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Informationen für Rat und Verwaltung Heft 12 · 9. Dezember 2011 Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Stärkungspaktgesetzes Änderung des § 76 GO NRW – Auswirkungen auf das Personalbudget Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets – der Aspekt der Schulsozialarbeit Schwerpunkte der Wohnraumförderung in NRW Neuer physischer Eignungstest für Frauen in der Berufsfeuerwehr

Informationen für Rat und Verwaltung · 2011. 12. 8. · Vernetzte PR – städtische Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Internet Von Dirk Furchert. Heft 79. 2000. 412 Seiten

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Informationen für Rat und Verwaltung

Heft 12 · 9. Dezember 2011

Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Stärkungspaktgesetzes

Änderung des § 76 GO NRW – Auswirkungen auf das Personalbudget

Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets – der Aspekt der Schulsozialarbeit

Schwerpunkte der Wohnraumförderung in NRW

Neuer physischer Eignungstest für Frauen in der Berufsfeuerwehr

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Beiträge des Deutschen Städtetages zur Stadtpolitikehemals Neue Schriften des Deutschen Städtetages

Bestellungen nimmt der Deutsche Städtetag, Hauptgeschäftsstelle Köln, Bereich wG, Gereonstraße 18 – 32, 50670 Köln, Tel. (02 21) 37 71-223, Fax (02 21) 37 71-128, entgegen.

Zusammenhalt und Zukunft – nur mit starken Städten!Dokumentation der 36. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Stuttgart. Heft 95. 2011. 110 Seiten.

Die Gewerbesteuer – eine gute GemeindesteuerFakten und Analysen. Heft 94. 2010. 32 Seiten.

Sozialleistungen der Städte in NotZahlen und Fakten zur Entwicklung kommunaler Sozialausgaben. Heft 93. 2010. 32 Seiten.

Städtisches Handeln in Zeiten der KriseDokumentation der 35. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Bochum. Heft 92. 2009. 158 Seiten.

Erwartungen und Forderungen des Deutschen Städtetages an den neuen Bundestag und die neue BundesregierungHeft 91. 2009. 54 Seiten.

Städte schaffen Integration – Stadtpolitik in Zeiten der GlobalisierungDokumentation der 34. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in München. Heft 90. 2008. 152 Seiten.

Kommunales Schuldenmanagement – Auf dem Weg zu mehr EffizienzVon Dr. Birgit Frischmuth und Dr. Hansjürgen Bals (Hrsg.). Heft 89. 2007. 188 Seiten.

Die Nutzungsordnung des öffentlichen RaumesZur Auflösung von Straßennutzungskonflikten durch den Aufenthalt sozialer Randgruppen im Stadtbereich. Von Maya Baußmann. Heft 88. 2007. 246 Seiten.

100 Jahre Deutscher Städtetag: Die Zukunft liegt in den Städten Dokumentation der 33. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Berlin. Heft 87. 2005. 196 Seiten.

Städte sind Zukunft Dokumentation der 32. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Mannheim. Heft 86. 2003. 198 Seiten.

Die Zukunft unserer Städte gestalten – Chancen aus Krisen Von Utz I. Küpper, Dietrich Henckel, Erwin Rothgang und Folkert Kiepe (Hg.). Heft 85. 2003. 258 Seiten.

Städtefeindlichkeit in der deutschen GeschichteVon Dr. Bruno Weinberger, Heft 84. 2003. 176 Seiten.

Denkmalpflege in den Städten – Stadtbau- kunst, Stadtökologie, StadtentwicklungVon Dr. Helmut Lange (Hrsg.), Heft 83. 2003. 340 Seiten.

Der Rechtsschutz der Gemeinden gegen fachaufsichtliche WeisungenVon Bernhard Joachim Scholz. Heft 82. 2002. 188 Seiten.

Fachplanung im Sozialstaat Durchsetzungskraft fachplanerischer Vorhaben am Bei spiel des kommunalen Personennahverkehrs. Heft 80. 2000. 230 Seiten.

Vernetzte PR – städtische Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im InternetVon Dirk Furchert. Heft 79. 2000. 412 Seiten.

Die Bodenwertsteuer – eine praxisorientierte Untersuchung zur Reform der Grund steuer. Heft 78. 2000. 266 Seiten.

Stadtkonzeption liveErfahrungsberichte aus neun Städten. Heft 76. 1999. 132 Seiten.

Kultur in der StadtEmpfehlungen, Hinweise und Arbeitshilfen des Deutschen Städtetages 1987 bis 1998. Heft 75. 1998. 156 Seiten.

Die deutsche kommunale Selbst- verwaltung in der Europäischen UnionVon Dr. Thomas Schäfer. Heft 74. 1998. 412 Seiten.

Die kleinen kommunalen SteuernVon Kay-Uwe Rhein. Heft 72. 1997. 240 Seiten.

Gelebte Demokratie – Festschrift für Manfred RommelHeft 71. 1997. 404 Seiten.

Konfliktmanagement in der kommunalen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Von Dirk Furchert. Heft 70. 1996. 184 Seiten.

Städte in NotDokumentation der außerordentlichen Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Bonn. Heft 67. 1993. 64 Sei ten.

Bauland durch städtebauliche EntwicklungsmaßnahmenVon Dr. Franz-Josef Lemmen. Heft 66. 1993. 292 Seiten.

Kommunale Baugestaltungssatzungen – rechtliche Bedeutung und praktischer EinsatzVon Dr. Martin Klein. Heft 64. 1992. 340 Seiten.

Die Einführung und Erhebung neuer Steuern aufgrund des kommunalen SteuererfindungsrechtsVon Helmut Mohl. Heft 63. 1992. 220 Seiten.

Städte und AltlastenhaftungVon Dr. Ralf Leinemann. Heft 61. 1991. 178 Seiten.

Die Konzessionsabgaben der Gemeinden als Lenkungs- und FinanzierungsinstrumentVon Christian Kastrop. Heft 60. 1991. 200 Seiten.

Auf schmalem Pfad – Texte zur Politik des Deutschen StädtetagesVon Dr. Bruno Weinberger. Heft 54. 1986. 216 Seiten.

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In Heft 12 2011

Aufsätze und Berichte: Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Stärkungspaktgesetzes . . . . . . 3

Änderung des § 76 GO NRW – Auswirkungen auf das Personalbudget . 5

Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets – der Aspekt der Schulsozialarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

Schwerpunkte der Wohnraumförderung in NRW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

Neuer physischer Eignungstest für Frauen in der Berufsfeuerwehr . . . . 11

Mitteilungen:

Aus dem Landesverband 214/2011 . Stärkerer .Ausbau .der .Kinderbetreuung .erfordert .gemeinsame .Anstrengung .von .Land .und .Kommunen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

Finanzen 215/2011 . Stellungnahme .der .Arbeitsgemeinschaft .der .kommunalen .Spitzenverbände .zur .aktuellen .Initiative .zur .Evaluierung . .des .Neuen .Kommunalen .Finanzmanagements .(NKF) . . . . . . . . . 12

Kultur und Sport 216/2011 . Internetportal .zur .Kunst .im .öffentlichen .Raum . . . . . . . . . . . . . . 13

Arbeit, Jugend und Soziales 217/2011 . Aktiv .& .gesund .älter .werden .in .Siegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

218/2011 . Multiplikatorenaustausch .Deutschland .– .Türkei . . . . . . . . . . . . . . 14

219/2011 . Broschüre .„Jedem .Kind .seine .Chance!“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

220/2011 . Fachforum .„Anerkennung .außerschulischer .Bildung“ . . . . . . . . . 14

221/2011 . Broschüre .„Kinder .psychisch .kranker .Eltern .– .Wege .zur .besseren .Zusammenarbeit .von .Kinder- .und .Jugendhilfe . .und .Psychiatrie“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Frauen- und Gleichstellung 222/2011 . Broschüre .„…freundlich, .verträglich .und .gefällig?“ .der .Stadt .Leverkusen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen 223/2011 . Amtliche .Bautätigkeitsstatistik .– . . . . Neue .statistische .Erhebungsbogen .für .Baugenehmigungen . . . und .Baufertigstellungen .ab .1 . .Januar .2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

224/2011 . Vertragsunterzeichnungen .zum .III . .Liegenschaftspaket .– .Erfolg .für .die .Innenentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

Personal und Organisation 225/2011 . Informationsflyer .der .Fachhochschule .für .öffentliche .Verwaltung .NRW .zu .den .Bachelor-Studiengängen . . . . . . . . . . . 16

Rechtsprechung in NRW: Städtebauliche .Erforderlichkeit .einer .Planung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

NRW-Kaleidoskop

Ende des Jahrgangs 2011

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Aufsätze und Berichte

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D ie Geschäftsstelle des Städtetages Nordrhein-Westfalen wünscht den Mitgliedsstädten,

allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Verwaltung sowie den Vertreterinnen und Ver-tretern in den Stadträten ein friedvolles Weih-nachtsfest sowie ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2012.

Wir bedanken uns herzlich für die erfolgreiche Zusammenarbeit im Jahr 2011 und erbitten auch für das neue Jahr Unterstützung bei der Erfüllung un-serer Aufgaben.

Dr. Stephan ArticusGeschäftsführendes Vorstandsmitglied

Stellungnahme zum Gesetzentwurf des StärkungspaktgesetzesVon Dr. Dörte Diemert, Hauptreferentin beim Städtetag Nordrhein-Westfalen

Gleich in mehreren Bundesländern wird gegen-wärtig über Entschuldungs- und Konsolidie-rungshilfen diskutiert. In Nordrhein-Westfalen hat die Diskussion spätestens Ende 2008 mit dem Eintritt der Stadt Oberhausen in die bilanzielle Überschuldung eine neue Dimension erhalten. Schon damals hatten sich alle drei kommunalen Spitzenverbände für einen Konsolidierungspakt zwischen Land und Kommunen ausgesprochen. Insoweit ist es erfreulich, dass inzwischen alle Fraktionen im nordrhein-westfälischen Landtag die Notwendigkeit entsprechender Hilfen aner-kennen. Jenseits dieser grundsätzlichen Bewer-tung zeichnet sich bislang allerdings kein breiter parlamentarischer Konsens zur konkreten Aus-gestaltung ab.

Das Gesetzgebungsverfahren für ein Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskon-solidierung im Rahmen des Stärkungspaktes Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) befindet

sich z. Z. in der Endphase. Nachdem die Lan-desregierung erste Eckpunkte Mitte August 2011 vorgestellt und Ende September einen entspre-chenden Gesetzentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebrachte hatte, steht die zweite Lesung des Gesetzentwurfs in der zweiten De-zemberwoche auf der Tagesordnung des nord-rhein-westfälischen Parlaments. Nach wie vor ist beabsichtigt, das Gesetzgebungsverfahren zu Entschuldungs- und Konsolidierungshilfen bis Ende des Jahres zum Abschluss zu bringen.

Aus Anlass einer Sachverständigenanhörung am 11. November 2011 im Ausschuss für Kommu-nalpolitik (federführend) sowie im Haushalts- und Finanzausschuss hat der Städtetag Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den anderen beiden kommunalen Spitzenverbänden am 2. November 2011 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben. Die darin vorgenommenen Bewer-tungen hat der Vorstand des Städtetags Nord-

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rhein-Westfalen in seiner 286. Sitzung mit dem nachfolgend abgedruckten Beschluss nochmals bekräftigt.

1. Die Analyse der Finanzdaten der Kommunen zeigt, dass die Kommunen in NRW seit Jahr-zehnten finanziell schlechter gestellt sind als Kommunen in anderen Ländern. Die struktu-relle Unterfinanzierung der kommunalen Ebene findet ihren Ausdruck in dynamisch steigenden Krediten zur Liquiditätssicherung, einer zuneh-menden Anzahl von überschuldeten oder von Überschuldung bedrohten Kommunen sowie einer Vielzahl von Kommunen in der Haushalts-sicherung und im Nothaushaltsrecht. An diesen langfristigen Folgen der Unterfinanzierung kann auch die Ende 2010 vorgenommene und vom Städtetag Nordrhein-Westfalen sehr begrüßte Aufstockung des Gemeindefinanzierungsge-setzes um jährlich rd. 300 Mio. Euro, mit der die Landesregierung ein wichtiges und überfälliges Signal für die Zukunft gesetzt hat, kurzfristig nichts ändern.

2. Vor diesem Hintergrund und angesichts der gegenwärtigen Verwerfungen der europäischen Staatsschuldenkrise sowie der andauernden Diskussion rund um den Kommunalkredit hält es der Vorstand des Städtetages in einem ersten Schritt für unabdingbar, mögliche Gefährdungen für den Kommunalkredit und die Liquiditätsver-sorgung der kommunalen Landschaft insgesamt auszuschließen. Weil die Bankenwelt eine Ant-wort auf die kommunale Finanzmisere erwartet, begrüßt der Vorstand es ausdrücklich, dass die Landesregierung mit ihrer Initiative für einen Stärkungspakt das bündische Prinzip zwischen Land und Kommunen unterstreicht und damit ein deutliches Signal an die Bankenwelt sendet.

3. Das vorrangige und kurzfristig zu erreichende Ziel von Hilfen muss sein, den weiteren Aufwuchs der Liquiditätssicherungskredite zu stoppen. Hierfür sollte als zwingend zu erreichendes Zwi-schenziel die Verpflichtung zum Ausgleich des Finanzplans- und der Finanzrechnung spätes-tens nach fünf Jahren vorgegeben werden. Auch bei der Verteilung der Hilfsmittel sollte der As-pekt der Liquiditätssicherung – beispielsweise durch Heranziehen des Defizits im Finanzer-gebnis – stärker Berücksichtigung finden.

4. Der Vorstand hält es weiter für unverzichtbar, dass in weiteren Schritten alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um die beste-henden Finanz- und Haushaltsprobleme der kommunalen Ebene insgesamt einer dauer-haften und nachhaltigen Lösung zuzuführen, um zu verhindern, dass vergleichbare Problemlagen erneut entstehen. Der Vorstand erachtet es inso-

weit als selbstverständlich, dass eine nachhal-tige Konsolidierung der kommunalen Haushalte auch schmerzhafte Maßnahmen der betroffenen Kommunen selbst impliziert. Er warnt aber davor, Konsolidierungszwänge einseitig auf die kom-munale Ebene zu verlagern:

• Zu einer nachhaltigen Konsolidierung der Haushalte ist es vielmehr u.a. erforderlich, Leis-tungsansprüche auf Bundes- und Landesebene zu begrenzen und sicherzustellen, dass diese aufgabenangemessen finanziert werden.

• Der Vorstand unterstützt weiter Initiativen, die – dem Verursacherprinzip entsprechend – eine stärkere Finanzierungsverantwortung des Bundes im Bereich der sozialen Leistungen für erforderlich halten und fordert die Landesregie-rung auf, entsprechende Bundesratsinitiativen zu initiieren und zu unterstützen.

• Das Engagement auf Bundesebene entbindet die Landesregierung nicht von ihrer verfas-sungsrechtlichen Verantwortung, eine kraftvolle Selbstverwaltung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten. Der Vorstand hält es für dringend erforderlich, eine finanzielle Min-destausstattung der Kommunen, die nicht unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes steht und auch ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben umfasst, verfassungsrechtlich abzusichern.

• Eine nachhaltige Haushaltskonsolidierung kann nicht gelingen, ohne dass alle kommunalen Gebietskörperschaften (Landschaftsverbände, Kreise ebenso wie Städte und Gemeinden sowie der Regionalverband Ruhr) dauerhaft dieselbe strikte Spardisziplin üben.

5. Angesichts der enormen Finanz- und Haus-haltsprobleme erscheint eine strukturelle und damit nachhaltige Lösung für die Gesamtheit der Kommunen auf der Basis der gegenwärtigen Fi-nanzierung des Hilfsprogramms noch nicht mög-lich. Der Vorstand hält es für dringend geboten, die Hilfen über die gegenwärtigen Ansätze des Gesetzentwurfs hinaus deutlich aufzustocken, damit – entsprechend dem Grundsatz der inter-kommunalen Gleichbehandlung – Hilfen auch für diejenigen Kommunen nach vergleichbaren und sachangemessenen Kriterien offen stehen, die derzeit nicht in der Lage sind, den Haushaltsaus-gleich und die Liquiditätsversorgung aus eigener Kraft sicherzustellen.

6. Mit der Planung einer zweiten Stufe von Hilfs-maßnahmen erkennt das Land die Notwendig-keit, den Kreis der Hilfeempfänger über die erste Stufe hinaus auszuweiten, grundsätzlich an. Der Städtetag Nordrhein-Westfalen hält aber für

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nicht akzeptabel, dass diese Ausweitung – durch die Einführung einer GFG-Befrachtung und eine Abundanzumlage – von den Kommunen selbst finanziert werden soll und die Kommunen damit zu Ausfallbürgen für fehlende Finanzmittel des Bundes und des Landes werden sollen. Der Vor-stand sieht außerdem erhebliche Probleme, das Kriterium der Überschuldung bis zum Jahr 2016 auf der Basis von Haushaltsdaten des Jahres 2010 valide zu ermitteln und schlägt vor, inso-weit auf den Kreis der Nothaushaltskommunen abzustellen.

7. Der Vorstand des Städtetages hält es für un-verzichtbar, dass eine zeitnahe Evaluierung auf der Basis einer Revisionsklausel erfolgt, in der – auch vor dem Hintergrund veränderter wirt-schaftlicher und rechtlicher Bedingungen – der Zuschnitt, die Rahmenbindungen und das Vo-lumen der Hilfen überprüft werden. Eine solche Evaluation darf nicht darauf beschränkt bleiben, ob weitere Kommunen aus im Programm nicht mehr benötigten Mitteln im Rahmen einer dritten Stufe einbezogen werden können.

Gesetz zur Änderung des § 76 GO NRW – Auswirkungen auf das Personalausgabenbudget

Änderung des § 76 GO NRW

Im Juni 2011 ist die vom Landtag NRW beschlos-sene Änderung des § 76 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und damit der Regelungen zur Genehmigungsfähigkeit von Haushaltssicherungskonzepten in Kraft getreten. Mit dieser Neuregelung findet eine Ausweitung und gleichzeitig eine Konkretisierung des Kon-solidierungszeitraumes für die Genehmigungs-fähigkeit von Haushaltssicherungskonzepten statt. Nach der Änderung des § 76 GO NRW ist die Genehmigung von Haushaltssicherungskon-zepten nunmehr zulässig, wenn spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahr der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Im Einzelfall kann durch Genehmigung der Bezirks-regierung auf der Grundlage eines individuellen Sanierungskonzeptes von diesem Konsolidie-rungszeitraum abgewichen werden. Diese Re-gelung soll mit Konsolidierungshilfen für die in einer besonderen Haushaltsnotlage befindlichen Kommunen korrespondieren (sog. „Stärkungs-pakt Stadtfinanzen“).

Personalausgabenbudget

Gemäß § 82 Abs. 1 Ziffer 1 GO NRW dürfen Kommunen, die sich in der vorläufigen Haus-haltsführung befinden, ausschließlich Aufwen-dungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Da es im Beamtenrecht grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Be-förderungen gibt, hat diese Regelung in der Ver-

gangenheit zu erheblichen Beförderungsstaus in den Städten geführt, mit allen nachteiligen Folgen für die Attraktivität einer Beschäftigung in den Stadtverwaltungen und die Motivation der Bediensteten.

Daher wurde im Jahr 2006 mit der Landes-regierung eine Regelung getroffen, die auch diesen Städten einen eng begrenzten perso-nalwirtschaftlichen Handlungsspielraum zu-rückgegeben hat. Danach kann ein Personal-ausgabenbudget gebildet werden, das sich aus der Differenz der Personalaufwendungen des Vorjahres und der des Vorvorjahres ergibt und aus dem heraus Beförderungen vorgenommen werden können. Aber auch die leistungsorien-tierte Bezahlung und die Opt-Out-Zulage für den Bereich der Feuerwehr muss aus diesem Beförderungsbudget bestritten werden. Sollte aufgrund von gemeindespezifischen Gegeben-heiten kein Budget zur Verfügung stehen, kann in einem Haushaltsjahr maximal ein Prozent der Beamtinnen und Beamten ohne Beanstandung durch die Kommunalaufsicht befördert werden (1 %-Beförderungskorridor).

Der sogenannte Leitfaden „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ vom 6. März 2009 (Ziffer 4.6 regelt das Personalausgaben-budget) ist zurzeit weiter in Kraft. Da in der Ge-setzesbegründung zur Änderung des § 76 GO NRW jedoch eine Neufassung des genannten Leitfadens angekündigt worden ist, stellt dies nur eine Übergangsregelung dar. Denn das Land geht davon aus, dass die Zahl nicht ge-nehmigungsfähiger Haushaltssicherungskon-zepte nach der Änderung von § 76 GO NRW

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zugunsten genehmigungsfähiger Haushaltssi-cherungskonzepte deutlich zurückgeht, sodass sich die Zahl der Kommunen in der dauerhaften vorläufigen Haushaltsführung erheblich reduziert und damit die insbesondere im Personalbereich bestehenden Probleme in diesen Fällen obsolet werden.

Weitergeltung der Regelungen des Personalausgabenbudgets

Von den Personalverantwortlichen in den Städten wird die Fortgeltung des Leitfadens, insbeson-dere der Regelungen zum Personalausgaben-budget (Ziffer 4.6 des Leitfadens), für dringend erforderlich gehalten. Denn die vom Land erwar-teten positiven Auswirkungen der Novellierung von § 76 GO NRW werden von den Personal-verantwortlichen in den Städten nicht erwartet. Vielmehr wird befürchtet, dass eine weitere Ver-schlechterung der personalwirtschaftlichen Situ-ation eintritt. So besteht die berechtigte Sorge, dass mit Abschaffung des Personalausgaben-budgets, das den betroffenen Städten zumin-dest in einem eng umgrenzten Rahmen einen personalwirtschaftlichen Handlungsspielraum einräumt, künftig ein personalwirtschaftlicher Stillstand programmiert ist.

Der Personal- und Organisationsausschuss des Städtetages Nordrhein-Westfalen hat sich in seiner Sitzung am 12. Oktober 2011 nach ausführlicher Diskussion für eine unbefristete Aufrechterhaltung des Personalausgabenbud-gets auch unter Geltung des novellierten § 76 GO NRW ausgesprochen. Denn den Städten muss ein ausreichender personalwirtschaftlicher Handlungsspielraum zur Verfügung stehen, um im „Wettbewerb“ mit anderen Städten und an-deren Arbeitgebern attraktiv bleiben zu können. Bereits jetzt ist eine Abwanderung von guten, qualifizierten und motivierten Mitarbeitern in andere Städte zu beobachten, die im Rahmen ihres personalwirtschaftlichen Handlungsspiel-raums den Beschäftigten entsprechende Beför-derungsmöglichkeiten bieten können.

Im Zuge dessen sollte auch die seit langem vor-getragene Forderung nach einer Bereinigung des Personalausgabenbudgets umgesetzt sowie die Begrenzung des 1 %-Beförderungskorridors überprüft werden. Gegenwärtig sind aus dem in Abhängigkeit von den Konsolidierungserfolgen im Personalbereich ausgestatteten Budget – wenigstens jedoch 1 % der Beamtinnen und Be-amten – nicht nur Beförderungen zu bestreiten, sondern auch die Opt-Out-Zulage für den Feu-erwehrbereich sowie die leistungsorientierte Bezahlung für die Tarifbeschäftigten. Dies läuft

im Ergebnis darauf hinaus, dass die Budgets erheblich belastet bzw. trotz erheblicher Konso-lidierungsanstrengungen rasch aufgezehrt sind. Zudem wäre ggf. an eine maßvolle Ausweitung des 1 %-Beförderungskorridors zu denken. Auch sollte die Möglichkeit überdacht werden, Kom-munen, die trotz erheblicher Anstrengungen von (drohender) Überschuldung betroffen sind, die Bildung und Nutzung eines Personalausga-benbudgets zu ermöglichen. Zurzeit ist diese Möglichkeit den betroffenen Städten nach Ziffer 5 des Leitfadens verwehrt. Damit ist in diesen Städten ein personalwirtschaftlicher Stillstand programmiert, den sich gerade diese Städte, die auf die Motivation ihrer Mitarbeiter genauso an-gewiesen sind wie alle anderen, schlechterdings nicht leisten können.

Darüber hinaus ist mit dem Innenministerium seit langem über eine Bereinigung des Personalaus-gabenbudgets um Personalmehraufwendungen diskutiert worden, die auf Grund gesetzlicher Regelungen für die Kommunen neu vorgegeben werden und nicht im steuerbaren Einflussbereich der Kommunen liegen. Ein Beispiel aus jüngster Vergangenheit ist die Umsetzung des Kinder-bildungsgesetzes (KiBiz). So ist im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes das Erfordernis zur Einrichtung von neuen Stellen im zweistelligen Bereich keine Seltenheit; gleiches gilt für den Be-reich der Feuerwehr. Mit diesen Personalkosten kann und darf der Beförderungskorridor nicht belastet werden, denn dafür sind die Kommunen ebenso wenig verantwortlich zu machen wie für Tarif- und Besoldungserhöhungen, für die es eine entsprechende Bereinigungsmöglichkeit in der geltenden Regelung gibt. Auf Arbeitsebene ist diese Problematik bereits mehrfach mit dem Innenministerium erörtert worden. Es bestand Konsens, dass die Begründetheit des Vorbrin-gens nachvollziehbar ist. Die Umsetzung ist in der Vergangenheit jedoch mit Hinweis auf die in Aussicht genommene Novellierung von § 76 GO NRW und die erwarteten positiven Wirkungen für den Haushaltsstatus eines Großteils der Kom-munen aufgeschoben bzw. abgelehnt worden.

Das Innenministerium ist aufgefordert, die Rege-lungen des Personalausgabenbudgets entspre-chend anzupassen und eine unbefristete Weiter-geltung vorzusehen.

Beschluss

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen hat auf seiner Sitzung am 16.11.2011 in Köln folgenden Beschluss gefasst:

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1. Die im Jahr 2006 im Zusammenwirken von Landesregierung und kommunalen Spitzenver-bänden erarbeitete Regelung, wonach sich auch Kommunen ohne genehmigtes Haushaltssiche-rungskonzept durch die Bildung eines Perso-nalausgabenbudgets personalwirtschaftliche Handlungsmöglichkeiten wie Beförderungen selbst erwirtschaften können, muss auch unter Geltung der Neuregelung des § 76 Abs. 2 GO NRW weiter erhalten bleiben.

2. Mehraufwendungen, die nicht im steuerbaren Einflussbereich einer einzelnen Stadt liegen, sind in diesem Rahmen gesondert zu werten. Das gilt insbesondere für Personalmehraufwen-dungen, die auf Grund gesetzlicher Regelungen

für die Kommunen neu vorgegeben werden. Der Vorstand fordert die Landesregierung auf, die Regelungen des Personalausgabenbudgets im Leitfaden zur Haushaltssicherung vom 6. März 2009 entsprechend anzupassen.

3. Die Möglichkeit einer kreditfinanzierten Inves-titionstätigkeit muss auch für Kommunen, die in 2012 ein genehmigungsfähiges Haushaltssi-cherungskonzept anstreben, erhalten bleiben. Der Vorstand fordert die Landesregierung auf, die Bezirksregierungen zu ermächtigen, über-gangsweise (längstens bis Herbst 2012) eine gedeckelte kreditfinanzierte Investitionstätigkeit entsprechend der bisherigen Erlasslage zu ge-nehmigen.

Zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets in NRW – der Aspekt der Schulsozialarbeit

Die Regelungen zum Bildungs- und Teilhabepaket sind nach langem politischen Streit Ende März 2011 rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft getreten. Nachdem ursprünglich die Bundesagentur für Arbeit (BA) zuständiger Leistungsträger für die neuen Bildungs- und Teilhabeleistungen werden sollte, haben die Kommunen (kreisfreie Städte und Kreise) im Laufe des Vermittlungsverfahrens die Zuständigkeit zugesprochen bekommen.

Das Ministerium für Arbeit, Integration und So-ziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) hat unter Mitwirkung kommunaler Praktiker, der Sozialgerichtsbarkeit und der kommunalen Spit-zenverbände eine Arbeitshilfe „Bildungs- und Teilhabepaket“ erarbeitet, die inzwischen in der 2. Auflage (Stand: 1.8.2011) veröffentlicht wurde.

Aktuell sind die Kommunen insbesondere damit befasst, Konzepte für die Umsetzung von Schul-sozialarbeit zu erarbeiten bzw. zu realisieren. Hintergrund hierfür ist die Einigung von Bund und Ländern im Rahmen des Vermittlungsver-fahrens zum Gesetz zur Ermittlung von Regel-bedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Danach stellt der Bund für die Jahre 2011 bis 2013 pro Jahr 400 Mio. Euro für Schulsozialarbeit und Mit-tagessen in Horten zur Verfügung. Die Bereitstel-lung dieser Mittel erfolgt im Wege der erhöhten Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU), die bereits seit Januar 2011 entsprechend von den Kommunen abgerufen werden kann.

Eine Rechtsgrundlage, die Einzelheiten zur Aus-gestaltung der Schulsozialarbeit regelt, gibt es weder im Bundes- noch im Landesrecht. Eine gesetzlich festgeschriebene Zweckbindung dieser Bundesmittel für die kreisfreien Städte und Kreise existiert somit nicht. Die Ministerien für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS), für Schule und Weiterbildung (MSW) und für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (MFKJKS) haben Hinweise zur Umsetzung der Schulsozi-alarbeit in NRW erlassen. Eine Einbindung der kommunalen Spitzenverbände in die Erarbei-tung dieser Hinweise erfolgte nicht. Die Minis-terien legen in neun Ziffern die aus Sicht der Landesregierung wesentlichen Grundgedanken, Zielrichtungen und Umsetzungsmodalitäten der Mittelverwendung für die Schulsozialarbeit dar. Den Schwerpunkt bilden dabei Ansätze zur Her-stellung und Sicherung von Integrationschancen in den Arbeitsmarkt für bildungs- und teilhabe-berechtigte Kinder, Jugendliche und junge Er-wachsene.

Zur Vorbereitung der Sitzung des Sozial- und Ju-gendausschusses NRW am 13.10.2011 hat der Städtetag NRW die Mitgliedsstädte zur Umset-zung des Bildungs- und Teilhabepakets und ins-besondere der Schulsozialarbeit befragt.

Aus den übersendeten umfangreichen Ratsvor-lagen und sonstigen Konzepten der Mitglieds-städte ergab sich ein vielfältiges Bild. Die An-zahl der neuen Schulsozialarbeiterstellen in den

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kreisfreien Städten variiert zwischen 10 und 87 Stellen. Im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen der Städte ergibt sich eine Bandbreite zwischen 1 Stelle : 8.200 Einwohner bis 1 Stelle : 23.500 Einwohner. Im Durchschnitt wird demnach 1 Stelle auf 12.500 Einwohner eingerichtet.

Hinsichtlich der innerkommunalen Zuständigkeit erfolgt eine Anbindung überwiegend in den Be-reichen Schule und/oder Jugend und Soziales. Die Einrichtung der Stellen ist entweder aus-drücklich oder durch die Bezugnahme auf die zeitlich begrenzte Bereitstellung der Bundes-mittel bis zum Jahresende 2013 befristet. Ganz überwiegend sollen alle Schulformen bei der Verteilung der Schulsozialarbeiterstellen berück-sichtigt werden. In einzelnen Kommunen richtet sich ein besonderer Augenmerk auf Grund-schulen. Förderschulen werden in der Regel ebenfalls einbezogen.

Als Aufgaben und Ziele werden am häufigsten beschrieben: soziale Kompetenzen der Schü-lerinnen und Schüler stärken, Unterstützung leisten im Bereich Übergang Schule-Beruf aber auch hinsichtlich des Übergangs von der Grund-schule in die weiterführende Schule. Zudem sollen Einzelfallhilfen in Problemsituationen ge-geben werden, aber auch Netzwerke geschaffen und ausgebaut bzw. gefördert werden. Ein

ebenfalls häufig genannter Aspekt ist die Unter-stützung der Schülerinnen und Schüler bei der Inanspruchnahme des Bildungs- und Teilhabe-paketes im Allgemeinen.

Beschluss vom 16.11.2011

1. Der Vorstand begrüßt die Zielrichtung des Bildungs- und Teilhabepakets, Kindern und Ju-gendlichen, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, Sozialhilfe, den Kinder-zuschlag oder Wohngeld beziehen, eine bessere Förderung und Teilhabe an Bildung und gesell-schaftlichem Leben zu ermöglichen. Zur Verwirk-lichung dieses Ziels müssen noch vorhandene bürokratische Hindernisse so weit wie möglich überwunden und praxisfremde Regelungen ge-strafft werden.

2. Der Vorstand stellt fest, dass die Städte den politischen Vereinbarungen nachgekommen sind und auch ohne gesetzliche Verpflichtung für die dreijährige Dauer des finanziellen Zuschusses durch den Bund zusätzliche Sozialarbeiterstellen an den Schulen geschaffen haben. Der Vorstand weist darauf hin, dass eine Finanzierung dieser Stellen aus Bundesmitteln über das Jahr 2013 hinaus nicht gesichert ist und hält es für drin-gend erforderlich, frühzeitig über eine Fortfüh-rung zu beraten.

Schwerpunkte der Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen

Ausgangslage

Trotz der zum 1.1.2010 erfolgten Aufhebung der Zweckbindung des Wohnungsbauvermögens und der Vollintegration des Sondervermögens in die NRW.BANK werden die Darlehensrückflüsse und Erträge aus gewährten Wohnraumförderdar-lehen weiterhin ausschließlich zur Finanzierung der Wohnraumförderprogramme des Landes eingesetzt. Im Programmjahr 2011 konnten aus den verfügbaren Mitteln der NRW.BANK für das Wohnraumförderprogramm 721 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden. Zusammen mit den Kompensationsmitteln des Bundes in Höhe von 79 Mio. Euro ergab sich somit ein Programm-volumen von 800 Mio. Euro. Diese wurden wie folgt auf die bestehenden Förderbereiche ver-teilt: 200 Mio. Euro für die Förderung investiver

Bestandsmaßnahmen mit einem Schwerpunkt auf der energetischen Sanierung, 200 Mio. Euro für die Förderung der Neuschaffung und des Ersterwerbs selbstgenutzten Wohneigentums und 400 Mio. Euro für die Förderung der Neu-schaffung von Mietwohnungen und von Wohn-raum für ältere und Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen. Die Verteilung der Fördermittel in den jeweiligen Förderbereichen erfolgt auf der Basis von insgesamt jeweils vier Bedarfskategorien (hoch, überdurchschnitt-lich, unterdurchschnittlich, niedrig) für den Ei-gentums- und Mietwohnungsmarkt, in den die Städte und Gemeinden mit Hilfe eines durch das Institut Forschung + Beratung (F+B) erstellten Gutachtens eingeteilt wurden. Ebenfalls auf Basis des F+B-Gutachtens erfolgt eine Zuord-nung der Städte und Gemeinden zu unterschied-

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lichen Kostenkategorien (Kostenkategorie K1-K3 für die Eigentumsförderung und Kostenkategorie M1-M4 für die Mietwohnungsförderung), nach welcher sich die Höhe der jeweils im Eigentums- und Mietwohnungsbereich gewährten Förder-darlehen richtet.

Geplante Änderungen zum Programmjahr 2012

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MWEBWV NRW) hat F+B mit einer Überarbeitung des Gutachtens zu den Förderge-bietskulissen in der Wohnraumförderung beauf-tragt. Im Unterschied zum Vorgängergutachten wurden die Verbände bei der Überarbeitung des Gutachtens in die Überlegungen zur Auswahl möglicher Indikatoren einbezogen. Folgende Än-derungen konnten erreicht werden:

• Bei der Ermittlung der Angebotsmieten, die als ein Indikator für die Festlegung des Bedarfs- und Kostenniveaus in der Mietwohnungsförde-rung zugrunde gelegt werden, wird statt des Durchschnittswerts künftig der Medianwert be-rücksichtigt, zudem erfolgt eine Bereinigung um „Ladenhüter“ (Letzteres gilt auch für das Seg-ment der Eigentumsförderung).

• Um die Preisentwicklung bei den stark nach-gefragten kleineren Wohnungen künftig zu be-rücksichtigen, werden statt bisher Wohnungen der Größe von 60 bis 80 m² im Rahmen der F+B-Angebotsmieten künftig Wohnungen von 50 bis 80 m² berücksichtigt.

• Zudem erfolgt im Rahmen der Festlegung des Kosten- und Bedarfsniveaus in der Miet-wohnungsförderung sowie bei der Festlegung des Kostenniveaus in der Eigentumsförderung künftig auch eine Berücksichtigung der Boden-preise in Form der durchschnittlichen Boden-preise der Gutachterausschüsse für Wohnbau-land in mittlerer Lage.

• Die für die Ermittlung des Bedarfsniveaus in der Mietwohnungsförderung betrachtete Nach-fragegruppe wurde entsprechend den von den Verbänden hierzu unterbreiteten Anregungen erweitert: Neben den schon bisher berücksich-tigten Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II werden künftig auch die Leistungsempfänger nach dem SGB XII sowie die Wohngeldemp-fänger und die Zahl der Studenten berücksich-tigt.

• Der Indikator „Anteil der Wohnungen der Baualtersklassen 1955 bis 1964“ wurde ebenfalls erweitert, sodass künftig für die

Feststellung des Bedarfsniveaus in der Mietwohnungsförderung Wohnungen der Bau-altersklassen von 1949 bis 1969 berücksichtigt werden.

Das überarbeitete F+B-Gutachten soll bereits im Jahr 2012 Grundlage für die Fördergebiets-kulissen in der Wohnraumförderung werden.

Nach derzeitigem Informationsstand der GSt ist für das Programmjahr 2012 ferner geplant, die Verzinsung in der Eigentumsförderung der Ver-zinsung in der Mietwohnungsförderung anzuglei-chen, d. h. die Darlehen sollen in Zukunft nicht mehr zinsfrei gewährt, sondern von Anfang an mit 0,5 % verzinst werden. Die mit der Verzinsung erzielten Einnahmeverbesserungen bei der NRW.BANK sollen genutzt werden, um das Programm-volumen um 50 Mio. Euro auf dann 850 Mio. Euro anzuheben. Dabei sollen die zusätzlichen Mittel der Neubauförderung von Mietwohnungen zugute kommen, sodass für diesen Förderbereich 2012 450 Mio. Euro zur Verfügung stehen werden.

Bewertung aus Sicht der Geschäftsstelle

Die Wohnungspolitik in NRW steht in den kom-menden Jahren vor gewaltigen Herausforde-rungen: In den Wachstumsregionen muss ein ausreichendes Angebot an preiswertem Wohn-raum geschaffen werden, um die Versorgung ein-kommensschwächerer Haushalte sicherzustellen und eine Überforderung der Kommunalfinanzen durch steigende Unterkunftskosten für Trans-ferleistungsempfänger zu vermeiden. Darüber hinaus ist in allen Wohnungsmarktregionen der altersgerechte Umbau sowie die energetische Sanierung des Wohnungsbestandes erforder-lich. Angesichts der Dimension der anstehenden Ausgaben müssen die auch in der Wohnraum-förderung absehbar immer knapper werdenden Mittel möglichst zielgerichtet eingesetzt werden.

Die Überarbeitung des F+B-Gutachtens dürfte zu einer in Zukunft problemadäquateren Vertei-lung der Fördermittel beitragen:

Das Vorgängergutachten wurde u. a. durch den Städtetag NRW wegen methodischer Mängel, fehlender Transparenz des Verfahrens sowie teilweise unplausiblen Ergebnissen massiv kriti-siert. Die nun auch auf Anregung verschiedener Verbände geplanten Änderungen bei den Indika-toren werden nach Einschätzung der GSt zu aus Sicht der Städte positiven Entwicklungen und zu plausibleren Ergebnissen führen, wenngleich dies erst dann abschließend beurteilt werden kann, wenn die auf der Basis des neuen Gutach-tens erfolgte Neueinteilung der Städte und Ge-

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meinden in die Bedarfs- und Kostenkategorien bekannt ist.

Auch das überarbeitete Gutachten kann eine politische Steuerung nicht ersetzen. Gerade bei absehbar knapper werdenden Fördermitteln ist es dringend erforderlich, künftige Förderprio-ritäten politisch festzulegen. Hierzu gehört vor allem eine kritische Überprüfung der Neubauför-derung für die Errichtung von Einfamilienhäusern im ländlichen Raum, die fortgeführt wird, obwohl sich für bestimmte ländliche Bereiche bereits jetzt ein Überangebot abzeichnet und die wei-tere Zersiedelung bei abnehmender Bevölkerung weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll ist.

Im Übrigen gilt: Trotz der geplanten Nachbes-serungen und Neujustierungen der Förderge-bietskulisse kann der jeweils vor Ort bestehende Förderbedarf angesichts der regional und örtlich differenzierten Wohnungsmarktlage nur unzurei-chend durch das Land beurteilt werden. So hängt die Entscheidung darüber, ob die Versorgung der Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung am besten durch Neubau von Mietwohnungen, durch Förderung der Wohneigentumsbildung oder im Rahmen der Bestandsförderung gesichert werden kann, von der Beurteilung der konkreten örtlichen Rahmenbedingungen und Entwicklungen ab (z. B. von der Struktur der zu versorgenden Haus-halte, den verfügbaren Bauflächen, der Struktur, dem Baualter und dem baulichen Zustand des Wohnungsbestandes, den Präferenzen der örtli-chen Wohnungsmarktakteure etc.).

Auch kann es ggf. erforderlich sein, wegen einer gemeinsam mit den betroffenen Wohnungs-marktakteuren in Angriff genommenen Auf-wertung eines Wohnquartiers die vorhandenen Mittel in einem Jahr schwerpunktmäßig im Be-reich der Bestandsförderung einzusetzen, wäh-rend im Folgejahr neue Bauflächen für den Ge-schosswohnungsbau zur Verfügung stehen, so dass dann eine starke Nachfrage nach Mitteln für die Neubauförderung im Mietwohnungsbau besteht. Die derzeitige Zuteilung jährlicher För-derkontingente, die jeweils getrennt für die Miet-wohnungs-, die Eigentums- und die Bestands-förderung erfolgt, bietet den Städten nicht die nötige Flexibilität, um auf solche Entwicklungen angemessen zu reagieren und die erforderliche Planungs- und Investitionssicherheit für die Um-setzung ihrer wohnungspolitischen Vorhaben herzustellen. Notwendig ist daher eine Stärkung der kommunalen Eigenverantwortlichkeiten in der Wohnraumförderung. Daher sollte die För-derung mittelfristig auf der Basis kommunaler

Wohnraum- und integrierter Stadtentwicklungs-konzepte erfolgen, zu deren Realisierung den Städten und Gemeinden pauschalierte Förder-budgets zur Verfügung gestellt werden, während sich das Land darauf beschränkt, die Einhaltung seiner grundlegenden förderpolitischen Ziele, z. B. zu den Fördermaßnahmen, den Zielgruppen und den Förderkonditionen im Rahmen allge-meiner Vorgaben festzulegen. Dies setzt voraus, dass die Förderkriterien mit den kommunalen Spitzenverbänden vorher abgestimmt werden.

Beschluss des Vorstands

In seiner Sitzung am 16.11.2011 in Köln hat der Vorstand des Städtetages Nordrhein-Westfalen folgenden Beschluss gefasst:

1. Der Vorstand des Städtetages Nordrhein-Westfalen betont die Bedeutung der sozialen Wohnraumförderung für eine adäquate Wohn-raumversorgung einkommensschwacher Haus-halte insbesondere in den städtisch geprägten Räumen mit wachsenden Bevölkerungs- und Haushaltszahlen sowie für den demografiege-rechten Umbau und die energetische Moderni-sierung des Wohnungsbestandes. Vor diesem Hintergrund ist eine adäquate finanzielle Aus-stattung der Wohnungsbauprogramme des Landes und eine bedarfsgerechte Verteilung der Fördermittel unerlässlich.

2. Der Vorstand begrüßt in diesem Zusammen-hang die geplante Aufstockung des Wohnraum-förderprogramms 2012 auf 850 Mio. Euro sowie die Überarbeitung des F+B-Gutachtens zu den Förderkulissen in NRW.

3. Darüber hinaus hält der Vorstand weitere Maß-nahmen für erforderlich, um die vorhandenen Fördermittel möglichst effizient einzusetzen und bedarfsgerecht zu verteilen. Angesichts des sich bereits abzeichnenden Überangebots an Einfamilienhäusern in vielen ländlichen Regionen sollte hierzu in einem ersten Schritt die Neu-bauförderung im Eigentumsbereich auf die Kern-städte und auf zentrale Lagen in den kleineren Städten beschränkt werden. Mittelfristig muss der regional und örtlich immer stärker differen-zierten Wohnungsmarktlage durch eine Förde-rung auf Basis kommunaler Wohnraumkonzepte Rechnung getragen werden, zu deren Realisie-rung den Städten und Gemeinden pauschalierte Förderbudgets auf der Grundlage von mit den kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten Förderkriterien zur Verfügung gestellt werden.

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Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland stützt sich in maßgeblichen Teilen auf die kommunalen Berufsfeuerwehren. Diese sichern sich in Um-fragen zum Image bestimmter Berufsgruppen regelmäßig den ersten Platz – Feuerwehrleute sind beliebt, ihr Beruf erfährt eine hohe Wert-schätzung.

Dem gegenüber steht ein Frauenanteil von le-diglich 1 % bundesweit. Bei anderen Berufs-gruppen, in denen Frauen lange Zeit kaum denkbar waren, liegt der Anteil deutlich höher, Soldatinnen im Truppendienst stellen etwa 8 %, Polizistinnen etwa 20 %, Tendenz steigend.

In einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitglie-dern des Ausschusses für Frauen- und Gleich-stellungsangelegenheiten sowie aus Leitern großer, kommunaler Feuerwehren wurden die wesentlichen Gründe für die auffällige Unterre-präsentanz ermittelt sowie Maßnahmen abge-stimmt, die dem entgegen wirken können. Das Präsidium hat die Initiative der Hauptgeschäfts-stelle ausdrücklich begrüßt und dem Arbeitser-gebnis in seiner 373. Sitzung zugestimmt.

Einer der wesentlichen Gründe für den geringen Anteil von Frauen in der Berufsfeuerwehr sind die bisher angewandten körperlichen Eignungs-tests. Diese berücksichtigen die unterschiedli-chen körperlichen Voraussetzungen von Frauen und Männern nur unzureichend. Darüber hinaus haben einige der Testanforderungen für den Ein-satzalltag der Feuerwehren wenig praktische Relevanz.

Um Abhilfe zu schaffen, beauftragte die Haupt-geschäftsstelle die Deutsche Sporthochschule, zusammen mit den Berufsfeuerwehren einen neuen physischen Eignungstest zu entwickeln. Die erforderlichen Mittel konnten bei der Ver-einigung zur Förderung des Deutschen Brand-schutzes (vfdb) geworben werden.

Die Vorgaben lauteten:• Beibehaltung des bisherigen Leistungs-niveaus,• Geschlechtsneutralität,• gleiche Leistungsanforderungen für Frauen und Männer, da gleiches Leistungsvermögen im Einsatz erforderlich ist.

Dieser Test liegt nun vor und wurde am 29. Sep-tember 2011 der Öffentlichkeit vorgestellt. Er wird den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und soll zur Anwendung empfohlen werden.

Bisher differierten die körperlichen Eignungs-tests bundesweit zum Teil erheblich und wurden entsprechend zwischen den Berufsfeuerwehren nicht anerkannt. Dies sollte zukünftig mit der Anwendung einer einheitlichen Eignungsfeststel-lung möglich sein. Synergieeffekte könnten sich auch durch Kooperationen zwischen Berufs-feuerwehren ergeben, die eine physische Eig-nungsfeststellung zentralisieren.

Um Bewerberinnen und Bewerbern eine gezielte Vorbereitung zu ermöglichen, plant die Haupt-geschäftsstelle, die Deutsche Sporthochschule mit der Entwicklung eines Trainingskonzeptes zu beauftragen. Die einzelnen Trainingseinheiten würden per Video über das Internet zur Verfü-gung gestellt, denkbar ist darüber hinaus ein gezieltes Trainingsangebot z. B. durch Fitness-studios.

Der Eignungstest steht im elektronischen Mitglie-derservice/Extranet des Deutschen Städtetages zur Verfügung und kann dort herunter geladen werden. Den unmittelbaren Mitgliedsstädten wurden zusätzlich Exemplare in gedruckter Form zugesandt.

Beschluss vom 16.11.2011

• Der Vorstand nimmt den neuen physischen Eignungstest, der eine geschlechtsneutrale und praxisorientierte Eignungsfeststellung gewähr-leistet, zustimmend zur Kenntnis.

• Den Mitgliedsstädten wird die Anwendung empfohlen.

• Der Vorstand begrüßt die weiteren Planungen der Hauptgeschäftstelle, die Deutsche Sport-hochschule mit der Entwicklung eines Trainings-konzeptes zu beauftragen, um Interessentinnen und Interessenten eine gezielte Vorbereitungs-möglichkeit anzubieten. Die hierzu erforderlichen Mittel sollen eingeworben werden.

Neuer physischer Eignungstest für Frauen in den Berufsfeuerwehren

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Aus dem Landesverband

Stärkerer Ausbau der Kinder- 214/2011 betreuung erfordert gemeinsame Anstrengung von Land und Kommunen

Trotz großer Anstrengungen der Städte beim Ausbau der Betreuungsmöglichkeiten für unter dreijährige Kinder hält der Städtetag Nordrhein-Westfalen den aktuellen Ausbaustand im Lan-desdurchschnitt für nicht zufriedenstellend. Der Geschäftsführer des kommunalen Spitzenver-bandes, Dr. Stephan Articus, betonte, die heute veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bun-desamtes machten deutlich, dass der Rechts-anspruch auf einen Betreuungsplatz ab August 2013 zum Teil gefährdet sei, wenn sich die Rah-menbedingungen für den weiteren Ausbau nicht rasch verbesserten.

„Viele Städte in Nordrhein-Westfalen haben deut-liche Fortschritte gemacht und erreichen schon jetzt Betreuungsquoten von bis zu 30 Prozent. Man sollte nicht vergessen, dass Nordrhein-Westfalen den Ausbau auf einem sehr niedrigen Bestand begonnen hat und gegenüber den an-deren Ländern massiven Nachholbedarf hatte“, sagte Articus. Dem Statistischen Bundesamt zu-folge belegt das Land Nordrhein-Westfalen mit einer durchschnittlichen Betreuungsquote von 15,9 Prozent den letzten Platz.

„Klar ist: Am Willen der Städte, den Ausbau vor-anzutreiben, fehlt es nicht. Aber wir haben noch einen weiten Weg vor uns, um in NRW im Au-gust 2013 für 37 Prozent der Kinder Betreuungs-plätze anbieten zu können. In vielen Städten ist der Bedarf sogar noch deutlich höher, wenn ein Rechtsanspruch auf Betreuung erfüllt werden soll“, so Articus weiter. Eine Lösung mit dem Ziel eines schnelleren und stärkeren Ausbaus der Betreuungsplätze lasse sich nur in einer gemeinsamen Kraftanstrengung von Land und Kommunen finden. Außerdem müsse in gemein-samen Gesprächen mit dem Land ausgelotet werden, unter welchen Bedingungen welche Ziele bis 2013 erreichbar sind.

Nachdem die Möglichkeiten weitgehend er-schöpft seien, neue Betreuungsplätze durch Umbau und Erweiterung bestehender Einrich-tungen zu schaffen, stünden nun vor allem Neu-bauten an, so Articus. Diese seien aber aufgrund der Dauer von Planungsvorhaben und wegen der oft schwierigen Suche nach geeigneten Immo-bilien oder Grundstücken in Wohngebieten nicht kurzfristig zu realisieren. Insbesondere in Kom-munen ohne genehmigtes Haushaltssicherungs-konzept herrsche einige Zurückhaltung, Bau-projekte in Angriff zu nehmen, bevor die genaue

Umsetzung des Konnexitätsurteils des Verfas-sungsgerichtshof NRW abschließend geklärt sei. Nach dem Urteil ist das Land verpflichtet, den Kommunen die zusätzlichen Kosten durch den Ausbau auszugleichen.

Finanzen

Stellungnahme der Arbeits- 215/2011 gemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zur aktuellen Initiative zur Evaluierung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF)

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spit-zenverbände NRW hat zum Gesetzentwurf der Fraktion der FDP (Drucksache 15/2988) eine ge-meinsame Stellungnahme veröffentlicht.

In der Stellungnahme wird sowohl eine Einschät-zung zum NKF, zu dem Gesetzentwurf insge-samt und zu beabsichtigten Einzelregelungen abgegeben.

Nach gemeinsamer Auffassung der drei kom-munalen Spitzenverbände enthält das NKF we-sentliche Komponenten des Vorschlages der EU-Kommission für eine EU-weite Richtlinie über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmenregelungen. Schon im derzeitigen Ge-meindehaushaltsrecht in NRW sind, wie im EU-Kommissions-Vorschlag gefordert, detaillierte Regelungen für die Buchführung, interne Kont-rolle, Finanzberichterstattung und Rechnungs-prüfung enthalten. Mit dem eingeführten NKF kann den von der EU-Kommission erst für die Zu-kunft zu erwartenden Informationsanforderungen schon heute weitgehend entsprochen werden.

Letztlich wird in den kommenden Jahren für die Steuerung der öffentlichen Finanzen aber entscheidend sein, ob die verfügbaren Haus-haltsdaten Gegenstand der politischen Kom-munikation werden. Dies wird von der Arbeits-gemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände als eine wichtige Voraussetzung gesehen, um bestehende Chancen zur Verbesserung der Res-sourcensteuerung zu erschließen.

Der von der Fraktion der FDP vorgelegte Gesetz-entwurf zur Fortentwicklung des Neuen Kommu-nalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-West-falen nimmt zahlreiche Änderungsvorschläge der kommunalen Spitzenverbände aus dem Evaluierungsverfahren auf. Daher sprechen sich die kommunalen Spitzenverbände für einen be-schleunigten und konstruktiven Umgang mit dem

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Gesetzentwurf aus. Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgten Änderungsvorschläge stellen die organische Umsetzung der wich-tigsten technischen Ergebnisse des NKF-Eva-luierungsverfahrens dar und nehmen zentrale und dringende Änderungsbedürfnisse der kom-munalen Seite auf. Viele dieser Korrekturen sind dabei schon deswegen unproblematisch und überfällig, als sie redaktioneller Art sind.

In den im Rahmen der Evaluierung des NKF vorge-legten Stellungnahmen der kommunalen Spitzen-verbände wurden neben den im Gesetzentwurf enthaltenen Detailfragen zur Änderung in der GO (wie z. B. der Dynamisierung der Ausgleichsrück-lage) und einzelner Änderungen der GemHVO wiederholt eine Reihe sehr grundsätzlicher Vor-schläge und Änderungen zur Überarbeitung des kommunalen Haushaltsrechts unterbreitet. Ein-zelne dieser grundsätzlichen Fragen sind inzwi-schen durch die bereits erfolgte Änderung des § 76 GO bzw. das Stärkungspaktgesetz ange-sprochen. Zu anderen dieser grundsätzlichen Fragen verhalten sich der vorliegende Gesetz-entwurf und andere Rechtsetzungsvorschläge jedoch noch nicht. So hatten die von der Arbeits-gemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände noch im Jahr 2009 vorgelegten gemeinsamen konkreten Vorschläge zur Änderung im Kommu-nalhaushaltsrecht auch eine Verschiebung des Termins für den erstmaligen Gesamtabschluss und weitere unstreitige Änderungen der GO und der GemHVO zum Ziel, die der vorliegende Ge-setzentwurf noch nicht aufnimmt.

Zur Stellungnahme mit Bezug auf die im Gesetz-entwurf enthaltenen Einzelregelungen verweisen wir auf die Ausführungen der Stellungnahme. Die vollständige Stellungnahme kann unter www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST15-1114.pdf?von=1&bis=0 ein-gesehen und herunter geladen werden.

Eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtages ist für den 20. Januar 2012 geplant.

20.22.02 N EildStNRW 9. 12. 2011

Kultur und Sport

Internetportal zur Kunst im 216/2011 öffentlichen Raum Projekt des Kultursekretariats NRW Gütersloh www.NRW-SKULPTUR.de

Der Kulturausschuss des Städtetages NRW hat sich in seiner 108. Sitzung am 23.11.2011 mit Fragen des Umgangs mit Kunst im öffentlichen

Raum ausführlich beschäftigt. Dabei ist auch in NRW Handlungsbedarf gesehen worden. Wir möchten die Mitglieder im Folgenden auf ein neues Internetportal aufmerksam machen.

Das Kultursekretariat NRW Gütersloh richtet unter www.NRW-SKULPTUR.de ein Internet-portal ein, auf dem eine jurierte Auswahl von Werken der Kunst im öffentlichen Raum aus den Mitgliedsstädten zu sehen sein wird. Aufge-nommen werden bedeutsame Werke, die nach 1945 entstanden und 24 Stunden täglich für das Publikum zugänglich sind. Ziel ist es, Auf-merksamkeit für die in vielen Städten nicht ad-äquat wahrgenommenen Skulpturen im Stadt-raum zu wecken, das Potential dieser Werke für die Städte aufzuzeigen und nutzbar zu machen auch für externe Besucher. Integrierte Internet-Karten ermöglichen jeweils das schnelle Auf-finden der Werke und Routenvorschläge werden dafür sorgen, dass das Netzportal auch touris-tisch attraktiv ist. Herausragende Werke, die eine Anfahrt oder einen Umweg lohnen, werden den Kulturreisenden als Stationen eines Kunstpfades empfohlen. Für eine hohe Qualität der präsen-tierten Werke bürgt eine Jury von renommierten Fachleuten, hochauflösende Bilddateien eines professionellen Fotografen werden den derzei-tigen Zustand der Werke optimal wiedergeben; den technischen Komfort der Seite garantiert das Frankfurter Institut für Neue Medien.

Über die 69 Mitgliedsstädte des Kultursekreta-riats NRW Gütersloh hinaus wird das Internet-portal www.NRW-SKULPTUR.de nach erfolg-reicher Startphase für eine Beteiligung weiterer Städte in NRW offen stehen und sich mit thema-tisch ergänzenden Portalen verlinken.

Mitglieder der Jury:Prof. Dr. Christoph Brockhaus, Direktor a.D. Wil-helm Lehmbruck Museum, DuisburgGeorg Elben, Direktor Skulpturenmuseum Glas-kasten, MarlDr. Eva Schmidt, Direktorin Museum für Gegen-wartskunst, SiegenDr. Joseph Spiegel, Geschäftsführer Stiftung Künstlerdorf SchöppingenDr. Bernd Apke, Projektleiter Kultursekretariat NRW Gütersloh

41.07.30D EildStNRW 9. 12. 2011

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Arbeit, Jugend und Soziales

Aktiv & gesund älter werden 217/2011 in Siegen

Die Stadt Siegen hat die 2. Auflage der Bro-schüre „Aktiv & gesund älter werden in Siegen“ veröffentlicht.

Die Broschüre gibt älteren Menschen einen Überblick über das umfangreiche Kultur-, Bil-dungs- und Freizeitangebot mit den Schwer-punkten Gesundheit, Ernährung und Bewegung der Stadt Siegen.

Interessierte können sich an die Stadt Siegen, Re-gionalstelle Leben im Alter, Weidenauer Str. 215, 57076 Siegen, Tel.: 0271/404-2200, mailto:[email protected], www.siegen.de, wenden.

Az.: 50.18.00 N EildStNRW 9. 12. 2011

Multiplikatorenaustausch 218/2011 Deutschland-Türkei

Das Deutsche Youth for Understanding Komitee e.V. (YFU) führt im Auftrag der Stiftung Mer-cator und in Kooperation mit IJAB – Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesre-publik Deutschland und dem Pädagogischen Austauschdienst (PAD) vom 31.3. – 7.4.2012 in der Türkei den Multiplikatorenaustausch Deutschland-Türkei durch. Der Gegenbesuch in Deutschland findet vom 2. – 8.9.2012 statt. Die Veranstaltung richtet sich an Lehrerinnen und Lehrer sowie Fachkräfte der außerschulischen Jugendarbeit aus Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer lernen beim Multiplikatorenaustausch den (Arbeit-)Alltag ihrer Kolleginnen und Kollegen aus der Türkei kennen und gewinnen außerdem Einblicke in die Arbeit der gemeinnützigen Aus-tauschorganisation „Youth For Understanding“ (YFU). Weitere Informationen und die Bewer-bungsunterlagen sind im Internet unter www.yfu.de/multiplikatorenaustausch erhältlich. Die Bewerbungsunterlagen müssen bis 31.12.2011 beim Deutschen Youth For Understanding Ko-mitee e.V., Frau Anne Hommers-Mocak, Post-fach 762167, 22069 Hamburg eingegangen sein.

51.10.00 D EildStNRW 9. 12. 2011

Broschüre „Jedem Kind seine 219/2011 Chance!“

Die Stadt Gelsenkirchen hat die Broschüre „Jedem Kind seine Chance! – Förderung und

Unterstützung von Geburt an“ veröffentlicht. Die Broschüre stellt das Gelsenkirchener Modell der Prävention vor. Die Broschüre kann im Internet unter http://www.gelsenkirchen.de/Leben_in_GE/Pressestelle/Stadt_GE_Brosch_Prävention_Web.pdf abgerufen werden.

51.71.33 N EildStNRW 9. 12. 2011

Fachforum „Anerkennung 220/2011 außerschulischer Bildung“

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) veranstaltet am 13.12.2011 im GLS Sprachenzentrum, Kastanien-allee 82, 10435 Berlin, das Fachforum „Anerken-nung außerschulischer Bildung“. Im Rahmen des Fachforums soll diskutiert werden, welche Kri-terien Zertifizierungsprozesse erfüllen müssen, damit sie jungen Menschen einen erkenn-baren Mehrwert für ihren weiteren Lebensver-lauf bieten, Fachkräfte in ihrer Arbeit bestärken und Dritten eine transparente Aussage über die Kompetenzen junger Menschen bieten. Anmel-dung und nähere Informationen: Fachforum An-erkennung außerschulischer Bildung, c/o neues handeln GmbH, Lindenstr: 20, 50674 Köln, Tel. 0221/16082-30, Fax: 0221/16082-24, E-Mail: [email protected].

51.06.01 D EildStNRW 9. 12. 2011

„Kinder psychisch kranker 221/2011 Eltern – Wege zur besseren Zusammenarbeit von Kinder- und Jugendhilfe und Psychiatrie“

In der Reihe „Ideen und Konzepte“ (Heft 50) des LWL-Landesjugendamtes ist die Broschüre „Kinder psychisch kranker Eltern – Wege zur besseren Zusammenarbeit von Kinder- und Ju-gendhilfe und Psychiatrie“ veröffentlicht worden. Die Broschüre zeigt am Beispiel eines Praxisent-wicklungsprojektes im Kreis Gütersloh auf, wie Wege zu einer besseren Zusammenarbeit von Kinder- und Jugendhilfe auf regionaler Ebene geebnet werden können. Die Broschüre ist im Web-Shop: www.lwl-landesjugendamt-shop.de gegen eine Gebühr von 6 Euro zu beziehen oder kann bei Frau Alicja Schmid, E-Mail: [email protected], Fax: 0251/591-275 bestellt werden.

51.40.10 N EildStNRW 9. 12. 2011

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Frauen und Gleichstellung

Broschüre „... freundlich, 222/2011 verträglich und gefällig?“

Das Frauenbüro der Stadt Leverkusen hat in Zusammenarbeit mit der Historikerin Christine Blasberg M.A. die Broschüre „...freundich, ver-träglich und gefällig?“ herausgegeben.

Die Broschüre stellt die weibliche Seite der Stadtgeschichte vor, in der interessante Zusam-menhänge zwischen der Entwicklung Leverku-sens zur kreisfreien Stadt und der Geschichte der Erwerbs- und Berufssituationen von Frauen in Leverkusen erarbeitet wurden.

Interessierte können sich an das Frauenbüro der Stadt Leverkusen, Goetheplatz 1-4, 51311 Le-verkusen, Tel.: 0214/406-8301, mailto:[email protected], www.leverkusen.de, wenden.

15.08.00 D EildStNRW 9. 12. 2011

Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

Amtliche Bautätigkeitsstatistik – 223/2011 Neue statistische Erhebungsbogen für Baugenehmigungen und Baufertig- stellungen ab 1. Januar 2012

Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) als zuständiges statistisches Landesamt gibt nachstehende In-formation über die anstehenden Veränderungen in der amtlichen Bautätigkeitsstatistik:

Der Gesetzgeber hat am 12. April 2011 das Ge-setz zur Umsetzung der Richtlinien 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus er-neuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungs-gesetz Erneuerbare Energien – EAG EE; BGBl. I S. 619) beschlossen. Das EAG EE regelt in Art. 5 a die Änderung von § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hoch-baustatistikgesetzes (HBauStatG). Die Novellie-rung des HBauStatG tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Für die amtliche Bautätigkeitsstatistik bedeutet dies, dass der Erhebungsbogen für Baugeneh-migungen mit Wirkung zum 1. Januar 2012 um Merkmale zu:

– Art der Warmwasserbereitung und hierfür vor-gesehene Energie,

– Anlagen zur Lüftung,

– Anlagen zur Kühlung und

– Art der Erfüllung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

erweitert wird. Um bei unplausiblen oder feh-lenden Angaben zielgerichtete und effiziente Rückfragen stellen zu können, erfolgt zusätz-lich eine Abfrage zu Kontaktmöglichkeiten der Planverfasser/-innen.

Die Erweiterung des Merkmalkataloges macht es erforderlich, den bisherigen Erhebungsbogen ab dem 1. Januar 2012 für nichtig zu erklären. Für Baugenehmigungen ab Januar 2012 werden ausschließlich die neuen Erhebungsbogen berücksichtigt.

Darüber hinaus wurde auch der Erhebungs-bogen für die Statistik der Baufertigstellungen überarbeitet. Ab Januar 2012 ist durch Ankreuz-kästchen anzugeben, ob sich seit der Einrei-chung des Erhebungsbogens für Baugenehmi-gungen relevante Änderungen ergeben haben („Tekturen“). Falls ja, sind diese zu beschreiben.

Die Printversion der neuen Erhebungsbogen bedarf einer ausführlichen Anpassung, da der erweiterte Merkmalkatalog nunmehr zwei DIN A 4-Seiten umfasst. Um dennoch ein Durch-schlagverfahren (Aktenexemplar) zu ermöglichen, wird von IT.NRW ein gefalztes DIN A 3-Format für die Baugenehmigung bereitgestellt. Der Durchschlag für die Baufertigstellung erfolgt wie gewohnt im DIN A 4-Format.

Die elektronische Version der neuen Erhe-bungsbogen (PDF, DIN A 4) kann nach Aktuali-sierung des Webservices von „Bautätigkeitssta-tistik-Online“ unter: http://www.statistik-bw.de/baut/html/index.htm bezogen werden.

Die Printversion wird von IT.NRW bis spätes-tens zur 48. Kalenderwoche den Bauaufsichts-behörden bereitgestellt. Zu diesem Zeitpunkt sind die kommunalen Stellen angehalten, ggf. vorrätige alte Erhebungsbogen nicht mehr aus-zugeben und bis zum Jahresende 2011 zu ver-nichten.

Für Rückfragen und weitere Informationen steht bei IT.NRW das Sachgebiet Bautätigkeit unter Tel.-Nr.: 0211 9449-4664, Fax: 0211 9449-4658 oder E-Mail: [email protected] gerne zur Verfügung.

63.50.30 N EildStNRW 9. 12. 2011

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Vertragsunterzeichnungen 224/2011 zum III. Liegenschaftspaket – Erfolg für die Innenentwicklung

Im November 2011 haben Wirtschafts- und Verkehrsminister Harry K. Voigtsberger und DB-Konzernbevollmächtigter Reiner Latsch die Verträge für eine neuerliche Erweiterung des Bahnflächenpools NRW und damit der BEG-Zuständigkeit (BahnflächenEntwicklungsGesell-schaft NRW mbH) in zusätzlichen 35 Kommunen unterschrieben. Das Paket umfasst rund 3,5 Mil-lionen m² Fläche und schließt die Suche nach investitionsbereiten potentiellen Eigentümern für 11 Empfangsgebäude ein. Das Land stellt der BEG zur Finanzierung der Aufklärungs- und Ent-wicklungsarbeit einen Zuschuss in Höhe von 7,6 Millionen Euro zur Verfügung.

Das nordrhein-westfälische Kooperationsmo-dell zwischen Land und Bahn zur Entwicklung nicht betriebsnotwendiger Bahnflächen wurde im Jahr 2002 mit Gründung der BEG auf den Weg gebracht; zunächst mit dem Entwicklungs- und Vermarktungsauftrag für 100 Städte und Gemeinden. Die enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Verwaltungen brachte zügig nach-weisliche Projektfortschritte, so dass bereits drei Jahre später ein zweites Liegenschaftspaket mit weiteren 105 Kommunen aufgelegt wurde und heute 240 Städte und Gemeinden des Landes einschließt.

Die Konzentration auf die Innenentwicklung wird in den BEG-Kommunen auf verschiedenen Wegen gestärkt: Die Kommunen stimmen einer vorrangigen Entwicklung ihrer Flächenpoten-ziale im Innenbereich zu, um von den Entwick-lungs-/Gutachtenkosten zu profitieren, die Land und Bahn investieren. Die realisierten Projekte folgen, wenn möglich, städtebaulichen und in-frastrukturellen Gesamtkonzepten und werden auch der Zielrichtung kompakter Städte gerecht. Die jährlich abgefragte Kommunenzufriedenheit bestätigt den nordrhein-westfälischen Weg mit der BEG als Kommunen-Dienstleisterin, Bera-terin und Interessenvertreterin.

Zu den BEG III-Kommunen zählen die kreisfreien Städte Aachen, Mülheim a.d. Ruhr, Münster, Recklinghausen und Wuppertal sowie 30 kreis-

angehörige Städte Bad Oeynhausen, Borgen-treich, Burbach, Burscheid, Coesfeld, Dahlem, Dörentrup, Dülmen, Erkelenz, Geseke, Greven, Haltern am See, Herford, Herzebrock-Clarholz, Hövelhof, Ibbenbüren, Lienen, Minden, Neu-enkirchen, Nieheim, Oelde, Ostbevern, Pe-tershagen, Siegburg, Steinhagen, Troisdorf, Wa-rendorf, Wermelskirchen, Westerkappeln und Wilnsdorf. Die 11 Empfangsgebäude liegen in Dahlem-Schmidtheim, Dülmen, Goch-Pfalzdorf, Horn-Bad Meinberg, Kleve, Lienen-Kattenvenne, Mülheim-Styrum, Pulheim, Schieder Schwalen-berg, Troisdorf und Windeck-Au Sieg. Nach der Sichtung und Einschätzung des Flächen- und Nutzungspotenzials in den „neuen“ Kommunen wird die BEG die Gespräche mit den kommunal Verantwortlichen aufnehmen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an [email protected]. Ausführliche Informationen zu Aufgaben und Organisation der Bahnflächen-EntwicklungsGesellschaft NRW mbH finden Sie unter http://www.beg-nrw.de

62.51.55 N EildStNRW 9. 12. 2011

Personal und Organisation

Informationsflyer der Fachhoch- 225/2011 schule für öffentliche Verwaltung NRW zu den Bachelor-Studiengängen

Die Stabsstelle Kommunikation/Kooperation, Steuerung und Qualitätsmanagement der Fach-hochschule für öffentliche Verwaltung NRW hat Informationsflyer für die Bachelor-Studiengänge erstellt sowie den allgemeinen Flyer der Fach-hochschule aktualisiert. Alle Flyer stehen auch in digitaler Form zur Verfügung und können auf der Homepage der Fachhochschule für öffent-liche Verwaltung NRW abgerufen werden. Die Flyer zu den einzelnen Studiengängen und der allgemeine Flyer sind auf der Homepage unter Services/Downloads (http://www.fhoev.nrw.de/services.html) zu finden.

11.34.80 N EildStNRW 9. 12. 2011

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Städtebauliche Erforderlichkeit einer Planung

Verweist eine Festsetzung in einem Bebauungs-plan auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Vorausset-zungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der DIN-Vor-schrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies kann auch nachträglich im ergänzenden Verfahren dadurch bewirkt werden, dass die DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird.

Das Interesse an der Erhaltung und Fortentwick-lung gewachsener städtebaulicher Strukturen kann die städtebauliche Erforderlichkeit einer Planung begründen. Diese wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gemeinde private Inte-ressen von Investoren zum Anlass der Planung nimmt.

Je länger die zu erhaltenden städtebaulichen Strukturen gewachsen sind und sich die be-stehenden Verhältnisse verfestigt haben, umso mehr Gewicht kann dem öffentlichen Interesse an deren Sicherung beizumessen sein.

OVG NRW, Urteil vom 18.2.2011 – 7 D 52/10.NE -

Sachverhalt:

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan setzte die Antragsgegnerin ein mit Bürogebäuden bebautes Gebiet in Innenstadtlage als Kerngebiet fest. Sie traf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücks-flächen, die im Wesentlichen dem im Plangebiet vor-handenen baulichen Bestand entsprachen. Ferner wurde, ebenfalls in Anlehnung an den baulichen Bestand, das Maß der Tiefe der Abstandfläche ab-weichend von den landesrechtlichen Vorschriften auf 0,25 der Wandhöhe festgesetzt. In der Begrün-dung des Bebauungsplans führte die Antragsgeg-nerin aus, das Plangebiet solle kerngebietstypi-schen Nutzungen zur Verfügung stehen. Ziel des Bebauungsplans sei die Sicherung des baulichen Bestands, um Planungssicherheit für potenzielle Nutzer zu schaffen. Für den rückwärtigen Bereich eines im Plangebiet gelegenen, in den 1950er Jahren errichteten fünfgeschossigen Bürogebäudes war im mit der strittigen Planung insoweit überplanten Vorgänger-Bebauungsplan eine eingeschossige Be-bauung festgesetzt. Dieser Gebäudeteil hält zum an das Plangebiet grenzenden Grundstück des Antrag-stellers die landesrechtlich vorgegebenen Abstand-

flächen nicht ein. Mit dem Normenkontrollantrag machte der Antragsteller geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich und verletze im Hinblick auf seine durch das bis-herige Planungsrecht und das Abstandflächenrecht geschützten Belange das Abwägungsgebot. Der An-trag hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist un-begründet.

Allerdings wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht ordnungsgemäß verkündet, weil die in der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 Buchstabe a) ent-haltene Verweisung auf die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nicht den rechtsstaatlichen Anforde-rungen an eine solche Verweisung genügte. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich ge-setzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkün-dung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verläss-lich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vor-schrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen An-lagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2010

– 4 BN 21.10 –, BauR 2010, 1889.

Hiervon ausgehend hatte die Antragsgegnerin ur-sprünglich nicht sichergestellt, dass die Planbetrof-fenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dies kann dadurch bewirkt werden, dass die fragliche DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungs-plan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2010

– 4 BN 21.10 –, a. a. O.

Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen

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Derartige Vorkehrungen hatte die Antragsgegnerin zunächst nicht getroffen.

Dieser Mangel ist aber gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. Nach dieser Vorschrift kann ein Be-bauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sie ermöglicht es der Gemeinde, solche nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Mängel zu beheben, die nicht den Kern der Abwä-gungsentscheidung betreffen.

Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, so führt sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bebau-ungsplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist. Nicht die dem Fehler voran-gegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler einen dem Satzungsbeschluss nachfolgenden Verfahrens-abschnitt betrifft. Eines erneuten Gemeinderatsbe-schlusses bedarf es in einem solchen Fall regelmäßig selbst dann nicht, wenn sich die Sach- und Rechts-lage nachträglich geändert hat, denn gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgebend.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2010

– 4 BN 42.09 –, NVwZ 2010, 777, und vom 12.3.2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32.

Von dieser Heilungsmöglichkeit hat die Antrags-gegnerin wirksam Gebrauch gemacht, indem sie den Hinweis in die Bebauungsplanurkunde aufge-nommen hat, dass die DIN 4109 in einem genau be-zeichneten Raum bei ihrem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster eingesehen werden kann, und den Bebauungsplan mit diesem Hinweis erneut im Amtsblatt bekannt gemacht hat. Das ursprüng-liche Unterlassen eines solchen Hinweises betrifft nicht den Inhalt des Satzungsbeschlusses, sondern stellt – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – einen Mangel der Bekanntmachung des Be-bauungsplans dar. Dementsprechend musste auch nur dieser Verfahrensabschnitt wiederholt werden; aus demselben Grund ist die erneute Ausfertigung des Bebauungsplans

– der es im Übrigen wohl nicht einmal bedurft hätte – nicht deswegen fehlerhaft, weil der Hinweis dem Rat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbe-schlusses nicht vorgelegen hat.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26.3.2009

– 8 C 10729/08 –, Info BRS 2009, Nr. 3, 14.

Auch in materieller Hinsicht ist der angegriffene Be-bauungsplan nicht zu beanstanden.

Der Planung fehlt insbesondere nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung.

Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfor-derlich ist, bestimmt sich maß geblich nach der je-weiligen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich

setzt, liegt in ihrem planerischen Er messen. Der Ge-setzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvor-stellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Bau-leitpläne, die einer positi ven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen die nen, für deren Verwirklichung die Planungsinst-rumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen.

Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 NB 15.99 –, BRS 62 Nr. 19,

m. w. N.

Letzteres trifft hier entgegen der Auffassung des An-tragstellers nicht zu. Die vorlie gende Planung dient nicht etwa ausschließlich dazu, mit dem Mittel der Bauleit planung die Interessen des Erwerbers des Grundstücks H. zu fördern. Dass dieser den Wunsch planungsrechtlicher Sicherung des Bestandes an die Antragsgegnerin herangetragen und dadurch die strittige Planung angestoßen haben dürfte, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Gemeinde darf nämlich derartige private Interessen entgegen der Annahme des Antragstellers zum Anlass einer Bau-leitplanung neh men, sofern sie damit eigene städ-tebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindli-chen Bauleitplanung wird – selbstverständlich – auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Entscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist mithin allein, ob die jeweilige Planung – mag sie von pri vater Seite initiiert worden sein oder nicht – in ihrer Ausgestaltung darauf ausge-richtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen.

Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteile vom 22.6.1998 – 7a D 108/96.NE –, BauR 1998, 1198, vom 24.11.1999 – 7a D 160/98.NE –, ju ris, und vom 10.3.2010 – 7 D 96/09.NE und 7 D 104/09.NE –, BauR 2010, 1730; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 17.3.2005 – 2 K 122/02 –, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.6.1996 - 8 S 487/96 –, BRS 58 Nr. 19.

Nichts anderes ist hier geschehen. Mit dem Bebau-ungsplan hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel ver folgt, das Plangebiet kerngebietstypischen Nutzungen zuzu führen und an einem als attraktiv bewerteten Innenstadtstandort insbesondere zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung anzusiedeln; zur Erreichung dieser Ziele sollte „den für den Wirtschaftsstandort U. wichtigen Nutzern Planungs- und Bestandssicher-heit“ eingeräumt werden. Die für das Plangebiet typische städtebauliche Ausprägung der Bebauung sollte erhalten werden. Diese ohne weiteres nach-vollziehbaren Erwägungen sind entgegen der An-nahme des Antragstellers städtebaulicher Natur. Ins-besondere das mit ihnen angesprochene Interesse

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an der Erhaltung und Fortentwicklung gewachsener städtebaulicher Strukturen stellt einen gewichtigen städtebaulichen Belang gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 und 5 BauGB dar,

vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, Rdnrn. 60 und 62,

der durch die Gewährung von „Bestandssicherheit“ gestärkt wird bzw. gestärkt werden kann.

Darüber hinaus dient die Planung mit der Bereitstel-lung eines den wirtschaftlichen Bedürfnissen ent-sprechenden Flächenangebots den Belangen der Wirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB.

Auch im Hinblick auf die teilweise Aufhebung des Vorgänger-Bebauungsplans fehlt der strittigen Pla-nung nicht die städtebauliche Erforderlichkeit. Die vom Antragsteller angeführte Möglichkeit einer städ-tebaulichen Fehlentwicklung an der Schnittstelle des verbleibenden Geltungsbereichs dieses Bebauungs-plans mit demjenigen des angegriffenen Bebau-ungsplans,

vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Urteil vom 4.11.2002 – 7a D 141/00.NE –, juris,

wird durch die strittige Planung schon deswegen nicht eröffnet, weil sie eine bereits bestehende städtebauliche Situation lediglich absichert und sich hieraus für die städtebauliche Entwicklung im verbleibenden Geltungsbereich des Vorgänger-Be-bauungsplans keine nicht berücksichtigten Folge-wirkungen ergeben. Dass damit auch kein städte-baulicher Missstand zementiert wird, folgt aus unten folgenden Ausführungen.

Die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und im Sinne von § 9 Abs. 1 BauGB eben-falls durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.

Insbesondere hinsichtlich der den rückwärtigen Be-reich des Grundstücks H. betreffenden Maßfestset-zungen folgt die städtebauliche Rechtfertigung im Wesentlichen aus denselben Gründen, aus denen sich auch die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung insgesamt ergibt. Namentlich die sich an den Maßen des hinteren Baukörpers auf diesem Grundstück orientierenden Festsetzungen zur Höhe und maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse zeichnen – was auch der Antragsteller nicht be-streitet – weitestgehend den in dem genannten Be-reich vorhandenen Bestand nach. Sie sind dement-sprechend zur Gewährung von „Bestandssicherheit“ und damit zur Verfolgung der oben genannten Plan-ziele vernünftigerweise geboten. An diesen offen-sichtlichen Zusammenhängen geht der Einwand des Antragstellers vorbei, die Antragsgegnerin habe aus der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse im rück-wärtigen Bereich des genannten Grundstücks im Sinne eines Zirkelschlusses auf ihre Erforderlichkeit geschlossen. Der Antragsteller reißt die auf den Fall einer Bebauung mit Flachdach und Staffelgeschoss bezogenen Erwägungen in der Planbegründung aus dem Kontext. Die festgesetzte Zahl der Vollge-schosse wird unmissverständlich damit begründet, dass sie „dem Bestand“ bzw. „der Bestandssitu-ation“ entspreche (vgl. S. 6, 3. und 4. Absatz der

Planbegründung). Dass die Maßfestsetzungen auch Modifizierungen und begrenzte Erweiterungen des vorhandenen Baukörpers ermöglichen, widerspricht den genannten Planzielen entgegen der in der münd-lichen Verhandlung geäußerten Auffassung des An-tragstellers nicht. Wie ausgeführt, sollte die typische städtebauliche Ausprägung des Plangebiets erhalten werden; diese wird durch die mit der Planung er-möglichte, verhältnismäßig geringfügige Verdichtung nicht in Frage gestellt.

Die textliche Festsetzung Nr. 7 zum Maß der Tiefe der Abstandfläche ist durch § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB le-gitimiert. Nach dieser Vorschrift kann der Plangeber auch eine vom Bauordnungsrecht „abweichende“ Tiefe der Abstandfläche festsetzen. Dies schließt auch die Befugnis ein, geringere Tiefen der Abstand-fläche festzusetzen als nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehen. Allerdings bedarf es hierfür einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2009

- 7 D 124/08.NE –, juris, m. w. N.

Diese ergibt sich wiederum aus dem oben ge-nannten Planziel, die für das Plangebiet typische städtebauliche Ausprägung der Bebauung beizube-halten. Denn ohne die besagte Festsetzung zum Maß der Tiefe der Abstandfläche würde die rückwärtige Bebauung des Grundstücks H. angesichts der Höhe des Baukörpers gegen die abstandflächenrechtliche Vorschrift des § 6 BauO NRW (vgl. Abs. 4 Satz 1 und 6 Nr. 1, 1. Spiegelstrich, und Abs. 5, 1. Spiegelstrich) verstoßen. Dass es sich bei diesem – wie ausgeführt, städtebaulich legitimen – Ziel der Bestandssicherung um die „gewollte städtebauliche Ordnungsvorstel-lung“ der Antragsgegnerin handelt, unterliegt ent-gegen den vom Antragsteller geäußerten Bedenken keinerlei Zweifeln und wird in der Planbegründung ausdrücklich festgestellt.

Der strittige Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Ab-wägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31.

Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen insbesondere dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rah-mens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzu-gung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Rat der Antragsgegnerin die der Planung widerstreitenden Belange des Antragstellers abwägungsfehlerfrei

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zugunsten der mit ihr verfolgten städtebaulichen Belange zurückgestellt. Der Rat musste dem Inte-resse des Antragstellers an der Beibehaltung der diesbezüglichen Festsetzungen des Vorgänger-Be-bauungsplans und der Einhaltung der landesrecht-lichen Regelabstandflächen kein durchschlagendes Gewicht beimessen.

Die Ausgangsüberlegung des Rates, die Festset-zungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans bewirkten in dem fraglichen Bereich für den Antrag-steller keine spürbare Verschlechterung gegenüber der heutigen tatsächlichen Situation, trifft zu. Wie in dem Beschluss, die Stellungnahme des Antragstel-lers nicht zu berücksichtigen, zu Recht ausgeführt worden ist, ist durch die festgesetzten, dem Bestand entsprechenden Trauf- und Firsthöhen sowie dem durch Perlschnur bestimmten Rücksprung von ca. 3,5 m gewährleistet, dass auch für den Fall einer Be-bauung mit Staffelgeschoss und Flachdach keine zu-sätzlichen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft entstehen können. Nennenswerte Erweiterungen des Bestands sind nur an der östlichen Gebäude-seite möglich und für die westlich an das Plangebiet grenzenden Grundstücke mit keinerlei Belastungen verbunden. Die nicht näher konkretisierte Behaup-tung des Antragstellers in seiner während der Of-fenlage eingegangenen Stellungnahme, die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung würde die Situation hinsichtlich der Belichtung und Belüftung des Grundstücks C. erheblich verschlechtern, ist bei dieser Sachlage nicht nachzuvollziehen.

Das hiernach verbleibende Interesse des Antragstel-lers an der Vermeidung einer planungsrechtlichen Verfestigung des bislang nur bestandsgeschützten, aber dem materiellen Bauplanungs- und Bauord-nungsrecht widersprechenden Zustands hat der Rat entgegen der Darstellung des Antragstellers bei seiner Abwägung berücksichtigt und insbesondere dazu ausgeführt, erhebliche städtebauliche Miss-stände seien mit der planungsrechtlichen Sicherung der über Jahrzehnte bestehenden städtebaulichen Si-tuation nicht verbunden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Rat die Zurückstellung dieses Interesses des Antragstellers maßgeblich auf die beträchtliche Dauer des Bestehens des rückwärtigen Anbaus an das Haus H. gestützt hat. Die – wie ausgeführt – mit der Planung u. a. verfolgten Belange der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile knüpfen an die vorhandenen städtebaulichen Strukturen an.

Vgl. Krautzberger, a. a. O., Rdnr. 60.

Sie sind dementsprechend umso schwerwiegender, je mehr diese Strukturen gewachsen sind und je länger sich die bestehenden Verhältnisse verfestigt haben. Bei einer Anfang der 50er Jahre des vergan-genen Jahrhunderts entstandenen Bebauung ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Rat der An-tragsgegnerin insoweit von einem „sehr langen Zeit-raum“ ausgegangen ist. Besonderes Gewicht kam dem städtebaulichen Interesse am Erhalt und an der Sicherung der kerngebietstypischen Prägung des Plangebiets in der der Planung zugrunde liegenden aktuellen Situation zu, weil die mangelnde planungs-rechtliche Sicherung des Bestandes zu entspre-chenden Nachfragen auf Interessentenseite geführt hatte. Es bestand daher die begründete Sorge, dass

potenzielle Nutzer der Immobilien im Plangebiet von der Aufnahme kerngebietstypischer Nutzungen ab-gehalten und so das Ziel der Antragsgegnerin, zent-rale Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung an diesem Standort anzusiedeln, vereitelt oder zumin-dest beeinträchtigt werden könnte.

Demgegenüber erscheint das Interesse der Nach-barschaft des Plangebiets, namentlich des Antrag-stellers, an der Vermeidung einer über den bloßen Bestandsschutz hinaus gehenden Bestandssiche-rung angesichts der über lange Zeit gewachsenen städtebaulichen Strukturen relativ gering. Dass die bestehende Situation im Plangebiet im Hinblick auf die Nachbarbebauung an der Straße C. entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin einen städ-tebaulich nicht vertretbaren Missstand darstellte, ist in Würdigung des in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Karten- und Fotomaterials nicht ersicht-lich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die rück-wärtige Bebauung des Grundstücks H. die Nutzung des Grundstücks des Antragstellers unzumutbar be-einträchtigte. Zwar reicht diese Bebauung auf etwa 5,5 m an die rückwärtige Grenze des Grundstücks des Antragstellers heran, das dort straßenseitig er-richtete Haus ist jedoch rund 30,5 m von dem rück-wärtigen Gebäude im Plangebiet entfernt. Aufgrund der beträchtlichen Tiefe des Grundstücks C. musste der Rat der Antragsgegnerin nicht zugrunde legen, dass dessen Belichtung und Belüftung (gerade) durch den rückwärtigen Anbau des Hauses H. un-zumutbar eingeschränkt wird. Aber auch im Hinblick auf die im rückwärtigen Bereich des Grundstücks C. nach Maßgabe des Vorgänger-Bebauungsplans mögliche eingeschossige Bebauung durften die planbedingten Beeinträchtigungen für hinnehmbar gehalten werden. Eine andere Beurteilung geboten insbesondere nicht die vom Antragsteller während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Ein-wendungen. In dieser Stellungnahme hatte der An-tragsteller Beeinträchtigungen des Lichteinfalls bzw. der Belüftung lediglich pauschal angeführt, jedoch – wie im Übrigen auch im vorliegenden Normenkont-rollverfahren – keinerlei substantiierte Ausführungen zur Intensität dieser Beeinträchtigungen gemacht. Bei dieser Sachlage ist die Erwägung des Rates, Be-einträchtigungen hinsichtlich der Belichtung und Be-lüftung des Grundstücks C. seien – wenn überhaupt – maßgeblich (auch) auf die erst nach Errichtung des genannten Anbaus erfolgte bauliche Nachver-dichtung im Bereich der Straße C. zurückzuführen, nachvollziehbar und tragfähig, denn insoweit können diese Beeinträchtigungen nicht der Bebauung im Plangebiet zugeordnet werden. Entgegen der Be-hauptung des Antragstellers geht die Argumentation der Antragsgegnerin insoweit nicht von einem fal-schen Sachverhalt aus. Der von dem Antragsteller selbst angeregte Vergleich der im Vorgänger-Be-bauungsplan eingezeichneten mit der heutigen Be-bauung belegt, dass südlich des Grundstücks C., namentlich auf den unmittelbar angrenzenden Nach-bargrundstücken, nach 1964 eine massive Nachver-dichtung stattgefunden hat, die die Belichtung und Belüftung jenes Grundstücks nachteilig beeinflusst haben mag. Der hiernach allenfalls verbleibende Bei-trag der Planung zu derartigen Beeinträchtigungen wiegt vergleichsweise gering und ist schon im Hin-

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blick auf das mit Maßnahmen der Innenentwicklung regelmäßig – und so auch hier – einhergehende Ziel eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) hinzunehmen.

Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, sei angemerkt, dass das Gewicht der Belange des An-tragstellers zusätzlich dadurch relativiert wird, dass er seine Miteigentumsanteile an dem Grundstück C. erst in den Jahren 1997, 2001 und 2004 erworben hat. Zu dieser Zeit war die rückwärtige Bebauung des Plangebiets seit Jahrzehnten vorhanden und die gegenwärtige Belichtungs- und Belüftungssituation bereits gegeben. Die damit verbundenen Nachteile hat der Antragsteller mithin – wie er selbst einräumt – in Kauf genommen bzw. geduldet. Dem Antrag-steller ist zuzugeben, dass es gleichwohl Beeinträch-tigungen geben mag. Jedoch hat er mit dem Erwerb zumindest zum Ausdruck gebracht, dass er die ge-gebenen Beeinträchtigungen auf nicht absehbare Zeit für hinnehmbar hielt. Vor diesem Hintergrund erscheint die eventuell von ihm gehegte, indes durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte gestützte Hoff-nung auf eine – sich in keiner Weise abzeichnende – Veränderung der Bestandssituation, etwa durch Rückbau oder Untergang des rückwärtigen Anbaus im Plangebiet, nur eingeschränkt schutzwürdig.

Der angegriffene Bebauungsplan ist auch nicht im Hinblick auf die mit ihm verbundene Teilaufhebung des Vorgänger-Bebauungsplans abwägungsfehler-haft. Diese Teilaufhebung war zur Verfolgung der mit der strittigen Planung verfolgten städtebaulichen Ziele aus den vorstehenden Gründen unumgänglich. Die durch den Vorgänger-Bebauungsplan geschützten Belange der Nachbarschaft zum Plangebiet durfte der Rat gegenüber diesen Zielen – wie ausgeführt – zurückstellen. Die Aufgabe des ursprünglichen – aus der Begründung des Vorgänger-Bebauungsplans im Einzelnen kaum hervorgehenden – Plankonzepts für das Plangebiet hat der Rat im Übrigen in nicht zu beanstandender Weise damit begründet, dass keine realistische Aussicht auf Verwirklichung einer ein-geschossigen Bebauung im rückwärtigen Bereich der betroffenen Grundstücke mehr bestanden habe.

Diese Annahme der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung des Antragstellers gleichermaßen nachvollziehbar wie die Feststellung, dass auch die vom Antragsteller für den genannten Bereich angeregte „Herabstaffelung“ der Geschosse oder terrassierte Bebauung keine Aussicht auf Realisie-rung gehabt hätte. Diese Prognosen rechtfertigen sich schon aus der Dauer des Zeitraums, während dessen die fünfgeschossige rückwärtige Bebauung im Plangebiet bereits besteht. Dementsprechend einleuchtend sind die Ausführungen in der Planbe-gründung, dass die Instandhaltung des Bestandes wirtschaftlich deutlich attraktiver sein dürfte als ein Abriss und eine anschließende geringere bauliche Nutzung der Grundstücke.

In dem Eingriff in das das Mischgebiet an der Straße C. einschließende Gesamtgefüge des Vorgänger-Bebauungsplans liegt auch kein städtebaulicher Missgriff. Das festgesetzte Nebeneinander von Kerngebiet und Mischgebiet im Bereich H./C. wird durch die strittige Planung nicht berührt. Dass die Änderung der den rückwärtigen Bereich der Grund-stücke H. und I. betreffenden Festsetzungen keine städtebaulichen Missstände bzw. unzumutbaren Be-einträchtigungen für die Nachbarschaft im Mischge-biet absichert, hat der Rat – wie dargelegt – fehlerfrei seiner Abwägung zugrunde gelegt. Weitergehender Ausführungen hierzu bedurfte es, anders als der An-tragsteller meint, auch unter dem Aspekt der Teilauf-hebung der ursprünglichen Planung nicht.

Soweit schließlich im Entwurf der Planbegründung übersehen worden sein mag, dass zum Mischgebiet hin nicht die im Kerngebiet maßgeblichen Regelab-standflächen nach der BauO NRW einschlägig sind, ist dies entgegen der Annahme des Antragstellers für die Abwägungsgerechtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans ohne Belang. Für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB – ausschließlich – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Fassung des Satzungsbeschlusses maßgebend. In diesem Zeitpunkt hatte der Rat jedoch ausweislich der end-gültigen Planbegründung die zutreffenden Regelab-standflächen zugrunde gelegt.

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Der Eildienst erscheint zehn Mal pro Jahr im Selbstverlag des Städtetages Nordrhein-Westfalen, Gereonstraße 18 – 32, 50670 Köln, Ruf 0221/3771-0, Telefax 0221/3771204, Internet: http://www.staedtetag-nrw.de, eMail: [email protected],

Die Beiträge enthalten nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers. Geschäftsführendes Vorstandsmitglied: Dr. Stephan Articus · Pressesprecher: Volker Bästlein

Redaktion: Dorothea Kesberger (verantwortlich) · Satzherstellung: Klaussner Medien Service GmbH, Köln

NRW-Kaleidoskop

Jedes sechste Kind unter drei Jahren in Nord-rhein-Westfalen ist in Kinderbetreuung. Anfang März 2011 besuchten in Nordrhein-Westfalen 70 800 Kinder unter drei Jahren ein mit öffent-lichen Mitteln gefördertes Angebot der Kinder-tagesbetreuung – und damit 12,9 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Die Betreuungsquote der unter Dreijährigen stieg binnen Jahresfrist von 14,0 Prozent auf 15,9 Prozent. Regional variierten 2011 die Anteile der betreuten Kinder an der Ge-samtzahl der Kinder unter drei Jahren zwischen 9,2 Prozent (Rhein-Erft-Kreis) und 25,1 Prozent (Stadt Münster). Erfasst wurden in der vorlie-genden Statistik nur die mit öffentlichen Mit-teln geförderten Tagespflegeverhältnisse. Rein private Angebote wurden nicht berücksichtigt. (Quelle: IT.NRW)

Der Landschaftspark Duisburg, der Gasometer in Oberhausen, die Zeche Zollern und Kokerei Hansa in Dortmund sowie der Schleusenpark in Waltrop, aber auch weniger bekannte Industrie-denkmäler sollen Welterbe werden. Unter dem Titel „Zollverein und die industrielle Kulturland-schaft Ruhrgebiet“ schlägt die Dortmunder Stif-tung Industriedenkmalpflege und Geschichts-kultur die ehemaligen Industrieanlagen im Rahmen eines Erweiterungsantrages für das UNESCO-Welterbe vor. Die Zeche Zollverein in Essen zählt bereits seit 2001 zum Welterbe.Über ein Jahr lang hat die Stiftung mit Fachleuten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Denkmalpflege und Verwaltung das Welterbepotenzial im Ruhrge-biet erforscht. Das Ergebnis ist als Vorschlag im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens des Landes NRW zur Fortschreibung der deut-schen Anmeldeliste für das UNESCO-Welterbe eingereicht. Die getroffene Objektauswahl hat einen explizit vorläufigen Charakter. Nach An-sicht der Expertenrunde zeichnet sich das Ruhr-gebiet durch Stätten von außergewöhnlichen universellen Wert aus, die „in weltweit einzig-artiger Dichte und Ausdehnung die Verände-rung einer Landschaft und die Entwicklung der Technik-, Industrie-, Sozial- und Stadtgeschichte von der Mitte des 19. bis weit in das 20. Jahrhun-dert hinein“ dokumentieren. Infos unter: www.industriedenkmal-stiftung.de

Die nordrhein-westfälischen Industriebetriebe (Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und

Gewinnung von Steinen und Erden) investierten im Jahr 2010 rund 8 Milliarden Euro. Dies waren 774 Millionen Euro oder 8,8 Prozent weniger als im Jahr 2009. Zum Vergleich: Der Rückgang zwi-schen 2008 und 2009 betrug – 22,7 Prozent. Der weitaus größte Teil der Investitionen entfiel auf Maschinen und maschinelle Anlagen. Die Inves-titionssumme für diese Ausrüstungsgüter ging gegenüber dem Vorjahr um 7,1 Prozent auf 7,25 Milliarden Euro zurück. Stärker rückläufig zeigten sich die Investitionen in Immobilien. In bebaute Grundstücke wurden 712 Millionen Euro (– 21,4 Prozent) und in unbebaute Grundstücke 37 Mil-lionen Euro (– 38,7 Prozent) investiert. Zusätzlich zu diesen Investitionen wurden 585 Millionen Euro (– 3,9 Prozent) für gemietete und gepach-tete Sachanlagen aufgewendet. Ergebnisse für kreisfreie Städte und Kreise unter www.it.nrw.de/presse/pressemitteilungen/2010/pdf/226_11.pdf. (Quelle: IT.NRW)

Übrigens …

... Noch nie haben in Nordrhein-Westfalen so viele junge Menschen ein Studium aufgenommen wie im gerade begonnenen Wintersemester 2011/12. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt anhand erster vorläufiger Ergebnisse mitteilt, meldeten die Hochschulen des Landes für das aktuelle Wintersemester erstmalig über 100 000 Studien-anfänger (103 200), das sind 22,3 Prozent mehr Neueinschreibungen als im Wintersemester 2010/11. Die Gesamtzahl der Studierenden stieg um 11 Prozent auf 586 700. An den Universitäten erhöhte sich die Zahl der Studienanfänger ge-genüber dem vorangegangenen Wintersemester um 19,2 Prozent und an den Fachhochschulen des Landes um 28,8 Prozent. Die Statistiker weisen darauf hin, dass die endgültigen von den vorläufigen Zahlen abweichen können und in den vorgenannten Ergebnissen Nebenhörer nicht berücksichtigt sind. Würden Haupt- und Neben-hörer zusammengefasst werden – wie dies das Statistische Bundesamt zu tun pflegt –, ergäben sich für Nordrhein-Westfalen folgende Fallzahlen für das Wintersemester 2011/12: 595 200 Studie-rende (+11,2 Prozent) und 103 700 Studienan-fänger (+22,4 Prozent). (Quelle: IT.NRW)

Ende des Jahrgangs 2011

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Der Städtetag Nordrhein-Westfalen ist die Stimmeder Städte im größten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland. In ihm haben sich 40 Städte – 23 kreisfreie und 17 kreisangehörige – mit neun Millionen Einwohnern zusammengeschlossen. Der kommunale Spitzenverband repräsentiert damit knapp die Hälfte der Bevölkerung des Landes.

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