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PERSONAL Günter Lenz 2003 Personelle Personelle Einzelmaßnahmen Einzelmaßnahmen §§ 92 – 102 §§ 92 – 102 BetrVG BetrVG

PERSONAL Günter Lenz 2003 Personelle Einzelmaßnahmen §§ 92 – 102 BetrVG

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PERSONAL Günter Lenz 2003

Personelle Personelle EinzelmaßnahmenEinzelmaßnahmen

§§ 92 – 102 BetrVG§§ 92 – 102 BetrVG

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PERSONAL Günter Lenz 2003

Ausnahme vom Rangprinzip

IInternationalesnternationales RechtRecht

EG - Verordnungen & GesetzeEG - Verordnungen & Gesetzehaben Vorrang vor nationalen Bestimmungen

Grundgesetz Grundgesetz Art. 1, 3, 5, 9, 12, 24, 33

Gesetzgeber

Tarifverträge § 77 III 3 BetrVGTarifverträge § 77 III 3 BetrVG

z.B. BAT, BMT-G, MTB, TV für das Transportgewerbe, für das Bewachungsgewerbe, für das Friseurhandwerk, Anwendungsvereinbarungen usw..

Gewerkschaft und ArbeitgeberBetriebs- & Dienstvereinbarungen § 77 III 3 BetrVGBetriebs- & Dienstvereinbarungen § 77 III 3 BetrVGArbeitgeber und Betriebsrat

ArbeitsvertragArbeitsvertrag

§ 611 BGB tarifvertragliche Regelung, betriebliche Übung.

Für Gewerkschaftsmitglieder kein Verzicht auf Tarifvertrag

Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Anmerkung:Anmerkung:

RVO, GewO haben

Gesetzeskraft;

Verordnungen nur in

ausgesuchten gesetzlich

vorgesehenen Angelegenheiten Gesetze Gesetze

z.B. § 611 ff 622 III BGB, § 13 I 1 BurlG, KschG, MSchG, JArbSchG, AsiG, ArbPlSchG, AZG, RVO, GewO, BBiG

Gesetzgeber

Rechtverordnung & VerordnungenRechtverordnung & Verordnungen

z.B. Arbeitsstättenverordnung

Ministerien

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StellungStellung-nahme-nahme

StellungStellung-nahme-nahme

BeschäftigungssicherungBeschäftigungssicherung§ 92 BetrVG

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung der Vorschläge zur Sicherung der Beschäftigung machenBeschäftigung machen

Flexible Arbeitszeit

Ausbau von Ausbau von Alter(teil)zeitAlter(teil)zeit

Neue Formen der Arbeitsorganisation

Änderung von Arbeitsverfahren

undArbeitsabläufen

Alternativen zur Alternativen zur AusgliederungAusgliederung

Investitions-Investitions-programmeprogramme

Der Arbeitgeber hat die Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem BR Vorschläge mit dem BR zu beraten.zu beraten.

Die Ablehnung muss Die Ablehnung muss begründet werden.begründet werden.

In Betrieben mit mehr In Betrieben mit mehr als 100 Mitarbeiter als 100 Mitarbeiter muss die Ablehnung muss die Ablehnung schriftlich erfolgen.schriftlich erfolgen.

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Auswahlrichtlinien

In Betrieben mit weniger wie 500 Arbeitnehmer liegt die Entscheidung beim Arbeitgeber.

In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien verlangen

§ 95 BetrVG§ 95 BetrVG

Richtlinie über die personelle Auswahl beiRichtlinie über die personelle Auswahl bei

EinstellungenEinstellungen

UmgruppierungenUmgruppierungen

VersetzungVersetzung

KündigungKündigung

Bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats

Kommt eine Einigung

Kommt eine Einigung

nicht zustande,

nicht zustande,

dann entscheidet die

dann entscheidet die

Einigungsstelle

Einigungsstelle

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§ 96 § 96 BetrVGBetrVG

Förderung der Personalentwicklung Förderung der Personalentwicklung im Betriebim Betrieb

Arbeitgeber und der Betriebsrat haben die Berufsbildung zu fördern.

Auf Verlangen des Betriebsrats muss sich der Arbeitgeber mit diesem über die Bildung beraten und den Bildungsbedarf ermitteln

Der Betriebsrat kann eigene Vorschläge für Bildungsmaßnahmen machen

Den ArbeitnehmerInnen soll die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen ermöglicht werden

Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen

Stellen

Berücksichtigung von Berücksichtigung von Bildungsnotwendigkeiten inBildungsnotwendigkeiten in

derder PersonalplanungPersonalplanung

Berücksichtigung Berücksichtigung betrieblicher betrieblicher

NotwendigkeitenNotwendigkeiten

Förderung ältererFörderung ältererArbeitnehmerInnenArbeitnehmerInnen

Frauenförderprogramme Frauenförderprogramme

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Teilnahme an außerbetrieblichen Teilnahme an außerbetrieblichen BildungsmaßnahmenBildungsmaßnahmen • Art der MaßnahmeArt der Maßnahme• Auswahl der TeilnehmerInnenAuswahl der TeilnehmerInnen• Freistellung und KostenerstattungFreistellung und Kostenerstattung• Zeitpunkt und Dauer der MaßnahmeZeitpunkt und Dauer der Maßnahme

Errichtung und Ausstattung betrieblicher Errichtung und Ausstattung betrieblicher BildungsstättenBildungsstätten• Planung von Gebäuden und EinrichtungenPlanung von Gebäuden und Einrichtungen• Ausstattung mit technischen EinrichtungenAusstattung mit technischen Einrichtungen• Rahmenbedingungen von BildungsmaßnahmenRahmenbedingungen von Bildungsmaßnahmen

§ 97 § 97 BetrVGBetrVG

Einrichtungen und Maßnahmen der Einrichtungen und Maßnahmen der PersonalentwicklungPersonalentwicklung

Beratungsrecht des Betriebsrats

bei

MitbestimmungMitbestimmung

srecht des srecht des

Betriebsrats beiBetriebsrats bei

Einführung von BerufsbildungsmaßnahmenEinführung von Berufsbildungsmaßnahmen• bei geplanten oderbei geplanten oder• durchgeführten Maßnahmendurchgeführten Maßnahmen• die die Tätigkeit verändert und die die Tätigkeit verändert und

Qualifizierung notwendig machenQualifizierung notwendig machen

Beratungsrecht des Betriebsrats

bei

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Der Arbeitgeber darf die Der Arbeitgeber darf die Maßnahme nur mit Maßnahme nur mit

Zustimmung des Zustimmung des Betriebsrats Betriebsrats durchführen.durchführen.

§ 99 § 99 BetrVGBetrVG

Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen

In Unternehmen mit mehr wie 20 Beschäftigten ist In Unternehmen mit mehr wie 20 Beschäftigten ist vor jedervor jederEinstellungEinstellung EingruppierungEingruppierung UmgruppierungUmgruppierung VersetzungVersetzung

der Betriebsrat zu unterrichtender Betriebsrat zu unterrichten• über die betroffenen Personenüber die betroffenen Personen

• über die Auswirkung der geplanten Maßnahmeüber die Auswirkung der geplanten Maßnahme

• über den vorgesehenen Arbeitsplatzüber den vorgesehenen Arbeitsplatz

• über die vorgesehene Eingruppierungüber die vorgesehene EingruppierungDer Arbeitgeber kann Der Arbeitgeber kann

einen Antrag auf einen Antrag auf Ersetzung der Ersetzung der

Zustimmung des Zustimmung des BetriebsratsBetriebsrats

beim Arbeitsgerichtbeim Arbeitsgerichtstellenstellen..

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Eine Veränderung zum Eine Veränderung zum Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag

bzw. zur üblichen Arbeitszeit bzw. zur üblichen Arbeitszeit oder….oder….

Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung ist jedoch möglich wegen einer mit der Änderung der Arbeitszeit einhergehenden Änderung der

Arbeitsumstände (v. Hoyningen – Huene /Boemke, S. 146; FKHE, Rn. 25a; a. A. GK-Kraft,

Rn. 66). Das könnte in veränderten Arbeitsabläufen, organisatorischen Einbindungen

liegen, sich aber auch in einer wesentlichen Veränderung der persönlichen Lebensumstände äußern (Notwendigkeit anderer Verkehrsmittel; Probleme hinsichtlich der Kinderbetreuung). In diesem Zusammenhang kann die Änderung der

Arbeitszeit ein Element von mehreren geänderten Umständen sein (vgl. BAG 18. 10. 88, DB 89, 732:

Veränderung der Arbeitszeit von drei auf fünf Tage zusammen mit längeren Fahrten zur

Arbeitsstätte; in diesem Sinne auch v. Hoyningen-

Huene/Boemke, S. 139).

VERSETZUNGVERSETZUNG§ 99 § 99 BetrVGBetrVG

Versetzung ist die Zuweisung eines Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichesanderen Arbeitsbereiches

Zustimmung des Betriebsrats zu der Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme muss geplanten Maßnahme muss

eingeholt werden! eingeholt werden! § 99 BetrVG§ 99 BetrVG

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Zustimmung des Betriebsrats zu der Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme muss geplanten Maßnahme muss

eingeholt werden! eingeholt werden! § 99 BetrVG§ 99 BetrVG

§ 99 § 99 BetrVGBetrVG

VERSETZUNG /// VERSETZUNG /// UMSETZUNGUMSETZUNG

Versetzung Versetzung gem. § 95 III BetrVGgem. § 95 III BetrVG

voraussichtlich länger wie ein Monatvoraussichtlich länger wie ein Monat

oderoder Erhebliche Änderungen der Erhebliche Änderungen der

Arbeits- und unter Arbeits- und unter Umständen der Umständen der

Lebensumstände Lebensumstände (Einzelfallentscheidung)(Einzelfallentscheidung)

UMSETZUNGUMSETZUNG

voraussichtlich kürzer als ein voraussichtlich kürzer als ein MonatMonat

undund unerhebliche Änderungen der unerhebliche Änderungen der

ArbeitsumständeArbeitsumstände

Keine Zustimmung des Betriebsrats Keine Zustimmung des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG erforderlich!gem. § 99 BetrVG erforderlich!

DIREKTIONSRECHTDIREKTIONSRECHT DES DES

ARBEITGEBERSARBEITGEBERS

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KEINE EINSTELLUNGEN SIND:KEINE EINSTELLUNGEN SIND: Rücknahmen von KündigungenRücknahmen von Kündigungen Wiederaufnahmen von ruhenden ArbeitsverhältnissenWiederaufnahmen von ruhenden Arbeitsverhältnissen Weiterbeschäftigung von Azubis, die Mitglied von Betriebsrat / JAV sind, Weiterbeschäftigung von Azubis, die Mitglied von Betriebsrat / JAV sind,

nach Ende der Berufsausbildungnach Ende der Berufsausbildung BetriebsübernahmeBetriebsübernahme

Eine Einstellung ist die Begründung eines Arbeitsverhältnisses Eine Einstellung ist die Begründung eines Arbeitsverhältnisses (Abschluss eines Arbeitsvertrages) und die tatsächliche Arbeitsaufnahme(Abschluss eines Arbeitsvertrages) und die tatsächliche Arbeitsaufnahme

Die erste Maßnahme löst das Mitbestimmungsrecht aus!Die erste Maßnahme löst das Mitbestimmungsrecht aus! Laut BAG kommt § 99 BetrVG immer dann zur Anwendung, wenn Laut BAG kommt § 99 BetrVG immer dann zur Anwendung, wenn

Personen in den Betrieb eingegliedert werden! Dabei kommt es auf das Personen in den Betrieb eingegliedert werden! Dabei kommt es auf das Rechtsverhältnis dieser Personen zum Arbeitgeber nicht an.Rechtsverhältnis dieser Personen zum Arbeitgeber nicht an.

§ 99 § 99 BetrVGBetrVG EINSTELLUNGENEINSTELLUNGEN

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EINSTELLUNGSARTENEINSTELLUNGSARTEN§ 99 § 99 BetrVGBetrVG

Befristete EinstellungenBefristete Einstellungen

Unbefristete EinstellungenUnbefristete Einstellungen

VollzeitarbeitsverhältnisseVollzeitarbeitsverhältnisse

TeilzeitarbeitsverhältnisseTeilzeitarbeitsverhältnisse

AushilfsarbeitsverhältnisseAushilfsarbeitsverhältnisse

ProbearbeitszeitverhältnisseProbearbeitszeitverhältnisse

AbrufkräfteAbrufkräfte

LeiharbeitskräfteLeiharbeitskräfte

HeimarbeitsverhältnisseHeimarbeitsverhältnisse

BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse

Versetzungen (beim aufnehmenden Betrieb)Versetzungen (beim aufnehmenden Betrieb)

Abordnung von Beamten (beim aufnehmenden Betrieb)Abordnung von Beamten (beim aufnehmenden Betrieb)

DieDie

Abordnung von Beamten Abordnung von Beamten in private Betriebein private Betriebe gilt dort als Einstellunggilt dort als Einstellung

((PlanderPlander, , Normalarbeitsverhältnis, Normalarbeitsverhältnis,

Rn. 351).Rn. 351).

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• nach Betriebsratsbeschlussnach Betriebsratsbeschluss

• Innerhalb einer WocheInnerhalb einer Woche

• Angabe der GründeAngabe der Gründe

• Schriftliche BegründungSchriftliche Begründung

• mit Unterschriftmit Unterschrift

§ 99 § 99 BetrVGBetrVG

Der Betriebsrat kann die Zustimmung Der Betriebsrat kann die Zustimmung VerweigernVerweigern(§ 99 II BetrVG), wenn(§ 99 II BetrVG), wenn

Verstoß gegen rechtliche Vorschriften (Gesetz, TV, BV, UVV)Verstoß gegen rechtliche Vorschriften (Gesetz, TV, BV, UVV)

Verstoß gegen eine personelle Auswahlrichtlinie (§ 95 BetrVG)Verstoß gegen eine personelle Auswahlrichtlinie (§ 95 BetrVG)

Nachteile für bereits beschäftigte Arbeitnehmer zu erwarten sindNachteile für bereits beschäftigte Arbeitnehmer zu erwarten sind

Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen die nicht ausNachteile für den Arbeitnehmer entstehen die nicht aus betrieblichenbetrieblichen oderoder persönlichenpersönlichen Gründen gerechtfertigt sind.Gründen gerechtfertigt sind.

Eine vom Betriebsrat geforderte Ausschreibung (§ 93 BetrVG) vonEine vom Betriebsrat geforderte Ausschreibung (§ 93 BetrVG) von

Freien Stellen im Betrieb unterblieben ist.Freien Stellen im Betrieb unterblieben ist.

Eine Störung des Betriebsfriedens zu befürchten ist.Eine Störung des Betriebsfriedens zu befürchten ist.

Bei unbefristeten Bei unbefristeten Neueinstellungen die Neueinstellungen die

Nichtberücksichtigung Nichtberücksichtigung von befristet von befristet BeschäftigtenBeschäftigten

Durch rassistische Durch rassistische oder oder

fremdenfeindliche fremdenfeindliche AktivitätenAktivitäten

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Schriftliche Mitteilung an den ArbeitgeberSchriftliche Mitteilung an den ArbeitgeberUnter Angabe der VerweigerungsgründeUnter Angabe der Verweigerungsgründe

§ 99 § 99 BetrVGBetrVG

DER ARBEITGEBER PLANT DER ARBEITGEBER PLANT EINSTELLUNGEINSTELLUNG

Betriebsrat verweigert die Betriebsrat verweigert die Zustimmung nach § 99 II BetrVG Zustimmung nach § 99 II BetrVG

nichtnicht

Der Betriebsrat Der Betriebsrat kann kann

die Vorlage die Vorlage der Unterlagen der Unterlagen

erzwingen!erzwingen!

Einstellung kann Einstellung kann vorgenommen werden!vorgenommen werden!

Der Betriebsrat verweigert die Der Betriebsrat verweigert die ZustimmungZustimmung

( Rechtswirksam nur möglich bei Vorliegen ( Rechtswirksam nur möglich bei Vorliegen der Ziffern 1 – 6 des § 99 II BetrVG)der Ziffern 1 – 6 des § 99 II BetrVG)

Arbeitgeber muss Zustimmung des Betriebsrats einholen Arbeitgeber muss Zustimmung des Betriebsrats einholen (§ 99 BetrVG)(§ 99 BetrVG)

Arbeitgeber verzichtet auf die Einstellung oder oder er leitet ein Verfahren zur Ersetzung der er leitet ein Verfahren zur Ersetzung der

Zustimmung vor dem Zustimmung vor dem Arbeitsgericht einArbeitsgericht ein

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Wenn der Betriebsrat die Wenn der Betriebsrat die NotwendigkeitNotwendigkeit

der personellen Maßnahme der personellen Maßnahme bestreitetbestreitet

Arbeitgeber muss den Betriebsrat unterrichten Arbeitgeber muss den Betriebsrat unterrichten und den Arbeitnehmer entsprechend aufklären und den Arbeitnehmer entsprechend aufklären (§ 100 I & II BetrVG)(§ 100 I & II BetrVG)

Arbeitgeber muss den Betriebsrat unterrichten Arbeitgeber muss den Betriebsrat unterrichten und den Arbeitnehmer entsprechend aufklären und den Arbeitnehmer entsprechend aufklären (§ 100 I & II BetrVG)(§ 100 I & II BetrVG)

§ 100§ 100BetrVGBetrVG

Die vorläufige Maßnahme Die vorläufige Maßnahme nach § 100 BetrVGnach § 100 BetrVG

Arbeitgeber führt Arbeitgeber führt Maßnahme Maßnahme vorläufig durchvorläufig durch (§ 100 I BetrVG)(§ 100 I BetrVG)

Arbeitgeber führt Arbeitgeber führt Maßnahme Maßnahme vorläufig durchvorläufig durch (§ 100 I BetrVG)(§ 100 I BetrVG)

Der Arbeitgeber muss Der Arbeitgeber muss innerhalb von 3 Kalendertagen innerhalb von 3 Kalendertagen

die Zustimmung beim die Zustimmung beim Arbeitsgericht ersetzen lassenArbeitsgericht ersetzen lassen

Das Arbeitsgericht Das Arbeitsgericht ersetzt die

ersetzt die Zustimmung!Zustimmung!

Das Arbeitsgericht ersetzt die Zustimmung nicht! Das Arbeitsgericht ersetzt die Zustimmung nicht! Arbeitgeber darf die Arbeitgeber darf die

Maßnahme nicht aufrecht erhalten (§ 100 III BetrVG)Maßnahme nicht aufrecht erhalten (§ 100 III BetrVG)

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§ 100§ 100BetrVGBetrVG

Die vorläufige Maßnahme Die vorläufige Maßnahme nach § 100 BetrVGnach § 100 BetrVG

Führt der Arbeitgeber die Maßnahme ohne Zustimmung Führt der Arbeitgeber die Maßnahme ohne Zustimmung oder oder

entgegen eines Arbeitsgerichtsbescheids durch ….entgegen eines Arbeitsgerichtsbescheids durch ….

… … kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht die kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Aufhebung der Maßnahme Aufhebung der Maßnahme

gem. § 101 BetrVG beantragen.gem. § 101 BetrVG beantragen.

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Die AbmahnungDie Abmahnung

Für eine Für eine „korrekte“„korrekte“ Abmahnung kommt es nicht auf die Abmahnung kommt es nicht auf die

„„Überschrift“Überschrift“ an. Vielmehr ist auch eine an. Vielmehr ist auch eine mit mit „Verweis“„Verweis“ oder oder „Ermahnung“„Ermahnung“

Überschriebene Rüge kündigungsschutzrechtlich eine Überschriebene Rüge kündigungsschutzrechtlich eine wirksame Abmahnung, wenn sie die folgenden vier Teile wirksame Abmahnung, wenn sie die folgenden vier Teile

beinhaltet:beinhaltet:

Genaue Beschreibung des gerügten Verstoßes gegen die arbeitsvertraglichen PflichtenGenaue Beschreibung des gerügten Verstoßes gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten

Hinweise warum der Vorgang beanstandet wird.Hinweise warum der Vorgang beanstandet wird.

Aufforderung das gerügte Verhalten zu unterlassen.Aufforderung das gerügte Verhalten zu unterlassen.

Androhung und detaillierte Beschreibung der arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Androhung und detaillierte Beschreibung der arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den

WiederholungsfallWiederholungsfall..

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§ 102§ 102BetrVGBetrVG

Die KündigungsartenDie Kündigungsarten

Betriebsbedingte KündigungBetriebsbedingte Kündigung Dringende betriebliche ErfordernisseDringende betriebliche Erfordernisse (z.B. Rationalisierung, Auftragsmangel, Umsatzrückgang, (z.B. Rationalisierung, Auftragsmangel, Umsatzrückgang,

Betriebsverlagerung, BetriebsstillegungBetriebsverlagerung, Betriebsstillegung..

•Personenbedingte KündigungPersonenbedingte Kündigung Der Arbeitnehmer kann aus Gründen dieDer Arbeitnehmer kann aus Gründen diein seiner Person liegen z.B. er seine Arbeitsleistung in seiner Person liegen z.B. er seine Arbeitsleistung nicht erbringt (Führerscheinentzug, Krankheit) und eine nicht erbringt (Führerscheinentzug, Krankheit) und eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz nichtBeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz nichtmöglich ist, gekündigt werden.möglich ist, gekündigt werden.

..

Verhaltensbedingte KündigungVerhaltensbedingte KündigungArbeitnehmer hat willentlich / selbstverursacht gegen eine Pflicht aus Arbeitnehmer hat willentlich / selbstverursacht gegen eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verstoßen (z.B. Verlassen des Arbeitsplatzes, dem Arbeitsvertrag verstoßen (z.B. Verlassen des Arbeitsplatzes, Arbeitsverweigerung, Zuspätkommen.Arbeitsverweigerung, Zuspätkommen.Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor der Kündigung abmahnenArbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor der Kündigung abmahnenund ihm die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern.und ihm die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern.

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Im einzelnen müssen 3 Voraussetzungen vorliegen:

§ 102§ 102BetrVGBetrVG

Personenbedingte Kündigung Personenbedingte Kündigung wegen Krankheitwegen Krankheit

Krankheit kann ein Kündigungsgrund sein. Jedoch sind an die soziale Krankheit kann ein Kündigungsgrund sein. Jedoch sind an die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung nach der Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung nach der

Rechtsprechung des BAG Rechtsprechung des BAG „strenge“„strenge“ Anforderungen zu stellen. Anforderungen zu stellen.

1.1. Es muss sich um eine lang anhaltende oder häufig Es muss sich um eine lang anhaltende oder häufig auftretende Krankheit handeln, die sich voraussichtlich auftretende Krankheit handeln, die sich voraussichtlich auch in Zukunft nicht bessern wird. (negative auch in Zukunft nicht bessern wird. (negative Zukunftsprognose)Zukunftsprognose)

2.2. Es muss auch in Zukunft eine unzumutbare wirtschaftliche Es muss auch in Zukunft eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung oder eine Störung der betrieblichen Belastung oder eine Störung der betrieblichen Arbeitsabläufe zu befürchten sein, die der Arbeitgeber nicht Arbeitsabläufe zu befürchten sein, die der Arbeitgeber nicht durch zumutbare Gegenmaßnahmen beheben kann.durch zumutbare Gegenmaßnahmen beheben kann.

3.3. Und es muss die im Rahmen des Kündigungsschutzes Und es muss die im Rahmen des Kündigungsschutzes immer vorzunehmende Interessenabwägung für die immer vorzunehmende Interessenabwägung für die Kündigung des Arbeitnehmers und gegen die weiteren Kündigung des Arbeitnehmers und gegen die weiteren wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers sprechen.wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers sprechen.

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Schwerbehinderte (SGB IX)Schwerbehinderte (SGB IX) MutterschutzgesetzMutterschutzgesetz

Werdende und junge MütterWerdende und junge Mütter

BerufsbildungsgesetzBerufsbildungsgesetz

Arbeitnehmer in BerufsausbildungArbeitnehmer in Berufsausbildung

Kündigungsschutz und Kündigungsschutz und BetriebsverfassungsgesetzBetriebsverfassungsgesetz

ArbeitsplatzschutzgesetzArbeitsplatzschutzgesetz Wehr- und ZivildienstleistendeWehr- und Zivildienstleistende

TarifvertragTarifvertrag Ältere Arbeitnehmer, Arbeitnehmer mit langer Ältere Arbeitnehmer, Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit, Betriebszugehörigkeit, Arbeitnehmer mit vielen KindernArbeitnehmer mit vielen Kindern

Für besondere Gruppen gilt ein besonderer Kündigungsschutz.Für besondere Gruppen gilt ein besonderer Kündigungsschutz.Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich im:Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich im:

§ 102§ 102BetrVGBetrVG

BESONDERER BESONDERER KÜNDIGUNGSSCHUTZKÜNDIGUNGSSCHUTZ

Arbeitnehmer mit Arbeitnehmer mit mindestens 50% mindestens 50% GDB und GDB und Vertrauensleute der Vertrauensleute der SchwerbehindertenSchwerbehinderten

Mitglieder des BR Mitglieder des BR oder JAV, Mitglieder oder JAV, Mitglieder in Wahlvorständen, in Wahlvorständen, Arbeitnehmer die zur Arbeitnehmer die zur Wahl einladen oder Wahl einladen oder

Bestellung des Bestellung des Wahlvorstands Wahlvorstands

beantragen.beantragen.

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Arbeitsgericht entscheidet Arbeitsgericht entscheidet KüKündigung wirksamndigung wirksam

Ja NeinJa Nein

Änderungsangebot Vorbehaltlos und innerhalb der 3 Wochenfrist (§ 2 KSchG) annehmen

ÄNDERUNGSKÜNDIGUNGÄNDERUNGSKÜNDIGUNGHandlungsmöglichkeiten für ArbeitnehmerHandlungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer

§ 102§ 102BetrVGBetrVG

Arbeitsverhältnis wird zum vereinbarten Termin zu geänderten Bedingungen fortgesetzt ( Voraussetzung: Ausdrückliche Annahme des geänderten Vertrags)

Änderungsangebot unter Vorbehalt Änderungsangebot unter Vorbehalt innerhalb der 3 Wochenfrist annehmen innerhalb der 3 Wochenfrist annehmen und innerhalb dieser Frist Änderungs-und innerhalb dieser Frist Änderungs-schutzklage (§ 4 KSchG) einreichen.schutzklage (§ 4 KSchG) einreichen.

Arbeitsgericht entscheidet Arbeitsgericht entscheidet KüKündigung wirksamndigung wirksam

Ja NeinJa Nein

neues altes neues altes

Arbeitsverhältnis wird fortgesetztArbeitsverhältnis wird fortgesetzt

Änderungsangebot als unzumutbar Änderungsangebot als unzumutbar ablehnen und innerhalb der ablehnen und innerhalb der 3 Wochenfrist (§ 4 KSchG)3 Wochenfrist (§ 4 KSchG)

Kündigungsschutzklage Kündigungsschutzklage einreichen.einreichen.

ArbeitnehmerArbeitnehmerScheidet mitScheidet mitAblauf der Frist dem Ablauf der Frist dem Arbeitsverhältnis ausArbeitsverhältnis aus

Altes Altes Arbeitsverhältnis Arbeitsverhältnis wird fortgesetztwird fortgesetzt

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Kündigung kann

Kündigung kanntrotz Bedenken

trotz Bedenken oder Widerspruch des

oder Widerspruch des Betriebsrats wirksam

Betriebsrats wirksam ausgesprochen

ausgesprochen werdenwerden

Fristen beachten!Fristen beachten!Außerordentliche = 3 TageAußerordentliche = 3 TageOrdentliche = 1 WocheOrdentliche = 1 Woche

§ 102§ 102BetrVGBetrVG Die KündigungDie Kündigung

Ablauf und Beteiligung des BetriebsratsAblauf und Beteiligung des Betriebsrats

Arbeitgeber informiert den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung

Betriebsrat einberufen!Betriebsrat einberufen!

Betroffenen Arbeitnehmer anhören (ggf. einladen)Betroffenen Arbeitnehmer anhören (ggf. einladen)

Beschluss fassen!Beschluss fassen!

Bedenken äußern (schriftlich); Bedenken äußern (schriftlich); bei außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen bei außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen

Widerspruch (schriftlich); kann Widerspruch (schriftlich); kann nur bei ordentlichen Kündigungen eingelegt werden!nur bei ordentlichen Kündigungen eingelegt werden!

Keine Stellungnahme = Frist verstreichen lassen !

Kündigung ohne Kündigung ohne Anhörung ist unwirksamAnhörung ist unwirksam

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§ 102§ 102BetrVGBetrVG WiderspruchsgründeWiderspruchsgründe

§ 102 III Nr. 1§ 102 III Nr. 1 Sozialauswahl wurde vom Arbeitgeber nicht beachtetSozialauswahl wurde vom Arbeitgeber nicht beachtet• Vergleich mit anderen Arbeitnehmer (Sozialdaten, Qualifikation)Vergleich mit anderen Arbeitnehmer (Sozialdaten, Qualifikation)

§ 102 III Nr. 2§ 102 III Nr. 2 Kündigung verstößt gegen Richtlinie nach § 95 Kündigung verstößt gegen Richtlinie nach § 95 BetrVGBetrVG• Vergleich mit anderen Arbeitnehmer (Sozialdaten, Qualifikation)Vergleich mit anderen Arbeitnehmer (Sozialdaten, Qualifikation)

§ 102 III Nr. 3§ 102 III Nr. 3 Beschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen ArbeitsplatzBeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen ArbeitsplatzIm gleichen Betrieb oder einem Betrieb des UnternehmensIm gleichen Betrieb oder einem Betrieb des Unternehmens• Innerbetriebliche Stellenausschreibung gem. § 93 BetrVGInnerbetriebliche Stellenausschreibung gem. § 93 BetrVG

§ 102 III Nr. 4§ 102 III Nr. 4 Weiterbeschäftigung nach WeiterbildungWeiterbeschäftigung nach Weiterbildung• betrieblich/außerbetrieblich, Fortbildung, Umschulungbetrieblich/außerbetrieblich, Fortbildung, Umschulung

§ 102 III Nr. 5§ 102 III Nr. 5Weiterbeschäftigung unter geänderten VertragsbedingungenWeiterbeschäftigung unter geänderten Vertragsbedingungen• nur mit vorhergehender Zustimmungnur mit vorhergehender Zustimmung

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BetriebsratBetriebsrat

§ 103§ 103BetrVGBetrVG Besonderer Kündigungsschutz § 103 BetrVGBesonderer Kündigungsschutz § 103 BetrVG

BetriebsratBetriebsrat

Nur fristlose Kündigung § 15 Nur fristlose Kündigung § 15 KSchG während der Amtszeit KSchG während der Amtszeit ist die Zustimmung des ist die Zustimmung des Betriebsrats nötigBetriebsrats nötig

§ 103 gilt bis zu einem Jahr § 103 gilt bis zu einem Jahr nach Amtsendenach Amtsende

Betriebsrat Zustimmung Betriebsrat Zustimmung auch bei Versetzungen, auch bei Versetzungen,

die zum Verlust der die zum Verlust der Wählbarkeit führenWählbarkeit führen

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WahlbewerberInnenWahlbewerberInnen• Keine ordentliche KündigungKeine ordentliche Kündigung• auch keine Änderungskündigungauch keine Änderungskündigung• fristlos nur mit Zustimmung des BRfristlos nur mit Zustimmung des BR• Arbeitsgericht kann Zustimmung ersetzenArbeitsgericht kann Zustimmung ersetzen• wirkt ab Aufstellung des Wahlvorschlagswirkt ab Aufstellung des Wahlvorschlags• Nachwirkung 6 Monate nach der WahlNachwirkung 6 Monate nach der Wahl

§ 103§ 103BetrVGBetrVG

Schutz der an der Wahl Schutz der an der Wahl beteiligten Personenbeteiligten Personen

WahlvorstandWahlvorstand

KÜNDIGUNGSKÜNDIGUNGSSCHUTZSCHUTZ

§§ 103 BetrVG und§§ 103 BetrVG und15 III – V KSchG15 III – V KSchG

Wahlbewerber-Wahlbewerber-InnenInnen

Arbeitnehmer die die Wahl Arbeitnehmer die die Wahl initiiereninitiieren

•durch Einladung zur Wahlversammlungdurch Einladung zur Wahlversammlung• Antrag bei Gericht – 4 AntragstellerAntrag bei Gericht – 4 Antragsteller• wird kein BR gewählt – 3 Monatewird kein BR gewählt – 3 Monate• keine ordentliche Kündigungkeine ordentliche Kündigung

WahlvorstandWahlvorstand• Keine ordentliche KündigungKeine ordentliche Kündigung• auch keine Änderungskündigungauch keine Änderungskündigung• fristlos nur mit Zustimmung des BRfristlos nur mit Zustimmung des BR• wirkt ab Bestellung des Wahlvorstandswirkt ab Bestellung des Wahlvorstands• gilt auch für nachgerückte Ersatzmitgliedergilt auch für nachgerückte Ersatzmitglieder• Nachwirkung 6 Monate nach der WahlNachwirkung 6 Monate nach der Wahl

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PERSONAL Günter Lenz 2003

Bei Arbeitnehmern, die durch gesetzwidriges Bei Arbeitnehmern, die durch gesetzwidriges oder durch grobe Verletzungen der in oder durch grobe Verletzungen der in § 75 I BetrVG enthaltenen Grundsätze, § 75 I BetrVG enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische und insbesondere durch rassistische und fremdenfeindliche Betätigungfremdenfeindliche Betätigungden Betriebsfrieden störenden Betriebsfrieden stören

Kann der Betriebsrat die:Kann der Betriebsrat die:

Entlassung oder Versetzung verlangen

Entlassung oder Versetzung verlangen

§ 104§ 104BetrVGBetrVG Entfernung Entfernung

betriebsstörender Arbeitnehmerbetriebsstörender Arbeitnehmerdurch Betriebsrätedurch Betriebsräte

Der Antrag Der Antrag kann beimkann beim

Arbeitsgericht Arbeitsgericht gestellt werden.gestellt werden.

Verstößt der Verstößt der Arbeitgeber gegen die Arbeitgeber gegen die gerichtliche Anordnung, gerichtliche Anordnung, so kann ein Zwangsgeld so kann ein Zwangsgeld von 250,€ für jeden Tag von 250,€ für jeden Tag der Zuwiderhandlung der Zuwiderhandlung verhängt werden.verhängt werden.