SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014 1
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Greening – Stand der Ökologisierungsauflagen
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Fachtagung Energiepflanzen zur Biogasproduktion am 3. September, Trossin
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Überblick
Energiepflanzen und Greeningmaßnahmen?.
Allgemeine
Grundsätze
Zeitplan
Dauergrün-
land-
erhaltung
Anbau und
Fruchtfolge Ökolog.
Vorrang-
flächen
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SMUL R33, Eva-Maria Neumann 03.09.2014
Zeitplan bis zum Inkrafttreten 2015
Zeitplan zur Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
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Datum (Geplante) Termine Bemerkungen
Dezember
2013
EU-Parlament und Rat legen die
Verordnungen zur Gewährung von
Direktzahlungen ab 2015 vor.
Aufgrund zeitlicher Verschiebungen wurde der
Beginn der „neuen“ Direktzahlungen bereits von
2014 auf 2015 verschoben.
bis Sommer
2014
Vorlage mehrerer Entwürfe für die
Verordnung
August 2014 Länderanhörungen zum Entwurf
September
2014
Beratungen im Bundesrat und in den
Ausschüssen
10.10.2014 Bundesrat (BR) Plenum Wenn im BR Änderungsanträge angenommen
werden, dann ist nochmals das Einvernehmen der
Ressorts herzustellen, d.h. das Bundeskabinett
muss erneut tagen und beschließen.
Nachverhandlungen notwendig?
01.01.2015 Inkrafttreten der Verordnung
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist im Bundesrat zustimmungspflichtig!
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❙ Die Erfüllung der Greening-Auflagen ist zwingend für jeden Landwirt
vorgeschrieben, der Direktzahlungen erhalten möchte
(30 % der Direktzahlungen sind unmittelbar an die Erfüllung der Greeningauflagen
gebunden, durch Sanktionen kann sich der Anteil auch erhöhen!)
❙ Es müssen dazu gleichrangig drei Anforderungen erfüllt werden:
❙ Erhaltung des Dauergrünlandes
❙ Anbaudiversifizierung und Fruchtfolgen
❙ Ökologische Vorrangflächen auf fünf Prozent der angemeldeten Ackerflächen
❙ Befreiungen gelten nur für
❙ Öko-Betriebe
❙ Betriebe, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen
❙ Muss ausdrücklich erklärt werden
❙ Maximal 1.250 EUR Direktzahlungen pro Jahr
Allgemeine Grundsätze
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❙ Nutzungseinschränkungen von „umweltsensiblem“ Dauergrünland.
❙ Darunter fallen alle am 1.1.2015 bestehenden Grünlandflächen in FFH-
Gebieten.
❙ Grünland, welches danach entsteht, ist kein „umweltsensibles“
Dauergrünland.
❙ Dieses umweltsensible Dauergrünland unterliegt einem einzelbetrieblichen
❙ Verbot der Umwandlung
❙ Pflugverbot
❙ Dauergrünland – der Referenzanteil in Höhe von > 5 % gibt das
Umwandlungsverbot an
❙ Umbruch nur mit Genehmigung möglich ab dem 1. m²
❙ es kann jedoch auch eine andere Fläche als Ersatz als neues DGL angelegt
werden (Tausch)
❙ Verpflichtungen zur Rückumwandlung und Wiederanlage (nach Unterrichtung).
❙ Ausnahmen dazu bilden einzig Flächen, welche bisher in Agrarumweltmaßnahmen
(z.B. als 20-jähriges Grünland) gefördert wurden. Daraus entsteht kein Grünland.
Erhaltung des Dauergrünlandes (DGL)
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❙ Von der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung sind folgende Betriebe befreit:
❙ (1) Betriebe bis maximal 10 ha Ackerland
❙ (2) Betriebe mit maximal 30 ha Ackerland, wenn
❙ mehr als 75 % des Ackerlandes mit Gras, Grünfutter und Brache genutzt
werden
❙ Oder
❙ der Dauergrünlandanteil an der Gesamt-Fläche (LF) mehr als 75 %
beträgt
❙ (3) Betriebe mit Flächentausch des Ackerlandes
Mehr als 50 % neue bzw. gewechselte Ackerfläche und auf dem gesamten
Ackerland Anbau einer anderen Kultur als im Vorjahr
Anbaudiversifizierung – Fruchtfolge – befreite Betriebe
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❙ Referenzzeitraum zum Nachweis der Anbaudiversifizierung bzw. Berechnung der
Anbauanteile ist vom 01.06. bis 15.07. des Antragsjahres
❙ Zur (ggf. späteren) Kontrolle muss aber noch erkennbar sein, was Gegenstand
des Antrages war
❙ Anforderungen:
❙ Betriebe 10 bis (inkl.) 30 ha Ackerland
mindestens zwei Kulturen und Hauptkultur maximal 75 % des AL
❙ Betriebe über 30 ha Ackerland
mindestens drei Kulturen und Hauptkultur maximal 75 % und die beiden
größten Kulturen maximal 95 % des AL
❙ Betriebe über 30 ha Ackerland
mit Erzeugung von Gras, Grünfutter oder Brache auf mehr als 75 % des
Ackerlandes
Hauptkultur auf der übrigen Ackerfläche maximal 75 %
Anbaudiversifizierung – Fruchtfolge - Verpflichtungen
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❙ Als landwirtschaftliche Kulturpflanze gilt
❙ jede Gattung landwirtschaftlicher Kulturen nach botanischer
Klassifikation,
z. B. Weizen, Gerste, Roggen, Mais
❙ jede Art der Kreuzblütler, Nachtschatten- und Kürbisgewächse,
z. B. Raps, Kartoffeln, Gurken
❙ Brache
❙ Gräser und Grünfutterpflanzen (zusammen)
❙ Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen
❙ Mischkulturen werden zu einer Kultur zusammengefasst (können von den
Mitgliedstaaten auch explizit definiert werden)
❙ Flächen mit Saatgutmischungen gelten als eine Kultur
Anbaudiversifizierung – Fruchtfolge – „Kulturen“?
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❙ Eine Stilllegung von 5 % der Ackerfläche erfüllt diese Anforderung ohne weitere
Verpflichtungen.
❙ Alternativ können mehrere Optionen mit verschiedenen Gewichtungen ausgewählt
werden. Die Summe der Gewichtungen muss mindestens der 5-%igen Stilllegung
entsprechen.
❙ (1) Stilllegung/ Brache auf Ackerland
❙ (2) Option Zwischenfruchtanbau auf Ackerland
❙ (3) Option Anbau von Leguminosen auf Ackerland
❙ (4) Pufferstreifen an Gewässern auf Ackerland oder direkt an Ackerland angrenzend
❙ (5) Streifen an Waldrändern auf Ackerland oder direkt an Ackerland angrenzend
❙ (6) Niederwald/ Kurzumtriebsplantagen auf Ackerland
❙ (7) Erstaufforstungsflächen auf Ackerland
❙ (8) Feldränder auf Ackerland oder direkt an Ackerland angrenzend
❙ (9) Landschaftselemente/ Terrassen auf Ackerland
Ökologische Vorrangflächen auf Ackerland
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❙ Gewichtungsfaktor 1,0
❙ Der Stilllegungszeitraum beträgt generell vom 01.01. bis 31.12. des Antragsjahres
❙ Es darf darauf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden
❙ Ausnahme:
❙ Einsaat einer Winterkultur ab 1. August des Antragsjahres (nach der Stilllegung)
ist möglich
❙ wenn im Antragsjahr KEINE Ernte bzw. Nutzung erfolgt
❙ Hinweis:
Dauerstilllegung > 5 Jahre bleibt Ackerland (es entsteht daraus kein Grünland)
Ökologische Vorrangflächen (1) Stilllegung/ Brache
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❙ Gewichtungsfaktor 0,3
❙ Zeitigste Einsaat am 16.07.; späteste Einsaat am 01.10. des Jahres
❙ Erhalt des Aufwuchses bis mindestens 15.02. des Folgejahres (CC-Regelung)
❙ Mischungen aus mindestens zwei Kulturen von festgelegten Arten (Anlage 3 der
DirektZahlDurchfV)
❙ keine Art darf einen Anteil > 60 %
aufweisen
❙ der Anteil Gräser darf insgesamt
nicht > 60 % sein
❙ Keine mineralischen Stickstoffdünger, Klärschlamm
und chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel
❙ D. h. Wirtschaftsdünger
(Gülle, Mist usw.) und Gärreste sind möglich!
❙ Als Nutzung ist im Jahr der Antragstellung nur Beweidung mit Schafen erlaubt
Ökologische Vorrangflächen (2) Zwischenfruchtanbau oder Gründecke
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❙ Gewichtungsfaktor 0,7
vorbehaltlich der Genehmigung der KOM
in derzeitiger Rechtsverordnung steht noch 0,3!
❙ Liste mit grob- und kleinkörnigen Arten,
die anerkannt werden,
wird in der Anlage 4 der DirektZahlDurchfV veröffentlicht
❙ Danach ist zwingend der Anbau einer Winterkultur
oder Winterzwischenfrucht vorgeschrieben
❙ Startdüngung und Pflanzenschutz nach guter
fachlicher Praxis ist erlaubt
Ökologische Vorrangflächen (3) Leguminosenanbau
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❙ Gewichtungsfaktor 1,5
❙ Direkt an Gewässern bzw. Wasserläufen (kein Weg o.ä. dazwischen)
❙ Auf Ackerland oder direkt an Ackerland angrenzend
❙ Breite mindestens 1 Meter, höchstens 10 Meter
❙ Natürliche oder gezielte Begrünung notwendig, auch Dauergrünland möglich
❙ Grundsatz:
keine landwirtschaftliche Erzeugung im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. des
Antragsjahres
❙ Ausnahmen:
❙ Ab 01.08. Vorbereitung für Ernte nächstes Jahr
❙ Beweidung und Schnittnutzung ist zulässig, wenn die Grenze zum Ackerland
erkennbar bleibt, z. B. andere Kultur als auf dem angrenzenden Ackerland
Ökologische Vorrangflächen (4) Pufferstreifen an Gewässern
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❙ Gewichtungsfaktor ohne Produktion 1,5 (mit Produktion 0,3)
❙ Natürliche oder gezielte Begrünung notwendig
❙ Breite von 1 bis 10 m
❙ Zurzeit als Vorrangfläche ohne Produktion vorgesehen,
❙ d. h. Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung
❙ Mehrheit der Länder (auch Sachsen) plädiert für eine Begrenzung auf Streifen
ohne Produktion – noch offen
❙ Ausnahmen:
❙ Ab 01.08. Vorbereitung für Ernte nächstes Jahr
❙ Beweidung und Schnittnutzung ist zulässig, wenn die Grenze zum Ackerland
erkennbar bleibt, z. B. andere Kultur als auf dem angrenzenden Ackerland
Ökologische Vorrangflächen (5) Ackerstreifen an Waldrändern
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❙ Gewichtungsfaktor 0,3
❙ Gehölzarten sind nur laut festgelegter Liste zulässig (Anlage 1 der DirektZahlDurchfV),
keine Hybriden
❙ Keine mineralischen Dünger und keine Pflanzenschutzmittel
❙ D. h. Wirtschaftsdünger (Gülle, Mist usw.) und Gärreste sind möglich!
Ökologische Vorrangflächen (6) Niederwald/Kurzumtriebsplantagen
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Anlage 1 zu Niederwald/Kurzumtriebsplantagen
Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten
Gattung Maximaler
Erntezyklus
(Jahre)
Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen
Botanische
Bezeichnung
Deutsche
Bezeichnung
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Salix Weiden 20 S. triandra Mandelweide
S. viminalis Korbweide
Populus Pappeln 20 P. alba Silberpappel
P. canescens Graupappel
P. nigra Schwarzpappel
P. tremula Zitterpappel
Robinia Robinien 20
Betula Birken 20 B. pendula Gemeine Birke, Hängebirke
Alnus Erlen 20 A. glutinosa Schwarzerle
A. incana Grauerle
Fraxinus Eschen 20 F. excelsior Gemeine Esche
Quercus Eichen 20 Q. robur Stieleiche
20 Q. petraea Traubeneiche
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❙ Gewichtungsfaktor 1,0
❙ agroforstwirtschaftliche Flächen gibt es nach der Definition der EU in Sachsen nicht
❙ (Erst-)Aufforstungsflächen können angerechnet werden, wenn:
❙ sie nach der ELER-VO 2000 entstanden sind (nicht vorher)
❙ für diese Fläche 2008 ein Anspruch auf Direktzahlungen bestand
Ökologische Vorrangflächen (7) Erstaufforstungsflächen
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❙ Gewichtungsfaktor 1,0
❙ Auf Ackerland oder direkt an Ackerland angrenzend
❙ Bis zu 20 m Breite
❙ Der Stilllegungszeitraum beträgt generell vom 01.01. bis 31.12. des Antragsjahres
❙ Es darf darauf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden
❙ Ausnahme:
❙ Einsaat einer Winterkultur ab 1. August des Antragsjahres (nach der Stilllegung)
ist möglich
❙ Wenn im Antragsjahr KEINE Ernte bzw. Nutzung erfolgt
Ökologische Vorrangflächen (8) Feldränder
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❙ Gewichtungsfaktoren
❙ Hecken, Baumreihen 2,0
❙ Feldgehölze, Feldraine 1,5
❙ Einzelbäume (20 m² pro Baum) 1,5
❙ Feuchtgebiete, Fels- und Steinriegel, naturversteinerte Flächen, Trocken- und
Natursteinmauern, Lesesteinwälle 1,0
❙ Alle bisher im CC geschützten Landschaftselemente auf Ackerland oder direkt an
Ackerland angrenzend werden als ökologische Vorrangflächen anerkannt
❙ Die Landschaftselemente müssen dem Antragsteller zur Verfügung stehen, d. h. ggf.
mit gepachtet sein
❙ Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand
Beseitigungsverbot, CC-relevant
❙ Terrassen auf Ackerland können angerechnet werden, wenn sie geschützt sind
Weinbauterrassen erfüllen die Bedingungen nicht
Gewichtungsfaktor (2 m² pro lfd. m) 1,0
Ökologische Vorrangflächen (9) Landschaftselemente/ Terrassen
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Fazit
❙ Angaben sind z. T. noch vorbehaltlich der
endgültigen Fassung der
Direktzahlungen-
Durchführungsverordnung
(DirektZahlDurchfV)
❙ Berechnung der Greeningflächen im
Betrieb mit genügend Reserven planen
❙ Nicht „optimieren“!
❙ Greeningflächen NICHT nur mit
Landschaftselementen gestalten!
❙ Bis Ende September werden auf der
Internetseite des SMUL dazu Merkblätter
veröffentlcht
Kontakt: [email protected]