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JAHRESBERICHT 2015 Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz

JAHRESBERICHT 2015 - rlp.de · 2016. 10. 21. · Im Vorwort zum Jahresbericht 2014 hatte ich von ersten Anzeichen einer Konsolidierungsphase nach den für die Sozialgerichtsbarkeit

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JAHRESBERICHT 2015

Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz

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Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz - Jahresbericht 2015

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Vorwort

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, der Jahresbericht dokumentiert in bewährter Weise wesentli-che Entwicklungen in der Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz. Im Mittelpunkt stehen wiederum die Kurzfassungen wichtiger Entscheidungen des Landessozialgerichts und der vier Sozialge-richte. Die Auswahl von 52 für die Rechtsfortbildung bedeut-samen Entscheidungen zeigt eindrucksvoll die Vielfalt der Le-benssachverhalte und die Komplexität der Rechtsfragen, die von unseren Gerichten verhandelt und entschieden werden. Die Zusammenstellung steht beispielhaft für den Beitrag, den die rheinland-pfälzische Sozialgerichtsbarkeit für die Sicherung sozialer Rechte leistet. Ständige Fortbildung ist für alle Angehörigen unserer Gerichtsbarkeit gelebte Berufsethik. Davon zeu-gen die Berichte über Arbeitstreffen und den kollegialen Erfahrungsaustausch. Bei unserer Projektar-beit standen im vergangen Jahr die Sicherheit in unseren Gerichten und die weitere Digitalisierung unseres Arbeitsplatzes im Blickpunkt. Im Abschnitt ‚Ehrenamtliche Richterinnen und Richter‘ würdigen wir den Beitrag der Ehrenamtler für die Rechtsprechung. Im Vorwort zum Jahresbericht 2014 hatte ich von ersten Anzeichen einer Konsolidierungsphase nach den für die Sozialgerichtsbarkeit erheblichen Auswirkungen der Hartz-IV-Gesetzgebung gesprochen. Die Kennzahlen zur Geschäftsentwicklung im abgelaufenen Jahr dokumentieren, dass sich diese Ent-wicklung erfreulicherweise verfestigt hat. Die Neueingänge bei den vier Sozialgerichten des Landes liegen in etwa auf dem Niveau des Vorjahres. Weiterhin wurden mehr Klagen erledigt als eingegangen sind, so dass der Bestand unerledigter Klagen erneut reduziert werden konnte. Die Zahl der zum Jahresende anhängigen Klagen konnte auf unter 16.000 gesenkt werden, ein Wert, der letztmals vor „Hartz IV“, also vor nunmehr 11 Jahren, erreicht wurde. Eine ähnlich positive Entwicklung zeichnet sich in Bezug auf die Verfahrenslaufzeiten ab. Rund 30% der Klagen konnten innerhalb von 6 Monaten und rund 60 % innerhalb eines Jahres abgeschlos-sen werden. Beim Landessozialgericht sind die Eingänge (Berufungen und einstweiliger Rechtsschutz) leicht zurück-gegangen. Der Bestand unerledigter Berufungen konnte um 2% auf 1.435 Verfahren gesenkt werden. Beim Landessozialgericht war der Bestand letztmals 2009 geringer. Positiv ist außerdem, dass für das Landessozialgericht ähnlich kurze Verfahrenslaufzeiten dokumentiert sind wie für die Sozialgerichte. Damit leistet die rheinland-pfälzische Sozialgerichtsbarkeit aufgrund des großen Engagements aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter effektiven Rechtschutz. Ich gehe allerdings davon aus, dass die mas-sive Zuwanderung des vergangenen Jahres auch in der Sozialgerichtsbarkeit zu einer erneuten Zunah-me der Verfahrenszahlen führen wird. Der aktuelle gesellschaftliche Diskurs belegt eindrucksvoll, dass gerade unsere freiheitliche, rechtsstaatlich verfasste Gesellschaft Rechtssicherheit und fachlich sowie personell leistungsfähige Institutionen braucht. Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre.

Ihr

Ernst Merz

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Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz - Jahresbericht 2015

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Inhaltsverzeichnis

VORWORT ............................................................................................................... - 2 -

1. RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT ................................................................... - 5 -

1.1 Arbeitsförderung ...................................................................................................... - 5 -

1.2 Grundsicherung für Arbeitsuchende ...................................................................... - 7 -

1.3 Gesetzliche Rentenversicherung ............................................................................ - 9 -

1.4 Gesetzliche Unfallversicherung ............................................................................. - 11 -

1.5 Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung .................................................... - 14 -

1.6 Kassenarztrecht ...................................................................................................... - 19 -

1.7 Sozialhilfe ................................................................................................................ - 20 -

1.8 Versorgungsrecht ................................................................................................... - 21 -

1.9 Verfahrensrecht ...................................................................................................... - 21 -

1.10 Prozessrecht/Kostenrecht/Sonstiges .................................................................... - 22 -

2. VERANSTALTUNGEN....................................................................................... - 24 -

2.1 Fortbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsantragstellen am 30.06.2015 in Mainz ................................................................................................ - 24 -

2.2 Auf dem Weg zur elektronischen Akte - Projektabschluss mit der Unfallkasse Rheinland-Pfalz ...................................................................................................... - 24 -

2.3 Justizminister besucht das Sozialgericht Mainz .................................................. - 25 -

2.4 Staatssekretär besucht SG Trier - Ehrennadel für Matthias Monzel ................... - 25 -

2.5 Justizminister Robbers besucht Sozialgericht Speyer ........................................ - 26 -

2.6 Richterforum 2015 .................................................................................................. - 26 -

2.7 Eigensicherung am Sozialgericht Trier ................................................................. - 28 -

3. PROJEKTE ........................................................................................................ - 29 -

3.1 „Sicherheit in unseren Gerichten“ ........................................................................ - 29 -

3.2 Digitales Diktat und Spracherkennung ................................................................. - 29 -

3.3 "Elektronische Verwaltungsakten"........................................................................ - 30 -

4. EHRENAMTLICHE RICHTERINNEN UND RICHTER ....................................... - 32 -

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Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz - Jahresbericht 2015

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5. PERSONALENTWICKLUNG ................................................................................. 33

5.1. Alle Sozialgerichte ...................................................................................................... 33

5.2. Landessozialgericht ................................................................................................... 33

6. STATISTIK ............................................................................................................. 35

6.1 Alle Sozialgerichte ...................................................................................................... 35

6.2 Landessozialgericht ................................................................................................... 40

6.3 Sozialgericht Koblenz ................................................................................................ 45

6.4 Sozialgericht Mainz .................................................................................................... 48

6.5 Sozialgericht Speyer .................................................................................................. 51

6.6 Sozialgericht Trier ...................................................................................................... 54

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Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz - Jahresbericht 2015

1. Rechtsprechungsübersicht

1.1 Arbeitsförderung

1.1.1 Ablehnung eines Gründungszu-schusses (GZ) unter Verweis auf den Vermittlungsvorrang des § 4 Abs 2 SGB III - Voraussetzungen einer belastbaren negativen Ver-mittlungsprognose

Der Kläger meldete sich bei der Beklagten Ende Oktober zum 01.12.2011 arbeitsu-chend und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Am 08.11.2011 schlos-sen die Beteiligten eine Eingliederungsver-einbarung. Weiterhin wurden dem Kläger drei Vermittlungsvorschläge überreicht. Am 07.12.2011 zeigte der Kläger die Aufnah-me einer selbständigen Tätigkeit als Dach-decker zum 31.12.2011 an und beantragte am 12.12.2011 die Gewährung eines GZ zum 31.12.2011. Die Beklagte lehnte die Gewährung unter Verweis auf den Vorrang der Vermittlung in ein sozialversicherungs-rechtliches Beschäftigungsverhältnis auf-grund der ausreichenden Integrationsmög-lichkeiten auf dem für den Kläger fachlich und persönlich in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ab. Das Sozialgericht ver-pflichtete die Beklagte, dem Kläger einen GZ nach Maßgabe der gesetzlichen Best-immungen zu gewähren.

Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Zwar erfülle der Kläger die ermessenser-öffnenden Voraussetzungen, jedoch sei die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft. Indem sie da-rauf abgestellt habe, ob der Kläger voraus-sichtlich auch ohne die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert wor-den wäre, habe sie einen legitimen, der Teleologie des § 57 SGB III aF (§ 93 SGB III nF) entsprechenden Zweck ver-folgt. Ihre - als Teil einer Ermessensent-scheidung nur eingeschränkt überprüfbare - Prognose der Integrierbarkeit des Klägers in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt bei Inanspruchnahme ihrer Vermittlungsbemü-hungen ohne Förderung der Selbstständig-keit sei nicht zu beanstanden. Eine belast-bare negative Vermittlungsprognose könne zudem erst getroffen werden, wenn bereits eine gewisse Zeit vergebliche Vermitt-lungsbemühungen stattgefunden hätten.

Dies könne bei dem hier insoweit maximal zu berücksichtigenden Zeitraum von noch nicht einmal zwei Monaten, der zudem hälftig vor Beginn der Arbeitslosigkeit des Klägers gelegen habe, nicht angenommen werden. § 57 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB III fordere bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von mindes-tens 150 Tage. Dies spreche in Anbetracht der bereits nach zweijähriger Beschäfti-gung geltenden Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen dafür, dass von einer Erfor-derlichkeit des GZ erst ausgegangen wer-den könne, wenn nach Eintritt der Arbeits-losigkeit während eines längeren Zeitrau-mes keine erfolgreiche Vermittlung stattge-funden habe (Landessozialgericht Rhein-land-Pfalz, Urteil vom 23.04.2015 - L 1 AL 66/13; rechtskräftig nach Nichtzulassungs-beschwerde B 11 AL 53/15 B).

1.1.2 Fiktiver Steuerabzug bei der In-solvenzgeldberechnung europa-rechtskonform?

Der Kläger ist französischer Staatsan-gehöriger, wohnt in Frankreich und arbei-tete in Deutschland. Nachdem sein ehema-liger Arbeitgeber insolvent wurde, bean-tragte er bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld. Dieses wurde ihm gewährt, allerdings wurde bei der Berech-nung gemäß der gesetzlichen Regelung des § 167 Abs 2 Nr 2 SGB III ein fiktiver Abzug deutscher Steuern vorgenommen, weil der Kläger nicht im Inland steuerpflich-tig ist. Hiergegen wandte er sich mit seinem Widerspruch und machte geltend, er werde dadurch benachteiligt, weil an-sonsten nur niedrigere französische Steu-ern auf sein Arbeitsentgelt anfallen würden. Der Widerpruch wurde zurückgewiesen und die Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos. Das Sozialgericht führte aus, der Kläger werde nicht unangemessen be-nachteiligt, weil er den Teil des Arbeitsent-geltes, für den kein Insolvenzgeld gezahlt würde, im Insolvenzverfahren geltend machen könne. Auf die Berufung hat das Landessozialgericht die Frage der Verein-barkeit des fiktiven Steuerabzugs mit Euro-parecht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil dieser bereits in anderen Fällen einen fiktiven Steuerabzug als europarechtswidrige Diskriminierung ange-sehen hatte, da anders als deutschen Ar-

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Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz - Jahresbericht 2015

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beitnehmern dem europäischen Ausländer nicht der vollständige bisherige Nettolohn ersetzt wird (Landessozialgericht Rhein-land-Pfalz, Beschluss vom 23.07.2015 - L 1 AL 134/13; ausgesetzt).

1.1.3 Ablehnung eines Gründungszu-schusses (GZ) unter Verweis auf die Eigentragfähigkeit des Unter-nehmens

Im Mai 2012 beantragte der Kläger, der seit dem 01.01.2012 im Bezug von Arbeits-losengeld stand, die Gewährung eines GZ für die Aufnahme einer selbständigen Tä-tigkeit als Transportunternehmer (voraus-sichtlich Anfang Juni 2012). Den Antrags-unterlagen beigefügt war ua eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau des Steuerbera-ters, die als Ergebnis des jeweils ausge-wiesenen Gesamtertrags, der Betriebsaus-gaben, des Gewinns vor Steuern und der voraussichtlich zu entrichtenden Steuern für 2012 iHv 16.300,00 €, für 2013 iHv 31.600,00 € und für 2014 iHv 41.000,00 € auswies. Der Antrag wurde unter Verweis auf den Vermittlungsvorrang und die Ei-gentragfähigkeit des Unternehmens ableh-nend beschieden. Das Sozialgericht ver-pflichtete die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Gewährung eines GZ unter Beachtung der Rechtsauf-fassung des Gerichts. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Die ermessenseröffnenden Voraussetzun-gen des § 93 SGB III seien beim Kläger erfüllt. Jedoch habe die Beklagte ihr Er-messen rechtmäßig ausgeübt hat. Der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid herangezogene Ermessensgesichtspunkt der eigenen Leistungsfähigkeit des Klägers erweise sich als tragfähig. Indem die Be-klagte darauf abgestellt habe, ob der Klä-ger mit den Einnahmen aus seiner selbst-ständigen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt und die für ihn notwendige soziale Siche-rung sicherstellen könne, habe sie einen legitimen, der Teleologie des § 93 Abs 1 SGB III entsprechenden Zweck verfolgt und damit ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung aus-geübt. Dieser Ermessensgesichtspunkt be-rücksichtige den Zweck eines GZ, nämlich die Sicherung des Lebensunterhalts und die soziale Sicherung. Lägen - wie hier - konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die

geplante selbstständige Tätigkeit bereits in der Anlaufphase der ersten sechs Monate so erfolgreich sein werde, dass der Exis-tenzgründer seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften und damit auch seine sozia-le Absicherung vornehmen könne, sei die Förderung mit dem GZ nicht gerechtfertigt, da der eigentliche Sicherungszweck ver-fehlt werde. In der vorgelegten Umsatz- und Rentabilitätsvorschau werde bereits für die ersten sieben Monate der Existenz-gründung ein erwartbarer Gewinn iHv 16.300,00 € - und damit auf den Monat bezogen von rund 2.328,00 € - angegeben. Der Kläger müsse sich den Inhalt der von ihm zum Nachweis der Tragfähigkeit der beabsichtigen Existenzgründung vorgeleg-ten Umsatz- und Rentabilitätsvorschau zurechnen lassen. (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2015 - L 1 AL 135/13; Nichtzulassungsbeschwerde erhoben - B 11 AL 10/16 B).

1.1.4 Wer kurze Zeit nach dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit eine schon während des Beschäf-tigungsverhältnisses geplante selbständige Tätigkeit aufnimmt, hat keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss (GZ

Der Kläger meldete sich nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses am 11.08.2014 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Zeitgleich beantragte er einen GZ für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 05.09.2014. Die Aufnahme der Tätigkeit hatte der Kläger schon während des Beschäftigungsver-hältnisses vorbereitet; zudem nahm er wenige Tage nach der Arbeitslosmeldung einen von der KfW refinanzierten Gründerkredit in Höhe von 25.000 € auf. Das Sozialgericht hat die Ablehnung des GZ bestätigt. Anspruchsvoraussetzung für diese Leistung sei unter anderem die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Arbeitslos sei aber nur, wer den Vermitt-lungsbemühungen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehe. Hieran fehle es, wenn sich ein Beschäftigungsloser schon vor dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit definitiv zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entschlossen habe und deshalb für eine Vermittlung in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht mehr offen

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sei (Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 14.04.2015 - S 16 AL 177/14; rechtskräf-tig). 1.1.5 Bindungswirkung von Eingliede-

rungsvereinbarungen: Verpflich-tung zur Anerkennung der Ver-fügbarkeit des Klägers und Zah-lung des vollen Arbeitslosengel-des

Der Kläger ist griechischer Staatsbürger und der deutschen Sprache nur einge-schränkt mächtig. Um die Vermittlungs-chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, schlossen er und die Beklagte wiederholt Eingliederungsvereinbarungen. Bestandteil dieser war die Absolvierung eines Integra-tionskurses, dessen Kosten der Kläger selbst trug. Die Beklagte verpflichtete sich für die Zeit der Teilnahme an dem Kurs die volle Verfügbarkeit des Klägers anzuerken-nen. Ein halbes Jahr später hob die Be-klagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld teilweise auf und forderte Arbeitslosengeld in Höhe von 1.548 € zurück; bei dem Kurs habe es sich nicht um einen förderungs-fähigen berufsbezogenen Sprachkurs ge-handelt.

Das Sozialgericht hat die Bescheide auf-gehoben und die Beklagte verurteilt, die Verfügbarkeit des Kläger gemäß der Ein-gliederungsvereinbarung anzuerkennen. Bei der Vereinbarung nach § 37 SGB III handele es sich zumindest um ein vertragsähnliches Konstrukt. Die von der Beklagten eingegangene Verpflichtung sei als Zusicherung gem § 34 SGB X zu cha-rakterisieren. Die Beklagte müsse die Ver-einbarung umsetzen, da sich die Sach- oder Rechtslage nicht iSd § 37 Abs 3 SGB III geändert habe und die Vereinba-rung von den Beteiligten weder angepasst, noch aufgehoben worden sei. Auf eine mögliche Rechtswidrigkeit der Zusicherung komme es nicht an, da die Beklagte gemäß § 34 Abs 2 SGB X auch an eine rechtswidrige Zusicherung gebunden wäre (Sozialgericht Trier, Urteil vom 30.06.2015 - S 6 AL 14/15; rechtskräftig).

1.1.6. Auch die Eltern eines volljäh-rigen Kindes, das eine zweite Be-rufsausbildung absolviert, kön-nen zu Auskünften zu ihren Ein-kommensverhältnissen von der

Bundesagentur für Arbeit (BA) herangezogen werden (§ 315 Abs 2 SGB III)

Das volljährige, leibliche Kind der Kläger absolvierte eine von der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Berufsausbildungsbeihil-fe (BAB) geförderte berufliche Zweitausbil-dung, nachdem eine erste Berufsausbil-dung nicht erfolgreich beendet worden war. Die Kläger verweigerten der BA Auskünfte zu Ihren Einkommensverhältnissen, weil sie gegenüber ihrem Sohn nicht mehr un-terhaltsverpflichtet seien. Das Sozialgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Grundsätzlich sei das Ein-kommen der Eltern bei der BAB für das Kind zu berücksichtigen. Der Unterhaltsan-spruch des Kindes für die Zweitausbildung sei auch nicht offensichtlich ausgeschlos-sen, denn die erste von den Klägern finan-zierte Berufsausbildung sei nicht erfolg-reich beendet worden und habe damit nicht zu einer eigenständigen Lebensstellung des Kindes geführt (Sozialgericht Speyer, Urteil vom 30.09.2015 - S 1 AL 42/15; Be-rufung anhängig - L 1 AL 76/15).

1.2 Grundsicherung für Arbeitsu-chende

1.2.1 Keine Grundsicherungsleistun-gen für die Beförderung zum Sportgymnasium

Ein Sportgymnasium ohne besonderen schulischen Schwerpunkt, dessen Aufgabe nach seiner Konzeption darin besteht, sei-nen Schülern eine allgemeine Schulbildung neben einer Karriere im Hochleistungssport zu sichern, stellt keinen an den besonde-ren Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler orientierten Bildungsgang dar. Da-her muss das Jobcenter im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II („Hartz IV“) keine Schülerbe-förderungskosten dorthin übernehmen, wenn es andere geeignete und näher ge-legene Schulen gibt. Zwar müsse die Ent-scheidung der Eltern, aus dem bestehen-den Angebot mehrerer Schulen eines Bil-dungsganges für ihre Kinder eine nei-gungs- und begabungsspezifische Variante auszuwählen, grundsätzlich auch hinsicht-lich dadurch entstehender Schülerbeförde-

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rungskosten akzeptiert werden. Im Fall des Klägers stelle die bloße Möglichkeit zur Ausübung von Hochleistungssport jedoch keinen an den besonderen Fähigkeiten orientierten eigenständigen Bildungsgang dar, wenn die eigentliche schulische Bil-dung in gleicher Weise an anderen Schu-len erlangt werden könne (Landessozialge-richt Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2015 - L 3 AS 7/15; Revision anhän-gig - B 4 AS 39/15 R).

1.2.2 Anspruch auf vorzeitige Alters-rente schließt „Hartz IV“-Leis-tungen trotz Rentenabschlägen aus

Zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ist es arbeitslosen Empfängern der steuerfinan-zierten Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) zumutbar, vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch dann, wenn die vorzeitige Altersrente nur mit dauerhaften Abschlägen gezahlt wird. Weigern sich die Leistungsempfän-ger, die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, kann das Jobcenter die Leis-tungen nach dem SGB II ablehnen. Dem Beschluss des 3. Senats des Landessozi-algerichts lag ein Fall zugrunde, in dem ein 63-Jähriger nicht bereit war, die mit Ab-schlägen verbundene vorzeitige Altersrente zu beantragen. Auch nachdem das Job-center die Altersrente bei der Rentenversi-cherung beantragt hatte, scheiterte die Bewilligung der vorzeitigen Altersrente da-ran, dass der Betroffene erforderliche Un-terlagen nicht vorlegte. Das Jobcenter lehnte daraufhin die Zahlung der Leistun-gen nach dem SGB II mit der Begründung ab, schon der Anspruch auf die vorzeitige Altersrente schließe die Hilfebedürftigkeit aus. Das Landessozialgericht gab dem Jobcenter Recht (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015 - L 3 AS 370/15 B ER).

1.2.3 Neben einem Bescheid, der nach dem Normgefüge der §§ 31, 31a, 31b SGB II die Minderung des Auszahlungsanspruches anord-net, bedarf es keines Aufhe-bungsbescheides

Der Kläger, der von dem Beklagten Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunter-halts nach dem SGB II bezog, weigerte sich, Pflichten aus einem Eingliederungs-verwaltungsakt zu erfüllen. Der Beklagte verfügte daraufhin die Minderung des Ar-beitslosengeldes II. Ein gesonderter Auf-hebungsbescheid (§ 48 SGB X) erging nicht. Das Sozialgericht hat in dem Urteil seine frühere Auffassung (Beschluss vom 14.12.2011 - S 4 AS 449/11 ER -, juris) bekräftigt, wonach es eines solchen Be-scheides nicht bedarf. Es hat hierbei auf den Wortlaut der §§ 31 ff SGB II vor dem Hintergrund der von dem Gesetzgeber bei der systematischen Neufassung des Sank-tionensystems verfolgten Ziele abgestellt. Im Wortlaut habe sich die Absicht verwirk-licht, vor dem Hintergrund früherer Rechts-anwendungsprobleme eine Verfahrensver-einfachung herbeizuführen. Dies zeige auch die Gesetzessystematik sowie die Regelung des § 39 Nr 1 SGB II. Darüber hinaus sei die Trennung von Stammrecht und Auszahlungsanspruch dem Sozialrecht nicht fremd. Ein Selbstvollzug des Geset-zes erfolge nicht, weil ein Minderungsbe-scheid notwendig sei (Sozialgericht Trier, Urteil vom 30.01. 2015 - S 4 AS 150/14; Anerkenntnis nach Berufung L 6 AS 124/15 und Verbindung mit L 3 AS 125/15).

1.2.4 Sanktion und Abweichung vom Kopfteilprinzip

In einem auf Zahlung höherer Kosten der Unterkunft gerichteten Klageverfahren war vor dem Sozialgericht allein noch streitig, ob die Auswirkungen einer Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft iHv 35,30 € monatlich, bei der mangels zu-stehender Regelbedarfe in den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) ausgewichen wurde, mittelbar auch die Klägerin treffen dürfen. Der Beklagte war unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R - der Ansicht, dies sei zulässig, weil hier der höhere Bedarf an Kosten der Unterkunft durch Einkommen oder Vermögen inner-halb der Bedarfsgemeinschaft habe ge-deckt werden können, nachdem bei der Klägerin Freibeträge aufgrund des Ein-kommens gewährt worden seien.

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Das Sozialgericht ist der Auffassung des Beklagten gefolgt: Zwar sei nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-4200 § 22 Nr 68, SozR 4-4200 § 31 Nr 7, Rn 14) eine Abweichung von dem im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuwendenden Kopfteilprinzip (vgl SozR 4-4200 § 20 Nr 3) geboten, wenn infolge einer Sanktion eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft bei den übrigen Mitgliedern „ein höherer Bedarf an KdU entstehe, den sie nicht durch Ein-kommen oder Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft decken könnten“. Ein solcher „Sonderfall“ liege hier aber gerade nicht vor, weil bei der Klägerin Freibeträge aufgrund ihres erzielten Einkommens ge-währt worden seien. Der ggf vorhandene Fehlbetrag (35,30 € monatlich) habe des-halb hier durchaus mit Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gedeckt werden kön-nen. Die Klägerin brauche deswegen auch keine weiteren Mietschulden hinzunehmen, sondern müsse sich ggf mit dem sanktio-nierten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auseinandersetzen, wie es gedenke, sei-nen fälligen „Kopfteil“ auszugleichen, zum Beispiel durch Aufnahme einer Beschäfti-gung. Es könne mithin offen bleiben, ob der BSG-Rechtsprechung im Übrigen hätte gefolgt werden können, obwohl diese zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung von nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit Angehörigen lebenden Personen bei einer Sanktionierung führe, welche die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge der Sanktion ignoriere und konsequenterweise dann auch in Fällen gelten müsste, in denen ein Haushaltsangehöriger seinen KdU-Anteil schlicht für andere Zwecke ausgegeben habe, was aber wiederum offenkundig un-sinnig wäre (Sozialgericht Trier, Urteil vom 02.09.2015 - S 5 AS 87/15; rechtskräftig).

1.2.5 Wählt der Leistungsträger zur Festsetzung des Einkommens Selbständiger den Weg der Schätzung, muss diese schlüssig sein und der tatsächlichen Situa-tion möglichst nahe kommen

Der Kläger übte eine selbständige Tätigkeit aus. Zwischen April 2010 und September 2012 erzielte er Gewinne zwischen 0,00 € und 197,98 € monatlich. Der Aufforderung, seine Einnahmen und Ausgaben ab Okto-ber 2012 nachzuweisen, kam er nicht

nach. Der Beklagte hob die zuvor ausge-sprochene Bewilligung ab Oktober 2012 vollständig auf, weil der Kläger keine ab-schließenden Angaben zum Einkommen gemacht habe. Das Einkommen sei daher zu schätzen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen gesamten Bedarf mit dem Einkommen habe decken können. Das Sozialgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, soweit ein höherer Gewinn als 266,00 € monatlich zugrunde gelegt worden war. Wähle der Leistungsträger den Weg der Schätzung, müsse diese schlüssig und wirtschaftlich möglich sein sowie der tatsächlichen Situation möglichst nahe kommen. Aus den zur Verfügung stehen Erkenntnisquellen müsse eine Schätzgrundlage gewonnen werden. Hier-zu seien bspw glaubhafte Angaben des Klägers wie auch das Einkommen aus früheren Bewilligungsabschnitten heranzu-ziehen. Bei der vom Beklagten vorgenom-menen Entscheidung handele es sich in Wahrheit nicht um eine Schätzung, son-dern um eine Sanktionierung fehlender Mitwirkung des Klägers. Eine solche erfor-dere die Ausübung pflichtgemäßen Ermes-sens, die hier nicht vorliege. Die Schätzung nach § 3 Abs 6 ALG II-V sei demgegen-über kein Ermessensvorgang, sondern gerichtlich voll überprüfbar (Sozialgericht Speyer, Urteil vom 25.09.2015 - S 10 AS 1746/13; Berufung anhängig - L 3 AS 521/15).

1.3 Gesetzliche Rentenversicherung

1.3.1 Sozialversicherungsfreiheit einer externen ärztlichen Honorarkraft, die ausschließlich im Rahmen von Wochenendbereitschafts-diensten tätig ist

Die Klägerin ist eine geriatrische Rehabili-tationsklinik. Der Beigeladene ist als All-gemeinarzt abhängig beschäftigt und stellt daneben sporadisch der Klägerin seine Dienste als Honorarkraft im Rahmen von Wochenendbereitschaftsdiensten zur Ver-fügung. Die Beklagte stellte Versiche-rungspflicht infolge einer abhängigen Be-schäftigung fest.

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Das Sozialgericht vertrat die gegenteilige Auffassung. Zentrale Bedeutung kommt dabei der vertraglichen Vereinbarung zu, wonach keine Verpflichtung des Beigela-denen besteht, die ihm angetragenen Be-reitschaftsdienste zu übernehmen. Eine Ablehnung zieht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich. Zudem wurde der Diensteinsatzplan nicht von der Kläge-rin durch einseitige Weisung angeordnet, sondern die Honorarkräfte stimmten diesen untereinander ab. Dies spricht weniger für eine Eingliederung in eine fremde Be-triebsorganisation als für eine wesentliche Mitbestimmung in dieser. Die Tätigkeit zeichnet sich schließlich dadurch aus, dass keine Einbindung in eine Personalhierar-chie besteht, weil allein die Honorarkraft für Notfälle vor Ort zuständig ist und nur durch das Pflegepersonal unterstützt wird. Des-halb ist die Tätigkeit - vergleichbar mit der eines Notarztes im Rettungsdienst - durch besonders hohe Selbständigkeit und Al-leinverantwortlichkeit geprägt (Sozialge-richt Trier, Urteil vom 07.05.2015 - S 7 R 234/14; Berufung anhängig - L 6 R 255/15).

1.3.2 Die Deutsche Rentenversiche-rung (DRV) trifft keine generelle Beratungspflicht iS des § 115 Abs 6 SGB VI für bei Eintritt ins Erwerbsleben voll Erwerbsge-minderte, um sogleich nach Er-füllung der Wartezeit iS des § 43 Abs 6 SGB VI in Rente gehen zu können

Die in einer Werkstatt für behinderte Men-schen (WfbM) arbeitende Klägerin bean-tragte bei der DRV Rheinland-Pfalz die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-minderung, nachdem sie die Wartezeit von 20 Jahren iS des § 43 Abs 6 SGB VI seit 5 Monaten erfüllt hatte. Die DRV bewilligte ihr die Rente ab dem Antragsmonat. Ein früherer Rentenbeginn komme mangels Antragstellung nicht in Betracht.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozi-algericht erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe ihre Bera-tungspflicht nach § 115 Abs 6 SGB VI ver-letzt, da hier ein "geeigneter" Fall vorgele-gen habe. In WfbM Arbeitende seien stets voll erwerbsgemindert und somit ein ab-grenzbarer Personenkreis. Dem ist das

Sozialgericht nicht gefolgt und hat die Kla-ge abgewiesen. Ein "geeigneter" Fall iS des § 115 Abs 6 SGB VI liege nur dann vor, wenn die Anspruchsvoraussetzungen ohne weiteres aus dem Versichertenkonto erkennbar seien. Volle Erwerbsminderung könne bei in WfbM Tätigen nicht generell unterstellt werden. Die von der Klägerin herangezogenen Unterlagen dienten der Abgrenzung zwischen dem SGB II- und SGB XII-Leistungsträger zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten, begründe-ten jedoch keine Regelvermutung (Sozial-gericht Mainz, Urteil vom 21.09.2015 - S 13 R 508/13; rechtskräftig).

1.3.3 Keine Aussetzung der Kürzung der Erwerbsminderungsrente bei Versorgungsausgleich nach § 35 Abs 1 VersAusglG bei Ver-rechnung der Anrechte innerhalb der gesetzlichen Rentenversiche-rung

Der Kläger bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Scheidungsverfah-ren wurde der Versorgungsausgleich wur-de so geregelt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 5,9 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau und umgekehrt ein Anrecht in Höhe von 0,8 Entgeltpunkten auf das Ver-sicherungskonto des Klägers übertragen wurde. Faktisch wurde die Rente des Klä-gers um 5,1 Entgeltpunkte gekürzt.

Der Antrag des Klägers, seine Rente ge-mäß § 35 Abs 1 VersAusglG ohne Kürzung durch den Versorgungsausgleich zu zahlen, blieb erfolglos. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, da die Anwen-dung des § 35 VersAusglG innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ausge-schlossen ist. Die Vorschrift enthält eine Regelung für Härtefälle, die daraus entste-hen können, dass die beiderseitigen An-rechte nicht mehr saldiert werden, sondern jedes einzelne Anrecht isoliert ausgegli-chen wird. Wenn die zu teilenden Anrechte unterschiedliche Leistungsvoraussetzun-gen haben, kann dies zu unbilligen Ergeb-nissen führen, weil die laufende Versor-gung eines Ehegatten aufgrund des Ver-sorgungsausgleichs gekürzt wird, er aber aus den erworbenen Anrechten des an-deren Ehegatten noch keine Leistungen

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beziehen kann. Nicht so hier: Aufgrund der Gleichartigkeit der ausgeglichenen Anrech-te erhält der Kläger aber eine Rente unter Berücksichtigung der saldierten Kürzung (Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 06.10.2015 - S 12 R 418/15; rechtskräftig).

1.3.4 Kleinwüchsigkeit ist eine Behin-derung im Sinne des deutschen Sozialrechts und der UN-Be-hindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Kleinwüchsige Menschen können einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben, wenn sie zur Zurücklegung der Wegstre-cken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auf ein Auto angewiesen sind. Das Sozial-gericht hat hierzu die Auffassung vertreten, es sei nicht erforderlich, dass die Behinde-rung die alleinige Ursache für das Ange-wiesensein auf ein Auto sei. Die Ursäch-lichkeit im Rechtssinne entfalle nicht schon deshalb, weil zusätzlich andere Gründe - etwa eine ungünstige Anbindung mit öffent-lichen Verkehrsmitteln - die Benutzung eines PKW erforderlich machten. Ob auch ein Nichtbehinderter in der gegebenen Si-tuation zur Erreichung seines Arbeitsplat-zes auf ein Auto angewiesen sei, stelle daher kein entscheidendes Abgrenzungs-kriterium dar. Dies ergebe sich einerseits aus einer Anwendung der sozialrechtlichen Kausalitätslehre der wesentlichen Bedin-gung und andererseits einer Gesetzesaus-legung unter Berücksichtigung der Inklusi-on Behinderter im Sinne der UN-BRK. Die Konvention sei zudem bei der Ausübung des dem Leistungsträger in solchen Fällen eingeräumten Ermessens zu berücksichti-gen (Sozialgericht Mainz, Urteil vom 19.11.2015 - S 1 R 701/13; rechtskräftig).

1.4 Gesetzliche Unfallversicherung

1.4.1 Anerkennung eines Sturzes auf dem Weg zum Getränkeholen vom häuslichen Telearbeitsplatz im Dachgeschoss zur Küche als Arbeitsunfall

Die Klägerin unterbrach ihre Arbeit am im Dachgeschoss ihrer Wohnung speziell ein-gerichteten Telearbeitsplatz, um sich in der

Küche im Erdgeschoss Wasser zum Trin-ken zu holen. Auf der Treppe rutschte sie von einer Stufe ab und erlitt eine Fraktur des Fußes.

Anders als zuvor das Sozialgericht bejahte das Landessozialgericht einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversiche-rung, weil das Begehen der Treppe im in-neren Zusammenhang mit der Betriebstä-tigkeit stand und damit einen versicherten Betriebsweg darstellte. Die Situation war nach Auffassung des Senats zu verglei-chen mit der eines Beschäftigten, der in einem Gebäude des Arbeitgebers auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme verunglückt (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Ur-teil vom 27.01.2015 - L 3 U 171/14; Revisi-on anhängig - B 2 U 5/15 R).

1.4.2 Unfallversicherung bei schuli-scher Rockparty

Für den Versicherungsschutz in der ge-setzlichen Unfallversicherung bei einer von einer Schule veranstalteten Rockparty ist es ausreichend, dass die Veranstaltung zu-mindest unter der organisatorischen Mit-verantwortung der Schulleitung stattfindet. Erforderlich sind ein unmittelbarer räumli-cher und zeitlicher Zusammenhang zur Schule und eine ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Schulleitung auf die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung. Dem Versicherungsschutz steht dann allerdings nicht entgegen, dass der Teilnehmerkreis nicht auf die Schüler der Schule beschränkt ist, solange die Schüler und insbesondere auch deren El-tern oder sonstigen Erziehungsberechtig-ten nach dem Gesamtbild der Feier zwei-felsfrei davon ausgehen können, dass es sich um eine schulische Veranstaltung handelt, bei der die teilnehmenden Schüler auch ordnungsgemäß beaufsichtigt wer-den. Auch der Aufenthalt vor dem Veran-staltungsraum zur Führung einer Unterhal-tung gehört bei einer Rockparty zu den versicherten Tätigkeiten. (Landessozialge-richt Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2015 - L 3 U 62/13; rechtskräftig).

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1.4.3 Unfallversicherungsschutz einer betrieblichen Gemeinschaftsver-anstaltung

Die S-Banken AG führt jährlich ein Fuß-ballturnier mit anschließendem geselligen Beisammensein durch, an dem Mann-schaften aller Filialen teilnehmen. Das Einladungsschreiben zum Turnier richtete sich an alle der ca 3000 Angestellten, Familienangehörgige und auch an externe Partnerfirmen der Bank. Ein Teilnehmer der Turniers erlitt eine traumatische Achil-lessehnenruptur. Das Sozialgericht hatte der Klage auf Feststellung eines Arbeitsun-falls stattgegeben.

Das Landessozialgericht hat das Urteil auf-gehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Teilnah-me an einem Fußballturnier im Rahmen einer mehrtägigen und regelmäßig einmal jährlich stattfindenden unternehmerischen Veranstaltung einer Banken-AG stehe nicht unter dem Aspekt der betrieblichen Ge-meinschaftsveranstaltung gem § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII unter dem Schutz der ge-setzlichen Unfallversicherung, wenn das Fußballturnier nicht in ein Tagesprogramm integriert gewesen, kein alternativer Pro-grammpunkt für die nicht fußballinteres-sierten Beschäftigten angeboten worden sowie die Teilnahme dritter Personen (Familienangehörige, Bank-Kooperations-partner, Mitarbeiter aus Tochtergesell-schaften) möglich gewesen seien (Landes-sozialgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 18.3.2015 - L 4 U 254/12; Revision anhängig - B 2 U 12/15 R).

1.4.4 Irrtümliche Berücksichtigung ei-ner Verletztenrente bei Versor-gungsausgleich

Die beklagte Berufsgenossenschaft ge-währte dem früheren Ehemann der bei der Klägerin versicherten Geschädigten Ver-letztenrente nach einer MdE von 20 vH. Im Scheidungsverfahren übertrug das Amts-gericht Saarburg mit rechtskräftigem Urteil vom 02.09.2003 „zu Lasten der Versor-gung des Ehemannes bei der BG“ Renten-anwartschaften iHv monatlich 210,76 € auf das Versicherungskonto der Geschädigten. Mit Schreiben vom März 2009 machte die Klägerin gestützt auf § 1 der Versorgungs-ausgleichs-Erstattungsverordnung eine Er-

stattung von Rentenleistungen nach § 225 Abs 1 Satz 1 SGB VI geltend. Dies lehnte die Beklagte ab, weil die Verletztenrente - trotz rechtskräftig fehlerhaftem Urteil des AG Saarburg - nicht unter den Versor-gungsausgleich falle. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Auch die Berufung vor dem Landessozial-gericht blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, ein Träger der gesetzlichen Unfallversiche-rung sei auch dann nicht Träger der Ver-sorgungslast iS des § 225 Abs 1 Satz 1 SGB VI, wenn das Familiengericht bei der Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich irrtümlich eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung be-rücksichtigt habe. Die gesetzliche Unfall-versicherung werde auch nicht deshalb zum Träger der Versorgungslast, weil die fehlerhafte Entscheidung des Familienge-richts in Rechtskraft erwachsen sei (Lan-dessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2015 - L 4 U 71/13; Revision anhängig - B 13 R 17/15 R).

1.4.5 Wer ein Gesundheitszeugnis bei seinem Hausarzt abholt, um die-ses seinem zukünftigen Arbeit-geber zu übergeben, steht nicht unter dem Schutz der gesetzli-chen Unfallversicherung

Der 1982 geborene Kläger verpflichtete sich, vor dem Antritt seiner Arbeitsstelle ein Gesundheitszeugnis vorzulegen. Am Un-falltag rief er seinen Hausarzt an und fragte nach, ob das Gesundheitszeugnis erstellt sei. Nachdem ihm bestätigt worden war, dass das Gesundheitszeugnis abholbereit sei, begab er sich der Kläger auf den Weg zu seinem Hausarzt. Auf diesem Weg rutschte er aus und zog sich eine Fraktur eines Brustwirbelkörpers zu. Die zuständi-ge Berufsgenossenschaft und das Sozial-gericht lehnten die Feststellung eines Ar-beitsunfalls ab.

Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Weg zum Hausarzt, um das Gesundheitszeugnis abzuholen, stehe nicht unter Versicherungsschutz. Zwar sei der Weg zum Hausarzt, um sich einer Un-tersuchung zur Aufnahme einer versicher-ten Tätigkeit zu unterziehen, vom Versiche-rungsschutz nach §§ 2 Abs 1 Nr 3, 8 Abs 2

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Nr 1 SGB VII erfasst. Der Gesetzgeber habe die Abholung des Gesundheitszeug-nisses, um es dem zukünftigen Arbeitgeber zu übergeben, aber nicht unter Versiche-rungsschutz gestellt. Insoweit liege keine mitversicherte Nachbereitungshandlung der Untersuchung vor (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2015 - L 2 U 97/14; rechtskräftig nach Nichtzulas-sungsbeschwerde B 2 U 151/15 B).

1.4.6 Die Feststellung eines Band-scheibenschadens als Unfallfol-ge setzt das Vorliegen von Be-gleitverletzungen voraus

Die 1980 geborene Klägerin ist als Heiler-ziehungspflegerin beschäftigt. Am Unfalltag half sie einer Patientin bei der Körperpfle-ge. Sie fing die Patientin auf, als diese zu-sammensackte. In Folge dieser Hilfeleis-tung erlitt sie eine Bandscheibenschädi-gung. Sowohl zuständige Berufsgenossen-schaft als auch Sozialgericht lehnten die Feststellungen eines Arbeitsunfalls ab.

Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Die Feststellung eines Bandschei-benvorfalls als Unfallfolge setze nach herr-schender medizinischer Lehrmeinung min-destens geringfügige Begleitverletzungen voraus. Eine isolierte Bandscheibenschä-digung könne nicht unfallbedingt verur-sacht werden. Denn die Bandscheibe sitze tief eingebettet mehrere Zentimeter unter der Körperoberfläche, weshalb der Bandapparat oder die Gelenke zuerst ge-schädigt würden (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2015 - L 2 U 116/13; rechtskräftig).

1.4.7 Die Unfallversicherung hat Wai-senrente auch in der Zeit zwi-schen erfolgloser Abschlussprü-fung und Wiederholungsprüfung zu leisten

Die Klägerin erhielt für die Dauer ihres Be-suchs einer Fachschule von der Unfallver-sicherung eine Halbwaisenrente. Ihr Vater war bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen. Die Klägerin schaffte die Ab-schlussprüfung zur staatlich anerkannten Ergotherapeutin nicht im ersten Anlauf. Während der Vorbereitung auf die Wieder-holungsprüfung war sie vom Unterricht frei-

gestellt. Der Unfallversicherungsträger wei-gerte sich, die Halbwaisenrente bis zur Wiederholungsprüfung weiterzuzahlen. Es handele sich um keine Ausbildung im Um-fang von mindestens 20 Stunden die Wo-che, wie vom Gesetz gefordert.

Zu Unrecht, befand das Sozialgericht und verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung der Halbwaisenrente. Für die Zeitgrenze komme es darauf an, was der gesamte Bil-dungsgang normalerweise einer Schülerin abverlange. Dies sei ein Schulbesuch von mehr als 20 Stunden pro Woche. Die Pha-se einer sich an die nicht bestandene Ab-schlussprüfung anschließenden Vorberei-tung auf die Wiederholungsprüfung stelle keine neue Schul- oder Berufsausbildung dar. Wenn eine Wiederholungsprüfung in einer Prüfungsordnung vorgesehen sei, handele es sich bei der Vorbereitungspha-se auf diese um einen Annex zur bisheri-gen Ausbildung. (Sozialgericht Mainz, Ur-teil vom 02.02.2015 - S 14 U 136/12, rechtskräftig).

1.4.8 Teilnehmer einer Jugendfreizeit-maßnahme, die im Rahmen eines Erlebnistages die Mitarbeit auf einem Bauernhof zum Gegen-stand hat, werden nicht wie Ar-beitnehmer für die Inhaber des Bauernhofes iSd § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII tätig

Der am Unfalltag sieben Jahre alte Kläger verbrachte zusammen mit anderen Teilnehmern einer Ferienfreitzeitmaßnah-me eines städtischen Jugendamtes gegen eine Gebühr einen Tag auf einem Bauern-hof. Dabei fütterte er Tiere und verlud ge-mähtes Gras auf einen Wagen. Bei einer Mitfahrt auf einem Traktor überschlug sich dieser, wobei der Kläger schwer verletzt wurde.

Das Sozialgericht hat die auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage ab-gewiesen. Der Kläger sei nicht Beschäftig-ter des Bauernhofs gewesen. Er sei auch nicht wie ein Beschäftigter für diesen tätig geworden. Zwar habe er ernstliche, dem Bauernhof zu dienen bestimmte Tätigkei-ten verrichtet, die grundsätzlich auch von Arbeitnehmern verrichtet werden könnten und die auch tatsächlich von Helfern des Bauernhofs hätten verrichtet werden müs-

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sen, wenn der Kläger sich dieser Arbeiten nicht angenommen hätte. Gleichzeitig sei der Kläger jedoch als Teilnehmer der Freit-zeitmaßnahme tätig geworden. Es habe daher eine Tätigkeit mit gemischter Motiva-tionslage vorgelegen. Da nicht anzuneh-men sei, dass der Kläger auf dem Bauern-hof auch tätig geworden wäre, wenn er nicht an der Freizeitmaßnahme teilge-nommen hätte, sei die Tätigkeit von der Handlungstendenz her von der Teilnahme an der Freizeitmaßname geprägt gewesen. Der Erlebnischarakter der Maßnahme habe im Vordergrund gestanden. (Sozialgericht Speyer, Urteil vom 11.06.2015 - S 8 U 251/14; Berufung anhängig - L 2 U 219/15).

1.4.9 Keine besondere berufliche Be-troffenheit eines Berufswaffen-trägers

Ein Geldbearbeiter der Bundesbank, der von Berufs wegen eine Schusswaffe trug, erlitt im August 2011 einen Arbeitsunfall und verletzte sich am rechten Daumen, so dass er nicht mehr an der Schusswaffe eingesetzt werden konnte. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Gewäh-rung einer Verletztenrente ab, da keine feststellbare Minderung der Erwerbsfähig-keit (MdE) aufgrund der Unfallfolgen be-stehe. Hiergegen klagte der Kläger vor dem Sozi-algericht. Zumindest aufgrund einer be-sonderen beruflichen Betroffenheit sei ihm eine Verletztenrente zu gewähren. Da er nicht mehr an der Schusswaffe eingesetzt werden könne, sei ihm der Aufstieg zum Transportführer, auf den er sich 2010 mit einer einwöchigen Schulung vorbereitet habe und 2001 mit einer dreitägigen psy-chologischen Schulung, verwehrt. Er werde nun für Pförtnerdienste herangezogen und die Möglichkeit, Prämien zu verdienen be-stehe nicht mehr. Nach Einholung eines Gutachtens wies das Sozialgericht die Kla-ge ab. Die Unfallfolgen bedingten lediglich eine MdE von < 10 vH. Eine unbillige Här-te, wie sie § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VII nach der Rechtsprechung voraussetze, liege nicht vor; insbesondere habe der Kläger vor dem Unfall keine besonders herausge-hobene Stellung im Erwerbsleben gehabt. Auch seine einwöchige Ausbildung und dreitägige Schulung hebe ihn nicht im Ver-

gleich zu anderen Versicherten hervor (So-zialgericht Mainz, Urteil vom 27.07.2015 - S 10 U 8/13; rechtskräftig).

1.5 Gesetzliche Kranken- und Pfle-geversicherung

1.5.1 Krank "bis auf Weiteres"

Bescheinigt der Arzt Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" ohne einen Endzeitpunkt an-zugeben, lässt sich der Angabe eines Wiedervorstellungstermins nicht entneh-men, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu dem angebenen Wiedervorstellungs-termin beschränkt sein soll. Der behan-delnde Arzt bescheinigte der Versicherten Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" und gab in dem Auszahlschein an, die Ver-sicherte sei zum 08.08.2013 wiederbestellt. Die Krankenkasse teilte der Versicherten am 29.7.2013 mit, sie sei ab 03.08.2013 arbeitsfähig und erhalte kein Krankengeld mehr. Nach erfolglosem Widerspruch ver-urteilte das Sozialgericht die Krankenkasse zur weiteren Zahlung von Krankengeld, weil die Versicherte über den 03.08.2013 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei. Im Berufungsverfahren machte die Kran-kenkasse ua geltend, für die Zeit ab 08.08.2013 fehle es an der erforderlichen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähig-keit, weil diese bis zu dem angegebenen Wiedervorstellungstermin begrenzt gewe-sen sei. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Krankenkasse zurückge-wiesen. Stelle der Arzt Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" ohne Angabe eines Endtermins fest, dann ergebe sich aus der Angabe eines Wiedervorstellungstermins keine zeitliche Beschränkung der Arbeits-unfähigkeit. (Landessozialgericht Rhein-land-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015 - L 5 KR 254/14; rechtskräftig nach Nichtzulas-sungsbeschwerde - B 3 KR 40/15 B).

1.5.2 Liposuktion nicht zu Lasten der Krankenkasse

Die Versicherte litt unter einem schmerz-haften Lipödem an den Beinen mit ausge-prägter Fettverteilungsstörung. Unter Vor-lage ärztlicher Atteste beantragte sie eine ambulante Liposuktionsbehandlung (Ab-

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saugung der Fettablagerungen). Ihre Kran-kenkasse lehnte die Leistung ab. Die Ver-sicherte ließ die Liposuktion auf eigene Kosten ambulant in einer Klinik für mehr als 10.000 € durchführen. Ihre Klage auf Erstattung dieser Kosten blieb auch im Berufungsverfahren erfolglos. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten. Denn sie hätte keinen Anspruch auf die Sachleistung gehabt. Ein Anspruch auf eine amublante Liposuktionsbehand-lung habe nicht bestanden, weil es sich um eine neue Behandlungsmethode handle, für die der gemeinsame Bundesausschuss (GBA) keine Empfehlung abgegeben habe. Ein Seltenheitsfall, ein Systemversagen oder eine lebensbedrohliche Erkrankung habe nicht vorgelegen. Daher komme auch nicht ausnahmsweise ein Behandlungsan-pruch ohne Empfehlung des GBA in Be-tracht. Soweit die Klägerin meine, die Bestimmungen über eine stationäre Be-handlung seien anzuwenden, weil sie die Behandlung ambulant in einer Klinik habe durchführen lassen, treffe dies nicht zu. Im Übrigen bestünde auch bei stationärer Be-handlung keine Leistungspflicht der Kran-kenkasse, da die Liposuktion nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizini-schen Erkenntnisse entspreche (Landesso-zialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.06.2015 - L 5 KR 28/15; rechtskräftig nach Nichtzulassungsbeschwerde - B 1 KR 62/15 B).

1.5.3 Krankenkasse muss häusliche Krankenpflege in Behinderten-heim zahlen

Eine geistig behinderte Frau lebte in einem Heim für behinderte Menschen. Nach dem Heimvertrag war der Heimträger verpflich-tet, Unterstützung bei den lebensprak-tischen Verrichtungen und Hilfen bei der In-anspruchnahme ärztlicher und ärztlich ver-ordneter Leistungen zu erbringen. Als die behandelnde Ärztin der Heimbewohnerin häusliche Krankenpflege in Form von drei-mal täglicher Blutzuckermessung und Her-richtung der Insulininjektion verordnete, weigerte sich die Krankenkasse, diese Leistungen zu erbringen, weil hierfür der Heimträger zuständig sei. Auch der Sozial-hilfeträger verweigerte die Übernahme der Kosten unter Verweis auf die Zuständigkeit der Krankenkasse.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschied das Landessozialgericht, bei der Blutzuckermessung handle es sich um "einfachste Maßnahmen der Kranken-pflege", die das Heim zu erbringen habe. Dagegen sei die Krankenkasse jedenfalls vorläufig verpflichtet, die Kosten für das Herrichten der Insulininjektionen zu über-nehmen. Hierbei handle es sich nicht um "einfachste Maßnahmen der Krankenpfle-ge"; solche Maßnahmen schulde der Heim-träger bei summarischer Prüfung weder nach den einschlägigen Verträgen noch nach seiner Leistungsbeschreibung, sei-nem Aufgabenspektrum oder seiner säch-lichen und personellen Ausstattung. Auf Grund ihrer Behinderung sei die Klägerin auch nicht in der Lage, die Injektionen selbst herzurichten (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.07.2015 - L 5 KR 88/15 B ER).

1.5.4 Pflegekasse muss Kinderpflege-bett zahlen

Der Kläger erhielt für seinen behinderten Sohn Leistungen zu 80% von der Beihilfe-stelle und zu 20% von der Pflegekasse seiner privaten Krankenversicherung. Der Kläger beantragte unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung für seinen 160 cm großen 19jährigen geistig und körperlich behinderten Sohn ein Kinderpflegebett mit besonders hohen Bettgittern. Das Spezial-bett sei erforderlich, um ein nächtliches Aufstehen zu verhindern, andernfalls müs-se eine Fixierung erfolgen. Die Pflegekas-se weigerte sich, die anteiligen Kosten iHv 893,12 € zu übernehmen, weil eine Körper-größe von 160 cm keine Behinderung darstelle und das Spezialbett nicht der Pflege sondern der Sicherung des Sohnes diene. Im Berufungsverfahren hat das Landes-sozialgericht dem Kläger Recht gegeben. Das Pflegebett diene schwerpunktmäßig der Erleichterung der Pflege. Deshalb habe die Pflegekasse die anteiligen Kosten zu übernehmen (Landessozialgericht Rhein-land-Pfalz, Urteil vom 20.08.2015 - L 5 P 15/15; rechtskräftig).

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1.5.5 Die Übernahme der Kosten für Fahrten mit dem Taxi im Zusam-menhang mit einer teilstationä-ren Behandlung scheidet aus, wenn keine zwingenden medizi-nischen Gründe für eine Taxinut-zung vorliegen

Der 2001 geborene Kläger führte im Jahr 2013 wegen Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen eine ca 6 wöchige teilstationäre Behandlung in einer Tagesklinik durch und beantragte bei der Beklagten die Übernahme der Fahr-kosten für die Taxinutzung. Die behandeln-den Ärzte bestätigten, dass aufgrund des Krankheitsbildes und des jugendlichen Al-ters ein Taxitransport notwendig sei. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Taxi-kosten ab, weil für die Nutzung eines Taxis keine medizinische Notwendigkeit bestehe und bewilligte Fahrkosten bei Nutzung eines Privat-Pkw´s in Höhe von 0,20 € pro Kilometer 2mal täglich.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewie-sen, weil zwingende medizinische Gründe für die Nutzung eines Taxis nicht bestün-den. Zwar könne der Kläger aufgrund seines jugendlichen Alters öffentliche Verkehrsmittel nicht unbegleitet nutzen und auch keinen Pkw führen. Das bestehende Krankheitsbild ergebe aber keine medizi-nischen Gründe dafür, dass die Fahrten zu den Behandlungen nur mit einem Taxi zu-rückgelegt werden könnten. Dass seine alleinerziehende Mutter in Vollzeit berufs-tätig sei und ein weiteres Kind zu versor-gen habe, ihn nicht oder nur unter erheb-lichem Aufwand fahren könne, sei allein ein soziales bzw familiäres Problem, stelle aber keinen medizinischen Grund im Sinne des § 60 Abs 1 Satz 2 SGB V für die Wahl des Verkehrsmittels dar (Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 19.03.2015 - S 5 KR 461/14; rechtskräftig).

1.5.6 Kostenerstattung für eine Hörge-räteversorgung über den ver-kürzten Versorgungsweg schei-det aus, wenn der Vertragsarzt mit Krankenkassen keine ent-sprechende vertragliche Verein-barung getroffen hat

Die Klägerin wurde von ihrem behan-delnden HNO- Arzt, der keinen Versor-gungsvertrag über die Versorgung

Versicherter mit Hilfsmitteln mit den gesetzlichen Krankenkassen abgeschlos-sen hatte, mit Hörgeräten versorgt, wobei die Kosten für die Hörgeräte um sein Honorar für die Hörgeräteanpassung ge-kürzt wurden. Die Beklagte lehnte die beantragte Kostenerstattung ab, weil eine Hörgeräteversorgung auf dem verkürzten Versorgungsweg aufgrund fehlender ver-traglicher Regelungen seit dem 01.01.2010 ausscheide und riet zur herkömmlichen Versorgung über einen Hörgeräteakustiker.

Das Sozialgericht hat die Klage abge-wiesen. Der geltend gemachte Kostener-stattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB V bestehe nicht, weil ein entsprechender Sachleistungsanspruch ausscheide. Nach § 128 Abs 4 SGB V dürften Vertragsärzte nur auf der Grundlage vertraglicher Verein-barungen mit Krankenkassen über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken. An einem solchen Versorgungsvertrag mangele es vorlie-gend. Auch ein Anspruch aufgrund eines sog sozialrechtlichen Herstellungsan-spruchs wegen Verletzung der Beratungs-pflicht scheide aus. Die Beratungspflicht nach § 128 Abs 4b Satz 3 SGB V beziehe sich nur auf Vertragsärzte, mit denen ein entsprechender Versorgungsvertrag beste-he (Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 15.06.2015 - S 5 KR 520/14; rechtskräftig).

1.5.7 Die Aufforderung der Kranken-kasse zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizi-nischen Rehabilitation muss sich mit der vorhandenen Gutachten-lage substantiiert auseinander-setzen

In der Annahme, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei erheblich gefährdet oder ge-mindert, forderte die beklagte Krankenkas-se den Kläger unter Hinweis auf ein ledig-lich datumsmäßig benanntes Gutachten des MDK auf, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen (§ 51 Abs 1 SGB V). Sie setzte hierzu eine Frist von zehn Wochen, nach deren frucht-losem Ablauf der Anspruch auf Kranken-geld entfalle.

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In dem anschließenden Klageverfahren rügte der Kläger, ihm sei kein Gutachten bekannt, welches die Rechtsauffassung der Beklagten stützen könne. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, sich im Wege der Akteneinsicht von der Gutachtenlage Kenntnis zu verschaffen. Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben. Eine erhebli-che Gefährdung oder Minderung der Er-werbsfähigkeit könne nur aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt werden. Ein solches Gutachten müsse die erhobe-nen Befunde wiedergeben sowie die fest-gestellten Gesundheitsstörungen und die durch sie bedingten Leistungsstörungen wie auch ihre voraussichtliche Dauer be-werten. Ein auf der Grundlage des § 51 Abs 1 SGB V zu erlassender Bescheid müsse sich hiermit substantiiert auseinan-dersetzen. Daran fehle es im vorliegenden Fall jedoch. Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht könne die notwendige Auseinandersetzung mit der Gutachtenlage nicht ersetzen (Sozialge-richt Koblenz, Urteil vom 16.06.2015 - S 14 KR 690/14; rechtskräftig).

1.5.8 Die Krankenkasse hat im Falle eines an einem Pankreaskarzi-nom erkrankten Versicherten die Kosten für die nicht verschrei-bungspflichtigen Medikamente Buscopan R-Zäpfchen sowie Vomex AR-Suppositorien zu tra-gen

Unter Berücksichtigung von § 2 Abs 1a SGB V - also unter dem Aspekt einer grundrechtskonformen Auslegung der krankenversicherungsrechtlichen Rege-lung - hat ein an einem Pankreaskarzinom erkrankter Versicherter - entgegen den Regelungen in § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V, § 31 Abs 1 Satz 1 SGB V iVm § 34 Abs 1 Satz 1 SGB V, nach denen grund-sätzlich kein Anspruch auf Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apotheken-pflichtigen Arzneimitteln beseht - einen Kostenerstattungsanspruch für die Arznei-mittel Buscopan R-Zäpfchen sowie Vomex AR-Suppositorien, selbst wenn diese nicht unter der Anlage I Abschnitt F der nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V erlassenen Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind. Nach allen wissenschaftlichen Erkenntnis-

sen stellt ein Pankreaskarzinom eine un-heilbare Erkrankung dar, die innerhalb ei-ner sehr überschaubaren Zeit definitiv zum Tode führt. Gegen das Ausmergeln des Körpers sowie der hiermit einhergehenden Verkürzung der Lebenszeit durch schwall-artiges Erbrechen sowie durch Durchfälle in Folge von heftigsten Krämpfen halfen bei dem Kläger alleine die genannten Me-dikamente. Diese verfügen auch über eine Zulassung für die erwähnte Symptombe-kämpfung. Im Übrigen hat das BSG (vgl Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R -, zit in BSGE 98, 26) gerade für den Bereich nicht verschreibungspflichtiger Medikamen-te eine grundrechtskonforme Auslegung der Normen des SGB V bejaht (Sozialge-richts Koblenz, Urteil vom 20.07.2015 -S 8 KR 32/15; Berufung anhängig - L 5 KR 185/15).

1.5.9 Greift eine Krankenkasse zur Er-mittlung der Höhe des Kranken-geldes bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit auf ein „Drei-Monats-Fenster“ zurück, so muss sie dies in gleicher Weise für das erzielte Entgelt tun

Liegen bei einem versicherten Arbeitneh-mer, der monatlich nach einer Netto-Stunden-Lohn-Vereinbarung Arbeitsentgelt erhält, sehr schwankende monatliche Ar-beitszeiten und mithin auch ein sehr schwankendes monatliches Arbeitsentgelt vor, kann die Krankenkasse, wenn ihr die Arbeitgeberin sowohl die Arbeitszeiten als auch das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate mitgeteilt hat, zur Berechnung der Höhe des Krankengeldes für die hierfür erforderliche Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht unter Hin-weis auf die höchstrichterliche Rechtspre-chung auf einen „Drei-Monats-Zeitraum“ abstellen, wenn sie zur Ermittlung des re-gelmäßigen Arbeitsentgeltes allein den letzten vor der Arbeitsunfähigkeit abge-rechneten Monat herangezogen hat, da dies - wie auch im konkreten Fall deutlich erkennbar - je nach Sachlage sowohl zu deutlich negativen (wie im konkreten Fall) als auch positiven Verzerrungen der tat-sächlichen Einnahme-Situation des Versi-cherten führen kann. Eine andere Sicht-weise ist auch nicht deshalb geboten, weil eine solche Berechnung in einem Rund-

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schreiben der Spitzenverbände der Kran-kenkasse als zutreffend angesehen wird (Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 20.07.2015 - S 8 KR 463/14, Berufung an-hängig - L 5 KR 254/15).

1.5.10 Zur Verpflichtung des Versicher-ten, der Krankenkasse seine Ar-beitsunfähigkeit zu melden

Die Klägerin, die im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte, meldete der Beklagten ihre Arbeits-unfähigkeit 5 Wochen nach deren Beginn. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Krankengeld wegen verspäteter Meldung gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V ab.

Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Arzt, der das Vordruckmuster 1 verwendet habe, die Krankenkasse über ihre Arbeitsunfähigkeit informiere. Einen solchen Vertrauensschutz der Klägerin ver-neinte das Sozialgericht. Zum einen sei bereits keine Rechtsgrundlage für eine Meldepflicht des Arztes zu erkennen. Zum anderen habe die Klägerin, die im Besitz sowohl des Musters 1a als auch des Musters 1b der Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung gewesen sei, überhaupt nicht auf eine Weiterleitung durch den Arzt vertrauen können. Trotz des Hinweises auf den drohenden Verlust des Krankengeld-anspruchs bei verspäteter Meldung habe die Klägerin nicht alles in ihrer Macht stehende unternommen, die Beklagte zu unterrichten. Soweit das BSG (Urteil vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 -, juris) aus den Ausführungen auf Muster 1b über die Übersendung der Bescheinigung einen Vertrauensschutz abgeleitet hatte, lagen die dieser Entscheidung zugrunde liegen-den Voraussetzungen hier nicht vor (Sozialgericht Trier, Urteil vom 11.08.2015 - S 3 KR 133/14; rechtskräftig).

1.5.11 Anspruch Erwachsener auf kie-ferorthopädische Behandlung; Behandlungsbeginn

Die am 01.07.1996 geborene Klägerin begab sich vor Vollendung ihres 18. Le-bensjahres in kieferorthopädische Behand-lung. Am 14.07.2014 wurde ein Heil- und Kostenplan erstellt. Im August 2014 bean-

tragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Behandlungskosten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begrün-dung ab, die gesetzlichen Krankenkassen dürften die Kosten einer kieferorthopä-dischen Behandlung nur bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Geburtstag über-nehmen. Die Klägerin wandte hiergegen ein, die Behandlungsbedürftigkeit habe be-reits vor Vollendung des 18. Lebensjahres vorgelegen und sei auch bereits vor diesem Zeitpunkt festgestellt worden.

Das Sozialgericht hat die Klage mit der Be-gründung abgewiesen, gemäß § 26 Abs 2 Satz 6 SGB V gehöre zur zahnärztlichen Behandlung nicht die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Be-handlungsbeginn bereits das 18. Lebens-jahr vollendet hätten. Als Behandlungsbe-ginn sei der Zeitpunkt der Aufstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplanes anzusehen; dieser belege in nachprüfbarer Weise die Feststellung der Behandlungs-bedürftigkeit und die Behandlungsbereit-schaft des Zahnarztes. Andere denkbare Zeitpunkte könnten eine erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen. Vor-liegend sei der Behandlungsplan erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Klä-gerin ertellt worden (Sozialgericht Koblenz, Gerichtsbescheid vom 26.08.2015 - S 9 KR 125/15; rechtskräftig).

1.5.12 Eine Aufwandpauschale nach § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V fällt bei Prüfung der Krankenhaus-rechnung auf sachlich-rechne-rische Richtigkeit nicht an

Die beklagte Krankenkasse hegte Zweifel an der Richtigkeit einer Krankenhausab-rechnung und beauftragte den MDK mit einer Prüfung, ob die Nebendiagnosen kor-rekt verschlüsselt seien, was dieser bestä-tigte. Daraufhin verlangte das klagende Krankenhaus die Zahlung der Aufwand-pauschale nach § 275 Abs 1c SGB V. Die Beklagte verweigerte dies, da es sich ledig-lich um die "Prüfung der sachlich-rechne-rischen Richtigkeit einer Abrechnung" ge-handelt habe..

Die erhobene Klage war erfolglos Das So-zialgericht hat sich der Rechtsprechung des BSG angeschlossen, wonach zwi-schen Auffälligkeitsprüfung (Wirtschaft-

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lichkeitsprüfung) und Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit zu unterscheiden ist (BSG, Urteil vom 14.10.2014 - B 1 KR 34/13 R). Die Krankenkassen dürfen Ab-rechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit stets auf der Rechtsgrundlage von § 301 Abs 1 SGB V prüfen. Die Kran-kenkassen benötigen die Angaben nach § 301 SGB V zur Durchführung ihrer Auf-gaben, insbesondere für eine Abrech-nungsprüfung. Sind die Angaben aus Sicht der Krankenkasse nicht plausibel, hat diese das Recht, sich vom Krankenhaus Diagnosen und Prozeduren erklären zu lassen. So korrespondiert die Pflicht zur Mitteilung der abrechnungsrelevanten Da-ten mit der Prüfberechtigung der Kranken-kassen. Konkret bestanden keine Anhalts-punkte für ein unwirtschaftliches Verhalten oder eine Abrechnungsmanipulation (So-zialgericht Koblenz, Urteil vom 03.11.2015 - S 12 KR 345/15; rechskräftig).

1.5.13 Im Falle eines bereits mit einer Stanzbiopsie festgestellten lobu-lären Mammakarzinoms, dessen genauer Umfang und Streuung sich weder in der Mammographie noch im Ultraschall exakt ermit-teln lassen, besteht ein Anspruch auf ein MRT

Eine Versicherte, die an einem lobulären Mammakarzinom - das typischerweise zu Streuungen in den Brüsten neigt und we-gen der fehlenden Ausbildung eines sonst für Tumoren typischen Mikrokalks im radio-logischen Befund schwer erkennbar ist - leidet, hat unter Berücksichtigung von § 2 Abs 1a SGB V - also unter dem Aspekt einer grundrechtskonformen Auslegung der krankenversicherungsrechtlichen Regelung - einen Anspruch auf eine präoperative MRT-Untersuchung, um den genauen Tu-morumfang und gegebenenfalls weitere Tumorherde (im konkreten Fall ein weiterer Herd in der anderen Brust) zu ermitteln. Selbst wenn die Klägerin nicht unter die in den Richtlinien des GBA aufgeführten bei-den Ausnahmeindikationen fällt, bei denen eine MRT-Untersuchung ausnahmsweise als neue Untersuchungsmethode aner-kannt ist, ist im konkreten Fall ein System-versagen gegeben. Die Klägerin leidet un-zweifelhaft an einer lebensbedrohenden Erkrankung. Die vorangegangenen aner-

kannten Diagnoseverfahren - eine Mam-mographie und Sonographie - ermöglichten lediglich das Aufstellen einer Verdachtsdi-agnose, die im Rahmen einer Stanzbiopsie erhärtet wurde, ließen aber weder das exakte Ausmaß des Tumors erkennen, noch mit hinreichender Sicherheit weitere Herde ausschließen. Bei dem daraufhin angewandten MRT handelt es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes Diagnosemit-tel, das im konkreten Fall erst die gebotene und notwendige Behandlung ermöglichte (Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 23.11.2015 - S 8 KR 1222/13; rechtskräf-tig).

1.6 Kassenarztrecht

1.6.1 Arzt bleibt auf falsch deklarierter Praxisgebühr sitzen

Eine Augenarztpraxis hatte bei der Hono-rarabrechnung vergessen, die Patienten anzugeben, die von der Praxisgebühr be-freit waren. Die Kassenärztliche Vereini-gung (KÄV) zahlte deshalb in zwei Quar-talen insgesamt 2.320,00 € weniger Ho-norar aus. Nachdem die Ärzte den Fehler ein Jahr später bemerkten, lehnte die KÄV eine Nachvergütung des Honorars ab. Nach der Abrechnungsordnung sei der Arzt verpflichtet, peinlich genau abzurechnen und zu bestätigen, dass seine Abrechnung richtig sei. Das Landessozialgericht hat das klageab-weisende Urteil des Sozialgerichts bestä-tigt. Nach der Abrechnungsordnung der KÄV sei eine nachträgliche Korrektur, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist geltend gemacht werde, grundsätzlich ausge-schlossen. Das Sozialgericht habe diese Bestimmungen zu Recht für verfassungs-rechtlich unbedenklich gehalten. Denn der Abrechnungsfehler sei für die KÄV nicht of-fensichtlich gewesen; er habe auch nicht auf einer Fehlfunktion der EDV-Anlage oder des Abrechnungsprogramms beruht (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Ur-teil vom 17.09.2015 - L 5 KA 16/14; rechtskäftig).

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1.6.2 Die ambulante Notfallbehandlung eines gesetzlich Krankenversich-erten durch die Notfallambulanz eines Krankenhauses hat sich auf das für eine Erstversorgung Notwendige zu beschränken

Der Kläger betreibt ein Krankenhaus in Rheinland-Pfalz. In der dortigen Notfallam-bulanz wurden Versicherte der gesetzli-chen Krankenversicherung ambulant be-handelt. Die Behandlung wurde gegenüber der Beklagten, der hierfür zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, abgerechnet. Die Beklagte bean-standete einzelne vom Kläger über die Not-fallpauschale hinausgehende Leistungen (zB Röntgen- oder Laborleistungen), ins-besondere dann, wenn die Behandlung während der Öffnungszeiten niedergelas-sener Vertragsärzte erfolgte.

Das Sozialgericht hat die Klage, mit der das Krankenhaus eine Vergütung aller von ihm abgerechneter Leistungen begehrte, abgewiesen. Bei dem Krankenhaus hande-le es sich um einen für die ambulante Ver-sorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zugelassenen Leistungserbringer, weshalb eine Behand-lung nur im Rahmen eines Notfalles erfol-gen dürfe. Die in einem solchen Fall zuläs-sige Notfallbehandlung müsse sich auf die im Rahmen einer Notfall-Erstversorgung erforderlichen und notwendigen Leistungen beschränken. Der Kläger müsse im Rah-men seiner Abrechnung bzw im nachfol-genden Widerspruchsverfahren darlegen, weshalb er normalerweise nur zur Regel-versorgung gehörende Leistungen im Not-falldienst erbracht habe. Dem sei der Klä-ger vorliegend nicht ausreichend nachge-kommen (Sozialgericht Mainz, Urteil vom 05.08.2015 - S 8 KA 137/13; rechtskräftig).

1.7 Sozialhilfe

1.7.1 Wegfall der Kenntnis von der Sozialhilfebedürftigkeit

Die Klägerin musste aus Gesundheits-gründen in ein Pflegeheim. Das Heim teilte die Aufnahme dem beklagten Sozialhilfe-träger mit und bat um Kostenübernahme. Etwa einen Monat später kam es zu einem

Telefonat zwischen Mitarbeitern des Be-klagten und des Heims. Danach wurde beim Beklagten vermerkt, die Klägerin sei Selbstzahlerin. Ein Formantrag auf Sozial-hilfe wurde dann erst acht Monate nach dem Einzug gestellt. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin aus ihrem Einkommen und Vermögen an das Heim gezahlt. Erst ab Antragstellung übernahm der Sozialhilfeträ-ger die durch Einkommen und Vermögen nicht gedeckten Heimkosten. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Der Beklagte habe schon ab dem Einzug Kenntnis von der Sozialhilfebedürftigkeit gehabt, was für einen Anspruch ausreiche. Widerpruch und Klage blieben erfolglos, weil davon ausge-gangen wurde, dass entweder keine Kenntnis von der Sozialhilfebedürftigkeit bestanden habe oder diese wieder ent-fallen sei.

Das Landessozialgericht hat die Berufung gegen die ablehende Entscheidung zurück-gewiesen. Es sei bereits fraglich, ob durch die standartisierte Einzugsmitteilung eine hinreichende Kenntnis des Sozialhilfeträ-gers eintrete. Jedenfalls sei eine Kenntnis nicht mehr ab dem Telefonat anzunehmen. Da die Heimkosten bis zu diesem Zeitpunkt bereits gezahlt waren, weil grundsätzlich die älteste Schuld getilgt wird, bestand kein weiterer Anspruch (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2015 - L 1 SO 42/13; rechtskräftig).

1.7.2 Kein Anspruch auf Übermittlung der Sozialhilfe in die Wohnung

Ein Bezieher von Sozialhilfeleistungen be-antragte bei der zuständigen Stadtverwal-tung, ihm die Leistungen jeweils in seine Wohnung in bar oder in Form eines Barschecks zu übermitteln. Eine ent-sprechende Klage vor dem Sozialgericht und die Berufung vor dem Landessozial-gericht blieben erfolglos. Nach den gesetz-lichen Bestimmungen sollen Geldleis-tungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut oder, wenn der Empfänger es verlangt, kosten-frei an seinen Wohnsitz übermittelt werden. Das bedeute aber nicht, dass Geldleis-tungen kostenfrei in die Wohnung über-mittelt werden müssten. Vielmehr reiche es aus, wenn die Leistung am Wohnort (zB bei der Stadtverwaltung) zur Abholung bereitgestellt werde. Ein atypischer Fall,

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der ausnahmsweise eine Übermittlung in die Wohnung erfordere, liege nicht vor. Der Kläger sei nicht so schwer behindert, dass er die Leistungen nicht bei der Stadt-verwaltung abholen könne. Die Abholung unter Benutzung öffenticher Verkehrsmittel sei ihm auch finanziell zumutbar (Landes-sozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2015 - L 5 SO 229/14; Revision anhängig - B 8 SO 6/16 R).

1.7.3 Integrationshelfer für den Be-such der Regelschule als Maß-nahme der Eingliederungshilfe

Der Sozialhilfeträger hat als Maßnahme der Eingliederungshilfe für ein behindertes Kind die Kosten für einen Integrationshelfer für den Besuch einer Regelschule zu über-nehmen, wenn die Eltern das Kind an die-ser Schule einschulen lassen wollen, auch wenn der Sozialhilfeträger das Kind nur für geeignet zum Besuch einer Förderschule hält. Der siebenjährige Antragsteller leidet unter einer komplexen Entwicklungsstö-rung der Motorik, Sprache und des Sozial-verhaltens. Auf Wunsch seiner Eltern wur-de er zum Schuljahr 2015/2016 an einer Schwerpunktschule eingeschult, obwohl aus schulärztlicher Sicht der Besuch einer Förderschule empfohlen worden und an-sonsten eine Einzelbetreuung durch einen Integrationshelfer während des Schulbesu-ches an einer Regelschule für erforderlich gehalten worden war. Die Schulbehörde wies den Antragsteller der von den Eltern gewünschten Schwerpunktschule zu. Der Sozialhilfeträger lehnte die Kostenüber-nahme für einen Integrationshelfer ab, weil der Antragsteller für den gewählten Schul-typ nicht geeignet sei. Das Sozialgericht hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Sozialhilfeträger verpflichtet, die Kos-ten für einen Integrationshelfer für das Schuljahr 2015/2016 zu übernehmen. Seit dem Jahr 2014 können die Eltern im Rah-men des eingeführten inklusiven Unter-richts allein entscheiden, ob ihr Kind eine Regelschule oder eine Förderschule besu-chen soll. An dieses Wahlrecht sind die Schulbehörde und der Sozialhilfeträger gebunden. Wählen die Eltern eine Regel-schule und ist hierfür die Betreuung durch einen Integrationshelfer erforderlich, sind diese Kosten im Rahmen der Eingliede-rungshilfe zu übernehmen. Dass hierdurch zukünftig bei den Sozialhilfeträgern erheb-

liche Mehrkosten für Integrationshelfer ent-stehen werden, beruht auf der gesetzgebe-rischen Entscheidung über die Einführung des inklusiven Unterrichts, an die die Ver-waltung gebunden ist. (Sozialgericht Trier, Beschluss vom 15.07.2015 - S 1 SO 32/15 ER)

1.8 Versorgungsrecht

Keine Opferentschädigung nach Biss eines Polizisten

Opferentschädigung kann vom Staat nicht verlangen, wer einen Polizisten während einer erkennungsdienstlichen Behandlung beißt und dann durch eine Reflexhandlung des Polizisten zu Schaden kommt. Eine Entschädigung nach dem Opferentschädi-gungsgesetz wäre nur möglich gewesen, wenn vom Polizeibeamten ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff ausgegangen wäre. Davon konnte sich das Gericht nicht über-zeugen. Zwar machte der Kläger geltend, er sei bei der Fixierung durch den Beamten getreten worden und habe diesen nur ge-bissen, um weitere Tritte abzuwehren. Dies konnte aber weder durch die Aussagen der weiteren anwesenden Polizeibeamten, noch durch ein vom Gericht eingeholtes ärztliches Gutachten bestätigt werden. Vielmehr war die Fixierung zur erken-nungsdienstlichen Behandlung notwendig und daher rechtmäßig gewesen, da der Kläger sich geweigert hatte, sich erken-nungsdienstlich behandeln zu lassen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Ur-teil vom 09.01.2015 - L 4 VG 5/14; rechtskräftig).

1.9 Verfahrensrecht

Mangels Aufrechnungslage keine Auf-rechnung gegen einen Freistellungsan-spruch gemäß § 63 SGB X mit Zah-lungsansprüchen des Jobcenters

Die verheirateten Kläger waren in einem Widerspruchverfahren überwiegend erfolg-reich. Der Beklagte erkannte einen Erstat-tungsanspruch und die Zuziehung eines

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Bevollmächtigten als notwendig an. Bera-tungshilfe wurde für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht in Anspruch genommen. Der Beklagte rechnete gegen die von den Klägern geltend gemachten Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Forderungen gegen die Kläger aus be-standskräftigen Aufhebungs- und Erstat-tungsbescheiden auf. Die hiergegen beim Sozialgericht erhobene Klage blieb ohne Erfolg.

Das Landessozialgericht hat demgegen-über einen Anspruch der Kläger auf Frei-stellung von der Gebührenforderung ihrer Rechtsanwältin gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X bejaht. Eine Aufrechnung des Job-centers gegen diese Forderung mit eige-nen Zahlungsansprüchen scheitert an der von § 387 BGB vorausgesetzten Gleichar-tigkeit der Forderungen. Mangels Konnexi-tät der Ansprüche konnte sich das Jobcen-ter gegenüber dem Befreiungsanspruch auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 288/13; rechtskräftig).

1.10 Prozessrecht/Kostenrecht/Son-stiges

1.10.1 Statthaftigkeit der Berufung bei Streit um die Beendigung des Verfahrens vor dem Sozialgericht

Die Klägerin hatte sich mit ihrer ursprüngli-chen Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des beklagten Job-centers, mit dem Leistungen in Höhe von 90,76 € zurückgefordert wurden, gewandt. Das zunächst infolge Klagerücknahme be-endete Verfahren wurde auf Antrag der Klägerin wieder aufgenommen. Das Sozi-algericht wies die Klage mit der Begrün-dung ab, eine wirksame Klagerücknahme sei erfolgt und damit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Das Landessozialgericht verwarf die Beru-fung als unzulässig, weil die Berufungs-summe nicht erreicht war. Bei Verfahren, die auf Fortsetzung eines infolge einer Kla-gerücknahme nach § 102 Abs 1 Satz 2 SGG beendeten Verfahrens gerichtet sind, richtet sich der Wert des Beschwerdege-

genstandes im Sinne des § 144 Abs 1 SGG nach dem Streitgegenstand des ur-sprünglichen Klageverfahrens. Streitge-genstand des fortgesetzten Verfahrens ist nicht nur die Frage, ob das Klageverfahren beendet ist, sondern das ursprünglich mit der Klage verfolgte Begehren (Landessozi-algericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015 - L 6 AS 432/14; rechtskräftig).

1.10.2 Übersteigt die durch den Kos-tenbeamten gekürzte Sachver-ständigenentschädigung den an-geforderten Kostenvorschuss um weniger als 20%, ist die von dem Kostenbeamten ermittelte Sachverständigenentschädigung auszuzahlen

Der Senat hat auf Antrag des Klägers ei-nen Sachverständigen zum Gutachter be-stellt und einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,00 € zur Einholung des Gutach-tens bei dem Kläger angefordert. Der zu-ständige Kostenbeamte hat die Entschädi-gung des Gutachters nach Erstellung des Gutachtens auf 2.591,67 € gekürzt, nach-dem der Sachverständige einen Betrag von 4.181,65 € geltend gemacht hatte. Der Kostenbeamte zahlte nur 2.500,00 € an den Sachverständigen aus, weil dieser es unterlassen habe, die erheblich höheren Kosten vor Fertigstellung des Gutachtens dem Gericht mitzuteilen, um dem Gericht die Möglichkeit zu geben, einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe der Mehrkosten bei dem Kläger anzufordern.

Der Senat hat auf Antrag des Sachver-ständigen die Entschädigung auf 2.591,67 € festgesetzt. Der Sachverständi-ge habe einen Anspruch auf Auszahlung dieses Betrags, weil der Kostenbeamte zum einen die Entschädigung zutreffend auf diesen Betrag begrenzt habe und zum anderen der Sachverständige einen An-spruch auf Auszahlung dieses Betrages habe, da diese Entschädigung den ange-forderten Kostenvorschuss um nicht mehr als 20% übersteige. Der dem Sachver-ständigen zustehende Anspruch liege näm-lich innerhalb der Grenzen des § 8a Abs 4 JVEG. Ein erhebliches Überschreiten im Verhältnis zum eingezahlten Kostenvor-schuss sei unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten bei der Prognose des Aufwandes für die Erstellung eines Gutach-

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tens vor eingehender Durchsicht der Akten erst bei 20% anzusetzen (Landessozialge-richt Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015 - L 2 R 209/14).

1.10.3 Keine Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerde-verfahrens bei Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Der Kläger erhob Klage vor dem Sozialge-richt, um die Zahlung von Rentenversiche-rungsbeiträgen für ihn als Pflegeperson zu erlangen. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozess-kostenhilfe ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger zum einen Beschwerde ein und beantragte zum anderen die Bewil-ligung von Prozesskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren.

Das Landessozialgericht lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozess-kostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ab. Das Beschwerdeverfahren, in dem der Kläger sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiterverfolge, sei kein Verfahren, das einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung diene, denn das Prozesskostenhilfeverfah-ren stelle selbst keine Rechtsverfolgung dar, sondern solle einem mittellosen Betei-ligten eine solche gerade erst ermöglichen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Be-schluss vom 26.11.2015 - L 2 R 301/15 B).

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2. Veranstaltungen

2.1 Fortbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsan-tragstellen am 30.06.2015 in Mainz

Auf der zuletzt am 03.09.2013 in Form ei-nes Erfahrungsaustauschs durchgeführten Fortbildung für Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der Rechtsantragstellen wünschten sich die Teilnehmer eine Folgeveran-staltung in Form eines fachlichen Dialogs. Zu einer solchen Fortbildung trafen sie sich am 30.06.2015 in Mainz. Insgesamt nah-men 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialgerichte Koblenz, Mainz, Speyer, Trier und des Landessozialgerichts teil. Sechs Richterinnen und Richter des Sozi-algerichts Mainz stellten sich als Referen-ten für die Veranstaltung zur Verfügung. Nach der Begrüßung durch Herrn Präsi-denten des Landessozialgerichts Ernst Merz hielt zunächst Herr VzPräsSG Dr. Holzheuser ein Referat über die grundsätz-liche Bedeutung der Rechtsantragstelle als staatliche Stelle, die den Justizgewäh-rungsanspruch für die ratsuchenden Bür-gerinnen und Bürger ermöglichen soll. Herr RSG Baar beantwortete den Teilnehmern Fragen ua zum Krankenversicherungs-recht. Mit Herrn RSG Schönenberger wur-den Anträge und Begründungen aus seiner Kammer aus dem Bereich der Angelegen-heiten der Bundesagentur für Arbeit be-sprochen. Herr RSG Walz konnte für das Sachgebiet Unfallversicherungsrecht ge-wonnen werden, beantwortete darüber hinaus aber auch fachübergreifende Fra-gen. Mit Herrn Richter Kalowsky wurden mögliche Anträge im Schwerbehinderten-recht besprochen und es wurden Formulie-rungshilfen zur Verfügung gestellt. Schließ-lich referierte Frau RinSG Biehl aus dem Bereich der Grundsicherungsangelegen-heiten und es wurden ua Fragen zur Be-darfsgemeinschaft erörtert.

2.2 Auf dem Weg zur elektronischen Akte - Projektabschluss mit der Unfallkasse Rheinland-Pfalz

Die rheinland-pfälzische Sozialgerichts-barkeit und die Unfallkasse Rheinland-Pfalz führten seit Dezember 2012 ein ge-meinsames Projekt durch (siehe auch Pro-jekte). Am 13.07.2015 wurde das Projekt mit einem gemeinsamen Erfahrungsaus-tausch zwischen Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern der Sozialgerichtsbarkeit sowie der Unfallkasse in den Räumen der Unfall-kasse in Andernach abgeschlossen. Einge-laden waren neben den Projekteilnehmern auch Richterinnen und Richter der Sozial-gerichte sowie des Landessozialgerichts, die mit dem Sachgebiet Unfallversicherung befasst sind. Bei 12 teilnehmenden Richte-rinnen und Richterinnen und Richtern war jedes Gericht mindestens mit zwei Perso-nen vertreten. Nach der Begrüßung durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Ernst Merz und den stellvertretenden Ge-schäftsführer der Unfallkasse Martin Breit-bach stellte Richter am Landessozialge-richt Dr. Stephan Gutzler als Projektver-antwortlicher von Seiten der Sozialgerichte die Ergebnisse aus Sicht der Gerichtsbar-keit vor. Die unmittelbar mit den elektroni-schen Akten Arbeitenden, Vizepräsident des Sozialgerichts Burkhard Firsching, Richterin am Sozialgericht Gabriele Biehl und Richter am Sozialgericht Raphael Walz, standen dann für Fragen zur Verfü-gung, wovon rege Gebrauch gemacht wur-de. Als Fazit ist die Projektgruppe zu dem Ergebnis gelangt, dass bei angemessener technischer Ausstattung das Arbeiten mit der elektronischen Akte möglich ist, so dass unter diesen Voraussetzungen die Ausweitung des Projekts auf möglichst alle mit dem Sachgebiet Unfallversicherung befassten Richterinnen und Richter emp-fohlen wurde. „Mit der elektronischen Akte, jedenfalls soweit durch die Unfallkasse absprachegemäß Lesezeichen für wichtige Aktenteile vergeben wurden, kann dann sogar besser als mit dem bloßen Ausdruck der elektronischen Akte gearbeitet wer-

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den“, so ein Projektteilnehmer. Der Leiter der Abteilung Recht und Regress der Un-fallkasse, Herr Ludger Lohmer, stellte im Anschluss die Projektentwicklung sowie die Lösung zunächst offener Fragen aus Sicht der Unfallkasse dar. Außerdem gab er ei-nen praktischen Einblick in die Eingangs-bearbeitung in Form einer Scanstelle und in die Aktenbearbeitung durch Mitarbeiter der Unfallkasse. Dies war für die teilneh-menden Richterinnen und Richter bereits deshalb interessant, weil damit schon die mögliche Zukunft in der Justiz ein Stück vorausgeahnt werden kann. Nach einer erneuten Fragerunde schloss die Veran-staltung mit einer gegenseitigen Danksa-gung für die gute Zusammenarbeit, die auch in Zukunft bei der geplanten Auswei-tung des Projekts fortgesetzt werden soll.

2.3 Justizminister besucht das Sozi-algericht Mainz

Am 20.07.2015 besuchte Justizminister Prof. Dr. Gerhard Robbers das Sozialge-richt (SG) Mainz. Der Präsident des SG Dr. Jürgen Benkel begrüßte den besonderen Gast im Beisein von Herrn Präsident des Landessozialgerichts Ernst Merz. Nach Gesprächen mit der Leitung des Gerichts sowie mit dem Personal- und Richterrat folgte eine Personalversammlung, die Ge-legenheit zum gegenseitigen Austausch bot. Besprochen wurden etwa die räumli-chen Gegebenheiten, die personelle Situa-tion insbesondere im Bereich der Rechts-pfleger und die Ausstattung des Gerichts mit Fachliteratur und EDV. „Die eigenstän-dige Sozialgerichtsbarkeit ist als Teil der Justiz eine wichtige Säule einer funktionie-renden Staatlichkeit“, erläuterte der Minis-ter und verwies lobend darauf, dass die Justiz in Rheinland-Pfalz im Bun-desvergleich regelmäßig Spitzenplätze belegt, was im Besonderen dem großen

Engagement der Bediensteten zu verdan-ken sei.

2.4 Staatssekretär besucht SG Trier - Ehrennadel für Matthias Monzel

Am 03.08.2015 besuchte Staatssekretär Dr. Kopf das Sozialgericht Trier. Im Ge-spräch mit den Richtern bedankte er sich für die Bereitschaft des Gerichts an der bevorstehenden PEBB§Y-Vollerhebung teilzunehmen (ein Personalbedarfsbemes-sungssystem der Justiz). Die PEBB§Y-Daten seien ein valides Instrument für die Haushaltsverhandlungen des Ministeriums, mit dem die Personalsituation und die dafür erforderlichen Mittel begründet und ge-rechtfertigt werden könne. Weitere The-men waren die Einführung der elektroni-schen Akte und die Sicherheit im Ge-richtsgebäude. Anlässlich seines Besuchs überreichte Staatssekretär Dr. Kopf die Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz an den beim Sozialgericht in der Registratur beschäftig-ten Matthias Monzel. Die Ehrennadel war diesem durch die Ministerpräsidentin Malu Dreyer als Zeichen des Dankes und der Anerkennung für seine langjährige ehren-amtliche Tätigkeit überreicht worden. Matthias Monzel ist seit mehr als 20 Jahren Vorsitzender des Personalrats bei dem Sozialgericht Trier und Mitglied des Be-zirkspersonalrates. Der Staatssekretär würdigte das weitere ehrenamtliche Enga-gement von Herrn Monzel im Ortsgemein-derat wie in der Kirchengemeinde seines Heimatortes Orenhofen. Der anwesende Präsident des Landessozialgerichts Merz dankte Herrn Monzel ebenso wie auch der Präsident des Sozialgerichts Didong für die geleistete Arbeit. Beide betonten die Be-deutung und Wichtigkeit der ehrenamt-lichen Tätigkeit für die Dienststelle wie für die Gerichtsbarkeit. Er freue sich insbe-

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sondere, so der Präsident des Landesso-zialgerichts, dass erstmals ein Beschäftig-ter für die Ausübung eines Ehrenamtes bei der Sozialgerichtsbarkeit geehrt werden könne.

2.5 Justizminister besucht Sozialge-richt Speyer

„Im Sozialgericht Speyer wird qualitativ hochwertig gearbeitet. Damit dies so bleibt, haben wir auch im kommenden Haushalt auf eine angemessene Ausstattung des Gerichts geachtet. Dies gilt für personelle wie bauliche Angelegenheiten genauso wie für Belange der Sicherheit“, erklärte Jus-tizminister Prof. Dr. Gerhard Robbers an-lässlich seines Besuchs am 08.10.2015 bei dem Sozialgericht in Speyer. Die Präsiden-tin des Sozialgerichts Anette Schmidt in-formierte den Minister im Beisein des Prä-sidenten des Landessozialgerichts Ernst Merz über den Stand der Umbauarbeiten am Sozialgericht Speyer, von dem sich der Minister nach Gesprächen mit dem Perso-nal- und Richterrat bei einem Rundgang selbst ein Bild machte. Die Umbauarbeiten am Sozialgericht Speyer begannen im Herbst 2012 und stehen nach der Fertig-stellung des Anbaus im letzten Jahr kurz vor dem Abschluss. Neben den Baumaß-nahmen wurden weitere aktuelle Themen besprochen, wie die Personalsituation, Möglichkeiten zur Verbesserung der Si-cherheit am Gericht sowie die Auswirkun-gen der Einführung der Elektronischen Akte. Ein besonderes Anliegen von Schmidt war die personelle Ausstattung des Sozialgerichts Speyer. „Die Belastung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts ist aufgrund der anhaltenden ho-hen Eingangszahlen am Sozialgericht Speyer weiterhin hoch. Ich freue mich, dass dieser Umstand bei den weiteren

Personalplanungen des Ministeriums Be-rücksichtigung findet“, so Schmidt. Sie wies hierbei insbesondere auch auf die Bedeu-tung hin, die die Verfahren vor dem Sozial-gericht für die Bürgerinnen und Bürger ha-ben, die beispielsweise auf Leistungen im Bereich der Grundsicherung oder auf me-dizinische Behandlungen klagen.

2.6 Richterforum 2015

Das Richterforum der rheinland-pfälzischen Sozialgerichtsbarkeit fand in diesem Jahr zum ersten Mal in den Räumen der Deut-schen Richterakademie in Trier statt. Herr Präsident des Landessozialgerichts Merz wies in seiner Begrüßung auf die Bedeu-tung des fachlichen Austauschs und einer adäquaten Fortbildung für die Bewältigung der hohen Anforderungen gerade auch im richterlichen Bereich hin. Dass die Richte-rinnen und Richter die Selbstverpflichtung zur beruflichen Qualifizierung sehr ernst nähmen, lasse sich schon daran ablesen, dass mit 75 Teilnehmenden fast die ge-samte Richterschaft vertreten sei. Herr Staatsminister Robbers lobte im anschlie-ßenden Grußwort die auch im bundeswei-ten Vergleich sehr gute Arbeit der rhein-land-pfälzischen Sozialgerichte und stellte sich kritischen Fragen zur beabsichtigten Kürzung einer Richterstelle. Dabei machte er deutlich, dass auch die Sozialgerichts-barkeit bei stärkerer Belastung durch die vermehrt in Deutschland Schutz Suchen-den mit der Unterstützung des Ministeri-ums rechnen könne. In einem weiteren Grußwort erläuterte der stellvertretende Geschäftsführer der Deutschen Renten-versicherung Rheinland-Pfalz, Herr Förs-ter, unter anderem die kommenden Her-ausforderungen durch gesetzliche Ände-rungen im materiell-rechtlichen Bereich, insbesondere aber auch bei der elektroni-schen Aktenführung. Der Direktor der Deutschen Richterakademie Tratz verwies

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auf die Vorzüge der Stadt Trier und wünschte eine Gewinn bringende Tagung. Im Eröffnungsvortrag erläuterte Herr Präsi-dent des Bundessozialgerichts Masuch unter dem Thema „25 Jahre Deutsche Ein-heit – Bedeutsame Entwicklungen im so-zialen Bereich aus der Sicht der Recht-sprechung“ verschiedene Entwicklungsstu-fen der sozialstaatlichen Entwicklung seit der Einheit, wobei er sich nicht nur auf die Darstellung der zugehörigen Rechtspre-chung beschränkte, sondern auch sozial-politisch bedeutsame Gesetzesänderungen einordnete und im Einzelfall durchaus kri-tisch bewertete.

Der Nachmittag des ersten Tages war tra-ditionell für die Arbeitsgemeinschaften zu einzelnen rechtlichen Sachgebieten vorge-sehen. In einem ersten Block diskutierten die Teilnehmenden unter der Moderation von Herrn Vizepräsidenten des Landesso-zialgerichts Dr. Follmann im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sehr lebhaft unter anderem über Fragen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, in der Arbeitsgemeinschaft zur gesetzlichen Ren-tenversicherung wurden unter Moderation von Herrn Vorsitzenden Richter am Lan-dessozialgericht Willersinn neben weiteren Themen Probleme der Statusfeststellungs-klagen sowie der Antragstellung und Teno-rierung bei Erwerbsminderungsrenten erör-tert. Im zweiten Block ergab sich für die Sachgebiete Grundsicherung für Arbeitsu-chende und Sozialhilfe unter der Moderati-on von Herrn Präsident des Landessozial-gerichts Merz und der Richterin am Lan-dessozialgericht Beckmann eine sehr an-geregte Diskussion, zB über die Pflicht der Jobcenter zur Erbringung von Leistungen gegenüber EU-Ausländern ohne spezielles Aufenthaltsrecht. Die durch Herrn Vorsit-zenden Richter am Landessozialgericht Dr. Tappert moderierte Arbeitsgemeinschaft zur gesetzlichen Unfallversicherung be-schäftigte sich unter anderem mit Art und Umfang der Ermittlung der arbeitstechni-schen Voraussetzungen sowie der Prü-fungsreihenfolge im Berufskrankheiten-recht und der Auswahl qualifizierter Sach-verständiger.

Der zweite Tag begann mit einer durch die Teilnehmenden hoch gelobten Darstellung prozessrechtlicher Fragestellungen durch Herrn Richter am Landessozialgericht Kel-ler, der auch auf Fragen aus dem Teilneh-

merkreis einging. Erörtert wurden z.B. die eingetretene Rechtsänderung bei der Zu-ständigkeit in Statusfestellungsverfahren und intensiv die künftigen Änderungen durch das geplanten Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weite-ren Änderung des Gesetzes über das Ver-fahren in Familiensachen und in den Ange-legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Im Anschluss erläuterte der Leiter der deutschen Monitoringstelle zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vom Deutschen Institut für Menschenrechte in Berlin, Herr Dr. Aichele, „Die Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention für die sozialgerichtliche Rechtsprechung“. Zwar seien bisher nur wenige Fälle mit direktem Bezug auf die Konvention festzu-stellen und insbesondere sei dieser durch die Gerichte keine bindende Wirkung bei-gemessen worden. Bei der Auslegung be-stehender nationaler Vorschriften gewinne diese aber zunehmend an Bedeutung.

In einem sehr kurzweiligen Vortrag mit vie-len praktischen Hinweisen referierte der frühere Kollege und jetzige Richter am Hessischen Landessozialgericht Dr. Müller über die praktischen Erfahrungen mit einer elektronischen Doppelakte im sozialge-richtlichen Bereich. Er verwies auf die be-reits jetzt in EUREKA-Fach bestehenden Möglichkeiten und zeigte zahlreiche Vortei-le für die richterliche Arbeit auf. Im An-schluss berichtete die an das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz abgeordnete Richterin Landgericht Kohlmeyer über den Stand der Planungen zur Umsetzung des elektroni-schen Rechtsverkehrs und der elektroni-schen Akte in Rheinland-Pfalz und zeigte insbesondere die Möglichkeiten zur elekt-ronischen Aktenbearbeitung durch eine neue gerichtsübergreifende Benutzerober-fläche auf, in die dann neben den Fachan-wendungen auch weitere Hilfsmittel wie Recherchemöglichkeiten integriert werden. Nach dem Mittagessen wurde der Vortrag von Herrn Keller zum Verfahrensrecht fort-gesetzt, um am Vormittag verbliebene Fra-gestellungen abschließend zu erörtern. Abschließend erläuterte Herr Präsident des Landessozialgerichts künftige Entwicklun-gen in der Gerichtsbarkeit.

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2.7 Eigensicherung am Sozialgericht Trier

Am 12.11.2015 nahm das Sozialgericht Trier nahezu vollzählig an dem von der Arbeitsgruppe Sicherheit der rheinland-pfälzischen Justiz angebotenen Seminar zur Eigensicherung teil. Im Mittelpunkt der Veranstaltung stand der Umgang mit pro-vozierenden Personen. Die Mitarbeiter des Gerichts frischten in Arbeitsgruppen und Rollenspielen ihr Wissen zu den Themen Achtsamkeit, Erkennen, Vermeiden sowie Beseitigen von Gefahrenquellen und De-eskalationsstrategien auf und erweiterten es. Sie übten die Wahrung von Distanz als Mittel zur Vermeidung kritischer Situatio-nen. Im Hinblick auf die mögliche Notwen-digkeit, sich körperlich wehren zu müssen, konnten die Teilnehmer ihre Schlagfähig-keiten auf die Probe stellen. Abschließend wurden die Möglichkeiten und der Einsatz des Gisbo-Alarmsystems vorgestellt, das seit einigen Monaten installiert und in einer simulierten Gefahrensituation bereits zum Einsatz gekommen ist. Für den - hoffentlich nicht eintretenden - „Ernstfall“ fühlten sich die Teilnehmer am Ende der Veranstaltung besser gerüstet.

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3. Projekte

3.1 „Sicherheit in unseren Gerichten“

Auch im Jahre 2015 wurde das Projekt „Sicherheit in den Dienstgebäuden der Sozialgerichtsbarkeit“ weiter fortgeführt. Die Alarmierungssoftware „Gisbo-Alarm“ steht inzwischen sämtlichen Mitarbeiterin-nen und Mitarbeitern der Sozialgerichts-barkeit (mit Ausnahme der Bediensteten des Sozialgerichts Koblenz auf deren PCs der NovaAlert Desktop-Client installiert wurde) zur Verfügung. Zusätzlich zu den schriftlichen Erläuterungen wurden darüber hinaus die Bediensteten des Landessozial-gerichts, des Sozialgerichts Speyer und des Sozialgerichts Trier im Rahmen von Informationsveranstaltungen mit dem Alar-mierungssystem „Gisbo-Alarm“ vertraut ge-macht. Im Sozialgericht Speyer wurden jeweils zwei Sicherheitsübungen sowohl mit dem Krisenstab als auch mit allen Bediensteten durchgeführt. Beim Sozialgericht Trier fand im Herbst 2015 ein Gisbo-Alarm-Übung statt, welche anschließend im Krisenstab besprochen wurde. Die Umbauarbeiten im Dienstgebäude des Sozialgerichts Speyer ermöglichten es, im Eingangsbereich sicherheitstechnische Verbesserungen vorzunehmen. Im gemein-samen Dienstgebäude des Sozialgerichts Trier/Arbeitsgerichts Trier ist durch Rück-bau der Glasvitrine ein unmittelbarer Zu-gang von der Wachtmeisterei zum Ein-gangsbereich geschaffen sowie die Video-überwachungsanlage erneuert und durch die Installation zusätzlicher Kameras erwei-tert worden. Neben dem bereits praktizierten „kontrol-lierten Zugang“ mittels einer visuellen Kon-trolle führen die Wachtmeistereien des Landessozialgerichts und des Sozialge-

richts Trier entsprechend den Empfehlun-gen der Arbeitsgruppe Sicherheit regelmä-ßige Personenkontrollen - unter Zuhilfe-nahme von Handsonden - durchsucht. Bei den Durchsuchungen finden die Justiz-wachtmeister Unterstützung durch weibli-che Bedienstete des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts, des Sozialge-richts Trier und des Arbeitsgerichts Trier. Auch im Jahre 2015 haben die Justiz-wachtmeister der Sozialgerichtsbarkeit mehrfach an sicherheitsrelevanten Weiter-bildungsmaßnahmen (insbesondere Schu-lungen bzgl. Eigen- und Fremdsicherung, Pfefferspray, Schlagstocktraining etc.) teil-genommen. Für die übrigen Bediensteten fanden auch im Jahr 2015 Eigensicherungsseminare an allen Gerichten der rheinland-pfälzischen Sozialgerichtsbarkeit statt. Diese beurteil-ten die Teilnehmerinnen und Teilnehmern als sehr effektiv und lehrreich.

3.2 Digitales Diktat und Spracher-kennung

Im Verlauf des Jahres 2015 konnte die gesamte Richterschaft der Sozialgerichts-barkeit Rheinland-Pfalz mit digitalen Dik-tiergeräten ausgestattet werden. Damit wurden die bisher über lange Jahre hinweg verwendeten analogen Geräte mit Kasset-tentechnik außer Dienst gestellt. Durch die Umstellung können nun nicht nur kostenin-tensive Verbrauchsmaterialien in Form der früher benötigten Kassetten eingespart werden, auf ein Gerät können aufgrund der verwendeten Speicherkartentechnik nun auch eine Vielzahl von Diktaten aufgespro-chen werden, ohne dass es noch der Mit-nahme mehrerer Kassetten bedarf. Dies verbessert die Nutzbarkeit für die Anwen-der und die Tonqualität nimmt nicht mehr

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im Laufe der Zeit ab, wie dies bei den Kas-setten der Fall gewesen ist. Das Schreiben der Diktate durch die Kanzlei und die Ge-schäftsstellen wurde ebenfalls vereinfacht, da die Diktate in elektronischer Form nun mehreren Schreibkräften direkt nach dem Einspielen auf das Netzwerk der Justiz zur Verfügung stehen und so freie Arbeitska-pazitäten genutzt werden können, ohne jeweils Schreibbänder oder Akten zu transportieren. Die Bedienung der Geräte wurde den Richterinnen und Richtern in Schulungen an mehreren Gerichtstandor-ten erläutert. Im Zuge der Modernisierung der Justiz konnten im Jahr 2015 auch für alle interes-sierten Richterinnen und Richter (insge-samt mehr als Zweidrittel) Spracherken-nungssysteme mit juristischem Wortschatz beschafft werden. Dabei zeigte sich hin-sichtlich der aufzuwendenden Kosten der Vorteil einer landesweiten Ausschreibung für den gesamten Justizbereich, die einen gegenüber der Einzelbeschaffung deutlich geringeren Anschaffungspreis ermöglichte. Auch bei den erforderlichen Headsets konnte nach verschiedenen internen Quali-tätstests ein vom Hersteller der Software empfohlenes günstiges Modell ausgewählt werden, das auch im Einsatz bei der zwi-schenzeitlich durch das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für ein-zelne Arbeitsplätze zur Verfügung gestell-ten Videokonferenztechnik gute Dienste leistet. Durch Videokonferenzen mit bis zu neun Teilnehmenden können dadurch Fahrtkosten für Arbeitsgruppentreffen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verschie-dener Gerichte deutlich reduziert werden.

3.3 "Elektronische Verwaltungsak-ten"

Ein im Dezember 2012 gestartetes Pilot-projekt zur medienbruchfreien Nutzung der elektronischen Verwaltungsakten der Un-fallkasse Rheinland-Pfalz durch mehrere

Richter der Sozialgerichte Mainz und Speyer wurde im Geschäftsjahr 2015 er-folgreich abgeschlossen. Mit der Unfallkas-se konnten einheitliche Übermittlungs- und Formatierungsstandards vereinbart wer-den, die nach Einschätzung der Projektteil-nehmer eine elektronische Weiterbearbei-tung bei Gericht ermöglichen. Auch an-fängliche Probleme bei der Gewährung von Akteneinsicht in diese Akten an Verfah-rensbeteiligte konnten zwischenzeitlich gelöst werden. Bei einer gemeinsamen Abschlussveranstaltung am 13.07.2015 in den Räumen der Unfallkasse Rheinland-Pfalz in Andernach wurde das Projekt wei-teren interessierten Richterinnen und Rich-ter der Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbei-terinnen und Mitarbeitern der Unfallkasse vorgestellt (siehe Veranstaltungen). Der Präsident des Landessozialgerichts Ernst Merz und der Leiter der Rechtsabteilung der Unfallkasse Ludger Lohmer bedankten sich bei allen Projektteilnehmern für die engagierte und über die üblichen Dienst-pflichten hinausgehende Begleitung des Projekts. Es wurde vereinbart, dass nach Schaffung der technischen Voraussetzun-gen der Projektbetrieb möglichst flächen-deckend auf den Normalbetrieb ausgewei-tet wird. Zwischenzeitlich konnten für je-weils einen der Sitzungssäle der vier Sozi-algerichte sowie des Landessozialgerichts Laptops beschafft werden, auf denen die elektronischen Verwaltungsakten während der Sitzungen und Beratungen des Ge-richts zur Verfügung stehen. Dies geht un-ter anderem auf Anregungen der Projekt-teilnehmer zurück, die durch die bisher verwendeten Bildschirme auf dem Richter-tisch den Sichtkontakt mit den Beteiligten als beeinträchtigt beschreiben hatten. Auch die Richterarbeitsplätze der teilnehmenden Richterinnen und Richter wurden jeweils mit einem zusätzlichen Bildschirm oder einem größeren Bildschirm ausgestattet. Damit können Akten der Unfallkasse in Kürze in allen Gerichten der Sozialge-richtsbarkeit in elektronischer Form ver-wendet werden, ohne dass es nach der elektronischen Übermittlung zum Medien-bruch kommt. Nachdem die rheinland-pfälzische Sozial-gerichtsbarkeit bereits 2006 flächende-ckend die Möglichkeit zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten durch

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Verwendung einer qualifizierten elektroni-schen Signatur eingeführt hat, diente das Projekt auch der Vorbereitung auf die durch das sogenannte „E-justice-Gesetz“ vor allem vorgesehene deutliche Auswei-tung des elektronischen Rechtsverkehrs, etwa durch die Schaffung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Zudem wird der Nutzung dieser Kommunikations-möglichkeit durch immer mehr Sozialversi-cherungs- und Sozialleistungsträger Rech-nung getragen.

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4. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit tragen, da sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Sachnähe zu einzelnen Sozialrechtsgebie-ten ernannt werden, mit ihrer Lebens- und Berufserfahrung sowie ihrem Sachverstand zu lebensnahen und in der Bevölkerung verständlichen Gerichtsentscheidungen bei. Bei der Abstimmung haben sie das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter. Das oft neben einer Berufstätigkeit ausge-übte Richteramt erfordert einen großen persönlichen Einsatz. Dies ist auch in Rheinland-Pfalz nicht selbstverständlich, wo sich nach Angaben der Landesregie-rung allein in der Justiz über 6.000 Men-schen ehrenamtlich betätigen. Nach einer bundesweiten Studie nimmt Rheinland-Pfalz mit einer Freiwilligenquote von 41% im Vergleich der Länder einen Spitzenplatz ein. Die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der rheinland-pfälzischen Sozialgerichtsbarkeit wurde 2015 auf 969 festgesetzt. Im Vergleich zum Vorjahr wur-de die Zahl von 935 somit um 31 weitere ehrenamtliche Richterinnen und Richter erhöht. Davon sind 816 den Sozialgerich-ten und 153 dem Landessozialgericht zu-gewiesen. Sie verteilen sich auf die folgenden Grup-pen:

Arbeitgeber 295

Versicherte 325

Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte 108

mit dem sozialen Entschädigungs- und Schwerbehindertenrecht vertraute Personen 78 Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte 104

Krankenkassen 18

Vertragsärzte 23

Vertragszahnärzte 14

Psychotherapeuten 4

Für das Jahr 2015 wurde folgenden ehren-amtlichen Richterinnen und Richtern die Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz verliehen: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Kramkowski, Angelika; Dr. Bienroth, Kers-tin, Sozialgericht Koblenz: Nelles, Friedhelm; Groß, Hans-Werner Sozialgericht Speyer: Weis, Georg; Pohl, Klaus-Dieter; Krause, Wolfgang Sozialgericht Trier: Roth, Margret; Kunzmann, Bettina Maria; Heinzel, Jürgen; Heinemann, Christoph; Heitmann, Dieter Die Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz wird für eine mindestens zwölfjährige kontinuierliche ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen, sozialen, wissenschaftli-chen oder wirtschaftlichen Selbstverwal-tung, aber auch in Vereinigungen mit so-zialen und kulturellen Zwecken verliehen. „Für Ihre Bereitschaft, gemeinsam mit der rheinland-pfälzischen Justiz Verantwortung für eine hochwertige Rechtsprechung zu übernehmen, danke ich Ihnen sehr! Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit befassen Sie sich mit Angelegenheiten, die für die Betroffe-nen von großer Bedeutung sind. Dabei haben Sie die gleiche Rechtsstellung wie die Berufsrichterinnen und -richter und da-mit eine hohe Verantwortung“, erklärte Herr Staatsekretär Dr. Kopf bei der Verleihung der Ehrennadeln am 10.03.2016. Die Fortbildungsveranstaltungen für ehren-amtliche Richterinnen und Richter des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Sozialverbandes VdK konnten im Jahr 2015 mit insgesamt 4000 € unterstützt werden.

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5. Personalentwicklung

5.1. Alle Sozialgerichte 5.2. Landessozialgericht

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Hinweis zu Nr. 5 „Personalentwicklung“: Das Akronym PEBB§Y (Personalbedarfsberechnungssystem) ist die Kurzbezeichnung für ein System zur Personalbedarfsberechnung für die deutschen Justizbehörden. Die offizielle Bezeichnung lautet: Erarbeitung eines Systems der Personalbedarfsberechnung für den rich-terlichen, staatsanwaltlichen und Rechtspflegerdienst in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den in den Fachgerichtsbarkeiten (PEBB§Y-Fach). PEBB§Y ist in Deutschland das aktuelle (seit 2005) System für die Personalbedarfsplanung der Landesjustizverwaltungen.

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6. Statistik 6.1 Alle Sozialgerichte

Überblick Bei den vier Sozialgerichten des Landes gingen 17.235 neue Verfahren (Klagen und einst-weiliger Rechtsschutz) ein (2014: 17.286). Die Eingänge liegen damit etwa auf dem gleichen Niveau wie im Vorjahr. Ein größerer Anstieg der Eingänge (Klagen und einstweiliger Rechtsschutz) zeigt sich im Sachgebiet des Vertragsarztrechts (+51,4 %). Ein stärkerer Eingangsrückgang ist im Bereich der Sozialhilfe (-18,4 %) festzustellen. Die Eingänge im Bereich der Grundsicherung für Ar-beitssuchende liegen weiterhin auf hohem Niveau. Die meisten Klagen wurden erneut in diesem Bereich (22,9 %) und im Bereich der gesetzli-chen Rentenversicherung (21,3 %) erhoben. Die Zahl der Erledigungen bewegt sich ebenso wie die Eingänge auf dem Niveau des Vor-jahres. Es wurden weiterhin mehr Klagen erledigt als eingegangen sind, so dass der Bestand unerledigter Klagen erfreulicherweise um 2,5 % reduziert werden konnte. Rund 30 % der Klagen konnten innerhalb von 6 Monaten und rund 60 % innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. 72 % der Eilverfahren konnten innerhalb eines Monats abge-schlossen werden, nach 2 Monaten waren 93,5 % der Eilverfahren beendet. Eine "Erfolgsquote" wird nur bei Klageverfahren erhoben, an denen Versicherte und Leis-tungsberechtigte beteiligt sind, soweit diese durch Urteil oder Gerichtsbescheid erledigt wer-den. Von 3.544 dieser durch Entscheidung im Jahr 2015 erledigten Verfahren endeten 823 zumindest teilweise mit Erfolg. Darüber hinaus wurden 991 Klagen durch Vergleich und 2.067 durch angenommenes Anerkenntnis erledigt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass von insgesamt 16.283 erledigten Klagen mindestens 3.881 das sind 23,8 %, ganz oder teilweise zugunsten der Klägerinnen und Kläger endeten.

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Klagen, einstweiliger Rechtsschutz und Bestand

*) ab dem 1.1.2005 sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig

Die Zahl der Eingänge (Klagen und einstweiliger Rechtsschutz) liegen etwa auf dem glei-chen Niveau wie im Vorjahr. Dabei sind jedoch die Anträge auf Gewährung von einstweili-gem Rechtsschutz um 12,7 % zurückgegangen, während die Klagen etwas angestiegen sind (+0,9%). Die Zahl der erledigten Verfahren ist mit 17.679 fast unverändert (2014: 17.673). Da auch weiterhin mehr Klagen erledigt wurden, als eingegangen sind, konnte der Bestand unerledig-ter Klagen von 16.409 am 31.12.2014 um rund 2,5 % auf 15.997 am 31.12.2015 erneut ge-senkt werden.

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Eingangsentwicklungen in den einzelnen Rechtsgebieten

Klagen und einstweiliger

Rechtsschutz

Rechtsgebiet

Eingänge

2014

Eingänge

2015

Verände-

rung

+/-

Verände-

rung

in %

Krankenversicherung 2.638 2.681 43 1,6%

Vertragsarztsachen 282 427 145 51,4%

Pflegeversicherung 420 420 0 0,0%

Unfallversicherung 1.078 1.048 -30 -2,8%

Rentenversicherung 3.288 3.438 150 4,6%

Angelegenheiten der

Bundesagentur für Arbeit917 967 50 5,5%

Kindergeldrecht mit

§ 6 a und § 6 b BKGG120 114 -6 -5,0%

Versorgungs- und

Entschädigungsrecht141 124 -17 -12,1%

Feststellung der

Behinderung2.663 2.726 63 2,4%

Sozialhilfe / Streitigkeiten

nach dem AsylbLG860 702 -158 -18,4%

Grundsicherung für

Arbeitsuchende4.795 4.506 -289 -6,0%

Sonstige

Angelegenheiten84 82 -2 -2,4%

Summe 17.286 17.235 -51 -0,3%

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Aufteilung der eingegangenen Klagen nach den einzelnen Rechtsgebieten

Die meisten Klagen wurden im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit einem Anteil von 22,9 % und im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Anteil von 21,3 % erhoben. Weitere Schwerpunkte liegen im Schwerbehindertenrecht mit einem Anteil von 17,1 % und im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Anteil von 16 %.

Dauer der Klageverfahren

Im Jahr 2014 dauerte ein Klageverfahren durchschnittlich 12,3 Monate. Im Bundesvergleich war dies im Jahr 2014 die zweitkürzeste Verfahrensdauer. Der Bundesdurchschnitt lag in diesem Jahr bei 14,8 Monaten. Dieses überdurchschnittliche Ergebnis von 12,3 Monaten konnte erfreulicherweise im Jahr 2015 erneut erreicht werden.

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Aufteilung der eingegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach den einzelnen Rechtsgebieten

Einstweilige Rechtsschutzverfahren waren weiterhin ganz überwiegend im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden.

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6.2 Landessozialgericht

Überblick Beim Landessozialgericht sind die Eingänge (Berufungen und einstweiliger Rechtsschutz) von 1.757 im Jahr 2014 um 3 % auf 1.704 neue Verfahren im Jahr 2015 leicht zurückgegan-gen. Größere Rückgänge sind im Bereich Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz (- 38 %) festzustellen, nachdem die Eingänge dort im Vorjahr stark angestiegen waren (+ 56,4 %). Im Bereich Versorgungs- und Entschädigungsrecht ist ebenfalls ein größerer Rückgang zu be-obachten (- 33,3 %). Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Eingänge um fast 10 % angestiegen. Die Zahl der Erledigungen ist um 6 % zurückgegangen. Da weiterhin mehr Verfahren erledigt wurden, als eingegangen sind, konnte der Bestand unerledigter Berufungen von 1.465 Ver-fahren am 31.12.2014 im Jahr 2015 um 2 % auf 1.435 Verfahren gesenkt werden. Rund 30 % der Berufungen konnten innerhalb von 6 Monaten und rund 60 % innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Damit konnte das Landessozialgericht ähnliche Verfahrens-laufzeiten wie die Sozialgerichte erreichen. Wie in der ersten Instanz wird auch beim Landessozialgericht eine "Erfolgsquote" bei Beru-fungen nur erhoben, soweit sie durch Urteil oder Beschluss erledigt werden. Von 738 durch Entscheidung im Jahr 2015 erledigten Verfahren endeten 112 zumindest teilweise mit Erfolg. Darüber hinaus wurden 112 Berufungen durch Vergleich und 41 durch angenommenes An-erkenntnis erledigt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass von insgesamt 1.466 er-ledigten Berufungsverfahren mindestens 265, das sind 18,1 %, ganz oder teilweise zuguns-ten der Klägerinnen und Kläger endeten.

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Berufungen, einstweiliger Rechtsschutz und Bestand

*) ab dem 1.1.2005 sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig

Die Zahl der Eingänge (Berufungen und einstweiliger Rechtsschutz) im Jahr 2015 ist im Ver-gleich zu 2014 um 3 % zurückgegangen. Die Zahl der erledigten Verfahren ist im gleichen Zeitraum um 6 % gesunken. Da weiterhin mehr Berufungen erledigt wurden, als eingegangen sind, konnte der Bestand unerledigter Berufungen von 1.465 am 31.12.2014 um 2 % auf 1.435 am 31.12.2015 weiter gesenkt wer-den.

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Eingangsentwicklungen in den einzelnen Rechtsgebieten

Berufungen und

einstweiliger

Rechtsschutz

Rechtsgebiet

Eingänge

2014

Eingänge

2015

Verände-

rung

+/-

Verände-

rung

in %

Krankenversicherung 235 230 -5 -2,1%

Vertragsarztsachen 30 29 -1 -3,3%

Pflegeversicherung 50 49 -1 -2,0%

Unfallversicherung 210 229 19 9,0%

Rentenversicherung 471 436 -35 -7,4%

Angelegenheiten der

Bundesagentur für Arbeit72 76 4 5,6%

Versorgungs- und

Entschädigungsrecht33 22 -11 -33,3%

Feststellung der

Behinderung145 139 -6 -4,1%

Sozialhilfe / Streitigkeiten

nach dem AsylbLG158 98 -60 -38,0%

Grundsicherung für

Arbeitsuchende343 377 34 9,9%

Sonstige

Angelegenheiten10 19 9 90,0%

Summe 1.757 1.704 -53 -3,0%

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Berufungen: Aufteilung nach den einzelnen Rechtsgebieten

Ebenso wie in der ersten Instanz ist das Sachgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung ein Schwerpunkt der richterlichen Tätigkeit. Dort gehen mit einem Anteil von 29,5 % die meisten Berufungen ein. Danach folgen die Berufungsverfahren im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung mit 15,8 %, der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit 15,6 % und der Krankenversicherung mit 14,2 %. Während in der ersten Instanz die Klagen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anteil von 6,5 % haben und nur an 5. Stelle liegen, werden in der zweiten Instanz 15,8 % der Berufungen in diesem Sachgebiet erhoben. Der Anteil der Berufungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist mit 15,6 % wesentlich geringer als in der ersten Instanz (24,2 %). Ebenso verhält es sich mit den Verfahren zur Feststellung der Behinde-rung. Während diese in der ersten Instanz einen Anteil von 17,1 % haben, beträgt deren An-teil an den Berufungsverfahren nur 9,6 %. Das bedeutet, dass im Vergleich mit den anderen Sachgebieten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung überdurchschnittlich viele Be-rufungen und im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie der Feststellung der Behinderung relativ wenige Berufungen eingelegt werden.

Dauer der Berufungsverfahren

Die Grafik zeigt die Dauer der Berufungsverfahren von der Einreichung der Berufungsschrift bis zum Verfahrensabschluss beim Landessozialgericht.

Im Jahr 2015 dauerte ein Berufungsverfahren durchschnittlich 12,3 Monate (2014: 12 Mona-te). Damit konnte die Verfahrensdauer fast auf dem Niveau des Vorjahres gehalten werden, für das dem rheinland-pfälzischen Landessozialgericht die bundesweit schnellste Verfah-rensbearbeitung bescheinigt wurde. Der Bundesdurchschnitt betrug 2014 16,2 Monate.

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Aufteilung der eingegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren und der ER-Beschwerden nach den einzelnen Rechtsgebieten

Beim einstweiligen Rechtsschutz hat der Bereich Grundsicherung für Arbeitsuchende einen ähnlich hohen Anteil wie in der ersten Instanz.

Beschwerden

Die Beschwerden (ohne ER-Beschwerden) sind im Jahr 2015 um 12,2 % zurückgegangen.

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6.3 Sozialgericht Koblenz

Klagen, einstweiliger Rechtsschutz und Bestand *) ab dem 1.1.2005 sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig

Die Eingänge (Klagen und einstweiliger Rechtsschutz) beim Sozialgericht Koblenz sind von 5.081 Verfahren im Jahr 2014 um 7,2 % auf 4.716 Verfahren im Jahr 2015 zurückgegangen. Die Zahl der erledigten Verfahren ist im gleichen Zeitraum leicht zurückgegangen (- 3,5 %). Es wurden mehr Klagen erledigt, als eingegangen sind, so dass die Bestände im Jahr 2015 um 4,7 % von 4.216 am 31.12.2014 auf 4.018 unerledigte Verfahren reduziert werden konn-ten.

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Aufteilung der eingegangenen Klagen nach den einzelnen Rechtsgebieten

Beim Sozialgericht Koblenz wurden die meisten Klagen im Bereich der gesetzlichen Renten-versicherung mit einem Anteil von 24,4 % und im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche-rung mit einem Anteil von 19,3 % erhoben. Danach folgen die Klageverfahren im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit einem Anteil von 18,9 % und im Schwerbehinderten-recht mit einem Anteil von 16,9 %. Die Eingänge im Sachgebiet Sozialhilfe sind von 188 Kla-gen im Jahr 2014 um 34 % auf 124 Klagen im Jahr 2015 gesunken und liegen damit wieder auf dem Niveau des Jahres 2013, in dem 123 Klagen in diesem Sachgebiet eingegangen sind.

Nachdem der Bezirk der bei dem Sozialgericht Koblenz gebildeten Kammern für Ange-legenheiten des sozialen Entschädigungsrechts durch Änderung des Gerichtsorganisations-gesetzes ab 13.02.2015 auch auf die Bezirke der Sozialgerichte Mainz, Speyer und Trier erstreckt wurde, erreichen diese Klagen beim Sozialgericht Koblenz lediglich einen Anteil von 2,1 %.

Dauer der Klageverfahren Die durchschnittliche Dauer eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Koblenz lag 2015 bei 10,5 Monaten (Durchschnitt aller Sozialgerichte: 12,3 Monate)

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Aufteilung der eingegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach den einzelnen Rechtsgebieten

62,1 % der einstweiligen Rechtsschutzverfahren waren 2015 im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden.

Dauer der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz

Die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozial-gericht Koblenz lag 2015 bei 0,8 Monaten (Durchschnitt aller Sozialgerichte 0,9 Monate). Nur 3 Verfahren dauerten länger als 3 Monate.

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6.4 Sozialgericht Mainz

Klagen, einstweiliger Rechtsschutz und Bestand *) ab dem 1.1.2005 sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig

Die Eingänge (Klagen und einstweiliger Rechtsschutz) beim Sozialgericht Mainz sind von 4.076 Verfahren im Jahr 2014 um 8,7 % auf 4.429 Verfahren im Jahr 2015 angestiegen. Die Zahl der erledigten Verfahren ist im gleichen Zeitraum um 6,4 % angestiegen. Es wurden weniger Klagen erledigt als eingegangen sind, so dass die Bestände im Jahr 2015 um 4 % von 4.728 am 31.12.2014 auf 4.916 unerledigte Klagen angestiegen sind.

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Aufteilung der eingegangenen Klagen nach den einzelnen Rechtsgebieten

Beim Sozialgericht Mainz wurden die meisten Klagen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit einem Anteil von 22,1 % eingelegt. Danach folgen die Klageverfahren im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Anteil von 17,7 %, im Schwerbehin-dertenrecht mit einem Anteil von 16,5 % und im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche-rung mit einem Anteil von 15,9 %. Bei den Vertragsarztangelegenheiten, die auf das Sozial-gericht Mainz konzentriert sind, beträgt der Anteil 10,4 %. Die in diesem Bereich eingegan-genen Klagen sind von 274 im Jahr 2014 um 50,4 % auf 412 im Jahr 2015 angestiegen. Ein stärkerer Anstieg ist auch im Bereich der Krankenversicherung festzustellen. Dort sind die Klagen von 526 im Jahr 2014 um 20,5 % auf 630 im Jahr 2015 angestiegen.

Dauer der Klageverfahren

Die durchschnittliche Dauer eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Mainz betrug 2015 16 Monate (Durchschnitt aller Sozialgerichte: 12,3 Monate).

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Aufteilung der eingegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach den einzelnen Rechtsgebieten

67,5 % der einstweiligen Rechtsschutzverfahren waren beim Sozialgericht Mainz im Jahr 2015 im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden.

Dauer der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz

Die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozial-gericht Mainz lag 2015 bei 1,1 Monaten (Durchschnitt aller Sozialgerichte 0,9 Monate). 11 Verfahren dauerten länger als 3 Monate.

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6.5 Sozialgericht Speyer

Klagen, einstweiliger Rechtsschutz und Bestand

*) ab dem 1.1.2005 sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig

Die Eingänge (Klagen und einstweiliger Rechtsschutz) beim Sozialgericht Speyer sind von 6.392 Verfahren im Jahr 2014 um 3,25 % auf 6.184 Verfahren im Jahr 2015 zurückgegan-gen. Die Zahl der erledigten Verfahren ist im gleichen Zeitraum um 2,4 % gesunken. Dennoch ist es gelungen wieder mehr Klagen zu erledigen als eingegangen sind. Infolgedessen konnten die Bestände im Jahr 2015 um 7,3 % von 6.060 am 31.12.2014 auf 5.620 unerledigte Klagen reduziert werden.

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Aufteilung der eingegangenen Klagen nach den einzelnen Rechtsgebieten

Beim Sozialgericht Speyer wurden die meisten Klagen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit einem Anteil von 29,8 % und im Bereich der gesetzlichen Rentenversi-cherung mit einem Anteil von 19,4 % eingelegt. Danach folgen die Klageverfahren im Be-reich des Schwerbehindertenrechts mit einem Anteil von 17,2 % und im Bereich der gesetzli-chen Krankenversicherung mit einem Anteil von 12,9 %.

Dauer der Klageverfahren

Die durchschnittliche Dauer eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Speyer betrug 2015 11,9 Monate (Durchschnitt aller Sozialgerichte: 12,3 Monate).

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Aufteilung der eingegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach den einzelnen Rechtsgebieten

62,8 % der einstweiligen Rechtsschutzverfahren waren 2015 im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden.

Dauer der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz

Die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozial-gericht Speyer lag 2015 bei 0,8 Monaten (Durchschnitt aller Sozialgerichte 0,9 Monate). 7 Verfahren dauerten länger als 3 Monate.

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6.6 Sozialgericht Trier

Klagen, einstweiliger Rechtsschutz und Bestand *) ab dem 1.1.2005 sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig

Die Eingänge (Klagen und einstweiliger Rechtsschutz) beim Sozialgericht Trier sind von 1.737 Verfahren im Jahr 2014 um 9,7 % auf 1.906 Verfahren im Jahr 2015 gestiegen. Die Zahl der erledigten Verfahren ist im gleichen Zeitraum um 5,4 % angestiegen. Es wurden weniger Klagen erledigt als eingegangen sind, so dass die Bestände im Jahr 2015 in gerin-gem Umfang um 2,7 % von 1.405 am 31.12.2014 auf 1.443 unerledigte Klagen angestiegen sind.

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Aufteilung der eingegangenen Klagen nach den einzelnen Rechtsgebieten

Beim Sozialgericht Trier wurden die meisten Klagen im Bereich der gesetzlichen Rentenver-sicherung mit einem Anteil von 28,3 % und im Bereich des Schwerbehindertenrechts mit einem Anteil von 18,9 % erhoben. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gingen 12,3 % der Klagen ein. Ein stärkerer Anstieg ist im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung festzustellen. Dort sind die Klagen von 236 im Jahr 2014 um 36,9 % auf 323 im Jahr 2015 angestiegen. Auffäl-lig sind auch die Zahlen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Die in diesem Be-reich eingegangenen Klagen sind von 396 im Jahr 2014 um 27,8 % auf 506 im Jahr 2015 angestiegen.

Dauer der Klageverfahren

Die durchschnittliche Dauer eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Trier lag 2015 bei 9,8 Monaten (Durchschnitt aller Sozialgerichte: 12,3 Monate).

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Aufteilung der eingegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach den einzelnen Rechtsgebieten

Einstweilige Rechtsschutzverfahren waren weiterhin überwiegend im Bereich der Grundsi-cherung für Arbeitsuchende zu entscheiden (57,4 %).

Dauer der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz

Die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozial-gericht Trier lag 2015 bei 0,7 Monaten (Durchschnitt aller Sozialgerichte: 0,9 Monate). Ledig-lich 1 Verfahren dauerte länger als 3 Monate.

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Herausgeber Der Präsident des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz Ernst Merz

Gestaltung und Redaktion: Dr. Petra Cormann, Richterin am Landessozialgericht Dr. Stephan Gutzler, Richter am Landessozialgericht (Mediendezernent)

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Stand: März 2016