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Haftung der Geschäftsführungsmitglieder von Handelsgesellschaften Sofia, 18. November 2015 1

Haftung der Geschäftsführungsmitglieder von · 2016-09-07 · Direktorenrates einer AG wegen Schäden, ... Verurteilung mit rechtskräftigem Urteil ... Steuerhinterziehung (Vermeidung

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Haftung der Geschäftsführungsmitglieder von

Handelsgesellschaften

Sofia, 18. November 2015

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Arten von Haftung der Geschäftsführungsmitglieder

• Zivilrechtliche Haftung (Vermögenshaftung) – Ersatz für Schäden, die zugefügt wurden:

• der Gesellschaft,

• den Gesellschaftern oder Aktionären,

• Dritten inkl. dem Staat;

• Ordnungsrechtliche – Bußgelder;

• Strafrechtliche – Geldstrafen, Freiheitsstrafen

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Vermögenshaftung gegenüber der Gesellschaft

• Geschäftsführer der GmbH

Allgemeine Haftung für die der Gesellschaft bei Ausübung der Funktionen eines Geschäftsführers zugefügten Schäden;

Durch Wettbewerb verursachte Schäden

• Mitglieder von Gremien in Aktiengesellschaften

Allgemeine Haftung der Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichts- und des Direktorenrates

Haftung für Schäden, die durch Geschäfte verursacht wurden, die nicht durch ein Kollektivgremium gebilligt worden sind

Haftung für Schäden, die verursacht wurden durch Geschäfte außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft oder durch Geschäfte, abgeschlossen zu Bedingungen, die von den Marktbedingungen abweichen

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Beispiele für der Gesellschaft zugefügte Schäden

• Urteil Nr. 62/2011 des Kreisgerichts Plovdiv in Handelss. Az 978/2008 – Klage gegen die Mitglieder des Direktorenrates einer AG wegen Schäden, die durch die Veräußerung von Immobilien zu einem Wert, der unter deren Marktwert liegt– Teilklageanspruch für BGN 658.000,00 von insgesamt BGN 904.000,00

• Urteil Nr. 197/2005 des Appellationsgerichts Veliko Tarnovo in der ZivS Az 339/2003 – Klage gegen den Exkutivdirektor einer AG wegen Schäden, die durch die Erzielung geringerer Verkaufserlöse aus Warenverkäufen verursacht wurden, infolge unbegründeter Anwendung von Vorzugspreisen, unbegründeter Aussortierung von Mobiltelefonen, sowie durch an einen Fußballklub ohne Rechtsgrund für Reklame gezahlte Summen u. a. – BGN 263 500

• Urteil des Kreisgerichts Plovdiv in Handelss. Az 329/2012 – Klage gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen Schäden, die durch Verfügung über Geldmittel der Gesellschaft zugefügt wurden, ohne dass Ausgabenbelege für die Summen (Fehlbeträge) vorliegen – 354 000 BGN

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Beispiele für Schäden aus Wettbewerbstätigkeit

• Urteil Nr. 654 vom 3.07.2013 des Kreisgerichts Varna in Handelss. Az 2804/2012 – Klage gegen den Geschäftsführer einer GmbH, agierend als Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens – Kundenabwerbung – BGN 10 800

• Urteil Nr. 226 vom 8.06.2010 des Kreisgerichts Vratsa in ZivS Az 566/2007 – Klage gegen den Geschäftsführer einer GmbH, der parallel eine eigene Einmann-GmbH gegründet hat, auf diese Gesellschaft die gesamte Ware übertragen und die Ware danach über die eigene Gesellschaft weiterverkauft hat – 110 000 BGN.

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Vermögenshaftung gegenüber Aktionären und Gesellschaftern

• Mittelbar – durch die Haftung gegenüber der Gesellschaft (bei der GmbH bedarf es auch eines Beschlusses der GV, um den Geschäftsführer zur Verantwortung zu ziehen)

• Direkt – mit einer Klage wegen Schäden, die der Geschäftsführer oder der Exekutivdirektor den Gesellschaftern oder den Aktionären Gesellschaftern mit seinen gesetzwidrigen Handlungen zugefügt hat. Wird durch die Rechtsprechung immer noch nicht vertreten.

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Vermögenshaftung gegenüber Dritten

• Bei Herabsetzung des Kapitals der GmbH – Ein Geschäftsführer, der unrichtige Daten zur Eintragung angemeldet hat, haftet für die den Gläubigern zugefügten Schäden bis auf den Betrag, bis zu dem sich eine Befriedung aus dem Vermögen der Gesellschaft als unmöglich erwiesen hat.

• Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – der Geschäftsführer oder Exekutivdirektor, der nicht innerhalb von 30 Tagen vor dem Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, haftet gegenüber den Gläubigern für die durch die Verzögerung entstandenen Schäden.

• Bei Erwerb des kaufmännischen Unternehmens – die Mitglieder des Leitungsgremiums des Rechtsnachfolgers haften gegenüber den Gläubigern gesamtschuldnerisch für die gesonderte Leitung (6 Monate) der erworbenen Handelsunternehmung.

• Allgemein – für Schäden, die durch rechtswidrige Handlungen des Geschäftsführers verursacht wurden, aus denen Schäden entstanden sind.

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Beispiele für Schäden, die Gläubigern zugefügt wurden

• Urteil Nr. 133 vom 5.06.2013 des Kreisgerichts Dobrich in Handelss. Az 36/2013 – Klage gegen den Geschäftsführer einer GmbH, der die Insolvenz nicht rechtzeitig angemeldet hat, wobei der Kläger nach dem Anfangsdatum der Zahlungsunfähigkeit Lieferungen ausführt hat, die ihm nicht bezahlt wurden, und in der Folge die von dem Beklagten geleitete Gesellschaft für insolvent erklärt und wegen Mangels an Vermögen gelöscht wurde – BGN 26. 000,00

• Urteil Nr. 207 vom 12.05.2015 des Kreisgerichts Stara Zagora in ZivS Az 32/2015 – Klage gegen den Geschäftsführer einer GmbH, der die Insolvenz nicht rechtzeitig angemeldet hat, und die Klägerin ein von ihr bezahltes Angeld gemäß Immobilienkauf-Vorvertrag, von dem sie wegen Nichterfüllung der anderen Partei zurückgetreten ist, nicht zurückerhalten konnte – EUR 14.000,00

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Vermögenshaftung der Organe von regulierten Gesellschaften

• Sozialversicherungsgesetzbuch – Die Mitglieder des Leitungsgremiums der Rentenversicherungsgesellschaft haften persönlich mit ihrem Vermögen für von ihnen bei der Leitung des Zusatzrentenversicherungsfonds verursachte Schäden, die eine direkte und unmittelbare Folge ihrer schuldhaften Handlungen oder Unterlassungen sind.

• Gesetz über das öffentliche Zeichnungsangebot – die Mitglieder des Leitungsgremiums des Wertpapieremittenten haften für die durch unrichtige, täuschende oder unvollständige Daten in den Finanzberichten des Emittenten verursachte Schäden. Dieselbe Haftung tragen sie auch bei unrichtigen und unvollständigen Daten in Berichten und Dokumenten, zu deren Veröffentlichung die jeweilige Gesellschaft verpflichtet ist.

• Gesetz über die Kreditinstitute – ein Bankverwalter, der in Verletzung der gesetzlichen Anforderungen über das Vorliegen eines Beschlusses des Leitungsgremiums der Bank einen Kredit gewährt hat, haftet gesamtschuldnerisch mit dem Kreditnehmer für die bereitgestellten Summen.

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Vermögenshaftung gegenüber dem Staat

• Ein Geschäftsführer oder ein Mitglied eines Leitungsgremiums, der/das vor den Einnahmenbehörden Tatsachen und Umstände verheimlicht, und dies dazu geführt hat, dass Steuerschulden oder Pflichtversicherungsbeiträge nicht eingezogen werden können, haftet für die nicht eingezogenen Schulden.

• Ein Geschäftsführer oder ein Mitglied eines Leitungsgremiums, der/das bösgläubig Zahlungen von einer verpflichteten Gesellschaft leistet, die eine verdeckte Gewinnverteilung darstellen, oder Vermögen der verpflichteten Person unentgeltlich oder zu niedrigeren Preisen als die Marktpreise veräußert, wodurch das Vermögen gemindert wird und aus diesem Grund Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt wurden, haftet bis auf die Höhe der geleisteten Zahlungen, beziehungsweise bis auf den Betrag der Vermögensminderung.

• Ein Geschäftsführer, der im Namen der Gesellschaft trotz vollzogener Pfändungen nach der Steuer- und Sozialversicherungsprozessordnung Forderungen bezahlt oder Sachen übergibt, haftet bis zur Höhe der Schuld mitsamt Zinsen. Der Geschäftsführer haftet gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft, die er vertritt und in deren Namen er die Zahlung geleistet hat.

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Beispiele für Schäden, die dem Staat zugefügt werden

• Urteil Nr. 711 vom 21.10.2010 des

Appellationsgerichts Plovdiv in ZivS Az 755/2010 –Geschäftsführer einer GmbH wird verurteilt, an den Staat einen Vermögensschadenersatz wegen einer von ihm vorgenommenen rechtswidrigen Handlung zu leisten – Buchführung mit unrichtigem Inhalt und Abgabe von Erklärungen nach dem MwStG, in denen eine Unwahrheit bekräftigt wird betreffs des Umfangs der bezogenen Lieferungen und der auf die Lieferungen erhobenen MwSt., für die eine Rückerstattung in Anspruch genommen wird, Verurteilung mit rechtskräftigem Urteil – 390 000 BGN + 40 000 Gerichtskosten

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Ordnungsrechtliche Haftung

• Wettbewerbsschutzgesetz –

Natürliche Personen, die gegen dieses Gesetz verstoßen haben oder bei einem Verstoß mitgewirkt haben – Bußgeld von 500 bis 50 000 BGN

Bei Nicht-Bereitstellung der von der Kommission für Wettbewerbsschutz angeforderten Information – 500 bis 25 000 BGN

• Sozialversicherungsgesetzbuch – Bußgelder bis 10 000 BGN

• Gesetz über das öffentliche Zeichnungsangebot – Bußgelder bis 100 000 BGN

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Strafrechtliche Haftung

Finanz-, Steuer- und Sozialversicherungsdelikte:

Eine dem Zweck der Bereitstellung zuwiderlaufende Verwendung von Finanzmitteln, die dem bulgarischen Staat durch EU-Fonds, bzw. durch die EU gewährt wurden – Freiheitsstrafe von 1 bis zu 6 Jahren

Steuerhinterziehung (Vermeidung der Ermittlung oder der Zahlung von Steuerschulden) in großem Ausmaß (3000 BGN), - Freiheitsstrafe von 1 bis zu 6 Jahren und Geldstrafe bis zu 2000 BGN. In besonders großem Ausmaß (12 000 BGN) Freiheitsstrafe von 3 bis zu 8 Jahren und Konfiskation eines Teils oder des gesamten Vermögens;

Vermeidung der Feststellung oder der Zahlung von Steuerschulden in großem Ausmaß durch Umwandlung einer Handelsgesellschaft, durch Tätigung eines Geschäfts mit einer Handelsunternehmung oder durch Tätigung eines Geschäfts mit verbundenen Personen - Freiheitsstrafe von 1 bis zu 6 Jahren und Geldstrafe bis zu 10000 BGN. In besonders großem Ausmaß von 3 bis zu 8 Jahren und Konfiskation.

Hinterziehung von Pflichtversicherungsbeiträgen zur staatlichen Sozialversicherung oder zur Krankenversicherung in großem Ausmaß – Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und Geldstrafe bis zu 2000 BGN. In besonders großem Ausmaß – 3 bis 8 Jahre und Konfiskation.

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Strafrechtliche Haftung

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Verbrechen gegen die Gläubiger

Wer die Insolvenz der von ihm geleiteten zahlungsunfähigen Gesellschaft nicht beantragt – Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bis 5000 BGN

Wer nach Insolvenzeröffnung das Vermögen der Gesellschaft verringert oder manche Gläubiger zum Nachteil der übrigen befriedigt oder Urkunden vernichtet oder fälscht, um die Feststellung der Vermögenswerte zu erschweren – Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren , und wenn Verluste in besonders großem Ausmaß verursacht wurden (für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge – über 12.000,00 BGN), die einen besonders schweren Fall darstellen – Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren + Entzug des Rechtes auf entsprechende Amtsbekleidung und Tätigkeitsausübung .

Wer die Geschäfte der Gesellschaft nicht mit der nötigen Sorgfalt geführt hat oder persönliche Auslagen gemacht hat, die für die Tätigkeit unüblich oder mit ihr nicht verbunden sind, oder keinen Bericht oder einen fehlerhaften Bericht erstellt hat und dies zu Insolvenz und zu Verlusten für die Gläubiger geführt hat – Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, wobei auch der Entzug von Rechten möglich ist.

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Zusätzliche Kosten

• Kosten für Rechtsschutz: Entrichtete Staatsgebühren für Klageerhebung – 4% des Streitwertes, 2% für

nachfolgenden Berufungen Kosten für Gutachten Übersetzungen, Beglaubigungen u.a. Rechtsanwaltsvergütungen – 3% des Geschäftswertes einer Instanz Staatsgebühren bei Anfechtung – 2% des Streitwertes

• Gerichtskosten der Gegenpartei im Falle einer negativen Prozessentwicklung:

Entrichtete Staatsgebühren für Klageerhebung – 4% des Streitwertes, 2% für nachfolgende Berufungen

Kosten für Gutachten Übersetzungen, Beglaubigungen u.a. Rechtsanwaltsvergütungen

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