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Stand: 30. Juni 2020 Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abrechnungsfibel Fallkonstellationen zur Abrechnung in Zeiten des Coronavirus, Hin- weise zur Vermeidung von Abrechnungsfehlern in der Quartalsab- rechnung und zur Abrechnung von TSVG-Fallkonstellationen

Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abrechnungsfibel · 2020-07-04 · Die Leistungen der Abschnitte 30.11, 35.1 und 35.2 EBM können auch ohne vorausgegan-genen APK durchgeführt

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Stand: 30. Juni 2020

Kassenärztliche Vereinigung Berlin

Abrechnungsfibel Fallkonstellationen zur Abrechnung in Zeiten des Coronavirus, Hin-weise zur Vermeidung von Abrechnungsfehlern in der Quartalsab-rechnung und zur Abrechnung von TSVG-Fallkonstellationen

Angesichts der sehr dynamischen Situation im Hinblick auf die Ausbreitung des Coronavirus

(SARS-CoV-2) erreichen uns viele Fragen von Praxen, inwieweit über Telefon oder die Video-

sprechstunde die Anzahl der nicht notwendigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakte auf das

Notwendigste reduziert werden kann.

Dazu sind die Abläufe für verschiedene Fallkonstellationen sowie die in diesem Zusammen-

hang vorzunehmende Abrechnung beschrieben. Weiterhin finden Sie einen allgemeinen Über-

blick über häufige Fehlerquellen im Rahmen der Quartalsabrechnung und Empfehlungen, wie

diese vermieden werden können. Darüber hinaus sind Hinweise zur Abrechnung von TSVG-

Konstellationen beschrieben.

Inhalt

Coronavirus – Abrechnung in der Praxis ............................................................................. 2

Fall I: Patient mit leichter Erkrankung der oberen Atemwege ruft in der Praxis an ..... 2

Fall II: Patient mit Verdacht auf SARS-CoV-2-Infektion kommt in die Praxis ................ 3

Fall III: Patient mit Warnhinweis der Corona-Warn-App kommt in die Praxis…………. 4

Fall IV: Abrechnung Videosprechstunde ......................................................................... 5

Fall V: Gesprächsleistungen per Telefon ........................................................................ 9

Fall VI: Postversand von Folgerezepten, Überweisungen und anderen Verordnungen

...........................................................................................................................................12

Hinweise zur Abrechnung von TSVG-Fällen………………………………………………… 13

Hinweise zu häufigen Fehlern im Rahmen der Quartalsabrechnung nach FG ..............15

Coronavirus – Abrechnung in der Praxis

2

Fall I: Patient mit leichter Erkrankung der oberen Atemwege ruft in der Praxis an

Patient ruft in der Praxis an und klagt

über leichte Erkrankung der oberen

Atemwege.

Führen Sie eine telefonische Risikoeinschät-

zung auf eine Infektion mit Coronaviren durch.

Hierbei helfen Ihnen die RKI-Kriterien zur Ori-

entierung.

Folgende Konstellationen zur Abrechnung kommen in Frage:

Patient war im laufenden Quartal bereits in der

Praxis oder Videosprechstunde und wurde vom

selben Arzt behandelt?

Leistung ist Bestanteil der Versicherten- bzw.

Grundpauschale

ggf. Kennzeichnung 88240*

Patient ist in der Praxis bekannt, wurde aber im

Quartal noch nicht durch den Hausarzt behan-

delt?

GOP 01435 (Haus-/Fachärztliche bereitschaftspau-

schale, 88 Punkte)1

ggf. Kennzeichnung 88240*

Die Versichertendaten können aus der Patientenakte

übernommen und zur Abrechnung genutzt werden.

Patient war noch nicht in der Praxis? GOP 01435 (Haus-/Fachärztliche bereitschaftspau-

schale, 88 Punkte)1

ggf. Kennzeichnung 88240*

Die Versicherungsdaten des Patienten werden telefo-

nisch erfragt und händisch (Ersatzverfahren) erfasst.

Folgende Angaben müssen beim Patienten erfragt

werden:

Name, Adresse, Geburtsdatum

Krankenkasse, Versichertenart, Versicher-

tennummer (falls vorhanden)

1 Bei Abrechnung der Versicherten- oder Grundpauschale für den selben Patienten im gleichen Quartal wird die GOP 01435 abgesetzt.

* Bitte Kennzeichnung bei Verdacht einer vorliegenden Infektion mit SARS-CoV-2.

Coronavirus – Abrechnung in der Praxis

3

Fall II: Patient mit Verdacht auf SARS-CoV-2-Infektion kommt in die Praxis

Seit dem 1. Februar 2020 werden alle ärztlichen Leistungen bei Verdachtspatienten oder bei nachge-

wiesener Infektion mit Coronaviren extrabudgetär bzw. unbudgetiert vergütet. Eine Bereinigung der

Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfolgt nicht.

Ein Patient mit Verdacht auf Infektion

mit dem Coronavirus besucht Ihre

Praxis.

Den Patienten hinsichtlich des Risikos für

eine Infektion mit dem Coronavirus befra-

gen. Hierfür geben die zum Zeitpunkt der

Befragung gültigen RKI-Kriterien eine Ori-

entierungshilfe. Verdachtspatienten sollten

möglichst von anderen Patienten isoliert

betreut werden. Sollte ein begründeter Ver-

dacht auf eine Infektion bestehen, sollte

eine rasche Labordiagnostik eingeleitet /

durchgeführt werden. Ggf. ist innerhalb von

24 Stunden eine Meldung an das zustän-

dige Gesundheitsamt.

Haus-/Facharztpraxis Laborpraxis

Labordiagnostik einleiten:

Getestet wird analog zur Influenza-Di-

agnostik: Influenza-Test-Kit und nor-

male Influenza-Tupfer sowie üblicher

Nasen-Rachen-Abstrich durchführen.

Den Abstrich können Sie an jedes La-

bor senden. Das Labor nimmt die Di-

agnostik bzw. den weiteren Versand

an ein spezialisiertes Labor vor. Zu-

dem wird Ihnen der Befund durch das

Labor übermittelt.

Zur Durchführung des Labortests zum

Nachweis von Coronaviren (SARS-CoV-2)

werden Laborpraxen von der behandeln-

den Praxis beauftragt (Muster 10C). Bis

das Muster 10C zur Verfügung steht, ist

Muster 10 zu verwenden.

Was kann abgerechnet werden:

Der Abstrich selbst ist mit dem Ansatz

der Versicherten- bzw. Grundpau-

schale abgegolten. (Verdachts-)Fälle

mit einer Infektion mit dem Coronavi-

rus SARS-CoV-2 mit der GOP 88240

kennzeichnen. Dann erfolgt die Vergü-

tung der ärztlichen Leistungen extra-

budgetär.

Hinweis: Kennnummer 32006 (Aus-

nahmeziffer) angeben, um diese La-

borleistungen von der Anrechnung auf

die Kosten der erbrachten, bezogenen

und veranlassten Laboruntersuchun-

gen zu befreien, die relevant zu Be-

rechnung des arztgruppenspezifi-

schen Fallwertes im Rahmen des Wirt-

schaftlichkeitsbonus sind.

Was kann abgerechnet werden:

GOP 32816 (wird extrabudgetär ver-

gütet)

Inkludiert sind bereits auch Sach- und

Transportkosten und können daher

nicht nochmals gesondert in Rechnung

gestellt werden.

(Verdachts-)Fälle mit einer Infektion mit

dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit der

Kennnummer 88240 kennzeichnen.

Coronavirus – Abrechnung in der Praxis

4

Zum 15. Juni 2020 wurden in Zusammenhang mit der Einführung der Corona-Warn-App weitere Test-

möglichkeiten auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 etabliert. Diese gelten für Patienten, die über die

Corona-Warn-App den Warnhinweis „erhöhtes Risiko“ erhalten haben. Dies gilt zeitlich befristet

vom 15.06.2020 bis 31.03.2021.

Mit dem Warnhinweis der Corona-Warn-App wird dem Nutzer empfohlen, sich an eine Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die 116117 oder einen Arzt zu wenden. Durch den Warnhinweis der Corona-Warn-App liegt ein Krankheitsverdacht vor und ein Abstrich kann durch einen Vertragsarzt durchgeführt und ein Test im Labor veranlasst werden.

Fall III: Patient mit Warnhinweis der Corona-Warn-App kommt in die Praxis

Kontaktaufnahme zu einem Vertragsarzt:

Zur weiteren Einschätzung eines relevanten

erhöhten Infektions- und Weiterverbreitungs-

risikos des Coronavirus SARS-CoV-2 bei

Personen ohne Symptome sollte laut RKI ein

Gespräch durchgeführt werden. Ggf. ist an-

schließend ein Abstrich zu entnehmen.

Labordiagnostik einleiten:

Getestet wird analog zur Influenza-Diagnos-

tik: Influenza-Test-Kit und normale Influenza-

Tupfer sowie üblicher Nasen-Rachen-Ab-

strich durchführen.

Den Abstrich können Sie an jedes Labor sen-

den. Das Labor nimmt die Diagnostik bzw.

den weiteren Versand an ein spezialisiertes

Labor vor. Zudem wird Ihnen der Befund

durch das Labor übermittelt.

Was kann abgerechnet werden:

Versicherten- bzw. Grundpauschale

zzgl. GOP 02402 (Gespräch und/oder Ab-

strich, 91 Punkte)

Hinweis: Kennnummer 32006 (Ausnahme-

ziffer) angeben, um diese Laborleistungen

von der Anrechnung auf die Kosten der er-

brachten, bezogenen und veranlassten La-

boruntersuchungen zu befreien, die relevant

zu Berechnung des arztgruppenspezifischen

Fallwertes im Rahmen des Wirtschaftlich-

keitsbonus sind.

Kodierung:

U99.0G und Z11G bei Abstrich

Test negativ: U99.0G und Z11G bleiben

Test positiv: U07.1G und Z22.8G, ggf.

Z20.8G bei Kontaktperson

Haus-/Facharztpraxis Laborpraxis

Zur Durchführung des Labortests zum

Nachweis auf das Coronavirus (SARS-

CoV-2) werden Laborpraxen von der be-

handelnden Praxis mittels Muster 10C be-

auftragt. Im Feld „Auftrag“ des Mus-

ters 10C ist explizit die GOP 32811 anzu-

geben. Bis das Muster 10C zur Verfügung

steht, ist Muster 10 zu verwenden.

Was kann abgerechnet werden:

GOP 12221 (Zuschlag zur GOP 32811,

14 Punkte)*

GOP 32811 für den Labortest (39,40 €)

GOP 40101 (Kosten Versandmaterial,

Versendung Untersuchungsmaterial,

Übermittlung Untersuchungsergeb-

nis, 2,60 €)

* Bei der Berechnung der GOP 32811 ist

die GOP 12221 anstelle der Grundpau-

schale GOP 12220 anzugeben.

Coronavirus – Abrechnung in der Praxis

5

Fall IV: Abrechnung Videosprechstunde

Seit dem 1. Oktober 2019 können Ärztinnen und Ärzte die Videosprechstunde flexibel in allen Fäl-

len nutzen, in denen sie es für therapeutisch sinnvoll halten. Möglich ist das sowohl bei bekannten

als auch unbekannten Patientinnen und Patienten. Mit Ausnahme der Laborärzte, Nuklearmedizi-

ner, Pathologen und Radiologen können die Videosprechstunde alle Arztgruppen einsetzen.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Videosprechstunde nur nutzen, wenn

es bereits einen persönlichen Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklä-

rung gab und es aus therapeutischer Sicht kein unmittelbarer persönlicher Kontakt erforderlich ist.

Die technischen Anforderungen und Verfahren ergeben sich aus Anlage 31b zum BMV-Ä. Für den

Zeitraum vom 23.03.2020 bis zum 30.09.2020 ergeben sich Ausnahmen von dieser Regelung

und weitere Abweichungen für Psychotherapeuten. Die Einzelheiten sind im Folgenden dar-

gestellt.

Ärzte oder Psychotherapeuten können Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde erst dann

abrechnen, nachdem sie gegenüber der KV Berlin die Nutzung eines zertifizierten (Anlage 31b zum

BMV-Ä) Videoanbieters angezeigt haben.

Hausarzt-/Facharztpraxis

Voraussetzungen:

Erfüllung der Anforderungen nach Anlage 31b BMV-Ä

Abrechnung Videosprechstunde

Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale sowie GOP 01450 bei Erstkontakt

bei unbekannten Patienten zusätzlich GOP 01444

bei weiteren Kontakten im Rahmen der Videosprechstunde GOP 01450

Anschubfinanzierung GOP 01451 (befristet bis 30.09.2021, wird ggf. von der KV gesetzt)

Weitere abrechnungsfähige Leistungen

Übersicht zu den im Rahmen der Videosprechstunde abrechenbaren Leistungen

https://www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf

Kennzeichnung

88220 auf dem Behandlungsschein bei ausschließlichen Kontakten im Rahmen der Video-

sprechstunde im Quartal

Kennzeichnung der Leistungen mit Buchstaben-Suffix V

Weitere Vorgaben

maximal 20 Prozent einer berechneten GOP je Vertragsarzt oder -psychotherapeut und

Quartal können als Videosprechstunde abgerechnet werden (2020-2 bis 2020-3 ausgesetzt)

maximal 20 Prozent aller Behandlungsfälle können ausschließlich per Videosprechstunde

behandelt werden (2020-2 bis 2020-3 ausgesetzt)

Coronavirus – Abrechnung in der Praxis

6

Psychotherapeutische Praxis

Voraussetzungen:

Erfüllung der Anforderungen nach Anlage 31b BMV-Ä

persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklä-

rung ist vorausgegangen

aus therapeutischer Sicht kein unmittelbarer persönlicher Kontakt erforderlich

abweichend davon (Zeitraum 23.03.2020 bis 30.09.2020):

Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist im Einzelfall die Durchführung von Probatorischen

Sitzungen (ebenfalls in der Neuropsychologie) und Psychotherapeutischen Sprech-

stunden auch per Videosprechstunde möglich, z. B. wenn dem Patienten das Aufsuchen

der Praxis nicht zumutbar ist und hierdurch andere Gefahren vermieden werden können.

Die Leistungen der Abschnitte 30.11, 35.1 und 35.2 EBM können auch ohne vorausgegan-

genen APK durchgeführt und abgerechnet werden.

Umwandlung von Gruppentherapie (Zeitraum 23.03.2020 bis 30.09.2020)

Möglichkeit zur Umwandlung genehmigter Leistungen einer Gruppenpsychotherapie in Einzel-

psychotherapie ohne gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung,

hierzu formlose Mitteilung an die Krankenkasse

Für je eine Therapieeinheit genehmigte Gruppentherapie (entspricht einer Sitzung mit 100 Minu-

ten) kann bei Bedarf max. je Patient der Gruppe eine Einzeltherapie (entspricht einer Sitzung mit

50 Minuten) durchgeführt und abgerechnet werden.

Abrechnung Videosprechstunde

Grundpauschale sowie GOP 01450 bei Erstkontakt

bei unbekannten Patienten zusätzlich GOP 01444

bei weiteren Kontakten im Rahmen der Videosprechstunde GOP 01450

Anschubfinanzierung GOP 01451 (befristet bis 30.09.2021, wird ggf. von der KV gesetzt)

Weitere abrechnungsfähige Leistungen

Übersicht zu den im Rahmen der Videosprechstunde abrechenbaren Leistungen

https://www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf

Zusätzlich berechnungsfähig ohne vorausgegangenen APK (Zeitraum 23.03.2020 bis

30.09.2020):

GOP 30931 (Probatorische Sitzung neuropsychologische Therapie) und GOP 01450,

GOP 35150 (Probatorische Sitzung Richtlinien-Psychotherapie) und GOP 01450,

GOP 35151 (Psychotherapeutische Sprechstunde) und GOP 01450,

Leistungen der Abschnitte 30.11, 35.1 und 35.2

Kennzeichnung

88220 auf dem Behandlungsschein bei ausschließlichen Kontakten im Rahmen der Video-

sprechstunde im Quartal

grundsätzlich Kennzeichnung der Leistungen mit Buchstaben-Suffix V

abweichend davon bei weiteren Psychotherapie-Konstellationen (z. B. unter Einbezug einer

Bezugsperson) gesonderte Kennzeichnung erforderlich (bundeseinheitliche Kodiervorgaben:

siehe Anhang)

Weitere Vorgaben

maximal 20 Prozent einer berechneten GOP je Vertragsarzt oder -psychotherapeut und

Quartal können als Videosprechstunde abgerechnet werden (2020-2 bis 2020-3 ausgesetzt)

maximal 20 Prozent aller Behandlungsfälle können ausschließlich per Videosprechstunde

behandelt werden (2020-2 bis 2020-3 ausgesetzt)

bundeseinheitlich kodierte Zusatzkennzeichnungen für PT-Leistungen im Rahmen der Video-

sprechstunde, Stand: 31.03.2020

7

Code Bezeichnung Kategorie-Verwendungstext

30931V Probatorische Sitzung Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

30932V Neuropsychologische Thera-pie (Einzelbehandlung)

Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35150D Probatorische Sitzung Probatorische Sitzung durch Arztgruppen gemäß § 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgt und im Rahmen einer Videosprechstunde gem. Anlage 31b BMV-Ä durchgeführt wird

35150R Probatorische Sitzung Probatorische Sitzung durch Arztgruppen gemäß § 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V, die im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt wird

35150U Probatorische Sitzung Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35150W Probatorische Sitzung Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35151V Psychotherapeutische Sprechstunde

Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35151W Psychotherapeutische Sprechstunde

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35401V Tiefenpsychologische Psy-chotherapie (KZT 1, Einzel-behandlung)

Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35401W Tiefenpsychologische Psy-chotherapie (KZT 1, Einzel-behandlung)

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35402V Tiefenpsychologische Psy-chotherapie (KZT 2, Einzel-behandlung)

Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35402W Tiefenpsychologische Psy-chotherapie (KZT 2, Einzel-behandlung)

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35405V Tiefenpsychologische Psy-chotherapie (LZT, Einzelbe-handlung)

Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35405W Tiefenpsychologische Psy-chotherapie (LZT, Einzelbe-handlung)

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35405Y Tiefenpsychologische Psy-chotherapie (LZT, Einzelbe-handlung)

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen im Rahmen der Lang-zeittherapie als Rezidivprophylaxe, die im Rahmen einer Videosprech-stunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35405Z Tiefenpsychologische Psy-chotherapie (LZT, Einzelbe-handlung)

Kennzeichnung von PT-Leistungen, die gem. § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen, im Rahmen der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gem. Anlage 31b BMV-Ä durchgeführt werden

35411V Analytische Psychotherapie (KZT 1, Einzelbehandlung)

Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

8

Code Bezeichnung Kategorie-Verwendungstext

35411W Analytische Psychotherapie (KZT 1, Einzelbehandlung)

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35412V Analytische Psychotherapie (KZT 2, Einzelbehandlung)

Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35412W Analytische Psychotherapie (KZT 2, Einzelbehandlung)

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35415V Analytische Psychotherapie (LZT, Einzelbehandlung)

Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35415W Analytische Psychotherapie (LZT, Einzelbehandlung)

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35415Y Analytische Psychotherapie (LZT, Einzelbehandlung)

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen im Rahmen der Lang-zeittherapie als Rezidivprophylaxe, die im Rahmen einer Videosprech-stunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35415Z Analytische Psychotherapie (LZT, Einzelbehandlung)

Kennzeichnung von PT-Leistungen, die gem. § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen, im Rahmen der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gem. Anlage 31b BMV-Ä durchgeführt werden

35421V Verhaltenstherapie (KZT 1, Einzelbehandlung)

Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35421W Verhaltenstherapie (KZT 1, Einzelbehandlung)

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35422W Verhaltenstherapie (KZT 2, Einzelbehandlung)

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35425V Verhaltenstherapie (LZT, Ein-zelbehandlung)

Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35425W Verhaltenstherapie (LZT, Ein-zelbehandlung)

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35425Y Verhaltenstherapie (LZT, Ein-zelbehandlung)

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen im Rahmen der Lang-zeittherapie als Rezidivprophylaxe, die im Rahmen einer Videosprech-stunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35425Z Verhaltenstherapie (LZT, Ein-zelbehandlung)

Kennzeichnung von PT-Leistungen, die gem. § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen, im Rahmen der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gem. Anlage 31b BMV-Ä durchgeführt werden

35600V Testverfahren, standardi-sierte

Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

35601V Testverfahren, psychometri-sche

Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

Coronavirus – Abrechnung in der Praxis

9

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat mit dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung ab-

geschlossen, die es Ärzten und Psychotherapeuten ermöglicht, die Patienten öfter und länger tele-

fonisch zu betreuen. Hintergrund ist der steigende Bedarf an telefonischen Konsultationen von er-

krankten Patienten. Dazu wurden u. a. zwei neue GOP in den EBM aufgenommen. Die Regelung

ist zeitlich befristet: 01.04.2020 bis 30.06.2020

Dadurch können Ärzte und Psychotherapeuten im Quartal 2020-2 Telefonkonsultationen von bis zu

drei Stunden und 20 Minuten pro Patient abrechnen – zusätzlich zu der GOP 01435 für die telefo-

nische Beratung. Das Gesprächskontingent unterscheidet sich je Fachgruppe (Gruppen 1 bis 4).

Voraussetzung für die Berechnung ist, dass es sich um einen bekannten Patienten handelt. Dazu

muss der Patient in den zurückliegenden sechs Quartalen (2018-4 bis 2020-1) wenigstens einmal

in der Praxis gewesen sein.

Gruppe 1 Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

FÄ für Neurologie

FÄ für Nervenheilkunde

FÄ für Neurologie und Psychiatrie

FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie

FÄ für Neurochirurgie

FÄ für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psycho-therapie

Neue Leistung

GOP 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) für die telefonische Beratung durch den Arzt/Psychotherapeuten oder zur Grund-pauschale

bis zu 20-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von mindestens 10 Minuten Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson

Gesprächsdauer

bis zu 200 Minuten

Gesprächskontingent

Pro Patient werden maximal 20 Gespräche (200 Minuten) im Quartal per Telefon nach der

GOP 01433 vergütet. Gesprächsleistungen nach den GOP 14220, 16220, 21220, 22220 und

23220 werden auf das Gesprächskontingent angerechnet. Die GOP 01433 kann entspre-

chend seltener abgerechnet werden.

Diese 20 Gespräche können

a) ausschließlich per Telefon (GOP 01433) oder b) gemischt per Telefon (GOP 01433), persönlich in der Praxis oder in einer Video-

sprechstunde (14220, 16220, 21220, 22220 bzw. 23220 - unter Beachtung der für diese Leistungen geltenden Abrechnungsbegrenzungen in Häufigkeit und Dauer) ge-führt werden.

Höchstwert

Bei Berechnung der GOP 01433 im Arztfall wird für die GOP 01433 und der fachgruppen-

spezifischen Einzelgesprächsleistung (z. B. GOP 16220) ein Punktzahlvolumen je Arztfall

gebildet, aus dem alle nach diesen GOP abgerechneten Leistungen im Arztfall zu vergüten

sind. Der Höchstwert für das Punktzahlvolumen je Arztfall beträgt 3.080 Punkte.

Die GOP 01433 ist im Arztfall neben den Grundpauschalen berechnungsfähig.

Fall V: Gesprächsleistungen per Telefon

Coronavirus – Abrechnung in der Praxis

10

Gruppe 2 Hausärzte

Kinder- und Jugendärzte

Schmerztherapeuten

Neue Leistung

GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) für die telefonische Beratung durch den Arzt oder zur Versichertenpauschale 03000/04000 oder zur Grundpauschale 30700

bis zu 6-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von mindestens 5 Minuten Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson

Gesprächsdauer

bis zu 30 Minuten

Hinweis

Die GOP 01434 fließt bei Haus- und Kinderärzten in das Budget für die Gesprächsleistungen

(GOP 03230, 04230, 04231) ein, wenn im Arztfall die GOP 03000 bzw. 04000 berechnet wurde.

Die GOP 01434 ist im Arztfall neben den Versichertenpauschalen und der Grundpauschale

30700 berechnungsfähig.

Gruppe 3 Gynäkologen

HNO-Ärzte

Dermatologen

fachärztliche Internisten

Orthopäden

FÄ für Sprach-, Stimm-, und kindliche Hörstörungen

Urologen

Neue Leistung

GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) für die telefonische Beratung durch den Arzt

bis zu 5-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von mindestens 5 Minuten Dauer

(aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson

Gesprächsdauer

bis zu 25 Minuten

Die GOP 01434 (wie auch GOP 01435) ist im Arztfall nicht neben den Grundpauschalen berech-

nungsfähig.

Coronavirus – Abrechnung in der Praxis

11

Sonderregelung der KV Berlin Berliner Sonderregelung (01.04.2020 bis 30.06.2020)

Gruppe 4 Anästhesisten

Augenärzte

Chirurgen

Humangenetiker

Laborärzte

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen

Nuklearmediziner

Pathologen

Radiologen

Strahlentherapeuten

Physikalische und Rehabilitative Medizin

Neue Leistung

GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) für die telefonische Beratung durch den Arzt

bis zu 2-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von mindestens 5 Minuten Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson

Gesprächsdauer

bis zu 10 Minuten

Die GOP 01434 (wie auch GOP 01435) ist im Arztfall nicht neben den Grundpauschalen berech-

nungsfähig.

Zusätzlich zu den geschaffenen bundeseinheitlichen Regelungen zur Abrechnung von Gesprächs-

leistungen via Telefon hatte der Vorstand der KV Berlin bereits eine Sonderregelung zur Abrechnung

von Gesprächsleistungen beschlossen. Vor dem Hintergrund, dass in zunehmende Maße die not-

wendige technische Infrastruktur, auf Grund der situationsbedingten hohen Ausnutzung der Netzka-

pazitäten fragil ist, Verbindungen abbrechen und damit ein ordnungsgemäßer Ende-zu-Ende-ver-

schlüsselter Verbindungsaufbau und eine angemessene Kommunikation mit dem Patienten nicht im-

mer gewährleistet werden kann, hält der Vorstand jedoch daran fest, dass einzelne psychotherapeu-

tische Leistungen des Kapitels 35 EBM, die in der Videosprechstunde abrechnungsfähig sind, auch

via Telefon abrechnungsfähig sein sollen.

Folgende Leistungen sind zusätzlich via Telefon berechnungsfähig:

GOP 35110 (Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen)

GOP 35111 (Übende Intervention als Einzelbehandlung)

GOP 35112 (Übende Interventionen als Gruppenbehandlung bei Erwachsenen)

GOP 35113 (Übende Interventionen als Gruppenbehandlung bei Kindern und Jugendlichen)

GOP 35141 (Vertiefte Exploration)

GOP 35142 (Zuschlag Erhebung neurologischer und psychiatrischer Befunde)

GOP 35600 (Anwendung und Auswertung standardisierter Testverfahren)

GOP 35601 (Anwendung und Auswertung psychometrischer Testverfahren › nur bei Erwachse-nen)

Coronavirus – Abrechnung in der Praxis

12

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben die Abrechnung des

postalischen Versands von Folge-Arzneimittelverordnungen, Überweisungsscheinen und anderen

Verordnungen ermöglicht, nachdem aufgrund der Coronavirus-Pandemie der Bedarf an nicht persön-

lichen Arzt-Patienten-Kontakten stark gestiegen ist. Dies gilt zeitlich befristet vom 23.03.2020 bis

zum 30.06.2020.

Die getroffene Regelung umfasst die Ausstellung und den Versand von:

Folge-Arzneimittelverordnungen (auch BtM-Rezepte),

Folgeverordnungen zur Fortführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung

(SAPV, Muster 63) nach der GOP 01426,

Verordnungen einer Krankenbeförderung (Muster 4),

Überweisungen (Muster 6 und 10) und

Folgeverordnungen für die häusliche Krankenpflege (Muster 12) sowie für Heilmittel (Muster

13, 14, und 18) gemäß den Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 zum

BMV-Ärzte).

Voraussetzung:

Der Patient war in einem der sechs Quartale, die der Durchführung und Berechnung der Leistung

unmittelbar vorausgehen, persönlich in der Arztpraxis.

Was kann abgerechnet werden: GOP 01435 (anderer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1

der Allgemeinen Bestimmungen, 88 Punkte)1

+ ggf. GOP 01426 (Folgeverordnung zur SAPV, 152

Punkte)

+ GOP 40122 (Porto zur Versendung der Bescheinigung

in Höhe von 0,90 €)

Im Zusammenhang mit Empfängnisregelung, Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch gilt

abweichend und zeitlich befristet vom 01.04.2020 bis 30.06.2020:

Ausstellung von Wiederholungsrezepten, Überweisungsscheinen oder Übermittlung von Befun-

den oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxisper-

sonal, auch mittels technischer Kommunikationseinrichtungen

Was kann abgerechnet werden: GOP 01820 (11 Punkte)

+ GOP 40122 (Porto zur Versendung der Bescheinigung

in Höhe von 0,90 €)

Fall VI: Postversand von Folgerezepten, Überweisungen und anderen Verordnungen

1 Bei Abrechnung der Versicherten- oder Grundpauschale für den selben Patienten im gleichen Quartal wird die GOP 01435 abgesetzt.

Hinweise zur Abrechnung von TSVG-Fällen

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TSS Terminvermittlungsfall

Überweisung erforderlich

Überweisung im PVS als: TSS-Terminfall anlegen (Ausnahme: Hausärzte, Kin-der-Jugendärzte, Augenärzte, Gynäkologen und für das Erstgespräch im Rah-men der psychotherapeutischen Sprechstunde → Keine Überweisung erforder-lich)

GOP für Zusatzpauschale angeben und zwingend erforderlich zusätzlich den Buchstaben B, C oder D.

(B Termin innerhalb von 8 Tagen; C Termin innerhalb von 9-14 Tagen; D Termin innerhalb von 15-35 Tagen)

TSS Akutfall

Patient erhält in dringenden Fällen innerhalb von 24 Stunden einen Termin beim Arzt → vermittelt durch die TSS

Behandlungsschein im PVS als TSS-Akutfall anlegen

Arztgruppenspezifische GOP angeben und mit dem Buchstaben A kennzeich-nen

Achtung: Patienten die mit akuten Beschwerden in der Praxis erscheinen, sind keine TSS-Akutfälle.

Hausarztvermittlungsfall

(a) von Seiten des Facharztes

Der Termin muss durch den Hausarzt oder dessen Praxispersonal vermittelt worden sein

Eine Überweisung vom Hausarzt ist erforderlich/muss vorliegen

Überweisungsschein im PVS als Hausarztvermittlungsfall anlegen

Routinemäßig ausgestellte Überweisungen sind keine Hausarztvermittlungs-fälle.

Überweisungen von anderen Fachärzten, dürfen nicht als Hausarztvermitt-lungsfall gekennzeichnet werden.

(b) von Seiten des Hausarztes

Kennzeichnung mit GOP 03008/04008 für die Vermittlung eines erforderlichen Termins beim Facharzt

Zusätzlich Angabe der BSNR (9-stellig) der Facharztpraxis bei der ein Termin vereinbart wurde in → Feld 5003

Offene Sprechstunde

in der Offenen Sprechstunde abgerechnete Fälle im PVS mit der Vermittlungs-art „Offene Sprechstunde“ kennzeichnen

Fachgruppen (Fachärzte), die nicht die Verpflichtung zur offenen Sprechstunde haben, dürfen die Behandlungsfälle auch nicht als offene Sprechstunde kenn-zeichnen.

Hinweise zur Abrechnung von TSVG-Fällen

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Neupatient

Ärzte, die eine Praxis neu gegründet oder übernommen haben, sind in den ers-ten beiden Jahren (volle acht Quartale) nach dem Start der Niederlassung von der Regelung ausgenommen

Als Neupatient zählt, wer zwei Jahre und länger nicht in der Praxis war. Ent-scheidend ist das Quartal und nicht der Behandlungstag, an dem der Patient zuletzt den Arzt konsultiert hat.

Zwei Jahre → das aktuelle Quartal plus die acht vorangegangenen Quartale (Bei der Berechnung wird das aktuelle Quartal mitgezählt)

Einige Fachgruppen sind von der Neupatienten-Regelung ausgenommen. Z.B. Radiologen, Labormediziner. Hier dürfen keine Behandlungsfälle als Neupati-ent im PVS gekennzeichnet werden.

Arztgruppenfall im MVZ/ÜBAG

Auf einem TSVG-Schein darf nur eine Fachgruppe abrechnen

Wenn ein Patient in einer Praxis mehrere Arztgruppen in Anspruch nimmt, muss jede Arztgruppe einen gesonderten Schein mit Feldkennung 4103 anlegen

Würden auf einem Schein mehrere Arztgruppen abrechnen, würden nur die GOP derjenigen Arztgruppe extrabudgetär vergütet, die die erste GOP auf dem Schein abgerechnet hat.

Hinweise zu häufigen Fehlern im Rahmen der Quartalsab-rechnung nach Fachgruppen

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Anästhesisten

Korrekte OPS Angabe – evtl. Angabe der Seitenlokalisation

ICD-Angabe bei Angstpatienten

Angabe neuer OPS bei Simultaneingriff/Zuschlagsziffern

Angabe der Schnitt-Naht-Zeit

Augen

Anlegen der Rücküberweisungen vom Operateur (bei ambulanter OP) im PVS

Korrekte OPS Angabe – evtl. Angabe der Seitenlokalisation

Angabe OP-Datum (z.B. bei Postop., OCT)

Richtige Angabe der OP- und Postop. Ziffern

Ziffern 99130/99133 können nur auf Überweisung von einem koordinierenden DMP-Arzt abgerechnet werden

Auf einem ambulanten Behandlungsschein sind die Ziffern nicht abrechnungs-fähig

Abrechnung der Ziffern 99130/99133 auf Überweisung von auswärtigen Über-weisern ist nicht möglich (nur Berliner Ärzte)

ICD für Ziffern 99130/99133 (Diab.mell. Typ I oder Diab. Mell. Typ II) muss an-gegeben werden

Richtige Übertragung/Eingabe der Überweiserdaten (LANR und BSNR) vom Überweisungsschein

Chirurgen

Hinterlegen der Nebenbetriebsstätte im PVS für die dort zu erbringenden Leis-tungen

Richtige Angabe der OP- und Postop. Ziffern

Angabe der Schnitt-Naht-Zeit

Korrekte OPS Angabe – evtl. Angabe der Seitenlokalisation

Angabe neuer OPS bei Simultaneingriff/ Zuschlagsziffern

Richtige Übertragung/Eingabe der Überweiserdaten (LANR und BSNR) vom Überweisungsschein

Gynäkologen

Anlegen der Rücküberweisungen vom Operateur (bei ambulanter OP) im PVS

Abrechnung GOP 01771 bis GOP 01775 nur bei Mehrlingen mehrfach im Be-handlungsfall möglich

Abrechnung GOP im Rahmen der Empfängnisregelung bis Alter <60

Entsprechende Angabe der Diagnosen bei Onkologie-Ziffern

Therapie-/Medikamentenangabe bei Onkologie-Ziffern

Hinweise zu häufigen Fehlern im Rahmen der Quartalsab-rechnung nach Fachgruppen

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Reproduktionsmedizin

Korrekte Auszählung der Eizellentnahme (Labor und Sonographie)

Zuschlag für GOP 08230 und GOP 08231 (für Reproleistungen, Grundpau-schale und Geburtshilfe) muss angeschrieben werden

Behandlungspläne nur für einen Partner abrechnungsfähig

Behandlungsplan ist nur einmal am Behandlungstag oder im Behandlungsfall abrechnungsfähig (Ausnahme: Bei Änderung und Zusatz durch die Kranken-kasse oder Duplikate)

Behandlungsplan muss dem Patienten persönlich ausgehändigt werden (Foto-kopien und Porto sind dafür nicht abrechnungsfähig)

neue GOP Reproduktionsmedizin zum 01.04.2020 beachten

Hausärzte (Allgemeinmediziner, Praktiker, hausärztliche Internisten)

Uhrzeiten müssen angegeben werden (z.B. bei Besuchen und Helferinnenbe-such, NÄPA-Leistungen, SAPV)

GOP 03360/03362 sind ab dem 70. Lebensjahr berechnungsfähig (vor dem 70. Lebensjahr nur mit bestimmten Diagnosen berechnungsfähig)

Chronikerregelung beachten

Weitere Diagnoseangabe bei Impfung und Versichertenpauschale oder weite-ren ärztlichen Leistungen

Angabe einer Begründung bei GOP 01949 neben GOP 01950

Angabe von Diagnosen bei z.B. MRSA, Onkologie

DMP-Leistungen (z.B. Asthma/COPD) sind nicht nebeneinander abrechnungs-fähig

Kleine chirurgische Eingriffe GOP 02300 bis 02302 sind nicht für einen Ver-bandswechsel abrechnungsfähig

Laborleistungen, die von einer Laborgemeinschaft oder einem auswärtigen La-bor erbracht werden, sind für die Praxis nicht mehr abrechnungsfähig (Doppel-abrechnung)

Richtige Scheinuntergruppe bei SAPV

Fotokopien und Porto sind nicht für Patienten abrechnungsfähig

HNO

GOP 09364 – ICD und Entlassungsdatum müssen angegeben werden

GOP 09365 – Entlassungsdatum muss angegeben werden

Bei der Nebeneinanderabrechnung GOP 30130 und GOP 30131 ist eine Uhr-zeitangabe erforderlich

GOP 02300 – ist nicht für die Entfernung von Cerumen abrechnungsfähig

Haut

Angabe OP-Datum

Postop. Ist nur innerhalb von 21 Tagen abrechnungsfähig

Entsprechende Angabe ICD bei mehrfacher Abrechnung der GOP 02300 und GOP 10340 – 10342 am Behandlungstag

Entsprechende Angabe ICD bei GOP 02312

Entsprechende Angabe der Diagnosen bei Onkologie-Ziffern

Bei der Nebeneinanderabrechnung GOP 30130 und GOP 30131 ist eine Uhr-zeitangabe erforderlich

Hinweise zu häufigen Fehlern im Rahmen der Quartalsab-rechnung nach Fachgruppen

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Internisten (Facharzt)

Beachtung der arztgruppenspezifischen Leistungen

Scheinuntergruppen im PVS richtig anlegen, z.B. Auftrag

Richtige Übertragung/Eingabe der Überweiserdaten (LANR und BSNR) vom Überweisungsschein

Kinder- und Jugendärzte

Bei U-Untersuchungen Zeiträume beachten

Bei Hüftsonographie Alter beachten

Chronikerregelung beachten

Weitere Diagnoseangabe bei Impfung und Versichertenpauschale oder weite-ren ärztlichen Leistungen

Labor

Patienten/Versicherungsdaten müssen vollständig und korrekt in das PVS ein-getragen/übernommen werden

Korrekte Angabe der Krankenkasse

Richtige Übertragung/Eingabe der Überweiserdaten (LANR und BSNR) vom Überweisungsschein

Bestimmte SKT-Scheine müssen abgegeben werden

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Richtige Angabe der OP- und Postop. Ziffern

Angabe der Schnitt-Naht-Zeit

Richtige Übertragung/Eingabe der Überweiserdaten (LANR und BSNR) vom Überweisungsschein

Neurologie

Angabe betreffender Nerv oder betreffendes Ganglion bei GOP 30720

Orthopäden

Richtige Angabe der OP- und Postop. Ziffern

Angabe der Schnitt-Naht-Zeit

Korrekte OPS Angabe – evtl. Angabe der Seitenlokalisation

Angabe neuer OPS bei Simultaneingriff/ Zuschlagsziffern

Chirotherapie: bei Mehrfachabrechnung ist die Angabe der Segmenthöhe erfor-derlich

Angabe ICD für GOP 30790 und GOP 30791 (Akupunktur), Beachtung der Zeit-räume, Begründung ab 11ter Akupunktur erforderlich

Hinterlegen der Nebenbetriebsstätte im PVS für die dort zu erbringenden Leis-tungen

Pathologen

OMIM-Angabe

Hinweise zu häufigen Fehlern im Rahmen der Quartalsab-rechnung nach Fachgruppen

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Röntgen

Richtige Übertragung/Eingabe der Überweiserdaten (LANR und BSNR) vom Überweisungsschein

Aufträge dürfen nicht überschritten werden

Begründung bei GOP (Vorgabe EBM) eintragen

Übereinstimmung abgerechneter Leistungen mit Auftragsanforderung

Urologen

Hinterlegen der Nebenbetriebsstätte im PVS für die dort zu erbringenden Leis-tungen

Richtige Angabe der OP- und Postop. Ziffern

Korrekte OPS Angabe – evtl. Angabe der Seitenlokalisation

Entsprechende Angabe der Diagnosen bei Onkologie-Ziffern

Therapie-/Medikamentenangabe bei Onkologie-Ziffern

GOP und SNR Kombination bei Katheter

Psychotherapie

Vollständiges ausfüllen und Führung der Psychotherapie-Felder (FK4235-FK4257)

Kostenübernahmen müssen eingetragen sein

Sprechstunde (GOP 35151) muss vorhanden sein (ab 01.04.2018 – Pflicht)

VQ-Scheine: Nachträgliche Abrechnung einzelner Leistungen für Patienten, die bereits im jeweiligen „Vorquartal“ abgerechnet wurden, ist nicht möglich

Vorgegebene Reihenfolge (1) Sprechstunde (2) Akutbehandlung (3) Probatori-sche Sitzungen muss eingehalten werden (sofern vorhanden)