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Die Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten. (Schriften zum Völkerrecht. Band 77) by HARALD STEMBERG Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 22. Bd., 1. H., INDIEN UND DAS VÖLKERRECHT / INDIA AND INTERNATIONAL LAW (1984), pp. 101-102 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798083 . Accessed: 13/06/2014 01:03 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.89 on Fri, 13 Jun 2014 01:03:07 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

INDIEN UND DAS VÖLKERRECHT / INDIA AND INTERNATIONAL LAW || Die Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten. (Schriften zum Völkerrecht. Band 77)by HARALD STEMBERG

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Die Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten. (Schriften zumVölkerrecht. Band 77) by HARALD STEMBERGReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 22. Bd., 1. H., INDIEN UND DAS VÖLKERRECHT / INDIA ANDINTERNATIONAL LAW (1984), pp. 101-102Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798083 .

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Besprechungen 101

Völlig zurecht beschränken sich die Dokumentationsteile nicht auf Satzun- gen und sonstige Verträge, sondern be- ziehen Resolutionen, Entscheidungen internationaler Organe, programmati- sche Erklärungen mit ein, so daß ein lebendiges Bild der gegenwärtigen Nor- menvielfalt des internationalen Wirt- schaftsrechts entsteht, mag es sich da- bei auch nicht immer um 'hard law* handeln.

Die einleitenden Essays der beiden Herausgeber und ihrer Ko-Autoren be- stechen durch systematische Schärfe und tiefgehende Kenntnis der Praxis der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Auffällig ist die weitgehende Verwen- dung nicht-italienischen (aber keinswegs nur englischen oder französischen) Schrifttums. Durch diese Internationali- tät, durch die Brücken zur sozialwissen- schaftlichen Diskussion schlagende Me- thode und durch das stets erkennbare Bemühen, an die Dogmatik des allge- meinen Völkerrechts anzuknüpfen, ist ein Werk entstanden, das auch hierzu- lande große Beachtung verdient.

Dr. Philip K u n i g, Hamburg

Disarmament Terminology. Terminologie der Abrüstung. Band I der Terminologischen Schriftenreihe herausgegeben vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland. Berlin/New York: Walter de Gruy- ter. 1982. X, 645 S.

Das vom Sprachendienst des Aus- wärtigen Amtes erstellte Glossar ent- hält auf deutsch, englisch, französisch, russisch und spanisch in 2459 Ziffern mit alphabetischer Reihenfolge Fach- termini, Redewendungen, Bezeichnungen von Organisationen, Behörden und Kon- ferenzen sowie bi- und multilateralen Übereinkünften auf dem Gebiete der Abrüstung. Die fremdsprachigen Aus- drücke stimmen mit dem von den Ver- einten Nationen herausgegebenen „Ter- minology Bulletin" vom Februar 1978 überein. Die Ausgangssprache der Ter-

minologie ist englisch, so daß auch alle Verweisungen vom Englischen ausgehen. Zu den verwendeten Sprachen sind fünf eingehende Indices (deutscher Index S. 425-479) angefügt; über jedes die- ser Register sind die Termini in den anderen Sprachen auffindbar. Die Zu- sammenstellung ist in erster Linie für die Praxis in Abrüstungsfragen und diplomatische Vertretungen in allen Ländern bestimmt.

Schlochauer

HARALD STEMBERG: Die Char- ta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten. (Schriften zum Völker- recht. Band 77). Berlin: Duncker & Humblot. 1983. 239 S.

Im Vorwort dieser aus einem For- schungsprojekt des Instituts für Ent- wicklungsforschung und Entwicklungs- politik der Ruhr-Universität Bochum hervorgegangenen Monographie umreißt Knut Ipsen die Fragestellung: Hat die Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten vom 12. 12. 1974 die völkerrechtliche Ordnung der zwi- schenstaatlichen wirtschaftlichen Bezie- hungen beeinflußt? Inwieweit hat sie bestehendes Völkergewohnheitsrecht be- stätigt, in welchen Bereichen hat sie über die Brücke des „soft lawa völker- rechtliche Entwicklungstendenzen ausge- löst, inwieweit steht sie nach wie vor im Widerspruch zum geltenden Völker- recht? Der Autor schildert zunächst kurz die Vorarbeiten und behandelt dann die materiellen Fragen anhand der wichtigsten Prinzipien der Charta: Sou- veränität, Gleichheit, Zusammenarbeit, internationale Solidarität. Ein weiteres Kapitel ist der Rechtsstellung des aus- ländischen Eigentums im Völkerrecht gewidmet.

Im Zusammenhang mit der Unter- suchung des Prinzips der Souveränität geht der Autor auch auf das Selbstbe- stimmungsrecht der Völker ein und kommt zu dem Ergebnis, daß es kaum etwas mit den in der Charta behandel-

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102 Besp rechungen

ten Problemen zu tun hat. Bezüglich der Souveränität faßt er die Staaten- praxis dahingehend zusammen, daß sie das „Prinzip der relativen Souveräni- tät" bekräftigt, d.h. den Grundsatz", daß die Ausübung der Souveränität durch die aus dem Völkerrecht fließen- den Pflichten begrenzt wird. Demgemäß kommt er zu dem Ergebnis, daß Art. 2 Abs. 1 der Charta, in dem von der „vollen permanenten Souveränität" ge- sprochen wird („absoluter Souveräni- tätsanspruch"), vom geltenden Völker- gewohnheitsrecht nicht gedeckt ist. Das gilt jedoch nur bezüglich des Attributs „voll ; die Permanenz der Souveräni- tät bleibt unbestritten.

Nach diesem Schema untersucht der Autor die Charta Punkt für Punkt. Zu jedem Prinzip sucht er die entspre- chenden Textstellen der Charta auf, interpretiert sie unter Zuhilfenahme der Motive und sonstiger Dokumente im Rahmen der Entstehungsgeschichte und vergleicht sie dann mit dem bereits vorher geltenden Recht, dessen Inhalte er vor allem anhand von Literatur- nachweisen bestimmt. So kommt er be- züglich eines jeden Prinzips zu zahl- reichen Teilergebnissen, die er jeweils am Ende des betreffenden Abschnitts zu einem aus mehreren Punkten be- stehenden Gesamtergebnis zusammen- faßt.

So enthält das Buch Aussagen zu vielen Teilaspekten der genannten Prin- zipien, die in ihrer Bedeutung weit über das eigentliche Thema, die Beurteilung der Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten, hinausgehen. Daß die einzelnen Ergebnisse nicht überraschend sind, soll niemanden ver- wundern. Doch bleibt es bemerkenswert, daß die sorgfältige Analyse die Ver- mutungen bestätigt, die im westlichen Schrifttum schon bald nach der Ver- kündung der Resolution vom 12. 5. 1974 geäußert wurden. Der völkerge- wohnheitsrechtliche Status ausländischen Eigentums ist durch die Charta er- schüttert worden; das in der Charta mehrfach fixierte Gleichheitsprinzip ist Programmsatz geblieben; die Verrecht-

lichung eines generellen Kooperations- prinzips ist nicht gelungen. Eindrucks- voll ist auch das Gesamtergebnis be- züglich desjenigen Prinzips, auf das die Entwicklungsländer besondere Hoffnun- gen stützten: „Die Staatenpraxis läßt Solidariät als Regel des Völkergewohn- heitsrechts nicht erkennen. Die wenigen Ansätze belegen keine Rechtspflicht, sondern nur moralische Verpflichtungen" (S. 205).

Der Frage, ob die Entwicklungsländer „besondere Völkerrechtssubjekte" seien, ist das kurze Schlußkapitel gewidmet. Auch hier ist das Ergebnis eindeutig: „Theorie und Praxis des Völkerrechts lassen die Anerkennung eines besonde- ren völkerrechtlichen Status der Ent- wicklungsländer illusorisch erscheinen" (S. 209). Das Schlußergebnis der ge- samten Untersuchung, daß die Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflich- ten der Staaten „in geringem Umfang" zu einem Wandel des Völkerrechts bei- getragen habe, aber jetzt und in Zu- kunft nichts anderes sein könne als ein unverbindlicher code of conduct, ist zwar rechtstechnisch durchaus richtig, kann aber dennoch nicht befriedigen. Noch ist es zu früh, ein endgültiges Urteil über die Anstöße zu fällen, die von jener Resolution der Generalver- sammlung der Vereinten Nationen für die weitere Rechtsentwicklung ausge- gangen sind.

K i m m i n i c h

Europäischer Menschenrechtsschutz - Schranken und Wirkungen. Verhandlungen des Fünften Interna- tionalen Kolloquiums über die Euro- päische Menschenrechtskonvention in Frankfurt/Main. Hrsg. von Irene Maier. Heidelberg: C. F. Müller Ju- ristischer Verlag. 1982. XVIII, 404 S.

Zum ersten Mal war 1980 die Bun- desrepublik Deutschland Gastgeber für das vom Europarat veranstaltete Men- schenrechtskolloquium. Die vorherge- henden Tagungen hatten - in Ab- ständen von je fünf Jahren - in Straß- burg, Wien, Brüssel und Rom stattge-

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