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Katastereinsicht für Alle ?Katastereinsicht für Alle ?Das Liegenschaftskataster als Das Liegenschaftskataster als
Grundlage raumbezogener Grundlage raumbezogener InformationssystemeInformationssysteme
Aspekte zum Datenschutz und zum Aspekte zum Datenschutz und zum berechtigten Interesseberechtigten Interesse
Übersicht:Übersicht:
Warum eine elektronischen VerwaltungWarum eine elektronischen Verwaltung Vorschriften für Grundbuch und KatasterVorschriften für Grundbuch und Kataster Berechtigtes Interesse, was ist das ?Berechtigtes Interesse, was ist das ? Beispiele der BehördenBeispiele der Behörden
– Baden-WürttembergBaden-Württemberg– ÖsterreichÖsterreich
Möglichkeiten der Umsetzung für ein GISMöglichkeiten der Umsetzung für ein GIS
Elektronische Datenverwaltung:Elektronische Datenverwaltung:
Vorteile:Vorteile: Schnelle und zeitungebundene Zugänglichkeit Schnelle und zeitungebundene Zugänglichkeit
von Informationen.von Informationen. Leichte Verarbeitung von InformationenLeichte Verarbeitung von Informationen
– ErgänzungenErgänzungen– ZusammenfassungenZusammenfassungen– StatistikenStatistiken
RationalisierungRationalisierung– PersonaleinsparungPersonaleinsparung
Gesetze und Vorschriften:Gesetze und Vorschriften:
GrundbuchGrundbuch– Grundbuchordnung (GBO) (Grundbuchordnung (GBO) (BundBund))
LiegenschaftskatasterLiegenschaftskataster– Vermessungs- und Katastergesetze der Vermessungs- und Katastergesetze der LänderLänder
Personenbezogenen DatenPersonenbezogenen Daten– Urhebergesetz (UrhG)Urhebergesetz (UrhG)– DatenschutzDatenschutz
Das GrundbuchDas Grundbuch
Das GB ist Das GB ist nichtnicht öffentlich ! öffentlich ! Ein Recht auf Einsicht besitzt nur, wer ein Ein Recht auf Einsicht besitzt nur, wer ein berechtigtes berechtigtes
InteresseInteresse vorbringen kann. vorbringen kann. Die Einsicht ist beschränkt.Die Einsicht ist beschränkt. Gegenstand der Einsicht sind das Grundbuch und die Gegenstand der Einsicht sind das Grundbuch und die
Grundbuchakten.Grundbuchakten. Es dürfen Abschriften und Kopien erstellt werden.Es dürfen Abschriften und Kopien erstellt werden. Das Recht auf Einsicht in das GB ist ein öffentlich-Das Recht auf Einsicht in das GB ist ein öffentlich-
rechtlicher Anspruch.rechtlicher Anspruch. Die Einsicht ist gebührenfrei.Die Einsicht ist gebührenfrei.
Alle Informationen sind urheberrechtlich Alle Informationen sind urheberrechtlich geschützt.geschützt.
Ein Abruf über elektronische Medien ist Ein Abruf über elektronische Medien ist prinzipiell möglich (§133 GBO).prinzipiell möglich (§133 GBO).
Es gelten die Vorschriften über das berechtigte Es gelten die Vorschriften über das berechtigte Interesse (§ 12 ff. GBO)Interesse (§ 12 ff. GBO)
Das GrundbuchDas Grundbuch
Ein automatischer Abruf durch Behörden, ÖbVI, Ein automatischer Abruf durch Behörden, ÖbVI, Notare, Eigentümer, etc., ist möglich, wenn:Notare, Eigentümer, etc., ist möglich, wenn:
» eine Dringlichkeit oder große Menge dies erforderteine Dringlichkeit oder große Menge dies erfordert» eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung beim Empfänger eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung beim Empfänger
gewährleistet istgewährleistet ist
Es gilt §38 Bundesdatenschutzgesetz:Es gilt §38 Bundesdatenschutzgesetz: Die Behörden beaufsichtigen die ordnungsgemäße Die Behörden beaufsichtigen die ordnungsgemäße
Verarbeitung/Speicherung der DatenVerarbeitung/Speicherung der Daten
Der Empfänger darf die Daten nur für den Zweck Der Empfänger darf die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.übermittelt worden sind.
Das Grundbuch (§133)Das Grundbuch (§133)
LiegenschaftskatasterLiegenschaftskataster
Das Kataster ist ein beschränkt öffentliches Buch.Das Kataster ist ein beschränkt öffentliches Buch. Einsicht ohne berechtigtes Interesse haben:Einsicht ohne berechtigtes Interesse haben:
» GrundstückseigentümerGrundstückseigentümer
» Inhaber von Rechten an GrundstückenInhaber von Rechten an Grundstücken
» Behörden oder öffentliche StellenBehörden oder öffentliche Stellen
» ÖbVIÖbVI
» NotareNotare
weiterhin gelten für das berechtigte Interesse im weiterhin gelten für das berechtigte Interesse im Prinzip die Vorschriften wie in der GBO.Prinzip die Vorschriften wie in der GBO.
Liegenschaftskataster -Liegenschaftskataster -Ländervorschriften:Ländervorschriften:
Fortführung außerhalb des Katasters gibt es nach Fortführung außerhalb des Katasters gibt es nach Rechtsverordnungen, z.B. Rechtsverordnungen, z.B. – in Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen in Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen
» StromversorgerStromversorger
» AbfallentsorgerAbfallentsorger
Prinzipiell haben Ämter das Vervielfältigungs-Prinzipiell haben Ämter das Vervielfältigungs-monopol.monopol.
Liegenschaftskataster -Liegenschaftskataster -Ländervorschriften:Ländervorschriften:
Speichern und Kopieren von Daten darf aber z.B. inSpeichern und Kopieren von Daten darf aber z.B. in– BayernBayern und und HessenHessen nur eine Behörde für den dienstl. nur eine Behörde für den dienstl.
GebrauchGebrauch– NiedersachsenNiedersachsen ein Dritter für eigene, nicht gewerbliche ein Dritter für eigene, nicht gewerbliche
ZweckeZwecke– Nordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen eine Behörde oder ein Dritter eine Behörde oder ein Dritter
zum eigenen Gebrauch (hier auch beruflich ,z.B. zum eigenen Gebrauch (hier auch beruflich ,z.B. ÖbVI)ÖbVI)
Weiterhin geben die Länder unterschiedliche Weiterhin geben die Länder unterschiedliche Daten ab (Koordinaten, Karten, etc.)Daten ab (Koordinaten, Karten, etc.)
Keine Darlegungpflicht des berechtigten Interesses habenKeine Darlegungpflicht des berechtigten Interesses haben– Beauftragte inländischer BehördenBeauftragte inländischer Behörden– NotareNotare– RechtsanwälteRechtsanwälte
Der Grundbuchbeamte entscheidet über Berechtigung.Der Grundbuchbeamte entscheidet über Berechtigung. Das berechtigte Interesse muß sich nicht auf ein Das berechtigte Interesse muß sich nicht auf ein
vorhandenes Recht stützen.vorhandenes Recht stützen. Berechtigtes Interesse kann auchBerechtigtes Interesse kann auch
– wissenschaftliche (historisch, statistisch, ...)wissenschaftliche (historisch, statistisch, ...)– künstlerischkünstlerisch– „„familiär“ (Ahnenforschung)familiär“ (Ahnenforschung)
sein.sein.
Das „berechtigte Interesse“Das „berechtigte Interesse“(im Sinne der GBO §§12 ff.)(im Sinne der GBO §§12 ff.)
Modell Baden-Württemberg:Modell Baden-Württemberg:
Umstellung des Grundbuches auf ein Umstellung des Grundbuches auf ein Elektronisches GrundbuchElektronisches Grundbuch
Zentrale Speicherung des GrundbuchesZentrale Speicherung des Grundbuches» Grundakten müssen auf Papier geführt werdenGrundakten müssen auf Papier geführt werden
Austausch mit allen relevanten BehördenAustausch mit allen relevanten Behörden Abruf der Daten durch die örtlichen ÄmterAbruf der Daten durch die örtlichen Ämter
Modell Baden-Württemberg:Modell Baden-Württemberg:
Motivation ist die Einsparung von RessourcenMotivation ist die Einsparung von Ressourcen– Verringerung der GrundbuchämterVerringerung der Grundbuchämter
Alle Gemeinden haben die Möglichkeit Alle Gemeinden haben die Möglichkeit „Grundbucheinsichtsstellen“ zu schaffen.„Grundbucheinsichtsstellen“ zu schaffen.– An diesen Stellen muß dann das berechtigte Interesse An diesen Stellen muß dann das berechtigte Interesse
vorgebracht werden.vorgebracht werden.
Modell Baden-Württemberg:Modell Baden-Württemberg:
Einsicht für Behörden und bestimmten privaten Einsicht für Behörden und bestimmten privaten Stellen, die eine Zulassung besitzen.Stellen, die eine Zulassung besitzen.
Der Empfänger muß nicht nur ein berechtigtes Der Empfänger muß nicht nur ein berechtigtes Interesse i.S. der GBO, sondern auch ein Interesse i.S. der GBO, sondern auch ein besonderes Interessebesonderes Interesse haben: haben:– es muß eine besondere „Eilbedürftigkeit“ vorhanden es muß eine besondere „Eilbedürftigkeit“ vorhanden
seinsein– es muß eine Vielzahl von Übermittlungen gebenes muß eine Vielzahl von Übermittlungen geben
Modell Baden-Württemberg:Modell Baden-Württemberg:
Private Stellen müssen in jedem Fall einen Grund Private Stellen müssen in jedem Fall einen Grund angeben.angeben.
Jeder Eigentümer erhält Informationen über die Jeder Eigentümer erhält Informationen über die Abrufe seiner Daten.Abrufe seiner Daten.
Modell Baden-Württemberg:Modell Baden-Württemberg:
Backupsystem
Archiv-System
Produktionssystem(FOLIA / EGB)
Auskunftssystem
Externer WWW-Browser
Modell Baden-Württemberg:Modell Baden-Württemberg:
Modell Österreich:Modell Österreich:
Das Grundbuch ist nicht durch ein berechtigtes Das Grundbuch ist nicht durch ein berechtigtes Interesse beschränkt.Interesse beschränkt.
Das Grundbuch liegt bereits digital vor.Das Grundbuch liegt bereits digital vor. Ein Abruf über das Internet ist für jedermann Ein Abruf über das Internet ist für jedermann
möglich.möglich. Über eine Software ist eine Einzelabfrage oder Über eine Software ist eine Einzelabfrage oder
eine automatische Abfrage möglich.eine automatische Abfrage möglich. Kosten für eine Anfrage: Kosten für eine Anfrage:
– öS 3,90 (50 Pf) pro 10 angefangene ZeilenöS 3,90 (50 Pf) pro 10 angefangene Zeilen
Konsequenzen für ein GISKonsequenzen für ein GIS
Datenübernahme aus dem Kataster richtet sich Datenübernahme aus dem Kataster richtet sich nach Landesgesetzgebung, die nicht einheitlich nach Landesgesetzgebung, die nicht einheitlich ist.ist.
Datenübernahme aus dem Grundbuch ist möglich Datenübernahme aus dem Grundbuch ist möglich und vorgesehen.und vorgesehen.
Das berechtigte Interesse ist in beiden Fällen Das berechtigte Interesse ist in beiden Fällen immer noch bei den Stellen vorzubringen und immer noch bei den Stellen vorzubringen und verhindert ein automatisches Aufrufen für verhindert ein automatisches Aufrufen für gewerbliche Zwecke.gewerbliche Zwecke.
Berechtigtes Interesse vs. GISBerechtigtes Interesse vs. GIS
Fragen ???