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Günter Kirchberg- Immobilien Seminar am 20. März in Erfurt Contracting nach der Mietrechtsreform

Günter Kirchberg- Immobilien Seminar am 20. März in Erfurt

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Contracting nach der Mietrechtsreform. Günter Kirchberg- Immobilien Seminar am 20. März in Erfurt. Über 3.100 Mitarbeiter Dienstleister für über 9 Mio. Wohnungen weltweit Knapp 46 Mio. Messgeräte im Einsatz Weltmarktführer bei installierten Funkmessgeräten (über 22 Mio. Geräte) - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Günter Kirchberg- Immobilien Seminar am 20. März in Erfurt

Günter Kirchberg- Immobilien Seminar am 20. März in Erfurt

Contracting

nach der

Mietrechtsreform

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• Über 3.100 Mitarbeiter

• Dienstleister für über 9 Mio. Wohnungen weltweit

• Knapp 46 Mio. Messgeräte im Einsatz

• Weltmarktführer bei installierten Funkmessgeräten (über 22 Mio. Geräte)

• Seit 60 Jahren erfolgreich im Markt

• Über 20 Jahre Marktführer im Wärmeservice in der Wohnungswirtschaft (über 8.000 Gebäude)

• Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001

Techem auf einen Blick

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Schwerpunkte in der Vergangenheit

Ablösung von festen Brennstoffen oder IKW

Errichtung und Betrieb von Nahwärmelösungen Konzentration auf größere Anlage bis 10 MW.

Aktuelle Schwerpunkte

Erneuerung von Wärmeversorgungsanlagen (WEA), die Anfang der 1990‘er Jahre errichtet wurden

Jetzt auch Pool von vielen kleineren WEA < 100 kW und BHKW ab 15 kW bis 300 kWel Erdgas und Biomethan

Mindestgröße 30 WE – BHKW 80 WE

Techem Wärme Service - Nr. 1 in der WoWi

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Wärmelieferung & Umlagefähigkeit

Historie

Rechtsprechung des BGH

Zustimmung des Mieters

Verweis auf II. BV / BetrkVO

Wann trägt der Mieter die Kosten der Wärmelieferung?

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Wärmelieferung & Umlagefähigkeit Historie

Alte/fehlerhafte Mietverträge

Keine Rechtssicherheit

Aufwand

Nachteile

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§ 556c BGB ab 01.07.2013(1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn 1.die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und2.die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage beschränken.(2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Umstellungsankündigung).(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen.(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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§ 556c BGB

Anwendungsbereich

Umstellung von Eigenversorgung auf gewerbliche Wärmelieferung

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§ 556c BGB

Voraussetzungen

Lieferung mit verbesserter Effizienz.

Kostenneutralität.

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Wärmelieferverordnung

Kostenneutralität„wenn die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.“

§§ 8-10 Wärmelieferverordnung

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Wärmelieferverordnung

Kosten der Eigenversorgung

1. Durchschnitt des Energieverbrauchs der letzten 3 Abrechnungs-zeiträume

2. Preis des letzten Abrechnungszeitraums

3. Sonstige Positionen der Heizkostenabrechnung

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Wärmelieferverordnung

Kosten der Wärmelieferung

1. Wärmemengenverbrauch der letzten 3 Abrech-nungszeiträume

2. Fiktive Wärmelieferungs- kosten durch Rückrechnung

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Kostenneutralität

Ermittlung der Wärmeverbrauchsmenge

• Wärmemessung

• Kurzzeitmessung

• Anerkannte Pauschalwerte zur Ermittlung des Jahres- nutzungsgrades

• wird in aller Regel durch den Contractor realisiert

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Umstellungsankündigung

§ 556c Abs. 2 BGB,§ 11 Abs 1 WärmeLV

3 Monate vor Umstellung

Art der Wärmelieferung

Effizienzverbesserung

Kostenvergleich

Umstellungszeitpunkt

Preise und Änderungsklauseln

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Werkzeuge zur Kostenneutralität

• Energieeinkauf

• Leistungsanpassung (Kessel, Pumpen, Speicher)

• Erhöhung des Jahresnutzungsgrades

• Einsatz Brennwerttechnik

• neue Pumpentechnik

• optimierte Betriebsführung

• permanente Effizienzermittlung

Kostenneutralität ist möglich

Baukostenzuschuss nicht umlegbarer 2. Grundpreis

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Zusammenfassung

Vorteile

Umlegbarkeit für alle Mietverträge

Klare gesetzliche Regelung

Einheitlichkeit

Nachteile

Kosten die über denen des Eigenbetriebes liegen sind nicht umlegbar

Baukostenzuschuss oder nichtumlegbarer Grundpreis

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Fragen?