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34 Gesetze und Verordnungen. ist verboten. Die Verwendung dieser kfinstlichen R~uchermittel ist nur gestattet, wenn die behandelten Lebensmittel in iiblicher Weise, sei es dutch Austroeknung, PSkelung oder Steri- lis~tion, haltb~r gemaeht sind. 2'. Egger (Mannheim). Gcwcrbllch¢ Lebensmittelzubereitungen. Bayern. Kennzeiehnung yon Limonadenerzeugnissen. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 2. Januar 1950. -- [N~ch Dtseh. Lebensmittel-Rdsch. 46, 66 (1950).] Die Bekanntmachung deckt sich inhalttich im wesentliehen mit den yon anderen deutsehen L~ndern ergangenen Anordnungen fiber Limonadenkennzeichnung. Insbesondere wirdauf die Kennzeiehnung des Siil~stoffgehaltes bingewiesen [dicse Z. (Gcs. u. VO.) 90 74 (1950)]. •. Egger (M~nnheim). Wiirttemberg- Baden. Verwendung yon Maltose enthaltendem Niihrzueker bei der Speiseeisherstellung. Erlafi des Innenministeriums Wi~rttemberg-Baden yore 6. Mai 1950. -- (Nicht im Druek ver- 6ffentHcht.) Halberzeugnisse (Speiseeispulver) zur Herstellung yon Fruch~e~s, Milchspeiseeis, Eisklem, Einfacheist~'em und •unstspeiseeis k6nnen unter Verwendung yon N~hrzucker mit einem ~indestgehal~ yon 50% Maltose hergestellt welden. Anf die Einhaltu~g der Volsehriften § 3 tier Speiseeis-Verordnung (Kennzeichnung und Verpaekung derartiger tta]berzeugnisse) wird besonders hingewiesen. ~. Egger (Mannbeim). Gifts, Vergiftungen. s. a. S. 36 ,,Bedarfsgegenst~nde". Wfirttemberg- Baden. Verkehr mit giftigen PIlanzensehutzmitteln. Erlafl des Wirtscha/tsministeriums Wi~rttemberg-Baden vom 3. April 1950. -- Nicht im Druek ver6ffentlicht Eine besondere Erla~abnis zum Handel mi~ Giften ist naeh Wiedelherstellung der Gewelbe- freiheit in Wiirttemberg-Baden zur ZeSt niebt erforderlich [vgl. diese Z. (Ges. u. VO) 90, 70 (1950)]. Es ist jedoeh die Polizeiverordnung fiber den Verkehr mit gfft~gen Pflanzensehutz- mitteln yore 13. Febru~r 1940 (RGB1. I, S. 349) in der Fassung der Verordnungen yore 13. Aug. 1940 (RGB1. I, S. 1121), veto 3. Juli ]941 (RGB1. I, S. 373), vom 30. September 1941 (RGB1. S. 611) und yore 3. Juli 1942 (RGB1. I, S. 427) zu beaehten. F. Egger (Mann~eim). Frankrelch. Verkehr mit Giiten. Verordnung des /ranz6sischen Ministerpriisidenten vom 19. November 1948. -- [Journal offieiel yore 28. November 1948. -- Ann. Falsificat. Fr~udes 41, 627 (1948).] Unter Aufhebung der seither den Verkehr mit Gfften regelnden, mebrfaeh abge/~nderten VO. yore 14. September 1916 werden die Vorschriften fiber den Verkehr mit Giften durch die vor- liegende VO. neu gefa~t. :Die Gifte sind, wie seither, in 3 Klassen zusammengestellt: Klasse A umfaBt gfftige Erzeugnisse, Klasse B Bet/~ubungsmittel, Klasse C gef/~hrliehe Er- zeugnisse. Jede dieser Klassen hat 2 Unterabteilungen. In die erste Unterabteilung sind die vorwiegend in der Industrie und Landwlrtschaft verwendet~en Gifte eingereiht, w/~hrend die zweite Unterabteilung sich mit den in der Medizin verwendeten Giften befM3t. Die ¥O. gliedert sich in 3 Abschnitte, yon denen jeder in dreiI(apitel zerf~llt, die den obigen Klassen entsprechen. Die Bestimmungen sind sehr ausffihrlich gehalten und regeln Aufbewahrung, Kennzeicbnung, Abgabe und Verkauf sowie Transport der Gifte. Welche Gifte im einzelnen den drei Klassen angehSren, ist~ nieht ersiehtlieh. Die frfihere Einordnung scheint bestehen geblieben zu sein, so dab ihre Wiedergabe nicht effolgte. F. Effger (~annheim). Verkehr mit Giften, Sehiidlingsbek~impfungsmitteln, gifthaltigen Seherzartikeln usw. Erlasse und Verordnungen des /ranz6sischen Landwirtscha/tsministeriums und des Gesundheits- ministeriums aus den Jahren 1947 bis 1949. Auger der vorstehend wiedergegebenen, den Verkehr mit Giften ganz allgemein regelnden VO. ist nament~lieh auf dem Gebiet der Seh~dlingsbek/~mpfungsmittel sine gunze Frills yon Verord-

Gifte, Vergiftungen

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Page 1: Gifte, Vergiftungen

34 Gesetze und Verordnungen.

ist verboten. Die Verwendung dieser kfinstlichen R~uchermittel ist nur gestattet, wenn die behandelten Lebensmittel in iiblicher Weise, sei es dutch Austroeknung, PSkelung oder Steri- lis~tion, haltb~r gemaeht sind. 2'. Egger (Mannheim).

Gcwcrbllch¢ Lebensmittelzubereitungen. Bayern.

Kennzeiehnung yon Limonadenerzeugnissen. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 2. Januar 1950. - - [N~ch Dtseh.

Lebensmittel-Rdsch. 46, 66 (1950).] Die Bekanntmachung deckt sich inhalttich im wesentliehen mit den yon anderen deutsehen

L~ndern ergangenen Anordnungen fiber Limonadenkennzeichnung. Insbesondere wirdauf die Kennzeiehnung des Siil~stoffgehaltes bingewiesen [dicse Z. (Gcs. u. VO.) 90 74 (1950)].

•. Egger (M~nnheim). Wiirttemberg- Baden.

Verwendung yon Maltose enthaltendem Niihrzueker bei der Speiseeisherstellung. Erlafi des Innenminis ter iums Wi~rttemberg-Baden yore 6. Ma i 1950. - - (Nicht im Druek ver-

6ffentHcht.) Halberzeugnisse (Speiseeispulver) zur Herstellung yon Fruch~e~s, Milchspeiseeis, Eisklem,

Einfacheist~'em und •unstspeiseeis k6nnen unter Verwendung yon N~hrzucker mit einem ~indestgehal~ yon 50% Maltose hergestellt welden. Anf die Einhaltu~g der Volsehriften § 3 tier Speiseeis-Verordnung (Kennzeichnung und Verpaekung derartiger tta]berzeugnisse) wird besonders hingewiesen. ~. Egger (Mannbeim).

Gifts, Vergiftungen. s. a. S. 36 ,,Bedarfsgegenst~nde".

Wfirttemberg- Baden. Verkehr mit giftigen PIlanzensehutzmitteln.

Erlafl des Wirtscha/tsministeriums Wi~rttemberg-Baden vom 3. Apr i l 1950. - - Nicht im Druek ver6ffentlicht

Eine besondere Erla~abnis zum Handel mi~ Giften ist naeh Wiedelherstellung der Gewelbe- freiheit in Wiirttemberg-Baden zur ZeSt niebt erforderlich [vgl. diese Z. (Ges. u. VO) 90, 70 (1950)]. Es ist jedoeh die Polizeiverordnung fiber den Verkehr mit gfft~gen Pflanzensehutz- mitteln yore 13. Febru~r 1940 (RGB1. I, S. 349) in der Fassung der Verordnungen yore 13. Aug. 1940 (RGB1. I, S. 1121), veto 3. Juli ]941 (RGB1. I, S. 373), vom 30. September 1941 (RGB1. S. 611) und yore 3. Juli 1942 (RGB1. I, S. 427) zu beaehten. F. Egger (Mann~eim).

Frankrelch. Verkehr mit Giiten.

Verordnung des /ranz6sischen Ministerpriisidenten vom 19. November 1948. - - [Journal offieiel yore 28. November 1948. - - Ann. Falsificat. Fr~udes 41, 627 (1948).]

Unter Aufhebung der seither den Verkehr mit Gfften regelnden, mebrfaeh abge/~nderten VO. yore 14. September 1916 werden die Vorschriften fiber den Verkehr mit Giften durch die vor- liegende VO. neu gefa~t. :Die Gifte sind, wie seither, in 3 Klassen zusammengestellt: Klasse A umfaBt gff t ige E rzeugn i s se , Klasse B Be t /~ubungsmi t t e l , Klasse C gef/~hrliehe Er- zeugnisse . Jede dieser Klassen hat 2 Unterabteilungen. In die erste Unterabteilung sind die vorwiegend in der Industrie und Landwlrtschaft verwendet~en Gifte eingereiht, w/~hrend die zweite Unterabteilung sich mit den in der Medizin verwendeten Giften befM3t. Die ¥O. gliedert sich in 3 Abschnitte, yon denen jeder in dreiI(apitel zerf~llt, die den obigen Klassen entsprechen. Die Bestimmungen sind sehr ausffihrlich gehalten und regeln Aufbewahrung, Kennzeicbnung, Abgabe und Verkauf sowie Transport der Gifte. Welche Gifte im einzelnen den drei Klassen angehSren, ist~ nieht ersiehtlieh. Die frfihere Einordnung scheint bestehen geblieben zu sein, so dab ihre Wiedergabe nicht effolgte. F. Effger (~annheim).

Verkehr mit Giften, Sehiidlingsbek~impfungsmitteln, gifthaltigen Seherzartikeln usw. Erlasse und Verordnungen des /ranz6sischen Landwirtscha/tsministeriums und des Gesundheits-

ministeriums aus den Jahren 1947 bis 1949. Auger der vorstehend wiedergegebenen, den Verkehr mit Giften ganz allgemein regelnden VO.

ist nament~lieh auf dem Gebiet der Seh~dlingsbek/~mpfungsmittel sine gunze Frills yon Verord-

Page 2: Gifte, Vergiftungen

Bedarfsgegenstande, teehnische Produkte, Werkstoffe usw. 35

nungen erg~ngen, die sieh mit anorganisehen und organisehen Giften befassen. Wesentlieh erscheinen vor allen Dingen Verordnungen und Erlasse, die die neuzeitlichen auf der Grundlage der gechlorten Kohlenwasserstoffe beruhenden Sch~dlingsbekampfungsmittel behandeln. Hier sei erw~hnt der Erlal~ betr. DDT vom 25. Febrnar 1947 [Journal officiel vom 5. M£rz 1947. - - Ann. Falsifieat. Fraudes 41, 97 (1948). Das Mittel , H C H " wird in einem Erl&l~ yore 26. Febrnar 1947 [Journal offieiel yore 5. M/~rz 1947. - - Ann. Falsificat. Fraudes 41, 100 (1948)] behandelt. Erlasse vom 22. bis 25. Juni 1948 wenden ihre Aufmerksamkeit verschiedenen anderen ge- ehlorten Kohlenwasserstoffen zu [Journal officiel yore 8. Juli 1948. - - Ann. Falsificat. Fraudes 41, 451 (1948)]. Anthracen61 als Sch~dlingsbek~mpfungsmittel wird in einem Erlal] yore 28. Juni 1948 [Journal officiel vom 8. Juli 1948. - - Ann. Falsifieat. Fraudes 4!, 455 (1948)] besproehen. Mit der Verwendung yon Thalliumsalzen befaBt sich ein Erlal~ vom 3. Januar 1947 [Journal officiel vom 7. Januar 1947. - - Ann. Falsifieat. Fraudes 41, 91 (1948)]. tJ~0er Phosphor- latwerge unterriehtet ein Rundsehreiben vom 9. Jul i 1947 [Ann. Falsffieat. Fraudes 41, 103 (1948)]. Die Verwendung yon Arsenpri~paraten zur Sch~dlingsbek£mpfung wird in einem ErlaB yore 25. Februar 1949 [Ann. Falsifieat. Fraudes 4~, 239 (1949)] behandelt. Ein l~undschreiben vom 18. Juli 1947 befaBt sieh mit organisehen Queeksilberverbindungen [Ann. Falsificat. Fraudes 41, 103 (1948)]. Uber Phosphors~ureester und fiber D i~ thy l -und Paranitrophenyl- thiophosphat handelt ein Rundsehreiben vom 8. ~ a i 1948 [Ann. Falsifieat. Fraudes 41, 448 (1948)]. SehlieBlieh sei noch an einige Erlasse erinnert, die sich mit der Verwendung giftiger Stoffe bei der tterstellung yon Spielwaren und Seherzartikein befassen, bei denen die Verwen- dung yon Dinitrobenzol und Quecksilberrhodanid sowie yon weiBem Phosphor AnlaB zum Ein- sehreiten gegeben hatten (Erlasse yore 14. M/~rz 1945, 15. Juni 1945 und 30. Juni 1948 [Ann. Falsifieat. Fraudes 41, 460, 461 (1948)]. F. Egger (Mannheim).

Bedarfsgegenst~inde, technische Produkte, Werkstoffe usw. s. a. S. 34 ,,Gifte".

Bayern. Pr~iparate zur Herstellung yon Kaltdauerwellen.

Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern yore 10. M6rz 1950. - - (Bayer. St~atsanz. 1050, Nr. 12.)

Die neuerdings verbreiteten Pr~parate zur I-Ierstellung yon Kaltdauerwellen haben in ver- einzelten F~llen zu Gesundheitssch~den geffihrt. Es ist darauf zu aohten, dal] die zur Verwen- dung gelangenden PrRparate folgenden Richtlinien entspreehen:

1. Pr~parate zur Erzeugung yon Kaltdauerwellen dfirfen bei Abgabe an Faehbetriebe des ~riseurhandwerks nieht fiber 15 %, bei Abgabe an Selbstverbraueher (sog. , ,Heimwelle") nicht fiber 7,5% Thioglykols~ure enthalten. Der Hersteller ist ffir die l~einheit der yon ihm ver- wendeten Chemikalien verantwortlich.

2. Der pH-Wert der Thioglykols~ure muB zwischen 8,0 nnd 9,5 liegen (mit Lyphanpapier gemessen). Die Alkalit~t darf nur dutch Ammoniak bedingt sein.

3. Die Thioglykols~urel6sung sowie die Nachbehandlungsflfissigkeiten dfirfen keine ge- sundheitssch~dliehen Beimengungen oder Verunreinigungen enthalten. Insbesondere diirfen gesundheitsschi~dliehe Stabilisatoren und Netzmit tel nicht verwendet werden. Sulfide und Sehwermetallverbindungen mfissen abwesend sein.

4. Zur Naehbehandlung diiHen nur Oxydationsmittel yon so milder Wirkung und in so geringer Konzentration angewandt werden, dab keine Schi~digung mSglich ist. Der ptI-Wert der zur Nachbehandlung verwendeten sauren Spfilmittel daft nieht unter 2,0 liegen. Es dfirfen nur organische Siiuren hiefffir Verwendung finden.

5. Pr~parate auf Thiog]ykolsiiurebasis dfirfen ffir niehtgewerbliche Zweeke (,,Heimwelle") nur gemeinsam mit dem Oxydations- und Naehbehandlungsmittel in e i n e r Packung abgegeben werden. Die Verpackung der Thioglykols~urel6sung hat in diesem Falle in eckigen braunen Flaschen zu erfolgen, die die auff~llige Aufschrift ,, Vorsicht, nicht unverdi2nnt anwenden" (rote Sehrift auf weil3em Grund) tragen. - - Fiir gewerbliehe Zwecke ist die gleiche Aufschrift auf den Et iket ten zu w~hlen. Auf s~mtlichen Paekungen ist der Hers~ellungsmonat ~nzugeben.

6. Jeder Paekung ist eine ausffihrliche Gebrauchsanweisung beizuffigen, aus der besonders aueh die notwendige Verdfirmung, Dauer der Behandlung und Naehbehandlungsweise zu er- sehen sind. Bei P&ckungen, die ffir gewerbliche Zwecke abgegeben werden sollen, ist ferner eine Vorschrift anzuffigen, die dem Friseur d ie Verwendung yon Schutzmitteln ffir die H~nde (z. ]3. Gummihandschuhe, Fetteremes, lffberzugslacke) vorschreibt. ~. Egger (Mannheim).