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I8 Gesetze Und Verordnungen. gleiehmal3ige kolloidale klumpenfreie Suspefision liefern. Auf die als vorsehriftsm~gi_~ anzusehende Art der Zubereitung ist auf den Packungen oder auf der Rechnung hinzuweisen. Der Gehalt an Minera]bestandteilen daft 5,5 % nicht iibersteigen. ]hre Gelierkraft, gemessen naeh den Angaben der Anlage (vgl. unten) rnuB mindestens 100 betragen. Die Pektine mfissen frei sein yon allen giftigen Stoffen, insbesondere Arsen, Blei und Schwermetallverbindungen. Bei Verwendung der Pektine zur Herstellung yon Erzeugnissen mit weniger wie 40% Zucker gelten im wesentlichen die gleichen Voersehrfften. Hier ist jedoch die gleichzeitige Verwendung von Dispersionsmitteln zu- gelassen, sofern ein solcher Zusatz bei dem betreffenden Lebensmittel gesta~tet ist. Bei der Ver- wendung yon Dispersionsmitteln ist ein zus~tzlieher weiterer Aschegehalt yon 5% gestattet, der yon dem Dispersionsmittel herriihren muB. Die Erzeugnisse miissen den hinsiehtlich ihrer Gelier- kraft .gestellten Anforderungen gentigen, insbesondere gilt dies fiir auf Milchbasis hergestellte Er- zeugmsse mit weniger als 40 % Zueker, ffir die die besonderen Bedingungen in der Anlage (vgi. unten) enthalten sin& Die Verwendung yon Alginaten und Pektinen wird bei der Herstellung yon Speise- und Krem- eis den Vorsehriffen des ArtikeIs 7 der Speiseeis-Verordnung gem~B [diese Z. (Ges. u. VO.) 91,26 (1950)1 gestattet; jedoch darf der Zusatz im Fertigprodukt 1% nieht tiberschreiten. Anlage. t~estsetzungen fiber die Gelierkraft. Die Gelierkraft wird dargestellt dureh das Gewieht der in Gramm angegebenen guekermenge, die 1 g Pektin zu einem Gelee yon normMer Festigkei~ zu binden vermag. Die Zuekerl6sung ist dabei mi~ einem pg-Wert yon 3 in einer Starke yon 65 g gueker auf 100 g Gesam~lSsung einzn- setzen (Die Bindekraft ist umso hSher, je mehr Zueker dutch 1 g Pektin gebunden wird. Dem- entspreehend wird ja aueh in dem ErlaB gefordert, daft 1 g Pektin mindestens 100 g Zueker binden muB. D. Ref.). Mangels ausreiehender wissensehaftlieher und mathem~tiseher Grundlagen und im Itinbliek auf das Fehlen geeigneter MeBmethoden wird bestimm~, dab als ein Gelee normMer Festigkeit ein Gelee anzusehen ist, das, naehdem es 24 Std. naeh der Herstellung bei einer Tem- peratur zwisehen 18 und 24 ° C gehalten wurde, weder z/~hfliissig ist, noeh Flfissigkeit abgibt. Es muB sieh in regelm/~Bige Stiieke sehneiden lassen, die, naehdem sie unter der Einwirkung der Sehwerkraft ihre endgfiltige Gestalt angenommen haben, diese aueh beibehalten. Vorlgufige Priifungsvorsehriften ffir Troekenpektine, die zur Herstellung yon weniger wie 40% Zueker enthaltenden, auf Milehbasis herges~ellten Lebens- mitteln dienen. 3 g Pektin werden mit 40 g fein pulveHsiertem Zucker gemiseh~ und in ~/~ 1 friseher Milch (pit 6,4 bis 6,5) aufgelSst. Die Misehung wird gekoeht und i min in Koehen gehaltem Dann kfihlt man sofort ab und lggt 12 Std. stehen. Das so erhaltene Gelee mull den vorstehend wiederge- gebenen Bestimmungen entspreehen. Als zugelassen gelten aueh Erzeugmsse, bei denen 3 bis 5 g Pektin eingesetzt werden mfissen, die aber im tibrigen den Anforderungen der Verordmmg genfigen. Es ist erforderlieh, den Ver- braueher auf der Verpaekung und in den Anpreisungen auf die I~elierkraft des Erzeugnisses in ge- eigneter Weise hinzuweisen. Ale Normalwert des Pek~inbedarfes gilt die Menge yon 3 g Pek~in. F. Egger (Mannheim). Gifte, Vergiftungen. W'drttemberg-Baden. Genehmigung zum Besitz und Vertrieb yon Pikrins~iure. Erlafi des Innenministeriums Wi~rttemberg-Baden vom 10. Juli 1950. -- (Amtsbl. des Innen- ministeriums 1959, S. 149) und Bekanntmaehung des Bayer. Staatsministeriums des Innern yore 2. Oktober 1950. -- (Bayer. Sta~tsanz. 1950, Nr. 40.) Apotheken, wissenschaftliche Institute, .~rzte und Labpratorien diirfen bis auf weiteres Pikrins~ure bis zu einer HSehstmenge yon 100 g beziehen, aufbew~hren und verwenden. Eines Sprengstofferlaubnisscheines bedarf es hierzu nieht. Bei der Inbesitznahme und Abgabe der Pikrins~ure ist mit der erforderlichen Vorsieh~ zu verf~hren. Soweit yon der Genehmigung Ge- brauch gemaeht wird, ist das zuslb~ndige Landratsamt bzw. Biirgermeisteramt zu verSt~ndigen. F. Egger (Mannheim).

Gifte, Vergiftungen

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I8 Gesetze Und Verordnungen.

gleiehmal3ige kolloidale klumpenfreie Suspefision liefern. Auf die als vorsehriftsm~gi_~ anzusehende Art der Zubereitung ist auf den Packungen oder auf der Rechnung hinzuweisen. Der Gehalt an Minera]bestandteilen daft 5,5 % nicht iibersteigen. ]hre Gelierkraft, gemessen naeh den Angaben der Anlage (vgl. unten) rnuB mindestens 100 betragen. Die Pektine mfissen frei sein yon allen giftigen Stoffen, insbesondere Arsen, Blei und Schwermetallverbindungen. Bei Verwendung der Pektine zur Herstellung yon Erzeugnissen mit weniger wie 40% Zucker gelten im wesentlichen die gleichen Voersehrfften. Hier ist jedoch die gleichzeitige Verwendung von Dispersionsmitteln zu- gelassen, sofern ein solcher Zusatz bei dem betreffenden Lebensmittel gesta~tet ist. Bei der Ver- wendung yon Dispersionsmitteln ist ein zus~tzlieher weiterer Aschegehalt yon 5% gestattet, der yon dem Dispersionsmittel herriihren muB. Die Erzeugnisse miissen den hinsiehtlich ihrer Gelier- kraft .gestellten Anforderungen gentigen, insbesondere gilt dies fiir auf Milchbasis hergestellte Er- zeugmsse mit weniger als 40 % Zueker, ffir die die besonderen Bedingungen in der Anlage (vgi. unten) enthalten sin&

Die Verwendung yon Alginaten und Pektinen wird bei der Herstellung yon Speise- und Krem- eis den Vorsehriffen des ArtikeIs 7 der Speiseeis-Verordnung gem~B [diese Z. (Ges. u. VO.) 91,26 (1950)1 gestattet; jedoch darf der Zusatz im Fertigprodukt 1% nieht tiberschreiten.

A n l a g e . t~estsetzungen fiber die Gel ie rkra f t .

Die Gelierkraft wird dargestellt dureh das Gewieht der in Gramm angegebenen guekermenge, die 1 g Pektin zu einem Gelee yon normMer Festigkei~ zu binden vermag. Die Zuekerl6sung ist dabei mi~ einem pg-Wert yon 3 in einer Starke yon 65 g gueker auf 100 g Gesam~lSsung einzn- setzen (Die Bindekraft ist umso hSher, je mehr Zueker dutch 1 g Pektin gebunden wird. Dem- entspreehend wird ja aueh in dem ErlaB gefordert, daft 1 g Pektin mindestens 100 g Zueker binden muB. D. Ref.). Mangels ausreiehender wissensehaftlieher und mathem~tiseher Grundlagen und im Itinbliek auf das Fehlen geeigneter MeBmethoden wird bestimm~, dab als ein Gelee normMer Festigkeit ein Gelee anzusehen ist, das, naehdem es 24 Std. naeh der Herstellung bei einer Tem- peratur zwisehen 18 und 24 ° C gehalten wurde, weder z/~hfliissig ist, noeh Flfissigkeit abgibt. Es muB sieh in regelm/~Bige Stiieke sehneiden lassen, die, naehdem sie unter der Einwirkung der Sehwerkraft ihre endgfiltige Gestalt angenommen haben, diese aueh beibehalten.

V o r l g u f i g e P r i i f u n g s v o r s e h r i f t e n ffir T r o e k e n p e k t i n e , d ie z u r H e r s t e l l u n g y o n w e n i g e r wie 40% Z u e k e r e n t h a l t e n d e n , a u f M i l e h b a s i s h e r g e s ~ e l l t e n L e b e n s -

m i t t e l n d i e n e n . 3 g Pektin werden mit 40 g fein pulveHsiertem Zucker gemiseh~ und in ~/~ 1 friseher Milch

(pit 6,4 bis 6,5) aufgelSst. Die Misehung wird gekoeht und i min in Koehen gehaltem Dann kfihlt man sofort ab und lggt 12 Std. stehen. Das so erhaltene Gelee mull den vorstehend wiederge- gebenen Bestimmungen entspreehen.

Als zugelassen gelten aueh Erzeugmsse, bei denen 3 bis 5 g Pektin eingesetzt werden mfissen, die aber im tibrigen den Anforderungen der Verordmmg genfigen. Es ist erforderlieh, den Ver- braueher auf der Verpaekung und in den Anpreisungen auf die I~elierkraft des Erzeugnisses in ge- eigneter Weise hinzuweisen. Ale Normalwert des Pek~inbedarfes gilt die Menge yon 3 g Pek~in.

F. Egger (Mannheim).

Gifte, Vergiftungen. W'drttemberg-Baden.

Genehmigung zum Besitz und Vertrieb yon Pikrins~iure.

Erlafi des Innenministeriums Wi~rttemberg-Baden vom 10. Juli 1950. - - (Amtsbl. des Innen- ministeriums 1959, S. 149) und Bekanntmaehung des Bayer. Staatsministeriums des Innern yore

2. Oktober 1950. - - (Bayer. Sta~tsanz. 1950, Nr. 40.) Apotheken, wissenschaftliche Institute, .~rzte und Labpratorien diirfen bis auf weiteres

Pikrins~ure bis zu einer HSehstmenge yon 100 g beziehen, aufbew~hren und verwenden. Eines Sprengstofferlaubnisscheines bedarf es hierzu nieht. Bei der Inbesitznahme und Abgabe der Pikrins~ure ist mit der erforderlichen Vorsieh~ zu verf~hren. Soweit yon der Genehmigung Ge- brauch gemaeht wird, ist das zuslb~ndige Landratsamt bzw. Biirgermeisteramt zu verSt~ndigen.

F. Egger (Mannheim).

Bedarfsgegenst~nde, teehnisehe Produkte usw. 19

Deutsche Demokratische Republik.

Gfftgesetz. Gesetz i~ber den Verl~ehr mit Gi#en der Deutsche~ Demo~ratischen Republi~ vom 6. September 1950.

(Gesetzbl. d, Dtseh. Demokrat. Republik 1950, S. 977.) Gegeniiber den bisher gfiltigen Bestimmungen (vgl. Polizeiverordnung des Reichs.- und

PreuBischen Ministers des Innern fiber den Handel rait Giften veto 11. Jannar 1938. Gesetzes- sammlung S. 1 u. 58; vgl. aueh Reichsgesundheitsbl. 1988. S. 438) ist u. a. dutch die Verordnung j)lm..etzt aueh der Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln erfaBt. Eine Reihe weiterer kleiner

derungen ist eingetreten. F. Egger (Marmheim).

Frankrelch. Liste der verbotenen Gase.

Erlafl des ~ranzSsischen Gesundheitsministeriums vom 1. Mgirz 1950. - - [Journ. offieiel vom 5. M~rz 1950. Ann. Falsificat. Fraudes 43, 78 (1950).]

Bei der Desinfektion, Ungeziefer- und l~attenbekfimpfung diirfen in Wohnr~umen und in R~umen, die den Wohnr£umen benachbart sind, ferner in Spit~lern und Sehulr~umen, Blaus~ure, Methylbromid nnd ~thylenoxyd nieht verwandt werden. Fiir die Behandlung yon Handels- schiffen ist Methylbromid verboten. F. Egger (Mannheim).

Bedarfsgegenst~inde, technische Produkte, Werkstoffe usw.

Bayern. Herstellung yon Kaltdauerwellen.

Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 27. September 1950. (Bayer. Staatsanz. 1950, Nr. 39.)

Im Nachgang zu der Bekanntmaehung betr. Kaltdauerwellen vom 10. M~rz 1950 [diese Z. I Ges. u. VO.) 91, 35 (1950)] wird bestimmt, dab zur Ermittlung des vorgeschriebenen p~-Wertes yon 8--9,5 bei Benfitzung yon Indicatorpapieren neben Lyphanpapier auch das Spezial-Indicator- papier Merck (p~ 8,2 10,0) benutzt werden kann. F. Egger (Mannheim).

Hessen. Kalt dauerwellenmittel.

Erlafi des Hess. Ministers des Innern Nr. 89 vom 29. August 1950. (Staatsanz. f. d. Land Hessen 1950, Nr. 38, S. 377.)

Der ErlaB deckt sich praktisch mit den in dieser Z. (Ges. u. VO.) 91, 35 (1950) und 92, 51 (1951) (s. unten) gebrachten Erlassen. F. Egger (Mannheim).

Nordrhein-Wesffalen. Thioglykols~iurehaltige Dauerwellenmittel.

Erla[3 des Sozlalmlnlsters des Landes Nordrhein-West/alen vom 29. November 1960. (Nicht im Druck verSffentlieht.)

Der ErlaB stimmt, fast wSrtlich mit der Bekanntmaehung des Bayer. Staatsministeriums des Innern yore 10. ~i~rz 1950 [diese Z. (Ges. u. VO.) 91, 35(].950)] fiberein. Zu beachten ist jedoch fiir die Dauerwellenpr&parate fiir Nordrhein-Westfalen, dab der HSehstgehalt an Thioglykols~ure nicht 15%, sondern nur 10% betragt. In Nordrhein-Westfalen dtirfen thioglykolsaurehaltige Kaltdauerwellenmittel nur mit ausdrficklicher Genehmigung des Sozialministers hergestellt werden. F. Egger (Mannheim).

IsopropylalkohoL Bescheid des Sozialministers des Landes Nordrhein-West/alert vom 31. Mai 1950. [Nach Sfidd.

Apotheker-Ztg. 90, 790 (1950).] Von pharmakologiseher Seite aus bestehen keine Bedenken, Isopropylalkohol ffir die Her-

stellung yon ArzneimRteln fiir auBere Zwecke zu verwenden, soweit sie nicht im DAB. VI. auf- geffihvt sind. F. Egger (Mannheim).