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Kaufvertrag - Werkvertrag - Dienstvertrag Kaufvertrag § 433 Erfüllung des Verkäufers: Übergabe/Übereignung Werkvertrag § 631 Erfüllung des Unternehmers = erfolgreiche Bearbeitung + Abnahme Dienstvertrag § 611 Erfüllung des Dienstnehmers = Erbringung der fortlaufenden Leis

Kaufvertrag - Werkvertrag - Dienstvertrag Kaufvertrag § 433 Erfüllung des Verkäufers: Übergabe/Übereignung Werkvertrag § 631 Erfüllung des Unternehmers

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Page 1: Kaufvertrag - Werkvertrag - Dienstvertrag Kaufvertrag § 433 Erfüllung des Verkäufers: Übergabe/Übereignung Werkvertrag § 631 Erfüllung des Unternehmers

Kaufvertrag - Werkvertrag - Dienstvertrag

Kaufvertrag § 433 Erfüllung des Verkäufers:Übergabe/Übereignung

Werkvertrag § 631Erfüllung des Unternehmers = erfolgreiche Bearbeitung + Abnahme

Dienstvertrag § 611 Erfüllung des Dienstnehmers= Erbringung der fortlaufenden Leistung

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a) Werkvertrag aa) Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB bb) Werkvertrag, § 631 BGB = erfolgsbezogene Leistungb) Abnahme, § 640 I 1 BGB = körperliche Entgegennahme des Werks.

oder Abnahmefiktion: - Fristablauf § 640 I 3 BGB oder - Vollendung, § 646 BGB oder - Fertigstellungsbescheinigung § 641 a BGB oder - Zahlung an den Hauptunternehmer § 641 II BGB

c) Rechtsfolge: Vergütungsanspruch des Unternehmers, §§ 631, 641 BGB

Erfüllungsanspruch des Werkunternehmers: Vergütung

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Definition: Der Unternehmer verpflichtet sich, einen Erfolg gegen Zahlung einer Vergütung herbeizuführen.

Werkvertrag

Typische Fälle:

• Bauvertrag (+ VOB/B)• Architektenvertrag (+ HOAI)• Herstellung von Maschinen, Waren• Reparatur

Die Vertragsverhältnisse am Bau sind kompliziert, weilviele Rechtssubjekte beteiligt sind (Gegensatz: Industriefertigung).

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Werkvertrag: Vergütungshöhe

§ 631 BGB: AbredeProbleme: Festpreisvereinbarung, Kostenanschlag (§ 632 ÎII): Abgrenzung zu selbstständigen Beratungsleistungen

§ 632 BGB: Fehlen einer Abrede: Taxe oder Üblichkeit

§ 632a BGB: Abschlagszahlungen

Fälligkeit der Vergütung (§ 641 BGB): Abnahme / Abnahme-Fiktion (§ 640 ff. BGB)

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Diskothekbau - BGH 25.1.96 NJW 1996, 1280: Die Klägerin hat ein Sägewerk in eine Diskothek und Lagerhalle für 250.000 € umgebaut und verlangt restlichen Werklohn von knapp 45.000 € vom beklagten Eigentümer. Die Diskothek ist in Betrieb genommen. Der Beklagte verweigert aber die Abnahme wegen kleinerer Mängel, die mit 1.100 € angesetzt sind. Die Klägerin hatte ihm angeboten, die Mängel zu beseitigen oder den Betrag dafür vom Werklohn abzuziehen. Der Beklagte reagierte darauf nicht.

AGL: §§ 631, 641 BGB

Welche Möglichkeiten hat der Unternehmer, um zu seiner Restvergütung zu kommen?

- Klage auf Abnahme. Kein Verweigerungsrecht wegen unwesentlicher Mängel, § 640 I 2 (nur Abzug des dreifachen der Beseitigungskosten, § 641 III).

- Fristsetzung zur Abnahme + Fristablauf, § 640 I 3: Fälligkeit des Restanspruchs.

a) Werkvertrag = Bauvertrag, § 631

b) Fälligkeit bei Abnahme, § 641 BGB: Abnahme gem. § 640 I 1 BGB fehlt. c) Zur Zeit kein Anspruch

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b) Fälligkeit bei Abnahme, § 641 BGB:

aa) Abnahme gem. § 640 I 1 BGB fehlt. bb) Unternehmer setzt Frist (§ 640 I 3 BGB):aaa) Fristablaufbbb) Pflicht zur Abnahme bestand: Hier wegen unwesentlicher Mängel (§ 640 I 2 BGB)cc) Somit Abnahmefiktion.c) Vergütungsanspruch besteht.

Einwand (Gegenrecht des Bestellers):Einbehalt des dreifachen Betrags der Nacherfüllungskosten (§ 641 III).

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Werkvertrag: Abnahme oder Fiktion der Abnahme

Definition: körperliche Entgegennahme des Werks (als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung)

Fiktionen:

• Vollendung, wenn Abnahme ausgeschlossen ist (§ 646 BGB)

• Ablauf einer vom Unternehmer gesetzten Frist (§ 640 I 3 BGB)

• Fertigstellungsbescheinigung (§ 641a BGB)

• Subunternehmervertrag (§ 641 Abs. 2 BGB)

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Werkvertrag §§ 631 ff. BGB

Vertragstyp des BGB

Sozialtypische AGB-Verträge

Bau-vertrag

Architekten-vertrag

Reparatur-vertrag,

Herstellungs-vertragVOB/B +

spez. AGBHOAI + AVA spez. AGB

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Die Vertragsverhältnisse am Bau

Modernes Beispiel: Erwerb eines Typenhauses vom Bauträger= Annäherung an industrielle Fertigung:Standardisierung, Fertigteile, professionelle Organisation

- Zeitfaktor, wie bei allen Werkverträgen

- Orts- und Wettergebundenheit, Individualfertigung (Gegensatz zur Industriefertigung: massenhaft, in der Fabrik)

- Vielzahl der beteiligten Unternehmen = Organisationsproblem- Vielzahl von Einzelverträgen = klassisches Bürgerliches Recht (statt Arbeitsrecht in der Fabrik)

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Erwerber= Auftraggeber

Bauträger,Generalunternehmer(= Auftragnehmer + Auftraggeber)

§ 631

Grundstücksverkäufer + Bank + Gemeinde

§ 433 § 488 BauGB

Architekt: Planung + Bauaufsicht

Rohbauunternehmer

Bauunternehmer: Erdarbeiten

WeitereAusbauunternehmen

§ 631

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