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INFORMATIONSDIENST FÜR DAS BAYERISCHE BAUGEWERBE ELEKTRONISCHE LOHNSTEUERKARTE (ELSTAM) – INFORMATION DER FINANZVERWALTUNG ZUM JAHRESBEGINN 2014 S. 12 LBB FORDERT MINDEST- BERUFSQUALIFIKATION FÜR AUSÜBUNG ZULASSUNGSFREIER BAUHANDWERKE S. 4 KOALITIONSVERTRAG FÜR DIE 18. LEGISLATUR- PERIODE S. 14 HOCHSCHULPREIS DES BAYERISCHEN BAUGEWERBES 2014 S. 22 B 4890 E 2 0 1 4 BEILAGE: Unternehmerbeilage Steuerpraxis 157 1

INFORMATIONSDIENST FÜR DAS BAYERISCHE BAUGEWERBE 1 · Kaum Nachwuchs, sinkende Qualität und eine Häufung von Schäden – die Bilanz nach 10 Jahren fehlender Meisterpflicht im

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Page 1: INFORMATIONSDIENST FÜR DAS BAYERISCHE BAUGEWERBE 1 · Kaum Nachwuchs, sinkende Qualität und eine Häufung von Schäden – die Bilanz nach 10 Jahren fehlender Meisterpflicht im

INFORMATIONSDIENST FÜR DAS BAYERISCHE BAUGEWERBE

ELEKTRONISCHE LOHNSTEUERKARTE (ELSTAM) –INFORMATION DER FINANZVERWALTUNG ZUM JAHRESBEGINN 2014

S. 12

LBB FORDERT MINDEST-BERUFSQUALIFIKATIONFÜR AUSÜBUNG ZULASSUNGSFREIERBAUHANDWERKE

S. 4

KOALITIONSVERTRAGFÜR DIE 18. LEGISLATUR-PERIODE

S. 14

HOCHSCHULPREIS DES BAYERISCHENBAUGEWERBES 2014

S. 22

B 4890 E

2014

BEILAGE:• Unternehmerbeilage

Steuerpraxis 157

1

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STANDPUNKT

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

das bayerische Baugewerbe hat im zweiten Halbjahr mächtig Gas gegeben – dieZahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung bis einschließlich Oktober beweisen dieseindrucksvoll mit einem Umsatzplus im Vergleich zum Vorjahr von schon fast einemProzent. Die günstigen Witterungsverhältnisse bis zum Jahresende sollten es ermöglicht haben, dass das schwache erste Halbjahr nicht nur wettgemacht wird,sondern dass für das gesamte Jahr 2013 ein Umsatzplus von fast 2 % erreicht wird.Auch die Vorzeichen für 2014 sind durchaus positiv. Die historisch niedrigen Zinsensollten weiterhin dafür sorgen, dass Investoren auf der Suche nach attraktiven Anlagen in „Betongold“ flüchten und der Wohnungsbau weiter Fahrt aufnimmt.Leider kann von der zu erwartenden positiven Umsatzentwicklung nicht auf eineebenso positive Entwicklung der Erträge der Bauunternehmen geschlossen werden.Gestiegene technische Anforderungen, sei es im energetischen Bereich oder beimSchallschutz, und zusätzliche bürokratische Belastungen, wie z. B. durch die neuenabfallrechtlichen Vorschriften, verteuern das Bauen – die Mehrkosten sind amMarkt nur sehr bedingt durchsetzbar.

Dem Wirtschaftsbau dürfte im Jahr 2014 das von allen Wirtschaftsforschungs -instituten für Deutschland vorausgesagte Wirtschaftswachstum gut tun. Auch wenndie Wachstumszahlen jüngst nach unten korrigiert wurden, ist im Wirtschaftsbauein kleines Plus im Vergleich zum Vorjahr realistisch.

Für den öffentlichen Bau prognostizieren einzelne Wirtschaftsforschungsinstituteeinen zweistelligen Zuwachs bei den Investitionen. Aufgrund der Tatsache, dassdie Infrastruktur in Deutschland seit Jahren auf Verschleiß gefahren wird, wäre dieseine längst überfällige Entwicklung. Leider zeigt die Erfahrung, dass schon auf-grund des in vielen Bundesländern nur sehr beschränkt vorhandenen Baurechts deröffentliche Bau recht träge reagiert und damit frühestens im zweiten Halbjahr spürbar anspringen dürfte. Trotzdem ist zu erwarten, dass sich die Situation fürdie im Infrastrukturbereich tätigen Bauunternehmen in diesem Jahr aufhellt.

Hauptsorge der Betriebe ist und bleibt der Mangel an qualifizierten Arbeitskräften.Ob die volle Freizügigkeit für Bulgaren und Rumänen hier Erleichterung bringt,bleibt abzuwarten. Aktuell behelfen sich – auch kleine und mittlere Betriebe – zunehmend durch den Einsatz von Subunternehmern und – soweit zulässig – Leiharbeitnehmern. Die hierbei zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen,insbesondere die Haftungstatbestände überfordern viele Betriebe. Umso wichtigerist es daher, dass es uns auf europäischer Ebene zu gelingen scheint, eine in denvergangenen Monaten diskutierte Verschärfung der Generalunternehmerhaftungzu verhindern. Auf nationaler Ebene werden wir uns weiter dafür einsetzen, dassdie Haftungstatbestände auch in der praktischen Handhabung vereinheitlicht werden und die Unternehmen bei ordnungsgemäßer Auswahl der eingesetztenSubunternehmer keinen Haftungsrisiken ausgesetzt sind.

IhrAndreas Demharter

2 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

STANDPUNKT

Informationsdienst für das Bayerische Baugewerbe: BLICKPUNKT BAU ist der Informationsdienst für die Mitgliedsbetriebe der im Landesverband Bayerischer Bauinnungen zusammengeschlossenen Innungen.

Der Landesverband Bayerischer Bauinnungen im Internet: www.lbb-bayern.de

Die Bezugsgebühr ist im Mitgliederpreis enthalten.

Herausgeber: Service- und Verlagsgesellschaft des Bayerischen Baugewerbes m.b.H.Bavariaring 3180336 München,Telefon 0 89/76 79 -119Telefax 0 89/76 79 -154

Verantwortlich für den Inhalt:RA Andreas DemharterBavariaring 3180336 München

Anzeigen: Andreas BüschlerBavariaring 3180336 München

Realisation: Grafisches Konzept: Artkrise kommunikation]s[designRosenthaler Straße 2410119 Berlinwww.artkrise.de

Satzerstellung: Satzstudio RößlerAindlinger Straße 386167 Augsburgwww.satzstudio-roessler.de

Druck: Druck +VerlagErnst Vögel GmbHKalvarienbergstraße 2293491 Stamsriedwww.verlag-voegel.de

Erscheinungsweise: 11 x im JahrDie Ausgaben 07/2014 und 08/2014werden zusammengefasst.

Nachdruck auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Verlages und unter Quellenangabe gestattet.

Titelseite: Bilder: Quelle ZDB und fotolia, eigene

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INHALTSVERZEICHNIS

3BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

AKTUELLES

4 ..... LBB fordert Mindest-berufsqualifikation für Ausübungzulassungsfreier Bauhandwerke

RECHT

6 ..... Anhebung der EU-Schwellenwerte ab01.01.2014

6 ..... Aus unserer Arbeit: Heute Zuschlag – Übermorgen Baubeginn!

7 ..... Fehlerhafte Umplanung des Nachunternehmers − Auftragnehmer haftet

8 ..... Überarbeitung des Standard -leistungsbuchs STLB-Bau

9 ..... Unklare Ausschreibung – Auftragnehmer ist nicht zur Aufklärung verpflichtet

STEUERN

10... Steuerbonus für Handwerker leistungen – Wenn keine Einkommensteuer festgesetzt ist, gibt es keine Steuervergünstigung (FG)

10... Steuerliche Aufbewahrungsfristen

11... Umkehr der Steuerschuldnerschaftnach § 13 b UStG – Urteil des Bundesfinanzhofs (BfH):Bauträger nicht Steuerschuldner

12... Elektronische Lohnsteuerkarte(ELStAM) – Information der Finanzverwaltung zum Jahresbeginn 2014

TARIF- UND SOZIALPOLITIK

13... Ausschlussfristen in der Schlecht-wetterperiode 2013/2014

13... Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren in der Fassung vom 03.12.2013

14... Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode

WIRTSCHAFT

15... Gute Vorzeichen für die Bauwirtschaft

16... Steuerliche Betriebsprüfung –Richtsätze für das Bauhandwerkfür das Kalenderjahr 2012

17... Baukonjunkturmeter Dezember 2013

18... Steuertermine/Sozial-versicherungsbeitragstermine Januar bis März 2014

TECHNIK

19... Neue Bauregelliste 2013/2 veröffentlicht

19... Neuregelungen der Absturz-höhen auf Baustellen

20... Branchenlösung „Gefahrstoffkommunikation in derLieferkette am Bau“ (GefKomm)

BERUFSBILDUNG

22... Hochschulpreis des BayerischenBaugewerbes 2014

22... Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks 2013Alexander Göck ist Landessiegerim Straßenbauerhandwerk

FACHGRUPPEN

23... ATV DIN 18 326: Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen

24... Neues FGSV-Merkblatt zu wasserdurchlässgen Befestigungenvon Verkehrsflächen

24... Transport von schüttbaren Gütern:Kostensätze GütertransportStraße, Ausgabe 2013

25... Flyer „Solaranlagen gut gestalten“

26... Neue Arbeitszeit-Richtwerte im Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk: Teil 2 Großformate

WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG

27... Die wirtschaftliche Entwicklungdes Baugewerbes in Bayern im Jahr 2013im Vergleich zum Vorjahr

INHALTSVERZEICHNIS

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AKTUELLES

4 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

LBB fordert Mindestberufsqualifikation für Ausübung zulassungsfreier Bauhandwerke

Der LBB fordert mit einem neuen politischen SCHWERPUNKTTHEMA die Ein -führung europarechtskonformer Mindestberufsqualifikationen für die Ausübungzulassungsfreier Bauhandwerke und die Verteidigung des deutschen Meister-briefs und der Zulassungspflicht für die Bau- und Ausbauvollhandwerke.

Worum geht es?

Kaum Nachwuchs, sinkende Qualität undeine Häufung von Schäden – die Bilanznach 10 Jahren fehlender Meisterpflichtim Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-,Estrichleger- und Betonsteinhandwerk istverheerend. Die Abschaffung der Zulas-sungspflicht für die Gewerbeausübung inden betroffenen Bauhandwerken im Jahr2004 war eine schwere politische Fehl-entscheidung zulasten des Handwerksund der Verbraucher.

Dies stellten der Zentralverband desDeutschen Baugewerbes (ZDB) und dieIndustriegewerkschaft Bauen-Agrar-Um-welt (IG BAU) Anfang November 2013 ineiner gemeinsamen Verlautbarung nachbald zehn Jahren Erfahrung mit der No-velle der Handwerksordnung (HwO) fest.

So ist, wie eine Studie im Auftrag desZDB aus dem vergangenen Jahr zeigt, im Fliesenlegerhandwerk die Qualitätdrastisch gesunken. Die Ausbildungsleis-tung ist in den von der Abschaffung derMeisterpflicht betroffenen Handwerkeneingebrochen.

In Bayern sank etwa die Zahl der Lehr-linge im Estrichlegerhandwerk von 61 imJahr 2005 auf 33 in 2012 und im Fliesen-legerhandwerk von 518 (2005) auf 457(2012), obwohl sich die konjunkturelle Situation in diesem Zeitraum deutlich verbesserte und der Fachkräftebedarfstark angestiegen ist.

Nicht nur die Ausbildungsleistung, auchdie Zahl der Meisterprüfungen ging stark zurück. Vor der Abschaffung derMeisterpflicht im Jahr 2004 lag die Zahlder bestandenen Meisterprüfungen imFliesenlegerhandwerk in Deutschlandkonstant bei etwa 550 pro Jahr, mittler-weile sind es weniger als 100 Meister -prüfungen, mithin ein Rückgang um 80 %.Im Estrichleger- und Betonsteinhandwerk

ist die Entwicklung ähnlich. Langfristigwerden durch diese Entwicklung qualifi-zierte Mitarbeiter und Meister fehlen, dieeine praxisorientierte Ausbildung ver -mitteln können.

Gleichzeitig hat sich die Zahl der Fliesen-legerbetriebe seit In-Kraft-Treten derHwO-Novelle mehr als verfünffacht.Waren im Jahr 2004 in Deutschland etwa 12.000 Fliesenlegerbetriebe in dieHandwerksrollen eingetragen, waren esam 31. Dezember 2012 über 68.000; darunter 18.500 Betriebe, deren Inhaberaus den mittel- und osteuropäischenStaaten kommen. Die Mehrzahl der neueingetragenen Handwerker sind sog. 1-Mann-Unternehmen.

Der Markt wird beherrscht von ei-nem gnadenlosen Unterbietungswettlauf.Selbst florierende Fachunternehmensahen sich gezwungen, langjährige Mit-arbeiter zu entlassen. Diesen blieb nurder Weg sich – meist als Ein-Mann- Unternehmen – selbstständig zu machen,nicht selten als Scheinselbstständige. Alssolche haben sie keinen Anspruch aufden Tariflohn und auf Altersrente. DieKonkurrenz mit wenig oder gar nicht qualifizierten Anbietern drückte ihr Ein-kommen stetig weiter nach unten.

Kaum einer der mittlerweile zuEinzelunter nehmern geschrumpften Be-triebe bildet noch aus. Die Qualität derArbeit ist in Verruf geraten ist. Kundenmüssen mit gravierenden Mängeln rech-nen, die Schäden in Höhe von mehrerenTausend Euro nach sich ziehen.

Gleichzeitig greift die Europäische Kom-mission in immer kürzeren Abständen dendeutschen Meisterbrief an. Im Oktober2013 kündigte sie an, den Zugang zu re-glementierten Berufen anhand der Krite-rien „Nichtdiskriminierung, Berechtigungund Verhältnismäßigkeit“ auf den Prüf-stand zu stellen.

AKTUELLES

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5BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

Was wollen wir erreichen?

Der Wegfall der Meisterpflicht (Zulas-sungspflicht) hat in eine Sackgasse ge-führt. Ohne geregelte Marktbedingungengibt es keinen fairen Wettbewerb imHandwerk. Ohne fairen Wettbewerbhaben meistergeführte Fachbetriebe keineChance. Ohne Handwerksmeister wirdnicht ausgebildet. Ohne Fachhandwerkergibt es keine gute Qualität am Bau.

Damit die traditionsreichen Hand-werksberufe des Fliesen-, Platten- und Mosaik legers, des Estrichlegers und desBetonstein- und Terrazzoherstellers weiterbestehen können, fordert das BayerischeBaugewerbe die sofortige Einführungeiner europarechtskonformen Mindest -

Quelle: fotolia

berufsqualifikation für die Ausübung dieser Bauhandwerke. Wir fordern fernervon der Bundesregierung und der Baye-rischen Staatsregierung die entschiedeneVerteidigung des deutschen Meisterbriefsund der Zulassungspflicht für die Bau-und Ausbauvollhandwerke.

Das SCHWERPUNKTTHEMA:„Europarechtskonforme

Mindestberufsqualifikationfür Ausübung zulassungsfreierBauhandwerke jetzt einführen!“

können Sie in unseremInternetbereich unterwww.lbb-bayern.de

herunterladen.

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gewöhnlich kurze Fristen dürfen nur beibesonderer Dringlichkeit vorgesehen wer-den. So sieht es § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/Aausdrücklich vor. In Ihrem Fall ist schonden Angebotsunterlagen zu entnehmen,dass dem Bieter bei Ausnutzung der Bin-defrist keinerlei Vorlauf für die Arbeits-vorbereitung eingeräumt wird. SolcheVerstöße gegen das Vergaberecht sindnoch in der Angebotsphase bei der Ver-gabestelle, ggf. auch bei der zuständigenVOB-Stelle, zu rügen.

Problematisch wird es jedoch, wenn Sierügelos ein Angebot abgegeben und denZuschlag erhalten haben. Ungeachtet et-waiger Vergaberechtsverstöße kommt mitdem Zuschlag ein zivilrechtlich wirksamerVertrag zustande. In der juristischen Lite-ratur wird zwar mitunter die Auffassungvertreten, Formularverträge, die ohne be-sondere Dringlichkeit zu knapp bemes-

Frage:Wir haben uns an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligt. Die in der Auf -forderung zur Abgabe des Angebots vor-gesehene Zuschlagsfrist endete nur kurzvor dem datumsmäßig festgelegten Bau-beginn. Tatsächlich erhielten wir am letz-ten Tag der Bindefrist, einem Freitag, denZuschlag auf unser Angebot und solltenam folgenden Montag die Arbeiten auf-nehmen. Zur Arbeitsvorbereitung wurdenuns also – völlig unzureichend – lediglichanderthalb Werktage eingeräumt. Istdiese Vorgehensweise der Vergabestellerechtmäßig?

Unsere Antwort:Nein! Grundsätzlich sind die Ausfüh-rungsfristen (Beginn, Dauer, Beendigung)ausreichend zu bemessen. Für die Bau-vorbereitung ist dem Auftragnehmer genügend Zeit zu gewähren! Außer-

Aus unserer Arbeit: Heute Zuschlag – Übermorgen Baubeginn!

Zu knapp bemessene Ausführungsfristen sind vergaberechtswidrig.

RECHT

6 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

Anhebung derEU-Schwellenwerte ab 01.01.2014

Die EU-Kommission hat die vergaberechtlichen Schwellenwerte, die turnusmäßigalle zwei Jahre von der Kommission überprüft werden, mit Wirkung zum01.01.2014 angehoben.

Die von der EU-Kommission festgelegtenSchwellenwerte für die Anwendung deseuropäischen Vergaberechts betragenkünftig:

− für Bauvergaben 5.186.000 Euro(statt bisher: 5.000.000 Euro),

− für Dienst- und Lieferleistungen obers-ter oder oberer Bundesbehörden sowievergleichbarer Bundeseinrichtungen134.000 Euro (bisher 130.000 Euro),

− für Dienst- und Lieferleistungen vonSektorenauftraggebern 414.000 Euro(bisher 400.000 Euro),

− für verteidigungs- und sicherheitsrele-vante Liefer- und Dienstleistungsauf-träge: 414.000 Euro (bisher 400.000Euro)

− für sonstige Dienst- und Lieferleistun-gen 207.000 Euro (bisher 200.000Euro).

Die geänderten Schwellenwerte bedürfenin Deutschland aufgrund des im Oktober2013 neu eingeführten dynamischen Ver-weises in § 2 VgV auf die maßgeblicheEU Richtlinie keiner Umsetzung mehr.

Mit der Anhebung der EU-Schwellen-werte verbunden ist u.a. die Folge, dassder spezifische vergaberechtliche Rechts-schutz nach den §§ 102 ff. GWB erst abden erhöhten Schwellenwerten gilt.

RECHT

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7BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

Die Entscheidung:Mit seiner Entscheidung vom 14.08.2013(Az.: 4 U 191/11) hat das Oberlandes-gericht Brandenburg entschieden, dassder AN dem AG die Ersatzvornahmekos-ten in Höhe von 15.000,– € erstattenmuss. Das OLG stellt zunächst klar, dassdie Planungsverantwortung grundsätzlichbeim AG liegt. Hierauf kommt es im vor-liegenden Fall jedoch nicht an, weil derausgeführte Alternativvorschlag inklusivePlanung alleine aus dem Risikobereichdes AN stammt. Die fehlerhafte Planungdes NU muss sich der AN zurechnen las-sen. Er hat diesen Planungsmangel imVerhältnis zum AG somit zu vertreten.Darüber hinaus weist das OLG daraufhin, dass den AG kein Mitverschuldentrifft. Weder diesen noch den von ihm mitder Bauüberwachung beauftragten Bau-leiter treffen irgendwelche Prüfungs- undHinweispflichten im Hinblick auf die Rich-tigkeit der Alternativplanung. Für dieseUmplanung ist der AN insoweit alleineverantwortlich.

Der Fall:Ein Auftraggeber (AG) beauftragt einenAuftragnehmer (AN) mit der Sanierungeines Einfamilienhauses. Im Rahmen die-ser Sanierung beauftragt der AN einenNachunternehmer (NU) mit dem Einbaueiner Heizungsanlage. Anstelle der ur-sprünglich vom AG geplanten Gashei-zung wird auf Vorschlag des NU eineErdwärmeheizung eingebaut. Die vomNU eingebaute Heizungsanlage ist man-gelhaft, weil die Erdwärmekollektoren zugering dimensioniert sind. Dieser Mangelist auf eine fehlerhafte Planung des NUzurückzuführen. Nach mehreren erfolglo-sen Nachbesserungsversuchen beauftragtder AG ein Drittunternehmen, welches dieMängel beseitigt. Die durch die Mängel-beseitigung entstandenen Ersatzvor -nahmekosten in Höhe von ca. 15.000,– €macht der AG beim AN geltend. Dieserwendet ein, dass er keine Planungsleis-tung schuldet und dass dem Bauleiter desAG die Unterdimensionierung der Anlagehätte auffallen müssen.

Hinweis: Die Entscheidung machtdeutlich, dass Auftragnehmer ein Risiko eingehen, wenn sie − abwei-chend von der ursprünglichen Pla-nung des AG − eine alternativeAusführungsart planen. In diesenFällen ist der AN für die Mangel-freiheit der Planung selbst verant-wortlich. Ein AN sollte sich dahergenau überlegen und prüfen, ob erdem AG Alternativen anbieten willoder nicht.

Fehlerhafte Umplanung des Nachunternehmers –Auftragnehmer haftet

Bei einem VOB-Vertrag obliegt die Planung der Bauleistung grundsätzlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer über-nimmt die Planungsverantwortung u. a. dann, wenn sein Nachunternehmer eine abweichende Ausführung vorschlägt undder Auftraggeber diesem Vorschlag folgt. In Bezug auf diese Umplanung trifft den Bauleiter des Auftraggebers keinePrüf- und Hinweispflicht.

RECHT

sene Ausführungsfristen vorsähen, könn-ten wegen unangemessener Benachtei -ligung des Auftragnehmers gem. § 307BGB unwirksam sein (z. B. Heiermann,Handkommentar zur VOB, VOB/A § 9,Rz.7). Gerichtsentscheidungen, nach derdie vorgesehenen Ausführungsfristenwegen fehlender Dringlichkeit zu knappbemessen und deswegen unwirksamwaren, sind uns jedoch nicht bekannt. Istdie festgelegte Ausführungsfrist wirksam,gerät der Auftragnehmer bei Nichteinhal-tung der Frist auch ohne Mahnung in Ver-zug mit den sich daraus ergebendenNegativfolgen wie Schadensersatz undevtl. Nachfristsetzung mit Kündigungsan-drohung. Daher empfiehlt es sich, noch imVergabeverfahren – vor Abgabe des An-gebots - zu rügen, dass die vorgeseheneAusführungsfrist unangemessen kurz ist!

Hinweis: Von dem vorgenannten Fall zu unterscheiden, sind Konstellationen, indenen die Bindefrist einvernehmlich wegen verzögerter Zuschlagserteilung ver-längert wurde:

In BLICKPUNKT BAU 2011, Ausgabe 2, S. 6 hatten wir über eine Entscheidungdes BGH berichtet, die den Fall betraf, dass der Zuschlag auf ein Angebot erteiltwurde, bei dem die Ausführungsfristen bereits überholt waren. Laut BGH sinddie Parteien verpflichtet, sich über eine neue Bauzeit zu einigen bei gleichzeitigerAnpassung des Vergütungsanspruchs nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 5VOB/B.

Vorsicht geboten ist dagegen, wenn der Auftraggeber mit der Zuschlagserteilungneue Ausführungsfristen anstelle der ursprünglich ausgeschriebenen vorgibt undsich diese durch Unterschrift bestätigen lassen will. Unterschreibt der Auftrag-nehmer diese Bestätigung ohne einen Preisanpassungsvorbehalt läuft er Gefahr,auf den Mehrkosten infolge der Verzögerung sitzen zu bleiben. Über eine BGHEntscheidung zu dieser Fallvariante hatten wir in BLICKPUNKT BAU 2013 Aus-gabe 3, S. 8 berichtet.

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8 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

LB 621 Dämm- und Brandschutzarbeitenan technischen Anlagen

LB 630 MauerarbeitenLB 655 TischlerarbeitenLB 665 BodenbelagarbeitenLB 680 Heizanlagen und zentrale

Wassererwärmungsanlagen

Im Übrigen wurden auch die Regelungenzum Datenaustausch GAEB DA XML„Organisation des Austauschs von In -formationen über die Durchführung vonBaumaßnahmen“ weiterentwickelt undals überarbeitete Version 3.2 Ausgabe2013-10 zum 15.10.2013 in Kraft ge-

Das Textsystem STLB-Bau wurde erneutüberarbeitet und aktualisiert und stehtnun als Version 2013-10 zur Anwendungzur Verfügung. Eine Übersicht der in derVersion 2013-10 aufgeführten Leistungs-bereiche des STLB-Bau finden Sie im Internet unter www.gaeb.de unter der Rubrik Produkte –> STLB-Bau Leistungs-pakete.

Darüber hinaus wurden beim Standard-leistungsbuch für das Bauwesen Zeit -vertragsarbeiten (STLB-BauZ) folgendeLeistungsbereiche überarbeitet und stehennun als Ausgabe 2013-07 zur Verfügung:

setzt. Die überarbeitete Version GAEB DAXML 3.2 beinhaltet nun zusätzlich die folgenden neuen Datenaustauschphasen:

X31 MengenermittlungX52 KalkulationsdatenX89 Rechnung.

Hinweis:Der Erlass vom 28. November 2013

steht unter www.gaeb.de unter der Rubrik Info

zum Herunterladen zur Verfügung.

Überarbeitung des Standardleistungsbuchs STLB-Bau

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) hat mit Erlass vom 28. November 2013 erneutÄnderungen im Standardleistungsbuch für das Bauwesen des gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen GAEB –STLB-Bau eingeführt. Die aktualisierte Version 2013-10 steht nun zur Anwendung zur Verfügung. Darüber hinaus wurdeauch das Standardleistungsbuch für das Bauwesen Zeitvertragsarbeiten (STLB-BauZ) überarbeitet und steht nun als Aus-gabe 2013-07 zur Verfügung.

RECHT

Quelle: fotolia

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9BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

RECHT

Die Entscheidung:Mit seinem Urteil vom 12.09.2013 (Az.:VII ZR 227/11) hat der Bundesgerichts-hof dem AN recht gegeben. Dieser durftedie Ausschreibung so verstehen, dass derAG für die luftseitige Baufreiheit des Baufelds sorgen würde. Die ausgeschrie-bene Herstellung der Bohrpfähle wäreohne Entfernung der Hochspannungslei-tung nicht möglich gewesen. Die Aus-schreibung des AG hätte somit eine nichtdurchführbare Leistung gefordert, wennder AG nicht für Baufreiheit sorgenmüsste. Nach Ansicht des Bundesgerichts-hofs durfte der AN zudem davon ausge-hen, dass die Hochspannungsleitungsofort und für die gesamte Dauer derBauarbeiten abgebaut würde.

Grund hierfür war die Tatsache, dassnach der Ausschreibung die Reihenfolgeund die Abwicklung der nicht verkehrs -behinderten Bauarbeiten, wozu die Brü-ckenarbeiten und die Errichtung derBohrpfahlwand gehörten, dem AN über-lassen waren. Das Gericht stellte klar,dass aus Sicht des AN auch kein vernünf-tiger Grund bestand, die Hochspan-nungsleitung vor Beendigung der Bau-arbeiten wieder zu installieren. Darüberhinaus musste aus der Sicht des AN auchder AG davon ausgehen, dass der ANmit dem bei Brückenbauarbeiten ver-kehrsüblichen Einsatz eines Krans kalku-

Der Fall:Ein Auftraggeber (AG) schreibt die Er-neuerung eines Brückenbauwerks aus. In-halt der Ausschreibung war ein Lageplanüber die Örtlichkeiten. Diesem Plan warzu entnehmen, dass sich im Bereich derBrücke eine Hochspannungsleitung be-fand, die den Einsatz eines Krans un -möglich machte. Darüber hinaus warGegenstand der Ausschreibung die Er-stellung einer Bohrpfahlwand. Diese hätteder Auftragnehmer (AN) nur errichtenkönnen, wenn die Hochspannungsleitungbeseitigt worden wäre.

Aus Kostengründen lässt der AG dieHochspannungs leitung jedoch nicht ent-fernen, sondern ordnet an, dass anstelleder Bohrpfahlwand eine Stützwand mitFuß errichtet werden soll. Die dadurchunmittelbar verursachten Mehrkosten er-stattet der AG dem AN. Darüber hinausverlangt der AN jedoch fast 100.000,–€, da er den Einsatz eines Krans kalku-liert habe und diesen aber nicht einsetzenkonnte, weil der AG den Bau ohne Ent-fernung der Hochspannungsleitung ange-ordnet habe. Infolge dieser Anordnungseien dem AN erhebliche Mehrkosten ent-standen. Er habe davon ausgehen dürfen,dass die Arbeiten durch die Hochspan-nungsleitung nicht behindert werden, dasie für die Errichtung der Bohrpfahlwandhätten entfernt werden müssen.

liert hat, nachdem feststand, dass dieHochspannungsleitung ohnehin abge-baut werden müsse.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof hatin seiner Entscheidung klargestellt,dass bei der Auslegung eines Ver-trages die objektive Sicht eines po-tentiellen Auftragnehmers und nichtdas subjektive Verständnis des Auftraggebers von seiner Ausschrei-bung maßgeblich sind. Ein Auftrag-nehmer darf deshalb, wenn dieLeistungsbeschreibung keinen Hin-weis auf spezielle Besonderheitenenthält, von einem üblichen Bauab-lauf ausgehen. Will der Auftrag -geber dies verhindern, muss ergrundsätzlich auf die Besonderhei-ten der Ausschreibung hinweisen.

Unklare Ausschreibung – Auftragnehmer ist nicht zur Aufklärung verpflichtet

Eine unklare Leistungsbeschreibung ist nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Es gibt keine Auslegungsregel, wo-nach eine unklare Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser dieUnklarheiten vor der Abgabe seines Angebots nicht aufklärt.

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4. Arbeitsanweisungen und Organisati-onsunterlagen, in denen die letzte Ein-tragung vor dem 1. Januar 2004erfolgt ist. Hierzu gehören insbeson-dere Programmdokumentationen undAblaufdiagramme bei der Verwen-dung von EDV-Anlagen.

5. Buchungsbelege (z. B. Rechnungen,Lieferscheine, Quittungen, Auftrags -zettel, Bankauszüge, Betriebskosten-rechnungen, Bewertungsunterlagen,Buchungsanweisungen, Gehaltslisten,Kassenberichte etc.), die vor dem 1. Januar 2004 entstanden sind.

Mit Ablauf des Kalenderjahres 2013endet die 10-jährige Aufbewahrungsfristfür folgende Unterlagen:

1. Geschäftsbücher, in denen die letzteEintragung vor dem 1. Januar 2004erfolgt ist.

2. Inventare, Jahresabschlüsse, Lagebe-richte, Konzernabschlüsse, Konzern -lageberichte, die vor dem 1. Januar2004 aufgestellt worden sind.

3. Bilanzen einschließlich der Gewinn-und Verlustrechnungen, die vor dem 1. Januar 2004 aufgestellt bzw. fest-gestellt worden sind.

Steuerliche Aufbewahrungsfristen

Gemäß den Aufbewahrungsfristen nach §§ 146/147 Abgabenordnung (AO)sind Bücher, Inventare, Bilanzen, zu erstellende Aufzeichnungen, empfangeneHandelsbriefe, Buchungsbelege und – soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind – auch Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen geordnetaufzubewahren.

STEUERN

10 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

Steuerbonus für Handwerkerleistungen – Wenn keine Einkommensteuer festgesetzt ist, gibt es keine Steuervergünstigung (FG)

Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Steuervergünstigungen für Hand-werkerleistungen, wenn bereits ohne solche Aufwendungen keine Einkommen-steuer festzusetzen ist.

Nach § 35 a Einkommensteuergesetz(EStG) ermäßigt sich die tarifliche Ein-kommensteuer, vermindert um die sonsti-gen Steuerermäßigungen, für die Inan-spruchnahme von Handwerkerleistungenfür Renovierungs-, Erhaltungs- und Mo-dernisierungsmaßnahmen – unter weite-ren Voraussetzungen – auf Antrag um 20 %, der Aufwendungen des Steuer-pflichtigen.

Das Finanzgericht Niedersachsen hatjetzt entschieden, dass für Handwerker-leistungen, bei denen sich keine steuer -liche Auswirkung ergibt, keine Ein-kommensteuer festzusetzen ist.

Kommt keine oder nur eine teilweise Steuerermäßigung in Betracht, weil dietarifliche Einkommensteuer, vermindert umdie sonstigen Steuerermäßigungen, be-reits Null beträgt oder unter dem nachMaßgabe des § 35 a EStG im Einzelfallberechneten Steuerermäßigungsbetragliegt, so sieht die Vorschrift keine Leistungin Höhe der „verlorenen“ Steuerermäßi-gung vor, führten die Richter aus.

STEUERN

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11BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

dung von Anträgen des Steuerpflichtigenvon Bedeutung sind.

Ein ausführliches Verzeichnis der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen kann im Internet unter www.lbb-bayern.de,

LBB-Mitgliederbereich, Rubrik „Steuern“

abgerufen werden.

Nach Auffassung des BFH kann der Auf-tragnehmer im Einzelfall schwer erkennen,ob der Auftraggeber selbst nachhaltigBauleistungen erbringt, wie es die Finanz-verwaltung voraussetzt.

§ 13 b Abs. 2 UStG soll einschränkenddahingehend auszulegen sein, dass es fürdie Entstehung der Steuerschuld daraufankommt, ob der Leistungsempfänger diean ihn erbrachte Werklieferung odersonstige Leistung, die der Herstellung, In-standsetzung, Instandhaltung, Änderungoder Beseitigung von Bauwerken dient,seinerseits zur Erbringung einer derarti-gen Leistung verwendet.

Auf den Anteil der vom Leistungsempfän-ger ausgeführten bauwerksbezogenenWerklieferungen oder sonstigen Leistun-gen i. S. des § 13b UStG an den ins -gesamt von ihm erbrachten steuer-baren Umsätzen soll es nicht darauf an-kommen.

Nach § 13 b Abs. 2 UStG schuldet nichtwie im Normalfall der Leistende, sondernder Leistungsempfänger die Umsatzsteuerbei Bauleistungen, wenn er selbst Bau -leistungen erbringt (Umkehr der Steuer-schuldnerschaft). Nach Auffassung derFinanzverwaltung ist dies der Fall, wennder Umsatz der Bauleistungen beim Leistungsempfänger im Vorjahr mehr als10 % betragen hat. Mit seinem Urteilwendet sich der BFH gegen diese Ausle-gung in den Umsatzsteuerrichtlinien. LautUrteil ist der Leistungsempfänger nurdann Schuldner der Umsatzsteuer ausden von ihm beauftragten Bauleistungen,wenn er die an ihn erbrachten Leistungenseinerseits zur Erbringung einer derarti-gen Leistung verwendet. Auf den Anteilder vom Leistungsempfänger ausgeführ-ten Bauleistungen am Gesamtumsatzkommt es daher nicht an. Demnach sollenBauträger im Einzelfall für die von ihnenin Auftrag gegebenen Bauleistungen nichtmehr Schuldner der Umsatzsteuer sein.

Anmerkungen: Es bleibt abzuwarten, ob sich

die Finanzverwaltung dem Urteil des BFH anschließt unddie Verwaltungsanweisungen

entsprechend ändert.

Das Urteil finden Sie unter www.lbb-bayern.de im Mitgliederbereich unter

der Rubrik Steuern.

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG – Urteil des Bundesfinanzhofs (BfH): Bauträger nicht Steuerschuldner

Der BFH hat im konkreten Fall entschieden, dass ein Bauträger für empfangene Bauleistungen nicht Steuerschuldner nach§ 13 b UStG ist und deshalb eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht stattfindet. Der BFH vertritt damit eine ge-genteilige Rechtsauffassung zur Finanzverwaltung.

STEUERN

7. Sonstige Unterlagen und Geschäfts-papiere, die für die Besteuerung vonBedeutung sind, wenn sie vor dem 1. Januar 2008 entstanden sind.

8. Lohnkonten, wenn die letzte Eintra-gung darin vor dem 1. Januar 2008erfolgt ist (§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG).

Nach Ablauf der genannten Aufbewah-rungsfristen brauchen die Unterlagen nurnoch aufbewahrt zu werden, wenn undsoweit sie für eine begonnene Außenprü-fung, für eine vorläufige Steuerfestsetzungnach § 165 AO, für anhängige steuer-straf- oder bußgeldrechtliche Ermittlun-gen, für ein schwebendes oder auf Grundeiner Außenprüfung zu erwartendesRechtsbehelfsverfahren oder zur Begrün-

Mit Ablauf des Kalenderjahres 2013endet die 6 jährige Aufbewahrungsfristfür folgende Unterlagen:

6. Handels- und Geschäftsbriefe, die vordem 1. Januar 2008 empfangen undAb- oder Durchschriften der Handels-bzw. Geschäftsbriefe, die vor dem 1. Januar 2008 abgesandt wordensind. Hierzu zählen z. B. Frachtbriefe,Auftragszettel, Kostenvoranschläge,Verträge etc. Angebotsunterlagen, aufdie kein Zuschlag erteilt wurde, sindkeine Handelsbriefe nach § 257 HGBund müssen deshalb nicht aufbewahrtwerden. Ob betriebsinterne Gründefür eine Aufbewahrung sprechen, mussjedes Unternehmen individuell ent-scheiden.

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12 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

Dies kann z. B. in Ausnahmefällen ein -treten, in denen ein Wechsel zu einem Arbeitgeber stattfindet, der noch nicht indas ELStAM-Verfahren eingestiegen ist.Allerdings dürfen die Lohnsteuerkartesowie die weiteren Papierbescheinigun-gen erst nach Ablauf des Kalenderjahres2014 vernichtet werden (§ 52 b Abs. 1Satz 4 EStG).

Umgang mit Änderungsdaten aus dem Vorjahr

Ändern sich Arbeitnehmerdaten (z. B. dieSteuerklasse), so übersendet – je nachrechtlicher Zuständigkeit – die Gemeindeoder das Finanzamt die Änderungen andie ELStAM-Datenbank. Diese erstelltmonatlich Änderungslisten für die Arbeit-geber. In den Änderungslisten für Dezem-ber 2013, Januar und Februar 2014können Änderungen der ELStAM mit -geteilt werden, deren Gültigkeit im vor-herigen Kalenderjahr (d. h. 2013) beginntund noch andauert. Die Finanzverwal-tung beschreibt, wann in diesen FällenÄnderungen der Entgeltabrechnungendes Kalenderjahrs 2013 vorgenommenwerden können:

• Ist das Steuerjahr geschlossen –d. h. nach Übermittlung der Lohnsteu-erbescheinigung (§ 41 b EStG) – sohaben die übermittelten Änderungennur Auswirkungen im aktuellen Jahr (d. h. 2014). Änderungen der Entgelt-abrechnungen des vorherigen Jahres2013 dürfen nicht mehr vorgenommenwerden. Dies ergibt sich aus demGrundsatz, dass eine Änderung desLohnsteuerabzugs nur bis zur Über-mittlung der Lohnsteuerbescheinigungzulässig ist (§ 41 c Abs. 3 Satz 1EStG).

Auf folgende Punkte weisen wir be-sonders hin:

Freibeträge

Wenn jährlich geltende Freibeträge (z. B.Freibeträge nach § 39 a Einkommenssteu-ergesetz (EStG) oder antragsgebundeneKinderfreibeträge nach § 38 b Abs. 2Satz 2 EStG) im Rahmen des Lohnsteuer-ermäßigungsverfahrens 2014 in den Mo-naten Oktober bis Dezember 2013 durchArbeitnehmer nicht neu beantragt wer-den, so werden diese dem Arbeitgeberab 1. Januar 2014 nicht mehr als ELStAMübermittelt. Für 2014 (neu) beantragteFreibeträge werden dagegen mit Gültig-keitsdatum ab 1. Januar 2014 den Ar-beitgebern als ELStAM bereitgestellt.

Der (vereinfachte) Antrag auf Lohn-steuer- Ermäßigung 2014 ist auf der Inter-netseite des Bundesfinanzministeriums(https://www.formulare-bfinv.de) abruf-bar.

Behandlung der Lohnsteuerkarte sowie weiterer Papierbescheinigungenim Jahr 2014

Die Finanzverwaltung weist darauf hin,dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerkartesowie weitere Papierbescheinigungen,die der Arbeitgeber im Einführungszeit-raum 2013 entgegennehmen, aufbe -wahren und aushändigen muss (vgl.BMF-Schreiben vom 25. Juli 2013, Seite 11, verschickt mit Rundschreiben ST 094/2013 vom 8. August 2013), abdem 1. Januar 2014 bei Arbeitnehmerein-tritten nicht mehr entgegennehmen muss.Bei Arbeitnehmeraustritten müssen dieseUnterlagen nur auf Anforderung durchden Arbeitnehmer ausgehändigt werden.

• Ist das Steuerjahr noch offen –d. h. vor Übermittlung der Lohnsteuer-bescheinigung (§ 41 b EStG) – so können die übermittelten ÄnderungenAuswirkungen auf das vergangeneJahr 2013 haben. Entsprechende Än-derungen der Entgeltabrechnungenkönnen vorgenommen werden. Nach § 41 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist derArbeitgeber berechtigt, bei der jeweilsnächstfolgenden Lohnzahlung bishererhobene Lohnsteuer zu erstatten odernoch nicht erhobene Lohnsteuer nach-träglich einzubehalten, wenn ihm elek-tronische ELStAM zum Abruf zurVerfügung gestellt werden, die aufeinen Zeitpunkt vor Abruf derLohnsteuer abzugsmerkmale zurück-wirken.

Das Schreiben das BMF vom 06.11.2013

kann bei der Hauptgeschäftsstelle, Frau Hauer unter

[email protected], angefordert werden.

Elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) –Information der Finanzverwaltung zum Jahresbeginn 2014

Die Finanzverwaltung hat eine Information für Arbeitgeber im Hinblick auf das Ende des Einführungszeitraums und denersten Jahreswechsel im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) veröffentlicht.

STEUERN

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13BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

TARIF- UNDSO

ZIA

LPO

LITI

K

TARIF- UND SOZIALPOLITIK

FÜR DEZEMBER 2013 Montag, den 31. März 2014

FÜR JANUAR 2014 Mittwoch, den 30. April 2014

FÜR FEBRUAR 2014 Montag, den 2. Juni 2014

FÜR MÄRZ 2014 Montag, den 30. Juni 2014

Ausschlussfristen in der Schlechtwetterperiode 2013/2014

Für Leistungen aus der gesetzlichen Winterbauregelung sind Ausschlussfristenzu beachten.

Der Antrag auf Erstattung der Winter -beschäftigungs-Umlage für Zeiten derAuslandsbeschäftigung im Kalenderjahr2013 ist bis zum 31. März 2014 bei derSOKA-BAU einzureichen.

Der geänderte Tarifvertrag mit Abschlussdatum

vom 3. Dezember 2013 ist verfügbar:

www.lbb-bayern.de/Mitgliederbereich/

Tarifsammlung-online Nr. 530

Inzwischen ist der diesbezügliche Tarif-vertrag zur Änderung des Tarifvertragesüber das Sozialkassenverfahren im Bau-gewerbe, welcher am 1. Januar 2014 inKraft treten soll, erstellt und der Antragauf Allgemeinverbindlicherklärung diesesTarifvertrages im Bundesministerium fürArbeit und Soziales gestellt worden. Eskann daher damit gerechnet werden,dass eine Allgemeinverbindlicherklärungmit Wirkung vom 1. Januar 2014 erklärtwird.

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren in der Fassung vom 03.12.2013

In der Ausgabe Dezember 2013 von BLICKPUNKT BAU, hatten wir über dieHöhe und Aufteilung des im Jahre 2014 geltenden Sozialkassenbeitrages be-richtet.

Für die gesetzliche Schlechtwetterzeit (1. Dezember 2013 bis 31. März 2014)sind hinsichtlich der Erstattungsanträgefür Saison-Kurzarbeitergeld, Sozialauf-

wand, Zuschuss-Wintergeld und Mehr-aufwands-Wintergeld folgende gesetz -liche Ausschlussfristen zu beachten:

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14 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

• Werkverträge, Bekämpfungillegaler BeschäftigungEine Abgrenzung von Werkverträgenzu Leiharbeit soll gesetzlich verankertwerden. Die personelle Ausstattungder Finanzkontrolle Schwarzarbeit(FKS) soll verbessert werden.

• TeilzeitarbeitEs soll ein befristeter Teilzeitanspruchbei Kindererziehung und bei derPflege von Angehörigen eingeführtwerden.

• Elternzeit, Pflegezeit, MutterschutzDer Anspruch auf Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeigeber soll von12 auf 24 Monate erhöht werden. Ferner soll ein Rechtsanspruch auf (Familien-)Pflegezeit eingeführt wer-den. Der Mutterschutz soll mit dem Zieleiner Entbürokratisierung reformiertwerden.

• Berufliche BildungDie duale Ausbildung soll durch ver-schiedene Maßnahmen gestärkt undmodernisiert werden.

Die Schwerpunkte, insbesondere aus demKapitel 2 des Koalitionsvertrages „Voll-beschäftigung, gute Arbeit und sozialeSicherheit finden Sie in ausführlicher Form im Internet www.lbb-bayern.de/Mitgliederbereich/Rubrik Arbeits- undTarifrecht).

In Stichworten handelt es sich im Wesent-lichen um folgende Themenbereiche:

• Allgemeinverbindlicherklärung(AVE) von TarifverträgenDie Voraussetzungen für die AVE sol-len durch eine Änderung des Tarifver-tragsgesetzes erleichtert werden.

• Arbeitnehmer-Entsendegesetz(AEntG)Der Geltungsbereich des AEntG sollauf alle Branchen erweitert werden.

• ArbeitnehmerüberlassungDie Überlassungshöchstdauer soll auf18 Monate beschränkt werden. Derequal-pay-Grundsatz (gleiche Bezah-lung der Leiharbeiter wie die Stamm-belegschaft des Entleiherbetriebes) sollerst nach 9 Monaten gelten.

• AltersrenteLangjährig Versicherte sollen ab dem1. Juli 2014 mit 63 abschlagsfrei inRente gehen können, sofern sie 45 Beitragsjahre (einschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit) erbracht haben.Dieses Zugangsalter soll allerdingspa rallel zur Anhebung des allgemei-nen Renteneintrittsalter von 65 auf 67 Jahre schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben werden.

• ErwerbsminderungsrenteDie Rentenansprüche von Erwerbs -geminderten sollen spürbar verbessertwerden.

• SozialversicherungsbeiträgeDie Vereinbarungen der Koalition zursozialen Sicherung werden voraus-sichtlich zur Folge haben, dass derGesamtsozialversicherungsbeitrag inden kommenden vier Jahren um 1,1Prozentpunkte höher liegen wird alsderzeit.

Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode

CDU/CSU und SPD haben am 27. November 2013 ihren Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode des DeutschenBundestages vorgelegt. Dieser enthält zahlreiche arbeits- und tarifrechtliche sowie sozialpolitische Ankündigungen, dieauch oder gerade für die Betriebe der Bauwirtschaft Bedeutung haben werden.

TARIF- UND SOZIALPOLITIK

www.lbb-bayern.de

Auf unserer Homepage finden Sieauch die Ausgaben von BlickpunktBau sowie unsere Tarifsammlung-online im Mitgliederbereich.

Schauen Sie doch mal rein!

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15BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

Gute Vorzeichen für die Bauwirtschaft

Deutliches Wachstum in 2014 ?

Nach aktuellen Berechnungen des Deut-schen Instituts für Wirtschaftsforschungwird das Bauvolumen 2013 stagnieren (+ 0,1 Prozent, real), nachdem es im Jahr2012 real um 1,3 Prozent gesunken war.

Für das kommende Jahr allerdings rech-nen die Wirtschaftsforscher mit einer

deutlichen und breiten Steigerung derBauleistungen.

Insgesamt soll das Bauvolumen um 6,3Prozent zulegen, wovon nach Abzug der Preis steigerung noch reale 4,1 Pro-zent überbleiben sollen.

WIRTSCHAFT

WIRTSCHAFT

Quelle: fotolia

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16 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

den Reingewinn ermittelt.

Die Richtsätze bestehen aus einem obe-ren und einem unteren Rahmensatz sowieeinem Mittelsatz. Dabei ist der Mittelsatz(fettgedruckte Zahlen) das gewogeneMittel aus den Einzelergebnissen der ge-prüften Betriebe einer Gewerbeklasse.

Ausgehend vom wirtschaftlichen Umsatzeines Jahres wird unter Abzug des Mate-rialeinsatzes zunächst der Rohgewinn I

Dies sind im wesentlichen Betriebe miteinem wirtschaftlichen Umsatz bis zu500.000 €. Die Richtsätze stellen auf dieVerhältnisse in einem Normalbetrieb(Richtbetrieb) ab.

Bei der Richtsatzsammlung sind daher dieVerhältnisse der geprüften Betriebe nor-malisiert, d.h. vergleichbar gemacht wor-den. Richtsätze werden in v. H.-Sätzendes wirtschaftlichen Umsatzes für denRohgewinn, den Halbrohgewinn und

ermittelt. Nach Abzug der Fertigungs-löhne ergibt sich der Rohgewinn II. Hiervon werden die allgemeinen „Be-triebsaufwendungen“ in Abzug gebracht.Der sich dadurch ergebende „Halbrohge-winn“ wird in einer weiteren Stufe um die„besonderen sachlichen und personellenBetriebsaufwendungen“ gekürzt, umsomit den „Reingewinn“ zu erhalten.

Steuerliche Betriebsprüfung – Richtsätze für das Bauhandwerk für das Kalenderjahr 2012

Von den Finanzverwaltungen werden in regelmäßigen Abständen so genannte Richtsatzsammlungen herausgegeben.Die Richtsätze sind für die einzelnen Branchen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unter-nehmen ermittelt worden, die nach Art und Größe den Betrieben entsprechen, auf die sie angewendet werden sollen.

WIRTSCHAFT

BEZEICHNUNG ROH- ROH- HALBREIN- REIN-DER GEWERBEKLASSEN GEWINN I GEWINN II GEWINN GEWINN

Bauunternehmen(mit Materiallieferung)

Wirtsch. Umsatz:A bis 200.000 € 72 41 – 82 15 – 62 13 – 64

60 35 31B über 200.000 € 69 32 – 62 11 – 35 7 – 27

bis 500.000 € 46 21 16

C über 500.000 € 57 22 – 51 5 – 25 2 – 1934 13 10

Dachdeckerei und Bauspenglerei

Wirtsch. Umsatz:A bis 300.000 € 66 36 – 65 13 – 38 8 – 34

50 25 20B über 300.000 € 61 28 – 53 9 – 29 4 – 24

40 18 13

Fußboden-, Fliesen-, Platten- und Plattenlegerei(mit Materiallieferung)

Wirtsch. Umsatz:A bis 150.000 € 74 48 – 90 24 – 58 19 – 58

68 41 37B über 150.000 € 66 34 – 69 15 – 45 14 – 41

bis 300.000 € 51 29 26

C über 300.000 € 64 28 – 55 13 – 34 4 – 29

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17BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

WIRTSCHAFT

Erwartungen schon wieder besser

Noch steht der Winter mit ungünstigenWitterungsbedingungen erst vor der Tür,da haben die Geschäftserwartungen derBauunternehmen für die nächsten sechsMonate ihren Tiefpunkt offenbar schonüberschritten und tendieren wieder auf-wärts.

Dennoch stehen die schwierigsten Mo-nate der Bausaison unmittelbar bevor.2013 beispielsweise beurteilten die Be-triebe ihre Geschäftslage im Februar amschlechtesten und im gleichen Monat er-reichte die Bautätigkeit ihren Tiefpunkt.

Baukonjunkturmeter Dezember 2013

BEZEICHNUNG ROH- ROH- HALBREIN- REIN-DER GEWERBEKLASSEN GEWINN I GEWINN II GEWINN GEWINN

Schreinerei, Tischlerei (auch Bautischlerei und Bauschlosserei)

Wirtsch. Umsatz:A bis 150.000 € 63 40 – 74 16 – 55 10 – 46

59 34 27B über 150.000 € 60 33 – 64 15 – 42 8 – 33

bis 300.000 € 47 28 21

C über 300.000 € 57 26 – 49 10 – 29 5 – 2437 19 14

Zimmerei (mit Materiallieferung)

Wirtsch. Umsatz:A bis 200.000 € 63 38 – 74 16 – 47 12 – 42

55 31 27B über 200.000 € 57 28 – 51 10 – 33 6 – 26

38 19 15

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18 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

WIRTSCHAFT

JANUAR FEBRUAR MÄRZ

10 Lohnsteuer 10 Lohnsteuer (mtl.) 10 Einkommensteuer(13) Kirchenlohnsteuer (13) Kirchenlohnsteuer (mtl.) (13) Kirchensteuer der

Umsatzsteuer Umsatzsteuer (mtl.) VeranlagtenVergnügungsteuer Vergnügungsteuer § 13 a-Landwirte:

ESt, KiEStKörperschaftsteuerLohnsteuer (mtl.)Kirchenlohnsteuer (mtl.)Umsatzsteuer (mtl.)Vergnügungsteuer

15 Feuerschutzsteuer 17 Feuerschutzsteuer (mtl.) 17 Feuerschutzsteuer (mtl.)(20) Versicherungsteuer (20) Gewerbesteuer (20) Versicherungsteuer (mtl.)

GrundsteuerVersicherungsteuer (mtl.)

29 Sozialversicherungs- 26 Sozialversicherungs- 27 Sozialversicherungs-beitrag beitrag beitrag

Bei verspäteter Steuerzahlung (bis zu 3 Tagen) werden keine Zuschläge erhoben (§ 240 Abs. 3 AO). Diese Schonfrist gilt nicht für Barzahlungen und Zahlung per Scheck! (Scheck muss spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen)

Die Zahlen in Klammern benennen den letzten Tag der Schonfrist für Steuerzahlungen. Bei den mit * gekennzeichneten Zahlen können sich durch regionale Feiertage Abweichungen ergeben.

Steuer- und Sozialversicherungsbeitragstermine Januar bis März 2014

Die Gesamtsteuerterminübersicht Januar bis Juni 2014 finden Sie im Internet unter www.lbb-bayern.de in der Rubrik „Steuern“ .

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19BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

Neue Bauregelliste 2013/2 veröffentlicht

Mit der dritten Ausgabe der amtlichen Mitteilungen 2013 hat das Deutsche In-stitut für Bautechnik (DIBt) die Teile II und III der Liste der technischen Baube-stimmungen in den Bundesländern sowie die Bauregelliste 2013/2 veröffentlicht.

Für die Gewerke des Bayerischen Bauge-werbes ergeben sich nur geringfügigeÄnderungen, wie z. B.:

• Konkretisierungen zur Verwendung der Bemessungswerte der Wärmeleit-fähigkeit bei Deckendämmplatten ausPolystyrol-Leichtbeton

• Bausatz für Holzbetonverbunddecken

• Zwischenbauteile aus Beton und Zie-geln für Balkendecken nach DIN EN15037

• Keramik-Innenrohre für Abgasanlagen

• Kunststoffmodifizierte Bitumendickbe-schichtungen zur Bauwerksabdichtungnach DIN EN 15814

• Flüssig zu verarbeitende wasserun-durchlässige Produkte im Verbund mitkeramischen Fliesen- und Plattenbelä-gen im Aussenbereich nach DIN EN14891.

Eine ausführliche Analyse der Neuerungen erhalten Sie unterwww.lbb-bayern.de/bautechnik

TECHNIK

TECHNIK

Der vom ASTA beschlossene Entwurf

der Baustellenregelung sowie die aktuelle Fassung der ASR A 2.1 finden Sie

bereits vorab unter www.lbb-bayern.de/bautechnik.

Über die weitere Entwicklung werden wir zeitnah, gegebenenfalls

mit Newsletter, informieren.

Wichtigste Änderung gegenüber der allgemein bekannten UVV C22 ist derWegfall der Ausnahmeregelungen fürdas Mauern über die Hand und beim Ar-beiten an Fenstern (5,0 m Absturzhöhe).Der ASTA hat seinen Beschluss dem zu-ständigen Referat im Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales (BMAS) zugelei-tet, der diesen Beschluss nun prüfen undvoraussichtlich in Kürze veröffentlichenwird. Parallel werden im technischen Be-reich zusammen mit der IG BAU und BGBAU noch Standardtexte für Gefähr-dungsbeurteilungen für bestimmte Arbei-ten formuliert werden müssen. Dies betrifftdiejenigen Arbeiten, die nach wie vorunter die ASR A 2.1, 4.2, 4 fallen.

Neuregelung der Absturzhöhen auf Baustellen

Der Arbeitsstättenausschuss (ASTA) hat in seiner letzten Sitzung der laufendenAmtsperiode über die Neureglung der Absturzhöhen auf Baustellen entschiedenund eine Ergänzung der ASR A 2.1 um einen Absatz 8 (Abweichende/ergän-zende Anforderungen für Baustellen) beschlossen.

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20 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

Der ZDB beteiligt sich mit vielen betrof-fenen Branchenverbänden sowie den be-troffenen Berufsgenossenschaften undden Bundesministerien an der Branchen-lösung GefKomm.

Branchenlösung „Gefahrstoffkommunikation in der Lieferkette am Bau“ (GefKomm)

Die Umsetzung der Anforderungen aus den europäischen Chemikalien-Verordnungen REACH und CLP sowie dem natio-nalen Gefahrstoffrecht sind eine notwendige und anspruchsvolle Aufgabe für die gesamte Lieferkette in der Bauwirt-schaft.

TECHNIK

Die nachfolgende Grafik verdeutlicht, wie die Kommunikation von Gefahr -stoffinformationen in der Lieferkette

vom Hersteller über den Fachhandel an die Betriebe der Bauwirtschaft zukünf-tig funktionieren wird.

KOMMUNIKATION VON GEFAHRSTOFF-INFORMATIONEN IN DER LIEFERKETTE

VOM HERSTELLER …

Hersteller und Lieferanten von Bauprodukten stellen ihre Sicherheitsdatenblätter (SDB) artikelbezogen in den von der BG BAU betriebenen Zentralen Branchenpool ein. Hier werden sowohl die aktuellen als auch ältere SDBs aufbewahrt.

Durch den zentralen Branchenpool und die elektronischeWeitergabe durch den Fachhandel erübrigt sich die Lieferung von Sicherheitsdatenblättern an jeden einzelnen Kunden. Die Hersteller erfüllen damit die REACH-Anforderungen zur elektronischen Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern und erhalten ein zeit-gemäßes, effizientes Instrument zur schnellen und rechts-sicheren Übermittlung ihrer Sicherheitsinformationen an ihre Kunden.

VORTEIL

… ÜBER DEN FACHHANDEL …

Der Baustoff-Fachhandel ist für viele Betriebe der Bauwirtschaft der wichtigste Handelspartner.Auch der Fachhandel ist verpflichtet, seinen gewerblichenKunden ein Sicherheitsdatenblatt beim Kauf eines gefahrstoffhaltigen Bauproduktes mit zugeben. Zudem muss das SDB auch noch zwölf Monate nach Kauf des Produktes nachgeschickt werden, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben. Dies stellt den Handel vor große Herausforderungen.

Über eine im Branchenpool implementierte Schnittstelle können die Sicherheitsdatenblätter und GISBAU-Informationen über die Bau-Datenbank an denFachhandel übermittelt werden.

Dieser gibt die SDBs und GISBAU-Informationen direkt an den Kunden weiter. Eine Erfassung und Verwaltung in den einzelnen Betriebsstätten entfällt.

Der Fachhandel fungiert als Bindeglied zwischen Hersteller und Verarbeiter der Bauprodukte und schaffteinen zusätzlichen Service für seine Kunden.

VORTEIL

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21BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

Weitere Informationen zur Branchenlösung erhalten Sie unter

www.lbb-bayern.de in der Rubrik Bautechnik.

TECHNIK

KOMMUNIKATION VON GEFAHRSTOFF-INFORMATIONEN IN DER LIEFERKETTE

… AN DIE BETRIEBE DER BAUWIRTSCHAFT

Die täglich zu Tausenden an die Baubetriebe versandten Sicherheitsdatenblätter inkl. ihrer Verwaltung(zehnjährige Aufbewahrung, jederzeitige Verfügbarkeit, etc.)stellen einen riesigen bürokratischen Aufwand dar.Das Gefahrstoff- und Arbeitsschutzmanagement in den Unternehmen steht hier vor großen Herausforderungen.Die Branchenlösung ist daher eine große Hilfe bei der täglichen Umsetzung.

Die Baubetriebe profitieren in mehrfacher Hinsicht. Zum einen erhalten sie über den Branchenpool selbst oder den Fachhandel immer die aktuellen Sicherheits-datenblätter; zum anderen entfällt die zehnjährige Aufbewahrung im Betrieb. Diese Aufgabe übernimmtder Branchenpool.

Zusätzlich werden Ihnen über den Fachhandel oder natürlich auch über GISBAU selbst die praxisnahen und leicht verständlichen GISBAU-Produkt-Informationenund Betriebsanweisungen zur Verfügung gestellt.

Erstmals können die Unternehmen mit deutlich reduziertem Aufwand ein rechtskonformes Gefahrstoff-management betreiben – eine große Hilfe und erheblicheEntlastung bei der täglichen Arbeit.

VORTEIL

Quelle: fotolia

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und zum 3. Platz beim Bundesleistungs-wettbewerb der Straßenbauer.

Alexander Göck wurde bei der Thann-hauser + Ulbricht Straßen- und TiefbauGmbH, Mitglied der Bauinnung Donau-Ries, ausgebildet.

Der LBB gratuliert auch dem Ausbil-dungsbetrieb zu diesen Erfolgen.

Der Landesverband der Bayerischen Bau-innungen gratuliert Alexander Göck zum1. Platz beim Landesleistungswettbewerb

Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks 2013Alexander Göck ist Landessieger im Straßenbauerhandwerk

Durch einen Übermittlungsfehler der Organisatoren wurde über den Wett -bewerb im Straßenbauerhandwerk in BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 12/2013falsch berichtet.

BERUFSBILDUNG

22 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

Hochschulpreis des Bayerischen Baugewerbes 2014

Die Stiftung Berufsförderung Bayerisches Baugewerbe e. V. lobt zum 6. Mal denHochschulpreis des Bayerischen Baugewerbes aus. Teilnehmen können Bauinge-nieurstudenten an Bayerischen Hochschulen, die ihre Abschlussarbeit im Jahr2013 oder im Winter 2014 erstellt haben.

Mit dem Hochschulpreis sollen herausra-genden Diplom-, Master-, bzw. Bachelor-arbeiten ausgezeichnet werden, die einenhohen Praxisbezug für die Anwendung in der mittelständisch geprägten Bau-wirtschaft haben. Arbeiten, die in Koope-ration mit einem mittelständischen Bau -unternehmen erstellt wurde, dürften diesesKriterium von vorne herein erfüllen.

Die diesjährige Preisverleihung findet am2. April 2014 im Haus der Bauwirtschaftim Oskar von Miller Forum in Münchenmit einem Fachkolloquium im feierlichenRahmen statt.

Informationen zum Hochschulpreis des BayerischenBaugewerbes 2014:Die von den Bewerbern auf ca. 3 – 4 Seiten zusammen-gefassten Arbeiten sind bis zum 5. Februar 2014 einzureichen bei:

Berufsförderungswerk Bayerisches Baugewerbe e.V.Loristraße 8, 80335 MünchenAnsprechpartner: Herrn Olaf Techmer, Telefon 0 89/76 79 123

Weitere Informationen:www.hochschulpreis-bayern.de.

BERUFSBILDUNG

Die Abbildung zeigt Alexander Göck, Bildmitte,mit Johannes Käser, Geschäftsführer der Thannhauser + Ulbricht GmbH, rechts sowie Bernd Friedrich, Ausbilder, links.

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FACHGRUPPEN

23BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

ATV DIN 18 326: Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen

Mit der in der VOB 2012 neu aufgenommenen ATV DIN 18 326 „Renovierungs-arbeiten an Entwässerungskanälen“ wurden ein bundeseinheitlicher Standardund einheitliche Vorgaben für die Vergabe, Ausschreibung und Mindestquali-tätsstandards für Leistungen zur Verbesserung der aktuellen Funktionsfähigkeitvon Entwässerungsleitungen und Entwässerungskanälen im Erdreich erreicht.

In Abschnitt 0 ‚„Hinweise für das Aufstel-len der Leistungsbeschreibung“ gibt eseine Übersicht, welche Punkte bei Bauver-trägen vom Auftraggeber zu regeln sind.In Abschnitt 2 „Stoffe, Bauteile“ werdenneben den DIN-Normen für die ge-bräuchlichsten Stoffe und Bauteile auchFestlegungen zu entsprechenden Prüfun-gen aufgeführt.

Abschnitt 3 „Ausführung“ regelt, wie derAuftragnehmer seine Leistungen aus -zuführen hat, wenn im Bauvertrag nichtsanderes vereinbart ist. Vorgaben zu notwendigen Vor- und Nacharbeiten undRegelausführungen von Renovierungs -arbeiten sind definiert. In Abschnitt 4„Nebenleistungen, besondere Leistun-gen“ werden die Nebenleistungen be-schrieben, die ein Auftragnehmer als un-selbständige Leistungen erbringen muss,um die Hauptleistung auszuführen. Dazugehört unter anderem eine optische In-spektion als Vorbereitung unmittelbar vorder Renovierung sowie das Einmessen derLage der Anschlüsse inklusive Dokumen-tation.

Mit dem neuen Merkblatt DWA-M 144-3„Zusätzliche Technische Vertragsbe -dingungen (ZTV) für die Sanierung vonEntwässerungssystemen außerhalb von

Gebäuden – Teil 3: Renovierung mitSchlauchlining-Verfahren (vor Ort här -tendes Schlauchlining) für Abwässerka-näle“ werden von der DWA nunmehrauch für die grabenlose Kanalsanierungbzw. für das Schlauchlining-Verfahrenharmonisierte, standardisierte zusätzlichetechnische Vertragsbedingungen defi-niert.

Die ATV DIN 18 326 „Renovie-rungsarbeiten an Entwässerungs -kanälen“ mit Ausgabedatum Sep-tember 2012 kann zum Preis von47,20 Euro beim Beuth-Verlag,www.beuth.de bestellt werden.

Das DWA-Merkblatt DWA-M 144-3 „Zusätzliche Technische Vertrags-bedingungen (ZTV) für die Sanie-rung von Entwässerungssystemenaußerhalb von Gebäuden – Teil 3:Renovierung mit Schlauchlining-Verfahren für Abwasserkanäle (No-vember 2012)“ kann zum Preis von78 Euro bei der Deutschen Vereini-gung für Wasserwirtschaft, Ab -wasser und Abfall e. V. (DWA),www.dwa.de bestellt werden.

STRASSEN- UND TIEFBAU

FACHGRUPPEN

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24 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

das bisherige „Merkblatt für wasser-durchlässige Befestigungen von Ver -kehrsflächen“ ablöst. Das Merkblatt fürversickerungsfähige Verkehrsflächen istbereits mit den neuen „Richtlinien für dieStandardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen“ – RSTO 2012, abge-stimmt und schließt darüber hinaus einebislang bestehende Lücke im Regelwerk.Das Merkblatt für versickerungsfähigeVerkehrsflächen ist sehr praxisorientiertausgerichtet und präzisiert das bisherigeRegelwerk. Es zeigt dem Anwender klardie Möglichkeiten und Grenzen der ver-sickerungsfähigen Bauweisen auf.

Seit Mitte der 90er Jahre ist die ortsnaheVersickerung von Niederschlagswassergrundsätzlich anzustreben. Mit der tech-nischen Umsetzung dieser politischen For-derung haben sich seitdem zahlreicheInstitutionen befasst.

Ziel ist es, eine möglichst große Mengedes auf befestigten Flächen herabfallenNiederschlagswassers über den Weg derVersickerung dem Grundwasser zuzufüh-ren.

Der aktuelle Stand der Technik ist im vor-genannten Merkblatt dargestellt, welches

Darüber hinaus bietet es dem erfahrenenund versierten Anwender Möglichkeiten,die Bauweise für seinen Anwendungsfallzu optimieren.

Das „Merkblatt für versickerungsfähige Verkehrsflächen“

Stand 2013, kann bei der Forschungsgesellschaft für

Straßen- und Verkehrswesen, www.fgsv-verlag.de,

bestellt werden.

Neues FGSV-Merkblatt zu wasserdurchlässgen Befestigungen von Verkehrsflächen

Das neue „Merkblatt für versickerungsfähige Verkehrsflächen“ (M VV) in der Ausgabe 2013 der FGSV, stellt eine kom-plette Überarbeitung des vorhandenen Regelwerks dar.

• Tabelle I –Kostensätze pro Tag und Kilometer

• Tabelle II –Kostensätze pro Einsatzstunde

• Tabelle III –Kostensätze pro Tonne und Sendung

• Tabelle IV –Kostensätze für Schüttgüter pro Tonne.

Die Werte in den Tabellen gelten nicht alsverbindliche Angebotspreise, sollen stel-len lediglich Anhaltspunkte für die durch-schnittlichen Kosten dar. Sie könnenregional und Einsatzbedingt unterschied-lich sein. Ausgegangen wird jeweils vonFahrzeugen mit Mindestausstattung undvon den reinen Transportleistungen. Inden Tabellen werden weiterhin Anwen-dungsempfehlungen gegeben und Bei-spiele für Frachtberechnungen aufgeführt.

Transportkosten, speziell für LKW-Trans-porte, können in der Kalkulation auchunter Zuhilfenahme unverbindlicher Richt-preistabellen bestimmt werden. Bis vor einigen Jahren wurden dafür die „KURT– Kostenorientierte unverbindliche Richt-preistabellen Transport“ zugrunde ge-legt.

Diese sind nunmehr abgelöst worden vonden Tabellen und Vorschriften in „KGS –Kostensätze Gütertransport Straße“ , diemit Ausgabe 2013 neu herausgegebenwurden. Die Tabellen geben insbeson-dere mittelständischen Betrieben Orien-tierungshilfen für eine kostenorientiertePreisbildung für Verkehrsleistungen. Diein dem Buch beschriebenen möglichenBereiche für die Anwendung werden ver-schiedenartig in Tabellenform dargestellt

Die KGS 2013 – Kostensätze Gütertransport Straßevon Volker Wilken, können zum Preis von 10,80 € je Exemplarbestellt werden beim

Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KGCorneliusstraße 49 40215 DüsseldorfTelefon 02 11/991 93 - [email protected]

Transport von schüttbaren Gütern: Kostensätze Gütertransport Straße, Ausgabe 2013

Im Verkehrsverlag Fischer wurden unter dem Titel „KGS – Kostensätze Gütertransport Straße, unverbindliche Kosten-sätze für Gütertransporte auf der Straße“ mit Ausgabe 2013 kostenorientierte Richtsätze insbesondere auch für Schüttgüter herausgegeben.

FACHGRUPPEN

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25BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

FACHGRUPPEN

HOCH- UND MASSIVBAU

Die Oberste Baubehörde im Bayeri-schen Staatsministerium des Innern, fürBau und Verkehr hat in Zusammenarbeitmit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie aus diesem Grund einen

Bei der Planung von gebäudebezogenenSolaranlagen gilt es, nicht nur technischoptimierte und in die Gesamtplanung derGebäudetechnik integrierte Lösungen zufinden, sondern auch in der Gestaltungzu überzeugen.

16-seitigen Flyer mit Gestaltungstippsaufgelegt, der dieser BLICKPUNKT BAU-Ausgabe beiliegt.

Flyer „Solaranlagen gut gestalten“

Die Nutzung der Sonnenergie ist zentraler Baustein für eine nachhaltige Energieversorgung unserer Gebäude. Um diemit der Energiewende verfolgten Ziele zu erreichen, sind solarthermische und photovoltaische Anlagen unverzichtbareBestandteile dezentraler Energiekonzepte.

Quelle: fotolia

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26 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2014

FACHGRUPPEN

Gliederung:– Wand- und Bodenfliesen

im Dünnbettmörtel– Wandfliesen mit Verlegehöhen

bis 2 m bzw. 2,60 m– Steingut und Feinsteinzeug– Fliesenformate von 6 Stück je m2

(25 x 70 cm, 30 x 60 cm)bis 1 – 2 Stück/m2 (60 x 120 cm)

– Herzustellende Wand-,bzw. Bodenflächen je Raum.

Des Weiteren finden sich in der neuen Arbeitszeit-Richtwert-Tabelle Vorgabe-werte für Zulagen wie Bordüren, Ab-schlussprofile, Dekorfliesen und Neben-arbeiten wie beispielsweise Grundierungauftragen, Unebenheiten spachteln, Vor-mauerungen erstellen, Bewegungsfugenausspritzen und Abdichtungsarbeiten imBereich Dusche und unter Badewannen.

Arbeitszeit-Richtwerte werden durch Ar-beitszeitstudien (Zeitmessungen) ermitteltund basieren auf bekannten, geplantenund beschriebenen Arbeitsabläufen. Siesetzen sich aus einzelnen Zeitbausteinenzusammen, zeichnen sich durch hohe Ge-nauigkeit aus, werden von den Tarifver-tragsparteien des Baugewerbes herausgegeben und sind weitgehend anerkannt.

Die jetzt neu erschienene „ARH TabelleFliesen-, Platten- und Mosaiklegerhand-werk, Teil 2, Großformate“ liefert Fliesen-legerbetrieben genaue Werte für dieKalkulation, Planung und Steuerung. Mitden angegebenen Werten können für denBereich „Großformate“ die Verlegezeitenermittelt werden. In der Tabelle „Platten-und Fliesenlegerarbeiten“ finden sich Arbeitszeit-Richtwerte, gegliedert nachWand- und Bodenfliesen im Dünnbett-mörtel mit unterschiedlichen Verlegehö-hen und nach herzustellenden Flächen jeRaum.

Arbeitszeit-Richtwerte-Tabelle Hochbau, Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk, Teil 2 Großformate,Stand November 2013, Umfang 30 Seiten mit AnwenderbeispielenPreis: 45,00 € inkl. MWSt. zzgl. Porto und VerpackungMitgliedsbetriebe der Bauinnungen erhalten 5 % Rabatt

Bezug: Zeittechnik-Verlag GmbHFriedhofstraße 1363263 Neu-IsenburgTelefon 0 61 02/3 67 37- [email protected]

Neue Arbeitszeit-Richtwerte im Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk: Teil 2 Großformate

ZDB, HDB und IG BAU haben im November 2013 im Zeittechnik-Verlag eine neue Arbeitszeit-Richtwerte-Tabelle Hochbau, Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk, Teil 2 Großformate, heraus gegeben.

FLIESEN UND NATURSTEIN

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JEWEILS JANUAR – OKTOBER 2012 2013 %

Anzahl der Beschäftigten (im Monatsdurchschnitt)

Tätige Personen im Bauhauptgewerbe 130 295 131 628 1,0

Bruttoentgeltsumme in 1000 €

Bruttolöhne und -gehälter 3 036 282 3 117 745 2,7

Geleistete Arbeitsstunden in 1000

Wohnungsbau 56 828 57 690 1,5

Gewerblicher und industrieller Bau 35 624 35 636 0,0

davon: Hochbau 21 373 21 431 0,3Tiefbau 14 250 14 250 – 0,3

Öffentlicher und Verkehrsbau 34 464 33 928 – 1,6

davon: Hochbaufür Organisationen ohne Erwerbszweck 2 314 2 208 – 4,6für Gebietskörpersch. und Sozialvers. 6 157 6 098 – 1,0

davon: TiefbauStraßenbau 13 048 12 905 – 1,1für Gebietskörpersch. und Sozialvers. 12 945 12 717 – 1,8

insgesamt 126 915 127 254 0,3

Umsatz ohne USt. in 1000 €

Wohnungsbau 5 515 114 5 529 789 0,3

Gewerblicher und industrieller Bau 4 796 541 4 783 243 – 0,3

davon: Hochbau 3 255 652 3 362 339 3,3Tiefbau 1 540 889 1 420 904 – 7,8

Öffentlicher und Verkehrsbau 3 864 497 3 984 493 3,1

davon: Hochbaufür Organisationen ohne Erwerbszweck 212 666 217 244 2,2für Gebietskörpersch. und Sozialvers. 807 947 849 048 5,1

davon: TiefbauStraßenbau 1 551 667 1 532 451 – 1,2für Gebietskörpersch. und Sozialvers. 1 292 218 1 385 750 7,2

Baugewerblicher Umsatz 14 176 153 14 297 525 0,9

Die wirtschaftliche Entwicklung des Baugewerbesin Bayern im Jahr 2013 im Vergleich zum VorjahrBeschäftigte, Löhne, Gehälter, geleistete Arbeitsstunden und Umsätze in Bayern

Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, Dienststelle Schweinfurt

WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG

WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG

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BAUEN MIT INNUNGS-QUALITÄT e.V.

BRUNNENBAUSPEZIALTIEFBAUUND GEOTECHNIK

WÄRME-, KÄLTE-, SCHALL- UND BRANDSCHUTZISOLIERER

STUCK UND PUTZ

TROCKENBAU

ESTRICH UND BELAG

STRASSEN- UND TIEFBAU

BETONWERKSTEIN,FERTIGTEILE, TERRAZZO UND NATURSTEIN

HOCHBAU

FLIESEN UND NATURSTEIN

BAHNBAU

FEUERUNGS-, SCHORNSTEIN- UND INDUSTRIEOFENBAU