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Mai 2010 Infobrief Recht Marions Kochbuch vs. Chefkoch Entscheidung des Bundesgerichthofs zu der Verwendung fremder Fotos im Inter- net Das ACTA-Abkommen Schärfere Regeln bei der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten Abofallen Abzock-Anwälte werden zur Kasse gebeten

Infobrief Recht - dfn.de · (Az.: 308 O 814/05) über den Fall. Es verurteilte die Be-klagte entsprechend der Klage zum einen dazu es zu un-terlassen, die vom Kläger angefertigten

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Mai 2010Infobrief Recht

Marions Kochbuch vs. Chefkoch Entscheidung des Bundesgerichthofs zu der Verwendung fremder Fotos im Inter-net

Das ACTA-Abkommen Schärfere Regeln bei der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten

AbofallenAbzock-Anwälte werden zur Kasse gebeten

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DFN-Infobrief Recht | Mai 2010 | Seite 2

Im November 2009 hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Verwendung fremder Fotos für eine Rezeptsammlung im Internet entschieden. Der Betreiber kann nach Ansicht des BGH dafür haften, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Website hochladen. Das Urteil beschäftigt sich mit den für die Haftung von Internet-Service-Providern (ISP) grundlegenden Fragen. Auch Hochschulen eröffnen Mitarbeitern oder Studenten bisweilen die Möglichkeit auf ihren Webseiten eigene Inhalte hochzuladen. Daher kann das Urteil des BGH für sie von Bedeutung sein. Im folgenden Artikel sollen daher die haf-tungsrechtlichen Hintergründe dargestellt und neben der Entscheidung des BGH auch die vorinstanzlichen Urteile erörtert werden.

Marions Kochbuch vs. ChefkochEntscheidung des Bundesgerichthofs zu der Verwendung fremder Fotos im InternetChristine Altemark

Die Entscheidung des BGH geht auf folgenden Sachver-halt zurück: Der Kläger des Verfahrens erstellt Fotogra-fien von Gerichten, zu denen seine Frau Rezepte gesam-melt hat. Die Rezepte mit den dazu passenden Fotos werden von dem Kläger und seiner Ehefrau kostenlos unter www.marions-kochbuch.de veröffentlicht. Die Be-klagte betreibt ebenfalls eine kostenlose Plattform, auf der Rezeptsammlungen veröffentlicht werden. Unter www.chefkoch.de werden die Rezeptsammlungen mit passenden Fotografien in der Regel von Privatpersonen, welche die Plattform nutzen, selbstständig hochgeladen. Es handelt sich bei der von der Beklagten betriebenen Website also um eine sog. User-Generated-Content-Sei-te. Auf der Website der Beklagten tauchten mehrfach Fo-tografien auf, die der Kläger angefertigt hatte. Eine Zu-stimmung für die Verwendung der Fotos wurde jedoch nicht zuvor vom Kläger eingeholt. Der Kläger beabsich-tigte mit seiner Klage der Beklagten verbieten zu lassen, dass von ihm erstellte und unter seiner Website www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis unter der URL www.chefkoch.de veröffentlicht werden. Daneben forderte er für die Veröffentlichung seiner Fotografien Schadensersatz.

Der Kläger hatte mit seiner Klage sowohl vor dem Landgericht (LG), als auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Erfolg. Das LG Hamburg entschied am 04.08.2006 (Az.: 308 O 814/05) über den Fall. Es verurteilte die Be-klagte entsprechend der Klage zum einen dazu es zu un-terlassen, die vom Kläger angefertigten Fotografien auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen und zum anderen zur Zahlung von Schadensersatz. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung ein, sodass am 16.05.2008 das OLG Hamburg (Az.: 5 U 165/06) über den Fall zu entscheiden hatte. In seinem Ur-teil bestätigte das OLG die Entscheidung des LG.

Im Zentrum der Entscheidungen steht das haftungs-rechtliche Problem, wann sich der Betreiber einer Web-site fremde Inhalte zu eigen macht, so dass sie als eigene Inhalte im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) gelten.

In § 7 Abs. 1 unterscheidet das TMG zwischen fremden und eigenen Informationen. Diensteanbieter sind nach § 7 Abs. 1 TMG nur für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Für fremde Informationen sind sie grund-sätzlich nicht verantwortlich (vgl. § 7 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 8 bis 10 TMG). Das bedeutet, dass der Betreiber für eigene Informationen haftbar gemacht werden kann, für fremde jedoch grundsätzlich nicht.1 Daher ist die Frage, wann sich ein Diensteanbieter fremde Informationen zu eigen macht, grundlegend für die Beantwortung der Frage, ob der Dienstanbieter für fremde Inhalte haften muss. Liegt ein Zu-Eigen-Machen vor, wird die eigentlich fremde Information wie eine eigene Information nach § 7 Abs. 1 TMG behandelt, sodass der Diensteanbieter dementsprechend für sie wie für eigene Informationen haftet. Die Beantwortung der Frage, welches Verhalten ein solches Zu-Eigen-Machen begründet, ist also essen-tiell für die Frage nach der Haftung für eine im Grunde fremde Information.

Wann ein Zu-Eigen-Machen vorliegt, ist von einer Ge-samtwürdigung des konkreten Falles abhängig. Entschei-dend für die Beurteilung ist dabei die Art der Daten-übernahme, ihr Zweck und die Präsentation der fremden Daten durch den Betreiber der Website.

In ihren Entscheidungen nahmen die Gerichte eine sol-che Gesamtwürdigung vor. Sie konkretisierten dadurch, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zu-Eigen- Machens sprechen und sind aus diesem Grund bedeut-sam. Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG. Es er-klärte zunächst, dass es für das Vorliegen eines Zu-Eigen-Machens nicht darauf ankomme, ob der Betreiber der Website ein solches auch beabsichtige. Entscheidend sei der Eindruck, den Inhalt und Aufbau der Internetseite einem „verständigem Internetnutzer“ vermittelten. Da-bei komme es stets auf den Gesamteindruck an, den die Seite beim User hervorruft. In dem Fall „Marions Koch-buch“ erweckten Inhalt und Aufbau der Internetseite des Beklagten aus der Sicht des „verständigen Internet-

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nutzers“ nach Auffassung der Gerichte den Eindruck, die Beklagte wolle sich die Inhalte zu eigen machen. Dabei wurde auch damit argumentiert, dass sich die Beklagte die Fotografien „als Kernelemente ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu eigen gemacht hat“. Auch wenn bei der Plattform der Beklagten erkennbar sei, dass ein Groß-teil der Rezepte ursprünglich von den Kochbegeisterten stammte, würden diese Kochrezepte dennoch den „re-daktionellen Kerngehalt“ des Internetauftritts der Be-klagten darstellen, für den die Beklagten als Anbieter stünden und für den sie im Außenverhältnis verantwort-lich seien. Als Beispiel zieht das OLG einen Antiquitäten-händler heran, der in seinem Schaufenster auch einen Gegenstand präsentiert, der z. B. verbotene national-sozialistische Symbole zeige. Auch dieser Händler könne einer Haftung nicht mit dem Hinweis darauf entgehen, dass es sich nicht um seinen eigenen Gegenstand han-dele, sondern er den Gegenstand in Kommission für ei-nen Dritten verkaufe. Denn der Gegenstand sei aufgrund einer Entscheidung des Händlers zum Teil des eigenen Verkaufsangebots gemacht worden, welches die Kunden zum Aufsuchen dieses Geschäftes veranlassen solle. Zu-dem unterscheidet sich das Angebot der Beklagten laut OLG wesentlich von dem Angebot anderer User-Gene-rated-Content-Websites, wie z. B. youtube, weil die Be-klagten eine redaktionelle Vorauswahl der Inhalte und somit eine „eigenverantwortliche Entscheidung“ treffen würden.

Gegen die Entscheidung des OLG legte der Beklagte Re-vision beim BGH ein, die auch zuvor vom OLG zugelassen wurde. Der BGH wies die Revision jedoch mit seinem Ur-teil vom 12.1.2009 ab und ist wie das OLG der Ansicht, dass die Beklagte nach außen sichtbar die inhaltliche Ver-antwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlich-ten Rezepte und Abbildungen übernommen habe. Dabei stützt der BGH in seiner Pressemitteilung2 das Vorliegen des Zu-Eigen-Machens auf die gleichen Gründe, wie das OLG Hamburg.3

Für das Zu-Eigen-Machen im vorliegenden Fall sprach nach den Gerichten u.a.,

• dass die Beklagte sämtliche Bilder mit seinem Em-blem, einer Kochmütze, versehen hat, was laut OLG nur Sinn mache, wenn eine Weiterverwendung durch Dritte verhindert werden solle;

• der Eindruck, es handele sich um einen eigenen In-halt, dadurch verstärkt werde, dass der ursprüng-liche Verfasser des Rezeptes lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste erscheine und dadurch gegenüber dem Betreiber in den Hintergrund gedrängt werde;

• die Beklagte die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich kontrolliere und den Nutzer auf diese Überprüfung hinweise;

• und dass die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer in die beliebige Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte – also eine umfassende Rechteeinräumung –

verlange. Dies geschah im vorliegenden Fall nicht ausschließlich, um die Fotos auf der Homepage zu veröffentlichen, da die Beklagte die entsprechenden Inhalte Dritten auch im Rahmen eines „erweiterten Angebotes“ kommerziell zur Verfügung stellte, so das OLG.

Dementsprechend haftet die Beklagte nach der Entschei-dung des BGH auf Unterlassen der Veröffentlichung der Fotografien und darüber hinaus auf Schadensersatz. Laut BGH wurde von der Beklagten nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an der auf der Plattform ein-gestellten Fotografien zustünden. Auch der Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche nicht aus.

Im Hinblick auf diese Argumentation, die vom OLG Ham-burg stammt, kann mit Spannung erwartet werden, ob sich auch der BGH in seiner Begründung hierauf stützen wird. Da er sich jedoch in seiner Pressemitteilung in we-sentlichen Punkten dem OLG anschloss, ist dies wahr-scheinlich.

Die Entscheidung des BGH ist auch für Hochschulen be-deutsam, wenn diese Plattformen betreiben, auf denen Mitarbeiter oder Studenten selbstständig Inhalte hoch-laden können. In solchen Fällen sollten die Hochschulen darauf achten, dass für einen Außenstehenden nicht der Eindruck entsteht, die Hochschule stehe hinter dem In-halt und wolle für diesen eintreten. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck an, den ein „verständiger Internet-nutzer“ von der Plattform hat.

Um zu vermeiden, dass dieser den Eindruck erhält, die Hochschule wolle für die hochgeladenen Inhalte einste-hen, könnten unter anderem folgende Maßnahmen wir-ken:

Zwar können Distanzierungsklauseln nicht in jedem Fall sicherstellen, dass der fremde Inhalt als zu eigen gemacht gilt, sie sind jedoch auf Grund ihrer Klarstellungswirkung sinnvoll.

Eine inhaltliche bzw. redaktionelle Vorauswahl spricht laut BGH und OLG für ein Zu-Eigen-Machen, sie sollte da-her bei User-Generated-Content-Seiten vermieden wer-den.

Der ursprüngliche Verfasser der Inhalte sollte stets als solcher im Vordergrund stehen, also möglichst in unmit-telbarer Nähe zu den von ihm hochgeladenen Informati-onen hervorgehoben werden.

Von sog. „digitalen Wasserzeichen“, also dem Versehen des fremden Inhalts mit dem Emblem der Hochschule, sollte abgesehen werden.

Eine Rechteeinräumung sollte von den Nutzern nur in dem Maße verlangt werden, in dem sie notwendig ist, um die Veröffentlichung des entsprechenden Inhaltes auf der Homepage rechtlich abzusichern.

Die Rechtsprechung der Gerichte zum Zu-Eigen-Machen fremder Inhalte weitet die Haftungsregelungen der

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DFN-Infobrief Recht | Mai 2010 | Seite 4

Das ACTA-Abkommen Schärfere Regeln bei der Durchsetzung von ImmaterialgüterrechtenRA Christoph Golla

ACTA steht für “Anti-Counterfeiting Trade Agreement”. Dabei handelt es sich um ein Abkommen, welches einen besseren Schutz des Marken-, Patent- und Urheberrechts auf dem gesamten Erdball ermöglichen soll. Im Einzelnen werden schärfere Kontrollen an Grenzen und mögliche Internetsperren diskutiert. Obwohl noch nicht alle Inhalte des Abkommens im Detail bekannt sind, ist abzusehen, dass es die Durchsetzung der Immaterialgüterrechte in der gesamten EU in weiten Bereichen verändern wird.

Was ist das ACTA-Abkommen und wer sind die Vertrags-partner?Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit finden die Ver-handlungen zum ACTA-Abkommen an diversen Orten schon seit dem Jahr 2007 statt. Welche konkreten Rege-lungen geplant sind, wurde bisher mit der Begründung geheim gehalten, dass sich die Verhandlungen – auch nach drei Jahren – immer noch in einem frühen Stadium befinden. Auf stärkeren Druck des EU-Parlaments, aber auch durch einzelne Regierungen innerhalb der EU, wur-de nun jedoch ein erster Vertragsentwurf an die Öffent-lichkeit weitergegeben.1

In Deutschland wird das ACTA-Abkommen häufig als Anti-Piraterie Abkommen bezeichnet. Es stellt ein multi-laterales Handelsabkommen dar, hinter dem unter ande-rem die größten Industrienationen wie die USA, Kanada, Japan und die Staaten der EU, vertreten durch die EU Kommission, stehen. Insgesamt sind 39 Staaten an dem Abkommen beteiligt. Betrachtet man diese im Einzelnen, sind jedoch nur zehn Nicht-EU- bzw. nicht-europäische Staaten involviert. Große Wirtschaftsnationen wie China sowie andere Staaten beispielsweise aus Asien, Südame-rika und Afrika sind nicht beteiligt. IT-Rechtler sowie Po-litiker kritisieren deshalb, dass die Gefahr bestehe, dass die Ansichten der Verhandlungspartner den anderen Staaten aufgedrängt werden. Auch lasse sich ohne diese Staaten ein wirksames Vorgehen gegen Produktpiraterie nicht erreichen.

Was ist Inhalt des ACTA?Ausgangspunkt des ACTAs ist, im Rahmen einer internati-onalen Kooperation eine Abstimmung des Gesetzesvoll-zugs und die Schaffung neuer Gesetze zur Verwertung und Sicherung geistigen Eigentums zu erreichen, um auf diese Weise besser gegen Produktpiraterie vorgehen zu können. In vielen Teilen der Berichterstattung wurde das ACTA nur als ein Abkommen über Urheberrechts- und In-ternetthemen dargestellt. Dies ist so jedoch nicht richtig. Zwar erfolgt ein großer Teil der Produktpiraterie auch im Internet, allerdings soll es in dem Abkommen gerade auch um Aspekte des Marken-, Patent-, und Designrechts sowie den Warenhandel gehen. Wichtigstes Ziel soll es sein, eine bessere Durchsetzung der Rechte an immate-riellen Gütern zu erreichen. Der generelle Rahmen der Regelungen soll jedoch nicht nur Marken und Patente schützen, sondern es soll der gesamte Bereich an Schutz-rechten vom Copyright bis hin zu anderen verwandten Schutzrechten umfasst werden.

Auf Hochschulen könnte das ACTA in zwei Punkten Ein-fluss haben: Zunächst könnten neue verschärfte Haf-tungsregelungen im Bereich von Urheberrechtsverstö-ßen eine Bedeutung für das Hochschulnetz haben. Um den Urheberrechtsverstößen Herr zu werden, wird dis-kutiert, dass Anbieter von Internetzugängen verschärf-ten Regelungen unterstehen. Hier sind die Diskussionen um die Internetsperren aufgrund von Rechtsverletzun-gen erneut aufgekommen. Mit diesen auch als „Three-

Anmerkungen:

1 Eine Ausnahme bildet die Störerhaftung, auf die hier allerdings nicht weiter eingegangen werden soll.

2 http: // juris .bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht sprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm &Datum=2009-11&nr=49864&pos=11&anz=20)

3 Eine Urteilsbegründung hat der BGH noch nicht veröf-fentlicht.

§§ 7 – 10 TMG aus. Das ist gerade im Hinblick auf die E-Commerce-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union, auf der die genann-ten Regelungen beruhen, nicht begrüßenswert, denn die E-Commerce-Richtlinie wollte die Haftung der Provider gerade einschränken. Eine klare gesetzliche Regelung zu der Frage des Zu-Eigen-Machens ist aus diesem Grund wünschenswert.

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DFN-Infobrief Recht | Mai 2010 | Seite 5

Strikes-Out-Regeln“ bekannt gewordenen Maßnahmen kann gegen Wiederholungstäter beispielsweise bei Ur-heberrechtverletzungen im Bereich Filesharing vorge-gangen werden. Bei einem dreimaligen Vergehen soll dann mit gestuften Maßnahmen bis hin zu Sperrung des Internetzugangs reagiert werden (siehe zu dieser The-matik auch Altemark: „Internetsperren wegen Urheber-rechtsverstößen – Französisches Gesetz kein Vorbild für Deutschland“, DFN-Infobrief Recht vom August 2009 so-wie die Kurzmeldung im DFN-Infobrief Recht vom Janu-ar 2010). Der Vertreter der EU-Kommission Luc Devigne sprach sich gegen eine solche Regelung aus und sagte, dass eine europaweite Einführung von Internet-Sperren im Sinne der Three-Strikes-Out Regelung nicht innerhalb des ACTA aufgenommen werden sollten. ACTA-Kritiker, wie der kanadische Rechtsprofessor Michael Geist, wer-fen den Verhandlungspartnern jedoch vor, dass sie ver-suchen würden, mittels der im Abkommen gewählten Formulierungen Internetsperren durch die Hintertür einzuführen, obwohl sich manche Staaten ausdrücklich gegen eine derartige Regelung entschieden haben. Eine direkte Aufnahme von Internetsperren und der Three-Strikes-Out-Regelung in das ACTA ist nach all dieser Kritik dementsprechend auch aufgegeben worden. Das bedeu-tet aber nicht, dass die Haftungsfragen bei Rechtsverstö-ßen im Internet vollständig zur Seite gelegt wurden. Aus dem Entwurf ergibt sich, dass überlegt wird, verschärfte Haftungsregelungen für Access- und Host-Provider in das Abkommen aufzunehmen. Diese Regelungen könnten dazu führen, dass die Provider keine andere Möglichkeit haben, als ihre Nutzer bei bestimmten Vergehen auszu-sperren, da sie sonst die neuen Regelungen nicht erfüllen könnten. Damit wäre die „Three-Strikes-Out-Regelung“ doch wieder mittelbar durch das Abkommen eingeführt. Universitäten könnten sich somit dazu gezwungen se-hen, bestimmte Nutzer aus ihrem Netz und von ihren Diensten auszuschließen, um nicht in eine mögliche Haf-tung zu geraten.

In Bezug auf derartige Internetsperren bleibt auch die Frage bestehen, ab welcher Größenordnung die Ver-stöße straf- und zivilrechtlich zu verfolgen sind. Hierzu wurde im Entwurf des ACTA-Abkommens die Schwelle der „kommerziellen Größenordnung“ aufgenommen. Diese Schwelle soll schon erreicht sein, „wenn eine sig-nifikante, absichtliche Verletzung von Urheberrechten vorliegt, die auch ohne direkte oder indirekte Gewinn-erzielungsabsicht erfolgte.“ Dass diese Formulierung zu offen und daher problematisch ist, zeigt ein Blick nach Deutschland: Hier muss bei einem Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen die Vo-raussetzung des „gewerblichen Ausmaßes“ erfüllt sein. Dieses Ausmaß sahen einige Gerichte in Deutschland bereits bei der einmaligen Nutzung einer Tauschbörse als erreicht an (siehe hierzu auch Hoeren/Obex, „Urhe-berrechtsverletzungen im Internet“, DFN-Infobrief Recht vom Juni 2009). Ähnliche Auslegungsprobleme könnte sich bei einer Formulierung „kommerzielle Größenord-nung“ ebenfalls stellen.

Ein zweiter Punkt von Bedeutung für Mitarbeiter in Uni-versitäten oder Forschungseinrichtungen im Rahmen des ACTAs sind die sogenannten „Border Measures“. Disku-tiert wird dabei über Maßnahmen, die an Landesgren-zen von Zollbeamten in Bezug auf Marken-, Produkt- und Urheberrechtsverletzungen vorgenommen werden dürfen und sowohl Privat- als auch Geschäftsreisende betreffen können. Denkbar wäre zum Beispiel die Unter-suchung digitaler Datenträger an den Grenzen durch die jeweiligen Zollbeamten. Allerdings enthält der Entwurf in diesem Zusammenhang auch eine Formulierung, die es einzelnen Staaten ermöglichen soll, bestimmte Din-ge von geringfügiger Bedeutung von diesen Kontrollen auszunehmen, so dass nur zur kommerziellen Nutzung mitgeführte Produkte untersucht werden dürfen. Diese Klausel wird jedoch von einigen Rechteinhabern kriti-siert, da sie befürchten, dass so kleine Verstöße zu oft toleriert werden.

Der Streit um die „Border Measures“ kann zur Folge ha-ben, dass sich Fluggäste in verschiedenen Staaten auf unterschiedliche Arten der Grenzkontrollen vorbereiten müssen. So kann es unter Umständen vorkommen, dass der Geschäftsreisende sein Notebook, seine Festplatte und andere Speichermedien untersuchen lassen muss, da sich auf diesen ja prinzipiell urheberrechtlich geschützte Werke anderer Rechtsinhaber befinden könnten. Wäre dies der Fall, müsste jedenfalls noch geregelt werden, dass datenschutzrechtliche Aspekte beachtet werden. Auch will wohl kein Unternehmern, dass Notebooks sei-ner Mitarbeiter an Flughäfen in fremden Ländern durch-sucht werden. Viele ACTA Kritiker sind deshalb der An-sicht, dass nur solche Produkte, die in großem Maßstab kommerziell genutzt werden, von den Regelungen des Abkommens betroffen sein sollen. Sie fordern deshalb, dass persönliche und private Handlungen von den Rege-lungen des ACTAs ausgeschlossen werden sollten.

AusblickDie Verhandlungen über das ACTA-Dokument gehen weiter. Wann diese abgeschlossen sein werden, ist noch unklar. Die nächste Verhandlungsrunde lief gerade in Neuseeland. Es bleibt deshalb abzuwarten, welche Er-gebnisse die Verhandlungen bringen, wann diese veröf-fentlicht werden und wie die Auswirkungen auf die be-stehenden gesetzlichen Regelungen sein werden.

Nach Einigung auf ein Abschlussdokument müssen die europäischen Institutionen diesem Dokument für eine Geltung der Regelungen in Europa noch zustimmen. Da-raufhin würde die EU ihren Mitgliedstaaten dann Vor-gaben machen, wie diese Regelungen in das nationale Recht integriert werden müssen. Das EU Parlament hatte jedoch bereits mehrfach angekündigt, dem ACTA nicht um jeden Preis und ohne Diskussion seine Zustimmung zu erteilen.

Anmerkungen:1 Der Entwurf ist zu finden unter: http://trade.ec.europa.

eu/doclib/html/146029.htm.

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DFN-Infobrief Recht | Mai 2010 | Seite 6

Abofallen: Abzock-Anwälte werden zur Kasse gebetenDipl.-Jur. Eva-Maria Herring

Weiterhin beliebt sind im Internet so genannte „Abofallen“, bei denen dem Nutzer suggeriert wird, er nehme eine unentgeltliche Leistung in Anspruch, obwohl er tatsächlich einen kostenpflichtigen Abovertrag – ein Vertrag über den regelmäßigen Bezug einer Leistung – abschließt. Viele Abofallen-Betreiber kooperieren dabei mit einem Rechtsanwalt, um die Opfer mit einschüchternden Drohbriefen zu Zahlungen zu bewegen. Es handelt sich um eine lukrative Einnahmequelle betrügerisch agierender Internetanbieter und Rechtsanwälte. Immer häufiger müssen sich deshalb Gerichte mit diesem Phänomen beschäftigen, um den Maschen der Abofallen-Betreiber Einhalt zu ge-bieten. Einige Gerichte haben nun entschieden, dass sich sowohl die Abofallen-Betreiber als auch die Rechtsanwälte mit ihren Verhaltensweisen strafbar gemacht haben. Zudem ergingen Urteile, dass die Zahlungspflicht nicht Teil des Vertrages sei, und dass ein unzulässiger Druck auf minderjährige Internetnutzer ausgeübt wird.

Die Forschungsstelle Recht im DFN hat bereits im letz-ten Jahr über die Tricks der Abofallen-Betreiber berich-tet und eine Handlungsempfehlung herausgegeben, wie sich der Nutzer nach Erhalt einer Rechnung oder Mah-nung für einen dubiosen Internetdienst verhalten soll (siehe hierzu Banholzer/Rinken: „Abofallen – Abzocke im Internet“, DFN-Infobrief Recht vom März 2009). Nun-mehr sind vermehrt die Rechtsanwälte, die solche For-derungen für die Abofallen-Betreiber geltend machen, in den Fokus der Gerichte geraten. Erstmals verurteilte das Amtsgericht (AG) Karlsruhe (Urteil vom 12. August 2009 – 9 C 93/09) den Anwalt des Abofallen-Betreibers zur Zahlung der Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abwehr der Forderungen für die Abo-falle entstanden sind. Ferner wurde die Entgeltlichkeit als Inhalt des Vertrages verneint und ein Blick auf den Minderjährigenschutz geworfen.

Strafbarkeit der AnwälteWie bereits in dem Infobriefartikel vom März 2009 darge-stellt, kommt für die Betreiber von Abofallen strafrecht-lich ein gewerbsmäßiger Betrug nach § 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht bzw. ein ver-suchter gewerbsmäßiger Betrug, wenn der Betroffene noch nicht an die Abofallen-Betreiber gezahlt hat. Durch die Verschleierung der Zahlungspflicht ihres Angebots sollen die Nutzer getäuscht und zu einer Registrierung bewegt werden. Dabei ist es unerheblich, dass der Nut-zer bei genauem Hinsehen das Angebot einer kosten-pflichtigen Leistung hätte erkennen können. Ob sich der Abofallen-Betreiber tatsächlich wegen Betruges strafbar macht, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Nicht jede irreführende Gestaltung einer Internet-seite stellt zwangsläufig eine Täuschung im Sinne eines Betrugs dar. Die irrtümliche Annahme des Verbrauchers, die Leistung sei unentgeltlich, weil entsprechende Ange-bote andernorts ebenfalls unentgeltlich erhältlich sind, genügt jedenfalls nicht.

Ein Rechtsanwalt, der einem Anbieter eines betrügeri-

schen Angebots durch Erstellung von Mahnungen oder ähnlichem behilflich ist, macht sich wegen Beihilfe zum Betrug gem. §§ 263 Abs. 1, 27 StGB strafbar. Infolgedes-sen erhält der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gegen die Abofallen-Betreiber und deren Rechtsanwäl-te, so dass die Kosten für einen von Abofallen-Opfern beauftragten Rechtsanwalt ersatzfähig sind. Allerdings kann äußerlich neutrales, berufstypisches Verhalten nicht ohne weiteres als Beihilfe gewertet werden. Die Handlung des Anwalts verliert erst dann den Charakter einer Alltagshandlung, wenn er weiß, dass sein Klient – der Abofallen-Betreiber – eine strafbare Handlung be-geht. Er muss also wissen, dass die von ihm eingetriebene Forderung in Wirklichkeit nicht besteht.

In dem vom AG Karlsruhe entschiedenen Fall war dem Rechtswalt die Gestaltung der Internetseite bekannt. Zu-dem sollte er für den Betreiber der Internetseite in einer Vielzahl von Fällen Ansprüche aus angeblich zustande gekommenen Verträgen geltend machen. Nach Andro-hung von Klagen der anderen Seite hat der Anwalt die Forderungen sofort fallen gelassen und erklärt, die Rech-nungen würden storniert. Dies zeigt nach Auffassung des Gerichts, dass der Anwalt selbst davon ausging, die von ihm geltend gemachten Forderungen existierten nicht.

Ähnliche Entscheidungen ergingen durch das AG Mar-burg, das AG Bonn und das Landgericht (LG) Mannheim.1 Das AG Marburg und das LG Mannheim waren der Mei-nung, die Rechtsanwälte hätten erkennen müssen, dass die von ihnen geltend gemachten Forderungen nicht be-stehen. Hierfür spreche – wie schon bei der Entscheidung des AG Karlsruhe – vor allem die Vorgehensweise, dass die Forderungen sofort fallen gelassen wurden, wenn sich das Opfer mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr setzte. Noch einen Schritt weiter ging das AG Bonn, das das Ver-halten der Rechtsanwälte sogar als sittenwidrig einstuf-te, da dies allein dem Zweck der Bereicherung des Man-danten bzw. der eigenen Bereicherung diene und der Anwalt die Entstehung eines Vermögensschadens beim Betroffenen zumindest billigend in Kauf nehme.

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DFN-Infobrief Recht | Mai 2010 | Seite 7

VertragsinhaltZu Beginn des Phänomens „Abofallen“ nahmen die Ge-richte zumeist an, dass zwar ein Vertrag zwischen dem Abofallen-Betreiber und dem Nutzer geschlossen wurde, der eine Zahlungspflicht des Nutzers enthält, dieser aber angefochten werden konnte. Zunehmend tendieren die Gerichte jedoch dazu, die Kostenpflichtigkeit nicht als Bestandteil des Vertrages anzunehmen. In diesem Fall entsteht schon keine Zahlungspflicht, so dass der Nutzer noch nicht einmal den Vertrag wegen Täuschung anfech-ten oder widerrufen muss, um der Kostenfalle zu entge-hen.

Für das LG Mannheim und das AG Leipzig2 war die Ge-staltung der Webseite für den Inhalt des Vertrages aus-schlaggebend. Nur wenn der Hinweis auf die Zahlungs-pflicht deutlich hervorgehoben ist, ist diese Bestandteil des Vertrages geworden. Durfte der Interessent auf-grund der Gestaltung der Internetseite hingegen davon ausgehen, das Angebot werde keine Kosten verursachen, oder wurde die Angabe über den Preis der Nutzung an einer Stelle platziert, an der der Besucher nicht mit einer solchen Angabe rechnen musste, ist die Entgeltlichkeit nicht im Vertrag enthalten.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Ham-burgs (Urteil vom 8. April 2009 – 5 U 13/08) ist dagegen ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Kostenpflich-tigkeit gegeben, wenn der Verbraucher zwangsläufig durch Bestätigen des „weiter“-Buttons auf eine Seite mit zutreffenden Informationen geleitet wird und dort ne-ben der Blickfangwerbung in übersichtlicher Weise ein kurzer Informationstext mit den erforderlichen aufklä-renden Hinweisen enthalten ist.

MinderjährigenschutzDas LG Mannheim hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 12. Mai 2009 – 2 O 268/08) einen Abofallen-Betreiber unter Strafandrohung dazu verurteilt, es zu unterlassen, im Rechnungsschreiben zu behaupten, bei falscher An-gabe eines Geburtsdatums liege ein Betrugsdelikt vor. Zielgruppe des Hinweises seien Minderjährige, da nur bei ihnen eine Täuschung über das Alter Sinn ergebe. Für die Willenserklärung eines Minderjährigen zu einem entgeltlichen Vertrag ist jedoch die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) notwendig, anderen-falls kommt kein Vertrag zustande und es besteht keine Zahlungspflicht des Minderjährigen. Durch den im Rech-nungstext enthaltenen Hinweis wird somit nach Auffas-sung des LG Mannheims in sachlich nicht gerechtfertigter Weise Druck dahingehend ausgeübt, dass Minderjährige die Rechnung trotz fehlender Leistungspflicht ausglei-chen, allein schon um die angedrohten strafrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden.

AusblickDie Rechtmäßigkeit von „Abofallen“ ist mit dieser Recht-sprechung weiterhin nicht endgültig geklärt. Jedenfalls bildet sich aber die Tendenz heraus, dass die Gerichte aus

verschiedensten Gründen solche Angebote als unzulässig ansehen und sie sogar teilweise als Straftaten einordnen. Weitere Urteile zu dieser Problematik sind nicht unwahr-scheinlich und werden von der Forschungsstelle Recht im DFN im Auge behalten.

Anmerkungen1 AG Marburg (Urteil vom 8. Februar 2010 – 91 C 981/09);

AG Bonn (Urteil v. 12. Februar 2010 – 103 C 422/09); LG Mannheim (Urteil v. 14. Januar 2010 – 10 S53/09).

2 LG Mannheim (Urteil vom 14. Januar 2010 – 10 S 53/09); AG Leipzig (Beschluss vom 3. Februar 2010 – 118 C 10105/09).

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DFN-Infobrief Recht | Mai 2010 | Seite 8

Impressum

Der DFN-Infobrief Recht informiert über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung und daraus resultierende mögliche Auswirkungen auf die Betriebspraxis im Deutschen Forschungsnetz.

HerausgeberVerein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V.DFN-VereinAlexanderplatz 1, 10178 BerlinE-Mail: [email protected]

RedaktionForschungsstelle Recht im DFN, ein Projekt des DFN-Vereins an der WESTFÄLISCHE WILHELMS-UNIVERSITÄT, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Zivilrechtliche Abteilung, unter Leitung von Prof. Dr. Thomas HoerenLeonardo-Campus 9D-48149 MünsterE-Mail: [email protected] sowie Wiedergabe in elektronischer Form, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des DFN-Vereins und mit vollständiger Quellenangabe.