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Der völkerrechtliche Statusder Falkland-Inseln (Malvinas) im Wandel der Zeit by RUDOLF DOLZER Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 25. Bd., 1. H., JAPAN UND DAS VÖLKERRECHT / JAPAN AND INTERNATIONAL LAW (1987), pp. 124-127 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798276 . Accessed: 12/06/2014 22:48 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.62 on Thu, 12 Jun 2014 22:48:28 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

JAPAN UND DAS VÖLKERRECHT / JAPAN AND INTERNATIONAL LAW || Der völkerrechtliche Statusder Falkland-Inseln (Malvinas) im Wandel der Zeitby RUDOLF DOLZER

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Der völkerrechtliche Statusder Falkland-Inseln (Malvinas) im Wandel der Zeit by RUDOLFDOLZERReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 25. Bd., 1. H., JAPAN UND DAS VÖLKERRECHT / JAPAN ANDINTERNATIONAL LAW (1987), pp. 124-127Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798276 .

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Insgesamt bestätigt die Fülle des Gebotenen erneut den Charakter dieses Nachschlagewerk als eines unentbehr- lichen Arbeitsmittels für alle am inter- nationalen und ausländischen Familien- recht Interessierten.

Prof. Dr. Dr. h. c. G. B e i t z k e, Bonn

ERHARD EDOM - HANS-JÜRGEN RAPSCH - GERHARD M. VEH: Reinhaltung des Meeres, Nationale Rechtsvorschriften und In- ternationale Übereinkommen. Köln/ Berlin/Bonn/München: Carl Hey- manns Verlag, 1986, XI V/409 S.

Kernstück des Buches sind die Texte von acht völkerrechtlichen Überein- kommen, die der Reinhaltung der Meere dienen. Etwa die Hälfte des Textteiles nimmt das der Meeresver- schmutzung durch Schiffe gewidmete MARPOL-Übereinkommen von 1973/ 78 ein. Alle Texte sind in deutscher Sprache und mit Einbeziehung zuge- höriger Anlagen, Protokolle etc. wie- dergegeben; bei MARPOL finden sich auch die noch nicht in Kraft getrete- nen Anlagen betreffend Schadstoffe in verpackter Form, Schiffsabwasser, Schiffsmüll. Bis auf das Mittelmeer- (Barcelona-)Übereinkommen von 1976 handelt es sich um Texte, die - aller- dings infolge häufiger Änderungen teil- weise weit verstreut - im Bundesge- setzblatt bzw. seinen Anlagen ver- öffentlicht worden sind.

Die Verfasser haben darauf ver- zichtet, die umweltschutzrelevanten Be- stimmungen der Genfer Seerechtskon- ventionen und des Seerechtsüberein- kommens von 1982 mit aufzunehmen; auch solche nationalen Rechtsvorschrif- ten, die für die Reinhaltung der Meere von Bedeutung sind, ohne Zustim- mungsgesetze zu völkerrechtlichen Ver- einbarungen zu sein, sind nicht in der Sammlung enthalten, werden aber in der 64 Seiten umfassenden Einführung teilweise angesprochen. Diese Einfüh-

rung ist übersichtlich aufgebaut und auf die Bedürfnisse der Verwaltungs- praxis zugeschnitten. Sie ordnet die Übereinkommen und die wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik in ihren völker- rechtlichen Rahmen ein und faßt ihren Inhalt zusammen. Rechtspolitisch um- strittene und in Praxis und Wissenschaft unterschiedlich beurteilte Probleme - wie die Frage der strafrechtlichen Be- handlung von ölverschmutzungsvor- gängen auf Hoher See und im Küsten- meer, die ordnungswidrigkeiten-recht- liche Bestimmung des Begehungsortes im Zusammenhang mit Verstößen ge- gen die Vorschriften über die Führung eines öltagebuches, die Rechtsmacht Drittbetroffener gegenüber Genehmi- gungen nach dem Hohe-See-Einbrin- gungsgesetz oder das rechtspolitische Für und Wider einer Erklärung der Nordsee zum „Sondergebiet" nach MARPOL - werden allenfalls ange- tippt, in keinem Falle vertiefend be- handelt. Auch wenn das Buch nicht als „Handbuch" oder „Kommentar", son- dern als Textsammlung mit systemati- schen Erläuterungen gedacht ist - und diesen Zweck erfüllt es in dankens- werter Weise - , so sei doch die An- regung erlaubt, bei einer künftigen Fortschreibung etwas mehr Kenntnis von der administrativen (und staats- anwaltschaftlichen bzw. gerichtlichen) Wirklichkeit und von den Bemühungen der Rechtswissenschaft zu nehmen. Die Einschätzung der in der Praxis tätigen Autoren zu manchem problematischen Punkt könnte den Dialog nur befruch- ten.

Professor Dr. Philip K u n i g, Hamburg

RUDOLF DOLZER: Der völker- rechtliche Status der Falk- land-Inseln (Malvinas) im Wandel der Zeit. Heidelberg: R. v. Decker und C. F. Müller, 1986, XI, 239 S.

Der allgemeine publizistische Wir- bel um den Falkland-Konflikt hat sich

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gelegt. Die angelsächsischen Autoren haben ihre Veröffentlichungen mit der gewohnten Schnelligkeit präsentiert. Die Tagespresse schweigt seit langem. So ist der rechte Zeitpunkt für einen distanzierten Bericht über die histori- sche Entwicklung dieses Streits und eine rechtliche Würdigung gekommen. Dolzer, der diese Arbeit während einer Gastprofessur in den Vereinigten Staa- ten geschrieben hat, geht an die Auf- gabe mit der erforderlichen Gründ- lichkeit heran. Er bietet zunächst einen Überblick über die vor den Ereignis- sen des Jahres 1982 erschienene Lite- ratur, die bereits erkennen ließ, „daß die derzeitige Rechtslage ihre Grund- lage in einer Vielzahl historischer Vor- gänge findet, deren juristische Wer- tung des Rückgriffs auf die Anwen- dung der Prinzipien des intertempo- ralen Rechts bedarf" (S. 6). In der Tat ist der Streit um die Falkland-Inseln im wesentlichen ein Streit um Rechts- fragen. Die meisten Fakten sind und waren bekannt und werden und wur- den nur von den Parteigängern selek- tiv verschwiegen. Soweit einzelne Fak- ten nicht mehr aufklärbar sind, herrscht auch darüber Einigkeit. Sehr unter- schiedlich ist dagegen die juristische Bewertung der Fakten.

Obwohl Dolzer eine juristische Re- levanz der Fakten erst ab 1764 be- jaht, stellt er doch auch die früheren Ereignisse dar, auf die gelegentlich Bezug genommen worden ist, bis hin zur päpstlichen Bulle von 1493 (der Vertrag von Tordesillas wird interes- santerweise nicht genannt). Wichtig ist vor allem der Vertrag von Utrecht aus dem Jahre 1703, durch den „der territoriale Status Amerikas im Ein- vernehmen eingefroren" wurde (S. 16). Durch ihn hatte Spanien für Nord- und Südamerika das exklusive Okku- pationsrecht erhalten. Die Häufigkeit der beiderseitigen Verstöße dagegen lege allerdings die Annahme nahe, daß die Parteien den Vertrag schon um 1750 „implizite außer Kraft gesetzt hatten" (S. 17). Erstmalig wurden die Falkland-Inseln im Jahre 1764 mit

dem Willen betreten, sie einem staat- lichen Gebiet zuzuordnen, und zwar Frankreich. Schon damals ging man vom völkerrechtlich einheitlichen Sta- tus der Inseln aus. Dolzer weist nach, daß dies bis zum heutigen Tag unver- brüchlich gehandhabt wurde.

Für die Folgezeit untersucht Dolzer mit bewundernswerter Sorgfalt alle Ereignisse, die sich auf der Inselgruppe und in bezug auf sie in anderen Teilen der Welt ereignet haben und prüft sie anhand des damals geltenden Völker- rechts, wobei er nicht nur die eigens für die Falkland-Inseln abgegebenen Willenserklärungen berücksichtigt, son- dern auch die übrige relevante Staa- tenpraxis der betreffenden Staaten. Von Bedeutung ist insbesondere die Abtre- tung der französischen Rechte an Spa- nien am 4. Oktober 1766. (An dieser Stelle hat sich vielleicht ein Druck- fehler eingeschlichen. Auf S. 28 wird berichtet, daß England schon im Mai 1766 offiziell darüber unterrichtet wor- den sei, „daß Frankreich die Inseln an Spanien abgetreten hatte". Auf S. 29 heißt es dagegen: „Bereits am 17. Sep- tember 1766 informierte Paris auch London darüber, daß Frankreich im Lichte der Vereinbarungen von Ut- recht die Rechte an den Inseln zedie- ren würde".) Es folgt der spanisch- englische Konflikt von 1770, der mit einer interessanten Streitbeilegung en- dete, die den territorialen Status nicht berührte: „Während Spanien also die eigenen Rechte ausdrücklich reserviert, nimmt England an keiner Stelle auf eigene territoriale Rechte Bezug" (S. 34). „. . . die Inseln sind also dem spanischen Hoheitsrecht nicht entzogen worden" (S. 37). Es wurde lediglich ein Element der Offenheit des terri- torialen Status geschaffen" (S. 41). Doch dann folgte ein halbes Jahrhun- dert, in dem England kein territoria- les Interesse an den Falkland-Inseln mehr manifestierte, während zunächst Spanien und dann Argentinien das Gebiet verwalteten. Den Übergang von Spanien an Argentinien untersucht Dol- zer selbstverständlich mit besonderer

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Gründlichkeit und betont, „daß Argen- tinien die Inseln 1816 nicht kraft seiner Unabhängigkeit ohne Rücksicht auf die effektive Besitznahme er- warb" (S. 47).

Das Maß an Aktivitäten, die Ar- gentinien auf den Falkland-Inseln ent- faltete, habe aber für den Erwerb der Inseln genügt. An dieser Stelle setzt sich Dolzer intensiv mit den anders- lautenden Thesen von Weber in des- sen 1977 erschienenen Buch auseinander. Der kritische Punkt ist die rechtliche Bewertung der „Machtübernahme" durch England um die Jahreswende 1832/33. Eine englische Expeditions- streitmacht besetzte die Inseln mit Waffengewalt. Die auf den Inseln sta- tionierten Argentinier, die der eng- lischen Streitmacht zahlenmäßig hoff- nungslos unterlegen waren, wurden entwaffnet und als Gefangene abtrans- portiert.

Nicht erst an dieser Stelle, hier aber mit besonderer Intensität, macht Dol- zer Ausführungen zu Grundfragen des Völkerrechts und der Völkerrechtsge- schichte, die weit über das Problem der Falkland-Inseln hinaus von Bedeutung sind. Bei der Beurteilung der Ereig- nisse von 1832/33 geht es zunächst um das Gewaltverbot. Dolzer vermag seine These, „daß die Frage der völkerrecht- lichen Entwicklung des Gewaltverbots nicht erst 1928 aufgeworfen worden ist" (S. 84), überzeugend zu begründen. Für die Falklandfrage führt das zu dem Ergebnis, daß England damals das Gebiet nicht rechtmäßig erworben hat. Die Voraussetzungen für eine nach da- maligem Recht geltende Annexion la- gen nicht vor. Audi zur Annexion macht Dolzer hochinteressante Aussa- gen (S. 97 ff.).

Wenn bis 1833 kein rechtmäßiger Gebietserwerb vorgelegen hat, kann es für die Folgezeit nur um die Frage gehen, ob eine Heilung des Rechts- mangels eingetreten ist. Das ist die Frage, in der die Meinungen am wei- testen auseinandergehen. Dolzer unter- sucht sie sorgfältig und kommt zu dem Zwischenergebnis, „daß Argentinien

seine souveränen Rechte nach jenen Auffassungen behalten hat, die ent- weder Proteste als rechtswahrend an- sehen oder zusätzlich zu Protesten noch solche weiteren Maßnahmen verlangen, die dem Souverän zu Gebote stehen" (S. 122). Er weist nach, daß die briti- sche Haltung in dieser Frage selbst widersprüchlich ist. England habe „die Anwendung von Gewalt durch den negativ betroffenen Staat nicht als eine Voraussetzung für einen effek- tiven, rechtswahrenden Protest" ange- sehen (S. 129). Es ist interessant, daß Dolzer an dieser Stelle auf das Pro- blem des friedlichen Wandels eingeht, das so häufig vernachlässigt wird. Nach- drücklich fordert er eine Verstärkung bereits bestehender Mechanismen zur Förderung des friedlichen Wandels. „Eine Leugnung dieses Problems mit- tels einer verstärkten Bereitschaft des Zurücknehmens rechtlicher Positionen im Falle rechtswidriger Situationen kann unter keinem vertretbaren Blick- winkel als eine rechtlich akzeptable Alternative zur Zurückdrängung jener Problemfelder angesehen werden, die sich aus der rechtswidrigen Ausübung von Gewalt und des Insistierens auf den Ergebnissen der damit geschaffe- nen Faktizität ergeben" (S. 132).

Im letzten Kapitel prüft Dolzer ge- sondert die Einwirkung des Selbstbe- stimmungsrechts auf den derzeitigen Status der Falkland-Inseln. Unbeirrt von den offiziellen Verlautbarungen beider Seiten - die er jedoch zuver- lässig registriert - geht er auf den Kern des Selbstbestimmungsrechts und kommt zu dem Ergebnis, „daß die Normen des Selbstbestimmungsrechts eine Revision der territorialen Zuord- nung der Inseln zu Argentinien weder fordern noch erlauben" (S. 139). Sehr sorgfältig untersucht er in diesem Zu- sammenhang die einschlägigen Resolu- tionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Frage der Falkland-Inseln vom 16. Dezember 1965 und vom 14. Dezember 1973, in denen zum Ausdruck gebracht wird, daß es sich nicht um ein Selbstbestimmungs-

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problem handelt, sondern allein um einen territorial fundierten Streit zwi- schen Argentinien und England.

Dem Buch ist ein umfangreicher dokumentarischer Anhang beigefügt, in dem die Dokumente in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind. Nach einem „Fact sheet" über die Falkland-Inseln, das vom amerikani- schen Außenministerium angefertigt und 1983 veröffentlicht worden ist, folgen die offiziellen Dokumente in umgekehrter chronologischer Reihenfol- ge, angefangen vom Memorandum des britischen Außenministeriums und Commonwealth-Ministeriums vom 17. Dezember 1982 bis zur Erklärung der Besitznahme der Inseln durch Argen- tinien am 9. November 1820 (zitiert in englischer Sprache nach British and Foreign State Papers), wobei aller- dings die chronologische Reihenfolge nicht sklavisch eingehalten wird. Die diversen Protestnoten der argentini- schen Regierung aus verschiedenen Zei- ten kommen nacheinander zum Ab- druck, die vorgenannten Resolutionen der Vereinten Nationen stehen ganz am Ende. Es ist ein eindrucksvolles wissenschaftliches Werk, das Dolzer hier präsentiert und das nicht nur durch seine wissenschaftliche Gründlichkeit, sondern auch durch seine überaus gute Lesbarkeit besticht. Anmerkungsappa- rat und Dokumentation machen es zu- dem zum Nachschlagewerk in dieser schwierigen Frage.

K i m m i n i c h

JOCHEN ABR. FROWEIN - WOLF- GANG PEUKERT: Europäi- sche Menschenrechtskon- vention. EMRK-Kommentar. Kehl / Straßburg / Arlington : N. P. Engel Verlag. 1985, XII, 604 S.,

Die Europäische Menschenrechtskon- vention von 1950 ist 1953 in Kraft getreten; die von ihr errichtete Kom- mission trat 1954 erstmals zusammen,

der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte 1959 - erst in den 70er Jahren aber hat, wie es Frowein in der Einführung zu dem vorliegenden Werk formuliert, das von der Konven- tion „geschaffene Grundrechtsschutz- system" „sein Selbstverständnis" ge- funden. Dies äußerte sich zunächst in der Praxis der Kommission, in ver- stärktem Maße die Bewältigung auch komplizierterer Rechtsfragen in Angriff zu nehmen, was seit etwa zehn Jah- ren nun auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs seinen Niederschlag findet. Die Gesamtdarstellungen des europäischen Menschenrechtsschutzsy- stems, die in deutscher Sprache vor- liegen, stammen aus der Zeit vor dem Beginn einer rasanten Entwicklung. Der Kommentar von Frowein und Peukert schließt die Lücke.

Das Buch bringt Erläuterungen zu allen Bestimmungen der Konvention, wobei einige wenige Organisations- und Formvorschriften gebündelt kommen- tiert werden. Einbezogen sind die ma- teriellen Bestimmungen des Ersten Zu- satzprotokolls von 1952 („Eigentum", „Elternrecht", „Wahlrecht") sowie des Vierten Zusatzprotokolls von 1963 („Schuldhaft", „Freizügigkeit", „Auf- enthaltsrecht" (im Heimatstaat), „Kol- lektivausweisung"). Vor jeder Kom- mentierung ist zunächst der deutsche, sodann sind die (allein verbindlichen) englischen und französischen Norm- texte abgedruckt. Ein (deutschsprachi- ger) Anhang enthält die acht Zusatz- protokolle mit Ausnahme des Dritten und Fünften sowie u. a. die Vorbehalte der Mitgliedstaaten, die beiden Ver- fahrensordnungen und die Verfahrens- regeln des Ministerkomitees, eine (schmale) statistische Übersicht, ein (aus- führliches) Literaturverzeichnis.

Man würde dem Werk wohl nicht gerecht, wenn man es als einen „Recht- sprechungs-Kommentar" bezeichnen würde, auch wenn die Autoren ihr Hauptaugenmerk auf die Spruchtätig- keit von Kommission und Gerichtshof richten. Die wichtigsten Entscheidun- gen zu jeder Einzelnorm werden vor-

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