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Niedersächsischer Fußballverband e.V. Hygienekonzept des Niedersächsischen Fußballverbandes e. V. Entwurf (Stand: 04. Mai 2020)

Hygienekonzeptdes Niedersächsischen Fußballverbandes e. V. · 2020-05-05 · V. Ein*e Corona-Beauftragte*r muss nicht ständig auf der Anlage sein. Diese*r Beauftragte*n sollte/n,

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Niedersächsischer Fußballverband e.V.

Hygienekonzept des Niedersächsischen Fußballverbandes e. V.

Entwurf (Stand: 04. Mai 2020)

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NFV-Hygienekonzept

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VorbemerkungenFür die vom NFV im Folgenden angeführten Vorschläge gilt die Grundvoraussetzung, dass die durch die Bundesregierung, die Länderregierungen und die örtlichen Behörden vorgegebenen Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sowie deren Umsetzung zu beachten sind. Ferner ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass es hierbei zu länder- und regionalspezifischen Unterschieden kommen kann.

Es handelt sich bei dem Konzept um Empfehlungen der Vereine auf Grundlage des aktuellen Sachstandes. Bei Änderungen in den Vorgaben und Verordnungen wird das Konzept angepasst.

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15. April 2020 / NFV 3

Handlungsleitlinien1. Eine Teilnahme am bereitgestellten Fußballangebot ist bei einschlägigen

Krankheitssymptomen, wie Fieber und Husten, ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied muss von der Sportanlage fernbleiben.

2. Durch jeden Verein sollte die Benennung eines Corona-Beauftragten zur Sicherstellung der Vorschriften erfolgen. Ein*e Corona-Beauftragte*r eines Vereins ist im Wesentlichen zuständig für die Einhaltung aller behördlichen Auflagen und deren Umsetzung für den Verein und Ansprechpartner*in für alle die Thematik Corona betreffenden Fragestellungen. Die Person braucht keine Vorkenntnisse. Diese Funktion kann von einem oder mehreren Vorstandsmitglied/ern, bzw. von anderen Mitgliedern des Vereins (vom Vorstand eingesetzt) oder dem/der Vereinstrainer*in/Vereinsmanager*in wahrgenommen werden. Diese Person/en soll/en darauf achten und überprüfen, dass z.B. I. am Eingang der Sportanlage die allgemeinen Hinweise (z.B. Abstandsregel, Verhaltensregeln (kein Händeschütteln, direktes Verlassen des Geländes, Hinweis auf Hygieneregeln) deutlich sichtbar aufgehängt sindII. auf allen Toiletten die Waschregeln aushängenIII. die Beschaffung der notwendigen Desinfektionsmittel und Papierhandtücher für die WC-Anlagen sichergestellt wirdIV. eine generelle Ansprechmöglichkeit durchgehend gewährleistet istV. Ein*e Corona-Beauftragte*r muss nicht ständig auf der Anlage sein. Diese*r Beauftragte*n sollte/n, sofern notwendig, die Mitglieder aber auf die Einhaltung der Regeln hinweisen.

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3. Zur Nachverfolgung einer möglichen Infektionskette ist zu dokumentieren, welche Person(en) wann und wie lange auf der Sportanlage war. Eine entsprechende Liste sollte am Eingang zur Sportanlage deutlich sichtbar ausgelegt werden.

4. Der Mindestabstand von 2,0 Metern muss immer zu allen anderen Personen auf der Sportanlage eingehalten werden. Dies gilt auch für den dazugehörigen Parkplatz und den direkten Weg zur Sportanlage.

5. Das Betreten und Verlassen des Fußballplatzes muss auf direktem Weg erfolgen. Nachfolgende Spieler dürfen den Platz erst betreten, wenn er vollständig geräumt wurde.

6. Die Nutzung der Duschen und Umkleidekabinen ist vorerst untersagt. Die Nutzung von Sanitäranlagen richtet sich nach der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmung. Desinfektionsmittel müssen zur Verfügung gestellt werden. Es sind ausschließlich Einweg-Papierhandtücher zu verwenden.Die Beschaffung der Desinfektionsmittel für den Verein könnte sich ggfs. aufgrund von z.T. bestehenden Lieferengpässen punktuell schwierig gestalten. Es wird um Verständnis gebeten, dass der NFV nicht die Möglichkeit besitzt, eine zentrale Beschaffung und die anschließende Verteilung für landesweit über 2.600 Vereine zu organisieren.

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15. April 2020 / NFV 5

7. Die Toiletten stehen zur Verfügung, aber müssen regelmäßig gereinigt werden. Auch bei größeren Räumen darf sich immer nur eine Person in diesen aufhalten.

8. Auf dem Vereinsgelände ist der Verzehr von Speisen und Getränken verboten (ausgenommen sind selbst mitgebrachte Getränke während des Trainings).

9. Die Nutzung der Clubgaststätten richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Verordnungen für die Gastronomie.

10. Dem Verein zugehörige Spielplätze bleiben geschlossen.

11. Während jeglicher Platzpflege müssen selbst mitgebrachte Einweghandschuhe getragen werden.

12. Alle Mülleimer auf der Anlage müssen regelmäßig geleert werden.