redaktionelle Anpassung des Vorhabenbegriffes inAbsatz 2 an die UVP-Änderungsrichtlinie bewirktkeine praktische Erweiterung des Anwendungsbereichsder Umweltverträglichkeitsprüfung; letztlich wird derAnwendungsbereich über die Regelungen der Anlage 1gesteuert. Die neu gefassten Nummern 1 und 2 in Ab-satz 2 enthalten nur redaktionelle und begriffliche Klar-stellungen im Hinblick auf eine präzisere Kategorisie-rung der Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG n. F. Beider Neufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 handelt es sich umdie Änderung einer Begriffsbestimmung, die keineselbständige verfahrens- oder materiell-rechtliche Be-deutung hat, sondern lediglich den Gegenstand der

Umweltverträglichkeitsprüfung bei Änderungen oderErweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben im Einklangmit den Vorhabendefinitionen in Anlage 1 zum UVPGn. F. festlegt.

Die Neufassung der Nummer 1 Buchstabe c sowie derNummer 2 Buchstabe c bewirkt auch über die den An-wendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfungbestimmenden Regelungen der Anlage 1 keine prakti-sche Erweiterung des Anwendungsbereichs der UVP,zumal auch schon bislang Änderungen und Erweite-rungen bei Vorhaben, die sich als „Eingriffe in Naturund Landschaft“ im weiteren Sinne darstellen, dieseÄnderungen und Erweiterungen nach Maßgabe der je-weiligen Vorhabenbezeichnung erfasst worden sind(z. B. „Herstellung, Beseitigung und wesentliche Um-gestaltung eines Gewässers“ nach Nummer 6 der An-lage zu § 3 UVPG a. F.).

Bei der Neufassung von § 3 Abs. 2 Satz 2 handelt essich lediglich um eine redaktionelle Angleichung andie Begrifflichkeit der UVP-Änderungsrichtlinie (Arti-kel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie).

Die in § 3a geregelte Feststellung der UVP-Pflicht be-deutet in der Sache nichts Neues, da die Erforderlich-keit dieser Feststellung sich implizit auch schon imRahmen des geltenden UVP-Gesetzes ergibt. In Satz 1werden lediglich aus Klarstellungsgründen die Situa-tionen angegeben, in denen die UVP-Pflicht festzustel-len ist, wobei grundsätzlich alle denkbaren Fälle er-fasst werden, so dass die Vorschrift insoweit keinen ei-genständigen Regelungsgehalt hat. Soweit nach Satz 1die Behörde verpflichtet ist, die UVP-Pflicht unver-züglich festzustellen, liegt hierin lediglich eine Kon-kretisierung des allgemeinen Erfordernisses der zügi-gen Durchführung von Verwaltungsverfahren (§ 10Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Das Zu-gänglichmachen der Entscheidung auch im Negativ-fall (§ 3a Satz 2) stellt eine sachliche Neuerung dar,die aber gegenüber der schon bislang erforderlichenförmlichen Bekanntmachung des Vorhabens im Posi-tivfall nicht ins Gewicht fällt.

Die Neuregelung in § 3b Abs. 1 Satz 1 ist lediglicheine klarstellende Ergänzung zur Neufassung der An-lage 1, die die UVP-Pflichtigkeit der dort aufgeführ-ten Vorhaben nunmehr grundsätzlich an das Vorliegenbestimmter sachlicher Merkmale eines Vorhabensknüpft. Die Neuregelung in § 3b Abs. 1 Satz 2 hat vorallem klarstellenden Charakter. Soweit schon nach derbisherigen Anlage zu § 3 UVPG a. F. für bestimmteVorhabenarten Größen- oder Leistungswerte angege-ben waren (siehe insbesondere den Anhang zu Num-mer 1 der Anlage zu § 3), bestand die UVP-Pflichtebenfalls (nur) dann, wenn die Werte erreicht oderüberschritten wurden. Der neue § 3b Abs. 2 regelt dasErreichen oder Überschreiten von Größen- oder Leis-tungswerten im Falle der Kumulation von Vorhaben(gemeinsames Vorhaben) und ist damit lediglich eine(EG-rechtlich erforderliche) Konkretisierung der allge-meinen Regelung in § 3b Abs. 1 Satz 2, die nicht den„Normalfall“ , sondern lediglich eine geringe Zahl vonVorhaben betrifft. Entsprechendes gilt für den neuen

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§ 3b Abs. 3, der das „Hineinwachsen eines Vorha-bens“ in Größen- oder Leistungswerte regelt. Die Neu-regelung des § 3b Abs. 3 ist im Übrigen in quantitati-ver Hinsicht auch insoweit von geringer Bedeutung,als nach dieser Vorschrift eine Umweltverträglichkeits-prüfung nicht für das gesamte Vorhaben, sondern nurfür die Erweiterung durchzuführen ist und als im Rah-men der UVP für die Erweiterung die Umweltauswir-kungen des bestehenden Vorhabens nur nach Maß-gabe von Satz 3 zu berücksichtigen sind, der in zeitli-cher Hinsicht eine bedeutsame Einschränkung enthält.

Die Neuregelung in § 3c Abs. 1 gilt nicht für wasser-wirtschaftliche und forstliche Vorhaben, da diese ent-weder zwingend, d. h. ohne vorherige Durchführungeiner Vorprüfung des Einzelfalls, oder nach Maßgabedes Landesrechts UVP-pflichtig sind.

§ 3e Abs. 1 bewirkt für zwingend UVP-pflichtige was-serwirtschaftliche Vorhaben lediglich eine geringfü-gige Änderung des derzeitigen Rechts, da bereits nachden Nummern 5 und 6 der Anlage zu § 3 UVPG a. F.die wesentliche Änderung einer gemäß § 18c WHGa. F. zulassungsbedürftigen Abwasserbehandlungsan-lage sowie die gemäß § 31 WHG a. F. planfeststel-lungspflichtige wesentliche Umgestaltung eines Ge-wässers UVP-pflichtig sind.

Die Privilegierungsregelung des neuen § 3f Abs. 1nimmt lediglich unter den dort genannten Vorausset-zungen auch wasserwirtschaftliche und forstliche Vor-haben von der UVP-Pflicht aus.

In § 5 wird das sog. Scoping vor allem auf die behörd-liche Verpflichtung fokussiert, den Vorhabenträgerüber die voraussichtlich nach § 6 beizubringenden Un-terlagen zu unterrichten. Während diese Verpflichtungim geltenden § 5 erst als Satz 3 geregelt ist, rückt sienunmehr an die Spitze der Regelung; demgegenüberwird die Erörterung bzw. Besprechung des Untersu-chungsrahmens und sonstiger Fragen nach hinten ge-rückt. In der Sache bedeutet dies keinen großen Unter-schied. Soweit in Satz 1 nunmehr ausdrücklich gere-gelt ist, dass ein Scoping auch dann erfolgt, wenn diezuständige Behörde es für erforderlich hält, wird hier-mit lediglich an eine bereits bestehende Verwaltungs-praxis angeknüpft. Im Übrigen stellt Satz 1 jetzt auchin zeitlicher Hinsicht ausdrücklich klar, wann ein Sco-ping durchzuführen ist, womit ebenfalls lediglich anden Zeitpunkt der „Mitteilung“ im Sinne des § 5UVPG a. F. angeknüpft wird. Auch die Umwandlungder Soll-Verpflichtung nach dem bisherigen Satz 3 indie zwingende Verpflichtung nach dem neuen Satz 1,die Umwandlung der Kann-Hinzuziehung der anderenBehörden in die zwingende Hinzuziehung im neuenSatz 2 sowie das Zurverfügungstellen von Informa-tion durch die zuständige Behörde nach dem bisheri-gen Satz 4 und nunmehr auch durch die anderen Be-hörden nach dem neuen Satz 5 bewirken gegenüberder derzeitigen Rechtslage keine gewichtige Ände-rung.

Die Regelung der UVP-Unterlagen in den neu gefass-ten Absätzen 3 und 4 des § 6 wird an die Vorgaben der

UVP-Änderungsrichtlinie angepasst. Absatz 3 regeltdabei mit den Angaben nach Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 und 5sowie nach Satz 2 die Mindestangaben im Sinne derRichtlinie, die im Übrigen die weitere Umsetzung unterdie Voraussetzung von Erforderlichkeit und Billigkeitstellt. Zur Mindestumsetzung wird die bisherige Num-mer 3 des Absatzes 4 Satz 1 als neue Nummer 5 in denAbsatz 3 Satz 1 vorgerückt, während die bisherigeNummer 2 des Absatzes 3 Satz 1 als neue Nummer 2 inden Absatz 4 Satz 1 zurückgesetzt werden kann. Diebisherigen Nummern 3 und 4 des Absatzes 3 Satz 1 rü-cken deshalb jeweils eine Nummer auf. Die neue Num-mer 4 des Absatzes 3 Satz 1 entspricht der bisherigenNummer 2 des Absatzes 4 Satz 1; sie ist zwar keineMindestangabe im Sinne der Richtlinie, aber für dieDurchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung vonbesonderer Bedeutung. Die Neuordnung der Nummern1 bis 5 des Absatzes 3 Satz 1 stellt eine Abfolge her,die der Prüfungsabfolge entspricht. Redaktionell wer-den die neuen Nummern 2 bis 5 des Absatzes 3 Satz 1an die Begrifflichkeiten der UVP-Änderungsrichtlinieangepasst. In die neue Nummer 4 des Absatzes 3 Satz 1wird die Zumutbarkeit aus dem Einleitungssatz der al-ten Nummer 2 des Absatzes 4 Satz 1 mit hineingezo-gen. In der Sache bedeutet die Neuordnung des Absat-zes 3 Satz 1 und seine redaktionelle Anpassung keinengroßen Unterschied zum derzeitigen Recht. § 6 Abs. 3Satz 2 enthält eine lediglich redaktionelle Angleichungan § 11. § 6 Abs. 3 Satz 3 stellt gegenüber dem gelten-den UVP-Gesetz eine Neuregelung dar, die allerdingspraktisch nicht ins Gewicht fällt, weil schon die erfor-derliche Eignung der Unterlagen für die Auslegung imRahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auch die „Dritt-eignung“ impliziert.

Die Regelung der Zumutbarkeit im bisherigenAbsatz 4 Satz 1 des § 6, die einzig für die bisherigeNummer 2 von praktischer Bedeutung war, ist nun-mehr als Teil der neuen Nummer 4 des Absatzes 3Satz 1 geregelt und damit nur verschoben worden. Dieneu gefasste Nummer 2 des Absatzes 4 Satz 1 ent-spricht der bisherigen Nummer 2 des § 6 Abs. 3Satz 1. Mit der Umstellung wird sie unter die Rege-lung der Erforderlichkeit im Einleitungssatz gestellt,da die abgefragten Angaben nur nach Art bestimmterVorhaben relevant sind. Neben dieser Einschränkungenthält die Neuregelung in § 6 Abs. 4 Nr. 2 ansonstenlediglich eine redaktionelle Überarbeitung mit einer-seits Straffungen im „stofflichen“ Bereich und ande-rerseits Konkretisierungen im „Nutzungs- und Gestal-tungsbereich“.

Die Neufassung des § 7 Satz 1 ist ohne praktische Be-deutung, da auch schon bislang die Einholung vonStellungnahmen eine Unterrichtung der zu beteiligen-den Behörden voraussetzt, und zwar der Umweltbe-hörden, was nunmehr ausdrücklich klargestellt wird.§ 7 Satz 2 ist eine neue Regelung, die aber kompetenz-rechtlich unproblematisch ist, da die entsprechendeAnwendung auch das Landesrecht einbezieht.

Die Neuregelung der grenzüberschreitenden Behör-denbeteiligung in § 8 lässt den Kern der bisherigen

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Drucksache 14/4599 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Regelung unberührt. Die Änderungen in § 8 Abs. 1 be-ziehen sich zunächst auf technische Verfahrensmodali-täten (Ersuchen des anderen Staates, Fristen, Gelegen-heit zur Stellungnahme), die aber für die Praxis keineerhebliche Veränderung bewirken, da sie an den Ver-fahrensablauf der inländischen Behördenbeteiligungangelehnt sind und die grenzüberschreitende Behör-denbeteiligung sich auch schon bislang in diesen Ver-fahrensablauf eingefügt hat. Ferner wird mit demWegfall der Bezugnahme auf EU-Mitgliedstaaten derAnwendungsbereich des § 8 Abs. 1 erweitert und derbisherige § 8 Abs. 2 mit seiner Sonderregelung für an-dere Staaten obsolet. Der Wegfall dieser Regelungdient der Rechtsvereinfachung, die im Übrigen derPraxis entspricht, da auch im Verhältnis zu den ande-ren Staaten das ECE-Übereinkommen über die Um-weltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitendenZusammenhang vom 25. Februar 1991 maßgeblich ist.

Der neue Absatz 2 des § 8, der wie dessen bisherigerAbsatz 3 die Durchführung von Konsultationen be-trifft, regelt nunmehr die Zuständigkeit für Konsulta-tionen sowie deren Voraussetzungen, Zeitrahmen undGegenstand. Diese Konkretisierungen fallen aber ge-genüber der schon bislang bestehenden grundsätzli-chen Regelung praktisch kaum ins Gewicht.

Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 nunmehr vorgesehene Über-mittlung der Zulässigkeitsentscheidung bildet den for-malen Abschluss der grenzüberschreitenden Behörden-beteiligung; sie versteht sich in der Praxis eigentlichvon selbst, so dass die Neuregelung kaum ins Ge-wicht fällt. Die neue Ermessensregelung in § 8 Abs. 3Satz 2 entspricht einer bereits vielfach geübten Praxisim Rahmen bilateraler Regierungsabkommen zurDurchführung des o. g. ECE-Übereinkommens vom25. Februar 1991 und fällt daher in der Sache eben-falls nicht wesentlich ins Gewicht.

Bei der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 2 handelt essich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderungzum Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetzvom 12. September 1996. Die Änderung in § 9 Abs. 1Satz 3 ist ebenfalls lediglich von redaktioneller Bedeu-tung.

Mit den Änderungen des § 9 Abs. 2 werden nunmehrdie Modalitäten der öffentlichen Bekanntmachung derEntscheidung und der Auslegung des Bescheidesdurch entsprechende Anwendung des Verwaltungsver-fahrensgesetzes geregelt. Für die Praxis fällt dieseNeuregelung nicht ins Gewicht, da sie ohnehin nachdem Verwaltungsverfahrensgesetz oder entsprechen-den Vorschriften verfährt. Darüber hinaus ist die Rege-lung auch deshalb kompetenzrechtlich unproblema-tisch, weil die entsprechende Anwendung auch dasLandesrecht einbezieht.

Die Neuregelung in § 9a Abs. 1 Satz 1 ermöglicht le-diglich eine Beteiligung am Anhörungsverfahren, wiedies auch schon der Rechtsprechung zum Drittschutzumweltrechtlicher Vorschriften entspricht. Da keineSonderrechte für Ausländer geschaffen werden, fügtsich die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteili-

gung in die allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung ein.Es gelten damit grundsätzlich das Verwaltungsverfah-rengesetz oder entsprechende Vorschriften des Landes-rechts, so dass die Regelung kompetenzrechtlich un-problematisch ist. § 9a Abs. 1 Satz 2 stellt demgegen-über eine Sonderregelung dar, deren Umfang aber ge-ringfügig ist. § 9a Abs. 2 dient lediglich dazu, für einebereits vielfach geübte Praxis im Rahmen bilateralerRegierungsabkommen zur Durchführung des o. g.ECE-Übereinkommens vom 25. Februar 1991 auchformal die Rechtsgrundlage zu schaffen.

Die neuen Regelungen zur grenzüberschreitenden Be-hörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländi-schen Vorhaben (§ 9b) beschränken sich auf die not-wendigsten Maßnahmen, um diese Beteiligung vondeutscher Seite sicherzustellen.

Im Hinblick auf die neu gefassten Vorschriften zurgrenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeits-beteiligung (§§ 8, 9a, 9b) ist bei quantitativer Betrach-tung insgesamt von Bedeutung, dass sie nur einenkleinen Ausschnitt der UVP-pflichtigen Zulassungs-verfahren für wasserwirtschaftliche und forstliche Vor-haben betreffen.

Die in § 11 Satz 1 vorgesehene Ergänzung der zusam-menfassenden Darstellung um die Vermeidungs-, Ver-minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fälltnicht wesentlich ins Gewicht. Da die Darstellung derUmweltauswirkungen eines Vorhabens nicht möglichist, ohne dass sich die Behörde vorher Klarheit überdie Wirksamkeit der genannten Maßnahmen ver-schafft hat, und sie dies in nachvollziehbarer Weisenur schriftlich tun kann, bedeutet es eine nur geringfü-gige Erweiterung ihrer Aufgaben, dieses Schriftstückauch in die „zusammenfassende Darstellung“ einzu-stellen. Die in § 14 vorgesehene Erweiterung der Min-destaufgaben der federführenden Behörde um die Auf-gaben nach den §§ 3a, 8 und 9a ist geboten, weil dieseAufgaben wegen ihres integrativen oder grenzüber-schreitenden Charakters sinnvoller Weise nur einheit-lich wahrgenommen werden können.

Bei den Änderungen der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 5 undAbs. 2 (Einleitungssatz), § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1Satz 1 (Einleitungssatz), § 6 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 4,§ 9a Abs. 3, § 11 Sätze 1 und 5 und § 13 Abs. 1 Satz 3handelt es sich im Übrigen lediglich um redaktionelleFolgeänderungen zu den vorstehend dargelegten Än-derungen.

e) Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebungfür Vorhaben nach Nummer 19 der Anlage 1(„Leitungsanlagen und andere Anlagen“)

Nummer 19 der Anlage 1 zum UVPG n. F. enthält eineListe von UVP-pflichtigen Leitungs- und anderen Anlagen.Für die in den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführten Anla-gen ist darüber hinaus nach § 20 UVPG n. F. ein Planfest-stellungs- bzw. ein Plangenehmigungsverfahren durchzu-führen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für dieseRegelungen ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.Entscheidend für die Zuordnung zum Kompetenztitel

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/4599

„Recht der Wirtschaft“ ist, dass von der Regelung nicht nurwirtschaftlich Tätige betroffen sind, sondern dass das wirt-schaftliche Wirken selbst spezifisch geregelt wird (vgl.hierzu auch die Ausführungen unter c aa). Die Errichtungund der Betrieb der in der Nummer 19 der Anlage 1 aufge-listeten Leitungs- und anderen Anlagen sind spezifisch wirt-schaftliche Tätigkeiten, deren Umweltverträglichkeit nachden neuen Regelungen zu prüfen ist. Es geht nicht in ersterLinie um die Bewahrung des Schutzgutes Wasser, sondernum die Umweltverträglichkeit der wirtschaftlichen Betäti-gung, wodurch auch ein bestimmter Wirtschaftsstandard imHinblick auf die Umweltverträglichkeit der Anlagen gesetztwird. Da die Gesetzgebungskompetenz für Verfahrensrege-lungen der Sachkompetenz folgt, ergibt sich die Gesetzge-bungskompetenz des Bundes im Hinblick auf die in den§§ 21, 22 UVPG n. F. enthaltenen Verfahrensvorschriftenebenfalls aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Im Einzelnen:

aa) Die in den Nummern 19.1 und 19.2 aufgeführten Hoch-spannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungensind dem Bereich Energiewirtschaft zuzuordnen.

bb) Die in den Nummern 19.3 bis 19.5 und 19.7 aufgeliste-ten Rohrleitungsanlagen sind dem Bereich der Industriezuzuordnen, was sich bereits aus der Anknüpfung anden „Bereich eines Werksgeländes“ ergibt. Bei diesenAnlagen handelt es sich um Vorhaben, die von Wirt-schaftsunternehmen, d. h. nicht von „Jedermann“ be-trieben werden.

Hinsichtlich der Nummern 19.3 bis 19.5 und 19.7 istnicht auf die Rahmengesetzgebungskompetenz desBundes gemäß Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GG abzu-stellen. Hierfür ist maßgeblich, dass es sich nicht umwasserwirtschaftliche Vorhaben wie nach Nummer 13der Anlage 1 handelt. Auch im Hinblick auf Rohrlei-tungsanlagen gemäß Nummer 19.3 hat die Regelungdes Zulassungserfordernisses sowie der UVP-Pflichtig-keit nur deshalb einen Anknüpfungspunkt zum Beför-dern wassergefährdender Stoffe, um von den möglichenAuswirkungen des Vorhabens her die Festlegung derSchwellenwerte differenziert treffen zu können. Wiebei allen anderen UVP-pflichtigen Vorhaben steht ge-mäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG n. F. der Schutz des Was-sers aber auch hier in einer Reihe mit dem Schutz deranderen aufgeführten Umweltgüter. Dies ergibt sichauch aus § 21 Abs. 1 UVPG n. F., der im Rahmen derZulassungsvoraussetzungen Belange des Wasserhaus-halts zwar mit umfasst, aber nicht einmal ausdrücklichnennt.

cc) Auch im Hinblick auf die Regelung des Zulassungser-fordernisses und der UVP-Pflicht für die in den Num-mern 19.6, 19.8 und 19.9 aufgeführten Anlagen bestehteine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz desBundes gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Von den inNummer 19.6 genannten Rohrleitungsanlagen werdeninsbesondere sog. Produktpipelines erfasst, die dem in-dustriellen Bereich zuzuordnen sind. Die Errichtungund der Betrieb der in Nummer 19.8 aufgeführten Was-serfernleitungen ist dem Gewerbebereich zuzuordnen.Die von Nummer 19.9 erfassten künstlichen Wasser-

speicher dienen entweder der Stromerzeugung und sindin diesem Fall der Energiewirtschaft zuzuordnen odersie sind im Rahmen fabrikmäßiger Produktion von Be-deutung und gehören dann ebenfalls zur Industrie.

Bei den Anlagen gemäß den Nummern 19.6, 19.8 und19.9 handelt es sich um Vorhaben, die von Wirtschafts-unternehmen oder erwerbswirtschaftlich tätigen Unter-nehmen der öffentlichen Hand, d. h. nicht von „Jeder-mann“ betrieben werden.

Hinsichtlich der in den Nummern 19.6, 19.8 und 19.9aufgeführten Anlagen ist ebenfalls nicht auf die Rah-mengesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Arti-kel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GG abzustellen, da auchdiese Vorhaben keine wasserwirtschaftlichen Vorhabensind, weil ihr Zweck nicht auf die Wasserwirtschaft ge-richtet ist, sondern lediglich auf Produktion und sons-tige Nutzung. Im Hinblick auf die Nummern 19.8 und19.9 kommt hinzu, dass die dort geregelten Wasserfern-leitungen bzw. künstlichen Wasserspeicher keine Ver-bindung mit natürlichen Gewässern aufweisen und dassdarüber hinaus auch im Falle eines Auslaufens vonWasser regelmäßig keine Beeinträchtigung des Wasser-haushalts zu besorgen ist. Letzteres gilt auch im Hin-blick auf Rohrleitungsanlagen gemäß Nummer 19.6.

f) Abgrenzung zur Rahmengesetzgebungskompetenz

Die oben im Abschnitt a genannten Kompetenztitel umfas-sen die Befugnis des Bundes, die UVP-Pflichtigkeit und dieUmweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben, die unter diegenannten Kompetenztitel fallen, umfassend und damitauch insoweit zu regeln, als ihre Auswirkungen auch Ge-wässer sowie Natur und Landschaft betreffen. Soweit An-lage 2 Nr. 2 zum UVPG n. F. wasser- sowie natur- und land-schaftsschutzbezogene Kriterien enthält (Nummern 2.3.1bis 2.3.6), die im Rahmen der umfassenden oder standortbe-zogenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung derUVP-Pflichtigkeit (§ 3c Abs. 1 Sätze 1 und 2 UVPG n. F.)zu berücksichtigen sind, ist für diese Regelungen dahernicht auf die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundesgemäß Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 GG, sondern aufdie oben im Abschnitt a genannten Kompetenztitel abzustel-len. Gleiches gilt im Hinblick auf Verfahrensvorschriftendes UVP-Gesetzes, soweit sie für Auswirkungen von Vor-haben auf Gewässer sowie Natur und Landschaft von Be-deutung sind.

III. Umsetzung der IVU-Richtlinie (96/61/EG) und derDeponie-Richtlinie (1999/31/EG)

Ein wesentlicher Teil des Artikelgesetzes betrifft die Umset-zung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderungder Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) in das inner-staatliche Recht. Wegen des engen Zusammenhanges wirdzugleich die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom26. April 1999 über Abfalldeponien (Deponierichtlinie)umgesetzt, soweit dies auf gesetzlicher Ebene erforderlichist.

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Drucksache 14/4599 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

1. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben

a) Umsetzung der IVU-Richtlinie bei immissionsschutz-rechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen

aa) Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Richtlinie

Das Recht der Europäischen Gemeinschaften war bislangüberwiegend durch medienspezifische Regelungen geprägt.Dies gilt insbesondere für ältere EG-Regelungen über Ge-nehmigungserfordernisse und Mindestanforderungen wiedie Richtlinie 84/360/EWG vom 28. Juni 1984 zur Bekämp-fung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen und dieRichtlinie 76/464/EWG vom 4. Mai 1976 betreffend dieVerschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährli-cher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft. Demgegen-über werden in letzter Zeit medienübergreifende Regelungs-ansätze im Gemeinschaftsrecht zunehmend verwirklicht.Wie der 7. Erwägungsgrund der IVU-Richtlinie zum Aus-druck bringt, können getrennte Konzepte, die lediglich derisolierten Verminderung der Emissionen in Luft, Wasseroder Boden dienen, dazu führen, dass die Verschmutzungvon einem Umweltmedium auf ein anderes verlagert wird,anstatt die Umwelt insgesamt bestmöglich zu schützen.

Das Fünfte Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Um-weltpolitik sieht vor, dass für die Industrie Genehmigungenvorgeschrieben werden sollen, die auf die integrierte Verhü-tung von Umweltverschmutzungen und deren Überwachungzielen. Mit der auf der Grundlage dieses Aktionsprogrammsverabschiedeten und bis zum 30. Oktober 1999 umzusetzen-den IVU-Richtlinie, die die Industrieanlagenrichtlinie von1984 ablöst, hat die Europäische Gemeinschaft das medien-übergreifende Konzept im Bereich der Zulassung von In-dustrieanlagen im Gemeinschaftsrecht verankert.

Die integrierte Vermeidung und Verminderung von Um-weltverschmutzungen stellt den Kern der Richtlinie dar. DieRichtlinie zielt nicht mehr nur auf den Schutz der einzelnenMedien Luft, Wasser oder Boden ab, sondern nimmt die Be-lastung der Umwelt in ihrer Gesamtheit in den Blick. Soschreibt sie Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verminde-rung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden vor, umein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu errei-chen. Bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte ist dieGefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einemMedium auf ein anderes (Wasser, Luft, Boden) zu berück-sichtigen.

Der Integrationsansatz der IVU-Richtlinie kommt auch inden Grundpflichten zu Schutz und Vorsorge gegen Umwelt-verschmutzungen (Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a und b) zumAusdruck; dies betrifft Freisetzungen von Stoffen und ande-ren Erscheinungen in Luft, Wasser oder Boden. Bei der Vor-sorge gegen solche Umweltverschmutzungen sind insbeson-dere die besten verfügbaren Techniken einzusetzen, die aufein allgemein hohes Schutzniveau für die Umwelt insge-samt zielen. Das integrierte Konzept beschränkt sich abernicht auf Maßnahmen zum Schutz und zur Vorsorge gegendie durch Emissionen hervorgerufenen Umweltverschmut-zungen, sondern erfasst bei den materiell-rechtlichen Anfor-derungen insbesondere mit den abfall-, energie- und unfall-bezogenen Grundpflichten alle nachteiligen Auswirkungendes Betriebs der Anlage. Verfahrensrechtlich muss zudem

bei mehreren Zulassungsbehörden zur Sicherstellung eineswirksamen integrierten Konzepts eine Koordinierung desGenehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagenerfolgen.

EG-Richtlinien sind gemäß Artikel 249 EGV hinsichtlichdes zu erreichenden Ziels verbindlich; den Mitgliedstaatenbleibt die Wahl der Form und Mittel bei der Umsetzung vonRichtlinien in das nationale Recht überlassen. Soweit dasinnerstaatliche Recht den Anforderungen der IVU-Richt-linie sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrens-rechtlicher Hinsicht nicht bereits Rechnung trägt, bedarf esdaher einer Anpassung.

bb) Inhalt der IVU-Richtlinie und Umsetzungsbedarfaufgrund der IVU-Richtlinie

(1) Anwendungsbereich der IVU-Richtlinie;Anlagenbegriff und Anlagenkatalog

Die IVU-Richtlinie findet Anwendung bei bestimmten in-dustriellen Tätigkeiten, die in Artikel 1 in Verbindung mitAnhang I der IVU-Richtlinie abschließend aufgezählt sind.Hierzu gehören Anlagen der Energiewirtschaft sowie derHerstellung und Bearbeitung von Metallen, der metallverar-beitenden und der chemischen Industrie und der Abfallbe-handlung sowie sonstiger Industriezweige. Der Genehmi-gungsvorbehalt in Artikel 4 der IVU-Richtlinie ist dabeinicht allein auf bestimmte Tätigkeiten, bei denen bestimmteStoffe verarbeitet werden oder anfallen, bezogen, sondernmit dem in Artikel 2 Nr. 3 der IVU-Richtlinie näher defi-nierten Begriff der Anlage verknüpft.

Der innerstaatliche Anlagenbegriff in § 1 Abs. 2 der Verord-nung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)entspricht dem Anlagenbegriff nach Artikel 2 Nr. 3 derIVU-Richtlinie. Demgegenüber enthält der Anlagenkatalogin Anhang I der IVU-Richtlinie zum Teil Anlagen, die bis-her nicht in der Verordnung über genehmigungsbedürftigeAnlagen enthalten sind. Diese Verordnung ist entsprechendanzupassen, insbesondere ist die Spalte 1 wegen der nachder Richtlinie bestehenden Pflicht zur Öffentlichkeitsbetei-ligung zu ergänzen.

(2) Materielle Anforderungen der IVU-Richtlinie an dieAnlagengenehmigung

(a) Genehmigungsvorbehalt (Artikel 4 der IVU-Richtlinie)

Artikel 4 der IVU-Richtlinie enthält einen Genehmigungs-vorbehalt. Dieser Genehmigungsvorbehalt ist im innerstaat-lichen Recht durch § 4 BImSchG sowie die §§ 2 und 3WHG umgesetzt.

(b) Genehmigungsanforderungen (Artikel 9 in Verbindungmit Artikel 3 und 10 der IVU-Richtlinie)

Die materiellen Genehmigungsanforderungen der IVU-Richt-linie ergeben sich aus Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 3und 10 der Richtlinie. Dabei enthält Artikel 3 Prinzipien zu dender Genehmigung zugrunde zu legenden zentralen Betreiber-grundpflichten, welche teilweise in den Artikeln 9 und 10 überEmissionsgrenzwerte und Umweltqualitätsnormen konkreti-siert werden.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/4599

Zentrale Grundpflichten nach Artikel 3 Satz 1 der IVU-Richt-linie für den Anlagenbetrieb sind, dass alle geeignetenVorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, ins-besondere durch den Einsatz der besten verfügbaren Techni-ken, getroffen werden (Buchstabe a) und keine erheblichenUmweltverschmutzungen verursacht werden (Buchstabe b).Die genannten Grundpflichten in den Buchstaben a und b desArtikels 3 Satz 1 der IVU-Richtlinie spiegeln zum einen diesystematische Differenzierung zwischen Vorsorge- undSchutzpflichten wieder, die sich auch in § 5 Abs. 1 Nr. 1und 2 BImSchG finden. Zum anderen kommt in diesen Vor-schriften über die Begriffe „Umweltverschmutzung“ und„beste verfügbare Techniken“ der integrative Ansatz derIVU-Richtlinie zum Ausdruck. So ist Schutz und Vorsorgegegenüber Umweltverschmutzungen, d. h. Freisetzungen inLuft, Wasser und Boden, zu gewährleisten. Dabei ist die Vor-sorge nach den besten verfügbaren Techniken zu leisten, dieauf ein allgemein hohes Schutzniveau für die Umwelt insge-samt zielen. Entsprechend der Konzeption des § 5 BImSchGerfasst der Artikel 3 der IVU-Richtlinie mit den abfall-,energie- und unfallbezogenen Grundpflichten nicht nur diedurch Emissionen verursachten nachteiligen Auswirkungendes Betriebs der Anlage. Die IVU-Richtlinie beschränkt sichdamit nicht auf eine Integration von Verfahren, sondern ver-langt eine materiell-rechtliche Integration aller umweltrele-vanten Anforderungen an den Betrieb der Anlage, wie sichauch aus den Artikeln 7 und 9 der IVU-Richtlinie ergibt. Ins-besondere sind nach Artikel 9 Abs. 3 und 4 Emissionsgrenz-werte auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen und imEinzelfall unter Berücksichtigung einer Verlagerung der Ver-schmutzung von einem Medium auf ein anderes festzusetzen.Diese Festlegung kann allerdings auch durch bindende allge-meine Vorschriften erfolgen, sofern diese ihrerseits dem in-tegrativen Ansatz Rechnung tragen (Artikel 9 Abs. 8 derIVU-Richtlinie).

Im innerstaatlichen Recht ist der medienübergreifende An-satz der IVU-Richtlinie bislang nur teilweise umgesetzt. Sosind Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge gegenUmweltverschmutzungen nach der Richtlinie zum einen inden entsprechenden Grundpflichten nach dem Bundes-Im-missionsschutzgesetz, zum anderen auch in den Anforde-rungen des Wasserrechts enthalten. Dabei entspricht für denLuftpfad der in den Schutz- und Vorsorgepflichten des § 5Abs. 1 BImSchG verwendete Begriff „schädliche Umwelt-einwirkungen“ nach § 3 Abs. 1 BImSchG ungeachtet unter-schiedlicher Formulierungen sachlich dem Begriff „Um-weltverschmutzungen“, auf den die IVU-Richtlinie insoweitabstellt.

Änderungsbedarf besteht bei der integrativen Ausrichtungund Verklammerung der unterschiedlichen medialen Prü-fungen. In diesem Sinne verfolgt im Hinblick auf die emis-sionsbezogene Vorsorge insbesondere der in Artikel 2Nr. 11 der IVU-Richtlinie definierte Standard der „bestenverfügbaren Techniken“ eine weiter gehende Zielsetzungals der „Stand der Technik“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchGund § 7a WHG, weil er bei den zu begrenzenden „Emissio-nen … in die gesamte Umwelt“ Freisetzungen in Luft, Was-ser und Boden einbezieht und die Vermeidung oder Vermin-derung zudem auf sonstige Auswirkungen auf die Umwelterstreckt. Auch insoweit besteht gesetzgeberischer Umset-

zungsbedarf. Artikel 7 der IVU-Richtlinie lässt allerdingseinen parallelen Ansatz, d. h. die Prüfung der Umweltver-schmutzungen in verschiedenen Zulassungsverfahren zu,wenn durch eine vollständige Koordinierung der Auflagenein wirksames integriertes Konzept sichergestellt wird.

Neu im europäischen Anlagenzulassungsrecht ist die inArtikel 3 Satz 1 Buchstabe c geregelte Grundpflicht zurVermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.Diese Grundpflicht schafft durch die Bezugnahme auf dieRichtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 überAbfälle einen prinzipiellen Vorrang der Vermeidung vor derVerwertung und der Beseitigung. Nach herrschender Auf-fassung enthält § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG demgegenübernur einen relativen Vorrang der Abfallvermeidung; die Ver-meidungspflicht entfällt, wenn die Abfälle einer ordnungs-gemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. In-soweit besteht hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Neu für das Umweltrecht der Europäischen Gemeinschaftist weiterhin die Grundpflicht zur effizienten Energiever-wendung in Artikel 3 Satz 1 Buchstabe d der IVU-Richtli-nie. Diese Grundpflicht ist im innerstaatlichen Recht nichtvollständig umgesetzt. Neben der allgemeinen Vorsorge-pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG besteht nach § 5Abs. 1 Nr. 4 BImSchG lediglich eine Verpflichtung zur Nut-zung oder Abgabe entstehender Wärme, die zudem unterVerordnungsvorbehalt steht (§ 5 Abs. 2 BImSchG). Dies istjedoch nur ein Teilaspekt einer umfassenden effizientenEnergieverwendung beim Anlagenbetrieb.

Artikel 3 Satz 1 Buchstabe e der IVU-Richtlinie verpflichtetden Anlagenbetreiber zur Verhinderung von Unfällen undzur Begrenzung von Unfallfolgen. Insoweit besteht gesetz-geberischer Klarstellungsbedarf dahin gehend, dass Unfall-verhinderung und Unfallfolgenbegrenzung insgesamt in denGrundpflichten des BImSchG abgedeckt sind.

Schließlich enthält Artikel 3 Satz 1 Buchstabe f der IVU-Richtlinie die Stilllegung betreffende Betreiberpflichten, diebis auf die Wiederherstellung des Betriebsgeländes in § 5Abs. 3 BImSchG enthalten sind.

(3) Verfahrensrechtliche Anforderungen derIVU-Richtlinie an die Anlagengenehmigung

(a) Neuanlagen

Für das Verfahren der Genehmigung neuer Anlagen sieht dieIVU-Richtlinie die Erteilung einer förmlichen Genehmigung(Artikel 4) sowie Anforderungen an Inhalt und Umfang desGenehmigungsantrages (Artikel 6), an die Öffentlichkeitsbe-teiligung (Artikel 15), an die grenzüberschreitende Behör-den- und Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 17), an dieKoordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Geneh-migungsauflagen bei mehreren beteiligten Zulassungsbehör-den (Artikel 7) und an die formalen Anforderungen für dieGenehmigungsentscheidung (Artikel 8) vor.

Die genannten Anforderungen der IVU-Richtlinie an dasGenehmigungsverfahren sind im innerstaatlichen Immis-sionsschutzrecht weitgehend umgesetzt. Allerdings fehlt imHinblick auf den Umfang der Antragsunterlagen eineAnforderung über die Beschreibung der Energie, die in der

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Drucksache 14/4599 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage verwendet oder erzeugt wird (Artikel 6 Abs. 1,2. Anstrich der IVU-Richtlinie).

Darüber hinaus entspricht die in § 10 Abs. 1 Satz 1 derNeunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungs-verfahren – 9. BImSchV) geregelte Auslegung von Antragund Unterlagen nicht den Anforderungen von Artikel 15Abs. 1 Satz 1 der IVU-Richtlinie, der einschränkungslos dasZugänglichmachen von Genehmigungsanträgen verlangt,während nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV a. F. derAntrag und die beigefügten Unterlagen nur insoweit aus-zulegen sind, als es um Angaben über die Auswirkungender Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheitgeht. Auch die Veröffentlichung der Entscheidung nach Ar-tikel 15 Abs. 1 Satz 2 der IVU-Richtlinie muss im inner-staatlichen Recht noch umgesetzt werden, soweit die Veröf-fentlichungspflicht nach § 21a der 9. BImSchV aufUVP-pflichtige Anlagen beschränkt ist; diese Einschrän-kung nimmt Artikel 15 Abs. 1 Satz 2 der IVU-Richtlinienicht vor. Darüber hinaus müssen nach Artikel 15 Abs. 2der IVU-Richtlinie Überwachungsergebnisse zu Emissio-nen, die bei der Behörde vorliegen, der Öffentlichkeit zurVerfügung stehen; diese Regelung findet im deutschen Im-missionsschutzrecht bislang keine Entsprechung. Die An-forderungen in Artikel 15 der IVU-Richtlinie an die Öffent-lichkeitsbeteiligung können nicht bereits durch das Umwelt-informationsgesetz als erfüllt angesehen werden, weil dieMitgliedstaaten diese Anforderungen unabhängig von derRichtlinie 90/313/ EWG vom 7. Juni 1990 über den freienZugang zu Informationen über die Umwelt zu erfüllen ha-ben, wie sich auch aus der Bezugnahme auf diese Richtliniein Artikel 15 Abs. 1 und 4 der IVU-Richtlinie ergibt.

Darüber hinaus werden die Anforderungen des Artikels 17der IVU-Richtlinie an die grenzüberschreitende Behörden-und Öffentlichkeitsbeteiligung in § 11a der 9. BImSchVa. F. noch nicht (vollständig) umgesetzt, weil diese Vor-schrift die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bis-lang nur für UVP-pflichtige Vorhaben vorsieht und dieUVP-pflichtigen Industrieanlagen nach dem Anhang zuNr. 1 der Anlage zu § 3 UVPG a. F. nur eine Teilmenge derIVU-pflichtigen Vorhaben darstellen.

Schließlich bedarf das in Artikel 7 der IVU-Richtlinie ent-haltene Gebot der vollständigen Koordinierung des Geneh-migungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen beimehreren zuständigen Behörden der innerstaatlichen Um-setzung.

Für wasserrechtliche Entscheidungen fehlt weitgehend einden Anforderungen der Richtlinie entsprechendes Verfah-rensrecht. Insofern sind umfangreiche Anpassungen insbe-sondere im Landeswasserrecht erforderlich.

(b) Anlagenänderungen

Artikel 12 der IVU-Richtlinie sieht präventive Kontrollen auchim Fall von Anlagenänderungen vor. Nach Artikel 12 Abs. 1der IVU-Richtlinie ist jede Änderung des Betriebs, die Aus-wirkungen auf die Umwelt haben kann, der zuständigen Be-hörde mitzuteilen. Bei wesentlichen Änderungen des Betriebsim Sinne von Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b der IVU-Richtliniefindet gemäß Artikel 12 Abs. 2 der IVU-Richtlinie demgegen-

über ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlich-keitsbeteiligung statt.

Das innerstaatliche Recht trägt diesen Anforderungen in den§§ 15, 16 BImSchG Rechnung. § 16 Abs. 1 sieht ein förmli-ches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteili-gung bei nachteiligen Auswirkungen, die nicht offensicht-lich gering sind, vor. Die von der Richtlinie geforderte Öf-fentlichkeitsbeteiligung kann nur entfallen, wenn erheblichenachteilige Auswirkungen auf in § 1 BImSchG genannteSchutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies entspricht derSchwelle für die wesentliche Änderung i. S. der IVU-Richt-linie.

Hat eine Anlagenänderung zur Folge, dass auch eine was-serrechtliche Entscheidung zu ändern ist, erfolgt die Anpas-sung nach den §§ 5 und 7 WHG. Die Pflicht zur regelmäßi-gen Überprüfung und Aktualisierung der wasserrechtlichenErlaubnis ist in den Landeswassergesetzen zu verankern.

(4) Bestehende Anlagen

Nach Artikel 5 Abs. 1 der IVU-Richtlinie sind bestehendeAnlagen spätestens acht Jahre nach Beginn der Anwendungder IVU-Richtlinie, d. h. spätestens bis zum 30. Oktober2007, den näher bezeichneten Anforderungen in denArtikeln 3, 7, 9, 10, 13, 14 1. und 2. Gedankenstrich sowie15 Abs. 2 der IVU-Richtlinie anzupassen. Dabei ist die Artund Weise der Erfüllung dieser Anforderungen den Mit-gliedstaaten freigestellt.

Damit besteht keine Verpflichtung zur Durchführung vonnachträglichen Genehmigungsverfahren. Vielmehr könnendie Anforderungen der IVU-Richtlinie durch nachträglicheAnordnungen (§ 17 BImSchG) oder in Änderungsgenehmi-gungsverfahren (§ 16 BImSchG) sowie aufgrund der §§ 5und 7 WHG durchgesetzt werden. Für diese Umsetzung istnach der IVU-Richtlinie eine Übergangsfrist festzulegen, imWasserbereich im Landesrecht.

(5) Überprüfung von Genehmigungsauflagen;Überwachung der Einhaltung derGenehmigungsauflagen

Nach Artikel 13 Abs. 1 der IVU-Richtlinie haben die Be-hörden die Genehmigungsauflagen regelmäßig zu überprü-fen und ggf. auf den neuesten Stand zu bringen. Darüber hi-naus werden in Absatz 2 der Vorschrift vier (schwerwie-gende) Fälle genannt, in denen auf jeden Fall eine Überprü-fung durchzuführen ist. Artikel 14 der IVU-Richtlinie siehtüberwachungsbezogene Mitwirkungspflichten der Betreibervor.

Das innerstaatliche Immissionsschutzrecht trägt den ge-nannten Anforderungen an die Überprüfung der Genehmi-gungsauflagen als solche und die Überwachung ihrer Ein-haltung bereits in weitem Umfang Rechnung. Auf derGrundlage der §§ 17 und 52 BImSchG können entspre-chende regelmäßige Überwachungen und Aktualisierungender Genehmigungsauflagen durchgesetzt werden. Aller-dings ist zum einen die Regelmäßigkeit der Auflagenüber-prüfung nicht gesetzlich festgelegt, sondern beruht zum gro-ßen Teil auf Verwaltungsvorschriften der Bundesländer.Zum anderen ist die Auflagenüberprüfung aus besonderem

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/4599

Anlass nicht gesetzlich geregelt, so dass hier ein gesetzge-berischer Handlungsbedarf gegeben ist. Für wasserrechtli-che Entscheidungen sind die jeweils erforderlichen Anpas-sungen im Landesrecht vorzunehmen.

(6) Verzeichnis der wichtigsten Emissionen und Quellen

Nach Artikel 15 Abs. 3 der IVU-Richtlinie hat die Europäi-sche Kommission alle drei Jahre ein Verzeichnis der wich-tigsten Emissionen und ihrer Quellen anhand der von denMitgliedstaaten übermittelten Informationen zu veröffentli-chen. Welche Daten vorzulegen sind, legt die Kommissionin dem Ausschussverfahren nach Artikel 19 der IVU-Richt-linie fest. Diese Daten können der Kommission auf derGrundlage von § 27 BImSchG sowie der Elften Verordnungzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(11. BImSchV) zur Verfügung gestellt werden. § 27BImSchG sieht allerdings derzeit einen vierjährigen Erklä-rungsrhythmus vor. Darüber hinaus ist innerstaatlich sicher-zustellen, dass Daten für alle IVU-Anlagen und für alle Um-weltmedien zur Verfügung gestellt werden. Insbesonderefür Wasser sind die entsprechenden Eingriffsbefugnisse ge-genüber den Anlagenbetreibern zu schaffen.

(7) Informationsaustausch und Festlegunggemeinschaftlicher Emissionsgrenzwerte

Die Europäische Kommission führt nach Artikel 16 Abs. 2der IVU-Richtlinie mit den Mitgliedstaaten und der betrof-fenen Industrie einen Informationsaustausch über die bestenverfügbaren Techniken, über die damit verbundenen Über-wachungsmaßnahmen und über die Entwicklungen auf die-sem Gebiet durch und veröffentlicht alle drei Jahre die Er-gebnisse dieses Informationsaustausches. Diese Informatio-nen sind u. a. gemäß Anhang IV Nr. 12 der IVU-Richtlinievon den zuständigen Behörden bei den Genehmigungsauf-lagen zugrunde zu legen. Gesonderte gesetzliche Umset-zungsverpflichtungen ergeben sich insoweit nicht.

b) Umsetzung der für Deponien geltenden Vorschriftendes Gemeinschaftsrechts

aa) Zielsetzung und wesentliche Inhalte desGemeinschaftsrechts

Nach Anhang I Nr. 5.4 der IVU-Richtlinie finden die Vor-schriften dieser Richtlinie Anwendung auf Deponien miteiner Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einerGesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme derDeponien für Inertabfälle. Wegen der Zielsetzung, der Dar-stellung des wesentlichen Inhalts und der einzelnen Bestim-mungen der IVU-Richtlinie wird auf die Erläuterung unter1.a und b verwiesen.

Im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforde-rungen der Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG hat der Ratder Europäischen Gemeinschaften am 26. April 1999 desWeiteren die Richtlinie über Abfalldeponien beschlossen(ABl. EG Nr. L 182, S. 1). Ziel der Deponie-Richtlinie istes, durch betriebsbezogene und technische Anforderungensowie die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, Ver-fahren und Leitlinien negative Auswirkungen der Ablage-rung von Abfällen auf die Umwelt sowie alle damit verbun-

denen Risiken für die menschliche Gesundheit weitestmög-lich zu vermeiden oder zu vermindern (Artikel 1 Abs. 1).Für die zugleich unter die IVU-Richtlinie fallenden Depo-nien enthält die Deponie-Richtlinie spezielle technischeAnforderungen, die die allgemeinen Anforderungen derIVU-Richtlinie konkretisieren. Mit der Erfüllung der ein-schlägigen technischen Anforderungen der Deponie-Richt-linie gelten daher auch die entsprechenden allgemeinenAnforderungen der IVU-Richtlinie als erfüllt (Artikel 1Abs. 2). Rahmenbestimmungen der IVU-Richtlinie, für diedie Deponie-Richtlinie keine Spezialregelungen enthält(z. B. zur Öffentlichkeitsbeteiligung und zur regelmäßigenÜberprüfung der Auflagen), sind jedoch bei den vom An-wendungsbereich beider Richtlinien erfassten Deponien er-gänzend anwendbar.

bb) Bisherige Umsetzung des für Deponien geltendenGemeinschaftsrechts im Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetz

Der gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsvorbehalt derAbfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG ist für Deponien durchden 2. Abschnitt des Vierten Teils des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes umgesetzt.

Nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG bedürfen die Errichtung undder Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderungeiner solchen Anlage oder ihres Betriebes grundsätzlich derPlanfeststellung durch die zuständige Behörde. In besonde-ren Fällen kann nach den Bestimmungen des Verwaltungs-verfahrensgesetzes an Stelle eines Planfeststellungsbe-schlusses in einem Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteili-gung eine Plangenehmigung erteilt werden.

Nach § 32 Abs. 1 KrW-/AbfG dürfen der Planfeststellungs-beschluss oder die Genehmigung u. a. nur erteilt werden,wenn sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheitnicht beeinträchtigt wird, insbesondere Gefahren für die in§ 10 Abs. 4 genannten Schutzgüter nicht hervorgerufenwerden können und Vorsorge gegen die Beeinträchtigungender Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betrieblicheoder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Standder Technik getroffen wird. Gemäß § 12 Abs. 3 KrW-/AbfGist unter dem Stand der Technik im Sinne des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes der Entwicklungsstand fort-schrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen,der die praktische Eignung einer Maßnahme für eine um-weltverträgliche Abfallbeseitigung gesichert erscheinenlässt, zu verstehen. Damit enthält das Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz bereits in der geltenden Fassung ein nichtauf einzelne Medien beschränktes, sondern auf die gesamteUmwelt ausgerichtetes Schutz- und Vorsorgekonzept.

cc) Umsetzungsbedarf aufgrund der neuengemeinschaftlichen Rechtsvorschriften

(1) Anwendungsbereich

Nach Anhang I Nr. 5.4 der IVU-Richtlinie finden die Vor-schriften dieser Richtlinie Anwendung auf Deponien miteiner Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einerGesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme derDeponien für Inertabfälle. Die Deponie-Richtlinie ist unbe-

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schadet der in Artikel 3 vorgesehenen Ausnahmen grund-sätzlich auf alle Deponien im Sinne der Legaldefinition desArtikels 2 Buchstabe g dieser Richtlinie anzuwenden, alsoauch für Deponien, die die in der IVU-Richtlinie festgeleg-ten Kapazitätsgrenzen nicht erreichen.

Nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG bedürfen Deponien grund-sätzlich der Planfeststellung (s. o.). Der Begriff der „Depo-nie“ war bislang im KrW-/AbfG nicht definiert; er erfasstenach allgemeinem Verständnis – insoweit in Übereinstim-mung mit der Definition in Artikel 2 Buchstabe g der Depo-nie-Richtlinie 1999/31/EG – alle Abfallbeseitigungsanlagenzur Ablagerung von Abfällen oberhalb und unterhalb derErdoberfläche. Der Anwendungsbereich der Deponie-Richt-linie erfasst darüber hinaus jedoch auch bestimmte Lager füreine langfristige Zwischenlagerung von Abfällen vor derenBeseitigung, Verwertung oder Behandlung. Es handelt sichhierbei um Anlagen zur Lagerung von Abfällen, so weit denUmständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als währendder 12 Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, betriebenwerden, wenn in diesen Anlagen entweder Abfälle vor derenBeseitigung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einemJahr oder Abfälle vor deren Verwertung oder Behandlungjeweils über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren gela-gert werden. Diese von der Deponie-Richtlinie als „Depo-nie“ bezeichneten Lager zählen zu den „ortsfesten Abfallent-sorgungsanlagen zur Lagerung von Abfällen“, die auf Grunddes Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzesvom 22. April 1993 auch dann, wenn in ihnen Abfälle zurBeseitigung gelagert werden, nicht mehr einer abfallrechtli-chen Planfeststellung, sondern nach § 31 Abs. 1 KrW-/AbfGund § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit denVorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftigeAnlagen (4. BImSchV) einer immissionsschutzrechtlichenGenehmigung bedürfen.

Da die Deponie-Richtlinie für derartige Zwischenlager we-der eine Planfeststellung noch eine sonstige Zulassung nachabfallrechtlichen Vorschriften vorschreibt, wird aus Zweck-mäßigkeitsgründen – wie für die sonstigen Abfallentsor-gungsanlagen – an der immissionsschutzrechtlichen Zulas-sung festgehalten. Ein Planfeststellungserfordernis für dieder Deponie-Richtlinie unterfallenden Zwischenlager würdenämlich etwa dazu führen, dass bereits die Überschreitungder für einen einzelnen Abfall geplanten Lagerungsdauerüber die Frist von einem Jahr bzw. drei Jahren hinaus zumErfordernis einer abfallrechtlichen Planfeststellung führte.Hierdurch würde nicht nur Rechtsunsicherheiten für die Ge-nehmigungsinhaber entstehen, auch der effektive Vollzugder gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben würde ohne Not er-schwert.

Zur Umsetzung der Anforderungen der Deponie-Richtlinie1999/31/EG im Bundes-Immissionsschutzgesetz ist es aller-dings erforderlich, an die von dieser Richtlinie erfassten La-ger für eine langfristige Zwischenlagerung von Abfällen derRichtlinie entsprechende materielle Anforderungen zu stel-len. Daher wird in § 7 BImSchG eine neue Verordnungser-mächtigung aufgenommen, durch welche die Bundesregie-rung ermächtigt wird, eine entsprechende Anwendung dernach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für Depo-nien geltenden Anforderungen für diese in den Anwen-dungsbereich der Deponie-Richtlinie 1999/31/EG fallenden

langfristigen Zwischenlager vorzuschreiben. Auf dieseWeise können die Anforderungen der Deponie-Richtlinie,die etwa beim Erfordernis der subjektiven Zulassungs-voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkundedes Personals) von den für sonstige Anlagen nach dem Bun-des-Immissionsschutzgesetz geltenden Anforderungen ab-weichen, in einer einheitlichen Deponieverordnung umge-setzt werden. Die Deponieverordnung ist dann hinsichtlichder Beseitigungsanlagen zur endgültigen Ablagerung vonAbfällen auf die neuen Verordnungsermächtigungen desKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (vgl. unten bb) so-wie die Einzelerläuterungen zu Artikel 8 Nr. 6, 8 und 10 desGesetzentwurfs), hinsichtlich der von der Deponie-Richtli-nie erfassten Zwischenlager auf die neu geschaffene Verord-nungsermächtigung in § 7 Abs. 4 Satz 2 BImSchG zu stüt-zen (vgl. Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe d des Gesetzentwurfs)).

(2) Materielle Anforderungen

Zu den grundlegenden materiell-rechtlichen Anforderungender IVU-Richtlinie wird auf die Darstellung oben unter 1.verwiesen. Die allgemeinen technischen Anforderungen derIVU-Richtlinie werden in der Deponie-Richtlinie durch spe-zielle technische Anforderungen konkretisiert. Artikel 16der Deponie-Richtlinie sieht vor, die allgemeinen Abfallan-nahmekriterien und -verfahren für die verschiedenen Depo-nieklassen noch weiter zu spezifizieren; die erforderlicheÄnderung des Anhangs II der Richtlinie soll in einem Aus-schussverfahren im Wesentlichen innerhalb von zwei Jahrennach Inkrafttreten der Richtlinie (d. h. bis zum 16. Juli2001) erarbeitet werden.

Wie bereits dargestellt, beruht die Deponiezulassung nachdem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bereits heuteauf einem nicht auf einzelne Medien, sondern auf die ge-samte Umwelt ausgerichteten Schutz- und Vorsorgekonzept.Allerdings enthalten die IVU-Richtlinie und die Depo-nie-Richtlinie darüber hinaus weitere spezifische Genehmi-gungsvoraussetzungen, wie die Pflichten zur Vermeidungvon Unfällen und zur effizienten Energienutzung, die bis-lang nicht ausdrücklich im Gesetzestext des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes verankert sind. Auf der Grund-lage der in § 32 Abs. 1 Nr. 1 enthaltenen Generalklausel,nach der der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmi-gung für eine Deponie nur erteilt werden dürfen, wenn si-chergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht be-einträchtigt wird, sind entsprechende Auflagen aber in derbisherigen Vollzugspraxis bereits in Planfeststellungsbe-schlüsse oder Plangenehmigungen aufgenommen worden.Im Hinblick auf das Gebot einer hinreichend klaren Umset-zung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist der Text derin § 32 Abs. 1 KrW-/AbfG festgelegten Genehmigungsvor-aussetzungen entsprechend der Vorgaben des Gemein-schaftsrechts zu spezifizieren (vgl. Artikel 8 Nr. 6 des Ge-setzentwurfes); auch im Rahmen der neuen Verordnungser-mächtigungen des § 36c KrW-/AbfG (Artikel 8 Nr. 10 desGesetzentwurfes) erfolgen Konkretisierungen des Gemein-wohlerfordernisses. Die Änderungen haben im Wesentli-chen klarstellende Bedeutung. Zur Umsetzung der IVU-Richtlinie wird des Weiteren gemäß Artikel 7 Nr. 4 des Ge-setzentwurfes die gesetzliche Definition des Standes derTechnik (§ 12 Abs. 3 KrW-/AbfG) in wörtlicher Überein-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/4599

stimmung mit § 3 Abs. 6 BImSchG und § 7a Abs. 5 WHGneu gefasst.

Neben grundsätzlichen Vorschriften über die Deponiezulas-sung enthält die Deponie-Richtlinie detaillierte technische,betriebliche und organisatorischen Anforderungen an dieErrichtung, die Beschaffenheit, den Betrieb und die Still-legung von Deponien sowie die Nachsorge. Derartige An-forderungen nach dem Stand der Technik enthalten für dieDeponierung von Siedlungsabfällen bereits die TA Sied-lungsabfall, für die Deponierung von besonders überwa-chungsbedürftigen Abfällen bereits die TA Abfall. BeideVerwaltungsvorschriften setzen inhaltlich im Wesentlichendie Mindestvorgaben der IVU- und der Deponie-Richtlinieum und gehen teilweise sogar darüber hinaus. Die IVU- unddie Deponie-Richtlinie enthalten jedoch zahlreiche Anfor-derungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, welchenach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofsdurch verbindliche Rechtsvorschriften umgesetzt werdenmüssen. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nimmtdaher die erforderlichen Rechtsverordnungsermächtigungenauf, auf deren Grundlage eine Verordnung zur Umsetzungder Einzelheiten der Deponie-Richtlinie beschlossen wer-den kann. Die Ermächtigungen zum Erlass materiell-rechtli-cher Bestimmungen sind im neuen § 36c KrW-/AbfG ent-halten, Ermächtigungen zum Erlass verfahrensrechtlicherBestimmungen in den Änderungen des § 32 Abs. 4 und des§ 34 KrW-/AbfG (vgl. Artikel 8 Nr. 10, 6b und 8 des Ge-setzentwurfes).

(3) Verfahrensrechtliche Anforderungen

Zu den grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungender IVU-Richtlinie wird auf die Darstellung oben unter 1. ver-wiesen. Diese allgemeinen Anforderungen der IVU-Rich-tlinie werden in der Deponie-Richtlinie im Hinblick auf dietechnischen Besonderheiten von Deponien teilweise durchspezielle Anforderungen konkretisiert oder ergänzt (z. B. beiden Antragsunterlagen (Artikel 7), den Mess- und Überwa-chungsverfahren (Artikel 12) und dem Stilllegungsverfahren(Artikel 13)).

Wird für eine Deponie, mit deren Betrieb die Benutzung ei-nes Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahrendurchgeführt, so entscheidet die abfallrechtliche Planfest-stellungsbehörde nach § 14 Abs. 1 WHG auch über die Er-teilung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung.Gemäß § 14 Abs. 3 WHG ist der Planfeststellungsbeschlussdann im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständigenBehörde zu treffen. Durch diese Verfahrenskonzentration,das Einvernehmenserfordernis und die UVP-Pflichtigkeit istdie nach Artikel 7 der IVU-Richtlinie erforderliche vollstän-dige Koordinierung der Genehmigungsverfahren gewähr-leistet.

Schon nach geltendem Recht sind wesentliche Änderungenvon Deponien planfeststellungsbedürftig, also entspre-chend Artikel 12 Abs. 2 der IVU-Richtlinie in einem Ver-fahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen. ZurUmsetzung des Artikels 12 Abs. 1 der IVU-Richtlinie wirdin § 31 KrW-/AbfG durch den gemäß Artikel 8 Nr. 5b desGesetzentwurfes neu angefügten Absatz 4 in entsprechenderAnwendung von § 15 Abs. 1 und 2 BImSchG auch für sons-

tige Änderungen von Deponien ein Anzeigeverfahren ein-geführt. Der Betreiber wird hierdurch verpflichtet, alle Än-derungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, die Aus-wirkungen auf die Umwelt haben können.

Zur Umsetzung von Artikel 13 der IVU-Richtlinie wird ge-mäß Artikel 8 Nr. 6b des Gesetzentwurfes in § 32 Abs. 4KrW-/AbfG eine spezielle Verordnungsermächtigung fürdie regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Ge-nehmigungsauflagen aufgenommen.

Nach Artikel 4 der IVU-Richtlinie darf keine neue Deponieohne eine dieser Richtlinie entsprechende Genehmigung be-trieben werden. In Folge dessen muss die Zulassung desvorzeitigen Beginns in § 33 KrW-/AbfG auf die Errich-tungsphase beschränkt werden (Artikel 8 Nr. 7 des Gesetz-entwurfes).

Die konkreten Anforderung an die Errichtung, die Be-schaffenheit, den Betrieb, den Zustand nach Stilllegungund die betreibereigene Überwachung sollen in einer Ver-ordnung auf Grundlage des neuen § 36c KrW-/AbfG fest-gelegt werden (vgl. Artikel 8 Nr. 10 des Gesetzentwurfes).Sie wird auch Anforderungen an bestehende Deponien ent-halten. In Anlehnung an § 7 Abs. 2 BImSchG enthält § 36cAbs. 2 KrW-/AbfG insbesondere eine Ermächtigung zurRegelung von Vorsorgeanforderungen an bestehendeDeponien. Danach können in einer auf § 36b KrW-/AbfGgestützten Rechtsverordnung unmittelbar verbindlicheÜbergangsfristen für nicht dem Stand der Technik entspre-chende Deponien aufgenommen werden, nach derenAblauf die festgelegten Vorsorgeanforderungen erfüllt wer-den müssen. § 36c Abs. 2 KrW-/AbfG ermöglicht es demVerordnungsgeber auf diese Weise, den Grundsatz der Ver-hältnismäßigkeit im Hinblick auf bestehende Deponien zukonkretisieren.

Artikel 13 der Deponie-Richtlinie enthält detaillierte Rege-lungen des Stilllegungs- und Nachsorgeverfahrens bei De-ponien. Zur Umsetzung wird § 36 KrW-/AbfG in Artikel 8Nr. 9 des Gesetzentwurfes geändert; weitere Einzelheitenkönnen in der Deponieverordnung auf der Grundlage derneuen Ermächtigungen in § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 36cKrW-/AbfG geregelt werden.

Da Regelungen zur grenzüberschreitenden Behörden- undÖffentlichkeitsbeteiligung bereits im UVP-Gesetz enthal-ten sind, ist es nicht erforderlich, zur Umsetzung der ent-sprechenden Vorgaben des Artikels 17 der IVU-Richtliniein das KrW-/AbfG spezielle Vorschriften über Deponien mitgrenzüberschreitenden Auswirkungen aufzunehmen.

2. Konzeption und wesentlicher Inhalt des Gesetzes(betreffend die Umsetzung von IVU-Richtlinie undDeponie-Richtlinie)

a) Allgemeines

Die IVU-Richtlinie wird in den betroffenen Fachgesetzen,d. h. im Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie in den be-troffenen Verordnungen zu diesem Gesetz, im Wasserhaus-haltsgesetz und im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzumgesetzt. Im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz er-folgt zudem die gesetzliche Umsetzung der Deponie-Richt-linie.

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Die Umsetzung der IVU-Richtlinie im geltenden, medialstrukturierten Fachrecht geht von dem Fortbestehen paralle-ler Zulassungsverfahren aus. Dabei werden die Anforderun-gen der Richtlinie in die jeweiligen Vorschriften des Immis-sionsschutzrechts und des Wasserrechts integriert, die fürgenehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes anwendbar sind. Eine Erweiterung derKonzentrationswirkung nach § 13 BImSchG auf alle was-serrechtlichen Zulassungsverfahren als Voraussetzung derIntegration ist durch die IVU-Richtlinie nicht geboten. DieEinführung einer integrierten Vorhabengenehmigung bleibteinem Umweltgesetzbuch vorbehalten.

Der integrative Ansatz der IVU-Richtlinie wird materielldurch verschiedene Elemente umgesetzt. Zunächst wird dasZiel eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamtin der Zweckbestimmung und den Grundpflichten des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes sowie in der Grundsatzbe-stimmung des § 1a Wasserhaushaltsgesetz verankert. Aufdieser Grundlage werden vornehmlich nähere integrativeVorgaben für generelle Anforderungen an die genehmi-gungsbedürftigen Anlagen gemacht. Diese Vorgaben betref-fen sowohl die Festlegung von Grenzwerten im untergesetz-lichen Regelwerk als auch die Bestimmung des Standes derTechnik, die im Wesentlichen durch die Fachkreise erfolgt.Die integrative Steuerung der Zulassungsentscheidungen er-folgt somit primär vermittelt über abstrakte Standards.Diese sind so auszugestalten, dass die Berücksichtigungmöglicher Belastungsverlagerungen von einem in ein ande-res Medium und der Schutz der Umwelt insgesamt sicherge-stellt werden.

Dementsprechend sieht das Gesetz eine einheitliche Erwei-terung der Definition des Standes der Technik in den betrof-fenen Fachgesetzen (§ 3 Abs. 6 BImSchG; § 7a Abs. 5WHG; § 12 Abs. 3 KrW-/AbfG) sowie eine Ausdehnungder Verordnungsermächtigungen in den §§ 7 BImSchG und36c KrW-/AbfG sowie der Ermächtigung zum Erlass vonVerwaltungsvorschriften in § 48 BImSchG vor. Bei der ein-heitlichen Definition des Standes der Technik wird in allenbetroffenen Fachgesetzen der Schutzzweck auf die Umwelt-medien Luft, Wasser und Boden erstreckt sowie auf einhohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gerichtet.Ferner werden zur Konkretisierung die Kriterien des An-hangs IV der IVU-Richtlinie übernommen. In den Ermäch-tigungen zum untergesetzlichen Regelwerk wird klarge-stellt, dass dort medienübergreifende Aspekte bei der Fest-setzung der Grenzwerte sowohl für Emissionen als auch fürImmissionen berücksichtigt werden müssen.

Ergänzend dient die integrative Ausgestaltung der Zweck-bestimmung und der Grundpflichten des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes sowie der Grundsatzbestimmung des§ 1a Wasserhaushaltsgesetz als Auslegungsdirektive für un-bestimmte Rechtsbegriffe und wasserrechtliche Ermessens-tatbestände im materiellen Entscheidungsprogramm der je-weiligen Zulassung und soll sicherstellen, dass der integra-tive Ansatz auch zum Tragen kommt, soweit integrative all-gemeine untergesetzliche Anforderungen im Sinne desArtikels 9 Abs. 8 der IVU-Richtlinie fehlen und eine Ent-scheidungssteuerung über den Stand der Technik nicht er-folgen kann. Dies betrifft insbesondere die neben der Emis-sionsbegrenzung erforderliche Vorsorge nach dem Bun-

des-Immissionsschutzgesetz. Eine entsprechende Ergän-zung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist nichterforderlich, da dessen Gesetzeszweck (§ 1) mit den Zielender Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der na-türlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträg-lichen Beseitigung von Abfällen bereits auf die gesamteUmwelt bezogen ist.

Über die dargelegte materielle Integration hinaus wird informeller Hinsicht eine Verfahrenskoordination insbeson-dere für den Fall sichergestellt, dass neben der Anlagenge-nehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einewasserrechtliche Benutzungserlaubnis erforderlich ist.

Das Artikelgesetz enthält ferner die zur Umsetzung derIVU-Richtlinie notwendigen Anpassungen der Verordnungüber genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und derVerordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

b) Bundes-Immissionsschutzgesetz und Verordnungen

Artikel 2 enthält die notwendigen Änderungen des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes. Die IVU-Richtlinie orien-tiert sich bei zentralen Vorschriften (z. B. Betreibergrund-pflichten und die darin enthaltene Unterscheidung zwischenSchutz- und Vorsorgeprinzip (Artikel 3 Satz 1), Anlagen-begriff (Artikel 2 Nr. 3), Anlagenkatalog (Anhang I), Anla-genänderungen (Artikel 12)) am Vorbild des Bundes-Im-missionsschutzgesetzes. Diese konzeptionelle Nähe schlägtsich in dem relativ geringen innerstaatlichen Umsetzungs-bedarf nieder.

Geändert werden ferner die Verordnung über genehmi-gungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und die Verord-nung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV). DieIVU-Richtlinie findet Anwendung bei bestimmten industri-ellen Tätigkeiten, die in Artikel 1 in Verbindung mit An-hang I der IVU-Richtlinie abschließend aufgezählt sind.Der Anlagenkatalog in Anhang I der IVU-Richtlinie ent-hält zum Teil Anlagen, die wegen der Pflicht zur Öffent-lichkeitsbeteiligung neu in die Spalte 1 der 4. BImSchVaufgenommen werden. Die Verordnung wird entsprechendgeändert. Die IVU-Richtlinie enthält ferner Anforderun-gen über die Antragsunterlagen, die Auslegung der An-tragsunterlagen, die grenzüberschreitende Behörden- undÖffentlichkeitsbeteiligung sowie die Veröffentlichung derZulassungsentscheidung, die im Rahmen der Verordnungüber das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) umzuset-zen sind.

c) Wasserhaushaltsgesetz

Artikel 7 des Gesetzentwurfes ändert das Wasserhaushalts-gesetz, in welchem nach der Gesamtkonzeption zur Umset-zung der IVU-Richtlinie die den Gewässerschutz betreffen-den Regelungen getroffen werden, soweit dies durch denBund auf der Grundlage der Rahmenkompetenz des Arti-kels 75 GG möglich und sinnvoll ist. Die Ausfüllung desbundesgesetzlichen Rahmens und der Erlass weiterer Vor-schriften, die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinieerforderlich sind (insbesondere Verfahrensvorschriften), ob-liegt den Ländern.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 83 – Drucksache 14/4599

d) Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Artikel 8 des Gesetzentwurfes ändert das Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetz und enthält für Abfalldeponienneben der Anpassung an die IVU-Richtlinie Änderungenzur Umsetzung der Deponie-Richtlinie, da beide Richtlinienmiteinander verzahnt sind.

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Regelungen über die integrierte Vermeidung und Ver-minderung der von Industrieanlagen ausgehenden Umwelt-verschmutzungen bei deren Zulassung und Überwachungberuhen im Wesentlichen auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11(Recht der Wirtschaft), Nr. 12 (Arbeitsschutz), Nr. 18 (Bo-denrecht) und Nr. 24 (Abfallbeseitigung, Luftreinhaltungund Lärmbekämpfung) GG. Darüber hinaus ist für den Be-reich des Wasserhaushaltsrechts die Inanspruchnahme derGesetzgebungskompetenz nach Artikel 75 GG erforderlich.Die Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes stellen Rah-menregelungen und zum Teil Ausnahmeregelungen dar(s. hierzu die fachliche Begründung zu Artikel 7). Die Um-setzung der IVU-Richtlinie erfolgt insofern in dem kompe-tenzrechtlich gebotenen Maße weitgehend durch die Län-der. Die das Recht der Abfalldeponien betreffenden Ände-rungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beru-hen auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Abfallbeseitigung).

Auch die materiell-rechtlichen Regelungen zur Umsetzungdes integrativen Ansatzes der IVU-Richtlinie im Bundes-Im-missionsschutzgesetz beruhen auf den genannten konkurrie-renden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes. Umgesetztwird der integrative Ansatz der IVU-Richtlinie in der neu for-mulierten Zweckbestimmung des § 1 Abs. 2, in der Vorschriftüber die Grundpflichten (§ 5 Abs. 1 BImSchG), in der Erwei-terung der Definition des Standes der Technik in § 3 Abs. 6BImSchG und in den neu formulierten Ermächtigungen inden §§ 7 und 48 BImSchG. Diese Vorschriften berücksichti-gen zwar auch Einträge in das Wasser. Damit werden aberkeine materiell-rechtlichen Regelungen des Wasserhaushaltsgetroffen. Dies ergibt sich aus Folgendem.

Die Umsetzung der IVU-Richtlinie im geltenden, medialstrukturierten Fachrecht geht von dem Fortbestehen paralle-ler Zulassungsverfahren aus. Dabei werden die Anforderun-gen der Richtlinie in die jeweiligen Vorschriften des Immis-sionsschutzrechts und des Wasserrechts integriert, die fürdie Zulassung genehmigungsbedürftiger Anlagen i. S. desBundes-Immissionsschutzgesetzes anwendbar sind. EineErweiterung des Anwendungsbereichs des BImSchG oderder Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG auf allewasserrechtlichen Zulassungsverfahren erfolgt nicht. Diebehördliche Prüfung und Entscheidung wie auch die Fest-setzung von untergesetzlichen Anforderungen nach demBImSchG beschränkt sich auf das Medium Luft. Zusätzlichgefordert wird bei der jeweiligen medialen Festlegung vonGrenzwerten im Einzelfall oder im untergesetzlichen Regel-werk lediglich eine medienübergreifende Blickrichtung, umVerlagerungen in andere Medien zu vermeiden. Insbeson-dere bei der luftreinhaltebezogenen Festlegung von Grenz-werten nach dem BImSchG wird also das Wasser – wieschon nach geltendem Recht – nur reflexartig betroffen. Da-mit folgt die Berücksichtigung der direkten Einträge in dasWasser im Immissionsschutzrecht dem gleichen Muster,

wie die bereits nach geltendem Recht erfolgende Berück-sichtigung der indirekten Einwirkungen auf das Wasser(vgl. § 1 und den Begriff der schädlichen Umwelteinwir-kungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2BImSchG g. F.), die von der konkurrierenden Gesetzge-bungskompetenz gedeckt ist.

Die verfahrensrechtlichen Vorschriften in dem neuen § 10Abs. 5 BImSchG und in der Genehmigungsverfahrensver-ordnung (9. BImSchV) dienen (lediglich) der Ausführungder materiell-rechtlichen Vorschriften des BImSchG undkönnen daher auch in kompetenzrechtlicher Hinsicht nichtweiter reichen als das materielle Recht.

Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungs-kompetenz sowie der Rahmengesetzgebungskompetenz imWasserrecht durch den Bund ist sowohl zur Herstellunggleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet alsauch zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit imgesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2,75 Abs. 1 Satz 1 GG).

Gegenstand der genannten Regelungen sind raumbedeut-same Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen, diehäufig auch die Grenzen eines Bundeslandes überschreitenund damit nicht primär von regionalen oder örtlichen Be-sonderheiten geprägt sind. Aus diesem Grunde ist eine bun-desgesetzliche Regelung der genannten Sachverhalte zurHerstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundes-gebiet erforderlich.

Die Änderungen der bezeichneten Fachgesetze und Verord-nungen beinhalten verfahrens- und materiell-rechtliche An-forderungen an die Zulassung und Überwachung umweltre-levanter Vorhaben. Sie bilden im Kontext der bestehendenRegelungen zur Vorhabenkontrolle wichtige Rahmenbedin-gungen für wirtschaftliche und infrastrukturelle Aktivitäten.Die bundeseinheitliche Geltung dieser Regelungen ist damitzur Geltung gleicher rechtlicher Bedingungen für die wirt-schaftliche Betätigung im gesamten Bundesgebiet unerläss-lich. Die getroffenen Regelungen sind auch zur Wahrungder Rechtseinheit erforderlich. Das bestehende Mindestmaßan bundesweiter Übereinstimmung bei der behördlichen Zu-lassung und Überwachung von umweltrelevanten Vorhabenaufgrund der geltenden bundesrechtlichen Regelungen lässtsich nur gewährleisten, wenn die gemeinschaftsrechtlich er-forderlichen Änderungen bundesgesetzlich erfolgen.

Die bundesgesetzlichen Regelungen zur Umsetzung derIVU-Richtlinie sowie der Deponie-Richtlinie sind somitnotwendig, um einer Auseinanderentwicklung der Lebens-verhältnisse durch unterschiedliche verfahrensrechtlicheoder materiell-rechtliche Regelungen für umweltrelevanteVorhaben entgegenzuwirken und die Rechts- und Wirt-schaftseinheit im Bundesgebiet zu wahren.

IV. Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG über denfreien Zugang zu Informationen über die Umwelt

1. Gegenstand der Gesetzesänderung

Artikel 21 und 22 des Gesetzentwurfs beinhalten Änderun-gen des Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994(BGBl. I S. 1490) und der Umweltinformationsgebühren-

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Drucksache 14/4599 – 84 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3732). We-sentlicher Anlass dieser Änderungen sind Urteile des Ge-richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juni1998 (Rechtssache C-321/96, Mecklenburg, Slg. 1998,I-3809) und vom 9. September 1999 (Rechtssache C-217/97, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegendie Bundesrepublik Deutschland). In den beiden Urteilenhat der Gerichtshof entschieden, dass die BundesrepublikDeutschland bei der Ausgestaltung des Umweltinforma-tionsgesetzes gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie aus Artikel 5 der Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie) verstoßen habe.Beanstandet wird insbesondere, dass

– § 10 UIG die Erhebung von Gebühren auch dann ge-statte, wenn ein Antrag auf Übermittlung von Umweltin-formationen abgelehnt werde; in diesem Zusammenhangwerden in der Begründung des Urteils vom 9. September1999 grundlegende Ausführungen zur Gebührenbemes-sung (Vermeidung von Gebühren mit prohibitivem Cha-rakter) gemacht;

– das Umweltinformationsgesetz keine ausdrückliche Re-gelung enthalte, wonach Umweltinformationen auszugs-weise zu übermitteln seien, wenn eine uneingeschränkteÜbermittlung wegen eines Ausschluss- oder Beschrän-kungsgrundes abgelehnt werden könne, und

– § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG alle verwaltungsbehördlichen Ver-fahren undifferenziert als „Vorverfahren“ im Sinne desArtikels 3 Abs. 2, Unterabsatz 1, dritter Gedankenstrich,der Umweltinformationsrichtlinie einordne.

Der überwiegende Teil der in Artikel 21 und 22 des Gesetz-entwurfs vorgesehenen Änderungen dient der Beseitigungder vom Europäischen Gerichtshof festgestellten Defiziteund damit einer vollständigen Umsetzung der Umweltinfor-mationsrichtlinie. Einbezogen werden dabei auch die Darle-gungen des Gerichtshofs zur Gebührenbemessung; sie wer-den zum Anlass genommen, verschiedene Bestimmungender Umweltinformationsgebührenverordnung sowie dasdortige Kostenverzeichnis einer Überarbeitung zu unterzie-hen.

Rechnung getragen wird ferner zwei Urteilen des Bundes-verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 (7 C 64.95)und vom 28. Dezember 1999 (7 C 32.98), in denen das Ge-richt zu bestimmten Auslegungsfragen im Bereich des Um-weltinformationsgesetzes (Ermessen der Behörde bei derAuswahl der Art des Informationszugangs, Reichweite derin § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG genannten Ausschlussgründe) Stel-lung genommen hat. Der Gesetzentwurf sieht hierzu ent-sprechende Anpassungen und Ergänzungen der betreffen-den Vorschriften vor.

2. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Artikel 21und 22 des Gesetzentwurfes

Mit den beabsichtigten Änderungen des Umweltinforma-tionsgesetzes und der Umweltinformationsgebührenverord-nung werden mehrere Ziele verfolgt. In erster Linie geht esdarum, die vom Europäischen Gerichtshof festgestelltenVerstöße gegen die Umweltinformationsrichtlinie auszuräu-men. Weiteres wesentliches Anliegen ist eine Verbesserungder Regelungsklarheit. Die bisherigen Erfahrungen beim

Vollzug des Umweltinformationsgesetzes zeigen, dass es ei-nigen Vorschriften des Gesetzes an Klarheit mangelt. DieRechtsprechung hat hier zwar durch Auslegung Abhilfe ge-schaffen; gleichwohl können die Informationszugangs-rechte vom juristisch nicht vorgebildeten Laien u. U. nur er-schwert wahrgenommen werden, wenn der konkrete Rege-lungsinhalt aus dem Gesetzestext selbst nicht unmittelbarund eindeutig zu entnehmen ist. Verbesserungsfähig er-scheint unter diesem Aspekt auch die Umweltinformations-gebührenverordnung, deren weit gefasste und wenig diffe-renzierte Gebührentatbestände dem Bürger eine Abschät-zung des mit der Informationsgewährung verbundenen Kos-tenaufwandes nur eingeschränkt gestatten. Insgesamt sollmit den Neuregelungen der Zugang zu Umweltinformatio-nen erleichtert und eine weitere Verbesserung des Umwelt-schutzes erreicht werden.

Vor diesem Hintergrund sieht Artikel 21 des Gesetzentwur-fes beim Umweltinformationsgesetz im Wesentlichen fol-gende Änderungen vor:

– Es wird klargestellt, dass die Art des Informationszu-gangs in erster Linie vom Antragsteller zu bestimmen ist(Einschränkung des Ermessens der Behörde; § 4 Abs. 1Satz 3).

– Es wird klargestellt, dass bei Vorliegen eines Aus-schluss- oder Beschränkungsgrundes die davon nicht be-troffenen Informationen zu übermitteln sind, soweit eineAussonderung möglich ist (§ 4 Abs. 2).

– Es wird klargestellt, dass innerhalb einer Frist von 2 Mo-naten der Informationsanspruch entweder zu erfüllenoder abzulehnen ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1).

– Der Ausschlussgrund im Hinblick auf Informationen auseinem Vorverfahren wird auf Disziplinarverfahren undordnungswidrigkeitenrechtliche Verfahren begrenzt (§ 7Abs. 1 Nr. 2).

– Es wird klargestellt, dass sich die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 ge-nannten Ausschlussgründe auf alle Daten erstrecken, dieGegenstand des jeweiligen Verfahrens sind, unabhängigvom Zeitpunkt ihres Zugangs bei der Behörde (§ 7Abs. 1 Nr. 2).

– Die Erhebung von Kosten wird auf solche Fällen be-grenzt, in denen dem Antragsteller tatsächlich Informa-tionen übermittelt werden; ferner wird festgelegt, dassdie Gebühren auch bei Berücksichtigung des Verwal-tungsaufwandes so zu bemessen sind, dass der Informa-tionszugang wirksam in Anspruch genommen werdenkann (§ 10 Abs. 1).

Artikel 22 des Gesetzentwurfes sieht zur Erreichung dero. g. Ziele bei der Umweltinformationsgebührenverordnungim Wesentlichen folgende Änderungen vor:

– Neben den Gebührentatbeständen werden spezielle Aus-lagentatbestände ausgewiesen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. demKostenverzeichnis).

– Die Höhe der Gebühren wird an eine Höchstgrenze ge-bunden und die Gebührenrahmen werden abgesenkt; fer-ner wird eine stärkere Differenzierung bei den Gebüh-rentatbeständen eingeführt (§ 1 Abs. 2 i. V. m. dem Kos-tenverzeichnis).

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 85 – Drucksache 14/4599

– Es wird die Möglichkeit geschaffen, aus Gründen derBilligkeit von einer Kostenerhebung gänzlich abzusehen(§ 2).

– Für die Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags aufÜbermittlung von Umweltinformationen sowie für dieRücknahme oder den Widerruf von Amtshandlungennach dem Umweltinformationsgesetz wird eine Kosten-erhebung ausgeschlossen (§ 3).

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

a) Allgemeines

Die Änderungen in Artikel 21 beziehen sich auf den An-spruch des Bürgers auf Umweltinformationen. Informatio-nen über die Umwelt sind gemäß § 3 Abs. 2 UIG Datenüber den Zustand von Umweltmedien, Tätigkeiten oderMaßnahmen, die den Zustand der Umwelt beeinträchtigenoder beeinträchtigen können und Tätigkeiten oder Maßnah-men zu deren Schutz. Mit den beabsichtigten Änderungenwird ein mittelbarer Umweltschutzeffekt bezweckt. Die An-passung des Gesetzes an die EU-rechtlichen Anforderungenund die Verbesserung seiner Regelungsklarheit sollen denZugang zu Umweltinformationen erleichtern. Die Wahrneh-mung der vom Umweltinformationsgesetz verbürgten An-sprüche kann dazu beitragen, dass das Bewusstsein für dieErfordernisse des Umweltschutzes bei Bürgern und Behör-den geschärft und die Akzeptanz umweltbezogener Schutz-und Vorsorgemaßnahmen erhöht werden. Effektive Infor-mationszugangsrechte fördern somit die Durchsetzung ma-terieller Umweltschutzziele und -anforderungen. Sie ergän-zen und verstärken die Funktion jener – ihrerseits unmittel-bar umweltschützenden – Vorschriften, die diese Ziele undAnforderungen festlegen. Damit ist das Umweltinforma-tionsgesetz als umweltrechtliches Regelwerk einzuordnen.Die Kompetenz zur Regelung des Bereichs Umweltinfor-mation ist daher ebenso zu beurteilen, wie die Gesetzge-bungskompetenz für andere umweltrechtliche Vorschriften.Die entsprechenden Kompetenznormen ermächtigen denBund nicht nur zum Erlass von Vorschriften mit unmittelbarumweltschützender Wirkung, sondern auch – im Rahmender jeweils zulässigen Regelungsdichte – zu Regelungen,die dem Schutz der Umweltgüter mittelbar zugute kommensollen. Wegen dieses Zusammenhangs sind Vorschriften,die den Informationszugang im Umweltbereich regeln, un-ter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten an den selbengrundgesetzlichen Normen zu messen wie die mit unmittel-barer Schutzwirkung ausgestatteten Umweltbestimmungen.

Wie bereits unter II.5. ausgeführt, besitzt der Bund keineumfassende Gesetzgebungszuständigkeit für das Umwelt-recht. Seine Kompetenz zur Änderung des Umweltinforma-tionsgesetzes beruht – wie seinerzeit schon die Zuständig-keit zum Erlass dieses Gesetzes – vor allem auf den umwelt-bezogenen Kompetenzen, die dem Bund nach Artikel 74Abs. 1 Nr. 1, 11 bis 12, 17 bis 24 GG im Bereich der kon-kurrierenden Gesetzgebung eingeräumt sind. Soweit es umden Zugang zu Umweltinformationen auf den Gebieten desNaturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Wasser-haushalts geht, kommt ergänzend die Rahmengesetzge-bungskompetenz nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4GG zum Tragen. Eine ausschließliche Gesetzgebungszu-

ständigkeit des Bundes besteht dort, wo der Informationszu-gang umwelterhebliche wirtschaftliche oder sonstige Tätig-keiten im Sinne des Artikels 73 Nr. 5, 6, 6a und 11 GG be-trifft (vgl. dazu im Einzelnen bereits die Begründung zumEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zu-gang zu Informationen über die Umwelt, BT-Drucksache12/7138, S. 9 f).

b) Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung(Artikel 72 Abs. 2 und Artikel 75 Abs. 1 i. V. m.Artikel 72 Abs. 2 GG)

Soweit die vorgesehenen Änderungen des Umweltinforma-tionsgesetzes nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1, 11 bis 12 und 17bis 24 GG der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzunterliegen und ergänzend nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 und 4 GG die Rahmengesetzgebungskompetenz desBundes in Anspruch genommen wird, ist die Wahrnehmungdieser Kompetenzen durch den Bund zur Wahrung derRechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich(Artikel 72 Abs. 2, Artikel 75 Abs. 1 i. V. m. Artikel 72Abs. 2 GG).

Wie oben (unter 2.) dargelegt, ist es wesentliches Anliegender Neuregelungen, den Zugang zu Umweltinformationenzu erleichtern. Gegenstand des Informationszugangsrechtssind behördlich verfügbare Daten über den Zustand der Um-welt sowie über Tätigkeiten und Maßnahmen, die positiveoder negative Effekte für den Zustand der Umwelt habenkönnen (vgl. Artikel 2 Buchstabe a der Umweltinforma-tionsrichtlinie sowie § 3 Abs. 2 UIG). Eingeschlossen sinddamit Sachverhalte, die nicht primär von örtlichen oder re-gionalen Bezügen geprägt sind, sondern übergreifenden –und damit zugleich Ländergrenzen überschreitenden – Cha-rakter haben.

Ein Informationszugangsrecht, das diesen Anforderungengenügen soll, muss daher in seinen wesentlichen Gewähr-leistungen bundesweit einheitlich gelten, um praktischwirksam in Anspruch genommen werden zu können. Eineentsprechende Ausgestaltung des Informationszugangs lässtsich sonach sinnvoll nur durch bundesrechtliche Bestim-mungen verwirklichen. Nur eine bundesgesetzliche Rege-lung stellt sicher, dass der Informationsanspruch einheitlichausgefüllt und dem Informationen begehrenden Bürger auchbei komplexen, länderübergreifenden Sachverhalten ein insich konsistentes Gesamtbild der Umweltverhältnisse ver-mittelt werden kann.

c) Gesetzgebungskompetenz im Bereich derRahmengesetzgebung

Soweit die Änderungen des Umweltinformationsgesetzesden Zugang zu Umweltinformationen in den Bereichen Na-turschutz und Landschaftspflege sowie Wasserhaushalt be-treffen, können sie auf die Rahmengesetzgebungskompe-tenz des Bundes gemäß Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4GG gestützt werden. Die Voraussetzungen des Artikels 75Abs. 2 GG, wonach Rahmenvorschriften des Bundes in Ein-zelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungennur in Ausnahmefällen enthalten dürfen, sind erfüllt. Diebeabsichtigten Änderungen des Umweltinformationsgeset-

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Drucksache 14/4599 – 86 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zes erfüllen in qualitativer wie quantitativer Hinsicht dieAnforderungen eines nach Artikel 75 Abs. 2 GG gerechtfer-tigten Ausnahmefalls. Eine Regelung durch den Bundesge-setzgeber ist nach dem Sinn und Zweck dieser Verfassungs-bestimmung unter den besonderen, hier gegebenen Umstän-den zulässig.

aa) Der qualitative Ausnahmecharakter der Änderungennach Artikel 75 Abs. 2 GG ergibt sich daraus, dass derBund sich nicht auf eine Regelung über den Zugang zuUmweltinformationen für Bereiche der konkurrieren-den Gesetzgebungszuständigkeit beschränken kann,sondern den Zugang notwendigerweise umfassend auchfür die der Rahmenkompetenz unterliegenden Sachbe-reiche regeln muss. Dies folgt aus den nachfolgend auf-geführten Überlegungen:

Der Zustand der Umwelt beruht auf einer Vielzahl vonFaktoren, die in komplexer Weise miteinander ver-knüpft sind. Charakteristisch für Umweltinformationenist, dass diese sich aus einem untrennbaren Komplexverschiedenartiger sektoraler und medialer Teilinfor-mationen zusammensetzen. So kann sich beispiels-weise die Umweltinformation „Schwermetallbelastungdes Menschen“ aus einer Addition von Ursachen (Auf-nahme beim Atmen, Baden, Spielen auf dem Spiel-platz) über die verschiedenen Umweltmedien (Luft,Wasser, Boden) ergeben. Der Informationsgehalt einersolchen Umweltinformation bleibt nur dann erhalten,wenn die Daten als Gesamtheit übermittelt werden.Deshalb müssen solche gesamthaften Umweltinforma-tionen auch rechtlich einheitlich behandelt werden.Entsprechendes gilt für sonstige bei den Behörden vor-liegende Informationen, die nicht nach medien- odersektorspezifischen Gesichtspunkten (Wasser, Luft) ge-trennt geführt werden. Solche Daten liegen z. T. in ei-ner aggregierten Form vor, die keine Rückschlüsse aufbestimmte Umweltpfade zulässt, z. T. sind sie auch aufeinheitlichen Informationsträgern (z. B. übergreifen-den Umweltberichten) zusammengefasst. Eine Zuord-nung der Daten zu verschiedenen bundes- und landes-rechtlichen Informationsgesetzen ist hier praktisch un-möglich.

Ausgehend von dieser komplexen Verknüpfung derUmweltdaten liegt dem Umweltinformationsgesetz da-her ein integrierter, medien- und sektorübergreifenderAnsatz zugrunde, bei dem alle Aspekte des Umwelt-schutzes einbezogen sind und EG-rechtlich einbezogensein müssen. Mit dem Recht auf Zugang zu Informatio-nen über die Umwelt wird dem Bürger die Befugniseingeräumt, sich bei den zuständigen Behörden umfas-send über den Zustand der Umwelt zu unterrichten. DerInformationsanspruch schließt Daten über den Zustandder Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- undPflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume ebensoein wie Daten über Tätigkeiten und Maßnahmen, diediesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigenkönnen, sowie über Tätigkeiten und Maßnahmen zumSchutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwal-tungstechnischer Maßnahmen und Programme zumUmweltschutz (Artikel 2 Buchstabe a der Umweltinfor-mationsrichtlinie). Einige dieser Daten verlören einen

Teil ihres Informationsgehalts, wenn sie sektoral ge-trennt würden.

bb) Die Neuregelungen beinhalten insgesamt keine grund-legende Umgestaltung des Umweltinformationsgeset-zes vom 8. Juli 1994. Sie beschränken sich vielmehrauf einzelne Anpassungen oder Ergänzungen im Hin-blick auf Anforderungen der Umweltinformationsricht-linie, die bei der Transformation in deutsches Recht sei-nerzeit nicht hinreichend beachtet worden sind oderdem Gesetzestext selbst nicht eindeutig zu entnehmensind. Die Änderungen erschöpfen sich in der Über-nahme bestimmter Vorgaben des Europäischen Ge-richtshofs sowie Klarstellungen im Hinblick auf dieRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. ImWesentlichen geht es um eine inhaltliche Präzisierungdes Informationsanspruchs (§ 4 Abs. 1 und 2 UIGn. F.), eine Konkretisierung des Gegenstandes und derReichweite einzelner Ausschlussgründe (§ 7 Abs. 1Nr. 2 UIG n. F.) sowie um die Anpassung der für dieKostenerhebung relevanten Grundsätze (§ 10 Abs. 1UIG n. F.). Ein erheblicher Teil der vorgesehenen Än-derungen dient der Klarstellung. Ziel dieser Änderun-gen ist es, Gesichtspunkte, die bislang nur durch Ausle-gung erschlossen werden konnten, im Wortlaut selbstdeutlicher zum Ausdruck zu bringen. Darüber hinausbeheben die Änderungen einige im Gesetz vorhandeneDefizite, ohne die Konzeption und Regelungssubstanzdes Umweltinformationsgesetzes anzutasten. Im Hin-blick auf die insoweit enthaltenen Ausnahmevorschrif-ten gemäß Artikel 75 Abs. 2 GG stellen sich diese da-her als quantitativ marginal dar.

cc) Für die einzelnen Änderungen ergibt sich der Ausnah-mecharakter nach Artikel 75 Abs. 2 GG aus folgendenÜberlegungen:

(1) § 4 Abs. 1 Satz 3

Die Änderung ist von ihrem Inhalt her geringfügig, da sielediglich eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriftdurch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 6. Dezember1996, 7 C 64.95) umsetzt, wonach die Art des Informations-zugangs in erster Linie vom Antragsteller zu bestimmen sei.Die Änderung ist auch im quantitativen Vergleich mit denübrigen Regelungen über Inhalt und Reichweite des Infor-mationsanspruchs (§§ 4 bis 8 Umweltinformationsgesetz)als geringfügig zu bewerten.

(2) § 4 Abs. 2

Als Klarstellung, dass bei Vorliegen eines Ausschluss- oderBeschränkungsgrundes davon nicht betroffene Informatio-nen auszugsweise zu übermitteln sind, handelt es sich imRegelungszusammenhang §§ 4 bis 8 Umweltinformations-gesetz um eine nach Umfang und Gewicht geringfügige An-passung.

(3) § 5 Abs. 2 Satz 1

Es wird klargestellt, dass innerhalb einer Frist von 2 Mona-ten der Informationsanspruch entweder zu erfüllen oder ab-zulehnen ist. Auch insoweit handelt es sich im Verhältnis zuden Vorschriften nach §§ 4 bis 8 Umweltinformationsgesetzum eine geringfügige Änderung.

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(4) § 7 Abs. 1 Nr. 2

Der Ausschlussgrund wird im Hinblick auf Informationenaus einem Vorverfahren auf Disziplinar- und Ordnungswid-rigkeitenverfahren begrenzt. Darüber hinaus wird klarge-stellt, dass sich die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 genannten Aus-schlussgründe auf alle Daten erstrecken, die für den Zweckdes Verfahrens von Bedeutung sind, unabhängig vom Zeit-punkt ihres Zugangs bei der Behörde. Die Änderungen ei-nes Ausschlussgrundes sind im Verhältnis zu der Gesamt-zahl der 13 bestehenden Ausschluss- und Beschränkungs-gründe quantitativ als gering zu bewerten.

(5) § 10 Abs. 1

Die Erhebung von Kosten wird auf solche Fällen begrenzt,in denen dem Antragsteller tatsächlich Informationen über-mittelt werden; ferner wird klargestellt, dass die Gebühreneine angemessene Höhe nicht überschreiten dürfen. Damitwird neben dem Anwendungsbereich der Vorschrift wird le-diglich ein allgemeiner Grundsatz der Gebührenerhebungfestgelegt, innerhalb dessen dem Land Spielräume bleiben,so dass die Vorgaben des Bundes quantitativ nicht überwie-gen.

V. Umwelt-Audit-Privilegierung

Mit dem Umwelt-Audit, das durch die Verordnung (EWG)Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwil-lige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Ge-meinschaftssystem für das Umweltmanagement und dieUmweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 vom 10. Juli1993, S. 1) und das Gesetz zur Ausführung dieser Ver-ordnung (Umweltauditgesetz) vom 7. Dezember 1995(BGBl. I. S. 1591), zuletzt geändert durch Gesetz vom19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), nebst untergesetzli-chem Regelwerk eingerichtet und durch die UAG-Erweite-rungsverordnung vom 3. Februar 1998 (BGBl. I S. 338) inseinem Anwendungsbereich erweitert worden ist, ist einwirksames Rechtsinstitut zum Schutz der Umwelt durcheigenverantwortliche Maßnahmen von Bürgern, Unterneh-men und Körperschaften des öffentlichen Rechts geschaffenworden. Das Umwelt-Audit besteht aus verschiedenen Be-standteilen und Verfahrensschritten. Einige von ihnen unter-liegen der Prüfung durch zugelassene Umweltgutachter.Diese und andere sog. außenwirksame Elemente des Um-welt-Audits bewirken seine Einbindung in das gemein-schaftliche und nationale Umweltverwaltungsrecht. So istz. B. Prüfungsgegenstand im Rahmen der Umweltbetriebs-prüfung die Einhaltung aller Umweltvorschriften. Es findetalso im Rahmen des Umwelt-Audits eine der staatlichenÜberwachung funktional teilweise gleichwertige Eigen-überwachung der Einhaltung von Umweltvorschriften durchPrivate statt. Solange und soweit diese Eigenüberwachungstattfindet, kann die staatliche Überwachung der Einhaltungvon Umweltverwaltungsrecht gelockert werden. Entspre-chendes gilt hinsichtlich der Anforderungen an den Inhaltvon Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren, zu de-nen bereits § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Ge-nehmigungsverfahren (9. BImSchV) eine Regelung enthält.Das vorliegende Gesetz fügt in das Bundes-Immissions-schutzgesetz und das Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzVerordnungsermächtigungen ein. Diese sollen in einem

zweiten Schritt auf Verordnungsebene den Erlass konkreterVorschriften ermöglichen, die Umwelt-auditierten Unter-nehmen bundeseinheitlich bestimmte Erleichterungen ge-währen werden. In das Wasserhaushaltsgesetz wird wegender Rahmenkompetenz des Bundes ein Regelungsauftrag andie Länder eingestellt, der inhaltlich an die Verordnungser-mächtigungen angeglichen ist.

VI. Alternativen

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung zwingender Vorga-ben der unter I. genannten EG-Richtlinien in deutschesRecht. Eine Nichtumsetzung dieser Vorgaben könnteVertragsverletzungsverfahren gegen die BundesrepublikDeutschland gemäß den Artikeln 226 bis 228 des EG-Ver-trages zur Folge haben.

Als Alternative zu der hier gewählten Form der Umsetzungim Rahmen der bestehenden umweltbezogenen Fachgesetzewar zunächst geplant, die unter I. genannten EG-Richtliniendurch ein Erstes Buch zu einem Umweltgesetzbuch in deut-sches Recht umzusetzen. Auf diese Weise hätte der ersteSchritt hin zu einem umfassenden, einheitlichen Umweltge-setzbuch getan werden können mit dem Ziel, das beste-hende Umweltrecht in einem Gesetz zusammenzufassen, esdabei zu strukturieren, zu harmonisieren und insgesamtvollzugsfreundlicher zu gestalten. Ein derartiges ErstesBuch zum Umweltgesetzbuch hätte – entsprechend demAnwendungsbereich der IVU-Richtlinie – zunächst vorallem die integrierte Genehmigung und Überwachung vonIndustrieanlagen und Abfalldeponien zum Gegenstandhaben können; gleichzeitig wäre es aber auch auf spätereErgänzungen durch weitere Bücher zum Umweltgesetzbuchangelegt gewesen.

Die Umsetzung der unter I. genannten EG-Richtlinien durchein Erstes Buch zum Umweltgesetzbuch ist letztlich jedochvor allem aus kompetenzrechtlichen Gründen zurückgestelltworden. Ein Erstes Buch zum Umweltgesetzbuch, welchesinsbesondere Regelungen zur integrierten Genehmigungund Überwachung von Vorhaben enthielte, müsste die An-forderungen des Artikels 75 GG betreffend die Rahmenge-setzgebungskompetenz des Bundes erfüllen, soweit dieseVorschriften im Rahmen ihres jeweiligen Regelungsberei-ches die Bereiche Wasserhaushalt (Artikel 75 Abs. 1 Nr. 4GG) oder Naturschutz und Landschaftspflege (Artikel 75Abs. 1 Nr. 3 GG) erfassten.

Insbesondere die Anforderungen des Artikels 75 Abs. 2 GGkönnten jedoch nur erfüllt werden, wenn die Vorschriftenzur integrierten Vorhabengenehmigung entweder weitge-hend als Gesetzgebungsaufträge an die Länder gefasst wer-den würden oder die einheitliche und medienübergreifendeVorhabenzulassung und -überwachung als zentraler Rege-lungsgegenstand eines Ersten Buches zum Umweltgesetz-buch entsprechend der verfassungsrechtlichen Verteilungder Gesetzgebungskompetenzen wieder aufgespalten wer-den würde.

Eine weitgehende Ausgestaltung der Vorschriften zur integ-rierten Vorhabengenehmigung als Gesetzgebungsaufträgean die Länder würde ganz überwiegend einen Rückschrittgegenüber dem geltenden Recht, insbesondere dem unmit-telbar geltenden Genehmigungsrecht des Bundes-Immis-

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sionsschutzgesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Ab-fallgesetzes, bedeuten. Darüber hinaus würde eine derartigeAusgestaltung bundeseinheitliche Regelungen nur auf sehrabstrakter Ebene zulassen und insofern die mit der Kodifi-kation und insbesondere der Einführung einer integriertenVorhabengenehmigung verfolgten Zielsetzungen der Ver-einheitlichung, Vereinfachung und ökologischen Moderni-sierung des Umweltrechts verfehlen.

Letzteres würde auch im Falle einer Aufspaltung der Re-gelungen (Vollregelung für Sachmaterien des Artikels 74GG einerseits, Rahmenregelung für Sachmaterien des Arti-kels 75 GG mit Gesetzgebungsaufträgen in den BereichenWasserhaushalt sowie Naturschutz und Landschaftspflegeandererseits) gelten.

Die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Konzeption derUmsetzung der unter I. genannten Richtlinien im Rahmender bestehenden umweltbezogenen Fachgesetze bedeutetkeinen Vorgriff auf die vorgesehene Kodifikation des Um-weltrechts in einem einheitlichen, umfassenden Umweltge-setzbuch. Die Bundesregierung hält weiterhin nachdrück-lich an dem Projekt Umweltgesetzbuch fest. Die Regelun-gen des vorliegenden Gesetzentwurfes können daher zu ei-nem späteren Zeitpunkt – gegebenenfalls auf einergeänderten kompetenzrechtlichen Grundlage – durch ent-sprechende Teile eines Umweltgesetzbuches abgelöst wer-den.

Umwelt-auditierten Unternehmen kann eine rechtlich si-chere Entlastung von bestimmten umweltverwaltungsrecht-lichen Pflichten nur bundeseinheitlich gewährt werden.Deshalb sind gesetzliche bzw. gesetzesvertretende Maßnah-men erforderlich. Der Erlass – auch bundeseinheitlicher –allgemeiner Verwaltungsvorschriften reicht nicht aus. Überdie wegen der Teilnahme am Umwelt-Audit gewünschteEntlastung würde letztlich nicht der Gesetz- oder Verord-nungsgeber, sondern die zuständige Behörde erst im Einzel-fall entscheiden. Ein allgemeiner Anreiz zur Teilnahme amUmwelt-Audit würde deshalb nicht in dem gewünschtenMaße geschaffen.

VII. Kosten

1. UVP-Vorschriften

a) Kosten für die öffentlichen Haushalte

Durch die Umsetzung der UVP-Richtlinien wird der An-wendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfung aus-geweitet; darüber hinaus enthalten die Neuregelungen inverfahrensrechtlicher Hinsicht zum Teil zusätzliche Anfor-derungen an die Durchführung der Umweltverträglichkeits-prüfung. Dementsprechend werden die neuen Vorschriftengegenüber dem bisherigen Recht auf Seiten der zuständigenBehörden, die im Rahmen von Zulassungsverfahren dieUmweltverträglichkeitsprüfung durchführen, zum Teil ei-nen erhöhten Vollzugsaufwand und damit höhere Kosten beider Zulassung umweltrelevanter Vorhaben zur Folge haben.

Durch die zur Umsetzung der UVP-Richtlinien erforderli-chen Neuregelungen entstehen vor allem den Ländern undKommunen Kosten, da sie ganz überwiegend für den Voll-zug des UVP-Gesetzes und der jeweiligen Fachgesetze mitihren Zulassungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben zu-

ständig sind. Dem Bund entstehen nur insoweit Kosten, alser – etwa im Verkehrsbereich – Vorhabenträger oder für denVollzug der genannten Vorschriften zuständig ist. Die Mehr-kosten werden durch Umschichtungen im jeweiligen Ein-zelplan finanziert.

Die Kosten, die in Folge der UVP-bezogenen Neuregelun-gen durch Verwaltungstätigkeiten für die öffentlichen Haus-halte entstehen, können jedoch grundsätzlich – ggf. nachAnpassung der einschlägigen Gebührenordnungen – durcheine entsprechende Gebührenerhebung im Rahmen der Vor-habenzulassung an den Vorhabenträger weiter gegeben wer-den. Diese Möglichkeit besteht lediglich nicht in den Fällender persönlichen Gebührenfreiheit nach bundes- oder lan-desrechtlichen Kostenvorschriften oder dann nicht, wenndie Zulassungsbehörde für diejenige öffentlich-rechtlicheKörperschaft tätig wird, die Träger des Vorhabens ist (z. B.Kommunen als Betreiber von Abfalldeponien oder Wasser-fernleitungen). In den letztgenannten Fällen dürfte aller-dings regelmäßig die Möglichkeit bestehen, auf Grund derNeuregelungen entstehende Kosten außerhalb des Zulas-sungsverfahrens im Rahmen des Betriebes gegenüber Nut-zern umzulegen.

Wird im Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan,der einen konkreten Vorhabenbezug aufweist, eine Umwelt-verträglichkeitsprüfung durchgeführt, so kann bzw. soll derjeweilige Vorhabenträger die für die Umwelterklärung er-forderlichen Angaben erbringen (s. Artikel 12 Nr. 8 und 9des Gesetzentwurfes). Insoweit besteht die Möglichkeit, in-folge der Neuregelungen entstehenden Verwaltungsaufwandunmittelbar dem Vorhabenträger aufzuerlegen.

Im Ergebnis werden die UVP-bezogenen Neuregelungenfür die öffentlichen Haushalte somit keine ins Gewicht fal-lenden zusätzlichen Haushaltsbelastungen zur Folge haben.

b) Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Die vorgesehenen UVP-bezogenen Neuregelungen könnenfür Wirtschaftsunternehmen insbesondere insoweit kosten-relevant sein, als sie Gebührenerhöhungen zur Folge haben,die vom Vorhabenträger zu tragen sind (siehe hierzu dieAusführungen unter a.). Die insoweit entstehenden Mehr-kosten, die im Einzelnen derzeit nicht quantifizierbar sind,werden allerdings bei Vorhaben, die bereits nach geltendemRecht UVP-pflichtig sind, gegenüber den bereits bislang zuentrichtenden Gebühren nicht wesentlich ins Gewicht fal-len. Im Hinblick auf bislang nicht UVP-pflichtige Vorha-benarten, die nach dem neuen Recht UVP-pflichtig werden,werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens voraussicht-lich erhöhte Gebühren anfallen, die jedoch bei einer Ge-samtbetrachtung aller bei der Verwirklichung eines Vorha-bens anfallenden Kosten nicht wesentlich sind.

Darüber hinaus sind die Neuregelungen für die Wirtschaftneben den genannten Gebührenerhöhungen auch insoweitmit zusätzlichen Kosten verbunden, als die Liste derUVP-pflichtigen Vorhaben ausgeweitet wird und zum Teilauch Verfahrensschritte mit weiter gehenden Anforderun-gen unter Mitwirkung des Vorhabenträgers neu geregeltwerden (insbesondere die grenzüberschreitende Öffentlich-keitsbeteiligung, siehe Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzentwur-fes); beides ist für die betroffenen Vorhabenträger ggf. mit

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 89 – Drucksache 14/4599

einem erhöhten Verfahrensaufwand verbunden. Soweit fürbereits nach derzeitigem Recht UVP-pflichtige Vorhabenkünftig neue Verfahrensvorschriften gelten, werden die fürWirtschaftsunternehmen entstehenden Kosten, die im Ein-zelnen nicht quantifizierbar sind, bei einer Gesamtbetrach-tung die bereits bisher im Rahmen des Zulassungsverfah-rens anfallenden Kosten nicht wesentlich übersteigen. Diefür die Wirtschaft infolge der Neuregelungen entstehendenKosten beruhen auf Vorgaben der UVP- und der UVP-Än-derungsrichtlinie und können daher nicht vermieden wer-den.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau,insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aufGrund der bei einer Gesamtbetrachtung geringen Kosten-steigerungen der Wirtschaft nicht zu erwarten.

2. IVU-Vorschriften

a) Kosten für die öffentlichen Haushalte

Durch die nach der IVU-Richtlinie erforderlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Änderungen im Bun-des-Immissionsschutzgesetz, im Wasserhaushaltsgesetz undim Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur Genehmi-gung, Erlaubnis und Planfeststellung sowie zur Überwa-chung entstehen dem Bund keine Vollzugskosten, weil dieLänder für die Durchführung der genannten Gesetze zustän-dig sind.

Den Ländern entstehen im Hinblick auf die Zulassung ge-nehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immis-sionsschutzgesetz zusätzliche, im Einzelnen nicht beziffer-bare Vollzugskosten, soweit für einzelne Anlagenarten eineGenehmigungspflicht eingeführt oder eine Öffentlichkeits-beteiligung vorgeschrieben wird. Diese Verwaltungskostenberuhen auf den zwingenden Vorgaben der IVU-Richtlinieund können daher nicht vermieden werden. Dem steht einenicht bezifferbare Entlastung bei anderen Anlagenarten ge-genüber, die aus der Genehmigungspflicht entlassen werdenoder für die infolge der Umstufung in Spalte 2 des Anhangszur 4. BImSchV eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht mehrvorgeschrieben ist. Diese Rechtsänderungen haben letztlichkeine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, weildie Kosten für die Durchführung der genannten Zulassungs-verfahren aufgrund der einschlägigen Kostenregelungenletztlich die Antragsteller zu tragen haben. Hinsichtlich derVerwaltungsgebühren für das Genehmigungsverfahren er-gibt sich dies aus den Gebührenvorschriften der Länder. Fürdie Kosten spezieller Prüfungen im Rahmen des immis-sionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ergibt sichdies aus § 52 Abs. 4 BImSchG.

Bei der Zulassung von Abfalldeponien nach dem Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetz können den zuständigen Plan-feststellungsbehörden zusätzliche Verwaltungskosten ent-stehen, soweit durch die Änderung des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes eine Plangenehmigung nichtmehr an Stelle einer Planfeststellung erteilt werden kann.Die insoweit zur rechtsförmlichen Umsetzung derIVU-Richtlinie vorgesehene Änderung des § 31 Abs. 3KrW-/AbfG kann allenfalls in wenigen Einzelfällen relevantwerden. Hierdurch ggf. entstehende Verwaltungskosten be-ruhen auf den zwingenden Vorgaben der IVU-Richtlinie

und können daher nicht vermieden werden. Kosten für dieabfallrechtlichen Zulassungsverfahren sind bundesrechtlichnicht geregelt; sie sind nach den Kostenvorschriften derLänder vom Antragsteller zu tragen.

Die nunmehr zur Umsetzung von Artikel 13 der IVU-Richt-linie bei genehmigungsbedürftigen Anlagen und Abfallde-ponien gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige Überprü-fung der Genehmigung wird voraussichtlich zusätzlichePersonalkosten bei den Überwachungsbehörden verursa-chen. Die Länder können diese jedoch im Rahmen ihrer Ge-bührenvorschriften an den Anlagenbetreiber weitergeben.

Ansonsten entstehen dem Bund Kosten, soweit er Anlagenindustrieller Art nach der IVU-Richtlinie betreibt. DieMehrkosten werden im jeweiligen Einzelplan durch Um-schichtungen aufgefangen.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden entstehen, soweitsie Betreiber von Deponien sind, aufgrund der Änderungender materiell-rechtlichen Vorschriften des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes keine zusätzlichen Haushalts-ausgaben. Denn insoweit handelt es sich bei den Änderun-gen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nur umeine rechtsförmliche Anpassung des Gesetzestextes an dieVorgaben der IVU- und der Deponie-Richtlinie. Entspre-chende Anforderungen insbesondere zum Stand der Techniksind bereits in den für Deponien geltenden Verwaltungsvor-schriften enthalten.

Durch die grundsätzliche Ausdehnung der immissions-schutzrechtlichen Genehmigungspflicht auf Abfallentsor-gungsanlagen, die weniger als ein Jahr betrieben werdensollen, und die Möglichkeit, bei immissionsschutzrechtlichgenehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen für dieErfüllung der Betreiberpflichten eine Sicherheit zu verlan-gen, werden die Haushalte der Länder, Gemeinden und Ge-meindeverbände im Falle der Nichterfüllung von den Siche-rungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten entlastet. Hiersind in den vergangenen Jahren die betroffenen öffentlichenHaushalte bei einer Zahlungsunfähigkeit des primär ver-pflichteten Betreibers zum Teil mit erheblichen Kosten be-lastet worden.

Davon abgesehen haben die Vorschriften zur Umsetzungder IVU-Richtlinie und der Deponie-Richtlinie im Ergebniskeine weiteren Auswirkungen auf die Haushalte von Bund,Ländern und Gemeinden.

b) Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Die vorgesehenen Änderungen der Zulassungsverfahrenkönnen die Kosten von Wirtschaftsunternehmen beeinflus-sen. Aufgrund der IVU-Richtlinie werden einige neue Anla-genarten in Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgenom-men und sind damit einem Genehmigungsverfahren mit Öf-fentlichkeitsbeteiligung zu unterziehen. Ferner werden auf-grund der Richtlinie zum Teil Ausweitungen der bisherigenErfassungsgrenzen von Anlagen vorgenommen. Dem stehendie Streichung bestimmter Anlagen sowie Umstufungen indas vereinfachte Verfahren und Anhebungen von Erfassungs-grenzen gegenüber. In der Summe dürften sich daher aus denÄnderungen in der Verordnung über genehmigungsbedürf-tige Anlagen (4. BImSchV) keine wesentlichen Änderungenfür die Kosten der Wirtschaft insgesamt ergeben.

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Die durch die IVU-Richtlinie bedingten Änderungen dermateriellen und der verfahrensbezogenen Anforderungen angenehmigungsbedürftige Anlagen können in den betroffe-nen Wirtschaftsbereichen zusätzliche Kosten auslösen, dieaber im Einzelnen aufgrund der sehr unterschiedlichen be-troffenen Wirtschaftsbereiche grundsätzlich nicht quantifi-zierbar sind. Die Anforderungen des Bundes-Immissions-schutzgesetzes an die materielle Integration der für die Anla-genzulassung erforderlichen Genehmigungen (insbesonderein § 5 i. V. m. § 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 48 Satz 2BImSchG (neu)) dürften soweit ersichtlich nicht zu weiterenKosten bei der Wirtschaft führen. Der Anforderung zur spar-samen und effizienten Energieverwendung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4BImSchG (neu)) können entsprechende Einsparungen beiden Energiekosten gegenüberstehen. Änderungen zum Zu-lassungsverfahren, insbesondere zur grenzüberschreitendenÖffentlichkeitsbeteiligung in der Verordnung über das Ge-nehmigungsverfahren (9. BImSchV), können bei der Wirt-schaft zusätzliche Kosten hervorrufen. Das Gleiche gilt fürdie Regelüberprüfungen der Zulassungsanforderungen (§ 52Abs. 1 Satz 2 BImSchG (neu)), soweit die Länder dafürGebühren erheben. Die genannten Kosten sind jedoch imUmfang eher gering und beruhen auf gesetzlichen oder ver-ordnungsrechtlichen Änderungen, die durch die IVU-Richt-linie erforderlich werden und damit nicht vermieden werdenkönnen. Hinsichtlich der Kosten einer richtlinienkonformenÜberwachung ist zu berücksichtigen, dass die Überwachungim pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behördenliegt, so dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfunggenerell Kostenerwägungen zu berücksichtigen sind, wiedies für Genehmigungsauflagen zur Überwachung beiIntensivtierhalteanlagen Artikel 9 Abs. 5 Unterabsatz 2 derIVU-Richtlinie vorsieht.

Betreibern von Deponien entstehen aufgrund der Änderun-gen der materiell-rechtlichen Vorschriften des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes keine zusätzlichen Kosten. Denninsoweit handelt es sich bei den Änderungen des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes nur um eine rechtsförmlicheAnpassung des Gesetzestextes an die Vorgaben der IVU- undder Deponie-Richtlinie. Entsprechende Anforderungen ins-besondere zum Stand der Technik sind bereits in den für De-ponien geltenden Verwaltungsvorschriften enthalten. Daherwird auch die Bestimmung, dass die für die Ablagerung vonAbfällen in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen Ent-gelte oder die für die Ablagerung erhobenen öffentlichen Ab-gaben und Auslagen alle mit der Errichtung, dem Betrieb undder Stilllegung der Deponie sowie mit der erforderlichenNachsorge verbundenen Kosten abdecken müssen (§ 36dKrW-/AbfG – neu), nicht zu Kostensteigerungen führen. DieForderung nach kostendeckenden privatrechtlichen Entgel-ten sowie kostendeckenden öffentlichen Abgaben und Aus-lagen in Umsetzung der Deponie-Richtlinie (Artikel 10) ent-spricht der bestehende Vollzugspraxis sowie zum Teil auchder bereits geltenden Rechtslage zur Deckung aller Deponie-kosten. In der Entsorgungspraxis decken private Betreiber,insbesondere auf Gewinnerzielung ausgerichtete Entsor-gungsunternehmen, alle mit der Deponie verbundenen Kos-ten über die Erhebung privatrechtlicher Entgelte ab. Dies giltauch für die Stilllegungs- und Nachsorgekosten, für die eineSicherheitsleistung zu erbringen ist (§ 32 Abs. 3 KrW-/AbfG). Zwar steht die Forderung nach einer Sicherheitsleis-

tung im Ermessen der Behörde, wird aber in der Vollzugspra-xis gegenüber privaten Deponiebetreibern – anders als ge-genüber öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern – stets,also obligatorisch erhoben. Die entsprechenden Kosten, zumBeispiel für Bankbürgschaften wälzt der Betreiber ebenfallsüber die privatrechtlichen Entgelte ab. Auch die Bestimmungobligatorisch zu erbringender Sicherheitsleistungen durchRechtsverordnung (§ 36c Abs. 4 KrW-/AbfG – neu) wird da-her nicht zu Kostensteigerungen führen. Öffentlich-rechtli-che Entsorgungsträger sind schon nach den Kommunalabga-bengesetzen der Länder verpflichtet, kostendeckende Ge-bühren für die Ablagerung von Abfällen zu erheben. Soweitsie Sicherheit für Maßnahmen im Rahmen der Stilllegungoder Nachsorge zu erbringen haben, können sie auch eingleichwertiges Sicherungsmittel stellen. Bisher geübte Prak-tiken, insbesondere der kommunalen Entsorgungsträger, fürStilllegungs- und Nachsorgekosten zum Beispiel Rücklagenzu bilden, können daher fortgeführt werden. Im Übrigen gel-ten die Ausführungen zu den Kosten der privaten Deponie-betreiber entsprechend. Die Forderung nach Kostendeckungist letztlich in der Sache berechtigt. Sie stellt sicher, dass derDeponiebetreiber keine Altlasten auf Grund mangelnder fi-nanzieller Leistungskraft hinterlässt, die dann auf Kosten deröffentlichen Hand saniert werden müssen. In geringem Um-fang können die Regelüberprüfungen der Zulassungsanfor-derungen (§ 32 Abs. 4 Satz 3 und 4 KrW-/AbfG (neu)) zu-sätzliche Kosten hervorrufen, soweit die Länder dafür Ge-bühren erheben. Diese Kosten beruhen jedoch auf gesetzli-chen oder verordnungsrechtlichen Änderungen, die durch dieIVU-Richtlinie erforderlich werden und damit nicht vermie-den werden können.

Eine Reihe von Änderungen in den Fachgesetzen zur Um-setzung der IVU-Richtlinie sind weitgehend lediglich dekla-ratorischer Natur und sollen insoweit die Umsetzung derRichtlinie verdeutlichen; zusätzlicher Verwaltungsaufwandund zusätzliche Kosten bei der Wirtschaft sind damit nichtverbunden.

Die Regelungen über Sicherheitsleistung bei genehmi-gungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen (§§ 12 Abs. 4und 17 Abs. 1 Satz 3 BImSchG (neu)) führen in den betrof-fenen Wirtschaftsbereichen zu zusätzlichen Kosten etwadurch Kapitalbindung oder Kosten für Bankbürgschaften,die aber sachgerecht sind; die derzeitige Rechtslage, die beiBetriebseinstellung durch einen insolventen Betreiber zu ei-ner ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Betriebsgelän-des durch die öffentliche Hand und damit zu zusätzlichenKosten für die öffentlichen Haushalte führen kann, ist nichtakzeptabel.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau,insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aufgrundder dargelegten geringen Kostensteigerungen der Wirtschaftnicht zu erwarten.

3. Vorschriften zur Umsetzung derUmweltinformationsrichtlinie

a) Kosten für die öffentlichen Haushalte

Die mit den Neuregelungen bezweckten Erleichterungendes Informationszugangs können bei Bund, Ländern und

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 91 – Drucksache 14/4599

Kommunen zu Verwaltungsmehraufwand führen. Der Ver-waltungsmehraufwand kann grundsätzlich mit den vorhan-denen personellen und sächlichen Mitteln aufgefangen wer-den; im Übrigen ist er aus dem Aufkommen der Gebührenund Auslagen zu decken. Soweit die geänderten Vorschrif-ten eine vollständige Deckung des Verwaltungsmehrauf-wandes aus Gebühren und Auslagen nicht zulassen, sind dieKosten von den öffentlichen Haushalten zu tragen. Hier-durch werden sich für Bund, Länder und Gemeinden in be-grenztem Umfang zusätzliche finanzielle Belastungen erge-ben. Im Einzelnen:

aa) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UIG n. F. dürfen die Behördenkünftig nicht mehr für jede aufgrund des Umweltinfor-mationsgesetzes vorgenommene Amtshandlung, son-dern nur noch für die tatsächliche Übermittlung vonUmweltinformationen Gebühren und Auslagen erhe-ben. Die Regelung trägt dem Urteil des EuropäischenGerichtshofs vom 9. September 1999 (RechtssacheC-217/97, Rn. 57 bis 60) Rechnung. Als Konsequenzsieht § 3 UIGKostV n. F. für die Behörden des Bundesvor, dass bei Rücknahme oder Ablehnung eines An-trags auf Zugang zu Umweltinformationen sowie beiRücknahme oder Widerruf von Amtshandlungen nachdem Umweltinformationsgesetz keine Kosten erhobenwerden. Dieser Aufwand ist dann von den öffentlichenHaushalten zu tragen.

Bei der Abschätzung der hieraus erwachsenden zusätz-lichen Belastungen ist zu berücksichtigen, dass Gebüh-ren in den genannten Fällen schon nach den bisherigenKostenvorschriften für Amtshandlungen der Behördendes Bundes zu ermäßigen sind, aus Gründen der Billig-keit von einer Gebührenerhebung aber auch ganz abge-sehen werden kann (§ 3 UIGGebV). Durch die Einfüh-rung einer obligatorischen Gebührenbefreiung entstehtfür die Bundesverwaltung daher nur ein eingeschränk-ter finanzieller Mehraufwand.

bb) Auslagen für Amtshandlungen der Behörden des Bun-des dürfen künftig nur erhoben werden, soweit die Kos-tenvorschriften entsprechende Auslagentatbeständeausweisen, und zwar nur in der dort angegebenen Höhe(§ 1 Abs. 1 i. V. m. dem Kostenverzeichnis UIGKostVn. F.). Auslagen, die nicht Gegenstand des Kostenver-zeichnisses sind oder die dort bezeichneten Kostensätzeübersteigen, sind von der Verwaltung selbst zu tragen.Da die vorgesehenen Auslagentatbestände den fürMaßnahmen des Informationszugangs typischen undwesentlichen Aufwand erfassen, sind durch diese Be-stimmungen nur geringe zusätzliche Kostenbelastungender öffentlichen Haushalte zu erwarten.

cc) Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff der „ange-messenen Gebührenhöhe“ nach Artikel 5 der Umwelt-informationsrichtlinie in dem o. g. Urteil (RechtssacheC-217/97, Rn. 47f) dahin gehend erläutert, dass Gebüh-ren keine Zugangsbarriere bilden dürften, die den Ein-zelnen von der Geltendmachung seiner Informations-rechte abhalte. § 10 Abs. 1 Satz 2 UIG n. F. greift dieseErläuterung auf, indem vorgeschrieben wird, dass Ge-bühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungs-aufwandes so zu bemessen sind, dass der Informations-zugang nach § 4 Abs. 1 wirksam in Anspruch genom-

men werden kann. Der Europäische Gerichtshof folgertaus dem Begriff der „Angemessenheit“ weiter, dass dieMitgliedsstaaten nicht berechtigt seien, die gesamtenden öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstel-lung von Unterlagen tatsächlich entstandenen, nament-lich mittelbaren, Kosten auf den Antragsteller abzuwäl-zen. Dem soll für Amtshandlungen der Behörden desBundes innerhalb der Umweltinformationskostenver-ordnung durch Einführung einer Gebührenhöchst-grenze sowie durch eine Absenkung der bisherigen Ge-bührenrahmen Rechnung getragen werden (§ 1 Abs. 2UIGKostV n. F. i. V. m. dem dazugehörigen Kostenver-zeichnis). Darüber hinaus soll die Möglichkeit geschaf-fen werden, aus Gründen der Billigkeit von einer Kos-tenerhebung abzusehen (§ 2 UIGKostV n. F.).

Differenzen zwischen dem durch Amtshandlungen nachdem Umweltinformationsgesetz tatsächlich verursach-ten Aufwand und der jeweils zur Vermeidung prohibiti-ver Wirkungen festzulegenden angemessenen Gebüh-renhöhe gehen zu Lasten der öffentlichen Haushalte. Zubeachten ist allerdings, dass dem Aspekt der Angemes-senheit bei der Gebührenbemessung für Amtshandlun-gen nach dem Umweltinformationsgesetz im Rahmender Verhältnismäßigkeit auch bisher schon Rechnung zutragen ist. Wie die vorliegenden Vollzugserfahrungenzeigen, werden die Gebührenrahmen in den einschlägi-gen Kostenvorschriften des Bundes und der Länder inder Praxis nur höchst selten ausgeschöpft. Typischer-weise bewegt sich die Höhe der tatsächlich erhobenenGebühren im Bereich der neuen Gebührensätze derUmweltinformationskostenverordnung. Vor diesemHintergrund kann erwartet werden, dass die dort ausge-wiesenen Gebührenrahmen auch künftig im Regelfallausreichen werden, um den Verwaltungsaufwand für dieÜbermittlung von Umweltinformationen zu decken.

Die Absenkung der Gebührensätze wird auch nicht not-wendigerweise zu einer Zunahme verwaltungsaufwen-diger Informationsersuchen führen, für die dann ggf.keine vollständige Kostendeckung zu erzielen wäre.Die konkreten Auswirkungen der vorgesehenen Ände-rungen auf das Anfrageverhalten der Bürger lassen sichnur schwer abschätzen. Es ist aber z. B. festzustellen,dass in Bundesländern, in denen für Auskünfte nachdem Umweltinformationsgesetz besonders niedrige Ge-bührensätze (z. B. in Brandenburg bis 200 DeutscheMark) gelten, die Informationsrechte grundsätzlichnicht stärker in Anspruch genommen werden als inLändern mit höherem Gebührenniveau. Hinzu kommt,dass entsprechenden Mehrbelastungen der öffentlichenHaushalte auch Einspareffekte aus der akzeptanzstif-tenden Wirkung erleichterter Zugangsrechte gegen-überstehen können (z. B. durch Vermeidung zeit- undkostenintensiver Auseinandersetzungen zwischen Bür-ger und Verwaltung; so bereits Begründung zum Ent-wurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freienZugang zu Informationen über die Umwelt, BT-Druck-sache 12/7138, S. 11). Eine Quantifizierung der durchdie Änderungen der Kostenvorschriften insgesamt zuerwartenden Kostenauswirkungen ist deshalb im Vor-hinein nicht möglich.

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Drucksache 14/4599 – 92 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

b) Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Der Wirtschaft werden durch das Umweltinformations-gesetz grundsätzlich keine Verpflichtungen auferlegt, Bür-gern den Zugang zu Umweltinformationen zu eröffnen.Ausnahmen bestehen nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 2UIG lediglich bei solchen Unternehmen, die öffent-lich-rechtliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzeswahrnehmen und dabei der Aufsicht von Behörden unter-stehen. Allein in diesem Sektor können im dargelegtenUmfang zusätzliche Kostenbelastungen auftreten. Für an-dere Branchen, die etwa auf den Zugang zu behördlichverfügbaren Umweltinformationen angewiesen sind, sinddurch die Verkürzung der Gebührenrahmen dagegen kos-tensenkende Effekte möglich.

Wesentliche Auswirkungen auf die Preise sind nicht zu er-warten. Die Beschränkung auf eine angemessene Gebühren-höhe (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UIG n. F.) sowie die für Amtshand-lungen der Bundesbehörden vorgesehenen Folgeänderungenin der Umweltinformationskostenverordnung (Absenkungder Gebührenrahmen, Einführung einer Befreiungsmöglich-keit) können aus den o. g. Gründen lediglich punktuelle preis-mindernde Effekte haben. Das allgemeine Preisniveau wirddadurch aber nicht beeinflusst.

4. Privilegierungvorschriften

Durch die Einfügung von Vorschriften zur UmweltAu-dit-Privilegierung in das Bundes-Immissionsschutzgesetz,das Wasserhaushaltsgesetz und das Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz werden die Haushalte von Bund, Ländernund Gemeinden nicht belastet, weil diese Vorschriften kei-nen unmittelbar vollzugsfähigen Inhalt haben.

Durch die in Artikel 2, 7 und 8 vorgesehenen Vorschriftenzur Umwelt-Audit-Privilegierung im Bundes-Immissions-schutzgesetz, im Wasserhaushaltsgesetz und im Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetz wird die Wirtschaft nicht mitzusätzlichen Kosten belastet. Auch können diese Vorschriftenmangels konkreten Inhalts keine Auswirkungen auf das Preis-niveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben.

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Um-weltverträglichkeitsprüfung)

Zu allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Umset-zung der UVP-Änderungsrichtlinie sowie der UVP-Richtli-nie siehe die Ausführungen unter A. II.

Zu Nummer 1 (vor § 1 UVPG)

Im Hinblick auf den infolge der Novellierung erweitertenRegelungsumfang des UVP-Gesetzes und insbesondere dieEinführung eines Planfeststellungsverfahrens für Leitungs-anlagen wird das UVP-Gesetz aus Gründen der besserenÜbersichtlichkeit nunmehr in drei Teile gegliedert (Teil 1:Umweltverträglichkeitsprüfung in verwaltungsbehördlichenVerfahren, Teil 2: Planfeststellungsverfahren mit Umwelt-verträglichkeitsprüfung für bestimmte Vorhaben, Teil 3: Ge-meinsame Vorschriften).

Abschnitt 1 des Teils 1 enthält nicht auf einzelne Verfah-rensschritte bezogene allgemeine Vorschriften betreffenddie Umweltverträglichkeitsprüfung.

Zu Nummer 2 (§ 1 UVPG)

Als Folgeänderung zu den unter den Nummern 4 und 5 vor-gesehenen Änderungen des UVP-Gesetzes (§§ 3 bis 3f)werden die UVP-pflichtigen Vorhaben nicht mehr durch denVerweis auf die „Anlage zu § 3“ angesprochen, sondern mitdem aus der Vollbezeichnung der UVP-Richtlinie bekann-ten Wortlaut. Der Verweis auf die „Anlage zu § 3“ kannnicht beibehalten werden, weil zukünftig § 3 in Verbindungmit der Anlage 1 nur noch den Anwendungsbereich desUVP-Gesetzes regelt und sich die UVP-Pflicht letztlich erstaus den §§ 3a bis 3f ergibt (siehe im Einzelnen die Begrün-dung zu den §§ 3a bis 3f).

Zu Nummer 3 (§ 2 UVPG)

Zu Buchstabe a

Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 stellt nunmehr imEinklang mit der ausdrücklichen entsprechenden Regelungin Artikel 3 i. d. F. der Änderungsrichtlinie klar, dass so-wohl mittelbare als auch unmittelbare Auswirkungen einesVorhabens im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfungzu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind. Darüberhinaus wird § 2 Abs. 1 Satz 2 an die Neufassung des Arti-kels 3 der UVP-Richtlinie durch die UVP-Änderungsrichtli-nie angepasst. Der Begriff „Wechselwirkung“ wurde dorterweitert um das Beziehungsgefüge zwischen allen genann-ten Faktoren. Dies wird in der Neuformulierung des § 2Abs. 1 Satz 2 deutlich gemacht, wobei hier wie auch durchdie Neufassung des Absatzes 1 Satz 4 zusätzlich entspre-chend den Vorgaben der Richtlinie klargestellt wird, dassdie Wechselwirkung nicht als Unterfall der Auswirkungeneines Vorhabens anzusehen sind, sondern dass die Auswir-kungen eines Vorhabens auch auf die Wechselwirkung zwi-schen den genannten Schutzgütern im Rahmen der Umwelt-verträglichkeitsprüfung zu ermitteln, zu beschreiben und zubewerten sind. Hierbei ist der Begriff „Wechselwirkung“ imSinne eines Wirkungsgefüges zwischen den genanntenSchutzgütern zu verstehen. Vor diesem Hintergrund wird inSatz 4 der bisherige Einschub „einschließlich der Wechsel-wirkungen“ gestrichen.

Zu Buchstabe b

In der Einleitung des Absatzes 2 wird die Vorhabendefini-tion nunmehr im Singular gefasst, da auch in der neuen An-lage 1 die Vorhaben im Singular aufgelistet werden Die Än-derung der Einleitung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist eine Folgeände-rung zur Änderung der bisherigen Bezeichnung „Anlage zu§ 3“. Siehe dazu die obigen Ausführungen zu Nummer 2.Im Übrigen bezieht sich die Maßgabe der Anlage 1 nach derNeufassung nicht mehr auf Änderungen einschließlich Er-weiterungen, da diese abweichend von der bisherigen An-lage zu § 3 nicht mehr vorhabenbezogen in der Anlage 1,sondern in allgemeiner Form in Absatz 2 Nr. 2 geregelt wer-den.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 93 – Drucksache 14/4599

Die Buchstaben a bis c der Nummer 1 entsprechen den bis-herigen Nummern 1 bis 3 des Absatzes 2; sie werden neugefasst, um den Vorhabenbegriff in Übereinstimmung mitArtikel 2 der UVP-Richtlinie und mit dem deutschen Zulas-sungsrecht durch eine präzisere Kategorisierung der Vorha-ben nach Anlage 1 klarer zu definieren.

In Buchstabe a der Nummer 1 wird nunmehr klargestellt,dass es für technische Anlagen auf den Tatbestand „Errich-tung und Betrieb“ ankommt. Mit diesem Tatbestand wirdder Verfahrensgegenstand der Umweltverträglichkeitsprü-fung umrissen. Aus der Anlage 1 geht im Einzelnen hervor,für welche Anlagen dieser Tatbestand maßgeblich ist.

In Buchstabe b der Nummer 1 wird bei den „sonstigen An-lagen“ der UVP-pflichtige Tatbestand mit dem „Bau“ die-ser Anlagen gekennzeichnet; entsprechend ist dies in derAnlage 1 für die betreffenden Vorhaben jeweils angege-ben. Unter Absatz 2 Buchstabe b fallen insbesondere alleVerkehrsvorhaben nach Nummer 14 der Anlage 1. Bei die-sen Vorhaben wird der Betrieb (z. B. einer Eisenbahn)daher nicht als selbständiger UVP-pflichtiger Tatbestanderfasst (siehe im Einzelnen die Vorhabendefinitionen inNummer 14 der Anlage 1, wo jeweils ausschließlich von„Bau“ die Rede ist). Diesbezüglich wird durch die Neufas-sung des Absatzes 2 das geltende Recht nur klarer formu-liert.

In Buchstabe c der Nummer 1 wird klargestellt, dass auchdie Durchführung sonstiger in Natur und Landschaft ein-greifender Maßnahmen Gegenstand einer Umweltverträg-lichkeitsprüfung sein kann; diese Maßnahmen werden durchBeschreibung entsprechender Tatbestände in der Anlage 1aufgeführt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich beidiesen Maßnahmen um einen Eingriff im Sinne des Bundes-naturschutzgesetzes handelt; insoweit würde der gleich lau-tende Begriff in der deutschen Fassung der UVP-Richtliniezu eng umgesetzt (vgl. die englische Fassung „interventionsin the natural surroundings and landscape“). Die beschrie-benen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahmenkönnen dann allerdings – wie auch andere Vorhaben – Ein-griffe in Natur und Landschaft zur Folge haben, die zu Be-einträchtigungen des Naturhaushaushalts und damit zunachteiligen Umweltauswirkungen führen können. Der na-turschutzrechtliche Eingriffsbegriff wird damit erst bei derBewertung der Folgen eines Vorhabens relevant.

Die neue Nummer 2 entspricht der bisherigen Nummer 4des Absatzes 2. Die Neuregelung dient (in Verbindung mit§ 3e UVPG n. F.) der Umsetzung von Anhang II Nr. 13,1. Anstrich, der UVP-Änderungsrichtlinie, die (anders alsAnhang II Nr. 12 der Richtlinie 85/337/EWG) neben derÄnderung von Projekten nach Anhang I auch die Änderungvon Projekten nach Anhang II umfasst, die erhebliche nach-teilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können, wobeiauch die Erweiterung von Projekten ausdrücklich mit um-fasst wird (siehe zur Änderung und Erweiterung von Vorha-ben auch die Ausführungen zu Nummer 5 (zu § 3e UVPGn. F.)). Da sich die Änderung und Erweiterung auf alle Pro-jekte nach Anhang I und II bezieht, und nicht nur auf Anla-gen, wird zunächst insoweit – entsprechend der Neufassungder Nummer 1 Buchstaben a bis c – der Wortlaut angepasst.Damit wird auch die Änderung und Erweiterung von Vorha-ben, die sich als „Durchführung sonstiger in Natur und

Landschaft eingreifender Maßnahmen“ nach der Nummer 1Buchstabe c darstellen (z. B. Waldumwandlungen), von derNeufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c erfasst.

Zu Buchstabe c

Die Änderung in Absatz 3 Nummer 3 ist eine Folgeände-rung zur Änderung der bisherigen Bezeichnung „Anlage zu§ 3“. Siehe dazu die obigen Ausführungen zu Nummer 2.

Zu Nummer 4 (§ 3 UVPG)

§ 3 regelt in Verbindung mit der Anlage 1 den Anwen-dungsbereich des UVP-Gesetzes, wobei infolge der Neuauf-nahme der Anlage 2 in das UVP-Gesetz die bisherige An-lage zu § 3 UVPG a. F. (in einer geänderten Fassung) jetztals Anlage 1 aufgeführt wird. Ob ein konkretes VorhabenUVP-pflichtig ist, ergibt sich nunmehr aber erst nach Maß-gabe der §§ 3a bis 3f. § 3 Abs. 1 setzt in Verbindung mit§ 3a Abs. 1 Satz 1 und den §§ 3b bis 3d den Artikel 4 Abs. 1bis 3 der UVP-Richtlinie in der Fassung der UVP-Ände-rungsrichtlinie um (die durch die UVP-Änderungsrichtliniegeänderten Bestimmungen der UVP-Richtlinie werdennachfolgend als Artikel i. d. F. der UVP-Änderungsrichtli-nie zitiert).

Zu Buchstabe a, aa

Bei der Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 handelt es sichum eine Änderung, die sich aus der Abgrenzung gegenüberden neuen §§ 3a bis 3f ergibt. Während nunmehr durch dieÄnderung klargestellt wird, welche Vorhabenarten in denAnwendungsbereich des Gesetzes fallen, regeln die §§ 3abis 3f, für welche konkreten Vorhaben, die ihrer Art nach inden Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, eine Ver-pflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. Diesschließt ein, dass auf Grund der in § 3a vorgesehenen Vor-prüfung des Einzelfalls ein konkretes Vorhaben, das nachseiner Art in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, ge-gebenenfalls auch nicht UVP-pflichtig sein kann.

Zu Buchstabe a, bb

Zu der Änderung in Absatz 1 Satz 2 siehe die Ausführungenzu Nummer 2.

Die Ergänzung in Nummer 1 von Absatz 1 Satz 2 dient derUmsetzung von Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. der UVP-Än-derungsrichtlinie, welcher die Kriterien Art, Größe oderStandort ausdrücklich nennt.

Zu Buchstabe a, cc

Der neue Satz 3 in § 3 Abs. 1 erstreckt die Verordnungser-mächtigung nach Satz 2 auf die notwendigen Folgeänderun-gen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften des UVP-Ge-setzes enthalten sind, auf bestimmte, in der Anlage 1 aufge-führte Vorhaben. Diese Erweiterung der bisherigen Verord-nungsermächtigung ist erforderlich, da einige neu gefassteVorschriften des UVP-Gesetzes nunmehr auf bestimmte, inder Anlage 1 aufgeführte Vorhaben Bezug nehmen (siehe§ 3b Abs. 3 Sätze 4 und 5, § 3e Abs. 2).

Als Folgeänderung werden die bisherigen Sätze 3 und 4 desAbsatzes 1 Sätze 4 und 5.

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Drucksache 14/4599 – 94 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Die Ersetzung der Wörter „schädlichen Umweltauswirkun-gen“ durch den Begriff der „erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen“ dient der Angleichung von § 3 Abs. 2Satz 2 an die Begrifflichkeit der UVP-Änderungsrichtlinie(siehe insbesondere Artikel 2 Abs. 1).

Zu Buchstabe c

Der gegenstandslose Absatz 3 wird aufgehoben.

Zu Nummer 5 (§§ 3a bis 3f UVPG)

§ 3a UVPG

Die in § 3a Satz 1 geregelte Verpflichtung der Behörde, fest-zustellen, ob für das betreffende Vorhaben eine Umweltver-träglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beruht vor allemdarauf, dass zur Feststellung der UVP-Pflicht bestimmterVorhaben des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinienunmehr eine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist(sog. „screening“; siehe hierzu im Einzelnen die Ausführun-gen zu § 3c Abs. 1). Diese Vorprüfung wird durch eine be-hördliche Feststellung abgeschlossen.

Darüber hinaus hat die Behörde aber auch bei Vorhabenar-ten, für die keine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist,die UVP-Pflichtigkeit eines konkreten Vorhabens nachMaßgabe der Anlage 1 festzustellen, indem sie zu prüfenhat, ob das Vorhaben einer bestimmten Vorhabenart zuge-ordnet werden kann. In der Sache wird hierdurch allerdingskeine neue Verpflichtung der Behörde begründet, da diesebereits nach derzeitigem Recht (nach Maßgabe der bisheri-gen Anlage zu § 3) festzustellen hatte, ob für ein konkretesVorhaben, dessen Zulassung beantragt wird, eine Zuord-nung zu einer Vorhabenart vorgenommen werden konnte.Die Verpflichtung, eine entsprechende Feststellung zu tref-fen, war bislang nur nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Die Feststellung gemäß § 3a Satz 1 ist nach Beginn eines je-den Verfahrens zu treffen, das der Entscheidung über dieZulässigkeit eines konkreten Vorhabens dient. Auf Antragdes Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersu-chens nach § 5 ist die Feststellung auch schon früher zu tref-fen. Die Feststellung muss unverzüglich erfolgen, um Klar-heit über den Verfahrensgang zu schaffen; im Rahmen desVerfahrens unterliegt die Feststellung wie alle Verfahrens-schritte gesetzlichen Fristen für die Verfahrensdauer.

Nach § 3a Satz 2, 1. Halbsatz, ist die Entscheidung über dieUVP-Pflichtigkeit des Vorhabens der Öffentlichkeit zu-gänglich zu machen. Die Vorschrift dient der Umsetzungvon Artikel 4 Abs. 4 i. d. F. der Änderungsrichtlinie. Hin-sichtlich der Art der Zugänglichmachung sind die in § 4 desUmweltinformationsgesetzes genannten Möglichkeiten aus-reichend.

Nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz, ist die Entscheidung über dieUVP-Pflichtigkeit des Vorhabens in Übereinstimmung mit§ 44a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht selb-ständig anfechtbar.

§ 3b UVPG

Die Neuregelung des § 3b Abs. 1 Satz 1 steht im Zusam-menhang damit, dass die UVP-Pflichtigkeit der in der An-lage 1 aufgeführten Vorhaben grundsätzlich nicht mehr andas formelle Kriterium eines bestimmten Zulassungsver-fahrens anknüpft, sondern an sachliche Merkmale einesVorhabens (siehe hierzu im Einzelnen die Ausführungen zuNummer 26 (Anlage 1)). Vor dem Hintergrund zahlreicherBeschwerde-, Vorlage- und Vertragsverletzungsverfahrensowie im Hinblick auf den erheblich ausgeweiteten An-wendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfung istdie Steuerungswirksamkeit der formellen Anknüpfung andie in verschiedenen Fachgesetzen geregelten Zulassungs-verfahren nicht mehr ausreichend. Nunmehr soll die sachli-che Anknüpfung an bestimmte Merkmale von Vorhabenar-ten sicherstellen, dass ungeachtet der einschlägigen Zulas-sungsverfahren eine richtlinienkonforme Umsetzung derAnhänge I und II der UVP-Änderungsrichtlinie in dasdeutsche Recht erfolgt. Zu diesem Zweck werden die Vor-habenarten (z. B. Deponie) und ihre Merkmale (z. B. zurAblagerung von überwachungsbedürftigen Abfällen)durchgehend konkreter gefasst als bisher. Dementspre-chend sieht § 3b Abs. 1 Satz 1 vor, dass die UVP-Pflichtfür ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben besteht,wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmalevorliegen.

Die Merkmale einer Vorhabenart bestimmen allerdingsnicht abschließend die UVP-Pflichtigkeit. Für den Fall, dasszur Bestimmung der UVP-Pflicht in der Anlage 1 Größen-oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden(§ 3b Abs. 1 Satz 2). Diese Regelung hat vor allem klarstel-lenden Charakter. Soweit schon nach der bisherigen Anlagezu § 3 UVPG a. F. für bestimmte Vorhabenarten Größen-oder Leistungswerte angegeben waren (siehe insbesondereden Anhang zu Nummer 1 der Anlage zu § 3), bestand dieUVP-Pflicht ebenfalls (nur) dann, wenn die Werte erreichtoder überschritten wurden.

Der neue § 3b Abs. 2 regelt das Erreichen oder Überschrei-ten von Größen- oder Leistungswerten im Falle der Kumu-lation von Vorhaben (gemeinsames Vorhaben) und konkreti-siert damit für diesen Sonderfall die allgemeine Regelung in§ 3b Abs. 1 Satz 2. Die an § 1 Abs. 3 der Vierten Verord-nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzge-setzes angelehnte Regelung ist zur ordnungsgemäßen Richt-linienumsetzung erforderlich. Anhang III Nr. 1, 2. Anstrich,der UVP-Änderungsrichtlinie schreibt für Vorhaben nachAnhang II dieser Richtlinie die Berücksichtigung von Ku-mulationswirkungen bei der Bestimmung der UVP-Pflichtausdrücklich vor. Im Übrigen hat der Gerichtshof der Euro-päischen Gemeinschaften im Urteil vom 21. September1999 (Rechtssache C-392/96 – Kommission der Europäi-schen Gemeinschaften gegen Irland) bereits im Hinblick aufdie UVP-Richtlinie 85/337/EWG entschieden, dass bei derFestsetzung von Schwellenwerten für Vorhaben nach An-hang II der Richtlinie die Kumulation von Vorhaben zu be-rücksichtigen sei.

Um diesen Vorgaben Rechnung zu tragen, ist nach Anlage 2Nr. 2 im Rahmen der allgemeinen und standortbezogenenVorprüfung die Berücksichtigung einer Kumulierung mit

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anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbe-reich nunmehr ausdrücklich vorgeschrieben. Diese Rege-lung setzt Anhang III Nr. 1, 2. Anstrich, der UVP-Ände-rungsrichtlinie jedoch lediglich insoweit um, als es um die(allgemeine oder standortbezogene) Vorprüfung des Einzel-falls geht, nicht aber im Hinblick auf das Erreichen vonSchwellenwerten durch eine Kumulation von Vorhabennach Anhang II der Richtlinie. Letzteres ist nunmehr Ge-genstand von § 3b Abs. 2, wobei allerdings gleichermaßenVorhaben nach Anhang I der Richtlinie erfasst werden,da eine entsprechende Differenzierung zwischen An-hang-I-Vorhaben und Anhang-II-Vorhaben sachlich nicht zurechtfertigen und auch mit Sinn und Zweck der Richtlinienicht zu vereinbaren wäre.

§ 3b Abs. 2 Satz 2 knüpft in Nummer 1 an die Vorhaben-definitionen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b undin Nummer 2 an die Vorhabendefinition gemäß § 2 Abs. 2Nr. 1 Buchstabe c an.

Die UVP-Änderungsrichtlinie schreibt die Durchführungeiner Umweltverträglichkeitsprüfung unabhängig davonvor, ob Größen- oder Leistungswerte auf Grund der Durch-führung eines neuen Vorhabens oder erst infolge der Erwei-terung eines bestehenden Vorhabens erstmals erreicht oderüberschritten werden (siehe Anhang I der UVP-Änderungs-richtlinie). Die Neuregelung des § 3b Abs. 3 Satz 1 stelltdementsprechend klar, dass die UVP-Pflicht eines Vorha-bens auch im letztgenannten Fall besteht. Um den Bestands-schutz des bestehenden Vorhabens zu wahren, bezieht sichdie UVP-Pflicht nach § 3b Abs. 3 Satz 1 allerdings nicht aufdas Gesamtvorhaben, sondern nur auf die Erweiterung, wo-bei allerdings im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprü-fung sowohl die Umweltauswirkungen der Erweiterung alsauch die Umweltauswirkungen des bestehenden Vorhabenszu berücksichtigen sind.

§ 3b Abs. 3 Satz 1 zielt insbesondere darauf ab, zu verhin-dern, dass die UVP-Pflicht durch sukzessive Vorhabener-weiterungen unterlaufen wird (sog. „Salamitaktik“; vgl.auch das o .g. Urteil des Gerichtshofes der EuropäischenGemeinschaften vom 21. September 1999), ohne jedocheine entsprechende Absicht des Vorhabenträgers tatbestand-lich vorauszusetzen.

§ 3b Abs. 3 Satz 2 stellt klar, dass bestehende Vorhabenauch gemeinsame Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1sind. Hiernach besteht eine UVP-Pflicht auch dann, wenninfolge der Durchführung eines neuen Vorhabens, das mitbereits bestehenden Vorhaben nach Absatz 2 Satz 1 ein ge-meinsames Vorhaben bildet, dieses gemeinsame Vorhabenerstmals den maßgebenden Größen- oder Leistungswert er-reicht oder überschreitet.

Der Begriff des bestehenden Vorhabens wird in Absatz 3Satz 3 insoweit eingeschränkt, als hiernach der vor Ablaufder jeweiligen Umsetzungsfristen der Richtlinien in derenjeweiligen Anwendungsbereich erreichte Bestand hinsicht-lich des Erreichens oder Überschreitens des maßgebendenGrößen- oder Leistungswertes unberücksichtigt bleibt.

Absatz 3 Satz 4 enthält eine Ausnahmeregelung im Hinblickauf bestimmte, in der Anlage näher bezeichnete Städtebau-projekte und Industriezonen. Auf Grund ihres durch kontinu-ierliche Weiterentwicklung gekennzeichneten dynamischen

Charakters und des Umstands, dass sie regelmäßig Bestand-teile einer längeren Siedlungsgeschichte sind, die sich nichtals nachträglicher Prüfgegenstand einer Umweltverträglich-keitsprüfung eignet, unterscheiden sich diese Vorhaben we-sentlich von sonstigen Vorhaben. Wegen dieses besonderenCharakters „passen“ die Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nichtfür die in der Anlage 1 Nr. 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführtenStädtebauprojekte und Industriezonen.

Absatz 3 Satz 5 enthält eine Sonderregelung für den Bauvon vier- oder mehrstreifigen Bundesstraßen mit einerLänge von 10 oder mehr Kilometern, die dem UmstandRechnung trägt, dass derartige Vorhaben häufig abschnitts-weise durchgeführt werden, wobei zwischen der Durchfüh-rung der einzelnen Abschnitte häufig längere Zeitspannenliegen.

Bezüglich des Verhältnisses des § 3b Abs. 3 zu § 3e wirdauf die Ausführungen zu § 3e Abs. 1 verwiesen.

§ 3c UVPG

Bei bestimmten Vorhabenarten kann die UVP-Pflichtigkeiteines konkreten Vorhabens neben dem Vorliegen von artbe-zogenen Merkmalen und dem Erreichen von Größen- oderLeistungswerten des Weiteren noch vom Einzelfall abhän-gen. § 3c Abs. 1 beinhaltet insoweit Neuregelungen, die vonkonzeptioneller Bedeutung für das UVP-Gesetz sind: ZurFeststellung der UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben nach An-hang II der UVP-Änderungsrichtlinie im Einzelfall wirdeine Vorprüfung des Einzelfalls (Screening-Verfahren) ein-geführt, die von der zuständigen Behörde durchzuführen ist.Diese überschlägige Prüfung ist noch nicht darauf gerichtet,aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung dasVorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungenfestzustellen; eine derartige Untersuchung wird erst mit dereigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen;eine entsprechende Feststellung kann erst an ihrem Ende ge-troffen werden. Entsprechend ihrer verfahrenslenkendenFunktion mit einer auf eine überschlägige Vorausschau be-grenzten Prüfungstiefe soll die Vorprüfung nur auf die Ein-schätzung gerichtet sein, ob nach Auffassung der zuständi-gen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungenzu besorgen sind. Bei der Vorprüfung sind Auswahlkriterienentsprechend Artikel 4 Abs. 3 und Anhang III i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie zu berücksichtigen; die Auswahl-kriterien sind in der Anlage 2 zum UVP-Gesetz n. F. enthal-ten. Die Kriterien markieren die für die Annahme einerBesorgnis relevanten Sachverhaltsfragen; sie entsprecheninsoweit den für die spätere abschließende Feststellung desentscheidungserheblichen Sachverhalts relevanten Frage-stellungen nach den maßgeblichen Gesetzen und Regelwer-ken, denen deshalb auch die Bewertungsmaßstäbe für dieFrage, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltaus-wirkungen haben kann, zu entnehmen sind. Dementspre-chend stellt § 3c Abs. 1 Satz 1 klar, dass bereits im Rahmendes Screenings nur die erheblichen nachteiligen Umwelt-auswirkungen maßgeblich sind, die nach § 12 zu berück-sichtigen wären.

Bei der Vorprüfung wird zwischen einer allgemeinen, sämt-liche Kriterien der Anlage 2 umfassenden Vorprüfung(Satz 1) und einer besonderen standortbezogenen Vorprü-

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fung für Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung unter-schieden, die lediglich unter Berücksichtigung besondererörtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2aufgeführten Schutzkriterien durchzuführen ist (Satz 2).Welche Art der Vorprüfung für eine bestimmte Vorhabenartdurchzuführen ist, ist jeweils bei der Auflistung derUVP-pflichtigen Vorhaben in der Anlage 1 angegeben.

Eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht von Vor-haben nach Anhang II der UVP-Änderungsrichtlinie sah dasbisherige UVP-Gesetz nicht vor; die UVP-Pflicht von Vor-haben ergab sich bislang aus der Zuordnung eines Vorha-bens zu den in der Anlage zu § 3 abschließend aufgelistetenVorhabenarten und ihren Zulassungsverfahren. Die Ände-rung der bisherigen Konzeption zur Feststellung derUVP-Pflicht ist vor dem folgenden Hintergrund geboten:

Nach einem Urteil des Gerichtshofes der EuropäischenGemeinschaften vom 21. September 1999 (RechtssacheC-392/96 – Kommission der Europäischen Gemeinschaf-ten gegen Irland) betreffend die UVP-Richtlinie sind – so-weit die Feststellung der UVP-Pflicht ausschließlich durchdie Festsetzung von Schwellenwerten erfolgt – bei derFestsetzung von Schwellenwerten für Vorhabenarten nachAnhang II nicht nur die Größe von Projekten, sondern zu-sätzlich auch ihre Art und ihr Standort zu berücksichtigen(Artikel 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie). Das den Mitglied-staaten im Hinblick auf die Festsetzung von Schwellenwer-ten gemäß Artikel 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie einge-räumte Ermessen ist hiernach insofern durch Artikel 2Abs. 1 dieser Richtlinie eingeschränkt, als sichergestelltsein muss, dass immer dann, wenn auf Grund von Art,Größe oder Standort eines Vorhabens mit erheblichen Um-weltauswirkungen zu rechnen ist, eine Umweltverträglich-keitsprüfung stattfindet.

Das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemein-schaften vom 21. September 1999 ist auch für die Umset-zung der UVP-Änderungsrichtlinie maßgeblich, da diesedie oben genannten Bestimmungen der UVP-Richtlinie –insbesondere durch den Verweis auf den neuen Anhang IIIin Artikel 4 Abs. 3 der UVP-Änderungsrichtlinie – weiterkonkretisiert.

Das Urteil erfordert für die deutsche Umsetzung derUVP-Richtlinie sowie der UVP-Änderungsrichtlinie eineAbkehr vom bisherigen Konzept einheitlicher Schwellen-werte, vor allem im Bereich der Industrieanlagen, sofern dieSchwellenwerte nicht von vornherein so niedrig festgesetztwerden sollen, dass insbesondere allen denkbaren Standort-gegebenheiten durch Berücksichtigung auch besondersempfindlicher ökologischer Gebiete Rechnung getragenwird. Vor diesem Hintergrund verbleiben zwei Alternativenzur Regelung der UVP-Pflichtigkeit von Projekten nach An-hang II:

Zum einen wäre die Festsetzung von differenziertenSchwellenwerten denkbar, wobei neben allgemeinenSchwellenwerten, die auf die Größe oder Leistung einerVorhabenart abstellen, zusätzlich besondere Schwellenwertefestzusetzen wären, die vor allem mögliche standortbezo-gene Besonderheiten von Vorhabenarten berücksichtigen.Die gesetzliche Festsetzung derartiger differenzierterSchwellenwerte hätte jedoch einen erheblichen Regelungs-

umfang zur Folge und wäre zudem angesichts der Vielzahlin Betracht kommender unterschiedlicher Standortgegeben-heiten kaum geeignet, sicherzustellen, dass tatsächlich in je-dem Fall, in dem mit erheblichen nachteiligen Umweltaus-wirkungen zu rechnen ist, das jeweilige Vorhaben derUVP-Pflicht unterworfen wäre.

Diese Nachteile werden vermieden, wenn man dieUVP-Pflichtigkeit von Anhang-II-Vorhaben nicht im Wegeder Festsetzung von Schwellenwerten, sondern durch Vor-prüfungen des Einzelfalls bestimmt. Diese Konzeption, diedem Gesetzentwurf grundsätzlich zugrunde liegt, bietet diezur Umsetzung von Anhang II der UVP-Änderungsrichtlinieerforderliche Flexibilität, um insbesondere sicherzustellen,dass die verschiedenartigen in Betracht kommenden Stand-ortgegebenheiten bei der Bestimmung der UVP-Pflicht ge-mäß Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinieangemessen berücksichtigt werden können.

Von dieser Konzeption wird lediglich für bauplanungsrecht-liche Vorhaben nach Nummer 18 der Anlage 1 sowie inso-weit abgewichen, als bereits das geltende Recht zur Umset-zung des Anhangs II der UVP-Richtlinie für bestimmte Vor-habenarten Schwellenwerte enthält (siehe insbesondere denAnhang zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG a. F.).

Soweit letzteres der Fall ist, wird dieser Wert in Spalte 1 derAnlage 1 n. F. als Schwelle für die zwingende UVP-Pflichtbeibehalten. Für Vorhaben, die diesen Wert nicht erreichen,ist in Spalte 2 der Anlage 1 n. F. eine allgemeine bzw. stand-ortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Soweitdas geltende Recht keine Schwellenwerte für An-hang-II-Vorhaben vorsieht, entsprechen die Werte in Spalte 1den entsprechenden Werten nach Anhang I der UVP-Ände-rungsrichtlinie, soweit die jeweilige Vorhabenart auch unterAnhang I dieser Richtlinie fällt.

Bei bauplanungsrechtlichen Vorhaben nach Nummer 18 derAnlage 1, die dem Anhang II der UVP-Änderungsrichtliniezuzuordnen sind, werden zur Bestimmung der UVP-Pflichtim oberen Bereich ebenfalls zunächst Schwellenwerte fest-gesetzt, unterhalb derer dann in Spalte 2 zusätzlich einestandortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehenist, die sich aufgrund des Standortes eines Vorhabens nurnoch auf den Schutz besonderer, möglicherweise beein-trächtigter Gebiete, insbesondere ökologisch empfindlicherGebiete, entsprechend Nummer 2 des Anhangs III derUVP-Änderungsrichtlinie bezieht.

Nur im Hinblick auf die genannten bauplanungsrechtlichenVorhaben sowie im Hinblick auf die Beibehaltung bereitsbestehender Schwellenwerte für Anhang-II-Vorhaben nachder UVP-Richtlinie wird Anhang II der UVP-Änderungs-richtlinie im Einklang mit Artikel 4 Abs. 2 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie durch eine Kombination von ei-nerseits Schwellenwerten bzw. Kriterien und andererseitsVorprüfungen umgesetzt. In allen anderen Fällen wird dieUVP-Pflichtigkeit von Vorhaben nach Anhang II der Richt-linie nach Maßgabe allgemeiner oder standortbezogenerVorprüfungen des Einzelfalls bestimmt.

Insbesondere bei Industrieanlagen nach den Nummern 1 bis10 sowie bei Leitungsanlagen nach Nummer 19 der Anlage 1n. F. wird, soweit sie unter Anhang II der UVP-Änderungs-richtlinie fallen, differenziert zwischen einer allgemeinen

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 97 – Drucksache 14/4599

Vorprüfung (Absatz 1 Satz 1), die für Vorhaben im oberenGrößen- oder Leistungsbereich durchzuführen ist, und einerstandortbezogenen Vorprüfung (Absatz 1 Satz 2), der dieentsprechenden Vorhaben im unteren Größen- oder Leis-tungsbereich unterliegen. Für Industrieanlagen ergibt sichdie entsprechende Zuordnung aus der Zugehörigkeit des je-weiligen Vorhabens zu Spalte 1 (dann allgemeine Vorprü-fung) oder Spalte 2 (dann standortbezogene Vorprüfung) der4. BImSchV n. F. Soweit die jeweiligen Vorhaben sowohlunter Anhang I als auch unter Anhang II der UVP-Ände-rungsrichtlinie fallen, grenzt der Anwendungsbereich derallgemeinen Vorprüfung von unten her an die Schwellen-werte des Anhangs I. Unterhalb der Prüfwerte, die die allge-meine Vorprüfung des Einzelfalls eröffnen, schließt dann diestandortbezogene Vorprüfung an, deren Anwendungsbereich„nach unten hin“ in der Regel durch untere Prüfwerte (Baga-tellwerte) begrenzt wird.

Ist neben der allgemeinen Vorprüfung für Vorhaben nachAnhang II der Richtlinie keine standortbezogene Vorprü-fung vorgesehen (siehe z. B Verkehrsvorhaben nach Num-mer 14 der Anlage 1 n. F.), dient die allgemeine Vorprüfungeiner Umsetzung von Vorhaben des Anhangs II derUVP-Änderungsrichtlinie über den jeweils gesamten Grö-ßen- oder Leistungsbereich.

Die Sätze 3 und 4 enthalten weitere Aspekte, die im Rah-men der allgemeinen und standortbezogenen Vorprüfung(Satz 3) bzw. nur im Rahmen der allgemeinen Vorprüfungzu berücksichtigen sind (Satz 4). Nach Satz 3 ist bei jederVorprüfung zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswir-kungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenenVermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensicht-lich ausgeschlossen werden. Nach Satz 4 ist im Rahmen derallgemeinen Vorprüfung zu berücksichtigen, in welchemUmfang Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprü-fung eröffnen, infolge der Durchführung des Vorhabensüberschritten werden. Dies bedeutet, dass eine Umweltver-träglichkeitsprüfung umso eher durchzuführen ist, je deut-licher die Prüfwerte überschritten werden. In diesemZusammenhang ist auch relevant, in welchem Maße dasVorhaben Größen- oder Leistungswerten für die zwingendeUVP-Pflicht angenähert ist. Je größer die Nähe zum Bereichder zwingenden UVP-Pflicht, umso eher ist anzunehmen,dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswir-kungen haben kann.

Satz 5 stellt klar, dass die Regelungen des § 3b Abs. 2 und 3betreffend das Erreichen oder Überschreiten von Größen-oder Leistungswerten für die zwingende UVP-Pflicht ent-sprechend gelten für das Erreichen oder Überschreiten derPrüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung er-öffnen.

§ 3c Abs. 2 Satz 1 erstreckt die Verordnungsermächtigungnach § 3 Abs. 1 Satz 2 UVPG auf die Änderung der in derAnlage 2 aufgeführten Kriterien. Nach § 3c Abs. 2 Satz 2können die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien durchRechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmungdes Bundesrats, aber – in Abweichung von § 3 Abs. 1 Satz 4UVPG n. F. – ohne Zustimmung des Bundestages konkreti-siert werden.

§ 3d UVPG

Soweit es sich bei bestimmten Vorhabenarten in der An-lage 1 um Vorhaben im Sachbereich „Wasserhaushalt“ oder„Naturschutz und Landschaftspflege“ handelt, enthält § 3deinen Regelungsauftrag an die Länder. Danach haben dieLänder die UVP-Pflicht für diese Vorhaben abschließenddurch Schwellenwerte, Vorprüfungen des Einzelfalls (z. B.allgemeine bzw. standortbezogene Vorprüfungen) oderdurch eine Kombination beider Verfahren zu bestimmen.Im Bundesrecht wird nur – wie schon im geltenden Recht– für einige dieser Vorhaben die UVP-Pflicht im oberenGrößen- oder Leistungsbereich geregelt, so dass insoweiteine bundeseinheitliche Umsetzung für große Vorhaben si-chergestellt bleibt.

§ 3e UVPG

§ 3e Abs. 1, mit dem nunmehr im UVP-Gesetz eine einheit-liche Regelung der UVP-Pflichtigkeit von Änderungen undErweiterungen der in der Anlage 1 aufgeführten Vorhabenerfolgt, dient (in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPGn. F.) der Umsetzung von Anhang II Nr. 13, erster Anstrich,der UVP-Änderungsrichtlinie. Die Regelung ersetzt die inder Anlage zu § 3 UVPG a. F. bei einzelnen Vorhabenartenjeweils im Zusammenhang mit den fachgesetzlichen Zulas-sungsverfahren gemachten Angaben zu Änderungen undErweiterungen. Hierdurch wird im Einklang mit Anhang IINr. 13, erster Anstrich, der UVP-Änderungsrichtlinie si-chergestellt, dass die UVP-Pflichtigkeit von Änderungenund Erweiterungen von Vorhaben nach einheitlichen Grund-sätzen und unabhängig von Verfahrensregelungen in denumweltbezogenen Fachgesetzen festgestellt werden kann.

Während § 3b Abs. 3 den Fall regelt, dass die maßgebendenGrößen- oder Leistungswerte durch die Erweiterung einesbestehenden Vorhabens erstmals erreicht oder überschrittenwerden (sog. „Hineinwachsen in die UVP-Pflicht“), erfasst§ 3e Abs. 1 derartige Fälle nicht, sondern setzt voraus, dassbereits ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliegt, das geändertoder erweitert werden soll. UVP-pflichtige Vorhaben in die-sem Sinne sind auch Vorhaben, für die noch keine Umwelt-verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, die abergleichwohl die Voraussetzungen für die UVP-Pflichtigkeitnach den §§ 3a bis 3f in Verbindung mit der Anlage 1 erfül-len. In derartigen Fällen ist erstmals für die Änderung oderErweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-führen. Hiervon sind insbesondere Änderungen oder Erwei-terungen solcher Vorhaben betroffen, die bereits vor Inkraft-treten des UVP-Gesetzes a. F. ohne Umweltverträglichkeits-prüfung zugelassen worden sind.

Da sich die Umsetzungsmöglichkeiten des Artikels 4 Abs. 2und 3 auch auf Projekte nach Anhang II Nr. 13 derUVP-Änderungsrichtlinie beziehen, macht Absatz 3 vondiesen Möglichkeiten auch im Hinblick auf Änderungenund Erweiterungen Gebrauch.

Nach Absatz 1 Nr. 1 besteht für die Änderung oder Erweite-rung UVP-pflichtiger Vorhaben eine Verpflichtung zurDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenndie in der Anlage 1 für das UVP-pflichtige Vorhaben ange-gebenen Größen- oder Leistungswerte durch die Änderungoder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden.

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Drucksache 14/4599 – 98 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Diese Regelung entspricht dem Urteil des Gerichtshofes derEuropäischen Gemeinschaften vom 11. August 1995(Rechtssache C-431/92) (Großkrotzenburg)), in dem dieserentschieden hat, dass die Erweiterung eines bestehendenVorhabens, die für sich betrachtet bereits den maßgeblichenSchwellenwert nach Anhang I der UVP-Richtlinie über-schreitet, in jedem Fall UVP-pflichtig ist.

Nach Absatz 1 Nr. 2 ist, sofern die Voraussetzungen derNummer 1 nicht erfüllt sind, eine allgemeine Vorprüfungdes Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 1 durchzufüh-ren. Diese Vorschrift lehnt sich eng an die Regelung in An-hang II Nr. 13, erster Anstrich, der UVP-Änderungsrichtli-nie an.

§ 3e Abs. 2 enthält im Hinblick auf Absatz 1 Nr. 2 Sonder-regelungen für Erweiterungen der in Nummer 18.1 bis 18.8der Anlage 1 sowie für Änderungen der in Nummer 18.8 derAnlage 1 aufgeführten Vorhaben. Hiervon unberührt bleibt§ 3e Abs. 1 Nr. 1, der ohne Maßgaben und ohne zusätzlicheVoraussetzungen auch für die genannten bauplanungsrecht-lichen Vorhaben gilt.

§ 3f UVPG

§ 3f Abs. 1 dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 13,zweiter Anstrich, der UVP-Änderungsrichtlinie.

Die Vorschrift, die neu in das UVP-Gesetz eingefügt wird,eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, hinsicht-lich in der Spalte 1 der Anlage 1 aufgeführter (zwingendUVP-pflichtiger) Vorhaben, die ausschließlich oder über-wiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahrenoder Erzeugnisse dienen und nicht länger als zwei Jahredurchgeführt werden, von einer Umweltverträglichkeitsprü-fung abzusehen, wenn nach Maßgabe einer allgemeinenVorprüfung des Einzelfalls erhebliche nachteilige Umwelt-auswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind.

Für die in Spalte 2 der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, dieEntwicklungs- und Erprobungsvorhaben sind, bedarf es derPrivilegierungsregelung des Absatzes 1 nicht, da derartigeVorhaben – auch ohne die in Absatz 1 genannte zeitlicheEinschränkung – ohnehin der (allgemeinen oder standortbe-zogenen) Vorprüfung des Einzelfalls unterliegen. Dement-sprechend stellt Absatz 2 klar, dass für derartige Vorhaben(nur) die allgemeine (weiter gehende) Vorschrift des § 3cAbs. 1 gilt. Dies betrifft auch die Regelung betreffend denBau von Bahnstrecken für den öffentlichen spurgeführtenVerkehr in Nummer 14.10 der neuen Anlage 1, die die bis-herige Nummer 10 der Anlage zu § 3 UVPG a. F. ersetzt.

Zu Nummer 6

Abschnitt 2, dessen Überschrift neu eingefügt wird, regelt inden §§ 5 bis 14 UVPG n. F. die einzelnen Verfahrensschritteder Umweltverträglichkeitsprüfung.

Zu Nummer 7 (§ 5 UVPG)

Die Neufassung des § 5 dient der Umsetzung von Artikel 5Abs. 2 und 4 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie.

Das bereits in § 5 geregelte sog. Scoping wird entsprechendArtikel 5 Abs. 2 Satz 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinieauf die behördliche Verpflichtung fokussiert, den Vorhaben-

träger über die voraussichtlich beizubringenden UVP-Un-terlagen zu unterrichten, sofern dieser vor Beginn des Ver-fahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit desVorhabens dient, darum ersucht (Satz 1). Darüber hinauswird nunmehr klargestellt, dass das Scoping auch dann er-folgt, wenn die zuständige Behörde es nach Beginn des Zu-lassungsverfahrens für erforderlich hält. Hiermit wird einemBedürfnis der Praxis entsprochen, da auch die Behörde ausGründen der Verfahrensbeschleunigung ein Interesse an derDurchführung eines Scopings haben kann, wenn der Vorha-benträger unzureichende Unterlagen vorgelegt hat.

Vor der Unterrichtung ist dem Vorhabenträger und den imZulassungsverfahren zu beteiligenden Behörden Gelegen-heit zu einer Besprechung zu geben (Satz 2). Entsprechenddem informellen Charakter des sog. Scoping handelt es sichdabei nicht um einen Erörterungstermin im Sinne des Ver-waltungsverfahrensgesetzes. Gegenstand dieser Bespre-chung sind neben Erforderlichkeit sowie Inhalt und Umfangder UVP-Unterlagen auch weitere die Durchführung derUmweltverträglichkeitsprüfung betreffende Fragen (insbe-sondere Gegenstand, Umfang und Methoden der UVP), diebereits nach dem bislang geltenden § 5 Gegenstand des Sco-ping waren (Satz 3).

Satz 4 sieht wie § 5 UVPG a. F. vor, dass Sachverständigeund Dritte zu der Besprechung hinzugezogen werden kön-nen.

Satz 5 entspricht dem bisherigen Satz 4, wobei die dort ge-regelte behördliche Verpflichtung auf die zu beteiligendenBehörden erstreckt wird.

Zu Nummer 8 (§ 6 UVPG)

Die Neufassung des § 6 Abs. 3 und 4 dient der Umsetzungvon Artikel 5 Abs. 3 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie(§ 6 Abs. 3 mit Ausnahme der Nummer 4) sowie von Arti-kel 5 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie in Verbin-dung mit Anhang IV der UVP-Änderungsrichtlinie (§ 6Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4).

Absatz 3Die Nummer 1 des Satzes 1 ist mit der bisherigen Fassungidentisch.

Die bisherige Nummer 2 wird in geänderter Fassung in denneuen Absatz 4 eingefügt (dort Nummer 2).

Die Nummern 2 und 3 des neuen Absatzes 3 entsprechenden bisherigen Nummern 3 und 4; hier wird lediglich dieBegrifflichkeit vereinheitlicht („erhebliche nachteilige Um-weltauswirkungen“). Die neu in Absatz 3 aufgenommeneNummer 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Ab-satz 4 Nr. 2, wobei nunmehr klargestellt wird, dass sich dieBeschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile auf denEinwirkungsbereich des Vorhabens bezieht und dass ent-sprechend Anhang IV Nr. 3 der UVP-Änderungsrichtlinieauch Angaben zur Bevölkerung in diesem Bereich zu ma-chen sind.

Die neue Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 5Abs. 3, 4. Anstrich, i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie.

Satz 2 verlangt eine zusammenfassende Darstellung der An-gaben nach Satz 1 in allgemein verständlicher Form. Satz 3

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stellt Anforderungen an die Angaben nach Satz 1 dahin ge-hend, dass Dritte beurteilen können, inwieweit sie von denUmweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden kön-nen. Diese Regelung entspricht den in umweltrechtlichenZulassungsverfahren üblichen Anforderungen (vgl. § 10Abs. 2 Satz 2 BImSchG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV).

Absatz 4Der Einleitungssatz des Absatzes 4 wird dahin gehend geän-dert, dass die UVP-Unterlagen die in diesem Absatz ge-nannten Angaben enthalten müssen, ohne dass es hierfürkünftig auf die Zumutbarkeit ihrer Beibringung für den Vor-habenträger im Einzelfall ankommt. Ist nach der Art einesVorhabens die Beibringung der Angaben (z. B. für Emissio-nen bei Industrieanlagen) erforderlich, kann von der Zumut-barkeit für den Vorhabenträger ausgegangen werden; beiden geforderten Angaben handelt es sich um Daten, auf dieder Vorhabenträger unmittelbaren Zugriff hat. Dadurch,dass insoweit nicht mehr im Einzelfall auf den unbestimm-ten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit abgestellt wird, wird dieRegelung für den Vollzug praktikabler.

Die Nummern 1 und 3 sind mit den Nummern 1 und 4 derbisherigen Fassung identisch.

Nummer 2 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Num-mer 2 des Absatzes 3, wobei die bisherige Regelung im„stofflichen“ Bereich einerseits gestrafft, andererseits durchausdrückliche Nennung auch des „Nutzungs- und Gestal-tungsbereichs“ konkretisiert wird. Die Neuformulierung derNummer 2 im Übrigen („Angaben zu sonstigen Folgen desVorhabens, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswir-kungen führen können“) dient lediglich der Klarstellung.

Satz 2 wird lediglich redaktionell angepasst.

Zu Nummer 9 (§§ 7 und 8 UVPG)

§ 7 UVPG

§ 7 wird entsprechend Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie um die Verpflichtung der zustän-digen Behörde erweitert, die Behörden, deren umweltbezo-gener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird,über das Vorhaben und die Unterlagen nach § 6 zu unter-richten. Für die Praxis dürfte diese Neuregelung keine Än-derung bedeuten, da die betroffenen Behörden ihre fachli-che Stellungnahme bereits im Rahmen des bisherigen § 7regelmäßig auf dieser Grundlage abgegeben haben. Damitsich die UVP-Behördenbeteiligung auch in zeitlicher Hin-sicht in die Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeits-prüfung einfügt, findet nach dem neuen Satz 2 die Fristenre-gelung des § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzesentsprechende Anwendung.

§ 8 UVPG

AllgemeinesDie §§ 8, 9a und 9b dienen der Umsetzung von Artikel 7i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie, welcher seinerseitswesentliche Vorgaben des ECE-Übereinkommens über dieUmweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitendenZusammenhang vom 25. Februar 1991 in EG-Recht um-setzt. Die §§ 8, 9a und 9b setzen bestimmte Vorgaben diesesÜbereinkommens aber auch unmittelbar in deutsches Recht

um. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dassdie in diesen Vorschriften geregelte grenzüberschreitendeBehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sich nicht aufMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften be-schränkt, sondern im Verhältnis zu allen Nachbarstaaten derBundesrepublik gilt. Demgegenüber gelten die Regelungendes bisherigen § 8 Abs. 1 nur unter den Voraussetzungender Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeitauch im Verhältnis zu Nichtmitgliedstaaten der Europäi-schen Gemeinschaften (§ 8 Abs. 2 a. F.).

Absatz 1Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 und 2i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie. Gegenüber der bishe-rigen Fassung des Satzes 1 begründet die Neufassung daherinsbesondere die Verpflichtung der zuständigen Behörde,der Behörde des anderen Staates eine angemessene Frist fürdie Mitteilung einzuräumen, ob eine Verfahrensbeteiligunggewünscht wird. Im Übrigen wird die Vorschrift redaktio-nell neu gefasst, wobei die neue Formulierung „erheblicheUmweltauswirkungen“ der Vereinheitlichung der Begriff-lichkeit dient.

Satz 2 entspricht der bisherigen Fassung.

Der neue Satz 3 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 3Buchstabe b i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie.

Der neue Satz 4 entspricht der Neuregelung in § 7 Satz 2.

Absatz 2Absatz 2, der an die Stelle des bisherigen Absatzes 3 tritt,dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 4 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie. Da diese Vorschrift von demnoch in Artikel 7 Satz 2 der UVP-Richtlinie geregelten, imRahmen der Durchführung von Konsultationen zu beach-tenden Grundsatz der Gegenseitigkeit und GleichwertigkeitAbstand nimmt, wird auf diesen Grundsatz auch im Rah-men des neu gefassten Absatzes 2 nicht mehr Bezug genom-men. Die Neufassung regelt nunmehr statt dessen die Zu-ständigkeit für Konsultationen sowie deren Voraussetzun-gen, Zeitrahmen und Gegenstand.

Absatz 3Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 9 Abs. 2 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und von Artikel 6 Abs. 2 desECE-Übereinkommens über die Umweltverträglichkeits-prüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang vom25. Februar 1991. Nach Satz 2 kann die zuständige Behördeunter den Voraussetzungen der Grundsätze von Gegensei-tigkeit und Gleichwertigkeit der zu übermittelnden Zuläs-sigkeitsentscheidung eine Übersetzung beifügen. Eine sol-che Übersetzung ist zwar nicht ausdrücklich in Artikel 7i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und im o. g. ECE-Übereinkommen vorgesehen, entspricht aber einer bereitsvielfach im Rahmen bilateraler Regierungsabkommen zurDurchführung dieses Übereinkommens geübten Praxis.

Absatz 4Die Neufassung stellt klar, dass weiter gehende Regelungenzur grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung unberührtbleiben, wenn diese der Umsetzung völkerrechtlicher Ver-pflichtungen im Hinblick auf fachrechtliche Zulassungsver-fahren oder im Rahmen bilateraler Regierungsabkommenzur Durchführung des ECE-Übereinkommens über die Um-

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weltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zu-sammenhang vom 25. Februar 1991 dienen.

Zu Nummer 10 (§ 9 UVPG)

Zu Buchstabe a, aa

Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 beruht darauf, dass§ 73 Abs. 3a erst nach Erlass des UVP-Gesetzes durch dasGenehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 12.September 1996 (BGBl. I S. 1354) in das Verwaltungsver-fahrensgesetz (VwVfG) eingefügt wurde. Da die Fristenre-gelung für die Behördenbeteiligung in § 73 Abs. 3a VwVfGnicht das Verfahren der Anhörung der Öffentlichkeit betrifft,stellt Absatz 1 Satz 2 nunmehr klar, dass der Verweis auf § 73VwVfG dessen Absatz 3a nicht umfasst. Der Verweis auf § 73VwVfG schließt andererseits die dort für die Anhörung derÖffentlichkeit vorgesehenen Fristen ein, wobei dies auch fürdie grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung nachdem neuen § 9a gilt, da diese Regelung nur ein Recht gewährt,sich am Anhörungsverfahren nach § 9 zu beteiligen.

Zu Buchstabe a, bb

Die redaktionelle Änderung in Absatz 1 Satz 3 dient derVereinheitlichung der Begrifflichkeit (vgl. die Ausführun-gen zu § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 n. F.).

Zu Buchstabe b

Die Neufassung von Absatz 2 dient der Umsetzung von Ar-tikel 9 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie, der an-ders als noch Artikel 9 der UVP-Richtlinie die Bekanntgabeder Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens so-wie die Zugänglichmachung bestimmter Angaben auch ge-genüber der nicht betroffenen Öffentlichkeit vorschreibt.

An die Stelle der bislang vorgeschriebenen bloßen Zugäng-lichmachung der Entscheidung und der Entscheidungs-gründe (Satz 1 a. F.) bzw. der Benachrichtigung von der Ab-lehnung (Satz 2 a. F.) tritt daher nunmehr sowohl für denFall der Zulassung als auch für den Fall der Ablehnung desVorhabens die öffentliche Bekanntmachung entsprechend§ 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG. Darüber hinaus ist der Bescheidmit Begründung entsprechend § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfGzur Einsicht auszulegen. Die Verweise auf das Verwaltungs-verfahrensgesetz dienen der Rechtsvereinheitlichung.

Zu Buchstabe c

Die Neufassung des Absatzes 3 Satz 1 betreffend die Öf-fentlichkeitsbeteiligung in vorgelagerten Verfahren dientebenfalls der Umsetzung von Artikel 9 Abs. 1 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie.

Zu Nummer 11 (§§ 9a, 9b UVPG)

Hinsichtlich des Regelungszwecks und des Anwendungsbe-reichs der §§ 9a und 9b wird auf die Ausführungen zu Num-mer 9 (§ 8 UVPG, Allgemeines) verwiesen.

§ 9a UVPG

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 3 i. d. F.der UVP-Änderungsrichtlinie, der es erfordert, eine grenz-

überschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung in das deutscheRecht einzuführen.

Satz 1 gibt für den Fall, dass ein Vorhaben, dessen Durchfüh-rung in Deutschland beabsichtigt ist, erhebliche Umweltaus-wirkungen im Ausland haben kann, dort ansässigen Personenein Beteiligungsrecht und verallgemeinert insoweit für alleUVP-pflichtigen Vorhaben den von der Rechtsprechung bis-her nur für das Atomrecht ausgesprochenen Grundsatz derGleichbehandlung von Inländern und Grenznachbarn.

Satz 2 verpflichtet die zuständige Behörde dazu, auf eineBekanntmachung des Vorhabens in dem anderen Staat so-wie auf die Angabe hinzuwirken, bei welcher Behörde Ein-wendungen und Gegenäußerungen vorgebracht werdenkönnen (Nummern 1 und 2). Hierbei hat die Behörde auchdarauf hinzuwirken, dass darauf hingewiesen wird, dass imVerfahren nach § 9 Abs. 1 mit Ablauf der Einwendungsfristalle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf be-sonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Nummer 3;siehe § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG n. F. in Verbindung mit § 73Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG).

Absatz 2 gibt der zuständigen Behörde die Befugnis – unterden Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeitund Gleichwertigkeit im Verhältnis zu dem anderen Staat –anzuordnen, dass ihr der Vorhabenträger eine Übersetzungder zusammenfassenden Darstellung nach § 6 Abs. 3 Satz 2n. F. sowie ggf. weiterer Angaben zum Vorhaben zur Verfü-gung stellt. Eine solche Übersetzung ist zwar nicht ausdrück-lich in Artikjel 7 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und imECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprü-fung im grenzüberschreitenden Zusammenhang vom25. Februar 1991 vorgesehen, entspricht aber einer bereitsvielfach im Rahmen bilateraler Regierungsabkommen zurDurchführung dieses ECE-Übereinkommensgeübten Praxis.

Absatz 3, der dem § 8 Abs. 4 UVPG n. F. entspricht, stelltklar, dass auch weiter gehende Regelungen zur grenzüber-schreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung unberührt bleiben,wenn diese der Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtun-gen im Hinblick auf fachrechtliche Zulassungsverfahrenoder im Rahmen bilateraler Regierungsabkommen zurDurchführung des ECE-Übereinkommens über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusam-menhang vom 25. Februar 1991 dienen.

§ 9b UVPG

§ 9b regelt die von deutschen Behörden in dem Fall zu tref-fenden Maßnahmen, dass ein im Ausland geplantes Vorha-ben erhebliche Umweltauswirkungen in der Bundesrepublikhaben kann. Da Artikel 7 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtli-nie die beteiligten EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, in die-sem Fall eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffent-lichkeitsbeteiligung durchzuführen, sind im UVP-GesetzRegelungen dahin gehend zu treffen, auf welche Weise diezuständigen deutschen Behörden an dieser grenzüberschrei-tenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mitwir-ken. Die entsprechenden Bestimmungen des § 9b sind damitdas „Spiegelbild“ zu der in §§ 8 und 9a UVPG n. F. geregel-ten Beteiligung ausländischer Behörden und der ausländi-schen Öffentlichkeit an deutschen Zulassungsverfahren mitUmweltverträglichkeitsprüfung.

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Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der deutsche Ge-setzgeber gehindert, ein Beteiligungsrecht der deutschenÖffentlichkeit an Zulassungsverfahren im Ausland zu nor-mieren. § 9b UVPG n. F. beschränkt sich deshalb darauf,die Maßnahmen zu regeln, die von deutschen Behörden zutreffen sind, um eine den Anforderungen der Richtlinie ent-sprechende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung anausländischen Zulassungsverfahren auf deutscher Seite si-cherzustellen.

Absatz 1 regelt die von der zuständigen deutschen Behördeim Rahmen der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligungzu veranlassenden Maßnahmen.

Satz 1 ist lediglich für den Fall von Bedeutung, dass der an-dere Staat seiner Benachrichtigungspflicht gemäß Artikel 7Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie nicht oder nichtrechtzeitig nachkommt. Übermittelt der andere Staat die er-forderlichen Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig, hat diedeutsche Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben inDeutschland zuständig wäre, die zuständige Behörde desanderen Staates um Unterlagen über das Vorhaben, insbe-sondere eine Beschreibung des Vorhabens und um Angabenüber dessen grenzüberschreitende Umweltauswirkungen zuersuchen. Werden diese Unterlagen dagegen von der zustän-digen Behörde des anderen Staates rechtzeitig übermittelt,entfällt die Verpflichtung der zuständigen deutschen Be-hörde nach Satz 1.

Nach Satz 2 hat die zuständige Behörde, sofern sie auf derGrundlage der übersandten Unterlagen eine Beteiligung amZulassungsverfahren für erforderlich hält, dies der zuständi-gen Behörde des anderen Staates mitzuteilen und diese er-forderlichenfalls um weitere Angaben zu ersuchen. DieseRegelung dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 2 i. d. F.der UVP-Änderungsrichtlinie.

Satz 2 sieht des Weiteren vor, dass die zuständige Behördedie fachlich betroffenen Behörden im Sinne des § 7 über dievon dem anderen Staat übermittelten Angaben unterrichtetund darauf hinweist, welcher Behörde des anderen Staatesund gegebenenfalls innerhalb welcher Frist eine Stellung-nahme zugeleitet werden kann, sofern sie nicht die Abgabeeiner einheitlichen Stellungnahme für angezeigt hält. DieseRegelung dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 3 i. d. F.der UVP-Änderungsrichtlinie. Nach der Neuregelung inSatz 2 kann die Beteiligung der deutschen Behörden nach§ 7 auf zweierlei Weise erfolgen: Zum einen können die be-troffenen deutschen Behörden ihre Stellungnahmen unmit-telbar der zuständigen Behörde des anderen Staates zulei-ten. Alternativ kann die zuständige Behörde aber auch dieStellungnahmen dieser Behörden zusammenstellen oder zu-sammenfassen und eine solche Zusammenstellung oderZusammenfassung (einheitliche Stellungnahme) der zustän-digen Behörde des anderen Staates übermitteln. Die Ent-scheidung darüber, welches Verfahren zum Tragen kommensoll, trifft die zuständige Behörde.

Die Regelung in Absatz 1 Satz 3 korrespondiert mit derÜbersetzungsregelung in § 9a Abs. 2 n. F.

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 3 i. d. F.der UVP-Änderungsrichtlinie und regelt die von der zustän-digen deutschen Behörde im Rahmen der grenzüberschrei-

tenden Öffentlichkeitsbeteiligung zu veranlassenden Maß-nahmen.

Satz 1 regelt die Voraussetzungen sowie die Modalitäten derBekanntmachung des ausländischen Vorhabens. Eine Be-kanntmachung hat hiernach zu erfolgen, soweit eine Öffent-lichkeitsbeteiligung nach den Vorschriften des anderenStaates tatsächlich erfolgt oder bei unterstellter Anwendungdes UVP-Gesetzes auf das ausländische Vorhaben durchzu-führen wäre.

Die Stellungnahmen von Mitgliedern der deutschen Öffent-lichkeit sind nach Absatz 2 Satz 2 der zuständigen Behördedes anderen Staates unmittelbar und nicht über die zustän-dige deutsche Behörde zuzuleiten. Hierfür ist maßgeblich,dass eine „Bündelung“ der Stellungnahmen von Mitgliedernder Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde mit Blickauf etwaige Präklusionsregelungen im Recht des anderenStaates problematisch wäre.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 4 i. d. F.der UVP-Änderungsrichtlinie. Auf die zu § 8 Abs. 2 ge-machten Ausführungen wird verwiesen. Durch den Verweisauf die §§ 8 Abs. 4 und 9a Abs. 3 UVPG n. F. stelltAbsatz 3 außerdem klar, dass auch weiter gehende Regelun-gen zur grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlich-keitsbeteiligung betreffend ausländische Vorhaben unbe-rührt bleiben, wenn diese der Umsetzung völkerrechtlicherVerpflichtungen im Hinblick auf fachrechtliche Zulassungs-verfahren oder im Rahmen bilateraler Regierungsabkom-men zur Durchführung des ECE-Übereinkommens über dieUmweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitendenZusammenhang vom 25. Februar 1991 dienen.

Zu Nummer 12 (§ 11 UVPG)

Zu Buchstabe a

In Satz 1 wird durch die Einbeziehung des § 9a klargestellt,dass in der zusammenfassenden Darstellung nunmehr auchdie Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9a zuberücksichtigen sind.

Die redaktionelle Straffung des Satzes 1 durch Verwendungdes Begriffs „Umweltauswirkungen des Vorhabens“ dientder Vereinheitlichung der Begrifflichkeit (vgl. § 6 Abs. 3Nr. 2 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 n. F.). Die Streichung des Pas-sus „einschließlich der Wechselwirkungen“ ist eine Folge-änderung zur Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 2. Die Einbe-ziehung von Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen in die zusammenfassende Darstel-lung beruht auf der Überlegung, dass eine sachgerechteDarstellung der Umweltauswirkungen nur möglich ist,wenn zugleich auch die genannten Umweltmaßnahmen auf-geführt werden, da sich diese auf Inhalt und Umfang derUmweltauswirkungen unmittelbar auswirken.

Zu Buchstabe b

Der neu eingefügte Satz 5 dient in Verbindung mit § 9Abs. 2 Satz 2 UVPG n. F. der Umsetzung von Artikel 9Abs. 1, 3. Anstrich, i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie.Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 UVPG n. F. ist der Bescheid mit Be-gründung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Wennhierdurch den Erfordernissen des Artikels 9 Abs. 1 i. d. F.der UVP-Änderungsrichtlinie Rechnung getragen werden

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soll, muss die Begründung erforderlichenfalls die im neuenSatz 5 genannten Umweltmaßnahmen enthalten.

Zu Nummer 13 (§ 13 UVPG)

Die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 3 passt die Vorschrift andie Neufassung des § 5 an.

Zu Nummer 14 (§ 14 UVPG)

Zu Buchstabe a

Durch die Änderungen in Satz 1 wird nunmehr ausdrücklichklargestellt, dass die Regelungen über die federführende Be-hörde nur im Verhältnis von Landesbehörden untereinander,nicht jedoch im Verhältnis von Bundes- und Landesbehör-den gelten. Außerdem umfassen die von der federführendenBehörde in jedem Fall wahrzunehmenden Aufgaben nachdem geänderten Satz 1 nunmehr auch die Aufgaben nachden §§ 3a, 8 Abs. 1 und 3 sowie 9a UVPG n. F., da die Fest-stellung der UVP-Pflicht sowie die Durchführung dergrenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbetei-ligung in sinnvoller Weise einheitlich nur von der federfüh-renden Behörde wahrgenommen werden können.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in Satz 2 ist eine Folgeänderung zur Ände-rung von § 14 Satz 1.

Zu Buchstabe c

Die Einfügung der neuen Sätze 4 und 5 beruht darauf, dassder atomrechtlichen Genehmigungsbehörde im Rahmen desatomrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Prüfung undBeurteilung der bei kerntechnischen Vorhaben regelmäßigam stärksten ins Gewicht fallenden Umweltrisiken, nämlichdurch radioaktive Strahlung, obliegt. Vor diesem Hinter-grund ist es sachgerecht, dass die atomrechtliche Genehmi-gungsbehörde auch die Aufgaben der federführenden Be-hörde nach dem UVP-Gesetz wahrnimmt.

Zu Nummer 15 (Überschrift „Abschnitt 3: Besondere Ver-fahrensvorschriften“)

Abschnitt 3, dessen Überschrift neu eingefügt wird, regelt inden §§ 15 bis 19 UVPG n. F. UVP-bezogene Sonderrege-lungen zum Raumordnungsverfahren, zum Bebauungsplan-verfahren sowie zu bestimmten fachrechtlichen Zulassungs-verfahren. Dem entspricht die neue Überschrift.

Zu Nummer 16 (§ 15 UVPG)

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 ist eine Folgeänderung zurÄnderung der bisherigen Bezeichnung „Anlage zu § 3“.

Zu Nummer 17 (§ 16 UVPG)

Zu Buchstabe a

Die redaktionelle Straffung des Absatzes 1 durch Verwen-dung des Begriffs „Umweltauswirkungen eines Vorhabens“dient der Vereinheitlichung der Begrifflichkeit (vgl. § 6Abs. 3 Nr. 2 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 11 Satz 1 n. F.).

Zu Buchstabe b

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Buchstabe averwiesen.

Zu Buchstabe c

Die Notwendigkeit der Änderung in Absatz 3 Satz 2 ergibtsich aus der Einführung der grenzüberschreitenden Öffent-lichkeitsbeteiligung durch § 9a UVPG n. F.

Zu Nummer 18 (§ 17 UVPG)

Die Neufassung des § 17 dient der Anpassung der Bestim-mungen an gleichzeitig geänderte Vorschriften des UVP-Gesetzes und des Baugesetzbuchs.

In Satz 1 wird nunmehr zusätzlich auf die §§ 3 bis 3f ver-wiesen; dadurch ist zugleich klargestellt, dass auch dieseVorschriften im Bebauungsplanverfahren für UVP-pflich-tige Vorhaben Anwendung finden. Der bisherige zweiteHalbsatz des Satzes 1 kann entfallen, da er sich nunmehrvon selbst versteht, nachdem das Baugesetzbuch um alle er-forderlichen UVP-Regelungen erweitert wird. Gleiches giltfür den bisherigen Satz 2.

Die nach Satz 1 nunmehr zusätzlich vorgesehene Anwen-dung der §§ 3 bis 3f beruht darauf, dass nach § 3a Satz 1UVPG n. F. die UVP-Pflicht im Einzelfall ausdrücklichfestgestellt werden muss, wobei hinsichtlich bestimmterVorhabenarten eine Vorprüfung des Einzelfalls zu erfolgenhat (§ 3c Abs. 1 Satz 1 und 2 UVPG n. F.). Die Neufassungdes § 17 Satz 1 stellt klar, dass, soweit für ein nach den §§ 3bis 3f in Verbindung mit der Anlage 1 zum UVPG n. F.UVP-pflichtiges Vorhaben ein Beschluss gemäß § 2 Abs. 3Nr. 3 UVPG n. F. über die Aufstellung, Änderung oder Er-gänzung eines Bebauungsplans gefasst werden soll, dieFeststellung der UVP-Pflicht – gegebenenfalls im Wegeeiner Vorprüfung des Einzelfalls – in Anwendung der §§ 3bis 3f UVPG n. F. bereits im Rahmen des Bebauungsplan-verfahrens zu erfolgen hat.

Der neue Satz 2 stellt klar, dass für die dort genannten bau-planungsrechtlichen Vorhaben die Umweltverträglichkeits-prüfung nur im Aufstellungsverfahren durchgeführt wird.

Nach Satz 3 kommt die Beschränkung des Gegenstandesder Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zu-lassungsverfahren nur dann zum Tragen, wenn die Umwelt-verträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren undin einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführtwerden soll. In der Sache liegt hierin keine Änderung ge-genüber dem derzeitigen Rechtszustand, da eine Beschrän-kung des Gegenstandes der Umweltverträglichkeitsprüfungim nachfolgenden Zulassungsverfahren bereits nach § 17Satz 3 UVPG a. F. von vornherein bei Vorhaben nach denNummern 15 und 18 der Anlage zu § 3 UVPG a. F. aus-scheidet. Die jetzige Klarstellung erfolgt im Hinblick aufden neu eingefügten Satz 2.

Zu Nummer 19 (§ 18 UVPG)

Die Änderung in Satz 1 ist eine Folgeänderung zur Ände-rung der bisherigen Bezeichnung „Anlage zu § 3“.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 103 – Drucksache 14/4599

Zu Nummer 20 (§ 19 UVPG)

Die Streichung von § 19 Satz 2 UVPG a. F. ist auf Grunddes Artikels 5 Abs. 2 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinieerforderlich, da hiernach das nach § 5 UVPG n. F. vorgese-hene „scoping“ nicht gesetzlich ausgeschlossen werdendarf, sondern auf Ersuchen des Vorhabenträgers durchge-führt werden muss.

Zu Nummer 21 (Teil 2: Planfeststellungsverfahren mit Um-weltverträglichkeitsprüfung für bestimmteVorhaben)

Allgemeines

Für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung derunter den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 zum UVPGn. F. aufgeführten Leitungsanlagen und künstlichen Wasser-speicher führt § 20 Abs. 1 ein Planfeststellungsverfahrenmit Umweltverträglichkeitsprüfung ein, soweit für derartigeAnlagen nach den §§ 3b bis 3f UVPG n. F. eine Verpflich-tung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfungbesteht. Soweit dies nicht der Fall ist, bedürfen die genann-ten Vorhaben der Plangenehmigung (§ 20 Abs. 2 Satz 1).Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicherBedeutung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 bis 4). Die §§ 21 und 22 ent-halten einheitliche Bestimmungen betreffend das Ergehendes Planfeststellungsbeschlusses und den Erlass von Neben-bestimmungen sowie das Planfeststellungs- und Plangeneh-migungsverfahren. § 23 enthält neue Bußgeldvorschriften.

Das neu eingeführte Planfeststellungsverfahren dient alsTrägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung vonLeitungsanlagen und künstlichen Wasserspeichern unddamit der Umsetzung zwingender Vorgaben der UVP-Än-derungsrichtlinie. Nach Anhang I Nr. 16 und 20 sowie An-hang II Nr. 3 Buchstabe b und Nummer 10 Buchstaben g, iund j der UVP-Änderungsrichtlinie ist über die von derNummer 16 der bisherigen Anlage zu § 3 UVPG erfasstenRohrleitungsanlagen hinaus zusätzlich für eine Reihe weite-rer Leitungsanlagen sowie für künstliche Wasserspeicherdie UVP-Pflichtigkeit vorzusehen. Diese Anlagen werdenmit Ausnahme von Hochspannungsfreileitungen und Gas-versorgungsleitungen in den Nummern 19.3 bis 19.9 derAnlage 1 aufgelistet. Für die genannten Energieleitungenwird im Energiewirtschaftsgesetz ein Planfeststellungsver-fahren eingerichtet, das als Trägerverfahren für die Umwelt-verträglichkeitsprüfung dient.

Nach derzeitigem Recht existiert, abgesehen von den inNummer 19.3 der neuen Anlage 1geregelten Rohrleitungs-anlagen zum Befördern Wasser gefährdender Stoffe imSinne von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, keingeeignetes Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeits-prüfung von Leitungsanlagen und künstlichen Wasserspei-chern. Hinsichtlich der in den Nummern 19.4 bis 19.7 derAnlage 1 genannten Rohrleitungsanlagen wären die beste-henden Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz alsUVP-Trägerverfahren ebenso wenig geeignet wie landes-rechtliche Baugenehmigungsverfahren. Für die in den Num-mern 19.8 und 19.9 aufgeführten Anlagen (Wasserfernlei-tungen, künstliche Wasserspeicher) bestehen im derzeitigenRecht bislang keine bundesrechtlichen Trägerverfahren.

Eine Regelung des Trägerverfahrens für diese Anlagen imWasserrecht wäre aus systematischen Gründen nicht sach-gerecht, weil Gegenstand derartiger Zulassungsverfahrennicht Belange der Wasserwirtschaft oder des Gewässer-schutzes, sondern vor allem naturschutzrechtlich zu beurtei-lende Fragen wären.

Durch die zentrale und einheitliche Regelung des erforderli-chen Trägerverfahrens für UVP-pflichtige Leitungsanlagenin den §§ 20 ff. UVPG n. F. wird vermieden, dass redun-dante Regelungen in fachlich berührten Einzelgesetzen(Wasserhaushaltsgesetz, Gerätesicherheitsgesetz) eingefügtoder andernorts geschaffen werden müssen. Für diese Kon-zeption spricht des Weiteren, dass sowohl Regelungsanlassals auch Prüfungsgehalt des vorgesehenen Planfeststel-lungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchdie UVP-Änderungsrichtlinie vorgegeben sind.

§ 20 UVPG

Im Hinblick auf Absatz 1 wird auf die vorstehenden Aus-führungen verwiesen.

Nach Absatz 2 Satz 1 bedürfen Vorhaben, die mangels Er-reichens der in den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 ge-nannten Schwellenwerte oder nach Vorprüfung des Einzel-falls nicht UVP-pflichtig sind, einer Plangenehmigung, diegemäß § 22 Satz 1 UVPG n. F. in Verbindung mit §§ 74Abs. 6 Satz 2, 75 Abs. 1 VwVfG bzw. den entsprechendenlandesrechtlichen Vorschriften Konzentrationswirkung ent-faltet und damit an die Stelle bestehender fachrechtlicherZulassungserfordernisse tritt. Das Plangenehmigungsver-fahren ist ausreichend, um die Prüfung und Zulassung der-artiger Anlagen mit geringerer Umweltrelevanz zu gewähr-leisten.

Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 entfällt die Plangenehmigung inFällen unwesentlicher Bedeutung, die in Satz 3 abschlie-ßend konkretisiert werden. Absatz 2 Satz 4 stellt sicher, dassim Hinblick auf Rohrleitungsanlagen zum Befördern Was-ser gefährdender Stoffe, für die bereits nach dem bisherigen§ 19a Abs. 1 und Abs. 3 WHG ein Genehmigungserforder-nis besteht, in jedem Fall ein Plangenehmigungsverfahrendurchgeführt wird.

§ 21 UVPG

Absatz 1 regelt, auch unter Verweis auf andere öffent-lich-rechtliche Vorschriften, die materiell-rechtlichen Vor-aussetzungen für das Ergehen des Planfeststellungsbe-schlusses. Hinsichtlich der Erteilung der Plangenehmigunggelten dagegen allein die nach dem Verwaltungsverfahrens-gesetz bestehenden Anforderungen an die Abwägung dervon einem Vorhaben berührten öffentlichen und privatenBelange unter Berücksichtigung der materiell-rechtlichenAnforderungen des Fachrechts.

Nummer 1 macht in Anlehnung an § 32 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG die Zulassung davon abhängig, dass Gefahren für dieSchutzgüter des UVP-Gesetzes nicht hervorgerufen und au-ßerdem Vorsorge gegen Beeinträchtigungen dieser Schutz-güter getroffen wird. Buchstabe a entspricht dem im Um-weltrecht anerkannten allgemeinen Grundsatz der Abwehrvon Gefahren für Mensch und Umwelt. Buchstabe b ist eineKonkretisierung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips.

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Drucksache 14/4599 – 104 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der Vorsorgebegriff zielt auf eine Vorverlagerung des Um-weltschutzes gegenüber der klassischen Gefahrenabwehrund bezieht sich daher auf die Ermittlung und Behandlungvon Risiken, d. h. auf die Möglichkeit von Schadensereig-nissen im Gegensatz zu deren Wahrscheinlichkeit im Sinnedes polizeirechtlichen Gefahrenbegriffs.

Nummer 2 stellt sicher, dass die Zulassung nur erteilt werdendarf, wenn auch alle nach umweltrechtlichen Fachgesetzenoder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestehen-den materiell-rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. DieserVerweis auf bereits bestehende umweltrechtliche und andereöffentlich-rechtliche Vorschriften zeigt ebenso wie die Num-mern 3 und 4, dass die §§ 20 ff. kein abschließendes mate-rielles Zulassungsrecht schaffen, sondern im Wesentlichennur den verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichenRahmen für die Zulassung von Leitungsanlagen bereit stel-len. Durch das Zusammenspiel der verschiedenen Anforde-rungen innerhalb dieses Rahmens ist der Schutz von Menschund Umwelt sichergestellt.

Nummer 3 trägt dem raumbedeutsamen Charakter der inden Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 n. F. aufgeführtenLeitungsanlagen Rechnung, indem sie auf Belange derRaumordnung Bezug nimmt.

Nummer 4 mit dem Erfordernis, dass Belange des Arbeits-schutzes gewahrt sind, ergibt sich daraus, dass insbesonderedie in den Nummern 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 n. F. ge-nannten Rohrleitungsanlagen arbeitsschutzrechtlich rele-vant sind und diesbezüglich daher bestimmten, in Rechts-verordnungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz geregeltenmateriell-rechtlichen Anforderungen entsprechen müssen.Nummer 4 stellt sicher, dass die Zulassung nur erteilt wer-den darf, wenn diese Anforderungen erfüllt werden.

Absatz 2 regelt in Anlehnung an § 32 Abs. 4 KrW-/AbfGden Erlass von Nebenbestimmungen zum Planfeststellungs-beschluss.

Absatz 3 enthält eine Verordnungsermächtigung an die Bun-desregierung, zur Konkretisierung der gefahrenabwehr- undvorsorgebezogenen Genehmigungsvoraussetzungen nachAbsatz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b nähere Vorschriften zuerlassen, um diese Generalklauseln für den Vollzug besserhandhabbar zu machen.

§ 22 UVPG

§ 22 enthält in Anlehnung an § 34 KrW-/AbfG verfahrens-rechtlich relevante Bestimmungen für das Planfeststellungs-und das Plangenehmigungsverfahren.

Satz 1 verweist hinsichtlich der Durchführung des Planfest-stellungs- und des Plangenehmigungsverfahrens entspre-chend dem jeweiligen Anwendungsbereich (vgl. § 1 desVerwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes) auf die maß-geblichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzesdes Bundes oder der Länder.

Ergänzend zu dem durch Satz 1 geregelten allgemeinen ver-fahrensrechtlichen Rahmen enthält Satz 2 eine Verord-nungsermächtigung an die Bundesregierung, weitere, d. h.insbesondere vorhabenspezifische Einzelheiten des Plan-feststellungsverfahrens (nicht des Plangenehmigungsver-fahrens) zu regeln.

§ 23 UVPG

Die Bußgeldvorschriften des § 23 entsprechen denen nach§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG.

Zu Nummer 22 (Überschrift „Teil 3: Gemeinsame Vor-schriften“)

Teil 3, dessen Überschrift neu eingefügt wird, enthält diebisherigen §§ 20 und 22 in einer geänderten Fassung.

Zu Nummer 23 (§ 24 UVPG n. F.)

Die Neufassung der Nummer 2 des § 24 UVPG n. F. ist eineFolgeänderung zur Änderung des § 5.

Zu Nummer 24 (§ 21 UVPG a. F.)

Die in § 21 UVPG a. F. enthaltene, gegenstandslos gewor-dene Berlin-Klausel wird aufgehoben.

Zu Nummer 25 (§ 25 UVPG n. F.)

Der neue § 25, der den § 22 UVPG a. F. ablöst, regelt dieAnwendbarkeit des UVP-Gesetzes in seiner neuen und bis-herigen Fassung für laufende Verfahren nach § 2 Abs. 1Satz 1 und Abs. 3.

Absatz 1 Satz 1 entspricht einem Grundsatz des Verwal-tungsverfahrensrechts (vgl. § 96 Abs. 1 VwVfG), die Gel-tung neuen Verfahrensrechts auch für bereits begonneneVerfahren vorzusehen.

Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass auf Grund derunmittelbaren Geltung der UVP-Änderungsrichtlinie seitdem 15. März 1999 für eine Reihe von Vorhabenarten Um-weltverträglichkeitsprüfungen durchzuführen sind, für diedas vorliegende Artikelgesetz die Einrichtung von Träger-verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung neu oderanders als bisher regelt. So wird etwa für verschiedeneArten von Industrieanlagen, die nach der UVP-Änderungs-richtlinie UVP-pflichtig sind, aber bislang nicht in der4. BImSchV aufgelistet sind, die Umweltverträglichkeits-prüfung mangels immissionsschutzrechtlicher Genehmi-gungsbedürftigkeit derzeit noch im Rahmen von Baugeneh-migungsverfahren durchgeführt. Satz 2 bewirkt, dass in der-artigen Fällen das durch das Artikelgesetz geschaffene,besser geeignete Trägerverfahren (z. B. ein immissions-schutzrechtliches Genehmigungsverfahren) durch entspre-chenden Antrag des Vorhabenträgers einzuleiten und nachden Vorschriften des UVP-Gesetzes in der neuen Fassungzu Ende zu führen ist. Nach Satz 3 ist dieses neue Träger-verfahren nicht einzuleiten, wenn im Ausgangsverfahrenbereits die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens er-folgt ist. Weil in diesem Fall das Ausgangsverfahren schonein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, soll die Umwelt-verträglichkeitsprüfung dann nach Maßgabe des Satzes 1allein in diesem Rahmen weiter durchgeführt werden. Fürdas Verhältnis zum noch nicht abgeschlossenen Ausgangs-verfahren gelten die allgemeinen Regelungen (z. B. § 13Satz 1 BImSchG, § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).

Absatz 2 Satz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen dasUVP-Gesetz abweichend von Absatz 1 in seiner bisherigenFassung weiterhin Anwendung findet. Dies ist nur dann derFall, wenn vor dem 14. März 1999, dem Tag des Ablaufs

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 105 – Drucksache 14/4599

der Umsetzungsfrist der Änderungsrichtlinie (siehe dort Ar-tikel 3), der (bestimmte Mindestanforderungen erfüllende)Antrag auf Zulassung des Vorhabens gestellt worden (Num-mer 1) oder in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 förmlich eingeleitet worden ist(Nummer 2).

Nummer 1 gilt für Verfahren, die durch den Zulassungsan-trag eines Vorhabenträgers eingeleitet werden und damitinsbesondere für Verfahren, in denen Zulässigkeitsentschei-dungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 getroffen werden.

Nummer 2 gilt für Verfahren, die auf sonstige Weise einge-leitet werden, d. h. insbesondere für Verfahren, in denen Ent-scheidungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 getroffen werden, wobeider zweite Halbsatz klarstellt, dass – sofern mit gesetzlichvorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens nochnicht begonnen worden ist – die Verfahren nach den Vor-schriften des UVP-Gesetzes in seiner bisherigen oder neuenFassung durchgeführt werden können. Darüber hinaus istnach Maßgabe der Nummer 2 auch für Bebauungspläne nach§ 2 Abs. 3 Nr. 3 zu beurteilen, ob im Rahmen des Aufstel-lungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-zuführen ist; im Hinblick auf die nach § 17 anzuwendendenVerfahrensvorschriften des Baugesetzbuches stellt Absatz 4klar, dass insoweit die Überleitungsvorschrift des § 245c desBaugesetzbuchs maßgeblich ist.

Satz 2 stellt sicher, dass die Vorschriften des UVP-Gesetzesin der bisherigen Fassung unter den dort genannten Voraus-setzungen auch für Verfahren gelten, die Vorhaben zum Ge-genstand haben, die nicht in der bisherigen Anlage zu § 3UVPG a. F., aber im Anhang II der UVP-Richtlinie 85/337/EWG aufgelistet sind. Hierdurch wird dem Umstand Rech-nung getragen, dass auf Grund des Urteils des Gerichtshofesder Europäischen Gemeinschaften vom 22. Oktober 1998(Rechtssache C-301/95, Kommission der Europäischen Ge-meinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland) auchfür die in Absatz 2 Satz 2 genannten Vorhaben ggf. eine Um-weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Da es fürderartige Vorhaben bislang an einer Regelung der UVP-Pflichtigkeit fehlt, ist nach Absatz 2 Satz 2 insoweit maßgeb-lich, ob das Vorhaben – entsprechend Artikel 2 Abs. 1 derUVP-Richtlinie 85/337/EWG – insbesondere auf Grund sei-ner Art, seiner Größe oder seines Standortes erheblichenachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Für die Beur-teilung dieser Frage kann sich die Behörde an den (für derar-tige Altvorhaben allerdings nicht verbindlichen) Kriteriender Anlage 2 zum UVPG n. F. orientieren. Betroffen von derRegelung des Satzes 2 sind Vorhaben, für die auf Grund derunmittelbaren Wirkung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG(im Anschluss an das o. g. Urteil des Gerichtshofes der Eu-ropäischen Gemeinschaften vom 22. Oktober 1998) vor dem14. März 1999 ein Zulassungsverfahren eingeleitet wordenist.

Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass das vorliegendeArtikelgesetz für die in Satz 2 genannten Vorhaben die Ein-richtung von Trägerverfahren für die Umweltverträglich-keitsprüfung neu oder anders als bisher regelt. Satz 3 be-wirkt, dass das neu geschaffene, besser geeignete Trägerver-fahren auch für diese Vorhaben einzuleiten und in dessenRahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vor-schriften des UVP-Gesetzes in der bisherigen Fassung

durchzuführen ist. Die obigen Ausführungen zu Absatz 1Satz 2 gelten entsprechend.

Für Verfahren, die entsprechend den Nummern 1 und 2 desSatzes 1 nach dem 14. März 1999 eingeleitet worden sind,ist dagegen nach Absatz 1 das UVP-Gesetz in seiner neuenFassung anzuwenden. Hierdurch wird sichergestellt, dassim Einklang mit Artikel 3 der UVP-Änderungsrichtlinie inVerfahren, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieserRichtlinie eingeleitet worden sind, eine Umweltverträglich-keitsprüfung durchgeführt wird, die den Erfordernissen derUVP-Änderungsrichtlinie entspricht.

Nach Absatz 3 ist das UVP-Gesetz in seiner bisherigenund neuen Fassung lediglich auf solche Verfahren nicht an-wendbar, die bereits vor dem 3. Juli 1988, dem Tag desAblaufs der Umsetzungsfrist der UVP-Richtlinie (siehedort Artikel 12 Abs. 1), begonnen worden sind. Anders als§ 22 UVPG a. F. stellt der neue § 25 damit nicht mehr da-rauf ab, ob das Vorhaben bei Inkrafttreten des UVP-Geset-zes a. F. am 1. August 1990 bzw. im noch späteren Zeit-punkt der erstmaligen Anwendbarkeit des UVP-Gesetzesa. F. auf Vorhaben, deren Genehmigung im Verfahren nachder Verordnung über das Genehmigungsverfahren(9. BImSchV) oder der Atomrechtlichen Verfahrensverord-nung zu erteilen ist, öffentlich bekannt gemacht worden ist.Mit der Neuregelung wird dem o. g. Urteil des Gerichtsho-fes der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Oktober1998 entsprochen. In diesem Urteil hat der Gerichtshoffestgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegenihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Abs. 1 der UVP-Richt-linie verstoßen habe, indem sie die UVP-Pflicht nicht füralle Projekte vorgesehen habe, die nach dieser Richtlinieeiner solchen Prüfung zu unterziehen sind und für die dasZulassungsverfahren nach dem 3. Juli 1988 eingeleitetworden ist.

Absatz 4 stellt klar, dass die Absätze 1 und 2 im Rahmenvon Bebauungsplanverfahren lediglich insoweit anwendbarsind, als es um die UVP-Pflichtigkeit geht. Da für dieDurchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rah-men von Bebauungsplanverfahren gemäß § 17 Satz 1 dieVorschriften des Baugesetzbuches anwendbar sind, gilt inverfahrensrechtlicher Hinsicht daher die Überleitungsvor-schrift des § 245c BauGB.

Absatz 5 enthält im Hinblick auf den in § 3d erteilten Rege-lungsauftrag an die Landesgesetzgeber die nach Artikel 75Abs. 3 des Grundgesetzes erforderliche Fristbestimmung.

Zu Nummer 26 (Anlage 1 und Anlage 2 zum UVPG n. F.)

Die neu gefasste Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorha-ben“) ersetzt die bisherige Anlage zu § 3 UVPG a. F. undden bisherigen Anhang zu Nummer 1 der Anlage zu § 3UVPG a. F.

Die Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls)wird neu in das UVP-Gesetz eingefügt.

Anlage 1Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“

Die Anlage 1 enthält die Vorhabenarten, die gemäß § 3Abs. 1 in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Die

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Drucksache 14/4599 – 106 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Liste der Vorhaben wird entsprechend den Anhängen Iund II der UVP-Änderungsrichtlinie erheblich ausgeweitet.Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Vorhabenarten nachAnhang II der UVP-Änderungsrichtlinie.

Soweit dies bei Vorhabenarten nach Anhang II derUVP-Änderungsrichtlinie in der Anlage 1 angegeben ist, istzur Feststellung der UVP-Pflicht unter Berücksichtigungder Kriterien nach Anlage 2 UVPG n. F. eine allgemeine,sämtliche Kriterien dieser Anlage umfassende oder eine be-sondere, lediglich standortbezogene Vorprüfung des Einzel-falls durchzuführen. In derartigen Fällen besteht eineUVP-Pflicht nach § 3c Abs. 1 Satz 1 oder 2 UVPG n. F.dann, wenn sich aufgrund einer überschlägigen Prüfung derzuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Kriteriennach Anlage 2 ergibt, dass ein Vorhaben erhebliche nachtei-lige Umweltauswirkungen haben kann bzw. dass mit sol-chen Auswirkungen zu rechnen ist.

Ziel ist es sicherzustellen, dass die Umsetzung von Anhang IIder UVP-Änderungsrichtlinie im Gesamtergebnis dazu führt,dass aufgrund des Zusammenspiels der allgemeinen und derstandortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls und aufgrundder die Vorprüfungen eröffnenden Prüfwerte für Größe oderLeistung (§ 3c Abs. 1 Satz 5 UVPG n. F.) allen Aspekten vonArt, Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie Rechnung getragenwird. Der Bestimmung der für die allgemeine Vorprüfungvorgesehenen Prüfwerte für Größe oder Leistung in denNummern 1 bis 19 der Anlage 1 liegt die Beurteilung zu-grunde, dass im Regelfall bei kleineren Anlagen keine erheb-lichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass diese Anlagen imEinzelfall ausnahmsweise im Zusammenwirken mit beson-deren örtlichen Gegebenheiten zu nachteiligen Umweltaus-wirkungen führen können, die so erheblich sind, dass sie dieDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfor-derlich machen. Deshalb ist es geboten, durch eine standort-bezogene Vorprüfung, die ggf. durch untere Prüfwerte fürGröße oder Leistung (Bagatellwerte) eröffnet wird, zu klären,ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Beider standortbezogenen Vorprüfung bezieht sich die Prüfung,ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgensind, auf besondere örtliche Gegebenheiten. Damit sind alleindie von den Schutzkriterien in der Anlage 2 Nr. 2 erfassten be-sonderen Gebiete in die standortbezogene Vorprüfung einzu-beziehen. Sonstige Gebiete sind hier nicht relevant; sie wer-den bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls berück-sichtigt. Gegenüber der allgemeinen Vorprüfung soll diestandortbezogene Vorprüfung nur in den genannten besonde-ren Fällen für kleinere Anlagen zu einer UVP-Pflicht führen.

Allgemein zur Vorprüfung des Einzelfalls siehe die Ausfüh-rungen unter B, Zu Artikel 1, Zu Nummer 5 (§ 3c Abs. 1).

Abweichend von der Systematik der bisherigen Anlage zu§ 3 UVPG a. F. knüpft die UVP-Pflichtigkeit der in der An-lage 1 aufgeführten Vorhaben grundsätzlich nicht mehr andas formelle Kriterium eines Zulassungsverfahrens an, son-dern an sachliche Merkmale (Art, Größe und Leistung,Standort) eines Vorhabens. Die der Anlage zu § 3 UVPGa. F. zugrunde liegende Konzeption der „rechtlichen An-knüpfung“ (an ein bestimmtes Zulassungsverfahren) hat inder Vergangenheit, etwa im Hinblick auf die Frage, ob für

ein bestimmtes Vorhaben ein Plangenehmigungs- oder einPlanfeststellungsverfahren durchzuführen ist, Unklarheitenbetreffend die UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben hervorgeru-fen, die auch in einer Reihe von Beschwerde-, Vorlage- undVertragsverletzungsverfahren auf europäischer Ebene zumAusdruck gekommen sind. Mit der Anknüpfung an sachbe-zogene Merkmale eines Vorhabens wird künftig sicherge-stellt, dass Unklarheiten, die sich aus der verfahrensmäßi-gen Zuordnung eines bestimmten Vorhabens ergeben, keineAuswirkungen auf die UVP-Pflichtigkeit dieses Vorhabenshaben.

Anders als die Anlage zu § 3 UVPG a. F., die bei bestimm-ten Vorhabenarten im Zusammenhang mit der Angabe desfachrechtlichen Zulassungsverfahrens grundsätzlich auchAngaben zu Änderungen und Erweiterungen enthält, wirdder Verfahrensgegenstand der Umweltverträglichkeitsprü-fung von Änderungen und Erweiterungen nunmehr genauerin § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG n. F. angegeben und dieUVP-Pflichtigkeit von Änderungen und Erweiterungen füralle Vorhabenarten grundsätzlich in § 3e Abs. 1 geregelt.Dabei werden Erweiterungen entsprechend Anhang IINr. 13, 1. Anstrich, der UVP-Änderungsrichtlinie ausdrück-lich mit umfasst (siehe hierzu auch die näheren Ausführun-gen zu Nummer 5 (§ 3e Abs. 1)).

Zu den Vorhabenarten im Einzelnen:

Nummern 1 bis 10

Nummern 1 bis 10, in denen „Industrieanlagen“ erfasst wer-den, ersetzen die Nummer 1 der bisherigen Anlage zu § 3UVPG a. F. sowie den zugehörigen Anhang. Der von Num-mer 1 der bisherigen Anlage zu § 3 UVPG a. F. geregelteFall der wesentlichen Änderung wird von den neuen Num-mern 1 bis 10 nicht mehr umfasst; auch im Hinblick auf dieÄnderung oder Erweiterung UVP-pflichtiger Industrieanla-gen ist nunmehr die allgemeine Regelung des § 3e Abs. 1UVPG n. F. anwendbar.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung fürAnlagen nach den Nummern 1 bis 10 ist unselbständigerTeil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-fahrens (Trägerverfahren für die UVP); dies wird für dieseAnlagen durch die gleich lautende Bezeichnung der Anla-genart in dem Anhang zur vorgesehenen Verordnung zurÄnderung der Verordnung über genehmigungsbedürftigeAnlagen (im Folgenden 4. BImSchV n. F.) sichergestellt.Sind die Anlagen mit einer Gewässerbenutzung verbunden,ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungauch Teil des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens (paral-leles Trägerverfahren mit Koordinierung durch die feder-führende Behörde nach § 14 UVPG); dies ist durch die Re-gelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 WHG sichergestellt.

Nummer 1 (Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie)

Nummer 1.1

Nummer 1.1 („Kraftwerk“ etc.) dient der Umsetzung vonAnhang I Nr. 2, 1. Anstrich, sowie von Anhang II Nr. 3Buchstabe a der UVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellen-wert 200 MW in Nummer 1.1.1 liegt um ein Drittel niedri-ger als der Wert nach Anhang I Nr. 2, 1. Anstrich, der

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 107 – Drucksache 14/4599

UVP-Änderungsrichtlinie; er entspricht dem geltendenUVP-Gesetz. Um im Einzelfall auch kleinere Anlagen zuerfassen, die aufgrund Art, Größe oder Standort zu erhebli-chen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können, istin den Nummern 1.1.2 bis 1.1.7 eine allgemeine oder stand-ortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen, dieschon bei Erreichen niedrigerer Prüfwerte eröffnet wird unddie je nach Ergebnis die Durchführung einer Umweltver-träglichkeitsprüfung nach sich ziehen kann. Die Prüfwertefür die allgemeine Vorprüfung entsprechen den Schwellen-werten in der Spalte 1 der 4. BImSchV n. F., die Prüfwertefür die standortbezogene Vorprüfung den Schwellenwertenin der Spalte 2 der 4. BImSchV n. F.

Nummern 1.2 und 1.3

Nummern 1.2 und 1.3 („Verbrennungsmotoranlage“) dienenergänzend zur Nummer 1.1 der Umsetzung von Anhang INr. 2, 1. Anstrich, der UVP-Änderungsrichtlinie. DerSchwellenwert 200 MW entspricht wie in Nummer 1.1 demgeltenden UVP-Gesetz. Zu kleineren Anlagen siehe dieAusführungen zu Nummer 1.1.

Nummern 1.4 und 1.5

Nummern 1.4 und 1.5 („Gasturbinenanlage“) dienen ergän-zend zur Nummer 1.1 der Umsetzung von Anhang I Nr. 2,1. Anstrich, der UVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellen-wert 200 MW entspricht wie in Nummer 1.1 dem geltendenUVP-Gesetz. Zu kleineren Anlagen siehe die Ausführungenzu Nummer 1.1.

Nummer 1.6

Nummer 1.6 („Windfarm“) dient der Umsetzung von An-hang II Nr. 3 Buchstabe i der UVP-Änderungsrichtlinie. Mitdem in Nummer 1.6.1 angegebenen Prüfwert („6 oder mehrWindkraftanlagen“) wird für die allgemeine Vorprüfung desEinzelfalls eine ausreichende Menge von Anlagen erfasst,um im Regelfall bei der Umsetzung den Aspekten Art,Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Um im Ein-zelfall auch eine kleinere Windfarm zu erfassen, die auf-grund besonderer Standortgegebenheiten zu erheblichennachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, ist in derNummer 1.6.2 eine standortbezogene Vorprüfung vorgese-hen, die schon bei Erreichen von 3 Windkraftanlagen eröff-net wird.

Nummer 1.7

Nummer 1.7 („Brikettieranlage“) dient der Umsetzung vonAnhang II Nr. 3 Buchstabe f der UVP-Änderungsrichtlinie.Die Anlage ist ohne Schwellenwert schon nach dem gelten-den UVP-Gesetz UVP-pflichtig.

Nummer 1.8

Nummer 1.8 („Kokerei“ etc.) dient der Umsetzung von An-hang II Nr. 5 Buchstabe a der UVP-Änderungsrichtlinie.Der Schwellenwert von 500 t in Nummer 1.8.1 entsprichtdem geltenden UVP-Gesetz. Zu kleineren Anlagen siehe dieAusführungen zu Nummer 1.1.

Nummer 1.9

Nummer 1.9 („Kohleverflüssigung“ etc.) dient der Umset-zung von Anhang I Nr. 1 der UVP-Änderungsrichtlinie. DerSchwellenwert von 500 t je Tag in Nummer 1.9.1 entsprichtder Richtlinie und dem geltenden UVP-Gesetz. Zu kleine-ren Anlagen siehe die Ausführungen zu Nummer 1.1.

Nummer 2 (Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe)

Nummer 2.1

Nummer 2.1 („Steinbruch“) dient der Umsetzung von An-hang I Nr. 19 sowie von Anhang II Nr. 2 Buchstabe a derUVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellenwert von 25 ha inNummer 2.1.1 entspricht dem Wert in Anhang I Nr. 19. Mitdem in Nummer 2.1.2 angegebenen Prüfwert von 10 hawird für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine aus-reichende Menge von Anlagen erfasst, um im Regelfallauch bei der Umsetzung von Anhang II Nr. 2 Buchstabe aden Aspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nachArtikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie undnach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tra-gen. Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfas-sen, die aufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu er-heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann,ist in der Nummer 2.1.3 eine standortbezogene Vorprüfungvorgesehen, die schon unter dem Prüfwert von 10 ha eröff-net wird.

Nummer 2.2

Nummer 2.2 („Herstellung von Zementklinkern und Ze-menten“) dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 5 Buch-stabe b der UVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellenwertvon 1 000 t in Nummer 2.2.1 entspricht dem geltendenUVP-Gesetz. Mit der Nummer 2.2.2 ohne Prüfwert werdenfür die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls alle kleinerenAnlagen erfasst, um bei der weiteren Umsetzung von An-hang II Nr. 5 Buchstabe b den Aspekten Art, Größe undStandort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1UVPG n. F. Rechnung zu tragen.

Nummern 2.3 und 2.4

Nummern 2.3 und 2.4 („Asbestanlagen“) dienen der Umset-zung von Anhang I Nr. 5 sowie von Anhang II Nr. 5 Buch-stabe c der UVP-Änderungsrichtlinie. Die Schwellenwertein den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 entsprechen den Werten inAnhang I Nr. 5. Mit der Nummer 2.4.3 ohne Prüfwerte wer-den für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls alle klei-neren Anlagen erfasst, um auch bei der Umsetzung von An-hang II Nr. 5 Buchstabe c den Aspekten Art, Größe undStandort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1UVPG n. F. Rechnung zu tragen.

Die aufgrund der UVP-Änderungsrichtlinie erforderlicheAufführung von „Asbestanlagen“ in den Nummern 2.3 und2.4 macht keine Aussage darüber, inwieweit mit Asbestnoch umgegangen werden darf oder Asbest noch in denVerkehr gebracht werden darf. Hierzu enthalten die Gefahr-

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Drucksache 14/4599 – 108 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

stoffverordnung und die Chemikalienverbotsverordnungentsprechende Regelungen.

Nummer 2.5

Nummer 2.5 („Glas“) dient der Umsetzung von Anhang IINr. 5 Buchstabe d der UVP-Änderungsrichtlinie. DieSchwellenwerte in Nummer 2.5.1 entsprechen dem gelten-dem UVP-Gesetz. Mit dem in Nummer 2.5.2 angegebenenPrüfwert von 20 t wird für die allgemeine Vorprüfung desEinzelfalls eine ausreichende Menge von Anlagen erfasst,um im Regelfall auch bei der Umsetzung von Anhang IINr. 5 Buchstabe d den Aspekten Art, Größe und Standortvon Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F.Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall auch eine kleinereAnlage zu erfassen, die aufgrund besonderer Standortgege-benheiten zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-gen führen kann, ist in der Nummer 2.5.3 eine standortbezo-gene Vorprüfung vorgesehen, die schon ab dem Prüfwertvon 100 kg eröffnet wird.

Nummer 2.6

Nummer 2.6 („Keramik“) dient der Umsetzung von An-hang II Nr. 5 Buchstabe f der UVP-Änderungsrichtlinie.Mit dem in Nummer 2.6.1 angegebenen Prüfwert wird fürdie allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausrei-chende Menge von Anlagen erfasst, um im Regelfall denAspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nachArtikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie undnach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tra-gen. Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfas-sen, die aufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu er-heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann,ist in der Nummer 2.6.2 eine standortbezogene Vorprü-fung vorgesehen, die schon ab einem geringeren Prüfwerteröffnet wird.

Nummer 2.7

Nummer 2.7 („mineralische Stoffe, Mineralfasern“) dientder Umsetzung von Anhang II Nr. 5 Buchstabe e und Nr. 11Buchstabe g der UVP-Änderungsrichtlinie. Die Anlage un-terliegt ohne Prüfwert für Größe oder Leistung der allge-meinen Vorprüfung; sie wird auch in der 4. BImSchV n. F.ohne Schwellenwert aufgeführt.

Nummer 3 (Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließ-lich Verarbeitung)

Nummer 3.1

Nummer 3.1 („Rösten, Sintern von Erzen“) dient der Um-setzung von Anhang II Nr. 4 Buchstabe k der UVP-Ände-rungsrichtlinie. Die Anlage ist ohne Schwellenwert schonnach geltendem UVP-Gesetz UVP-pflichtig.

Nummer 3.2

Nummer 3.2 („Integriertes Hüttenwerk“) dient der Umset-zung von Anhang I Nr. 4, 1. Anstrich, der UVP-Änderungs-richtlinie. Die Anlage ist ohne Schwellenwert UVP-pflich-tig.

Nummer 3.3

Nummer 3.3 („Roheisen, Stahl“) dient der Umsetzung vonAnhang II Nr. 4 Buchstabe a der UVP-Änderungsrichtlinie.Mit dem in Nummer 3.3.1 angegebenen Prüfwert wird fürdie allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausrei-chende Menge von Anlagen erfasst, um im Regelfall denAspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nach Arti-kel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen.Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfassen, dieaufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu erheblichennachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, ist in derNummer 3.3.2 eine standortbezogene Vorprüfung vorgese-hen, die schon ab einem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 3.4

Nummer 3.4 („Nichteisenrohmetalle“) dient der Umsetzungvon Anhang I Nr. 4, 2. Anstrich der UVP-Änderungsrichtli-nie. Die Anlage ist ohne Schwellenwert UVP-pflichtig.

Nummer 3.5

Nummer 3.5 („Nichteisenmetalle“) dient der Umsetzung vonAnhang II Nr. 4 Buchstabe d der UVP-Änderungsrichtlinie.Der Schwellenwert in Nummer 3.5.1 entspricht dem gelten-dem UVP-Gesetz. Mit dem in Nummer 3.5.2 angegebenenPrüfwert wird für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfallseine ausreichende Menge von Anlagen erfasst, um im Regel-fall auch bei der weiteren Umsetzung von Anhang II Nr. 4Buchstabe d den Aspekten Art, Größe und Standort von Vor-haben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsricht-linie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnungzu tragen. Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zuerfassen, die aufgrund besonderer Standortgegebenheiten zuerheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann,ist in der Nummer 3.5.3 eine standortbezogene Vorprüfungvorgesehen, die schon ab einem geringeren Prüfwert eröffnetwird.

Nummer 3.6

Nummer 3.6 („Warmwalzen von Stahl“) dient der Umset-zung von Anhang II Nr. 4 Buchstabe b Unterbuchstabe i derUVP-Änderungsrichtlinie. Die Anlage unterliegt ohne Prüf-wert für Größe oder Leistung der allgemeinen Vorprüfung;sie wird auch in der 4. BImSchV n. F. ohne Schwellenwertaufgeführt.

Nummer 3.7

Nummer 3.7 („Gießerei“) dient der Umsetzung von An-hang II Nr. 4 Buchstabe c der UVP-Änderungsrichtlinie.Der Schwellenwert in Nummer 3.7.1 entspricht dem gel-tendem UVP-Gesetz. Mit dem in Nummer 3.7.2 angegebe-nen Prüfwert wird für die allgemeine Vorprüfung des Ein-zelfalls eine ausreichende Menge von Anlagen erfasst, umim Regelfall auch bei der weiteren Umsetzung von An-hang II Nr. 4 Buchstabe c den Aspekten Art, Größe undStandort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall aucheine kleinere Anlage zu erfassen, die aufgrund besonderer

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Standortgegebenheiten zu erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen führen kann, ist in der Nummer 3.7.3eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen, die schonab einem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 3.8

Nummer 3.8 („Verzinken“ etc.) dient der Umsetzung vonAnhang II Nr. 4 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der UVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellenwert in Nummer 3.8.1entspricht dem geltendem UVP-Gesetz. Mit dem in Num-mer 3.8.2 angegebenen Prüfwert wird für die allgemeineVorprüfung des Einzelfalls eine ausreichende Menge vonAnlagen erfasst, um im Regelfall auch bei der weiteren Um-setzung von Anhang II Nr. 4 Buchstabe b Unterbuchstabe iiiden Aspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nachArtikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie undnach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tra-gen. Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfas-sen, die aufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu er-heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann,ist in der Nummer 3.8.3 eine standortbezogene Vorprüfungvorgesehen, die schon ab einem geringeren Prüfwert eröff-net wird.

Nummer 3.9

Nummer 3.9 („Galvanik“) dient für Metalle (ergänzendNummer 5.1 für Kunststoffe) der Umsetzung von Anhang IINr. 4 Buchstabe e der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem inNummer 3.9.1 angegebenen Prüfwert wird für die allge-meine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausreichende Mengevon Anlagen erfasst, um im Regelfall den Aspekten Art,Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Um im Ein-zelfall auch eine kleinere Anlage zu erfassen, die aufgrundbesonderer Standortgegebenheiten zu erheblichen nachteili-gen Umweltauswirkungen führen kann, ist in der Nummer3.9.2 eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen, dieschon ab einem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 3.10

Nummer 3.10 („Hammerwerke“ etc.) dient der Umsetzungvon Anhang II Nr. 4 Buchstabe b Unterbuchstabe ii derUVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem in Nummer 3.10.1 an-gegebenen Prüfwert wird für die allgemeine Vorprüfung desEinzelfalls eine ausreichende Menge von Anlagen erfasst,um im Regelfall den Aspekten Art, Größe und Standort vonVorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F.Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall auch eine kleinereAnlage zu erfassen, die aufgrund besonderer Standortgege-benheiten zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-gen führen kann, ist in der Nummer 3.10.2 eine standortbe-zogene Vorprüfung vorgesehen, die schon ab einem gerin-geren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 3.11

Nummer 3.11 („Sprengverformung“ etc.) dient der Umset-zung von Anhang II Nr. 4 Buchstabe j der UVP-Änderungs-richtlinie. Mit dem in Nummer 3.11 angegebenen Prüfwert

wird für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine aus-reichende Menge von Anlagen erfasst, um den AspektenArt, Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen.

Nummer 3.12

Nummer 3.12 („Schiffswerft“) dient der Umsetzung vonAnhang II Nr. 4 Buchstabe g der UVP-Änderungsrichtlinie.Der Schwellenwert in Nummer 3.12.1 entspricht dem gel-tendem UVP-Gesetz. Mit dem in Nummer 3.12.2 angegebe-nen Prüfwert wird für die allgemeine Vorprüfung des Ein-zelfalls eine ausreichende Menge von Anlagen erfasst, umauch bei der weiteren Umsetzung von Anhang II Nr. 4Buchstabe g den Aspekten Art, Größe und Standort vonVorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F.Rechnung zu tragen.

Nummer 3.13

Nummer 3.13 („Schienenfahrzeuge“) dient der Umsetzungvon Anhang II Nr. 4 Buchstabe i der UVP-Änderungsricht-linie. Mit dem in Nummer 3.13 angegebenen Prüfwert wirdfür die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausrei-chende Menge von Anlagen erfasst, um bei der Umsetzungvon Anhang II Nr. 4 Buchstabe i den Aspekten Art, Größeund Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1UVPG n. F. Rechnung zu tragen.

Nummer 3.14

Nummer 3.14 („Kraftfahrzeuge“) dient der Umsetzung vonAnhang II Nr. 4 Buchstabe f der UVP-Änderungsrichtlinie.Mit dem in Nummer 3.14 angegebenen Prüfwert wird fürdie allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausrei-chende Menge von Anlagen erfasst, um bei der Umsetzungvon Anhang II Nr. 4 Buchstabe f den Aspekten Art, Größeund Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1UVPG n. F. Rechnung zu tragen.

Nummer 3.15

Nummer 3.15 (Luftfahrzeuge“) dient der Umsetzung vonAnhang II Nr. 4 Buchstabe h der UVP-Änderungsrichtlinie.Mit dem in Nummer 3.15 angegebenen Prüfwert wird fürdie allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausrei-chende Menge von Anlagen erfasst, um bei der Umsetzungvon Anhang II Nr. 4 Buchstabe h den Aspekten Art, Größeund Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1UVPG n. F. Rechnung zu tragen.

Nummer 4 (Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mine-ralölraffinerien und Weiterverarbeitung)

Nummer 4.1

Nummer 4.1 („Integrierte chemische Anlage“) dient derUmsetzung von Anhang I Nr. 6 der UVP-Änderungsrichtli-nie. Die Anlage im industriellen Umfang unterliegt nach derRichtlinie ohne Schwellenwert der UVP-Pflicht. Die in

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Drucksache 14/4599 – 110 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nummer 4.1 enthaltene Definition der integrierten chemi-schen Anlage entspricht der Definition in der UVP-Än-derungsrichtlinie. Im Interesse einer einheitlichen Ausle-gung sind Anlagen nach dieser Vorschrift im Sinne der4. BImSchV, Anhang, Spalte 1, Nummer 4.1 Buchstabe u,zu verstehen. Aufgrund der Umstellung gegenüber der Defi-nition im geltenden UVP-Gesetz kann es im Vollzug zuUmstellungsschwierigkeiten kommen.

Nummer 4.2

Nummer 4.2 („Chemische Anlage“) dient der Umsetzungvon Anhang II Nr. 6 Buchstabe a und b der UVP-Ände-rungsrichtlinie. Da es einerseits nicht zweckmäßig ist, Grö-ßen- oder Leistungswerte für die chemische Anlage anzuge-ben, andererseits allein die Bezeichnung der Anlagenartnicht schon eine sinnvolle Eingrenzung der UVP-Pflichtig-keit ermöglicht, ist eine Vorprüfung des Einzelfalls nach§ 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG n. F. zur Feststellung derUVP-Pflicht vorgesehen; dabei kann den Aspekten Art,Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung getragen werden.

Nummer 4.3

Nummer 4.3 („Raffinerie“) dient der Umsetzung von An-hang I Nr. 1 der UVP-Änderungsrichtlinie. Die Anlage un-terliegt nach der Richtlinie ohne Schwellenwert derUVP-Pflicht.

Nummer 4.4

Nummer 4.4 („Anstrich- und Beschichtungsstoffe“) dientder Umsetzung von Anhang II Nr. 6 Buchstabe b der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem in Nummer 4.4 angegebenenPrüfwert wird für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfallseine ausreichende Menge von Anlagen erfasst, um bei derUmsetzung von Anhang II Nr. 6 Buchstabe b den AspektenArt, Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen.

Nummer 5 (Oberflächenbehandlung von Stoffen)

Nummer 5.1

Nummer 5.1 („Galvanik“) dient im Hinblick auf Kunst-stoffe ergänzend zur Nummer 3.9 der Umsetzung von An-hang II Nr. 4 Buchstabe e der UVP-Änderungsrichtlinie.Mit dem in Nummer 5.1 angegebenen Prüfwert wird für dieallgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausreichendeMenge von Anlagen erfasst, um den Aspekten Art, Größeund Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1UVPG n. F. Rechnung zu tragen.

Nummer 6 (Holz, Zellstoff)

Nummer 6.1

Nummer 6.1 („Zellstoff“) dient der Umsetzung von AnhangI Nr. 18 Buchstabe a sowie Anhang II Nr. 8 Buchstabe d(Erzeugung) der UVP-Änderungsrichtlinie. Die Anlage

unterliegt wegen ihrer Umweltrelevanz ohne Schwellenwertder UVP-Pflicht.

Nummer 6.2

Nummer 6.2 („Papier, Pappe“) dient der Umsetzung vonAnhang I Nr. 18 Buchstabe b sowie von Anhang II Nr. 8Buchstabe d (Verarbeitung von Zellstoff) der UVP-Ände-rungsrichtlinie. Der Schwellenwert in Nummer 6.2.1 ent-spricht dem Schwellenwert in Anhang I Nr. 18 Buchstabe bder UVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem in Nummer 6.2.2angegebenen Prüfwert wird für die allgemeine Vorprüfungdes Einzelfalls eine ausreichende Menge von Anlagen er-fasst, um auch bei der Umsetzung von Anhang II Nr. 8Buchstabe d den Aspekten Art, Größe und Standort vonVorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F.Rechnung zu tragen.

Nummer 7 (Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirt-schaftliche Erzeugnisse)

Nummern 7.1 bis 7.9

Nummern 7.1 bis 7.9 („Intensivtierhaltung“) dienen derUmsetzung von Anhang I Nr. 17 Buchstabe a bis c sowievon Anhang II Nr. 1 Buchstabe e der UVP-Änderungsricht-linie.

Zur Umsetzung von Anhang I Nr. 17 („Mastgeflügel“, „Hen-nen“, „Mastschweine“, „Sauen“) werden die dort genanntenSchwellenwerte (Platzzahlen) übernommen und in denNummern 7.1.1 , 7.2.1, 7.3.1, 7.5.1 und 7.6.1 angegeben.Um unterhalb dieser Platzzahlen eine weitere Menge gleich-artiger Anlagen auch für die Umsetzung von Anhang II Nr. 1Buchstabe e zu erfassen und um dabei im Regelfall den As-pekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen, ist inden Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.5.2 und 7.6.2 eine allge-meine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen, die bei Errei-chen bestimmter Prüfwerte (Platzzahlen) eröffnet wird. Umim Einzelfall auch noch kleinere Anlagen zu erfassen, dieaufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu erheblichennachteiligen Umweltauswirkungen führen können, ist in denNummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.5.3 und 7.6.3 eine standort-bezogene Vorprüfung vorgesehen, die schon ab geringerenPrüfwerten eröffnet wird.

Zur weiteren Umsetzung von Anhang II Nr. 1 Buchstabe ei. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie werden in Bezug aufandere als in Anhang I Nr. 17 Buchstabe a bis c genannteTierarten weitere Intensivtierhaltungsanlagen („Truthüh-ner“, „Ferkel“, „Pelztiere“) in den Nummern 7.4, 7.7 und7.8 aufgeführt. Um insoweit eine ausreichende Menge vonAnlagen zu erfassen und um dabei im Regelfall den Aspek-ten Art, Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen, ist inden Nummern 7.4.1, 7.7.1 und 7.8.1 eine Vorprüfung desEinzelfalls vorgesehen, die bei bestimmten Prüfwerten(Platzzahlen) eröffnet wird. Bei Truthühnern werden inNummer 7.4.1 die für Mastgeflügel geltenden Platzzahlenhalbiert, weil Truthühner erheblich schwerer sind. Um im

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 111 – Drucksache 14/4599

Einzelfall auch noch kleinere Anlagen zu erfassen, die auf-grund besonderer Standortgegebenheiten zu erheblichennachteiligen Umweltauswirkungen führen können, ist inden Nummern 7.4.2, 7.7.2 und 7.8.2 eine standortbezogeneVorprüfung vorgesehen, die schon ab geringeren Prüfwerteneröffnet wird.

Bei gemischten Beständen stellt die Nummer 7.9 sicher,dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei einer ver-gleichbaren Größe der Tierhaltung durchgeführt wird bzw.dass eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung desEinzelfalls erfolgt.

Nummer 7.10

Nummer 7.10 („Schlachtanlage“) dient der Umsetzung vonAnhang II Nr. 7 Buchstabe f der UVP-Änderungsrichtlinie.Mit dem in Nummer 7.10.1 angegebenen Prüfwert wird fürdie allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausrei-chende Menge von Anlagen erfasst, um im Regelfall denAspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nach Arti-kel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen.Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfassen, dieaufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu erheblichennachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, ist in derNummer 7.10.2 eine standortbezogene Vorprüfung vorgese-hen, die schon ab einem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummern 7.11 und 7.12

Nummern 7.11 und 7.12 („Speisefette aus tierischen Roh-stoffen“, „Schmelzen von tierischen Fetten“) dienen derUmsetzung von Anhang II Nr. 7 Buchstabe a der UVP-Än-derungsrichtlinie. Mit den in den Nummern 7.11.1 und7.12.1 angegebenen Prüfwerten wird für die allgemeineVorprüfung des Einzelfalls eine ausreichende Menge vonAnlagen erfasst, um im Regelfall den Aspekten Art, Größeund Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall aucheine kleinere Anlage zu erfassen, die aufgrund besondererStandortgegebenheiten zu erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen führen kann, ist in den Nummer 7.11.2und 7.12.2 eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen,die schon ab geringeren Prüfwerten eröffnet wird.

Nummer 7.13

Nummer 7.13 („Fleischkonserven“) dient der Umsetzungvon Anhang II Nr. 7 Buchstabe b der UVP-Änderungsricht-linie. Mit dem in Nummer 7.13.1 angegebenen Prüfwertwird für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine aus-reichende Menge von Anlagen erfasst, um im Regelfall denAspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nach Arti-kel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen.Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfassen, dieaufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu erheblichennachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, ist in derNummer 7.13.2 eine standortbezogene Vorprüfung vorgese-hen, die schon ab einem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 7.14

Nummer 7.14 („Gemüsekonserven“) dient der Umsetzungvon Anhang II Nr. 7 Buchstabe b der UVP-Änderungsricht-linie. Mit dem in Nummer 7.14.1 angegebenen Prüfwertwird für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine aus-reichende Menge von Anlagen erfasst, um im Regelfall denAspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nach Arti-kel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen.Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfassen, dieaufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu erheblichennachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, ist in derNummer 7.14.2 eine standortbezogene Vorprüfung vorgese-hen, die schon ab einem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 7.15

Nummer 7.15 („Tierfutter“) dient der Umsetzung von An-hang II Nr. 7 Buchstabe a der UVP-Änderungsrichtlinie.Die Anlage unterliegt ohne Prüfwert für Größe oder Leis-tung der allgemeinen Vorprüfung; sie wird auch in der4. BImSchV n. F. ohne Schwellenwert aufgeführt.

Nummer 7.16

Nummer 7.16 („Tierkörperverwertung und -beseitigung“)dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 11 Buchstabe i derUVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem in Nummer 7.16.1 an-gegebenen Prüfwert wird für die allgemeine Vorprüfung desEinzelfalls eine ausreichende Menge von Anlagen erfasst,um im Regelfall den Aspekten Art, Größe und Standort vonVorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F.Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall auch eine kleinereAnlage zu erfassen, die aufgrund besonderer Standortgege-benheiten zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-gen führen kann, ist in der Nummer 7.16.2 eine standortbe-zogene Vorprüfung vorgesehen, die schon ab einem gerin-geren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 7.17

Nummer 7.17 („Gerberei“) dient der Umsetzung von An-hang II Nr. 8 Buchstabe c der UVP-Änderungsrichtlinie.Mit dem in Nummer 7.17.1 angegebenen Prüfwert wird fürdie allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausrei-chende Menge von Anlagen erfasst, um im Regelfall denAspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nach Arti-kel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen.Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfassen, dieaufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu erheblichennachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, ist in derNummer 7.17.2 eine standortbezogene Vorprüfung vorgese-hen, die schon ab einem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 7.18

Nummer 7.18 („Fischmehl- und Fischölfabrik“) dient derUmsetzung von Anhang II Nr. 7 Buchstabe h der UVP-Än-derungsrichtlinie. Die Anlage ist ohne Größen- oder Leis-tungswert schon nach geltendem UVP-Gesetz UVP-pflich-tig.

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Nummer 7.19

Nummer 7.19 („Mälzerei“) dient der Umsetzung von An-hang II Nr. 7 Buchstabe d der UVP-Änderungsrichtlinie.Mit dem in Nummer 7.19.1 angegebenen Prüfwert wird fürdie allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausrei-chende Menge von Anlagen erfasst, um im Regelfall denAspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nach Arti-kel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen.Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfassen, dieaufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu erheblichennachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, ist in derNummer 7.19.2 eine standortbezogene Vorprüfung vorgese-hen, die schon ab einem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 7.20

Nummer 7.20 („Stärkemehle“) dient der Umsetzung vonAnhang II Nr. 7 Buchstabe g der UVP-Änderungsrichtlinie.Mit dem in Nummer 7.20.1 angegebenen Prüfwert wird fürdie allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausrei-chende Menge von Anlagen erfasst, um im Regelfall denAspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nach Arti-kel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen.Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfassen, dieaufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu erheblichennachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, ist in derNummer 7.20.2 eine standortbezogene Vorprüfung vorgese-hen, die schon ab einem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 7.21

Nummer 7.21 („Öle und Fette aus pflanzlichen Rohstof-fen“) dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 7 Buchstabe ader UVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem in Nummer 7.21.1angegebenen Prüfwert wird für die allgemeine Vorprüfungdes Einzelfalls eine ausreichende Menge von Anlagen er-fasst, um im Regelfall den Aspekten Art, Größe und Stand-ort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Än-derungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPGn. F. Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall auch eine klei-nere Anlage zu erfassen, die aufgrund besonderer Standort-gegebenheiten zu erheblichen nachteiligen Umweltauswir-kungen führen kann, ist in der Nummer 7.21.2 eine stand-ortbezogene Vorprüfung vorgesehen, die schon ab einemgeringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 7.22

Nummer 7.22 („Zuckerfabrik“) dient der Umsetzung vonAnhang II Nr. 7 Buchstabe i der UVP-Änderungsrichtlinie.Die Anlage unterliegt ohne Prüfwert für Größe oder Leis-tung der allgemeinen Vorprüfung; sie wird auch in der4. BImSchV n. F. ohne Schwellenwert aufgeführt.

Nummer 7.23

Nummer 7.23 („Brauerei“) dient der Umsetzung von An-hang II Nr. 7 Buchstabe d der UVP-Änderungsrichtlinie.Mit dem in Nummer 7.23.1 angegebenen Prüfwert wird fürdie allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausrei-chende Menge von Anlagen erfasst, um im Regelfall den

Aspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nach Arti-kel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen.Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfassen, dieaufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu erheblichennachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, ist in derNummer 7.23.2 eine standortbezogene Vorprüfung vorgese-hen, die schon ab einem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 7.24

Nummer 7.24 („Süßwaren und Sirup aus tierischen Roh-stoffen“) dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 7 Buch-stabe e der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem in Num-mer 7.24.1 angegebenen Prüfwert wird für die allgemeineVorprüfung des Einzelfalls eine ausreichende Menge vonAnlagen erfasst, um im Regelfall den Aspekten Art, Größeund Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F.der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Um im Einzelfallauch eine kleinere Anlage zu erfassen, die aufgrund beson-derer Standortgegebenheiten zu erheblichen nachteiligenUmweltauswirkungen führen kann, ist in der Nummer7.24.2 eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen, dieschon ab einem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 7.25

Nummer 7.25 („Süßwaren und Sirup aus pflanzlichen Roh-stoffen“) dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 7 Buch-stabe c der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem in Nummer7.25.1 angegebenen Prüfwert wird für die allgemeine Vor-prüfung des Einzelfalls eine ausreichende Menge von Anla-gen erfasst, um im Regelfall den Aspekten Art, Größe undStandort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall aucheine kleinere Anlage zu erfassen, die aufgrund besondererStandortgegebenheiten zu erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen führen kann, ist in der Nummer 7.25.2eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen, die schon abeinem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 8 (Verwertung und Beseitigung von Abfällen undsonstigen Stoffen)

Nummer 8.1

Nummer 8.1 („Beseitigung oder Verwertung von Abfällendurch thermische Verfahren“) dient der Umsetzung von An-hang I Nr. 9 und 10 sowie von Anhang II Nr. 11 Buchstabe bi. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie. Die in Nummer 8.1.1genannte Anlage ist ohne Schwellenwert schon nach gelten-dem UVP-Gesetz UVP-pflichtig. Die in den Nummern 8.1.2und 8.1.3 genannten kleineren Anlagen sind nicht ohne wei-teres UVP-pflichtig. Für diese Anlagen ist eine standort-bezogene Vorprüfung vorgesehen.

Nummer 8.2

Nummer 8.2 („Verbrennung von Stoffen aus Holz“) dientder Umsetzung von Anhang I Nr. 10 sowie von Anhang IINr. 11 Buchstabe b der UVP-Änderungsrichtlinie. DerSchwellenwert in Nummer 8.2.1 entspricht dem geltendem

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 113 – Drucksache 14/4599

UVP-Gesetz. Soweit es darüber hinaus um kleinere Anla-gen geht, werden diese im Einzelfall mit dem in Nummer8.2.2 angegebenen Prüfwert für die standortbezogene Vor-prüfung erfasst.

Nummer 8.3

Nummer 8.3 („biologische Behandlung von besonders über-wachungsbedürftigen Abfällen“) dient der Umsetzung vonAnhang II Nr. 11 Buchstabe b der UVP-Änderungsrichtli-nie. Der Schwellenwert in Nummer 8.3.1 entspricht demgeltendem UVP-Gesetz. Soweit es darüber hinaus um klei-nere Anlagen geht, werden diese im Einzelfall mit dem inNummer 8.3.2 angegebenen Prüfwert für die standortbezo-gene Vorprüfung erfasst.

Nummer 8.4

Nummer 8.4 („biologische Behandlung von nicht besondersüberwachungsbedürftigen Abfällen“) dient der Umsetzungvon Anhang II Nr. 11 Buchstabe b der UVP-Änderungs-richtlinie. Mit dem in Nummer 8.4.1 angegebenen Prüfwertwird für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine aus-reichende Menge von Anlagen erfasst, um im Regelfall denAspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nach Arti-kel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen.Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfassen, dieaufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu erheblichennachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, ist in derNummer 8.4.2 eine standortbezogene Vorprüfung vorgese-hen, die schon ab einem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 8.5

Nummer 8.5 („chemische Behandlung von besonders über-wachungsbedürftigen Anlagen“) dient der Umsetzung vonAnhang I Nr. 9 sowie von Anhang II Nr. 11 Buchstabe b derUVP-Änderungsrichtlinie. Die Anlage ist ohne Größen-oder Leistungswert schon nach geltendem UVP-GesetzUVP-pflichtig

Nummer 8.6

Nummer 8.6 („chemische Behandlung von nicht beson-ders überwachungsbedürftigen Anlagen“) dient der Um-setzung von Anhang I Nr. 10 sowie von Anhang II Nr. 11Buchstabe b der UVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellen-wert in Nummer 8.6.1 entspricht dem Wert in Anhang INr. 10 der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem inNummer 8.6.2 angegebenen Prüfwert wird für die allge-meine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausreichende Mengevon Anlagen erfasst, um im Regelfall bei der Umsetzungvon Anhang II Nr. 11 Buchstabe b den Aspekten Art,Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Um im Ein-zelfall auch eine kleinere Anlage zu erfassen, die aufgrundbesonderer Standortgegebenheiten zu erheblichen nach-teiligen Umweltauswirkungen führen kann, ist in der Num-mer 8.6.3 eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen,die schon ab einem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 8.7

Nummer 8.7 („ztw. Lagerung von Eisen- oder Nichteisen-schrotten“) dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 11Buchstabe e der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem inNummer 8.7.1 angegebenen Prüfwert wird für die allge-meine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausreichende Mengevon Anlagen erfasst, um im Regelfall bei der Umsetzungvon Anhang II Nr. 11 Buchstabe e den Aspekten Art, Größeund Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall aucheine kleinere Anlage zu erfassen, die aufgrund besondererStandortgegebenheiten zu erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen führen kann, ist in der Nummer 8.7.2eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen, die schon abeinem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 8.8

Nummer 8.8 („ztw. Lagerung von besonders überwa-chungsbedürftigen Schlämmen“) dient der Umsetzung vonAnhang II Nr. 11 Buchstabe d der UVP-Änderungsrichtli-nie. Mit dem in Nummer 8.8 angegebenen Prüfwert wirdfür die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausrei-chende Menge von Anlagen erfasst, um auch bei der Um-setzung von Anhang II Nr. 11 Buchstabe d den AspektenArt, Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen.

Nummer 8.9

Nummer 8.9 („langfristige Lagerung von Abfällen“) dientder Umsetzung von Anhang II Nr. 11 Buchstaben d und eder UVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellenwert in Num-mer 8.9.1.1 für besonders überwachungsbedürftige Abfälleentspricht dem geltendem UVP-Gesetz. Im Übrigen unter-liegt die Anlage ohne Prüfwert für Größe oder Leistung derallgemeinen Vorprüfung; sie wird auch in der 4. BImSchVn. F. ohne Schwellenwert aufgeführt.

Nummer 9 (Lagerung von Stoffen und Zubereitungen)

Nummer 9.1

Nummer 9.1 („Lagerung brennbarer Gase“) dient der Um-setzung von Anhang I Nr. 21 sowie von Anhang II Nr. 6Buchstabe c der UVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellen-wert in Nummer 9.1.1 entspricht dem Schwellenwert in An-hang I Nr. 21 der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem inNummer 9.1.2 angegebenen Prüfwert wird für die allge-meine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausreichende Mengevon Anlagen erfasst, um im Regelfall bei der Umsetzungvon Anhang II Nr. 6 Buchstabe c den Aspekten Art, Größeund Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall aucheine kleinere Anlage zu erfassen, die aufgrund besondererStandortgegebenheiten zu erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen führen kann, ist in den Nummern 9.1.3und 9.1.4 eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen,die schon ab einem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

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Drucksache 14/4599 – 114 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nummer 9.2

Nummer 9.2 („Lagerung brennbarer Flüssigkeiten“) dientder Umsetzung von Anhang I Nr. 21 sowie von Anhang IINr. 6 Buchstabe c der UVP-Änderungsrichtlinie. DerSchwellenwert in Nummer 9.2.1 entspricht dem Schwellen-wert in Anhang I Nr. 21 der UVP-Änderungsrichtlinie. Mitdem in Nummer 9.2.2 angegebenen Prüfwert wird für dieallgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausreichendeMenge von Anlagen erfasst, um im Regelfall bei der Umset-zung von Anhang II Nr. 6 Buchstabe c den Aspekten Art,Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Um im Ein-zelfall auch eine kleinere Anlage zu erfassen, die aufgrundbesonderer Standortgegebenheiten zu erheblichen nachteili-gen Umweltauswirkungen führen kann, ist in der Nummer9.2.3 eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen, dieschon ab einem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 9.3

Nummer 9.3 („Lagerung von Chlor“) dient der Umsetzungvon Anhang I Nr. 21 sowie von Anhang II Nr. 6 Buchstabec der UVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellenwert inNummer 9.3.1 entspricht dem Schwellenwert in Anhang INr. 21 der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem in Nummer9.3.2 angegebenen Prüfwert wird für die allgemeine Vorprü-fung des Einzelfalls eine ausreichende Menge von Anlagenerfasst, um im Regelfall bei der Umsetzung von Anhang IINr. 6 Buchstabe c den Aspekten Art, Größe und Standortvon Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F.Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall auch eine kleinereAnlage zu erfassen, die aufgrund besonderer Standortgege-benheiten zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-gen führen kann, ist in der Nummer 9.3.3 eine standortbezo-gene Vorprüfung vorgesehen, die schon ab einem geringe-ren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 9.4

Nummer 9.4 („Lagerung von Schwefeldioxid“) dient derUmsetzung von Anhang I Nr. 21 sowie von Anhang II Nr. 6Buchstabe c der UVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellen-wert in Nummer 9.4.1 entspricht dem Schwellenwert in An-hang I Nr. 21 der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem inNummer 9.4.2 angegebenen Prüfwert wird für die allge-meine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausreichende Mengevon Anlagen erfasst, um im Regelfall bei der Umsetzungvon Anhang II Nr. 6 Buchstabe c den Aspekten Art, Größeund Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall aucheine kleinere Anlage zu erfassen, die aufgrund besondererStandortgegebenheiten zu erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen führen kann, ist in der Nummer 9.4.3eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen, die schon abeinem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 9.5

Nummer 9.5 („Lagerung von Ammoniumnitrat und ammo-niumnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe A“) dient derUmsetzung von Anhang I Nr. 21 sowie von Anhang II Nr. 6

Buchstabe c der UVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellen-wert in Nummer 9.5.1 entspricht dem Schwellenwert in An-hang I Nr. 21 der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem inNummer 9.5.2 angegebenen Prüfwert wird für die allge-meine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausreichende Mengevon Anlagen erfasst, um im Regelfall bei der Umsetzungvon Anhang II Nr. 6 Buchstabe c den Aspekten Art, Größeund Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall aucheine kleinere Anlage zu erfassen, die aufgrund besondererStandortgegebenheiten zu erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen führen kann, ist in der Nummer 9.5.3eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen, die schon abeinem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 9.6

Nummer 9.6 („Lagerung von ammoniumnitrathaltigenZubereitungen der Gruppe B“) dient der Umsetzung vonAnhang I Nr. 21 sowie von Anhang II Nr. 6 Buchstabe c derUVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellenwert in Nummer9.6.1 entspricht dem Schwellenwert in Anhang I Nr. 21 derUVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem in Nummer 9.6.2 ange-gebenen Prüfwert wird für die allgemeine Vorprüfung desEinzelfalls eine ausreichende Menge von Anlagen erfasst,um im Regelfall bei der Umsetzung von Anhang II Nr. 6Buchstabe c den Aspekten Art, Größe und Standort vonVorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F.Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall auch eine kleinereAnlage zu erfassen, die aufgrund besonderer Standortgege-benheiten zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-gen führen kann, ist in der Nummer 9.6.3 eine standortbezo-gene Vorprüfung vorgesehen, die schon ab einem geringe-ren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 9.7

Nummer 9.7 („Lagerung von Ammoniak“) dient der Um-setzung von Anhang I Nr. 21 sowie von Anhang II Nr. 6Buchstabe c der UVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellen-wert in Nummer 9.7.1 entspricht dem Schwellenwert inAnhang I Nr. 21 der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem inNummer 9.7.2 angegebenen Prüfwert wird für die all-gemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausreichendeMenge von Anlagen erfasst, um im Regelfall bei der Um-setzung von Anhang II Nr. 6 Buchstabe c den AspektenArt, Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Umim Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfassen, dieaufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu erhebli-chen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, ist inder Nummer 9.7.3 eine standortbezogene Vorprüfung vor-gesehen, die schon ab einem geringeren Prüfwert eröffnetwird.

Nummer 9.8

Nummer 9.8 („Lagerung von sonstigen chemischen Erzeug-nissen“) dient der Umsetzung von Anhang I Nr. 21 sowievon Anhang II Nr. 6 Buchstabe c der UVP-Änderungsricht-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 115 – Drucksache 14/4599

linie. Der Schwellenwert in Nummer 9.8.1 entspricht demSchwellenwert in Anhang I Nr. 21 der UVP-Änderungs-richtlinie. Mit dem in Nummer 9.8.2 angegebenen Prüfwertwird für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine aus-reichende Menge von Anlagen erfasst, um auch bei der Um-setzung von Anhang II Nr. 6 Buchstabe c den Aspekten Art,Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen.

Nummer 10 (Sonstige Industrieanlagen)

Nummer 10.1

Nummer 10.1 („Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitungexplosionsgefährlicher Stoffe“) dient der Umsetzung vonAnhang II Nr. 6 Buchstabe a der UVP-Änderungsrichtlinie.Die Anlage ist ohne Schwellenwert schon nach geltendemUVP-Gesetz UVP-pflichtig.

Nummer 10.2

Nummer 10.2 („Wiedergewinnung oder Vernichtung vonexplosionsgefährlichen Stoffen“) dient der Umsetzung vonAnhang II Nr. 11 Buchstabe h der UVP-Änderungsrichtli-nie. Die Anlage ist ohne Schwellenwert schon nach gelten-dem UVP-Gesetz UVP-pflichtig.

Nummer 10.3

Nummer 10.3 („Vulkanisieranlage“) dient der Umsetzungvon Anhang II Nr. 9 der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit demin Nummer 10.3.1 angegebenen Prüfwert wird für die allge-meine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausreichende Mengevon Anlagen erfasst, um im Regelfall bei der Umsetzungden Aspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nachArtikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie undnach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tra-gen. Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfas-sen, die aufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu er-heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann,ist in der Nummer 10.3.2 eine standortbezogene Vorprüfungvorgesehen, die schon ab einem geringeren Prüfwert eröff-net wird.

Nummer 10.4

Nummer 10.4 („Vorbehandlung oder Färben von Fasernoder Textilien“) dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 8Buchstabe b der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem inNummer 10.4.1 angegebenen Prüfwert wird für die allge-meine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausreichende Mengevon Anlagen erfasst, um im Regelfall bei der Umsetzungden Aspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nachArtikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie undnach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tra-gen. Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfas-sen, die aufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu er-heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann,ist in den Nummern 10.4.2 und 10.4.3 eine standortbezo-gene Vorprüfung vorgesehen, die schon ab einem geringe-ren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 10.5

Nummer 10.5 („Prüfstand für oder mit Verbrennungsmoto-ren“) dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 11 Buch-stabe f der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem in Nummer10.5.1 angegebenen Prüfwert wird für die allgemeine Vor-prüfung des Einzelfalls eine ausreichende Menge vonAnlagen erfasst, um im Regelfall bei der Umsetzung denAspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nachArtikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie undnach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tra-gen. Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfas-sen, die aufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu er-heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann,ist in der Nummer 10.5.2 eine standortbezogene Vorprü-fung vorgesehen, die schon ab einem geringeren Prüfwerteröffnet wird.

Nummer 10.6

Nummer 10.6 („Prüfstand für oder mit Gasturbinen oderTriebwerken“) dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 11Buchstabe f der UVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellen-wert in Nummer 10.6.1 entspricht dem geltendem UVP-Ge-setz. Mit dem in Nummer 10.6.2 angegebenen Prüfwertwird für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine aus-reichende Menge von Anlagen erfasst, um im Regelfall beider Umsetzung von Anhang II Nr. 11 Buchstabe f derUVP-Änderungsrichtlinie den Aspekten Art, Größe undStandort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall aucheine kleinere Anlage zu erfassen, die aufgrund besondererStandortgegebenheiten zu erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen führen kann, ist in der Nummer 10.6.3eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen, die schon abeinem geringeren Prüfwert eröffnet wird.

Nummer 10.7

Nummer 10.7 („Ständige Renn- und Teststrecke für Kraft-fahrzeuge“) dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 11Buchstabe a der UVP-Änderungsrichtlinie. Die Anlage un-terliegt ohne Prüfwert für Größe oder Leistung der allge-meinen Vorprüfung; sie wird auch in der 4. BImSchV n. F.ohne Schwellenwert aufgeführt.

Nummer 11 (Kernenergie)

Nummer 11.1

Nummer 11.1 („kerntechnische Anlagen“) dient der Umset-zung von Anhang I Nr. 2, 2. Anstrich, und Nr. 3, 1. und2. Anstrich, der UVP-Änderungsrichtlinie und schreibt dieDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung fürVorhaben vor, die einer Genehmigung nach § 7 AtG bedür-fen. Die Vorschrift greift damit den Regelungsinhalt der bis-herigen Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG a. F. auf. Ab-weichend vom geltenden Recht werden die Vorhaben, dieeiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, nicht mehrdurch Verweisung auf das Atomrecht, sondern in Überein-stimmung mit § 7 Abs. 1 AtG unmittelbar in der Anlage 1zum UVPG n. F. definiert. Eine Regelung zur Durchführungeiner Umweltverträglichkeitsprüfung bei wesentlichen Ver-

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Drucksache 14/4599 – 116 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

änderungen ist in der Anlage 1 im Hinblick auf § 3e Abs. 1UVPG n. F. nicht mehr erforderlich.

Die neu eingeführte Verpflichtung zur Durchführung einerUmweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt geplantenMaßnahmen zur Stilllegung im weiteren Sinne von Reakto-ren trägt der Neuregelung in Anhang I Nr. 2, 2. Anstrich,der UVP-Änderungsrichtlinie Rechnung. Hierzu wird inden geänderten Vorschriften der Atomrechtlichen Verfah-rensverordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung im ge-stuften Verfahren zur Genehmigung von Errichtung und Be-trieb vorgesehen, ohne allerdings die einzelnen Genehmi-gungen nach § 7 Abs. 1 AtG durch ein vorläufiges positivesGesamturteil als feststellenden Regelungsbestandteil zu ver-binden. Danach ist vor Beginn der Stilllegung und des Ab-baus im Rahmen der Erteilung der ersten Genehmigungnach § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfungfür die hier insgesamt vorgesehenen Maßnahmen durchzu-führen. Der letzte Halbsatz in Nummer 11.1 stellt in Über-einstimmung mit dem geltenden Recht klar, dass unbescha-det dessen – bei Reaktoren zusätzlich – in jedem Verfahrenzur Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG diejeweils beantragten Maßnahmen einer Umweltverträglich-keitsprüfung bedürfen.

Die Bundesregierung beabsichtigt, mit einer anstehendenNovelle des Atomgesetzes in das Atomgesetz ein Verbot fürdie Errichtung und den Betrieb neuer Anlagen zur Spaltungvon Kernbrennstoffen, die der Erzeugung von Elektrizitätdienen, und neuer Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlterKernbrennstoffe aufzunehmen. Nach Inkrafttreten dieserAtomgesetznovelle werden die Regelungen über die Um-weltverträglichkeitsprüfung insoweit daher nur noch bei derGenehmigung von wesentlichen Veränderungen an bereitsbestehenden Anlagen zur Anwendung kommen.

Nummer 11.2

Nummer 11.2 („Sicherstellung oder Endlagerung radioakti-ver Abfälle“) dient der Umsetzung von Anhang I Nr. 3Buchstabe b, 3. und 4. Anstrich, der UVP-Änderungsrichtli-nie und entspricht – auch in Verbindung mit § 3e Abs. 1UVPG n. F. – der Regelung in der bisherigen Nummer 3 derAnlage zu § 3 UVPG a. F.

Nummer 11.3

Nummer 11.3 („Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlterKernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle“, „für mehrals 10 Jahre geplante Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffeoder radioaktiver Abfälle“) dient der Umsetzung von An-hang II Nr. 3 Buchstabe g und von Anhang I Nr. 3Buchstabe b, 5. Anstrich, der UVP-Änderungsrichtlinie undschreibt die Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung für alle atomrechtlichen Vorhaben vor, die nicht un-ter die §§ 7 oder 9b AtG fallen; für Änderungen bei solchenVorhaben gilt § 3e Abs. 1 UVPG n. F. Nach der Neurege-lung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung künftig insbe-sondere für die anlagenexterne Zwischenlagerung abge-brannter Brennelemente unabhängig von den möglichenUmweltauswirkungen dann erforderlich, wenn nicht zurÜberzeugung der Genehmigungsbehörde feststeht, dass die

Lagerung aufgrund einer realistischen Planung einen Zeit-raum von 10 Jahren nicht übersteigt.

Nummer 11.4

Nummer 11.4 („Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitungbestimmter radioaktiver Abfälle“) dient der Umsetzung vonAnhang II Nr. 3 Buchstabe g der UVP-Änderungsrichtlinieund betrifft die Umweltverträglichkeitsprüfung von nichtunter die §§ 7 oder 9b AtG fallenden Vorhaben. Bei diesenVorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-führen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dassein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungenhaben kann. In Übereinstimmung mit der Richtlinie, insbe-sondere mit den Kriterien nach Anhang III, ist bei der Vor-prüfung zu berücksichtigen, ob es für das Vorhaben nach§ 38 der Strahlenschutzverordnung einer Vorbereitung derSchadensbekämpfung bei Störfällen oder Unfällen bedarf.Ist dies nicht der Fall, ist unabhängig von den weiteren Um-ständen des Einzelfalls nicht mit erheblichen nachteiligenUmweltauswirkungen zu rechnen.

Nummern 12.1 bis 12.3

Die bisherige Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG a. F., diedurch die Nummern 12. bis 12.3 ersetzt wird, regelte dieUVP-Pflichtigkeit von Abfalldeponien durch eine rechtlicheAnknüpfung an die in § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG geregeltePlanfeststellungspflicht. § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG a. F.schränkte das unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 6VwVfG bestehende Ermessen der Behörde, an Stelle einesPlanfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfah-ren (ohne Umweltverträglichkeitsprüfung) durchzuführen,im Hinblick auf die UVP-Pflichtigkeit von Abfalldeponienein und nannte bestimmte Fallgruppen, in denen von derDurchführung eines Planfeststellungsverfahrens und damiteiner Umweltverträglichkeitsprüfung nicht abgesehen wer-den durfte. Somit war bei der Zulassung der Errichtung unddes Betriebs neuer Abfalldeponien schon nach bislang gel-tender Rechtslage grundsätzlich eine Umweltverträglich-keitsprüfung durchzuführen.

Von diesem Grundsatz geht auch die Neuregelung in denNummern 12.1 bis 12.3 aus. Entsprechend der der Anlage 1zum UVPG n. F. zugrunde liegenden Umsetzungskonzep-tion wird die UVP-Pflichtigkeit dort ohne rechtliche An-knüpfung an die weiterhin durch § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG geregelte Planfeststellungspflicht formuliert. DieseRegelungen haben nun vor allem die Funktion, dieIVU-Pflicht von Deponien nach der IVU-Richtlinie sicher-zustellen, wobei durch die Parallelität der Regelungen inden Nummern 12.1 bis 12.3 und in § 31 Abs. 3 KrW-/AbfGn. F. im Ergebnis die Übereinstimmung von Planfeststel-lungs- und UVP-Pflichtigkeit gewahrt bleibt.

Zu den Nummern 12.1 bis 12.3 im Einzelnen:

Nummer 12.1

Die Regelung in Nummer 12.1 („Deponie für besondersüberwachungsbedürftige Abfälle“), die sachlich der bisheri-gen Anknüpfung an § 31 Abs. 2 und 3 Satz 2 KrW-/AbfGentspricht, dient der Umsetzung von Anhang I Nr. 9 der

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 117 – Drucksache 14/4599

UVP-Änderungsrichtlinie. Die Anlage unterliegt ohneSchwellenwert der UVP-Pflicht.

Nummer 12.2

Nummer 12.2 („Deponie für nicht besonders überwa-chungsbedürftige Abfälle“) dient der Umsetzung von An-hang II Nr. 11 Buchstabe b der UVP-Änderungsrichtlinie.Der Schwellenwert von 10 t je Tag oder 25 000 t Gesamtka-pazität in Nummer 12.2.1 entspricht dem geltenden Recht,da nach Nummer 4 der Anlage 1 zu § 3 UVPG a. F. in Ver-bindung mit § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG a. F. für eine Deponiedieser Größenordnung ein Planfeststellungsverfahren mitUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Es han-delt sich dabei nicht um eine unbedeutende Deponie, für dienach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG lediglich einPlangenehmigungsverfahren (ohne Umweltverträglichkeits-prüfung) durchgeführt werden könnte. Nummer 12.2.1 ent-hält die Mengenschwellen, bei deren Überschreiten nach§ 31 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG, der zur Umsetzung von An-hang I Nr. 5.4 der IVU-Richtlinie neu gefasst wird, zwin-gend ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Eshandelt sich um eine Deponie, bei der nach ihrer Größe undder Art der abzulagernden Abfälle immer davon auszugehenist, dass die Errichtung und der Betrieb dieser Anlage erheb-liche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Mit derNummer 12.2.2 ohne Prüfwert werden für die allgemeineVorprüfung des Einzelfalls alle kleineren, nicht von derIVU-Richtlinie erfassten Anlagen erfasst, um bei der weite-ren Umsetzung von Anhang II Nr. 11 Buchstabe b denAspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nach Arti-kel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen.

Nummer 12.3

Nummer 12.3 („Deponie für Inertabfälle“) dient der Umset-zung von Anhang II Nr. 11 Buchstabe b der UVP-Ände-rungsrichtlinie. Die Anlage, die nicht von der IVU-Richtli-nie erfasst wird, unterliegt ohne Prüfwert für Größe oderLeistung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, umden Aspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nachArtikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie undnach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tra-gen.

Nummer 13 (Wasserwirtschaftliche Vorhaben)

Nummer 13.1

Nummer 13.1 („Abwasserbehandlungsanlage“) dient derUmsetzung von Anhang I Nr. 13 und Anhang II Nr. 11Buchstabe c der UVP-Änderungsrichtlinie. Die Schwellen-werte in Nummer 13.1.1 entsprechen dem Schwellenwert inAnhang I Nr. 13 der UVP-Änderungsrichtlinie. Unterhalbdieses Schwellenwertes trifft die Nummer 13.1.2 aber keineweiter gehende Regelung, sondern sieht im Regelungszu-sammenhang mit § 3d vor, dass die Länder die UVP-Pflich-tigkeit abschließend bestimmen (siehe hierzu die Begrün-dung zu § 3d). Nummer 13.1 ersetzt die Nummer 5 der bis-herigen Anlage 1 zu § 3 UVPG a. F.

Nummer 13.2

Nummer 13.2 („Intensive Fischzucht“) dient der Umset-zung von Anhang II Nr. 1 Buchstabe f der UVP-Änderungs-richtlinie. Für Vorhaben der intensiven Fischzucht trifft dieNummer 13.2 aber keine weiter gehende Regelung, sondernsieht im Regelungszusammenhang mit § 3d vor, dass dieLänder die UVP-Pflichtigkeit abschließend bestimmen(siehe hierzu die Begründung zu § 3d). Nummer 13.2 istneu in die Liste UVP-pflichtiger Vorhaben aufgenommen.

Nummer 13.3

Nummer 13.3 („Grundwasserentnahme- und künstlicheGrundwasserauffüllungssysteme“) dient der Umsetzungvon Anhang I Nr. 11 sowie Anhang II Nr. 10 Buchstabe lder UVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellenwert in Num-mer 13.3.1 entspricht dem Schwellenwert in Anhang INr. 11 der UVP-Änderungsrichtlinie. Unterhalb diesesSchwellenwertes trifft die Nummer 13.3.2 aber keine weitergehende Regelung, sondern sieht im Regelungszusammen-hang mit § 3d vor, dass die Länder die UVP-Pflichtigkeitabschließend bestimmen (siehe hierzu die Begründung zu§ 3d). Nummer 13.3 ist neu in die Liste UVP-pflichtigerVorhaben aufgenommen.

Nummer 13.4

Nummer 13.4 („Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserver-sorgung“) dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 2 Buch-stabe d, 3. Anstrich, der UVP-Änderungsrichtlinie. Für die-ses Vorhaben trifft die Nummer 13.4 aber keine weiter ge-hende Regelung, sondern sieht im Regelungszusammen-hang mit § 3d vor, dass die Länder die UVP-Pflichtigkeitabschließend bestimmen (siehe hierzu die Begründung zu§ 3d). Nummer 13.4 ist neu in die Liste UVP-pflichtigerVorhaben aufgenommen.

In der Richtlinie werden die Tiefbohrungen zum Zweckeder Wasserversorgung unter Nummer 2 „Bergbau“ aufgelis-tet, womit deutlich wird, dass es sich um größere Vorhabenhandelt. Tiefbohrungen zum Zwecke der Wasserversorgungsind in der Regel Bohrungen, mit denen Grundwasser unter-halb der ersten undurchlässigen Schicht erschlossen wird.Kleinere Vorhaben, wie z. B. Brunnen in der Landwirtschaftzur Versorgung abgelegener Hofstellen oder zum Tränkendes Viehs, werden nicht erfasst.

Nummer 13.5

Nummer 13.5 („Wasserwirtschaftliches Projekt in der Land-wirtschaft“) dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 1Buchstabe c der UVP-Änderungsrichtlinie. Für dieses Vor-haben trifft die Nummer 13.5 aber keine weiter gehende Re-gelung, sondern sieht im Regelungszusammenhang mit § 3dvor, dass die Länder die UVP-Pflichtigkeit abschließend be-stimmen (siehe hierzu die Begründung zu § 3d). Nummer13.5 ist neu in die Liste UVP-pflichtiger Vorhaben aufge-nommen.

Nummern 13.6 bis 13.16

Nummern 13.6 bis 13.15 konkretisieren entsprechend denVorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie die im Bereich Ge-

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Drucksache 14/4599 – 118 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

wässerausbau in den Anwendungsbereich des UVP-Geset-zes fallenden Vorhabenarten. Gewässerausbaumaßnahmen,die nach ihrer Art nicht unter die in den Nummern 13.6 bis13.15 aufgelisteten Vorhabenarten fallen, sind nunmehrnach Nummer 13.16, der die Funktion eines Auffangtatbe-standes hat, erfasst. Diese Konzeption zeichnet die nach denAnhängen I und II der UVP-Änderungsrichtlinie im BereichGewässerausbau bestehenden Umsetzungserfordernissekonkreter nach als Nummer 6 der bisherigen Anlage zu § 3UVPG a. F., der pauschal auf den nach § 31 WHG planfest-stellungspflichtigen Gewässerausbau verweist. Durch dieAuffangregelung in Nummer 13.16 wird andererseits si-chergestellt, dass der Anwendungsbereich des UVP-Geset-zes im Bereich Gewässerausbau gegenüber der derzeitigenRechtslage insgesamt nicht abgebaut wird. Soweit Küsten-gewässer betroffen sind, ist die UVP-Pflichtigkeit von Vor-haben (Seehandelshäfen, mit Außenhäfen für die Seeschiff-fahrt verbundene Landungsstege, sonstige Außenhäfen,Küstenschutz, meerestechnische Arbeiten) durch Landes-recht zu regeln. Zu den Vorhabenarten der Nummern 13.6bis 13.16 im Einzelnen:

Nummer 13.6

Nummer 13.6 („Stauwerk“) dient der Umsetzung von An-hang I Nr. 15 und Anhang II Nr. 10 Buchstabe g derUVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellenwert in Nummer13.6.1 entspricht dem Schwellenwert in Anhang I Nr. 15 derUVP-Änderungsrichtlinie. Unterhalb dieses Schwellenwer-tes trifft die Nummer 13.6.2 aber keine weiter gehende Re-gelung, sondern sieht im Regelungszusammenhang mit § 3dvor, dass die Länder die UVP-Pflichtigkeit abschließend be-stimmen (siehe hierzu die Begründung zu § 3d).

Nummer 13.7

Nummer 13.7 („Umleitung von Wasser“) dient der Umset-zung von Anhang I Nr. 12 Buchstaben a und b und von An-hang II Nr. 10 Buchstabe m der UVP-Änderungsrichtlinie.Die Schwellenwerte in Nummer 13.7.1 entsprechen denSchwellenwerten in Anhang I Nr. 12 Buchstaben a und bder UVP-Änderungsrichtlinie. Unterhalb dieser Schwellen-werte trifft die Nummer 13.7.2 aber keine weiter gehendeRegelung, sondern sieht im Regelungszusammenhang mit§ 3d vor, dass die Länder die UVP-Pflichtigkeit abschlie-ßend bestimmen (siehe hierzu die Begründung zu § 3d).

Nummer 13.8

Nummer 13.8 („Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturar-beiten“) dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 10 Buch-stabe f der UVP-Änderungsrichtlinie. Für dieses Vorhabentrifft die Nummer 13.8 keine weiter gehende Regelung, son-dern sieht im Regelungszusammenhang mit § 3d vor, dassdie Länder die UVP-Pflichtigkeit abschließend bestimmen(siehe hierzu die Begründung zu § 3d).

Nummer 13.9

Nummer 13.9 („Hafen für die Binnenschifffahrt“) dient derUmsetzung von Anhang I Nr. 8 Buchstabe b und von An-hang II Nr. 10 Buchstabe e der UVP-Änderungsrichtlinie.

Der Schwellenwert in Nummer 13.9.1 entspricht demSchwellenwert in Anhang I Nr. 8 Buchstabe b der UVP-Än-derungsrichtlinie. Unterhalb dieses Schwellenwertes trifftdie Nummer 13.9.2 aber keine weiter gehende Regelung,sondern sieht im Regelungszusammenhang mit § 3d vor,dass die Länder die UVP-Pflichtigkeit abschließend bestim-men (siehe hierzu die Begründung zu § 3d).

Die in der UVP-Änderungsrichtlinie in den genanntenNummern der Anhänge I und II aufgeführten Häfen werdennur hinsichtlich ihrer wasserrechtlich relevanten Teile er-fasst. Ein umfassendes Zulassungsverfahren für die Errich-tung von Häfen ist im deutschen Recht nicht vorgesehen.Die landseitigen Teile eines Hafens werden von den anderenNummern der Anlage 1 abgedeckt.

Soweit es sich um Häfen des Bundes an Bundeswasserstra-ßen handelt, ist Nummer 14.1 in Verbindung mit Nummer13.12 einschlägig.

Nummer 13.10

Nummer 13.10 („Binnenhafen für die Seeschifffahrt“) dientder Umsetzung von Anhang I Nr. 8 Buchstabe b derUVP-Änderungsrichtlinie. Das Vorhaben unterliegt nachder Richtlinie ohne Schwellenwert der UVP-Pflicht.

Nummer 13.11

Nummer 13.11 („mit Binnenhafen für die Seeschifffahrtverbundener Landungssteg“) dient der Umsetzung von An-hang I Nr. 8 Buchstabe b der UVP-Änderungsrichtlinie. DerSchwellenwert in Nummer 13.11.1 entspricht dem Schwel-lenwert in Anhang I Nr. 8 Buchstabe b der UVP-Ände-rungsrichtlinie. Unterhalb dieses Schwellenwertes trifft dieNummer 13.11.2 aber keine weiter gehende Regelung, son-dern sieht im Regelungszusammenhang mit § 3d vor, dassdie Länder die UVP-Pflichtigkeit abschließend bestimmen(siehe hierzu die Begründung zu § 3d).

Nummer 13.12

Nummer 13.12 („sonstiger Hafen“) dient der Umsetzungvon Anhang II Nr. 10 Buchstabe e und Nr. 12 Buchstabe bder UVP-Änderungsrichtlinie. Für dieses Vorhaben trifft dieNummer 13.12 keine weiter gehende Regelung, sondernsieht im Regelungszusammenhang mit § 3d vor, dass dieLänder die UVP-Pflichtigkeit abschließend bestimmen(siehe hierzu die Begründung zu § 3d).

Nummer 13.13

Die in Nummer 13.13 genannten Deich- oder Dammbautenwerden in der UVP-Änderungsrichtlinie zwar nicht aufge-führt. Um einen Abbau der bereits nach derzeitigem Rechtbestehenden UVP-Pflicht für derartige Vorhaben zu vermei-den, soll insoweit aber die Kongruenz mit § 31 WHG ge-wahrt bleiben, der Deich- und Dammbauten den Gewässer-ausbaumaßnahmen gleichstellt. Für dieses Vorhaben trifftdie Nummer 13.13 aber keine weiter gehende Regelung,sondern sieht im Regelungszusammenhang mit § 3d vor,dass die Länder die UVP-Pflichtigkeit abschließend bestim-men (siehe hierzu die Begründung zu § 3d).

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 119 – Drucksache 14/4599

Nummer 13.14

Nummer 13.14 („Wasserkraftanlage“) dient der Umsetzungvon Anhang II Nr. 3 Buchstabe h der UVP-Änderungsricht-linie. Für dieses Vorhaben trifft die Nummer 13.14 keineweiter gehende Regelung, sondern sieht im Regelungszu-sammenhang mit § 3d vor, dass die Länder die UVP-Pflich-tigkeit abschließend bestimmen (siehe hierzu die Begrün-dung zu § 3d).

Nummer 13.15

Nummer 13.15 („Baggerung in Flüssen oder Seen“) dientder Umsetzung von Anhang II Nr. 2 Buchstabe c derUVP-Änderungsrichtlinie. Für dieses Vorhaben trifft dieNummer 13.15 keine weiter gehende Regelung, sondernsieht im Regelungszusammenhang mit § 3d vor, dass dieLänder die UVP-Pflichtigkeit abschließend bestimmen(siehe hierzu die Begründung zu § 3d).

Nummer 13.16

Nummer 13.16 („sonstige Ausbaumaßnahmen“) hat – wiebereits dargelegt – die Funktion eines Auffangtatbestandes.Für dieses Vorhaben trifft die Nummer 13.16 keine weitergehende Regelung, sondern sieht im Regelungszusammen-hang mit § 3d vor, dass die Länder die UVP-Pflichtigkeitabschließend bestimmen (siehe hierzu die Begründung zu§ 3d).

Nummer 14 (Verkehrsvorhaben)

Nummer 14.1

Nummer 14.1 („Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6,13.7, 13.8, 13.12 und 13.13 an Bundeswasserstraßen“) dientder Umsetzung von Anhang I und II der UVP-Änderungs-richtlinie, soweit dies in den obigen Ausführungen zu denVorhaben mit den Nummern 13.6, 13.7, 13.8, 13.12 und13.13 vermerkt ist. Die Schwellenwerte in Nummer 14.1.1in Verbindung mit den Nummern 13.6.1 und 13.7.1 entspre-chen den Schwellenwerten in Anhang I der UVP-Ände-rungsrichtlinie. Mit der Nummer 14.1.2 in Verbindung mitden Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 jeweilsohne Prüfwerte werden für die allgemeine Vorprüfung desEinzelfalls alle Vorhaben, auch soweit sie kleiner sind als inden Nummern 13.6.1 und 13.7.2 angegeben, erfasst, um beider Umsetzung den Aspekten Art, Größe und Standort vonVorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F.Rechnung zu tragen. Nummer 14.1 ersetzt teilweise dieNummer 12 der bisherigen Anlage zu § 3 UVPG a. F.

Nummer 14.2

Nummer 14.2 („Bau einer Bundeswasserstraße“) dient derUmsetzung von Anhang I Nr. 8 Buchstabe a sowie von An-hang II Nr. 10 Buchstabe f der UVP-Änderungsrichtlinie.Der Schwellenwert in Nummer 14.2.1 entspricht demSchwellenwert in Anhang I Nr. 8 Buchstabe a der UVP-Än-derungsrichtlinie. Mit der Nummer 14.2.2 ohne Prüfwertwerden für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls allekleineren Vorhaben erfasst, um bei der Umsetzung denAspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nach Arti-

kel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen.Nummer 14.2 ersetzt teilweise die Nummer 12 der bisheri-gen Anlage zu § 3 UVPG a. F.

Nummern 14.3 bis 14.6

Die Nummern 14.3 bis 14.6 ersetzen die Nummer 8 der bis-herigen Anlage zu § 3 UVPG a. F. Die Nummern regelnausschließlich die UVP-Pflicht der dort genannten Bundes-straßen. Die Umsetzung der im Folgenden genannten Vor-schriften des Anhangs I und II der UVP-Änderungsrichtli-nie erfolgt im Hinblick auf Landesstraßen durch Landes-recht.

Nummer 14.3

Nummer 14.3 („Bundesautobahn“, „Schnellstraße“) dientder Umsetzung von Anhang I Nr. 7 Buchstabe b derUVP-Änderungsrichtlinie. Das Vorhaben unterliegt nachder Richtlinie ohne Schwellenwert der UVP-Pflicht.

Nummer 14.4

Nummer 14.4 („neue vier- oder mehrstreifige Bundesstraße“)dient der Umsetzung von Anhang I Nr. 7 Buchstabe c derUVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellenwert 10 km ent-spricht der Richtlinie.

Nummer 14.5

Nummer 14.5 („vier- oder mehrstreifige Bundesstraßedurch Verlegung und/oder Ausbau“) dient der Umsetzungvon Anhang I Nr. 7 Buchstabe c der UVP-Änderungsrichtli-nie. Der Schwellenwert von 10 km entspricht der Richtlinie.

Nummer 14.6

Nummer 14.6 („sonstige Bundesstraße“) dient der Umset-zung von Anhang II Nr. 10 Buchstabe e der UVP-Ände-rungsrichtlinie. Mit der Vorhabenbezeichnung ohne Prüf-wert werden für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfallsalle Vorhaben erfasst, um bei der Umsetzung den AspektenArt, Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen.

Nummer 14.7

Nummer 14.7 („Schienenweg von Eisenbahnen“) dient derUmsetzung von Anhang I Nr. 7 Buchstabe a („Eisen-bahn-Fernverkehrsstrecken“) und von Anhang II Nr. 10Buchstabe c („Eisenbahnstrecken“) der UVP-Änderungs-richtlinie. Mit der Vorhabenbezeichnung ohne Schwellen-oder Prüfwert werden alle Schienenwege von Eisenbahnenerfasst. Nummer 14.7 ersetzt insoweit die Nummer 9 derbisherigen Anlage zu § 3 UVPG.

Nummer 14.8

Nummer 14.8 („Betriebsanlage von Eisenbahnen“) dientder Umsetzung von Anhang II Nr. 10 Buchstabe c („inter-modale Umschlagsanlagen und Terminals“) der UVP-Ände-rungsrichtlinie. Nummer 14.8 erfasst darüber hinaus sons-tige Betriebsanlagen einer Eisenbahn, die bislang von der

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Drucksache 14/4599 – 120 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nummer 9 der bisherigen Anlage zu § 3 UVPG abgedecktwurden. Mit der Vorhabenbezeichnung ohne Prüfwert wer-den für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls alle Vor-haben erfasst, um bei der Umsetzung den Aspekten Art,Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Die Vorschriftist neu in die Liste UVP-pflichtiger Vorhaben aufgenommenworden.

Nummer 14.9

Nummer 14.9 („Magnetschwebebahnstrecke“) dient derUmsetzung von Anhang II Nr. 10 Buchstabe h derUVP-Änderungsrichtlinie. Das Vorhaben ist ohne Schwel-lenwert schon nach geltendem UVP-Gesetz UVP-pflichtig.Nummer 14.9 ersetzt die Nummer 17 der bisherigen Anlagezu § 3 UVPG a. F.

Nummer 14.10

Nummer 14.10 („sonstige Bahnstrecke für den öffentlichenspurgeführten Verkehr“) dient der Umsetzung von Anhang IINr. 10 Buchstabe h der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit derVorhabenbezeichnung ohne Prüfwert werden für die allge-meine Vorprüfung des Einzelfalls alle Vorhaben erfasst, umbei der Umsetzung den Aspekten Art, Größe und Standortvon Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F.Rechnung zu tragen. Nummer 14.10 ersetzt die Nummer 10der bisherigen Anlage zu § 3 UVPG a. F.

Nummer 14.11

Nummer 14.11 („Straßenbahnen“ etc.) dient der Umsetzungvon Anhang II Nr. 10 Buchstabe h der UVP-Änderungs-richtlinie. Mit der Vorhabenbezeichnung ohne Prüfwertwerden für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls alleVorhaben erfasst, um bei der Umsetzung den Aspekten Art,Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Soweit Stra-ßenbahnstrecken betroffen sind, ersetzt Nummer 14.11 dieNummer 11 der bisherigen Anlage zu § 3 UVPG a. F.

Nummer 14.12

Nummer 14.12 („Flugplatz“) dient der Umsetzung von An-hang I Nr. 7 Buchstabe a und von Anhang II Nr. 10 Buch-stabe d der UVP-Änderungsrichtlinie. Der Schwellenwert inNummer 14.12.1 entspricht dem Schwellenwert in Anhang INr. 7 Buchstabe a der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit derNummer 14.12.2 ohne Prüfwert werden für die allgemeineVorprüfung des Einzelfalls alle kleineren Vorhaben erfasst,um bei der Umsetzung den Aspekten Art, Größe und Stand-ort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Än-derungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPGn. F. Rechnung zu tragen. Nummer 14.12 ersetzt die Num-mer 13 der bisherigen Anlage zu § 3 UVPG a. F.

Nummer 15 (Bergbau)

Nummer 15.1

Die UVP-Pflichtigkeit bergbaulicher Vorhaben ergibt sichaus § 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeits-prüfung bergbaulicher Vorhaben. Nummer 15.1 ersetzt dieNummer 7 der bisherigen Anlage zu § 3 UVPG a. F.

Nummer 16 (Flurbereinigung)

Nummer 16.1

Nummer 16.1 („öffentliche und gemeinschaftliche An-lagen“) dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 1 Buch-stabe a der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit der Vorhabenbe-zeichnung ohne Prüfwert werden für die allgemeine Vorprü-fung des Einzelfalls alle Vorhaben erfasst, um bei der Um-setzung den Aspekten Art, Größe und Standort vonVorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F.Rechnung zu tragen. Die Vorschrift ersetzt die Nummer 14der bisherigen Anlage zu § 3 UVPG a. F.

Nummer 17 (Forstliche Vorhaben)

Nummer 17.1

Nummer 17.1 („Erstaufforstung“) dient der Umsetzung vonAnhang II Nr. 1 Buchstabe d der UVP-Änderungsrichtlinie.Der Schwellenwert von 50 ha in Nummer 17.1.1 soll bun-deseinheitlich große Vorhaben erfassen. Unterhalb diesesSchwellenwertes trifft die Nummer 17.1.2 aber keine weitergehende Regelung, sondern sieht im Regelungszusammen-hang mit § 3d vor, dass die Länder die UVP-Pflichtigkeitabschließend bestimmen (siehe hierzu die Begründung zu§ 3d). Nummer 17.1 ist neu in die Liste UVP-pflichtigerVorhaben aufgenommen worden.

Nummer 17.2

Nummer 17.2 („Rodung“) dient der Umsetzung von An-hang II Nr. 1 Buchstabe d der UVP-Änderungsrichtlinie.Der Schwellenwert von 10 ha in Nummer 17.1.1 soll bun-deseinheitlich große Vorhaben erfassen. Unterhalb diesesSchwellenwertes trifft die Nummer 17.2.2 aber keine weitergehende Regelung, sondern sieht im Regelungszusammen-hang mit § 3d vor, dass die Länder die UVP-Pflichtigkeitabschließend bestimmen (siehe hierzu die Begründung zu§ 3d). Nummer 17.2 ist neu in die Liste UVP-pflichtigerVorhaben aufgenommen worden.

Nummer 18 (Bauplanungsrechtliche Vorhaben)

Nummern 18.1 bis 18.8

Nummern 18.1 bis 18.8 dienen der Umsetzung von An-hang II Nr. 10 Buchstaben a und b sowie Nr. 12 Buch-staben c, d und e der UVP-Änderungsrichtlinie. Die Rege-lung in den Nummern 18.1 und 18.6 ersetzen die bisheri-gen Nummern 15 bzw. 18 der Anlage zu § 3 UVPG a. F.Die übrigen Regelungen sind neu in die Liste UVP-pflich-tiger Vorhaben aufgenommen.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 121 – Drucksache 14/4599

Die Regelungen in den Nummern 18.1 bis 18.7 verbindendie UVP-Pflicht verschiedener baulicher Anlagen mit derAufstellung eines Bebauungsplans im bisherigen Außenbe-reich (§ 35 BauGB) und erfordern im Übrigen, dass die je-weils in den Nummern 18.1.1, 18.2.1, 18.3.1, 18.4.1, 18.5.1und 18.7.1 aufgeführten Schwellenwerte erreicht oder über-schritten werden. Werden lediglich die jeweils in den Num-mern 18.1.2, 18.2.2, 18.3.2, 18.4.2, 18.5.2, 18.6.2 und18.7.2 aufgeführten Prüfwerte erreicht oder überschritten,ergibt sich dass Erfordernis einer Umweltverträglichkeits-prüfung je nach dem Ergebnis einer standortbezogenen Vor-prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung besondererörtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2aufgeführten Schutzkriterien.

Die Regelungen in den Nummern 18.1 bis 18.7 gelten zu-nächst für den Bau der aufgeführten Anlagen im bisherigenAußenbereich, wenn für den Bau ein Bebauungsplan aufge-stellt wird. Demgegenüber gilt die Regelung in Nummer18.8, wenn für den Bau der in den Nummern 18.1 bis 18.7aufgeführten Anlagen in sonstigen Gebieten ein Bebauungs-plan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird. Diese Rege-lung ist im Änderungsfall damit auch einschlägig, wenn dieAnlagen im vormaligen Außenbereich aufgrund eines Be-bauungsplans errichtet worden sind und nunmehr eine an-dere oder intensivere Nutzung im Wege der Bebauungspla-nung vorbereitet werden soll.

Die einzelnen UVP-pflichtigen Vorhaben sind in Nummer18.1 bis 18.7 entsprechend dem Sprachgebrauch derUVP-Richtlinie bezeichnet. Die damit vorgegebenen Be-grifflichkeiten finden nicht in jedem Fall eine Entsprechungim geltenden Bundesrecht. Anhand des Sprachgebrauchsder Richtlinie wird jedoch davon ausgegangen, dass sich diein den Nummern 18.1 bis 18.7 aufgeführten Vorhabendurchweg über ihre Größe definieren. Hieraus resultierenauch die gewählten Schwellenwerte. Insbesondere bei „In-dustriezonen“ oder „Städtebauprojekten“ setzt die Subsum-tion bestimmter Vorhaben unter diese Begriffe voraus, dassdas jeweilige Vorhaben seiner Art nach bereits eine gewisseräumliche Dimension erreicht. Entsprechendes gilt z. B.auch für Freizeitparks. Hierbei handelt es sich schon nachdem allgemeinen Sprachgebrauch um größere Ausflugs-und Vergnügungsstätten mit in der Regel kommerziellenFreizeitangeboten.

Bei der Bestimmung der Schwellenwerte für dieUVP-Pflicht der von den Nummern 18.1 bis 18.7 erfasstenbaulichen Anlagen ist ferner davon ausgegangen worden,dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen in der Re-gel dann zu besorgen sind, wenn der beabsichtigte Standortder Vorhaben im Außenbereich liegt und die Vorhaben einegewisse Größenordnung erreichen. Dies trägt dem Schutzdes Außenbereichs besonders Rechnung und begünstigt diein ökologischer Hinsicht in aller Regel vorzuziehende Ent-wicklung der Gemeinden innerhalb des bereits vorhandenenSiedlungsbereichs. Dieses Konzept entspricht Sinn undZweck der Richtlinie: Erhebliche nachteilige Umweltaus-wirkungen der Vorhaben des Anhangs II der UVP-Ände-rungsrichtlinie, die in den Nummern 18.1 bis 18.7 erfasstsind und für die nach deutschem Recht die Durchführungeines Bebauungsplanverfahrens vorgesehen ist, ergebensich im Allgemeinen aufgrund ihres Standorts und der mög-

lichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft – hieranknüpft die Lage im Außenbereich an – sowie aufgrund derFlächeninanspruchnahme – was durch die im Wesentlichenauf den „Versiegelungsgrad“ bezogenen Schwellenwerteberücksichtigt wird. Speziell die UVP-Pflicht von Ferien-dörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtun-gen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung (Nummer18.1) ist schon nach Anhang II Nr. 12 Buchstabe c derUVP-Änderungsrichtlinie auf außerstädtische Gebiete be-schränkt. Im Übrigen sind die Schwellenwerte in den Num-mern 18.1.1, 18.2.1, 18.3.1, 18.4.1, 18.5.1 18.6.1 und 18.7.1so gewählt, dass bereits mittlere Vorhaben erfasst werden.Dies gilt namentlich für Industriezonen und Städtebaupro-jekte im Sinne der Richtlinie, die in den Nummern 18.5.1und 18.7.1 bereits ab einer zulässigen Grundfläche von100 000 m2 (§ 19 Abs. 2 BauNVO) immer dann UVP-pflichtig sein sollen, wenn sie im bisherigen Außenbereichangesiedelt werden sollen. Bei der Ermittlung der Grundflä-che ist ausschließlich § 19 Abs. 2 der BauNVO zugrunde zulegen, d. h. der sich aus der festgesetzten Grundflächenzahlergebende rechnerische Anteil der überbaubaren Flächen.Die Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4BauNVO bleiben dabei unberücksichtigt.

Im bisherigen Außenbereich und auch in sonstigen Gebietenkann sich darüber hinaus auch unterhalb der dieUVP-Pflicht unmittelbar auslösenden Schwellenwerte nachstandortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls eine UVP-Pflicht ergeben, vorausgesetzt, dass die eine Vorprüfung er-öffnenden Prüfwerte in den Nummern 18.1.2, 18.2.2,18.3.2, 18.4.2, 18.5.2, 18.6.2 und 18.7.2 überhaupt erreichtoder überschritten werden. Dabei sind die Prüfwerte jeweilsso gewählt, dass lediglich solche Vorhaben keiner standort-bezogenen Vorprüfung unterliegen, die aufgrund ihrer ge-ringen Größe entweder nicht unter die jeweilige Projekt-klasse des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie fallen(z. B. „Städtebauprojekt“ unterhalb eines Grundflächen-bedarfs von 30 000 m2) oder hinsichtlich ihrer möglichenUmweltauswirkungen nicht in den Anwendungsbereich derRichtlinie fallen (z. B. Campingplatz mit weniger als50 Stellplätzen).

Mit diesem abgestuften System zur IdentifizierungUVP-pflichtiger Vorhaben werden entsprechend Artikel 4Abs. 2 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie beide dort fürdie Mitgliedstaaten vorgehaltenen Möglichkeiten zur Fest-stellung UVP-pflichtiger Vorhaben, d. h. sowohl die Einzel-fallprüfung als auch die Ableitung aus Schwellenwerten, fürden Bereich der Bebauungsplanverfahren mit Umweltver-träglichkeitsprüfung ausgeschöpft, um Umsetzungsdefizite,wie sie in dem Urteil des EuGH vom 21. September 1999 –C-392/96 – aufgezeigt werden, zu vermeiden.

Dem Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung dient ins-besondere auch die vorgesehene Regelung bezüglich derStädtebauprojekte im Sinne eines Auffangtatbestands.

Bei den Städtebauprojekten wird für die UVP-Pflicht ledig-lich darauf abgestellt, dass im bisherigen Außenbereichbauliche Anlagen mit einer Grundfläche von mehr als100 000 m2 oder nach standortbezogener Vorprüfung von30 000 bis weniger als 100 000 m2 auf Grundlage eines Be-bauungsplans errichtet werden sollen (Nummer 18.7). Insonstigen Gebieten soll eine UVP-Pflicht vom Ergebnis ei-

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ner standortbezogenen Vorprüfung für bauliche Anlagen miteiner Grundfläche von 30 000 m2 oder mehr abhängig sein.Damit fallen alle Arten von baulichen Vorhaben, insbeson-dere auch Siedlungserweiterungen für den Wohnungsbauoder gewerbliche Zwecke, in den Anwendungsbereich desUVP-Gesetzes, sofern sie den Schwellenwert oder den Prüf-wert erreichen. Auch wenn die UVP-ÄnderungsrichtlinieStädtebauprojekte unter die Überschrift „Infrastrukturpro-jekte“ stellt, soll auf eine entsprechende Reduzierung derUVP-pflichtigen Vorhaben – etwa auf Gemeinbedarfs- undFolgeeinrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB –verzichtet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts zur UVP-Richtlinie ist ein Städtebau-projekt anzunehmen, wenn bei Projekten einer Gesamtpla-nung, wie etwa der Schaffung oder Sanierung von Sied-lungsbereichen, in größerem Umfang baulich nicht genutzteFlächen in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG vom18. Mai 1994, 4 NB 15/94, Koch, Verw 98, S. 505, 506).

Eine Einschränkung in Richtung auf Infrastrukturprojekteim engeren Sinne liegt bislang auch nicht auf der Linie derin anderen EU-Mitgliedstaaten verfolgten Umsetzungskon-zepte; z. B. sollen in Belgien (Flandern und Wallonien), Ita-lien und den Niederlanden mit unterschiedlichen Flächen-oder Mengenbegrenzungen generell Siedlungs- bzw. Wohn-bauvorhaben erfasst werden, während in Frankreich ledig-lich auf das Investitionsvolumen abgestellt wird, mithin dieArt der Nutzung von vorneherein keine Rolle spielt (vgl.Schmidt-Eichstaedt, Praxisuntersuchung zur Umsetzung dereuropäischen Umweltverträglichkeitsrichtlinien in das Pla-nungsrecht, S. 46 f.).

Zum Verhältnis der Tatbestände in den Nummern 18.1 bis18.7 untereinander gilt, dass für die UVP-Pflicht entschei-dend ist, ob im jeweiligen Bebauungsplanverfahren auchnur einer der Tatbestände erfüllt ist. Dementsprechend istz. B. in einem Bebauungsplan für ein Industriegebiet im bis-herigen Außenbereich eine Umweltverträglichkeitsprüfungoder zunächst eine standortbezogene Vorprüfung des Ein-zelfalls auch dann durchzuführen, wenn der für eine Indust-riezone nach Nummer 18.5 maßgebliche Schwellen- oderPrüfwert hinsichtlich der Grundfläche der Anlagen nicht er-reicht wird, zugleich jedoch ein Parkplatz nach Nummer18.4 mit mindestens 500 Stellplätzen bzw. mit mindestens50 bis weniger als 200 Stellplätzen in dem Gebiet errichtetwerden soll. Die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. diestandortbezogene Vorprüfung kann dann allerdings – unterBerücksichtigung des funktionalen Zusammenhangs mitdem Industriegebiet – auf die erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen des Parkplatzes beschränkt werden.

Entsprechend dem Angebotscharakter von Bebauungsplä-nen für solche Vorhaben gilt für den Umfang der Umwelt-verträglichkeitsprüfung, dass er sich nach dem Planungs-stand (vgl. Artikel 12 Nr. 2 – § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB – ),d. h. nach den jeweils absehbaren bauplanerisch bedeutsa-men Umweltauswirkungen eines Vorhabens richtet. Daherist Gegenstand der Prüfung das Vorhaben in der Konkret-heit, wie sie sich aufgrund der Festsetzungen eines Bebau-ungsplanes ergibt.

Für die in den Nummern 18.1 bis 18.8 genannten Vorhabenwird die Umweltverträglichkeitsprüfung nur im Aufstel-lungsverfahren für den jeweiligen Bebauungsplan durchge-

führt. Von diesen „planerischen“ Vorhaben sind einzelne, inanderen Nummern der Anlage 1 genannte Vorhaben, z. B.eine bestimmte einzelne Industrieanlage, zu unterscheiden.Für eine solche bauliche Anlage kann die Umweltverträg-lichkeitsprüfung vertikal gestuft in mehreren Verfahrendurchgeführt werden, d. h. gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alt.UVPG in einem (vorgelagerten) Bebauungsplanverfahrenund gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG in einem nachfolgendenZulassungsverfahren. In diesen Fällen soll dann die Prüfungim Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebli-che nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens be-schränkt werden. Die vorgesehene Neufassung von § 17UVPG stellt dies in Satz 3 klar.

Nummer 18.9

Nummer 18.9 entspricht der bisherigen Nummer 19 der An-lage zu § 3 UVPG a. F.

Nummer 19 (Leitungsanlagen und andere Anlagen)

Nummer 19.1

Nummer 19.1 („Hochspannungsfreileitung“) dient der Um-setzung von Anhang I Nr. 20 und von Anhang II Nr. 3Buchstabe b der UVP-Änderungsrichtlinie. Die Schwellen-werte für Länge und Durchmesser in Nummer 19.1.1 ent-sprechen den Schwellenwerten in Anhang I Nr. 20 derUVP-Änderungsrichtlinie. Mit den in Nummer 19.2.2 ange-gebenen Prüfwerten werden für die allgemeine Vorprüfungdes Einzelfalls eine ausreichende Menge von Anlagen er-fasst, um im Regelfall bei der Umsetzung von Anhang IINr. 3 Buchstabe b den Aspekten Art, Größe und Standortvon Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F.Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall auch eine kleinereAnlage zu erfassen, die aufgrund besonderer Standortgege-benheiten zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-gen führen kann, ist in der Nummer 19.2.3 eine standortbe-zogene Vorprüfung vorgesehen, die unabhängig von derLänge eröffnet wird. Die Vorschrift ist neu in die Liste derUVP-pflichtigen Vorhaben aufgenommen worden.

Nummer 19.2

Nummer 19.2 („Gasversorgungsleitung“) dient der Umset-zung von Anhang I Nr. 16 und von Anhang II Nr. 3 Buch-stabe b der UVP-Änderungsrichtlinie. Die Schwellenwertefür Länge und Durchmesser in Nummer 19.2.1 entsprechenden Schwellenwerten in Anhang I Nr. 16 der UVP-Ände-rungsrichtlinie. Mit den in Nummer 19.2.2 angegebenenPrüfwerten werden für die allgemeine Vorprüfung des Ein-zelfalls eine ausreichende Menge von Anlagen erfasst, umim Regelfall bei der Umsetzung von Anhang II Nr. 3 Buch-stabe b den Aspekten Art, Größe und Standort von Vorha-ben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsricht-linie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnungzu tragen. Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zuerfassen, die aufgrund besonderer Standortgegebenheiten zuerheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führenkann, ist in der Nummer 19.2.3 eine standortbezogene Vor-prüfung vorgesehen, die unabhängig von der Länge eröffnet

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 123 – Drucksache 14/4599

wird. Nummer 19.2 ist neu in die Liste der UVP-pflichtigenVorhaben aufgenommen.

Nummer 19.3

Nummer 19.3 („Rohrleitungsanlage zum Befördern Wassergefährdender Stoffe“) dient der Umsetzung von Anhang INr. 16 und von Anhang II Nr. 10 Buchstabe i der UVP-Än-derungsrichtlinie. Die Schwellenwerte in Nummer 19.3.1entsprechen den Schwellenwerten in Anhang I Nr. 16 derUVP-Änderungsrichtlinie. Mit den in Nummer 19.3.2 ange-gebenen Prüfwerten werden für die allgemeine Vorprüfungdes Einzelfalls eine ausreichende Menge von Anlagen er-fasst, um im Regelfall bei der Umsetzung von Anhang IINr. 10 Buchstabe i den Aspekten Art, Größe und Standortvon Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F.Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall auch eine kleinereAnlage zu erfassen, die aufgrund besonderer Standortgege-benheiten zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-gen führen kann, ist in der Nummer 19.3.3 eine standortbe-zogene Vorprüfung vorgesehen, die unabhängig von derLänge eröffnet wird. Nummer 19.3 entspricht der bisherigenNummer 16 der Anlage zu § 3 UVPG a. F. Abwasserkanälesind von dieser Nummer nicht erfasst.

Nummern 19.4 und 19.5

Nummern 19.4 und 19.5 („Rohrleitungsanlage zum Beför-dern von verflüssigten bzw. nicht verflüssigten Gasen“)dienen jeweils der Umsetzung von Anhang I Nr. 16 undAnhang II Nr. 10 Buchstabe i der UVP-Änderungsricht-linie. Die Schwellenwerte in den Nummern 19.4.1 und19.5.1 entsprechen den Schwellenwerten in Anhang INr. 16 der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit den in den Num-mer 19.4.2 und 19.5.2 angegebenen Prüfwerten wird fürdie allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eine ausrei-chende Menge von Anlagen erfasst, um im Regelfall beider Umsetzung von Anhang II Nr. 10 Buchstabe i denAspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nachArtikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie undnach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zutragen. Um im Einzelfall auch kleinere Leitungsanlagen zuerfassen, die aufgrund besonderer Standortgegebenheitenzu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führenkönnen, ist in den Nummern 19.4.3 und 19.5.3 jeweils einestandortbezogene Vorprüfung vorgesehen, die unabhängigvon der Länge eröffnet wird. Ungeachtet dessen, dass dieRichtlinie eine Differenzierung zwischen verschiedenenGasen nicht vornimmt, werden für die Beförderung vonverflüssigten Gasen die Prüfwerte entsprechend dem grö-ßeren Gefahrenpotential niedriger festgesetzt. Diese Diffe-renzierung beruht darauf, dass in einem Schadensfall beider Freisetzung von verflüssigten Gasen im gleichen Zeit-raum größere Stoffmengen auf die Umgebung einwirkenkönnen als bei der Freisetzung von nicht verflüssigtenGasen. Soweit es sich um Gasversorgungsleitungen imSinne des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, geht dieRegelung in Nummer 19.2 der Regelung in Nummer 19.5vor. Nummern 19.4 und 19.5 sind neu in die Liste derUVP-pflichtigen Vorhaben aufgenommen.

Nummer 19.6

Nummer 19.6 („Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stof-fen im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes“) dient derUmsetzung von Anhang I Nr. 16 und Anhang II Nr. 10 Buch-stabe i der UVP-Änderungsrichtlinie. Die Schwellenwerte inNummer 19.6.1 entsprechen den Schwellenwerten in AnhangI Nr. 16 der UVP-Änderungsrichtlinie. Mit den in Nummer19.6.2 angegebenen Prüfwerten werden für die allgemeineVorprüfung des Einzelfalls eine ausreichende Menge von An-lagen erfasst, um im Regelfall bei der Umsetzung von AnhangII Nr. 10 Buchstabe i den Aspekten Art, Größe und Standortvon Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F.Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall auch eine kleinere An-lage zu erfassen, die aufgrund besonderer Standortgegeben-heiten zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungenführen kann, ist in der Nummer 19.6.3 eine standortbezogeneVorprüfung vorgesehen, die unabhängig von der Länge eröff-net wird. Nummer 19.6 ist neu in die Liste der UVP-pflich-tigen Vorhaben aufgenommen.

Nummer 19.7

Nummer 19.7 („Dampf- oder Warmwasserpipeline“) dientder Umsetzung von Anhang II Nr. 3 Buchstabe b derUVP-Änderungsrichtlinie. Mit dem in Nummer 19.7.1 an-gegebenen Prüfwert wird für die allgemeine Vorprüfung desEinzelfalls eine ausreichende Menge von Anlagen erfasst,um im Regelfall bei der Umsetzung den Aspekten Art,Größe und Standort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Um im Ein-zelfall auch eine kleinere Anlage zu erfassen, die aufgrundbesonderer Standortgegebenheiten zu erheblichen nachteili-gen Umweltauswirkungen führen kann, ist in der Nummer19.7.2 eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen, dieunabhängig von der Länge eröffnet wird. Nummer 19.7 istneu in die Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben aufgenom-men.

Nummer 19.8

Nummer 19.8 („Wasserfernleitung“) dient der Umsetzungvon Anhang II Nr. 10 Buchstabe j der UVP-Änderungs-richtlinie. Mit dem in Nummer 19.8.1 angegebenen Prüf-wert wird für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfallseine ausreichende Menge von Anlagen erfasst, um im Re-gelfall bei der Umsetzung den Aspekten Art, Größe undStandort von Vorhaben nach Artikel 2 Abs. 1 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1UVPG n. F. Rechnung zu tragen. Um im Einzelfall aucheine kleinere Anlage zu erfassen, die aufgrund besondererStandortgegebenheiten zu erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen führen kann, ist in der Nummer 19.8.2eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen, die schonbei einer Länge von 2 km eröffnet wird. Nummer 19.8 istneu in die Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben aufgenom-men.

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Drucksache 14/4599 – 124 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nummer 19.9

Nummer 19.9 („künstlicher Wasserspeicher“) dient derUmsetzung von Anhang I Nr. 15 und Anhang II Nr. 10Buchstabe g der UVP-Änderungsrichtlinie, die nichtzwischen Gewässerausbauten mit dem Zweck der Wasser-speicherung und der Errichtung künstlicher Wasserspei-cher ohne Gewässerausbau unterscheidet. Für die letztge-nannten, im WHG nicht regelbaren Vorhabenarten bestehtdie UVP-Pflichtigkeit, wenn der Schwellenwert in Num-mer 19.9.1 von 10 Mio. m3 Wasser, der dem Schwellen-wert in Anhang I Nr. 15 der UVP-Änderungsrichtlinie ent-spricht, erreicht oder überschritten wird. Mit dem in Num-mer 19.9.2 angegebenen Prüfwert von 2 Mio. m3 Wasserwird für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eineausreichende Menge von Anlagen erfasst, um im Regelfallbei der Umsetzung von Anhang II Nr. 10 Buchstabe g denAspekten Art, Größe und Standort von Vorhaben nach Ar-tikel 2 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie undnach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG n. F. Rechnung zu tra-gen. Um im Einzelfall auch eine kleinere Anlage zu erfas-sen, die aufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu er-heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann,ist in der Nummer 19.9.3 eine standortbezogene Vorprü-fung vorgesehen, die schon bei einem Prüfwert von5 000 m3 Wasser eröffnet wird. Nummer 19.9 ist neu in dieListe der UVP-pflichtigen Vorhaben aufgenommen.

Anlage 2Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

Anlage 2 dient der Umsetzung von Anhang III der UVP-Änderungsrichtlinie, soweit dessen Kriterien gemäß Artikel 4Abs. 3 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie zur Feststellungder UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben nach Anhang II dieserRichtlinie im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung der zu-ständigen Behörde anzuwenden sind.

Die Anlage 2 enthält die Kriterien, die zur Feststellung derUVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1und 2, § 3e und § 3f im Rahmen der Vorprüfung des Einzel-falls zu berücksichtigen sind. Diese überschlägige Prüfung istnoch nicht darauf gerichtet, aufgrund einer in Einzelheiten ge-henden Untersuchung das Vorliegen erheblicher nachteiligerUmweltauswirkungen festzustellen; eine derartige Untersu-chung wird erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeits-prüfung vorgenommen; eine entsprechende Feststellungkann erst an ihrem Ende getroffen werden. Entsprechend ihrerverfahrenseinleitenden Funktion mit einer auf eine überschlä-gige Vorausschau begrenzten Prüfungstiefe soll die Vorprü-fung nur auf die Einschätzung gerichtet sein, ob nach Auffas-sung der zuständigen Behörde ein Besorgnispotential fürerhebliche nachteilige Umweltauswirkungen besteht. DieKriterien markieren die für die Annahme eines Besorgnispo-tentials relevanten Sachverhaltsfragen; sie entsprechen inso-weit den für die spätere abschließende Feststellung des ent-scheidungserheblichen Sachverhalts relevanten Fragestel-lungen nach den gemäß § 12 UVPG maßgeblichen Gesetzenund Regelwerken, denen deshalb auch die Bewertungsmaß-stäbe für das Besorgnispotential zu entnehmen sind.

Zu allgemeinen Fragen betreffend die Vorprüfung des Ein-zelfalls wird auf die Ausführungen zu § 3c verwiesen.

Zu den Kriterien im Einzelnen:

Nummer 1 (Merkmale der Vorhaben)

Die in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Kriterien sindweitgehend identisch mit den in Nummer 1 des Anhangs IIIder UVP-Änderungsrichtlinie genannten Kriterien. Das Kri-terium der Kumulierung mit anderen Projekten (Anhang IIINr. 1, 2. Anstrich der UVP-Änderungsrichtlinie) wird aller-dings bei der Nummer 2 aufgeführt und auf den gemeinsa-men Einwirkungsbereich der betroffenen Vorhaben be-schränkt, weil großräumige, d. h. regional oder für das ge-samte Gebiet der Bundesrepublik bedeutsame Kumulations-wirkungen von Vorhaben bereits bei der Festsetzung vonSchwellenwerten berücksichtigt worden sind (vgl. Urteildes Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom21. September 1999 (Rechtssache C-392/96 – Kommissionder Europäischen Gemeinschaften gegen Irland) betreffenddie UVP-Richtlinie). Im Übrigen sind Kumulationswirkun-gen im Zusammenhang mit dem Standort eines Vorhabensvon Bedeutung, so dass sie bei einer Vorprüfung des Einzel-falls nach § 3c Abs. 1 berücksichtigt werden können.

Nummer 2 (Standort der Vorhaben)

Die in den Nummern 2.1 bis 2.3 genannten Kriterien ent-sprechen den in Anhang III Nr. 2 der UVP-Änderungsricht-linie genannten Kriterien, wobei die von der Richtlinie ge-nannten Kriterien aus Gründen der Vollzugserleichterungkonkretisiert werden.

Der Einleitungssatz der Nummer 2 sieht – anders als derentsprechende Satz des Anhangs III der UVP-Änderungs-richtlinie – auch die Berücksichtigung der Kumulierung mitanderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbe-reich vor. Hiermit wird dem in den Ausführungen zu Num-mer 1 genannten Urteil des Gerichtshofes der EuropäischenGemeinschaften vom 21. September 1999 Rechnung getra-gen, in dem dieser einen Verstoß Irlands gegen Artikel 2Abs. 1 und 4 Absatz 2 der UVP-Richtlinie u. a. insofernfestgestellt hat, als dort für bestimmte Projektklassen nachAnhang II dieser Richtlinie Schwellenwerte festgesetzt wor-den sind, ohne dass hierbei mögliche Kumulationen vonProjekten und ihre Umweltauswirkungen insbesondere aufökologisch empfindliche Gebiete berücksichtigt wurden.Dieses Urteil ist auch für die Umsetzung von Anhang IIINr. 2 der UVP-Änderungsrichtlinie von Bedeutung, zumaldort die Berücksichtigung ökologisch empfindlicher Ge-biete im Rahmen der Bestimmung der UVP-Pflichtigkeitvon Vorhaben nach Anhang II dieser Richtlinie nunmehrausdrücklich vorgeschrieben wird. Dass Anlage 2 nicht imRahmen der Festsetzung von Schwellenwerten, sondern nurim Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls anwendbar ist,ist im Hinblick auf die Berücksichtigung von Kumulations-wirkungen unerheblich, da beide Möglichkeiten der Bestim-mung der UVP-Pflichtigkeit von Projekten nach Anhang IIder UVP-Änderungsrichtlinie nach Artikel 4 Abs. 3 i. d. F.der UVP-Änderungsrichtlinie gleichgestellt sind.

Vor diesem Hintergrund schreibt der Einleitungssatz derNummer 2 die Berücksichtigung von Kumulationswirkun-gen im Hinblick auf die in Nummer 2 genannten Gebietevor, sofern ein solches Gebiet durch ein Vorhaben mögli-

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cherweise beeinträchtigt wird. Die Regelung beschränkt dieBerücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhabenauf den gemeinsamen Einwirkungsbereich der betroffenenVorhaben, weil großräumige, d. h. regional oder für das ge-samte Gebiet der Bundesrepublik bedeutsame Kumulations-wirkungen von Vorhaben bereits bei der Festsetzung vonSchwellenwerten berücksichtigt worden sind.

Die in Nummer 2.1 genannten Nutzungskriterien konkreti-sieren das in Anhang III Nr. 2, 1. Anstrich, der UVP-Ände-rungsrichtlinie genannte unbestimmte Kriterium der beste-henden Landnutzung.

Die in Nummer 2.2 genannten Qualitätskriterien konkreti-sieren die in Anhang III Nr. 2, 2. Anstrich, der UVP-Ände-rungsrichtlinie genannten Kriterien.

Die in Nummer 2.3 genannten Schutzkriterien konkretisie-ren die in Anhang III Nr. 2, 3. Anstrich, der UVP-Ände-rungsrichtlinie genannten Kriterien, insbesondere durchBezugnahme auf Vorschriften, die bestimmte Schutzge-biete definieren. Dadurch, dass der Einleitungssatz derNummer 2.3 die Berücksichtigung möglicher Beeinträchti-gungen der aufgeführten Gebiete durch ein Vorhaben nurnach Maßgabe von Art und Umfang des ihnen jeweils zu-gewiesenen Schutzes vorschreibt, wird klargestellt, dassnicht jede mögliche Beeinträchtigung der genannten Ge-biete automatisch die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens zurFolge hat.

Nummer 3 (Merkmale der möglichen Auswirkungen)

Die in Nummer 3 genannten Kriterien sind identisch mitden in Nummer 3 des Anhangs III der UVP-Änderungs-richtlinie genannten Kriterien. Der Einleitungssatz derNummer 3 stellt klar, dass die in den Nummern 1 bis 3 ge-nannten Kriterien nicht isoliert nebeneinander stehen, son-dern dass die Beurteilung der möglichen Auswirkungen ei-nes Vorhabens auf der Grundlage der in den Nummern 1und 2 aufgeführten Kriterien zu erfolgen hat.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird an die Änderungen des Gesetzesangepasst.

Zu Nummer 2 (§ 1 BImSchG – Zweckbestimmung)

Die Zweckbestimmung in § 1 BImSchG wird in einem ge-sonderten Absatz 2 in der Weise ausgedehnt, dass das Ge-setz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen auch der in-tegrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Um-welteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser undBoden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft dient, umein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu errei-chen. Diese Erweiterung der Zweckbestimmung führt nichtzu einer Modifikation des Emissionsbegriffes in § 3 Abs. 3BImSchG; die dort gegebene Definition gilt immer dann,wenn der Begriff der „Emission“ isoliert gebraucht wird.

Der auf genehmigungsbedürftige Anlagen beschränkteSchutz vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erhebli-

chen Belästigungen, die auf andere Weise als durch schädli-che Umwelteinwirkungen herbeigeführt werden, wird nachAbsatz 2 verlagert.

Zu Nummer 3 (Geltungsbereich)

Die Änderung dient der klarstellenden Abgrenzung zwi-schen Bundes-Immissionsschutzrecht einerseits und Dünge-mittel- und Pflanzenschutzrecht andererseits. Diese Abgren-zung erscheint sinnvoll, weil nunmehr auch das Bundes-Im-missionsschutzgesetz in einzelnen Vorschriften den Schutzvon Boden und Wasser vor direkten Einwirkungen mitschädlichen Auswirkungen anspricht. Damit findet esgrundsätzlich auch insoweit auf das Ausbringen von Dünge-und Pflanzenschutzmitteln durch nicht genehmigungsbe-dürftige Anlagen Anwendung, sofern dies nicht durch dasDüngemittel- und Pflanzenschutzrecht geregelt ist. ZurKlarstellung wird deswegen entsprechend der bereits beste-henden Abgrenzung zum Wasserrecht die Anwendbarkeitdes Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgeschlossen, so-weit sich aus den Vorschriften des Düngemittel- und Pflan-zenschutzrechtes etwas anderes ergibt. Dies berührt nichtdie Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wonach Grund-stücke nur dann als Anlagen im Sinne Bundes-Immissions-schutzgesetzes anzusehen sind, wenn sie bestimmungsge-mäß, also nicht nur gelegentlich, in einer Weise genutztwerden, die schädliche Umweltwirkungen hervorrufenkann. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, auf denenDünger oder Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß ausge-bracht werden, sind daher grundsätzlich keine Anlagen.

Zu Nummer 4 (§ 3 Abs. 6 BImSchG – Stand der Technik)

Gemäß Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a müssen die der IVU-Richtlinie unterfallenden Anlagen so betrieben werden, dassalle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltver-schmutzungen, insbesondere durch den Einsatz der bestenverfügbaren Techniken, getroffen werden. Anstelle des imGemeinschaftsrecht üblichen Begriffs der „besten verfüg-baren Techniken“ wird im deutschen Recht seit langem derBegriff des „Standes der Technik“ gebraucht (§ 3 Abs. 6BImSchG, § 7a Abs. 5 WHG, § 12 Abs. 3 KrW-/AbfG).Hierbei haben die konkretisierenden untergesetzlichen Re-gelwerke, die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung klareMaßstäbe zur Anwendung dieses Rechtsbegriffes geschaffen.Um die erreichte Rechtssicherheit für Betreiber, Behördenund die Betroffenen zu erhalten und den für Umweltanforde-rungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen grundsätzlichbewährten Maßstab des Standes der Technik beizubehalten,wird der gemeinschaftsrechtliche Begriff der „besten verfüg-baren Techniken“ nicht übernommen.

Allerdings ist es erforderlich, die Definition des Standes derTechnik in § 3 Abs. 6 BImSchG im Hinblick auf den integra-tiven Ansatz der IVU-Richtlinie und die Definition der bes-ten verfügbaren Techniken in Artikel 2 Nr. 11 der IVU-Richtlinie zu ändern. Dabei wird verdeutlicht, dass die Aus-wirkungen auf die Umwelt insgesamt zu berücksichtigensind. Der Begriff „Stand der Technik“ wird für das Immis-sionsschutzrecht, das Wasserhaushaltsrecht und das Abfall-recht gleich lautend definiert (siehe oben A. III 2. a). Er wirddurch einen Anhang im Sinne der Richtlinie konkretisiert(siehe unten zu Nummer 19).

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Drucksache 14/4599 – 126 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nach Artikel 2 Nr. 11 der IVU-Richtlinie dienen die bestenverfügbaren Techniken dazu, Emissionen in und Auswir-kungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder zu ver-mindern, wobei die in Anhang IV aufgeführten Punkte be-sonders zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der geändertenDefinition erfasst der Stand der Technik die Begrenzung derEmissionen in Luft, Wasser und Boden. Zur Verdeutlichungder Vorgaben der IVU-Richtlinie werden die Anlagensi-cherheit, die umweltverträgliche Abfallentsorgung sowiedie Vermeidung sonstiger Auswirkungen auf die Umweltexplizit als Ziel einbezogen. Als übergreifendes Ziel wirdim Sinne der Richtlinie ein hohes Schutzniveau für die Um-welt insgesamt genannt. Anstelle des bisherigen Satzes 2wird zur näheren Bestimmung des Standes der Technik aufeinen Anhang verwiesen, dessen Kriterien denen des An-hangs IV der IVU-Richtlinie entsprechen.

Aufgrund der genannten Änderungen entspricht der deut-sche Stand der Technik inhaltlich mindestens dem Anforde-rungsniveau der „besten verfügbaren Techniken“ i. S. desArtikels 2 Nr. 11 der IVU-Richtlinie, ohne dass der Aus-druck „beste verfügbare Techniken“ und dessen Definitionim Einzelnen übernommen werden müsste.

Die bisher im geltenden Recht verankerte Anforderung,dass die praktischen Eignung einer Maßnahme zur Begren-zung von Emissionen als gesichert erscheinen muss, bleibterhalten. In diesem Zusammenhang können auch praktischeModalitäten für bestimmte Anlagenarten wie beispielsweiseIntensivtierhaltungen berücksichtigt werden (vgl. zu Num-mer 5 Buchst. a, bb a. E.).

Zu Nummer 5 (§ 5 BImSchG – Grundpflichten)

Zu Buchstabe a (§ 5 Abs. 1 – Errichtung und Betrieb)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 5 Abs. 1 – Einleitungssatz)

Die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für dieUmwelt insgesamt wird als zentrales Ziel der IVU-Richtli-nie direkt in den Grundpflichten des Bundes-Immissions-schutzgesetzes verankert. Damit wird sichergestellt, dassder integrative Ansatz bei behördlichen Entscheidungenüber die Anlage auch zum Tragen kommt, soweit integra-tive allgemeine untergesetzliche Anforderungen im Sinnedes Artikels 9 Abs. 8 der IVU-Richtlinie fehlen und eineEntscheidungssteuerung über den Stand der Technik nichterfolgen kann. Dies betrifft insbesondere die neben derEmissionsbegrenzung erforderliche Vorsorge nach demBundes-Immissionsschutzgesetz.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG –Vorsorgepflicht)

Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen nachArtikel 3 Buchstabe a der IVU-Richtlinie sind nicht auf denNormalbetrieb beschränkt, sondern umfassen auch Umwelt-verschmutzungen infolge von Betriebsstörungen. Dies er-gibt sich daraus, dass der Freisetzungsbegriff als Elementdes Begriffs der Umweltverschmutzung gemäß Artikel 2Nr. 2 der IVU-Richtlinie nicht nur auf den Normalbetrieb,sondern auch auf Betriebsstörungen abstellt; Artikel 2 Nr. 5der IVU-Richtlinie spricht in diesem Zusammenhang eben-

falls von Freisetzungen aus Punktquellen oder diffusenQuellen. Darüber hinaus verlangt die IVU-Richtlinie, dienotwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Unfälle zu ver-hindern und deren Folgen zu begrenzen (Artikel 3 Buch-stabe e der IVU-Richtlinie). Die Bestimmung ist nicht aufdie Gefahrenabwehr begrenzt, so dass die Grundpflicht des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Schutz vor sonstigen Gefahren)zu ihrer Umsetzung nicht ausreicht.

Die Vorsorgepflicht wird daher auch auf Unfälle und Be-triebsstörungen unterhalb der Gefahrenschwelle bezogen,indem sie ausdrücklich auch auf sonstige Gefahren, erhebli-che Nachteile und erhebliche Belästigungen erstreckt wird.Die Vorschrift stellt damit beispielsweise sicher, dass gegenunmittelbare Freisetzungen von Stoffen aus Leckagen einerAnlage in Boden, Wasser oder Luft bereits im Vorfeld einerGefahr Vorsorge nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzzu treffen ist, soweit sie nicht von den anderen einschlägi-gen Fachgesetzen erfasst werden.

Gemäß Artikel 3 Buchstabe a der IVU-Richtlinie wird zu-dem durch die Änderung die Anwendung des Standes derTechnik nicht mehr auf Maßnahmen zur Emissionsbegren-zung beschränkt, sondern als Regelstandard für alle Vorsor-gemaßnahmen eingeführt.

Die Berücksichtigung von besonderen praktischen Modali-täten bei der Festsetzung von Emissionsgrenzwerten, wiesie für Anlagen zur Intensivtierhaltung von Artikel 9 Abs. 3Unterabsatz 2 der IVU-Richtlinie gefordert wird, ist bereitsim geltenden deutschen Recht generell, d. h. auch für andereAnlagentypen, gewährleistet. Der Stand der Technik fordertdie praktische Eignung von Maßnahmen zur Emissionsbe-grenzung, wobei zu ermitteln ist, was technisch notwendig,geeignet, angemessen und vermeidbar ist (BVerfGE 49, 89,136). Dies kann nur für die jeweilige Anlagenart ermitteltwerden. Dementsprechend sieht die TA-Luft ganz unter-schiedliche Anforderungen zur Emissionsbegrenzung fürdie verschiedenen Anlagenarten vor. Bei Tierhaltungsanla-gen hängt der Umfang der Emissionen auch von Faktorenab, auf die der Landwirt keinen Einfluss hat (z. B. Klima,Temperaturschwankungen). Außerdem sind Tiere Lebewe-sen, deren Haltung auch ethischen Anforderungen genügenmuss, was bei der Emissionsbegrenzung zu berücksichtigenist.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG –Vermeidung, Verwertung undBeseitigung von Abfällen)

Artikel 3 Buchstabe c der IVU-Richtlinie fordert, dass dieEntstehung von Abfällen entsprechend der Richtlinie 75/442 EWG vermieden wird; andernfalls sind die Abfälle zuverwerten und falls dies aus technischen oder wirtschaftli-chen Gründen nicht möglich ist, zu beseitigen, wobei Aus-wirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermin-dern sind. Der von der IVU-Richtlinie durch den Verweisauf die Abfallrahmenrichtlinie festgelegte Vorrang der Ab-fallvermeidung vor der Abfallverwertung wird nunmehr in§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG klar herausgestellt. Die geän-derte Vorschrift fordert, dass Abfälle vermieden, nicht zuvermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertendeAbfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemein-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 127 – Drucksache 14/4599

heit beseitigt werden. Die vorrangig zu erfüllende Vermei-dungspflicht ist jedoch nicht schrankenlos; der Vorrang derVermeidung entfällt, soweit die Vermeidung technisch nichtmöglich oder nicht zumutbar ist. Bei der Beurteilung derZumutbarkeit sind insbesondere der Betriebs- und Produk-tionsaufwand aufgrund einer Vermeidungsmaßnahme einer-seits und der Nutzen der Vermeidung für die Umwelt ande-rerseits zu vergleichen. Darüber hinaus wird die Vermei-dungspflicht an die Umweltverträglichkeit gebunden. Unbe-schadet der ohnehin zu erfüllenden anlagenbezogenenGenehmigungsvoraussetzungen (vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG)ist die Vermeidung unzulässig, soweit sie zu nachteiligerenUmweltauswirkungen führt als die Verwertung von Abfäl-len. Von besonderer Bedeutung sind dabei Schadstoffanrei-cherungen im Wertstoffkreislauf, die durch Maßnahmen derAbfallvermeidung – etwa durch eine im Rahmen der anla-geninternen Kreislaufführung (vgl. § 4 Abs. 2 KrW-/AbfG)erfolgende Einbindung von bestimmten rückgeführten Stof-fen in Produkte – verursacht sein können.

Die Verwertung von Abfällen ist nunmehr in vollem Um-fang nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetzes und – soweit das Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetz nicht gilt (vgl. § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG) – densonstigen für Abfälle geltenden Vorschriften durchzuführen.Die bislang von § 9 KrW-/AbfG vorgesehene Differenzie-rung zwischen den sich nach dem KrW-/AbfG richtenden„stoffbezogenen“ Anforderungen und den sonstigen Anfor-derungen an die Verwertung wird ebenso aufgegeben wieder Verordnungsvorbehalt für stoffbezogene abfallrechtli-che Anforderungen an die anlageninterne Verwertung (vgl.dazu die Änderung des § 9 KrW-/AbfG durch Artikel 8Nr. 3 des Gesetzentwurfes). Die Verwertung unterliegtkünftig uneingeschränkt insbesondere den Anforderungender Ordnungsmäßigkeit und Schadlosigkeit gemäß § 5Abs. 3 KrW-/AbfG; die Wahl der Verwertungsart richtetsich nach § 6 KrW-/AbfG. Schließlich steht die Verwer-tungspflicht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Zu-mutbarkeit und der technischen Möglichkeit gemäß § 5Abs. 4 KrW-/AbfG. Der bislang in § 5 Abs. 1 Nr. 3BImSchG vorgesehene entsprechende Vorbehalt im Hin-blick auf die Verwertung kann damit entfallen.

Die Beseitigung der Abfälle hat zu erfolgen, wenn diese we-der zu vermeiden noch zu verwerten sind. Sie muss wienach bisheriger Rechtslage ohne Beeinträchtigungen desWohls der Allgemeinheit erfolgen.

Wie bereits nach geltendem Recht und in § 5 Abs. 1BImSchG generell ist auch die geänderte Betreiberpflichtnach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG auf die Anlage beschränkt.Bei Abfällen, die die Anlage verlassen und außerhalb derAnlage verwertet oder beseitigt werden sollen, hat der Anla-genbetreiber alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen,um zu gewährleisten, dass Abfälle nach den einschlägigenVorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beein-trächtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werdenkönnen. Soweit Dritte die Verwertung oder Beseitigungdurchführen sollen, hat der Betreiber zum Beispiel geeig-nete Verträge zu schließen, bei denen die Bonität des Ver-tragspartners gewährleistet ist, und die vertraglichen Rechtezu nutzen. Die immissionsschutzrechtliche Überwachungder Betreibergrundpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG

erstreckt sich ebenfalls auf den Anlagenbereich; für dieÜberwachung der Erfüllung von Pflichten außerhalb derAnlage sind die für die Ausführung des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes zuständigen Behörden verant-wortlich sowie – außerhalb des Geltungsbereichs des Kreis-laufwirtschafts- und Abfallgesetzes (vgl. § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG) – die anderweitig zuständigen Behörden.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG –Sparsame und effiziente Energie-verwendung)

Da das in Artikel 3 Buchstabe d der IVU-Richtlinie vorge-sehene Gebot der effizienten Energieverwendung durch § 5Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BImSchG nicht vollständig abge-deckt ist, wird Nummer 4 entsprechend neu gefasst. Nebender effizienten Verwendung der eingesetzten Energie, dievor allem durch die Erreichung hoher energetischer Wir-kungsgrade, die Einschränkung von Energieverlusten unddie Nutzung der anfallenden Energie erreicht werden kann,wird im Sinne der IVU-Richtlinie ausdrücklich auch einsparsamer Einsatz verlangt, der auf eine Reduktion der ein-gesetzten Energie zielt und organisatorische, handlungsori-entierte Maßnahmen wie etwa das Abschalten von Beleuch-tungskörpern oder das Abschalten der gesamten Anlage zubestimmten Tages- oder Wochenzeiten umfasst. Mit derEinführung der neuen Grundpflicht wird der Behörde keineBefugnis zu einer dirigistischen Steuerung der Produktions-mengen eingeräumt; die Befugnis hierzu obliegt nach wievor dem Betreiber. In die 9. BImSchV werden der Grund-pflicht entsprechende Anforderungen an die Antragsunterla-gen aufgenommen.

Zu Buchstabe b (§ 5 Abs. 2 BImSchG – Verordnungser-mächtigung zum Wärmenutzungsgebot)

Der Verordnungsvorbehalt für die Abwärmenutzung in § 5Abs. 2 BImSchG wird im Zusammenhang mit der Neufas-sung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG aufgehoben.

Zu Buchstabe c (§ 5 Abs. 3 BImSchG – Wiederherstel-lung des Betriebsgeländes nach Betriebs-einstellung)

Im Hinblick auf Artikel 3 Buchstabe f der IVU-Richtliniewird in § 5 Abs. 3 BImSchG eine Pflicht zur Wiederherstel-lung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgelän-des eingefügt. Ordnungsgemäß ist der Zustand des Betriebs-geländes, wenn er alle Vorschriften, die auf den Still-legungsvorgang anwendbar sind, einhält. Auf eine subjek-tive Bewertung durch die zuständige Behörde kommt es beider Wiederherstellung des Betriebsgeländes nicht an.

Zu Nummer 6 (§ 7 BImSchG – Ermächtigung für das un-tergesetzliche Regelwerk)

Zu Buchstabe a, aa (§ 7 Abs. 1 Nr. 2a BImSchG – Anfor-derungen zur Energieverwendung)

Nummer 2a enthält eine Ermächtigung zur Konkretisierungder Grundpflicht zur sparsamen und effizienten Energiever-wendung.

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Drucksache 14/4599 – 128 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Buchstabe a, bb (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BImSchG – Integ-rative Ausrichtung der Rechtsverord-nungen)

Zur Verwirklichung des (materiellen) integrativen Konzeptsder IVU-Richtlinie wird in dem neuen Satz 2 des Absatzes1 vorgeschrieben, dass die Konkretisierungen der Grund-pflichten aus § 5 Abs. 1 BImSchG in Rechtsverordnungennach § 7 BImSchG mit einer integrativen Ausrichtung vor-genommen werden. Dabei ist besonders zu berücksichtigen,dass infolge von Maßnahmen zum Schutz eines Umweltbe-reichs verbleibende nachteilige Auswirkungen dieserSchutzmaßnahmen möglicherweise auf einen anderen Um-weltbereich verlagert werden (vgl. Artikel 9 Abs. 3 derIVU-Richtlinie). Ferner sind zum Beispiel Wirkungsketten,die über mehrere Umweltgüter hinweg reichen, zu berück-sichtigen. Leitgedanke ist eine gesamthafte Betrachtung, dieauf ein hohes Schutzniveau für die Umwelt als Ganzes ab-zielt.

Diese Anforderungen sind zum Beispiel bei der Festlegungvon Emissionsgrenzwerten für Schadstoffe zugrunde zu le-gen. Dabei ist die Berücksichtigung von besonderen prakti-schen Modalitäten, wie sie für Anlagen zur Intensivtierhal-tung von Artikel 9 Abs. 3 Unterabsatz 2 der IVU-Richtliniegefordert wird, durch den nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchGanzuwendenden Stand der Technik für alle Anlagentypengewährleistet, wie oben unter Nummer 5 zu Buchstabe a, bbausgeführt wurde.

Zu Buchstabe b (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BImSchG – Berichti-gung der bisherigen Gesetzesfassung)

In § 7 Abs. 2 Satz 3 BImSchG sind anzeigepflichtige Anla-gen im Sinne des § 67a Abs. 1 BImSchG bisher nicht aus-drücklich aufgeführt. Da dies offenbar auf einem Versehenberuht, wird die Gesetzesfassung entsprechend berichtigt.

Zu Buchstabe c (§ 7 Abs. 4 Satz 2 – Erstreckung von An-forderungen für Deponien auf Anlagenzur langfristigen Lagerung von Abfällen)

Der Anwendungsbereich der Deponie-Richtlinie erfasstauch bestimmte Lager für eine langfristige Zwischenlage-rung von Abfällen vor deren Beseitigung, Verwertung oderBehandlung (Artikel 2 Buchstabe g der Deponie-Richt-linie), welche gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindungmit den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbe-dürftige Anlagen (4. BImSchV) einer immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung bedürfen. Diese langfristigenLager unterliegen wie bisher den materiell- und verfahrens-rechtlichen Anforderungen des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes. Um eine vollständige Umsetzung der Depo-nie-Richtlinie für diese Zwischenlager zu gewährleisten,wird die Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 4BImSchG ergänzt. Dadurch können Zulassungsvorausset-zungen, wie sie nach der im Kreislaufwirtschafts- und Ab-fallgesetz vorgesehenen Verordnungsermächtigung des§ 36c KrW-/AbfG in einer Rechtsverordnung für Deponienkonkretisiert werden, wie z. B. zur Zuverlässigkeit, Fach-und Sachkunde des Personals, auch für genehmigungsbe-dürftige Abfallbeseitigungsanlagen nach dem Bundes-Im-missionsschutzgesetz zur Anwendung gebracht werden (zuder weiteren Umsetzung der Deponie-Richtlinie durch die

vorgesehene Deponieverordnung vgl. die Erläuterungen imAllgemeinen Teil der Begründung).

Zu Nummer 7 (§ 10 BImSchG – Genehmigungsverfah-ren)

Zu Buchstabe a (§ 10 Abs. 5 BImSchG – Verfahrens-koordination)

Artikel 7 der IVU-Richtlinie verlangt eine vollständige Ko-ordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Geneh-migungsauflagen, wenn dabei mehrere zuständige Behör-den mitwirken. Damit bleiben parallele Zulassungsverfah-ren möglich, sofern sie materiell und prozedural ausrei-chend koordiniert werden. Daher wird in § 10 Abs. 5BImSchG vorgeschrieben, dass die Genehmigungsbehördefür eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfah-ren und der Inhalts- und Nebenbestimmungen zu sorgenhat. Der Begriff der Inhaltsbestimmungen wird neben denNebenbestimmungen verwandt, da die Genehmigungsauf-lagen i. S. des Artikels 7 IVU-Richtlinie im wesentlichenden Genehmigungsgegenstand näher bestimmende Anfor-derungen betreffen, die nach deutschem Recht keine Aufla-gen, sondern Inhaltsbestimmungen sind. Ihre Zulässigkeitals Konkretisierung des gesetzlichen Rahmen des Verwal-tungsakts ergibt sich bereits aus allgemeinen verwaltungs-rechtlichen Grundsätzen und bedarf keiner weiteren Rege-lung.

Das Koordinierungsgebot betrifft sowohl parallele Zulas-sungsverfahren, die für dasselbe Vorhaben erforderlich sindals auch solche Vorhaben, die für die integrierte Genehmi-gung des Vorhabens Bedeutung haben (wie zum Beispielzentrale Abwasserbehandlungsanlagen in großen Industrie-standorten; vgl. Artikel 2 Nr. 6 der IVU-Richtlinie).

Eine ausreichende verfahrensrechtliche und materi-ell-rechtliche Koordinierung setzt zumindest voraus, dassdie Genehmigungsbehörde die von ihr beabsichtigten In-halts- und Nebenbestimmungen der beteiligten Behördeoder den beteiligten Behörden zur Stellungnahme zuleitetund die beteiligten Behörden auffordert, sich zu den ihrer-seits vorgesehenen Inhalts- und Nebenbestimmungen zuäußern. Dabei hat eine Abstimmung der jeweils vorgesehe-nen Inhalts- und Nebenbestimmungen zu erfolgen. Soweiteine Abstimmung zwischen der Genehmigungsbehördeund den beteiligten Behörden nicht möglich ist, hat dienächsthöhere Behörde die erforderliche Koordinierung derEntscheidungen in den parallelen Zulassungsverfahren her-beizuführen.

Zu Buchstabe b (Anforderungen an die Rechtsverord-nung zum Genehmigungsverfahren)

Die Änderung in § 10 Abs. 10 Satz 2 enthält eine Folgeän-derung zu den Änderungen zum Gesetz über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung (Artikel 1).

Zu Nummer 8 (§ 12 Abs. 4 BImSchG – Sicherheitsleis-tung für genehmigungsbedürftige Abfall-entsorgungsanlagen)

Im Hinblick auf Artikel 3 Buchstabe f der IVU-Richtliniewird den Behörden die Befugnis gegeben, in den Fällen, in

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 129 – Drucksache 14/4599

denen besonderer Anlass zu entsprechender Besorgnis be-steht, bei genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanla-gen eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Still-legungspflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG zu verlangen.Eine entsprechende Vorschrift für Abfalldeponien enthältbereits § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG. Bis zum Erlass des Inves-titionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom23. April 1993 (BGBl. I S. 466), mit dem die Zulassungvon ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerungoder Behandlung von Abfällen vom (damaligen) Abfallge-setz in das Bundes-Immissionsschutzgesetz übertragenwurde, bestand eine solche Vorschrift für alle genanntenAbfallentsorgungsanlagen. Die Wiedereinführung einer Si-cherheitsleistung erscheint aufgrund der Vollzugserfahrun-gen auch bei anderen Abfallentsorgungsanlagen als Depo-nien angezeigt. Es muss sichergestellt sein, dass nicht dieöffentliche Hand nach kurzfristiger Anhäufung von Abfäl-len (ohne gesicherte Entsorgungsmöglichkeit) bei Zah-lungsunfähigkeit des Betreibers die zum Teil erheblichenSicherungs-, Sanierungs- oder Entsorgungskosten zu tra-gen hat.

Zu Nummer 9 (§ 13 BImSchG – Konzentrationswir-kung)

Die Neufassung des § 13 BImSchG dient im Wesentlichender Rechtsbereinigung. Der Vorbehalt für wasserrechtlicheAuflagen nach dem bisherigen 2. Halbsatz des Satzes 1wird inzwischen in der allgemeineren Regelung des § 12Abs. 2a BImSchG erfasst. Ein solcher Vorbehalt kommtzudem nur in Betracht, wenn er sich mit dem Koordinati-onsgebot des § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG vereinbarenlässt. Der bisherige Satz 2 des § 13 BImSchG ist nach demWegfall des Anzeige- und Beanstandungsverfahrens aufder Grundlage des alten § 4 EnWG gegenstandslos. Zu-stimmungen im Sinne des bisherigen § 13 Satz 1 BIm-SchG sind nach herrschender Auffassung nur solche, diedie Rechtsnatur eines selbständigen Verwaltungsaktes ha-ben; hierfür gibt es soweit ersichtlich keinen praktischenAnwendungsfall, so dass die gesonderte Erwähnung in§ 13 BImSchG entfallen kann.

Zu Nummer 10 (§ 15 – Änderung genehmigungsbedürfti-ger Anlagen)

Die Änderung enthält die Berichtigung eines Redaktions-fehlers im geltenden Recht (Anzeigepflicht der beabsichtig-ten Betriebseinstellung für Betreiber, die die Änderung ei-ner genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 15 Abs. 1Satz 5 i. V. m. § 67 Abs. 2 BImSchG oder § 16 Abs. 4GewO (lediglich) anzuzeigen haben).

Zu Nummer 11 (§ 17 BImSchG – Nachträgliche Anord-nung einer Sicherheitsleistung)

Im Zusammenhang mit Nummer 8 wird in § 17 Abs. 1BImSchG vorgesehen, dass eine Sicherheitsleistung für dieErfüllung der Stilllegungspflichten bei bestehenden geneh-migungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen auch durchnachträgliche Anordnung verlangt werden kann.

Zu Nummer 12 (§ 27 BImSchG – Emissionserklärung)

Zu Buchstabe a (§ 27 Abs. 1 BImSchG – Ergänzungs-frist für Emissionserklärung)

Damit die Bundesrepublik Deutschland ihren nach Artikel 15Abs. 3 der IVU-Richtlinie obliegenden Informationspflich-ten gegenüber der EG-Kommission nachkommen kann, wirdes künftig nicht ausreichen, die Emissionserklärung lediglichalle vier Jahre auf den neuesten Stand zu bringen. Vielmehrveröffentlicht die Kommission alle drei Jahre ein Emissions-verzeichnis, und sie kann nach Artikel 15 Abs. 3 derIVU-Richtlinie die Form und die charakteristischen Angabenfür die Übermittlung der Informationen und damit auch denZeitpunkt für die Übermittlung der Informationen in dem Ver-fahren nach Artikel 19 der IVU-Richtlinie festlegen. In § 27Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist daher vorgesehen, den Zeitraum,innerhalb dessen die Emissionserklärung zu ergänzen ist, je-weils durch Rechtsverordnung festzulegen.

Zu Buchstabe b (§ 27 Abs. 3 BImSchG – Bekanntma-chung der Emissionserklärung)

Im neuen Satz 1 wird im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 2 derIVU-Richtlinie ausdrücklich bestimmt, dass der Inhalt derEmissionserklärung Dritten auf Antrag bekannt zu gebenist. Die Regelung zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissenin Satz 2 wird auch auf diese Bekanntgabepflicht erstreckt.

Zu Buchstabe c, aa (§ 27 Abs. 4 Satz 1 BImSchG – Inhaltder Verordnungsermächtigung)

Absatz 4 Satz 1 enthält eine Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Buchstabe c, bb (§ 27 Abs. 4 Satz 3 BImSchG – Er-gänzung der Verordnungsermächti-gung)

Der neue Satz 3 in Absatz 4 soll sicherstellen, dass demBund die erforderlichen Emissionsdaten zur Verfügung ste-hen, die er gemäß Artikel 15 Abs. 3 Unterabsatz 1 derIVU-Richtlinie an die EG-Kommission übermitteln muss.

Zu Nummer 13 (§ 31 BImSchG – Öffentliche Zugäng-lichkeit von Überwachungsergebnissen)

Artikel 15 Abs. 2 der IVU-Richtlinie sieht vor, dass die derBehörde vorliegenden Ergebnisse der Emissionsüberwa-chung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen müssen. § 31BImSchG wird entsprechend ergänzt. Der Informationsan-spruch nach § 4 Abs. 1 UIG allein reicht für die Umsetzungvon Artikel 15 Abs. 2 der IVU-Richtlinie nicht aus, da erkeine Kostenfreiheit gewährleistet. Daher wird auf die Vor-schriften des Umweltinformationsgesetzes mit expliziterAusnahme des § 10 UIG verwiesen.

Zu Nummer 14 (§ 48 BImSchG – Verwaltungsvorschrif-ten)

Zur Verwirklichung des (materiellen) integrativen Kon-zepts der IVU-Richtlinie wird im neuen Satz 2 vorge-schrieben, dass auch die Konkretisierungen der gesetzli-chen Anforderungen in Verwaltungsvorschriften mit einerintegrativen Ausrichtung vorgenommen werden (vgl. oben

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Drucksache 14/4599 – 130 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zu Nummer 6 Buchstabe a, bb). Bei der Festsetzung vonEmissionsgrenzwerten nach § 48 Nr. 2 BImSchG ist dieBerücksichtigung von besonderen praktischen Modalitä-ten, wie sie für Anlagen zur Intensivtierhaltung vonArtikel 9 Abs. 3 Unterabsatz 2 der IVU-Richtlinie gefor-dert wird, durch den jeweils anzuwendenden Stand derTechnik für alle Anlagentypen gewährleistet, wie oben un-ter Nummer 5 zu Buchstabe a, bb ausgeführt wurde.

Zu Nummer 15 (§ 52 BImSchG – Überprüfung und Ak-tualisierung der Genehmigung)

Artikel 13 der IVU-Richtlinie verlangt eine Überprüfungund Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch diezuständige Behörde. Zur Umsetzung dieser Vorschrift wird§ 52 Abs. 1 BImSchG in Satz 2 um eine Regelung ergänzt,nach der Genehmigungen im Sinne des § 4 BImSchG regel-mäßig zu überprüfen und durch nachträgliche Anordnungenauf den neuesten Stand zu bringen sind. Satz 3 regelt dieTatbestände für eine anlassbezogene Überprüfung im Sinnedes Artikels 13 Abs. 2 der IVU-Richtlinie.

Zu Nummer 16 (§ 58e BImSchG – Erleichterungen fürauditierte Unternehmensstandorte)

Diese Vorschrift soll im Bereich des Bundes-Immissions-schutzrechts den Erlass von Vorschriften zu den Antrags-unterlagen im Genehmigungsverfahren und zu Überwa-chungserleichterungen für Anlagen ermöglichen, die Be-standteile von umweltauditierten Unternehmensstandortensind. Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der Anforde-rungen, die entweder durch die EG-Umwelt-Audit-Verord-nung selbst oder durch die Privilegierungsverordnung an zuprivilegierende Anlagen gestellt werden, mit den regelmäßi-gen gesetzlichen Anforderungen. Auf die Ausführungen inAbschnitt A. V wird verwiesen.

Zu Nummer 17 (§ 62 BImSchG – Bußgeldvorschriften)

Die Vorschrift enthält die erforderlichen Bußgeldregelun-gen.

Zu Nummer 18 (§ 67 Abs. 5 BImSchG – Übergangsvor-schrift)

Absatz 5, der bislang die inzwischen aufgehobene Num-mer 4 der TA Luft 1974 betraf, wird durch eine neue Über-gangsregelung für die gemäß der IVU-Richtlinie gestelltenAnforderungen ersetzt. Danach müssen Altanlagen, d. h.solche bei denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mindes-tens mit der Errichtung begonnen wurde, die neuen Anfor-derungen des § 5 BImSchG erst nach einer angemessenenÜbergangsfrist erfüllen, die im Zeitrahmen des Artikels 5der IVU-Richtlinie liegt. Für Anlagen, mit deren Errich-tung zwar noch nicht begonnen wurde, für die aber einvollständiger Genehmigungsantrag vorlag, gelten grund-sätzlich die neuen Vorschriften. Da sie jedoch zu den be-stehenden Anlagen i. S. von Artikel 2 Nr. 4 und Artikel 5der IVU-Richtlinie gehören, gewährt Satz 2 ihnen für dieErfüllung der neuen Anforderungen in den Grundpflichtendie gleiche Übergangsfrist wie Satz 1. Dementsprechendreichen auch die nach altem Recht vorgelegten Antragsun-terlagen aus.

Zu Nummer 19 (Anhang zu § 3 Abs. 6 BImSchG)

Der Begriff des Standes der Technik wird durch einen An-hang im Sinne der Richtlinie konkretisiert. Er enthält Krite-rien zur Bestimmung des Standes der Technik, die denendes Anhangs IV der IVU-Richtlinie entsprechen.

Der Einleitungssatz des Anhangs enthält keine über das gel-tende Recht hinausgehende Erweiterung der im Rahmen derpraktischen Eignung einer Maßnahme zu prüfenden Ver-hältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen von Emis-sionsbegrenzungsmaßnahmen für Anlagen einer bestimm-ten Art, sondern regelt diese Verhältnismäßigkeitsprüfunglediglich ausdrücklich.

Die Liste der Kriterien ist nicht abschließend („insbeson-dere“). Sie ermöglicht die Berücksichtigung weiterer Krite-rien bei der Bestimmung des Standes der Technik, die in ei-nem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Emissionsver-halten von Anlagen stehen. Hierzu gehört beispielsweiseeine tierschutzgerechte Art und Weise der Intensivtierhal-tung, die sich auf das Emissionsverhalten einer Tierhal-tungsanlage auswirken kann (vgl. die Begründung zu Num-mer 5 Buchstabe a, bb). Schon im Hinblick auf die entspre-chende Genehmigungsvoraussetzung in § 6 Abs. 1 Nr. 2BImSchG sind zudem bereits auf der abstrakten Ebene desStandes der Technik die Festlegungen des Arbeitsschutz-rechts zu berücksichtigen.

Die Kriterien des Anhangs sind – soweit sie nicht in Rechts-verordnungen oder Verwaltungsvorschriften nach §§ 7 und48 BImSchG umgesetzt worden sind – durch die zuständi-gen Behörden im Rahmen der Festlegung von Grenzwertennach dem Stand der Technik auch unmittelbar anzuwenden.Im Hinblick auf die nach Nummer 12 von internationalenOrganisationen veröffentlichten Informationen bedeutetdies, dass nur solche Informationen zu berücksichtigen sind,die praktisch verfügbar sind.

Zu Artikel 3 (Änderung der Ersten Verordnung zurDurchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes – 1. BImSchV)

Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,Prozesswärme oder erhitztem Abgas mit einer Feuerungs-wärmeleistung von 5 Megawatt bis weniger als 20 Megawattfür Heizöl EL, Methanol, Äthanol, Pflanzenölen oder Pflan-zenölmethylestern und von 10 Megawatt bis weniger als20 Megawatt für Gase der öffentlichen Gasversorgung,naturbelassenes Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff werdengleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus derGenehmigungspflicht nach der Nummer 1.2 der 4. BImSchVentlassen. Damit finden die materiellen Anforderungen derTA Luft keine Anwendung mehr. Zum Ausgleich werden inder 1. BImSchV, außer für Wasserstoff, neue Anforderungenentsprechend dem Stand der Technik und die zugehörigenÜberwachungsvorschriften für diese Anlagearten festgelegt.Sie beschränken sich auf Emissionsgrenzwerte für Kohlen-monoxid als ein Indiz für eine gute Verbrennung, für Stick-stoffoxide mit einer periodischen Überwachung sowie dieBeschränkung der Abgastrübung (Rußzahl 1) einschließlichder kontinuierlichen Überwachung. Der in § 11a eingeführteneue Begriff der Einzelfeuerungsanlage erfasst die einzelne,aus je einem Brenner und Kessel bestehende Verbrennungs-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 131 – Drucksache 14/4599

einrichtung. Auf die EN 267 und die EN 676 wird besondershingewiesen. Darüber hinaus wird für Neuanlagen als Ersatzfür die Genehmigung eine Anzeigepflicht sowie für Altan-lagen eine Übergangsfrist zur Anpassung an die neuen Emis-sionsgrenzwerte eingeführt.

Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über geneh-migungsbedürftige Anlagen –4. BImSchV)

Der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnungüber genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) dientder Umsetzung der in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG desRates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermei-dung und Verminderung der Umweltverschmutzung(IVU-Richtlinie), der in den Anhängen I und II der Richtli-nie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderungder Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglich-keitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Pro-jekten (UVP-Änderungsrichtlinie) genannten Anlagen, so-weit sie Industrieanlagen und Abfallentsorgungsanlagensind und dem Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zuzuordnen sindsowie der Anhänge II A und II B der Richtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle hinsichtlich der Einführung einerGenehmigungspflicht.

Darüber hinaus wird für einige kleinere Anlagen das Geneh-migungserfordernis aufgehoben, da bei ihnen die technischeEntwicklung so vorangeschritten ist, dass die Voraussetzun-gen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht mehr vorliegen.

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 1)

Zu Buchstabe a

Satz 2 in § 1 Abs. 1 bestimmt gemäß § 4 Abs.1 Satz 2BImSchG die Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen,weil sie entweder nicht in besonderem Maße geeignet sind,schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun-gen oder Geräusche hervorzurufen oder weil für sie das Ge-nehmigungserfordernis aus anderen Gründen (Feuer- undExplosionsgefahren) festgelegt ist.

Zu Buchstabe b (Satz 3 – neu)

Für die im Abschnitt 8 des Anhangs genannten Abfallent-sorgungsanlagen soll grundsätzlich künftig die 12-Monats-frist keine Anwendung finden, weil auch von kurzfristig be-triebenen Anlagen erhebliche Gefahren ausgehen können.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c – neu)

Der neue Buchstabe c ermöglicht für Anlagen, die dem ver-einfachten Genehmigungsverfahren unterliegen, die Durch-führung eines Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung(§ 10 BImSchG), wenn aufgrund einer standortbezogenenVorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprü-fung erforderlich ist.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 2)

Der neu gefasste Satz 2 in § 2 Abs. 3 schränkt für die be-zeichneten Anlagen die Möglichkeit der Durchführung desvereinfachten Genehmigungsverfahrens in dem Umfangein, in dem eine Umweltverträglichkeitsprüfung und damitein Verfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen ist.

Zu Nummer 3 (§ 5)

Die Übergangsvorschrift ist jetzt entbehrlich.

Zu Nummer 4 (Anhang)

1. Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie

Nummern 1.1, 1.2 und 1.3

Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 werden zur Umsetzung vonNummer 1.1 des Anhangs I der IVU-Richtlinie und des1. Anstrichs von Nummer 2 des Anhangs I und Nummer 3Buchstabe a des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinieneu gefasst.

Da der 1. Anstrich der Nummer 2 des Anhangs I derUVP-Änderungsrichtlinie neben Wärmekraftwerken auchandere Verbrennungsanlagen, wie Kraftwerke mit Gasturbi-nenanlagen (GUD-Kraftwerke), mit einer Leistungsgrenzeab 300 MW thermisch erfasst und in Nummer 3 Buchstabea des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie generell An-lagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf undWarmwasser (zunächst ohne vorgegebene Leistungs-grenze), d. h. einschließlich der Blockheizkraftwerke mitVerbrennungsmotoranlagen, erfasst werden, kann die bishe-rige Differenzierung und Beschränkung der Energieerzeu-gungsanlagen als Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heiz-werke mit Feuerungsanlagen in Nummer 1.1, in Feuerungs-anlagen in Nummer 1.2, in Verbrennungsmotoranlagen inNummer 1.4 und in Gasturbinenanlagen zum Antrieb vonGeneratoren in Nummer 1.5 nicht aufrechterhalten bleiben.

Zur EG-rechtskonformen Umsetzung aller von der IVU-Richtlinie und der UVP-Änderungsrichtlinie erfassten Ener-gieerzeugungsanlagen ist eine entsprechend umfassendeund – bis auf die nach den Brennstoffarten differenzierte je-weilige Erfassungsgrenze – gleich lautende Anlagenbe-zeichnung für diese Energieerzeugungsanlagen in Nummer1.1, 1.2 und 1.3 zweckmäßig.

Die neue Anlagenbezeichnung in Nummer 1.1, 1.2 und 1.3umfasst daher alle technisch möglichen Anlagen zur Ener-gieerzeugung durch den Einsatz von Brennstoffen, die keineAbfalleigenschaft haben, in einer Verbrennungseinrichtung.Anlagen zur thermischen Verwertung von Abfällen, die bis-her von Nummer 1.3 erfasst wurden, sowie die Anlagen zurEnergieerzeugung durch den Einsatz bestimmter Holz-abfälle (bisher in Nummer 1.2 Buchstabe a Doppelbuch-stabe aa und bb) in einer Verbrennungseinrichtung werdenin Übereinstimmung mit geltendem EG-Recht aus systema-tischen Gründen nunmehr als Abfallentsorgungsanlagenvon Nummer 8.1 sowie von Nummer 8.2 des Anhangs die-ser Verordnung erfasst.

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Nummer 1.1 Spalte 1

Aufgrund der festgelegten Leistungsgrenze in Nummer 1.1des Anhangs der IVU-Richtlinie (Feuerungsanlagen mit ei-ner Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW) mussder Schwellenwert für Nummer 1.1 Spalte 1 beibehaltenwerden.

Nummer 1.2 Spalte 2

Für die entsprechenden Energieerzeugungsanlagen unter-halb des Schwellenwertes in Nummer 1.1 wurde die bishe-rige Nummer 1.2 Spalte 2 beibehalten, vor allem um Folge-änderungen von § 1 Abs. 2 und 3 der 17. BImSchV und ei-nen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei erteilten Geneh-migungsbescheiden zu vermeiden.

Die Bezeichnung „Kohle“ in Nummer 1.2 Buchstabe a er-fasst nur durch Inkohlung entstandene Sedimentgesteine(Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle) sowie daraus durch me-chanische Aufbereitungsverfahren gewonnene Kohlekorn-fraktionen oder Kohlenstäube, auch im getrockneten Zu-stand. Vom Begriff der fossilen Kohle als Regelbrennstoffwerden Kunstkohlen, sog. Industriekohle, Aktivkohlen undsonstige kohle- oder kohlenstoffhaltigen Stoffe nicht erfasst.Restkokse aus der Kohlevergasung sind gestrichen, weildiese auch nicht mehr zur Energieerzeugung in Feuerungs-anlagen dienen. Dafür wird als Regelbrennstoffe emulgier-tes Naturbitumen einbezogen.

Bei den Energieerzeugungsanlagen für den Einsatz vonHeizöl EL oder ähnlichen flüssigen Brennstoffen (z. B. Me-thanol) sowie von bestimmten gasförmigen Brennstoffen ineiner Verbrennungseinrichtung mit einer Feuerungswärme-leistung von weniger als 20 Megawatt entfällt das bisherigeGenehmigungserfordernis nach Nummer 1.2 Spalte 2, weil– bedingt durch den fortgeschrittenen Stand der Verbren-nungstechnik – bei einem Einsatz dieser flüssigen und gas-förmigen Brennstoffe keine erheblichen schädlichen Um-welteinwirkungen mehr zu besorgen sind. Damit unterlie-gen diese aus der Genehmigungspflicht entlassenen Feue-rungsanlagen künftig den Anforderungen der Verordnungüber Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV), die durch ent-sprechende Regelungen zu ergänzen ist.

Nummer 1.3 Spalten 1 und 2

Die bisherige Unterscheidung der Energieerzeugungsanla-gen für den Einsatz sog. Regelbrennstoffe nach Nummer 1.2und für andere als in Nummer 1.2 genannter fester oderflüssiger Brennstoffe in Nummer 1.3 muss insbesonderewegen des Anwendung der 17. BImSchV für bestimmte(abfallähnliche) brennbare Stoffe beibehalten werden.

Die Ausnahme in Nummer 1.3 von Anlagen für den Einsatzvon Heizöl EL-ähnlichen flüssigen Brennstoffen ist eine not-wendige Folge der Entlassung dieser Stoffe aus dem bisheri-gen Genehmigungserfordernis nach Nummer 1.2 Spalte 2.

Nummer 1.4

Die Verbrennungsanlagen nach dem 1. Anstrich der Num-mer 2 des Anhangs I der UVP-Änderungsrichtlinie umfas-sen auch Verbrennungsmotoranlagen. Im Hinblick auf eine

EG-rechtskonforme Umsetzung des 1. Anstrichs der Num-mer 2 des Anhangs I der UVP-Änderungsrichtlinie und weildie Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von Strom,Dampf, Warmwasser, Prozesswärme und erhitztem Abgasnunmehr durch Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 als Energie-erzeugungsanlagen miterfasst werden, müssen die Verbren-nungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen inSpalte 1 und Spalte 2 Buchstabe a gesondert aufgeführt wer-den. Die Leistungsgrenze in Nummer 1.4 Spalte 1 ist dabeianalog der in Nummer 1.1 sowie der in Nummer 1.5.

Die neue Differenzierung der flüssigen und gasförmigenBrennstoffe nach den Doppelbuchstaben aa und bb inSpalte 2 Buchstabe b für Verbrennungsmotoranlagen zurErzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärmeund erhitztem Abgas entspricht der in Nummer 1.2 getroffe-nen Regelung. Verbrennungsmotoranlagen, die flüssigeoder gasförmige Brennstoffe mit Abfalleigenschaft einset-zen (z. B. Altöle, Deponiegas) werden von Nummer 8.1 er-fasst.

Nummer 1.5

Die Verbrennungsanlagen nach dem 1. Anstrich der Num-mer 2 des Anhangs I der UVP-Änderungsrichtlinie umfas-sen auch Gasturbinenanlagen. Im Hinblick auf eineEG-rechtskonforme Umsetzung des 1. Anstrichs der Num-mer 2 des Anhangs I der UVP-Änderungsrichtlinie und weildie Gasturbinenanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf,Warmwasser, Prozesswärme und erhitztem Abgas nunmehrdurch Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 als Energieerzeugungsanla-gen miterfasst werden, müssen die Gasturbinenanlagen zumAntrieb von Arbeitsmaschinen in Spalte 1 und Spalte 2Buchstabe a gesondert aufgeführt werden. Die Leistungs-grenze in Nummer 1.5 Spalte 1 ist dabei analog der in Num-mer 1.1 sowie der in Nummer 1.4. In Spalte 1 wird die bis-herige Ausnahme für Gasturbinen mit geschlossenem Kreis-lauf gestrichen. Im Übrigen wird auf die Begründung zuNummer 1.4 letzter Absatz verwiesen.

Nummer 1.6

Nummer 1.6 dient in Verbindung mit den entsprechendenRegelungen der Anlage 1 des geänderten UVPG der Umset-zung von Nummer 3 Buchstabe i des Anhangs II derUVP-Änderungsrichtlinie.

Die Zuordnung dieser Windfarmen ab 3 Windkraftanlagenin Spalte 2 erfolgt wegen der Lärmrelevanz von Windener-gieanlagen.

Nummer 1.7

Kühltürme werden von der IVU-Richtlinie und derUVP-Änderungsrichtlinie nicht erfasst; wegen ihrer relativgeringen Umwelteinwirkungen kann die bisherige Geneh-migungspflicht entfallen.

Nummer 1.10

Nummer 1.10 entspricht Nummer 3 Buchstabe f des An-hangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.

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Nummer 1.11

Nummer 1.11 entspricht Nummer 1.3 des Anhangs I derIVU-Richtlinie und Nummer 5 Buchstabe a des Anhangs IIder UVP-Änderungsrichtlinie.

Nummer 1.14

Nummer 1.14 entspricht Nummer 1.4 des Anhangs I derIVU-Richtlinie und Nummer 1 des Anhangs I der UVP-Än-derungsrichtlinie.

Nummern 1.13, 1.15 und 1.16

Die in Nummer 1.13, 1.15 und 1.16 genannten Anlagen zurErzeugung von Generator- oder Wassergas und von Stadt-oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten undAnlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oderanderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur Destilla-tion oder Weiterverarbeitung solcher Öle werden von derIVU-Richtlinie und der UVP-Änderungsrichtlinie nicht er-fasst. Wegen des bei diesen Anlagen üblichen Standes derTechnik ist ein Genehmigungserfordernis im vereinfachtenVerfahren ausreichend; daher werden diese Anlagen vonSpalte 1 nach Spalte 2 umgestuft.

2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe

Nummer 2.1

Die Änderung von Nummer 2.1 dient in Verbindung mit denentsprechenden Regelungen des Anhangs 1 zu Nummer 1der Anlage 1 zu § 3 des geänderten UVPG der Umsetzungvon Nummer 19 des Anhangs I und von Nummer 2 Buch-stabe a (Steinbrüche) des Anhangs II der UVP-Änderungs-richtlinie.

Nummer 2.2

Aus systematischen Gründen ist eine Streichung von „ein-schließlich Schlacke und Abbruchmaterial“ in Nummer 2.2geboten. Spezielle Brech-, Mahl- und Klassieranlagen, wel-che ausschließlich oder überwiegend Schlacken und Ab-bruchmaterial mit Abfalleigenschaften einsetzen, werdennunmehr von Nummer 8.11 Buchstabe b erfasst.

Nummer 2.3

Nummer 2.3 entspricht Nummer 3.1 des Anhangs I derIVU-Richtlinie und Nummer 5 Buchstabe b des Anhangs IIder UVP-Änderungsrichtlinie.

Nummer 2.4

Nummer 2.4 Spalte 1 dient in Verbindung mit den entspre-chenden Regelungen der Anlage 1 des geänderten UVPGder Umsetzung von Nummer 3.1 des Anhangs I derIVU-Richtlinie; Nummer 2.4 Spalte 2 Buchstabe a und bsind entsprechende Folgeänderungen dieser Umsetzung.

Nummer 2.5

Die in Nummer 2.5 genannten Mahlanlagen können wegendes erreichten Standes der Technik bei diesen Anlagen undihrer geringen Emissionsrelevanz aus dem bisherigen Ge-

nehmigungserfordernis im vereinfachten Verfahren entlas-sen werden.

Nummer 2.6

Die Anfügung „oder Asbesterzeugnissen“ dient der Umset-zung von Nummer 3.2 der IVU-Richtlinie sowie von Num-mer 5 des Anhangs I und Nummer 5 Buchstabe c des An-hangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.

Nummer 2.8

Nummer 2.8 entspricht Nummer 3.3 des Anhangs I derIVU-Richtlinie und Nummer 5 Buchstabe d des Anhangs IIder UVP-Änderungsrichtlinie. Eine Bagatellgrenze wirdneu eingeführt.

Nummer 2.9

Die Einführung einer Erfassungsgrenze „mit einem Volu-men der Wirkbäder von 0,05 Kilogramm oder mehr“ istsinnvoll, um Anlagengrößen unterhalb dieses Schwellen-wertes, welche nur eine geringe Emissionsrelevanz haben,von der Genehmigungspflicht auszunehmen.

Nummer 2.10

Die Streichung der bisherigen Ausnahme in Nummer 2.10Spalte 1 dient der konformen Umsetzung von Nummer 3.5des Anhangs I der IVU-Richtlinie sowie von Nummer 5Buchstabe f des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.

Nummer 2.11

Die Anfügung „einschließlich Anlagen zur Herstellung vonMineralfasern“ dient der Umsetzung von Nummer 3.4 desAnhangs I der IVU-Richtlinie und von Nummer 5 Buch-stabe e und Nummer 11 Buchstabe g des Anhangs II derUVP-Änderungsrichtlinie.

3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlichVerarbeitung

Nummer 3.1

Nummer 3.1 entspricht Nummer 2.1 des Anhangs I derIVU-Richtlinie und Nummer 4 Buchstabe k des Anhangs IIder UVP-Änderungsrichtlinie.

Nummer 3.2

Nummer 3.2 Buchstabe a dient der Umsetzung des 1. An-strichs der Nummer 4 des Anhangs I der UVP-Änderungs-richtlinie.

Nummer 3.2 Buchstabe b Spalte 1 dient der Umsetzung vonNummer 2.2 des Anhangs I der IVU-Richtlinie sowie vonNummer 4 Buchstabe a des Anhangs II der UVP-Ände-rungsrichtlinie.

Aus systematischen Gründen ist eine Zuordnung der Anla-gen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäubenals Abfallverwertungsanlagen in den Abschnitt 8 geboten,hier in der durch die Änderung von Nummer 8.1 Spalte 1frei gewordenen Nummer 8.3 Spalte 1.

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Nummer 3.3

Nummer 3.3 dient der Umsetzung von Nummer 2.5 Buch-stabe a des Anhangs I der IVU-Richtlinie sowie des 2. An-strichs der Nummer 4 des Anhangs I der UVP-Änderungs-richtlinie.

Nummer 3.4

Die Änderung der Anlagenbezeichnung und die Umstellungvon bisherigen Einsatzmengen auf die genannten Schmelz-leistungen für bestimmte Nichteisenmetalle in Nummer 3.4Spalte 1 und die entsprechende Angleichung in Nummer 3.4Spalte 2 dienen der konformen Umsetzung der in Nummer2.5 Buchstabe b des Anhangs I der IVU-Richtlinie beschrie-benen Anlagenarten und definierten Erfassungsgrenzen so-wie von Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs II derUVP-Änderungsrichtlinie. Die bisherigen Ausnahmerege-lungen entfallen in Nummer 3.4 Spalte 1, weil Nummer 2.5Buchstabe b des Anhangs I der IVU-Richtlinie diese Aus-nahmen nicht zulässt. Die Ausnahmeregelungen in Spalte 2werden um die mit Schwalllötbäder vergleichbaren Heiß-luftverzinnungsanlagen erweitert.

Nummer 3.6

Nummer 3.6 Spalte 1 und die entsprechende Angleichungin Nummer 3.6 Spalte 2 dienen der Umsetzung von Num-mer 2.3 Buchstabe a des Anhangs I der IVU-Richtlinie so-wie von Nummer 4 Buchstabe b Unterbuchstabe i des An-hangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.

Zur Klarstellung wird das Wort „Walzen“ in Spalte 1 durch„Warmwalzen“ ersetzt.

Nummer 3.7

Nummer 3.7 Spalte 1 und die entsprechende Angleichungin Nummer 3.7 Spalte 2 dienen der Umsetzung von Num-mer 2.4 des Anhangs I der IVU-Richtlinie und von Num-mer 4 Buchstabe c des Anhangs II der UVP-Änderungs-richtlinie.

Nummer 3.8

Nummer 3.8 Spalte 1 und die entsprechende Angleichung inNummer 3.8 Spalte 2 dienen der konformen Umsetzung vonNummer 2.5 Buchstabe b des Anhangs I der IVU-Richtlinieund von Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie, welche auch das Gießen von Nichtei-senmetallen beinhalten.

Die bisherigen Ausnahmeregelungen entfallen in Num-mer 3.8 Spalte 1, weil Nummer 2.5 Buchstabe b desAnhangs I der IVU-Richtlinie diese Ausnahmen nicht zu-lässt. Sie werden aber in Nummer 3.8 Spalte 2 aufgenom-men.

Die bisher in Nummer 3.8 Spalte 2 genannten Anlagen mitDruckgießmaschinen können ebenfalls wegen des Geneh-migungserfordernisses nach Nummer 2.5 Buchstabe b desAnhangs I der IVU-Richtlinie nicht in Spalte 2 bleiben, siewerden nunmehr entsprechend den neuen Erfassungsgren-zen von Nummer 3.8 Spalte1 oder Spalte 2 erfasst.

Nummer 3.9

Nummer 3.9 Spalte 1 und die entsprechende Angleichung inNummer 3.9 Spalte 2 dienen der konformen Umsetzung vonNummer 2.5 Buchstabe b des Anhangs I der IVU-Richtlinieund von Nummer 4 Buchstabe b Unterbuchstabe iii des An-hangs II der UVP-Änderungsrichtlinie, welche auch dasGießen von Nichteisenmetallen beinhalten.

Nummer 3.10

Nummer 3.10 Spalte 1 und die entsprechende Angleichungin Nummer 3.10 Spalte 2 dienen der konformen Umsetzungvon Nummer 2.6 des Anhangs I der IVU-Richtlinie und vonNummer 4 Buchstabe e des Anhangs II der UVP-Ände-rungsrichtlinie. In Spalte 2 wird eine Bagatellschwelle ein-geführt, um kleine Anlagen von der Genehmigungspflichtauszunehmen. Die Einfügung „durch Brennen oder Beizen“in Spalte 2 dient dabei der Klarstellung, welche Verfahrender Oberflächenbehandlung von Metallen hier gemeint sind.

Der EG-rechtlich verwendete Begriff „Wirkbad“ beinhaltetalle vor- und nachgeschalteten Prozessbäder, in denen einegezielte chemische oder elektrolytische (elektrochemische)Reaktion mit der Oberfläche von Metallen oder Kunststof-fen stattfindet, wie zum Beispiel beim Beizen, Phosphatie-ren, Beschichten und Passivieren. Bäder, in denen jedochkeine oder nur geringfügige oder sogar unerwünschte Reak-tionen stattfinden, wie zum Beispiel in Entfettungsbädern,Dekapierbädern, Spülbädern und Bädern, bei denen Werk-stücke in Bäder nicht eingetaucht und behandelt werden,sind dagegen keine Wirkbäder. Es ist zu erwarten, dass imRahmen des Informationsaustausches über die besten ver-fügbaren Techniken für den Bereich der Oberflächenbe-handlung von Metallen und Kunststoffen gemäß Artikel 16IVU-Richtlinie – Sevilla-Prozess – und der Erstellung desentsprechenden BVT-Referenzdokumentes (BREF) dieserfachliche Beitrag zu einem besseren europäischen Verständ-nis des Begriffs „Wirkbad“ führen wird.

Nummer 3.11

Nummer 3.11 Spalte 1 dient der Umsetzung der Nummer 2.3Buchstabe b des Anhangs I der IVU-Richtlinie und Nummer4 Buchstabe b Unterbuchstabe ii des Anhangs II derUVP-Änderungsrichtlinie.

Nummer 3.13

Nummer 3.13 dient der Umsetzung der Nummer 4 Buch-stabe j des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.

Nummer 3.14

Aus systematischen Gründen ist eine Zuordnung der sog.Shredderanlagen, welche ausschließlich oder überwiegendMetallgegenstände mit Abfalleigenschaften einsetzen, alsAbfallentsorgungsanlagen in den Abschnitt 8 geboten, hierin Nummer 8.9 Buchstabe a.

Nummer 3.18

Nummer 3.18 dient der Umsetzung der Nummer 4 Buch-stabe g des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.

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Nummer 3.19

Nummer 3.19 dient der Umsetzung von Nummer 4 Buch-stabe i des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.

Nummer 3.21

Da die Anlagen zum Schmelzen von Blei ab einer Schmelz-leistung von 0,5 Tonnen je Tag von Nummer 3.4 erfasstwerden, werden die übrigen Anlagen zur Herstellung vonBleiakkumulatoren in das vereinfachte Verfahren – hierohne Erfassungsgrenze – umgestuft.

Nummer 3.23

Die bisherigen Spalte-1-Anlagen zur Herstellung von Me-tallpulver und -pasten nach Nummer 3.23 werden aufgrundder Weiterentwicklung des Standes der Technik in das ver-einfachte Verfahren umgestuft.

Nummer 3.24

Nummer 3.24 dient der Umsetzung von Nummer 4 Buch-stabe f des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.

Nummer 3.25

Nummer 3.25 dient der Umsetzung von Nummer 4 Buch-stabe h des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.

4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel,Mineralölraffination und Weiterverarbeitung

Nummer 4.1

Nummer 4.1 Buchstabe a bis u dient der Umsetzung derVorschrift für Chemieanlagen in Nummer 4 und speziellzur Umsetzung der Nummer 4.1 Buchstabe a bis k, derNummer 4.2 Buchstabe a bis e, der Nummer 4.3, derNummer 4.4 und der Nummer 4.6 des Anhangs I derIVU-Richtlinie sowie der Nummer 6 Buchstabe a und bdes Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie. Nummer 4.1Buchstabe v dient speziell der Umsetzung von Nummer 6Buchstabe i bis iv und Buchstabe vi des Anhangs I derUVP-Änderungsrichtlinie. Der Ersatz des Wortes „fabrik-mäßig“ durch „in industriellem Umfang“ dient ohne inhalt-liche Änderung lediglich der Angleichung an den Richtli-nientext.

Nummer 4.2

Die bisher in Spalte 1 genannten Anlagen werden unterStreichung des Bezugs auf die Voraussetzungen des § 1Störfallverordnung in das vereinfachte Verfahren umgestuft,da bei diesen Anlagen weiter gehende Anforderungen imRahmen der Störfallverordnung geregelt werden. Die Ein-führung einer Bagatellschwelle ist sinnvoll, um Anlagen-größen unterhalb dieses Schwellenwertes, welche in der Re-gel nur eine geringe Emissionsrelevanz haben, von der Ge-nehmigungspflicht auszunehmen.

Nummer 4.3

Nummer 4.3 Buchsstabe b Spalte 1 und die entsprechendeAngleichung in Nummer 4.3 Spalte 2 dienen der Umset-

zung von Nummer 4.5 des Anhangs I der IVU-Richtlinie.Die bisher in Nummer 4.3 Spalte 2 unter Buchstabe c ge-nannten Anlagen werden nunmehr durch Nummer 4.3Spalte 1 erfasst. Der Ersatz des Wortes „fabrikmäßig“ durch„in industriellem Umfang“ dient ohne inhaltliche Änderunglediglich der Angleichung an den Richtlinientext.

Nummer 4.4

Die Anfügung „sowie Gasraffinerien“ dient der Umsetzungvon Nummer 1.2 des Anhangs I der IVU-Richtlinie. Num-mer 4.4 entspricht Nummer 1 des Anhangs I der UVP-Än-derungsrichtlinie.

Nummer 4.5

Die bisherigen Spalte-1-Anlagen zur Herstellung vonSchmierstoffen werden aufgrund des fortgeschrittenen Stan-des der Technik in das vereinfachte Verfahren umgestuft.

Nummer 4.7

Die Einfügungen „oder Elektrographit“ sowie „oderGraphitieren“ dienen der konformen Umsetzung von Num-mer 6.8 des Anhangs I der IVU-Richtlinie.

Nummer 4.8

Aus systematischen Gründen ist eine Zuordnung der Anla-gen zur Aufarbeitung organischer Lösungsmittel, welche inder Regel gebrauchte Lösungsmittel mit Abfalleigenschaf-ten einsetzen, als Abfallentsorgungsanlagen in den Ab-schnitt 8 geboten, hier in Nummer 8.11 Buchstabe a Dop-pelbuchstabe ee. Die verbleibenden Destillationsanlagen(ohne Abfalleigenschaften der Einsatzstoffe) werden alsAnlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Ver-bindungen definiert, wobei die bisherigen Spalte-1-Anlagenaufgrund des fortgeschrittenen Standes der Technik in dasvereinfachte Verfahren umgestuft werden.

Nummer 4.10

Nummer 4.10 Spalte 1 und die entsprechende Angleichungin Nummer 4.10 Spalte 2 dienen der Umsetzung der inNummer 6 Buchstabe b des Anhangs II der UVP-Ände-rungsrichtlinie genannten Anlagen zur Herstellung von Far-ben und Anstrichmitteln. Die Definition zum Einsatz vonflüchtigen organischen Verbindungen dient der Klarstellungder gemeinten emissionsrelevanten Stoffe.

5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen,Herstellung von bahnenförmigen Materialien ausKunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen undKunststoffen

Nummern 5.1 und 5.2

Nummer 5.1 und 5.2 werden neu gegliedert. Die neue Num-mer 5.1 enthält alle Genehmigungserfordernisse, welche ausdem Einsatz von organischen Lösungsmitteln resultieren.Die neue Nummer 5.2 behandelt alle Verfahren, deren Ge-nehmigungsbedürftigkeit aus dem Einsatz von Kunststof-fen, welche unter weitgehender Selbstvernetzung reagieren(Reaktionsharze), resultiert. Nummer 5.1 Spalte 1 und dieentsprechende Angleichung in Nummer 5.1 Buchstabe a

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Drucksache 14/4599 – 136 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

und b Spalte 2 dienen dabei der konformen Umsetzung vonNummer 6.7 des Anhangs I der IVU-Richtlinie. Durch dieAnfügung des Klammerausdrucks bei „ausschließlich hoch-siedende Öle“ in Nummer 5.1 Spalte 2 wird klargestellt,welche organischen Lösungsmittel hier ausgenommen wer-den.

Nummer 5.4

Die Einführung einer Bagatellschwelle ist sinnvoll, um An-lagengrößen unterhalb dieses Schwellenwertes, welche inder Regel nur eine geringe Emissionsrelevanz haben, vonder Genehmigungspflicht auszunehmen.

Nummer 5.5

Die Änderung dient der Klarstellung.

Nummer 5.10

Die angefügte Ausnahme ist im Hinblick auf Nummer 6.7des Anhangs I der IVU-Richtlinie erforderlich.

6. Holz, Zellstoff

Nummer 6.1

Nummer 6.1 entspricht Nummer 6.1 Buchstabe a des An-hangs I der IVU-Richtlinie sowie Nummer 18 Buchstabe ades Anhangs I und Nummer 8 Buchstabe d (hier Erzeu-gung) des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.

Nummer 6.2

Nummer 6.2 Spalte 1 und die entsprechende Angleichungin Nummer 6.2 Spalte 2 dienen der Umsetzung von Num-mer 6.1 Buchstabe b des Anhangs I der IVU-Richtlinie so-wie Nummer 18 Buchstabe b des Anhangs I und Nummer 8Buchstabe d (hier Verarbeitung) des Anhangs II derUVP-Änderungsrichtlinie. Die Einfügung „Karton“ dientder Klarstellung, weil dieser aus Papierstoff bestehende flä-chige Werkstoff steifer als Papier ist und in seinen Eigen-schaften zwischen Papier und Pappe liegt.

Nummer 6.3

Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder Holzfa-sermatten werden in das vereinfachte Verfahren umgestuft,weil diese Anlagen in der Regel eine relativ geringere Emis-sionsrelevanz als die Anlagen zur Herstellung von Holz-spanplatten haben.

Nummer 6.4

Nummer 6.4 wird aufgehoben, da die Anlagen zur Herstel-lung von Karton von Nummer 6.2 erfasst werden und diespeziellen Anlagen zur Herstellung von Wellpappe kaumemissionsrelevant sind, da der eigentliche Herstellungspro-zess das Verkleben einzelner Kartonbahnen mit lösungsmit-telfreien Klebstoffen darstellt.

7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel,landwirtschaftliche Erzeugnisse

Nach Anhang I Nr. 6.4 Buchstabe b, 2. Anstrich, wird beiBehandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellungvon Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstof-fen bei der Erfassungsgrenze auf den Vierteljahresdurch-schnittswert und nach Buchstabe c bei Milch auf den Jahres-durchschnittswert abgestellt, um möglichen saisonalenSchwankungen bei der Belieferung Rechnung zu tragen. Indiesem Fall wird bei der Ermittlung des Tageswertes alsDurchschnittswert für ein Quartal bzw. Jahr von einem Dau-erbetrieb der Anlage ausgegangen.

Nummer 7.1

Nummer 7.1 Spalte 1 und Spalte 2 dienen der Umsetzungvon Nummer 6.6 Buchstabe a bis c des Anhangs I derIVU-Richtlinie sowie von Nummer 17 Buchstabe a bis c desAnhangs I und Nummer 1 Buchstabe e des Anhangs II derUVP-Änderungsrichtlinie.

In Nummer 7.1 Spalte 1 und Spalte 2 wird mit Buchstabe heine neuen Tiergattung „Pelztiere“ mit bestimmten Tier-platzzahlen eingeführt, um allen Anforderungen derUVP-Erfordernisse nach Nummer 1 Buchstabe e des An-hangs II der UVP-Änderungsrichtlinie zu entsprechen.

Im Hinblick auf den in der Anlage 1 zu § 3 des geänder-ten UVPG festgelegten UVP-Vorbehalt nach standortbezo-gener Vorprüfung für die in Nummer 1 Buchstabe e desAnhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie erfassten Anla-gen zur Intensivtierhaltung, sind auch Anlagen zur Inten-sivtierhaltung mit geringeren Tierplatzzahlen einzubezie-hen, was in Nummer 7.1 Spalte 2 umgesetzt wird

Nummer 7.2

Nummer 7.2 Spalte 1 und die entsprechende Angleichungin Nummer 7.2 Spalte 2 dienen der Umsetzung von Num-mer 6.4 Buchstabe a des Anhangs I der IVU-Richtlinie undvon Nummer 7 Buchstabe f des Anhangs II der UVP-Än-derungsrichtlinie.

Nummern 7.3, 7.4 a, 7.5, 7.19, 7.20, 7.21, 7.22, 7.23, 7.27,7.28, 7.29, 7.30, 7.31 und 7.34

Die Änderungen in den Spalten 1 der Nummern 7.3, 7.4Buchstabe a , 7.5, 7.19, 7.20, 7.21, 7.22, 7.23, 7.27, 7.28,7.29, 7.30 und 7.31 und die entsprechenden Angleichungenin den jeweiligen Spalten 2 dieser Nummern sowie die neueNummer 7.34 als Auffangvorschrift für die Herstellung vonsonstigen Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen oderpflanzlichen Rohstoffen dienen der Umsetzung des 1. und2. Anstrichs der Nummer 6.4 Buchstabe b des Anhangs Ider IVU-Richtlinie und von Nummer 7 Buchstabe a, b, d, eund g des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.

Nummer 7.5

Räucheranlagen nach Spalte 2 mit der genannten Rauchgas-rückführung werden wegen der daraus resultierenden gerin-gen Emissionsrelevanz aus der Genehmigungspflicht entlas-sen.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 137 – Drucksache 14/4599

Nummer 7.10

Borstenzurichtereien werden in das vereinfachte Verfahrenumgestuft, weil diese Anlagen aufgrund des fortgeschritte-nen Standes der Technik eine relativ geringe Emissionsrele-vanz haben.

Nummer 7.11

Im Zusammenhang mit der Änderung der Nummer 7.2 ist inNummer 7.11 die Einführung einer sachgerechten Erfa-sungsgrenze zur Freistellung unbedeutender Anlagen gebo-ten, wodurch die bisherigen Ausnahmen entbehrlich wer-den.

Nummer 7.12

Nummer 7.12 Spalte 1 dient zur Umsetzung von Nummer 6.5des Anhangs I der IVU-Richtlinie sowie von Nummer 11Buchstabe i des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.Tierkörperbeseitigungsanlagen unterhalb der Leistungs-grenze in Nummer 6.5 des Anhangs I der IVU-Richtliniesowie die Anlagen zum Sammeln und Lagern werden auf-grund des fortgeschrittenen Standes der Technik bei diesenAnlagen sowie der für diese Anlagen bestehenden seuchen-hygienischen Anforderungen nach dem Tierkörpergesetz indas vereinfachte Verfahren umgestuft.

Nummer 7.13

Das Wort „Enthaaren“ wird gestrichen, weil dieser Prozessaus systematischen Gründen den in Nummer 7.14 genann-ten Anlagen zuzuordnen ist.

Nummer 7.14

Nummer 7.14 Spalte 1 und die entsprechende Angleichungin Spalte 2 dienen der Umsetzung von Nummer 6.3 des An-hangs I der IVU-Richtlinie und von Nummer 8 Buchstabe cdes Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.

Nummer 7.16

Nummer 7.16 entspricht Nummer 7 Buchstabe h des An-hangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.

Nummer 7.18

Garnelendarren und Kochereien für Futterkrabben werdenwegen der begrenzten Anlagen in das vereinfachte Verfah-ren umgestuft.

Nummer 7.21

Mühlen unterhalb der Leistungsgrenze im 2. Anstrich derNummer 6.4 Buchstabe b des Anhangs I der IVU-Richtliniewerden aufgrund des fortgeschrittenen Standes der Technikbei diesen Anlagen aus der Genehmigungspflicht entlassen.

Nummer 7.23

Extraktionsanlagen unterhalb der Leistungsgrenze des 2. An-strichs der Nummer 6.4 Buchstabe b des Anhangs I derIVU-Richtlinie werden aufgrund des fortgeschrittenen Stan-des der Technik bei diesen Anlagen in das vereinfachte Ver-fahren umgestuft.

Nummer 7.24

Nummer 7.24 entspricht dem 2. Anstrich der Nummer 6.4Buchstabe b des Anhangs I der IVU-Richtlinie sowie Num-mer 7 Buchstabe i des Anhangs II der UVP-Änderungs-richtlinie.

Nummer 7.27

Brauereien mit einem Ausstoß von weniger als 200 Hekto-liter Bier je Tag werden wegen der geringeren Emissions-relevanz bei diesen Anlagengrößen aus der Genehmigungs-pflicht entlassen.

Nummer 7.31

Der Prozess der thermischen Veredlung von Kakao- oderSchokoladenmasse bei der Schokoladenherstellung wirdwegen seiner relativ geringen Emissionsrelevanz aus derGenehmigungspflicht entlassen.

Nummer 7.32

Nummer 7.32 Spalte 1 und die entsprechende Angleichungin Nummer 7.32 Spalte 2 dienen der Umsetzung von Num-mer 6.4 Buchstabe c des Anhangs I der IVU-Richtlinie undvon Nummer 7 Buchstabe c des Anhangs II der UVP-Ände-rungsrichtlinie.

8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen undsonstigen Stoffen

Nummer 8.1

Die Neufassung der Nummer 8.1 Spalte 1 dient der konfor-men Umsetzung der in Nummer 5.1 („Anlagen zur Beseiti-gung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen …“) undin Nummer 5.2 („Müllverbrennungsanlagen für Siedlungs-müll …“) des Anhangs I der IVU-Richtlinie sowie der inNummer 9 und 10 des Anhangs I und Nummer 11 Buch-stabe b des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtliniegenannten thermischen Abfallbehandlungsanlagen. Num-mer 8.1 Spalte 1 gilt nunmehr für die Behandlung von allenAbfällen mit brennbaren Bestandteilen durch thermischeVerfahren, unabhängig davon, ob der Zweck dieser Anlagenauf die energetische Verwertung von Abfällen zur Gewin-nung von Energie oder auf die thermische Behandlung bzw.Vorbehandlung von Abfällen zur Beseitigung gerichtet ist.Die abfallrechtliche Frage nach dem Hauptzweck der Ab-fallbehandlung ist für die Emissionsrelevanz dieser thermi-schen Abfallbehandlungsanlagen unerheblich.

Durch die Neufassung von Nummer 8.1 Spalte 2 Buch-stabe a werden außer Deponiegas auch andere gasförmigebrennbare Stoffe sowie kleine Verbrennungsmotoranlagenfür den Einsatz von Altöl oder Deponiegas dem verein-fachten Verfahren unterworfen.

Nummer 8.2

Die bisher in Nummer 8.2 Spalte 1 genannten Pyrolyseanla-gen werden nunmehr von Nummer 8.1 Spalte 1 erfasst. Diein Nummer 8.2 Spalte 1 und Spalte 2 wegen der überwie-genden Abfalleigenschaften ihrer Einsatzstoffe aus syste-matischen Gründen eingeordneten Verbrennungsanlagen für

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Drucksache 14/4599 – 138 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Holzabfälle gelten im Verhältnis zu Nummer 8.1 Spalte 1als speziellere Anlagenbezeichnung.

Nummer 8.3

Die bisher in Nummer 8.3 Spalte 1 genannten Rückgewin-nungsanlagen durch Verbrennen werden nunmehr vonNummer 8.1 Spalte 1 erfasst. Die aus systematischen Grün-den – wegen der überwiegenden Abfalleigenschaften ihrerEinsatzstoffe – dem Abschnitt 8 zugeordneten Anlagen zurthermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben werdenin Nummer 8.3 Spalte 1 wegen ihrer besonderen Emis-sionsrelevanz für Schwermetalle eingeordnet; sie gelten imVerhältnis zu Nummer 8.11 Buchstabe b als speziellereAnlagenbezeichnung. Die geänderte Formulierung in Num-mer 8.3 Spalte 2 dient der Angleichung an die entspre-chende Bezeichnung R 4 – Verwertung/Rückgewinnungvon Metallen und Metallverbindungen des Anhangs II B(Verwertungsverfahren) der Richtlinie 75/442/EWG des Ra-tes vom 15. Juli 1975 über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie)bzw. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und der Abgrenzung zu den von Nummer 8.1 erfass-ten thermischen Abfallbehandlungsanlagen.

Nummer 8.4

Die Änderungen in Nummer 8.4 Spalte 2 dienen der Klar-stellung, welche Abfälle und welche Leistung gemeint sind.

Nummer 8.5

Nummer 8.5 ist im Verhältnis zu Nummer 8.6 die speziel-lere Anlagenbezeichnung zur Erzeugung eines verwertbarenKompostes aus organischen Abfällen im Sinne der Bioab-fälle gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Verwertungvon Bioabfällen auf landwirtschaftlich und gärtnerisch ge-nutzten Böden vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379). DieÄnderung des Bezugs der Durchsatzleistung auf das Jahr istpraxisgerechter und damit im Vollzug besser zu überprüfen.

Nummer 8.5 Spalte 1 und Spalte 2 dienen auch der Umset-zung des bestehenden Genehmigungsvorbehaltes nach Arti-kel 10 der Abfallrahmenrichtlinie für die genannte Maß-nahme R 3 (Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe… (einschließlich der Kompostierung …) des Anhangs II B(Verwertungsverfahren) dieser Richtlinie. Für die wenigerumweltrelevanten Anlagen mit einer Durchsatzleistung vonweniger als 1 000 Tonnen Einsatzstoffen je Jahr ist für denGenehmigungsvorbehalt nach Artikel 10 der Abfallrahmen-richtlinie das baurechtliche Genehmigungsverfahren ausrei-chend.

Nummern 8.6, 8.8, 8.10, 8.11 und 8.12 und 8.13

Gemäß der abfallrechtlichen Umsetzung der „gefährlichenAbfälle“ (gemäß Artikel 1 Abs. 4 der Abfallrahmenricht-linie) im KrW-/AbfG als „besonders überwachungsbedürf-tige Abfälle“ (§ 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG) nach der Verordnung zur Bestimmung von besondersüberwachungsbedürftigen Abfällen (Bestimmungsverord-nung besonders überwachungsbedürftige Abfälle –BestbüAbfV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366)werden entsprechend in Nummer 8.6, 8.8, 8.10, 8.11, 8.12und 8.13 die „ungefährlichen Abfälle“ (nicht gefährlichen

Abfälle) als „nicht besonders überwachungsbedürftige Ab-fälle“ bezeichnet. Der hier verwendete Begriff „nicht beson-ders überwachungsbedürftige Abfälle“ umfasst daher so-wohl die „überwachungsbedürftigen Abfälle“ nach § 41Abs. 2 und 3 des KrW-/AbfG als auch die nach dem KrW-/AbfG nicht überwachungsbedürftigen Abfälle.

Nummer 8.6

Nummer 8.6 Spalte 1 und 2 dienen der konformen Umset-zung von Nummer 5.1 und 5.3 des Anhangs I derIVU-Richtlinie, hier der Maßnahme D 8 des Anhangs II A(Beseitigungsverfahren) der Abfallrahmenrichtlinie, sowievon Nummer 11 Buchstabe b des Anhangs II der UVP-Än-derungsrichtlinie.

Im Hinblick auf den in der Anlage 1 des geänderten UVPGfestgelegten UVP-Vorbehalt nach standortbezogener Vor-prüfung für die in Nummer 11 Buchstabe b des Anhangs IIder UVP-Änderungsrichtlinie erfassten Abfallbeseitigungs-anlagen sind auch biologische Abfallbehandlungsanlagenmit einer Durchsatzleistung von weniger als 10 Tonnenbzw. 50 Tonnen je Tag einzubeziehen, was in Nummer 8.6Spalte 2 umgesetzt wird.

Nummer 8.6 Spalte 1 und Spalte 2 ist im Verhältnis zuNummer 8.11 Buchstabe b Spalte 2 die speziellere Anlagen-bezeichnung und dient auch der Umsetzung der bestehen-den Genehmigungsvorbehalte nach Artikel 9 und 10 derAbfallrahmenrichtlinie für die in den Anhängen II A undII B dieser Richtlinie genannten Maßnahmen, hier insbeson-dere von:

– D 8 (Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stellein diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endver-bindungen oder Gemische entstehen, die mit einem derin D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden)des Anhangs II A (Beseitigungsverfahren), wie die sog.„mechanisch-biologische Restabfallbehandlung“ vonSiedlungsabfällen durch eine aerobe „Verrottung“ oderanaerobe „Vergärung“ und aerobe „Nachrotte“ zur Ver-besserung der Deponiebedingungen oder die anaerobeVergärung von Klärschlamm oder Bioabfällen in sog.Faulbehältern zur Minderung von Geruchsbelästigungenvor der Verbrennung (D 10) und

– R 3 (Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, dienicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlichder Kompostierung und sonstiger biologischer Umwand-lungsverfahren) des Anhangs II B (Verwertungsverfah-ren), wie die Vergärung bzw. Cofermentierung von Gülleund geeigneten Bioabfällen zur Erzeugung von Biogaszur energetischen Nutzung oder die aerobe Behandlungvon Siedlungsabfällen zur Erzeugung fester Ersatz-brennstoffe.

Für die weniger umweltrelevanten Anlagen mit einerDurchsatzleistung von weniger als 1 Tonne je Tag bei be-sonders überwachungsbedürftigen Abfällen und von weni-ger als 10 Tonnen je Tag bei nicht besonders überwachungs-bedürftigen Abfällen ist für den Genehmigungsvorbehaltnach Artikel 9 und 10 der Abfallrahmenrichtlinie das bau-rechtliche Genehmigungsverfahren ausreichend.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 139 – Drucksache 14/4599

Nummer 8.7

Nummer 8.7 ist im Verhältnis zu Nummer 8.6 und Num-mer 8.10 die speziellere Anlagenbezeichnung für Boden-sanierungsanlagen durch biologische Verfahren, Entgasen,Strippen oder Waschen und dient auch der Umsetzung derbestehenden Genehmigungsvorbehalte nach Artikel 9 und10 der Abfallrahmenrichtlinie für die in den AnhängenII A und II B dieser Richtlinie genannten Maßnahmen, hierinsbesondere von:

– D 2 (Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbauvon flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreichusw.)) des Anhangs II A (Beseitigungsverfahren) derAbfallrahmenrichtlinie,

– D 8 (Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stellein diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endver-bindungen oder Gemische entstehen, die mit einem derin D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden)des Anhangs II A (Beseitigungsverfahren) der Abfall-rahmenrichtlinie, wie die Behandlung von verunreinig-tem Boden durch biologische Verfahren und

– D 9 (Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht ananderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist unddurch die Endverbindungen oder Gemische entstehen,die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfah-ren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzi-nieren usw.)) des Anhangs II A (Beseitigungsverfahren)der Abfallrahmenrichtlinie, wie das Entgasen, Strippenoder Waschen von verunreinigtem Boden.

Der Schwellenwert zwischen Nummer 8.7 Spalte 1 undSpalte 2 ergibt sich aufgrund der in Nummer 5.1 des An-hangs I der IVU-Richtlinie bei gefährlichen Abfällen, d. h.besonders überwachungsbedürftigen Abfällen gemäß KrW-/AbfG, für die Maßnahmen D 2, D 8 und D 9 festgelegtenLeistungsgrenze.

Nummer 8.8

Nummer 8.8 Spalte 1 und 2 dienen der konformen Umset-zung von Nummer 5.1 und 5.3 des Anhangs I derIVU-Richtlinie, hier der Maßnahme D 9 (hier als chemischeBehandlung) des Anhangs II A (Beseitigungsverfahren) derAbfallrahmenrichtlinie, sowie von Nummer 9 und 10 desAnhangs I und von Nummer 11 Buchstabe b des Anhangs IIder UVP-Änderungsrichtlinie. Dabei werden gegenüber derbisherigen Nummer 8.8 die weniger umweltrelevanten An-lagen bei nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfäl-len mit einer Durchsatzleistung von weniger als 50 Tonne jeTag von Spalte 1 nach Spalte 2 umgestuft.

Im Hinblick auf den in der Anlage 1 des geänderten UVPGfestgelegten UVP-Vorbehalt nach standortbezogener Vor-prüfung für die in Nummer 11 Buchstabe b des Anhangs IIder UVP-Änderungsrichtlinie erfassten Abfallbeseitigungs-anlagen sind auch chemische Abfallbehandlungsanlagen fürnicht besonders überwachungsbedürftige Anlagen mit einerDurchsatzleistung von weniger als 50 Tonnen je Tag einzu-beziehen, was in Nummer 8.8 Spalte 2 umgesetzt wird.

Nummer 8.8 Spalte 1 und Spalte 2 ist im Verhältnis zuNummer 8.11 Buchstabe b Spalte 2 die speziellere Anlagen-bezeichnung und dient auch der Umsetzung der bestehen-

den Genehmigungsvorbehalte nach Artikel 9 und 10 derAbfallrahmenrichtlinie für die in den Anhängen II A undII B dieser Richtlinie genannten Maßnahmen. Die beispiel-hafte Aufzählung von typischen Abfallbehandlungsverfah-ren in Nummer 8.8 dient vor allem der Klarstellung, welcheAnlagen zur chemischen Behandlung im Verhältnis zu denin Nummer 8.10 genannten Anlagen zur physikalisch-che-mischen Behandlung gemeint sind.

Nummer 8.9

Die aus systematischen Gründen – wegen der überwiegen-den Abfalleigenschaften ihrer Einsatzstoffe – demAbschnitt 8 zugeordneten Shredderanlagen werden inNummer 8.9 Buchstabe a Spalte 1 und Spalte 2 ohne wei-tere Änderung eingeordnet, sie gelten im Verhältnis zuNummer 8.12 Buchstabe a Spalte 2 als speziellere Anla-genbezeichnung.

Nummer 8.9 Buchstabe b Spalte 1 und Spalte 2 dienen derUmsetzung von Nummer 11 Buchstabe e des Anhangs IIder UVP-Änderungsrichtlinie. Im Hinblick auf den in derAnlage 1 des geänderten UVPG festgelegten UVP-Vorbe-halt nach standortbezogener Vorprüfung für die in Num-mer 11 Buchstabe b und e des Anhangs II der UVP-Ände-rungsrichtlinie erfassten Schrottlagerplätze sind auchSchrottlagerplätze mit einer Gesamtlagerfläche von weni-ger als 15 000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapa-zität von weniger als 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisen-schrotten einzubeziehen, was in Nummer 8.9 Spalte 2 um-gesetzt wird.

In Nummer 8.9 Buchstabe c Spalte 2 wird für Anlagen zurBehandlung der bisher verwendete Begriff „Autowracks“durch den Begriff „Altautos“ gemäß der Verordnung überdie Entsorgung von Altautos und die Anpassung straßenver-kehrsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1997 (BGBl. IS. 1666) ersetzt. Die Einführung der „Durchsatzleistung“und ihres Bezugs auf die Woche für diese Abfallbehand-lungsanlagen ist praxisgerechter und damit im Vollzug bes-ser zu überprüfen.

Nummer 8.9 Spalte 1 und Spalte 2 ist im Verhältnis zuNummer 8.11 Buchstabe b Spalte 2 die speziellere Anlagen-bezeichnung und dient auch der Umsetzung der bestehen-den Genehmigungsvorbehalte nach Artikel 9 und 10 derAbfallrahmenrichtlinie für die in den Anhängen II A undII B dieser Richtlinie genannten Maßnahmen, hier insbeson-dere von:

– R 4 (Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Me-tallverbindungen) des Anhangs II B (Verwertungsver-fahren) der Abfallrahmenrichtlinie, wie das Zerkleinernvon Autowracks in sog. Shredderanlagen zur Gewin-nung von Shredderschrott zur Stahlerzeugung oder dieRückgewinnung von bestimmten metallischen Einzeltei-len bei dem sog. Ausschlachten von Altautos (z. B. alsAustauschmotor, Lichtmaschine) und

– R 13 (Ansammlung von Abfällen, um sie einem unterR 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen(ausgenommen zeitweilige Lagerung auf dem Geländeder Entstehung der Abfälle) des Anhangs II B (Verwer-tungsverfahren) der Abfallrahmenrichtlinie, wie die La-

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Drucksache 14/4599 – 140 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließ-lich Autowracks (Schrottwagen), auf Schrottplätzen.

Nummern 8.10, 8.11 und 8.12

Nummer 8.10 und Nummer 8.11 werden unter Anfügungvon Nummer 8.12 neu gegliedert.

Nummer 8.10

Die neue Nummer 8.10 enthält alle Genehmigungserforder-nisse, welche aus einer zur chemischen Behandlung inNummer 8.8 abgegrenzten physikalisch-chemischen Be-handlung resultieren. Die beispielhafte Aufzählung von ty-pischen Abfallbehandlungsverfahren in Nummer 8.10 er-folgt dabei in Anlehnung an die in der Maßnahme D 9 desAnhangs II A der Abfallrahmenrichtlinie genannte. Wegender unterschiedlichen Leistungsgrenzen (chemische Be-handlung von gefährlichen Abfällen in Nummer 9 des An-hangs I der UVP-Änderungsrichtlinie ohne Erfassungs-grenze) dient die Aufzählung vor allem der notwendigenKlarstellung, welche Anlagen zur physikalisch-chemischenBehandlung im Verhältnis zu den in Nummer 8.10 genann-ten Anlagen zur chemischen Behandlung gemeint sind.

Nummer 8.10 Buchstabe a und b Spalte 1 dienen der kon-formen Umsetzung von Nummer 5.1 und 5.3 des Anhangs Ider IVU-Richtlinie, hier der Maßnahme D 9 (als physika-lisch-chemische Behandlung) des Anhangs II A (Beseiti-gungsverfahren) der Abfallrahmenrichtlinie. Die Schwel-lenwerte zwischen Nummer 8.10 Spalte 1 und Spalte 2ergeben sich aufgrund der in Nummer 5.1 und 5. 3 desAnhangs I der IVU-Richtlinie für die Maßnahme D 9 fest-gelegten Leistungsgrenzen. Nummer 8.10 Spalte 1 undSpalte 2 ist im Verhältnis zu Nummer 8.11 Buchstabe bSpalte 2 die speziellere Anlagenbezeichnung und dient auchder Umsetzung der bestehenden Genehmigungsvorbehaltenach Artikel 9 und 10 der Abfallrahmenrichtlinie für die inden Anhängen II A und II B dieser Richtlinie genanntenMaßnahmen.

Für die weniger umweltrelevanten Anlagen mit einerDurchsatzleistung in Buchstabe a von weniger als 1 Tonnebesonders überwachungsbedürftigen Abfällen je Tag und inBuchstabe b von weniger als 10 Tonnen nicht besondersüberwachungsbedürftige Abfällen je Tag ist für den Geneh-migungsvorbehalt nach Artikel 9 und 10 der Abfallrahmen-richtlinie das baurechtliche Genehmigungsverfahren ausrei-chend.

Nummer 8.11

Die neue Nummer 8.11 behandelt als Vorschrift für Behand-lungsanlagen unter

– Spalte 1 und Spalte 2 Buchstabe a die Genehmigungser-fordernisse für Behandlungen gemäß den in den Anhän-gen II A und II B der Abfallrahmenrichtlinie genanntenMaßnahmen D 13, D 14, R 1, R 2, R 6, R 7 und R 9 vonbesonders überwachungsbedürftigen Abfällen und

– Spalte 2 Buchstabe b als Auffangvorschrift in Doppel-buchstabe aa die Genehmigungserfordernisse für sons-

tige Behandlungen von besonders überwachungsbedürf-tigen Abfällen und in Doppelbuchstabe bb die Genehmi-gungserfordernisse für sonstige Behandlungen von nichtbesonders überwachungsbedürftigen Abfällen.

Nummer 8.11 Spalte 1 dient der konformen Umsetzung vonNummer 5.1 des Anhangs I der IVU-Richtlinie.

Nummer 8.11 dient auch der Umsetzung der bestehendenGenehmigungsvorbehalte nach Artikel 9 und 10 der Abfall-rahmenrichtlinie für die in den Anhängen II A und II B die-ser Richtlinie genannten Maßnahmen. Für die weniger um-weltrelevanten Anlagen mit einer Durchsatzleistung inSpalte 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa von weni-ger als 1 Tonne je Tag und in Spalte 2 Buchstabe b Doppel-buchstabe bb von weniger als 10 Tonnen je Tag ist für denGenehmigungsvorbehalt nach Artikel 9 und 10 der Abfall-rahmenrichtlinie das baurechtliche Genehmigungsverfahrenausreichend.

Nummer 8.12

Die neue Nummer 8.12 behandelt als Vorschrift für Anlagenzur Lagerung von Abfällen unter:

– Buchstabe a die Genehmigungserfordernisse für Anla-gen zur Kurzzeit-Lagerung von besonders überwa-chungsbedürftigen Abfällen und

– Buchstabe b die Genehmigungserfordernisse für Anla-gen zur Kurzzeit-Lagerung von nicht besonders überwa-chungsbedürftigen Abfällen.

Nummer 8.12 dient zur vollständigen Umsetzung der beste-henden Genehmigungsvorbehalte nach Artikel 9 und 10 derAbfallrahmenrichtlinie für die in den Anhängen II A undII B dieser Richtlinie genannten Maßnahmen.

Für die weniger umweltrelevanten Anlagen in Buchstabe amit einer Aufnahmekapazität von weniger als 1 Tonnebesonders überwachungsbedürftigen Abfällen je Tag odereiner Gesamtlagerkapazität von weniger als 30 Tonnennicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen und inBuchstabe b mit einer Aufnahmekapazität von weniger als10 Tonnen nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-fällen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von wenigerals 100 Tonnen nicht besonders überwachungsbedürftigenAbfällen ist für den Genehmigungsvorbehalt nach Artikel 9und 10 der Abfallrahmenrichtlinie das baurechtliche Geneh-migungsverfahren ausreichend.

Nummer 8.13

Die neue Nummer 8.13 dient der Umsetzung von Nummer 11Buchstabe d des Anhangs der UVP-Änderungsrichtlinie. ImHinblick auf den in der Anlage 1 des geänderten UVPG fest-gelegten UVP-Vorbehalt nach standortbezogener Vorprüfungfür die in Nummer 11 Buchstabe d des Anhangs II derUVP-Änderungsrichtlinie erfassten Schlammlagerplätze,sind auch Anlagen mit einer Aufnahmekapazität von wenigerals 1 000 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität vonweniger als 15 000 Tonnen einzubeziehen, was in Nummer8.14 umgesetzt wird.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 141 – Drucksache 14/4599

Nummer 8.14

Nummer 8.14 dient der Umsetzung von Nummer 5.1 und5.4 des Anhangs I der IVU-Richtlinie und der Nummer 9des Anhangs I der UVP-Änderungsrichtlinie.

Die Notwendigkeit für Nummer 8.14 ergibt sich aus demGenehmigungsvorbehalt nach Artikel 9 für Deponien bzw.für Dauerlagerung (Maßnahme D 1 und D 12 des AnhangsII A) in Verbindung mit der Richtlinie 1999/31/EG des Ra-tes vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (Depo-nie-Richtlinie), da die Begriffsbestimmung für „Deponien“in Artikel 2 Buchstabe g dieser Richtlinie nur die in Buch-stabe b genannten Anlagen zur Kurzeit-Lagerung aus-schließt, nicht jedoch die in Nummer 8.13 genannten Anla-gen zur Langzeit-Lagerung.

Nummer 8.15

Die bisher in Nummer 9.10 Spalte 1 genannten Anlagenzum Umschlagen von Abfällen werden aus systematischenGründen dem Abschnitt 8 zugeordnet.

9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen undZubereitungen

Nummern 9.1, 9.2, 9.4, 9.5, 9.7, 9.13 und 9.14

Die Nummern 9.1, 9.2, 9.4, 9.5, 9.7, 9.13 und 9.14 dienender Umsetzung der Nummer 21 des Anhangs I und Num-mer 6 Buchstabe c des Anhangs II der UVP-Änderungs-richtlinie.

Nummer 9.2

Für die bisher in Nummer 9.2 genannten Stoffe wird in An-lehnung an die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten diefür diese Stoffe gebräuchliche Bezeichnung „brennbareFlüssigkeiten“ verwendet.

Nummer 9.9

Die bisher in Spalte 1 genannten Anlagen werden in dasvereinfachte Verfahren umgestuft, da bei diesen Anlagenweiter gehende Anforderungen im Rahmen der Störfallver-ordnung geregelt werden.

Nummer 9.11

Wegen ihrer relativ geringen Emissionsrelevanz kann diebisherige Genehmigungspflicht für Anlagen, soweit weni-ger als 400 Tonnen Schüttgüter je Tag bewegt werden, ent-fallen.

Nummer 9.37

Die neue Nummer 9.37 dient zur Umsetzung von Num-mer 21 des Anhangs I und Nummer 6 Buchstabe c des An-hangs II der UVP-Änderungsrichtlinie. Aufgrund des imgeänderten UVPG festgelegten UVP-Vorbehaltes nachstandortbezogener Vorprüfung für die in Nummer 6 Buch-stabe c des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie er-fassten Anlagen zur Lagerung von chemischen Erzeugnis-sen sind auch Anlagen mit einem Fassungsvermögen vonweniger als 50 000 Tonnen einzubeziehen, was in Num-mer 9.37 umgesetzt wird.

10. Sonstiges

Nummer 10.1

Nummer 10.1 Buchstabe a Spalte 1 dient der Umsetzungvon Nummer 4.6 des Anhangs I der IVU-Richtlinie sowievon Nummer 6 Buchstabe vi des Anhangs I der UVP-Ände-rungsrichtlinie. Durch Nummer 10.1 Buchstabe b Spalte 1und Nummer 10.1 Spalte 2 wird Nummer 11 Buchstabe hdes Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie umgesetzt.

Der im geänderten UVPG festgelegte UVP-Vorbehalt nachstandortbezogener Vorprüfung für die in Nummer 6 Buch-stabe vi des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie ge-nannten „Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtungvon explosionsfähigen Stoffen“ wird durch die in Spalte 2genannten Anlagen umgesetzt.

In Nummer 10.1 Buchstabe a Spalte 1 wird klargestellt, dassAnlagen im handwerklichen Umfang vom Genehmigungs-vorbehalt freigestellt sind.

Nummern 10.2 und 10.3

Anlagen zur Herstellung von Zellhorn sowie die von Zu-satzstoffen zu Lacken oder Druckfarben auf der Basis vonCellulosenitrat werden in das vereinfachte Verfahren umge-stuft, da bei diesen Anlagen der Stand der Technik fortge-schritten ist und weiter gehende Anforderungen im Rahmender Störfallverordnung geregelt werden.

Nummer 10.7

Nummer 10.7 Spalte 1 und die entsprechende Angleichungin Spalte 2 dienen der Umsetzung von Nummer 9 des An-hangs II der UVP-Änderungsrichtlinie. Der in der Anlage 1des geänderten UVPG festgelegte UVP-Vorbehalt nachstandortbezogener Vorprüfung für die in Nummer 9 des An-hangs II der UVP-Änderungsrichtlinie genannten „Anlagenzur Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen ausElastomeren“ wird durch die in Spalte 2 genannten Anlagenumgesetzt.

Nummern 10.10 und 10.11

Nummer 10.10 Spalte 1 und die entsprechende Angleichungin Nummer 10.10 Buchstabe a und b Spalte 2 dienen derUmsetzung von Nummer 6.2 des Anhangs I der IVU-Richt-linie sowie von Nummer 8 Buchstabe b des Anhangs II derUVP-Änderungsrichtlinie. Als Folgeänderung wird Num-mer 10.11 aufgehoben.

Für die weniger emissionsrelevanten Anlagen zum Bleichenunter Verwendung von alkalischen Stoffen mit einer Bleich-leistung von weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien jeTag wird die Genehmigungspflicht aufgehoben, ebenso fürdie Anlagen zum Färben mit einer Färbeleistung von weni-ger als 2 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag. Die Verarbei-tungsleistung ist als Ausstoß zu verstehen, d. h. es findetkeine Addition der Verarbeitungsleistung bei den jeweiligenVerarbeitungsschritten statt.

Nummern 10.15 und 10.16

Nummer 10.15 Buchstabe a und b Spalte 1 und die entspre-chende Angleichung in Nummer 10.15 Buchstabe a und b

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Drucksache 14/4599 – 142 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Spalte 2 dienen der Umsetzung von Nummer 11 Buchstabe fdes Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.

Rollenprüfstände und die Anlagen, in denen mit Katalysatoroder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüftwerden, und mit einer Feuerungswärmeleistung von weni-ger als 10 Megawatt werden wegen ihrer relativ geringenEmissionsrelevanz aus der Genehmigungspflicht entlassen.

Als Folgeänderung der Berücksichtigung der „Reaktoren“in Nummer 11 Buchstabe f des Anhangs II der UVP-Ände-rungsrichtlinie durch den Begriff „Triebwerke“ in Num-mer 10.15 Buchstabe b werden in Nummer 10.16 die Wör-ter „Rückstoßantrieben und Strahltriebwerken“ gestrichen.

Nummer 10.17

Nummer 10.17 Spalte 1 dient der Umsetzung von Num-mer 11 Buchstabe a des Anhangs II der UVP-Änderungs-richtlinie.

Bei den Motorsportanlagen nach Nummer 10.17 Spalte 2werden Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagenin geschlossenen Hallen wegen ihrer geringeren Emissions-relevanz von der Genehmigungspflicht freigestellt.

Nummer 10.21

Durch die Einfügung von „Tankschiffen“ wird die beson-dere Emissionsrelevanz dieser Anlagen nunmehr berück-sichtigt.

Nummer 10.25

Kälteanlagen werden in das vereinfachte Verfahren umge-stuft, da bei diesen Anlagen der Stand der Technik fortge-schritten ist und weiter gehende Anforderungen im Rahmender Störfallverordnung geregelt werden.

Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über das Ge-nehmigungsverfahren – 9. BImSchV)

Mit den Änderungen in der Verordnung über das Genehmi-gungsverfahren (9. BImSchV) werden im Hinblick auf ge-nehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immis-sionsschutzgesetz die Anforderungen der UVP-Änderungs-richtlinie (siehe oben A. II. 4. b) und die Anforderungen derIVU-Richtlinie (siehe oben A. III. 2. b) in innerstaatlichesRecht umgesetzt, soweit dies auf Verordnungsebene erfor-derlich ist.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird an die Änderungen der Verord-nung angepasst.

Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 1 Abs. 2 Satz 1)

Die Neuregelungen in den §§ 3 und 3f des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung treffen Bestimmungen überdie Feststellung der UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben. DieNeufassung des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV enthälteine Folgeänderung zu den genannten Neuregelungen desGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Zu Nummer 2 Buchstabe b (§ 1 Abs. 3, 1. Halbsatz)

Die Neuregelung der Vorschrift enthält eine Anpassung anden neuen § 3e des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung.

Zu Nummer 3 (§ 1a)

Die Änderung des § 1a der 9. BImSchV dient der Umset-zung des Artikel 3 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie.Der Begriff der Wechselwirkung wird um das Beziehungs-gefüge zwischen allen genannten Umweltfaktoren erweitert.Die Regelung entspricht dem ebenfalls geänderten § 2Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung.

Zu Nummer 4 Buchstabe a und b (§ 2a)

Durch die Neufassung des § 2a Abs. 1 der 9. BImSchV wirdArtikel 5 Abs. 2 und 4 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinieüber die Unterrichtung des Vorhabenträgers über voraus-sichtlich beizubringende Unterlagen umgesetzt. Die Formu-lierung entspricht dem ebenfalls geänderten § 5 des Geset-zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Auf die dorti-gen Ausführungen wird verwiesen.

Zu Nummer 5 Buchstabe a, aa (§ 4a Abs. 1 Nr. 2)

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1,4. Anstrich der IVU-Richtlinie.

Zu Nummer 5 Buchstabe a, bb (§ 4a Abs. 1 Nr. 4)

Die Neufassung von § 4a Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchVdient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1, 2. Anstrich derIVU-Richtlinie. Nach Artikel 3 Buchstabe d der IVU-Richt-linie besteht über die Vorsorge- und Wärmenutzungspflichtnach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BImSchG hinaus allgemein diePflicht zur umfassenden effizienten Energieverwendungbeim Anlagenbetrieb; Artikel 6 Abs. 1, 2. Anstrich derIVU-Richtlinie bestimmt die diesbezüglichen Anforderun-gen zum Genehmigungsantrag. Dementsprechend enthältdie Neufassung von § 4a Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV dasErfordernis zur Angabe der in der Anlage verwendeten undanfallenden Energie. Der in § 4a Abs. 1 Nr. 4 der9. BImSchV getroffene Vorbehalt der Rechtsverordnungnach § 5 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent-fällt infolge der Streichung des Verordnungsvorbehaltes in§ 5 Abs. 2 BImSchG.

Die Anforderung in Artikel 6 Abs. 1, 2. Anstrich derIVU-Richtlinie zur Beschreibung der in der Anlage verwen-deten oder erzeugten Roh- und Hilfsstoffe sowie der sonsti-gen Stoffe im Genehmigungsantrag ist bereits durch § 4aAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d der 9. BImSchV umge-setzt.

Zu Nummer 5 Buchstabe b (§ 4a Abs. 2)

Der neue § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV dient der Umset-zung von Artikel 6 Abs. 1, 5. Anstrich, der IVU-Richtli-nie, soweit es um Angaben über erhebliche Auswirkungender Emissionen der Anlage auf die Umwelt geht. NachNummer 1 der genannten Neuregelung ist eine Immis-sionsprognose erforderlich, soweit die Immissionswerte in

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Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind undnach dem Inhalt dieser Vorschriften eine Prognose zumVergleich mit diesen Werten erforderlich ist. Im Übrigensind im Genehmigungsantrag Angaben über Art, Ausmaßund Dauer von Immissionen sowie ihrer Eignung, schädli-che Umwelteinwirkungen herbeizuführen, erforderlich, so-weit nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Son-derfallprüfung durchzuführen ist. Mit dem neuen § 4aAbs. 2 der 9. BImSchV werden die bisher bei UVP-pflich-tigen Industrieanlagen geforderten Angaben nach § 4eAbs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV für alle Anlagen, die nachder IVU-Richtlinie genehmigungsbedürftig sind, verbind-lich vorgeschrieben.

Zu Nummer 6 (§ 4b Abs. 1)

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1,9. Anstrich der IVU-Richtlinie.

Zu Nummer 7 (§ 4d)

Die Vorschrift enthält im Hinblick auf die neue Grund-pflicht zur Energieeffizienz in § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchGund die in § 4a Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV geregelte An-forderung zur Angabe der in der Anlage verwendeten oderanfallenden Energie eine Konkretisierung der Angaben zuden vorgesehenen Maßnahmen zur sparsamen und effizien-ten Energieverwendung.

Zu Nummer 8 Buchstabe a und b (§ 4e)

Die Aufhebung von § 4e Abs. 2 der 9. BImSchV stellt eineFolgeänderung zu dem neu geschaffenen § 4a Abs. 2 der9. BImSchV dar. Eine Beschreibung der Auswirkungen derAnlage auf die Umwelt wird nunmehr über die UVP-pflich-tigen Anlagen hinaus im Hinblick auf die IVU-Richtliniefür alle genehmigungsbedürftigen Anlagen gefordert. Diebisherige Auffangregelung des § 4e Abs. 2 Nr. 2 der9. BImSchV für sonstige erhebliche Auswirkungen auf in§ 1a genannte Schutzgüter, d. h. auf Auswirkungen, dienicht schädliche Umwelteinwirkungen darstellen, ist ent-behrlich, da sie bereits in Absatz 1 enthalten ist.

Zu Nummer 9 (§ 10a)

Der neu eingeführte § 10a Satz 2 der 9. BImSchV stellt klar,dass sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbe-sondere aus denjenigen des Umweltinformationsgesetzes,ergebende Rechte auf Zugang zu Informationen unberührtbleiben.

Zu Nummer 10 (§ 11)

Die Änderung dient der Konkretisierung der Anforderungenan die nach § 10 Abs. 5 BImSchG gebotene Koordinierungder Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbe-stimmungen zwischen den beteiligten Behörden. Danachhat die Genehmigungsbehörde die Beteiligten Behörden un-ter anderem aufzufordern, sich zu den von ihnen vorgesehe-nen Inhalts- und Nebenbestimmungen als auch zu denjeni-gen der Genehmigungsbehörde zu äußern.

Zu Nummer 11 Buchstabe a bis f (§ 11a)

Der neu gefasste § 11a der 9. BImSchV dient der Umset-zung von Artikel 17 der IVU-Richtlinie, von Artikel 7i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie sowie der Umsetzungdes Übereinkommens der ECE über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammen-hang vom 25. Februar 1991 (Espoo-Konvention). Nach Ar-tikel 17 der IVU-Richtlinie hat eine grenzüberschreitendeBehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei allen nachder IVU-Richtlinie genehmigungsbedürftigen Anlagen zuerfolgen; dementsprechend entfällt die Einschränkung dergrenzüberschreitenden Beteiligung auf UVP-pflichtigeVorhaben im bisherigen § 11a der 9. BImSchV. Weiterhinsieht sowohl Artikel 17 der IVU-Richtlinie als auch Arti-kel 7 der UVP-Änderungsrichtlinie über die grenzüber-schreitende Behördenbeteiligung hinaus auch eine grenz-überschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung vor; diese wirdin § 11a neu geregelt. Nach der Espoo-Konvention hat einegrenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteili-gung nicht nur gegenüber Mitgliedsstaaten der Europäi-schen Gemeinschaften, sondern auch gegenüber anderenNachbarstaaten von Deutschland zu erfolgen; insofern ent-fällt im bisherigen § 11a die Beschränkung der grenzüber-schreitenden Beteiligung auf Mitgliedsstaaten der Europäi-schen Gemeinschaften zugunsten einer Beteiligung allerNachbarstaaten von Deutschland.

Absatz 1 sieht weiterhin vor, dass eine grenzüberschreitendeBeteiligung zu erfolgen hat, wenn ein anderer Staat darumersucht. Dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilungeinzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren ge-wünscht wird.

Die Sonderregelung in Absatz 2 für Nicht-EG-Mitgliedsstaa-ten wird aufgehoben, weil der gesamte § 11a der 9. BImSchVjetzt auch für die grenzüberschreitende Behörden- undÖffentlichkeitsbeteiligung gegenüber Nicht-EG-Mitglieds-staaten zur Anwendung kommt.

Die Streichungen in Absatz 3 stellen Folgeänderungen zuden Änderungen in Absatz 1 und in Absatz 2 dar, weil zumeinen die Sonderregelung für die grenzüberschreitende Be-teiligung von Nicht-EG-Mitgliedstaaten aufgehoben wirdund zum anderen die grenzüberschreitende Beteiligungnicht auf Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung be-schränkt ist. Der neue Satz 4 in Absatz 3 stellt klar, dass dieGenehmigungsbehörde den beteiligten Behörden des ande-ren Staates bei der Übersendung der Unterlagen eine ange-messene Frist zur Abgabe ihrer Stellungnahme setzen kann.

Der neue Absatz 4 enthält die Bestimmungen über diegrenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung. Er stelltklar, dass die zuständigen Behörden, zu denen nach derUVP-Änderungsrichtlinie auch die der anderen EG-Mit-gliedsstaaten gehören, darauf hinzuwirken haben, dass dasVorhaben auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabeiangegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erho-ben werden können; zudem ist darauf hinzuweisen, dass mitAblauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen, die nichtauf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausge-schlossen sind (Präklusion). Darüber hinaus wird klarge-stellt, dass die in dem anderen Staat ansässigen Personen im

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Drucksache 14/4599 – 144 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungs-verfahren Inländern gleichgestellt sind.

Absatz 5 bestimmt, dass die Genehmigungsbehörde nachpflichtgemäßem Ermessen von dem Träger des Vorhabenseine Übersetzung der Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3Satz 1 sowie erforderlichenfalls weiterer für die grenzüber-schreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Anga-ben zu dem Vorhaben verlangen kann, um die grenzüber-schreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung si-cherzustellen, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat dieVoraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit undGleichwertigkeit erfüllt sind.

Absatz 6 regelt die grenzüberschreitende Behörden- und Öf-fentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf die Übermittlungder Entscheidung über den Genehmigungsantrag.

Zu Nummer 12 (§ 20 Abs. 1a)

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 Abs. 1,3. Anstrich, i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie, der imZusammenhang mit der Genehmigungsentscheidung eineVeröffentlichung der Maßnahmen, mit denen erheblichenachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweitwie möglich ausgeglichen werden sollen, vorsieht. Die Dar-stellung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Aus-gleichsmaßnahmen in der zusammenfassenden Darstellungnach § 20 Abs. 1a ist als Bestandteil des Genehmigungs-bescheides (§ 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV) öffentlichbekannt zumachen (§ 21a Satz 1).

Zu Nummer 13 (§ 21 Abs. 1)

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 Abs. 3 derIVU-Richtlinie, wonach die Genehmigung für die Schad-stoffe, die von der Anlage in relevanter Menge emittiertwerden können, Emissionsgrenzwerte enthalten muss.

Zu Nummer 14 (§ 21a)

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 15 Abs. 1Satz 2 der IVU-Richtlinie über die Veröffentlichung der Ge-nehmigungsentscheidung. Die Einschränkung der Veröf-fentlichung der Entscheidung auf UVP-pflichtige Anlagenentfällt. Durch die Bezugnahme in § 21a Satz 2 und 3 der9. BImSchV auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz bleibtes aber dabei, dass nur der verfügende Teil der Entschei-dung und die Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gemachtwird und im Übrigen auf die Möglichkeit zur Einsicht-nahme hingewiesen wird. Die Änderung der Überschriftdient ihrer Anpassung an die Regelung des § 21a.

Zu Nummer 15 (§ 24)

Die Einfügung der Angabe „§ 11a Abs. 4“ in § 24 Satz 1 der9. BImSchV stellt eine Folgeänderung zu der Neufassungder grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeits-beteiligung im Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeits-beteiligung dar.

Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung über Ver-brennungsanlagen für Abfälle undähnliche Stoffe – 17. BImSchV)

Die Änderung in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der17. BImSchV ist eine notwendige Folgeänderung infolgeder neuen Zuordnung der Energieerzeugungsanlagen, wel-che bestimmte Holzabfälle einsetzen, in Nummer 8.2 desAnhangs der 4. BImSchV. Diese brennbaren Stoffe aus Holzwurden bisher in Nummer 1.2 des Anhangs der 4. BImSchVgenannt und sind nunmehr gleich lautend in Nummer 8.2Buchstabe a und b des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführt.Durch die Änderung in § 1 Abs. 3 Satz 1 der 17. BImSchVwird der bisherige Anwendungsbereich der 17. BImSchVbeibehalten.

Zu Artikel 7 (Änderung des Wasserhaushalts-gesetzes)

Die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dientder Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, derIVU-Richtlinie sowie der Privilegierung im Zusammenhangmit dem Umwelt-Audit. Zu allgemeinen Fragen im Zusam-menhang mit der Umsetzung der Richtlinien und mit der Pri-vilegierung siehe die Ausführungen unter A. II, III. und V.

Zu Nummer 1 (§ 1a WHG – Grundsatz)

Durch die Ergänzung des § 1a Abs. 1 erhält der integrativeAnsatz der IVU-Richtlinie ausdrücklich den Rang eines all-gemeinen wasserrechtlichen Grundsatzes für den Schutzund die Bewirtschaftung der Gewässer. Bereits die gelten-den Grundsätze des § 1a Abs. 1 erfassen mit der Hervorhe-bung der ökologischen Funktionen der Gewässer und desWohls der Allgemeinheit praktisch das ganze Spektrum ord-nungsgemäßer Gewässerbewirtschaftung und damit auchdas von der Richtlinie statuierte Gebot, Verlagerungennachteiliger Umweltauswirkungen auf andere Schutzgüterzu berücksichtigen und die Umwelt als Ganzes zu schützen.Deshalb ist, wie § 3 Abs. 2 der Abwasserverordnung zeigt,schon im geltenden Recht ein Verlagerungsverbot in demdurch die Richtlinie geforderten Sinne erlassen worden. Dieausdrückliche Klarstellung im neuen Satz 3 des § 1a Abs. 1in enger Anlehnung an die Diktion der Richtlinie ist zureindeutigen Erfüllung der EG-rechtlichen Umsetzungs-verpflichtungen erforderlich. Bei allen wasserrechtlichenEntscheidungen über Maßnahmen, von denen Auswirkun-gen auf andere Umweltmedien als das Wasser ausgehenoder bei denen Verlagerungseffekte entstehen können, istder in § 1a WHG verankerte Integrationsgrundsatz zubeachten. Zum Wortlaut im Einzelnen wird auf die Begrün-dung zu Artikel 2 Nr. 2, 6 und 14 des Gesetzentwurfes (§ 1Abs. 2, § 7 Abs. 1 sowie § 48 BImSchG) verwiesen.

Die neue Grundsatznorm des § 1a Abs. 1 Satz 3 WHG isteine unmittelbar geltende Rechtsvorschrift, die nachArtikel 75 Abs. 2 GG nur ausnahmsweise zulässig ist. Einesolche Ausnahme ist hier gerechtfertigt, weil die Vorschrift,wie dargelegt, lediglich einer sinnvollen und EG-rechtlichgebotenen Verdeutlichung und Präzisierung der bereits bun-desweit geltenden Grundsätze dient und rechtssystematischin den Kontext des § 1a Abs. 1 WHG gehört. Insofern wird

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 145 – Drucksache 14/4599

der nach dem Wasserhaushaltsgesetz verbleibende Rege-lungsspielraum der Länder nicht weiter eingeschränkt.

Zu Nummer 2 (§ 7 WHG – Erlaubnis)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2)

Bei der Einfügung in Satz 2 handelt es sich um eine Ände-rung infolge des neuen § 3a UVPG n. F.

Zu Buchstabe b (Absatz 1 Satz 3 – neu)

Mit der Ergänzung des § 7 Abs. 1 um einen neuen Satz 3werden die Landesgesetzgeber gemäß Artikel 75 Abs. 1 GGverpflichtet, für die der IVU-Richtlinie unterliegenden Vor-haben, soweit sie mit wasserrechtlichen Benutzungstatbe-ständen verbunden sind, die von der Richtlinie verbindlichvorgegebenen Verfahrensvorschriften zu erlassen. Der „Ins-besondere-Teil“ des neuen Satzes 2 zählt die Regelungsbe-reiche der Richtlinie auf, die in jedem Fall durch Landes-recht umgesetzt werden müssen. Die Befugnis der Länder,das Erlaubnisverfahren über den Auftrag des § 7 hinaus zuregeln, bleibt unberührt.

Da die IVU-Richtlinie nur Stoffeinträge in Form echter undunechter Gewässerbenutzungen und auch keine Wasser-kraftanlagen erfasst, kommt nach § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3WHG die Erteilung einer Bewilligung nicht in Betracht.Deshalb bezieht sich der Regelungsauftrag nur auf wasser-rechtliche Erlaubnisverfahren.

Zu Nummer 3 (§ 7a Abs. 5 WHG – Anforderungen andie Abwassereinleitung)

Mit der Neufassung des § 7a Abs. 5 wird die neue Begriffs-bestimmung zum Stand der Technik auch im Wasserhaus-haltsgesetz eingeführt. Auf die Begründung im allgemeinenTeil unter III. 2. a und zu Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzentwur-fes (§ 3 Abs. 6 BImSchG) wird Bezug genommen.

Die neue Definition ist mit der Gesetzgebungskompetenzdes Bundes nach Artikel 75 GG vereinbar. Satz 1 des § 7aAbs. 5 wird nicht dichter gefasst als die geltende Begriffs-bestimmung und hebt nur zentrale Aspekte des Begriffs ins-besondere im Hinblick auf das integrierte Konzept derIVU-Richtlinie ausdrücklich hervor. Soweit die nach demneuen Satz 2 zusätzlich zu berücksichtigenden Kriterien zurBestimmung des Standes der Technik detaillierte oder un-mittelbar geltende und nicht nur auf naturwissenschaft-lich-technische Entwicklungsprozesse zurückzuführendeVorgaben für die Länder enthalten, handelt es sich um zuläs-sige Ausnahmeregelungen im Sinne des Artikels 75 Abs. 2GG. Denn sinnvoller integrierter Umweltschutz ist in einemRechtssystem, dessen Umweltgesetze medienbezogen aus-gestaltet sind, nur möglich, wenn sich die Fachgesetze anden gleichen medienübergreifenden Vorgaben orientieren.Der Stand der Technik ist eine solche wesentliche Vorgabe,die ein entscheidendes Merkmal für die Durchsetzung einesintegrierten Umweltschutzes darstellt. Die Kriterien imSinne des Satzes 2 zur Bestimmung des Standes der Techniksind Teil der Umsetzung des integrierten Konzeptes, und esmuss ausgeschlossen werden, dass dieses Konzept durch –wenn auch nur geringfügige – abweichende Festlegungender Länder gefährdet wird. Im Übrigen belässt dieser

Gesetzentwurf im Hinblick auf die gesamte darin geregeltewasserhaushaltsrechtliche Materie den Ländern die imRahmenrecht notwendigen Regelungsspielräume, wie sichvor allem aus den Regelungsaufträgen im neuen § 7 Abs. 1Satz 3 und § 21h ergibt.

Zu Nummer 4 (§ 9 Satz 2 WHG)

Bei der Einfügung handelt es sich um eine Änderung in-folge der Neufassung des UVPG.

Zu Nummer 5 (§ 18c WHG)

§ 18c WHG wird an die Neuregelung in Nummer 13.1 derAnlage 1 zum UVPG n. F. angepasst.

In § 18c Satz 1 erübrigt sich im Gegensatz zur bisherigenRegelung die Aufnahme von Schwellenwerten, da die bis-herigen Schwellenwerte (abweichend von Nummer 5 derbisherigen Anlage zu § 3 UVPG a. F.) nunmehr in Num-mer 13.1 der Anlage 1 zum UVPG n. F. enthalten sind unddiese Regelung von der Bezugnahme auf das neue UVPGmiterfasst wird.

Entsprechend der Systematik des neu eingefügten § 3eUVPG, der einheitliche Regelungen zur UVP-Pflicht vonÄnderungen von UVP-pflichtigen Vorhaben enthält, er-streckt sich das Zulassungserfordernis aus Klarstellungs-gründen nunmehr nicht nur auf wesentliche, sondern aufalle Änderungen, die nach dem UVPG n. F. UVP-pflichtigsind. Im Ergebnis liegt hierin jedoch keine Erweiterung derUVP-Pflichtigkeit, da die bisherige Definition der wesentli-chen Änderung im alten Satz 3 mit den neu geschaffenenRegelungen für die UVP-Pflicht von Anlagenänderungenpraktisch identisch ist. Der bisherige Satz 3 ist durch dieneue Regelungssystematik zur UVP-Pflicht von Änderun-gen entbehrlich geworden.

Satz 2 bleibt unverändert.

Zu Nummer 6 (§ 19a WHG)

Die Neufassung des § 19a WHG trägt der Einführung einesPlanfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens fürRohrleitungsanlagen zum Befördern Wasser gefährdenderStoffe in § 20 UVPG n. F. in Verbindung mit Nummer 19.3der Anlage 1 zum UVPG n. F. Rechnung.

Absatz 3 wird aufgehoben und in Absatz 1 integriert. DieSätze 1 und 2 des neu gefassten Absatzes 1 enthalten Über-gangsregelungen.

Nach Satz 1 bleibt es für Rohrleitungsanlagen, für die derGenehmigungsantrag vor Inkrafttreten dieses Artikelgeset-zes gestellt wurde, bei dem bisherigen Genehmigungserfor-dernis gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 WHG a. F.; auch die sons-tigen Vorschriften der §§ 19a bis 19f bleiben, soweit sienicht aufgehoben werden (§ 19a Abs. 3, § 19b Abs. 3), in-soweit anwendbar.

Satz 2 regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeits-prüfung im Rahmen der Genehmigungsverfahren nachSatz 1. Hiernach ist für Rohrleitungsanlagen, die nach § 3UVPG a. F. UVP-pflichtig sind, die Genehmigung in einemVerfahren zu erteilen, das den Anforderungen des UVPG inseiner bisherigen Fassung entspricht. Die Frage, ob eine

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Drucksache 14/4599 – 146 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Rohrleitungsanlage nach § 3 UVPG a. F. UVP-pflichtig ist,beurteilt sich nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UVPG n. F.Demnach gilt Folgendes:

Wurde der Genehmigungsantrag gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1UVPG n. F. vor dem 14. März 1999 gestellt, ist im Rahmendes Genehmigungsverfahrens nach Satz 1 eine Umweltver-träglichkeitsprüfung nach Maßgabe des UVPG in seiner bis-herigen Fassung durchzuführen.

Wurde der Genehmigungsantrag nach dem 14. März 1999,aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, ist nachSatz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 UVPG n. F. im Rah-men des Genehmigungsverfahrens nach Satz 1 eine Um-weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die den Anfor-derungen des UVPG n. F. entspricht.

Nach Satz 3 unterliegen Zulassungsanträge, die nach In-krafttreten dieses Artikelgesetzes gestellt werden, dem inden §§ 20 ff. UVPG n. F. geregelten Planfeststellungs- oderPlangenehmigungsverfahren, wobei die §§ 19b und 19czum Schutz der Gewässer auch im Rahmen der Planfest-stellungs- oder Plangenehmigungsverfahren gemäß den§§ 20 ff. UVPG n. F. ergänzend zu beachten sind.

Satz 4 entspricht § 19a Abs. 1 Satz 2 WHG a. F.

Zu Nummer 7 (§ 19b WHG)

§ 19b Abs. 3 wird durch die Regelung in § 19a Abs. 1Satz 2 n. F. abgelöst und daher aufgehoben.

Zu Nummer 8 (§ 21h WHG – Erleichterungen für audi-tierte Unternehmensstandorte)

Die als gesetzliche Ausprägung des Kooperationsprinzipsim Rahmen dieses Gesetzes vorgesehenen Erleichterungenfür am Umwelt-Audit teilnehmende Unternehmen (siehehierzu näher die Ausführungen unter A. V.) werden mit demneuen § 21h WHG auch im Wasserbereich eingeführt. We-gen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes imWasserhaushaltsrecht ist die Vorschrift allerdings nicht alsVerordnungsermächtigung für die Bundesregierung, son-dern als Regelungsauftrag an die Länder ausgestaltet.

Zu Nummer 9 (§ 31 Abs. 2 und 3 WHG)

§ 31 Abs. 2 wird an die Neuregelung in Anlage 1 Nr. 13.6bis 13.16 zum UVPG n. F. betreffend die UVP-Pflichtigkeitvon Gewässerausbauten angepasst, wonach diese nunmehrin bestimmten, der UVP-Änderungsrichtlinie entsprechen-den Fällen entweder zwingend oder nach Maßgabe des Lan-desrechts UVP-pflichtig sind. Dementsprechend ist einPlanfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprü-fung entsprechend den Anforderungen des UVPG nunmehrvon vornherein nur dann durchzuführen, wenn nach demUVPG n. F. eine Verpflichtung zur Durchführung einer Um-weltverträglichkeitsprüfung besteht (Satz 4). Besteht einesolche Verpflichtung nicht, ist das Planfeststellungsverfah-ren nach Satz 1 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durch-zuführen.

Die Neuregelung in den Sätzen 1 und 4 führt in Verbindungmit Anlage 1 Nr. 13.6 bis 13.16 zum UVPG n. F. zu einerden Vollzug erleichternden Konkretisierung im Vergleichzur bisherigen Rechtslage.

Die Sätze 2 und 3 entsprechen den bisherigen Sätzen 2 und 3.

Die Neufassung des Absatzes 3 stellt gegenüber der bisheri-gen Fassung ausdrücklich klar, dass anstelle eines Planfest-stellungsbeschlusses eine Plangenehmigung für einen Ge-wässerausbau nur für nicht UVP-pflichtige Gewässeraus-bauten erteilt werden kann. Die bisher geregelten Vorausset-zungen für die Zulässigkeit einer Plangenehmigung in denNummern 1 und 2 können entfallen, weil sie praktisch inder neuen Voraussetzung der Nicht-UVP-Pflichtigkeit ent-halten sind.

Zu Nummer 10 (§ 41 – Ordnungswidrigkeiten)

Redaktionelle Anpassung an die Neufassung des § 19aAbs. 1.

Zu Nummer 11 (Anhang zu § 7a Abs. 5 WHG)

Nummer 5 erweitert das Wasserhaushaltsgesetz um einenAnhang, in dem wie beim Bundes-Immissionsschutzgesetzund beim Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die bei derBestimmung des Standes der Technik zu berücksichtigen-den Kriterien aufgeführt werden. Auf die Begründung zuArtikel 2 Nr. 4 und 19 des Gesetzentwurfes (§ 3 Abs. 6BImSchG und Anhang) wird Bezug genommen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird den nachfolgenden Änderungendes Gesetzestextes angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 10 und 11 KrW-/AbfG – Be-griffsbestimmungen)

§ 3 Abs. 10 KrW-/AbfG – Bestimmung des Begriffs „Depo-nien“:

Nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG bedürfen die Errichtung undder Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderungeiner solchen Anlage oder ihres Betriebes grundsätzlich derPlanfeststellung durch die zuständige Behörde. Der Begriffder „Deponie“ war bislang im KrW-/AbfG nicht definiert,erfasste nach allgemeinem Verständnis – insoweit in Über-einstimmung mit der Definition in Artikel 2 Buchstabe gder Deponie-Richtlinie 1999/31/EG – alle Abfallbeseiti-gungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb undunterhalb der Erdoberfläche (so u. a. in Nummer 2.2.1 derTA Abfall, Teil 1). Zur Klarstellung wird dieser Teil derEG-rechtlichen Legaldefinition in § 3 Abs. 10 KrW-/AbfGübernommen, erweitert um die in Deutschland gebräuchli-chen Begriffe „oberirdische Deponie“ für die Ablagerungoberhalb der Erdoberfläche sowie „Untertagedeponie“ fürdie Ablagerung unterhalb der Erdoberfläche.

Der Anwendungsbereich der Deponie-Richtlinie erfasst dar-über hinaus auch bestimmte Lager für eine langfristige Zwi-schenlagerung von Abfällen vor deren Beseitigung, Verwer-tung oder Behandlung, welche aufgrund des Investitionser-leichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April1993 gemäß § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz inVerbindung mit den Vorschriften der Verordnung über ge-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 147 – Drucksache 14/4599

nehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer immis-sionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Diese imGemeinschaftsrecht als „Deponie“ bezeichneten langfristi-gen Lager unterliegen wie bisher den materiell- und verfah-rensrechtlichen Anforderungen des BImSchG. Um einevollständige Umsetzung der Deponie-Richtlinie für dieseZwischenlager zu gewährleisten, wird die Verordnungser-mächtigung des § 7 Abs. 4 BImSchG gemäß Artikel 2 Nr. 6Buchstabe d dieses Gesetzes ergänzt.

§ 3 Abs. 10 Satz 2 KrW-/AbfG dient der rechtsförmlichenUmsetzung des ersten Anstrichs von Artikel 2 Buchstabe gder Deponie-Richtlinie; die Regelung entspricht der gelten-den Rechtslage und hat nur klarstellende Bedeutung.

Die Definition der „Deponie“ erfasst unterschiedliche De-ponieformen, die sich nach Art der Ablagerung (z. B. ober-irdische Deponie, Untertagedeponie, Monodeponie), derAblagerungsbedingungen und der abzulagernden Abfälle(z. B. die in Artikel 4 der Deponie-Richtlinie genannten De-ponieklassen) in verschiedene Deponietypen differenzierenlassen. Für die unterschiedlichen Deponietypen können un-terschiedliche, dem jeweiligen Gefahrenpotential ange-passte Anforderungen festgelegt werden. Die unterschiedli-chen Typen werden – zusammen mit der Festlegung der fürsie jeweils geltenden Anforderungen – im Rahmen einerkonkreten Verordnung voneinander abgegrenzt. Dies giltauch für den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der „Unterta-gedeponie“ (Artikel 2 Buchstabe f der Deponie-Richtlinie),der einen Unterfall der allgemeinen Begriffsbestimmungder „Deponie“ bildet.

§ 3 Abs. 11 (Begriffsbestimmung „Inertabfälle“):

Nach Anhang I Nr. 5.4 der IVU-Richtlinie müssen Depo-nien, die die dort genannten Kapazitätsgrenzen überschrei-ten, in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zuge-lassen werden. Hiervon sind „Deponien für Inertabfälle“ausgenommen; diese unterliegen aber nach der Abfallrah-menrichtlinie 75/442/EWG einem allgemeinen Genehmi-gungsvorbehalt. Diese Regelungen werden in Nummer 5adieses Artikels durch den neuen § 31 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG umgesetzt. Daher ist es erforderlich, den Begriff der„Inertabfälle“ entsprechend Artikel 2 Buchstabe e der De-ponie-Richtlinie zu definieren.

Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird dieBundesregierung gemäß Satz 2 ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-men, dass bestimmte Abfälle Inertabfälle sind. Damitkönnte auch eine mögliche gemeinschaftsrechtliche Kon-kretisierung des Begriffs der „Inertabfälle“, welche im Aus-schussverfahren nach Artikel 16 und 17 der Deponie-Richt-linie vorgenommen wird, in rechtlich bindende Vorschriftenumgesetzt werden.

Zu Nummer 3 (§ 9 KrW-/AbfG – Betreiberpflichten)

Die Vorschrift regelt die Verzahnung zwischen den imBImSchG geregelten Vorgaben für eine Vermeidung, Ver-wertung und Beseitigung von durch den Betrieb immis-sionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger und nicht ge-nehmigungsbedürftiger Anlagen erzeugten Abfällen und denallgemein geltenden Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetzes. § 9 KrW-/AbfG verweist hinsichtlich der ab-

fallrechtlichen Anforderungen zunächst auf die Pflichten desBImSchG zurück, die insbesondere die Hierarchie zwischenVermeidung, Verwertung und Beseitigung explizit regeln.Nach der bisherigen Rechtslage sollten sich jedoch die„stoffbezogenen Anforderungen“ an die Art und Weise derVerwertung und Beseitigung weiter nach dem KrW-/AbfGrichten (Satz 2 des § 9 a. F. KrW-/AbfG). Für die anlagenin-terne Verwertung von Abfällen wurden die stoffbezogenenAnforderungen an die Verwertung darüber hinaus unter Ver-ordnungsvorbehalt gestellt (Satz 3 des § 9 a. F. KrW-/AbfG).Die Streichungen der Sätze 2 und 3 des § 9 KrW-/AbfG er-folgen in Anpassung an die geänderte Rechtslage des § 5Abs. 1 Nr. 3 BImSchG, der nunmehr in vollem Umfang dieVerwertung von Abfällen an die Vorgaben des KrW-/AbfGbindet. § 9 verweist zwar nach wie vor auf die Pflichten desBImSchG zurück. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG unterwirft dieVerwertung von Abfällen jedoch umfassend den Anforde-rungen des KrW-/AbfG, also insbesondere der Verpflichtungzur ordnungsgemäßen, schadlosen und möglichst hochwerti-gen Verwertung. Die abfallrechtlichen Anforderungen geltenunmittelbar, also ohne vorherige Festlegung in einer Rechts-verordnung, auch für die anlageninterne Verwertung. Diespezielle Unberührtheitsklausel des § 9 Satz 2 KrW-/AbfGkann angesichts der allgemeinen Regelung der Neufassungdes § 9 KrW-/AbfG entfallen.

Zu Nummer 4 (§ 12 Abs. 3 KrW-/AbfG – Stand derTechnik)

Zur Umsetzung von Artikel 2 Abs. 11 der IVU-Richtliniewird die Definition des Standes der Technik in Übereinstim-mung mit den Neufassungen des § 3 Abs. 6 BImSchG (vgl.die Begründung zu Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzentwurfes) und§ 7a Abs. 5 WHG (vgl. Artikel 7 Nr. 3 Buchstabe b des Ge-setzentwurfes) neu gefasst. So kann insbesondere beim Erlassvon Genehmigungsauflagen die Koordinierung der abfall-und wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt werden,aber auch – entsprechend Artikel 9 Abs. 8 der IVU-Richtlinie– eine materielle Harmonisierung der den Stand der Technikkonkretisierenden Rechtsverordnungen auf einem allgemeinhohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt.

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind auch die imneuen Anhang III des Gesetzes festgelegten Kriterien zu be-rücksichtigen. Diese sind aus Anhang IV der IVU-Richtlinieübernommen worden. Die in den Anhängen des BImSchG,WHG und KrW-/AbfG aufgeführten identischen Kriterienzur Bestimmung des Standes der Technik sind nicht abschlie-ßend, da – aufgrund des Charakters der IVU-Richtlinie als ei-ner für eine Vielzahl von Anlagearten geltenden Rahmen-richtlinie – nicht die Besonderheiten aller unter dieIVU-Richtlinie fallenden Anlagearten erfasst werden kön-nen. Bei der Bestimmung des Standes der Technik nach § 12Abs. 3 KrW-/AbfG sind deshalb ergänzend deponiespezifi-sche Kriterien zu berücksichtigen, wie z. B. das kurz-, mittel-und langfristige Ablagerungsverhalten der Abfälle.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 31 KrW-/AbfG)

Zu Buchstabe a (Änderung des § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG)

Nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG bedarf die Errichtung und derBetrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung ei-

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ner solchen Anlage oder ihres Betriebes einer Planfeststel-lung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststel-lungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachden Vorschriften des UVPG durchzuführen. Nach § 31Abs. 3 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde auf Antragoder von Amts wegen nur dann an Stelle eines solchenPlanfeststellungsverfahrens (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)eine Plangenehmigung (in einem Verfahren ohne Öffent-lichkeitsbeteiligung) nach § 74 Abs. 6 VwVfG erteilen,wenn die in § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG genannten Vorausset-zungen erfüllt sind. § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG begrenzt alsodas Ermessen der Zulassungsbehörde bei ihrer Entschei-dung, ob von der Durchführung eines Planfeststellungsver-fahrens abgesehen werden kann. Die Vorschrift erfasste bis-lang nur Fälle, in denen nach Anhang I der UVP-Richtliniedie Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungzwingend vorgeschrieben ist.

Bei der in Buchstabe a aa enthaltenen Änderung des § 31Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG handelt es sich um eine Fol-geänderung zu Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzentwurfes. Nachder Regelung des § 3f Abs. 1 UVPG n. F. kann bei Vorha-ben, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklungund Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen,unter den dort genannten Voraussetzungen nur dann von ei-ner Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden,wenn das Vorhaben nicht länger als zwei Jahre betriebenwird.

Durch den in Buchstaben a bb eingefügten neuen § 31Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG wird die Durchführung einesPlanfeststellungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligungfür die in Anhang I Nr. 5.4 der IVU-Richtlinie genanntenDeponien zwingend vorgeschrieben. Nach Anhang I Nr. 5.4der IVU-Richtlinie müssen Deponien, welche die dort ge-nannten Kapazitäten überschreiten, in einem Verfahren mitÖffentlichkeitsbeteiligung zugelassen werden; hiervon sind„Deponien für Inertabfälle“ ausgenommen. Diese Regelungwird inhaltlich in den neuen Satz 3 des § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG übernommen. Der Rechtsbegriff der „Inertabfälle“wird gemäß Artikel 8 Nr. 2 dieses Gesetzentwurfes in § 3Abs. 11 KrW-/AbfG definiert.

Bei den in Anhang II der UVP-Änderungsrichtlinie genann-ten Vorhaben, zu denen nach Nr. 11 Buchstabe b auch dienicht bereits durch Anhang I dieser Richtlinie erfassten Ab-fallbeseitigungsanlagen zählen, bestimmen die Mitglied-staaten nach Artikel 4 Abs. 2 i. d. F. der UVP-Änderungs-richtlinie anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der vonden Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kri-terien, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprü-fung unterzogen werden muss. Das Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz schreibt durch den angefügten § 31 Abs. 3Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 für alle IVU-pflichtigenDeponien anhand der aus der IVU-Richtlinie übernomme-nen Schwellenwerte und Kriterien zwingend eine UVP vor.

Zu Buchstabe b (§ 31 Abs. 4 und 5)

Die Absätze 4 und 5 dienen der Umsetzung von Artikel 12Abs. 1 der IVU-Richtlinie und übernehmen inhaltlich dieVorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 4

BImSchG über die Änderung genehmigungsbedürftiger An-lagen.

Die IVU-Richtlinie sieht zwei Instrumente der präventivenKontrolle bei Anlagenänderungen vor. Nach Artikel 12Abs. 1 muss der Betreiber jede Änderung, die Auswirkun-gen auf die Umwelt haben kann, der zuständigen Behördemitteilen; in diesem Fall kann die zuständige Behörde dieGenehmigung oder die Auflagen aktualisieren. Demgegen-über ist ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbe-teiligung gemäß Artikel 12 Abs. 2 bei den Änderungen vor-geschrieben, die „wesentlich“ im Sinne von Artikel 2 Nr. 10sind. Dies sind Änderungen des Betriebs, die nach Auffas-sung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Aus-wirkungen auf die Umwelt haben können. Schon nach gel-tendem Recht ist die wesentliche Änderung von Deponienplanfeststellungsbedürftig. Der Begriff der wesentlichenÄnderung ist im KrW-/AbfG nicht ausdrücklich definiert.Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Änderung einer De-ponie als wesentlich anzusehen, welche die in § 10 Abs. 4KrW-/AbfG genannten Schutzgüter in einer mehr als nurunerheblichen Weise beeinflussen kann. § 31 Abs. 3 Satz 1Nr. 2 KrW-/AbfG stellt sicher, dass bei der wesentlichenÄnderung einer Deponie oder ihres Betriebes anstelle einesPlanfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfah-ren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) nur dann durchgeführtwerden darf, wenn die Änderung keine erheblichen nachtei-ligen Umweltauswirkungen haben kann. Damit ist – ent-sprechend Artikel 12 Abs. 2 i. V. m. Artikel 2 Nr. 10 derIVU-Richtlinie – für alle Änderungen des Betriebes, dienach Auffassung der zuständigen Behörde erhebliche nach-teilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können, dieVerpflichtung zur Durchführung eines Planfeststellungsver-fahrens (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) bereits im Kreis-laufwirtschafts- und Abfallgesetz verankert.

Zusätzlich wird in entsprechender Anwendung des § 15Abs. 1 und 2 BImSchG in dem in § 31 KrW-/AbfG ange-fügten Absatz 4 das in Artikel 12 Abs. 1 der IVU-Richtliniefür Änderungen vorgeschriebene Anzeigeverfahren in dasRecht der Deponiezulassung eingeführt. Der Betreiber wirddurch diese Vorschrift verpflichtet, alle Änderungen bei derzuständigen Behörde anzuzeigen, die Auswirkungen auf dieUmwelt haben können. Die Anzeigepflicht gilt unabhängigdavon, ob die Änderung nach Auffassung des Betreibers zunachteiligen Auswirkungen führt, nur positive Effekte hatoder sich letztlich als neutral erweist. Durch die umfassendeAnzeigepflicht wird die zuständige Behörde in die Lageversetzt, die Einhaltung des Planfeststellungserfordernisseszu überprüfen. Bei Änderungen, die auch nach Auffassungder zuständigen Behörde weder einer Planfeststellung nocheiner Plangenehmigung bedürfen, kann die Behörde erfor-derliche Änderungen der Deponiezulassung (z. B. eine Er-gänzung der zugelassenen Abfallarten) oder eine Änderungder Auflagen vornehmen.

Der angefügte Absatz 5 entspricht der Regelung in § 16Abs. 4 Satz 1 und 2 Alt. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 BImSchG.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 32 KrW-/AbfG)

§ 32 KrW-/AbfG regelt die Voraussetzungen für die Ertei-lung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Geneh-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 149 – Drucksache 14/4599

migung, die Sicherheitsleistung und sonstige Nebenbestim-mungen. § 32 KrW-/AbfG ist an die Regelung der Voraus-setzungen, des Inhalts und der Auflagen in Artikel 3 und 9der IVU-Richtlinie sowie Artikel 8 und 9 der Depo-nie-Richtlinie anzupassen. Insbesondere zur Umsetzung derAnforderungen der Deponie-Richtlinie sollen die gesetzli-chen Genehmigungsvoraussetzungen sowie die Anforde-rungen an den Genehmigungsinhalt und die Nebenbestim-mungen künftig zusammen mit Vorschriften über das Zulas-sungs- und Stilllegungsverfahren durch Rechtsverordnungnäher konkretisiert werden (vgl. auch Nr. 8 (§ 34 KrW-/AbfG) und 10 (§ 36c KrW-/AbfG).

Die Ergänzung der Zulassungsvoraussetzungen des § 32Abs. 1 sowie die Klarstellungen im Rahmen der Verord-nungsermächtigungen des § 36c KrW-/AbfG dienen derUmsetzung entsprechender ausdrücklicher Regelungen vonGenehmigungsvoraussetzungen in der IVU- bzw. der Depo-nie-Richtlinie. Sie konkretisieren die bereits heute in § 32Abs. 1 Nr. 1 enthaltene Generalklausel, nach der der Plan-feststellungsbeschluss oder die Genehmigung für eine De-ponie nur erteilt werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dassdas Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Denneuen gesetzlichen Regelungen entsprechende Auflagensind bereits in der bisherigen Vollzugspraxis in Planfeststel-lungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen aufgenommenworden. Die Ergänzung der Genehmigungsvoraussetzungenhat daher im Hinblick auf das Gebot einer hinreichend kla-ren Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben imWesentlichen klarstellende Bedeutung.

Die neue Nummer 1 Buchstabe c dient der Umsetzung vonArtikel 9 Abs. 1 i. V. m. Artikel 3 Satz 1 Buchstabe d derIVU-Richtlinie und Artikel 8 Buchstabe a in Verbindungmit Anhang I Nr. 4 der Deponie-Richtlinie. Durch § 36cAbs. 1 Nr. 8 wird klargestellt, dass zur Verhinderung undVorsorge gegen Beeinträchtigungen des Wohls der Allge-meinheit entsprechend Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mitArtikel 3 Satz 1 Buchstabe e der IVU-Richtlinie undArtikel 8 Buchstabe a iii der Deponie-Richtlinie auch dieerforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, umUnfälle zu verhindern und deren Auswirkungen zu be-grenzen.

Durch die Änderung des § 32 Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG wirdklargestellt, dass die Anforderung an die Zuverlässigkeitund die Fach- und Sachkunde entsprechend den Vorgabender Deponie-Richtlinie nicht nur für die Betriebsphase ein-schließlich der den Betrieb abschließenden Stilllegung, son-dern auch für die Nachsorgephase gelten. Durch die neueNummer 3 und § 36c Abs. 3 KrW-/AbfG wird Artikel 8Buchstabe a Doppelbuchstabe ii der Deponie-Richtlinie um-gesetzt. Anforderungen an die Fachkunde des Leitungsper-sonals und die Sachkunde des sonstigen Personals der De-ponie sind bereits heute in der Nummer 5.3 TA Abfall und6.3 TA Siedlungsabfall enthalten.

Die Änderung des Absatzes 3 dient der Umsetzung desArtikels 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii der Deponie-Richtlinie, der dem Deponiebetreiber zur Absicherung derStilllegungs- und Nachsorgepflichten vor Beginn des Depo-niebetriebs „angemessene Vorkehrungen in Form einer fi-nanziellen Sicherheitsleistung oder etwas anderem Gleich-wertigen nach den von den Mitgliedstaaten festzulegenden

Modalitäten“ abverlangt. Neben der schon bislang im Kreis-laufwirtschafts- und Abfallgesetz enthaltenen finanziellenSicherheitsleistung kommen als gleichwertige andere Siche-rungsmittel die insbesondere bei öffentlich-rechtlich betrie-benen Deponien in der Praxis gebräuchlichen staatlichenGewährleistungen in Betracht.

Die Änderungen des Absatz 4 dienen der Umsetzung vonArtikel 13 der IVU-Richtlinie.

Zu Nummer 7 (Änderung des § 33 KrW-/AbfG)

Nach Artikel 4 der IVU-Richtlinie darf keine neue Deponieohne eine dieser Richtlinie entsprechende Genehmigung be-trieben werden. Infolgedessen muss die Zulassung des vor-zeitigen Beginns auf die Errichtungsphase beschränkt wer-den. Zu diesem Zweck wird die Formulierung aus § 8aBImSchG übernommen, nach der die zuständige Behördeeinen vorzeitigen Beginn zulassen kann für die Errichtungeinschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Be-triebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 34 KrW-/AbfG)

Durch die Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 2 wird zunächstklargestellt, dass sich die Verordnungsermächtigung nichtnur auf das Planfeststellungs-, sondern auch auf das Plange-nehmigungsverfahren bezieht. Entsprechend der Regelungin § 15 Abs. 4 BImSchG wird die Bundesregierung darüberhinaus ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates auch die näheren Einzelheiten fürdas Anzeigeverfahren nach § 31 Abs. 4 sowie das Verwal-tungsverfahren zur Feststellung der Stilllegung nach § 36Abs. 3 KrW-/AbfG (vgl. die Erläuterung zu Nr. 9) zuregeln.

Zu Nummer 9 (Änderung des § 36 KrW-/AbfG)

Die Änderungen des § 36 dienen der Umsetzung des Arti-kels 13 der Deponie-Richtlinie, welcher den Übergang vonder Betriebs- zu der Nachsorgephase durch die Stilllegungder Deponie regelt.

Nach Artikel 8, 9 und 13 der Deponie-Richtlinie ist der Be-treiber auch in der Nachbetriebsphase für die Einhaltung derGenehmigungsvoraussetzungen, des Genehmigungsinhaltsund der Auflagen verantwortlich. Durch die Änderung des§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG wird klargestellt, dass die zustän-dige Behörde im Rahmen des Stilllegungsverfahrens die indem Planfeststellungsbeschluss, anderen die Deponie be-treffenden Verwaltungsakten oder umweltrechtlichen Vor-schriften für die Stilllegung und Nachsorge enthaltenen(vorläufigen) Anforderungen erforderlichenfalls ergänzenmuss, um die Rekultivierungspflicht und die Einhaltung derin § 32 Abs. 1 bis 3 genannten Anforderung sicherzustellen.Die Meldepflicht dient der Umsetzung von Artikel 13 Buch-stabe c Abs. 2 der Deponie-Richtlinie.

Nach Artikel 13 Buchstabe b der Deponie-Richtlinie ist eineDeponie oder ein Teil derselben nur dann als „endgültigstillgelegt“ anzusehen, wenn die zuständige Behörde eineSchlussabnahme durchgeführt, alle vom Betreiber vorgeleg-ten Berichte einer Bewertung unterzogen und dem Betreiberihre Zustimmung für die Stilllegung erteilt hat.

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Absatz 3 Satz 1 gestaltet die in der Deponie-Richtlinie vor-gesehene „Zustimmung für die Stilllegung“ als einen fest-stellenden Verwaltungsakt aus. Die unterschiedlichen An-forderungen einerseits an die Betriebsphase und die Still-legungsphase und andererseits an die Nachsorgephase kön-nen in einer Deponieverordnung weiter konkretisiertwerden. Durch die verbindliche Feststellung des Zeitpunktsdes Abschlusses der Stilllegung, an die sich die Nachsorge-phase anschließt, wird für den Betreiber, die zuständige Be-hörde und Dritte die erforderliche Rechtssicherheit geschaf-fen. Die näheren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrenszur Feststellung der Stilllegung können nach der Neufas-sung des § 34 KrW-/AbfG in einer Deponieverordnung ge-regelt werden (vgl. die Einzelbegründung zu Nr. 8).

Zu Nummer 10 (Einfügung der §§ 36a, 36b, 36c und 36dKrW-/AbfG)

§ 36a (Emissionserklärung)

Nach Artikel 15 Abs. 3 der IVU-Richtlinie veröffentlichtdie EG-Kommission alle drei Jahre ein Verzeichnis derwichtigsten Emissionen und ihrer Quellen anhand der vonden Mitgliedstaaten übermittelten Informationen (EuropeanPollution Emission Register – EPER). Die Kommission legtdie Form, die charakteristischen Angaben für die Übermitt-lung der Informationen und sonstige erforderliche Maßnah-men in dem Ausschussverfahren nach Artikel 19 derIVU-Richtlinie unter Beteiligung der Mitgliedstaaten fest.In diesem Ausschuss wird derzeit über die zu übermitteln-den Informationen, die Erklärungszeiträume und den Zeit-punkt der Datenübermittlung an die Kommission beraten.Nach den Plänen der Kommission sollen die Mitgliedstaa-ten grundsätzlich über alle der IVU-Richtlinie unterfallen-den Anlagearten, also nach Anhang I Nr. 5.4 auch über De-ponien, Informationen an die Kommission übermitteln. Die„wichtigsten Anlagen“, zu denen Informationen vorgelegtwerden müssen, sollen durch jährliche Emissionsmengenbestimmt werden. Ob und ggf. für welche Deponien undZeiträume Emissionsdaten für die Zwecke des EPER an dieKommission übermittelt werden müssen, steht nach demgegenwärtig Beratungsstand noch nicht fest. Zudem istnicht auszuschließen, dass die Festlegung der zu übermit-telnden Angaben unter Berücksichtigung der gesammeltenErfahrungen zu einem späteren Zeitpunkt im Ausschussver-fahren geändert werden.

Daher ist es erforderlich, in das KrW-/AbfG eine gesetzli-che Regelung der Emissionserklärungspflicht aufzunehmen.Soweit sich aus der Kommissionsentscheidung nachArtikel 15 Abs. 3 der IVU-Richtlinie eine Emissionserklä-rungspflicht ergibt, können der Kreis der unter die Emis-sionserklärungspflicht fallenden Deponien sowie Inhalt,Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionser-klärung dann ggf. durch Rechtsverordnung konkretisiertwerden, um einen rechtzeitigen Informationsfluss vom De-poniebetreiber über die zuständige Behörde und das Bun-desumweltministerium bis zur Kommission sicherzustel-len. Die Regelungen des § 36a KrW-/AbfG entsprechen inihrer Struktur denen des § 27 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes. Entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 3KrW-/AbfG umfasst der in §§ 36a, 36c und Anhang III ver-wandte Begriff der „Emissionen“ im Kreislaufwirtschafts-

und Abfallgesetz Emissionen in Luft, Wasser und Boden;aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG ergibt sich jedoch, dass dieVerordnungsermächtigungen der §§ 36a und 36c keine An-wendung auf Stoffe (hier z. B. gefasstes Sickerwasser) fin-den, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen einge-leitet oder eingebracht werden.

Zu den weiteren Einzelheiten der Emissionserklärungs-pflicht wird deshalb auf die Begründung zu Artikel 2 Nr. 12dieses Gesetzes verwiesen.

§ 36b (Zugang zu Informationen)

Unbeschadet der Richtlinie 90/313/EWG über den freienZugang zu Informationen über die Umwelt muss nachArtikel 15 Abs. 1 Satz 2 der IVU-Richtlinie die Entschei-dung über einen Genehmigungsantrag, einschließlich min-destens einer Durchschrift der Genehmigung und etwaigernachfolgender überarbeiteter Fassungen, der Öffentlichkeitzur Verfügung stehen. Nach Artikel 15 Abs. 2 gilt das Glei-che für die Ergebnisse der entsprechend den Genehmi-gungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissio-nen. Anders als nach Artikel 5 der Richtlinie 90/313/EWGund den Bestimmungen des deutschen Umweltinforma-tionsgesetzes kann für die Übermittlung dieser Informatio-nen keine Gebühr erhoben werden.

§ 36b KrW-/AbfG dient der Umsetzung von Artikel 15Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der IVU-Richtlinie. Ergebnisse derEmissionsüberwachung können der Behörde bei Deponieninsbesondere aufgrund der im Planfeststellungsbeschlussoder der Plangenehmigung enthaltenen Auflagen, aufgrundeiner Emissionserklärung nach § 36a oder aufgrund der ineiner Verordnung nach § 36c Abs. 1 Nr. 9 vorgesehenenMitteilungen und Berichte des Betreibers vorliegen. DieVorschriften des Umweltinformationsgesetzes finden imÜbrigen Anwendung, insbesondere hinsichtlich anderer In-formationen über Deponien.

§ 36c (Rechtsverordnungen über Anforderungen an Depo-nien)

Bislang enthält die TA Abfall alle Anforderungen an dieDeponierung von besonders überwachungsbedürftigen Ab-fällen nach dem Stand der Technik sowie die damit zusam-menhängenden Regelungen, die erforderlich sind, damit dasWohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Entspre-chende Anforderungen sind in der TA Siedlungsabfall fürdie Deponierung von Siedlungsabfällen festgelegt. BeideVerwaltungsvorschriften entsprechen inhaltlich im Wesent-lichen den Mindestvorgaben der IVU- und der Depo-nie-Richtlinie und enthalten zum Teil strengere Anforderun-gen als das Gemeinschaftsrecht. Die IVU- und die Depo-nie-Richtlinie enthalten jedoch zahlreiche Anforderungenzum Schutz der menschlichen Gesundheit, welche nach derständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofsnur durch verbindliche Rechtsvorschriften umgesetzt wer-den können. Daher ist es erforderlich, in das Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetz die erforderlichen Rechtsverord-nungsermächtigungen aufzunehmen, auf deren Grundlageeine Verordnung zur Umsetzung der Einzelheiten der Depo-nie-Richtlinie beschlossen werden kann.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 151 – Drucksache 14/4599

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der bei nach § 4BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen bewährtenVerordnungsermächtigung des § 7 Abs. 1 BImSchG. DieRegelbeispiele sind jedoch an die besonderen Zulassungs-voraussetzungen des KrW-/AbfG, an die bislang in der TAAbfall und TA Siedlungsabfall festgelegten Anforderungenan Deponien sowie an die speziellen Vorgaben der Depo-nie-Richtlinie angepasst. Dabei dienen die Nummern 5 bis 7und 9 der Umsetzung von Artikel 9 Abs. 5 und 6, Artikel 142. Anstrich und Artikel 15 Abs. 3 der IVU-Richtlinie sowieder Umsetzung von Artikel 12 und 13 der Deponie-Richt-linie.

In Anlehnung an § 7 Abs. 2 BImSchG enthält der neue§ 36c Abs. 2 KrW-/AbfG eine Regelung zur Umsetzungvon Vorsorgeanforderungen für bestehende Deponien. DiePflicht zur Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der in § 10Abs. 4 genannten Schutzgüter ist – wie § 32 Abs. 1 Nr. 1 bdeutlich macht – Bestandteil der für alle Deponien gelten-den allgemeinen Verpflichtung, Beeinträchtigungen desWohls der Allgemeinheit zu vermeiden. Danach können ineine auf § 36c KrW-/AbfG gestützte Rechtsverordnung un-mittelbar verbindliche Übergangs- und Schließungsfristenfür bestehende Deponien aufgenommen werden, die nichtdem Stand der Technik entsprechen. § 36c Abs. 2 ermög-licht es dem Verordnungsgeber, den Grundsatz der Verhält-nismäßigkeit im Hinblick auf bestehende Deponien zu kon-kretisieren. Zugleich macht Absatz 2 deutlich, dass der Be-standsschutz auf eine zeitlich begrenzte Übergangszeitbegrenzt ist. Derartige Übergangsregelungen finden sichetwa in § 36 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen(13. BImSchV).

Absatz 3 ermöglicht eine Konkretisierung der Genehmi-gungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG.

Absatz 4 ergänzt die Regelung über die Sicherheitsleistung in§ 32 Abs. 3 und ermöglicht eine Umsetzung des Artikels 8Buchstabe a iv der Deponie-Richtlinie durch Rechtsverord-nung.

Absatz 5 entspricht der in § 12 Abs. 1 Nr. 3 KrW-/AbfGenthaltenen Regelung.

Durch Absatz 6 wird klargestellt, dass landesrechtliche Vor-schriften über die Selbstüberwachung, die bis zum Inkraft-treten dieses Gesetzes im Einklang mit dem bislang gelten-den Bundesrecht erlassen worden sind, nicht durch dieSchaffung der Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 ge-mäß Artikel 31 GG außer Kraft treten (vgl. z. B. in Nord-rhein-Westfalen die Ordnungsbehördliche Verordnung überdie Selbstüberwachung von oberirdischen Deponien vom29. April 1988 (GVBl. NW. S. 284).

§ 36 d (Kosten der Ablagerung von Abfällen)

Die Deponierichtlinie enthält in Artikel 10 die Verpflich-tung der Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, dass alleKosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponieso weit wie möglich einschließlich der Kosten der finanzi-ellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem so-wie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und dieNachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahrendurch das vom Betreiber in Rechnung zu stellende Entgelt

für die Ablagerung aller Abfallarten in der Deponie abge-deckt werden. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaatenvorbehaltlich der Umweltinformationsrichtlinie für Trans-parenz bei der Erfassung und der Verwendung alle erfor-derlichen Informationen zu den Kosten. Die Verpflichtunggilt sowohl für private wie für öffentlich-rechtliche Depo-niebetreiber, die ein Deponieentgelt bzw. eine Deponiege-bühr erheben. Das Entgelt muss so bemessen werden, dasshieraus einerseits die Abschreibungen der getätigten Inves-titionen, die Kosten der Sicherheit sowie die laufenden be-trieblichen Kosten der Deponie gedeckt werden können,andererseits für die Stilllegung und die Nachsorge die er-forderlichen Rücklagen bzw. Rückstellungen gebildet wer-den können.

Absatz 1 setzt die in der Deponie-Richtlinie angelegte Ver-pflichtung für die Veranlagung privatrechtlicher Entgelteum. Regelungen über privatrechtliche Entgelte existieren inDeutschland bei in Rechtsformen des Privatrechts (AG,GmbH) betriebenen Deponien der Kommunen oder Privaterbisher weder in bundesrechtlichen noch landesrechtlichenGesetzen. Sie werden durch § 36d Abs. 1 erstmals einge-führt. Soweit das Sicherungsmittel nach Satz 1 durch Frei-stellungen nach Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzesgewährleistet ist, entfällt nach Satz 2 eine entsprechendeVeranlagung der Kosten für die Stilllegung und Nachsorgesowie der Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Ent-gelte. Nach Absatz 2 stellen die Länder sicher, dass öffentli-che Abgaben und Auslagen, die von öffentlich-rechtlichenEntsorgungsträgern für die Ablagerung von Abfällen auf ei-ner Deponie oder für Entsorgungsleistungen, die die Abla-gerung umfassen, erhoben werden, die in Absatz 1 genann-ten Kosten abdecken. Die Erhebungen der Abgaben undAuslagen der öffentlich-rechtlichen Deponiebetreiber wirddurch die Kommunalabgabengesetze oder Abfallgesetze derLänder nach den Vorgaben des Kostendeckungsprinzips undÄquivalenzprinzip geregelt. Die Länder haben die bundes-rechtlichen Vorgaben durch landesrechtliche Regelungenumzusetzen.

Nach Absatz 3 haben die in Absatz 1 und 2 genannten Be-treiber und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die inAbsatz 1 genannten Kosten zu erfassen und der zuständi-gen Behörde innerhalb einer von der Behörde zu setzen-den Frist Übersichten über die Kosten und die erhobenenEntgelte, öffentlichen Abgaben und Auslagen zur Verfü-gung zu stellen. Die Regelung dient der Umsetzung desTransparenzgebotes des Artikel 10 Satz 2 der Deponie-Richtlinie.

Zu Nummer 11 (Betriebsorganisation, Beauftragter fürAbfall und Erleichterungen für auditierteUnternehmensstandorte)

Die Überschrift des achten Teils wird redaktionell an diehinzugefügte Regelung angepasst.

Zu Nummer 12 (Erleichterungen für auditierte Betriebs-standorte)

Auf die Begründung zu Artikel 2 Nr. 16 (§ 58e BImSchG)wird verwiesen.

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Drucksache 14/4599 – 152 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 13 (Änderung des § 61 – Ordnungswidrig-keiten)

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 61 werden inden Buchstaben a aa und b aa an die Änderungen der §§ 31bis 36c angepasst. Die einzelnen Tatbestände sind den fürgenehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriftendes § 62 BImSchG nachgebildet.

Durch die Änderung unter Buchstabe b aa (Nummer 2a)wird die Anzeigepflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG erstmals bußgeldbewehrt.

Nach § 36 Abs. 1 Satz1 hat der Inhaber einer Deponie ihrebeabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unver-züglich anzuzeigen. Entsprechend hat die zuständige Be-hörde nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 (neu) die erforder-lichen Vorkehrungen anzuordnen und die Stilllegung festzu-stellen. Diese Bestimmungen des § 36 KrW-/AbfG dienender Umsetzung des Artikels 13 der Deponie-Richtlinie, wel-cher die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dassbei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen das Still-legungsverfahren eingeleitet und durchgeführt wird.

Da die Einleitung des Stilllegungsverfahrens im Falle des§ 36 KrW-/AbfG aber von der ordnungsgemäßen Erstattungder Anzeige über die beabsichtigte Stilllegung nach § 36Abs. 1 Satz1 KrW-/AbfG abhängig ist, muss diese Anzeige-pflicht zur Erfüllung der vorgenannten Verpflichtung ausArtikel 13 der Deponie-Richtlinie nunmehr bußgeldbewehrtwerden.

Die Änderungen des § 61 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10KrW-/AbfG ermöglichen es, Verwaltungsakte aufgrund dergenannten Rechtsverordnungen unmittelbar in die Bußgeld-bewehrung einzubeziehen. Dies entspricht den in § 62Abs. 1 Nr. 2, 7 und 8 BImSchG bereits enthaltenen Rege-lungen.

Zu Nummer 14 (Änderung des § 62 – Einziehung)

Die Befugnis zur Einziehung wird auf neu geschaffene, ma-teriell schwerwiegenden, Ordnungswidrigkeitentatbeständeder Nummern 2 a) b) und c) des § 61 Abs. 1 Nr. erstreckt.

Zu Nummer 15 (Anfügung eines Anhangs III – Kriteriennach § 12 Abs. 3)

Zur Umsetzung des Anhangs IV der IVU-Richtlinie werdenin Anhang III Kriterien zur Bestimmung des Standes derTechnik nach § 12 Abs. 3 KrW-/AbfG aufgenommen. DerAnhang ist wortgleich mit dem neuen Anhang desBImSchG (vgl. Artikel 2 Nr. 19 dieses Gesetzes) und demneuen Anhang des WHG (vgl. Artikel 7 Nr. 11 dieses Geset-zes). Auf diese Weise wird eine medienübergreifendeBetrachtung bei parallelen Zulassungsentscheidungen undRechtsverordnungen sichergestellt.

Zu Artikel 9 (Änderung des Atomgesetzes)

Die Änderung des Atomgesetzes dient der Anpassung an dieVorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie. Zu allgemeinenFragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der UVP-Än-derungsrichtlinie siehe die Ausführungen unter A. II.

Die Änderung des Atomgesetzes betrifft im Schwerpunktdie Umsetzung des erweiterten Katalogs UVP-pflichtigerVorhaben in den Anhängen I und II der UVP-Änderungs-richtlinie. Hierzu wird für alle Genehmigungsverfahrennach dem Atomrecht, d. h. auch für Vorhaben nach den Um-gangstatbeständen des Atomrechts, die künftig aufgrund desgeänderten Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung erstmals einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedür-fen, für die Durchführung dieser Prüfung auf die Vorschrif-ten der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung verwiesen.Damit wird sichergestellt, dass sich die Durchführung derPrüfung bei allen atomrechtlichen Vorhaben nach den in derPraxis bewährten Vorschriften der Atomrechtlichen Verfah-rensverordnung richtet. Durch die einheitliche Regelung ineinem neuen § 2a AtG kann darauf verzichtet werden, in-haltsgleiche Änderungen an den jeweiligen einzelnen Ge-nehmigungstatbeständen vorzunehmen oder die Zuordnungder künftig erstmals einer Umweltverträglichkeitsprüfungunterliegenden Vorhaben zu den Genehmigungstatbestän-den des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung zuverändern.

Zu Nummer 1 (§ 2a AtG)

Mit der neu als § 2a eingefügten Vorschrift wird die Durch-führung der Umweltverträglichkeitsprüfung einheitlich füralle Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 3f UVPG n. F. in Ver-bindung mit der Anlage 1 Nr. 11.1 bis 11.4 UVP-pflichtigsind, geregelt.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt hierzu in Übereinstimmung mit§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG, dass die Umweltverträglichkeits-prüfung unselbständiger Teil des atomrechtlichen Genehmi-gungs- oder Planfeststellungsverfahrens ist. Satz 2 verweistfür die Durchführung der Prüfung auf die bisher nur für dieUmweltverträglichkeitsprüfung bei Anlagen nach § 7Abs. 1 AtG geltenden Vorschriften der AtomrechtlichenVerfahrensverordnung. Dabei wird für Genehmigungennach der Strahlenschutzverordnung, für deren Erteilung bis-lang Genehmigungsverfahren ohne öffentliche Bekanntma-chung und Auslegung vorgesehen sind, im Einklang mit denAnforderungen der UVP-Richtlinie ein Erörterungsterminim Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit bei derUmweltverträglichkeitsprüfung nicht gefordert. Satz 3 ver-deutlicht, dass die Vorschriften des Gesetzes über die Um-weltverträglichkeitsprüfung über die Koordinierung vonVerfahrensschritten der Umweltverträglichkeitsprüfung inhorizontal oder vertikal gestuften Verfahren, die der Ent-scheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen, so-wie die besonderen Vorschriften über die Durchführung derUmweltverträglichkeitsprüfung in atomrechtlichen Plan-feststellungsverfahren unberührt bleiben.

Absatz 2 greift die bisher nach § 23 Abs. 1 Satz 2 bei Ent-scheidungen nach § 6 Abs. 3 geltende Regelung auf undträgt dem Umstand Rechnung, dass künftig eine Anhörungder Öffentlichkeit nicht nur bei Verwaltungsakten des Bun-desamtes für Strahlenschutz vorgesehen ist. Der Verzichtauf ein Vorverfahren bei Verwaltungsakten, die nach Anhö-rung der Öffentlichkeit erlassen wurden, lehnt sich an die in§ 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes allgemein für aus-drücklich so bezeichnete förmliche Verwaltungsverfahrengetroffene Regelung an.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 153 – Drucksache 14/4599

Zu Nummer 2 (§ 6 AtG)

Auch für die bisher von § 6 Abs. 3 erfassten Fälle wird dasAnhörungsverfahren einheitlich in § 2a geregelt.

Zu Nummer 3 (§ 7 AtG)

Durch die Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, in derAtomrechtlichen Verfahrensverordnung die insgesamt zurStilllegung und zum Abbau von Reaktoren vorgesehenenMaßnahmen ohne obligatorische mündliche Erörterung vonEinwendungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprü-fung zu regeln.

Zu Nummer 4 (§ 23 AtG)

Die Streichung von § 23 Abs. 1 Satz 3 ist Folge der Neu-regelung in § 2a Abs. 2.

Zu Nummer 5 (§ 57 AtG)

Die Änderung der Verweisung im bisherigen Text trägt derErsetzung der bisher in Bezug genommenen Vorschriftendes Sprengstoffrechts durch das Sprengstoffgesetz Rech-nung.

Zu Nummer 6 (§ 58a AtG)

Der neu eingefügte § 58a enthält die aus Anlass der Ände-rung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfungerforderliche Übergangsvorschrift. Er stellt im Hinblick aufdie – bisher nicht UVP-pflichtigen – Vorhaben nach denNummern 11.1, 11.3 und 11.4 der Anlage 1 zum UVP-Ge-setz n. F. sicher, dass die zur Umweltverträglichkeitsprü-fung neu eingeführte Vorschrift des § 2a nur auf VorhabenAnwendung findet, auf die die geänderte Fassung des Ge-setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anwendbarist.

Zu Artikel 10 (Änderung der Atomrechtlichen Ver-fahrensverordnung – AtVfV)

Die Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnungdient der Anpassung an die Vorgaben der UVP-Änderungs-richtlinie. Zu allgemeinen Fragen im Zusammenhang mitder Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie siehe die Aus-führungen unter A. II.

Zur Umsetzung der UVP-Richtlinie in ihrer ursprünglichenFassung war die Ermächtigungsgrundlage für die Atom-rechtliche Verfahrensverordnung auf die Regelung der Um-weltverträglichkeitsprüfung ausgedehnt worden. Seit demInkrafttreten der entsprechenden Novelle der Atomrechtli-chen Verfahrensverordnung am 25. November 1994 richtetesich die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfungbei Vorhaben nach § 7 AtG – soweit es um ausschließlichim atomrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzufüh-rende Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung geht –abschließend nach der Atomrechtlichen Verfahrensverord-nung, die insoweit das Gesetz über die Umweltverträglich-keitsprüfung nach dessen §§ 4 und 6 Abs. 2 verdrängte. Fürplanfeststellungsbedürftige Vorhaben nach § 9b AtG wardas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur in-soweit nicht anwendbar, wie § 9b Abs. 5 AtG auf die Atom-rechtliche Verfahrensverordnung verweist.

Um auch künftig diesen Anwendungsvorrang der praxisbe-währten und im Hinblick auf die Sachgegebenheiten beikerntechnischen Vorhaben konkreteren Vorschrift derAtomrechtlichen Verfahrensverordnung sicherzustellen,wird die Verordnung im erforderlichen Umfang an die imHinblick auf die zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtli-nie geänderten Vorschriften des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung angepasst.

Weitere Änderungen tragen der durch die UVP-Änderungs-richtlinie erweiterten UVP-Pflichtigkeit der Stilllegung vonKernreaktoren Rechnung. Schon nach der bestehenden Ver-waltungspraxis werden in Verfahren nach § 7 Abs. 3 AtGüber eine Detailprüfung der jeweils beantragten Still-legungsmaßnahmen hinausgehend die insgesamt zur Still-legung vorgesehenen Maßnahmen betrachtet. Zur Umset-zung der erweiterten UVP-Pflichtigkeit werden in Überein-stimmung mit der bestehenden Verwaltungspraxis Regelun-gen getroffen, die für die Umweltverträglichkeitsprüfungder Stilllegung von Reaktoren in Anlehnung an die Vor-schriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teil-genehmigungen den Umfang der Prüfung verdeutlichen undeine Einbeziehung der Öffentlichkeit für die erste Still-legungsgenehmigung obligatorisch machen (§ 19b).

Zu Nummer 1 Buchstabe a bis d (Inhaltsübersicht)

Die vorgesehenen Änderungen der Inhaltsübersicht beinhal-ten Anpassungen an die Änderungen der Verordnungsrege-lungen.

Zu Nummer 2 (§ 1a AtVfV)

Die bisher in Absatz 1 enthaltene Regelung kann aufgrundder in § 2a AtG n. F. für alle atomrechtlichen Genehmi-gungsverfahren einheitlich getroffenen Regelung entfallen.

Die bisher in Absatz 2 enthaltene Regelung wird zum Rege-lungsgegenstand des gesamten § 1a; sie dient der Anpas-sung an die zur Umsetzung von Artikel 3 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie geänderte Fassung von § 2 Abs. 1Satz 2 UVPG.

Zu Nummer 3 Buchstabe a und b (§ 1b AtVfV)

Die Neufassung von § 1b Abs. 1 passt die Vorschrift an diezur Umsetzung von Artikel 5 Abs. 2 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie geänderte Fassung von § 5 UVPG an.

Zu Nummer 4 (§ 3 AtVfV)

Die Streichung in § 3 Abs. 1 ist Folge der Änderung von§ 1a.

Zu Nummer 5 Buchstabe a bis c (§ 4 AtVfV)

Die Streichung in Absatz 3 ist Folge der Änderung von§ 1a.

Die Neufassung von Absatz 4 trägt im Schwerpunkt demUmstand Rechnung, dass § 3e Abs. 1 UVPG n. F. abschlie-ßend regelt, für welche Veränderungsvorhaben eine Um-weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist; sie dient dar-über hinaus der redaktionellen Vereinfachung der Vor-schrift.

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Drucksache 14/4599 – 154 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Da künftig abweichend von der bisherigen Fassung vonNummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG die Notwendigkeit ei-ner Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mehr davon ab-hängt, dass das Vorhaben nach den atomrechtlichen Vor-schriften öffentlich bekannt zu machen ist, sind die bisher inAbsatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 6 getroffenen Regelun-gen, die gewährleisten, dass eine Beteiligung der Öffent-lichkeit und als Folge davon eine Umweltverträglichkeits-prüfung bei Besorgnis erheblicher nachteiliger Umweltaus-wirkungen stattfinden, nicht mehr erforderlich. Statt dessenkann sich die Neuregelung in Absatz 4 darauf beschränken,zur Durchführung einer im Einzelfall nach § 3e Abs. 1UVPG n. F. erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungsicherzustellen, dass die Öffentlichkeit einbezogen wird.

Die Einbeziehung von Genehmigungen nach § 7 Abs. 3AtG in die bisher nur für wesentliche Veränderungen gel-tende Vorschrift des Absatz 4 Satz 1 ist gerechtfertigt, da fürdie Beurteilung der Notwendigkeit einer öffentlichen Be-kanntmachung von Stilllegungsvorhaben im Hinblick aufmögliche Nachteile für Dritte schon bisher nach dem jetztgestrichenen Absatz 6 materiell nichts Abweichendes gere-gelt war. Sie dient damit der redaktionellen Vereinfachung.Im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung der beiReaktoren zur Stilllegung im weiteren Sinne vorgesehenenMaßnahmen wird Absatz 4 durch § 19b Abs. 2 ergänzt.

Zu Nummer 6 (§ 7a AtVfV)

Die Neufassung von § 7a dient in Übereinstimmung mit den§§ 8 und 9a UVPG n. F. der Umsetzung von Artikel 7i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie. Die Neufassung be-schränkt sich entsprechend der Ermächtigungsgrundlage fürdie Atomrechtliche Verfahrensverordnung auf Regelungenfür Genehmigungsverfahren, die von deutschen Behördendurchgeführt werden. Für die grenzüberschreitende Behör-den- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen kern-technischen Anlagen ist § 9b UVPG n. F. maßgeblich.

Absatz 1 sieht – ohne wie bisher zwischen Mitgliedstaatender Europäischen Gemeinschaften und sonstigen Staaten zudifferenzieren – abweichend vom geltenden Recht auch eineBeteiligung eines Staates, in dem ein inländisches Vorhabenerhebliche Umweltauswirkungen haben kann, auf dessenErsuchen vor und macht darüber hinaus von der europa-rechtlich zulässigen Vereinfachung (Artikel 7 Abs. 1, letzterHalbsatz, i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie) Gebrauch,dem Nachbarstaat in einem einstufigen Unterrichtungsver-fahren auch die Unterlagen nach Artikel 7 Abs. 2 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie zu übermitteln. Im Hinblick aufdie Beteiligung der Öffentlichkeit im Nachbarstaat im Sinnevon Artikel 7 Abs. 3 Buchstabe a und b der Richtlinie ent-hält die Vorschrift in Übereinstimmung mit § 9a Abs. 1Satz 2 UVPG n. F. lediglich die Vorgabe, dass die Genehmi-gungsbehörde auf eine Unterrichtung der Öffentlichkeit imNachbarstaat hinzuwirken hat. Damit bleibt Spielraum, imEinzelfall die Einzelheiten der Durchführung im Sinne vonArtikel 7 Abs. 5 der Richtlinie bilateral zu regeln. Die Ein-schränkungen für die Datenübermittlung, die bereits demgeltenden Recht entsprechen, sind nach Artikel 10 derRichtlinie gerechtfertigt.

Absatz 2 erleichtert in Anlehnung an § 9a Abs. 2 UVPGn. F. die in Artikel 7 Abs. 3 Buchstabe b i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie vorgesehene und bereits nachgeltendem Atomrecht entsprechend der Vorschrift des § 9aAbs. 1 UVPG n. F. zulässige Beteiligung von Einwohnernvon Nachbarstaaten am Genehmigungsverfahren.

Absatz 3 trägt der erstmals ausdrücklich in Artikel 7 Abs. 4i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie geregelten Notwendig-keit von Konsultationen mit dem Nachbarstaat Rechnung.

Absatz 4 entspricht der Vorgabe in Artikel 9 Abs. 2 i. d. F.der UVP-Änderungsrichtlinie.

Absatz 5 dient der Anpassung an die §§ 8 Abs. 4 und 9aAbs. 3 UVPG n. F.

Zu Nummer 7 Buchstabe a und b (§ 14a AtVfV)

Die Streichungen in § 14a sind Folge der Änderung in § 1a.

Zu Nummer 8 (§ 16 AtVfV)

Abweichend vom geltenden Recht hebt die Neufassung von§ 16 Abs. 1 Nr. 5 vor dem Hintergrund von Artikel 4 Abs. 4i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie die Notwendigkeit her-vor, im Genehmigungsbescheid auch die Beachtung derVorschriften über die Durchführung einer Öffentlichkeitsbe-teiligung und damit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zubegründen. Daneben wird zur Umsetzung von Artikel 9Abs. 1, 3. Anstrich, der Richtlinie in Übereinstimmung mit§ 11 Satz 5 UVPG n. F. vorgesehen, dass entsprechend derschon bestehenden Verwaltungspraxis in Genehmigungsbe-scheiden die wichtigsten Schadensvorsorgemaßnahmen an-zugeben sind.

Zu Nummer 9 Buchstabe a und b (§ 18 AtVfV)

Die Streichungen in Absatz 3 Satz 1 und 2 sind Folge derÄnderung von § 1a; die Änderung in Satz 3 berücksichtigtdie Neufassung von § 1b.

Zu Nummer 10 (§ 19b AtVfV)

Der neu eingefügte § 19b, dessen Formulierung sich weitge-hend an den Leitfäden zur Stilllegung von Anlagen nach § 7des Atomgesetzes vom 14. Juni 1996 (Bundesanzeiger 1996Nr. 211a) anlehnt, dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1in Verbindung mit Anhang I Nr. 2, 2. Anstrich, i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf die UVP-Pflich-tigkeit der „Demontage oder Stilllegung“ von Reaktoren.§ 3 Abs. 1 und § 3b Abs. 1 UVPG n. F. in Verbindung mitAnlage 1 Nr. 11.1 sehen dementsprechend bei den unter dieRichtlinie fallenden Reaktoren unabhängig von den im Ein-zelfall zu erwartenden Auswirkungen eine Umweltverträg-lichkeitsprüfung der insgesamt geplanten Maßnahmen nach§ 7 Abs. 3 AtG vor. § 19a regelt die Durchführung dieserPrüfung in Anlehnung an die Umweltverträglichkeitsprü-fung in gestuften Genehmigungsverfahren, wobei dieSelbstständigkeit von Einzelgenehmigungen nach § 7Abs. 3 AtG berücksichtigt wird. Auch künftig sind daherGenehmigungen nach § 7 Abs. 3 AtG – die ihrerseits beieinem entsprechenden Antrag des Vorhabenträgers in Formvon Teilgenehmigungen erteilt werden können – nicht durchein vorläufiges positives Gesamturteil als feststellender Re-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 155 – Drucksache 14/4599

gelungsbestandteil der einzelnen Genehmigungen verbun-den. Das bedeutet, dass auch künftig entsprechend der un-veränderten Regelung des § 7b AtG eine Bestandskraftprä-klusion nur hinsichtlich der jeweils genehmigten Still-legungsmaßnahmen in Betracht kommt.

Absatz 1 ergänzt für Verfahren zur Erteilung von Genehmi-gungen nach § 7 Abs. 3 AtG die Vorschriften des § 3.

Schon in der bisherigen Verwaltungspraxis sind im Geneh-migungsverfahren über die zur Prüfung des Vorliegens derGenehmigungsvoraussetzung für die jeweils beantragtenMaßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oderzum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen erforderli-chen Unterlagen hinausgehend im Hinblick auf das Sachbe-scheidungsinteresse Informationen über das Gesamtvorha-ben der Stilllegung vorzulegen (Nr. 3.2 des Leitfadens zurStilllegung von Anlagen nach § 7 Atomgesetz vom 14. Juni1996, Bundesanzeiger 1996 Nr. 211a). Absatz 1 greift dieseVerwaltungspraxis auf, um sicherzustellen, dass für die imRahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gebotenevorläufige Prüfung der nach dem jeweiligen Planungsstanderkennbaren Umweltauswirkungen der insgesamt zur Still-legung im weiteren Sinne geplanten Maßnahmen ausrei-chend prüffähige Unterlagen vorgelegt werden.

Die Regelung beschränkt sich nicht auf UVP-pflichtige Vor-haben und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass dieVorlage dieser Angaben allgemein für die Entscheidungüber Anträge auf Erteilung von Genehmigungen nach § 7Abs. 3 AtG zweckmäßig ist.

Absatz 2 gewährleistet, dass die Öffentlichkeit im Rahmender Umweltverträglichkeitsprüfung der insgesamt zur Still-legung im weiteren Sinne vorgesehenen Maßnahmen im eu-roparechtlich erforderlichen Umfang beteiligt wird. Zu die-sem Zweck ist künftig in Verfahren zur Erteilung der jeweilsersten Stilllegungsgenehmigung bei Reaktoren – ausgenom-men Nullleistungsreaktoren – obligatorisch eine Bekannt-machung und Auslegung des Vorhabens vorgesehen. In Fäl-len, in denen weder Nachteile für Dritte noch erheblicheUmweltauswirkungen zu besorgen sind und in denen des-halb nach geltendem Recht eine Öffentlichkeitsbeteiligungnicht erforderlich wäre, stellt die Neuregelung dabei dieDurchführung eines Erörterungstermins in das Ermessender Genehmigungsbehörde.

Absatz 3 schreibt vor, dass sich die Umweltverträglichkeits-prüfung im Verfahren zur Erteilung der jeweils ersten Still-legungsgenehmigung für Reaktoren auf die – nach dem Pla-nungsstand – erkennbaren Umweltauswirkungen der insge-samt zur Stilllegung im weiteren Sinne vorgesehenen Maß-nahmen erstreckt. Bei weiteren Stilllegungsgenehmigungenfür Reaktoren wie auch bei Stilllegungsgenehmigungen fürsonstige ortsfeste Anlagen nach § 7 AtG ist eine Umwelt-verträglichkeitsprüfung der jeweils zur Genehmigung ge-stellten Maßnahmen nur erforderlich, wenn eine Vorprü-fung des Einzelfalls durch die Genehmigungsbehörde er-gibt, dass das jeweilige Vorhaben erhebliche nachteiligeUmweltauswirkungen haben kann (Anlage 1 Nr. 11.1, letz-ter Halbsatz, zum UVPG n. F. in Verbindung mit § 3eAbs. 1 UVPG n. F.).

Zu Nummer 11 (§ 20 AtVfV)

Die Änderungen von § 20 berücksichtigen die neu gefassteÜbergangsvorschrift des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung. Sie gewährleisten, dass die zur Anpassungan das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ge-änderten Vorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensver-ordnung auf alle Vorhaben Anwendung finden, auf die dasgeänderte Gesetz anwendbar ist.

Soweit Absatz 2 für laufende Verfahren, in denen der An-trag auf Erteilung der Genehmigung – bei gestuften Verfah-ren der Antrag auf Erteilung der Gesamtgenehmigung –nach Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Richtlinie in ih-rer ursprünglichen Fassung, aber vor Inkrafttreten desUVP-Gesetzes alter Fassung gestellt worden ist, die An-wendung der bisher geltenden Vorschriften und damit auchdes Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung derAtomrechtlichen Verfahrensverordnung vom 24. Novem-ber 1994 (BGBl. I S. 3455, 3992) vorsieht, enthält die Vor-schrift eine speziellere Regelung gegenüber § 25 UVPGn. F. Diese Regelung ist gerechtfertigt, da Artikel 2 derZweiten Verordnung zur Änderung der AtomrechtlichenVerfahrensverordnung im Hinblick auf die Einbeziehungder Öffentlichkeit eine den europarechtlichen Anforderun-gen genügende, aber von den Vorschriften des Gesetzesüber die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisher gel-tenden Fassung abweichende Vorschrift enthält.

Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesnaturschutz-gesetzes)

Bei der Änderung des § 8 Abs. 10 des Bundesnaturschutz-gesetzes handelt es sich um eine redaktionelle Folgeände-rung zur Einfügung der neuen §§ 3a bis 3f in das UVPG.

Zu Artikel 12 (Änderung des Baugesetzbuches)

Die Änderung des Baugesetzbuchs dient der Anpassung andie Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie. Zu allgemeinenFragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der UVP-Än-derungsrichtlinie siehe die Ausführungen unter A. II.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird an die Änderungen des Gesetzesangepasst.

Zu Nummer 2 (§ 1a BauGB)

Die vorgesehene Neufassung von § 1a Abs. 2 Nr. 3 dientder Umsetzung von Artikel 3 und 8 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie; sie integriert die wesentlichen Verfahrens-elemente der Umweltverträglichkeitsprüfung (Ermittlung,Beschreibung und Bewertung – siehe § 2 Abs. 1 UVPGn. F.) entsprechend dem Planungsstand in das Bauleitplan-verfahren. Die Regelung verdeutlicht, dass die ermitteltenund beschriebenen Umweltauswirkungen eines Vorhabensim Sinne der Anlage 1 zum UVPG n. F., für das gemäß den§§ 3a bis 3f UVPG n. F. eine Verpflichtung zur Durchfüh-rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, in dieAbwägung von Bebauungsplänen einzubeziehen und dortzu berücksichtigen sind. In Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 3UVPG und § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB n. F. ist danach in

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Drucksache 14/4599 – 156 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

allen Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne, durchdie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bestimmterUVP-pflichtiger Vorhaben begründet werden soll, bzw. fürVorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nurim Planaufstellungsverfahren vorgeschrieben ist oder durchdie Planfeststellungsbeschlüsse für UVP-pflichtige Vorha-ben ersetzt werden, eine Umweltverträglichkeitsprüfungdurchzuführen.

Dabei ergibt sich die UVP-Pflicht bzw. die Verpflichtungzur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls nachMaßgabe der Anlage 1 zum UVPG n. F. Nach Maßgabe derNummern 18.1 bis 18.18.8 der Anlage 1 zum UVPG n. F.wird für die dort genannten „planerischen“ Vorhaben dieUmweltverträglichkeitsprüfung nur im Aufstellungsverfah-ren für einen Bebauungsplan durchgeführt. Wenn die bau-planungsrechtliche Zulässigkeit für bestimmte Vorhaben be-gründet werden soll, z. B. mit einem vorhabenbezogenenBebauungsplan für eine UVP-pflichtige Industrieanlage,soll die Umweltverträglichkeitsprüfung vertikal gestuft inmehreren Verfahren (§ 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG n. F.) durch-geführt werden, d. h. gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alt., UVPGn. F. in dem (vorgelagerten) Bebauungsplanverfahren undgemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG in dem nachfolgenden Zulas-sungsverfahren.

Aus Absatz 1 des § 3b UVPG n. F. ergibt sich im Einzel-nen, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Um-weltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren füreinen Bebauungsplan aber erst dann besteht, wenn für dasVorhaben, für das ein Bebauungsplan aufgestellt wird, diezur Bestimmung seiner Art in der Anlage 1 genanntenMerkmale gegeben sind und die dort gegebenenfalls ge-nannten Größen- oder Leistungswerte (Schwellenwerte) er-reicht oder überschritten werden. Soweit bei den einzel-nen in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben – gegebenen-falls auch unterhalb der Größen- oder Leistungswerte –

vorgesehen, kann sich eine UVP-Pflicht auch erst auf-grund einer Vorprüfung des Einzelfalls („screening“) erge-ben, die nach dem Planungsstand des Vorhabens unter Be-rücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG n. F. ge-nannten Kriterien zu erfolgen hat.

Als gegebenenfalls erforderlicher vorgelagerter Prüfungs-schritt für die Feststellung der UVP-Pflichtigkeit im Auf-stellungsverfahren ist auch die Vorprüfung des Einzelfallsim Rahmen des Aufstellungsverfahrens von der Gemeindedurchzuführen.

Zu Nummer 3 (§ 2a BauGB – neu)

Der vorgesehene § 2a BauGB über den Umweltbericht dientder Umsetzung von Artikel 5 Abs. 2 bis 4 sowie von Artikel 9Abs. 1, 3. Anstrich, i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie.

In dem Umweltbericht sind auf der Grundlage der Festset-zungen für das UVP-pflichtige Vorhaben die Angaben zumachen, die für die Durchführung der Umweltverträglich-keitsprüfung im Aufstellungsverfahren für einen Bebau-ungsplan erforderlich sind (vgl. § 6 Abs. 3 und 4 UVPGn. F.). In Absatz 1 des § 2a werden die für die Durchführungder Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Min-destangaben geregelt, wobei die Angaben in einer der zeitli-

chen Abfolge des Planungsprozesses entsprechenden Weise– teilweise abweichend von der Reihenfolge des § 6 Abs. 3UVPG n. F. – aufgelistet werden.

Zu § 2a Abs. 1 Nr. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dassdie Formulierung „soweit möglich ausgeglichen werdensollen“ dem Text der UVP-Richtlinie entspricht, die auchinsoweit jedoch keine materiellen Vorgaben für die Zulas-sungs- bzw. Planungsentscheidung enthält. Inwieweit einAusgleich in diesem Sinne möglich ist, richtet sich vielmehrnach der planerischen Konzeption der Gemeinde sowie demAbwägungsgebot des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB (siehe auch§ 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB).

In Absatz 2 werden entsprechend § 6 Abs. 4 UVPG n. F.vorhabenspezifische Angaben geregelt, die vor allem beikonkret projektbezogenen Planungen, beispielsweise fürUVP-pflichtige Industrieanlagen, erforderlich werden kön-nen, wobei der Planungsstand und damit auch der Prüfungs-umfang im nachfolgenden Zulassungsverfahren zu berück-sichtigen sind.

Absatz 3 Satz 1 verlangt entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 undAbs. 4 Satz 2 UVPG n. F. eine zusammenfassende Darstel-lung der Angaben in allgemein verständlicher Form. Satz 2stellt Anforderungen an den Umweltbericht dahin gehend,dass Dritte beurteilen können, inwieweit sie von den Um-weltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben be-troffen werden können.

Der Umweltbericht ist bei Bebauungsplänen für UVP-pflichtige Vorhaben Bestandteil der Begründung des Ent-wurfes von Bebauungsplänen. Damit ist sichergestellt, dassim Rahmen der Auslegung des Bebauungsplans nach § 3Abs. 2 BauGB n. F. die Öffentlichkeit zu den Angaben überdie Umweltauswirkungen beteiligt wird und dass im Rah-men der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach§ 4 BauGB n. F. diese ihre Stellungnahmen abgeben kön-nen. Da der Umweltbericht darüber hinaus nicht nur Teil derBegründung des Entwurfes, sondern auch Teil der Begrün-dung der als Satzung beschlossenen Bebauungspläne ist,enthält er zugleich – gegebenenfalls mit erforderlichen Än-derungen und Ergänzungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGBn. F. – die erforderliche Beschreibung der Vermeidungs-,Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 11Satz 4 UVPG n. F.).

Obwohl die Gemeinde – wie für das Bebauungsplanverfah-ren insgesamt – auch für den Vollzug der Vorschriften überden Umweltbericht zuständig ist, schließt dies nicht aus,dass im Rahmen der Vorschriften über die Zusammenarbeitmit Privaten, insbesondere beim Vorhaben- und Erschlie-ßungsplan, aber auch sonst im Rahmen städtebaulicher Ver-träge, beispielsweise die Vorbereitung und Anfertigung desUmweltberichts auf den jeweiligen Vorhabenträger übertra-gen wird bzw. mit dem Vorhabenträger eine Vereinbarungzur Übernahme der Kosten externer Gutachter und Ähnli-ches vereinbart wird. Die vorgesehenen Änderungen in § 11Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 BauGB stellen dies klar.

Es wird eine Folgeänderung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BauGB erforderlich.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 157 – Drucksache 14/4599

Zu Nummer 4 (§ 3 BauGB)

Zu Buchstabe a, aa (Absatz 2 Satz 2)

Die vorgesehene Ergänzung von § 3 BauGB stellt sicher,dass zur Umsetzung von Artikel 4 Abs. 4 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie die Entscheidung über die Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemeinsammit dem Hinweis auf die Auslegung eines Bebauungsplansöffentlich bekannt gemacht wird.

Zu Buchstabe a, bb (Absatz 2 Satz 3)

Der vorgesehene zusätzliche Verweis in § 3 Abs. 2 Satz 3BauGB auf § 4a Abs. 2 BauGB stellt sicher, dass zur Um-setzung von Artikel 7 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtliniedie ggf. erforderliche grenzüberschreitende Beteiligungzeitgleich mit der Bürgerbeteiligung eingeleitet wird.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 1)

Die vorgesehene Änderung von § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGBstellt sicher, dass zur Umsetzung von Artikel 1 Abs. 1 undArtikel 6 Abs. 2 i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie eineÄnderung oder Ergänzung der nach § 2a BauGB n. F. erfor-derlichen Angaben des Umweltberichts zu einer erneutenAuslegung führt, soweit zusätzliche erhebliche nachteiligeoder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zubesorgen sind, und somit die erforderlichen Verfahrens-schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung für das konkreteVorhaben durchgeführt werden, das letztlich zur Entschei-dung ansteht. Dabei kann eine erneute Auslegung auf diegeänderten Teile des Umweltberichts beschränkt werden(vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG). Von einer – erneut ausle-gungspflichtigen – Änderung der Angaben des Umweltbe-richts zu unterscheiden ist eine ggf. abgeänderte Bewertungdurch die Gemeinde im Rahmen der Abwägungsentschei-dung bzw. der „Hauptgründe und -erwägungen, auf denendie Entscheidung beruht“ (Artikel 9 Abs. 1, 2. Anstrich,i. d. F. der UVP-Änderungsrichtlinie), denn insoweit han-delt es sich nicht um die dem Verfahren der Öffentlichkeits-beteiligung nach Artikel 6 Abs. 2 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie zugrunde zu legenden Informationen.

Zu Nummer 5 (§ 4 BauGB)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 3 – neu)

Durch die vorgesehene Ergänzung des § 4 Abs. 2 BauGBwird den Trägern öffentlicher Belange im Beteiligungsver-fahren eine Artikel 4 Abs. 4 i. d. F. der UVP-Än-derungsrichtlinie entsprechende Mitwirkungspflicht aufer-legt, sachdienliche Informationen für den Umweltberichtder Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Die erforderlicheInformation der Träger öffentlicher Belange bezüglich desUmweltberichts selbst wird bereits nach geltendem Rechtdurch § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB abgedeckt.

Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 2 – neu)

Entsprechend der vorgesehenen Ergänzung in § 3 Abs. 3Satz 1 BauGB (siehe Nummer 4 Buchstabe b) wird auch fürdie Träger öffentlicher Belange eine erneute Beteiligungvorgesehen, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Um-weltauswirkungen zu besorgen sind.

Zu Nummer 6 (§ 4a BauGB)

Die vorgesehene Neufassung von § 4a BauGB integriert diegrenzüberschreitende Beteiligung der Gemeinden und Trä-ger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit entspre-chend den Vorgaben des Artikels 7 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie in die bisherige Vorschrift über die grenz-überschreitende Unterrichtung. Dem entsprechend ist dieÜberschrift weiter gefasst.

Während der unveränderte Absatz 1 allgemein für diegrenzüberschreitende Beteiligung gilt, findet Absatz 2 aufBebauungspläne für UVP-pflichtige Vorhaben Anwen-dung. Danach ist eine grenzüberschreitende Beteiligungentsprechend den Vorschriften über die Beteiligung der Trä-ger öffentlicher Belange durchzuführen, wenn das Vorhabenzu erheblichen Umweltauswirkungen in einem anderenStaat führen kann oder ein anderer Staat darum ersucht (Ab-satz 2 Satz 1). Dabei hat die Gemeinde auch eine grenzüber-schreitende Öffentlichkeitsbeteiligung zu ermöglichen; diesdient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 3 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie.

Der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates wirdausdrücklich eine Teilnahmemöglichkeit an der Bürgerbe-teiligung im Aufstellungsverfahren für einen Bebauungs-plan eröffnet (Absatz 2 Satz 5). Diese richtet sich nach § 3BauGB n. F. Darüber hinaus hat die Gemeinde darauf hin-zuwirken, dass die zuständigen Stellen des anderen Staatesnach den dort für entsprechende Verfahren geltenden Vor-schriften den Bebauungsplan einschließlich des Entwurfsder Begründung – also auch des Umweltberichts nach § 2aBauGB n. F. – der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen (Ab-satz 2 Satz 1).

Den zuständigen Stellen des anderen Staates ist Gelegenheitzur Stellungnahme zu geben, wobei die dafür einzuräu-mende Frist im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs inder Regel einen Monat nicht überschreiten soll (Absatz 2Satz 2). Dies schließt nicht aus, dass die Frist bei Vorliegenbesonderer Umstände, z. B. Klärungsbedürftigkeit schwieri-ger Fragen, verlängert werden kann. Dies wird in der Regelim Falle von Absatz 3 erforderlich sein, wenn, soweit es zurKlärung der Umweltauswirkungen und ggf. zu ergreifenderVermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen erforderlichist, mit der zuständigen Stelle des anderen Staates Konsulta-tionen entsprechend Artikel 7 Abs. 4 i. d. F. der UVP-Ände-rungsrichtlinie durchgeführt werden. Das Erfordernis fürsolche Konsultationen wird sich in der Regel dann ergeben,wenn die zuständige Stelle des anderen Staates um solcheKonsultationen ersucht. Wie bei der Beteiligung der inländi-schen Träger öffentlicher Belange soll auch die Präklusions-vorschrift des § 4 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der grenzüber-schreitenden Trägerbeteiligung entsprechende Anwendungfinden.

Nach Absatz 2 Satz 4 soll die Gemeinde unter den Voraus-setzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleich-wertigkeit eine Übersetzung der Angaben nach § 2a BauGBn. F. zur Verfügung stellen. Eine solche Übersetzung ent-spricht bilateralen Regierungsabkommen zur Durchführungdes ECE-Übereinkommens über die Umweltverträglich-keitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhangvom 25. Februar 1991.

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Drucksache 14/4599 – 158 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Absatz 3, der an die Stelle des bisherigen Absatzes 2 tritt,dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 4 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie. Da die UVP-Änderungsrichtlinievon dem noch in Artikel 7 Satz 2 der UVP-Richtlinie gere-gelten, im Rahmen der Durchführung von Konsultationenzu beachtenden Grundsatz der Gegenseitigkeit und Gleich-wertigkeit Abstand nimmt, wird auf diesen Grundsatz auchim Rahmen des neu gefassten Absatzes 3 nicht mehr Bezuggenommen. Die Neufassung regelt nunmehr statt dessen dieVoraussetzungen für Konsultationen sowie deren Zeitrah-men und Gegenstand.

Zu Nummer 7 (§ 4b BauGB)

Die vorgesehene Erweiterung der Einschaltung Dritter indas Bauleitplanverfahren erfolgt aus redaktionellen Grün-den, um auch die Erarbeitung der nach § 2a n. F. erforderli-chen Umwelterklärung zu erfassen.

Zu Nummer 8 (§ 10 BauGB)

Die vorgesehene Regelung stellt sicher, dass bei Bebau-ungsplänen, für die im Aufstellungsverfahren eine grenz-überschreitende Beteiligung der Gemeinden und Träger öf-fentlicher Belange durchgeführt wurde, eine Übermittlungdes Bebauungsplans mit Begründung, einschließlich desUmweltberichts als Teil der Begründung, erfolgt. Die Rege-lung dient der Umsetzung von Artikel 9 Abs. 2 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie und von Artikel 6 Abs. 2 desECE-Übereinkommens über die Umweltverträglichkeits-prüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang vom25. Februar 1991. Ferner soll die Gemeinde unter den in§ 4a Abs. 2 BauGB n. F. genannten Voraussetzungen demzu übermittelnden Bebauungsplan eine Übersetzung bei-fügen.

Zu Nummern 9 und 10 (§§ 11, 12 BauGB – neu)

Die vorgesehenen Anpassungen der Vorschriften über dieZusammenarbeit mit Privaten (städtebaulicher Vertrag undVorhaben- und Erschließungsplan) im Hinblick auf die Aus-arbeitung des Umweltberichts und die Bereitstellung der fürden Umweltbericht nach § 2a n. F. erforderlichen Angabenverdeutlichen, dass bei solchen Bebauungsplänen, die einenkonkreten Vorhabenbezug aufweisen, der jeweilige Vorha-benträger die für den Umweltbericht ggf. erforderlichen An-gaben erbringen kann, bzw. im Falle des Vorhaben- und Er-schließungsplans in der Regel erbringen soll.

Die vorgesehene Änderung in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGBträgt dem Artikel 5 Abs. 1 i. d. F. der UVP-Änderungsricht-linie Rechnung. Danach hat der Mitgliedstaat dafür Sorgezu tragen, dass der Projektträger die erforderlichen Angabenvorlegt, soweit dies billigerweise von ihm verlangt werdenkann. Zur Umsetzung von Artikel 5 Abs. 2 i. d. F. derUVP-Änderungsrichtlinie wird in § 12 Abs. 2 eine Rege-lung zum sog. „scoping“ angefügt. Danach hat bei vorha-benbezogenen Bebauungsplänen der Vorhabenträger einenAnspruch auf Unterrichtung über die voraussichtlich nach§ 2a BauGB n. F. erforderlichen Angaben.

Zu Nummer 11 (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Die Einbeziehung der grenzüberschreitenden Beteiligungnach Maßgabe des § 4a BauGB n. F. in die verfahrensrecht-lichen Zulassungsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGBstellt insbesondere sicher, dass bei UVP-pflichtigen Bebau-ungsplänen eine Genehmigung auch während des Aufstel-lungsverfahrens nur erfolgen darf, wenn neben der Bürger-und Trägerbeteiligung ggf. auch eine grenzüberschreitendeBeteiligung nach Artikel 7 i. d. F. der UVP-Änderungsricht-linie erfolgt ist. Einer weitergehenden Änderung des § 33Abs. 2 BauGB, wonach unter bestimmten Voraussetzungenauch ohne die Durchführung der Verfahrensschritte nach§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Genehmigungsmöglichkeitbesteht, bedarf es nicht. Von dieser Vorschrift kann im Falleeines UVP-pflichtigen Bebauungsplans mit grenzüber-schreitenden Wirkungen kein Gebrauch gemacht werden, dader Kreis der entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 BauGB „be-troffenen“ Bürger nicht individuell abgrenzbar ist.

Zu Nummer 12 (§ 214 BauGB)

Zu Buchstabe a, aa (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz)

Die Heilungsvorschrift soll nach dem vorgesehenen Wort-laut auch den Verfahrensfehler erfassen, dass die Angabe,ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wer-den soll, versehentlich unterblieben ist.

Zu Buchstabe a, bb (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2)

Bei der vorgesehenen Änderung handelt es sich um eineFolgeänderung zur vorgesehenen Einführung des Umwelt-berichts nach § 2a BauGB n. F. (siehe Nummer 3). Damitsoll der Rechtsgedanke der bisherigen Heilungsvorschriftzur Begründung auch auf den Umweltbericht als Teil derBegründung Anwendung finden. Für die Rechtswirksam-keit eines UVP-pflichtigen Bebauungsplans soll es danachunbeachtlich sein, wenn der Umweltbericht lediglich un-vollständig ist. Das Fehlen des Umweltberichts (wie auchder Begründung als Ganzes) stellt demgegenüber einen stetsbeachtlichen Verfahrensfehler dar.

Zu Buchstabe b (Absatz 1a – neu)

Die vorgesehene Regelung betrifft zwei mögliche Fehler-quellen verfahrensrechtlicher Art im Zusammenhang mitden Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Absatz 1a Nr. 1 erfasst den Fall, dass eine an sich erforderli-che Vorprüfung des Einzelfalls nicht durchgeführt wurde,im Ergebnis indes unter Berücksichtigung der relevantenKriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls eine Pflicht zurDurchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ge-geben gewesen wäre.

Absatz 1a Nr. 2 betrifft den Fall, dass im Rahmen einer Vor-prüfung des Einzelfalls von der Gemeinde nicht richtig be-urteilt worden ist, ob das mit dem Bebauungsplan ermög-lichte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-gen haben kann. Ist die Gemeinde in eine entsprechendeVorprüfung eingetreten, soll eine fehlerhafte Einschätzungder möglichen Umweltauswirkungen nicht zur Nichtigkeitdes Bebauungsplans führen. Unter dieser Voraussetzungsoll es unbeachtlich sein, wenn die Gemeinde keine förmli-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 159 – Drucksache 14/4599

che Umweltverträglichkeitsprüfung mit den eigens dafürvorgesehenen Verfahrensschritten durchgeführt hat. Hin-sichtlich Fehlern bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist eshingegen stets beachtlich, wenn die Vorprüfung des Einzel-falls unterlassen wurde und eine Umweltverträglichkeits-prüfung hätte durchgeführt werden müssen, weil mit erheb-lichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen war.Die Regelung lässt im Übrigen unberührt, dass der Bebau-ungsplan wegen fehlender oder unzureichender Berücksich-tigung von Umweltauswirkungen des betreffenden Vorha-bens abwägungsfehlerhaft und damit nichtig sein kann.

Zu Nummer 13 (§ 245c BauGB – neu)

Die Überleitungsvorschrift des § 245c BauGB regelt in denAbsätzen 1 bis 3, inwieweit die Vorschriften des Baugesetz-buches in seiner bisherigen und neuen Fassung im Hinblickauf die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfungim Rahmen von Bebauungsplanverfahren anwendbar sind.Ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltver-träglichkeitsprüfung besteht, beurteilt sich dagegen nachden Vorschriften des UVP-Gesetzes; diesbezüglich ist dieÜbergangsvorschrift des § 25 UVPG n. F. zu beachten.§ 245c Abs. 1 bis 3 entspricht der Regelung in § 25 UVPGn. F.; auf die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen.

Die vorgesehene Regelung in Absatz 4 soll für einen Über-gangszeitraum vermeiden, dass eine fehlerhafte Anwen-dung der neuen Vorschriften, soweit sie an sich erheblichsind (siehe Begründung zu Nummer 11 (§ 214 BauGBn. F.)), sich auf die Rechtswirksamkeit von Bebauungsplä-nen für Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfungbedürfen, auswirkt. Damit wird dem Bedürfnis der Praxisnach Rechtssicherheit Rechnung getragen und für einen an-gemessenen Zeitraum die Gelegenheit gegeben, sich auf dieAnwendung des neuen Rechts einzustellen.

Zu den Artikeln 13 bis 19 (Änderungen verkehrs-wegerechtlicher Vor-schriften)

Die Änderungen der von den Artikeln 13 bis 19 betroffenenverkehrswegerechtlichen Vorschriften dienen ergänzendzum UVP-Gesetz der Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG und der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG.

Die Änderungen der verkehrswegerechtlichen Vorschriftenstellen die erforderliche Verzahnung mit dem UVP-Gesetzsicher, so dass UVP-pflichtige Verkehrsprojekte nur im Ein-klang mit der UVP-Richtlinie i. d. F. der UVP-Änderungs-richtlinie zugelassen werden können. Die Änderungen(Artikel 13 bis 18) lösen die Änderungen ab, die mit demdiesem Gesetzentwurf vorlaufenden Entwurf für ein„Gesetz zur Änderung verkehrswegerechtlicher Vorschrif-ten (VerkVÄndG)“ vorgesehen sind. Da das VerkVÄndGim Sinne einer Interimslösung nur der dringlichen Beseiti-gung von Mängeln bei der förmlichen Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG dient und in den zu ändernden ver-kehrswegerechtlichen Vorschriften noch nicht der für dieVerzahnung erforderliche Bezug zum UVP-Gesetz in dermit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Fassung herge-stellt werden kann, gehen die in den Artikeln 13 bis 19 vor-gesehenen Änderungen weiter und stellen für die Frage, ob

an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangeneh-migung erteilt werden kann, auf das UVP-Gesetz und damitauf die in den §§ 3 bis 3f UVPG n. F. geregelte UVP-Pflichtab. Entsprechende Regelungen sind im Hinblick auf dieFrage vorgesehen, unter welchen Voraussetzungen Planfest-stellung und Plangenehmigung entfallen. Die in den §§ 3bis 3f UVPG n. F. geregelte UVP-Pflicht steht sowohl derErteilung einer Plangenehmigung an Stelle einer Planfest-stellung als auch dem Entfallen von beidem entgegen. DasPlangenehmigungsverfahren wird nicht mit der nach § 9UVPG erforderlichen Einbeziehung der Öffentlichkeitdurchgeführt.

Die Änderungen der in den Artikeln 13 bis 18 genanntenverkehrswegerechtlichen Vorschriften dienen – wie bereitsdas vorangehende VerkVÄndG – der Beseitigung von Män-geln, die von der Kommission der Europäischen Gemein-schaften gerügt worden sind. Nach Auffassung der Kom-mission hat die Bundesrepublik Deutschland die UVP-Richtlinie 85/337/EWG im Verkehrsbereich nur unzurei-chend umgesetzt. Die Kommission rügt, dass dieseRichtlinie bei der Einführung des Instituts der Plangenehmi-gung durch § 4 des Verkehrswegeplanungsbeschleuni-gungsgesetzes (VerkPBG) vom 16. Dezember 1991(BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Gesetz vom15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1840) sowie durch entspre-chende Vorschriften im Planungsvereinfachungsgesetz(PlVereinfG) vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123)nicht hinreichend beachtet worden sei, weil die nach derRichtlinie erforderliche förmliche Umweltverträglichkeits-prüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung für bestimmte Ver-kehrsvorhaben, die der Plangenehmigung unterliegen, nichtvorgeschrieben worden sei. Die Kommission leitete aus die-sem Grunde im Jahre 1994 ein Vertragsverletzungsverfah-ren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel169 des EG-Vertrages a. F. ein und erhob am 29. Januar1999 Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (Rechts-sache C-24/99).

Zu Artikel 13 (Änderung des Bundesfernstraßen-gesetzes)

Zu Nummer 1

Die Änderung des § 17 Abs. 1a Satz 1 FStrG lässt die bishe-rigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmi-gung unberührt, begründet jedoch das zusätzliche Erforder-nis, dass es sich bei der Bundesfernstraße nicht um ein Vor-haben handeln darf, für das nach den §§ 3 bis 3f UVPG n. F.eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Hiernach kann die Plangenehmigung insbesondere erteiltwerden für den Bau einer sonstigen Bundesfernstraße imSinne der Nummer 14.6 der Anlage 1 zum UVPG n. F., so-fern sich aufgrund einer vorläufigen Prüfung der zuständi-gen Behörde ergibt, dass das Vorhaben keine erheblichennachteiligen Umweltauswirkungen haben kann (§ 3c Abs. 1Satz 1 UVPG n. F.).

Nach der dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden Konzep-tion ist die vor der Einleitung eines Plangenehmigungsver-fahrens aufgrund der Vorgaben der UVP-Richtlinien zu prü-fende Frage, ob ein Vorhaben im Sinne der Nummer 14.6der Anlage 1 zum UVPG n. F. erhebliche nachteilige Um-

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Drucksache 14/4599 – 160 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

weltauswirkungen haben kann, entsprechend der Systema-tik des UVPG n. F. im Rahmen der oben genannten Vorprü-fung des Einzelfalls zu beantworten. Inhaltlich sind hierbeidieselben Aspekte zu berücksichtigen wie bei einer andern-falls erforderlichen entsprechenden Prüfung außerhalb desVerfahrensrahmens der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Neufassung des § 17 Abs. 1a Satz 1 FStrG belässt inVerbindung mit den oben genannten Vorschriften desUVPG den Zulassungsbehörden in richtlinienkonformerWeise hinreichend Flexibilität, in den Fällen, in denen einVorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswir-kungen haben kann, anstelle eines Planfeststellungsverfah-rens ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.

Zu Nummer 2

Die Änderung des § 17 Abs. 2 FStrG stellt eine Parallel-regelung zur Änderung des Absatzes 1a dar. Auch für dieFrage, ob Planfeststellung und Plangenehmigung wegen ei-nes Falles von unwesentlicher Bedeutung entfallen können,kommt es u. a. darauf an, ob es sich um ein UVP-pflichtigesVorhaben im Sinne der §§ 3 bis 3f UVPG n. F. handelt.

Zu Artikel 14 (Änderung des Allgemeinen Eisen-bahngesetzes)

Zu Nummer 1

Die Neufassung des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG dient der Klar-stellung. Der seit langem in der Praxis durch ständigeRechtsprechung fest umrissene Begriff der Betriebsanlagesollte auch durch die Strukturreform der Bundeseisenbah-nen nicht geändert werden (vgl. BR-DRS. 131/93). Der Bauoder die Änderung von allen Betriebsanlagen einer Eisen-bahn unterliegt der Planfeststellung. Bei enger am Wortlautorientierter Auslegung des bisherigen § 18 Abs. 1 Satz 1AEG könnten Zweifel bestehen, ob z. B. Terminals zu denplanfeststellungspflichtigen Anlagen zu zählen sind. Umeine derartige Interpretation auszuschließen und um eineeinheitliche Wortwahl mit dem geänderten UVP-Gesetzherzustellen, wird die Änderung zur Klarstellung eingefügt.

Zu Nummer 2

Die Neufassung des § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG entspricht derNeufassung des § 17 Abs. 1a Satz 1 FStrG. Auf die zu Arti-kel 13 gemachten Ausführungen wird verwiesen. Eine Plan-genehmigung kann insbesondere ggf. erteilt werden für dieÄnderung oder die Erweiterung eines Schienenweges vonEisenbahnen im Sinne der Nummer 14.7 der Anlage 1 zumUVPG n. F.

Zu Nummer 3

Die Neufassung des § 18 Abs. 3 AEG entspricht derNeufassung des § 17 Abs. 2 FStrG. Auf die zu Artikel 13Nr. 2 gemachten Ausführungen wird verwiesen.

Zu Artikel 15 (Änderung des Personenbeförde-rungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Die Neufassung des § 28 Abs. 1a Satz 1 PBefG entsprichtder Neufassung des § 17 Abs. 1a Satz 1 FStrG. Auf die zuArtikel 13 gemachten Ausführungen wird verwiesen. EinePlangenehmigung kann insbesondere ggf. erteilt werden fürden Bau von Betriebsanlagen für Straßenbahnen oder sons-tigen Bahnen im Sinne der Nummer 14.11 der Anlage 1zum UVPG n. F.

Zu Nummer 2

Die Neufassung des § 28 Abs. 2 PBefG entspricht derNeufassung des § 17 Abs. 2 FStrG. Auf die zu Artikel 13Nr. 2 gemachten Ausführungen wird verwiesen.

Zu Artikel 16 (Änderung des Bundeswasserstraßen-gesetzes)

Zu Nummer 1

Die Neufassung des § 14 Abs. 1a Satz 1WaStrG entsprichtder Neufassung des § 17 Abs. 1a Satz 1 FStrG. Auf die zuArtikel 13 gemachten Ausführungen wird verwiesen. EinePlangenehmigung kann insbesondere ggf. erteilt werdenfür den Bau einer Bundeswasserstraße im Sinne der Num-mern 14.1 (in Verbindung mit Vorhaben im Sinne derNummern 13.6 bis 13. 8 sowie 13.12 und 13.13 ) und 14.2der Anlage 1 zum UVPG n. F., soweit für diese Vorhabeneine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist.

Zu Nummer 2

Die Neufassung des § 14 Abs. 1b WaStrG entspricht derNeufassung des § 17 Abs. 2 FStrG. Auf die zu Artikel 13Nr. 2 gemachten Ausführungen wird verwiesen.

Zu Artikel 17 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

Nummer 1 (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG)

Die Neufassung des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG entspricht derNeufassung des § 17 Abs. 1a Satz 1 FStrG. Auf die zu Arti-kel 13 gemachten Ausführungen wird verwiesen. Eine Plan-genehmigung kann insbesondere ggf. erteilt werden für dieAnlage eines Flugplatzes im Sinne der Nummer 14.12.2 derAnlage 1 zum UVPG n. F.

Zu Nummer 2

Die Neufassung des § 8 Abs. 3 LuftVG entspricht derNeufassung des § 17 Abs. 2 FStrG. Auf die zu Artikel 13Nr. 2 gemachten Ausführungen wird verwiesen.

Nummer 3 (§ 8 Abs. 5 Satz 3 LuftVG)

Die Ergänzung von § 8 Abs. 5 Satz 3 LuftVG trägt einemUrteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenvom 16. September 1999 in einem Vorabentscheidungsver-fahren gemäß Artikel 177 des EG-Vertrages a. F. (Rechtsa-che C-435/97) Rechnung. In diesem Urteil hat der Gerichts-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 161 – Drucksache 14/4599

hof auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts Bozen (Italien)entschieden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung auchdann durchzuführen sei, wenn ein bislang teils militärischund teils zivil genutzter Flugplatz so umstrukturiert werdensoll, dass er überwiegend kommerziell nutzbar wird. Derar-tige Vorhaben seien nicht als Zwecken der nationalen Ver-teidigung dienende Projekte im Sinne der Ausnahmerege-lung des Artikels 1 Abs. 4 der UVP-Richtlinie anzusehen.

Dementsprechend ist nach der Neufassung des § 8 Abs. 5Satz 3 LuftVG künftig für die zivile Nutzung eines aus dermilitärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militär-flugplatzes ein Genehmigungsverfahren mit Umweltver-träglichkeitsprüfung erforderlich, wenn mit der zivilen Nut-zung bauliche Änderungen oder Erweiterungen verbundensind, für die nach § 3e Abs. 1 UVPG n. F. eine Umweltver-träglichkeitsprüfung durchzuführen sind.

Zu Artikel 18 (Änderung des Magnetschwebebahn-planungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Die Neufassung des § 2 Abs. 2 Satz 1 MBPlG entspricht derNeufassung des § 17 Abs. 1a Satz 1 FStrG. Auf die zu Arti-kel 13 gemachten Ausführungen wird verwiesen. Eine Plan-genehmigung kann insbesondere ggf. erteilt werden für dieÄnderung oder die Erweiterung von Betriebsanlagen einerMagnetschwebebahn (siehe § 3e Abs. 1, Nummer 14.9 derAnlage 1 zum UVPG n. F.).

Zu Nummer 2

Die Neufassung des § 2 Abs. 3 MBPlG entspricht derNeufassung des § 17 Abs. 2 FStrG. Auf die zu Artikel 13Nr. 2 gemachten Ausführungen wird verwiesen.

Zu Artikel 19 (Änderung des Gesetzes über den Bauund den Betrieb von Versuchsanla-gen zur Erprobung von Techniken fürden spurgeführten Verkehr)

Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über denBau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobungvon Techniken für den spurgeführten Verkehr entspricht imWesentlichen der Neufassung des § 17 Abs. 1a Satz 1FStrG. Auf die zu Artikel 13 gemachten Ausführungen wirdverwiesen. Eine Plangenehmigung kann insbesondere ggf.für Vorhaben nach § 3f UVPG n. F. in Verbindung mitNummer 14.9 der Anlage 1 zum UVPG n. F. erteilt werden.

Zu Artikel 20 (Änderung des Energiewirtschafts-gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 11a EnWG)

Allgemeines:Für den Bau von Hochspannungsfreileitungen und Gasver-sorgungsleitungen existiert bisher kein bundeseinheitlichesZulassungsverfahren. Unterschiedliche Verfahren nach bun-des- und insbesondere landesrechtlichen Vorschriften habensich in der Vergangenheit als hinderlich erwiesen.

Ausreichende Leitungskapazitäten sind nicht nur für die Ent-stehung wirksamen Wettbewerbs erforderlich, sondern sieleisten auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit inDeutschland. Bei der Errichtung von Leitungen sind zugleichim Sinne des § 1 EnWG die ökologischen Ziele zu beachten.

Die UVP-Änderungsrichtlinie schreibt neben einer Umwelt-verträglichkeitsprüfung für bestimmte Leitungsvorhabenauch eine Zulassungspflicht vor. Diese wird durch die unter-schiedlichen Vorschriften nicht gewährleistet.

Den genannten Zielen dient die Einführung eines bundes-einheitlichen Zulassungsverfahrens mit umfassender Kon-zentrationswirkung

Um die Anforderungen der UVP-Änderungsrichtlinie hin-sichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen, ist dasVerfahren als Planfeststellungsverfahren ausgestaltet, sofernnach den Vorschriften des UVPG n. F. eine Umweltverträg-lichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Im Übrigen genügt eine Plangenehmigung.

Absatz 1Absatz 1 schreibt für die Errichtung, den Betrieb und dieÄnderung einer Freileitung mit einer Netzspannung von110 kV oder mehr sowie für Gasversorgungsleitungen miteinem Durchmesser von mehr als 300 mm die Durchfüh-rung eines Planfeststellungsverfahrens vor, soweit dafürnach den Vorschriften des UVP-Gesetzes eine Umweltver-träglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls bedür-fen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung kannin Fällen von unwesentlicher Bedeutung entfallen. Bei derPlanfeststellung und der Plangenehmigung sind die vondem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangeabzuwägen. Die vorgesehene Leitung muss den Erforder-nissen einer möglichst sicheren, preisgünstigen und um-weltverträglichen Elektrizitäts- bzw. Gasversorgung genü-gen. Um dies zutreffend beurteilen zu können, darf sich dieBetrachtung nicht nur auf den Inbetriebnahmezeitpunkt derLeitung beziehen, sondern muss auch die vorausschauendePlanung des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsunterneh-mens für die benötigte Leitungskapazität berücksichtigen.Leitungsbedarf kann sich nicht nur unter dem Aspekt derVersorgungssicherheit, sondern auch dadurch ergeben, dassdurch die Errichtung zusätzlicher Leitungskapazität derWettbewerb gestärkt wird. Im Hinblick auf das Erforderniseiner umweltverträglichen Elektrizitäts- bzw. Gasversor-gung muss die Leitung so gebaut und betrieben werden,dass sie die Umwelt möglichst wenig belastet. Es ist daherdie unter Beachtung der Versorgungssicherheit und derWirtschaftlichkeit am wenigsten umweltbelastende Trassen-führung zu wählen. Außerdem sind alle öffentlichen Be-lange zu berücksichtigen, die sich aus einschlägigen Fach-gesetzen ergeben und die durch den Bau und Betrieb derLeitung berührt werden.

Absatz 2Absatz 2 regelt in Interesse der Verfahrensbeschleunigungergänzend zu § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz die Fristfür das Anhörungsverfahren.

Absatz 3Durch Absatz 3 entfällt die aufschiebende Wirkung der An-fechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss odereine Plangenehmigung. Die Vorschrift trägt dem Interesse

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Drucksache 14/4599 – 162 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

des Vorhabenträgers an Planungssicherheit Rechung. Sieverstößt nicht gegen die staatliche Rechtsschutzgarantie, daden Betroffenen die Möglichkeit offen bleibt, die Anord-nung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zu beantragen.

Zu Nummer 2 (§ 12 EnWG)

AllgemeinesOhne die Inanspruchnahme fremden Grundeigentums (ins-besondere bei Leitungen) ist die Versorgung mit Elektrizitätund Gas nicht durchführbar. Im Interesse einer sicheren,preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversor-gung und im Interesse des Wettbewerbs bei Strom und Gasist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigen-tum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Ent-eignung zugelassen.

Absatz 1Absatz 1 lässt die Enteignung zu, soweit sie zur Durchführungeines festgestellten oder genehmigten Vorhabens (Nummer1) oder für sonstige Vorhaben zum Zwecke der Energiever-sorgung (Nummer 2) erforderlich ist. Nummer 1 ergänzt in-soweit das in § 11a geregelte Planfeststellungs- und Plange-nehmigungsverfahren, in dem die privaten Belange derGrundstückseigentümer in die Abwägung zwar einbezogenwerden, über die Zulässigkeit der Enteignung als solche abernicht entschieden wird. Nummer 2 enthält den besonderenEnteignungstatbestand für sonstige Vorhaben. Enteignungensind nicht generell bei jedem Vorhaben eines Energieversor-gungsunternehmens zulässig, sondern müssen vielmehr imInteresse einer möglichst sicheren, preisgünstigen und um-weltverträglichen Energieversorgung sowie im Interesse desWettbewerbs bei Strom und Gas erforderlich sein.

Absatz 2Absatz 2 bestimmt,dass die Behörde im Sinne des § 18 EnWGfür die Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nachAbsatz 1 Nr. 2 zuständig ist. Ob eine Enteignung erforderlichist, kann am besten durch die das Energiewirtschaftsgesetzausführende Behörde geprüft werden. Bei planfestgestelltenoder plangenehmigten Hochspannungsfreileitungen und Gas-hochdruckleitungen bedarf es hingegen keiner besonderenFeststellung der Zulässigkeit mehr. Die privaten Belange derGrundstückseigentümer werden bereits im Planfeststellungs-bzw. im Plangenehmigungsverfahren umfassend geprüft undberücksichtigt. Ein bestandskräftiger Planfeststellungsbe-schluss oder eine bestandskräftige Plangenehmigung legendie Trassenführung einer Leitung abschließend fest, so dasssich daraus automatisch ergibt, bei welchen Grundstückeneine Enteignung zulässig ist. Es ist deshalb ausreichend, denPlan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und dieEnteignungsbehörde daran zu binden.

Zu Artikel 21 (Änderung des Umweltinformations-gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 4 UIG)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Vorschrift konkretisiert das Ermessen der Behörde beider Auswahl des Informationsmittels. Ziel ist eine Verdeut-lichung der Reichweite des Umweltinformationsanspruchs.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 6. Dezember 1996, 7 C 64.95; Urteil vom25. März 1999, 7 C 21.98) besteht ein Auswahlermessender Behörde nur zwischen solchen Informationsmitteln, dieim Wesentlichen die gleiche Informationseignung besitzen.Für die Art des Informationszugangs ist hiernach in ersterLinie der Wille des Antragstellers maßgebend. Beantragtein Bürger ausdrücklich die Verwendung eines bestimmtenInformationsmittels, so darf die Behörde diesen Informa-tionszugang nur dann zugunsten eines anderen Informa-tionsmittels ablehnen, wenn hierfür gewichtige, von ihr dar-zulegende Gründe bestehen.

Mit der Änderung des § 4 Abs. 1 soll dieser Grundsatz zurVerbesserung der Regelungsklarheit im Gesetz selbst veran-kert werden. Als „gewichtiger Grund“, der die Wahl einesanderen geeigneten Informationsmittels rechtfertigt, kommtnach der vorgenannten Rechtsprechung insbesondere dieVermeidung eines deutlich höheren Verwaltungsaufwandsin Betracht.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Mit der Vorschrift wird das Umweltinformationsgesetz umdie Bestimmung ergänzt, dass die Behörde beim Vorliegeneines Ausschluss- oder Beschränkungsgrundes nach den§§ 7 und 8 zur Übermittlung von Informationen verpflichtetist, sofern die von dem Ausschluss- oder Beschränkungs-grund betroffenen Angaben ausgesondert werden können.Die Regelung dient der Beseitigung eines vom Europäi-schen Gerichtshof festgestellten Verstoßes gegen Artikel 3Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/313/EWG über denfreien Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umwelt-informationsrichtlinie). Ziel ist eine Erhöhung der Rege-lungsklarheit.

Ein Anspruch auf Übermittlung der von einem Ausschluss-und Beschränkungsgrund nicht betroffenen Umweltinfor-mationen besteht bei richtlinienkonformer Auslegung desUmweltinformationsgesetzes schon bisher. Der EuropäischeGerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. September1999 (Rechtssache C-217/97) jedoch das Fehlen einer aus-drücklichen Vorschrift dieses Inhalts beanstandet. NachAuffassung des Gerichtshofs gebieten Gründe der Rechts-sicherheit die Aufnahme einer solchen Bestimmung, damitPersonen, die den Zugang zu Umweltinformationen begeh-ren, nicht über den Umfang ihrer Informationsrechte im Un-klaren gelassen werden.

Zu Buchstabe c (Absatz 3 – neu)

Wegen der Einfügung eines neuen Absatzes 2 wird der bis-herige Absatz 2 zum Absatz 3.

Zu Nummer 2 (§ 5 Abs. 2 Satz 1 UIG)

Mit der Vorschrift wird klargestellt, dass die Behörde inner-halb einer Frist von 2 Monaten den Informationsanspruchentweder zu erfüllen oder abzulehnen hat. Damit soll sicher-gestellt werden, dass innerhalb der zweimonatigen Fristnicht lediglich ein förmlicher Zwischenbescheid erlassenund die tatsächliche Informationsübermittlung auf unbe-stimmte Zeit nach Ablauf der Frist verzögert wird.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 163 – Drucksache 14/4599

Zu Nummer 3 (§ 7 UIG)

§ 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG n. F. beschränkt für bestimmte Datenden bisherigen Ausschluss des Informationsanspruchs wäh-rend der Dauer eines verwaltungsbehördlichen Verfahrensauf die Dauer eines Disziplinarverfahrens oder eines ord-nungswidrigkeitenrechtlichen Verfahrens. Die Vorschriftdient insoweit der Beseitigung eines vom Europäischen Ge-richtshof festgestellten Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 2,Unterabsatz 1, dritter Gedankenstrich der Umweltinforma-tionsrichtlinie. Zusätzlich wird klargestellt, dass sich die inder Bestimmung genannten Ausschlussgründe während derDauer auch eines Gerichtsverfahrens oder eines strafrechtli-chen Ermittlungsverfahrens auf alle Daten erstrecken, dieGegenstand des jeweiligen Verfahrens sind, unabhängigvom Zeitpunkt ihres Zugangs bei der Behörde.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom17. Juni 1998 (Rechtssache C-321/96) und vom 9. Septem-ber 1999 (Rechtssache C-217/97) ausgeführt, dass derdeutsche Gesetzgeber den Begriff des „Vorverfahrens“ (Ar-tikel 3 Abs. 2, Unterabsatz 1, dritter Gedankenstrich derUmweltinformationsrichtlinie) bei der Ausgestaltung des§ 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG verkannt habe, indem er Daten auslaufenden Verwaltungsverfahren generell vom Informa-tionszugang ausgenommen habe. Nach Auffassung des Ge-richtshofs können als „Vorverfahren“ im Sinne der Richtli-nie nur solche Verwaltungsverfahren gelten, die einem ge-richtlichen oder quasigerichtlichen Verfahren unmittelbarvorausgehen und durchgeführt werden, um Beweise zu be-schaffen oder ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, be-vor das eigentliche Verfahren eröffnet wird. Mit der Ände-rung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird dieser Rechtsprechung Rech-nung getragen. Der bisherige allgemeine Ausschlussgrundwährend der Dauer eines verwaltungsbehördlichen Verfah-rens wird auf die Dauer eines Disziplinarverfahrens undeines ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahrens verengt.In der Sache wird damit eine erhebliche, praktisch bedeut-same Erweiterung des Informationszugangs bewirkt.

Die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG enthaltenen Ausschlussgründegelten in zeitlicher Hinsicht jeweils während der Dauer desbetreffenden Verfahrens. Durch die Neufassung wird klar-gestellt, dass sich der Ausschlussgrund auf sämtliche Infor-mationen erstreckt, die Gegenstand des jeweiligen Verfah-rens sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese Daten der Be-hörde erst während oder bereits vor Beginn des Verfahrenszugegangen sind. Mit der Änderung wird der insoweit miss-verständliche Wortlaut der bisherigen Regelung im Sinneder Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteilvom 28. Oktober 1999 (7 C 32.98) präzisiert.

Zu Nummer 4 (§ 10 UIG)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Der Text der Vorschrift wird gegenüber der bisherigen Fas-sung unter verschiedenen Gesichtspunkten geändert. DieÄnderungen haben zum Teil materiell-rechtsändernde Be-deutung; teilweise dienen sie der Beseitigung von Unklar-heiten. Primäres Ziel ist eine Anpassung an die Rechtspre-chung des Europäischen Gerichtshofs zur Umweltinforma-tionsrichtlinie.

Nach Absatz 1 Satz 1 sollen Kosten künftig nur noch für diekonkrete Übermittlung von Umweltinformationen erhobenwerden. Damit dürfen die Behörden, anders als nach bishe-rigem Recht, Gebühren und Auslagen nicht mehr für jedeaufgrund des Umweltinformationsgesetzes vorgenommeneAmtshandlung, sondern nur noch dann erheben, wenn demBürger durch die Amtshandlung der Zugang zu Umweltin-formationen tatsächlich gewährt wird. Wird ein Informa-tionsantrag abgelehnt oder führt ein solcher Antrag aussonstigen Gründen nicht zur Übermittlung von Informatio-nen, so dürfen dem Antragsteller Kosten für antragsbe-dingte Amtshandlungen nicht in Rechnung gestellt werden.Wird dem Antragsteller der Zugang zu den begehrten Infor-mationen gewährt, können dagegen grundsätzlich auch dieKosten notwendiger vorbereitender Amtshandlungen gel-tend gemacht werden, soweit die Geltendmachung des Ver-waltungsaufwandes einer wirksamen Inanspruchnahme desUmweltinformationsanspruchs nicht entgegensteht.

Grundlage der Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 ist das Ur-teil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 1999(Rechtssache C-217/97). Der Gerichtshof hat in diesem Ur-teil entschieden, dass Artikel 5 der Umweltinformations-richtlinie die Mitgliedstaaten zur Erhebung von Gebührenlediglich für die „Übermittlung von Informationen“, „nichtaber für die Durchführung von Amtshandlungen im Rah-men eines Informationsantrages“ ermächtige (Rn. 57). ImFalle der Ablehnung eines Informationsantrags könne eineGebührenerhebung nicht als angemessen betrachtet werden,da keine Übermittlung von Informationen im Sinne des Ar-tikels 5 der Umweltinformationsrichtlinie stattfinde.

Absatz 1 Satz 2 wird unter Berücksichtigung dieser Recht-sprechung dergestalt gefasst, dass zur Ermittlung einer „an-gemessenen“ Gebührenhöhe im Sinne des Artikels 5 derUmweltinformationsrichtlinie neben der Feststellung desVerwaltungsaufwandes insbesondere dem Zweck des Um-weltinformationsgesetzes, einen freien Zugang zu Umwelt-informationen zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist.Der Europäischen Gerichtshofs hat den Begriff der „Ange-messenheit“ in seinem Urteil vom 9. September 1999(Rechtssache C-217/97) dahin gehend erläutert, dass Ge-bühren nicht in einer Weise festgelegt werden dürften, dieEinzelne davon abhalten könnte, ihr Recht auf Zugang zuUmweltinformationen in Anspruch zu nehmen. Die Be-hörde hat somit im Einzelfall zu entscheiden, ob die Gel-tendmachung des gesamten Verwaltungsaufwandes geeig-net wäre, den Antragsteller von der Inanspruchnahme desUmweltinformationsrechts abzuhalten. In diesem Fall istdie Gebührenhöhe so zu reduzieren, dass eine wirksame In-anspruchnahme des Zugangs auf Umweltinformationen ge-währleistet ist. Der Europäische Gerichtshof führt in seinemvorgenannten Urteil hierzu aus, dass die Richtlinie insbe-sondere nicht dazu ermächtige, die gesamten den öffentli-chen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unter-lagen tatsächlich entstandenen, namentlich mittelbaren Kos-ten auf den Antragsteller abzuwälzen (Rn. 47 f., 58). DiesenPrinzipien soll innerhalb der Umweltinformationskosten-verordnung durch Einführung einer Gebührenhöchstgrenzesowie durch Absenkung der bisherigen GebührenrahmenRechnung getragen werden (vgl. § 1 Abs. 2 UIGKostV n. F.i. V. m. dem dazugehörigen Kostenverzeichnis).

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Drucksache 14/4599 – 164 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Berücksichtigt wurde dabei auch das Urteil des Bundesver-waltungsgerichts vom 27. März 2000 (7 C 25.98). Nach die-ser Entscheidung darf der Gebührenrahmen nach Nr. 3.3 desGebührenverzeichnisses der Umweltinformationsgebühren-verordnung vom 7. Dezember 1994, der bei außergewöhn-lich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung vonUnterlagen bis zu 10 000 DM reicht, nach Maßgabe desvorgenannten Urteils des Europäischen Gerichtshofs nurausgeschöpft werden, wenn der Antragsteller aus den über-mittelten Informationen einen wirtschaftlichen Nutzen zuziehen vermag. Da der Antragsteller nach Artikel 3 Abs. 1der Umweltinformationsrichtlinie sein Interesse an den ge-wünschten Umweltinformationen nicht darzulegen braucht,wäre die Erhebung differenzierter Gebühren für wirtschaft-lich verwertbare Umweltinformationen und solche, die fürden Antragsteller keinen wirtschaftlichen Nutzen bieten, imVerwaltungsvollzug nicht praktikabel. Deshalb sollen in derUmweltinformationskostenverordnung weiterhin einheitli-che Gebührensätze verwendet werden, die aber zur Vermei-dung prohibitiver Effekte angemessen abgesenkt wurden.

Die in Absatz 1 Satz 3 aufgenommene Regelung (Unan-wendbarkeit des § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengeset-zes) hat klarstellende Bedeutung. Da die in § 15 Abs. 2 desVerwaltungskostengesetzes genannten Amtshandlungennicht zur Übermittlung von Umweltinformationen führen,ist eine Gebührenerhebung bereits nach § 10 Abs. 1 Satz 1UIG ausgeschlossen.

Die bisherige Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3, wonachKostenregelungen in anderen Rechtsvorschriften unberührtbleiben, ist wegen Entbehrlichkeit entfallen. Eine inhaltli-che Änderung ist damit nicht verbunden. Die Möglichkeiteiner Gebührenerhebung nach Kostenregelungen andererRechtsvorschriften ergibt sich in den Fällen des § 4 Abs. 3bereits aus der dort geregelten Anspruchskonkurrenz. Auchzur Gewährleistung der in bestimmten Bereichen (z. B. Öf-fentlichkeitsarbeit) üblichen Gebührenfreiheit wird die Re-gelung nicht zwingend benötigt (vgl. Fluck/Theuer, Um-weltinformationsrecht UIG, § 10 Rn. 60 ff.).

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Mit der in Absatz 2 vorgenommenen Änderung wird dieBundesregierung ermächtigt, für die Übermittlung von Um-weltinformationen durch Behörden des Bundes künftig ne-ben der Höhe der Gebühren auch die Höhe der Auslagen perRechtsverordnung zu bestimmen. Hierdurch sollen Transpa-renz und Berechenbarkeit der Kostenfolgen des Zugangs zuUmweltinformationen im Hinblick auf Auslagen erhöhtwerden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründungzum Kostenverzeichnis der Umweltinformationskostenver-ordnung verwiesen.

Zu Artikel 22 (Änderung der Umweltinformations-gebührenverordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung des Titels der Verordnung)

Mit den in Artikel 22 ausgewiesenen Regelungen macht dieBundesregierung unter anderem von der geänderten Er-mächtigung des § 10 Abs. 2 UIG Gebrauch, für die Über-mittlung von Informationen nach dem Umweltinformations-

gesetz durch Behörden des Bundes künftig neben der Höheder Gebühren auch die Höhe der Auslagen per Rechtsver-ordnung zu bestimmen. Damit ändert sich der Charakter derVerordnung von einer Gebührenverordnung zu einer umfas-sender angelegten Kostenverordnung. Die Bezeichnung istdaher entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 2 (§ 1 UIGKostV)

Zu Buchstabe a (Überschrift von § 1)

Die Begriffe „Gebühren und Auslagen“ werden zur Anpas-sung an die Terminologie des Umweltinformationsgesetzesdurch den gemeinsamen Oberbegriff „Kosten“ ersetzt. Einesachliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Buchstabe b (Absatz 1)

Die Neufassung dient der Klarstellung, auf welcher Rechts-grundlage Kosten für Amtshandlungen nach dem Umweltin-formationsgesetz erhoben werden, sowie einer einheitlichenTerminologie (Verwendung des Begriffs der Kosten alsOberbegriff für Gebühren und Auslagen). Darüber hinauswird den inhaltlichen und strukturellen Änderungen der Ver-ordnung (Einführung spezieller Auslagentatbestände) Rech-nung getragen.

Zu Buchstabe c (Absatz 2)

Mit dem neuen Absatz 2 wird eine Gebührenhöchstgrenzeeingeführt, wonach Gebühren für die Gewährung von Um-weltinformationen die Höhe von 1000 Deutsche Mark nichtübersteigen dürfen. Mit der Regelung wird zum einen dieBestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 2 UIG n. F. konkretisiert,zum anderen werden die Konsequenzen aus dem Urteil desEuropäischen Gerichtshofs vom 9. September 1999(Rechtssache C-217/97) gezogen. In diesem Urteil hat derGerichtshof ausgeführt, dass Gebühren für die Gewährungvon Umweltinformationen keinen prohibitiven Charakterhaben dürften. Unzulässig ist es danach insbesondere, diegesamten den öffentlichen Haushalten durch eine Zusam-menstellung von Unterlagen entstehenden, insbesonderemittelbaren, Kosten auf den Antragsteller abzuwälzen (vgl.hierzu näher die Begründung zu § 10 Abs. 1 UIG). Die vor-gesehene Begrenzung der Gebühren ist ein Beitrag zur Er-höhung der Kostentransparenz beim Zugang zu Umweltin-formationen. Der Bürger gewinnt Gewissheit, dass selbstumfangreichere Informationsersuchen keine für ihn untrag-baren Kostenbelastungen zur Folge haben können. Damitwird sichergestellt, dass Kostenfaktoren hier nicht den Cha-rakter einer Zugangsbarriere gewinnen, durch die Einzelnevon der Wahrnehmung ihres Informationsanspruchs abge-halten werden.

Bei der Festlegung der Höchstgrenze wird die Gebührenpra-xis in Bund und Ländern berücksichtigt. Die Vollzugserfah-rungen zeigen, dass dem oberen Segment der bisherigenGebührenrahmen (2 000 bis 10 000 DM) kaum praktischeBedeutung zukommt. Die für Amtshandlungen nach demUmweltinformationsgesetz erhobenen Gebühren liegen ty-pischerweise weit darunter, und zwar in einem Bereich, der1 000 DM in aller Regel nicht übersteigt. Die vorgeseheneneue Höchstgrenze erscheint daher auch für Übermittlungs-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 165 – Drucksache 14/4599

vorgänge, die einen größeren Verwaltungsaufwand erfor-dern, ausreichend. Soweit bei besonders aufwendigenAmtshandlungen im Ausnahmefall keine vollständige De-ckung des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes zu errei-chen sein sollte, sind die überschießenden Kosten von denöffentlichen Haushalten zu tragen. Nach der o. g. Recht-sprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dem freien Zu-gang zu Umweltinformationen in solchen Fällen der Vor-rang vor den fiskalischen Belangen einzuräumen.

Zu Buchstabe d (Absatz 3 – neu)

Wegen der Einfügung eines neuen Absatzes 2 wird der bis-herige Absatz 2 Absatz 3.

Zu Nummer 3 (§§ 2 und 3 UIGKostV)

§ 2 UIGKostV

Die Vorschrift bezieht durch die Verwendung des Begriffes„Kosten“ neben Gebühren nunmehr auch Auslagen in dieErmessensentscheidung der Behörde ein. Darüber hinaussieht die Regelung – über die bislang schon bestehendeMöglichkeit der Gebührenermäßigung hinaus – vor, dassaus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeitvon der Erhebung von Kosten abgesehen werden kann. Sieerweitert damit das Ermessen der Behörde bei Kostenent-scheidungen nach dem Umweltinformationsgesetz und gibtihr die Möglichkeit, Gesichtspunkten der Einzelfallgerech-tigkeit differenzierter als bisher Rechnung zu tragen. Bei derEntscheidung über die Gewährung einer Befreiung oder Er-mäßigung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nachdem Zweck der Umweltinformationsrichtlinie niemanddurch die Erhebung von Kosten von der Wahrnehmung sei-nes Anspruches auf Zugang zu Umweltinformationen abge-halten werden soll.

§ 3 UIGKostV

Die Vorschrift ordnet in Abweichung vom bisherigen Rege-lungsinhalt an, dass bei Rücknahme oder Ablehnung einesAntrags auf Übermittlung von Umweltinformationen sowiebei Rücknahme oder Widerruf von Amtshandlungen, dieaufgrund eines solchen Antrags vorgenommen worden sind,Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. Es handeltsich um eine Folgeänderung im Anschluss an die Neufas-sung des § 10 Abs. 1 UIG. Nach dieser Vorschrift dürfenKosten nur für die konkrete „Übermittlung von Informatio-nen“ erhoben werden, nicht dagegen für die bloße Durch-führung von Amtshandlungen im Rahmen eines Informa-tionsantrages (vgl. hierzu näher die Begründung zu § 10Abs. 1 UIG). Erstattungsfähig ist der Verwaltungsaufwandfür Amtshandlungen nach dem Umweltinformationsgesetzsomit nur, wenn dem Antragsteller die begehrten Informa-tionen über die Umwelt im Ergebnis tatsächlich zur Verfü-gung gestellt werden. Bei einer Rücknahme oder Ableh-nung des Antrags sowie im Falle der Rücknahme oder desWiderrufs antragsbedingter Amtshandlungen fehlt es andieser Voraussetzung, da der Verwaltungsvorgang hier nichtdurch die Übermittlung von Umweltinformationen abge-schlossen wird.

Zu Nummer 4 (Kostenverzeichnis)

Das Kostenverzeichnis erfährt gegenüber der bisherigenFassung wesentliche Änderungen. Vorgesehen sind zum ei-nen differenziertere Gebührentatbestände. Im Anschluss andie in § 1 Abs. 2 festgelegte Gebührenhöchstgrenze sollzum anderen eine entsprechende Anpassung der einzelnenGebührenrahmen erfolgen. Neu eingeführt werden sollenzum dritten spezielle Auslagentatbestände. Mit den genann-ten Änderungen soll die Transparenz der Kostenvorschrif-ten erhöht werden, um mögliche prohibitive Effekte imSinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofssicher auszuschließen.

Die Modifikation der Gebührenrahmen ist eine notwendigeKonsequenz der Einführung von Gebührenhöchstgrenzen in§ 1 Abs. 2. Die geänderten Gebührenrahmen konkretisieren,ebenso wie diese Gebührenhöchstgrenze, die Anforderungnach § 10 Abs. 1 Satz 2 UIG n. F., einen wirksamen Infor-mationszugang zu gewährleisten. Zum Hintergrund wirdauf die Begründung zu § 10 Abs. 1 UIG n. F. sowie zu § 1Abs. 2 UIGKostV verwiesen.

Die im Kostenverzeichnis ausgewiesenen Gebührenrahmenwerden unter Berücksichtigung der derzeitigen Gebühren-praxis in Bund und Ländern festgelegt. Nach den bisherigenErfahrungen bewegen sich die von den Behörden tatsäch-lich erhobenen Gebühren in der Regel weit unterhalb derHöchstsätze der bisherigen Gebührentatbestände. Damit ha-ben sich diese Gebührenrahmen als unrealistisch erwiesen.Sie erreichen mit Sätzen bis zu 10 000 DM darüber hinauseine Höhe, die eine faktische oder psychologische Zugangs-barriere für die Wahrnehmung des Informationszugangs bil-den kann. Die geänderten Rahmen sind demgegenüber sobemessen, dass die Gebühren den für die Übermittlung vonUmweltinformationen typischen Verwaltungsaufwand de-cken, zugleich aber mögliche prohibitive Effekte vermei-den. Der letztgenannte Gesichtspunkt kommt insbesonderebei den Gebührentatbeständen für besonders aufwendigeMaßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen zumTragen, für die künftig ein Rahmen zwischen 250 DM und1 000 DM bzw. zwischen 500 DM und 1 000 DM geltensoll. Soweit mit diesen Gebührenrahmen in einzelnen Fälleneine vollständige Deckung des tatsächlichen Verwaltungs-aufwandes nicht zu erzielen sein sollte, sind nach dem obengenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom9. September 1999 die überschießenden Kosten von denöffentlichen Haushalten zu tragen (vgl. die Ausführungenzu Nummer 2 Buchstabe c).

Die im Kostenverzeichnis unter B. aufgeführten Auslagen-tatbestände dienen – ebenso wie die Gebührentatbestände –der Transparenz und Berechenbarkeit der Kostenerhebungbei der Übermittlung von Umweltinformationen. In diesemZusammenhang ist zu berücksichtigen, dass unüberschau-bare oder unangemessene Auslagentatbestände für den Zu-gang zu Umweltinformationen eine nicht weniger prohibi-tive Wirkung haben können als intransparente oder in-adäquate Gebührenregelungen.

Nach § 1 Abs. 1 werden Auslagen daher nur erhoben, so-weit das Kostenverzeichnis entsprechende Auslagentatbe-stände vorsieht. Sie sind nur in der dort angegebenen Höheerstattungsfähig. Das Verzeichnis umfasst die für die Über-

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Drucksache 14/4599 – 166 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

mittlung von Umweltinformationen typischen und wesentli-chen Auslagen. Nicht aufgenommen wurden Auslagen, de-ren Größenordnung für den Bürger nicht kalkulierbar ist(z. B. Aufwand für Dienstreisen). Soweit Leistungen, diesolche Auslagen auslösen, erforderlich sind, ist der Auf-wand von den öffentlichen Haushalten zu tragen.

Das Kostenverzeichnis sieht aufgrund der Währungsumstel-lung auf den Euro eine Festsetzung der Kostenbeträgesowohl in Deutscher Mark (bis zum 31. Dezember 2001) alsauch in Euro (ab dem 1. Januar 2002) vor. Bei der Festset-zung in Euro wird gegenüber den Kostenbeträgen in Deut-scher Mark eine Glättung in „runde“ Euro-Beträge vorge-nommen. Damit soll die Kostenerhebung in der Praxiserleichtert werden. Mit der Glättung der Euro-Beträge wer-den die ab dem 1. Januar 2002 geltenden Kostenbeträgegegenüber den DM-Beträgen wertmäßig geringfügig – unddamit in einer fiskalisch nicht ins Gewicht fallendenWeise – herabgesetzt.

Zu Artikel 23 (Rückkehr zum einheitlichen Verord-nungsrang)

Artikel 23 regelt die Rückkehr zum einheitlichen Verord-nungsrang für die durch dieses Gesetz geänderten, inRechtsverordnungen enthaltenen Vorschriften.

Zu Artikel 24 (Neufassung von Gesetzen und Ver-ordnungen)

Artikel 24 regelt die Neubekantmachung der dort genanntenGesetze und Verordnungen in der vom Inkrafttreten diesesGesetzes an geltenden Fassung.

Zu Artikel 25 (Inkrafttreten)

Artikel 25 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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