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Referat von Susann Hartig & Constanze Siegel 1. Kauf Kaufvertrag Verpflichtungsgeschäft Erfüllungsgeschäft Abstraktionsprinzip Zustandekommen eines Kaufvertrages

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Referat von Susann Hartig & Constanze Siegel

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Kauf

→ Kaufvertrag◦ → Verpflichtungsgeschäft◦ → Erfüllungsgeschäft◦ → Abstraktionsprinzip

→ Zustandekommen eines Kaufvertrages◦ → Willenserklärung◦ → bildliche Darstellung des Kaufvertrages◦ → Übersicht des Kaufvertrages mit Leistungsstörungen

→ Privatautonomie/ Vertragsfreiheit → Garantie

→ Gewährleistung◦ → Gewährleistungsansprüche

→ AGB´s (Allgemeine Geschäftsbedingungen) → Geschäftsfähigkeit/ -unfähigkeit

◦ → Minderjährigenrecht

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Verbraucher Träger und Handlungsbereiche Verbraucherinformationen Verbraucherschutz Verbrauchererziehung

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Bürgerlicher Kauf Kaufvertrag wird von mindestens zwei nicht

Kaufleuten geschlossen; Rechtsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch

HandelskaufKaufvertrag zwischen mindestens zwei Kaufleuten;

Rechtsgrundlage ist das Handelsgesetzbuch Einseitiger HandelskaufKaufvertrag zwischen einem Kaufmann und einem

Nichtkaufmann

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§433 (1) Durch den Kaufvertrag

wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat die Sache frei von Sach- oder Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(BGB 2005).

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Durch den abgeschlossenen Kaufvertrag entstehen für beide Vertragspartner Pflichten, die es zu erfüllen gilt.

Pflichten des Verkäufers Übergabe der Sache Verschaffen des Eigentums der Sache Sache frei von Sach- od. Rechtsmängeln

zu verschaffen

Pflichten des Käufers Zahlen des vereinbarten Kaufpreises Abnahme der Sache

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VerkäuferÜbereignung der Sache

(bewegliche Sachen oder Rechte)

KäuferÜbergabe der Sache

(Kaufpreis)

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Verpflichtungsgeschäft + Erfüllungsgeschäft

= Abstraktionsprinzip

Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft (auch Verfügungsgeschäft genannt) gehören rechtlich zusammen, müssen aber dennoch voneinander

getrennt betrachtet werden, da sie sich inhaltlich unterscheiden.

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Zwei übereinstimmend

eWillenserklärung

en

Voraussetzungen:

Zwei übereinstimmende Willenserklärungen

→Das Angebot zum Abschluss des Vertrages und

→Die Annahme des Angebots

Beispiel: Herr Abel bieten seinen gebrauchten VW , für 5600€, in einer Zeitungsanzeige zum Kauf an. Herr Krug ist interessiert an dem VW und meldet sich bei Herrn Abel und bietet ihm 5200€ (Angebot). Herr Abel erklärt sich einverstanden mit dem Kaufpreis (Annahme) .

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Willenserklärungen werden abgegeben, um damit bestimmte Rechtsfolgen zu bewirken.

z.B.: Abschluss eines Kaufvertrages Verfassen eines Testaments

Sie können - mündlich- telefonisch- schriftlich- durch Handzeichen (Auktion)

abgegeben werden.10

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Verkäufer Vertragspartner Käufer

Mangelfreie Lieferung der

Ware lt. Vertragsbedingu

ngen

Übereignung der im Vertrag

zugrunde gelegten Ware

PFLICHTEN Rechtzeitige Abnahme der

gelieferten Ware

Rechtzeitige Bezahlung der Ware

ERFÜLLUNG

Lieferungs-

verzug

Mangelhafte

Lieferung

GESTÖRTE

ERFÜLLUNG

Annahme-

verzug

Zahlungs-

verzug

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Privatautonomie ist die Befugnis des Einzelnen, im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich

rechtsverbindliche Regelungen zu treffen.

Ausdruck der Privatautonomie ist vor allem die Vertragsfreiheit.

Jeder Einzelne kann grundsätzlich frei entscheiden:

- ob und mit wem er einen Vertrag abschließen will (Abschlussfreiheit)- welchen Inhalt ein Vertrag hat (Inhaltsfreiheit)- in welcher Form ein Vertrag abgeschlossen wird (Formfreiheit)

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„Die freiwillige vertragliche Verpflichtung des Verkäufers oder Herstellers für die

Funktionsfähigkeit einer Sache und dafür, aufgetretene Mängel innerhalb einer Frist

(Garantie 3Jahre) unentgeltlich zu beseitigen. Diese Garantieerklärung ist dem Käufer

schriftlich mitzuteilen (§477 BGB).“

Lediglich MängelbeseitigungKein Rücktritt vom Vertrag (Ausnahme, wenn Reparatur fehlgeschlagen ist)

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Treten Mängel an der gelieferten Ware auf z.B:

Falsche Ware wurde geliefertEine zugesicherte Eigenschaft bzw. Teil fehltWare ist beschädigtZu wenig oder zu viel wurde geliefert

So hat der Käufer dies dem Verkäufer durch eine schriftliche Mängelrüge mitzuteilen.

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Dem Käufer einer neuen Ware werden nach dem BGB folgende Gewährleistungsansprüche eingeräumt:

Zunächst Nacherfüllung (Reparatur od. Ersatzlieferung)

Danach Wahl zwischen Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises

Auch Schadenersatz od. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind möglich, wenn Käufer selbst Ersatz beschaffen muss.

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Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von gleichartigen Geschäften.

Seit 1977 wirkt das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die Kunden/Verbraucher vor unangemessener Benachteiligung zu schützen.

Seit 1.01.2002 sind die AGB Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§305ff. BGB)

AGB´s werden nur dann AGB´s werden nur dann Vertragsbestandteil, Vertragsbestandteil, wenn...wenn...

- ...der Kunde auf die - ...der Kunde auf die Bedingungen Bedingungen hingewiesen wurdehingewiesen wurde

- ...der Kunde die - ...der Kunde die Bedingungen zur Bedingungen zur Kenntnis nehmen konnteKenntnis nehmen konnte

- …die AGB´s für den - …die AGB´s für den Kunden normal lesbar Kunden normal lesbar und verständlich sindund verständlich sind

- ...der Kunde mit den - ...der Kunde mit den Bedingungen Bedingungen einverstanden wareinverstanden war

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Voll geschäftsfähig:Mit Vollendung des 18-ten Lebensjahres

Geschäftsunfähig ist:Kinder unter 7 JahrenPersonen mit krankhafter Störung der Geistesfähigkeit

→ Willenserklärung nichtig

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Beschränkt geschäftsfähig:Kinder bzw. Jugendliche zwischen 7 und 18 JahrenBenötigen Zustimmung eines gesetzl. Vertreters Geschlossene Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung sind schwebend unwirksam bis zur Zustimmung bzw. AblehnungGeschenke können auch ohne Zustimmung angenommen werdenKaufverträge die mit eigenen Mitteln bewirkt wurden, sind ebenso gültig (Barzahlung Bedingung)

(Taschengeldparagraph § 110 BGB)19

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Darunter versteht man jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. (§13BGB)

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alle staatlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Verbraucherinteressen gegenüber den Anbietern angemessen durchzusetzen.

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Verbraucherinteressen in Deutschland◦staatlichen Einrichtungen◦Repräsentative Organisationen◦Es wird von Fremdorganisationen der

Verbraucher durch Verbraucherverbände gesprochen

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In der Praxis sieh es so aus: Fehlende Markttransparenz

Fehlendes Fachwissen

Schwache Marktstellung

Geringes Verbraucherbewusstsein

Unzureichende Organisation

Verwirrende Werbung

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Durch aktuelle Informationen über das Angebot an Waren und Dienstleistungen- sollen einseitige (verzerrte) Informationen der Anbieter ergänzt und wenn nötig richtig gestellt zu werden

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Ziel: Markttransparenz erhöhen Warentests, Verbraucherberatung durch

Verbraucherzentralen, Einsatz von Massenmedien- Verbraucherzeitschriften

Staatl. Verbraucherpolitik unterstützt v.a. Verbraucherzentralen sowie Stiftung Warentest finanziell

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Staatliche Stellen (z. B. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Köln)

Staatlich geförderte Stellen (bundesweit) (z. B. Stiftung Warentest, Berlin)

Staatlich geförderte Stellen (regional) (z. B. Verbraucherzentrale)

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= oberstes Ziel der Verbraucherpolitik Dadurch sollen die asymmetrischen

Machtverhältnisse zwischen Anbieter und Verbraucher ausgeglichen werden

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„Der Verbraucher soll vor einer Gefährdung seiner Sicherheit und Gesundheit sowie Täuschung und Übervorteilung durch die Anbieter von Waren und Dienstleistungen geschützt werden.“◦ Reglementierung öffentlicher (staatlicher)

Anbieter◦ Schutz öffentlicher Rechtsgüter (Eigentum)

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Verordnungen und Gesetzen:◦ Informationspflichten des Anbieters gegenüber

des Verbrauchers ◦ Wettbewerb zwischen den Anbietern ◦ Allgemeine Vertragsgestaltung

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durch vorbeugende Kontrollen wie Zulassungspflicht von Arzneimitteln im Arzneimittelrecht… soll die Gesundheit des Konsumenten geschützt werden

Kennzeichnungsvorschriften:◦ Textilien ◦ Große Elektrogeräte ◦ Lebensmittel

Bei Fertigverpackungen Angabe über Zutaten/ Zusatzstoffe/ Mindesthaltbarkeitsdatum

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Dieses Eis enthält sehr viel Zucker (26,6 g, was - laut Stiftung Warentest - ca. 9 Zuckerwürfeln pro 100 g entspricht) der

Stiftung Warentest. Für den Verbraucher gibt es dazu keinerlei Informationen.

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◦ Schutz vor missbräuchlichen Kreditbedingungen◦ Bei Kreditverträgen sowie

Kreditvermittlungsverträgen (Autokauf)◦ Harmonisierung der allgemeinen Bedingungen

dadurch Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kreditgebern auf den gemeinsamen europäischen Markt beseitigt werden

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◦ Verboten sind Wettbewerbshandlungen- die den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber , der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer beeinträchtigen könnten

◦ U.a. Gemeinschaftsrecht der EU Vorschriften über den freien Waren- und

Dienstleistungsverkehr Diskriminierungsgesetz

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◦ Eigentumsvorbehalt◦ Gerichtsstand◦ Sind nichtig wenn sie die wirtsch.

Bewegungsfreiheit des Vertragspartners unangemessen beschränken

◦ Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und Unterlassungsklagengesetz geregelt

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◦ Soll Markttransparenz erhöhen◦ Soll gewissenhafte Anbieter vor „schwarzen

Schafen“ schützen◦ Erweiterte Informationspflicht der Behörden bei

Lebensmitteln, Kinderspielzeug

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◦ Jeder soll frühzeitig auf seine Rolle als Konsument vorbereitet werden

◦ Schulisch: Kenntnisse über Marktwirtschaft Reflexion der eigenen Bedürfnisse Entwicklung eines verantwortlichen

Verbraucherverhaltens mit Blick auf die Wirkungen des Konsums auf Mitmenschen und Umwelt

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5. Klasse: Bedürfnisse, Werbung und Konsum

6. Klasse: Geld und Konsum 7. Klasse: Schüler arbeiten und

wirtschaften für einen Markt 8. Klasse: Arbeit und Entgelt 9. Klasse: Der Betrieb als Ort des

Arbeitens und Wirtschaftens

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www.verbraucherzentrale-bayern.de www.wikipedia.de Bauer, M. (2009): Wirtschaft heute. Bonn Bauer, M. (2008): Das Lexikon der Wirtschaft.

Bonn. Feldmann, J. (1991): Alles was Recht ist.

Stamsried Neulen, P. (2007): Recht A-Z. Fachlexikon für

Studium und Beruf. Bonn. Nawratil, H. (2002): BGB leicht gemacht.

Berlin.

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