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Handhabung im rpg der Verbindlich- keit

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Handhabung

im

rpg

der

Verbindlich-keit

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Inhalt

Zum Geleit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

I. Verbindlichkeit und pädagogisches Handeln1. Rückblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

2. Kirchgemeinden setzen das rpg um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

3. Freiwillige und verbindliche Angebote im rpg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

4. Verbindlichkeit im rpg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

II. Acht Empfehlungen für die Handhabung der Verbindlichkeit1. Kinder und Jugendliche motivieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

2. Eltern informieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

3. Leistungen wertschätzend ausweisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

4. Auf Absenzen reagieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

5. Kompensationen ermöglichen: a) innerhalb des Angebots . . . . . . . . . . . . . 11

6. Kompensationen ermöglichen: b) ausserhalb des Angebots . . . . . . . . . . . . 12

7. Zweijährige Konfi rmationszeit ermöglichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

8. Neuzuzüger integrieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

III. Wichtige Aufgaben der Behörden, der rpg-Teams und der Angebotsverantwortlichen

1. Aufgaben der Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

2. Aufgaben der rpg-Teams . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

3. Aufgaben der Angebotsverantwortlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

4. Vorgehen im Konfl iktfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

IV. Musterdokumente und Vorlagen1. Muster eines Lernvertrags am Beispiel Konfi rmationsunterricht . . . . . . . . . . 16

2. Urkunden (Bsp. Landeskirche) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

3. Elternbriefe (Bsp. Kloten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

4. Internetauftritt (Bsp. Uster) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

5. rpg-Flyer (Bsp. Maur) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

6. Das rpg in der revidierten Kirchenordnung (1. September 2006) . . . . . . . . . 21

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Zum Geleit

Liebe BehördenmitgliederLiebe Angestellte der KirchgemeindeLiebe Pfarrerinnen und Pfarrer

Die Empfehlungen «Handhabung der Verbindlichkeit im rpg» sind aus ersten praktischen Erfahrungen von Kirchgemeinden in der Umsetzung des religionspädagogischen Gesamt-konzepts entstanden. Den Mitgliedern und dem Leiter der Projektgruppe an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön.

Die vorliegende Broschüre

• entfaltet in einem ersten Teil die «Philosophie der Verbindlichkeit»,

• gibt in einem zweiten Teil acht Tipps zum Umgang mit Verbindlichkeiten und konkrete Beispiele,

• äussert sich im dritten Teil darüber, wem welche Verantwortung zukommt im Umgang mit Verbindlichkeiten

• und schliesst im vierten Teil mit der Präsentation einiger Materialien.

Wir wünschen Ihnen bei der Handhabung der Verbindlichkeit im rpg Klarheit und Mut auf der Inhaltsebene sowie Fingerspitzengefühl und Umgänglichkeit auf der Beziehungs-ebene.

Anemone Eglin Frieder FurlerMitglied des Kirchenrates Leitung Pädagogik und Animation

Zürich, 1. Advent 2006

Unter der Projektleitung von Rudi Neuberth (h50) haben beim Entstehen dieser Empfehlungen mitgewirkt:Pfrn. Noemi Breda, BülachPfr. Markus Fässler, HönggSDM Claire-Lise Kraft, HönggPfr. Dieter Sollberger, HorgenPfr. Jürg Spielmann, BülachPfr. Leonhard Suter, Neumünster Pfrn. Gisella Matti, RegensdorfPfrn. Anne-Carolin Hopmann, RüschlikonPfrn. Stefanie Gysel, Trüllikon-TruttikonPfrn. Anne-Kathrin Brütsch, UrdorfPfrn. Christine Wyttenbach, UsterPfrn. Elisabeth Wyss, Winterthur-Wülfl ingenAbteilung Pädagogik und Animation, h50

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I. Verbindlichkeit und pädagogisches Handeln

1. Rückblick

Das religionspädagogische Gesamtkonzept rpg entstand in einem breit abgestützten demokra-tischen Prozess. Die Bedürfnisse, Wünsche und Ideen der Kirchgemeinden wurden in mehre-ren Vernehmlassungen eingeholt. Endpunkt dieser Entwicklungsphase war der im Juni 2004 einstimmig gefasste Beschluss der Kirchensynode, das rpg in den Kirchgemeinden umzuset-zen. Im Januar 2006 hat die Kirchensynode im Rahmen der Teilrevision der Kirchenordnung (KO) mit den Artikeln 79–92b, 98, 145a und 221 die rechtlichen Grundlagen für die Umset-zung des rpg geschaffen.

2. Kirchgemeinden setzen das rpg um

Landeskirche und Kirchgemeinden im Kanton Zürich sind nun auf dem Weg, für Kinder, Ju-gendliche und deren Familien sowie für junge Erwachsene das religionspädagogische Ange-bot auszubauen. Dabei richten sie sich nach folgenden Gesichtspunkten:

• Die Kirchgemeinden sind Trägerinnen des religionspädagogischen Gesamtkonzepts.

• Die Kirchgemeinden verfolgen bei der Umsetzung des rpg das Ziel, Kinder, Jugendliche, deren Familien und junge Erwachsene in das kirchliche Leben einzuführen und mit dem evangelischen Glauben vertraut zu machen.

• Die Kirchgemeinden verpfl ichten sich zu einem Ausbau der religionspädagogischen Ange-bote. Dieser Ausbau umfasst zum einen freiwillige und zum anderen, als Meilensteine auf dem Weg zur Konfi rmation, fünf verbindliche Angebote.

• Die Kirchgemeinden verbinden freiwillige und verbindliche Angebote zu einem sinnvollen Ganzen.

• Die Kirchgemeinden achten bei ihren religionspädagogischen Angeboten auf ein ausgewo-genes Verhältnis der Formen des Feierns, Lernens, Teilens und Gestaltens.

• Die Leitgedanken in allen Angeboten sind: Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf reli-giöse Bildung, Begleitung auf dem Weg des Glaubens und Beheimatung in der Kirche.

3. Freiwillige und verbindliche Angebote im rpg

Im Sinn der Vielfalt ist es zu begrüssen, wenn für alle Altersphasen freiwillige Angebote be-stehen. Besondere Schwerpunkte können in der Phase 1, der Vorschulzeit, und in der Phase 4, der Zeit nach der Konfi rmation, liegen. In ihrer Ausgestaltung der freiwilligen Angebote legen die Kirchgemeinden zum Beispiel den Akzent auf den Einbezug der Familien, auf musi-kalische Zugänge oder auf die Mitbeteiligung der Heranwachsenden im Projekt Pace (Artikel 92b KO).Zu den verbindlichen Angeboten auf dem Weg zur Konfi rmation zählen die minichile während der 2. Klasse, der 3.Klass-Unti, Club 4 als Angebot während der 4. Klasse, Juki als Angebot im Zeitraum der 5. bis 7. Klasse und der Konfi rmationsunterricht (Artikel 91 und 92 KO) im neunten Schuljahr. Verbindlich werden die fünf Angebote zum Zeitpunkt ihrer Einführung in den Kirchgemeinden (Artikel 221 KO).

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4. Verbindlichkeit im rpg

Kinder und Jugendliche stehen im Mittelpunkt des religionspädagogischen Gesamtkonzepts. Sie haben das Recht, den eigenen Glauben zu entfalten und Räume zu fi nden, in denen ihre religiösen Fragen ernst genommen werden. Wer Kindern und Jugendlichen eine ganzheitliche Entwicklung ermöglichen will, wird sie mit ihren religiösen Fragen nicht alleine lassen. Für die religiöse Entwicklung und für die Entfaltung eines eigenen Glaubens brauchen Kinder und Jugendliche – wie in anderen Bereichen auch – Anregung und Förderung ausserhalb des elterlichen und familiären Rahmens. Mit dem Unterrichtsfach Religion und Kultur an den Volksschulen wird der Bildungs- und Wissensaspekt über verschiedene Religionen teilweise abgedeckt. Eine ganzheitliche Wahr-nehmung der Religion und Religiosität beinhaltet aber auch gelebte Ausdrucksformen des Glaubens und das gemeinsame Feiern. Die Schulen können mit ihrer interreligiösen und in-terkulturellen Zusammensetzung diese Aspekte nicht aufnehmen. Deshalb nehmen die Kirch-gemeinden ihre Verantwortung darin wahr, Bildung und Weiterentwicklung in Bezug auf ge-lebten Glauben zu ermöglichen. Das rpg unterstützt und fördert Kinder und Jugendliche in ihrer religiösen Entwicklung und bietet Räume an, in denen sie nach Antworten auf ihre urei-genen religiösen Fragen und Bedürfnisse suchen können. Das geht nur schrittweise. Die An-gebote für Kinder und Jugendliche bauen im rpg aufeinander auf, bilden ein in sich sinnvolles Ganzes. Unnötige Stoffwiederholungen werden dadurch vermieden und ein kontinuierlicher Lernweg kann gestaltet werden. Von daher erschliesst sich der Sinn der Verbindlichkeit. Ver-bindlichkeit hat nichts mit Zwang zu tun, sie ist eine Hilfestellung für Kinder und Jugendliche, ihre Schritte in altersgerechter Form nacheinander zu gehen.

Die religiösen Fragen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen werden durch das rpg mit der nötigen Sorgfalt aufgegriffen. Dazu braucht es Zeit und vor allem gut ausgebildete Lehrkräfte mit einem profunden theologischen und und didaktischen Wissen sowie der Fähig-keit, sich auf Kinder und Jugendliche einzulassen. Diesem Anliegen trägt das religionspädago-gische Gesamtkonzept mit wenigen, aber verbindlichen Vorgaben Rechnung. Diese tragen zu einer minimalen Einheitlichkeit und guten Qualitätsstandards im ganzen Kanton bei. Kinder und Jugendliche werden mit der nötigen Ernsthaftigkeit im Umgang mit Fragen des Glaubens und der Religion geschult. Das ist die unabdingbare Grundlage für eine religiöse Entwicklung, die zu Mündigkeit in religiösen Fragen und selbstbewusstem Glauben führt.

Wenn die Kirche vom Wert dessen, was sie anzubieten hat, überzeugt ist, darf sie von Eltern, Kindern und Jugendlichen auch einen Einsatz erwarten. In einer Zeit zunehmender Individua-lisierung setzt das Bewusstsein für den sozialen Wert von Verbindlichkeiten neue Akzente im Blick auf den Zusammenhalt der Gesellschaft, stiftet Orientierung und gibt Halt.

Vor diesem Hintergrund sind die drei Säulen zu verstehen, auf denen die Verbindlichkeit im rpg aufbaut und aus denen sich ihr Sinn erschliesst:

• 1. Säule: Kinder und Jugendliche• 2. Säule: Eltern• 3. Säule: Kirchgemeinden

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Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche nehmen an den fünf verbindlichen Angeboten auf dem Weg zur Kon-fi rmation teil. Sie werden in geeigneter Form über die Angebote informiert und rechtzeitig eingeladen. Kinder und Jugendliche dürfen auf die Unterstützung ihrer Eltern zählen und eine hohe Qualität der Angebote erwarten. Die Kirchgemeinde unterstützt und schützt die Kinder durch die Verbindlichkeit. Der Raum für ihre religiöse Entwicklung wird ihnen zur Verfügung gestellt, ohne dass sie sich für einen Besuch der Angebote rechtfertigen müssen.

Eltern

Eltern haben zusammen mit ihren Kindern den ersten persönlichen Kontakt mit der Kirch-gemeinde am Ort in der Regel im Rahmen der Taufe. Sie ist ein bedeutungsvolles Fest im Familienleben. Sie ist ein lebendiger Ausdruck für Gottes freundliches und liebevolles Ja zum Menschen. In der christlichen Erziehung und Bildung wird dieses Ja Gottes feiernd, lernend, teilend und gestaltend vergegenwärtigt.

Was die Verbindlichkeit der Eltern betrifft, sind folgende Gesichtspunkte zu betonen:

• Wenn Eltern ihre Kinder zur Taufe bringen, bejahen sie ganz bewusst das Recht der Kinder auf eine religiöse Bildung und Erziehung in der reformierten Kirche.

• Die religiöse Erziehung der Kinder liegt in erster Linie im Verantwortungsbereich der Eltern. Mit der religiösen Bildung unterstützt die Kirchgemeinde die Eltern bei dieser wichtigen Aufgabe.

• Damit Kirche und Elternhaus einander bei der Erziehung und Bildung der Kinder ergänzen und unterstützen können, sorgen Eltern für die Teilnahme ihrer Kinder an den religionspäda-gogischen Angeboten.

Es gibt Eltern, die Wert darauf legen, dass ihre Kinder die Taufe bewusst erleben oder sich selber für die Taufe entscheiden. Die Taufe ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an den Angeboten des rpg. Wenn die Eltern das Recht der Kinder auf kirchliche Beheimatung und Auseinandersetzung mit dem reformierten Glauben bejahen, stehen ihnen die Angebote auch so offen.

Kirchgemeinden

In den kommenden Jahren baut jede Kirchgemeinde neben den freiwilligen die fünf verbind-lichen Angebote von der minichile bis zur Konfi rmation auf (Artikel 89 KO).

• Bei den fünf verbindlichen Angeboten sind Themen, Inhalte und die Zuordnung zu je einer Altersstufe durch die Kirchenordnung vorgegeben (Artikel 91 und 92 KO).

• Die Kirchgemeinden stellen die entsprechenden personellen und fi nanziellen Ressourcen zur Verfügung, um ein attraktives Angebot von hoher Qualität zu schaffen.

• Die Landeskirche unterstützt die Kirchgemeinden mit geeigneten Lehrmitteln und Arbeits-unterlagen, fachspezifi scher Aus- und Weiterbildung sowie individueller Beratung.

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II. Acht Empfehlungen für die Handhabung der Verbindlichkeit

1. Kinder und Jugendliche motivieren

Die beste Motivation zur Teilnahme an einem Angebot ist seine spannende und attraktive Ge-staltung.

Die Formen der Angebote – Einzellektionen, Blockveran-staltungen, Weekends, Lager usw. – sollten sowohl auf die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen als auch auf die Bedürfnisse der Familien Rücksicht nehmen.

Ein Beispiel, das sich grosser Beliebtheit erfreut, ist die Kombination eines Unterrichtsangebots mit einem Mit-tagstisch – auch an einem Samstag oder Sonntag. Die Eltern wissen ihre Kinder in verlässlicher Obhut, kön-nen sich vom Alltagsdruck entlasten und Freiräume gewinnen. Für die Kinder verbindet sich der Unter-

richt mit einem Gemeinschaftserlebnis und ist losgelöst vom schulischen Rahmen. Alle Beteiligten – Eltern, Kinder und

Kirchgemeinde – tragen einen Nutzen davon.

Folgendes hat sich bei der Umsetzung des rpg bewährt:

• Im Bereich des Primarschulalters werden regelmässig stattfi ndende Lektionen geschätzt.

• Je näher die Kinder ins Oberstufenalter rücken, desto eher bieten sich Blocktage und Lager an.

• Gut gestaltete Ausschreibungen wirken motivierend. Für viele Jugendliche sind neue Kom-munikationsformen wie Internet und E-Mail selbstverständlich und attraktiv. Ein Beispiel bietet Uster unter www.coolplus.ch an. Dort können Jugendliche via Internet alle Angebote einsehen und sich mit einem Mausklick zu einzelnen Modulen anmelden.

• Besteht die Möglichkeit, aus verschiedenen Modulen auswählen zu können, steigert dies für Jugendliche die Attraktivität. Je mehr Angebote bestehen, desto weniger haben Jugendliche terminliche Probleme, beispielsweise wegen Engagement in Sport- oder Musikvereinen.

• Viele Module bedeuten nicht automatisch mehr Aufwand für die Verantwortlichen und die Mitwirkenden. Sie können das anbieten, was ihren Fähigkeiten, Interessen und manchmal auch ihren Hobbys entspricht. Das wirkt entlastend.

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2. Eltern informieren

Religiöse Erziehung und Bildung sind für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wichtig. Vielen Eltern ist das bewusst. Sie sind auf der Suche nach geeigneten Wegen, stossen dabei aber auch an Grenzen. Die Kirchgemeinden schaffen hier unterstützende, ergänzende oder entlastende Angebote an die Familien. Wichtig ist eine gute Kommunikation an Mütter und Väter.

• Gezielte Information an Eltern sollten spätestens mit dem Taufgespräch beginnen. Das Tauf-gespräch kann eine neue Dimension gewinnen, wenn dabei den Eltern der Weg aufgezeigt und plausibel wird, den die Kirche mit den Eltern beim Heranwachsen der Kinder geht.

• Elternbriefe und eine Übersichtstafel über freiwillige und verbind-liche religionspädagogischen Angebote der jeweiligen Kirchge-meinde sind hilfreich. Die Landeskirche unterstützt die Kirchge-meinden mit einer Elternbroschüre, die gedruckt bezogen oder unter www.rpg-zh.ch heruntergeladen werden kann.

• Eltern sollten regelmässig – zum Beispiel halbjährlich – um-fassend und präzise über alle Angebote und über die Ver-bindlichkeiten informiert werden. Vor allem im Hinblick auf Lager und Weekends ist das wichtig. Das kann über die Gemeindeseite im Kirchenboten geschehen.

• Die Einführung der neuen verbindlichen Angebote erfor-dert eine frühzeitige Information der Eltern, Sensibilität für auf-tretende Schwierigkeiten und das Angebot von Aussprachemöglichkeiten. Ein aktiver Einbezug von Elternvertretungen bei der Planung und Einführung neuer Ange-bote lohnt sich.

• Wenn Eltern an wichtigen Informationsveranstaltungen nicht teilnehmen, bewährt sich ein telefonischer Kontakt oder allenfalls ein Besuch. Das persönliche Gespräch mit den Eltern erweist sich als besonders gewinnende Form der Elternarbeit.

• Elternabende gewinnen an Attraktivität, wenn beispielsweise die Kinder dabei eine aktive Rolle spielen. Elterntreffen können verbunden werden mit einem speziellen Gottesdienst mit Klein und Gross, mit einer Aufführung oder mit einem Anlass, dessen Qualität die Eltern überzeugt.

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3. Leistungen wertschätzend ausweisen

Kinder und Jugendliche sind stolz auf ihre erbrachten Leistungen. Allein aus die-sem Grund sollten sie angemessen und wertschätzend bestätigt werden. Das ist ein wichtiges Instrument der Motivation. Bewährt hat sich eine über alle Angebote ein-heitliche Form der Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an den verbindlichen Angeboten.

• Kirchgemeinden verpfl ichten sich, den Weg des einzelnen Kindes zu begleiten und zu dokumentieren. Dabei ist es Aufgabe der Kirchgemeinden, die Übersicht zu behalten, wer welche Angebote besucht hat. Das hat für Familien eine entlastende Funktion.

• Die Landeskirche stellt für die verbindlichen Angebote einheit-liche Urkunden zur Verfügung. Sie weisen das Geleistete ge-bührend aus.

• Einige Gemeinden arbeiten mit einem Unterrichtspass, bei-spielsweise Bülach mit dem «Sternpass».

• Für eine effi ziente Kontrolle empfi ehlt es sich, alle Leis-tungen mit einladend gestalteten Urkunden einheitlich auszuweisen und zentral zu erfassen und auch aufzube-wahren (beispielsweise im Sekretariat).

• Ein Punktesystem (credit points) bewährt sich, wenn Jugendliche innerhalb der Angebote zwischen ver-schiedenen Modulen wählen können. Auch hier empfi ehlt sich eine zentrale Erfassung der er-brachten Leistungen.

Zum schulischen Religionsunterricht ist Folgendes zu sagen:

• Im Kanton Zürich wird der schulische Religionsunterricht auf der Sekundar-stufe zu einem obligatorischen Fach Religion und Kultur. Falls an der Primar schule die gleiche Entwicklung kommt, werden sich mittelfristig Unterrichtsaus weise an der Volksschule erübrigen.

• An Mittelschulen ist Religion ein Freifach. Darum sollte der Be-such des Religionsunterrichts ausgewiesen werden. Es gibt lan-deskirchliche Vorlagen für die Urkunden zuhanden der gymna-sialen Religionslehrpersonen und der Kirchgemeinden.

Besuchen Heranwachsende Privatschulen oder Schulen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung, so drängt sich eine Kontaktaufnahme der ver antwortlichen Mitarbei-tenden oder Behördenmitglieder mit den Eltern auf. Meis-tens braucht es eine individuelle Lösung für den Besuch des schulischen Religionsunterrichts und für den kirch-lichen Weg zur Konfi rmation.

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4. Auf Absenzen reagieren

Die Erfahrung vieler Kirchgemeinden bei der Umsetzung des rpg zeigt, dass Kinder und Ju-gendliche nicht immer zu hundert Prozent die verbindlichen Angebote besuchen können. Es wird Ausnahmen geben wegen sportlichen, musikalischen oder anderweitigen Engagements. Fingerspitzengefühl und Flexibilität sind hier sowohl von Eltern als auch von den Verantwort-lichen eines rpg-Angebots gefragt. Die Erfahrung zeigt, dass im Unterstufenalter Absenzen kaum ein nennenswertes Problem darstellen. Ende Mittelstufe (Angebot Juki) und vor allem während der Konfi rmationszeit sind Absenzen ein ernstzunehmendes Thema. Klare Regeln helfen und sind ein Schutz für die Un-terrichtsverantwortlichen (siehe Empfehlungen für die Behörden).

• Wer die eigene Arbeit und die Kinder und Jugendlichen in einem rpg-Angebot ernst nimmt, registriert ihre Präsenz und Absenz. Das ist ein wichtiger Moment der Wertschätzung.

• Bei einer entschuldigten Absenz sollten die Angebotsverantwortlichen die anwesenden Kin-der und Jugendlichen entsprechend informieren.

• Unentschuldigte Absenzen haben eine persönliche Kontaktnahme zur Folge.

• Können Kinder oder Jugendliche an einzelnen Unterrichtslektionen oder Blocktagen nicht teilnehmen, muss eine plausible Entschuldigung vorliegen. Fehlen Kinder und Jugendliche mehr als 20% des Unterrichts, kann eine Kompensation verlangt werden.

• Einzelne Gemeinden machen gute Erfahrungen mit so genannten Jokern. Beispielsweise dürfen Jugendliche während des Konfi rmationsjahres zweimal einen Joker einsetzen, wenn sie eine andere Veranstaltung haben, müssen dies im Voraus allerdings anmelden.

• Fehlen Kinder und Jugendliche auffallend oft, gibt dies Anlass für einen persönlichen Eltern-kontakt. Familiensituationen benötigen grosse Sensibilität. Manchmal kommt ein Grund für die Absenzen zum Vorschein, der weniger mit den Kindern und Jugendlichen und mehr mit dem Umfeld zu tun hat.

• Kinder und Jugendliche sollten dazu angeleitet werden, dass sie voraussehbare und begrün-dete Absenzen im Voraus der verantwortlichen Person melden. Das ist besonders wichtig bei Blockveranstaltungen, Weekends und Lagern.

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5. Kompensationen ermöglichen: a) innerhalb des Angebots

Erbringen Kinder und Jugendliche aufgrund von Absenzen Kompensationsleistungen, sollte dies möglichst im Rahmen des Angebots und noch vor seinem Abschluss geschehen.

Wegen des administrativen Aufwands ist zu empfehlen, am Ende der jeweiligen Angebote dafür zu sorgen, dass möglichst allen teilnehmenden Kindern und Jugendlichen entsprechende Urkunden ausgehändigt werden oder der Besuch der Angebote bestätigt wird.

• Ein Beispiel: Ein Kind kann nicht alle Stunden im Club 4 besuchen und verpasst 30% des Angebots, das

insgesamt 30 Stunden umfasst. Empfohlen ist, Kompensationen erst ab einer Absenz von mehr als 20% des gesamten Angebots zu verlangen. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall folgendes Rechenbeispiel:

in Stunden: in Lektionen:

Der Club 4 umfasst insgesamt: 30 Stunden 40 Lektionen

Ein Kind fehlt 30% des Angebots, also: 9 Stunden 12 Lektionen

Entschuldigte Absenzen im Rahmen von 20%

müssen nicht kompensiert werden: – 6 Stunden – 8 Lektionen

Folgende Anzahl Stunden oder Lektionen kann

für Kompensationsleistungen eingefordert werden: 3 Stunden 4 Lektionen

Die für das Angebot verantwortliche Person bespricht die geforderte Kompensation mit dem Kind, trifft eine Abmachung, welche Leistung in dieser Zeit zu erbringen ist, und orientiert die Eltern. Ist die Kompensationsleistung erbracht, wird der Besuch des Club 4 bestätigt.

In jedem Fall zu vermeiden ist das Hinausschieben der Kompensationsleistungen auf nachfol-gende Angebote. Es besteht die Gefahr von kumulativen Effekten, die im Konfi rmationsjahr zu unlösbaren Problemen führen können.Kompensatorische Leistungen sind weder Strafe noch Sanktion, sondern Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen auf der Grundlage von Fairness und Gleichbehandlung.

Ideen für kompensatorische Leistungen innerhalb des verbindlichen Angebots sind:

• Mithilfe beim Mittagstisch (beispielsweise durch Vorlesen einer Besinnung vor dem Essen, durch Vorbereiten von Bibelversen auf Papierstreifen, die jedem Kind auf den Teller gelegt werden etc.)

• Mitvorbereitung und Mitwirkung bei Gottesdiensten (Lieder aussuchen, Gebete aussuchen oder formulieren, den Raum gestalten, am Thema beteiligen)

• Vorträge zu einem Thema oder Buch

• Einstieg in eine Lektion/Unterrichtseinheit planen und mitgestalten

• Ausklang der Lektionen planen und mitgestalten

• Besuch entsprechender Lektionen/Angebote in einer Nachbargemeinde

Wenn Kinder oder Jugendliche zu Hause etwas vorbereiten, ist dies auf den Gesamtumfang der zu kompensierenden Stunden oder Lektionen anzurechnen.

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6. Kompensationen ermöglichen: b) ausserhalb des Angebots

Wenn es nicht möglich ist, Kompensationsleistungen im Rahmen eines bestimmten Angebots zu erbringen, sind diese möglichst innerhalb der Angebote des Altersbereichs zu leisten. Wo neben den verbindlichen Angeboten des rpg auch Kolibri, Kinderkirche usw. bestehen, wird dies relativ leicht möglich sein. Hier zeigt sich, wie wichtig und hilfreich eine Mischung aus freiwilligen und verbindlichen Angeboten sein kann.

Jugendliche im Oberstufenalter, Konfi rmandinnen und Konfi rmanden können mit gutem Er-folg auch an Veranstaltungen mit Erwachsenen beteiligt werden.

Wo homogene Gruppen oder Klassen bestehen, sollte informiert werden, welche Leistungen einzelne Kinder oder Jugendliche ausserhalb des regulären Angebots erbringen. Wichtig ist, dass es dabei weder zu Fingerzeigen noch zu Blossstellungen kommt.

Wo Kompensationsleistungen in erheblichem Umfang zu erbringen sind, insbesondere ausser-halb des Angebots, empfi ehlt es sich, dies in einer Art Lernvertrag festzuhalten (Beispiel im Anhang). Eignung und Neigung der Kinder und Jugendlichen sind dabei zu berücksichtigen.

Beispiele für kompensatorische Leistungen ausserhalb eines bestimmten verbindlichen Ange-bots:

• Teilnahme am Kolibri oder Domino

• Mithilfe, Engagement oder Teilnahme bei Weihnachtsfeiern und Krippenspielen

• Einsätze zur Vorbereitung von Veranstaltungen. Zum Beispiel:– im Herbst Äpfel sammeln, zum Bauern bringen und Most pressen lassen für

Kindernachmittage– in Feld und Wald Bastelmaterial suchen im Auftrag von Katechetinnen und Katecheten

• Sozialeinsätze in der Gemeinde (Altersheim, Kirchgemeindesekretariat, Umgebungsar-beiten, Mithilfe beim Sigristen etc.). Wichtig ist, dass die Kinder und Jugendlichen auf sol-che Arbeiten gut vorbereitet werden und dass die Arbeit für sie sinnvoll ist.

• Teilnahme oder Mithilfe bei stufengemässen kirchlichen Anlässen

• Teilnahme oder Mithilfe bei stufengemässen Gottesdiensten, Lagern und Weekends

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7. Zweijährige Konfi rmationszeit ermöglichen

Jugendliche, die den Wunsch äussern, konfi rmiert zu werden, aber nicht alle der verbindlichen Angebote absolviert haben, können den Konfi rmationsunterricht zwei Jahre hintereinander besuchen. Wiederholungen sind kein Problem, wenn die Jugendlichen im zweiten Jahr in die Mithilfe einbezogen werden im Sinne einer Konfi rmationsassistenz.

Wichtig ist, im Gespräch zu klären, ob es den Jugendlichen ein ernsthaftes Anliegen ist, kon-fi rmiert zu werden. Verzicht auf das Fest der Konfi rmation bedeutet ja keinesfalls eine Weg-weisung aus der Kirche. Auch Patenamt und Trauung sind in der reformierten Kirche nicht an die Konfi rmation gebunden.

• Ein Beispiel: Ein Kind hat zwar den 2.- und 3.Klass-Unterricht besucht, an den Angeboten während der 4.

bis 7. Klasse aber nicht teilgenommen. Am Ende der 8. Klasse äussert der/die Jugendliche den Wunsch, konfi rmiert zu werden. Die Eltern unterstützen diesen Wunsch.

Werden die fehlenden Stunden/Lektionen zusammengerechnet, ergeben sich folgende Zah-len: Es fehlen 60 Stunden/80 Lektionen. In diesem Falle ist es naheliegend, dass der Konfi r-mationsunterricht zwei Jahre hintereinander besucht wird.

Spätestens hier zeigt sich, wie wichtig es ist, fehlende Unterrichtsbesuche nicht erst bei der Anmeldung zum Konfi rmationsunterricht festzustellen.

8. Neuzuzüger integrieren

Das rpg wird ab 2015 in jeder Gemeinde des Kantons Zürich vollständig umgesetzt sein. Bis dahin ist es notwendig, bei einem Ortswechsel innerhalb des Kantons Zürich Ausnahmen zuzulassen. Wenn in einer Kirchgemeinde Angebote im Bereich des Juki beispielsweise noch nicht umgesetzt sind, dann kann diese Voraussetzung bei einem Ortswechsel nicht verlangt werden.

Ähnlich sieht es mit Neuzuzügern aus anderen Kantonen aus. Es sollte darauf geachtet wer-den, dass die Kinder und Jugendlichen die am Herkunftsort geltenden verbindlichen Angebote besucht haben. Kompensationen für nicht besuchte rpg-Angebote können nicht verlangt wer-den.

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III. Wichtige Aufgaben der Behörden, der rpg-Teams und der Angebotsverantwortlichen

1. Aufgaben der Behörde

Es empfi ehlt sich, Regeln zur konkreten Handhabung der Verbindlichkeit im rpg innerhalb der Behörde und auf der Basis eines Beschlusses schriftlich zu fi xieren. Die Behörde kann die Ausarbeitung einer gemeindeeigenen Regelung der Verbindlichkeiten an ein rpg-Team dele-gieren.Klare Regelungen auf der Basis eines Behördenbeschlusses schützen die Unterrichtsverant-wortlichen in Einzelfällen. Denn nicht sie verlangen Kompensationsleistungen, sondern die Kirchgemeinde und die sie vertretende Behörde.

Im Blick auf Verbindlichkeiten zählen zu den Aufgaben der Behörde und insbesondere der rpg-verantwortlichen Person:

• Sicherstellung eines Beschlusses der Kirchenpfl ege zur Regelung der Verbindlichkeiten im rpg

• Sicherstellung der Elterninformationen zum Stand und Ausbau des rpg

• Sicherstellung der Erfassung und Information von Neuzugezogenen und von nicht registrier-ten refomierten Kindern

• Gewährleistung des Datentransfers, wenn Familien in eine andere Gemeinde ziehen

• Sicherstellung der Präsenzkontrollen innerhalb der verbindlichen Angebote

• Gegenzeichnen der Lernverträge mit Kindern und Jugendlichen, die erhebliche Kompensa-tionsleistungen zu erbringen haben

• Sicherstellung einer angemessenen und einheitlichen Beurkundung im Hinblick auf die ver-bindlichen Angebote des rpg

• Bereitstellung entsprechender personeller und logistischer Ressourcen für eine effi ziente Da-tenerhebung im Hinblick auf die verbindlichen Angebote

• Gewährleistung des Datentransfers zwischen Schulgemeinde und Kirchgemeinde sowie zwischen Kirchgemeinde und Einwohnerkontrolle. Grundlage bietet das Kirchliche Daten-schutz-Reglement (LS 180.7)

• Sicherstellung des standardisierten Vorgehens bei Uneinigkeit über Kompensationserwar-tungen oder zu ergreifende Massnahmen (siehe unter III,4)

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2. Aufgaben der rpg-Teams

• Ausarbeitung von Vorschlägen zur konkreten Handhabung der Verbindlichkeit im rpg, so-fern die Kirchenpfl ege diesen Auftrag delegiert

• Regelmässiger Austausch über die Handhabung der Verbindlichkeit

• Gegenseitige Absprachen beim Auftreten von Sonderfällen und Konfl ikten

• Sicherstellung des Informationsfl usses zum Gemeindekonvent und zu den Ressortverant-wortlichen in der Behörde

3. Aufgaben der Angebotsverantwortlichen

• Einladung der reformierten Kinder ins Angebot

• Bestätigung oder Beurkundung des Besuchs der jeweiligen Angebote

• Weitergabe vollständiger Namenlisten an die Verantwortlichen des nachfolgenden verbind-lichen Angebots

• Durchführung von Übergangsritualen vom einen zum anderen Angebot, welche die Kinder, Jugendlichen und deren Eltern für den weiteren Weg zur Konfi rmation einladen und motivie-ren

Sind minimale Kompensationsleistungen innerhalb eines Angebots von einzelnen Kindern und Jugendlichen zu erbringen, liegt der Vollzug im Verantwortungsbereich der Leitungsper-son in diesem Angebot.

4. Vorgehen im Konfl iktfall

Die folgenden Ausführungen stützen sich auf § 31–33 der Landeskirchlichen Unterrichtsver-ordnung, deren Ersatz durch eine rpg-Verordnung in Vorbereitung ist. Die nachfolgenden Regelungen sind als allerletzte Möglichkeit zu verstehen, wenn alle Ge-spräche und Bemühungen fruchtlos bleiben.

• Wo Kinder und Jugendliche Verbindlichkeiten oder Kompensationsmöglichkeiten nicht wahrnehmen, führen die Verantwortlichen Gespräche mit ihnen und den Eltern. Die landes-kirchlichen Fachstellen sollten zu Rate gezogen werden. Bleibt das Gespräch ergebnislos, wird das zuständige Kirchenpfl egemitglied orientiert. Dieses klärt den Sachverhalt ab und legt nötigenfalls der Kirchenpfl ege Bericht und Antrag vor.

• Wird eine schriftliche Ermahnung nötig, sind darin mögliche weitere Folgen wie befristete oder endgültige Wegweisung aus dem Angebot, Versetzung oder Rückstellung um ein Jahr zu nennen.

• Bleibt die Ermahnung trotz nochmaliger Rücksprache mit den Eltern erfolglos, so kann die Kirchenpfl ege die in Aussicht gestellten Massnahmen treffen. Der Beschluss ist zu begrün-den, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und schriftlich zu eröffnen. Eine Orientie-rungskopie geht an die Bezirkskirchenpfl ege.

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IV. Musterdokumente und Vorlagen

1. Muster eines Lernvertrags am Beispiel Konfi rmationsunterricht

Im laufenden Konfi rmandenunterricht 200x/200y bei Pfarrer L. kann Marco M. auf Grund seines sportlichen Engagements im Ju-gendkader der Schweizer Handball-Liga ZZ das Konf-Lager nur an zwei Tagen besuchen. Samstag Nachmittag und Sonntag wird er nicht teilnehmen können. Zusätzlich wird er wegen des inten-siven Frühjahrstrainings vier Lektionen des Konfi rmandenunter-richts nicht besuchen können. Marco M. erklärt sich zu folgenden Kompensationen bereit:

• Während zweier Nachmittage wird er im Alters- und Pfl ege-heim Frohwies einen Sozialeinsatz leisten. Eine entsprechende Einsatzvereinbarung wurde mit der Pfl egedienstleitung, Frau TT, getroffen.

• An vier Sonntagen zwischen November und März wird er sich an den Lesungen und Fürbitten beteiligen. Pfarrer L. hat den Pfarrkonvent entsprechend informiert.

• Gemeinsam mit Pfarrer L. wird Marco M. im Januar einen Ju-gendgottesdienst vorbereiten.

Sollte Marco M. die Kompensationen nicht erbringen, verzichtet er auf die Konfi rmation im laufenden Unterrichtsjahr.

Musterdorf Zürich, xx September 200x

Konfi rmand:Eltern:Pfarrer:Kirchenpfl ege:

LernvertragKonfi rmationsjahr

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2. Urkunden (Bsp. Landeskirche)

Zu beziehen bei: [email protected]

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3. Elternbriefe (Bsp. Kloten)

Kontakt: Sekretariat ref. Kirchgemeide Kloten, [email protected]

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4. Internetauftritt (Bsp. Uster)

Kontakt: Christine Wyttenbach, Uster, [email protected]

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5. rpg-Flyer (Bsp. Maur)

Kontakt: Jacqueline Sonego Mettner, Maur, [email protected]

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6. Das rpg in der revidierten Kirchenordnung (1. September 2006)

3. Kind, Jugend, junge Erwachsene und Familie

a) Grundsätzliches

Aufgabe Art. 79. Die Beheimatung der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Fa-milien im evangelischen Glauben und ihre Begleitung im Leben gehören zu den wesentlichen Aufgaben der Kirche. Die Kirche nimmt diesen Auftrag wahr durch Weitergabe des biblischen Erbes und der christlichen Überlieferung an Kinder und Jugendliche, durch Unterstützung der Familien bei ihrer Erziehungsaufgabe, durch verbindliche und freiwillige Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien sowie durch Bildungsarbeit mit Eltern und Erziehenden.

Verantwortung Art. 80. Die Eltern oder die Erziehungsberechtigten tragen als erste die Verantwortung für die Erziehung der Kinder im evangelischen Glauben. Sie ermöglichen den Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am Leben der Gemeinde und an den Angeboten im Bereich Kind, Jugend, junge Erwachsene und Familie. Kirche und Eltern oder Erziehungsberechtigte unterstützen einander in der Weitergabe des Glaubens an die Kinder und Jugendlichen.

b) Schulischer Religionsunterricht

Religiöse Bildung

Art. 82. Die Kirche setzt sich dafür ein, dass das Recht der Kinder und Ju-gendlichen auf Begegnung mit dem biblischen Erbe und der christ lichen Überlieferung an den Volks- und Mittelschulen gewahrt bleibt. Sie fördert das Gespräch zwischen den Konfessionen und Religionen im Rahmen der Schule und des schulischen Religionsunterrichts.

Unterstützungdurch die Kirche

Art. 84. Kirchgemeinden und Landeskirche fördern die Zusammenarbeit zwischen Kirche und Schule. Sie setzen sich für den Religionsunterricht auf allen Stufen der Volks- und Mittelschule ein. Sie bieten Unterstüt-zung bei der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte, bei der Erarbeitung von Lehrplänen, bei der Bereitstellung von Unterrichtshilfen, bei der Ge-staltung von Projekttagen und bei der Schulseelsorge.

c) Religionspädagogisches Handeln

Ziele Art. 86. Die Kirche führt Kinder und Jugendliche, junge Erwachsene so-wie deren Familien in das Leben der christlichen Gemeinde ein. Die Her-anwachsenden werden mit dem evangelischen Glauben vertraut gemacht. Dies geschieht durch gemeinsames Lernen und Gestalten, insbesondere durch Erfahrungen gottesdienstlichen Feierns und gemeinschaftlichen Teilens.

Umsetzung Art. 87. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er legt den Rahmen für die religionspädagogischen Angebote der Kirchgemeinden in einer Ver-ordnung fest.

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Zusammenarbeit Art. 88. Die Kirchgemeinden gestalten ihre religionspädagogischen An-gebote unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse. Sie pfl egen die Zusammenarbeit in der Gemeinde und über diese hinaus, insbesondere mit Jugendverbänden und anderen gesellschaftlichen Trä-gern ähnlicher Zielsetzung.

Angebote Art. 89. Die Kirchgemeinden führen sowohl verbindliche als auch frei-willige religionspädagogische Angebote. Der Kirchenrat legt die Kern-themen der verbindlichen Angebote gemäss den Beschlüssen der Kir-chensynode fest. Die Kirchgemeinden koordinieren die verschiedenen Angebote unterein-ander und mit dem schulischen Religionsunterricht.

Kinder bis zu acht Jahren

Art. 90. Kinder bis zu acht Jahren werden in die Grundformen des Glau-bens und ins Kirchenjahr eingeführt. Die Kirche unterstützt die Eltern oder die Erziehungsberechtigten dabei, mit ihren Kindern den Glauben zu leben.

Kinder von acht bis zu zwölf Jahren

Art. 91. Den Kindern von acht bis zu zwölf Jahren wird ein vertieftes Grundwissen über den Glauben vermittelt. Sie werden angeleitet, für den Glauben Sprache und Ausdruck zu fi nden. Die verbindlichen Angebote für Kinder von acht bis zu zwölf Jahren umfassen mindestens 120 Stunden, unterteilt in mindestens 30 Stunden je in der zweiten, dritten und vierten sowie in der fünften bis siebten Klasse. Kinder- und jugendgemässe Gottesdienste sind Bestandteil der Angebote.

Jugendliche Art. 92. Die Kirche begleitet Jugendliche von zwölf Jahren bis zur Kon-fi rmation auf der Suche nach einem mündigen Glauben und nach einem Leben in christlicher Verantwortung. Ausgehend von Erfahrungen ge-lebter Gemeinschaft regt sie die Jugendlichen zu einer Auseinanderset-zung mit den biblischen Traditionen von Schöpfung, Versöhnung und Befreiung an. Die verbindlichen Angebote für Jugendliche von zwölf Jahren bis zur Konfi rmation umfassen mindestens 72 Stunden.

Konfi rmation Art. 92a. Die Konfi rmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der Taufe zum Ausdruck kommt. In der Konfi rmation bittet die Gemeinde für die Konfi rmanden und Konfi rmandinnen um den Segen Gottes. Sie lädt zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme am Leben der Kirche ein. Die Konfi rmation der Jugendlichen erfolgt in der Regel im letzten obli-gatorischen Schuljahr an einem Sonntag nach Pfi ngsten. Voraussetzung für die Konfi rmation ist der Besuch der verbindlichen re-ligionspädagogischen Angebote in der zweiten bis siebten Klasse, des Konfi rmandenunterrichts sowie des Religionsunterrichts an der Volks- und Mittelschule oder einer anderen Schule. Ausnahmen regelt der Kir-chenrat in der Verordnung. Es ist die Regel, dass die Konfi rmanden und Konfi rmandinnen getauft sind.

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Junge Erwachsene

Art. 92b. Die Kirche ermutigt junge Erwachsene, Verantwortung zu über nehmen. Sie gibt ihnen die Möglichkeit, sich am spirituellen und soli darischen Leben der Gemeinde zu beteiligen und eigene Projekte zu gestalten.

Jugendarbeit Art. 98. Die offene Jugendarbeit der Kirchgemeinde fördert die Bezie-hungsfähigkeit unter Jugendlichen, bietet Gelegenheit zur Beteiligung und stärkt das eigenverantwortliche Handeln.

Katechet, Katechetin

Art. 145a. Katecheten und Katechetinnen erfüllen Aufgaben im Rahmen des religionspädagogischen Auftrags der Kirchgemeinde.

Religionspäd-agogisches Handeln

Art. 221. Art. 86–92b der Kirchenordnung in der Fassung gemäss Syno-debeschluss vom 31. Januar 2006 treten in den Kirchgemeinden schritt-weise mit der Einführung der verbindlichen Angebote des religionspäda-gogischen Handelns in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für den kirch lichen Unterricht Art. 86–91 der Kirchenordnung in der Fassung gemäss Synodebeschluss vom 26. September 1989 weiter.

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