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SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 1 1 Greening Stand der Ökologisierungsauflagen SMUL R33, Eva-Maria Neumann Fachtagung Energiepflanzen zur Biogasproduktion am 3. September, Trossin

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SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 1

1

Greening – Stand der Ökologisierungsauflagen

SMUL R33, Eva-Maria Neumann

Fachtagung Energiepflanzen zur Biogasproduktion am 3. September, Trossin

SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 2

Überblick

Energiepflanzen und Greeningmaßnahmen?.

Allgemeine

Grundsätze

Zeitplan

Dauergrün-

land-

erhaltung

Anbau und

Fruchtfolge Ökolog.

Vorrang-

flächen

SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014

SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014

Zeitplan bis zum Inkrafttreten 2015

Zeitplan zur Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

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Datum (Geplante) Termine Bemerkungen

Dezember

2013

EU-Parlament und Rat legen die

Verordnungen zur Gewährung von

Direktzahlungen ab 2015 vor.

Aufgrund zeitlicher Verschiebungen wurde der

Beginn der „neuen“ Direktzahlungen bereits von

2014 auf 2015 verschoben.

bis Sommer

2014

Vorlage mehrerer Entwürfe für die

Verordnung

August 2014 Länderanhörungen zum Entwurf

September

2014

Beratungen im Bundesrat und in den

Ausschüssen

10.10.2014 Bundesrat (BR) Plenum Wenn im BR Änderungsanträge angenommen

werden, dann ist nochmals das Einvernehmen der

Ressorts herzustellen, d.h. das Bundeskabinett

muss erneut tagen und beschließen.

Nachverhandlungen notwendig?

01.01.2015 Inkrafttreten der Verordnung

Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist im Bundesrat zustimmungspflichtig!

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❙ Die Erfüllung der Greening-Auflagen ist zwingend für jeden Landwirt

vorgeschrieben, der Direktzahlungen erhalten möchte

(30 % der Direktzahlungen sind unmittelbar an die Erfüllung der Greeningauflagen

gebunden, durch Sanktionen kann sich der Anteil auch erhöhen!)

❙ Es müssen dazu gleichrangig drei Anforderungen erfüllt werden:

❙ Erhaltung des Dauergrünlandes

❙ Anbaudiversifizierung und Fruchtfolgen

❙ Ökologische Vorrangflächen auf fünf Prozent der angemeldeten Ackerflächen

❙ Befreiungen gelten nur für

❙ Öko-Betriebe

❙ Betriebe, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen

❙ Muss ausdrücklich erklärt werden

❙ Maximal 1.250 EUR Direktzahlungen pro Jahr

Allgemeine Grundsätze

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❙ Nutzungseinschränkungen von „umweltsensiblem“ Dauergrünland.

❙ Darunter fallen alle am 1.1.2015 bestehenden Grünlandflächen in FFH-

Gebieten.

❙ Grünland, welches danach entsteht, ist kein „umweltsensibles“

Dauergrünland.

❙ Dieses umweltsensible Dauergrünland unterliegt einem einzelbetrieblichen

❙ Verbot der Umwandlung

❙ Pflugverbot

❙ Dauergrünland – der Referenzanteil in Höhe von > 5 % gibt das

Umwandlungsverbot an

❙ Umbruch nur mit Genehmigung möglich ab dem 1. m²

❙ es kann jedoch auch eine andere Fläche als Ersatz als neues DGL angelegt

werden (Tausch)

❙ Verpflichtungen zur Rückumwandlung und Wiederanlage (nach Unterrichtung).

❙ Ausnahmen dazu bilden einzig Flächen, welche bisher in Agrarumweltmaßnahmen

(z.B. als 20-jähriges Grünland) gefördert wurden. Daraus entsteht kein Grünland.

Erhaltung des Dauergrünlandes (DGL)

SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 6

❙ Von der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung sind folgende Betriebe befreit:

❙ (1) Betriebe bis maximal 10 ha Ackerland

❙ (2) Betriebe mit maximal 30 ha Ackerland, wenn

❙ mehr als 75 % des Ackerlandes mit Gras, Grünfutter und Brache genutzt

werden

❙ Oder

❙ der Dauergrünlandanteil an der Gesamt-Fläche (LF) mehr als 75 %

beträgt

❙ (3) Betriebe mit Flächentausch des Ackerlandes

Mehr als 50 % neue bzw. gewechselte Ackerfläche und auf dem gesamten

Ackerland Anbau einer anderen Kultur als im Vorjahr

Anbaudiversifizierung – Fruchtfolge – befreite Betriebe

SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 7

❙ Referenzzeitraum zum Nachweis der Anbaudiversifizierung bzw. Berechnung der

Anbauanteile ist vom 01.06. bis 15.07. des Antragsjahres

❙ Zur (ggf. späteren) Kontrolle muss aber noch erkennbar sein, was Gegenstand

des Antrages war

❙ Anforderungen:

❙ Betriebe 10 bis (inkl.) 30 ha Ackerland

mindestens zwei Kulturen und Hauptkultur maximal 75 % des AL

❙ Betriebe über 30 ha Ackerland

mindestens drei Kulturen und Hauptkultur maximal 75 % und die beiden

größten Kulturen maximal 95 % des AL

❙ Betriebe über 30 ha Ackerland

mit Erzeugung von Gras, Grünfutter oder Brache auf mehr als 75 % des

Ackerlandes

Hauptkultur auf der übrigen Ackerfläche maximal 75 %

Anbaudiversifizierung – Fruchtfolge - Verpflichtungen

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❙ Als landwirtschaftliche Kulturpflanze gilt

❙ jede Gattung landwirtschaftlicher Kulturen nach botanischer

Klassifikation,

z. B. Weizen, Gerste, Roggen, Mais

❙ jede Art der Kreuzblütler, Nachtschatten- und Kürbisgewächse,

z. B. Raps, Kartoffeln, Gurken

❙ Brache

❙ Gräser und Grünfutterpflanzen (zusammen)

❙ Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen

❙ Mischkulturen werden zu einer Kultur zusammengefasst (können von den

Mitgliedstaaten auch explizit definiert werden)

❙ Flächen mit Saatgutmischungen gelten als eine Kultur

Anbaudiversifizierung – Fruchtfolge – „Kulturen“?

SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 9

❙ Eine Stilllegung von 5 % der Ackerfläche erfüllt diese Anforderung ohne weitere

Verpflichtungen.

❙ Alternativ können mehrere Optionen mit verschiedenen Gewichtungen ausgewählt

werden. Die Summe der Gewichtungen muss mindestens der 5-%igen Stilllegung

entsprechen.

❙ (1) Stilllegung/ Brache auf Ackerland

❙ (2) Option Zwischenfruchtanbau auf Ackerland

❙ (3) Option Anbau von Leguminosen auf Ackerland

❙ (4) Pufferstreifen an Gewässern auf Ackerland oder direkt an Ackerland angrenzend

❙ (5) Streifen an Waldrändern auf Ackerland oder direkt an Ackerland angrenzend

❙ (6) Niederwald/ Kurzumtriebsplantagen auf Ackerland

❙ (7) Erstaufforstungsflächen auf Ackerland

❙ (8) Feldränder auf Ackerland oder direkt an Ackerland angrenzend

❙ (9) Landschaftselemente/ Terrassen auf Ackerland

Ökologische Vorrangflächen auf Ackerland

SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 10

❙ Gewichtungsfaktor 1,0

❙ Der Stilllegungszeitraum beträgt generell vom 01.01. bis 31.12. des Antragsjahres

❙ Es darf darauf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden

❙ Ausnahme:

❙ Einsaat einer Winterkultur ab 1. August des Antragsjahres (nach der Stilllegung)

ist möglich

❙ wenn im Antragsjahr KEINE Ernte bzw. Nutzung erfolgt

❙ Hinweis:

Dauerstilllegung > 5 Jahre bleibt Ackerland (es entsteht daraus kein Grünland)

Ökologische Vorrangflächen (1) Stilllegung/ Brache

SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 11

❙ Gewichtungsfaktor 0,3

❙ Zeitigste Einsaat am 16.07.; späteste Einsaat am 01.10. des Jahres

❙ Erhalt des Aufwuchses bis mindestens 15.02. des Folgejahres (CC-Regelung)

❙ Mischungen aus mindestens zwei Kulturen von festgelegten Arten (Anlage 3 der

DirektZahlDurchfV)

❙ keine Art darf einen Anteil > 60 %

aufweisen

❙ der Anteil Gräser darf insgesamt

nicht > 60 % sein

❙ Keine mineralischen Stickstoffdünger, Klärschlamm

und chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel

❙ D. h. Wirtschaftsdünger

(Gülle, Mist usw.) und Gärreste sind möglich!

❙ Als Nutzung ist im Jahr der Antragstellung nur Beweidung mit Schafen erlaubt

Ökologische Vorrangflächen (2) Zwischenfruchtanbau oder Gründecke

SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 12

❙ Gewichtungsfaktor 0,7

vorbehaltlich der Genehmigung der KOM

in derzeitiger Rechtsverordnung steht noch 0,3!

❙ Liste mit grob- und kleinkörnigen Arten,

die anerkannt werden,

wird in der Anlage 4 der DirektZahlDurchfV veröffentlicht

❙ Danach ist zwingend der Anbau einer Winterkultur

oder Winterzwischenfrucht vorgeschrieben

❙ Startdüngung und Pflanzenschutz nach guter

fachlicher Praxis ist erlaubt

Ökologische Vorrangflächen (3) Leguminosenanbau

SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 13

❙ Gewichtungsfaktor 1,5

❙ Direkt an Gewässern bzw. Wasserläufen (kein Weg o.ä. dazwischen)

❙ Auf Ackerland oder direkt an Ackerland angrenzend

❙ Breite mindestens 1 Meter, höchstens 10 Meter

❙ Natürliche oder gezielte Begrünung notwendig, auch Dauergrünland möglich

❙ Grundsatz:

keine landwirtschaftliche Erzeugung im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. des

Antragsjahres

❙ Ausnahmen:

❙ Ab 01.08. Vorbereitung für Ernte nächstes Jahr

❙ Beweidung und Schnittnutzung ist zulässig, wenn die Grenze zum Ackerland

erkennbar bleibt, z. B. andere Kultur als auf dem angrenzenden Ackerland

Ökologische Vorrangflächen (4) Pufferstreifen an Gewässern

SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 14

❙ Gewichtungsfaktor ohne Produktion 1,5 (mit Produktion 0,3)

❙ Natürliche oder gezielte Begrünung notwendig

❙ Breite von 1 bis 10 m

❙ Zurzeit als Vorrangfläche ohne Produktion vorgesehen,

❙ d. h. Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung

❙ Mehrheit der Länder (auch Sachsen) plädiert für eine Begrenzung auf Streifen

ohne Produktion – noch offen

❙ Ausnahmen:

❙ Ab 01.08. Vorbereitung für Ernte nächstes Jahr

❙ Beweidung und Schnittnutzung ist zulässig, wenn die Grenze zum Ackerland

erkennbar bleibt, z. B. andere Kultur als auf dem angrenzenden Ackerland

Ökologische Vorrangflächen (5) Ackerstreifen an Waldrändern

SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 15

❙ Gewichtungsfaktor 0,3

❙ Gehölzarten sind nur laut festgelegter Liste zulässig (Anlage 1 der DirektZahlDurchfV),

keine Hybriden

❙ Keine mineralischen Dünger und keine Pflanzenschutzmittel

❙ D. h. Wirtschaftsdünger (Gülle, Mist usw.) und Gärreste sind möglich!

Ökologische Vorrangflächen (6) Niederwald/Kurzumtriebsplantagen

SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 16

Anlage 1 zu Niederwald/Kurzumtriebsplantagen

Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten

Gattung Maximaler

Erntezyklus

(Jahre)

Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen

Botanische

Bezeichnung

Deutsche

Bezeichnung

Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung

Salix Weiden 20 S. triandra Mandelweide

S. viminalis Korbweide

Populus Pappeln 20 P. alba Silberpappel

P. canescens Graupappel

P. nigra Schwarzpappel

P. tremula Zitterpappel

Robinia Robinien 20

Betula Birken 20 B. pendula Gemeine Birke, Hängebirke

Alnus Erlen 20 A. glutinosa Schwarzerle

A. incana Grauerle

Fraxinus Eschen 20 F. excelsior Gemeine Esche

Quercus Eichen 20 Q. robur Stieleiche

20 Q. petraea Traubeneiche

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❙ Gewichtungsfaktor 1,0

❙ agroforstwirtschaftliche Flächen gibt es nach der Definition der EU in Sachsen nicht

❙ (Erst-)Aufforstungsflächen können angerechnet werden, wenn:

❙ sie nach der ELER-VO 2000 entstanden sind (nicht vorher)

❙ für diese Fläche 2008 ein Anspruch auf Direktzahlungen bestand

Ökologische Vorrangflächen (7) Erstaufforstungsflächen

SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 18

❙ Gewichtungsfaktor 1,0

❙ Auf Ackerland oder direkt an Ackerland angrenzend

❙ Bis zu 20 m Breite

❙ Der Stilllegungszeitraum beträgt generell vom 01.01. bis 31.12. des Antragsjahres

❙ Es darf darauf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden

❙ Ausnahme:

❙ Einsaat einer Winterkultur ab 1. August des Antragsjahres (nach der Stilllegung)

ist möglich

❙ Wenn im Antragsjahr KEINE Ernte bzw. Nutzung erfolgt

Ökologische Vorrangflächen (8) Feldränder

SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 19

❙ Gewichtungsfaktoren

❙ Hecken, Baumreihen 2,0

❙ Feldgehölze, Feldraine 1,5

❙ Einzelbäume (20 m² pro Baum) 1,5

❙ Feuchtgebiete, Fels- und Steinriegel, naturversteinerte Flächen, Trocken- und

Natursteinmauern, Lesesteinwälle 1,0

❙ Alle bisher im CC geschützten Landschaftselemente auf Ackerland oder direkt an

Ackerland angrenzend werden als ökologische Vorrangflächen anerkannt

❙ Die Landschaftselemente müssen dem Antragsteller zur Verfügung stehen, d. h. ggf.

mit gepachtet sein

❙ Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand

Beseitigungsverbot, CC-relevant

❙ Terrassen auf Ackerland können angerechnet werden, wenn sie geschützt sind

Weinbauterrassen erfüllen die Bedingungen nicht

Gewichtungsfaktor (2 m² pro lfd. m) 1,0

Ökologische Vorrangflächen (9) Landschaftselemente/ Terrassen

SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 20

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Fazit

❙ Angaben sind z. T. noch vorbehaltlich der

endgültigen Fassung der

Direktzahlungen-

Durchführungsverordnung

(DirektZahlDurchfV)

❙ Berechnung der Greeningflächen im

Betrieb mit genügend Reserven planen

❙ Nicht „optimieren“!

❙ Greeningflächen NICHT nur mit

Landschaftselementen gestalten!

❙ Bis Ende September werden auf der

Internetseite des SMUL dazu Merkblätter

veröffentlcht

Kontakt: [email protected]