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Heft3 2006 Rev15 - m.lfv-sh.dem.lfv-sh.de/fileadmin/download/wissenswertes/feuerwehrfahrzeuge.pdf · Teil 2: Zusätzliche Festlegungen zu DIN EN 1846-2 und DIN EN 1846-3 (Vorschlag

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Inhaltsverzeichnis

1 Vorwort2 Allgemeines3 Feuerwehrfahrzeuge3.1 Einteilung3.1.1 Definition3.1.2 Kraftfahrzeug-Gewichtsklassen3.1.3 Kraftfahrzeug-Kategorien3.1.4 Kraftfahrzeug-Gruppen3.1.4.1 Feuerlöschfahrzeug3.1.4.2 Hubrettungsfahrzeug3.1.4.3 Rüst- und Gerätefahrzeug3.1.4.4 Krankenkraftwagen der Feuerwehr3.1.4.5 Gerätefahrzeug Gefahrgut3.1.4.6 Einsatzleitfahrzeug3.1.4.7 Mannschaftstransportfahrzeug3.1.4.8 Nachschubfahrzeug3.1.5 Kraftfahrzeug-Bezeichnung3.2 Einsatzleitfahrzeuge3.2.1 Einsatzleitwagen ELW 13.2.2 Einsatzleitwagen ELW 23.2.3 Kommandowagen KdoW3.3 Feuerlöschfahrzeuge3.3.1 Tragkraftspritzenfahrzeug3.3.1.1 Allgemeines3.3.1.2 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF3.3.1.3 Tragkraftspritzenfahrzeug

Wasser TSF-W3.3.1.4 Kleinlöschfahrzeug KLF3.3.2 Löschgruppenfahrzeuge3.3.2.1 Allgemeines3.3.2.2 Löschgruppenfahrzeug LF 10/63.3.2.3 Löschgruppenfahrzeug LF 16/123.3.2.4 Löschgruppenfahrzeug LF 20/163.3.2.5 Hilfeleistungs-

Löschgruppenfahrzeug HLF 20/123.3.2.6 Löschgruppenfahrzeug LF 16-TS3.3.3 Tanklöschfahrzeuge3.3.3.1 Allgemeines3.3.3.2 Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr3.3.3.3 Tanklöschfahrzeug TLF 16/253.3.3.4 Tanklöschfahrzeug TLF 24/503.3.3.5 Tanklöschfahrzeug TLF 20/403.3.3.6 Tanklöschfahrzeug TLF 20/40-SL3.3.4 Trockenlöschfahrzeuge3.3.4.1 Allgemeines3.4 Hubrettungsfahrzeuge3.4.1 Allgemeines3.4.2 Drehleitern mit maschinellem Antrieb3.4.3 Hubarbeitsbühnen3.5 Drehleiter mit Handantrieb3.6 Rüstfahrzeuge3.6.1 Rüstwagen RW 13.6.2 Rüstwagen RW 23.6.3 Rüstwagen RW 33.6.4 Rüstwagen RW3.7 Gerätewagen Gefahrgut GW-G3.8 Schlauchwagen

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3.9 Rettungsfahrzeuge3.9.1 Rettungswagen RTW3.9.2 Krankentransportwagen KTW3.9.3 Notarztwagen NAW3.9.4 Notarzteinsatzfahrzeug NEF3.10 Feuerwehranhänger3.10.1 Tragkraftspritzenanhänger TSA3.10.2 Anhänger mit Schaum-Wasserwerfer SWA3.10.3 Anhängeleiter AL 16-43.11 Nachschubfahrzeuge3.11.1 Gerätewagen Logistik GW-L13.11.2 Gerätewagen Logistik GW-L23.12 Sonstige Feuerwehrfahrzeuge3.12.1 Mehrzweckfahrzeug MZF3.12.2 Wechselladerfahrzeug WLF3.12.3 Mannschaftstransportfahrzeug MTF3.12.4 Feuerwehrkran FwK3.12.5 Rettungsboot RTB3.12.6 Mehrzweckboot MZB3.12.7 Feuerlöschboote4 Fahrzeugtechnik4.1 Begriffe aus dem Kraftfahrzuegwesen4.1.1 Radstand4.1.2 Überhangwinkel4.1.3 Rampenwinkel4.1.4 Verschränkungsfähigkeit4.1.5 Wendekreisdurchmesser4.2 Allgemeine Hinweise für Fahrzeugtechnik bei Feuerwehrfahrzeugen4.2.1 Verwendung serienmäßiger Fahrgestelle4.2.2 Motorleistung4.2.3 Antriebsart4.2.4 Gleitschutzketten4.2.5 Winteranfahrhilfe4.3 Massen4.3.1 Charakteristische Masse4.4 Reifen bei Feuerwehrfahrzeugen4.4.1 Hinweise zum Reifenalter4.4.2 Richtiger Reifendruck4.5 Wartung und Pflege4.5.1 Bedienungsanleitung4.5.2 Unfallverhütungsvorschriften, Geräteprüfordnung4.5.3 Regelmäßige Bewegungsfahrten4.5.4 Feuerlöschkreiselpumpe4.6 Feuerwehr im Winter4.6.1 Feuerwehrfahrzeuge4.6.2 Auswahl einer geeigneten Bereifung für Feuerwehrfahrzeuge4.6.3 Feuerlöschkreiselpumpen5 Fahrzeugabnahme6 Feuerwehren im Straßenverkehr6.1 Allgemeines6.2 Die Voraussetzungen zu Sonderrechten6.3 Beförderung gefährliche Güter auf der Straße6.4 Das Wege- und Warnrecht6.5 Vorgeschriebene Untersuchungen an Feuerwehrfahrzeugen6.6 Die EU-Führerscheinklassen6.7 Nutzung von Freisprecheinrichtungen6.6.2 Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr6.7 Streckenbezogene LKW-Maut7 Literatur

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Ausbildung in der Feuerwehr

Die Schriftenreihe enthältHinweise und Anregungen fürdie Ausbildung derFeuerwehrendes Landes Schleswig-Holstein

Heft 3Stand 31.Januar 2007Rev. vom 15. März 2007

Herausgeber:Landesfeuerwehrschule Schleswig-HolsteinSüderstraße 4624955 HarrisleeTel.: (04 61) 77 44 - 310 (Herr Bernd Schulze)Fax: (04 61) 77 44 - 477E-Mail: [email protected]: www.lfs-sh.de

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2 Allgemeines

Damit die Feuerwehren bei ihren Einsätzen bei Un-glücksfällen und Hilfeleistungen schnelle und wirksa-me Hilfe leisten können, stehen ihnen als unentbehr-liche Hilfsmittel Fahrzeuge zur Verfügung, mit denensie zu den jeweiligen Einsatzorten ausrücken kön-nen.

Gemäß der Definition in den entsprechenden Normensind Feuerwehrfahrzeuge: "... für den Einsatz derFeuerwehr besonders gestaltete Kraftfahrzeuge undAnhängefahrzeuge, die entsprechend ihrem Verwen-dungszweck zur Aufnahme der Besatzung, der feuer-wehrtechnischen Beladung sowie der Lösch- undsonstigen Einsatzmittel eingerichtet sind."

Die Entwicklungsgeschichte der heutigen Feuerwehr-fahrzeuge ist eng mit der Entwicklung des Automo-bils verbunden. Sie erstreckt sich von der Entstehungeinfacher motorbetriebener Feuerspritzen und Leiter-wagen bis zu den modernen (genormten und nichtgenormten) Feuerwehrfahrzeugen.

Zum bedeutendsten Wandel in der Ausrüstung derFeuerwehren kam es um die Jahrhundertwende, alsdie Automobilisierung der Feuerwehren begann.Dampf-, elektro-, benzin- oder benzin/elektrisch be-triebene Fahrzeuge wurden bei den Feuerwehren ein-geführt.

Wurden zunächst nach den örtlichen Belangen Feu-erwehrfahrzeuge gefertigt, erfolgte im Rahmen einerVereinheitlichung und Systematisierung ein neuesKonzept. Die Feuerwehrfahrzeuge wurden in einheitli-che Typen wie Kraftzugspritze, Kraftfahrspritze, Kraft-fahrdrehleiter und Schlauchwagen eingeteilt.

1945 mussten auch die Feuerwehren einen neuenAnfang machen. Zunächst musste noch auf vorhan-dene alte oder ausrangierte Fahrzeuge zurückgegrif-fen werden. Allmählich gab es die ersten Nachkriegs-beschaffungen. Aufgrund der Erfahrungen kam eszunächst hauptsächlich zur Beschaffung von Tank-löschfahrzeugen.

Im Jahr 1955 erschien dann die Norm "DIN 14530Löschfahrzeuge, Allgemeine Richtlinien", aus dersich die meisten der heutigen Fahrzeuge ableiten las-sen.

Die Anzahl der genormten Fahrzeuge stieg. Dies führ-te dazu, daß man sich Gedanken darüber machte,den Typenbestand zu reduzieren. Durch die ORBIT-Studie Mitte der 70er Jahre angeregt, stellte ein fürdiese Zwecke zusammengestellter Arbeitskreis 1986ein Konzept über "Basisfahrzeuge" vor. Diese Überle-gungen stießen bei den Feuerwehren jedoch nicht aufdie erhoffte Resonanz. Ab 1988 wurden weitere Kon-

zepte unter dem Begriff "Typenreduzierung" erarbei-tet.

Für allgemeine Anforderungen an Feuerwehrfahrzeu-ge sind die DIN EN 1846 Teil 1 bis Teil 3 sowie die DIN14502 Teil 1, E DIN 14502 Teil 2 und DIN 14502 Teil 3die z.Zt. gültigen Normen. Darüber hinaus gibt es dienationalen Normen für Feuerwehrfahrzeugtypen(z.B. DIN 14530-16, TSF).

Alle zur Zeit genormten Feuerwehrfahrzeuge werdenangesprochen.

Hinweis

Da es sich bei diesem Heft um eine Ausbildungsun-terlage handelt, muss darauf hingewiesen werden,dass nicht alle im Folgenden aufgeführten Fahrzeugeförderfähig sind.

3 Feuerwehrfahrzeuge

3.1 Einteilung

Die DIN EN 1846-1 legt die Klassen und Kategorienabhängig von der Verwendung und dem Gewicht derFahrzeuge fest.

3.1.1 Definitionen

Als Kraftwagen wird jedes motorgetriebene Straßen-fahrzeug, welches vier oder mehr Räder hat und nichtan Schienen gebunden ist, bezeichnet. Es wird nor-malerweise für den Transport von Personen und/oderGütern, als Zugfahrzeug für den Transport von Perso-nen und/oder Gütern oder für spezielle Anwendungenverwendet.

Kraftfahrzeuge sind geschlossene Kraftwagen zumTransport von Personal und Ausrüstung.

Feuerwehrfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die zur Be-kämpfung von Bränden, zur Durchführung techni-scher Hilfe und/oder für Rettungseinsätze benutztwerden.

Wechselaufbauten sind besonders gestaltete Behäl-ter, die von einem geeigneten Fahrzeug auf- und ab-gesetzt werden können.

Ein Anhängefahrzeug ist ein nichtselbstfahrendesStraßenfahrzeug, das nach seiner Bauart dazu be-stimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zuwerden und für den Transport von Personen und Gü-tern verwendet wird; eingeschlossen in diese Katego-rie sind Sattelanhänger (Auflieger).

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3.1.2 Kraftfahrzeug-Gewichtsklassen

Alle Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehrals 2 t müssen entsprechend ihrer Gesamtmasse ei-ner der folgenden drei Klassen zugeordnet werden:

Leicht : L 2,0 t < GG ≤ 7,5 t

Mittel: M 7,5 t < GG ≤ 14,0 t

Super: S GG > 14,0 t

3.1.3 Kraftfahrzeug-Kategorien

Folgende drei Kraftfahrzeug-Kategorien werden in Ab-hängigkeit der Fahreigenschaften und unterschiedli-chen Bodenbeschaffenheiten unterschieden:

Kategorie 1: straßenfähig

Kraftfahrzeuge, die üblicherweise zum Befahren vonbefestigten Straßen geeignet sind.

Kategorie 2: geländefähig

Kraftfahrzeuge, die zum Befahren aller Straßen undbedingt für Geländefahrten geeignet sind.

Kategorie 3: geländegängig:

Kraftfahrzeuge, die zum Befahren aller Straßen undfür Geländefahrten (Querfeldeinfahrten) geeignet sind.

3.1.4 Kraftfahrzeug-Gruppen

Die Kraftfahrzeug-Gruppen unterteilen sich in:

• Feuerlöschfahrzeug– Löschfahrzeug– Sonderlöschfahrzeug

• Hubrettungsfahrzeug– Drehleiter– Hubarbeitsbühne

• Rüst- und Gerätefahrzeug• Krankenkraftwagen der Feuerwehr• Gerätefahrzeug Gefahrgut• Einsatzleitfahrzeug• Mannschaftstransportfahrzeug• Nachschubfahrzeug• sonstiges spezielles Kraftfahrzeug

3.1.4.1 Feuerlöschfahrzeug

Ein Löschfahrzeug ist ein Feuerwehrfahrzeug, dasmit einer Feuerlöschpumpe nach EN 1028-1 undEN 1028-2 und im Regelfall mit einem Wasserbehäl-ter und anderen zusätzlichen Geräten für die Brand-bekämpfung ausgerüstet ist.

Ein Sonderlöschfahrzeug ist ein Feuerwehrfahrzeugmit spezieller Ausrüstung für die Brandbekämpfungund optional mit speziellem Löschmittel beladen.

3.1.4.2 Hubrettungsfahrzeug

Ein Hubrettungsfahrzeug ist ein Feuerwehrfahrzeug,das mit einer Drehleiter oder einer Hubarbeitsbühneausgerüstet ist.

Bei der Drehleiter handelt es sich um eine ausschieb-bare Konstruktion oder einen ausschiebbaren Aufbauin Form einer Leiter mit oder ohne Rettungskorb. Sieist auf dem Untergestell schwenkbar montiert.

Eine Hubarbeitsbühne nach DIN EN 1777 ist eineausschiebbare Konstruktion oder ein ausschiebbarerAufbau mit Rettungskorb, bestehend aus einem odermehreren starren oder teleskopierbaren, gelenkarti-gen oder scherenartigen Mechanismen oder einerKombination dieser Möglichkeiten in Form von Ausle-gern und/oder Leitern. Die Hubeinrichtung darfschwenkbar auf dem Untergestell montiert sein.

3.1.4.3 Rüst- und Gerätefahrzeug

Ein Rüstwagen ist ein Feuerwehrfahrzeug, das z. B.für die Durchführung folgender technischer Hilfelei-stungseinsätze ausgerüstet ist:

• Suchen und Retten von Personen• Beseitigung von Unfallfolgen• gewaltsames Öffnen• Tierrettung.

3.1.4.4 Krankenkraftwagen der Feuerwehr

Ein Krankenkraftwagen der Feuerwehr ist ein Kraft-fahrzeug, das den Anforderungen von DIN EN 1789entspricht, von Feuerwehrpersonal betrieben wird undfür die Versorgung und den Transport von Patientenkonstruiert ist. Es darf auch andere Einrichtungen fürden speziellen Gebrauch durch die Feuerwehr ein-schließen.

3.1.4.5 Gerätefahrzeug Gefahrgut

Das Gerätefahrzeug Gefahrgut ist ein Feuerwehrfahr-zeug mit einer Ausrüstung zum Schutz von Eigentumund zur Begrenzung von Schäden für die Umwelt,z.B. bei:

• Gefahr einer Umweltverschmutzung• chemischer Gefahr• Gefahr durch radioaktive Stoffe• biologischer Gefahr• Bergung.

3.1.4.6 Einsatzleitfahrzeug

Ein Einsatzleitfahrzeug ist ein Feuerwehrfahrzeug,das mit Kommunikationsmitteln und anderer Ausrü-stung ausgestattet ist und der Führung taktischerEinheiten dient.

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3.1.4.7 Mannschaftstransportfahrzeug

Dieses Feuerwehrfahrzeug ist geeignet zur Beförde-rung von Feuerwehrpersonal und dessen persönlicherAusrüstung.

3.1.4.8 Nachschubfahrzeug

Das Feuerwehrfahrzeug aus der Kraftfahrzeug-Grup-pe Nachschubfahrzeug dient zur Beförderung vonAusrüstung, Löschmitteln und sonstigen Gütern zurVersorgung einer eingesetzten Einheit.

3.1.5 Kraftfahrzeug-Bezeichnung

Nach der DIN EN 1846-1 müssen alle Kraftfahrzeugedurch sechs besondere Merkmale bezeichnet sein,basierend auf der Kraftfahrzeug-Gruppe, der sie zuge-ordnet sind.

Hinweis

Die Änderungen der Bezeichnung von Feuerlösch-kreiselpumpen nach der Reihe der Normen DIN EN1028 führt zu einer entsprechenden Änderung einesTeils der Kraftfahrzeug-Bezeichnung.

Auch die Norm für Tragkraftspritzen wurde verändert .Hier ist die DIN EN 14466 anzuwenden.

Beispiele

Bezeichnung einer Feuerlöschkreiselpumpe• alt: FP 16/8• neu: FPN 10-2000 (N steht für Normaldruck)

Bezeichnung einer Tragkraftspritze• alt: TS 8/8• neu PFPN 10-1000 (erstes P steht für portabel)

Bezeichnung eines Löschgruppenfahrzeuges• alt LF 8/6• neu LF 10/6

Beispiel für die Bezeichnung eines Feuerlösch-fahrzeuges

Die Bezeichnung eines Tanklöschfahrzeuges nachDIN EN 1846-1 mit der Kraftfahrzeug-Gewichtsklas-se: Mittel (M), der Kraftfahrzeug-Kategorie 1: stra-ßenfähig, einer Sitzplatzkapazität für die Mannschaftvon 6 Personen, einer Löschwassertankkapazität von800 l, einer Leistung der eingebauten Feuerlösch-pumpe von 10 bar/2000 l/min und einem elektrischenGenerator ist der Tabelle 1 zu entnehmen.

Charakteristische Masse

Seit einigen Jahren wird in den DIN-Normen für Feuer-wehrfahrzeuge der Begriff "Charakteristische Masse"verwendet. E DIN 14502-2, "Feuerwehrfahrzeuge -Teil 2: Zusätzliche Festlegungen zu DIN EN 1846-2und DIN EN 1846-3 (Vorschlag für eine EuropäischeNorm)" sowie den einzelnen Fahrzeugnormen ist derBegriff der charakteristischen Masse wie folgt defi-niert:

Charakteristische Masse =

Masse des einsatzbereiten Fahrzeugs, das den Min-destanforderungen der typspezifischen Norm ent-spricht, einschließlich

• Art und Umfang der mindestens gefordertentechnischen Einrichtung und Beladung,

• der Mannschaft,• und gegebenenfalls des Löschmittelvorrates,

Tabelle 1 Beispiel für die Bezeichnung eines Feuerlöschfahrzeuges nach DIN EN 1846-1

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zuzüglich einer Massenreserve von mindestens 3 %der charakteristischen Masse für Zusatzbeladungennach örtlichen Belangen, wobei die charakteristischeMasse die zulässige Gesamtmasse des verwende-ten Fahrgestells nicht übersteigt.

Anmerkung

Die gegebenenfalls bestehende Differenz zwischencharakteristischer Masse und zulässiger Gesamt-masse des verwendeten Fahrgestells kann für weite-re Zusatzbeladungen nach örtlichen Belangen ge-nutzt werden.

3.2 Einsatzleitfahrzeuge

3.2.1 Einsatzleitwagen ELW 1

Einsatzleitwagen ELW 1 (DIN 14507-2) dienen vor-wiegend der Einsatzleitung

• zur Anfahrt sowie Erkundung von Einsatzstellen• als Hilfsmittel zur Führung von taktischen

Einheiten• als Hilfsmittel zum Führen von Verbänden mit

Führungsgehilfen, jedoch ohne stabsmäßigerFührung.

Basis ist ein Kraftfahrzeug mit geschlossenem, seri-enmäßigem Aufbau, z. B. ein Kleintransporter. Esdürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, diemindestens drei Einstiegtüren haben, eine Innenhöheim begehbaren Teil von mindestens 1.350 mm aufwei-sen, und zwei Kommunikationsarbeitsplätze mit ei-ner gemeinsamen Arbeitsfläche von mind. 0,5 m² in-stalliert haben. Hierdurch wird die Trennung Leitstel-lenfunk und Einsatzstellenfunk an einem gemeinsa-men Arbeitstisch sicher gestellt. Eine Trennwandzwischen Fahrer und Mannschaftsraum ist nicht vor-gesehen. Der ELW 1 verfügt über diverse fernmelde-technische Ausrüstungsteile und ist das geeigneteFahrzeug für eine Abschnittsleitung.

Das Fahrzeug ist als Sitz der Einsatzleitung kennt-lich zu machen.

Eine Anhängerkupplung ist nicht zulässig.

Die zulässige Gesamtmasse des ELW 1 beträgtmax. 3.500 kg.

3.2.2 Einsatzleitwagen ELW 2

Einsatzleitwagen ELW 2 (DIN 14507-3) dienen vor-wiegend

• der Einsatzleitung als Hilfsmittel zum Führen vonVerbänden mit Führungsgehilfen und stabsmäßi-ger Führung

• der technischen Einsatzleitung im Katastrophen-fall als Führungsmittel

Als Einsatzleitwagen ELW 2 dürfen verwendet wer-den:

• serienmäßiger Kastenwagen• handelsüblicher Aufbau• Abrollbehälter

Tabelle 2 Einsatzleitwagen Baumaße und Gewichte

Stand: August 1999

Bild 1: Einsatzleitwagen ELW 1

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Folgende Räume sind vorzusehen:

• Raum A für Fahrer und Beifahrer• Raum B für fernmeldetechnische Ausstattung und

drei Arbeitsplätze• Raum C mit mindestens 5 Sitzplätzen

Zwischen Raum B und C muss eine Wand eingebautsein. Der Durchgang kann durch eine Schiebetür ge-währleistet werden. Sofern keine Tür vorhanden ist,muss mindestens eine Durchreiche mit Schiebefen-ster aus Sicherheitsglas eingebaut sein. Eine Belüf-tungsanlage für einen 10-fachen Luftwechsel je Stun-de und eine unabhängig vom Fahrzeugmotor betreib-bare Anlage zum Heizen und Kühlen sind für dieseRäume vorgesehen.

Das Fahrzeug ist als Sitz der Einsatzleitung kennt-lich zu machen.

Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit be-trägt 100 km/h, die zulässige Gesamtmasse desELW 2 7.500 kg (bei Allradantrieb 9.500 kg).

3.2.3 Kommandowagen KdoW

Kommandowagen KdoW (DIN 14507-5) dienen vor-wiegend der Einsatzleitung zur Anfahrt sowie Erkun-dung von Einsatzstellen. Verwendet werden Perso-nenkraftwagen mit geschlossenem, serienmäßigemAufbau.

Das Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmassevon 2800 kg bei Allradantrieb muss mindestens dreiEinstiegstüren haben.

Im Gegensatz zum ELW 1 sind hier durch einen Ver-zicht auf feuerwehrspezifische Modifikationen, wiez.B. eine zweite Batterie, Ladesteckdose, spezielleLackierung usw., sowie der weitgehenden Reduzie-rung der feuerwehr- und fernmeldetechnischen Bela-dung, kostenreduzierende Maßnahmen in der DINberücksichtigt worden.

Als Funkrufname ist für dieses Fahrzeug als 2. Teil-kennzahl die "16" vorgesehen.

3.3 Löschfahrzeuge

3.3.1 Tragkraftspritzenfahrzeug

3.3.1.1 Allgemeines

Ein Tragkraftspritzenfahrzeug ist ein Löschfahrzeugmit einer feuerwehrtechnischen Beladung für eineGruppe mit einer Tragkraftspritze PFPN 10-1000. DieBesatzung besteht aus einer Staffel (1/5).

3.3.1.2 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF

Mit diesem Fahrzeug hat man auch den Feuerwehrender kleineren Gemeinden die Möglichkeit gegeben,

bei angemessenem Kostenaufwand ein effektivesLöschfahrzeug zu betreiben, das den in diesen Ge-meinden normalerweise vorhanden Risiken unbedingtangemessen ist, insbesondere auch unter Berück-sichtigung der gemeindeübergreifenden Hilfe. EinTragkraftspritzenfahrzeug (DIN 14530-16) ist einLöschfahrzeug mit einer feuerwehrtechnischen Bela-dung für eine Gruppe (1/8) einschließlich einer Trag-kraftspritze PFPN 10-1000. Die Besatzung bestehtaus einer Staffel (1/5). Das TSF dient überwiegendzur Brandbekämpfung. Es bildet mit seiner Besat-zung eine taktische Einheit.

Als Basis für das TSF dienen serienmäßige, handels-übliche Kastenwagen oder Fahrgestelle mit Doppel-kabine (Doka). Als Antriebsart ist nur Straßenantriebzulässig! Der Einbau einer Differentialsperre ist zuempfehlen, sofern diese als Sonderausstattung fahr-gestellseitig lieferbar ist.

Hinweis

Für das Tragkraftrspritzenfahrzeug gibt es zur Zeit ei-nen Entwurf der DIN 14530-16.

Hier liegt die zulässige Gesamtmasse bei 4000 kg.

Falls aus Gründen des Fahrerlaubnisrechts eine zu-lässige Gesamtmasse von 3500 kg nicht überschrit-ten werden darf, ist in der Regel keine Gewichtsreser-ve für eine Zusatzbeladung nach örtlichen Belangenvorhanden.

3.3.1.3 Tragkraftspritzenfahrzeug Wasser TSF-W

Das Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (Tragkraftsprit-zenfahrzeug mit Löschwasserbehälter, DIN 14530-17) ist ein Löschfahrzeug mit einer feuerwehrtechni-schen Beladung für eine Gruppe (1/8) einschließlicheiner Tragkraftspritze PFPN 10-1000. Die Besatzungbesteht aus einer Staffel (1/5). Das TSF-W dient über-wiegend zur Brandbekämpfung. Es bildet mit seinerBesatzung eine selbstständige taktische Einheit.

Das TSF-W hat die gleiche Besatzung und im We-sentlichen die gleiche Beladung wie das TSF.Darüber hinaus verfügt es aber zusätzlich über einenLöschwasserbehälter mit min. 600 l Inhalt und eineSchnellangriffseinrichtung. Die TragkraftspritzePFPN 10-1000 ist an den Löschwasserbehälter unddie Schnellangriffseinrichtung angeschlossen, kannaber auch vom Fahrzeug abgesetzt betrieben wer-den. Damit wird der Einsatzwert des TSF-W gegen-über dem TSF erhöht, es kann auch bei Brandstellen,an denen keine Wasserversorgung vorhanden bzw.nicht sofort greifbar ist, umgehend mit einer für denSoforteinsatz ausreichenden Wassermenge dieBrandbekämpfung aufnehmen.

Die zulässige Gesamtmasse beträgt 6300 kg.Kraftfahrzeug-Gewichtsklasse Leicht (L) nach DINEN 1846-1. Antriebsart ist vorrangig Straßenantrieb.

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Hinweis

Die Normung eines neuen Löschfahrzeugtyps zwi-schen dem TSF-W und dem LF 10/6 ist unter derBezeichnung StLF 10/6 (DIN 14 530 Teil 25) geplant.Das neue Löschfahrzeug wird voraussichtlich einemaximale Gesamtmasse von 7.500 kg haben, Klas-se L nach DIN EN 1846-1. Antriebsart vorrangig Stra-ßenantrieb. Staffelkabine aber feuerwehrtechnischeBeladung für eine Gruppe. Löschwasserbehälter miteiner nutzbaren Wassermenge von min. 600 l. ZurAusstattung gehört eine fest eingebaute Feuerlösch-kreiselpumpe FPN 10-1000, auf Wunsch eine Trag-kraftspritze PFPN 10-1000.

3.3.1.4 Kleinlöschfahrzeug KLF

Das Kleinlöschfahrzeug KLF (DIN 14530-24) ist einLöschfahrzeug mit einer Feuerwehrtechnischen Bela-dung für eine Staffel (1/5). Die Besatzung besteht auseiner Staffel.

Es verfügt über eine Tragkraftspritze PFPN 6-500 undeinen Löschwassertank, nutzbares Tankvolumen400 l. Als Basis für das KLF dienen serienmäßige,handelsübliche Kastenwagen oder Fahrgestelle mitDoppelkabine. Antriebsart ist Straßenantrieb, zuempfehlen ist der Einbau einer Differentialsperre. Diezulässige Gesamtmasse beträgt 3500 kg. Kraftfahr-zeug-Gewichtsklasse Leicht (L) nach DIN EN 1846-1.Durch die Beladung nur für eine Staffel stellt das Fahr-zeug mit seiner Besatzung eine nichtselbstständigetaktische Einheit dar.

Das KLF dient vornehmlich zur Einleitung ersterBrandbekämpfungsmaßnahmen, zum Innenangriffmuss die Löschwasserversorgung sichergestelltsein.

3.3.2 Löschgruppenfahrzeuge

3.3.2.1 Allgemeines

Ein Löschgruppenfahrzeug ist ein Löschfahrzeug,das mit einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen Feu-erlöschkreiselpumpe und einer feuerwehrtechnischenBeladung sowie einem Löschwasserbehälter ausge-rüstet ist. Die Besatzung besteht aus einer Gruppe(1/8).

3.3.2.2 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6

Das Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 (DIN 14530-5)dient vornehmlich zur Brandbekämpfung, zum För-dern von Wasser und zur Durchführung einfacherTechnischer Hilfe kleineren Umfangs. Es bildet mitseiner Besatzung eine selbstständige taktische Ein-heit.

Das LF 10/6 hat mit Straßenantrieb eine zulässigeGesamtmasse von 7.500 kg, bei Allradantrieb von10.500 kg. Es besitzt einen Löschwasserbehälter miteeiner nutzbaren Wassermenge von min. 600 l Was-

ser und ist mit einer Schnellangriffseinrichtung aus-gestattet. Das LF 10/6 hat eine Heck-EinbaupumpeFPN 10-1000 mit einem Nennförderdruck von 10 barund einem Nennförderstrom von 1000 l/min bei dergeodätischen Nennsaughöhe von 3 m. Das Fahrzeugkann entweder mit einer Tragkraftspritze oder mit ei-ner Zusatzbeladung für Technische Hilfe ausgestattetsein.

Hinweise

Ob das Fahrzeug mit einer Tragkraftspritze oder mitder Zusatzbeladung für Technische Hilfe ausgestattetsein soll, ist bei der Bestellung zu vereinbaren. Diesgilt auch für die Zusatzbeladung mit einer dreiteiligenSchiebleiter. Hierbei sind feuerwehrtaktische und feu-erwehrtechnische Gesichtspunkte zu berücksichti-gen.

Es ist geplant das LF 10/6 wie schon das LF 20/16 ineiner überarbeiteten Norm als LöschgruppenfahrzeugLF 10/6 und als Hilfeleistungs-LöschgruppenfahrzeugHLF 10/6 (Normentwurf DIN 14 530 Teil 5) darzustel-len.

3.3.2.3 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12

Das Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 (ehemals DIN14530-11) dient vornehmlich zur Brandbekämpfung,zum Fördern von Wasser und zur Durchführung einfa-

cher Technischer Hilfe. Es bildet mit seiner Besat-zung eine selbstständige taktische Einheit.

Das LF 16/12 ist mit einer vom Fahrzeugmotor ange-triebenen Feuerlösch-Kreiselpumpe (FP 16/8 alsHeckpumpe), einem eingebauten Löschwasserbehäl-ter, einer Schnellangriffseinrichtung und einer feuer-wehrtechnischen Beladung ausgestattet.

Mit seinem eingebauten Löschwasserbehälter vonmindestens 1.200 l Inhalt (maximal 1.600 l, je nachGewichtsreserve) und der Schnellangriffseinrichtungermöglicht es die sofortige Aufnahme der Brandbe-kämpfung.

Bild 2: Löschgruppenfahrzeug LF 16/12

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Mit der umfangreichen Zusatzbeladung ist das Fahr-zeug neben der Brandbekämpfung auch ganzbesonders gut für Einsätze im Rahmen der Techni-schen Hilfe geeignet – insbesondere auch deshalb,weil gleichzeitig zu den Hilfsmaßnahmen parallel einwirkungsvoller Brandschutz sicher gestellt werdenkann.

3.3.2.4 Löschgruppenfahrzeug LF 20/16

Durch Überarbeitung der DIN 14530-11 ist dasLF 20/16 Nachfolger des LF 16/12 geworden.

Das Löschgruppenfahrzeug LF 20/16 (DIN 14530-11)dient überwiegend zur Brandbekämpfung, zum För-dern von Wasser und zum Durchführen einfacherTechnischer Hilfe. Es hat eine vom Fahrzeugmotorangetriebene Feuerlöschkreiselpumpe DIN EN 1028-1 - FPN 10-2000 und einen Löschwasserbehälter miteiner nutzbaren Menge von min. 1600 l. Es verfügtüber eine feuerwehrtechnische Beladung für eineGruppe und bildet mit seiner Besatzung eine selbst-ständige taktische Einheit. Die Besatzung bestehtaus einer Gruppe (1/8). Das Fahrzeug hat eine zuläs-sige Gesamtmasse von 14.000 kg (Klasse M nachDIN EN 1846-1). Als Antriebsart ist vorrangig Allradan-trieb zu wählen.

3.3.2.5 Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20/16

Das Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20/16(DIN 14530-11) ist ein Löschgruppenfahrzeug LF 20/16 mit erweiterter Beladung/Ausrüstung für dieDurchführung auch umfangreicher Technischer Hilfe.Das Fahrzeug hat eine zulässige Gesamtmasse von14.000 kg (Klasse M nach DIN EN 1846-1). Als An-triebsart ist vorrangig Allradantrieb zu wählen. Hatdas Fahrzeug eine maschinelle Zugeinrichtung (DIN14584-MaZE), dann ist eine Bremsanlage mit Vier-radfeststellbremse erforderlich.

Löschgruppenfahrzeug LF 16-TS

Das Löschgruppenfahrzeug LF 16-TS (ehemals DIN14530-8) dient vornehmlich zur Brandbekämpfung,

zum Fördern von Wasser und zur Durchführung einfa-cher Technischer Hilfe kleineren Umfangs.

Es wurde fast ausschließlich durch das BBK (Bun-desamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhil-fe) angeschafft und den Feuerwehren für die Aufgabenim Katastrophenschutz zur Verfügung gestellt.

Die DIN 14530-8 wurde auf Veranlassung des BBK imApril 2006 zurück gezogen.

3.3.3 Tanklöschfahrzeuge

3.3.3.1 Allgemeines

Ein Tanklöschfahrzeug ist ein Löschfahrzeug, das miteiner vom Fahrzeugmotor angetriebenen Feuer-löschkreiselpumpe und/oder anderen löschtech-nischen Einrichtungen, einer feuerwehrtechnischenBeladung und fest eingebauten Löschmittelbehälternausgerüstet ist. Die Besatzung besteht aus einerStaffel (1/5) oder einem Trupp (1/2).

3.3.3.2 Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr

Das Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr (DIN 14530-22)dient aufgrund seines Löschwasservorrats von 2.400 lvornehmlich zur Durchführung eines Schnellangriffsund zur Versorgung von Einsatzstellen mit Lösch-wasser. Im Heck ist eine durch den Fahrzeugmotorangetriebene FPN 10-2000 nach DIN EN 1028-1 ein-gebaut. Es bildet mit seiner Truppbesatzung (1/2)keine selbstständige taktische Einheit.

3.3.3.3 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

Das Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 (ehemals DIN14530-20) dient aufgrund seines Löschwasservorratsvon 2400 l vornehmlich zur Durchführung einesSchnellangriffs und zur Versorgung von Einsatzstel-len mit Löschwasser. Es bildet mit seiner Besatzungvon 1/5 eine selbstständige taktische Einheit.

Das TLF 16/25 ist mit einer vom Fahrzeugmotor an-getriebenen Feuerlösch-Kreiselpumpe (FP 16/8 alsHeckpumpe), einem eingebauten Löschwasserbehäl-ter, einer Schnellangriffseinrichtung und einer feuer-wehrtechnischen Beladung teilweise auch für dieTechnische Hilfe ausgestattet.

Mit Überarbeitung der Norm DIN 14530-11 LF 20/16und HLF 20/16 wurde die Norm DIN 14530-20 für dasTLF 16/25 zurückgezogen. Die beiden Fahrzeugty-pen haben sich in ihrer Ausstattung und hier haupt-sächlich im Fassungsvermögen des Löschwasserbe-hälters so angeglichen, dass man glaubt, auf das TLF16/25 verzichten zu können.

3.3.3.4 Tanklöschfahrzeug TLF 24/50

Das Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 (ehemals DIN14530-21) dient aufgrund seines großen Löschwas-servorrats vornehmlich zur Brandbekämpfung. Es bil-

Bild 3: Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug

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det mit seiner Truppbesatzung (1/2) keine selbststän-dige taktische Einheit. Aufgrund seines großenLöschwasservorrats ist es aber ausgezeichnet fürden überörtlichen Einsatz, insbesondere auch beitechnischer Hilfe zur Sicherstellung des Brandschut-zes auf Schnellstraßen geeignet.

Das TLF 24/50 ist mit einer vom Fahrzeugmotor an-getriebenen Feuerlösch-Kreiselpumpe (FP 24/8 alsHeckpumpe), einem eingebauten Löschwasserbehäl-ter, einer Schnellangriffseinrichtung und einer feuer-wehrtechnischen Beladung ausgestattet.

Früher hatte das Fahrzeug einen Löschwasserbehäl-ter mit 5.000 l Inhalt und hieß deshalb auch TLF 24/50. Aufgrund der ständigen Erhöhung der Massen derFahrgestelle durch Leistungssteigerung, Emissions-schutzmaßnahmen usw. und aus normensystemati-schen Gründen konnte dieser Inhalt nicht mehr gehal-ten werden, so dass man sich entschloss, den Tank-inhalt des TLF 24/50 auf 4.800 l (± 4 %) zu reduzie-ren.

Im Gegensatz zu den übrigen Tanklöschfahrzeugenist das TLF 24/50 mit einem fest eingebautenSchaummitteltank mit 500 l Schaummittel und einemSchaum-Wasserwerfer (1.600 l/min) ausgestattet.

Hinweis

Bei diesem Fahrzeug ist eine derartige Ausrüstungsinnvoll, da hier mit 4.800 l genügend Wasser zurVerfügung steht, um einen effektiven Schaumangriffüber den Werfer einzuleiten. Zur Fortsetzung desSchaumangriffs ist aber auch bei diesem Fahrzeugauf eine abhängige Löschwasserversorgung zurück-zugreifen.

3.3.3.5 Tanklöschfahrzeug TLF 20/40

Es ist notwendig geworden, die DIN 14530-21 (TLF24/50) aus dem Jahr 1989 den veränderten Gegeben-heiten anzupassen. Durch die Neuausgabe der DIN14530-21 wird das TLF 24/50 durch das TLF 20/40und das TLF 20/40-SL ersetzt. Das Tanklöschfahr-

zeug TLF 20/40 (DIN 14530-21) dient überwiegendzur Bereitstellung einer großen Löschwassermenge,zum Nachschub von Löschwasser insbesondereauch in wasserarmen Gebieten und außerhalb befes-tigter Straßen, wie etwa bei der Waldbrandbekämp-fung. Es hat eine vom Fahrzeugmotor angetriebeneFeuerlöschkreiselpumpe DIN EN 1028-1 - FPN 10-2000 und einen Löschwasserbehälter mit einer nutz-baren Menge von mindestens 4000 l.

Es bildet mit seiner Truppbesatzung (1/2) keineselbstständige taktische Einheit.

Das Fahrzeug hat eine zulässige Gesamtmasse biszu 14.000 kg (Klasse M nach DIN EN 1846-1). AlsAntriebsart ist Allradantrieb vorgeschrieben. Auf demFahrzeugdach kann ein Wasserwerfer montiert sein.

3.3.3.6 Tanklöschfahrzeug TLF 20/40-SL

Das Tanklöschfahrzeug TLF 20/40-SL (DIN 14530-21)hat gegenüber dem TLF 20/40 eine wesentlich unfan-greichere Ausstattung, insbesondere einen integrier-ten Schaummittelbehälter, mit einer nutzbaren Men-ge von mindestens 500 l. Es besteht die Möglichkeit,Sonderlöschmittel (SL), wie z.B. eine Pulverlöschan-lage mit zu führen. Auf dem Fahrzeugdach muss einSchaum-Wasserwerfer montiert sein.

Es bildet mit seiner Truppbesatzung (1/2) keineselbstständige taktische Einheit.

Das Fahrzeug hat eine zulässige Gesamtmasse biszu 18.000 kg (Klasse S nach DIN EN 1846-1). AlsAntriebsart wird vorrangig Allradantrieb empfohlen. Esmuss eine Differentialsperre an der Hinterachse vor-handen sein.

3.3.4. Trockenlöschfahrzeuge

3.3.4.1 Allgemeines

Trockenlöschfahrzeuge sind nicht mehr genormt,doch sind Fahrzeuge dieses Typs im Einsatz. Tro-ckenlöschfahrzeuge sind Sonderlöschfahrzeuge miteiner fest eingebauten Pulverlöschanlage oder, wiedas Trocken-Tanklöschfahrzeug, mit einer Feuer-löschkreiselpumpe, einem Löschwassertank und ei-ner fest eingebauten Pulverlöschanlage.

3.4 Hubrettungsfahrzeuge

3.4.1 Allgemeines

Hubrettungsfahrzeuge DIN EN 1846-1 sind Feuer-wehrfahrzeuge, ausgerüstet mit einer Drehleiter odereiner Hubarbeitsbühne.

Drehleitern werden unterteilt in AutomatikdrehleiternDIN EN 14043 und in halbautomatische DrehleiternDIN EN 14044.

Bild 4: Tanklöschfahrzeug TLF 24/50

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3.4.2 Drehleitern mit maschinellem Antrieb

Eine Drehleiter mit maschinellem Antrieb ist ein Hub-rettungsfahrzeug. Sie besteht aus Fahrgestell undAufbau sowie einem Hubrettungssatz, bestehendaus einem Leitergetriebe mit aufricht-, ausfahr- unddrehbarem Leitersatz mit oder ohne Rettungskorb.Sie ist eingerichtet zur Aufnahme einer Besatzungvon 3 Mann und einer feuerwehrtechnischen Bela-dung.

Hinweis:

Drehleitern werden heute mit einer Vielzahl von Zu-satzeinrichtungen angeboten. Derartige Zusatzein-richtungen sind z.B. Rettungskorb, Krankentragenla-gerung, Wenderohr, Kraneinrichtung, 220 V-Beleuch-tungseinrichtung mit Stromerzeuger oder fest einge-bautem Generator, fest verlegte Wasserleitung zurLeiterspitze, Lagerungen für zusätzliches Gerät undvieles andere mehr.

Die Bezeichnung DL bedeutet Drehleiter, die Be-zeichnung DLK bedeutet Drehleiter mit Rettungs-korb. Die Angaben dahinter geben die Nennausla-dung lN bei Nennrettungshöhe hN an (siehe Bild 5).Eine DLK 23-12 ist also eine Drehleiter mit Rettungs-korb, die eine Nennausladung von 12 m bei einerNennrettungshöhe von 23 m hat.

Die Begriffe "Ausladung" und "Rettungshöhe" sindwie folgt definiert:

Ausladung:

Die Ausladung l ist der Überhang von der Fahrzeugau-ßenkante oder – sofern ausgefahren – der belastetenAbstützung bis zum Lot der Außenkante des Korbbo-dens oder bis zum Lot der obersten Querverbindungder Leiterholme (bei Drehleitern ohne Korb).

Nennausladung lN:

Die Nennausladung lN ist eine bestimmte Ausladungbei der Nennrettungshöhe (siehe Tabelle 4).

Tabelle 4 Genormte HubrettungsfahrzeugeÜbersicht der wichtigsten feuerwehrtechnischen Daten

Stand: April 2006

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Rettungshöhe:

Die Rettungshöhe h ist die lotrechte Höhe von derwaagerechten Standfläche bis zum Boden des Kor-bes oder bis zur obersten Querverbindung der Leiter-holme (bei Drehleitern ohne Korb).

Nennrettungshöhe hN:

Die Nennrettungshöhe hN ist eine bestimmte Ret-tungshöhe bei Nennausladung (siehe Tabelle 4).

Die wichtigsten technischen Daten der Drehleiternsind in Tabelle 4 aufgeführt.

3.4.3 Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen (DIN EN 1777) sind Gelenkmasteoder Teleskopmaste. Durch ihre Bauweise sind siesehr belastungsfähig und robust. Die Tragfähigkeitdes Rettungskorbes von bis zu 400 kg ermöglicht dasArbeiten mit schwerem Werkzeug. Die große Tragfä-higkeit ermöglicht die Installation eines fernbedienba-ren Wasser- bzw. Schaumwerfers mit großer Leis-tung. Somit ist Löschen auch dort möglich, woansonsten die Einsatzkräfte (im Korb einer Drehlei-ter) gefährdet wären, z.B. bei Tankbränden oder beider Kühlung von Gasbehältern. Aufgrund der Gelenkeim oberen Bereich des Teleskoparmes können Hin-dernisse "umfahren" werden. Durch die große Ausla-dung kann das Fahrzeug in ausreichendem Abstandzum Gebäude aufgestellt werden. Umfangreiche Er-kundungsmaßnahmen ohne Gefährdung der Einsatz-kräfte werden somit möglich.

3.5 Drehleiter mit Handantrieb

Eine Drehleiter mit Handantrieb (DIN 14702) ist einFeuerwehrfahrzeug, das vorrangig zum Retten vonMenschen aus Notlagen dient. Sie findet ferner auchfür technische Hilfe und zur Brandbekämpfung Ver-wendung. Die Besatzung besteht aus einem Trupp(1/2). Frühere Bezeichnung der DL 16-4: DL 18.

Die DL 16-4 ist kein Hubrettungsfahrzeug, da derHubrettungssatz nicht maschinell angetrieben wird!

Drehleitern mit Handantrieb werden auch mit servoun-terstützten Aufricht-, Auszugs- und Dreheinrichtun-gen gebaut, so dass die Bedienbarkeit gegenüberden früheren Drehleitern mit reinem Handantrieb we-sentlich erleichtert ist. Allerdings gilt es bei diesenDrehleitern mit Handantrieb, wesentlich vorsichtigerzu sein, als bei maschinell angetriebenen Leitern, dain der Norm auf eine große Anzahl von Sicherheitsein-richtungen verzichtet wurde. Auch aus diesem Grundist die Verwendung eines Rettungskorbes bei der DL16-4 nicht zulässig.

3.6 Rüstfahrzeuge

3.6.1 Rüstwagen RW 1

Der Rüstwagen RW 1 (ehemals DIN14555-2) enthältdie zum Durchführen einfacher Technischer Hilfe –auch größeren Umfangs – erforderlichen Geräte undfest eingebauten technischen Einrichtungen. DasFahrzeug hat eine Trupp-Besatzung (1/2). Das zuläs-sige Gesamtgewicht beträgt 9.000 kg. Der RW 1 istmit einer maschinellen Zugeinrichtung mit einerNennzugkraft von 50 kN ausgestattet.

Bild 6: Drehleiter DLK 23/12

Bild 5: Nennausladung und Nennrettungshöhe

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3.6.2 Rüstwagen RW 2

Der Rüstwagen RW 2 (ehemals DIN 14555-3) enthältdie zum Durchführen nahezu aller Technischen Hilfe –auch größeren Umfangs – erforderlichen Geräte undtechnischen Einrichtungen.

Der RW 2 besitzt einen betriebsbereit angeschlosse-nen, ein- oder angebauten Lichtmast, sowie eine ein-gebaute vom Fahrzeugmotor angetriebene Zugein-richtung mit maschinellem Antrieb mit 15 bis 20 kVALeistung. Die Besatzung besteht aus einem Trupp(1/2). Die Beladung des RW 2 besteht aus einer Stan-dardbeladung sowie aus einer Zusatzbeladung nachörtlichen Belangen, z.B. aus einem Gerätesatz Ölbe-seitigung und/oder – je nach Gewichtsreserve – auseinem Gerätesatz Wasserrettung.

Die zulässige Gesamtmasse des RW 2 beträgt12.000 kg.

3.6.3 Rüstwagen RW 3

Beim Rüstwagen RW 3 (ehemals DIN 14 555 Teil 4)handelt es sich um einen Fahrzeugtyp, der nur in ge-ringer Stückzahl gebaut wurde. Im Gegensatz zumRW 1 und RW 2 hat er eine maschinelle Zugeinrich-tung mit einer Nennzugkraft von 150 kN und einerStaffelbesatzng (1/5). Das zulässige Gesamtgewichtbeträgt 16.000 kg.

3.6.4 Rüstwagen RW

Seit Juni 2002 gilt die überarbeitete Norm DIN 14555-3 RW. Diese Norm stellt eine Neuausgabe der zu-sammengeführten DIN 14555-3 aus dem Jahr 1995und der DIN 14555-2 aus dem Jahr 1989 dar. Dadurchgibt es nur noch einen genormten Rüstwagen RW,der an die Erfordernisse im Bereich der TechnischenHilfe auch größeren Umfangs angepasst wurde. Un-ter anderem gehört zur Standartbeladung des RWeine Arbeitsplattform für Einsätze nach LKW-Unfäl-len.

Zulässige Gesamtmasse: 14.000 kg (Klasse M nachDIN EN 1846-1).

Der RW muss Allradantrieb haben und der Kraftfahr-zeug-Kategorie 2 (geländefähig) nach DIN EN 1846-1entsprechen.

3.7 Gerätewagen Gefahrgut GW-G

Der Gerätewagen Gefahrgut GW-G (DIN 14555-12)wird bei Schadensfällen mit gefährlichen Stoffen undGütern eingesetzt. Er dient dem Umweltschutz undstellt die Geräte bereit, die zum Durchführen von um-fangreichen Sofortmaßnahmen bei der Bekämpfungvon Unfällen mit gefährlichen Stoffen sowie von Mine-ralölunfällen erforderlich sind.

Die Beladung ist sehr umfangreich und kann haupt-sächlich in folgende Gruppen unterteilt werden:

• zusätzliche persönliche Schutzausrüstung• Gerät zum Ab- und Umpumpen, einschließlich

spezieller Schläuche und Armaturen• Gerät zum Zwischenlagern-• Probennahme-, Analysen- und Messgeräte• Abdicht- und Auffangmaterial• Absperrmaterial und Warntafeln• Leitungsmaterial, Beleuchtungsgerät• Handwerkzeug

An alle Geräte, die mit gefährlichen Stoffen und Gü-tern bestimmungsgemäß in Berührung kommen(z.B. Schläuche, Armaturen und Auffangbehälter)sind besondere Anforderungen an die chemische Be-ständigkeit gestellt. So sind die Schläuche aus spe-ziellen Kunststoffen gefertigt, die genauen Spezifika-tionen entsprechen müssen. Als Kupplung hat mannicht das seit langem im Feuerwehrbereich bewährteSystem "Storz" verwendet, sondern benutzt Kupplun-gen aus dem Lebensmittelbereich, insbesondereauch, um eine Verwechslungsgefahr auszuschlie-ßen.

3.8 Schlauchwagen

Ein Schlauchwagen ist ein Feuerwehrfahrzeug füreine Besatzung (1/2) und eine feuerwehrtechnischenBeladung. Schlauchwagen dienen zum Nachschubvon Druckschläuchen und Armaturen sowie zum Ver-legen von B-Druckschläuchen über lange Strecken.

Beim SW 2000-Tr ehemals (ehemals DIN 14565)kann die mitgeführte Tragkraftspritze als Verstärker-pumpe bei der Wasserförderung über lange Wegstre-cken eingesetzt werden. Die Schläuche werden sogelagert und die Geräteraumrückseite ist so gestal-tet, dass mindestens 1800 m B-Druckschläuchewährend der Fahrt (maximale Geschwindigkeit 6 km/

Bild 7: Rüstwagen RW-2

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h) als Einfach- oder als Doppelleitung verlegt werdenkönnen. Die B-Druckschläuche sind auf leicht aus-tauschbaren Ladeeinheiten gelagert, so dass derSW 2000-Tr schnell wieder nachgerüstet werdenkann.

3.9 Rettungsfahrzeuge

Rettungsfahrzeuge unterliegen nicht den technischenAnforderungen an Feuerwehrfahrzeuge, sondern spe-ziellen Normen, die durch den NormenausschussRettungsdienst und Krankenhaus (NARK) erarbeitetwerden.

Diese Fahrzeuge haben bei den freiwilligen Feuer-wehren in Schleswig-Holstein eine untergeordneteBedeutung, da in den Kreisen fast ausschließlich dieHilfeleistungsorganisationen mit der Durchführungdes Rettungsdienstes beauftragt sind. Lediglich inden kreisfreien Städten haben die Berufsfeuerwehrendiese Aufgaben übernommen.

3.9.1 Rettungswagen RTW

RTW (DIN 75080 Teil 2) sind bestimmt zum Herstel-len und Aufrechterhalten der Transportfähigkeit vonNotfallpatienten vor und während des Transports.

3.9.2 Krankentransportwagen KTW

KTW (DIN 75080 Teil 3) sind grundsätzlich für denTransport von Nicht-Notfallpatienten bestimmt.

3.9.3 Notarztwagen NAW

Ein NAW ist ein mit einem Notarzt besetzter RTW,der gegebenenfalls besonders ausgerüstet ist.

3.9.4 Notarzteinsatzfahrzeug NEF

Ein NEF (DIN 75079) ist ein besonders ausgerüsteterPKW zum Transport eines Notarztes.

3.10 Feuerwehranhänger

Ein Feuerwehranhänger ist ein für den Feuerwehrein-satz gestalteter Anhänger mit spezieller Beladung.Für alle einachsigen Feuerwehranhänger gilt die DIN14 503.

Feuerwehranhänger verringern ganz allgemein gese-hen die Beweglichkeit und die Manöverierbarkeit derziehenden Fahrzeuge. Deshalb sollten Feuer-wehranhänger nur dort beschafft werden, wo die Ver-wendung eines Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre(geringe Einsatzzahlen!).

3.10.1 Tragkraftspritzenanhänger TSA

Tragkraftspritzenanhänger TSA (ehemals DIN 14520)sind besonders gestaltete, zur Aufnahme einer Trag-

kraftspritze TS 8/8 und der dazugehörigen feuerwehr-technischen Beladung eingerichtete einachsige Feu-erwehranhänger. Die Beladung besteht – wie auchbeim TSF – aus einer Ausrüstung für eine Löschgrup-pe (1/8).

TSA werden heute im ländlichen Raum nur noch beiganz kleinen Feuerwehren mit äußerst geringen Ein-satzzahlen vorgehalten.

3.10.2 Anhänger mit Schaum-Wasserwerfer SWA

Der Anhänger mit Schaum-Wasserwerfer SWA (DIN14521) dient zum Transport eines Schaum-Wasser-werfers und von zwei abnehmbaren Behältern fürinsgesamt mindestens 220 l Schaummittel. DasLöschmittel Wasser kann entweder durch dasSchaumstrahlrohr oder durch ein gesondertes Was-serstrahlrohr abgegeben werden.

Der Betrieb des Schaum-Wasserwerfers ist sowohlvom Anhänger als auch abgesetzt möglich. Beim ab-gesetzten Betrieb des Werfers ist immer die Bedie-nungsanleitung mit Sicherheitshinweisen zu beach-ten und Sicherheitseinrichtungen, wie zum Beispieldie Neigungsbegrenzung, dürfen nicht absichtlich un-wirksam gemacht werden, da der Werfer dadurch un-ter Umständen seine Standsicherheit bzw. seine Bo-denhaftung verlieren und unkontrolliert durch die Ge-gend schleudern kann.

3.10.3 Anhängeleiter AL 16-4

Anhängeleitern AL 16-4 (DIN 14703) werden vorrangigzum Retten von Menschen aus Notlagen, aber auchzur Brandbekämpfung und zur Durchführung Techni-scher Hilfe verwendet.

Die AL 16-4 ist ein Feuerwehranhänger. Sie bestehtaus einem Einachsfahrgestell mit einer Zugeinrich-tung sowie einem handbetätigten Leiterantrieb mitaufricht- und ausfahrbarem Leitersatz. Bei der AL 16-4 sind nur die wichtigsten Sicherheitseinrichtungenvorhanden. Aus diesem Grund ist die Verwendung ei-nes Rettungs- oder Arbeitskorbes bei der DL 16-4nicht zulässig.

Die Bezeichnung AL 16-4 bedeutet: Anhängeleiter miteiner Nennrettungshöhe von 16 m bei einer Nennaus-ladung von 4 m.

3.11 Nachschubfahrzeuge

3.11.2 Gerätewagen Logistik GW-L1

Der Gerätewagen Logistik GW-L1 (DIN 14555-21) istein Feuerwehrfahrzeug mit einer feuerwehrtechni-schen Beladung und einer Ladefläche mit Ladebord-wand. Er wird von der Feuerwehr, abhängig von deraufgenommenen Beladung, zur Beförderung von Aus-rüstung, Löschmitteln und sonstigen Gütern kleine-

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ren Umfangs und zur Versorgung von eingesetztenEinheiten verwendet. Darüber hinaus ist der Einsatzals Gerätewagen Gefahrgut mit einer Gefahrgutaus-rüstung kleineren Umfangs möglich. Als Antriebsartwird vorrangig Straßenantrieb empfohlen. Die Besat-zung besteht aus einem Trupp (1/1) oder einer Staffel(1/5). Das Fahrzeug hat eine zulässige Gesamtmas-se bis zu 7.500 kg (Klasse L nach DIN EN 1846-1).

3.11.2 Gerätewagen Logistik GW-L2

Der Gerätewagen Logistik GW-L2 (DIN 14555-22) istein Feuerwehrfahrzeug mit einer feuerwehrtechni-schen Beladung, einem Gerätekasten und einer La-defläche mit Ladebordwand. Er wird von der Feuer-wehr, abhängig von der aufgenommenen Beladung,zur Beförderung von Ausrüstung, Löschmitteln undsonstigen Gütern größeren Umfangs und zur Versor-gung von eingesetzten Einheiten eingesetzt. Der Ge-rätewagen Logistik GW-L2 wurde so konzipiert, dasser bei Verwendung des Ausrüstungsmoduls "Wasser-

versorgung" nach Tabelle 2 der Norm die Aufgabendes nicht mehr genormten SchlauchwagenSW 2000-Tr übernimmt. Darüber hinaus ist der Ein-satz als Gerätewagen Gefahrgut mit einer Gefahrgut-ausrüstung kleineren Umfangs möglich. Als Antriebs-art wird vorrangig Allradantrieb empfohlen. Die Besat-zung besteht aus einer Staffel (1/5). Das Fahrzeughat eine zulässige Gesamtmasse bis zu 14.000 kg(Klasse M nach DIN EN 1846-1).

3.12 Sonstige Feuerwehrfahrzeuge

3.12.1 Mehrzweckfahrzeug MZF

Das Mehrzweckfahrzeug MZF (ehemals Baurichtliniedes Landes Schleswig-Holstein) ist vorwiegend zumTransport von Mannschaft und Gerät sowie als Sitzeiner Einsatzleitung bestimmt. Es ist geeignet zurAufnahme mindestens einer Staffel (1/5) und einerfeuerwehrtechnischen Beladung.

Dadurch, dass die Sitzbänke schnell und leicht ent-fernt werden können, kann das MZF in kurzer Zeitohne Probleme zu einem reinen Transportfahrzeugumgewandelt werden. Durch die spezielle Anordnungder Sitzbänke sowie des dazugehörigen Tisches istes aber genauso gut geeignet, eine kleine Einsatzlei-tung aufzunehmen oder als Mannschaftstransport-fahrzeug zu dienen.

Die zulässige Gesamtmasse des MZF beträgt maxi-mal 3.500 kg.

Hinweis

Der Erlass „Baurichtlinie für Mehrzweckfahrzeuge(MZF) vom 8.8.1990“ wurde im Februar 2003 zurück-gezogen.

Tabelle 5 Genormte WechselladerfahrzeugeÜbersicht der wichtigsten feuerwehrtechnischen Daten

Stand: April 2006

Bild 8: Gerätewagen Logistik GW-L2

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3.12.2 Wechselladerfahrzeug WLF

Wechselladerfahrzeug WLF

Wechselladerfahrzeuge werden bei größeren Feuer-wehren zunehmend eingesetzt. Bei diesem Fahr-zeugtyp ist auf einem Fahrgestell mit einem Fahrer-haus für eine Besatzung (1/1), eine Wechsellader-Einrichtung mit Hakensystem (System 1570 nach EDIN 30722-1) aufgebaut. Hiermit können je nach Be-darf und Einsatzzweck verschiedene Abrollbehälterverlastet werden. Als Antriebsart ist im Regelfall Stra-ßenantrieb ausreichend. Die charakteristische Mas-se des Fahrzeuges darf maximal 26.000 kg betragen.Das WLF entspricht damit der Kraftfahrzeug-Ge-wichtsklasse Super (S) nach DIN EN 1846-1.

Mögliche Wechselladerfahrzeuge je nach erforderli-cher Aufbaulänge des Abrollbehälters (siehe Tabelle5)

Mögliche Abrollbehälter der Feuerwehr:

• Atemschutz• Befehlsstelle/Einsatzleitung• Dekontamination• Gefahrgut• Gewässerschutz• Löschmittel• Öl• Rüstmaterial• Schaummittel• Strahlenschutz• Umweltschutz

3.12.3 Mannschaftstransportfahrzeug MTF

Ein Mannschaftstransportfahrzeug MTF ist ein Feuer-wehrfahrzeug zur Beförderung von Feuerwehrperso-nal und seiner persönlichen Ausrüstung.

3.12.4 Feuerwehrkran FwK

Ein Feuerwehrkran FwK ist ein Kranfahrzeug mit zu-sätzlicher feuerwehrtechnischer Ausstattung. Erdient zum Bewegen schwerer Lasten beim Rettenvon Menschen und bei Technischer Hilfe. Die Besat-zung besteht aus einem Trupp.

3.12.5 Rettungsboot RTB

Bei dem Rettungsboot RTB (DIN 14961 "Kleinbootefür die Feuerwehr") handelt es sich um ein Schlauch-boot. Es ist in zwei Größen genormt. Das RTB 1 hatkeinen eigenen Antrieb und ist zur Aufnahme vonmindestens vier Personen geeignet. Das RTB ist imGerätesatz Wasserrettung des RW 2 enthalten.

Das RTB 2 kann durch einen Außenbordmotor ange-trieben werden und ist zur Aufnahme von mindestenssechs Personen geeignet.

3.12.6 Mehrzweckboot MZB

Das Mehrzweckboot MZB (DIN 14961 "Kleinboote fürdie Feuerwehr") kann aus Kunststoff oder Aluminiumbestehen. Es kann durch einen Außenbordmotoroder einen Innenbordmotor mit Z-Antrieb bzw. mit Jet-Antrieb angetrieben werden. Das MZB ist geeignetzur Aufnahme von 10 Personen sowie zur Unterbrin-gung einer Tragkraftspritze TS 8/8 und/oder einerKrankentrage nach DIN 13 024.

3.12.7 Feuerlöschboote

Bei den Feuerlöschbooten handelt es sich um für diespeziellen Belange der Schiffsbrandbekämpfung – auch auf hoher See – konstruierte Wasserfahrzeuge.

4 Fahrzeugtechnik

4.1 Begriffe aus dem Kraftfahrzeug-wesen

Im Folgenden werden die wichtigsten Begriffe ausdem Kraftfahrzeugwesen erläutert, die in der DIN EN1846-2 „Allgemeine Anforderungen, Sicherheit undLeistung“ detailliert beschrieben sind:

4.1.1 Radstand

Der Radstand ist der geometrische Abstand zwi-schen den Radmitten der Vorder- und Hinterräder,gemessen in mm. Bei drei- und vierachsigen Fahr-zeugen werden die einzelnen Radstände von vornnach hinten nacheinander angegeben (z.B.3.500 mm + 1.350 mm).

4.1.2 Überhangwinkel

Bei Fahrzeugen, die straßenfähig sind, ist als vorde-rer und hinterer Überhangwinkel min. 13 Grad gefor-dert, bei geländefähig min. 23 Grad und bei gelände-gängig, je nach Gewichtsklasse und Kategorie nachDIN EN 1846-1, min. 35 Grad.

Bild 9: Radstand eines Fahrzeugs

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Bild 13: Wendekreis

4.1.3 Rampenwinkel

Bei Fahrzeugen, die straßenfähig sind, ist kein Ram-penwinkel anwendbar. Bei geländefähig und bei ge-ländegängig, je nach Gewichtsklasse und Kategorienach DIN EN 1846-1, min. 18 - 30 Grad.

4.1.4 Verschränkungsfähigkeit

Die Verschränkungsfähigkeit ist das Maß, gemessenin mm, um das ein Vorderrad angehoben werdenkann, ohne dass eines der übrigen Räder von derStraßenebene abhebt. Danach muss das gleichzeiti-ge Auffahren mit einem Vorderrad und dem dazu dia-

gonalen Hinterrad auf jeweils eine Erhöhung über derStandebene möglich sein. Die geforderte Höhe istfestgelegt in der DIN EN 1846-2 (Tabelle Dynami-sche Leistung) und hängt ab von der Gewichtsklasseund der Kategorie des Fahrzeuges, welchewiederum in DIN EN 1846-1 festgelegt sind. Für ge-ländefähige Fahrzeuge (z.B. LF 20/16) beträgt dasMaß 200 mm.

4.1.5 Wendekreisdurchmesser

Der kleinste Wendekreisdurchmesser ist der Durch-messer des kleinsten zylindrischen Hüllkörpers, ge-messen in mm (oder m), in dem das Fahrzeug eineKreisfahrt bei größtem Lenkeinschlag ausführenkann. Der Wendekreisdurchmesser ist bei Feuer-wehrfahrzeugen von großer Bedeutung. Im Interesseeiner guten Beweglichkeit (Wendigkeit) des Fahr-zeugs soll er möglichst klein sein.

4.2 Allgemeine Hinweise zur Fahrzeug-technik bei Feuerwehrfahrzeugen

Die allgemeinen Anforderungen an Feuerwehrfahr-zeuge sind in den Normen DIN EN 1846 Teil 1 bis Teil3 sowie der DIN 14502 Teil 1, E DIN 14502 Teil 2 undDIN 14502 Teil 3 festgelegt, jene also, die nicht fahr-zeugtypspezifisch sind, sondern jedes "Rote Auto"betreffen. Diese Anforderungen sind in langen Jahrender Erfahrung und Praxis durch kompetente Feuer-wehrleute, durch die Abnahmen der Länder in Zu-sammenarbeit mit – teilweise auch gegen die Wün-sche – der Industrie entstanden und in diese Normaufgenommen worden. Hier schlagen sich prakti-sche Erfahrungen, insbesondere auch hinsichtlichsicherheitstechnischer Art nieder.

Bild 12: Verschränkungsfähigkeit der Vorderräder

Bild 10: Vorderer und hinterer Überhangwinkel

Bild 11: Rampenwinkel

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Einige wichtige Anforderungen sollen hier kurz erläu-tert werden:

4.2.1 Verwendung serienmäßiger Fahrgestelle

Aus Gründen der Kostenersparnis, aber auch einermöglichst langen Sicherstellung der Ersatzteilversor-gung sollen für Feuerwehrfahrzeuge in der Regel han-delsübliche Fahrgestelle oder Fahrzeuge verwendetwerden. Es muss einleuchtend sein, dass z.B. Er-satzteile für diejenigen Fahrzeuge, die in großerStückzahl produziert worden sind, auch nach Jahrennoch eher zu bekommen sind, als bei Fahrzeugen,von denen nur ein oder zwei Stück gefertigt wurden.

Anmerkung

Bei Preisvergleichen lässt sich leicht feststellen,dass nicht-serienmäßige Fahrzeuge erheblich teurersind (siehe z.B. Drehleitern "niedriger Bauart") alsFahrgestelle "von der Stange".

4.2.2 Motorleistung

Bei Feuerwehrfahrzeugen wird die Motorleistung inkW nicht mehr auf die Gesamtmasse des Fahrzeu-ges bezogen (10-15 kW pro Tonne zul. GM). Die Mo-torisierung der Feuerwehrfahrzeuge mit ihrer Gesamt-masse muss ausreichend sein, um Forderungen derDIN EN 1846-2 zu erfüllen (siehe Tabelle 6).

4.2.3 Antriebsart

Zum Fahrgestell ist anzumerken, dass sowohl Stra-ßen- als auch Allradantrieb bei Feuerwehrfahrzeugenvorhanden sein kann (ausgenommen, die jeweiligeFahrzeugnorm schließt eine Möglichkeit aus!). BeiStraßenantrieb ist, sofern technisch möglich bzw. lie-ferbar, auf alle Fälle dringend eine Differentialsperrezu empfehlen. Sie bietet bei schmierigen und glattenStraßenverhältnissen sowie im Gelände erheblicheVorteile. Eine Differentialsperre ist ein wertvolles Aus-

stattungsdetail, das die Verwendbarkeit eines Feuer-wehrfahrzeugs beträchtlich erhöht.

Bei Allradantrieb muss jeweils eine Differentialsperrein Längs- und in Querrichtung vorhanden sein. Allrad-antrieb bedeutet nicht, dass das Fahrzeug gelände-gängig ist; es ist lediglich "geländefähig". An gelände-gängige Fahrzeuge werden weitaus höhere Anforde-rungen gestellt, als an Fahrzeuge mit Allradantrieb.So müssen Feuerwehrfahrzeuge mit Allradantrieblediglich um 200 mm diagonal verschränkungsfähigsein. Anforderungen an die Watfähigkeit werden z. B.nicht gestellt und an den Hinterachsen kann eineDoppelbereifung vorhanden sein. Als Reifenprofil ge-nügt eine sogenannte Mehrzweckbereifung, dasheißt, ein möglichst offenes Profil, aus dem Schmutzwährend der Fahrt leicht wieder herausgeschleudertwerden kann.

4.2.4 Gleitschutzketten

Eine weitere Möglichkeit, die Geländeeigenschafteneines Feuerwehrfahrzeuges zu verbessern, ist dieVerwendung von Gleitschutzketten, die normalerwei-se auch als Schneeketten bezeichnet werden. Diesekönnen nicht nur bei Schnee, sondern auch im Ge-lände bei ungünstigen Untergrundverhältnissen zu er-heblichen Verbesserungen führen. Zu beachten beider Beschaffung derartiger Ketten ist, dass sie auchfür das Fahrzeug geeignet sind, da häufig die Freiräu-me zwischen Antriebsrad und Fahrgestellteilen soknapp bemessen sind, dass oft nur besonders fein-gliedrige Ketten benutzt werden dürfen (Aufbauher-steller befragen!).

Daneben ist zu beachten, dass mit Gleitschutzkettenauf öffentlichen Straßen mit höchstens 50 km/h ge-fahren werden darf. Sie müssen auf schneefreienStraßen abgenommen werden, da ansonsten ein

Tabelle 6

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übermäßiger Verschleiß an Reifen, Ketten und Stra-ßenbelag auftritt.

4.2.5 Winteranfahrhilfe

Seit einigen Jahren werden auch für Feuerwehrfahr-zeuge Winteranfahrhilfen in Form so genannter"Schleuderketten" angeboten. Die Schleuderkettensind jedoch kein vollwertiger Ersatz für Schneeket-ten, sondern wirklich nur als Anfahrhilfen zu bezeich-nen. Sie sind außerdem nicht für einen Geländeein-satz zu empfehlen, da Betätigungs- und Befesti-gungsteile der Ketten u.U. eher hinderlich sein odersogar beschädigt werden können, wenn sie im Gelän-deeinsatz in ausgefahrene Radspuren hineinragen.Deshalb sollten diese Anfahrhilfen auch nur bei Fahr-zeugen mit Straßenantrieb verwendet werden. Hierbeiist – natürlich wie bei allen zusätzlich und nachträg-lich angebrachten Teilen – zu beachten, dass dieLeermasse des Fahrzeugs erhöht und damit dieNutzlastreserve verringert wird.

4.3 Massen

Bei der Ausrüstung und beim Betrieb der Feuerwehr-fahrzeuge sind ganz besonders die Massenverhält-nisse zu beachten. Sofern das Fahrzeug nur mit derNormausrüstung bestückt ist und durch die Abnah-mebeauftragten kontrolliert wurde, kann davon ausge-gangen werden, dass die angegebenen Massenstimmen. Aber jede Nachrüstung, jede zusätzlicheBeladung, jede Umbauarbeit am Feuerwehrfahrzeugnach Auslieferung birgt die Gefahr, dass das Fahr-zeug überladen wird. Hierzu nachfolgend einige Er-läuterungen:

Die in den jeweiligen Fahrzeugpapieren (Fahrzeug-schein und Fahrzeugbrief, bzw. Zulassungsbeschei-nigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II) an-gegebene

zulässige Gesamtmasse

darf nicht überschritten werden. Weder durch zusätz-liche Ausrüstung noch durch zusätzliche Besatzung(die zulässige Besatzung ist im Fahrzeugschein fest-gelegt!). Die zulässige Gesamtmasse ist Grundlagefür den erforderlichen Führerschein. Es ist eine Fest-legung nach dem Straßenverkehrsrecht (Straßenver-kehrs-Ordnung StVO bzw. Straßenverkehrs-Zulas-sungs-Ordnung StVZO).

Die Höchstmasse nach Norm darf nicht mit der zu-lässigen Gesamtmasse verwechselt werden. Siekann u.U. sogar über der zulässigen Gesamtmasselaut Fahrzeugschein liegen und ist lediglich eine nor-mative Festlegung. Sie ist die theoretische Obergren-ze, die von der vorhandenen zulässigen Gesamtmas-se nicht überschritten werden darf.

Die rechnerische Gesamtmasse für ein Feuerwehr-fahrzeug setzt sich zusammen aus:

• Leermasse nach § 42 Abs. 3 StVZO. Dies ist dieMasse des leeren betriebsfertigen Fahrzeugeseinschließlich Fahrer (75 kg) und einschließlichder Masse aller am Fahrzeug fest angebrachtenTeile (z.B. Fahrzeugsprechfunkanlage, 1 Warn-dreieck, 1 Warnleuchte, gefüllter Kraftstofftank,Ersatzrad, sofern Halterung vorhanden, Fahr-gestellwerkzeug, Verbandkasten usw.)

• plus der Masse der feuerwehrtechnischenBeladung nach Norm

• plus Masse des Löschmittels (maximal möglicherLöschmittelvorrat)

• plus Masse der Besatzung:je Mann sind 75 kg plus 15 kg für die persönlicheAusrüstung zusammen also 90 kg zu rechnen, fürden Fahrer sind 75 kg wieder abzuziehen, daseine Masse bereits in der Leermasse enthaltenist.

4.3.1 Charakteristische Masse

In E DIN 14502-2, "Feuerwehrfahrzeuge - Teil 2: Zu-sätzliche Festlegungen zu DIN EN 1846-2 und DINEN 1846-3 (Vorschlag für eine Europäische Norm)"sowie den einzelnen Fahrzeugnormen ist der Begriffder charakteristischen Masse wie folgt definiert:

Masse des einsatzbereiten Fahrzeugs, das den Min-destanforderungen der typspezifischen Norm ent-spricht, einschließlich

• Art und Umfang der mindestens gefordertentechnischen Einrichtung und Beladung,

• der Mannschaft,• und gegebenenfalls dem Löschmittelvorrat,

zuzüglich einer Massenreserve von mindestens3 % der charakteristischen Masse für Zusatzbela-dungen nach örtlichen Belangen, wobei diecharakteristische Masse die zulässige Gesamt-masse des verwendeten Fahrgestells nichtübersteigt.

Anmerkung 1

Die gegebenenfalls bestehende Differenz zwischencharakteristischer Masse und zulässiger Gesamt-masse des verwendeten Fahrgestells kann für weite-re Zusatzbeladungen nach örtlichen Belangen ge-nutzt werden.

Anmerkung 2

Bei den einzelnen Beladungsgegenständen werdenmarktübliche Massen zu Grunde gelegt.

Die charakteristische Masse soll keine Restriktion,sondern ein Hinweis an die Anwender und Hersteller

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zur erwiesenermaßen machbaren Darstellbarkeit ei-nes genormten Feuerwehrfahrzeugs sein.

Durch Wiegen kann die tatsächliche Gesamtmassefestgestellt werden. Sie kann im Einzelfall unter derrechnerischen Gesamtmasse liegen, weil einzelneAusrüstungsgegenstände u.U. ihre zulässigen Norm-massen unterschreiten. Dies darf aber nicht dazu ver-führen, soviel zusätzliche Beladung auf dem Fahr-zeug unterzubringen, bis die zulässige Gesamtmas-se erreicht ist. Die Masse für die Besatzung ist näm-lich mit 90 kg pro Person recht knapp bemessen; beider Nachbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen,die dann gegebenenfalls ihre zulässige Normmasseerreichen, wird das Fahrzeug überladen!

Verbleibt dagegen zwischen rechnerischer und zuläs-siger Gesamtmasse noch ein Massenunterschied,so kann diese bei vorhandenem freien Raum zur Un-terbringung zusätzlicher Ausrüstungsgegenständegenutzt werden. Man nennt diese Reserve Massen-reserve für vorhandenen Leerraum.

Beispiel für eine Massenberechnung:

Löschgruppenfahrzeug LF 10/6

Leermasse lt. Fahrzeugbrief 4.900 kgStandardbeladung 824 kgLöschmittel 620 kgBesatzung (9 Mann ./. 75 kg Fahrer) 735 kg

-------------7.079 kg

Zul. Gesamtmasse lt. FzgBrief 7.490 kg-------------

Massenreserve 411 kg=======

Anmerkung

Insbesondere bei Tanklöschfahrzeugen ist häufigfestzustellen, dass der vorhandene Leerraum, weilausreichend Platz vorhanden war, nachträglich mitzusätzlicher Beladung bestückt wurde, ohneallerdings dabei auf die zulässige Gesamtmasse zuachten!

4.4 Reifen bei Feuerwehrfahrzeugen

Die Reifen der Feuerwehrfahrzeuge sind das Binde-glied zwischen Fahrzeug und Straße. Sie überneh-men Antriebs- und Bremskräfte und dienen der siche-ren Spurführung. Von der Beschaffenheit der Berei-fung hängen die Sicherheit und das Leben der demFahrer anvertrauten Fahrzeugbesatzung ab.

4.4.1 Hinweise zum Reifenalter

Aufgrund der geringen Fahrleistung von Feuerwehr-fahrzeugen (1000 bis 3000 km pro Jahr) kommt esvor, dass die Reifen nach etwa 10 Jahren immer noch

in Ordnung scheinen. Die Reifen haben weder Rissenoch scheinen sie versprödet; das Profil hat die ge-setzliche Mindesttiefe von 1,6 mm.

Dennoch kann nur empfohlen werden, die Reifen beiFeuerwehrfahrzeugen nach spätestens 10 Jahrenauszusondern, sei der äußere Zustand noch so gut:In das Innere eines Reifens kann man nicht hineinse-hen! Zum besseren Verständnis der Problematik seideshalb auf folgendes hingewiesen:

1. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann ausdem äußeren Zustand eines Reifens nicht auf dieAussonderungsreife geschlossen werden, da es kei-ne zerstörungsfreien Prüfmethoden gibt.

2. Reifen, die nach 8 bis 10 Jahren durchaus nochneuwertig scheinen, da keine äußeren Schäden wieRisse, Durchschläge oder Beulen vorhanden sind,können in ihrem Gefüge durch chemische Umwand-lungsprozesse ihre innere Festigkeit verlieren. EinReifen besteht zum größten Teil aus organischenStoffen, die sich im Laufe der Zeit umstrukturieren,

ihre chemische Zusammensetzung ändern und da-durch ihre Festigkeit und Elastizität verlieren.

3. Die Reifen der Feuerwehrfahrzeuge können undwerden nach DIN 7804 und DIN 7805 mit 110% derz.B. für Fahrzeuge im gewerblichen Bereich zulässi-gen Belastung beansprucht. Die Beanspruchung derReifen an Feuerwehrfahrzeugen ist im Gegensatz zunormalen Lastkraftwagen nicht nur in einem gewis-sen zeitlichen Teilbereich, sondern ständig gegeben,da die Fahrzeuge stets vollbeladen im Feuerwehr-haus stehen.

4. Bei Einsatzfahrten wird in der Regel wenig Rück-sicht auf die Bereifung genommen. Bei diesen Fahr-ten kommt es zu starken Brems- und Beschleu-nigungsvorgängen. Die Gewebe- bzw. Stahleinlagen

Bild 14: Reifen eines TSF - 3 Jahre alt

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können bei Fahrten über Bordsteine usw. leicht sobeschädigt werden, dass die erforderliche Festigkeitverlorengeht.

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gründekann nach 8 bis 10 Jahren – eventuell schon eher –nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit der Reifengerechnet werden. Es sind sogar Reifen bekannt, diebereits nach 3 bis 4 Jahren plötzlich und ohne jegli-chen erkennbaren Grund eine Beule bekamen odergar platzten (siehe Bild 14). Bei einer Hauptuntersu-chung nach § 29 StVZO werden nur äußerlich sicht-bare Mängel, wie z. B. zu geringe Profiltiefe, bean-standet. Innere Mängel, die zu einem derartigen Aus-beulen führen können, werden nicht erkannt.

Deshalb sollten Reifen an Feuerwehrfahrzeugen nachspätestens zehn Jahren gegen neue Reifen – nichtrunderneuerte – ausgetauscht werden. Wirtschaftli-cher und noch sicherer wäre es, den Tausch bereitsnach fünf bis sieben Jahren durchzuführen und dieReifen auf einem anderen gemeindeeigenen Fahr-zeug mit einer höheren Laufleistung aufzubrauchen.Runderneuerte Reifen sollten deshalb nicht verwen-det werden, da diese bereits schon ein gewisses, al-lerdings nicht mehr feststellbares Alter hinter sichhaben.

Damit der Benutzer erkennen kann, welches Alter dieReifen haben, wurde bereits vor mehreren Jahren eineentsprechende Kennzeichnung der Reifen Pflicht(siehe Tabelle 7).

Herstellungsdatum:

Die letzten drei Stellen der DOT-Identifikationsnum-mer weisen die Fertigungswoche und die Endzahldes Jahres aus. Das nachgesetzte Dreieck steht fürdie Dekade 1990-1999 (freiwillige Zusatzinformation).

bis 1999:z. B. DOT XXXX XXXX 0898. Woche 1999

Ab 2000 ist diese Angabe vierstellig:

2005z. B. DOT XXXX XXXX 02052. Woche 2005

4.4.2 Richtiger Reifendruck

Insbesondere bei Feuerwehrfahrzeugen ist es wegenihrer langen Standzeiten in der Fahrzeughalle drin-gend notwendig, den Reifendruck zu überprüfen. Nurmit dem richtigen Reifendruck kann die Sicherheit beiBewegungs- und Einsatzfahrten gewährleistet wer-den. Damit der Maschinist nicht jedesmal bei derÜberprüfung zuvor die Bedienungsanleitung durch-blättern muß, sind die richtigen Reifendrücke gemäßDIN EN 1846 Teil 2 am Radkasten oberhalb des Ra-des angebracht. Der sehr häufig vorkommende und

gefährlichere zu niedrige Luftdruck kann eine übermä-ßige Reifenerwärmung verursachen, was letztendlichzur Zerstörung des Reifens während der Fahrt führt.

4.5 Wartung und Pflege

Feuerwehrfahrzeuge erreichen ein hohes Alter. So istes durchaus üblich, dass Großfahrzeuge erst nach20 bis 25 Jahren ausgesondert werden. Dies ist unteranderem aus finanziellen Gründen wünschenswertund von der Technik her auch zu realisieren. Die Fahr-zeuge erreichen nur geringe Kilometerleistungen, sodass kaum eine Abnutzung stattfindet, sondern eherStandschäden auftreten. Um die Einsatzbereitschaftder Fahrzeuge über eine derartig lange Zeit aufrecht-zuerhalten, bedarf es einiger Anstrengungen undauch Aufwendungen hinsichtlich der Wartung undPflege. Grundsätzlich sind alle Wartungs- und Pfle-gearbeiten sowie alle Betriebszeiten in das Maschini-stenheft bzw. in das Fahrtenbuch einzutragen. Nur sokann ein Überblick über weitere notwendige Arbeitenerzielt und die Pflege auf dem Laufenden gehaltenwerden.

4.5.1 Bedienungsanleitung

Die Bedienungsanleitung gibt dem Feuerwehrperso-nal Hinweise über die zu ergreifenden Pflege- undWartungsarbeiten. Sie besteht meistens aus zweiTeilen, einem fahrgestellseitigen und einem aufbau-seitigen Teil. Die vom Fahrgestellhersteller angegebe-nen Arbeiten sollten in der entsprechenden Fach-werkstatt gemäß dem Wartungs- bzw. Inspektions-heft regelmäßig durchgeführt werden. Da die Kilome-terleistungen meistens nicht erreicht werden, solltenzusätzliche Inspektionen durchgeführt werden, sodass das Fahrzeug jährlich mindestens einmal in dieWerkstatt kommt. Auch wenn z.B. das Motorenölnoch neuwertig scheint, muss es regelmässig ge-wechselt werden, weil es auch ohne Beanspruchungaltert.

Daneben sollte auch die Druckluftanlage einer beson-deren Aufmerksamkeit hinsichtlich ihrer Dichtheit un-terzogen werden. Bei gewerblichen Fahrzeugen istes ohne Bedeutung, ob vor der Fahrt zwei Minutenlang die Druckluft-Bremsanlage gefüllt werden muss.Ganz anders bei Feuerwehrfahrzeugen, bei denen esauf Sekunden ankommt. Als Alternative bietet sichbei größeren Feuerwehren die Ausrüstung der Fahr-zeuge mit einer Fremdeinspeisung an, so dass sie inder Fahrzeughalle ständig am Werkstattkompressorangeschlossen sind. Aber Achtung: Derartige Ände-rungen nur in einer Fachwerkstatt durchführen las-sen! Die Betriebserlaubnis kann erlöschen, wenn an-schließend die Anlage nicht von der dazu berechtig-ten Stelle, wie z. B. dem TÜV, abgenommen unddurch die Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiereeingetragen wird!

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Weiter ist darauf zu achten, dass die Fahrzeug-Bat-terie ständig in einem guten Zustand ist. Auch hiervonhängt die Einsatzbereitschaft ab!

Problematisch kann es sein, wenn Ladeerhaltungs-halterungen für Handsprechfunkgeräte, Handschein-werfer und andere mit Akku betriebene Geräte dasBordnetz belasten. In diesen Fällen kann damit ge-rechnet werden, dass irgendwann die Kapazität derFahrzeugbatterie nicht mehr zum Starten ausreicht.Abgesehen davon, dass derartige Ladezusätze dieEinsatzbereitschaft verringern, haben sie den Nach-teil, dass sie die Leermasse des Feuerwehrfahrzeugserhöhen und damit die Nutzlastreserve verringernoder sogar die zulässige Gesamtmasse überschrei-ten lassen. Sofern solche Ladeerhaltungshalterungeneingebaut sind, sollten die Fahrzeuge ständig überLadegeräte gepuffert werden. Diese Ladegeräte müs-sen aber in der Fahrzeughalle eingebaut sein, nichtim Fahrzeug, da die Einspeisung mit 220 V ins Fahr-zeug nur in Ausnahmefällen unter Beachtung beson-derer Sicherheitsvorkehrungen möglich ist.

Sofern vom Aufbauhersteller eine Bedienungsanlei-tung mitgeliefert wird, sollten auch die darin enthalte-nen Hinweise zur Werterhaltung des Fahrzeugs be-achtet werden. Insbesondere auch die Wartungshin-weise zur Pumpenanlage sind gewissenhaft zu befol-gen, sofern die Arbeiten überhaupt selbst durchge-führt werden können und nicht der Kundendienst derAufbauhersteller-Firma dazu benötigt wird.

4.5.2 Unfallverhütungsvorschriften, Geräte-prüfordnung

Nicht nur die Angaben in den Bedienungsanleitungensind zu beachten, sondern es gibt auch Vorschriften,die vom Gesetzlichen Unfallversicherungsträger, derHanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (Hanse-atische FUK Nord), herausgegeben werden. Nebender Unfallverhütungsvorschrift UVV Feuerwehren sindauch die UVV Fahrzeuge und die Feuerwehr-Geräte-prüfordnung (GUV-G 9102) zu beachten.

Die GUV-G 9102 ist bei der Hanseatischen FUKNord kostenlos erhältlich.

Nach der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmit-tel" beträgt die Prüffrist für ortsveränderliche elektri-sche Betriebsmittel, die im Feuerwehrdienst verwen-det werden, ein Jahr. Dies gilt auch für die fest einge-bauten Generatoren, die durch eine Elektrofachkraftzu prüfen sind.

4.5.3 Regelmäßige Bewegungsfahrten

Zur Wartung und Pflege gehören auch regelmäßigeBewegungsfahrten. Nur bei diesen Fahrten, die inRuhe und ohne Einsatzstress durchgeführt werden,können eventuelle Fehler oder Mängel am Feuer-wehrfahrzeug festgestellt bzw. aufgespürt werden.Daneben hat dies den Vorteil, daß die Fahrzeugbatte-

rie wieder aufgeladen, der Motor wieder warm gefah-ren und die Bremsanlage häufiger betätigt wird.

Bewegungsfahrten sind auch eine willkommene Ge-legenheit, Fahrerschulungen durchzuführen. Derarti-ge Gewöhnungsfahrten sind dringend für alle diejeni-gen zu empfehlen, die im Einsatzfall als Fahrerin oderFahrer in Frage kommen. Häufig ist es so, dass vielePersonen nur PKW fahren und die Praxis mit größe-ren Fahrzeugen nicht haben. Hier sollten die Kostenfür den dafür benötigten Treibstoff keine Rolle spielen,hängt doch letztendlich vom Können der Fahrerinoder des Fahrers die Sicherheit der Fahrzeugbesat-zung und der Einwohnerinnen und Einwohner der Ge-meinde im Ernstfall ab.

Empfohlen wird deshalb, alle 14 Tage jeweils minde-stens 30 km zu fahren.

4.5.4 Feuerlöschkreiselpumpe

Auch die Feuerlöschkreiselpumpe ist periodisch zuüberprüfen (siehe auch Bedienungsanleitung).

Monatliche Arbeiten:

Die Pumpe ist für ca. 15 Minuten - möglichst imNassbetrieb - zu fahren. Anschließend ist eine Trok-kensaugprobe als Dichtprüfung ohne und mit Sauglei-tung durchzuführen. Dabei muss als Unterdruck min-destens 0,8 bar erreicht werden. Nach Stillsetzen derEntlüftungseinrichtung darf der Druck innerhalb einerMinute um nicht mehr als 0,1 bar abfallen. BeimPumpenbetrieb und bei der Trockensaugprobe istdarauf zu achten, dass die Auspuffgase ins Freie ab-geleitet werden.

Halbjährliche Arbeiten:

Bei halbjährlichen Arbeiten sind die gleichen Tätigkei-ten wie bei den monatlichen durchzuführen. Zusätz-lich ist vor der Trockensaugprobe mindestens 15 Mi-nuten Nassbetrieb bei ca. 8 bar Ausgangsdruck mitanschließender Druckprobe (Schließdruckprüfung)vorzunehmen. Die Druckprobe soll bei geschlosse-nen Druckabgängen mit am Bedienstand einstellba-rem Vollgas einen Druck zwischen mindestens 14und höchstens 16 bar ergeben. Nur kurz bei ge-schlossenen Druckausgängen fahren, da sichansonsten das Wasser in der Pumpe stark erwärmenkann: Unfallgefahr!

Einmal jährlich ist die Pumpenanlage nach Herstel-lervorschrift zu warten. Festgestellte Mängel solltenumgehend durch eine Fachfirma behoben werden.

4.6 Feuerwehr im Winter

Im Winter sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen,um die Feuerwehrfahrzeuge einsatzbereit zu halten.

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4.6.1 Feuerwehrfahrzeuge

Zur Winterausrüstung eines Feuerwehrfahrzeugs ge-hören: Gleitschutzketten (Schneeketten) mit Ersatz-gliedern (bei Zwillingsreifen möglichst Zwillingsket-ten), Kühlerhauben und Kühlerjalousien, Scheiben-entfroster, Frostschutzmittel für die Scheibenwasch-anlage, Schaufel oder Spaten, Streusalz, Splitt,Schleppseil oder Schleppstange, Umwicklung unge-schützter Pumpenzuleitungen oder -ableitungen mitSchaumstoff o.ä.

Das Kühlsystem ist mit Frostschutzmittel bis -30°Cnach Betriebsanleitung zu füllen, wobei das Frost-schutzmittel ganzjährig im Kühlsystem bleiben kann,gegebenfalls nur überprüfen und nachfüllen. DasKühlsystem sollte auf Dichtheit geprüft werden.

Die Schmier- und Kraftstoffe sind auf Winterbetriebumzustellen. Dazu sollte entweder Mehrbereichs-Motorenöl verwendet werden oder das Sommer- ge-gen das Wintermotorenöl ausgetauscht werden. BeiDieselmotoren sollte der Kraftstoffbehälter fast leer-gefahren und mit Winterdiesel betankt werden. ImNotfall kann der Dieselkraftstoff mit Petroleum odermit Normalbenzin (maximal 10 %) gemischt werden,dabei ist aber darauf zu achten, dass der Kraftstoffnoch mindestens +8°C haben muß. Der Luftfilter soll-te – sofern möglich – von Sommer- auf Winterbetriebumgestellt werden. Bremsseile, -gestänge und -wel-len auf Gängigkeit prüfen und schmieren. Der Unter-bodenschutz sollte kontrolliert und gegebenenfallserneuert werden. Nach jeder Fahrt bei Streusalz isteine gründliche Reinigung, am besten eine Unterwä-sche, erforderlich.

Bei Druckluftbremsen oder druckluftunterstützten hy-draulischen Bremsen ist das Kondenswasser ausden Luftkesseln regelmäßig abzulassen. Die Frost-schutzpumpe sollte, sofern vorhanden, gemäß Be-dienungsanleitung regelmäßig aufgefüllt werden.

Die motorunabhängige Zusatzheizung (Standhei-zung) ist zu überprüfen und gegebenenfalls instand-setzen zu lassen.

Hinweis:

Der Wärmetauscher ist bei Warmluftheizungen nachspätestens 10 Jahren gegen einen neuen auszutau-schen!

Die Batterien müssen – besonders im Winter – stetsvoll geladen sein, also möglichst über die eingebauteLadesteckdose und ein externes Ladegerät stets la-den. Die Säuredichte und der Flüssigkeitsstand soll-te häufig kontrolliert werden, da leere Batterienbereits bei -10°C einfrieren.

Bei aufgelegten Gleitschutzketten beträgt dieHöchstgeschwindigkeit 50 km/h.

4.6.2 Auswahl einer geeigneten Bereifung fürFeuerwehrfahrzeuge

Zum 01. Mai 2006 wurde unter § 2 Abs. 3 a folgendeFormulierung in die Straßenverkehrsordnung (STVO)aufgenommen: "Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüs-tung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzugehören insbesondere eine geeignete Bereifung undFrostschutzmittel in der Scheibenwischanlage. (...)".

Geeignet sind insbesondere Winter- und Ganzjahres-reifen, die durch die Aufschrift "M+S" (Matsch undSchnee) bzw. das Schneeflocken-Symbol gekenn-zeichnet sind.

Von allradgetriebenen Feuerwehrfahrzeugen aufLKW-Fahrgestell werden in der Regel auch gute Trak-tionseigenschaften abseits von Straßen gefordert, diemit so genannter S+G-Bereifung (Straße und Gelän-de) am besten erreicht werden können. Die Winterei-genschaften sind aber nicht so ausgeprägt wie beiM+S-Reifen.

Letztere können ebenfalls ganzjährig verwendet wer-den, sie schmieren aber im Gelände auf weichemUntergrund leichter zu als S+G-Reifen. Wegen derunterschiedlichen Einsatzbedingungen muss bei derReifenauswahl individuell abgewogen werden, wo derSchwerpunkt zu setzen ist.

Im Winter erst recht nicht fahren "wie die Feuer-wehr"!

4.6.3 Feuerlöschkreiselpumpen

Die Feuerlöschkreiselpumpen sollten nach jedemGebrauch und vor Beginn der Frostperiode gründlichentwässert werden, da ansonsten die Gefahr besteht,dass das Pumpengehäuse bei Frost gesprengt wird.

Die Trockensaugprobe ist durchzuführen und die Ab-lasshähne und Absperrvorrichtungen sind zu schlie-ßen. Danach sollten 0,5 bis 1 l Frostschutzmittel indie Pumpe gefüllt werden. Die Pumpe kurz laufen las-sen und nochmals Trockensaugprobe durchführen.Anschließend sämtliche Blindkupplungen abkup-peln, Druckausgänge bei gezogenem Sperrstift ganzöffnen und die Pumpe bei erhöhter Drehzahl laufenlassen; dabei wird das Frostschutzmittel durch denVentilatoreffekt des Pumpenlaufrads bis zu den Venti-len an den Druckausgängen geblasen. Danach kön-nen die Druckausgänge bis auf zwei Umdrehungenwieder geschlossen werden.

5 Fahrzeugabnahme

Nach Ziffer 5.2 der Richtlinien zur Förderung des Feu-erwehrwesens ( § 31 Finanzausgleichsgesetz ) vom10.12.2003 - Az IV 336 - 66.322 ist dem Antrag aufAuszahlung der Zuweisung ein Bericht über die Ab-

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nahmeprüfung durch den Abnahmebeauftragten bei-zufügen.

Die Abnahme wird nach den Festlegungen der DINEN 1846-2 und E DIN 14 502-2 Anhang A durchge-führt:

• Prüfung auf Übereinstimmung mit den Anforderun-gen der DIN EN 1846-1 bis -3 und E DIN 14502-2.

• Prüfung nach den Einzelnormen des jeweiligenFahrzeugs

• Prüfung des äußeren Zustandes und derfachgerechten Arbeitsausführung

• fahr- und betriebstechnische Überprüfung auf einerFahrstrecke von etwa 20 km

• Prüfung auf Vollzähligkeit, Beschaffenheit undBrauchbarkeit des nach den Verkaufsunterlagenmitzuliefernden Zubehörs und der Ausrüstung

Darüber hinaus müssen die Festlegungen und Anfor-derungen der jeweiligen Fahrzeugeinzelnorm beach-tet und deren Einhaltung festgestellt werden.

Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Niederschriftfestzuhalten.

Auch wenn Sinn und Zweck der Abnahme von Außen-stehenden manchmal in Frage gestellt wird, so zei-gen doch die Erfahrungen über Jahrzehnte, dass eineÜberprüfung der Fahrzeuge durchaus notwendig ist.Im Folgenden werden beispielhaft eine Reihe von fest-gestellten Mängeln aufgezählt, die teilweise schoneinen Ausfall des Fahrzeugs bei der Überführungs-fahrt zur Folge hätten:

Undichtigkeiten an Motor, an Verteilergetrieben usw.,defekte Tankanzeige, Fahrzeug bleibt bei Vollbrem-sung nicht in der Spur, Befestigungsschrauben amQuerstabilisator der Vorderachse lose, Druckluftanla-ge undicht, trotz ABS-Anlage blockieren alle Räder,Unterbodenschutz fehlt, Auftritthöhen überschritten,unfallträchtige Lagerung von Geräten, Überschreitungder zulässigen Gesamtmasse um 140 kg, Fahrzeugist anstelle RAL 3024 in RAL 3000 lackiert, usw. usw.Diese Beispiele könnten beliebig erweitert werden.

Die Fahrzeugabnahmen werden nach Fertigstellungdes Fahrzeuges in aller Regel beim Aufbauherstellerim Werk durchgeführt. Nur dort können die festge-stellten – teilweise recht umfangreichen – Mängelumgehend sach- und fachgerecht beseitigt werden.Erst nach Mängelbehebung können die Auslieferungund die Überführung des Fahrzeuges zum Auftragge-ber erfolgen.

6 Feuerwehr im Straßenverkehr

6.1 Allgemeines

Beim Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen müssen, wiebei jedem anderen Fahrzeug auch, die einschlägigenRechtsvorschriften beachtet werden. Im Wesentli-chen handelt es sich dabei um die Straßenverkehrs-ordnung (StVO) und die Straßenverkehrs-Zu-lassungs-Ordnung (StVZO).

Auch beim Fahren von Feuerwehrfahrzeugen giltselbstverständlich die Grundregel im Straßenverkehr,der § 1 StVO:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert stän-dige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhal-ten, dass kein anderer geschädigt, gefährdetoder mehr, als nach den Umständen unvermeid-bar, behindert oder belästigt wird.

Der § 1 ist immer, auch bei der Inanspruchnahme vonSonderrechten und bei der Verwendung von blauemBlinklicht und Einsatzhorn, zu beachten.

Darüber hinaus sollten sich alle Fahrerinnen und Fah-rer von Einsatzfahrzeugen bemühen, in ihrer Fahrwei-se immer vorbildlich zu sein und anderen Verkehrs-teilnehmern ein Beispiel zu geben. Durch unkorrek-tes und nicht den Vorschriften entsprechendes Ver-halten im Verkehr kann das Ansehen der Feuerweh-ren geschädigt werden. Deshalb kann nur empfohlenwerden, immer zuvorkommend, höflich und hilfsbereitim Straßenverkehr zu sein.

6.2 Die Voraussetzungen zu Sonder-rechten

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35Abs. 1 StVO ist an drei Voraussetzungen geknüpft:

• Befreite Organisation, z.B. Feuerwehr• Erfüllung hoheitlicher Aufgaben• Gebot der Dringlichkeit

§ 35 Sonderrechte (Auszug):

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind ...,die Feuerwehr befreit, soweit das zur Erfüllunghoheitlicher Ausgaben dringend geboten ist.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auchunter den Voraussetzungen des Absatzes 1 derErlaubnis,

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1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im ge-schlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wol-len,

2. im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigenStraßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29Abs. 2 Satz 2.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch dieAbsätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen an-lässlich von Unglücksfällen, Katastrophen undStörungen der öffentlichen Sicherheit oder Ord-nung sowie ...

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von denVorschriften dieser Verordnung befreit, wennhöchste Eile geboten ist, um Menschenleben zuretten oder schwere gesundheitliche Schädenabzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührenderBerücksichtigung der öffentlichen Sicherheit undOrdnung ausgeübt werden.

Bei Übungen wird nicht unterschieden, ob es sich umeine normale Übung oder eine Übung unter Einsatz-bedingungen handelt. Beide Arten sind der hoheitli-chen Tätigkeit der Feuerwehr zuzurechnen.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspre-chen in aller Regel auch Übungsfahrten von Feuer-wehrfahrzeugen mit Sonderrechten. Durch die Vor-schrift des § 35 Abs. 1 StVO ist die Feuerwehr vonden Regelungen der Straßenverkehrsordnung nur be-freit, wenn dies dringend erforderlich ist. Hiernachsind Übungsfahrten unter Sonderrechten nur gestat-tet, wenn sie zwingend erforderlich sind. Das Merk-mal "dringend geboten" kann durchaus auch beiÜbungsfahrten bejaht werden, wenn diese unter Ein-satzbedingungen, bei der die Erreichbarkeit einesbestimmten Objektes und die Fahrzeugbeherrschungdurch die Fahrerin bzw. den Fahrer erprobt werdensoll. Dies zu beurteilen, bedarf einer sehr sorgfältigenAbwägung zwischen der Bedeutung der Übungsfahrtund der konkret hiervon betroffenen Verkehrssicher-heit. Die Sicherheit im Straßenverkehr geht grund-sätzlich dem Interesse der Feuerwehr vor, einenÜbungszweck erfüllen zu wollen. Auch Privatfahrzeu-ge können Sonderrechte in Anspruch nehmen. Be-wegt sich allerdings ein derartiges Fahrzeug unter In-anspruchnahme von Sonderrechtsbefugnissen imStraßenverkehr, ohne dass dieses über Sondersigna-le verfügt, so ist hier auf die Vorschrift des § 5 Abs. 8StVO hinzuweisen, wonach die Sonderrechtsbefug-nis nur unter gebührender Berücksichtigung der öf-fentlichen Sicherheit ausgeübt werden darf. Dies hatzur Folge, dass beispielsweise ein von der Feuerwehrin Anspruch genommenes Privatfahrzeug sich imWesentlichen an die Verkehrsvorschriften haltenmuss und diese nur missachten darf, wenn hierdurchjede Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Wennfür Dritte nicht erkennbar ist, dass ein Fahrzeug Son-

derrechte in Anspruch nimmt, muss dieses hieraufRücksicht nehmen und kann keine Wegevorrechtebeanspruchen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inan-spruchnahme der Sonderrechte nach § 35 StVO hatder Fahrzeugführer eines Sonderrechtsfahrzeugesaufgrund des Einsatzbefehls nach pflichtgemäßemErmessen zu entscheiden. Der Sonderrechtsfahrermuss sich nach dem Inhalt des Fahrbefehls und derihm bekannten Lage richten. Ob höchste Eile i.S. des§ 35 StVO geboten ist, richtet sich nach dem Ein-satzbefehl und dessen Glaubwürdigkeit, nicht nachspäterer objektiver Betrachtung, die der Fahrzeugfüh-rer nicht anstellen durfte. Den Gebrauch von Sonder-rechten vermag auch eine Einsatzleitstelle anzuord-nen. Ist höchste Eile geboten oder darf der Fahrerbzw. Fahrzeugführer hierauf nach den Umständenverständigerweise schließen, so darf er auch dannunter Sonderrechten fahren, wenn ihm aus besonde-ren Gründen kein formeller Einsatzbefehl hierfür vor-liegt.

Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 StVO befreit die-ser nur von den Vorschriften der Straßenverkehrsord-nung selbst. Das bedeutet eine Befreiung von denTeilen, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer un-tereinander regeln: z.B. Vorfahrt, Beachtung derLichtzeichenanlage, Benutzung von Einbahnstraßenin verbotener Richtung sowie von den übrigen Vor-schriften der Straßenverkehrsordnung: z.B. Ge-schwindigkeit, Halteverbote, Parkverbote, Benutzunggesperrter Wege.

Die Verkehrsregeln und Verkehrsgebote werdendurch den § 35 StVO grundsätzlich nicht geändert.Rechte anderer Verkehrsteilnehmer werden lediglichzugunsten der Sonderrechtsfahrzeuge einge-schränkt. Die Vorschrift gewährt keine Umkehr desVorfahrtsrechts.

Zeichen und Weisungen von Polizeikräften sind zubefolgen. Hiervon befreit der § 35 StVO die Feuerwehrnicht. Außerdem befreit die Vorschrift nicht von Vor-schriften

• des Strafgesetzbuches• des Straßenverkehrsgesetzes• der Straßenverkehrszulassungsordnung• des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher

Stoffe und Güter

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6.3 Beförderung gefährlicher Güter aufder Straße

Aus dem Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein IV 350b-166.675 vom 02. Januar 2002.

Ausnahme von der Verordnung über die innerstaatlichund grenzüberschreitende Beförderung gefährlicherGüter auf der Straße und mit Eisenbahnen (GGVSE)für die Feuerwehren.

Aufgrund des §5 Abs. 7 der Verordnung über die in-nerstaatlich und grenzüberschreitende Beförderunggefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbah-nen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahnen -GGVSE) vom 11.Dezember 2001 (BGBI I S.3529)lasse ich im Einvernehmen mit dem Ministerium fürWirtschaft, Technologie und Verkehr des LandesSchleswig-Holstein folgende Ausnahme unter Vorbe-halt des Widerrufs bis auf weiteres zu:

Die Feuerwehren werden für die Wahrnehmung ihrergesetzlichen Aufgaben (insbesondere bei Ausbildungund Einsatz) von der Anwendung der Vorschriften derGGVSE freigestellt, sofern:

• der technische Fortschritt dies rechtfertigt,• das Gut sonst von der Beförderung ausgeschlos-

sen wäre oder die Einhaltung einer Bestimmungunzumutbar ist und

• sicher gestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen,die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahrenerforderlich sind, dem Stand von Wissenschaftund Technik entsprechen.

• Entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nichtdem Stand von Wissenschaft und Technik, somuss die Beförderung im Hinblick auf dieverbleibenden Gefahren als vertretbar angesehenwerden können.

6.4 Das Wege- und Warnrecht

§ 38 Abs. 1 StVO regelt Art und Umfang des Wege-rechts:

§ 38 StVO (Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht)

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatz-horn darf nur verwendet werden, wenn höchsteEile geboten ist, um Menschenleben zu rettenoder schwere gesundheitliche Schäden abzu-wehren, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheitoder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personenzu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu er-halten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteil-nehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen."

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damitausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnungan Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Ein-

satzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeu-gen oder von geschlossenen Verbänden verwen-det werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es darf vonden damit ausgerüsteten Fahrzeugen nur ver-wendet werden, um vor Arbeits- oder Unfallstel-len, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahr-zeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicherBreite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiteroder langer Ladung zu warnen.

Blaues Blinklicht und Einsatzhorn zusammen bedeu-ten für die anderen Verkehrsteilnehmer, auch für Fuß-gänger "höchste Eile und größte Gefahr", auch wennim Einzelfall diese Voraussetzungen nicht vorliegen.Die Verkehrsteilnehmer müssen den Sonderrechts-fahrzeugen dann sofort freie Bahn schaffen. BlauesBlinklicht und Einsatzhorn dürfen von der Feuerwehrnur gebraucht werden, wenn höchste Eile gebotenist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für dieöffentliche Sicherheit abzuwenden oder bedeutendeSachwerte zu erhalten sind.

Das Einsatzfahrzeug der Feuerwehr, das sein Wege-recht in Anspruch nimmt, bleibt grundsätzlich an dieVerkehrsregeln gebunden, nur dürfen andere Ver-kehrsteilnehmer, welche freie Bahn verschaffen müs-sen, ihren Vortritt z.B. bei Grün ausnahmsweise nichtwahrnehmen. Der Einsatzfahrer schuldet dem Ver-kehr Rücksicht, er darf sein Wegerecht nur insoweitdurchsetzen, wie ihm dies die anderen Verkehrsteil-nehmer gewähren. Hier wird auf das oben Gesagte zuder Problematik der Sonderrechtsbefugnis nach § 35StVO verwiesen.

Seit Änderung des § 38 Abs. 2 StVO, wo der alleinigeGebrauch des blauen Blinklichtes bei Einsatzfahrtenebenfalls verwendet werden darf, kann von einem ge-stuften Wege- und Warnrecht gesprochen werden. Inder amtlichen Begründung heißt es: "In der Praxis ist....für Rettungsdienste, Feuerwehr sowie Polizei dieMöglichkeit, das blaue Blinklicht alleine benutzen zudürfen (z. B. Nachtzeit, einsatztaktische Gründe),sinnvoll. Für diesen Fall ist allerdings das Wegerechtnicht gegeben.

Aber zugleich wird durch die Neufassung des Absat-zes 2 des § 38 StVO auch zum Ausdruck gebracht,dass der schwere Eingriff in die Sicherheit des Stra-ßenverkehrs durch Einsatzfahrten mit blauem Blink-licht und Einsatzhorn nicht erfolgen darf, wenn die imAbsatz 1 formulierten Voraussetzungen nicht vorlie-gen. Bei Gefahrenlagen mittlerer oder geringerer Qua-lität besteht nur ein dem Verhältnismäßigkeitsgrund-satz entsprechend eingeschränktes Wege- undWarnrecht. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheitmuss erheblich sein, um mit blauem Blinklicht undEinsatzhorn die anderen Verkehrsteilnehmer auffor-dern zu dürfen, sofort freie Bahn zu schaffen. SolcheVoraussetzungen sind beispielsweise nicht bei Ein-

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sätzen gegeben, bei denen es darum geht, durch Re-genfälle oder durch andere Ursachen vollgelaufeneKeller von Wohnhäusern durch die Feuerwehr leerzu-pumpen. Auch eine Vielzahl von Verkehrsunfällen er-fordern nicht ein absolutes Wege- und Warnvorrechtvon Feuerwehrfahrzeugen. Bei der Entscheidung, obEinsatzfahrten nur mit blauem Blinklicht oder auchunter Gebrauch des Einsatzhornes durchgeführt wer-den, ist entscheidend darauf abzustellen, mit welcherzeitlichen Eile der Einsatzort erreicht werden muss.

Bei einem vorübergehenden oder dauernden Ausset-zen des Einsatzhorns muß der Fahrer des Einsatz-fahrzeuges stets damit rechnen, daß andere Ver-kehrsteilnehmer hieraus auf einen Verzicht des We-gerechts schließen, weshalb in solchen Situationendas Wegevorrecht nicht vorausgesetzt und nicht dar-auf vertraut werden darf. Blaues Blinklicht gewährtgrundsätzlich im Straßenverkehr keinen Vorrang,sondern mahnt nur zu erhöhter Vorsicht.

Nochmals: Auch für die Fahrer von Einsatzfahrzeu-gen gilt der § 1 der StVO!

Deshalb: Nie das Wegerecht erzwingen! Lieber si-cher und etwas später die Einsatzstelle erreichen,als gar nicht!

Verantwortlich für die Sicherheit im Straßenverkehrist der Fahrer. Auch wenn der Fahrzeugführer (z. B.Gruppenführer) zu mehr Eile oder auf eine rasantereFahrweise drängen sollte: Der Fahrer muss "seinenKopf hinhalten", falls etwas passiert.

6.5 Vorgeschriebene Untersuchungenan Feuerwehrfahrzeugen

Die StVZO regelt in § 29 in Verbindung mit Anlage VIIIdie Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger.Danach müssen Feuerwehrfahrzeuge, d.h. alle Fahr-zeuge, die in den Fahrzeugpapieren mit"So.KfzFeuerwehrfahrzeug" bezeichnet sind, alle 24Monate zur Hauptuntersuchung und alle 12 Monatezu Sicherheitsprüfung für Fahrzeige über 7,5 t zuläs-siger Gesamtmasse.

Anhänger der Feuerwehren und des Katastrophen-schutzes, die speziell für deren Einsatz gebaut undbestimmt sind, sind von den Vorschriften über dietechnische Untersuchung befreit (§ 29 Abs. 1 Nr. 4StVZO.

Für Kraftfahrzeuge der Feuerwehr und des Katastro-phenschutzes gilt:

1. Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von =3,5 t (Untersuchungen gemäß Anlage VIII Nr.2.1.2 StVZO.

2. Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mitmehr als 8 Fahrgastplätzen (Untersuchungengemäß Anlage VIII Nr. 2.1.3 StVZO).

3. Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von >3,5 t, die nicht der Personenbeförderung oderdem Krankentransport dienen. Bei diesen Fahr-zeugen sind alle 24 Monate eine Hauptunter-suchung (HU) und eine Abgasuntersuchung (AU)durchzuführen. Für Fahrzeuge > 7,5 t gilt zudemdie Vorschrift, alle 12 Monate nach der HU/AUeine Sicherheitsprüfung (SP) zu veranlassen.

Bei erstmals in Verkehr kommenden Fahrzeugen >7,5t ≤ 12 t ergibt sich eine Fälligkeit für die erste SPim 60. Monat, bei Fahrzeugen > 12 t im 36. Monat.

Für Anhänger der Feuerwehren, die nicht Feuerlösch-zwecken dienen und Anhänger des Katastrophen-schutzes mit eigener Betriebsbremsanlage gelten fol-gende Untersuchungsintervalle:

Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Ver-kehr des Landes Schleswig-Holstein ermächtigt dieLandrätinnen und Landräte der Kreise und die Ober-/Bürgermeisterinnen und Ober-/Bürgermeister derkreisfreien Städte – Ordnungsbehörden – aufgrunddes § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO entsprechende Einzel-ausnahmen von den Vorschriften der Anlage VIII Nr. 2und Anlage XI a StVZO für Kraftfahrzeuge der Feuer-wehr und des Katastrophenschutzes auf Antrag zugenehmigen. Diese Ermächtigung gilt nur für Fahr-zeuge, deren Halter ihren ständigen Wohnsitz inSchleswig-Holstein haben. Der jeweilige Fahrzeug-schein ist um die Ausnahmegenehmigung für die ver-längerten Untersuchungsfristen zu ergänzen.

6.6 Die EU-Führerscheinklassen

Klasse B, kein Vorbesitz, ab 18 Jah-re, gilt für:

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einerzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 tund mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer demFührersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigenGesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder miteiner zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der

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zeugen erforderlich sind. In der Regel soll währendder Fahrt der Fahrzeugführer (Beifahrer) dasFunkgerät bedienen. Im Einzelfall, z. B. Anfahrteiner Führungskraft ohne Führungsgehilfen, kann esjedoch sein, dass der Fahrzeugführer dasFunkgerät selbst bedien muss.

6.6.2 Stellungnahme des Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr

Hierzu hat das Ministerium für Wirtschaft,Technologie und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 24.01.2001, Az.: VII621.148.8 folgendes mitgeteilt:

„... In diesem Zusammenhang muss zurKlarstellung zunächst darauf hingewiesen werden,dass nur Mobiltelefone und Autotelefone von derVerbotsvorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO erfasstwerden. Für (andere) Funkgeräte im klassischenSinne gilt die Neuregelung nicht, so dass es auchkünftig zulässig sein wird, solche Funkgeräte miteinem dazugehörigen Bedienelement in der Handwährend der Fahrt zu betreiben. Sofern es sichjedoch um ein Mobiltelefon oder Autotelefonhandelt, ist die Verbotsnorm des § 23 Abs. 1 aStVO anzuwenden. Ausnahmen gelten nur imRahmen des § 35 StVO, z. B. für dieWahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Abs. 1) sowieeilbedürftige Rettungsdiensteinsätze (Abs. 5 a). Inden Fällen des Absatzes 1 ist allerdingsVoraussetzung, dass die Nichtbeachtung vonVorschriften „zur Erfüllung hoheitlicher Aufgabendringend geboten ist“. Außerdem ist dieBestimmung des § 35 Abs. 8 StVO anzuwenden,wonach Sonderrechte „nur unter gebührenderBerücksichtigung der öffentlichen Sicherheit undOrdnung“ ausgeübt werden dürfen. Das Sonderrechtdes § 35 Abs. 1 StVO gilt mit den vorgenanntenMaßgaben auch bei Fahrten mit Privatfahrzeugenzur Einsatzzentrale (Feuerwehr-Gerätehaus) oderzum jeweiligen Einsatzort. Die Beachtung des § 35Abs. 8 StVO ist in diesen Fällen von besondererBedeutung, weil solche Fahrzeuge für die übrigenVerkehrsteilnehmer nicht als Einsatzfahrzeugeerkennbar sind.“dringend geboten ist“. Außerdemist die Bestimmung des § 35 Abs. 8 StVOanzuwenden, wonach Sonderrechte „nur untergebührender Berücksichtigung der öffentlichenSicherheit und Ordnung“ ausgeübt werden dürfen.Das Sonderrecht des § 35 Abs. 1 StVO gilt mit denvorgenannten Maßgaben auch bei Fahrten mitPrivatfahrzeugen zur Einsatzzentrale (Feuerwehr-Gerätehaus) oder zum jeweiligen Einsatzort. DieBeachtung des § 35 Abs. 8 StVO ist in diesenFällen von besonderer Bedeutung, weil solcheFahrzeuge für die übrigen Verkehrsteilnehmer nichtals Einsatzfahrzeuge erkennbar sind.“

Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässigeGesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht über-steigt).

Klasse BE, VorbesitzKlasse B, ab 18 Jahre

gilt für Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeugder Klasse B und einem Anhänger bestehen unddie als Kombination nicht unter Klasse B fallen. BeiLastkraftwagen mit durchgehender Bremse undbestimmten Geländefahrzeugen darf dieAnhängelast höchstens das 1,5-fache derzulässigen Gesamtmasse des ziehendenFahrzeugs betragen.

Klasse C1 beinhaltetKraftfahrzeuge (ausgenommenKrafträder) mit einer zulässigenGesamtmasse von mehr als

3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und nichtmehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz.Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse vonmehr als 750 kg dürfen nicht gezogen werden.

Klasse C beinhaltetKraftfahrzeuge (ausgenommenKrafträder) mit einer zulässigen

Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nichtmehr als acht Sitzplätzen außerdem Führersitz. Mit der Klasse C dürfen jedochnur Anhänger gezogen werden, deren zulässigeGesamtmasse nicht mehr als 750 kg beträgt.

6.5.4 AnhängerDie Klasse C1E erlaubt das Führen vonKombinationen bis zu einem zulässigerGesamtmasse von 12.000 kg, wobei die zulässigeGesamtmasse des Anhängers nicht größer als dieLeermasse des Zuffahrzeuges sein darf. Die KlasseCE richtet sich nach der zulässigen Gesamtmasseund der zulässigen Anhängelast gemäß StVO fürLKW.

6.6 Nutzung von Freisprech-einrichtungen

6.6.1. AllgemeinesSeit dem 1. Februar 2001 ist nach § 23 Abs. 1 aStVO dem Fahrzeugführer die Benutzung einesMobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfürdas Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefonsaufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn dasFahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motorausgeschaltet ist. Hierzu ist von Feuerwehrengefragt worden, ob dies auch für das „Telefonieren“mit Funksprechgeräten gilt und Freisprechanlagenfür die BOS-Funksprechgeräte in Feuerwehrfahr-

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6.7 Streckenbezogenen LKW-Maut

Nach dem Gesetz über die Erhebung vonstreckenbezogenen Gebühren für die Benutzungvon Bundesautobahnen mit schwerenNutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz -ABMG) vom5. April 2002 (BGBl I 2002, 1234) sind Gebühren fürdie Benutzung bestimmter Verkehrswege durchschwere Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeug oder eineFahrzeugkombination, die ausschließlich für denGüterkraftverkehr bestimmt sind und derenzulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 tbeträgt), zu entrichten (Maut).

Die Maut ist u.a. nicht zu entrichten beiVerwendung der Fahrzeuge der Feuerwehr, desZivil- und Katastrophenschutzes und andererNotdienste.

Damit den befreiten Organisationen keineungerechtfertigten Mautbescheide zugestelltwerden, gegen die dann beim Bundesamt fürGüterverkehr Widerspruch eingelegt werdenmüsste, bietet die Firma "Toll Collect" einefreiwillige Registrierung der Fahrzeugdaten an, mitdenen das System die Fahrzeuge als mautbefreiterkennt.

Die entsprechenden Fahrzeuge der Feuerwehrensollten daher bei der Betreiberfirma registriertwerden.

7 Literatur und Quellenangaben

zu Kapitel 2 und 3:

Kemper, Hans:Kapitel V - 2.0.1 Allgemeinesim Handbuch Brandschutz – ecomed Verlagsge-sellsschaft AG & Co.KG

Geisel, Heinz-Otto: EinsatzleitfahrzeugeBRAND-Schutz - Deutsche Feuerwehr-Zeitung 7/1999, Seite 636 – 641,Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Technische Richtlinie der Behörden und Organisatio-nen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS)

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) –Vorschriften für das FeuerwehrwesenHerausgeber: Hauptverband der gewerblichenBerufsgenossenschaften,Alte Heerstraße 111, 53757 St. Augustin

Verschiedene DIN-Normen

Behrends, MichaelDeutsches Institut für NormungBurggrafenstraße 6, 10787 Berlin

zu Kapitel 6:

Schneider, Klaus: Feuerwehr im StraßenverkehrRotes Heft 23 – Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart

Sellmann, Hans-Henner: Kapitel II Recht undOrganisationdes Brandschutzes und der Hilfeleistung -LemkeHandbuch Brandschutz – ecomed Verlagsgesells-schaft AG & Co.KG

Straßenverkehrsordnung StVO

Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO

Regelmäßige technische Überwachung vonFahrzeugender Feuerwehr und des KatastrophenschutzesMWTV, Az VII 425-621.512.10-3 vom 19.08.1999

Beförderung gefährlicher Güter auf der StraßeIV 333 - 166.675 vom 02.01.2002

Stellungnahme Innenministerium IV 333166.540 vom 7. Februar 2001:Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderungstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften; Verbot desTelefonierens ohne Freisprecheinrichtung inKraftfahrzeugen

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Streckenbezogene LKW-MautIV 333 - 166.611.1 vom 05.09.2003

Fotos Fahrzeuge und Grafiken

Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein

Die Löschgruppen-Fahrzeuge der Landesfeuerwehr-schule wurden aufgenommen von Herrn Kay-UwePrühs, Weesby

FF Eckernförde (ELW 1)

FF Wedel (DLK 23/12)

FF Ahrensburg (TLF 24/50

FF Itzehoe (GW-L2Foto von Herrn Andreas Klingelhöller)

Die Elemente der Schautafel „Reifenkennzeichnung“wurden freundlicherweise von der Continental AG,Hannover zur Verfügung gestellt.

Haftungsausschluss

Die Informationen in diesem Heft wurden nach bes-tem Wissen und Gewissen zusammengestellt undwerden in regelmässigen Zeitabständen überprüft undaktualisiert. Trotzdem übernimmt die Landesfeuer-wehrschule Schleswig-Holstein keine Gewährleis-tung für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben.