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KV Berlin / Krankenkassenverbände Berlin – Honorarvertrag 2010 nach Schiedsamtsbeschluss v. 11.12.2009 – 2. Quartal 2010 Seite 1 von 30 Honorarvertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - nachfolgend KV Berlin genannt - und der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse, handelnd als Landesverband Berlin gemäß § 207 Abs. 4 SGB V, den Ersatzkassen, - Barmer Ersatzkasse (BARMER), Wuppertal - Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg, - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg, - Kaufmännische Krankenkasse –KKH (KKH), Hannover - Gmünder ErsatzKasse (GEK), Schwäbisch Gmünd, - HEK - Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg - Hamburg Münchener Krankenkasse (Hamburg Münchener), Hamburg - hkk, Bremen gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gemäß § 212 Abs. 5 Satz 7 SGB V Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung Berlin, dem BKK-Landesverband Ost, der BIG direkt gesund handelnd als Landesverband Berlin gemäß § 207 Abs. 4 SGB V, der Knappschaft - Dienststelle Berlin sowie der Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband gemäß § 207 Abs. 4 SGB V für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Berlin - nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt - über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Vertragsgebiet Berlin für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. Juni 2010 gemäß § 83 i.V.m. §§ 87 a bis 87 c SGB V

Honorarvertrag zwischen der KV Berlin und den …KV Berlin / Krankenkassenverbände Berlin – Honorarvertrag 2010 nach Schiedsamtsbeschluss v. 11.12.2009 – 2. Quartal 2010 Seite

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H o n o r a r v e r t r a g

z w i s c h e n

der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

- nachfolgend KV Berlin genannt -

u n d

der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse,

handelnd als Landesverband Berlin gemäß § 207 Abs. 4 SGB V,

den Ersatzkassen,

− Barmer Ersatzkasse (BARMER), Wuppertal − Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg, − Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg, − Kaufmännische Krankenkasse –KKH (KKH), Hannover − Gmünder ErsatzKasse (GEK), Schwäbisch Gmünd, − HEK - Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg − Hamburg Münchener Krankenkasse (Hamburg Münchener), Hamburg − hkk, Bremen

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gemäß § 212 Abs. 5 Satz 7 SGB V Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),

vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung Berlin,

dem BKK-Landesverband Ost,

der BIG direkt gesund handelnd als Landesverband Berlin gemäß § 207 Abs. 4 SGB V,

der Knappschaft - Dienststelle Berlin

sowie

der Krankenkasse für den Gartenbau,

handelnd als Landesverband gemäß § 207 Abs. 4 SGB V für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Berlin

- nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt -

ü b e r d i e V e r g ü t u n g v e r t r a g s ä r z t l i c h e r L e i s t u n g e n f ü r d a s V e r t r a g s g e b i e t B e r l i n

f ü r d e n Z e i t r a u m v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0 b i s 3 0 . J u n i 2 0 1 0 g e m ä ß § 8 3 i . V . m . § § 8 7 a b i s 8 7 c S G B V

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Honorarvertrag gilt für alle im KV-Bereich Berlin an der vertragsärztlichen Versor-gung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen, psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Fachwissenschaftler (nachfolgend Ärzte und Psy-chotherapeuten genannt) sowie für die Nichtvertragsärzte/innen hinsichtlich der Behandlung von Notfällen.

(2) Der Honorarvertrag regelt die Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung für die an-spruchsberechtigten Versicherten mit Wohnort Berlin der seitens der Verbände der Kran-kenkassen vertretenen Krankenkassen (nachfolgend Krankenkassen genannt).

(3) Die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen erfolgt nach dem Leistungsverzeichnis und den Ausführungsbestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) bzw. der geltenden Euro-Gebührenordnung und in Anwendung der Vergütungsregelungen dieser Vereinbarung sowie weiterer gültiger Vereinbarungen.

(4) Für die bis zum 31.12.2009 erbrachten Leistungen (Vorquartalsabrechnungen), die außer-halb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden, gelten die jeweiligen Re-gelungen des Jahres 2009.

§ 2 Grundsätze zur Gesamtvergütung

(1) Für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten nach § 1 Abs. 2 entrichten die Kran-kenkassen an die KV Berlin gemäß § 87a Abs. 3 SGB V eine morbiditätsbedingte Gesamt-vergütung und Vergütungen für weitere vereinbarte Leistungen außerhalb der morbiditäts-bedingten Gesamtvergütung. Überschreitungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a Abs. 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 Ziffer 1 SGB V in Verbindung mit Teil E des Be-schlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 02. September 2009 (nicht vorher-sehbarer Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs) bleiben unberührt.

(2) Für die Berechnung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a Abs. 2 SGB V und der für den KV-Bezirk Berlin geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 3 SGB V werden für das Jahr 2010 folgende Punktwerte festgelegt:

Arztgruppen Unterver-sorgung II

Unterver-sorgung I

Regelfall Überver-sorgung I

Überver-sorgung II

Chirurgen / Radiologen 4,0656 Cent 3,7852 Cent 3,5048 Cent 3,3120 Cent 3,1193 Cent

sonstige Arzt-gruppen 4,2058 Cent 3,8553 Cent 3,5048 Cent 3,2595 Cent 3,0141 Cent

Psycho-therapeuten 4,4511 Cent 3,9779 Cent 3,5048 Cent 3,1718 Cent 2,8389 Cent

Die von dem Regelfallpunktwert abweichenden Punktwerte kommen nach Maßgabe des Teils D des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 02. September 2009 zur Anwendung. Für Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, die gemäß der Quote nach § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V zugelassen werden, gilt der Regelfallpunktwert. Abstaffelungsregelungen bleiben unberührt.

(3) Dem nach § 40 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ärzte) bzw. § 31 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) anerkannten Belegarzt sowie den von diesem hinzugezogenen Vertragsärzten werden die erbrachten Leistungen mit den im EBM getroffenen Bewertungen vergütet, soweit Vereinbarungen mit den Verbänden der Krankenkassen und der Ersatzkas-sen sowie Vereinbarungen der Bundesebene keine abweichenden Regelungen vorsehen.

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(4) Die von den Krankenkassen für vertragsärztliche Leistungen gezahlten Kostenerstattungs-beträge nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 SGB V werden mit der von der Krankenkas-se zu zahlenden Gesamtvergütung verrechnet, sofern diese Leistungen in der morbiditäts-bedingten Gesamtvergütung nach § 3 enthalten sind. Bei Bedarf erfolgt zwischen der KV Berlin und der Krankenkasse eine Einigung über die Nachweiserbringung.

(5) Fremdarztfälle werden nach den Preisen des Leistungsortes des Vertragsarztes/-therapeuten vergütet. Die Verrechnung unter den KVen erfolgt im Rahmen des Fremdkas-senzahlungsausgleichs. Soweit am Leistungsort des Vertragsarztes/-therapeuten gegen-über dem KV-Bereich Berlin abweichende Preise vereinbart sind, wird die Differenz durch die jeweilige Krankenkasse gegenüber der KV Berlin bei der Quartalsabrechnung für das betreffende Quartal berücksichtigt. Der vereinbarte Behandlungsbedarf umfasst bereichsei-gene sowie bereichsfremde Leistungen, die der Versicherte mit Wohnort in Berlin außerhalb Berlins in Anspruch nimmt und die in der MGV enthalten sind. Sollte der Bewertungsaus-schuss Regelungen zu dem vorgenannten Sachverhalt treffen, verständigen sich die Ver-tragspartner über gegebenenfalls erforderliche Anpassungen dieses Absatzes 5.

§ 3 Berechnung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung

(1) Der morbiditätsbedingte Behandlungsbedarf je Versicherten in Euro (= morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten) wird je Krankenkasse nach den Daten und dem Berech-nungsschema der Beschlüsse des Bewertungsausschusses Ärzte gemäß §§ 87 und 87 a bis c SGB V ermittelt und einvernehmlich mit dem jeweils zuständigen Vertragspartner die-ser Vereinbarung festgestellt (Anhänge 1 und 1a zu Anlage 1).

(2) Die vorläufige morbiditätsbedingte Gesamtvergütung für ein Quartal wird je Krankenkasse ermittelt, indem der Behandlungsbedarf je Versicherten nach Absatz 1 mit der Quartalsge-wichtung nach Abs. 3 und dem regionalen Punktwert und der jeweils aktuellen Versicherten-zahl multipliziert wird. Dabei ist eine Bereinigung nach § 4 zu berücksichtigen. Die aktuelle Versichertenzahl ist die am 15. des Erstmonats des Vorquartals jeweils aktuell verfügbare Versichertenzahl nach Satzart ANZVER87c4 gemäß Beschluss des Bewertungsausschus-ses Ärzte.

(3) Der jährliche morbiditätsbedingte Behandlungsbedarf je Versicherten in Euro wird wie folgt auf die Quartale aufgeteilt:

1. Quartal: 25,25%

2. Quartal: 25,40%

3. Quartal: 24,21%

4. Quartal: 25,14%

Die Verteilung entspricht der krankenkassenübergreifenden Verteilung der erbrachten Leis-tungen in 2008 nach der Satzart ARZTRG87c4.

(4) Bei Fusionen von Krankenkassen mit Versicherten in Berlin wird für die neue (fusionierte) Krankenkasse ein neuer gewichteter morbiditätsbedingter Behandlungsbedarf je Versicher-ten für den betroffenen Zeitraum nach dem Berechnungsschema gemäß Absatz 1 auf Basis der addierten Behandlungsbedarfe und Versichertenzahlen der fusionierten Krankenkassen unter Beachtung von Absatz 2 ermittelt.

(5) Für die Vergütung der Leistungen nach den EBM-Nrn. 10343 und 10344 und den damit ver-bundenen histologischen Untersuchungen nach Abschnitt 19.3 im 1. und 2. Quartal 2010 im Zusammenhang mit dem Hautkrebsscreening wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergü-tung für das 1. und 2. Quartal 2010 um die Summe je Krankenkasse erhöht, die diese Kran-kenkasse im 2. Halbjahr 2008 für diese Leistungen gesamtvergütungserhöhend im Rahmen der Umsetzung der Durchführungsempfehlung vom 12.09.2008 (Dt. Ärzteblatt) aufgewendet hatte. Die Summe wird von der KV Berlin fachgruppenbezogen verwendet. Die Erhöhung ist nicht basiswirksam.

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§ 4 Selektivverträge

Sobald die entsprechenden Beschlüsse des Bewertungsausschusses Ärzte vorliegen, werden sich die Vertragspartner auf dieser Basis über eine Regelung zur Bereinigung bzw. Erhöhung des Behandlungsbedarfs bei Abschluss, Änderung bzw. Beendigung von Selektivverträgen ver-ständigen.

§ 5 Vergütung außerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung

(1) Von den Krankenkassen werden folgende Leistungsbereiche außerhalb der morbiditätsbe-dingten Gesamtvergütung als Einzelleistung zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung gemäß § 2 Abs. 2 bzw. als Pauschalen vergütet:

1. Der Vertragsarzt erhält bei jedem Besuch

• gemäß EBM-Nrn. 01410, 01411, 01412, 01415,

• beim Besuch gemäß EBM-Nr. 01721,

• bei jeder ersten Visite am Behandlungstag gemäß EBM-Nr. 01414

• sowie bei jedem ersten Aufsuchen am Behandlungstag gemäß EBM-Nr. 05230

eine Wegepauschale nach Wegebereichen und Zeiten in folgender Höhe:

SNR in der Zeit Wegebereich Pauschale

40220 7 bis 19 Uhr im Kernbereich bei bis zu 2 km Radius 3,42 ¼

40222 7 bis 19 Uhr im Randbereich bei mehr als 2 km bis zu 5 km Radius 6,74 ¼

40224 7 bis 19 Uhr im Fernbereich bei mehr als 5 km Radius 9,84 ¼

40226 19 bis 7 Uhr im Kernbereich bei bis zu 2 km Radius 6,74 ¼

40228 19 bis 7 Uhr im Randbereich bei mehr als 2 km bis zu 5 km Radius 10,49 ¼

40230 19 bis 7 Uhr im Fernbereich bei mehr als 5 km Radius 14,12 ¼

Die Wegepauschale wird vom Praxissitz des Vertragsarztes aus berechnet. Die Berei-che für die Wegepauschalen sind vom Vertragsarzt selbst, ausgehend vom Praxissitz als Zentrum, zu bestimmen. Die Wegepauschalen sind je Besuch, Aufsuchen bzw. ers-ter Visite berechnungsfähig, unabhängig davon, ob und wie Besuchsfahrten ggf. mitei-nander verbunden werden. Die tatsächlich zurückgelegte Entfernung wird bei der Er-mittlung der jeweiligen Wegepauschale nicht berücksichtigt. Ausschlaggebend ist allein die Lage der Besuchsstelle innerhalb eines Wegebereiches. Für die Berechnung der Wegepauschale ist es unerheblich, auf welche Weise bzw. mit welchem Verkehrsmittel und mit welchem Zeitaufwand die Besuchsstelle erreicht worden ist. Die Rückfahrten sind mit den Wegepauschalen abgegolten.

2. Belegärztliche (kurativ-stationäre) Leistungen (Leistungen des EBM-Kapitels 36, nach EBM-Nrn. 13311, 17370 und Leistungen EBM-Abschnitt 8.4,

3. Leistungen des EBM-Kapitels 31 und nach EBM-Nrn. 13421 bis 13431 sowie 04514, 04515, 04518 und 04520,

4. Leistungen der EBM-Abschnitte 1.7.1, 1.7.2 und 1.7.4, (inklusive Früherkennungsunter-suchung U7a und Chlamydienscreening des EBM-Abschnittes 1.7.2), Leistungen des EBM-Abschnitts 1.7.3 zuzüglich nach EBM-Nrn. 40850, 40852, 40854 und 40855 ggf. nach besonderem regionalem Vertrag,

5. Hautkrebsscreening: Leistungen gemäß EBM-Nrn. 01745, 01746,

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6. Durchführung von kurativen Vakuumbiopsien mit zugehörigen Kostenpauschalen für interventionelle Eingriffe nach EBM-Abschnitt 40.8,

7. Strahlentherapie nach EBM-Kapitel 25 und zugehörige Kostenpauschalen für Sachkos-ten der Strahlentherapie nach EBM-Abschnitt 40.15 (40840 und 40841),

8. Phototherapeutische Keratektomie mit zugehörigen Kostenpauschalen für ophthalmolo-gische Eingriffe nach EBM-Abschnitt 40.11,

9. Leistungen der Reproduktionsmedizin (Abschnitt 8.5 sowie GOP 01510X, 01511X, 01512X, 02100X, 02341X, 05310X, 05330X, 05340X, 05341X, 05350X, 11311X, 11312X, 11320X, 11321X, 11322X, 32354X, 32356X, 32357X, 32575X, 32576X, 32577X, 32660X, 32781X, 33043X, 33044X, 33090X), Änderungen der Bundesempfeh-lung werden durch die Vertragspartner unverzüglich berücksichtigt,

10. Substitutionsbehandlung nach EBM-Abschnitt 1.8,

11. Kostenpauschale Mifepriston nach EBM-Nr. 40156,

12. Kostenpauschalen nach EBM-Nr. 40860 und 40862 für Ärzte die berechtigt sind, nach GOP der Kapitel 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 18, 21, 25 und 26 abzurechnen,

13. Leistungen nach EBM-Nr. 13622,

14. Leistungen nach EBM-Abschnitt 30.10,

15. Kostenpauschalen nach EBM-Nrn. 40865, 40866, 40867 und 40868,

16. Leistungen nach EBM-Nrn. 88740 und 88741 (ab 17.08.2009),

17. Laborpauschalen nach EBM-Nrn. 32880 bis 32882,

18. Dialysesachkosten nach EBM-Abschnitt 40.14.

(2) Entsprechend Teil C Ziffer 3.1 Satz 2 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsaus-schusses vom 02. September 2009 zahlen die Krankenkassen Punktwertzuschläge für in Anlage 2 definierten Leistungen der EBM-Abschnitte 31.2 und 31.5. Der Punktwertzuschlag ermittelt sich aus der Differenz zwischen der durchschnittlichen Vergütung je Gebührenord-nungsposition im Jahr 2010 und der nach Leistungshäufigkeit des Jahres 2008 gewichteten durchschnittlichen Vergütung der in Anlage 2 genannten Leistungen des 4. Quartals 2008. Dabei ist das gesamte, kassenübergreifende Vergütungsvolumen einer Leistung und deren Häufigkeit zu berücksichtigen, auch wenn nicht alle Krankenkassen eine Leistung mit einem höheren Punktwert gefördert haben. Die Zahlungen der Krankenkassen nach Satz 1 bis 3 erfolgen unter Vorbehalt der Klage des GKV-Spitzenverbandes gegen Teil C, 3.1 vom 11. September 2009 sowie des Antrags des GKV-Spitzenverbands auf einstweiligen Rechts-schutz vom 23. September 2009. Sollte eine rechtskräftige gerichtliche Klärung dahinge-hend erfolgen, dass Teil C, 3.1 ganz oder in wesentlichen Teilen für rechtswidrig befunden wird, sind die Regelungen der Sätze 1 bis 3 insoweit nichtig und daher rückabzuwickeln. Die KV Berlin stellt ihre Honorarbescheide unter einen entsprechenden Vorbehalt. Über den ge-nauen Inhalt der Anlage 2 einigen sich die Vertragspartner bis 31.01.2010.

§ 6 Zahlung der Gesamtvergütung

(1) Jede Krankenkasse leistet am drittletzten Bankarbeitstag (Wertstellung KV) eines jeden Kalendermonats eine Abschlagszahlung in Höhe von 27,5 % der je Quartal vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und 27,5 % der je Quartal erwarteten Vergütung für Einzelleistungen, Substitutionsbehandlungen der Drogenabhängigkeit und Pauschalen an die KV Berlin. Die im Formblatt 3 des Vorjahresquartals ausgewiesenen Zuzahlungen ge-mäß § 28 Abs. 4 SGB V sind bei der Abschlagsanforderung anteilig zu berücksichtigen. Da-bei wird die gemäß § 87a Abs. 3a Satz 4 und Abs. 6 SGB V zuletzt verfügbare Versicher-tenzahl berücksichtigt, indem 27,5 % der vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergü-tung je Versicherten des jeweiligen Quartals mit der zuletzt verfügbaren Versichertenzahl der jeweiligen Krankenkasse nach ANZVER87c4 multipliziert wird.

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Die erwartete Vergütung für Einzelleistungen und Substitutionsbehandlungen ergibt sich aus dem jeweiligen Punktzahlvolumen dieser Leistungen des Vorjahresquartals multipliziert mit dem jeweils aktuell vereinbarten Punktwert. Die erwartete Vergütung für Pauschalen ergibt sich aus der jeweiligen Anzahl des Vorjahresquartals multipliziert mit den aktuell vereinbar-ten bzw. festgelegten Pauschalen. Bis zum Inkrafttreten einer Vergütungsvereinbarung für den laufenden Zeitraum wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung des jeweiligen Vor-jahresquartals bei der Berechnung der Abschlagszahlung zu Grunde gelegt.

(2) Die KV Berlin erstellt quartalsweise gegenüber den Krankenkassen eine endgültige Abrech-nung der Gesamtvergütung inklusive abgerechneten Vergütung für Einzelleistungen, Substi-tutionsbehandlungen der Drogenabhängigkeit und der Pauschalen per Rechnungsbrief in-klusiv der dazu gehörenden Unterlagen (Formblatt 3). Die für das Abrechnungsquartal zu leistende Restzahlung ergibt sich aus der unter Berücksichtigung der tatsächlichen durch-schnittlichen Versichertenzahl des Abrechnungsquartals (ANZVER87c4) angepassten mor-biditätsbedingten Gesamtvergütung unter Anrechnung der von den Versicherten geleisteten Zuzahlungen nach Abs. 5 und den von den Krankenkassen geleisteten Abschlagszahlun-gen. Eine sich aus dieser endgültigen Quartalsabrechnung ergebende unstreitige Restforde-rung gegenüber der Krankenkasse ist innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Schlussabrechnung und der vollständigen rechnungsbegründenden Unterlagen (Formblatt 3) bei der von der jeweiligen Krankenkasse benannten Stelle von der Krankenkasse zu be-gleichen.

(3) Sind die rechnungsbegründenden Unterlagen in Teilen nachweislich fehlerhaft, kann die Zahlung nicht vollständig verweigert oder aufgeschoben werden. Ein Einbehalt eines Rech-nungsbetrages ist bei nachweislich fehlerhafter Rechnungsstellung nur bis zur Höhe des fehlerhaften Betrages zulässig. Kürzungen sind gegenüber der KV Berlin schriftlich zu erklä-ren und zu begründen.

(4) Werden die Abschlags- bzw. Restzahlungen von den Krankenkassen nicht fristgerecht ge-leistet, tritt unmittelbar der Zahlungsverzug ein. Die KV Berlin ist dann berechtigt ohne Kla-geerhebung vor dem Sozialgericht ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs, Verzugszinsen in Höhe von 3,8 Prozent zu erheben. Die Vertragspartner sollen durch Nachfragen (z.B. per Email) mit darauf hinwirken, dass Verzugszinsen möglichst vermieden werden.

(5) Die von den Vertragsärzten einbehaltenen Zuzahlungen gemäß § 28 Abs. 4 SGB V sind von der KV Berlin mit der endgültigen Quartalsabrechnung (Formblatt 3) den jeweiligen Kran-kenkassen bekannt zu geben und zu verrechnen.

(6) Bei einem nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs (Teil E des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 02. September 2009) verständigen sich die Vertragspartner über die Verwendung der zusätzlichen Zahlungen.

(7) Fällt der Zahltag der Restzahlung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der fol-gende Arbeitstag als Zahltag.

(8) Für die Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung für die in § 264 Abs. 2 SGB V aufgeführten nicht versicherungspflichtigen Personen gelten uneingeschränkt die Bestimmungen dieser Vereinbarung. Weitergehende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern gesondert vereinbart werden.

§ 7 Vergütung und Regelleistungsvolumen

(1) Die nach diesem Vertrag erbrachten und abgerechneten Leistungen werden den Ärzten und Psychotherapeuten quartalsweise grundsätzlich nach den Bestimmungen und Preisen der Euro-Gebührenordnung Berlin (§ 87a Abs. 2 Satz 6 SGB V) vergütet, die Leistungen, die gemäß dieses Vertrages der Mengensteuerung gemäß § 87b Abs. 2 SGB V unterliegen, je Arzt bzw. Arztpraxis bis zur Höhe des jeweils zugewiesenen Regelleistungsvolumens und je Psychotherapeuten bzw. Psychotherapeutenpraxis bis zur Höhe der zugewiesenen zeitge-bundenen Kapazitätsgrenze. Die das Regelleistungsvolumen bzw. die zeitgebundenen Ka-

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pazitätsgrenze überschreitenden Leistungen werden den Ärzten und Psychotherapeuten zu abgestaffelten Preisen vergütet. Die in Anlage 1a aufgeführten Leistungsbereiche unterlie-gen den dort geregelten mengenbegrenzenden Maßnahmen.

(2) Die Einzelheiten zu den arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumina und den zeitge-bundenen Kapazitätsgrenzen sind in der Anlage 1 geregelt.

(3) Die Leistungen werden auf der Grundlage der Bestimmungen des Quartals vergütet, für das sie eingereicht wurden. § 1 Abs. 4 bleibt von dieser Regelung unberührt.

(4) Soweit in Verträgen und Richtlinien sowie in Beschlüssen des Vorstandes der KV Berlin für bestimmte vertragsärztliche Leistungen die Erfüllung besonderer Anforderungen oder der Nachweis bestimmter Qualifikationen bzw. Genehmigungen verlangt werden, erfolgt die Vergütung der entsprechenden Leistungen nur, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 8

Abrechnung

Das Abrechnungsverfahren zwischen der KV Berlin und den Ärzten und Psychotherapeuten werden in einer Abrechnungsordnung (Anlage 3) geregelt.

§ 9 Geltungszeitraum

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010. Anlagen:

Anlage 1 zum Honorarvertrag (Honorarverteilung) gilt in der Fassung des Beschlusses des Landesschiedsamts vom 20./21. November 2008 zu Teil 2 mit folgenden Abweichungen:

- Nummer 4 wird gestrichen

- Nummer 6 Satz 2 lautet neu: Die Vertragspartner verständigen sich über eventuell notwendi-ge Anpassungen zum 01.04.2010 rechtzeitig vorher, voraussichtlich bis zum 31.01.2010.

Anlage 2 besonders förderungswürdige Leistungen gemäß § 5 Abs. 2 Honorarvertrag

Anlage 3 Abrechnungsordnung Protokollnotiz: Die Knappschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung werden auf Basis des § 82 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 83 Satz 1 sowie § 87 a Abs. 3 SGB V für die Zeit ab dem 01. Januar 2010 den bestehenden Gesamtvertrag KBV / Knappschaft einschließlich Anlagen weiterentwickeln. Soweit darin Regelungen enthalten sind, die von den Regelungen in dem vorliegenden Vertrag abwei-chen, sind sich die KV Berlin und die Knappschaft einig, dass die Regelungen des Gesamtver-trages KBV / Knappschaft einschließlich der Anlagen Vorrang haben.

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Anlage 1 zum Honorarvertrag 2010 – Honorarverteilung und Vergütung

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Teil A – Verwendung und Aufteilung der MGV

§ 1 Ermittlung des Finanzvolumen zur Honorarverteilung

(1) Die vorhersehbare vorläufige morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nach § 3 Abs. 2 Hono-rarvertrag stellt die Grundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Regelleistungsvolu-men dar. Die Berechnungsschritte der vereinbarten vorhersehbaren morbiditätsbedingten Gesamtvergütung je Versicherten und Quartal sind in Anhang 1 dargestellt. Für die Ermitt-lung und Festsetzung der Regelleistungsvolumen wird die vorhersehbare morbiditätsbeding-te Gesamtvergütung a. unter Berücksichtigung der zu erwartenden positiven Saldos im Rahmen der überbezirkli-

chen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 75 Abs. 7 und 7a SGB V sowie

b. unter Abzug der Vergütung für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts 35.2 und

c. unter Abzug des entsprechenden Vergütungsvolumens aus der Erhöhung des Behand-lungsbedarfs je Versicherten aufgrund von Auswirkungen des GKVOrgWG nach Be-schluss Teil B, Nr. 3.3 in Höhe von 0,1722 vom Hundert zur Verwendung im fachärztli-chen Versorgungsbereich verändert.

Die so angepasste vorhersehbare morbiditätsbedingte Gesamtvergütung wird im Folgenden als Regelleistungs-Vergütungsvolumen bezeichnet.

(2) Das ermittelte Regelleistungs-Vergütungsvolumen wird gemäß § 3 Abs. 2 des Honorarver-trages auf die jeweiligen Quartale aufgeteilt.

(3) Das unter Abs. 1 Buchstabe b. und c. ermittelte Volumen wird analog Abs. 2 aufgeteilt.

§ 2 Trennung Hausarzt – Facharzt

(1) Das vorläufige RLV-Vergütungsvolumen des hausärztlichen sowie des fachärztlichen Ver-sorgungsbereichs ergibt sich aus der Multiplikation des nach § 1 ermittelten Regelleistungs-Vergütungsvolumen mit dem Faktor, der sich aus dem Verhältnis des Vergütungsvolumen 2007 ohne die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie des Abschnitts 35.2 multipliziert mit dem regionalen EBM-Faktor beider Versorgungsbereiche zum Vergütungsvolumen 2007 ohne die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie des Abschnitts 35.2 multipliziert mit dem regionalen EBM-Faktor des je-weiligen Versorgungsbereichs ergibt.

(2) Die einzelnen Berechnungsschritte richten sich nach ANLAGE 2 zu Teil F des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22.09.2009.

§ 3 Vorwegabzüge im hausärztlichen Bereich

Das RLV-Vergütungsvolumen des hausärztlichen Versorgungsbereichs wird ermittelt aus dem vorläufigen RLV-Vergütungsvolumen des hausärztlichen Versorgungsbereichs gemäß § 2 unter Abzug

a) der zu erwartenden Zahlungen für die Vergütung von qualitätsgebundenen Leistungen,

b) von 2 % des jeweiligen des vorläufigen RLV-Vergütungsvolumen des hausärztlichen Ver-sorgungsbereichs für die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen,

c) einer Rückstellung zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte,

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Anlage 1 zum Honorarvertrag 2010 – Honorarverteilung und Vergütung

KV Berlin / Krankenkassenverbände Berlin – Honorarvertrag 2010 nach Schiedsamtsbeschluss v. 11.12.2009 – 2. Quartal 2010 Seite 9 von 30

d) einer Rückstellung für Sicherstellungsaufgaben (u.a. nachträglich erfolgende Honorarkor-rekturen aus Vorquartalen),

e) einer Rückstellung zum Ausgleich von Fehlschätzungen für Vorwegabzüge,

f) der zu erwartender Zahlungen für ermächtigte Krankenhausärzte, ermächtigte Kranken-häuser, Einrichtungen und Institutionen, die kein Regelleistungsvolumen erhalten,

g) der zu erwartenden Zahlungen für die Zusatzpauschalen zur Behandlung von Transplan-tationsträgern (GOP 04523, 04525, 04527, 04537),

h) der Vergütungen für folgende Leistungen:

I. Besondere Inanspruchnahme (GOP 01100 bis 01102),

II. Leistungen im organisierten Notfalldienst,

III. Dringende Besuche (GOP 01411, 01412, 01415),

IV. Auswertung Langzeit-EKG als Auftragsleistung (Definitions- oder Indikationsauf-trag) (GOP 03241 und 04241),

V. Nephrologische Leistungen des Abschnitts 4.5.4,

VI. Leistungen des Abschnitts 30.7.1 zur Versorgung chronisch schmerztherapeuti-scher Patienten, durch nicht ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerzthera-peutisch tätige Ärzte,

VII. Akupunktur des Abschnitts 30.7.3,

VIII. Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen des Kapitels 32,

IX. Kostenpauschalen des Kapitels 40, außer den in § 5 Honorarvertrag aufgeführten Kostenpauschalen,

i) einer Rückstellung für Praxisbesonderheiten gem. § 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V

j) einer Rückstellung zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten

k) der zu erwartenden Zahlungen für den Aufschlag bei Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen mit angestellten Ärzten.

§ 4 Vorwegabzüge im fachärztlichen Bereich

Das RLV-Vergütungsvolumen des fachärztlichen Versorgungsbereichs wird ermittelt aus dem vorläufigen RLV-Vergütungsvolumen des fachärztlichen Versorgungsbereichs gemäß § 2 unter Abzug

a) der zu erwartenden Zahlungen für die Vergütung von qualitätsgebundenen Leistungen,

b) von 2 % des jeweiligen des vorläufigen RLV-Vergütungsvolumen des fachärztlichen Ver-sorgungsbereichs für die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen,

c) einer Rückstellung zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte,

d) einer Rückstellung für Sicherstellungsaufgaben (u. a. nachträglich erfolgende Honorar-korrekturen aus Vorquartalen),

e) einer Rückstellung zum Ausgleich von Fehlschätzungen für Vorwegabzüge,

f) der zu erwartender Zahlungen für ermächtigte Krankenhausärzte, ermächtigte Kranken-häuser, Einrichtungen und Institutionen, die kein Regelleistungsvolumen erhalten,

g) der zu erwartenden Zahlungen für nicht in Anhang 2 genannten Arztgruppen,

h) der zu erwartenden Zahlungen für in die Zusatzpauschalen zur Behandlung von Trans-plantationsträgern (GOP 13437, 13438, 13439, 13677),

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Anlage 1 zum Honorarvertrag 2010 – Honorarverteilung und Vergütung

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i) der Vergütungen für folgende Leistungen:

I. Besondere Inanspruchnahme (GOP 01100 bis 01102),

II. Leistungen im organisierten Notfalldienst,

III. Dringende Besuche (GOP 01411, 01412, 01415),

IV. Ambulante praxisklinische Betreuung und Nachsorge (GOP 01510 bis 01531),

V. Leistungen der Empfängnisregelung, Sterilisation und im Rahmen von Schwanger-schaftsabbrüchen der Abschnitte 1.7.5 bis 1.7.7,

VI. Leistungen des Abschnitts 5.3,

VII. Behandlung von Naevi Flammei und Hämangiomen (GOP 10320 bis 10324),

VIII. Laborkonsiliarpauschale und Laborgrundpauschale (GOP 12210 und 12225),

IX. Auswertung Langzeit-EKG als Auftragsleistung (Definitions- oder Indikationsauf-trag) (GOP 13253 und 27323),

X. Nephrologische Leistungen des Abschnitts 13.3.6,

XI. Bronchoskopie (GOP 09315, 09316, 13662 bis 13670),

XII. Gesprächs- und Betreuungsleistungen (GOP 14220, 14222, 21216, 21220, 21222),

XIII. Histologie, Zytologie (GOP 19310 bis 19312, 19331),

XIV. ESWL (GOP 26330),

XV. Leistungen des Abschnitts 30.7.1 zur Versorgung chronisch schmerztherapeuti-scher Patienten, durch nicht ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerzthera-peutisch tätige Ärzte,

XVI. Akupunktur des Abschnitts 30.7.3,

XVII. Polysomnographie (GOP 30901),

XVIII. Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen des Kapitels 32,

XIX. MRT-Angiographie des Abschnitts 34.4.7,

XX. Kostenpauschalen des Kapitels 40, außer den in § 5 Honorarvertrag aufgeführten Kostenpauschalen,

XXI. belegärztlicher Leistungen, die gemäß Teil A 2.3 Nr. 2 des Beschlusses des Erwei-terten Bewertungsausschusses vom 2. September 2009 nicht in Teil A 1.2. Nr. 3 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung vom 27. und 28. August 2008 in der zum Zeitpunkt der Vertragsschließung gültigen Fassung genannt sind,

XXII. reine Probenuntersuchungen gemäß Teil F 2.3 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22. September 2009,

j) einer Rückstellung für Praxisbesonderheiten gem. § 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V,

k) einer Rückstellung zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten,

l) der zu erwartenden Zahlungen für den Aufschlag bei Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen mit angestellten Ärzten.

Teil B – Arztindividuelle Mengensteuerung (RLV und Kapazitätsgrenzen)

§ 5 Grundsätze zum Regelleistungsvolumen

(1) Die Regelleistungsvolumen werden für das jeweilige Abrechnungsquartal ermittelt.

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(2) Die Regelleistungsvolumen werden je Arzt bzw. Praxis ermittelt. Bei der Ermittlung des Re-gelleistungsvolumens eines Arztes ist der Umfang seiner Tätigkeit lt. Zulassungs- bzw. Ge-nehmigungsbescheid zu berücksichtigen.

(3) Die Zuweisung der Regelleistungsvolumen erfolgt praxisbezogen. Dabei ergibt sich die Höhe des Regelleistungsvolumens einer Arztpraxis aus der Addition der Regelleistungsvo-lumina eines jeden in dieser Praxis vertragsärztlich tätigen Arztes. Weiterbildungs- und Ent-lastungsassistenten werden dabei nicht berücksichtigt. Dem einer Arztpraxis zugewiesenen Regelleistungsvolumen steht die in der Arztpraxis abgerechnete Leistungsmenge gegen-über. Die Leistungen werden grundsätzlich bis zur Höhe des Regelleistungsvolumens nach der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet. Leistungen oberhalb des Regelleistungsvo-lumen werden gemäß § 11 vergütet. Ärzte, die zusätzlich in Teilberufsausübungsgemein-schaften tätig sind, erhalten für diese Tätigkeit kein zusätzliches Regelleistungsvolumen.

(4) Das Regelleistungsvolumen ist die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in der regio-nalen Euro-Gebührenordnung gemäß § 87a Abs. 2 SGB V enthaltenen und für den Arzt oder der Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten ist. Es wird gebildet aus dem Produkt der arztindividuellen Fallzahl und des durchschnittlichen arztgruppenspezifischen Fallwerts.

(5) Regelleistungsvolumen kommen für Ärzte der in Anhang 2 genannten Arztgruppen zur An-wendung. Ermächtigte Krankenhausärzte sowie ermächtigte Krankenhäuser, Einrichtungen und Institutionen erhalten grundsätzlich ein Regelleistungsvolumen nach dem mit der Er-mächtigung begründeten Versorgungsauftrag, es sei denn, die Ermächtigung ist auf wenige Einzelleistungen begrenzt.

(6) Die im Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 2. und 22. September 2009 in der zum Zeitpunkt der Vertragsschließung gültigen Fassung genannten Leistungen, Leis-tungsarten und Kostenerstattungen nach § 5 Honorarvertrag, nach Anlage 2 Nr. 2 in Be-schluss Teil F, antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM, Leistungen im organisierten Notfalldienst sowie Leistungen, Leistungsarten und Kosten-erstattungen, die sich aus Vereinbarungen der Partner der Gesamtverträge nach § 87a Abs. 3 Satz 5 SGB V oder § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V ergeben, unterliegen nicht dem Regelleis-tungsvolumen.

(7) Für Regelleistungsvolumen relevante Fälle (RLV-Fälle) sind kurativ-ambulante Behand-lungsfälle gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 EKV, ausge-nommen Notfälle im organisierten Notfalldienst und Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Unter-suchungsergebnissen und Fälle, in denen ausschließlich Leistungen und Kostenerstattun-gen, die gemäß Absatz 6 nicht dem Regelleistungsvolumen unterliegen, abgerechnet wer-den.

Zur Umsetzung des Arztbezuges gemäß Abs. 2 ist die Bemessung des Regelleistungsvolu-mens mit den RLV-Fällen vorgegeben:

a) In Einzelpraxen entspricht die Zahl der RLV-Fälle der Zahl der Behandlungsfälle gemäß Satz 1.

b) In Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten entspricht die Zahl der RLV-Fälle eines Arztes der Zahl der Behand-lungsfälle gemäß Satz 1 der Arztpraxis multipliziert mit seinem Anteil an der RLV-relevanten Arztfallzahl der Praxis. Sofern möglich, kann die RLV-Fallzahl je Arztgruppe in einer Arztpraxis ermittelt werden.

Die Summe der RLV-Fälle einer Arztpraxis entspricht damit immer der Anzahl der RLV-relevanten Behandlungsfälle gemäß Satz 1 der Arztpraxis.

(8) Die festgelegten Regelleistungsvolumen werden den Ärzten bzw. den Arztpraxen rechtzeitig mitgeteilt. Die KV Berlin informiert zeitgleich quartalsweise die Krankenkassenverbände über die Zuweisung der Regelleistungsvolumen an den Arzt oder die Arztpraxis (Höhe RLV der Arztgruppen, Höhe durchschnittlichen Fallzahl).

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(9) Gemäß Teil F Nr. 3.6 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22. September 2009 und Teil A des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 15. Januar 2009 (Konvergenzbeschluss) in der Fassung vom 27. Februar 2009 kann die KV Berlin auf Antrag eines Arztes Praxisbesonderheiten feststellen. Diese liegen in der Regel vor, wenn

- ein besonderer Versorgungsauftrag und/oder eine besondere, für die Versorgung be-deutsame fachliche Spezialisierung besteht und

- zusätzlich eine aus den Praxisbesonderheiten resultierende Überschreitung des durch-schnittlichen RLV-Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 15 % vorliegt, wobei die morbiditätsbezogene Differenzierung des Regelleistungsvolumens nach Beschlussteil F Anlage 2 Nr. 6 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22. Sep-tember 2009 zu berücksichtigen ist.

Ein besonderer Versorgungsauftrag bzw. eine besondere, für die Versorgung bedeutsame fachliche Spezialisierung können z.B. sein: - Durchführung von Leistungen nach GOP 01410, 01413; - Durchführung von Leistungen nach GOP 20330, 20331, 20335, 20336, 20351, 20352; - Durchführung von Leistungen nach GOP 34502, 34503 bei akuter oder chronischer

Schmerzsymptomatik; - Durchführung von Leistungen nach GOP 30130 EBM durch Allergologen oder - Durchführung von Leistungen des Kapitels 4.4 und 4.5 durch Kinderärzte.

Die Entscheidungen des Vorstandes der KV Berlin sowie die maßgeblichen Entscheidungs-grundlagen werden den Vertragspartnern regelmäßig in geeigneter Form zur Verfügung ge-stellt.

§ 6 Ermittlung des Regelleistungsvolumen

(1) Die Berechnungen des vorläufigen RLV-Vergütungsvolumen eines Versorgungsbereiches, des arztgruppenspezifischen Anteils am RLV-Vergütungsvolumen eines Versorgungsbe-reichs, des arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen und der Morbiditätsbezoge-nen Differenzierung des Regelleistungsvolumens nach Altersklassen richten sich nach ANLAGE 2 zu Teil F des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22. September 2009.

(2) Jeder Arzt einer Arztgruppe gemäß Anhang 2 erhält ein arztgruppenspezifisches Regelleis-tungsvolumen. Die Höhe des Regelleistungsvolumens eines Arztes ergibt sich für die in An-hang 2 benannten Arztgruppen aus der Multiplikation des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen arztgruppenspezifischen Fallwertes gemäß § 5 Abs. 4 und der RLV-Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal. Der für einen Arzt zutreffende arztgruppenspezifische Fallwert wird für je-den über 150 % der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe hinausgehenden RLV-Fall wie folgt gemindert:

- um 25 % für RLV-Fälle über 150 % bis 170 % der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe,

- um 50 % für RLV-Fälle über 170 % bis 200 % der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe,

- um 75 % für RLV-Fälle über 200 % der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe.

Die Durchschnittsfallzahl wird je Arztgruppe ohne Berücksichtigung der ermächtigten Ärzte ermittelt. Als Durchschnittsfallzahl für hausärztlich tätige Internisten und Fachärzte für All-gemeinmedizin, praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung sind gemeinsam 900 Fälle festgestellt worden.

Tritt durch die Abstaffelung der Fallwerte eine Differenz zwischen dem arztgruppenspezifi-schen Anteil am RLV-Vergütungsvolumen des Versorgungsbereichs und der Summe der

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Regelleistungsvolumina der Arztgruppen auf, so ist der durchschnittliche Fallwert der Arzt-gruppe entsprechend anzupassen.

(3) Auf Antrag des Arztes und nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin können Leistungen über das arzt-/praxisbezogene Regelleistungsvolumen hinaus mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet werden. Ein Arzt kann einen Antrag stellen, wenn aufgrund

a) Urlaubs- und krankheitsbedingter Vertretung eines Arztes der eigenen Berufsausübungs-gemeinschaft,

b) Urlaubs- und krankheitsbedingter Vertretung eines Arztes einer Arztpraxis in der näheren Umgebung der Arztpraxis,

c) Aufgabe einer Zulassung oder genehmigten Tätigkeit eines Arztes der eigenen Berufs-ausübungsgemeinschaft,

d) Aufgabe einer Zulassung oder genehmigten Tätigkeit eines Arztes einer Arztpraxis in der näheren Umgebung der Arztpraxis

eine außergewöhnlich starke Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten vorliegt oder wenn durch

e) einen außergewöhnlichen und/oder durch Arzt unverschuldeten Grund eine niedrige arzt-individuelle Fallzahl im Aufsatzquartal abgerechnet wurde. Hierzu zählt z.B. Krankheit des Arztes.

Die Vergütung der aufgrund der o.g. Kriterien a) bis d) das Regelleistungsvolumen über-schreitenden Leistungen erfolgt je nach Zugehörigkeit des antragstellenden Arztes aus der Rückstellung für Sicherstellungsaufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe d) für Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs und § 4 Abs. 1 Buchstabe d) für Ärzte des fachärztli-chen Versorgungsbereichs; entsprechendes gilt bei Stattgabe eines Antrags nach dem Kri-terium e). Satz 2 d) kann ebenfalls angewendet werden, wenn sich die Praxis des Arztes in einem Verwaltungsbezirk befindet, der isoliert betrachtet für die bedarfsplanungsrelevante Arztgruppe einen Versorgungsgrad von weniger als 100 % aufweist. Dies gilt auch, wenn ein Arzt seine Praxis in einen solchen Verwaltungsbezirk verlegt. Über das Verfahren der Umsetzung verständigen sich die Vertragspartner in einer gesonderten Vereinbarung.

(4) Ein neu niedergelassener Arzt erhält ein Regeleistungsvolumen auf Basis der Fallzahl des Vorgängerarztes. Soweit es keinen Vorgängerarzt gibt, erfolgt die Berechnung des Regel-leistungsvolumens auf der Basis der Hälfte der durchschnittlichen, für das Regelleistungsvo-lumen relevanten Fallzahl der jeweiligen Arztgruppe. Soweit eine höhere Fallzahl – als die in Satz 1 und 2 genannte – im Abrechnungsquartal tatsächlich erreicht wird, vergrößert sich das Regelleistungsvolumen des Arztes pro zusätzlichem Fall in Höhe des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe begrenzt bis zur durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe. Nach Ablauf von 12 Quartalen nach der Niederlassung berechnet sich das Regelleistungsvolumen auf der Basis der Fallzahl des Vorjahresquartals. Überschreitet er die durchschnittliche Fall-zahl der Arztgruppe, gilt die vorgenannte Regelung nicht mehr. Verlegt ein Arzt seine Praxis in einen Verwaltungsbezirk, der isoliert betrachtet für die bedarfsplanungsrelevante Arzt-gruppe einen Versorgungsgrad von weniger als 100 % aufweist, so gelten für ihn auf Antrag Satz 2 bis 5 entsprechend.

(5) Beim Wechsel des Versorgungsbereichs durch einen Vertragsarzt sind die RLV-Vergütungsvolumen der Versorgungsbereiche wie folgt anzupassen:

1. Die Berücksichtigung des Versorgungsbereichswechsels findet quartalsweise statt.

2. Erfolgt der Versorgungsbereichswechsel, ist die Bereinigung quartalsweise auf der Basis des Honorarbescheides des Vorjahresquartals des wechselnden Vertragsarztes durchzu-führen.

Bei einem Wechsel der Arztgruppe wird entsprechend verfahren.

(6) Bei Ausscheiden eines Partners erhält der Ausscheidende bei Fortführung der ärztlichen Tä-tigkeit dasjenige RLV, welches er in die Berufsausübungsgemeinschaft/MVZ eingebracht hat

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bzw. während der Zusammensetzung realisiert hat. Der Vorstand der KV Berlin kann auf An-trag eine abweichende Festsetzung vornehmen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm nachweislich eine höhere Fallzahl für die Berechnung des RLV’s zusteht. Zum Nachweis ge-eignet ist in der Regel der einvernehmlich abgeschlossene Gemeinschaftspraxisvertrag in sei-ner zuletzt gegenüber dem Zulassungsausschuss vorgelegten Fassung, die Gewinnverteilung bzw. Teilungserklärung.

(7) Zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung in Berufsausübungsgemeinschaften wird das praxisbezogene Regelleistungsvolumen

a) für fach- und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit an-gestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe um 10 % erhöht

b) für fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arztgruppen bzw. Schwerpunkte um 5 % je Arztgruppe bzw. Schwerpunkt für maximal sechs Arztgruppen bzw. Schwerpunkt, für jede weitere Arztgruppe bzw. Schwerpunkt um 2,5 %, jedoch ins-gesamt höchstens um 40 % erhöht.

(8) Das arztgruppenspezifische RLV-Vergütungsvolumen der Fachärzte für Dermatologie wird zur Errechnung des arztgruppenspezifischen Fallwertes dieser Arztgruppe quartalsweise für das 1. und 2. Quartal 2010 um die Beträge nach § 3 Abs. 5 Honorarvertrag erhöht.

§ 7 Fallwertzuschläge

(1) Zusätzlich wird gemäß Anhang 2 Nr. (2) ein weiteres Honorarvolumen berechnet, das dem Arzt im hausärztlichen Versorgungsbereich für die Abrechnung der in Anhang 2 Nr. (2) ge-nannten Leistungen zusätzlich zur Verfügung steht, wenn er über die entsprechenden Quali-fikationsvoraussetzungen verfügt. Die erforderlichen Beträge hierzu werden aus dem Vor-wegabzug nach § 3 Buchstabe a) entnommen.

Sofern ein Arzt das für ihn zutreffende Regelleistungsvolumen nicht ausschöpft, kann er das noch zur Verfügung stehende Honorarvolumen mit Leistungen der in Anhang 2 Nr. (2) ge-nannten Leistungsbereiche ausfüllen. Soweit das Regelleistungsvolumen bereits ausge-schöpft ist, werden die überschreitenden Leistungen der in Anhang 2 Nr. (2) genannten Leistungsbereiche zu den abgestaffelten Preisen gemäß § 11 vergütet. Das mit den Leis-tungen nach Anhang 2 Nr. (2) korrespondierende Honorarvolumen kann nicht mit anderen Leistungen abgerufen werden.

Die Honorarvolumen für die Leistungsbereiche nach Anhang 2 Nr. (2), Ziffer 3. bis 9. kön-nen gegenseitig verrechnet werden.

(2) Zusätzlich wird gemäß Anhang 2 Nr. (3) ein weiteres Honorarvolumen berechnet, das dem Arzt im fachärztlichen Versorgungsbereich für die Abrechnung der im Anhang 2 Nr. (3) ge-nannten Leistungen zusätzlich zur Verfügung steht, wenn er über die entsprechenden Quali-fikationsvoraussetzungen verfügt. Die erforderlichen Beträge hierzu werden aus dem Vor-wegabzug nach § 4 Buchstabe a) entnommen.

Sofern ein Arzt das für ihn zutreffende Regelleistungsvolumen nicht ausschöpft, kann er das noch zur Verfügung stehende Honorarvolumen mit Leistungen der in Anhang 2 Nr. (3) ge-nannten Leistungsbereiche ausfüllen. Soweit das Regelleistungsvolumen bereits ausge-schöpft ist, werden die überschreitenden Leistungen der in Anhang 2 Nr. (3) genannten Leistungsbereiche zu den abgestaffelten Preisen gemäß § 11 vergütet. Das mit den Leis-tungen nach Anhang 2 Nr. (3) korrespondierende Honorarvolumen kann dagegen nicht mit anderen Leistungen abgerufen werden.

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§ 8 Zeitbezogene Kapazitätsgrenzen

(1) Abweichend von den Regelungen für Arztgruppen gemäß Anhang 2 werden für

- Psychologische Psychotherapeuten

- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

- Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie

- andere ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte gemäß den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinien

zeitbezogene Kapazitätsgrenzen je Quartal durch die Kassenärztlichen Vereinigungen je-dem Arzt zugewiesen, um eine übermäßige Ausdehnung der psychotherapeutischen Tätig-keit zu verhindern.

Überschreitet die abgerechnete ärztliche bzw. therapeutische Zuwendungszeit gemessen nach den Prüfzeiten der Leistungen des Anhangs 3 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in der gültigen Fassung die gemäß Abs. 2 ermittelte zeitbezogene Kapazitätsgrenze je Arzt, so werden diese Leistungen maximal bis zur 1,5-fachen zeitbezogenen Kapazitäts-grenze mit den abgestaffelten Preisen, die sich nach der Quotierung gemäß § 11 für den Fachärztlichen Versorgungsbereich ergeben, vergütet. Der Anteil der die Kapazitätsgrenze überschreitenden Leistungen des Abschnitts 35.2 wird aus dem Vorwegabzug für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen vergütet. Der Anteil der die Kapazitätsgrenze über-schreitenden übrigen, nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen, wird aus dem Vorwegabzug gemäß § 4 Buchstabe g) i.V.m. § 11 vergütet.

(2) Als Anteil der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze für die antrags- und genehmigungspflichti-gen Leistungen der in Abs. 1 genannten Arztgruppen werden je Arzt 27.090 Minuten je Ab-rechnungsquartal festgelegt.

(3) Als Anteil der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze für die nicht antrags- und genehmigungs-pflichtigen Leistungen der in Abs. 1 genannten Arztgruppen wird die arztgruppenspezifische, durchschnittlich abgerechnete ärztliche bzw. therapeutische Zuwendungszeit je Arzt des Vorjahresquartals, gemessen nach den Prüfzeiten der Leistungen des Anhangs 3 zum Ein-heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in der gültigen Fassung ermittelt.

(4) Je Arzt bzw. Psychotherapeut der in Abs. 1 genannten Arztgruppen ergibt sich die zeitbezo-gene Kapazitätsgrenze aus der Addition der Werte in den Absätzen 2 und 3.

Teil C – Leistungsvergütung

§ 9

Vergütung von Leistungen des Regelleistungsvolumens

Leistungen, die dem Regelleistungsvolumen unterliegen, werden bis zur Höhe des Regelleis-tungsvolumens zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet.

§ 10 Vergütung von Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung außerhalb des

Regelleistungsvolumens

(1) Die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts 35.2 werden zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung aus dem Vorwegabzug gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe b. vergütet.

(2) Die nicht antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen der nicht in Anhang 2 und nicht in § 8 Abs. 1 genannten Arztgruppen werden nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 3

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Honorarvertrag und der Anlage 1a zum Honorarvertrag zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung aus dem Vorwegabzug gemäß § 4 Buchstabe g) vergütet.

(3) Folgende Leistungen werden nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 3 Honorarvertrag und der Anlage 1a zum Honorarvertrag zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung au-ßerhalb des Regelleistungsvolumens aus dem Vorwegabzug nach § 3 Buchstabe h) und § 4 Buchstabe i) des jeweiligen Versorgungsbereichs vergütet:

a. Besondere Inanspruchnahme (GOP 01100 bis 01102),

b. Leistungen im organisierten Notfalldienst,

c. Dringende Besuche (GOP 01411, 01412, 01415),

d. Ambulante praxisklinische Betreuung und Nachsorge (GOP 01510 bis 01531),

e. Leistungen der Empfängnisregelung, Sterilisation und im Rahmen von Schwanger-schaftsabbrüchen der Abschnitte 1.7.5 bis 1.7.7,

f. Leistungen des Abschnitts 5.3,

g. Behandlung von Naevi Flammei und Hämangiomen (GOP 10320 bis 10324),

h. Laborkonsiliarpauschale und Laborgrundpauschale (GOP 12210 und 12225),

i. Auswertung Langzeit-EKG als Auftragsleistung (Definitions- oder Indikationsauftrag) (GOP 03241, 04241, 13253 und 27323),

j. Nephrologische Leistungen des Abschnittes 4.5.4,

k. Nephrologische Leistungen des Abschnittes 13.3.6,

l. Bronchoskopie (GOP 09315, 09316, 13662 bis 13670),

m. Gesprächs- und Betreuungsleistungen (GOP 14220, 14222, 21216, 21220, 21222),

n. Histologie, Zytologie (GOP 19310 bis 19312, 19331),

o. ESWL (GOP 26330),

p. Leistungen des Abschnitts 30.7.1 zur Versorgung chronisch schmerztherapeutischer Patienten, durch nicht ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätige Ärzte,

q. Akupunktur des Abschnitts 30.7.3,

r. Polysomnographie (GOP 30901),

s. Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen des Kapitels 32,

t. MRT-Angiographie des Abschnitts 34.4.7,

u. Kostenpauschalen des Kapitels 40, außer den in § 5 Honorarvertrag aufgeführten Kostenpauschalen,

v. Zusatzpauschalen zur Behandlung von Transplantationsträgern (GOP 04523, 04525, 04527, 04537, 13437, 13438, 13439, 13677),

w. belegärztliche Leistungen, die gemäß Teil A 2.3 Nr. 2 des Beschlusses des Erweiter-ten Bewertungsausschusses vom 2. September 2009 nicht in Teil A 1.2. Nr. 3 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertrags-ärztlichen Vergütung vom 27. und 28. August 2008 in der zum Zeitpunkt der Ver-tragsschließung gültigen Fassung genannt sind,

x. reine Probenuntersuchungen gemäß Teil F 2.3 des Beschlusses des Erweiterten Be-wertungsausschusses vom 22. September 2009.

(4) Für Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs werden für die folgenden qualitätsge-bundene Leistungen ein weiteres Honorarvolumen neben dem Regelleistungsvolumen be-rechnet, das ihnen für die Abrechnung der genannten Leistungen zusätzlich zur Verfügung steht, wenn sie über die entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen verfügt. Die Leis-tungen werden zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet.

a. Sonographie (GOP 33000 bis 33002, 33010 bis 33012, 33040 bis 33044, 33050 bis 33052, 33060 bis 33062, 33076, 33080, 33081, 33090 bis 33092)

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Anlage 1 zum Honorarvertrag 2010 – Honorarverteilung und Vergütung

KV Berlin / Krankenkassenverbände Berlin – Honorarvertrag 2010 nach Schiedsamtsbeschluss v. 11.12.2009 – 2. Quartal 2010 Seite 17 von 30

b. Psychosomatik (GOP 35100 und 35110)

c. Prokto/Rektoskopie (GOP 03331 bzw. 04331)

d. Kleinchirurgie (GOP 02300 bis 02302)

e. Langzeit-EKG (GOP 03322 bzw. 04322)

f. Langzeit-Blutdruckmessung (GOP 03324 bzw. 04324)

g. Spirometrie (GOP 03330 bzw. 04330)

h. Ergometrie (GOP 03321 bzw. 04321)

i. Chirotherapie (GOPen des Abschnitts 30.2 des EBM)

(5) Für Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs, die nicht Fachärzte für Nuklearmedizin, Radiologie, Radiologische Diagnostik oder Diagnostische Radiologie sind, werden für die folgenden qualitätsgebundenen Leistungen ein weiteres Honorarvolumen neben dem Regel-leistungsvolumen berechnet, das ihm für die Abrechnung der genannten Leistungen zusätz-lich zur Verfügung steht, wenn er über die entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen verfügt. Die Leistungen werden zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung ver-gütet.

a. Diagnostische Radiologie (GOP 34210 bis 34282)

§ 11 Vergütung der das Regelleistungsvolumen überschreitenden Leistungen

Die das Regelleistungsvolumen überschreitenden Leistungen werden aus dem Abzug in Höhe von 2 % des vorläufigen RLV-Vergütungsvolumen des jeweiligen Versorgungsbereichs gemäß § 3 Buchstabe b) und § 4 Buchstabe b) vergütet.

§ 12 Ausgleich der Vorwegabzüge

Vorwegabzüge, Rückstellungen und nicht ausgeschöpfte RLV-Gelder sind innerhalb der Versor-gungsbereiche verrechnungsfähig; Ausnahme: Vorwegabzug für abgestaffelte Leistungen. Überschreitungen und Defizite dieser Positionen werden in das nächsterreichbare Quartal fort-geschrieben und dort bei der Berechnung der Vorwegabzüge und Rückstellungen einvernehm-lich berücksichtigt. Soweit Beträge verbleiben, werden bei der Festlegung der Gesamtvergütung 2011 entsprechende Regelungen einvernehmlich getroffen. Weitere Verrechnungen finden nicht statt. Anhang 1: Berechnungsschritte zur Ermittlung der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung

Anhang 1a: Muster zur Ermittlung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung je Krankenkasse

Anhang 2: Arztgruppen zur Festsetzung des Regelleistungsvolumens und Fallwertzuschläge

Anhang 3: Datensatzbeschreibung für die Bereitstellung von Daten

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Anlage 1 zum Honorarvertrag 2010 – Honorarverteilung und Vergütung

KV Berlin / Krankenkassenverbände Berlin – Honorarvertrag 2010 nach Schiedsamtsbeschluss v. 11.12.2009 – 2. Quartal 2010 Seite 18 von 30

Anhang 1: Berechnungsschritte zur Ermittlung der morbiditätsbedingten Ge-samtvergütung

Lfd. Nr. Schritt Hinweise/Anmerkungen

0 Ausgangsbasis: Datenlieferung nach § 87c Abs. 4 SGB V

Nach Satzart ARZTRG87c4 gem. 154. Beschluss des Bewertungsausschusses

S1 Feststellung der Bruttoleistungsmenge nach Wohnortprinzip (in EURO und Punkten bewer-tete Leistungen)

S2 Bereinigung der Bruttoleistungsmenge durch Nichteinbeziehung von Leistungen

S3 Umrechnung der EURO-Leistungen in Punkte: - EBM-geregelte Sachkosten - Laborleistungen - EBM-geregelte Kostenpauschalen

S4 Anwendung HVV-Quote auf die Bruttoleis-tungsmenge

Multiplikation mit 0,9049

S5 Erhöhung der Bruttoleistungsmenge nach 2. Teil B um die Effekte der festgelegten Steige-rungsraten für Leistungen nach 2.4. Teil A so-wie für Leistungen nach 1.2 Teil A entspre-chend Teil H

S6 Division Ergebnis S5 durch Versichertenzahl 2008 (nach WOP)

Versichertenzahl definiert nach Satzart ANZVER87c4 gem. 154. Beschluss des Bewertungsausschusses

S7 Anwendung Veränderungsrate auf Ergebnis aus S6

Faktor 1,051

S8 Anwendung um Veränderungsrate aus einer diagnosebezogenen und demographischen Komponente

Faktor 0,016616

S9 Anwendung um Veränderungsrate Auswirgungen GKV-OrgWG

Faktor 0,003357

S10 Multiplikation Ergebnis S9 mit RPW in Höhe von 3,5048 Cent

= Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung 2010 je Versicherten

S11 Anwendung der Aufteilungsquote nach § 3 Abs. 3 HVV auf das Ergebnis nach S10

= Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung 2010 je Versicherten und Quartal

S12 Multiplikation Ergebnis S11 des jeweiligen Quartals mit der am 15. des Erstmonats des Vorquartals aktuell verfügbaren Versicherten-zahl nach Satzart ANZVER87c4 gemäß Be-schluss des Bewertungsausschusses Ärzte

= Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung des jeweiligen Quartals 2010

S13 Erhöhung der morbiditätsbedingten Gesamt-vergütung des 1. und 2. Quartals 2010 um die Summe der je Krankenkasse gesamtvergü-tungserhöhend im 2. Halbjahr 2008 für die Ver-gütung der Leistungen nach den EBM-Nrn. 10343 und 10344 und den damit verbundenen histologischen Untersuchungen nach Abschnitt 19.3 aufgewendeten Beträge

= Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung des jeweiligen Quartals 2010 inkl. der Erhöhung für die Vergütung der Leistun-gen nach den EBM-Nrn. 10343 und 10344 und den damit verbundenen histo-logischen Untersuchungen nach Abschnitt 19.3 gemäß § 3 Abs. 5 Honorarvertrag

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Anlage 1 zum Honorarvertrag 2010 – Honorarverteilung und Vergütung

KV Berlin / Krankenkassenverbände Berlin – Honorarvertrag 2010 nach Schiedsamtsbeschluss v. 11.12.2009 – 2. Quartal 2010 Seite 19 von 30

Meldung der KK

Quote gem. § 3 Abs. 3 HVV 2010

s. HVV 2010 § 3 Abs. 5

IK VKNR NameLBB_Q1

2008

LBB_Q2

2008

LBB_Q3

2008

LBB_Q4

2008

ges. LB inPunkte

2008

Ø Versicherte

2008

LB je Vers.In Punkte

2008

OPW

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LB je Vers.

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2008

25,40%

II/2011

VersicherteStand:

25.01.2010IV/2009

MGVvorläufig

II/2010

Ø Hautsc lt. Schiedsamt

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2008

MGVneu

II/2010

1 2 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

123456789 72XXX MUSTERKASSE 83.980.840,1 88.504.707,7 80.148.143,4 84.181.289,8 336.814.981,0 30.929 10.889,9

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31.885

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Gesamt 336.814.981,0 30.929 10.889,9

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31.885

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ImBa - Daten

Anhang 1a: Muster zur Ermittlung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung je Krankenkasse

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Anlage 1 zum Honorarvertrag 2010 – Honorarverteilung und Vergütung

KV Berlin / Krankenkassenverbände Berlin – Honorarvertrag 2010 nach Schiedsamtsbeschluss v. 11.12.2009 – 2. Quartal 2010 Seite 20 von 30

Anhang 2: Arztgruppen zur Festsetzung des Regelleistungsvolumens und Fall-wertzuschläge (1) Für Regelleistungsvolumen der KV Berlin relevante Arztgruppen

a. Hausärztlicher Versorgungsbereich:

- Hausärztlich tätige Internisten und Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung

- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie alle Fachärzte für Kinder- und Ju-gendmedizin, die über weitere Schwerpunkte oder Zusatzweiterbildungen verfügen und nicht gesondert aufgeführt worden sind

- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkte Kinderkardiologie

- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder-Pneumologie

b. Fachärztlicher Versorgungsbereich:

- Fachärzte für Anästhesiologie mit weniger als 200 Fällen im Quartal

- Fachärzte für Anästhesiologie mit 200 und mehr Fällen im Quartal

- Fachärzte für Augenheilkunde

- Fachärzte für Chirurgie

- Fachärzte für Neurochirurgie

- Fachärzte für Gynäkologie

- Reproduktionsmediziner

- Fachärzte für Hals-, Nasen- Ohrenheilkunde

- Fachärzte für Dermatologie

- Humangenetiker

- Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt

- Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Endokrinologie bzw. En-dokrinologie und Diabetologie

- Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Gastroenterologie

- Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Hämatologie/ Onkologie

- Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Kardiologie (konvent.)

- Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Kardiologie (invasiv)

- Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Pneumologie, Facharzt für Lungen- u. Bronchialheilkunde, Lungenärzte

- Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Rheumatologie

- Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Nephrologie

- Fachärzte für Kinder- u. Jugendpsychiatrie

- Fachärzte für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- Nervenärzte, Fachärzte für Nervenheilkunde / Neurologie und Psychiatrie

- Fachärzte für Neurologie

- Fachärzte für Psychiatrie / Psychiatrie und Psychotherapie

- Fachärzte für Nuklearmedizin

- Fachärzte für Orthopädie

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Anlage 1 zum Honorarvertrag 2010 – Honorarverteilung und Vergütung

KV Berlin / Krankenkassenverbände Berlin – Honorarvertrag 2010 nach Schiedsamtsbeschluss v. 11.12.2009 – 2. Quartal 2010 Seite 21 von 30

- Fachärzte für Phoniatrie u. Pädaudiologie

- Fachärzte für Radiologie, Fachärzte für Radiologische Diagnostik, Fachärzte für Dia-gnostische Radiologie

- Fachärzte für Radiologie, Fachärzte für Radiologische Diagnostik, Fachärzte für Dia-gnostische Radiologie mit CT oder MRT

- Fachärzte für Radiologie, Fachärzte für Radiologische Diagnostik, Fachärzte für Dia-gnostische Radiologie mit CT und MRT

- Fachärzte für Urologie

- Fachärzte für Physiotherapie / Physikalische u. Rehabilitative Medizin.

(2) Fallwertzuschlag zum Regelleistungsvolumen für Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbe-reichs für qualitätsgebundene Leistungen

Für jeden nachfolgenden Leistungsbereich erhält ein Arzt des hausärztlichen Versorgungs-bereichs jeweils ein weiteres Honorarvolumen, das ihm für die Abrechnung der genannten Leistungen zusätzlich zur Verfügung steht, wenn er über die entsprechenden Qualifikations-voraussetzungen verfügt.

Nr. Leistungsbereich GOP Betrag in Euro

1. Sonographie 33000 bis 33002, 33010 bis 33012, 33040 bis 33044, 33050 bis 33052, 33060 bis 33062, 33076, 33080, 33081, 33090 bis 33092

3,50

2. Psychosomatik 35100 und 35110 3,00 3. Prokto/Rektoskopie 03331 bzw. 04331 1,00 4. Kleinchirurgie 02300 bis 02302 1,50 5. Langzeit-EKG 03322 bzw. 04322 1,00 6. Langzeit-Blutdruckmessung 03324 bzw. 04324 1,00 7. Spirometrie 03330 bzw. 04330 1,00 8. Ergometrie 03321 bzw. 04321 1,50 9. Chirotherapie GOPen des Abschnitts 30.2 des EBM 1,00

(3) Fallwertzuschlag zum Regelleistungsvolumen für Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbe-reichs für qualitätsgebundene Leistungen

Für jeden nachfolgenden Leistungsbereich erhält ein Arzt des fachärztlichen Versorgungs-bereichs, der nicht Facharzt für Nuklearmedizin, Radiologie oder Strahlentherapie ist, jeweils ein weiteres Honorarvolumen, das ihm für die Abrechnung der genannten Leistungen zu-sätzlich zur Verfügung steht, wenn er über die entsprechenden Qualifikationsvoraussetzun-gen verfügt.

Für den Leistungsbereich Diagnostische Radiologie (GOP 34210 bis 34282) gelten die nachfolgenden arztgruppenspezifischen Beträge zur Ermittlung des Honorarvolumens:

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Anlage 1 zum Honorarvertrag 2010 – Honorarverteilung und Vergütung

KV Berlin / Krankenkassenverbände Berlin – Honorarvertrag 2010 nach Schiedsamtsbeschluss v. 11.12.2009 – 2. Quartal 2010 Seite 22 von 30

Arztgruppen Zuschlag je Fall in Euro

Fachärzte für Chirurgie, für Kinderchirurgie, für plastische Chirurgie, ohne Unfallchirurgie und Neurochirurgie

6,10

Fachärzte für Frauenheilkunde 3,90 Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 0,80 Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören

3,80

Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Gastroentero-logie

2,10

Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Kardiologie 1,30 Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Pneumologie 4,70 Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Rheumatologie

5,40

Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 2,30 Fachärzte für Neurochirurgie 4,70 Fachärzte für Orthopädie, Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie 7,20 Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin 6,60 Fachärzte für Urologie 3,30 Sonstige Facharztgruppen, für die die Erbringung von Leistungen der diag-nostischen Radiologie zum Kern des Gebietes gehört.

5,30

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Anlage 1 zum Honorarvertrag 2010 – Honorarverteilung und Vergütung

KV Berlin / Krankenkassenverbände Berlin – Honorarvertrag 2010 nach Schiedsamtsbeschluss v. 11.12.2009 – 2. Quartal 2010 Seite 23 von 30

Anhang 3: Datensatzbeschreibung für die Bereitstellung von Daten

Gemäß Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 15.01.2009 Teil B – Informati-on der Kassenärztlichen Vereinigung über die Zuweisung und Auslastung der Regelleistungsvo-lumen - übermittelt die KV Berlin die im Beschluss benannten Daten nach folgendem Verfahren:

- Die Übermittlung der Informationen nach dem o.g. Beschluss erfolgt im xls-Format auf CD.

- Soweit beim Abschluss eine Überschreitung des im o.g. Beschluss aufgeführten Lieferter-mins für einzelne Datenlieferungen vorliegt, wird die KV Berlin die entsprechenden Informati-onen unverzüglich liefern.

- Soweit bezüglich der Fallzahlen einer Arztgruppe im Hinblick auf Abstaffelungen eine norma-tive Festsetzung erfolgt ist, ist für den o.g. Beschluss die tatsächliche Fallzahl maßgeblich.

- Im Übrigen findet der o.g. Beschluss unmittelbare Anwendung.

Soweit die Regelungen des Beschlusses auf Bundesebene geändert oder aufgehoben werden, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über eine Anpassung der Datenlieferung.

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Anlage 1a zum Honorarvertrag 2010 – Mengenbegrenzende Maßnahmen

KV Berlin / Krankenkassenverbände Berlin – Honorarvertrag 2010 nach Schiedsamtsbeschluss v. 11.12.2009 – 2. Quartal 2010 Seite 24 von 30

Zur Vermeidung von überproportionalen Honorarverlusten, zur Sicherung der flächendeckenden Versorgung mit vertragsärztlichen Leistungen und um einer nachteiligen Auswirkung auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu Lasten anderer Ärzte oder Arztgruppen entgegenzu-wirken, beschließen die oben genannten Partner der Gesamtverträge für das 2. Quartal 2010 gemäß Teil F II. 1 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 22. September 2009 mengenbegrenzende Maßnahmen zur Steuerung der folgenden Leistungsbereiche, die außer-halb der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen vergütet werden: Hausärztlicher Versorgungsbereich:

• zu erwartende Zahlungen für ermächtigte Krankenhausärzte, ermächtigte Krankenhäuser, Einrichtungen und Institutionen, die kein Regelleistungsvolumen erhalten

• Leistungen des Organisierten Notfalldienstes

• Besondere Inanspruchnahme (GOP 01100 bis 01102)

• Dringende Besuche (GOP 01411, 01412, 01415)

• Auswertung Langzeit-EKG als Auftragsleistung (Definitions- oder Indikationsauftrag) (GOP 03241 und 04241)

• Zahlungen für die Zusatzpauschalen zur Behandlung von Transplantationsträgern (GOP 04523, 04525, 04527, 04537)

• Nephrologische Leistungen des Abschnitts 4.5.4

• Leistungen des Abschnitts 30.7.1 zur Versorgung chronisch schmerztherapeutischer Patien-ten, durch nicht ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätige Ärzte

• Akupunktur des Abschnitts 30.7.3 Fachärztlicher Versorgungsbereich:

• zu erwartende Zahlungen für Ärzte ohne Regelleistungsvolumen und Psychotherapeuten mit Ausnahme der Leistungen nach EBM-Abschnitt 35.2

• zu erwartende Zahlungen für ermächtigte Krankenhausärzte, ermächtigte Krankenhäuser, Einrichtungen und Institutionen, die kein Regelleistungsvolumen erhalten

• Leistungen des Organisierten Notfalldienstes

• Besondere Inanspruchnahme (GOP 01100 bis 01102)

• Dringende Besuche (GOP 01411, 01412, 01415)

• Ambulante praxisklinische Betreuung und Nachsorge (GOP 01510 bis 01531)

• Leistungen der Empfängnisregelung, Sterilisation und im Rahmen von Schwangerschafts-abbrüchen der Abschnitte 1.7.5 bis 1.7.7

• Leistungen des Abschnitts 5.3

• Behandlung von Naevi Flammei und Hämangiomen (GOP 10320 bis 10324)

• Laborkonsiliarpauschale und Laborgrundpauschale (GOP 12210 und 12225)

• Auswertung Langzeit-EKG als Auftragsleistung (Definitions- oder Indikationsauftrag) (GOP 13253 und 27323)

• Zahlungen für die Zusatzpauschalen zur Behandlung von Transplantationsträgern (GOP 13437, 13438, 13439, 13677)

• Nephrologische Leistungen des Abschnitts 13.3.6

• Bronchoskopie (GOP 09315, 09316, 13662 bis 13670)

• Gesprächs und Betreuungsleistungen (GOP 14220, 14222, 21216, 21220, 21222)

• Histologie, Zytologie (GOP 19310 bis 19312, 19331)

• ESWL (GOP 26330)

• Leistungen des Abschnitts 30.7.1 zur Versorgung chronisch schmerztherapeutischer Patien-ten, durch nicht ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätige Ärzte

• Akupunktur des Abschnitts 30.7.3

• Polysomnographie (GOP 30901)

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Anlage 1a zum Honorarvertrag 2010 – Mengenbegrenzende Maßnahmen

KV Berlin / Krankenkassenverbände Berlin – Honorarvertrag 2010 nach Schiedsamtsbeschluss v. 11.12.2009 – 2. Quartal 2010 Seite 25 von 30

• MRT-Angiographie des Abschnitts 34.4.7

• reine Probenuntersuchungen gemäß Teil F 2.3 des Beschlusses des Erweiterten Bewer-tungsausschusses vom 22. September 2009

• belegärztlicher Leistungen, die gemäß Teil A 2.3 Nr. 2 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 2. September 2009 nicht in Teil A 1.2. Nr. 3 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung vom 27. und 28. August 2008 in der zum Zeitpunkt der Vertragsschließung gültigen Fas-sung genannt sind

Zur Leistungsmengenbegrenzung wird für die vorgenannten Leistungsbereiche der Leistungsbe-darf – soweit möglich – des entsprechenden Quartals aus dem Jahr 2008, unter Berücksichti-gung der Auswirkungen der regionalen HVV-Quote reduziert um einen Abschlag von 10 v. Hun-dert, bewertet zu den Preisen der aktuell gültigen Eurogebührenordnung je Quartal innerhalb des jeweiligen Versorgungsbereichs festgeschrieben. Soweit die Leistungsanforderung über alle genannten Leistungsbereiche des jeweiligen Versorgungsbereichs die festgeschriebene Menge dieses Versorgungsbereichs überschreitet, wird die arztseitige Vergütung entsprechend quotiert. Die KV Berlin verpflichtet sich, die Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen von der Haftung für die auf Grundlage der in Anlage 1a zum Honorarvertrag 2010 (Mengenbe-grenzende Regelung) für das 2. Quartal 2010 vereinbarten Vertragsergänzungen ergangenen Honorarbescheide freizustellen.

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Anlage 2 zum Honorarvertrag 2010 – besonders förderungswürdige Leistungen gemäß § 5 Abs. 2 Honorarvertrag

KV Berlin / Krankenkassenverbände Berlin – Honorarvertrag 2010 nach Schiedsamtsbeschluss v. 11.12.2009 – 2. Quartal 2010 Seite 26 von 30

Die folgenden Leistungen des EBM-Abschnitts 31.2 und die damit im Zusammenhang erbrach-ten und abgerechneten Narkosen nach den EBM-Nrn. 31821 bis 31827 werden mit dem um den Punktwertzuschlag von 0,116 Cent erhöhten Punktwert gemäß § 2 Abs. 2 des Honorarvertrages 2010 vergütet:

Leistungen EBM-Nummern

Eingriffe an der Körperoberfläche 31101, 31102, 31112 bis 31115

Eingriffe der Extremitätenchirurgie 31122 bis 31127

Eingriffe an Knochen und Gelenken 31131 bis 31135

endoskopische Gelenkeingriffe (Arthroskopien): 31141 bis 31147

visceralchirurgische Eingriffe 31152 bis 31156

Eingriffe der Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie 31202 bis 31205, 31212 bis 31215

Eingriffe der HNO-Chirurgie 31231 bis 31235

Eingriffe der Neurochirurgie 31242

Eingriffe an der Niere / Urogenitalsystem 31271 bis 31275, 31281, 31286

Eingriffe der Gynäkologie 31301, 31302, 31312 bis 31314

Bei der Abrechnung der o.g. Narkosen bei einer der o.g. Operationsleistungen notiert der Anäs-thesist neben der EBM–Nr. für die Narkose die SNR 99000S. Für Narkosen mit anderen als den oben genannten EBM-Nummern und für Narkosen bei ande-ren als den oben genannten Eingriffen darf die SNR 99000S nicht notiert werden.

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Anlage 3 zum Honorarvertrag 2010 – Abrechnungsordnung

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Abrechnungsordnung der KV Berlin gemäß § 8 des Honorarvertrages

§ 1

Abrechnung

1. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich.

2. Abrechnungsgrundlage ist der jeweils gültige Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM). Au-ßerdem gelten die mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Krankenkassen abgeschlossenen Vereinbarungen.

3. Die Abrechnungsunterlagen sind zu den Terminen der KV Berlin einzureichen, wie sie vom Vorstand festgelegt und im KV-Mitteilungsblatt veröffentlicht werden.

4. Honoraranforderungen an die KV Berlin können nur mit ordnungsgemäß ausgestellten Be-handlungsausweisen oder zu Abrechnungszwecken erstellten Datenträgern gestellt werden.

5. Mit den Abrechnungsunterlagen ist als Voraussetzung für die Entstehung eines Honoraran-spruchs gegenüber der KV Berlin eine Erklärung folgenden Inhalts abzugeben: „Ich versichere, dass die in Rechnung gestellten Leistungen den tatsächlich ausgeführten Verrichtungen entsprechen und von mir persönlich oder unter meiner Aufsicht ausgeführt wurden und den gesetzlichen und den vertraglichen Bestimmungen sowie der Satzung der KV Berlin entsprechen“.

Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxen), Medizinische Versorgungszen-tren (MVZ), Einrichtungen nach § 311 Abs.2 SGB V sowie andere ärztlich geleitete Einrich-tungen geben eine Sammelerklärung folgenden Inhalts ab: „Wir versichern, dass die in Rechnung gestellten Leistungen den tatsächlich ausgeführten Leistungen entsprechen und von uns persönlich oder unter ärztlicher Aufsicht ausgeführt wurden und den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sowie der Satzung der KV Berlin entsprechen.“

Die Erklärung ist bei Berufausübungsgemeinschaften von einem Mitglied der Gemeinschaft, bei MVZ, Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V und von anderen ärztlich geleiteten Ein-richtungen von dem ärztlichen Leiter der Einrichtung abzugeben.

Bei Verhinderung des Berechtigten durch Krankheit/Schwangerschaft, Urlaub, Teilnahme an ärztlicher Fortbildung, Wehrübung ist eine Vertretung möglich. Der Vertreter ist – soweit möglich – der KV Berlin rechtzeitig vor Abgabe der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. La-borgemeinschaften haben die Erklärung durch den Leiter abzugeben, der von Mitgliedern zur Abrechnung ermächtigt ist.

6. Für den Fall, dass Abrechnungsunterlagen – ohne vorherige Genehmigung durch den Vor-stand – verspätet abgegeben werden, wird folgendes bestimmt:

a) Wird die vierteljährliche Abrechnung nebst Unterlagen erst nach Fristablauf eingereicht, besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Verteilung der Gesamtvergütung dieses Quartals oder auf Abschlagszahlungen.

b) Wird die Vierteljährliche Abrechnung nebst Unterlagen erst nach Fristablauf eingereicht, wird die Abrechnung grundsätzlich bis zum nächsten Kalendervierteljahr zurückgestellt.

c) Bei nicht fristgerechter Abgabe der Abrechnungsunterlagen werden dem Abrechnenden die Kosten für Verwaltungsmehrarbeit auferlegt. Diese betragen bis zu einer Behand-lungsfallzahl von insgesamt 500 = 150,00 ¼��XQG��EHU�����%HKDQGOXQJVIlOOH� ��������¼�

d) Der Vorstand kann von dieser Regelung im begründeten Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Arztes bzw. der Praxis im Einzelfall abweichen.

7. Bei von dem Abrechnenden verursachten Fehlern im Zusammenhang mit der Abrechnung der Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V in der Abrechnung, die zu erheblicher Verwal-tungsmehrarbeit führen, kann die KV Berlin dem Abrechnenden Kosten für die Verwal-tungsmehrarbeit von bis zu 4,00 ¼�MH�IHKOHUKDIWHU�%HKDQGOXQJVIDOO�DXIHUOHJHQ�

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Anlage 3 zum Honorarvertrag 2010 – Abrechnungsordnung

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8. Die Abrechnung von Leistungen ist nach Ablauf eines Jahres – vom Ende des Kalendervier-teljahres an gerechnet, in dem sie erbracht worden sind – ausgeschlossen. Einzelne Leis-tungen von zur Abrechnung eingereichten Behandlungsfällen, können nicht nachgereicht werden. Verspätet eingereichte und zur Abrechnung gelangende Leistungen werden grund-sätzlich mit den Punktwerten vergütet, die in dem Quartal zur Auszahlung gelangen, in dem sie zur Abrechnung eingereicht werden.

Eine Korrektur der Abrechnung, ist nur in begründeten Fällen, innerhalb des Monats der Ab-gabe der Abrechnung möglich.

9. Monatliche Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Vergütung werden den Vertragsärz-ten in Höhe von 27,5 % jeweils am Monatsende gewährt.

10. Der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, sämtliche Um-stände, die für die Gewährung von Abschlagszahlungen von Bedeutung sind z.B. eine wäh-rend des Quartals eingetretene Verminderung der Behandlungsfallzahl oder die einge-schränkte Praxisausübung und eine damit verbundene verminderte Leistungserbringung, der KV Berlin unverzüglich mitzuteilen.

§ 2

Abrechnungsfähige Leistungen

1. Abrechenbar sind alle Leistungen, die nach den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden und alle Leistungen, die mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zusätzlich vereinbart sind. Abrechenbar sind auch delegierbare vertragsärztliche Leistungen, die von ärztlichen oder nichtärztlichen Hilfskräften ausgeführt werden, soweit sie im Einzelfall von an der vertrags-ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten angeordnet und überwacht werden.

2. Gebietsärzte haben sich auf ihr Gebiet zu beschränken.

3. Konservierende Zahnbehandlungen durch Ärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sind nicht abrechnungsfähig.

§ 3

Behandlungsfall / Krankheitsfall / Arztfall /Betriebsstättenfall

1. Behandlungsfall: Der Behandlungsfall ist definiert in § 21 Abs. 1 Bundesmantelvertrag Ärzte bzw. § 25 Abs. 1 Ersatzkassenvertag als Behandlung desselben Versicherten durch diesel-be Arztpraxis in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse.

2. Krankheitsfall: Der Krankheitsfall ist definiert in § 21 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. § 25 Abs. 1 Ersatzkassenvertrag und umfasst das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Ka-lendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Gebührenordnungsposi-tion folgen.

3. Betriebsstättenfall: Der Betriebsstättenfall ist definiert in § 21 Abs. 1a Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. in § 25 Abs. 1a Ersatzkassenvertrag und umfasst die Behandlung desselben Versicherten in einem Kalendervierteljahr durch einen oder mehrere Ärzte derselben Be-triebsstätte oder derselben Nebenbetriebsstätte zu Lasten derselben Krankenkasse unab-hängig vom behandelnden Arzt.

4. Arztfall: Der Arztfall ist definiert in § 21 Abs. 1b Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. in § 25 Abs. 1b Ersatzkassenvertrag und umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch den selben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt in einem Kalendervier-teljahr zu Lasten derselben Krankenkasse unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbe-triebsstätte.

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§ 4 Überweisungen

1. Als Überweisung gelten Überweisungen zur

a) Auftragsleistung als Definitionsauftrag oder Indikationsauftrag

b) Konsiliaruntersuchung

c) Mitbehandlung

d) Weiterbehandlung

2. Überweisungen zur Durchführung bestimmter Leistungen (Auftragsleistungen) berechtigen nur zur Ausführung der vom veranlassenden Arzt verordneten Verrichtungen. Der überwei-sende Arzt ist verpflichtet, auf dem Überweisungsschein zu kennzeichnen, welche Art der Überweisung vorliegt. Das Nähere regelt der Bundesmantelvertrag.

3. Eine Überweisung kann – von begründeten Ausnahmefällen abgesehen – nur dann vorge-nommen werden, wenn dem überweisenden Vertragsarzt ein gültiger Überweisungsschein, oder die Krankenversichertenkarte vorgelegen hat.

4. Überweisungen von Ärzten, oder Einrichtungen, oder Betriebsstätten / Nebenbetriebsstätten oder Laborgemeinschaften, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, dür-fen nicht angenommen und abgerechnet werden.

5. Die Überweisung an eine andere Praxis, Einrichtung, Betriebsstätte /Nebenbetriebsstätte ist unzulässig, wenn der überweisende Arzt auch an einer dieser o.g. Behandlungsstellen tätig ist. Dies gilt auch im umgekehrten Fall.

6. Überweisungsscheine an einen Arzt mit Gebietsbezeichnung dürfen nur von einem Arzt, der vom Zulassungsausschuss für Ärzte für dieses Gebiet zugelassen oder ermächtigt ist, an-genommen werden. Praktische Ärzte für Allgemeinmedizin gelten als Ärzte eines Gebietes.

7. Überweisungen zur Ausführung von labordiagnostischen Leistungen des Kapitels 32.3 (spe-zielle Laboratoriumsuntersuchungen, molekulargenetische und molekularpathologische Un-tersuchungen) dürfen nur von den Ärzten angenommen werden, die eine entsprechende Qualifikation und eine Abrechnungsgenehmigung der KV Berlin haben. Ärzte, die bis zum 01.01.1995 berechtigt waren, Überweisungen zur Durchführung von radio-immunologischen Leistungen und Bindungsanalysen als Auftragsleistungen zu erbringen, sind auch künftig berechtigt, Überweisungen zur Durchführung dieser Leistungen anzunehmen.

8. Überweisungen zur Ausführung von Röntgenuntersuchungen dürfen nur von Ärzten für Ra-diologie, Nuklearmedizin und Strahlenheilkunde, Überweisungen zur Strahlenbehandlung nur von Ärzten für Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlenheilkunde und im Rahmen einer vom Vorstand der KV Berlin – erteilten Genehmigung für Weichstrahlen – und Nachbestrah-lungstherapie auch von Dermatologen angenommen werden.

9. Überweisungen an Zahnärzte sind nicht zulässig. Leistungen, die von Vertragsärzten veran-lasst werden, dürfen von einem Vertragsarzt nur in den nachstehend genannten Fällen aus-geführt werden, soweit die Gesamtverträge keine andere Regelung treffen.

a) Hinzuziehung eines Arztes für Anästhesie,

b) Überweisung zu Ärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

c) Überweisung zu Ärzten für Radiologie,

d) Einsendung von Untersuchungsmaterial zu histologischen Untersuchungen und zur La-bordiagnostik.

10. Für Krankheits- und Urlaubsvertretungen dürfen Überweisungsscheine nicht ausgestellt werden.

11. Die Überweisung an einen anderen Arzt derselben Arztgruppe ist vorbehaltlich abweichen-der Regelungen in den Gesamtverträgen nur zulässig zur:

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a) Inanspruchnahme besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die vom be-handelnden Arzt nicht erbracht werden,

b) Übernahme der Behandlung durch einen anderen Arzt bei Wechsel des Aufenthaltsortes des Kranken,

c) Fortsetzung einer abgebrochenen Behandlung.

§ 5 Honorarprüfung

1. Die Abrechnungsstelle stellt die Abrechnung der an der vertragsärztlichen Versorgung teil-nehmenden Ärzte, oder Einrichtungen, oder Psychotherapeuten sachlich und rechnerisch richtig.

2. Die Prüfung auf Wirtschaftlichkeit der Honorarforderungen erfolgt gemäß § 106 SGB V durch die Prüfgremien nach Maßgabe der Prüfvereinbarung.

3. Der Vorstand ist berechtigt, zur Überprüfung der Abrechnung und zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Honorarverteilung Kennzeichnungspflichten zu beschließen, die über die Regelungen der Bundesmantelverträge hinausgehen.

§ 6

Geringfügigkeitsgrenze

Bei sachlich-rechnerischen Berichtigungen werden pro Arzt/pro Krankenkasse/pro Quartal mit nicht mehr als 2.000 Punkten, oder Kosten mit nicht mehr als 75,00 ¼�*XW- oder Lastschriften nicht vorgenommen. Bescheide werden nicht erteilt.