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15.05.2019 1 In eigener Sache Diese Unterlagen sind nur im Zusammenhang mit dem mündlichen Vortrag vollständig. Die isolierte Nutzung einzelner Darstellungen kann zu Fehlinterpretationen bzw. Missverständnissen führen. Dies bitte ich unbedingt zu beachten. Aus Gründen der Einfachheit und besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Texten und Darstellungen meist die männliche Sprachform. Es sind jedoch stets beide Geschlechter gemeint. Norbert Deuser [email protected] 15.05.2019 (0) © [email protected] 2

In eigener Sache - med-data.info · Krankheitserreger > ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) 2. Infektion > Aufnahme eines Krankheitserregers und Entwicklung

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15.05.2019

1

In eigener Sache

Diese Unterlagen sind nur im Zusammenhang

mit dem mündlichen Vortrag vollständig.

Die isolierte Nutzung einzelner Darstellungen kann

zu Fehlinterpretationen bzw. Missverständnissen

führen. Dies bitte ich unbedingt zu beachten.

Aus Gründen der Einfachheit und besseren

Lesbarkeit verwende ich in meinen Texten und

Darstellungen meist die männliche Sprachform.

Es sind jedoch stets beide Geschlechter gemeint.

Norbert Deuser

[email protected]

15.05.2019 (0)© [email protected] 2

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15.05.2019

2

Einführung

Überblick

Gesundheitssystem

Bundesoberbehörden

IfSG

Meldelinien

ÖGD in Bundesländern

Übersicht: Aufbau GW

Hausaufgaben

15.05.2019 (0)© [email protected] 3

Was ist Gesundheit?

Gesundheit ist mehr als nur die Abwesenheit

von Krankheit.

Die WHO definiert diese als Zustand des

vollkommenen körperlichen, seelischen und

sozialen Wohlbefindens.

engl.: „well-being“ = „Wohl-sein“

15.05.2019 (0)© [email protected] 4

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3

15.05.2019 (0)

Veränderung des Krankheits- und Gesundheitsverständnisses im 20. Jahrhundert

1900 bis

60er Jahre

Krankheit lt. GKV: regelwidriger Körper- oder Geisteszu-

stand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder Arbeitsun-

fähigkeit zur Folge hat

Krankheit und

Gesundheit als

Schicksal

während der

70er Jahre

Zunehmende Ausweitung des Krankheitsbegriffs durch

das BSG in Richtung auf WHO-Definition: „Gesundheit ist

der Zustand vollkommenen körperlichen, geistigen,

sozialen Wohlbefindens und nicht allein das Fehlen von

Krankheit und Gebrechen“. Gesundheit als

konsumierbares

Produktin den

80er Jahren

„Gesundheit für Alle“ (WHO Ottawa Charta): Zunehmende

Verschiebung des Gesundheitsbegriffs auf soziale und

individuelle Umweltbedingungen, sowie die Mitverant-

wortung des Individuums für eine „gesunde Lebens-

führung“.

seit 1990 Zunehmende Abgrenzung individueller gegenüber

staatlicher Zuständigkeit für Gesundheit/Wohlbefinden.

Verschiebung der staatlichen Steuerung vom Fokus

„Gesundheitspolitik“ zu einer „gesunden“ Finanz-,

Sicherheits-, Wirtschafts-, Umwelt- und Sozialpolitik.

Gesundheit als

Kompetenz

© [email protected] 5

Was ist Gesundheitswesen?

Das Gesundheitswesen kann einerseits als die Gesamtheit

der Institutionen und Personen gesehen werden, welche

die Gesundheit der Bevölkerung fördern, erhalten und

wieder her-stellen sollen, oder andererseits auch als eine

bestimmte Form der Verknüpfung aller Personen,

Sachmittel und Einrichtungen, die im Dienste der

Gesundheit wirken.

15.05.2019 (0)© [email protected] 6

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Gesundheitswesen

15.05.2019 (0)

Behandlung

Pflege

Rehabilitation Ausbildung

Lehre

Forschung

Vorsorge

Früherkennung

Hygiene

Aufklärung

► Ärzte

Zahnärzte

Apotheken

u.a.

► Stationäre Einrichtungen

(Akut- und Sonderkrankenhäuser

einschl. Altenpflege u.a.)

► Unfallrettungswesen

(einschl. betriebsärztliche

Versorgung

© [email protected] 7

Einführung

Überblick

Gesundheitssystem

Bundesoberbehörden

IfSG

Meldelinien

ÖGD in Bundesländern

Übersicht: Aufbau GW

Hausaufgaben

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5

15.05.2019 (0)

Ambulante

Versorgung

Stationäre

Versorgung

ÖGD

Hausärzte

Fachärzte

Sonstige

Medikament.

Versorgung

Akut-

Kranken-

häuser

Sonder-

Kranken-

häuser

Bund

Bundes-

Institute

Land

Landes-

Institute

Kommune

Landkreis Stadt

© [email protected] 9

15.05.2019 (0)

Ambulante

Versorgung

Stationäre

Versorgung

Öffentlicher

Gesundheitsdienst

HausärzteAllgemeinärzte

und Internisten

Akutkrankenhäuser

Grundversorgung

bis 250 Betten

Regelversorgung

(+ Intensiv und Anästhesie)

230 – 800 Betten

Zentralversorgung

(+ weitere Fachgebiete)

800 – 1200 Betten

Maximalversorgung

(Universitätskliniken)

über 1000 Betten

Bundesinstitute

BfArMBundesinstitut für Arzneimittel

und Medizinprodukte

RKIRobert Koch-Institut

DIMDIDeutsches Institut für Medizinische

Dokumentation und Information

PEIPaul-Ehrlich-Institut

BZgABundeszentrale für

Gesundheitliche Aufklärung

FachärztePädiatrie

Dermatologie

Urologie

Chirurgie

Orthopädie

Augenheilkunde

Radiologie

HNO

usw.

Sonstige/sMDK

Zahnärzte

Betriebsärzte

LandLandesgesundheitsämter (teilweise)

Medizinaldezernate bei

den Regierungsbezirken

Medikam. VersorgungApotheken

SonderkrankenhäuserPolyklinik, BG-Klinik

Psych. Krhs., Rehaklinik

KommuneLandkreis, Stadt

Gesundheitsamt

© [email protected] 10

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Einführung

Überblick Gesundheitssystem

Bundesoberbehörden

IfSG

Meldelinien

ÖGD in Bundesländern

Übersicht: Aufbau GW

Hausaufgaben

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15.05.2019 (0)

Bundesgesundheitsamt (BGA)

1952 als Nachfolgeorganisation des

Reichsgesundheitsamtes gegründet.

Das BGA war zentrale staatliche Forschungsein-

richtung der BRD auf dem Gebiet der öffentlichen

Gesundheit. Sitz Berlin.

Auflösung 1994 im Zusammenhang mit HIV-

verseuchten Blutpräparaten.

Seine Aufgaben gingen auf 3 kleinere voneinander

unabhängige (leistungsfähigere)

Bundesoberbehörden über.

© [email protected] 12

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7

15.05.2019 (0)

Nachfolgeeinrichtungen des BGA

• Robert-Koch Institut

• Bundesinstitut für gesundheitlichen

Verbraucherschutz und Veterinärmedizin

(aufgelöst 2002)

• Bundesinstitut für Arzneimittel und

Medizinprodukte

© [email protected] 13

15.05.2019 (0)

Zentrale Einrichtung zum Verhüten, Erkennen und Bekämpfen

von Krankheiten (insbesondere Infektionskrankheiten).

• Datensammlung

• Ständige Impfkommission (STIKO)

• Gesetzliche Aufgaben

> IfSG: koordinierende Verantwortung

> Biologische Sicherheit: Zentrum (nach Milzbrandanschlägen in

den USA gegründet)

> Transfusionsgesetz: Übersicht Infektionsmaker Blut und Plasma

> Stammzellengesetz: Import und Verwendung von Stammzellen

> Gentechnik: gentechnisch veränderte Organismen/Lebensmittel

• www.rki.de

Robert Koch (1843-1910), Mediziner (Mikrobiologe).

Entdeckungen: 1876 Milzbranderreger (Bazillus anthracis),

1882 Tuberkulose (Mykobakterium tuberculosis), entwickelte später das Tuberkulin.

1905 Nobelpreis für Physiologie/Medizin.

© [email protected] 14

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• Zuständigkeit für Arzneimittelzulassung

• Verkauf von neuen AM erst nach Zulassung

möglich

• Risikobewertung von Arzneimitteln

• Überwachung von BtM

(Erlaubnis zum legalen Verkehr mit BtM)

• Klinische Bewertung von MP (z.B. Implantate,

Sehhilfen, Dentalprodukte usw.)

• www.bfarm.de

© [email protected] 15

15.05.2019 (0)

• Unterhält und pflegt Datenbanken zu:

Arzneimitteln

Medizinprodukten

Wissenschaftlichen Publikationen

• Erarbeitet amtliche Klassifikationen

z.B. ICD (= Internationale Klassifikation der Krankheiten),

OPS (= Operationen und Prozedurenschlüssel)

• Bewertung medizinischer Verfahren

• www.dimdi.de

© [email protected] 16

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15.05.2019 (0)

• Prüft immunologische Arzneimittel

z.B. Serumpräparate, Impfstoffe, Blutzubereitungen

• Zulassungen dieser Arzneimittel

• Überwachung und Festlegung von Standards

• Unterhält Spontanerfassung von UAW

(= Unerwünschte Arzneimittel-Wirkungen)

• Überwachung des Arzneimittelverkehrs

z.B. Inspektion in Herstellerfirmen

• www.pei.de

Paul Ehrlich (1854 – 1915), Chemiker, Arzt, Serologe, Immunologe.

Gilt als Begründer der Chemotherapie. Entwicklungen: Behandlung gegen Syphilis, Diphterie.

1908 Nobelpreis für Physiologie und Medizin für die Begründung der Immunologie.

© [email protected] 17

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• Entwickelt Strategien zur Prävention und

Gesundheitsförderung

• Erarbeitet Grundsätze und Richtlinien für die

Inhalte und Methoden der Gesundheitserziehung

• Durchführung von Fort- und Weiterbildungen

von Fachpersonal

• www.bzga.de

© [email protected] 18

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Einführung

Überblick Gesundheitssystem

Bundesoberbehörden

IfSG

Meldelinien

ÖGD in Bundesländern

Übersicht: Aufbau GW

Hausaufgaben

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„Die deutsche Rechtsordnung

kennt kein einheitliches

(geschlossenes) Hygienerecht.

Vielmehr findet sich eine

Vielzahl von Einzelvorschriften

mit hygienerelevantem Bezug

in den unterschiedlichsten

Rechtsquellen.“

aus:

Nassauer und Mielke: Krankenhaushygiene –

Möglichkeiten und Grenzen der Beratung

durch das Robert Koch-Institut im Rahmen

täglicher Anfragen (2007);

Bundesgesundheitsblatt 50: 359-367

© [email protected] 20

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• früher: Bundesseuchengesetz (bis 31.12.2000 gültig)

• Gesetz regelt

- Meldewesen

- Verhütung von Infektionskrankheiten

- Bekämpfung von Infektionskrankheiten

Das IfSG stattet die Gesundheitsämter zum Schutz der

Allgemeinheit mit erheblichen Vollmachten aus.

© [email protected] 22

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Ermittlung und Untersuchung (§ 16 IfSG)

Die Behörde darf Grundstücke, Räume, Anlagen und

Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art betreten

Bücher und sonstige Unterlagen einsehen und hieraus

Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anfertigen

Gegenstände untersuchen

Proben zur Untersuchung fordern oder entnehmen

15.05.2019 (0)© [email protected] 23

Ermittlung und Untersuchung

Personen müssen Auskünfte erteilen und Urkunden

vorlegen

Duldungspflichtig sind: Körperliche Untersuchungen,

Bereitstellen von Untersuchungsmaterial (Blut, Stuhl,

Urin)

Bei Verdacht auf eine Erkrankung im Sinne des IfSG

besteht Untersuchungspflicht, aber keine

Behandlungspflicht.

15.05.2019 (0)© [email protected] 24

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Ermittlung und Untersuchung

Nur mit Einwilligung des Betroffenen:

Gallen- und Magensaftentnahmen

Punktion des Spinalkanals zur Liquorentnahme

Operationen

Eingriffe in Narkose

Eine Behandlung darf nicht angeordnet werden.

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Einschränkung der Grundrechte

Bei Verdacht auf eine Erkrankung im Sinne des IfSG sind

zahlreiche Grundrechte eingeschränkt:

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Grundrecht Einschränkung

Art. 2 II GG Grundrecht auf Unversehrtheit

Art. 2 II GG Freiheit der Person

Art. 11 I GG Freizügigkeit

Art. 8 GG Versammlungsfreiheit

Art. 13 I GG Unverletzlichkeit der Wohnung

© [email protected] 26

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• Einschränkung von Grundrechten

- Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

- Grundrecht der Freiheit der Person

- Grundrecht der Versammlungsfreiheit

• Es ist möglich, Personen mit meldepflichtigen Krankheiten

- durch das Gesundheitsamt vorzuladen

- zu Untersuchungen und Probenentnahme zu verpflichten

- zwangsweise abzusondern (Quarantäne)

- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten zu untersagen

© [email protected] 27

15.05.2019 (0)

http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html

vom 20.07.2000, i.d.F. vom 17.07.2009

• 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 3

• 2. Abschnitt Koordinierung und Früherkennung §§ 4 und 5

• 3. Abschnitt Meldewesen §§ 6 bis 15

• 4. Abschnitt Verhütung übertragbarer Krankheiten §§ 16 bis 23

• 5. Abschnitt Bekämpfung übertragbarer Krankheiten §§ 24 bis 32

• 6. Abschnitt Vorschriften für Gemeinschaftseinrichtungen §§ 33 bis 36

• 7. Abschnitt Wasser §§ 37 bis 41

• 8. Abschnitt Personal vs. Lebensmittel §§ 42 und 43

• 9. Abschnitt Tätigkeiten mit Krankheitserregern §§ 44 bis 53 a

• 10. Abschnitt Zuständige Behörde § 54

• 11. Abschnitt Angleichung an Gemeinschaftsrecht § 55

• 12. Abschnitt Entschädigungen § 56 – 68

• 13. Abschnitt Kosten § 69

• 14. Abschnitt Sondervorschriften §§ 70 bis 72

• 15. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften §§ 73 bis 76

• 16. Abschnitt Übergangsvorschriften § 77

© [email protected] 28

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http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html

vom 20.07.2000, i.d.F. vom 17.07.2009

§ 1 – Zweck des Gesetzes

(1)Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen

vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu

verhindern.

(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes,

der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern,

wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem

jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und

Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und

Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben,

Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer

Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.

© [email protected] 29

15.05.2019 (0)

http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html

§ 2 – Begriffsbestimmungen

1. Krankheitserreger > ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit)

2. Infektion > Aufnahme eines Krankheitserregers und Entwicklung im menschlichen Organismus

3. übertragbare Krankheit > durch Krankheitserreger und Vermehrung im menschlichen Organismus

4. Kranker > eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist

5. Krankheitsverdächtiger > eine Person, bei der Symptome bestehen, welche…

6. Ausscheider > eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet

7. Ansteckungsverdächtiger > eine Person, die Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank zu sein

8. nosokomiale Infektion > Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen

9. Schutzimpfung > Gabe eines Impfstoffs um vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen

10. andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe > Gabe von Antikörpern

11. Impfschaden > gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer Impfreaktion

12. Gesundheitsschädling > ein Tier als Krankheitsüberträger

13. Senitel-Erhebung > epidemiologische Methode zur Erfassung von Krankheiten etc.

14. Gesundheitsamt > die nach Landesrecht für die Durchführung des IfSG bestimmte Behörde

© [email protected] 30

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http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html

§ 6 – Meldepflichtige Krankheiten …

§ 9 – Zur Meldung verpflichtete Personen

§ 11 – Meldeweg Gesundheitsamt > zuständige Landesbehörde

§ 12 – Meldeweg zuständige Landesbehörde > RKI > EU > WHO

§ 26 – Durchführung (Bekämpfung übertragbarer Krankheiten)

(4) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 GG), der Freiheit der Person (Art. 2 GG)

und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) werden insoweit eingeschränkt.

§ 31 – Berufliches Tätigkeitsverbot

Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die

Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen,

die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

§ 33 – Gemeinschaftseinrichtungen

… im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut

werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige

Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

© [email protected] 31

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http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html

§ 36 – Einhaltung der Infektionshygiene

(1) Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhäuser, Vorsorge- und

Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken,

Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-,

Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für

Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten

legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest. Die genannten

Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.

(2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen

werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut

Krankheitserreger übertragen werden können, können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht

werden.

(3) …

(4) …

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sowie der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2

GG) wird insoweit eingeschränkt.

§ 54 – Benennung der Behörde

Die Landesregierung bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses

Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht.

© [email protected] 32

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§ 73 – Bußgeldvorschriften

§ 74 – Strafvorschriften

§ 76 - Einziehung

© [email protected] 33

Einführung

Überblick

Gesundheitssystem

Bundesoberbehörden

IfSG

Meldelinien

ÖGD in Bundesländern

Übersicht: Aufbau GW

Hausaufgaben

15.05.2019 (0)© [email protected] 34

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Gesundheitsamt

Arzt

Krankheiten

§ 6

Labor Labor

Erreger

§ 7 (1)

Erreger

§ 7 (3)

Landesbehörde Robert Koch-

Institut

namentlich nicht namentlich

nicht namentlich

© [email protected] 35

15.05.2019 (0)

Überblick Meldelinien IfSG

© [email protected] 36

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Einführung

Überblick

Gesundheitssystem

Bundesoberbehörden

IfSG

Meldelinien

ÖGD in Bundesländern

Übersicht: Aufbau GW

Hausaufgaben

15.05.2019 (0)© [email protected] 37

15.05.2019 (0)

nationale

Ebene

LandesebeneBeispiel: Baden Württemberg

Bundesministerium

für Gesundheit

Bundesinstitute

z.B. RKI

Sozialministerium

Baden-Württemberg

Landes-

gesundheitsamt

RP

Karlsruhe

RP

Freiburg

RP

Stuttgart

RP

Tübingen

Gesundheitsämter der

Land- und Stadtkreise

nur

Rechtsaufsicht

Rechts- und

Fachaufsicht

Rechts- und

Fachaufsicht

Kreis- und

Stadtebene

© [email protected] 38

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15.05.2019 (0)

nationale

Ebene

LandesebeneBeispiel: Hessen

Bundesministerium

für Gesundheit

Bundesinstitute

z.B. RKI

Hessisches Ministerium für

Arbeit, Familie und Gesundheit

Hessisches

Landesprüfungs- und

Untersuchungsamt GW

Obere Gesundheitsbehörde

Regierungspräsidium Darmstadt

Gesundheitsämter der

Land- und Stadtkreise

nur

Rechtsaufsicht

Rechts- und

Fachaufsicht

Rechts- und

Fachaufsicht

Kreis- und

Stadtebene

© [email protected] 39

15.05.2019 (0)

www.gesundheitsamt-bw.de

• Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst

(Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)

vom 12. Dezember 1994

> keine Anzeigeverpflichtung bei Aufnahme z.B. einer podologischen

Praxistätigkeit (dennoch wird diese meist von den unteren

Gesundheitsbehörden erwartet)

keine Rechtsgrundlage > keine Sanktionsmöglichkeiten

• Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes vom 12. Dezember 1994

geändert durch Artikel 1 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997

• Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Verhütung

übertragbarer Krankheiten

(Hygiene-Verordnung) vom 11.06.2002

> sehr differenzierte Vorgaben insbesondere auch für den Bereich der

Fußpflege und Podologie

© [email protected] 40

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• Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst Rheinland-Pfalz

vom 17.11.1995, i.d.F. 9/2009

• Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen (Hygiene-

Verordnung)

vom 28.06.1988, i.d.F. 11/1986

© [email protected] 41

15.05.2019 (0)

Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst

vom 17.11.1995, i.d.F. 9/2009

§ 1 – Ziele und Aufgaben

beobachtet, untersucht und bewertet, wacht darüber…

§ 2 – Aufbau im Land

Ministerium (oberste), Landesamt (obere), Kreisverwaltungen (untere) …

§ 7 – Überwachungsaufgaben der Gesundheitsämter

ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen … (Podologie)

§ 14 – Berufsaufsicht

(1) Die Angehörigen der Heilberufe … und der sonstigen Berufe des Gesundheitswesens … haben

Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich …dem Gesundheits-

amt anzuzeigen. In der Anzeige des Beginns der Berufsausübung ist die Anschrift der Nieder-

lassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der

Berufsbezeichnung nachzuweisen. Anzuzeigen sind auch alle nachträgliche Änderungen

einschl. Änderung des Familiennamens.

(2) Die Gesundheitsämter verständigen die zuständigen Behörden, wenn die in Absatz 1 genannten

Personen ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufs-

pflichten nicht erfüllen. … Sie achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde

ausübt.

§ 17 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig …

… die nach § 14 (1) vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder

nicht richtig erstattet.

(2) … mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

© [email protected] 42

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Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst

(HGöGD) vom 28.09.2007

> § 9 (2) Die Betreiber von Einrichtungen … müssen innerhalb eines

Monats die Aufnahme und Schließung des Betriebs beim

Gesundheitsamt anzeigen.

Infektionshygieneverordnung Hessen

InfHygV HE vom 18.3.2003

> sehr differenzierte Vorgaben für Fußpflege/Podologie

© [email protected] 43

Einführung

Überblick Gesundheitssystem

Bundesoberbehörden

IfSG

Meldelinien

ÖGD in Bundesländern

Übersicht: Aufbau GW

Hausaufgaben

15.05.2019 (0)© [email protected] 44

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23

Stufe Organ Aufgaben

Gesamte

Welt

WHO

World Health Organisation

Seuchenbekämpfung,

Infektionskrankheiten,

weltweite Koordination

Europa Europarat,

Europäische Union

Koordinierung,

EU-Richtlinien

Bund BMG, Bundesinstitute, Beratende

Gremien (BZgA, DIMDI)

RL-Umsetzung, Aufsicht,

Weisungen, Zulassung von

AM, Überwachung,

Aufklärung

Land Landesministerium oder Abteilungen in

anderen Ministerien

Weisungen, Koordination,

landesweite Kontrolle

Bezirk, Stadt,

Gemeinde

Medizinaluntersuchungsämter oder

Abteilungen der Regierungen/Bezirke,

Gesundheitsämter

Überwachungen,

Anordnung, Aufsicht,

Prüfung, ärztl. Tätigkeiten,

Beratung

Sonstige

Einzelbereiche

Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen,

Praxen, Forschungseinrichtungen,

Pharmafirmen, Apotheken, Optiker usw.

Heilen, Erkennen, Beraten,

Hinweisen, Herstellen

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Einführung

Überblick Gesundheitssystem

Bundesoberbehörden

IfSG

Meldelinien

ÖGD in Bundesländern

Übersicht: Aufbau GW

Hausaufgaben

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Text und Musik anonym – ca. 1860

aus

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Leichdorn

= substantiv

= männlich

der Leichdorn

die Leichdörner

Synonym:

Hühnerauge

(Krähenauge)

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Leichdorn

= substantiv

= männlich

der Leichdorn

die Leichdörner

Synonym:

Hühnerauge

(Krähenauge)

© [email protected] 49

Zur Vertiefung dieser Lektion sind Schriften ins

Forum eingestellt. Diese bitte durcharbeiten.

Außerdem die Evaluation (Fragenpool).

Bitte bearbeiten Sie den obengenannten Punkt sofort

(z.B. heute Nachmittag in der Gruppe) bzw.

spätestens innerhalb einer Woche.

Die Einreichung des Fragenpools mit den Antworten

ist als Einzelarbeit per E-Mail (als Word- oder Open

Office-Datei) zu übermitteln.

Ich befasse mich mit den Antworten zur Evaluation

zeitnah, gebe Ihnen ein Feedback und stelle eine

Muster-Lösungsskizze ins Forum ein.

Ich erwarte, dass Sie die Arbeit nochmals anhand der

der Lösungsskizze nacharbeiten. Nur so können

(richtige) Inhalte gefestigt werden.

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In der einen Hälfte des Lebens

opfern wir unsere Gesundheit,

um Geld zu erwerben.

In der anderen Hälfte

opfern wird Geld,

um die Gesundheit

wieder zu erlangen.

Voltaire (1694 – 1778)

eigentl. Francois-Marie Arouet

franz. Philosoph und Schriftsteller

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Quelle: Wikipedia

© [email protected] 51

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