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Jahresarbeit Religion GK Abtreibung Freiherr-vom-Stein Schule Hessisch Lichtenau Fach: Religion Fachlehrer: Frau Wissemann Verfasser: Julia Rautenkranz Hollstein, den 14.04.08

Jahresarbeit Religion GK Abtreibung - fvss.de · 3 1.1 Vorwort Nach der Verkündung der Themen, welche im Fach Religion zur Wahl standen, war für mich gleich klar, dass ich das Thema

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Jahresarbeit Religion GK

Abtreibung

Freiherr-vom-Stein Schule Hessisch Lichtenau

Fach: Religion Fachlehrer: Frau Wissemann Verfasser: Julia Rautenkranz Hollstein, den 14.04.08

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Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung

1.1 Vorwort Seite 3 1.2 Fremdwortverzeichnis Seite 4

2. Embryonenentstehung 2.1 Erstes Stadium einer Schwangerschaft Seite 5-6 2.2 Zweites Stadium einer Schwangerschaft Seite 7

2.3 Drittes Stadium einer Schwangerschaft Seite 8 3. Gesetzeslage

3.1 Geschichte des weltlichen Strafrechts der Abtreibung ab 1871 Seite 9 3.2 Das Fristen- und Indikationsmodell in den 70er Jahren Seite 9-10 3.3 Die Reform nach der Wiedervereinigung 1990 Seite 11-12 3.4 Weltweite Regelungen Seite 13

4. Standpunkte Glaubensgemeinschaften

4.1 Evangelische Kirche Seite 14-15 4.2 Katholische Kirche Seite 16-17 4.3 Islam Seite 18-19

5. Folgen der Abtreibung 5.1 Physische Folgen Seite 20-21 5.2 Psychische Folgen Seite 22-23

6. Lebenswertes Leben 6.1 Haben Kinder mit einer geistigen Behinderung ein Recht auf Leben? Seite 24-26 6.2 Ist die Entscheidung der Eltern für eine Abtreibung moralisch vertretbar? Seite 27 6.3 Was ist heilig? Seite 28-29

7. Nachwort Seite 30-31 8. Anhang 8.1 Literaturverzeichnis Seite 32 8.2 Internetquellen Seite 32-33

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1.1 Vorwort

Nach der Verkündung der Themen, welche im Fach Religion zur Wahl standen,

war für mich gleich klar, dass ich das Thema Abtreibungen nehmen möchte.

Diese sind schon seit vielen Jahren heiß diskutiert und umstritten.

Ein weiterer Aspekt zu meiner Wahl war eine Frau in meinem Bekanntenkreis.

Diese hat selbst einmal abgetrieben und leidet nun sehr darunter, da sie

seitdem nie wieder schwanger wurde. Natürlich hat sie sich die Frage gestellt,

ob das die Strafe dafür sei, dass sie einmal einem Kind nicht die Chance zum

weiterleben gegeben hat. Jahre später wurde sie noch einmal an der

Gebärmutter operiert und dort fand man noch Überreste des Kindes, zum

Beispiel Haare und Fingernägel. Da mich dieses Ereignis sehr schockte,

möchte ich durch meine Jahresarbeit einen genaueren Einblick in diese

Thematik bekommen und mir somit ein eigenes Bild davon verschaffen.

Das Thema Abtreibung wirft viele Fragen auf und ich werde versuchen, mich

auf die zu beschränken, welche mir am interessantesten erscheinen. Hierbei

werde ich mich auf folgende Schwerpunkte beziehen: Wie wächst ein Kind

eigentlich im Mutterleib heran? Wie hat sich die Gesetzeslage in Deutschland

im Laufe der Zeit geändert und wie sieht diese heute aus? Welche

unterschiedlichen Standpunkte vertreten die Glaubensgemeinschaften? Was für

Folgen können bei der Frau, aufgrund eines Schwangerschaftsabbruches

auftreten? Und wie sieht eigentlich die Situation bei ungeborenen Kindern mit

einer geistigen Behinderung aus? Haben diese ein Recht auf Leben? Und

inwieweit ist die Entscheidung der Eltern für eine Abtreibung überhaupt

moralisch vertretbar?

Ich hoffe, dass ich diese Fragen in meiner Jahresarbeit beantworten kann.

Vielleicht bekomme ich danach sogar einen besseren und neuen Einblick in das

heikle Thema der Abtreibung.

Anmerkung: blau geschriebene Wörter sind im Fremdwortverzeichnis erläutert

4

1.2 Fremdwortverzeichnis:

Blastozyste: Keimbläschen

Chromosomensatz : Strukturen, die Gene und Erbinformationen enthalten

Embolie: Verschluss eines Blutgefäßes durch Blut eingeschwemmtes Material

Embryoblast: Teil der Blastozyste, aus dem sich der eigentliche

Embryo entwickelt.

Eugenisch: Verb von Eugenik ( Erbgesundheit)

Neurose: nervlich bedingte Erkrankung

Perforation: Durchbruch oder die Durchstoßung eines Gewebes

Plazenta: Mutterkuchen

Sakramente: Als Sakrament bezeichnet man in der christlichen Theologie

einen Ritus, wie zum Beispiel die Taufe

Suizid: Selbstmord

Thrombose: Die Thrombose ist eine Gefäßerkrankung, bei der sich ein

Blutgerinnsel in einem Gefäß bildet

Trimenon: Als Trimenon wird eine der drei gleich langen Perioden – zu jeweils

ca.13 Wochen – einer normalen Schwangerschaft bezeichnet

Trophoblast: Das Trophoblast ist die äußere Zellschicht einer Blastozyste

Zygote: Ursprungszelle eines Lebewesens, welche bei der Befruchtung aus der

Verschmelzung der beiden Kerne der männlichen und der weiblichen

Keimzelle entsteht.

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2. Embryonenentstehung

Um zunächst einen Überblick zu bekommen, wie ein Kind im Mutterleib

heranwächst, folgt nun eine kurze Beschreibung der wichtigsten Stationen des

Heranwachsens eines Kindes, um somit die nächsten Kapitel besser

nachvollziehen zu können. Die Entwicklung eines Kindes während einer

Schwangerschaft lässt sich in drei Stadien unterteilen:

2.1 Erstes Stadium

Das erste Stadium, auch erstes Trimenon genannt, beginnt nach ca. zwölf bis

vierundzwanzig Stunden. Nachdem die Spermien durch die Gebärmutter

gewandert sind verschmelzen nun Ei- und Samenzelle, und somit die

Chromosomensätze beider Elternteile im Eileiter, miteinander. Eine nun

entwicklungsfähige Zelle, welche auch als Zygote bezeichnet wird, wandert

innerhalb von drei Tagen in die Gebärmutter. Während dieses Zeitraums

erfolgen Zellteilungen, unter anderem zur Blastozyste, welche sich ca. am 6.

Tag in die Gebärmutterschleimhaut einnistet.1

„Die Blastozyste teilt sich nun in ihre äußere Schicht, den Trophoblast, woraus

sich die Plazenta entwickelt, und den Embryoblast, aus welchem der Embryo

entsteht. Das die beiden Teile verbindende Gewebe wird zur Nabelschnur.“ 2

Am fünfzehnten Tag bilden sich erste Blutgefäße und wenig später wird das

Gehirn angelegt, woraufhin das Herz zu schlagen beginnt.3 In der Zeit der

dritten Schwangerschaftswoche bis zur zehnten Schwangerschaftswoche wird

das ungeborene Kind als Embryo bezeichnet. „In der fünften

Schwangerschaftswoche sind ein Kopf- und Schwanzteil zu erkennen.“ 4 Arme

und Beine treten als paddelförmige Knospen auf und es kommt zur Bildung der

Wirbelsäule und Organsysteme.5 Der Embryo wächst innerhalb dieses

Stadiums auf 2,5 Zentimeter und das Herz schlägt 140 bis 150 mal in der

Minute. Außerdem sind nun Anlagen für Kopf, Rumpf und Gesichtszüge zu

erkennen.6 Ab dem dritten Monat wird das ungeborene Kind als Fetus

1 Vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft (Stand: 10.01.2008) 2 Vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft (Stand: 10.01.2008) 3 Vgl.: http://www.youthforlife.net/abtreibung.php#Das%20Leben%20vor%20der%20Geburt (Stand:10.01.2008) 4 Vgl.: http://www.gyn.de/schwangerschaft/entw_embryo.php3 (Stand:10.01.2008) 5 Vgl.: http://www.gyn.de/schwangerschaft/entw_embryo.php3 (Stand:10.01.2008) 6 Vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft (Stand: 10.01.2008)

6

bezeichnet. In der neunten Schwangerschaftswoche beginnt sich das Gesicht

zu entwickeln, Zehen und Fingernägel werden sichtbar und die Augenlider sind

zu erkennen. Am Ende dieser Phase ist der Fetus ca. sechs bis acht Zentimeter

groß und sein Gewicht beträgt 10 bis 45 Gramm.7

Abbildung 1: 5 Wochen alter Embryo8 Abbildung 2: 7 Wochen alter Embryo9

Abbildung 3: 11 Wochen alter Embryo10

7 Vgl.: http://www.gyn.de/schwangerschaft/entw_embryo.php3 (Stand:10.01.2008) 8 Vgl.: http://www.pro-leben.de/abtr/entwicklung3.php (Stand: 02.04.2008) 9 Vgl.: http://www.pro-leben.de/abtr/entwicklung3.php (Stand: 02.04.2008) 10 Vgl.:http://www.pro-leben.de/abtr/entwicklung3.php (Stand: 02.04.2008)

7

2.2 Zweites Stadium

Das zweite Trimenon beginnt ab dem vierten Monat und endet Ende des

sechsten. In diesem Stadium übt der Fetus Atmen, er schluckt Fruchtwasser

und beginnt zu urinieren. Es kommt zu einem zunehmenden Muskelwachstum

und das sogenannte Wollhaar bildet sich. Ende des vierten Monats entwickeln

sich die Genitalien und der Fetus reagiert auf äußerliche Reize. Ab der

sechsundzwanzigsten Woche beginnen Haare und Wimpern zu wachsen, die

Haut wird mit einer schützenden Fettschicht überzogen, Finger- und Fußnägel

sind ebenfalls fast vollständig entwickelt und es kommt zu einer Entfaltung der

Lungenblässchen. Ende dieses Stadiums misst der Fetus sechsundzwanzig

Zentimeter und sein Gewicht liegt bei ca. 500 Gramm.11

Abbildung 4: 18 Wochen alter Embryo12

11 Vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft (Stand: 10.01.2008) 12 Vgl.: http://www.pro-leben.de/abtr/entwicklung4.php (Stand: 02.04.2008)

8

2.3 Drittes Stadium

Im dritten Trimenon bereitet sich der Fetus auf die bevorstehende Geburt vor.

Ende des siebten Monats öffnet er seine Augenlider. Käme es nun zu einer

Frühgeburt, betragen die Überlebenschancen außerhalb des Mutterleibs

ungefähr 79 Prozent. Im achten Monat bewegt sich das Ungeborene bewusst

koordiniert, reagiert zunehmend auf äußerliche Geräusche, nimmt Licht wahr

und die Organe sind nun fast vollständig entwickelt. „Ab der fünfunddreißigsten

Schwangerschaftswoche ist die Lungenreifung abgeschlossen.“13 Der Fetus

misst ca. 45 Zentimeter.

In der 37. bis 40. Schwangerschaftswoche steht die Geburt unmittelbar bevor.

Der Fetus kann nun sogar bis zu 4000 Gramm wiegen und 48 bis 54 Zentimeter

groß sein. 14 Die Wehenhäufigkeit nimmt ab dieser Zeit rapide zu, sodass sich

die Gebärmuttermuskulatur beginnt zusammenzuziehen. Es kommt nun zum

Platzen der Fruchtblase und das Kind gelangt durch Pressen der Mutter durch

den Geburtskanal auf die Welt.15

Abbildung 5: 21 Wochen alter Embryo16

13 Vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft (Stand. 10.01.2008) 14 Vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft (Stand. 10.01.2008) 15 Vgl.: Der Brock Haus, In einem Band, 11. aktualisierte Auflage, S.312/313 Geburt 16 Vgl.: http://www.pro-leben.de/abtr/entwicklung4.php (Stand: 02.04.2008)

9

3. Gesetzeslage

3.1 Geschichte des weltlichen Strafrechts der Abtre ibung ab 1871

Im Jahre 1871 wurden die Strafnormen über die Abtreibung erstmals im RStGB

(Reichstrafgesetzbuch) im § 218 festgehalten. Dort stand unter anderem:

„Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleib

tötet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.“17 Je nach Umstand der

Tat kam es zu einer Zuchtshaus- oder Gefängnisstrafe. Es wurde nicht

zwischen Abtreibung und Tötung der Leibesfrucht unterschieden.18

Eine Wende der Rechtsentwicklung gab es in den Jahren 1925/26. Es wurde

nun ein milderes Strafmaß für den Tatbestand der Abtreibung eingeführt. „Die

Gefängnisstrafe wurde nicht nur bei mildernden Umständen, sondern auch für

den „Normalfall“ der Abtreibungen festgesetzt, sodass künftig lediglich noch die

gewerbsmäßige oder gegen den Willen der Schwangeren verübte

Abtreibungstat mit der Zuchtstrafe bedroht war.“19 Das neue Gesetz lautete

nun: § 218: „Eine Frau, die ihre Frucht im Mutterleib tötet oder die Tötung

durch einen anderen zulässt, wird mit Gefängnis bestraft.“20

3.2 Das Fristen- und Indikationsmodell in den 70er Jahren

Bis zu den 70er Jahren hatte niemand an eine grundlegende Reform des § 218

StGB gedacht, jedoch änderte sich dies schlagartig, da es immer häufiger zu

gesetzeswidrigen Abtreibungen gekommen ist. Die Reformdiskussion, welche

bis heute anhält, war nun eröffnet. 21 In der DDR wurde 1972 die Fristenlösung

eingeführt. Bei dieser ist es erlaubt innerhalb der ersten drei Monate einen

17 Vgl.: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation;weltliches und kirchliches

Strafrecht auf dem Prüfstand, Verlag W. Kohlhammer; Stuttgart Berlin Köln, Sabine Demel S. 105

18 Vgl.: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation;weltliches und kirchliches Strafrecht auf dem Prüfstand, Verlag W. Kohlhammer; Stuttgart Berlin Köln, Sabine Demel S. 103-143

19 Vgl.: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation;weltliches und kirchliches Strafrecht auf dem Prüfstand, Verlag W. Kohlhammer; Stuttgart Berlin Köln, Sabine Demel S. 111

20 Vgl.: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation;weltliches und kirchliches Strafrecht auf dem Prüfstand, Verlag W. Kohlhammer; Stuttgart Berlin Köln, Sabine Demel S. 111

21 Vgl.: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation;weltliches und kirchliches Strafrecht auf dem Prüfstand, Verlag W. Kohlhammer; Stuttgart Berlin Köln, Sabine Demel S. 103-143

10

Schwangerschaftsabbruch durchführen zu lassen. In der BRD wird 1974 das

Fristenmodell eingeführt.

Im Jahre 1975 kam es zu einer Verfassungsklage und das

Bundesverfassungsgericht erklärte daraufhin die Fristenlösung für

verfassungswidrig, da das ungeborene Leben den gleichen Stellenwert habe,

wie das geborene Leben. „Daher muss der Staat vom ersten Augenblick der

Schwangerschaft an das ungeborene Leben schützen und fördern.“ 22

Abbildung 6: Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts23

Im Jahre 1976 trat nun die Indikationsregelung in Kraft. (18.5.1976 - 15.6.1993)

Nach diesem Modell war es erlaubt, beim Vorliegen medizinischer, ethischer

oder sozialer Gründe, d.h. also in einer schweren Notlage, einen

Schwangerschaftsabbruch durchführen zu lassen.24

22 Vgl.: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation; weltliches und kirchliches

Strafrecht auf dem Prüfstand, Verlag W. Kohlhammer; Stuttgart Berlin Köln, Sabine Demel S. 119

23 Vgl.: http://www.german.leeds.ac.uk/Berlin%20Rep/BR%20Semester%201%20Programme% 2007-08_files/image054.jpg (Stand:09.04.2008)

24 Vgl.: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation; weltliches und kirchliches Strafrecht auf dem Prüfstand, Verlag W. Kohlhammer; Stuttgart Berlin Köln, Sabine Demel S. 103-143

11

3.3 Die Reform nach der Wiedervereinigung 1990

Nach der Wiedervereinigung im Jahre 1990 mussten die unterschiedlichen

Regelungen in der BRD und der DDR ausgeglichen werden. In der DDR gab

es das beratungsfreie Fristengesetz, mit welchem bis zur 12.

Schwangerschaftswoche abgetrieben werden konnte. In der BRD gab es seit

1976 die Indikationsregelung. Durch den Einigungsvertrag musste ein neues

Gesetz beschlossen werden. 1992 trat das Schwangeren- und Familiengesetz

in Kraft. Es gab nun wieder eine Fristenregelung, mit welcher man bis zur 12.

Schwangerschaftswoche straflos abtreiben konnte, wenn man drei Tage vor

dem Eingriff ein ärztliches Beratungsgespräch aufgesucht hat. Diese Regelung

wurde 1993 jedoch wieder verworfen, galt zunächst aber übergangsweise. Seit

der Neufassung aus dem Jahr 1995 gilt nun, dass ein

Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten und rechtswidrig ist.

Nicht strafbar ist der Schwangerschaftsabbruch, wenn die Schwangere sich

mindestens drei Tage vorher durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle

beraten lässt und der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten zwölf

Wochen durch einen Arzt erfolgt. Liegt eine medizinische Indikation vor, z.B. 25

eine Sexualstraftat, ist eine Abtreibung bis zur 22. Schwangerschaftswoche

nicht rechtswidrig.26 Auch wenn das Kind schwer behindert ist, ist eine

Abtreibung nach der 12. Woche möglich, wenn schwere Belastungen für die

Frau zu erwarten sind.27

„Nach Angaben des statistischen Bundesamtes werden in Deutschland - ohne

Berücksichtigung einer gegebenen Dunkelziffer - jedes Jahr rund 135.000

Kinder im Mutterleib getötet.“28

25 Vgl.: Der Brock Haus; In einem Band; 11. aktualisierte Auflage, S. 801

Schwangerschaftsabbruch 26 Vgl.: Der Brock Haus; In einem Band; 11. aktualisierte Auflage, S. 801

Schwangerschaftsabbruch 27 Vgl.: http://www.bundestag.de/dasparlament/2006/12/themaderwoche/002.html

Stand:09.04.2008) 28 Vgl.: http://www.cdl-online.de/leben/abtrei/abtrei.htm (Stand:11.04.2008)

12

Abbildung 7: Entwicklung der Abtreibungszahlen in Deutschland von 1974 - 200629

Anhand der Graphik ist deutlich zu erkennen, dass es in der BRD von 1974 bis

1993, vermehrt zu Schwangerschaftsabbrüchen gekommen ist. 1974 gab es so

gut wie keine Abbrüche. In den Jahren bis 1994/1993 stieg die Anzahl der

Abtreibungen auf ca. 80.000. In der DDR hingegen sank die Zahl von 100.000

im Jahr 1974 bis auf 40.000 im Jahr 1993.

Nach der neuen Reform aus dem Jahr 1995 hat sich die Anzahl der Abbrüche

im Verhältnis zur erhöhten Bevölkerungszahl (West- und Ostdeutschland) nicht

wesentlich verringert. Mittlerweile liegen sie knapp unter der 140.000 Grenze.

29 Vgl.: www.kaleb-luedenscheid.de/ungeboren.htm (Stand: 02.04.2008)

13

3.4 Weltweite Regelungen

„Viele Länder Lateinamerikas, Afrikas und Asiens haben eine sehr restriktive Gesetzgebung in Sachen Abtreibung. Dazu folgende Grafik:“30

Abbildung 8: Weltkarte mit verschiedenen Gesetzgebungen zur Abtreibung31

Legende:

Abbildung 9: Legende zu den weltweit verschiedenen Gesetzgebungen der Abtreibung32

4. Standpunkte der Glaubensgemeinschaften 30 Vgl.: http://www.pro-leben.de/abtr/gesetzgebung.php (Stand:10.04.2008) 31 Vgl.: http://www.pro-leben.de/abtr/gesetzgebung.php (Stand:10.04.2008) 32 Vgl.: http://www.pro-leben.de/abtr/gesetzgebung.php (Stand:10.04.2008)

██ Legal ohne bestimmte Bedingungen ██ Legal bei Vergewaltigung, Leben bzw. Gesundheit (physisch oder psychisch)

der Mutter in Gefahr, soziale Indikation oder Behinderung des Ungeborenen kann nicht ausgeschlossen werden.

██ Illegal mit Ausnahmen bei Vergewaltigung, Leben bzw. Gesundheit (physisch oder psychisch) der Mutter in Gefahr oder Behinderung des Ungeborenen kann nicht ausgeschlossen werden.

██ Illegal mit Ausnahmen bei Vergewaltigung oder Leben bzw. Gesundheit (physisch oder psychisch) der Mutter in Gefahr

██ Illegal mit Ausnahmen bei Leben bzw. Gesundheit (physisch oder psychisch) der Mutter in Gefahr.

██ Illegal ohne Ausnahme ██ Nach Region verschieden ██ Keine Informationen

14

4.1 Die evangelische Kirche

Es ist schwer, eine einheitliche Meinung unter den Protestanten festzustellen.

Einige unter ihnen sind der Auffassung, dass die Zukunft ihres ganzen Volkes

auf dem Spiel stehe und ein Schwangerschaftsabbruch ein Gräuel für ihren

Herrn sei. Für viele ist es deshalb schaudererregend, „dass die legalisierte

Abtreibung auch von christlichen Abgeordneten und Ministern als annehmbar

betrachtet wid.“33 Viele sind der Überzeugung, dass die Vernichtung des

menschlichen Lebens dem Fünften Gebot „Du sollst nicht töten“ (Ex. 20,13)

widerspricht. Das ungeborene Leben sei ein Teil des Schöpfungsplanes Gottes

und der Schwangerschaftsabbruch ist eine Übertretung des Tötungsverbots.34

Die evangelische Kirche unterstützt politische Bemühungen, um die Zahl von

Schwangerschaftsabbrüchen zu verringern, aber dennoch soll es möglich sein,

dass eine Frau durch eine dreitägige Bedenkzeit, zwischen Feststellung der

Indikation und der Durchführung des Abbruchs, eine Schwangerschaft

abbrechen kann. Nur der Hinweis des Arztes, dass eine Bedenkzeit sinnvoll ist,

würde jedoch nicht genügen.35 Somit befürwortet der Protestantismus aus

pragmatischen Gründen die Fristenregelung, welche aber keine

bedingungslose Legitimation der Abtreibung sein soll, „sondern als gesetzliches

Minimum, das Raum lässt für eigenverantwortliches Handeln und für eine

persönliche Begleitung.“36

Die Fristenregelung darf nicht als ethische „Lösung“ aufgefasst werden, sie soll

es nur den Frauen, welche sich in einer schweren Notlage befinden, erleichtern,

33 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 243 34 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 241-248 35 Vgl.: http://www.ekd.de/bioethik/pm21_2005_reimers_spaetabbrueche.htm

(Stand: 18.02.2008) 36 Vgl.: http://www.svss-uspda.ch/de/ethik/mueller.htm (Stand: 18.02.2008)

15

einen Abbruch durchführen zu lassen. Dadurch wird ihre Freiheit als Person

und ihre Eigenverantwortlichkeit respektiert.37 Ansonsten würden noch

wichtigere Werte als das ungeborene Leben gefährdet werden, denn Gott habe

den Menschen bei ihrer Schöpfung Freiheit und die Fähigkeit zum

eigenverantwortlichen Handeln gegeben.

37 Vgl.: http://www.svss-uspda.ch/de/ethik/mueller.htm (Stand: 18.02.2008)

16

4.2 Katholische Kirche

Nach Auffassung der katholischen Kirche stellt die Abtreibung ein schweres

Vergehen gegen das sittliche Gesetz dar und ist somit strengstens verboten.

Abtreibung wird als Mord angesehen, da sie unter anderem gegen ein Gebot

Gottes verstößt, welches lautet: „Du sollst nicht töten“. Die katholische Kirche ist

der Überzeugung, dass menschliches Leben nicht erst mit dem Augenblick der

Geburt beginnt, sondern „von der Empfängnis bis zum Tod ein unteilbares

Ganzes, ein dynamischer ununterbrochener Entwicklungsprozess des immer

gleichen menschlichen Individuums“38 ist. Aus diesem Grund gebühre den

Ungeborenen derselbe Rechtsschutz, wie jeden anderen Menschen auch, denn

der Schutz des Lebens sei eine wichtige Voraussetzung für unsere

Gesellschaft.39

Der Mensch wurde als einziges Lebewesen nach dem Abbild Gottes

geschaffen und Gott gibt jedem Menschen im Augenblick der Empfängnis eine

unsterbliche Seele, deshalb sind der Mensch und das Ungeborene heilig. Zwar

ist der Mensch nach der Schöpfungsgeschichte ein freies Lebewesen, aber

jedoch nur wenn er sich an die Gebote Gottes hält.

Die katholische Kirche beruft sich in ihrem Standpunkt auf die Bibel, denn dort

steht u.a.: „Noch ehe ich dich im Mutterleib formte, habe ich dich ausersehen,

noch ehe du aus dem Mutterleib hervorkamst, habe ich dich geheiligt.“ (Jer.

1,5)40

Der Bischof von Gent äußerte sich zum Thema Abtreibung wie folgt: „Das

kirchliche Lehramt hat die Erkenntnis der natürlichen Moral und das

Glaubensgefühl der Gemeinschaft bestätigt, dass die Abtreibung der

Leibesfrucht vom sittlichen Standpunkt objektiv unerlaubt und schwer sündhaft

ist.“ 41

38 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 254 39 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S.249-

255 40 Vgl.: http://www.youthforlife.net/abtreibung.php#Kirche 41 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 249

17

Die katholische Kirche bestraft die Tat der Abtreibung mit der

Exkommunikation, welcher den Ausschluss aus der Gemeinschaft bedeutet. In

einer Gemeinschaft gibt es Regeln , die jedes Mitglied zu beachten hat. Falls

dies nicht der Fall ist, wird diese Person ausgeschlossen.42 So ist es auch in der

katholischen Kirche. Hier bedeutet die Exkommunikation jedoch nicht

Ausschluss aus der Gemeinschaft, sondern ein Verlust der

Kirchengemeinschaft und somit auch ein Verlust gewisser Rechte innerhalb der

Kirche.43 Während dieser „Sperre“ können die Betroffenen keine Sakramente

empfangen und auch keine kirchlichen Ämter ausüben.

Die Exkommunikation kann jedoch wieder aufgehoben werden, wenn der

Betroffene Buße getan hat und seine Schuld einsieht und somit sein Vergehen

wieder bereinigt hat. Die Exkommunikation und der Erlass dieser erfolgen durch

einen Bischof oder den Papst.44

Im Falle einer Vergewaltigung ist die katholische Kirche ebenfalls der

Überzeugung, dass man das ungeborene Leben schützen müsse. Der Täter

verdiene eine gerechte Strafe und die betroffene Frau soll Hilfe bekommen und

geschützt werden, genau wie ihr Kind. „Denn es sei wahnsinnig zu glauben,

man könne ein Trauma, durch ein zweites Trauma (Abtreibung) irgendwie

aufheben oder heilen.“45

42 Vgl.: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation; weltliches und kirchliches

Strafrecht auf dem Prüfstand, Verlag W. Kohlhammer; Stuttgart Berlin Köln, Sabine Demel S. 317

43 Vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Exkommunikation (Stand: 44 Vgl.: http://www.youthforlife.net/abtreibung.php#Kirche 45 Vgl.: http://www.youthforlife.net/detail.php?id=412 (Stand :26.03.08)

18

4.3 Islam

Abtreibung bedeutet im Islam Mord an einem bestehenden Leben und ist

daraufhin verboten. Dennoch ist es gestattet bis zum 40. Schwangerschaftstag

abzutreiben, da sich erst nach dieser Zeit Organe bilden. Einige unter ihnen

glauben daran, dass die Seele erst nach 120 Tagen eingehaucht wird. Laut

Gesetz folgt eine Strafe von zwei Jahren Gefängnis, wenn eine Abtreibung

nach dem 40. Tag vollzogen wurde, da ab dieser Zeit die Schöpfung vollendet

ist. Es ist somit ein schwerwiegendes Vergehen und wird als Verbrechen

bezeichnet. Die Moslems stimmen nur in dem Falle einer Abtreibung zu, wenn

das Leben der Mutter gefährdet ist. Mädchen, die vergewaltigt wurden, dürfen

nicht abtreiben, da sie nur Opfer sind und keine Schande auf ihnen liegt.46 Viele

Muslime sehen einen Schwangerschaftsabbruch als typisches Problem der

westlichen Welt an. Sie sind der Überzeugung, dass sich die Menschen in

westlichen Ländern all ihren Genüssen des Lebens hingeben und

außereheliche Beziehungen und Seitensprünge mittlerweile zum Alltag

gehören. Aufgrund der hohen Anzahl unehelicher Kinder wurde schließlich ein

Gesetz erlassen, welches Abtreibungen bis zu einem gewissen Grad

legalisieren.47

Ein wichtiger Grund gegen eine Abtreibung ist, dass für den Islam das Kinder

mitunter als die größten Gaben Gottes angesehen werden und sie werden

deshalb als Schmuck des Diesseits betrachtet. Im Koran sind viele Stellen zu

finden, wo ihr Gott Mohammed um Nachkommenschaft bittet. Ein anderer

wichtiger Aspekt ist, dass in vielen muslimischen Ländern, das durchschnittliche

Lebensalter bei ca. 37 Jahren liegt. Aus diesem Grund ist auch das ungeborene

Leben in diesen Ländern umso kostbarer.48

46 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel,

S.233-236 47 Vgl.: http://www.way-to-allah.com/themen/Abtreibung.html (Stand:18.02.2008) 48 Vgl.: http://www.enfal.de/famplan.htm (Stand:18.02.2008)

19

Aufgrund hoher Kindersterblichkeit und wirtschaftlichen Gründen wollen viele

arme Menschen, aber auch die Bürgerschicht, viele Kinder zur Welt bringen,

damit sie im Alter abgesichert sind. In vielen dieser Länder ist es auch häufig

der Fall, dass auch behinderte Menschen bis an ihr Lebensende versorgt

werden.49

„Das Wachstum der Leibesfrucht wird im Koran wie folgt beschrieben (Sure 23,

12-14): „Wir haben den Menschen erschaffen aus einem Extrakt, aus Lehm.

Danach machten wir ihn zu einem Tropfen in einem wohl abgesicherten Ort.

Dann schufen wir diesen Tropfen zu einem Blutstollen, darauf machten wir den

Blutstollen zu einem Fleischklumpen, diesen zu Gebeinen. Diesen bekleideten

wir mit Fleisch. Darauf brachten wir ihn in einer zweiten Schöpfung hervor.

Gesegnet sei darum Allah, der Beste der Schöpfungen.“50

Die Moslems glauben daran, dass Mohammed, ihr Gott, der Leibesfrucht drei

Entwicklungsstufen gab. „Als Beleg für den Zeitpunkt der Einhauchung der

Seele gilt der Spruch der Propheten: Die Schöpfung eines jeden von euch wird

im Leibe seiner Mutter in vierzig Tagen als Samentropfen zusammengebracht ,

danach ist er ebenso lang ein Blutklumpen, danach ist er ebenso lang ein

kleiner Klumpen Fleisch, dann wird zu ihm ein Engel gesandt, der ihm den

Lebensgeist einhaucht.“51

Ab dem Zeitpunkt des Einhauchens der Seele ist die Abtreibung strikt verboten.

Jedoch muss hierbei zwischen den verschiedenen Rechtsschulen differenziert

werden. Die Hanafititsche Schule erlauben eine Abtreibung innerhalb der

ersten drei Monate, da die Seele erst nach 120 Tagen eingehaucht werde. Die

Schafitische Schule, die Hamabalitische Schule und die Malikitische Schule

sind in ihrer Ansicht wesentlich radikaler. Für sie bleibt die Abtreibung auch vor

des Einhauchens der Seele eine verbotene Tat.52

Trotz allen Verboten, die im Islam herrschen, kommt es dennoch zu

Schwangerschaftsabbrüchen.53

49 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 233-236 50 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 233/234 51 Vgl.: http://www.enfal.de/famplan.htm (Stand:18.02.2008) 52 Vgl.: http://www.enfal.de/famplan.htm (Stand:18.02.2008) 53 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S.233-236

20

5. Folgen der Abtreibung

5.1 Physische Folgen

Bei einer Abtreibung kann es zu ganz unterschiedlichen physischen Folgen

kommen. Es kommt zum Beispiel darauf an, welche Abtreibungsmethode

angewandt wurde und in welchem Stadium sich die schwangere Frau befand.

Auch muss man bei den Folgen zwischen unmittelbaren Komplikationen und

späteren Komplikationen differenzieren. Unmittelbare Komplikationen können

u.a. zurückgebliebene Schwangerschaftsreste, Beckenentzündungen, Fieber,

Blutungen, Perforation der Gebärmutter, Thrombose oder eine Embolie sein.

Bei späteren Komplikationen können Unfruchtbarkeit oder Störungen der

Monatsblutungen auftreten. „Aus dem zusammengebrachten Beweismaterial

ergibt sich, dass eine Abtreibung das Risiko für danach geborene Kinder

vergrößert als Folge der Frühgeburt oder als Folge des Schadens an den

Fortpflanzungsorganen.“54 Diese Schäden werden aber oft erst bei der

folgenden Schwangerschaft entdeckt.

In vielen europäischen Ländern ist meist nur eine kleine Zahl von physischen

Folgen einer Schwangerschaft bekannt, doch sollte man hierbei die Bemerkung

Sir Norman Jeffcoates nicht außer Betracht lassen: „Die Statistiken, die wir von

diesen Ländern erhalten, sind politisch frisiert. Wenn man mit Gynäkologen aus

Ungarn oder der Tschechoslowakei spricht, wenn sie hier in England sind und

frei die Wahrheit sagen können, dann lautet ihr Bericht ganz anders, und zwar

so, dass er mit den wahren medizinischen Erfahrungen übereinstimmt. Sie

geben zu, dass Sterbefälle vorkommen – dass die Gebärmutter mindestens

einmal bei 250 Fällen reißt, dass in 15% der Fälle schwere Krankheiten folgen,

dass 1-2% der Frauen unfruchtbar werden.“ 55

Besonders bei der Curettage, bei welcher die Gebärmutter gewaltsam geöffnet

wird, kann später eine Thrombose eintreten und es kann zu einer darauf

folgenden Lungenembolie kommen. Falls eine Narkose notwendig ist, besteht

somit noch ein erhöhtes Risiko. Kommt es zu einer Operation besteht zusätzlich

die Gefahr einer Infektion, Entzündungen der Gebärmutter, des Eileiters und56

54 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 164 55 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 157 56 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 153-175

21

des Bauchfells. In solch schwerwiegenden Fällen kann es sogar durch

Infektionen zu einer Blutvergiftung kommen. Da meist nach zwölf Wochen ein

Kaiserschnitt am sinnvollsten für eine Abtreibung ist, kann es auch hier durch

eine kleine Operation zu Infektionen, Blutungen und schlechter Wundheilung

kommen. Je weiter also die Schwangerschaft einer Frau fortgeschritten ist,

umso größer ist die Gefahr der Komplikationen bei einer Abtreibung.57

57 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 153-

175

22

5.2 Psychische Folgen

Die psychischen Folgen bei einer Frau, aufgrund einer Abtreibung können

genauso wie die physischen ganz unterschiedlich ausfallen. Unmittelbar nach

einer Abtreibung sind viele Frauen ihrer emotionalen Unordnung ausgeliefert.

Sie stehen unter Schock. Der Kummer, ob es die richtige Entscheidung war, ist

groß. Unterschiedliche Gefühle von Wut über Schuld bis hin zur Trauer,

stürmen auf die Frau ein. Viele denken nun auch, dass sie selbstsüchtig

handelten und etwas vernichtet haben was ihr eigentliches Lebensziel ist. Ein

amerikanischer Psychologe namens Vogel ist folgender Auffassung: „Eine Frau,

die ihre Schwangerschaft vernichtet, vernichtet in etwa sich selbst. Von diesem

Trauma wird sie nicht loskommen. Vielleicht liegt das im Unbewussten

verankert, ohne dass es jemals an die Oberfläche kommt, aber ein innerer

Konflikt bleibt.“58 In einigen Fällen können die Frauen aufgrund ihrer

Schuldgefühle und ihrer eigenen Vorwürfe in schwere Depressionen fallen, die

bis hin zu Neurosen, Selbstmordgedanken und Selbstmorden führen können.

Depressionen können unter anderem dadurch auftreten, da sich der

Hormonhaushalt nach der abgebrochenen

Schwangerschaft verändert, besonders wenn

die Schwangerschaft schon weiter

fortgeschritten war. Depressionen belasten

häufig auch die Beziehungen. Daher kommt

es oft vor, dass sich die Frauen von ihren

Männern trennen, da sie eine Abneigung und

mitunter auch Hassgefühle ihrem Partner

gegenüber haben, da dieser sie nicht von der

Abtreibung abgehalten hat.59

58 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 187 59 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S.

177-188 60 Vgl.: http://www.uni-

bonn.de/Aktuelles/Publikationen/forsch/forsch_1_April_2001/Gynaekologie_druck.html (Stand: 04.04.2008)

Abbildung 10: Depressive Störung60

23

„Dass Schuldgefühle vorhanden sind, kann jeder Gynäkologe bestätigen,

besonders bei Frauen, die wegen Unfruchtbarkeit, als Folge der Abtreibung

behandelt werden. Diese Kinderlosigkeit muss oft der instrumentalen

Fruchtabtreibung zugeschrieben werden.“61

In schwerwiegenden Fällen isolieren sich die Frauen völlig von ihrem

Bekannten – und Familienkreis, da die schweren Schuldgefühle sie zu sehr

plagen und sie mit ihrem inneren Konflikt zu kämpfen haben, der sie sogar bis

in den Suizid treiben kann.62

61 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 179 62 Vgl.: Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 177-

188

24

6. Lebenswertes Leben

6.1 Haben Kinder mit einer geistigen Behinderung ei n Recht auf Leben?

Seitdem es ab dem Jahr 1995 für eine Abtreibung bei medizinischer Indikation

keine Frist mehr gibt, steigt die Zahl der Spätabbrüche stetig an63, denn

Abtreibungen sind straffrei, wenn das ungeborene Kind schwer behindert ist

und der Mutter ein weiteres Austragen der Schwangerschaft nicht zugemutet

werden kann.64

Nun stellen sich jedoch mehrere Fragen. Zum Beispiel: Was ist eine schwere

Schädigung? Unter welchen Umständen kann eine Schwangere ihr Kind

austragen? Was ist zumutbar und was nicht? Man könnte nun noch weitere

Fragen stellen, doch eine Antwort, die richtig ist, ist schwer zu finden.

Nach dem Grundgesetz hat jeder Mensch das Recht auf Leben, dennoch sagt

das Gesetz auch, dass jede Frau selbst entscheiden kann, ob sie eine

Schwangerschaft auszutragen will oder nicht. Ob ein geistig behindertes Kind

zumutbar ist, hängt allein von den Eltern ab und inwieweit diese bereit sind, sich

auf ein solches Kind einzustellen. Dennoch sollte man sich immer wieder vor

Augen führen, dass es jeden von uns treffen kann, zum Beispiel durch einen

Verkehrsunfall, geistig sowie körperlich geschädigt zu werden.65 Dann stellt sich

die Frage, ob man selbst noch zumutbar seinen Mitmenschen gegenüber ist.

Deshalb sollte man geistig behinderte Kinder nicht als Notlage ansehen, denn

sonst tritt irgendwann der Fall ein, dass alle behinderten Menschen eine

Notlage sind und eine straffreie Tötung erlaubt ist, wenn sich Mitmenschen

überfordert mit dieser Situation fühlen.

Viele Eltern stellen sich die Frage, ob es nicht besser wäre ihr behindertes Kind

gar nicht erst auf die Welt kommen zu lassen, als es unter

menschenunwürdigen Bedingungen und Diskriminierungen aufwachsen zu

lassen. Sollte es so sein, hätte kein behinderter Mensch ein Recht auf Leben.

Auf der einen Seite ist es unzumutbar für die Psyche der Mutter eine Abtreibung

durchführen zu lassen, aber auf der anderen Seite muss jede Frau im Endeffekt

selbst wissen für welchen Weg sie sich entscheidet, denn sie ist es, die ihr

ganzes Leben lang mit der Konsequenz leben muss.

63 Vgl.: http://www.down-syndrom.org/pre/553.shtml (Stand: 26.03.08) 64 Vgl.: Norbert Hoerster, Neugeborene und das Recht auf Leben, suhrkamp taschenbuch

wissenschaft, S. 113- 128 65 Vgl.: http://www.ja-zum-leben-bern.ch/page.asp?DH=27 (Stand :26.03.08)

25

Abbildung 11: Säugling mit

Down-Syndrom66

Es stellt sich also die Frage, ob die Mutter göttliche Rechte ausüben darf und

somit „Schöpfer“ spielen kann.

Gegner der Abtreibung sind der Überzeugung, dass das Menschsein und seine

unantastbare Würde nicht vom körperlichen oder seelischen Zustand eines

Menschen abhängig gemacht werden kann. Es bleibe schließlich immer noch

die Möglichkeit der Adoption im Falle einer Überforderung der Mutter.67

Es stellt sich außerdem die Frage, ob sich der Staat an der Diskriminierung

ungeborener geistig behinderter Kinder mitschuldig macht, da er den Eltern

bzw. der Frau erlaubt selbst über Leben und Tod zu entscheiden. Diese These

lässt sich jedoch schnell wieder verwerfen, denn der Staat hat den Auftrag

individuelle Handlungsfreiheit zu ermöglichen und muss somit auch den

schwangeren Frauen ihre Freiheit über ihre Körper lassen.68

Norbert Hoerster äußert sich in seinem Buch (Neugeborene und das Recht auf

Leben) folgend zu diesem Thema: „Wenn tatsächlich eine Behinderung ein

Faktor ist, der im Regelfall den Lebenswert der Betroffenen mindert, dann folgt

daraus auch mit Wahrscheinlichkeit, dass das Leben einer bestimmten Anzahl

von Behinderten insgesamt einen geringeren Wert als das Leben derselben

Anzahl von Nicht-Behinderten besitzt.“69

66 Vgl.: http://www.kidsgo.de/baby-kleinkind-entwicklung-24/leben-besondere-kinder.php

(Stand:04.04.08) 67 Vgl.: http://www.ja-zum-leben-bern.ch/page.asp?DH=27 (Stand :26.03.08) 68 Vgl.: Norbert Hoerster, Neugeborene und das Recht auf Leben, suhrkamp taschenbuch wissenschaft, S. 113- 128 69 Vgl.: Norbert Hoerster, Neugeborene und das Recht auf Leben, suhrkamp taschenbuch

wissenschaft, S. 122

Ein Leben lang ein geistig behindertes Kind

aufwachsen zu sehen, das nie die Chance haben

wird ein selbständiges Leben führen zu können,

kann ebenfalls sehr schmerzhaft für die Mutter

sein. Aber hier muss man auch wieder

differenzieren, dass es nicht nur um das

Wohlergehen der Mutter geht, sondern um das

ungeborene Kind selbst.

26

Jedoch ist es nicht festzustellen, ab wann ein Leben lebenswert ist. Aus diesem

Grund haben Kinder mit einer Behinderung das gleiche Recht auf Leben wie

gesunde Kinder. Dennoch wird sich die schwangere Frau mit einem

behinderten Kind die Frage stellen, ob ihr Kind jemals ein glückliches Leben

führen kann. Aber auf diese Frage kann es im Vorfeld nie eine Antwort geben.

Abbildung 12: Kinder mit Down-Syndrom beim Sport70

70 Vgl.: http://www.uli-sauer.de/laufen/stories/down_sport_heike_rohde_1.jpg (Stand:04.04.2008)

27

6.2 Ist die Entscheidung der Eltern für eine Abreib ung moralisch

vertretbar?

Ob die Entscheidung einer Abtreibung bei einem behinderten Kind, sowie bei

einem Gesunden, moralisch vertretbar ist, lässt sich so schnell nicht

beantworten. Jede Frau muss für sich selbst entscheiden welchen Weg sie

gehen will. Entscheidet sie sich für eine Abtreibung, muss sie, ob sie will oder

nicht, ihr Leben lang mit dem Wissen umgehen, ein Leben zerstört zu haben.

Entscheidet sich die Frau für das Kind, muss sie sich mit der Vorstellung

anfreunden, ihr bisheriges Leben für dieses Kind ein Stück weit aufzuopfern,

um ihm eine lebenswerte Kindheit zu ermöglichen. In dieser Situation ist zu

entscheiden, ob man einem neuen Leben die Chance geben will oder ob der

eigene Vorteil oder die Angst vor der Überforderung überwiegt, denn ein Kind

bedeutet Verantwortung, Verpflichtung und Einschränkung von Freiheiten.

Wenn die Geburt des Kindes auf Dauer schwerwiegende Folgen für die

Existenz der Frau mit sich bringt, zum Beispiel, dass sie ihre Schule abbricht

und dadurch nicht mehr eine gesicherte Zukunft hat und dies letztendlich zu

einem unbefriedigten Leben führt, ist die Abtreibung zulässig.

Die betreffende Frau muss den Schwangerschaftsabbruch mit ihrem Gewissen

vereinbaren können. Obwohl sich nun wieder die Frage stellt, ob das Gewissen

eine Abtreibung rechtfertigen darf.71 Gegner der Abtreibung sind der Meinung:

„Die Berufung auf das Gewissen rechtfertigt in keinem Fall die Tötung eines

anderen Menschen.“72 Und „das Recht nach den eigenen Moralvorstellungen

leben zu dürfen, findet seine Grenze dort, wo die Rechte anderer verletzt

werden. (vgl. Art 2 Abs. 1 Grundgesetz)“73

Das menschliche Leben und somit die Würde des Menschen stellt in unserer

gesetzlichen Ordnung den Höchstwert dar und ist zu schützen.

Trotz allem hat die Frau die Freiheit über ihren eigenen Körper und

Moralvorstellungen dürfen ihr somit nicht aufgezwungen werden. Schließlich

71 Vgl.: Abtreibung in der Diskussion, Fünzig Behauptungen und ihre Widerlegung, Sinus, S.

41,42 + 44-46 72 Vgl.: Abtreibung in der Diskussion, Fünzig Behauptungen und ihre Widerlegung, Sinus, S. 41 73 Vgl.: Abtreibung in der Diskussion, Fünzig Behauptungen und ihre Widerlegung, Sinus, S.

41

28

muss die betroffene Frau am Ende selbst entscheiden, welchen Weg sie

einschlägt.

6.3 Was ist heilig?

Zunächst einmal bedeutet „heilig“, dass etwas wertvoll ist und somit eine

besondere Bedeutung hat. Die Frage, ob ein ungeborenes Kind ein

menschliches Individuum ist, und dadurch den höchsten Wert in unserer

Gesellschaft besitzt, obwohl es sich „nur“ um ein Körperteil oder Organ der

schwangeren Frau handelt, ist hier zu stellen. Besitzt ein Fötus einen Eigenwert

oder nicht? Eine Antwort auf diese Frage wird wohl nie gefunden werden, denn

es wird immer verschiedene Meinungen und Interpretationen darüber geben.

Wenn ein ungeborenes Kind den gleichen Wert, wie ein Mensch hat, dann wäre

er eine Person mit eigenen Rechten und Interessen. Dies wiederum wirft erneut

die Frage auf, inwieweit diese Rechte und Interessen höher zu bewerten sind,

als die der schwangeren Frau.74

Für Abtreibungsgegner ist jeder Mensch, ob geboren oder noch im Mutterleib,

gleich wertvoll, und darf somit nicht verletzt werden. Niemand dürfe göttliche

Rechte ausüben, Schöpfer spielen und über Leben und Tod entscheiden. Aber

die Vorstellung, dass das Leben ein Geschenk Gottes ist, ist in unserer

heutigen Zeit schwer aufrechtzuerhalten, denn die moderne und

hochentwickelte Medizin hat den Menschen die Mittel zur Verfügung gestellt

zunehmend Kontrolle über Leben und Tod zu gewinnen.75 Zeigt ein Arzt, der

einen Abbruch vornimmt überhaupt noch Ehrfurcht vor dem Leben? Hat das

ungeborene Leben für ihn keinen Wert? Oder ist der Wert des Lebens der Frau

einfach nur höher?

Ob ein Fötus diesen Eigenwert besitzt, genauso wie ein Mensch auch, muss

jeder für sich selbst entscheiden.

Durch die Entscheidungfreiheit der Frau über ihren Körper sind

Abtreibungsgegner der Überzeugung, dass sich unsere Gesellschaft zu einer

Gnadenlosigkeit entwickelt hat. Sie bekäme erst dann wieder Antlitz, „wenn wir

74 Vgl.: Die Grenzen des Lebens, Abtreibung, Euthanasie und persönliche Freiheit, Ronald

Dworkin, Rowohlt, S. 103-104 75 Vgl.: Um Leben und Tod, Moralische Probleme bei Abtreibung, künstlicher Befruchtung,

Euthanasie und Selbstmord, Herausgegeben von Anton Leist, suhrkamp taschenbuch wissenschaft, S. 75

29

zu den humanen Grundwerten zurückkehren und die Ordnung Gottes in seiner

Schöpfung beachten.“76

Aus diesem Grund hat auch die katholische Kirche die Abtreibung traditionell

verurteilt, weil sie jedes menschliche Leben als „heilig“ und „unverfügbar“

ansieht.

76 Vgl.: http://www.ja-zum-leben-bern.ch/

30

7. Nachwort

Auch nach intensiver Beschäftigung mit dem Thema Abtreibung bin ich immer

noch der Überzeugung, dass ein Schwangerschaftsabbruch in gewisser Weise

als Mord angesehen werden kann. Zwar wird man sich wahrscheinlich nie

darüber einig werden, ob ein ungeborenes Kind vom Augenblick seiner

Zeugung an eine Person mit einem Recht auf Leben ist oder erst vom

Augenblick seiner Geburt.

Für mich ist das Leben auch schon im Mutterleib lebenswert und aus diesem

Grund sollte man nicht versuchen göttliche Rechte auszuüben und über Leben

und Tod entscheiden. Daher sind für mich Abtreibungen ethisch als auch

moralisch nicht vertretbar.

Auch bei geistig behinderten Kindern bin ich der Ansicht, dass ihnen genau das

gleiche Lebensrecht zusteht wie gesunden. Denn wer kann schon festlegen und

entscheiden, ab wann ein Leben nicht mehr lebenswert ist. Diese

Entscheidungen können nur emotional geprägt sein. Niemand kann wissen, ob

beispielsweise ein Kind mit „Down-Syndrom“ nicht genauso glücklich und

zufrieden sein kann wie ein gesundes Kind.

Natürlich soll jede Frau das Recht und die Freiheit haben, selbst über ihren

Körper entscheiden zu können, aber dennoch sollte sie sich im Klaren darüber

sein, dass sie ein Leben lang mit der Konsequenz ihrer Entscheidung leben

muss. Diese Konsequenzen können schwere psychische sowie physische

Folgen sein, wie in Kapitel 5 schon angesprochen.

Man kann und darf niemanden seine eigenen

Moralvorstellungen aufzwingen. Dennoch sollte man

die bestehenden Gesetze ein wenig verschärfen.

Denn „die Leichtigkeit mit der man jetzt nach dem

Gesetz abtreiben kann, hat die Menschen leichtfertig

und gleichgültig gemacht.77

Abbildung 13: Kind nach Abtreibung78

Heutzutage gibt es viele Organisationen, die gerade jungen und überforderten

Müttern mit Rat und Tat zur Seite stehen, damit sie nicht hilflos alleine gelassen

werden. 77 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 31 78 Vgl.: www.beepworld.de/.../nicolemhl/abtreibung.htm (Stand: 10.04.2008)

31

Abbildung14: Abtreibung 8. Schwangerschaftswoche79

Wenn ich solche Bilder sehe bestärken diese meine Überzeugung, dass es sich

vom Augenblick der Zeugung an, um einen Menschen handelt! 80

79 Vgl.: http://ex-blond.com/index.php?s=gewonne (Stand:10.04.2008) 80 Vgl.: http://www.cdl-online.de/leben/abtrei/abtrei.htm (Stand:10.04.2008)

Der Mensch entwickelt sich nicht zum Menschen, sond ern als Mensch. Er wird nicht

Mensch, sondern ist Mensch von Anfang an.

Prof. Dr. Erich Blechschmidt, Begründer der modernen morphologischen Human-

Embryologie80

32

8. Anhang 8.1 Literaturverzeichnis

o Abtreibung: Die große Entscheidung,van Straelen (habbel)

ISBN 3-7748-0321-8 o Abtreibung in der Diskussion, Rainer Beckmann u.a. (Sinus)

ISBN 3-88289-805-4 o Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation, Sabine Demel

(Kohlhammer) ISBN 3-17-013909-6

o Der Brock Haus; in einem Band; 2005 Jubiläumsedition, 11. aktualisierte Auflage ISBN 3-7653-1681-4

o Die Grenzen des Lebens, Ronald Dworkin (Rowohlt) ISBN 3498012975

o Neugeborene und das Recht auf Leben, Norbert Hoerster (suhrkamp taschenbuch wissenschaft) ISBN 3-518-28815-6

o Um Leben und Tod, Anton Leist (suhrkamp taschenbuch wissenschaft) ISBN 3-518-28446-0

8.2 Internetadressen

o http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft (Stand: 10.01.2008) o http://www.gyn.de/schwangerschaft/entw_embryo.php3

(Stand:10.01.2008) o http://www.youthforlife.net/abtreibung.php#Das%20Leben%20vor%20der

%20Geburt (Stand:10.01.2008) o http://www.svss-uspda.ch/de/ethik/mueller.htm (Stand: 18.02.2008) o http://www.ekd.de/bioethik/pm21_2005_reimers_spaetabbrueche.htm o http://www.youthforlife.net/abtreibung.php#Kirche (Stand:10.01.2008) o http://de.wikipedia.org/wiki/Exkommunikation#Katholische_Kirche

(Stand:18.02.2008) o http://www.kath.de/aktuell/Buchvorstellungen/Bieger/oeffentlichkeitsdilem

ma- katholisches-3.htm (d:18.02.2008) o http://www.youthforlife.net/detail.php?id=412 (Stand:10.01.2008) o http://www.way-to-allah.com/themen/Abtreibung.html (Stand:18.02.2008) o http://islamisches-zentrum-muenchen.de/html/islam_-

_frau_und_familie.html#24 (Stand :18.02.2008) o http://www.enfal.de/famplan.htm (Stand:18.02.2008) o http://www.down-syndrom.org/pre/553.shtml (Stand: 26.03.08) o http://www.ja-zum-leben-bern.ch/page.asp?DH=27 (Stand :26.03.08) o http://www.cdl-online.de/leben/abtrei/abtrei.htm (Stand: 10.01.2008) o http://www.pro-leben.de/abtr/gesetzgebung.php (Stand: 18.02.2008) o http://www.ja-zum-leben-bern.ch/ (Stand: 18.02.2008)

33

Abbildungen:

o http://www.uni-

bonn.de/Aktuelles/Publikationen/forsch/forsch_1_April_2001/Gynaekologie_druck.html (Stand: 04.04.2008)

o http://www.pro-leben.de/abtr/entwicklung3.php (Stand: 02.04.2008) o http://www.pro-leben.de/abtr/entwicklung4.php (Stand: 02.04.2008) o www.kaleb-luedenscheid.de/ungeboren.htm (Stand: 02.04.2008) o Vgl.: http://www.kidsgo.de/baby-kleinkind-entwicklung-24/leben-

besondere-kinder.php (Stand:04.04.2008) o Vgl.: http://www.uli-

sauer.de/laufen/stories/down_sport_heike_rohde_1.jpg (Stand:04.04.2008)

o http://www.german.leeds.ac.uk/Berlin%20Rep/BR%20Semester%201%20Programme%2007-08_files/image054.jpg (Stand:04.04.2008)

o www.beepworld.de/.../nicolemhl/abtreibung.htm (Stand:10.04.2008) o http://ex-blond.com/index.php?s=gewonne (Stand:10.04.2008) o http://www.pro-leben.de/abtr/gesetzgebung.php (Stand:10.04.2008)