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EDITORIAL steueranwaltsmagazin 2/2002 25 I. Steueramnestie? Will Deutschland eine Steueramnestie wie etwa Italien einführen? Diese und ähnliche Absur- ditäten kursieren im Ausland als Gerücht, Halbwahrheit oder Ente. Jedenfalls widerspricht eine Steueramnestie der deutschen Gründlichkeit und dem Gerechtigkeits- empfinden des ehrlich und gerecht Denkenden. Keine Bange, liebe Schweizer Banken. II. Steuereinnahmen fehlen! Von 8,6 Milliarden Euro ist die Rede, vielleicht auch von mehr. Was tun? Einnahmen erhöhen, Kosten senken? Oder einfach nur mal weniger im Dienste des Staates verschwenden? Das Weißbuch des Bundes der Steuerzahler sollte monatlich erscheinen. III. Selektive Steuersenkung? Ein Feldversuch der EU-Finanz- minister hat ergeben, dass die Senkung der Mehrwert- steuer für handwerkliche Bau- und Ausbauleistungen zu Umsatzzuwachs und zur Schaffung von Arbeitsplätzen geführt hat. Wie man hört, stehen Versuchskaninchen Schlange... IV. Steuerberater schielen! Das Zitat ist natürlich aus dem Zusammenhang gerissen: Die FAZ titelte am 15. Mai in einem Bericht über den Steuerberaterkongreß 2002, die "Steuerberater schielen auf das Ausland". Dabei tun die Steuerberater nur das, was die Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV bereits seit mehreren Jahren tut: Sich nämlich mit internationalen Fragestellungen (und nicht nur mit „abgabenoptimalen Standorten“) zu befas- sen. V. Fachanwälte für Steuerrecht: Seit Gründung der Arbeits- gemeinschaft Steuerrecht im DAV hat sich die Anzahl der Fachanwälte für Steuerrecht von 2.260 auf 3.151 erhöht. Nicht, dass das eine mit dem anderen etwas zu tun hätte, aber: Der Trend ist ungebrochen. Einen schönen Sommer wünscht Ihr Jürgen Wagner Red. steuer anwalt s magazin Sie können der Redaktion Texte, Anregungen und Kritik zum steuer anwalt s magazin , insbesondere zur Aufma- chung, der Themenauswahl und -vielfalt sowie zum steuerrechtlichen „Niveau“ zusenden. Wir schließen nicht aus, geeignete Kritik auch abzudrucken. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, Konstanz WAGNER.RECHTSANWÄ[email protected] Rechtsanwältin Kirsten Bäumel-Ianniello, Aachen [email protected] EDITORIAL Impressum: Herausgeber: ARGE Steuerrecht im DAV, Littenstr. 11, 10179 Ber- lin, T 030/726152-0 · Verlag: Deutscher Anwaltverlag GmbH, Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228/91911-0 · Satz und Druck: Richarz Publikations-Service GmbH, 53757 Sankt Augustin · Anzeigenverwaltung: Verlag. Es gilt Anzeigen- preisliste Nr. 7 vom 1.1.2002.· Alle Urheber-, Nutzungsrechte und Verlags- rechte vorbehalten. Die Zeitschrift erscheint vierteljährlich. Bezugspreis ist im Mitgliedspreis ent- halten ISSN 1615–5610 Die nächste Ausgabe des steuer anwalt s magazin er- scheint am 15. September 2002. Letzte Nachricht aus Absurdistan: Der § 370 a AO kippt vielleicht mit dem Steuerbeamten-Ausbildungs- gesetz... Datenabfrage zum Anwaltsverzeichnis 2002/2003 Auch dieses Jahr haben sich wieder zahlreiche Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte an der Datenabfrage zur Neuauflage des Anwaltsverzeichnisses beteiligt. Die Erfassung bei der Anwaltadresse in Berlin läuft auf Hoch- touren bis Ende Mai waren bereits über 40.000 Daten- blätter bearbeitet. Das Anwaltsverzeichnis 2002/2003 wird im August erscheinen. Haben Sie Ihr persönliches Exemplar schon reserviert? Erfahrungsgemäß sind die Ausgaben des Anwaltsverzeichnisses sehr rasch vergrif- fen. Ein Nachdruck des Werkes ist aus Kostengründen nicht möglich. Bitte bestellen Sie rechtzeitig. Das Anwaltsverzeichnis 2002/2003 erscheint als Buch- ausgabe sowie als separate CD-ROM. Buch und CD-ROM sind über jede Fachbuchhandlung oder direkt über den Verlag zu beziehen (Telefon 02 28/9 19 11 44). Das Buch kostet 75,00 Euro, für DAV-Mitglieder 45,00 Euro, die CD-ROM erhalten Sie für 35,00 Euro.

I. II. III. - Steuerrecht.org · den zwecks Verfolgung der Steuerhinterziehung, sondern auch die Steuerbehörden nunmehr umgekehrt auch die Behörden der Geldwäschebekämpfung (LKA,

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EDITORIAL

steueranwaltsmagazin 2/2002

25

I.

Steueramnestie? Will Deutschland eine Steueramnestiewie etwa Italien einführen? Diese und ähnliche Absur-ditäten kursieren im Ausland als Gerücht, Halbwahrheitoder Ente. Jedenfalls widerspricht eine Steueramnestieder deutschen Gründlichkeit und dem Gerechtigkeits-empfinden des ehrlich und gerecht Denkenden. KeineBange, liebe Schweizer Banken.

II.

Steuereinnahmen fehlen! Von 8,6 Milliarden Euro ist dieRede, vielleicht auch von mehr. Was tun? Einnahmenerhöhen, Kosten senken? Oder einfach nur mal wenigerim Dienste des Staates verschwenden? Das Weißbuch desBundes der Steuerzahler sollte monatlich erscheinen.

III.

Selektive Steuersenkung? Ein Feldversuch der EU-Finanz-minister hat ergeben, dass die Senkung der Mehrwert-steuer für handwerkliche Bau- und Ausbauleistungen zuUmsatzzuwachs und zur Schaffung von Arbeitsplätzengeführt hat. Wie man hört, stehen VersuchskaninchenSchlange...

IV.

Steuerberater schielen! Das Zitat ist natürlich aus demZusammenhang gerissen: Die FAZ titelte am 15. Mai ineinem Bericht über den Steuerberaterkongreß 2002, die"Steuerberater schielen auf das Ausland". Dabei tun dieSteuerberater nur das, was die ArbeitsgemeinschaftSteuerrecht im DAV bereits seit mehreren Jahren tut:Sich nämlich mit internationalen Fragestellungen (undnicht nur mit „abgabenoptimalen Standorten“) zu befas-sen.

V.

Fachanwälte für Steuerrecht: Seit Gründung der Arbeits-gemeinschaft Steuerrecht im DAV hat sich die Anzahl derFachanwälte für Steuerrecht von 2.260 auf 3.151 erhöht.Nicht, dass das eine mit dem anderen etwas zu tun hätte,aber: Der Trend ist ungebrochen.

Einen schönen Sommer wünscht

Ihr

Jürgen WagnerRed. steueranwaltsmagazin

Sie können der Redaktion Texte, Anregungen und Kritikzum steueranwaltsmagazin, insbesondere zur Aufma-chung, der Themenauswahl und -vielfalt sowie zumsteuerrechtlichen „Niveau“ zusenden. Wir schließen nichtaus, geeignete Kritik auch abzudrucken.

Rechtsanwalt Jürgen Wagner, KonstanzWAGNER.RECHTSANWÄ[email protected]

Rechtsanwältin Kirsten Bäumel-Ianniello, [email protected]

EDITORIAL

Impressum: Herausgeber: ARGE Steuerrecht im DAV, Littenstr. 11, 10179 Ber-lin, T 030/726152-0 · Verlag: Deutscher Anwaltverlag GmbH, Wachsbleiche 7,53111 Bonn, T 0228/91911-0 · Satz und Druck: Richarz Publikations-ServiceGmbH, 53757 Sankt Augustin · Anzeigenverwaltung: Verlag. Es gilt Anzeigen-preisliste Nr. 7 vom 1.1.2002.· Alle Urheber-, Nutzungsrechte und Verlags-rechte vorbehalten.Die Zeitschrift erscheint vierteljährlich. Bezugspreis ist im Mitgliedspreis ent-haltenISSN 1615–5610

Die nächste Ausgabe des steueranwaltsmagazin er-scheint am 15. September 2002.

Letzte Nachricht aus Absurdistan: Der § 370 a AOkippt vielleicht mit dem Steuerbeamten-Ausbildungs-gesetz...

Datenabfrage zum Anwaltsverzeichnis 2002/2003

Auch dieses Jahr haben sich wieder zahlreiche Rechtsan-wältinnen und Rechtsanwälte an der Datenabfrage zurNeuauflage des Anwaltsverzeichnisses beteiligt. DieErfassung bei der Anwaltadresse in Berlin läuft auf Hoch-touren – bis Ende Mai waren bereits über 40.000 Daten-blätter bearbeitet. Das Anwaltsverzeichnis 2002/2003wird im August erscheinen. Haben Sie Ihr persönlichesExemplar schon reserviert? Erfahrungsgemäß sind dieAusgaben des Anwaltsverzeichnisses sehr rasch vergrif-fen. Ein Nachdruck des Werkes ist aus Kostengründennicht möglich. Bitte bestellen Sie rechtzeitig.

Das Anwaltsverzeichnis 2002/2003 erscheint als Buch-ausgabe sowie als separate CD-ROM. Buch und CD-ROMsind über jede Fachbuchhandlung oder direkt über denVerlag zu beziehen (Telefon 02 28/9 19 11 44). Das Buchkostet 75,00 Euro, für DAV-Mitglieder 45,00 Euro, dieCD-ROM erhalten Sie für 35,00 Euro.

steueranwaltsmagazin 2/2002

Rechtsanwalt Dr. Thomas Marx, FAStRMARX Rechtsanwälte, Hamburg

Bisher herrschte unter Steuerrechtlern, wenn das Stich-wort Geldwäsche fiel, eine eher desinteressierte Haltungvor. „Wieso soll man sich mit der Gesetzgebung gegenGeldwäsche beschäftigen“? war eine häufig gestellteFrage. Schließlich hatte man in Erinnerung, dass dasGeldwäschegesetz (GwG – vom 25.10.1993) „Gesetz überdas Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“hieß1. Dieses Gesetz ist am 4.5.1998 durch das „Gesetzzur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kri-minalität“2 geändert worden. Die Begriffe „SchwereStraftaten“ und „Organisierte Kriminalität“ oderabgekürzt OK werden allgemein nicht mit dem Tätig-keitsfeld eines Steuerrechtlers, auch wenn er sich mitsteuerstrafrechtlichen Themen beschäftigt, in Verbin-dung gebracht.

A. AUSGANGSLAGE: DER FUNKTIONELLEINFORMATIONSVERBUND

Gleichwohl ist es heute für jeden Steuerrechtler notwen-dig, sich mit den gesetzlichen Regeln der Geldwäsche-bekämpfung vertraut zu machen, weil mit dem Gesetzvon 1998 ein funktioneller Informationsverbund zwi-schen der Geldwäschebekämpfung einerseits und derBekämpfung der Steuerhinterziehung andererseits in dasGesetz implementiert wurde, der zu rechtstatsächlichenAuswirkungen geführt hat, die heute in ihrem Ausmaßnoch nicht abschließend überschaubar sind. Durch denfunktionellen Informationsverbund haben sich die Zu-griffsmöglichkeiten der Finanzbehörden auf Daten, diezur Verfolgung der Geldwäsche gesammelt werden,erheblich verbessert. Nach alter Rechtslage3 war zumeinen die Verwertung der übermittelten Daten auf dasBesteuerungsverfahren beschränkt, für das Steuerstraf-verfahren war sie unzulässig4. Zum anderen war dieDatenübermittlung und -verwertung erst zulässig, wenneine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Geldwä-schetat erfolgt war.

Durch die heutige Vorverlagerung in den Bereich desErmittlungsverfahrens soll über einen frühzeitigen funk-tionellen „Informationsverbund“5 von Polizei, Justiz undFinanzbehörden das neue Recht der Geldwäschebekämp-fung steuerrechtlich „aktiviert“ werden6. Die ratio legisist, über Entzug des Vermögens durch die Besteuerungden Gewinn aus den Vortaten abzuschöpfen7.

Nach dem „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung derOrganisierten Kriminalität“ vom 4.5.1998 können dieDaten, die gemäß § 9 aufgezeichnet und aufbewahrtwerden müssen, auch für steuerliche Zwecke verwendetwerden. Sobald ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwä-scheverdachts eingeleitet worden ist, muss die Strafver-folgungsbehörde heute gemäß § 10 Abs. 2 GwG n.F. dieFinanzbehörden davon unter Darlegung der zugrundelie-genden Tatsachen in Kenntnis setzen. Die übermitteltenDaten können sowohl im Besteuerungsverfahren alsauch im Steuerstrafverfahren gemäß § 370 AO verwertetwerden. Die Verwertbarkeit der übermittelten Daten fürdas Steuerstrafverfahren ist dabei unabhängig von demweiteren Schicksal des strafrechtlichen Ermittlungsver-fahrens wegen Geldwäsche. In der Praxis nehmen dieFälle deutlich zu, dass das Ermittlungsverfahren wegenGeldwäsche mangels Tatverdacht eingestellt, das Ermitt-lungsverfahren wegen Steuerhinterziehung jedoch fort-geführt wird8.

Der funktionelle Informationsverbund soll nun noch er-weitert werden, indem nicht nur die Daten aus der Raster-fahndung der Geldwäschebekämpfung den Steuerbehör-den zwecks Verfolgung der Steuerhinterziehung, sondernauch die Steuerbehörden nunmehr umgekehrt auch dieBehörden der Geldwäschebekämpfung (LKA, Staatsan-waltschaften) informieren sollen. Denn mit Art. 18 des 4.Finanzmarktförderungsgesetzes (4. FMFG)9 soll in die Ab-gabenordnung (AO) ein neuer § 31b AOE eingefügt wer-den, der die Geltung des Steuergeheimnisses, das auch beider Finanzverwaltung von jeher einen hohen, fast schonkultischen Rang hatte, weiter einschränkt. Danach wärendie Finanzbehörden verpflichtet, die nach § 30 AO ge-schützten Verhältnisse, die ein Steuerpflichtiger in Erfül-lung gesetzlich vorgeschriebener Erklärungspflichten ih-

BEITRÄGE

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STEUERHINTERZIEHUNG UND GELDWÄSCHE

1 Zweck des Gesetzes sollte es sein, die Einführung von Gewinnenaus schwerster Kriminalität - insbesondere aus dem Drogen-handel - in den legalen Finanzkreislauf zu erschweren, vgl. Fül-bier/Aepfelbach, GwG, 4. Aufl. 1999, Vor § 1 Rn. 10.

2 BGBl. I, 845.3 § 10 Abs. 2 GwG a.F.: „Soweit in einem Strafverfahren nach Absatz

1 eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer dort bezeichnetenStraftat [i.e. § 261 StGB] erfolgt, ist § 116 der Abgabenordnungmit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilungen allein imBesteuerungsverfahren verwendet werden dürfen.“

4 Carl/Klos, Geldwäsche, 1994, 223, dies. DStZ 1994, 68, 71f.5 Begriff: Meyer/Hetzer Kriminalistik 1997, 31, 35; dies. ZRP 1997,

13, 18.6 Kreß wistra 1998, 121, 123, 129f.; Fülbier/Aepfelbach, GwG, § 10

Rn.18; Meyer/Hetzer ZRP 1997, 13, 18. 7 Meyer/Hetzer NJW 1998, 1017, 1021f.; Fülbier/Aepfelbach, GwG,

§ 10 Rn. 3.8 Siehe z. B. den Sachverhalt, der dem Beschluss OLG Celle vom

27.3.2000, wistra 2000, 277, zugrunde lag.9 BR-Drucks. 936/01, S. 163.

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steueranwaltsmagazin 2/2002

nen gegenüber offenbart hat, den für die Verfolgung derGeldwäsche (§ 261 StGB) zuständigen Behörden mitzutei-len, wenn Tatsachen auf eine derartige Straftat schließenlassen. Welche Tatsachen hierzu ausreichen sollen, wird inder Gesetzesbegründung nicht angeführt. Es wird lediglichlakonisch bemerkt, dass diese Tatsachen z.B. vorliegendürften, wenn ein Steuerpflichtiger steuerliche Gewinneausweist, die durch seine Geschäftstätigkeit nicht plausibelerklärbar sind10.

Der vom Gesetzgeber nunmehr auch beim Steuerge-heimnis beabsichtigte Paradigmenwechsel wird getragenvon einer legislativen Grundwelle unter dem Etikett derBekämpfung der Geldwäsche. Eine Standortbestimmungerfordert den Blick auf die wesentlichen Gesetzgebungs-aktivitäten und auf die Rechtsprechung des BGH zurStrafbarkeit des Anwaltes bei der Annahme von Honora-ren, die geldwäschebelastend sind. Das Verständnis des-sen, was unter schweren Straftaten als Vortaten derGeldwäsche zu verstehen ist, hat sich erheblich geändert.Heute ist u. a. die gewerbsmäßige SteuerhinterziehungVortat der Geldwäsche, wobei viele Fragen im Detail vomGesetzgeber offengelassen und der Rechtsanwendungzur Abklärung überlassen wurden.

B. GESETZGEBUNGSAKTIVITÄTEN

I . G E W E R B S - O D E R B A N D E N M Ä ß I G ES T E U E R H I N T E R Z I E H U N G A L S V O R T A TV O N § 261 S T G B

1 . W O R T L A U T

Am 19.12.2001 wurde das Steuerverkürzungsbekämp-fungsgesetz (StVBG) verkündet11, in dessen Art. 3 u.a. ein§ 370 a in die Abgabenordnung (AO) eingefügt wurde. Erbehandelt die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steu-erhinterziehung und lautet wie folgt:

„Mit Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahrenwird bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einerBande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Tatenverbunden hat, Steuern verkürzt oder für sich oder einenanderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.“

Mit Art. 4 desselben Gesetzes wurde das StGB derartgeändert, dass § 261 Abs. 1 S. 3 StGB durch folgendenSatz ersetzt wird12.

„In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 sowie im Falle des§ 370 a der Abgabenordnung gilt Satz 1 auch fürunrechtmäßig erlangte Steuervergütungen sowie fürVermögensbestandteile, hinsichtlich derer Abgaben hin-terzogen worden sind.“

Mit der Mindeststrafandrohung von einem Jahr stelltsich der neugeschaffene § 370 a AO als ein Verbre-chenstatbestand i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB dar. Dies bedeu-tet gleichzeitig, dass § 370 a AO als Verbrechen auchKatalogtat i.S.d. § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB ist. DieBestimmung des Tatbestandsmerkmals des „Gegenstan-des“ in § 261 Abs. 1 S. 1 StGB ist umstritten. Die imStVBG mit der Einführung des § 370 a in die AO zugleicherfolgte Änderung des § 261 Abs. 1 S. 3 StGB soll sicher-stellen, dass die „Ersparnis“ aus einer Steuerhinterzie-hung nach § 370 a AO ungeachtet dieser Streitigkeit injedem Fall als tauglicher „Gegenstand“ i.S.d. § 261 Abs. 1S. 1 StGB angesehen wird. Durch den neugefaßten § 261Abs. 1 S. 3 StGB werden daher die unrechtmäßig erlang-ten Steuervergütungen sowie die Vermögensbestandtei-le, hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen worden sind,als Gegenstand bestimmt13.

2 . G E S E T Z E S G E S C H I C H T E

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung derOrganisierten Kriminalität (OK) vom 4.5.1998 wurde derKreis der in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. genannten Tatenbereits erweitert. Zu diesem Kreis gehörten seit 1998 nunauch die Fiskaldelikte des gewerbsmäßigen, gewaltsamenund bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) und dergewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 AO).

Der 13. Deutsche Bundestag konnte seinerzeit aber keineEinigung über die Einbeziehung der Steuerhinterziehung(§ 370 AO) in den Vortatenkatalog von § 261 StGB erzielen.Insbesondere befürchtete damals die Fraktion Bündnis90/Die Grünen14, dass eine solche nochmalige Erweiterungdes Vortatenkatalogs den Bezug zur Schwerkriminalität zulösen drohe. Ein enger Bezug zur Schwerkriminalität müs-se aber Voraussetzung für eine Aufnahme in den Vortaten-katalog des § 261 StGB sein. Bereits der weitgefasste Tat-bestand der Vorschrift („aus einer Tat herrührt“) und seinedamit verbundenen Probleme15 legten eine um so restrik-tivere Fassung nahe. Über § 11 GwG könne die Erweiterungaußerdem direkte Auswirkungen auf die Meldepraxis derKreditinstitute haben. Zudem erbringe eine Erweiterungzwar möglicherweise mehr, aber keinesfalls qualitativ bes-sere Verdachtsmeldungen. Diesen Bedenken schloss sichdie vorherige Bundesregierung an.

BEITRÄGE

10 BR-Drucks. 936/01, Begr.-BT, S. 409.11 Gem. Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes einen Tag nach der Verkündung,

also am 20.12.2001 in Kraft getreten, veröffentlicht in BGBl. I, Nr.74, S. 3922 (3924) vom 27.12.2001.

12 BGBl. I, Nr. 74, S. 3922 (3924) vom 27.12.2001.13 Vgl. auch DStR 51-52/2001 S. VIII.14 BT-Drucks. 13/8590, S. 8.15 Vgl. nur Hetzer WM 1999, 1306 (1313); Barton NStZ 1993, 159.

Im Regierungsentwurf der gegenwärtigen Bundesregie-rung (BT-Drucks. 14/6883) war die Schaffung des § 370 aAO ebenfalls noch nicht erwähnt. Erst in der BT-Drucks.14/7471 vom 23.11.2001, in der der Finanzausschuss desBundestages zum geplanten Gesetz Stellung nimmt, fin-det sich ein Hinweis zu § 370 a AO und seiner Einbezie-hung in § 261 StGB. Drei Tage zuvor hatte der Bundestagaber schon die erste Lesung des Steuerverkürzungs-bekämpfungsgesetzes (StVBG) durchgeführt; in derersten Lesung war also die Schaffung des § 261 StGBnoch gar nicht Gegenstand der Beratungen gewesen.Nach dem Bericht des Finanzausschusses vom 23.11.2001fanden vier Tage nach der Aufnahme des Hinweises zu§ 370 a AO, d.h. am 29.11.2001, bereits die zweite unddritte Lesung im Bundestag statt und entschied dazuüber die neuen Vorschriften. Gleiches tat der Bundesratam selben Tag. Angesichts dieser, zumindest als sehrzügig zu beschreibenden Gesetzgebung erscheint frag-lich, ob § 370 a AO insgesamt und insbesondere seinekonkrete Ausgestaltung als Verbrechenstatbestand ein-gehend beraten und in seinen weitreichenden Folgenausreichend bedacht wurde. Die Koalitionsfraktionen des14. Bundestages begründen die konkrete Ausgestaltungdes § 370 a AO mit dem Hinweis, dass die Form dergewerbsmäßigen Steuerhinterziehung der OK zuzuord-nen sei16. Sie solle daher auch dem Vortatenkatalog derGeldwäsche unterfallen. Weitreichende Folgen für„Unbeteiligte“ seien nicht zu befürchten, da Geldwäschenur bei positiver Kenntnis strafbar sei.

3 . S T R E I T S T A N D

a) Nach Auffassung der Apologeten17 liegt ein ausrei-chend enger Bezug zwischen Steuerhinterziehung,Geldwäsche und OK vor, der es rechtfertigt, auch dieSteuerhinterziehung in den Vortatenkatalog aufzu-nehmen. Denn die Gewinne aus OK würden regel-mäßig steuerlich nicht deklariert. Allein um diesesystematisch betriebenen Verbrechen zu verdecken,würden die Täter so vorgehen. Mit der Investition vonVerbrechensgewinnen in den Kreislauf der legalenWirtschaft sei es besonders erfolgreichen Tätern mög-lich, die Prinzipien der Marktwirtschaft außer Kraft zusetzen. Im Medium des Geldes würde sich so kriminel-le in wirtschaftliche und gesellschaftliche Macht wan-deln. Dies sei insbesondere durch die Einbeziehung derSteuerhinterziehung in den Vortatenkatalog der Geld-wäsche zu verhindern. Denn so würde den Tätern einweites Betätigungsfeld abgeschnitten, und eine wei-tere Schnittstelle im System von OK und Geldwäschewürde abgedeckt. Die Kompetenzen zur Bekämpfungder Geldwäsche ermöglichten einen wirkungsvollenZugriff auf die ebenfalls von OK durchzogene Steuer-hinterziehung. Auch weil letztere Konsequenz des in

der OK vorhandenen besonders hemmungslosenBereicherungsstrebens sei, müsse sie als Vortat zu§ 261 StGB gelten.

b) Eine Fraktion der Apologeten18 will jedoch inzwischen§ 370 a AO restriktiv auslegen, weil das Gesetzespro-dukt so nun doch nicht gewollt gewesen sei. In einemPlanungsentwurf sei man von einer Steuerhinterzie-hung „in großem Umfang“ ausgegangen. Die hätteman in einer historischen Auslegung zu berücksichti-gen. Das würde sich auch aus einer verfassungskon-formen Auslegung ergeben, in der Bagatellvorwürfenicht als Verbrechen behandelt werden könnten. Imübrigen würde in § 370 AO die schwere Steuerhinter-ziehung bei grobem Eigennutz auch nicht zu einemVerbrechenstatbestand hochgestuft. Auch die Merk-male der Gewerbsmäßigkeit und der bandenmäßigenBegehung dienten einer restriktiven Auslegung.

c) Die überwiegende Meinung19 wendet sich entschiedengegen die nun erfolgte Ausgestaltung des § 370 a AOals Verbrechen und seine daraus folgende Stellung alsVortat zu § 261 StGB. Dies wird wie folgt begründet:

(1) Die Steuerhinterziehung sei, ob man das billige odernicht, ein allgemein verbreitetes Delikt. Diese Tatmit den Sanktionen der Geldwäschebekämpfung zuverknüpfen, berücksichtige nicht die Tatsache, dassder Gesetzgeber den für die Bekämpfung der Geld-wäsche zuständigen Behörden nur deswegen sehrweitreichende Kompetenzen überlassen habe, weilihr ein enger Bezug zur OK innewohne. DieBekämpfung der Steuerhinterziehung habe im Ver-gleich dazu mit milderen Mitteln zu erfolgen.

(2) Der von § 261 StGB vorausgesetzte Zusammenhangzwischen der Vortat und dem tatbestandlichen„Gegenstand“ sei schon in seiner ursprünglichenFassung unklar. Im Gegensatz zur Hehlerei nach§ 259 StGB reiche in § 261 StGB jedes „Herrühren“aus der Vortat aus. Seien also Vermögensmittel ausder Vortat einmal im Vermögen des Täters inte-griert, sei sein gesamtes Vermögen „bemakelt“ i.S.d.§ 261 StGB. Da aber bei der Steuerhinterziehungder „Vorteil“ des Täters darin bestehe, dass seineSteuerschuld nicht abgeführt werde, befinde sichdiese Steuerpflicht unabtrennbar im Gesamtvermö-

BEITRÄGE

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16 BT-Drucks. 14/7471, S. 6.17 Hetzer ZRP 2001, 266 (270f.), dem die Koalitionsfraktionen unter

Wortführung von Prof. Meyer, SPD-MdB, gefolgt sind.18 So der Initiator der Novelle, der SPD-MdB Prof. Meyer aus Ulm,

telefonisch gegenüber dem Verfasser.19 Stellungnahme des DAV Nr. 56/2001 v. November 2001, in: AnwBl

1/2002 S. 27ff.

gen des Täters20. Sein vermögenswerter „Vorteil“ seinicht eindeutig abgrenzbar. Nehme jemand nunVermögensmittel von dem Steuerhinterzieher an,dann könne er sich in Konsequenz dessen auchwegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 StGB strafbarmachen. Sobald öffentlich bekannt werde, dassgegen eine Person ein steuerstrafrechtliches Ermitt-lungsverfahren geführt werde, sei man im äußer-sten Falle bösgläubig und könne vom Beschuldigtenkein Geld mehr annehmen. Denn § 261 Abs. 5 StGBlasse schon Leichtfertigkeit für die Strafbarkeit aus-reichen. Zwar habe der BGH in seinem Urteil vom4.7.2001 die Strafbarkeit des Täters, der positiveKenntnis hatte, nach § 261 StGB angenommen,dabei aber nicht klarstellt, ob die positive KenntnisVoraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 261StGB ist oder ob bedingter Vorsatz ausreicht21. Die-ser Gefahr, und insbesondere dem Kriterium derLeichtfertigkeit, könne sich aber niemand aussetzenwollen. Damit werde der Vortäter nun in groteskemAusmaß isoliert. Der Beschuldigte, dessen Strafbar-keit ja noch nicht einmal feststehe, könne keine All-tagsgeschäfte mehr tätigen. Die Reichweite desTatbestandes sei somit unabsehbar. Jedermannwürde in den Bereich der Geldwäsche gerückt. Die-ses Ergebnis sei auch deswegen unhaltbar, weil§ 261 StGB ursprünglich mit dem Zweck derBekämpfung der OK, also besonders schwerer undstrukturierter Kriminalität, in das Gesetz aufge-nommen worden sei. Die Steuerhinterziehung undihre Täter seien aber nicht durchweg mit OK in Ver-bindung zu bringen.

(3) Handele der Täter in der Absicht, sich durch die wie-derholte Begehung von Straftaten eine fortlaufen-de Einnahmequelle von einiger Dauer und einigemUmfang zu verschaffen, handele er gewerbs-mäßig.22 Eine verbreitete Form der Steuerhinterzie-hung, die Nichterklärung von Zinseinkünften, dieneregelmäßig dem Lebensunterhalt. Die Hinterzie-hung von Ertragsteuern beziehe sich stets auf einemit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit.Sie sei also gewerbsmäßig. Die vom Gesetzgeberbeabsichtigte Eingrenzung des Tatbestandes überdas Merkmal der Gewerbsmäßigkeit schlage daherfehl.

(4) Die Eingrenzung auf eine schwere Steuerhinterzie-hung greife auch aus einem anderen Aspekt nicht.Denn zu Beginn eines Steuerfahndungsverfahrensoperierten die Steuerfahndung wie der Verteidigerauf der Grundlage eines bloßen Tatverdachts.Beide gingen gezwungenermaßen von der denk-bar schlechtesten Konstellation aus. Wenn aberautomatisch der weitestgehende Tatverdacht dieGrundlage im Ermittlungsverfahren bilde, dann

könne eine Tatbestandsbegrenzung nicht über dasMerkmal von schweren Fällen der Steuerhinterzie-hung erfolgen.

(5) Schließlich habe die Ausgestaltung des § 370 a AOals Verbrechenstatbestand zu weitreichendermateriellrechtlicher Gestaltung und vor allem pro-zessualer Konsequenzen geführt (keine Zuständig-keit des Strafrichters, § 25 GVG; keine §§ 153 ff.StPO; notwendige Verteidigung, § 40 StPO; Einsatzverdeckter Ermittler und Telefonüberwachung,§ 110 a StPO; kein Erlass eines Strafbefehls, § 407StPO etc.).

d) Offene Fragen zur Diskussion: Die Ausgestaltung des§ 370 a AO als Verbrechenstatbestand und seine da-raus folgende Stellung als Vortat zu § 261 StGB istebenso problematisch wie der erste Versuch des Initia-tors des § 370 a AO, die Vorschrift restriktiv auszule-gen.

(1) Jede Auslegung beginnt beim Wortlaut des Geset-zes. Die Tathandlung des § 370 a AO ist das Ver-kürzen von Steuern oder das Erlangen nichtgerechtfertigter Steuervorteile. Nicht weniger,aber gerade auch nicht mehr. Der Wortlaut istinsofern eindeutig und lässt folglich nicht denSchluss zu, dass damit nur Steuerverkürzungenund -vorteile „in großem Umfang“ gemeint sind.Ist aber der Wortlaut eindeutig, kommt eine wei-tere Auslegung, auch die historische, nicht inBetracht23. Im übrigen muss Ziel jeder Auslegungdie Klarstellung des Gesetzessinns sein. Wird aberder Versuch gemacht, einen eindeutigen Wortlautmit einem unbestimmten Rechtsbegriff wie derFormulierung „in großem Umfang“ zu beschrän-ken, kann dies nicht gelingen. Schlimmer noch,der Wortlaut würde verwässert. Soll ein Vergehenderjenige begehen, der gewerbs- oder banden-mäßig Steuern verkürzt, dies aber nur „in mittel-großem Umfang“? Was geschieht mit dem Steuer-hinterzieher, der „in großem Umfang“ Steuervor-teile erlangt, dies aber nicht bandenmäßig begeht,bei dem also unklar bleibt, ob beide Merkmalekumulativ oder schon alternativ für eine Einstu-

BEITRÄGE

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20 So der BGH wistra 1999, 103. Fraglich ist dann aber auch, ob eineAbgrenzung des „Gegenstandes“ für § 261 StGB von der Vortat mitder vom Gesetzgeber in § 261 Abs. 1 S. 3 StGB vorgesehenenErweiterung des „Gegenstandes“ um die „Vermögensbestandteile,hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen worden sind“, gelingt.

21 Sobald er mit der Bemakelung rechne, empfiehlt der BGH für denVerteidiger den Antrag der Beiordnung. Dies ist ein Indiz dafür,dass das Gericht auch dolus eventualis als ausreichenden Vorsatzi.S.d. § 261 StGB betrachtet, BGH NJW 2001, 2891 (2893).

22 Schönke/Schröder-Stree, 26. Aufl., 2001, vor § 52 Rn. 95 m. Nach-weisen zur st. Rspr. des BGH.

23 Vgl. nur BGHSt 11, 47; 14, 116.

fung als Verbrechen gelten? Dass außerdem Baga-tellvorwürfe nicht als Verbrechen bestraft werden,ist schlichtweg hinzunehmen, aber nicht imUmkehrschluss dafür als Argument zu verwenden,dass nunmehr nur noch ein Verbrechen begeht,wer „in großem Umfang“ Steuern verkürzt.

(2) Möglich erscheint ebenso, dass sich der Gesetzge-ber gerade in Kenntnis des Unterschiedes zu § 370AO für diese eindeutige Fassung des § 370 a AOentschieden hat. Eine systematische Auslegungzur Restriktion des Tatbestandes kann daher soeindeutig nicht ausfallen. Dann hat sie aber auch,ebenso wie jede andere, aufgrund der Eindeutig-keit des Wortlautes zu unterbleiben.

(3) Ebenso schlägt eine restriktive Auslegung über dieim Wortlaut aufgeführten Merkmale der gewerbs-oder bandenmäßigen Begehung fehl. Im Gegensatzzur Hehlerei reicht für den tatbestandlichen„Gegenstand“ in § 261 StGB jedes „Herrühren“ ausder Vortat aus. Bei der Steuerhinterziehung bestehtder „Vorteil“ des Täters darin, eine Steuerschuldnicht abzuführen. Sie befindet sich unabtrennbarim Gesamtvermögen des Täters24. Der vermögens-werte „Vorteil“ des Täters ist daher nicht eindeutigzu seinem Gesamtvermögen abgrenzbar. Da diebanden- und gewerbsmäßige Steuerhinterziehungnun Vortat zu § 261 StGB ist, „bemakeln“ die nichtabgeführten Vermögensmittel aus der Vortatgemäß § 370 a AO nun auch das Gesamtvermögen.Nimmt jemand Mittel daraus an, könnte er sichauch der Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 StGB straf-bar machen. Da Leichtfertigkeit gemäß § 261 Abs. 5StGB zur Strafbarkeit ausreicht und der BGH esvermieden hat, klarzustellen, ob dazu auch doluseventualis genügen würde, kann sich keiner mehrder Gefahr aussetzen wollen, vom BeschuldigtenGeldmittel anzunehmen25. Bei Kenntnis vomErmittlungsverfahren gegen den Beschuldigtenwäre man bösgläubig. Alltagsgeschäfte könnte er,dessen Strafbarkeit noch nicht einmal feststeht,nicht mehr vornehmen. Sie würden zu Geldwäsche-delikten. Der Beschuldigte wäre isoliert, und umge-kehrt würde jeder Beteiligte in einen unabsehbarenund diffusen kriminellen Bereich der Geldwäschegerückt werden26.

(4) Auch aus einem anderen Blickwinkel heraus ge-lingt die Begrenzung des Tatbestandes nicht. Die„Gewerbsmäßigkeit“ ist eine subjektive Tatbe-standsvoraussetzung. Folglich müsste der Täterbezüglich der Steuerersparnis mit Absicht imSinne zielgerichteten Willens27 gehandelt haben.Schließt man bei der Steuerhinterziehung vonwiederholtem Unterlassen (des Abführens der

Steuerschuld) auf die erforderliche Absicht, undberücksichtigt man, dass eine wiederholte Hinter-ziehung über hintereinander liegende Veranla-gungszeiträume gerade „in der Natur“ der Steuer-hinterziehung liegt28, dann ließe sich auch dieAbsicht und damit ein gewerbsmäßiges Handelnbejahen. Ein Anfangsverdacht nach § 370 a AOkönnte schon früher angenommen werden. Eben-so bezieht sich die Hinterziehung von Ertragsteu-ern stets auf eine mit Einkünfteerzielungsabsichtausgeübte Tätigkeit. Bei monatlich abzugebendenSteuern liegt eine Wiederholung fast immer vor.Auch aus diesen Gründen kann von einer Absichtund einer gewerbsmäßigen Steuerhinterziehungin einer Vielzahl von Fällen ausgegangen wer-den29. Die beabsichtigte Eingrenzung des Tatbe-standes von § 370 a AO über die banden- und vorallem gewerbsmäßige Steuerhinterziehungschlägt daher fehl. Das Merkmal „in großem Um-fang“ ist zu unbestimmt. Der Wortlaut der Vor-schrift ist außerdem eindeutig, so dass eine(restriktive) Auslegung weder zulässig noch erfor-derlich ist.

(5) Die nun getroffene Regelung könnte eine tiefgrei-fende Einschränkung der Rechtsberatung in Steu-er- und Steuerstrafverfahren zur Folge haben, dader Berater nach Kenntnis des Vorwurfs der Steu-erhinterziehung kein Honorar mehr annehmendarf und er sich, wenn er grob fahrlässig verkennt,dass eine Steuerhinterziehung vorliegen könnte,nach § 261 StGB strafbar machen kann30. Der inden Gesetzesberatungen von den Koalitionsfrak-tionen ergangene Hinweis, die Annahme von

BEITRÄGE

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24 So der BGH, wistra 1999, 103. Fraglich ist dann aber auch, ob eineAbgrenzung des „Gegenstandes“ für § 261 StGB von der Vortat mitder vom Gesetzgeber in § 261 Abs. 1 S. 3 StGB vorgesehenenErweiterung des „Gegenstandes“ um die „Vermögensbestandteile,hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen worden sind“, gelingt.Ebenso zweifelnd Ott PStR 2002, 41 (44).

25 Sobald er mit der „Bemakelung“ rechne, empfiehlt der BGH demVerteidiger den Antrag auf Beiordnung. Dies ist ein Indiz dafür,dass das Gericht auch dolus eventualis als ausreichenden Vorsatzim Sinne des § 261 StGB erachtet, BGH NJW 2001, 2891 (2893).

26 So auch die Stellungnahme des DAV Nr. 56/2001 v. November2001, in: AnwBl 1/2002, S. 27ff.

27 Schönke/Schröder-Stree, 26. Aufl. 2001, vor § 52 Rn. 95 m. Nach-weisen zur st. Rspr.

28 Weil man, erklärt man im Folgejahr seine Steuern korrekt, einerNachfrage des Finanzamtes ausgesetzt würde.

29 Vgl. dazu auch Ott PStR 2002, 41 (42f.). Eine bandenmäßige Bege-hung außerhalb der OK könne beim arbeitsteiligen Geschäftsab-lauf in Unternehmen relevant werden, wo etwa Buchhaltung undGeschäftsführung mit mindestens drei Personen bewusst zusam-menwirkend unrichtig verbuchen.

30 So auch die Ansicht der CDU/CSU-Fraktion, BT-Drucks. 14/7471,S. 6.

Honorar aus Geldwäsche sei nach einer Entschei-dung des OLG Hamburg nicht automatisch straf-bar, geht insoweit fehl, als dass der BGH am4.7.2001 entschieden habe, dass die Regelung des§ 261 StGB ohne jede Einschränkung auf dieTätigkeit von Strafverteidigern anzuwenden sei31.Der neue § 370 a AO läßt vor diesem Hintergrunddaher durchaus eine erhebliche Beeinträchtigungder Rechtsberatung befürchten.

(6) Weiterhin ist zu beachten, dass zu Beginn einesSteuerfahndungsverfahrens die Steuerfahndungwie die Verteidigung auf der Grundlage einesbloßen Tatverdachts mit einem subjektiven Tatbe-standsmerkmal operieren. Beide gehen daherzwangsläufig von der denkbar schlechtesten Kon-stellation aus. Wenn aber dieser weitestgehendeTatverdacht die Grundlage im Ermittlungsverfah-ren bildet, dann kann eine Tatbestandsbegrenzungnicht über den Fall einer Steuerhinterziehung „ingroßem Umfang“ erfolgen.

(7) Schließlich bringt die Ausgestaltung des § 370 aAO als Verbrechen mit sich, dass dem Beschuldig-ten weitreichende materiellrechtliche (z.B. ist derVersuch gemäß § 23 Abs. 1 StGB stets strafbar),aber vor allem strafprozessuale Rechte verlorengehen (keine Einstellung nach § 153 a StPO, kein§ 407 Abs. 1 S. 1 StPO, keine Zuständigkeit desStrafrichters gemäß § 25 GVG, notwendige Vertei-digung gemäß § 140 StPO, Einsatz verdeckterErmittler und Telefonüberwachung gemäß § 110 aStPO, etc.).

e) These: Das Vorgehen, die Steuerhinterziehung mit denSanktionen der Geldwäschebekämpfung zu verknüp-fen, berücksichtigt nicht, dass der Gesetzgeber dendafür zuständigen Behörden nur deswegen weitrei-chende Kompetenzen an die Hand gegeben hat, weilder Geldwäsche ein enger Bezug zur OK innewohnt.Die Steuerhinterziehung kann aber nicht generell mitdieser besonders schweren und strukturierten Krimi-nalität in eine enge Verbindung gesetzt werden. IhreBekämpfung hat deshalb mit im Vergleich dazu milde-ren Mitteln zu erfolgen.

I I . Ä N D E R U N G D E R E U-G E L D W Ä S C H E R I C H T L I N I E

1 . G A N G D E R G E S E T Z G E B U N G

Im Vermittlungsausschuss haben sich am 10.10.2001 dieVertreter der EU-Länder und die des europäischen Parla-mentes auf schärfere Vorschriften zur Bekämpfung derGeldwäsche verständigt. Damit ist der Weg für eine Neu-fassung der Geldwäsche-Richtlinie zur Verhinderung der

Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäschevom 10.6.1991 (91/308/EWG) frei geworden. Am16.10.2001 haben sich auch die Finanzminister der 15EU-Länder entsprechend geeinigt. Am 20.11.01 hatschließlich die EU-Kommission die Neufassung der o.g.Richtlinie angenommen. Von diesem Zeitpunkt angerechnet wird diese in ihrer neuen Fassung in 18 Mona-ten in Kraft treten, wenn sie nicht schon vorher vomjeweiligen Land umgesetzt werden wird32.

2 . Ä N D E R U N G E N

Die neue Richtlinie33 erweitert sowohl den sachlichen alsauch den persönlichen Anwendungsbereich:

a) Identifizierungs- und Verdachtsmeldepflicht nun auchfür Notare und andere selbständige Angehörige vonRechtsberufen: In der neuen Richtlinie werden die derRichtlinie unterliegenden Personen und Institute aus-gedehnt. Insbesondere soll die Identifizierungspflichtbei Geschäftsaufnahme und die Verdachtsmelde-pflicht in Art. 2 a Nr. 5 n.F. auf Notare und andereselbständige Angehörige von Rechtsberufen erweitertwerden, wenn diese Finanz- und Immobiliengeschäftefür ihre Klienten planen oder in sonstiger Weise andiesen für ihre Klienten mitwirken. Diese Verpflichtun-gen gelten uneingeschränkt auch für Abschluss- undexterne Buchprüfer sowie Steuerberater.

b) Ausnahme bei Rechtsberatung, Verteidigung oder Ver-tretung in einem Gerichtsverfahren: Nach Art. 6 Abs.3 n.F. sind die Mitgliedstaaten nicht gehalten, die vor-gesehenen Verpflichtungen auf Notare, selbständigeAngehörige von Rechtsberufen, Abschlussprüfer,externe Buchprüfer und Steuerberater anzuwenden,wenn es sich um Informationen handelt, die diese voneinem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen derBeurteilung der Rechtslage für diesen erhalten odererlangen oder die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit alsVerteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einemGerichtsverfahren, einschließlich einer Beratung überdas Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, voroder nach einem derartigen Verfahren bzw. währendeines derartigen Verfahrens erhalten oder erlangen.

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31 Vgl. unten C. III.32 Der Staatssekretär im BMF, Caio Koch-Weser, hat die Änderung

begrüßt und schon eine frühere Umsetzung der RL bestätigt (Pres-semitteilung der Bundesregierung v. 21.11.2001; www.bundesre-gierung.de/frame/index.jsp). Die Richtlinie wird derzeit unterFederführung des Referats P 3 im Bundesministerium des Innerenmit den einzelnen Bundesressorts abgestimmt und soll dann schonin den nächsten Wochen den zur Stellungnahme vorgesehenenGremien zugeleitet werden. Ihre Umsetzung erfolgt in das GwG.

33 Noch nicht im Amtsblatt verkündet, aber schon als „GemeinsamerEntwurf nach Billigung durch den Vermittlungsausschuss des Art.251 Abs. 4 EGV zur Richtlinie des Europäischen Parlaments unddes Rates zur Änderung der RL 91/308/EWG“ vorliegend (PE-CONS3654/01).

3 . A U S W I R K U N G E N

Im Zuge einer Darstellung der neueren Entwicklungenbei der Geldwäsche ist hinsichtlich der Neufassung derGeldwäscherichtlinie zweierlei bemerkenswert:

a) Unter Punkt (17) der Begründung zur Neufassung derRichtlinie wurde die Befreiung der Rechtsanwälte u.a.vom Pflichtenkatalog als zwingend notwendig ange-sehen34. In einer Art Rückausnahme wurden in derBegründung Konstellationen genannt, in denenRechtsanwälte von der Schweigepflicht entbundenwerden können und somit wieder den Meldepflichtenunterfallen. Eine derartige „Rückausnahme“ findetAnwendung, wenn der Rechtsanwalt selbst an derGeldwäsche beteiligt ist, wenn die Rechtsberatungzum Zwecke der Geldwäsche erteilt wird oder wennder Rechtsanwalt weiß (!), dass sein Klient die Rechts-beratung zum Zwecke der Geldwäsche in Anspruchnimmt. Im Richtlinientext selbst findet sich eine Er-wähnung dieser Konstellationen nicht.

b) Die Ausweitung des Vortatenkatalogs wird damitbegründet, dass mittlerweile der Geldwäsche ein brei-tes Spektrum von Straftaten zugrunde liegt. Der Kata-log sollte daher in dem Sinne angepasst werden, dasser dem engen Zusammenhang zwischen der Bekämp-fung von Geldwäsche und der Bekämpfung von Orga-nisierter Kriminalität gerecht wird. Gerade unterBeachtung dieses engen Bezuges zur OK als besondersschwere Art der Kriminalität war man sich daher einig,dass für die Frage der Strafbarkeit der Geldwäsche alleschweren Straftaten im Sinne der Gemeinsamen Maß-nahme 98/699/JI vom 3.12.1998 als Vortaten anzuse-hen seien. Steuerstrafsachen wurden aber nicht in die-sen Katalog mit aufgenommen. Vor dem Hintergrunddieser Richtlinienmotive lässt dies den Schluss zu, dassaus der Sicht des Europäischen Parlamentes (EP) unddes Rates Steuerstraftaten gerade nicht in ausreichendengem Bezug zur Geldwäsche und zur OK stehen, dasie sonst ebendiese in den Vortatenkatalog geschrie-ben hätten35. Die Ansicht des deutschen Gesetzgebers(siehe § 370 a AO) weicht also in diesem Punkt von derAuffassung des EP und des Rates ab.

I I I . D I E S T R A F B A R K E I T D E S V E R T E I -D I G E R S W E G E N G E L D W Ä S C H E

Neben diesen Ausweitungen des Tatbestandes der Geld-wäsche, insbesondere durch die Umsetzung der EU-Richtlinie, durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsge-setz und das geplante 4. Finanzmarktförderungsgesetz,erhält der Tatbestand des § 261 StGB durch ein neuesBGH-Urteil eine weitere Facette, die hier näher beleuch-tet werden soll:

a) § 261 Abs. 2 StGB erfasst nach seinem Wortlaut auchden Fall, dass der Verteidiger zur Befriedigung desHonoraranspruches Vermögenswerte entgegennimmt,die aus der Katalogtat stammen, die seinem Mandan-ten vorgeworfen wird. Das OLG Hamburg36 entwickel-te aber ausführlich Argumente, nach denen von Ver-fassungs wegen eine Auslegung des § 261 Abs. 2 Nr. 1StGB dergestalt geboten ist, dass auch der einer Kata-logtat Beschuldigte sich einen Verteidiger wählt unddiesen bezahlt.

b) Der BGH bezieht in seinem Urteil37 vom 4.7.2001 eineextreme Gegenposition und bejaht die Frage, ob sichein Rechtsanwalt wegen Geldwäsche strafbar machenkann, wenn er Honorar entgegennimmt, von dem erweiß, dass es aus einer Katalogtat i.S.v. § 261 Abs. 1S. 2 StGB stammt. Das Gericht negiert schon den obenaufgezeigten Zielkonflikt und führt dabei zwei Argu-mente an, aus denen dann alles weitere geschlossenwird:

(1) Ein Beschuldigter, der lediglich über bemakelteVermögenswerte verfüge, sei dem mittellosengleichzustellen. Daher gebe es weder ein Recht desBeschuldigten, den Verteidiger aus Mitteln zuhonorieren, noch ein Recht des Verteidigers aufHonorierung aus solchen Mitteln38.

(2) Die Pflichtverteidigung sei keine Verteidigungminderer Güte. Die Rechte des Beschuldigten, dernur über bemakelte Mittel verfüge, seien dahergenauso wie beim mittellosen Beschuldigtendurch den Anspruch auf Pflichtverteidigung aus-reichend gewahrt. Bei einer drohenden Strafbar-keit nach § 261 StGB könne der Wahlverteidigerdie Übernahme des Wahlmandats ablehnen oderes niederlegen, wie sonst auch üblich. Die dannfolgende Pflichtverteidigung sei eine ebenfallsübliche Konsequenz39.

BEITRÄGE

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34 (17) der Begründung des gemeinsamen Entwurfs: Es „müssen Frei-stellungen von der Pflicht zur Meldung von Informationen vorge-sehen werden ...“

35 Vgl. dazu die Begründung (7) - (10) des Gemeinsamen Entwurfes.36 Beschl. v. 6.1.2000 - 2 WS 185/99; in NJW 2000, 673 = NStZ 2000,

311 L = StV 2000, 140 = wistra 2000, 105; Bespr. siehe nur HammNJW 2000, 636 m.w.N.

37 Urteil v. 4.7.2001 - 2 StR 513/00 abgedr. u.a. in NJW 2001, 2891ff.= StV 2001, 506ff. = StraFo 2001, 321ff.

38 BGH NJW 2001, 2891 (2893).39 BGH NJW 2001, 2891 (2893).

C. FOLGEN DER DARGESTELLTEN ENTWICKLUNG:EIN KUMULUSEFFEKT

Mit der Möglichkeit der Einleitung eines Ermittlungsver-fahrens40 gegen den Wahlverteidiger kumulieren dieKonsequenzen aus der dargestellten Entwicklung, dennzu Beginn eines Steuerfahndungsverfahrens operierendie Steuerfahndung wie der Verteidiger auf der Grundla-ge eines bloßen Tatverdachts. Beide gehen gezwunge-nermaßen von der denkbar schlechtesten Konstellationaus, im Hinblick auf den Verbrechenstatbestand des§ 370 a AO zukünftig im „Worst-case-Fall“ von einergewerbsmäßigen Steuerhinterziehung.

Rechtsanwälte und Notare werden durch die zu erwar-tende GWG-Novelle gesetzlich verpflichtet werden,einen entsprechenden Verdacht zu melden, wenn hinrei-chende Anhaltspunkte bestehen, der Mandant könnte inderartige Geldwäschegeschäfte verstrickt sein. Die GWG-Novelle sieht in Umsetzung der EU-Richtlinie vor, dassder Rechtsanwalt den Mandanten nicht über seine Mel-dung informieren darf. Verursacht die Verdachtsanzeigedem Klienten einen Schaden, so ist der Rechtsanwaltnicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er und seineMitarbeiter „guten Glaubens“ gehandelt haben. DerAnwalt ist mithin gehalten, als – nennen wir es beimNamen – „Spitzel“ gegen seinen Mandanten tätig zusein, was eine radikale Beschränkung der Ausübung desBerufes zur Folge hat. Die Ausnahmen hiervon sind eng(laufendes Verfahren oder Beratung) und durch Rückaus-nahmen (Teilnahmeverdacht) nochmals eingegrenzt.

Rechtsanwälte müssen sich bei Eingehung eines Mandatesferner die Frage stellen, ob die finanziellen Mittel des Kli-enten stigmatisiert sind. Der Tatbestand der Geldwäsche in§ 261 Abs. 2 StGB erfasst alle Fälle, in denen der Anwalt zurBefriedigung des Honoraranspruches Vermögenswerteentgegennimmt, die aus einer Katalogtat stammen, die sei-nem Mandanten vorgeworfen wird. Die vom Bundesge-richtshof angenommene Strafbarkeit des Rechtsanwalteshat damit weitreichende negative Auswirkungen sowohlfür den Anwalt als auch für dessen Mandanten. DerRechtsanwalt wird in Zukunft immer dann, wenn er vonbemakelten Honorarmitteln ausgehen muss, das Mandatnicht annehmen oder niederlegen. Die Option, sich auchschon im Ermittlungsverfahren als Pflichtverteidiger be-stellen zu lassen (§§ 385 Abs. 1 AO i.V. m. § 140 Abs. 1 Nr. 2StPO) kann nicht in Betracht kommen, weil hiermit, abge-sehen von offenkundigen Fallgestaltungen, eine indizielleBelastung des Mandanten verbunden ist. Weiß der Man-dant aber um diesen Umstand, wird er tunlichst alle Anga-

ben vermeiden, die den Anwalt zu diesem Schritt veranlas-sen könnten. Ein offenes Kommunikationsverhältnis zwi-schen Anwalt und Mandant wird von Anfang an nichtmehr entstehen (dürfen), wenn nicht der Anwalt sich – undseinen (potentiellen) Mandanten – gefährden will. Der An-walt wird geradezu gezwungen, möglichst wenig von sei-nem Mandanten zu erfahren, weil er sich lange im Zustandgrößter Unkenntnis halten muss, um nicht selbst die Stig-matisierung des von ihm angenommenen Honorars fürmöglich zu halten oder zur Verdachtsmeldung gezwungenzu sein. Dann würde er mit dolus eventualis oder leichtfer-tig handeln, was gemäß § 261 Abs. 5 StGB ebenfalls zurStrafbarkeit ausreicht.

Hat der Anwalt einen Verdacht und meldet er ihn denBehörden, erhalten diese Zugriff auf Informationen, diezwischen dem Mandanten und seinem Anwalt ausge-tauscht werden. Wird auch gegen den Anwalt wegenVerdachtes auf Geldwäsche ein Ermittlungsverfahreneingeleitet, weil er Honorare von einem Mandanten, derz.B. in seinem Gewerbebetrieb nachhaltig Steuern hin-terzieht, entgegengenommen hat, so erhält die Staats-anwaltschaft auch im laufenden Verfahren Zugriff aufDatenmaterial des Beschuldigten der Vortat, weil dieHandakte des Anwaltes für die Ermittlungsbehörde nun-mehr ein offenes Buch ist. Dass die Bewertung einesAnfangsverdachtes auf Seiten der Staatsanwaltschaftliegt, tut ein Übriges. Als negative Quintessenz bleibtabschließend festzustellen, dass die Maßnahmen derGeldwäschebekämpfung, mit der nunmehr das Steuer-strafrecht verfahrens- und materiellrechtlich verbundenist, eine Fokussierung auf das Frühstadium des Ermitt-lungsverfahrens erfordert. Kooperatives Handeln isterschwert oder unmöglich gemacht. Der Rechtsanwalt istaus Selbstschutz genötigt, sich mit Camouflage-Techni-ken vertraut zu machen. § 370 a AO schafft erst die Ver-bindung zur OK, zu deren Bekämpfung die Apologetenvorgeblich angetreten waren.

Dr. Marc Jülicher, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuer-recht, FLICK, GOCKE, SCHAUMBURG, RechtsanwälteWirtschaftsprüfer Steuerberater, Bonn, Berlin, Frank-furt/Main

A. EINFÜHRUNG

Beim internationalen Erbfall vervielfachen sich die Pro-bleme gegenüber dem nationalen Erbfall dadurch, dassmehrere Rechtsordnungen nebeneinander geprüft wer-

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40 Vgl. zu den möglichen Ermittlungsmaßnahmen und den darausfolgenden Beeinträchtigungen für das Verteidiger-Mandanten-Verhältnis auf Grund der aktuellen Rechtslage: OLG Hamburg NJW2000, 673 (677).

DER DEUTSCH-US-AMERIKANISCHE ERBFALL(UND LEBZEITIGE VERMÖGENSÜBERGÄNGE)

den müssen und z.T. auch das Verhältnis der Normen dereinzelnen Rechtsordnungen zueinander festgestellt wer-den muss. So gibt es im deutschen Recht die Vorschriftendes sog. Internationalen Privatrechts (im EGBGB gere-gelt), die bei Erbfällen oder Schenkungen mit Auslands-berührung über das anwendbare Recht entscheiden.Nicht anders ist es im Steuerrecht. Neben der möglichenAnwendung der Erbschaft-, Schenkung- oder Nachlass-steuerrechte verschiedener Staaten sind, wenn ein zwei-facher Besteuerungszugriff auf das gleiche Vermögendroht, die einschlägigen Vorschriften der Doppelbesteue-rungsabkommen bzw. einseitige Vorschriften über dieSteueranrechnung sowie auch Bestimmungen der natio-nalen Steuergesetze zu beachten, die die Reichweite desBesteuerungszugriffs eines Staates regeln.

Bei den USA besteht abweichend vom deutschen Rechtdie Besonderheit, dass das anwendbare zivilrechtlicheErbrecht nicht nach der Staatsangehörigkeit (so aber Art.25 Abs. 1 EGBGB), sondern für bewegliches Vermögenausschließlich nach dem Wohnsitz des Erblassers und fürunbewegliches Vermögen nach dem Lagerecht bestimmtwird.1 Hinzu tritt die Besonderheit, dass das Erbrecht inden USA in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlichgeregelt ist, so dass (vgl. Art. 4 Abs. 3 EGBGB) innerhalbder USA die maßgebliche Teilrechtsordnung festzustellenist, also das Recht desjenigen Bundesstaates, zu dem derFall die engsten Berührungen aufweist.2

Auch das Nachlass- bzw. Schenkungsteuerrecht der USAweicht erheblich von dem der Bundesrepublik Deutsch-land ab. Es geht nämlich nicht von einer erwerberbezo-genen Steuer aus, die der einzelne Erwerber für seinenVermögensanfall zu entrichten hat, sondern stellt aufden Wert des ungeteilten Nachlasses bzw. korrespondie-rend aller Schenkungen einer Person ab, auch an ver-schiedene Erwerber (betrifft Freibeträge und Steuersät-ze). Daneben knüpft die unbeschränkte Steuerpflichtvorrangig an die Staatsangehörigkeit an.

Für den deutschen Berater ergeben sich unter Beachtungdieser Grundsätze verschiedene Sachverhaltskonstella-tionen, je nach den Verhältnissen der Mandantschaft, dieunterschiedliche Überlegungen erfordern. Zunächst istder Fall denkbar, dass ein deutscher Mandant in den USAlediglich Vermögen hält, sich dort aber nicht – bzw.jedenfalls nicht überwiegend – persönlich aufhält.Umgekehrt ist das Gleiche selbstverständlich bei einemUS-amerikanischen Staats- und Gebietsansässigen denk-bar, der in Deutschland Vermögensanlagen getätigt hat.Noch weitreichender sind demgegenüber die internatio-nalrechtlichen Probleme, die sich dann ergeben, wennetwa ein deutscher Staatsangehöriger seinen Haupt-wohnsitz in den USA oder ein US-Staatsangehöriger sei-nen Wohnsitz in Deutschland hat. Auch Konstellationen

wie Doppelwohnsitz, Doppelstaatsangehörigkeit etc. sinddenkbar. Sie sollen nachfolgend, so weit möglich, nachden verschiedenen Fallkonstellationen unterteilt abge-handelt werden.

B. DEUTSCHER MIT VERMÖGENSANLAGEN IN DENUSA

I . Z I V I L R E C H T

1 . D E U T S C H E S G E R I C H T

Für den in Deutschland ansässigen Deutschen ist ausSicht des deutschen Internationalen Privatrechts – abge-sehen von den stets vorrangigen, aber mit den USA nichtbestehenden Staatsverträgen – grundsätzlich das Staats-angehörigkeitsrecht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) maßgeblich.Davon wird aus Sicht des deutschen Rechts nur eineAusnahme gemacht, wenn Vermögen im Ausland bele-gen ist und im Belegenheitsstaat nach besonderen Vor-schriften, betreffend die Vererbung, behandelt wird (Art.3 Abs. 3 EGBGB). Dies betrifft insbesondere Grundbesitzin den angloamerikanischen Staaten, der dort stets nachLagerecht abgehandelt wird; der Versuch der Durchset-zung eines anderen Standpunkts wäre bei nicht „weg-tragbarem“ Grundbesitz sinnlos. Handelt es sich bei denUS-Anlagen um bewegliches Vermögen (z.B. Konten beieiner US-Bank), bleibt es beim deutschen Erbrecht. Istdagegen Grundbesitz berührt, ist das US-amerikanischeRecht maßgeblich, und zwar des Lage-Bundesstaates.

In manchen Fällen ist die Abgrenzung zwischen unbe-weglichem und beweglichem Vermögen nicht leicht zutreffen. Grundsätzlich gilt, dass Gesellschaftsbeteiligun-gen trotz Grundbesitzes zum beweglichen Vermögengehören; es ist aber nicht völlig auszuschließen, dass inEinzelfällen reine Grundstücksgesellschaften auch alsunbewegliches Vermögen angesehen werden können.Das ist anhand einer Abgrenzung nach dem maßgebli-chen Sachenrecht des Lagestaates zu entscheiden. Dabeihandelt es sich nämlich um eine Vorfrage im Internatio-nalen Privatrecht, an die selbständig anzuknüpfen ist3.Keinesfalls darf – das wäre ein Zirkelschluss – dasanwendbare Erbrecht zur Entscheidung der Frage heran-gezogen werden.

BEITRÄGE

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1 Vgl. dazu etwa Flick/Piltz, Der internationale Erbfall, 1999, S. 237;Staudinger/Dörner, 13. Aufl. 2000, Anhang zu Art. 25 EGBGB Rn.748.

2 Vgl. dazu Palandt-Heldrich, 60. Aufl. 2001, Art. 4 Rn. 14; Flick/Piltz, (Fn. 1), S. 237.

3 Palandt-Heldrich, (Fn. 2), Einl. vor Art. 3 EGBGB Rn. 29.

Kommt man zur Anwendbarkeit des US-Rechts, z.B. fürein Grundstück, kommt es zur sog. Nachlassspaltung. Dasheißt, aus deutscher Sicht wird der gesamte Nachlassnach deutschem Recht abgehandelt, lediglich das US-Grundstück nach US-Recht. Erbrechtlich kann dann ins-besondere durch die Erbquoten, in einem deutschenTestament über den gesamten Nachlass – abgesehenvom US-Grundstück – verfügt werden, daneben kann einweiteres Testament in Amerika abgefasst werden, das nurden Übergang des US-Grundstücks regelt4. Entsprechenderfasst der deutsche Erbschein nicht den US-amerikani-schen Grundbesitz5.

Die Abfassung von zwei Testamenten ist regelmäßig zuempfehlen, weil z.B. die Anerkennung deutschsprachigerund nach deutschen Vorschriften errichteter Testamente,die für die Grundbesitzumschreibung benötigt werden,in den USA zumindest Zeitverzögerungen auslöst. Zuwarnen ist allerdings davor, das in den USA für das US-Grundstück errichtete Testament auch auf beweglichesUS-Vermögen zu erstrecken. Dann ist nämlich zugleichder gegenständliche Anwendungsbereich des deutschenTestaments berührt, so dass es bei unterschiedlichenRegelungen zu Widersprüchen kommen kann.

Ggf. kann es sich empfehlen, das umständlichere US-Nachlassverfahren dadurch auszuschalten, dass US-ame-rikanisches Vermögen von zwei Mitberechtigten in einersog. „Joint Tenancy“ gehalten wird. Bei ihr besteht dieBesonderheit, dass der Anteil eines Joint Tenants imTodesfall dem Überlebenden außerhalb des Nachlassver-fahrens automatisch anwächst.6

2 . U S - A M E R I K A N I S C H E S G E R I C H T

Das US-amerikanische Recht, das stets in die Prüfungeinzubeziehen ist, weil ein US-amerikanischer Richterdas anwendbare Erbrecht unter Zugrundelegung desInternationalen Privatrechts seiner eigenen Rechtsord-nung („lex fori“), alternativ ermitteln wird, kommt hin-sichtlich der anwendbaren Rechtsordnung(en) undmateriellen Vorschriften betreffend die Erbfolge zu glei-chen Ergebnissen wie das deutsche Recht.

Ein Unterschied kann sich lediglich bei beweglichem US-Vermögen eines Deutschen in der verfahrensmäßigenAbwicklung ergeben. Nach US-amerikanischem Ver-ständnis regeln sich Nachlassabwicklung und z.B. Testa-mentsvollstreckung stets nach Lagerecht; es handelt sichum eine sog. funktionelle Nachlassspaltung (selbst wennmateriellrechtlich Nachlasseinheit besteht).7 Will mandeshalb bewegliches Vermögen, z.B. Kontenvermögen,vererben, empfiehlt es sich deshalb möglicherweise, zweiTestamente zu verfassen, die Regelungen bezüglich der

Testamentsvollstreckung in beiden Testamenten unter-schiedlich und gegenständlich beschränkt auf das ent-weder in den USA (diesmal insgesamt, nicht nur US-Grundbesitz) oder in Deutschland belegene Vermögen zubeschränken und im Übrigen identische Regelungen zutreffen. Das ist nicht ganz einfach abzuwickeln, weil dieUSA die dem deutschen Recht eigene Unterscheidungzwischen dinglicher Erbfolge und schuldrechtlichem Ver-mächtnis nicht kennen, sondern grundsätzlich nur von„legacies“ (Vermächtnissen auf bewegliches Vermögen)bzw. „devices“ (Vermächtnissen auf unbewegliches Ver-mögen) ausgehen. Allerdings kennen die USA eine Ver-mächtniseinsetzung auf den Überrest („the residue“), dieetwa unserer Erbeinsetzung entspricht.

Ein weiteres Problem ergibt sich noch daraus, dass nachdem US-amerikanischen Verständnis der – in jedem Fallzu bestellende – Testamentsvollstrecker („executor“,wenn vom Erblasser eingesetzt, sonst „administrator“)der „legal representative“ ist, d.h. der Nachlass erst nachAbwicklung der Nachlassverbindlichkeiten und insbeson-dere der Nachlasssteuer förmlich auf die Erben übergeht.Vermächtnisnehmer erhalten nach US-Recht feststehen-de Beträge somit wirtschaftlich frei von Nachlasssteuerausgezahlt; denn die Nachlasssteuer vermindert letztlichden Betrag, der den am „residue“ Begünstigten zumSchluss zukommt. Dies kann man in einem deutschenTestament nur so regeln, dass z.B. die Erben für Ver-mächtnisnehmer die Steuer zu übernehmen haben. ZweiTestamente, ein deutsches und ein US-amerikanisches,sollten, wenn sich Überschneidungen der Anwendungs-bereiche nicht vermeiden lassen (so beim beweglichenUS-Vermögen), nur in enger Abstimmung zwischen ame-rikanischen und deutschen Kollegen erstellt werden.

3 . Z I V I L R E C H T B E I D E R S C H E N K U N G

Im Falle einer Schenkung ist weitgehende Vertragsfrei-heit gegeben, weil es sich um ein schuldrechtlichesRechtsgeschäft handelt. Entsprechend kann im deut-schen Recht eine Rechtswahl getroffen werden (Art. 27EGBGB), was u.U. zu empfehlen ist, wenn andernfalls dieDurchsetzbarkeit von Widerrufsrechten oder sonstigenRegelungen nicht gesichert ist. Mangels einer Rechts-

BEITRÄGE

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4 Vgl. auch zu Gestaltungsfragen Steiner ZEV 2001, 477.5 Vgl. OLG Zweibrücken v. 21.7.1997, FamRZ 1998, 263, zum süd-

afrikanischen Grundbesitz eines deutschen Staatsangehörigen.6 Vgl. zur Joint Tenancy im Einzelnen, auch zur erbschaftsteuerli-

chen Behandlung in den USA und Deutschland, Jülicher ZEV 2001,469.

7 Vgl. dazu Burandt/Pfeiffer ZERB 2001, 13, 16; vgl. zu US-Anlagenin der deutschen Nachlassplanung auch Weinschenk ZEV 2001,475.

wahl bestimmt bei unbeweglichem Vermögen das Lage-recht die anwendbare Rechtsordnung, bei beweglichemVermögen das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts desSchenkers als des bei der Schenkung die HauptleistungErbringenden.8 Da es sich nunmehr nicht um eineGesamtrechtsnachfolge, sondern nur um eine Einzel-rechtsnachfolge unter Lebenden handelt, brauchen nichtzwingend die Vorschriften zweier Rechtsordnungenbeachtet zu werden. Immer empfiehlt es sich aber,zumindest bei unbeweglichem Vermögen, die Vorschrif-ten des Lagerechts des Schenkgegenstandes zu beachten,da andernfalls eine unentgeltliche Übertragung ggf.nicht abzuwickeln ist.

I I . E R B S C H A F T - U N DS C H E N K U N G S T E U E R R E C H T

1 . U S - S T E U E R U N D D BA

Wie bereits erwähnt, gehen die USA vom Konzept einerSteuer auf den ungeteilten Nachlass bzw. auf alle Schen-kungen einer Person aus. Überlegungen wie im deutschenRecht, durch Verteilung des Vermögens auf möglichst vie-le Erwerber die Freibeträge zu vervielfachen und den pro-gressiven Tarif zu umgehen, erübrigen sich deshalb. Dassollte auch für Spekulationen bezüglich der Abschaffungder US-Nachlasssteuer gelten, wenn auch die Nachlass-steuer (nicht aber die Schenkungsteuer) nach derzeitigerGesetzeslage im Jahr 2010 (aber nicht danach, also nichtetwa im Jahr 2011) wegfallen wird. Es kann nicht ausge-schlossen werden, dass angesichts der politischen Lage ir-gendwann Geldquellen in diesem Bereich wieder erschlos-sen werden sollen; auch ist das Verbleiben eines Republi-kaners im Präsidentenamt bis zum Jahr 2010 nicht gesi-chert. Das Niveau der US-Nachlasssteuer ist deutlich höherals das deutsche Niveau. Selbst wenn deshalb z.B. bei ei-nem US-Grundstück oder bei beweglichem Betriebsvermö-gen US-amerikanische Nachlasssteuer auf die deutscheangerechnet werden kann (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a DBA)9,wird ein erheblicher Anrechnungsüberhang zu befürchtensein, weil es bei der Anrechnung nicht zu einer Erstattungdes höheren ausländischen Steuerniveaus kommt (vgl. § 21Abs. 1 S. 2, 3 EStG10).

Durch das DBA ist eine Begünstigung für beschränktsteuerpflichtige Nachlässe in Deutschland wohnhafterErblasser/Schenker eingeführt worden, nach der fürbeschränkt steuerpflichtige Nachlässe nicht mehr zwin-gend der relativ geringe Freibetrag von lediglich US-$13.000 abgezogen werden kann. Vielmehr wird ein Frei-betrag in Höhe des anteiligen Betrages des allgemeinenNachlasssteuerfreibetrags (im Jahr. 2002 US-$ 700.000)gewährt, der dem Verhältnis des in den USA beschränktsteuerpflichtigen Nachlasses zum Gesamtnachlass ent-

spricht, sofern dieser Freibetrag mindestens US$ 13.000erreicht (Art. 10 Abs. 5 DBA). Für die Inanspruchnahmedieses Freibetrages ist somit die Angabe des gesamtenNachlasswerts gegenüber den US-Steuerbehörden zwin-gend, um die proportionale Relation der Vermögensteilefür Freibetragsinanspruchnahme berechnen zu können.Deshalb ist es angenehm, wenn die US-Nachlass- oderauch eine US-Schenkungsteuer vermieden werden kann.Die USA gehen von unbeschränkter Steuerpflicht nur beiUS-Staatsangehörigen oder langfristig Ansässigen(„Greencard Holder“) aus, bei deutschen Staatsangehöri-gen, die in Deutschland ansässig sind, greift deshalb nurbeschränkte Steuerpflicht. Das Steuerobjekt derbeschränkten US-Nachlass- bzw. Schenkungsteuerunterscheidet sich. Bei der Schenkungsteuer sind bereitsnach innerstaatlichem Recht eine Reihe von Vermögens-werten, sog. „intangible property“, ausgenommen, die imErbfall steuerpflichtig sind.11 Das betrifft z.B. Beteiligun-gen an US-Personengesellschaften. Stets steuerpflichtigsind in den USA belegene Grundstücke (auch nach demDoppelbesteuerungsabkommen), an sich nach inner-staatlichem Recht der USA auch Anteile an US-Kapital-gesellschaften; sie sind aber nach dem DBA nur inDeutschland steuerbar (Art. 8 DBA).

2 . V E R M E I D U N G D E R U S - S T E U E R

Um die US-amerikanische beschränkte Steuerpflicht zuvermeiden, mag es sich deshalb empfehlen, z.B. Grund-stücke über eine aus Sicht der USA ausländische intrans-parente Gesellschaft zu halten (z.B. eine deutscheGmbH). Angenehm ist insoweit nämlich, dass die USA –anders als z.B. Frankreich oder Kanada12 – eine ausländi-sche Kapitalgesellschaft mit US-Grundbesitz für Erb-schaftsteuer- oder Schenkungszwecke nicht als transpa-rent ansehen. Diese Struktur sollte bereits vor Erwerb derGrundstücke verwirklicht sein, weil eine spätere Einbrin-gung eines bereits erworbenen und zuvor direkt gehalte-nen US-Grundstücks in eine aus Sicht der USA ausländi-sche Kapitalgesellschaft eine unmittelbare ertragsteuer-relevante Gewinnrealisierung nach sich ziehen könnte,ohne dass ein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat.Die USA erheben nämlich auch eine – beschränkte –

BEITRÄGE

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steueranwaltsmagazin 2/2002

8 Vgl. Palandt-Heldrich, (Fn. 2), Art. 28 EGBGB Rn. 10.9 I.d.F. des Ergänzungsprotokolls v. 14.12.1998, vgl. BGBl. II 2001,

62, 65; BStBl. I 2001, 114.10 Vgl. Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Stand 2001, § 21 Tz. 56 ff. u. Tz.

14, zur Anwendbarkeit des § 21 ErbStG bei Anrechnung nach DBA.11 Vgl. W. Wassermeyer, Das US-amerikanische Erbschaft- und

Schenkungsteuerrecht, 1996, S. 338.12 Vgl. Troll/Gebel/Jülicher, (Fn. 10), § 21 Tz. 100, 108.13 Vgl. Müssener, in Mennel u.a., Die Steuern Europas, Kanadas und

der USA, Stand 2001, USA, Tz. 99; zur Aufrechterhaltung im DBA-ESt vgl. Art. 13 Abs. 1 DBA.

„capital gains tax“ (Wertzuwachssteuer) auf die Veräuße-rung von Grundbesitz.13 Durch die Verbringung einesUS-Grundstücks in eine ausländische Kapitalgesellschaft(Besteuerungsrecht nur im Wohnsitzstaat, Art. 13 Abs. 5DBA ESt) könnte die Wertzuwachssteuer bei spätererVeräußerung umgangen werden, so dass die USA in die-sen Fällen – ähnlich unserer Wegzugsbesteuerung beiAnteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inlandnach § 6 AStG – unter Umständen eine sofortige fiktiveGewinnrealisierung annehmen. Als weitere Möglichkeitder Vermeidung einer US-Steuer ist ein in den USAfremdfinanzierter US-Immobilienerwerb zu nennen;dann neutralisieren Aktiv- und Passivposten sich. Dabeiist auf wirtschaftlichen Bezug der Schulden zum Grund-besitz zu achten, eine bloße Sicherungsbelastung ohnesachliche Haftung des Grundbesitzes reicht nicht aus.

3 . B E S O N D E R H E I T E N I M V E R H Ä L T N I SU SA- D E U T S C H L A N D

Hinzuweisen ist noch auf zwei Problembereiche:

- Nach US-amerikanischem Recht ist – anders als imdeutschen Recht14 – eine Schenkung, bei der sich derSchenker umfassende Widerrufsrechte oder aucheinen Nießbrauch vorbehält, bis zur Beendigung die-ser Rechte nicht vollzogen.15 Im Klartext bedeutetdies, dass der Schenkgegenstand – ggf. mit einemhöheren Wert – zukünftig z.B. dem Nachlass zuge-rechnet wird, wenn ein Widerrufsrecht erst mit demTod des Zuwenders erlischt.

- Von US-Beratern wird sehr häufig empfohlen, Vermö-genswerte über einen Trust zu halten. Es soll nur dar-auf hingewiesen werden, dass ein Nachlasstrust einesdeutschen Staatsangehörigen, soweit deutsches Erb-recht reicht (also etwa bei US-Kapitalvermögen, nichtbei US-Grundbesitz) kein zulässiges erbrechtlichesGestaltungsmittel vor einem deutschen Gericht ist.16

Das Problem, dass ein Trust an deutschem Vermögensachenrechtlich wegen der gespaltenen Eigentümer-stellung zwischen Trustee und Begünstigtem u.U.nicht anerkannt wird17, wird sich bei sachenrechtlichdem US-Recht unterliegenden US-Vermögen kaumstellen. Einkommensteuerlich ist aber die Vorschriftdes § 15 AStG zu beachten, nach der bei ausländischenFamilienstiftungen und Trusts18 Vermögen einesTrusts, auch sofern nicht ausgeschüttet, dem inländi-schen Errichter bzw. ersatzweise den inländischenBegünstigten zugerechnet wird19. Erbschaft- undschenkungsteuerlich gilt seit 5.3.1999, dass die Ein-bringung von Vermögenswerten in einen Trust beiAuslösung deutscher Steuerpflicht (etwa also beiGebietsansässigen oder noch nicht zehn Jahre in den

USA ansässigen und aus Deutschland verzogenendeutschen Staatsangehörigen) zur Erbschaft- oderSchenkungsteuerpflicht in Steuerklasse III führt (§ 3Abs. 2 Nr. 1 S. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG20). DieAuskehrung des Trustvermögens ist bei persönlicherSteuerpflicht in Deutschland ebenfalls steuerpflichtig,und zwar nach dem Verhältnis zwischen Trusterrichterund Begünstigtem (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG i.V.m.§ 15 Abs. 2 S. 2 2. Alt. ErbStG). Bei ausgeschüttetenErträgen kann wegen der Besteuerung von Zwi-schenberechtigten im ErbStG neben der Besteuerungdurch das deutsche Einkommensteuerrecht eine unge-milderte innerstaatliche Doppelbesteuerung durchzwei verschiedene Steuerarten auftreten.21

C. US-AMERIKANER MIT VERMÖGENSANLAGEN INDEUTSCHLAND

Bei einem in den USA ansässigen US-Amerikaner mitVermögen in Deutschland gilt wegen Übereinstimmungvon Wohnsitz und Staatsangehörigkeit, dass aus Sichtvon Gerichten beider Staaten US-amerikanisches Rechtauf den Nachlass anwendbar ist, sofern nicht deutscherGrundbesitz berührt ist. Für deutschen Grundbesitz wen-det die USA das Lagerecht an, Deutschland ebenfalls (Art.3 Abs. 3 EGBGB), ohne dass es einer insoweit zulässigenRechtswahl (Art. 25 Abs. 2 EGBGB) bedarf. Auch soweitdeutsches bewegliches Vermögen betroffen ist, wird aberzumindest die funktionelle Nachlassspaltung aus Sichtder USA greifen, zu der die USA wieder über ihre inso-weit beschränkte Sachverweisung in das Lagerecht undDeutschland über den Rückverweis (Art. 4 Abs. 1 EGBGB)aus dem US-Recht als Staatsangehörigkeitsrecht desErblassers (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) kommen. Für eineSchenkung von Vermögen gilt wieder mangels Rechts-wahl Lagerecht bei unbeweglichem Vermögen bzw. dasWohnsitzrecht des Schenkers als des die vertraglicheHauptleistung Erbringenden.

BEITRÄGE

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14 Vgl. zum sofortigen Vollzug für Schenkungsteuerzwecke einerSchenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt trotz Verbleib deswirtschaftlichen Eigentums beim Schenker BFH v. 13.9.1989,BStBl. II 1989, 1034; Troll/Gebel/Jülicher, (Fn. 12), § 7 Tz. 54.

15 Vgl. W. Wassermeyer, (Fn. 11), S. 24 ff.16 Vgl. Staudinger-Dörner, (Fn. 1), Art. 25 EGBGB Rn. 25, 412.17 Vgl. dazu BGH v. 13.6.1984, RIW 1985, 154, 156; dazu Bre-

dow/Reich, WiB 1995; kritisch Troll/Gebel/Jülicher, (Fn. 12), § 2 Tz.113.

18 Vgl. dazu BFH v. 5.11.1992, BStBl. II 1993, 388; v. 22.1994, BStBl.II 1994, 727; Troll/Gebel/Jülicher, (Fn. 12), § 2 Tz. 116.

19 Zu den Einzelheiten der Zurechnung vgl. näher Schaumburg,Internationales Steuerrecht, 2. Aufl. 1997, S. 577 ff.; Flick/Wasser-meyer/Baumhoff, AStG, § 15 Rn. 27; Verstl, Der internationaleTrust als Instrument der Vermögensnachfolge, 2000, 239 ff.

20 Näher dazu Troll/Gebel/Jülicher, (Fn. 12), § 2 Tz. 122 ff.21 Vgl. dazu näher Troll/Gebel/Jülicher, (Fn. 12), § 2 Tz. 127.

Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kann inDeutschland äußerstenfalls beschränkte Steuerpflichteintreten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 BewG).Wegen der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkom-mens USA/Deutschland auf Erbfälle und Schenkungenkann die beschränkte Steuerpflicht nur für deutschenGrundbesitz oder deutsches bewegliches Betriebsstät-tenvermögen (Art. 5 bzw. 6 DBA) aufrechterhalten wer-den. Das übrige Vermögen kann nur in den USA besteu-ert werden (Art. 8 DBA). Die Anrechnung der deutschenSteuer ist in den USA gewährleistet (Art. 11 Abs. 2Buchst. a DBA), ein Anrechnungsüberhang dürfte sichangesichts des allgemein höheren US-Nachlass- bzw.Schenkungsteuerniveaus kaum ergeben.

D. DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGER MITWOHNSITZ IN DEN USA

I . Z I V I L R E C H T I M E R B F A L L

Bei einem in den USA dauerhaft angesiedelten Deut-schen tritt für bewegliches Vermögen ein sog. „hinken-des Rechtsverhältnis“ auf. Für die US-Amerikaner regeltsich der bewegliche Nachlass des in den USA ansässigenverstorbenen Deutschen nach dem Recht des Wohnsitzes(„domicile“)22, für die Deutschen bleibt weiterhin dasStaatsangehörigkeitsrecht ungeachtet des Wohnsitzesmaßgeblich. Ein Gericht in den USA oder in Deutschlandkommt also zu einem unterschiedlichen Ergebnis, wasdas Risiko beinhaltet, dass etwa streitende Erben sich imWege des sog. „Forum-Shoppings“ den für sie günstig-sten Gerichtsort aussuchen. Mangels Zulässigkeit einerRechtswahl in beiden Staaten in diesem Fall kann dashinkende Rechtsverhältnis nicht beseitigt werden, außerdurch Aufgabe einer Staatsangehörigkeit bzw. Umstruk-turierung der Wohnsitze. Es soll nur angemerkt werden,dass Deutschland vom Vorrang der deutschen Staatsan-gehörigkeit auch bei Doppelstaatlern unter Einschlussder deutschen Staatsangehörigkeit ausgeht (Art. 5 Abs. 1S. 2 EGBGB, sog. „Heimwärtsstreben im InternationalenPrivatrecht“).

Für unbewegliches Vermögen kommt es zu übereinstim-menden Regelungen, weil sowohl die USA über dieAnknüpfung unbeweglichen Vermögens an das Lage-recht als auch Deutschland, entweder über Art. 3 Abs. 3EGBGB bezüglich des US-Grundbesitzes oder über dieallgemeine Staatsangehörigkeitsanknüpfung nach Art.25 Abs. 1 EGBGB bezüglich des deutschen Grundbesitzeszur Anwendbarkeit des jeweiligen Lagerechts kommt. Fürdie funktionelle Nachlassspaltung gelten die bereitserwähnten Ausführungen. Sofern US-Vermögen betrof-fen ist, werden die USA zur Anwendbarkeit US-amerika-nischen Rechts für Testamentsvollstreckung und Nach-

lassverwaltung kommen. Auch wenn Deutschland diesesPrinzip der funktionellen Nachlassspaltung nicht kennt,wäre eine Durchsetzung von dem US-Recht entgegen-stehenden Normen an in den USA belegenem Vermögennicht erreichbar. Die unterschiedliche Anknüpfung anStaatsangehörigkeit oder Wohnsitz im Bereich desbeweglichen Vermögens beeinflusst z.B. auch die Zuläs-sigkeit von Trusts. Aus deutscher Sicht ist – wiederumwie bei einem Deutschen mit ausschließlich US-amerika-nischen Vermögen – der Nachlasstrust unzulässig, soweitdeutsches Erbrecht reicht, also für alles Vermögen außerUS-amerikanischem Grundbesitz.

I I . E R B S C H A F T - U N DS C H E N K U N G S T E U E R E C H T – D BA

1 . Z E H N J A H R E S R E G E L

Nunmehr erlangt das DoppelbesteuerungsabkommenUSA/Deutschland eine entscheidende Bedeutung. Dasvorrangige Besteuerungsrecht entsprechend einer unbe-schränkten Steuerpflicht ist grundsätzlich dem Wohn-sitzstaat des Erblassers oder Schenkers eingeräumt (Art.8 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EGBGB). Allerdings besteht eineSonderregelung, nach der weggezogene Staatsangehöri-ge mit Staatsangehörigkeit ausschließlich des Wegzugs-staats für die Dauer von zehn Jahren noch als abkom-mensrechtlich im Wegzugsstaat ansässig gelten (Art. 4Abs. 3 DBA). Die Regelung soll zum einen weggezogenedeutsche Staatsangehörige für die Dauer von zehn Jah-ren vor der höheren US-Nachlasssteuer schützen, zumanderen aber auch bewirken, dass bei einer Person, dieihr im Leben erworbenes Vermögen im Wegzugstaaterworben hat, das Besteuerungsrecht nicht durch einenWegzug, z.B. kurz vor dem Tod, auf einen Zuzugstaatübergeht. Im Hinblick darauf, dass in Deutschland nebender unbeschränkten Steuerpflicht für Gebietsansässigeeine erweitert unbeschränkte Steuerpflicht für weggezo-gene deutsche Staatsangehörige an sich nur für dieDauer von fünf Jahren besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2Buchst. b ErbStG), ist diese Frist im innerstaatlichenZustimmungsgesetz zum Ergänzungsprotokoll (in demdie Verlängerung der vormaligen Fünfjahresregel des Art.4 Abs. 3 DBA auf eine Zehnjahresregel vereinbart wurde),ebenfalls auf zehn Jahre ausgeweitet worden, um in denJahren 6 bis 10 nach dem Wegzug eines Deutschen in dieUSA sog. weißes Vermögen zu vermeiden.23

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22 Vgl. zum vom deutschen Wohnsitzbegriff abweichenden Begriffdes „domicile“ Staudinger-Haussmann, BGB-Komm., 13. Aufl.1996, Anh. Art. 4 EGBGB Rn. 72.

23 Zustimmungsgesetz v. 15.9.2000, Art. 3, BGBl. I 2000, 1170; BStBl.I 2001, 110.

Wegen der Voraussetzung der Zehnjahresregel, dass derin den USA zugezogene deutsche Staatsangehörige aus-schließlich die deutsche Staatsangehörigkeit habenmuss, greift die Zehnjahresregel nicht bei Doppelstaat-lern (US- und deutsche Staatsangehörigkeit) und auchnicht bei Personen, die ihre deutsche Staatsangehörig-keit aufgeben. Zu Steuergestaltungszwecken dürfte aberder freiwillige Wechsel in die US-Nachlass- oder Schen-kungsbesteuerung ausscheiden.

2 . E H E G A T T E N B E G Ü N S T I G U N G

Im US-amerikanischen Nachlass- und Erbschaftsteuerechtist zu beachten, dass eine vollständige Befreiung des Ehe-gattenerwerbs von Todes wegen unter Lebenden besteht,aber nur, wenn auch der Ehepartner US-Staatsangehörigerist. Der Grund für diese Einschränkung liegt in der Be-fürchtung der USA, dass sich andernfalls ein z.B. überle-bender Ehepartner ohne US-Staatsangehörigkeit der be-absichtigten Einmalbesteuerung im Generationenüber-gang durch Fortzug aus den USA entziehen könnte, einFall, der bei einem US-Staatsangehörigen, der auch beiausschließlichem Auslandswohnsitz der unbeschränktenUS-Steuerpflicht unterliegt, nicht eintreten kann.24 ImDBA USA/Deutschland ist gerade im Hinblick auf viele Ehenvon US-Staatsangehörigen mit Deutschen („GI-Ehen nachdem Krieg“) eine Regelung durch das Ergänzungsprotokollneu eingefügt worden, wonach dem deutschen Ehepartnerzwar nicht die unbeschränkte US-Ehegattenbefreiung zu-steht, aber doch ein zusätzlicher Freibetrag, der in seinerHöhe dem allgemeinen Freibetrag bei Nachlass- oderSchenkungsteuer von derzeit (2002) US-$ 700.000 ent-spricht (Art. 10 Abs. 6 DBA).

Voraussetzungen sind allerdings, dass - der Erblasser und sein überlebender Ehepartner im

Zeitpunkt des Todes des Erblassers beide ihren Wohn-sitz entweder in den USA oder in Deutschland hatten,

- wenigstens einer von ihnen deutscher Staatsangehöri-ger war/ist und

- der Nachlassverwalter unwiderruflich gleichzeitig denVerzicht auf sonstige Begünstigungen für überleben-de Ehepartner bei der Nachlasssteuer erklärt (§ 10 Abs.6 S. 2 Buchst. a–d DBA).

Eine sonst denkbare Begünstigung, auf die verzichtet wer-den muss, wäre etwa die Befreiung des Ehepartnererwerbsbei Einrichtung eines sog. „qdt“ (qualified domestic trust),bei der das Vermögen in einem Trust unter Aufsicht einesTrustees mit US-Staatsangehörigkeit gesperrt wird und biszum Tod des überlebenden Ehepartners ausschließlich erErträge aus diesem Vermögen, aber keine Substanzaus-schüttungen, erhält. Substanzausschüttungen dürfen erst-mals nach seinem Tod bei Auflösung des Trusts, z.B. zuGunsten von Kindern, anfallen.25

3 . Ü B E R D A C H E N D E B E S T E U E R U N G D E SE R W E R B E R S I N D E U T S C H L A N D

Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass auch bei inden USA abkommensrechtlich ansässigem Erblasser oderSchenker eine überdachende Besteuerung der Bundesre-publik Deutschland für den Erwerbsanteil eines Erwer-bers zugelassen ist, der in seiner Person durch Gebiets-ansässigkeit (nicht durch erweiterte unbeschränkte Steu-erpflicht bei weniger als zehnjährigem Aufenthaltaußerhalb des Bundesgebiets als deutscher Staatsan-gehöriger26) die Voraussetzungen der unbeschränktenSteuerpflicht erfüllt (Art. 11 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 4DBA). Es kommt in diesen Fällen zu einer sog. überda-chenden Besteuerung, d.h. die Bundesrepublik Deutsch-land ist verpflichtet, die US-Nachlasssteuer nicht nursoweit für die USA Belegenheitsbesteuerungsrechtebestehen, sondern auch insgesamt außer auf Vermögen,für das zu Gunsten der Bundesrepublik DeutschlandBelegenheitsbesteuerungsrechte (Art. 5-7 DBA) beste-hen, anzurechnen (Art. 11 Abs. 3 Buchst. b DBA). Einedeutsche Besteuerung kommt aber nur dann zum Tragen,wenn die US-Besteuerung wider Erwarten ausnahmswei-se niedriger sein sollte.

E. US-STAATSANGEHÖRIGER MIT WOHNSITZ INDEUTSCHLAND

I . Z I V I L R E C H T

Hat ein US-Staatsangehöriger seinen Hauptwohnsitz inDeutschland, gilt zunächst zivilrechtlich, dass sowohl dieBundesrepublik Deutschland (über den Verweis in das US-amerikanische Staatsangehörigkeitsrecht und den Rück-verweis [Art. 4 Abs. 1 EGBGB] von dort auf das Wohnsitz-recht Deutschlands) als auch die USA (über die bloße Sach-verweisung27 in das Wohnsitzrecht Deutschlands) zur An-wendbarkeit deutschen Erbrechts auf das bewegliche(weltweit belegene) Vermögen kommen. UnbeweglichesVermögen wird in beiden Staaten (in Deutschland über denRückverweis und in den USA über den unmittelbaren Ver-weis, jeweils in das Lagerecht) nach dem Recht des Bele-genheitsstaates abgehandelt. Nur soweit der US-Amerika-ner noch US-Grundbesitz hat, kommt es deshalb im Erbfallmateriell zur Nachlassspaltung.

Ggf. ist aber wieder eine funktionelle Nachlassspaltungzu beachten, wenn nämlich bewegliches Vermögen in

BEITRÄGE

steueranwaltsmagazin 2/2002

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24 Sog. TAMRA-Gesetzgebung [1988 eingeführt], vgl. Nachweise beiTroll/Gebel/Jülicher, (Fn. 12), § 2 Tz. 258.

25 Vgl. zum qualified domestic trust W. Wassermeyer, (Fn. 11),S. 163 ff.

26 Vgl. FG Ba-Wü. v. 26.6.2001, EFG 2002, 132, rkr., a.A. nochTroll/Gebel/Jülicher, (Fn. 12), § 2 Tz. 154.

27 Vgl. Flick/Piltz, (Fn. 1), S. 238.

den USA auch bei Anwendbarkeit materiellen deutschenErbrechts im Übrigen hinsichtlich Nachlassverwaltung,Abwicklung und Testamentsvollstreckung – aus beiderStaaten Sicht – nach US-Recht zu behandeln ist. Es emp-fiehlt sich in diesen Fällen ggf. wieder die Errichtung vonzwei Testamenten, wobei im Bereich der Verwaltung dieRegelungen getrennt abgefasst werden können, imBereich des materiellen Erbrechts zumindest wirtschaft-lich übereinstimmende Regelungen getroffen werdenmüssen (vgl. oben unter B.I.2.).

I I . S T E U E R R E C H T

Erbschaftsteuerlich gilt, dass nach rein innerstaatlichemRecht der Bundesrepublik Deutschland wegen Gebiets-ansässigkeit des US-Amerikaners in Deutschland sofortein unbeschränktes Besteuerungsrecht zusteht. Das kol-lidiert jedoch mit dem Besteuerungsrecht der USA, dieihre Staatsangehörigen auch im Ausland als unbe-schränkt steuerpflichtig ansehen (oben unter A.). DasDBA USA/Deutschland löst den Konflikt wiederum überdie Zehnjahresregel, nach der der US-Staatsangehörigewährend der ersten zehn Jahre seiner Ansässigkeit inDeutschland noch abkommensrechtlich als in den USAansässig gilt (Art. 4 Abs. 3 DBA), so dass es zur umfas-senden Besteuerung in Deutschland – abgesehen vonDoppelstaatsangehörigen (dort bereits ab Zuzug) – erstnach Ablauf der Zehnjahresfrist kommt. Auch ansch-ließend jedoch dürfen die USA den Nachlass ihres Staats-angehörigen zumindest überdachend besteuern (Art. 11Abs. 1 Buchst. a Buchst. i DBA). Ähnliche Regelungengelten für langfristig in den USA ansässig gewesene oderehemalige Staatsangehörige, letztere jedoch nur für eineDauer von zehn Jahren nach dem Verlust der US-Staats-angehörigkeit bzw. des Ansässigkeitsstatus (Buchst. iii).Die USA haben in diesen Fällen die gesamte deutscheSteuer anzurechnen, außer soweit auf sie Vermögen ent-fällt, das in den USA auf Grund seiner dortigen Belegen-heit besteuert werden darf (Art. 5-7 DBA, Grundbesitz,Betriebsvermögen, Betriebsvermögen transparenter Per-sonengesellschaften).

In diesen Fällen ist also bei der Nachlasssteuerplanungauf das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht beiderStaaten Rücksicht zu nehmen. Problematisch ist wieder-um die von den US-Beratern geschätzte Einschaltungeines Trusts. In Deutschland (abkommensrechtlicherWohnsitz des Trust-Errichts spätestens nach zehn Jahren)würde der Trust Steuerklasse III unter Nichtverwandtenauslösen, so dass die erheblichen Vorteile durch Steuer-freiheit in den USA z.B. bei einem „qualified domestictrust“ (vgl. oben unter D.II.2.) in den USA weit gehendzunichte gemacht würden. Bei kleineren Nachlässen, beidenen sich die höheren Freibeträge des US-Nachlassteu-errechts, insbesondere bei Konzentration des Nachlasses

auf wenige Personen, u.U. günstiger auswirken als die –relativ dazu betrachtet – geringeren Freibeträge desdeutschen Rechts, mag es trotzdem sinnvoll sein, dieNachlasssteuerplanung überwiegend an deutschemRecht auszurichten. Bei größeren Nachlässen wird dage-gen gelten, dass jedwede Vorteile im US-Recht wichtigersind, weil anderenfalls die überdachende Besteuerungder USA einen Steuervorteil in Deutschland durch denSteuertarif von derzeit bis zu 55 v.H. vom ungeteiltenNachlass zunichte machen würde.

F. FAZIT

Die deutsch-amerikanischen Nachlassfälle wie auchSchenkungsfälle sind zivilrechtlich und erbschaft- bzw.schenkungsteuerlich stets interessant. Im Zivilrecht soll-te vor allem darauf geachtet werden, dass möglichstkeine hinkenden Rechtsverhältnisse entstehen, die unterstreitenden Erben das Forum-Shopping provozieren kön-nen (betrifft bewegliches Vermögen bei Auseinanderfal-len von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz). Die unter-schiedlichen materiellen Regelungen der jeweiligennationalen Erbrechte (betreffend Pflichtteilsrecht, Zuläs-sigkeit von Trusts etc.) sind zu beachten, insbesonderewenn es zur Nachlassspaltung kommt. Im Bereich desErbschaft- und Schenkungsteuerrechts besteht zumeist,wenn eine Besteuerung nach beiden Rechtsordnungen –ggf. überdachend – zulässig ist, der Grundsatz, dass diehöhere US-Besteuerung vermieden werden muss, weilauf Grund der von beiden Staaten verwendeten Anrech-nungsmethode stets das Steuerniveau des höher besteu-ernden Staates definitiv wird.

Die Veranstaltungsaktivitäten der ArbeitsgemeinschaftSteuerrecht reißen nicht ab. Auftakt bildete in diesemJahr die gemeinsame Veranstaltung mit der DVEV, Deut-sche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolgee.V. Die III. Erbrechts- und Erbschaftsteuertage fandenam 8. und 9.3.2002 in Düsseldorf/Neuss statt.

Nahezu 100 Teilnehmer, eine Größenordnung zwischen„Steueranwalt International“ und (dem nicht zu über-treffenden) „Steueranwaltstag“, waren Gast der gutorganisierten Tagung. Sowohl im steuerrechtlichen alsauch im zivilrechtlichen Part überzeugten äußerst quali-fizierte und erfahrene Referenten. Fast verbietet es sich,einzelne hervorzuheben, so dass an dieser Stelle beispiel-haft auf den Beitrag des Kollegen Dr. Marc Jülicher,Sozietät Flick Gocke Schaumburg, Bonn, abgedruckt in

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steueranwaltsmagazin 2/2002

DVEV-TAGUNG, 8.-9.3.2002, NEUSS

dieser Ausgabe des steueranwaltsmagazins, oder desZivilrechtlers Rechtsanwalt Karl-Ludwig Kerscher, Ger-mersheim, der die Systematik und Terminologie desPflichtteilsrechts (auch für Steuerrechtler halbwegsnachvollziehbar) aufzeigte, verwiesen werden soll.Lobend zu erwähnen ist noch die ausführliche undumfassende Tagungsunterlage, an der es in der gemein-samen Veranstaltung mit der Arbeitsgemeinschaft Straf-recht im DAV leider immer wieder fehlt. Weiteres High-light bildete die Podiumsdiskussion über die Hintergrün-de und Auswirkungen des BFH-Beschlusses vom24.10.2001, mit dem der 2. Senat das Bundesministeriumder Finanzen aufgefordert hatte, einem Verfahren beizu-treten, in dem eine mögliche Vorlage an das BVerfGwegen Verfassungswidrigkeit des ErbStG diskutiert wer-den sollte.

Für das kommende Jahr gilt: Diese Veranstaltung vor-merken.

Redaktion

Fast konnte man nach der DVEV-Tagung den Koffer ge-packt lassen, um zum STEUERANWALT INTERNATIONAL2002 weiterzureisen. Gesponsert von der Bank Leu, Zürich,und dem Boorberg-Verlag, Stuttgart, wandten sich dieGrenzgänger unter den Steuerrechtlern am 19.–20.4.2002den deutsch-schweizerischen Verhältnissen zu. Steueropti-mierte Kapitalanlagen, über die Matthias Weber, Direktorder Bank Leu, Zürich, und der Kollege und SteuerberaterFriedhelm Jakob, Sozietät Hengeler Mueller, Frankfurt, vor-trugen, beschäftigten mehrere Referenten und Teilnehmer.Umfassend war ebenfalls die Darstellung der steuerrechtli-chen Konsequenzen der Rückkehr bzw. des Zuzugs vonSteuerausländern nach Deutschland durch den KollegenDr. Burkhard Binnewies, Sozietät Streck Mack Schwed-helm, Köln, und der Reform der Hinzurechnungsbesteue-rung nach dem Außensteuergesetz durch dessen BerlinerSozius Dr. Heinz-Willi Kamps. Die Nutzung niedrig besteu-ernder Gebiete griff aus Schweizer Sicht Frau Kollegin Dr.Eveline Saupper, Homburger Rechtsanwälte, Zürich, ge-meinsam mit dem Kollegen Jakob auf – offensichtlich einbewährtes „Gestaltungsduo“. Die faktischen Grundlagenüber die Besteuerung in der Schweiz, Schweizer Gesell-schaftsrecht und nicht zuletzt Schweizer Steuerstrafrechtvermittelten den deutschen Teilnehmern die Schweizer Re-ferenten aus der Steuerverwaltung des Kanton Zug (RetusVenzin, Alt-Steuerpräsident, Dr. Hugo Wyssen und WalterMarti, Abteilungsleiter der Kantonalen SteuerverwaltungZug) gemeinsam mit den Schweizer Kollegen Dr. Matthias

Michel und Herbert Schlaubitz, Zug. Den gewonnenen Er-kenntnissen konnte auch Dr. Stephan Schmitz, Referentaus dem Bundesamt für Finanzen, Bonn, der sich mit Steu-ern und Internet befasste, nichts mehr entgegensetzen.

Auch die Veranstaltung in der Schweiz vermittelte in die-sem Jahr wieder umfassende Grundlagen und weiterge-hende Kenntnisse für den außensteuerechtlich tätigenBerater. Mit Unterstützung des Boorberg-Verlages wer-den die Referate in einem Tagungsband zusammenge-faßt, der am 15.9.2002 erscheinen wird.

Redaktion

Eine Zusammenfassung in Zitaten (Auszüge)

Steuerrechtliche Konsequenzen der Rückkehr bzw. desZuzugs von Steuerausländern nach Deutschland

Dr. Burkhard BINNEWIES, Rechtsanwalt und Fachanwaltfür Steuerrecht, KölnDer Zuzug eines Steuerpflichtigen aus dem Ausland nachDeutschland ist daher auch regelmäßig privat odergeschäftlich motiviert. Auf Anhieb kaum vorstellbar isthingegen ein rein steuerrechtlich motivierter „Zuzug“nach Deutschland. Aber auch diese Fallkonstellation gibtes. Bei Bestehen erheblicher inländischer Einkunftsquel-len und lediglich geringen ausländischen Einkünftenkann es u.U. ratsam sein, in der Bundesrepublik Deutsch-land die unbeschränkte Steuerpflicht zu begründen. Dasim deutschen Steuerrecht zugrunde liegende Leistungs-fähigkeitsprinzip hängt von der unbeschränkten Steuer-pflicht ab. Dies betrifft insbesondere den Abzug von Son-derausgaben sowie die Anwendung des Splittingtarifs.Im Ergebnis können also nicht nur geschäftliche oderprivate, sondern auch steuerliche Motive Ausschlag fürdie Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in derBundesrepublik Deutschland sein.

Wirtschaftsförderung durch Steuerpolitik, BeispielKanton Zug

Dr. Hugo Wyssen, Kantonale Steuerverwaltung ZugWalter Marti, Abteilungsleiter juristische Personen, Kan-tonale Steuerverwaltung ZugEine conditio sine qua non für den wirtschaftlichenErfolg des Kantons Zug ist das gute Steuerklima. Alleswas das Verhältnis zwischen Steuerbehörden und Steu-erpflichtigen betrifft, kann unter dem Stichwort Steuer-

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STEUERANWALT INTERNATIONAL 2002ZUG/SCHWEIZ

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klima zusammengefasst werden. Der Wert eines gutenSteuerklimas kann nicht überschätzt werden. Die Steuer-belastung eines Gemeinwesens mag noch so tief sein,stimmt das Steuerklima nicht, so kann in einem Gemein-wesen keine wirtschaftliche Prosperität von Dauer ent-stehen.

Treuhandgeschäfte und Bestechungsverbot – von derKunst, auf freiem Fuß zu bleiben

Herbert C. Schlaubitz, Rechtsanwalt, ZugAus der Sicht des Beraters mag es ja noch vertretbar sein,seinem Klienten zu einem gewissen Risiko zu raten, wenndie Konsequenzen rein zivilrechtlicher Natur sind. Einestrafrechtliche Verurteilung ist jedoch für jeden, der amnormalen Wirtschaftsleben teilhaben will, ein absolutesUnding. Entsprechend vorsichtig muss wohl der Rat desBeraters ausfallen. Diesbezüglich sind denn bereits aucheinige Merkwürdigkeiten in Publikationen des Handels-registers aufgetaucht. Eine besonders schöne ist diejeni-ge, in welcher eine offensichtlich unterlassene Deklarati-on einer beabsichtigten Sachübernahme nachträglichvorgenommen und als solche publiziert wurde. Ein klas-sischer Fall einer Selbstbezichtigung. Die zur Diskussionstehenden Delikte (Urkundenfälschung, Erschleicheneiner Falschbeurkundung) sind allesamt Offizialdelikte, d.h. von Amtes wegen zu verfolgen. Ob im konkreten Falleine Strafverfolgung eröffnet wurde, entzieht sich derKenntnis des Verfassers.

Reform der Hinzurechnungsbesteuerung nach demAußensteuergesetz

Dr. Heinz-Willi KAMPS, Rechtsanwalt und Fachanwaltfür Steuerrecht, BerlinDie Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung nachdem AStG sind seit geraumer Zeit reformbedürftig. Dieswurde durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze undzur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersen-kungsgesetz – StSenkG) vom 23.10.2000 (BGBl. 2000 I,1433; BStBl. 2000 I, 1428) noch verstärkt. So blieb dieHinzurechnungsbesteuerung von dem Systemwechsel imKörperschaftsteuerrecht vom Anrechnungs- zum Halb-einkünfteverfahren durch das Gesetz zur Senkung derSteuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteue-rung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) vom 23.10.2000(BGBl. 2000 I, 1433; BStBl. 2000 I, 1428) nicht unberührt.Der Gesetzgeber nahm allerdings bei der Hinzurech-nungsbesteuerung Systembrüche und eine gravierendeVerschärfung vor. Er nutzte die Reform teilweise zu einerverkappten Gegenfinanzierung, die mit der eigentlichenSteuerreform nichts gemein hatte (Wassermeyer IStR2000, 194). Es blieb der „Scherbenhaufen Hinzurech-nungsbesteuerung“ (Wassermeyer EuZW 2000, 513).

Besteuerung natürlicher Personen in der SchweizBesonderheiten und gesetzgeberische Überlegungenaus der Sicht eines Kantons

Dr. Matthias Michel (Rechtsanwalt/Mediator, PartnerSchweiger Advokatur; Kantonsrat FDP) in Zusammenar-beit mit Retus Venzin (Alt-Steuerpräsident des KantonsZug)Erbschaft- und SchenkungsteuerTraditionelle Steuer mit föderalistischer Vielfalt der Artund Höhe der Besteuerung; politische Diskussionen undAbstimmungen betr. Einschränkung und Abschaffungdieser Steuer

Moderate „Zuger Lösung“:

� Absolute Steuerfreiheit für die nächsten Verwandten(einschliesslich nicht verheirateter Lebenspartner)

� Steuerfreiheit bestimmter betragsmässig festgelegterZuwendungen

� Tarifreduktionen für Verschwägerte und Geschwister� Steuertarif im übrigen: 10% bis maximal 20 %

Mehr als 1.200 Teilnehmern bot der 53. Deutsche Anwalts-tag in München ein spannendes Programm und schaurig-schönes Biergartenwetter. Wir wollen das Heft nicht miteinem umfassenden Bericht füllen, sondern nur kurz überdie Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Steuerrechtberichten. Schließlich hat das auch die FAZ in der Sams-tagsausgabe des 11.05.2002 (Wirtschaft, Seite 13) getan.

Während die FAZ titelte „Steuerstrafrecht wird etwasentschärft“ scheint uns „Alles so gemeint, wie es dasteht“ der passendere Titel. Prof. Dr. Jürgen Meyer, Bun-destagsabgeordneter der SPD, als Hardliner in der fach-zeitschriftlichen Diskussion aufgefallen und den Steuer-strafrechtlern als „Vater des neuen § 370 a AO“ bekannt,verteidigte die scharfe Linie des Gesetzgebers. In Fast-Wahlkampfzeiten darum bemüht zu betonen, auch ihmpersönlich sei in der Diskussion im Vorfeld des Gesetzge-bungsverfahrens an der ein oder anderen Einschränkunggelegen gewesen, allein, man habe nicht die richtige For-mulierung gefunden, sah er sich sowohl auf dem Podiumals auch in der Zuhörerschaft einer klaren und einheitli-chen Front gegenüber. Kollege Dr. Thomas Marx, Ham-burg, dessen Einführungsreferat wir in dieser Ausgabedes steueranwaltsmagazins veröffentlichen, betonte diesystemwidrigen und teils grotesken Folgen des Gesetzes.Prof. Dr. Meyer hielt dagegen: „Natürlich ist bei der

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§ 370 A AO - ALLES SO GEMEINT, WIE ES DA STEHTVERANSTALTUNGSBERICHT DAT 2002 IN MÜNCHEN

historischen Auslegung zu berücksichtigen, dass man beidem Planungsentwurf von einer Steuerhinterziehunggroßen Umfangs ausgegangen ist!“. Die konkrete Nach-frage des moderierenden Kollegen Dr. Rolf Schwedhelm,Köln, ob denn nun der Rentner, der jahrelang in Luxem-burg gespart habe, ohne die Erträge in der Steuerer-klärung zu deklarieren, Verbrecher sei oder nicht, bejah-te Meyer letztlich doch.

Ob der harschen Diskussion geriet das Thema „Geldwä-sche“ ein wenig in den Hintergrund. Der Kollege Klaus-Heiner Lehne, Mitglied des Europäischen Parlamentes,Koordinator der EVP-Fraktion im Rechtsausschuss undstellvertretendes Mitglied im Innenausschuss, referiertedie Diskussion im Vermittlungsverfahren zwischen demEuropäischen Parlament und dem Ministerrat, die zumgemeinsamen Entwurf der zweiten Geldwäscherichtliniegeführt hat. Seine Erläuterungen lassen hoffen, dass dieFachministerien im Rahmen der Umsetzung den durchdie zweite Geldwäscherichtlinie nunmehr eingeräumtenSpielraum nutzen und die Schweigepflicht der rechtsbe-ratenden Berufe auch weiterhin schützen.

Schon fast überflüssig, es auszuführen: Die Diskussiondes engagierten und qualifizierten Podiums mit ebensoengagierten und qualifizierten (ca. 70) Zuhörern belegtein gelungenes Veranstaltungskonzept, dem die Arbeits-gemeinschaft Steuerrecht auch in Zukunft folgen sollte.

Redaktion

Leitung:Friedhelm Jacob, Rechtsanwalt und Steuerberater, Hen-geler Mueller, Frankfurt

„Die FGO-Novelle – Neues für die Beratungspraxis“Dr. Heide Schaumburg, Vizepräsidentin, FinanzgerichtKöln

„Aktuelle Entwicklungen bei vorweggenommener Erb-folge und Erwerben von Todes wegen“Dr. Reinhard Geck, Rechtsanwalt und Notar, Kapp Ebeling& Partner, Hannover

„Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterzie-hung (§ 370 a AO)“Dr. Ingo Flore, Rechtsanwalt und Steuerberater, Echter-meyer & Kollegen, Dortmund

„Strafbarkeit und Haftung nach dem Steuerverkür-zungsbekämpfungsgesetz“Dr. Rainer Spatscheck, Rechtsanwalt, Fachanwalt fürSteuerrecht, Streck Mack Schwedhelm, München

„Geldwäsche – Risiken für Beratung und Berater“Prof. Dr. Erich Samson, Universität Kiel

„Die Informationsquellen und -wege der Finanzverwal-tung“Dr. Peter Bilsdorfer, Richter, Finanzgericht Saarland

„Aktuelles zu Einkünften aus Kapitalvermögen undprivaten Veräußerungsgewinnen“Dr. Jörg-Andreas Lohr, Wirtschaftsprüfer und Steuerbe-rater, Lohr & Company, Düsseldorf

„Die GmbH & Co.KG – Rechtsform mit neuer Attrakti-vität“Dr. Randolf Mohr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuer-recht, Wirtz & Kraneis, KölnDr. Rolf Schwedhelm, Rechtsanwalt, Fachanwalt fürSteuerrecht, Streck Mack Schwedhelm, Köln

Ort: Berlin: Hotel Hilton Tel.: (030) 20 230Begrenztes Zimmerkontingent: EZ/ÜF 185,–EUR bis 245,– EUR Meldefrist im Hotel: 6. September 2002

Termin: Freitag, 15. November 2002, 9.00 Uhr bisSamstag, 16. November 2002, 13.30 Uhr (insgesamt 10 Unterrichtszeitstunden)

Gebühr: 330,– EUR Mitglieder ARGE Steuerrecht380,– EUR Mitglieder FORUM Junge RAe/Anwaltverein420,– EUR Nichtmitglieder zzgl. 16 % USt.

Seminar: AS 52150-02

Anmeldungen und Informationen:Deutsche AnwaltAkademie,Frau Nicole GrießbachTel.: (030) 726 153-123, Fax: -155

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STEUERANWALTSTAG 2002, BERLIN15.-16.11.2002

Die Rubrik „LiteraTour“ greift willkürlich und subjektivaus der Flut der steuerrechtlichen Literatur besonderslesenswerte Beiträge heraus. Mit der naturgemäß sehrbeschränkten Auswahl soll nicht suggeriert werden, dieRedaktion hätte die Vielfalt der Publikationen auch nurannähernd gesichtet. Erst recht ist damit keine Abwer-tung nicht erwähnter Autoren verbunden.

PUES/SCHEERBARTH, GEMEINNÜTZIGE STIFTUNGENIM ZIVIL- UND STEUERRECHT, C. H. BECK VERLAG,MÜNCHEN, 2002, 264 SEITEN

Der erste Teil gibt unter dem Titel „Die gemeinnützigeStiftung im Zivilrecht“ die wesentlichen zivilrechtlichenMerkmale der Stiftung wieder. Danach folgen detaillier-te Ausführungen über die „Besteuerung gemeinnützigerStiftungen“, also im Wesentlichen die Kommentierungder Bestimmungen der §§ 55 ff. AO. Als Zusatznutzendieses Buches sind auf ca. 80 Seiten neben einer Muster-satzung einer gemeinnützigen Stiftung die Stiftungsge-setze der Länder abgedruckt. Von einem im August 2001abgeschlossenen Manuskript hätte man eigentlicherwarten können, dass es die Umstellung auf den Euro imJanuar 2002 irgendwie vorausahnt. Nichts dergleichen.

BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE,DACH-SCHRIFTENREIHE BD. 17, OTTO SCHMIDTVERLAG/SCHULTHESS JURISTISCHE MEDIEN AG,KÖLN/ZÜRICH, 2002, 135 SEITEN

Die Bekämpfung der Geldwäsche ist ein ernstes Thema,dem sich viele Anwalts-Organisationen, darunter nun auchdie Europäische Anwaltsvereinigung DACH, angenommenhaben. Neben dem legendären (liechtensteinischen) Refe-rat im „gemischten Doppel“ von Wagner und Frommeltnahmen sich österreichische, schweizerische und deutscheReferenten der jeweiligen nationalen Aspekte und Rege-lungen an. Ergänzt wurden die Ausführungen durch dieEU-rechtliche Seite, nämlich die rechtlichen Maßnahmender EU und den Zusammenhang zwischen Anwaltstätigkeitund EU-Geldwäsche-Richtlinie. Nicht nur die Umgebungdes Quellenhofes in Bad Ragaz (Kanton Graubünden/Schweiz), sondern auch die Zusammenstellung der Themenist dem Thema mehr als angemessen.

BAUMS (HRSG.), BERICHT DER REGIERUNGS-KOMMISSION CORPORATE GOVERNANCE, C. H.BECK VERLAG, MÜNCHEN, 2001, 360 SEITEN

Das im Juli 2001 abgeschlossene Manuskript wird derzeitals Regierungsvorlage in das Gesetzgebungsverfahreneingebracht. Das TransPuG (nach KonTraG und NaStraGendlich mal ein schöner Name; ausgeschrieben Transpa-

renz- und Publizitätsgesetz) faßt die Vorschläge derKommission u.a. bei der beabsichtigten Änderung desAktiengesetzes zusammen. Beispielsweise soll der Auf-sichtsrat durch die frühzeitige Einbindung bei grundle-genden Maßnahmen und Entscheidungen weiter aufge-wertet werden. Die über 20seitigen Empfehlungen derRegierungskommission werden damit wenigstens teil-weise Gesetz. Das haben nicht alle Kommissionen vonsich sagen können, vor allem nicht die vielen Steuerre-form-Kommissionen.

MEXER/GOEZ, STEUERBERATERGEBÜHREN-VERORDNUNG, ERICH SCHMIDT VERLAG, 2002,328 SEITEN

Ein Buch, das diesen „Waschzettel“ (die verlagsseitigeKurzbeschreibung eines Buches beim Rezensionsversand)nicht verdient: „...eignet sich vor allem bei typischen Fra-gestellungen in der Praxis (z.B. bei Mandantenbesu-chen)“. Klare Gliederung, kurze Kommentierungen („kannu.E. nicht zugestimmt werden“, basta) und eine handli-che Handleiste am Rand erleichtern Überblick undDurchblick. Aber warum ergeben sich bei einer „verun-glückten Selbstanzeige“, die nach § 30 StBGebV abge-rechnet werden kann, auch noch zusätzliche Gebührennach § 45 (Rn. 10 zu § 30)?

STEHLE, DER ERFOLGREICHE GMBH-GESCHÄFTS-FÜHRER, SCHÄFFER-POESCHEL-VERLAG,STUTTGART, 8. AUFL., 2002, 238 SEITEN

Aus Marketingsgesichtspunkten muss der Titel wohl so lau-ten. Wer kauft sich schon das Buch „Der erfolglose Ge-schäftsführer“? Auch Kapitelüberschriften können moti-vieren: Die Überschrift „Möglichkeiten vorteilhafter Ver-tragsgestaltungen zur Motivation von Geschäftsführern“findet sich nicht in jeder Abhandlung über die GmbH.

Vom Autor waren wir bereits im steueranwaltsmagazin2002, 17 begeistert, beschreibt er doch am Ende allerrichtigen und wichtigen Ausführungen über Ist, Mussund Darf (bzw. Darf nicht) die „erwarteten Gesetzesän-derungen und Rechtsentwicklungen“, also das Kann(sein). Zusammenfassende Schlussbemerkungen in The-senform findet man selten, sie sind jedoch gerade ausBeratersicht ausgesprochen hilfreich. Wo kann der Man-dant schon nachlesen: „Patentrezepte gibt es nicht“?

HARZBURGER STEUERPROTOKOLL 2001,BOORBERG-VERLAG, STUTTGART, 2002, 244SEITEN

Der Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-An-halt berichtet mit diesem Band von der 40. Steuerfach-tagung Bad Harzburg. Im steueranwaltsmagazin 2001,41 hatten wir bereits über die 39. Steuerfachtagung

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LITERATOUR

berichtet, die ebenfalls vom Boorberg-Verlag dokumen-tiert wurde. Leider stellt sich auch hier wieder (einmalmehr) heraus, dass die Berater Recht haben, leider abernicht Recht behalten: Richtig ist, dass ein Großteil derÄnderungen im Steuerrecht Reparaturcharakter aufweistund dazu die Qualität zu wünschen übrig läßt. Die „ein-geforderte Zielstellung“ (Kunze, S. 23), also ob Gesetzegar Wachstum und Beschäftigung fördern, mehr Steuer-gerechtigkeit, Transparenz und Planungssicherheit(u.a.m.) schaffen, bleibt hypothetisch. Hält sich derGesetzgeber etwa daran?

Die nachhaltige und hartnäckige Aufnahme mehrererGrußworte hat sich wie im Vorjahr gelohnt. Das gespro-chene Wort kommt doch facettenreicher daher als ein„durchgestylter“ Vortrag oder ein Buch. Wiederum:Lesenswert! Die zahlreichen Referenten/ Autoren brau-chen ihr Licht auch nicht unter den Scheffel stellen. DieZusammenstellung (Steueranwälte, Professoren, Steuer-berater, Ministerien und ein Notar sowie – unvermeid-lich, aber gut – Herr Märkle) garantieren, dass weitrei-chende Aspekte der steuerlichen Diskussion abgedecktwerden.

In der nächsten Ausgabe u.a Zetsche (Hrsg.), Die virtuel-le Hauptversammlung (bereits für dieses Heft angekün-digt, aber immer noch irgendwie virtuell; Märkle, DieEinkommensteuer-Erklärung; Meyer/Meyer, Steuertippsvon A-Z; Rautenberg (Hrsg.), Unternehmensbesteuerungin der Reform, Sächsische Steuertagung 2002

Redaktion

Zusammenstellung von RA/StB Andreas Jahn, MEYER-KÖRING, V. DANNWITZ, PRIVAT, Bonn

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Eine echte Fundgrube für jeden Steuerrechtler, dazustets topaktuell und überraschend vollzählig bietet derSIS-Verlag auf seiner kostenlosen Homepage an. Ange-boten werden in den Rubriken „tagesaktuell“, „wochen-aktuell“ und „monatsaktuell“ Informationen über Ge-setzgebung (Entwürfe, amtliche Stellungnahmen, Stel-lungnahmen von Parteien und Verbänden), Rechtspre-chung und Verwaltungsveröffentlichungen – und dasalles im Volltext. Abgerundet wird die Seite durch eine

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Das Angebot des Content-Providers valuenet verfügtebenfalls über informative Neuigkeiten aus Steuern undRecht und eine interessante Steuerbibliothek mit Beiträ-gen zu Steuer- und Berufsrecht. Selbst ablandige Steuer-materien, wie die Biersteuer die Jagdsteuer oder dieZweitwohnungsteuer sind mit Beiträgen bedacht.

HTTP://WWW.STEUERLINKS.DE

An sich selbsterklärend, enthält aber weit mehr als bloßeSteuerlinks.

HTTP://WWW.FM.SACHSEN-ANHALT.DE/VORDRUCKE/FILES/STEUERTIPS_VEREINE_2002.PDF

Zum Schluss noch eine gelungene 109-seitige Darstel-lung der Steuertipps für Vereine in der aktuellen (fünf-ten) Auflage des Finanzministerium Sachsen-Anhalt. Derkostenlose Download klappt reibungslos.

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