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II. Die Ottische δίκη επιτροπής*). Von Dietrich Becker. Übersicht: I. Problemstellung und Ausgangssituation S. 31. — II. Klage- grund und Klageziel der δίκη επιτροπής S. 34. 1. Rechnungslegung? S. 34. — 2. Das άποστερεϊν als Klagevorwurf S. 40. — a) Bedeutung und Ver- wendung des Ausdrucks αποστερεί ν S. 40. — b) Die Beweisführung des Mün- dels S. 43. c) Juristische Bedeutung des εχειν S. 50. d) κα&υφιέναι und ίχειν S. 63. 3. NichtVerpachtung des Mündelvermögens S. 58. — a) Verpflichtung des Vormunds zur μίσΰωσις οίκου ? S. 58. b) Beweis- rechtliche Bedeutung der μίσ&ωσις-οϊκον-Anordnung S. 61. III. Schuld, Verantwortlichkeit und Haftung des Vormunds S. 65. — 1. Die Schuld des Vor- munds S. 65. — 2. Die Verantwortlichkeit des Vormunds S. 68. — a) Die Ver- antwortlichkeit des Vormunds im allgemeinen S. 68. — b) Verantwortlichkeit des Vormunds für höhere Gewalt? S. 73. — c) Verantwortlichkeit des Vormunds für Handlungen Dritter? S. 74. — d) Verantwortlichkeit des Vormunds für das Ver- halten eines Mitvormunds ? S. 75. — 3. Die Haftung des Vormunds S. 78. — IV. Wesen und Gestaltung der δίκη έπιτροπής S. 81. — 1. Klage auf Rück- stellung des Mündelvermögens S. 81. — 2. Klagemöglichkeit gegen Vormunds- erben S. 86. — V. Vermeidung des durch eine δίκη επιτροπής angestrebten Zugriffs S. 88. — 1. Bedeutung des λόγον άποδιδόναι S. 88. — 2. Vermeidung der Klage durch μίσΰωοις οίκου oder durch Apotimemabestellung S. 90. — VI. Zusammenfassung S. 92. *) Die nachfolgende Abhandlung hat im Sommersemester 1967 der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg im Breisgau als Dissertation vorgelegen. Für die Anregung zu dieser Arbeit und die verständnisvolle Förderung darf ich meinem verehrten Lehrer, Herrn Prof. H. J. Wolff, herzlich danken. Brought to you by | Simon Fraser University Authenticated | 134.99.128.41 Download Date | 10/9/13 10:25 AM

II. Die Ottische δίκη ε̕πιτϱοπη̄ς

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II.

Die Ottische δίκη επιτροπής*).

Von

Dietrich Becker.

Übers i ch t : I. Problemstellung und Ausgangssituation S. 31. — II. Klage-grund und Klageziel der δίκη επιτροπής S. 34. — 1. Rechnungslegung? S. 34. — 2. Das άποστερεϊν als Klagevorwurf S. 40. — a) Bedeutung und Ver-wendung des Ausdrucks αποστερεί ν S. 40. — b) Die Beweisführung des Mün-dels S. 43. — c) Juristische Bedeutung des εχειν S. 50. — d) κα&υφιέναι und ίχειν S. 63. — 3. NichtVerpachtung des Mündelvermögens S. 58. — a) Verpflichtung des Vormunds zur μίσΰωσις οίκου ? S. 58. — b) Beweis-rechtliche Bedeutung der μίσ&ωσις-οϊκον-Anordnung S. 61. — III. Schuld, Verantwortlichkeit und Haftung des Vormunds S. 65. — 1. Die Schuld des Vor-munds S. 65. — 2. Die Verantwortlichkeit des Vormunds S. 68. — a) Die Ver-antwortlichkeit des Vormunds im allgemeinen S. 68. — b) Verantwortlichkeit des Vormunds für höhere Gewalt? S. 73. — c) Verantwortlichkeit des Vormunds für Handlungen Dritter? S. 74. — d) Verantwortlichkeit des Vormunds für das Ver-halten eines Mitvormunds ? S. 75. — 3. Die Haftung des Vormunds S. 78. — IV. Wesen und Gestaltung der δίκη έπιτροπής S. 81. — 1. Klage auf Rück-stellung des Mündelvermögens S. 81. — 2. Klagemöglichkeit gegen Vormunds-erben S. 86. — V. Vermeidung des durch eine δίκη επιτροπής angestrebten Zugriffs S. 88. — 1. Bedeutung des λόγον άποδιδόναι S. 88. — 2. Vermeidung der Klage durch μίσΰωοις οίκου oder durch Apotimemabestellung S. 90. — VI. Zusammenfassung S. 92.

*) Die nachfolgende Abhandlung hat im Sommersemester 1967 der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg im Breisgau als Dissertation vorgelegen. Für die Anregung zu dieser Arbeit und die verständnisvolle Förderung darf ich meinem verehrten Lehrer, Herrn Prof. H. J. Wol f f , herzlich danken.

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Die attische δίκη επιτροπής. 31

I. P r o b l e m s t e l l u n g u n d A u s g a n g s s i t u a t i o n .

Die δίκη επιτροπής war die Klage des volljährigen Mündels gegen den Vormund x) und war innerhalb von fünf Jahren2) nach Beendigung der Vormundschaft3) beim Archon, nach anderer Meinung bei den Vierzig zu erheben4). Sie gehörte zur Gruppe der δίκαι κατά rtroç5), ging auf

O. Schu l theß , Vormundschaft nach attischem Recht(1886), 190; L. Beau-chet , Histoire du droit privé de la république Athénienne (1897) (im folgenden als DA. zitiert) II, 304; IV, 400; J. H. Lipsius , Das attische Recht und Rechts-verfahren (1905/15) (zitiert als AR.), 528; L. Gernet-M. Bizos, Lysias Discours II (1926), 184 Anm. 3.

2) Dem. XXXVIII, 17f., 27; E. P l a t n e r , Der Prozeß und die Klagen bei den Attikern (1825) II, 290; Schu l theß a.a.O. 240; M. H. E. Meier-G. F. Schü-mann , Der attische Prozeß (1883/87) II, 563, 838; K. F. H e r m a n n - T h . Thal-heim, Lehrbuch der griechischen Rechtsaltertümer, 4. Auflage (1895) II, 16 Anm.4; Ch. Lécr iva in , Daremberg-Saglio 11(1892), 732; Beauche t , DA. 11,317; Th. Tha lhe im, RE. VI 1, Sp. 225; P. V inogradof f , Outlines of Historical Jurisprudence, Vol. II (1922), 214; W. G. Becker , Piatons Gesetze und das grie-chische Familienrecht (1932), 242; J. F. Charles , Statutes of Limitations at Athens (Dissertation, Chicago 1938) 8f.; H. J. Wolff , Eranion für Maridakis I (1963), 96.

3) Meier -Schömann, a.a.O. 562; Schu l theß , a.a.O. 190; B e a u c h e t , DA. 303; Lipsius a.a.O.; L. Gernet , Démosthène, Plaidoyers civils (1954/60) I, 24 Anm. 1, 249 Anm. 1 weist darauf hin, daß der volljährig gewordene Mündel während des Zeitraums der Ephebie grundsätzlich nicht klagen konnte; aus diesem Grunde erhob Demosthenes erst zwei Jahre nach Beendigung der Vormundschaft die Klage gegen Aphobos; siehe Dem. XXX, 15,17.

Während der Vormundschaftsführung gab es zwei öffentliche, durch jeden Bür-ger einlegbare Klagen: die εισαγγελία κακώσεως (ορφανών) wegen χάχωαις, das heißt widerrechtlicher Schädigung des Mündels (vgl. dazu Lipsius, AR. 344f. mit Literatur in Anm. 19) und die φάαις δρφανικον οϊχον (φάοις μια&ώσεως οίκου) wegen NichtVerpachtung des οίκος (vgl. dazu E. Berneker , RE. XXXVIII 1, Sp. 1896ff. mit Literatur; siehe dazu unten S. 64).

4) Der ersten Ansicht folgen: P l a t n e r , a.a.O. 290; Schu l theß a.a.O. 225; Léc r iva in , a.a.O. 729; Lipsius , AR. 59, 533; Gerne t -Bizos , Lysias II, 184; G. Busol t -H. Swoboda, Griechische Staatskunde, 3. Aufl. (1920/26), 1085. Die zweite Ansicht vertreten: R. J. Bonner-G. Smi th , The Administration of Justice from Homer to Aristotle, Bd. II (1938), 102ff.; Char les , a.a.O. Anm. 5; Gerne t a.a.O. 24. Eine Entscheidung kann nach den Quellen jedoch nicht getroffen werden; sie ist auf die Untersuchung der Rechtsnatur der Klage aber auch ohne Einfluß.

5) R. Da re s t e , Plaidoyers civils de Démosthène (1875) I, 28; Meier-Schö-mann , Att. Proz. I, 203f.; Lips ius , AR. 247.

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32 Dietrich Becker,

das simplum6) und war eine schätzbare7) Privatklage8). Sie konnte erst anhängig gemacht werden, nachdem ein öffentliches Schiedsverfahren zu keinem Erfolg geführt hatte9). Beide Parteien hatten die πρυτανεία zu hinterlegen10); für den Kläger bestand die Gefahr der Epobelie-zahlung11). v

Was ihre Rechtsnatur anlangt, so nimmt man in der Literatur über-wiegend an, daß die δίκη επιτροπής die Wiedererlangung des ver-schleuderten oder zurückbehaltenen Mündelvermögens bezweckt habe und auf Schadenersatz wegen schlechter Führung der Vormundschaft gerichtet gewesen sei12). Daneben habe der Mündel mit ihr auch Rech-nungslegung vom Vormund verlangen können13).

Daß die δίκη επιτροπής auf Schadensersatz und auf Rechnungs-legung gegangen sein soll, will aber dann nicht recht einleuchten, wenn man sich die Beobachtungen W o l f f s über den Begriff der δίκη ver-gegenwärtigt. W o l f f zeigte auf, daß δίκη allgemein den vom Kläger begehrten Zugriff bezeichnete, über dessen rechtliche Begründetheit

«) S c h u l t h e ß a.a.O. 239; B e a u c h e t , DA. II, 310. 7) Dem. XXVII, 67; M e i e r - S c h ö m a n n , Att. Proz. II, 563; S c h u l t h e ß a.a.O.

227; L é c r i v a i n a.a.O. 732; L ips iu s , AR. 533; Gerne t a.a.O. 24. 8) Pollux VIII, 31; Α. Böckh , Die Staatshaushaltung der Athener I (1851),"

471f.; D a r e s t e , a.a.O. 2; S c h u l t h e ß a.a.O. 226; Me ie r -Schömann a.a.O. 562f.; P. G u i r a u d , La propriété foncière en Grèce jusqu'à la conquête Romaine (1893), 326; H e r m a n n - T h a l h e i m , Rechtsaltertümer II, 16 Anm. 4; H. F. H i t z i g , SZ. 18 (1897), 164; Ge rne t -B izos a.a.O. 183f.; W. G. Becker , Familienrecht, 242.

») Dem. XXVII, 49; S c h u l t h e ß a.a.O. 232; Gerne t a.a.O. 24. 10) D a r e s t e a.a.O. 2; S c h u l t h e ß a.a.O. 226; G u i r a u d a.a.O. 326; L é c r i v a i n

a.a.O. 732. u ) Dem. XXVII, 67; D a r e s t e a.a.O.; Me ie r -Schömann , Att. Proz. II, 563,

951; S c h u l t h e ß a.a.O. 226, 236; G u i r a u d a.a.O. 327; L é c r i v a i n a.a.O. 732; L ips ius , AR. 533; Gerne t a.a.O. 24f.

12) Böckh , Staatshaushaltung I, 492; A. S c h ä f e r , Demosthenes und seine Zeit, Bd. I, 2. Ausgabe (1885), 281, 295, 297; S c h u l t h e ß a.a.O. 190, 221 Anm. 1, 234; G u i r a u d a.a.O. 325; F. Blass , Die attische Beredsamkeit I I I / l (1893), 20, 233, 235, 482; B e a u c h e t , DA. II, 304, 309; L. Mi t t e i s , SZ. 30 (1909), 447; L. Demisch , Die Schuldenerbfolge im attischen Recht (Diss. phil. München, 1910), 7f.; E. F. B r u c k , SZ. 33 (1912), 553; Gerne t -B izos , Lysias II, 184 Anm. 4; J. K o r v e r , Mnemosyne 3. ser. vol.10 (1941/42), 8; G e r n e t , Démosthène I, 63. Nach M e i e r - S c h ö m a n n , Att. Proz. I, 203f. und E. Gerner , Zur Unterscheidbar-keit von Zivil- und Straftatbeständen im attischen Recht (Dissertation, München 1934), 73 soll die Klage Strafcharakter gehabt haben.

i a) S c h u l t h e ß a.a.O. 183, 190, 220f.; B e a u c h e t a.a.O. 303; Wolf f , Eranion für Maridakis I (1963), 99 Anm. 29.

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Die attische δίκη έπιτροπής. 33

oder Unbegründetheit im Prozeß entschieden wurde14), und daß die Vorstellung von der δίκη als dem selbsthilfeweisen16) Zugriff auch noch das attische Rechtsdenken beherrschte16). Ausgehend von dieser das attische Recht beherrschenden archaischen Vorstellung17) scheint der Schluß gerechtfertigt, daß auch die einzelnen δίκαι eine primitivere Ausgestaltung gefunden hatten als die Literatur bisher angenommen hat. Für eine Überprüfung dieser Schlußfolgerung an Hand einer einzelnen Klage ist die δίκη έπιτροπής besonders geeignet, da wir über sie auf Grund verhältnismäßig zahlreich erhaltener Reden, die Vormund-schaftsverhältnisse betreffen18), gut unterrichtet sind19).

Als Ausgangspunkt der folgenden Untersuchung sollen die einzelnen durch die Mündel in Vormundschaftsprozessen erhobenen εγκλήματα20)

u ) Tijdschrift 25 (1957), 741.; Beiträge zur Rechtsgeschichte Altgriechenlands und des hellenistisch-römischen Ägypten (1961), 33ff.; Eranion für Maridakis I (1963), 101, 103 Anm. 38, 108.

15) Zur Selbsthilfe und deren Einordnung in das Prozeßverfahren siehe ins-besondere H. J . W o l f f , L'Europa e il diritte Romano (St. Mem. Koschaker) I I (1954), 409, 418; Beiträge, 4 f„ 23f., 27, 30f„ 85, 247.

" ) Eranion für Maridakis I (1963), 108. 17) Zum Grund dieser Vorstellung siehe W o l f f , Beiträge, 34; dort Anm. 76

auch rechtsvergleichende Literatur. 18) Reden, die Vormundschaftsklagen betreffen, sind: Lys. X X X I I (gegen Dio-

geiton), Dem. XXVII, XXVII I (gegen Aphobos I und II). Über durchgeführte Vormundschaftsklagen wird uns ausführlich berichtet in: Dem. X X I X (gegen Aphobos III), Dem. XXX, X X X I (gegen Onetor I und II), Dem. X X X V I I I (gegen Nausimachos und Xenopeithes), Is. VII (um Apollodors Erbschaft); Vormund-schaftsverhältnisse werden behandelt in: Dem. X X I (gegen Midias), Dem. XXXVI (für Phormion), Dem. XLV, XLVI (gegen Stephanos I und II), Is. I (um Kleo-nymos' Erbschaft), Is. I I (um Menekles' Erbschaft), Is. V (um Dikaiogenes' Erb-schaft), Is. VI (um Philoktemons Erbschaft), Is. XI (um Hagnias' Erbschaft).

" ) Eine Beschränkung auf den durch diese Reden begrenzten Zeitraum wird durch die gegebene Quellenlage bedingt. Eine zeitliche — ebenso auch eine ört-liche — Ausdehnung der Untersuchung müßte sich ganz im Räume der Spekulation bewegen und könnte gewonnene Ergebnisse weder stützen noch widerlegen. Die Beschränkung rechtfertigt sich jedoch auch durch die Tatsache, daß „die dem Hellenentum eigenen Rechtsbegriffe nirgends so rein und zugleich so ausgereift" uns entgegentreten wie im klassischen Stadtstaat. (H. J . W o l f f , SZ 81 (1964), 333.)

20) ϋγκλημα kann einmal die Klageschrift als solche bedeuten (siehe L i p s i u s , AR. 817), daneben jedoch jeden beliebigen Vorwurf unrechtmäßigen Verhaltens, gleichgültig, ob er noch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erhoben wird oder in der Klageschrift, jedoch mit der speziellen Klage nichts zu tun hat ; diese all-gemeinen belastenden Ausführungen sind zu scheiden von den éyκλήματα, die einen Klaganspruch rechtfertigen.

3 Zeitschrift für R̂ chtsfffsphichte. LXXXV. Rom, Abi, Brought to you by | Simon Fraser University

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34 Dietrich Becker,

gewählt werden. Dabei wird zu untersuchen sein, welche dieser Vorwürfe nach der Prozeßlage den Anspruch des Mündels auf Wiedererlangung des väterlichen Vermögens bzw. auf entsprechenden Schadensersatz begründet erscheinen lassen, und ob sich aus ihnen ein Anspruch auf Rechnungslegung durch den Vormund herleiten läßt. Einen Hinweis bietet die durch den Mündel dargebotene Beweisführung. Hierbei wird sich jedoch zeigen, daß sehr oft weniger die durch Beweismittel wahr-scheinlich gemachten Tatsachen die klagebegründenden sind als viel-mehr die, die der Mündel zu beweisen vorgibt bzw. von denen er als durch seine Darlegung bewiesen ausgeht, auch wenn das entsprechende Beweismittel die klägerische Schlußfolgerung nicht direkt rechtfertigt.

II. K l a g e g r u n d und K l a g e z i e l der δίκη επιτροπής.

1. Rechnungslegung? Als Beleg für die Meinung, der Vormund habe durch Klage επιτροπής

zur Rechnungslegung21) gezwungen werden können, wenn er keine Rechnung gelegt hatte oder wenn die Rechnung nach Ansicht des Mündels unvollständig war22), wird von der Literatur die Stelle Dem. XXXVIII, 15 angeführt: ως γαρ ουκ άποδόντι λόγον εγκαλούντες φαίνονται23). Den in ihr enthaltenen Vorwurf der unterlassenen Rech-nungslegung sollen die Kläger Nausimachos und Xenopeithes in der vorangegangenen Klage επιτροπής gegen Aristaichmos, den Vater

21) Häufiger Ausdruck dafür ist λόγον άποδιδόναι oder λόγον άποψέρειν (Dem. XXVII, 20, 34, 48, 62; XXVIII, 9; XXXVIII, 15), wobei άποδιδόναι die Bedeutung „Rückgabe in Erfüllung einer Schuld" hat (Wol f f , RE. XXIII 1, Sp. 151; Beiträge, 113, hier: „Zahlung in Erfüllung einer Schuld"). Durch άπο-διδόναι wird — so zum Beispiel unter anderen in Dem. XXX, 13,16,18, 22 — ein όφείλειν getilgt.

22) P l a t n e r , Prozeß II, 288; S c h u l t h e ß , Vormundschaft, 178ff. 183,190, 220, 221; M e i e r - S c h ö m a n n , Att. Proz. II, 562; L é c r i v a i n , Daremberg-Saglio II, 732; B e a u c h e t , D.A. II, 303; L ips ius , AR. 532; B u s o l t - S w o b o d a , Staats-kunde, 1085; Gernet , Démosthène I, 256 Anm. 2; W o l f f , Eranion für Maridakis I (1963), 99 Anm. 29. Zur Rechnungslegungspflicht siehe auch W. G. Becker , Familienrecht, 237; J. V. A. F ine , Horoi (Hesperia Suppl. IX), 1951, 113f.

2S) S c h u l t h e ß , L é c r i v a i n , B e a u c h e t , Gernet und Wolff a.a.O.

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Die attische δίκη επιτροπής. 35

der nunmehrigen Beklagten, erhoben haben24). Gernet gibt dabei seiner Verwunderung Ausdruck, was der Vorwurf hier eigentlich solle, denn der Vormund habe ja schon lange Rechnung gelegt25). Der Wider-spruch ist nach Wolf f darauf zurückzuführen, daß der Redner die Richter darüber zu täuschen versuchte, daß die Rechnungslegung ja gerade erst das Ergebnis der δίκη επιτροπής war26).

Dieser Lösung von Wolf f ist zwar zugegeben, daß die Annahme möglich ist, die Vormünder hätten erst nach Klageerhebung Rechnung abgelegt. Keineswegs kann aber aus dieser Annahme mit Bestimmtheit geschlossen werden, daß die δίκη επιτροπής auf Rechnungslegung ging; denn die in Dem. XXXVIII erwähnte δίκη επιτροπής der Mündel Nausimachos und Xenopeithes gegen ihren ehemaligen Vormund Aristaichmos endete nicht durch ein Urteil, sondern durch einen Ver-gleich27).

Für die Annahme, daß die oben angegebenen Worte in § 15 der Rede gegen Nausimachos und Xenopeithes nicht als Beleg dafür dienen können, der Redner habe damit andeuten wollen, in der δίκη επιτροπής sei allgemein der Vorwurf der Nichtrechnungslegung erhoben und als Klageziel eine Gesamtrechnungslegung verlangt worden, gibt es noch einen anderen Hinweis. Er besteht in einer weiteren Möglichkeit der Klärung des Widerspruchs zwischen den Ausführungen in § 15, gegen den Vormund Aristaichmos sei der Vorwurf erhoben worden, er habe keine Rechnung gelegt, und den Angaben des Redners, wonach die Mündel in der jetzigen Klage gegen die vier Erben des Vormunds Aristaichmos vorbrächten, die gerügte Summe von 100 Stateren sei in der damaligen Rechnungslegung als geschuldet verzeichnet gewesen (§ 15), und wonach sie aus diesem Grunde nun τον της επιτροπής λόγον διεξιέναι würden (§ 19), womit sie den Eindruck zu erwecken suchten, als sei damals eine Gesamtrechnung abgelegt worden.

Bei der Erklärung für diese angeblich sich widersprechenden Ausführungen ist davon auszugehen, daß λόγος einmal die formale Gesamtabrechnung bedeutete, aber im einzelnen auch den Beleg dafür darstellte, daß der Vormund einen Gegen-stand oder Geldbetrag nicht mehr zurückgeben konnte28). Im Grunde besteht dann

24) Diese Klage endete durch Vergleich. 14 Jahre nach der Aussöhnung erhoben Nausimachos und Xenopeithes je vier Klagen zu 30 Minen gegen die vier Söhne des Aristaichmos. Die Rede Dem. X X X V I I I ist die Verteidigungsrede eines Beklagten.

26) G e r n e t a.a.O. 2e) Wol f f a.a.O. Siehe auch D e m i s c h , Schuldenerbfolge, 8, der davon ausgeht,

daß die Abrechnung bei Abschluß des Vergleichs erfolgte und in dieser Rechnungs-legung auch die 100 Stateren unter den noch nicht eingegangenen Außenständen verzeichnet waren; so auch C h a r l e s , Limitations, 10 Anm. 7.

27) Dem. XXXVIII , 4, 18, 20; siehe dazu auch D e m i s c h a.a.O. 8; A. S t e i n -w e n t e r , Die Streitbeendigung durch Urteil, Schiedsspruch und Vergleich nach griechischem Rechte (1925), 131.

28) Siehe unten S. 88 f. 3 *

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36 Dietrich Bocker,

auch kein Widerspruch; denn es ist durchaus möglich, daß der Vormund damals unmittelbar nach Beendigung der Vormundschaftsführung eine Gesamtrechnung abgelegt hat te und in dieser Rechnung der Betrag von 100 Stateren als geschuldet verzeichnet war, die Mündel Nausimaches und Xenopeithes jedoch dennoch Klage erhoben und dem Vormund vorwarfen, es sei — in bezug auf andere Wertgegen-stände — keine Rechnung gelegt , worden29).

Die Täuschung des Redners in Dem. X X X V I I I bestände dann darin, daß λόγος in § 15 den Rechtfertigungsgrund für das Nichtmehrvorhandensein eines einzelnen Gegenstandes des Mündelvermögens bedeutete, unter λόγος in § 19 jedoch die wirklich abgelegte Gesamtrechnung des Vormunds Aristaichmos zu ver-stehen war, der Redner jedoch vorgibt, daß es sich in allen Stellen um die Gesamt-rechnung gehandelt habe bzw. handle30). Auf Grund dieser Vorspiegelung kann der Redner den Klägern, die er als Lügner hinzustellen sucht, vorwerfen, sie gingen nach Belieben von einer abgelegten Rechnung aus, dann jedoch wieder davon, daß überhaupt keine Rechnung gelegt worden sei (Dem. XXXVIII , 14ff.).

Die Worte in Dem. XXXVIII, 15: ώς γάρ ουκ αποδόντι λόγον εγκαλούντες φαίνονται können also nicht als Beweis dafür dienen, daß der Mündel mittels der δίκη επιτροπής eine Gesamtrechnungs-legung verlangt habe; es wird jedoch damit nicht ausgeschlossen, daß der Mündel bezüglich einzelner Gegenstände durch die δίκη επιτροπής eine Rechtfertigung verlangen konnte. Ob dies möglich war, wird sogleich geprüft werden.

Zuvor sei noch ausgeführt, warum die oben wiedergegebene Stelle aus Dem. XXXVIII , 15 auch aus einem weiteren Grunde keineswegs als Beweis dafür heran-gezogen werden kann, daß Ziel der δίκη επιτροπής allgemein die Rechnungs-legung durch den Vormund und damit die Nichtrechnungslegung Klagegrund für die δίκη επιτροπής war. Diese von der Literatur vertretene Ansicht gründet sich insbesondere auf der Verbindung von εγκαλεϊν mit λόγον ουκ άποδιδόναι Wenn es sich jedoch zeigen sollte, daß ίγκαλεϊν nicht nur die Bedeutung von: „anklagen", „vorwerfen", „als Klagevorwurf vorbringen" haben kann, sondern hier auch einfach heißen kann: „in der Klageschrift aufnehmen", „anführen", dann kann der zitierte Satz auch aus diesem Grunde nicht die von der Literatur vertretene Ansicht stützen.

2e) So berichtet zum Beispiel Demosthenes von Aphobos, dieser sage, da er über die Proix und die Dienerinnen, die er an sich genommen habe, Rechenschaft ab-legen müsse, er habe keine Zeit (Dem. XXVII, 46) ; Demosthenes erhebt dies-bezüglich den Vorwurf, Aphobos habe keine Rechnung gelegt, ebenso bezüglich der Anordnungen im Testament (Dem. XXVII, 16), obwohl dieser unzweifelhaft eine Gesamtrechnung gegeben hat te (Dem. XXVII, 34, 37, 39, 46, 48, 50, 62; XXVIII , 9 ,12 ; XXIX, 37).

30) Anderer Ansicht H. J . W o l f f , Die attische Paragraphe, Gräzistische Ab-handlungen Bd. 2 (1966), 60; Demosthenes als Advokat, Schriftenreihe der Ber-liner Juristischen Gesellschaft Heft 30 (1968), 21 Anm. 28.

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Die attische δίκη έπιτροπής. 37

Daß έγκαλειν generell diese Bedeutung haben kann, nimmt Wei l ana l). Im übrigen beweist es die Stelle selbst. Man muß sie im Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Redners sehen. Der Redner wollte beweisen, daß die Kläger in verschiedenen Verfahren sich widersprechende Aussagen machten und damit logen; vor allem mußte er den Bestand einer abgelegten Rechnung, in der die Klagesumme als Schuld verzeichnet war, in Zweifel ziehen, da sich die Kläger zum Beweis für das Bestehen der Forderung darauf beriefen. So führ t er zunächst in § 14 aus, nach dem Vorbringen der Kläger bestehe die Schuld, κομιοαμένου τον πατρός και παραδόντος αύτοϊς ( = den Klägern) τοντο το χρέως εν τω λόγφ της έπιτροπής όφειλόμενον. Grund für die jetzige Klage βλάβης war danach die Tatsache, daß der Betrag den Klägern geschuldet wurde und sie ihn bis jetzt nicht erhalten hat ten; dabei war die abgelegte Rechnung nur Beweis-mittel. Das hindert den Redner jedoch nicht, in § 16 auszuführen: Έν ποίφ δη λόγφ ννν έγκαλεϊϋ·' ως παρέδωκεν, obwohl dieses Übergeben in einer Rech-nung nicht der Klagegrund, sondern nur Beweismittel war; dennoch verwendet der Redner den Ausdruck έγκαλεΐν. Dies kann damit hier nur soviel bedeuten wie „in der Klageschrift anführen". Da εγκαλεϊν diese Bedeutung auch in § 15 haben kann, kann der Stelle nicht entnommen werden, das Unterlassen der Rechnungs-legung sei der Klagegrund.

Für die Richtigkeit der Annahme dieser Bedeutung spricht auch, daß der Redner, nachdem er ausgeführt hatte, gegen seinen Vater seien die Kläger wegen της έπιτροπής vorgegangen, keinen Anlaß hatte, weiter auf den damaligen Klage-grund einzugehen; er wollte ja nur beweisen, daß die Kläger lügen mußten, wenn sie diese als sich widersprechend hingestellten Angaben machten, und daß eine angebliche Rechnungslegung daher von den Klägern nicht als Beweis für das Be-stehen der Forderung herangezogen werden konnte. Er hatte somit nur darzulegen, daß die Gegner damals τάναντί' έγράψαντο τούτων, wobei sich ταντα nicht auf den Geldbetrag, sondern auf das Ablegen bzw. Nichtabiegen einer Vormund-schaftsrechnung bezieht32).

Die Stelle aus Dem. XXXVIII, 15 kann deshalb nicht als Beweis für die von der Literatur geäußerten Ansichten dienen. Auf der anderen Seite gibt es jedoch mehrere ausdrückliche Argumente dafür, daß das Ziel der δίκη επιτροπής weder eine Gesamtrechnungslegung durch den Vormund noch auch überhaupt eine Rechnungslegung bezüglich einzelner gerügter Gegenstände war.

31) G e r n e t , Démosthène IV, 150. 32) Dem widerspricht auch nicht, daß der Redner in § IG sagt: τότε μεν γάρ

ώς ουκ άποδόντι δίκας iλαγχάνετε. Denn auch hier ist die Nichtrechnungs-legung nicht der Grund für die Klageerhebung, wie man aus dem dann folgenden Satz entnehmen kann; der Redner stellt wieder den Gegensatz Rechnunglegen — nicht Rechnunglegen heraus, wobei er, um für die Richter dies einleuchtend und klar darzulegen, auch bezüglich der jetzigen Klage die kurze Verbindung gebraucht: τ ort: <5* ώς παραδόντος διώκετε, obwohl das παραδιδόναι ja nur auf das Beweis-mittel hinweist.

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38 Dietrich Becker,

Wie oben33) schon bemerkt, erhebt Demosthenes in der Rede XXVII bezüglich der Proix und der Dienerinnen, die Aphobos an sich genommen haben soll, und in der Rede XXVIII bezüglich der Testamentsanord-nungen, soweit sie wohl die für die Vormünder zur Nutznießung bestimm-ten Geldbeträge betrafen, den Vorwurf, Aphobos habe keine Rechnung gelegt. Bei dieser Feststellung läßt es jedoch der Redner auch bewenden ; weder verlangt er nochmals ausdrücklich darüber von Aphobos Rech-nung noch fordert er die Richter auf, Aphobos zu einer Rechnungs-legung darüber zu zwingen. Auch sonst verlangt der Redner bei Er-örterung der einzelnen Vermögenswerte keine Rechnungslegung von Aphobos34) ; nicht einmal in den Fällen, in denen er seinen Vormündern vorwirft, sie verheimlichten einzelne Vermögensposten und machten keine Angaben darüber, insbesondere, sie setzten keine Erträge in ihre Rechnung ein36). Vielmehr bemüht er sich, durch Darbietung eigener Beweise über die einzelnen Posten Aufklärung zu gewinnen36), wobei er vielfach gezwungen ist, die Beträge durch Vermutungen und eigene Wahrscheinlichkeitsschlüsse abzuschätzen37). Auch in Dem. XXVÌI, 43, wo Demosthenes dem Aphobos vorwirft, er verschleiere die Menge des Vermögens, wird nicht die Aufforderung zu einer Rechnungslegung vorgebracht.

33) Anm. 29. 34) Die Ausführungen in Dem. XXX, 15: δοκιμασθείς ένεκάλουν και λόγον

άπητονν, και πάντων άποστερονμενος τάς δίκας ελάγχανον επί τον αύτον άρ-χοντος widersprechen dieser Annahme nicht; denn Demosthenes verlangte diese Rechnungslegung nicht innerhalb bzw. durch die Klage, sondern nach seiner Volljährigkeit machte er den Vormündern gegenüber Vorhaltungen (Dem. XXX, 15,17) und verlangte die Rechnung (Dem. XXX, 15); erst als die Vormünder die Vermögensherausgabe verweigerten, erhob er zwei Jahre nach Volljährigkeit (Dem. XXX, 15,17; siehe Gernet , Démosthène I, 24 Anm. 1) Klage. Die Auf-forderung in Dem. XXVIII, 7, das Vermögen zu zeigen, ist reine rhetorische Floskel; der Hinweis in Dem. XXVII, 25, was die Vormünder über die verschwundenen κλινοποιοί im einzelnen nachweisen sollten, zeigt nur, wie eine ordnungsgemäße rechtfertigende Rechnungslegung hätte aussehen sollen.

35) So der Vorwurf, die Vormünder verheimlichten die κλινοποιοί (Dem. XXVII, 24; XXVIII, 12; XXIX, 37), Rohmaterialien (Dem. XXVII, 33), all-gemein die Hinterlassenschaft (Dem. XXVII, 44; XXVIII, 7) und zeigten weder die Materialien auf (Dem. XXVII, 30) noch die Einkünfte und Einnahmen davon (Dem. XXVII, 33), von den κλινοποιοί (Dem. XXVII, 24) und von einer Fabrik (Dem. XXVII, 47).

3e) Siehe dazu im einzelnen unten S. 43ff., 85. 37) Zum Beispiel bei den Rohmaterialien (Dem. XXVII, 30—33) und zum Ver-

mögensumfang allgemein (Dem. XXVII, 44).

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Die attische δίκη επιτροπή?. ;59

Diese Stellen lassen darauf schließen, daß der Vormund auch durch die δίκη επιτροπής nicht gezwungen werden konnte, über die einzelnen Posten Rechenschaft abzulegen. Insbesondere konnte der Vormund danach nicht zu einer Rechnungslegung über die übernommenen Ver-mögensgegenstände veranlaßt werden, über deren Vorhandensein oder Umfang der Mündel nicht oder nicht genau Bescheid wußte. Darauf weist deutlich die Klage des Demosthenes hin, er könnte seine Vorwürfe gegenüber den Vormündern genauer zur Kenntnis der Richter bringen, wenn seine Gegner das vom Vater hinterlassene Testament übergeben würden, denn in diesem stände, α κατέλσιεν ó πατήρ πάντα38); diese verweigerten jedoch die Herausgabe, ov βονλόμενοι καταφανές ποιήσαι της ουσίας το καταλειφ&έν39). Diese Ausführungen des Red-ners wären überflüssig, könnte der Vormund zur Abgabe einer Rech-nungslegung gezwungen werden.

So überrascht es nicht mehr, daß die Mündel in den Vormundschafts-reden keine Rechnungslegung verlangen, auch wenn sie die Nicht-rechnungslegung rügen40), da sie nun selbst über die einzelnen Vermögens-gegenstände Beweis führen mußten41). Dementsprechend ist auch in keiner Rede, in der wir über den Ausgang eines Vormundschaftsprozesses — durch Urteil — etwas erfahren42), ausgeführt, der Vormund habe nach oder während des Prozesses Rechnung abgelegt.

Wenn jedoch die Mündel den Vormund mit einer δίκη επιτροπής nicht zwingen konnten, in Form einer Rechnungslegung genaue Angaben darüber zu machen, welche Vermögenswerte bei Übernahme der Vor-mundschaft vorhanden waren bzw. welchen Umfang die vorhanden gewesenen hatten, so wären als Gegenstände einer Rechnungslegung nur noch solche Vermögenswerte denkbar, deren damaliges Vorhanden-sein sie wahrscheinlich machen konnten. Bezüglich deren hatten sie aber einen Rückgewähranspruch, wie noch zu zeigen sein wird, so daß sich ein Verlangen nach Rechnungslegung überhaupt erübrigte.

Durch die δίκη επιτροπής konnte danach der Vormund nicht zu einer Rechnungslegung gezwungen werden, weder zu einer Gesamt-rechnungslegung noch zu einer über einzelne Mündelvermögenswerte;

38) Dem. XXVII, 40; siehe auch Dem. XXVIII, 10; XXIX, 42, 57. 39) Dem. XXVII, 41. 4°) Zum Beispiel Dem. XXX, 15; Lys. XXXII, 12. 41) Siehe unten S. 43ff„ 85. ") Dem. XXIX; X X X / X X X I ; Is. VII,

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40 Dietrich Becker,

die Klage επιτροπής ging nicht auf Rechnungslegung, das Unterlassen der Rechnungslegung war nicht Klagegrund.

2. Das αποστερεϊν als Klagevorwurf.

In den Vormundschaftsreden gebrauchen die Mündel, wenn sie das Verhalten des Vormunds in bezug auf das väterliche Vermögen be-schreiben, überwiegend den Ausdruck αποστερεϊν13).

a) 'Αποστερεϊν kann „berauben", „vorenthalten" heißen44); dem-entsprechend verwendet die ältere Literatur die Ausdrücke berauben, bestehlen, bringen um, wegstehlen, aber auch vorenthalten46). W o l f f wies darauf hin, daß es sich beim αποστερεϊν nicht um ein Wegnehmen handle, sondern um ein Vorenthalten48). Diese Auslegung kann auch für die in den Vormundschaftsreden vorkommenden Fälle gelten; einige davon seien hier angeführt.

In Dem. X X V I I , 6 bringt der Redner als Klagevorwurf zusammengefaßt vor, die Vormünder hätten bis auf 70 Minen, die sie zurückgaben, τά μεν Άλλα πάντ άπεστερήκασιν47). Nach einer Aufzählung des hinterlassenen Vermögens meint er, aus Zeitmangel könne er nicht darlegen, was jeder einzeln genommen habe und was die Vormünder όπόσα κοινή πάντες άποστερovatvia). Gegen Aphobos führt der Kläger bezüglich eines Betrages von 30 Minen aus: άποστερεΐν επικε-χείρηκεν19). In Zusammenhang mit den κλινοποιοί sagt Demosthenes, er wolle den Richtern zeigen, wie die Vormünder dabei άποστερονσιν50). Nachdem der Redner die Rückgabepflicht der Vormünder für sieben Talente bewiesen zu haben glaubt, meint er in bezug auf weiteres Vermögen: εί και ταλλα πάντ' άποστερονσιν αρνούμενοι μη εχειν51). Aphobos wirft er vor, dieser άποστερεϊ με um einen Ver-

43) Siehe im einzelnen die Anmerkungen 48—58. 44) G. E. B e n s e i e r , Griechisch-deutsches Schulwörterbuch (1911); nach H. G.

L i d d e l l - R . S c o t t , A Greek-English Lexicon, 9. Aufl. (1951) u.a . : rob, despoil, defraud, withold; Ger ne t , Démosthène IV, 135: détourner, dépouiller, frustrer, anéantir.

45) S c h ä f e r , Demosthenes I, 281; S c h u l t h e ß , Vormundschaft, 98, Anm. 1, 99, 231, 243.

« ) SZ. 74 (1957), 49; Eranion für Maridakis I (1963), 97. 47) Ob die einzelnen gerügten Vermögenswerte rechnerisch stimmen, kann und

braucht im Rahmen dieser Arbeit nicht untersucht werden; siehe dazu ausführlich S c h u l t h e ß , Die Vormundschaftsrechnung des Demosthenes (1899).

48) Dem. X X V I I , 12. 4") Dem. X X V I I , 18. 50) Dem. X X V I I , 24. 51) Dem. X X V I I , 37.

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Die attische δίκη επιτροπής. 41

kauf seriös52), und — ganz allgemein — τά χρήματα με πάντ' άποστερηκώς"); im übrigen habe sich Aphobos als Mann τάλλότρι' αποστερώ ν erwiesen54).

In Lys. XXXII führt der Redner an, daß die Mündel πολλών χρημάτων άπεστέρηνται55). Nach Volljährigkeit des einen Mündels habe sie der Vormund Diogeiton ohne Vermögen weggeschickt; sie seien daraufhin mit ihrer Mutter zu ihm gekommen, hätten geklagt und ihn gebeten, er solle nicht αυτούς fato-στερη&έντας των πατρώων0*) geschehen lassen.

Über das Vormundschaftsverhältnis zwischen dem Mündel Apollodor und seinem Vormund Eupolis berichtet der Redner in Is. VII, sein Großvater habe den un-mündigen Apollodor bei sich aufgenommen, όρων αυτόν πάντων άποατερού-μενον των χρημάτων, nach dessen Volljährigkeit für diesen eingetrieben, δαα τε ix της έπιτροπής άπεστέρησε Eupolis57), und die Richter hätten den Apollodor gerettet των χρημάτων άποστερονμενονίβ).

In diesem άποστερεϊν ist der Klagegrund der δίκη επιτροπής zu sehen. Dafür spricht nicht nur der immer wieder in Zusammenhang mit den zurückverlangten Vermögenswerten gebrauchte Ausdruck άποστερεϊν. Deutlich wird es noch insbesondere aus den nachfolgend aufgeführten Stellen, die zeigen, daß Grund der Klage bzw. Verurteilung das άποστερεϊν war. So führt der Verfasser der Rede Dem. XXIX68)

52) Dem. XXVIII, 13. ») Dem. XXVIII, 16. M) Dem. XXVIII, 22. Weitere Stellen, die die Klage des Demotshenes be-

treffen, sind: Dem. XXVII, 46, 67, 68; XXVIII, 21; XXIX, 3, 6, 8, 31, 60; XXX, 3, 5, 15, 18, 31; XXXI, 2,14; XXI, 80.

55) Lys. XXXII, 1. 5«) Lys. XXXII, 10; siehe auch § 22. " ) Is. VII, 7. 5β) Is. VII, 38. ω ) Die Echtheit der dritten demosthenischen Rede gegen Aphobos (Dem.

XXIX) wurde immer wieder mit gleicher Entschiedenheit verneint wie bejaht. Die Entscheidung, ob die Rede von Demosthenes stammt, ist deshalb wichtig, weil mit ihr auch entschieden wird, ob die Rede aus dem 4. Jh. v. Chr. stammt und damit als Quelle über Rechtsinstitute jener Zeit verwendbar ist (M. I. F in ley , Studies in land and credit in ancient Athens (1952), 235). Von den älteren Gelehrten verneinte die Echtheit insbesondere Schultheß,Vormundschaft , 76 mit Anm. 1, 132, 156 Anm. 1, 172 mit Anm. 1, 224 Anm. 1, 225, 234, 235 Anm. 1; Vormund-schaftsrechnung,49 f.; RE. XV 2, Sp. 2112 (weitere Literatur siehe bei Blass , Be-redsamkeit, 232 Anm. 2), während sie bejaht wurde von Blass a.a.O. 232ff.; D a r e s t e , Plaidoyers I, 44f., 66ff.

Zur Frage der Echtheit hat zuletzt G. M. Calhoun , TAPA. 65 (1934), 80ff. ausführlich Stellung genommen. Er hat, meines Erachtens überzeugend, nach-gewiesen, daß sich für die von den Gegnern der Echtheit als Zeugnisse für die An-nahme einer Fälschung angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten gegen-über den vier übrigen diesen Fall betreffenden Demosthenes-Reden (Dem. XXVII,

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42 Dietrich Becker,

aus: Αημοφώντι και Θηριππίόγι και τούτω δίκας ελαχον επιτροπής

XXVIII , XXX, XXXI) vernünftige Erklärungen finden lassen, die die Aus-führungen in der dritten Rede gegen Aphobos nicht mehr als widersprüchlich er-scheinen lassen. Dies zeigte C a l h o u n insbesondere an den Fragen, welchen Zweck Aphobos mit der δίκη ψευδομαρτυριών verfolgt haben (a.a.O. 82ff.), welchen Grund das ausführliche Eingehen auf den Fall der δίκη επιτροπής haben (84), wo die in der dritten Rede angegriffene Zeugenaussage in der ersten Rede an-gedeutet sein (85 f.) und warum Aphobos gerade diesen Punkt als falsch angegriffen haben (86f.) konnte; ferner an der Frage der Bezeichnung des Demon als συνε-πίτροπος in § 56 (88ff.), der Auswanderung des Aphobos nach Megara (90ff.), daran, warum Demosthenes so ausführlich auf eine Forderung in Xouthos und die Angelegenheit der Mitgift seiner Schwester einging (92ff.), schließlich an der Sub-stitution von Demon (Dem. XXIX, 33) für Demochares (Dem. XXVII, 14) (lOOff.).

Wenn F i n l e y a.a.O. 234 Anm. 10 die Beweisführung C a l h o u n s angreift und dabei das Fehlen einer Stellungnahme zu Dem. XXIX, 29 rügt, wo — sicherlich falsch — eine gesetzliche Verpachtungspflicht angenommen werde, so ist dem ent-gegenzuhalten, daß die angegebene Stelle, wie H. J . W o l f f , Festschrift Lewald (1953), 206 Anm. 29 ausführte, auch nicht mehr zu besagen braucht, als daß die Vormünder nach eigenem Gutdünken sich durch Verpachtung der δίκη έπιτρο-πής entziehen konnten (siehe unten S. 58).

G e r n e t , Démosthène I, 64ff. versucht die angeblichen Widersprüche mit der Annahme zu erklären, es handle sich nicht um eine einzelne Rede, sondern um Notizen des Demosthenes, die dieser sich für den Gebrauch in weiteren die Vor-mundschaftsangelegenheit betreffenden Klagen gemacht habe; diese Notizen habe der Erstherausgeber zusammengefügt, wobei ihm einige ungeschickte Hinzu-fügungen unterlaufen seien, zum Beispiel das καϊ σννεπιτρόπου in § 56 (a. a. O. 11, 68 f.).

Eine solche Deutung ist nicht beweisbar, aber durchaus vertretbar; nach den von C a l h o u n aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten halte ich sie jedoch für nicht nötig, um die Widersprüche zu klären. Auf die Stelle Dem. XXIX, 56 (και σννε-πιτρόπου) sei noch kurz eingegangen, da gerade diese Stelle G e r n e t zu seiner Annahme zu zwingen schien und auch C a l h o u n erhebliche Schwierigkeiten be-reitete (a.a.O. 88ff.).

Es ist dabei zu überlegen, ob hier das Wort επίτροπος nicht im Sinne von Vormund, sondern in der allgemeinen Bedeutung von Verwalter gebraucht wurde, wie auch in Dem. XXVII, 19 der Sklave Milyas als επίτροπος bezeichnet wird, und Demon durch die Ausführungen des Redners als Person hingestellt werden sollte, die sich — obwohl unberechtigt, aber mit der verwandtschaftlichen Stellung und der Anwesenheit bei der Vormundsbestellung und Testamentserrichtung (Dem. XXVIII , 15) erklärbar — mit der Vermögensverwaltung abgab und damit κοινωνός των αδικημάτων wurde (Dem. XXIX, 20); daraus erklären sich vielleicht die Andeutungen auf ein Verfahren gegen Demon (Dem. XXIX, 20, 52 ; C a l h o u n a.a.O. 88f.; G e r n e t a.a.O. 65, 68 Anm. 1; siehe auch B l a s s a.a.O. 233f.; D a r e s t e , Plaidoyers I, 68; die Handschriften F und D haben in Dem. XXIX, 6 Demon als Beklagten neben den Vormündern ( G e r n e t a.a.O. zu §6)).

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Die attische δίκη έπιτροπής. 43

αποστερηθείς άπάντων των δντων60), und: o i δικασταί ... ηνρον το σύμπαν πλέον ή τριάκοντα τάλαντ' αυτούς αποστερούντας' διό τούτω των δέκα ταλάντων έτίμησαν61). Desgleichen wird dies ersichtlich aus den Worten des Demosthenes, wonach das άποστερεϊν des gesamten Vermögens den Grund für seine Klageerhebung darstellte (και πάντων άποστερούμενος τάς δίκας έλάγχανον)62).

Wenn nun aber der Klagevorwurf άποστερεϊν i. S. von Vorenthalten den Klagegrund der δίκη επιτροπής darstellte, dann mußte die Beweis-führung des Mündels in den Vormundschaftsreden zwangsläufig um das εχειν von Mündelvermögen seitens des Vormunds gehen; denn das Vorenthalten von Vermögen setzte dessen Innehaben voraus. Zur Über-prüfung dieser Schlußfolgerung und damit gleichzeitig zum weiteren Nachweis der Annahme, άποστερεϊν i. S. von Vorenthalten sei der Klagegrund, soll nun die Beweisführung des Mündels in bezug auf die einzelnen gerügten Vermögenswerte im Rahmen der δίκη έπιτροπής verfolgt werden. Wenn es sich dabei ergibt, daß die Beweisführung durchweg um das εχειν dieser Mündelvermögenswerte seitens des Vormunds ging, dann spricht das auch gegen die von der Literatur angenommene Ansicht, die δίκη επιτροπής sei eine deliktische Schadens-ersatzklage gewesen ; denn wenn der Mündel grundsätzlich nur beweist, daß der Vormund einen Vermögensgegenstand hat (εχει), so würde das darauf hindeuten, daß es weniger um die Frage eines etwaigen Schadens-ersatzes ging, vielmehr eher um die Rückgabe noch wirklich vorhandener Gegenstände63). Wenn der Mündel den Beweis zu führen suchte, daß in seinen Augen der Vormund die einzelnen Mündelvermögenswerte noch habe, so würde das zeigen, daß die δίκη επιτροπής dem Mündel grundsätzlich dann zustand, wenn wirklich vorhandene Gegenstände vom Vormund nicht zurückgegeben wurden, d. h. vorenthalten werden.

b) Schon der Anfang der Klageschrift des Demosthenes ergibt, daß im Mittel-punkt der Nachweis dessen stand, was der Vormund hatte; der Beginn der Klage-schrift lautet: τάδ' εγκαλεί Αεμοσ&ένης Άφόβφ" εχει μον χρήματ' "Αφοβος απ' επιτροπής έχόμενα, όγδοήκοντα μεν μνας, ήν ελαβεν προίκα της μητρός κατά την δια&ήκην τον πατρός'4).

β0) Dem. XXIX, 6. β1) Dem. XXIX, 60. β2) Dem. XXX, 15. β3) Siehe dazu im einzelnen unten S. 65ff., 78ff., 84. 64) Dem. XXÌX, 31. Zur Echtheitsfrage siehe Anm. 59. Wenn S c h u l t h e ß ,

Vormundschaft, 224f. insbesondere aus dieser Stelle den Schluß zieht, die Rede sei ein „rhetorisches Machwerk", weil der Name des Vaters und die Angabe des De-

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44 Dietrich Becker,

Die Proix ist damit der erste Posten, dessen Rückgabe Demosthenes forderte. Auffallend ist, daß Demosthenes als Sohn die Mitgift der Mutter hier im Rahmen der δίκη επιτροπής zurückverlangte85). Wolff hat dies zutreffend damit er-klärt, daß Demosthenes die Proix als Teil des ihm von Aphobos herauszugebenden väterlichen Nachlasses zurückverlangen konnte, da Aphobos die Ehe mit der ihm vom Vater des Redners auf dem Totenbette angetrauten Frau nicht eingegangen war"1).

Zur Proix führt Demosthenes im einzelnen aus, er werde den Richtern zeigen, daß Aphobos εχει τήν προίκα, τάς όγδοήκοντα μνάς*7), denn dieser habe gegenüber Therippides άπέγραψε ... εχονϋ·' ¿αυτόν και ώμολόγει κεκομία&αι τήν προίκα'8); auch selbst ώμολόγει ταϋτ' Ιχειν69), als Demochares, ein Ver-wandter des Demosthenes, ihm Vorhaltungen machte, weil er der Mutter des De-mosthenes keinen Unterhalt gewährte, obwohl er die Proix hatte70). Für diese Homologien und dafür, daß Aphobos einen Teil der Proix in Form eines Verkauf-erlöses für Sklaven an sich genommen hatte'1), führt der Redner Zeugenaussagen an72). Aus diesen zieht er die Folgerung: την μεν τοίνυν προϊκα τούτον τον τρόπον ίχει λαβών73). In der ersten Rede gegen Aphobos schließt Demosthenes dann die diesbezüglichen Ausführungen mit den Worten ab: καΐ ταντα μεν οϋτως νμΐν έπιδείκνυμι λαβόντα και εχειν όμολογήσαντα μαρτύρων εναντίον τοσούτων7*), was in fast gleichen Worten in Dem. XXVII I , 11 wiederholt wird.

motikons fehle, so ist dem entgegenzuhalten, daß dem Verfasser der Rede diese Formalien bestimmt bekannt waren und es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, sie zu beachten. Außerdem hatte es Demosthenes sicherlich nicht nötig, in seinen! jetzigen Plädoyer solche langweiligen Formalien ausdrücklich mit zu verlesen, zu-mal sie sicherlich auf Grund der vorangegangenen Prozesse längst „stadtbekannt" waren.

es) Siehe S c h u l t h e ß , Vormundschaftsrechnung, 9. ««) RE. X X I I I , 1, Sp. 153. B ö c k h , Staatshaushaltung I, 666f. zieht aus der

Tatsache, daß Demosthenes anscheinend die Mitgift zu den 15 Talenten steuer-lich veranlagten Vermögens rechnet (Dem. XXVII , 9 ; XXVII I , 11), den Schluß, daß die Mitgift zum Vermögen des Sohnes gehöre, zumindest, wenn die Witwe im Hause des Sohnes wohnte; zustimmend S c h u l t h e ß a.a.O. 9. Diese Überlegungen erübrigen sich für die Ansicht Wolffs , da die Mitgift als Teil des Nachlasses immer dem Mündel zustand, solange der Vormund die Witwe nicht heiratete.

·') Dem. XXVII , 12. ββ) Dem. XXVII , 14, 16. 6») Dem. XXVII , 14. 70) Dem. XXVII , 14, 15. 71) Dem. XXVII , 16, 13. 72) Dem. XXVII , 17. 73) Dem. XXVII , 17. Wobei λαμβάνειν, wie auch an anderen Stellen, das

berechtigte, das heißt im Rahmen der Vormundschaft bzw. hier auf Grund der väterlichen Testamentsanordnung (Dem. X X I X , 33) ordnungsgemäße An-sich-Nehmen bedeutet.

74) Dem. XXVII , 18.

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Die attische δίκη έπιτροπής. 45

Auch in Dem. X X I X , 32—34 steht im Mittelpunkt die Beweisführung um ταύτας τάς όγδοήκοντα μνάς πάτερ' αυτόν ίχειν ψώμεν ή μή70).

Unmittelbar nach der Mitgift reklamiert Demosthenes andere Werte mit der Begründung; αλλας τοίνυν ίχει τριάκοντα μνάς, τον εργαστηρίου λαβών τήν πρόσοδον™). Hierbei gerät der Redner beim Nachweis, daß Aphobos diesen Gewinn habe, in Schwierigkeiten; er geht zunächst davon aus, daß die Fabrik zu Lebzeiten des Vaters 30 Minen jährlich eingebracht habe und, nachdem die Vormünder die Hälfte der Sklaven verkauft hätten, der Ertrag noch 15 Minen ausgemacht haben müßte (§ 18). Therippides habe immerhin für die sieben Jahre seiner eigenen Verwaltung dieser Fabrik 11 Minen jährliche Einnahmen berechnet; Aphobos, der die Fabrik die ersten beiden Jahre geführt habe, sagte bald, die Fabrik sei stillgestanden, bald, Demosthenes solle sich an den Milyas halten, der die Fabrik verwaltet habe (§ 19). Demosthenes überführt dabei Aphobos der Un-wahrheit, denn Aphobos habe Auslagen für die Fabrik berechnet, die über den Unterhalt für die Sklaven hinausgingen, außerdem Miete für drei Sklaven des Therippides, die mitgearbeitet hätten (§ 20). Im übrigen sei es bezüglich der Aus-rede mit Milyas unwahrscheinlich, daß Aphobos die Auslagen getragen, Milyas aber die Einnahmen für sich gebucht habe (§ 22). Demosthenes bringt nun Zeugen, die wohl darüber aussagten, daß Aphobos die Fabrik zwei Jahre lang führte, die Ausflüchte vorbrachte und den Aufwand berechnete. Dafür, daß Aphobos die 30 Minen wirklich hatte, konnte er aber direkt keinen Beweis erbringen; er mußte es bei dieser ausführlichen Uberschlagsrechnung belassen. Daß Ziel seiner Beweis-führung jedoch der Nachweis war, Aphobos habe diesen Ertrag für zwei Jahre in Höhe von 30 Minen wirklich, zeigt seine auf die Zeugenaussagen folgende Schluß-folgerung: ταύτας τοίνυν Βχει τριάκοντα μνάς aitò τον έργαστηρίου77).

Hinsichtlich der 20 für 40 Minen an den Vater Demosthenes verpfändeten κλινοποιοΡ*) beklagt Demosthenes nicht nur den Verlust des Kapitals, sondern auch zwei Talente als ίργον"), das die Vormünder in zehn Jahren als Betriebs-gewinn erzielt hätten80). Bei der Berechnung des Gewinns geht er davon aus, daß die Arbeiter nach Angaben der Vormünder seinem Vater jährlich 12 Minen ein-brachten81), daß also auch die Vormünder δώδεκα γάρ μνάς έκαστου ένιαυτον τήν πρόαοδον αυτών ¿λάμβανον"2). Auch hier versucht er wahrscheinlich zu

' 5 ) Dem. X X I X , 34. ' · ) Dem. X X V I I , 18. " ) Dem. X X V I I , 23 ; siehe auch Dem. X X V I I I , 12. Zur Berechtigung dieser

Summe siehe S c h ä f e r , Demosthenes I, 277; S c h u l t h e ß , Vormundschafts-rechnung, 15ff.

*>) Dem. X X V I I , 24. '») Dem. X X V I I , 29. 8°) Dem. X X V I I , 24, 26, 29; X X V I I I , 12. Siehe dazu allgemein S c h u l t h e ß

a.a.O. 20f. Zur Berechnung der Jahreserträge für beide Ergasterien siehe auch F . O e r t e l , Zur Frage der attischen Großindustrie, Rhein. Mus. f. Phil. 79 (1930), 233.

8 1) Dem. X X V I I , 24; X X V I I I , 12. 8 2) Dem. X X V I I , 29.

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46 Dietrich Becker,

machen, daß die Vormünder diesen Ertrag wirklich gezogen haben, somit ihn haben, obwohl der Redner nur83) Zeugenaussagen dafür anbieten kann, daß die Vormünder homologierten, die Sklaven seien hinterlassen worden und hätten beim Vater Demosthenes 12 Minen Einnahmen jährlich gebracht; außerdem evtl. dafür, daß die Vormünder die Nutznießung hatten und Auslagen, aber keine Ein-nahmen berechneten und die Sklaven „verschwinden" ließen (άφανίζουσιν)8 4).

Demosthenes wirft seinen ehemaligen Vormündern ferner vor, sie hätten Elfen-bein und Eisen im Wert von etwa einem Talent85) verkauft und den Erlös ein-behalten8·). Dieser Betrag steht nochmals im Mittelpunkt der Erörterungen der Rede Dem. X X I X , wonach Aphobos Sklaven, durch deren Aussage: μηδέν εχειν ... τούτων αύτόν%Ί) er vom diesbezüglichen Vorwurf freigesprochen wor-den wäre, nicht zur Folter haben wollte, jedoch vom Freigelassenen Milyas hören wollte: ούχ δτι των χρημάτων ούδ' δτιονν οίδεν τούτον έχοντα88). Das veranlaßt den Verfasser — nach dieser verdrehten Fragestellung — zu der Fol-gerung, daraus könne nicht der Schluß gezogen werden, daß er ουκ εχειΒβ), denn Demosthenes habe ja für den gegenteiligen Beweis Zeugen beigebracht90) ταντα μαρτυρήσαντας εχειν σε και λαβείν, Aphobos aber diese nicht wegen Pseudomartyrie belangt81). In Wirklichkeit sagten die Zeugen wohl nur darüber aus, daß der Vater Demosthenes, wie aus Dem. X X V I I , 32 ersichtlich ist, auch mit Rohmaterialien Handel getrieben habe ; im übrigen zog der Redner aus dieser Tatsache und der, daß die Fabriken bestanden, die Schlußfolgerung, daß Material vorhanden war, und zwar mehr als nur für den normalen Fabrikbetrieb notwendig92).

In bezug auf Geldbeiträge führt der Kläger aus, er wolle darlegen, daß die Vor-münder mehr als acht Talente aus seinem Vermögen hätten (εκ των εμων έχοντας)93). Die Vormünder hätten im übrigen selbst homologiert, Aphobos habe 108 Minen ge-nommen χωρίς &v εχοντ' αυτόν εγώ επιδείξω νϋν®4). Außerdem behauptet Demosthenes, die Vormünder hätten homologiert, insgesamt sieben Talente ge-nommen zu haben, was ihn dann zur Schlußfolgerung veranlaßt, ταντα ... τούτους εχειν εστίν άναγκαΐον95). Was Aphobos betreffe, so habe dieser homologiert, 108 Minen genommen zu haben, und er habe sie auch (εχει και αύτάς)"). Für

83) Dem. X X V I I , 26, 28. — Über den genauen Inhalt der Zeugenaussagen sind wir nicht informiert; er kann jeweils nur aus dem Vorangegangenen bzw. aus weiteren Folgerungen des Redners entnommen werden.

M ) Dem. X X V I I , 24, 26. 85) Dem. X X V I I , 33; X X V I I I , 13. 8e) Dem. X X V I I I , 13; X X I X , 39. «') Dem. X X I X , 38. 88) Dem. X X I X , 40. 8») A.a.O. 99) Dem. X X I X , 7, 41. 91) Dem. X X I X , 41. 92) Siehe insbesondere Dem. X X V I I , 30, 32. 93) Dem. X X V I I , 34. 94) Dem. X X V I I , 35. 95) Dem. X X V I I , 37. M ) Dem. X X V I I , 39; siehe auch Dem. X X V I I I , 13.

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Die attische δίκη επιτροπής. 47

die Homologien, für Einnahmen und Auslagen und die Einlassungen der Vor-münder legt der Redner Zeugenbeweise vor87).

Auffallend ist, daß der Redner auch hinsichtlich etwaiger Zinsen nicht von einem bestimmten Prozentsatz, sondern von einem überschlägig berechneten Be-trag ausgeht, den der Vormund hat. Dabei ist der Ausdruck „Zinsen"98) in diesem Zusammenhang etwas irreführend; denn es handelt sich nicht um Verzugszinsen oder Zinsen für entgangenen Gewinn, die der Vormund an den Mündel zu zahlen hätte, sondern um Gewinne in Form von Geldbeträgen, die die Vormünder aus dem Mündelvermögen effektiv — nach den Angaben des klagenden Mündels — ge-zogen hätten. Daß diese Erträge durch den Mündel schwer nachzuweisen waren, erklärt, warum zum Beispiel Demosthenes oft zu Uberschlagsrechnungen greift und von Erfahrungssätzen ausgeht. Lediglich für die Mitgift nimmt der Redner einen gesetzlichen Zinssatz von 18 Prozent an, berechnet jedoch nur 12 Prozent9·). G e r n e t meldet Bedenken an, ob Demosthenes sich hierbei auf eine gesetzliche Grundlage stützen konnte100). Es ist in der Tat zweifelhaft, ob diese gesetzliche Be-stimmung hier überhaupt Anwendung finden konnte ; wahrscheinlich galt sie nur für eine δίκη σίτου101). In Wirklichkeit hätte Demosthenes auch hier den —· viel-leicht in etwa gleich hohen — gezogenen Gewinn nachweisen müssen. Daher die Großzügigkeit des Redners und daher der — nicht den Tatsachen entsprechende — Schlußsatz: και ταντα μεν όντως ΰμϊν επιδείκνυμι λαβόντα και εχειν όμολο-γήσαντα μαρτύρων εναντίον τοσούτων102). Daß der über die Grundsumme von 80 Minen hinausgehende Betrag den gezogenen Nutzen darstellte, kann aus den Worten: ταύτας ( = 80 Minen) τοίνυν δέκ' ετη κεκαρπώμενος103) entnommen werden.

Den Gewinn (το έργον) für die vorenthaltenen 30 Minen Einkünfte aus der Fabrik, den Aphobos εχει10*), berechnet Demosthenes, indem er offensichtlich davon ausgeht, daß sie bei zinsbringender Anlage jährlich ca. 12 Prozent und damit weitere 30 Minen in 8 Jahren erbracht haben105), der Betrag sich damit in diesem Zeitraum verdoppelt habe. Ebenso rechnet er bei den Geldbeträgen ein έργον von 12 Prozent, womit Kapital und Ertrag, die die Vormünder zusammen hätten, acht Talente und 1000 Drachmen ausmachten108). Nach Abzug von anerkannten Aus-

97) Dem. XXVII, 39; XXVIII , 13; über die Richtigkeit der Berechnung dieser Kapitalien siehe S c h u l t h e ß , Vormundschaftsrechnung, 23ff.

98) B e a u c h e t , DA. II, 303; IV, 414; S c h u l t h e ß a.a.O. 13, 19, 20. 99) Dem. XXVII, 17. Daß 18 Prozent nur bei άπόπεμψις gegolten habe (so

S c h u l t h e ß a.a.O. 12f.), hat Wolf f mit guten Gründen als unglaubhaft abgewiesen (RE. X X I I I 1, Sp. 1541.).

10°) Démosthène I, 37 Anm. 2. 101) Wolff a.a.O. Sp. 155, 158. 102) Dem. XXVII , 18. 103) Dem. XXIX, 34. 104) Dem. XXVII, 23; XXVIII , 12. e 105) Demosthenes setzte dabei nicht voraus, wie S c h u l t h e ß a.a.O. 19 an-

nimmt, Aphobos hät te die 30 Minen zinsbringend anlegen können, sondern geht davon aus, daß er sie wirklich so angelegt ha t ; daß er dabei auf den Erfahrungswert von 12 Prozent greift, hat rein beweisrechtliche Gründe.

loe) Dem. XXVII, 35; siehe S c h u l t h e ß a.a.O. 24.

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48 Dietrich Becker,

lagen blieben sieben Talente, wobei er auch hier wieder den überschlägig berechneten Gewinn einbezieht; nochmals führt er diesbezüglich aus: τοντο τοίννν, ..., άποδοΰναι ηροσήκεν, δμολογονντάς γε λαβείν ταντ' ίκ των έμών101). Für Apho-bos allein macht Demosthenes eine ähnliche Rechnung auf, wobei er wieder davon ausgeht, daß dieser έχει καΐ αντάς ( = 108 Minen) και τό Ιργονδεκ' ¿των108).

Diese Stellen zeigen, daß der Mündel trotz der oft überschlägigen Berechnung davon ausgeht, daß der Vormund diese Gewinnbeträge wirklich aus dem Mündel-vermögen gezogen hat; darauf weist auch die Tatsache hin, daß er sowohl für die Fabrikeinkünfte und die Einkünfte aus der Arbeit der κλινοποιοί10ί) als auch für die Einnahmen aus den Geldbeträgen den Ausdruck έργον verwendet110). Daß es sich bei diesen — zurückzugebenden — εργα nur um wirklich erzielte Einnahmen, seien es nun Fabrikeinkünfte oder Zinserträge, handelte, geht auch aus Dem. XXVII, 50 hervor, wo das Ziel der δίκη έπιτροπής umrissen wird mit den Worten: τάρχαϊ' äv άπολαβείν ήξίον συν τοις ίργοις τοις γεγενημένοις, und aus Dem. XXIX, 60, wo der Klagevorwurf zusammengefaßt wird: μετά δ' ¿κείνων δλα τα κεφάλαια και τάς επικαρπίας άπεστέρηκεν.

Während Demosthenes wahrscheinlich machte, was die Vormünder eingenom-men hatten —· und damit wirklich hatten —, solange sie das Vermögen wirtschaft-lich nutzten^11), verzichtete der Redner in Lys. XXXII auf eine Errechnung des gemachten Gewinns (πρόσοδον μεν ονδεμίαν άποφαίνων112), wohl infolge von Beweisschwierigkeiten.

Die Ausführungen über die einzelnen Vermögenswerte dienten zum Nachweis dessen, was — nach eigenen Aussagen der Mitvormünder — Aphobos habe (<S δε τούτον Ιχοντ' έξελέγχονσιν εκείνοι ( = die Mitvormünder Demophon und Therippides) και εγώ οίδ' αυτόν ε'ιληφότα); dies sagt Demosthenes zu Be-ginn113), während er zum Schluß darauf hinweist, er wolle zeigen, daß auch die an-deren Vormünder nicht weniger hätten als Aphobos, ωαπερ και τοΰτον τοοαϋτ' εχοντ' έξήλεγξα11*). Allgemein führt der Redner noch aus, daß Aphobos τοααντα χρήματ' αδίκως κατασχείν110) und er durch Zeugenaussagen, Anzeichen, Wahr-scheinlichkeitsbeweise und Homologien der Gegner, trotz deren Leugnen, bewiesen habe, daß die Vormünder πάντ' εχοντ ες11*) seien.

10') Dem. XXVII, 37. loe) Dem. XXVII, 39; siehe auch Dem. XXVIII, 13; zur Berechnung S c h u l t -

heß a.a.O. 27ff. 10S) Zu den κλινοποιοί siehe oben S. 45. 110) Siehe Dem. XXVII, 21, 23, 29, 35; XXVIII, 13. ul) καρποϋσ&αι ist dafür der oft verwendete Ausdruck; siehe Dem. XXVII,

26, 47; XXIX, 34, 60; XXX, 6. 112) Lys. XXXII, 28. 11S) Dem. XXVII, 12. 1U) Dem. XXVII, 62. 115) Dem. XXVIII, 22. " · ) Dem. XXVIII, 23.

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Dio attische δίκη, επιτροπής. m

In der Lysias-Rede gegen den Vormund Diogeiton117) wurde dieser zunächst? vor privaten Schiedsrichtern εχων ¿ξ·ηλέγχετοι1%) ; dann wurde er überführt,· größere Geldbeträge erhalten zu haben (κεκομααμένον)η·), woraus der Redner den Schluß zog, daß der Vormund die entsprechende Summe habe120); das habe der Vormund schließlich auch homologiert (τελεντών ωμολόγησεν ίχειν)121).

Wenn in Is. Fgm. I I I l122) der beklagte Vormund darlegt, daß er dem· Mündel dessen väterliches Vermögen übergeben habe, dieser aber dennoch nach seinem, des Beklagten, Vermögen trachte, so kann daraus geschlossen werden, daß der Mün-del behauptete, der Vormund habe zumindest nicht alles Mündelvermögen über-· geben, habe also noch Mündelvermögen.

Die Vielzahl der Beispiele zeigt , daß der Mündel v o m Vormund die Vermögenswerte beanspruchte , die der Vormund wirklich hatte, sei es, daß er sie be im Tode des κύριος des Mündels übernommen hatte , sei es, daß er sie als Ertrag aus der Hinter lassenschaft wirklich er-wir t schaf te t hatte 1 2 3 ) .

D a s beweis t schl ießl ich auch das Verteidigungsvorbringen des Vor-munds , das gegenüber der Klage des Mündels erheblich gewesen i s t ; es lief auf den Nachweis hinaus, daß er den v o m Mündel zurückverlangten Vermögenste i l n i c h t habe.

Zusammengefaßt ist das Vorbringen des Vormunds Aphobos in Dem. XXXIX, 45: r à μεν άνηλωκέναι, τά δ' ον λαβείν εφη, τά δ' ονκ είδέναι, τά δε τόν δεϊν' εχειν, τά δ' ένδον είναι. Im einzelnen behauptete Aphobos nach An-gabe des Demosthenes unter anderem, das gesamte übernommene Vermögen sei — wohl für den Unterhalt des Mündels — aufgewandt worden124); er habe die Mit-gift nicht genommen125); auch sonst nichts128) bzw. nicht viel genommen127); nicht er habe die betreffenden Vermögensteile, sondern die anderen Vormünder hätten

117) Lys. XXXII . 11S) Lys. XXXII , 2. ,1β) Lys. XXXII , 14 f. 12°) Lys. XXXII , 15. 121) Lys. XXXII , 20, 28. 122) P. R o u s s e l , Isée, Discours (1922) 222: Έβονλόμην μεν, ώ άνδρες δι -

χασταί, μή λίαν όντως Ά γνά&εον προς χρήματ' εχειν aia χρω ς ώστε τοις άλλο-τρίοις έπιβονλενειν και δίκας τοιαύτας λαγχάνειν, αλλ' οντά γε κνριον της πατρώας ονσίας, ...., νφ' ημών αντώ παραδοθείσης, ταύτης επιμελεϊα&αι, των δ' ¿μών μή έπι&υμεϊν,

123) Hinsichtlich der Beweisführung und deren Erleichterung siehe oben S. 45ff. 124) Dem. XXVII , 38f.; XXVIII , 23. l2ä) Dem. XXVII, 16. 12«) Dem. XXVII, 43; XXVIII , 24. 127) Dem. XXVIII , 9.

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50 Dietrich Becker,

sie genommen128), und zwar hauptsächlich Geld128) ; bezüglich der Fabrikeinkünfte solle sich Demosthenes an Milyas halten130), die κλινοηοιοί hätten Dritte an sich genommen131); im übrigen habe Demosthenes selbst das Geld132) bzw. es sei im Haus hinterlassen worden133); außerdem seien weder die erwähnten Materialien vom Vater hinterlassen worden134) noch die Geldsummen135). In fast allen Fällen geht Demosthenes darauf ein und räumt das Verteidigungsvorbringen aus, zum Teil in ausführlichen Erörterungen136).

c) Kam jedoch diesem εχειν überhaupt eine juristische Bedeutung zu ? Zwar kannte das griechische Recht keine genaue juristisch-technische Terminologie; der Rechtssprache blieben abstrakte juristische Begriffe fremd und die juristische Beschreibung von Rechtsverhältnissen war immer dem Konkret-Anschaulichen verhaftet137). Dennoch muß man annehmen, daß die griechischen Richter mit einem Wort wie ë%eiv eine rechtliche Vorstellung verbunden haben. Diese gilt es nun für den Bereich der δίκη επιτροπής zu untersuchen.

Nach Kränzle in bedeutete εχειν lediglich haben, ohne dabei eine Aussage über die Berechtigung des Habenden zu machen; es konnte damit die Sachgewalt eines Eigentümers, aber auch eines nicht recht-mäßigen Besitzers bezeichnen138).

Von welchen Vorstellungen gingen die Griechen aus, wenn der Mündel in den Mittelpunkt seiner Beweisführung das εχειν seitens des Vor-munds stellte, dabei aber gleichzeitig zum Ausdruck brachte, daß das, was nach seiner Beweisführung der Vormund habe, ihm, dem Kläger,

12e) Dem. XXVIII, 9. 128) Dem. XXVII, 49. 13°) Dem. XXVII, 19. 131) Dem. XXVII, 25; wohl bevorrechtigte Gläubiger, siehe Gerne t , Dé-

mosthène I, 40 Anm. 2. 132) Dem. XXVII, 51 f. 133) Dem. XXVII, 53. 134) Dem. XXVII, 31; XXVIII, 13. 135) Dem. XXVII, 62; XXIX, 41. 13e) Zum Beispiel bei den Rohmaterialien: Dem. XXVII, 31ff. ; bei den κλινο-

ποιοί: Dem. XXVII, 25ff. 137) Wolf f , L'Europa e il diritto Romano (St. Mem. Koschaker) II (1954), 412;

Eos XLVII I1 (Symbol. Taubenschlag, 1956), 364; Eranion für Maridakis I (1963), 101; siehe auch G. S imoné tos , Festschrift P. Koschaker (1939) III, 174.

138) A. K r ä n z l e i n , Eigentum und Besitz im griechischen Recht des fünften und vierten Jahrhunderts, Berliner Juristische Abhandlungen Bd. 8 (1963), 15.

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Die attische δίκη επιτροπής. 5 1

gehöre139) ; wobei der Kläger des öfteren einfach ausführte, der Vormund habe das Mündelvermögen140) oder wie er es von dritter Seite bekommen habe141), dann wieder, der Vormund enthalte es ihm vor142) oder der Mündel sei vvv κομίσαα&αι τάμαντον ζητών1ίΖ) ? Die Redner gingen offensichtlich davon aus, daß der Vormund das Vermögen noch zum Zeitpunkt der Klage hatte und der Mündel auch noch Eigentümer war, sofern man annimmt, daß diese Possessiv- und Reflexivpronomina dazu verwendet wurden, „um eine Sache als Eigentum einer Person zu bezeichnen"144).

Dabei ist vorauszusetzen, daß die Griechen als Eigentum kein mate-riellrechtlich verstandenes absolutes Recht kannten, sondern nur eine Sachbeherrschung, deren verschiedene Seiten durch mehrere Ausdrücke bezeichnet waren: κυριεία, κράτησις und όεσποτεια146), und deren Substanz nur prozessual Bedeutung gewinnen konnte insofern, als im Prozeß für jeden Fall die „bessere Berechtigung zum Haben — und das heißt zum Zugriff auf den Gegenstand —" fetzustellen war, der Eigentumsbegriff damit ein relativer war146).

Diesem mehr von prozessualen Auswirkungen gewonnenen Eigentums-begriff stellt K r ä n z l e i n eine materiellrechtliche Eigentumsauffassung gegenüber, die zumindest im philosophischen Schrifttum zu finden sei: das Eigentum als Recht zum Gebrauch147). Aber auch im geltenden Recht der klassischen Zeit findet er den Nachweis einer eindeutig juristisch gemeinten Zugehörigkeit148). Wenn er ausführt, daß diese Zugehörigkeit durch Ausdrücke des Gehörens gekennzeichnet werde und aus dem

13β) Und zwar dem Mündel als gesetzlichem Erben, siehe E. F. B r u c k , Die Schenkung auf den Todesfall im griechischen und römischen Recht, zugleich ein Beitrag zur Geschichte des Testaments (1909), 100.

»«) Dem. XXVII , 84; X X I X , 31; X X X I , 2; Lys. X X X I I , 23. 141) Dem. X X I X , 7. "*) Dem. X X X , 5. 1 4 ï) Dem. XXVII , 67; XXVIII , 24. 144) K r ä n z l e i n a.a.O. 27f. 145) W o l f f , L'Europa e il diritto Romano (St. Mem. Koschaker) II (1954), 413;

Eos XLVIII 1 (Symbol. Taubenschlag, 1956), 364; RE. X X I I I 1, Sp. 148. 14e) Siehe dazu insbesondere: G. A. L e i s t , Der attische Eigentumsstreit im

System der Diadikasien (Dissertation, Tübingen/Jena 1886), 58; S i m o n é t o s , Fest-schrift P. Koschaker (1939) III, 174; M. K ä s e r , SZ. 64 (1944), 136f., W o l f f , L'Europa e il diritto Romano (St. Mem. Koschaker) II (1954), 411.

14') K r ä n z l e i n , Eigentum und Besitz, 33. 14») A.a.O. 33ff.

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52 Dietrich Becker,

Sprachgebrauch der Redner zu entnehmen sei, daß man unter Gehören eine rechtliche Zuordnung verstand149), so ist dieses Ergebnis von dem W o l f f s nicht grundsätzlich verschieden160).

Diesem Begriff des Eigentums als Zuordnung des Mündelvermögens zur Person des Mündels widerspricht nicht, daß während der Vormund-schaft der Vormund κύριος über das Mündelvermögen war161), daß ihm also als επίτροπος die Verfügungsbefugnis über das anvertraute Mündelvermögen zustand162). Diese Verfügungsbefugnis war nur durch Apotimemabestellung einschränkbar163), sonst jedoch allumfassend154).

Wenn jedoch der Vormund in diesem fast uneingeschränkten Maße verfügungsberechtigt war, wie konnte dann der Mündel in der δίκη επιτροπής bezüglich des gesamten Vermögens behaupten, der Vormund τάμ' εχει? Ist dies darauf zurückzuführen, daß die Klage επιτροπής

149) A.a.O. 35. 15°) Daß jedoch diese Zuordnung einen juristisch-technischen Eigentumsbegriff

darstellt, wie Kränz l e in annimmt (a.a.O. 33, 35), ist meines Erachtens nicht nachweisbar. Auf den Eigentumsbegriff selbst kann jedoch im Rahmen dieser Ar-beit nicht eingegangen werden. Siehe im einzelnen Wolf f s Rezension SZ. 81 (1964), 333ff.

151) Siehe Dem. XXVII, 55; XXVIII, 6, 16; XXIX, 47; XXX, 7; XXXVI, 3, 22; XXXVIII, 6; Is. I, 10; Is. V, 10.

152) S c h u l t h e ß , Vormundschaft, 45; B e a u c h e t , DA. II, 221; L. Wenger , Die Stellvertretung im Rechte der Papyri (1906), 125, 170f.; W. G. Becke r , Familienrecht, 237; Wolf f , Tijdschrift 20 (1952), 9; L'Europa e il diritto Romano (St. Mem. Koschaker) II (1954), 412; Festschrift Rabel (1954) II, 314; Eos I (Sym-bol. Taubenschlag, 1956), 364; RE. XXIII 1, Sp. 148; Beiträge, 187 mit Anm. 103; K r ä n z l e i n , Eigentum und Besitz, 24, 34, 82, 90, 100.

1M) Siehe unten S. 90 ff. 154) In Is. V, 11 rügt der Redner zwar, daß der Vormund ein Mündelgrundstück

selbst kauft; diese Rüge kann jedoch nicht als Beweis für ein Verbot der Ver-äußerung von Mündelgrundstücken angesehen werden (Schu l theß a.a.O. 119f.; G u i r a u d , Propriété, 319; W. Wyse, The Speeches of Isaeus (1904), 418f.; Wen-ger a.a.O. 171; L ips ius , AR. 530). Ebensowenig spricht Dem. XXVII, 28; XXIX, 37 für ein Verbot der Verpfändung von Mündelvermögen, wie S c h u l t h e ß a.a.O. 120 annimmt; denn es handelte sich gar nicht um eine Verpfändung von Mündelvermögen, vielmehr hatte Aphobos Moiriades ein Darlehen gegeben und dafür die an Demosthenes verpfändeten Sklaven als Sicherheit genommen; der Vorwurf des Demosthenes ging dahin, daß zwar Aphobos das Darlehen zurück-bekommen habe (Dem. XXVII, 27), er, Demosthenes, jedoch das an Moiriades ausgeliehene Kapital nicht, da nach Angaben des Aphobos andere, wohl bevorrech-tigte Gläubiger (Gerne t , Démosthène I, 40 Anm. 2), die Sklaven beansprucht hatten (so schon D a r e s t e , Plaidoyers I, 29f.; S c h ä f e r , Demosthenes I, 278; Guiraud a.a.O. 319f.).

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Die at t ische όίκη επιτροπής. 53

in ihrer ursprünglichen Form nur gegen den έχοντα ging und dem-entsprechend die Kläger plädierten? oder gingen die Kläger einfach davon aus, daß der Vormund das Mündelvermögen noch wirklich in Händen hatte ? Letzteres ist im Prinzip zu bejahen. Ähnlich wie beim Darlehen handelte es sich um eine Vermögensmasse, die trotz der dem Vormund zustehenden Verfügungsbefugnis für ihn ein „fremdes Ver mögen" und dem Mündel rechtlich zugeordnet blieb166).

Dies erklärt jedoch noch nicht, wie der Mündel von der Vorstellung ausgehen konnte, der Vormund habe zum Zeitpunkt der Klage dieses Vermögen noch, obwohl dieser über das Vermögen Verfügungen ge-troffen haben konnte. Diese Vorstellung hat ihren Grund in dem im griechischen Recht besonders ausgeprägten Surrogationsgedanken166): an die Stelle des weggegebenen Mündelgegenstandes trat ein anderer Gegenstand bzw. Geldbetrag, der nun als dem Mündel gehörend an-gesehen wurde; d. h.: jede Veräußerung eines Mündelgegenstandes oder jede Neuanschaffung gegen Hingabe von Vermögenswerten aus dem Mündelvermögen erbrachte einen Gegenstand oder Geldbetrag, der dem Mündel gehörte. So konnte sich die Vorstellung bilden, daß sich das Vormundschaftsvermögen in den Händen des Vormunds als dem Mündel gehörend gehalten habe.

Wenn danach der Mündel davon ausgeht, daß der Vormund die einzelnen Vermögenswerte zur Zeit der Klage hatte, und wenn dement-sprechend die Beweisführung des Mündels um das εχειν von Mündel-vermögen seitens des Vormunds ging, so entsprach das den Vorstellungen der klassischen Zeit. Für die Griechen war eben der Vormund noch εχων eines Vermögens, das dem Mündel rechtlich zugeordnet war167). Dem-entsprechend verbanden die Heliasten mit diesen Ausführungen der streitenden Parteien durchaus geläufige Rechtsvorstellungen, die sie zu einer Entscheidung über die Streitsache im Sinne einer der von diesen vorgetragenen Ausführungen befähigten.

d) Fragwürdig wird jedoch dieses Ergebnis, wenn an die Stelle eines dem Mündel gehörenden Vermögensstückes kein entsprechender Wert trat, das heißt, wenn der Vormund Mündelvermögen ohne Entgelt

155) W o l f f , SZ. 74 (1957), 49; E. S e i d l , S D H I 24 (1958), 419; K r ä n z l c i n a.a.O. 89.

15e) Siehe dazu insbesondere: F . P r i n g s h e i m , Der Kauf mit f remdem Geld (1916), 3, 168f.; The Greek Law of Sale (1950), 205f . ; K r ä n z l e i n a.a.O. 89f . ; D i e t e r S i m o n , SZ. 82(1965), 50.

15 ') H. J . W o l f f , Lexikon der Alten Welt (1965), Sp. 2525.

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54 Dietrich Becker,

weggab, verschleuderte und der Habende nicht zu ermitteln war, ein Verhalten, das, wäre die δίκη επιτροπής eine Schadensersatzklage, sicherlich eine Schadensersatzverpflichtung nach sich gezogen hätte. Das attische Recht hatte diesen Fall jedoch anders geregelt. Das ergibt sich aus der Stelle Dem. XXIX, 36; der Verfasser führt aus: Περί μεν γάρ ών καϋ-υφεΐκας, νόμος εστίν, διαρρήδην δς κελεύει σ' ομοίως δφλισκάνειν ώσπερ äv αυτός εχιγς.

Die Interpretation dieser Stelle158) hängt insbesondere davon ab, wie das καϋυφιέναι zu verstehen ist; καϋ-υφιέναι bedeutet „nachgeben", „nachlassen", „preisgeben"159). Auch der Zusammenhang ergibt, daß καϋυφιέναι nur in diesem Sinne zu übersetzen ist; es kann sich nur auf die Mitgift der Schwester des Demosthenes beziehen160). Der Verfasser erhebt den Vorwurf, Aphobos habe die Mitgift seinem Mitvormund Demophon preisgegeben dafür, daß er selbst haben könne, was er vom Vermögen des Demosthenes wolle (κα&υφεΐκεν υπέρ τον και αυτός εχειν δσα βούλοιτο των έμών)161). Καϋυφιέναι ist im übrigen der stehende Ausdruck für Fallenlassen einer Klage162). Danach wäre wie folgt zu übersetzen: Bezüglich der Vermögensgegenstände, die du preis-gegeben hat ( = unentgeltlich weggegeben hast), gibt es ein Gesetz, das ausdrücklich befiehlt, daß du in gleicher Weise schuldest, wie wenn du selbst (den Vermögensgegenstand) hättest.

Die Stelle selbst läßt zwei Auslegungsmöglichkeiten bezüglich des Inhalts des Gesetzes zu: Einmal kann angenommen werden, daß sich

158) Tha lhe im sah darin eine Belegstelle für die bei Pollux VIII, 143 erwähnte δίκη καϋυφέσεως·, nach seiner Ansicht war diese Klage eine actio mandati (Rechtsaltertümer, 119 Anm. 2). Diese Lösung hielt schon B e a u c h e t für un-wahrscheinlich (DA. IV, 375). Auch L ips ius lehnte unter Hinweis auf den Text-zusammenhang und die Bedeutung von καϋυφιέναι die Übernahme dieses Aus-drucks auf einen Vertrauensmißbrauch des Auftragnehmers ab (AR. 773 Anm. 363).

15e) Bense i er , Wörterbuch; nach L i d d e l l - S c o t t , Lexicon: give up, surrender treacherously; Gernet , Démosthène IV: mettre sous le nom de, faire passer en d'autres mains, prévariquer.

1β0) Dem. XXIX, 35: ήν ούτος κα&υφεϊκεν; siehe L ips ius a.a.O. 773,Anm. 363. 1β1) Dem. XXIX, 35; siehe dazu E. Hruza , Beiträge zur Geschichte des griechi-

schen und römischen Familienrechts I (1892), 46 Anm. 33. — Demophon sollte nach dem Testament des Vaters Demosthenes die — zum Zeitpunkt der Testaments-errichtung fünfjährige — Schwester des Redners heiraten, όταν ήλικίαν εχ·η (Dem. XXIX, 43); dafür bekam er sogleich zwei Talente als Proix(Dem. XXVII, 5, 45; XXVIII, 15, 19; XXIX,'43, 45). Den Geldbetrag hatte er behalten, die Testa-mentsauflage aber nicht erfüllt.

1β2) Siehe Dem. XXI, 39; L ips ius a.a.O. 844 Anm. 60.

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Die attische δίκη επιτροπής. 55

der ganze Passus in Dem. X X I X , 36 nur auf den Inhalt des angeführten Gesetzes bezieht163). Wir hätten es dann mit einer offenen Gesetzesfiktion i. S. P r i n g s h e i m s zu tun; es „wird die Anwendung eines Rechtssatzes durch den Hinweis ermöglicht, es solle so angesehen werden, als sei eine gewisse Voraussetzung gegeben, die in Wahrheit nicht vorliegt"164). Durch diese „Fiktion" würden hier an καϋυφιέναι dieselben Rechts-folgen wie an εχειν geknüpft, insbesondere die Verpflichtung zum ànoàiòóvai. Diese Fiktion füllte die Lücke, die dadurch entstand, daß für den weggegebenen Gegenstand kein Surrogat vorhanden war, es also gedanklich schwerfiel, den Vormund als έχοντα anzusehen. Möglich ist aber auch, daß im Gesetz nur stand, der Preisgebende solle in diesem Falle — die Rückgabe des Mündelvermögens — schulden, und die Worte: ομοίως . . . ώσπερ äv αντός εχγ/ς nur eine Interpretation des Redners wären.

Die erste Erklärung halte ich für die richtige. Das ergibt sich schon aus dem Zusammenhang165).

Der Verfasser, der Phanos in diesem Prozeß wegen Pseudomartyrie verteidigte, wollte einmal beweisen, daß die die Homologie des Aphobos bezeugende Aussage des Phanos im Vorprozeß der Wahrheit entsprach, zum anderen, daß sie auf die Verurteilung des damaligen Beklagten und jetzigen Klägers Aphobos keinen Ein-fluß gehabt habe. Der letztere Beweis konnte ihm gelingen, wenn er das, was er als Kläger im Vorprozeß επιτροπής beweisen mußte, nämlich das Haben der Mündel-vermögensgegenstände seitens des Vormunds Aphobos, mit den Zeugenaussagen des Phanos (§§ 31, 32, 34) verglich; aber auch überzeugend dann, wenn er zeigte, daß eine Aussage des Milyas völlig überflüssig war; denn wenn diese Aussage ohne Einfluß auf das Urteil war, dann konnte auch die Zeugenaussage des Phanos, durch die die Folterung und damit die Aussage des Milyas verhindert wurde, keinen

1W) Darauf weisen Gerne t s (Démosthène I, 81) und Α. T. Mur rays (De-mosthenes IV, Private Orations (1958), 107) Übersetzungen hin.

1M) F. P r i n g s h e i m , Symbol und Fiktion, St. de Francisci IV(1956), 216 = Ge-sammelte Abhandlungen (1961) II, 385f.

u 5 ) Die Rede ging auf folgenden Vorfall zurück: Nach den Angaben des Red-ners hatte in der Vormundschaftsklage des Demosthenes gegen Aphobos letzterer die Folterung des Milyas gefordert; Milyas sollte aussagen, daß Aphobos einen Materialverkaufserlös in Höhe von 30 Minen nicht hatte (§§ 39 bis 41, 50). De-mosthenes lehnte die Folterung mit dem Hinweis ab, Milyas sei ein Freigelassener und dürfe deshalb nicht gefoltert werden; Aphobos selbst habe die Freilassung homologiert. Diese Homologie bezeugte Phanos (§ 31). Aphobos bestritt, daß er die Freilassung jemals homologiert habe; im übrigen auch, daß Milyas freigelassen worden sei (§ 25). Er strengte gegen Phanos nach Beendigung des Prozesses über die Vormundschaftsführung eine δίκη ψευδομαρτυριών an. Als Verteidigung war die Rede XXIX gedacht. Zur Echtheitsfrage siehe oben Anm. 59.

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öü Dietrich Becker,

Einfluß gehabt haben. Zum Nachweis der Überflüssigkeit des Milyas-Aussage führte der Redner am besten an, daß er selbst in der damaligen δίκη επιτροπής eindeutig nachgewiesen hatte, daß der Vormund die einzelnen Mündelvermögens-gegenstände hatte. Dabei wurde der Redner gezwungen, auf alle in der δίκη επιτροπής gerügten Mündelgegenstände einzugehen. Er konnte sich nicht damit begnügen, nur nachzuweisen, daß Aphobos die 30 Minen Materialverkaufserlös hatte1"), derentwegen Aphobos den Milyas — zunächst — zur Folter haben wollte, um von ihm das Gegenteil zu hören; denn inzwischen hatte Aphobos behauptet, er habe Milyas zur Folter wegen einer Aussage über das gesamte Vermögen ge-fordert (§ 50).

Der Verfasser mußte sonach nochmals auf das εχειν hinsichtlich aller Ver-mögensgegenstände des Mündels eingehen, wobei er immer wieder darauf hinwies, daß weder die Aussage des Phanos noch die verhinderte Aussage unter der Folter des Milyas irgendeinen Einfluß auf den Ausgang des Vormundschaftsprozesses gehabt hätten bzw. hätten haben können. Er führt so zunächst aus, er habe über die einzelnen Mündelvermögenswerte detaillierten Beweis geführt, sich jedoch nirgends hierbei auf Milyas als Zeugen gestützt (§ 30). Er zitiert dann den Beginn der Klageschrift (§ 31) und zeigt am Beispiel der Mitgift seiner Mutter, wie er durch vielfältige Beweismittel dem Gericht dargelegt hatte, daß Áphobos die Proix habe (§ 32 f.). Die Zeugenaussagen — unter anderem des Phanos —: ώμολό-γηαεν ( = Aphobos) είναι Μιλύαν έλενθερον hätten jedoch bei seiner Beweis-führung in der δίκη επιτροπής überhaupt keinen Ausschlag gegeben (§ 32). Dennoch beklage sich Aphobos und behaupte, er sei wegen dieser bezeugten Homo-logie verurteilt worden, obwohl — und das sagt der Redner nun mit aller So-phistik — doch von denen, die sie bezeugten, ουδείς αυτόν ( = Aphobos) εχειν ταύτην ( = die Mitgift) εμαρτύρηαεν (§ 34).

Der Redner geht sodann auf weitere Mündelvermögensgegenstände ein: aus-geliehenes Geld, die κλινοποιοί, Elfenbein und Eisen und auch die Proix seiner Schwester (§ 35). Er zeigt, wie er nachgewiesen hatte, daß Aphobos diese Gegen-stände hatte (§§ 36—41), daß er damit zu Recht verurteilt worden war und ουδέν rjv Μιλύαν περί τούτων βασανιστέον (§ 35). Den Nachweis bei der Proix der Schwester führt er, indem er sich auf das oben wiedergegebene Gesetz beruft. Er stellt dabei diesen Beweis durch das Gesetz mit den anderen Beweisen hin-sichtlich des εχειν von Mündelvermögenswerten auf eine Stufe und zitiert das Gesetz zum Nachweis, daß es auf die Milyas-Aussage auch hinsichtlich der Proix der Schwester nicht angekommen wäre, da Aphobos auch dann auf Grund des Gesetzes als εχων der Proix angesehen worden wäre, wenn Milyas über das Nicht-

106) Dem. XXIX, 50, 39, 41; siehe auch Dem. XXVII, 33. Wenn in Dem. XXVII, 33 von einem Talent Erlös die Rede ist, so steht das zu den Stellen der Rede XXIX nicht in Widerspruch; es handelte sich bei dem Betrag von einem Talent um den Erlös für Material von zwei Fabriken (κλινοποιοί und μαχαιρο· ποιοι·, siehe Dem. XXVII, 30), während Milyas jedoch nur Aufseher der μαχαιρο-ποιοί war (Dem. XXVII, 19ff.), also auch nur über den Materialverkaufserlös dieser Fabrik Auskunft geben konnte.

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Die attische δίκη επιτροπής. 57

Haben des Aphobos ausgesagt hätte (ωατε τί[...]και τfj βασάνφ;)la'). Aber auch aus dem Satzbau selbst, aus der Stellung des όμοίως kann die Richtigkeit der ersten Auffassung angenommen werden.

Auch wenn man jedoch der Ansicht ist, im Gesetz selbst habe nur gestanden, der Vormund solle auch im Falle des κα&υφιέναι — die Rückgabe des Mündelvermögens — schulden, so würde die Stelle doch zeigen, daß unentgeltlich weggegebene Gegenstände von der δίκη επιτροπής zunächst nicht erfaßt waren. Dies würde sich daraus ergeben, daß man durch Gesetz für diesen Fall das Entstehen einer Schuld aus-drücklich (διαρρήδην)16*) festlegte169), wobei es sich bei dieser gesetz-lichen Regelung dann um ein spezielles Gesetz gehandelt haben müßte170). Und schließlich würde der Satzteil ώσπερ äv αυτός εχης auch darauf hinweisen, daß die betreffende Klage gegen' den Vormund als έχοντα ging, auch wenn man dann in ihm nur eine Folgerung des Redners sähe.

Diese eindeutig auf den Nachweis des εχειν von Mündelvermögen in den Händen des Vormunds ausgerichtete Beweisführung rechtfertigt daher ebenfalls die Annahme, das άποστερεϊν des Mündelvermögens durch den Vormund habe einen Klagegrund der δίκη επιτροπής dar-gestellt. Sie weist auch darauf hin, daß materielles Ziel der Klage an sich die Rückgabe von Vermögensgegenständen war, die der jeweilige Vormund noch wirklich hatte. Das ist auch aus Is. VII zu entnehmen, wenn der Redner ausführt, durch eine δίκη επιτροπής171) seien die εχοντες gezwungen worden, άποδοϋναι τα οντ' αύτω ( = dem Mündel)172).

16') Siehe Dem. XXIX, 34ff. 1ββ) Dem. XXIX, 36. 1W) Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, daß sich das Gesetz auch

auf andere ähnlich gelagerte Fälle außerhalb des Vormundschaftsrechts bezogen hatte (siehe Gernet , Démosthène I, 81 Anm. 1). Die Notwendigkeit, ähnlich ge-lagerte Fälle in gleicher Weise zu lösen, ändert jedoch am gewonnenen Ergebnis nichts.

1J0) Dies kann aus der Formulierung entnommen werden: νόμος iaxiv es gibt ein Gesetz, statt ό νόμος, das Gesetz, nämlich das über die δίκη επιτροπής.

171) Is. VII, 10. 1,a) Is. VII, 38.

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58 Dietrich Becker,

3. NichtVerpachtung des Mündelvermögens.

Mehrfach rügten Mündel, ihre Vormünder hätten das Vormund-schaftsvermögen nicht verpachtet173). Darin kann jedoch nicht mit der älteren Literatur174) ein zum Schadensersatz führender Vorwurf gesehen werden. Es fällt insbesondere dann schwer, eine solche Schadensersatz-pflicht anzunehmen, wenn überhaupt keine Verpflichtung zur μίσϋ-ωσις οϊκον, d. h. zur Gesamtverpachtung des Mündelvermögens175), bestand. Ob eine solche Verpachtungspflicht bestand, soll daher zunächst unter-sucht werden.

a) Die Literatur ist zumeist der Ansicht, daß der Vormund im Falle ausdrücklicher testamentarischer Anordnung des Mündelvaters zur μίσ&ωσις οϊκον verpflichtet war; außer in diesem Fall habe keine Verpachtungsverpflichtung bestanden ; aus den Stellen Dem. XXVII,58 und Lys. XXXII,23 ergebe sich vielmehr, daß in diesen Fällen die Frage der Verpachtung oder NichtVerpachtung allein vom Willen des Vor-munds abgehangen habe176). Wolff wies demgegenüber darauf hin, daß den Rednerstellen Lys. XXXII, 23, Dem. XXVII, 58, ebenso XXIX,29177) nicht mehr zu entnehmen sei, „als daß es dem Vormund freistand, sich durch Verpachtung oder Ankauf von Grundstücken den Unannehmlichkeiten der δίκη επιτροπής zu entziehen"; sie besagten aber über den Wortlaut der Gesetze nichts, damit auch nichts über das Bestehen oder auch Nichtbestehen einer Verpachtungspflicht178).

173) Dem. XXVII, 40, 58, 60; XXIX, 29; Lys. XXXII, 23. 174) Meier-Schömann, Att. Proz. I, 361 Anm. 452; Schu l theß , Vormund-

schaft, 195 Anm. 1. Siehe auch Gernet, Démosthène I, 27, wonach der Vormund wegen NichtVerpachtung im Rahmen der δίκη επιτροπής zur Verantwortung gezogen werden konnte.

"5) Wolff , Festschrift Lewald (1953), 201. 17e) Meier-Schömann a.a.O. 362; S c h u l t h e ß a.a.O. 168ff.; RE. XV 2,

Sp.2111Í.; Guiraud, Propriété,320; Hermann-Thalheim,Rechtsaltertümer II, 15; Beauche t , DA. II, 238; Lips ius , AR. 529; E. Weiß, Pfandrechtliche Un-tersuchungen I (1909), 132; Gernet -Bizos , Lysias II, 184 (nach dem auch bei Unterlassung der Eigenverwaltung eine Verpachtungspflicht bestand); F ine , Horoi , 97, 114; F in ley , Studies, 40, 234 Anm. 10; Gernet , Démosthène I, 27 Anm. 1.

1") Damit wohl auch die gleichlautende Stelle Dem. XXIX, 57. S c h u l t h e ß a.a.O. 171 Anm. 1; Vormundschaftsrechnung, 50; RE. XV 2, Sp. 2112 und F in ley a.a.O. 235 führen die Stellen Dem. XXIX, 29, 57 als Beweis für die Unechtheit der dritten Aphobos-Rede an. Dazu können sie jedoch nicht dienen; siehe oben Anm. 59.

178) Wolf f , Festschrift Lewald (1953), 206 mit Anm. 29.

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Die attische όίκη επιτροπής. 59

Für das Bestehen einer Verpachtungspflicht spricht insbesondere die Existenz der φάσις μισθώσεως οϊκον, sofern man sich bezüglich des Inhalts dieser „Klage" der vorherrschenden Ansicht der Literatur an-schließt.

Nach ihr konnte mit der φάσις gegen den Vormund vorgegangen werden, wenn dieser trotz testamentarischer Anordnung des Mündelvaters das Vermögen nicht verpachtete oder wenn er es nicht selbst verwalten wollte, dennoch aber auch nicht verpachtete170). In bezug auf die Form der zu erhebenden Klage gehen die An-sichten der Gelehrten jedoch auseinander. Überwiegend wird die φάσις μισθώσεως ο?κου als identisch mit der bei Aristoteles Ath. Pol. 56, 6 erwähnten Klage οϊκον όρφανικον κακώσεως angesehen und als Klageform φάσις angenommen180); S c h u l t h e ß bestreitet demgegenüber die Existenz einer besonderen φάσις und hält die Klage οϊκον όρφανικον κακώσεως für eine εισαγγελία161).

Demgegenüber vertrat Wolff die Ansicht, daß diese φάσις, wie auch schon Harpokration182) angedeutet habe, nicht mit den übrigen bekannten φάσεις zu vergleichen sei, zumal auch ihr Tatbestand sich von den übrigen φάσεις wesent-lich unterscheide; sie könne keine Strafklage gewesen sein183). Er gab dabei zu überlegen, ob die φάσις οϊκον όρφανικον nicht eine „jedem Bürger freistehende Anzeige über einen nichtverpachteten οίκος" gewesen sei, wobei dann das Ge-richt darüber zu befinden gehabt habe, ob unter den vorgetragenen Umständen das Verpachtungsverfahren zu eröffnen sei. Wolf f kann für diese Interpretation nicht nur auf die Lexikographen verweisen, sondern auch auf die Ausführungen in Dem. XXXVIII, 23, wonach Xenopeithes bei einem durch eine φάσις eingeleiteten Verfahren die Richter zu überreden vermochte, εασαι αυτόν διοικεϊν\ woraus zu entnehmen sei, daß nicht die Bestrafung des Vormunds, sondern die Frage: Verpachtung oder Eigenverwaltung durch den Vormund Gegenstand des Ver-fahrens gewesen sei.

Wolff bezieht die von ihm vorgeschlagene Lösung besonders auf den Fall, daß die μίσ&ωσις οϊκον nicht testamentarisch angeordnet war181). Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß im Falle testamentarischer Anordnung das Gericht nach Einlegung einer φάσις die Verpachtung anordnen würde, für diesen Fall

"") P l a t n e r , Prozeß II, 15; M e i e r - S c h ö m a n n a.a.O. 361f.; II, 562; Schu l t -heß, Vormundschaft, 209; L é c r i v a i n , Daremberg-Saglio II, 731; B e a u c h e t DA. II 295f.; L ips ius , AR. 346; Weiß a.a.O. 132; Berneker , RE. XXXVIII 1, Sp. 1897; F ine a.a.O. 113; siehe auch: Harpokration s. ν. φάσις (Dind. I 299); Suidas und Photios s. ν. φάσις·, Lex. Seguer. (Bekker Anecd. I 313, 24; 315,^18f.).

180) P l a t n e r a.a.O. 15; H e r m a n n - T h a l h e i m a.a.O. 16 Anm. 4; B e a u c h e t DA. II 294f„ 303; L i p s i u s AR. 346 mit Anm. 23; Weiß a.a.O. 132; B u s o l t -S w o b o d a , Staatskunde, 1085 Anm. 3; Berneker a.a.O. Sp. 1897; Fine a.a.O. 113.

181) S c h u l t h e ß , RE. XV 2, Sp. 2113. 182) Harpokration a.a.O. 183) Wolff a.a.O. 207.

'·*) A.a.O.

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60 Dietrich Becker,

also, wie die Literatur annimmt185), eine Verpachtungspflicht bestanden hatte. Ob wirklich bei testamentarischer Anordnung des Mündelvaters eine — durch φάσις durchsetzbare — Pflicht zur Verpachtung des Mündelvermögens bestand, soll an Hand der Stelle Dem. X X X V I I I , 23 geprüft werden, der einzigen Rednerstelle, in der eine solche φάσις erwähnt wird18·). Auf welche Gründe hat hier wohl Nikidas seine φάβις gestützt? Neben den beiden Fällen, die nach Ansicht der Literatur zur φάσις führen konnten, nämlich NichtVerpachtung trotz testamentari-scher Anordnung und NichtVerpachtung bei gleichzeitigem Unterlassen einer Eigenverwaltung187), soll auch noch untersucht werden, ob Nikidas vielleicht all-gemein schlechte Verwaltung des Mündelvermögens vorgebracht haben könnte.

Dafür, daß der Vormund untätig blieb, also weder selbst verwaltete noch ver-pachtete, ergibt sich nichts aus der Rede; vielmehr wollte Xenopeithes ja gerade selbst verwalten, wie die Stelle zeigt. Auch schlechte Verwaltung als Grund für eine φάσις scheidet aus. Einmal gab es dafür während der Vormundschafts-führung die εισαγγελία κακώσεως (όρφανών)1Μ). Insbesondere aber muß man sich fragen: warum legten Dritte in den uns überlieferten Fällen schlechter Füh-rung der Vormundschaft nicht eine φάσις ein ? warum nicht der Großvater Ar-chedamos in Is. V I I ? warum nicht der Verwandte Demochares im Falle des De-mosthenes, obwohl er gegenüber Aphobos sogar die Unterlassung der Verpachtung rügte188) oder irgendein anderer Athener, da sie alle angeblich wußten, daß die Vormünder den οίκος unverpachtet ließen, um selbst die Erträge einzustreichen190) ? Anscheinend gab es diese Möglichkeit nicht.

Die letzten beiden Demosthenes-Stellen (Dem. X X V I I , 15; X X X , 16) deuten darauf hin, daß auch bei testamentarischer Anordnung, die Demosthenes als ge-geben behauptet181), eine φάσις wohl keinen Erfolg hatte, das heißt, daß auch die testamentarische Anordnung keine Verpachtungspflicht begründete. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht zumindest Demochares die Frage der testamentarisch angeordneten Vermögensverpachtung durch eine φάσις zur Ent-scheidung vor Gericht gebracht hätte. Wenn wir nun außerdem im Falle der Rede Dem. X X X V I I I — als letzte der drei angenommenen Möglichkeiten — davon aus-gehen, Nikidas habe sich zur Begründung seiner φάσις auf eine testamentarische Verpachtungsanordnung berufen, so ersehen wir aus der Tatsache, daß Xeno-peithes die Richter zu überreden vermochte, ihn selbst das Vermögen verwalten zu lassen192), daß sogar im Falle einer solchen testamentarischen Anordnung nicht unbedingt auch die Verpachtung vorzunehmen war.

185) Siehe oben Anm. 176. 18β) Ουκ εμίσ&ωσαν ημών τόν οίκον, ϊσως εροϋσιν. Ον γάο εβούλε&' ο ϋεϊος

υμών Ξενοπεί&ης, αλλά φήναντος Νικίδον τους δικαστάς επεισεν εάσαι αυτόν διοικεϊν και ταντ' ϊσασιν πάντες.

187) Siehe oben Anm. 179. 188) Siehe oben Anm. 3. 189) Dem. X X V I I , 15. 19°) Dem. X X X , 6. 191) Dem. X X V I I , 40; X X V I I I , 5, 15; X X I X , 29, 42f. 192) Dem. X X X V I I I , 23.

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Die attische δίκη επιτροπής. 61

Dafür, daß generell eine Verpachtungspflicht nicht bestand, spricht auch, daß in den Vormundschaftsreden hinsichtlich der unterlassenen μίσύωσις οϊκου weniger von einer Pflichtversäumnis des Vormunds gesprochen wird, als vielmehr davon, wie der Vormund die Verwaltung hätte ausüben können1*3). Auch legt De-mosthenes trotz seiner dauernden Behauptung, die μίσΰωσις οίκου sei testamen-tarisch angeordnet gewesen194), noch ausdrücklich dar, wie die Vormünder die Verwaltung hätten ausüben sollen, ει μή μια&οϋν τόν οίκον εβούλοντο195).

b) Wenn jedoch eine Verpflichtung zur Verpachtung nicht bestand, warum insistiert Demosthenes denn darauf, daß die Vormünder der väterlichen Ver-pachtungsanordnung nicht nachgekommen seien ? Dabei ist noch um so erstaun-licher, daß nach seiner eigenen gesamten Darstellung das Bestehen einer solchen väterlichen Anordnung ziemlich unwahrscheinlich ist; denn warum sollte der Vater Demosthenes' den Vormündern seines Sohnes solch hohe Legate aussetzen, wenn diese überhaupt keine Mühe mit der Verwaltung des Mündelvermögens hatten ? Der Vater setzte sie doch wohl dafür aus, daß die Vormünder selbst und auch gut verwalteten186) und eine angemessene Vergütung für ihre Mühen erhielten. Auf der anderen Seite muß jedoch — auch bei offensichtlich möglicher Eigenverwaltung — eine Verpachtungsanordnung den Mündeln im Prozeßverfah-ren irgendeinen Vorteil gebracht haben. Nur so lassen sich die Klagen des Demosthenes erklären, die Vormünder offenbarten weder die Menge der damaligen Hinterlassenschaft noch gäben sie die testamentarische Verpachtungsanordnung zu, da es ihnen nicht συμφέρει προαομολογήσαι1"7).

Dieser scheinbare Widerspruch findet meines Erachtens seine Lösung darin, daß eine väterliche Verpachtungsanordnung für die Mündel einen erheblichen be-weisrechtlichen Wert hatte. Sie diente der Errechnung des jeweiligen Vermögens-zugewinns ; im Falle des Nachweises der Anordnung konnte der Mündel von einem pauschal errechneten Vermögenszuwachs ausgehen. Er konnte also nach Be-endigung der Vormundschaft annehmen, daß die Vormünder während der Ver-mögensverwaltung diesen Gewinn in Höhe des durchschnittlichen Pachtzinses — effektiv — erwirtschaftet und auch in ihren Händen hatten. Zumindest diesen Gewinn, sofern der Mündel nicht einen noch höheren erzielten Gewinn nachweisen

l ra) Dem. XXVII, o8f.; Lys. XXXII, 23. — Mehr besagen auch nicht die Aus-führungen in Dem. XLV, 37f., 88, wonach ¿μαρτύρησε μεν Νικοκλής επιτρο-πεϋσαι κατά τήν δια§ήκην, εμαρτύρησε 6ε Πααικλής έπιτροπευϋήναι κατά την διαϋήκην (§ 37). Sie stellen nur fest, daß nach den Behauptungen der Phormion-Partei die Vormünder sich bei der Vormundschaftsführung an das Testament gehalten hätten; bei Nachweis der Wahrheit dieser Behauptung wohl der beste Beweis für eine ordnungsgemäße Vormundschaftsführung. Eine Ver-pflichtung, sich dabei an das Testament zu halten und — bei etwaiger Verpachtungs-anordnung — die Vermögensverpachtung vorzunehmen, ist jedoch daraus nicht ersichtlich.

1M) Siehe oben Anm. 191. 195) Dem. XXVII, 60f. 19e) So drückt es der Redner selbst aus; siehe Dem. XXVII, 5, 65. 197) Dem. XXVII, 42, 43; ähnlich siehe Dem. XXIX, 43.

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62 Dietrich Becker,

konnte, hatten die Vormünder dann nach Beendigung der Vormundschaft — neben dem Mündelvermögen — als angenommenen Vermögenszuwachs herauszugeben.

Ob damit auch dem Vormund der Einwand abgeschnitten wurde, es habe kein Gewinn erzielt werden können, ist nicht festzustellen. Es ist jedoch anzunehmen, daß der Vormund noch einen solchen Einwand vorbringen konnte. Denn auch im entgegengesetzten Falle, daß der Vormund einen höheren Gewinn erzielt hatte und der Mündel dies nachweisen konnte, hatte der Vormund diesen gesamten Ge-winn als Surrogat herauszugeben.

Die μί'σ#<χ>σίς-οίκου-Anordnung sollte also nur eine Beweiserleich-terung für den Mündel darstellen. Für ihn hatte die Anordnung den Vorteil, daß er den erzielten Gewinn nicht mehr einzeln darlegen mußte, sondern eben davon ausgehen konnte, der Vormund habe diesen über-schlägig errechneten Gewinn erwirtschaftet. Die Beweislage war demnach erheblich zu ungunsten des Vormunds umgekehrt.

Für diese Hypothese sprechen mehrere Gründe: Demosthenes konnte in seinem Prozeß die väterliche Verpachtungsanordnung nicht beweisen. Er mußte danach, wie wir gesehen haben198), den jeweils von den Vormündern erzielten Gewinn nach-weisen, während der Redner in Lys. XXXII, 28 auf die Errechnung des gemachten Gewinns — wohl aus Beweisschwierigkeiten — verzichtete. Demosthenes ver-suchte dennoch, die Verpachtungsanordnung wahrscheinlich zu machen, um solche Beweisschwierigkeiten ausräumen und überschlägige Berechnungen vor-nehmen zu können. Für eine solche überschlägige Berechnung spricht die Tat-sache, daß der Redner auf das Beispiel des Antidoros verweist, dessen Vermögen in Höhe von 3 Talenten und 3000 Drachmen in sieben Jahren durch die Ver-pachtung auf 6 Talente angewachsen war199). Demosthenes zieht daraus den Schluß, daß in seinem Falle das Dreifache des Stammkapitals hätte erzielt werden müssen200). In der dritten Rede gegen Aphobos führt Demosthenes an, er habe alle Beträge einzeln nachgewiesen, ονχ εν τίμημα συν&είς, wie es die Syko-phanten unternähmen201). Mit êv τίμημα spielt er vermutlich auf einen Gesamt-betrag an, den er im Wege einer solchen auf Grund der Verpachtungsanordnung überschlägig erfolgten Schätzung, insbesondere der Gewinne, hätte erzielen können. Er unterließ aber die Gesamtschätzung, weil er eine testamentarische Verpachtungs-anordnung in Wirklichkeit nicht beweisen konnte und dann, wenn er die Über-schlagsberechnung doch vorgenommen hätte, in der Tat als Sykophant dagestanden hätte. Um das Gericht über seine Beweisnot hinwegzutäuschen, zieht er sich auf das moralisierende Argument zurück.

Nochmals deutet der Verfasser diese überschlägige Gewinnberechnung bei Un-terlassen der angeordneten μίσύωσις οϊκον in Dem. XXIX, 59f. an, indem er

"allgemein auf die τίμησις der Richter hinweist und in bezug auf seinen Fall aus-f ü h r t : Θέντες οΰν oi δικασταί τοϊς näai χρήμασιν ονκ εφ' δοφ μισ&οΰσιν τους

198) Siehe oben S. 47f. 189) Dem. XXVII, 58. M0) Dem. XXVII, 59. 201) Dem. XXIX, 30.

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Die attische δίκη επιτροπής. 63

οίκους τόκον, άλλ' δς ήν ελάχιστος, ηϋρον τό σύμπαν πλέον ή τριάκοντα τά-λαντ' αυτούς άποστερονν τας· δ ιό τούτω τών δέκα ταλάντων ¿τίμησαν202). Auch dies mag andeuten, daß bei angeordneter, jedoch nicht durchgeführter μίσ&ωσις οίκον der Ertrag überschlägig errechnet werden konnte, sofern die Anordnung bewiesen worden war. Man hätte dann den Gewinn wie bei einer μίσ&ωσις οίκον festgesetzt, d. h. man wäre von einem Gewinn in Höhe des durchschnittlichen Pachtzinses ausgegangen und hätte diesen Gewinn als erzielt und als in den Händen des Vormunds befindlich angesehen; dementsprechend wäre auch die Ablösesumme bestimmt worden.

In Dem. X X I X , 60 nun berichtete der Redner so, als ob es auch hier zu einer überschlägigen — jedoch geringeren — Gewinnbestimmung gekommen sei, obwohl diese Bestimmung eben nur bei angeordneter und auch bewiesener Verpach-tungsanordnung erfolgen konnte. Er versuchte damit darüber hinwegzutäuschen, daß hier eine überschlägige Gewinnberechnung nicht erfolgt sein konnte, bzw. nicht hätte erfolgen dürfen, weil es ihm offensichtlich nicht gelungen war, die testamentarisch angeordnete μίσ&ωσις οίκου nachzuweisen.

Hatte es jedoch dann noch einen Sinn, daß der Vormund von der Möglichkeit Gebrauch machte, selbst das Mündelvermögen zu pachten203) ? Das ist durchaus der Fall. Wenn der Vormund das Vermögen selbst pachtete, hatte er bei Voll-jährigkeit des Mündels neben dem Vermögen die Pachtsumme zu entrichten; bei Nichtverpachtung jedoch den gesamten etwa herausgewirtschafteten Gewinn als Surrogat herauszugeben, den er sonst, soweit er die Pachtsumme übertraf, hätte für sich behalten können204). Da bei einer Verpachtung der Umfang des vollen dem Mündel zustehenden Anspruchs feststand, konnte der Vormund damit außerdem die Schwierigkeiten bei der Vermögensrückgabe bzw. im Prozeß vermeiden, die darin bestanden, daß er die Tatsachen darlegen und beweisen mußte, die zur Annahme eines λόγον άποδιδόναι und damit zu seiner Haftungsbefreiung führten205). Zu-mindest erfolgte dann, wenn der Vormund selbst das Mündelvermögen pachtete, eine genaue Vermögensschätzung, und es konnten daher Streitigkeiten über den Wert hinterlassener Gegenstände vermieden werden206).

Für die Annahme, daß die Anordnung der μίσθωσις οίκου insbesondere einer erleichterten, da überschlägigen, Errechnung des jeweiligen Vermögenszugewinns dienen sollte, spricht auch die Tatsache, daß hauptsächliches Objekt der Ver-pachtung die ουσία αφανής war207). An die ονσία αφανής war wohl bei einer

202) Dem. X X I X , 60. 2 0 3) Zu dieser Möglichkeit siehe insbesondere W o l f f , Festschrift Lewald (1953),

201 ff. 204) W o l f f a.a.O. 205; siehe auch W e i ß , Pfandrechtliche Untersuchungen

I, 133. 205) W o l f f a.a.O. 205f. ; SZ. 74 (1957), 39 Anm. 33. — Zur Bedeutung des

λόγον άποδιδόναι siehe unten S. 88ff. 20«) W o l f f , RE . X X I I I 1 , Sp. 158. 207) U. E. P a o l i , Studi di diritto attico (1930), 166ff. ; bejahend: W o l f f , Fest-

schrift Lewald (1953), 205; anderer Ansicht: F i n e , Horoi, 98ff . ; F i n l e y , Studies, 236 Anm. 13, 14 (Zur Widerlegung der Voraussetzungen, auf denen die von F i n e und F i n l e y vertretene Ansicht beruht, siehe W o l f f a.a.O. 205 Anm. 23).

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64 Dietrich Becker,

Verpachtungsanordnung in erster Linie gedacht worden; denn gerade für diesen Vermögensteil war der Nachweis eines gezogenen Ertrags äußerst schwierig. Dem widerspricht nicht, daß die μία&οχσις οϊκον auch das gesamte Vermögen um-fassen konnte208).

Wenn jedoch in keinem Falle eine Verpflichtung zur μίσ&ωσις οϊκον bestand, welche Bedeutung kam dann noch der φάσις μισ&ώσεως οϊκον zu? Diese Anzeige über einen nichtverpachteten οίκος war dann begründet, wenn einmal der Vormund nachweislich so über das Mündelvermögen verfügte, daß sich keine oder nur geringe Gewinne ergaben, auf der anderen Seite der Vormund aber nicht soviel Eigen-vermögen hatte, daß der Anspruch auf Rückgabe des Vermögens und derjenige auf die durch die Überschlagsrechnung als erzielt angesehene Gewinnsumme gedeckt waren. Das Gericht entschied dann, daß das Verpachtungsverfahren zu eröffnen sei209).

Daß das Eigenvermögen des Vormunds bei der Entscheidung über eine φάσις μισΰώσεως οϊκον diese Bedeutung haben konnte, deuten meines Erachtens die Worte in Lys. XXXII , 23 an, wonach die Gesetze bezüglich der Verpachtung von Mündelvermögen κείνται ... και τοις άδυνάτοις τών επιτρόπων και τοις δνναμένοις. Der Redner wollte damit sagen, daß auch solche Vormünder das Mündelvermögen verpachten lassen konnten, die eigentlich in der Lage waren, trotz der testamentarischen Verpachtungsanordnung auf Grund der Höhe ihres eigenen Vermögens das Mündelvermögen selbst zu verwalten (δυνάμενοι)210).

Wenn wir von dieser Bedeutung der φάσις μισ&ώβεως οϊκον aus-gehen, so kann auch diese „Anzeige" nicht mehr als Beweis für eine Verpachtungspflicht angesehen werden. Die Annahme, daß generell den Vormund keine Verpachtungspflicht traf und das Unterlassen der Ver-pachtung auch keine Schadensersatzverpflichtungen des Vormunds begründete, ist danach gerechtfertigt.

208) Zu dieser Möglichkeit siehe insbesondere Wolf f a.a.O. 205 Anm. 23. 2°9) Wol f f a.a.O. 207. 210) Lys. XXXII , 23. — Ähnlich schon T h a l h e i m , Rechtsaltertümer II , 91

Anm. 4, der die άδννατοι für zur Verpachtung verpflichtet hielt, die δυνάμενοι für berechtigt, wobei allerdings das Unterscheidungskriterium für ihn darin be-stand, ob die Eigenverwaltung dem Vormund zu schwer fiel oder nicht. Siehe dazu auch S c h u l t h e ß , Vormundschaft. 173, für den die Unterscheidung in der physi-schen Leistungsfähigkeit zur Eigenverwaltung des Vormunds bestand. Anderer An-sicht Wolff a.a.O. 20G Amn. 20.

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Die attische δίκη επιτροπή;. 05

I I I . Schuld,

V e r a n t w o r t l i c h k e i t und H a f t u n g

des Vormunds .

Klagegrund war, wie die bisherigen Ausführungen ergeben haben, allein das άποστερεϊν von Mündelvermögen durch den Vormund211). Damit ist jedoch noch nicht die Frage nach dem Wesen der δίκη επιτρο-πής beantwortet. Um die Rechtsnatur der Klage erfassen zu können, soll nunmehr untersucht werden, worin die Leistungspflicht des Vor-munds bestand, wofür er verantwortlich war und womit er für die Leistungspflicht einzustehen hatte.

1. Die Schuld des Vormunds.

Die Schuld im Sinne von Erfüllungspflicht des Vormunds bestand in der Verpflichtung zur Rückgabe des Mündelvermögens212) ; darauf weist insbesondere die sprachliche Verbindung einzelner Vermögenswerte mit dem die Rückgabe in Erfüllung einer Schuld ausdrückenden Wort άποδιδόναι hin213). In dieser Rückgabepflicht allein bestand aber auch die Leistungspflicht des Vormunds, die der δίκη επιτροπής zugrunde lag. An dieser Rückgabepflicht änderte sich auch nichts durch den Umstand, daß der Vormund über das Vormundschaftsvermögen Verfügungen ge-troffen hatte214).

2 U ) Wenn die Mündel das Verhalten ihrer Vormünder mit ατερεϊν (Dem. X X V I I , 68), διαρπάζειν (Dem. X X V I I , 23, 41, 47, 57; X X V I I ] , 9 ; X X I X , 29 u. a.), άναρπάζειν (Dem. XXVII, 29), άναιρεϊν (Dem. XXVII, 64), κλέπτειν (Dem. X X V I I , 29, 40, 48), διακλέπτειν (Dem. X X V I I , 12) bezeichnen, so sind das nur andere, wahrscheinlich übertrieben gesteigerte Ausdrücke für άποστερεϊν. Der auch gebrauchte Ausdruck άφανίζειν bzw. άφανής ποιήσαι (Dem. X X V I I , 24, 33, 44, 48, 61; X X V I I I , 7, 12; X X I X , 37) besagte nicht mehr, als daß die Vor-münder die Übernahme des betreffenden Vermögensgegenstandes bzw. dessen Haben verschwiegen (siehe oben S. 38).

212) S c h u l t h e ß , Vormundschaft, 178ff. ; B e a u c h e t , DA. II , 304; L i p s i u s , AR. 532.

213) Zum Beispiel: Dem. X X V I I , 48, 69; X X V I I I , 12; X X I X , 46; Is. VII , 38; zum Begriff άποδιδόναι siehe oben Anm. 21. — Daß der Begriff der Schuld im Gegensatz zu dem der Haftung zur Zeit der Redner noch keine rechtliche Be-deutung hatte, wie W o l f f wohl zu Recht annimmt (L'Europa e il diritto Romano (St. Mem. Koschaker) I I (1954), 411 ; siehe auch Beiträge, 112), spricht nicht gegen die Annahme der Existenz eines solchen Begriffes.

211) Siehe oben S. 52 f. 5 Zeitschrift für Rechtegesohichte. L X X X V . Rom. Abt.

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66 Dietrich Beeker,

Die Ansicht der Literatur, der Vormund sei für eine nicht ordnungs-gemäße Vormundschaftsführung, das heißt insbesondere dafür, daß infolge Verschuldens des Vormunds einzelne Vermögenswerte bei Be-endigung der Vormundschaft nicht mehr vorhanden waren, schadens-ersatzpflichtig gewesen, ist nicht haltbar215). Die Stelle Dem. XXVII,50, auf die sich die Literatur dafür beruft218), rechtfertigt diese Ansicht nicht.

Demosthenes führt aus, sein Gegner Aphobos habe vor dem Schiedsrichter in einer πρόκλησις vorgebracht, ε&έλειν έπιδεΐξαί μοι τήν ούαίαν δέκα ταλάντων ο {¡σαν ε I δέ τ ι ελλείποι, αυτός εφη προσ&ήοειν.

Die Ausführungen sind im Gesamtzusammenhang zu betrachten: bei den an-gegebenen 10 Talenten handelte es sich um das Vermögen, das der Vormund zu-rückzugeben hatte, also Anfangsvermögen plus Gewinnsumme minus Auslagen; denn Aphobos ging dabei davon aus, daß dieser Vermögenswert dem Demosthenes zurückgegeben worden sei bzw. dieser ihn sich als zurückgegeben anrechnen lassen müsse217). Es kann mit den zehn Talenten also gar nicht das anfänglich über-nommene Vormundschaftsvermögen gemeint sein. Dies geht einmal aus den dies-bezüglichen Worten des Demosthenes: äv μεν οΰν καΐ νυν εχειν με <pf¡ und: 'Εάν δ' εϊναί μοι <pf¡ τοϋτον τόν τρόπον21") hervor, woraus sich ergibt, daß Aphobos auch schon damals vor den Schiedsrichtern behauptet hatte, daß es sicli bei den zehn Talenten um den zurückzugebenden und zurückgegebenen Betrag handele. Es läßt sich ferner aus der entrüsteten Schilderung des Redners schließen, wie Aphobos berechnete, daß er, Demosthenes, diesen Wert schon längst wieder hale ; Aphobos rechnete nämlich einfach die Außenstände bei den beiden anderen Vor-mündern als an Demosthenes zurückgegebene Wertgegenstände. Außerdem ist dies ersichtlich aus der Aufforderung an die Richter, Aphobos einmal zu fragen, wer diesen Wert übergeben habe, zum anderen für die Übergabe Zeugen zu ver-langen21·). Vom Standpunkt des Aphobos gab es demnach keine zu ersetzenden Fehlbeträge; mit seinem Versprechen: et δέ τ ι ελλείποι, αυτός ... προα&ήσειν wollte er in keiner Weise sagen, daß er sich für verpflichtet halte, etwas dazu-zuzahlen; in den Ausführungen des Aphobos ist mehr ein ironisches, nicht ernst zu nehmendes Angebot zu sehen, das mit seiner Verpflichtung zur Vermögens-rückgabe nichts zu tun hatte.

Die Stelle erlaubt also nicht den Schluß auf das Bestehen einer Scha-densersatzpflicht des Vormunds. Vielmehr ergibt sich gerade aus der gesamten Beweisführung des Mündels selbst, die darauf abzielte nach-

215) Literatur zur δίκη επιτροπής als Schadensersatzklage siehe oben Anm. 12. 2le) S c h u l t h e ß a.a.O. 234; R. M a s c h k e , Die Willenslehre im griechischen

Recht (1926) (zitiert als WL.), 130. 217) Siehe unten S. 89 f. 218) Dem. XXVII, 51 f. 21») A.a.O.

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Die attische δίκη επιτροπής. 67

zuweisen, was der Vormund vom Mündelvermögen εχει220), daß nach den Vorstellungen des Mündels der Vormund den jeweils gerügten Vermögenswert hatte und ganz schlicht herausgeben mußte. Auch bezüg-lich etwa nicht mehr vorhandener Vermögensgegenstände nimmt der Mündel an, der Vormund habe diese noch, schulde diese daher und habe sie zurückzugeben. Dies deutet somit darauf hin, daß die Mündel auch noch im Zeitpunkt der Klage von der Verpflichtung des Vormunds zur Rückgabe der Mündelvermögensgegenstände ausgingen, nicht jedoch von einer Verpflichtung zur Schadensersatzleistung für einen infolge des Verschuldens des Vormunds nicht mehr vorhandenen Gegenstand, auch wenn es natürlich in dem Falle, wo der Gegenstand nicht mehr vorhanden war, praktisch zu einer Ersatzleistung kommen mußte. Zu einer solchen Ersatzleistung kam es jedoch nicht aus dem Grunde, daß der Vormund zum Schadensersatz verpflichtet war, sondern darum, weil bei der Geltendmachung des haftungsverwirklichenden Zugriffs der Zugriff auf das gesamte Vormundsvermögen erfolgen konnte.

Der Annahme, daß die Verpflichtung des Vormunds auch im Zeitpunkt der Klage nur in der Pflicht zur Rückgabe der Vermögensgegenstände bestand und nicht in einer Verpflichtung zur Ersatzleistung, widerspricht nicht, daß die δίκη επιτροπής ein άγών τ ψητό ς w^r221). Wenn die Richter auf Grund des τίμημα des Klägers und des άντιτίμημα des Beklagten222) auf eine bestimmte Summe ίτίμησαν22S), so handelte es sich dabei nicht um eine wegen einer Schadens-ersatzverpflichtung ausgesprochene Geldverurteilung, sondern um die Festsetzung einer Ablösesumme; denn die δίκη ging allgemein nicht auf eine Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung, sondern bezweckte ,,die> Zulassung einer πράξις, das ist eines in der Regel durch eine gesetzlich oder urteilsmäßig festgesetzte Geld-summe ablösbaren vollstreckungsweisen Zugriffs"224); durch die Bezahlung einer Art Lösegeld konnte die Vollstreckung abgewendet werden225).

Mit dem τίμημα des Klägers — und entsprechend mit dem άντιτίμημα des Beklagten — wurde somit nicht eine Schadensschätzung vorgenommen, sondern der Kläger brachte dadurch zum Ausdruck, was nach seiner Schätzung der Mündel-gegenstand wert war, welche Summe danach zur Vermeidung der Vollstreckung aufgewendet werden mußte. Denn auch die δίκη επιτροπής zielte auf eine

22°) Siehe oben S. 43ff. 221) Siehe oben Anm. 7. 222) Siehe Dem. XXIX, 8; XXX, 32. 223) Siehe Dem. XXIX, 50, 60. 224) Wolff , SZ. 74 (1957), 35. Daß das Ziel des griechischen Prozesses die Ge-

stattung des selbsthilf e weisen Zugriffs war, hat Wolff mehrfach ausgeführt; siehe L'Europa e il diritto Romano (St. Mem. Koschaker) II (1954), 418; Beiträge, 42, 63; Eranion für Maridakis I (1963), 101, 108.

225) Wolff , Beiträge, 35, 95, 113. 5*

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68 Dietrich Becker,

πραξις ab, die durch Zahlung einer Geldsumme ablösbar war226); die Höhe dieser Geldsumme setzten die Richter fest.

Auch beweist gerade die Stelle Dem. XXIX, 36: Περί μεν γαρ ων καύνφεικας, νόμος εστίν, διαρρήδην δς κελεύει σ' ομοίως δφλισκάνειν ωαπερ αν αυτός εχης, sofern man die vorgetragene Interpretation an-nimmt227), daß es gar nicht um die Frage einer Schadensersatzleistung ging. Denn in diesem Falle hätte es genügt auszuführen, der Beklagte müsse für sein καϋ·νφιέναι Ersatz leisten; der Umweg über die „Fiktion" des εχειν wäre unnötig gewesen.

Ferner ist auch aus der Tatsache, daß bei den „Zinsen" nur der wirklich gezogene Gewinn, jedoch kein infolge eines schädigenden Ver-haltens des Vormunds entgangener Gewinn berechnet wird228), zu entnehmen, daß es um keinen Schadensersatz, sondern um die Rückgabe des vorhandenen Mündelvermögens ging.

Vielleicht stellte sich den Griechen im Rahmen der δίκη επιτροπής überhaupt nicht die Frage nach einem Schaden, das heißt nach einer Einbuße, die der Mündel an seinem Vermögen erlitten hatte, da nach ihrer Vorstellung der Vormund das Mündelvermögen noch hatte, es also nicht um die Frage des Ersatzes, sondern nur um die der Rückstellung des Vermögens gehen konnte.

2. Die Verantwortlichkeit des Vormunds.

Aus welchem Grund und in welchem Umfang war jedoch diese Er-füllungspflicht des Vormunds durchsetzbar, das heißt, wofür und in welchem Umfang war eine Haftung des Vormunds gegeben, war er verantwortlich? Hierbei bedeutet Haftung: dem Zugriff des Mündels wegen einer bestehenden Schuld auf Vermögensrückgabe ausgesetzt sein.

a) Nach dem bisher Vorgetragenen läßt sich die Ansicht der älteren Literatur, wonach der Vormund für einen „allfällig bei der Vormund-schaft entstehenden Schaden haftete und denselben zu ersetzen hatte"229), nicht halten. Haftungsgrund war allein das εχειν. Das ergibt sich ein-

22e) W o l i f , Festschrift Rabel II (1954), 321, 32G. 227) Siehe oben S. 53ff . 22S) Siehe oben S. 47 f. 229) So S c h u l t h e ß , Vormundschaft, 325, 234; W. G. B e c k e r , Familienrecht,

245.

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Die attische όίκη επιτροπής. 69

wandfrei daraus, daß die Mündel, um ein obsiegendes Urteil zu erhalten, bei ihrer Beweisführung — wie insbesondere der Fall des Demosthenes zeigt — allein den Nachweis zu erbringen versuchten, der Vormund habe die jeweiligen Mündelvermögenswerte noch. Bei diesem εχειν handelte es sich zudem um ein gegenüber dem Mündel unberechtigtes Haben230), wie dies auch Demosthenes in seiner Klage gegen Aphobos z u m A u s d r u c k brachte m i t den W o r t e n : ουκ άξιος, ώ άνδρες δικασταί, oik' εγώ δίκης εν νμΐν μη τνχείν, ον&' οϋτος τοσαντα χρήματ' αδίκως κατασχεΐν231); denn mit Volljährigkeit des Mündels war der Vormund zur Rückgabe des Mündelvermögens verpflichtet.

In diesem εχειν seitens des Vormunds war aber auch allein der Haftungsgrund zu finden und in ihm bestand und erschöpfte sich der Umfang der Haftung, wobei diesem Ergebnis nicht widerspricht, daß auch der Fall des καύυψιέναι, wie wir gesehen haben, eine Verpflichtung zum άποδιδόναι von Mündelvermögen darstellte; denn im Grunde wurde durch die vom Gesetz angenommene „Fiktion" dieses κα&υφιέναι als εχείν-Fall angesehen.

Für die Annahme eines Teils der älteren Literatur, es habe eine Ver-schuldenshaftung bestanden und der Vormund habe mindestens Fahr-lässigkeit zu vertreten gehabt232), findet sich in den Vormundschaftsreden hingegen kein Anhalt.

Die Stellen Dem. X X V I I , 12, 50,24f. , auf die sich B e a u c h e t für seine Ansicht beruft , der Vormund sei „responsable d 'une simple f au te" gewesen und habe „simple négligence" zu vertreten gehabt233), rechtfertigen diese seine Ansicht nicht:

230) W o l f f , SZ. 74(1957), 44. 231) Dem. XXVII I , 22. 232) Siehe P l a t n e r , Prozeß II , 286; B e a u c h e t , DA. II, 235f. Zum Verschul-

densprinzip in der Haftungslehre des altgriechischen Rechts siehe auch P. J . Z e p o s , SZ. 70 (1953), 372ff., der eine Abstufung des Schadens nach dem Verschulden an-nimmt, wobei er sich auf die Philosophen beruf t .

Aus den von den Philosophen vertretenen Ansichten können jedoch keine be-weisende Rückschlüsse auf das geltende griechische Recht gezogen werden, da zwischen griechischem Recht und griechischer Rechtsphilosophie ein großer Unter-schied besteht (siehe H. M e y e r - L a u r i n , Gesetz und Billigkeit im att ischen Prozeß, Gräzistische Abhandlungen Bd. 1 (1965), 2, mit Literatur in Anm. 6).

Die Frage, ob die Griechen den Begriff der Fahrlässigkeit überhaupt kannten, kann im Rahmen dieser Arbeit nicht untersucht werden; in den die δίκη επιτροπής betreffenden Reden ergaben sich fü r die Annahme eines solchen Begriffs keinerlei Anhaltspunkte.

233) B e a u c h e t DA. II, 235f.; siehe auch P l a t n e r , Prozeß II, 286.

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die Stelle Dem. XXVII, 12234) sagt über die Haftung nichts aus; auch B e a u c h e t selbst zieht daraus seine Folgerungen235) nur in Gestalt von Vermutungen.

§ 50 der ersten Rede gegen Aphobos, wonach Aphobos nach den Angaben des Demosthenes vor den Schiedsrichtern ausführte: ε&έλειν έπιδεϊξαί μοι τήν ονοίαν δέκα ταλάντων οϋααν εΐ δέ τ ι ελλείποι, αυτός εφη προσ&ήσειν kann für die Frage nach der Haftung nicht herangezogen werden, da es sich bei den erwähnten zehn Talenten nicht um das übernommene Mündelvermögen handelte, sondern um das nach Abschluß der Verwaltung noch vorhandene Vermögen.

Auch die Schlußfolgerungen, die B e a u c h e t zur Begründung seiner Ansicht aus Dem. XXVII , 24f. zieht, sind durch den Text nicht gerechtfertigt. Demosthenes rügt hier, daß die Vormünder die von Moiriades an seinen Vater verpfändeten Sklaven „verschwinden ließen" (άφανίζουσιν) und keine Einkünfte aus der Arbeit der κλινοποιοί, wohl aber Aufwendungen berechneten; auch hät ten die Vormünder die Sklaven bei Beendigung der Vormundschaft nicht den Mündeln übergeben, vielmehr gebrauchten sie zu ihrer Entschuldigung völlig abwegige Aus-flüchte, indem sie anführten, der Verpfänder sei πονηρότατος άν&ρώπων und außerdem stark verschuldet gewesen. Aus diesen Ausführungen des Redners kann geschlossen werden, seitens der Vormünder sei eingewandt worden, andere —• be-vorrechtigte — Gläubiger hätten diese Sklaven für sich in Anspruch genommen.

Es ist nun B e a u c h e t zuzustimmen, daß die Vormünder von ihrer Rückgabe-pflicht befreit gewesen wären, wenn sie auf die Frage nach dem Verbleib der von Moiriades an den Vater des Demosthenes verpfändeten Sklaven {τà <5' άνδράποδ' όστις εστίν ó λαβών, ή πώς εκ της οΙκίας εξήλϋ·εν, ή τίς άπείλετο, ή προς τ Ινα δίκην ήττηνται περί αντών236) eine befriedigende Antwort hät ten geben können. Doch wären die Vormünder entgegen der Ansicht von B e a u c h e t nicht deswegen frei geworden, weil dadurch ihre „vigilance"237) erwiesen worden wäre, sondern wegen der die Haftung ausschließenden Tatsache, daß weder ein ίχειν der Vormünder gegeben war noch das durch die „Fikt ion" wie ein ίχειν an-gesehene κα&υφιέναι23S).

Die Annahme, der Vormund habe Fahrlässigkeit zu vertreten gehabt, kann aus Lys. XXXII , 25230) sogar als geradezu widerlegt angesehen werden; dort führ t der Redner aus, der Vormund habe zwei Talente als Seedarlehen gegeben und bei Ausfahrt des Schiffes gegenüber der Mutter des Mündels erklärt, die Gefahr trügen

234) "Οσα δ' αύτης (της ουσίας) διακέκλεπται και οσ' Ιδί(y έκαστος ειληφεν και δπόσα κοινή πάντες άποστερονσιν, . . . ; siehe auch die ähnliche Stelle Dem. XXVII , 23.

235) DA. II, 235. 23β) XXVII, § 25. 23?) B e a u c h e t DA. II, 236. 238) Siehe oben S. 53 ff. 230) Lys. XXXII , 25: καί άποπέμψας εις τον Άδρίαν όλκάδα δυοϊν ταλάντοιν,

δτε μεν άπέστελλεν, ελεγε προς την μητέρα αντών ότι των παίδων ô κίνδυνος εϊη, επειδή δε έσώ&η καί ¿διπλασίασε», αύτον την εμπορίαν εφασκεν είναι, καίτοι εί μεν τάς ζημίας τούτων αποδείξει, τά δέ οωϋ·έντα των χρημάτων αυτός εξει, δποι μεν άνήλωται χρήματα, ού χαλεπώς είς τόν λόγον έγγράψει, ρφ,δίως δε εκ των αλλότριων αυτός πλοντήσει.

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Die attische όίκη επιτροπής. 71

die Mündel, das heißt, der Einsatz sei aus dem Mündel vermögen; nach glücklicher Rückkehr des Schiffes habe er jedoch behauptet, er habe die Geschäfte auf eigene Rechnung betrieben. Nur im Falle etwaiger Verluste hätte mithin der Vormund die Geschäfte als mit Mündelvermögen und für den Mündel vorgenommen ausgegeben; nur Verluste (ζημίαι) hätte er m. a. W. dem Mündel angerechnet.

In diesem Zusammenhang rügt nun der Redner keineswegs ganz allgemein die Tatsache, daß der Vormund durch solche Seegeschäfte auf Grund deren offen-sichtlicher Risikogeneigtheit das Mündelvermögen gefährdete und es dadurch fahr-lässig schädigte. Er geht vielmehr gerade davon aus, wie wir gesehen haben, daß der Mündel sich diese Verluste durchaus als Aufwendungen hätte anrechnen lassen müssen; er wirft dem Vormund nur diesen jeweiligen „Wechsel" bezüglich der Ge-fahrtragung vor und wendet sich dagegen, daß ihm auf Grund der sonderbaren Geschäftspraktiken des Vormunds nur die Verluste angerechnet wurden.

Mußte sich jedoch der Mündel solche Verluste auch dann als Aufwendungen anrechnen lassen, wenn der Vormund einer testamentarischen Anordnung des Mündelvaters zur Verpachtung des Mündelvermögens nicht nachkam, das Ver-mögen selbst verwaltete und Seedarlehen aus dem Mündelkapital gab ? Für die Beantwortung dieser Frage ergeben die Reden nichts. Da es sich jedoch gezeigt hat, daß der Vormund selbst im Falle testamentarischer Anordnung nicht zur Verpachtung des Mündelvermögens verpflichtet war, und hier davon ausgegangen wurde, daß die Verpachtungsanordnung lediglich einen — freilich nicht zu unter-schätzenden — Beweiswert für die Errechnung eines Vermögenszuwachses hatte, ist anzunehmen, daß der Vormund auch in diesem Falle den Einwand vorbringen konnte und dann dem Gericht gegenüber wahrscheinlich machen mußte, es sei kein Gewinn erzielt worden; wie auch im umgekehrten Falle, daß die Seegeschäfte erfolgreich verlaufen waren und der Mündel dies nachweisen konnte, der Vormund sich nicht von der Haftung durch die Rückgabe des Vermögens und nur eines pauschal zu errechnenden Gewinns befreien konnte, sondern den gesamten Gewinn dem Mündel zu übergeben hatte.

Die Haftung des Vormunds für εχειν ist aber auch keine Erfolgs-haftung im Sinne Maschkes . Nach M a s c h k e war die Rückgabepflicht des Vormunds gegeben, sobald die — im Streitfalle vom Mündel zu beweisende — Höhe seines Vermögens festgestanden habe240). Unter der Höhe dieses Vermögens muß man dabei die Höhe der bei Beginn der Vormundschaft übernommenen Vermögenswerte verstehen, wie dies schon der Begriff der Erfolgshaftung notwendigerweise voraussetzt.

240) WL. 130. Dabei sei jedoch die Erfolgshaftung von der Schuldhaftung nicht bewußt geschieden gewesen: die Nichtrestitution des Vermögens sei als konkludent für die Pflichtwidrigkeit des Vormunds angesehen worden (a.a.O. 131). W. K u n -kel stimmt in SZ. 48 (1928), 717f. dieser Annahme einer „typisierten Verschuldens-haftung" zu.

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72 Dietrich Becker,

Maschke beruft sich für seine Ansicht auf die schon angeführte Stelle Dem. XXVII,50241). Diese Stelle kann jedoch nicht als Beleg für die Annahme einer Erfolgshaftung dienen, da es sich bei den fraglichen zehn Talenten nicht um das bei Beginn der Vormundschaft von den Vor-mündern übernommene Mündelvermögen handelte, sondern um das Mündelvermögen, das der Vormund Aphobos noch im Augenblick der Klageerhebung hatte bzw. haben sollte, also Anfangsvermögen plus Gewinnsumme minus Auslagen.

Daß es sich dabei um das von Aphobos zurückzugebende Endvermögen handelte, geht, wie schon dargelegt, aus dem Zusammenhang hervor, wonach Aphobos davon ausgeht, er habe diese zehn Talente an Demosthenes zurückerstattet. Demosthenes beschwert sich dabei über die Berechnungsweise des Aphobos und führt an, er werde genauso, wie er bewiesen habe, daß Aphobos eine solche Summe, nämlich diese zehn Talente, habe, auch nachweisen, daß jeder der anderen Vormünder eine nicht geringere Summe habe212). Damit deutet Demosthenes an, daß der von den Vormündern insgesamt vorenthaltene Betrag sich auf dreißig Talente belief243). Bei den zehn Talenten im Dem. XXVII, 50 kann es sich daher nur um das End-vermögen handeln, das Aphobos — angeblich — zurückgegeben hatte. Wenn es sich jedoch bei den zehn Talenten um das Endvermögen handelte, dann stellte sich in diesem Zusammenhang überhaupt nicht die Frage nach einer Erfolgs-haftung, wie sie Maschke als gegeben annimmt.

Auch sonst ergibt sich aus den Reden, daß die Haftung für εχειν nicht als eine Erfolgshaftung im Sinne M a s c h k e s angesehen werden kann. Denn zur Annahme der Haftung des Vormunds genügte es eben nicht, die Höhe des vom Vormund bei Beginn der Vormundschaft übernommenen Vermögens zu beweisen, um dann die bestehende Rück-gabepflicht durchzusetzen, sondern, wie schon mehrfach gezeigt, der Mündel stellte in den Mittelpunkt seiner Beweisführung das Vermögen, das der Vormund zum Zeitpunkt der Klage hatte und bezüglich dessen er zur Rückgabe verpflichtet war. Wenn sich der Mündel dafür oft nur mit dem Nachweis des zu Beginn der Vormundschaft oder kurz danach vom Vormund übernommenen Mündelvermögens begnügte, so geschah dies aus einer gewissen Beweisnot. Maßgeblich ist jedoch, daß der Mündel aus dem Nachweis des Anfangsvermögens noch nicht direkt auf die Rückgabepflicht Schloß; vielmehr zog er daraus nur die Folgerung, er habe nun den Beweis erbracht, daß der Vormund diesen Betrag εχει. Erst nachdem er diesen Beweis als geführt erachtete, sah man die Rückgabe Verpflichtung als gegeben an.

2") A.a.O.: zur Stelle siehe oben S. 66. 2l2) Dem. XXVII, 52; Text siehe unten S. 76, 243) Dem. XXIX, 60,

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Die attische 0ίκη επιτροπής. 73

Daß der Nachweis des εχειν zum Zeitpunkt des Beginns der Vor-mundschaft nicht unmittelbar zu einer Rückgabepflicht führte, vielmehr nur prima facie das εχειν beweisen konnte, zeigt auch die Beweisführung des Mündels in bezug auf die einzelnen Vermögenswerte244). Als Beispiel u. a. mögen die Ausführungen des Demosthenes in Dem. XXVII,37 zu den Geldbeträgen dienen, die er von den Vormündern insgesamt zurück-verlangt: και ταύτα ( = 7 Talente), εξ ών αυτοί λαβείν δμολογονσι, τούτους εχειν εστίν αναγκαίο ν, und die zu dem von Aphobos speziell zurückverlangten Betrag in Höhe von 108 Minen: ούτος ( = Aphobos) τοίνυν το καϋ' αυτόν όκτώ και εκατόν μνας λαβείν όμολογών, ε χει και αυτά ς και το έργον δέκ ¿των, μάλιστα τρία τάλαντα και χιλίας (Dem. XXVII, 39).

Die Richtigkeit dieser Annahme erweist sich auch gerade am letzten Beispiel insofern, als es dem Mündel oblag, den durch den Vormund erwirtschafteten Gewinn nachzuweisen, zumindest als wahrscheinlich erzielt darzulegen246). Eine Rückgabepflicht, begründet auf dem Nach-weis des Anfangsvermögens, konnte diesen Zugewinn ja nicht um-fassen.

b) Nach vorherrschender Ansicht der Literatur war eine Haftung des Vormunds im Falle höherer Gewalt ausgeschlossen246). Als Beleg für diese Ansicht wird Lys. XXXII,29 angeführt; dort rechnete der Redner dem ehemaligen Vormund vor, was dieser habe und demnach auch zurück-zugeben habe, und fährt dann fort: Ov γαρ αν δύναιτο άηοδεΐξαι ου&' υπό ληστών άπολωλεκώς ούτε ζημίαν είληφώς ούτε χρήσταις άπο-δεδωκώς.

Ob der Begriff „höhere Gewalt" den Griechen der Rednerzeit bekannt und haftungsrechtlich von Bedeutung war, läßt sich aus den Redner-stellen kaum erweisen. Jedenfalls spielt m. E. die Lysias-Stelle nicht bewußt auf einen solchen Fall an. Alle drei Beispiele: die Wegnahme durch Räuber, erlittene Verluste247), di,e Befriedigung von Mündel-gläubigern sind Fälle, bei denen der Vormund einen bestimmten Ver-mögenswert nicht mehr hatte und bei denen ein καάυφιεναι im Sinne der Rede Demosthenes XXIX,36248) nicht vorlag.

2 ") S. 43 ff. 215) Siehe oben S. 45 f. 246) B e a u c h e t , DA. II, 236; M a s c h k e , WL. 130; W. G. B e c k e r , Familien-

recht, 246. 24?) Zum Begriff ζημία siehe S. 70f. 2I3) Siehe S. 53 ff.

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74 Dietrich Becker,

Dabei möchte ich annehmen, daß die Griechen in diesem Zusammen-hang keine weiteren Überlegungen anstellten, ob der Vormund den Gegenstand überhaupt nicht mehr haben konnte und daher auch nicht mehr zu haben brauchte. Der Grund für den Ausschluß der Haftung bestand einfach darin, daß der Vormund den entsprechenden Vermögens-wert wirklich nicht mehr hatte und auch nicht wegen des Vorliegens eines καϋνφιέναι auf dem Wege über die Annahme der „Fiktion" als εχων angesehen wurde. Das ist auch das Gemeinsame an den drei in der Lysias-Stelle als haftungsausschließende Fälle angegebenen Beispielen. Hierbei dienten die einzelnen Angaben darüber, aus welchen Gründen der Vormund den Vermögensgegenstand nicht mehr hatte, allein dem Zwecke des Nachweises, ob ein unentgeltliches Weggeben (κα&νφιέναι) angenommen werden konnte oder nicht.

Für die hier vorgetragene Auslegung der Lysias-Stelle spricht noch eine andere Rednerstelle; aus Dem. XXVII,25 kann ein der Wegnahme durch Räuber ähnliches Eingreifen Dritter entnommen werden: Aphobos hatte behauptet, Dritte, bevorrechtigte Gläubiger249), hätten die von Moiriades an den Vater des Demosthenes verpfändeten Sklaven be-ansprucht; Demosthenes bestritt das entschieden und forderte Aphobos auf anzugeben, wer denn die Sklaven genommen habe, wie sie aus dem Hause gekommen seien, wer sie für sich weggenommen habe und auf Grund welcher Klage die Vormünder diesbezüglich unterlegen seien. Wenn Aphobos dies hätte nachweisen können, wäre er von der Haf tung befreit gewesen280); Demosthenes hätte sich im Zweifel an die Dritten halten müssen. So wenig dieser Fall mit dem Begriff höherer Gewalt zu tun hat, so wenig haben auch die Beispiele in Lys. XXXII ,29 damit zu tun. In beiden Fällen hät te allein die Tatsache, daß der Vormund den fraglichen Vermögenswert nicht mehr hatte und wegen des Nicht-vorliegens eines καϋνφιέναι auch nicht als εχων angesehen werden konnte, zu einem Haftungsausschluß geführt.

Praktisch lief das natürlich auf eine Nichthaftung für höhere Gewalt hinaus. Doch ist eben nicht anzunehmen, daß die Griechen darin eine ausdrückliche Haftungsregelung sahen. Sie gingen nur davon aus, daß weder ein εχειν vorlag noch die Möglichkeit, über ein καϋνφιέναι auf Grund der gesetzlichen „Fikt ion" zur Annahme eines εχειν zu kommen.

c) B e a u c h e t vertritt die Ansicht, der Vormund sei auch für die Nachlässigkeit Dritter, denen er Teile des Mündelvermögens anvertrauen

24e) Dazu siehe oben Anm. 131. S5°) Siehe dazu S. 70.

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Die attische δίχη επιτροπής. 75

konnte , verantwort l ich gewesen ; er beruft sich dabei auf die oben be-sprochene2 6 1) Stel le D e m . X X I X , 3 6 2 5 2 ) . Daraus ist jedoch zur S tützung dieser Meinung nichts zu entnehmen. E i n m a l wurde ja der Vormund durch die „F ikt ion" als εχων angesehen, zum anderen handelte es sich gerade n icht u m ein Anvertrauen im R a h m e n der Vormundschaf ts -führung, sondern u m ein ungerechtfert igtes Preisgeben. Außerdem ist in der Stel le eine Nachläss igkeit des Mitvormunds Therippides nicht e inmal angedeutet . Der Mündel ha t t e sich an den Dri t ten zu halten, wenn der Vormund etwas im R a h m e n einer ordnungsgemäßen Vor-mundschaf t s führung weggegeben hatte .

Das zeigt deutlich der Fall der 30 Minen Fabrikeinkünfte. Aphobos verwies Demosthenes diesbezüglich an Milyas (seiner Ansicht nach einen Sklaven, nach An-sicht des Demosthenes einen Freigelassenen), von dem er sich Rechnung legen lassen solle, da dieser den Betrieb in eigener Verantwortung geleitet habe253). Die ausführliche Widerlegung der letzten Behauptung durch Gegenbeweise und Wahr-scheinlichkeitsschlüsse seitens Demosthenes254) läßt darauf schließen, daß Aphobos im Falle der Richtigkeit seiner Behauptungen von der Haftung befreit gewesen wäre; Demosthenes hätte sich an Milyas als έχοντα halten müssen255) bzw. wäre er, wenn Milyas Sklave war und für seinen Herrn besaß, selbst als εχων angesehen worden.

Ganz allgemein kommt aus der Art und Weise, wie Demosthenes seine Ver-teidigung im Dem. XXIX, 45 (τά ôè τόν δεϊν' εχειν)256) aufbaut, zum Aus-druck, daß der Mündel, wenn der Vormund etwas berechtigt weggegeben hatte, sich allenfalls an den Dritten als έχοντα zu halten hatte, der Vormund jedoch auf jeden Fall von einer Rückgabepflicht entbunden war.

d) Bei der Frage der H a f t u n g des Vormunds für Dritte ist auch zu prüfen, ob und wie Vormünder für das Verhalten ihrer Mitvormünder gegenüber dem Mündel haf te ten . Die Literatur vertritt unter Berufung auf D e m . X X V I I , 2 9 und 52 die Ansicht , mehrere Vormünder seien pro rata parte verantwort l ich gewesen2 5 7) .

251) Siehe S. 53 ff. 252) B e a u c h e t , DA. II, 236; siehe auch P l a t n e r , Prozeß II, 286. 253) Dem. XXVII, 19. 254) Dem. XXVII, 20f. 255) S c h u l t h e ß , Vormundschaftsrechnung, 18f. 25e) Siehe S. 49 f. 257) P l a t n e r , Prozeß II, 289; S c h u l t h e ß , Vormundschaft, 236; Meier -

S c h ö m a n n , Att. Proz. II, 560; H e r m a n n - T h a l h e i m , Rechtsaltertümer II, 16 Anm. 4; L é c r i v a i n , Daremberg-Saglio II, 732; B e a u c h e t , DA II, 311f.; T h a l h e i m , RE. VI 1, Sp. 224; Lipsius, AR. 531; W. G. B e c k e r , Familienrecht, 245.

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76 Dietrich Becker,

In Dem. XXVII,29 berechnete der Redner, daß die Vormünder im Falle der von Moiriades an den Vater des Demosthenes verpfändeten Sklaven (κλινοποιοί) τρία τάλαντα ταντ' άνηρπάκασιν ; bezüglich der Rückgabepflicht desAphobos fährt der Redner fort: ών κοινή διαπεφο-ρημένων το τρίτον δήπου μέρος παρά τούτον μοι προσήκει κεκομίσϋαι. Diese Ausführungen rechtfertigen jedoch keineswegs die von der Literatur gezogenen Folgerungen. Denn der Redner weiß nicht genau, welchen Anteil von Kapitel und Gewinn jeder der drei Vormünder an sich genommen hatte. So war er bezüglich des Aphobos der Ansicht: λαβών γαρ ώς εαυτόν "Αφοβος τοντο το έργαστήριον. Nach diesen Ausführungen wäre eigentlich Aphobos verpflichtet gewesen, den ganzen Betrag zurückzugeben259). Damit, daß der Redner von Aphobos jedoch nur ein Drittel einforderte, obwohl dieser offensichtlich die meiste Zeit, wenn nicht sogar dauernd, das Unternehmen betrieb, wollte er mit um so größerer Beweiskraft für wahr erscheinen lassen, daß Aphobos doch zumindest ein Drittel des Betrages habe und zurückgewähren müsse. Wenn der Redner von Aphobos nur ein Drittel anforderte, so geschah dies auf Grund reiner Vermutung. In Wirklichkeit konnte Demostehenes nicht genau nachweisen, daß Aphobos den ganzen Betrag hatte bzw. wie sich die einzelnen Anteile auf die Vormünder verteilten. So erklärt sich auch der seine Unsicherheit beweisende Ausdruck δήπου in der angeführten Stelle260).

Auch Dem. XXVII,52 wird von S c h u l t h e ß zu Unrecht für die Ansicht angeführt, die Vormünder hafteten pro rata parte, was sich daraus ergebe, daß Demosthenes nicht frage, „ob nun durch die Schuld des Aphobos ein höherer Betrag veruntreut worden sei oder durch die der beiden andern Vormünder"261). In der Stelle führt Demosthenes gegen die Behauptung des Aphobos, das gesamte Vermögen in Höhe von zehn Talenten sei an Demosthenes zurückgegeben worden, an, Aphobos weise zwei Drittel (20 Talente) zu wenig aus, auch wenn er die Außenstände bei den zwei anderen Vormündern hinzurechne. Der Redner fährt dann fort: 'Εγώ γαρ ωσπερ καΐ τούτον τοσαντ' εχοντ' εξήλεγξα, όντως κάκείνων εκάτερον ουκ ελάττω τούτων εχοντ' επιδείξω. Demosthenes deutet damit aber keineswegs an, daß er von jedem der Vormünder einfach ein Drittel des Gesamtvermögens zurückverlangen

259) Siehe zu dieser Stelle auch oben Anm. 154. 2"°) Dem. XXVII , 29. 2") S c h u l t h e ß , Vormundschaft, 236.

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Die attische δίκη επιτροπής. 77

werde. Vielmehr sagt er ausdrücklich, daß er jeweils beweisen werde, welchen Betrag der jeweilige Vormund habe.

Eher sprechen für die Ansicht der Literatur die Schlußworte in Dem. XXIX,60: ηύρον (= oi όικασταί) το σύμπαν πλέον ή τριάκοντα τά-λαντ' αυτούς άποστεροϋντας· διό τούτω των δέκα ταλάντων έτίμησαν. Es ist jedoch anzunehmen, daß diese Worte auf die überschlägige Rechnung zu beziehen sind, die bei testamentarisch angeordneter aber nicht durchgeführter μίσ&ωσις οίκου vorgenommen wurde2®2).

Wenn dabei der Redner ausführt, dem Aphobos seien zehn Talente zugerechnet worden, so können daraus keine allgemeingültigen Folgerungen für die Verantwort-lichkeit bei Verwaltung durch mehrere Vormünder gezogen werden. Eine an-geordnete μίσ&ωσις οίκου hatte für die Mündel, wie wir gesehen haben, einen erheblichen beweisrechtlichen Wert und führte zur Annahme eines pauschal er-rechneten Vermögenszuwachses. Hierbei war es dann nicht abwegig, wenn man einem Vormund einen anteiligen Betrag zurechnete.

Daß eine überschlägige Rechnung vorgenommen worden sei, spiegelt der Redner jedoch nur vor. Damit glaubte er die Tatsache überspielen zu können, daß ihm der Nachweis der Verpachtungsanordnung nicht gelungen war; es durfte dann keine überschlägige Berechnung erfolgen, wie sie auch in Wirklichkeit, wie wir ins-besondere aus der Beweisführung des Demosthenes entnehmen konnten, nicht durchgeführt worden war.

Für die Ablehnung der Annahme, die Vormünder hafteten pro rata parte, gibt es aber sogar positive Anhaltspunkte. Einmal spricht gegen eine solche Haftungsregelung die Einteilung des vorenthaltenen Mündel-vermögens in diejenigen Vermögenswerte, die Aphobos Ιδία μόνος εϊληψεν und in diejenigen, die er μετά των άλλων επιτρόπων κοινή διήρπακεν263), eine Einteilung, die bei einer Haftung pro rata parte überflüssig wäre. Aber auch bei dem Vermögen, das nach Ansicht des Demosthenes von den Vormündern gemeinsam vorenthalten wurde, berechnete er dem Aphobos bei den einzelnen Posten keineswegs jeweils ein Drittel, ausgenommen im Falle der verpfändeten Sklaven2®4), was jedoch, wie eben ausgeführt, eine rein beweisrechtliche Notwendigkeit war. In den übrigen Fällen versuchte Demosthenes nachzuweisen, was Aphobos hatte: die Materialien zum Beispiel stellte er Aphobos allein in Rechnung265) ; von der beanspruchten Geldsumme in Höhe von sieben Talenten2®6) berechnete er Aphobos drei Talente und zehn Minen267).

2β2) Siehe oben S. 61 ff. 2e3) Dem. XXVII, 23; so auch noch allgemein in Dem. XXVII, 12. 2β4) Dem. XXVII, 29. 2 i5) Dem. XXVII, 30ff.; XXVIII, 13. 2M) Dem. XXVII, 34—37. 2<") Dem. XXVII, 39; XXVIII, 13.

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78 Dietrich Becker,

Andererseits konnte ein Vormund, der bewies, daß ein Mitvormund eine bestimmte Summe hatte, sich dadurch von der diesbezüglichen Haftung befreien; dies ergibt sich aus Dem. XXVII,49, wo der Redner ausführt, Aphobos habe von seinen Mitvormündern behauptet, diese hätten viel vom Vermögen des Demosthenes genommen. (Έτόλμα τοίννν προς τω διαιτητή λέγειν . . . ώς πολλά των εμών λάβοιεν ( = Demophon und Therippides)). Demosthenes ging darauf ein und zeigte, daß der Vormund dies nicht beweisen konnte.

Auf Grund dieser einzelnen Stellen dürfte der Schluß gerechtfertigt sein, daß mehrere Mitvormünder bei gemeinsamer Verwaltung nicht pro rata parte verantwortlich waren. Zugleich ergibt sich daraus, daß auch keine solidarische Haftung bestand. Jeder haftete allein für das, was er selbst hatte2e8).

Es wird dadurch erneut bestätigt, daß das 'έχειν von Mündelvermögen seitens des jeweiligen Vormunds allein dessen Haftungsgrund und Haftungsumfang darstellte.

3. Die Haftung des Vormunds.

Haftete jedoch der Vormund nur mit diesem Mündelvermögen allein, das heißt, mußte der Zugriff des Mündels sich für den Fall, daß der Vor-mund weder das Mündelvermögen selbst herausgab noch auch die fest-gesetzte Ablösesumme zahlte, auf „sein eigenes" Vermögen beschränken ? Mit anderen Worten: es stellt sich die Frage, welches Objekt der Durch-führung des Zugriffs durch den Gläubiger unterworfen war.

Es ist offensichtlich, daß der Mündel für den Fall, daß ihm nur der Zugriff auf „sein Vermögen" gestattet war, in erhebliche Beweis-schwierigkeiten geraten mußte. Wie wollte er nachweisen, daß dieser oder jener Gegenstand ein durch Verwendung seines Vermögens an-geschaffter Vermögenswert war und damit auf Grund des Surrogations-prinzips „sein" Vermögen darstellte?

Aus mehreren Stellen können wir entnehmen, daß der Mündel bei diesem selbsthilfeweisen Zugriff auf das ganze Vermögen des Vormunds

2ββ) Daß bei geteilter Verwaltung jeder Vormund für seinen Verwaltungsteil verantwortlich war, nimmt auch die Literatur an; wie sie auch von ihrem Stand-punkt aus eine Solidarhaftung ablehnen muß; s. o. Anm. 257.

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Die attische δίκη επιτροπής. 7 9

greifen konnte 2 8 9 ) . J e d o c h bestand diese Zugriffsmöglichkeit nicht aus

dem Grunde, weil allgemein das Vermögen des Vormunds für den

Rückstellungsanspruch des Mündels haftete , sondern im Hinblick

darauf, daß eben n a c h den Vorstellungen des Mündels — und dementspre-

chend n a c h seiner Beweisführung — der V o r m u n d dessen Vermögen in

seinen Händen h a t t e und danach das beim V o r m u n d vorhandene Ver-

mögen — zumindest bis zur rechnerischen H ö h e des Mündelvermögens —

als dem Mündel zukommend angesehen wurde.

Beide Annahmen, einmal, daß der Mündel in das Vermögen des Vormunds voll-strecken konnte, zum anderen, daß dieser selbsthilfeweise Zugriff erfolgte, weil der Vormund Vermögen hatte, das dem Mündel zukam, werden gestützt durch Dem. X X X I , 2. Dort erklärt der Redner, daß ihm auch nach den Vorstellungen des Onetor Unrecht geschähe, wenn man ihm unter dem Vorwand, Haus und Grund-stück seien Onetor für seinen Anspruch gegen Aphobos auf Rückstellung der Proix apotimiert worden, jegliche Zugriffsmöglichkeit nähme270), wenn es ihm m. a. W. nicht gelänge, das Geringste aus dem Vermögen des Aphobos zu nehmen, denn dieser habe das Mündelvermögen (ei μηδ' ότιονν εξοιμι( = Demosthenes) τών Ά φόβου λαβείν τον ταμ' έχοντος).

Für die Annahme, daß der Zugriff erfolgte, weil der Vormund noch Vermögen halte, das dem Mündel zustand, spricht weiterhin, daß der Mündel auch nach dem Urteil davon auszugehen scheint, der Vormund habe noch Mündelvermögen in seinen Händen. So führt Demosthenes in Dem. X X V I I , 67 aus, daß für Aphobos die Klage schätzbar sei, dieser jedoch nicht aus der eigenen Tasche zahle, sondern vom Mündelvermögen (κονκ εκ τών ¿αυτόν χρημάτων, άλλ' ix τών εμών ποιήοεται τήν εχτεισιν).

Insbesondere geht jedoch im Verhältnis zu Dritten der Mündel davon aus, das beim Vormund vorhandene Vermögen — zumindest bis zur Höhe des Rückgewähr-anspruchs — sei ihm, dem Mündel, gehörendes Vermögen. Das zeigt sich an dem angeblich von Aphobos an Onetor apotimierten Grundstück, das Demosthenes in Beschlag genommen hatte und dessentwegen er nun nach der durch Onetor erfolg-ten εξαγωγή eine δίκη εξουλής gegen Onetor angestrengt hatte271). Er führt aus, daß die Gegner an den ganzen Streitigkeiten schuld seien, da Aphobos mit dem Grund-stück Onetor einen Vermögenswert als Apotimema habe zukommen lassen, der Demosthenes gehöre ("Επειτα τό δεινότατον εί xai δεδωκότες f¡&' ώς μάλιστα την προίκα, ην ο ν δεδώκατε, τ[ς ο τούτων αίτιος; ονχ ύμεΐς, επεί <επί> ταμ'

2β») Dem. X X I X , 2 ; X X X , 27f. ; X X X I , I f . , 7; M e i e r - S c h ö m a n n , Prozeß I I , 459f. ; W o l f f , Beiträge, 35. Siehe auch Dem. X X X , 7; die Stelle zeigt, daß das gesamte Vermögen dem Zugriff ausgesetzt zu sein schien (zum άποτίμημα siehe unten S. 90ff.).

2 7 0) Onetor hatte zunächst Grundstück und Haus als Apotimema für eine Mitgift von 80 Minen; später gab er vor, die Proix betrage 60 Minen, wofür das Grundstück allein apotimiert worden sei (Dem. X X X I , Iff .) .

271) Siehe Dem. X X X , 8. — Zur Akzentuierung έξουλής siehe W o l f f , Para-graphe, 35 Anm. 32.

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80 Dietrich Becke.)·,

εδοτε; ούχ ολοις ετεσιν πρότερον όέκ.α τάμα λαβών εϊχεν ¿κείνος ών ώφλεν την δίκην, ή κηδεστήν σοι γενέσϋαι)272); auch habe Onetor durch den Schwindel mit der angeblichen Apotimierung des Grundstücks seine Schwester zusammen mit ihrem Mann Aphobos zur κληρονόμος τών εμών ( = des Demosthenes) machen wollen ('Αλλά και απ' αυτών τούτων εστί δήλο ν !ίτι τήν μεν προϊκ' ονκ εδωκεν, άντί δε πολλών χρημάτων τών εμών οικείος ών Άφόβφ ταντ' άπετιμάτο, κληρονάμον την αδελφή ν τών εμών μετ' εκείνου καταστήσαι βουλόμενοςψ13).

Wenn auch gerade die letztere Stelle eine rednerische Übertreibung enthalten mag, so zeigen die Andeutungen doch, daß Demosthenes annehmen konnte, da Haus und Grundstück das einzige greifbare Vermögen des Aphobos waren274), komme es ihm zu, gehöre es ihm275).

In die gleiche Richtung weist auch die Stelle Dem. XXX, 35. Der Redner führ t aus, nachdem er den Vormundschaftsprozeß gegen Aphobos gewonnen habe, sei das Vermögen aus dem Hause des Aphobos zu Onetor geschafft worden und daher müsse man Onetor, da er κύριος über das Vermögen des Aphobos geworden sei, auch als κύριον :.. τών εμών άπάντων γεγενημένον ansehen.

Zu der Annahme, der Vormund habe noch Mündelvermögen in seinen Händen, wird Demosthenes gekommen sein, weil die Griechen dann, wenn der Mündel generell einen solchen Nachweis geführt hatte, das beim Vormund vorhandene Vermögen auf Grund des konsequent durch-geführten Surrogationsgedankens als dem Mündel gehörend ansahen, zumindest bis zur Höhe des Wertes des Rückstellungsanspruchs; denn hatte der Vormund Mündelvermögen übernommen, war es jedoch in der übernommenen Form nicht mehr vorhanden, so mußten notwendig die noch vorhandenen Vermögenswerte die Surrogate sein.

Die letzteren Fälle, die im Zusammenhang mit dem Prozeß gegen Onetor stehen278), deuten darauf hin, daß die Griechen von der Vorstel-lung einer abgestuften Zuordnung ausgingen, so daß im Einzelfalle der Zugriff dem zustand, der die „bessere Berechtigung zum Haben"277) hatte. Diese „bessere Berechtigung" stand dem Mündel im Verhältnis zum Vormund dann zu, wenn ihm der Nachweis gelungen war, daß der

272) Dem. XXXI , 14. Demosthenes bezeichnet auch dieses Grundstück als τάμά. 273) Dem. X X X I , 11. 27<) Außer einem Sklaven, den Demosthenes an sich genommen hatte (Dem.

XXX, 27). 275) Siehe auch die Stelle Dem. XXX, 28, in der der Redner ausführt, Aphobos

habe alles Transportable weggeschleppt, ώς γάρ ονκ άποτετιμηκώς, αλλ' εμών εαομένων κατά τήν δίκην.

276) Anm. 272. 277) K ä s e r , SZ. 64 (1944), 134ff. (136, 181ff„ 194); W o l f f , L 'Europa e il

diritto Romano (St. Mem. Koschaker) I I (1954), 413; Lexikon der Alten Welt, Sp. 2525. Zum Eigentumsbegriff s. o. S. 50ff.

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Die attische δίκη επιτροπής. 81

Vormund noch das Mündelvermögen habe, wobei es wegen des Surro-gationsgedankens nicht nötig war, daß es noch das ursprüngliche Mündel-vermögen war.

Die jeweilige Zugriffsberechtigung schließt nicht aus, daß dem Mündel — wie wir festgestellt haben — der vollstreckungsweise Zugriff auf das gesamte beim Vormund vorhandene Vermögen zustand, zumindest dann, wenn das Mündelvermögen nicht klar abtrennbar war, da der Mündel in diesem Falle voraussetzen konnte, daß sein Vermögen in dem beim Vormund vorhandenen Gesamtvermögen enthalten war.

IV. Wesen und Gestaltung der δίκη επιτροπής.

1. Klage auf Rückstellung des Mündelvermögens.

Aus dem bisher Ausgeführten ergab sich nichts für die Ansicht der Literatur278), die δίκη επιτροπής sei eine Schadensersatzklage gewesen. Gegen die Annahme des Schadensersatzcharakters spricht, wie schon usgeführt279), das Fehlen der Vorstellung vom Bestehen einer Schadens-

ersatzverpflichtung. Dem gewonnenen Ergebnis widerspricht auch nicht die Stelle Is. VII,6:

οΰτω διώκηβεν ( = der Vormund) έπιτροπεύων ώστε τριών αντώ ταλάντων δίκην δφλεΐν, auf die sich Beauchet für seine Ansicht beruft, die δίκη επιτροπής sei eine Schadensersatzklage gewesen280). Die An-gabe dieser Summe beweist jedoch noch nicht, daß es sich um die Ver-urteilung zur Zahlung eines Schadensersatzes handelte. Denn δίκην όφλισκάνειν bedeutet verurtei l t sein281); die Stelle braucht damit nicht mehr zu besagen als bis zu welcher Höhe der Vormund auf Grund des Urteils den Zugriff des Mündels zu erdulden hatte. Damit braucht sie auf der anderen Seite nicht mehr als die Andeutung der urteilsmäßig festgesetzten Geldsumme zu meinen, durch deren Zahlung dieser Zugriff des Mündels vermieden werden konnte282). Auch aus den Worten dieser

278) Siehe oben Anm. 12. «") Siehe oben S. 65 ff. 280) DA. II, 309 Anm. 4. 281) Siehe Gernet, Démosthène IV, 147; siehe auch Dem. X X I X , 2. 282) Siehe oben Anm. 224 f. und unten S. 84 f.

G Zeitschrift, für ReohtsyescMchte. IiXXXV. Rom, ΛΙΜ. Brought to you by | Simon Fraser University

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82 Dietrich Becker,

Stelle kann somit der Schadensersatzcharakter der δίκη επιτροπής nicht

abgeleitet werden.

Daß keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Mündel und dem Vor-mund bestanden, deren Verletzung zu einer Schadensersatzverpflichtung hätte führen können, bedarf keiner weiteren Erörterung283). Auch finden sich in den Reden keinerlei Hinweise, daß sich die δίκη επιτροπής auf die Verletzung ge-setzlicher zum Schutze des Mündels erlassener Schutzbestimmungen gründete. Ebenso kommt eine Haftung auf Grund der Verletzung einer Zweckverfügung284), die in den zum Zwecke der guten Verwaltung dem Vormund ausgesetzten Legaten hätte bestehen können, nicht in Frage. Wenn Demosthenes mehrfach bemerkt, den Vormündern seien Legate ausgesetzt worden, damit sie δικαίως επιτρο-πενσωσιν285), so geht doch aus Dem. X X V I I , 45 hervor, daß die ausgesetzten Vermächtnisse bei schlechter Verwaltung nicht zu deliktischen Vorwürfen führten, vielmehr die Vormünder vor Gericht nur in eine schwache Verteidigungsstellung gebracht werden sollten286).

Wie die Klage επιτροπής nicht zu einem Schadensersatzanspruch

führte, so k a n n auch v o n einem Bußanspruch keine Rede sein.

Das ergibt einmal schon das Wesen der Ablösesumme. Die Geldsumme,

die der V o r m u n d s t a t t des ursprünglich übernommenen Mündel-

vermögensgegenstandes dem Mündel auszahlen kann, ist keine auf Grund

eines Gesetzes festgelegte B u ß e — etwa in Höhe eines veruntreuten

Mündelvermögens — , sondern eine Summe, deren Höhe sich nach dem

v o m Mündel geschätzten W e r t des Mündelvermögens r ichtete , das der

Mündel n a c h seiner Beweisführung als noch in den Händen des Vormunds

vorhanden ansah, und deren Zahlung dazu diente, den Mündel von einem

unmit te lbaren Zugriff abzuhalten.

Dafür, daß es sich bei dieser Geldsumme nicht u m eine B u ß s u m m e

handelte, spricht auch ein Vergleich mi t der δίκη βλάβης, insbesondere

mit der in D e m . X X X V I I I .

283) Siehe auch zur Ablehnung der Annahme einer auf Dem. X X I X , 36 ge-stützten actio mandati oben Anm. 158.

284) Zur Lehre von der Zweckverfügung siehe insbesondere W o l f f , SZ. 74 (1957), 63ff.

285) Dem. X X V I I , 65, 5, 45. 28e) So führt der Redner aus: ή εί κακοί γίγνοιντο, μηδεμιάς συγγνώμης παρ'

υμών τυγχάνοιεν, εί τοσούτων άξιω&έντες τοιαϋτ' εις ημάς εξαρμαρτάνοιεν, bei dem ausführlichen Bericht über die Testamentserrichtung (Dem. X X V I I I , 15f.) gibt Demosthenes hingegen keinerlei Hinweise über den Zweck der ausgesetzten Vermächtnisse; nur allgemein führt er aus, der Vater habe den Vormündern auf-getragen, das Vermögen zu verpachten und διασώσαι ... την ονσίαν (§ 15).

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Die attische όίκη επιτροπής. 83

Bei dem von den Klägern Nausimachos und Xenopeithes beanspruch-ten Betrag handelte es sich um eine Geldsumme, die ein gewisser Her-monax den beiden Klägern, als sie noch unter Vormundschaft standen, geschuldet hatte und die der ehemalige Vormund Aristaichmos, der Vater der vier Beklagten, oder — nach dem Tod des Aristaichmos — deren Vormund Demaretos eingezogen haben soll, ohne sie an die nun klagenden Mündel herauszugeben (Dem. XXXVIII,14). Ebenso wie in den eine δίκη επιτροπής betreffenden Reden werfen auch in der Rede Dem. XXXVIII die Kläger den Beklagten das άποστερεϊν von Geld vor, das diese hatten und das ihnen, den Klägern, gehörte. Insoweit fallen Haftungsgrund und Klagegrund mit denen der δίκη επιτροπής zusammen. Ein wesentlicher und entscheidender Unterschied ist jedoch der kumulative Charakter der δίκη βλάβης in Dem. XXXVIII287), der der δίκη επιτροπής abging288).

Darum allein, weil die δίκη επιτροπής auf das simplum ging, kann allerdings ihr Bußcharakter noch nicht verneint werden. Ein Vergleich mit der δίκη βλάβης in Dem. XXXVIII zeigt aber, daß bei der δίκη επιτροπής der Gedanke der Strafe und Buße keine Rolle gespielt haben kann. Anders ist jedenfalls kaum zu erklären, daß das Vorenthalten von anvertrautem Waisenvermögen, das ein an sich verwerflicheres Verhalten als das einfache Vorenthalten eines einem sonstigen Gläubiger gehörenden Vermögenswertes darstellt, nicht dadurch geahndet wurde, daß die Klage auf ein Mehrfaches ging, während jedoch das einfache Vorenthalten zu einer Verurteilung auf duplum führte.

287) Wolff (Eranion für Maridakis I (1963), 96 Anm. 22; Paragraphe, ó8f.; Demosthenes als Advokat, 20) hat meines Erachtens zu Recht angenommen, daß es sich bei der in Frage kommenden Klage der Nausimachos und Xenopeithes gegen die vier Erben des Aristaichmos um eine όίκη βλάβης handelte, die jedoch auf das duplum ging, wobei jedoch die beiden Kläger jeweils nur das simplum von jedem der Erben einklagten; zu dieser Lösung könne man kommen, wenn man dem von Aristaichmos oder Demaretos eingezogenen Betrag von 100 Stateren einen umgerechneten Wert von 30 Minen zulegte, was acht Teilklagen zu je 30 Minen = 4 Talente ergäbe (siehe Dem. XXXVIII, 2).

288) Daß die δίκη επιτροπής auf das simplum ging, ergibt sich eindeutig aus den Vormundschaftsreden, insbesondere aus den Aphobos-Reden des Demosthenes. Danach versucht Demosthenes, wie wir gesehen haben, im Rahmen seiner Beweis-führung darzulegen, daß der gesamte Betrag in Höhe von 10 Talenten sich noch in den Händen des Aphobos befindet; ein darüber hinausgehender Betrag wird nicht gefordert.

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84 Dietrich Becker,

E s ging bei der δίκη έπιτροπής al lein u m die Rückste l lung des Mündelvermögens, von dem der klagende Mündel ausging, daß es sich noch in den H ä n d e n des Vormunds bef indet . Wir haben es m i t einer unseren Rechtsvorste l lungen nicht direkt vergleichbaren Klage auf Rückste l lung eines Vermögens zu tun2 8 9) . D ie Rückste l lung des Mündel-vermögens war der materiel le Zweck der Klage; prozessual war sie auf Zulassung der πραξις gerichtet , die durch Zahlung einer geschätzten Ablösesumme vermeidbar war. A n Stel le der Verpfl ichtung, das Mündel-

28>) Siehe zum Beispiel Is. VII, 7, wonach Archedamos, der Stiefvater des Apollodor, dessen δίκη επιτροπής — und eine Klage ήμικληρίον — gegen den Vormund Eupolis unterstützte καί τήν ούαίαν έποίησε κομίσααύαι τήν αύτοϋ πασαν.

Die von der Literatur ( M e i e r - S c h ö m a n n , Att. Proz. II, 563; B e a u c h e t , DA. II, 303; H i t z i g , SZ. 18(1897), 164) vertretene Ansicht, die δίκη επιτροπής entspreche der actio tutelae bzw. actio rationibus distrahendis, ist nur insoweit ge-rechtfertigt, als diese beiden Klagen im römischen Aktionensystem die Stelle ein-nahmen, die die δίκη επιτροπής im griechischen inne hatte. Die actio tutelae war jedoch ganz anders gestaltet als die δίκη έπιτροπής; als Klage auf Herausgabe der vom Vormund „auf Rechnung des Mündels empfangenen Werte und auf Ersatz des Schadens wegen der vom Vormund getätigten, dem Mündel nachteiligen Ge-schäfte" (E. S a c h e r s , RE. VII A 2, Sp. 1665) stand sie der Klage aus negotiorum gestio nahe, wobei die Geschäftsführung nach Treu und Glauben beurteilt wurde, so daß der Vormund für Schäden haftete, die dem Mündel durch Handlungen oder Unterlassungen des Vormunds entstanden waren (indicium borìae fidei; siehe R. S o h m - L . M i t t e i s - L . W e n g e r , Institutionen [1923], 547f.; S a c h e r s a.a.O. Sp. 1566; P. J ö r s - W . K u n k e l - L . W e n g e r , Römisches Privatrecht, 3. Aufl. f1949], 302f.; M. K ä s e r , Das römische Privatrecht, 1. Abschnitt fl955], 310).

Eher wies die ältere actio rationibus distrahendis, die auf Abnahme und Prüfung der Rechnungen gerichtet war und als private Bußklage auf den doppelten Schätz-wert des hinterzogenen Vermögens ging ( S o h m - M i t t e i s - W e n g e r a.a.O. 547, 549; S a c h e r s a.a.O. Sp. 1564; J ö r s - K u n k e l - W e n g e r a.a.O. 299; K ä s e r , Das altrömische ius [1949], 219; Privatrecht, 79f., 143), Berührungspunkte mit der δίκη έπιτροπής auf: einmal bestand das Delikt nach beendeter Tutel im Nicht-herausgeben ( K ä s e r , Privatrecht, 80), was dem άποβτερεϊν entsprach; zum anderen konnte der Vormund sich durch Abgeben einer Rechnungslegung von der Haftung befreien (daß die Klage ursprünglich auf Rechnungslegung ging, möchte ich bezweifeln; siehe K ä s e r a.a.O. 79); wenn die actio rationibus distrahendis in der Arglist des Vormunds ihren Grund hatte, „so daß wegen sonstiger Schädigungen des Mündels durch ungeschickte Verwaltung oder andere Bereicherung kein Schutz gewährt wurde" ( S a c h e r s a.a.O. Sp. 1564), so ist dies in bezug auf die damit aus-geschlossenen sonstigen Haftungsfälle vergleichbar mit der Verantwortlichkeit des Vormunds bei der δίκη επιτροπής allein für εχειν.

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Die attische όίκη επιτροπής. 85

vermögen zurückzugeben, trat jedoch durch die Festsetzung der Ablöse-summe nicht die Verpflichtung zur Geldzahlung290).

Die δίκη επιτροπής gleicht danach in Zweck und Durchführung auf-fallend der δίκη προικός, worauf Wolf f mehrfach hingewiesen hat291). Ebenso wie für die δίκη προικός292) ist für die δίκη επιτροπής die Annahme gerechtfertigt, sie sei ein tatbestandlich individualisierter Rechtsbehelf des attischen Klagensystems gewesen, da angenommen werden kann, daß wohl alle benannten spezifischen Klagen ihre Existenz einer besonderen gesetzlichen Bestimmung verdankten293). Die δίκη επιτροπής ist selbst erwähnt in mehreren Rednerstellen294). Einen Hinweis auf das Bestehen solcher gesetzlich geregelter Rückgewährpflich-ten gibt auch die Stelle Dem. XXIX,36295); denn es kann angenommen werden, daß eine generelle gesetzliche Regelung bestand, wenn dieser Teilaspekt einer Rückgewährpflicht eine gesetzliche Regelung gefunden hatte.

Im Hinblick auf die prozessuale Gestaltung der δίκη επιτροπής haben wir gesehen, daß der Mündel dafür, daß der Vormund die ein-zelnen beanspruchten Gegenstände des Mündelvermögens hatte, selbst beweispflichtig war296). So ist es praktisch der Mündel, der eine Gesamt-aufstellung des Vermögens unter Berücksichtigung der Auslagen und der gezogenen Gewinne den Richtern vorlegen mußte297), was der Redner in Lys. XXXII,28 mit den Worten zum Ausdruck brachte: εκ τούτων αύτω λογιονμαι. Den Wert dieses Vermögens, das sich nach der Beweis-führung des Mündels noch in den Händen des Vormunds befinden mußte, schätzte dann der Mündel durch sein τίμημα ; der Vormund brachte eine Gegenschätzung (άντιτίμημα) ein298).

2»°) Siehe oben S. 67 f. »») Festschrift Rabel II (1954), 320; RH XXIII 1, Sp. 157; SZ. 74 (1957), 44. 2M) Wolff RE. X X I I I 1 , Sp. 153. 293) Wol f f , SZ. 74(1957), 33f. mit Literatur in Anni. 15. -9i) Siehe Dem. XXIX, 6, 30; XXX, 8; XXXVIII, 4; Is. VII, 10. 395) Siehe oben S. 54. 29e) Siehe oben S. 43ff. und die überschlägige Gewinnberechnung bei angeordne-

ter μίσ&ωσις οίκου S. 61 ff. 297) Siehe Dem. XXIX, 7, 30. 298) Siehe Dem. XXIX, 59, 60. Das durch Onetor vorgebrachte άντιτίμημα

des Aphobos betrug ein Talent (Dem. XXX, 32; XXXI, 10). Sieh« auch zur Schät-zung oben S. 61 f.

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86 Dietricli Becker,

2. Klagemöglichkeit gegen Vormundserben.

Wenn bei der δίκη επιτροπής, wie eben ausgeführt, der Gedanke der Strafe und Buße keine Rolle spielte, so ist es nicht abwegig anzu-nehmen, daß auch gegen die Erben des Vormunds die δίκη επιτροπής selbst zulässig gewesen sei. Diese Ansicht vertrat Charles299), wobei er allerdings dafür keine weitere Begründung gab.

Nach der in der Literatur vorherrschenden Ansicht konnte der Mündel gegen Erben des Vormunds allerdings nur mit der δίκη βλάβης vor-gehen300), wobei die Klage jedoch auf das simplum ging, da nicht ein-zusehen sei, „warum gegen die Erben eines Vormunds, die ja keine di-rekte Schuld trugen, eine strengere Klage sollte möglich gewesen sein"301). Als Beleg diente die Rede Dem. XXXVIII . Wie wir jedoch gesehen haben, war die Klage der Nausimachos und Xenopeithes gegen die vier Erben des Aristaichmos eine normale δίκη βλάβης, die auf das duplum ging302); denn es handelte sich gar nicht um eine Wiederaufnahme der Vormundschaftsangelegenheit, wie es der Redner hinzustellen versuchte, indem er sich auf die nach Beendigung der Vormundschaftsstreitigkeiten gegebene αφεσις κάί απαλλαγή berief303). Der materielle Grund der jetzigen Klage war vielmehr allein die Schädigung, die darin zu sehen war, daß die Erben des Aristaichmos den Klägern die 100 Stateren vorenthielten, die nach der αφεσις και απαλλαγή in ihre Hände geraten waren304). Die Rede Dem. XXXVIII kann damit überhaupt keine Auskunft darüber geben, welche Klage gegen Vormundserben anzu-strengen war.

Für die Richtigkeit der Annahme, gegen Vormundserben habe mit der δίκη επιτροπής vorgegangen werden können, ergeben sich aus den

29S) Charles , Limitations, 12 Anm. 1. 300) P l a t n e r , Prozeß II, 289; S c h u l t h e ß , Vormundschaft, 238f., 245; Meier-

S c h ö m a n n , Att. Proz. II, 563; L é c r i v a i n , Daremberg-Saglio II, 732; B e a u c h e t , DA. II, 280, 315f. mit weiterer Literatur in Anm. 1 der S. 315; IV, 389; L ips ius , AR. 533f., 657; W. G. Becker , Familienrecht, 242; zur Schuldenhaftung im Erb-recht allgemein s. E. AVeiß, Griechisches Privatrecht auf rechtsvergleichender Grundlage I (1923), 203 mit ausführlicher Literaturangabe in Anm. 34.

301) S c h u l t h e ß a.a.O. 239. 302) Siehe oben Anm. 287. 303) Dem. XXXVIII, 1, 3, 4, 5, 9, 21f„ 27. 3M) W o l f f , Eranion für Maridakis I (1963), 97ff., Paragraphe, 59; siehe auch

D e m i s c h , Schuldenerbfolge, 9; Charles a.a.O. Es handelte sich also nicht um einen Fall der Erbenhaftung, wie Maschke , WL. 108 Anm. 1 annimmt.

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Die attische δίκη επιτροπής. 87

Reden keine Beweise. Es können jedoch aus einem Vergleich der δίκη επιτροπής gerade mit der δίκη βλάβης, die die einzige Klagemöglich-keit darstellte, wenn man davon ausging, es habe dem Mündel gegen die Vormundserben nicht die δίκη επιτροπής zur Verfügung gestanden, und der daraus sich für die Vormundserben ergebenden Interessenlagen einige Anhaltspunkte für die Ansicht Charles ' gewonnen werden.

Wie oben schon erwähnt wurde, war der Vormund offensichtlich besser ge-stellt als der durch eine auf das duplum gehende δίκη βλάβης belangte sonstige Schuldner. Gründe für diese unterschiedliche Gestaltung der nach Haftungsgrund und Klagegrund in diesem Falle305) vergleichbaren Klagen lassen sich nicht er-mitteln.

Eine der Interessenlage des Vormunds jedoch gleichzustellende Lage ergab sich für die Vormundserben, wenn ein dem Mündel gehörender Vermögensgegenstand im Rahmen der Vormundschaftsführung in den οίκος des Vormunds gelangt war und mit diesem dann in die Hände seiner Erben geriet, wenn also der Vormund vor Beendigung der Vormundschaft starb bzw. kurz danach, ohne die Möglichkeit zur Rechtfertigung gehabt zu haben. Diese ähnliche Interessenlage könnte es rechtfertigen, daß die Vormundserben auch nur dafür hafteten, wofür der Vormund verantwortlich war.

Dafür sprechen auch die VerjährungsVorschriften der beiden Klagen: die Mög-lichkeit, mit der δίκη επιτροπής vorzugehen, war auf fünf Jahre beschränkt30·), eine Verjährung der δίκη βλάβης gab es wahrscheinlich nicht, sonst hätte sich der Redner in Dem. X X X V I I I bestimmt darauf berufen und nicht versucht, so zu tun, als ob die jetzige Klage eine Wiederaufnahme der damaligen Vormund-schaftsstreitigkeit sei und damit die Verjährungsvorschriften über die δίκη επιτροπής Anwendung finden müßten307).

Den Grund für die unterschiedliche Behandlung von Verjährungsbestimmungen fand W o l f f darin, daß die Griechen die Verjährung in Zusammenhang mit dem Beweisrecht sahen308); grundsätzlich konnte ein Zugriffsrecht nicht untergehen, jedoch verlangte die mit einer späten Klageerhebung möglicherweise verbundene schlechte Beweislage des Beklagten eine gesetzliche Verjährungsregelung·, solche Beweisnot bestand insbesondere in Fällen einer jahrelangen Verwaltung wie bei der Vormundschaft309). Durch die Verjährungsregel war dem Vormund nach fünf Jah-ren die Möglichkeit gegeben, den Zugriff des Mündels abzuwehren (Dem. X X X V I I I , 17).

Eine solche schlechte Beweislage, wie sie für den Vormund bestehen konnte, war für die Vormundserben ebenfalls denkbar, wenn sie den Zugriff des Mündels wegen

3 0 5) Ob außer άποστερειν noch weitere Tatbestände eine δίκη βλάβης recht-fertigen, kann im Rahmen dieser Arbeit nicht untersucht werden.

3 0 e) Siehe oben Anm. 2. 3 0 7) W o l f f , Eranion für Maridakis I (1963), 99, 90f„ 94 ,100 . 303) A.a.O. 103. 309) W o l f f a.a.O. 105.

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8 8 Dietrich Becker,

eines ζ. Β. im Rahmen der Vormundschaftsführung in den οίκος des Vormunds gelangten und später auf Grund ordnungsgemäßer Vormundschaftsverwaltung aus-gegebenen Mündelvermögenswertes nur durch λόγον άποδιδόναι310) abwehren konnten. Ebenso wie der Vormund als Beklagter ein Interesse hatte, wegen seiner durch die lange Verwaltung verursachten schlechten Beweislage durch die ge-setzliche Verjährungsregelung geschützt zu werden, hatten auch die Vormunds-erben in diesem Falle ein gleiches schutzwürdiges Interesse. Dieser Schutz konnte ihnen jedoch nur gewährt werden, wenn die Mündel nur mit der δίκη επιτροπής gegen sie vorgehen konnten.

Eine solche gleiche Interessenlage bestand jedoch dann nicht, wenn nach dem Tode des Vormunds bzw. nach der Rechnungslegung durch den Vormund Vor-mundschaftsgegenstände in die Hände der Vormundserben gelangten, wie es im Fall der Rede Dem. X X X V I I I zutraf.

Es kann daher angenommen werden, daß der Mündel in bestimmten Fällen auch gegen Erben eines Vormunds mit der δίκη επιτροπής vorgehen konnte311).

V. Vermeidung des durch eine δίκη επιτροπής

anges trebten Zugriffs .

1. Bedeutung des λόγον άποδιδόναι.

Wenn der Vormund einen beanspruchten Vermögensgegenstand nicht mehr hatte und auch kein καϋυφιέναι im Sinne der Rede Dem. XXIX, 36 vorlag, konnte er den Zugriff des Mündels vermeiden, indem er über den entsprechenden Betrag Rechnung legte. In Höhe dieses Betrages war er dann entlastet, sofern der betreffende in Rechnung gestellte Betrag wirklich für den Mündel aufgewandt worden war.

So berechnet zum Beispiel Aphobos Aufwendungen für die Anschaffung von Rohmaterialien (λόγον αντός άπενήνοχεν άναλωμάτων ουκ εις αιτία τοις άν-ΰρώποις, άλλ' εις εργα τόν [ε«'ς την τέχνην] ελέφαντα εις μαχαιρών λαβάς και

310) Siehe dazu unten S. 89. 3 U) Angesichts der Interessenlage möchte man sogar annehmen, daß er in diesen

Fällen nur mit der δίκη επιτροπής gegen die Erben vorgehen konnte, genauso wie der Mündel gegen den Vormund nur diese Klagemöglichkeit gehabt zu haben scheint. In welchem Verhältnis dabei das Vorgehen mit einer δίκη επιτροπής und das mit einer δίκη βλάβης standen, warum der Mündel gegen den Vormund — und hier auch gegen die Vormundserben — offensichtlich nicht mit einer δίκη βλάβης vorgehen konnte, kiinn nicht beantwortet werden, solange die δίκη βλάβης nicht geklärt ist.

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Die attische δίκη επιτροπής. 89

αλλας έπισκευάς)312) und dabei auch den Lohn für drei in der Fabrik beschäf-tigte Sklaven des Therippides313). Demosthenes selbst anerkennt die für den Unterhalt der Sklaven getätigten Auslagen und orientiert sich dabei an der Be-rechnung des Therippides, der 7 Minen jährlich dafür als aufgewandt berechnet hatte (Dem. XXVII, 36: Τήν μεν τοίνυν τροφην άπό τών έβδομήχοντα μνών και επτά λογιστέον τών άπό τον εργαστηρίου γενομένων. Θηοιππίδης γάρ έπτά μνας εδίδον κα&' εκαστον τόν ενιαντόν εις ταντα.). Auch berechneten die Vor-münder dem Demosthenes 18 Minen εΙσφοραΡu); im übrigen behaupteten sie, das ganze Stammkapital sei für den Mündel aufgewandt worden315).

Nach der Rede Lys. XXXII hatte der Vormund, um sich der Rückgabever-pflichtung zu entledigen, für den täglichen Bedarf dem Mündel einen — über-höhten — Betrag von 5 Obolen und für Schuhe, Kleidung und Friseur einen Pau-schalbetrag von mehr als einem Talent31·) eingesetzt; außerdem Auslagen für das väterliche Grabmal, religiöse Feste und Opfer berechnet und die Mündel mit der Hälfte einer von ihm geleisteten Syntrierarchie belastet, obwohl Mündel generell von Staatslasten befreit waren317), wobei sich noch in diesem Falle herausstellte, daß der Vormund nicht nur die Hälfte dem Mündel berechnet hatte, sondern den ganzen auf ihn entfallenen Anteil der Trierarchie318).

Diese Manipulationen zeigen, daß der Vormund Diogeiton mit allen Mitteln versuchte, gerechtfertigte für die Mündel getätigte Auslagen rechnerisch vorzuweisen, um damit den Rückgewähranspruch des Mün-dels auszuschließen, was den Redner zu der spöttischen Bemerkung veranlaßte: ώσπερ δια τοντο επίτροπος τών παιδιών χαταλειφ&είς, ίνα γράμματ' αντοΐς άντί τών χρημάτων άποδείξειεν319).

Hier zeigt sich die ursprüngliche Bedeutung von λόγον αποδιδόναι bzw. λόγον άποφέρειν. Wenn der Vormund zum Beispiel Schulden des Mündels beglichen hatte, dann gab er statt des Gegenstandes einen Rechtfertigungsgrund zurück, wie die wörtliche Übersetzung ergibt. Er erfüllte damit die ursprünglich bestehende Verpflichtung, den Gegen-stand zurückzugeben. Auf diese Art entsteht auch kein Widerspruch dazu, daß durch das αποδιδόναι die Erfüllung einer Schuld ausgedrückt wird, die Nichtrechnungslegung als Klagegrund der δίκη έπιτροπης jedoch abgelehnt wurde320). Durch das λόγον άποπιδόναι wird dieses όφείλείν, nämlich die Rückgabe des Gegenstandes, getilgt.

312) Dem. XXVII, 20; siehe auch Dem. XXVIII, 12. 313) Dem. XXVII, 20. 314) Dem. XXVII, 371 315) Dem. XXVII, 37, 39. 31e) Lys. XXXII, 20. 317) Lys. XXXII, 24. 318) Lys. XXXII, 26f. 31») Lys. XXXII, 22. 32°) Siehe oben S. 34ff. mit Anm. 21.

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90 Dietrich Becker,

Das geht insbesondere aus der Stelle Dem. XXVII,50 hervor; aus ihr ergibt sich, daß ό λόγος, der Rechtfertigungsgrund, die Alternative für den vom Vormund übernommenen Vermögensgegenstand ist, dessen Rückgabe eigentlich geschuldet wird; denn nach Schilderung des De-mosthenes fragten die Schiedsrichter den Aphobos: και πότερον έπιτρο-πεν&είς άπεδέξατ' äv τούτον τον λόγο ν παρά των επιτρόπων ή τάρχαϊ' äv άπολαβεϊν ήξίον συν τοις εργοις τοις γεγενημενοις.

Diese rein gegenständliche Betrachtungsweise321) findet ihren Aus-druck auf der Gegenseite, das heißt bei den Mündeln, darin, daß Demo-sthenes im Hinblick auf einen Betrag, der von den Vormündern auf-gewendet wurde, ausführt: καΐ ημείς τούτο λαβείν όμολογονμεν322).

2. Vermeidung der Klage durch μίσ'&ωσις οίκου oder durch

Apotimema-Bestellung.

Von vornherein konnte der Vormund eine δίκη επιτροπής durch μίσ&ωσις οίκον vermeiden323). Daneben hatte der Vormund noch die Möglichkeit, der Klage επιτροπής durch Apotimemabestellung zu entgehen.

Entgegen der älteren Literatur, die das Apotimema bloß als Unterart der Hypo-thek ansah, die bei der μίσ&ωσις οίκου der Pächter in Form eines Grund-pfandrechtes zur Sicherung des Rückgewähranspruchs auf seinem Gut bestellen mußte321), hat Wolf f 3 2 5 ) nachgewiesen, daß das attische Apotimema zwei Funktio-nen zu erfüllen hatte.: eine Sicherungsfunktion und eine ablösende Funktion. Den wesentlichen Unterschied zu anderen Formen pfandmäßiger Belastung sieht Wolf f

321) Zur griechischen konkret-anschaulichen Rechtsterminologie siehe ins-besondere W o l f f , L'Europa e il diritto Romano (St. Mem. Koschaker) I I (1954), 412f.; Eos XLVIII 1 (Symbol. Taubenschlag, 1956), 364; Eranion für Maridakis I (1963), 101; D i e t e r S i m o n , SZ. 82 (1965), 52f.

321!) Dem. XXVII , 36. 323) Siehe dazu im einzelnen: W o l f f , Festschrift Lewald (1953), 201 ff.; Fest-

schrift Rabel I I (1954), 321. Siehe auch L é c r i v a i n , Daremberg-Saglio II, 731; W e i ß , Pfandrechtliche Untersuchungen I, 133 Anm. 1; F i n e , Horoi, 114f.; siehe oben S. 58ff.

324) Literatur siehe W o l f f , Festschrift Rabel I I (1954), 294 Anm. 5. 325) Wol f f a.a.O. 293ff.; zustimmend S t e i n w e n t e r , SZ. 72 (1965), 414f.;

grundsätzlich auch N i e d e r l ä n d e r , Jura fl (1955), 292ff., der allerdings W o l f f s Auslegung von Is. VI, 36 mißverstand; siehe dazu W o l f f , SZ. 74(1957), 39 Anm. 33.

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Die attische δίκη επιτροπής. 91

in der „grundsätzlichen Wertgleichheit" des άποτίμημα „mit der ihm entsprechen-den Geldschuld, wie es schon das Wort selbst nahelegt"329).

Dieser Formulierung kann nur insoweit gefolgt werden, als der entsprechende zu sichernde Teil des Mündelvermögens in einer Geldsumme bestand; sonst ging, wie bereits dargelegt, die δίκη επιτροπής nicht auf Zahlung einer Geldschuld, sondern auf Zulassung einer Praxis, die durch Zahlung einer geschätzten Ablöse-summe vermieden werden konnte32 '). Es scheint, daß diese Formulierung W o l f f s ihre Berechtigung nur im Anwendungsfall der Proix hat, da hier „die Forderung auf Rückgewähr der Mitgift kraft gesetzlicher Vorschrift (Is. I I I , 35) unter allen Umständen als Geldforderung in Erscheinung treten mußte, gleichviel was ta t -sächlich zur Mitgift gegeben worden war"328). Es soll aus diesem Grund kurz ge-prüft werden, ob der Gedanke der Wertgleichheit auch in anderen Fällen als dem einer durch Apotimemabestellung gesicherten Geldsumme des Mündels Geltung haben konnte.

Für den Fall, daß an Stelle eines durch den Vormund übernommenen Mündel-gegenstandes ein Gegenstand des Vormunds apotimiert wurde329), ergibt sich keine Diskrepanz zur Ansicht W o l f f s . Hier hat te die Bestimmung der Wertgleichheit zwischen den beiden Objekten durchaus ihren Sinn.

Schwer fällt es jedoch, im Falle Is. VI, 36 das Vorliegen einer Wertgleichheit anzunehmen, sofern wir mit Wol f f davon ausgehen, daß die hier apotimierten eigenen Vermögenswerte der Mündel das Immobiliarvermögen darstellten330).

In der Stelle wird berichtet, wie der Gegner des Sprechers und ein Kumpan ver-suchten, das Vermögen des todkranken Euktemon in ihre Hände zu bekommen, indem sie sich beim Archon als Vormünder der Erben vor verstorbener Söhne des Euktemon ausgaben und die Verpachtung der ovaia άφανής der Mündel an sich selbst und die Apotimierung der Liegenschaften der Mündel beantragten (μισ&ονν εκέλενον τον άρχοντα τους οίκους ώς ορφανών όντων, οπως επί τοις τούτων όνόμασι τά μεν μισ&ω&είη τής ουσίας, τά δε άποτιμήματα καταατα&είη και δροι τε&εϊεν ζώντος ετι τον Ενκτήμονος, μισ&ωται δε αντο'ι γενόμενοι τάς προσόδους λαμβάνοιεν)331).

In diesem Falle bedurfte es jedoch keiner besonderen Ablösefunktion im Inter-esse des Schuldners. Die Ablösefunktion war hier schon immanent; denn nach Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses hät ten die Vormünder als έχοντες die Grundstücke auch ohne Apotimemabestellung herauszugeben gehabt, gleich-zeitig waren sie aber auch zu nicht mehr als zu deren Herausgabe verpflichtet; mit der Rückgabe waren sie von der Haftung befreit.

326) Wolf f a.a.O. 319. 32 ') Siehe oben S. 81 ff. 328) Wol f f a.a.O. 314. 329) Der Grund dafür konnte darin bestehen, daß der Vormund über den Mündel-

gegenstand weiterhin frei verfügen können, dennoch aber auch ein bestimmtes Objekt als Apotimena vorhanden sein sollte.

330) Wolf f a.a.O. 321. 331) Wolf f a.a.O. 301f„ 321.

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92 Dietrich Becker,

Allerdings fehlte es natürlich in einem solchen Falle ohne ausdrückliche Apo-timeinabestellung an der Sicherungsfunktion. Wesentlich und kennzeichnend für das Institut der Apotimemabestellung war jedoch gerade die Tatsache, daß durch die Apotimierung beide Funktionen g l e i c h z e i t i g erfüllt wurden.

Im Ergebnis kann danach Wolff zugestimmt werden, wenn er ausführt, das Immobiliarvermögen der Mündel sei unter Horossetzung bereitgestellt worden, „um sowohl die Mündel zu sichern als auch ihnen und den Vormündern die δίκη επιτροπής zu ersparen, die nur zu einer durch Zahlung einer geschätzten Geld-summe ablösbaren πράξις führte und dadurch beiden Parteien gleich lästig und gleich gefährlich war"332).

Eine Apotimemabestellung wurde in der Regel zusammen mit einer Vermögensverpachtung vorgenommen. Sie war aber von einer etwaigen μίσύωσις οϊκον unabhängig, wie sie auch nicht notwendig bei der μίσΰ·ωσις οϊκον vorgenommen werden mußte333).

VI. Zusammenfassung .

Bei der δίκη επιτροπής handelte es sich nicht um eine Klage auf Rechnungslegung und Schadensersatz. Klageziel war allein die Rück-stellung des Mündelvermögens, wobei der Mündel davon ausging, daß sich dieses Vermögen noch in Händen des Vormunds befand. Klagegrund der δίκη επιτροπής war das Vorenthalten (άποστερεΐν) dieses Ver-mögens.

Trotz der dem Vormund zustehenden Verfügungsbefugnis über das Mündelvermögen blieb dieses einschließlich der für einzelne weggegebene Gegenstände erlangten Surrogate für den Vormund fremdes Vermögen und dem Mündel rechtlich zugeordnet. Bei ungerechtfertigter ersatzloser Preisgabe von Vermögenswerten (κα&νφιέναι) wurde auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung „fingiert", der Vormund habe den betreffenden Gegenstand noch.

332) A.a.O. 321. 333) Nach der Literatur mußte für gepachtetes Mündelvermögen Sicherheit in

Form eines Apotimema geleistet werden: S c h u l t h e ß , Vormundschaft, 157; G u i r a u d , Propriété, 321; L é c r i v a i n , Daremberg-Saglio II, 731; L i p s i u s , AR. 348; B e a u c h e t , DA. II, 251f.; T h a l h e i m , RE. V I I , Sp. 224f.; F i n e , Horoi, 100; F i n l e y , Studies, 43. P a o l i , Studi, 169 hält die Apotimemabestellung nur für eine gewohnheitsmäßige Übung. — Zur Apotimierung und den damit auftauchenden Problemen siehe noch: B e a u c h e t a.a.O. 252f.; F i n e a.a.O. 102; F i n l e y a.a.O. 114; W o l f f , Festschrift Lewald (1953), 205 Anm.23; Festschrift Rabel 11(19541. 297, 311, 321 ff.

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Die attische δίκη έπιτροπής. 93

Die Leistungspflicht des Vormunds bestand bei der δίκη ¿πιτροπής

allein in der Verpflichtung zur Rückgabe des Mündelvermögens; der

Haftungsgrund war lediglich im εχειν von Mündelvermögen zu finden.

Als Haftungsobjekt diente das gesamte Vermögen des Vormunds: jedoch

nicht deswegen, weil es für den Rückstellungsanspruch des Mündels

gehaftet hätte, sondern weil davon ausgegangen wurde, daß das un-

sichtbare Vermögen (ovaia αφανής) in ihm enthalten war.

Dem Vorwurf des καάνφιέναι vermochte sich der Vormund dadurch

zu entziehen, daß er an Stelle des fehlenden Vermögenswertes einen

rechtfertigenden Grund für dessen Nichtvorhandensein angab (λόγον

άποδιδόναι). Daneben konnte der Vormund die Klage επιτροπής durch

μίσ·&ωσις οίκον oder Apotimemabestellung vermeiden.

In bestimmten Fällen hatte der Mündel die Möglichkeit, auch gegen

die Erben des Vormunds mit der δίκη επιτροπής vorzugehen.

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