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Katastereinsicht für Katastereinsicht für Alle ? Alle ? Das Das Liegenschaftskataster Liegenschaftskataster als Grundlage als Grundlage raumbezogener raumbezogener Informationssysteme Informationssysteme Aspekte zum Datenschutz Aspekte zum Datenschutz und zum berechtigten und zum berechtigten Interesse Interesse

Katastereinsicht für Alle ? Das Liegenschaftskataster als Grundlage raumbezogener Informationssysteme Aspekte zum Datenschutz und zum berechtigten Interesse

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Katastereinsicht für Alle ?Katastereinsicht für Alle ?Das Liegenschaftskataster als Das Liegenschaftskataster als

Grundlage raumbezogener Grundlage raumbezogener InformationssystemeInformationssysteme

Aspekte zum Datenschutz und zum Aspekte zum Datenschutz und zum berechtigten Interesseberechtigten Interesse

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Übersicht:Übersicht:

Warum eine elektronischen VerwaltungWarum eine elektronischen Verwaltung Vorschriften für Grundbuch und KatasterVorschriften für Grundbuch und Kataster Berechtigtes Interesse, was ist das ?Berechtigtes Interesse, was ist das ? Beispiele der BehördenBeispiele der Behörden

– Baden-WürttembergBaden-Württemberg– ÖsterreichÖsterreich

Möglichkeiten der Umsetzung für ein GISMöglichkeiten der Umsetzung für ein GIS

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Elektronische Datenverwaltung:Elektronische Datenverwaltung:

Vorteile:Vorteile: Schnelle und zeitungebundene Zugänglichkeit Schnelle und zeitungebundene Zugänglichkeit

von Informationen.von Informationen. Leichte Verarbeitung von InformationenLeichte Verarbeitung von Informationen

– ErgänzungenErgänzungen– ZusammenfassungenZusammenfassungen– StatistikenStatistiken

RationalisierungRationalisierung– PersonaleinsparungPersonaleinsparung

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Gesetze und Vorschriften:Gesetze und Vorschriften:

GrundbuchGrundbuch– Grundbuchordnung (GBO) (Grundbuchordnung (GBO) (BundBund))

LiegenschaftskatasterLiegenschaftskataster– Vermessungs- und Katastergesetze der Vermessungs- und Katastergesetze der LänderLänder

Personenbezogenen DatenPersonenbezogenen Daten– Urhebergesetz (UrhG)Urhebergesetz (UrhG)– DatenschutzDatenschutz

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Das GrundbuchDas Grundbuch

Das GB ist Das GB ist nichtnicht öffentlich ! öffentlich ! Ein Recht auf Einsicht besitzt nur, wer ein Ein Recht auf Einsicht besitzt nur, wer ein berechtigtes berechtigtes

InteresseInteresse vorbringen kann. vorbringen kann. Die Einsicht ist beschränkt.Die Einsicht ist beschränkt. Gegenstand der Einsicht sind das Grundbuch und die Gegenstand der Einsicht sind das Grundbuch und die

Grundbuchakten.Grundbuchakten. Es dürfen Abschriften und Kopien erstellt werden.Es dürfen Abschriften und Kopien erstellt werden. Das Recht auf Einsicht in das GB ist ein öffentlich-Das Recht auf Einsicht in das GB ist ein öffentlich-

rechtlicher Anspruch.rechtlicher Anspruch. Die Einsicht ist gebührenfrei.Die Einsicht ist gebührenfrei.

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Alle Informationen sind urheberrechtlich Alle Informationen sind urheberrechtlich geschützt.geschützt.

Ein Abruf über elektronische Medien ist Ein Abruf über elektronische Medien ist prinzipiell möglich (§133 GBO).prinzipiell möglich (§133 GBO).

Es gelten die Vorschriften über das berechtigte Es gelten die Vorschriften über das berechtigte Interesse (§ 12 ff. GBO)Interesse (§ 12 ff. GBO)

Das GrundbuchDas Grundbuch

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Ein automatischer Abruf durch Behörden, ÖbVI, Ein automatischer Abruf durch Behörden, ÖbVI, Notare, Eigentümer, etc., ist möglich, wenn:Notare, Eigentümer, etc., ist möglich, wenn:

» eine Dringlichkeit oder große Menge dies erforderteine Dringlichkeit oder große Menge dies erfordert» eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung beim Empfänger eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung beim Empfänger

gewährleistet istgewährleistet ist

Es gilt §38 Bundesdatenschutzgesetz:Es gilt §38 Bundesdatenschutzgesetz: Die Behörden beaufsichtigen die ordnungsgemäße Die Behörden beaufsichtigen die ordnungsgemäße

Verarbeitung/Speicherung der DatenVerarbeitung/Speicherung der Daten

Der Empfänger darf die Daten nur für den Zweck Der Empfänger darf die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.übermittelt worden sind.

Das Grundbuch (§133)Das Grundbuch (§133)

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LiegenschaftskatasterLiegenschaftskataster

Das Kataster ist ein beschränkt öffentliches Buch.Das Kataster ist ein beschränkt öffentliches Buch. Einsicht ohne berechtigtes Interesse haben:Einsicht ohne berechtigtes Interesse haben:

» GrundstückseigentümerGrundstückseigentümer

» Inhaber von Rechten an GrundstückenInhaber von Rechten an Grundstücken

» Behörden oder öffentliche StellenBehörden oder öffentliche Stellen

» ÖbVIÖbVI

» NotareNotare

weiterhin gelten für das berechtigte Interesse im weiterhin gelten für das berechtigte Interesse im Prinzip die Vorschriften wie in der GBO.Prinzip die Vorschriften wie in der GBO.

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Liegenschaftskataster -Liegenschaftskataster -Ländervorschriften:Ländervorschriften:

Fortführung außerhalb des Katasters gibt es nach Fortführung außerhalb des Katasters gibt es nach Rechtsverordnungen, z.B. Rechtsverordnungen, z.B. – in Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen in Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen

» StromversorgerStromversorger

» AbfallentsorgerAbfallentsorger

Prinzipiell haben Ämter das Vervielfältigungs-Prinzipiell haben Ämter das Vervielfältigungs-monopol.monopol.

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Liegenschaftskataster -Liegenschaftskataster -Ländervorschriften:Ländervorschriften:

Speichern und Kopieren von Daten darf aber z.B. inSpeichern und Kopieren von Daten darf aber z.B. in– BayernBayern und und HessenHessen nur eine Behörde für den dienstl. nur eine Behörde für den dienstl.

GebrauchGebrauch– NiedersachsenNiedersachsen ein Dritter für eigene, nicht gewerbliche ein Dritter für eigene, nicht gewerbliche

ZweckeZwecke– Nordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen eine Behörde oder ein Dritter eine Behörde oder ein Dritter

zum eigenen Gebrauch (hier auch beruflich ,z.B. zum eigenen Gebrauch (hier auch beruflich ,z.B. ÖbVI)ÖbVI)

Weiterhin geben die Länder unterschiedliche Weiterhin geben die Länder unterschiedliche Daten ab (Koordinaten, Karten, etc.)Daten ab (Koordinaten, Karten, etc.)

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Keine Darlegungpflicht des berechtigten Interesses habenKeine Darlegungpflicht des berechtigten Interesses haben– Beauftragte inländischer BehördenBeauftragte inländischer Behörden– NotareNotare– RechtsanwälteRechtsanwälte

Der Grundbuchbeamte entscheidet über Berechtigung.Der Grundbuchbeamte entscheidet über Berechtigung. Das berechtigte Interesse muß sich nicht auf ein Das berechtigte Interesse muß sich nicht auf ein

vorhandenes Recht stützen.vorhandenes Recht stützen. Berechtigtes Interesse kann auchBerechtigtes Interesse kann auch

– wissenschaftliche (historisch, statistisch, ...)wissenschaftliche (historisch, statistisch, ...)– künstlerischkünstlerisch– „„familiär“ (Ahnenforschung)familiär“ (Ahnenforschung)

sein.sein.

Das „berechtigte Interesse“Das „berechtigte Interesse“(im Sinne der GBO §§12 ff.)(im Sinne der GBO §§12 ff.)

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Modell Baden-Württemberg:Modell Baden-Württemberg:

Umstellung des Grundbuches auf ein Umstellung des Grundbuches auf ein Elektronisches GrundbuchElektronisches Grundbuch

Zentrale Speicherung des GrundbuchesZentrale Speicherung des Grundbuches» Grundakten müssen auf Papier geführt werdenGrundakten müssen auf Papier geführt werden

Austausch mit allen relevanten BehördenAustausch mit allen relevanten Behörden Abruf der Daten durch die örtlichen ÄmterAbruf der Daten durch die örtlichen Ämter

Page 13: Katastereinsicht für Alle ? Das Liegenschaftskataster als Grundlage raumbezogener Informationssysteme Aspekte zum Datenschutz und zum berechtigten Interesse

Modell Baden-Württemberg:Modell Baden-Württemberg:

Motivation ist die Einsparung von RessourcenMotivation ist die Einsparung von Ressourcen– Verringerung der GrundbuchämterVerringerung der Grundbuchämter

Alle Gemeinden haben die Möglichkeit Alle Gemeinden haben die Möglichkeit „Grundbucheinsichtsstellen“ zu schaffen.„Grundbucheinsichtsstellen“ zu schaffen.– An diesen Stellen muß dann das berechtigte Interesse An diesen Stellen muß dann das berechtigte Interesse

vorgebracht werden.vorgebracht werden.

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Modell Baden-Württemberg:Modell Baden-Württemberg:

Einsicht für Behörden und bestimmten privaten Einsicht für Behörden und bestimmten privaten Stellen, die eine Zulassung besitzen.Stellen, die eine Zulassung besitzen.

Der Empfänger muß nicht nur ein berechtigtes Der Empfänger muß nicht nur ein berechtigtes Interesse i.S. der GBO, sondern auch ein Interesse i.S. der GBO, sondern auch ein besonderes Interessebesonderes Interesse haben: haben:– es muß eine besondere „Eilbedürftigkeit“ vorhanden es muß eine besondere „Eilbedürftigkeit“ vorhanden

seinsein– es muß eine Vielzahl von Übermittlungen gebenes muß eine Vielzahl von Übermittlungen geben

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Modell Baden-Württemberg:Modell Baden-Württemberg:

Private Stellen müssen in jedem Fall einen Grund Private Stellen müssen in jedem Fall einen Grund angeben.angeben.

Jeder Eigentümer erhält Informationen über die Jeder Eigentümer erhält Informationen über die Abrufe seiner Daten.Abrufe seiner Daten.

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Modell Baden-Württemberg:Modell Baden-Württemberg:

Backupsystem

Archiv-System

Produktionssystem(FOLIA / EGB)

Auskunftssystem

Externer WWW-Browser

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Modell Baden-Württemberg:Modell Baden-Württemberg:

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Modell Österreich:Modell Österreich:

Das Grundbuch ist nicht durch ein berechtigtes Das Grundbuch ist nicht durch ein berechtigtes Interesse beschränkt.Interesse beschränkt.

Das Grundbuch liegt bereits digital vor.Das Grundbuch liegt bereits digital vor. Ein Abruf über das Internet ist für jedermann Ein Abruf über das Internet ist für jedermann

möglich.möglich. Über eine Software ist eine Einzelabfrage oder Über eine Software ist eine Einzelabfrage oder

eine automatische Abfrage möglich.eine automatische Abfrage möglich. Kosten für eine Anfrage: Kosten für eine Anfrage:

– öS 3,90 (50 Pf) pro 10 angefangene ZeilenöS 3,90 (50 Pf) pro 10 angefangene Zeilen

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Konsequenzen für ein GISKonsequenzen für ein GIS

Datenübernahme aus dem Kataster richtet sich Datenübernahme aus dem Kataster richtet sich nach Landesgesetzgebung, die nicht einheitlich nach Landesgesetzgebung, die nicht einheitlich ist.ist.

Datenübernahme aus dem Grundbuch ist möglich Datenübernahme aus dem Grundbuch ist möglich und vorgesehen.und vorgesehen.

Das berechtigte Interesse ist in beiden Fällen Das berechtigte Interesse ist in beiden Fällen immer noch bei den Stellen vorzubringen und immer noch bei den Stellen vorzubringen und verhindert ein automatisches Aufrufen für verhindert ein automatisches Aufrufen für gewerbliche Zwecke.gewerbliche Zwecke.

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Berechtigtes Interesse vs. GISBerechtigtes Interesse vs. GIS

Fragen ???