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Investigator-Initiierte
Studien
Von der Idee bis zur Durchführung
Klinische Studienzentrale (CSC)Martina Beckmann Gesundheitsmanager
1
Definition
von Ärzten/Wissenschaftlern initiierte klinische Prüfungen
Fehlen eines kommerziellen Sponsors = nicht-kommerzielle Prüfung (finanzieller Förderer)
Ziel i. a. eine Verbesserung vorhandener Therapien und Behandlungskonzepte
2GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Gesetzliche Rahmenbedingungen für IITs3
Arzneimittelgesetz
Europäische Richtlinien (2001/20/EG und 2005/28/EG) zur verbindlichen Übernahme der GCP Guidelines
in allen EU-Staaten.
Umsetzung in Deutschland:
–
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)
–
Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-V)
–
(Parallele Regelungen für Medizinprodukte im MPG)
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
4
Definition Sponsor-Investigator
Eine Person, die sowohl die Rolle des Sponsors,als auch des Investigators
innehat und damit die
Verantwortung beider Rollen in sich vereint.ICH GCP E6, 1996
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Definition Prüfarzt (Investigator)
Eine Person, die für die Durchführung einer klinischen Prüfung an einem Prüfzentrum verantwortlich ist.
ICH GCP E6, 1996
5GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Definition Sponsor
Eine Person, eine Firma, eine Institution oder eine Organisation, die die Verantwortung für die Initiierung, das Management und/oder die Finanzierung einer klinischen Prüfung trägt.
ICH GCP E6, 1996
6GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Art der Prüfung (AMG, MPG, NIS, Sonstiges), mono-
oder
multizentrisch, ggfs. BfS
(Antrag gestellt?)
Vorerfahrungen
mit Studien im Prüfzentrum, des
Studienteams (eventuell GCP-Kurs)
finanzielle Situation (wer ist finanzieller Förderer), Kostenkalkulation
mögliche Kooperationen: Labor, Apotheke
,
Biostatistik –
interne Vereinbarungen
Beantragung der Sponsorschaft (IIT)
7
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Erstberatung
Hilfe beim Abschluss der Versicherung
Patienteninformation (Inhalt)
Erstellung eines CRF
geplantes SAE-Management
Hinweis auf Monitoring
Antragstellung EK und BfArM
Hilfe bei der Registrierung nach Art der Studie EudraCT Modul 1/2, DIMDI)
http://eudract.emea.europa.eu/und
http://www.dimdi.de/dynamic/de/mpg/ismp/mpdb.htm
8
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Erstberatung
Vorstellung des Deutsches Registers Klinische Studien (DRKS) zur Studienregistrierung
http://www.drks.de/
Ausgabe von Formblättern
Abschluss eines Sponsor-Prüfer-Vertrag bei IITszusammen mit dem Referat für Forschung
Absprache zu geplanten Folgeberatungen
9
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Erstberatung
AMG §
40 (1)
[…] Die klinische Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen darf vom Sponsor nur begonnen werden, wenn die zuständige Ethik-Kommission diese nach Maßgabe des §
42 Abs. 1 zustimmend bewertet und
die zuständige Bundesoberbehörde diese nach Maßgabe des §
42 Abs. genehmigt hat.
10
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Behördeneinreichung
AMG §
42 (2)
[…] Der Sponsor hat dabei alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt, insbesondere die Ergebnisse der analytischen und der pharmakologisch-
toxikologischen Prüfung sowie den Prüfplan und die
klinischen Angaben zum Arzneimittel einschließlich der Prüferinformation.
Investigator
Brochure
= IB
Investigational
Medicinal
Product
Dossier, IMPD
Fachinformation = Summary
of Product
Characteristics
= SmPC
http://www.pharmnet-bund.de/dynamic/de/am-info-system/index.html
11
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Behördeneinreichung
Zuständige Behörden für Klinischen Prüfungen von Arzneimittelstudien
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Paul –
Ehrlich –
Institut (PEI) Zuständig für Sera, Impfstoffe, Gewebs-
und Knochenmarkszubereitung
Bundesamt für Strahlenschutz
12
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Behördeneinreichung
Einzureichende Unterlagen (GCP-V §7 Abs.2)
Antragsformular welches über das Internet im Dialog
dem EudraCT erzeugt werden kann (Modul 1)
Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen können in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Antrag und Unterlagen sind zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger einzureichen.
13
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Behördeneinreichung
Änderung der Homepage am 10.03.2011
European Clinical
Trial Database (EudraCT)
https://eudract.ema.europa.eu/
Erster Schritt ist die Beantragung einer EudraCT-Nr.
14
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Behördeneinreichung
Meldeverfahren für die EudraCT Datenbank
19
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Schritt 1
Beantragen eines Sicherheits-Codes
Schritt 2
Beantragen einer EudraCT-
Studien-Nummer
Schritt 3
Ausfüllen
des Clinical Trial Application Form
Schritt 4
Bearbeiten eines gespeicherten Clinical
Trial Application
Formhttp://eudract.emea.europa.eu
Access to EudraCT Application Apply for Security Code Apply for EudraCT Number Click here to create a new
Clinical Trial ApplicationClick here to load a saved Clinical Trial Application
Namens des Beantragenden
eine E-Mail-Adresse zum Empfang des Codes
-
Name der Organisation des
Antragstellers
-
Sitz/Adresse (Land, Stadt) der Organisation des Antragstellers
-
ggf. durch den Sponsor vergeb-ene Code-Nr. des Prüfplans
-
Name Antrag-steller
-
E-Mail Adresse -
Antragsteller, zum Versand
der EudraCT-Nummer
Ausfüllen möglich lokal -
im xml-Format
-
gespeicherte Clinical
Trial Application
Form kann aufgerufen und geändert werden
Der Sicherheitscode wird umgehend an die angegebene E-Mail-Adresse zuge-stellt.
Der Code gilt für die Beantragung einer klinischen Prüfung und ist nur 24 Stunden gültig.
Die EudraCT-Nummer
wird per E-Mail zugestellt.
Dieses E-Mail ist unbedingt aufzu-bewahren. Es muss elektronisch und papierbasiert den Antragsunterlagen beigelegt werden.
Das Clinical
Trial Application
Form muss vor und während des Aus-füllens regelmäßig lokal gespeichert werden. Es kann dann zur weiteren Bearbeitung wieder geladen werden.
Das Clinical
Trial Application
Form muss, sowohl im xml-
wie auch im pdf-Format
auf CD-
ROM gespeichert und eingereicht werden.
Behördeneinreichung
Unterlagen Ethikkommission (GCP-V §
7 Abs. 2)
Die gleichen Unterlagen wie bei der BOB. Zusätzlich jedoch nach GCP-V §
7 Abs. 3 folgende Unterlagen:
Erläuterung der Bedeutung der klinischen Prüfung,
Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom Sponsor
oder Prüfer abhängiger Personen,
Angaben zur Finanzierung der klinischen Prüfung,
Lebensläufe oder andere geeignete Qualifikations-nachweise der
Prüfer
Angaben zu möglichen wirtschaftlichen und anderen
Interessen der Prüfer im Zusammenhang mit den Prüfpräparaten
21
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Behördeneinreichung
Lebenslauf:
Beruflicher Lebenslauf (1-2 Seiten) mit folgenden Angaben:
• Name,
• Dienstanschrift,
• derzeitige Tätigkeit,
• beruflicher Werdegang,
• Facharzt,
• Zusatz-qualifikationen,
• bereits durchgeführte Studien • (Anzahl, Phasen der klinischen Prüfungen, Indikationsbereiche),
• Datum und Unterschrift
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GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Behördeneinreichung
Angaben zur Eignung der Prüfstelle,
insbesondere zur Angemessenheit der dort vorhandenen
Mittel und Einrichtungen sowie des zur Durchführung der
klinischen Prüfung zur Verfügung stehenden Personals
und Erfahrungen in der Durchführung ähnlicher klinischer
Prüfungen.
23
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Behördeneinreichung
Angaben zum zur Verfügung stehenden Personal:
Anzahl,
Funktion und Qualifikation (Ausbildung, Erfahrung Klifo/ Schulung) der Mitarbeiter,
Beschreibung der delegierten, prüfungsrelevanten Aufgaben
Qualifikationsnachweis der Prüfstelle:
Machbarkeitsbewertung durch Sponsor, sog. „Pre-Study“-Protokoll
Schwerpunkte der Behandlung / Praxisausrichtung
24
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Behördeneinreichung
Patientenzahl:die durchschnittlich (z.B. pro Jahr) in der zu prüfenden Indikation behandelt wird, und Patientenzahl, die in diese klinische Prüfung eingeschlossen werden soll; entsprechende Angaben zu parallel
laufenden Studien (in diesem und anderen Indikationsbereichen).
Infrastruktur: Darstellung der Einrichtung und Mittel / Geräte bezogen auf die
klinische Prüfung; Verfügbarkeit und Erfahrung / Qualifizierung in der Notfallversorgung, Verfügbarkeit und Anbindung an die
Notfallversorgung eines KH (z. B. bei Praxen)
25
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Behördeneinreichung
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat 604 - Gesundheitswesen, Pharmazie
Bereich 604.c -
Pharmazie Ernst-Kamieth-Straße
2
06112 Halle/Saale
Telefon +49-345-514-0Telefax+49-345-514-1291E-Mail: pharmazie(at)lvwa.sachsen-anhalt.deWebsite: http://www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de
Dr. Bärbel zur Horst-Meyer+49-345-514-1293baerbel.zurhorst-meyer(at)lvwa.sachsen-anhalt.deGMP-Inspektorin, GCP
27
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Behördeneinreichung
Unter
https://www.zlg.de/arzneimittel/dokumente.html (Stand Mai 2011) ist das entsprechende Formular
zu finden:
„Formblatt zur Anzeige einer klinischen Prüfung gemäß
§
67 Abs. 1 und 3 AMG und §
12 Abs. 1-3
GCP-V bei der zuständigen Landesbehörde“
28
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Behördeneinreichung
Die Registrierung der klinischen Prüfungen in einem Primären Register soll verhindern, dass negative Studienergebnisse nicht publiziert werden.
Primäre Register sind von der WHO anerkannt und entsprechen bestimmten Qualitätskriterien.
Es gibt drei von der WHO anerkannte primäre Studienregister :
-
Clinicaltrials.gov
-
Current
Controlled
Trial
-
Deutsches Register Klinische Studien
Seit März 2011 -
EU Clinical
Trials Register
29
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Registrierung
Damit eine Klinische Prüfung in allen internationalen und nationalen Registern wieder gefunden wird, etablierte die WHO eine
„Universal Trial Number
(UTN)“
UTN (Universal Trial Number)
eindeutigen Identifikation Klinischer Prüfungen
sollte vom Sponsor oder Prüfer (Investigator) auf Homepage der WHO bezogen werden http://www.who.int/trialsearch/utn.aspx
ist Teil der Identifikationsnummer der Klinischen Prüfung
wird an alle Stellen, mit denen Daten ausgetauscht werden übermittelt
sollte im Prüfplan aufgeführt werden
UTN gilt weltweit als Identifikationsnummer
Ist keine Registrierungsnummer, weshalb sie als Sekundär-ID
zu übermitteln ist, bei Registrierung der Klinischen Prüfung
30
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Registrierung
GCP-V §10 (1) Nachträgliche Änderungen
Änderungen einer von der zuständigen BOB genehmigten oder von der zuständigen EK zustimmend bewerteten klinischen Prüfung, die geeignet sind.
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GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Behördeneinreichung
sich auf die Sicherheit der betroffenen Personen auszuwirken
die Auslegung der wissenschaftlichen Dokumente, auf die die Prüfung gestützt wird, oder die wissenschaftliche Aussagekraft
der Studienergebnisse zu beeinflussen,
die Art der Leitung oder Durchführung der klinischen Prüfung wesentlich zu verändern,
die Qualität oder Unbedenklichkeit der Prüfpräparate zu beeinträchtigen oder
bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder diese enthalten, die Risikobewertung für die Gesundheit nicht betroffener Personen und die Umwelt zu verändern
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GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Behördeneinreichung
GCP-V §
11Maßnahmen zum Schutz vor unmittelbarer Gefahr
(1) Unbeschadet des §
10 treffen der Sponsor und der Prüfer unverzüglich alle gebotenen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen vor unmittelbarer Gefahr, wenn neue Umstände die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigen können.
36
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Behördeneinreichung
GCP-V §
13 8
Der Sponsor unterrichtet die zuständige Behörde […] innerhalb von 90 Tagen über die Beendigung der
klinischen Prüfung.
Wurde die klinische Prüfung […] abgebrochen oder unterbrochen, erfolgt die Unterrichtung innerhalb
von 15 Tagen
37
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Behördeneinreichung
AMG §
40 Absatz 4 Nr. 4
Die klinische Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die betroffene Person mit möglichst wenig Belastungen und anderen vorhersehbaren Risiken verbunden ist; sowohl der Belastungsgrad als auch die Risikoschwelle müssen im Prüfplan eigens definiert und vom Prüfer ständig überprüft werden.
38
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Prüfplan
Definition Prüfplan
ICH-GCP 1.44
A document that describes the objective(s), design, methodology, statistical considerations, and organization of a trial. The protocol usually also gives the background and rationale for the trial, but these could be provided in other protocol referenced documents.
Definition Prüfplan GCP-V §
3 (2)
Ist die Beschreibung der Zielsetzung, Planung, Methodik,
statistischen Erwägungen und Organisation einer klinischen Prüfung.
39
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Prüfplan
ICH-GCP:
Abschnitt 6 widmet sichausschließlich dem Prüfplan
40
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Prüfplan
6.1. Allgemeine Informationen
6.2. Hintergrundinformationen
6.3. Beschreibung der Zielkriterien und der
Begründung für die Durchführung der klinischen
Prüfungen
6.4. Studiendesign
6.5. Selections
und Ausschlusskriterien für den
Teilnehmer der Klinischen Prüfung
41
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Prüfplan
6.6 Intervention beim Teilnehmer der klinischen Prüfung
6.7 Wirksamkeitsparameter
6.8 Sicherheitsparameter
6.9 Statistik
6.10 Direkter Zugang zu den Source
Data
6.11 Qualitätskontrolle und -sicherung
6.12 Ethische Aspekte
42
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Prüfplan
6.13 Datenmanagement und -speicherung
6.14 Finanzierung und Versicherung
6.15 Regelung zur Veröffentlichung
6.16 Supplements
Da die Inhalte in ICH-GCP E6 knapp gehalten sind, Verweis auf ICH-GCP E3 „Structure
and Content
of
Clinical
Study
Reports.
43
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Prüfplan
Grundlage zur Beurteilung der Qualität der klinischen Prüfung
Ein-
Ausschlusskriterien beachtet ?
Einverständniserklärung korrekt?
Visitenplan eingehalten?
Verabreichung der Prüfmedikation korrekt?
Wie läuft die Patientenrekrutierung ?
Lagerung und Ausgabe der Prüfmedikation?
44
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Prüfplan
Der Prüfplan soll inhaltlich so formuliert sein, dass durch seine Befolgung die zwei Grundsätze von ICH-
GCP erfüllt werden:
→ Das die Rechte, Sicherheit und das Wohlergehen derStudienteilnehmer geschützt sind.
→ Die Daten glaubwürdig sind.
45
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Prüfplan
PatienteneinwilligungInformed
Consent
Form
ICH-GCP :
Geregelt von 4.8.1-
4.8.15
46
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Patienteneinwilligung Informed
Consent
Form
Unter der Seite http://pew.tmf‐ev.de/ finden Sie einen Assistenten zur Erstellung einer Patienteneinwilligung.
● Hier sind Erläuterung und Standardsätze vorzufinden,
welche das Erstellen einer PEW erleichtern.
● Vorlagen beim Arbeitskreis der medizinischen
Ethikkommissionen
http://www. ak-med-ethik-komm.de/arbeitsunterlagen /Formulare
47
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
GCP‐V § 3
(3)
Darreichungsformen
von
Wirkstoffen
oder
Placebos,
die
in einer
klinischen
Prüfung
am
Menschen
getestet
oder
als
Vergleichspräparate verwendet […] werden.
48
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Prüfmedikation
GCP‐V § 4
(2)
Der
Sponsor
muss
sicherstellen,
dass
die
Herstellung
und Prüfung
des
Prüfpräparates
den
Angaben
des
[...]
eingereichten
Dossiers
zum
Prüfpräparat
entspricht
und
[...]. Bei
Verwendung
zugelassener
Arzneimittel
[…]
gelten
die
Anforderungen
als
erfüllt,
soweit
der
Sponsor
bis
auf
die Kennzeichnung
keine
weiteren
Herstellungsvorgänge
unternimmt.
49
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Prüfmedikation
Rechtliche Grundlagen
ICH-GCP 4.6 Prüfarzt
ICH-GCP 4.6.3 Dokumentation
ICH-GCP 5.18.4 Kontrolle bzgl. der PM
§
5 (1) GCP Kennzeichnung der Prüfmedikation
50
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Prüfmedikation
Prüfmedikation
Bestandsaufnahme PM
Ausgabe der Prüfmedikation
Rücknahme vom Patienten
Patienten Compliance
Prüfzentrum zum Sponsor
51
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Prüfmedikation
ACHTUNG!
Es kann mehr als ein Log geben am Zentrum:
-
Ausgabe-Log pro Patient
-
Ausgabe-Log für das Prüfzentrum
-
Ausgabe-Log für jede PM
52
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Datenmanagement
Hauptanforderungen nach ICH GCP:
-
Entwickeln und Validieren
von Prüfbögen (CRFs)
-
Validierung
des EDV-Systems
-
SOPs
(für die Nutzung des EDV-Systems)
- Audit trail
-
Zugangskontrolle
-
Backup der Daten
-
Verblindung
sicherstellen
secuTrail: IBMI Prof. Bernarding
53
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Arzneimittelsicherheit = Pharmacovigilance
griech. Pharmacon
= Heilmittel, Gift, Zaubermittel
lat. Vigilantia
= „Wachheit“, „Schlauheit“
Bedeutet die laufende und systematische Überwachung der Sicherheit eines Fertigarzneimittels für Mensch oder Tier mit dem Ziel, dessen unerwünschte Wirkungen zu entdecken, zu beurteilen und zu verstehen, um entsprechende Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen zu können.
54
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
Da seltene Nebenwirkungen in Klinischen Prüfungen häufig nicht beobachtet werden, gilt auch für zugelassene Arzneimittel:
Spontanmeldungen durch Angehörige der Heilberufe
Periodic
Safety
Update Report (PSUR)
Rote Hand Brief
55
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
Beispiele für Marktrücknahmen
September 2010: Marktrücknahme des Diabetes- Mittel Avandia
(Rosiglitazon, GlaxoSmithKline) in
Europa aufgrund eines erhöhten Herzinfarkt-Risikos.
November 2007: Bayer stoppt weltweit den Verkauf des Arzneimiitels
Trasylol
(Aprotinin). Die Zwischen-
analyse
eine kanadischen Studie hatte ergeben, dass eine erhöhte 30-Tage-Sterblichkeit bei mit Aprotinin behandelten Patienten auftrat.
56
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
§ 63 AMG
Meldeverpflichtungen für zugelassene Arzneimittel
GCP-V §
12 –
14
Klinische Prüfung Meldeverpflichtungen für Prüfer, Sponsor und Behörde
57
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
Unerwünschtes Ereignis (UE), Adverse
Event (AE)
Jedes nachteilige (medizinische) Vorkommnis, das bei einem Patienten oder Teilnehmer einer klinischen Prüfung nach Verabreichen eines Arzneimittel, einer Behandlung auftritt.
Ein ursächlicher Zusammenhang mit dieser Behandlung muss nicht gegeben sein.
58
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
Dokumentation AEs
(Line-Listing durch Prüfer)
-
Fortlaufende Nummer / Patient
-
Beginn / Ende / Anhaltend
-
Seriousness
-
Intensity
-
Therapie erforderlich?
-
Ausgang des AEs
-
Vorgehen bzgl. der Prüfmedikation
59
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
ggf. anormale Laborbefunde
neu aufgetretene/verstärkte Begleiterkrankungen
ggf. ausgeprägte Schwankungen in der Intensität von bekannten Begleiterkrankungen
Neue oder geänderte Begleitmedikation kann aufAEs
hinweisen
60
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
Schwerwiegende Unerwünschte Ereignis (SUE) / Serious Adverse
Event (SAE)
Erfüllt ein AE eine der folgenden Bedingungen:
-
Tödlich oder lebensbedrohend -
Erfordert oder verlängert eine stationäre Behandlung
61
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
-
Führt zu einer bleibenden-
oder schwerwiegenden Behinderung
-
Führt zur Invalidität
-
Führt zu kongenitaler
Anomalie oder einem Geburtsfehler
ist es als „Serious“
zu bewerten
62
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
Bewertung der Schweregrades / Intensity
(Severity)
- Mild - Moderate - Severe
Merke
Seriousness
≠
Severe
Seriousness
bewertet ob ein AE schwerwiegend ist
Severe
bewertet die Intensität eines AEs
63
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
Unerwünschte Arzneimittelwirkung (UAW) / Adverse
Drug Reaction
(ADR)
AMG § 4 (13)
Nebenwirkungen
sind
die
beim
bestimmungsgemäßen
Gebrauch
eines
Arzneimittels
auftretenden
schädlichen
unbeabsichtigten Reaktionen.
64
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
GCP‐V §
3 (7)
Nebenwirkung
ist
jede
nachteilige
und
unbeabsichtigte
Reaktion
auf
ein
Prüfpräparat,
unabhängig von der Dosierung.
Die
Kausalität
muss
bewertet
und
der
ursächliche Zusammenhang gegeben sein.
Keine
gesetzliche
Vorgabe
zur
Definition
von
Kausalität
65
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
Kausalitätsbewertung der WHO (www.who-umc.org)
Certain
Probable/likely
Possible
Unlikely
Conditional/unclassified
Unassesable/unclassifiable
66
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
Kausilitätsbewertung
wird durch den Prüfarzt und
den Sponsor vorgenommen
Wenn
die
Kausalität
nicht
gleich
bewertet
wird,
so sind beide Einschätzungen zu berichten
67
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
Bewertung der „Expectedness“
Wird durch den Sponsor vorgenommen
Adverse reactions should be considered as unexpected if the nature, seriousness, severity or outcome of the reaction(s) is not consistent with the reference information for the IMP.
68
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
Reference
document
is
as a general
rule
The investigator's brochure for a non authorised
investigational medicinal product.
Or the summary of product characteristics for an
authorised
medicinal product in the European Community, which is being used according to
the terms and conditions of the marketing authorisation.
69
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
Suspected Unexpected Serious Adverse Reaction (SUSAR)
-
Schwerwiegend - Unerwartet -
Kausalzusammenhang
Definition beachten! Ca. 80% der an das BfArM
gemeldeten„SUSARs“
entsprechen nicht der Definition!
70
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
-
Definitionen
Expectedness
71
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
AE
SAE
SAR
SUSAR
Seriousness
Causality
Definitionen –
Zusammenfassung
Prüfer
-
hat den Sponsor unverzüglich über das Auftreten eines schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses, ausgenommen Ereignisse über die laut Prüfplan oder Prüferinformation nicht unverzüglich berichtet werden muss, zu unterrichten und ihm anschließend einen ausführlichen schriftlichen Bericht
zu
übermitteln.
-
Personenbezogene Daten sind vor ihrer Übermittlung unter
Verwendung des Identifizierungscodes
zu verblinden.
72
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
–
Meldeverpflichtungen
-
Über unerwünschte Ereignisse und unerwartete klinisch-diagnostische Befunde, die im Prüfplan für die Bewertung der klinischen Prüfung als entscheidend bezeichnet sind, unterrichtet der Prüfer den Sponsor innerhalb der im Prüfplan angegebenen Fristen.
-
Im Fall des Todes einer betroffenen Person übermittelt der Prüfer der zuständigen Ethik-
Kommission, bei multizentrischen Studien auch der beteiligten Ethik-Kommission, der zuständigen Bundesoberbehörde sowie dem Sponsor alle […] Informationen.
73
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
–
Meldeverpflichtungen
-
Bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus
oder
einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, hat der Prüfer den Sponsor unverzüglich über Beobachtungen von in der Risikobewertung nicht vorgesehenen etwaigen schädlichen Auswirkungen
auf die
Gesundheit nicht betroffener Personen und die Umwelt zu unterrichten.
74
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
–
Meldeverpflichtungen
Für sonstige nicht-schwerwiegende und nicht- entscheidende AEs
bestehen keine festen
terminlichen Vorgaben für die Meldung vom Prüfer an den Sponsor.
→ Meldefristen im Prüfplan festlegen
75
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
–
Meldeverpflichtungen
Der Sponsor
hat alle ihm von den Prüfern mitgeteilten unerwünschten Ereignisse (AE) ausführlich zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen werden der zuständigen Bundesoberbehörde [...] in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, auf Anforderung
übermittelt.
76
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
–
Meldeverpflichtungen
Der Sponsor hat über jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkung unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, die zuständige Ethik-Kommission, die zuständige Bundesoberbehörde, die Behörde [...]in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, sowie die an der klinischen Prüfung beteiligten Prüfer zu unterrichten.
77
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
–
Meldeverpflichtungen
Der Sponsor hat bei jedem ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden
Nebenwirkung, die zu einem Todesfall
geführt hat oder lebensbedrohlich
ist, unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden [...] und innerhalb von höchstens acht weiteren Tagen die weiteren relevanten Informationen zu übermitteln.
78
GCP-Refresher-Kurs 28.02.2013
Pharmakovigilanz
–
Meldeverpflichtungen
Meldung eines Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkung an die Behörden muss immer entblindet
erfolgen.
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Pharmakovigilanz
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Meldeverpflichtungen
Der Sponsor unterrichtet unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, die zuständige Bundesoberbehörde, die zuständige Ethik-
Kommission und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten [...] in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, über jeden Sachverhalt, der eine erneute Überprüfung der Nutzen-Risiko-
Bewertung des Prüfpräparates erfordert.
Hierzu gehören insbesondere:
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Pharmakovigilanz
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Meldeverpflichtungen
1.
Einzelfallberichte von erwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen mit einem unerwarteten Ausgang,
2. eine Erhöhung der Häufigkeit erwarteter schwer- wiegender Nebenwirkungen, die als klinisch relevant
bewertet wird,
3. Verdachtsfälle schwerwiegender unerwarteter Nebenwirkungen, die sich ereigneten, nachdem die betroffene Person die klinische Prüfung bereits
beendet hat,
4. Ereignisse im Zusammenhang mit der Studiendurch- führung
oder der Entwicklung des Prüfpräparates,
die möglicherweise die Sicherheit der betroffenen Personen gefährden.
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Pharmakovigilanz
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Meldeverpflichtungen
Spezialfall „Schwangerschaft“
-
Ist in der aktuellen gesetzlichen Regelung nichtausreichend bedacht
-
Meldung orientiert sich an Eudralex, Volume
9a -
Meldung über das Auftreten und den Ausgang derSchwangerschaft
-
Schwangerschaften gemäß
AVB für klinischeStudien nicht mit versichert
-
Meldung auch, wenn Partnerin von Prüfungs-teilnehmer
schwanger wird
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Pharmakovigilanz
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Meldeverpflichtungen
Meldung muss unverzüglich vom Prüfer an den Sponsor gehen
Meldewege und -formulare gemäß Beschreibung im Prüfplan
Führt meist zum Abbruch der Studie für die Studienteilnehmerin
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Meldeverpflichtungen
Development
Safety
Update Report
Zusätzlich zu den Einzelfallmeldungen muss der Sponsor jährlich einen Sicherheitsbericht über die klinische Studie erstellen
Achtung!Früher Annual
Safety
Report (ASR) jetzt Development
Safety
Update Report (DSUR)
Quelle„ICH guideline E2F Note for guidance on development safety update reports“ (EMA/CHMP/ICH/309348/2008) ist im Internet unter:
www.ema.europa. eu/docs/en_GB/document_library/Scientific_guideline/2010/09/WC500097061.pdf
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Ergebnisbericht
Verpflichtung zur Übermittlung von Ergebnisberichten klinischer Prüfungen gemäß
§ 42 b AMG
www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/3.../42b.../42b_AMG- startseite.html
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