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am 20. März 2002 in Essen

veranstaltet vone-nitiative.nrw – Netzwerk für BildungDr. Garbe Consult

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www.e-nitiative.nrwEine Initiative der Landesregierung NRW und der kommunalen Spitzenverbände in NRW

Impressum

Herausgeberine-nitiative.nrw – Netzwerk für BildungZollhof 2a40221 DüssedlorfT 02 11.90 10 414F 02 11.90 10 420E [email protected]

Hotline 01801.666 555

Projektleitung Antje Fuhlrott, INGENIO Deutschland E-Learning GmbH

Gestaltunglaunch control GbR, Düsseldorf

Düsseldorf 2002

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Vorwort 5

A. Thematische Einführung 6

1. Neue Finanzierungswege durch die Einführung der Schulpauschale 6

2. Leasing - Grundlagen 82.1. Begriff und geschichtliche Entwicklung des Leasing 82.2. Die rechtliche Einordnung des Leasing 92.3. Abgrenzung der Begriffe „Leasing“, „Kreditkauf“, „Miete“ und „Mietkauf“ 10

3. Vertragliche Aspekte 113.1. Vertragsformen des Leasing im Überblick 113.2. Vollamortisationsverträge 123.3. Teilamortisationsverträge 133.4. Vertragsleistungen des Leasingnehmers 143.5. Besonderheiten des EDV-Leasing 16

4. Das kommunale Leasing 194.1. Definition und Grundstruktur 194.2. Kommunales Leasing versus Kommunalkredit 204.3. Leasing im Kontext des Haushaltsrechts 21

5. Kauf oder Leasing? Nachweis der Wirtschaftlichkeit 245.1. Kapitalwertmethode 255.2. Nutzwertanalyse 26

B. Leasing in der kommunalen Praxis 28

1. Überblick 28Betriebswirtschaftliches Institut der Bauindustrie – Dr. Enno Paulsen

2. Erfahrungsberichte 302.1. IT-Leasing in der Schule – Stadt Düsseldorf – Rainer Groß, Wolfgang Loser 302.2. IT-Leasing in der Schule – Kreis Olpe – Klaus Harthof 312.3. IT-Leasing in der Verwaltung – Kommunale Datenverarbeitungszentrale 36

Rhein-Erft-Rur, Frechen – Ralf Buschhaus

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung

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C. Leasingmodelle verschiedener Leasingunternehmen 38

1. Leasingmodelle auf der Basis von Kommunalkrediten 40HANNOVER HL Leasing GmbH & Co. KG – Manfred Klinkert

2. Leasingmodelle und Möglichkeiten nach Leasinggegenstand und Service-Level 402.1. Leasing von Hard- und Software 40

Siemens Finance & Leasing GmbH & Co.KG – Horst Dernai2.2. Leasing von IT-Infrastruktur, Wartung und Support 49

CMA Computer Capital GmbH – Tino FritzscheCommerzLeasing Mobilien GmbH – Michael Turinsky

2.3. Leasing von Schulgebäuden inkl. IT-Infrastruktur und Gebäudemanagement 62ECC Euro Capital Consulting GmbH – n.n.

2.4. Leasing von Hard- und Software inklusive der vorgeschalteten Beratungs-, 70Planungs- und KonzeptionskostenDeutsche Leasing AG – Heinrich Mittag, Jens Hüttebräuker, Alois Brinkmann

D. Anhang 75

1. Kriterien für die steuerliche Zurechnung im Rahmen verschiedener 75Vertragsarten

1.1. Steuerliche Zurechnung nach dem Mobilien-Leasingerlass für 75Vollamortisationsverträge vom 19.04.1971.

1.2. Steuerliche Zurechnung von Gebäuden sowie Grund und Boden bei Voll- 77amortisationsverträgen nach dem Immobilien-Leasingerlass vom 21.03.1972

1.3. Steuerliche Zurechnung nach dem Mobilien-Leasingerlass für 78Teilamortisationsverträge vom 22.12.1975.

1.4. Steuerliche Zurechnung nach dem Immobilien-Leasingerlass für 78Teilamortisations-verträge vom 23.12.1991.

2. Checklisten 802.1. Relevante Faktoren für die Ermittlung der Konditionen bei einem Voll- 80

amortisationsvertrag2.2. Relevante Faktoren für die Ermittlung der Konditionen bei einem Teil- 80

amortisationsvertrag

3. Literaturhinweise und Adressen 81

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Vorwort

Neue Medien werden in weiten Teilen des Landes schon ganz selbstverständlich im Unterrichteingesetzt. In Nordrhein-Westfalen befinden wir uns damit auf einem guten Weg zum Ziel dere-nitiative.nrw – Netzwerk für Bildung, bis Ende 2004 die Grundlagen dafür zu schaffen, dassneue Medien zum Unterrichtsalltag in den Schulen in NRW gehören. Gleichwohl liegt noch einStück des Weges vor uns. So sind die Ausstattung der Schulen mit Informations- und Kommuni-kationstechnologien und vor allem der kostenintensive Support noch nicht überall gelöst. Diesliegt nicht zuletzt an der angespannten Haushaltslage der öffentlichen Finanzen.

Durch die Einführung der Schulpauschale sind den Kommunen in Nordrhein-Westfalen in 2002neue Wege der Finanzierung erschlossen worden. Die auf 500 Mio. Euro erhöhten Mittel wer-den pauschal für die äußeren Schulangelegenheiten zur Verfügung gestellt. Damit haben dieKommunen ein Stück weit mehr Handlungsspielraum erhalten, um die bestehenden Problemezu lösen. Ausdrücklich wird den Kommunen freigestellt, die Mittel für alternative Finanzie-rungsformen, wie das Leasing, zu verwenden. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass das Leasingfür Kommunen eine empfehlenswerte Finanzierungsalternative ist, um planen und agieren zukönnen.

Die e-nitiative.nrw – Netzwerk für Bildung hat gemeinsam mit Dr. Garbe Consult kurz nach derEinführung der Schulpauschale einen Workshop veranstaltet, um Vertretern der Schulverwal-tungen eine erste Orientierung und weiterführende Informationen zum Thema Leasing zugeben. Um die Ergebnisse - konkrete Empfehlungen und Angebote für Leasingmodelle, sowohlfür das Leasing von Hard- und Software, von IT-Infrastruktur, Wartung und Support wie auchfür das Leasing von Schulgebäuden inklusive IT-Infrastruktur und Gebäudemanagement - allenInteressierten zugänglich zu machen, wurde die vorliegende Dokumentation erstellt, die ergänztwurde um Checklisten, Literaturhinweise und Adressen.

Roland BergerGeschäftsführere-nitiative.nrw – Netzwerk für Bildung

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A. Thematische Einführung

1. Neue Finanzierungswege durch die Einführung der Schulpauschale

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die aktuelle Situation im Bereich des Baus, der Sanierungund der Modernisierung von Schulen. In vielen Städten, Gemeinden und Kreisen fehlt es an aus-reichendem Schulraum. Der vorhandene Schulraum wiederum ist oft in einem beklagenswertenZustand. Trotz der Anstrengungen, die Land und Kommunen im Bereich der Ausstattung derSchulen mit der notwendigen Technik für das Lernen mit neuen Medien in den vergangenenJahren unternommen haben, genügt diese längst nicht überall den aktuellen Erfordernissen.

Die bisherige Förderung des Schulbaus durch das Land erstreckte sich auf Neu-, Um- undErweiterungsbauten sowie auf den Erwerb von Schulen und Volkshochschulen inklusiveErsteinrichtung. Im Gemeindefinanzierungsgesetz standen 2001 für diese Zwecke insgesamt232 Millionen Euro (454 Millionen DM) zur Verfügung. Diesem Betrag stand ein Antragsvolu-men von 700 Millionen Euro (1,3 Milliarden DM) gegenüber. Die Fördererwartungen lagen beica. 476 Millionen Euro (930 Millionen DM). Dies führte zu einer mehrfachen Überzeichnungder bestehenden Schulbauförderung, so dass das Land den Baubedarf bei Weitem nicht deckenkonnte. Im Bereich der Schulsanierung wurde der Bedarf in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2001auf 5 Milliarden Euro (10 Milliarden DM) geschätzt. Der Investitionsbedarf im Bereich derModernisierung der Schulen ergibt sich maßgeblich durch den notwendigen Ausbau derMedienausstattung an den Schulen, z. B. durch die Verkabelung der Schulen oder durch bauli-che Veränderungen. Er ist nur schwer quantifizierbar, kann jedoch auf mehrere 100 MillionenEuro geschätzt werden.

Die bestehenden Probleme sind mit dem bisher geltenden Schulfinanzierungssystem nicht zubewältigen. Im Jahr 2002 sollen die Gemeinden und Gemeindeverbände daher erstmals pau-schale Zuweisungen für die äußeren Schulangelegenheiten erhalten. Diese Schulpauschale istein weiterer Meilenstein in der Entwicklung des Gemeindefinanzierungsgesetzes hin zu einemGesetz, das Kommunen soweit wie möglich Entscheidungsfreiheit bei der Verwendung derzugewiesenen Mittel einräumt.

Allein für das Jahr 2002 erhalten die kommunalen Schulträger 500 Mio. Euro für Bau, Moder-nisierung und Ausstattung der Schulen. Rechnerisch betrachtet, ergibt dies 186,5 Euro proSchüler. In der Schulpauschale gehen die im Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 noch zweckge-bunden zur Verfügung gestellten Mittel zur Ausstattung der Schulen mit neuen Medien in Höhevon 33 Millionen Euro auf. Damit sind die Schulbauförderung alter Art und die Förderung derAusstattung mit neuen Medien, die zuletzt zusammen genommen 266 Mio. Euro betragenhaben, nahezu verdoppelt worden.

Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Schülerzahl der Schulstatistik 2000 für dieallgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Bei der Verteilung der Mittel ist zu beachten,dass jeder Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 175.000 Euro, jedem Kreis, derSchulträger ist, ein Mindestbetrag von 300.000 Euro zur Verfügung gestellt wird.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Schulpauschale und dem bisher praktizierten Ver-fahren besteht in der Erweiterung der Zweckbestimmung. Dies bedeutet, dass die Kommunendie vom Land mittels der Pauschale bereitgestellten Mittel entsprechend den örtlichen Gegeben-heiten und dem jeweiligen Bedarf eigenverantwortlich sowohl für den Bau von Schulen als auch

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung6

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für die Sanierung, Instandhaltung, Modernisierung oder auch für die Ausstattung von Schulenmit neuen Medien verwenden können. Die Schulpauschale befreit die Schulträger von aufwän-digen Antragsverfahren und schafft neue Gestaltungsspielräume. Die Schulträger können nuneigene Prioritäten setzen. Für den Einsatz der Mittel sollen keine Verwendungsnachweise gefor-dert werden.

Durch die Einführung der Schulpauschale wird weiterhin die Möglichkeit geschaffen, die För-dermittel auch in sogenannte alternative Finanzierungsmodelle einzubinden, z. B. Leasing. Soermöglichen Leasing-Modelle den Schulträgern, ihre Vorhaben früher, schneller und effizienterdurchzuführen, da die private Vorfinanzierung kurzfristig den finanziellen Spielraum für einenbelasteten Gemeindehaushalt schaffen kann. Weiterhin kann das Know-how einer spezialisier-ten Leasing-Gesellschaft zu einer schnelleren oder kostengünstigeren Projektdurchführung füh-ren. Weitere Finanzierungsmodelle, die das kommunale Haushaltsrecht erlaubt, sind das Con-tracting, die Fonds-Finanzierung oder auch das Factoring. Durch die Einbeziehung von Finan-zierungsformen mit privatem Kapital erschließt sich für die Kommunen ein weiteres Feld vonHandlungsalternativen bei der Finanzierung ihrer Investitionsvorhaben.

Durch die Einführung der Schulpauschale in das Gemeindefinanzierungsgesetz werden die lan-desrechtlichen Rahmenbedingungen der Schulbauförderung erheblich verbessert. Die Einfüh-rung der Schulpauschale stellt eine Initialzündung für umfangreiche Bau-, Ausstattungs- undSanierungsmaßnahmen dar. So werden die Weichen dafür gestellt, dass die Kommunen schnellfehlenden Schulraum schaffen und die Ausstattung der Schulen modernisieren können. Von die-ser Neuregelung erhofft sich die Landesregierung auch nachhaltige Impulse für das Handwerkund das Baugewerbe im Sinne einer Belebung der Baukonjunktur.

Die Schulpauschale ist mit folgenden Vorteilen verbunden:

• Planungssicherheit durch jährliche zweckgebundene Zuweisungen• Größere Flexibilität durch Erweiterung der Zweckbestimmung• Größere Gestaltungsfreiheit der Kommunen• Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung• Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung• Abkehr vom aufwändigen antrags- und projektgebundenen Förderverfahren• Die Kommunen gelangen schneller an ihr Geld.

Allerdings sind mit der Einführung der Schulpauschale auch Nachteile verbunden, die an dieserStelle nicht unberücksichtigt bleiben sollen:

• Wegfall der projektbezogenen Förderung• Durch eine Pauschale kann die tatsächliche Bedarfssituation vor Ort kaum bzw. schlechter

erfasst werden• Mögliche Ungleichbehandlung der Städte (Gießkannenprinzip).

Nur wenn die Pauschale für die einzelnen Städte und Gemeinden mit nennenswerten Beträgenausgestattet wird, kann sie einen wirksamen Beitrag zur Lösung der Probleme vor Ort leisten.Andernfalls erfolgt mit der Schulpauschale lediglich eine Umverteilung des Mangels. Auch soll-te weiterhin eine Auseinandersetzung mit den Themen Bau, Modernisierung und Ausstattungvon Schulen stattfinden und nach Lösungsansätzen auch unter Einbeziehung privatwirtschaft-licher Elemente und alternativer Finanzierungsformen gesucht werden.

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 7

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2. Leasing - Grundlagen

2.1. Begriff und geschichtliche Entwicklung des Leasing

Der Begriff „Leasing“ stammt aus dem Englischen und ist eine Ableitung des Verbs „to lease“ =„mieten, pachten bzw. vermieten, verpachten“. Er bezeichnet die mittel- und langfristige Ver-mietung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern gegen ein in Raten zu zahlen-des Entgelt über einen im voraus vereinbarten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit.1 Diesbedeutet, dass:

• dem Leasingnehmer die Wahl des Objektes und des Lieferanten obliegen kann.2

• der Leasingnehmer das Objekt für seine Zwecke verwendet.• der Leasinggeber das Objekt kauft bzw. herstellt.• der Leasinggeber während der Vertragsdauer Eigentümer ist und bleibt.• der Leasinggeber die Objekte in seiner Bilanz aktiviert und Abschreibungen hierauf vorneh-men muss.• die Risiken, die mit dem Objekt und seiner Benutzung in Verbindung stehen, grundsätzlichvom Leasingnehmer zu tragen sind.3

Leasingähnliche Geschäfte in der Form des eigentumslosen Gebrauchs von Investitionsgüternfür Produktion und Handel über den Abschluss entsprechender Nutzungsverträge lassen sichbereits im Altertum nachweisen. In der Neuzeit gilt als die Geburtsstunde des Leasing die Ver-wendung dieses Begriffes durch die Bell-Telephone-Company in den Vereinigten Staaten im Jah-re 1877. Diese Gesellschaft erweiterte ihre bisherigen Verkaufsaktivitäten für die hergestelltenTelefone um Vermietungsgeschäfte. Der erste sogenannte institutionelle Leasinggeber, die Uni-ted States Leasing Corporation, wurde 1953 in San Francisco gegründet.

Die Aktivitäten der United States Leasing Corporation fanden bald in den USA sowie in allenindustrialisierten Staaten der westlichen Welt, die über ein marktwirtschaftliches Wirtschafts-system verfügen, Nachahmer. So auch in der Bundesrepublik Deutschland, wo 1962 in Düssel-dorf die Deutsche Leasing AG gegründet wurde. Auf diese Einführungsphase zu Beginn der60er Jahre folgte Anfang der 70er Jahre eine starke Expansion, bedingt durch eine zweite Grün-dungswelle von Leasinggesellschaften. Nachdem zunächst der Mittelstand das Leasing für sichentdeckt hatte, gehören heute Großunternehmen, Banken, Versicherungen und die öffentlicheHand zu den Leasingnehmern. 4

Die Bandbreite des Leasing ist trotz des grundsätzlich einheitlichen Leistungsinhalts der Lea-singgeschäfte sehr vielfältig. Die Leasinggeschäfte lassen sich jedoch nach differenzierendenKriterien klassifizieren. So werden z. B. unterschieden: 5

1 Engel, Johanna: Miete, Kauf, Leasing, Bonn, 1997, S. 21.

2 Auf die Notwendigkeit einer Ausschreibung wird in Kapitel 4.3. verwiesen.

3 Feinen, Klaus: Kommunales Leasing, Frankfurt am Main, 1995, S. 14.

4 Feinen, Klaus: Das Leasinggeschäft, Frankfurt am Main, 1990, S. 11ff.

5 Vgl. Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 8ff.; Engel,

Johanna: Miete, Kauf, Leasing, Bonn, 1997, S. 34ff.; Olfert, Klaus: Finanzierung, Ludwigshafen (Rhein),

1999, S. 340f.

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2.2. Die rechtliche Einordnung des Leasing

Unter dem Begriff Leasing wird üblicherweise nur das Finanzierungs-Leasing verstanden, nichtdas Operate-Leasing. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gilt für Finanzierungs-Leasing-verträge zivilrechtlich in erster Linie das Mietvertragsrecht nach §§ 535 ff. BGB. Zivilrecht-licher Eigentümer des Leasingobjektes ist danach (mit Ausnahme des Software-Leasing) immerdie Leasinggesellschaft. Neben der zivilrechtlichen Einordnung kommt es aber auch auf diesteuerrechtliche bzw. wirtschaftliche Einordnung des Leasingobjektes an. Auch für das Leasingmit der öffentlichen Hand ist die Frage der wirtschaftlichen Zurechnung wichtig. Sie stellt einesder wichtigsten Prüfungskriterien bei der Genehmigung von Leasingverträgen oder bei derGewährung öffentlicher Zuwendungen dar. Geht das wirtschaftliche Eigentum vom Leasingge-ber auf den Leasingnehmer über, ist der Rechtscharakter des Leasing als Miete nicht mehrerfüllt. Vielmehr handelt es sich dann um einen Ratenkaufvertrag oder einen Mietkaufvertrag.

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 9

Direktes Leasing:Der Hersteller des Leasinggutes tritt alsLeasinggeber auf.

Indirektes Leasing: Zwischen dem Hersteller und dem Leasing-nehmer ist eine Leasinggesellschaft alsLeasinggeber geschaltet, die das Leasingguterwirbt, um es dem Leasingnehmer zur Ver-fügung zu stellen. Die Leasinggesellschaftrefinanziert sich über ein Kreditinstitut.

Operate Leasing:Kurzfristiger, jederzeit kündbarer Vertrag.Das Investitionsrisiko trägt der Leasinggeber.Die Wartung und Instandhaltung des Leasing-gutes erfolgen durch den Leasinggeber. DieAmortisation der Investitionskosten trägt dererste Leasingnehmer regelmäßig nur teilweise.

Finance Leasing:Mittel- bis langfristiger, während der Grund-mietzeit unkündbarer Vertrag (mit Ausnah-me des kündbaren Teilamortisationsvertra-ges). Das Investitionsrisiko liegt mindestensteil-weise beim Leasingnehmer. Die Wartungund Instandhaltung des Leasinggutes erfol-gen durch den Leasingnehmer. Die Amorti-sation der Investitionskosten trägt der ersteLeasingnehmer regelmäßig vollständig.

Mobilien-Leasing:Leasing von beweglichen Wirtschaftsgütern,z.B. EDV-Anlagen. Die Grundmietzeit beträgtmeist 2-9 Jahre. Die Verträge sind haupt-sächlich standardisiert. Teilweise besteht eineKauf- und/oder Mietverlängerungsoption.

Immobilien-Leasing:Leasing von unbeweglichen Wirtschafts-gütern (Hallen, Gebäuden, Grundstücken,Betriebsgebäuden etc.). Die Grundmietzeitbeträgt häufig bis zu 22,5 Jahren. Die Ver-träge sind hauptsächlich individualbezogen.Es besteht fast immer eine Kauf- und/oderMietverlängerungsoption.

Nach der Person des Leasinggebers

Nach dem Verpflichtungscharakter des Leasingvertrages

Nach dem Leasinggegenstand

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Dies hat auch Auswirkungen in haushaltsrechtlicher Hinsicht.

Entscheidend sind die allgemeinen Zurechnungskriterien über das wirtschaftliche Eigentumnach § 39 AO, da es keine speziell für Leasingverträge geltenden Zurechnungskriterien gibt.Die Kriterien besagen folgendes:

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.(2) Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Vorschriften:

1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungs-dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.

Diese allgemein gültigen Bestimmungen werden für die verschiedenen Vertragstypen, die inKapitel 3 beschrieben werden, durch Erlasse der Finanzverwaltung präzisiert. Im wesentlichensind folgende Erlasse relevant:

• Mobilien-Leasingerlass für Vollamortisationsverträge vom 19.04.1971• Immobilien-Leasingerlass für Vollamortisationsverträge vom 21.03.1972• Mobilien-Leasingerlass für Teilamortisationsverträge vom 22.12.1975• Immobilien-Leasingerlass für Teilamortisationsverträge vom 23.12.1991

Im Anhang werden die für die einzelnen Vertragsarten geltenden Kriterien für die wirtschaftli-che Zurechnung des Leasinggutes detailliert aufgeführt.

2.3. Abgrenzung der Begriffe „Leasing“, „Kreditkauf“, „Miete“, und „Mietkauf“

Die Abgrenzung des Leasing gegenüber dem Kreditkauf, der Miete oder dem Mietkauf ist fürInvestoren der öffentlichen Hand relevant, wenn es um die haushaltsrechtliche Darstellung, dieWahl des richtigen Ausschreibungsverfahrens, umsatzsteuerliche Aspekte oder um die Gewäh-rung von Zuschüssen geht. Die einzelnen Finanzierungsformen sollen kurz skizziert werden.6

LeasingIn Kapitel 2.1. sind die Begriffe Operate Leasing und Finance Leasing voneinander abgegrenztworden. Wie bereits erwähnt, wird unter dem Begriff Leasing üblicherweise das Finanzierungs-Leasing verstanden. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Eigenschaften des Finanzierungs-Leasing nochmals zusammen:7

• Mittel- bis langfristige Verträge• Vertragslaufzeiten zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer• Unkündbarkeit des Vertrages während der Vertragslaufzeit (Grundmietzeit)• Erwerb des Objektes durch den Leasinggeber• Zivilrechtliches und meist auch wirtschaftliches Eigentum am Leasingobjekt beim Leasinggeber

Nutzung des Objektes durch den Leasingnehmer

6 Vgl. Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 2f.

7 Vgl. Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 7.

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung10

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• Übernahme des Investitionsrisikos durch den Leasingnehmer• Rückgabe des Objektes nach Vertragsende• Eventuelle Optionsrechte oder Zusatzverpflichtungen nach Vertragsende

Leasingverträge können als Mietverträge mit besonderen Ausgestaltungsmerkmalen betrachtetwerden und zeichnen sich insbesondere durch Regelungen zum Vertragsende aus. Mit Blick aufdie Verteilung des Restwertrisikos existieren Options-, Andienungsrechte, Mehr- oder Minde-rerlösbeteiligungen, Abschlusszahlungen usw. Zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümerdes Leasinggutes ist der Leasinggeber. Im kommunalen Haushalt werden die Leasingraten alsMietaufwand im Verwaltungshaushalt eingestellt. Demgegenüber werden z. B. Kaufoptions-preise im Vermögenshaushalt ausgewiesen.

KreditkaufBeim Kreditkauf ist der Investor von Anfang an zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentü-mer des Investitionsgutes. Die Anschaffungsausgabe und die Darlehensgewährung werden imkommunalen Vermögenshaushalt ausgewiesen. Während Tilgungsleistungen der Folgeperiodenin den Vermögenshaushalt eingestellt werden, werden Zinsanteile im Verwaltungshaushalt aus-gewiesen.

MieteMietverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass der Investor ein Objekt anmietet, ohne dass ereinen Anspruch auf den Erwerb oder eine Verpflichtung hierzu nach Vertragsende hätte. NachAblauf des Vertrages gibt der Investor das Gut zurück. Der Vermieter ist zivil- und steuerrecht-licher Eigentümer und trägt die Risiken wie Sachgefahr und Preisgefahr. Im kommunalen Haus-haltsrecht werden Mieten im Verwaltungshaushalt eingestellt.

MietkaufDer Mietkauf ist wirtschaftlich betrachtet eine dem Kreditkauf ähnliche Finanzierungsform undentspricht dem sukzessiven Kauf eines Investitionsobjektes. Der Investor zahlt während einerbestimmten Laufzeit Mietraten, die sich aus Tilgungs- und Zinsanteilen zusammensetzen. MitZahlung der letzten Rate, eventuell zuzüglich einer Abschlusszahlung, hat der Investor dasObjekt endgültig erworben. Der Investor erwirbt das Objekt automatisch, und dieser Eigen-tumsübergang steht von Anfang an fest. Entsprechend ist der Investor von Anfang an wirt-schaftlicher Eigentümer des Gutes. Im kommunalen Haushalt sollten Mietkaufraten in einenZins- und einen Tilgungsanteil aufgeteilt werden, wobei der Zinsanteil in den Verwaltungshaus-halt, der Tilgungsanteil in den Vermögenshaushalt einzustellen ist.

3. Vertragliche Aspekte

3.1. Vertragsformen des Leasing im Überblick

Bei Betrachtung der verschiedenen Vertragsformen des Leasing muss grundsätzlich zwischenVollamortisationsverträgen und Teilamortisationsverträgen unterschieden werden. Die folgendeGraphik gibt einen Überblick über die verschiedenen Vertragsformen. Diese gelten sowohl fürdas Mobilien- als auch für das Immobilien-Leasing.8

8 Vgl. Hock, Klaus / Frost, Hartmut: Ratgeber Leasing: Leasing besser beurteilen, Freiburg i. Br., 1993, S. 35.

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3.2. Vollamortisationsverträge 9

Vollamortisationsverträge sind dadurch charakterisiert, dass der Leasingnehmer im Rahmenseiner Leistungen während der Grundmietzeit des Leasinggutes die gesamten Investitionskostenzuzüglich der Zinsen, der Nebenkosten (Risikozuschlag, Refinanzierungs-kosten, Verwaltungs-kostenzuschlag etc.) und eines Gewinns für den Leasinggeber amortisiert. Der Leasingnehmerträgt bei dieser Vertragsform das Wertminderungsrisiko. Aus steuerlichen Gründen muss dieVertragslaufzeit zwischen 40% und 90% der betrieblichen Nutzungsdauer des Objektes liegen.Während dieser vereinbarten Grundmietzeit ist der Leasingvertrag unkündbar.

Vollamortisationsverträge spielen in der Praxis eine geringere Rolle als Teilamortisationsverträ-ge und kommen fast ausschließlich im Mobilien-Leasing vor. Sie sind insbesondere dann vonVorteil, wenn:

• die voraussichtliche Einsatzzeit des Leasinggutes einigermaßen zuverlässig bestimmt werden kann,• das Mietobjekt einer starken Abnutzung und damit einem überdurchschnittlichen Verschleiß

während der Grundmietzeit unterliegt,• der Leasinggegenstand technologisch rasch veraltet, z. B. Computer.

In Abhängigkeit davon, was mit dem Leasingobjekt nach Ablauf der fest vereinbarten Grund-mietzeit geschehen soll, existieren alternative Vertragsausgestaltungen. Folgende Vertragsartenwerden unterschieden:

• Verträge ohne Option• Verträge mit Kaufoption• Verträge mit Mietverlängerungsoption

9 Die Ausführungen in diesem Kapitel orientieren sich an: Hock, Klaus / Frost, Hartmut: Ratgeber Leasing:

Leasing besser beurteilen, Freiburg i. Br., 1993, S. 24f.; Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die

öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 14ff.

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung12

Vollamortisationsvertrag

OhneOption

MitOption

Andienungs-recht

Kaufoption

Mehr-/Mindererlös-

recht

Verlängerungs-option

Kündigungs-recht

Teilamortisationsvertrag

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Bei Verträgen ohne Kaufoption wird dem Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit keineKaufoption eingeräumt. Er muss das Leasingobjekt nach Ablauf des Vertrages an den Leasing-geber zurückgeben. Meist wird dem Leasingnehmer eine Beteiligung am Verwertungserlös ein-geräumt. Diese liegt zwischen 50% und 100% des erzielten Erlöses und ist in der Regel an denAbschluss eines neuen Vertrages gebunden.

Beim Vertrag mit Kaufoption wird dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt, das Leasinggutnach Ablauf der Grundmietzeit zu erwerben, wobei der Kaufpreis bereits bei Vertragsabschlussvereinbart werden muss. Er darf nicht geringer sein als der linear abgeschriebene, der amtlichenAbschreibungstabelle entsprechende Restbuchwert oder der niedrigere gemeine Wert zum Zeit-punkt der Veräußerung.

Beim Vertrag mit Verlängerungsoption wird dem Leasingnehmer das Recht zugesprochen, dieMietzeit zu verlängern. Die Ausübung dieser Option ist erst zu Vertragsende möglich. DieAnschlussmiete muss den Werteverzehr decken, der sich auf der Grundlage des Restbuchwerteszum Ende der Grundmietzeit bei linearer Abschreibung bzw. des niedrigeren gemeinen Wertessowie der Restnutzungsdauer gemäß der Abschreibungstabelle ergibt.

3.3. Teilamortisationsverträge 10

Bei Teilamortisationsverträgen amortisiert der Leasingnehmer die Investitionskosten des Lea-singgutes während der Grundmietzeit nicht vollständig, sondern nur bis zu einem bestimmtenkalkulatorischen Restwert. Der Leasingnehmer tilgt über die Leasingleistungen die Investitions-kosten in Höhe der Differenz zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und diesem Rest-wert. Die Leasingraten sind also geringer als bei Vollamortisationsverträgen und hängen vonder Höhe des kalkulierten Restwertes bei Vertragsende ab. Je höher der Restwert ist, desto nie-driger sind die Leasingraten. Beim Mobilien-Leasing entspricht der Restwert häufig dem zuerwartenden Marktwert des Leasinggutes zum Vertragsende, so dass der Leasingnehmer überseine Leasingraten Amortisationsanteile zahlt, die relativ exakt der Wertminderung des Lea-singgutes während der Nutzungsphase entsprechen. Beim Immobilien-Leasing wird als Rest-buchwert oftmals der steuerliche Restbuchwert bei linearer Abschreibung herangezogen.

Bei Teilamortisationsverträgen besteht für den Leasingnehmer im Anschluss an die Grundmiet-zeit (40%-90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) eine Pflicht zur vollen Amortisation.Aus diesem Sachverhalt heraus resultieren die einzelnen Varianten dieser Vertragskategorie:

• Vertrag mit Mehr- oder Mindererlösbeteiligung• Vertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers• Kündbarer Vertrag.

Beim Vertrag mit Mehr- oder Mindererlösbeteiligung veräußert der Leasinggeber das Leasing-gut am Ende der Grundmietzeit. Ist der Veräußerungserlös niedriger als der bei Vertragsendekalkulierte Restbuchwert, muss der Leasingnehmer die Differenz zwischen der Restamortisa-

10 Die Ausführungen in diesem Kapitel sind angelehnt an: Hock, Klaus / Frost, Hartmut: Ratgeber Leasing:

Leasing besser beurteilen, Freiburg i. Br., 1993, S. 25ff; Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die

öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 25ff.

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tion und dem Veräußerungserlös dem Leasinggeber erstatten. Man spricht in diesem Fall voneiner Nachschusspflicht des Leasingnehmers. Übersteigt der Verkaufserlös den kalkuliertenRestwert, so kann der Leasingnehmer bis zu 75% an diesem Überschussbetrag beteiligt werden.In der Praxis hat sich ein Verfahren etabliert, bei dem der Leasinggeber dem Leasingnehmer dierestlichen 25% des Mehrerlöses als Bonus gewährt, wenn der Leasingnehmer einen gleichwerti-gen Anschlussvertrag abschließt. Dieser Bonus wird allerdings nicht ausgezahlt, sondern auf dieneuen Leasingraten angerechnet. Es wird deutlich, dass bei dieser Vertragsart der Leasingneh-mer das Wertminderungs- und Verwertungsrisiko des Leasinggutes trägt. Er kann jedoch auchteilweise an der Chance der Wertsteigerung partizipieren. Teilamortisationsverträge mit Mehr-oder Mindererlösbetei-ligung bieten dem Leasingnehmer den Anreiz, das Leasingobjekt pfleg-lich zu behandeln, da ihm die Werterhaltung bei seiner Mehrerlösbeteiligung zugute kommt.

Bei Teilamortisationsverträgen mit Andienungsrecht des Leasinggebers kann der Leasinggebernach Ablauf der Grundmietzeit entscheiden, ob er das Leasinggut zurücknimmt, oder ob er denLeasingnehmer verpflichtet, das Gut zu einem bereits bei Vertragsabschluss festgelegten Kauf-preis zu erwerben. Der Leasingnehmer hat kein Wahlrecht und trägt somit das Wertminde-rungsrisiko des Leasingobjektes. Der Leasinggeber wiederum nimmt den Vorteil eines eventuellhöher liegenden Marktpreises und die Chance, von der Wertsteigerung zu profitieren, für sichin Anspruch. Er nimmt in diesem Fall das Leasinggut nach Ablauf der Grundmietzeit zurückund kann es anderweitig gewinnbringend veräußern oder weiterverleasen.

Kündbare Teilamortisationsverträge kamen in der Vergangenheit nur im EDV-Bereich vor. Die-se Variante setzt sich aber beim Leasing mit Investoren der öffentlichen Hand auch in anderenObjektbereichen durch. Verträge dieser Art können frühestens nach Ablauf von 40% derbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vom Leasingnehmer in der Regel unter Einhaltung einersechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Sie besitzen keine feste Grundmietzeit. Fürdie Kalkulation der Leasingraten wird eine fiktive Vertragslaufzeit, oftmals in Höhe derbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, festgelegt. Bei Kündigung muss der Leasingnehmer anden Leasinggeber eine nach Kündigungsterminen prozentual zum ursprünglichen Anschaffungs-wert gestaffelte Abschlusszahlung leisten. Grundsätzlich werden die Kündigungstermine unddie Höhe der jeweiligen Abschlusszahlung im Leasingvertrag festgelegt. Nach der Kündigungsorgt der Leasinggeber für die Verwertung des Objektes. Der so erzielte Nettoerlös wird zu90% auf die Abschlusszahlung des Leasingnehmers angerechnet. Bei Abschluss eines neuen Ver-trages kann die Anrechnung bis zu 100% betragen.

3.4. Vertragsleistungen des Leasingnehmers

Im Rahmen der Prüfung eines Leasingangebotes ist es für den Leasingnehmer von höchsterBedeutung, alle Komponenten der Vertragsleistungen zu kennen und zu berücksichtigen. In die-sem Kapitel sollen folgende Komponenten näher betrachtet werden:

• die Leasingrate• Sonderzahlungen des Leasingnehmers• Leistungen bei Vertragsende• Mietnebenkosten

11 Vgl. Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 42ff.

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Die Leasingrate stellt die wichtigste Zahlungskomponente von Leasingverträgen dar und setztsich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

• Amortisation (Tilgung) des eingesetzten Kapitals• Verzinsung des eingesetzten Kapitals• Marge zur Abdeckung von Kosten, insbesondere Verwaltungskosten• Marge zur Abdeckung des Risikos• Gewinnmarge

Die Höhe der Leasingrate wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst, z. B. durch die Ver-tragsart, durch den Anschaffungswert des Leasinggutes, die Grundmietzeit, durch den Refinan-zierungszinssatz, den Aufschlag für Verwaltungskosten, Gewinn und Risiko sowie durch denkalkulierten Restwert.

Die Mietbemessungsgrundlage im Mobilien-Leasing wird wie folgt berechnet:

+ Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten brutto+ Anschaffungsnebenkosten, Montage- und Transportkosten- Rabatte

= Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten netto (Gesamtinvestitionskosten)- Mietsonderzahlung+ Zinsen für Anzahlungen und Zwischenfinanzierungen- eventuell Investitionszuwendungen/-zuschüsse

= Mietbemessungsgrundlage

Im Rahmen des Immobilien-Leasing sind die Gesamtinvestitionskosten relevant, die sich wiefolgt zusammensetzen:

+ Anschaffungskosten für das Grundstück+ Nebenkosten aus dem Erwerb des Grundstückes+ Aufwendungen für ein Erbbaurecht+ Aufwendungen für den Erwerb des Gebäudes oder+ Aufwendungen aus der Errichtung des Leasingobjektes+ eventuell (aufgezinste) Zinsen und Bereitstellungsprovisionen der Bauphase

= Gesamtinvestitionskosten

Im öffentlichen Bereich folgt die Struktur der Leasingraten in der Regel einem linearen Verlauf.Während im Mobilien-Leasing fast ausschließlich monatliche, im voraus zu erbringende Leasin-graten üblich sind, werden im Immobilien-Leasing häufig viertel-, halbjährliche oder sogarjährliche Leasingraten vereinbart, die meist nachschüssig entrichtet werden. Im Leasingvertragwerden die Leasingraten in Prozent der Gesamtinvestitions-kosten pro Zahlungsperiode ausge-wiesen. Insbesondere im Immobilien-Leasing kann es vorkommen, dass sich fest vereinbarteLeasingraten in späteren Perioden ändern, z. B. wenn der Zinssatz der Refinanzierung nichtüber die gesamte Grundmietzeit hinweg konstant ist, oder bei nachträglichen Veränderungen, z. B.

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durch Versicherungsprämien oder durch Kosten im Rahmen von Full-Service-Leasingverträgen.Leasinggesellschaften vereinbaren in diesen Fällen sogenannte Anpassungsklauseln.

Mietsonderzahlungen spielen vor allem im Mobilien-Leasing mit der öffentlichen Hand einewichtige Rolle, wenn es darum geht, offene Budgetposten am Jahresende auszugeben. So wer-den einerseits die Mittel im laufenden Jahr ausgenutzt, andererseits werden sie im folgendenJahr auch nicht gekürzt. Im Fall der Mietsonderzahlung entrichtet der Leasingnehmer zu Ver-tragsbeginn eine Sonderzahlung. Diese wird von den Gesamtinvestitionskosten abgezogen, sodass die Mietbemessungsgrundlage abgesenkt wird. Die verbleibende Differenz wird als Berech-nungsgrundlage für die Ermittlung der Leasingraten herangezogen. Viele Leasinggesellschaftensind sogar bereit, auch während der Grundmietzeit Mietsonderzahlungen zuzulassen, damitoffene Jahresendetats gezielt ausgenutzt werden können.

Zum Ende der Grundmietzeit werden in Abhängigkeit des gewählten Vertrages unter Umstän-den zusätzliche Leistungen fällig. Zusatzleistungen des Leasingnehmers nach Ablauf der Grund-mietzeit sind bei Vollamortisationsverträgen ein Kaufoptionspreis, eine Mietverlängerungs-Lea-singrate, bei Teilamortisationsverträgen ein Andienungspreis, eine Mindererlösbeteiligung, eineAbschlusszahlung bei Kündigung oder ein Wertminderungsersatz bei unsachgemäßer oder über-durchschnittlicher Nutzung. Auch der Leasinggeber kann von einer solchen Leistung betroffensein, nämlich dann, wenn er bei Teilamortisationsverträgen eine Mehrerlöserstattung an denLeasingnehmer vornehmen muss.

Im Rahmen der Mietnebenkosten werden hauptsächlich objektbezogene Nebenkosten in Rech-nung gestellt, die nicht anderweitig verrechnet werden. Grundsätzlich sind die Kosten vom Lea-singnehmer zum Zeitpunkt ihres Auftretens zu bezahlen. Sie werden fällig bei Aufwandspositio-nen, die im Zeitlauf erheblichen Schwankungen unterliegen und nur schwer für die Zukunftkalkulierbar sind (z. B. Versicherungsprämien), oder für Aufwendungen, die erst während derVertragslaufzeit entstehen. Mietnebenkosten können sein:

• Wartungs-, Instandhaltungs- und –setzungs- sowie Serviceleistungen der Leasinggesellschaft• Versicherungsprämien für das Leasingobjekt, die die Leasinggesellschaft gezahlt hat• Beurkundungskosten des Leasingvertrages (bei Immobilien-Leasing)

3.5. Besonderheiten des EDV-Leasing 12

In der wirtschaftlichen Praxis spricht man bei der Überlassung von Hard- und / oder Softwarevon EDV- oder Computer-Leasing. Wegen der besonderen Probleme, die im Zusammenhangmit der Überlassung und Finanzierung von Software entstehen, wird allerdings der BegriffHardware-Leasing zunehmend von dem des Software-Leasing abgegrenzt.

Zur Hardware gehören die physikalischen Einheiten einer Datenverarbeitungsanlage. Nebeneiner Zentraleinheit gehören hierzu die peripheren Geräte wie externe Speicher oder Ein- undAusgabegeräte. Die Software umfasst diejenigen Teile der EDV-Anlage, die nicht zu den physi-kalischen Bestandteilen zählen, und stellt sozusagen den intellektuellen Teil des EDV-Systems

12 Als Grundlage für die Ausführungen in diesem Kapitel dienen: Tacke, Helmut R.: Leasing, Stuttgart,1999,

S. 181ff.; Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 31f.

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dar. Zur Software zählen Computerprogramme, Programmträger oder auch Pro-grammdoku-mentationen. Im allgemeinen wird zwischen Systemsoftware (Betriebssystem) und Anwender-software unterschieden. Anwendersoftware ist entweder Standardsoftware oder Individualsoft-ware. Während Individualsoftware aus Programmen besteht, die für einen bestimmten Zweckauf einen bestimmten Anwender und eine bestimmte Datenverarbeitungsanlage zugeschnittensind, und zur Lösung eines konkreten und individuellen Problems dienen, besteht Standardsoft-ware aus Programmen zur Lösung bestimmter Aufgaben, die für einen großen Anwenderkreismit gleichartiger oder auch unterschiedlicher Hardwareausstattung geschaffen sind.

Computer-Leasingverträge haben selten ausschließlich Hardware zum Gegenstand. Vielmehr istregelmäßig die Lieferung einer Computeranlage, bestehend aus Hard- und Software, also eineskompletten Computersystems Gegenstand eines solchen Vertrages.

Auf dem Hardware-Markt hat die Innovationsgeschwindigkeit dazu geführt, dass aus einemlanglebigen Investitionsgut eine Art kurzlebiges Verbrauchsgut wurde. Während die Produktle-benszyklen immer kürzer werden, werden die Amortisationszeiten für die Entwicklungskostenimmer länger, so dass sich beide zunehmend angleichen. Wenn verhindert werden soll, dass dieAmortisationszeit für die Entwicklungskosten länger wird als die Produktlebenszeit, müssen dieEntwicklungszeiten verkürzt und die Produkte rasch in den Markt eingeführt werden. Für dieAnwender führt dies dazu, dass sie in immer kürzeren Zeitabständen zum Austausch ihrerGeräte veranlasst werden. Die rasche technische Alterung der Geräte und der in immer kürze-ren Zeitabständen erfolgende Austausch gehen einher mit einem rapiden Preisverfall.

Die Entwicklungen im Hardware-Bereich wurden durch ähnliche Entwicklungen im Software-Bereich, speziell bei der Anwendersoftware, begleitet. Die Anwendersoftware hat sich demgestiegenen Leistungsvermögen der Hardware angepasst und gleichzeitig neue Anwendungenerschlossen. Ebenso wie die Hardware wird sie durch die Weiterentwicklungen auf kürzere Pro-duktlebenszeiten ausgerichtet. Die hohen Entwicklungskosten führen häufig nur durch großeAuflagen zu vertretbaren Preisen.

Oftmals werden heute Hardware und Software (Betriebssoftware und wesentliche Teile vonStandard-Anwendersoftware) zu sehr unterschiedlichen Paketen geschnürt und angeboten, sodass es für den Anwender nicht immer leicht ist, die Einzelpreise und somit die Preiswürdigkeitgetrennter Angebote zu ermitteln.

Die rasche und weite Verbreitung von PCs, vernetzten Systemen, Online- und Internetdienstenhaben dem EDV- Markt bedeutende neue Impulse gegeben, gleichzeitig aber auch den Konkur-renzdruck verstärkt. Die Anbieter müssen nicht nur Kunden gewinnen, sie müssen sie auch hal-ten. Herstellerbindung gilt als vorrangiges marktstrategisches Ziel, wobei sich diese heute oftnur erreichen lässt, wenn mit der Ware ein weitgefasstes Dienstleistungsangebot verbunden ist.Im EDV-Geschäft bedeutet dies z. B. Vor-Ort-Hilfe in Notfällen oder günstige Wartungs- undVersicherungsmöglichkeiten.

Im Rahmen des Computer-Leasing gilt es als Voraussetzung, dass der Leasingnehmer Klarheitdarüber hat, wie lange eine zu finanzierende Anlage technisch und wirtschaftlich genutzt wer-den kann und soll, wenn er die richtige Vertragsform und die der voraussichtlichen Nutzungs-dauer angepasste Vertragslaufzeit ermitteln möchte. Beim EDV-Leasing kann die Bestimmungder optimalen Laufzeit bzw. die der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit angepasste Vertrags-laufzeit schwieriger sein als bei anderen Produkten. Grund hierfür ist einerseits der rasante

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technische Fortschritt in den Bereichen Hard- und Software, der zeitlich nur grob eingeschätztwerden kann, andererseits die Tatsache, dass die Geräte durch Aufrüstung sowohl diesem tech-nischen Fortschritt als auch den wachsenden Anwenderbedürfnissen angepasst werden können. Lässt sich die voraussichtliche Einsatzdauer einigermaßen zuverlässig abschätzen, ist für Hard-ware der Vollamortisationsvertrag die ideale Lösung. Kann die voraussichtliche Einsatzzeiteiner EDV-Anlage nur schwer abgeschätzt werden, so ist es ratsam, einen Vertrag zu wählen,der sowohl eine längere Verweilzeit der Anlage als auch einen Ausstieg aus der Vertragsbindungzu einem vom Leasingnehmer bestimmbaren Zeitpunkt ermöglicht.

Teilamortisationsverträge werden im EDV-Leasing gerne gewählt, da sich durch den Restwerteiner Anlage in Verbindung mit der Laufzeit die Höhe der monatlichen Leasingraten senkenlässt. Der Leasingnehmer muss jedoch in seiner Kosten-Nutzen-Analyse und in seiner Liquidi-tätsplanung berücksichtigen, dass der Leasinggeber von seinem Andienungsrecht Gebrauchmachen wird, wenn bei Vertragsschluss der Marktwert der Anlage unter ihrem Restwert liegt.

Kündbare Teilamortisationsverträge gehörten lange Zeit zu den bevorzugten Vertragsmodellenim EDV-Leasing, haben aber mittlerweile an Bedeutung verloren. Bei dieser Vertragsart wirdoftmals damit geworben, dass der Kunde zu jeder Zeit die Möglichkeit einer raschen Anpas-sung an die technische Entwicklung hat und auf eine größere oder modernere Anlage umsteigenkann. Dies ist allerdings trügerisch, da der Leasingnehmer über die Abschlusszahlung das Wert-minderungsrisiko trägt, und im schnelllebigen EDV-Geschäft die zuerst geleaste Anlage zumKündigungszeitpunkt häufig veraltet ist und kaum weiterverwendet werden kann. Der Leasin-gnehmer sollte sich bei dieser Vertragsart nicht von scheinbar niedrigen Leasingraten täuschenlassen. Diese fallen umso geringer aus je länger die kalkulatorische Vertragslaufzeit bei derErmittlung der Leasingraten angesetzt wird. Wird der Vertrag vorzeitig gekündigt, fällt der Res-tamortisationsanspruch der Leasinggesellschaft umso höher aus. Obwohl auch bei scheinbarhoher Abschlusszahlung maximal 100% der Investitionskosten amortisiert werden, wird diehohe Abschlusszahlung durch den Leasingnehmer negativ bewertet, so dass der Anteil kündba-rer Leasingverträge im EDV-Bereich in den letzten Jahren gesunken ist. In anderen Objektberei-chen hingegen, die z. B. einen weniger starken Wertverfall aufweisen, kommen kündbare Ver-träge immer häufiger vor. Ist die Möglichkeit eines kurzfristigen Ausstiegs für den Leasingneh-mer von oberster Priorität, kann jedoch auch dieser Vertragstypus vorteilhaft sein.

Bei der Wahl des richtigen Angebotes sollte sich der Leasingnehmer nicht von einer im Augen-blick günstig erscheinenden Leasingrate leiten lassen. Er sollte vielmehr das Vertragsmodellwählen, dass sich in der Endabrechnung am vorteilhaftesten darstellt. Bei der Hardware ist diesin der Regel der Vollamortisationsvertrag oder auch der Teilamortisationsvertrag mit einemgeringen Restwert (5% - 10%). Dies gilt aber nur, wenn voraussichtliche Nutzungsdauer unddie Laufzeit des Leasingvertrages sorgfältig aufeinander abgestimmt sind. Ganz entscheidendfür die voraussichtliche Nutzungsdauer sind wiederum die Innovationsfolgen der Hardware.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Zentraleinheit und die peripheren Geräte erfah-rungsgemäß unterschiedliche Lebensdauern haben. Es sollte daher geprüft werden, ob es sinn-voll ist, diese mit einem einzigen Leasingvertrag abzudecken, oder ob es vorteilhafter ist,getrennte Leasingverträge abzuschließen. Im Fall mehrerer getrennter Verträge muss der Leasin-gnehmer allerdings bedenken, dass er für die Gesamtkonfiguration kein einheitliches Aus-tauschdatum mehr hat, und er sich möglicherweise schwierig nachvollziehbaren Ablöseforde-rungen des Leasinggebers gegenübersieht.

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4. Das kommunale Leasing

4.1. Definition und Grundstruktur

Analog dem im Bereich der Kreditfinanzierung verwendeten Begriff „Kommunalkredit“ hatsich für Geschäfte der Leasingbranche mit der öffentlichen Hand der Begriff „Kommunallea-sing“ etabliert. Da bei der Verwendung des Begriffs „Kommunalleasing“ nicht nur Leasingdurch Kommunen (im wesentlichen Gemeinden), sondern generell Leasingverträge mit öffent-lichen Investoren gemeint ist, ist es exakter, von „Leasing mit der öffentlichen Hand“ zu spre-chen. Hierunter fallen die Körperschaften des öffentlichen Rechts und hier vor allem dieGebietskörperschaften, wie

• Bund und Länder• Gemeinden• Gemeindeverbände• Kreisfreie Städte• Kommunale Zweckverbände• Landkreise• Kreise und Organisationen ohne Erwerbscharakter.

Seit der Entwicklung des Leasingmarktes in der Bundesrepublik Deutschland haben sich dieLeasingunternehmen zur Kundengewinnung auch um die öffentliche Hand bemüht. Bei kom-munalen Leasingmodellen werden Gebäude und Anlagen von privaten Leasinggesellschaftenfinanziert, errichtet oder angeschafft und anschließend an die Kommune bzw. die öffentlicheHand vermietet. An die Stelle des öffentlichen Eigentums an den Mobilien oder Immobilien trittein Anmietungsverhältnis.Die untenstehende Graphik veranschaulicht die Struktur und die grundlegenden Zusammen-hänge des kommunalen Leasings:

13 Ergenzinger, Till: Kommunalleasing – Eine neo-institutionalistische Analyse, Wiesbaden, 1996, S. 150.

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LeasinggesellschaftFinanzierung

PlanungBaubetreuung

KommunePlanung

BaubetreuungFinanzierungslösung

KreditinstitutRefinanzierung

Hersteller

Herstellungsvertrag

Leasingvertrag Kreditvertrag

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4.2. Kommunales Leasing versus Kommunalkredit Um zunächst ein Maß zu schaffen, das erkennen lässt, ob und in welchem Umfang ein Leasing-modell Vorteile bietet, sollte zunächst von einer Finanzierung des Investitionsobjektes übereinen Kommunalkredit ausgegangen werden. Nach der Gemeindeordnung der Bundesländerhaben die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus den spe-ziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und aus Steuern zu beschaffen. Fernerdürfen Kommunen Darlehen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich istoder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Nimmt eine Gebietskörperschaft ein Darlehen auf, soinvestiert sie selber, und die Abwicklung erfolgt im Rahmen des Vermögenshaushaltes.

Die von den Kommunen aufgenommenen Kassenkredite fallen in den Bereich der Geldmarktti-tel. Wenn z. B. die Kommune mit sinkenden Kapitalmarktzinsen rechnet, kann ein Kredit bis zueiner Laufzeit von einem Jahr dem langfristigen Darlehen vorgeschaltet werden. Diese Möglich-keit des kurzfristigen Kredits zur Überbrückung besteht auch, wenn die Kommune Zuwendun-gen Dritter erwartet. Die kommunale Investitionsfinanzierung erfolgt durch die Aufnahmelangfristiger Darlehen. Im Rahmen dieser Darlehensform unterscheidet man zwischen Fest-,Annuitäten- und Ratendarlehen.14

Die Finanzierung der Kommunen mit Hilfe des Kommunalkredits ist mit folgenden Vorteilenverbunden:

• Aus kommunaler Sicht sehr günstige Konditionen• Sichere Kalkulationsgrundlage bei Festzinssatz• Langfristige Finanzierung von langlebigen Investitionen• Schnelle Abwicklung.15

Als nachteilig ist die Belastung des Vermögenshaushaltes zu bewerten. Für Kreditinstitute bietetder Kommunalkredit den Vorteil, dass Sicherungsprobleme und Ausfallrisiko entfallen. BeimKommunalkredit erhält die Gebietskörperschaft die günstigsten Marktzinssätze. Dies bedeuteteinen Kostenvorteil gegenüber der üblichen gewerblichen Fremdfinanzierung an Private undUnternehmen. „Gewinnmargen“ sind beim Kommunalkredit für Kreditinstitute ohne Fristen-transformation kaum gegeben.

Aus der Sicht der Kommune stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine Leasingfinanzierunggünstiger ist als die klassische Finanzierung per Kommunalkredit. Da die Kommunen mangelsGewinnerzielungsabsicht und aufgrund hoheitlicher Aufgabenerfüllung keiner Gewerbesteuer-pflicht unterliegen, fällt der steuerliche Gesichtspunkt für die Beurteilung der Alternative„Kommunalkredit versus Leasing“ nicht ins Gewicht. Eine Vergleichsrechnung zwischen Lea-sing und klassischem Kommunalkredit darf sich auch nicht nur an Finanzierungskosten oderleasingspezifischen Kosten orientieren. Denn die Kosten eines Kommunalkredits sind in derRegel niedriger als die Refinanzierungskosten einer Leasinggesellschaft.

14 Vgl. Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 315f;

Kirchhoff, Ulrich / Müller-Godeffroy, Heinrich: Finanzierungsmodelle für kommunale Investitionen,

Stuttgart, 1994, S. 38ff.

15 Vgl. Kirchhoff, Ulrich / Müller-Godeffroy, Heinrich: Finanzierungsmodelle für kommunale Investitionen,

Stuttgart, 1994, S. 40.

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Hinzu kommt, dass bei der Leasingfinanzierung neben den reinen Finanzierungskosten nochleasingspezifische Kosten, z. B. Verwaltungskosten oder Gewinnaufschlag, berücksichtigt wer-den müssen. Bei einem Vergleich allein der Finanzierungskosten bietet das Angebot einer Lea-singgesellschaft danach keine Vorteile.

Unter Haushaltsaspekten allerdings können durch die vorübergehende Anfangsentlastung desHaushalts bei Leasingfinanzierungen gesamtwirtschaftlich notwendige Investitionen vorgezo-gen werden. Dieser zeitliche Vorteil kann von großer Bedeutung sein. Die Vorteile einerLeasinglösung für kommunale Investitionen liegen auch oftmals im Know-how der privatenLeasinggesellschaft. Aufgrund deren Marktstellung und Marktkenntnis können die Projektkos-ten für den Leasingnehmer niedriger liegen als bei der Kommunalkreditfinanzierung. Die Ent-scheidung kann weiterhin positiv für eine Leasingfinanzierung beeinflusst werden, wenn Spezia-lisierungs- oder Rationalisierungsvorteile hinzukommen. Bei einem Vergleich sind auch unbe-dingt Wartungs- und Serviceleistungen, die sich aus dem Leasingvertrag ergeben, zu berücksich-tigen. Zuletzt sei auch darauf hingewiesen, dass durch eine Leasingfinanzierung die öffentlicheVerwaltung entlastet werden kann.16

Ob durch die Übertragung von privatwirtschaftlichen Finanzierungsmodellen die realen Bud-getprobleme der öffentlichen Hand gemindert werden können, kann allerdings nur von Fall zuFall entschieden werden.

4.3. Leasing im Kontext des Haushaltsrechts

Die Vorschriften zum Haushaltsrecht und zur Haushaltswirtschaft sind in einer Vielzahl vonGesetzen und Verordnungen niedergelegt, z. B. im Grundgesetz, in der Bundeshaushaltsord-nung, in den Landeshaushaltsordnungen, im Haushaltsgrundsätzegesetz, in den Gemeindeord-nungen, den Gemeindehaushaltsverordnungen etc. Wenn auch einzelne länderspezifischeBestimmungen im Detail voneinander abweichen können, so gelten die allgemeinen Grundsätzeals zentrale Basis des Haushaltsrechts länderübergreifend. Ihnen kommt bezüglich des Einsatzesvon Leasingmodellen im kommunalen Bereich eine wichtige Bedeutung zu, da der Einsatz desLeasingverfahrens nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen stehen darf. Folgende Grundsätzesind relevant:17

Wirtschaftlichkeit und SparsamkeitDieser Grundsatz fordert, dass das günstigste Verhältnis zwischen eingesetzten Mitteln undangestrebtem Zweck erreicht wird. Das Wirtschaftlichkeitsprinzip existiert in den zwei bekann-ten Ausprägungen des Minimal- und des Maximalprinzips. Beim Minimalprinzip wird versucht,einen vorgegebenen Nutzen mit minimalem Einsatz zu erzielen. Beim Maximalprinzip wird ver-sucht, bei vorgegebenem Einsatz den Nutzen oder Gewinn zu maximieren.

Vollständigkeit des HaushaltsDer Vollständigkeitsgrundsatz wendet sich gegen die Führung von Nebenhaushalten, die die Kontrolle des Haushalts erschweren. Sogenannte Schattenhaushalte müssen vermieden werden.

16 Vgl. Kirchhoff, Ulrich / Müller-Godeffroy, Heinrich: Finanzierungsmodelle für kommunale Investitionen,

Stuttgart, 1994, S. 47ff.

17 Vgl. Ergenzinger, Till: Kommunalleasing. Eine neo-institutionalistische Analyse, Wiesbaden, 1996, S. 48ff.

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Bei Nichtbeachtung dieses Grundsatzes besteht die Gefahr einer Überschuldung der Kommu-nen. So kann z. B. durch die Verschleierung von Leasingpositionen im Haushalt, die möglicher-weise von den Aufsichtsbehörden nicht rechtzeitig erkannt werden, eine potentielle Überschul-dung erwachsen.

Einheit des HaushaltsNach diesem Grundsatz darf es nur einen Haushaltsplan geben. Neben- und Schattenhaushaltesind verboten. Dieser Grundsatz ergänzt den Vollständigkeitsgrundsatz.

Haushaltswahrheit und HaushaltsklarheitDieser Grundsatz soll dafür sorgen, dass Klarheit geschaffen wird, für welche Zwecke welcheöffentlichen Mittel wann aufgewendet werden. Er leitet sich aus dem Grundsatz der Vollstän-digkeit und der Einheit ab.

Der Haushaltsplan als Grundlage der kommunalen Haushaltswirtschaft gliedert sich in einenVerwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt. Der Haushaltsplan enthält sämtliche imHaushaltsjahr voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben. Als Anlageenthält der Haushaltsplan den Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionspro-gramm sowie eine Übersicht über den voraussichtlichen Schuldenstand. Das Kriterium für dieZuordnung von Einnahmen und Ausgaben zum Verwaltungs- oder Vermögenshaushalt ist dieVermögenswirksamkeit der Zahlungen. Während im Vermögenshaushalt die Zahlungen erfasstwerden, die das Vermögen der Kommune verändern, z. B. Ausgaben für Investitionen sowie dieEinnahmen zu deren Deckung, werden alle übrigen Zahlungen im Verwaltungshaushalt ausge-wiesen. Die folgende Abbildung verdeutlicht die Zusammenhänge:18

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Einnahmen• Steuern, allgemeine Zweckzuweisungen• Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb• Sonstige Finanzeinnahmen (u.a. Zuführun-

gen vom Vermögenshaushalt)

Ausgaben • Personalausgaben• Sächlicher Verwaltungs- und Betriebs-

aufwand• Zuweisungen und Zuschüsse

(nicht für Investitionen)• Sonstige Finanzausgaben (u.a. Zinsen,

Zuführungen zum Vermögenshaushalt)

Einnahmen• Zuführungen vom Verwaltungshaushalt• Entnahmen aus Rücklagen• Rückflüsse von Darlehen• Zuweisungen und Zuschüsse (für Investi-

tionen und Investitionsfördermaßnahmen)• Veräußerungserlöse• Einnahmen aus Krediten• Beiträge und ähnliche Entgelte

Ausgaben • Zuführungen zum Verwaltungshaushalt• Zuführungen an Rücklagen• Gewährung von Darlehen• Zuweisungen und Zuschüsse

(für Investitionen)• Baumaßnahmen• Vermögenserwerb• Tilgung von Krediten• Sonstiges

Verwaltungshaushalt

Vermögenshaushalt

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Vermögens- und Verwaltungshaushalt sind als Liquiditätsflussplan zu charakterisieren und sinddurch die Zuführungen untrennbar miteinander verbunden. Hierbei wird der Saldo zwischenEinnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts dem Vermögenshaushalt zugeführt. Beieinem Überschuss des Verwaltungshaushalts kann die Zuführung in die sogenannte Pflichtzu-führung und die sogenannte freie Spitze unterteilt werden. Die freie Spitze stellt den die Pflicht-zuführung übersteigenden Teil des Überschusses dar. Die Pflichtzuführung ist der Betrag, derzur ordentlichen Kredittilgung sowie zur Deckung der Kreditbeschaffungskosten notwendig ist.Während die Kredittilgung im Vermögenshaushalt gebucht wird, wird die Zinszahlung im Ver-waltungshaushalt ausgewiesen.

Die haushaltsrechtliche Behandlung alternativer Finanzierungsformen kommunaler Investitio-nen erfolgt in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich. Dies betrifft sowohl die Veran-schlagung der laufenden Zahlungen als auch die Darstellung von Kaufoptionspreisen,Abschlusszahlungen usw. im Haushaltsplan. In Nordrhein-Westfalen werden die Leasingratenin Zins- und Tilgungsanteile aufgegliedert. Der Zinsanteil wird in den Verwaltungs- und derTilgungsanteil in den Vermögenshaushalt eingestellt.19 Geht das Leasinggut nach Ablauf desVertrages in das Eigentum der Gemeinde über, so sind die Kosten für den Erwerb im Vermö-genshaushalt einzustellen.20

Da mit dem Wirksamwerden eines Leasingvertrages die Gemeinde eine Zahlungsverpflichtungeingeht, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, unterliegen Leasingverträge inden meisten Bundesländern einer kommunalrechtlichen Genehmigung. Die Genehmigungs-pflicht hat eine Schutzfunktion sowohl für die gemeindliche Entwicklung als auch für denpotentiellen Investor zur Erfüllung aller vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen. Als maß-gebende Kriterien für die Erteilung der Genehmigung gelten:

• der Nachweis der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit der Finanzierungsart für die Kommune• die Sicherstellung der kommunalen Aufgabenerfüllung• die Wahrung der dauernden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit• die Absicherung gegen die Risiken des Finanzierungswegs.21

Jedoch bedürfen nicht alle Leasinggeschäfte der aufsichtsrechtlichen Einzelgenehmigung. Esbestehen Genehmigungsausnahmen bezüglich Mobilienleasingverträgen, Operate-Leasingver-trägen und Geschäften, die der laufenden Verwaltung zuzurechnen sind. Die Beurteilung eineskonkreten Geschäfts als der laufenden Verwaltung zugehörig hängt von der Größe, der Strukturund der Finanzkraft einer Gemeinde ab.

In Nordrhein-Westfalen wird durch §85 Abs. 4 der Gemeindeordnung bestimmt, dass die Ent-scheidungen der Gemeinde über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaft-lich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestenseinen Monat vor der rechtsverbindlichen Eingehung der Verpflichtung, schriftlich anzuzeigen ist. Die so normierte Anzeigepflicht ersetzt die nach vorheriger Rechtslage bestehende Geneh-

18 Vgl. Ergenzinger, Till: Kommunalleasing. Eine neo-institutionalistische Analyse, Wiesbaden, 1996, S. 52ff.

19 Vgl. Wörn, Thilo: Die Beurteilung von Immobilienleasing durch Kommunen, Hamburg, 1997, S. 19.

20 Vgl. Paulsen, Enno / Stein, Frank: Private Finanzierung kommunaler Bauten – Eine Handreichung für

die kommunale Praxis, Düsseldorf, 1999, S. 21.

21 Rehm, Hannes: Neue Wege zur Finanzierung öffentlicher Investitionen, Baden-Baden, 1994, S. 39.

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migungspflicht. Von dieser Anzeigepflicht sind die Geschäfte der laufenden Verwaltung ausge-schlossen.

Gemäß §31 Abs. 1 GemHVO Nordrhein-Westfalen sind grundsätzlich alle Aufträge aus Liefe-rungen, Leistungen und Dienstleistungen vor der Vergabe öffentlich auszuschreiben. So sollsichergestellt werden, dass die Angebote der in Frage kommenden Unternehmen im Leistungs-wettbewerb mit den Mitunternehmen zustande kommen. Weiterhin soll der Gemeinde dieChance eingeräumt werden, das günstigste Angebot am Markt zu erzielen.

Einzelheiten des Vergabewesens sind in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) undin der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) geregelt, die jeweils im Teil A allgemeineBestimmungen enthalten. Die Grundsätze kommunaler Auftragsvergabe sind im wesentlichenin beiden Verdingungsordnungen geregelt. Gemäß einem Runderlass des Innenministeriumsvom 9.2.1998 muss eine öffentliche Ausschreibung auch dem Abschluss eines Leasingvertragesvorausgehen. Gegebenenfalls sind EU-rechtliche Bestimmungen zu beachten, und es muss euro-paweit ausgeschrieben werden. Die anzuwendende Vergabeordnung – VOL oder VOB –bestimmt sich nach dem definierten Schwerpunkt der Leistung.22

Aufgrund der Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland und des sich daraus ergeben-den Mischfinanzierungssystems werden zahlreiche kommunale Investitionen auch mit Haus-haltsmitteln der Bundesländer oder auch durch den Bund mitfinanziert. Setzt eine Kommunedie Finanzierungsform des Leasing ein, so hängt die Frage der Vorteilhaftigkeit der Leasingfi-nanzierung im wesentlichen von der Zuwendungsfähigkeit leasingfinanzierter Objekte ab.Zuwendungen werden in verschiedener Form, meist als zinsgünstige Kredite oder als direkteZahlungen an den Zuwendungsempfänger gewährt. Die Vorteilhaftigkeit entfällt natürlich,wenn eine ansonsten bezuschusste Investition im Falle des Leasing keine staatlichen Zuwendun-gen erhält. Die sich hieraus ergebenden Probleme sind im Wesen des Leasing und in der mit die-sem verbundenen Eigentumszuordnung des Leasingobjektes begründet. Nach den in fast allenBundesländern gleichlautenden Zuwendungsvorschriften können staatliche Zweckzuweisungenzuschussweise nur gewährt werden, wenn die Gemeinde Eigentümerin des zu förderndenObjektes ist. Bei der Finanzierungsart des Leasing ist jedoch der Leasinggeber Eigentümer desObjektes. Die Zuwendungsrichtlinien erlauben jedoch grundsätzlich den einzelnen Ländern beibestimmten Förderungszwecken und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Weiterlei-tung der Zuweisungen an Dritte.23

5. Kauf oder Leasing? Nachweis der Wirtschaftlichkeit

Wenn alternative Finanzierungsvarianten, z. B. Leasing, zur Anwendung kommen sollen, wirdverlangt, dass sie das Investitionskapital zu einem günstigeren Preis als dem Zinssatz des her-kömmlichen Kommunalkredits zur Verfügung stellen. Dies muss in jedem einzelnen Fall anhandeines Wirtschaftlichkeitsvergleiches überprüft werden. Für Investoren der öffentlichen Hand isteine konkrete Vergleichsrechnung regelmäßig vorgeschrieben, vor allem im Zusammenhang mitder Genehmigung von Leasingverträgen durch die Kommunalaufsicht.

22 Vgl. Paulsen, Enno / Stein, Frank: Private Finanzierung kommunaler Bauten – Eine Handreichung für

die kommunale Praxis, Düsseldorf, 1999, S. 22.

23 Vgl. Feinen, Klaus: Kommunales Leasing, Frankfurt am Main, 1995, S. 71ff.

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung24

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Vor der Anwendung eines jeden Vergleichsverfahrens muss sich der Investor allerdings darüberim Klaren sein, welches Ziel er verfolgt. Tritt die öffentliche Hand als Investor auf, geht es beider Zielsetzung meist um die Optimierung der (langfristigen) Liquiditäts- / Haushaltsbelastung.Der Investor muss weiterhin die Rahmenbedingungen der Vergleichsrechnung festlegen, so z. B.den Planungszeitraum. Dieser muss für alle Finanzierungsalternativen gleich sein. Als weiterePrämisse einer Vergleichsrechnung gilt, dass sich die Leistungsbereiche der Alternativen ent-sprechen müssen. Eventuelle Leistungsunterschiede, beispielsweise beim Full-Service-Leasing,müssen in Euro-Werte umgerechnet werden und anschließend in die Vergleichsrechnung einbe-zogen oder als qualitative Aspekte gesondert berücksichtigt werden.

Im Folgenden wird die Kapitalwertmethode vorgestellt, die ein rein quantitatives Verfahren derWirtschaftlichkeitsberechnung darstellt. Sollen qualitative Aspekte miteinbezogen werden, fin-det oftmals die Nutzwertanalyse Anwendung.

5.1. Kapitalwertmethode 24

Die Kapitalwertmethode (auch Diskontierungs- oder Barwertmethode ) geht davon aus, dassEinzahlungen und Auszahlungen, die durch ein bestimmtes Investitionsobjekt hervorgerufenwerden, im Zeitablauf nach Höhe, zeitlichem Anfall und Dauer unterschiedlich sein können.Aus heutiger Sicht ist eine Einzahlung umso weniger wert, je weiter sie in der Zukunft liegt.Entsprechend ist eine Auszahlung umso belastender, je näher der Zahlungszeitpunkt liegt. DieKapitalwertmethode versucht daher, die Liquiditätsstrukturunterschiede von Finanzierungsal-ternativen vergleichbar zu machen.

Die Vergleichbarkeit wird dadurch hergestellt, dass alle zukünftigen Einzahlungen und Auszah-lungen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der Investition abgezinst werden. Eine solche,auf einen bestimmten Zeitpunkt abgezinste Zahlung wird als Barwert bezeichnet. Der Kapital-wert einer Investition ergibt sich daher als Differenz zwischen der Summe der Barwerte allerEinzahlungen und der Summe der Barwerte aller Auszahlungen.

Nach der Kapitalwertmethode ist eine Investition vorteilhaft, wenn ihr Kapitalwert gleich nulloder positiv ist. Eine Investition mit positivem Kapitalwert erbringt neben der Amortisation deseingesetzten Kapitals und der Verzinsung des gebundenen Kapitals zum Kalkulationszinsfussnoch einen zusätzlichen Betrag in Höhe des Kapitalwertes. Beim Vergleich der Vorteilhaftigkeitzweier Investitionsalternativen ist derjenigen mit dem höheren Kapitalwert der Vorrang zugeben. Die Kapitalwertmethode eignet sich demnach sowohl zur Beurteilung eines isoliertenInvestitionsprojektes als auch zum Vergleich verschiedener Investitionsalternativen. FolgendeFormel liegt der Methode zugrunde:

24 Die Ausführungen orientieren sich an: Wöhe, Günter: Einführung in die allgemeine Betriebswirtschafts-

lehre, München, 1990, S. 778ff; Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand,

Lichtenfels, 1999, S. 144ff.; Lück, Wolfgang (Hrsg.): Lexikon der Betriebswirtschaft, Landsberg am Lech,

1990, S. 619f.

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 25

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n -tK = ∑ (Et – At) * (1 + i)

t=0

K = KapitalwertEt = Einzahlungen am Ende der Periode tAt = Auszahlungen am Ende der Periode ti = Kalkulationszinsfusst = Periode (t = 0,1,2...,n)n = Nutzungsdauer des Investitionsobjektes

Die Kapitalwertmethode weist folgende Nachteile auf:

• Der Barwert ist kein realer Wert der Praxis, sondern eine mathematische Ersatzzielgröße.• Es existiert kein praktizierbares Verfahren, den exakten Kalkulationszinsfuss zu bestimmen,

sondern er muss geschätzt werden.• Barwertvergleiche liefern keine Aussagen über die Liquiditätssituation in einzelnen Perioden.

Es lassen sich keine Aussagen über Strukturverläufe der Liquidität während des Planungszeit-raums treffen.

• Bei komplexen Entscheidungsproblemen gestaltet sich die Handhabung der Barwertmethode sehr kompliziert, da sie versucht, alle Entscheidungsparameter in einen einzigen Kalkulations-zinsfuss zu integrieren.

5.2. Nutzwertanalyse 25

Bei der Nutzwertanalyse handelt es sich um ein weiteres Verfahren zur Beurteilung der Vorteil-haftigkeit von Investitionsprojekten. Im Gegensatz zur eindimensionalen Kapitalwertmethodeverfolgt die Nutzwertanalyse das Ziel, eine Handlungsalternative anhand mehrerer Zielkrite-rien zu beurteilen. Darüber hinaus sollen auch nicht bzw. schwer quantifizierbare KriterienBerücksichtigung finden. Die Nutzwertanalyse erreicht dieses Ziel, indem sie den Handlungsal-ternativen bestimmte Nutzenwerte zuordnet, so dass ein Teilnutzen Ni,j je Handlungsalternati-ve i und Ziel j definiert wird.

Das Verfahren läuft grundsätzlich in folgenden Schritten ab:

1. Aufstellen des Zielsystems / eines Katalogs von Zielkriterien2. Gewichten der Zielkriterien j mit dem Gewichtungsfaktor Wj (wobei ∑ Wj = 1)3. Bestimmung der Teilnutzen Ni,j jeder Alternative i bezüglich Ziel j4. Rechnerische Bestimmung des Nutzwertes als Funktion der gewichteten Teilnutzen5. Entscheidung über die Vorteilhaftigkeit anhand der errechneten Nutzwerte.

25 Die Ausführungen sind angelehnt an: Lück, Wolfgang (Hrsg.): Lexikon der Betriebswirtschaft,

Landsberg am Lech, 1990, S. 836f.

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung26

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Folgende positive Aspekte kennzeichnen die Nutzwertanalyse:

• Leichte Verständlichkeit und schnelle Anwendbarkeit• Unter praxisorientierten Gesichtspunkten existieren kaum Alternativen zur Nutzwertanalyse• Zwang zur systematischen Auseinandersetzung mit der Bewertungsproblematik qualitativer

Faktoren- Suche der unterschiedlichen Zielkriterien- Systematisierung- Gewichtung- Bewertung

• Erhöhung der Transparenz komplexer Entscheidungen• Berücksichtigung subjektiver Komponenten.26

Diese Form der Bewertung qualitativer Aspekte ist jedoch mit einigen Schwierigkeiten und Pro-blemen verbunden, z. B.:

• Existenz meist einer großen Anzahl relevanter Zielkriterien• Überschneidungsfreiheit der Zielkriterien schwierig zu erreichen• Vorhandensein vielfältiger subjektiver Komponenten (durchaus sinnvoll bei Einzelent

scheidungen, allerdings problematisch bei gruppenbezogenen Entscheidungspro-zessen)• Teilweise Unzulässigkeit der rechnerischen Verknüpfungen• Hohe Sensibilität bei bereits kleinen Veränderungen der Bewertung• Häufige Anwendung als Legitimation einer bereits beschlossenen Alternativenauswahl• Relativ leichte Manipulierbarkeit.27

26 Vgl. Gabele, Eduard / Kroll, Michael: Leasingverträge optimal gestalten: Vertragsformen, Vor- und Nach-

teile des Leasing, steuerliche Analyse, Wiesbaden, 1999, S. 208.

27 Vgl. Gabele, Eduard / Kroll, Michael: Leasingverträge optimal gestalten: Vertragsformen, Vor- und Nach-

teile des Leasing, steuerliche Analyse, Wiesbaden, 1999, S. 207.

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 27

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B. Leasing in der kommunalen Praxis

1. ÜberblickBetriebswirtschaftliches Institut der Bauindustrie – Dr. Enno Paulsen

I. Ausgangslage

1. Wenn aus Sicht der Bauindustrie über das Thema "Leasing in der kommunalen Praxis"gesprochen wird, geht es vornehmlich um das Immobilien-Leasing, d. h. um die Finanzierung,Errichtung und Vermietung von Gebäuden.

2. Beim Immobilien-Leasing mit staatlichen Institutionen als Leasingnehmern (sog. Kommunal-leasing) werden Gebäude von Privaten finanziert, gebaut und anschließend an eine Kommune(oder eine andere Gebietskörperschaft) vermietet.

3. Leasing wird in diesem Zusammenhang häufig synonym für verschiedene "Mietmodelle"verwendet.

II. Baubedarf an Schulen in NRW

Ansatzpunkt für das Immobilien-Leasing im kommunalen Bereich ist zumeist die sich immerweiter öffnende Schere zwischen Baubedarf einerseits und Finanzausstattung andererseits.

Gerade im Schulbau besteht in Nordrhein-Westfalen ein erheblichen kommunaler Baubedarf:

• Neubaubedarf gibt es vor allem noch in Kommunen bzw. Stadtteilen mit Bevölkerungs- bzw. Schülerwachstum geben sowie als Ersatz vorhandener Altbauten. Die Schülerzahlen insgesamtwerden in den nächsten Jahren rückläufig sein.

• Gravierender als der Neubaubedarf ist derzeit der Sanierungsbedarf im Gebäudebestand. Hiergilt es, ein sich zuspitzendes Problem zu lösen. Der bauliche Zustand vieler Schulen ist desolat,und die Mängellisten werden von Jahr zu Jahr länger. Selbst die Landesregierung beziffert den Modernisierungsbedarf in Nordrhein-Westfalen mit mindestens 5 Mrd. .

Zahlreiche Kommunen sind nicht in der Lage, den Baubedarf zeitnah im Rahmen der her-kömmlichen Haushaltsfinanzierung abzubauen. Daher erhoffen sie sich Unterstützung von derPrivatwirtschaft durch Leasing oder andere Modelle der Public Private Partnership.

III. Kommunen als Nutzer von Dienstleistungen

Schulgebäude müssen nicht zwangsläufig im Eigentum der Kommunen stehen: Staatlich-kom-munale Aufgabe ist es lediglich, für eine Bereitstellung von Schulraum zu sorgen, der denAnforderungen an einen modernen Schulbetrieb entspricht. Dazu können auch von privatenInvestoren errichtete, zeitgemäße Schulgebäude angemietet werden.

Wo immer es Sinn macht, sollte der Staat nicht mehr als Investor, sondern als Nutzer von Dienst-leistungen auftreten.

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung28

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Die bestehenden haushalts-, wettbewerbs- und vergaberechtlichen Bestimmungen lassen privateFinanzierungen grundsätzlich zu. Leasing oder andere Formen der privatwirtschaftlichen Reali-sierung kommunaler Bauten sollten dann zum Einsatz kommen, wenn sie nachweislich günsti-ger sind als der kommunale Eigenbau. Dazu ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich durchzuführen.Ungeklärt ist bislang die Frage, was alles verbindlich in den Wirtschaftlichkeitsvergleich einbe-zogen werden muss. Allein ein Vergleich der Finanzierungskonditionen ist nicht ausreichend, dadann verkürzte Planungs- und Bauzeiten, Effizienzgewinne durch Risikotransfer oder auchLebenszyklusbetrachtungen nicht berücksichtigt werden.

IV. Privatwirtschaftliche Modelle

Neubauvorhaben von Schulen können privatwirtschaftlich in den Modellvarianten

• Leasing, • Mietkauf,• Miete,• Betreibermodelle (schließen umfassend das private Management von Schulgebäuden ein)

realisiert werden. Die Betreibermodelle können dabei sowohl mit Leasing, Mietkauf als Mietekombiniert werden. Dieses umfassende Modell kann aus Sicht der Bauindustrie besonders guteVoraussetzungen für Effizienzsteigerungen bieten.

Die Beteiligung Privater an der Sanierung von Schulgebäuden ist ohne Eigentumsübertragungfinanz- und steuerrechtlich bisher nicht ohne weiteres möglich, so dass hierfür

• "Sale-and-lease-back"-Modelle sowie• Nutzungsüberlassungsmodelle

in Frage kommen. Dabei werden einzelne oder mehrere Schulen oder sogar der gesamte Schul-gebäudebestand an Private übertragen, die die Gebäude sanieren und anschließend an die Kom-mune zurückvermieten.

"Sale-and-lease-back"-Geschäfte sind den Kommunen in NRW allerdings nicht gestattet, wes-halb an Alternativen in Form von Nutzungsüberlassungsmodellen gearbeitet wird, bei denendie Kommunen zumindest juristisch Eigentümer bleiben und nur das wirtschaftliche Eigentuman Private übertragen. Vereinzelt werden auch schon sog. "US-Cross-Border-Lease"-Transak-tionen für Schulgebäude angedacht.

V. Erfahrungen mit dem Leasing von Schulgebäuden

Erfahrungen mit Leasing sind uns im Schulbau in Nordrhein-Westfalen nicht bekannt. Aller-dings ist im Schulneubau auch erst mit der Umstellung der Schulbaufinanzierung seit Anfang2002 das Potenzial für entsprechende Modelle vorhanden, während bei der Schulsanierung dasVerbot von Sale-and-lease-back-Modellen die private Finanzierung bislang unterbunden hat.

Realisierte Leasingprojekte von Schulgebäuden in Deutschland gibt es vornehmlich in den neu-en Bundesländern; in den alten Bundesländern nur vereinzelt (insbesondere in Niedersachsen).

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 29

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Zur breiten Umsetzung fehlt es in den Kommunen vielfach an den Kenntnissen bei der Umset-zung solcher Modelle (Vergaberecht, Wirtschaftlichkeitsvergleich, Vertragsgestaltung).

Aber auch außerhalb des Schulbaus ist der Einsatz von Leasing bei kommunalen Bauten inNRW bislang nur selten zu finden. Eine systematische Einbeziehung alternativer Finanzierungs-konzepte in Investitionsentscheidungen ist bislang nicht zu beobachten. Seitens des Finanzmi-nisteriums NRW gibt es aber Bestrebungen, privatwirtschaftliche Modelle zur Realisierungöffentlicher Bauten durch Einsetzung einer Task Force sowie der Durchführung von Pilotpro-jekten voranzubringen.

Das BWI-Bau unterstützt die an der Thematik interessierten Bauunternehmen und auch Kom-munen bei Fragen zu Möglichkeiten und Konzepten einer privatwirtschaftlichen Realisierungvon Schulbauten und steht für Beratungsgespräche zur Verfügung.

Dr. Enno PaulsenBetriebswirtschaftliches Institut der BauindustrieE-Mail: [email protected]

2. Erfahrungsberichte

2.1. IT-Leasing in der Schule – Stadt Düsseldorf – Rainer Groß, Wolfgang Loser

In Düsseldorf sollen bis zu 400 Schüler zweier städtischer Berufskollegs ein aktuelles Notebookin einem Finanzierungsplan vergünstigt erwerben können. Diese Laptops sollen an den SchulenHeinrich-Hertz- und Walter-Eucken-Berufskolleg eingesetzt werden. Zur Vernetzung in denUnterrichtsräumen soll auf Funknetze (Wireless-LAN) zurück gegriffen werden, da hierdurchdie aufwändige Verkabelung vieler Schulräume entfallen kann und die Plazierung der Compu-tertische nicht nach den Gesichtspunkten der Kabelverlegung erfolgen muss.

Durch den Einsatz der Laptops wird eine Nutzung der Neuen Medien in allen Unterrichtsräu-men und in allen Unterrichtsfächern angestrebt. Sobald sich die LehrerInnen auf die neue Situa-tion eingestellt haben, wird sich eine andere Art des Lernens ergeben können.

In diesem Projekt sollen auch Erfahrungen gesammelt werden, ob durch den Laptop-Einsatzdas Administrationsproblem in den Schulen geringer wird.

Der Schulträger fördert diesen Ansatz im Projekt mit einem einmaligen Zuschuss von ca. 450EUR pro Vertrag. Die vertraglichen Rahmenbedingungen wurden von städtischen Mitarbeiternverhandelt und festgeschrieben.

Bei der Entscheidung, einen erheblichen Eigenanteil zur Finanzierung der Laptops durch dieSchüler (Auszubildende) erbringen zu lassen, musste deren wirtschaftliche Situation berücksich-tigt werden. Als Obergrenze ergab sich aus Befragungen ca. 50 EUR.

Bei der Abwägung zwischen Teilzahlungs- und Leasingmodell fiel die Entscheidung auf letzte-res, da auch steuerliche Vorteile erkannt wurden.

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung30

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Im Projekt ist es für die Schulverwaltung der Stadt Düsseldorf schwierig gewesen, geeigneteVertragspartner zu finden, die bereit waren, viele Einzelverträge abzuschließen und die gesamteAssetverwaltung zu übernehmen. Viele – auch namhafte Unternehmen – waren nicht bereit, denVersuch zu wagen, da zahlreiche Unabwägbarkeiten enthalten sind. Zusätzlich schwierig gestal-tete es sich, die Garantieverlängerung sowie die Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzgerä-tes im Reparaturfall zu verhandeln.

Rainer GroßProjektleiter eSchoolStadt DüsseldorfE-Mail: [email protected]

Wolfgang LoserAmt für Informationstechnik und OrganisationsentwicklungStadt DüsseldorfE-Mail: [email protected]

2.2. IT-Leasing in der Schule – Kreis Olpe – Klaus Harthof

Das Anfang der neunziger Jahre auf den Markt gekommene Betriebssystem Windows stellte dieBeruflichen Schulen des Kreises Olpe vor ein großes Problem: Die vorhandenen rd. 200 Personal-computer waren von ihrer Kapazität nicht geeignet, mit dem neuen Betriebssystem zu arbeiten.

In Anbetracht der Situation des Vermögenshaushaltes war nicht daran zu denken, alle vorhan-denen Computer auf einen Schlag auszutauschen. Bei einem damaligen Systempreis (Rechner,Bildschirm und Drucker) von rd. 6000 DM wären 1,2 Mio. DM erforderlich gewesen, alleinden alten Bestand auszutauschen, ohne dass Erweiterungsanschaffungen möglich gewesenwären. Insbesondere die Bereitstellung von Mitteln im Vermögenshaushalt durch die Inan-spruchnahme von langfristigen Kommunaldarlehen im Vergleich zur recht kurzen Nutzungs-dauer der PC’s war Anlass, über andere Finanzierungsarten nachzudenken. Dies auch vor demHintergrund, die in den jährlichen Haushaltsdebatten schwierigen Mittelbereitstellungen durchden Kreistag zu vermeiden und durch eine langfristige, kontinuierliche und verlässliche Finanz-und Beschaffungsplanung zu ersetzen.

Die gem. den haushaltsrechtlichen Vorschriften zu beachtende Wirtschaftlichkeit der öffent-lichen Beschaffungen erforderte zunächst einen Vergleich der verschiedenen Finanzierungsar-ten, die aufgrund der günstigen Voraussetzungen zugunsten des Leasingverfahrens ausgingen.(siehe Anlage 1)

Die rechtlichen, finanziellen und tatsächlichen Rahmenbedingungen für eine zukünftige IT-Aus-stattung der Beruflichen Schulen des Kreises Olpe wurden daraufhin den zuständigen Ausschüs-sen und dem Kreistag dargelegt, der dann erstmals im Rahmen des Haushaltsplanes 1996200.000 DM für die Hard- und Softwarebeschaffung im Rahmen des Budgets der BeruflichenSchulen zur Verfügung stellte.

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 31

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Dieses System – Bereitstellung der Leasingraten im Verwaltungshaushalt und die Einbindung indas Budget der Schule, hat sich in den Jahren bis jetzt bewährt. Während in den ersten Jahrenwegen des Erneuerungsstaues die Leasingmittel aus dem allgemeinen Budget verstärkt werdenmussten, war es in den letzten Jahren durchaus möglich, mit den veranschlagten Mitteln allevorgesehen Maßnahmen zu finanzieren. Die langjährige Verlässlichkeit lässt zu, dass die Schuledem Bedarf entsprechend die Anschaffung und Ersatzbeschaffung steuert, ohne dass es jährlichwiederkehrend zu den bekannten Haushaltsdiskussionen über die Bereitstellung von Mitteln(im Vermögenshaushalt) kommt. Wie sich dieses Verfahren in den letzten Jahren entwickelt hat,kann den Anlagen 2 und 3 entnommen werden.

Hieraus ist zu entnehmen, dass in den ersten Jahren eine Verstärkung des Leasingansatzeserfolgte, während nach einer gewissen Einführungszeit sich die Beschaffung und Finanzierungauf ein geplantes Level eingespielt hat.

Vorteile ergeben sich auch aus der Möglichkeit, im Rahmen der vorhandenen Mittel den Beginnder Beschaffung bzw. des Leasings im Jahresablauf zu beeinflussen. Wenn dem Leasingplan zuentnehmen ist, dass im Laufe des Jahres ein Vertrag endet, kann unter Berücksichtigung der ver-planten Mittel der Folgejahre schon im laufenden Jahr mit neuen Beschaffungen begonnen werden.

Die Leasingzeit läuft in der Regel über 48 Monate. Bei einer zusätzlichen Monatsrate gehen dieBeschaffungen in das Eigentum des Schulträgers über. Die Auswahl der Leasingfirma erfolgtnach den günstigsten Bedingungen. Hierbei hat sich herausgestellt, dass die Unterschiede nichtsehr groß sind. Deshalb sind in der Regel die weiteren Bedingungen - insbesondere unbürokrati-sches Verfahren- für die Auswahl des Leasinggebers von entscheidender Bedeutung.

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung32

Anlage 1Kreis OlpeSchul-/SchulverwaltungsamtFinanzierungsvergleich Kommunaldarlehen zu Leasing

Leasingkosten 4 Jahre

Anschaffungspreis 1.000,00Leasingfaktor 2,347%Laufzeit in Jahren 4

Jahr Leasingkosten1 281,642 281,643 281,644 281,64

zzgl. 1 Monatsrate 23,47

Summe 1.150,03

1.150,03

Kommunalkredit

Anfangskapital 1.000,00Zinssatz 5,01%Laufzeit in Jahren 5

Jahr Anfangskapital Zinsen1 1.000,00 50,102 1.000,00 50,103 1.000,00 50,104 1.000,00 50,10

Summe 200,40

1.200,40

Leasingkosten 3 Jahre

Anschaffungspreis 1.000,00Leasingfaktor 3,051%Laufzeit in Jahren 3

Jahr Leasingkosten1 366,122 366,123 366,12

zzgl. 1 Monatsrate 30,51

Summe 1.128,87

1.128,87

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 33

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0012

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1998

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0,00

0,00

0,00

1728

0,00

1728

0,00

1728

0,00

1728

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1998

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0097

92,0

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92,0

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92,0

097

92,0

00,

0097

92,0

097

92,0

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Olp

eA

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0,00

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0,00

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1719

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6,96

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3,52

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7,84

0,00

9792

,00

9792

,00

9792

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9792

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0,00

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1209

6,00

1209

6,00

1209

6,00

1209

6,00

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1209

6,00

1209

6,00

1209

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64,0

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051

84,0

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051

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung34

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Klaus HarthofKreis OlpeE-Mail: [email protected]

2.3. IT-Leasing in der Verwaltung – Kommunale Datenverarbeitungszentrale (kdvz) Rhein-Erft-Rur, Frechen – Ralf Buschhaus

Die Landkreise Erftkreis, Düren, Euskirchen, sowie die kreisangehörigen Städte und Gemein-den bilden einen Zweckverband mit zur Zeit 37 Mitgliedern. Das Einzugsgebiet umfasst ca.870.000 Einwohner. Die Mietgliedsverwaltungen unterhalten ca. 4.500 PC-Arbeitsplätze. DerZweckverband ist Träger der Kommunalen Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Rur (kdvz)mit Sitz in Frechen. Die kdvz versteht sich als Dienstleister für seine Verbandsmitglieder in allenBelangen technikunterstützter Informationsverarbeitung. Zur Wahrnehmung seiner Aufgabenbeschafft sich der Zweckverband die geeignete Infrastruktur und hält das notwendige Personalund die sächlichen Verwaltungsmittel vor.

Die kdvz Rhein-Erft-Rur mietet seit mehreren Jahren zum großen Teil EDV-Gerätschaften undhat zu diesem Zweck mit einer Leasinggesellschaft einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Vondiesem Rahmenvertrag können die Verbandsmitglieder partizipieren und ihre EDV-Ausstattungüber die kdvz anmieten. Diese Möglichkeit wird von ca. 20 Verbandsmitgliedern zur Zeitgenutzt. Die Entscheidung zugunsten der Miete statt dem Kauf beruhen seitens der kdvz auf fol-genden Überlegungen, die hier kurz skizziert werden.Aus den Erfahrungen der letzten Jahre lässt sich festhalten, dass die EDV-Ausstattung für einRechenzentrum nach drei Jahren auszuwechseln ist, da ansonsten ein nicht unerheblicher Auf-wand in die Aufrüstung der Hardware gesteckt werden muss. Die heterogene Softwareland-

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung36Zen

tral

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edie

nFS

P

Standort Raum AnzahlDrucker Gesamt- Leasing- LaufzeitLeasing- Euro 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010PC preis Euro vertr. ab (Jahre) rate % monatl. Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro

Olpe 4 1 8000,00 01.10.2003 4 2,333 186,64 0,00 0,00 559,92 2239,68 2239,68 2239,68 1866,40 0,00 0,00 0,00

Olpe 2 12 4000,00 01.10.2003 4 2,333 93,32 0,00 0,00 279,96 1119,84 1119,84 1119,84 933,20 0,00 0,00 0,00

0,00

Olpe 1 8000,00 01.10.2002 4 2,333 186,64 0,00 559,92 2239,68 2239,68 2239,68 1866,40 0,00 0,00 0,00 0,00

Attendorn 1 8000,00 01.10.2002 4 2,333 186,64 0,00 559,92 2239,68 2239,68 2239,68 1866,40 0,00 0,00 0,00 0,00

Lennestadt 1 8000,00 01.10.2002 4 2,333 186,64 0,00 559,92 2239,68 2239,68 2239,68 1866,40 0,00 0,00 0,00 0,00

4 2,333 0,00

4 2,333 0,00

4 2,333 0,00

Summe Summe 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010Anzahl PC Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro

337 Summe: 127.632,35 101.916,35 93.798,32 109.249,96 93.857,46 120.975,26 121.455,60 124.848,00 122.112,00 104.832,00

HH-Ansatz: 103.000,00 103.000,00 103.000,00 103.000,00 103.000,00 103.000,00 103.000,00 103.000,00 103.000,00 103.000,00

Rest aus 2000: 27.609,76

Summe: 130.609,76

Medio-thek

MobilePC

Frontl.LCD

Frontl.LCD

Frontl.LCD

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schaft in den einzelnen Mitgliedsverwaltungen und der damit bedingten Hardwareausstattungzwingt die kdvz sich den Kundenanforderungen zu stellen und mit aktueller Hardware auszu-statten, damit Tests, Administration, Support auch bei den Mitgliedsverwaltungen gewährleis-tet werden können, die auf dem neusten Stand sind. Der regelmäßige Wechsel führt zu einerrelativ homogenen EDV-Ausstattung der Arbeitsplätze innerhalb des Rechenzentrums und zumEinsatz neuester Technologien.

Es ist zu unterstellen, dass sich die Arbeitsplatzzufriedenheit aufgrund der guten EDV-Ausstat-tung erhöht und gesetzliche Anforderungen, z.B. hinsichtlich des Arbeitsschutzes (Bildschirmar-beitsplatzverordnung) ohne Probleme erfüllt werden. Ein weiterer Vorteil liegt in der Planungs-sicherheit. Es ist erkennbar, wann die Geräte ausgewechselt und welche personellen Ressourcenbenötigt werden. Es entstehen keine Verkaufs- oder Entsorgungsaufwendungen. Durch Festle-gung des Mietfaktors sind die Kosten für den Mieter berechenbar. Der Vermieter zieht seinGeschäft aus dem Verkauf der zurückgegebenen EDV-Geräte und trägt, wie vereinbart, dasgesamte Restwertrisiko.

Der Haushalt lässt sich gleichmäßiger abbilden, es entstehen keine Investitionsspitzen. Des Wei-teren entstehen keine direkten Finanzierungskosten. Bei einer Laufzeit von 36 Monaten liegendie Mietzahlungen für Markengeräte bei knapp unter 100% des Kaufpreises. Von einemwesentlichen Aspekt des Leasings, dem steuerlichen Vorteil, profitiert die kdvz nicht, da sie wieein privater Endkunde agiert. Ein weiterer Punkt, der beachtet werden muss, ist die Sach- undPreisgefahr, die auf den Mieter übergehen. Bei einer Substanzbeeinträchtigung oder Untergangdes Mietobjektes hat der Mieter für eine Reparatur oder für einen gleichwertigen Ersatz zu sor-gen. Die Miete ist weiterhin zu zahlen, auch wenn der Mietgegenstand nicht genutzt werdenkann z. B. aufgrund eines Defektes oder durch Diebstahl. Das Risiko lässt sich durch eine Ver-längerung der Gewährleistung, angepasst an die Mietlaufzeit beim Kauf der Hardware sowieden Abschluss einer „Elektronik-Versicherung“ minimieren.

Die kdvz hat mit unterschiedlichen Leasinggesellschaften zusammengearbeitet und durchwegpositive Erfahrungen gesammelt. Notwendig ist allerdings hierfür ein gut abgestimmtes Regel-werk in Form eines Vertrages sowie ein fein abgestimmtes Ablaufprozedere. An dem folgenden,vereinfachten Ablaufplan wird deutlich, dass in der Regel mindestens drei Partner beteiligt sind.

• Beginn der MietlaufzeitAb dem 1. des auf den Übernahmetag folgenden Monates (Mietratenfälligkeit)

• Festlegung der Mietlaufzeit z. B. 36 oder 48 Monate• Festlegung der Kündigungszeiten z. B. 3 Monate vor Ablauf der Mietzeit• Ende Mietzeit

o Mögliche Verlängerung mit einem Optionsfaktoro Herstellung der Mietobjekte in ursprünglichen Zustand, Ausnahme Verbesserungen

• Abbau und Rückgabe an den Vermieter

Die Rückgabe der Mietobjekte oder eine Verlängerung der Mietlaufzeit hat sich bisher alsunproblematisch dargestellt. Für die kdvz lässt sich festhalten, dass sich die Miete von EDV-Equipment zu den gegenwärtigen Bedingungen als geeignet und nützlich erweist.

Ralf BuschhausKommunale Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Rur, FrechenE-Mail: [email protected]

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 37

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C. Leasingmodelle verschiedener Leasingunternehmen

Dr. Manfred KlinkertHannover HL Leasing GmbH & [email protected]

Horst DernaiSiemens Finance & Leasing GmbH & [email protected]

Dr. Joachim KautzCHG [email protected]

Wolfgang FelbingerWest [email protected]

Tino Fritzschecma Computer Capital [email protected]

Michael TurinskyCommerzLeasing Mobilien [email protected]

Josef SeitnerMTS [email protected]

Michael MoserCommerzLeasing und Immobilien Vertrieb [email protected]

Guido LobpreisDIL Deutsche Immobilien [email protected]

Heinrich MittagDeutsche Leasing [email protected]

Alois BrinkmannDeutsche Leasing [email protected]

Jens HüttebräukerDeutsche Leasing [email protected]

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 39

Beispielrechnung für die Beschaffung von Schul-, Hochschulsystemenüber Leasing unter Verwendung von Kommunalkrediten

ProjektBeschaffung von Notebooks durch Schul-/HochschulträgerUntervermietung/vertragliche vereinbarte Nutzung an/durch Dritte

Kaufpreis: 1.400,00 inkl. MwSt. Beispiel 1 LZ 24 Mt. Beispiel2 LZ 36 Mt.1.850,00 inkl. MwSt. Beispiel 3 LZ 24 Mt. Beispiel4 LZ 36 Mt.

Investitionsvolumen: > Euro 250,00 - offenZusatzinvestitionen: Keine (IT-Infastruktur - HW, Netze, Installation, Betrieb, Services,Schulung)

LeasingprozessBeteiligte: Leasingnehmer = Träger von Schule, Hochschule (Träger)

Hersteller/ Lieferant = Fujitsu Siemens Computers GmbH (FSC)Leasinggeber = Hannover Mobilien-Leasing (HML)

Verträge: Leasing-Rahmenvertrag zwischen Träger und HMLZweck: Alternative Finanzierung von IT-Investitionen gegenüber KaufInvestitionsumfang: HW, Netze, Betrieb, Service, Schulung, etc.verbunden mit dem Recht zur Untervermietung an Dritte (Schüler/Studenten/Eltern)

Bestellung: Träger bestellt bei FSC, Kopie(n) der Bestellung(en) an HMLHML tritt gegenüber FSC in die Bestellung(en) des Trägers mit der Anweisung,die Rechnung(en) an HML zu richten ein. Lieferung der Leistungen/Produkteerfolgt an den vom Träger vorgegebenen Ort

Vermietung: Träger erhält von HML den "Mietschein" für bestellte Leistungen/Produkte mit Berechnungen des vorläufigen Mietverlaufs auf Basis Kommunalkreditzins, da sichdas Zinsniveau bis zur mängelfreien Abnahme der Investition verändern kann

Übernahme: Träger bestätigt HML die mängelfreie Übernahme der Leistungen/Produkte durch Übernahmebestätigung. HML bezahlt FSC, informiert den Träger bzgl. Endgültiger Höhe der Mietzahlungen** und weist Mietanteil je Stück(PC/Notebook) aus

Vermietung/Nutzung - AlternativenTräger schließt Vermietungs-/Nutzungsverträge mit Dritten* ab*Schüler/Student/Eltern (Muster für Untervermietung stellt HML zur Verfügung)

Vermietung: Bei ordnungsgemäßer Erfüllung sind* Schüler/Student/Eltern Eigentümerdes Systems (PC/Notebook)

Vorteile: Träger: Zins und Tilgung nur für eigentl. IT-Infrastruktur/Betrieb/ServiceSchüler/Student/Eltern: Bester Kaufpreis durch Einkaufsvorteile,beste Kreditkonditionen durch Finanzierung zu Kommunalkreditzins,der deutlich unter den normalen Bank- oder Leasingkonditionen liegt

Nutzungsvertrag: Nutzungsentgelt nach Ermessen *Schüler/Student/Eltern sind keine Eigentümer

Vorteile: Träger: Drastische Budgetentlastung durch Kostenbeteiligung nach Ermessen,d.h. Zins und Tilgung für gesamte Investition (IT-Infrastruktur/Betrieb/Service)klare Verantwortung für die Berücksichtigung der TCO-Faktoren: Homogenität,Flexibilität, Adminstration, Security, Services, Austauschfähigkeit, RecyclingSchüler/Student/Eltern: Differenzierte Kostenbeteiligung zur evtl.Berücksichtigung sozialer Aspekte

Leasingkonzept für Öffentliche AuftraggeberInvestitionen von IT-Infrastrukturen für Bund, Länder, Kommunen

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1. Leasingmodelle auf der Basis von Kommunalkrediten– HANNOVER HL Leasing GmbH & Co. KG – Dr. Manfred Klinkert

2. Leasingmodelle und Möglichkeiten nach Leasinggegenstand und Service-Level2.1. Leasing von Hard- und Software

Siemens Finance & Leasing GmbH & Co.KG – Horst Dernai

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung40

Musterkalkulationen für Notebooks

Zu Modell 11. 2.800,00 Kaufpreis inkl. 16% MwSt.

36 Monate Gesamtmietdauer(davon 32 Monate Grundmietzeit)

8,04% Restwert am Ende der Gesamtmietzeit4,50% Kommunalkreditzins

Monatsrate 67,66 DM netto10,86 DM 16% MwSt.78,72 DM

Restwert 225,00 DM ohne MwSt. auf 12 Monate19,08 DM zzgl. MwSt.

2. 2.800,00 Kaufpreis inkl. 16% MwSt.24 Monate Gesamtmietdauer

11,54% Restwert am Ende der Gesamtmietzeit4,30% Kommunalkreditzins

Monatsrate 107,91 DM netto17,27 DM 16% MwSt.

125,18 DM

Restwert 323,00 DM ohne MwSt. auf 24 Monate14,02 DM zzgl. MwSt.

(08.03.2002)

Zu Modell 21. 3.600,00 Kaufpreis inkl. 16% MwSt.

36 Monate Gesamtmietdauer8,97% Restwert am Ende der Gesamtmietzeit

4,50% Kommunalkreditzins

Monatsrate 94,74 DM netto15,16 DM 16% MwSt.

109,90 DM

Restwert 323,00 DM ohne MwSt. auf 12 Monate27,39 DM zzgl. MwSt.

2. 3.600,00 Kaufpreis inkl. 16% MwSt.24 Monate Gesamtmietdauer

11,69% Restwert am Ende der Gesamtmietzeit4,30% Kommunalkreditzins

Monatsrate 138,75 DM netto22,20 DM 16% MwSt.

160,94 DM

Restwert 421,00 DM ohne MwSt. auf 24 Monate18,27 DM zzgl. MwSt.

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 43

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung44

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 45

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 47

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung48

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2.2. Leasing von IT-Infrastruktur, Wartung und SupportCMA Computer Capital GmbH – Tino Fritzsche

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 49

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 51

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung52

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 53

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung54

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MTS Reinhardt – Josef Seitner

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 57

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung58

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 59

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung60

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CommerzLeasing Mobilien GmbH – Michael TurinskyLeasing von IT-Infrastruktur, Wartung + Support

Projekt: IT-Investition

- Consulting- Hard- und Software- Infrastruktur- Schulungs- und Beratungskosten- Wartung und Support- Up-Dates (Hard- und Software)- Finanzierung

Alles aus einer Hand-Lösung ?

Consulting = DV-BeratungsunternehmenHard- und Software = Händler/Hersteller/unabhängiger Lieferant /SystemhausInfrastruktur = Handwerk oder SystemhausSchulungs- u. Beratungskosten = Beratungsunternehmen/SystemhausWartung und Support = Handwerk oder SystemhausUp-date = Handwerk oder SystemhausFinanzierung = Cash aus Haushaltsmitteln, Bank, Leasing, Miete

Alles aus einer Hand möglich ?????

JA wenn Cash bezahlt und Systemhaus als Lieferant anbietetNEIN weil zu teuer (Systemhaus muß auch Leistungen/Produkte zukaufen)NEIN weil Systemhaus nicht Bank/Leasinggesellschaft spieltNEIN 100% Abhängigkeit vom Anbieter bei Produktauswahl, Wartung, Support, UpdatesNEIN Kündigung des Vertrages heißt komplette Neuinvestition

IT-Infrastruktur, Wartung und Support als stand-alone Lösung ???

Probleme beim Leasing:Objekte haben keine DrittverwendbarkeitKann als Leasing aberkannt werden, da kein eigenständiges WirtschaftsgutKönnte als Zubehör von Immobilien gesehen werden (nicht herausnehmbar oder abbaubar)Eindeutige Identifizierbarkeit nicht gegeben

Lösungsansätze:Hardware, Software und Infrastruktur als ein Paket finanzieren !!Wartung und Support am besten über Wartungsverträge, da Leasinggesellschaften keine Techni-ker !!!!

Optimalzustand:Leasinggesellschaft arbeitet mit Systemhaus zusammen; gemeinsamer Rateneinzug von Leasing-rate und Wartungsrate.

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2.3. Leasing von Schulgebäuden inkl. IT-Infrastruktur und GebäudemanagementCommerzLeasing und Immobilien Vertrieb GmbH – Michael Moser

Privatfinanzierungsmodelle als Alternative zur Realisierung von Schulsanierungen und Schul-neubauten

I. AusgangssituationDie Regelungen für die Schulpauschale des Landes NRW erlauben ausdrücklich die Verwen-dung der Landesmittel „...auch für Zwecke der Miete, des Leasings und der Sanierung vonSchulgebäuden...“. In diesem Fall sind die benötigten Mittel aus dem Vermögenshaushalt in denVerwaltungshaushalt der Kommune überzuleiten. Die Beschränkungen für die Veräußerung vonkommunalem Eigentum gem. § 90 der Gemeindeordnung NRW sind jedoch weiterhin zuberücksichtigen.

Somit scheidet ein sale and lease back für die Durchführung von Schulsanierungen aus.

II. Pacht-/MietmodellZur Realisierung kommunaler Neubau- und Sanierungsprojekte schlagen wir vor diesemHintergrund ein Pacht-/Mietmodell vor. Hierbei erhält eine von der CommerzLeasing undImmobilien AG speziell für dieses Vorhaben in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu grün-dende und geschäftsbesorgte Vermietungsgesellschaft von der Kommune ein Nutzungsrecht anden zu bebauenden bzw. zu sanierenden Grundstücks- und Gebäude-teilen, einschließlich dervorhandenen Bausubstanz, im Rahmen eines Pachtvertrages mit einer Laufzeit von maximal 30Jahren.

Die Vermietungsgesellschaft führt dann gemeinsam mit einem Partner aus dem Baube-reich dieSanierungsarbeiten/Errichtung entsprechend den Plänen und Vorgaben der Kommune durch.Nach Abschluss der Sanierung/Errichtung wird das Gebäude über einen Vertrag mit einer Lauf-zeit von ebenfalls maximal 30 Jahren an die Kommune vermietet. Dadurch laufen beide Verträ-ge gleichzeitig aus (eine graphische Darstellung der Vertragsbeziehungen ist als Anlage 1 beige-fügt).

Die einredefreien Mietforderungen werden an die refinanzierenden Banken verkauft, so dass beider Kalkulation der Mieten Kommunaldarlehens-konditionen zugrunde gelegt werden können.Selbstverständlich können Fördermittel, soweit dies möglich und sinnvoll ist, in die Refinanzie-rung mit eingebunden werden.

Die Kalkulation der Miete basiert auf einer vollen Amortisation der Investitionskosten währendder Gesamtmietzeit des Mietvertrages mit der Kommune. Das sanierte Gebäude verbleibtdanach ohne weitere Zahlungen im Eigentum der Kommune.

III. Mieten

Bemessungsbasis für die Mieten werden die von der Vermietungs-gesellschaft aufzuwendendenGesamtinvestitionskosten (GIK). Hierzu zählen neben den Bau- und Baunebenkosten auch dieKosten, die während der Bauzeit für die Zwischenfinanzierung anfallen.

Die Mieten bestehen aus einem Zins- und Tilgungsanteil und stellen somit eine kalkulatorischreine Finanzierungsmiete dar.

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Das von uns vorgeschlagene Pacht-/Mietmodell bietet, um eine bessere Vergleichbarkeit miteiner „klassischen“ Investorenmiete zu ermöglichen, auch die Möglichkeit zu einer progressivenMietgestaltung auf Basis eines festen, vorher gemeinsam festzulegenden Index. Ebenfalls ist einMietverlauf mit einer „Ballonrate“ denkbar.

Sofern an die Kommune Pachtzahlungen für das Grundstück zu leisten sind, werden diese alsMietnebenkosten in Rechnung gestellt.

IV. Einbindung der Dienstleistungen der CommerzBaumanagement GmbHBitte entnehmen Sie das Dienstleistungsangebot der Commerz-Baumanagement GmbH der alsAnlage 2 beigefügten Projektablaufdarstellung einer Schulsanierung.

V. Vorteile des Miet-/Pachtmodells für die Kommune im Vergleich zu einer klassischen Kommu-nalfinanzierung bzw. zu einer Investorenmiete

1. Die Immobilie verbleibt während der gesamten Vertragslaufzeit im Eigentum der Kommune.Es erfolgt kein Verkauf an die Vermietungsgesellschaft.

2. Kein Anfall von Grunderwerbsteuer durch Übertragung des Grundstückes/Erbbaurechtes bzw. bei einem späteren Ankauf des Gebäudes.

3. Keine Vermessung und Parzellierung des Grundstückes erforderlich und somit keine Kostenfür Grundbuch, Notar etc.

4. Auch ohne Grundschuldbestellung optimale Finanzierungskonditionen durch den Verkauf der Mietforderungen.

5. Die Vermietungsgesellschaft übernimmt in Zusammenarbeit mit einem Baupartner die schlüsselfertige Sanierung zu festen Preisen und Terminen.

6. Mietzahlung erst ab Einzug, so dass für die Kommune keine Aufwendungen während der Sanierungsphase entstehen.

7. Mietbelastungen des Verwaltungs- und nicht des Vermögenshaushaltes. Die Schul-pauschale aus dem Schulsanierungsprogramm des Landes NRW kann ausdrücklich für die Mietzahlungverwendet werden. Dadurch können notwendige Sanierungsar-beiten vorgezogen werden.

8. Auf Wunsch Einbindung anderer Dienstleistungen, so kann z. B. in Zusammenarbeit mit einem leistungsfähigen Facility-Management Unternehmen eine full-service Miete unter Berücksichtigung des entsprechenden Anforderungsprofils angeboten werden.

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung64

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DIL Deutsche Immobilien Leasing – Guido Lobpreis

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 65

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 67

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung68

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 69

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2.4. Leasing von Hard- und Software inklusive der vorgeschalteten Beratungs-, Planungs- und Konzeptionskosten – Deutsche Leasing AG – Heinrich Mittag, Jens Hüttebräuker, Alois Brinkmann

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 71

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung72

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 73

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung74

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D. Anhang

1. Kriterien für die steuerliche Zurechnung im Rahmen verschiedener Vertragsarten

1.1. Steuerliche Zurechnung nach dem Mobilien-Leasingerlass für Vollamortisa-tionsverträge vom 19.04.1971.28

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 75

a) Die Grundmietzeit liegt zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

b) Die Grundmietzeit liegt unter40% oder über 90% der betriebsgewöhnlichen Nutz-ungsdauer.

a) Die Grundmietzeit liegt zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, und der Kaufpreis beläuft sich min-destens auf den linear ermittelten Restbuchwert oder den niedrigeren gemeinen Wert.

b) Die Grundmietzeit liegt unter40% oder über 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

c) Die Grundmietzeit liegt zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, und der Kaufpreis beträgt weniger als der linear ermittelte Rest-buchwert oder der niedrigere gemeine Wert.

a) Die Grundmietzeit liegt zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, und die Anschlussmiete deckt min-destens den Wertverzehr des Leasingobjektes auf der

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Vertragstyp

Ohne Option

Kaufoption

Mietverlängerungs-option

Zurechnungskriterien Zurechnung

Leasinggeber Leasingnehmer

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung76

28 Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 16.´

29 Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 19.

Grundlage der linearen Abschreibung oder des niedrigeren gemeinen Wertes.

b) Die Grundmietzeit liegt unter 40% oder über 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

c) Die Grundmietzeit liegt zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, und die Anschlussmiete deckt min-destens den Wertverzehr des Leasingobjektes auf der Grundlage der linearen Ab-schreibung oder des niedrige-ren gemeinen Wertes nicht.

Das Leasingobjekt ist speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zuge-schnitten.

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Vertragstyp

Mietverlängerungs-option

Spezialleasing

Zurechnungskriterien Zurechnung

Leasinggeber Leasingnehmer

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Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 77

1.2. Steuerliche Zurechnung von Gebäuden sowie Grund und Boden bei Vollamorti-sationsverträgen nach dem Immobilien-Leasingerlass vom 21.03.1972.29

LG = Leasinggeber LN = Leasingnehmer Grundst. = Grundstück

a) Die Grundmietzeit liegt zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

b) Die Grundmietzeit liegt unter 40% oder über 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

a) Die Grundmietzeit liegt zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, und der Kaufpreis beläuft sich mindestens auf den linear ermittelten Buchwert für Grund und Boden oder den niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Veräußerung.

b) Die Grundmietzeit liegt unter 40% oder über 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

c) Die Grundmietzeit liegt zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, und der Kaufpreis beträgt weniger als der linear ermittelte Buchwert zuzüglich dem Buchwert für Grund oder Boden oder dem niedrigeren gemei-nen Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Veräußerung.

a) Die Grundmietzeit liegt zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, und die Anschlussmiete beträgt mindestens 75% des Mietpreises, der für ein nach Art, Lage und Aus-stattung vergleichbares Grundstück üblicher-weise gezahlt wird.

b) Die Grundmietzeit liegt unter 40% oder über 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

c) Die Grundmietzeit liegt zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, und die Anschlussmiete beträgt weniger als 75% des Mietpreises, der für ein nach Art, Lage und Aus-stattung vergleichbares Grundstück üblicher-weise gezahlt wird.

Das Leasingobjekt ist speziell auf die Verhältnissedes Leasingnehmers zugeschnitten.

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Vertragstyp

Ohne Option

Kaufoption

Mietver-längerungs-

option

Spezialleasing

Zurechnungskriterien

Gebäude Grundst.

LG LN LG LN

Zurechnung

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1.3. Steuerliche Zurechnung nach dem Mobilien-Leasingerlass für Teilamortisa-tionsverträge vom 22.12.1975.30

1.4. Steuerliche Zurechnung nach dem Immobilien-Leasingerlass für Teilamortisa-tionsverträge vom 23.12.1991.31

Die steuerliche Zurechnung erfolgt beim Leasingnehmer in folgenden Fällen (Grund und Bodenwerden immer demjenigen zugerechnet, dem das Gebäude zugerechnet wird):

Spezial-LeasingDas Leasingobjekt ist speziell auf die Bedürfnisse und Verhältnisse des Leasingnehmers zuge-schnitten, so dass eine wirtschaftlich sinnvolle anderweitige Nutzung oder Verwertung nichtmöglich ist.

30 Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 27.

31 Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 27f.

Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung78

a) Die Grundmietzeit liegt zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

b) Die Grundmietzeit liegt unter 40% oder über 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

a) Die Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers beträgt höchstens 75%.

b) Die Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers beträgt mehr als 75%.

a) Kündigungsrecht nach Ab-lauf von 40% der betriebsge-wöhnlichen Nutzungsdauer.

b) Kündigungsrecht vor Ablauf von 40% der betriebsge-wöhnlichen Nutzungsdauer.

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Vertragstyp

Vertrag mitAndienungsrecht

Vertrag mit Mehr-/Minder-erlösbeteiligung

KündbarerVertrag

Zurechnungskriterien Zurechnung

Leasinggeber Leasingnehmer

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Verträge mit KaufoptionDas Leasingobjekt ist dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn die Grundmietzeit mehr als 90 %der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, oder der vorgesehene Kaufpreis geringer istals der Restbuchwert des Leasinggutes auf Basis der linearen Abschreibung nach Ablauf derGrundmietzeit.

Verträge mit MietverlängerungsoptionDas Leasingobjekt wird dann dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn die Grundmietzeit mehrals 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, oder die Anschlussmiete nicht min-destens 75 % des Mietentgelts beträgt, das für ein nach Art, Lage und Ausstattung vergleichba-res Grundstück üblicherweise gezahlt wird.

Darüber hinaus ist dem Leasingnehmer das Leasinggut zuzurechnen, wenn ihm im Rahmen vonVerträgen mit Kauf- oder Mietverlängerungsoption besondere Verpflichtungen auferlegt wer-den, z.B.

• Der Leasingnehmer trägt die Gefahr des zufälligen ganzen oder teilweisen Untergangs des Leasingobjektes. Die Leistungspflicht aus dem Mietvertrag mindert sich in diesen Fällen nicht.

• Der Leasingnehmer ist bei ganzer oder teilweiser Zerstörung des Leasinggutes, die nicht von ihm zu vertreten ist, dennoch auf Verlangen des Leasinggebers zur Wiederherstellung bzw. zum Wiederaufbau auf seine Kosten verpflichtet, oder die Leistungspflicht aus dem Miet-vertrag mindert sich trotz der Zerstörung nicht.

• Langfristiger Ausschluss der Nutzung des Leasingobjektes aufgrund eines nicht durch den Leasingnehmer zu verantwortenden Umstandes ohne Minderung der Leistungspflicht aus dem Mietvertrag.

• Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber die bisher nicht gedeckten Kosten gegebenenfalls auch einschließlich einer Pauschalgebühr zur Abgeltung von Verwaltungskosten zu erstatten, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt, die der Leasingnehmer nicht zu verantworten hat.

• Der Leasingnehmer stellt den Leasinggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese hinsichtlich des Leasingobjektes gegenüber dem Leasinggeber geltend machen, es sei denn, dass der Anspruch des Dritten von dem Leasingnehmer verursacht worden ist.

• Der Leasingnehmer als Eigentümer des Grund und Bodens, auf dem der Leasinggeber als Erb-bauberechtigter das Leasingobjekt errichtet, ist aufgrund des Erbbaurechtsvertrages unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gezwungen, das Leasingobjekt nach Ablauf der Grundmiet-zeit zu erwerben.

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2. Checklisten

2.1. Relevante Faktoren für die Ermittlung der Konditionen bei einem Vollamortisa-tionsvertrag32

• Anschaffungswert• Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer• Grundmietzeit• Refinanzierungszinssatz• Aufschlag für Kosten, Gewinn, Risiko• Zahlungsweise, z. B. monatlich im voraus• Optionsmöglichkeiten und Preise• Sonderzahlungen• Investitionszuschüsse: Höhe und Verrechnung

2.2. Relevante Faktoren für die Ermittlung der Konditionen bei einem Teilamortisa-tionsvertrag33

• Vertragsart• Anschaffungswert• Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer• Grundmietzeit (bzw. kalkulatorische Vertragslaufzeit bei einem kündbaren Vertrag)• Kalkulatorischer Restwert• Refinanzierungszinssatz• Aufschlag für Kosten, Gewinn, Risiko• Zahlungsweise, z .B monatlich im voraus• Vereinbarungen zum Nutzungsumfang• Höhe der Zahlungen bzw. Rückzahlungen• Andienungspreis• Mehrerlösbeteiligung (Prozent)• Mehrerlösbeteiligung bei Anschlussvertrag (Prozent)• Mindererlösbeteiligung (Prozent)• Vereinbarungen zur Abschlusszahlung bei einem kündbaren Vertrag• Optionsmöglichkeiten und -preise• Sonderzahlungen• Investitionszuschüsse: Höhe und Verrechnung

32 Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 25.

33 Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 41.

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3. Literaturhinweise und Adressen

Bibliographie

Engel, Johanna: Miete, Kauf, Leasing, Stollfuß Verlag, Bonn, 1997.

Ergenzinger, Till: Kommunalleasing – Eine neo-institutionalistische Analyse, Deutscher Univer-sitäts-Verlag, Gabler Verlag, Wiesbaden, 1996.

Feinen, Klaus: Das Leasinggeschäft, 3., neubearbeitete Auflage, Frankfurt am Main, FritzKnapp Verlag, 1990.

Feinen, Klaus: Kommunales Leasing, Fritz Knapp Verlag, Frankfurt am Main, 1995.

Gabele, Eduard / Kroll, Michael: Leasingverträge optimal gestalten: Vertragsformen, Vor- undNachteile des Leasing, steuerliche Analyse, Wiesbaden, Gabler Verlag, 1999.

Hock, Klaus / Frost, Hartmut: Ratgeber Leasing: Leasing besser beurteilen, 2., überarbeiteteund erweiterte Auflage, Freiburg i. Br., Haufe Verlag, 1993.

Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, 5., vollständig überarbeite-te Auflage, Lichtenfels, LeaSoft-Verlag, 1999.

Kirchhoff, Ulrich / Müller-Godeffroy, Heinrich: Finanzierungsmodelle für kommunale Investi-tionen, 5., erweiterte und überarbeitete Auflage, Deutscher Sparkassenverlag GmbH, Stuttgart,1994.

Lück, Wolfgang (Hrsg.): Lexikon der Betriebswirtschaft, 4., völlig überarbeitete Auflage, Ver-lag Moderne Industrie, Landsberg am Lech, 1990.

Olfert, Klaus: Finanzierung, 10. Auflage, Friedrich Kiehl Verlag, Ludwigshafen (Rhein), 1999.

Paulsen, Enno / Stein, Frank: Private Finanzierung kommunaler Bauten – Eine Handreichungfür die kommunale Praxis, Düsseldorf, 1999.

Rehm, Hannes: Neue Wege zur Finanzierung öffentlicher Investitionen, Nomos Verlagsgesell-schaft, Baden-Baden, 1994.

Tacke, Helmut R.: Leasing, 3., vollständig überarbeitete, aktualisierte und erweiterte Auflage,Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart, 1999.

Wöhe, Günter: Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17., überarbeitete Aufla-ge, Vahlen Verlag, München, 1990.

Wörn, Thilo: Die Beurteilung von Immobilienleasing durch Kommunen, Verlag Dr. Kovac,Hamburg, 1997.

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Ergänzende Literatur

Bender, Hans J.: Kompakt-Training Leasing, Friedrich Kiehl Verlag, Ludwigshafen, 2001.

Büschgen, Hans E.: Praxishandbuch Leasing, C.H. Beck Verlag, Köln, 1998.

Christen, Jörg / Bernigau, Thomas: „Kommunal-Leasing: Finanzierungsalternative derZukunft“, in: Kreditpraxis (1994), Heft 5, S. 3-6.

Dörsam, Peter: Kommunal-Leasing in Theorie und Praxis, PD Verlag, Heidenau, 1995.

Hering, Thomas / Matschke, Manfred Jürgen: „Kommunale Organisations- und Finanzierungs-modelle“, in: BfuP (1997), Heft 4, S. 347f.

Kratzer, Jost / Kreuzmair, Benno: Leasing in der Theorie und Praxis, Gabler Verlag, Wiesbaden,1997.

Kroll, Michael: Finanzierungsalternative Leasing, Deutscher Sparkassenverlag GmbH, Stutt-gart, 1997.

Kroll, Michael: Kauf oder Leasing? Entscheidungsmodell für die Praxis, Vertragsgestaltung,betriebswirtschaftliche Analyse, Vergleichsrechnung, Gabler Verlag, Wiesbaden, 1992.

Mayrzedt, Hans (Hrsg.): Privatwirtschaftliche Tätigkeit im Dienst von Kommunen, Bauverlag,Wiesbaden und Berlin, 1996.

Spittler, Hans-Joachim: Leasing für die Praxis, Deutscher Wirtschaftsdienst, Köln, 1999.

Waldheim, Jürgen: „Wertanalyse bei der Entscheidung über Leasing oder Kreditkauf“, in: Wirt-schaftswissenschaftliches Studium (1996), Heft 6, S. 329-332.

Westphalen, Friedrich Graf von: Der Leasingvertrag, O. Schmidt Verlag, Köln, 1998.

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Verbände und Institutionen

Bundesverband Deutscher Leasing-Gesellschaften e.V. (BDLG)Präsident: Horst-Günther SchulzKommandantenstraße 8010117 BerlinTel. 030 / 206337-0Fax: 030 / 206337-30eMail: [email protected]: www.bdl-leasing-verband.de

Bundesverband Finanzierung und Leasing e.V. (BFL)C/O Bernd Rosenthal (Vorstand)Schieferweg 4442659 SolingenTel. 0212 / 46640eMail: [email protected]

Forschungsinstitut für Leasing an der Universität zu KölnDirektor: Prof. Dr. Hans E. Büschgen (em.)Albertus-Magnus-Platz50923 KölnTel. 0221 / 470-2324Fax: 0221 / 470–5059eMail: [email protected]öln.de Internet: www.wiso.uni-köln.de/leasing

Interessenverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V.Bahnstraße 42-4461381 FriedrichsdorfTel. 06172 / 77036Fax: 06172 / 777719