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HEUKING KÜHN LÜER WOJTEKR E C H T S A N W Ä L T E W I R T S C H A F T S P R Ü F E R S T E U E R B E R A T E R N O T A R
POS TFACH 11 0707 ■ D - 10837 BERLIN K URFÜ RSTEN DA M M 54/55 ■ D - 10707 BERLIN TE LEPFIO N E +49 (30) 8S4503C • FAX +49 (30) 882 71 50 EMAIL: [email protected]
Herrn Rechtsanwalt Bernd Schrader Westfälische Straße 41
10711 ßihlGEGANGEN
0 6. Okt. 2000
RA Schräder
Büro Berlin unser Zeichen ^-Sekretariat E-Mail-Adresse
5. Oktober 2000 116/14152-99/mu 030/884 50 325 [email protected]
BERLINDR. R. HOFfMANN-THFINERT*NOTARCHRISTIAN K. iJRAUN'” * CHRISTIAN PIETZ»DR. JOBST-F. VON UNG ER DK HELMUT NICOUUS DR. CHRISTOPH RIESE348 MARKUS SCHMIDT*DR RALF GROTE*TORSTEN SCHEIN DR. JESSICA JACOBIDR K1I.S ABRAMKONRAD POCHHAMMFR t̂ ud. wi-j' :
POTSDAMCH. GRAF BROCKDORIT LI..M. SUSANNE SCHAEW
KÖLNDR. HANS*jOCHKk LÜfcK, Ll DR IIANS-J GOI.I ING rauks*)DR. A. SCHULTZE-VON LASAULX’ BERT BOSTFNDR WILHELM MOM., ll.. M.*av* DiPL-KFM DR BERND KLASMEYER* * DR THOMAS VON !'l KHVi*DR STEFAN SIEGEL45PROF DR. HaN$-JOACI ILVl VOCESDR.BENP.ELSNEft^DR ANDREAS RINGÄTMEIER""^EI 15A&E7H MÜLLER^"DR. PÄR JOHANSSON,: IC UN l’KO'T DR. VERENA HOHNE, Lt.. M.DR ANDREA NOWAK-OVER RÜDIGER SCHNUG JOCHEN JUNGBLUTH StB)DR AMUl.LER-WiEDENIIORN DR. MARTIN J. REUFELS""DR. FRANK WARDENBACH TRANK ECKHOFF
DÜSSELDORFUK. HANS GÜNTERI IEUK1NG*DR. WOLFGANG KÜHNPROE. DR WALTER KOLVENBACHDR KATHARINA JANK-DOMDEY^” ’PATRICK CF.I.ESTiNE n.E.s.s 03DR PETER KAMPI-LAUSEN5 55DR DIFTF.R BOHNERTDiRKW. KOLVF.NBACIIDiETRlCH MERKISCHH1RONAGA KANFKODR. UTE JASPERDR-HANS CUMMERTFRANZ KULKAGABRIELLE H.WILLIAMSON, J D.O WOLFRAM MEVEN{»L(hSiB)DR. STEFAN OSING ’DR. WOLFGANG SCHMITZ RODE*”UTE SPIEGELFLORIAN SCHWAB, uy..!.K.£N DROIT SONJA GROFIT CHRISTIAN HEUKING r.KRI) KOSTRZEWa DR. ULRICH RUST LL.MDR. katja plüc kelm a n n
DR. MICHAEL RUNZ {jjcIi WfttS) DRM.HÜCHTEBROCKiWPiSiS) ' im .*KFM. KAt f’INGEL (WM/CA) HEINZW. ORTJOHANN (S.B)DIPL-KFU, EVA WALCH i*<3>DJPL.'KFM. EWALD l'RF.öiH)DIPL.-KFM. LOTHAR SC! IWAR7LOSE (iiBt
FRANKFURT AM MAINR. DU MESNIL DL ROCHEMÜNTJUl C. LECai.CONSU.TM'-'TNH'* y<>hkPRIV..DOZ. DR. ULF R. SIEBT.LDR JÜRGEN PESCIIMICHAEL PRINZ ?Xi I.ÖWF.NSTF.IN*JULIA KLQEPEERDR. STEFAN VON HOLST
HAMBURGDR RALFWOJTEK.LL-M*DR ULRICH H. W1TTXOPP'DR. FRANK MÎT7KUS’KAY JACOBSEN“ * "DR- MARINA TODTENHAUPT*DR. CHRISTOPH FRONING. l i.ju*DR. STEFAN DUHNKRACK"DR. W. VON RE1NERSDORFF, ll b.5 DR. THOMAS WAMBACH, Ll. m.* DIETLIND HAUSBEKG .DR. S0RKN IHET7CKEK, U m* CORNELIA WÖLK THOMAS BRACH DR. ANDREAS WALLE KATRIN PUHL DR-MICHAEL DRÖGE
CHEMNITZDR-A.FRKR VON GRIESSENBECK’ ANNF.MARIF ROIT*GILBERT TOEPFFER’VEIT PÄSSLERMARTÍN SCHWANDTDIPL.’ KFM. K. STRANZENBACH [Wfch;.
BRÜSSELGABRIE1.I.E H.WILLIAMSON, J. li.O DR RALFWOîTEK.ll m O DR THOMAS VON PLtUWEO MICHAEL PRTN2 ZU lOWT.NSTFINi
’ WlASSUNO NUROLGiauch OLG/KG •' fachan>fait KiKîT(-;UK«RF-:<:>rr• • PACHANWALT FURVtRWALTIINfîSRiClIT
PACtlANtMT HjR AkBHTSRECHT FACHANWALT TÜR FAMll IFNAECrtT
• E-ACHAN'S'At.T FUR INSOLVLNZRECHT 0 OKTliCH NICHT zu G ELA SS EN*00 AUCH AVUCfcTA 1 A COUR llKPAMS
Dempewolf./. BvS Kammergericht - 27 U 8618/99 - Ihr Zeichen: 239896 ms
Sehr geehrter Herr Kollege Schräder,
in dieser Sache überreichen wir unseren heutigen Schriftsatz an das Kammergericht in
beglaubigter und einfacher Abschrift zum Zwecke der Zustellung.
Mit reundlichen kollegialen Grüßen
« - « Christian R. Braun Rechtsanwalt
HM E M B E R O F T H E D E N T O N I N T E R N A T I O N A L C. R O U P OF L A W F I R M S
.. a Adaiev.\datentohaa^^teJite\99\52\l 4152<99 00010 sbet brief,docASSOCIATED OFFICES; ALMATY BARCELONA BEIJING CAIRO COPENHAGEN DUHAI GIBRALTAR COTTBOKG HONGKONG IST A N B lltw PO N MADRIDMiLMO MILTON KEYNES MOSCOW OSLO PARIS SINGAPORE STOCKHOLM TASHKENT TOKYO VIENNA
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEKR E C H T S A N W Ä L T E W I R T S C H A F T S P R Ü F E R S T E U E R B E R A T E R N O T A R
B e g la u b ig te A b s c h r i f t
PO STFA C H 110707 ■ D - 10317 BERLIN K U RFÜ RSTEN D A M M >4/55 • D - 10707 B ERLIN T E L E P H O N E +49 (10) SS4 50 30 * FAX +49 (30) 882 71 50 EM AIL: [email protected]
Kammergericht- 27. Zivilsenat -
10781 Berlin
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5. Oktober 2000 116/14152-99/mu 030/884 50 325 [email protected]
BERLINDR. ÏL HOFFMANN-THEINEKT»NOT inCHRISTIAN R. BRAUN» '** CHRISTIAN PIETZ’DR. jOBST-F. VON UNGEÄ DR. HELMUT NICOLAUS DR. CHRISTOPH RIESE*”MARKUS SCHMIDT*DR. RALF GROTE»TORSTEN SCHEIN DR. JESSICA JACOBl DU Ni LS ABRAMSONKAD POCHHAMMER '
POTSDAMCH. GRAF BROCKÛORFF, L!_M. SUSANNESCHAEFF
KÖLNDR. RANS-JOCHEM LÜER, U. m.*DR, HANS-K COILINGDFL A. SCHULTZE-VON LASAULX*BERT BOSTEN ”DU WILHELM MÜLL, LL. ***** DIFLKFM. DR. BEJLND KLASMIYER’ * DR. THOMAS VON PLEHWE* ,s DR. STEFAN SIEG Ei.’*?ROF DR. HANS40ACHIM VOCES DR, B£N P. ELSNELR* **0R. ANDREAS RINCSTMEJEÄ1" 1 = ELISABETH MÜLLER*'”;>R. FAR JOHANSSON, uc sn URorr DR. VERENA HOENE, tL y DR. ANDREA NOYAK-OVER RÜDIGER SCHNVG iOCHEN JUNGBLL.TH(iuc*Jia)DR. A, MULLER-YIEDENHOKN D l MARTIN J REITELS’* "Dît FRANK YARDENBACH FRANK F.CKHOFF
DUS5ELDORJDR. HANS GÜNTER HEUKING*DR- TOLFGANG KÜHNPROf. DR. «A LTER KOLVENBACHDR. KATHARINA JAN K -DOMDEY” " *PATRICK C E L E S I l N E D .t i i .» .£>|L?tTER KAMPHAUSEN*, f M* ’DR. DIETER BOHNERTO R K V. KOLVENBACHD i m i C H MERKISCHHffiONAGA KANEKODR.UTI JA5PERDIL HANS GUMMERTFRANZ KUIKAGABRiELLE H.WILlJAHSOM f. DO WOLFRAM MEVEN Stf)DR. STEFAN OSINGDR. TOLFCANG iCHMiTZ-RODE***üTSSWECELF l ORIAN SCHWAB» U . H. U C IX DKOCT SONJA GROHT CHXSTTAN HEUKtNG GERD KOSTRZEWA DFL ULRICH RUST, LU *DR. KATJA PLÜCKELMANNDIL IflCHAEL KUNZteb v w »DR. M. H ÜCHTEBROCKiTM tf» DIPL-3LFH KAI PlNCELiWFW*) H U X Z -V . ORTJOHANNfStl»D l i l - i F M . £VA Y A LC H tfc»DIPL SFM. EWALDURE fldlD IP t • S B i LOTHAR SCHYAÄZLOSE {StB)
FRANKFURT AM MAINR. DL .MESNIL DE ROCHE MOVP HC liwAL COMSOLTANT TO«fl ?RJY - DOZ. DR. ULF R. SIEBEL DR. URGEN PESCH MICHAEL PRINZ ZU LÜYEJCTEIN* |UUA KLOEPFER 5JLÎT5FAN VON HOLST
HAMBURGDR. RALF YOJTEft, ILM.*DR. ULRICH H. WITTKOPP*Dil FRANK MFTZKUS*KAY JACOBSEN* "■*DR. MARINA TODTENHAUFP DR. CHRISTOPH FRONINGai w*DR. STEFAN DUHNKRACK*DR. W. VON REINERS DORFF, u_ 35DR. THOMAS WAMBACH, LL M*OIETUNDHAUSBERGDIL SOREN PIETZCKER, Ll.h *CORNELIA VOLK *THOMAS BRACHDIL ANDREAS WALLEKATRIN PUHLDIL MICHAEL DRÖGE
CHEMNITZDR. A. FUHR- VON GR1ESSEN6ECKJ ANNEMARIE ROTT“GILBERT TO EP F F IR 4ve itpa ssler.MARTIN SC HWANDTDIPU-KFJA \L STRANZENBACH ¡wtw
BRÜSSELGABRIEL LE H. WILLIAMSON, ¡s ') DH-Ä-HF WOJTEK, VLM.0 DR. THOMAS VON PLEHWEO MICHAEL PRINZ ZU IÜWENSTEIN'5
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PACHAMWAiT FÛ» INSUtVEKZRiCKT 3 OiTUCH NICHT ZUCEUOStN » AUCH AVOCAT* UCOURDEPAMS
In dem Rechtsstreit Dempewolf J. BvS- 27 U 8618/99-
nehmen wir zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung noch wie folgt
Stellung:
I.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus jeweils hälftig eigenem und abgetretenem Recht Ersatz von etwa DM 25.000,00 Rechtsverfolgungskosten, zu deren Tragung der Kläger und sein Mitgeschäftsfuhrer durch ein Urteil des Landgerichtes Hamburg verurteilt wurden. Daneben geht es um Feststellungsansprüche. Die Ansprüche stützt der Kläger darauf, daß er seit dem Jahre 1990, und zwar ausgehend von den Vorgaben der Treuhandanstalt, die Geschäfte der Aufbau-Verlag GmbH i.A. geführt habe.Hierbei habe es sich in Wahrheit um eine Scheingesellschaft gehandelt, was ihm jedoch nicht eröffnet worden sei, so daß er ohne Wissen und
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HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Wollen dazu veranlaßt worden sei, die Leitung einer Scheingesellschaft zu übernehmen. Somit sei die „vermeidbare Fehlbehandtung der Problematik des Aufbau-Verlages durch die Beklagte“ die alleinige Ursache für den
eingetretenen Schaden. Dieser müsse ihm deshalb ersetzt werden.
II.
Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es
einerseits darauf verwiesen, daß es sich bei der Aufbau-Verlag GmbH nicht um eine Scheingesellschaft gehandelt habe. Darüber hinaus sei die Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Sorgfaltspflichten nicht
konkret dargetan worden. Hinsichtlich der unterschiedlichen Auffassungen
zum rechtlichen Schicksal des Aufbau-Verlages habe die Treuhandanstalt davon ausgehen dürfen, daß eine Übertragung in Volkseigentum und somit eine Umwandlung in eine GmbH stattgefunden hatte. Die Behauptung einer ausdrücklichen Abrede zwischen Treuhandanstalt und Unabhängiger
Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen, den Investoren des Aufbau-Verlages „die wahren Tat
sachen“ vorzuenthalten, sei durch nichts Konkretes belegt.
III.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung, mit der den Vorder- richtem vorgeworfen wird, den Rechtsstreit gezielt verzögert, neue und rechtserhebliche Umstände unbeachtet gelassen und rechtliche Gesichts
punkte ohne jede Auseinandersetzung übergangen zu haben.
Hinsichtlich der Urteile und Beschlüsse, die in den vergangenen Jahren seitens des Landgerichtes und seitens des Kammergerichtes ergangen sind und nach denen die auch im vorliegenden Verfahren wiederum vertretene Auffassung des Klägers über die angebliche Entstehung der
Aufbau-Verlags GmbH nicht zutreffend ist, läßt der Kläger durch den auch in sämtlichen anderen Verfahren tätigen Prozeßbevollmächtigten nochmals die eigene Auffassung darstellen. Den gegenteiligen Entscheidungen des
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Landgerichts sowie des Kammergerichts und insbesondere der im vorliegenden Verfahren angegriffenen sei hingegen nicht zu folgen. Lediglich der mit der Berufungsbegründung beigegebene landgerichtliche Beschluß
bewerte die Eigentumsfrage zutreffend.
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Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten wird wiederum die Auffassung vertreten,
daß die Beklagte vorsätzlich und wider besseren Wissens im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission gehandelt habe. Die Treuhandanstalt habe ihre Kenntnisse dem Kläger und seinem Mitgeschäftsführer gezielt vorenthalten, so daß sie vorsätzlich gehandelt habe.
IV.
Das vorliegende Verfahren, in dem inzwischen für den Kläger zahlreiche umfangreiche Schriftsätze mit inzwischen 95 Anlagen vorgelegt wurden,
um eine Zahlung i.H.v. etwa DM 25.000,00 nebst der begehrten Feststellung durchzusetzen, ist aus sich selbst heraus kaum verständlich. Es wird nur dann verständlich, wenn man weiß, daß der Hauptinvestor beim Aufbau-Verlag, Herr Bernd F. Lunkewitz, Jahre nach der vollzogenen
Privatisierung von einem vermeintlichen Fehler hörte und seither durch unterschiedlichste Verfahren versuchte, exorbitante Beträge gegenüber der
Treuhandanstalt durchzusetzen.
Dabei geht es nicht um die Größenordnung des im vorliegenden Verfahren streitgegenstandlichen Betrages, sondern um das 10.000-fache, nämlich ^
um immerhin 250 Millionen Deutsche Mark, und zwar „mindestens“, wie
Herr Bernd F. Lunkewitz durch ein Schreiben des hiesigen Prozeßbevollmächtigten hatte mitteilen lassen, der im übrigen nicht nur das vorliegende, sondern soweit ersichtlich alle Verfahren führt, die mit dem Aufbau-Verlag in Verbindung stehen, ln sämtlichen dieser Verfahren wird immer wieder die selbe Rechtsauffassung vertreten, daß nämlich der Aufbau-Verlag vor seiner gesetzlichen Umwandlung nach Treuhandgesetz in eine GmbH im Aufbau nicht in Volkseigentum, sondern im Qnganisationseigentum des Kulturbundes der DDR gestanden habe. Da Herr Bernd F. Lunkewitz sich
vom Kulturbund wiederum sämtliche Ansprüche bereits hat abtreten
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lassen, meint er, Schadenersatzansprüche in der vorgenannten exorbitan
ten Höhe zu haben.
Nach hiesiger Auffassung ist es nur vor diesem Hintergrund erklärlich, daß
das vorliegende Verfahren überhaupt anhängig gemacht worden ist und daß das zugrunde liegende Verfahren am Landgericht Hamburg in der
Weise geführt wurde, wie es geführt wurde. Denn normalerweise liegt es nicht im Interesse eines Geschäftsführers, daß er selbst die Kosten aus einem Prozeß tragen muß, weil die von ihm vertretene Gesellschaft als angeblich nicht existent festgestellt wird. Vorliegend war dies jedoch anders, weil durch das erwirkte Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 23.12.1995 (Anlage K 5) ein gerichtlicher Beleg für die in der Auseinandersetzung mit der Treuhandanstalt eingenommene Rechtsauffassung des
Mehrheitsgesellschafters des Aubau-Verlages, des bereits erwähnten Herrn Bernd F. Lunkewitz, erwirkt werden konnte. Daß es im vorliegenden Verfahren um seine Interessen geht, zeigt sich im übrigen auch daran, daß zu den mündlichen Verhandlungen nicht etwa der Kläger oder sein Mitgeschäftsführer erschien, sondern ausschließlich Herr Bernd F. Lunkewitz.
V.
Im Rahmen der Prüfung der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten
Ansprüche ergibt sich, daß diese nicht begründet sind, und zwar aus
mehreren Gründen:
1. Der Kläger beruft sich darauf, daß zwischen ihm und der Treuhandanstalt ein Dienst- oder Auftragsverhältnis bestanden habe, da er - und zwar aus-, gehend von den Vorgaben der Beklagten - ab 1990 den Aufbau-Verlag
geführt habe. Dies mag sein. Allerdings wurde der Privatisiemrigsvertrag betreffend den Aufbau-Verlag unstreitig am 18.09.1991 abgeschlossen, also mehrere Jahre vor Beginn des am Landgericht Hamburg geführten ^ Rechtsstreits. Die neuen Eigentümer bzw. Gesellschafter des AufbauVerlages hatten unstreitig die erforderlichen Fortsetzungsbeschlüsse gefaßt
und - zu Recht - völlig unabhängig von der Beklagten die Leitung des Verlages übernommen. | - ,
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. HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
- 5 -.' I M ;
Dies bedeutet, das eine ursprünglich einmal bestehende Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten - sei es als Dienst- oder als Auftragsverhältnis - jedenfalls bereits seit Jahren ihre Bedeutung verloren ~ ^ -
hatte. Von daher bestand gar keine Beziehung mehr zwischen dem Kläger oder seinem Mitgesellschafter einerseits und der Beklagten andererseits, als es um die Führung des Prozesses am Landgericht Hamburg ging. Schon deshalb können weder etwaige vorvertragliche noch vertragliche
Verpflichtungen irgendwelcher Art der Beklagten gegenüber dem Kläger oder gegenüber seinem Mitgeschäftsführer bestanden haben. Schon allein aus diesem Grunde können die klagegegenständlichen Ansprüche nicht
begründet sein.
2. Davon gänzlich unabhängig ist bereits mit der Klageerwidererung darauf hingewiesen worden, daß der Kläger und sein Mitgeschäftsführer nichts
gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg unternommen haben. Erst dadurch ist dieses Urteil in Bestandskraft erwachsen. Wie erstinstanzlich ausgeführt, war dem Kläger und seinem Mitgeschäftsführer jedoch die
gegenteilige Rechtsprechung der Berliner Gerichte bekannt, so u.a. des Kammergerichts durch das als Anlage B 11 vorgelegte Urteil vom ^
14.11.1995.
Um gerade im vorliegenden Verfahren jedwede Mißverständnisse zu
vermeiden, soll hier vorsorglich ausdrücklich klargestellt werden, daß weder dem Kläger noch dem Aufbau-Verlag von der Beklagten vorgeschrieben
werden kann und soll, wie er bzw. sie Prozesse zu führen haben und ob und gegen welche Urteile ggf. Rechtsmittel eingelegt werden. Der Kläger - ggf. in Übereinstimmung mit dem Hauptinvestor der Gesellschaft, Herrn
Bernd F. Lunkewitz, - mag seine Gründe dafür gehabt haben, es trotz des scheinbar negativen Ergebnisses bei dem ergangenen Urteil des Landgerichtes Hamburg bewenden zu lassen, ln dem hier interessierenden Zusammenhang, also bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, ist es dem Kläger jedoch u.E. als Mitverschulden i.S.v. § 254 ^ BGB entgegenzuhalten, daß er keine Überprüfung der ergangenen Entscheidung durch ein Berufungsverfahren herbeigeführt hat.
Dieses Mitverschulden führt zum völligen Ausschluß von Ersatz, ' ■ * '.... ansDrüchen. weil ein Berufungsverfahren bestätigt hätte, daß es sich bei
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- 6 -
der verklagten Gesellschaft nicht um eine Scheingesellschaft, sondern um
eine juristische Pierson handelte und handelt.
Dies ist dem Kläger bzw. dem hinter dem Kläger stehenden Herrn Bernd F. Lunkewitz sowie ihrem Prozeßbevollmächtigten auch bestens bekannt.
Denn alle drei hatten durch einen umfangreichen Schriftsatz vom28.08.1997 unter Beifügung zahlreicher Anlagen bei dem Amtsgericht Charlottenburg als Registergericht angeregt, "die im Handelsregister B des AG Charlottenburg unter HRB 35 991 eingetragene Aufbau-Verlag GmbH in HRB zu löschen", wie sich aus der zur Vermeidung unnötigen
Aktenumfanges insoweit auszugsweise als
Anlage B 13
in Kopie beigegebenen Antragsschrift ergibt. Diese Anregung hat das Registergericht jedoch durch Verfügung vom 19.12.1997, die der Kläger trotz seiner zahlreichen Anlagen offenbar nicht vorgeiegt hat und die hier
alsAnlage B 14
^ ........... beigefügt ist, zurückgewiesen. Mit seiner Verfügung hat das Registergerichtzwar die Auffassung vertreten, daß eine fehlerhafte Umwandlung vorliege. Sodann hat es jedoch - und dies erscheint für das vorliegende Verfahren
entscheidungserheblich - auf Bl. 5 f. wörtlich ausgeführt:•"Rechtsfolge der fehlerhaften Umwandlung kann jedoch nicht die von den Beteiligten zu 1. bis 5. angeregte Löschung der Beteiligten zu 4. sein. Denn die seit dem 29. November 1990 im Handelsregister zur HRB 35 991 eingetragene Gesellschaft ist nicht ais Scheingesellschaft und damit als ein eingetragenes Nullum, eine nicht-existente Gesellschaft zu behandeln. Denn dies würde zu einer unüberschaubaren Fülle von rechtlichen Folgeproblemen und unerträglichen Ergebnissen führen. Vielmehr müssen hier die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft ist gesicherter Bestandteil des Gesellschaftsrechts (BGHZ55, 5,8). Die in HRB 35 991 eingetragene Gesellschaft genießt, seitdem sie durch ihr rechtsgeschäftliches Handeln in Vollzug gesetzt worden ist, Bestandsschutz. Das Landgericht Berlin hat in dem Beschluß vom 5. März 1996 zu 98 T 83/95 zu Recht darauf verwiesen,
■ daß sich die Gesellschaft seit dem 6. August 1992, dem
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Zeitpunkt der Eintragung rechtsbegründender Tatsachen, in ihrem rechtlichen Status und ihrer Stellung im Rechtsverkehr nicht mehr von einer GmbH, die nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes gegründet worden ist, unterscheidet. Mithin ist zwar aus einer fehlgeschlagenen Umwandlung eine Kapitalgesellschaft entstanden, eine Vemnögensübertragung
- im Wege der Gesamtrechtsnachfolge jedoch nicht erfolgt. Ob zwischenzeitlich einzelne Vermögenswerte im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen worden sind, ist nicht vom Registergericht zu prüfen.
Das Fehlen einer Heilungsvorschrift für fehlerhafte Umwand- lüngen nach dem Treuhandgesetz - analog §12 SpTrUG - spricht nicht gegen die Anwendung der oben genannten Grundsätze. Denn dem Gesetzgeber ist seit Jahren bekannt, daß fehlerhafte Umwandlungen nach dem Treuhandgesetz erfolgt sind; er hat sein Einschreiten jedoch nicht für erforderlich gehalten (vgl. Schreiben des Bundesministehums der Justiz vom 24. November 1994 an die Justizbehörden der einzelnen Bundesländer, Geschäftszeichen: IIIA 4 - 3501/6 (D)- 32 1391/94)."
Diese Beurteilung ist jedenfalls hinsichtlich der Existenz der Aufbau-Verlag GmbH zutreffend. Mithin steht unabhängig von der Frage, die der hinter dem Kläger stehende Herr Bernd F. Lunkewitz geklärt wissen möchte und die auch aüf Bl. 4 der Berufungsbegründung als "Kernpunkt der
Auseinandersetzung" bezeichnet wird, nämlich ob ein Eigentumsveriust des Kulturbundes eingetreten ist, jedenfalls fest, daß die im Handelsregister des
AG Chartottenburg unter HRB 35 991 eingetragene Aufbau-Verlag GmbH
entstanden ist und existiert.
Hieraus folgt einerseits, daß das Prozeßurteil des Landgerichts Hamburg, mit dem dem Kläger und seinem Mitgeschäftsführer wegen der vermeintlich bestehenden Scheingesellschaft Kosten auferlegt wurden, unzutreffend ist
und - wenn denn der Kläger oder der hinter ihm stehende Herr Bernd F. Lunkewitz dies gewollt hätten - im Berufungsverfahren aufgehoben worden wäre. Andererseits folgt daraus, daß das Feststellungsbegehren des Klägers - unbeschadet etwaiger Bedenken an der Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet ist Denn die Gesellschaft, aus deren vermeintlicher Nichtexistenz er potentielle Schäden ableitet, ist tatsächlich entstanden. Somit ist die Klage unabhängig von den fehlenden Verpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Kläger oder seinem Mitgeschäftsführer allein
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deshalb abzuweisen, weil die unter HRB 35 991 eingetragene Aufbau
Verlag GmbH tatsächlich existiert.
3. Davon unabhängig scheitert die Klage auch daran,, daß keinerlei Pfichtverletzungen der beklagten Bundesanstalt gegenüber dem Kläger vorliegen. Hierauf ist der Kläger in der ersten mündlichen Verhandlung am01.09.1998 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beklagte hat durch Schriftsatz vom 13.10.1998, dort unter Ziff. 3.2 und 3.3, im einzelnen
ausgeführt, daß keinerlei Pflichtverletzungen vorliegen.
Der Kläger hat zwar - wie in allen im Zusammenhang mit dem AufbauVerlag geführten Verfahren - der Beklagten mehrfach vorsätzlichen Rechtsbruch vorgeworfen, jedoch u.E. substantiiert kein Handeln dargelegt, das diesen Vorwurf rechtfertigen könnte. Im Kern geht es um die im
vorliegenden wie in allen anderen Verfahren aufgestellte Behauptung, die Bundesanstalt habe wider besseres Wissen Erklärungen abgegeben. Daß
dies nach hiesiger Auffassung nicht der Fall ist, ist im Verfahren ausgeführt. Auch das Landgericht, dessen Auffassung sich die Beklagte zu eigen macht, hat solche Pflichtwidrigkeiten nicht erkennen können.
Mithin ist die Klage auch deshalb abzuweisen, weil schuldhafte Pflichtverletzungen der Beklagten gegenüber dem Kläger oder gegenüber
seinem Mitgeschäftsführer nicht vorliegen.
4. Nach hiesiger Auffassung ist es für diesen Rechtsstreit nicht einmal
entscheidungsertieblich, wie sich das rechtliche Schicksal des AufbauVerlages im einzelnen entwickelte. Denn aus den vorstehenden Gründen kommt es darauf für eine Entscheidung über die Klage nicht an. Dessen ungeachtet ist hierzu erstinstanzlich ausführlich vorgetragen worden, insbesondere mit der Klageerwiderung vom 05.05.1997, dort unter Ziff. 4
(Bl. 4 ff.), und durch Schriftsatz vom 13.10.1998, dort unter Ziff. 5 (Bf. 8 ff.) Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist auf diese Ausführungen
Bezug zu nehmen.
Dem steht auch die nicht in dem als Anlage K 93 mit der Berufungsbegründung vorgelegten Beschluß vertretene Auffassung des Landgerichts entgegen. Hierzu ist einerseits darauf hinzuweisen, daß der
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dortigen Beurteilung ersichtlich zugrunde gelegt wird, daß die Auseinandersetzungen zwischen der hiesigen Beklagten und der Investorengruppe um Herrn Bernd F. Lunkewitz bereits abschließend entschieden sei. Dies ist ^ hingegen nicht der Fall, weil gegen sämtliche insoweit ergangenen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist.
Zum anderen wird in dem dortigen Beschluß die Auffassung vertreten, daß es nicht zu einem Übergang des Aufbau-Verlages vom Kulturbund der DDR auf die SED gekommen sei, und hinsichtlich der diesseits vorgetragenen Indizien u.a. auf eine mit fortschreitendem Zeitablauf zunehmende mangelnde sprachliche Unterscheidung in den diesseits
angeführten Dokumenten zwischen organisationseigen und parteieigen
verwiesen. Diese Auffassung wird diesseits nicht geteilt. Wenn auch keine ausdrückliche Anordnung zum Übergang des Eigentums am Aufbau-Verlag vom Kulturbund der DDR auf die SED vorgelegt werden kann, so ergeben die schriftsätzlich ausgeführten Indizien, insbesondere der als Anlage B 12 vorgelegte Tauschvertrag, nach hiesiger Überzeugung aber jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der damaligen tatsächlichen und politischen Gegebenheiten, daß ein solcher Eigentums
übergang stattfand und demgemäß sowohl die spätere Überführung von Parteieigentum in Volkseigentum als auch die nachfolgende Umwandlung in eine GmbH im Aufbau auf der Grundlage des Treuhandgesetzes
stattfinden konnten.
Insgesamt zusammenfassend ist damit festzustellen, daß die gegen das
erstinstanzliche Urteil gerichteten Angriffe ebenso wie die mit der Klage
geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind und demgemäß der
Abweisung unterliegen.
Wir haben unmittelbar zugestellt.
CR7. Br?***
Christian R. Braun Rechtsanwalt
Anwaltsburo ■ Westfälische StraBe 41 0-10711 Berlin
Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Unser Zeichen Datum
252497 in 2S.08.1997
Anregung nach § 142 FGG
1.) des Kulturbunds e. V., vertreten durch den Vorstand, Marianne Piehl und Dieter Zänker, Schenkestr. 8, 10318 Berlin,
2.) des Aufbau-Verlag Berlin und Weimar, zuletzt eingetragen im Register der volkseigenen Wirtschaft (HRC 538) und vertreten durch den Verlagsdirektor Elmar Faber, Platz der Vereinten Nationen 28, 10249 Berlin,3.) des Kaufmanns Bernd F. Lunkewitz, Fasanenstr. 61, 10719 Berlin,
4.) der Aufbau Verlag GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (HRB 35991), vertreten durch die Geschäftsführer Peter Desnpewolfj Dr. Gotthard Erler und Rene Strien,Neue Promenade 6, 10178 Berlin,
5.) der Finna BFL GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd. F. Lunkewitz, Neue Promeaiade 6, 10178 Berlin
Beteiligte zo 1.) bis 5.)
- Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten 1.) - 5 ):Rechtsanwalt Bernd Schräder,Westfälische Str. 41, 10711 Berlin -
Dipl Pol Bemdl Schräder RechtsanwaltWestfälische Straße 41 D -10711 Berlin-HalenseeTelefon (030) 89093791 Telefax (030) 89093788BOrozeilenM o-Do 3 -3Q -12, 13- 17.30 Uhr Fr 8 .30-15 Uhf ' ‘
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Für die Beteiligten zu 1.) - 5.) rege ich an, im Verfahren nach § 142 FGG
1.) die im Handelsregister B des AG Charlottenburg unter HRB 35991 eingetragene Aufbau-Verlag GmbH in HRB zu löschen.
2.) den im Register der volkseigenen 'Wirtschaft beim Magistrat von Groß - Berlin unter HRC 538 unter Nr. 10 Spalte 5 zum Aufbau Verlag Berlin und Weimar enthaltenen Vermerk
"Umwandlung gem. Treuhandgesetz vom17.06.1990 Amtsgericht ChaxlottenburgHRB 35991" ..........zu löschen.
3.) die am 16.08.1945 vor dem Notar Dr. Hünnebeck Berlin (Urkunde 1/1945) gegründete Aufbau-Verlag GmbH, eingetragen am 20.10.1945 inHRB Nr. 86 Nz beim AG Charlottenburg, umgetragen am 03.03.1949 in HRB Nr 4001 beim Rat des Stadtbezirks Berlin - Mitte, umgetragen am 05.04.1955 in HRC in Nr. 538, gelöscht in HRB Nr. 4001 am 19.04.1955, wieder in das Handelsregister B des AG Charlottenburg einzutragen.
4.) den Beteiligten zu 3.) zum Liquidator der nach der Anregung zu 3.) wieder einzutragenden Aufbau-Verlag GmbH zu bestellen.
Begründung
L) Kmfuhnmg
Vor dem erkennenden Gericht und den Rechtsmittelinstanzen war unter den
Aktenzeichen
Anlage OAmtsgericht Charlottenburg
/
Verfügung
Geschäftsnummer:
HRB 4001 (alt) (Amtsgericht Berlin-Mitte)
HRC 538 (Register der volkseigenen Wirtschaft)
HRB 35 991 (Amtsgericht Charlottenburg)
In der Registersache
Ausfertigung
Berlin, den 19. Dezember 1997
Anschrift für Paketpost;
Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
Briefanschrift: 14046 Berlin
Fernruf: 32 06-1
Telefax-Nr. (030) 32 06-4 47
Aufbau-Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung (HRB 4001 alt),
Aufbau-Verlag Berlin und Weimar (HRC 538)
Aufbau-Verlag Gesellschaft mit beschrankter Haftung (HRB 35 991)
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iiligte:
1. Kulturbund e.V., vertreten durch den Vorstand, Marianne Piehl und Dieter Zänker,
Schenkestraße 8,10318 Berlin,
2. Aufbau-Verlag Berlin und Weimar, zuletzt eingetragen im Register der volkseigenen
Wirtschaft (HRC 538) und vertreten durch den Verlagsdirektor Elmar Faber, Platz
der Vereinten Nationen 28,10249 Berlin,
3. Kaufmann Bernd F. Lunkewitz, Fasanenstraße 61,10719 Berlin,
4. Aufbau-Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgericht Charlottenburg (HRB 35 991), vertreten durch die Geschäftsführer
Peter Dempewolf, Dr. Gotthard Eder und René Strien, Neue Promenade 6, 101787
Berlin,
5. BFL Beteiligunggesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd F.
Lunkewitz, Neue Promenade 6,10178 Berlin
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bernd Schräder,
Westfälische Straße 41, 10711 Berlin
6. Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Detlef-Rohwedder-Haus,
Leipziger Straße 5,10117 Berlin
Verfahrensbevolimächtigte:
Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Kunz, Wojtek
Unter den Linden 42,10117 Berlin
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¿Dem Registergericht liegt die Anregung des Verfahrensbevoilmächtigten der Beteiligten
zu 1. bis 5. nach § 142 FGG vom 28. August 1997 (Blatt 94 ff Hauptband in HRB 35 991)
vor:
1. die im Handelsregister B des Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 35 991 eingetra
gene Aufbau-Verlag GmbH in HRB zu löschen,
2. den im Register der volkseigenen Wirtschaft beim Magistrat von Groß - Berlin unter
HRC 538 unter Nr. 10 Spalte 5 zum Aufbau Verlag Berlin und Weimar enthaltenen
Vermerk
„Umwandlung gem. Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 Amtsgericht
Charlottenburg HRB 35 991“
zu löschen,
3. die am 16. August 1945 vor dem Notar Dr. Hünnebeck Berlin (Urkunde 1/1945) gegrün
dete Aufbau-Verlag GmbH, eingetragen am 20. Oktober 1945 in HRB Nr. 86 Nz beim
Amtsgericht Chariottenburg, umgetragen am 3. März 1949 in HRB Nr. 4001 beim Rat
des Stadtbezirks Berlin - Mitte, umgetragen am 5. April 1955 in HRC in Nr. 538, ge
löscht in HRB Nr. 4001 am 19. April 1955, wieder in das Handelsregister B des Amts
gericht Chariottenburg einzutragen,
' 4. den Beteiligten zu 3.) zum Liquidator der nach der Anregung zu 3.) wieder einzutragen
den Aufbau-Verlag GmbH zu bestellen.
- 4 -
.'Das Registergericht beabsichtigt im Verfahren nach § 142 FGG die gleichzeitige
Löschung der Umwandlungsvermerke zu
a) HRB 35 991 (lfd. Eintragungsnummer 1 Spalte 6),b) HRC 538 (lfd. Eintragungsnummer 10 Spalte 5).
Das Registergericht bestimmt gemäß § 142 Abs. 2 FGG eine Frist von
d r e i M o n a t e n r . j - , ^ A
zur Geltendmachung eines Widerspruchs. ^ T, i l)
Der weitergehenden Anregung zu 1., die auf Löschung der Beteiligten zu 3. im
Handelsregister gerichtet ist, wird nicht entsprochen.
Das Registergericht hat nach Maßgabe der vorliegenden Anregung keinerlei Zweifel
hinsichtlich der Beteiligtenfähigkeit der Beteiligten zu 1. sowie zu 3. bis 6. Dem Betei
ligten zu 2. dürfte diese Fähigkeit fehlen. Wegen der Beteiligungsfähigkeit der übrigen
Beteiligten ist eine Entscheidung des Registergericht jedoch zulässig.
Da vorliegend weder die in HRB 35 991 eingetragene Gesellschaft noch deren Be
schlüsse gelöscht werden sollen, kann § 144 FGG keine Anwendung finden. Nur § 142
FGG kann dem Registergericht als Norm für die beabsichtigte Löschung dienen.
Die in HRC 538 und HRB 35 991 enthaltenen Umwandlungsvermerke sind aus den
Gründen der Zwischenverfügung vom 21. Juni 1995 (Blatt 33 ff Hauptband HRB 4001)
sowie des Beschlusses vom 23. Oktober 1995 (Blatt 191 ff Hauptband HRB 4001), auf
die im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, sachlich
unrichtig. Das Registergericht geht nach wie vor davon aus, daß das in HRC 538
eingetragene Unternehmen ein organisationseigener Betrieb war. Als ein solcher unter
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/'lag der Aufbau-Verlag Berlin und Weimar nicht der Umwandlung nach dem Treuhand
Gesetz. Beide Eintragungen bekunden eine kraft Gesetz erfolgte formwechselnde
Umwandlung der in HRC eingetragenen Wirtschaftseinheit in eine GmbH, die jedoch
fehlerhaft war. Wenngleich der Löschung - ebenso wie der Eintragung der Vermerke -
•keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt, muß dem Rechtsverkehr gegenüber im
Rahmen der Publizität des Handelsregisters kfargestellt werden, daß die in HRB
35 991 eingetragene Kapitalgesellschaft nicht Gesamtrechtsnachfolger des in HRC 538 eingetragenen Betriebes geworden ist.
Rechtsfolge der fehlerhaften Umwandlung kann jedoch nicht die von den Beteiligten zu
1. bis 5. angeregte Löschung der Beteiligten zu 4. sein. Denn die seit dem 29. Novem
ber 1990 im Handelsregister zu HRB 35 991 eingetragene Gesellschaft ist nicht als
Scheingesellschaft und damit als ein eingetragenes Nullum, eine nicht - existente
Gesellschaft zu behandeln. Denn dies würde zu einer unüberschaubaren Fülle von
rechtlichen Folgeproblemen und unerträglichen Ergebnissen führen. Vielmehr müssen
hier die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden.
Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft ist gesicherter Bestandteil des Gesell
schaftsrechts (BGHZ 55, 5,8). Die in HRB 35 991 eingetragene Gesellschaft genießt,
seit dem sie durch ihr rechtsgeschäftliches Handeln in Vollzug gesetzt worden ist,
Bestandsschutz. Das Landgericht Berlin hat in dem Beschluß vom 5, März 1996 zu
98 T 83/95 zu Recht darauf verwiesen, daß sich die Gesellschaft seit dem 6. August
1992, dem Zeitpunkt der Eintragung rechtsbegründender Tatsachen, in ihrem recht
lichen Status und ihrer Stellung im Rechtsverkehr nicht mehr von einer GmbH, die nach
den Vorschriften des GmbH-Gesetzes gegründet worden ist, unterscheidet. Mithin ist
zwar aus einer fehlgeschlagenen Umwandlung eine Kapitalgesellschaft entstanden,
eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge jedoch nicht erfolgt.
Ob zwischenzeitlich einzelne Vermögenswerte im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen worden sind, ist nicht vom Registergericht zu prüfen.
Das Fehlen einer Heilungsvorschrift für fehlerhafte Umwandlungen nach dem Treu
handgesetz - analog § 12 SpTrUG - spricht nicht gegen die Anwendung der oben ge
nannten Grundsätze. Denn dem Gesetzgeber ist seit Jahren bekannt, daß fehlerhafte
Umwandlungen nach dem Treuhandgesetz erfolgt sind; er hat sein Einschreiten jedoch
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/n icht für erforderlich gehalten (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom
' 24. November 1994 an die Justizbehörden der einzelnen Bundesländer, GeschäftsZeichen: III A 4 - 3501/6 (D) - 32 1391/94).
II. Das Registergericht beabsichtigt zeitgleich mit den angekündigten Löschungen
die Wiedereintragung der im Jahre 1955 in HRB 4001 gelöschten Aufbau-Verlag
Gesellschaft mit beschränkter Haftung als LiquidationsgesellschaftV
Gegen die zu HRB 35 991 eingetragene Gesellschaft müßte sodann wegen § 30 HGB ein Verfahren nach § 144 a FGG eingeleitet werden.
Das Registergericht weist vorsorglich darauf hin, daß es keine Parallelen hinsichtlich
der beabsichtigten Wiedereintragung zur hiesigen Gesellschaft und der Zentrag,
Zentrale Druckerei - Einkaufs - und Revisionsgesellschaft mit beschränkter Haftung
(HRB 60 072) sowie der Verlag Junge Welt Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(HRB 35 390) sieht. Die Gründe für die Wiedereintragung dieser Gesellschaften
ergeben sich aus den jeweiligen Registerakten (so zu HRB 60 072 insb. aus Bl. 173 f,
203, 207, jeweils Hauptband zu HRB 5007 (alt)), auf die verwiesen wird.
Dem Löschungsvermerk in HRB 4001 kam ebensowenig wie der Eintragung des
Beteiligten zu 2. im Register der volkseigenen Wirtschaft eine rechtsbegründende
Wirkung zu; die der Löschung zugrundeliegende Anordnung bewirkte keine
Gesamtrechtsnachfolge. Das Registergericht vermag sich der vom Kammergericht in
seinem Beschluß vom 27. Mai 1997 zu 1 W 1897/96 auf Seite 8 vertretenen Auffassung nicht anzuschließen.
Ob und wie sich eine Übertragung des gesamten Vermögens bzw. von Teilen dessen
im Wege der Einzelrechtsnachfolge von der GmbH auf den organisationseigenen
Betrieb vollzogen hat, ist bisher nicht erkennbar, kann aber auch vom Registergericht
nicht verbindlich entschieden werden. Daß eine allgemeine Unklarheit darüber besteht,
ob und wie sich die Vermögensübergänge von den Kapitalgesellschaften auf die
organisationseigenen Betriebe vollzogen haben, belegt unter anderem die von der
- 7 -
Treuhandanstalt SonHo
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aenchtetes Rechtsschutzbedürfnis W'ede-eintragu„g der Altgesellschaft
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Denn es liegt kein dringender Fall »o, „
< * * n Kann von den,Rrhliöf?!:*!. * y n «■ ein I im_ ___ ..rviicii / i , -i • . - machtSchließlich bestehen Zweifel. ob ^ * " L'qUidator selbst beste« werden.Voraussetzunaen f r . r . . . . St fur den Fall des Voril«
Beteiligte zu 3. eine geeignete
Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestellung d R Fa" * *Person wäre. ,un9 der Beteiligte zu 3 ^ ___
Eine Anhörung der Beteiligten zu 6 ist blsh •» August W kein neuw SachvJ ( £ * * * erfolgt, da der Anregung von,
egen der zu I. festgesetzten Wlderepruchsfrist a ^ 6rh3,t nunrnehr bereits nahme' hSfns' ausre'ctehd Gelegenheit zur Stellung.
Berlin, den 19. Dezember 19 97
Amtsgericht Charlottenburg, Abt 92
Möschter
Richterin am Amtsgericht
Ausgefertigt
«Justizangesteilte .*r . i %■ r : 7 ~
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