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I. Besoldungsreform 2019 II. Eckpunkte des Pensionsrechts der Bundesbediensteten Informationsveranstaltung BEV vom 11.11.2019 Stand 2019 1

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I. Besoldungsreform 2019 II. Eckpunkte des Pensionsrechts der Bundesbediensteten

Informationsveranstaltung BEV vom 11.11.2019

Stand 2019 1

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I. Besoldungsreform 2019

2 Stand 2019

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Besoldungsreform – Vorgeschichte (1)

• 2 EuGH-Urteile am 8. Mai 2019, die die Besoldungsreform 2015 als europarechtswidrig erklären.

• Europarechtswidrig sind dabei insbesondere: die pauschale Überleitung

die rückwirkende Abschaffung des Vorrückungsstichtages

die Limitierung der Anrechnung berufseinschlägiger Vordienstzeiten auf 10 Jahre

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Besoldungsreform – Vorgeschichte (2)

• Ursprünglicher Plan des Ministeriums: „ÖBB-Modell“ • Neuberechnung jeder/jedes einzelnen Bediensteten mit einer aufsaugbaren

Ergänzungszulage • Folge wäre der Wegfall von Vorrückungen und reale Einkommensverluste für einen Großteil

der Bediensteten

• Durch Verhandlungen der GÖD mit dem BMöDS konnte erreicht werden: • Diskriminierte werden entschädigt, es kommt zu keinerlei systemischen Verlusten in der

Lebensverdienstsumme • Von den ca. 230.000 Bundesbediensteten (inkl. LandeslehrerInnen und ausgegliederten

Einrichtungen) sind etwa 70% (≈160.000) betroffen, davon werden etwa 70% (≈115.000) etwas gewinnen

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Besoldungsreform – Wer ist betroffen? (1)

• Amtswegige Neufestsetzung bei Personen die sich am 8. Juli 2019 im Dienststand befunden haben und

die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 ins neue System übergeleitet wurden und

deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag erfolgte.

→Sich daraus ergebende Nachzahlungen erfolgen rückwirkend ab dem 1. Mai 2016 →bei am 8. Juli 2019 bereits anhängigen Verfahren erfolgt die Neufestsetzung im Rahmen

dieser Verfahren

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Besoldungsreform – Wer ist betroffen? (2)

• Neufestsetzung auf Antrag bei drei Gruppen von Personen 1) Personen die vor dem 8. Juli 2019 aus dem Dienststand ausgeschieden sind (z.B.

Ruhestand/Pension, Austritt/Kündigung) auf die die beiden anderen Voraussetzungen zutreffen (=Überleitung 2015 und noch keine Berücksichtigung von Zeiten vor 18) und deren Ansprüche noch nicht verjährt sind

2) Personen deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages/BDA nach dem 30. August 2010 erfolgte und die von dem Wegfall der Höchstgrenzen bei der Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Interesse bzw. berufseinschlägigen Zeiten profitieren

3) Personen deren erstmalige Festsetzung des BDA nach dem 11. Februar 2015 erfolgte und deren Präsenz-/Zivildienstzeiten nicht zur Gänze angerechnet wurden

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Besoldungsreform – Neufestsetzung BDA (1)

• Erfolgt durch Ermittlung eines Vergleichsstichtages • ausschlaggebend ist die Rechtslage vor der Besoldungsreform 2010, berücksichtigt

werden aber nun Zeiten ab dem 14. Geburtstag

• das BDA erhöht sich um den Zeitraum, der zwischen dem Vergleichsstichtag und dem alten Vorrückungsstichtag liegt

→liegen mehrere Vorrückungsstichtage vor dem 30. August 2010 vor, wird der zeitlich letzte für den Vergleich herangezogen

• die Überleitung als solche bleibt unverändert, Wahrungszulagen sind neu zu berechnen

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Besoldungsreform – Neufestsetzung BDA (2)

• Zusätzlich werden folgende Zeiten zur Gänze angerechnet: • alle Vordienstzeiten die bisher ab 18 voll angerechnet wurden, werden nun ab 14 voll

angerechnet

• in Besoldungsgruppen in denen Schulzeiten berücksichtigt wurden, wird künftig die gesamte 12. Schulstufe (Zeitraum 1.9. bis 30.6.) angerechnet (bei 5-jährigen Schulformen auch die 13.)

• Lehrzeiten bei Gebietskörperschaften werden bei Eintritten in den Bundesdienst ab dem 31.3.2000 angerechnet

• sonstige Zeiten die im öffentlichen Interesse voll angerechnet wurden, sind jetzt auch über die damals geltende Höchstgrenze (abhängig von der Besoldungsgruppe 2-5 Jahre) anzurechnen

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Besoldungsreform – Neufestsetzung BDA (3)

• Für sonstige Zeiten, die zur Hälfte angerechnet wurden, ergeben sich folgende Änderungen:

1. galt für die Anrechnung von sonstigen Zeiten eine Höchstgrenze von 3 Jahren, erhöht sich diese auf 7 Jahre

2. sonstige Zeiten werden dafür nur zur Hälfte berücksichtigt, wenn sie 4 Jahre übersteigen

• Der Jubiläumsstichtag wird nun ab dem Vergleichsstichtag berechnet

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Besoldungsreform – Neufestsetzung BDA (4)

• Das Verfahren zur Neufestsetzung läuft so ab: 1. Die zuständige Behörde ermittelt aufgrund der Aktenlage und teilt das Ergebnis der/dem

Bediensteten schriftlich mit 2. Allfällige weitere Zeiten können von der/dem Bediensteten binnen 6 Monaten mit den

erforderlichen Nachweisen geltend gemacht werden →mit der 3. DRN 2019 wird aller Voraussicht nach eine Verzichtsmöglichkeit auf diese 6-Monatsfrist

vorgesehen

3. Vertragsbedienstete müssen bei Nichtbeachtung durch die Behörde binnen 6 Monaten nach der Geltendmachung (Pkt. 2) ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen, Beamtinnen und Beamte können gegen den Bescheid Beschwerde erheben →später können nur mehr Schreib- und Rechenfehler berichtigt werden

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II. Eckpunkte des Pensionsrechts

der BeamtInnen und Vertragsbediensteten

Kurzüberblick

Stand 2019 11

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Übersicht

1. Harmonisierung

2. Versicherungszeiten/Gesamtdienstzeiten

3. Nachkauf – Wozu?

4. Pensionsarten

5. Pensionsberechnung 1. Durchrechnung

2. Nebengebührenzulage und Kinderzurechnungsbetrag

3. Verlustdeckelung

4. Parallelrechnung, Pensionskonto und Kontoerstgutschrift

12 Stand 2019

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Drei-Säulen-Konzept

13 Stand 2019

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Harmonisierung der Pensionssysteme – Wann sind Sie geboren? geboren vor dem 1.1.1955:

• reines „Altrecht“:

Beamtenpension

oder ASVG-Pension

• Beitragsgrundlagensystem

14 Stand 2019

geboren ab dem 1.1.1955:

• BeamtInnen: Parallelrechnung Ausnahme (Vollharmonisierte):

geboren ab 1.1.1976

ins ö-r DV aufgenommen ab 2005

§ 136b BDG-BeamtInnen

• „reine“ APG-Pension

– VB

– Vollharmonisierte

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Pensionsberechnung Parallelrechnung für ab 1.1.1955 geborene BeamtInnen Zum Pensionsantritt werden zwei vollständige Pensionen (eine nach dem Beamten-

pensionsrecht und eine nach dem APG) gerechnet und entsprechend dem Verhältnis

der Dienstjahre (erworbenen Steigerungsprozentsätze) für Zeiten vor und ab 2005

zusammengezählt.

Pension besteht aus 2 Teilpensionen

– Altast ( Teilpension nach Pensionsgesetz (PG) 1965)

– Neuast (APG-Teilpension, Pensionskonto)

Die Summe beider Anteile bildet die Gesamtpension.

15 Stand 2019

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Wie funktioniert die Parallelrechnung?

16

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Versicherungszeiten BeamtInnen:

• ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

• Bundesdienstzeit soweit ruhegenussfähig • NICHT: zB „Anschlusskarenz“

• angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten

17 Stand 2019

VB:

• Versicherungszeiten nach APG

• Zeiten der Pflichtversicherung

• Zeiten der freiwilligen Versicherung

• Zeiten der Teilversicherung

beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit/Beitragszeiten

• Zeiten einer Erwerbstätigkeit

• max. 60 Monaten an Kindererziehungszeiten

• Präsenz- oder Zivildienstzeiten

• Zeit des Wochengeldbezuges

• NICHT: nachgekaufte Schul-/Studienzeiten

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Kindererziehungszeiten

BeamtInnen:

relevant für „Hacklerregelung“: maximal 5 Jahre (egal wieviel Kinder)

relevant für Kinderzurechnungsbetrag (allerdings mit einigen Einschränkungen)

- 4 Jahre pro Kind, 5 Jahre bei Mehrlingsgeburten

- 1 Kindererziehungsjahr ~ 16 € monatlich

Reduzierung der Durchrechnung um 3 Jahre pro Kind

18 Stand 2019

VB:

relevant für „Hacklerregelung“:

bis maximal 5 Jahre (egal wieviel Kinder)

KEZ sind VJ, soweit nicht mit anderen

anrechenbaren Zeiten überschneidend

(max. 4 Jahre pro Kind)

gesetzlich festgelegte Beitragsgrundlage im Pensionskonto: € 1.864,78 (2019)

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Nachkauf – Wozu?

Nachgekaufte Zeiten zählen zur ruhegenussfähigen

Gesamtdienstzeit/Beitragszeit und sind damit für Pensionsantrittsvarianten,

die eine bestimmte Gesamtdienstzeit voraussetzen wirksam.

Sie erhöhen

uU die PG/ASVG-Pension

die APG-Pension und

den Anteil der PG-Pension an der Gesamtpension.

19 Stand 2019

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Nachkauf von Schul-/Studienzeiten

BeamtInnen:

abgeschlossene/s Schule/Studium

20 Stand 2019

VB:

IRRELEVANT

ob Schule/Studium abschlossen oder

nicht, es genügen Zeugnisse bzw.

Inskriptionsbestätigungen

Kosten:

€ 1.190,16 für ein Monat (22,8% der ASVG-HBGL, 2019: € 5.220,--)

für vor 1.1.1955 Geborene: monatlich € 2.784,97

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Nachkauf Übersicht BeamtInnen Grundlage gilt für Nachkauf Höhe Pensionsbeitrag Auswirkung auf

§ 236 d BDG

geboren

ab 1954

Nachkauf von erstatteten Zeiten

(weil Schul-/Studienzeiten

beitragsfrei angerechnet)

aufgewerteter

Erstattungsbetrag

Beitragsgedeckte GdZ;

Pensionskonto (wenn

Jahrgang ab 1955)

§ 236 b BDG

geboren

bis inkl.

1953

Nachkauf von beitragsfrei

angerechneten Schul-/Studienzeiten

Nachkauf von erstatteten Zeiten

(weil Schul-/Studienzeiten

beitragsfrei angerechnet)

Nachkauf von

Ausübungsersatzzeiten

22,8% der ASVG-

Höchstbeitragsgrundlage

aufgewerteter

Erstattungsbetrag

22,8% der ASVG-

Mindestbeitragsgrundlage

Beitragsgedeckte GdZ

21 Stand 2019

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Nachkauf Übersicht BeamtInnen Grundlage gilt für Nachkauf

Höhe

Pensionsbeitrag Auswirkung auf

§ 53 Abs. 2a

iVm § 56

Abs. 3b PG

§ 53 Abs. 2a

iVm § 56

Abs. 3a PG

alle nachträgliche Anrechnung aus-

geschlossener Ruhegenussvor-

dienstzeiten (Schul-/Studien-

zeiten)

nachträgliche Anrechnung

ausgeschlossener Ruhegenuss-

vordienstzeiten (andere Zeiten)

22,8% der ASVG-Höchst-

beitragsgrundlage

Prozentsatz und Monatsbezug

des ersten Monats der

Dienstleistung, plus Aufwertung

beitragsgedeckte GdZ (bis Jg. 1953);

ruhegenussfähige GdZ; Steigerungsprozent-

satz; Anteil Altast/Neuast;

Pensionskonto

beitragsgedeckte GdZ;

ruhegenussfähige GdZ; Steigerungsprozent-

satz; Anteil Altast/Neuast;

Pensionskonto

§ 53 iVm § 56

Abs. 3 iVm

§ 97a Abs.2 PG

alle erstmalige (zusätzliche)

Anrechnung von Ruhegenuss-

vordienstzeiten

Prozentsatz und Monatsbezug

des ersten Monats der

Dienstleistung, ohne

Aufwertung

beitragsgedeckte und ruhegenussfähige GdZ

Steigerungsprozentsatz; Anteil Altast/Neuast;

Pensionskonto

§ 104 PG alle Nachkauf erstatteter Zeiten aufgewerteter

Erstattungsbetrag

Pensionskonto

22 Stand 2019

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Pensionsarten („wann kann ich gehen?“) 1. „Regelpension“ bzw. Alterspension BeamtInnen :

Frauen und Männer mit 65 Jahren

wenn zumindest 10 (für vor dem 1.5.1995 Eingetretene) bzw. 15 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

ohne Abschläge

Bonus: 3,36%-Punkte pro Jahr, maximal 10,08%-P im Altast; 4,2% pro Jahr, maximal 12,6% im Neuast, jeweils ab Regelpensions-alter (Frauen und Männer 65 Lj.)

23 Stand 2019

VB:

Frauen mit 60 Jahren

(ab 2024 bis 2033 in Halbjahresschritten auf

65 Jahre ansteigend - siehe nächste Folie)

Männer mit 65 Jahren

wenn zumindest 15 Beitragsjahre oder 15 Vj. in

den letzten 30 J oder 25 Vj. (bzw. 15 VJ, davon 7

aufgrund Erwerbstätigkeit)

ohne Abschläge

Bonus: 4,2% pro Jahr, maximal 12,6% ab

Regelpensionsalter - 60 Lj. (F) bzw. 65 Lj. (M)

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Anhebung des Regelpensionsalters (RPA) für Frauen Frauen, die bis 1.12.1963 geboren sind, haben ein RPA von 60!

24 Stand 2019

Geburtsdatum Pensionsalter bis 1.12.1963 60 2.12.1963 bis 1.6.1964 60 Jahre 6 Monate 2.6.1964 bis 1.12.1964 61 2.12.1964 bis 1.6.1965 61 Jahre 6 Monate 2.6.1965 bis 1.12.1965 62 2.12.1965 bis 1.6.1966 62 Jahre 6 Monate 2.6.1966 bis 1.12.1966 63 2.12.1966 bis 1.6.1967 63 Jahre 6 Monate 2.6.1967 bis 1.12.1967 64 2.12.1967 bis 1.6.1968 64 Jahre 6 Monate ab 2.6.1968 65

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Pensionsarten („wann kann ich gehen?“) 2. Korridorpension BeamtInnen :

Frauen und Männer

ab 62 Jahren

40 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

Reduktion um bis zu 6 M pro Kind, wenn

Kindererziehungszeit vorliegt und Zeit nicht

angerechnet ist (zB Anschlusskarenz)

3,36%-P/ Jahr + 2,1% der Leistung/Jahr im

Altast

5,1 %/Jahr der Leistung im Neuast (APG)

25 Stand 2019

VB:

Frauen und Männer

ab 62 Jahren

(bei Frauen erst ab 2028 relevant)

40 Versicherungsjahre

mit Abschlägen

5,1 %/Jahr der Leistung im APG

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Pensionsarten („wann kann ich gehen?“) 3. Langzeitversichertenregelung BeamtInnen:

Frauen + Männer ab Jg. 1954:

ab 62 Lj. bei 42 Jahren

beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

nachgekaufte Schul- oder Studienzeiten und

Zeiten des Krankengeldbezuges zählen nicht

dazu

mit Abschlägen (3,36%-P pro Jahr im Altast,

4,2%/Jahr der Leistung im Neuast)

26 Stand 2019

VB:

Männer ab Jg. 1954: 62 Lj. + 45 Beitragsjahre Frauen: 01.01.1959 - 31.12.1959 57 J 42 J 01.01.1960 - 31.12.1960 58 J 43 J 01.01.1961 - 31.12.1961 59 J 44 J 01.01.1962 - 01.12.1963 60 J 45 J 02.12.1963 - 01.06.1964 60,5 J 45 J 02.06.1964 - 01.12.1964 61 J 45 J 02.12.1964 - 01.06.1965 61,5 J 45 J ab 2.6.1965 62 J 45 J nachgekaufte Schul- oder Studienzeiten und Zeiten des

Krankengeldbezuges zählen nicht dazu Abschläge von 4,2% pro Jahr

Abschlagsfreiheit nach PAG 2020! Für ab 1.1.1962 – 1.12.1965 geborene Frauen deckt sich das

Alter der Langzeitversichertenpension mit Alterspension!

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Pensionsarten („wann kann ich gehen?“) 3. Langzeitversichertenpension mit Schwerarbeit BeamtInnen:

/

27 Stand 2019

VB: • für nach dem 31.12.1953 und vor dem 1.1.1959 geborene Männer

und für nach dem 31.12.1958 und vor dem 1.1.1964 geborene Frauen

• Anspruch auf Langzeitversicherungspension haben, sofern die weiteren Voraussetzungen am Stichtag erfüllt sind

Männer, sobald sie 540 Beitragsmonate erworben haben, nach Vollendung des 60. Lj.

Frauen, sobald sie 480 Beitragsmonate erworben haben, nach Vollendung des 55. Lj.

und innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate liegen.

• mit Abschlägen von 1,8% pro Jahr

• Abschlagsfreiheit nach PAG 2020!

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Pensionsarten („wann kann ich gehen?“) 4. Schwerarbeitspension BeamtInnen:

Frauen und Männer ab 60 Jahren

wenn zumindest 42 Jahre ruhegenussfähige

Gesamtdienstzeit

UND

zwischen 40. + 60. Lj. mindestens

120 Schwerarbeitsmonate vorhanden

mit Abschlägen (1,44%-P pro Jahr im Altast,

1,8%/Jahr der Leistung im Neuast)

28 Stand 2019

VB:

Frauen und Männer ab 60 Jahren

wenn zumindest 45 Versicherungsjahre (nicht

Beitragsjahre)

(für Frauen erst ab 2024 relevant)

UND

mindestens 120 Schwerarbeitsmonate in den

letzten 20 Jahren vor dem Pensionsstichtag

mit Abschlägen (1,8% der Leistung pro Jahr

im APG)

Abschlagsfreiheit nach PAG 2020!

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Schwerarbeitsverordnung, VO über besonders belastende Berufstätigkeiten Schicht- und Wechseldienst während der Nacht (mind. 6 Stunden zwischen 22.00 und 06.00 Uhr an

mind. 6 Arbeitstagen eines Kalendermonats),

Arbeiten unter Hitze oder Kälte im Sinne des NSchG (bei überwiegend extremen Temperaturen),

Arbeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des NSchG (z.B. regelmäßiges Tragen von Atemschutz oder gesundheitsschädliches Einwirken von inhalativen Stoffen, etc.),

schwere körperliche Arbeit orientiert am Kalorienverbrauch (2000 Arbeitskilokalorien bei Männern, 1400 Arbeitskilokalorien bei Frauen) – dieser Kalorienverbrauch findet sich bereits im NSchG,

berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin,

Arbeiten trotz Vorliegens eines Grades der Behinderung von mind. 80% und Anspruch auf Pflegegeld mind. der Stufe 3,

Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, bei denen ein hohes Risiko für Leib und Leben im Einsatz besteht. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von

Exekutivorganen (nach dem SPG), die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit im Außendienst verbringen und

Soldaten während eines Auslandeinsatzes (nach dem KSE-BVG), sofern ebenfalls zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit im Außendienst verbracht wird.

29 Stand 2019

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Pensionsarten („wann kann ich gehen?“) 5. Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit und Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension BeamtInnen: kein Mindestalter

min. 5 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Ausnahme bei Dienstunfall/Berufskrankheit)

Hinzurechnung gem. §9 PG und §6 APG

Abschläge: 3,36%-P/J, max. 18%-Punkte im PG

4,2%/J, max. 13,8% im APG;

Abschlagentfall wenn

der Beamte/die Beamtin im Dienststand verstorben ist oder

die Ruhestandversetzung überwiegend aufgrund der Folgen eines Dienstunfalles/ einer Berufskrankheit erfolgt und zum Zeitpunkt der Ruhestandversetzung ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht

30 Stand 2019

VB:

unter 50. Lj. nur, wenn dauernde Invalidität vorliegt

berufliche Rehabilitation nicht zweckmäßig/zumutbar

5 Versicherungsjahre in den letzten 10 Jahren (älter als 50 Jahre: 5 Vj + Altersüberschreitung)

oder insgesamt 15 Beitragsjahre (Ausnahme: DU/BK)

Berufsunfähigkeit (Invalidität)

Härtefallregelung ab 50. Lj.

Tätigkeitsschutz mit 60 Jahren

Abschläge: 4,2%/J, max. 13,8%

Abschlagsfreiheit nach PAG 2020!

Hinzurechnung bis 60. Lj.

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NEU! Pensionsanpassungsgesetz 2020 (PAG 2020)

• Abschlagsfreiheit bei Pensionierungen von ASVG-Versicherten (VB/Angestellte) bei Vorliegen von 45 Beitragsjahren (dazu zählen auch 60 Monate Zeiten der Kindererziehung, nicht aber Präsenz-/Zivildienst!)

• gilt ab 1.1.2020 • also bei Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenregelung und BU/I-Pension

• BeamtInnen (mit Ausnahme der Vollharmonisierten) sind davon nicht erfasst – die GÖD fordert dies!

• erstmalige Pensionsanpassung erfolgt mit 1.1. des Folgejahres (daher nicht mehr zeitverzögert)

• gilt nur für ASVG-Versicherte – GÖD fordert die Ausdehnung auch auf BeamtInnen

31 Stand 2019

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Beamtinnen

Beamte

Alter

Übertritt/

Regelpension

Langzeit-

Versicherten-

regelung

Korridor-pension

Schwerarbeits-

pension

Krankheit

Dienst-

unfähigkeit

Tod

Witwen-/

Witwer-/

Waisen-

pension

32 Stand 2019

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33 Stand 2019

Vertrags-

bedienstete

Alter Krankheit Tod

normale

Alters-

pension

Langzeit-

ver-

sicherten-

regelung

Schwer-

arbeits-

pension

Korridor-

pension

Invalidität

Arbeiter

Berufsun-

fähigkeit

Angestellte

Witwen-/

Witwer-/

Waisen-

pension

Abfindung

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Pensionsvorausberechnung

BeamtInnen:

bei GÖD-Mitgliedern

durch die GÖD inklusive Beratung

über die Antragstellung und den

günstigsten Termin

(Jubiläumzuwendung, Verbrauch des Resturlaubes etc.)

34 Stand 2019

VB:

bei vor 1.1.1955 Geborenen durch die

Pensionsversicherungsanstalt (PVA),

bei ab 1.1.1955 Geborenen durch die GÖD

bzw. PVA

GÖD-Mitglieder erhalten begleitende

Beratung für den günstigsten Termin

(Abfertigung, Jubiläumszuwendung)

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Pensionsberechnung Wann sind Sie geboren? BeamtInnen:

geboren bis 31.12.1954: Pension nach dem PG (Altast)

geboren 1.1.1955 bis 31.12.1975:

Parallelrechnung ist durchzuführen, Pension besteht aus 2 Teilpensionen (Altteilpension/ Altast und APG-Teilpension/Neuast/Pensionskonto)

„reine“ APG-Pension wenn ins öffentlich-rechtliche DV aufgenommen ab 2005

geboren ab 1.1.1976:

APG-Pension (Pensionskonto)

35 Stand 2019

VB:

geb. bis 31.12.1954:

Pension nach dem ASVG 1955

geb. ab 1.1.1955:

APG-Pension (Pensionskonto)

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Pensionsberechnung - Durchrechnung

BeamtInnen: PG 1965

Durchrechnung ansteigend bis 2028 auf 480 Monate

2019 274 (22 Jahre 10 Monate) 2025 411 (34 Jahre 3 Monate)

2020 296 (24 Jahre 8 Monate) 2026 434 (36 Jahre 2 Monate)

2021 319 (26 Jahre 7 Monate) 2027 457 (38 Jahre 1 Monat)

2022 342 (28 Jahre 6 Monate) ab 2028 480 (40 Jahre)

2023 365 (30 Jahre 5 Monate)

2024 388 (32 Jahre 4 Monate)

Reduktion bei: 1) Kindererziehungszeiten (bis zu 36 Monate pro Kind)

2) Zeiten einer Familienhospizkarenz

36 Stand 2019

VB: ASVG/APG

Pensionskonto, Anspruch

aus dem Altast befindet

sich in Kontoerstgutschrift

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Pensionsberechnung Nebengebührenzulage + Kinderzurechnungsbetrag BeamtInnen:

Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, wenn

anspruchsbegründende NG bezogen wurden –

Bemessung:

Trennung der NGW vor und nach dem 1.1.2000,

beide Summen werden mit 1% vom Referenz-

betrag (2019: 2.633,96) multipliziert. Das Produkt

der 1. Gruppe wird durch den Divisor 437,5

dividiert; das Produkt der 2. Gruppe durch den

Divisor 700. Die Ergebnisse sind zu addieren.

Kinderzurechnungsbetrag zum Ruhegenuss,

mit einigen Einschränkungen!

37 Stand 2019

VB:

kein Anwendungsfall

Nebengebühren sind in

BMGL enthalten (bis zur

monatlichen HBGL)

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Wie hoch ist die Nebengebührenzulage? Beispiel Nebengebührenwerte vor 2000: 10.000, ab 2000: 5.000

Pensionsstichtag: 1.12.2019, Divisor (§69 PG) = 700

Referenzbetrag ab 01/2019: 2.633,96 –> 1% = 26,340

höchste aufgewertete Beitragsgrundlage: € 3.200,60

Variante: Dienstunfähigkeit – max. Abschlag

• 10.000 x 26,340 ÷ 437,5 = 602,06

5.000 x 26,340 ÷ 700 = 188,14

Zwischenergebnis € 790,20

NGZ - max. 20% von € 3.200,60 das sind € 640,00

• Variante - Kürzung um 18%-Punkte:

790,20 x 62 ÷ 80 = € 612,41

38 Stand 2019

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Pensionsberechnung Deckelung im PG 1965/ASVG 1955 BeamtInnen: Deckel 1 („Durchrechnungsdeckel“ 7%): - schützt teilweise vor negativen Auswirkungen der steigenden

Durchrechnung nur für bis 1.12.1959 Geborene bzw. jene, die bis 1.12.2019 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden

• Deckel 2 („Pensionsreform 2003-Deckel“) - schützt teilweise vor negativen Auswirkungen der Pensionsreform 2003 - Abzug von max. 10 % der Pension nach der Altregelung

39 Stand 2019

VB:

Keine Deckelung nach

APG im Pensionskonto!

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Pensionsberechnung Pensionskonto • leistungsdefiniert

• Leistungsziel: 80% des Lebensdurchschnittseinkommens bei Pensionsantritt mit 65 Jahren bei 45 Beitragsjahren

• Das Jahreseinkommen der Beamtin/des Beamten/VB wird erfasst und in eine Teilgutschrift umgewandelt

– Teilgutschrift: 1,78 % des beitragspflichtigen Jahresbezugs begrenzt mit der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (2019: € 5.220,00)

• Sämtliche Teilgutschriften werden zu einer Gesamtgutschrift addiert

• Am Jahresende erfolgt eine Multiplikation der Gutschriften mit der Aufwertungszahl

• monatliche APG-Pension: 1/14 der Gesamtgutschrift

40 Stand 2019

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Pensionsberechnung Pensionskonto Beispiel

• Gesamtgutschrift zum Pensionsstichtag 30.11.2019:

€ 37.094,00

€ 37.094,00

14

= € 2.649,57 (Pension nach APG)

• Abschläge (siehe einzelne Varianten) bei Ruhestandsversetzung vor dem

Regelpensionsalter

• Bonus 4,2/J, maximal 12,6% bei Verbleib über dem Regelpensionsalter

• Hinzurechnung bei Dienstunfähigkeit

41 Stand 2019

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Fragen?

Stand 2019 42

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Kontaktdaten:

Mag. Christine Altersberger Bereich Dienstrecht, Rechtsabteilung Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Teinfaltstraße 7 - 1010 Wien [email protected] http://www.goed.at

43 Stand 2019