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Informationen für Rat und Verwaltung Heft 8 · 6. September 2013 Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans (LEP) für Nordrhein-Westfalen Integrierter Förderansatz des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV) Anschwung für frühe Chancen – Kinder stärken, aber wie? Rechtsprechung in NRW: Ordnungsruf gegenüber einem Ratsmitglied

Informationen für Rat und Verwaltung · 2013. 9. 5. · Informationen für Rat und Verwaltung Heft 8 · 6. September 2013 Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans ... Heft 93

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Informationen für Rat und Verwaltung

Heft 8 · 6. September 2013

Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans (LEP) für Nordrhein-Westfalen

Integrierter Förderansatz des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV)

Anschwung für frühe Chancen – Kinder stärken, aber wie?

Rechtsprechung in NRW: Ordnungsruf gegenüber einem Ratsmitglied

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Beiträge des Deutschen Städtetages zur Stadtpolitikehemals Neue Schriften des Deutschen Städtetages

Bestellungen nimmt der Deutsche Städtetag, Hauptgeschäftsstelle Köln, Bereich wG, Gereonstraße 18 – 32, 50670 Köln, Tel. (02 21) 37 71-223, Fax (02 21) 37 71-128, entgegen.

Erstklassiger Service – zufriedene KundenDienstleistungsangebote in der modernen Stadtverwaltung.Von Erko Grömig (Hrsg.). 2012. 165 Seiten

Kommunales Zins- und Schuldenmanagement – Überarbeitete Musterdienstanweisungen, landes-rechtliche Regelungen und Praxisbeispiele Von Dr. Birgit Frischmuth (Hrsg.). 2011. 260 Seiten.

Zusammenhalt und Zukunft – nur mit starken Städten!Dokumentation der 36. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Stuttgart. Heft 95. 2011. 110 Seiten.

Die Gewerbesteuer – eine gute GemeindesteuerFakten und Analysen. Heft 94. 2010. 32 Seiten.

Sozialleistungen der Städte in NotZahlen und Fakten zur Entwicklung kommunaler Sozialausgaben. Heft 93. 2010. 32 Seiten.

Städtisches Handeln in Zeiten der KriseDokumentation der 35. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Bochum. Heft 92. 2009. 158 Seiten.

Erwartungen und Forderungen des Deutschen Städtetages an den neuen Bundestag und die neue BundesregierungHeft 91. 2009. 54 Seiten.

Städte schaffen Integration – Stadtpolitik in Zeiten der GlobalisierungDokumentation der 34. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in München. Heft 90. 2008. 152 Seiten.

Die Nutzungsordnung des öffentlichen RaumesZur Auflösung von Straßennutzungskonflikten durch den Aufenthalt sozialer Randgruppen im Stadtbereich. Von Maya Baußmann. Heft 88. 2007. 246 Seiten.

100 Jahre Deutscher Städtetag: Die Zukunft liegt in den Städten Dokumentation der 33. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Berlin. Heft 87. 2005. 196 Seiten.

Städte sind Zukunft Dokumentation der 32. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Mannheim. Heft 86. 2003. 198 Seiten.

Die Zukunft unserer Städte gestalten – Chancen aus Krisen Von Utz I. Küpper, Dietrich Henckel, Erwin Rothgang und Folkert Kiepe (Hg.). Heft 85. 2003. 258 Seiten.

Städtefeindlichkeit in der deutschen GeschichteVon Dr. Bruno Weinberger, Heft 84. 2003. 176 Seiten.

Denkmalpflege in den Städten – Stadtbau- kunst, Stadtökologie, StadtentwicklungVon Dr. Helmut Lange (Hrsg.), Heft 83. 2003. 340 Seiten.

Der Rechtsschutz der Gemeinden gegen fachaufsichtliche WeisungenVon Bernhard Joachim Scholz. Heft 82. 2002. 188 Seiten.

Fachplanung im Sozialstaat Durchsetzungskraft fachplanerischer Vorhaben am Bei spiel des kommunalen Personennahverkehrs. Heft 80. 2000. 230 Seiten.

Vernetzte PR – städtische Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im InternetVon Dirk Furchert. Heft 79. 2000. 412 Seiten.

Die Bodenwertsteuer – eine praxisorientierte Untersuchung zur Reform der Grund steuer. Heft 78. 2000. 266 Seiten.

Stadtkonzeption liveErfahrungsberichte aus neun Städten. Heft 76. 1999. 132 Seiten.

Kultur in der StadtEmpfehlungen, Hinweise und Arbeitshilfen des Deutschen Städtetages 1987 bis 1998. Heft 75. 1998. 156 Seiten.

Die deutsche kommunale Selbst- verwaltung in der Europäischen UnionVon Dr. Thomas Schäfer. Heft 74. 1998. 412 Seiten.

Die kleinen kommunalen SteuernVon Kay-Uwe Rhein. Heft 72. 1997. 240 Seiten.

Gelebte Demokratie – Festschrift für Manfred RommelHeft 71. 1997. 404 Seiten.

Konfliktmanagement in der kommunalen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Von Dirk Furchert. Heft 70. 1996. 184 Seiten.

Städte in NotDokumentation der außerordentlichen Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Bonn. Heft 67. 1993. 64 Sei ten.

Bauland durch städtebauliche EntwicklungsmaßnahmenVon Dr. Franz-Josef Lemmen. Heft 66. 1993. 292 Seiten.

Kommunale Baugestaltungssatzungen – rechtliche Bedeutung und praktischer EinsatzVon Dr. Martin Klein. Heft 64. 1992. 340 Seiten.

Die Einführung und Erhebung neuer Steuern aufgrund des kommunalen SteuererfindungsrechtsVon Helmut Mohl. Heft 63. 1992. 220 Seiten.

Städte und AltlastenhaftungVon Dr. Ralf Leinemann. Heft 61. 1991. 178 Seiten.

Die Konzessionsabgaben der Gemeinden als Lenkungs- und FinanzierungsinstrumentVon Christian Kastrop. Heft 60. 1991. 200 Seiten.

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In Heft 8 2013

Aufsätze und Berichte: Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans (LEP) für Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

Integrierter Förderansatz des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

Anschwung für frühe Chancen – Kinder stärken, aber wie? . . . . . . . . 11

Mitteilungen:

Aus dem Landesverband 142/2013 Städtetag NRW kritisiert Eckpunkte zum Gemeinde- finanzierungsgesetz „Geplante Umverteilungen durch das Land würden vor allem große und größere Städte belasten“ . . 14

143/2013 „In keinem anderen Bundesland derart schwierige Finanzlage der Kommunen“ Gemeinsame Forderungen der kommunalen Spitzenverbände an die Kandidaten in NRW zur Bundestagswahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

144/2013 Gemeinsame Erklärung der kommunalen Spitzenverbände: Inklusion wird erhebliche Investitionen der Kommunen erfordern – Land muss Konnexität anerkennen und zusätzliche Mittel bereitstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

145/2013 „Solidarumlage löst Probleme nicht“ – Kommunale Spitzen-verbände in NRW gegen Finanzierung der zweiten Stufe des Stärkungspakts durch die Kommunen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

146/2013 Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Betreuung für Kleinkinder Städtetag NRW: „Die Städte haben Enormes geleistet – Ausbau der Kinderbetreuung muss und wird weitergehen“ . . . 17

147/2013 Städtetag NRW zur U3-Erhebung des Statistischen Bundes- amtes: Ausbau der Kinderbetreuung mit enormen Fortschritten – gleichzeitig weitere Anstrengungen nötig und geboten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

Finanzen 148/2013 Kreditbedingungen bei Kommunalkrediten und Basel III . . . . . 19

149/2013 Gesetz zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften . . . . 20

150/2013 Kommunales Finanzmanagement – Urteile des Landgerichts Dortmund zu Derivatgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

Arbeit, Jugend und Soziales 151/2013 Fachkongress – Neue Wege der Familienzentren in NRW 2013 22

152/2013 Verwaltungsgericht zu Kinderbetreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

153/2013 DFB und Mercedes-Benz schreiben Integrationspreis 2013 aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

Fortsetzung auf der nächsten Seite

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Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen, Verkehr 154/2013 Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau (ELA) mit den Musterkarten für die einheitliche Gestaltung landschaftspflegerischer Ausführungs- pläne im Straßenbau (Musterkarten LAP) . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

155/2013 Gestaltung von Lärmschutzanlagen – best practice in Europe – (Pilotstudie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

156/2013 Bundesrat fordert nationales Förderprogramm zur Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast . . . . . . . . . . 24

157/2013 Klimaschutz in historischen Quartieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

158/2013 Praxisleitfaden Elektromobilität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

159/2013 Prüfung und Überwachung von Brücken, Tunneln und anderen Ingenieurbauwerken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

160/2013 Fachtagung: „kommunal mobil .“ Beteiligungsprozesse – unterschätztes Potenzial in der Verkehrsplanung . . . . . . . . . . . 26

Personal und Organisation 161/2013 Fachtagung zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag und Ausführungsgesetz NRW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

162/2013 Anonymisierte Bewerbungsverfahren im Seminar . . . . . . . . . . . 28

163/2013 Seminarangebote des Studieninstituts Niederrhein für November 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

Presse, Bücher, Archive 164/2013 Kommunikationshandbuch – praxisbezogene Kommunikation mit den Milieus der Stadtgesellschaft . . . . . . . 28

165/2013 Neuigkeiten aus der Forschung „rund um die Stadt“ – „Difu-Berichte“ erschienen, die aktuelle Vierteljahreszeitschrift des Deutschen Instituts für Urbanistik (Difu) . . . . . . . . . . . . . . . 29

166/2013 Handbuch „Studium und Behinderung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Rechtsprechung in NRW: Ordnungsruf gegenüber einem Ratsmitglied . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

NRW-Kaleidoskop

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Aufsätze und Berichte

Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans (LEP) für Nordrhein-WestfalenVon Eva Maria Niemeyer, Hauptreferentin Städtetag Nordrhein-Westfalen

1. Einleitung

Die Landesregierung NRW hat am 25. Juni 2013 den Entwurf eines neuen Landesentwicklungs-plans (LEP) beschlossen.

Zur Steuerung der Regional-, Bauleit- und Fach-planung enthält der Entwurf des neuen LEP NRW übergreifende Ziele zur räumlichen Struktur des Landes, zum Klimaschutz, zu einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer „erhal-tenden Kulturlandschaftsentwicklung“ sowie Festlegungen zu den Sachbereichen

• Siedlungsraum,

• Freiraum,

• Verkehr und technische Infrastruktur,

• Rohstoffversorgung und

• Energieversorgung.

Vorgesehen ist auch die Integration der bereits vorgezogenen und inzwischen schon in Kraft ge-tretenen Regelungen zum großflächigen Einzel-handel. Der Entwurf des neuen Landesentwick-lungsplans kann bereits jetzt auf der Homepage der Landesregierung eingesehen werden (www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/).

Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen werden bei der Aufstellung des neuen LEP NRW beteiligt. Vom 30.8.2013 bis zum 28.2.2014 können Bürge-rinnen und Bürger sowie öffentliche Stellen zum Entwurf des neuen LEP NRW Stellung nehmen.

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen wird nach Beteiligung seiner Mitglieder eine die kommu-nalen Belange bündelnde Stellungnahme ab-geben.

2. Steuerungsfunktion des Landesentwicklungsplans

Der LEP legt die mittel- und langfristigen stra-tegischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Seine über-greifenden Festlegungen (Kap. 2 bis 5), seine

Festlegungen für bestimmte Sachbereiche (Kap. 6 bis 10) sowie die zeichnerischen Festlegungen sind in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung zu beachten bzw. zu berück-sichtigen. Umgekehrt werden die bestehenden nachgeordneten Pläne in die Erarbeitung der Raumordnungspläne der Landes- und Regio-nalplanung einbezogen. Dieses gesetzlich ver-ankerte „Gegenstromprinzip“ ist Verpflichtung für eine vertrauensvolle und fruchtbare Koopera-tion zwischen den unterschiedlichen Planungs-ebenen.

Im Maßstab des LEP sind nur bedingt räum-lich konkret abgegrenzte Festlegungen zu Nut-zungen und Schutzfunktionen möglich. Solche Konkretisierungen werden weitgehend der Re-gionalplanung und anderen nachgeordneten Planungen überlassen. Sie müssen dort unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der im LEP textlich festgelegten Ziele und Grundsätze er-folgen. Das gestufte Raumplanungssystem ist darauf ausgerichtet, mit rahmensetzenden Fest-legungen der Landes- und Regionalplanung in den nachfolgenden Planungsverfahren zeitrau-bende Auseinandersetzungen über Raumnut-zungen zu vermeiden. Landesplanerische Festle-gungen schaffen im Rahmen ihrer Möglichkeiten frühzeitig Planungs- und Investitionssicherheit für Bevölkerung und Wirtschaft und sie treffen auch Vorsorge vor Schäden, z. B. durch die Fest-legung von Überschwemmungsbereichen, in denen nicht weiter gebaut werden darf.

Rechtswirkungen nach §  4 Raumordnungsge-setz (ROG) haben die textlich festgelegten Ziele und Grundsätze des LEP in den Kapiteln 2 bis 10 mit den Anhängen 1 und 2 sowie die zeich-nerischen Festlegungen in der Anlage (vgl. auch Kap. 11 „Rechtsgrundlagen“). Ergänzend sind im Text des LEP allen Zielen und Grundsätzen Er-läuterungen zugeordnet und die zeichnerischen Darstellungen enthalten neben Festlegungen auch nachrichtliche Darstellungen zur Auftei-lung des Landes in Siedlungsraum und Freiraum sowie zur räumlichen Orientierung an regionalen Plangebieten und Gemeindegrenzen.

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Bisher waren die Ziele und Grundsätze der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen in zwei verschiedenen Planwerken, dem Landesent-wicklungsprogramm (LEPro) und dem Landes-entwicklungsplan Nordrhein-Westfalen von 1995 geregelt. Mit der Zusammenführung von LEPro und LEP 1995 im neuen, hier vorliegenden Lan-desentwicklungsplan, wird das nordrhein-west-fälische Regelwerk der Raumordnung gestrafft und in einem Planwerk konzentriert. Damit soll der neue LEP zur Vereinfachung der Rechtsvor-schriften beitragen.

3. Veränderte Rahmenbedingungen für die RaumentwicklungInfolge der dichten Besiedelung und der damit einhergehenden Konkurrenz verschiedenster Ansprüche an den begrenzten Raum ist die Raumordnung gerade in Nordrhein- Westfalen von besonderer Bedeutung – und sie hat hier ihre Wurzeln. Das Land ist inzwischen „über-plant“ und der vorliegende LEP kann insofern auf früheren Landesentwicklungsplänen und den flächendeckend vorliegenden Regionalplänen aufbauen.

Seit der Aufstellung des bisher gültigen LEP in den 1990er Jahren haben sich die Rahmenbe-dingungen für die räumliche Entwicklung ge-ändert und machen eine Anpassung der raum-ordnerischen Ziele und Grundsätze erforderlich. Dies betrifft insbesondere die absehbare Be-völkerungsentwicklung in Nordrhein-Westfalen („Demografischer Wandel“), die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft, den Klimawandel sowie die Entwicklungen im Einzelhandel.

Demografischer WandelIn Nordrhein-Westfalen leben heute (2012) ca. 17,8 Millionen Menschen. Nach der Vorausbe-rechnung der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und Kreisen Nordrhein-Westfalens 2011 – 2030/50 wird die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen von 2012 bis 2030 um 3,6 Prozent abnehmen. Von diesem landesweiten Bevölke-rungsrückgang werden die Teilräume Nordrhein-Westfalens sehr unterschiedlich erfasst. Wäh-rend z. B. für den Raum Köln/Bonn, die Städte Aachen, Düsseldorf, Münster und Leverkusen sowie den Rhein-Erft- und Rhein-Sieg-Kreis und die Kreise Kleve, Gütersloh und Paderborn noch eine weitere Bevölkerungszunahme erwartet wird, geht die Landesstatistik davon aus, dass die Bevölkerung im Ruhrgebiet, im Bergischen Städtedreieck sowie im Südosten und in einigen Kreisen im Nordosten des Landes von 2012 bis 2030 zum Teil um über 10 Prozent zurückgehen wird.

Der Anteil älterer Menschen an der Gesamtbe-völkerung wird landesweit deutlich zunehmen. Insofern gewinnt die Ausrichtung der Siedlungs-struktur auf eine wohnortnahe Versorgung und die barrierefreie Erreichbarkeit von Dienstleis-tungen an Bedeutung. Damit soll zugleich die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Be-hinderungen verbessert werden und die beson-deren Forderungen der UN-Behindertenrechts-konvention Berücksichtigung finden.

Trotz der insgesamt rückläufigen Bevölkerung ist bis zum Jahr 2025 vor allem durch Singlehaus-halte und kleine Haushalte älterer Menschen noch mit einem Anstieg der Ein- und Zwei-Personen-Haushalte zu rechnen. Insbesondere durch die Zunahme der Anzahl der Haushalte wird die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf bis 2020 weiter zunehmen und die Wohnflächen-nachfrage insgesamt steigen. Die Wohnflächen-nachfrage wird sich voraussichtlich weiterhin re-gional unterschiedlich entwickeln und erst nach 2030 landesweit zurückgehen.

Der demografische Wandel führt allerdings be-reits jetzt zu einer verringerten Nachfrage bei der Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen für Wohnen, weil die Generation der 20- bis 50-Jäh-rigen, die in erster Linie Einfamilienhäuser nach-fragt, seit 2001 zahlenmäßig zurückgeht. Die po-tentiell Nachfragenden von Bauflächen werden sich außerdem zu einem beträchtlichen Teil aus dem Bestand bedienen, zumal diese Generation stärker als frühere Generationen Grund- bzw. Wohnungseigentum erben wird.

Globalisierung der Wirtschaft

Mit 11 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern an Rhein und Ruhr befindet sich in Nordrhein-Westfalen der größte Ballungsraum Europas und damit ein wichtiger Absatzmarkt für in- und ausländische Investoren. Die Leistungsstärke von Industrie und Gewerbe liegt in Nordrhein-Westfalen gleichermaßen in den Verdichtungs-gebieten und den ländlichen Räumen, in denen traditionell viele Unternehmen beheimatet sind. Daneben hat in Nordrhein-Westfalen auch die Produktion von Lebensmitteln und die Ernäh-rungswirtschaft Bedeutung; etwa die Hälfte der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt. Eine kreative Ökonomie lebt vom produktiven Austausch zwischen den unterschiedlichen Mi-lieus, die sich quer zu den bestehenden teilräum-lichen Zuordnungen entwickelt haben.

Der wirtschaftliche Strukturwandel und die In-ternationalisierung der Märkte haben zu einer Intensivierung des Wettbewerbs zwischen den Städten und Regionen geführt, der sich durch

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wachsende Standortunabhängigkeit der Un-ternehmen und die Mobilität der Beschäftigten noch verschärft. Gemeinden sehen sich zuneh-mend einem internationalen Wettbewerb ausge-setzt. Parallel hierzu wird sich – verursacht durch den demografischen Wandel – der Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte verschärfen. Da Be-schäftigte bei der Wahl ihres Arbeits- und Wohn-ortes neben rein beruflichen Angeboten verstärkt „weiche Standortfaktoren“ berücksichtigen, gewinnt im Standortwettbewerb die Verbesse-rung der Raumqualität, die „Kulturlandschafts-entwicklung“ sowie eine familienfreundliche und barrierefreie Infrastruktur an Bedeutung.

Klimawandel

Eine weitere bedeutende Rahmenbedingung der Raumentwicklung ist der Klimawandel. Neben den gravierenden Folgen des Klimawandels für die Gesundheit der Menschen sowie für Natur und Umwelt, entstehen auch erhebliche volks-wirtschaftliche Belastungen.

Auch in NRW macht sich der Klimawandel be-merkbar. Durchschnittstemperatur und jähr-liche Niederschläge haben zugenommen, mit einer fortgesetzten Klimaerwärmung ist zu rechnen. Niederschläge werden – voraussicht-lich regional unterschiedlich – weiter zunehmen, wobei sich allerdings deutliche regionale Unter-schiede zeigen werden. Auch Wetterextreme wie Starkniederschläge oder längere Hitzeperioden werden voraussichtlich zunehmen. Diese klima-tischen Veränderungen erfordern Schutz- und Anpassungsmaßnahmen in der Regional-, Bau-leit- und Fachplanung.

In NRW wird etwa ein Drittel der in Deutsch-land entstehenden Treibhausgase emittiert. Als bedeutendes Industrieland und als Energiere-gion in Europa hat NRW damit einerseits eine besondere Verantwortung beim Klimaschutz, andererseits große Potentiale zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Das Land Nord-rhein-Westfalen hat mit dem Klimaschutzgesetz erstmalig verbindliche Klimaschutzziele festge-legt und einen institutionellen Rahmen für die Erarbeitung, Umsetzung und Überprüfung von Klima schutzmaßnahmen eingerichtet. Damit will Nordrhein-Westfalen seine Treibhausgasemis-sionen bis 2020 um mindestens 25 Prozent und bis 2050 um mindestens 80 Prozent gegenüber 1990 reduzieren. Diese im Klimaschutzgesetz formulierten Ziele sollen u. a. durch raumordneri-sche Maßnahmen erreicht werden.

Entwicklungen im Einzelhandel

Der Einzelhandel in Deutschland hat sich in den letzten Jahrzehnten verändert: auf der An-

gebotsseite durch andere bzw. neue Betriebs-typen, Konzentrationsprozesse und Filialisie-rung, auf der Nachfrageseite durch verändertes Kaufverhalten.

Die Verkaufsflächenzuwächse waren dabei er-heblich; bei stagnierenden Pro-Kopf-Ausgaben. Es wird davon ausgegangen, dass sich dieser Trend fortsetzt und sich die einzelhandelsrele-vanten Gesamtausgaben bedingt durch den de-mografischen Wandel eher reduzieren werden, was zur Verringerung der Flächenproduktivität führt. Dies wiederum steigert das Interesse an günstigen Flächen für den Einzelhandel, die in der Regel eher nicht in den Innenstädten und örtlichen Zentren zu finden sind.

Ebenfalls feststellen lässt sich ein Trend im Einzelhandel, neben einem nahversorgungs-relevanten oder nicht zentrenrelevanten Kern-sortiment zunehmend zum Teil erhebliche zent- renrelevante Sortimente zu führen. Sofern diese Entwicklungen an Standorten außerhalb der Innenstädte und örtlichen Zentren stattfinden, tragen sie dazu bei, Zentren zu schwächen.

Der Blick auf andere europäische Länder lässt den Schluss zu, dass die Ansiedlung großer Ein-kaufszentren – seien es herkömmliche Shopping Center oder Factory-Outlet-Center oder ähn-liches – auch in Deutschland noch nicht abge-schlossen ist. Auch wenn bei den großen neuen Shopping Centern ein Trend zu innerstädtischen Standorten zu beobachten ist, besteht daneben weiterhin der Trend, auch außerhalb der Zentren teilweise in erheblichem Umfang zentrenrelevante Sortimente anzubieten – sei es beispielsweise als Randsortimente von Möbelfachmärkten oder als Kernsortimente von Factory-Outlet-Centern.

4. Aufgabe, Leitvorstellung und strategische Ausrichtung der Landesplanung

Nach §  1 ROG muss der Landesentwicklungs-plan NRW das Landesgebiet Nordrhein-West-falen als zusammenfassender, überörtlicher und fachübergreifender Raumordnungsplan entwi-ckeln, ordnen und sichern. Dabei sind unter-schiedliche Anforderungen an den Raum aufei-nander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen. Es ist Vorsorge für die verschie-denen Nutzungen und Funktionen des Raumes zu treffen.

Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landesgebietes soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes der Bun-desrepublik Deutschland einfügen und die Ge-gebenheiten und Erfordernisse der regionalen

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und kommunalen Planungsgebiete in Nordrhein-Westfalen berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, groß-räumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwer-tigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des Landes beiträgt.

Diese rechtlichen Verpflichtungen und die unter 3. beschriebenen Herausforderungen und Rah-menbedingungen erfordern nach Auffassung der Landesregierung folgende strategische Ausrich-tung des LEP:

– Natürliche Lebensgrundlagen nachhaltig sichernDer Sicherung und Entwicklung des Freiraums soll besondere Bedeutung beigemessen werden. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfor-dernissen des Umweltschutzes Vorrang einzu-räumen, wenn Leben und Gesundheit der Be-völkerung oder die dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet sind.

– Ressourcen langfristig sichernDas Prinzip der „Nachhaltigkeit der Nutzung“ (ursprünglich: der Holzeinschlag wird auf die Menge des Zuwachses an Holzmasse be-schränkt) wurde in der Raumordnung zunächst auf die „nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen“ und nach der Umweltkon-ferenz von Rio (1992) auf die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung erweitert.Dies verpflichtet die Landesplanung, die An-sprüche an den Raum so abzuwägen und die natürlichen Lebensgrundlagen so zu sichern, dass auch für kommende Generationen Le-bens- und Raumnutzungsmöglichkeiten offen-gehalten werden.Der LEP ist deshalb darauf ausgerichtet, die Nutzung regenerierbarer Ressourcen grund-sätzlich auf das Maß ihrer Neubildung zu be-schränken und nicht regenerierbare natürliche Ressourcen im Sinne einer möglichst lang-fristigen Streckung ihrer Verfügbarkeit unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit sparsam zu nutzen.

– Freirauminanspruchnahme verringernVor dem Hintergrund des absehbaren Bevöl-kerungsrückgangs soll der LEP im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes noch stärker als in der Vergangenheit auf eine flä-chensparende, kompakte Siedlungsentwick-lung und damit zugleich auf eine geringst-mögliche Inanspruchnahme des Freiraumes hinwirken. Er leistet damit einen Beitrag zu

dem in Nordrhein-Westfalen verfolgten Ziel, das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 Hektar und langfristig auf Netto-Null zu reduzieren. Gleichwohl will der LEP für eine bedarfsge-rechte Flächensicherung für Wohnen bzw. Gewerbe und Industrie sorgen. Dazu soll der Aufbau eines Siedlungsflächenmonitorings beitragen, das belastbare Informationen über vorhandene Flächenreserven gibt und Ent-wicklungspotentiale aufzeigt. Durch ein funkti-onierendes Monitoring sollen aufwändige Prüf-verfahren verkürzt werden.

– Rohstoffversorgung langfristig sichernDer LEP macht es der Regionalplanung zur Aufgabe, die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit mineralischen Rohstoffen für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren bei Lockergesteinen und 35 Jahren bei Festge-steinen zu sichern. Durch eine auf ein Monito-ring gestützte Überwachung soll sichergestellt werden, dass die planerische Versorgungssi-cherheit auch im Zuge des voranschreitenden Abbaus nicht unter 10 Jahre für Lockerge-steine und 25 Jahre für Festgesteine absinkt. Auf diese Weise soll ein Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft auf der einen Seite und denen des Freiraumschutzes auf der anderen Seite erreicht und der Leitvorstellung der nachhaltigen Raumentwicklung Rechnung getragen werden.

– Klimaschutzziele umsetzenDie konsequente Nutzung der erneuerbaren Energien soll eine tragende Säule der nord-rhein-westfälischen Klimaschutzpolitik dar-stellen. Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen macht Nordrhein-Westfalen weniger abhängig von Energieimporten und trägt maß-geblich zur Reduzierung der Treibhausgas-emissionen bei. Die Energieerzeugung soll daher auf einen stetig steigenden Anteil er-neuerbarer Energien umgestellt werden. Dabei spielt die Windenergie eine tragende Rolle, ohne deren Ausbau die nordrhein-westfäli-schen Klimaschutzziele nicht erreicht werden können. Der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung soll daher bis 2020 auf min-destens 15 Prozent ausgebaut werden.Weiterhin stellt der Ausbau der dezentralen, ef-fizienten und klimafreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) einen wesentlichen Bau-stein zur Erreichung der Klimaschutzziele dar. Deutschland plant, bis 2020 bundesweit 25 Prozent des Stroms im Rahmen von KWK zu erzeugen. Nordrhein-Westfalen will dies durch eine Landesquote von mehr als 25 Prozent des hier erzeugten Stroms flankieren.

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An den klimapolitischen Zielsetzungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird deutlich, dass Klimaschutz ein Belang ist, der bereits auf der Ebene der Landes- und Regionalpla-nung umfassend zu berücksichtigen ist, um die planerische Voraussetzungen für die Energie-erzeugung und Energieeffizienz zu schaffen.

– Natur, Landschaft und biologische Vielfalt sichernDie biologische Vielfalt in Nordrhein-Westfalen ist ein Naturkapital, das auch einen wichtigen Beitrag zum Wohlergehen der Bevölkerung und zum wirtschaftlichen Wohlstand beiträgt. Im Einklang mit den internationalen Strategien zum Erhalt der biologischen Vielfalt der UN und der EU soll die fortschreitende Verminde-rung der biologischen Vielfalt und ökosyste-marer Leistungsfähigkeit aufgehalten werden. Hierzu sind bereits bei der Landesplanung raumbezogene Festlegungen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung erforderlich. Ca. 15 Prozent der Landesfläche sind als Kern-flächen eines alle Landesteile übergreifenden Biotopverbundes erfasst und im LEP für den Schutz der Natur festgelegt.Darin sind auch die durch die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie geschützten Gebiete enthalten. In den Verdich-tungsräumen werden die siedlungsnahen Frei-flächen durch Regionale Grünzüge geschützt – darunter auch der noch weiter auszugestal-tende Emscher Landschaftspark. Der Erhalt und die Entwicklung des Freiraums hat einen wesentlichen Einfluss auf die Lebensqualität sowie die gesundheitlichen Rahmenbedin-gungen der Menschen in NRW und gewinnt im Hinblick auf die prognostizierte globale Erwär-mung an Bedeutung durch die Freihaltung von Frischluftschneisen und Kaltluftentstehungs-gebieten.

– Regionale Vielfalt und Identität entwickelnDurch „erhaltende Kulturlandschaftsentwick-lung“ soll die Vielfalt der nordrhein-westfäli-schen Kulturlandschaften und das kulturland-schaftliche Erbe erhalten und als Anker der regionalen Identität entwickelt werden. Der Ge-staltung unserer räumlichen Umwelt soll mehr Bedeutung beigemessen werden. Zugleich soll damit das im Wettbewerb um Einwohnerinnen und Einwohner und Unternehmen zunehmend bedeutsame Wohn- und Arbeitsumfeld ver-bessert werden.

– Zentrale Orte und Innenstädte stärkenNach 2025 wird die Bevölkerung voraussicht-lich in allen Teilräumen Nordrhein-Westfalens abnehmen, auch dort, wo sie zunächst noch wächst. Dadurch kann es zu Tragfähigkeitspro-

blemen insbesondere bei den Infrastrukturen der Daseinsvorsorge kommen. Um dem ent-gegenzuwirken und die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen flächendeckend zu sichern, muss die weitere Siedlungsentwick-lung bereits jetzt auf Standorte konzentriert werden, an denen auch langfristig ein attrak-tives Angebot an öffentlichen und privaten Ver-sorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen bereitgestellt werden kann. Damit werden auch Innenstädte gestärkt, einer dispersen Sied-lungsentwicklung wird entgegengewirkt und die Infrastrukturfolgekosten für die Gemeinden lassen sich reduzieren.

– Mobilität und Erreichbarkeit gewährleistenDie Erreichbarkeit insbesondere der Einrich-tungen der Daseinsvorsorge spielt angesichts des demografischen Wandels und der Ver-pflichtungen aus der UN-Behindertenrechts-konvention eine zunehmend größere Rolle. Zum einen wird sich das Mobilitätsverhalten einer alternden Gesellschaft verändern. Zum anderen werden durch den Bevölkerungsrück-gang und die damit einhergehende Konzen-tration der öffentlichen und privaten Dienstleis-tungs- und Versorgungsangebote die von den Einzelnen zu überwindenden Entfernungen größer. Dies macht eine enge Verknüpfung der Siedlungen mit einem für alle Bevölkerungs-gruppen nutzbaren Angebot des öffentlichen Personenverkehrs notwendig.

– Wachstum und Innovation fördernUm die Position des Landes als Wirtschafts-standort zu festigen und auszubauen, will der LEP für ein bedarfsgerechtes Angebot an Flä-chen für Gewerbe und Industrie sorgen. Aus Sicht der Unternehmen und des Landes geht es dabei nicht um einzelne Gemeinden, son-dern um die Standortqualität der gesamten Region. Diese Herausforderung sollen die Ge-meinden insbesondere durch eine intensivere Kooperation bewältigen, die darauf abzielt, die Position ihrer Region im Wettbewerb zu ver-bessern.

– Regionale Kooperation verstärken – Metropolfunktionen ausbauenKommunal, staatlich und privat Handelnde werden zu mehr regionaler Kooperation auf-gefordert. Eine ressortübergreifende und ver-netzend arbeitende Landesplanung und -ver-waltung unterstützt sie dabei nachdrücklich. Durch kooperative und arbeitsteilige Angebote lassen sich nicht nur Kosten sparen, sondern auch das bestehende hohe Versorgungsniveau und dadurch die Lebensqualität sichern. Diese Faktoren sind maßgeblich für die Standortent-

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scheidungen der Wirtschaft und damit das Ar-beitsplatzangebot.Erforderlich ist auch eine Reaktion auf die im In- und Ausland vorangetriebene „Metropoli-sierung“ und „Regionalisierung“. Dabei treten benachbarte Städte und Räume, die sich his-torisch, geographisch oder kulturell zusam-mengehörig fühlen, als Regionen mit einem eigenen Profil im nationalen und internatio-nalen Standortwettbewerb auf. Das Land will seine Position als europäische Metropolregion darstellen und weiter ausbauen, um sich in diesem Wettbewerb als einer der führenden Wirtschaftsräume Europas und der Welt zu behaupten.

– Steigerung der Raumqualität durch Konfliktminimierung und räumlichen Immissionsschutz, TrennungsgrundsatzEs gehört zu den zentralen Aufgaben der Raumordnung, unterschiedliche räumliche Nutzungen und Funktionen einander so zuzu-ordnen und zu entwickeln, dass gegenseitige Beeinträchtigungen weitestmöglich vermieden oder minimiert werden und überlagernde Nut-zungen und Funktionen miteinander verträg-lich sind. Dies schließt auch ein, dass raum-bedeutsame Maßnahmen so geplant werden, dass Immissionsbelastungen unter Beachtung des Standes der Technik so niedrig wie mög-lich bleiben, bzw. dass mögliche Belastungen durch Immissionen auch durch vorsorgende räumliche Trennung und durch hinreichende Abstände vermieden werden.

Die Festlegungen des LEP sind darauf aus-gerichtet, Ansprüche an den Raum auszuglei-chen. Die weitere Konfliktminimierung muss bei der konkretisierenden Umsetzung in nach-geordneten Planungen erfolgen.

5. Zeitplan und weiteres Vorgehen

Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen (zum Beispiel Kreise, Städte und Ge-meinden, kommunale Vereinigungen, IHK, LWK, Naturschutzverbände) erfolgt bis zum 28. Feb-ruar 2014. Diese können während des Zeitraums der Auslegung zu dem LEP Stellung nehmen. Der Entwurf des LEP liegt bei den Regionalplanungs-behörden aus und ist auch auf der Internet-Seite der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen veröf-fentlicht.

Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens Ende Februar 2014 erfolgt eine Auswertung der Stellungnahmen und eine Überarbeitung des LEP NRW; gegebenenfalls schließt sich ein zweites Beteiligungsverfahren an. Über das Auf-stellungsverfahren wird ein Bericht verfasst, der dann mit dem Entwurf einer Rechtsverordnung für den LEP dem Landeskabinett zur Entschei-dung vorgelegt wird. Sodann folgt die Zuleitung an den Landtag. Der Landesentwicklungsplan wird gemäß § 17 Abs. 2 Landesplanungsgesetz von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen und erlangt danach Rechtskraft.

Integrierter Förderansatz des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV)Von Staatssekretär Gunther Adler, MBWSV

Unter der Überschrift „Starke und lebenswerte Städte und Regionen schaffen“ wurden im Koali-tionsvertrag 2012 – 2017 in Nordrhein-Westfalen die Politikfelder Bauen, Wohnen und Verkehr umfassend bestimmt und in Beziehungen zuei-nander gesetzt.

Ziel ist die noch stärkere Verdichtung zu einem insgesamt stärkeren integrierten Handlungsan-satz. Denn die aktuellen Problemlagen zuneh-mender sozialer Spaltung der Gesellschaft und des demografischen Wandels erfordern Koope-ration und Verzahnung von Förderangeboten an der Schnittstelle quartiersbezogener Stadtent-

wicklungs- und Wohnungspolitik, sowie eine auf Nahmobilität fokussierte Stadtverkehrspolitik.

Grundgedanke ist Stadtentwicklungspolitik als gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe, da den sozialen, ökologischen und demografi-schen Problemen nur durch eine Stadtentwick-lungspolitik begegnet werden kann, die sich auf die Entwicklung der Quartiere fokussiert, vorsorgenden Charakter hat und vor allem die Menschen – die Bewohner des Quartiers – aktiv einbezieht. Stadtentwicklungspolitik in Nord-rhein-Westfalen versteht sich als elementarer Bestandteil von Präventionspolitik, die an den

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Menschen und ihrer individuellen Lebenssitua-tion ansetzt. Dazu gehören maßgeblich Schul- und Berufsausbildung, Spracherwerb für einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt und eine Lebensperspektive für junge Menschen.

Wir betrachten diese bildungs-, integrations- und gesundheits- sowie sozialpolitischen Ansätze aber nicht losgelöst von der jeweiligen physi-schen Umwelt. Bezahlbare, gesunde Wohn-verhältnisse, ein aktivierendes Wohnumfeld, Gemeinbedarfseinrichtungen, die den Anforde-rungen eines funktionierenden Gemeinwesens auch in baulicher Hinsicht entsprechen, sind „flankierende Nebenbedingung“, die der Aus-grenzung benachteiligter Bevölkerungsgruppen entgegengewirkt und durch präventive Politik erfolgreich umgesetzt werden kann. Die Städte-bauförderung sorgt dafür, dass im Wohnumfeld Begegnungsorte geschaffen werden, so im Frei-zeit-, Spiel- und Sportbereich sowie Verwahrlo-sungstendenzen entgegen gewirkt wird und ver-hindert, dass bereits die Wohn adresse zu einem Anlass für Ausgrenzung wird.

Im Programmjahr 2013 können erstmals Mittel der Städtebauförderung eingesetzt werden, um qualitative bauliche Neustrukturierungen von Infrastruktureinrichtungen im Kontext „lebens-langes Lernen“ durch kombinierte Schul- und Bildungseinrichtungen im Quartier mit allen An-geboten für Familien-, Jugend-, Sozial- und Seni-orenarbeit zu koppeln. Dieser Ansatz folgt konse-quent den Erfahrungen aus mehr als 40-jähriger Stadtentwicklungspolitik in Nordrhein-West-falen, insbesondere der langen Tradition integra-tiver Förderung, beginnend mit dem Programm „Stadtteile mit besonderem Erneuerungsbedarf“ mit dem Nordrhein-Westfalen das bundesweit anerkannte Programm „Soziale Stadt“ wesent-lich beeinflusst hat. Leitlinie des Handelns des integrierten Förderansatzes des MBWSV ist es, die Kommunen in ihrer Handlungsfähigkeit ge-genüber wachsenden städtebaulichen, sozialen, ökologischen und ökonomischen Herausfor-derungen in bestimmten räumlichen Gebieten und nach thematischen Schwerpunkten zu un-terstützen. Stadtentwicklung wird dabei als ge-samtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe aller politischen Ebenen verstanden. Es gilt städte-bauliche Missstände zu beseitigen und die Aus-wirkungen des Wandels in den Keimzellen un-serer Städte und Gemeinden – den Quartieren – zu steuern und vitale und lebenswerte Orte zu erhalten.

Integriertes Handeln bedeutet nach diesem Ver-ständnis Chancen und Gewähr für Quartiere

– in denen nachfragegerechter bezahlbarer Wohn-raum für alle Bevölkerungsgruppen möglich ist,

– in denen Nachbarschaft, soziale Netze und „Heimat vor der Haustür“ gelebt werden können,

– in denen ein lebenswertes Wohnumfeld ge-staltet wird,

– in denen Nutzungsvielfallt für Bewohner und Entwicklungsmöglichkeiten für Handel, Gewerbe und Dienstleistung besteht,

– in denen funktionierende Nahmobilität aller Verkehrsträger die Basis für den Bewegungs-raum bietet,

– in denen Verantwortung für Baukultur und his-torisches Erbe übernommen wird und

– in denen klimagerechter Aus- und Umbau Chancen für Lebensqualität und Wirtschaft er-möglicht.

Ausgehend von der aktuellen Situation ist es vor-rangige Aufgabe, Quartiere zu halten, zu erneuern und umzustrukturieren. Diese unterschiedlich starken Interventionen grenzen sich nicht klar voneinander ab, sondern überschneiden sich, je nach Intensität und Ausprägung der Problem-lagen.

Gilt es ein Quartier zu halten, bedarf es zumeist geringerer Intensität des öffentlichen Eingriffs. Die Maßnahmen haben in der Regel präventiven Charakter, unterstützen Anpassung und beugen problematischen Entwicklungen vor; sie zielen darauf ab, die Stärken eines Quartiers zu be-tonen. Ansätze bieten Aufwertungsmaßnahmen durch private Investoren in dem Bestand, Ver-besserung der Aufenthaltsqualität im öffentli-chen Raum und die Minderung der Belastung durch den fließenden und ruhenden Kfz-Verkehr. Stabilisierung gelingt an diesen Orten, wenn vorhandenes bürgerschaftliches Engagement in derartigen Quartieren gesichert wird und zivil-gesellschaftliche Akteure wie Kirchen, Gemein-wesen aber auch Wirtschaft und Handel mobi-lisiert werden.

Gilt es ein Quartier zu erneuern, weil „es in die Jahre gekommen“ ist und geringe Investitions-bereitschaft der Eigentümer von Gewerbe- und Wohnimmobilien konstatiert werden muss oder die Umfeldbedingungen und Angebote sowie Versorgungsmöglichkeiten nicht dem Bedarf ent-sprechen, steigende Umweltbelastungen durch innerörtlichen Verkehr oder unzureichende oder nicht mehr vorhandene Qualität des öffentlichen Raumes bestehen, muss differenziert werden. Quartiersentwicklung unter Wachstumsbedin-gungen, denn auch diese Entwicklungen zeigen sich im demografischen Wandel, erfordern dann Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raums durch Schaffung von verkehrsgerechten

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Straßen und Wegen, Plätzen und Grünflächen und einer sozialen Infrastruktur für alle Alters-gruppen, um so das im Mittelpunkt dieser Er-neuerungsstrategie stehende private Engage-ment zu beleben. Beratung der Eigentümer zur energetischen Sanierung und Modernisierung, zum barrierefreien Umbau und Aufwertung pri-vater Freiflächen sind zu unterstützen. In diesen perspektivisch wachsenden Räumen sind im-pulsgebende Maßnahmen im öffentlichen Raum und die vom Land geförderten Immobilien- und Standortgemeinschaften ein vielversprechender Weg, Investitionen von Immobilieneigentümern und Gewerbetreibenden anzustoßen und zu ko-ordinieren. Vernachlässigte Quartiere in Kom-munen mit negativen Wachstumskennziffern, mit zunehmenden Leerständen im Wohn- und Ge-werbebereich, dem Rückzug von Einzelhandel und sozialer Infrastruktur, einhergehend mit be-reits erkennbarem Zurückbleiben benachteiligter Gruppen, stellen erweitere Anforderungen an ein Erneuerungskonzept. Die Aufwertung des öffentlichen Raumes muss in Anbetracht des negativen Entwicklungsumfeldes durch umfang-reiche Anstrengungen für die Erneuerung des privaten Immobilienbestandes gestärkt werden. Die Mitwirkungsbereitschaft Privater an den er-forderlichen Maßnahmen oder der Bereitstellung eines breiter gefächerten Wohnraumangebotes durch Veränderung des Zuschnitts ggf. durch kleinteiligeren Neubau kann vom Land in diesen Quartieren durch Förderangebote zur Herstel-lung zeitgemäßer Wohnstandards in Koppelung von Wohnraumförderung und Städtebauförde-rung unterstützt werden. Eine wichtige Vorrei-terrolle kommt hier Wohnungsunternehmen mit größeren Beständen im Quartier zu. Manifeste Benachteiligungen der Bewohner derartiger Quartiere sind durch zielgerichtete Angebote zur Verbesserung ihrer sozialen Situation abzumil-dern. Dies ist nur durch ein aufeinander abge-stimmtes Maßnahmenbündel aus baulichen, so-zialen und ökonomischen Elementen im Rahmen integrierter Handlungskonzepte (wie es die guten Erfahrungen aus der sozialen Stadt zeigen) und gemeinsamer Handlungsbereitschaft aller Ak-teure möglich.

Stärkste Eingriffe im Rahmen der integrierten Quartiersentwicklung in Nordrhein-Westfalen bedeutet das Umstrukturieren in den baulich funktionsgestörten und zugleich sozial, wie auch ökonomisch benachteiligten Quartieren. Gilt es diese schwierigen Quartiere unter Wachstums-bedingungen zu entwickeln, ist die erste Her-ausforderung, Konzepte mit besonderen städ-tebaulichen Qualitäten unter Berücksichtigung der Eigentümerinteressen zu ermitteln. Danach gilt es, diese Konzepte mit den Instrumenten des

Planungsrechtes und ggf. öffentlicher Förderung umzusetzen. Der Einsatz öffentlicher Ressourcen ist durch die Einforderung besonderer Quali-tätsmaßstäbe, beispielsweise städtebaulicher Wettbewerbe oder Mehrfachbeauftragungen wichtig. Gleichzeitig ist auf Sozialverträglichkeit zu achten, indem beispielsweise bei einer Wohn-nutzung Flächen für den sozialen Wohnungsbau reserviert werden. Positive Beispiele können hier aufgegebene Kasernen, große Bahnbra-chen oder industrielle Brachen bieten. Weitaus häufiger und noch herausfordernder sind die Umstrukturierungen besonders benachteiligter Quartiere unter Schrumpfungsbedingungen. Einige Quartiere verlieren ihre Funktion durch Bevölkerungsrückgang, den Verlust von Arbeits-plätzen und Kaufkraft. Ein hohes Maß von sozialer Segregation ist die Folge. Geringes Mietpreisni-veau, geringe Bodenpreise, ungünstige ökono-mische Rahmenbedingungen für Investitionen, baulicher Verfall und sich entleerende Quartiere sind die Folge. Im Ergebnis wird deutlich, dass eine behutsame Erneuerung mit vorhandenen städtebaulichen Strukturen wenigstens zum Teil nicht mehr möglich ist. An dieser Stelle bedarf es strukturverändernder Entwicklungskonzepte, die beispielsweise zurücknehmende oder verän-dernde Nutzungen und Funktionen vorschlagen. Sofern möglich sind vorhandene noch zukunfts-fähige Bestände aufzuwerten. Soweit nicht mög-lich, gilt es teilweisen oder gänzlichen Abriss und anschließende Neustrukturierung von nicht mehr zeitgemäßen Beständen und Strukturen zu or-ganisieren. Bewährt hat sich in Nordrhein-West-falen die Zurückführung der Wohnnutzung und die Etablierung insbesondere von Grünflächen und Grünzügen als Handlungsoption.

Die Handlungsansätze für eine integrierte Stadt-entwicklung in Nordrhein-Westfalen zeigen, dass mit der Konzentration auf vorhandene, der Fort-setzung bewährter und der Erprobung neuer In-strumente und Handlungsansätze das Land die Quartiersentwicklung erfolgreich unterstützen kann. Mit seinen ressortübergreifenden Förder-ansätzen z. B. den REGIONALEN und der Sozi-alen Stadt werden die öffentlichen Ressourcen bereits seit längerem räumlich gebündelt. Auf der Ebene der 84 städtischen Problemgebiete konzentriert sich das Land mit allen quartiers-relevanten Unterstützungsangeboten in einem integrierten Rahmenkonzept auf präventive Quartiersentwicklung. Diesen Ansatz verfolgt Nordrhein-Westfalen konsequent weiter um Stadtquartiere als förderpolitische Handlungs-ebene weiter zu etablieren. In einem nächsten Schritt werden die Möglichkeiten zur Übertra-gung dieses gemeinsamen Handelns auf alle Quartiere des Landes geprüft. Durch die Weiter-

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entwicklung der sozialen Wohnraumförderung zu einem Instrument der Quartiersentwicklung u. a. durch die Förderung von Wohnumfeld und woh-nungsnaher sozialer Infrastruktur und den Ver-zicht auf Belegungsbindung in städtischen Pro-blemquartieren hat das MBWSV ressortintern die Verschränkung seiner Unterstützungsangebote für Quartiere im Bereich Wohnen und Stadter-neuerung verstärkt und führt diesen Ansatz auch im Bereich des Verkehrs zum Thema Nahmobi-lität im Quartier weiter. Medial begleitet wird die integrierte Quartiersentwicklung durch das

„Lern- und Lesebuch Quartier“ des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Ver-kehr (MBWSV), das alle relevanten Handlungs-bereiche der Quartiersentwicklung umfasst und beispielhafte Konzepte, Fördermöglichkeiten, Handreichungen sowie aktuelle Ergebnisse der laufenden Fachdiskussion auf Landesebene do-kumentiert. Als kontinuierlich fortzuschreibende, lebendige Plattform wird das Lern- und Lese-buch auf der Homepage des MBWSV regelmäßig ergänzt und aktualisiert.

Anschwung für frühe Chancen – Kinder stärken, aber wie?Von Katrin Giese und Kathrin Hanke

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung unterstützen mit dem Pro-gramm „Anschwung für frühe Chancen“ lo-kale Initiativen für frühkindliche Entwicklung in Städten, Landkreisen und Gemeinden bei ihrer Netzwerkarbeit.

Mehr als 300 lokale Initiativen haben bundes-weit die Arbeit aufgenommen, um sich vor Ort, in Städten, Landkreisen und Gemeinden für das Wohl der Jüngsten stark zu machen. Denn Kinder können ihre Potenziale nur dann voll ent-falten, wenn alle mithelfen: Eltern, Tagesmütter, pädagogische Fachkräfte aus Kindergärten, Grundschulen, sozialen Einrichtungen, Vertrete-rinnen und Vertreter aus Verwaltung und Politik. Die Akteure in den Initiativen haben sehr unter-schiedliche Arbeitsschwerpunkte: Zusammenar-beit von Kita und Schule, Inklusion, Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren, Aufbau von Familienzentren, Qualität in der Kin-dertagespflege und in der Kita, Zusammenarbeit mit Eltern.

Jeder, der den fachlichen Austausch und das kooperative Miteinander im Bereich der früh-kindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung sucht und verbessern möchte, kann eine Initia-tive gründen und den Service des Programms Anschwung für frühe Chancen nutzen. Einzige Voraussetzung: Vertreterinnen und Vertreter aus zwei anderen Institutionen – zum Beispiel dem Jugendamt und einem Bildungsträger – enga-gieren sich ebenfalls in der Initiative. Die Grün-dung und Arbeit der Initiativen begleiten sechs

Servicebüros (Berlin, Kiel, Dresden, Trier, Mün-chen). Die Anlaufstelle für das Land Nordrhein-Westfalen befindet sich in Köln. Die Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter des dortigen Servicebüros sind für die lokalen Initiativen wichtige Ansprech-partner und unterstützen das Engagement vor Ort mit konkreten Angeboten: Sie organisieren auf Wunsch der Netzwerke Fortbildungen und Workshops oder reisen für den praxisnahen Er-fahrungsaustausch zusammen mit den Akteuren in beispielhafte andere Initiativen.

Um die Arbeit der lokalen Initiativen nachhaltig zum Erfolg zu führen, braucht es eine struktu-rierte und systematische Herangehensweise. Deshalb steht den Netzwerken ein Jahr lang eine Prozessbegleiterin oder ein Prozessbegleiter zur Seite. Mit ihren fachlichen, regionalen und auch kommunikativen Kompetenzen koordinieren und moderieren sie als Netzwerk-Profis die Zusam-menarbeit der Engagierten. Mit professionellem Know-how helfen sie den Arbeitsgruppen bei der Bedarfs- und Zielklärung sowie der Koordination der Umsetzungsschritte.

Im Mittelpunkt stehen die Kinder: Lokale Initiativen für frühe Chancen engagieren sich in NRW

Pädagogische Fachkräfte aus Kita und Grund-schule, Vertreter aus dem Jugendamt, Tages-mütter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Volkshochschulen, Kultureinrichtungen sowie Eltern – die Zahl derer, die sich in den Netz-werken für frühe Chancen engagieren, wächst.

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Bereits 24 Initiativen gibt es allein in Nordrhein-Westfalen: Im Kreis Soest entwickeln Kreis-verwaltung, Kitas, Familienzentren bis hin zu Vertretern der Caritas gemeinsam trägerüber-greifende Grundsätze zur Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen und in der Kinder-tagespflege. In Warendorf gibt es ein Modellpro-jekt für den guten Übergang von der Kita in die Grundschule und in der Stadt Mettmann steht das Thema Chancengerechtigkeit im Fokus der Netzwerkarbeit.

Lokale Initiative Viersen: Gemeinsames Engagement für die Kindertagespflege

Der ab August 2013 geltende Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr stellte viele Städte und Gemeinden deutschlandweit vor eine Her-ausforderung. Auch in der nordrhein-westfäli-schen Stadt Viersen überlegten die Akteure im Bereich der frühen Bildung, wie sie ausreichend gute Betreuungsplätze für ihre Jüngsten anbieten können. Im August 2012 fanden sich Vertrete-rinnen und Vertreter der Stadtverwaltung, die Leiterin eines Familienzentrums und der Fachbe-reichsleiter des Katholischen Forums für Erwach-senen- und Familienbildung zusammen, um sich der Herausforderung gemeinsam zu stellen. Ihre Idee: Die Kindertagespflege der Stadt Viersen quantitativ und qualitativ auszubauen.

Mit Hilfe der Anschwung-Prozessbegleiterin Eva-Maria Kaes erarbeiteten die Mitglieder der Initiative eine Strategie, wie sie neue Kinderta-gespflegepersonen in Viersen gewinnen können. In ihren Netzwerktreffen ermittelten sie dafür zunächst die tatsächliche Nachfrage, um dann gemeinsam zu überlegen, wie sie potenzielle Ta-gesmütter und -väter ansprechen können. Ziel-gruppen wurden identifiziert, Informationsma-terialien verfasst und mögliche Multiplikatoren kontaktiert – mit Erfolg! Viele neue Tagesmütter und -väter haben in den letzten Monaten ihre Ar-beit aufgenommen, so dass der Bedarf an Be-treuungsplätzen gedeckt werden konnte.

Auch die Qualität in der Kindertagespflege be-schäftigt die Mitglieder der Initiative. Folgende Vorhaben werden ab 2014 umgesetzt: die Bil-dungsfortschritte von Kindern und die Arbeit in der Kindertagespflege wird verbindlich doku-mentiert. „Durch die Netzwerkarbeit in unserer Initiative wurde zum Beispiel das wichtige Thema Bildungsdokumentation in der Kindertagespflege thematisch aufbereitet, so dass eine Umsetzung vor Ort schnell und gut gelingen kann“, freut sich Beate Brand, Fachberaterin in der Kindertages-pflege der Stadt Viersen.

Derzeit erarbeiten die Mitglieder des Anschwung-Netzwerkes ein Vertretungsmodell, das im Ur-laubs- und Krankheitsfall die Betreuung der Kinder sichert. Bei dem nächsten Arbeitstreffen im September steht das Thema Inklusion in der Kindertagespflege im Mittelpunkt. Was bedeutet Inklusion für die Kindertagespflege? Welche Be-darfe gibt es und wie kann Inklusion umgesetzt werden?

Lokale Initiative Bochum: Übergang zwischen Kita und Grundschule

Ein Thema, das viele Akteure der frühkindli-chen Bildung in NRW beschäftigt, ist der gelin-gende Übergang der Jüngsten von der Kita in die Grundschule. Um die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen in Bochum weiter zu verbessern und dem bestehenden Arbeits-kreis „Kita und Grundschule“ neuen Aufwind zu geben, führte das Programm Anschwung für frühe Chancen im Januar 2012 eine Zukunfts-konferenz in Bochum durch. Zahlreiche Akteure folgten der Einladung: zum Beispiel aus den Bereichen Familienbildungsstätte, Frühförder-stelle und Offene Ganztagsschule. Gemeinsam wurde diskutiert, wie alle Kinder von null bis zehn Jahren in Bochum eine optimale Bildungsbe-gleitung erhalten können und welche Arbeit der Arbeitskreis „Kita und Grundschule“ in diesem Zusammenhang leisten kann. „Die Veranstal-tung war ein absoluter Rückenwind für uns. Der Arbeitskreis zum Übergang Kita-Grundschule existiert schon länger, aber es ist immer wieder wichtig, sich neue Ziele zu setzen. Es war toll, zu sehen, wie motiviert alle dabei waren“, stellte Jörg Klingenberg fest, Abteilungsleiter der Kin-dertagesbetreuung im Jugendamt Bochum.

Entstanden ist aus der Zukunftskonferenz eine Anschwung-Initiative, in der sich die Teilneh-merinnen und Teilnehmer nicht nur zum Ziel ge-setzt haben, die bestehenden Empfehlungen für den Übergang zwischen Kita und Grundschule zu überarbeiten und verbindlich umzusetzen. Methodische Unterstützung erhalten die ein-zelnen Arbeitsgruppen dabei von Prozessbe-gleiter Ludwig Weitz.

In den zurück liegenden anderthalb Jahren hat die Bochumer Anschwung-Initiative bereits Ei-niges erreicht: Die Empfehlungen für den Über-gang zwischen Kita und Grundschule sind fertig gestellt. Im Rahmen des nächsten Treffens sollen konkrete Umsetzungsmaßnahmen zwischen den Akteuren vereinbart werden. Außerdem stellt sich die Initiative bereits dem nächsten Arbeits-schwerpunkt: Künftig gilt es auch die Eltern besser in die Bildungsverläufe ihrer Kinder einzu-

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beziehen. An der Erstellung von Informationsma-terial für die Eltern wird bereits gemeinsam ge-arbeitet. Auch ein gemeinsamer Fortbildungstag ist geplant.

Lokale Initiative Siegen: Neue Kooperations-formen im Rahmen von Familienzentren

Seit der flächendeckende Ausbau von Familien-zentren in NRW begonnen hat, haben rund 2000 Einrichtungen das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ des Ministeriums für Familie, Kinder, Ju-gend, Kultur und Sport (MFKJKS) erhalten. An-schwung unterstützt Familienzentren in NRW dabei, ihre lokalen Netzwerke auf- und auszu-bauen. Denn die Bündelung von Angeboten vor Ort sowie die Kooperation mit verschiedenen Partnern des Sozialraums macht ein gutes Fami-lienzentrum aus.

Im Februar 2013 holte sich das Familienzen-trum am Lindenberg in der Stadt Siegen Un-terstützung bei Anschwung für frühe Chancen. Das Besondere an diesem Familienzentrum sind die drei Verbundpartner: eine evangelische Kindertageseinrichtung, eine Grundschule mit Offener Ganztagsschule sowie ein städtischer Kindertreff. Gemeinsam haben sich die drei verschiedenen Partner die Begleitung der Fa-milien zum Ziel gesetzt. Mit Unterstützung der Prozessbegleiterin Christa Höher-Pfeifer will die Initiative gemeinsam ein Konzept für den Über-gang zwischen Kita und Grundschule erarbeiten sowie die Idee der gemeinsamen Förderung im Rahmen der Inklusion umsetzen. „Mit Start der Anschwung-Initiative habe ich Tatendrang und Motivation wahrgenommen. Verbesserte Netzwerkstrukturen und ein Zusammengehörig-keitsgefühl sind entstanden. Es ist toll zu beob-achten, dass das Engagement der Akteure nicht nachlässt“, freut sich Prozessbegleiterin Christa Höher-Pfeifer. Für das Frühjahr 2014 ist ein Fach Tag mit allen Akteuren aus den beteiligten Ins-titutionen geplant. Bis dahin wird an runden Ti-schen kontinuierlich weitergearbeitet.

Zusätzliche Anregungen für ihre Arbeit konnte sich die Initiative im Rahmen einer Hospitati-onsreise holen, die das Anschwung-Team orga-nisierte. Die Mitglieder der lokalen Initiativen in NRW konnten sich Anfang Juni über die Präven-tionsstrukturen im Kreis Warendorf informieren und sich zu ihren Erfahrungen in der kommu-nalen Netzwerkarbeit austauschen.

Lokale Initiative Castrop-Rauxel: Bündelung von Angeboten vor Ort

Frühe Förderung zu unterstützen und ein Netz-werk für Eltern- und Familienbildung aufzu-

bauen, diesem Ziel widmet sich seit April 2012 die Anschwung-Initiative Castrop-Rauxel. Denn: Ein starkes Netzwerk ist Garant, um die Zukunft gemeinsam zu gestalten. Akteure der verschie-densten Bereiche arbeiten bereits erfolgreich zusammen: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jugendamt und Jobcenter, die Koordinatorin des Kinder- und Jugendparlaments, Vertreterinnen und Vertreter der AWO, der Caritas und des Will-kommensbesuchsdienstes, der Familienzentren und Kindergärten sowie des Elternbeirats.

„Unsere Stadt nennt sich mit Fug und Recht ‚fa-milienfreundliches Castrop-Rauxel‘“, erklärt Me-lanie Heine, Studienleiterin der Volkshochschule Castrop-Rauxel. „Das sollen Familien direkt spüren, die zuziehen, die sich in der zunächst fremden Umgebung zurechtfinden müssen und wollen. Daher war unser erstes Anliegen, Ansprechpartner und Adressen zusammenzu-stellen und zugänglich zu machen. Von der Kita bis zum Kinderarzt, von der Krabbelgruppe bis zum Sportverein sollten möglichst alle vertreten sein.“ Dafür hat die Initiative einen Familien-Beratungswegweiser produziert. Er liegt aus in Kinderarztpraxen, in Kindertageseinrichtungen oder Jugendämtern und steht im Internet zum Download bereit.

Rolf Trimborn, aus dem Team Alleinerziehende im Jobcenter Castrop-Rauxel, ist begeistert von der Anschwung-Initiative: „Wir haben jetzt besser die Gelegenheit, mehr voneinander und über die Arbeit zu erfahren und uns auszutau-schen“. Doch auch die Eltern und Familien selbst bezieht die Initiative mit ein. Um die Bedarfe vor Ort zu ermitteln, hat die Initiative in der ganzen Stadt Wunschboxen aufgestellt. Hier können die Bürgerinnen und Bürger in Castrop-Rauxel ihre Wünsche für ein kinder- und familienfreundliches Castrop-Rauxel abgeben.

Begleitet wird die Initiative von Henriette Bräsel, die die Treffen der Initiative moderiert und mit ihrem Fachwissen unterstützt. „Die Prozessbe-gleiterin ist für unsere Arbeit sehr hilfreich und glücklicherweise können wir 18 Monate lang auf diese Unterstützung bauen. Sie hat den kriti-schen Blick von außen, sieht objektiver als wir alle auf das, was gerade nötig ist und wie sich die Situation in Castrop-Rauxel verändert. Damit ergeben sich dann wieder neue Anforderungen, auf die es zu reagieren gilt“, beschreibt Melanie Heine die Zusammenarbeit mit der Prozessbe-gleiterin.

Der Termin für das nächste Treffen in Castrop-Rauxel steht bereits: Im September will die Initi-ative ihre Arbeit fortsetzen. „Schließlich möchte Castrop-Rauxel weiterhin dem Ruf einer fami-

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lienfreundlichen Stadt gerecht werden. Daran muss unentwegt gearbeitet werden. Das tun wir gerne und können dadurch vielleicht auch ein Stück weit Vorbild für andere Kommunen sein“, meint Melanie Heine.

Initiative für frühe Chancen zeigen und ein lokales Netzwerk gründen – so geht’s

Alle, die sich in einer Initiative für frühe Bildungs-chancen engagieren möchten, können mitma-chen. Komplizierte Antragsverfahren oder büro-kratische Hürden gibt es nicht. Und so geht’s: Unter www.anschwung.de können Interessierte über ein Kontaktformular ihr Anliegen an die Mitarbeiter des regionalen Servicebüros in Köln weitergeben. Oder sie greifen einfach zum Hörer und wählen die Nummer des Servicebüros Köln: 0221/29 23 33-61. Die Telefone sind montags bis freitags von 10 bis 17 Uhr besetzt.

Aus dem Landesverband

Städtetag NRW kritisiert Eck- 142/2013 punkte zum Gemeindefinanzierungsgesetz „Geplante Umverteilungen durch das Land würden vor allem große und größere Städte belasten“

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen bewertet die am 20.8.2013 veröffentlichten Zahlen des Innen-ministeriums zur kommunalen Finanzausstattung insgesamt kritisch. Dazu erklärte der Vorsitzende des Städtetages NRW, Oberbürgermeister Nor-bert Bude aus Mönchengladbach:

„Zwar ist es erfreulich, dass 2014 insgesamt rund 720 Millionen Euro mehr an die Kommunen ausgezahlt werden sollen. Damit partizipieren die nordrhein-westfälischen Städte, Kreise und Gemeinden in Höhe der ihnen zustehenden Be-teiligungsquote an den Steuereinnahmen des Landes. Diese sind stark gestiegen, weshalb sich auch die Zuweisungen an die Kommunen er-höhen. Weder verständlich noch nachvollziehbar ist für die nordrhein-westfälischen Städte aller-dings die vom Land vorgesehene Verteilung der Finanzmittel. So soll beispielsweise der gerade erst auf 15,3 angehobene Soziallastenansatz wieder deutlich auf 13,85 und im Folgejahr sogar auf 12,4 abgesenkt werden. Gerade die großen und größeren Städte leiden aber unverändert unter sehr hohen Sozialausgaben. Für Entwar-nung ist es zu früh – viele dieser Städte kämpfen nach wie vor gegen eine Abwärtsspirale an.“

Sollte das Land die Eckpunkte zum Gemeinde-finanzierungsgesetz 2014 (GFG) so umsetzen, dann würde es damit seine eigenen jüngsten Bemühungen zur Verbesserung der finanziellen Situation der Städte in Nordrhein-Westfalen teil-weise wieder rückgängig machen. Denn auch beim Hauptansatz, über den die Städte und Gemeinden in Abhängigkeit von ihrer Einwoh-nerzahl Finanzzuweisungen erhalten, sind mas-sive Einschnitte zulasten der Städte und Zentren vorgesehen. Er soll noch unter das Niveau des Jahres 2002 absinken. Parallel soll der Zentrali-tätsansatz abgesenkt werden, über den Städte, die Arbeitsplätze vorhalten, Zuweisungen er-halten.

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen lehnt diese Umverteilungen zu Lasten der größeren und großen Städte mit allem Nachdruck ab, so Bude:

„Mit diesen einseitigen Eingriffen werden die Fi-nanzströme in die kleineren Gemeinden und den ländlichen Raum gelenkt, obwohl sich die Pro-bleme gerade in den Städten ballen. Mit einer solchen über das Knie gebrochenen Reform ist letztlich niemandem wirklich geholfen. Selbst das von Seiten der Landesregierung im Früh-jahr vorgelegte Finanzausgleichsgutachten hat schließlich aus gutem Grund vor einer schemati-schen Umsetzung solcher Kürzungen im Finanz-ausgleich abgeraten.“

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen erwartet daher, dass die Landesregierung die Wirkung der strukturellen Eingriffe offen legt und mit den Be-teiligten ergebnisoffen diskutiert. Um die durch die strukturellen Veränderungen bewirkten Um-verteilungen offenzulegen, ist es unverzichtbar, in einer zusätzlichen Modellrechnung transparent zu machen, wie die kommunalen Zuweisungen im GFG 2014 ohne die vorgesehenen Eingriffe in die Verteilungsstruktur aussehen würde.

Die vorgesehene Einführung einer Solidari-tätsumlage lehnt der Städtetag ab, so Bude: „Es ist nicht hinnehmbar, dass fehlende Finanzmittel des Bundes und des Landes im Wege der in-terkommunalen Solidarität durch Eingriffe in den Finanzausgleich und eine Abundanzumlage aufgebracht werden sollen. Wir sehen vielmehr das Land in der Verantwortung, eine aufgaben-gerechte Finanzausstattung der Kommunen zu gewährleisten, welche die verfassungsrechtlich geschützte Mindestfinanzausstattung beachtet.“

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„In keinem anderen Bundesland 143/2013 derart schwierige Finanzlage der Kommunen“ Gemeinsame Forderungen der kommunalen Spitzenverbände an die Kandi-daten in NRW zur Bundestagswahl

Die drei kommunalen Spitzenverbände in Nord-rhein-Westfalen rufen die Kandidatinnen und Kandidaten zur Bundestagswahl in NRW auf, zentrale kommunale Forderungen aufzugreifen. „Wir appellieren an die Frauen und Männer, die NRW im nächsten Deutschen Bundestag ver-treten wollen, die besondere Situation der Kom-munen in unserem Land bei ihrer Arbeit verstärkt in den Blick zu nehmen“, erklärten die Präsi-denten der kommunalen Spitzenverbände, Ober-bürgermeister Norbert Bude (Städtetag NRW), Landrat Thomas Hendele (Landkreistag NRW) und Bürgermeister Roland Schäfer (Städte- und Gemeindebund NRW).

Hintergrund des Aufrufs ist, dass trotz durchaus beachtlicher Einnahmen angesichts der derzeit herrschenden guten Konjunkturlage die Finanz-situation gerade in vielen Kommunen in NRW nach wie vor kritisch ist: „Die Hälfte aller kom-munalen Kassenkredite bundesweit – 24 von derzeit 48 Milliarden Euro – müssen Kommunen aus Nordrhein-Westfalen aufnehmen. Haupt-last sind die Ausgaben der Kommunen für so-ziale Leistungen. In keinem anderen Bundesland sind die Städte, Kreise und Gemeinden von der strukturellen Unterfinanzierung derart betroffen. Dies droht den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu schädigen. Dringender Handlungs-bedarf besteht besonders bei der kommunalen Infrastruktur“, so die Präsidenten der kommu-nalen Spitzenverbände in NRW.

Städtetag NRW, Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund NRW halten daher aus Sicht der Kommunen in NRW folgende Maßnahmen für vorrangig, die nach der Bundestagswahl in Angriff genommen werden müssen:

Die kommunalen Spitzenverbände fordern ein Bundesleistungsgesetz, mit dem in Zukunft die Finanzierung der Eingliederungshilfe für Men-schen mit Behinderung geregelt werden soll – eine Forderung, die im Einklang mit den kom-munalen Spitzenverbänden auf Bundesebene erhoben wird. Elementar hierbei sind zum einen die dauerhafte Entlastung der Kommunen und zum anderen die Beibehaltung der kommunalen Steuerung und Ausführungsverantwortung.

Aus Sicht der Kommunen ist ein Infrastruktur-programm des Bundes und des Landes Nord-rhein-Westfalen zur Sanierung und Moderni-sierung der kommunalen Infrastruktur in NRW notwendig. Dies betrifft unter anderem Straßen,

Breitbandversorgung und öffentliche Gebäude. Berücksichtigt werden sollte bei einem solchen Programm die demografische Entwicklung.

Die kommunalen Spitzenverbände fordern die Kandidatinnen und Kandidaten zur Bundestags-wahl auf, sich für die Umsetzung der aus Sicht der Kommunen erforderlichen Schritte und Maß-nahmen einzusetzen.

Inklusion wird erhebliche 144/2013 Investitionen der Kommunen erfordern – Land muss Konnexität anerkennen und zusätzliche Mittel bereitstellen

Die Umsetzung der Inklusion an den nordrhein-westfälischen Schulen wird in den Kommunen erhebliche zusätzliche Kosten verursachen. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten im Auf-trag der kommunalen Spitzenverbände, das in Düsseldorf vorgestellt wurde. Das Gutachten eines Teams von Bildungs- und Finanzwissen-schaftlern hatte zum Ziel, den zusätzlichen kom-munalen Finanz- und Investitionsbedarf bei der Umsetzung der Inklusion in zwei ausgewählten Beispielkommunen, der Stadt Essen und dem Kreis Borken, zu untersuchen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass in der Stadt Essen bis 2019/2020 mindestens 18 Millionen Euro Investitionskosten zusätzlich aufgewendet werden müssten – vor allem für Barrierefreiheit und zusätzliche Räume. Hinzu kämen danach jährlich rund 12 Millionen Euro an laufenden Kosten für die Inklusion. Im Kreis Borken sind allein für die Grundschulen Investitionen in Höhe von 3 Millionen Euro und jährlich laufende Kosten von 4 Millionen Euro an-zusetzen. Bei einer pädagogisch sinnvollen Ver-kleinerung der Klassen wären Investitionen für die Stadt Essen in Höhe von über 40 Millionen Euro und für den Kreis Borken rund 10 Millionen Euro nötig.

„Die Behauptung des Landes, der Umbau des Schulsystems in den Kommunen sei ohne zu-sätzliche Mittel allein durch Umschichtungen zu bewerkstelligen, ist mit dem Gutachten deutlich widerlegt,“ sagte der Vorsitzende des Städte-tages Nordrhein-Westfalen, der Mönchenglad-bacher Oberbürgermeister Norbert Bude. „Für eine qualitätsvolle Inklusion werden dringend zusätzliche Finanzmittel in erheblicher Größen-ordnung benötigt, ansonsten droht die Inklusion zu scheitern. Das wäre auch mit Blick auf den verantwortlichen Umgang mit den betroffenen Kindern und ihren Familien nicht hinnehmbar“, so Bude weiter.

Der zusätzliche Kostenaufwand entsteht vor allem durch zusätzlich notwendige Fach- und

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Klassenräume, durch die Herstellung von Barrie-refreiheit, durch behindertengerechte Lehr- und Lernmittel sowie das dringend notwendige As-sistenzpersonal (sogenannte Integrations helfer). „Das Gutachten untermauert auch die These, dass die inklusive Beschulung der Kinder in den allgemeinen Schulen neben zusätzlichen Förder-schulpädagogen auch zusätzliches Assistenz-personal erfordert, um Chancengleichheit und individuelle Förderung sicherzustellen“, sagte der Präsident des Landkreistages Nordrhein-Westfalen, Landrat Thomas Hendele „Diesen Aspekt hat das Land bislang vollkommen aus-geblendet“, so Hendele weiter.

Das Gutachten geht von der eigenen Zielvor-gabe der Landesregierung aus, bis 2016/2017 eine Inklusionsquote von durchschnittlich 65 Prozent an den allgemeinen Schulen zu errei-chen. Die Gutachter haben die Kostenauswir-kungen auf der Grundlage verschiedener Sze-narien berechnet. Dabei geht das Basisszenario von einem minimalen Standard unterhalb der Standards der bisherigen Förderschulen aus. Die weiteren Varianten ermitteln die Kosten der Inklusion bei pädagogisch sinnvollen, kleineren Klassen. Die für Essen und den Kreis Borken ermittelten Zahlen sind dabei nicht repräsen-tativ. Vielmehr sind Essen und der Kreis Borken als Fallbeispiele zu betrachten. Allerdings ist die Methodik der Mehrkostenermittlung auf alle Kommunen in Nordrhein-Westfalen übertragbar. „Das Gutachten widerlegt damit auch eindrucks-voll die Behauptung der Landesregierung, eine Kostenfolgeabschätzung sei angesichts des schwer prognostizierbaren Elternwahl verhaltens nicht möglich“, so Städte- und Gemeindebunds-präsident Bürgermeister Roland Schäfer. „Es geht nicht von Wunschvorstellungen aus, son-dern basiert vielmehr auf moderaten und realis-tischen Grundlagen“, so Schäfer weiter.

Das Land sei jetzt aufgefordert, so die drei Prä-sidenten, seiner rechtlichen Verpflichtung zu einer realistischen Kostenfolgeabschätzung und einem Ausgleich der auf der kommunalen Seite entstehenden zusätzlichen Kosten endlich nach-zukommen. „Die Städte, Kreise und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen wollen einen Beitrag für eine qualitätsvolle Umsetzung der UN-Behinder-tenkonvention an den Schulen leisten. Gleichwohl kommt die Landesregierung an den Ergebnissen des Gutachtens nicht vorbei. Die Kommunen er-warten, dass das Land die Konnexität jetzt aner-kennt und einen Vorschlag zur Finanzierung der Inklusion vorlegt“, forderten die drei Präsidenten.

In Anbetracht des Verstoßes des Entwurfs des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes gegen das Konnexitätsprinzip, das in Artikel 78 der Lan-

desverfassung niedergelegt und im Konnexi-tätsausführungsgesetz (KonnexAG) ausgeformt ist, haben bereits einige Kommunen angekün-digt, sich im Falle der Nichtanerkennung der Kon-nexität eine Kommunal verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorzubehalten.

Eine Zusammenfassung und die vollständige Fassung des Gutachtens sind auf den Internet-seiten der drei kommunalen Spitzenverbände erhältlich: www.staedtetag-nrw.de, www.lkt-nrw.de, www.kommunen-in-nrw.de

„Solidarumlage löst Probleme 145/2013 nicht“ Kommunale Spitzenverbände in NRW gegen Finanzierung der zweiten Stufe des Stärkungspakts durch die Kommunen

Die Entscheidung des Landeskabinetts, die Kommunen die zweite Stufe des so genannten Stärkungspakts finanzieren zu lassen, stößt bei den kommunalen Spitzenverbänden auf massive Kritik. „Die kommunale Handlungsfähigkeit lässt sich weder durch eine Solidarumlage bei den angeblich reichen Kommunen noch durch allge-meine Kürzungen der Zuweisungen an alle Kom-munen durch den Stärkungspakt verbessern“, erklärten heute der Geschäftsführer des Städ-tetages NRW, Dr. Stephan Articus, der Haupt-geschäftsführer des Landkreistages NRW, Dr. Martin Klein, und der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes, Dr. Bernd Jürgen Schneider.

Sie verwiesen darauf, dass selbst bei den steu-erstarken Städten und Gemeinden nur eine Min-derheit über ausgeglichene Haushalte verfüge. Dies unterscheide die Situation in Nordrhein-Westfalen grundlegend von der in anderen Bun-desländern wie Baden-Württemberg, das oft beispielhaft genannt werde. „Die Entscheidung der Landesregierung, die zweite Stufe des Stär-kungspakts von den Städten, Gemeinden und Kreisen finanzieren zu lassen, ist der falsche Weg. Statt die Probleme zu lösen, werden sie in vielen Kommunen noch verschärft“, so Articus, Klein und Schneider.

Um die erhebliche strukturelle Unterfinanzierung der NRW-Kommunen zu überwinden, sei ein Bündel von Maßnahmen erforderlich. „Dazu ge-hört neben einem verstärkten Engagement des Landes für den Stärkungspakt die dauerhafte Anhebung des Verbundsatzes im kommunalen Finanzausgleich, die Rückführung von Stan-dards und Aufgabenlast und nicht zuletzt ein Ende der Versuche, das Konnexitätsprinzip zu unterlaufen“, erklärten der Geschäftsführer des Städtetages NRW, der Hauptgeschäftsführer des

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Landkreistages NRW und der Hauptgeschäfts-führer des Städte- und Gemeindebundes NRW.

Inkrafttreten des Rechtsanspruchs 146/2013 auf Betreuung für Kleinkinder Städtetag NRW: „Die Städte haben Enormes geleistet – Ausbau der Kinderbetreuung muss und wird weitergehen“

Zum heutigen Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Betreuung für Kinder unter drei Jahren hat der Städtetag Nordrhein-Westfalen die enormen Leistungen der Städte beim Schaffen von Kin-derbetreuungsangeboten betont. Gleichzeitig müsse der Ausbau von Betreuungsplätzen noch weiter gehen.

Der Vorsitzende des Städtetages NRW, Oberbür-germeister Norbert Bude aus Mönchengladbach, erklärte: „Die nordrhein-westfälischen Städte haben beim Ausbau der Kinderbetreuung in den vergangenen Jahren Enormes geleistet. Des-halb steht jetzt für sehr viele Kinder, deren Eltern einen Platz wünschen, ein Betreuungsangebot zur Verfügung. Viele Großstädte haben inzwi-schen Versorgungsquoten erreicht, die deutlich über dem angenommenen Landesdurchschnitt von 32 Prozent liegen, zum Teil sogar höher als 40 Prozent. Gerade in Groß- und Universitäts-städten ist allerdings die Nachfrage der Eltern nach Betreuungsplätzen auch weit größer als im Landesdurchschnitt und wird weiter steigen. Der Ausbau von Plätzen in Kindertagesstätten und der Tagespflege muss deshalb weitergehen.“

Wegen des überdurchschnittlich hohen Bedarfs an Betreuung gerade in großen Städten – das habe der Städtetag NRW immer wieder deut-lich gemacht – könne der Ausbau zum 1. August noch nicht flächendeckend abgeschlossen sein. „Wir wollen die verbliebenen Lücken so bald wie möglich schließen und der weiter steigenden Nachfrage gerecht werden. Der Ausbau wird aber erst dann fertig sein, wenn für jedes Kind, für das die Eltern es wünschen, eine Betreuung sicher ist. Deshalb ist auch ein langfristiges finanzielles Engagement von Bund und Land nötig, das dem wachsenden Bedarf Rechnung trägt“, sagte der Städtetagsvorsitzende.

In vielen Städten kommen kontinuierlich noch neue Betreuungsplätze hinzu. Viele weitere Ein-richtungen sind in der Planungs- und in der Bau-phase. Eine Reihe von Städten haben bereits Ausbauprogramme für die nächsten Jahre ver-abschiedet.

Bude warb um Verständnis, dass eine Betreuung der Kinder zunächst nicht in allen Fällen gleich in der Wunsch-Kita oder bei der Wunsch-Tages-

mutter um die Ecke erfolgen kann. „Mit den El-tern, die derzeit noch kein passendes Angebot erhalten haben, sind wir im Gespräch, um ge-meinsam nach praktikablen Lösungen zu su-chen. Die Eltern sind in der Regel an einer Be-treuung für ihr Kind interessiert und nicht an Gerichtsverfahren. Da wollen wir helfen“, sagte der Städtetagsvorsitzende. Wo Plätze fehlen, versuchen die Städte Alternativen anzubieten, wie zum Beispiel Platzangebote in angrenzenden Stadtteilen oder in Spielgruppen. Außerdem sei auch die Betreuung in der Tagespflege eine voll-wertige Alternative zu einem Platz in einer Kin-dertagesstätte. Eine Klagewelle wegen fehlender Betreuungsplätze erwarte der Städtetag NRW nicht.

Städtetag NRW zur U3-Erhebung 147/2013 des Statistischen Bundesamtes: Ausbau der Kinderbetreuung mit enormen Fortschritten – gleichzeitig weitere Anstren-gungen nötig und geboten

Die Betreuungszahlen des Statistischen Bun-desamtes belegen nach Einschätzung des Städ-tetages Nordrhein-Westfalen eindrucksvoll die enorme Kraftanstrengung der nordrhein-west-fälischen Städte beim Ausbau der Betreuungs-plätze in Kinder tageseinrichtungen und in der Tagespflege. Gleichwohl müssen und werden gerade in den Großstädten in Nordrhein-West-falen die Ausbauanstrengungen weitergehen. Die langfristige Entwicklung und der wachsende Bedarf erfordern aber auch von Bund und Län-dern Sicherheiten bei der dauerhaften Finanzie-rung, betonte der Vorsitzende des Städtetages NRW, Oberbürgermeister Norbert Bude aus Mönchengladbach.

„In den vergangenen 12 Monaten stieg die An-zahl der Kinder unter 3 Jahren in öffentlich geför-derter Kindertagesbetreuung in NRW um deut-lich mehr als 8.000. Daran lässt sich der enorme Krafteinsatz der NRW-Städte eindrucksvoll ab-lesen. Der Ausbau der U3-Betreuung hatte und hat oberste Priorität. Wir gehen davon aus, dass die Betreuungsquote zum 1. August 2013 noch-mals deutlich gesteigert werden kann. Denn zum Beginn des neuen Kindergarten jahres am 1. Au-gust 2013 kommen viele neue Plätze hinzu. Trotz der Erfolge werden aber auch mancherorts Lü-cken bei der Kinderbetreuung bleiben. Schwierig ist es vor allem in einigen Groß- und Universitäts-städten. Hier ist der Bedarf sehr hoch und liegt mit über 50 Prozent weit über dem vom Bund angenommenen Durchschnitt von 39 Prozent.“

Die vom Statistischen Bundesamt veröffent-lichten Zahlen zum Ausbau der Kinder betreuung

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spiegeln nur die Situation am 1. März 2013 wider. Viele weitere Betreuungsmöglichkeiten sind seither noch zusätzlich entstanden. Wei-tere Einrichtungen sind zudem in der Planungs- und in der Bauphase. Gleichzeitig verzeichnen die Städte eine ständig ansteigende Nachfrage, weshalb in vielen Städten Ausbauprogramme für die nächsten Jahre fest verabschiedet wurden.

„Die Ausbauanstrengungen der Städte werden nach dem 1. August 2013 weitergehen. Die Schaffung von Angeboten in der Kindertages-betreuung bleibt in den Städten eine vorrangige Aufgabe. Mit dem Angebot an qualitativ anspre-chenden Betreuungsangebote steigt derzeit vie-lerorts noch die Nachfrage der Eltern nach Be-treuung. Deshalb müssen sich Bund und Land auch langfristig und entsprechend dem Bedarf an Investitions- und Betriebskosten beteiligen. Nur so lässt sich die anspruchsvolle Aufgabe der U3-Betreuung zur Zufriedenheit aller bewäl-tigen“, so Städtetagsvorsitzender Norbert Bude.

Die Städte versuchen alles, den Eltern ihre Be-treuungswünsche zu erfüllen und das Platzan-gebot auch schnellstmöglich weiter zu erhöhen. Wo jetzt noch Plätze fehlen oder erst mit leichter zeitlicher Verzögerung bereit stehen, suchen die Städte gemeinsam mit den Eltern nach in-dividuellen Lösungen und bemühen sich, Über-gangszeiten passend zu überbrücken. Dabei ist es den Städten wichtig, dass bei allen Ausbau-anstrengungen die hohe Qualität der Angebote nicht leidet. Notwendig ist dafür auch eine aus-reichende Anzahl an qualifiziertem Betreuungs-personal, was vorhanden sein muss.

Typische Beispiele für die Ausbau-anstrengungen von Städten in NRW

Essen: Ausgehend von gut 2 000 Plätzen (Ver-sorgungsquote 14,7 Prozent) im Kindergarten-jahr 2008/2009, die größtenteils in öffentlich geförderten Kinder tageseinrichtungen und Kin-dertagespflege, zu geringen Teilen aber auch in geförderten Spiel- und Fördergruppen und nicht geförderten privat-gewerblichen Angeboten vorgehalten wurden, wird im Kindergartenjahr 2013/2014 mit insgesamt 4 711 Plätzen eine Ver-sorgungsquote von 34,7 Prozent aller Kinder unter drei Jahren erreicht. Bis zum Kindergarten-jahr 2015/2016 soll mit 5 448 Plätzen eine Versor-gungsquote von 40 Prozent gesichert werden.

Köln: Ausgehend von knapp 5 700 öffentlich geförderten U3-Plätzen im Kinder gartenjahr 2008/09 (Versorgungsquote 21 %) werden im Laufe des Kindergarten jahres 2013/2014 insge-samt 11 933 öffentlich geförderte U3-Plätze zur

Verfügung stehen und damit eine Versorgungs-quote von 41 Prozent bezogen auf alle unter drei-jährigen Kinder erreicht. Ein weiterer Ausbau soll folgen, gegenwärtig wird eine Zielquote von 50 Prozent als nächster Ausbauschritt diskutiert.

Bonn: Ausgehend von gut 1 500 Betreuungs-plätzen für Kinder von vier Monaten bis drei Jahren in öffentlich geförderten Kindertages-einrichtungen und in Tagespflege zum 1. August 2008 (Versorgungsquote 19 Prozent) wird zum 1. August 2013 mit insgesamt 3 348 Plätzen eine Versorgungsquote von 40,3 Prozent erreicht. Der Bonner Stadtrat hat bereits eine Ausbauplanung bis 2018 von 50 Prozent beschlossen.

Düsseldorf: Ausgehend von gut 3 500 Plätzen (Versorgungsquote 21,9 Prozent) zu Beginn des Kindergartenjahres 2008/2009, die größtenteils in öffentlich geförderten Kindertagesstätten und Tagespflege, zum geringeren Teil aber auch in geförderten Spielgruppen und in nicht geför-derten Tageseinrichtungen angeboten wurden, wird zum 1. August 2013 mit insgesamt mindes-tens 6 613 Plätzen eine Versorgungsquote von 38,3 Prozent erreicht. Bis zum Ende des Kinder-gartenjahres 2013/2014 werden sogar rd. 7 300 Plätze zur Verfügung stehen, was einer Versor-gungsquote von 41,5 Prozent aller Kinder unter drei Jahren entspricht. Der Ausbau wird in den nächsten Jahren unvermindert fortgesetzt. Wenn der Bedarf bestätigt wird, ist eine Versorgungs-quote von 60 Prozent in den nächsten Jahren angestrebt. Durch den bereits erfolgten Ausbau der offenen Ganztagsschulen wurde bereits eine Versorgungsquote von 63 Prozent der Kinder von 6 bis 10 Jahren gesichert.

Bielefeld: Ausgehend von 1 320 Betreuungs-plätzen in Kindertageseinrichtungen und Tages-pflege für Kinder unter 3 Jahren (Versorgungs-quote 16 Prozent) im Jahr 2008 wird zum 1. August 2013 mit 3 514 Plätzen in Kindertagesein-richtungen und Tagespflege eine Versorgungs-quote von knapp 44 Prozent erreicht (berechnet auf der Basis neuer Bevölkerungsprognosen). Derzeit können die Bedarfe der Eltern – auch unterjährig – gedeckt werden, bei steigenden Anmeldezahlen werden jedoch mittelfristig zu-sätzliche Plätze geschaffen. Durch den bereits erfolgten Ausbau der offenen Ganztagesschulen wurden 6 000 Betreuungsplätze für Grundschul-kinder in Bielefeld geschaffen.

Mönchengladbach: Ausgehend von 129 Be-treuungsplätzen in Kindertagesein richtungen und Tagespflege für Kinder unter 3 Jahren (Ver-sorgungsquote 2,2 Prozent) im Jahr 2007 wird zum 1. August 2013 mit 1 761 Plätzen in Kinder-tageseinrichtungen und Tagespflege eine Ver-

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sorgungsquote von 34,8 Prozent erreicht. Im kommenden Kindergartenjahr werden durch die Fertigstellung von zwei weiteren Kitas und LENA-Tagespflegegruppen insgesamt 1 866 Plätze für U3-Kinder (Versorgungsquote 36,9 Prozent) erreicht. Derzeit können die Bedarfe der Eltern gedeckt werden. Bei zu erwartenden steigenden Nachfragen werden auch zukünftig weitere Be-treuungsplätze geschaffen.

Finanzen

Kreditbedingungen bei Kommunal- 148/2013 krediten und Basel III

Nach Hinweisen aus Mitgliedsstädten sind ein-zelne Kreditinstitute dazu übergegangen, Er-wägungsgründe in Darlehensverträge aufzu-nehmen. Diese begründen nach Valutierung (also während der vereinbarten Zinsbindungs-dauer) Nachverhandlungspositionen und können somit mittelbar in ihrer wirtschaftlichen Aus-wirkung einem einseitigen Kündigungsrecht für Kreditinstitute gleichkommen. Als solche Erwä-gensgründe werden wohl von einzelnen Kredit-instituten z. B. eine erstklassige Bonität deut-scher Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Kommunen), Eigenkapitalneutralität, Risiko-neutralität und Deckungsstockfähigkeit für die Institute benannt. Derartige Erwägungsgründe werden damit Geschäftsgrundlage und be-gründen die Möglichkeit für Kreditinstitute, bei Veränderungen eines dieser heute gegebenen Sachverhalte Nachverhandlungen zu begehren. In der Konsequenz kann dies höhere Zinslasten für Kommunen oder auch den Wegfall der Ge-schäftsgrundlage begründen. Hierdurch werden regulatorische und systemische Risiken auf die kreditnehmende Kommune einseitig verlagert.

Problematisch ist zudem, dass solche Kredit-bedingungen derzeit erst nach dem mündlichen oder fernschriftlichen Kreditabschluss mit Über-sendung der Darlehensverträge für die Kom-mune ersichtlich werden.

Nach den gemeindehaushaltsrechtlichen Vor-schriften in den Bundesländern sind in der Regel gleiche Kündigungsrechte für Kommunen und Kreditgeber zu vereinbaren. Eine Vereinbarung einseitiger und damit asymmetrischer Kündi-gungsrechte ist möglich, wenn sich daraus für die Kommune ein wirtschaftlicher Vorteil ergibt. Kündigungsrechte, die sich allein in den All-gemeinen Geschäftsbedingungen finden und mit Vertragsabschluss als Bestandteil der Kre-

ditverträge zu werten sind, sind als besondere Kündigungsrechte zulasten der Kommunen ge-sondert zu würdigen. So enthält der Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2011 die Regelung: „Die Vereinbarung besonderer Kündigungs- bzw. Op-tionsrechte zu Lasten der Gemeinde ist nur dann zulässig, wenn die Gemeinde im Rahmen ihrer Li-quiditätsplanung hinreichende Vorsorge zur An-schlussfinanzierung getroffen hat. Sofern beson-dere Kündigungs- bzw. Optionsrechte vereinbart werden, so sind diese bei der Berechnung des Kreditentgeltes entsprechend zu berücksich-tigen.“ (Vgl. dazu Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 9. Ok-tober 2006 unter 2.1.2; SMBl.NRW.652).

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen werden offensichtlich von Instituten mit Verweis auf Neuregelungen in der Bankenauf-sicht begründet. Vor dem Hintergrund der Fi-nanzmarktkrise forderten die Staats- und Regie-rungschefs der führenden Industrienationen im Rahmen des G20-Gipfels des Jahres 2009 eine nachhaltige Stärkung der Widerstandskraft des Bankensystems. In der Folge wurden nunmehr auf europäischer Ebene bankenaufsichtsrecht-liche Neuregelungen beschlossen.

Nachdem das EU-Parlament am 17. April 2013 dem „CRD IV-Paket“ (CRR und CRD IV) zuge-stimmt hatte, ist dieses nunmehr im EU-Amts-blatt veröffentlicht. Damit ist Basel III in europä-isches Recht transformiert, welches ab dem 1. Januar 2014 in Kraft tritt.

Neue Kennzahlen der Bankenaufsicht (höhere Anforderungen an das Eigenkapital der Banken bei Begrenzung des zulässigen Kreditgeschäfts) und neue technische Standards zur Beurtei-lung der Risikotragfähigkeit im Bankenbereich lassen Änderungen in der Geschäftspolitik von Kreditinstituten erwarten. Gleichwohl werden nach Basel  III Forderungen der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen an lokale Gebietskörper-schaften behandelt, wie Forderungen an den Zentralstaat, auf deren Hoheitsgebiet sie an-sässig sind. Entsprechend Artikel 115 Abs. 2 gilt:

„Risikopositionen gegenüber regionalen oder lo-kalen Gebietskörperschaften werden behandelt wie Risikopositionen gegenüber dem Zentral-staat, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, sofern kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Positionen aufgrund der speziellen Steuererhebungsbefugnisse dieser Gebietskör-perschaften und aufgrund der besonderen ins-titutionellen Vorkehrungen besteht, die zur Ver-ringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden.

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Die EBA betreibt eine öffentlich zugängliche Da-tenbank, in der all jene regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der Union erfasst werden, bei denen die zuständigen Behörden die Risikopositionen wie Risikopositionen gegen-über ihrem jeweiligen Zentralstaat behandeln.“

Nach Gesprächen der Hauptgeschäftsstelle mit Vertretern der nationalen Bankenaufsicht (BaFin) kann davon ausgegangen werden, dass deutsche Kommunen in die Datenbank aufge-nommen werden.

Wenn vor diesem Hintergrund nun einzelne Ins-titute dazu übergehen (mit Hinweis auf Basel  III oder weiterer evtl. regulatorischer Verände-rungen oder Systemrisiken bei der Finanzierung der öffentlichen Hand), zur eigenen Absicherung einseitige Erwägungsgründe der Kreditvergabe in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein-zufügen, die mittelbar Sonderkündigungsrechte begründen, müssen solche Änderungen zwi-schen den Vertragspartnern vor Geschäftsab-schluss mindestens ausreichend offengelegt und kommuniziert werden.

Asymmetrische Vertragsbeziehungen führen zu einer Verschiebung der Wertigkeit der Kreditbe-ziehungen, was sich in den Konditionen wider-spiegeln muss und dem üblichen Vergleich der Angebote über den Nominalzins bei ansonsten gleichen Kreditbedingungen entgegensteht. Zudem ist zu prüfen, inwieweit gemeindehaus-haltsrechtliche Regelungen einer einseitigen Ver-tragsgestaltung zu Lasten der Kommune entge-genstehen.

Bereits bei der Angebotsaufforderung sollte daher klargestellt werden, dass Nachverhand-lungen begründende Kreditbedingungen in den eingereichten Angeboten offen zu legen sind oder bei der Angebotswertung ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, wenn hieraus kein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil für die Kom-mune ableitbar ist.

Wir bitten um Kenntnisnahme und ggf. Rück-meldungen an die Adresse der Hauptgeschäfts-stelle, wenn sich weitere Erkenntnisse aus der Entwicklung des Marktumfeldes ergeben.

20.14.05D EildStNRW 6. 9. 2013

Gesetz zur Änderung sparkassen- 149/2013 rechtlicher Vorschriften

Mit Datum 16. Juli 2013 wurde das Änderungs-gesetz zum Sparkassengesetz NRW verkündet. Inzwischen ist es in Kraft getreten (GV.NRW., Ausgabe 2013, Nr. 26 vom 26.7.2013 Seite 481 bis 494). Zu den wesentlichen Änderungen ge-hört u. a., dass die bisherige Fusionsregelung

für die Sparkassenverbände in §  36 SpkG NW aufgehoben und den beiden Sparkassenver-bänden eine freiwillige Fusion ermöglicht wird. Den Sparkassenverbänden wurde die Möglich-keit eröffnet, zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben Anstalten des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft zu errichten.

In §  12 SpkG NW sind die Anforderungen an Mitglieder des Verwaltungsrates formuliert. Nun-mehr können auch Dienstkräfte des Trägers (bei Zweckverbandssparkassen die Dienstkräfte aller im Zweckverband zusammengeschlos-senen Gemeinden und Gemeindeverbände) von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden, sofern die Dienstkräfte ihre Hauptwohnung im Trägerge-biet haben. Nach einem neu eingefügten Absatz 3 sind bei der Wahl der Mitglieder des Verwal-tungsrates die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.

In „§ 19 Zusammensetzung des Vorstandes, Un-vereinbarkeit“ ist u. a. in einem neuen Absatz 3 geregelt, dass bei der Bestellung und Anstellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mit-glieder des Vorstandes die grundlegenden Be-stimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten sind. Die Sparkassen und die Spar-kassen- und Giroverbände wirken auf eine ver-stärkte Qualifikation von Frauen für Leitungsfunk-tionen einschließlich der Geschäftsleitereignung hin. Über die zur Einhaltung der Grundsätze des Landesgleichstellungsgesetzes und die ergrif-fenen Maßnahmen ist von den Sparkassen- und Giroverbänden regelmäßig Bericht zu erstatten.

Die Altersgrenze für Sparkassenvorstände wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2014 von 65 auf 67 Jahre angehoben.

Zur Problematik der „Sparkassenzentralbank, Girozentrale“ wurde die Regelung des §  37 SpkG NW neu gefasst. Danach ist die Auf-sichtsbehörde ermächtigt, die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank und Girozentrale einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder eine juristische Person des pri-vaten Rechts, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, mit deren Wahrnehmung zu beleihen.

Durch ein Akademiegesetz (SpkAkadG) in Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird die Neuerrich-tung der Sparkassenakademie Nordrhein-West-falen zum 1. Januar 2014 angeordnet.

Konsequenzen des CRD IV-Umsetzungsgesetzes (Basel III)

Vor der Sommerpause wurde durch den Bun-destag das CRD IV-Umsetzungsgesetz ver-abschiedet. Inzwischen hat das Gesetz auch

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den Vermittlungsausschuss passiert. Es ist (mit Stand 26. Juli 2013) noch nicht im Gesetzblatt verkündet.

Vor dem Hintergrund, dass mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz (Basel III) u. a. das KWG (hier § 25 d Abs. 7-12) neu gefasst wird und neue Vor-gaben für zu bildende Ausschüsse des Verwal-tungsrates enthalten sein werden, die zum 1. Ja-nuar 2014 in Kraft treten, ist noch unklar, wie die derzeitigen Regelungen in § 15 Abs. 3 SpkG NW angepasst werden.

Das CRD IV-Umsetzungsgesetz enthält zudem u. a. Neuregelungen zur Höchstanzahl von Man-daten in Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen. Danach kann Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts im Falle einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht sein, „wer be-reits in mehr als drei anderen Unternehmen Mit-glied des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans ist“. Die damit festgelegte Höchstanzahl für Mandate bezieht sich auch auf Mandate, die nicht der Bankenaufsicht unterliegen.

Ausnahmeregelungen (d. h. eine Nichtanrech-nung bei der Mandatsobergrenze) wurden durch die Bundesvereinigung der kommunalen Spit-zenverbände und den DSGV beim Gesetzgeber (vgl. §25 d KWG n.F.) erfolgreich eingeworben für

• kommunale Hauptverwaltungsbeamte, die Kraft kommunaler Satzung zur Wahrung eines Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder einem kommunalen Zweckverband ver-pflichtet sind und

• Mandate bei Unternehmen, die überwiegend nicht gewerblich ausgerichtet sind, insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvor-sorge dienen.

Mehrere Mandate gelten als ein Mandat, wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden,

• die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe angehören,

• die demselben institutsbezogenen Siche-rungssystem angehören oder

• an denen das Institut eine bedeutende Betei-ligung hält.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-sicht (Bafin) kann Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall auch gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben. Voraussetzung ist,

dass das Mitglied der Wahrnehmung seiner Auf-gaben in dem betreffenden Unternehmen ausrei-chend Zeit widmen kann.

20.80.06 N EildStNRW 6. 9. 2013

Kommunales Finanzmanagement; 150/2013 hier: Aktuelle Urteile des Landgerichts Dortmund zu Derivatgeschäften

Die Hauptgeschäftsstelle hat mehrfach über Rundschreiben zur aktuellen Rechtsprechung bei negativ verlaufenden Derivatverträgen in-formiert. Mit Datum 5.  Juli  2013 hat nunmehr das Landgericht Dortmund in erster Instanz in zwei Fällen geurteilt (Az. 6 O 205/12 und Az 6 O 85/12). Klägerinnen waren in beiden Fällen kom-munale Gebietskörperschaften.

Zum einen hatte der Kreis Unna auf die Besei-tigung der Folgen aus dem Abschluss eines Swapgeschäftes geklagt. Widerklagend machte die Beklagte behauptete Zahlungsrückstände aus dem streitgegenständlichen Geschäft gel-tend (vgl. Az. 6 O 205/12). In den Entscheidungs-gründen des Gerichts wird ausgeführt, dass einfache Zinsswaps (sog. Plain-Vanilla-Swaps) keine glücksspielähnlichen Finanzanlagen und somit nicht sittenwidrig i. S. v. § 138 l BGB sind. Entscheidend sei letztlich, dass die einfachen Swapgeschäfte konnex sind, d. h. der Begren-zung bzw. Absicherung von Risiken dienen. So heißt es in dem Urteil (vgl. Az. 6 O 205/12 unter Rz. 54): „Die Konnexität ist der Zusammenhang in zeitlicher und inhaltlicher Sicht zwischen dem Swap und einem oder mehreren Darlehen. Die Swapbedingungen sind dabei so ausgestaltet, dass das Ziel der Absicherung erreicht werden kann und nicht lediglich eine rein formale Verbin-dung zu einem Grundgeschäft erfolgt. Mindest-voraussetzung für die Konnexität bei kommunalen Swapgeschäften sind, dass die Kommunen nur solche Tauschgeschäfte eingehen, die konkret zur Optimierung des kommunalen Kreditportfo-lios eingesetzt werden und hierzu auch geeignet sind. Es muss also eine Sicherungsbeziehung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft in zeitlicher Hinsicht und bezüglich des Volumens der beiden Geschäfte bestehen.“

Anders zu beurteilen seien hingegen die Ab-schlüsse von strukturierten Zinsswaps. In der Regel seien sie so ausgestaltet, dass die Kommune von Anfang an schlechtere Gewinn-chancen bekomme. Zudem bestehe eine asym-metrische Informationsverteilung zwischen den Vertragspartnern. Als objektiv sittenwidrig wird nach dem Urteil ein mit der Gemeinde abge-schlossenes Swapgeschäft jedenfalls dann ein-

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geordnet, wenn folgende Kriterien alternativ vor-liegen (vgl. Az. 6 O 205/12, Rz. 69ff):

• „Fehlende Konnexität zu einem konkreten Grundgeschäft, so dass ein eklatanter Verstoß gegen die sich aus der Gemeindeordnung erge-benden Haushaltsgrundsätze vorliegt, da keine gewissenhafte treuhänderische Verwaltung von Gemeindegeldern erfolgt, sondern eine von den Gemeindefinanzen abgekoppelte Spekulation mit Gemeindevermögen.

• Glücksspielcharakter des Geschäfts, da ein Glücksspiel mit Steuergeldern einen eklatanten Verstoß gegen das Spekulationsverbot der Ge-meinden und damit gemeindlicher Haushalts-grundsätze darstellt.“

In dem konkret zu urteilenden Fall hätten die Vertragsparteien keine Zuordnung zu einem konkreten Darlehen vertraglich vorgenommen. Zudem sei die Absicherung eines Währungsri-sikos der Klägerin durch konkrete CHF-Darlehen nicht dargelegt worden. Denn der Swap mache als Absicherungsgeschäft letztlich nur dann Sinn, wenn es neben der Zinssicherung um die Sicherung der Wechselkursentwicklung ge-gangen wäre (vgl. dazu Az. 6 O 205/12, Rz. 77).

Die Kammer kam auch zu dem Schluss, dass das streitgegenständliche Swapgeschäft nicht bereits wegen Überschreitens des Wirkungs-kreises nichtig sei. Das „Ob“ des Abschlusses von Swapgeschäften werde nicht sanktioniert. Bei dem streitgegenständlichen Swapgeschäft gehe es vornehmlich um die konkrete Ausge-staltung (Strukturierung) der Zinsderivate, also um das „Wie“ (vgl. Az. 6 O 205/12, Rz. 99).

In dem zweiten Urteil (Az. 6 O 85/12) war die Klä-gerin die kreisangehörige Stadt Bergkamen. Bei diesem Urteil kommt das Landgericht Dortmund zu dem Schluss, dass die streitgegenständli-chen Swapgeschäfte teilweise nichtig seien, da sie als sittenwidrig einzustufen seien. Die Ent-scheidungsgründe folgen denselben Grund-sätzen wie im o. bereits zitierten Urteil des LG Dortmund. Einfache Swapgeschäfte (sog. Plain-Vanilla-Swaps), die eine Gemeinde abschließt, sind nicht sittenwidrig (vgl. Az. 6 O 85/12; Rz. 55). Auch in diesem Urteil wird hervorgehoben, dass entscheidend sei, dass die einfachen Swapge-schäfte konnex sind, d. h. der Begrenzung bzw. Absicherung von Risiken dienen (vgl. Az. 6 O 85/12, dazu Rz. 56).

Anders zu beurteilen seien hingegen Abschlüsse von strukturierten Zinsswaps durch eine Ge-meinde, da diese hochspekulative Investments seien, bei denen aus objektiver Sicht das Ge-meindevermögen quasi glücksspielähnlich un-

kalkulierbaren Risiken ausgesetzt sei. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses einiger der strit-tigen Derivate „verstieß es gegen das Anstands-gefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn eine Gemeinde sehenden Auges Rechtsge-schäfte mit hochspekulativem Glücksspielcha-rakter abschließt, deren finanzielle Zinsrisiken sie nicht ansatzweise abschätzen kann. Bei an-deren der o. g. Derivate lag das Abschlussdatum sogar bereits nach dem Eintritt der Banken- und Finanzkrise, sodass hinsichtlich der Beurteilung der Sittenwidrigkeit bereits die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Wertesystem zu berück-sichtigen sind. Für diese Fälle dürfte vor dem Hintergrund der Lehren der Krise jedenfalls ein Verstoß gegen die Sittenordnung beim Glücks-spiel mit Gemeindevermögen vorliegen.“ (siehe Az. 6 O 85/12, Rz. 70).

Die Kammer folgt nicht der Ansicht der Klä-gerseite, dass die Unwirksamkeit der Swapge-schäfte sich bereits wegen Überschreitung des kommunalen Wirkungskreises ergebe (vgl. Az. 6 O 85/12, Rz. 88).

Wesentliches Kriterium bei der Prüfung beste-hender Derivate sollte entsprechend den Ent-scheidungsgründen der zitierten Urteile die Ver-bindung zu einem Grundgeschäft sein. Fehlende Konnexität begründet auch nach der „Muster-dienstanweisung für den Einsatz derivativer Fi-nanzinstrumente“ des Deutschen Städtetags einen spekulativen Charakter der Transaktion.

20.14.13D EildStNRW 6. 9. 2013

Arbeit, Jugend und Soziales

Fachkongress „Neue Wege – 151/2013 Familienzentren in Nordrhein-Westfalen“

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-West-falen veranstaltet am 30.9.2013 im Congress Centrum Messe Essen den Fachkongress „Neue Wege – Familienzentren in Nordrhein-Westfalen“. Gemeinsam mit Praxis und Wissenschaft werden auf dem Fachkongress mit begleitender Messe aktuelle Themen in den Blick genommen und Lösung erörtert. Zu dem Fachkongress einge-laden sind die Familienzentren, die örtlichen Ju-gendämter und alle Partner. Kostenfreie Anmel-dungen zum Fachkongress sind ab sofort unter www.isa-muenster.de/Veranstaltungen möglich. Anmeldeschluss ist der 23.9.2013.

51.21.05 N EildStNRW 6. 9. 2013

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Verwaltungsgericht zu 152/2013 U3-KinderbetreuungMit Rundschreiben vom 23.7.2013 (Umdruck-Nr. L 4332) hatten wir Sie über zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (VG) Köln zum Umfang des Rechtsanspruchs auf Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren informiert. Gegen die Beschlüsse des VG hatte die Stadt Köln Be-schwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) eingelegt.Die Prozessbevollmächtigten der Stadt Köln wehrten sich damit sowohl gegen die Darle-gungen des VG, der Anspruch auf frühkindliche Förderung würde durch einen Platz in der Kin-dertagespflege nicht erfüllt, als auch gegen die alleinige Heranziehung der Wegstreckenentfer-nung als Zumutbarkeitskriterium.Das OVG NRW hat nun mit einem Beschluss vom 14.8.2013 (Aktenzeichen: 12 B 793/13) im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes auf eine Tagesmutter verwiesen werden können. Das OVG NRW folgte damit der Ansicht, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern unter dem Vorbehalt freier Plätze in der gewünschten Betreuungsform steht. Ein Anspruch auf Kapa-zitätserweiterung lässt sich hingegen aus dem Gesetz nicht ableiten.Hinsichtlich der Wegstreckenentfernung als Kriterium der Zumutbarkeit des angebotenen Platzes hat der entscheidende Senat des OVG NRW darauf hingewiesen, dass eine pauscha-lierende Regelbeurteilung allein nicht ausreicht, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssen.Der Beschluss des OVG NRW bestätigt damit die Einschätzungen des Städtetages NRW. Er ist im Übrigen unanfechtbar.Unsere Bitte um Hinweise zu möglichen gericht-lichen Entscheidungen möchten wir an dieser Stelle noch einmal wiederholen.

DFB und Mercedes-Benz 153/2013 schreiben Integrationspreis 2013 ausSeit 2007 schreiben der Deutsche Fußball-Bund und Mercedes-Benz gemeinsam jährlich einen hochdotierten Integrationspreis aus. Der Preis steht unter dem Motto „Fußball: Viele Kulturen – eine Leidenschaft“. Vereine, Schulen und andere Institutionen sind aufgerufen, sich bis zum 30. September 2013 mit ihren Initiativen im Bereich Integration durch Fußball zu bewerben.Der Integrationspreis ist ein zentraler Baustein des sozialen und gesellschaftlichen Engage-ments des Deutschen Fußball-Bundes. In diesem Zusammenhang haben der DFB und sein Gene-

ralsponsor Mercedes-Benz auch im Jahr 2013 den Integrationspreis ausgeschrieben. Die Be-werbungsfrist läuft noch bis zum 30. September 2013.

Fußballvereine, Schulen und andere Institutionen können sich bewerben. In Fußballvereinen ist das Miteinander von Menschen verschiedener Herkunft Normalität. Schulen und andere Ins-titutionen machen sich die verbindende Kraft des Fußballs zu Nutze, um soziale Entwick-lungsprozesse anzustoßen und zu begleiten. Die Ausschreibung des Integrationspreises des Deutschen Fußball-Bundes und von Mercedes-Benz, der in den drei Kategorien Verein, Schule sowie freie und kommunale Träger vergeben wird, richtet sich vor allem an integrative Initia-tiven für Kinder und Jugendliche – insbesondere für Mädchen. Die Sieger jeder Kategorie erhalten je einen Mercedes-Benz Vito. Der Integrations-preis ist einer der höchstdotierten Sozialpreise in der Bundesrepublik Deutschland, mit Sach- und Geldpreisen im Wert von 150.000 Euro jährlich.

Wer mit Hilfe des Fußballs Integrationsarbeit leistet, sollte beim Integrationspreis von DFB und Mercedes-Benz 2013 mitmachen. Bewerben ist einfach: Die Tätigkeiten oder Projekte werden auf dem Anmeldeformular beschrieben und die Bewerbung mit Dokumentationsmaterial wie Abschlussberichte, Zeitungsausschnitte, Fotos oder Filme unterstützt. Berücksichtigt werden alle Aktivitäten und Initiativen, die in den Jahren 2012 und 2013 umgesetzt wurden oder noch laufen. Wichtig: Einsendeschluss ist der 30. Sep-tember 2013.

Ausführliche Informationen und das Bewer-bungsformular zum Integrationspreis finden Sie im Internet www.DFB.de im Bereich Nachhal-tigkeit/Integration, Telefon: 069/6788291 und E-Mail: [email protected].

52.04.17 D EildStNRW 6. 9. 2013

Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen, Verkehr

Empfehlungen für die landschafts- 154/2013 pflegerische Ausführung im Straßenbau (ELA) mit den Musterkarten für die einheit-liche Gestaltung landschaftspflegerischer Ausführungspläne im Straßenbau (Musterkarten LAP)

Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver-kehrswesen hat die „Empfehlungen für die land-

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schaftspflegerische Ausführung im Straßenbau“ (ELA), Ausgabe 2013 mit den Musterkarten für die einheitliche Gestaltung landschaftspflegeri-scher Ausführungspläne im Straßenbau (Muster-karten LAP) vorgelegt.

In den ELA werden die Inhalte und die Methoden der landschaftspflegerischen Ausführung erläu-tert. Sie enthalten praxisorientierte Regelungen zur Ausführungsplanung, zur Bauausführung, zur Pflege und Unterhaltung landschaftspfle-gerischer Maßnahmen, zum Erwerb und zur Verwaltung der Flächen, zur Kontrolle und zur Bestandsdokumentation. Einen besonderen Schwerpunkt bilden die Regelungen zur fach-übergreifenden Abstimmung landschaftspflege-rischer Maßnahmen und der Umweltbelange.

Die Empfehlungen werden ergänzt durch

• fünf Musterkarten und drei Formblätter (Maß-nahmenblätter), die zum Ziel haben, die Unter-lagen für die landschaftspflegerische Ausführung inhaltlich und kartografisch zu vereinheitlichen (mit Beispielen) und

• acht Arbeitshilfen (AH) in Form von fachlichen Hinweisen, Prüf- und Checklisten zur Qualitäts-sicherung sowie Mustergliederungen.

Die Arbeitshilfen wurden als fachliche Hinweise und Materialien zusammengestellt, die auch der Qualitätssicherung dienen.

Die ELA ersetzen die „Richtlinien für die Anlage von Straßen – Teil: Landschaftspflege (RAS-LP), Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausfüh-rung (RAS-LP 2), Ausgabe 1993.

Der Titel ist erhältlich zum Preis von 95,50 EUR, für FGSV-Mitglieder 63,70 EUR, beim FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln, Telefon: 02236 384630, Telefax: 02236 384640, E-mail: [email protected], Internet: www.fgsv-verlag.de.

66.06.53 D EildStNRW 6. 9. 2013

Gestaltung von Lärmschutz- 155/2013 anlagen – best practice in Europe – (Pilotstudie)

Durch das prognostizierte Bauvolumen in den nächsten Jahren wird es immer dringender, die äußere Gestaltung und Raumwirkung beim Bau und Ausbau von Lärmschutzbauwerken zu be-denken: Das betrifft die Architektur der Anlagen, den städtebaulichen Nutzen und die Funktion im Gefüge der Stadt ebenso wie die Einbindung in die Landschaft.

Im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat ein Forscherteam die nationalen und internationalen Erkenntnisse in einer Beispiel- und Materialsammlung zur baukulturell tragfähigen Gestaltung von Lärm-schutzanlagen zusammenzutragen. Sie dient als Grundlage für ein anschließendes weiterge-hendes Forschungsprojekt und gibt einen inte-ressanten Überblick über das Thema durch die Auswertung gelungener Best Practice-Projekte aus dem In- und Ausland. Dazu waren Fachleute aus Planung, Wissenschaft und Praxis einge-bunden und haben Thesen in einem Werkstatt-gespräch zusammengetragen und überprüft.

Die Beispiele zeigen, dass gestalterisch hoch-wertige Lösungen im Lärmschutz entstehen, wenn besondere Nutzungen, landschafts- oder stadträumliche Qualitäten zu entwickeln oder zu schützen sind. Lärmschutzeinrichtungen müssen danach nicht hässlich sein, technische Einrichtungen einer Autobahn können “ver-steckt“ werden. Engagement und Bereitschaft zur Zusammenarbeit, so die Studie, lassen sich entwickeln durch Großplanungen und Großer-eignisse. Eine ähnliche Wirkung erreiche auch ein Handlungs-/Zuschussprogramm, das mit fi-nanziellen Mitteln ausgestattet ist. Wichtig sei, nicht auf Einzelmaßnahmen zu setzen, sondern ein zusammenhängendes Konzept zu verfolgen und dies auch mit den Beteiligten zu entwickeln und umzusetzen.

Die Pilotstudie, Huber et al. (2013), Lärmschutz-anlagen – best practice in Europe –, ist als Heft 1086 2013 in der Reihe Forschung, Straßenbau und Straßentechnik erschienen und zum Preis von 15,50 Euro erhältlich bei der Carl Schüne-mann Verlags GmbH, Zweite Schlachtpforte 7, 28195 Bremen, www.schuenemann-verlag.de

66.60.00 EildStNRW 6. 9. 2013

Bundesrat fordert nationales 156/2013 Förderprogramm zur Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast

Die Lärmkartierung 2007 macht deutlich, dass rund 2 Millionen Bürgerinnen und Bürger in Deutschland Lärmpegeln ausgesetzt sind, die für die Betroffenen eine Gesundheitsgefähr-dung darstellen. Dabei liegt das Hauptproblem an Straßen in kommunaler Baulast. Gerade dort kommen die Mittel aus dem Lärmsanierungspro-gramm des Bundes nicht an, weil der Bund nur Straßen in seiner Baulast in die Lärmsanierung einbezieht. Den Städten und Gemeinden fehlen demgegenüber vielfach die finanziellen Mittel, um dem hohen Lärmsanierungsbedarf an lauten

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Straßen in kommunaler Baulast zumindest mittel-fristig begegnen zu können. Die Lärmaktionspla-nung der Kommunen, mit der hohe Erwartungen bei den Bürgerinnen und Bürgern geweckt werden, läuft damit ins Leere. Der Bund hat aber die Lärmprobleme an kommunalen Straßen mit zu vertreten, da er durch seine Entscheidungen wesentlich zum Verkehrsaufkommen auf Straßen beiträgt und für die zunehmende Mobilität im Straßenverkehr mit verantwortlich ist.

In der auf Antrag des Landes Nordrhein-West-falen am 5.7.2013 gefassten Entschließung (BR-Drs. 458/13) bittet der Bundesrat nun die Bundesregierung, ein Finanzierungsprogramm zu schaffen, das durch eine ausreichende und stabile Finanzausstattung die Kommunen in die Lage versetzt, die Minderungsmaßnahmen in einem für die Lärmbetroffenen zumutbaren Zeithorizont zu verwirklichen. Die finanzielle Be-teiligung des Bundes an Lärmsanierungsmaß-nahmen für Straßen in kommunaler Trägerschaft entspricht auch einer Forderung des Deutschen Städtetages. Der Bund hatte sich bisher nur im Rahmen des Konjunkturprogramms II engagiert, indem er dort als einen möglichen Förderzweck die Lärmsanierung an kommunalen Straßen ver-ankert hatte.

Die Entschließung finden Sie im Internetauftritt des Bundesrates: www.bundesrat.de/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2013/0401-500/0458-13.html

66.60.10 D EildStNRW 6. 9. 2013

Klimaschutz in historischen 157/2013 Quartieren – Herausforderungen und Handlungsansätze

Terminhinweis: Difu-Seminar, 21. bis 22. Oktober 2013 in Berlin

Historische Stadtquartiere leisten mit ihren überwiegend kompakten Baustrukturen und kurzen Wegen zwischen den unterschiedlichen Nutzungen einen entscheidenden Beitrag zu Klimaschutz, Umweltverträglichkeit und zum sparsamen Ressourceneinsatz. Die dauerhafte Nutzung der Bestandsgebäude und der damit verbundene schonende Umgang mit Rohstoffen machen die historischen Quartiere beispielhaft im Hinblick auf Nachhaltigkeit und Effizienz.

Doch auch die Altbestände bedürfen einer weiteren energetischen Ertüchtigung. Dabei sind es nicht nur die objektbezogenen Maß-nahmen, welche mit Blick auf den Klimaschutz zum Tragen kommen sollten. Über die energe-tische Gebäudesanierung hinaus können auch

quartiersbezogene Potenziale Relevanz für den Klimaschutz entfalten. Eine Aktivierung dieser Reserven und die Umsetzung entsprechender Maßnahmen sind von entscheidender Bedeu-tung, um die Lebensqualität und Wettbewerbs-fähigkeit von historischen Quartieren zu sichern und den langfristigen Erhalt des baukulturellen Erbes zu gewährleisten.

Im Seminar wird der Fokus auf die kommunalen Möglichkeiten für klimaschutzrelevante Maß-nahmen im historischen Quartier gerichtet. Um den spezifischen Anforderungen im historischen Quartier Rechnung zu tragen, stehen dabei nicht nur das einzelne Gebäude im Zentrum, sondern vielmehr integrierte Handlungsansätze. Dabei wird der Frage nachgegangen, welche Maß-nahmen in den Bereichen Städtebau, Verkehr, Energieversorgung, infrastrukturelle Ausstattung und Öffentlichkeitsarbeit einen effektiven Bei-trag zur Umsetzung des Klimaschutzes in histo-rischen Quartieren leisten können.

Im Detail sollen insbesondere folgende Fragen zur Diskussion gestellt werden:

– Welchen Beitrag können historische Quartiere zum Klimaschutz leisten?

– Welche Grenzen setzt das historische Quartier energetischen Maßnahmen?

– Welche quartiersbezogenen Potenziale bieten unterschiedliche Handlungsfelder für eine Ent-wicklung der Altstädte im Sinne von Energieef-fizienz und Klimaschutz?

– Wie kann es gelingen, die unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten in der Verwaltung res-sortübergreifend zu koordinieren?

– Welche Bedeutung kommt den formellen, welche den informellen Instrumenten bei der energetischen Quartiersentwicklung zu?

– Wie lassen sich Gebäudeeigentümer und Bewohner historischer Quartiere für den Klima-schutz  gewinnen?

– Welche Rolle kann das Umland für die ener-getische Versorgung von historischen Quartieren spielen?

Leitung: Dr. phil. Jürgen Gies, Dipl.-Ing. Daniela Michalski, Deutsches Institut für Urbanistik

Programm mit Detailinfos und Konditionen: difu.de/veranstaltungen/2013-10-21/klimaschutz-in-historischen-quartieren-herausforderungen.html

Teilnehmerkreis: Führungs- und Fachpersonal aus den Stadtentwicklungs- und Stadtplanungs-ämtern, Umwelt- und Grünflächenämtern, Ver-

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kehrs- und Infrastrukturabteilungen, Bauord-nungsämtern und der Unteren Denkmalbehörden

Veranstalter und Veranstaltungsort: Deutsches Institut für Urbanistik gGmbH, Zimmerstraße 1315, 10969 Berlin, Ansprechpartner/Anmel-dung: Sylvia Bertz, Tel.: 030/39001-258, Fax.: 030/39001-268, E-Mail: [email protected]

Praxisleitfaden Elektromobilität 158/2013

Die AG „Elektromobilität“ der Allianz für nach-haltige Beschaffung hat im Juni 2013 einen Praxisleitfaden vorgelegt, der Kommunen und anderen öffentlichen Auftraggebern als Hilfestel-lung bei der Beschaffung von Elektrofahrzeugen und der dazugehörigen Ladeinfrastruktur dienen soll. Er wendet sich an diejenigen Personen, die in Bundes- oder Landesbehörden oder auf der kommunalen Ebene für die Beschaffung zu-ständig sind. Der Leitfaden soll aus der Nutzer-perspektive besondere Herausforderungen und Zusammenhänge aufzeigen, die in diesem Kon-text beachtet werden sollten.

Den Leitfaden können Sie unter dem nach-folgenden Link im Internet herunterladen: www.nachhaltige-beschaffung.info/DE/ DokumentAnzeigen/dokument-anzeigen_node.html?idDocument=203

66.10.41 D EildStNRW 6. 9. 2013

Prüfung und Überwachung von 159/2013 Brücken, Tunneln und anderen Ingenieurbauwerken

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat mit einem all-gemeinen Rundschreiben vom 12.6.2013 (ARS 10/2013) die Richtlinie zur einheitlichen Erfas-sung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 (RI-EBW-PRÜF) – Ausgabe 2003 – be-kannt gegeben.

Auf Grund technischer Weiterentwicklungen im Brücken- und Ingenieurbau und im Programm-system SIB-Bauwerke wurden umfangreiche Änderungen und Ergänzungen gegenüber der bisherigen Ausgabe 2007 erforderlich. Hierbei wurden Anpassungen und Ergänzungen in den Begriffsdefinitionen, Schadensbeispielen und den Texten vorgenommen sowie die Inhalte und die Drucktexte aktualisiert. Weiterhin wurde der Einsatz von visuellen Prüfverfahren geregelt und die Erstellung eines Prüfhandbuches aufge-nommen.

Fragen und Stellungnahmen zu den Schadens-beispielen können künftig per E-Mail ([email protected]) unter Verwendung eines bereitgestellten Formblattes an die Bun-desanstalt für Straßenwesen gerichtet werden. Die eingehenden Unterlagen werden gesammelt und an das zuständige Gremium zur Bearbei-tung weiter geleitet und daraus resultierenden Änderungen/Ergänzungen zu den Schadens-beispielen im Internetauftritt der BASt bekannt gegeben.

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtent-wicklung und Verkehr des Landes NRW hat das ARS 10/2013 einschließlich der RI-EBW-PRÜF für die im Zuständigkeitsbereich des Landes be-findlichen Bundesfern- und Landesstraßen ein-geführt. Im Hinblick auf die Anwendung der DIN 1076 auch für Brückenbauwerke in kommunaler Baulast sowie die Teilnahme am Programm-system SIB-Bauwerke ist die Richtlinie auch für die Städte von Bedeutung.

Die Richtlinie steht Ihnen im Internetauftritt der BASt unter dem nachfolgenden Link bereit: www.bast.de/cln_033/nn_42256/DE/Aufgaben/abtei-lung-b/referat-b4/Bauwerkspruefung-RI-EBW-PRUEF/Bauwerkspruefung-RI-EBW-PRUEF.html

Dort werden Sie zukünftig auch die fortgeschrie-bene Erfahrungssammlung Schadensbeispiele vorfinden.

66.22.31 D EildStNRW 6. 9. 2013

„kommunal mobil“ 160/2013 Beteiligungsprozesse – unterschätztes Potenzial in der Verkehrsplanung

Terminhinweis: Gemeinsame Fachtagung des Umweltbundesamtes und des Deutschen Insti-tuts für Urbanistik unter Mitwirkung des Deut-schen Städtetages am 26. und 27.  September 2013 in Dessau-Roßlau

Der Aufbau eines nachhaltigen Stadtverkehrs-systems braucht die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Aber auch Projekte, die der umwelt-freundlichen Mobilität dienen, lösen häufig Kon-troversen aus. Beteiligungsprozesse sollen den Rückhalt von Verkehrsprojekten in der Bevölke-rung verbessern und gleichzeitig auch das dort vorhandene Wissen in die Planung einbringen. Dabei soll die Einbeziehung der Öffentlichkeit bereits in einer frühen Phase erfolgen.

Die Tagung „kommunal mobil“ soll gute Beispiele vorstellen und Raum zur Diskussion geben.

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Bürgerbeteiligung: Rechtliche Pflichten und gesellschaftliche Erwartungen

In letzter Zeit hat sich das Interesse an den Ver-fahren zur Bürgerbeteiligung verstärkt. Der erste Themenblock der Veranstaltung legt den recht-lichen Rahmen für Bürgerbeteiligung bei kom-munalen Verkehrsprojekten dar und beleuchtet die heutigen gesellschaftlichen Erwartungen. Er zeigt, wo bei den gegenwärtigen Verfahren der Bürgerbeteiligung Defizite liegen, welche Hand-lungskonzepte es für eine umfassendere Bürger-beteiligung gibt und wie ihre Ergebnisse berück-sichtigt werden können.

Bürgerbeteiligung bei kommunalen Verkehrsprojekten – State of the Art in Theorie und Praxis

Bürgerbeteiligung wird in den Kommunen um-gesetzt. Teilweise werden bereits heute deutlich über das gesetzlich geforderte Niveau hinausge-hende Formen der Bürgerbeteiligung realisiert. In diesem Themenblock soll nicht nur ein Einblick in gute kommunale Praxis gegeben, sondern auch der Stand des Wissens vorgestellt werden. Dabei soll auch die Frage beantwortet werden, inwieweit Bürgerbeteiligung eine Ressource für die Verkehrsplanung darstellen kann.

Partizipation von Anfang an: Bürgerbeteiligung in der Verkehrsentwicklungsplanung

Der Verkehrsentwicklungsplan ist ein strategi-sches Instrument. Dort werden in einer mittel- bis langfristigen Perspektive Aussagen zur Entwick-lungsrichtung des Verkehrs in einer Kommune getroffen. Vor diesem Hintergrund ist eine Bür-gerbeteiligung in der Verkehrsentwicklungspla-nung von besonderer Bedeutung, weil in diesem frühen Planungsstadium noch vieles offen ist. Gerade ein Verkehrsentwicklungsplan, dessen Entstehungsprozess durch eine breite Bürgerbe-teiligung getragen wurde, hat für politische Ent-scheidungsträger eine hohe Legitimität.

Internet, E-Partizipation und Social Media – Potenziale neuer Medien und Kommunikationspraxis

Dass Bürgerbeteiligung nicht mehr ohne das Internet auskommt, ist klar. Aber welche Rolle spielt die Interaktion über die neuen Medien für die Bürgerbeteiligung? Welche Empfänger lassen sich durch den Einsatz neuer Medien besser oder überhaupt erreichen? Diesen Fragen stellt sich der abschließende Themenblock der Veran-staltung.

Leitung: Univ.-Prof. Dr.-Ing. Klaus J. Beckmann, Deutsches Institut für Urbanistik, Uwe Brendle, Umweltbundesamt

Teilnehmerkreis: Kommunalpolitiker, Verwal-tungschefs, Ratsmitglieder, Führungs- und Fach-personal aus den Bereichen Verkehr, Umwelt, Stadtentwicklung und Finanzen, Wissenschaft und interessierte Öffentlichkeit

Veranstalter: Umweltbundesamt (UBA), Deut-sches Institut für Urbanistik (Difu), Deutscher Städtetag (DST)

Veranstaltungsort: Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau (Sachsen-Anhalt)

Weitere Informationen: www.difu.de/veranstal-tungen/2013-09-26/kommunal-mobil-beteili-gungsprozesse-unterschaetztes.html

Ansprechpartnerin/Fragen zur Veranstaltung: Dipl.-Ing. Simone Harms, Tel.: 030/39001-132, Fax.: 030/39001-241, E-Mail: [email protected]

Personal und Organisation

Fachtagung zum Glücksspiel- 161/2013 änderungsstaatsvertrag und Ausführungsgesetz NRW

Die Schwerpunktberatungsstelle Glückspiel-sucht des Arbeitskreises gegen Spielsucht e. V. führt am 25.9.2013 in Unna eine Fachtagung zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag und Ausfüh-rungsgesetz NRW durch.

Mit Inkrafttreten des ersten Glücksspielände-rungsstaatsvertrages und des Ausführungs-gesetzes NRW wurden erstmalig Regelungen für das gewerbliche Geldspiel (u. a. Spielhallen) auch dem Glückspielrecht zugeordnet.

Welche Konsequenzen und Herausforderungen ergeben sich hieraus für den Vollzug? Welche Er-fahrungswerte mit den Neuregelungen konnten von den Praktikerinnen und Praktikern bereits gesammelt werden? Welche konstruktiven An-regungen ergeben sich aus der Praxis für die Politik? Mit Fachreferaten und Arbeitsgruppen sollen diese Fragestellungen einer Klärung zuge-führt werden.

Weitere Einzelheiten und die Teilnahmebedin-gungen finden Sie im Extranet unter der Rubrik Recht und Verwaltung, Recht und Verfassung des Städtetages Nordrhein-Westfalen.

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Der Teilnehmerbetrag beträgt 20,00 Euro und beinhaltet Verpflegung, Tagungsunterlagen und Tagungsdokumentation.

32.36.11 N EildStNRW 6. 9. 2013

Anonymisierte Bewerbungs- 162/2013 verfahren im Seminar

Wie sehen anonymisierte Bewerbungsverfahren aus und was können sie leisten?

Nach dem erfolgreichen Pilotprojekt „Anonymi-sierte Bewerbungsverfahren“ bietet die Antidis-kriminierungsstelle des Bundes Informations- und Schulungsseminare zum Thema an. Darin werden unterschiedliche Methoden der Anony-misierung vorgestellt und ein praxisnaher Ein-blick in die Umsetzung anonymisierter Bewer-bungsverfahren für Unternehmen und öffentliche Verwaltungen gegeben.

Anonymisierungsmethoden werden interaktiv auf die Probe gestellt und konkrete Handlungs-empfehlungen für die Einführung der Verfahren in die eigene Verwaltung gegeben. Auch Fragen, die sich bei einer Umstellung auf anonymisierte Bewerbungen ergeben können, sollen hier be-antwortet werden. Das Seminar richtet sich vor-rangig an Personalverantwortliche und Arbeit-nehmervertretungen.

Der kostenfreie Workshop wird von zwei erfah-renen Trainerinnen der Kooperationsstelle Wis-senschaft und Arbeitswelt an der Europa-Univer-sität Viadrina (KOWA) durchgeführt.

Darüber hinaus wird Jockel Birkholz, Fachdienst-leiter Personal der Stadt Celle, über seine Erfah-rungen während des Pilotprojektes berichten.

Das eintätige Seminar findet am 8. Oktober 2013, von 10 bis 17 Uhr statt.

Ort: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glinkastraße 24, 10118 Berlin

Anmeldung unter [email protected]

Die Gesamtzahl der Teilnehmer ist auf jeweils 30 begrenzt.

Seminarangebote des Studien- 163/2013 instituts Niederrhein für November 2013

Das Studieninstitut Niederrhein hat seine Fort-bildungsangebote für November 2013 veröffent-licht:

– Was ist nur los mit der Mitarbeiterin …? – Füh-rungsaufgaben im Umgang mit psychischen Er-

krankungen und Krisen am 4. und 5. November 2013

– Besprechung neuerer Entscheidungen zum Bauordnungsrecht am 11. November 2013

– Sich und andere vor der Gefahr von Korrup-tion schützen am 14. November 2013

– Emotionale Bindung als Grundbedürfnis des Kindes am 19. November 2013

– Was bleibt mir als Alterssicherung im öffentli-chen Dienst am 21. November 2013

– Personalvertretung I: Landespersonalvertre-tungsgesetz NRW (LPVG NRW) nach der Novelle 2011 – Grundlagen- und Einführungsseminar am 25. und 26. November 2013

Bei diesen Angeboten handelt es sich um einen Auszug aus dem umfangreichen Seminaran-gebot des Studieninstituts Niederrhein. Weitere Seminarangebote sind erhältlich unter www.kre-feld.de/sinn.

Bei Rückfragen steht das StudienInstitut Nieder-rheiN, Theaterplatz 1, 47798 Krefeld zur Verfü-gung. Informationen erhalten Sie bei Frau Krip-pendorf-Wust. Telefon: +49 2151 861372, Fax: +49 2151 861375, mailto:[email protected].

Sie erreichen Frau Krippendorf-Wust von mon-tags bis mittwochs von 7:00-16:00 Uhr, donners-tags von 7:00-17:30  Uhr und freitags von 7:00-13:00 Uhr.

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Presse, Bücher, Archive

Kommunikationshandbuch – 164/2013 praxisbezogene Kommunikation mit den Milieus der Stadtgesellschaft ISBN: 978-3-87941-956-2

1. Auflage, Bonn

Anlässlich des 3. Städtenetzwerkkongresses im Juni 2013 in Berlin ist das vhw-Kommuni-kationshandbuch erschienen. Es soll helfen, die Lebenswelten von Milieus im Kontext von Stadtentwicklung zu erfahren und ihr Kommuni-kationsverhalten zu verstehen. Im Kern geht es darum, einen möglichst breiten Rahmen an Ak-teuren an der Entwicklung von Stadtquartieren teilhaben zu lassen. Das bedeutet ein möglichst breites Panorama an Beteiligten zu erreichen – insbesondere mit Blick auf diejenigen, die

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nicht zu den „üblichen Verdächtigen“ von Par-tizipationsprozessen zählen. „Laute“ und „leise“ Stimmen sollen gleichermaßen zu Wort kommen können. Es geht darum, mehr Dialog zu wagen.

Neuigkeiten aus der Forschung 165/2013 „rund um die Stadt“

„Difu-Berichte“ erschienen, die aktuelle Viertel-jahreszeitschrift des Deutschen Instituts für Ur-banistik (Difu)

Anlässlich des 40-Jährigen Difu-Jubiläums startet die aktuelle Ausgabe mit einem Interview: „Stadtforschung hilft bei der Lösung unserer Zukunftsaufgaben, so Dr. Ulrich Maly, der Prä-sident des Deutschen Städtetages und Ober-bürgermeister der Stadt Nürnberg im Gespräch mit Difu-Institutschef Univ.-Prof. Dr.-Ing. Klaus J. Beckmann. „Stimmen über das Difu aus ganz un-terschiedlichen Perspektiven sind auf den Folge-seiten zu finden. Darüber hinaus greift das Heft wie immer viele aktuelle, kommunalrelevante Themen auf. Neben Forschungsergebnissen und Neuerscheinungen des Instituts informiert die Zeitschrift u. a. über neue Difu-Forschungspro-jekte, Fortbildungsberichte und Veranstaltungen rund um das Thema „Stadt“.

Alle Beiträge sind bereits kostenfrei in der PDF-Fassung des Gesamthefts zu finden. In Kürze werden die Einzelbeiträge zusätzlich im HTML-Format vorliegen: www.difu.de/publikationen/difu-berichte-aktuell

Die vom Deutschen Institut für Urbanistik (Difu) vierteljährlich herausgegebene Zeitschrift kann

kostenlos als Online- oder Printausgabe be-zogen werden (Volltext-Archiv ab 1/1996: http://www.difu.de/publikationen/difu-berichte-heftar-chiv.html).

Interessenten können sich selbst für folgende kostenfreie Difu-Abos eintragen: Difu-Berichte: Die Vierteljahreszeitschrift des Difu; Difu-News: Linksammlung mit Neuigkeiten aus dem Difu (E-Mail, ca. alle 8-10 Wochen); Difu-Medieninfos: per E-Mail zeitgleich mit dem Erscheinen.

Formular zum Eintragen: www.difu.de/webfor-mular/presseverteiler.html

Sie erhalten Neuigkeiten aus dem Difu auch über Facebook: https://www.facebook.com/difu.de

Handbuch „Studium und 166/2013 Behinderung“

Die Informationsbroschüre „Studium und Behin-derung“ der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studentenwerks (DSW) ist grundlegend überar-beitet in der 7. Auflage neu erschienen.

Studieninteressierte und Studierende sowie Be-rater und Beraterinnen können sich damit über wichtige Aspekte eines Studiums mit gesund-heitlichen Beeinträchtigungen informieren.

Das Handbuch steht als Download auf der Homepage des Deutschen Studentenwerks zur Verfügung. Das gedruckte Exemplar kann beim DSW unter [email protected] kostenfrei bestellt werden.

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Ordnungsruf gegenüber einem Ratsmitglied

Zur Zulässigkeit einer Klage, die auf die Fest-stellung der Rechtswidrigkeit eines ei nem Rats-mitglied in einer Ratssitzung erteilten Ordnungs-rufes gerichtet ist.

Zur Rechtmäßigkeit eines solchen Ordnungs-rufes (hier: verneint)

OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2013 – 15 A 785/12 –

Zum Sachverhalt:

Die Beteiligten stritten um die Rechtmäßigkeit eines Ordnungsrufes, den der Be klagte dem dem Rat der Stadt L. als Mitglied angehörenden Kläger (X) in der Ratssit zung am 7.10.2010 im Rahmen der Beratungen des Rates zur Wahl u. a. eines neuen Kämmerers der Stadt L. erteilte. Im Wortprotokoll zu der fraglichen Ratssit zung wurde Folgendes festgehalten:

„Oberbürgermeister S.: ... Wir kommen nun zu den Wahlen der Bei geord ne ten:

Wahl einer Beigeordneten/eines Beigeordneten für Soziales, Integrati on und Umwelt 3956/2010

Wahl einer Stadtkämmerin/eines Stadtkämmerers 3954/2010

Es können nur vorgeschlagene Personen gewählt werden. Vorgeschlagen wird in der Verwaltungs-vorlage Frau A. [als neue Beigeordnete für So-zia les, Integration und Umwelt – Anm. des Senats] ... Ich gehe davon aus, dass sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen diesen Vorschlag zu Eigen macht. – Ich sehe, das ist der Fall. Aus dem Kreis derjenigen, die sich be worben haben, können wei-tere Kandidaten vorgeschlagen werden. Gibt es weitere Vorschläge? – Herr X., bitte.

X. (pro Köln): ... Die Fraktion pro Köln hat in der Tat einen wei teren Vor schlag, und zwar Herrn B.. Herr B. ist Direktor des Lande s amtes für .... Er hat sich regulär auf diese Stelle be worben. Er ist auch in den Unterlagen des zuständigen Personalbera-tungsbüros als au ßeror dentlich qualifiziert für diese Stelle benannt wor den. Wir schlagen Herrn B. vor.

Des Weiteren bitten wir, da es eine offizielle Vor-stellungsrunde bei den Fraktionen nicht gegeben hat, um eine Vorstellungsrunde hier im Rat ver-bunden mit einer daran anschließenden Befragung der Kandidaten und einer ausführlichen Personal-debatte. Ich denke bei einer so wichtigen Stelle ist das außerordentlich notwendig.

(Beifall bei pro Köln)

Des Weiteren beantragen wir, die Wahl in geheimer Abstimmung durchzu führen. – Vielen Dank.

(Beifall bei pro Köln)

Oberbürgermeister S.: Ich frage Herrn Stadtdi-rektor: Liegt eine ent spre chende Bewerbung des genannten Kandidaten vor?

Stadtdirektor C.: ... Ich lasse das gerade noch einmal prüfen. Tat sache ist, dass der von Ihnen, Herr X., genannte Kandidat nicht in die Endaus-wahl der vom Personalberatungsbüro vorgeschla-genen Kandi da ten ge langt ist. Die Kandidatin, die der Herr Oberbürgermeister vorge schlagen hat, erfüllt im vollen Umfang die fachlichen Anforde-rungen und ist deshalb vorgeschlagen worden. Über Ihren Antrag, hier im Rat eine Vorstellungs-runde durchzuführen, hat der Rat zu entscheiden. Tatsache ist allerdings, dass der von Ihnen vorge-schlagene Kandidat nicht in dem Umfang über die Qualifikation verfügt, wie Sie es hier dargestellt haben. Anderenfalls hätte nämlich der Personal-berater diesen Herrn in die engere Wahl gezo gen und vorgeschlagen. Das war aber nicht der Fall.

Oberbürgermeister S.: Es liegt der Antrag vor, dass sich der genannte Kandidat hier vorstellt.

(X. [pro Köln]: Beide Kandidaten!)

Beide Kandidaten. Es sollen sich beide Kandidaten im Rat vorstellen.

Wer für diesen Antrag stimmt, bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die Fraktion pro Köln. Wer enthält sich? – Niemand. Damit ist das abgelehnt. Des Weiteren wurde beantragt, in geheimer Ab-stimmung zu wählen. Ich gehe davon aus, dass das auch für die zweite Wahl gilt.

(D. [pro Köln]: Personaldebatte, Herr Oberbürger-meister!)

X. (pro Köln): Eine Personaldebatte ist natürlich auf jeden Fall möglich, laut Gemeindeordnung zu-lässig und auch notwendig, wenn das von einer Fraktion hier im Rat gewünscht wird. Es ist schon ein starkes Stück, dass sich die Kandidaten bei einer Fraktion überhaupt nicht vorge stellt haben. Das sind Zustände hier in L.. Anscheinend werden die Fraktionen hier in Fraktionen erster und zweiter Klasse eingeteilt. So geht das nicht. Die Personal-debatte wird von uns beantragt.

Oberbürgermeister S.: Es ist eben darüber abge-stimmt worden, Herr X., das hier keine Vorstel-lungsrunde stattfindet. Damit ist die Sache erle-digt.

X. (pro Köln): Damit können wir uns aber –

Oberbürgermeister S.: Wir kommen jetzt zur Wahl.

(D. [pro Köln]: Dann ist das aber keine Wahl mehr! Das sind ja Zu stände wie in Sowjetrussland, wo das Politbüro schon was entschieden hat und die anderen es nur noch abnicken!)

Um die Zügigkeit der Wahl zu gewährleisten, frage ich Sie noch einmal: Ist davon auszugehen, dass Sie den Antrag stellen werden, auch die Wahl der Kämmerin in geheimer Wahl vornehmen zu lassen?

(X. [pro Köln]: Lassen Sie sich mal überraschen!)

Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen

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Stellen Sie jetzt den Antrag auf geheime Wahl? – Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir jetzt zur Wahl der Dezernentin für Soziales, Integration und Umwelt.

E. (Bündnis 90/Die Grünen): ... Eine geheime Wahl hält auf. Ange sichts der langen Tagesordnung will ich mich nicht überraschen las sen. Ich be antrage hiermit, die beiden anstehenden Wahlen in einem Wahl gang durchzuführen.

(Beifall bei der SPD, der CDU und dem Bündnis 90/Die Grünen)

Oberbürgermeister S.: Herr X.

X. (pro Köln): Zum zweiten Wahlgang, direkt: ... Da hier eben beantragt wurde, beide Wahlgänge zu-sammen durchzuführen, will die Fraktion pro Köln jetzt noch einen eigenen Vorschlag für die Beset-zung des Postens des Stadtkämmerers einbringen.

(Zuruf von F. [SPD])

– Ja, warum wohl? – Wir alle kennen die Vorge-schichte der Suche nach ei nem neuen Stadtkäm-merer. Der erste grüne Klüngelkandidat – das war Herr G. – ist ja grandios gescheitert aufgrund des Votums des Herrn Re gierungspräsidenten,

(Beifall bei pro Köln – Zuruf: Rügen!)

der ihm völlig mangelhafte Qualifikation attestiert hat. Anschließend gab es ein zweites Verfahren, in dem die neue grüne Klüngelkandidatin, Frau M., wiederum vorzeitig bekannt geworden ist.

(Zuruf: Das bedarf einer Rüge!)

Deswegen musste auch dieses Auswahlverfahren abgebrochen werden.

Oberbürgermeister S.: Herr X., ich bitte Sie, sich in Ih ren Äußerungen zu mäßigen.

X. (pro Köln): Ich bin doch ganz ruhig. – In einer so ent schei denden Frage der ... Kommunalpolitik muss man doch auf den Fakt hinweisen können, dass der Regierungspräsident die letzte Wahl be-an standet hat, weil Herr  G. nicht die notwendige Qualifikation auf wies. Darauf muss man doch hin-weisen können. Das ist doch wichtig und auch von Interesse für die ... Bürger.

Das zweite Verfahren musste abgebrochen werden, weil die nächste Klüngelkandidatin eben-falls schon vorab bekannt geworden war.

(Widerspruch bei der SPD und beim Bündnis 90/Die Grünen – Zurufe: Pfui!)

Oberbürgermeister S.: Herr X. ich erteile Ihnen hiermit ei nen Ord nungs ruf und bitte Sie erneut, sich in Ihren Ausführungen zu mä ßigen.

(Beifall bei der SPD und dem Bündnis 90/Die Grünen)

Sie wissen, dass wir nach dem zweiten Ord-nungsruf entscheiden können, ob Sie den Saal verlassen oder nicht. Von daher bitte ich Sie, dem ent sprechend Rechnung zu tragen.“

Die Kandidatin M. wurde im weiteren Verlauf der Sitzung mit 55 Ja-Stimmen, 35 Neinstimmen und bei einer Enthaltung zur neuen Kämmerin der Stadt L. gewählt.

Der Kläger beantragte beim Beklagten mit E-Mail vom 24.11.2010 für die nächste Sitzung des Haupt-

ausschusses, den Ordnungsruf zurückzunehmen. Der Hauptaus schuss lehnte diesen Antrag in der Sit-zung vom 9.12.2010 ab.

Die vom Kläger am 14.12.2010 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des ihm er teilten Ordnungsrufes erhobene Klage wies das VG ab. Die hiergegen ge-richtete Berufung hatte vor dem OVG Erfolg.

Aus den Gründen:

Das VG hat die Klage zu Unrecht abgewie sen. Die zulässige Klage (1.) ist nämlich begründet, da der dem Kläger in der Rats sitzung vom 7.10.2010 durch den Beklag ten erteilte Ordnungsruf rechtswidrig war (2.).

1.) Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Die Frage der rechtlichen Zulässig keit eines einem Ratsmitglied durch den Oberbürgermeister als Rats-vorsitzendem erteilten Ordnungsrufes stellt ein fest-stellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO dar

(Vgl. hierzu Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 43 Rn. 26 m. w. N.).

Es besteht auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitigen Ord-nungsrufes. Unter dem berechtigten Feststellungs-interesse ist je des nach Lage des Falles anzuerken-nende schutzwürdige Interesse zu verstehen, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art

(Pietzcker, a. a. O., Rn. 33 (unter Zitierung der Recht-sprechung des BVerwG)).

Bei Fällen der vorliegenden Art ist anerkannt, dass jedenfalls ein Feststellungsinte resse dahin anzu-erkennen ist, dass das Ratsmitglied die im Kreise seiner Kollegen verbleibende diskriminierende Wir-kung eines Ordnungsrufes abzuwenden sucht

(OVG Rh.-Pf., Urteil vom 29.11.1994 – 7 A 10194/94 –, NVwZ-RR 1996, 52).

Der Kläger kann auch als ein durch einen förmlichen Ordnungsruf betroffenes Rats mitglied eine (mögliche) Verletzung von organschaftlichen Rechten vor dem VG gel tend machen (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Zur Klarstellung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Kommunalverfassungs-streitverfahren allein um solche dem Kläger als Rats-mitglied zustehende organ schaftliche Rechte und nicht etwa um eine Einschränkung seines Grund-rechts aus Art. 5 Abs. 1 GG geht. Zwar ist mit dem VG davon auszugehen, dass ein Ratsmitglied auch während der Ratssitzung nicht sein Recht zur freien Mei nungs äußerung verliert

(BVerwG, Beschluss vom 12.2.1988 – 7 B 123/87 –, NVwZ 1988, 792).

Es ist aber zu beachten, dass der Stadtrat kein Forum zur Äußerung und Verbreitung privater Mei-nungen, sondern ein Organ der Stadt ist, das die Aufgabe hat, die diver gierenden Vorstellungen seiner gewählten Mitglieder im Wege der Rede und Gegen rede und der nachfolgenden Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzu-führen und der Stadt so die nötige Entscheidungs- und Handlungsfä higkeit zu verschaffen. Demgemäß

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nimmt das Ratsmitglied, wenn es sich in der Rats-sitzung zu einem Gegenstand der Tagesordnung zu Wort meldet, nicht seine im Grundgesetz verbürgten Freiheitsrechte gegenüber dem Staat, sondern organschaft liche Befugnisse in Anspruch, die ihm als Teil eines Gemeindeorgans verliehen sind. Der or-ganschaftliche Charakter seines Rederechts kommt vor allem darin zum Aus druck, dass dieses Recht nur in den Grenzen der gemeindlichen Aufgabenzustän-digkeit und nur nach Maßgabe der den Ablauf der Ratssitzungen regelnden Verfah rensbestimmungen der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Rates be steht

(BVerwG, a. a. O., unter Bezugnahme auf die Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Re-derecht des Abgeordneten im Bundes- bzw. Landtag (= BVerfG, Urteil vom 8.6.1982 – 2 BvE 2/82  –, BVerfGE 60, 374)).

Die mögliche Verletzung organschaftlicher Rechte des Klägers durch den in Rede stehenden Ord-nungsruf mit seiner Feststellungs- und Warnfunk-tion ergibt sich da raus, dass hier ein Eingriff in die Statusrechte des Klägers als Ratsmitglied vorliegt. Dieser war gezwungen, sich auf die Auffassung des Beklagten als Ratsvorsitzenden von der Ordnung der Sitzung einzustellen, wollte er nicht unwiederbring-liche Nach teile im Hinblick auf seine Möglichkeiten der weiteren Sitzungsteilnahme und der wei teren Ausübung seines Rederechts (vgl. § 29 Abs. 3 und §  30 Abs. 1 der Geschäfts ordnung des Rates der Stadt L. in der Fassung vom 27.3.2007 [= a. F.] – RGO –) und damit im Hinblick auf den Kern der Mandats-ausübung in Kauf nehmen. Beugt sich das Ratsmit-glied nicht, riskiert es bei Wiederholung etwa des sanktionier ten Re de beitrags den dritten förmlichen Ordnungsruf und damit den Entzug des Re derechts oder den Ausschluss von der Sitzung. Ein (förmli-cher) Ordnungsruf entfaltet unmit telbare Wirksam-keit, ein etwaiger „Widerspruch“ hiergegen entfaltet keine auf schie bende Wirkung

(Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 29.11.1994 –  7 A 10194/94 –, NVwZ-RR 1996, 52).

Denn sitzungsleitende Maßnahmen im Rahmen der Ord nungsgewalt des Ratsvorsit zenden sind, da sie die Ratsmitglieder nur in ihrer Funkti on als Mitglied eines Ge meindeorgans betreffen, keine Verwal-tungsakte, gegen die allein ein Widerspruch auf-schiebende Wirkung entfalten könnte

(Vgl. Held u. a., Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Wiesbaden, Stand: Dezember 2012, § 51 Anm. 4.3).

Mit seinem Ausspruch muss daher der Eingriff in die Mitwirkungsrechte des betroffe nen Ratsmitglieds angenommen werden, da anders das Rederecht und sonstige Mitwirkungsrechte nicht gesichert werden könnten. Die Provokation eines förmlichen Aus-schlusses zur Klärung der Fragen kann dem Rats-mitglied nicht zugemutet wer den, würde im Übrigen mit Blick auf die beschriebene Wirkungsweise von förmlichen Ordnungsrufen zudem nicht verhindern können, dass wenigstens zeitweise auf das Re-derecht in oder gar das Teilnahmerecht an der fragli-chen Ratssitzung und damit den Kern der Ausübung des Ratsmandates verzichtet werden müsste

(So bereits OVG Rh.-Pf., Urteil vom 29.11.1994 – 7 A 10194/94 –, NVwZ-RR 1996, 52).

Schließlich ist auch das allgemeine Rechtsschutzbe-dürfnis des Klägers zu bejahen.

Namentlich hat er vor Erhebung der Klage den An-forderungen genügt, die aus dem Grundsatz der Or-gantreue für Verfahren der vorliegenden Art folgen

(Vgl. zum Grundsatz der Organtreue bei innerorgani-satorischen Auseinandersetzungen OVG NRW, Be-schluss vom 19.8.2011 –  15 A 1555/11 –, NWVBI. 2012, 116).

Denn der Kläger hat vor Einreichung der Klage ent-sprechend § 44 RGO n. F. mit E- Mail vom 24.11.2010 zunächst erfolglos versucht, den Hauptausschuss zu einer Rücknahme des fraglichen Ordnungsrufes zu veranlassen.

2.) Die zulässige Feststellungsklage ist auch be-gründet. Denn der Oberbürgermeis ter hat den Kläger zu Unrecht gemäß §  29 Abs. 2 RGO a. F. zur Ordnung gerufen. Die Ordnungsmaßnahme des Beklagten verletzt das Statusrecht des Klägers aus § 43 Abs. 1 GO NRW. Im Einzelnen ist auszuführen:

Das zum Status des Ratsmitglieds gehörende Re-derecht wird durch andere Rechts güter begrenzt. Zu deren Wahrung handhabt der Ratsvorsitzende in den Ratssitzun gen die Ordnung, wozu ihm über die Ratsgeschäftsordnung ein entsprechendes In-strumentarium an die Hand gegeben wird (vgl. § 51 GO NRW i. V. m. §§  28 ff. RGO a. F.). Zum Status des Ratsmitglieds gehört selbstverständlich das (unentbehrliche) Rede recht im Rat, das gewisser-maßen das Urrecht eines Mitglieds einer Volksver-tretung darstellt. Es bedarf allerdings ebenso wie andere Statusrechte der Ratsmitglieder zum Zwecke der Sicherung der Effektivität und Funktionsfähig-keit des Rates sowie der Abstimmung mit den Re-derechten der anderen Ratsmitglieder der näheren Aus gestaltung in der Geschäftsordnung. Über die einzelnen Regelungen etwa zur Rede zeit und zu den formellen Anforderungen an Wortmeldungen hinaus bedarf es zur Sicherstellung der Rechte der Ratsmitglieder, der Ordnung der Debatte und der Ef fektivität sowie der Funktionsfähigkeit des Rates und – traditionell – auch zur Wah rung des Anse-hens des Rates der sog. Disziplinargewalt, die dem Vorsitzenden des Rates über § 51 GO NRW an die Hand gegeben ist (so im Zusammenhang mit dem Rederecht von Land tagsabgeordneten bereits zuvor VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 – Vf. 12-1-10 –, NVwZ-RR 2011,132) und die hier im Hinblick auf den streitigen Ordnungsruf durch § 29 Abs. 2 RGO a. F. in zulässiger Art und Weise konkretisiert worden ist. Gemäß § 29 Abs. 2 RGO a. F. konnte der Ober-bürgermeister einen Redner u. a. dann zur Ordnung rufen, wenn –  was hier allein in Betracht kommt – durch eine ungebührliche Äußerung die Ord nung in der Sitzung verletzt wird.

Allerdings ist bei der Wahrnehmung des Ordnungs-rechts der Geschäftsordnung der Bedeutung des Rederechts für die Demokratie und die Funktions-fähigkeit des Rates Rechnung zu tragen. Der Rat ist ebenso wie ein Landtag oder der Bundestag Ort von Rede und Gegenrede, der Darstellung unterschied-

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licher Perspektiven und Interes sen. Darin gründet seine Repräsentativfunktion, die eine – wenn nicht die – Grund funktion einer Volksvertretung, seiner Unter-gliederungen und Mitglieder ist. Insoweit ist der Rat wie ein Parlament Forum der Interessendarstellung, Interessenvermittlung und Kontrolle. Der Widerstreit der politischen Positionen auf diesem Forum der Re-präsentation lebt nicht zuletzt von Debatten, die mit Stilmitteln wie Überspitzung, Po larisierung, Vereinfa-chung oder Polemik arbeiten

(VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 –  Vf. 12-1-10 –, NVwZ-RR 2011,132 (m. w. N.)).

Das Ordnungsrecht des Ratsvorsitzenden ist im Lichte dieser mit der Repräsentati onsfunktion zu-sammenhängenden Bedeutung des Rederechts kein Instrumentarium zur Ausschließung bestimmter in-haltlicher Positionen aus der Debatte in der Volks-vertretung. Dies müsste die Legitimation des Rates in Frage stellen. Vielmehr ist der Rat wie die Parla-mente seinerseits das Forum des Austragens inhalt-licher Mei nungsverschiedenheiten. Insoweit dient das Ordnungsrecht des Ratsvorsitzenden in der Debatte auch nicht der Sicherstellung der „Richtig-keit“ oder Korrektheit bestimm ter inhaltlicher Posi-tionen oder der Sicherung eines gesellschaftlichen Konsenses. Der Rat ist ebenso wie ein Landtag oder der Bundestag auch ein Ort der Austragung von Meinungsverschiedenheiten, der Darstellung von Positionen von Minderheiten, der Formulierung anderer, von der Mehrheit nicht getragener Sicht-weisen. Diese sind so lange hinzunehmen, wie ihre Darstellung nicht in einer Weise geschieht, die die Arbeit des Rates in Frage stellt. Die Grenze zur Ver-letzung der Ordnung in der Volksvertretung „Rat“ ist dort erreicht, wo es sich nicht mehr um eine in-haltliche Aus einandersetzung handelt, sondern eine bloße Provokation im Vorder grund steht oder wo es um die schiere Herabwürdigung Anderer oder die Verletzung von Rechtsgü tern Dritter geht

(VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 –  Vf. 12-1-10 –, NVwZ-RR 2011,132).

Da Beschränkungen des Rederechts zugleich die Funktionsfähigkeit des Systems der Volksvertretung berühren, bedarf die Anwendung der Ordnungsmaß-nahmen stets der Beachtung des Kontextes, in dem das Ratsmitglied sein Recht in Anspruch nimmt. Je mehr die inhaltliche Auseinandersetzung im Vorder-grund steht, je gewich tiger die mit dem Redebeitrag thematisierten Fragen für den Rat und die Öffentlich-keit sind und je intensiver diese politische Ausein-andersetzung geführt wird, desto eher müssen konkurrierende Rechtsgüter hinter dem Rederecht zurückstehen. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass Redebeiträge schon aufgrund ihres Wortlauts Raum für verschiedene Deutungsmöglichkeiten eröffnen können. Die Anwendung von Ord nungsmaßnahmen darf daher nicht von vorneherein Deutungen zu-grunde legen, die die Ordnungsmaßnahmen recht-fertigen, wenn auch andere Deutungen möglich sind. Dabei ist freilich dem situativen Charakter der münd-lichen Rede und der Notwendig keit der zeitnahen Reaktion des Ratsvorsitzenden, dem namentlich bei Ordnungsru fen ein im Rahmen der verwaltungs-gerichtlichen Kontrolle zu respektierender Beur-teilungsspielraum zukommt, hinreichend Rechnung

zu tragen. Hieran ist die verwal tungsgerichtliche Kontrolldichte auszurichten. Dabei gilt, dass die Kontrolle umso in tensiver ist, je deutlicher der Ord-nungsruf auf den Inhalt der Äußerung und nicht auf das Verhalten des Ratsmitglieds reagiert (VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 – Vf. 12-1-10 –, NVwZ-RR 2011,132). Hiervon ausgehend hat der angegrif-fene Ordnungsruf den Kläger in seinem Rede recht, das sich aus seinem aus § 43 Abs. 1 GO NRW fol-genden Statusrecht ergibt, verletzt. Die Einordnung seines Redebeitrags als Verletzung der Ordnung des Rates war fehlerhaft. Insoweit ist zunächst klarzu-stellen, dass es vorliegend alleine um die Frage geht, ob der streitige Ordnungsruf mit Blick auf die Äuße-rung des Klägers, die später zur Kämmerin gewählte Kandidatin sei die „nächste Klüngelkandidatin“ ge-wesen, ge rechtfertigt war. Ausschließlich hierfür ist dem Kläger bei lebensnaher und sich gera dezu auf-drängender Würdigung der sich aus dem Protokoll der Ratssitzung vom 7.10.2010 ergebenden Wort-beiträge der in Rede stehende Ordnungsruf erteilt wor den. Der Ordnungsruf kann dabei nicht nachträg-lich mit anderen Erwägungen ge rechtfertigt werden (etwa mit anderen Zurufen oder Äußerungen oder mit einem pro vokativen Gesamtverhalten des Redners), weil sich dieser in der Debatte auf sol che Überle-gungen nicht einstellen konnte. Genau dies ist aber Sinn und Zweck des Ord nungsrufes. Dieser zielt da-rauf ab, dass der betroffene, in seinem Rederecht durch den Ordnungsruf beeinträchtigte Redner ein ganz bestimmtes Verhalten bzw. ganz bestimmte Äußerungen unterlässt – hier die Bezeichnung der späteren Stadt kämme rin als „Klüngelkandidatin“. Vor diesem Hintergrund muss offen bleiben, ob der strei tige Ordnungsruf u. U. aus anderen Gründen als dem hier streitigen Grund hätte ausgesprochen werden dürfen.

Er war jedenfalls im Hinblick auf die Bezeichnung der später zur Stadtkämmerin ge wählten Kandidatin für dieses Amt als „nächste Klüngelkandidatin“ nicht gerechtfer tigt. Der Ordnungsruf reagierte auf den In-halt der Rede des Klägers, der den vorzi tierten Be-griff im Zusammenhang mit der Neubesetzung des Postens des Kämme rers der Stadt L. benutzte. Die Formulierung ist im weiteren Kontext des Redebei-trags zu sehen, der sich bei dessen gebotener Ge-samtwürdigung ersichtlich damit auseinandersetzte, dass – aus Sicht des zur Ordnung gerufenen Rats-mitglieds – das gesamte Auswahlverfahren für die vakante Position des Stadtkämmerers nicht sach-gerecht, insbesondere nicht unter Voranstellung der Frage nach der Geeignetheit der im Laufe der Zeit in Betracht gezogenen Kandidaten erfolgt gewesen sein soll. Die inkriminierte Äußerung war daher ein-gebettet in den Zusammenhang einer inhaltli chen politischen Stellungnahme. Selbst wenn das Rats-mitglied sie mit Fehldeutun gen verbunden oder auf unrichtige Tatsachenannahmen gestützt haben sollte, ändert dies nicht an dem Vorliegen einer in-haltlichen politischen Stellungnahme.

Dem aus § 43 GO NRW abgeleiteten Recht zu einer solcher Stellungnahme im Rat kommt mit Blick die grundlegende Bedeutung des politischen Meinungs-kampfes für die Konstituierung eines demokrati-schen Gemeinwesens ganz erhebliches Gewicht zu. Dass dieses Recht zur politischen Stellungnahme

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hier vor dem Hintergrund des ebenfalls gebotenen Schutzes der Ordnung und der Würde des Rates der Ein schränkung durch den streitigen Ordnungsruf be-durfte, vermag der Senat nicht fest zustellen.

Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Be-zeichnung „nächster Klüngelkan didat“ auch der Aus-druck der Geringschätzung der so charakterisierten Person an haftet. Dies hätte den Ordnungsruf aber nach dem im Maßstäblichen Dargelegten nur dann gerechtfertigt, wenn die Äußerung der reinen Provo-kation oder der bloßen Verächtlichmachung gedient hätte, was auch dann der Fall sein kann, wenn die frag liche Äußerung dem äußeren Anschein nach einen sachlichen Anlass hat, der aber letztlich nur als Vorwand einer tatsächlich ausschließlich beabsich-tigten Diffamierung oder Herabsetzung benutzt wird. Dafür, dass der geahndete Wortbeitrag des Klägers die vorbeschriebenen Grenzen überschritten hätte, ist letztlich aber nichts hinrei chend Belastbares er-sichtlich.

Der Kläger hat sich zwar mit seiner durch Ord-nungsruf geahn deten Bezeichnung der später zur Kämmerin gewählten Bewerberin als „nächste Klün-gelkandidatin“ dieser gegenüber durchaus scharf und auch abwertend geäußert. Der Wortbeitrag des Klä gers in diesem Zusammenhang erschöpfte sich aber nicht in vorzitierter Bezeich nung. Durch die Verwendung des Begriffs „Klüngel“ und seinen ohne jeden Zweifel gegebenen Bezug zum Verfah ren der Besetzung des Amtes des Stadtkämmerers hat der Kläger unter Berücksich tigung seines gesamten Redebeitrags konkret das der fraglichen Stellen-besetzung zugrunde liegende Auswahlverfahren angegriffen. Bei lebensnaher Würdi gung seiner Wortmeldung zum Tagesordnungspunkt „Wahl des Stadtkämmerers“ hat der Kläger trotz der seiner

Äußerung auch innewohnenden – mit polemischer Schärfe verbundenen – kritischen Herabsetzung gleichwohl eine Debatte zum Thema „Besetzungs-verfahren für Spitzenämter in Staat und Verwal tung“ führen bzw. eröffnen wollen. Dieses The ma ist für die Gesellschaft stets von herausragender Bedeu-tung. Denn es besteht ausnahmslos ein besonderes öffentli ches Interesse daran, dass die Vergabe öf-fentlicher Ämter aus schließlich nach Eig nung, Befähi-gung und fachlicher Leistung erfolgt (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Bei einer solchen Debatte trifft den Ratsherrn kein Gebot strenger Sachlichkeit. Dies hat der Be-klagte bei Erteilung seines Ordnungsrufes verkannt. Er hätte dem Umstand Rech nung tragen müssen, dass im Rahmen des politischen Meinungskampfes abwer tende Äußerungen grundsätzlich zulässig und gerade hier einprägsame, auch starke, ja sogar her-absetzende Äußerungen hinzunehmen sind, solange sie eben nicht der reinen Provokation oder Verächt-lichmachung dienen. Eine dahingehende Zielrich tung war der inkriminierten Äußerung des Klägers aus den oben dargelegten Grün den nicht zu entnehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des dem Beklagten bei der Erteilung eines Ordnungsrufes grundsätzlich zukommenden Beurteilungs spielraums.

Vor dem Hintergrund vorstehender Würdigung sind mit Blick auf die sich aus §  193 StGB („Wahrneh-mung berechtigter Interessen“) gerade für den politi-schen Mei nungskampf ergebenden Vorgaben

(vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, München 2013, Rn. 17 ff.)

auch keine greifbaren Anhaltpunkte für das Vorliegen einer sich aus der in Rede ste henden Äußerung des Klägers ergebenden Straftat im Sinne des Vier-zehnten Ab schnittes des Strafgesetzbuches (§§ 185 ff. StGB – Beleidigungstatbestände) ersicht lich.

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Die Beiträge enthalten nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers. Geschäftsführendes Vorstandsmitglied: Dr. Stephan Articus · Pressesprecher: Volker Bästlein

Redaktion: Uwe Schippmann (verantwortlich) · Satzherstellung: Klaussner Medien Service GmbH, Köln

NRW-Kaleidoskop

Anfang März 2013 wurde in Nordrhein-Westfalen von 87 185 Kindern unter drei Jahren ein Angebot der Kindertagesbetreuung in Anspruch genommen. Das 10,2 Prozent mehr als ein Jahr zuvor (1. März 2012: 79 118). Regional variierten die Betreuungs-quoten der unter Dreijährigen zwischen 13,0 Pro-zent (Duisburg und Wuppertal) und 27,6 Prozent (Düsseldorf). Innerhalb der Altersgruppe der unter Dreijährigen fällt die Betreuungsquote unterschied-lich aus: 1,8 Prozent der Kinder unter einem Jahr, 17,0 Prozent der Einjährigen und 40,2 Prozent der Zweijährigen werden außerfamiliär betreut. 60 624 betreute Kinder unter drei Jahren gingen im März 2013 in eine Kindertageseinrichtung, die übrigen 26 561 wurden von Tagesmüttern oder Tagesvä-tern betreut. Bei den Zahlen handelt es sich um eine rückblickende Stichtagsbetrachtung (1. März 2013), bei der die betreuten Kinder (und nicht die vorhandenen Plätze) ermittelt wurden. Bevölke-rungszahlen auf Basis des Zensus 2011 stehen für diesen Zeitpunkt noch nicht nach Alter differenziert zur Verfügung. (IT.NRW)

Die Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen retteten im vergangenen Jahr 15 664 Menschen aus Not-lagen. Insgesamt leisteten sie gemeinsam mit den Hilfsorganisationen über 1,7 Millionen Mal Hilfe bei Bränden, Rettungsdiensteinsätzen, Ver-kehrsunfällen und Wasser- und Sturmschäden. Damit wurden die Feuerwehren zu deutlich we-niger Bränden gerufen. 2012 rückte die Feuer-wehr 37 104 Mal aus, im Vorjahr musste sie noch 40 213 Mal Brände löschen. Seit acht Jahren war die Zahl der Brände nicht mehr so niedrig.Dennoch gibt es keinen Grund zur Entwarnung. Bei Woh-nungsbränden starben 2012 noch 62 Menschen, darunter fünf Kinder. Ein besonderer Erfolg im Kampf gegen die Brandgefahr ist die neu einge-führte Rauchwarnmelderpflicht. Bislang schätzen Experten, dass in zwei von drei Haushalten noch keine Rauchmelder installiert sind. Das zeigt, wie wichtig die Rauchwarnmelderpflicht ist. Bis 2017 sollen alle Wohnungen und Häuser mit Rauchmel-dern ausgestattet sein. Bei Neubauten müssen sie jetzt schon integriert werden. In Wohnungen ist der Eigentümer verpflichtet Rauchmelder in Fluren, Schlafzimmern und Kinderzimmern anzubringen. Die jährliche Wartung erfolgt durch den Mieter. (Quelle MIK NRW)

In Nordrhein-Westfalen hatten die Wohnungen im Mai 2011 eine durchschnittliche Größe von 89,4 Quadratmetern. Damit waren die Wohnungen in NRW etwa einen Quadratmeter kleiner als im Bundesdurchschnitt (90,6 m²). Im Länderver-gleich zeigt sich, dass die Wohnungen in Berlin

mit durchschnittlich 72,4 m² am kleinsten waren. In 251 von 396 Städten und Gemeinden in Nord-rhein-Westfalen lag die durchschnittliche Größe der Wohnungen bei über 100 m². Die durchschnitt-lich kleinsten Wohnungen im Lande ermittelten die Statistiker für Gelsenkirchen (74,0 m²), Duisburg (75,0 m²), Düsseldorf (75,1 m²) und Köln (75,7 m²). Im Ruhrgebiet waren die Wohnungen im Schnitt 81,4 m² groß – einzelne Ruhrgebietsstädte wie z. B. Essen (76,4  m²), Dortmund (77,1  m²), Bochum (77,8  m²) und Oberhausen (78,5  m²) liegen noch weiter unter dem Landesdurchschnitt. (Quelle: IT.NRW)

Übrigens …

… erhielten Ende 2012 in Nordrhein-Westfalen 231 683 Menschen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Das waren fast 17 300 (8,1 Prozent) mehr als im Jahr 2011. Damit bezogen 1,6 Prozent der Bevölkerung ab 18 Jahren diese Sozialleistung. 46 Prozent (105 600) der Empfänger/-innen waren 18 bis 64 Jahre alt; sie erhielten Leistungen der Grundsicherung aufgrund einer dauerhaften Erwerbsminderung. 54 Prozent (126 100) der Leistungsempfänger waren 65 Jahre und älter. (Quelle: IT.NRW)

Die Finanzprobleme der meisten Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind trotz des Stärkungs-paktes des Landes und der Bundeshilfe bei der Entlastung von Sozialausgaben nicht nachhaltig gelöst. Dringend notwendig sei daher eine umfas-sende Neuordnung der Kommunalfinanzen in der kommenden Legislaturperiode, fordert das Bündnis „Raus aus den Schulden/Für die Würde unserer Städte“. Dem parteiübergreifenden Aktionsbündnis gehören 20 Städte vor allem aus dem Ruhrgebiet und dem Bergischen Land an. Angeführt wird es von der Mülheimer Oberbürgermeisterin Dagmar Mühlenfeld (SPD) und dem Wuppertaler Ober-bürgermeister Peter Jung (CDU). Die vollständige Übernahme der Grundsicherung im Alter hat die kommunalen Sozialetats in NRW zwar um rund sieben Prozent entlastet. Mehr als 93 Prozent der Sozial- und Jugendhilfekosten sind aber weiterhin zu finanzieren. Im Vorfeld der Bundestagswahl un-terstützt das Bündnis das angekündigte Reform-vorhaben für ein neues Bundesleistungsgesetz. Allein zur Finanzierung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen müssen die zum Aktionsbündnis zählenden Städte und Kreise pro Jahr mehr als 1,1 Milliarden Euro aufbringen. Die Finanzhilfen des Bundes in diesem Bereich würden eine Reduzierung der von den Kommunen aufzu-bringenden Umlagen an die Landschaftsverbände bedeuten.

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Der Städtetag Nordrhein-Westfalen ist die Stimme der Städte im größten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland. In ihm haben sich 39 Städte – 22 kreisfreie und 17 kreisangehörige – mit neun Millionen Einwohnern zusammengeschlossen. Der kommunale Spitzenverband repräsentiert damit knapp die Hälfte der Bevölkerung des Landes.

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen vertritt die im Grundgesetz und der Nordrhein-Westfälischen Verfassung garantierte kommunale Selbstverwaltung. Er nimmt aktiv die Interessen der Städte gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und zahlreichen Organisationen wahr.

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen berät seine Mitgliedsstädte und informiert sie über alle kommunal bedeutsamen Vorgänge und Entwicklungen.

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen stellt den Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern her und fördert ihn in zahlreichen Gremien.